Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Frankreich</strong> 3<br />
83 rue La Boétie, Paris, CBD<br />
Private Placement
Arc de Triomphe<br />
N<br />
W O<br />
S<br />
M<br />
Fondsobjekt<br />
M Metro-Station<br />
200 m<br />
Avenue de Wagram<br />
M<br />
M<br />
Avenue Marceau<br />
Avenue Hoche<br />
Avenue de Friedland<br />
M<br />
Avenue George V.<br />
M<br />
Objekt 83 rue La bOétie, Paris, CbD<br />
M<br />
M<br />
Boulevard de Courcelles<br />
Avenue de Messine<br />
Boulevard Haussmann<br />
Boulevard Malesherbes<br />
Avenue des Champs-Élysées Avenue des Champs-Élysées<br />
M<br />
Avenue Montaigne<br />
Objekt<br />
83 rue La Boétie,<br />
Paris, CBD M<br />
rue La Boétie<br />
M<br />
M<br />
Avenue Franklin D. Roosevelt Avenue Franklin D. Roosevelt<br />
Rond Point des<br />
Champs-Élysées<br />
Seine<br />
M<br />
M<br />
M<br />
rue La Boétie<br />
Boulevard des Batignolles<br />
Palais de<br />
l'Élysée<br />
M<br />
Boulevard Haussmann<br />
M<br />
M<br />
M<br />
M<br />
M<br />
M<br />
M
Hinweis<br />
Inhalt<br />
1. DIe InvestItIon Im ÜberblIck 6<br />
2. real I.s. aG GesellschaFt FÜr ImmobIlIen assetmanaGement –<br />
InItIator Des PrIvate Placements 16<br />
3. rIsIkohInweIse 18<br />
4. InvestItIonsobjekt 44<br />
5. ProGnostIzIerter InvestItIons- unD FInanzIerunGsPlan 62<br />
6. lIquIDItäts- unD ertraGsProGnose unD sensItIvItätsanalysen 68<br />
7. rechtlIche GrunDlaGen 82<br />
8. steuerlIche GrunDlaGen 112<br />
9. abwIcklunGshInweIse 132<br />
10. anGabenvorbehalt 136<br />
11. GesellschaFtsvertraG 140<br />
12. DarlehensvertraG Über Das InvestorenDarlehen 162<br />
13. verbraucherInFormatIonen FÜr Den Fernabsatz 168<br />
anlaGen<br />
anlaGe 1 beItrIttsvereInbarunG<br />
anlaGe 2 hanDelsreGIstervollmacht<br />
Gemäß § 8f abs. 2 nr. 3 des verkaufsprospektgesetzes ist das vorliegende beteiligungsangebot<br />
nicht der bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (baFin) zur Gestattung vorzulegen.<br />
Inhalt<br />
5
6<br />
DIe InvestItIon Im ÜberblIck1
1. Die investitiOn im ÜberbLiCk<br />
Die wesentlichen Kennzahlen des<br />
Beteiligungsangebots<br />
Im Folgenden werden aus vereinfachungsgründen<br />
die ebenen der Fonds-, der objekt- und der<br />
verwaltungsgesellschaft sowie die für die anleger<br />
maßgeblichen ergebnisse insgesamt dargestellt<br />
(durchgreifende betrachtungsweise).<br />
(Einzelheiten siehe Tz. 5 „Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan“,<br />
Tz. 6 „Liquiditäts- und Ertragsprognose und Sensitivitätsanalysen“<br />
sowie Tz. 7 „Rechtliche Grundlagen“)<br />
Fondsobjekt 1) büroimmobilie mit der<br />
adresse<br />
83 rue la boétie, Paris<br />
(8. arrondissement)<br />
Gesamtinvestitionsvolumen<br />
(zzgl. Agio)<br />
davon Kaufpreis<br />
Fondsobjekt<br />
42.001.000 euro<br />
37.300.000 euro<br />
Einkaufsfaktor rd. das 18-fache der<br />
aktuellen jahresnettomiete<br />
Eigenkapital /<br />
Investorendarlehen 2)<br />
24.001.000 euro<br />
(rd. 57,1 % des<br />
Gesamtinvestitionsvolumens)<br />
Fremdkapital 18.000.000 euro<br />
(rd. 42,9 % des<br />
Gesamtinvestitionsvolumens)<br />
1) Die Fondsgesellschaft wird das Fondsobjekt mittelbar über vorgeschaltete Gesellschaften<br />
halten. Details hierzu siehe Tz. 7.<br />
2) Die Beteiligungsbeträge der Anleger setzen sich zusammen aus der Kapitaleinlage der<br />
Anleger in die Fondsgesellschaft (10Prozent des Beteiligungsbetrags) sowie die Darlehen<br />
(„Investorendarlehen“) der Anleger an die französische Objektgesellschaft (90Prozent des<br />
Beteiligungsbetrags). Auf den jeweiligen Beteiligungsbetrag fällt ein Agio an (Details siehe<br />
Beitrittsvereinbarung). Die Beteiligungsbeträge nebst Agio sind dabei auf der Grundlage<br />
der Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung, des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
sowie des Investorendarlehensvertrags zu leisten. Das gesamte Beteiligungskapital<br />
kann gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft um bis zu 10 Prozent<br />
über- oder unterschritten werden.<br />
Einzahlung<br />
Beteiligungsbetrag 3)<br />
zu 100 %<br />
Einzahlungstermin 3) ab 20.07.2010<br />
Prognostizierte<br />
Ausschüttungen /<br />
Rückflüsse 4)<br />
Mieter des<br />
Fondsobjekts<br />
5,25 % p. a.<br />
Vermietungsstand 100 %<br />
Laufzeit des<br />
Mietvertrags<br />
anwaltssozietät<br />
caPstan, eine führende<br />
französische<br />
anwaltskanzlei für<br />
arbeitsrecht<br />
(Informationen und<br />
Details hierzu siehe in<br />
dieser tz. 1, in tz. 4 bzw.<br />
in tz. 7)<br />
Grundlaufzeit insgesamt<br />
zwölf jahre (restlaufzeit<br />
bis 31.12.2021)<br />
mit kündigungsrechten<br />
nach sieben und neun<br />
jahren und mit verlängerungsoption<br />
des<br />
mieters<br />
3) Der Beteiligungsbetrag nebst Agio ist zum 20. des auf die Zeichnung folgenden Monats<br />
(bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag) zu erbringen<br />
(Details siehe Beitrittsvereinbarung).<br />
4) Prognostizierte Ausschüttungen/Rückflüsse bezogen auf den eingezahlten Beteiligungsbetrag<br />
ohne Agio für das jeweilige Geschäftsjahr (während der Platzierungsfrist ggf.<br />
zeitanteilig auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen der Fondsgesellschaft),<br />
nach französischen Steuern und nach Abgeltungsteuer in Deutschland auf zu<br />
versteuernde Zinsen, z. B. aus der Anlage der Liquiditätsreserve. Ausschüttungen /Rückflüsse<br />
enthalten auch Rückzahlungsbeträge für das von den Anlegern gewährte Darlehen<br />
sowie ggf. Kapitalrückzahlungen. Details siehe in Tz. 6.<br />
Die Investition im Überblick<br />
7
8<br />
1.1 DetaiLs zur beteiLigung im raHmen<br />
Des Private PLaCements<br />
Das beteiligungsangebot im rahmen dieses<br />
Private Placements richtet sich vornehmlich an<br />
natürliche Personen mit wohnsitz oder gewöhnlichem<br />
aufenthalt in Deutschland, die ihre beteiligung<br />
im steuerlichen Privatvermögen halten.<br />
alle ausführungen in diesem Private Placement<br />
memorandum stellen ausschließlich auf diese<br />
zielgruppe ab. Das angebot zur beteiligung<br />
im rahmen dieses Private Placements erfolgt<br />
ausschließlich in Deutschland, wobei die vermögensanlage<br />
nur einer ausgewählten anlegergruppe<br />
angeboten und das vorliegende Private<br />
Placement memorandum nicht bei der bundesanstalt<br />
für Finanzdienstleistungsaufsicht (baFin)<br />
zur Gestattung der veröffentlichung eingereicht<br />
werden muss. bei dem Private-Placement-angebot<br />
handelt es sich um keine beteiligung an<br />
einem Investmentvermögen im sinne des deutschen<br />
Investmentgesetzes. Potenzielle Investoren<br />
(anleger) sollten vor einer beteiligung in<br />
jedem Fall eine eigene steuerliche und rechtliche<br />
beratung durch fachkundige Dritte zu allen im<br />
zusammenhang mit einer möglichen beteiligung<br />
bzw. Investition relevanten rechtlichen, regulatorischen<br />
und steuerlichen Fragen einholen.<br />
Die vermögensanlage umfasst eine zeichnung<br />
von kommanditanteilen an der bayernfonds<br />
Immobilienverwaltung Gmbh & co. objekt<br />
<strong>Frankreich</strong> III kG mit sitz in münchen („Fondsgesellschaft“).<br />
mit der zeichnung der kommanditanteile<br />
verbunden ist eine über die Fondsgesellschaft<br />
als muttergesellschaft mittelbare (bzw.<br />
zu einem späteren zeitpunkt ggf. unmittelbare)<br />
beteiligung der anleger an einer französischen<br />
objektgesellschaft („société civile Immobilière“,<br />
kurz „scI“), die das eigentum am Fondsobjekt<br />
hält und die unter scI bF <strong>Frankreich</strong> III firmiert<br />
(nachfolgend auch „objektgesellschaft“ genannt).<br />
weiterhin ist mit der beteiligung die<br />
begebung eines zinslosen, unbesicherten und<br />
nachrangigen Investorendarlehens an die<br />
objektgesellschaft verbunden. Die objektgesellschaft<br />
wird mit ausnahme eines anteils zunächst<br />
vollständig von der Fondsgesellschaft gehalten.<br />
Den weiteren anteil an der objektgesellschaft<br />
hält die <strong>Frankreich</strong> III beteiligungs Gmbh<br />
(„verwaltungsgesellschaft“), die zu 100 Prozent<br />
ebenfalls von der Fondsgesellschaft gehalten<br />
wird. Details zu den rechtlichen Grundlagen<br />
der beteiligungsstruktur sowie eine graphische<br />
Darstellung hierzu sind in tz. 7.1 zu finden. Die<br />
mit der beteiligung zum zeitpunkt der zeichnung<br />
verbundenen rechte und Pflichten sind<br />
in tz. 7.2.1 sowie im in tz. 11 abgedruckten<br />
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
ausführlich dargestellt. Die beitretenden anleger<br />
werden ihren beteiligungsbetrag wie vorstehend<br />
ausgeführt zum einen als kommanditeinlage in<br />
die Fondsgesellschaft (in höhe von 10 Prozent<br />
des beteiligungsbetrags) und zum anderen als<br />
Investorendarlehen an die objektgesellschaft<br />
leisten (in höhe von 90 Prozent des beteiligungsbetrags).<br />
auf den gesamten beteiligungsbetrag<br />
ist von den anlegern ein agio zu leisten. Details<br />
hierzu sind tz. 9 sowie der beitrittsvereinbarung<br />
zu entnehmen.<br />
1.2 zieLgruPPe unD kOnzePt Der FOnDsbeteiLigung<br />
Das vorliegende beteiligungsangebot wendet<br />
sich vornehmlich an anleger (natürliche Personen),<br />
• die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />
sind, ihre beteiligung im steuerlichen<br />
Privatvermögen halten und diese nicht<br />
fremdfinanzieren,<br />
• die langfristig in eine professionell verwaltete<br />
gewerbliche Immobilie in <strong>Frankreich</strong>, unter<br />
berücksichtigung der damit zusammenhängenden<br />
schwankungen des lokalen Immobilienmarkts,<br />
investieren möchten und<br />
• die im rahmen einer unternehmerischen<br />
beteiligung, die wegen ihrer Größenordnung<br />
üblicherweise institutionellen Investoren vorbehalten<br />
ist, an den möglichen erträgen und<br />
am wertsteigerungspotenzial einer sachwertanlage<br />
teilhaben möchten.<br />
Die mit dieser beteiligung verbundenen risiken<br />
sind unter tz. 3 dargestellt und bei der anlageentscheidung<br />
zu berücksichtigen.
1.3 stanDOrt Des FOnDsObjekts<br />
<strong>Frankreich</strong> ist neben Deutschland eines der wichtigsten<br />
Industrieländer europas, verfügt über<br />
eine breit aufgestellte, modern ausgerichtete<br />
volkswirtschaft und nimmt einen der vorderen<br />
Plätze aller länder gemessen am bruttoinlandsprodukt<br />
weltweit ein. Die metropolregion Paris<br />
(„Île-de-France“) trägt dabei einen überproportional<br />
großen anteil zum bruttoinlandsprodukt<br />
bei. alleine die rd. 11,5 millionen einwohner<br />
der metropolregion, welche rd. 18 Prozent der<br />
bevölkerung <strong>Frankreich</strong>s entsprechen, erwirtschaften<br />
etwa 30 Prozent des französischen<br />
bruttoinlandsprodukts. auch <strong>Frankreich</strong> leidet<br />
derzeit unter der krise an den Finanzmärkten<br />
und der daraus resultierenden wirtschaftskrise.<br />
Die französische regierung hat jedoch wie auch<br />
andere große Industrieländer ein breites bündel<br />
von reformen zur steigerung der kaufkraft und<br />
zur Förderung der beschäftigung angestoßen<br />
und ein entsprechendes konjunkturpaket auf<br />
den weg gebracht, welches <strong>Frankreich</strong> wieder<br />
auf den Pfad der stabilität und des wachstums<br />
bringen soll.<br />
neben den grundsätzlichen volkswirtschaftlichen<br />
aspekten spricht jedoch in einer langfristigen<br />
strategie auch der gewerbliche büromarkt<br />
in <strong>Frankreich</strong>, insbesondere in der metropolregion<br />
Paris („Île-de-France“), für die Investition in<br />
das ausgewählte Fondsobjekt. Die Île-de-France<br />
stellt nicht nur den größten gewerblichen Immobilienmarkt<br />
<strong>Frankreich</strong>s dar, sondern übertrifft<br />
hinsichtlich der vorhandenen bürofläche selbst<br />
den Immobilienmarkt von central london um<br />
fast das Doppelte. Dabei weist der Gesamtmarkt<br />
auch in der aktuellen situation einen im vergleich<br />
zu anderen großen europäischen regionen<br />
/ metropolen relativ niedrigen leerstand<br />
und auch weitere aussichtsreiche Fundamentaldaten<br />
auf.<br />
wie in allen metropolen europas ist der vermietungsumsatz<br />
von büroflächen in der Île-de-<br />
France seit der Finanzkrise gefallen, jedoch hat<br />
sich der umsatz wieder auf das niveau der jahre<br />
2001 – 2004 eingependelt. auch wenn weniger<br />
bürofläche vermietet wurde, zeigt der vergleich,<br />
dass der Flächenumsatz im jahr 2009, nach den<br />
rekordjahren zuvor, ein nachhaltig stabiles niveau<br />
aufweist. Dies spricht für die stabilität des<br />
Pariser büroimmobilienmarkts. Die mietpreise<br />
sind im Gesamtmarkt der Île-de-France trotz der<br />
Finanzkrise relativ stabil geblieben. Im zentrum<br />
ist im zuge der Finanz- und wirtschaftskrise zwar<br />
ein gewisser abwärtsdruck auf die durchschnittlichen<br />
miethöhen zu verzeichnen, dies hängt<br />
aber insbesondere auch damit zusammen, dass<br />
die topmieten von ca. 840 euro / m² (q2 2008)<br />
derzeit nicht mehr erreicht werden. entsprechende<br />
Premiumflächen werden jedoch weiterhin<br />
stark nachgefragt, und die mieten bewegen<br />
sich derzeit, zum zeitpunkt der aufstellung des<br />
Private Placement memorandums, auf einem<br />
niveau von ca. 650 – 700 euro / m² pro jahr.<br />
Das im zuge der Finanz- und wirtschaftskrise<br />
weltweit gebremste wirtschaftswachstum macht<br />
sich auch in Paris, als eine der größten metropolen<br />
europas, bemerkbar. Die Île-de-France<br />
kennzeichnet aber eine gesunde wirtschaftliche<br />
ausgangssituation, eine niedrige leerstandsquote<br />
und zeigt im büroflächenumsatz ähnliche<br />
tendenzen und resultate wie das niveau der jahre<br />
2001 – 2004. Diese stabilität und die immense<br />
Größe von ca. 50 millionen m² vorhandener<br />
bürofläche schaffen eine optimale voraussetzung<br />
für eine langfristig positive entwicklung<br />
des Pariser büroimmobilienmarktes.<br />
Details zum standort des Fondsobjekts sind in<br />
tz. 4 ausführlich dargestellt.<br />
1.4 Das FOnDsObjekt<br />
Das Fondsobjekt befindet sich im Geschäftsbezirk<br />
des 8. arrondissements von Paris. es<br />
ist zwischen champs-Élysées und boulevard<br />
haussmann belegen. Die anbindung zu dem<br />
öffentlichen Personennahverkehr ist durch<br />
die metro-stationen „miromesnil“ und „saint-<br />
Philippe-du-roule“, die sich in fußläufiger<br />
entfernung zur Immobilie befinden, sehr gut.<br />
Die umgehungsstraße boulevard Périphérique<br />
ist mit einer entfernung von ca. 1,5 km ebenfalls<br />
schnell zu erreichen. In der nachbarschaft zur<br />
Immobilie befinden sich zahlreiche anwaltskanzleien<br />
und notariate.<br />
Die Investition im Überblick<br />
9
10<br />
bei dem Gebäude handelt es sich um ein<br />
bürohaus mit einer bürofläche von 2.819,8 m²<br />
und einer dreigeschossigen tiefgarage mit 15<br />
stellplätzen (zusammen mit archivflächen von<br />
151,40 m² sowie konferenzräumen mit einer Fläche<br />
von 290,60 m² ergibt sich somit eine Gesamtfläche<br />
des Fondsobjekts von 3.261,80 m²). Das<br />
objekt verfügt insgesamt über fünf oberirdische<br />
Geschosse zzgl. Dachgeschoss und drei untergeschosse.<br />
Im erdgeschoss befindet sich u. a. ein<br />
Foyer, welches zum haupteingang hin ausgerichtet<br />
ist. Das objekt ist ein rückgebäude zur rue<br />
la boétie, die erschließung zum haupteingang<br />
erfolgt über einen ruhigen Innenhof. Innenhof,<br />
Fluchttreppenhäuser und tiefgarage befinden<br />
sich im Gemeinschaftseigentum.<br />
Das Fondsobjekt wurde ursprünglich in den<br />
1920er jahren erstellt und im zuge umfangreicher<br />
renovierungsmaßnahmen (kernsanierung)<br />
im jahr 2009 hochwertig ausgestattet. Die<br />
technischen anlagen entsprechen dem aktuellen<br />
stand der technik. so verfügen die räumlichkeiten<br />
über eine klimatisierung, abgehängte<br />
Decken und Doppelböden. Durch die neue,<br />
großzügig aufgeglaste Fassade profitieren die<br />
büros von zusätzlichen natürlichen lichteinfällen.<br />
Dies wird über große Glasdächer über der<br />
eingangs- und erschließungshalle begünstigt.<br />
auch die terrassen des fünften Geschosses und<br />
des Dachgeschosses tragen zum großzügigen<br />
Gesamteindruck der Immobilie bei. neben den<br />
normalen büroräumen gibt es repräsentative<br />
besprechungsräume, beispielsweise im untergeschoss<br />
(bestehender Gewölbekeller mit teils<br />
natürlicher belichtung über das atrium) oder<br />
auch im Dachgeschoss (separates Penthouse mit<br />
blick über die stadt).<br />
Details zum Fondsobjekt siehe auch in tz. 4<br />
bzw. bezüglich der rechtlichen Informationen in<br />
tz. 7.2.4 bzw. tz. 7.2.5.<br />
1.5 mieter Des FOnDsObjekts /<br />
mietvertrag<br />
Das Fondsobjekt ist zu 100 Prozent langfristig an<br />
caPstan avocats (caPstan lms), eine führende<br />
französische anwaltssozietät für arbeitsrecht,<br />
vermietet. Gemäß der zeitschrift legal<br />
500 (2007) ist caPstan in diesem segment der<br />
rechtsberatung der marktführer in <strong>Frankreich</strong>.<br />
caPstan ist eine Partnerschaft, der 35 Partner<br />
angehören. sie verfügt über mehr als 250<br />
angestellte mitarbeiter (davon 180 anwälte) und<br />
ist in neun standorten in <strong>Frankreich</strong> tätig (lille,<br />
lyon, marseille, saint-Étienne, toulouse, Paris,<br />
sophia-antipolis, nantes, montpellier). caPstan<br />
ist ein Gründungsmitglied der internationalen<br />
rechtsberatungs-allianz „jus laboris“ mit mehr<br />
als 2.500 spezialisten im arbeitsrecht in 45<br />
ländern. Dabei berät caPstan die mehrheit der<br />
in <strong>Frankreich</strong> in den börsensegmenten cac 49<br />
und sbF 120 börsennotierten unternehmen und<br />
mehrere tausend unternehmen aller Größen<br />
aus allen wirtschaftssektoren in <strong>Frankreich</strong>. Die<br />
vorstehenden Details wurden zum zeitpunkt<br />
der aufstellung des Private Placement memorandums<br />
der Internetseite von caPstan avocats<br />
entnommen (siehe www.capstan.fr).<br />
Der mietvertrag wurde für eine Grundmietzeit<br />
von zunächst zwölf jahren abgeschlossen<br />
(wobei der mieter während der laufzeit des<br />
mietvertrags kündigungsoptionen nach sieben<br />
und neun jahren hat) und läuft noch bis zum<br />
31.12.2021. Der mieter kann den mietvertrag<br />
anschließend wie in <strong>Frankreich</strong> üblich für neun<br />
jahre verlängern, hätte in diesem Fall jedoch<br />
alle drei jahre ein kündigungsrecht, was den<br />
in <strong>Frankreich</strong> derzeit anwendbaren üblichen<br />
Gepflogenheiten / rechtlichen rahmenbedingungen<br />
entspricht.<br />
bei dem mietvertrag handelt es sich im wesentlichen<br />
um einen netto-mietvertrag, unter dem<br />
der mieter grundsätzlich für die kosten im<br />
zusammenhang mit der versicherung, steuern<br />
und operative bewirtschaftungskosten verantwortlich<br />
ist. Die höhe der umlegbaren bewirtschaftungskosten<br />
ist grundsätzlich auf eine maximale<br />
summe von 200.000 euro pro jahr begrenzt<br />
(mieterspezifische verbrauchsabhängige kosten<br />
sind darin nicht enthalten bzw. auf den betrag
egrenzt, der innerhalb der Gesamtsumme von<br />
200.000 euro definiert ist). bestimmte nebenkosten,<br />
die über 200.000 euro pro jahr hinausgehen,<br />
sowie die strukturellen reparaturen unter artikel<br />
606 des code civil (französisches bürgerliches<br />
Gesetzbuch) sind vom eigentümer zu leisten.<br />
Die gekappten bewirtschaftungskosten von<br />
200.000 euro pro jahr werden wie die miete auf<br />
basis des französischen baukostenindex („Icc“)<br />
angepasst (siehe hierzu folgender absatz bzw.<br />
tz. 6).<br />
Details zu den mieteinnahmen (gemäß mietvertrag<br />
bzw. darüber hinaus gemäß den annahmen<br />
im rahmen der Prognoserechnung), den bewirtschaftungskosten<br />
bzw. den nicht umlagefähigen<br />
kostenannahmen im rahmen der Prognose<br />
(z. b. für strukturelle Investitionen und reparaturen,<br />
renovierungskosten sowie weiter- bzw.<br />
wiedervermietungskosten) sind in tz. 6 bzw. in<br />
den ausführungen zum mietvertrag in tz. 10<br />
enthalten. unter dem mietvertrag mit caPstan<br />
wird die miete jedes jahr zum 1. januar an den<br />
Icc angepasst. Dabei kann die jährliche Indexierung<br />
eine anpassung, sowohl nach oben als auch<br />
nach unten, von 3,5 Prozent nicht übersteigen.<br />
zudem beinhaltet der mietvertrag eine besondere<br />
wertsicherungsklausel, die sicherstellt, dass<br />
eine reduzierung der miete unter die anfänglich<br />
vertraglich vereinbarte miete auch bei sinkendem<br />
Indexwert nicht möglich ist. Details und wichtige<br />
hinweise hierzu siehe in tz. 3.3.2 sowie in tz. 6.<br />
1.6 gutaCHten unD PrÜFungen im zusammenHang<br />
mit Dem ankauF Des FOnDs<br />
Objekts<br />
Im zusammenhang mit der ankaufsprüfung<br />
(sog. Due Diligence) hat das Immobilienberatungsunternehmen<br />
king sturge sa, Paris, ein<br />
wertgutachten für das Fondsobjekt mit Datum<br />
vom 08.03.2010 erstellt. Darin wird der wert<br />
des Fondsobjekts mit rd. 37,4 millionen euro<br />
angesetzt. weitere wertgutachten wurden von<br />
der Fondsgesellschaft nicht beauftragt. zudem<br />
hat die Drees & sommer Projektmanagement<br />
und bautechnische beratung Gmbh, Frankfurt,<br />
ein technisches Gutachten über das Fondsobjekt,<br />
einschließlich eines umwelttechnischen berichts,<br />
erstellt.<br />
1.7 minDestbeteiLigungsbetrag<br />
Der beteiligungsbetrag jedes künftig beitretenden<br />
anlegers muss mindestens 200.000 euro<br />
betragen. höhere beteiligungsbeträge müssen<br />
durch 1.000 ohne rest teilbar sein. auf den beteiligungsbetrag<br />
wird ein agio erhoben (Details<br />
hierzu siehe beitrittsvereinbarung). Der beteiligungsbetrag<br />
setzt sich zusammen aus der kommanditbeteiligung<br />
des anlegers an der Fondsgesellschaft<br />
(10 Prozent des beteiligungsbetrags)<br />
und dem Investorendarlehen des anlegers an die<br />
objektgesellschaft (90 Prozent des beteiligungsbetrags),<br />
wobei das agio auf den gesamten<br />
beteiligungsbetrag anfällt.<br />
1.8 beitritt unD einzaHLung / PLatzierungsFrist<br />
/ Finanzierungsgarantie<br />
Der beteiligungsbetrag zzgl. agio ist gemäß den<br />
bestimmungen der beitrittsvereinbarung zum 20.<br />
des auf die zeichnung folgenden monats (bzw.,<br />
sofern dies kein bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden<br />
bankarbeitstag) zu erbringen.<br />
Die beteiligung erfolgt auf der Grundlage der regelungen<br />
des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
sowie der beitrittsvereinbarung durch<br />
abgabe des angebots des anlegers auf beitritt<br />
als Direktkommanditist und auf begebung eines<br />
Darlehens an die objektgesellschaft und durch<br />
annahme dieses angebots und durch zulassung<br />
zur kapitalerhöhung durch den geschäftsführenden<br />
kommanditisten der Fondsgesellschaft, der<br />
ws beteiligungs Gmbh, sowie durch annahme<br />
des Darlehensangebots durch die Geschäftsführung<br />
der objektgesellschaft.<br />
Die Platzierungsfrist läuft bis zum 31.12.2011<br />
bzw. bis zur schließung des Fonds im Fall der<br />
vollplatzierung zu einem früheren zeitpunkt.<br />
zur sicherstellung der Investition hat die real I.s.<br />
eine Finanzierungsgarantie für das zur Durchführung<br />
der Investition erforderliche beteiligungskapital<br />
(einschließlich der summe der Darlehen der<br />
anleger an die objektgesellschaft) übernommen.<br />
Die Investition im Überblick<br />
11
12<br />
130 %<br />
120 %<br />
110 %<br />
100 %<br />
5 %<br />
4 %<br />
3 %<br />
2 %<br />
1 %<br />
0 %<br />
ngsteuer in Deutschland<br />
5,25 %<br />
5,25 %<br />
1.9 PrOgnOstizierte aussCHÜttungen /<br />
rÜCkFLÜsse unD steuerLiCHe<br />
beHanDLung<br />
bezogen auf den gesamten beteiligungsbetrag<br />
des anlegers (ohne agio) sind ausschüttungen<br />
/ rückflüsse, einschließlich rückzahlung<br />
der von den anlegern an die objektgesellschaft<br />
gewährten Darlehen, nach französischen<br />
steuern und nach berücksichtigung der abgeltungsteuer<br />
auf zinseinnahmen in Deutschland<br />
von 5,25 Prozent p. a. geplant. ausschüttungen /<br />
rückflüsse enthalten dabei ggf. auch kapitalrückzahlungen<br />
(Details hierzu siehe tz. 6).<br />
bezogen auf die prognostizierten ausschüttungen<br />
/ rückflüsse während der Platzierungsfrist<br />
nehmen anleger an möglichen ausschüttungen<br />
/ rückflüssen ggf. zeitanteilig ab dem<br />
ersten des auf die einzahlung des beteiligungsbetrags<br />
nebst agio folgenden monats teil. Die<br />
jährlichen ausschüttungen / rückflüsse sind zum<br />
30.06. des Folgejahres vorgesehen.<br />
Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen<br />
in der derzeit gültigen Fassung sieht<br />
vor, dass die einkünfte der anleger aus dieser<br />
beteiligung in Deutschland grundsätzlich von<br />
PROGNOSTIZIERTE AUSSCHÜTTUNGEN / RÜCKFLÜSSE 1)<br />
5,25 %<br />
5,25 %<br />
5,25 %<br />
5,25 %<br />
5,25 %<br />
5,25 %<br />
der steuer freigestellt sind (lediglich mögliche<br />
effekte für die in Deutschland auf anlegerebene<br />
zu versteuernden zinsen, z. b. aus der anlage der<br />
liquiditätsreserve, sind zu berücksichtigen).<br />
auf der Grundlage des vorliegenden Fondskonzepts<br />
wird angestrebt, dass die aus der beteiligung<br />
resultierenden steuerlichen verpflichtungen<br />
in <strong>Frankreich</strong> (einschließlich der abgabe<br />
der jährlichen steuererklärung) für alle anleger<br />
zunächst von der Fonds- bzw. verwaltungsgesellschaft<br />
erfüllt werden. sofern und soweit dies<br />
gelingt, wird damit der aufwand der anleger für<br />
zwecke dieser beteiligung erheblich vereinfacht<br />
sein. es kann aber beispielsweise bei längerer<br />
haltedauer des Fondsobjekts als projiziert oder<br />
im Fall von rechtlichen änderungen nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass eine verpflichtung der<br />
anleger entsteht, persönliche steuererklärungen<br />
für die aus der beteiligung stammenden einkünfte<br />
in <strong>Frankreich</strong> abgeben zu müssen und damit<br />
im zusammenhang stehende kosten tragen zu<br />
müssen.<br />
aus deutscher steuerlicher sicht wurde das<br />
Fondskonzept vermögensverwaltend ausgestaltet<br />
und es werden, sofern die beteiligung<br />
im Privatvermögen gehalten wird, einkünfte<br />
107,79 %<br />
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2023<br />
1) Prognostizierte Ausschüttungen / Rückflüsse bezogen auf den eingezahlten Beteiligungsbetrag ohne Agio für das jeweilige Geschäftsjahr (während der Platzierungsfrist ggf.<br />
zeitanteilig auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen der Fondsgesellschaft), nach französischen Steuern und nach Abgeltungsteuer in Deutschland<br />
auf zu versteuernde Zinsen, z. B. aus der Anlage der Liquiditätsreserve. Ausschüttungen / Rückflüsse enthalten auch Rückzahlungsbeträge für das von den Anlegern gewährte<br />
Darlehen sowie ggf. Kapitalrückzahlungen. Details siehe in Tz. 6.<br />
5,25 %<br />
5,25 %<br />
5,25 %<br />
5,25 %<br />
5,25 %<br />
Szenario B 30.12.2023<br />
133,20 %<br />
Szenario A 30.12.2023
aus vermietung und verpachtung erzielt (mit<br />
ausnahme der anfallenden zinseinkünfte z. b.<br />
aus der anlage liquider mittel) bzw. es erfolgen<br />
steuerfreie rückflüsse an die anleger durch<br />
die prognostizierte schrittweise tilgung des<br />
zinslosen Investorendarlehens. Die Fonds- bzw.<br />
die objektgesellschaft sind nicht gewerblich geprägt.<br />
zu den detaillierten steuerlichen aspekten<br />
und risiken siehe besonders tz. 3.2.4 bzw. tz. 8.<br />
1.10 beteiLigungsDauer / exitstrategie<br />
Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte zeit<br />
eingegangen. eine ordentliche kündigung ist<br />
erstmals zum 31.12.2026 möglich. Das recht zur<br />
kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon<br />
unberührt. zudem sind die anleger berechtigt,<br />
bei einhaltung der im Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft geregelten beschränkungen,<br />
ihren anteil zusammen mit dem jeweiligen<br />
gewährten Investorendarlehen und etwaigen<br />
anteilen an der objektgesellschaft mit wirkung<br />
zum 31.12. / 01.01. eines jeden jahres auf einen<br />
erwerber zu übertragen. eine beteiligung im<br />
rahmen dieses Private-Placement-angebots ist<br />
als langfristige vermögensanlage konzipiert. Die<br />
Prognoserechnung geht dabei auf der Grundlage<br />
der strategie zur möglichen veräußerung<br />
des Fondsobjekts („exitstrategie“) von einer<br />
haltedauer bis ende 2023 aus (Details siehe in<br />
tz. 6). ende Dezember 2023 wurde daher in der<br />
Prognoserechnung als indikatives verkaufsdatum<br />
des Fondsobjekts und damit als ende der<br />
beteiligung der anleger angenommen.<br />
ob zu diesem für zwecke der Prognose angesetzten<br />
zeitpunkt ein verkauf sinnvoll oder möglich<br />
ist oder ob ein verkauf weit vor oder weit<br />
nach diesem zeitpunkt sinnvoll oder möglich<br />
ist, kann aus heutiger sicht nicht eingeschätzt<br />
werden und hängt wesentlich von der zu diesem<br />
zeitpunkt tatsächlichen vermietungssituation,<br />
der allgemeinen situation der wirtschaft und<br />
des Immobilienzyklus sowie von den weiteren<br />
relevanten bedingungen und einflussfaktoren<br />
für eine veräußerung des Fondsobjekts ab.<br />
Insofern handelt es sich bei dem prognostizierten<br />
verkaufszeitpunkt um eine vorläufige<br />
Planung. auf der Grundlage des Geschäftsplans<br />
der Fondsgesellschaft sieht die Prognoserech-<br />
nung zunächst eine langfristige vermietung des<br />
Fondsobjekts vor. Die tatsächliche beteiligungsdauer<br />
muss daher nicht dem Prognosezeitraum<br />
entsprechen. Über den zeitpunkt des verkaufs<br />
des Fondsobjekts und damit die tatsächliche<br />
Dauer der beteiligung bzw. eine beendigung der<br />
beteiligung entscheiden die Gesellschafter in der<br />
Gesellschafterversammlung. einzelheiten hierzu<br />
sind dem in tz. 11 abgedruckten Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft zu entnehmen.<br />
1.11 anLegerbetreuung<br />
Die anlegerbetreuung sowie das asset- und<br />
Fondsmanagement werden von der real I.s.<br />
übernommen.<br />
1.12 anLegereignung<br />
bei dem Private-Placement-angebot handelt<br />
es sich um eine langfristige unternehmerische<br />
beteiligung. Dementsprechend richtet sich das<br />
vorliegende angebot an anleger, die bereit sind,<br />
eine langfristige unternehmerische beteiligung<br />
einzugehen und darüber hinaus die in diesem<br />
Private Placement memorandum enthaltenen<br />
einschätzungen teilen. anleger sollten vor der<br />
anlageentscheidung unbedingt das gesamte<br />
Private Placement memorandum nebst anlagen<br />
im zusammenhang, insbesondere die risikohinweise<br />
in tz. 3, sorgfältig gelesen haben und<br />
es wird dringend empfohlen, dass die anleger<br />
auch von ihrem recht auf einsichtnahme in<br />
die wesentlichen verträge im zusammenhang<br />
mit der beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
und der vergabe des Investorendarlehens an<br />
die objektgesellschaft Gebrauch machen und<br />
eine anlageentscheidung erst nach sorgfältiger<br />
eigenverantwortlicher Prüfung treffen. Der<br />
anleger sollte sich bei Fragen zum vorliegenden<br />
Private-Placement-angebot unbedingt durch<br />
unabhängige experten beraten lassen, beispielsweise<br />
zu steuerlichen und rechtlichen Fragen<br />
durch steuerberater und rechtsanwälte.<br />
Die Investition im Überblick<br />
13
14<br />
Das beteiligungsangebot ist auf anleger zugeschnitten,<br />
die natürliche Personen mit wohnsitz<br />
in Deutschland (und nur in Deutschland unbeschränkt<br />
einkommensteuerpflichtig) sind, ihre<br />
beteiligung im Privatvermögen halten und die<br />
beteiligung nicht fremdfinanzieren. Gleichwohl<br />
können sich auch Personen im rahmen<br />
der kapitalerhöhungen der Fondsgesellschaft<br />
beteiligen, die diese kriterien nicht erfüllen. eine<br />
beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen<br />
rechts, Gemeinschaften und ehepaaren in der<br />
Form einer Gesellschaft bürgerlichen rechts bzw.<br />
Gemeinschaft ist ausgeschlossen.<br />
Personen, die (i) staatsangehörige der usa, kanadas,<br />
japans, Großbritanniens, australiens oder<br />
<strong>Frankreich</strong>s sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften<br />
aufenthalts- und arbeitsgenehmigung der usa<br />
(„Green card“), kanadas, japans, Großbritanniens,<br />
australiens oder <strong>Frankreich</strong>s sind, (iii) ihren<br />
gewöhnlichen aufenthalt / wohnsitz oder sitz in<br />
den usa, in kanada, japan, Großbritannien, australien<br />
oder <strong>Frankreich</strong> haben und / oder (iv) die<br />
beteiligung für eine vermögensmasse mit sitz<br />
in den usa, in kanada, japan, Großbritannien,<br />
australien oder <strong>Frankreich</strong> eingehen oder einer<br />
solchen anbieten, sollen nicht kommanditisten<br />
der Gesellschaft sein. anlässlich der aufnahme<br />
und auf verlangen des geschäftsführenden kommanditisten<br />
haben Gesellschafter zu versichern<br />
und nachzuweisen, dass keine der im vorstehenden<br />
satz genannten bedingungen vorliegt.<br />
Der geschäftsführende kommanditist kann im<br />
einzelfall ausnahmen von den regelungen in<br />
diesem absatz zulassen.<br />
anleger können ihre beteiligung (anteil an<br />
der Fondsgesellschaft zusammen mit dem<br />
gewährten Investorendarlehen und etwaigen<br />
anteilen an der objektgesellschaft) nicht<br />
wirksam an in vorstehendem absatz genannte<br />
Personen übertragen bzw. zu deren Gunsten<br />
in sonstiger weise verfügen oder ihren anteil<br />
diesen Personen wirksam vererben, sofern der<br />
geschäftsführende kommanditist seine zustimmung<br />
verweigert. Darüber hinaus enthält das<br />
beteiligungskonzept weitere beschränkungen<br />
der möglichkeit zur Übertragung des / verfügung<br />
über bzw. vererbung der beteiligung. Insbesondere<br />
ist stets nur eine gemeinsame Übertragung<br />
des anteils an der Fondsgesellschaft, des<br />
Investorendarlehens und von etwaigen anteilen<br />
an der objektgesellschaft möglich. Geht die beteiligung<br />
auf in vorstehendem absatz genannte<br />
Personen über bzw. fällt ein anleger in zukunft<br />
unter den in vorstehenden absätzen genannten<br />
Personenkreis, kann der anleger / erwerber aus<br />
der Fonds- bzw. objektgesellschaft ausgeschlossen<br />
werden.
