Brandenburgisches Ärzteblatt Ausgabe 03/2006
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BMG plant Änderung des Vertragsarztrechts<br />
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG)<br />
plant eine Änderung des Vertragsarztrechts,<br />
um so die Versorgungsengpässe in einigen Regionen<br />
Deutschlands abzumildern. Die „Eckpunkte<br />
für ein Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts<br />
sowie anderer Vorschriften“<br />
wurden den Koalitionsfraktionen bereits zur<br />
weiteren Abstimmung vorgelegt. Das Ministerium<br />
folgt damit in weiten Teilen dem Beschluss<br />
des 107. Deutschen Ärztetages zur Novellierung<br />
der (Muster-) Berufsordnung. Ziel sei es,<br />
die vertragsärztliche Berufsausübung durch<br />
die berufsrechtlichen Änderungen effizienter<br />
und damit wettbewerbsfähiger zu gestalten.<br />
„Trotz einer bundesweit ausreichenden hausärztlichen<br />
und fachärztlichen Versorgung bestehen<br />
in einigen Regionen, insbesondere in<br />
den neuen Ländern, Versorgungsengpässe,<br />
die mit dem bisherigen Sicherstellungsinstrumentarium<br />
nicht zufrieden stellend gelöst werden<br />
können“, heißt es in den Eckpunkten.<br />
Maßnahmen wie Umsatzgarantien haben die<br />
erhoffte Wirkung bislang verfehlt.<br />
Nach den Plänen des BMG sollen die Möglichkeiten<br />
zur Anstellung von Ärzten erweitert werden.<br />
Vertragsärzte sollen künftig unbegrenzt<br />
Ärzte verschiedener Fachrichtungen anstellen<br />
können, sofern dem keine Zulassungsbeschränkungen<br />
entgegenstehen. Dabei kann<br />
die Arbeitszeit individuell gestaltet werden. Zudem<br />
sollen Vertragsärzte die Möglichkeit erhalten,<br />
mehrere Praxen an verschiedenen Or-<br />
ten zu betreiben. Eine Beschränkung auf den<br />
Vertragsarztsitz oder den KV-Bezirk ist explizit<br />
nicht vorgesehen. Allerdings muss gewährleistet<br />
werden, dass „die ordnungsgemäße Versorgung<br />
der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes<br />
nicht beeinträchtigt wird“. Diese<br />
Option könnte die Situation in den unterversorgten<br />
Gebieten Brandenburgs entspannen,<br />
sofern Ärzte aus den Ballungsgebieten bereit<br />
sind, Zweigpraxen in den vom Ärztemangel<br />
bedrohten Regionen zu eröffnen. Bundesgesundheitsministerin<br />
Ulla Schmidt (SPD) sieht<br />
darin auch eine Zukunftsperspektive für den<br />
medizinischen Nachwuchs. In einem Interview<br />
mit dem „Tagesspiegel“ sagte sie: „Junge Mediziner,<br />
die sich wegen einer Praxisgründung<br />
nicht verschulden wollen, haben dann mehr<br />
Chancen – auch als Angestellte.“<br />
Im Eckpunktepapier sind – neben der Liberalisierung<br />
des Vertragsarztrechts – weitere gesetzliche<br />
Lockerung enthalten, die ausschließlich<br />
bei drohender Unterversorgung gelten<br />
sollen. So soll in entsprechenden Planungsbereichen<br />
die derzeit bestehende Altersgrenze<br />
von 55 Jahren für die Erstzulassung von Vertragsärzten<br />
aufgehoben werden. Überdies soll<br />
die Altersgrenze von 68 Jahren, die momentan<br />
für die vertragsärztliche Berufsausübung<br />
gilt, hinausgeschoben werden. Diese Regelung<br />
gilt allerdings nur solange, bis das Versorgungsdefizit<br />
überwunden ist. Der Deutsche<br />
Ärztetag hatte die Kassenärztlichen Vereini-<br />
Beitragsveranlagung für das Jahr <strong>2006</strong><br />
Wie bereits im letzten Jahr möchte die Rechtsabteilung<br />
ihre Kammermitglieder über die erforderliche<br />
Erhebung der Ärztekammer-Beiträge<br />
informieren:<br />
Die Landesärztekammer Brandenburg ist die<br />
Selbstverwaltung der Ärzte im Land Brandenburg.<br />
Die Mitgliedschaft hat für die Ärzte den<br />
Vorteil, dass die ärztlichen Belange so unbürokratisch<br />
und unabhängig von staatlichen<br />
Erfordernissen wie möglich erledigt werden.<br />
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung<br />
ihres Geschäftsbetriebs erhebt<br />
die Landesärztekammer Brandenburg einen<br />
Kammerbeitrag auf der Grundlage der Beitragsordnung.<br />
Beitragspflichtig sind alle Ärztinnen<br />
und Ärzte, die kraft Heilberufsgesetz<br />
Angehörige der Landesärztekammer Brandenburg<br />
