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AMTSBLATT für die Gemeinde Seddiner See

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19. Jahrgang <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, den den 19. 22. Januar Juni 2011 Nummer 61<br />

„Festbesucher“ der Laubenpieperpuppenparty<br />

zum 10. Jubiläum von Kulturscheune & Heimatstube<br />

Puppengestaltung der Gruppe „Kunst am <strong>See</strong>“ in Kähnsdorf Foto: H. Kurjatschij


21 <strong>See</strong>-Kurier<br />

Nr. 6 / Woche 25 22. Juni 2011<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

– Bekanntmachungen der Wahlleiterin ............................................................................................................................................. Seite 1<br />

– Satzung über den Anschluss an <strong>die</strong> öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und <strong>die</strong> Versorgung der Grundstücke<br />

mit Wasser des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ ................................................................................................. Seite 3<br />

– Satzung über <strong>die</strong> Schmutzwasserbeseitigung im Gebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ ............................... Seite 4<br />

– Satzung zur Erhebung von Gebühren im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung<br />

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ ................................................................................................................. Seite 12<br />

– Ergänzende Bedingungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ (WAZ „Nieplitz“)<br />

zur AVB WasserV <strong>für</strong> <strong>die</strong> Wasserversorgung (Ergänzende Bedingungen Wasserversorgung – EB WV–) .......................................... Seite 15<br />

– Entgeltregelungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Wasserversorgung (Entgeltregelungen Wasserversorgung) ................................................................................................ Seite 18<br />

– Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ ................................................................... Seite 21<br />

– Geschäftsordnung der Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ ........................................... Seite 23<br />

– Bekanntmachungsanordnung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ ................................................................... Seite 25<br />

Informationen aus der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

– Herzliche Glückwünsche im August ............................................................................................................................................. Seite 26<br />

– 10 Jahre Kulturscheune & Heimatstube ....................................................................................................................................... Seite 27<br />

– Bericht des WAZ: Altanschließerproblematik ................................................................................................................................ Seite 29<br />

1. Gemäß § 80 Abs. 1 BbgKWahIV (Brandenburgische Kommunalwahlverordnung<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.02.2008,<br />

GVBI. I, S. 38) gebe ich bekannt, dass der <strong>Gemeinde</strong>vertreter Dr. Peter<br />

Herrmann auf sein Mandat <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung mit Wirkung<br />

vom 09.05.2011 verzichtete und gem. § 59 Abs. 1 Nr. 1 BbgKWahIG<br />

(Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz in der Fasssung der Bekanntmachung<br />

vom 09.07.2008, GVBI. I, S. 326) seine Rechtsstellung als<br />

<strong>Gemeinde</strong>vertreter ab dem 09.05.2011 verliert. Dies stellte ich am<br />

heutigen Tag gem. § 59 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Satz 2 BbgKWahIG fest.<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

Bekanntmachung der Wahlleiterin der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> vom 05.05.2011<br />

Berufung einer Ersatzperson aus der Liste der UWGS<br />

(Unabhängige Wählergruppe pro <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>)<br />

2. Auf der Grundlage von § 60 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1<br />

BbgKWahIG stellte ich ebenfalls am 05.05.2011 fest, dass Frau Manuela<br />

Liebig auf der Liste der UWGS <strong>die</strong> nächste noch nicht <strong>für</strong> gewählt erklärte<br />

und zu berücksichtigende Ersatzperson im Sinne des § 60 Abs. 1<br />

BbgKWahIG ist, auf welche der Sitz von Herrn Dr. Peter Herrmann übergeht,<br />

frühestens ab dem 09.05.2011.<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, 05.05.2011<br />

Dr. S. Weickert<br />

Wahlleiterin<br />

Bekanntmachung der Wahlleiterin der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> vom 18.05.2011<br />

Berufung einer Ersatzperson aus der Liste der UWGS<br />

(Unabhängige Wählergruppe pro <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>)<br />

in <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

Gemäß § 80 Abs. 1 BbgKWahIV (Brandenburgische Kommunalwahlverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.02.2008, GVBI. I, S. 38) gebe<br />

ich bekannt, dass Frau Manuela Liebig am 11.05.2011 schriftlich erklärte, dass sie den Platz in der <strong>Gemeinde</strong>vertretung annimmt. Der Platz des<br />

ehemaligen <strong>Gemeinde</strong>vertreters Dr. Peter Herrmann geht auf Manuela Liebig über. Sie ist damit gem. §§ 84 Abs. 1, 51 Abs. 3 Nr. 2 BbgKWahIG<br />

(Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz in der Fasssung der Bekanntmachung vom 09.07.2008, GVBI. I, S. 326) ab dem 11.05.2011 Mitglied der<br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>.<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, 18.05.2011<br />

Dr. S. Weickert<br />

Wahlleiterin


22. Juni 2011 Nr. 6 / Woche 25<br />

<strong>See</strong>-Kurier 32<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Bekanntmachung der Wahlleiterin der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Berufung einer Ersatzperson aus der Liste der WGN<br />

(Wählergruppe Neuseddin) im Ortsbeirat Neuseddin<br />

1. Gemäß § 80 Abs. 1 BbgKWahIV (Brandenburgische Kommunalwahlverordnung<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.02.2008,<br />

GVBI. I, S. 38) gebe ich bekannt, dass das Mitglied des Ortsbeirats<br />

Neuseddin Dr. Peter Herrmann auf sein Mandat <strong>für</strong> den Ortsbeirat<br />

Neuseddin mit Schreiben vom 04.05.2011 mit Wirkung ab dem<br />

09.05.2011 verzichtete und gem. § 59 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 84 Abs. 1<br />

BbgKWahIG (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 09.07.2008, GVBI. I, S. 326) seine Rechtsstellung<br />

als Mitglied des Ortsbeirats Neuseddin ab dem 09.05.2011<br />

verliert. Dies stellte der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 10.05.2011<br />

gem. § 59 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 84 Abs. 1 BbgKWahIG fest.<br />

2. Auf der Grundlage von §§ 60 Abs. 6 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 84<br />

Abs. 1 BbgKWahIG stellte ich am 11.05.2011 fest, dass Herr Günther<br />

Glöhs auf der Liste der WGN <strong>die</strong> nächste noch nicht <strong>für</strong> gewählt erklärte<br />

und zu berücksichtigende Ersatzperson im Sinne des §§ 60 Abs. 1,<br />

84 Abs. 1 BbgKWahIG ist, auf welche der Sitz von Herrn Dr. Peter Herrmann<br />

übergeht.<br />

Mit Schreiben vom heutigen Tag informierte ich Herrn Günther Glöhs<br />

über seine Berufung als Ersatzperson.<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, 12.05.2011<br />

Dr. S. Weickert<br />

Wahlleiterin<br />

Bekanntmachung der Wahlleiterin der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> vom 19.05.2011<br />

Berufung einer Ersatzperson aus der Liste der WGN<br />

(Wählergruppe Neuseddin) im Ortsbeirat Neuseddin<br />

Gemäß § 80 Abs. 1 BbgKWahIV (Brandenburgische Kommunalwahlverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.02.2008, GVBI. I, S. 38)<br />

gebe ich bekannt, dass Herr Günther Glöhs am 19.05.2011 schriftlich erklärte, dass er den Platz im Ortsbeirat Neuseddin annimmt. Der Platz des<br />

ehemaligen Ortsbeiratsmitglieds Dr. Peter Herrmann geht auf Günther Glöhs über. Er ist damit gem. §§ 84 Abs. 1, 51 Abs. 3 Nr. 2 BbgKWahIG<br />

(Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz in der Fasssung der Bekanntmachung vom 09.07.2008, GVBI. I, S. 326) ab dem 19.05.2011 Mitglied des<br />

Ortsbeirats Neuseddin.<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, 19.05.2011<br />

Dr. S. Weickert<br />

Wahlleiterin<br />

Bekanntmachung der Wahlleiterin der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Berufung einer Ersatzperson aus der Wählergruppe Seddin im Ortsbeirat Seddin<br />

1. Gemäß § 80 Abs. 1 BbgKWahIV (Brandenburgische Kommunalwahlverordnung<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.02.2008,<br />

GVBI. I, S. 38) gebe ich bekannt, dass das Mitglied des Ortsbeirats<br />

Seddin Annette Knodel auf ihr Mandat <strong>für</strong> den Ortsbeirat Seddin mit<br />

Schreiben vom 16.05.2011, Posteingang am 17.05.2011, mit sofortiger<br />

Wirkung verzichtete und gem. § 59 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 84 Abs. 1<br />

BbgKWahIG (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 09.07.2008, GVBI. I, S. 326) ihre Rechtsstellung<br />

als Mitglied des Ortsbeirats Seddin ab dem 17.05.2011 verliert.<br />

Dies stellte ich am heutigen Tag gem. § 59 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 i.<br />

V. m. § 84 Abs. 1 BbgKWahIG fest.<br />

2. Auf der Grundlage von §§ 60 Abs. 6 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 84<br />

Abs. 1 BbgKWahIG stellte ich ebenfalls am heutigen Tag fest, dass Herr<br />

Eckhard Bald auf der Liste der Wählergruppe Seddin <strong>die</strong> nächste noch<br />

nicht <strong>für</strong> gewählt erklärte und zu berücksichtigende Ersatzperson im<br />

Sinne der §§ 60 Abs. 1, 84 Abs. 1 BbgKWahIG ist, auf welche der Sitz<br />

von Frau Annette Knodel übergeht.<br />

Mit Schreiben vom heutigen Tag informierte ich Herrn Eckhard Bald<br />

über seine Berufung als Ersatzperson.<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, 18.05.2011<br />

Dr. S. Weickert<br />

Wahlleiterin


43 <strong>See</strong>-Kurier<br />

Nr. 6 / Woche 25 22. Juni 2011<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Bekanntmachung der Wahlleiterin der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Berufung einer Ersatzperson aus der Wählergruppe Seddin im Ortsbeirat Seddin<br />

1. Herr Eckhard Bald hat <strong>die</strong> Mitgliedschaft im Ortsbeirat Seddin durch<br />

schriftliche Erklärung form- und fristgerecht mit Wirkung vom<br />

23.05.2011 nicht angenommen.<br />

2. Am 24.05.2011 stellte ich auf der Grundlage von §§ 61 Abs. 1 und 4,<br />

59 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 , § 84<br />

Abs. 1 BbgKWahIG fest, dass Herr Dominik Kaufhold auf der Liste<br />

der Wählergruppe Seddin <strong>die</strong> nächste noch nicht <strong>für</strong> gewählt erklärte<br />

Auf der Grundlage der §§ 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes<br />

Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I<br />

S.202), der §§ 8 Abs.4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über <strong>die</strong> kommunale<br />

Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG), in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) und des §<br />

59 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 08. Dezember 2004 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I/10. Nr.28) hat <strong>die</strong><br />

Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes<br />

„Nieplitz“ in ihrer Sitzung am 04.05.2011 <strong>die</strong> folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Der Wasser- und Abwasserzweckverband „Nieplitz“ betreibt <strong>die</strong> Wasserversorgung<br />

in seinem Gebiet als öffentliche Einrichtung zur Versorgung<br />

der Grundstücke. Art und Umfang der Wasserversorgung bestimmt<br />

der Zweckverband.<br />

(2) Der Zweckverband ist berechtigt, sich bei der Durchführung der Wasserversorgung<br />

Dritter zu be<strong>die</strong>nen.<br />

§ 2<br />

Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer<br />

(1) Grundstück im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung ist, unabhängig von der Eintragung<br />

im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht<br />

auf <strong>die</strong> Grundstücksbezeichnung, jeder zusammenhängende Grundbesitz,<br />

der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.<br />

(2) Die in <strong>die</strong>ser Satzung <strong>für</strong> Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften<br />

gelten auch <strong>für</strong> Erbbauberechtigte und ähnlich zur Nutzung eines<br />

Grundstückes dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten<br />

ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Zweckverbandes liegenden<br />

Grundstückes ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an <strong>die</strong><br />

Wasserversorgungseinrichtung und <strong>die</strong> Belieferung mit Trinkwasser nach<br />

Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung zu verlangen.<br />

und zu berücksichtigende Ersatzperson im Sinne des § 60 Abs. 1, § 84<br />

Abs. 1 BbgKWahIG ist, auf welche der Sitz von Frau Annette Knodel<br />

übergeht.<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, 25.05.2011<br />

Dr. S. Weickert<br />

Wahlleiterin<br />

Satzung über den Anschluss an <strong>die</strong> öffentliche Wasserversorgungseinrichtung<br />

und <strong>die</strong> Versorgung der Grundstücke mit Wasser<br />

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“<br />

– Wasserversorgungssatzung –<br />

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke,<br />

<strong>die</strong> durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die<br />

Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue<br />

Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung<br />

geändert wird.<br />

(3) Der Anschluss eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung<br />

kann versagt werden, wenn <strong>die</strong> Wasserversorgung wegen der<br />

Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen<br />

Gründen dem Zweckverband erhebliche Schwierigkeiten bereitet<br />

oder besondere Maßnahmen erfordert.<br />

(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der<br />

Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet,<br />

<strong>die</strong> mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu<br />

übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.<br />

§ 4<br />

Anschlusszwang<br />

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird,<br />

sind verpflichtet, <strong>die</strong>se Grundstücke an <strong>die</strong> öffentliche<br />

Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche<br />

Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung<br />

grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch<br />

einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere<br />

Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude<br />

anzuschließen.<br />

(2) Die Herstellung des Anschlusses muss innerhalb eines Monats, nach<br />

dem der Grundstückseigentümer schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung<br />

aufgefordert worden ist, beim Zweckverband beantragt<br />

werden. Bei Neu- oder Umbauten ist der Anschluss ohne besondere<br />

Aufforderung spätestens einen Monat vor Beginn der Bauarbeiten zu<br />

beantragen.<br />

§ 5<br />

Befreiung von Anschlusszwang<br />

Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf<br />

Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter<br />

Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden<br />

kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich<br />

beim Zweckverband einzureichen.


22. Juni 2011 Nr. 6 / Woche 25<br />

<strong>See</strong>-Kurier 54<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

§ 6<br />

Benutzungszwang<br />

Auf Grundstücken, <strong>die</strong> an <strong>die</strong> öffentliche Wasserversorgungseinrichtung<br />

angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des<br />

Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus <strong>die</strong>ser Einrichtung zu decken<br />

(Benutzungszwang). Wasser, das ausschließlich der Bewässerung von Gärten<br />

und Grünanlagen <strong>die</strong>nt, unterliegt nicht dem Benutzungszwang. Verpflichtet<br />

sind <strong>die</strong> Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.<br />

Der Grundstückseigentümer hat <strong>die</strong> erforderlichen Maßnahmen zur<br />

Einhaltung <strong>die</strong>ser Vorschriften zu treffen.<br />

§ 7<br />

Befreiung vom Benutzungszwang<br />

(1) Vom Benutzungszwang (§ 6) wird der Grundstückseigentümer auf Antrag<br />

befreit, wenn <strong>die</strong> Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch<br />

unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet<br />

werden kann.<br />

(2) Der Zweckverband räumt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus<br />

im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag <strong>die</strong> Möglichkeit<br />

ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck<br />

oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.<br />

(3) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe<br />

schriftlich beim Zweckverband zu stellen.<br />

(4) Unbeschadet etwaiger Genehmigungserfordernisse und darauf folgender<br />

Antrags- und Mitteilungspflichten hat der Grundstückseigentümer<br />

den Zweckverband vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage zu<br />

unterrichten. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass<br />

von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche<br />

Wasserversorgungsnetz möglich sind. Hierüber sind gegenüber<br />

dem Zweckverband <strong>die</strong> entsprechenden Nachweise zu erbringen<br />

(auf DIN 1988 wird hingewiesen).<br />

§ 8<br />

Allgemeine Versorgungsbedingungen<br />

(1) Für <strong>die</strong> Begründung, Ausgestaltung und Beendigung der Benutzungsverhältnisse<br />

zwischen dem Zweckverband und den einzelnen Abnehmern<br />

gelten im Übrigen <strong>die</strong> Verordnung über Allgemeine Bedingungen<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 einschließlich<br />

der dazugehörigen Allgemeinen Bedingungen, Ergänzenden<br />

Bestimmungen sowie der Allgemeinen Tarife <strong>für</strong> <strong>die</strong> Versorgung<br />

mit Wasser des Zweckverbandes in ihrer jeweils gültigen Fassung.<br />

Auf der Grundlage der §§ 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes<br />

Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I<br />

S.202), der §§ 8 Abs.4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über <strong>die</strong> kommunale<br />

Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG), in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) und des §<br />

66 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 08. Dezember 2004 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I/10. Nr.28) hat <strong>die</strong><br />

Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes<br />

„Nieplitz“ in ihrer Sitzung am 04.05.2011 folgende Satzung beschlossen:<br />

(2) Die Allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen einschließlich der Allgemeinen<br />

Bedingungen, Ergänzenden Bestimmungen sowie der Allgemeinen<br />

Tarife <strong>für</strong> <strong>die</strong> Versorgung mit Wasser werden nach § 16 der<br />

Verbandssatzung des Zweckverbandes öffentlich bekannt gemacht und<br />

auf Verlangen ausgehändigt.<br />

§ 9<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung handelt, wer<br />

a) entgegen § 4 Abs. 1 als Verpflichteter das Grundstück und alle auf<br />

ihm befindlichen und zum dauernde Aufenthalt von Menschen bestimmten<br />

Gebäude nicht an <strong>die</strong> öffentliche Wasserversorgungseinrichtung<br />

anschließt,<br />

b) entgegen § 4 Abs. 2 als Verpflichteter den Antrag auf Anschluss<br />

nicht oder nicht rechtzeitig stellt,<br />

c) entgegen § 6 Satz 1 und 2 als Verpflichteter nicht sämtlichen Bedarf<br />

an Wasser des angeschlossenen Grundstücks aus der öffentlichen<br />

Wasserversorgungseinrichtung deckt,<br />

d) entgegen § 6 Satz 3 als Verpflichteter nicht <strong>die</strong> erforderlichen Maßnahmen<br />

zur Einhaltung des Benutzungszwangs trifft.<br />

e) entgegen § 7 Abs. 4 den Zweckverband nicht vor der Errichtung<br />

einer Eigengewinnungsanlage informiert oder nicht oder nicht hinreichend<br />

sicherstellt, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine<br />

Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich<br />

sind.<br />

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einem Bußgeld<br />

von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde<br />

im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWiG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), in seiner<br />

jeweils geltenden Fassung, ist der Verbandsvorsteher.<br />

§ 10<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.<br />

Beelitz, den 04.05.2011<br />

Axel Zinke<br />

Verbandsvorsteher<br />

Satzung über <strong>die</strong> Schmutzwasserbeseitigung<br />

im Gebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“<br />

– Schmutzwasserbeseitigungssatzung –<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Gegenstand der Satzung<br />

(1) Der Wasser- und Abwasserzweckverband „Nieplitz“ (Zweckverband)<br />

betreibt nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung zur Beseitigung des in seinem<br />

Gebiet anfallenden Schmutzwassers eine rechtlich jeweils selbständige<br />

Anlage<br />

a) zur zentralen leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung und<br />

b) zur dezentralen Beseitigung der aus Kleinkläranlagen und abflusslosen<br />

Sammelgruben stammenden Schmutzwässer sowie nicht separierten<br />

Fäkalschlämmen.<br />

(2) Der Zweckverband kann sich zur Wahrnehmung der ihm obliegenden<br />

Aufgaben der Schmutzwasserbeseitigung ganz oder teilweise Dritter<br />

be<strong>die</strong>nen.


65 <strong>See</strong>-Kurier<br />

Nr. 6 / Woche 25 22. Juni 2011<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen<br />

sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung<br />

bestimmt der Zweckverband.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung haben <strong>die</strong> nachstehenden Begriffe folgende<br />

Bedeutung:<br />

a) Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen<br />

oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte<br />

und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende<br />

und gesammelte Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch <strong>die</strong> aus<br />

Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen und<br />

Futtermitteln austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (§ 64<br />

BbgWG).<br />

b) Fäkalschlamm ist der Anteil des häuslichen oder in der Beschaffenheit<br />

ähnlichen Schmutzwassers, der in der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

zurückgehalten wird und im Rahmen der<br />

satzungsgemäßen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung in<br />

Schmutzwasserbehandlungsanlagen eingeleitet oder eingebracht<br />

werden soll.<br />

c) Schmutzwasserbeseitigung im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung umfasst das Sammeln,<br />

Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln<br />

von Schmutzwasser sowie <strong>die</strong> Beseitigung des in Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

anfallenden nicht separierten Fäkalschlamms<br />

und des dort gesammelten Schmutzwassers, soweit der Zweckverband<br />

hier<strong>für</strong> schmutzwasserbeseitigungspflichtig ist.<br />

d) Grundstück ist – unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster<br />

oder Grundbuch und ohne Rücksicht auf <strong>die</strong> Grundstücksbezeichnung<br />

– jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige<br />

wirtschaftliche Einheit bildet (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff).<br />

e) Grundstücksentwässerungsanlagen sind <strong>die</strong> Gesamtheit aller der<br />

Schmutzwasserbeseitigung <strong>die</strong>nenden Einrichtungen (z. B. Reinigungs-<br />

und Revisionsschacht, Hausanschlussleitung, abflusslose<br />

Sammelgrube, Kleinkläranlage) auf einem Grundstück, soweit sie<br />

nicht zur zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage<br />

zählen.<br />

f) Zentrale leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigungsanlage ist<br />

<strong>die</strong> Gesamtheit aller der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung <strong>die</strong>nenden<br />

technischen Einrichtungen und Anlagen insbesondere<br />

– das Leitungsnetz mit getrennten Leitungen <strong>für</strong> Schmutzwasser<br />

und Niederschlagswasser (Trennverfahren),<br />

– <strong>die</strong> Grundstücksanschlüsse, zur allgemeinen Schmutzwasserbeseitigung<br />

<strong>die</strong>nende Pumpstationen und Rückhaltebecken,<br />

– alle Einrichtungen zur Behandlung des Schmutzwassers (z.B. Klärwerke<br />

und ähnliche Anlagen), soweit sie im Eigentum des Zweckverbandes<br />

oder des Dritten, dessen er sich zur Schmutzwasserbeseitigung<br />

be<strong>die</strong>nt, stehen sowie<br />

– offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, wenn ihnen<br />

wasserrechtlich <strong>die</strong> Gewässereigenschaft entzogen ist und sie<br />

zur Aufnahme von Abwässern <strong>die</strong>nen.<br />

Die zentrale leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigungsanlage<br />

endet hinter dem Grundstücksanschluss.<br />

g) Grundstücksanschluss ist <strong>die</strong> Leitung vom Hauptsammler in der Straße<br />

zu dem zu entwässernden Grundstück. Der Grundstücksanschluss<br />

gehört zur zentralen leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigungsanlage<br />

des Zweckverbandes. Er endet an der<br />

Grundstücksgrenze des zu entwässernden Grundstückes. Abweichend<br />

hiervon endet der Grundstücksanschluss bei Grundstücken,<br />

deren Schmutzwasser mittels Druckentwässerungsverfahren vom<br />

Grundstück geleitet wird, vor dem Hauspumpwerk (§ 11).<br />

h) Dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlagen sind alle<br />

Vorkehrungen und Einrichtungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Abfuhr und Behandlung<br />

des aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen stammenden<br />

Schmutzwassers sowie nicht separierten Fäkalschlamms außerhalb<br />

des zu entwässernden Grundstücks.<br />

Bei Grundstücken, <strong>die</strong> nicht an <strong>die</strong> öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

angeschlossen sind, gehört zur dezentralen öffentlichen<br />

Schmutzwasserbeseitigungsanlage auch ein vom Zweckverband eingebauter<br />

Wasserzähler an der grundstückseigenen Wasserversorgungsanlage<br />

des Grundstückseigentümers (§ 17).<br />

i) Kleinkläranlagen sind Schmutzwasserbehandlungsanlagen, <strong>die</strong> den<br />

Anforderungen der jeweiligen Richtlinie des <strong>für</strong> Umweltschutz zuständigen<br />

Ministeriums über den Einsatz von Kleinkläranlagen entsprechen.<br />

(2) Die in <strong>die</strong>ser Satzung geregelten Rechte und Verpflichtungen des<br />

Grundstückseigentümers treffen in dem Fall, dass <strong>für</strong> ein Grundstück<br />

ein Erbbaurecht bestellt ist, den Erbbauberechtigten an Stelle des Eigentümers.<br />

Besteht <strong>für</strong> das Grundstück ein Nutzungerecht nach<br />

Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) vom 24. September<br />

1994 (BGBl. I. S. 2457) oder ein dingliches Nutzungsrecht, so gelten<br />

<strong>die</strong> Vorschriften <strong>die</strong>ser Satzung neben dem Grundstückseigentümer auch<br />

<strong>für</strong> den Nutzer nach § 9 SachenRBerG bzw. den dinglich zur Nutzung<br />

des Grundstücks Berechtigten. Auf sonstige schuldrechtlich zur Nutzung<br />

eines Grundstücks Berechtigten (z.B. Mieter, Pächter) finden <strong>die</strong><br />

Vorschriften <strong>die</strong>ser Satzung zum Grundstückseigentümer Anwendung,<br />

soweit sie eine Zulassung nach § 3 Abs. 3 <strong>die</strong>ser Satzung vom Zweckverband<br />

erhalten haben.<br />

§ 3<br />

Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück<br />

nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung an <strong>die</strong> zentrale leitungsgebundene<br />

Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wird (Anschlussrecht).<br />

Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke,<br />

<strong>die</strong> durch eine betriebsfertige zentrale leitungsgebundene<br />

Schmutzwasserbeseitigungsanlage erschlossen sind.<br />

(2) Besteht <strong>für</strong> ein Grundstück ein Anschlussrecht nach Absatz 1, ist der<br />

Grundstückseigentümer berechtigt, nach Maßgabe des § 8 <strong>die</strong>ser Satzung<br />

sämtliches auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in<br />

<strong>die</strong> zentrale leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigungsanlage einzuleiten<br />

(zentrales Benutzungsrecht). Bei Grundstücken, auf <strong>die</strong> sich<br />

das Anschlussrecht gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht erstreckt, ist der<br />

Grundstückseigentümer berechtigt, nach Maßgabe des § 16 <strong>die</strong>ser<br />

Satzung sämtliches auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser<br />

durch <strong>die</strong> dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage<br />

beseitigen zu lassen (Benutzungsrecht dezentral).<br />

(3) Der Zweckverband kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall auch den<br />

schuldrechtlich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten zum Anschluss<br />

und zur Benutzung des Grundstückes zulassen. Mit der Zulassung<br />

ist der Antragsteller unter den Voraussetzungen der Absätze 1<br />

und 2 zum Anschluss und zur Benutzung berechtigt<br />

§ 4<br />

Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Die nach § 3 zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, ihr Grundstück<br />

an <strong>die</strong> zentrale leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigungsanlage<br />

anzuschließen (Anschlusszwang), sobald auf dem Grundstück<br />

auf Dauer Schmutzwasser anfällt. Dauernder Anfall von Schmutzwasser<br />

ist insbesondere anzunehmen, sobald auf dem Grundstück mit der<br />

Errichtung baulicher Anlagen begonnen wird, <strong>die</strong> <strong>für</strong> den dauernden<br />

oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind oder<br />

gewerblichen bzw. industriellen Zwecken <strong>die</strong>nen.<br />

(2) Ist ein Grundstück an <strong>die</strong> zentrale leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigungsanlage<br />

angeschlossen, so ist alles auf dem Grundstück<br />

anfallende Schmutzwasser – sofern nicht Einleitungsbeschränkungen<br />

nach § 8 <strong>die</strong>ser Satzung bestehen – der zentralen Schmutzwasser-


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beseitigungsanlage zuzuführen (Benutzungszwang zentral). Bei allen<br />

übrigen Grundstücken ist sämtliches auf dem jeweiligen Grundstück<br />

anfallende Schmutzwasser (einschließlich des nicht separierten Fäkalschlammes)<br />

dem Zweckverband zur Behandlung in der dezentralen<br />

öffentlichen Schmutzwasserbehandlungsanlage anzu<strong>die</strong>nen, soweit<br />

nicht im Einzelfall Einleitungsbeschränkungen nach § 15 <strong>die</strong>ser Satzung<br />

bestehen (Benutzungszwang dezentral). Die Verpflichtung nach<br />

Satz 1 und 2 trifft den in § 2 Abs. 2 genannten Personenkreis sowie<br />

jeden sonstigen Benutzer des Grundstückes.<br />

(3) Werden auf Grundstücken, <strong>die</strong> nach der Schmutzwasserbeseitigungsplanung<br />

des Zweckverbandes zum Anschluss an <strong>die</strong> zentrale leitungsgebundene<br />

Schmutzwasserentsorgungsanlage vorgesehen sind, bauliche<br />

Anlagen errichtet, <strong>die</strong> einer Schmutzwasserentsorgung bedürfen,<br />

so sind auf Verlangen des Zweckverbandes durch den Grundstückseigentümer<br />

alle baulichen und sonstigen Vorkehrungen <strong>für</strong> den späteren<br />

Anschluss <strong>die</strong>ser Anlagen an <strong>die</strong> zentrale leitungsgebundene<br />

Schmutzwasserentsorgungsanlage zu treffen.<br />

(4) Der Zwang zum Anschluss (Absatz 1) und zur Benutzung (Absatz 2)<br />

gilt nicht <strong>für</strong> Niederschlagswasser von Dachflächen, welches ohne Beeinträchtigung<br />

des Wohls der Allgemeinheit versickert, verregnet, verrieselt<br />

oder unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet werden kann (64<br />

Abs. 2 Nr. 3 BbgWG).<br />

§ 5<br />

Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss (§ 4 Abs. 1) oder zur Benutzung<br />

(§ 4 Abs. 2) kann der Zweckverband den Grundstückseigentümer auf<br />

Antrag ganz oder teilweise befreien, wenn <strong>die</strong>sem der Anschluss oder<br />

<strong>die</strong> Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung<br />

der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.<br />

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder<br />

Widerrufsvorbehalt erteilt werden.<br />

§ 6<br />

Entwässerungsgenehmigung<br />

(1) Der Zweckverband erteilt nach den Bestimmungen <strong>die</strong>ser Satzung auf<br />

Antrag (§ 7) eine Genehmigung zum Anschluss an <strong>die</strong> zentrale leitungsgebundene<br />

Schmutzwasserbeseitigungsanlage und zur Einleitung von<br />

Schmutzwasser (Entwässerungsgenehmigung). Bei Grundstücken, <strong>die</strong><br />

dem dezentralen Benutzungszwang nach § 4 Abs. 2 Satz 2 unterliegen,<br />

umfasst <strong>die</strong> Entwässerungsgenehmigung das Recht, das Schmutzwasser<br />

und den nicht separierten Fäkalschlamm in der dezentralen<br />

öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage beseitigen zu lassen.<br />

Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage, der der<br />

Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Schmutzwasserverhältnisse<br />

oder des Anschlusses an <strong>die</strong> Schmutzwasseranlagen bedürfen<br />

ebenfalls einer Entwässerungsgenehmigung.<br />

(2) Der Zweckverband entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück<br />

anzuschließen ist. Er kann Untersuchungen der Schmutzwasserbeschaffenheit<br />

sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung<br />

über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat<br />

der Grundstückseigentümer zu tragen.<br />

(3) Die Genehmigung wird ungeachtet Rechte Dritter erteilt und lässt <strong>die</strong>se<br />

unberührt. Sie gilt auch <strong>für</strong> und gegen <strong>die</strong> Rechtsnachfolger des<br />

Verpflichteten. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, <strong>die</strong><br />

<strong>für</strong> den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach<br />

anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.<br />

(4) Der Zweckverband kann - abweichend von den Einleitungsbedingungen<br />

des § 8 - <strong>die</strong> Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen sowie<br />

unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der nachträglichen Einschränkung<br />

oder Änderung erteilen.<br />

(5) Der Zweckverband kann dem Grundstückseigentümer <strong>die</strong> Selbstüberwachung<br />

seiner Grundstücksentwässerungsanlage sowie <strong>die</strong> Ver-<br />

pflichtung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse auferlegen. Er kann<br />

ferner anordnen, dass der Grundstückseigentümer eine regelmäßige<br />

Überwachung durch den Zweckverband zu dulden und <strong>die</strong> dadurch<br />

bedingten Kosten zu erstatten hat.<br />

(6) Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung<br />

oder der Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nur<br />

begonnen werden, wenn und soweit der Zweckverband sein Einverständnis<br />

erteilt hat.<br />

(7) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer<br />

Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

nicht begonnen oder wenn <strong>die</strong> Ausführung zwei<br />

Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils<br />

höchstens zwei Jahre verlängert werden.<br />

§ 7<br />

Entwässerungsantrag<br />

(1) Der Entwässerungsantrag ist vom Grundstückseigentümer beim Zweckverband<br />

mit dem Antrag auf Baugenehmigung einzureichen, wenn <strong>die</strong><br />

Entwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen<br />

Bauvorhabens erforderlich wird. In den übrigen Fällen ist der<br />

Entwässerungsantrag spätestens einen Monat vor Beginn der Bauarbeiten<br />

bzw. spätestens einen Monat nach Aufforderung zum Anschluss<br />

zu stellen.<br />

(2) Dem Antrag <strong>für</strong> den Anschluss an eine zentrale Schmutzwasseranlage<br />

sind folgende Anlagen beizufügen:<br />

a) Erläuterungsbericht mit<br />

– einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung,<br />

b) Eine Beschreibung des gewerblichen Betriebes, dessen Schmutzwasser<br />

eingeleitet werden soll, nach Art und Umfang der Produktion<br />

und der Anzahl der Beschäftigten sowie des voraussichtlich anfallenden<br />

Schmutzwassers nach Menge und Beschaffenheit.<br />

c) Bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen<br />

Angaben über<br />

– Menge und Beschaffenheit des Schmutzwassers,<br />

– Funktionsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage,<br />

– Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen (z.B.<br />

Schlämme, Feststoffe, Leichtstoffe),<br />

– Anfallstelle des Schmutzwassers im Betrieb.<br />

d) Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden<br />

Grundstückes im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit folgenden<br />

Angaben:<br />

– Straße und Hausnummer<br />

– vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück.<br />

– Grundstücks- und Eigentumsgrenzen,<br />

– Lage der Haupt- und Anschlusskanäle,<br />

– in der Nähe der Schmutzwasserleitungen vorhandener Baumbestand.<br />

e) Einen Schnittplan im Maßstab 1 : 100 durch <strong>die</strong> Fall- und Entlüftungsrohre<br />

des Gebäudes mit den Entwässerungsprojekten. Einen Längsschnitt<br />

durch <strong>die</strong> Grundleitung und <strong>die</strong> Revisionsschächte mit Angaben<br />

der Höhenmaße des Grundstückes und der Sohlenhöhe im<br />

Verhältnis zur Straße, bezogen auf NN.<br />

f) Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1 : 100 soweit<br />

<strong>die</strong>s zur Darstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlich<br />

ist. Die Grundrisse müssen insbesondere <strong>die</strong> Bestimmung<br />

der einzelnen Räume und sämtliche in Frage kommenden Einläufe<br />

sowie <strong>die</strong> Ableitung unter Angabe der lichten Weite und des Materials<br />

erkennen lassen, ferner <strong>die</strong> Entlüftung der Leitungen und <strong>die</strong><br />

Lage etwaiger Absperrschieber, Rückstauverschlüsse oder Hebeanlagen.<br />

(3) Der Antrag, das Schmutzwasser und den nicht separierten Fäkalschlamm<br />

in der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage beseitigen<br />

zu lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 2), hat zu enthalten:


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a) Angaben über Art und Bemessung der Grundstücksentwässerungsanlage,<br />

b) Nachweis der wasserbehördlichen Einleitungserlaubnis <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Grundstücksentwässerungsanlage,<br />

c) Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden<br />

Grundstückes im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit folgenden<br />

Angaben:<br />

– Straße und Hausnummer,<br />

– vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück,<br />

– Lage der Kleinkläranlage bzw. abflusslosen Sammelgrube,<br />

– Lage der Entwässerungsleitungen außerhalb des Gebäudes mit<br />

Schächten,<br />

– Anfahr- und Entleerungsmöglichkeit <strong>für</strong> das Entsorgungsfahrzeug.<br />

(4) Bei den Anträgen nach Absatz 2 und 3 sind Schmutzwasserleitungen<br />

mit ausgezogenen Linien darzustellen. Später auszuführende Leitungen<br />

sind zu punktieren. Dabei sind vorhandene Anlagen schwarz, neue<br />

Anlagen rot und abzubrechende Anlagen gelb kenntlich zu machen.<br />

Die <strong>für</strong> Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf nicht verwendet<br />

werden.<br />

§ 8<br />

Einleitungsbedingungen<br />

(1) Für <strong>die</strong> Benutzung der öffentlichen Schmutzwasseranlagen gelten <strong>die</strong><br />

in Abs. 2 bis 13 geregelten Einleitungsbedingungen. Wenn eine Einleitung<br />

nach der Indirekteinleiterverordnung genehmigt wird, treten <strong>die</strong><br />

in <strong>die</strong>ser Genehmigung bestimmten Werte an <strong>die</strong> Stelle der in den<br />

nachfolgenden Absätzen festgelegten Einleitungsbedingungen. Eine<br />

nach der Indirekteinleiterverordnung erteilte Einleitungsgenehmigung<br />

ersetzt <strong>für</strong> ihren Geltungsumfang <strong>die</strong> Einleitungsgenehmigung nach<br />

<strong>die</strong>ser Satzung.<br />

(2) Sämtliches Schmutzwasser darf nur über <strong>die</strong> Grundstücksentwässerungsanlage<br />

eingeleitet werden.<br />

(3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf<br />

Niederschlagswasser, Grund- und Dränwasser sowie unbelastetes Kühlwasser<br />

nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in<br />

den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.<br />

(4) In <strong>die</strong> öffentlichen Schmutzwasseranlagen dürfen solche Stoffe nicht<br />

eingeleitet werden, <strong>die</strong><br />

– <strong>die</strong> Kanalisation verstopfen oder zu Ablagerungen führen,<br />

– giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden,<br />

– Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen sowie<br />

– <strong>die</strong> Schmutzwasserreinigung oder <strong>die</strong> Schlammbeseitigung erschweren.<br />

Hierzu gehören insbesondere folgende Stoffe:<br />

– Schutt, Steine, Klinker, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber,<br />

Borsten, Lederreste u. ä.;<br />

– Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u.ä. (auch nicht in zerkleinertem<br />

Zustand);<br />

– Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige<br />

und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und<br />

deren Emulsionen;<br />

– Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Blut und Molke;<br />

– Kaltreiniger, <strong>die</strong> chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder <strong>die</strong><br />

Ölabscheidung verhindern;<br />

– Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette<br />

einschließlich des durch <strong>die</strong>se Stoffe verunreinigten Waschwassers;<br />

– Säuren und Laugen (zulässiger pH-Bereich 6,5 bis 10), chlorierte<br />

Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff; Blausäure und<br />

Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Carbide, <strong>die</strong> Acetylen<br />

bilden;<br />

– Medikamente;<br />

– ausgesprochen toxische Stoffe.<br />

Falls Stoffe <strong>die</strong>ser Art in stark verdünnter Form anfallen und dabei <strong>die</strong><br />

in Abs. 6 genannten Einleitungswerte nicht überschritten werden, gilt<br />

das Einleitungsverbot nicht; das Verdünnungs- und Vermischungsverbot<br />

nach Abs. 9 bleibt von <strong>die</strong>ser Regelung unberührt.<br />

(5) Schmutzwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden,<br />

wenn es der 2. Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976<br />

(BGBl. I S. 2905) , in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Dies gilt<br />

insbesondere <strong>für</strong> § 46 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung.<br />

(6) Schmutzwasser – insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben<br />

oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser) – darf, abgesehen<br />

von den übrigen Begrenzungen des Benutzungsrechts, nur eingeleitet<br />

werden, wenn es der Schmutzwasserverordnung in der Fassung<br />

vom 15.10.2002 (BGBL I Nr. 74 S 4047), entspricht. Eine qualifizierte<br />

Stichprobe nach Abs. 7 darf <strong>die</strong> in Anlage 1 zu <strong>die</strong>ser Satzung<br />

aufgeführten Einleitungswerte nicht überschreiten.<br />

(7) Bei der Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell<br />

genutzten Grundstücken oder von anderem nicht häuslichen Schmutzwasser<br />

in öffentliche Schmutzwasseranlagen ist eine qualifizierte Stichprobe<br />

vorzusehen. Sie umfasst mindestens fünf Stichproben, <strong>die</strong> - in<br />

einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht<br />

weniger als zwei Minuten entnommen - gemischt werden. Die Mischprobe<br />

ist nicht bei den Parametern Temperatur und pH-Wert anzuwenden.<br />

Bei der Einleitung sind <strong>die</strong> in Anlage 1 zur Satzung genannten<br />

Grenzwerte einzuhalten. Der Grenzwert gilt auch dann als eingehalten,<br />

wenn <strong>die</strong> Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen seines<br />

Überwachungsrechts vom Zweckverband durchgeführten Überprüfungen<br />

in vier Fällen den Grenzwert nicht überschreiten und kein Ergebnis<br />

den Grenzwert um mehr als 100 % übersteigt. Dabei bleiben Überprüfungen,<br />

<strong>die</strong> länger als drei Jahre zurückliegen, unberücksichtigt. Die<br />

zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der<br />

Abwässer notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen<br />

Einheitsverfahren zur Wasser-, Schmutzwasser- und Schlammuntersuchung<br />

in der jeweils gültigen Fassung oder den entsprechenden<br />

DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen<br />

Institut <strong>für</strong> Normung e.V., Berlin, auszuführen.<br />

(8) Höhere Einleitungswerte können im Einzelfall - nur unter Vorbehalt<br />

des jederzeitigen Widerrufes - zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten<br />

des Falles <strong>die</strong> schädlichen Stoffe und Eigenschaften der<br />

Abwässer innerhalb <strong>die</strong>ser Grenzen <strong>für</strong> <strong>die</strong> öffentlichen Schmutzwasseranlagen,<br />

<strong>die</strong> bei ihnen beschäftigten Personen und <strong>die</strong> Schmutzwasserbehandlung<br />

vertretbar sind. Niedrigere als <strong>die</strong> aufgeführten Einleitungswerte<br />

und Frachtbegrenzungen können im Einzelfall festgesetzt und<br />

<strong>die</strong> Einhaltung der geringeren Einleitungswerte kann angeordnet werden,<br />

soweit <strong>die</strong>s nach den Umständen des Falles geboten erscheint,<br />

um eine Gefährdung der öffentlichen Schmutzwasseranlagen oder der<br />

bei den Anlagen beschäftigten Personen, <strong>die</strong> Beeinträchtigung der<br />

Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der Schmutzwasserbehandlung<br />

sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu<br />

verhüten. Das Einleiten oder Einbringen von Stoffen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> geringeren<br />

Einleitungswerte überschreiten, fällt im Geltungsbereich der Anordnung<br />

unter das Einleitungsverbot nach Absatz 6.<br />

(9) Es ist unzulässig, entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln<br />

der Technik Schmutzwasser zu verdünnen oder zu vermischen, um Einleitungswerte<br />

zu umgehen oder <strong>die</strong> Einleitungswerte zu erreichen. Dies<br />

gilt nicht in Bezug auf den Parameter Temperatur.<br />

(10) Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Schmutzwasser nicht den<br />

Anforderungen gemäß den vorstehenden Regelungen entspricht, so<br />

sind geeignete Vorbehandlungsanlagen zu erstellen und geeignete<br />

Rückhaltungsmaßnahmen zu ergreifen.<br />

(11) Werden von dem Grundstück Stoffe oder Abwässer im Sinne der Abs. 4<br />

bis 6 unzulässigerweise in <strong>die</strong> öffentlichen Schmutzwasseranlagen eingeleitet,<br />

ist der Zweckverband berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers<br />

<strong>die</strong> dadurch entstehenden Schäden in der Schmutzwasseranlage<br />

zu beseitigen, Untersuchungen und Messungen des Schmutzwassers<br />

vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte mit den da<strong>für</strong><br />

erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.


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(12) Der Zweckverband ist berechtigt, bei Schmutzwasser von Gewerbeund<br />

Industriebetrieben zur Überwachung von Einleitungswerten auf<br />

Kosten der Grundstückseigentümer Untersuchungen und Messungen<br />

vorzunehmen sowie selbsttätige Messgeräte mit den erforderlichen<br />

Kontrollschächten einbauen zu lassen.<br />

II. Besondere Bestimmungen<br />

<strong>für</strong> zentrale Schmutzwasseranlagen<br />

§ 9<br />

Grundstücksanschluss<br />

(1) Jedes Grundstück muss einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an <strong>die</strong><br />

öffentliche Schmutzwasseranlage haben. Die Lage und lichte Weite des<br />

Grundstücksanschlusses und <strong>die</strong> Anordnung der Revisionsschächte<br />

bestimmt der Zweckverband.<br />

(2) Der Zweckverband kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer<br />

Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen.<br />

Diese Ausnahme setzt voraus, dass <strong>die</strong> beteiligten Grundstückseigentümer<br />

<strong>die</strong> Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück<br />

durch Eintragung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes im Grundbuch<br />

gesichert haben.<br />

(3) Die Herstellung, Änderung oder Erneuerung des Grundstücksanschlusses<br />

ist Aufgabe des Zweckverbandes.<br />

(4) Ergeben sich bei der Ausführung des Grundstücksanschlusses<br />

unvorhersehbare Schwierigkeiten, <strong>die</strong> auch ein Abweichen von dem<br />

genehmigten Plan erfordern können, so hat der Grundstückseigentümer<br />

den dadurch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Anpassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage<br />

entstehenden Aufwand zu tragen. Ansprüche <strong>für</strong> Nachteile, Erschwernisse<br />

und Aufwand, <strong>die</strong> durch solche Änderungen der Anschlusskanäle<br />

beim Bau und beim Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

entstehen, kann der Grundstückseigentümer gegen den<br />

Zweckverband nicht geltend machen.<br />

(5) Der Zweckverband hat den Grundstücksanschluss zu unterhalten und<br />

bei Verstopfung zu reinigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer,<br />

wenn <strong>die</strong> Reinigung und <strong>die</strong> Unterhaltung durch sein Verschulden<br />

erforderlich geworden sind.<br />

(6) Der Grundstückseigentümer darf den Grundstücksanschluss nicht verändern<br />

oder verändern lassen.<br />

§ 10<br />

Grundstücksentwässerungsanlage<br />

(1) Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist<br />

von dem Grundstückseigentümer nach den jeweils geltenden Regeln<br />

der Technik, insbesondere gem. DIN 1986 und nach den Bestimmungen<br />

<strong>die</strong>ser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben.<br />

Ist <strong>für</strong> das Ableiten der Schmutzwässer in den Kanalanschluss ein natürliches<br />

Gefälle nicht vorhanden oder besteht Rückstaugefahr, <strong>die</strong> durch<br />

eine Rückstaudoppelvorrichtung nicht sicher beseitigt werden kann,<br />

so muss eine Schmutzwasserhebeanlage eingebaut werden.<br />

(2) Die Herstellung des Revisionsschachtes und der Rohrgräben, das Verlegen<br />

des Hausanschlusses bis zum Revisionsschacht sowie das Verfüllen<br />

der Rohrgräben muss sach- und fachgerecht nach DIN 18300 und<br />

DIN EN 1610 erfolgen.<br />

(3) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme<br />

durch den Zweckverband in Betrieb genommen werden. Bis zur Abnahme<br />

dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Über das Prüfergebnis<br />

wird ein Abnahmeschein ausgefertigt, soweit das Prüfergebnis <strong>die</strong> Inbetriebnahme<br />

der Anlage erlaubt. Werden bei der Abnahme Mängel<br />

festgestellt, so sind <strong>die</strong>se innerhalb einer vom Zweckverband zu stellenden<br />

Frist zu beseitigen. Die Abnahme befreit den Grundstückseigentümer<br />

nicht von seiner Haftung <strong>für</strong> den ordnungsgemäßen Zustand<br />

der Grundstücksentwässerungsanlage.<br />

(4) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien<br />

und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt,<br />

so kann der Zweckverband fordern, dass <strong>die</strong> Grundstücksentwässerungsanlage<br />

auf Kosten des Grundstückseigentümers in den<br />

vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.<br />

(5) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder<br />

nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 1,<br />

so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen des Zweckverbandes<br />

auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für <strong>die</strong> Anpassung<br />

ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen.<br />

Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann<br />

verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Schmutzwasseranlage<br />

das erforderlich machen. Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen<br />

der Genehmigung durch den Zweckverband. Die §§ 6 und 7 sind entsprechend<br />

anwendbar.<br />

§ 11<br />

Hauspumpwerke im Druckentwässerungsverfahren<br />

(1) Jedes über Druckentwässerungsverfahren zu entwässernde Grundstück<br />

muss über ein eigenes Hauspumpwerk mit der zentralen leitungsgebundenen<br />

Schmutzwasserbeseitigungsanlage verbunden sein. Die<br />

Lage des Hauspumpwerkes bestimmt der Zweckverband. Das Hauspumpwerk<br />

ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage. Dies<br />

gilt auch dann, wenn sich das Hauspumpwerk im Einzelfall außerhalb<br />

des zu entwässernden Grundstückes befindet. Abweichend von § 10<br />

wird das Hauspumpwerk <strong>für</strong> den Grundstückseigentümer durch den<br />

Zweckverband hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten und beseitigt.<br />

Die Stromversorgung einschließlich deren Kosten <strong>für</strong> das Hauspumpwerk<br />

ist von dem Grundstückseigentümer sicherzustellen.<br />

(2) Der Zweckverband kann auf Antrag den Anschluss mehrerer Grundstücke<br />

an ein Hauspumpwerk genehmigen. Die Erteilung der Genehmigung<br />

setzt voraus, dass <strong>die</strong> beteiligten Grundstückseigentümer <strong>die</strong><br />

Verlegung, Unterhaltung und Benutzung des Hauspumpwerkes auf dem<br />

jeweils fremden Grundstück durch Eintragung eines Geh-, Fahr- und<br />

Leitungsrechtes im Grundbuch gesichert haben und Einvernehmen über<br />

<strong>die</strong> Stromversorgung des Hauspumpwerkes erzielt haben.<br />

§ 12<br />

Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

(1) Dem Zweckverband oder dem von ihm Beauftragten ist zur Prüfung<br />

der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen<br />

sofort und ungehindert Zutritt zu <strong>die</strong>ser Anlage, zu den<br />

Schmutzwasservorbehandlungsanlagen und zu den Schmutzwasseranfallstellen<br />

zu gewähren. Er ist berechtigt, notwendige Maßnahmen<br />

anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Schmutzwasser<br />

zu überprüfen und Proben zu entnehmen.<br />

(2) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen,<br />

Revisionsschächte, Rückstauverschlüsse sowie<br />

Schmutzwasserbehandlungsanlagen müssen zugänglich sein.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der<br />

Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen.<br />

§ 13<br />

Sicherung gegen Rückstau<br />

(1) Die Rückstauebene liegt über der Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden<br />

Grundstück. Unter dem Rückstau liegende Räume, Schächte,<br />

Schmutzwasserabläufe usw. müssen nach den technischen Bestimmungen<br />

<strong>für</strong> den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß<br />

DIN 1986 gegen Rückstau gesichert sein. Die Sperrvorrichtungen sind<br />

dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet<br />

werden.<br />

(2) Wo <strong>die</strong> Absperrvorrichtung nicht dauernd geschlossen sein kann oder<br />

<strong>die</strong> angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden<br />

müssen (z.B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume <strong>für</strong>


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Nr. 6 / Woche 25 22. Juni 2011<br />

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Lebensmittel oder andere wertvolle Güter) ist das Schmutzwasser mit<br />

einer automatisch arbeitenden Schmutzwasserhebeanlage bis über <strong>die</strong><br />

Rückstauebene zu heben und dann in <strong>die</strong> öffentliche Schmutzwasseranlage<br />

zu leiten.<br />

III. Besondere Vorschriften<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage<br />

§ 14<br />

Bau, Betrieb und Überwachung<br />

der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen (abflusslose Sammelgruben,<br />

Kleinkläranlagen) sind von dem Grundstückseigentümer gem. DIN 1986<br />

und DIN 4261 („Kleinkläranlagen, Anwendung, Bemessung, Ausführung<br />

und Betrieb“) zu errichten und zu betreiben.<br />

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind so anzulegen, dass das<br />

Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und <strong>die</strong> Grundstücksentwässerungsanlage<br />

ohne weiteres entleert werden kann.<br />

(3) Für <strong>die</strong> Überwachung gilt § 12 sinngemäß.<br />

§ 15<br />

Einbringungsverbote<br />

In <strong>die</strong> Grundstücksentwässerungsanlage dürfen <strong>die</strong> in § 8 Abs. 4 aufgeführten<br />

Stoffe nicht eingeleitet werden. § 8 Abs. 4 letzter Satz bleibt unberührt.<br />

§ 16<br />

Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

(1) Die Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben werden vom<br />

Zweckverband oder den von ihm Beauftragten regelmäßig entleert<br />

bzw. entschlammt. Zu <strong>die</strong>sem Zweck ist dem Zweckverband oder seinen<br />

Beauftragten ungehindert Zutritt zu der Anlage zu gewähren. Das<br />

anfallende Schmutzwasser bzw. der Fäkalschlamm werden einer<br />

Behandlungsanlage zugeführt.<br />

(2) Im Einzelnen gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Entleerungshäufigkeit:<br />

a) Abflusslose Sammelgruben werden bei Bedarf, mindestens einmal<br />

im Jahr, geleert. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig<br />

- mindestens drei Werktage vorher - beim Zweckverband oder<br />

bei den von ihm Beauftragten <strong>die</strong> Notwendigkeit einer Grubenentleerung<br />

anzuzeigen.<br />

b) Kleinkläranlagen werden, sofern sie nicht separierten Fäkalschlamm<br />

erzeugen, bei Bedarf, mindestens einmal im Jahr entschlammt, wobei<br />

in der Regel jedoch Mehrkammer-Absetzgruben einmal jährlich<br />

und Mehrkammer-Ausfaulgruben in zweijährigem Abstand zu entschlammen<br />

sind.<br />

(3) Der Zweckverband oder seine Beauftragten können <strong>die</strong> Entsorgungstermine<br />

bekannt geben. Die Bekanntgabe kann öffentlich geschehen.<br />

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen,<br />

damit <strong>die</strong> Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann.<br />

§ 17<br />

Einbau eines Wasserzählers<br />

Bei Grundstücken, <strong>die</strong> mittels abflussloser Sammelgruben entsorgt werden<br />

und über keinen Anschluss an <strong>die</strong> öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

verfügen, hat der Eigentümer zur Messung des dem Grundstück durch eine<br />

private Wasserversorgungsanlage aufgenommenen Wassers, dass nach <strong>die</strong>ser<br />

Satzung zur Behandlung in der dezentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage<br />

bestimmt ist, den Einbau eines geeichten und zugelassenen Wasserzählers<br />

in <strong>die</strong> grundstückseigene private Wasserversorgungsanlage zu dulden.<br />

Der Wasserzähler ist Bestandteil der dezentralen öffentlichen<br />

Schmutzwasserbeseitigungsanlage (§ 2 Abs. 1 lit. h).<br />

IV. Schlussvorschriften<br />

§ 18<br />

Maßnahmen an den öffentlichen Schmutzwasseranlagen<br />

Die Einrichtungen der öffentlichen Schmutzwasseranlagen dürfen nur von<br />

Beauftragten des Zweckverbandes oder mit Zustimmung des Zweckverbandes<br />

betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Schmutzwasseranlagen sind<br />

unzulässig.<br />

§ 19<br />

Anzeigepflichten<br />

(1) Der Grundstückseigentümer hat<br />

a) den Wegfall der Voraussetzungen <strong>für</strong> den Anschlusszwang<br />

(§ 4 Abs. 1),<br />

b) den Eintritt gefährlicher oder schädlicher Stoffe in eine der öffentlichen<br />

Schmutzwasseranlagen,<br />

c) Betriebsstörungen oder Mängel am Grundstücksanschluss<br />

unverzüglich dem Zweckverband mitzuteilen.<br />

(2) Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige<br />

Eigentümer <strong>die</strong> Rechtsänderung dem Zweckverband unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen. In gleicher Weise ist auch der neue Eigentümer<br />

verpflichtet.<br />

(3) Ändern sich Art und Menge des Schmutzwassers erheblich (z. B. bei<br />

Produktionsumstellungen), so hat der Grundstückseigentümer <strong>die</strong>s<br />

unverzüglich dem Zweckverband mitzuteilen.<br />

§ 20<br />

Altanlagen<br />

(1) Anlagen, <strong>die</strong> vor dem Anschluss an eine öffentliche Schmutzwasseranlage<br />

der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers<br />

<strong>die</strong>nten und <strong>die</strong> nicht als Bestandteil der angeschlossenen<br />

Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der<br />

Grundstückseigentümer innerhalb von drei Monaten auf seine Kosten<br />

so herzurichten, dass sie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufnahme oder Ableitung von Schmutzwasser<br />

nicht mehr benutzt werden können.<br />

(2) Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt der Zweckverband<br />

den Anschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers.<br />

§ 21<br />

Vorhaben des Bundes und des Landes<br />

Die Bestimmungen <strong>die</strong>ser Satzung gelten auch <strong>für</strong> Vorhaben des Bundes<br />

und des Landes, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.<br />

§ 22<br />

Befreiungen<br />

(1) Der Zweckverband kann von den Bestimmungen in §§ 6 ff. <strong>die</strong>ser Satzung<br />

über <strong>die</strong> nach <strong>die</strong>sen Vorschriften zulässigen Ausnahmen hinaus<br />

Befreiung erteilen, wenn <strong>die</strong> Durchführung <strong>die</strong>ser Bestimmungen im<br />

Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde<br />

und <strong>die</strong> Befreiung mit den Belangen des öffentlichen Wohls vereinbar<br />

ist.<br />

(2) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet<br />

erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.<br />

§ 23<br />

Haftung<br />

(1) Für Schäden, <strong>die</strong> durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges<br />

Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt<br />

insbesondere, wenn entgegen <strong>die</strong>ser Satzung schädliche Schmutzwässer<br />

oder sonstige Stoffe in <strong>die</strong> öffentlichen Schmutzwasseranlagen eingeleitet<br />

werden. Der Verursacher hat den Zweckverband von allen Ersatzansprüchen<br />

freizustellen, <strong>die</strong> Dritte in <strong>die</strong>sem Zusammenhang gegen<br />

ihn geltend machen.


22. Juni 2011 Nr. 6 / Woche 25<br />

<strong>See</strong>-Kurier 11 10<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

(2) Wer entgegen § 18 unbefugt Einrichtungen von Schmutzwasseranlagen<br />

betritt oder Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet <strong>für</strong> entstehende<br />

Schäden.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem <strong>für</strong> alle Schäden und<br />

Nachteile, <strong>die</strong> dem Zweckverband durch den mangelhaften Zustand<br />

der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen<br />

und ihr nicht sachgemäßes Be<strong>die</strong>nen entstehen.<br />

(4) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen <strong>die</strong>ser Satzung<br />

<strong>die</strong> Erhöhung der Schmutzwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbwAG) verursacht,<br />

hat dem Zweckverband den erhöhten Betrag der Schmutzwasserabgabe<br />

zu erstatten.<br />

(5) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.<br />

(6) Bei Überschwemmungsschäden als Folge von<br />

a) Rückstau in der öffentlichen Schmutzwasseranlage, z. B. bei Hochwasser,<br />

Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze;<br />

b) Betriebsstörungen, z. B. bei Ausfall eines Pumpwerkes;<br />

c) Behinderungen des Schmutzwasserabflusses, z. B. bei Kanalbruch<br />

oder Verstopfung;<br />

d) zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Schmutzwasseranlage, z. B.<br />

bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten;<br />

hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadenersatz nur,<br />

soweit <strong>die</strong> eingetretenen Schäden vom Zweckverband oder seinen<br />

Beauftragten schuldhaft verursacht worden sind.<br />

(7) Wird bei dezentraler Entsorgung trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung<br />

oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen<br />

oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten <strong>die</strong> Entsorgung<br />

erst verspätet durchgeführt oder muss sie eingeschränkt bzw. unterbrochen<br />

werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf<br />

Ersatz dadurch bedingter Schäden.<br />

§ 24<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne der <strong>Gemeinde</strong>ordnung handelt, wer vorsätzlich<br />

oder fahrlässig entgegen<br />

1. § 4 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an <strong>die</strong> öffentliche<br />

Schmutzwasseranlage anschließen lässt;<br />

2. § 4 Abs. 2 das bei ihm anfallende Schmutzwasser nicht in <strong>die</strong> jeweilige<br />

öffentliche Schmutzwasseranlage des Zweckverbandes ableitet;<br />

3. dem nach § 6 genehmigten Entwässerungsantrag <strong>die</strong> Anlage ausführt;<br />

4. § 7 den Anschluss seines Grundstückes an <strong>die</strong> öffentliche<br />

Schmutzwasseranlage oder <strong>die</strong> Änderung der Entwässerungsgenehmigung<br />

nicht oder nicht frist- oder formgerecht beantragt;<br />

5. §§ 8 oder 15 Schmutzwasser einleitet, das einem Einleitungsverbot<br />

unterliegt, oder Schmutzwasser einleitet, das nicht den Einleitungswerten<br />

entspricht.<br />

Anlage 1 (zu § 8 Abs. 6 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung)<br />

1. Allgemeine Parameter :<br />

6. § 10 Abs. 3 <strong>die</strong> Grundstücksentwässerungsanlage oder auch Teile<br />

hiervon vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor<br />

der Abnahme verfüllt;<br />

7. § 10 Abs. 4 <strong>die</strong> Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht<br />

ordnungsgemäß betreibt;<br />

8. § 12 Abs. 1 Beauftragten des Zweckverbandes nicht ungehindert<br />

Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;<br />

9. § 16 Abs. 1 <strong>die</strong> Entleerung behindert;<br />

10. § 16 Abs. 2 lit. a) <strong>die</strong> Anzeige der notwendigen Grubenentleerung<br />

unterlässt;<br />

11. § 18 <strong>die</strong> öffentliche Schmutzwasseranlage betritt oder sonstige<br />

Maßnahmen an ihr vornimmt;<br />

12. § 19 seine Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.<br />

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs 1 können mit einer mit einer Geldbuße<br />

von mindestens 5 Euro bis höchstens 1.000 Euro (§ 17 des Gesetzes<br />

über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBI I 1968, 481),<br />

neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 (BGBI I, 602); zuletzt geändert<br />

durch Art. 2 Abs. 8 G v. 12.8.2005 (BGBI I, 2354) geahndet werden.<br />

§ 25<br />

Erhebung von Abgaben<br />

Der Zweckverband erhebt im Rahmen der ihr obliegenden Schmutzwasserbeseitigungsaufgaben<br />

Beiträge, Benutzungsgebühren und Kostenerstattungen<br />

nach dem Kommunalabgabengesetz <strong>für</strong> das Land Brandenburg (KAG)<br />

auf Basis gesonderter Satzungen.<br />

§ 26<br />

Übergangsregelung<br />

(1) Die vor Inkrafttreten der Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren<br />

werden nach den Vorschriften <strong>die</strong>ser Satzung weitergeführt.<br />

(2) Soweit mit dem In-Kraft-Treten <strong>die</strong>ser Satzung <strong>die</strong> Anschlussvoraussetzungen<br />

gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche<br />

Schmutzwasseranlage angeschlossen ist, ist der Entwässerungsantrag<br />

gemäß § 7 <strong>die</strong>ser Satzung spätestens zwei Monate nach dem<br />

In-Kraft-Treten der Satzung einzureichen.<br />

§ 27<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft.<br />

Beelitz, den 04.05.2011<br />

Axel Zinke<br />

Verbandsvorsteher<br />

a) Temperatur: 35 Grad Celsius<br />

b) pH-Wert: wenigstens 6,5 ; höchstens 10,0<br />

c) Absetzbare Stoffe: nur soweit eine Schlammabscheidung<br />

aus Gründen der ordnungsgemäßen Funktionsweise<br />

der öffentlichen Schmutzwasseranlagen erforderlich ist: 1 ml/l, nach 0,5 Std. Absetzzeit<br />

Zur Kontrolle anderer Parameter können auch niedrigere Werte<br />

festgelegt werden, wie z. B. 0,3 ml/l <strong>für</strong> toxische Metallhydroxide.


