20.04.2013 Aufrufe

Verjährung und Verwirkung von Unterhaltsansprüchen vom ... - DIJuF

Verjährung und Verwirkung von Unterhaltsansprüchen vom ... - DIJuF

Verjährung und Verwirkung von Unterhaltsansprüchen vom ... - DIJuF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 2 -<br />

bei gerichtlichen Entscheidungen kommt es auf deren Rechtskraft<br />

an, bei Urk<strong>und</strong>en auf den Tag der Niederschrift (§ 201 S. 1 BGB).<br />

Beispiel (ohne Berücksichtigung einer <strong>Verjährung</strong>shemmung)<br />

Am 01.09.2011 verpflichtetet sich ein Schuldner durch vollstreckbare Ur-<br />

k<strong>und</strong>e, dem Kind zu diesem Zeitpunkt bereits fällige Rückstände in Höhe<br />

<strong>von</strong> 2.400 EUR zu bezahlen, im Übrigen laufend den Mindestunterhalt.<br />

Die Rückstandsforderung verjährt mit Ablauf des 31.08.2041, der laufende<br />

Unterhalt aus 2011 mit dem Ende des Jahres 2014.<br />

Zur Klarstellung sei nochmals betont:<br />

Für die Frage, ob Unterhaltsansprüche nach dieser Vorschrift einer 30-jährigen Verjäh-<br />

rungsfrist unterliegen, kommt es auf die Titelerrichtung an. Nach diesem Zeitpunkt<br />

fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind stets nach § 197 Abs. 2 BGB zu behandeln<br />

<strong>und</strong> verjähren in drei Jahren.<br />

Das gilt auch dann, wenn der Titel später umgeschrieben wird. Denn die Umschrei-<br />

bung ist lediglich die Erteilung einer Vollstreckungsklausel an den Rechtsnachfolger.<br />

Sie ändert aber nichts an der rechtlichen Substanz der titulierten Forderung. Bezieht<br />

sich der Titel auf nach seiner Errichtung fällig werdende Unterhaltsleistungen iSv § 197<br />

Abs. 2 BGB, werden diese nicht allein dadurch „zu rechtskräftig festgestellten An-<br />

sprüchen“ nach Absatz 1 Nr 3, dass nunmehr eine Rechtsnachfolge geltend ge-<br />

macht wird.<br />

4. Können sich Eltern bei Fristablauf ohne weiteres auf die <strong>Verjährung</strong> <strong>von</strong> Kin-<br />

desunterhalt berufen?<br />

Für Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern gilt die Sondervorschrift des § 207 Abs. 1 S. 2<br />

Nr 2a BGB. Danach ist die <strong>Verjährung</strong> <strong>von</strong> wechselseitigen Ansprüchen bis zur Voll-<br />

endung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt.<br />

Eine Hemmung der <strong>Verjährung</strong> bedeutet, dass die Frist nicht läuft, solange das Hin-<br />

dernis besteht. Sie beginnt zu laufen, sobald das Hindernis wegfällt (§ 209 BGB).<br />

Die <strong>Verjährung</strong> <strong>von</strong> Kindesunterhalt beginnt somit erst mit der Vollendung des 21.<br />

Lebensjahres zu laufen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!