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Einführung eines Mietspiegels in Rastatt - Stadt Rastatt

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<strong>e<strong>in</strong>es</strong> qualifizierten <strong>Mietspiegels</strong> kann der Vermieter e<strong>in</strong>e Mieterhöhung verlangen, die über<br />

dem Mietspiegel liegt, wenn er das mit Vergleichswohnungen oder Gutachten begründet.<br />

Zur Mietdatenbank lassen sich Aussagen derzeit nur schwer treffen, da <strong>in</strong> Deutschland bis-<br />

lang lediglich <strong>in</strong> Hannover und Berl<strong>in</strong> Mietdatenbanken existieren. Ob die Gerichte Mietda-<br />

tenbanken künftig zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete heranziehen werden, wird<br />

maßgeblich von ihrer Qualität abhängen.<br />

Die Erstellung von Sachverständigengutachten verursacht i. d. R. für den Vermieter die<br />

höchsten Kosten und ist durch die erhöhte Miete nur bei sehr langer Mietdauer zu kompen-<br />

sieren.<br />

Die Benennung von drei Vergleichswohnungen ist für den privaten Vermieter häufig nicht<br />

möglich. Die Vergleichswohnungen müssen entsprechend der Vorschrift des BGB <strong>in</strong> mehre-<br />

ren Punkten vergleichbar se<strong>in</strong> mit der streitgegenständlichen Wohnung.<br />

Der Vorteil <strong>e<strong>in</strong>es</strong> qualifizierten <strong>Mietspiegels</strong> liegt im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>em Mieterhö-<br />

hungsverlangen und im Prozess auf Zustimmung zu der verlangten Mieterhöhung <strong>in</strong> der ge-<br />

setzlichen Vermutungswirkung im Prozess.<br />

Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Vermieter jedoch nicht verpflichtet, den Mietspie-<br />

gel se<strong>in</strong>em Mieterhöhungsverlangen beizufügen, wenn dieser z. B. beim Mieterbund oder<br />

anderer Stelle erhältlich bzw. zugänglich ist (BGH VIII ZR 74/08). Die Rechtsprechung mutet<br />

dem Mieter auch <strong>in</strong> diesem Falle durchaus e<strong>in</strong> eigenes Tätigwerden zu, um die Begründet-<br />

heit <strong>e<strong>in</strong>es</strong> Mieterhöhungsverlangens zu prüfen.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus besteht auch e<strong>in</strong> Interesse der Träger der Grundsicherung, mit e<strong>in</strong>em qualifi-<br />

zierten Mietspiegel arbeiten zu können. Liegt e<strong>in</strong> solcher Mietspiegel bzw. e<strong>in</strong>e Mietdaten-<br />

bank nicht vor, so hat der Grundsicherungsträger zu erwägen, ob er für den jeweiligen Zu-<br />

ständigkeitsbereich eigene, grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen erstellt<br />

(Bundessozialgericht Urteil vom 18. Juni 2008).<br />

4) Wie oben bereits ausgeführt, ist e<strong>in</strong> qualifizierter Mietspiegel e<strong>in</strong> Mietspiegel, der nach<br />

anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wird. Der qualifizierte Mietspiegel ist im<br />

Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Nach vier Jahren ist der qualifi-<br />

zierte Mietspiegel neu zu erstellen. Für die Erstellung des <strong>Mietspiegels</strong> ist e<strong>in</strong> Institut zu be-<br />

auftragen, welches sich hierauf spezialisiert hat. Dieses wird im Wege der re<strong>in</strong>en Zu-<br />

fallsauswahl e<strong>in</strong>e gewisse Anzahl von Adressen als Stichproben ziehen. Die „gezogenen<br />

Anschriften“ werden dann von der Kommune angeschrieben. Sie werden über die bevorste-<br />

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