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MBZ Ausgabe 04/2013 - Zahnärztekammer Berlin

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Recht<br />

Bundessozialgericht revidiert bisherige Rechtsprechung<br />

Keine nachträgliche Berücksichtigung eines<br />

Wohlverhaltens nach Zulassungsentziehung<br />

Bislang konnte ein betroffener Arzt gegen seine Zulassungsentziehung<br />

erfolgreich ein „Wohlverhalten“ während<br />

der Dauer des nachfolgenden Gerichtsverfahrens<br />

einwenden und damit seine Zulassung trotz zunächst rechtmäßigen<br />

Entzuges doch noch „retten“. Bei nicht vollzogenen Zulassungsentziehungen<br />

hat das Bundessozialgericht<br />

(BSG) insoweit stets eine Ausnahme<br />

von dem Grundsatz gemacht, dass es maßgeblich<br />

auf die Sach- und Rechtslage zum<br />

Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung<br />

ankommt. Diese Rechtsprechung hat<br />

das BSG nunmehr aufgegeben. Zukünftig<br />

können solche Umstände nur noch in einem<br />

Verfahren auf Wiederzulassung eine Rolle<br />

spielen. Zur Begründung führt das BSG an:<br />

„Der bislang für notwendig erachteten Ausnahme<br />

von der Maßgeblichkeit der Sach-<br />

und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten<br />

Verwaltungsentscheidung bedarf es deswegen<br />

nicht mehr, weil sich in den letzten<br />

Jahren die beruflichen Chancen von Ärzten<br />

innerhalb und außerhalb der vertragsärztlichen<br />

Versorgung so deutlich verbessert haben,<br />

dass die Erwägung, eine Zulassungs-<br />

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28 <strong>MBZ</strong> <strong>04</strong> <strong>2013</strong><br />

entziehung stehe zumindest faktisch einer Beendigung der<br />

ärztlichen Tätigkeit gleich, nicht mehr gerechtfertigt ist. Zudem<br />

hat die Berücksichtigung nachträglichen Wohlverhaltens zu<br />

nicht beabsichtigten Fehlentwicklungen geführt.“<br />

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat das BSG zwar dennoch<br />

zugunsten des Klägers entschieden, da<br />

aus Vertrauensschutzgründen auf Verfahren,<br />

in denen bereits vor Veröffentlichung<br />

dieses Urteils die angefochtene Entscheidung<br />

des Berufungsausschusses ergangen<br />

ist, noch die bisherige Rechtsprechung<br />

Anwendung findet. Ab sofort sollten sich<br />

(Zahn-)Ärzte aber noch mehr um eine korrekte<br />

Abrechnung und die Einhaltung ihrer<br />

vertrags(zahn-)ärztlichen Pflichten bemühen.<br />

Eine Verhaltensänderung, nachdem<br />

„das Kind in den Brunnen gefallen ist“, bewahrt<br />

sie nicht vor der Zulassungsentziehung.<br />

Foto: Stefan Germer_fotolia<br />

Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2012,<br />

Az. B 6 KA 49/11 R<br />

Beate Hirsch, Ass. jur. der KZV <strong>Berlin</strong>

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