länderinformation irland - DIJuF
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LÄNDERINFORMATION<br />
IRLAND<br />
Unterhaltsansprüche von in Deutschland lebenden Kindern können grundsätzlich gegen-<br />
über dem in Irland lebenden unterhaltspflichtigen Elternteil geltend gemacht werden. Dies<br />
gilt auch für auf öffentliche Träger übergegangene Ansprüche.<br />
I. Behördliche Verfahrenshilfe auf Grundlage der europäischen Unterhaltsverordnung<br />
(EuUnthVO, VO [EG] Nr 4/2009)<br />
Bei der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen in Irland können Berechtigte behörd-<br />
liche Verfahrenshilfe nach der Europäischen Unterhaltsverordnung Nr 4/2009 vom 18. 12.<br />
2008 (EuUnthVO) in Anspruch nehmen.<br />
Behördliche Verfahrenshilfe bedeutet, dass die Zentrale Behörde in Irland Berechtigten bei<br />
der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen behilflich ist. Die irische Behörde unternimmt<br />
im Rahmen dessen „alle angemessenen Maßnahmen“ (Art. 51 Abs. 2 EuUnthVO), um die<br />
Leistung von Unterhalt herbeizuführen. Hierzu gehört ua die Herbeiführung einer einver-<br />
nehmlichen Regelung, die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die Erhebung und Verfol-<br />
gung einer Unterhaltsklage sowie die Vollstreckung eines vorhandenen Titels.<br />
Verfahrensablauf<br />
Um in den Genuss der behördlichen Verfahrenshilfe zu gelangen, muss zunächst ein Ge-<br />
such bei dem für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.<br />
Das Amtsgericht leitet das Gesuch samt Anlagen nach einer Vorprüfung weiter an die<br />
deutsche Übermittlungsbehörde, die es wiederum an die irische Empfangsbehörde über-<br />
sendet. Die Angaben und Anlagen, die das Gesuch enthalten muss, sind in Art. 57 EuUnt-<br />
VO sowie im Ausführungsgesetz, dem Auslandsunterhaltsgesetz geregelt (§ 8 AUG nF).<br />
Nachdem die irische Empfangsbehörde das Gesuch erhalten hat, setzt sie sich zunächst<br />
mit den Unterhaltspflichtigen in Verbindung und fordert diese auf, freiwillig den geschulde-<br />
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FORUM FÜR FACHFRAGEN
ten Unterhalt zu zahlen. Sind sie hierzu nicht bereit, muss der Unterhalt in Irland zwangswei-<br />
se im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden. Sofern noch kein Unterhaltstitel vor-<br />
handen ist und die Unterhaltspflichtigen ihre Unterhaltspflicht nicht freiwillig beurkunden<br />
lassen, hat die Empfangsbehörde auf Antrag einen Unterhaltstitel zu erwirken. Einfacher<br />
und schneller ist es jedoch, einen Titel in Deutschland zu schaffen und diesen in Irland zu<br />
vollstrecken.<br />
Macht der öffentliche Träger auf ihn übergegangene Ansprüche geltend, kann ebenfalls<br />
die Unterstützung der Zentralen Behörde nach der EuUnthVO in Anspruch genommen wer-<br />
den.<br />
II. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines deutschen Unterhaltstitels<br />
Beim Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines deutschen Unterhaltsti-<br />
tels wird seit Anwendbarkeit der EuUnthVO ab 18.06.2011 zwischen Alttiteln (Titel, deren<br />
Verfahren vor dem 18.06.2011 eingeleitet wurde) und Neutiteln (welche ab dem 18.06.2011<br />
beurkundet oder in gerichtlichen Verfahren geschaffen wurden, die am 18.06.2011 oder<br />
später eingeleitet wurden) unterschieden.<br />
Die Alttitel müssen weiterhin förmlich anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden, wobei<br />
das Verfahren durch die EuUnthVO vereinfacht wurde. Um das Vollstreckbarerklärungsver-<br />
fahren kümmert sich die irische Empfangsbehörde. Sie reicht bei dem zuständigen Gericht<br />
einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Titels ein. Die Vollstreckbarerklärung des deut-<br />
schen Titels kann gemäß Art. 24 EuUnthVO (wie bisher) nur aus bestimmten Gründen ver-<br />
sagt werden. Häufige Versagungsgründe sind der Verstoß der Entscheidung gegen den<br />
„ordre public“ des Vollstreckungsstaats oder – bei Nichteinlassung der Antragsgeg-<br />
ner/innen auf das Erstverfahren – die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies ist zB regel-<br />
mäßig bei der öffentlichen Zustellung des Titels nach §§ 203 ff ZPO oder bei fehlerhafter<br />
Zustellung der Fall.<br />
Für Neutitel wurde das Verfahren der Vollstreckbarerklärung (Exequaturverfahren) abge-<br />
