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Komm, wir reißen Zäune ein! - Landesarbeitsgemeinschaft ...

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Geldstrafen von insgesamt bis zu<br />

50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen<br />

wegen Straftaten, die<br />

nach dem Aufenthaltsgesetz oder<br />

dem Asylverfahrensgesetz nur von<br />

Ausländern begangen werden<br />

können, grundsätzlich außer Betracht<br />

bleiben.<br />

Wenn der Ausländer s<strong>ein</strong>en Lebensunterhalt<br />

eigenständig durch Erwerbstätigkeit<br />

sichert, <strong>wir</strong>d die Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 23 Abs.<br />

1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen <strong>wir</strong>d sie<br />

nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel<br />

nach Kapitel 2 Abschnitt 5;<br />

die§§ 9 und 26 Abs. 4 finden k<strong>ein</strong>e<br />

Anwendung. Von der Voraussetzung<br />

des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli<br />

2008 abgesehen werden. Von der<br />

Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 <strong>wir</strong>d<br />

abgesehen, wenn der Ausländer sie<br />

wegen <strong>ein</strong>er körperlichen, geistigen<br />

oder seelischen Krankheit oder Behinderung<br />

oder aus Altersgründen<br />

nicht erfüllen kann.<br />

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen<br />

Kind <strong>ein</strong>es geduldeten Ausländers,<br />

der sich am 1. Juli 2007 seit<br />

mindestens acht Jahren oder, falls er<br />

zusammen mit <strong>ein</strong>em oder mehreren<br />

minderjährigen ledigen Kindern<br />

in häuslicher Gem<strong>ein</strong>schaft lebt, seit<br />

mindestens sechs Jahren ununterbrochen<br />

geduldet, gestattet oder<br />

mit <strong>ein</strong>er Aufenthaltserlaubnis aus<br />

humanitären Gründen im Bundesgebiet<br />

aufgehalten hat, kann <strong>ein</strong>e<br />

- 32 - - 33 -<br />

Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.<br />

1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei<br />

der Einreise minderjährig war und<br />

gewährleistet ersch<strong>ein</strong>t, dass es sich<br />

auf Grund s<strong>ein</strong>er bisherigen Ausbildung<br />

und Lebensverhältnisse in die<br />

Lebensverhältnisse der Bundesrepublik<br />

Deutschland <strong>ein</strong>fügen kann. Das<br />

Gleiche gilt für <strong>ein</strong>en Ausländer, der<br />

sich als unbegleiteter Minderjähriger<br />

seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen<br />

geduldet, gestattet oder<br />

mit <strong>ein</strong>er Aufenthaltserlaubnis aus<br />

humanitären Gründen im Bundesgebiet<br />

aufgehalten hat und bei dem<br />

gewährleistet ersch<strong>ein</strong>t, dass er sich<br />

auf Grund s<strong>ein</strong>er bisherigen Ausbildung<br />

und Lebensverhältnisse in die<br />

Lebensverhältnisse der Bundesrepublik<br />

Deutschland <strong>ein</strong>fügen kann.<br />

(3) Hat <strong>ein</strong> in häuslicher Gem<strong>ein</strong>schaft<br />

lebendes Familienmitglied Straftaten<br />

im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6<br />

begangen, führt dies zur Versagung<br />

der Aufenthaltserlaubnis nach dieser<br />

Vorschrift für andere Familienmitglieder.<br />

Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten<br />

<strong>ein</strong>es Ausländers, der Straftaten im<br />

Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen<br />

hat, wenn der Ehegatte die<br />

Voraussetzungen des Absatzes 1 im<br />

Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung<br />

<strong>ein</strong>er besonderen Härte erforderlich<br />

ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu<br />

ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall<br />

Kinder von ihren Eltern getrennt werden,<br />

muss ihre Betreuung in Deutschland<br />

sichergestellt s<strong>ein</strong>.<br />

(4) Die Aufenthaltserlaubnis §nahmen,<br />

kann unter<br />

der Bedingung erteilt werden, dass 2. Familien mit Kindern, die nur vorü-<br />

der Ausländer an <strong>ein</strong>em Integrationsbergehend auf ergänzende Sozialgespräch<br />

teilnimmt oder <strong>ein</strong>e Integraleistungen angewiesen sind,<br />

tionsver<strong>ein</strong>barung abgeschlossen <strong>wir</strong>d. 3. All<strong>ein</strong>erziehenden mit Kindern, die<br />

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur vorübergehend auf Sozialleistungen<br />

Ausübung <strong>ein</strong>er Erwerbstätigkeit.<br />

angewiesen sind, und denen <strong>ein</strong>e<br />

Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1<br />

(5) Die Aufenthaltserlaubnis <strong>wir</strong>d mit ei- Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgener<br />

Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 setzbuch nicht zumutbar ist,<br />

erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als 4. erwerbsunfähigen Personen,<br />

Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 deren Lebensunterhalt <strong>ein</strong>schließ-<br />

Satz 1 verlängert werden, wenn der Lelich <strong>ein</strong>er erforderlichen Betreuung<br />

bensunterhalt des Ausländers bis zum 31. und Pflege in sonstiger Weise ohne<br />

Dezember 2009 überwiegend eigenstän- Leistungen der öffentlichen Hand<br />

dig durch Erwerbstätigkeit gesichert war dauerhaft gesichert ist, es sei denn,<br />

oder wenn der Ausländer mindestens die Leistungen beruhen auf Beitrags-<br />

seit dem 1. April 2009 s<strong>ein</strong>en Lebensunzahlungen,terhalt nicht nur vorübergehend eigen- 5. Personen, die am 31. Dezember<br />

ständig sichert. Für die Zukunft müssen in 2009 das 65. Lebensjahr vollendet<br />

beiden Fällen Tatsachen die Annahme haben, wenn sie in ihrem Herkunfts-<br />

rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt land k<strong>ein</strong>e Familie, dafür aber im<br />

überwiegend gesichert s<strong>ein</strong> <strong>wir</strong>d. Im Fall Bundesgebiet Angehörige (Kinder<br />

des Absatzes 1 Satz 4 <strong>wir</strong>d die Aufent- oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthaltserlaubnis<br />

zunächst mit <strong>ein</strong>er Gültighalt bzw. deutscher Staatsangehökeit<br />

bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verrigkeit haben und soweit sichergelängert,<br />

wenn der Ausländer spätestens stellt ist, dass für diesen Personenkreis<br />

bis dahin nachweist, dass er die Voraus- k<strong>ein</strong>e Sozialleistungen in Anspruch<br />

setzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. genommen werden.<br />

§ 81 Abs. 4 findet k<strong>ein</strong>e Anwendung.<br />

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass<br />

(6) Bei der Verlängerung der Aufent- aus Gründen der Sicherheit der Bundeshaltserlaubnis<br />

kann zur Vermeidung von republik Deutschland <strong>ein</strong>e Aufenthalts-<br />

Härtefällen von Absatz 5 abgewichen erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2<br />

werden. Dies gilt bei<br />

Staatsangehörigen bestimmter Staaten<br />

zu versagen ist. Zur Wahrung der Bun-<br />

1. Auszubildenden in anerkannten des<strong>ein</strong>heitlichkeit bedarf die Anord-<br />

Lehrberufen oder in staatlich genung des Einvernehmens mit dem BunfördertenBerufsvorbereitungsmaß-desministerium<br />

des Innern.<br />

§Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen

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