Komm, wir reißen Zäune ein! - Landesarbeitsgemeinschaft ...
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Geldstrafen von insgesamt bis zu<br />
50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen<br />
wegen Straftaten, die<br />
nach dem Aufenthaltsgesetz oder<br />
dem Asylverfahrensgesetz nur von<br />
Ausländern begangen werden<br />
können, grundsätzlich außer Betracht<br />
bleiben.<br />
Wenn der Ausländer s<strong>ein</strong>en Lebensunterhalt<br />
eigenständig durch Erwerbstätigkeit<br />
sichert, <strong>wir</strong>d die Aufenthaltserlaubnis<br />
nach § 23 Abs.<br />
1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen <strong>wir</strong>d sie<br />
nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel<br />
nach Kapitel 2 Abschnitt 5;<br />
die§§ 9 und 26 Abs. 4 finden k<strong>ein</strong>e<br />
Anwendung. Von der Voraussetzung<br />
des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli<br />
2008 abgesehen werden. Von der<br />
Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 <strong>wir</strong>d<br />
abgesehen, wenn der Ausländer sie<br />
wegen <strong>ein</strong>er körperlichen, geistigen<br />
oder seelischen Krankheit oder Behinderung<br />
oder aus Altersgründen<br />
nicht erfüllen kann.<br />
(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen<br />
Kind <strong>ein</strong>es geduldeten Ausländers,<br />
der sich am 1. Juli 2007 seit<br />
mindestens acht Jahren oder, falls er<br />
zusammen mit <strong>ein</strong>em oder mehreren<br />
minderjährigen ledigen Kindern<br />
in häuslicher Gem<strong>ein</strong>schaft lebt, seit<br />
mindestens sechs Jahren ununterbrochen<br />
geduldet, gestattet oder<br />
mit <strong>ein</strong>er Aufenthaltserlaubnis aus<br />
humanitären Gründen im Bundesgebiet<br />
aufgehalten hat, kann <strong>ein</strong>e<br />
- 32 - - 33 -<br />
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.<br />
1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei<br />
der Einreise minderjährig war und<br />
gewährleistet ersch<strong>ein</strong>t, dass es sich<br />
auf Grund s<strong>ein</strong>er bisherigen Ausbildung<br />
und Lebensverhältnisse in die<br />
Lebensverhältnisse der Bundesrepublik<br />
Deutschland <strong>ein</strong>fügen kann. Das<br />
Gleiche gilt für <strong>ein</strong>en Ausländer, der<br />
sich als unbegleiteter Minderjähriger<br />
seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen<br />
geduldet, gestattet oder<br />
mit <strong>ein</strong>er Aufenthaltserlaubnis aus<br />
humanitären Gründen im Bundesgebiet<br />
aufgehalten hat und bei dem<br />
gewährleistet ersch<strong>ein</strong>t, dass er sich<br />
auf Grund s<strong>ein</strong>er bisherigen Ausbildung<br />
und Lebensverhältnisse in die<br />
Lebensverhältnisse der Bundesrepublik<br />
Deutschland <strong>ein</strong>fügen kann.<br />
(3) Hat <strong>ein</strong> in häuslicher Gem<strong>ein</strong>schaft<br />
lebendes Familienmitglied Straftaten<br />
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6<br />
begangen, führt dies zur Versagung<br />
der Aufenthaltserlaubnis nach dieser<br />
Vorschrift für andere Familienmitglieder.<br />
Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten<br />
<strong>ein</strong>es Ausländers, der Straftaten im<br />
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen<br />
hat, wenn der Ehegatte die<br />
Voraussetzungen des Absatzes 1 im<br />
Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung<br />
<strong>ein</strong>er besonderen Härte erforderlich<br />
ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu<br />
ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall<br />
Kinder von ihren Eltern getrennt werden,<br />
muss ihre Betreuung in Deutschland<br />
sichergestellt s<strong>ein</strong>.<br />
(4) Die Aufenthaltserlaubnis §nahmen,<br />
kann unter<br />
der Bedingung erteilt werden, dass 2. Familien mit Kindern, die nur vorü-<br />
der Ausländer an <strong>ein</strong>em Integrationsbergehend auf ergänzende Sozialgespräch<br />
teilnimmt oder <strong>ein</strong>e Integraleistungen angewiesen sind,<br />
tionsver<strong>ein</strong>barung abgeschlossen <strong>wir</strong>d. 3. All<strong>ein</strong>erziehenden mit Kindern, die<br />
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur vorübergehend auf Sozialleistungen<br />
Ausübung <strong>ein</strong>er Erwerbstätigkeit.<br />
angewiesen sind, und denen <strong>ein</strong>e<br />
Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1<br />
(5) Die Aufenthaltserlaubnis <strong>wir</strong>d mit ei- Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgener<br />
Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 setzbuch nicht zumutbar ist,<br />
erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als 4. erwerbsunfähigen Personen,<br />
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 deren Lebensunterhalt <strong>ein</strong>schließ-<br />
Satz 1 verlängert werden, wenn der Lelich <strong>ein</strong>er erforderlichen Betreuung<br />
bensunterhalt des Ausländers bis zum 31. und Pflege in sonstiger Weise ohne<br />
Dezember 2009 überwiegend eigenstän- Leistungen der öffentlichen Hand<br />
dig durch Erwerbstätigkeit gesichert war dauerhaft gesichert ist, es sei denn,<br />
oder wenn der Ausländer mindestens die Leistungen beruhen auf Beitrags-<br />
seit dem 1. April 2009 s<strong>ein</strong>en Lebensunzahlungen,terhalt nicht nur vorübergehend eigen- 5. Personen, die am 31. Dezember<br />
ständig sichert. Für die Zukunft müssen in 2009 das 65. Lebensjahr vollendet<br />
beiden Fällen Tatsachen die Annahme haben, wenn sie in ihrem Herkunfts-<br />
rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt land k<strong>ein</strong>e Familie, dafür aber im<br />
überwiegend gesichert s<strong>ein</strong> <strong>wir</strong>d. Im Fall Bundesgebiet Angehörige (Kinder<br />
des Absatzes 1 Satz 4 <strong>wir</strong>d die Aufent- oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthaltserlaubnis<br />
zunächst mit <strong>ein</strong>er Gültighalt bzw. deutscher Staatsangehökeit<br />
bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verrigkeit haben und soweit sichergelängert,<br />
wenn der Ausländer spätestens stellt ist, dass für diesen Personenkreis<br />
bis dahin nachweist, dass er die Voraus- k<strong>ein</strong>e Sozialleistungen in Anspruch<br />
setzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. genommen werden.<br />
§ 81 Abs. 4 findet k<strong>ein</strong>e Anwendung.<br />
(7) Die Länder dürfen anordnen, dass<br />
(6) Bei der Verlängerung der Aufent- aus Gründen der Sicherheit der Bundeshaltserlaubnis<br />
kann zur Vermeidung von republik Deutschland <strong>ein</strong>e Aufenthalts-<br />
Härtefällen von Absatz 5 abgewichen erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2<br />
werden. Dies gilt bei<br />
Staatsangehörigen bestimmter Staaten<br />
zu versagen ist. Zur Wahrung der Bun-<br />
1. Auszubildenden in anerkannten des<strong>ein</strong>heitlichkeit bedarf die Anord-<br />
Lehrberufen oder in staatlich genung des Einvernehmens mit dem BunfördertenBerufsvorbereitungsmaß-desministerium<br />
des Innern.<br />
§Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen