Einführung eines Mietspiegels in Rastatt - Stadt Rastatt
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Der qualifizierte Mietspiegel soll durch die E<strong>in</strong>haltung von M<strong>in</strong>destvoraussetzungen bei der<br />
Erstellung „objektiv“ frei von wie auch immer gearteten Interessenlagen entstehen. Die E<strong>in</strong>-<br />
haltung der M<strong>in</strong>destvoraussetzungen ist nicht nur zur Gewährleistung e<strong>in</strong>er bestimmten Qua-<br />
lität relevant, sondern auch <strong>in</strong>soweit, als der Gesetzgeber an das Vorhandense<strong>in</strong> <strong>e<strong>in</strong>es</strong> quali-<br />
fizierten <strong>Mietspiegels</strong> besondere Rechtsfolgen knüpft. E<strong>in</strong>e str<strong>in</strong>gente Beachtung der Erstel-<br />
lungsvorschriften ist damit von grundlegender Bedeutung. Diese Vorschriften betreffen <strong>in</strong><br />
erster L<strong>in</strong>ie die Erstellungsmethodik und Dokumentation, die Anerkennungspraxis und die<br />
Fortschreibung / Anpassung.<br />
Damit e<strong>in</strong> Mietspiegel als qualifiziert gelten kann, ist bei ihm im Gegensatz zum „e<strong>in</strong>fachen“<br />
Mietspiegel stets se<strong>in</strong>e Anerkennung erforderlich – entweder durch die Geme<strong>in</strong>de oder alter-<br />
nativ durch die Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter. Möglich ist auch e<strong>in</strong>e kumu-<br />
lative Anerkennung. Beim Anerkennungsakt handelt es sich um e<strong>in</strong>e Willenserklärung, durch<br />
die der Anerkennende den Mietspiegel für die Geme<strong>in</strong>de, Geme<strong>in</strong>deteile oder mehrere Ge-<br />
me<strong>in</strong>den anerkennt. Die Anerkennung bezieht sich nicht auf die Tatsache, dass der Miet-<br />
spiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde.<br />
Bei der Anerkennung durch die Geme<strong>in</strong>de ist e<strong>in</strong>e entsprechende Willenserklärung des zu-<br />
ständigen Organs der Geme<strong>in</strong>de (durch Ratsbeschluss) erforderlich. Angesichts der Bedeu-<br />
tung des <strong>Mietspiegels</strong> und der weitreichenden Folgen der Qualifizierung <strong>e<strong>in</strong>es</strong> <strong>Mietspiegels</strong><br />
für das Verfahren zur Begründung von Mieterhöhungsverlangen und anschließender Ge-<br />
richtsverfahren muss davon ausgegangen werden, dass es sich um e<strong>in</strong>en „Akt der Rechts-<br />
setzung“ handelt. Die Anerkennung muss deshalb durch den Rat der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
förmlichen Beschluss herbeigeführt werden.<br />
Grundsätzlich können auch die Interessenverbände (Mietervere<strong>in</strong> und Haus- und Grundbe-<br />
sitzervere<strong>in</strong>) e<strong>in</strong>en Mietspiegel erstellen.<br />
3) Das Hauptanwendungsfeld für Mietspiegel ist das gesetzliche Mieterhöhungsverfahren,<br />
mit dem der Vermieter die Zustimmung des Mieters zur Erhöhung der vere<strong>in</strong>barten Miete bis<br />
zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann. Der Vermieter muss das Mieterhöhungs-<br />
verlangen <strong>in</strong> Textform erklären und begründen. Hierzu kann er sich auf e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>fachen oder<br />
qualifizierten Mietspiegel, die Auskunft aus e<strong>in</strong>er Mietdatenbank, e<strong>in</strong> mit Gründen versehe-<br />
nes Gutachten <strong>e<strong>in</strong>es</strong> öffentlichen bestellten und vereidigten Sachverständigen oder die ent-<br />
sprechenden Entgelte für drei vergleichbare Vergleichswohnungen stützen.<br />
Der Nachteil <strong>e<strong>in</strong>es</strong> e<strong>in</strong>fachen <strong>Mietspiegels</strong> ist, dass er im Rahmen e<strong>in</strong>er richterlichen Ausei-<br />
nandersetzung der freien Würdigung durch das Gericht unterliegt. Aber auch bei Vorliegen<br />
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