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Themengutachten Vereinsvormundschaften 20.03.12 - DIJuF

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auch nach der Reform „möglich“, wenn die Mitarbeiter/innen des Vereins nicht im<br />

Durchschnitt 50, sondern sogar mehr Vormundschaften/Pflegschaften führen.<br />

Das Führen von 50 Fällen pro Mitarbeiter/innen als conditio sine qua non für eine Fi-<br />

nanzierung scheidet jedoch aus fachlichen Gründen aus, denn die Fallzahl 50 stellt<br />

eine Obergrenze dar, die ggf unterschritten werden muss, wenn ansonsten eine ver-<br />

antwortliche Wahrnehmung der Aufgaben nicht möglich ist und damit die Gefahr<br />

von Pflichtverletzungen naheliegt.<br />

VII. Aus Perspektive der Landesjugendämter stellt sich die Frage, an welche Be-<br />

dingungen die Erlaubniserteilung zur Führung von Vormundschaften nach § 54<br />

SGB VIII gebunden ist. Von Interesse ist dabei zum einen die Organisations-<br />

form, insbesondere wenn ein vormaliger Verein, der Vormundschaf-<br />

ten/Pflegschaften führt, sich eine andere Organisationsform gibt (zB gGmbH).<br />

In Frage steht auch, ob ein Verein überhaupt einer Erlaubnis nach § 54 SGB VIII<br />

bedarf, wenn ausschließlich persönlich durch das Gericht bestellte Vormund-<br />

schaften geführt werden.<br />

Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 54 Abs. 1 S. 1 SGB VIII nach derzeitiger<br />

Rechtslage kommt nur das Erteilen einer Erlaubnis für einen rechtsfähigen Verein und<br />

nicht für eine gGmbH etc in Betracht. Denkbar sind jedoch rechtliche Gestaltungen,<br />

in denen ein Vormundschaftsverein mit einer gGmbH verknüpft ist.<br />

Rechte, Pflichten, Privilegien – etwa eine Vergütung nach dem VBVG – kommen nur<br />

dem Verein zu, der eine Erlaubnis besitzt.<br />

VIII. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte, Rechnungslegung<br />

Die Befreiungsvorschrift des § 1857a BGB steht ausweislich des Wortlauts nur dem<br />

Verein zu. Dies bedeutet, dass ein persönlich bestellter Vereinsvormund nicht nur für<br />

sämtliche genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der familiengerichtlichen Ge-<br />

nehmigung bedarf, sondern auch nicht von der Rechnungslegungspflicht befreit ist.<br />

Den Vereinen ist daher dringend zu raten, mit den zuständigen Familiengerichten zu<br />

klären, ob insoweit § 1908i Abs. 1 BGB ebenfalls sinngemäß angewandt wird. Gerade<br />

was die Rechnungslegungspflicht anbetrifft, ist eine rechtzeitige Abklärung anzura-<br />

ten; eine im Nachhinein zu erstellende Rechnungslegung bedeutet erfahrungsge-<br />

mäß einen erheblichen Mehraufwand.

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