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Direktabrechnung Laborgemeinschaft erstellt von: RA Peter Peikert ...

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Seite 14 des Schreibens der Sozietät Dr. Rehborn vom 9. Juli 2008<br />

mittlung <strong>von</strong> einer Kassenärztlichen Vereinigung an die KBV oder an eine andere<br />

Kassenärztliche Vereinigung zulässig wäre.<br />

Die Regelung des § 285 Abs.3 S. 3 ff. SGB V ist durch das Vertragsarztrechtsän-<br />

derungsgesetz eingefügt worden und soll die Plausibilitätsprüfung für überörtliche<br />

Berufsausübungsgemeinschaften ermöglichen. Bei <strong>Laborgemeinschaft</strong>en handelt<br />

es sich nicht um überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften. Auch wenn die<br />

<strong>Laborgemeinschaft</strong> durch § 25 Abs. 3 SGB V Bundesmantelvertrag zur Abgabe ei-<br />

ner „Abrechnung“ verpflichtet wird, wird sie hierdurch nicht zu einer überörtlichen<br />

Berufsausübungsgemeinschaft. Da<strong>von</strong> gehen offensichtlich die Partner des Bun-<br />

desmantelvertrages selbst aus, indem sie in § 1a Nr. 12a ausdrücklich klarstellen,<br />

dass <strong>Laborgemeinschaft</strong>en keine Berufsausübungsgemeinschaften sind. Auch<br />

wenn die Kassenärztliche Bundesvereinigung die <strong>Laborgemeinschaft</strong>en faktisch<br />

wie überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften behandelt, führt dies nicht dazu,<br />

dass sie rechtlich zu überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften werden und<br />

der Regelung des § 285 Abs. 3 SGB V unterfallen. Im übrigen rechtfertigt § 285<br />

Abs. 3 SGB V auch nur die Datenübermittlung 遰ѥ an die „zuständige“ Kassenärztliche<br />

Vereinigung und nicht an die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Dieses wäre al-<br />

lenfalls denkbar, wenn insoweit eine Datenverarbeitung im Auftrag vorläge.<br />

Eine entsprechende Anwendung des § 285 Abs. 3 S. 3 SGB V scheidet aus. Der<br />

Gesetzgeber kannte zum Zeitpunkt des Erlasses der Regelung die Leistungser-<br />

bringung in <strong>Laborgemeinschaft</strong>en und hat diese nicht in den Anwendungsbereich<br />

des § 285 Abs. 3 S. 3 SGB V einbezogen, so dass auch keine planwidrige Rege-<br />

lungslücke vorliegt.<br />

b. Übermittlung aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen?<br />

Wenn § 285 Abs. 3 SGB V nicht als ausreichende gesetzliche Ermächtigungs-<br />

grundlage zur Übermittlung der Jahresabschlüsse an die Kassenärztliche Bundes-<br />

vereinigung herangezogen werden kann, so stellt sich die Frage, ob aufgrund ei-<br />

ner anderen gesetzlichen Bestimmung diese Übermittlung zulässig wäre. Als mög-<br />

liche Übermittlungsbefugnis könnte der Sicherstellungs- und Gewährleistungsauf-<br />

trag der Kassenärztlichen Vereinigungen herangezogen werden. Geht man da<strong>von</strong>

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