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Komm, wir reißen Zäune ein! - Landesarbeitsgemeinschaft ...

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- 26 - - 27 -<br />

§ 42 SGB VIII<br />

<strong>ein</strong>er anderen Person wegzunehmen. sofern nach der Einschätzung des<br />

§<br />

Inobhutnahme von Kindern<br />

Jugendamts <strong>ein</strong>e Gefährdung des<br />

§<br />

und Jugendlichen<br />

(2) Das Jugendamt hat während der Kindeswohls nicht besteht oder die<br />

Inobhutnahme die Situation, die zur In- Personensorge- oder Erziehungsbe-<br />

(1) Das Jugendamt ist berechtigt<br />

obhutnahme geführt hat, zusammen rechtigten bereit und in der Lage<br />

und verpflichtet, <strong>ein</strong> Kind oder <strong>ein</strong>en<br />

mit dem Kind oder dem Jugendlichen sind, die Gefährdung abzuwenden<br />

Jugendlichen in s<strong>ein</strong>e Obhut zu neh-<br />

zu klären und Möglichkeiten der Hilfe oder<br />

men, wenn<br />

und Unterstützung aufzuzeigen. Dem 2. <strong>ein</strong>e Entscheidung des Familien-<br />

Kind oder dem Jugendlichen ist unvergerichts über die erforderlichen<br />

1. das Kind oder der Jugendliche<br />

züglich Gelegenheit zu geben, <strong>ein</strong>e Maßnahmen zum Wohl des Kindes<br />

um Obhut bittet oder<br />

Person s<strong>ein</strong>es Vertrauens zu benach- oder des Jugendlichen herbeizu-<br />

2. <strong>ein</strong>e dringende Gefahr für das<br />

richtigen. Das Jugendamt hat wähführen. Wohl des Kindes oder des Jugendrend<br />

der Inobhutnahme für das Wohl<br />

lichen die Inobhutnahme erfordert<br />

des Kindes oder des Jugendlichen zu Sind die Personensorge- oder Erzie-<br />

und<br />

sorgen und dabei den notwendigen hungsberechtigten nicht erreichbar,<br />

Unterhalt und die Krankenhilfe sicher- so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend. Im Fall<br />

a) die Personensorgeberechtigzustellen.<br />

Das Jugendamt ist während des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverten<br />

nicht widersprechen oder<br />

der Inobhutnahme berechtigt, alle züglich die Bestellung <strong>ein</strong>es Vormunds<br />

b) <strong>ein</strong>e familiengerichtliche<br />

Rechtshandlungen vorzunehmen, die oder Pflegers zu veranlassen. Wider-<br />

Entscheidung nicht rechtzeitig<br />

zum Wohl des Kindes oder Jugendlisprechen die Personensorgeberech-<br />

<strong>ein</strong>geholt werden kann oder<br />

chen notwendig sind; der mutmaßtigten der Inobhutnahme nicht, so ist<br />

liche Wille der Personensorge- oder unverzüglich <strong>ein</strong> Hilfeplanverfahren<br />

3. <strong>ein</strong> ausländisches Kind oder <strong>ein</strong><br />

der Erziehungsberechtigten ist dabei zur Gewährung <strong>ein</strong>er Hilfe <strong>ein</strong>zuleiten.<br />

ausländischer Jugendlicher unbe-<br />

angemessen zu berücksichtigen.<br />

gleitet nach Deutschland kommt<br />

(4) Die Inobhutnahme endet mit<br />

und sich weder Personensorge-<br />

(3) Das Jugendamt hat im Fall des<br />

noch Erziehungsberechtigte im<br />

Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Per- 1. der Übergabe des Kindes oder<br />

Inland aufhalten.<br />

sonensorge- oder Erziehungsberech- Jugendlichen an die Personensortigten<br />

unverzüglich von der Inobhutge- oder Erziehungsberechtigten,<br />

nahme zu unterrichten und mit ihnen 2. der Entscheidung über die Ge-<br />

Die Inobhutnahme umfasst die Befug-<br />

das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. währung von Hilfen nach dem<br />

nis, <strong>ein</strong> Kind oder <strong>ein</strong>en Jugendlichen<br />

Widersprechen die Personensorge- Sozialgesetzbuch.<br />

bei <strong>ein</strong>er geeigneten Person, in <strong>ein</strong>er<br />

oder Erziehungsberechtigten der In-<br />

geeigneten Einrichtung oder in <strong>ein</strong>er<br />

obhutnahme, so hat das Jugendamt (5) Freiheitsentziehende Maßnahmen<br />

sonstigen Wohnform vorläufig unterzu-<br />

unverzüglich<br />

im Rahmen der Inobhutnahme sind<br />

bringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch<br />

nur zulässig, wenn und soweit sie erfor-<br />

<strong>ein</strong> Kind oder <strong>ein</strong>en Jugendlichen von<br />

1. das Kind oder den Jugendlichen derlich sind, um <strong>ein</strong>e Gefahr für Leib<br />

§ 1 SGB VIII<br />

Recht auf Erziehung,<br />

Elternverantwortung, Jugendhilfe<br />

(1) Jeder junge Mensch hat <strong>ein</strong><br />

Recht auf Förderung s<strong>ein</strong>er Entwicklung<br />

und auf Erziehung zu <strong>ein</strong>er eigenverantwortlichen<br />

und gem<strong>ein</strong>schaftsfähigen<br />

Persönlichkeit.<br />

(2) Pflege und Erziehung der Kinder<br />

sind das natürliche Recht der Eltern<br />

und die zuvörderst ihnen obliegende<br />

Pflicht. Über ihre Betätigung wacht<br />

die staatliche Gem<strong>ein</strong>schaft.<br />

(3) Jugendhilfe soll zur Ver<strong>wir</strong>klichung<br />

des Rechts nach Absatz 1<br />

insbesondere<br />

1. junge Menschen in ihrer individuellen<br />

und sozialen Entwicklung<br />

fördern und dazu beitragen,<br />

Benachteiligungen zu vermeiden<br />

oder abzubauen,<br />

2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte<br />

bei der Erziehung<br />

beraten und unterstützen,<br />

3. Kinder und Jugendliche vor<br />

Gefahren für ihr Wohl schützen,<br />

4. dazu beitragen, positive<br />

Lebensbedingungen für junge<br />

Menschen und ihre Familien<br />

sowie <strong>ein</strong>e kinder- und familienfreundlichen<br />

Umwelt zu erhalten<br />

oder zu schaffen.<br />

den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten<br />

zu übergeben,<br />

Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen<br />

oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen<br />

oder <strong>ein</strong>e Gefahr für Leib

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