Die Investition im Überblick<br />
15
eal I.s. aG<br />
GesellschaFt FÜr ImmobIlIen<br />
assetmanaGement – InItIator<br />
Des PrIvate Placements2<br />
16
2. reaL i.s. ag geseLLsCHaFt FÜr immObiLien<br />
assetmanagement – initiatOr Des Private<br />
PLaCements<br />
Die real I.s. aG Gesellschaft für Immobilien assetmanagement<br />
(real I.s.), mit sitz in münchen,<br />
zählt zu den großen bankgebundenen Initiatoren<br />
auf dem deutschen kapitalanlagemarkt. mit<br />
attraktiven angeboten wendet sie sich sowohl an<br />
private als auch an institutionelle anleger.<br />
seit 1991 wurden von ihrer vorgängergesellschaft,<br />
der bayernfonds Immobiliengesellschaft<br />
mbh, mit sitz in münchen, sowie ab dem jahr<br />
2001 von der real I.s. selbst, rd. 100 Fondsmodelle<br />
(insbesondere Immobilien- und Großmobilienfonds)<br />
sowie Immobilienaktienportfolios mit<br />
einem Investitionsvolumen von über 6,9 milliarden<br />
euro platziert.<br />
Die real I.s. begleitet bisher mehr als 58.000<br />
private und institutionelle anleger von der<br />
zeichnung der Fondsanteile über die verwaltung<br />
bis hin zur späteren liquidation des Fonds. Für<br />
die seit dem emissionsjahr 1991 aufgelegten<br />
Immobilienfonds wurde eine leistungsbilanz<br />
zum 31.12.2008 gemäß Definition vGF arbeitskreis<br />
erstellt und von einer wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
geprüft. Diese leistungsbilanz wird<br />
jedem interessierten anleger auf mündliche oder<br />
schriftliche anforderung von der real I.s. gerne<br />
zugesendet.<br />
Die real I.s. hat in den letzten jahren bereits<br />
zahlreiche Publikumsfonds mit ausländischen<br />
– insbesondere auch europäischen – Immobilien<br />
aufgelegt und zählt zu den marktführenden<br />
Initiatoren in diesem segment. Der erste<br />
geschlossene Immobilienfonds für französische<br />
Immobilien wurde im jahr 2006 erfolgreich am<br />
markt platziert.<br />
Die real I.s. agiert in <strong>Frankreich</strong>, in weiteren ausgewählten<br />
europäischen ländern wie Großbritannien,<br />
Österreich, holland oder belgien sowie<br />
in australien, den usa oder kanada in allen<br />
wesentlichen Immobiliensegmenten (office, retail,<br />
Industrial etc.) über breite lokale netzwerke<br />
und teilweise über eigene repräsentanzen. Der<br />
professionelle assetmanagement-ansatz hat bei<br />
zahlreichen Investments zu attraktiven ergebnissen<br />
für die Investoren im rahmen von Immobilienverkäufen<br />
/ Fondsauflösungen geführt.<br />
Im jahr 2009 hat die real I.s. im bereich Immobilienfonds<br />
mehr eigenkapital platziert als alle<br />
anderen Initiatoren am deutschen markt. mit<br />
insgesamt über 400 millionen euro platziertem<br />
eigenkapital lag die real I.s. vor allen anderen<br />
wettbewerbern, was das vertrauen der Investoren<br />
in Produkte dieser art der real I.s. unterstreicht.<br />
Die unternehmensphilosophie der real I.s.<br />
orientiert sich an den maximen qualität, kundenorientierung,<br />
Innovation und verantwortung.<br />
Die real I.s. bietet ihren kunden ein hochwertiges<br />
und umfangreiches Portfolio von beteiligungsmodellen<br />
an. hierbei übernimmt die<br />
real I.s. bei den von ihr aufgelegten Produkten<br />
im sinne ihrer kunden die wichtige aufgabe, die<br />
beteiligungsprodukte unter ertrags-, kosten- und<br />
risikogesichtspunkten zu optimieren. Die real I.s.<br />
wählt bewusst nur vertriebspartner mit hoher<br />
Fachkompetenz und kundenverantwortung aus,<br />
um eine stetige kundenzufriedenheit zu erreichen.<br />
Das unternehmen ist mit einem ganzheitlichen<br />
qualitätsmanagementsystem nach DIn<br />
en Iso 9001:2000 vom tÜv süddeutschland<br />
zertifiziert.<br />
Die anleger können bei der real I.s. auf das<br />
professionelle management ihrer Investitionen<br />
bauen. Die real I.s. verfügt über die kompetenz<br />
für alle hierfür notwendigen aufgaben:<br />
• auswahl geeigneter Investitionsobjekte<br />
• abwicklung aller vereinbarten Investitionen<br />
(z. b. baubegleitung)<br />
• leistungscontrolling (z. b. eingang mieteinnahmen,<br />
Garantieleistungen)<br />
• kaufmännisches und technisches Gebäudemanagement<br />
• asset- und Portfoliomanagement<br />
• rechts- und steuerkompetenz<br />
• Detaillierte, übersichtliche Informationsaufbereitung<br />
für die anleger<br />
real I.s. aG Gesellschaft für Immobilien assetmanagement – Initiator des Private Placements<br />
17
18<br />
rIsIkohInweIse3
3. risikOHinweise<br />
3.1 aLLgemeine Hinweise<br />
Investitionen in geschlossene Immobilienfonds<br />
sind eine langfristige unternehmerische beteiligung.<br />
Die beteiligung eignet sich nur für anleger,<br />
die sich langfristig engagieren wollen und eine<br />
kapitalanlage ohne feste verzinsung und ohne<br />
Gewissheit einer teilweisen oder vollständigen<br />
rückzahlung des eingesetzten kapitals überhaupt<br />
oder zu einem bestimmten zeitpunkt<br />
wünschen.<br />
Durch eine beteiligung am vorliegenden beteiligungsangebot<br />
geht der anleger wirtschaftliche<br />
und unternehmerische risiken ein. Insbesondere<br />
können zukünftige entwicklungen die prognostizierten<br />
ergebnisse nachteilig beeinflussen.<br />
kapitalrückflüsse in Form von ausschüttungen<br />
oder entnahmen sind weder gesichert noch im<br />
voraus kalkulierbar.<br />
Der analyse der mit diesem beteiligungsangebot<br />
verbundenen risiken kommt besondere bedeutung<br />
zu. Das ergebnis der beteiligung ist von<br />
verschiedenen, in der zukunft liegenden rechtlichen,<br />
steuerlichen, politischen und wirtschaftlichen<br />
Parametern abhängig. Diese können sich<br />
während der beteiligungsdauer verändern, ohne<br />
dass dies zum zeitpunkt der aufstellung des<br />
Private Placement memorandums voraussehbar<br />
gewesen wäre. Insbesondere können veränderte<br />
rechtliche und steuerliche rahmenbedingungen,<br />
wie z. b. eine änderung der Gesetzgebung, der<br />
rechtsprechung oder der verwaltungspraxis, die<br />
ertragslage und damit die werthaltigkeit der<br />
vermögensanlage negativ beeinflussen. Die der<br />
Prognoserechnung zugrunde liegenden Prämissen,<br />
insbesondere hinsichtlich der entwicklung<br />
der möglichen mieteinnahmen und anfallender<br />
aufwendungen und kosten, sind auf basis der<br />
heute erwarteten entwicklung bzw. indikativer<br />
schätzungen getroffen worden. mit änderungen<br />
und abweichungen gegenüber diesen Prämissen<br />
durch unvorhergesehene ereignisse oder negative<br />
entwicklungen und damit einer negativen<br />
abweichung von den prognostizierten ergebnissen<br />
muss der anleger rechnen. Der tatsächliche<br />
beteiligungsverlauf kann deutlich ungünstiger<br />
ausfallen als prognostiziert. Interessierte anleger,<br />
denen die notwendige sachkenntnis für eine<br />
beteiligung an einem geschlossenen auslands-<br />
Immobilienfonds fehlt, sollten eine beteiligungsentscheidung<br />
nur auf basis einer beratung durch<br />
einen sachkundigen Dritten treffen.<br />
nachfolgend sind die vom Initiator als wesentlich<br />
erachteten risiken der vermögensanlage<br />
und des beteiligungsangebots insgesamt<br />
dargestellt. Die aufgeführten risiken wurden<br />
nicht nach der wahrscheinlichkeit ihres eintreffens,<br />
ihrer ergebnisauswirkung oder anderen<br />
kriterien untergliedert, sondern zum besseren<br />
verständnis nach themenbereichen geordnet.<br />
Die einzelnen risiken beziehen sich dabei nicht<br />
ausschließlich auf die themenbereiche, denen<br />
sie zugeordnet wurden, sondern können<br />
auch themenübergreifende relevanz besitzen<br />
und / oder sich auf den eintritt anderer risiken<br />
auswirken. Die nachfolgend im einzelnen dargestellten<br />
risiken können einzeln oder kumuliert<br />
die vermögens- und ertragslage der Fonds- und<br />
der objektgesellschaft erheblich beeinflussen.<br />
sie können zu deutlichen abweichungen von<br />
den im Private Placement memorandum dargestellten<br />
ergebnissen bis hin zum totalverlust des<br />
beteiligungsbetrags einschließlich agio führen.<br />
Individuelle risiken aus der persönlichen situation<br />
der anleger können hier nicht dargestellt<br />
werden. zur analyse solcher risiken sollte sich<br />
jeder anleger des sachkundigen rates eines<br />
qualifizierten beraters bedienen.<br />
3.2 immObiLiensPeziFisCHe risiken<br />
zu den immobilienspezifischen risiken gehören<br />
standortgegebenheiten. Dazu zählen u. a. die<br />
umgebung, konjunktureinflüsse, die regionale<br />
und überregionale wettbewerbssituation, der<br />
oder die mieter, veränderungen des mietniveaus<br />
und der kosten sowie Insolvenzen von vertragsparteien.<br />
zudem beeinflussen veränderungen<br />
der Finanzmärkte und der Finanzierungsmöglichkeiten<br />
sowie änderungen der Gesetzgebung,<br />
rechtsprechung bzw. verwaltungspraxis die<br />
standortgegebenheiten. zu diesen zählen auch<br />
die risiken im zusammenhang mit dem erwerb<br />
und der bewirtschaftung der Fondsimmobilie.<br />
Insoweit wird auf die in den nachfolgenden ausführungen<br />
beschriebenen umstände verwiesen,<br />
die das ergebnis der Fondsgesellschaft und da-<br />
risikohinweise<br />
19
20<br />
mit die möglichen kapitalrückflüsse in Form von<br />
ausschüttungen oder entnahmen an die anleger<br />
bzw. die rentabilität der beteiligung aus sicht<br />
der anleger negativ beeinflussen können.<br />
3.2.1 wesentliche risiken im zusammenhang<br />
mit dem erwerb des Fondsobjekts /<br />
rückabwicklung<br />
es bestehen risiken im zusammenhang mit dem<br />
erwerb des Grundstücks einschließlich des darauf<br />
errichteten Gebäudes (Fondsobjekt). Diese<br />
können dazu führen, dass<br />
• die eigentumsrechte am Fondsobjekt nicht erworben<br />
werden oder mängel beim eigentumserwerb<br />
bestehen; und / oder<br />
• zusätzlicher, nicht im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
bzw. in der Prognoserechnung<br />
berücksichtigter aufwand entsteht.<br />
als Folge der realisierung solcher risiken kann<br />
sich die rentabilität aus der beteiligung für die<br />
anleger gegenüber der Prognose reduzieren.<br />
es besteht das risiko, dass nach unterzeichnung<br />
der relevanten verträge rechtliche mängel<br />
beispielsweise der vertragsdokumentation<br />
festgestellt werden, aufgrund derer der erwerb<br />
der eigentumsrechte am Fondsobjekt oder die<br />
Gründung der Fonds- oder objektgesellschaft<br />
fehlerhaft oder unwirksam ist. Dies kann u. a.<br />
dazu führen, dass der erwerb der eigentumsrechte<br />
am Fondsobjekt rückabgewickelt oder<br />
die Fonds- bzw. objektgesellschaft abgewickelt<br />
werden muss. es besteht die möglichkeit, dass<br />
die im rahmen einer rückabwicklung erzielten<br />
mittel nicht ausreichen, um die ggf. bestehenden<br />
verbindlichkeiten der Fonds- bzw. der<br />
objektgesellschaft vollständig abzulösen bzw.<br />
die kapitaleinlage nebst agio vollständig an die<br />
anleger zurückzuzahlen. Dies könnte für die<br />
anleger einen teilweisen oder vollständigen<br />
verlust des beteiligungsbetrags nebst agio zur<br />
Folge haben. Der anleger hat keinen anspruch<br />
auf rückzahlung des eingezahlten betrags zzgl.<br />
agio. es besteht weiterhin das risiko, dass im<br />
Fall von rechts- oder sachmängeln und schäden<br />
(ggf. unentdeckten mängeln und schäden) nach<br />
ankauf des Fondsobjekts u. u. vom käufer keine<br />
ansprüche gegen den verkäufer bestehen oder<br />
durchgesetzt werden können. entsprechende<br />
schäden und wertverluste wären in diesen Fällen<br />
in vollem umfang vom käufer und daher wirtschaftlich<br />
von der Fondsgesellschaft zu tragen.<br />
Des weiteren besteht das risiko, dass die französischen<br />
steuerbehörden entgegen der analyse<br />
der berater der Fonds- und objektgesellschaft<br />
das Fondsobjekt nicht als neubau im Ganzen im<br />
sinne des französischen steuerrechts mit dem<br />
vorteil einer reduzierten Grunderwerbsteuer auf<br />
den gesamten kaufpreis qualifizieren. Dieses<br />
risiko ist jedoch in anbetracht der am Gebäude<br />
ausgeführten und vom technischen berater der<br />
Fonds- bzw. objektgesellschaft begutachteten<br />
arbeiten am Gebäude als eher gering einzustufen.<br />
zumindest auf einen teil des kaufpreises, der<br />
auf den nicht als neubau qualifizierten teil des<br />
Fondsobjekts anfällt, könnte dann die in <strong>Frankreich</strong><br />
auf bestandsobjekte anfallende höhere<br />
Grunderwerbsteuer angesetzt werden. In diesem<br />
Fall wäre die gegenüber dem prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan höhere steuerbelastung<br />
nebst etwaigen verzugszinsen vertraglich<br />
vom käufer zu übernehmen. Dies würde<br />
dazu führen, dass die Fonds- bzw. die objektgesellschaft<br />
diese kosten übernehmen und soweit<br />
diese nicht aus der liquiditätsreserve gedeckt<br />
werden können, ggf. mit entsprechenden zusätzlichen<br />
kosten anderweitig finanzieren müsste.<br />
Dies würde sich nachteilig auf die rentabilität<br />
der beteiligung aus sicht der anleger auswirken.<br />
3.2.2 markt und standortentwicklung<br />
Investitionen in Immobilien werden von der<br />
allgemeinen wirtschaftlichen entwicklung beeinflusst.<br />
Diese kann sich negativ auf die vermietungssituation<br />
und werthaltigkeit des Fondsobjekts<br />
auswirken. eine negative änderung der<br />
wirtschaftlichen rahmenbedingungen kann sich<br />
auf die nachfrage nach Gewerbeimmobilien am<br />
standort des Fondsobjekts nachteilig auswirken.<br />
hierdurch kann die nachfrage nach Flächen<br />
insgesamt und damit auch die langfristig erzielbare<br />
marktmiete für das Fondsobjekt absinken.<br />
veränderungen im wirtschaftlichen umfeld und<br />
arbeitsgewohnheiten können umbauten und<br />
zusätzliche Investitionen erforderlich machen<br />
und insoweit die attraktivität des Fondsobjekts
eeinflussen. ob die in der Prognoserechnung<br />
unterstellten entwicklungen eintreten, ist u. a.<br />
davon abhängig, wie sich am standort des Fondsobjekts<br />
die nachfrage nach vergleichbaren büroflächen<br />
entwickelt. trotz sorgfältiger auswahl<br />
des Fondsobjekts hinsichtlich standort, lage und<br />
mieterqualität sind langfristige vermietbarkeit<br />
und die wertentwicklung und damit die nachhaltige<br />
ertragskraft des Fondsobjekts nicht absehbar.<br />
Ferner ist derzeit nicht vorhersehbar, ob und<br />
in welchem umfang weitere objekte im umfeld<br />
des Fondsobjekts in den markt gelangen. es ist<br />
auch nicht vorhersehbar, ob und in welchem<br />
umfang durch renovierungsmaßnahmen gleichwertige<br />
oder höherwertige mietflächen in der<br />
umgebung des Fondsobjekts geschaffen werden.<br />
Die wertentwicklung und langfristige vermietbarkeit<br />
ist damit auch von den veränderungen<br />
des marktumfelds, den arbeitsbedingungen<br />
sowie der veränderung der konkurrenzsituation<br />
abhängig.<br />
3.2.3 instandhaltung und instandsetzung /<br />
revitalisierung<br />
bei ablauf oder einer vorzeitigen beendigung<br />
des mietvertrags können außer für die Instandhaltung<br />
und Instandsetzung auch kosten für renovierungsaufwendungen<br />
erforderlich werden,<br />
um einen verkauf oder eine anschlussvermietung<br />
der Fondsimmobilie zu ermöglichen oder<br />
entsprechende aussichten zu verbessern. während<br />
der mietzeit hat der mieter gemäß mietvertrag<br />
neben seinen verbrauchskosten und den<br />
betriebskosten des Gebäudes auch grundsätzlich<br />
die kosten für die laufende Instandhaltung und<br />
Instandsetzung zu tragen (sofern die vertraglich<br />
vereinbarte begrenzung dieser kosten von<br />
anfänglich 200.000 euro p. a., die jährlich im rahmen<br />
der vertraglichen regelungen angepasst<br />
werden, nicht überschritten wird). strukturelle<br />
reparaturen oder Investitionen gemäß artikel<br />
606 des französischen code civil sind dagegen<br />
von der objektgesellschaft und damit wirtschaftlich<br />
von den anlegern zu tragen. Für diese sind<br />
im rahmen der Prognoserechnung entsprechende<br />
kalkulatorische ansätze vorgenommen<br />
worden. Falls nicht einkalkulierte und umlegbare<br />
mietnebenkosten entstehen, wären diese von<br />
der objektgesellschaft gesondert zu tragen. In<br />
diesem Fall entstehen mehraufwendungen, die<br />
aus der liquiditätsreserve entnommen oder<br />
über aufnahme von Fremdkapital finanziert<br />
werden müssten. sollte in einem solchen Fall die<br />
liquiditätsreserve nicht ausreichen und Fremdkapital<br />
am markt nicht oder nur zu ungünstigen<br />
bedingungen verfügbar sein, kann sich dies<br />
nachhaltig auf die liquidität der objekt- und<br />
der Fondsgesellschaft auswirken. Dies kann zu<br />
teilweisen oder vollständigen aussetzungen bei<br />
den rückflüssen führen oder im äußersten Fall<br />
auch den verlust des beteiligungsbetrags nebst<br />
agio verursachen.<br />
zudem besteht das risiko, dass ein mieter<br />
seinen mietvertraglichen verpflichtungen zur<br />
Instandhaltung nicht nachkommt. ob, wann<br />
und in welchem umfang der jeweilige mieter<br />
zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen<br />
bzw. Instandsetzungen verpflichtet<br />
ist, müsste im streitfall durch französische<br />
Gerichte entschieden werden. es kann dabei<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass ein Gericht<br />
bestehende vertragliche vereinbarungen über<br />
die Instandhaltungs- / Instandsetzungsverpflichtung<br />
für nicht oder nicht vollständig wirksam<br />
hält. zudem können sich regelungslücken in<br />
den verträgen herausstellen, aufgrund derer<br />
die Instandhaltungs- / Instandsetzungskosten<br />
nicht in dem kalkulierten umfang vom mieter zu<br />
tragen sind. sollten die umlagen entsprechender<br />
Instandhaltungs- und renovierungskosten<br />
unter dem mietvertrag mit dem mieter nicht<br />
prognosegemäß möglich sein, sollte der mieter<br />
entsprechende umlagen nicht bezahlen oder<br />
sollte der mieter ausfallen, würde sich dies auf<br />
die prognostizierte liquidität der objektgesellschaft<br />
negativ auswirken und eine reduzierung<br />
der ausschüttungen / rückflüsse gegenüber der<br />
Prognoserechnung oder gar eine aussetzung der<br />
ausschüttungen / rückflüsse wäre in der Folge<br />
nicht auszuschließen. entsprechende Folgen<br />
können entstehen, wenn in einem anschlussmietvertrag<br />
dem mieter nur geringere als die<br />
aktuell vereinbarten Instandhaltungspflichten<br />
auferlegt werden können.<br />
Im rahmen der Prognoserechnung ist geplant,<br />
die Fondsimmobilie ende 2023 zu veräußern. In<br />
diesem zusammenhang – so wie auch zum ende<br />
des neunten jahres der Grundmietzeit unter dem<br />
aktuellen mietvertrag mit caPstan, bei dem<br />
risikohinweise<br />
21
22<br />
gemäß der Prognose eine ausübung der kündigungsoption<br />
durch den mieter unterstellt wurde<br />
(Details siehe tz. 6) – wurden neben den entsprechenden<br />
ansätzen für wieder- bzw. weitervermietungskosten<br />
auch kosten für die revitalisierung<br />
der Fondsimmobilie berücksichtigt. sollten<br />
die hierfür gebildeten ansätze nicht ausreichen<br />
oder eine revitalisierung nicht in dem zu diesem<br />
zeitpunkt erforderlichen umfang durchgeführt<br />
werden, kann dies zu einer unveräußerlichkeit<br />
des Fondsobjekts oder geringeren veräußerungserlösen<br />
und damit zu einer geringeren<br />
rendite als prognostiziert für die anleger führen.<br />
eingang und Innenhof sowie Fluchttreppenhäuser<br />
des Fondsobjekts stehen im Gemeinschaftseigentum<br />
mit den eigentümern der<br />
relevanten nachbarimmobilien. Über diese im<br />
Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen bzw.<br />
Gebäudeteile kann die objektgesellschaft nicht<br />
allein verfügen. sie muss sich bei bestimmten<br />
maßnahmen bezüglich solcher Flächen bzw.<br />
Gebäudeteile im rahmen einer Gemeinschaftsordnung<br />
mit weiteren miteigentümern abstimmen.<br />
Daraus ergeben sich einerseits zusätzliche<br />
kosten für die verwaltung und unterhaltung gemeinschaftlich<br />
genutzter Flächen bzw. Gebäudeteile,<br />
auf die die objektgesellschaft nur begrenzt<br />
einfluss hat. arbeiten an den im Gemeinschaftseigentum<br />
stehenden Flächen bzw. Gebäudeteilen,<br />
die ggf. auswirkungen auf die harmonie des<br />
Immobilienkomplexes haben könnten, sichtbare<br />
änderungen an Fenstern, zugängen oder außenverkleidungen<br />
sind ggf. von der miteigentümerversammlung<br />
zu genehmigen. zudem bedürfen<br />
zugang und nutzung bezüglich eingang des<br />
Fondsobjekts und zugang zu dem gemeinsamen<br />
hof bei der Durchführung von arbeiten oder<br />
der Durchleitung von leitungen / netzen der<br />
zustimmung der miteigentümerversammlung.<br />
Dies kann die möglichkeit der objektgesellschaft<br />
zu umbauten etc. beeinträchtigen. beschränkungen<br />
in diesem zusammenhang durch miteigentümer<br />
oder auseinandersetzungen mit diesen<br />
können zu unvorhergesehenen belastungen<br />
für die objektgesellschaft führen. Diese können<br />
im ungünstigsten Fall nutzbarkeit und wert der<br />
Immobilie einschränken und damit die rückflüsse<br />
an die anleger negativ beeinflussen.<br />
3.2.4 versicherungen / zufälliger untergang<br />
Das Fondsobjekt ist marktüblich versichert. es<br />
wurden bzw. werden marktübliche versicherungen<br />
(u. a. Gebäude-, Feuer-, sturm-, leitungswasser-,<br />
Glasbruch- und haftpflichtversicherung)<br />
für das Fondsobjekt abgeschlossen. unter dem<br />
mietvertrag mit caPstan übernimmt der mieter<br />
grundsätzlich sämtliche kosten für den versicherungsschutz<br />
der Fondsimmobilie. sollte der<br />
mieter dieser verpflichtung nicht nachkommen<br />
oder im rahmen der anschlussvermietung keine<br />
kostenübernahme für versicherungskosten mit<br />
den nachmietern vereinbart werden können,<br />
sind diese kosten von der objektgesellschaft als<br />
eigentümer zu tragen. Dies kann zu einer nachteiligen<br />
abweichung gegenüber der Prognoserechnung<br />
führen. sollten im schadensfall die<br />
versicherungsleistungen nicht ausreichen oder<br />
leistungsausschlüsse unter den versicherungsverträgen<br />
greifen, hat die objektgesellschaft<br />
und somit die Fondsgesellschaft den schaden<br />
ganz oder in höhe des nicht durch die versicherung<br />
gedeckten teils zu tragen. Das gleiche gilt<br />
im Fall von versicherungslücken oder bei einer<br />
unterschiedlichen auslegung von versicherungsverträgen.<br />
sollten solche ansprüche auch<br />
gerichtlich nicht durchgesetzt werden können,<br />
verbleibt der schaden bei der objektgesellschaft.<br />
Dies kann zu einer erheblichen negativen abweichung<br />
gegenüber der Prognoserechnung führen<br />
und die rückflüsse an die anleger erheblich mindern.<br />
es besteht das risiko, dass eine versicherungsgesellschaft<br />
ihre verpflichtungen aus den<br />
versicherungsverträgen nicht erfüllt oder nicht<br />
mehr erfüllen kann. Dem vermieter kann hieraus<br />
ein nicht bezifferbarer schaden entstehen.<br />
Das nicht versicherbare risiko des zufälligen<br />
untergangs (z. b. kriegseinwirkung) sowie das<br />
risiko der vollständigen oder teilweisen zerstörung<br />
des Fondsobjekts und des langfristigen<br />
nutzungs- und einnahmeausfalls aus dem Fondsobjekt<br />
trägt letztlich die objekt- und damit die<br />
Fondsgesellschaft. In diesem Fall ist der totalverlust<br />
des gesamten beteiligungsbetrags nebst<br />
agio des anlegers nicht auszuschließen.
3.2.5 altlasten / baumängel / ausfall von<br />
gewährleistungsansprüchen<br />
es ist nicht auszuschließen, dass die objektgesellschaft<br />
und damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft<br />
für bestehende und künftige umweltbelastungen<br />
des Fondsobjekts aufkommen muss.<br />
solche belastungen können sich aus altlasten<br />
oder schädlichen baustoffen ergeben. es kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass sich aufgrund<br />
bestehender oder neuer verunreinigungen auf<br />
dem Grundstück oder auf nachbargrundstücken<br />
in zukunft risiken ergeben, die zu mietvertragskündigungen<br />
oder aufgrund von nicht auf die<br />
verursacher umlegbare beseitigungskosten zu<br />
einer unplanmäßigen wirtschaftlichen belastung<br />
des eigentümers und damit der Fondsgesellschaft<br />
führen. es kann zu mieteinbußen, zu<br />
kosten für ersatzunterbringung des mieters und<br />
zur kündigung des mietvertrags kommen. auch<br />
im Fall einer veräußerung könnten beispielsweise<br />
durch das erfordernis einer beseitigung von<br />
altlasten der veräußerungsgewinn entsprechend<br />
reduziert werden. In gravierenden Fällen kann<br />
dies zum totalverlust des beteiligungsbetrags<br />
nebst agio führen.<br />
Das Fondsobjekt kann mit baumängeln behaftet<br />
sein. Das risiko des bestehens von baumängeln<br />
ist auch durch technische Prüfungen nicht auszuschließen.<br />
sollten baumängel unbehebbar oder<br />
behebbare mängel im rahmen der technischen<br />
Prüfungen nicht erkannt worden sein, vertraglich<br />
nicht ausreichend geregelt worden sein<br />
oder vorhandene baumängel nicht innerhalb der<br />
Gewährleistungs- und kaufvertraglichen regelungen<br />
von Dritten zu übernehmen sein, können<br />
sich signifikante werteinbußen und mietausfälle<br />
bis hin zur kündigung des mietvertrags ergeben.<br />
Die objektgesellschaft und wirtschaftlich somit<br />
die Fondsgesellschaft müsste die kosten der<br />
beseitigung in diesem Fall selbst tragen. Daraus<br />
können negative auswirkungen auf prognostizierte<br />
ausschüttungen / rückflüsse und den wert<br />
des Fondsobjekts und damit auf die rendite der<br />
anleger resultieren. auch ein totalverlust des beteiligungsbetrags<br />
nebst agio ist beim eintreten<br />
derartiger Fälle nicht auszuschließen.<br />
Für den bau des Fondsobjekts hatte der verkäufer<br />
einen Generalunternehmer beauftragt.<br />
Dieser ist nach französischem recht verpflichtet,<br />
verschiedene versicherungen zur absicherung<br />
der mängelbeseitigung abzuschließen. Deren<br />
begünstigter ist der jeweilige eigentümer.<br />
Dieser versicherungsschutz, der aufgrund der<br />
kaufvertraglichen regelungen auf die objektgesellschaft<br />
übergehen wird, gilt nach Fertigstellung<br />
des Gebäudes ein jahr für sämtliche<br />
auftretenden mängel, zwei jahre für technische<br />
anlagen und zehn jahre für strukturelle mängel.<br />
In einem schadensfall würde der schaden im<br />
anschluss durch eine Fachfirma im auftrag des<br />
eigentümers behoben werden. es besteht ein<br />
risiko bezüglich der anerkennung der kosten<br />
durch die versicherung. auch die weiter oben<br />
dargestellten risiken bezüglich einer leistungsverweigerung<br />
durch eine versicherung verbleiben.<br />
Daher ist nicht auszuschließen, dass die<br />
diesbezüglichen kosten von der objektgesellschaft<br />
und damit wirtschaftlich letztlich von der<br />
Fondsgesellschaft getragen werden müssten.<br />
mögliche bislang unentdeckte schäden am<br />
Fondsobjekt sind der höhe nach oder hinsichtlich<br />
des zeitpunkts ihrer entdeckung nicht<br />
bestimmbar. Insoweit trägt letztlich die objektgesellschaft<br />
und damit die Fondsgesellschaft ein<br />
nicht bezifferbares baumängelrisiko. es ist nicht<br />
auszuschließen, dass die gebildeten reserven<br />
(liquiditätsreserve) nicht ausreichen, etwaige<br />
kosten einer mängelbeseitigung abzudecken,<br />
und dass am markt kein zusätzliches Fremdkapital<br />
zur abdeckung ungeplanter aufwendungen<br />
aufgenommen werden kann. mietminderungen<br />
und die kündigung der mietverträge können die<br />
Folge sein. In diesen Fällen ist nicht auszuschließen,<br />
dass ausschüttungen / rückflüsse der Fondsund<br />
objektgesellschaft gekürzt oder ausgesetzt<br />
werden müssen oder dass aus sicht der anleger<br />
ein teilweiser oder vollständiger verlust des<br />
beteiligungsbetrags nebst agio eintritt.<br />
risikohinweise<br />
23
24<br />
3.3 wirtsCHaFtLiCHe unD reCHtLiCHe<br />
risiken<br />
3.3.1 abweichungen vom investitions und<br />
Finanzierungsplan bzw. der Prognoserechnung<br />
In die berechnung der finanzmathematischen<br />
renditeangaben fließen verschiedene variablen<br />
ein. Dazu zählen u. a. Inflationsrate bzw. entwicklungen<br />
relevanter Indices, erzielbare mieterträge,<br />
die mietpreisentwicklung, bestimmte kosten<br />
und der angenommene verkaufspreis und<br />
-zeitpunkt für das Fondsobjekt. Die den berechnungen<br />
zugrunde gelegten absoluten Größen<br />
dieser variablen basieren auf historischen<br />
Durchschnittswerten der wirtschaftlichen Gegebenheiten<br />
und deren erwarteter entwicklung,<br />
schätzungen bzw. Festsetzungen der berater<br />
(z. b. Gutachter, steuerberater) und des Initiators<br />
im allgemeinen. Für den Investitions- und<br />
Finanzierungsplan und die Prognoserechnung<br />
wird unterstellt, dass diese werte im rahmen<br />
einer langzeitbetrachtung auch als Indikator für<br />
künftige werte herangezogen werden können.<br />
es besteht jedoch das risiko nachhaltig negativer<br />
abweichungen von der Prognoserechnung,<br />
da jedes tatsächliche abweichen einer der<br />
variablen von den getroffenen annahmen das<br />
Gesamtergebnis beeinflusst. Darüber hinaus<br />
können abweichungen von getroffenen annahmen<br />
kumuliert zu nachhaltigen abweichungen<br />
von prognostizierten kapitalrückflüssen, steuerlichen<br />
ergebnissen und renditen nach steuern<br />
führen. Die finanzmathematisch errechnete<br />
rendite stellt lediglich einen orientierungswert<br />
dar und kann nicht bzw. nur sehr bedingt mit der<br />
rendite von anderen kapitalanlagen (z. b. von<br />
Pfandbriefen, spareinlagen) verglichen werden.<br />
Prognosen bieten keine Gewähr für zukünftige<br />
entwicklungen. es besteht das risiko, dass die<br />
mitgeteilten renditeangaben nicht erreicht<br />
werden oder ein verlust entsteht. Dies kann die<br />
rückflüsse an die anleger mindern und im ungünstigsten<br />
Fall zu einem vollständigen verlust<br />
des beteiligungsbetrags nebst agio führen.<br />
3.3.2 vermietung und anschlussvermietung –<br />
abweichungen von der Prognose<br />
Die anleger tragen das bonitätsrisiko hinsichtlich<br />
des mieters des Fondsobjekts. Die Prognoserechnung<br />
basiert auf der annahme, dass der<br />
aktuelle mieter, caPstan, und auch mögliche<br />
anschlussmieter während der gesamten Prognosedauer<br />
ihren mietvertraglichen verpflichtungen<br />
in vollem umfang nachkommen. ein mietausfall<br />
wurde im rahmen der Prognoserechnung nicht<br />
berücksichtigt. mietausfälle führen damit zu einer<br />
abweichung von der Prognoserechnung und<br />
zu verminderten ausschüttungen / rückflüssen<br />
an die anleger.<br />
sollte der jeweilige mieter seinen mietvertraglichen<br />
verpflichtungen nicht bzw. nicht im vollen<br />
umfang nachkommen bzw. die miete kürzen<br />
oder mietnebenkosten oder sonstige vertraglich<br />
vereinbarte zahlungen nicht leisten, kann es im<br />
vergleich zur Prognoserechnung zu erheblich<br />
niedrigeren netto-mieteinnahmen oder gar zum<br />
völligen ausfall von mieteinnahmen kommen.<br />
vertragspartner können auch langfristige (miet-)<br />
verträge aus wichtigem Grund kündigen; dieses<br />
recht besteht dann, wenn eine vertragspartei<br />
einer wesentlichen vertragspflicht während der<br />
vertragslaufzeit nicht nachkommt bzw. diese<br />
erheblich verletzt. Dadurch kann das wirtschaftliche<br />
ergebnis der objekt- und der Fondsgesellschaft,<br />
auch wegen einer dann erforderlichen<br />
anschlussvermietung oder verkauf des Fondsobjekts<br />
bzw. durch mögliche kosten und schadenersatzleistungen,<br />
nachteilig beeinträchtigt<br />
werden. Dies kann im ungünstigsten Fall zum<br />
vollständigen verlust des beteiligungsbetrags<br />
des anlegers nebst agio führen.<br />
Im rahmen der vermietung besteht das risiko,<br />
dass einzelne mietvertragliche regelungen<br />
(wie z. b. über die anpassung der miete oder im<br />
hinblick auf ansprüche des mieters oder des<br />
vermieters bei vorzeitiger beendigung des mietverhältnisses)<br />
nicht wirksam sind. zudem besteht<br />
das risiko, dass einzelne ansprüche nicht oder<br />
nicht in voller höhe durchsetzbar sind, auch infolge<br />
einer gerichtlichen Inhaltskontrolle. Ferner<br />
kann es zu rechtlichen oder wirtschaftlichen<br />
meinungsverschiedenheiten mit einem mieter<br />
über den umfang der mietzahlungs- und neben-
kostenzahlungspflichten kommen. Dies kann zu<br />
mietstreitigkeiten und mietminderungen bis hin<br />
zur kündigung des mietvertrags führen. Folge<br />
können zusätzliche belastungen oder der ausfall<br />
von mietzahlungen mit entsprechend negativen<br />
Folgen für die wirtschaftliche situation der<br />
objekt- und der Fondsgesellschaft bis hin zum<br />
vollständigen verlust des beteiligungsbetrags<br />
des anlegers nebst agio sein.<br />
Der mietvertrag mit caPstan wurde für eine<br />
Grundlaufzeit bis zunächst 31.12.2021 abgeschlossen.<br />
Der mieter hat anschließend gemäß<br />
der anwendbaren französischen regelungen die<br />
option zur mietvertragsverlängerung für weitere<br />
neun jahre. während der Grundlaufzeit besteht<br />
sowohl nach ablauf von sieben als auch neun<br />
jahren ein ordentliches kündigungsrecht für den<br />
mieter. sofern der mieter von seiner verlängerungsoption<br />
Gebrauch macht, hat er alle drei<br />
jahre die möglichkeit zur kündigung des mietvertrags.<br />
Falls der mieter nach ablauf der Grundlaufzeit<br />
des derzeit bestehenden mietvertrags<br />
die verlängerungsoption nicht ausübt oder falls<br />
der mieter ein vor diesem zeitpunkt greifendes<br />
kündigungsrecht ausübt, trägt der vermieter das<br />
risiko der neuvermietung bzw. der weiteren verwertung<br />
des Fondsobjekts. Dies umfasst neben<br />
zusätzlichen kosten und aufwendungen auch<br />
das leerstandsrisiko, das risiko einer geringeren<br />
miethöhe sowie das risiko einer erforderlichen<br />
weiteren revitalisierung des Fondsobjekts. Ist<br />
eine neuvermietung bzw. verwertung nicht zu<br />
den prognostizierten konditionen und ansätzen<br />
möglich, kann dies zu einer reduzierung oder<br />
zum ausfall von ausschüttungen / rückflüssen<br />
an die anleger, aber auch zur Fälligstellung der<br />
Fremdkapitalfinanzierung und zwangsversteigerung<br />
der eigentumsrechte am Fondsobjekt<br />
durch die finanzierende bank führen. es besteht<br />
das risiko, dass die anleger in einem solchen Fall<br />
ihre beteiligungsbeträge nebst agio teilweise<br />
oder vollständig verlieren.<br />
bei dem mietvertrag mit caPstan handelt es<br />
sich grundsätzlich um einen sogenannten nettomietvertrag,<br />
d. h. der mieter zahlt neben der<br />
miete und der versicherung der Immobilie auch<br />
öffentliche abgaben und steuern im zusammenhang<br />
mit der nutzung der Immobilie. bis auf<br />
wenige ausnahmen sind auch seine direkten<br />
verbrauchskosten und bis zur höhe eines jährlich<br />
festgelegten höchstbetrags von anfänglich<br />
200.000 euro auch die weiteren bewirtschaftungskosten<br />
des Fondsobjekts (u. a. die kosten<br />
für die laufende Instandhaltung und renovierung<br />
des Fondsobjekts, sofern es sich dabei nicht<br />
um strukturelle Investitionen oder Instandhaltungsmaßnahmen<br />
handelt, die in artikel 606<br />
des französischen code civil definiert sind) auf<br />
den mieter umlegbar. Der höchstbetrag für die<br />
umlegung der mietnebenkosten wird jährlich<br />
anhand des französischen baukostenindex (Icc,<br />
„Indice du coûte de la construction“) angepasst,<br />
allerdings mit einer begrenzung auf 3,5 Prozent<br />
nach oben oder unten je jahr. zudem kann der<br />
betrag für die umlegung der mietnebenkosten<br />
unter dem bestehenden mietvertrag zu keiner<br />
zeit unter 200.000 euro p. a. sinken. Die Prognoserechnung<br />
geht davon aus, dass der höchstbetrag<br />
zzgl. der angenommenen nicht umlegbaren<br />
nebenkosten zur Deckung aller tatsächlich<br />
anfallenden bewirtschaftungskosten – außer<br />
der kosten und aufwendungen für strukturelle<br />
Instandhaltungsmaßnahmen und reparaturen<br />
– ausreichend ist. sollten die in der Prognoserechnung<br />
kalkulatorisch angesetzten kosten<br />
für strukturelle Instandhaltung und reparatur<br />
des Fondsobjekts oder nicht umlegbare kosten<br />
tatsächlich höher sein bzw. nicht alle mietnebenkosten<br />
tatsächlich auf den (jeweiligen) mieter<br />
umlegbar sein und daher zulasten der objektund<br />
Fondsgesellschaft anfallen, kann sich der<br />
netto-cashflow für den vermieter entsprechend<br />
erheblich in negativer weise verändern. Dieses<br />
würde ausfälle bei den ausschüttungen / rückflüssen<br />
an die anleger nach sich ziehen. reduzieren<br />
sich die netto-mieteinnahmen, sinkt dadurch<br />
auch der wert des Fondsobjekts. Dies würde sich<br />
aus sicht der anleger ebenfalls negativ auf die<br />
rentabilität der anlage auswirken.<br />
Der mietvertrag mit caPstan sieht, wie in <strong>Frankreich</strong><br />
für derartige mietverträge üblich, eine<br />
jährliche mietzinsanpassung entsprechend dem<br />
französischen baukostenindex (Icc, „Indice du<br />
coûte de la construction“) vor. Die vertraglichen<br />
regelungen begrenzen die jährliche anpassung<br />
jedoch auf 3,5 Prozent (nach oben oder unten),<br />
wobei die ursprüngliche miete grundsätzlich<br />
nicht unterschritten werden darf. entsprechende<br />
ansätze bzw. schätzungen für die zukünftige<br />
risikohinweise<br />
25
26<br />
entwicklung des anwendbaren Index wurden,<br />
auch unter berücksichtigung historischer<br />
entwicklungsdaten sowie zukünftiger Projektionsdaten,<br />
im rahmen der Prognoserechnung<br />
berücksichtigt. ein eintreten der in der Prognoserechnung<br />
angenommenen Indexierung kann<br />
nicht garantiert werden. sollte die Indexierung<br />
der mietraten tatsächlich geringer als in der Prognoserechnung<br />
angesetzt ausfallen, führt dies<br />
zu geringeren mieterhöhungen als kalkuliert<br />
und damit zu niedrigeren einnahmen bei der<br />
objektgesellschaft und damit auch beim anleger.<br />
ein diesbezügliches risiko kann auch bestehen,<br />
wenn in <strong>Frankreich</strong> bestehende rechtliche<br />
beschränkungen eine Indexierung wie projiziert,<br />
über bestimmte schwellenwerte hinaus, verhindern.<br />
so wird im artikel l. 145 - 39 des französischen<br />
code de commerce (handelsgesetzbuch)<br />
den mietvertragsparteien – unabhängig von den<br />
vertraglichen regelungen des mietvertrags – das<br />
recht zugesprochen, im Fall einer während der<br />
mietvertragslaufzeit um mehr als 25 Prozent<br />
veränderten miete eine anpassung an das marktmietniveau<br />
zu verlangen. Gleichfalls haben die<br />
Parteien eines mietvertrags nach französischem<br />
recht alle drei jahre die möglichkeit, eine anpassung<br />
des mietzinses auf das marktübliche mietniveau<br />
zu verlangen. Die anpassung kann dabei<br />
bei einer änderung von standortfaktoren der<br />
höhe nach unbegrenzt erfolgen, in allen anderen<br />
Fällen ist sie an die entwicklung des baukostenindex<br />
als obergrenze gekoppelt. In solchen<br />
Fällen bestünde die Gefahr, dass die summe der<br />
vom beginn des anpassungszeitraums bis zum<br />
ende der mietvertragslaufzeit noch ausstehenden<br />
mietzahlungen unterhalb der kalkulierten<br />
mieten liegt. auch ein unterschreiten unter die<br />
ursprünglich vereinbarte miete ist in solchen<br />
Fällen nicht auszuschließen. Falls die marktmiete<br />
in einem solchen Fall geringer als der zuletzt<br />
gezahlte mietzins bzw. der mietzins welcher in<br />
der Prognose projiziert war wäre, könnte dies<br />
weiterhin erhebliche negative Folgen für die<br />
werthaltigkeit des Fondsobjekts und auf die<br />
rentabilität der beteiligung aus sicht der anleger<br />
haben. werden durch entsprechende ereignisse<br />
in der langfristfinanzierung vereinbarte so<br />
genannte Financial covenants gebrochen, kann<br />
dies zu einer vorzeitigen kündigung des Darlehens<br />
führen (siehe hierzu auch tz. 3.3.4). In den<br />
vorstehenden Fällen könnten sich weiterhin die<br />
prognostizierten rückflüsse an die anleger betreffend<br />
die angenommenen zeitpunkte als auch<br />
in ihrer jeweiligen höhe reduzieren oder in bestimmten<br />
Fällen gar völlig ausbleiben. Dadurch<br />
würde sich die rendite der anleger gegenüber<br />
den prognostizierten renditewerten entsprechend<br />
reduzieren. auch können sich aufgrund<br />
von vertraglichen regelungen (z. b. unter den<br />
Finanzierungsverträgen) sogar Folgen ergeben,<br />
die aus sicht der anleger den totalverlust des<br />
beteiligungsbetrags nebst agio nach sich ziehen<br />
können.<br />
Die zum veräußerungszeitpunkt angenommene<br />
marktmiete für die vermietbaren Flächen des<br />
Fondsobjekts ist aus ansätzen des assetmanagements<br />
des Initiators abgeleitet. es besteht das<br />
risiko, dass die diesbezüglichen Projektionen<br />
nicht eintreffen und die marktmiete zum zeitpunkt<br />
der prognostizierten bzw. tatsächlichen<br />
veräußerung des Fondsobjekts oder dessen anschlussvermietung<br />
erheblich unter der für diesen<br />
zeitpunkt prognostizierten marktmiete liegt. Da<br />
die marktmiete in die veräußerungspreiskalkulation<br />
einfließt, kann sich in diesem Fall die rendite<br />
der anleger aus der vorliegenden beteiligung<br />
erheblich verschlechtern.<br />
Der mieter hat das recht, unter bestimmten voraussetzungen<br />
eine Übertragung bzw. abtretung<br />
seiner verpflichtungen aus dem mietverhältnis<br />
oder auch eine untervermietung vorzunehmen;<br />
der vermieter darf dabei seine zustimmung,<br />
falls diese im einzelfall erforderlich ist, nicht<br />
ohne Grund verweigern oder hinauszögern. es<br />
ist nicht auszuschließen, dass sich hieraus eine<br />
verschlechterung der bonität des mieters ergibt.<br />
Durch das vorgenannte recht des mieters kann<br />
es zu einem wechsel des mieters mit allen damit<br />
verbundenen risiken kommen.<br />
3.3.3 zwischenfinanzierung des anlegerkapitals<br />
betreffend die für den erwerb des Fondsobjekts<br />
vor beitritt der anleger erforderliche zwischenfinanzierung<br />
des anlegerkapitals wurde ein<br />
entsprechender zwischenfinanzierungsvertrag<br />
abgeschlossen und sicherheiten an die finanzierende<br />
bank gewährt. Die zwischenfinanzierung<br />
wird dabei variabel auf basis 1-monats-eurIbor<br />
zzgl. vereinbarter marge (einschließlich der ent-
sprechenden refinanzierungskosten der bank)<br />
verzinst und wurde zunächst bis zum 30.09.2011<br />
zugesagt. sollte die Platzierung des anlegerkapitals<br />
zu diesem zeitpunkt noch andauern,<br />
müsste die zwischenfinanzierung bis zum ende<br />
der Platzierungsfrist verlängert werden. hierfür<br />
liegt noch keine Finanzierungszusage einer bank<br />
vor. sollte in einem solchen Fall keine anschlussfinanzierung<br />
für diese zwischenfinanzierung zu<br />
erhalten sein, könnte der zwangsverkauf des<br />
Fondsobjekts erforderlich werden, wenn aus<br />
einer ziehung der Finanzierungsgarantie nicht<br />
ausreichend mittel erlöst werden. Dies kann im<br />
ungünstigsten Fall den verlust des beteiligungsbetrags<br />
nebst agio für die anleger nach sich ziehen.<br />
es besteht in einem solchen Fall weiterhin<br />
die Gefahr, dass die Prolongation der zwischenfinanzierung<br />
möglicherweise nicht zu gleichen,<br />
sondern nur zu erheblich schlechteren konditionen<br />
am markt durchführbar wäre. Dies kann<br />
zu geringeren rückflüssen als projiziert führen.<br />
sofern die kosten einer derartigen zwischenfinanzierung<br />
höher liegen als die eingesparten<br />
prognostizierten ausschüttungen / rückflüsse<br />
auf den noch nicht platzierten beteiligungsbetrag<br />
nebst agio, gehen etwaige höhere aufwendungen<br />
zulasten der liquiditätsreserve. Dies<br />
kann z. b. bei steigenden zinsen der Fall sein.<br />
auch kürzungen oder ein ausfall der prognostizierten<br />
ausschüttungen / rückflüsse an die<br />
anleger wären in einem solchen Fall nicht auszuschließen.<br />
Der anspruch der Fonds- bzw. der objektgesellschaft<br />
auf einzahlung des beteiligungsbetrags<br />
nebst agio entsteht erst mit dem rechtlich wirksamen<br />
beitritt der anleger zur Fondsgesellschaft<br />
bzw. der damit verbundenen begebung der<br />
Investorendarlehen an die objektgesellschaft.<br />
Der beitritt und die begebung des Investorendarlehens<br />
erfolgen nach erklärung der annahme<br />
des beitrittsangebots der anleger gemäß<br />
den regelungen der beitrittsvereinbarung. Der<br />
gesamte beteiligungsbetrag nebst agio ist<br />
von den anlegern gemäß der regelungen der<br />
beitrittsvereinbarung fristgerecht zu erbringen.<br />
werden einzelne Gesellschafter vor vollständiger<br />
einzahlung ihres beteiligungsbetrags nebst agio<br />
zahlungsunfähig oder zahlen nicht fristgemäß,<br />
besteht dadurch das risiko einer nicht vollständigen<br />
Finanzierung des Investitionsvorhabens.<br />
eine hierdurch entstehende Finanzierungslücke<br />
wäre durch aufnahme weiteren kommanditkapitals<br />
(nebst damit verbundener Gewährung<br />
von Investorendarlehen) oder weiterer Fremdmittel<br />
oder rückgriff auf die liquiditätsreserve<br />
zu schließen. es kann für diesen Fall nicht<br />
ausgeschlossen werden, dass somit ein nicht<br />
kalkulierter zinsaufwand entsteht. Dies kann die<br />
rückflüsse an die anleger mindern.<br />
3.3.4 Langfrist und anschlussfinanzierung /<br />
investorendarlehen<br />
Die objektgesellschaft hat zur teilweisen<br />
Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten ein<br />
langfristiges Darlehen aufgenommen. Details<br />
zu diesem Darlehensgeschäft und allen damit<br />
im zusammenhang stehenden rechtsgeschäften<br />
(z. b. sicherheitenverträgen, zinssicherungsgeschäften)<br />
sind unter „rechtliche Grundlagen“ (in<br />
tz. 7.2.6) in diesem Private Placement memorandum<br />
dargelegt. Das Darlehen, das mit der bank<br />
grundsätzlich zunächst bis zum 31.12.2020 vereinbart<br />
wurde, wurde mit variabler verzinsung<br />
(3-monats-eurIbor) aufgenommen. um für den<br />
zeitraum bis zum 31.12.2020 in wirtschaftlicher<br />
betrachtung feste zinskonditionen zu erhalten,<br />
hat die objektgesellschaft mit einer weiteren<br />
bank ein zinssicherungsgeschäft (zinssatzswap)<br />
abgeschlossen, unter dem jedoch nachfolgende<br />
risiken verbleiben. sollte das Darlehen bzw. der<br />
zinssatzswap vor ablauf vorzeitig aufgelöst werden<br />
(z. b. im Fall der kündigung durch die bank<br />
oder bei einem vorzeitigen verkauf der Fondsimmobilie<br />
oder im Fall des zinssatzswap, falls<br />
dieser wenn erforderlich nicht auf eine bank im<br />
rahmen der anschlussfinanzierung übertragen<br />
werden oder bei der zunächst involvierten bank<br />
nicht belassen werden kann), könnten je nach<br />
zinsentwicklung am kapitalmarkt vorfälligkeitsentschädigungen<br />
und kosten zulasten der objekt-<br />
und damit der Fondsgesellschaft entstehen,<br />
die den nettoerlös aus der veräußerung für die<br />
Fondsimmobilie signifikant reduzieren könnten.<br />
Das Darlehen der bank und ggf. der zinssatzswap<br />
muss in jedem Fall der kündigung (was u. a. analog<br />
der kündigungsmöglichkeiten des mieters<br />
unter dem mietvertrag zum ende des jahres 2016<br />
bzw. 2018 zugunsten der bank möglich ist) und<br />
zum Darlehensablauf am 31.12.2020 im zuge<br />
risikohinweise<br />
27
28<br />
der dann in jedem Fall erforderlichen anschlussfinanzierung<br />
entweder durch eine andere bank<br />
abgelöst werden oder die bank verlängert das<br />
Darlehen zu diesem zeitpunkt. Die marge bzw.<br />
die Finanzierungskonditionen müssen zu diesem<br />
zeitpunkt von der objekt- bzw. der Fondsgesellschaft<br />
neu verhandelt werden. es besteht das<br />
risiko, dass sich die marge bzw. die Finanzierungskonditionen<br />
zu diesem zeitpunkt bzw. in<br />
diesen situationen aus sicht der objektgesellschaft<br />
gegenüber den annahmen der Prognose<br />
(siehe tz. 6) verschlechtern, was ggf. erhebliche<br />
negative auswirkungen auf die rentabilität der<br />
beteiligung aus sicht der anleger haben würde,<br />
und auch eine reduzierung oder ein entfall von<br />
ausschüttungen / rückflüssen ist in diesem Fall<br />
nicht auszuschließen. ob die durchzuführende<br />
anschlussfinanzierung in solchen Fällen jedoch<br />
dazu führt, dass das Darlehen ggf. bis zum ende<br />
des Prognosezeitraums und / oder des zeitpunkts<br />
des verkaufs des Fondsobjekts verlängert<br />
wird, ist jedoch nicht sichergestellt und es gibt<br />
keinerlei diesbezügliche zusagen oder Garantien.<br />
Insofern sind auch mehrere anschlussfinanzierungssituationen<br />
mit den damit zusammenhängenden<br />
risiken während der Fondslaufzeit nicht<br />
auszuschließen.<br />
bei einer nichtverlängerung des Darlehens<br />
durch die zunächst finanzierende bank in den<br />
dargestellten Fällen muss die objekt- bzw. die<br />
Fondsgesellschaft das Darlehen bei der bank ablösen<br />
und am markt eine anschlussfinanzierung<br />
suchen. In einem solchen Fall besteht neben dem<br />
generellen anschlussfinanzierungsrisiko ggf.<br />
auch ein vollständiges zinssatzänderungsrisiko<br />
gegenüber den annahmen der Prognoserechnung.<br />
sollten in solchen Fällen höhere Finanzierungskosten<br />
als projiziert entstehen, wird sich<br />
die rentabilität aus der beteiligung aus der sicht<br />
der anleger ggf. auch nennenswert reduzieren<br />
und auch die möglichen ausschüttungen / rückflüsse<br />
könnten sich erheblich reduzieren. sollte<br />
keine anschlussfinanzierung möglich sein, sind<br />
auch eine zwangsverwertung des Fondsobjekts<br />
und ein totalverlust des beteiligungsbetrags<br />
nebst agio in diesen Fällen nicht auszuschließen.<br />
ein anschlussfinanzierungsrisiko und ein<br />
zinsänderungsrisiko tritt ebenso ein, sollte das<br />
Fondsobjekt zum ablauf des Prognosezeitraums<br />
im jahr 2023 nicht veräußert werden. Dieses<br />
risiko besteht auch zu jedem anderen zeitpunkt,<br />
in dem das Darlehen ausläuft sowie in jedem Fall<br />
der kündigung des Darlehens. auch in diesen<br />
Fällen müssen die konditionen für das Darlehen<br />
neu verhandelt werden. sollten die konditionen<br />
für die erforderliche anschlussfinanzierung(en),<br />
bei gleich hohen einnahmen und kosten wie<br />
projiziert, über den teilweise vereinbarten und<br />
teilweise angenommenen konditionen für den<br />
Prognosezeitraum liegen, könnte sich dies<br />
nachteilig auf die liquidität der Fondsgesellschaft<br />
auswirken. Dies kann zu kürzungen oder<br />
gar zu aussetzungen von möglichen ausschüttungen<br />
/ rückflüssen an die anleger führen. Ist<br />
die Fondsgesellschaft bei einer anschlussfinanzierung<br />
gar gezwungen, die Fondsimmobilie in<br />
einem schwachen marktumfeld zu veräußern<br />
(beispielsweise weil keine anschlussfinanzierung<br />
möglich ist), könnte dies den totalverlust der<br />
einlage der anleger nebst agio nach sich ziehen<br />
bzw. reduzierungen gegenüber der prognostizierten<br />
rendite für die anleger ergeben.<br />
Im ungünstigsten Fall kann weder das Fondsobjekt<br />
veräußert werden noch eine anschlussfinanzierung<br />
überhaupt dargestellt werden. In einem<br />
solchen Fall würde die finanzierende bank das<br />
Fondsobjekt verwerten und müsste die Fondsgesellschaft<br />
verbleibende Forderungen der bank<br />
bedienen. Dieses kann zu einer Insolvenz der<br />
Fondsgesellschaft und damit zu einem vollständigen<br />
oder teilweisen verlust des beteiligungsbetrags<br />
nebst agio führen.<br />
weiterhin wurde mit der bank eine vereinbarung<br />
getroffen, dass in bestimmten Fällen, in<br />
denen die vermietung des Fondsobjekts nicht<br />
mehr besteht oder gesichert ist, beispielsweise<br />
im Fall der ausübung einer kündigungsoption<br />
durch den aktuellen mieter (zum ende des jahres<br />
2016 bzw. 2018), die objektgesellschaft als<br />
Darlehensnehmer sowie die Fondsgesellschaft<br />
sich verpflichten, die vorhandene und die dann<br />
auflaufende liquidität der bank gegenüber zu<br />
verpfänden und keine verfügungen (auch keine<br />
ausschüttungen / rückflüsse an die anleger)<br />
daraus vorzunehmen und die Gelder auf konten<br />
mit sperrvermerk der bank zu halten. Die<br />
Freigabe dieser mittel durch die bank erfolgt in<br />
einem solchen Fall, z. b. bei einer neuvermietung
des Fondsobjekts, zu konditionen, die die bank<br />
zufriedenstellen und durch die insbesondere die<br />
im Darlehensvertrag gestellten anforderungen<br />
(wie z. b. an die höhe der miete im verhältnis<br />
zum geschuldeten kapitaldienst sowie des wertes<br />
der Immobilie im verhältnis zur Darlehensrestschuld)<br />
auch weiterhin eingehalten werden.<br />
es besteht hier das risiko, dass der aktuelle<br />
mieter eine seiner kündigungsoptionen ausübt<br />
und daher die oben genannten Gelder auf das<br />
sperrkonto der bank eingezahlt werden müssen.<br />
sollte in einem solchen Fall die anschlussvermietung<br />
nicht, nicht zufriedenstellend oder nur<br />
verspätet oder mit höheren damit verbundenen<br />
aufwendungen als geplant gelingen bzw. die<br />
bank die Gelder teilweise oder ganz zurückhalten,<br />
könnten voraussichtlich keine ausschüttungen<br />
/ rückflüsse an die anleger erfolgen.<br />
vielmehr besteht das risiko, dass im Fall des<br />
leerstands oder der nicht zufriedenstellenden<br />
bzw. nachteiligeren anschlussvermietung die<br />
Fremdfinanzierung des Fonds scheitert und die<br />
Fonds- bzw. objektgesellschaft in einer solchen<br />
situation gar gezwungen sein könnte, die Fondsimmobilie<br />
in einem schwachen marktumfeld<br />
zu veräußern. Dies könnte letztlich auch den<br />
totalverlust des beteiligungsbetrags nebst agio<br />
der anleger nach sich ziehen bzw. signifikante<br />
reduzierungen gegenüber der prognostizierten<br />
rentabilität für die anleger ergeben.<br />
Die objekt- und die Fondsgesellschaft gewähren<br />
der finanzierenden bank im rahmen des Darlehensvertrags<br />
bzw. der weiteren bank im rahmen<br />
der verträge für den zinssatzswap übliche<br />
sicherheiten (z. b. abtretung der rechte aus dem<br />
mietvertrag, abtretung bzw. verpfändung der<br />
konten der Fonds- und der objektgesellschaft,<br />
erstrangige dingliche sicherungsrechte nach<br />
französischem recht an der Fondsimmobilie,<br />
so genannte „privilèges de prêteur de deniers“,<br />
eintragung einer hypothek für die mögliche<br />
auflösung des zinssicherungsgeschäfts). Die<br />
objektgesellschaft als Darlehensnehmer unter<br />
dem Darlehensvertrag wird sich im rahmen der<br />
Finanzierungsvereinbarung weiterhin verpflichten,<br />
während der laufzeit des Darlehensvertrags<br />
ein bestimmtes verhältnis („ratio“) betreffend<br />
den in regelmäßigen abständen auf kosten der<br />
objektgesellschaft durch unabhängige Dritte<br />
zu ermittelnden marktwert des Fondsobjekts<br />
zur höhe der Fremdfinanzierung einzuhalten<br />
(so genannte „loan to value“- oder „ltv“-ratio).<br />
Dies gilt auch im hinblick auf das verhältnis des<br />
zu leistenden kapitaldienstes zu den definierten<br />
netto-mieteinnahmen aus der Immobilie und<br />
auch betreffend den beleihungswert des objekts,<br />
ermittelt nach den relevanten vorschriften<br />
nach dem Pfandbriefgesetz, sind bestimmte<br />
vertragliche Grenzwerte fortlaufend einzuhalten<br />
und regelmäßig sind hierzu berechnungen<br />
an die finanzierende bank zu liefern. Für den<br />
Fall, dass die vorgenannten verhältnisse bzw.<br />
anforderungen nicht eingehalten werden, kann<br />
der kreditgeber die vorhandene und die dann<br />
auflaufende liquidität der objekt- und ggf. der<br />
Fondsgesellschaft ab diesem zeitpunkt sperren<br />
und keine verfügungen (auch keine ausschüttungen<br />
/ rückflüsse an die anleger) mehr<br />
zulassen sowie in bestimmten Fällen die stellung<br />
zusätzlicher sicherheiten und vorzeitige teiltilgungen<br />
von der objektgesellschaft verlangen.<br />
Derartige sperrungen können zu geringeren<br />
ausschüttungen / rückflüssen als projiziert führen<br />
und die stellung zusätzlicher sicherheiten<br />
mit kosten verbunden sein, die ihrerseits die<br />
ausschüttungen / rückflüsse an die anleger mindern<br />
könnten. sofern es der objektgesellschaft<br />
nicht möglich ist, sondertilgungen zu leisten<br />
oder geforderte zusätzliche sicherheiten zu bestellen<br />
oder bestehende sicherheiten zu verstärken,<br />
steht dem kreditgeber ggf. ein außerordentliches<br />
kündigungsrecht für den Darlehensvertrag<br />
sowie aller damit direkt oder indirekt zusammenhängenden<br />
verträge und vereinbarungen<br />
zu. Ist es in einem solchen Fall, also nach einer<br />
kündigung durch den kreditgeber, der objektgesellschaft<br />
nicht möglich, die für die ablösung<br />
der gekündigten kredite erforderlichen Fremdmittel<br />
bei einem anderen kreditgeber einzudecken,<br />
kann es zu einer zwangsverwertung<br />
der als sicherheit dienenden Fondsimmobilie<br />
durch die finanzierende bank kommen. bei der<br />
zwangsverwertung kann, z. b. falls zu diesem<br />
zeitpunkt ein schwaches marktumfeld besteht,<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass der erlös<br />
der zwangsverwertung nicht ausreicht, um die<br />
bei dem finanzierenden kreditgeber aufgenommenen<br />
Fremdmittel zurückzuzahlen. Für die<br />
objekt- bzw. die Fondsgesellschaft ist insoweit<br />
auch eine nachfolgende zwangsliquidation mit<br />
verwertung sämtlicher aktiva nicht auszuschlie-<br />
risikohinweise<br />
29
30<br />
ßen; für den anleger könnte der eintritt eines<br />
solchen Falles letztlich den totalverlust seiner<br />
beteiligung nebst agio bedeuten.<br />
Das Investorendarlehen unterliegt französischem<br />
recht. Der anleger ist damit dem risiko<br />
ausgesetzt, bei einer auseinandersetzung über<br />
das Investorendarlehen vor einem französischen<br />
Gericht direkt in anspruch genommen zu werden.<br />
Der anleger kann in einem solchen Fall mit<br />
den damit verbundenen kosten, insbesondere<br />
auch anwalts- und Gerichtskosten, belastet<br />
werden und muss ggf. auch mit einem unterliegen<br />
und den damit verbundenen konsequenzen<br />
belastet werden. Dies kann die ausschüttungen /<br />
rückflüsse an die anleger erheblich mindern.<br />
zudem ist im Investorendarlehen vereinbart<br />
worden, dass anleger solche beträge, die sie<br />
bei einer Insolvenz der objektgesellschaft von<br />
einem Insolvenzverwalter oder einer vergleichbaren<br />
Person erhalten, an die bank herauszugeben<br />
haben, soweit ansprüche der bank<br />
aus der langfristigen Finanzierung noch nicht<br />
vollständig befriedigt worden sind. Insoweit<br />
besteht ein direkter anspruch der bank gegen<br />
die anleger. sollten anleger in einem solchen<br />
Fall vereinnahmte beträge nicht mehr verfügbar<br />
haben, müssten sie derartige beträge ggf. aus<br />
dem sonstigen vermögen bezahlen oder mit<br />
zusätzlichen kosten refinanzieren. zudem kann<br />
uneinigkeit über das bestehen eines solchen<br />
anspruchs entstehen. Der anleger kann in einem<br />
solchen Fall mit den kosten einer rechtlichen<br />
bzw. gerichtlichen auseinandersetzung belastet<br />
werden.<br />
allgemein können im Fall einer Insolvenz der<br />
objektgesellschaft vereinnahmte rückzahlungsbeträge<br />
im hinblick auf das Investorendarlehen<br />
einem rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters<br />
unterliegen, soweit die hierfür<br />
geltenden regelungen des französischen<br />
rechts einschlägig sind. Dies kann Investoren<br />
der belastung eines rückzahlungsanspruchs<br />
und fehlender liquidität nebst dem risiko einer<br />
rechtlichen auseinandersetzung aussetzen. Dies<br />
kann zur zusätzlichen belastung auf ebene des<br />
anlegers führen.<br />
3.3.5 außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf<br />
sollte bei der Fonds- oder der objektgesellschaft<br />
weiterer Finanzierungsbedarf entstehen und<br />
kann dieser Finanzierungsbedarf nicht aus einer<br />
kapitalerhöhung gedeckt werden bzw. nehmen<br />
Gesellschafter an einer kapitalerhöhung nicht<br />
teil bzw. beschließen diese nicht, müsste die<br />
Fonds- bzw. die objektgesellschaft Fremdkapital<br />
aufnehmen. es kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass zum zeitpunkt der erforderlichen<br />
Fremdkapitalaufnahme eine Finanzierung nur<br />
zu für die Fonds- bzw. die objektgesellschaft<br />
ungünstigen bedingungen möglich sein wird.<br />
Dies kann sich auf die liquidität der Fonds- bzw.<br />
der objektgesellschaft nachteilig auswirken und<br />
zu einer verminderung bzw. zum ausbleiben<br />
der prognostizierten ausschüttungen / rückflüsse<br />
an die anleger führen. weiter kann nicht<br />
ausgeschlossen werden, dass keine zusätzliche<br />
Finanzierung gewährt wird. In diesem Fall<br />
besteht das risiko, dass es zu einer Insolvenz der<br />
Fonds- und / oder der objektgesellschaft kommt<br />
und die anleger ihre beteiligungsbeträge nebst<br />
agio vollständig verlieren.<br />
3.3.6 kosten der Fondsgesellschaft bzw. der<br />
Objektgesellschaft<br />
es werden kosten und aufwendungen entstehen,<br />
die nicht auf die mieter umgelegt werden können.<br />
Diese sind im rahmen des Investitions- und<br />
Finanzierungsplans sowie der Prognoserechnung<br />
berücksichtigt. Das Gleiche gilt für die Gesellschaftskosten<br />
(kosten des jahresabschlusses<br />
und für rechtliche und / oder steuerliche<br />
beratung) und die kosten für die Geschäftsbesorgung.<br />
ein teil der vorgenannten kostenpositionen<br />
basiert auf kostenschätzungen, die in<br />
ihrer tatsächlichen höhe von den jeweiligen<br />
ansätzen im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
oder in der Prognoserechnung abweichen<br />
können. Ferner ist nicht auszuschließen, dass<br />
zusätzliche nicht vorgesehene laufende kosten<br />
auf ebene der objektgesellschaft und / oder der<br />
Fondsgesellschaft entstehen und einen erhöhten<br />
Finanzierungsbedarf oder eine reduktion der<br />
projizierten liquidität erfordern. hierdurch können<br />
nachteilige abweichungen von den ansätzen<br />
im Investitions- und Finanzierungsplan bzw.<br />
in der Prognoserechnung entstehen, die zu einer
geringeren ausschüttung bzw. zu geringeren<br />
rückflüssen an die anleger und zu einer nachteiligen<br />
abweichung betreffend die rentabilität<br />
der beteiligung aus der sicht der anleger führen<br />
können.<br />
3.3.7 Liquidität<br />
Die liquiditätsberechnungen im rahmen der<br />
Prognose berücksichtigen nicht, dass die einkünfte<br />
aus der vermietung der Fondsimmobilie<br />
sowie der ausgewiesene liquiditätsüberschuss<br />
den anlegern ggf. erst zeitverzögert zugerechnet<br />
werden bzw. zeitverzögert zufließen<br />
können. Für unvorhergesehene ausgaben oder<br />
zum ausgleich von mindereinnahmen ist eine<br />
liquiditätsreserve vorgesehen. Die liquiditätsreserve<br />
der Fondsgesellschaft sowie der objektgesellschaft<br />
wird aus einem im Investitions- und<br />
Finanzierungsplan eingestellten betrag sowie<br />
aus laufenden liquiditätsüberschüssen gebildet.<br />
Durch die tatsächliche entwicklung (z. b. bei<br />
niedrigeren mieteinnahmen, höheren kosten<br />
oder steuern) kann die liquiditätsreserve erheblich<br />
geringer sein als in der kalkulation prognostiziert.<br />
es ist nicht auszuschließen, dass die<br />
tatsächlich vorhandene liquiditätsreserve nicht<br />
ausreicht, um die vorgenannten risiken absichern<br />
zu können. In einem solchen Fall könnten<br />
daher andere kapitalbeschaffungsmaßnahmen<br />
(z. b. Fremdkapitalaufnahme) erforderlich<br />
werden. auch kann in einem solchen Fall der projizierte<br />
zinssatz von 2,5 Prozent p. a. für die anlage<br />
der liquiditätsreserve nicht erreicht werden.<br />
In der Folge kann dies gegenüber der Prognose<br />
zu deutlich geringeren ausschüttungen / rückflüssen<br />
führen, wobei sich die rentabilität der<br />
beteiligung gegenüber der Prognose in diesen<br />
Fällen erheblich verringern könnte.<br />
3.3.8 vertragspartner / bonität der<br />
vertragspartner<br />
Diesem beteiligungsangebot liegt eine vielzahl<br />
von verträgen zugrunde. Die ordnungsgemäße<br />
Durchführung dieser verträge ist u. a. von der<br />
wirtschaftlichen leistungsfähigkeit und der<br />
vertragstreue der vertragspartner, der wirksamkeit<br />
der einzelnen vertraglichen regelungen und<br />
zum teil von der auslegung der vertraglichen bestimmungen<br />
abhängig. sollte es im zeitablauf zu<br />
einem ausfall eines oder mehrerer vertragspartner<br />
kommen, kann dies aus sicht des anlegers<br />
negative auswirkungen auf den wert der gesamten<br />
beteiligung (einschließlich des gewährten<br />
Investorendarlehens) haben. es bestehen daher<br />
im zusammenhang mit der beteiligung insbesondere<br />
auch entsprechende bonitätsrisiken.<br />
es kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
vertragspartner – insbesondere der verkäufer,<br />
der mieter, versicherungsgesellschaften oder<br />
diverse Gewährleistungsverpflichtete – ihren<br />
finanziellen oder sonstigen verpflichtungen<br />
gegenüber der objekt- bzw. der Fondsgesellschaft<br />
oder gegenüber dem einzelnen Gesellschafter<br />
wegen zahlungsschwierigkeiten oder<br />
aus anderen Gründen nicht bzw. nicht in voller<br />
höhe nachkommen können und sich hierdurch<br />
negative auswirkungen auf die wirtschaftliche<br />
entwicklung der objekt- und Fondsgesellschaft<br />
und somit auf den wert der gesamten beteiligung<br />
bis hin zum totalverlust des beteiligungsbetrags<br />
nebst agio ergeben.<br />
teilweise unterliegen die geschlossenen verträge<br />
französischem recht. Dies gilt insbesondere<br />
für die abgeschlossenen verträge betreffend die<br />
langfristfinanzierung, den mietvertrag und die<br />
Investorendarlehensverträge. Die wahl französischen<br />
rechts, insbesondere eine anwendbarkeit<br />
französischer Insolvenzregelungen, sowie<br />
eine mögliche auseinandersetzung vor französischen<br />
Gerichten sowie eine zwangsvollstreckung<br />
in <strong>Frankreich</strong> kann gegenüber einer wahl<br />
deutschen rechts und der anrufung deutscher<br />
Gerichte für den anleger nachteilig sein. Insbesondere<br />
kann die Durchsetzung von ansprüchen<br />
längere zeit in anspruch nehmen, sich als<br />
kostenintensiv erweisen und möglicherweise gar<br />
nicht erreicht werden. Dies kann die ausschüttungen<br />
/ rückflüsse an die anleger mindern.<br />
3.3.9 veräußerung der Fondsimmobilie / wertentwicklung<br />
/ beteiligungsdauer<br />
Da bei der veräußerung der Fondsimmobilie<br />
der verkaufspreis u. a. von der ertragskraft der<br />
Immobilie und damit in erster linie von der<br />
jeweils aktuellen vermietungssituation des<br />
Fondsobjekts (z. b. mieterbonität, miethöhe und<br />
mietvertragslaufzeit(en)), von der standortqualität<br />
bzw. der zum zeitpunkt der veräußerung am<br />
risikohinweise<br />
31
32<br />
markt bestehenden nachfrage von Investoren<br />
abhängig sein wird, ist nicht vorhersehbar, ob<br />
eine veräußerung des Fondsobjekts überhaupt<br />
zu den prognostizierten bzw. für den anleger<br />
günstigen konditionen möglich sein wird. Die<br />
wertentwicklung der Fondsimmobilie und<br />
der erzielbare wiederverkaufspreis sind daher<br />
von heute nicht vorhersehbaren, markt- und<br />
objektspezifischen entwicklungen sowie von<br />
verschiedenen gesamtwirtschaftlichen oder<br />
branchenspezifischen Faktoren abhängig. zum<br />
ablauf des Prognosezeitraums werden im kapitel<br />
„liquiditäts- und ertragsprognose und sensitivitätsanalysen“<br />
(tz. 6) verschiedene szenarien<br />
dargestellt, bei denen bestimmte abweichungen<br />
von den annahmen der Prognose und deren auswirkungen<br />
auf die rentabilität der beteiligung<br />
aus der sicht der anleger dargelegt sind, wobei<br />
diese so genannten „sensitivitätsberechnungen“<br />
nur beispielhafte bestimmte abweichungen,<br />
nicht aber alle denkbaren worst-case-szenarien<br />
darstellen. tatsächlich können sich auch andere<br />
wertverläufe bzw. verkaufsszenarien ergeben,<br />
bei denen die anleger den beteiligungsbetrag<br />
nebst agio ganz oder teilweise verlieren können.<br />
Die im rahmen der Prognoserechnung<br />
ermittelte rentabilität aus einer beteiligung aus<br />
der sicht der anleger basiert zu einem maßgeblichen<br />
teil auf dem prognostizierten kalkulierten<br />
veräußerungserlös des Fondsobjekts. sollte das<br />
Fondsobjekt nicht zum prognostizierten bzw.<br />
kalkulierten (netto-)Preis veräußert werden können,<br />
wird die tatsächliche rentabilität aus einer<br />
beteiligung aus der sicht der anleger erheblich<br />
geringer ausfallen und es kann, beispielsweise<br />
falls der tatsächliche netto-veräußerungserlös<br />
nicht oder nicht wesentlich über den verbindlichkeiten<br />
der Fonds- und objektgesellschaft<br />
zum verkaufszeitpunkt liegt, auch die rückzahlung<br />
des beteiligungsbetrags nebst agio infrage<br />
stehen. Der erlös aus der veräußerung des<br />
Fondsobjekts wird dazu verwendet, zunächst die<br />
verbindlichkeiten der objekt- und der Fondsgesellschaft<br />
gegenüber Drittgläubigern und<br />
danach solche gegenüber den anlegern zu bedienen.<br />
ein verbleibender verwertungserlös wird<br />
im verhältnis der kapitaleinlage (kapitalkonto<br />
I) an die anleger ausgezahlt. liegt der erzielte<br />
veräußerungserlös unter dem ursprünglich<br />
gezahlten kaufpreis, so kann der dem anleger<br />
zustehende anteil am veräußerungserlös unter<br />
den ursprünglich geleisteten beteiligungsbetrag<br />
(nebst agio) absinken. es ist auch nicht auszuschließen,<br />
dass der veräußerungserlös nach<br />
bedienung der verbindlichkeiten aufgezehrt<br />
ist. Dies würde für den anleger wirtschaftlich zu<br />
einem verlust seines geleisteten beteiligungsbetrags<br />
nebst agio führen.<br />
Die Prognoserechnung geht davon aus, dass<br />
die Fondsimmobilie zum ende des jahres 2023<br />
veräußert wird. es wurden bei der veräußerung<br />
kosten im zusammenhang mit der renovierung,<br />
wieder- bzw. anschlussvermietung und dem verkauf<br />
der Fondsimmobilie angesetzt und von den<br />
projizierten veräußerungserlösen bzw. einnahmen<br />
im jahr 2023 abgezogen. sollten die kostenansätze<br />
der Prognoserechnung in einer solchen<br />
situation nicht ausreichen, würde dies zu einer<br />
verringerung der möglichen veräußerungserlöse<br />
bzw. einnahmen im jahr 2023 führen, was<br />
sich negativ auf die rentabilität der beteiligung<br />
für die anleger auswirken könnte, ggf. bis hin zu<br />
einem teilweisen oder vollständigen verlust des<br />
beteiligungsbetrags nebst agio. sollte das Fondsobjekt<br />
ende 2023 nicht veräußert werden, dann<br />
besteht neben dem in tz. 3.3.2 dargestellten anschluss-<br />
bzw. weitervermietungsrisiko darüber<br />
hinaus das risiko der refinanzierung derartiger<br />
renovierungs- und vermietungskosten und ggf.<br />
der Überbrückung etwaiger leerstandszeiten,<br />
falls derartige kosten höher als in der Prognoserechnung<br />
angesetzt anfallen würden, was ebenfalls<br />
aus sicht der anleger zu dem vorstehend<br />
dargestellten negativen beteiligungsergebnis<br />
führen kann. auch steuerliche und strukturelle<br />
veränderungen und risiken können in derartigen<br />
Fällen eintreten bzw. auftreten und auch<br />
die abgabe von persönlichen steuererklärungen<br />
und damit zusammenhängende kosten können<br />
bei einer längeren haltedauer des Fondsobjekts<br />
als prognostiziert erforderlich werden (siehe<br />
tz. 3.4).<br />
sollte ein verkauf des Fondsobjekts aufgrund der<br />
marktlage oder mietsituation ende 2023 wirtschaftlich<br />
nicht sinnvoll bzw. durchführbar sein,<br />
kann sich die beteiligungsdauer des anlegers<br />
deutlich verlängern.
3.3.10 Quellenangaben<br />
Im vorliegenden Private Placement memorandum<br />
wurden angaben von Dritten, insbesondere<br />
von den rechts- und steuerberatern und von<br />
Immobiliensachverständigen (zusammen die<br />
„externen experten“) übernommen. Der Inhalt<br />
und die richtigkeit der angaben der externen<br />
experten können weder von der Fonds- und der<br />
objektgesellschaft noch vom Initiator überprüft<br />
werden. es ist nicht auszuschließen, dass die<br />
von den externen experten übernommenen<br />
aussagen und angaben unrichtig, unvollständig<br />
und / oder aus dem sachzusammenhang herausgelöst,<br />
missverständlich oder sogar irreführend<br />
sind. es kann ebenfalls nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass die unrichtigkeit und / oder unvollständigkeit<br />
dieser aussagen zu negativen<br />
abweichungen vom prognostizierten verlauf der<br />
beteiligung führen. eine haftung der externen<br />
experten, deren aussagen und angaben übernommen<br />
wurden, ist nicht in jedem Fall möglich<br />
oder wurde in einigen Fällen auch im marktüblichen<br />
umfang beschränkt.<br />
Die angaben zum äußerst umfangreichen<br />
und komplexen mietvertrag mit caPstan,<br />
zur kaufvertragsdokumentation bzw. zu den<br />
Finanzierungs- und sicherheitenverträgen, zur<br />
grundstücksrechtlichen situation, zu den Genehmigungen<br />
und allen weiteren rechtlich relevanten<br />
sachverhalten (z. b. zu umweltaspekten)<br />
basieren auf analysen und zusammenfassungen<br />
der involvierten experten (z. b. rechtsanwälte,<br />
notare, technischer Gutachter) bezüglich der<br />
wesentlichen regelungen und aspekte dieser<br />
vereinbarungen und umstände. es besteht das<br />
risiko, dass angaben zu den entsprechenden<br />
verträgen und vereinbarungen im Private Placement<br />
memorandum insoweit nicht vollständig,<br />
nicht korrekt und missverständlich dargestellt<br />
sind sowie dass annahmen zur Prognose der<br />
rentabilität insofern nicht zutreffend sind, mit<br />
der Folge negativer abweichungen gegenüber<br />
den angaben im Private Placement memorandum<br />
bzw. gegenüber dem prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan (tz. 5) bzw.<br />
der liquiditäts- und ertragsprognose (tz. 6).<br />
3.3.11 eingeschränkte Fungibilität /<br />
Übertragbarkeit<br />
Für den handel mit anteilen an der Fonds- und<br />
ggf. der objektgesellschaft (und auch betreffend<br />
das damit verbundene Investorendarlehen)<br />
gibt es keinen funktionsfähigen markt und es<br />
ist derzeit nicht absehbar, dass sich ein solcher<br />
markt entwickelt. eine veräußerung des kommanditanteils<br />
nebst Investorendarlehen an<br />
Dritte auf einem organisierten markt ist daher<br />
nicht gegeben; die Fungibilität ist somit eingeschränkt.<br />
Ferner kann die Fungibilität auch durch<br />
die steuerliche situation, insbesondere durch die<br />
derzeit geltende zehnjährige so genannte spekulationsfrist<br />
für indirekt im Privatvermögen gehaltene<br />
Immobilien in Deutschland beschränkt<br />
sein. ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass eine<br />
veräußerung der beteiligung auf ebene des<br />
anlegers u. u. als gewerblicher Grundstückshandel<br />
gewertet werden kann, was zu erheblichen<br />
steuerlichen nachteilen des anlegers im hinblick<br />
auf die beteiligung und sonstige Immobiliengeschäfte<br />
des anlegers führen kann.<br />
Des weiteren ist jede Übertragung bzw. verfügung<br />
in sonstiger weise über die beteiligung u. a.<br />
durch den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
beschränkt. beabsichtigte Übertragungen<br />
bzw. verfügungen in sonstiger weise sind vorab<br />
dem geschäftsführenden kommanditisten<br />
schriftlich anzuzeigen. Die zur Übertragung bzw.<br />
verfügung in sonstiger weise erforderliche zustimmung<br />
kann der geschäftsführende kommanditist<br />
in den im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
aufgeführten Fällen verweigern. Der<br />
anleger kann in diesen Fällen seinen anteil nicht<br />
übertragen bzw. in sonstiger weise darüber<br />
verfügen. In vergleichbarer weise ist im erbfall<br />
ggf. die Übertragung der beteiligung auf den<br />
vermächtnisnehmer bzw. begünstigten einer<br />
auseinandersetzungsanordnung u. a. durch den<br />
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft beschränkt<br />
bzw. kann der erbe eines anteils gemäß<br />
dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
ausgeschlossen werden.<br />
zudem sind der bayernfonds Immobiliengesellschaft<br />
mbh eine beabsichtigte veräußerung und<br />
deren bedingungen anzuzeigen und der ankauf<br />
der beteiligung zu den bedingungen der beab-<br />
risikohinweise<br />
33
34<br />
sichtigten veräußerung anzubieten. es ist nicht<br />
auszuschließen, dass die erzielung eines angemessenen,<br />
insbesondere über dem einstandspreis<br />
(nominalwert) liegenden kaufpreises nicht<br />
möglich ist. wie dargelegt kann die beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft nur gemeinsam mit<br />
dem Investorendarlehen sowie, falls diese direkt<br />
vom anleger gehalten werden, den vom anleger<br />
gehaltenen anteilen an der objektgesellschaft<br />
erfolgen. Dies könnte die wirtschaftlichen bedingungen,<br />
zu denen die veräußerung der beteiligung<br />
möglich ist, negativ beeinflussen.<br />
3.3.12 beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
(sowie ggf. an der Objektgesellschaft) /<br />
management / verwaltung<br />
Die beteiligung erfolgt auf unbestimmte zeit.<br />
Das ausscheiden aus der Fondsgesellschaft<br />
durch ordentliche kündigung ist – mit ausnahme<br />
der gesellschaftsvertraglich festgelegten Fälle<br />
– erstmals zum 31.12.2026 möglich. Der ausscheidende<br />
Gesellschafter erhält im Fall des ausscheidens<br />
eine abfindung von der Fondsgesellschaft.<br />
Die Fondsgesellschaft muss die zahlung einer<br />
abfindung aus der laufenden liquidität, der<br />
liquiditätsreserve und u. u. durch die aufnahme<br />
zusätzlicher Fremdmittel finanzieren. Dies kann<br />
für die verbleibenden Gesellschafter zu negativen<br />
auswirkungen auf ertragslage und rentabilität<br />
der beteiligung, insbesondere auf mögliche<br />
ausschüttungen / rückflüsse führen.<br />
bei ausscheiden von Geschäftsführern oder<br />
mitarbeitern in verantwortlichen Positionen<br />
des komplementärs oder geschäftsführenden<br />
kommanditisten der Fondsgesellschaft müssen<br />
geeignete nachfolger gefunden werden, was u. a.<br />
kosten verursachen und ein managementrisiko<br />
auch für die Fondsgesellschaft bergen kann. Derartige<br />
risiken bestehen ebenfalls auf der ebene<br />
der objektgesellschaft.<br />
ein missbrauch der vertretungsmacht, Fehlentscheidungen<br />
bzw. unterlassung notwendiger<br />
handlungen der Geschäftsführungen sowie die<br />
verfolgung von eigeninteressen zum nachteil<br />
der anleger können die entwicklung der Fondsund<br />
objektgesellschaft negativ beeinflussen und<br />
dazu führen, dass die anleger einen verlust ihres<br />
anlagebetrags nebst agio erleiden.<br />
3.3.13 beschlussfassung in der Fondsgesellschaft<br />
/ stimmrechte / majorisierung<br />
es besteht die Gefahr, dass kommanditisten<br />
aufgrund einer minderheitenstellung ihre<br />
gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen<br />
Interessen nicht durchsetzen können. Ferner<br />
besteht die Gefahr, dass bei nichtwahrnehmung<br />
von stimmrechten, z. b. durch nichtteilnahme<br />
an der Gesellschafterversammlung oder am<br />
schriftlichen abstimmungsverfahren, im verhältnis<br />
zum Gesamtbetrag der beteiligung nicht<br />
mehrheitlich beteiligte kommanditisten in der<br />
abstimmung die notwendige beschlussmehrheit<br />
stellen und beschlüsse in ihrem Interesse<br />
fassen. solche beschlüsse der Gesellschafter<br />
sind auch für die nicht am beschlussverfahren<br />
teilnehmenden kommanditisten bindend und<br />
von diesen mitzutragen. eine majorisierung<br />
könnte auch durch den eintritt des Platzierungsgaranten<br />
oder von anlegern mit hohen kapitaleinlagen<br />
herbeigeführt werden. es besteht auch<br />
das risiko, dass die erforderliche mehrheit der<br />
Gesellschafter wesentliche beschlüsse, wie z. b.<br />
die auflösung der Fondsgesellschaft, gegen den<br />
willen einzelner Gesellschafter beschließt.<br />
3.3.14 Änderung regulatorischer<br />
rahmenbedingungen<br />
auf internationaler (insbesondere europäischer)<br />
und nationaler ebene werden umfangreiche<br />
und einschneidende zusätzliche regulierungen<br />
und beschränkungen für aktivitäten auf den<br />
Finanzmärkten, insbesondere für bestimmte<br />
kapitalanlageprodukte bzw. für verwalter von<br />
Finanzanlagen gefordert und vorbereitet. ein<br />
richtlinienentwurf der europäischen kommission<br />
(aIFm-richtlinie) sieht vor, dass die manager<br />
alternativer Investmentfonds, zu denen nach<br />
dem entwurfstext auch geschlossene Fonds zählen,<br />
zusätzliche, im Fondskonzept bisher nicht<br />
vorgesehene anforderungen zu erfüllen haben<br />
(z. b. behördliche zulassung für verwaltung und<br />
vertrieb, besondere anforderungen an liquiditätsmanagement<br />
und risikosteuerung, jährliche<br />
bewertung der assets durch sachverständige).<br />
ob solche neuen regulierungen zukünftig<br />
eingeführt und welche auswirkungen sie dann<br />
haben werden, kann derzeit nicht vorhergesehen<br />
werden. sollten beispielsweise der Fondsge-
sellschaft künftig zusätzliche regulatorische oder<br />
administrative anforderungen auferlegt werden,<br />
kann dies im extremfall zu einem austausch<br />
von Geschäftsbesorgern / Dienstleistern oder<br />
zu einer erzwungenen früheren auflösung der<br />
Fondsgesellschaft führen. sollte die Fondsgesellschaft<br />
in diesem zusammenhang zusätzliche bzw.<br />
höhere kosten haben, kann dies eine erheblich<br />
schlechtere liquiditätssituation für die Fondsgesellschaft<br />
als projiziert zur Folge haben. Der eintritt<br />
der vorgenannten Fälle könnte daher dazu<br />
führen, dass die rentabilität aus der beteiligung<br />
gegenüber der prognostizierten rentabilität aus<br />
sicht der anleger erheblich geringer ausfällt.<br />
3.3.15 widerruf von beteiligungen<br />
Dem anleger kann nach deutschem recht als<br />
verbraucher die möglichkeit eines widerrufs,<br />
insbesondere nach den regelungen über haustürgeschäfte<br />
oder Fernabsatzgeschäfte, offenstehen.<br />
wird das widerrufsrecht wirksam ausgeübt,<br />
hat die Fondsgesellschaft den dem anleger<br />
zustehenden rückgewähranspruch (regelmäßig<br />
kapitaleinlage zzgl. agio) aus dem vermögen<br />
der Fondsgesellschaft zu erfüllen. Das rücktrittsrecht<br />
gilt gleichermaßen für das Investorendarlehen<br />
an die objektgesellschaft. sofern die Fondsbzw.<br />
die objektgesellschaft zum zeitpunkt der<br />
ausübung des widerrufsrechts nicht über ausreichende<br />
mittel zur rückzahlung der vom anleger<br />
gewährten mittel verfügen, kann das risiko bestehen,<br />
dass der anleger seine gewährten mittel<br />
nicht oder nicht in vollem umfang zurückerhält.<br />
es kann zudem nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass zu einem späteren zeitpunkt – insbesondere<br />
durch einzelne Gerichte oder aufgrund<br />
dann gefestigter rechtsprechung – festgestellt<br />
wird, dass die widerrufsbelehrung und / oder<br />
die verbraucherinformationen nicht oder nicht<br />
