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AMTSBLATT für die Gemeinde Seddiner See

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43 <strong>See</strong>-Kurier<br />

Nr. 6 / Woche 25 22. Juni 2011<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Bekanntmachung der Wahlleiterin der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Berufung einer Ersatzperson aus der Wählergruppe Seddin im Ortsbeirat Seddin<br />

1. Herr Eckhard Bald hat <strong>die</strong> Mitgliedschaft im Ortsbeirat Seddin durch<br />

schriftliche Erklärung form- und fristgerecht mit Wirkung vom<br />

23.05.2011 nicht angenommen.<br />

2. Am 24.05.2011 stellte ich auf der Grundlage von §§ 61 Abs. 1 und 4,<br />

59 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 , § 84<br />

Abs. 1 BbgKWahIG fest, dass Herr Dominik Kaufhold auf der Liste<br />

der Wählergruppe Seddin <strong>die</strong> nächste noch nicht <strong>für</strong> gewählt erklärte<br />

Auf der Grundlage der §§ 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes<br />

Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I<br />

S.202), der §§ 8 Abs.4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über <strong>die</strong> kommunale<br />

Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG), in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) und des §<br />

59 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 08. Dezember 2004 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I/10. Nr.28) hat <strong>die</strong><br />

Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes<br />

„Nieplitz“ in ihrer Sitzung am 04.05.2011 <strong>die</strong> folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Der Wasser- und Abwasserzweckverband „Nieplitz“ betreibt <strong>die</strong> Wasserversorgung<br />

in seinem Gebiet als öffentliche Einrichtung zur Versorgung<br />

der Grundstücke. Art und Umfang der Wasserversorgung bestimmt<br />

der Zweckverband.<br />

(2) Der Zweckverband ist berechtigt, sich bei der Durchführung der Wasserversorgung<br />

Dritter zu be<strong>die</strong>nen.<br />

§ 2<br />

Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer<br />

(1) Grundstück im Sinne <strong>die</strong>ser Satzung ist, unabhängig von der Eintragung<br />

im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht<br />

auf <strong>die</strong> Grundstücksbezeichnung, jeder zusammenhängende Grundbesitz,<br />

der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.<br />

(2) Die in <strong>die</strong>ser Satzung <strong>für</strong> Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften<br />

gelten auch <strong>für</strong> Erbbauberechtigte und ähnlich zur Nutzung eines<br />

Grundstückes dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten<br />

ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Zweckverbandes liegenden<br />

Grundstückes ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an <strong>die</strong><br />

Wasserversorgungseinrichtung und <strong>die</strong> Belieferung mit Trinkwasser nach<br />

Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung zu verlangen.<br />

und zu berücksichtigende Ersatzperson im Sinne des § 60 Abs. 1, § 84<br />

Abs. 1 BbgKWahIG ist, auf welche der Sitz von Frau Annette Knodel<br />

übergeht.<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, 25.05.2011<br />

Dr. S. Weickert<br />

Wahlleiterin<br />

Satzung über den Anschluss an <strong>die</strong> öffentliche Wasserversorgungseinrichtung<br />

und <strong>die</strong> Versorgung der Grundstücke mit Wasser<br />

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“<br />

– Wasserversorgungssatzung –<br />

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke,<br />

<strong>die</strong> durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die<br />

Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue<br />

Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung<br />

geändert wird.<br />

(3) Der Anschluss eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung<br />

kann versagt werden, wenn <strong>die</strong> Wasserversorgung wegen der<br />

Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen<br />

Gründen dem Zweckverband erhebliche Schwierigkeiten bereitet<br />

oder besondere Maßnahmen erfordert.<br />

(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der<br />

Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet,<br />

<strong>die</strong> mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu<br />

übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.<br />

§ 4<br />

Anschlusszwang<br />

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird,<br />

sind verpflichtet, <strong>die</strong>se Grundstücke an <strong>die</strong> öffentliche<br />

Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche<br />

Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung<br />

grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch<br />

einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere<br />

Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude<br />

anzuschließen.<br />

(2) Die Herstellung des Anschlusses muss innerhalb eines Monats, nach<br />

dem der Grundstückseigentümer schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung<br />

aufgefordert worden ist, beim Zweckverband beantragt<br />

werden. Bei Neu- oder Umbauten ist der Anschluss ohne besondere<br />

Aufforderung spätestens einen Monat vor Beginn der Bauarbeiten zu<br />

beantragen.<br />

§ 5<br />

Befreiung von Anschlusszwang<br />

Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf<br />

Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter<br />

Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden<br />

kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich<br />

beim Zweckverband einzureichen.

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