12 11 <strong>See</strong>-Kurier<br />

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2. Verseifbare Öle, Fette und Fettsäuren:<br />

a) direkt abscheidbar (DIN 384109, Teil 19) 100 mg/l<br />

b) soweit Menge u. Art des Abwassers bei Bemessung nach DIN 4040<br />

zu Abscheideranlagen über Nenngröße 10 führen:<br />

gesamt (DIN 38409, Teil 17) 250 mg/l<br />

3. Kohlenwasserstoffe :<br />

a) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19): 50 mg/l<br />

DIN 1999 (Abscheider <strong>für</strong> Leichtflüssigkeiten) beachten.<br />

b) gesamt (DIN 38409, Teil 18) 100 mg/l<br />

c) soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung<br />

von Kohlenwasserstoffen erforderlich ist:<br />

Kohlenwasserstoff gesamt: 20 mg/l<br />

(gemäß DIN 38409 Teil 18)<br />

4. Organische halogenierte Verbindungen<br />

Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und Biologisch abbaubar.<br />

a) AOX: 1 mg/l<br />

b) LHKW: 0,5 mg/l<br />

5. Organische halogenfreie Lösemittel<br />

Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar: Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert auf keinen Fall größer<br />

als er der Löslichkeit entspricht oder als 5 g/l.<br />

6. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst) :<br />

a) Arsen (As): 0,5 mg/l<br />

b) Blei (Pb): 1 mg/l<br />

c) Cadmium (Cd): 0,5 mg/l<br />

d) Chrom (sechswertig) (Cr): 0,2 mg/l<br />

e) Chrom (Cr): 1 mg/l<br />

f) Kupfer (Cu): 1 mg/l<br />

g) Nickel (Ni): 1 mg/l<br />

h) Quecksilber (Hg): 0,1 mg/l<br />

i) Selen (Se): 2 mg/l<br />

j) Zink (Zn): 5 mg/l<br />

k) Zinn (Sn): 5 mg/l<br />

l) Kobalt (Co): 2 mg/l<br />

m) Silber (Ag): 1 mg/l<br />

7. Anorganische Stoffe (gelöst) :<br />

a) Stickstoff aus Ammonium u. Ammoniak 100 mg/l < 5000 EG<br />

(NH4-N+NH3-N) 200 mg/l > 5000 EG<br />

b) Cyanid, gesamt (CN): 20 mg/l<br />

c) Fluorid (F): 50 mg/l<br />

d) Nitrit,falls größere Frachten anf. (NO2-N): 10 mg/l<br />

e) Sulfat (SO4): 600 mg/l<br />

f) Phasphatverbindungen (P): 50 mg/l<br />

8. Organische Stoffe<br />

a) wasserdampfflüchtige, halogenfreie Phenole (als C6H5OH) 100 mg/l<br />

b) Farbstoffe Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung<br />

des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht mehr<br />

gefärbt erscheint, z.B. <strong>für</strong> roten Farbstoff: Extinktion 0,05 cm-1<br />

9. Spontan sauerstoffverbrauchende Stoffe<br />

gemäß Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Schmutzwasser- und<br />

Schlammuntersuchung 100 mg/l<br />

„Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G 24)“<br />

17. Lieferung, 1986<br />

Für vorstehend nicht aufgeführte Stoffe werden <strong>die</strong> Einleitungswerte im Bedarfsfall festgesetzt


22. Juni 2011 Nr. 6 / Woche 25<br />

<strong>See</strong>-Kurier 13 12<br />

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Satzung zur Erhebung von Gebühren im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung<br />

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“<br />

– Schmutzwassergebührensatzung –<br />

Präambel<br />

Aufgrund der §§ 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg<br />

(BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert<br />

durch Art. 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202), der<br />

§§ 8 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über <strong>die</strong> Kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 8 des<br />

Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) und der §§ 1, 2 und 6<br />

des Kommunalabgabengesetzes <strong>für</strong> das Land Brandenburg (KAG) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt<br />

geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 160) hat<br />

<strong>die</strong> Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes<br />

„Nieplitz“ in der Sitzung am 04.05.2011 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Schmutzwasserbeseitigung und Abgabenerhebung<br />

(1) Der Zweckverband betreibt zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet<br />

anfallenden Schmutzwassers eine jeweils rechtlich selbständige<br />

Anlage als öffentliche Einrichtung<br />

a) zur zentralen leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung<br />

b) zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung<br />

nach Maßgabe der Satzung über <strong>die</strong> Schmutzwasserbeseitigung im<br />

Gebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“<br />

(Schmutzwasserbeseitigungssatzung)<br />

(2) Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung<br />

a) Benutzungsgebühren <strong>für</strong> <strong>die</strong> Inanspruchnahme der zentralen<br />

leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigungsanlage<br />

(Schmutzwassergebühren zentral), und<br />

b) Benutzungsgebühren <strong>für</strong> <strong>die</strong> Inanspruchnahme der dezentralen<br />

Schmutzwasserwasserbeseitigungsanlage (Schmutzwassergebühr<br />

dezentral).<br />

(3) Der Zweckverband kann sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen bei<br />

der Erhebung der Benutzungsgebühren Dritter be<strong>die</strong>nen.<br />

§ 2<br />

Grundsatz<br />

Für <strong>die</strong> Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen<br />

wird eine Benutzungsgebühr <strong>für</strong> <strong>die</strong> Grundstücke erhoben, <strong>die</strong> an <strong>die</strong><br />

öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind oder in<br />

<strong>die</strong>se entwässern. Die Benutzungsgebühr besteht aus einer Grundgebühr,<br />

<strong>die</strong> der Deckung der mit der Vorhaltung der Schmutzwasserbeseitigungsanlagen<br />

verbundenen Kosten <strong>die</strong>nt, sowie einer verbrauchsabhängigen<br />

Leistungsgebühr. Eine Grundgebühr wird nicht erhoben bei Grundstücken,<br />

<strong>die</strong> mittels einer Kleinkläranlage entsorgt werden.<br />

§ 3<br />

Gebührenmaßstab <strong>für</strong> <strong>die</strong> leitungsgebundene Entsorgung<br />

(1) Die Grundgebühr wird bei Grundstücken, <strong>die</strong> zu Wohn- oder Erholungszwecken<br />

genutzt werden, nach der Anzahl der Wohneinheiten erhoben.<br />

Wohneinheit im Sinne von Satz 1 ist eine Gesamtheit von Räumen,<br />

<strong>die</strong> zur Führung eines selbständigen Haushaltes oder zum nicht<br />

nur vorübergehenden Aufenthalt bestimmt ist. Jede Wohneinheit muss<br />

von einer anderen Wohneinheit und fremden Räumen baulich abgeschlossen<br />

sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar<br />

vom Freien, von einem Treppenraum, einem Flur oder einem anderen<br />

Vorraum haben. Wohneinheiten in Gebäuden mit nicht mehr als zwei<br />

Wohneinheiten brauchen nicht abgeschlossen zu sein.<br />

(2) Bei Grundstücken, <strong>die</strong> nicht Wohn- oder Erholungszwecken <strong>die</strong>nen,<br />

wird <strong>die</strong> Grundgebühr nach der Anzahl der Wirtschaftseinheiten erhoben.<br />

Eine Wirtschaftseinheit wird nach der Anzahl der Einwohnergleichwerte<br />

(EWG) ermittelt. Einwohnergleichwert im Sinne <strong>die</strong>ser Vorschrift<br />

ist der auf einen Einwohner bezogene Umrechnungswert, der <strong>die</strong> zur<br />

Behandlung und Beseitigung von gewerblichem, industriellem oder<br />

sonstigem Schmutzwasser typischerweise notwendige Vorhalteleistung<br />

bei der zentralen leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigungsanlage<br />

des Zweckverbandes im Verhältnis zu der Vorhalteleistung bei<br />

häuslichem Schmutzwasser angibt. Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte<br />

erfolgt nach Maßgabe der Anlage 1, <strong>die</strong> Bestandteil <strong>die</strong>ser Satzung<br />

ist. Je angefangene zweieinhalb Einwohnergleichwerte wird eine<br />

Wirtschaftseinheit berechnet. Bestehen auf einem Grundstück mehrere<br />

Nutzungsarten im Sinne der Anlage 1, so ist jede Nutzungsart bei<br />

der Bemessung der Wirtschaftseinheiten einzeln zu berücksichtigen.<br />

(3) Bei Grundstücken, <strong>die</strong> sowohl nach Absatz 1 als auch nach Absatz 2<br />

genutzt werden, wird <strong>die</strong> Grundgebühr <strong>für</strong> <strong>die</strong> auf dem Grundstück<br />

befindlichen Wohn- und Wirtschaftseinheiten gesondert berechnet. Absatz<br />

1 Satz 4 findet entsprechende Anwendung. Eine gesonderte Berechnung<br />

der Grundgebühr <strong>für</strong> <strong>die</strong> Wirtschaftseinheit nach Satz 1 in<br />

Gebäuden, <strong>die</strong> ganz überwiegend zu Wohnzwecken <strong>die</strong>nen, erfolgt<br />

nicht, wenn nach Lage des Einzelfalles durch <strong>die</strong> Wirtschaftseinheit<br />

keine zusätzliche Vorhalteleistung bei der zentralen leitungsgebundenen<br />

Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbandes ausgelöst wird.<br />

(4) Bei der Ermittlung der Anzahl der Wohn- oder Wirtschaftseinheiten nach<br />

den Absätzen 1 bis 3 sind <strong>die</strong> Nutzungsverhältnisse beim zu entwässernden<br />

Grundstück zum Ende des Erhebungszeitraumes nach § 9 <strong>die</strong>ser<br />

Satzung maßgeblich.<br />

(5) Die verbrauchsabhängige Leistungsgebühr wird nach der Schmutzwassermenge<br />

bemessen, <strong>die</strong> in <strong>die</strong> öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage<br />

gelangt. Berechnungseinheit <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gebühr ist<br />

1 m³ Schmutzwasser.<br />

(6) Als in <strong>die</strong> öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten<br />

a) <strong>die</strong> dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen<br />

zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte<br />

Wassermenge,<br />

b) <strong>die</strong> auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst<br />

zugeführte Wassermenge.<br />

(7) Die Wassermengen nach Absatz 6 Buchstabe b hat der Gebührenpflichtige<br />

dem Zweckverband nach Aufforderung durch öffentliche Information<br />

oder Ablesung des Zweckverbandes, spätestens jedoch zum 05.01.<br />

des Folgejahres, mitzuteilen. Sie sind durch geeichte und vom Zweckverband<br />

zugelassene Wasserzähler, <strong>die</strong> der Gebührenpflichtige auf seine<br />

Kosten einzubauen hat, nachzuweisen.<br />

(8) Wassermengen, <strong>die</strong> nachweislich nicht in <strong>die</strong> öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen<br />

gelangt sind, werden auf Antrag des Gebührenpflichtigen<br />

abgesetzt. Der Nachweis der nicht in <strong>die</strong> öffentliche<br />

Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangten Wassermengen obliegt<br />

dem Gebührenpflichtigen und erfolgt durch geeichte und vom Zweckverband<br />

zugelassene Zwischenzähler. Einbau und Unterhaltung der<br />

Zwischenzähler obliegen dem Gebührenpflichtigen.<br />

(9) Hat ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig angezeigt oder ist ein<br />

Wasserzähler nicht eingebaut, so wird <strong>die</strong> Wassermenge vom Zweckverband<br />

unter Berücksichtigung aller Erkenntnisquellen sowie der begründeten<br />

Angaben des Gebührenpflichtigen und des Wasserverbrauchs<br />

des unmittelbar vorangegangenen Erhebungszeitraums geschätzt.


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§ 4<br />

Gebührensätze <strong>für</strong> <strong>die</strong> leitungsgebundene Entsorgung<br />

(1) Die Grundgebühr beträgt je Wohn- bzw. Wirtschaftseinheit 9,50 Euro/<br />

Monat.<br />

(2) Die verbrauchsabhängige Leistungsgebühr beträgt 3,89 Euro/m³.<br />

§ 5<br />

Gebührenmaßstab <strong>für</strong> <strong>die</strong> dezentrale Entsorgung<br />

(1) Die Grundgebühr <strong>für</strong> Grundstücke, <strong>die</strong> über abflusslose Sammelgruben<br />

entsorgt werden, wird nach der Nenngröße (Qn) des Wasserzählers<br />

(Trinkwassermesseinrichtung) an der öffentlichen oder privaten<br />

Wasserversorgungseinrichtung bemessen.<br />

(2) Die verbrauchsabhängige Leistungsgebühr <strong>für</strong> Grundstücke, <strong>die</strong> über<br />

abflusslose Sammelgruben entsorgt werden, wird nach der Schmutzwassermenge<br />

bemessen, <strong>die</strong> in <strong>die</strong> öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage<br />

gelangt.<br />

(3) Als in <strong>die</strong> öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt<br />

gelten:<br />

a) <strong>die</strong> dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen<br />

zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,<br />

b) <strong>die</strong> auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst<br />

zugeführte Wassermenge.<br />

(4) Bei Grundstücken, <strong>die</strong> an <strong>die</strong> zentrale Wasserversorgungseinrichtung<br />

des Zweckverbandes angeschlossen sind, sind <strong>die</strong> Wassermengen nach<br />

Absatz 3 Buchstabe b) durch den Gebührenpflichtigen dem Zweckverband<br />

<strong>für</strong> den abgelaufenen Erhebungszeitraum nach Aufforderung<br />

durch öffentliche Information oder Ablesung des Zweckverbandes,<br />

spätestens jedoch zum 05.01. des Folgejahres, mitzuteilen.<br />

(5) Bei Grundstücken, <strong>die</strong> nicht an <strong>die</strong> zentrale Wasserversorgungseinrichtung<br />

des Zweckverbandes angeschlossen sind, werden <strong>die</strong> Wassermengen<br />

nach Absatz 3 Buchstabe b) durch <strong>die</strong> nach Maßgabe des §<br />

17 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung durch den Zweckverband<br />

in <strong>die</strong> private Wasserversorgungsanlagen des Grundstückseigentümers<br />

eingebauten Wasserzähler ermittelt und durch Beauftragte des Zweckverbandes<br />

abgelesen.<br />

(6) Für Wassermengen, <strong>die</strong> nachweislich nicht in <strong>die</strong> öffentliche dezentrale<br />

Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, gelten <strong>die</strong> Vorschriften<br />

des § 3 Abs. 8 entsprechend. Hat ein Wasserzähler nicht oder nicht<br />

richtig angezeigt, oder ist ein Wasserzähler nicht eingebaut, so findet §<br />

3 Abs. 9 entsprechende Anwendung.<br />

(7) Die verbrauchsabhängige Leistungsgebühr <strong>für</strong> Grundstücke, <strong>die</strong> über<br />

Kleinkläranlagen im Sinne der Schmutzwasserbeseitigungssatzung entsorgt<br />

werden, wird nach der am Entsorgungsfahrzeug festgestellten<br />

Menge des aus der Kleinkläranlage abgefahrenen Fäkalschlamms (einschließlich<br />

Fäkalwasser und Spülwasser) bemessen. Berechnungseinheit<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Gebühr ist je 1 m³ Fäkalschlamm.<br />

§ 6<br />

Gebührensätze <strong>für</strong> <strong>die</strong> dezentrale Entsorgung<br />

(1) Die Grundgebühr beträgt <strong>für</strong> jeden auf dem Grundstück befindlichen<br />

Wasserzähler im Sinne der Schmutzwasserbeseitigungssatzung<br />

a) bis Zählernenngröße Qn 2,5 5,00 Euro/Monat<br />

b) bis Zählernenngröße Qn 6,0 12,00 Euro/Monat<br />

c) bis Zählernenngröße Qn 10,0 20,00 Euro/Monat<br />

d) bis Zählernenngröße Qn 15,0 30,00 Euro/Monat<br />

e) bis Zählernenngröße Qn 25,0 50,00 Euro/Monat<br />

f) bis Zählernenngröße Qn 40,0 80,00 Euro/Monat<br />

g) bis Zählernenngröße Qn 60,0 120,00 Euro/Monat<br />

h) bis Zählernenngröße Qn 80,0 160,00 Euro/Monat<br />

i) bis Zählernenngröße Qn 100,0 200,00 Euro/Monat<br />

j) bis Zählernenngröße Qn 150,0 300,00 Euro/Monat<br />

(2) Die verbrauchsabhängige Leistungsgebühr <strong>für</strong> Grundstücke, <strong>die</strong> mittels<br />

abflussloser Gruben entsorgt werden, beträgt 5,27 Euro/m³<br />

Schmutzwasser.<br />

(3) Die verbrauchsabhängige Leistungsgebühr <strong>für</strong> Grundstücke, <strong>die</strong> mittels<br />

Kleinkläranlage entsorgt werden, beträgt 51,26 Euro/m³ Fäkalschlamm.<br />

(4) Soweit zur Entsorgung Schlauchlängen von mehr als 30 m erforderlich<br />

sind, wird zu den verbrauchsabhängigen Leistungsgebühren ein<br />

Gebührenzuschlag von 0,36 Euro je Meter Schlauchlänge erhoben.<br />

(5) Für Mengen bis zu einschließlich 2,0 m³ / Abholung ist ein Kleinstmengenzuschlag<br />

von 10,18 Euro pro abgefahrenem m³ zu zahlen.<br />

Hierzu ergeht ein gesonderter Bescheid nach Durchführung der<br />

Entsorgungsleistung.<br />

(6) Für Abfuhren im Rahmen des Not- bzw. Havarie<strong>die</strong>nstes ist eine Gebühr<br />

von 29,75 Euro pro Abfuhr zu zahlen. Hierzu ergeht ein gesonderter<br />

Bescheid nach Durchführung der Entsorgungsleistung. Not- bzw.<br />

Havarie<strong>die</strong>nst liegen auch vor, wenn der Gebührenpflichtige es versäumt<br />

hat, <strong>die</strong> Abholung der Fäkalien rechtzeitig zu veranlassen und<br />

zur Gefahrenabwehr eine kurzfristige Leerung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

erforderlich wird.<br />

§ 7<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen<br />

Schmutzwasserbeseitigungsanlage Eigentümer des Grundstücks<br />

ist, von dem Schmutzwasser mittelbar oder unmittelbar in <strong>die</strong><br />

öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage eingeleitet wird. Ist das<br />

Grundstück mit einem Erbbaurecht oder sonstigem dinglichen<br />

Nutzungsrecht belastet, so tritt an <strong>die</strong> Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte<br />

bzw. der sonstige dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong>selbe Schuld haften als Gesamtschuldner.<br />

(2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht <strong>die</strong> Gebührenpflicht mit<br />

dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge auf den neuen Gebührenpflichtigen<br />

über.<br />

§ 8<br />

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht<br />

(1) Die Gebührenpflicht <strong>für</strong> <strong>die</strong> Grundgebühr <strong>für</strong> <strong>die</strong> leitungsgebundene<br />

Entsorgung entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses<br />

des Grundstücks an <strong>die</strong> Einrichtung zur zentralen leitungsgebundenen<br />

Schmutzwasserbeseitigung (Herstellung der Grundstücksanschlussleitung<br />

und der Grundstücksentwässerungsanlage).<br />

(2) Die Gebührenpflicht <strong>für</strong> <strong>die</strong> Grundgebühr <strong>für</strong> <strong>die</strong> dezentrale Entsorgung<br />

entsteht mit der Einleitung von Schmutzwasser in eine betriebsbereite<br />

abflusslose Sammelgrube.<br />

(3) Die Gebührenpflicht <strong>für</strong> <strong>die</strong> verbrauchsabhängige Leistungsgebühr <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> leitungsgebundene Entsorgung entsteht mit dem Tag, an dem<br />

Schmutzwasser auf dem Grundstück anfällt und in <strong>die</strong> öffentliche Einrichtung<br />

zur zentralen leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung<br />

erstmals eingeleitet wird.<br />

(4) Die Gebührenpflicht <strong>für</strong> <strong>die</strong> verbrauchsabhängige Leistungsgebühr <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> dezentrale Entsorgung entsteht erstmals mit der Entnahme von<br />

Schmutzwasser aus der abflusslosen Sammelgrube.<br />

(5) Die Gebührenpflicht <strong>für</strong> <strong>die</strong> Grundgebühr endet, sobald der Anschluss<br />

an <strong>die</strong> Einrichtung zur zentralen leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung<br />

beseitigt bzw. <strong>die</strong> abflusslose Sammelgrube außer Betrieb<br />

genommen wird. Die Gebührenpflicht <strong>für</strong> <strong>die</strong> verbrauchsabhängige<br />

Leistungsgebühr endet, sobald <strong>die</strong> Zuführung von Abwasser in <strong>die</strong> öffentliche<br />

Einrichtung zur zentralen leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung<br />

bzw. zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung auf Dauer<br />

endet.


22. Juni 2011 Nr. 6 / Woche 25<br />

<strong>See</strong>-Kurier 15 14<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

§ 9<br />

Erhebungszeitraum<br />

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.<br />

§ 10<br />

Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Endet<br />

ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraums, entsteht<br />

<strong>die</strong> Gebührenschuld mit <strong>die</strong>sem Zeitpunkt.<br />

(2) Die Gebühren werden nach Entstehen der Gebührenschuld durch<br />

Gebührenbescheid des Zweckverbandes festgesetzt und einen Monat<br />

nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.<br />

(3) Auf <strong>die</strong> nach Ablauf des Erhebungszeitraums zu erwartende Gebühr<br />

sind anteilig zum 25.02., 25.04., 25.06., 25.08, 25.10. und 25.12.<br />

eines Jahres in Höhe von 1/6 Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen<br />

werden durch Bescheid auf der Grundlage der bisherigen<br />

und der voraussichtlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung<br />

festgesetzt.<br />

(4) Entsteht <strong>die</strong> Gebührenpflicht erstmals im Laufe eines Kalenderjahres,<br />

kann der Zweckverband <strong>die</strong> Vorauszahlungen abweichend von Absatz<br />

3 durch einen gesonderten Bescheid festsetzen. Absatz 3 Satz 2 findet<br />

entsprechende Anwendung.<br />

(5) Ist in den Fällen der Absätze 3 und 4 ein Fälligkeitszeitpunkt mit Bekanntgabe<br />

des Abgabenbescheides bereits überschritten, so wird der<br />

auf <strong>die</strong>sen Fälligkeitszeitpunkt entfallende Betrag einen Monat nach<br />

Bekanntgabe des Bescheides fällig.<br />

(6) Ergibt sich bei der Jahresabrechnung, dass <strong>die</strong> geleisteten Vorauszahlungen<br />

zur Abdeckung der Forderung nicht ausreichen, so ist der verbleibende<br />

Restbetrag einen Monat nach Bekanntgabe der Jahresabrechnung<br />

fällig. Übersteigen <strong>die</strong> geleisteten Vorauszahlungen <strong>die</strong> Jahresabrechnung,<br />

so wird das Guthaben mit dem ersten Abschlag des neuen<br />

Jahres verrechnet. Ein verbleibendes Guthaben wird bei Abbuchern dem<br />

Abbuchungskonto gutgeschrieben. Hat der Kunde keinen Abbuchungsauftrag<br />

erteilt, erfolgt <strong>die</strong> Auszahlung des verbleibenden Guthabens<br />

auf Anforderung des Kunden auf das von ihm anzugebende Konto.<br />

Ansonsten wird es mit den verbleibenden Abschlägen des Jahres verrechnet.<br />

§ 11<br />

Auskunfts- und Duldungspflichten<br />

(1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem Zweckverband<br />

jede Auskunft zu erteilen, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Festsetzung und Erhebung der<br />

Abgaben erforderlich ist.<br />

(2) Der Zweckverband kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1<br />

zur Auskunft Verpflichteten haben <strong>die</strong>s zu ermöglichen und in dem<br />

erforderlichen Umfang zu helfen.<br />

Anlage 1<br />

(3) Soweit sich der Zweckverband bei der Schmutzwasserentsorgung eines<br />

Dritten be<strong>die</strong>nt, haben <strong>die</strong> Abgabenpflichtigen zu dulden, dass sich<br />

der Zweckverband zur Feststellung der Schmutzwassermengen nach §<br />

3 Abs. 6 Buchstabe a) <strong>die</strong> Verbrauchsdaten von dem Dritten mitteilen<br />

bzw. über Datenträger übermitteln lässt.<br />

§ 12<br />

Anzeigepflicht<br />

(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Zweckverband<br />

sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines<br />

Monats schriftlich anzuzeigen.<br />

(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, welche <strong>die</strong> Berechnung<br />

der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige <strong>die</strong>s unverzüglich<br />

dem Zweckverband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung<br />

besteht <strong>für</strong> ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, verändert<br />

oder beseitigt werden.<br />

(3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres <strong>die</strong> von einem<br />

Grundstück ausgehende Schmutzwassermenge um mehr als 50 v.H.<br />

der Schmutzwassermenge des unmittelbar vorangegangenen Erhebungszeitraums<br />

erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der<br />

Abgabenpflichtige hiervon dem Zweckverband unverzüglich Mitteilung<br />

zu machen.<br />

§ 13<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

a) entgegen § 11 Abs. 1 Auskünfte, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Festsetzung und Erhebung<br />

der Abgaben erforderlich sind, nicht erteilt;<br />

b) entgegen § 12 Abs. 1 und 2 seinen Anzeigepflichten nicht oder<br />

nicht rechtzeitig nachkommt;<br />

c) entgegen § 12 Abs. 3 seiner Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig<br />

nachkommt,<br />

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zur verkürzen oder nicht gerechtfertigte<br />

Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung)<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 15 Abs. 3<br />

KAG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.<br />

§ 14<br />

In-Kraft-Treten<br />

Die Schmutzwassergebührensatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2011<br />

in Kraft<br />

Beelitz, den 04.05.2011<br />

Axel Zinke<br />

Verbandsvorsteher<br />

Lfd. Einwohner-<br />

Nr. Art der Grundstücksnutzung Bemessungsgrundlage gleichwert (EWG)<br />

1 Handwerksbetriebe je 6 Betriebsangehörige 1<br />

2 Industrie-/Produktionsbetriebe je 2 Betriebsangehörige 1<br />

3 Großhandelsunternehmen je 4 Beschäftigte 1<br />

4 Einzelhandelsunternehmen, Verkaufseinrichtungen<br />

(soweit nicht in der Tabelle gesondert aufgeführt) je 6 Beschäftigte 1<br />

5 Gewerbebetriebe / Arbeitsstätten anderer Art<br />

(soweit nicht in der Tabelle gesondert aufgeführt) je 6 Beschäftigte 1<br />

6 Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsberater,<br />

Planungs- bzw. Ingenieurbüros, auch soweit in Rechtsform eines Unternehmens –<br />

z.B. GmbH, GbR – tätig) je 6 Beschäftigte 1


16 15 <strong>See</strong>-Kurier<br />

Nr. 6 / Woche 25 22. Juni 2011<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Lfd. Einwohner-<br />

Nr. Art der Grundstücksnutzung Bemessungsgrundlage gleichwert (EWG)<br />

7 Geldinstitute, Post, Versicherungen, Reisebüros, Krankenkassen, öffentliche Verwaltungen,<br />

Fahrschulen, Verkehrsunternehmen, Bibliotheken, Museen und ähnliche Einrichtungen je 5 Beschäftigte 1<br />

8 Forst- und landwirtschaftliche Unternehmen (einschließlich Spargelhof) je Unternehmen 5<br />

9 Schlachtbetrieb / Fleischer Je Schlachtbetrieb / Fleischerei 4<br />

10 Touristik- bzw. Reiseunternehmen<br />

(soweit nicht lediglich Reisebüro nach Nr. 6), Speditionen je 15 Beschäftigte 1<br />

11 Gaststätten, Restaurants, Imbissstuben und -stände, Eis<strong>die</strong>len<br />

(auch soweit in Betrieben nach Nr. 12) je 6 Besucherplätze 1<br />

12 Hotels, Fremdenzimmer, Pensionen und sonstige Beherbergungsunternehmen<br />

(zugehörige Restaurants etc., <strong>die</strong> auch <strong>für</strong> Nicht-Gäste zugänglich sind,<br />

sowie Konferenz- und Tagungsräume werden nach Nr. 11 und 16 gesondert berechnet) je 5 Betten 1<br />

13 Krankenhäuser, Sanatorien, Senioren-, Kinder- und Jugendheime,<br />

Studenten- bzw. Ledigenheime je 4 Betten 1<br />

14 Schulen, Kitas, Horte je 20 Plätze 1<br />

15 Kasernen (weitere Nutzungen auf dem Grundstück – z.B. Gaststätten, Sportanlagen –<br />

werden nicht gesondert berechnet, soweit sie ausschließlich<br />

dem Kasernenbetrieb <strong>die</strong>nen) je 4 Betten 1<br />

16 Versammlungsstätten (Jugend- und Seniorenclub, Bürger-, Dorf- und <strong>Gemeinde</strong>häuser,<br />

Festsaal, Konferenz- und Tagungsräume in Betrieben nach Nr. 12) je 15 Sitz- bzw. Stehplätze<br />

der Höchstkapazität 1<br />

17 Sport- und Turnhallen, Sportplätze, Schwimmbäder Je 25 Besucher<br />

der Höchstkapazität 1<br />

18 Friedhöfe, Kirchen je Friedhof/Kirche 2<br />

19 Discotheken und vergleichbare Betriebe je 4 Personen Höchstkapazität 1<br />

20 Camping- und Zeltplätze je 2 Personen<br />

der Höchstkapazität 1<br />

21 Feuerwehrgebäude je Feuerwehrgebäude 2<br />

22 Toilettenhaus je Toilettenhaus 3<br />

23 Heizhaus je Heizhaus 2<br />

Ergänzende Bedingungen<br />

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ (WAZ „Nieplitz“)<br />

zur AVB WasserV <strong>für</strong> <strong>die</strong> Wasserversorgung<br />

(Ergänzende Bedingungen Wasserversorgung – EB WV –)<br />

1.<br />

Vertragsabschluss<br />

(zu § 2 AVB WasserV)<br />

(1) Der Antrag nach § 4 Abs. 2 Wasserversorgungssatzung des WAZ<br />

„Nieplitz“ muss auf einem besonderen Vordruck des Wasser- und Abwasserzweckverbandes<br />

„Nieplitz“ gestellt werden. Dem Antrag sind<br />

insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich <strong>die</strong> erforderlichen<br />

Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:<br />

a) ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage<br />

des Grundstückseigentümers (Wasserverbrauchsanlage),<br />

b) der Name des Vertragsinstallationsunternehmens, durch das <strong>die</strong><br />

Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll,<br />

c) eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z.B. von Wohngebäuden,<br />

Büro- und Verwaltungsgebäuden, SB-Märkten, Gewerbe-<br />

und Industriebetrieben, Beherbergungsbetrieben usw.), <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie <strong>die</strong> Angabe<br />

des geschätzten Wasserbedarfs,<br />

d) Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage (z.B. von Brunnen)<br />

oder über <strong>die</strong> Nutzung von Dachablaufwasser,<br />

e) Im Falle des § 3 Abs. 4 der Wasserversorgungssatzung des WAZ<br />

„Nieplitz“ <strong>die</strong> Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem<br />

Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten.<br />

(2) Der WAZ „Nieplitz“ schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer<br />

des anzuschließenden Grundstückes ab. Wenn ein Erbbaurecht<br />

besteht, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte. In besonderen<br />

Fällen (z.B. ungeklärte Eigentumsverhältnisse am Grundstück) kann<br />

der Vertrag auch mit Pächtern, Mietern oder anderen zur Nutzung des<br />

Grundstückes Berechtigten geschlossen werden. Die Entscheidung<br />

behält sich der WAZ „Nieplitz“ <strong>für</strong> den Einzelfall vor.<br />

(3) Tritt an <strong>die</strong> Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von<br />

Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so<br />

wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer<br />

abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner.<br />

Die Wohnungseigentümerschaft verpflichtet sich, den<br />

Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte,<br />

aus dem Versorgungsvertrag <strong>für</strong> <strong>die</strong> Wohnungseigentümer mit<br />

dem WAZ „Nieplitz“ wahrzunehmen und personelle Änderungen, <strong>die</strong><br />

<strong>die</strong> Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem WAZ „Nieplitz“<br />

unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind <strong>die</strong><br />

an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen des Zweckverbandes<br />

auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das Gleiche<br />

gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren<br />

Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum<br />

nach Bruchteilen).