schafft. Ein Neutitel, der in Deutschland vollstreckbar ist, ist nun auch in Irland unmittelbar<br />
vollstreckbar. Die Anerkennung als einzige Voraussetzung der Vollstreckbarkeit erfolgt au-<br />
tomatisch ohne gesondertes Zwischenverfahren.<br />
Die Vollstreckung ist in Irland aus allen deutschen Unterhaltstiteln möglich. Es ist unerheb-<br />
lich, ob es sich hierbei um ein Urteil, einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss, einen Vergleich<br />
oder eine Jugendamtsurkunde handelt. Irrelevant ist auch, ob es sich um einen Festbe-<br />
tragstitel oder einen dynamischen Unterhaltstitel handelt.<br />
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III. Verfahrenskosten<br />
Die Geltendmachung von Kindesunterhalt in Irland ist für die Berechtigten kostenfrei. Nach<br />
der EuUnthVO sind die EU-Mitgliedsstaaten bei Inanspruchnahme der behördlichen Verfah-<br />
renshilfe zu unentgeltlicher Prozesskostenhilfe verpflichtet, sofern das unterhaltsberechtigte<br />
Kind das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Art. 46).<br />
Kosten können für die Übersetzung des Formularantrags nebst Anlagen in die irische Spra-<br />
che entstehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Antragsteller/innen von den<br />
Übersetzungskosten befreit werden, sofern sie die Voraussetzungen einer ratenfreien Ver-<br />
fahrenskostenhilfe nach § 113 FamFG iVm § 115 ZPO erfüllen.<br />
Wird keine behördliche Verfahrenshilfe nach der genannten Verordnung in Anspruch ge-<br />
nommen, muss ein irischer Rechtsbeistand mit der Geltendmachung der Unterhaltsansprü-<br />
che betraut werden. Bei dieser Vorgehensweise entstehen Rechtsanwalts-, Gerichts-, Über-<br />
setzungs- sowie später Vollstreckungskosten. Sofern jedoch im deutschen Verfahren Verfah-<br />
renskostenhilfe bewilligt wurde, ist nach Art. 47 Abs. 2 EuUnthVO auch in Irland ohne Bedürf-<br />
tigkeitsprüfung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe<br />
im Vollstreckungsverfahren besteht auch dann, wenn die Antragsteller/innen erst nach Be-<br />
endigung des Erstverfahrens bedürftig geworden sind.<br />
IV. Zwangsvollstreckung<br />
Aus dem für vollstreckbar erklärten Unterhaltstitel, einem Neutitel oder einem europäischen<br />
Vollstreckungstitel kann die Vollstreckung erfolgen. Die Zwangsvollstreckung wird auf<br />
Grundlage des irischen Zwangsvollstreckungsrechts durchgeführt. In Frage kommen ähn-<br />
lich wie in Deutschland Lohnpfändungen sowie Sachpfändungen in bewegliches und un-<br />
bewegliches Vermögen.<br />
V. Ermittlung des Aufenthalts und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhalts-<br />
schuldners<br />
Ist eine aktuelle Anschrift des/r Pflichtigen nicht bekannt, kann der Aufenthalt durch die<br />
ersuchte zentrale Behörde in Dublin ermittelt werden, wenn Kenntnis über eine höchstens<br />
fünf Jahre alte Anschrift, die Sozialversicherungsnummer oder die relevanten Angaben des<br />
Passes gegeben sind. Können gar keine Angaben zum Aufenthalt gemacht werden, be-<br />
stehen geringe Chancen, eine Adresse zu ermitteln, da ein zentrales Meldesystem in Irland<br />
nicht existiert. In Einzelfällen kann dann die Beiziehung einer Auskunftei in Betracht kom-<br />
men. Die irische Empfangsbehörde hat nach der EuUnthVO alle angemessenen Maßnah-<br />
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men zu treffen, um die wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person zu er-<br />
mitteln (Art. 51 Abs. 2 c). Es ist daher möglich, einen entsprechenden Antrag über die deut-<br />
sche Zentrale Behörde an die irische Empfangsbehörde zu senden.<br />
VI. Gesetzesmaterialien<br />
Die vollständigen Gesetzestexte der Europäischen Unterhaltsverordnung (Verordnung [EG]<br />
Nr 4/2009 des Rates vom 18.12. 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die<br />
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unter-<br />
haltssachen – EuUnthVO) und des Ausführungsgesetzes (Gesetz zur Geltendmachung von<br />
Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten – Auslandunterhaltsgesetz<br />
[AUG]) sind auf unserer Homepage unter www.dijuf.de Unterhaltsrealisierung Rechts-<br />
grundlagen für die Unterhaltsrealisierung im Ausland zu finden.<br />
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Stand: Juli 2011