24 Abs. 2 BBodSchG - ITVA
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Fazit<br />
Anwendungsbereich des § <strong>24</strong> <strong>Abs</strong>. 2 <strong>BBodSchG</strong> ist eng<br />
(gesetzgeberische <strong>Abs</strong>icht)<br />
Beweisproblematik Verursacher<br />
gilt nur für bodenschutzrechtliche Pflichten<br />
GoA hat weiteren Anwendungsbereich:<br />
auch Ausgleich Verursacher/Betreiber → Zustandsstörer<br />
möglich<br />
gilt auch bei Verpflichtungen aus verschiedenen<br />
Rechtsbereichen<br />
Rechtsprechung aber zurückhaltend<br />
„Zivilrechtliche“ Wertung der Gerichte - etwa bei Einordnung<br />
kontaminationsbedingter Bau-Mehrkosten als „Sanierungskosten“<br />
i.S. <strong>BBodSchG</strong>: höchstrichterliche Klärung wäre hilfreich<br />
Willand/Christopeit Rechtsfragen § <strong>24</strong> <strong>Abs</strong>. 2 <strong>BBodSchG</strong> 18