Komm, wir reißen Zäune ein! - Landesarbeitsgemeinschaft ...
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oder Leben Dritter abzuwenden. Die Vormunds.<br />
insbesondere im Bereich der Sicherheit ren Person befindet oder nicht.<br />
Freiheitsentziehung<br />
§<br />
ist ohne gerichtli-<br />
und der Gesundheit<br />
§<br />
sowie hinsichtlich<br />
che Entscheidung spätestens mit Ab- (2) Die Vertragsstaaten treffen alle ge-<br />
der Zahl und der fachlichen Eignung (2) Zu diesem Zweck <strong>wir</strong>ken die Verlauf<br />
des Tages nach ihrem Beginn zu eigneten Maßnahmen, um sicherzu-<br />
des Personals und des Bestehens <strong>ein</strong>er tragsstaaten in der ihnen angemes-<br />
beenden.<br />
stellen, dass das Kind vor allen Formen<br />
ausreichenden Aufsicht.<br />
sen ersch<strong>ein</strong>enden Weise bei allen<br />
der Diskriminierung oder Bestrafung<br />
Bemühungen mit, welche die Ver<strong>ein</strong>-<br />
(6) Ist bei der Inobhutnahme die An- wegen des Status, der Tätigkeiten, der<br />
Artikel 4<br />
ten Nationen und andere zuständige<br />
wendung unmittelbaren Zwangs er- M<strong>ein</strong>ungsäußerungen oder der Welt-<br />
Ver<strong>wir</strong>klichung der Kindesrechte<br />
zwischenstaatliche oder nichtstaatliforderlich,<br />
so sind die dazu befugten anschauung s<strong>ein</strong>er Eltern, s<strong>ein</strong>es Vor-<br />
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigche Organisationen, die mit den Ver-<br />
Stellen hinzuzuziehen.<br />
munds oder s<strong>ein</strong>er Familienangehörineten<br />
Gesetzgebungs-, Verwaltungs- <strong>ein</strong>ten Nationen zusammenarbeiten,<br />
gen geschützt <strong>wir</strong>d.<br />
und sonstigen Maßnahmen zur Ver<strong>wir</strong>k- unternehmen, um <strong>ein</strong> solches Kind zu<br />
lichung der in diesem Über<strong>ein</strong>kommen schützen, um ihm zu helfen und um die<br />
UN-Konvention über<br />
Artikel 3 Wohl des Kindes<br />
anerkannten Rechte. Hinsichtlich der Eltern oder andere Familienangehö-<br />
die Rechte des Kindes<br />
(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder<br />
<strong>wir</strong>tschaftlichen, sozialen und kulturelrige <strong>ein</strong>es Flüchtlingskinds ausfindig zu<br />
betreffen, gleichviel ob sie von öffentlen<br />
Rechte treffen die Vertragsstaa- machen mit dem Ziel, die für <strong>ein</strong>e Fa-<br />
Artikel 1 Geltung für das Kind;<br />
lichen oder privaten Einrichtungen der<br />
ten derartige Maßnahmen unter Ausmilienzusammenführung notwendigen<br />
Begriffsbestimmung<br />
sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwalschöpfung<br />
ihrer verfügbaren Mittel Informationen zu erlangen. Können die<br />
Im Sinne dieses Über<strong>ein</strong>kommens ist tungsbehörden oder Gesetzgebungs-<br />
und erforderlichenfalls im Rahmen der Eltern oder andere Familienangehöri-<br />
<strong>ein</strong> Kind jeder Mensch, der das achtorganen getroffen werden, ist das<br />
internationalen Zusammenarbeit. ge nicht ausfindig gemacht werden,<br />
zehnte Lebensjahr noch nicht vollen- Wohl des Kindes <strong>ein</strong> Gesichtspunkt, der<br />
so ist dem Kind im Einklang mit den in<br />
det hat, soweit die Volljährigkeit nach vorrangig zu berücksichtigen ist.<br />
Artikel 22 Flüchtlingskinder<br />
diesem Über<strong>ein</strong>kommen enthaltenen<br />
dem auf das Kind anzuwendenden<br />
(1) Die Vertragsstaaten treffen geeig- Grundsätzen derselbe Schutz zu ge-<br />
Recht nicht früher <strong>ein</strong>tritt.<br />
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten<br />
nete Maßnahmen, um sicherzustellen, währen wie jedem anderen Kind, das<br />
sich, dem Kind unter Berücksichtigung<br />
daß <strong>ein</strong> Kind, das die Rechtsstellung aus irgend<strong>ein</strong>em Grund dauernd oder<br />
Artikel 2 Achtung der Kindesrechte; der Rechte und Pflichten s<strong>ein</strong>er Eltern,<br />
<strong>ein</strong>es Flüchtlings begehrt oder nach vorübergehend aus s<strong>ein</strong>er familiären<br />
Diskriminierungsverbot<br />
s<strong>ein</strong>es Vormunds oder anderer für das<br />
Maßgabe der anzuwendenden Re- Umgebung herausgelöst ist.<br />
(1) Die Vertragsstaaten achten die in Kind gesetzlich verantwortlicher Persogeln<br />
und Verfahren des Völkerrechts<br />
diesem Über<strong>ein</strong>kommen festgelegten nen den Schutz und die Fürsorge zu ge-<br />
oder des innerstaatlichen Rechts als<br />
Rechte und gewährleisten sie jedem währleisten, die zu s<strong>ein</strong>em Wohlerge-<br />
Flüchtling angesehen <strong>wir</strong>d, angemes- § 34 Schulgesetz NRW<br />
ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden hen notwendig sind; zu diesem Zweck<br />
senen Schutz und humanitäre Hilfe bei „Schulpflicht“ Grundsätze (…)<br />
Kind ohne jede Diskriminierung unab- treffen sie alle geeigneten Gesetzge-<br />
der Wahrnehmung der Rechte erhält,<br />
hängig von der Rasse, der Hautfarbe, bungs- und Verwaltungsmaßnahmen.<br />
die in diesem Über<strong>ein</strong>kommen oder in (6) Die Schulpflicht besteht für Kinder<br />
dem Geschlecht, der Sprache, der<br />
anderen internationalen Über<strong>ein</strong>künf- von Asylbewerberinnen und Asylbe-<br />
Religion, der politischen oder sons- (3) Die Vertragsstaaten stellen sicher,.<br />
ten über Menschenrechte oder über werbern und all<strong>ein</strong>stehende Kinder<br />
tigen Anschauung, der nationalen, dass die für die Fürsorge für das Kind<br />
humanitäre Fragen, denen die ge- und Jugendliche, die <strong>ein</strong>en Asylantrag<br />
ethnischen oder sozialen Herkunft, oder dessen Schutz verantwortlichen<br />
nannten Staaten als Vertragsparteien gestellt haben, sobald sie <strong>ein</strong>er Ge-<br />
des Vermögens, <strong>ein</strong>er Behinderung, Institutionen, Dienste und Einrichtungen<br />
angehören, festgelegt sind, und zwar m<strong>ein</strong>de zugewiesen sind und solange<br />
der Geburt oder des sonstigen Status den von den zuständigen Behörden<br />
unabhängig davon, ob es sich in Be- ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausrei-<br />
des Kindes, s<strong>ein</strong>er Eltern oder s<strong>ein</strong>es festgelegten Normen entsprechen,<br />
gleitung s<strong>ein</strong>er Eltern oder <strong>ein</strong>er andesepflichtige ausländische Kinder und<br />
Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen