Verjährung und Verwirkung von Unterhaltsansprüchen vom ... - DIJuF
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bei gerichtlichen Entscheidungen kommt es auf deren Rechtskraft<br />
an, bei Urk<strong>und</strong>en auf den Tag der Niederschrift (§ 201 S. 1 BGB).<br />
Beispiel (ohne Berücksichtigung einer <strong>Verjährung</strong>shemmung)<br />
Am 01.09.2011 verpflichtetet sich ein Schuldner durch vollstreckbare Ur-<br />
k<strong>und</strong>e, dem Kind zu diesem Zeitpunkt bereits fällige Rückstände in Höhe<br />
<strong>von</strong> 2.400 EUR zu bezahlen, im Übrigen laufend den Mindestunterhalt.<br />
Die Rückstandsforderung verjährt mit Ablauf des 31.08.2041, der laufende<br />
Unterhalt aus 2011 mit dem Ende des Jahres 2014.<br />
Zur Klarstellung sei nochmals betont:<br />
Für die Frage, ob Unterhaltsansprüche nach dieser Vorschrift einer 30-jährigen Verjäh-<br />
rungsfrist unterliegen, kommt es auf die Titelerrichtung an. Nach diesem Zeitpunkt<br />
fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind stets nach § 197 Abs. 2 BGB zu behandeln<br />
<strong>und</strong> verjähren in drei Jahren.<br />
Das gilt auch dann, wenn der Titel später umgeschrieben wird. Denn die Umschrei-<br />
bung ist lediglich die Erteilung einer Vollstreckungsklausel an den Rechtsnachfolger.<br />
Sie ändert aber nichts an der rechtlichen Substanz der titulierten Forderung. Bezieht<br />
sich der Titel auf nach seiner Errichtung fällig werdende Unterhaltsleistungen iSv § 197<br />
Abs. 2 BGB, werden diese nicht allein dadurch „zu rechtskräftig festgestellten An-<br />
sprüchen“ nach Absatz 1 Nr 3, dass nunmehr eine Rechtsnachfolge geltend ge-<br />
macht wird.<br />
4. Können sich Eltern bei Fristablauf ohne weiteres auf die <strong>Verjährung</strong> <strong>von</strong> Kin-<br />
desunterhalt berufen?<br />
Für Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern gilt die Sondervorschrift des § 207 Abs. 1 S. 2<br />
Nr 2a BGB. Danach ist die <strong>Verjährung</strong> <strong>von</strong> wechselseitigen Ansprüchen bis zur Voll-<br />
endung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt.<br />
Eine Hemmung der <strong>Verjährung</strong> bedeutet, dass die Frist nicht läuft, solange das Hin-<br />
dernis besteht. Sie beginnt zu laufen, sobald das Hindernis wegfällt (§ 209 BGB).<br />
Die <strong>Verjährung</strong> <strong>von</strong> Kindesunterhalt beginnt somit erst mit der Vollendung des 21.<br />
Lebensjahres zu laufen.