im erforderlichen umfang den gesetzlichen<br />
anforderungen genügen / genügt und / oder<br />
nicht wirksam erfolgt sind / ist und dadurch das<br />
gesetzliche widerrufsrecht eines anlegers – u. u.<br />
auch nach sehr langer zeit – nicht erloschen ist.<br />
Insofern besteht das risiko, dass einzelne oder<br />
mehrere anleger zu einem späteren zeitpunkt –<br />
insbesondere nach abschluss des öffentlichen<br />
angebots der beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
(und ggf. der objektgesellschaft sowie<br />
der Darlehensvergabe an diese) – wirksam den<br />
widerruf ihrer beteiligung erklären. In diesem<br />
Fall wären die Fonds- und die objektgesellschaft<br />
verpflichtet, dem widerrufenden anleger die<br />
ihm in diesem Fall zustehenden Forderungen<br />
(anlagebetrag zzgl. agio) zu erstatten. Der spätere<br />
widerruf (nach abschluss des öffentlichen<br />
angebots) ist nicht durch die Finanzierungsgarantie<br />
der real I.s. aG abgedeckt. Dies hätte<br />
– u. u. sogar deutliche – auswirkungen auf die<br />
für ausschüttungen / rückflüsse zur verfügung<br />
stehende liquidität. es kann sein, dass in solch<br />
einem Fall die ausschüttungen / rückflüsse reduziert<br />
oder ausgesetzt werden müssen und / oder<br />
die Fonds- und / oder die objektgesellschaft ihren<br />
fälligen zahlungsverpflichtungen nicht oder<br />
nicht mehr in voller höhe nachkommen können<br />
/ kann. auch eine Insolvenz der Fonds- sowie<br />
der objektgesellschaft kann in solch einem Fall<br />
eintreten. Für die in der Fondsgesellschaft (bzw.<br />
ggf. objektgesellschaft) verbleibenden anleger<br />
kann dies letztlich den totalverlust ihres beteiligungsbetrags<br />
nebst agio bedeuten.<br />
3.4 steuerLiCHe risiken<br />
3.4.1 allgemein<br />
Dieses beteiligungsangebot ist auf nur in<br />
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige<br />
anleger (natürliche Personen) ausgerichtet, die<br />
aus dem Privatvermögen heraus investieren und<br />
den erwerb der beteiligung nicht fremdfinanzieren.<br />
bei Investition aus dem betriebsvermögen,<br />
anlegerfremdfinanzierung bzw. anderer steuerlicher<br />
ansässigkeit als nur in Deutschland kann<br />
es zu einer negativ abweichenden steuerlichen<br />
behandlung kommen.<br />
Die konzeption dieses beteiligungsangebots beruht<br />
auf dem zur zeit der aufstellung des Private<br />
Placement memorandums geltenden deutschen<br />
und französischen steuerrecht, einschließlich der<br />
zu diesem zeitpunkt einschlägigen verwaltungserlasse<br />
der zuständigen behörden sowie der<br />
relevanten rechtsprechung. es ist nicht auszuschließen,<br />
dass Gesetzesänderungen und / oder<br />
änderungen in der rechtsprechung und / oder<br />
der erlasse bzw. Praxis der deutschen bzw. französischen<br />
Finanzverwaltung zu einer anderen<br />
und erheblich höheren als der in diesem Private<br />
risikohinweise<br />
35
36<br />
Placement memorandum dargestellten bzw.<br />
zugrunde gelegten besteuerung führen. Dies ist<br />
auch mit rückwirkung möglich, wobei in diesen<br />
Fällen auch die verfügung von zusätzlichen<br />
zinsen und strafzahlungen durch die Finanzverwaltung<br />
nicht auszuschließen sind. ebenso sind<br />
voneinander abweichende auffassungen der einzelnen<br />
Finanzverwaltungen und Finanzgerichte<br />
sowie eine unterschiedliche behandlung von<br />
sachverhalten in <strong>Frankreich</strong> und Deutschland<br />
nicht ausgeschlossen. bis zur endgültigen steuerlichen<br />
veranlagung, beispielsweise nach einer<br />
betriebsprüfung der Fonds- sowie der objektgesellschaft,<br />
bzw. bis zum eintritt der Festsetzungsverjährung<br />
steht die besteuerung der anleger<br />
mit einkünften aus der beteiligung nicht fest.<br />
steuergesetzgebung sowie verwaltungserlasse<br />
und -praxis der Finanzverwaltungen in Deutschland<br />
und <strong>Frankreich</strong> haben in den letzten jahren<br />
ständigen veränderungen unterlegen. es ist<br />
nicht auszuschließen, dass künftige veränderungen<br />
die steuerliche situation der Fondsgesellschaft,<br />
der verwaltungsgesellschaft (tochtergesellschaft<br />
der Fondsgesellschaft) und der<br />
französischen objektgesellschaft die diesem<br />
beteiligungsangebot zugrunde gelegte ertragsund<br />
liquiditätsplanung nachteilig beeinflussen.<br />
es ist insbesondere auch nicht auszuschließen,<br />
dass die deutsche und / oder französische Finanzverwaltung<br />
im ergebnis erfolgreich elemente<br />
dieses beteiligungsangebots für besteuerungszwecke<br />
ignoriert / ignorieren (oder aufgrund<br />
abweichender auslegung der steuergesetze,<br />
wirtschaftlicher betrachtungsweise oder vergleichbarer<br />
Gesetzgebung umqualifiziert / umqualifizieren)<br />
bzw. abweichend von der steuerlichen<br />
konzeption des beteiligungsangebots<br />
behandelt / behandeln. so kann beispielsweise<br />
nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die<br />
Finanzverwaltung im hinblick auf das zinslose<br />
Investorendarlehen eine einkünftekorrektur<br />
vornimmt. In einem solchen Fall müssten die in<br />
Deutschland steuerpflichtigen anleger einen<br />
nach Fremdvergleichsgrundsätzen ermittelten<br />
zinsertrag auf das Investorendarlehen versteuern.<br />
es kann auch nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass Deutschland und / oder <strong>Frankreich</strong> das<br />
abgeschlossene abkommen zwischen der<br />
bundesrepublik Deutschland und <strong>Frankreich</strong><br />
zur vermeidung der Doppelbesteuerung und<br />
zur verhinderung der steuerverkürzung bei<br />
steuern vom einkommen und vom vermögen<br />
(„Dba“) unterschiedlich interpretieren oder<br />
ändern. Das Dba kann beispielsweise auch neu<br />
verhandelt werden, so dass künftig neue und<br />
ggf. nachteilige gesetzliche regelungen gelten<br />
können. In jedem dieser Fälle können sich für die<br />
anleger die ausschüttungen / rückflüsse nach<br />
steuern bzw. die rentabilität der beteiligung<br />
nach steuern substanziell mindern. Ferner kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass Deutschland<br />
und / oder <strong>Frankreich</strong> das abgeschlossene<br />
abkommen zwischen Deutschland und <strong>Frankreich</strong><br />
zur vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
der nachlässe, erbschaften und schenkungen<br />
(„Dba (e)“) unterschiedlich interpretieren oder<br />
ändern. auch das Dba (e) kann beispielsweise<br />
neu verhandelt werden, mit der Folge, dass<br />
für erbschaften oder schenkungen nachteilige<br />
gesetzliche regelungen gelten könnten.<br />
aufgrund der steuerlichen transparenz der beteiligungsstruktur<br />
wird dem anleger das ergebnis<br />
der Fondsgesellschaft steuerlich zugerechnet<br />
und damit bei diesem nach seinen persönlichen<br />
besteuerungsmerkmalen und dem sich daraus<br />
ergebenden individuellen steuersatz bzw. dem<br />
abgeltungsteuersatz in höhe von 25 Prozent<br />
versteuert. es besteht das risiko, dass steuerzahlungen<br />
zu leisten sind, denen keine oder nur<br />
deutlich geringere liquiditätszuflüsse aus der<br />
Fondsbeteiligung gegenüberstehen.<br />
es wurde – wie auch in der Prognoserechnung<br />
dargelegt – angenommen, dass die Guthabenzinsen<br />
aus der anlage der freien liquidität<br />
im rahmen der beteiligungsstruktur nahezu<br />
vollständig auf der ebene der Fondsgesellschaft<br />
generiert werden können und dass insofern<br />
sämtliche Guthabenzinsen ausschließlich in<br />
Deutschland von den anlegern auf der Grundlage<br />
der im Private Placement memorandum unter<br />
„steuerliche Grundlagen“ (tz. 8) dargestellten<br />
regelungen zu versteuern sein werden. sollten<br />
Guthabenzinsen in <strong>Frankreich</strong> der besteuerung<br />
unterliegen (beispielsweise wenn ein teil der<br />
liquiditätsreserve gleich welchen Grundes doch<br />
auf ebene der objektgesellschaft verwaltet werden<br />
würde), dann ist nicht auszuschließen, dass
derartige Guthabenzinsen einer Doppelbesteuerung<br />
in Deutschland und <strong>Frankreich</strong> unterliegen<br />
und dass daher die rentabilität aus der beteiligung<br />
gegenüber der Prognoserechnung aus der<br />
sicht der anleger reduziert wird.<br />
im ergebnis kann in <strong>Frankreich</strong> und / oder<br />
Deutschland eine höhere als die in diesem<br />
Private Placement memordandum dargestellte<br />
besteuerung erfolgen. es können steuernachzahlungen<br />
zzgl. zinsen und ggf. strafzahlungen<br />
zu leisten sein. Dies kann die rentabilität der beteiligung<br />
aus sicht der anleger stark einschränken<br />
und letztlich gar zu einem teilweisen oder<br />
vollständigen verlust des gesamten beteiligungsbetrags<br />
nebst agio führen („totalverlustrisiko“,<br />
siehe hierzu auch tz. 3.6). Dies gilt auch hinsichtlich<br />
jedes der nachstehend dargestellten steuerlichen<br />
risiken in Deutschland bzw. <strong>Frankreich</strong>.<br />
Der anleger sollte vor einer anlageentscheidung<br />
das gesamte Private Placement memorandum<br />
nebst anlagen sorgfältig prüfen und bzgl. der<br />
steuerlichen aspekte insbesondere das kapitel<br />
„steuerliche Grundlagen“ (tz. 8) berücksichtigen.<br />
vor der anlageentscheidung sollte der anleger<br />
zudem einen auf diesem Gebiet erfahrenen steuerlichen<br />
berater hinzuziehen.<br />
Die kalkulierten bzw. projizierten ergebnisse<br />
können nicht garantiert werden. Das risiko der<br />
steuerlichen konzeption und von änderungen<br />
des steuerrechts bzw. dessen auslegung trägt<br />
somit vollständig und allein der anleger. Für den<br />
eintritt der wirtschaftlichen ziele eines anlegers<br />
wird keine haftung übernommen.<br />
3.4.2 Qualifikation der Fondsgesellschaft in<br />
<strong>Frankreich</strong> und steuerliche risiken im<br />
zusammenhang mit der möglichen Übertragung<br />
der anteile an der Objektgesellschaft<br />
bzw. mit der veräußerungsgewinnbesteuerung<br />
in <strong>Frankreich</strong><br />
Gemäß der geltenden rechtslage sind die<br />
laufenden einkünfte aus der vermietung der<br />
Fondsimmobilie in <strong>Frankreich</strong> grundsätzlich<br />
von der Fondsgesellschaft (bzw. für die laufzeit<br />
des nießbrauchs von der vorgeschalteten<br />
verwaltungsgesellschaft) und nicht individuell<br />
vom anleger zu versteuern, da die französischen<br />
Finanzbehörden zwar die französische objektgesellschaft,<br />
nicht jedoch die Fondsgesellschaft<br />
für zwecke der besteuerung von Immobilieneinkünften<br />
und veräußerungsgewinnen aus<br />
französischen quellen als steuerlich transparent<br />
betrachten. Die Fondsgesellschaft (bzw. für die<br />
laufzeit des nießbrauchs die verwaltungsgesellschaft)<br />
wird dazu in <strong>Frankreich</strong> zur körperschaftsteuer<br />
veranlagt werden und ist verpflichtet,<br />
entsprechende steuererklärungen abzugeben.<br />
Durch eine zukünftige änderung dieser steuerlichen<br />
qualifikation in <strong>Frankreich</strong>, wonach die<br />
Fondsgesellschaft für französische steuerzwecke<br />
auch als steuertransparent behandelt werden<br />
würde, würde sich die Folge ergeben, dass der<br />
einzelne anleger für die ordentlichen einkünfte<br />
der objektgesellschaft, insbesondere auch die<br />
vermietungseinkünfte aus der Fondsimmobilie<br />
grundsätzlich anteilig steuerpflichtig würde<br />
(für die laufzeit des nießbrauchs würde jedoch<br />
weiterhin die verwaltungsgesellschaft betreffend<br />
die ordentlichen einkünfte (einschließlich<br />
der vermieteinkünfte) steuerpflichtig bleiben).<br />
auch für die ggf. möglichen außerordentlichen<br />
einkünfte (insbesondere veräußerungsgewinne)<br />
wird gemäß Fondskonzept angenommen, dass<br />
im Fall einer solchen änderung eine direkte<br />
steuerpflicht gemäß den anwendbaren regeln<br />
für den einzelnen anleger in <strong>Frankreich</strong> und<br />
damit einhergehend die Pflicht zur abgabe einer<br />
persönlichen steuererklärung in <strong>Frankreich</strong><br />
bestehen würde. sollte sich die steuerliche<br />
qualifikation der Fondsgesellschaft bis ende des<br />
jahres 2013 nicht verändern (so dass diese voraussichtlich<br />
auch weiterhin für die besteuerung<br />
von Immobilieneinkünften und veräußerungsgewinnen<br />
aus französischen quellen intransparent<br />
bliebe), würden gemäß der Fondskonzeption<br />
bzw. dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
ggf. die nießbrauchsbelasteten anteile<br />
an der objektgesellschaft – unter beibehaltung<br />
des nießbrauchs für dessen restlaufzeit zugunsten<br />
der verwaltungsgesellschaft – von der<br />
Fondsgesellschaft an die anleger, die für die<br />
ausschüttung optieren, direkt ausgeschüttet<br />
werden. es besteht das risiko, dass dies nicht<br />
umgesetzt wird (insbesondere auch wenn der<br />
einzelne anleger in dieser situation so entscheidet)<br />
bzw. aus unterschiedlichsten Gründen nicht<br />
erreicht werden kann oder dass änderungen<br />
bzw. abweichungen gegenüber dem Fonds-<br />
risikohinweise<br />
37
38<br />
konzept bzw. der Prognose eintreten, die zu<br />
abweichenden negativen ergebnissen führen.<br />
Dies könnte beispielsweise sein, wenn es für<br />
die ggf. erforderliche Übertragung nicht bei der<br />
aktuell in <strong>Frankreich</strong> bestehenden befreiung von<br />
einer Übertragungssteuer im zusammenhang<br />
mit der anteilsübertragung bis ende des jahres<br />
2013 bleibt oder wenn die derzeit bestehende<br />
regelung zur reduzierung bzw. befreiung von<br />
der besteuerung von veräußerungsgewinnen<br />
(Details hierzu siehe in nachstehender tz. 3.4.3)<br />
verändert oder aus anderen Gründen im rahmen<br />
des Fondskonzepts im sinne der anleger nicht<br />
(mehr) angewendet werden könnte.<br />
Im Fall einer änderung der aktuellen steuerlichen<br />
qualifikation der Fondsgesellschaft für<br />
zwecke der besteuerung in <strong>Frankreich</strong> von<br />
Immobilieneinkünften und veräußerungsgewinnen<br />
aus französischen quellen, d. h. falls<br />
die Fondsgesellschaft zukünftig in bezug auf<br />
solche einkünfte und veräußerungsgewinne<br />
als transparent behandelt würde, wäre – nach<br />
ablauf des vereinbarten nießbrauchs – mit einer<br />
persönlichen steuerpflicht, d. h. der verpflichtung<br />
zur abgabe einer persönlichen steuererklärung<br />
durch die anleger in <strong>Frankreich</strong> zu rechnen.<br />
In diesem Fall würden neben dem zusätzlichen<br />
aufwand und den kosten zur abgabe derartiger<br />
steuererklärungen für die anleger möglicherweise<br />
auch weitere, insbesondere wirtschaftliche<br />
nachteile gegenüber der Prognoserechnung<br />
in einer nach-steuer-betrachtung entstehen<br />
können, die aus heutiger sicht nicht abschließend<br />
eingeschätzt werden können, da dies u. a.<br />
von der persönlichen situation des einzelnen<br />
anlegers und auch von der dann geltenden<br />
steuerlichen situation in <strong>Frankreich</strong> abhängt.<br />
hierdurch könnten sich die geplanten ausschüttungen<br />
/ rückflüsse und die rendite für die<br />
beteiligung nachteilig verändern.<br />
Falls die Fondsgesellschaft auch in zukunft<br />
steuerlich für laufende Immobilieneinkünfte<br />
und veräußerungsgewinne als nicht transparent<br />
angesehen werden sollte, wird die Fondsgesellschaft<br />
die von ihr gehaltenen nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft im jahr<br />
2013 – sofern dies vom anleger jeweils so entschieden<br />
wird – an die anleger ausschütten. eine<br />
solche sachausschüttung kann zur realisierung<br />
von in <strong>Frankreich</strong> steuerpflichtigen veräußerungsgewinnen<br />
führen. auf den veräußerungsgewinn<br />
würde eine quellensteuer in höhe von<br />
33,33 Prozent erhoben werden. Das Dba enthält<br />
keine eindeutige regelung zur besteuerung von<br />
Gewinnen aus der veräußerung von anteilen an<br />
steuerlich transparenten Gesellschaften. es kann<br />
daher nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />
ausschüttung der nießbrauchsbelasteten anteile<br />
der besteuerung in <strong>Frankreich</strong> unterliegt.<br />
3.4.3 steuerliche risiken im zusammenhang mit<br />
einer veräußerung der Fondsimmobilie<br />
und / oder der anteile an der Objektgesellschaft<br />
und der Fondsgesellschaft<br />
veräußerung der Fondsimmobilie gemäß<br />
geplantem Fondskonzept<br />
In einem veräußerungsfall ermittelt sich der<br />
steuerpflichtige nettogewinn in abhängigkeit<br />
von der Person des steuerpflichtigen und<br />
dessen steuerstatus (siehe die ausführliche<br />
beschreibung der verschiedenen exit-szenarien<br />
in abschnitt 8.1). Der steuerpflichtige nettoveräußerungsgewinn<br />
unterliegt grundsätzlich einer<br />
quellensteuer in höhe zwischen 16 Prozent und<br />
34,43 Prozent, die direkt durch den notar bei<br />
verkauf der Immobilie einbehalten und an das<br />
Finanzamt abgeführt wird. sofern der steuerpflichtige<br />
Gewinn unmittelbar von den anlegern<br />
als realisiert gilt (d. h. im Fall, dass die Fondsgesellschaft<br />
in bezug auf Immobilieneinkünfte<br />
und veräußerungsgewinne aus französischen<br />
quellen als steuertransparent angesehen wird<br />
oder, mangels einer entsprechenden änderung<br />
der französischen steuergesetze, im Fall von<br />
anlegern, die bis ende des jahres 2013 für die<br />
ausschüttung der nießbrauchsbelasteten anteile<br />
an der objektgesellschaft optiert haben), kann<br />
der nettoveräußerungsgewinn je nach haltedauer<br />
der Fondsimmobilie durch die objektgesellschaft<br />
reduziert werden. Für jedes jahr, in dem<br />
die Immobilie gehalten wurde, jedoch erst ab<br />
dem sechsten jahr, kann gemäß den steuerlichen<br />
annahmen im rahmen des Fondskonzepts ein<br />
abschlag in höhe von 10 Prozent vorgenommen<br />
werden. soweit der 10-prozentige abschlag nach<br />
mehr als fünf jahren anwendung findet, geht<br />
die Prognoserechnung von einer haltedauer der<br />
Immobilie bis zum ende des jahres 2023 und
somit einer steuerlichen bemessungsgrundlage<br />
von 20 Prozent aus (wobei angenommen wird,<br />
dass für die berechnung der 15-jahresfrist die<br />
haltefrist auf ebene der objektgesellschaft<br />
maßgeblich ist und nicht der zeitraum, ab dem<br />
die anteile an der objektgesellschaft steuerlich<br />
betrachtet direkt von den anlegern gehalten<br />
werden, was ggf. zu höheren steuerlichen belastungen<br />
im verkaufsfall führen würde). sollte ein<br />
verkauf der Fondsimmobilie zu einem früheren<br />
zeitpunkt erfolgen oder sich die steuergesetzgebung<br />
ändern oder das konzept von den steuerbehörden<br />
nicht anerkannt werden, würde der<br />
veräußerungserlös auf Grundlage der vorgenannten<br />
kalkulation seitens der anleger deutlich<br />
höher zu versteuern sein, was bei sonst gleichen<br />
annahmen zu einer reduktion des veräußerungserlöses<br />
in einer nachsteuerbetrachtung<br />
führen und sich damit nachteilig auf die rendite<br />
des anlegers aus der beteiligung auswirken<br />
würde.<br />
veräußerung von anteilen an der Objekt bzw.<br />
Fondsgesellschaft<br />
nach dem Dba D / F steht das besteuerungsrecht<br />
auch in diesem Fall (veräußerung von anteilen<br />
an den entsprechenden Personengesellschaften)<br />
<strong>Frankreich</strong> zu. Der Gewinn sollte, falls er unmittelbar<br />
von den anlegern realisiert wird (d. h. vor<br />
allem im Fall der steuerlichen transparenz der<br />
Fondsgesellschaft im hinblick auf französische<br />
Immobilieneinkünfte und veräußerungsgewinne<br />
oder, mangels änderung der französischen steuergesetze,<br />
falls anleger bis ende des jahres 2013<br />
für die ausschüttung der nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft optiert haben)<br />
nach französischem recht einer abzugsteuer<br />
in höhe von 16 Prozent unterliegen, wobei<br />
wiederum eine ermäßigung je nach haltedauer<br />
in betracht kommt. In einem solchen Fall kann<br />
ab dem sechsten haltejahr vom steuerpflichtigen<br />
Gewinn ein abschlag in höhe von 10 Prozent für<br />
jedes jahr des haltens der Fondsimmobilie gewährt<br />
werden. wird die Fondsimmobilie früher<br />
veräußert, ändert sich die steuergesetzgebung<br />
oder wird die struktur von den steuerbehörden<br />
nicht anerkannt, müssen die anleger eine deutlich<br />
höhere steuer auf die oben berechneten<br />
veräußerungserlöse entrichten, wodurch sich<br />
unter sonst gleichen umständen der nachsteu-<br />
ergewinn reduzieren und sich nachteilige<br />
auswirkungen auf die rendite des anlegers<br />
ergeben würden. ein veräußerungsgewinn<br />
ist von nichtansässigen binnen eines monats<br />
nach veräußerung zu erklären und die steuer<br />
ist zu diesem zeitpunkt zu entrichten. bei einer<br />
veräußerung nach 15 jahren oder später, kann<br />
ein veräußerungsgewinn steuerfrei bleiben. Der<br />
käufer muss eine registrierungssteuer von 5 Prozent<br />
des veräußerungspreises (oder des höheren<br />
marktwerts), nicht aber auf das ggf. übertragene<br />
Investorendarlehen, entrichten. sollte ein<br />
verkauf der anteile zu einem früheren zeitpunkt<br />
erfolgen, würde in jedem Fall der veräußerungserlös<br />
seitens der anleger zu versteuern sein, was<br />
sich nachteilig auf die rendite des anlegers aus<br />
der beteiligung auswirken würde.<br />
3.4.4 steuerliche behandlung der investition<br />
in <strong>Frankreich</strong><br />
Der eigentümer der Fondsimmobilie, die<br />
objektgesellschaft, ist eine société civile Immobilière<br />
(„scI“), eine für steuerliche zwecke<br />
transparente Gesellschaft französischen rechts.<br />
Die steuerpflichtigen einkünfte, welche für das<br />
betreffende Geschäftsjahr durch eine einnahmen-<br />
/ ausgabenrechnung unter anwendung der<br />
französischen steuerlichen regeln zu ermitteln<br />
sind, werden nicht auf ebene der Gesellschaft,<br />
sondern auf ebene der Gesellschafter gemäß der<br />
höhe der jeweiligen beteiligung am ergebnis der<br />
Gesellschaft versteuert. Die laufenden einkünfte<br />
der objektgesellschaft werden in der konzeption<br />
des beteiligungsangebots grundsätzlich<br />
zu nahezu 100 Prozent der Fondsgesellschaft<br />
zugerechnet, wobei diese während der laufzeit<br />
des nießbrauchs abweichend hiervon der vorgeschalteten<br />
verwaltungsgesellschaft zugeordnet<br />
werden. Daher ist die verwaltungsgesellschaft<br />
während der laufzeit des nießbrauchs und die<br />
Fondsgesellschaft nach dessen ablauf, wie im<br />
kapitel „steuerliche Grundlagen“ (tz. 8) näher<br />
dargestellt, mit den laufenden (ordentlichen)<br />
einkünften (u. a. vermieteinkünfte aus der<br />
vermietung des Fondsobjekts) steuerpflichtig,<br />
die von der objektgesellschaft erzielt werden.<br />
Das steuerpflichtige ergebnis wird, wie oben<br />
dargelegt, nach französischen steuerlichen<br />
regelungen ermittelt und unterliegt für den<br />
gesamten Prognosezeitraum (bzw. während der<br />
risikohinweise<br />
39
40<br />
laufzeit des nießbrauchs) einem französischen<br />
körperschaftsteuersatz von derzeit 33,33 Prozent<br />
(bei einem steuerlichen ergebnis von über<br />
2,3 millionen euro wird derzeit ein zuschlag<br />
von 3,3 Prozent auf den körperschaftsteuersatz<br />
erhoben, was zu einem Gesamtsteuersatz von<br />
34,43 Prozent führt). Dabei wird die verwaltungsgesellschaft<br />
in den ersten jahren über<br />
hohe verlustvorträge verfügen, die u. a. aus<br />
der Investitionsphase stammen. zur ermittlung<br />
des steuerlichen ergebnisses der objektgesellschaft<br />
/ verwaltungsgesellschaft wurden in der<br />
Prognoserechnung die unten dargelegten aufwendungen<br />
und betriebskosten berücksichtigt.<br />
nach ablauf des der verwaltungsgesellschaft<br />
zustehenden nießbrauchs, würden sämtliche<br />
ordentliche und außerordentliche einkünfte<br />
der objektgesellschaft den eigentümern der<br />
anteile an der objektgesellschaft steuerlich<br />
zugerechnet. sofern diese anteile von den<br />
anlegern gehalten werden, würde die bemessungsgrundlage<br />
der zu versteuernden einkünfte<br />
der objektgesellschaft nach den für natürliche<br />
Personen anzuwendenden regeln zur ermittlung<br />
von einkünften aus Immobilien ermittelt<br />
werden. Diese regeln unterscheiden sich von<br />
den für die ermittlung der bemessungsgrundlage<br />
bei körperschaftsteuerpflichtigen Personen<br />
(wie z. b. der verwaltungsgesellschaft) geltenden<br />
bestimmungen. Insbesondere können keine abschreibungen<br />
der Immobilie von dem zu versteuernden<br />
einkommen abgesetzt werden. sollte die<br />
Immobilie nicht vor ablauf des nießbrauchrechts<br />
der verwaltungsgesellschaft veräußert werden,<br />
wären die anleger ggf. jeweils mit dem auf sie<br />
entfallenden teil der von der objektgesellschaft<br />
erzielten einkünfte der progressiven einkommensteuer<br />
in <strong>Frankreich</strong> unterworfen (mit einem<br />
mindestsatz von 20 Prozent – die progressive<br />
einkommensteuer hat zurzeit einen höchstsatz<br />
von 40 Prozent). Dies würde sich nachteilig auf<br />
die rendite des anlegers aus der beteiligung<br />
auswirken.<br />
Die abschreibungsregeln für Immobilieninvestitionen<br />
in <strong>Frankreich</strong> wurden in den letzten jahren<br />
grundlegend geändert. seit dem 01.01.2005<br />
müssen daher die vermögensgegenstände eines<br />
unternehmens in den Geschäftsbüchern entsprechend<br />
ihren bestandteilen buchhalterisch erfasst<br />
werden. Für diese zwecke werden Gebäude in<br />
verschiedene komponenten unterteilt, welche<br />
separat planmäßig abgeschrieben werden<br />
können. außerdem darf der dem Grundstück<br />
zugeordnete teil des kaufpreises nicht abgeschrieben<br />
werden. Die entsprechenden ansätze<br />
aus dem beauftragten wertgutachten wurden<br />
in der Prognoserechnung berücksichtigt. sollte<br />
die französische Finanzverwaltung der analyse<br />
der experten nicht folgen, können sich hierdurch<br />
beispielsweise erheblich geringere abschreibungsansätze<br />
(auch durch abweichende anzusetzende<br />
nutzungsdauern) als in der Prognoserechnung<br />
berücksichtigt ergeben, was zu früheren<br />
und höheren steuerlichen belastungen und<br />
dadurch zu einer verminderung der verfügbaren<br />
liquidität der Fonds- und objektgesellschaft führen<br />
könnte, mit der Folge, dass die projizierten<br />
ausschüttungen / rückflüsse teilweise oder<br />
vollständig ausfallen würden und dass sich die<br />
rentabilität aus einer beteiligung für die anleger<br />
auch erheblich reduzieren könnte. auch eine<br />
anhebung der oben genannten körperschaftsteuersätze<br />
in der zukunft würde einen solchen<br />
nachteiligen effekt gegenüber der Prognoserechnung<br />
haben.<br />
zinsen aus der Fremdfinanzierung der Investitionen<br />
als auch damit im zusammenhang stehende<br />
kosten sind im rahmen der anzuwendenden<br />
Grundsätze grundsätzlich ebenfalls abzugsfähig.<br />
auch die weiteren aufwendungen aus der Investitionsphase<br />
wie vergütungen auf Grundlage<br />
von Geschäftsbesorgungs- und beratungsverträgen<br />
der objektgesellschaft und erwerbsnebenkosten<br />
sind grundsätzlich abzugsfähig. In<br />
der Prognoserechnung wurde unterstellt, dass<br />
die entsprechenden kosten der objektgesellschaft<br />
vollständig abzugsfähig sind. sollte die<br />
französische Finanzverwaltung diesen ansatz<br />
nicht oder nicht vollständig akzeptieren, hätte<br />
dies ebenfalls zur Folge, dass die projizierten<br />
verlustvorträge tatsächlich niedriger wären und<br />
dass höhere steuerliche ergebnisse als in der<br />
Prognoserechnung geplant entstehen würden,<br />
mit der Folge, dass sich die steuerliche belastung<br />
im Prognosezeitraum, ggf. auch deutlich,<br />
erhöhen würde. Die Folge wäre eine verminderung<br />
der frei verfügbaren liquidität mit damit<br />
einhergehenden kürzungen bei den prognostizierten<br />
ausschüttungen (bzw. rückführungen
der Darlehen an die anleger). Die auf Grundlage<br />
der Prognoserechnung entstehenden verlustvorträge<br />
können mit erträgen aus der vermietung<br />
der Fondsimmobilie verrechnet werden, so dass<br />
aus heutiger sicht gemäß der Prognoserechnung<br />
in den ersten jahren keine effektive belastung<br />
durch französische ertragsteuer entsteht.<br />
während der vermietungsphase sind auch alle<br />
weiteren objektbezogenen kosten (z. b. für objektverwaltung,<br />
jahresabschlusserstellung und<br />
laufende steuer- und rechtsberatung) bei der<br />
steuerlichen einnahmen- / ausgabenrechnung<br />
entsprechend zu berücksichtigen. nach dem<br />
verbrauch der verlustvorträge, die im Übrigen<br />
auf Grundlage des heutigen steuerrechts zeitlich<br />
und in der höhe unbefristet vorgetragen werden<br />
können, werden die steuerpflichtigen einkünfte<br />
in <strong>Frankreich</strong> der steuer zu unterwerfen sein.<br />
sollte die der Prognoserechnung insoweit<br />
zugrunde liegende steuerliche behandlung<br />
dieser Positionen von den französischen Finanzbehörden<br />
in dieser Form nicht oder nur in teilen<br />
akzeptiert werden, kann dies zu einer größeren<br />
und frühzeitigeren steuerlichen belastung der<br />
erträge der objektgesellschaft führen, was zu<br />
einer reduzierung der freien liquidität auf ebene<br />
der objekt- und damit der Fondsgesellschaft<br />
mit der Folge geringerer ausschüttungen / rückflüsse<br />
für die anleger führen würde. Die rendite<br />
der beteiligung könnte in einem solchen Fall<br />
geringer ausfallen als in der Prognose dieses<br />
Private Placement memorandums (siehe tz. 6)<br />
dargestellt.<br />
3.4.5 Laufende kosten / steuerliche behandlung<br />
Die in der Prognoserechnung auf ebene der<br />
objektgesellschaft angesetzten kosten für die<br />
Geschäftsbesorgung und für Gesellschaftskosten<br />
(einschließlich rechts- und steuerberatung<br />
und jahresabschlussarbeiten) sind<br />
für französische steuerzwecke in höhe ihres<br />
tatsächlichen abflusses steuerlich als sofort<br />
abzugsfähig angesetzt. Die laufenden kosten<br />