22. Juni 2011 Nr. 6 / Woche 25<br />

<strong>See</strong>-Kurier 17 16<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

(4) Wohnt ein Kunde nicht im Inland, so hat er einen Zustellungsbevollmächtigten<br />

zu benennen.<br />

2.<br />

Bedarfsdeckung<br />

(zu § 4 Abs. 4 AVB WasserV)<br />

(1) Der Betrieb von eigenen Wasserversorgungsanlagen ist gegenüber dem<br />

WAZ „Nieplitz“ melde- und abmeldepflichtig.<br />

(2) Eine unmittelbare Verbindung zwischen einer eigenen Wasserversorgungsanlage<br />

und dem öffentlichen Versorgungsnetz ist nicht<br />

zulässig.<br />

3.<br />

Art der Versorgung<br />

(zu § 4 Abs. 4 AVB WasserV)<br />

(1) Die Maßnahmen des Kunden, z.B. Einbau von Druckerhöhungsanlagen,<br />

Aufbereitungsanlagen usw., dürfen keine nachteiligen Auswirkungen<br />

auf das Versorgungsnetz (Verteilungsnetz und Hausanschlüsse) haben.<br />

(2) Der Betrieb solcher Anlagen ist meldepflichtig. Der WAZ „Nieplitz“ ist<br />

berechtigt, den ordnungsgemäßen Einbau und den Betrieb der Anlage<br />

zu kontrollieren und <strong>die</strong> Anlage ggf. zu verplomben.<br />

4.<br />

Grundstücksbenutzung<br />

(zu § 8 AVB WasserV)<br />

Der Grundstückseigentümer hat unentgeltlich zuzulassen, dass der WAZ<br />

„Nieplitz“ Hinweisschilder <strong>für</strong> Hydranten, Absperrvorrichtungen usw. an<br />

seinen Gebäuden oder an seiner Grundstücksumgrenzung anbringt.<br />

5.<br />

Baukostenzuschuss<br />

(zu § 9 AVB WasserV)<br />

(1) Der Anschlussnehmer zahlt dem Zweckverband bei Anschluss an das<br />

Leitungsnetz oder bei einer Erhöhung seiner Leistungsanforderung und<br />

dadurch erforderlich werdender Veränderung des Hausanschlusses einen<br />

Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss).<br />

(2) Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den bei wirtschaftlicher Betriebsführung<br />

notwendigen Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erstellung und/oder Verstärkung<br />

der örtlichen Verteilungsanlagen. Die örtlichen Verteilungsanlagen<br />

sind <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> der Erschließung eines Versorgungsbereiches notwendigen<br />

Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen<br />

und zugehörige Einrichtungen. Der Versorgungsbereich<br />

wird nach versorgungstechnischen Gesichtspunkten vom Zweckverband<br />

festgelegt.<br />

(3) Als angemessener Baukostenzuschuss zu den auf <strong>die</strong> Tarifkunden entfallenden<br />

Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erstellung oder Verstärkung der örtlichen<br />

Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % <strong>die</strong>ser Kosten.<br />

(4) Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn<br />

er seine Leistungsanforderung erhöht und dadurch eine Veränderung<br />

am Hausanschluss erforderlich wird. Als Veränderung gilt das durch <strong>die</strong><br />

Erhöhung der Leistungsanforderung erforderlich werdende Herstellen<br />

eines neuen Hausanschlusses oder das Verstärken des Hausanschlussleitungsdurchmessers.<br />

(5) Für <strong>die</strong> Berechnung des Baukostenzuschusses wird <strong>die</strong> Frontlänge der<br />

Grenze des anzuschließenden Grundstücks zur Straße (Straßenfrontlänge),<br />

in der sich <strong>die</strong> Verteilungsanlage befindet, zugrunde gelegt.<br />

Dabei wird eine Mindeststraßenfrontlänge von 15 Metern zugrunde<br />

gelegt (§ 9 Absatz 2 AVB WasserV). Für <strong>die</strong> Berechnung der Straßenfrontlänge<br />

gilt Folgendes:<br />

Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grenzen von Grundstücken<br />

ist <strong>die</strong> Straßenfrontlänge vom Schnittpunkt der Verlängerung der<br />

geraden Grundstücksgrenzen zu bemessen.<br />

Bei Grundstücken, <strong>die</strong> an zwei oder mehrere öffentliche Straßen<br />

angrenzen, gilt als maßgebliche Straßenfrontlänge <strong>die</strong> Seite des<br />

Grundstücks zur Straße, in der sich <strong>die</strong> Verteilungsanlage befindet,<br />

von der der Anschluss erfolgt.<br />

Bei Grundstücken, deren Straßenfrontlänge nicht parallel zu einer<br />

Straße und einer Versorgungsleitung verläuft (z.B. Grundstücke im<br />

Wendehammer), wird als Bemessungsgrundlage <strong>die</strong> Mindest-<br />

Straßenfrontlänge von 15 m zugrunde gelegt.<br />

Bei hintereinander gelegenen Grundstücken oder mehreren getrennt<br />

anzuschließenden Gebäuden auf einem Grundstück wird <strong>die</strong> maßgebliche<br />

Straßenfrontlänge zur Ermittlung des Baukostenzuschusses<br />

durch <strong>die</strong> Anzahl der herzustellenden Anschlüsse geteilt.<br />

6.<br />

Hausanschluss<br />

(zu § 10 AVB WasserV)<br />

(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes<br />

mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes<br />

und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.<br />

(2) Jedes Grundstück soll zur Sicherung der Wasserlieferung eine eigene<br />

Hausanschlussleitung haben. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf<br />

<strong>die</strong> Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der<br />

eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf dem<br />

Grundstück mehrere, zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte<br />

Gebäude, so kann der WAZ „Nieplitz“ <strong>für</strong> jedes <strong>die</strong>ser Gebäude<br />

<strong>die</strong> <strong>für</strong> Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwenden.<br />

(3) Widerruft der Grundstücksbesitzer eine nach § 8 Abs. 5 oder § 10 Abs.<br />

8 AVB WasserV erteilte Zustimmung und verlangt er von dem WAZ<br />

„Nieplitz“ <strong>die</strong> Beseitigung des Anschlusses, so gilt <strong>die</strong>s als eine Kündigung<br />

des Versorgungsvertrages durch den Kunden. Die Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Beseitigung des Anschlusses sind vom Kunden zu tragen.<br />

(4) Beim Vorhandensein mehrerer Hausanschlussleitungen auf einem<br />

Grundstück dürfen <strong>die</strong> dazugehörigen Verbrauchsleitungen nur mit Genehmigung<br />

des WAZ „Nieplitz“ untereinander verbunden werden. In<br />

<strong>die</strong>sem Falle sind zur Sicherung der wasserwerklichen Anlagen gegen<br />

Gefährdungen z. B. rückflussverhindernde Armaturen oder Absperrorgane<br />

vom Kunden auf seine Kosten in <strong>die</strong> Anschlussleitung einzubauen<br />

und instand zu halten. Der WAZ „Nieplitz“ hat das Recht, <strong>die</strong>se<br />

Sicherungsanlagen von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Die Absperrorgane<br />

werden von dem WAZ „Nieplitz“ im geschlossenen Zustand plombiert.<br />

Der WAZ „Nieplitz“ ist sofort zu benachrichtigen, wenn ein plombiertes<br />

Absperrorgan geöffnet werden muss.<br />

(5) Der Anschlussnehmer hat dem Zweckverband <strong>die</strong> bei wirtschaftlicher<br />

Betriebsführung notwendigen Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erstellung des Hausanschlusses<br />

und <strong>die</strong> Veränderung des Hausanschlusses, <strong>die</strong> durch eine<br />

Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen<br />

Gründen von ihm veranlasst werden, zu erstatten.<br />

Herstellung des Hausanschlusses ist<br />

<strong>die</strong> erstmalige oder zusätzliche Verlegung eines Hausanschlusses<br />

zur Versorgung eines neuen oder bestehenden Anschlussobjektes<br />

bzw.<br />

<strong>die</strong> erneute Verlegung eines Hausanschlusses zur Versorgung eines<br />

neuen oder bestehenden Anschlussobjektes, wenn der ursprünglich<br />

vorhandene Hausanschluss auftragsgemäß vom WAZ „Nieplitz“ abgetrennt<br />

wurde und der Anschlussnehmer zu einem späteren Zeitpunkt<br />

erneut angeschlossen und versorgt werden möchte bzw.<br />

<strong>die</strong> Erneuerung von Hausanschlüssen, <strong>die</strong> durch den Anschlussnehmer<br />

nicht entsprechend dem Stand der Technik errichtet wurden.<br />

Veränderung eines Hausanschlusses ist<br />

<strong>die</strong> Umlegung eines vorhandenen Hausanschlusses aus einem vom<br />

Anschlussnehmer zu vertretenden Grund wegen Änderungen der<br />

Kundenanlage oder Baumaßnahmen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Zugänglichkeit oder


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<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

den Bestand der Leitung beeinträchtigen. Gleiches gilt <strong>für</strong><br />

Umlegungen oder Änderungen, <strong>die</strong> aus sonstigen Gründen vom<br />

Anschlussnehmer gewünscht werden.<br />

der Ersatz des bisherigen Hausanschlusses durch einen größer dimensionierten<br />

Anschluss auf Grund einer erhöhten Leistungsanforderung<br />

des Anschlussnehmers in dem bestehenden oder einem<br />

neuen Anschlussobjekt.<br />

(6) Für den Betrieb und <strong>die</strong> Unterhaltung eines durch den Anschlussnehmer<br />

nicht entsprechend dem Stand der Technik errichteten Hausanschlusses<br />

ist im nicht öffentlichen Bereich der Anschlussnehmer auf eigene Kosten<br />

verantwortlich.<br />

7.<br />

Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze<br />

(zu § 11 AVB WasserV)<br />

(1) Die Wasserzählerschächte müssen den Unfallverhütungsvorschriften,<br />

den Normvorschriften sowie den Musterblättern und Vorschriften des<br />

WAZ „Nieplitz“ entsprechen. Sie dürfen nur zu dem bestimmungsmäßigen<br />

Zweck benutzt werden.<br />

(2) Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVB WasserV ist<br />

<strong>die</strong> Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Privatgrundstück eine<br />

Länge von 15 m überschreitet.<br />

8.<br />

Kundenanlage<br />

(zu § 12 AVB WasserV)<br />

Schäden innerhalb der Kundenanlage sind ohne Verzug zu beseitigen. Wenn<br />

durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser<br />

ungenutzt abläuft, hat der Kunde <strong>die</strong>ses durch <strong>die</strong> Messeinrichtung erfasste<br />

Wasser zu bezahlen.<br />

9.<br />

Inbetriebsetzung der Kundenanlage<br />

(zu § 13 AVB WasserV)<br />

(1) Der Wasserzähler wird von dem WAZ „Nieplitz“ eingebaut und verplombt.<br />

Ist der Kunde dabei anwesend, so erfolgt <strong>die</strong> Inbetriebsetzung<br />

der Kundenanlage auf dessen Wunsch hin sofort. In allen anderen Fällen<br />

bleibt <strong>die</strong> Absperrvorrichtung vor dem Wasserzähler (in Fließrichtung<br />

des Wassers gesehen) geschlossen, und <strong>die</strong> Kundenanlage wird zu einem<br />

späteren Zeitpunkt vom Kunden selbst in Betrieb gesetzt.<br />

(2) Der Anschluss an das Verteilungsnetz und <strong>die</strong> Inbetriebsetzung der<br />

Kundenanlage kann verweigert werden, solange der Kunde den Baukostenzuschuss<br />

und <strong>die</strong> Hausanschlusskosten nicht vollständig gezahlt<br />

hat.<br />

10.<br />

Zutrittsrechte<br />

(zu § 16 AVB WasserV)<br />

(1) Der Kunde gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten<br />

des WAZ „Nieplitz“ den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11<br />

AVB WasserV genannten Einrichtungen, soweit <strong>die</strong>s <strong>die</strong> Prüfung der<br />

technischen Einrichtungen, zu Wahrnehmung sonstiger Rechte und<br />

Pflichten nach der AVB WasserV oder zur Ermittlung preisrechtlicher<br />

Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.<br />

(2) Bei nicht ständig bewohnten Grundstücken können <strong>die</strong> Grundstücksschlüssel<br />

bei dem WAZ „Nieplitz“ hinterlegt werden. Der WAZ „Nieplitz“<br />

übernimmt eine aus der Hinterlegung entstandene Haftung oder Schadenersatz<br />

nicht.<br />

(3) Kosten, <strong>die</strong> dem WAZ „Nieplitz“ dadurch entstehen, dass <strong>die</strong> in § 11<br />

AVB WasserV genannten Anlagen nicht zugänglich sind, trägt der Kunde.<br />

11.<br />

Technische Anschlussbedingungen<br />

(zu § 17 AVB WasserV)<br />

(1) Anschluss- und Verbrauchsleitungen dürfen weder als Erdungs- noch<br />

als Schutzleiter <strong>für</strong> Blitzableiter,- Erdungsleitungen und Starkstromanlagen<br />

benutzt werden.<br />

(2) Wenn ein Erdungsanschluss noch an der Anschlussleitung vorhanden<br />

ist, bzw. <strong>die</strong> Wasserzähleranlage durch eine angebrachte Kupferleitung<br />

überbrückt ist, so muss auf Veranlassung und auf Kosten des Kunden<br />

durch einen eingetragenen Elektrofachmann <strong>die</strong>se Erdungseinrichtung<br />

entfernt werden, wobei <strong>die</strong> Verbrauchsleitung bei der Herstellung eines<br />

zwingend erforderlichen Hauptpotentialausgleiches als Schutzmaßnahme<br />

mit einzubeziehen ist. Die Klemme <strong>für</strong> den Potentialausgleich<br />

ist dabei mindestens 0,5 m von dem Ventil 2 bzw. Schieber 2, in<br />

Fließrichtung gesehen, zu befestigen, um spätere Arbeiten an der<br />

Wasserzähleranlage nicht zu beeinträchtigen.<br />

12.<br />

Messung<br />

(zu § 18 AVB WasserV)<br />

(1) Der Kunde stellt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Messeinrichtungen einen geeigneten Platz zur<br />

Verfügung.<br />

(2) Die Messeinrichtungen umfassen <strong>die</strong> gesamte Wasserzählanlage, d. h.<br />

den Wasserzähler, <strong>die</strong> Absperrarmaturen, <strong>die</strong> längenveränderlichen Einund<br />

Ausbaustücke, Formstücke und ggf. Vorlaufstrecke und Rückflussverhinderer.<br />

(3) Verlegungskosten nach § 18 Abs. 2 AVB WasserV sind nach dem tatsächlichen<br />

Aufwand zu erstatten.<br />

(4) Der Kunde muss <strong>die</strong> Messeinrichtung vor allen schädlichen Einflüssen<br />

schützen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Messung beeinflussen oder <strong>die</strong> hygienische Sicherheit<br />

der öffentlichen Trinkwasserversorgung gefährden können.<br />

(5) Bei Hausanschlüssen, in <strong>die</strong> noch keine Messeinrichtungen installiert<br />

wurden, werden <strong>die</strong> gelieferten Wassermengen rechnerisch ermittelt<br />

oder geschätzt. Die tatsächlichen Verbrauchsverhältnisse sind angemessen<br />

zu berücksichtigen.<br />

(6) Für <strong>die</strong> Beregnung von Gärten und Grünanlagen kann durch den Kunden<br />

je Hausanschluss ein ortsfester Gartenwasserzähler durch ein eingetragenes<br />

Installateurunternehmen installiert werden. Der Gartenwasserzähler<br />

ist dem WAZ „Nieplitz“ anzuzeigen und wird durch <strong>die</strong>sen<br />

auf Kosten des Kunden abgenommen und plombiert.<br />

13.<br />

Nachprüfung von Messeinrichtungen<br />

(zu § 19 AVB WasserV)<br />

Die vom Kunden zu tragenden Kosten der Nachprüfung von Messeinrichtungen<br />

umfassen auch <strong>die</strong> Kosten des Transportes sowie <strong>die</strong> des Einund<br />

Ausbaus der Messeinrichtung.<br />

14.<br />

Verwendung des Wassers<br />

(zu § 22 AVB WasserV)<br />

(1) Standrohre mit geeichten Messeinrichtungen zur Abgabe von Bauwasser<br />

oder <strong>für</strong> andere vorübergehende Zwecke können in beschränktem<br />

Umfang nach Maßgabe der hier<strong>für</strong> geltenden Bestimmungen befristet<br />

an Antragsteller vermietet werden.<br />

(2) Der Mieter von Standrohren haftet <strong>für</strong> Beschädigungen aller Art, sowohl<br />

<strong>für</strong> Schäden am Mietgegenstand als auch <strong>für</strong> Schäden, <strong>die</strong> durch<br />

Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrichtungen<br />

und Hydrantenschächten und auch durch Verunreinigungen<br />

dem WAZ „Nieplitz“ oder dritten Personen entstehen.<br />

(3) Der Mieter darf das gemietete Standrohr nur <strong>für</strong> den beantragten Zweck<br />

und unter Beachtung der Be<strong>die</strong>nungsanleitung verwenden.<br />

(4) Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten.


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(5) Der WAZ „Nieplitz“ kann verlangen, dass bei der Vermietung eine Sicherheit<br />

gestellt wird. Die Sicherheit wird nicht verzinst.<br />

(6) Die Weitergabe des Standrohres an andere ist auch vorübergehend<br />

dem Mieter nicht gestattet. Geschieht <strong>die</strong>s dennoch, ist der WAZ<br />

„Nieplitz“ berechtigt, das Standrohr sofort einzuziehen.<br />

(7) Die Entnahme von Wasser über Standrohre, <strong>die</strong> nicht vom WAZ<br />

„Nieplitz“ gemietet wurden, ist unzulässig. Bei widerrechtlichen Entnahmen<br />

wird mindestens eine Wasserentnahmemenge von 150 m³ in<br />

Rechnung gestellt.<br />

15.<br />

Abrechnungen, Abschlagszahlungen<br />

(zu §§ 24, 25 AVB WasserV)<br />

(1) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.<br />

(2) Der WAZ „Nieplitz“ erhebt zweimonatliche Abschläge. Die Abschlagszahlungen<br />

werden jeweils am 25.02., 25.04., 25.06., 25.08., 25.10.<br />

und 25.12. fällig.<br />

(3) Sind besondere Abrechnungen (z. B. bei Eigentumswechsel) erforderlich,<br />

so trägt der Kunde <strong>die</strong> Kosten.<br />

(4) Eine Änderung der Abrechnungszeiträume und der Anforderungen von<br />

Abschlagszahlungen bleibt dem WAZ „Nieplitz“ vorbehalten.<br />

16.<br />

Verzug<br />

(zu § 27 AVB WasserV)<br />

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der WAZ „Nieplitz“ berechtigt, Verzugszinsen<br />

zu erheben.<br />

17.<br />

Sicherheitsleistungen<br />

(zu § 29 AVB WasserV)<br />

Sicherheiten können dem Einlieferer der Empfangsbescheinigung ohne Prüfung<br />

der Empfangsberechtigung zurückgegeben werden.<br />

18.<br />

Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung<br />

(zu § 32 AVB WasserV)<br />

Der WAZ „Nieplitz“ behält sich vor, zum hygienischen Schutz des Trinkwassers<br />

nicht mehr bzw. wenig benutzte Hausanschlussleitungen nach einem<br />

Jahr von den in Betrieb befindlichen örtlichen Verteilungsanlagen zu trennen<br />

bzw. zu spülen. Die Kosten trägt der Kunde; auch <strong>die</strong> Spülwassermengen<br />

gehen zu seinen Lasten.<br />

19.<br />

Umsatzsteuer<br />

Zu den Entgelten, <strong>die</strong> der Kunde nach den Allgemeinen Bedingungen dem<br />

WAZ „Nieplitz“ zu zahlen hat, tritt <strong>die</strong> Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich<br />

bestimmten Höhe hinzu.<br />

20.<br />

Änderungen<br />

Die Ergänzenden Bedingungen des WAZ „Nieplitz“ und <strong>die</strong> Tarifpreise können<br />

durch den WAZ „Nieplitz“ mit Wirkung <strong>für</strong> alle Kunden geändert oder<br />

ergänzt werden. Jede Änderung und Ergänzung ist öffentlich bekannt zu<br />

machen.<br />

Mit der öffentlichen Bekanntmachung gelten sie als jedem zugegangen.<br />

Sie werden Vertragsinhalt, sofern der Kunde das Vertragsverhältnis nicht<br />

nach § 32 AVB WasserV kündigt.<br />

Beelitz, den 04.05.2011<br />

Axel Zinke<br />

Verbandsvorsteher<br />

Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ hat am 04.05.2011 <strong>die</strong> Entgeltregelungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Versorgung mit<br />

Wasser des WAZ „Nieplitz“ beschlossen:<br />

Entgeltregelungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Wasserversorgung (Entgeltregelungen Wasserversorgung)<br />

Der Wasser- und Abwasserzweckverband „Nieplitz“ (im Folgenden WAZ „Nieplitz“) erhebt von seinen Kunden aufgrund der Verordnung über <strong>die</strong> Allgemeinen<br />

Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) in Verbindung mit den Ergänzenden Bedingungen des WAZ „Nieplitz“ zur AVB<br />

WasserV (Ergänzende Bedingungen) Entgelte <strong>für</strong> <strong>die</strong> Wasserversorgung nach Maßgabe der nachstehenden Tarife.<br />

1. Allgemeiner Tarif<br />

Der Allgemeine Tarif <strong>für</strong> den Bezug von Wasser besteht aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis.<br />

1.1. Der Arbeitspreis wird nach der Menge des bezogenen Wassers berechnet. Berechnungseinheit ist der m³ Wasser. Der Wasserverbrauch wird durch<br />

Wasserzähler gemessen. Die so ermittelte Wassermenge wird auch dann der Tarifberechnung zugrunde gelegt, wenn sie ungenutzt, z. B. durch Rohrbruch<br />

oder offen stehende Zapfstellen, hinter dem Wasserzähler verloren gegangen ist.<br />

Bezeichnung Einheit Preis/Einheit (€) MwSt-Satz MwSt (€) Endbetrag (€)<br />

Arbeitspreis Wasser m³ 1,23 7% 0,09 1,32<br />

1.2. Der Grundpreis <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bereitstellung und Vorhaltung der Wasserversorgungsanlage sowie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Unterhaltung des Hausanschlusses beträgt <strong>für</strong><br />

Anschlüsse mit


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1.2.1. einem Hauswasserzähler mit einer Kennzeichnung<br />

Nenndurchfluss Qn m³/h €/Monat(netto) 7 % MwSt (€) €/Monat(brutto)<br />

bis 2,5 3,11 0,22 3,33<br />

bis 6 7,48 0,52 8,00<br />

bis 10 12,46 0,87 13,33<br />

1.2.2. einem Großwasserzähler mit einer Kennzeichnung<br />

Nenndurchfluss Qn m³/h €/Monat(netto) 7 % MwSt (€) €/Monat(brutto)<br />

bis 15 18,69 1,31 20,00<br />

bis 25 31,15 2,18 33,33<br />

bis 40 49,84 3,49 53,33<br />

bis 60 74,77 5,23 80,00<br />

bis 80 99,69 6,98 106,67<br />

bis 100 124,61 8,72 133,33<br />

über 150 186,92 13,08 200,00<br />

2. Tarife <strong>für</strong> Standrohre<br />

Bezeichnung Einheit Preis/Einheit (€) MwSt-Satz MwSt (€) Endbetrag (€)<br />

2.1. Arbeitspreis bezogenes Wasser m³ 1,23 7% 0,09 1,32<br />

2.2. Tagesmiete pro Tag und Standrohr 1,50 7% 0,11 1,61<br />

2.3. Grundpreis pro Ausleihe 25,00 7% 1,75 26,75<br />

2.4. Sicherheitsleistung:<br />

Bei Aushändigung eines Standrohrzählers ist eine Sicherheitsleistung von 250,00 Euro beim Zweckverband in bar zu hinterlegen, <strong>die</strong> bei der Abrechnung<br />

der Entgelte aufgerechnet wird.<br />

3. Preis <strong>für</strong> <strong>die</strong> Inbetriebsetzung der Kundenanlage (Zähleranlage)<br />

Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage (Anschluss an das Verteilungsnetz, Zählereinbau und Verplombung, Registrierung) erfolgt durch den Zweckverband<br />

bzw. dessen Beauftragte.<br />

Ist <strong>die</strong> beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Kundenanlage nicht möglich, so trägt der Anschlussnehmer<br />

hier<strong>für</strong> sowie <strong>für</strong> alle etwaigen weiteren vergeblichen Versuche <strong>die</strong> Kosten.<br />

Bezeichnung Einheit Preis/Einheit (€) MwSt-Satz MwSt (€) Endbetrag (€)<br />

3.1. Erstmalige Inbetriebsetzung Inbetriebsetzung 50,00 7% 3,50 53,50<br />

3.2. Vergeblicher Inbetriebsetzungsversuch je Versuch 20,00 7% 1,40 21,40<br />

3.3. Inbetriebsetzung eines Bauwasseranschlusses Inbetriebsetzung 50,00 7% 3,50 53,50<br />

3.4. Inbetriebsetzung der Kundenanlage<br />

bei zuvor registriertem Bauwasseranschluss<br />

(Umsetzung des Zählers) Inbetriebsetzung 35,00 7% 2,45 37,45<br />

4. Kostenerstattung <strong>für</strong> Hausanschlüsse / Arbeiten am Hausanschluss<br />

4.1. Der Anschlussnehmer trägt gem. Nr. 6 Abs. 5 der Ergänzenden Bedingungen <strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> erstmalige Herstellung oder von ihm veranlasste<br />

Veränderungen des Hausanschlusses, ausschließlich Wasserzähler.<br />

Bezeichnung Einheit Preis/Einheit (€) MwSt-Satz MwSt (€) Endbetrag (€)<br />

4.1.1. Erstmalige Herstellung des Hausanschlusses<br />

bis Grundstücksgrenze Je Anschluss 850,00 7% 59,50 909,50<br />

4.1.2. Erstmalige Herstellung des Hausanschlusses<br />

ab Grundstücksgrenze bis einschließlich<br />

Hauptabsperrvorrichtung Je Anschluss Nach Nach<br />

tatsächlichem tatsächlichem<br />

Aufwand 7% Aufwand<br />

4.1.3. Veränderung des Hausanschlusses<br />

auf Veranlassung des Anschlussnehmers Maßnahme Nach Nach<br />

tatsächlichem tatsächlichem<br />

Aufwand 7% Aufwand


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<strong>See</strong>-Kurier 21 20<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Bezeichnung<br />

