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länderinformation irland - DIJuF

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LÄNDERINFORMATION<br />

IRLAND<br />

Unterhaltsansprüche von in Deutschland lebenden Kindern können grundsätzlich gegen-<br />

über dem in Irland lebenden unterhaltspflichtigen Elternteil geltend gemacht werden. Dies<br />

gilt auch für auf öffentliche Träger übergegangene Ansprüche.<br />

I. Behördliche Verfahrenshilfe auf Grundlage der europäischen Unterhaltsverordnung<br />

(EuUnthVO, VO [EG] Nr 4/2009)<br />

Bei der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen in Irland können Berechtigte behörd-<br />

liche Verfahrenshilfe nach der Europäischen Unterhaltsverordnung Nr 4/2009 vom 18. 12.<br />

2008 (EuUnthVO) in Anspruch nehmen.<br />

Behördliche Verfahrenshilfe bedeutet, dass die Zentrale Behörde in Irland Berechtigten bei<br />

der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen behilflich ist. Die irische Behörde unternimmt<br />

im Rahmen dessen „alle angemessenen Maßnahmen“ (Art. 51 Abs. 2 EuUnthVO), um die<br />

Leistung von Unterhalt herbeizuführen. Hierzu gehört ua die Herbeiführung einer einver-<br />

nehmlichen Regelung, die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die Erhebung und Verfol-<br />

gung einer Unterhaltsklage sowie die Vollstreckung eines vorhandenen Titels.<br />

Verfahrensablauf<br />

Um in den Genuss der behördlichen Verfahrenshilfe zu gelangen, muss zunächst ein Ge-<br />

such bei dem für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.<br />

Das Amtsgericht leitet das Gesuch samt Anlagen nach einer Vorprüfung weiter an die<br />

deutsche Übermittlungsbehörde, die es wiederum an die irische Empfangsbehörde über-<br />

sendet. Die Angaben und Anlagen, die das Gesuch enthalten muss, sind in Art. 57 EuUnt-<br />

VO sowie im Ausführungsgesetz, dem Auslandsunterhaltsgesetz geregelt (§ 8 AUG nF).<br />

Nachdem die irische Empfangsbehörde das Gesuch erhalten hat, setzt sie sich zunächst<br />

mit den Unterhaltspflichtigen in Verbindung und fordert diese auf, freiwillig den geschulde-<br />

1<br />

FORUM FÜR FACHFRAGEN


ten Unterhalt zu zahlen. Sind sie hierzu nicht bereit, muss der Unterhalt in Irland zwangswei-<br />

se im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden. Sofern noch kein Unterhaltstitel vor-<br />

handen ist und die Unterhaltspflichtigen ihre Unterhaltspflicht nicht freiwillig beurkunden<br />

lassen, hat die Empfangsbehörde auf Antrag einen Unterhaltstitel zu erwirken. Einfacher<br />

und schneller ist es jedoch, einen Titel in Deutschland zu schaffen und diesen in Irland zu<br />

vollstrecken.<br />

Macht der öffentliche Träger auf ihn übergegangene Ansprüche geltend, kann ebenfalls<br />

die Unterstützung der Zentralen Behörde nach der EuUnthVO in Anspruch genommen wer-<br />

den.<br />

II. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines deutschen Unterhaltstitels<br />

Beim Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines deutschen Unterhaltsti-<br />

tels wird seit Anwendbarkeit der EuUnthVO ab 18.06.2011 zwischen Alttiteln (Titel, deren<br />

Verfahren vor dem 18.06.2011 eingeleitet wurde) und Neutiteln (welche ab dem 18.06.2011<br />

beurkundet oder in gerichtlichen Verfahren geschaffen wurden, die am 18.06.2011 oder<br />

später eingeleitet wurden) unterschieden.<br />

Die Alttitel müssen weiterhin förmlich anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden, wobei<br />

das Verfahren durch die EuUnthVO vereinfacht wurde. Um das Vollstreckbarerklärungsver-<br />

fahren kümmert sich die irische Empfangsbehörde. Sie reicht bei dem zuständigen Gericht<br />

einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Titels ein. Die Vollstreckbarerklärung des deut-<br />

schen Titels kann gemäß Art. 24 EuUnthVO (wie bisher) nur aus bestimmten Gründen ver-<br />

sagt werden. Häufige Versagungsgründe sind der Verstoß der Entscheidung gegen den<br />

„ordre public“ des Vollstreckungsstaats oder – bei Nichteinlassung der Antragsgeg-<br />

ner/innen auf das Erstverfahren – die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies ist zB regel-<br />

mäßig bei der öffentlichen Zustellung des Titels nach §§ 203 ff ZPO oder bei fehlerhafter<br />