der Fondsgesellschaft für die Geschäftsbesorgung,<br />
die vergütung des komplementärs und<br />
des geschäftsführenden kommanditisten, den<br />
jahresabschluss und sonstige nicht umlagefähige<br />
nebenkosten sind in höhe der tatsächlichen<br />
kosten nicht als abzugsfähig berücksichtigt.<br />
sollten diese ansätze von den Finanzbehörden<br />
nicht akzeptiert werden und insbesondere ein<br />
abzug der angesetzten Positionen auf ebene<br />
der objektgesellschaft nicht oder nicht wie<br />
angesetzt möglich sein, würde dies zu höheren<br />
steuerlichen belastungen in <strong>Frankreich</strong> als in der<br />
Prognose angenommen führen. In diesem Fall<br />
wäre nicht auszuschließen, dass aufgrund der<br />
reduzierten liquidität kürzungen gegenüber den<br />
prognostizierten ausschüttungs- / rückflussansätzen<br />
erforderlich wären.<br />
3.4.6 Französische 3Prozentsteuer<br />
Die objektgesellschaft, die verwaltungs- und<br />
Fondsgesellschaft werden voraussichtlich<br />
von der in tz. 8.1 dargestellten französischen<br />
3-Prozent-steuer befreit. es besteht ein risiko,<br />
dass sich zukünftig änderungen ergeben, die<br />
zu einem anfall derartiger steuern, die auch<br />
nicht auf die mieter umgelegt werden könnten,<br />
führt oder dass erforderliche diesbezügliche<br />
meldungen von der objekt-, verwaltungs- und<br />
Fondsgesellschaft nicht in der erforderlichen<br />
Form umgesetzt werden (können) und / oder<br />
diesbezügliche verfahren mit den französischen<br />
Finanzbehörden zum ergebnis führen, dass<br />
derartige steuern wider erwarten anfallen.<br />
sollten während des Prognosezeitraums derartige<br />
steuern auf ebene der objekt-, verwaltungs-<br />
oder Fondsgesellschaft anfallen, würde<br />
dies die liquidität der objekt-, verwaltungs- und<br />
Fondsgesellschaft entsprechend reduzieren und<br />
die rentabilität der beteiligung aus der sicht der<br />
anleger ggf. auch nennenswert reduzieren.<br />
3.4.7 gewerblicher grundstückshandel<br />
Die veräußerung des Fondsobjekts, sowie der anteile<br />
an der Fonds- oder objektgesellschaft ist für<br />
deutsche steuerzwecke dem anleger als anteilige<br />
veräußerung des Fondsobjekts zuzurechnen.<br />
vorgenannte veräußerungen können im zusammenhang<br />
mit weiteren veräußerungen des<br />
anlegers, wie z. b. von Grundstücken oder anteilen<br />
bzw. der treugeberstellung an (mittelbar)<br />
grundstückshaltenden Personengesellschaften,<br />
einen gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />
nach der rechtsprechung des bundesfinanzhofs<br />
und nach auffassung der Finanzver-<br />
risikohinweise<br />
41
42<br />
waltung ist Indiz für das vorliegen gewerblichen<br />
Grundstückshandels das Überschreiten der so<br />
genannten Drei-objekt-Grenze. Die veräußerung<br />
von mehr als drei objekten innerhalb eines<br />
Fünfjahreszeitraums ist grundsätzlich als steuerpflichtiger<br />
gewerblicher Grundstückshandel<br />
zu qualifizieren. In die Prüfung der Drei-objekt-<br />
Grenze kann auch die veräußerung des Fondsobjekts<br />
durch die objektgesellschaft einzubeziehen<br />
sein. Die Drei-objekt-Grenze ist keine starre<br />
nicht-aufgriffsgrenze. zum beispiel kann auch<br />
die veräußerung von weniger als vier objekten<br />
gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />
ebenso kann gewerblicher Grundstückshandel<br />
auch bei einer höheren zahl von veräußerungen<br />
nach ablauf dieses zeitraums oder bei hauptberuflicher<br />
tätigkeit im baubereich vorliegen.<br />
liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, sind<br />
veräußerungsgewinne auch außerhalb der zehnjahresfrist<br />
in Deutschland einkommensteuerpflichtig,<br />
wenn in <strong>Frankreich</strong> nach 15 jahren eine<br />
befreiung eingreift.<br />
3.5 HaFtungsrisiken<br />
3.5.1 Haftung und nachhaftung im zusammenhang<br />
mit der beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
Grundsätzlich haftet ein der bestehenden Fondsgesellschaft<br />
beitretender bzw. einen kommanditanteil<br />
an der Fondsgesellschaft erwerbender<br />
anleger (i) für die vor seinem eintritt / anteilserwerb<br />
begründeten verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft<br />
bis zur höhe der im handelsregister<br />
einzutragenden hafteinlage (§ 173 hGb) und (ii)<br />
für die ab seinem eintritt / anteilserwerb und<br />
bis zu seiner eintragung als kommanditist im<br />
handelsregister begründeten verbindlichkeiten<br />
der Fondsgesellschaft unbeschränkt (§ 176<br />
abs. 2 hGb), falls dem Gläubiger die stellung des<br />
anlegers als kommanditist unbekannt war.<br />
nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
ist vorgesehen, dass die kommanditisten<br />
aufschiebend bedingt auf die eintragung als<br />
kommanditist im handelsregister mit einer<br />
hafteinlage von 500 euro der Fondsgesellschaft<br />
beitreten. vom zeitpunkt der eintragung haftet<br />
ein kommanditist – bei Fortbestehen einer<br />
eventuell bestehenden unbeschränkten haftung<br />
nach § 176 abs. 2 hGb wie vorstehend beschrieben<br />
– Gläubigern der Gesellschaft gegenüber bis<br />
zur höhe seiner hafteinlage (500 euro), jedoch<br />
nur, solange er diese noch erbracht hat. Danach<br />
haftet der kommanditist gegenüber Dritten nur<br />
dann, wenn die hafteinlage des kommanditisten<br />
zurückgewährt wurde (z. b. durch entnahmen der<br />
Fondsgesellschaft; § 174 hGb). sollte ein beitritt<br />
nicht aufschiebend bedingt auf die eintragung<br />
ins handelsregister erfolgen, haftet der betroffene<br />
kommanditist für zwischen seinem beitritt<br />
und seiner eintragung als kommanditist im<br />
handelsregister begründete verbindlichkeiten<br />
persönlich und unbeschränkt.<br />
Im Fall des ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />
haften kommanditisten gemäß § 161<br />
abs. 2 hGb i. v. m. § 160 abs. 1 hGb für die bis<br />
dahin begründeten verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />
noch bis zu fünf jahre nach eintragung<br />
ihres ausscheidens im handelsregister gegenüber<br />
den Gläubigern der Gesellschaft, jeweils<br />
beschränkt auf den betrag ihrer hafteinlage.<br />
Gleiches gilt bei einer auflösung der Fondsgesellschaft.<br />
es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />
eingeschränkte kommanditistenhaftung von<br />
einer ausländischen jurisdiktion, z. b. bei schädigung<br />
Dritter, nicht anerkannt wird. In diesem<br />
Fall könnten anleger wirtschaftlich über ihre kapitaleinlage<br />
zzgl. agio hinaus uneingeschränkt<br />
persönlich haften.<br />
3.5.2 Haftung im zusammenhang mit der ggf.<br />
vorgesehenen direkten beteiligung an der<br />
Objektgesellschaft<br />
Die ab ende des jahres 2013 ggf. durch den<br />
einzelnen anleger gewählte Übertragung der<br />
anteile an der objektgesellschaft an sie selbst<br />
und die dadurch begründete unmittelbare Gesellschafterstellung<br />
der anleger in der objektgesellschaft<br />
führt zu einer persönlichen haftung<br />
des Gesellschafters für verbindlichkeiten der<br />
objektgesellschaft. Diese haftung besteht im<br />
verhältnis seines anteils am Gesellschaftskapital<br />
der objektgesellschaft zum Gesamtkapital der<br />
objektgesellschaft. Diese haftung kann, obwohl
sie quotal im verhältnis der jeweils eingegangenen<br />
beteiligung zum gesamten beteiligungskapital<br />
an der objektgesellschaft beschränkt ist,<br />
den wert des jeweils durch den anleger erworbenen<br />
anteils an der objektgesellschaft übersteigen.<br />
Diese haftung ist subsidiär gegenüber<br />
der haftung der objektgesellschaft. Gläubiger<br />
müssen zuerst auf das Gesellschaftsvermögen<br />
zugreifen. eine gesamtschuldnerische haftung,<br />
weder im Innen- noch im außenverhältnis,<br />
besteht dabei nicht. es besteht das risiko, dass<br />
es der Geschäftsführung der objektgesellschaft<br />
nicht gelingt, vertragliche beziehungen zu<br />
Dritten, insbesondere gegenüber einer finanzierenden<br />
bank, mit einer so genannten „limitedrecourse“-klausel,<br />
d. h. einer begrenzung der<br />
haftung auf das vermögen der Gesellschaft, zu<br />
versehen und auch die sach- und haftpflichtversicherungen<br />
betreffend die versicherung<br />
des Fondsobjekts nicht auf einer marktüblichen<br />
„all-risik“-basis dauerhaft abzuschließen bzw. die<br />
voraussetzungen zur Durchführung auf dieser<br />
basis zu schaffen. somit wäre unter solchen<br />
umständen ggf. ein direkter rückgriff auf den<br />
anleger als Gesellschafter der objektgesellschaft<br />
in einem umfang möglich, der über den wert<br />
des entsprechenden Gesellschaftsanteils bzw.<br />
der beteiligung hinausgeht. satzungsmäßig<br />
ausschließen lässt sich die haftung des anlegers<br />
im rahmen der vorgesehenen beteiligung an<br />
der objektgesellschaft aufgrund von rechtlichen<br />
bestimmungen nicht. eine Inanspruchnahme<br />
ist auch im Fall der Insolvenz der objektgesellschaft<br />
möglich, sowie nach deren liquidation für<br />
einen zeitraum von bis zu fünf jahren. In diesen<br />
Fällen könnte dies auch den totalverlust der<br />
beteiligung nebst agio bedeuten sowie ggf. zu<br />
weiteren vermögenseinbußen bei dem anleger<br />
führen.<br />
3.6 maximaLes risikO Des anLegers<br />
Die in den vorstehenden abschnitten dargestellten<br />
erläuterungen beschreiben die wesentlichen<br />
einzelnen risiken, die mit einer beteiligung<br />
an der Fonds- und ggf. der objektgesellschaft<br />
sowie der Darlehensgewährung an die objektgesellschaft<br />
verbunden sind. Die beschriebenen<br />
risikofaktoren können nicht nur einzeln auftreten,<br />
sondern sich vielmehr auch gemeinsam<br />
realisieren. Dadurch können sich die beschriebenen<br />
auswirkungen auch über die summe der<br />
einzelnen auswirkungen hinaus verstärken. Insbesondere<br />
bei einem zusammentreffen mehrerer<br />
der vorgenannten risiken, die zu einer negativen<br />
abweichung von der Prognoserechnung führen,<br />
reicht u. u. die gebildete liquiditätsreserve nicht<br />
zur abdeckung aller kosten aus. Dies kann zu<br />
einer kürzung oder zu einem ausfall der ausschüttungen<br />
/ rückflüsse bis hin zu einem verlust<br />
des gesamten beteiligungsbetrags nebst agio<br />
führen.<br />
Das maximale risiko des anlegers ist über den<br />
totalverlust des gesamten beteiligungsbetrags<br />
nebst agio hinaus die mögliche verpflichtung,<br />
aus seinem sonstigen privaten vermögen<br />
steuern zu zahlen und erstattungen an die<br />
Fonds- oder objektgesellschaft aufgrund der regelungen<br />
des jeweiligen Gesellschaftsvertrags zu<br />
leisten. Ferner besteht im Fall einer zukünftigen<br />
direkten beteiligung (über die jeder anleger im<br />
bedarfsfall im jahr 2013 persönlich entscheiden<br />
kann) an der französischen objektgesellschaft<br />
das risiko, für deren verbindlichkeiten anteilig in<br />
unbeschränkter höhe auch über deren beendigung<br />
oder Insolvenz hinaus einstehen zu müssen.<br />
soweit jedoch ein anleger seine beteiligung<br />
fremdfinanzieren sollte, kann ein ausbleiben<br />
von ausschüttungen / rückflüssen oder verlust<br />
des beteiligungsbetrags nebst agio dazu führen,<br />
dass der anleger die Fremdfinanzierung nicht<br />
mehr bedienen kann. In diesen letztgenannten<br />
Fällen droht dem anleger schlimmstenfalls die<br />
Privatinsolvenz (maximales risiko).<br />
Über die in diesem abschnitt genannten risiken<br />
hinaus existieren nach kenntnis des anbieters<br />
zum zeitpunkt der aufstellung des Private<br />
Placement memorandums keine weiteren wesentlichen<br />
wirtschaftlichen, tatsächlichen und<br />
rechtlichen risiken.<br />
risikohinweise<br />
43
44<br />
InvestItIonsobjekt4
4. investitiOnsObjekt<br />
FrankreiCH<br />
Fläche 543.965 km 2 (ohne<br />
Übersee-Departements, die<br />
88.969 km² umfassen)<br />
Bevölkerung 64,3 millionen (2009)<br />
Bevölkerungsdichte 113 einwohner pro km 2<br />
Hauptstadt Paris<br />
Währung euro (eur)<br />
Bruttoinlandsprodukt<br />
pro Kopf<br />
30.400 euro (2008)<br />
Wirtschaftswachstum 2009: -2,2 %<br />
Inflationsrate 2009: 0,9 %<br />
Arbeitslosenquote 2009: 9,6 %<br />
Landessprache Französisch<br />
2010: 1,2 % (prognostiziert)<br />
Regierungsform Parlamentarische<br />
Präsidialdemokratie mit<br />
zwei kammern<br />
Quellen: Länderanalyse <strong>Frankreich</strong>, BayernLB; Auswärtiges Amt; Institut National<br />
de la Statistique et des Études Économiques (INSEE); Eurostat<br />
aLLgemeines<br />
<strong>Frankreich</strong> ist neben Deutschland eines der<br />
wichtigsten Industrieländer europas und verfügt<br />
über eine breit aufgestellte, modern ausgerichtete<br />
volkswirtschaft. Das bruttoinlandsprodukt<br />
<strong>Frankreich</strong>s beträgt rd. 2.000 milliarden euro. Damit<br />
nimmt <strong>Frankreich</strong> einen der vorderen Plätze<br />
der länder gemessen am bruttoinlandsprodukt<br />
weltweit und insbesondere in europa ein.<br />
Die metropolregion Paris („Île-de-France“) trägt<br />
dabei einen überproportional großen anteil zum<br />
bruttoinlandsprodukt bei. Die rd. 11,5 millionen<br />
einwohner der metropolregion, welche<br />
rd. 18 Prozent der bevölkerung <strong>Frankreich</strong>s<br />
entsprechen, erwirtschaften etwa 30 Prozent des<br />
bruttoinlandsproduktes. allein diese kennzahl<br />
unterstreicht das zentralisierte wirtschaftssystem<br />
<strong>Frankreich</strong>s.<br />
auch <strong>Frankreich</strong> leidet derzeit unter der krise<br />
an den Finanzmärkten und der daraus resultierenden<br />
wirtschaftskrise. Das bruttoinlandsprodukt<br />
fiel im jahr 2009 um rd. 2,2 Prozent, wobei<br />
für das jahr 2010 eine erholung erwartet wird<br />
und ein anstieg von rd. 1,2 Prozent prognostiziert<br />
wird.<br />
Die regierung sarkozy / Fillon hat seit amtsantritt<br />
ein breites bündel von reformen zur<br />
steigerung der kaufkraft und zur Förderung der<br />
beschäftigung angestoßen, ein konjunkturpaket<br />
auf den weg gebracht und einen Pakt für die<br />
finanzielle stabilisierung der automobilindustrie<br />
verabschiedet.<br />
Quellen: Länderanalyse <strong>Frankreich</strong>, BayernLB; Auswärtiges Amt; INSEE;<br />
Gesellschaft für Wachstumsstudien e.V.<br />
gÜnstiges wirtsCHaFtsumFeLD<br />
anders als in anderen wichtigen wirtschaftsländern<br />
europas, wie beispielsweise in Deutschland,<br />
wird die französische wirtschaft in erster linie<br />
durch die starke binnennachfrage denn durch<br />
exporte angetrieben. aktuellen studien zufolge<br />
wird <strong>Frankreich</strong>, nicht zuletzt aus dem vorgenannten<br />
Grund, als die wirtschaftlich stabilste<br />
der großen volkswirtschaften in der europäischen<br />
union gesehen. Die regierung setzt in<br />
den verabschiedeten maßnahmenplänen zur<br />
bekämpfung der Finanzkrise entsprechend auch<br />
gezielt auf die stärkung der binnennachfrage<br />
und des privaten konsums. In diesem zusammenhang<br />
wurde beispielsweise die mehrwertsteuer<br />
für bestimmte Güter zum 01.07.2009 von<br />
19,6 Prozent auf 5,5 Prozent gesenkt. ein weiterer<br />
wichtiger strategischer aspekt zur stimulierung<br />
des arbeitsmarktes ist die verabschiedung<br />
eines umfassenden umweltprogramms, welches<br />
in erster linie die energieeffizienz von Immobilien<br />
verbessern soll. Der maßnahmenkatalog soll<br />
ein Investitionsvolumen bis 2020 von rd. 450 milliarden<br />
euro umfassen und gemäß einer studie<br />
der boston consulting Group insgesamt 600.000<br />
arbeitsplätze schaffen bzw. sichern.<br />
Quelle: Germany Trade & Invest<br />
Investitionsobjekt<br />
45
46<br />
Rueil-<br />
Malmaison<br />
N<br />
W O<br />
S<br />
5km<br />
Quelle: Immostat<br />
Nanterre<br />
St-Cloud<br />
Sèvres<br />
Suresnes<br />
immObiLienmarkt – ÎLeDeFranCe<br />
Die Île-de-France stellt nicht nur den größten gewerblichen<br />
Immobilienmarkt <strong>Frankreich</strong>s mit einer<br />
bürofläche von rd. 50,2 millionen m² dar, sondern<br />
übersteigt hinsichtlich der bürofläche selbst den<br />
Immobilienmarkt von central london um fast das<br />
Doppelte. Die büroflächen im cbD von Paris haben<br />
eine Gesamtfläche von rd. 8,6 millionen m², und<br />
auf das gesamte stadtgebiet von Paris entfallen ca.<br />
16,2 millionen m² bürofläche.<br />
Die spitzenmieten liegen für Premium-Gebäude<br />
im cbD von Paris bei ca. 650 – 700 euro / m² p. a.<br />
Die nachfrage nach hochwertigen büroflächen<br />
im cbD von Paris hat seit dem ende des jahres<br />
Colombes<br />
La Garenne-<br />
Colombes<br />
La Défense<br />
Puteaux<br />
Boulogne<br />
Meudon<br />
Courbevoie<br />
Bois-<br />
Colombes<br />
Asnières-<br />
Sur-Seine<br />
Neuilly<br />
16<br />
Issy-Les-MLX<br />
Gennevilliers<br />
Levallois<br />
15<br />
Vanves<br />
Malakoff<br />
Châtillon<br />
Clichy<br />
Villeneuve-<br />
La-Garenne<br />
17<br />
7<br />
8<br />
14<br />
6<br />
1<br />
9<br />
St-Denis<br />
18<br />
2<br />
5<br />
4<br />
10<br />
3<br />
13<br />
Montrouge<br />
Gentilly<br />
Le Kremlin-<br />
Bicêtre<br />
Arcueil<br />
Bagneux<br />
St-Ouen<br />
Cachan<br />
Villejuif<br />
2008 wieder kontinuierlich zugenommen, und<br />
die leerstandsrate im cbD von Paris ist auf rd.<br />
5,75 Prozent gesunken.<br />
Der mit der Finanzkrise einhergehende liquiditätsengpass<br />
verringerte das transaktionsvolumen<br />
in den letzten jahren signifikant. jedoch<br />
sind inzwischen eine belebung des transaktionsvolumens<br />
sowie eine steigerung der Immobilienpreise,<br />
insbesondere bei core-objekten, erkennbar.<br />
Der Immobilienmarkt der Île-de-France zählt<br />
zu einem der größten und stabilsten weltweit. so<br />
konnte selbst im krisenjahr 2008 ein Flächenumsatz<br />
in der Île-de-France von rd. 2,4 millionen m²<br />
beobachtet werden. Dies entspricht etwa dem<br />
1,5-fachen des gesamten bürobestands von den<br />
Docklands in london.<br />
Aubervilliers<br />
19<br />
11<br />
12<br />
Ivry<br />
20<br />
Pantin<br />
Le<br />
Pré-St-<br />
Gervais<br />
Les Lilas<br />
Charenton-<br />
Le-Pont<br />
Bagnolet<br />
St-Mandé<br />
Bobigny<br />
Montreuil<br />
Vincennes<br />
St-Maurice<br />
Paris CBD<br />
Paris Centre West<br />
Fontenay-<br />
Sous-Bois<br />
Arrondissements von Paris<br />
Stadtteile von Paris<br />
Fondsobjekt<br />
Nogent-<br />
Sur-M.<br />
Joinville-<br />
Le-Pont
Arc de Triomphe<br />
N<br />
W O<br />
S<br />
M<br />
Fondsobjekt<br />
M Metro-Station<br />
200 m<br />
Avenue de Wagram<br />
M<br />
M<br />
Avenue Marceau<br />
Avenue Hoche<br />
Avenue de Friedland<br />
Avenue George V.<br />
Boulevard de Courcelles<br />
eine im vergleich zu anderen ländern europas<br />
übliche entwicklung haben die ankaufsrenditen<br />
in der Île-de-France genommen. Im zuge der<br />
Finanzkrise stiegen die renditen im bereich des<br />
cbD von Paris um rd. 150 basispunkte bis auf<br />
5,5 – 5,75 Prozent. In den letzten monaten des<br />
jahres 2009 und den ersten monaten des jahres<br />
2010 konnte eine verstärkte nachfrage von<br />
in- und ausländischen Investoren insbesondere<br />
M<br />
M<br />
M<br />
M<br />
M<br />
Avenue de Messine<br />
Boulevard Haussmann<br />
Boulevard Malesherbes<br />
Avenue des Champs-Élysées Avenue des Champs-Élysées<br />
Avenue Montaigne<br />
Objekt<br />
83 rue La Boétie,<br />
Paris, CBD M<br />
rue La Boétie<br />
M<br />
M<br />
Avenue Franklin D. Roosevelt Avenue Franklin D. Roosevelt<br />
Rond Point des<br />
Champs-Élysées<br />
Seine<br />
im bereich des cbD von Paris mit der Folge von<br />
sinkenden ankaufsrenditen beobachtet werden.<br />
Für Immobilien in Prime-lagen im cbD von Paris<br />
werden derzeit renditen zwischen 5,25 und<br />
5,5 Prozent bezahlt.<br />
Quellen: Property Market Trends, Catella Property; Jones Lang LaSalle, Market<br />
Presentation; Paris Digest, Knight Frank; Paris – Office market<br />
report – Knight Frank; Point Marche, Colliers UFG PM<br />
M<br />
M<br />
M<br />
rue La Boétie<br />
Boulevard des Batignolles<br />
Palais de<br />
l'Élysée<br />
Investitionsobjekt<br />
Boulevard H<br />
47<br />
M<br />
M
m<br />
M<br />
48<br />
M<br />
metrostation<br />
Avenue de Friedland<br />
Avenue George V.<br />
M<br />
M<br />
Rue de Berri<br />
Rue du Faubourg Saint-Honoré<br />
Objekt<br />
83 rue La Boétie,<br />
Paris, CBD M<br />
Avenue de Messine<br />
Boulevard Haussmann<br />
Rue de Ponthieu Rue de Ponthieu Avenue Gabriel<br />
oulevard Malesherbes<br />
Avenue des Champs-Élysées Avenue des Champs-Élysées<br />
mikrOstanDOrt<br />
rue La Boétie<br />
Rue du Colisée Rue du Colisée<br />
Das hauptgeschäftsviertel („central business<br />
District“, cbD) von Paris erstreckt sich über nahezu<br />
das gesamte 8. arrondissement sowie über<br />
teile des 1., 2., 9., 16. und 17. arrondissements.<br />
M<br />
Avenue Franklin D. Roosevelt Avenue Franklin D. Roosevelt<br />
Rond Point des<br />
Champs Élysées<br />
Das 8. arrondissement, arrondissement de<br />
l’Élysées, entstand im zuge der westlichen<br />
stadtausdehnung mitte des 19. jahrhunderts und<br />
wird südlich durch das seineufer begrenzt. Das<br />
sich über rd. 3,88 km² erstreckende 8. arrondissement<br />
schließt im osten an die arrondissements<br />
1, 2 und 9 sowie im norden bzw. westen an das<br />
16. und 17. arrondissement an.<br />
Im arrondissement de l’Élysées leben rd. 40.000<br />
in erster linie sehr wohlhabende menschen. Die<br />
nähe zu der champs-Élysées und dem boulevard<br />
haussmann, der durch die historischen<br />
Gebäude berühmtheit erlangt hat, sowie die<br />
gute Infrastruktur in bezug auf die anbindung an<br />
den öffentlichen Personennahverkehr als auch<br />
das große angebot an guten restaurants und<br />
Rue Jean Mermoz<br />
Avenue Montaigne Avenue Mati gnon<br />
Seine<br />
M<br />
rue La Boétie<br />
Rue du Faubourg Saint-Honoré<br />
Palais de<br />
l'Élysée<br />
Geschäften machen das 8. arrondissement zu<br />
M<br />
einem der interessantesten viertel der französischen<br />
hauptstadt Paris.<br />
Der standort ist wirtschaftlich vor allem geprägt<br />
von anwaltskanzleien und notariaten und bietet<br />
rd. 170.000 arbeitsplätze. neben der wirtschaftlichen<br />
bedeutung des 8.arrondissements ist der<br />
standort auch das politische zentrum von Paris<br />
mit dem Élysée-Palast und dem Innenministerium.<br />
Die Immobilie befindet sich in der rue la boétie.<br />
Die rue la boètie verbindet die champs-Élysées<br />
mit dem boulevard haussmann, und viele<br />
anwaltskanzleien und notariate haben in der<br />
straße ihre unternehmenssitze.<br />
immObiLie<br />
bei dem Gebäude handelt es sich um ein<br />
bürohaus mit einer bürofläche von 2.819,80 m²<br />
und einer dreigeschossigen tiefgarage mit 15<br />
stellplätzen sowie archivflächen von 151,40 m²<br />
Boule
und besprechungsräumen mit einer Gesamtfläche<br />
von 290,60 m². Das objekt verfügt insgesamt<br />
über fünf oberirdische Geschosse zzgl. Dachgeschoss<br />
und drei untergeschosse. Im erdgeschoss<br />
befindet sich u. a. ein Foyer, welches zum haupteingang<br />
hin ausgerichtet ist.<br />
Ferner handelt es sich um ein rückgebäude zur<br />
rue la boétie, rd. 300 meter entfernt von der<br />
champs-Élysées. Die erschließung zum haupteingang<br />
erfolgt über einen ruhigen Innenhof.<br />
Dieser Innenhof, die Fluchttreppenhäuser sowie<br />
die tiefgarage sind teil eines Gemeinschaftseigentums<br />
(copropriété).<br />
ursprünglich wurde die Immobilie in den 1920er<br />
jahren errichtet und ist seitdem zahlreich und<br />
aufwendig renoviert worden. Die Immobilie wurde<br />
zuletzt im zuge der renovierungsmaßnahmen<br />
2009 hochwertig ausgestattet. Die technischen<br />
anlagen spiegeln den aktuellen stand der technik<br />
wider. so verfügen die räumlichkeiten über<br />
eine klimatisierung, abgehängte Decken und<br />
Doppelböden.<br />
Die Immobilie wurde für eine nutzung von 199<br />
arbeitsplätzen ausgelegt.<br />
Durch die neue, großzügig aufgeglaste Fassade<br />
profitieren die büroräume von zusätzlichen<br />
natürlichen lichteinfällen. Dies wird über große<br />
Glasdächer über der eingangs- und erschließungshalle<br />
begünstigt. auch die terrassen des<br />
fünften Geschosses und des Dachgeschosses<br />
tragen zur Großzügigkeit der Immobilie bei und<br />
können von den angestellten als so genannte<br />
break-out-areas genutzt werden.<br />
zusätzlich zu den normalen büroräumen gibt es<br />
repräsentative besprechungsräume im untergeschoss.<br />
bei der renovierung der Immobilie<br />
wurde wert darauf gelegt, dass der bestehende<br />
Gewölbekeller mit teils natürlicher belichtung<br />
über ein atrium erhalten bleibt.<br />
Im Dachgeschoss befindet sich ein separates<br />
Penthouse mit einem weiten blick über die stadt.<br />
gutaCHten marktwertermittLung unD<br />
teCHnisCHer zustanD<br />
Für die Immobilie wurde für zwecke der Fremdfinanzierung<br />
ein Gutachten zur ermittlung des<br />
verkehrswerts bei king sturge, Paris, in auftrag<br />
gegeben. Das Gutachten vom 08.03.2010<br />
bewertet das objekt mit 37.400.000 euro. somit<br />
bestätigt das Gutachten die angemessenheit des<br />
kaufpreises.<br />
Durch die umfangreichen renovierungsarbeiten<br />
von rd. 13,5 millionen euro befindet sich das<br />
komplette Gebäude auf technisch neuestem<br />
stand. Da die bauarbeiten erst ende 2009 fertiggestellt<br />
wurden, bestehen noch die üblichen<br />
Gewährleistungsansprüche. wie in <strong>Frankreich</strong><br />
üblich, schließt der Generalunternehmer eine<br />
reihe von versicherungen bei der erstellung<br />
eines Gebäudes ab. Über diese verträge werden<br />
für ein jahr nach Fertigstellung des Gebäudes<br />
die kostenrisiken für etwaige baumängel, für<br />
zwei jahre die kostenrisiken für die haustechnik<br />
und für zehn jahre für strukturelle mängel<br />
abgesichert (siehe hierzu auch die hinweise in<br />
tz. 3.2.5 und tz. 7).<br />
Im rahmen der Due Diligence wurde die Immobilie<br />
von den experten und Ingenieuren von<br />
Drees & sommer einer umfassenden technischen<br />
Prüfung unterzogen und von den experten des<br />
technischen assetmanagements des Initiators<br />
auf Plausibilität geprüft.<br />
Investitionsobjekt<br />
49
50<br />
ObjektDaten im ÜberbLiCk<br />
Allgemeine Objektdaten:<br />
Anschrift 83 rue la boétie,<br />
75008 Paris<br />
Nutzung 3. untergeschoss:<br />
archivflächen<br />
1. – 3. untergeschoss:<br />
Parkplätze<br />
1. untergeschoss:<br />
besprechungsräume<br />
erdgeschoss:<br />
eingangshalle<br />
1. – 5. obergeschoss:<br />
büroflächen, besprechungsräume<br />
6. obergeschoss:<br />
besprechungsraum<br />
Fertigstellung der<br />
Renovierung<br />
2009<br />
Stockwerke 3 untergeschosse<br />
erdgeschoss<br />
6 obergeschosse<br />
Grundstücksfläche 1.719 m²<br />
Mietflächen<br />
bürofläche 2.819,80 m²<br />
lagerfläche 151,40 m²<br />
besprechungsräume 290,60 m²<br />
Gesamt (total surfaces<br />
utiles brutes)<br />
PkwTiefgaragenstellplätze 15<br />
3.261,80 m²<br />
Raumhöhen 2,95 – 3,25 m lichte<br />
höhe rohbau<br />
2,63 m lichte höhe<br />
ausbau<br />
Aufbauten 0,10 m (bodenaufbau)<br />
0,38 m (Deckenabhängung)<br />
Vermietungsstand 100 %<br />
Kaufpreis Fondsobjekt 37,30 millionen euro<br />
Verkehrswert gemäß<br />
Wertgutachten<br />
37,40 millionen euro<br />
abbiLDungen FOnDsObjekt<br />
1 Objekteingang<br />
2 Glasfassade Innenhof<br />
3 Blick in das Foyer<br />
4 Besprechungsraum<br />
5 Zugang zu den Besprechungsräumen<br />
6 Besprechungsraum<br />
7 Besprechungsraum<br />
8 Atrium<br />
9 Dachterrasse<br />
10 Dachterrasse<br />
11 Blick aus dem Foyer
Investitionsobjekt<br />
1<br />
51
Investitionsobjekt<br />
2<br />
53
54<br />
3<br />
4
5<br />
Investitionsobjekt<br />
6<br />
7<br />
55
8<br />
Investitionsobjekt<br />
9<br />
10<br />
57
58<br />
11
gebÄuDeausstattung<br />
Bautechnische Daten:<br />
Baukonstruktion<br />
bei dem Gebäude handelt es sich um ein stahlbetonskelett<br />
mit ausfachungen. sämtliche Geschossdecken<br />
sind aus stahlbeton.<br />
Dach<br />
hierbei handelt es sich um neue Flachdachkonstruktionen,<br />
extensiv begrünt, in teilbereichen bekiest;<br />
zusätzliche bereiche sind mit aufgelegter holzkonstruktion<br />
zur nutzung als Dachterrasse aufgewertet.<br />
Im eingangsbereich gibt es ein großzügiges Glasdach.<br />
Fenster / Fassade<br />
rückfassade bestehend aus mauerwerkskonstruktion<br />
mit wärmedämmverbundsystem, Fenster als<br />
stahl-aluminium-konstruktion mit Isolierverglasung.<br />
Frontfassade Innenhöfe bestehend aus Pfosten-riegel-<br />
Fassade aus aluminium, vollständig verglast.<br />
Wände / Decken<br />
Die obergeschosse werden hauptsächlich als Großraumbüros<br />
mit einzelnen abgetrennten bereichen<br />
genutzt.<br />
tragende und aussteifende wände wurden aus bewehrtem<br />
beton oder mauerwerk hergestellt, nichttragende<br />
wände sind als metallleichtbau-wandsysteme<br />
mit teils verglasten elementen ausgeführt.<br />
In allen bereichen wurden die konstruktiven betondecken<br />
mit systemmodulkassettendecken oder<br />
trockenbauakustikdecken abgehängt.<br />
Bodenbeläge<br />
In den büroflächen wurde ein Doppelboden, mit<br />
textiler oberfläche belegt, montiert. Im Foyer<br />
wurden natursteinfliesen verlegt. Die wcs verfügen<br />
über keramische beläge. Der tiefgaragenboden ist<br />
farbbeschichtet.<br />
Heizung / Lüftung / Kühlung<br />
ausstattung des kompletten Gebäudes mit kühlungs-,<br />
heizungs-, lüftungsinstallationen. Die heizung<br />
erfolgt durch elektrische heizkörper, verteilt im<br />
gesamten Gebäude. Die kühlwasserversorgung wird<br />
durch eine kälteübergabestation im uG gewährleistet<br />
(entspricht der Funktion einer Fernwärmeanlage).<br />
Frischluftzufuhr wird über drei lüftungsanlagen<br />
versorgt, hier sind heizung und kühlung mit<br />
eingebunden.<br />
Sanitär<br />
Die wasserversorgung erfolgt über das örtliche netz.<br />
In jedem Geschoss befindet sich ein sanitärkern mit<br />