sind, d.h. wer im Land Brandenburg<br />
seinen ärztlichen Beruf ausübt, oder, falls er<br />
seinen Beruf nicht ausübt, seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat.<br />
Die Höhe des Beitrages richtet sich nach den<br />
Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit, die der<br />
Kammerangehörige im vorletzten Jahr vor<br />
dem Beitragsjahr erzielt hat. Bemessungsgrundlage<br />
für den Beitrag <strong>2006</strong> sind also die<br />
im Jahr 2004 erzielten Einkünfte aus ärztlicher<br />
Tätigkeit. Hat der Kammerangehörige<br />
in 2004 keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt,<br />
sind die in 2005 erzielten Einkünfte aus ärztlicher<br />
Tätigkeit zugrunde zu legen. Einkünfte<br />
aus ärztlicher Tätigkeit sind bei niedergelassenen<br />
Ärzten der Gewinn aus selbstständiger<br />
Tätigkeit, d.h. die Praxiseinnahmen (Umsatz<br />
aus Vertragsarzt- und Privatpraxis) abzüglich<br />
der Betriebsausgaben (Praxisausgaben), bei<br />
verbeamteten und angestellten Ärzten deren<br />
Bruttoarbeitslohn laut Lohnsteuerkarte abzüglich<br />
Werbungskosten. Nach sieben Jahren mit<br />
sinkendem bzw. gleichbleibend niedrigem<br />
Kammerbeitrag wurde auf der Kammerversammlung<br />
im September eine Beitragserhöhung<br />
auf 0,56% der Einkünfte aus ärztlicher<br />
Tätigkeit beschlossen, um der Landesärztekammer<br />
Brandenburg weiterhin die Erfüllung<br />
ihrer durch die Aufsichtsbehörde zugewiese-<br />
Kammerinformationen<br />
gungen, Krankenkassen und Länder bereits<br />
2004 aufgefordert, die Altersgrenze in unterversorgten<br />
Gebieten aufzuheben und die Bedarfsplanung<br />
und Zulassungsbeschränkungen<br />
in der vertragsärztlichen Versorgung praxisorientierter<br />
zu gestalten.<br />
Eine der formulierten Neuregelungen könnte<br />
schwerwiegende Folgen für die Kassenärztlichen<br />
Vereinigungen haben: Sollten die KVen<br />
die vom Landesausschuss festgestellten Versorgungslücken<br />
nicht schließen können, kann<br />
der Sicherstellungsauftrag den Krankenkassen<br />
übertragen werden. Diese wären dann in<br />
der Pflicht, die Engpässe durch den Abschluss<br />
von Einzelverträgen zu beseitigen. Die dadurch<br />
entstehen Kosten müssten die KVen tragen.<br />
Um die wirtschaftliche Situation von<br />
Ärzten in Ostdeutschland zu verbessern ist<br />
geplant, den Vergütungsabschlag für privatärztliche<br />
Leistungen aufzuheben. Gleiches<br />
soll für Zahnärzte und Hebammen gelten.<br />
Sollten die im Eckpunktepapier festgehaltenen<br />
Maßnahmen in ein Gesetz gegossen<br />
werden, könnte das Vertragsarztrecht endlich<br />
an die praktischen Erfordernisse angepasst<br />
werden. Viele der Punkte, die in der<br />
(Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer<br />
enthalten sind, können bislang<br />
nämlich nicht von den Landesärztekammern<br />
umgesetzt werden, weil sie das bestehende<br />
Recht verletzen würden. J. B.<br />
nen und durch die ärztliche Selbstverwaltung<br />
übernommenen Aufgaben zu ermöglichen.<br />
Die Beitragsveranlagung erfolgt grundsätzlich<br />
durch Selbsteinstufung des Kammerangehörigen.<br />
Sie haben daher – wie in jedem<br />
Frühjahr – eine Veranlagungserklärung erhalten.<br />
Als Nachweis zur Selbsteinstufung<br />
muss bis zum 1. März dieses Jahres eine Kopie<br />
des entsprechenden Auszuges des Einkommenssteuerbescheides<br />
des Bezugsjahres<br />
der Beitragsbemessung oder, bis zum Vorliegen<br />
des ESt-Bescheides, eine schriftliche<br />
Bestätigung des Steuerberaters eingereicht<br />
werden. Falls der Landesärztekammer Brandenburg<br />
diese Selbsteinstufung bis zum vorgenannten<br />
Datum nicht vorliegt oder die<br />
Nachweise nach § 3 Abs. 1 Beitragsordnung<br />
fehlen, kann die Grundlage der Beitragsfestsetzung<br />
geschätzt werden (Schätzgrundlage<br />
kann das Vorjahresergebnis sein). In zweifelhaften<br />
Fällen kann auch das Finanzamt<br />
um Auskunft gebeten werden. Ist eine Schätzung<br />
der Einkünfte nicht möglich, kann ein<br />
<strong>Brandenburgisches</strong> <strong>Ärzteblatt</strong> 3/<strong>2006</strong> 16. Jahrgang<br />
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