Einführung eines Mietspiegels in Rastatt - Stadt Rastatt
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I. Sachdarstellung und Begründung:<br />
1) Mit Schreiben vom 28. Juni 2012, e<strong>in</strong>gegangen am 28. Juni 2012, haben die Fraktionen<br />
von SPD und Alternative Liste/Die Grünen den als Anlage beigefügten Antrag gestellt, der<br />
fraktionsübergreifend unterzeichnet wurde.<br />
Beantragt wurde, dass „die <strong>Stadt</strong>verwaltung aufgefordert wird, e<strong>in</strong>e Anhörung von sachver-<br />
ständigen Experten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er öffentlichen Geme<strong>in</strong>deratssitzung zum Thema „Mietspiegel <strong>in</strong><br />
<strong>Rastatt</strong>“ durchzuführen. Hierbei sollten die Teilnehmer ihre Sicht zur eventuellen Notwendig-<br />
keit <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Mietspiegels</strong> <strong>in</strong> <strong>Rastatt</strong> darlegen und für Fragen und Antworten der Geme<strong>in</strong>deräte<br />
zur Verfügung stehen. Als Teilnehmer würden sich beispielsweise: Vertreter des Mieterver-<br />
e<strong>in</strong>s, von Haus und Grund und des Amtsgerichts <strong>Rastatt</strong> anbieten.“<br />
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 ff der Geme<strong>in</strong>deordnung für Baden-Württemberg (GemO) ist auf<br />
Antrag <strong>e<strong>in</strong>es</strong> Viertels der Geme<strong>in</strong>deräte e<strong>in</strong> Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung<br />
spätestens der übernächsten Sitzung des Geme<strong>in</strong>derats zu setzen. Die Verhandlungsge-<br />
genstände müssen zum Aufgabengebiet des Geme<strong>in</strong>derats gehören. Dies gilt nicht, wenn<br />
der Geme<strong>in</strong>derat den gleichen Verhandlungsgegenstand <strong>in</strong>nerhalb der letzten 6 Monate be-<br />
reits behandelt hat.<br />
Der Antrag weist die notwendige Anzahl von Antragstellern für e<strong>in</strong>en Antrag nach § 34 Abs.<br />
1 GemO auf und ist zulässig.<br />
Die Verwaltung sieht derzeit ke<strong>in</strong>e Notwendigkeit, bestimmte Personen aufgrund des frakti-<br />
onsübergreifenden Antrags zu laden. Es wird derzeit davon ausgegangen, dass zunächst<br />
e<strong>in</strong>e grundsätzliche Entscheidung getroffen werden soll, ob man dem Thema nähertreten will<br />
oder nicht.<br />
2) Grundsätzlich gibt es für Kommunen ke<strong>in</strong>e Pflicht zur Erstellung <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Mietspiegels</strong>.<br />
§ 558 c Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist e<strong>in</strong>e Sollbestimmung: „Geme<strong>in</strong>den sollen<br />
Mietspiegel erstellen, wenn hierfür e<strong>in</strong> Bedürfnis besteht und dies mit e<strong>in</strong>em vertretbaren<br />
Aufwand möglich ist“. Die grundsätzliche Entscheidung, ob e<strong>in</strong> Mietspiegel und wenn ja, wel-<br />
che Art von Mietspiegel erstellt werden soll, müssen die Beteiligten letzten Endes vor Ort<br />
entscheiden.<br />
Soweit ersichtlich, haben <strong>in</strong> Baden-Württemberg bisher nur sieben Städte und Geme<strong>in</strong>den<br />
e<strong>in</strong>en qualifizierten und fünf e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>fachen Mietspiegel erstellt.<br />
Bei der Erstellung <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Mietspiegels</strong> gilt es, Regelungen und Empfehlungen zu beachten,<br />
die für sämtliche Arten von Mietspiegeln (e<strong>in</strong>facher / qualifizierter) gleichermaßen gelten. Für<br />
den qualifizierten Mietspiegel enthält § 558d BGB zusätzliche Vorschriften.<br />
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