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Verjährung und Verwirkung von Unterhaltsansprüchen vom ... - DIJuF

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haltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Der<br />

Schuldnerschutz verdient es somit auch im Falle der Titulierung künftig fällig<br />

werdender Unterhaltsforderungen, besonders beachtet zu werden, weshalb<br />

auch in diesen Fällen das Zeitmoment bereits nach dem Verstreichenlassen<br />

einer Frist <strong>von</strong> etwas mehr als einem Jahr als erfüllt anzusehen sein kann. Die-<br />

ser Bewertung entspricht auch die gesetzliche Regelung der <strong>Verjährung</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Unterhaltsansprüchen</strong>, die wie die <strong>Verwirkung</strong> unter anderem dem Schuld-<br />

nerschutz dient. Danach verbleibt es nämlich gemäß § 218 Abs. 2 i.V. mit<br />

§ 197 BGB a.F. (jetzt § 197 Abs. 2 BGB i.V. mit § 195 BGB) auch im Falle der Ti-<br />

tulierung <strong>von</strong> zukünftig fälligen <strong>Unterhaltsansprüchen</strong> bei der kurzen Verjäh-<br />

rungsfrist des § 197 BGB a.F., um das Anwachsen <strong>von</strong> Rückständen zu verhin-<br />

dern, die den Schuldner wirtschaftlich gefährden würden, was der Fall wäre,<br />

wenn auch diese künftigen Ansprüche der gewöhnlichen 30-jährigen Verjäh-<br />

rung titulierter Ansprüche unterlägen.“<br />

11. Muss sich der Schuldner ausdrücklich auf eine <strong>Verwirkung</strong> berufen?<br />

Anders als die <strong>Verjährung</strong>, welche als Einrede nur dann zu berücksichtigen ist, wenn<br />

sich der Schuldner ausdrücklich auf ein Leistungsverweigerungsrecht beruft (§ 214<br />

Abs. 1 BGB), muss die <strong>Verwirkung</strong> ggf auch <strong>von</strong> Amts wegen durch ein im Streitfall mit<br />

der Unterhaltsforderung befasstes Gericht berücksichtigt werden, also unabhängig<br />

da<strong>von</strong>, ob sich die begünstigte Partei darauf beruft (st. Rspr vgl BGHZ 3, 94, 103 f; 54,<br />

222; BGH NJW 1966, 343, 345).<br />

Pfändet beispielsweise der Unterhaltsgläubiger wegen der aufgelaufenen Rückstän-<br />

de Arbeitslohn des Schuldners <strong>und</strong> zahlt der Arbeitgeber nicht, muss das Arbeitsge-<br />

richt im Rahmen der Drittschuldnerklage jedenfalls bei offenk<strong>und</strong>igen Anhaltspunk-<br />

ten hierfür auch <strong>von</strong> sich aus prüfen, ob die Geltendmachung der Forderung durch<br />

den Gläubiger nicht wegen <strong>Verwirkung</strong> treuwidrig iSv § 242 BGB ist.<br />

12. Wer trägt im Streitfall die Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast für eine <strong>Verwirkung</strong>?<br />

Die Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast für die konkreten Voraussetzungen der <strong>Verwirkung</strong><br />

seitens des Gläubigers trägt gr<strong>und</strong>sätzlich der Schuldner (hierzu Looschelders/Olzen,<br />

in: Staudinger aaO Rn 332). Allerdings muss der Gläubiger nach entsprechendem<br />

Beklagtenvortrag seinerseits substanziiert darlegen, wann <strong>und</strong> unter welchen Um-

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