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Verjährung und Verwirkung von Unterhaltsansprüchen vom ... - DIJuF

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„Beim Umstandsmoment ist auf die Untätigkeit <strong>von</strong> Vollstreckungsmaßnah-<br />

men abzustellen; ist eine Vollstreckung ohne weiteres möglich, weil der<br />

Pflichtige in einem geregelten Arbeitsverhältnis steht, ist das Umstandsmo-<br />

ment zu bejahen, wenn nichts unternommen wird (Fn. 23: OLG München<br />

FamRZ 2002, 68).“<br />

In der zitierten Entscheidung, deren F<strong>und</strong>stelle im Übrigen in dem Zitat nicht korrekt<br />

angegeben ist (OLG München 29.08.2001, 12 UF 1043/01 = OLG-Report München<br />

2002, 68) wird wörtlich dargelegt:<br />

„[3] Das FamG hat zu Recht ausgeführt, dass die Vollstreckung eines Teils<br />

des titulierten Kindesunterhaltsrückstandes aus dem Gesichtspunkt der illo-<br />

yal verspäteten Rechtsausübung verwirkt ist (BGH v. 16.6.1999 - XII ZA 3/99,<br />

FamRZ 1999, 1422). Der für eine <strong>Verwirkung</strong> nach § 242 BGB erforderliche<br />

Zeit- <strong>und</strong> Umstandsmoment ist <strong>vom</strong> Gr<strong>und</strong>satz her gegeben (vgl. BGH v.<br />

13.1.1988 - IVb ZR 7/87, MDR 1988, 481 = FamRZ 1988, 370).<br />

[4] Die Beklagte hat zwar zutreffend ausgeführt, dass hierfür den Kläger die<br />

Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast trifft, nachdem es sich um eine rechtsvernich-<br />

tende Einwendung handelt. Der Sachverhalt ist insoweit aber unstreitig.<br />

Nachdem es sich um eine <strong>Verwirkung</strong> der Vollstreckung aus einem Titel<br />

handelt, ist allein maßgebend, ob die Beklagte, bzw. das Kind, das sich ein<br />

Verschulden seines gesetzlichen Vertreters nach § 278 BGB anrechnen las-<br />

sen muss, in der Zeit ab Einstellung der Unterhaltsleistung 1993 Vollstre-<br />

ckungsversuche unternommen hat. Dies war bis Mai 2000 unstreitig nicht<br />

der Fall.<br />

[5] Wie der Pfändungs- <strong>und</strong> Überweisungsbeschluss <strong>vom</strong> 25.10.2000 zeigt,<br />

wäre eine Zwangsvollstreckung aber ohne weiteres möglich gewesen,<br />

nachdem der Kläger in einem festen Arbeitsverhältnis steht. Damit ist so-<br />

wohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment gegeben.“<br />

b) Die Auffassung, dass nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen den Eintritt der Verwir-<br />

kung hindern können, ist aber nicht überzeugend <strong>und</strong> auch keineswegs unbestritten.<br />

So hat das OLG Celle (10.04.2008, 17 UF 217/07 = FamRZ 2008, 2230) bemerkt:<br />

„[14] Entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung lässt sich aus der<br />

Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esgerichtshofs zur <strong>Verwirkung</strong> titulierter Unterhalts-<br />

rückstände <strong>und</strong> der darin gebrauchten Wendung über die „Durchsetzung<br />

mit Hilfe des Titels“ (BGH Beschluss <strong>vom</strong> 16. Juni 1999 - XII ZA 3/99 - FamRZ

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