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Info: Aus dem Grundgesetz – Artikel 6:<br />

1. Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz<br />

der staatlichen Ordnung<br />

2. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche<br />

Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende<br />

Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche<br />

Gemeinschaft.<br />

3. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen<br />

Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie<br />

getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten<br />

versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen<br />

zu verwahrlosen drohen.<br />

4. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die<br />

Fürsorge der Gemeinschaft.<br />

5. Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung<br />

die gleichen Bedingungen für ihre leibliche<br />

und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der<br />

Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.<br />

Der Begriff „Verwandtschaft“ ist dagegen innerhalb des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches definiert in seinem § 1589<br />

anhand der Abstammung.<br />

Rechte und Pflichten in einer Familie.<br />

Nach § 323c des Strafgesetzbuches ist man bei körperlicher<br />

Gefahr allen Menschen gegenüber, Freunden wie<br />

Fremden, zur Hilfe verpflichtet. Man kann sie ungestraft<br />

nur unterlassen, wenn „erhebliche eigene Gefahr“<br />

droht oder wenn andere Pflichten wichtiger sind.<br />

Dies gilt natürlich auch für Verwandte. Bei in gerader<br />

Linie Verwandten gilt die Pflicht zur Hilfe jedoch nicht<br />

19<br />

nur bei körperlicher Gefahr, sondern auch in materieller<br />

Not.<br />

In gerader Linie verwandt sind Großeltern, Eltern, Kinder<br />

und Enkel. Einer stammt vom anderen in direkter Linie<br />

ab. Bruder und Schwester sind miteinander in der<br />

Seitenlinie verwandt, genauso Vettern und Basen, die<br />

Kinder der Geschwister der Eltern. Neffen und Nichten<br />

und die Enkel der Geschwister der Eltern bilden die Seitenlinie<br />

zweiten und dritten Grades. Der Onkel ist eine<br />

Verwandter ersten Grades. Der Sohn des Onkels, der<br />

Cousin oder Vetter ist ein Verwandter zweiten Grades,<br />

sein Sohn wiederum, der Groß-Cousin, ist ein Verwandter<br />

dritten Grades. In gerader Linie Verwandte müssen<br />

auch dann füreinander Unterhalt zahlen, wenn sie erwachsen<br />

sind und eigentlich jeder für sich selbst sorgt.<br />

Sind sie jedoch aus irgendeinem Grund in eine Situation<br />

geraten, in der sie nicht mehr für sich sorgen können,<br />

dann müssen die Verwandten einspringen. Bei der Bedürftigkeitsprüfung<br />

für die Arbeitslosenhilfe wird nach<br />

in gerader Linie Verwandten und ihren Einkommensverhältnissen<br />

gefragt. Überschreitet deren Einkommen<br />

eine gewisse Grenze, werden sie bis zur vollen Höhe<br />

der staatlichen Hilfeleistungen herangezogen. Ob sich<br />

die Beteiligten gut verstehen, ist völlig unerheblich.<br />

Auch Kinder, die im Streit das Elternhaus verlassen und<br />

keinen Kontakt mehr zu den Eltern pflegen, müssen irgendwann<br />

für Pflege und Unterhalt der Eltern aufkommen.<br />

Liebespaare und Geschlechtspartner sind nicht miteinander<br />

verwandt. Im Gegenteil. Bei Verwandtschaft hört<br />

in den meisten Kulturen der Spaß auf. Da gibt es strenge<br />

Regeln, wer mit wem darf und wer nicht. Gerade Linie<br />

und erste Seitenlinie dürfen einander nicht heiraten.<br />

Erst ab der Seitenlinie zweiten Grades (Cousin und

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