jeweils einer behindertengerechten toilette.<br />
Brandschutz<br />
Der brandschutz des Gebäudes wird u. a. gewährleistet<br />
durch tragbare Feuerlöscher, Feuerlöschleitungen,<br />
brandmeldeanlage und notbeleuchtungssystem<br />
(batteriebetrieben). treppenhäuser,<br />
technikräume und brandabschnitte sind in den entsprechenden<br />
Feuerwiderstandsklassen ausgeführt.<br />
jeder brandabschnitt in den obergeschossen ist an<br />
ein Fluchttreppenhaus angebunden. Der rauchabzug<br />
der bürobereiche erfolgt über die Fenster.<br />
Elektroinstallation<br />
Die stromversorgung erfolgt über standorteigenen<br />
transformator in der Übergabestation im uG. Pro<br />
etage existiert jeweils ein unterverteiler.<br />
Die verkabelung wird über die abgehängte Decke<br />
sowie den Doppelboden verteilt.<br />
Steuerung<br />
zur steuerung, Überwachung und verbrauchsoptimierung<br />
verfügt das Gebäude über eine Gebäudeleittechnik;<br />
diese überwacht sicherheitssysteme,<br />
niederspannungssysteme, elektroinstallationen und<br />
kühlungs-, heizungs- und lüftungssystem.<br />
Förderanlagen<br />
Das Gebäude verfügt über zwei aufzüge im zentralen<br />
bereich des Gebäudes, für jeweils 800kg/10 Personen.<br />
Erschließungszustand<br />
Das Gebäude ist vollständig erschlossen.<br />
Gebäudezustand<br />
Das Gebäude wurde von 01 / 2008 bis 10 / 2009<br />
vollständig saniert bzw. neu errichtet. Folglich sind<br />
die Immobilie und die anlagentechnik in einem<br />
neuwertigen zustand.<br />
Altlasten<br />
Gemäß den experten von Drees & sommer sind<br />
keine altlasten hinsichtlich boden oder Grundwasser<br />
bekannt. weiterhin ergeben sich keine hinweise auf<br />
das vorhandensein von Gebäudeschadstoffen bzw.<br />
termiten nach der Gebäuderenovierung.<br />
Quellen: Drees & Sommer – Technischer Due Diligence Report; Mietvertrag<br />
Investitionsobjekt<br />
59
60<br />
Der mieter<br />
Die Immobilie ist langfristig und zu 100 Prozent<br />
bis grundsätzlich zum 31.12.2021 an die<br />
im bereich des arbeits- und sozialrechts tätige<br />
anwaltskanzlei „capstan lms“ („caPstan“) vermietet<br />
und wird als neuer hauptsitz des unternehmens<br />
genutzt. Die anwaltskanzlei wurde von<br />
„legal 500“, einem ratgeber für rechtsanwaltskanzleien,<br />
im jahr 2007 als „führende kanzlei im<br />
französischen markt“ ausgezeichnet.<br />
caPstan ist eine der Gründungsgesellschaften<br />
der internationalen anwaltsvereinigung „Ius<br />
laboris“, der in 45 ländern mehr als 2.500 spezialisten<br />
aus dem bereich des Personalrechts<br />
angehören.<br />
caPstan hat rd. 35 Partner und beschäftigt etwa<br />
250 mitarbeiter in neun büros in <strong>Frankreich</strong>. Die<br />
büros befinden sich in Paris, lille, lyon, marseille,<br />
saint-Étienne, toulouse, sophia-antipolis,<br />
nantes und montpellier.<br />
Die kanzlei konnte im wirtschaftsjahr 2008 die<br />
umsatzerlöse um rd. 45 Prozent von rd. 13,6 millionen<br />
euro auf rd. 19,8 millionen euro steigern.<br />
Da es sich bei caPstan um eine französische<br />
anwaltssozietät handelt und da daher im<br />
vergleich zu internationalen Großkanzleien<br />
eine bonitätseinschätzung nur eingeschränkt<br />
möglich ist (u. a. keine externen ratings von<br />
ratingagenturen wie s&P oder moody’s), kann<br />
keine professionelle bzw. umfassende bonitätseinschätzung<br />
vorgenommen werden und<br />
nur eine Prüfung anhand weniger nicht sehr<br />
aussagekräftiger Daten erfolgen. anders als<br />
bei staatlichen mietern oder prüfungsfähigen<br />
Großkonzernen ist das bonitätsrisiko des mieters<br />
daher als größer einzuschätzen, wobei auch<br />
mittelgroße französische anwaltskanzleien nach<br />
kenntnis der real I.s. in der vergangenheit ihren<br />
zahlungsverpflichtungen nachgekommen sein<br />
sollten. aufgrund der vorstehend genannten<br />
marktstellung im bereich arbeitsrecht und der<br />
per heute vorliegenden Daten ist daher die<br />
mieterbonität als zufriedenstellend einzuschätzen<br />
(gleichwohl sich dies wie üblich nicht auf die<br />
zukunft projizieren lassen wird).<br />
Der mietvertrag<br />
Der mietvertrag wurde am 07.09.2009 für<br />
100 Prozent der vermietbaren Flächen der<br />
Immobilie mit wirkung zum 01.01.2010 über<br />
eine Grundmietzeit von zwölf jahren bis zum<br />
31.12.2021 geschlossen.<br />
Der mietvertrag sieht sonderkündigungsrechte<br />
des mieters mit wirkung zum 31.12.2016 und<br />
31.12.2018 vor. eine ausübung der option muss<br />
mindestens sechs monate zuvor angezeigt<br />
werden. Im anschluss an die vertragslaufzeit<br />
besteht eine vertraglich festgelegte option, den<br />
mietvertrag um weitere neun jahre zu verlängern.<br />
Dabei sieht die verlängerungsoption<br />
unter diesem mietvertrag die sonst in <strong>Frankreich</strong><br />
üblichen sonderkündigungsrechte nach drei und<br />
sechs jahren vor (Details hierzu siehe in tz. 7.2.5).<br />
Der mietvertrag hat eine mietfreie zeit von drei<br />
monaten ab januar 2010 vorgesehen. Diese zeit<br />
ist abgeschlossen und der mieter kommt seinen<br />
mietvertraglichen verpflichtungen nach.<br />
bei dem mietvertrag handelt es sich um einen<br />
so genannten netto-mietvertrag, unter dem<br />
der mieter neben der miete grundsätzlich auch<br />
die nebenkosten im zusammenhang mit der<br />
versicherung der Immobilie und für öffentliche<br />
abgaben und steuern betreffend die bewirtschaftung<br />
der Immobilie zu tragen hat. bis auf<br />
wenige ausnahmen sind auch seine direkten<br />
verbrauchskosten und grundsätzlich bis zur<br />
höhe eines jährlich festgelegten höchstbetrags<br />
von anfänglich 200.000 euro auch die weiteren<br />
bewirtschaftungskosten des Fondsobjekts (u. a.<br />
die kosten für die laufende Instandhaltung und<br />
renovierung des Fondsobjekts, sofern es sich<br />
dabei nicht um strukturelle Investitionen oder<br />
Instandhaltungsmaßnahmen handelt, die in<br />
artikel 606 des französischen code civil definiert<br />
sind) auf den mieter umlegbar. In bestimmten<br />
Fällen muss der mieter auch bewirtschaftungskosten<br />
bzw. mietnebenkosten über den vorgenannten<br />
höchstbetrag hinaus tragen. Der<br />
vorgenannte höchstbetrag für die umlegung<br />
der mietnebenkosten wird jährlich anhand des<br />
französischen baukostenindex (Icc, „Indice du<br />
coûte de la construction“) angepasst, allerdings<br />
mit einer begrenzung von 3,5 Prozent nach oben
oder unten je jahr. zudem kann der betrag für<br />
die umlegung der mietnebenkosten unter dem<br />
bestehenden mietvertrag zu keiner zeit unter<br />
200.000 euro p. a. sinken.<br />
Der mietvertrag beinhaltet eine wertsicherungsklausel,<br />
die eine jährliche anpassung an<br />
die entwicklung des französischen baukostenindex,<br />
mit einer beschränkung von 3,5 Prozent<br />
p. a. nach oben und unten, vorsieht. zudem<br />
wurde verhandelt, dass die miete unter dem<br />
bestehenden mietvertrag zu keinem zeitpunkt<br />
unter die ursprünglich vereinbarte miete sinken<br />
kann. ausgeschlossen von dieser regelung sind<br />
gesetzliche bestimmungen gemäß l. 145-38 und<br />
l. 145-39 des code de commerce (französisches<br />
handelsgesetzbuch), die es dem mieter bzw.<br />
vermieter erlauben, die miete auf marktmietniveau<br />
anzupassen, falls während der laufzeit<br />
des mietvertrags eine anpassung von mehr als<br />
25 Prozent erfolgt.<br />
Betrachtungszeitraum Durchschnittliche ICC<br />
Steigerung (gerundet)<br />
5 jahre 4,2 % p. a.<br />
10 jahre 3,5 % p. a.<br />
15 jahre 2,6 % p. a.<br />
20 jahre 2,4 % p. a.<br />
25 jahre 2,6 % p. a.<br />
30 jahre 3,7 % p. a.<br />
35 jahre 4,8 % p. a.<br />
Stand 2009<br />
Investitionsobjekt<br />
61
62<br />
ProGnostIzIerter<br />
InvestItIons- unD<br />
FInanzIerunGsPlan<br />
5
5. PrOgnOstizierter investitiOns<br />
unD FinanzierungsPLan<br />
In diesem kapitel werden Prognosen hinsichtlich<br />
der geplanten Investitionen und der hierfür<br />
vorgesehenen Finanzierung dargestellt, so wie<br />
sie sich bei aufstellung des Private Placement<br />
memorandums auf der Grundlage des zu diesem<br />
zeitpunkt vorgesehenen Fondskonzepts ergeben.<br />
Diese in die zukunft gerichteten aussagen basieren<br />
auf dem für die Fondsgesellschaft erstellten<br />
Fondskonzept. Dieses beruht auf Planungen und<br />
einschätzungen, die bei aufstellung des Private<br />
Placement memorandums nach bestem wissen<br />
entwickelt wurden. tatsächlich können sich im<br />
vergleich zu den Planungen und einschätzungen<br />
andere umstände, änderungen etc. ergeben, so<br />
dass ggf. tatsächlich von den Planungen und einschätzungen<br />
abweichende ergebnisse eintreten<br />
(siehe hierzu die hinweise in tz. 3.2 und tz. 3.3).<br />
nachstehend sind auf dieser Grundlage die Investitionen<br />
auf der ebene der Fondsgesellschaft<br />
und der verwaltungs- und objektgesellschaft sowie<br />
deren Finanzierung in einer durchgreifenden<br />
betrachtungsweise auf konsolidierter basis dargestellt.<br />
Der Investitions- und Finanzierungsplan<br />
beruht auch auf schätzungen und annahmen,<br />
und es wurden teilweise vereinfachende Darstellungen<br />
verwendet, die von den tatsächlichen<br />
Gegebenheiten abweichen können. Die tatsächlichen<br />
Positionen können daher vom Investitionsund<br />
Finanzierungsplan abweichen. ebenso sind<br />
rundungsdifferenzen möglich.<br />
auf den ausweis ggf. anfallender französischer<br />
umsatzsteuer wurde verzichtet, da diese voraussichtlich<br />
auf den mieter des Fondsobjekts<br />
umlegbar bzw. als vorsteuer erstattungsfähig<br />
sein wird. Die auf die umsatzsteuerpflichtigen<br />
leistungen in Deutschland entfallenden steuern,<br />
die voraussichtlich nicht als vorsteuer geltend<br />
gemacht werden können, sind unter der Position<br />
„nicht abzugsfähige vorsteuer“ ausgewiesen.<br />
FinanzierungsPLan<br />
1) Eigenkapital /<br />
Investorendarlehen<br />
kapitalanteil geschäftsführender<br />
kommanditist<br />
kapitalanteil der<br />
anleger ohne agio<br />
Gesamtes eigenkapital<br />
ohne agio<br />
in Euro in Euro in % der<br />
Gesamtinvestition<br />
1.000<br />
2.400.000<br />
in % des<br />
Beteiligungsbetrags<br />
ohne Agio<br />
2.401.000 5,72 10,00<br />
Investorendarlehen 21.600.000 51,43 90,00<br />
2) Fremdkapital<br />
bankdarlehen 18.000.000 42,86 75,00<br />
Gesamtfinanzierung 42.001.000 100,00 175,00<br />
investitiOnsPLan<br />
in Euro in % der<br />
Gesamtinvestition<br />
in % des<br />
Beteiligungsbetrags<br />
ohne Agio<br />
3) kaufpreis Fondsimmobilie 37.300.000 88,81 155,41<br />
4) erwerbsnebenkosten 909.528 2,17 3,79<br />
5) Gesellschaftskosten 50.000 0,12 0,21<br />
6) Finanzierungskosten (einschl.<br />
zwischenfinanzierung)<br />
972.000 2,31 4,05<br />
7) Finanzierungsgarantie 750.000 1,79 3,12<br />
8) Dienstleistungsvergütung 1.615.300 3,85 6,73<br />
9) nicht abzugsfähige vorsteuer 14.250 0,03 0,06<br />
10) liquiditätsreserve 389.922 0,93 1,62<br />
Gesamtinvestition 42.001.000 100,00 175,00<br />
EDV-bedingte Rundungsdifferenzen sind möglich.<br />
Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan<br />
63
64<br />
Die maximalen gesamtprovisionen des initiators<br />
setzen sich aus den Positionen 7) und 8)<br />
zusammen (zzgl. des von den anlegern gezahlten<br />
agiogesamtbetrags). Die gesamthöhe der<br />
Provisionen beträgt 2.365.300 euro zzgl. der<br />
gesamtsumme des von den anlegern gezahlten<br />
agios. Der initiator muss aus seinen gesamtprovisionen<br />
(einschließlich des agios) vermittlungshonorare<br />
an beratende banken und sonstige<br />
vermittler leisten. Die gesamtprovisionen des<br />
anbieters enthalten damit die vergütung für die<br />
kapitalvermittlung der real i.s. sowie weiterer<br />
mit der vermittlung beauftragter unternehmen.<br />
auf den gesamten zu platzierenden beteiligungsbetrag<br />
der anleger ohne agio werden gemäß<br />
dem vorliegenden Fondskonzept bzw. der Prognose<br />
des Investitions- und Finanzierungsplans<br />
insgesamt vertriebsvergütungen in höhe von<br />
4 Prozent des vermittelten beteiligungsbetrags<br />
sowie zusätzlich eine vertriebsvergütung in<br />
höhe des jeweils vom anleger geleisteten agios<br />
an vertriebspartner gezahlt. vertriebspartner<br />
sind u. a. die vertreibende bank, sparkasse, sonstige<br />
vermittler und die real I.s.<br />
5.1 PrOgnOstizierter FinanzierungsPLan<br />
Der Investitionsbedarf des Fonds soll durch<br />
eigen- und Fremdkapital gedeckt werden.<br />
1) eigenkapital / investorendarlehen<br />
nach Durchführung der geplanten kapitalerhöhung<br />
wird das eigenkapital der Fondsgesellschaft<br />
2.401.000 euro zzgl. des agios betragen.<br />
Der geschäftsführende kommanditist, die ws<br />
beteiligungs Gmbh, hat davon eine einlage von<br />
1.000 euro geleistet. Der komplementär, die klk<br />
beteiligungs Gmbh, leistet keine einlage.<br />
Die Fondsgesellschaft wird aus den ihr zufließenden<br />
mitteln der objektgesellschaft weiteres<br />
beteiligungskapital zur verfügung stellen. Die<br />
verwaltungsgesellschaft ist mit 1 euro an der<br />
objektgesellschaft beteiligt. Die Fondsgesellschaft<br />
wird der objektgesellschaft aus den ihr<br />
zufließenden mitteln weiterhin ein marktüblich<br />
verzinstes Gesellschafterdarlehen in höhe von<br />
480.000 euro gewähren.<br />
Im rahmen des beteiligungskonzepts ist aus<br />
wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen<br />
vorgesehen, dass die anleger den Großteil ihres<br />
beteiligungsbetrags (jeweils 90 Prozent des<br />
beteiligungsbetrags) als zinsloses, unbesichertes<br />
und nachrangiges Darlehen an die objektgesellschaft<br />
zur verfügung stellen.<br />
Der gesamte beteiligungsbetrag (zzgl. agio) ist<br />
gemäß den regelungen der beitrittsvereinbarung<br />
frühestens zum 20.07.2010 vom anleger<br />
zu erbringen (Details hierzu sind tz. 9 „abwicklungshinweise“<br />
zu entnehmen). Für die anleger,<br />
die ggf. erst zu einem späteren zeitpunkt<br />
beitreten, erfolgt die erbringung des beteiligungsbetrags<br />
nebst agio zum 20. eines monats<br />
bzw., sofern dies kein werktag ist, zum nächstfolgenden<br />
werktag des auf die zeichnung folgenden<br />
monats. Die im Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft vorgesehene schließungsfrist<br />
des angebots soll spätestens zum 31.12.2011<br />
erfolgen.<br />
zur leistung der kaufpreiszahlung wurde neben<br />
der langfristigen Fremdfinanzierung eine eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />
aufgenommen, die<br />
bei beitritt der anleger sukzessive zurückgeführt<br />
wird. Im rahmen dieser bereits arrangierten<br />
Finanzierung wurden der finanzierenden bank<br />
umfangreiche sicherheiten zur verfügung<br />
gestellt. Die zwischenfinanzierung wird auf basis<br />
des 1-monats-eurIbor zzgl. marge verzinst.<br />
aufgrund des zum zeitpunkt der aufstellung des<br />
Private Placement memorandums vergleichsweise<br />
niedrigen zinsniveaus ist durch die aufnahme<br />
der dargestellten zwischenfinanzierung aus<br />
heutiger sicht, bzw. wenn sich das zinsniveau<br />
während des Platzierungszeitraums nicht<br />
wesentlich erhöhen sollte, grundsätzlich keine<br />
negative auswirkung auf das prognostizierte<br />
beteiligungsergebnis der anleger zu erwarten<br />
(siehe hierzu jedoch die wichtigen hinweise in<br />
tz. 3.3.3). etwaige gegenüber den annahmen der<br />
Prognose zusätzliche kosten und aufwendungen<br />
oder, im günstigen Fall, etwaige tatsächlich ersparten<br />
anteiligen tilgungen des Investorendarlehens<br />
bzw. ausschüttungsansprüche aus dem<br />
noch nicht platzierten anlegerkapital während<br />
der zwischenfinanzierung gehen zulasten bzw.<br />
zugunsten der liquiditätsreserve.
2) Fremdkapital<br />
Das langfristige Fremdkapital der objektgesellschaft<br />
in höhe von 18.000.000 euro wird von<br />
einem deutschen kreditinstitut zur verfügung<br />
gestellt und wurde zur anteiligen bezahlung des<br />
kaufpreises der Fondsimmobilie, der entsprechenden<br />
nebenkosten und der weiteren kosten<br />
der objektgesellschaft genutzt. Im rahmen<br />
dieser Finanzierung werden der finanzierenden<br />
bank umfangreiche sicherheiten zur verfügung<br />
gestellt. Das Darlehen wird zunächst grundsätzlich<br />
bis zum 31.12.2020 gewährt und auf basis<br />
des 3-monats-eurIbor zzgl. einer fest vereinbarten<br />
marge variabel verzinst. zudem hat die<br />
objektgesellschaft für dieses Darlehen ein zinssicherungsgeschäft<br />
bis zum 31.12.2020 abgeschlossen,<br />
so dass daher bis zu diesem zeitpunkt<br />
keine zinsänderungsrisiken bestehen sollten<br />
(zu den Details der Finanzierung siehe tz. 7.2.6<br />
sowie zu möglichen risiken siehe tz. 3.3.4).<br />
5.2 PrOgnOstizierter investitiOnsPLan<br />
3) kaufpreis Fondsimmobilie<br />
Die objektgesellschaft hat für die Fondsimmobilie<br />
einen kaufpreis in höhe von 37.300.000 euro<br />
bezahlt (Details hierzu siehe in tz. 7.2.4).<br />
4) erwerbsnebenkosten<br />
Im rahmen des erwerbs des Fondsobjekts fallen<br />
erwerbsnebenkosten an. In den erwerbsnebenkosten<br />
sind die französischen registrierungsgebühren<br />
(transfersteuer beim ankauf von<br />
Immobilien bzw. rechten an Immobilien) in<br />
höhe von 266.695 euro sowie die voraussichtlichen<br />
notargebühren in höhe von 312.833 euro<br />
enthalten (siehe hierzu die hinweise in tz. 3.2.1).<br />
Für die rechts- und steuerberatung sowie für<br />
sonstige beratung im rahmen der Investition<br />
und der strukturierung der transaktion, für<br />
wertgutachten und technische Gutachten wurden<br />
auf basis sorgfältiger schätzungen sowie<br />
in einigen Fällen auf Grundlage bereits abgeschlossener<br />
vereinbarungen kosten in höhe von<br />
330.000 euro in den Investitionsplan eingestellt.<br />
5) gesellschaftskosten<br />
Die Gesellschaftskosten setzen sich zusammen<br />
aus den Gründungskosten der Fondsgesellschaft,<br />
der objektgesellschaft und der verwaltungsgesellschaft.<br />
Die diesbezüglichen Gesamtkostenansätze<br />
belaufen sich auf insgesamt 50.000 euro.<br />
6) Finanzierungskosten<br />
Die finanzierende bank erhält auf der Grundlage<br />
der vereinbarungen für die bereitstellung der<br />
eigenkapitalzwischen- und der langfristfinanzierung<br />
eine bearbeitungsgebühr von insgesamt<br />
150.000 euro.<br />
außerdem sind in der Position „Finanzierungskosten“<br />
kostenansätze für den abschluss eines<br />
zinssicherungsgeschäftes, kostenansätze für die<br />
eintragung eines erstrangigen Grundpfandrechts<br />
nach französischem recht, eines sogenannten<br />
Privilège de Prêteurs de Deniers („PPD“), eintragung<br />
einer hypothek zur absicherung etwaiger<br />
kosten im zusammenhang mit einer möglichen<br />
frühzeitigen auflösung des zinssicherungsgeschäfts<br />
sowie geschätzte notargebühren im<br />
zusammenhang mit der erstellung der vertragsdokumentation<br />
der langfristigen Fremdfinanzierung<br />
des Fondsobjekts enthalten. Diese kosten<br />
beruhen z. t. auf abgeschlossenen verträgen<br />
sowie auf schätzungen und erfahrungswerten<br />
vergleichbarer transaktionen und wurden insgesamt<br />
mit 822.000 euro beziffert.<br />
7) Finanzierungsgarantie<br />
Für die Übernahme der Finanzierungsgarantie<br />
erhält die real I.s. von der objektgesellschaft auf<br />
der Grundlage der getroffenen vereinbarung<br />
eine vergütung von 750.000 euro.<br />
8) Dienstleistungsvergütung<br />
Die objektgesellschaft hat mit der real I.s. einen<br />
vertrag über umfassende unterstützungs-,<br />
beratungs- und vermittlungsleistungen im<br />
zusammenhang mit der Immobilieninvestition,<br />
insbesondere auch betreffend die kapitalbeschaffung<br />
für deren Finanzierung, geschlossen<br />
(nachstehend „Dienstleistungsvertrag“ genannt).<br />
unter dem Dienstleistungsvertrag verpflichtet<br />
Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan<br />
65
66<br />
sich die real I.s., während der Investitions-,<br />
besitz- und verkaufsphase bestimmte Dienstleistungen<br />
betreffend die vertragsgegenständliche<br />
Immobilie der objektgesellschaft zu erbringen<br />
(Details hierzu siehe tz. 7.3.2). unter anderem<br />
verpflichtet sich die real I.s., die objektgesellschaft<br />
im rahmen der vorbereitung, sicherstellung<br />
und Durchführung der Finanzierung<br />
des Investitionsvorhabens zu beraten und zu<br />
unterstützen. Dies schließt auch die beschaffung<br />
von Fremdkapital ein. auch die strukturierung<br />
der betreuten transaktionen ist zugunsten der<br />
objektgesellschaft durch die real I.s. auszuführen.<br />
als vergütung unter dieser vereinbarung<br />
wurde auf der Grundlage der annahmen des<br />
Investitions- und Finanzierungsplans sowie der<br />
getroffenen vereinbarungen ein betrag in höhe<br />
von 1.615.300 euro vereinbart, der sich je nach<br />
höhe des Gesamtagios (und der damit verbundenen<br />
Gesamthöhe der kapitalerhöhung auf<br />
ebene der französischen objektgesellschaft) bis<br />
auf maximal 2.815.300 euro erhöhen kann.<br />
9) nicht abzugsfähige vorsteuer<br />
Die umsatzsteuer, die auf ebene der Fondsgesellschaft<br />
auf leistungen in Deutschland erhoben<br />
wird, ist voraussichtlich nicht erstattungsfähig.<br />
Der voraussichtlich nicht abzugsfähige<br />
und damit nicht erstattungsfähige anteil wird<br />
kumuliert für alle betreffenden Positionen des<br />
Investitions- und Finanzierungsplans ausgewiesen<br />
und erhöht das Gesamtinvestitionsvolumen<br />
um 14.250 euro.<br />
10) Liquiditätsreserve<br />
einzelne Positionen des Investitionsplans<br />
können sich verändern. Die kosten gemäß<br />
Investitionsplan sind weitgehend fixiert, so<br />
dass zum zeitpunkt der aufstellung des Private<br />
Placement memorandums und auf basis des zu<br />
diesem zeitpunkt vorgesehenen Fondskonzepts<br />
keine signifikanten kostenüberschreitungen zu<br />
erwarten sind (siehe hierzu jedoch die hinweise<br />
in tz. 3.3). Geringere kosten und aufwendungen<br />
als im Private Placement memorandum dargestellt<br />
erhöhen die liquiditätsreserve. höhere<br />
kosten und aufwendungen gehen zulasten der<br />
liquiditätsreserve.
Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan<br />
67
68<br />
lIquIDItäts- unD<br />
ertraGsProGnose unD<br />
sensItIvItätsanalysen6
6. LiQuiDitÄts unD ertragsPrOgnOse<br />
unD sensitivitÄtsanaLysen<br />
Die liquiditäts- und ertragsprognose und sensitivitätsanalysen<br />
(nachstehend auch „Prognoserechnung“),<br />
die auf dem zum zeitpunkt der aufstellung<br />
des Private Placement memorandums<br />
angestrebten Fondskonzept basieren, projizieren<br />
die zukünftige entwicklung der einnahmen<br />
und ausgaben und somit einen aus heutiger<br />
sicht möglichen ergebnisverlauf des geplanten<br />
Immobilieninvestments. Diese in die zukunft<br />
gerichteten aussagen beruhen auf dem erstellten<br />
beteiligungskonzept des Fonds „bayernfonds<br />
<strong>Frankreich</strong> 3“, das nach gegenwärtigen, nach<br />
bestem wissen vorgenommenen Planungen und<br />
einschätzungen entwickelt wurde. Die Prognosesicherheit<br />
der annahmen nimmt für die<br />
weiter in der zukunft liegenden annahmen ab.<br />
es muss daher mit materiellen abweichungen<br />
von diesen annahmen gerechnet werden (siehe<br />
hierzu die hinweise in tz. 3, insbesondere auch<br />
in tz. 3.3 bzw. in tz. 3.4). Insbesondere durch<br />
änderungen der gesetzlichen bestimmungen,<br />
der rechtsprechung und / oder der verwaltungsauffassung<br />
in Deutschland sowie in <strong>Frankreich</strong>,<br />
durch änderungen gegenüber den annahmen<br />
zur entwicklung des Immobilienmarkts und der<br />
entsprechenden vermietungs- und veräußerungsbedingungen<br />
betreffend das Fondsobjekt,<br />
durch änderungen oder abweichungen gegenüber<br />
den Prognoseansätzen zur Fremdfinanzierung<br />
bzw. bei einer ggf. weiteren refinanzierung<br />
der Investition oder durch änderungen bei den<br />
zugrunde liegenden abgeschlossenen und beabsichtigten<br />
verträgen können sich erhebliche<br />
veränderungen der wirtschaftlichen und steuerlichen<br />
eckdaten der beteiligung ergeben.<br />
Die einkünfte aus der vermietung des Fondsobjekts<br />
sind gemäß dem vorliegenden beteiligungskonzept<br />
für die gesamte Prognosedauer<br />
voraussichtlich auf der ebene der objektgesellschaft<br />
(„scI bF <strong>Frankreich</strong> III“) bzw. der vorgeschalteten<br />
verwaltungsgesellschaft („<strong>Frankreich</strong><br />
III beteiligungs Gmbh“) in <strong>Frankreich</strong> zu versteuern.<br />
Insbesondere aufgrund der prognostizierten<br />
steuerlichen verlustvorträge kommt<br />
es prognosegemäß erst nach einer gewissen<br />
haltedauer der Fondsimmobilie zu einer tatsächlichen<br />
materiellen steuerbelastung in <strong>Frankreich</strong><br />
(siehe hierzu die hinweise in tz. 3.4 bzw. weitere<br />
Details in tz. 6.4 und in tz. 8). Das Fondskonzept<br />
geht in der Prognoserechnung von einer halte-<br />
dauer bis zum ende des jahres 2023 aus, was aus<br />
sicht der anleger einer beteiligungsdauer von<br />
rd. 13,5 jahren entspricht. zu diesem zeitpunkt<br />
wurde in der Prognoserechnung ein (direkter<br />
oder indirekter) verkauf des Fondsobjekts<br />
angenommen. Die haltedauer des Fondsobjekts<br />
muss jedoch nicht dem betrachtungszeitraum<br />
im rahmen der Prognoserechnung entsprechen.<br />
ob zu dem für zwecke der Prognose unverbindlich<br />
angesetzten zeitpunkt oder weit vor oder<br />
weit nach diesem zeitpunkt ein verkauf sinnvoll<br />
oder möglich ist, kann aus heutiger sicht nicht<br />
eingeschätzt werden und hängt wesentlich von<br />
der zu diesem zeitpunkt tatsächlichen vermietungssituation<br />
und von den bedingungen zur<br />
veräußerung der Immobilie ab. zunächst sieht<br />
die Prognoserechnung eine langfristige vermietung<br />
des Fondsobjekts vor, die Grundlage dieses<br />
beteiligungsangebots ist.<br />
Die Prognoserechnung beruht in verbindung<br />
mit den ansätzen des prognostizierten Investitions-<br />
und Finanzierungsplans auf der annahme,<br />
dass die Platzierung und erbringung<br />
des erforderlichen anlegerkapitals (zzgl. agio)<br />
zum 20.07.2010 erfolgt. eine darüber hinausgehende<br />
Platzierungsdauer wirkt sich aufgrund<br />
der anfallenden Finanzierungskosten auf den<br />
stand der liquiditätsreserve aus. zum zeitpunkt<br />
der aufstellung des Private Placement memorandums<br />
liegen die zinsen für den relevanten<br />
1-monats-eurIbor im zusammenhang mit der<br />
vereinbarten marge für die zwischenfinanzierung<br />
unterhalb des (ggf. anteiligen) ersparten<br />
ausschüttungsanspruchs bzw. der ersparten<br />
tilgungsleistung unter dem Investorendarlehen<br />
für das noch nicht platzierte anlegerkapital, so<br />
dass eine zwischenfinanzierung auf basis dieser<br />
annahmen die rentabilität aus einer beteiligung<br />
aus sicht der anleger nicht verschlechtern würde<br />
(hinweise dazu siehe in tz. 3.3.3).<br />
auf den ausweis eventuell anfallender französischer<br />
umsatzsteuer wurde verzichtet; die<br />
steuern werden als vorsteuer geltend gemacht.<br />
Die auf die umsatzsteuerbaren leistungen in<br />
Deutschland entfallenden umsatzsteuerbeträge,<br />
die voraussichtlich nicht als vorsteuer geltend<br />
gemacht werden können, sind im rahmen der<br />
Prognoserechnung dargestellt bzw. in den betreffenden<br />
Positionen berücksichtigt.<br />
liquiditäts- und ertragsprognose und sensitivitätsanalysen<br />
69
70<br />
PrOgnOsereCHnung<br />
1. Einnahmen<br />
2010 2011 2012 2013 2014 2015<br />
mieteinnahmen 865.452 2.124.858 2.173.730 2.223.725 2.274.871 2.327.193<br />
zinseinnahmen 38.522 72.158 82.334 83.807 85.773 88.551<br />
veräußerungserlös<br />
Summe der Einnahmen 903.974 2.197.016 2.256.064 2.307.533 2.360.644 2.415.744<br />
2. Fonds und Bewirtschaftungskosten<br />
bewirtschaftungs- und<br />
Instandhaltungskosten<br />
haftungs- und Geschäftsführungsvergütung<br />
-14.824 -36.396 -37.234 -38.090 -38.966 -44.231<br />
-6.500 -6.500 -6.500 -6.500 -6.500 -6.500<br />
vergütungen für Geschäftsbesorgung -21.266 -52.212 -53.412 -54.641 -55.898 -57.074<br />
Gesellschaftskosten in<br />
<strong>Frankreich</strong> / Deutschland<br />
-45.000 -45.900 -46.818 -47.754 -48.709 -49.684<br />
verwaltungskosten -8.333 -20.400 -20.808 -21.224 -21.649 -22.082<br />
nicht erstattungsfähige umsatzsteuer<br />
in Deutschland<br />
3. Kapitaldienst<br />
kapitaldienst bankdarlehen /<br />
swapvereinbarung<br />
rückführung bankdarlehen<br />
-4.560 -4.617 -4.675 -4.734 -4.795 -4.857<br />
-238.700 -711.750 -732.000 -775.625 -775.625 -821.250<br />
Darlehensstand per 31.12. 18.000.000 18.000.000 18.000.000 18.000.000 18.000.000 18.000.000<br />
zinsen Gesellschafterdarlehen -28.800 -28.800 -28.800 -28.800 -28.800 -28.800<br />
Summe der Ausgaben 367.983 906.575 930.247 977.369 980.942 1.034.477<br />
einnahmenüberschuss vor steuern<br />
in <strong>Frankreich</strong><br />
4. Voraussichtlicher steuerlicher Aufwand<br />
in <strong>Frankreich</strong> und Deutschland<br />
535.991 1.290.441 1.325.817 1.330.164 1.379.702 1.381.267<br />
steueraufwand in <strong>Frankreich</strong> -429 -951 -1.517 -2.149 -2.854 -3.619<br />
abgeltungsteuer Deutschland -10.160 -19.032 -21.716 -22.104 -22.623 -23.355<br />
Einnahmenüberschuss nach Steuern<br />
in <strong>Frankreich</strong> und Deutschland<br />
Liquiditätsauswirkung der Ausschüttungen<br />
/ Rückflüsse<br />
5. Liquiditätsreserve (konsolidiert)<br />
zum 31.12. eines Jahres<br />
6. Ausschüttungen / Rückflüsse nach<br />
Steuern in <strong>Frankreich</strong> und Deutschland<br />
525.401 1.270.458 1.302.584 1.305.910 1.354.226 1.354.293<br />
525.022 1.260.053 1.260.053 1.260.053 1.260.053<br />
915.323 1.660.759 1.703.291 1.749.149 1.843.322 1.937.563<br />
525.022 1.260.053 1.260.053 1.260.053 1.260.053 1.260.053<br />
in Prozent des Beteiligungsbetrags 5,25 % 5,25 % 5,25 % 5,25 % 5,25 % 5,25 %<br />
alle beträge in der Prognoserechnung sind in euro angegeben.