4.1.4. Vorübergehende Stilllegung<br />

eines Hausanschlusses auf Veranlassung<br />

Einheit Preis/Einheit (€) MwSt-Satz MwSt (€) Endbetrag (€)<br />

des Anschlussnehmers (max. 12 Monate) Vorübergehende<br />

4.1.5. Einstellung der Versorgung<br />

Stilllegung 50,00 7% 3,50 53,50<br />

(Trennung von der Versorgungsleitung) Einstellung<br />

der Versorgung 50,00 7% 3,50 53,50<br />

4.1.6. Die Erstellung und Verfüllung des Rohrgrabens <strong>für</strong> <strong>die</strong> Leistung gem. Nr. 4.1.2. kann vom Grundstückseigentümer in Eigenleistung erbracht werden,<br />

soweit <strong>die</strong> fachgerechte Ausführung gewährleistet ist und vom beauftragten Fachbetrieb bestätigt wird.<br />

4.1.7. Für <strong>die</strong> erneute Versorgung eines Grundstückes mit Trinkwasser ist nach Einstellung der Versorgung gem. Nr. 4.1.5. ein Antrag auf Neuanschluss zu<br />

stellen. Hier<strong>für</strong> wird eine erneute Kostenerstattung nach tatsächlichem Aufwand fällig.<br />

4.2. Die Kostenerstattung <strong>für</strong> den Hausanschluss wird bei Fertigstellung der Anlage fällig. Auf <strong>die</strong> voraussichtlichen Baukosten kann unter den Voraussetzungen<br />

von § 28 Abs. 1 AVB WasserV eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % erhoben werden.<br />

5. Baukostenzuschuss<br />

5.1. Zur teilweisen Abdeckung der betriebsnotwendigen Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Versorgung <strong>die</strong>nender Verteilungsanlagen<br />

des Versorgungsbereiches zahlt der Anschlussnehmer an den WAZ „Nieplitz“ einen Baukostenzuschuss gem. § 9 AVB WasserV in Verbindung mit<br />

Nr. 5 der Ergänzenden Bedingungen. Für <strong>die</strong> Berechnung des Baukostenzuschusses wird <strong>die</strong> Frontlänge der Grenze des anzuschließenden Grundstückes<br />

zur Straße (Straßenfrontlänge), in der sich <strong>die</strong> Verteilungsanlage befindet, zu Grunde gelegt. Die Berechnungsvorschriften zur Ermittlung der Straßenfrontlänge<br />

ergeben sich nach Nr. 5.5 der Ergänzenden Bedingungen.<br />

5.2. Der Anschlussnehmer zahlt gem. Nr. 5.4 der Ergänzenden Bedingungen einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanforderung<br />

erhöht und dadurch eine Veränderung am Hausanschluss erforderlich wird.<br />

Bezeichnung Einheit Preis/Einheit (€) MwSt-Satz MwSt (€) Endbetrag (€)<br />

Baukostenzuschuss gem. Nr. 5.1. Laufender Meter 28,56 7% 2,00 30,56<br />

Baukostenzuschuss gem. Nr. 5.2. Laufender Meter 28,56 7% 2,00 30,56<br />

6. Ersatz des Wasserzählers bei mechanischer Beschädigung oder Frostschaden, Erneuerung beschädigter oder entfernter Plomben,<br />

Abnahme von Unterzählern zur Ermittlung von Abzugsmengen, zusätzliche Abrechnungen<br />

Bezeichnung Einheit Preis/Einheit (€) MwSt-Satz MwSt (€) Endbetrag (€)<br />

6.1. Arbeitsleistung Ersatz<br />

eines beschädigten Wasserzählers (gem. Nr. 1.2.1.) Schadensfall 50,00 7% 3,50 53,50<br />

6.2. Arbeitsleistung <strong>für</strong> den Ersatz<br />

jedes weiteren beschädigten Wasserzählers<br />

(gem. Nr. 1.2.1) im Zusammenhang mit Nr. 6.1. Schadensfall 15,00 7% 1,05 16,05<br />

6.3. Ersatz eines beschädigten Großwasserzählers<br />

gem. Nr. 1.2.2. Schadensfall Nach Nach<br />

tatsächlichem tatsächlichem<br />

Aufwand 7% Aufwand<br />

6.4. Arbeitsleistung <strong>für</strong> den Ersatz<br />

jedes weiteren beschädigten Großwasserzählers<br />

gem. Nr. 1.2.2. im Zusammenhang mit Nr. 6.3. Schadensfall Nach Nach<br />

tatsächlichem tatsächlichem<br />

Aufwand 7% Aufwand<br />

6.5. Ersatzbeschaffung <strong>für</strong> Nr. 6.1., 6.2., 6.3., 6.4. Zähler Nach Nach<br />

tatsächlichem tatsächlichem<br />

Aufwand 7% Aufwand<br />

6.6. Erneuerung beschädigter oder entfernter Plombe Kundenbesuch<br />

und erste Plombe 35,00 7% 2,45 37,45<br />

6.7. Erneuerung weiterer Plomben<br />

beim selben Kundenbesuch zu 6.6. Je weitere Plombe 2,50 7% 0,17 2,67<br />

6.8. Erstabnahme, Verplombung und Registrierung<br />

eines Unterzählers (z.B. Gartenwasserzähler) Je Unterzähler 35,00 7% 2,45 37,45<br />

6.9. Weitere Erstabnahmen, Verplombungen,<br />

Registrierungen von Unterzählern beim selben<br />

Kundenbesuch auf dem selben Grundstück Je weiterer<br />

Unterzähler 25,00 7% 1,75 26,75


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Nr. 6 / Woche 25 22. Juni 2011<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Bezeichnung<br />

6.10. Abnahme eines neuen,<br />

Einheit Preis/Einheit (€) MwSt-Satz MwSt (€) Endbetrag (€)<br />

aber bereits registrierten Unterzählers<br />

6.11. Abnahme weiterer neuer,<br />

bereits registrierter Unterzähler<br />

Je Unterzähler 20,00 7% 1,40 21,40<br />

im Zusammenhang mit Nr. 6.10. Je weiterer<br />

6.12 Unterjährige, zusätzliche Abrechnungen<br />

Unterzähler 10,00 7% 0,70 10,70<br />

auf Veranlassung des Kunden Je Abrechnung 5,00 7% 0,35 5,35<br />

7. Ersatz von Verzugsschaden<br />

Bezeichnung Einheit Preis/Einheit (€) MwSt-Satz MwSt (€) Endbetrag (€)<br />

7.1. Mahnkosten Mahnung 2,50 2,50<br />

7.2. Einstellung der Versorgung<br />

gem. § 33 AVB WasserV mittels Absperrventil<br />

im öffentlichen Bereich oder durch Ausbau und<br />

Verplombung der Zähleranlage Einstellung 50,00 7% 3,50 53,50<br />

7.3. Wiederinbetriebnahme<br />

einer nach 7.2 gesperrten Anlage Wiederinbetriebnahme<br />

50,00 7% 3,50 53,50<br />

7.4. Einstellung der Versorgung<br />

nach § 33 AVB WasserV durch Trennung<br />

der Hausanschlussleitung Einstellung Nach Nach<br />

tatsächlichem tatsächlichem<br />

Aufwand 7% Aufwand<br />

7.5. Wiederinbetriebnahme<br />

einer nach 7.4. gesperrten Anlage Wiederinbetriebnahme<br />

Nach Nach<br />

tatsächlichem tatsächlichem<br />

Aufwand 7% Aufwand<br />

7.6. Bei Wiederinbetriebnahmen von gesperrten Anlagen außerhalb der Dienstzeiten erhöhen sich <strong>die</strong> Kosten um 25%.<br />

8. In-Kraft-Treten<br />

Die Entgeltregelung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Beelitz, den 04.05.2011<br />

Axel Zinke<br />

Verbandsvorsteher<br />

Verwaltungsgebührensatzung<br />

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“<br />

Aufgrund der §§ 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg<br />

(BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert<br />

durch Art. 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202), der<br />

§§ 8 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über <strong>die</strong> Kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 8 des<br />

Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) und der §§ 1, 2 und 5<br />

des Kommunalabgabengesetzes <strong>für</strong> das Land Brandenburg (KAG) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt<br />

geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 160) hat<br />

<strong>die</strong> Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes<br />

„Nieplitz“ in der Sitzung am 04.05.2011 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten<br />

(1) Für Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten der Verwaltung des<br />

Zweckverbandes, <strong>die</strong> in dem anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführt<br />

sind, werden Verwaltungsgebühren erhoben, wenn <strong>die</strong> Leistung<br />

der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn<br />

sie ihn unmittelbar begünstigt. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil<br />

<strong>die</strong>ser Satzung.<br />

(2) Die gebührenpflichtigen Leistungen unterliegen der gesetzlichen Umsatzsteuer,<br />

soweit es sich nicht um hoheitliche Amtshandlungen handelt.<br />

(3) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt<br />

unberührt.


22. Juni 2011 Nr. 6 / Woche 25<br />

<strong>See</strong>-Kurier 23 22<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

§ 2<br />

Sachliche Gebührenfreiheit<br />

Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben:<br />

1. <strong>für</strong> mündliche und einfache schriftliche Auskünfte;<br />

2. bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung<br />

noch nicht begonnen worden ist;<br />

3. <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden.<br />

§ 3<br />

Gebührenhöhe<br />

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem anliegenden<br />

Gebührenverzeichnis. Bei mehreren nebeneinander vorzunehmenden,<br />

gebührenpflichtigen Handlungen werden <strong>die</strong> Gebühren einzeln nach<br />

den in Betracht kommenden Tarifnummern des Gebührenverzeichnisses<br />

erhoben.<br />

(2) Sieht das Gebührenverzeichnis einen Rahmen vor, innerhalb dessen<br />

<strong>die</strong> Verwaltungsgebühren nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen<br />

sind, so sind hierbei der notwendige Verwaltungsaufwand sowie<br />

der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Verwaltungstätigkeit<br />

<strong>für</strong> den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Bei Gegenständen von<br />

untergeordneter Bedeutung, bei denen <strong>die</strong> Sachbehandlung nur von<br />

geringem Umfang ist und keine Schwierigkeiten bietet, ist <strong>die</strong><br />

Mindestgebühr des jeweils vorgesehenen Gebührenrahmens zu erheben.<br />

Gebühren, <strong>für</strong> <strong>die</strong> das Gebührenverzeichnis einen Rahmen vorsieht,<br />

sind auf volle Euro festzusetzen.<br />

(3) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist<br />

der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen<br />

Tätigkeit maßgebend, soweit das Gebührenverzeichnis nichts anderes<br />

bestimmt.<br />

(4) Für Widerspruchsbescheide wird eine Gebühr erhoben, wenn der<br />

Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig<br />

ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird.<br />

Die Gebühr beträgt höchstens <strong>die</strong> Hälfte der <strong>für</strong> den angefochtenen<br />

Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.<br />

§ 4<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer <strong>die</strong> Amtshandlung oder<br />

sonstige Tätigkeit der Verwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar<br />

begünstigt wird.<br />

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />

§ 5<br />

Fälligkeit der Gebühren und Form der Erhebung<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der gebührenpflichtigen<br />

Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit oder mit der Rücknahme<br />

des Antrages. Die Gebühren werden mit ihrer Bekanntgabe an den<br />

Gebührenschuldner fällig, es sei denn, sie werden gesondert durch<br />

schriftlichen Gebührenbescheid erhoben. Werden Gebühren durch<br />

schriftlichen Gebührenbescheid erhoben, so werden <strong>die</strong>se 14 Tage nach<br />

Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.<br />

(2) Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit<br />

gefordert werden.<br />

§ 6<br />

Auslagen<br />

(1) Auslagen, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit der Amtshandlung oder sonstigen<br />

Tätigkeit stehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige<br />

von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.<br />

(2) Für den Ersatz der Auslagen gelten <strong>die</strong> Vorschriften <strong>die</strong>ser Gebührensatzung<br />

entsprechend.<br />

§ 7<br />

Härtefallregelung<br />

Von der Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen kann auf Antrag<br />

im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn <strong>die</strong>s zur<br />

Vermeidung unbilliger Härten, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten,<br />

geboten ist.<br />

§ 8<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Verwaltungsgebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in<br />

Kraft.<br />

Beelitz, den 04.05.2011<br />

Axel Zinke<br />

Verbandsvorsteher<br />

Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“<br />

– Gebührenverzeichnis –<br />

Tarif- Gegenstand Gebührenhöhe<br />

Nr. (EURO)<br />

1. Abschriften, Kopien und andere Vervielfältigungen<br />

1.1 Erstellung gemäß Vorlage bis zum Format A 4<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> erste Seite 0,75<br />

jede weitere Seite 0,30<br />

1.2 Erstellung gemäß Vorlage ab Format A 3<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> erste Seite 1,00<br />

jede weitere Seite 0,50<br />

1.3 Auszüge aus Akten, Registern, Rechnungen, Gebührenbescheiden u. ä.<br />

je angefangene Seite A 4 2,50<br />

je angefangene Seite A 3 3,00


24 23 <strong>See</strong>-Kurier<br />

Nr. 6 / Woche 25 22. Juni 2011<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Tarif- Gegenstand Gebührenhöhe<br />

Nr. (EURO)<br />

2. Akteneinsicht<br />

2.1 Die Einsicht in Akten, Karteien, Registern und dergleichen, soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind<br />

und wenn in einer anderen Tarifnummer keine Kosten vorgesehen sind<br />

<strong>für</strong> jede Einsichtnahme 10,00<br />

3. Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung,<br />

<strong>die</strong> von Privatpersonen zu deren Nutzung gewünscht wird<br />

(<strong>die</strong> Niederschrift über <strong>die</strong> Erhebung von Rechtsbehelfen ist ausgenommen)<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> erste Seite 5,00<br />

jede weitere Seite 2,50<br />

4. Erteilung einer Genehmigung (einschl. Nachträge),<br />

einer Erlaubnis, Ausnahmebewilligung u.ä.<br />

4.1 zur Herstellung bzw. Änderung eines Wasserversorgungs- oder Schmutzwasserentsorgungshausanschlusses 20,00<br />

4.2 zur Herstellung bzw. Änderung eines Wasserversorgungs- und Schmutzwasserentsorgungshausanschlusses 30,00<br />

4.3 Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwang 20,00<br />

4.4 Erlaubnis zur Einleitung von Schmutzwasser außergewöhnlicher Art in <strong>die</strong> Anlage des Zweckverbandes 150,00<br />

5. Verwaltungstätigkeiten, <strong>die</strong> nach Art und Umfang nicht<br />

näher beschrieben werden können, jedoch mit Aufwendungen<br />

in jeglicher Form verbunden sind<br />

je angefangene halbe Stunde 20,00<br />

6. Abnahmen, Besichtigungen und sonstige Maßnahmen<br />

6.1 Abnahme eines Schmutzwasserhausanschlusses zentraler leitungsgebundener Anschluss 40,00<br />

dezentraler Anschluss (Grube/Kleinkläranlage) 40,00<br />

6.2 Entnahme und Untersuchung von Schmutzwasserproben,<br />

<strong>die</strong> durch satzungswidriges Handeln erforderlich werden 200,00<br />

6.3 Laboruntersuchungen im Kundenauftrag sowie Aufwand gemäß Tarif-Nr. 5 tatsächl. Aufwand<br />

6.4 Sonstige Prüfungsmaßnahmen<br />

je angefangene halbe Stunde 20,00<br />

7. Ausleihen von Akten<br />

Eine Ausleihe von Akten und Unterlagen erfolgt nur in Ausnahmefällen,<br />

wenn der Umfang der Kopien einen zu hohen Grad übersteigt.<br />

7.1 <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ausleihe bis 1 Tag 10,00<br />

7.2 <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ausleihe ab 2 Tage bis 14 Tage 15,00<br />

7.3 <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ausleihe über 14 Tage 30,00<br />

7.4 Wird <strong>die</strong> Frist der Ausleihe überschritten, dann wird Überziehung berechnet, je Tag 5,00<br />

Geschäftsordnung der Verbandsversammlung<br />

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“<br />

Gemäß § 4 Abs. 1, § 7 und § 15 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes über kommunale<br />

Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206), hat <strong>die</strong> Verbandsversammlung<br />

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ am<br />

04.05.2011 folgende Neufassung der Geschäftsordnung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Einberufung der Verbandsversammlung<br />

(1) Die Verbandsversammlung wird zu den Sitzungen von ihrem Vorsitzenden<br />

schriftlich gem. § 7 der Verbandssatzung eingeladen. Eine Ladung,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> Mitglieder der Verbandsversammlung nicht rechtzeitig im Sinne<br />

des § 7 Abs. 5 der Verbandssatzung erreicht, gilt als rechtzeitig, wenn<br />

<strong>die</strong> Ladungen am 12.Tag vor der Sitzung zur Post gegeben worden<br />

sind. Ein Verstoß gegen <strong>die</strong> Einhaltung der Ladungsfrist gilt als geheilt,<br />

wenn alle Mitglieder der Verbandsversammlung erschienen sind.<br />

(2) Der Ladung sind neben der Tagesordnung <strong>die</strong> Vorlagen zu den einzelnen<br />

Tagesordnungspunkten beizufügen; Vorlagen können in Einzelfällen<br />

5 Werktage vor dem Sitzungstag übergeben oder in begründeten<br />

Ausnahmefällen auch als Tischvorlage in der Sitzung überreicht werden.<br />

(3) Dringlichkeit im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 3 der Verbandssitzung besteht<br />

in Fällen, in denen nach § 68 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung zur Abwehr<br />

einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils <strong>für</strong> den Zweckverband<br />

eine Eilentscheidung getroffen werden müsste.<br />

§ 2<br />

Tagesordnung der Verbandsversammlung<br />

Vorschläge eines Verbandsmitgliedes sind in <strong>die</strong> Tagesordnung der nächsten<br />

Sitzung aufzunehmen, wenn sie mindestens bis zum Ablauf des 3. Tages<br />

vor Beginn der Ladungsfrist nach § 7 Abs. 5 der Verbandssatzung dem<br />

Vorsitzenden der Verbandsversammlung vorgelegt worden sind. Bei Über-


22. Juni 2011 Nr. 6 / Woche 25<br />

<strong>See</strong>-Kurier 25 24<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

schreitung der Frist sind <strong>die</strong> Vorschläge in <strong>die</strong> Tagesordnung der folgenden<br />

Sitzung aufzunehmen.<br />

§ 3<br />

Zuhörer<br />

(1) An den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung können Zuhörer<br />

im Rahmen der vorhandenen Plätze teilnehmen.<br />

(2) Zuhörer sind nicht berechtigt, außerhalb der Einwohnerfragestunde<br />

das Wort zu ergreifen oder sich an den Beratungen zu beteiligen. Sie<br />

dürfen <strong>die</strong> Beratung nicht stören und keine Zeichen des Beifalls oder<br />

Missfallens geben. Zuhörer, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Ordnung stören, können vom Vorsitzenden<br />

der Verbandsversammlung aus dem Sitzungssaal gewiesen<br />

werden.<br />

§ 4<br />

Anfragen an <strong>die</strong> Verbandsversammlung<br />

(1) Jeder, der im Verbandsgebiet wohnt, kann sich mit Fragen, Anregungen<br />

und Hinweisen schriftlich an <strong>die</strong> Verbandsversammlung wenden.<br />

Zulässig sind sachliche Fragen, Anregungen und Hinweise im Zusammenhang<br />

mit der Tagesordnung und anderen Zweckverbandsangelegenheiten.<br />

Zu Tagesordnungspunkten, <strong>die</strong> in nichtöffentlicher Sitzung<br />

behandelt werden, sind Fragen nicht zulässig.<br />

(2) Die Fragen, Anregungen und Hinweise sollen mindestens 3 Werktage<br />

vor der Sitzung der Verbandsversammlung, in der sie beantwortet werden<br />

sollen, schriftlich oder zur Niederschrift beim Verbandsvorsteher<br />

eingereicht werden. Sie müssen kurz gehalten und sachlich sein.<br />

(3) Die Fragen werden vom Verbandsvorsteher oder vom Geschäftsführer<br />

des Zweckverbandes im öffentlichen Teil der Sitzung der Verbandsversammlung<br />

beantwortet. Ist eine Antwort in der Sitzung nicht möglich,<br />

ist sie spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung<br />

zu erteilen, sofern sie zwischenzeitlich nicht schriftlich<br />

erfolgt ist.<br />

§ 5<br />

Anfragen der Vertreter der Mitgliedsgemeinden<br />

in der Verbandsversammlung<br />

Anfragen der Vertreter der Mitgliedsgemeinden in der Verbandsversammlung<br />

an den Verbandsvorsteher, <strong>die</strong> in der Sitzung der Verbandsversammlung<br />

beantwortet werden sollen, sollen in der Regel kurz und sachlich abgefasst<br />

sein. Ist <strong>die</strong> Beantwortung wegen der Kürze der Zeit nicht möglich, ist <strong>die</strong><br />

Anfrage in der folgenden Sitzung zu beantworten, sofern <strong>die</strong>s zwischenzeitlich<br />

nicht schriftlich erfolgt ist.<br />

§ 6<br />

Sitzungsablauf<br />

(1) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung eröffnet, leitet und schließt<br />

<strong>die</strong> Sitzungen der Verbandsversammlung. In den Sitzungen handhabt<br />

er <strong>die</strong> Ordnung und übt das Hausrecht aus (§ 37 Abs. 1 BbgKVerf). Im<br />

Falle seiner Verhinderung treten seine Vertreter in der Reihenfolge ihrer<br />

Benennung als 1. oder 2. Vertreter an seine Stelle.<br />

(2) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich in folgender<br />

Reihenfolge durchzuführen:<br />

Öffentlicher Teil<br />

a) Eröffnung der Sitzung<br />

b) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit<br />

c) Feststellung der Tagesordnung<br />

d) Beschlussfassung über <strong>die</strong> Niederschrift des öffentlichen Teils der<br />

letzten Sitzung<br />

e) Protokollkontrolle<br />

f) Abwicklung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung<br />

g) Bericht des Verbandsvorstehers<br />

h) Anfragen von Vertretern der Mitgliedsgemeinden in der Verbandsversammlung<br />

i) ggf. Einwohnerfragestunde<br />

Nichtöffentlicher Teil<br />

j) Beschlussfassung über <strong>die</strong> Niederschrift des nichtöffentlichen Teils<br />

der letzten Sitzung<br />

k) Abwicklung der Tagesordnungspunkte des nichtöffentlichen Teils der<br />

Sitzung<br />

l) Schließung der Sitzung.<br />

§ 7<br />

Beschlussfassung<br />

(1) Die Behandlung eines Tagesordnungspunktes endet mit der Entscheidung<br />

über den Beschlussvorschlag. Der Beschluss beinhaltet <strong>die</strong><br />

a) Entscheidung in der Sache (Annahme oder Ablehnung des Beschlussvorschlages),<br />

b) Kenntnisnahme der Angelegenheit,<br />

c) Vertagung zur erneuten Beratung.<br />

(2) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen. Ein Antrag<br />

auf Entscheidung in der Sache geht einem Vertagungsantrag vor.<br />

Wird einem Antrag auf Abschluss der Rednerliste stattgegeben, sind<br />

<strong>die</strong> bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen.<br />

Wird der Schluss der Debatte beschlossen, wird zur sofortigen<br />

Abstimmung in der Sache geschritten.<br />

(3) Nach 22.30 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen.<br />

Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend<br />

behandelt. Danach ist <strong>die</strong> Sitzung zu schließen. Die restlichen<br />

Punkte sind in der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung<br />

an vorderer Stelle auf <strong>die</strong> Tagesordnung zu setzen.<br />

§ 8<br />

Redeordnung<br />

(1) Reden darf nur, wer vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung das<br />

Wort erhalten hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben.<br />

(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen,<br />

soweit nicht mit Zustimmung des Redeberechtigten hiervon<br />

abgewichen wird.<br />

(3) Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung ist vor dem nächsten Redner<br />

zur Sache zu berücksichtigen. Sie darf sich nur auf <strong>die</strong> Behandlung des<br />

in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Zu Anträgen<br />

zur Geschäftsordnung erhält ein Redner <strong>die</strong> Gelegenheit zur Gegenrede.<br />

Eine Debatte zur Geschäftsordnung findet nicht statt. Spricht<br />

niemand gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung, wird wie beantragt<br />

verfahren. Ein Antrag auf Schluss der Debatte darf von einem<br />

Redner, der bereits zur Sache gesprochen hat, nicht gestellt werden.<br />

(4) Dem Verbandsvorsteher und dem Geschäftsführer des Zweckverbandes<br />

ist auch außerhalb der Reihe der Wortmeldungen jederzeit das<br />

Wort zu erteilen.<br />

§ 9<br />

Sitzungsleitung<br />

(1) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung kann Redner, <strong>die</strong> vom<br />

Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.<br />

(2) Ist ein Vertreter einer Mitgliedsgemeinde in einer Sitzung dreimal zur<br />

Sache gerufen worden, so muss ihm der Vorsitzende das Wort entziehen<br />

und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand<br />

nicht wieder erteilen.<br />

(3) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung kann Mitgliedern, <strong>die</strong> <strong>die</strong><br />

Ordnung in der Sitzung stören, zur Ordnung rufen.<br />

(4) Ist ein Vertreter einer Mitgliedsgemeinde in einer Sitzung der Verbandsversammlung<br />

dreimal zur Ordnung gerufen worden, kann ihm der Vorsitzende<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer der Sitzung das Wort entziehen oder ihn des<br />

Raumes verweisen.


26 25 <strong>See</strong>-Kurier<br />

Nr. 6 / Woche 25 22. Juni 2011<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

§ 10<br />

Abstimmungen<br />

(1) Die Stimmen der einzelnen Verbandsmitglieder können nur einheitlich<br />

abgegeben werden. Stimmführer sind der Bürgermeister der Verbandsmitglieder<br />

bzw. ihre allgemeinen Vertreter im Amt.<br />

(2) Es wird offen durch Handzeichen der Stimmführer abgestimmt. Bei der<br />

Abstimmung stellt der Vorsitzende der Verbandsversammlung <strong>die</strong> Anzahl<br />

der Stimmen fest, <strong>die</strong><br />

a) dem Antrag zustimmen,<br />

b) den Antrag ablehnen,<br />

c) sich der Stimme enthalten.<br />

(3) Wird das Abstimmungsergebnis sofort nach der Abstimmung angezweifelt,<br />

so muss <strong>die</strong> Abstimmung vor Behandlung des nächsten<br />

Tagesordnungspunktes wiederholt werden.<br />

(4) Die Verbandsversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder <strong>die</strong> Verbandssatzung<br />

eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei der Feststellung der Mehrheit<br />

bleiben Stimmenthaltungen unberücksichtigt.<br />

(5) Liegen zu einem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträge<br />

vor, wird über den weitestgehenden zuerst abgestimmt. Bei Änderungs-<br />

und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen hat<br />

derjenige den Vorrang, der Mehrausgaben oder Mindereinnahmen<br />

bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende der Verbandsversammlung.<br />

(6) Auf Antrag ist über einzelne Teile einer Vorlage bzw. eines Antrages<br />

gesondert abzustimmen. Über <strong>die</strong> Vorlage bzw. den Antrag ist danach<br />

insgesamt zu beschließen.<br />

(7) Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang und müssen<br />

vor Sachanträgen erledigt werden.<br />

§ 11<br />

Wahlen (§ 40 BbgKVerf)<br />

(1) Für Wahlen gilt § 10 Absatz 1 entsprechend. Die Verbandsversammlung<br />

kann beschließen, eine Wahl offen durchzuführen. Auf Antrag eines<br />

Mitgliedes der Verbandsversammlung muss <strong>die</strong> Wahl verdeckt durchgeführt<br />

werden.<br />

(2) Es sind äußerlich gleiche Stimmzettel zu verwenden. Werden keine Umschläge<br />

verwendet, so sind <strong>die</strong> Stimmzettel zu falten.<br />

(3) Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass sie nur noch mit einem<br />

Kreuz zu kennzeichnen sind. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung und<br />

fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist <strong>die</strong> Stimme ungültig.<br />

(4) Bei einer verdeckten Wahl hat <strong>die</strong> Stimmabgabe so zu erfolgen, dass<br />

das Wahlgeheimnis gewahrt ist.<br />

(5) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung gibt das festgestellte Ergebnis<br />

der Wahl bekannt. Gewählt ist, wer <strong>die</strong> nach § 40 BbgKVerf<br />

erforderliche Mehrheit der Stimmen erreicht hat.<br />

§ 12<br />

Niederschriften (§ 42 BbgKVerf)<br />

(1) Der Geschäftsführer des Zweckverbands ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Niederschrift verantwortlich.<br />

Er bestimmt den Protokollführer.<br />

(2) Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:<br />

a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung<br />

b) Namen der anwesenden und fehlenden Vertreter der Mitgliedsgemeinden<br />

c) Namen der teilnehmenden Vertreter der Zweckverbandsverwaltung<br />

und anderer zugelassener Personen<br />

d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung<br />

e) Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />

f) Tagesordnung<br />

g) Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, dem wesentlichen<br />

Inhalt der Beratung, <strong>die</strong> Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen<br />

h) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit<br />

(3) Angelegenheiten, <strong>die</strong> in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden,<br />

sind gesondert zu protokollieren.<br />

(4) Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.<br />

Über Einwendungen gegen <strong>die</strong> Niederschrift entscheidet<br />

<strong>die</strong> Verbandsversammlung in der folgenden Sitzung.<br />

(5) Die Sitzungsniederschrift ist innerhalb von 14 Tagen den Vertretern der<br />

Verbandsmitglieder zuzuleiten; in begründeten Ausnahmefällen kann<br />

sie mit der Ladung zur nächsten Sitzung übersandt werden, insbesondere<br />

wenn <strong>die</strong>se zeitnah zur Übersendungsfrist stattfindet.<br />

(6) Soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur<br />

Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird, wird<br />

<strong>die</strong> Öffentlichkeit über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse der<br />

Verbandsversammlung unterrichtet. Dies erfolgt durch einen zusammenfassenden<br />

Bericht, der an der <strong>für</strong> Satzungen des Zweckverbandes<br />

durch <strong>die</strong> Verbandssatzung vorgesehenen Stelle bekannt zu machen<br />

ist.<br />

§ 13<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Geschäftsordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.<br />

Beelitz, den 04.05.2011<br />

Axel Zinke<br />

Verbandsvorsteher<br />

Öffentliche Bekanntmachung über <strong>die</strong> Veröffentlichung der Verbandssatzung<br />

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ vom 04.05.2011<br />

Die Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ vom 04.05.2011 wurde entsprechend der Bekanntmachungsanordnung des<br />

Landrates des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 26.05.2011 im Amtsblatt <strong>für</strong> den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Ausgabe Mai 2011, öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

Beelitz, den 26.05.2011<br />

gez. Axel Zinke<br />

Verbandsvorsteher


22. Juni 2011 Nr. 6 / Woche 25<br />

<strong>See</strong>-Kurier 27 26<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Informationen aus der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

Gesundheit, Wohlergehen und viel Glück<br />

Der Bürgermeister der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

gratuliert im Juli herzlich zum Geburtstag und wünscht alles Gute<br />

zum 86. Geburtstag Gertrud Zähle im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 86. Geburtstag Brunhilde Woltmann im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 86. Geburtstag Günther Skarupke im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 84. Geburtstag Lina Thiele im Ortsteil Seddin<br />

zum 84. Geburtstag Dora Hene im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 84. Geburtstag Gertrud Schneider im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 83. Geburtstag Erwin Matthes im Ortsteil Seddin<br />

zum 82. Geburtstag Waltraut Noelte im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 82. Geburtstag Lieselotte Heinrich im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 81. Geburtstag Ilse Falk im Ortsteil Seddin<br />

zum 81. Geburtstag Gisela Jost im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 81. Geburtstag Theodor Freund im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 81. Geburtstag Konrad Heidrich im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 80. Geburtstag Karl Bode im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 80. Geburtstag Eberhard Harder im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 75. Geburtstag Brigitte Zepmeisel im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 75. Geburtstag Klaus Schumacher im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 75. Geburtstag Nobert Biester im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 75. Geburtstag Klaus Grunwald im Ortsteil Seddin<br />

zum 75. Geburtstag Dieter Günzel im Ortsteil Seddin<br />

zum 70. Geburtstag Margit Wiemann im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 70. Geburtstag Renate Stelling im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 70. Geburtstag Renate Brandt im Ortsteil Seddin<br />

zum 70. Geburtstag Ingrid Ibendorf im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 70. Geburtstag Henri Weiß im Ortsteil Neuseddin<br />

Es werden Glückwünsche zum 70., 75. und ab dem 80. Geburtstag veröffentlicht.


