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Komm, wir reißen Zäune ein! - Landesarbeitsgemeinschaft ...

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- 28 - - 29 -<br />

oder Leben Dritter abzuwenden. Die Vormunds.<br />

insbesondere im Bereich der Sicherheit ren Person befindet oder nicht.<br />

Freiheitsentziehung<br />

§<br />

ist ohne gerichtli-<br />

und der Gesundheit<br />

§<br />

sowie hinsichtlich<br />

che Entscheidung spätestens mit Ab- (2) Die Vertragsstaaten treffen alle ge-<br />

der Zahl und der fachlichen Eignung (2) Zu diesem Zweck <strong>wir</strong>ken die Verlauf<br />

des Tages nach ihrem Beginn zu eigneten Maßnahmen, um sicherzu-<br />

des Personals und des Bestehens <strong>ein</strong>er tragsstaaten in der ihnen angemes-<br />

beenden.<br />

stellen, dass das Kind vor allen Formen<br />

ausreichenden Aufsicht.<br />

sen ersch<strong>ein</strong>enden Weise bei allen<br />

der Diskriminierung oder Bestrafung<br />

Bemühungen mit, welche die Ver<strong>ein</strong>-<br />

(6) Ist bei der Inobhutnahme die An- wegen des Status, der Tätigkeiten, der<br />

Artikel 4<br />

ten Nationen und andere zuständige<br />

wendung unmittelbaren Zwangs er- M<strong>ein</strong>ungsäußerungen oder der Welt-<br />

Ver<strong>wir</strong>klichung der Kindesrechte<br />

zwischenstaatliche oder nichtstaatliforderlich,<br />

so sind die dazu befugten anschauung s<strong>ein</strong>er Eltern, s<strong>ein</strong>es Vor-<br />

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigche Organisationen, die mit den Ver-<br />

Stellen hinzuzuziehen.<br />

munds oder s<strong>ein</strong>er Familienangehörineten<br />

Gesetzgebungs-, Verwaltungs- <strong>ein</strong>ten Nationen zusammenarbeiten,<br />

gen geschützt <strong>wir</strong>d.<br />

und sonstigen Maßnahmen zur Ver<strong>wir</strong>k- unternehmen, um <strong>ein</strong> solches Kind zu<br />

lichung der in diesem Über<strong>ein</strong>kommen schützen, um ihm zu helfen und um die<br />

UN-Konvention über<br />

Artikel 3 Wohl des Kindes<br />

anerkannten Rechte. Hinsichtlich der Eltern oder andere Familienangehö-<br />

die Rechte des Kindes<br />

(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder<br />

<strong>wir</strong>tschaftlichen, sozialen und kulturelrige <strong>ein</strong>es Flüchtlingskinds ausfindig zu<br />

betreffen, gleichviel ob sie von öffentlen<br />

Rechte treffen die Vertragsstaa- machen mit dem Ziel, die für <strong>ein</strong>e Fa-<br />

Artikel 1 Geltung für das Kind;<br />

lichen oder privaten Einrichtungen der<br />

ten derartige Maßnahmen unter Ausmilienzusammenführung notwendigen<br />

Begriffsbestimmung<br />

sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwalschöpfung<br />

ihrer verfügbaren Mittel Informationen zu erlangen. Können die<br />

Im Sinne dieses Über<strong>ein</strong>kommens ist tungsbehörden oder Gesetzgebungs-<br />

und erforderlichenfalls im Rahmen der Eltern oder andere Familienangehöri-<br />

<strong>ein</strong> Kind jeder Mensch, der das achtorganen getroffen werden, ist das<br />

internationalen Zusammenarbeit. ge nicht ausfindig gemacht werden,<br />

zehnte Lebensjahr noch nicht vollen- Wohl des Kindes <strong>ein</strong> Gesichtspunkt, der<br />

so ist dem Kind im Einklang mit den in<br />

det hat, soweit die Volljährigkeit nach vorrangig zu berücksichtigen ist.<br />

Artikel 22 Flüchtlingskinder<br />

diesem Über<strong>ein</strong>kommen enthaltenen<br />

dem auf das Kind anzuwendenden<br />

(1) Die Vertragsstaaten treffen geeig- Grundsätzen derselbe Schutz zu ge-<br />

Recht nicht früher <strong>ein</strong>tritt.<br />

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten<br />

nete Maßnahmen, um sicherzustellen, währen wie jedem anderen Kind, das<br />

sich, dem Kind unter Berücksichtigung<br />

daß <strong>ein</strong> Kind, das die Rechtsstellung aus irgend<strong>ein</strong>em Grund dauernd oder<br />

Artikel 2 Achtung der Kindesrechte; der Rechte und Pflichten s<strong>ein</strong>er Eltern,<br />

<strong>ein</strong>es Flüchtlings begehrt oder nach vorübergehend aus s<strong>ein</strong>er familiären<br />

Diskriminierungsverbot<br />

s<strong>ein</strong>es Vormunds oder anderer für das<br />

Maßgabe der anzuwendenden Re- Umgebung herausgelöst ist.<br />

(1) Die Vertragsstaaten achten die in Kind gesetzlich verantwortlicher Persogeln<br />

und Verfahren des Völkerrechts<br />

diesem Über<strong>ein</strong>kommen festgelegten nen den Schutz und die Fürsorge zu ge-<br />

oder des innerstaatlichen Rechts als<br />

Rechte und gewährleisten sie jedem währleisten, die zu s<strong>ein</strong>em Wohlerge-<br />

Flüchtling angesehen <strong>wir</strong>d, angemes- § 34 Schulgesetz NRW<br />

ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden hen notwendig sind; zu diesem Zweck<br />

senen Schutz und humanitäre Hilfe bei „Schulpflicht“ Grundsätze (…)<br />

Kind ohne jede Diskriminierung unab- treffen sie alle geeigneten Gesetzge-<br />

der Wahrnehmung der Rechte erhält,<br />

hängig von der Rasse, der Hautfarbe, bungs- und Verwaltungsmaßnahmen.<br />

die in diesem Über<strong>ein</strong>kommen oder in (6) Die Schulpflicht besteht für Kinder<br />

dem Geschlecht, der Sprache, der<br />

anderen internationalen Über<strong>ein</strong>künf- von Asylbewerberinnen und Asylbe-<br />

Religion, der politischen oder sons- (3) Die Vertragsstaaten stellen sicher,.<br />

ten über Menschenrechte oder über werbern und all<strong>ein</strong>stehende Kinder<br />

tigen Anschauung, der nationalen, dass die für die Fürsorge für das Kind<br />

humanitäre Fragen, denen die ge- und Jugendliche, die <strong>ein</strong>en Asylantrag<br />

ethnischen oder sozialen Herkunft, oder dessen Schutz verantwortlichen<br />

nannten Staaten als Vertragsparteien gestellt haben, sobald sie <strong>ein</strong>er Ge-<br />

des Vermögens, <strong>ein</strong>er Behinderung, Institutionen, Dienste und Einrichtungen<br />

angehören, festgelegt sind, und zwar m<strong>ein</strong>de zugewiesen sind und solange<br />

der Geburt oder des sonstigen Status den von den zuständigen Behörden<br />

unabhängig davon, ob es sich in Be- ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausrei-<br />

des Kindes, s<strong>ein</strong>er Eltern oder s<strong>ein</strong>es festgelegten Normen entsprechen,<br />

gleitung s<strong>ein</strong>er Eltern oder <strong>ein</strong>er andesepflichtige ausländische Kinder und<br />

Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen

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