MBZ Ausgabe 04/2013 - Zahnärztekammer Berlin
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Recht<br />
Bundessozialgericht revidiert bisherige Rechtsprechung<br />
Keine nachträgliche Berücksichtigung eines<br />
Wohlverhaltens nach Zulassungsentziehung<br />
Bislang konnte ein betroffener Arzt gegen seine Zulassungsentziehung<br />
erfolgreich ein „Wohlverhalten“ während<br />
der Dauer des nachfolgenden Gerichtsverfahrens<br />
einwenden und damit seine Zulassung trotz zunächst rechtmäßigen<br />
Entzuges doch noch „retten“. Bei nicht vollzogenen Zulassungsentziehungen<br />
hat das Bundessozialgericht<br />
(BSG) insoweit stets eine Ausnahme<br />
von dem Grundsatz gemacht, dass es maßgeblich<br />
auf die Sach- und Rechtslage zum<br />
Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung<br />
ankommt. Diese Rechtsprechung hat<br />
das BSG nunmehr aufgegeben. Zukünftig<br />
können solche Umstände nur noch in einem<br />
Verfahren auf Wiederzulassung eine Rolle<br />
spielen. Zur Begründung führt das BSG an:<br />
„Der bislang für notwendig erachteten Ausnahme<br />
von der Maßgeblichkeit der Sach-<br />
und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten<br />
Verwaltungsentscheidung bedarf es deswegen<br />
nicht mehr, weil sich in den letzten<br />
Jahren die beruflichen Chancen von Ärzten<br />
innerhalb und außerhalb der vertragsärztlichen<br />
Versorgung so deutlich verbessert haben,<br />
dass die Erwägung, eine Zulassungs-<br />
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28 <strong>MBZ</strong> <strong>04</strong> <strong>2013</strong><br />
entziehung stehe zumindest faktisch einer Beendigung der<br />
ärztlichen Tätigkeit gleich, nicht mehr gerechtfertigt ist. Zudem<br />
hat die Berücksichtigung nachträglichen Wohlverhaltens zu<br />
nicht beabsichtigten Fehlentwicklungen geführt.“<br />
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat das BSG zwar dennoch<br />
zugunsten des Klägers entschieden, da<br />
aus Vertrauensschutzgründen auf Verfahren,<br />
in denen bereits vor Veröffentlichung<br />
dieses Urteils die angefochtene Entscheidung<br />
des Berufungsausschusses ergangen<br />
ist, noch die bisherige Rechtsprechung<br />
Anwendung findet. Ab sofort sollten sich<br />
(Zahn-)Ärzte aber noch mehr um eine korrekte<br />
Abrechnung und die Einhaltung ihrer<br />
vertrags(zahn-)ärztlichen Pflichten bemühen.<br />
Eine Verhaltensänderung, nachdem<br />
„das Kind in den Brunnen gefallen ist“, bewahrt<br />
sie nicht vor der Zulassungsentziehung.<br />
Foto: Stefan Germer_fotolia<br />
Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2012,<br />
Az. B 6 KA 49/11 R<br />
Beate Hirsch, Ass. jur. der KZV <strong>Berlin</strong>