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AMTSBLATT für die Gemeinde Seddiner See

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22. Juni 2011 Nr. 6 / Woche 25<br />

<strong>See</strong>-Kurier 76<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

beseitigungsanlage zuzuführen (Benutzungszwang zentral). Bei allen<br />

übrigen Grundstücken ist sämtliches auf dem jeweiligen Grundstück<br />

anfallende Schmutzwasser (einschließlich des nicht separierten Fäkalschlammes)<br />

dem Zweckverband zur Behandlung in der dezentralen<br />

öffentlichen Schmutzwasserbehandlungsanlage anzu<strong>die</strong>nen, soweit<br />

nicht im Einzelfall Einleitungsbeschränkungen nach § 15 <strong>die</strong>ser Satzung<br />

bestehen (Benutzungszwang dezentral). Die Verpflichtung nach<br />

Satz 1 und 2 trifft den in § 2 Abs. 2 genannten Personenkreis sowie<br />

jeden sonstigen Benutzer des Grundstückes.<br />

(3) Werden auf Grundstücken, <strong>die</strong> nach der Schmutzwasserbeseitigungsplanung<br />

des Zweckverbandes zum Anschluss an <strong>die</strong> zentrale leitungsgebundene<br />

Schmutzwasserentsorgungsanlage vorgesehen sind, bauliche<br />

Anlagen errichtet, <strong>die</strong> einer Schmutzwasserentsorgung bedürfen,<br />

so sind auf Verlangen des Zweckverbandes durch den Grundstückseigentümer<br />

alle baulichen und sonstigen Vorkehrungen <strong>für</strong> den späteren<br />

Anschluss <strong>die</strong>ser Anlagen an <strong>die</strong> zentrale leitungsgebundene<br />

Schmutzwasserentsorgungsanlage zu treffen.<br />

(4) Der Zwang zum Anschluss (Absatz 1) und zur Benutzung (Absatz 2)<br />

gilt nicht <strong>für</strong> Niederschlagswasser von Dachflächen, welches ohne Beeinträchtigung<br />

des Wohls der Allgemeinheit versickert, verregnet, verrieselt<br />

oder unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet werden kann (64<br />

Abs. 2 Nr. 3 BbgWG).<br />

§ 5<br />

Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss (§ 4 Abs. 1) oder zur Benutzung<br />

(§ 4 Abs. 2) kann der Zweckverband den Grundstückseigentümer auf<br />

Antrag ganz oder teilweise befreien, wenn <strong>die</strong>sem der Anschluss oder<br />

<strong>die</strong> Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung<br />

der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.<br />

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder<br />

Widerrufsvorbehalt erteilt werden.<br />

§ 6<br />

Entwässerungsgenehmigung<br />

(1) Der Zweckverband erteilt nach den Bestimmungen <strong>die</strong>ser Satzung auf<br />

Antrag (§ 7) eine Genehmigung zum Anschluss an <strong>die</strong> zentrale leitungsgebundene<br />

Schmutzwasserbeseitigungsanlage und zur Einleitung von<br />

Schmutzwasser (Entwässerungsgenehmigung). Bei Grundstücken, <strong>die</strong><br />

dem dezentralen Benutzungszwang nach § 4 Abs. 2 Satz 2 unterliegen,<br />

umfasst <strong>die</strong> Entwässerungsgenehmigung das Recht, das Schmutzwasser<br />

und den nicht separierten Fäkalschlamm in der dezentralen<br />

öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage beseitigen zu lassen.<br />

Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage, der der<br />

Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Schmutzwasserverhältnisse<br />

oder des Anschlusses an <strong>die</strong> Schmutzwasseranlagen bedürfen<br />

ebenfalls einer Entwässerungsgenehmigung.<br />

(2) Der Zweckverband entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück<br />

anzuschließen ist. Er kann Untersuchungen der Schmutzwasserbeschaffenheit<br />

sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung<br />

über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat<br />

der Grundstückseigentümer zu tragen.<br />

(3) Die Genehmigung wird ungeachtet Rechte Dritter erteilt und lässt <strong>die</strong>se<br />

unberührt. Sie gilt auch <strong>für</strong> und gegen <strong>die</strong> Rechtsnachfolger des<br />

