Komm, wir reißen Zäune ein! - Landesarbeitsgemeinschaft ...
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§ 42 SGB VIII<br />
<strong>ein</strong>er anderen Person wegzunehmen. sofern nach der Einschätzung des<br />
§<br />
Inobhutnahme von Kindern<br />
Jugendamts <strong>ein</strong>e Gefährdung des<br />
§<br />
und Jugendlichen<br />
(2) Das Jugendamt hat während der Kindeswohls nicht besteht oder die<br />
Inobhutnahme die Situation, die zur In- Personensorge- oder Erziehungsbe-<br />
(1) Das Jugendamt ist berechtigt<br />
obhutnahme geführt hat, zusammen rechtigten bereit und in der Lage<br />
und verpflichtet, <strong>ein</strong> Kind oder <strong>ein</strong>en<br />
mit dem Kind oder dem Jugendlichen sind, die Gefährdung abzuwenden<br />
Jugendlichen in s<strong>ein</strong>e Obhut zu neh-<br />
zu klären und Möglichkeiten der Hilfe oder<br />
men, wenn<br />
und Unterstützung aufzuzeigen. Dem 2. <strong>ein</strong>e Entscheidung des Familien-<br />
Kind oder dem Jugendlichen ist unvergerichts über die erforderlichen<br />
1. das Kind oder der Jugendliche<br />
züglich Gelegenheit zu geben, <strong>ein</strong>e Maßnahmen zum Wohl des Kindes<br />
um Obhut bittet oder<br />
Person s<strong>ein</strong>es Vertrauens zu benach- oder des Jugendlichen herbeizu-<br />
2. <strong>ein</strong>e dringende Gefahr für das<br />
richtigen. Das Jugendamt hat wähführen. Wohl des Kindes oder des Jugendrend<br />
der Inobhutnahme für das Wohl<br />
lichen die Inobhutnahme erfordert<br />
des Kindes oder des Jugendlichen zu Sind die Personensorge- oder Erzie-<br />
und<br />
sorgen und dabei den notwendigen hungsberechtigten nicht erreichbar,<br />
Unterhalt und die Krankenhilfe sicher- so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend. Im Fall<br />
a) die Personensorgeberechtigzustellen.<br />
Das Jugendamt ist während des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverten<br />
nicht widersprechen oder<br />
der Inobhutnahme berechtigt, alle züglich die Bestellung <strong>ein</strong>es Vormunds<br />
b) <strong>ein</strong>e familiengerichtliche<br />
Rechtshandlungen vorzunehmen, die oder Pflegers zu veranlassen. Wider-<br />
Entscheidung nicht rechtzeitig<br />
zum Wohl des Kindes oder Jugendlisprechen die Personensorgeberech-<br />
<strong>ein</strong>geholt werden kann oder<br />
chen notwendig sind; der mutmaßtigten der Inobhutnahme nicht, so ist<br />
liche Wille der Personensorge- oder unverzüglich <strong>ein</strong> Hilfeplanverfahren<br />
3. <strong>ein</strong> ausländisches Kind oder <strong>ein</strong><br />
der Erziehungsberechtigten ist dabei zur Gewährung <strong>ein</strong>er Hilfe <strong>ein</strong>zuleiten.<br />
ausländischer Jugendlicher unbe-<br />
angemessen zu berücksichtigen.<br />
gleitet nach Deutschland kommt<br />
(4) Die Inobhutnahme endet mit<br />
und sich weder Personensorge-<br />
(3) Das Jugendamt hat im Fall des<br />
noch Erziehungsberechtigte im<br />
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Per- 1. der Übergabe des Kindes oder<br />
Inland aufhalten.<br />
sonensorge- oder Erziehungsberech- Jugendlichen an die Personensortigten<br />
unverzüglich von der Inobhutge- oder Erziehungsberechtigten,<br />
nahme zu unterrichten und mit ihnen 2. der Entscheidung über die Ge-<br />
Die Inobhutnahme umfasst die Befug-<br />
das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. währung von Hilfen nach dem<br />
nis, <strong>ein</strong> Kind oder <strong>ein</strong>en Jugendlichen<br />
Widersprechen die Personensorge- Sozialgesetzbuch.<br />
bei <strong>ein</strong>er geeigneten Person, in <strong>ein</strong>er<br />
oder Erziehungsberechtigten der In-<br />
geeigneten Einrichtung oder in <strong>ein</strong>er<br />
obhutnahme, so hat das Jugendamt (5) Freiheitsentziehende Maßnahmen<br />
sonstigen Wohnform vorläufig unterzu-<br />
unverzüglich<br />
im Rahmen der Inobhutnahme sind<br />
bringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch<br />
nur zulässig, wenn und soweit sie erfor-<br />
<strong>ein</strong> Kind oder <strong>ein</strong>en Jugendlichen von<br />
1. das Kind oder den Jugendlichen derlich sind, um <strong>ein</strong>e Gefahr für Leib<br />
§ 1 SGB VIII<br />
Recht auf Erziehung,<br />
Elternverantwortung, Jugendhilfe<br />
(1) Jeder junge Mensch hat <strong>ein</strong><br />
Recht auf Förderung s<strong>ein</strong>er Entwicklung<br />
und auf Erziehung zu <strong>ein</strong>er eigenverantwortlichen<br />
und gem<strong>ein</strong>schaftsfähigen<br />
Persönlichkeit.<br />
(2) Pflege und Erziehung der Kinder<br />
sind das natürliche Recht der Eltern<br />
und die zuvörderst ihnen obliegende<br />
Pflicht. Über ihre Betätigung wacht<br />
die staatliche Gem<strong>ein</strong>schaft.<br />
(3) Jugendhilfe soll zur Ver<strong>wir</strong>klichung<br />
des Rechts nach Absatz 1<br />
insbesondere<br />
1. junge Menschen in ihrer individuellen<br />
und sozialen Entwicklung<br />
fördern und dazu beitragen,<br />
Benachteiligungen zu vermeiden<br />
oder abzubauen,<br />
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte<br />
bei der Erziehung<br />
beraten und unterstützen,<br />
3. Kinder und Jugendliche vor<br />
Gefahren für ihr Wohl schützen,<br />
4. dazu beitragen, positive<br />
Lebensbedingungen für junge<br />
Menschen und ihre Familien<br />
sowie <strong>ein</strong>e kinder- und familienfreundlichen<br />
Umwelt zu erhalten<br />
oder zu schaffen.<br />
den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten<br />
zu übergeben,<br />
Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen<br />
oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen<br />
oder <strong>ein</strong>e Gefahr für Leib