28 27 <strong>See</strong>-Kurier<br />

Nr. 6 / Woche 25 22. Juni 2011<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Nachbetrachtung zur Festveranstaltung<br />

„10 Jahre Kulturscheune & Heimatstube Kähnsdorf“<br />

„Kinder, wie <strong>die</strong> Zeit vergeht!!“ 10 Jahre Kulturscheune & Heimatstube<br />

Kähnsdorf! Kaum zu glauben, dass es schon 10 Jahre zurück liegt, dass<br />

nach mehrjähriger Rekonstruktion der alten denkmalgeschützten Schule<br />

und der dazu gehörenden Scheune <strong>die</strong> „Kulturscheune und Heimatstube<br />

Kähnsdorf“ feierlich eröffnet und ihrer Bestimmung übergeben wurden.<br />

Viele Bürger, vor allem aus Kähnsdorf und Seddin, haben damals mit ihren<br />

Leihgaben und Spenden von historischen Gegenständen dazu beigetragen,<br />

dass <strong>die</strong> Heimatstube bis heute ein interessantes kleines Museum ist,<br />

das Einblick gibt, in das dörfliche Leben der einfachen Leute in früherer<br />

Zeit.<br />

Und wie oft waren Sponsoren und Helfer nötig, um <strong>die</strong> vielen Kleinigkeiten<br />

oder auch größeren ergänzenden Projekte zu realisieren, bis sich dann auch<br />

<strong>die</strong> Kulturscheune und das Außengelände fast perfekt den Besuchern präsentieren<br />

konnten.<br />

Ohne sie alle wäre unser Kulturzentrum nicht das, was es heute ist, nämlich<br />

<strong>die</strong>ses „Kleinod“, um dass uns so viele Gäste beneiden. Rückblickend Ihnen<br />

allen da<strong>für</strong> nochmals Dank.<br />

Besonders wichtig zu erwähnen ist in <strong>die</strong>sem Zusammenhang aber auch<br />

das Engagement von Bürgermeister und <strong>Gemeinde</strong>vertretern <strong>für</strong> <strong>die</strong>ses Projekt.<br />

Es ist durchaus nicht selbsverständlich, das eine <strong>Gemeinde</strong> ein solches Objekt<br />

nicht nur aufbaut und ihr Eigen nennt, sondern es auch in jeder Beziehung<br />

„am Leben erhält“. Da<strong>für</strong> möchte ich mich im Namen aller Besucher<br />

und Gäste an <strong>die</strong>ser Stelle besonders bedanken.<br />

Aber auch <strong>die</strong> ehemaligen und heutigen Mitarbeiter der Kulturscheune und<br />

Heimatstube haben einen Anteil am erfolgreichen Bestehen <strong>die</strong>ser Kultureinrichtung.<br />

Nicht ohne Stolz blicken wir auf 10 Jahre engagierte und kontinuierliche<br />

Arbeit zurück.<br />

Mehr als 85 Ausstellungen, etwa 70 Konzerte oder Lesungen und<br />

Vorträge, davon 20 Live-Konzerte , überwiegend mehr als nur „gut“<br />

besucht mit einer Gesamtzahl von rund 12.000 Besuchern wuden<br />

in <strong>die</strong>ser Zeit organisiert.<br />

Ungebrochen ist auch das Interesse an der Heimatstube.<br />

Nach wie vor ist z.B. <strong>die</strong> Heimatstube fester Bestandteil im Unterrichtsprogramm<br />

von Schulen, kommen vor allem Tagestouristen und Besucher,<br />

um zu schauen, wie frühere Generationen auf dem Lande so gelebt haben.<br />

So haben sich in den vergangenen Jahren ca. 6.600 Leute, davon<br />

ca. 1500 Kinder <strong>für</strong> <strong>die</strong> Heimatstube interessiert!<br />

Alles in allem Grund genug, das Jubiläum zu feiern!<br />

Zwischen 300 und 400 Gäste fanden sich am 8. Mai auf dem Festgelände<br />

zur „Laubenpieperpuppenparty“ ein. Kuchen, Suppen, Imbiß und Getränke<br />

fanden reißenden Absatz, <strong>die</strong> „Laubenpieper-Puppen“ samt „Laube“ und<br />

<strong>die</strong> gleichnamige Schülerausstellung der Grundschule Wildenbruch wurden<br />

ausgiebig bestaunt und bewundert, der „Musik-Express Beelitz“ sorgte <strong>für</strong><br />

stimmige Begleitmusik, viel Beifall bekam der „Frauenchor Beelitz“<strong>für</strong> sein<br />

1-stündiges Programm und das „Montagsorchester Potsdam“ war wieder<br />

einmal unübertroffen und begeisterte unsere Gäste ausnahmslos.<br />

Alles in allem war es ein wirklich gelungenes Fest, das natürlich wie immer<br />

nur deshalb so toll war, weil wieder viele Helfer zur Stelle waren.<br />

Danke an alle, an <strong>die</strong> Bäckerinnen mit ihren vielen tollen Kuchen, <strong>die</strong> „Künstlerinnen“<br />

und unermüdlichen Standbetreuerinnen der Gruppe „Kunst am<br />

<strong>See</strong>“, <strong>die</strong> „Lauben-Aufbauer“ Waldemar Janke, Wolfgang Winterfeldt und<br />

Dieter Fischer (in Doppelfunktion mit Küchen<strong>die</strong>nst), an Bärbel Rohr, Gudrun<br />

Hanisch und alle Helfer, <strong>die</strong> Pavillons und Zelte aufgebaut, Tische und Bänke<br />

geschleppt und den Rasen gemäht haben, an Fam. Senft und <strong>die</strong> kleinen<br />

fleißigen „Spendensammel-Kinder“ Catalina, Sofie und Kajetan und nicht<br />

zuletzt an <strong>die</strong> Sekretärin des Bürgermeisters Birgit Gimbatschki und <strong>die</strong><br />

Mitarbeiter der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>für</strong> ihre geduldige und kooperative<br />

Unterstützung bei der Vorbereitung der Veranstaltung.<br />

Übrigens, <strong>die</strong> Puppen sind noch bis zum Saisonende in Kähnsdorf zu sehen.<br />

In der Kulturscheune wurde am 5.Juni wieder eine neue Ausstellung mit<br />

dem Titel „Idyllische Einsichten“eröffnet. Die Künstlerin Sylke Lindermann<br />

zeigt ihre Arbeiten bis zum 7. August 2011.<br />

Die Öffnungszeiten sind unverändert am Mittwoch, Donnerstag, Samstag<br />

und Sonntag jeweils von 11:00 bis 16:00 Uhr<br />

Im Juli findet in der Kulturscheune Kähnsdorf ein Literaturnachmittag<br />

statt. Die bekannte Theater- und Filmschauspielerin Walfriede<br />

Schmitt liest am 10. Juli aus ihrem Roman „Gott ist zu langsam“<br />

Veranstaltungsbeginn ist 15:00 Uhr, Eintritt 5,00 €.<br />

Platzreservierungen sind empfehlenswert und unter 64104 möglich.<br />

Wir freuen uns auf Ihren Besuch!<br />

M.Herrmann


22. Juni 2011 Nr. 6 / Woche 25<br />

<strong>See</strong>-Kurier 29<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

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30 29 <strong>See</strong>-Kurier<br />

Nr. 6 / Woche 25 22. Juni 2011<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Wie viele andere <strong>Gemeinde</strong>n und <strong>Gemeinde</strong>verbände im Land Brandenburg<br />

gehört auch der WAZ „Nieplitz“ zu den Aufgabenträgern der Abwasserbeseitigung,<br />

<strong>die</strong> von der so genannten Altanschließerproblematik betroffen<br />

sind.<br />

Um was geht es dabei? Gegenstand des Themas ist <strong>die</strong> Erhebung von Anschlussbeiträgen.<br />

Aber zunächst muss einmal geklärt werden, wer überhaupt<br />

<strong>die</strong> „Altanschließer“ sind.<br />

Altangeschlossene Grundstücke werden nach dem Kommunalabgabengesetz<br />

Brandenburg (KAG) als Grundstücke bestimmt, <strong>die</strong> zum 3.10.1990 bebaut<br />

und an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren.<br />

Solche Grundstücke gibt es in unserem Verbandsgebiet nur im Ortsteil Beelitz,<br />

und hier speziell in der historischen Altstadt und der Stadterweiterung hinter<br />

der Bahn, und im Ortsteil Neuseddin.<br />

Wie allgemein bekannt ist, wurde in der heutigen Stadt Beelitz und in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> nach der Wende eine leistungsfähige und umweltgerechte<br />

Abwasserbeseitigung aufgebaut. Die alte Beelitzer Kläranlage und<br />

<strong>die</strong> Kläranlage in Neuseddin wurden stillgelegt. Ihre Aufgaben übernahm<br />

<strong>die</strong> Mitte der 1990er Jahre in Betrieb genommene neue Kläranlage Beelitz.<br />

Die in den heutigen Ortsteilen Beelitz und Neuseddin bereits vor 1990 vorhandenen<br />

öffentlichen Kanalisationen wurden an <strong>die</strong> neue Kläranlage angeschlossen<br />

und bis heute in großen Teilen saniert und erneuert.<br />

Für <strong>die</strong> meisten anderen Ortsteile der heutigen Stadt Beelitz und der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> wurde der Anschluss an <strong>die</strong> zentrale Abwasserbeseitigung<br />

nach der Wende erstmalig hergestellt. Das betraf Grundstücke<br />

in Seddin, Schlunkendorf, Zauchwitz/Körzin, Elsholz, Wittbrietzen, Buchholz,<br />

Beelitz-Heilstätten, Fichtenwalde, Busendorf/Kanin/Klaistow und bestimmte<br />

Ortslagen in Beelitz (z.B. Herrman-Löns-Straße, Gewerbegebiet Süd,<br />

Kiefernwald) und auch in Neuseddin (z.B. Lindenring). Viele <strong>die</strong>ser Grundstücke<br />

waren am 3.10.1990 zwar bebaut, aber sie waren an eine zentrale<br />

Abwasserbeseitigung weder angeschlossen noch anschließbar. Diese und<br />

künftig noch anzuschließende Grundstücke können als „neuangeschlossene“<br />

Grundstücke bezeichnet werden. Für <strong>die</strong> neuangeschlossenen Grundstücke<br />

wurde nach 1990 ein Anschlussbeitrag gezahlt, dessen Höhe sich<br />

nach Größe und baulicher Ausnutzbarkeit des Grundstückes richtete.<br />

Nachdem im Land Brandenburg zunächst <strong>die</strong> Auffassung verbreitet war,<br />

dass nur Neuanschließer <strong>für</strong> den Anschluss an <strong>die</strong> Abwasserentsorgung<br />

einen Beitrag zu zahlen hätten, ist durch Gesetzgebung und Rechtsprechung<br />

heute eindeutig geklärt, dass auch <strong>für</strong> altangeschlossene Grundstücke<br />

ein Anschlussbeitrag erhoben werden muss, wenn eine Beitragssatzung<br />

besteht, wie das in Beelitz und <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> der Fall ist.<br />

Auf Grund <strong>die</strong>ser Rechtslage ist der Zweckverband gezwungen, Anschlussbeiträge<br />

auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> altangeschlossenen Grundstücke in Beelitz und<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> zu erheben. Das wurde auf der erweiterten Dienstberatung<br />

des Ministers des Innern des Landes Brandenburg mit den Kommunalaufsichten<br />

und Aufgabenträgern am 13.04.2011 nochmals bekräftigt. Die<br />

Durchführung wird von den Kommunalaufsichten kontrolliert.<br />

Die Verbandsversammlung des WAZ „Nieplitz“ hat auf ihrer 15. Öffentlichen<br />

Sitzung am 04. Mai 2011 hierzu zwei Grundsatzentscheidungen getroffen.<br />

Erstens: Die Beitragspflicht wird <strong>für</strong> alle angeschlossenen oder anschließbaren<br />

Grundstücke durch <strong>die</strong> erste wirksame Satzung aus dem Jahr 2011<br />

ausgelöst. Dementsprechend hat <strong>die</strong> Verbandsversammlung beschlossen,<br />

dass auf der Grundlage der in 2011 in Kraft getretenen Beitragssatzung <strong>die</strong><br />

Beitragserhebung bis zum 31.12.2015 durchzuführen ist. Bestandskräftige<br />

Altanschließer in Beelitz und <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Beitragsbescheide des Zweckverbandes sind hiervon grundsätzlich nicht<br />

berührt, da sie mit dem wirksamen Beitragssatz ergangen sind.<br />

Das bedeutet, dass spätestens bis zum 31.12.2015 an jedes betroffene<br />

Grundstück ein Beitragsbescheid zugestellt sein muss. Das heißt nicht<br />

zwangsläufig, dass bis zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt auch alle Beitragszahlungen<br />

abgewickelt sein müssen. Das Kommunalabgabengesetz eröffnet den Aufgabenträgern<br />

in Verbindung mit der Abgabenordnung Möglichkeiten, um<br />

auf Grundlage entsprechender Anträge von Beitragspflichtigen auf besondere<br />

Belastungen oder unbillige Härtefälle reagieren zu können.<br />

Zweitens: Die 15. Öffentliche Verbandsversammlung hat weiterhin beschlossen,<br />

dass der Zweckverband das vom Gesetzgeber mit der Änderung<br />

des Kommunalabgabengesetzes vom 27.05.2009 eingeräumte Optionsmodell<br />

anwendet.<br />

Das so genannte Optionsmodell besagt: Nach § 8 Abs. 4a KAG kann der<br />

Zweckverband als Aufgabenträger der Schmutzwasserentsorgung demnach<br />

berücksichtigen, dass Grundstücke, <strong>die</strong> am 3. Oktober 1990 bereits bebaut<br />

und an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage tatsächlich angeschlossen<br />

waren, über einen höheren Gebrauchswert verfügten als Grundstücke,<br />

<strong>die</strong> zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt unbebaut oder nicht tatsächlich angeschlossen<br />

waren. Dementsprechend kann <strong>die</strong> Satzung vorsehen, dass <strong>für</strong> <strong>die</strong>se<br />

Grundstücke der Anteil des Aufwands <strong>für</strong> <strong>die</strong> erstmalige Herstellung oder<br />

Anschaffung unberücksichtigt bleibt, der ausschließlich auf <strong>die</strong> Grundstücke<br />

entfällt, <strong>die</strong> am 03.10.1990 nicht angeschlossen waren.<br />

Im Klartext bedeutet das, dass neben dem bestehenden Beitragssatz von<br />

2,38 €/m² ein geminderter Beitragssatz <strong>für</strong> Altanschließer erhoben werden<br />

kann. Ob das geschieht oder nicht, obliegt der Entscheidung der Verbandsversammlung.<br />

Der geminderte Beitragssatz enthält ausschließlich <strong>die</strong> Kosten<br />

der Anlagen und Einrichtungen, <strong>die</strong> von den Altanschließern tatsächlich<br />

genutzt werden. Kosten der Anlagen und Einrichtungen, <strong>die</strong> ausschließlich<br />

der Schmutzwasserentsorgung von neuangeschlossenen Grundstücken <strong>die</strong>nen,<br />

bleiben in <strong>die</strong>sem ermäßigten Beitragssatz unberücksichtigt.<br />

Die Verbandsversammlung hat am 04.05.2011 beschlossen, dass <strong>die</strong>ses<br />

Optionsmodell angewandt werden soll und <strong>die</strong> Verwaltung des Zweckverbandes<br />

beauftragt, eine entsprechende Satzungsänderung vorzubereiten<br />

und den ermäßigten Beitragssatz zu kalkulieren, der nach vorläufigen Berechnungen<br />

bei 1,37 €/m² lag.<br />

Die Erhebung der Altanschließerbeiträge führt <strong>für</strong> den Zweckverband nicht<br />

zu finanziellen Überschüssen oder gar zur „Bereicherung auf Kosten der<br />

Bürger“, wie mitunter behauptet wird. Solche „Bereicherungen“ können<br />

schon deshalb nicht entstehen, weil auf Grund des Kommunalabgabengesetzes<br />

ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Beitrags- und<br />

Gebührenerhebung existiert. Der Zweckverband ist verpflichtet, <strong>die</strong> Kosten<br />

seiner Einrichtung über <strong>die</strong> Abgaben der Nutzer zu finanzieren. Das betrifft<br />

<strong>die</strong> laufenden Kosten (z.B. Material- und Personalkosten) aber auch <strong>die</strong> so<br />

genannten Kapitalkosten (kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen). Nach<br />

dem System werden entweder alle Kosten über Gebühren abgedeckt mit<br />

der Folge, dass <strong>die</strong>se Gebühren in der Regel sehr hoch sind. Die zweite<br />

Variante ist, dass sowohl Gebühren als auch Beiträge erhoben werden. Die<br />

vereinnahmten Beiträge führen direkt zur Kürzung der Kapitalkosten mit<br />

der Folge, dass <strong>die</strong> Gebühren entsprechend geringer ausfallen. Letzteres<br />

trifft auf unseren Zweckverband zu. Mit anderen Worten: Die Erhöhung des<br />

Beitragsaufkommens durch <strong>die</strong> Heranziehung der Altanschließer führt im<br />

Gegenzug zu einer Absenkung der Gebühren. Für eine „Bereicherung auf<br />

Kosten der Bürger“, „Abzocke“ oder Ähnliches ist hier kein Platz!<br />

Es trifft auch nicht zu, dass Altanschließer <strong>für</strong> Anlagen erneut zahlen müssten,<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> sie vor 1990 bereits Beiträge geleistet hätten. Soweit Altan-


22. Juni 2011 Nr. 6 / Woche 25<br />

<strong>See</strong>-Kurier 31 30<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

lagen überhaupt noch genutzt werden, dürfen <strong>die</strong> vor 1990 angefallenen<br />

Kosten in der Beitragskalkulation nicht berücksichtigt werden. Auch <strong>die</strong><br />

Altanschließer beteiligen sich damit ausschließlich an den Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

erstmalige Herstellung der neuen Anlage, bei Anwendung des Optionsmodells<br />

allerdings mit dem Unterschied, dass sie ausschließlich Kosten <strong>für</strong><br />

Anlagen tragen, <strong>die</strong> sie auch selber nutzen.<br />

Einige konkrete Zahlen zur Thematik:<br />

Nach dem Regelbeitragssatz von 2,38 €/m² ergibt sich z.B. <strong>für</strong> ein 1000 m²<br />

großes Grundstück, das im unbeplanten Innenbereich liegt und<br />

zweigeschossig bebaubar ist, ein Anschlussbeitrag von 3.808,00 € (1.000<br />

m² x 1,6 x 2,38 €/m²). Soweit es sich um ein altangeschlossenes Grundstück<br />

handelt und <strong>die</strong> Satzung einen ermäßigten Beitragssatz von 1,37 €/<br />

m² vorsieht, würde sich der Beitrag auf 2.192,00 € verringern (1.000 m² x<br />

1,6 x 1,37 €/m²).<br />

Die satzungsmäßige Festsetzung des ermäßigten Beitragssatzes steht derzeit<br />

jedoch noch aus.<br />

Es ist vorgesehen, sobald <strong>die</strong> satzungsrechtlichen Rahmenbedingungen<br />

endgültig klar sind, <strong>die</strong> betroffenen Grundstückseigentümer über <strong>die</strong> im<br />

Zweckverband vorliegenden Erhebungsdaten schriftlich zu informieren. Auf<br />

<strong>die</strong>ser Basis können dann eventuelle Unstimmigkeiten noch ausgeräumt<br />

werden, bevor <strong>die</strong> Beitragsbescheide den Grundstückseigentümern zugestellt<br />

werden. Darüber hinaus hat natürlich jeder betroffene Bürger <strong>die</strong><br />

Möglichkeit, sich mit konkreten Fragen im Zusammenhang mit seinem Grundstück<br />

an <strong>die</strong> Mitarbeiter des Zweckverbandes zu wenden.<br />

Dr. Karl-Heinz Brügmann<br />

Geschäftsführer WAZ „Nieplitz“<br />

Ende des Amtsblattes


32 31<br />

<strong>See</strong>-Kurier<br />

Sieben Einsätze<br />

im Mai <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Kameraden<br />

der Freiwilligen<br />

Feuerwehr<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Gleich am 1. Mai wurden wir<br />

zweimal alarmiert.<br />

Um 12:34 Uhr wurden wir<br />

vom Rettungs<strong>die</strong>nst in <strong>die</strong><br />

Hans-Beimler-Straße in<br />

Neuseddin zur Unterstützung<br />

als Tragehilfe gerufen.<br />

Nur 2 Stunden später, um<br />

14:41 Uhr, wurden wir zu einem<br />

Verkehrsunfall auf der<br />

Autobahn alarmiert. Dieser<br />

Einsatz wurde von der<br />

Leitstelle abgebrochen, weil<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Feuerwehr kein Handlungsbedarf<br />

bestand.<br />

Am 5. Mai, um 18:23 Uhr,<br />

wurden wir zu einem Ödlandbrand<br />

neben der Autobahn<br />

gerufen. Die ca. 100 m² konnten<br />

wir in kurzer Zeit mit<br />

4400 Liter Wasser löschen<br />

und wieder ins Gerätehaus<br />

zurückkehren.<br />

In Neuseddin, Kunersdorfer<br />

Straße/Ecke Waldstraße,<br />

kam es am 6. Mai zu einem<br />

Verkehrsunfall, bei dem wir<br />

ausgelaufene Flüssigkeit aufnehmen<br />

mussten.<br />

Zu einem weiteren Brand sind<br />

wir am 9. Mai ausgerückt. Auf<br />

Höhe des Zentralstellwerkes<br />

war es zu einem Böschungsbrand<br />

gekommen.<br />

Auf der B2 haben wir am 16.<br />

Mai eine ca. 30 Meter lange<br />

Ölspur aufgenommen.<br />

Auf <strong>die</strong> Autobahn wurden wir<br />

am 30. Mai, um 18:26 Uhr, zu<br />

einem Verkehrsunfall gerufen.<br />

An der Einsatzstelle reichten<br />

aber dann <strong>die</strong> Kräfte aus,<br />

<strong>die</strong> Feuerwehr Michendorf<br />

war bereits vor Ort, und somit<br />

konnten wir den Einsatz<br />

beenden und ins Gerätehaus<br />

zurück fahren.<br />

Wir laden Sie herzlich ein zum 8.<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> Pokallauf mit<br />

3. Bürgermeister Pokallauf<br />

in Seddin auf dem Festplatz<br />

Beelitzer Str. am 20. August.<br />

Ablauf:<br />

ab 13 Uhr<br />

Die Feuerwehr Seddin informiert<br />

Einladung zum Pokallauf am 20. August<br />

Brandenburg gehört zu den<br />

waldbrandgefährdeten Gebieten<br />

in Europa.<br />

Im Land Brandenburg gibt es<br />

demnach 5 Gefährdungsstufen:<br />

0 – keine Gefährdung<br />

1 – geringe Gefahr<br />

2 – mittlere Gefahr<br />

3 – hohe Gefahr und<br />

4 – sehr hohe Gefahr<br />

Waldbrandwarnstufe I<br />

Genehmigte Arbeiten sind<br />

mindestens zwei Tage vorher<br />

beim zuständigen Revierförster<br />

anzumelden.<br />

Das Befahren von Waldwegen<br />

ist nur zur Durchführung genehmigter<br />

Arbeiten, <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Jagd und <strong>für</strong> Waldbesitzer<br />

gestattet.<br />

Schweißarbeiten sind nur mit<br />

entsprechender Genehmigung<br />

und bei Einhaltung aller<br />

Sicherheitsbestimmungen gestattet.<br />

Sprengarbeiten und das Ausbringen<br />

leicht brennbarer<br />

Substanzen sind verboten.<br />

Zum Verbrennen von Schlagabraum<br />

und Reisig ist eine Genehmigung<br />

einzuholen.<br />

Waldbrandwarnstufe II<br />

Schlagabraum und Reisig dürfen<br />

nicht mehr verbrannt werden,<br />

eventuelle Genehmigungen<br />

da<strong>für</strong> werden automatisch<br />

ungültig.<br />

Austragung der Wettkämpfe<br />

ca. 18 Uhr<br />

Siegerehrung<br />

ab 19 Uhr<br />

Tanz im Festzelt <strong>für</strong> Jung und Alt<br />

zusammen mit der Feuerwehr<br />

Der Eintritt ist frei!!!<br />

22. Juni 2011<br />

Für Getränke und Essen wird<br />

gesorgt sein.<br />

Feuern Sie uns an!!!<br />

Wir freuen uns auf Ihren Besuch!!!<br />

Informationen zu den Waldbrandwarnstufen<br />

Brände sofort unter 112 melden!<br />

Waldbrandwarnstufe III<br />

Schweißarbeiten sind generell<br />

verboten, Ausnahme: zur<br />

Behebung von Betriebsstörungen<br />

an Eisenbahnschienen.<br />

Besucher des Waldes dürfen<br />

öffentliche Straßen und<br />

Wege, auch Waldwege, nicht<br />

verlassen.<br />

Es können Parkplätze und<br />

touristische Einrichtungen in<br />

den Wäldern gesperrt werden.<br />

Waldbrandwarnstufe IV<br />

Das Betreten des Waldes ist<br />

verboten. Es können Ausnahmen<br />

zugelassen werden. Ausgenommen<br />

von <strong>die</strong>ser Regelung<br />

sind Waldbesitzer zur<br />

Ausübung angewiesener<br />

forstlicher Arbeiten und zur<br />

Jagd.<br />

Auf Straßen und Parkplätzen<br />

in und an Wäldern besteht<br />

Parkverbot.<br />

Alle Waldbrandwarnstufen ab<br />

Stufe II schließen <strong>die</strong> Maßnahmen<br />

der niedrigeren Stufen automatisch<br />

mit ein.<br />

Auszüge aus dem<br />

Waldgesetz des Landes<br />

Brandenburg<br />

§ 23<br />

Umgang mit Feuer<br />

Im Wald oder in einem Abstand<br />

Gratulationen den Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr<br />

von weniger als 50 Meter vom<br />

Waldrand ist das Anzünden oder<br />

Unterhalten eines Feuers oder<br />

der Umgang mit brennenden<br />

oder glimmenden Gegenständen<br />

sowie das Rauchen verboten.<br />

§ 37<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig handelt, wer<br />

vorsätzlich oder fahrlässig den<br />

Vorschriften des § 23 zuwiderhandelt.<br />

Diese Ordnungswidrigkeiten<br />

können mit einer Geldbuße<br />

bis zu 20.000 Euro geahndet<br />

werden.<br />

Beachten Sie daher <strong>die</strong> Einschränkungen<br />

durch <strong>die</strong> aktuellen<br />

Waldbrandwarnstufen. Die<br />

aktuellen Waldbrandwarnstufen<br />

finden Sie an der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, Hans-<br />

Beimler-Str. 33a, sowie am<br />

Gerätehaus der Freiwilligenen<br />

Feuerwehr Seddin und<br />

Neuseddin und am alten Gerätehaus<br />

in Kähnsdorf.<br />

Melden Sie Brände sofort<br />

unter der EU-weiten<br />

Notrufnummer 112!<br />

Bringen Sie sich auf keinen Fall<br />

durch eigene Löschversuche in<br />

Gefahr, bitte beachten Sie immer<br />

Ihren Eigenschutz.<br />

Die Kameradinnen<br />

und Kameraden<br />

der Feuerwehr <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Herzliche Glückwünsche zum Geburtstag<br />

Reinhard Böge FF Seddin<br />

Henry Böge FF Seddin<br />

Jörg Kaiser FF Seddin<br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Steffen Schmidt FF Seddin<br />

