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24 Abs. 2 BBodSchG - ITVA

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Fazit<br />

Anwendungsbereich des § <strong>24</strong> <strong>Abs</strong>. 2 <strong>BBodSchG</strong> ist eng<br />

(gesetzgeberische <strong>Abs</strong>icht)<br />

Beweisproblematik Verursacher<br />

gilt nur für bodenschutzrechtliche Pflichten<br />

GoA hat weiteren Anwendungsbereich:<br />

auch Ausgleich Verursacher/Betreiber → Zustandsstörer<br />

möglich<br />

gilt auch bei Verpflichtungen aus verschiedenen<br />

Rechtsbereichen<br />

Rechtsprechung aber zurückhaltend<br />

„Zivilrechtliche“ Wertung der Gerichte - etwa bei Einordnung<br />

kontaminationsbedingter Bau-Mehrkosten als „Sanierungskosten“<br />

i.S. <strong>BBodSchG</strong>: höchstrichterliche Klärung wäre hilfreich<br />

Willand/Christopeit Rechtsfragen § <strong>24</strong> <strong>Abs</strong>. 2 <strong>BBodSchG</strong> 18

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