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Info: Aus dem Grundgesetz – Artikel 6:<br />
1. Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz<br />
der staatlichen Ordnung<br />
2. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche<br />
Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende<br />
Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche<br />
Gemeinschaft.<br />
3. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen<br />
Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie<br />
getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten<br />
versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen<br />
zu verwahrlosen drohen.<br />
4. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die<br />
Fürsorge der Gemeinschaft.<br />
5. Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung<br />
die gleichen Bedingungen für ihre leibliche<br />
und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der<br />
Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.<br />
Der Begriff „Verwandtschaft“ ist dagegen innerhalb des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuches definiert in seinem § 1589<br />
anhand der Abstammung.<br />
Rechte und Pflichten in einer Familie.<br />
Nach § 323c des Strafgesetzbuches ist man bei körperlicher<br />
Gefahr allen Menschen gegenüber, Freunden wie<br />
Fremden, zur Hilfe verpflichtet. Man kann sie ungestraft<br />
nur unterlassen, wenn „erhebliche eigene Gefahr“<br />
droht oder wenn andere Pflichten wichtiger sind.<br />
Dies gilt natürlich auch für Verwandte. Bei in gerader<br />
Linie Verwandten gilt die Pflicht zur Hilfe jedoch nicht<br />
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nur bei körperlicher Gefahr, sondern auch in materieller<br />
Not.<br />
In gerader Linie verwandt sind Großeltern, Eltern, Kinder<br />
und Enkel. Einer stammt vom anderen in direkter Linie<br />
ab. Bruder und Schwester sind miteinander in der<br />
Seitenlinie verwandt, genauso Vettern und Basen, die<br />
Kinder der Geschwister der Eltern. Neffen und Nichten<br />
und die Enkel der Geschwister der Eltern bilden die Seitenlinie<br />
zweiten und dritten Grades. Der Onkel ist eine<br />
Verwandter ersten Grades. Der Sohn des Onkels, der<br />
Cousin oder Vetter ist ein Verwandter zweiten Grades,<br />
sein Sohn wiederum, der Groß-Cousin, ist ein Verwandter<br />
dritten Grades. In gerader Linie Verwandte müssen<br />
auch dann füreinander Unterhalt zahlen, wenn sie erwachsen<br />
sind und eigentlich jeder für sich selbst sorgt.<br />
Sind sie jedoch aus irgendeinem Grund in eine Situation<br />
geraten, in der sie nicht mehr für sich sorgen können,<br />
dann müssen die Verwandten einspringen. Bei der Bedürftigkeitsprüfung<br />
für die Arbeitslosenhilfe wird nach<br />
in gerader Linie Verwandten und ihren Einkommensverhältnissen<br />
gefragt. Überschreitet deren Einkommen<br />
eine gewisse Grenze, werden sie bis zur vollen Höhe<br />
der staatlichen Hilfeleistungen herangezogen. Ob sich<br />
die Beteiligten gut verstehen, ist völlig unerheblich.<br />
Auch Kinder, die im Streit das Elternhaus verlassen und<br />
keinen Kontakt mehr zu den Eltern pflegen, müssen irgendwann<br />
für Pflege und Unterhalt der Eltern aufkommen.<br />
Liebespaare und Geschlechtspartner sind nicht miteinander<br />
verwandt. Im Gegenteil. Bei Verwandtschaft hört<br />
in den meisten Kulturen der Spaß auf. Da gibt es strenge<br />
Regeln, wer mit wem darf und wer nicht. Gerade Linie<br />
und erste Seitenlinie dürfen einander nicht heiraten.<br />
Erst ab der Seitenlinie zweiten Grades (Cousin und