Themengutachten Vereinsvormundschaften 20.03.12 - DIJuF
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I. Welche Aussagen können in Bezug auf den Umfang von Vereinsvormund-<br />
schaften/-pflegschaften in Deutschland und die Entwicklung in der Bundesre-<br />
publik nach dem neuen Vormundschaftsrecht gemacht werden?<br />
Bereits aus der Vielzahl an publizierten und nicht publizierten Gerichtsentscheidungen<br />
zur Vergütung von <strong>Vereinsvormundschaften</strong>/-pflegschaften lässt sich schließen, dass<br />
das Führen von Vormund-/pflegschaften durch Vereine oder ihre Mitarbeiter/innen<br />
ein bundesweites Thema ist (vgl etwa BGH JAmt 2011, 363-366; OLG Celle JAmt 2011,<br />
352-354; OLG Celle JAmt 2010, 257; OLG Düsseldorf JAmt 2011, 366-367).<br />
Die meisten Vereine, die Vormundschaften führen, sind in den Bundesländern Bayern<br />
und Nordrhein-Westfalen angesiedelt. Verlässliche statistische Zahlen über die Anzahl<br />
der Vereine oder über die Anzahl der von ihnen geführten Vormundschaften gibt es<br />
nicht. Mündliche Angaben deuten darauf hin, dass im Bereich der katholischen Ver-<br />
eine, die traditionell in der vormundschaftlichen Arbeit verankert sind, insbesondere<br />
der Katholischen Jugendfürsorge, dem Sozialdienst katholischer Frauen/Männer und<br />
dem Caritas Verband ca 2000 Vormundschaften geführt werden.<br />
Über die Entwicklung nach der Änderung des Vormundschaftsrechts können noch<br />
keine abschließenden Angaben gemacht werden. Die Diskussion unter den Jugend-<br />
ämtern, ob und wie viele Vormundschaften zukünftig ggf an Vereine gegeben wer-<br />
den könnten, ist noch im Fluss. Unter Vereinen, bspw Betreuungsvereinen, gibt es Inte-<br />
resse. Voraussetzung für eine Ausweitung der <strong>Vereinsvormundschaften</strong> wird die Klä-<br />
rung der Finanzierungsfragen sein. In diesem Zusammenhang wird abzuwarten sein,<br />
welche Auswirkungen sich aus der Entscheidung des BGH vom 25.05.2011 (JAmt<br />
2011, 363) für die deutsche Rechtspraxis ergeben werden. Nach diesem höchstrich-<br />
terlichen Beschluss erhält ein Verein, der gem. § 1791a BGB selbst zum Vormund be-<br />
stellt wird, keine Vergütung gem. § 1836 Abs. 3 BGB und keinen Aufwendungsersatz.<br />
Wenn jedoch ein/e Mitarbeiter/in eines Vereins, der gem. § 1791a BGB iVm § 54<br />
Abs. 1 SGB VIII zur Übernahme von Vormundschaften geeignet ist, zum Vormund be-<br />
stellt und der/die Mitarbeiter/in im Verein ausschließlich oder teilweise als solche/r<br />
tätig ist (§ 1897 Abs. 2 S. 1 BGB analog), kann der Verein in entsprechender Anwen-<br />
dung von § 7 VBVG Vergütung und Aufwendungsersatz von der Staatskasse bean-<br />
spruchen. Dem Institut ist bislang nur die Praxis in Einzelfällen bekannt (siehe 2.).<br />
Zu klären sein werden darüber hinaus Fragen nach den notwendigen Voraussetzun-<br />
gen und der Qualifikation der potenziellen Vormünder/Ergänzungs-pfleger/innen bei