Benjamin Gericke FF Neuseddin<br />

Juliane Koebe Jugendfeuerwehr


22. Juni 2011 <strong>See</strong>-Kurier 33 32<br />

Neuseddiner Ringer mit einem Turniersieg<br />

Gutes Abschneiden beim Warnemünder Traditionsturnier<br />

Seit über 30 Jahren laden <strong>die</strong><br />

Warnemünder Ringer zum alljährlichen<br />

Ringer-Turnier ein. In<br />

<strong>die</strong>sem Jahr waren 22 Vereine<br />

mit insgesamt 147 Teilnehmern<br />

aus Polen, Schweden und<br />

Deutschland der Einladung gefolgt<br />

– eine Rekordbeteiligung.<br />

Der RSV Neuseddin e. V. war gut<br />

vorbereitet mit 7 Teilnehmern<br />

angereist.<br />

Für <strong>die</strong> Neuseddiner Ringer-Jugend<br />

(Freistil) gingen Luca<br />

Bahlmann, Steven Penkert, Steven<br />

Schüßler und Enrico<br />

Wangorsch auf <strong>die</strong> Matten.<br />

Michel Penkert gewann all seine<br />

4 Kämpfe überlegen und wurde<br />

ver<strong>die</strong>nt 1. in seiner Gewichtsklasse<br />

(27 kg). Steven Schüßler<br />

belegte in seiner Gewichtsklasse<br />

(50 kg) den 3. Platz. Enrico<br />

Wangorsch (38 kg) und Luca<br />

Bahlmann (42 kg) erreichten 8.<br />

bzw. 9. Platzierungen in ihren<br />

Gewichtsklassen.<br />

Die Neuseddiner Ringer-Senio-<br />

ren (griechisch-römischer Stil)<br />

wurden durch Erik Hahn, Karsten<br />

Hocke und Dirk Thalmann<br />

vertreten. Ein Comeback <strong>für</strong><br />

Karsten Hocke und Dirk<br />

Thalmann. Sie kehrten nach<br />

mehr als 10 Jahren „Wettkampfabstinenz“<br />

auf <strong>die</strong> Matten zurück.<br />

Karsten Hocke belegte in seiner<br />

Gewichtsklasse (96 kg) den 3.<br />

Platz. Erik Hahn (84 kg) und Dirk<br />

Thalmann (66 kg) platzierten<br />

sich in ihren Gewichtsklassen<br />

jeweils auf dem 5. Rang.<br />

Am Ende des Turniertages stand<br />

fest: Die Teilnehmer und Betreuer<br />

hatten ein sehr gut organisiertes<br />

und eindrucksvolles Turnier<br />

erlebt, <strong>die</strong> zahlreich erschienen<br />

Zuschauer spannende Kämpfe –<br />

eine rundherum gelungene Veranstaltung.<br />

Ein Lob an <strong>die</strong> Veranstalter; sie<br />

hatten sich wirklich alle Mühe<br />

gegeben, <strong>die</strong>ses Turnier an historischer<br />

Stätte zu einem Erlebnis<br />

werden zu lassen.<br />

Dieser Turniertag hätte so schön<br />

zu Ende gehen können, wenn<br />

sich nicht „Langfinger“ an einem<br />

Fahrzeug der Neuseddiner zu<br />

schaffen gemacht hätte. Sie hinterließen<br />

das Fahrzeug beschädigt<br />

und fahruntauglich.<br />

An <strong>die</strong>ser Stelle ein großes DAN-<br />

KESCHÖN an Herrn Peter Schade<br />

von der Allianz-Vertretung,<br />

der aus dem fernen Neuseddin<br />

<strong>für</strong> umfassende Hilfe sorgte.<br />

Lauf im Grünen<br />

am 3. September<br />

Am 3.September ist es wieder<br />

soweit. Die Leichtathleten des<br />

ESV Lok Seddin richten an <strong>die</strong>sem<br />

Tag in Neuseddin den Lauf<br />

im Grünen aus. Es ist nun bereits<br />

<strong>die</strong> 16.Auflage.<br />

Die Organisatoren haben<br />

inzwischen ihre Arbeit aufgenommen.<br />

In <strong>die</strong>sem Jahr soll <strong>die</strong><br />

Veranstaltung noch mehr Volkssportcharakter<br />

(Teilnahme ist<br />

alles) erhalten. Angestrebt wird<br />

<strong>die</strong> Teilnahme vieler Bürger aus<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> und<br />

ihrer Vereine sowie aus den Orten<br />

der näheren Umgebung. Auf<br />

<strong>die</strong> ausgeschriebenen drei Strecken<br />

und den Staffel-Wettbewerb<br />

<strong>für</strong> Schüler werden wir in<br />

der nächsten Ausgabe des <strong>See</strong>-<br />

Kuriers noch näher eingehen.<br />

Die Organisatoren bitten, den<br />

Termin 3. SEPTEMBER schon<br />

jetzt DICK in den Terminkalender<br />

einzutragen.<br />

Auch von den Sponsoren wird es<br />

viel Unterstützung geben. Dadurch<br />

können Kinder, Schüler,<br />

Jugendliche und Arbeitslose auf<br />

allen Strecken kostenlos starten.<br />

Für alle anderen Teilnehmer beträgt<br />

<strong>die</strong> Startgebühr zwei Euro.<br />

Die Leichtathleten freuen sich<br />

natürlich auch über viele Mitstreiter,<br />

<strong>die</strong> sich als Helfer zur<br />

Verfügung stellen.<br />

Helge Ziems<br />

Wartiner Str. 30, 13057 Berlin<br />

helge.ziems@kabelmail.de


34 33 <strong>See</strong>-Kurier<br />

Am 28. Mai fanden in Hanau <strong>die</strong><br />

Deutschen Einzelmeisterschaften<br />

im Rope Skipping statt.<br />

Unsere „Burning Ropes“ waren<br />

mit 7 Teilnehmerinnen am Start.<br />

Damit waren wir eines der starken<br />

Teams.<br />

Cheyenne Zorn, Emma <strong>See</strong>haus,<br />

Florentine Saretzki, Leonie<br />

Obereisenbuchner, Maria<br />

Kramer in der Altersklasse 3 (12-<br />

14 Jahre) sowie Luisa Kramer<br />

und Sarah Baganz in der Altersklasse<br />

2 (15-17 Jahre). Für<br />

Cheyenne, Emma und Leonie<br />

waren es <strong>die</strong> ersten Deutschen<br />

Einzelmeisterschaften.<br />

Schon am Freitag hatten wir <strong>die</strong><br />

Möglichkeit <strong>die</strong> Halle zu besuchen<br />

und einen ersten Eindruck<br />

wirken zu lassen. Solch große<br />

Halle mit all den Fahnen, den<br />

Jurytischen und der aufgezeichneten<br />

Wettkampffläche, das ist<br />

schon sehr beeindruckend. Eine<br />

gewisse Anspannung war allen<br />

auch sofort anzumerken. Dann<br />

haben wir noch <strong>die</strong> ersten Freunde<br />

aus anderen Vereinen getroffen.<br />

Leider mussten wir aber<br />

gleich ins Quartier. Dazu <strong>die</strong>nte<br />

uns eine Schule, mit all den „Annehmlichkeiten“<br />

<strong>die</strong> eine Schule<br />

eben zu bieten hat. Schlafsackplätze<br />

am Fußboden usw.<br />

Am nächsten Morgen war 7:00<br />

Uhr wecken und Frühstück gab<br />

es in der Sporthalle. Die Gastgeber<br />

hatten da was Tolles gezaubert<br />

und so ging es frisch gestärkt<br />

Impressum<br />

<strong>See</strong>-Kurier<br />

Herausgeber und Verlag:<br />

Heimatblatt Brandenburg Verlag GmbH,<br />

Panoramastraße 1,<br />

10178 Berlin<br />

Telefon 0 30 / 28 09 93 45,<br />

E-Mail: redaktion@heimatblatt.de<br />

Verantwortlich <strong>für</strong> den Inhalt des<br />

amtlichen Teils:<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>,<br />

der Bürgermeister<br />

Kiefernweg 5,<br />

14554 <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>,<br />

Tel.: 03 32 05 / 5 36 10<br />

Die nächste Ausgabe erscheint<br />

am 20. Juli;<br />

Anzeigenschluss ist am 7. Juli.<br />

Erfolgreiche „Burning Ropes“<br />

Gute Ergebnisse bei den Deutschen Einzelmeisterschaften<br />

zur Erwärmung und dann in den<br />

Wettkampf. Ein Rope Skipping<br />

Wettkampf beginnt immer mit<br />

den Speeddisziplinen, <strong>die</strong> noch<br />

nicht unsere großen Spezialdisziplinen<br />

sind. Aber wir konnten<br />

im Wesentlichen unsere<br />

Trainingsleistungen bestätigen<br />

und haben auch einige persönliche<br />

Bestleistungen aufgestellt.<br />

Trotzdem konnte nach den<br />

Speeddisziplinen nur Sarah um<br />

einen Podestplatz springen. Bei<br />

ihren Freestyles wollten <strong>die</strong> Mä-<br />

Für alle, <strong>die</strong> es noch nicht wissen<br />

oder kaum noch erwarten können,<br />

möchten wir schon eine<br />

kleine Vorinformation zum<br />

Fischerfest geben.<br />

Ja, das Fischerfest findet auch in<br />

<strong>die</strong>sem Jahr wieder bei uns in der<br />

Fischerei in Seddin statt. Nicht im<br />

Vereinshaus des Spielmannszuges<br />

Neuseddin, wie es schon<br />

mehrfach im <strong>See</strong>kurier stand<br />

und worüber einige Leute doch<br />

irritiert waren, wir übrigens<br />

auch.<br />

Denn dort treffen sich <strong>die</strong> Spiel-<br />

dels noch einmal richtig zu punkten.<br />

Dabei gelang Maria gleich<br />

ein echter Paukenschlag. Ihre<br />

Freestyle wurde am Ende <strong>die</strong><br />

Beste in ihrer Altersklasse und so<br />

gelang ihr noch ein beachtenswerter<br />

7. Platz. Sarah krönte mit<br />

ihrer Freestyle dann unser Ergebnis.<br />

Durch eine überragende Kür<br />

gelang es ihr nach dem Deutschen<br />

Jugendmeistertitel im<br />

Team im März nun auch den<br />

Deutschen Jugendmeistertitel<br />

im Einzel zu gewinnen.<br />

22. Juni 2011<br />

Während der Veranstaltung wurde<br />

<strong>die</strong> Gründung eines deutschen<br />

Jump Rope All Star Teams<br />

vollzogen. Die Verantworlichen<br />

haben da<strong>für</strong> Luisa Kramer und<br />

Sarah Baganz eingeladen. Dieses<br />

Team soll in den nächsten Jahren<br />

den deutschen Rope Skipping<br />

Sport präsentieren. Wir wünschen<br />

den Verantwortlichen<br />

beim Aufbau des Teams und den<br />

Mitgliedern dabei viel Erfolg.<br />

Als eine weitere Bestätigung unsere<br />

Leistungen ist auch <strong>die</strong> Einladung<br />

<strong>für</strong> Gabi Kahn in das<br />

Technische Komitee „Rope<br />

Skipping“ beim DTB zu bewerten.<br />

Auch hier<strong>für</strong> liebe Gabi viel<br />

Kraft, Mut und Erfolg.<br />

Allen Teilnehmern Herzlichen<br />

Glückwunsch und natürlich ein<br />

herzliches Dankeschön an <strong>die</strong><br />

mitgereisten Eltern und Betreuer.<br />

Gern verweise ich zum Schluss<br />

auf das bevorstehende Trainingscamp<br />

mit unseren amerikanischen<br />

Freunden, <strong>die</strong> wieder<br />

Weltklasse SpringerInnen mitbringen.<br />

Anmeldungen zum<br />

Camp, auch Einsteiger, sind<br />

weiterhin sehr willkommen. Die<br />

Abschlußgala wird am 26. Juli<br />

stattfinden. Alles weitere dazu<br />

unter<br />

www.ropeskippingbeelitz.de<br />

Hanno Kramer<br />

Fischerfest in der Fischerei lockt bereits<br />

Einladung <strong>für</strong> den 23. und 24. Juli<br />

mannszüge, <strong>die</strong> zum Anlass des<br />

Fischerfestes kommen und natürlich<br />

stimmen sie sich ein und<br />

feiern auch.<br />

Aber das eigentliche Fischerfest<br />

findet in Seddin in der Fischerei<br />

statt.<br />

Also wer Lust hat mit uns zu feiern,<br />

nimmt sich <strong>für</strong> den 23./24.<br />

Juli ab 10:00 Uhr nichts anderes<br />

vor und kommt mit all seinen<br />

Freunden und guter Laune im<br />

Gepäck nach Seddin.<br />

Wie in jedem Jahr ist wieder <strong>für</strong><br />

reichlich Abwechslung an Dar-<br />

bietungen gesorgt, das leibliche<br />

Wohl bleibt natürlich auch nicht<br />

auf der Strecke.<br />

Auch unsere Kleinen werden in<br />

<strong>die</strong>sem Jahr viel Spaß auf einer<br />

großen Hopseburg haben (organisiert<br />

vom Ortsbeirat).<br />

Aber mehr möchten wir an <strong>die</strong>ser<br />

Stelle nicht verraten. Bleibt<br />

neugierig bis zum 23./24. Juli.<br />

Wir freuen uns, euch wieder bei<br />

uns begrüßen.<br />

Petry Heil<br />

Fischerfamilie Mannheim


22. Juni 2011 <strong>See</strong>-Kurier 35 34<br />

In den Monaten Mai und Juni hat<br />

sich wieder einiges auf dem Weg<br />

zur Entwicklung des DORV-Zentrums<br />

im ehemaligen REWE-<br />

Gebäude in Seddin getan.<br />

– Ermöglicht durch das überaus<br />

positive Votum in der<br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretersitzung<br />

am 19. April erarbeitet das<br />

Architektenbüro Paul &<br />

Störmer nun Gestaltungsvarianten<br />

des DORV-Zentrums<br />

Seddin, um <strong>die</strong> Entscheidung<br />

<strong>für</strong> eine optimale<br />

Variante in Bezug auf<br />

Nutzungsmöglichkeiten und<br />

Kostenkontrolle vorzubereiten.<br />

Im Rahmen der<br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretersitzung<br />

am 28. Juni sollen <strong>die</strong> Varianten<br />

vorgestellt und eine Vorzugsvariante<br />

beschlossen<br />

werden, <strong>die</strong> dann <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Einreichung des<br />

Fördermittelantrages sowie<br />

des Bauantrages verfolgt werden<br />

soll.<br />

– In der Bürgerversammlung<br />

am 9. Mai stellte sich unser<br />

junger Verein, der DORV-Club<br />

Seddin (DCS), interessierten<br />

Bürgern vor, erläuterte seine<br />

Ziele und Vorhaben und beantwortete<br />

Fragen. Das<br />

Nutzungskonzept des DORV-<br />

Zentrums wurde ausführlich<br />

diskutiert, Herr Lehmann<br />

stellte ein selbst angefertigtes<br />

Modell eines möglichen Zentrums<br />

vor und Boule-Kugeln<br />

wurden herum gereicht, um<br />

<strong>die</strong> Idee eines Boule-Platzes<br />

neben dem Lesecafé transparent<br />

zu machen.<br />

– An <strong>die</strong>sem Abend konnten wir<br />

<strong>die</strong> ersten neuen Mitglieder<br />

werben. Seitdem läuft <strong>die</strong><br />

Mitgliederentwicklung überraschend<br />

gut an. Wir möchten<br />

auch Sie auf <strong>die</strong>sem Weg<br />

da<strong>für</strong> gewinnen, Mitglied in<br />

unserem Verein DORV-Club<br />

Seddin zu werden. Jedes neue<br />

Mitglied ist Ausdruck der Unterstützung<br />

<strong>für</strong> das Projekt,<br />

ohne <strong>die</strong> eine Realisierung des<br />

DORV-Zentrums Seddin im<br />

nächsten Jahr kaum denkbar<br />

ist.<br />

– Antragsformulare <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

DCS-Mitgliedschaft erhalten<br />

Sie bei Frau Janke, Hauptstraße<br />

53 in Seddin, im Friseursalon<br />

Süßmann, in der Gaststätte<br />

„Drei Linden“ in Seddin<br />

Der DORV-Club Seddin (DCS) informiert<br />

Ideen <strong>für</strong> das Zentrum nehmen Gestalt an<br />

oder unter dem Link<br />

www.gemeinde-seddinersee.de<br />

unter dem Button Leben<br />

und Wohnen/DORV-Zentrum.<br />

Unser Verein sowie das<br />

künftige DORV-Zentrum stehen<br />

selbstverständlich allen<br />

Interessierten offen.<br />

– Wir bedanken uns bei allen<br />

fleißigen Helfern, <strong>die</strong> am 21.<br />

Mai mit uns gemeinsam den<br />

Vorgarten des leer stehenden<br />

REWE-Gebäudes von Unkraut<br />

befreit haben. Eine<br />

mühselige Arbeit, <strong>die</strong> allen<br />

aber sichtlich Freude bereitete<br />

(siehe Bild). Ein besonderer<br />

Dank gilt Leon und Luisa <strong>für</strong><br />

ihre Ausdauer. Während<br />

draußen gearbeitet wurde,<br />

führte Frau Janke interessierte<br />

Bürger durch <strong>die</strong> Räume<br />

des Gebäudes und erläuterte<br />

im ehemaligen Laden, <strong>die</strong> Pläne<br />

zur Umgestaltung. Bei Interesse<br />

können wir <strong>die</strong>ses<br />

Angebot gern wiederholen<br />

(info@dorv-seddin.de oder<br />

Telefon 45529, Frau E.<br />

Janke).<br />

– Die Mitglieder des Vereins<br />

DCS treffen sich informell jeden<br />

ersten Dienstag im Monat<br />

um 19 Uhr in der Gaststätte<br />

„Drei Linden“ zu einem Gedankenaustausch<br />

und zur<br />

Darstellung des aktuellen<br />

Planungsstandes des DORV-<br />

Projektes durch DCS-Vorstandsmitglieder.<br />

Hierzu sind<br />

alle willkommen, <strong>die</strong> sich <strong>für</strong><br />

das Projekt interessieren und<br />

uns unterstützen möchten.<br />

Am 9. Juli ab 15 Uhr „Drei<br />

Linden“ DCS-Mitgliederversammlung<br />

und Schnupper-Boule-Turnier<br />

Am Samstag, dem 9. Juli findet<br />

von 15:00 – 16:00h in<br />

der Gaststätte „Drei Linden“<br />

<strong>die</strong> erste außerordentliche<br />

Mitgliederversammlung statt.<br />

Im Anschluss daran laden wir<br />

zum ersten Schnupper-<br />

Boule-Turnier des DCS,<br />

dem „Seddin Open 2011“<br />

ein. Mannschaften zu je drei Personen<br />

(Altersgruppe 10 bis 100<br />

Jahre) können bis spätestens<br />

zum 27. Juni telefonisch unter<br />

Angabe des Teamnamens bei<br />

Evelyn Janke (Tel.45529) oder<br />

Ellen Krahnert (Tel. 64713 oder<br />

info@dorv-seddin.de) gemeldet<br />

werden. Die Teilname ist kostenlos.<br />

Boule-Kugeln können beim<br />

DCS <strong>für</strong> eine Leihgebühr von 2<br />

€ pro Spieler (= 2 Kugeln) ausgeliehen<br />

werden (Bedarf bitte<br />

bei Anmeldung angeben). Am<br />

Rande des Spielbetriebs werden<br />

französischer Rotwein, Käse und<br />

Baguette angeboten – mediterraner<br />

Flair in Seddin. Wir freuen<br />

uns auf Sie!<br />

Ellen Krahnert<br />

Vorstand DORV-Club Seddin


36 35 <strong>See</strong>-Kurier<br />

In jedem Jahr findet ein thematischer<br />

Wandertag statt. Für <strong>die</strong><br />

Klasse 6 stand im Rahmen des<br />

Physikunterrichts eine Exkursion<br />

ins Spectrum als Teil des technischen<br />

Museums Berlin auf dem<br />

Plan.<br />

Im Unterricht wurden <strong>die</strong> zu lösenden<br />

Aufgaben gut vorbereitet.<br />

Im Internet besuchten <strong>die</strong><br />

Schüler schon das Spectrum und<br />

verschafften sich einen Überblick<br />

über <strong>die</strong> dort vorhandenen Angebote.<br />

Am 20. Mai fuhren beide 6. Klassen<br />

in Begleitung der Klassenlehrerinnen<br />

Frau Bellin und Frau<br />

Menz, sowie der Mütter Frau<br />

Auch in <strong>die</strong>sem Jahr wurde seitens<br />

unserer Grundschule<br />

wieder ein Schulhoffest organisiert.<br />

Viele Eltern und Gäste hatten uns<br />

darum gebeten, da ihnen <strong>die</strong><br />

Veranstaltung im vergangenen<br />

Jahr so sehr gefallen hatte. Gern<br />

nahmen wir den Wunsch auf.<br />

Unser Organisationsteam, bestehend<br />

aus Frau Menz, Frau<br />

Lapschies und Frau Röhr, begann<br />

bereits im November 2010 mit<br />

den Vorbereitungen.<br />

Alle Klassen, <strong>die</strong> großartige Unterstützung<br />

von unseren Eltern<br />

erhielten, sowie auch einige<br />

Kooperationspartner trugen<br />

zum Gelingen bei.<br />

So startete am 27. Mai um 15:00<br />

Uhr zum Auftakt <strong>die</strong> Musikschule<br />

„Fröhlich“ mit einem bunten<br />

Programm. Nach einer kurzen<br />

Begrüßung luden ein Kaffee-<br />

Hexenhaus: Nichts <strong>für</strong> schwache Nerven<br />

Exkursion ins Berliner Spectrum<br />

Leistner und Frau Binnenbruck<br />

nach Berlin Kreuzberg. Bei herrlichem<br />

Sonnenschein kamen alle<br />

gegen 9.30 Uhr an. Die Schülerinnen<br />

und Schüler teilten sich in<br />

kleine Gruppen auf. Jede hatte<br />

eine Reihe von Aufgaben mithilfe<br />

der Ausstellungen zu lösen.<br />

Schon ging es los. Gleich am Eingang<br />

konnte ein Nachbau des<br />

Foucaultschen Pendels betrachtet<br />

werden. Hiermit wurde schon<br />

1851 im Pariser Pantheon <strong>die</strong><br />

Drehung der Erde nachgewiesen.<br />

Im Erdgeschoss gab es verschiedene<br />

Experimente zu optischen<br />

Täuschungen.<br />

Bemerkenswerte Dinge konnten<br />

ausprobiert werden. Schwarzweiße<br />

Scheiben, deren Farben<br />

bei Drehung zu grau verschmolzen.<br />

Auch in Zerrspiegeln konnten<br />

<strong>die</strong> Schüler sich betrachten.<br />

Da sahen einige schon ganz<br />

schön kurios aus. In den drei Etagen<br />

konnten <strong>die</strong> Schülerinnen<br />

und Schüler erstaunliche Experimente<br />

durchführen und auch<br />

<strong>die</strong> passenden Erklärungen dazu<br />

finden. Ob beim Flaschenzug<br />

oder der Partnerschaukel, bei<br />

den Rauschrohren oder Schallexperimenten,<br />

Blitzerzeugung<br />

oder Wärmebildkamera, alle<br />

Teilbereiche der Physik wurden<br />

Von Line-Dance bis Zirkusshow<br />

Wundervolles Schulhoffest mit Dankeschön an <strong>die</strong> vielen Beteiligten<br />

und Kuchenstand sowie ein Trödelmarkt<br />

zum Verweilen ein,<br />

welche <strong>die</strong> Klassen 6b, 3 und 4<br />

anboten.<br />

Das „Supertalent“ unserer<br />

Grundschule versuchte <strong>die</strong> Klasse<br />

6a zu ermitteln.<br />

Eine Tänzergruppe aus der Klasse<br />

5a mit Nicole S., Tobias S. und<br />

Jonas S. erhielt <strong>die</strong>sen ehrenvollen<br />

Titel.<br />

Anschließend wurden <strong>die</strong> Sieger<br />

des Lese- sowie Sängerwettstreites<br />

und der Öko-Rallye<br />

vom Umwelttag bekanntgegeben.<br />

Sie erhielten eine Urkunde<br />

sowie einen Buchpreis<br />

bzw. Karten <strong>für</strong> eine Ballettaufführung.<br />

In der Zwischenzeit wurden<br />

durch Lehrkräfte und Erzieherinnen<br />

des Hortes, <strong>die</strong> uns tatkräftig<br />

unterstützten, kleine Stationen<br />

angeboten.<br />

Im zweiten Teil stellten sich einige<br />

Kooperationspartner vor. Frau<br />

Bräu zeigte mit den Kindern ihrer<br />

AG, wie man mit einem Hund<br />

umgeht, um ihn richtig zu erziehen.<br />

Herr Giedke stand im Schulhaus<br />

Rede und Antwort zu Fragen,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> AG „Junge Aquarianer“<br />

betrafen. Hier wurde auch<br />

manch heimlicher Tipp <strong>für</strong> das<br />

eigene Aquarium zu Hause mitgegeben.<br />

Außerdem zeigte <strong>die</strong><br />

AG „Tanz“ mit Frau Pabst eine<br />

Line-Dance-Vorführung. Toll<br />

war, dass Frau Pabst und Frau<br />

Schönherr-Bald mutig teilnahmen.<br />

In der Tunhalle zeigte <strong>die</strong><br />

Zirkus-AG unter der Leitung von<br />

Frau Bach ihr Können.<br />

Unterstützt hat uns auch der ESV<br />

Lok Seddin e.V. mit einem Geschicklichkeits-Parcours<br />

und <strong>die</strong><br />

Polizeiwache Beelitz mit einem<br />

Info-Stand.<br />

22. Juni 2011<br />

anschaulich und verständlich<br />

dargestellt.<br />

Besonderen Spaß hat es allen<br />

bereitet, sich im „Hexenhaus“ zu<br />

amüsieren. Von außen sieht es so<br />

aus, als ob das gesamte Haus sich<br />

dreht. Wenn man drinnen sitzt,<br />

dreht sich das Haus um <strong>die</strong> darin<br />

befindlichen Personen. Nichts<br />

<strong>für</strong> schwache Nerven. Auch hier<br />

stellten alle fest, wie leicht sich<br />

doch unsere Augen täuschen lassen.<br />

Für alle war <strong>die</strong>s ein sehr interessanter<br />

Tag, bei dem den Schülern<br />

ernsthafte Themen in einer<br />

anderen Art und Weise nahegebracht<br />

wurde.<br />

Für das leibliche Wohl sorgte<br />

auch in <strong>die</strong>sem Jahr wieder das<br />

Rasthaus und Pension „Am<br />

Fuchsbau“ mit Gegrilltem.<br />

Als abschließender Höhepunkt<br />

traf pünktlich um 18:00 Uhr der<br />

Spielmannzug ein. Mit seinen<br />

Musikern und Cheerleadern<br />

zeigte er ein kleines Programm.<br />

Danach führte er uns zur Freiwilligen<br />

Feuerwehr Neuseddin, <strong>die</strong><br />

mit einer Feuershow und einem<br />

Löscheinsatz den ereignisreichen<br />

Tag zu Ende gehen ließ.<br />

An alle Beteiligten hier an <strong>die</strong>ser<br />

Stelle ein ganz großes DANKE-<br />

SCHÖN !<br />

Ohne Ihre Unterstützung wäre es<br />

nicht so ein wundervoller Nachmittag<br />

geworden.<br />

Christiane Wladimiroff<br />

Schulleiterin


22. Juni 2011 <strong>See</strong>-Kurier 37 36<br />

Seit Jahren steht der Sport in<br />

unserer Schule an einer herausragenden<br />

Stelle.<br />

Neben den verschiedensten Turnieren,<br />

Sportfesten und Ausscheiden<br />

nehmen wir am jährlichen<br />

Streetsoccerturnier des<br />

Kreissportbundes Potsdam-<br />

Mittelmark teil. 16 verschiedene<br />

Grundschulen kämpfen um den<br />

begehrten Pokal.<br />

Wie der Name schon sagt, soll<br />

hier ohne großen Aufwand Fußball<br />

<strong>für</strong> jedermann möglich sein.<br />

Damit alle <strong>die</strong> gleichen Chancen<br />

erhalten, wird auf einem kleinen<br />

Soccerfeld ohne typische<br />

Fußballutensilien wie Schienbeinschoner<br />

oder Fußballschuhe<br />

gespielt. Fairness steht an oberster<br />

Stelle.<br />

In unserer Schule haben sich <strong>für</strong><br />

das Schulturnier 18 Mannschaften<br />

angemeldet. Maximal 5 Spieler<br />

stehen auf dem Feld. Gespielt<br />

wird in den Altersklassen 1/2, 3/<br />

4 und 5/6.<br />

Es war eine ganze Reihe packender<br />

Duelle zu sehen. Da<br />

Mädchentore doppelt zählen,<br />

gab es auch eine ganze Reihe<br />

weiblicher Mitspielerinnen. Zum<br />

Beispiel <strong>die</strong> „pink socs“, <strong>die</strong> schon<br />

äußerlich durch ihre pinkfarbenen<br />

Socken gut zu erken-<br />

In <strong>die</strong>sem Jahr hat <strong>die</strong> Kita <strong>See</strong>pferdchen<br />

mal ganz was anderes!<br />

Als morgendliche Überraschung<br />

rollt <strong>für</strong> <strong>die</strong> rund 30 Kinder ein<br />

knall bunt bemaltes Müllauto<br />

vor. Nach einem leckeren hausgemachten<br />

Frühstück sorgen<br />

zwei nette Damen von der APM<br />

Gelungenes Streetsoccerturnier<br />

Fußball <strong>für</strong> jedermann und Fairness an oberster Stelle<br />

nen waren. Am Ende standen <strong>die</strong><br />

<strong>die</strong>sjährigen Finalteilnehmer<br />

fest: In der Altersklasse 1/2 siegten<br />

<strong>die</strong> „Flitzer“, in der Altersklasse<br />

3/4 <strong>die</strong> „Streetfighter“<br />

und in der Altersklasse 5/6 <strong>die</strong><br />

„Drachentöter“.<br />

In <strong>die</strong>sem Jahr steht das Finale in<br />

Wust unter dem Zeichen der<br />

Weltmeisterschaften im Frauenfußball.<br />

Unsere Schule wird hier<br />

Neuseeland darstellen.<br />

Am Rand der Spiele wird aber<br />

immer auch ein attraktives<br />

Rahmenprogramm angeboten.<br />

In den Spielpausen hat uns<br />

zuerst <strong>die</strong> Tanzgruppe mit einem<br />

flotten Cowboytanz und in der<br />

zweiten Pause <strong>die</strong> Zirkustruppe<br />

mit lustigen Clownerien unterhalten.<br />

Aber auch auf der Außenfläche<br />

war viel los. Vom Dreibeinlauf<br />

über Gummistiefellauf und Pfeifballweitwurf<br />

war <strong>für</strong> alle etwas<br />

dabei. Ein besonderer Höhepunkt<br />

war <strong>die</strong> Kletterwand, <strong>die</strong><br />

wieder viele junge Kletterkünstler<br />

anzog.<br />

Viel Spaß und sportliche Betätigung<br />

<strong>für</strong> alle sind ein gutes Zeichen<br />

<strong>für</strong> eine gelungene Veranstaltung.<br />

Kindertag im Kindergarten „<strong>See</strong>pferdchen“<br />

Der Held war der Müllfahrer<br />

nebst Müllautofahrer zwei Stunden<br />

lang <strong>für</strong> ein buntes Programm<br />

zum Anfassen und mitmachen.<br />

Laut werden alle von den <strong>See</strong>pferdchen<br />

begrüßt und das nasskalte<br />

Wetter ist schon vergessen.<br />

In kleinen Gruppen können <strong>die</strong><br />

Kinder abwechselnd mal mit<br />

dem Müllauto auf Tuchfühlung<br />

gehen oder den Müll trennen lernen.<br />

Das Müllauto steht gut zu<br />

bestaunen am alten Rewe-Parkplatz<br />

und der Müllfahrer zeigt<br />

was er so drauf hat! Wer braucht<br />

da noch Spider- oder Super man?<br />

Die ganz Mutigen steigen ein<br />

und nehmen <strong>die</strong> Sache selber in<br />

<strong>die</strong> Hand. Viele Knöpfe und Hebel<br />

und ein kleiner Fernseher<br />

sogar. Das ist Technik <strong>die</strong> begeistert!<br />

Begleitend wird <strong>die</strong> Geschichte<br />

vom“ Müll man“ erzählt,<br />

der immer aufpasst, dass niemand<br />

seinen Müll einfach in den<br />

Wald schmeißt. Beim Müllquizz<br />

zeigen alle, was sie schon wissen.<br />

Ein buntes Sammelsurium von<br />

Dingen, <strong>die</strong> täglich von uns entsorgt<br />

werden müssen, wird von<br />

den Kinder in <strong>die</strong> richtigen Tonnen<br />

einsortiert: Die rote Tonne,<br />

<strong>die</strong> nur wenige kennen wird erklärt:“<br />

...und dort kommen alle<br />

gefährlichen Sachen rein, <strong>die</strong> <strong>für</strong><br />

uns giftig sind oder krank machen<br />

können! Wer weiß denn<br />

schon was das <strong>für</strong> ein Müll sein<br />

könnte?“ Es ist still, alle legen <strong>die</strong><br />

Stirn in Runzeln und Denken<br />

nach.“liichhü!“ rief es laut und<br />

ungeduldig aus einem kleinen<br />

bezopften Rotschopf mit Sommersprossen:<br />

„Mein Charly hatte<br />

mal ne Zecke! Die kann da<br />

rein!“ Und im Prinzip hatte das<br />

clevere Köpfchen nicht unrecht!<br />

Natürlich sollten dort in allererster<br />

Linie Flaschen mit Resten von<br />

Flüssigkeiten und Ähnliches gesammelt<br />

werden.<br />

Aber seien wir doch mal ehrlich,<br />

<strong>die</strong> Idee war doch gar nicht<br />

schlecht! Fragt sich eben nur, wo<br />

sie vielleicht ihren grünen Punkt<br />

hinkriegen soll?