Zustellung der Fall.<br />

Für Neutitel wurde das Verfahren der Vollstreckbarerklärung (Exequaturverfahren) abge-<br />

schafft. Ein Neutitel, der in Deutschland vollstreckbar ist, ist nun auch in Irland unmittelbar<br />

vollstreckbar. Die Anerkennung als einzige Voraussetzung der Vollstreckbarkeit erfolgt au-<br />

tomatisch ohne gesondertes Zwischenverfahren.<br />

Die Vollstreckung ist in Irland aus allen deutschen Unterhaltstiteln möglich. Es ist unerheb-<br />

lich, ob es sich hierbei um ein Urteil, einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss, einen Vergleich<br />

oder eine Jugendamtsurkunde handelt. Irrelevant ist auch, ob es sich um einen Festbe-<br />

tragstitel oder einen dynamischen Unterhaltstitel handelt.<br />

2


III. Verfahrenskosten<br />

Die Geltendmachung von Kindesunterhalt in Irland ist für die Berechtigten kostenfrei. Nach<br />

der EuUnthVO sind die EU-Mitgliedsstaaten bei Inanspruchnahme der behördlichen Verfah-<br />

renshilfe zu unentgeltlicher Prozesskostenhilfe verpflichtet, sofern das unterhaltsberechtigte<br />

Kind das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Art. 46).<br />

Kosten können für die Übersetzung des Formularantrags nebst Anlagen in die irische Spra-<br />

che entstehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Antragsteller/innen von den<br />

Übersetzungskosten befreit werden, sofern sie die Voraussetzungen einer ratenfreien Ver-<br />

fahrenskostenhilfe nach § 113 FamFG iVm § 115 ZPO erfüllen.<br />

Wird keine behördliche Verfahrenshilfe nach der genannten Verordnung in Anspruch ge-<br />

nommen, muss ein irischer Rechtsbeistand mit der Geltendmachung der Unterhaltsansprü-<br />

che betraut werden. Bei dieser Vorgehensweise entstehen Rechtsanwalts-, Gerichts-, Über-<br />

setzungs- sowie später Vollstreckungskosten. Sofern jedoch im deutschen Verfahren Verfah-<br />

renskostenhilfe bewilligt wurde, ist nach Art. 47 Abs. 2 EuUnthVO auch in Irland ohne Bedürf-<br />

tigkeitsprüfung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe<br />

im Vollstreckungsverfahren besteht auch dann, wenn die Antragsteller/innen erst nach Be-<br />

endigung des Erstverfahrens bedürftig geworden sind.<br />

IV. Zwangsvollstreckung<br />

Aus dem für vollstreckbar erklärten Unterhaltstitel, einem Neutitel oder einem europäischen<br />

Vollstreckungstitel kann die Vollstreckung erfolgen. Die Zwangsvollstreckung wird auf<br />

Grundlage des irischen Zwangsvollstreckungsrechts durchgeführt. In Frage kommen ähn-<br />

lich wie in Deutschland Lohnpfändungen sowie Sachpfändungen in bewegliches und un-<br />

bewegliches Vermögen.<br />

V. Ermittlung des Aufenthalts und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhalts-<br />

schuldners<br />

Ist eine aktuelle Anschrift des/r Pflichtigen nicht bekannt, kann der Aufenthalt durch die<br />

ersuchte zentrale Behörde in Dublin ermittelt werden, wenn Kenntnis über eine höchstens<br />

fünf Jahre alte Anschrift, die Sozialversicherungsnummer oder die relevanten Angaben des<br />

Passes gegeben sind. Können gar keine Angaben zum Aufenthalt gemacht werden, be-<br />

stehen geringe Chancen, eine Adresse zu ermitteln, da ein zentrales Meldesystem in Irland<br />

nicht existiert. In Einzelfällen kann dann die Beiziehung einer Auskunftei in Betracht kom-<br />

men. Die irische Empfangsbehörde hat nach der EuUnthVO alle angemessenen Maßnah-<br />

3


men zu treffen, um die wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person zu er-<br />

mitteln (Art. 51 Abs. 2 c). Es ist daher möglich, einen entsprechenden Antrag über die deut-<br />

sche Zentrale Behörde an die irische Empfangsbehörde zu senden.<br />

VI. Gesetzesmaterialien<br />

Die vollständigen Gesetzestexte der Europäischen Unterhaltsverordnung (Verordnung [EG]<br />

Nr 4/2009 des Rates vom 18.12. 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die<br />

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unter-<br />

haltssachen – EuUnthVO) und des Ausführungsgesetzes (Gesetz zur Geltendmachung von<br />

Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten – Auslandunterhaltsgesetz<br />

[AUG]) sind auf unserer Homepage unter www.dijuf.de Unterhaltsrealisierung Rechts-<br />

grundlagen für die Unterhaltsrealisierung im Ausland zu finden.<br />

4<br />

Stand: Juli 2011

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