Themengutachten Vereinsvormundschaften 20.03.12 - DIJuF
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gegenüber der Vereinsvormundschaft subsidiär sein solle (Jansen/Knöpfel,<br />
Das neue Unehelichengesetz 365). Dazu kam es aber nicht; sowohl<br />
§ 1791a Abs 1 S 2 als auch § 1791b Abs 1 S 1 knüpfen daran an, dass ‚eine<br />
als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden‘ ist. Hierunter kann<br />
man aber nur eine natürliche Person, dagegen schwerlich einen rechtsfä-<br />
higen Verein verstehen. Daraus folgt, dass die Bestellung des Jugendamts<br />
zum Vormund nicht auch dann ausgeschlossen ist, wenn zwar keine Ein-<br />
zelperson, wohl aber ein Verein, der zum Vormund bestellt werden kann,<br />
vorhanden ist. Das Vormundschaftsgericht kann also, wenn kein Einzel-<br />
vormund zur Verfügung steht, ohne allgemeine Vorgabe aufgrund der im<br />
Einzelfall gegebenen Umstände entscheiden, ob das Jugendamt oder ein<br />
Verein Vormund werden soll (so auch OLG Köln JMBlNRW 1963; 16; Soer-<br />
gel/Zimmermann Rn 2; BGB-RGRK/ Dickescheid Rn 2; jetzt auch Pa-<br />
landt/Diederichsen Rn 1; wohl auch LG Aachen FamRZ 1976, 672; offen<br />
gelassen von BayObLG FamRZ 1977, 664; aA OLG Frankfurt a M OLGZ<br />
1980, 129 = FamRZ 1980, 284; Erman/Holzhauer Rn 2). Aus § 56 Abs 4 KJHG,<br />
der dem Jugendamt die regelmäßige Prüfung auferlegt, ob im Interesse<br />
des Mündels seine Entlassung als Amtsvormund “und die Bestellung einer<br />
Einzelperson oder eines Vereins“ angezeigt ist, leiten Wagenitz (in Münch-<br />
Komm Rn 3) und Gernhuber/Coester-Waltjen (§ 70 II 3 Fn 5) die Subsidiari-<br />
tät der Amtsvormundschaft auch gegenüber der Tätigkeit von geeigne-<br />
ten Vereinen ab. Diese Folgerung erscheint im Hinblick auf den maßge-<br />
benden, in § 1791a Abs 1 S 2 dem Verein gegenübergestellten Begriff ‚Ein-<br />
zelvormund‘ nicht zwingend; im Übrigen können die herkömmlichen Aus-<br />
legungsgrundsätze auf das KJHG nur zurückhaltend angewandt werden.“<br />
Wenn man nun mit der neueren Auffassung des BGH vom 25.05.2011 (JAmt 2011,<br />
363) die persönliche Bestellung eines/r Vereinsmitarbeiters/in zur Schließung einer Ge-<br />
setzeslücke für zulässig hält, ist zwar eine „als Einzelvormund geeignete Person“ vor-<br />
handen. Diese wird aber nicht „ehrenamtlich“ tätig, wie § 1791b Abs. 1 S. 1 Halbs. 1<br />
BGB voraussetzt. Denn wie die Vorgeschichte und der Begründungszusammenhang<br />
des BGH-Beschlusses deutlich machen, dient die außerhalb des geltenden Gesetzes-<br />
textes höchstrichterlich eingeführte Rechtsfigur des/der persönlich bestellten Ver-<br />
einsmitarbeiters/in als Vormund/in im Wesentlichen dazu, dem Verein einen Vergü-<br />
tungsanspruch zu verschaffen, den ihm das Gesetz im Fall der klassischen Vereins-<br />
vormundschaft bisher verwehrt.