38 37 <strong>See</strong>-Kurier<br />

Projektwoche:<br />

„Kunst<br />

hat viele<br />

Gesichter“<br />

Traditionell findet an der<br />

Wildenbrucher Grundschule<br />

jährlich eine einwöchige<br />

Projektwoche statt, <strong>die</strong> immer<br />

unter einem bestimmten Motto<br />

steht.<br />

Das aktuelle lautete: „Kunst<br />

hat viele Gesichter“. Aus verschiedenen<br />

Angeboten wählen<br />

sich Schüler ein Thema,<br />

welches sie interessiert. Unseres<br />

lautete: „Kunst und Künstler<br />

rund um den <strong>Seddiner</strong><br />

<strong>See</strong>s“.<br />

Klar, dass da ein Anlaufpunkt<br />

der Findlingsgarten in<br />

Kähnsdorf war. Mit dem Fahrrad<br />

angekommen, nahmen<br />

uns dort Herr Ruhnke und<br />

Herr Vollstädt in Empfang.<br />

Zuerst berichtete uns Herr<br />

Ruhnke als Galerist, der im<br />

Findlingsgarten Kunstobjekte<br />

ausstellt, Wissenswertes über<br />

einige Kunstwerke und beantwortete<br />

alle neugierigen<br />

Schülerfragen.<br />

Besonders hat uns der Steinbutt<br />

gefallen. Toll, was man<br />

alles aus Steinen machen<br />

kann!<br />

Anschließend erklärte uns Pr.<br />

Dr. Vollstädt, wie Findlinge<br />

nach Seddin gelangten,<br />

sprach über <strong>die</strong> Zusammensetzung<br />

von Granit sowie anderer<br />

Steine und verriet uns,<br />

wie man künstliche Diamanten<br />

herstellt.<br />

Die Begeisterung kannte keine<br />

Grenzen, als er jedem von<br />

uns eine Karte mit einem kleinen<br />

Industriediamanten<br />

schenkte! Überhaupt, wären<br />

wir nicht mit dem Fahrrad gekommen,<br />

hätte so manch einer<br />

von uns noch <strong>die</strong> ein oder<br />

andere Natursteinplatte mitgenommen.<br />

Auf jeden Fall haben<br />

einige ihr Sammelinteresse<br />

<strong>für</strong> Mineralien entdeckt.<br />

Danke an Herrn Vollstädt und<br />

Herrn Ruhnke <strong>für</strong> <strong>die</strong>sen sehr<br />

interessanten und lehrreichen<br />

Vormittag!<br />

Die Projektgruppe und<br />

Frau Burmeister<br />

Trommelgeräusche, mal dumpf<br />

und dann wieder hell. Sie empfangen<br />

mich, als ich den Paul-<br />

Gerhard-Saal betrete, dessen<br />

Name nicht so ganz zu der Atmosphäre<br />

passen will.<br />

Tief im Rhythmus versunken<br />

sitzt Elija Avital im Garten, seine<br />

Gedanken sind fern von hier,<br />

versunken in einer anderen Welt,<br />

an Orten seiner Heimat Israel.<br />

Kurze Zeit später gehen auch wir<br />

mit ihm auf <strong>die</strong>se Reise.<br />

Es ist heiß draußen, <strong>die</strong> Sonne<br />

knallt, gefühlte Temperaturen<br />

wie in der Wüste Negev.<br />

Einer Karawane gleich pilgern<br />

<strong>die</strong> Kinder in den Kirchenraum,<br />

gespannt auf das, was sie heute<br />

erwarten wird. Sie sitzen im<br />

Kreis, auf Kissen auf dem Boden.<br />

„Kommt näher“ spricht Herr<br />

Avital. Seine Stimme ist wie ein<br />

Wüstensturm, warm und gleichzeitig<br />

rau, mit einem deutlichen<br />

Akzent, der das ganze Geschehen<br />

noch exotischer wirken lässt.<br />

Seine Augen sind dunkel und<br />

tief, wie ein Wüstenbrunnen. Sie<br />

blicken einen an, durchdringen<br />

einen, sind gleichzeitig beängstigend,<br />

fremd aber auch freundlich.<br />

Trommeln. Sein Körper wippt im<br />

Takt hin und her. „Kommt, macht<br />

mit!“ fordert er uns auf. Singt mit<br />

mir in einer Sprache, <strong>die</strong> jeder<br />

versteht.“<br />

So beginnt unsere Reise, mit einem<br />

einprägsamen Rhythmus,<br />

der sich durch <strong>die</strong> ganze Geschichte<br />

zieht. Er führt uns hinaus<br />

aus unserem grauen Alltag in<br />

22. Juni 2011<br />

Ich möchte euch eine Geschichte erzählen...<br />

Religionskindertag in Neuseddin<br />

den goldenen Wüstensand.<br />

Wenn ich <strong>die</strong> Augen schließe, bin<br />

ich dort. Wenn ich sie wieder öffne,<br />

blicke ich in <strong>die</strong> leuchtenden<br />

Augen der Kinder und des großen<br />

Mannes in Jeans und T-Shirt.<br />

Er erzählt uns eine Geschichte,<br />

sie handelt von Liebe, Verrat und<br />

Abenteuern. Es ist eine Geschichte<br />

aus der Bibel, aus dem Alten<br />

Testament. Es ist <strong>die</strong> Geschichte<br />

von Josef.<br />

Man kann <strong>die</strong>ses Buch kritisieren,<br />

aber spätestens seit <strong>die</strong>sem<br />

Vormittag bin ich mir des Potentials<br />

seiner Geschichten bewusst.<br />

Man braucht nicht den neusten<br />

Fernseher oder <strong>die</strong> aktuellste<br />

Spielkonsole um <strong>die</strong> heutige Jugend<br />

zu begeistern. Es reicht eine<br />

super gemachte Geschichten-<br />

Stunde wie aus alten Zeiten.<br />

Man hängt an den Lippen von<br />

Herrn Avital, möchte unbedingt<br />

wissen, wie es mit Josef weitergeht.<br />

Er bezieht sein Publikum in<br />

seine Erzählung ein, quasi ein<br />

interaktives Bibelerlebnis. Die<br />

Begeisterung <strong>für</strong> seine eigene<br />

Erzählung ist ihm anzumerken.<br />

Seine Erläuterungen sind<br />

bildlich und nachvollziehbar. Er<br />

erklärt alles sehr genau,<br />

manchmal vielleicht etwas zu<br />

genau und gibt Einblicke in familiäre<br />

sowie gesellschaftliche Hintergründe.<br />

Warum wird Josef bevorzugt?<br />

Warum wollen seine Brüder ihn<br />

umbringen und taten es<br />

schließlich doch nicht?<br />

Ein Blick auf <strong>die</strong> Uhr. In einer<br />

knappen Stunde hat Herr Avital<br />

es nicht geschafft, <strong>die</strong><br />

Josefsgeschichte zu Ende zu erzählen,<br />

es ist ja auch eine sehr<br />

lange Geschichte. Er endet mit<br />

Josefs Einzug in Ägypten. Fragen<br />

werden laut.<br />

„Wie geht es mit Josef weiter?“<br />

Nicht alle weiterführenden Fragen<br />

werden geklärt, aber einige.<br />

Sei es durch knifflige Rätsel über<br />

Josefs Leben oder durch ein klärendes<br />

Gespräch mit dem Geschichtenerzähler<br />

persönlich,<br />

oder durch <strong>die</strong> Erfahrung in einem<br />

(nachgebauten) Brunnen<br />

zu sitzen oder das Leporello zu<br />

lösen.<br />

Die Zeit verfliegt. Es wird gelacht,<br />

geschwatzt, gesungen und<br />

gespielt. Keiner langweilt sich,<br />

alle machen mit.<br />

Die Josefsgeschichte bleibt im<br />

Gedächtnis, genau wie <strong>die</strong> wunderschöne<br />

Karawane, <strong>die</strong> alle<br />

Kinder gemeinsam gebastelt haben.<br />

Nach einer köstlichen Kartoffelsuppe<br />

mit Wienerwürstchen, leckeren<br />

Brötchen und viel Götterspeise<br />

gab es noch eine leider viel<br />

zu kurze Spielstunde und der 1.<br />

Religionskindertag in Neuseddin<br />

war zu Ende.<br />

Die Kinder sagten später:<br />

– Der Religionskindertag war<br />

echt toll (Justine)<br />

– Es war echt toll und nächstes<br />

Jahr wollen alle nochmal.<br />

(Lina)<br />

– Der Geschichtenerzähler hat<br />

uns <strong>die</strong> Josefsgeschichte auf<br />

eine lustige Art erzählt.<br />

(Jonas)<br />

– Um 13.45 Uhr war leider der<br />

Religionstag zu Ende. (Lea)<br />

– Zu schnell war <strong>die</strong> Zeit vorbei<br />

und wir mussten zurück.<br />

(Lilly)<br />

– Als wir los mussten, sagten<br />

welche: „Ich will dort nächstes<br />

Jahr wieder hin und wir<br />

hatten alle sehr viel Spaß.“<br />

(Bastian)<br />

– Es war ein toller Tag (Larissa)<br />

– Wir alle fanden es schön und<br />

nächstes Jahr, wollen wir<br />

wieder einen Religionstag<br />

haben. (Tobias)<br />

– Jeder, der mit bei war, ging<br />

mit einem Lächeln im Gesicht<br />

nach Hause. (Anna)<br />

Praktikantin Elisabeth Fröhlich<br />

und Ute Baaske


22. Juni 2011 <strong>See</strong>-Kurier 39 38


40 39 <strong>See</strong>-Kurier<br />

Schon vor geraumer Zeit dachten<br />

wir darüber nach, wie wir<br />

unsere Kita nach außen hin mit<br />

einem Logo bekanntmachen<br />

könnten .Es wurden viele Ideen<br />

gesammelt und Zeichnungen angefertigt.<br />

Aber so richtig kamen wir nicht<br />

voran.<br />

22. Juni 2011<br />

Kita „Waldsternchen“<br />

Ein Logo ist gefunden<br />

Wichtig war uns, dass mit dem<br />

Logo der angrenzende Wald, <strong>die</strong><br />

Sternform des Hauses und natürlich<br />

auch dass es sich um eine<br />

Kindereinrichtung handelt, erkennbar<br />

dargestellt wird.<br />

Nach einigem Hin und Her gingen<br />

unsere Überlegungen dahin<br />

uns doch professionelle Hilfe zu<br />

holen.<br />

Uns war bekannt, dass Herr<br />

Weiß, ein Vater aus unserer Kita,<br />

im grafischen Bereich tätig ist.<br />

Auf unsere Anfrage hin, sagte er<br />

seine Hilfe sofort zu.<br />

Er hörte und sah sich unsere bisherigen<br />

Ergebnisse an. Danach<br />

fertigte er mehrere Varianten an,<br />

aus denen wir eine Vorauswahl<br />

trafen.<br />

Unsere beiden Favoriten wiederum<br />

stellten wir den Kindern und<br />

Eltern zur abschließenden Wahl<br />

vor. Am 4. Mai war <strong>die</strong> endgültige<br />

Entscheidung gefallen. 69<br />

Familien hatten sich beteiligt.<br />

Mit einer Mehrheit von 50 Stimmen<br />

fiel <strong>die</strong> Wahl auf das abgebildete<br />

Logo.<br />

Ab sofort hat unsere Kita „Waldsternchen“<br />

mit dem Eltern -Kind-<br />

Zentrum ein gemeinsames Erkennungszeichen,<br />

das z.B. auf<br />

Elternbriefen und auch an unserem<br />

Haus zu sehen sein wird.<br />

Wir danken Herrn Weiß von der<br />

Me<strong>die</strong>nagentur „projektsteuerung<br />

+ me<strong>die</strong>nberatung weiß“<br />

(Infos und Kontakt unter<br />

www.cweissglut.de) <strong>für</strong> <strong>die</strong> tat-<br />

kräftige und unentgeltliche Unterstützung<br />

und <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verwirklichung<br />

unserer Ideen.<br />

Herr Weiß hat uns auch <strong>für</strong> zukünftige<br />

Projekte seine Hilfe angeboten,<br />

<strong>die</strong> wir dankbar annehmen<br />

werden.<br />

Es ist schön zu wissen, dass es<br />

Eltern gibt, <strong>die</strong> uns in unserer<br />

Arbeit unterstützen.<br />

Wir hoffen, dass unser neues<br />

„Wahrzeichen“ von den Kindern,<br />

den Eltern und allen anderen<br />

Einwohnern von <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

angenommen wird und sie sich<br />

damit identifizieren können.<br />

Ihr Team der Kindertagesstätte<br />

„Waldsternchen“<br />

Nachtrag zum Artikel „Aufregung<br />

in der Kita „Waldsternchen“<br />

vom 20. April<br />

Leider ist uns bei unserem letzten<br />

Artikel (Tag der offenen Tür)<br />

ein kleines Versäumnis unterlaufen.<br />

Nachträglich möchten wir Herrn<br />

Raulf <strong>für</strong> <strong>die</strong> schönen Fotos, von<br />

denen einige veröffentlicht wurden,<br />

danken.


22. Juni 2011 <strong>See</strong>-Kurier 41 40


42 41 <strong>See</strong>-Kurier<br />

„Wenn unsere Senioren feiern,<br />

scheint <strong>die</strong> Sonne“, meinte<br />

Bernd Lehmann vom Seniorenbeirat<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong><br />

<strong>See</strong>. Im Rahmen der 18.<br />

Brandenburgischen Seniorenwoche<br />

hatten der Seniorenbeirat<br />

und <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> zu einem bunten<br />

Nachmittag eingeladen.<br />

Rund 40 Gäste genossen den<br />

Nachmittag in der Kähnsdorfer<br />

Sommer, Sonne, Theater und Gesang<br />

Seniorentag am <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Kulturscheune, schauten auf den<br />

<strong>See</strong>, hörten sich <strong>die</strong> Gitarrenund<br />

Gesangkompositionen von<br />

Benja Weller aus Neuseddin an<br />

und ließen sich Kaffee und Kuchen<br />

schmecken. Die Senioren-<br />

Theatergruppe „Runzelrübchen“<br />

aus Teltow spielte mit viel Humor<br />

vor, wie es sich so lebt mit den<br />

kleinen Wehwehchen im Alter.<br />

„Man ist nicht mehr dass, was<br />

man mal war“ stellten sie fest.<br />

Auch das Großmutterdasein<br />

habe sich geändert. Das ist zum<br />

Glück nicht wie es mal war. Die<br />

Oma sitzt längst nicht mehr am<br />

Ofen und strickt, nein, sie düst<br />

im Flieger ans Mittelmeer, geht<br />

Golfen, spielt Tennis, treibt eben<br />

Sport oder ist den ganzen Tag<br />

anderweitig beschäftigt und hat<br />

stets einen vollen Terminkalender.<br />

Nach dem Kaffee wurde es feierlich.<br />

Für ihr ehrenamtliches Engagement<br />

in der Seniorenarbeit<br />

in der <strong>Gemeinde</strong> wurden Hanna<br />

Bode, Renate Guthke, Bärbel<br />

Rohr und Christina Thiele geehrt.<br />

Und damit <strong>die</strong> unermüdlichen<br />

ehrenamtlichen Helfer ihre<br />

Blumen, <strong>die</strong> Urkunde und den<br />

Sekt auch heil nach Hause bringen<br />

konnten, hatte der Bürgermeister<br />

Axel Zinke vorsichtshalber<br />

noch einen hübschen Leinenbeutel<br />

und einen knallroten<br />

Schlüsselanhänger mit <strong>Seddiner</strong><br />

Motiven mitgeschickt.<br />

22. Juni 2011<br />

Mit Gitarrenmusik endete der<br />

Nachmittag <strong>für</strong> <strong>die</strong> Senioren.<br />

Stilvoll per Taxi geholt und gebracht<br />

wurden einige Festgäste<br />

aus Neuseddin. Für <strong>die</strong> Mitglieder<br />

des Seniorenbeirates, das<br />

Team von der Kulturscheune<br />

und <strong>die</strong> spontanen Helferinnen<br />

Angelika List, Giesela Gorski und<br />

Evelyn Kühnicke, <strong>die</strong> mit da<strong>für</strong><br />

sorgten, dass der Nachmittag ein<br />

gelungenes Fest wurde, ging es<br />

ans Aufräumen.<br />

Einen anstrengenden Tag hatte<br />

das Seniorenbeirats-Team Bernd<br />

Lehmann als Organisator sowie<br />

Ulla Hein und Brigitte Riedel mit<br />

der Durchführung des Seniorentages<br />

da bereits hinter sich.<br />

„Es hat uns aber viel Freude bereitet“,<br />

betonten <strong>die</strong> drei.<br />

„Im nächsten Jahr scheint bei so<br />

viel Einsatz zum Seniorentag in<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> bestimmt<br />

wieder <strong>die</strong> Sonne.“<br />

Seniorenbeirat <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Brigitte Riedel


22. Juni 2011 <strong>See</strong>-Kurier 43 42


44 43 <strong>See</strong>-Kurier<br />

22. Juni 2011<br />

Blutspendetermine<br />

Neue Adresse, neue Öffnungszeiten!<br />

01. Juli Potsdam-Babelsberg, Oberlinhaus (Mutterhaus),<br />

Breitscheid-Str.24 15:30 bis 19:00 Uhr<br />

07. Juli Potsdam, AOK, Friedrich-Ebert-Straße 113 15:00 bis 19:00 Uhr<br />

07. Juli Kloster Lehnin,<br />

Ev. Diakonissenhaus, Altenhilfezentr.,<br />

Klosterkirchplatz 15:00 bis 19:00 Uhr<br />

11. Juli Teltow, AOK, Potsdamer Str. 20 15:00 bis 19:00 Uhr<br />

13. Juli Beelitz, Robert-Tiedemann-Haus,<br />

Clara-Zetkin-Straße 16 14:30 bis 19:00 Uhr<br />

19. Juli Werder (Havel), Schule,<br />

Unter den Linden 11 15:00 bis 19:00 Uhr<br />

25. Juli Potsdam-Am Stern,<br />

Finanzamt, Haus 9, Steinstraße 104-106 09:00 bis 13:00 Uhr<br />

25. Juli Fahrland, Jugendhaus, Ketziner Str. 20 16:00 bis 19:00 Uhr<br />

Achtung: Neue Adresse und neue Öffnungszeiten in Potsdam!!!<br />

Neue Öffnungszeiten im DRK-Blutspendeinstitut Potsdam,<br />

Charlottenstr. 72, Haus I, Eingang Hebbelstr. 1, 14467 Potsdam<br />

(neues Ärztehaus gegenüber der Poliklinik)<br />

Montag und Freitag von 7 bis 12 Uhr und 15 bis 19 Uhr<br />

Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 12 bis 19 Uhr<br />

jeden 1. Samstag im Monat von 9:00 bis 12:00 Uhr<br />

Telefon-Nr.: 0331-2846-0<br />

Der Seniorenbeirat <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

trauert um sein Gründungsmitglied<br />

Helga Westland.<br />

Nach langer Krankheit ist sie Ende Mai verstorben.<br />

Ihr Engagement <strong>für</strong> <strong>die</strong> Senioren und ihr Mitwirken<br />

im Seniorenbeirat bleibt ehrend in unserer Erinnerung.<br />

Seniorenbeirat <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>


22. Juni 2011 <strong>See</strong>-Kurier 45 44


46 45<br />

<strong>See</strong>-Kurier<br />

22. Juni 2011


22. Juni 2011 <strong>See</strong>-Kurier 47 46<br />

Rücksicht bei Ausflügen<br />

Die Natur als großer Wildtier-Kindergarten<br />

Einer wahren Kinderstube<br />

gleicht <strong>die</strong> märkische Natur in<br />

<strong>die</strong>ser Jahreszeit <strong>für</strong> den Nachwuchs<br />

vieler Vogel- und Wildtierarten.<br />

Weil Störungen <strong>für</strong> Elterntiere<br />

und Junge aktuell<br />

besonders belastend sind, bittet<br />

Brandenburgs Agrarminister<br />

Jörg Vogelsänger Ausflügler in<br />

Wald und Flur um besondere<br />

Rücksicht. Für Spaziergänger,<br />

Jogger, Radfahrer und Reiter gilt<br />

in den Monaten der Jungenaufzucht<br />

umso mehr: Erholung ja,<br />

Unruhe nein!<br />

Wichtig <strong>für</strong> Ausflügler ist es vor<br />

allem in den Morgen- und Abendstunden,<br />

unbedingt auf den<br />

Wegen zu bleiben und übermäßigen<br />

Lärm zu vermeiden. Hunde<br />

gehören in Wäldern grundsätzlich<br />

an <strong>die</strong> Leine – <strong>die</strong>ses<br />

Gebot gilt ohnehin <strong>für</strong> das gesamte<br />

Jahr. Wer Jungtiere findet,<br />

sollte sie keinesfalls berühren<br />

und sich zügig und geräuschlos<br />

„Der Spreewald mit seinem verzweigten<br />

Wasserwegenetz und<br />

das Ruppiner Land mit seiner kulturellen<br />

Perle Schloss Rheinsberg<br />

– das sind <strong>die</strong> ‚klassischen’ Zugpferde<br />

des märkischen Tourismus.<br />

Auch der Fläming mit dem einzigartigen<br />

Radler- und Skater-Rundkurs<br />

‚Flaeming-Skate’ hat sich international<br />

einen Namen gemacht,<br />

das <strong>See</strong>nland Oder-Spree<br />

mit seinen idyllischen Ecken wie<br />

dem Schlaubetal ist ebenfalls weit<br />

über <strong>die</strong> Grenzen der Mark hinaus<br />

bekannt. Nicht zu vergessen<br />

<strong>die</strong> Landeshauptstadt Potsdam<br />

mit ihren architektonischen<br />

Schätzen. In den ersten drei Monaten<br />

2011 konnten allein <strong>die</strong>se<br />

fünf Reisegebiete schon rund eine<br />

Million Gästeübernachtungen<br />

verbuchen.<br />

Das zeigt: Brandenburg ist ein attraktives<br />

Reiseziel.“<br />

Das erklärte Wirtschafts- und<br />

Europaminister Ralf Christoffers<br />

zu den vom Amt <strong>für</strong> Statistik<br />

Berlin-Brandenburg veröffentlichten<br />

Zahlen <strong>für</strong> das erste Quartal<br />

2011. Demnach buchten<br />

599.400 Gäste 1.573.000 Übernachten.<br />

Das entspricht einer<br />

entfernen. In aller Regel halten<br />

sich <strong>die</strong> Elterntiere in der Nähe<br />

auf und kehren bald dorthin zurück.<br />

Sollte es zu einer Begegnung<br />

kommen, ist Vorsicht geboten,<br />

denn gerade in der Phase der<br />

Jungenaufzucht können Wildtiere<br />

aggressiv werden. Wildschweine<br />

zum Beispiel verstehen<br />

keinen Spaß, wenn Men-schen<br />

ihren Frischlingen zu nahe kommen.<br />

Sie zögern nicht lange und<br />

setzen sich gegenüber dem Eindringling<br />

mitunter unmissverständlich<br />

zur Wehr.<br />

Auf eine gute Abstimmung zwischen<br />

Landwirten und Jägern<br />

setzt Agrarminister Vogelsänger<br />

während der Setz- und Brutzeit<br />

auch bei den anstehenden Feldund<br />

Erntearbeiten. Insbesondere<br />

vor dem ersten Grasschnitt zur<br />

Heuernte ist Rück-sicht gefragt,<br />

um Verletzungen von jungen<br />

Wildtieren vorzubeugen.<br />

Touristische Vielfalt<br />

Schon mehr als 1,5 Millionen Übernachtungen<br />

Steigerung um 7,9 Prozent bei<br />

den Gästezahlen und um 4,1 Prozent<br />

bei den Übernachtungen.<br />

„Unsere starken Themen von Kultur-<br />

und Naturtourismus bis hin<br />

zu Wellness kommen bei den Urlaubern<br />

gut an, ebenso wie <strong>die</strong><br />

Qualität der touristischen Angebote.<br />

Für <strong>die</strong> nächsten Jahre stellt sich<br />

<strong>die</strong> Herausforderung, <strong>die</strong> Qualität<br />

in den touristischen Einrichtungen<br />

zu sichern und auszubauen“,<br />

sagte der Minister.<br />

Spitzenreiter in der Beliebtheitsskala<br />

ist in den ersten drei Monaten<br />

2011 das Reisegebiet <strong>See</strong>nland<br />

Oder-Spree mit 99.400 Gästen,<br />

gefolgt vom Dahme-<br />

<strong>See</strong>ngebiet (76.900 Gäste) und<br />

dem Fläming (73.100 Gäste). Bei<br />

den Übernachtungszahlen führt<br />

ebenfalls das <strong>See</strong>nland Oder-<br />

Spree <strong>die</strong> Hitliste an mit 312.000<br />

Übernachtungen, gefolgt von<br />

Spreewald (183.700) und dem<br />

Ruppiner Land (183.400). Den<br />

stärksten Zuwachs verzeichnet<br />

das Dahme-Spree-<strong>See</strong>ngebiet mit<br />

einem Plus von 30,9 Prozent bei<br />

den Gästezahlen und 20,4 Prozent<br />

bei den Übernachtungen.


<strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Anschrift: <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Neuseddin,Kiefernweg 5, 14554 <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Telefon: 033205/5360<br />

Telefax: 033205/53627<br />

E-Mail: info@seddiner-see.de<br />

Internet: www.seddiner-see.de<br />

Sprechzeiten in der Verwaltung<br />

Montag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr<br />

Dienstag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr<br />

Mittwoch geschlossen<br />

Donnerstag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr<br />

Freitag geschlossen<br />

Telefonnummern der Verwaltung<br />

Bereich App. Zimmer E-Mail<br />

Bürgermeister 5360 01 Zinke@seddiner-see.de<br />

Sekretariat<br />

Sekretärin 53617 01 Birgit-Gimbatschki@seddiner-see.de<br />

Sachbearbeiterin Hauptamt 53649 01 Roswitha-Marschner@seddiner-see.de<br />

Hauptamt<br />

Hauptamtsleiterin 53624 03 Sandy-Weickert@seddiner-see.de<br />

Sachbearbeiterin Bildung/Erziehung 53625 14 Marina-Bengsch@seddiner-see.de<br />

Sachbearbeiterin Personal 53618 07 Christiana-Altus@seddiner-see.de<br />

Sachbearbeiterin Versicherung 53630 01<br />

Kämmerei<br />

Kämmerin 53615 05 Marina-Zinke@seddiner-see.de<br />

Sachbearbeiterin Steuern 53616 06 Petra-Fuhrmann@seddiner-see.de<br />

Sachbearbeiterin Steuern 53623 06 Liane-Naujoks@seddiner-see.de<br />

Kassenverwalter 53614 04 Monika-Burkhardt@seddiner-see.de<br />

Bau- und Ordnungsamt<br />

Leiter des Bau- und Ordnungsamtes 53621 09 Bernd-Fuhrmann@seddiner-see.de<br />

Sachbearbeiter Bau 53622 12 Detlef-Kloos@seddiner-see.de<br />

Sachbearbeiterin Bau 53611 13 Ulrike-Urban@seddiner-see.de<br />

Sachbearbeiterin 53628 08 Birgit-Hirsch@seddiner-see.de<br />

Liegenschaften/Friedhofsangelegenheiten<br />

Sachbearbeiterin 53620 10 Ilona-Danneberg@seddiner-see.de<br />

Gewerbeangelegenheiten/Brandschutz<br />

Sachbearbeiterin 53619 09 Iris-Preuss@seddiner-see.de<br />

Allgem. Ordnungsrecht, Ruhender<br />

Verkehr, Wohnungsvergabe<br />

Sprechzeiten des Einwohnermeldeamtes Beelitz<br />

Anschrift: Stadtverwaltung Beelitz, Berliner Straße 202, Tel.: 033204/391-84 oder 85<br />

Montag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Dienstag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr<br />

Mittwoch geschlossen, Donnerstag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Freitag geschlossen<br />

Impressum: Der „<strong>See</strong>-Kurier“ erscheint in der Regel monatlich. Auflage: 2400 Exemplare.<br />

Herausgeber des <strong>See</strong>-Kuriers, Druck und Verlag: Heimatblatt Brandenburg Verlag, 10178 Berlin, Panoramastraße 1, www.heimatblatt.de<br />

Herausgeber des Amtsblattes und verantwortlich: <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, der Bürgermeister, Kiefernweg 5, 14554 <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, Tel. 03 32 05/5 36 10.<br />

Die Zustellung erfolgt kostenlos in den Ortsteilen Kähnsdorf, Neuseddin und Seddin an Haushalte, <strong>die</strong> über einen von der öffentlichen Straße aus<br />

erreichbaren Briefkasten verfügen. Ein Rechtsanspruch auf kostenlose Zustellung besteht nicht. Personen, <strong>die</strong> von <strong>die</strong>ser Verteilung nicht erreicht<br />

werden, können Exemplare in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung erhalten. Einzelbezug auf Anfrage möglich (Liefergebühr 2,05 EUR je Exemplar, inkl. Porto).<br />

Für unverlangt eingesandte Manuskripte und Fotos sowie Druckfehler wird keine Haftung übernommen. Es besteht kein Anspruch<br />

auf Veröffentlichung. Veröffentlichungen im nichtamtlichen Teil geben <strong>die</strong> Meinung und Absicht der jeweiligen Autoren wieder, nicht <strong>die</strong> des Herausgebers.<br />

Redaktionsschluss: 03. Juni 2011<br />

Abgabe von Beiträgen <strong>für</strong> <strong>die</strong> nächste Ausgabe bis zum 1. des Monats (1. Juli 2011) an sandy-weickert@seddiner-see.de<br />

Anzeigenannahme: Herr Thieme, Tel.: 03 37 31 / 32 01 64, Mobil: 0178 / 7 16 90 05, E-Mail: thieme.noack@freenet.de

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