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AMTSBLATT für die Gemeinde Seddiner See

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16 15 <strong>See</strong>-Kurier<br />

Nr. 6 / Woche 25 22. Juni 2011<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Lfd. Einwohner-<br />

Nr. Art der Grundstücksnutzung Bemessungsgrundlage gleichwert (EWG)<br />

7 Geldinstitute, Post, Versicherungen, Reisebüros, Krankenkassen, öffentliche Verwaltungen,<br />

Fahrschulen, Verkehrsunternehmen, Bibliotheken, Museen und ähnliche Einrichtungen je 5 Beschäftigte 1<br />

8 Forst- und landwirtschaftliche Unternehmen (einschließlich Spargelhof) je Unternehmen 5<br />

9 Schlachtbetrieb / Fleischer Je Schlachtbetrieb / Fleischerei 4<br />

10 Touristik- bzw. Reiseunternehmen<br />

(soweit nicht lediglich Reisebüro nach Nr. 6), Speditionen je 15 Beschäftigte 1<br />

11 Gaststätten, Restaurants, Imbissstuben und -stände, Eis<strong>die</strong>len<br />

(auch soweit in Betrieben nach Nr. 12) je 6 Besucherplätze 1<br />

12 Hotels, Fremdenzimmer, Pensionen und sonstige Beherbergungsunternehmen<br />

(zugehörige Restaurants etc., <strong>die</strong> auch <strong>für</strong> Nicht-Gäste zugänglich sind,<br />

sowie Konferenz- und Tagungsräume werden nach Nr. 11 und 16 gesondert berechnet) je 5 Betten 1<br />

13 Krankenhäuser, Sanatorien, Senioren-, Kinder- und Jugendheime,<br />

Studenten- bzw. Ledigenheime je 4 Betten 1<br />

14 Schulen, Kitas, Horte je 20 Plätze 1<br />

15 Kasernen (weitere Nutzungen auf dem Grundstück – z.B. Gaststätten, Sportanlagen –<br />

werden nicht gesondert berechnet, soweit sie ausschließlich<br />

dem Kasernenbetrieb <strong>die</strong>nen) je 4 Betten 1<br />

16 Versammlungsstätten (Jugend- und Seniorenclub, Bürger-, Dorf- und <strong>Gemeinde</strong>häuser,<br />

Festsaal, Konferenz- und Tagungsräume in Betrieben nach Nr. 12) je 15 Sitz- bzw. Stehplätze<br />

der Höchstkapazität 1<br />

17 Sport- und Turnhallen, Sportplätze, Schwimmbäder Je 25 Besucher<br />

der Höchstkapazität 1<br />

18 Friedhöfe, Kirchen je Friedhof/Kirche 2<br />

19 Discotheken und vergleichbare Betriebe je 4 Personen Höchstkapazität 1<br />

20 Camping- und Zeltplätze je 2 Personen<br />

der Höchstkapazität 1<br />

21 Feuerwehrgebäude je Feuerwehrgebäude 2<br />

22 Toilettenhaus je Toilettenhaus 3<br />

23 Heizhaus je Heizhaus 2<br />

Ergänzende Bedingungen<br />

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ (WAZ „Nieplitz“)<br />

zur AVB WasserV <strong>für</strong> <strong>die</strong> Wasserversorgung<br />

(Ergänzende Bedingungen Wasserversorgung – EB WV –)<br />

1.<br />

Vertragsabschluss<br />

(zu § 2 AVB WasserV)<br />

(1) Der Antrag nach § 4 Abs. 2 Wasserversorgungssatzung des WAZ<br />

„Nieplitz“ muss auf einem besonderen Vordruck des Wasser- und Abwasserzweckverbandes<br />

„Nieplitz“ gestellt werden. Dem Antrag sind<br />

insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich <strong>die</strong> erforderlichen<br />

Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:<br />

a) ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage<br />

des Grundstückseigentümers (Wasserverbrauchsanlage),<br />

b) der Name des Vertragsinstallationsunternehmens, durch das <strong>die</strong><br />

Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll,<br />

c) eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z.B. von Wohngebäuden,<br />

Büro- und Verwaltungsgebäuden, SB-Märkten, Gewerbe-<br />

und Industriebetrieben, Beherbergungsbetrieben usw.), <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie <strong>die</strong> Angabe<br />

des geschätzten Wasserbedarfs,<br />

d) Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage (z.B. von Brunnen)<br />

oder über <strong>die</strong> Nutzung von Dachablaufwasser,<br />

e) Im Falle des § 3 Abs. 4 der Wasserversorgungssatzung des WAZ<br />

„Nieplitz“ <strong>die</strong> Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem<br />

Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten.<br />

(2) Der WAZ „Nieplitz“ schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer<br />

des anzuschließenden Grundstückes ab. Wenn ein Erbbaurecht<br />

besteht, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte. In besonderen<br />

Fällen (z.B. ungeklärte Eigentumsverhältnisse am Grundstück) kann<br />

der Vertrag auch mit Pächtern, Mietern oder anderen zur Nutzung des<br />

Grundstückes Berechtigten geschlossen werden. Die Entscheidung<br />

behält sich der WAZ „Nieplitz“ <strong>für</strong> den Einzelfall vor.<br />

(3) Tritt an <strong>die</strong> Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von<br />

Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so<br />

wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer<br />

abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner.<br />

Die Wohnungseigentümerschaft verpflichtet sich, den<br />

Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte,<br />

aus dem Versorgungsvertrag <strong>für</strong> <strong>die</strong> Wohnungseigentümer mit<br />

dem WAZ „Nieplitz“ wahrzunehmen und personelle Änderungen, <strong>die</strong><br />

<strong>die</strong> Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem WAZ „Nieplitz“<br />

unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind <strong>die</strong><br />

an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen des Zweckverbandes<br />

auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das Gleiche<br />

gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren<br />

Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum<br />

nach Bruchteilen).

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