Verpflichteten. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, <strong>die</strong><br />

<strong>für</strong> den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach<br />

anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.<br />

(4) Der Zweckverband kann - abweichend von den Einleitungsbedingungen<br />

des § 8 - <strong>die</strong> Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen sowie<br />

unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der nachträglichen Einschränkung<br />

oder Änderung erteilen.<br />

(5) Der Zweckverband kann dem Grundstückseigentümer <strong>die</strong> Selbstüberwachung<br />

seiner Grundstücksentwässerungsanlage sowie <strong>die</strong> Ver-<br />

pflichtung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse auferlegen. Er kann<br />

ferner anordnen, dass der Grundstückseigentümer eine regelmäßige<br />

Überwachung durch den Zweckverband zu dulden und <strong>die</strong> dadurch<br />

bedingten Kosten zu erstatten hat.<br />

(6) Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung<br />

oder der Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nur<br />

begonnen werden, wenn und soweit der Zweckverband sein Einverständnis<br />

erteilt hat.<br />

(7) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer<br />

Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

nicht begonnen oder wenn <strong>die</strong> Ausführung zwei<br />

Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils<br />

höchstens zwei Jahre verlängert werden.<br />

§ 7<br />

Entwässerungsantrag<br />

(1) Der Entwässerungsantrag ist vom Grundstückseigentümer beim Zweckverband<br />

mit dem Antrag auf Baugenehmigung einzureichen, wenn <strong>die</strong><br />

Entwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen<br />

Bauvorhabens erforderlich wird. In den übrigen Fällen ist der<br />

Entwässerungsantrag spätestens einen Monat vor Beginn der Bauarbeiten<br />

bzw. spätestens einen Monat nach Aufforderung zum Anschluss<br />

zu stellen.<br />

(2) Dem Antrag <strong>für</strong> den Anschluss an eine zentrale Schmutzwasseranlage<br />

sind folgende Anlagen beizufügen:<br />

a) Erläuterungsbericht mit<br />

– einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung,<br />

b) Eine Beschreibung des gewerblichen Betriebes, dessen Schmutzwasser<br />

eingeleitet werden soll, nach Art und Umfang der Produktion<br />

und der Anzahl der Beschäftigten sowie des voraussichtlich anfallenden<br />

Schmutzwassers nach Menge und Beschaffenheit.<br />

c) Bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen<br />

Angaben über<br />

– Menge und Beschaffenheit des Schmutzwassers,<br />

– Funktionsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage,<br />

– Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen (z.B.<br />

Schlämme, Feststoffe, Leichtstoffe),<br />

– Anfallstelle des Schmutzwassers im Betrieb.<br />

d) Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden<br />

Grundstückes im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit folgenden<br />

Angaben:<br />

– Straße und Hausnummer<br />

– vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück.<br />

– Grundstücks- und Eigentumsgrenzen,<br />

– Lage der Haupt- und Anschlusskanäle,<br />

– in der Nähe der Schmutzwasserleitungen vorhandener Baumbestand.<br />

e) Einen Schnittplan im Maßstab 1 : 100 durch <strong>die</strong> Fall- und Entlüftungsrohre<br />

des Gebäudes mit den Entwässerungsprojekten. Einen Längsschnitt<br />

durch <strong>die</strong> Grundleitung und <strong>die</strong> Revisionsschächte mit Angaben<br />

der Höhenmaße des Grundstückes und der Sohlenhöhe im<br />

Verhältnis zur Straße, bezogen auf NN.<br />

f) Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1 : 100 soweit<br />

<strong>die</strong>s zur Darstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlich<br />

ist. Die Grundrisse müssen insbesondere <strong>die</strong> Bestimmung<br />

der einzelnen Räume und sämtliche in Frage kommenden Einläufe<br />

sowie <strong>die</strong> Ableitung unter Angabe der lichten Weite und des Materials<br />

erkennen lassen, ferner <strong>die</strong> Entlüftung der Leitungen und <strong>die</strong><br />

Lage etwaiger Absperrschieber, Rückstauverschlüsse oder Hebeanlagen.<br />

(3) Der Antrag, das Schmutzwasser und den nicht separierten Fäkalschlamm<br />

in der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage beseitigen<br />

zu lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 2), hat zu enthalten:

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