Szenario A Szenario B<br />
2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2023<br />
2.380.719 2.435.475 2.491.491 2.611.803 2.671.875 2.733.328 2.796.195 2.860.507 2.860.507<br />
91.735 96.261 102.167 76.016 88.895 88.264 88.237 191.380 191.380<br />
0 49.055.523 49.055.523<br />
2.472.454 2.531.736 2.593.658 2.687.820 2.760.770 2.821.592 2.884.431 52.107.410 52.107.410<br />
-45.248 -46.289 -436.463 -1.354.723 -58.422 -59.766 -61.140 -62.546 -62.546<br />
-6.500 -6.500 -6.500 -6.500 -6.500 -6.500 -6.500 -6.500 -6.500<br />
-58.387 -59.730 -51.376 -31.427 -65.336 -66.839 -68.376 -69.949 -69.949<br />
-50.677 -51.691 -52.725 -53.779 -54.855 -55.952 -57.071 -58.212 -58.212<br />
-22.523 -22.974 -23.433 -23.902 -24.380 -24.867 -25.365 -25.872 -25.872<br />
-4.920 -4.984 -5.049 -5.116 -5.184 -5.254 -5.324 -5.397 -5.397<br />
-823.500 -821.250 -821.250 -91.250 -960.750 -1.003.750 -1.003.750 -1.003.750 -1.003.750<br />
-18.000.000 -18.000.000<br />
18.000.000 18.000.000 18.000.000 18.000.000 18.000.000 18.000.000 18.000.000 0 0<br />
-28.800 -28.800 -28.800 -28.800 -28.800 -28.800 -28.800 -28.800 -28.800<br />
1.040.555 1.042.217 1.425.596 1.595.497 1.204.227 1.251.728 1.256.327 19.261.027 19.261.027<br />
1.431.898 1.489.519 1.168.062 1.092.323 1.556.543 1.569.864 1.628.104 32.846.383 32.846.383<br />
-4.481 -5.433 -119.561 -158.243 -321.325 -326.783 -347.529 -1.170.322 -7.268.146<br />
-24.195 -25.389 -26.947 -20.049 -23.446 -23.280 -23.272 -50.476 -50.476<br />
1.403.222 1.458.697 1.021.555 914.030 1.211.771 1.219.801 1.257.303 31.625.585 25.527.761<br />
1.260.053 1.260.053 1.260.053 1.260.053 1.260.053 1.260.053 1.260.053 33.229.161 27.131.337<br />
2.080.733 2.279.377 2.040.879 1.694.857 1.646.576 1.606.325 1.603.576 0 0<br />
1.260.053 1.260.053 1.260.053 1.260.053 1.260.053 1.260.053 1.260.053 31.969.108 25.871.284<br />
5,25 % 5,25 % 5,25 % 5,25 % 5,25 % 5,25 % 5,25 % 133,20 % 107,79 %<br />
liquiditäts- und ertragsprognose und sensitivitätsanalysen<br />
71
72<br />
Die Positionen in der Prognoserechnung stellen<br />
die einnahmen und ausgaben auf der ebene der<br />
Fondsgesellschaft, der verwaltungsgesellschaft<br />
sowie der Objektgesellschaft auf konsolidierter<br />
basis dar (durchgreifende betrachtung). rundungsdifferenzen<br />
in dieser konsolidierten Darstellung<br />
sind möglich und es wurden teilweise<br />
vereinfachende Darstellungen vorgenommen.<br />
Für zwecke der Prognoserechnung wurde unterstellt,<br />
dass der gesamte beteiligungsbetrag<br />
inklusive agio zum 20.07.2010 erbracht wird<br />
und der anleger ab dem 01.08.2010 anteilig<br />
ausschüttungsberechtigt ist. Die Darstellung<br />
der Prognoserechnung für das jahr 2010 bezieht<br />
sich entsprechend auf die letzten fünf monate<br />
des jahres.<br />
6.1 einnaHmen<br />
6.1.1 mieteinnahmen<br />
Die mieteinnahmen in der Prognoserechnung<br />
wurden auf basis des mit caPstan abgeschlossenen<br />
mietvertrags über 100 Prozent der Flächen<br />
und der stellplätze der Fondsimmobilie angesetzt.<br />
Die aktuelle jahresbruttomiete beträgt<br />
2.077.085 euro. Details zum mietvertrag siehe<br />
tz. 7.2.5.<br />
Die miete unter dem mietvertrag unterliegt<br />
einer jährlichen Indexierung zum französischen<br />
baukostenindex, mit einer beschränkung von<br />
3,5 Prozent nach oben und nach unten. zudem<br />
enthält der mietvertrag eine wertsicherungsklausel,<br />
die sicherstellt, dass die miete unter<br />
dem mietvertrag nicht unter die ursprünglich<br />
vereinbarte miete sinken kann. Der französische<br />
baukostenindex ist in den letzten jahren aufgrund<br />
der starken nachfrage nach rohstoffen<br />
und bausubstanzen mit steigerungsraten von rd.<br />
8 Prozent oder mehr pro jahr überdurchschnittlich<br />
stark gestiegen (siehe in diesem zusammenhang<br />
auch die ausführungen und hinweise<br />
am ende bzw. im letzten abschnitt in tz. 4).<br />
Für zwecke der Prognoserechnung wurde die<br />
aktuelle weltweite wirtschaftslage berücksichtigt<br />
und ein entsprechend niedrigerer anstieg<br />
des baukostenindex für die zukunft unterstellt.<br />
entsprechend wurde ein abschlag zur durch-<br />
schnittlichen entwicklung des französischen baukostenindex<br />
der letzten 15 jahre berücksichtigt<br />
und eine steigerung des Index von 2,3 Prozent<br />
p. a. über die laufzeit der Prognoserechnung angenommen,<br />
welcher zur Indexierung der miete,<br />
die jedes jahr zum 01.01. erfolgt, herangezogen<br />
wurde. wichtige hinweise zum mietvertrag, zu<br />
den prognostizierten mieteinnahmen und der<br />
Indexierung der mieten, insbesondere auch für<br />
mögliche abweichende entwicklungen des relevanten<br />
Index oder gar eines negativen Indexverlaufs,<br />
siehe in tz. 3.3.2.<br />
Der mietvertrag mit caPstan wurde bis zum<br />
31.12.2021 geschlossen, wobei dem mieter, wie<br />
in <strong>Frankreich</strong> üblich, sonderkündigungsrechte<br />
mit wirkung zum 31.12.2016 und 31.12.2018<br />
eingeräumt wurden. Da die Fondsimmobilie<br />
nach den wünschen des mieters ausgestattet<br />
wurde und er selbst auch nennenswert in die<br />
ausstattung des objekts investiert hat, ist es<br />
aus sicht des Initiators wahrscheinlich, dass<br />
der mieter von den sonderkündigungsrechten<br />
keinen Gebrauch machen wird. Dennoch wurde<br />
für zwecke der Prognoserechnung in einer<br />
kaufmännisch vorsichtigen vorgehensweise im<br />
rahmen des Geschäftsplans der Fonds- bzw. objektgesellschaft<br />
unterstellt, dass der mieter die<br />
sonderkündigungsmöglichkeit zum 31.12.2018<br />
ggf. nutzen wird, um beispielsweise in einer<br />
nachverhandlung des mietvertrags weitere<br />
mietfreie zeiten bzw. die kosten für etwaige zusätzliche<br />
renovierungsarbeiten vom eigentümer<br />
der Fondsimmobilie zu erhalten. Im Gegenzug<br />
wurde unterstellt, dass ein üblicher neunjahresmietvertrag<br />
(mit einer kündigungsoption<br />
nach sechs jahren, was in <strong>Frankreich</strong> häufig im<br />
rahmen derartiger mietverträge am markt in<br />
dieser Form abgeschlossen wird) mit wirkung<br />
zum 01.01.2019 abgeschlossen wird, so dass für<br />
zwecke der Prognoserechnung frühestens zum<br />
31.12.2024 eine neuvermietung erfolgen müsste.<br />
Für weitere Informationen zu den annahmen<br />
siehe hierzu tz. 6.2, insbesondere in tz. 6.2.1.<br />
6.1.2 zinseinnahmen<br />
In dieser Position sind die aus der anlage der<br />
konsolidierten liquiditätsreserve erwirtschafteten<br />
prognostizierten zinsen dargestellt. Die<br />
Fondsgesellschaft soll für zwecke der rückzah-
lung der Investorendarlehen an die anleger für<br />
die objektgesellschaft als beauftragte fungieren<br />
und erhält entsprechend dieser Funktion die<br />
nötigen mittel von der objektgesellschaft zugewiesen.<br />
Die Fondsgesellschaft wird also voraussichtlich<br />
den wesentlichen teil der gesamten<br />
liquiditätsreserve führen. Für zwecke der Prognoserechnung<br />
wurde aus vereinfachungsgründen<br />
unterstellt, dass die liquidität einschließlich<br />
der liquidität in der Investitionsphase, gemäß<br />
Investitions- und Finanzierungsplan, direkt auf<br />
ebene der Fondsgesellschaft geführt wird. Für<br />
zwecke der Prognoserechnung wurde ein einheitlicher<br />
anlagezinssatz für jeweils die gesamte<br />
liquiditätsreserve von 2,5 Prozent p. a. angesetzt.<br />
Die liquiditätsreserve schließt die beträge für<br />
ausschüttungen / rückflüsse ein, solange diese<br />
noch nicht an die anleger gezahlt worden sind.<br />
Des weiteren sind in dieser Position auch die zinsen<br />
aus der Gewährung des Gesellschafterdarlehens<br />
zwischen Fonds- und objektgesellschaft<br />
enthalten (siehe zu dieser Position auch die<br />
hinweise in tz. 3.3, insbesondere in tz. 3.3.7).<br />
6.1.3 veräußerungserlös<br />
Die Prognoserechnung geht davon aus, dass das<br />
Fondsobjekt zum ende des jahres 2023 direkt<br />
oder indirekt veräußert wird (siehe hierzu auch<br />
tz. 3.3.9 bzw. die sensitivitätsanalysen in tz. 6).<br />
tatsächlich kann sich eine kürzere oder längere<br />
haltedauer, z. b. aufgrund der tatsächlichen entwicklung<br />
auf dem Immobilienmarkt, ergeben.<br />
als brutto-veräußerungserlös wurde ein wert<br />
von 52.550.060 euro berücksichtigt, der sich wie<br />
folgt berechnet: Die prognostizierten mieteinnahmen<br />
für das jahr 2024 (2.926.299 euro) wurden<br />
mit dem gleichen Faktor wie zum zeitpunkt<br />
des ankaufs des Fondsobjekts (ca. 17,96-fach)<br />
kalkuliert.<br />
Ferner wurde angenommen, dass im jahr 2024<br />
ein neuer langfristiger mietvertrag mit caPstan<br />
oder einem anderen mieter abgeschlossen<br />
werden wird (z. b. da caPstan von ihrem zu<br />
diesem zeitpunkt bestehenden kündigungsrecht<br />
Gebrauch macht und ggf. einen neuen mietvertrag<br />
zu dann bestehenden marktkonditionen<br />
mit dem vermieter verhandelt oder auch da<br />
caPstan dann aus dem Fondsobjekt auszieht).<br />
In diesem zusammenhang wurden renovierungsbzw.<br />
revitalisierungskosten im volumen von rd.<br />
891.980 euro, dies entspricht renovierungsaufwendungen<br />
von 200 euro / m² für die büro- und<br />
besprechungsräume sowie 80 euro / m² für die<br />
archivflächen (jeweils indexiert mit 2,3 Prozent<br />
p. a.), maklerkosten in höhe von 12 Prozent der<br />
anschlussmiete (rd. 351.156 euro) sowie als weiteres<br />
mieterzugeständnis (sog. Incentive) eine<br />
mietfreie zeit von sechs monaten, was zu mindereinnahmen<br />
in höhe von rd. 1.463.149 euro<br />
führt, unterstellt. somit belaufen sich die kalkulatorischen<br />
Gesamtkosten bzw. -aufwendungen<br />
aus der revitalisierung der Fondsimmobilie, aus<br />
maklerkosten und für mindereinnahmen aus der<br />
Gewährung mietfreier zeiträume im jahr 2024<br />
bzw. 2025 nach ablauf der Prognoserechnung<br />
auf 2.706.285 euro. Diese revitalisierungs- und<br />
vermietungskosten wurden in vollem umfang<br />
vom kalkulierten verkaufspreis in abzug gebracht.<br />
es wurden weiterhin kalkulatorische verkaufsnebenkosten<br />
(z. b. für anwalts- oder beratungskosten)<br />
von 262.750 euro (entspricht 0,5 Prozent<br />
des prognostizierten brutto-veräußerungserlöses)<br />
berücksichtigt. zudem wurden vereinbarte<br />
abwicklungsgebühren unter dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
mit der real I.s. in höhe von<br />
525.501 euro (entspricht 1 Prozent des prognostizierten<br />
brutto-veräußerungserlöses) kalkuliert.<br />
6.2 FOnDs unD bewirtsCHaFtungskOsten<br />
6.2.1 bewirtschaftungs und instandhaltungskosten<br />
bei dem mietvertrag mit der anwaltskanzlei<br />
caPstan handelt es sich im wesentlichen um<br />
einen so genannten netto-mietvertrag, unter<br />
dem der mieter grundsätzlich für die kosten im<br />
zusammenhang mit der bewirtschaftung und<br />
der versicherung der Immobilie verantwortlich<br />
ist. Dem vermieter obliegen lediglich die unter<br />
artikel 606 des französischen bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
(„code civil“) dargestellten arbeiten,<br />
d. h. Investitionen für reparaturen, Instandhaltungsmaßnahmen<br />
oder erneuerungen von<br />
strukturellen komponenten der Immobilie<br />
(u. a. tragende bauteile, Dach, große technische<br />
liquiditäts- und ertragsprognose und sensitivitätsanalysen<br />
73
74<br />
neuinstallationen). Durch die für einen neubau<br />
in <strong>Frankreich</strong> obligatorische zehnjahres-<br />
Gewährleistung („garantie décennale“) auf diese<br />
bauteile sind vom vermieter zu tragende kosten<br />
bis in das jahr 2019 weitestgehend ausgeschlossen<br />
(siehe hierzu jedoch die hinweise in tz. 3.2<br />
bzw. tz. 3.3.1). Dennoch wurden für zwecke der<br />
Prognoserechnung rückstellungen bzw. kostenansätze<br />
für etwaige reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen,<br />
die weder auf den mieter<br />
umlegbar noch durch die zehnjahres-Gewährleistung<br />
abgedeckt sind, berücksichtigt und in<br />
der Position „mieteinnahmen“ bereits abgezogen.<br />
Diese kosten wurden mit 10,50 euro / m²<br />
p. a. für die büro- und besprechungsräume, mit<br />
5 euro / m² p. a. für die lagerflächen sowie mit<br />
23,50 euro p. a. pro Parkplatz angesetzt und<br />
einer jährlichen Indexierung von 2,3 Prozent<br />
unterworfen. bis einschließlich 2014 wurden<br />
diese kalkulatorischen kostenansätze aufgrund<br />
des neuwertigen zustands der Fondsimmobilie<br />
und der zahlreichen herstellergarantien nur zur<br />
hälfte angesetzt, für die jahre 2015 bis einschließlich<br />
2018 wurden diese kostenansätze zu<br />
80 Prozent berücksichtigt und mit auslauf der<br />
zehnjahres-Gewährleistung vollumfänglich in<br />
abzug gebracht. Darüber hinaus wurden kosten<br />
für potenziell nicht umlegbare bewirtschaftungskosten<br />
von anfänglich 0,9 Prozent der nettomiete,<br />
welche sich auf 0,6 Prozent der nettomiete<br />
ab dem jahr 2015 reduzieren, berücksichtigt.<br />
Die beseitigung der im zuge der technischen<br />
ankaufsprüfung (Due Diligence) identifizierten<br />
technischen mängel bzw. geringfügigen beschädigungen<br />
durch den einzug des mieters wurden<br />
kaufvertraglich als verpflichtung zur beseitigung<br />
durch den verkäufer aufgenommen.<br />
Die Grundmietzeit des mietvertrags mit caPstan<br />
endet zum 31.12.2021. Der mieter hat sich die<br />
Fondsimmobilie durch weitere verlängerungsoptionen<br />
mit kündigungsoptionen nach jeweils<br />
drei jahren (vgl. tz. 7.2.5) äußerst langfristig<br />
gesichert. Die Immobilie wurde substanziell<br />
erneuert und renoviert, und der mieter hat selbst<br />
einen nennenswerten betrag in die objektausstattung<br />
investiert, so dass die Immobilie nun<br />
auf die bedürfnisse des mieters zugeschnitten ist.<br />
Daher geht der Initiator davon aus, dass der mieter<br />
die Fondsimmobilie langfristig nutzen möchte<br />
und dementsprechend von der ersten kündi-<br />
gungsoption keinen Gebrauch machen wird. aus<br />
Gründen der kaufmännischen vorsicht wurde<br />
für zwecke der Prognoserechnung unterstellt,<br />
dass der mieter von seinem kündigungsrecht<br />
mit wirkung zum 31.12.2018 Gebrauch machen<br />
wird. auf basis von erfahrungswerten wurden für<br />
zwecke der Prognoserechnung kalkulatorische<br />
kostenansätze im zusammenhang mit der ausübung<br />
der kündigungsoption und der nachvermietung<br />
sowie für die revitalisierung der Fondsimmobilie<br />
in höhe von rd. 389.109 euro für das<br />
jahr 2018 angesetzt, was einem diesbezüglichen<br />
kalkulatorischen aufwand von umgerechnet<br />
100 euro / m² für die büro- und besprechungsräume<br />
und 40 euro / m² für die archivflächen per<br />
heute, jeweils indexiert mit 2,3 Prozent pro jahr<br />
entspricht. weiterhin wurde unterstellt, dass<br />
dem mieter in diesem zusammenhang darüber<br />
hinaus als marktübliches mietzugeständnis<br />
eine mietfreie zeit von sechs monaten gewährt<br />
wird. Diese kosten bzw. mindereinnahmen<br />
wurden ebenfalls in der dargestellten Position<br />
im jahr 2019 berücksichtigt. Die mieteinnahmen<br />
für die anschlussvermietung basieren auf<br />
den von lokalen marktexperten zur verfügung<br />
gestellten unterlagen und marktberichten bzw.<br />
darauf basierenden langfristigen Projektionen<br />
und den hierin enthaltenen entsprechenden<br />
annahmen (siehe hierzu die hinweise in tz. 3.3,<br />
insbesondere auch in tz. 3.3.2 und tz. 3.3.9). Für<br />
die ermittlung der marktmieten zum jahr der<br />
bestimmung des verkaufspreises wurden die aktuellen<br />
marktmieten gemäß marktberichten und<br />
Projektionen mit den darin enthaltenen annahmen<br />
zur durchschnittlichen mietsteigerung der<br />
einzelnen Flächen (z.b. büro- und lagerflächen)<br />
sowie der Pkw-tiefgaragenstellplätze über den betrachtungszeitraum<br />
angesetzt und im rahmen der<br />
Prognoserechnung entsprechend übernommen.<br />
6.2.2 Haftungs und geschäftsführungsvergütung<br />
Gemäß den §§ 21, 21a des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft erhalten der geschäftsführende<br />
kommanditist und der komplementär der<br />
Fondsgesellschaft jährlich eine vergütung von<br />
jeweils 2.000 euro zzgl. deutscher umsatzsteuer<br />
(die umsatzsteuer ist in der Position der tz. 6.2.6<br />
berücksichtigt). Die vergütung des Geschäftsführers<br />
der objektgesellschaft beträgt 2.500 euro.
6.2.3 vergütungen für geschäftsbesorgung<br />
Gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
zwischen der real I.s. und der objektgesellschaft<br />
fällt eine jährliche vergütung in höhe<br />
von 2,5 Prozent der jahresnettomiete an, wobei<br />
die vergütung jeweils um den betrag gekürzt<br />
wird, der unter dem nachstehend dargestellten<br />
weiteren Geschäftsbesorgungsvertrag an die<br />
real I.s. geleistet wird. es fällt weiterhin unter<br />
dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen<br />
der real I.s. und der Fondsgesellschaft eine<br />
vergütung für Geschäftsbesorgung und Fondsverwaltung<br />
in höhe von jährlich 5.000 euro<br />
(zzgl. umsatzsteuer, die ebenfalls in der Position<br />
tz. 6.2.6 berücksichtigt ist) an. Im jahr 2011<br />
ergibt sich ein prognostizierter Gesamtbetrag für<br />
diese Dienstleistungen in höhe von 52.212 euro,<br />
welcher in der Prognoserechnung entsprechend<br />
berücksichtigt wurde.<br />
6.2.4 gesellschaftskosten in<br />
<strong>Frankreich</strong> / Deutschland<br />
Die Position „Gesellschaftskosten“ in <strong>Frankreich</strong><br />
/ Deutschland umfasst die kostenschätzung<br />
für die laufende buchhaltung, den jahresabschluss,<br />
die erstellung der steuererklärungen<br />
und die steuerliche betreuung, für die rechtliche<br />
beratung sowie für die wirtschaftsprüfer-,<br />
Gesellschafts- und sachverständigentätigkeiten<br />
für die Fonds-, die verwaltungs- und die objektgesellschaft.<br />
Für das jahr 2010 wurden in der Prognoserechnung<br />
kalkulatorische kosten auf ebene der<br />
deutschen Gesellschaften, insbesondere für die<br />
Fondsgesellschaft, in höhe von 15.000 euro zzgl.<br />
deutscher umsatzsteuer (die ebenfalls in der Position<br />
tz. 6.2.6 berücksichtigt ist) und auf ebene<br />
der französischen objektgesellschaft kalkulatorische<br />
kosten in höhe von 30.000 euro angesetzt.<br />
Diese beträge werden ab dem jahr 2011 jährlich<br />
jeweils um 2 Prozent kalkulatorisch gesteigert.<br />
Da es sich bei diesen Positionen um schätzungen<br />
künftigen aufwands handelt, ist nicht auszuschließen,<br />
dass die angesetzten beträge nicht<br />
ausreichen, um den aufwand für die kosten der<br />
Fonds- und verwaltungsgesellschaft und der<br />
objektgesellschaft tatsächlich zu decken (siehe<br />
hierzu die hinweise in tz. 3.3, insbesondere in<br />
tz. 3.3.6). abweichungen beeinflussen den stand<br />
der liquiditätsreserve.<br />
6.2.5 verwaltungskosten<br />
neben den unter tz. 6.2.4 aufgeführten angenommenen<br />
Gesellschaftskosten sind im<br />
rahmen der Prognoserechnung für unvorhergesehene<br />
weitere kosten im zusammenhang<br />
mit der verwaltung der Fondsimmobilie und der<br />
administration des Fonds weitere aufwandspositionen<br />
kalkulatorisch berücksichtigt. Diese<br />
kalkulatorischen kostenansätze in höhe von<br />
20.000 euro wurden für das jahr 2010 zeitanteilig<br />
in der Prognoserechnung berücksichtigt und<br />
dann anschließend mit 2 Prozent p. a. gesteigert.<br />
sollten diese kosten nicht im dargestellten umfang<br />
anfallen, wird die Differenz zugunsten der<br />
liquiditätsreserve verbucht.<br />
6.2.6 nicht erstattungsfähige umsatzsteuer<br />
in Deutschland<br />
Da die Fondsgesellschaft in Deutschland nicht<br />
vorsteuerabzugsberechtigt ist, fallen auf in<br />
Deutschland erbrachte leistungen zu den in den<br />
vorstehenden textziffern dargestellten kostenschätzungen<br />
umsatzsteuern in höhe von 19 Prozent<br />
an. Diese kostenansätze wurden in dieser<br />
Position in der Prognoserechnung berücksichtigt.<br />
6.3 kaPitaLDienst<br />
6.3.1 kapitaldienst bankdarlehen /<br />
swapvereinbarung<br />
Die objektgesellschaft hat eine vereinbarung<br />
über die teilweise Fremdfinanzierung der<br />
Fondsimmobilie mit einer laufzeit bis zunächst<br />
Dezember 2020 abgeschlossen. Diese Position<br />
zeigt den projizierten kapitaldienst unter<br />
dieser anteiligen Fremdfinanzierung für das<br />
Fondsobjekt. Die Fremdfinanzierung in höhe<br />
von 18.000.000 euro wird tilgungsfrei (endfällig)<br />
vereinbart. unter dem Darlehensvertrag<br />
soll zunächst eine variable verzinsung zzgl. der<br />
vereinbarten marge erfolgen. zum möglichen<br />
ausschluss von zinsänderungsrisiken bis ende<br />
2020 hat die objektgesellschaft weiterhin ein<br />
liquiditäts- und ertragsprognose und sensitivitätsanalysen<br />
75
76<br />
zinssicherungsgeschäft („zinssatzswap“) abgeschlossen.<br />
unter dem zinssatzswap werden<br />
aus sicht der objektgesellschaft feste zinszahlungen<br />
(ohne berücksichtigung der eigentlichen<br />
kreditmarge) vereinbart, so dass bezüglich der<br />
variablen verzinsungen unter dem Darlehen<br />
entsprechende zinsänderungsrisiken zunächst<br />
grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die<br />
weiterhin an die finanzierende bank zu leistende<br />
kreditmarge wurde fest bis Dezember 2020, dem<br />
ende der Grundlaufzeit des Darlehens, vereinbart.<br />
nach ablauf der zinssicherung wurde für<br />
den weiteren Prognosezeitraum ein kalkulatorischer<br />
zinssatz von 5,5 Prozent angenommen.<br />
wichtige Details hierzu siehe in tz. 7.2.6 bzw. die<br />
risikohinweise in tz. 3.3.4.<br />
6.3.2 zinsen gesellschafterdarlehen<br />
In dieser Position werden die zinsen unter<br />
dem von der Fonds- an die objektgesellschaft<br />
gewährten Gesellschafterdarlehen zusammengefasst.<br />
6.4 vOraussiCHtLiCHer steuerLiCHer auFwanD<br />
in FrankreiCH unD DeutsCHLanD<br />
6.4.1 steueraufwand in <strong>Frankreich</strong><br />
Die laufenden einkünfte der französischen<br />
objektgesellschaft aus der vermietung der<br />
Fondsimmobilie werden lediglich in <strong>Frankreich</strong><br />
besteuert (sog. ordentliche einkünfte). In<br />
Deutschland sind diese einkünfte aufgrund des<br />
zwischen <strong>Frankreich</strong> und Deutschland bestehenden<br />
Doppelbesteuerungsabkommens (Dba)<br />
von einer weiteren besteuerung freigestellt.<br />
bezüglich dieser laufenden bzw. ordentlichen<br />
einkünfte der französischen objektgesellschaft<br />
ist jedoch gemäß dem Fondskonzept zunächst<br />
ausschließlich die der Fondsgesellschaft vorgeschaltete<br />
verwaltungsgesellschaft in <strong>Frankreich</strong><br />
beschränkt steuerpflichtig und unterliegt den<br />
einschlägigen steuerlichen regelungen in <strong>Frankreich</strong>.<br />
Die anleger selbst sind gemäß dem Fondskonzept<br />
in <strong>Frankreich</strong> betreffend diese einkünfte<br />
zunächst voraussichtlich nicht steuerpflichtig<br />
und daher auch nicht zur abgabe persönlicher<br />
steuererklärungen in <strong>Frankreich</strong> verpflichtet<br />
(siehe hierzu auch die hinweise in tz. 3.4 bzw.<br />
Details im kapitel „steuerliche Grundlagen“<br />
in tz. 8). Der auf die verwaltungsgesellschaft in<br />
<strong>Frankreich</strong> zur anwendung kommende steuersatz<br />
beträgt bis zu einem zu versteuernden<br />
einkommen von 2,3 millionen euro 33,33 Prozent.<br />
Für steuerbeträge von über 763.000 euro<br />
wird eine zusätzliche abgabe erhoben, so<br />
dass in einem solchen Fall das steuerpflichtige<br />
einkommen mit 34,43 Prozent versteuert wird.<br />
auf dieser Grundlage berücksichtigt die Prognoserechnung<br />
die entsprechenden französischen<br />
vorschriften zur ermittlung des steuerlichen<br />
ergebnisses, welches, vereinfacht ausgedrückt,<br />
aus dem einnahmenüberschuss – unter nichtberücksichtigung<br />
etwaiger zinsen aus der anlage<br />
der liquiditätsreserve – und den ausgaben<br />
(insbesondere den vergütungen für Geschäftsbesorgung,<br />
den kosten der Gesellschaft und<br />
dem zinsaufwand für das Fremdkapital) bzw. den<br />
zulässigen abschreibungen bzw. werbungskosten<br />
ermittelt wird. Die für das Gesellschafterdarlehen<br />
der Fondsgesellschaft an die objektgesellschaft<br />
anfallenden zinsen sind voraussichtlich<br />
ebenfalls steuerlich abzugsfähig. Die kosten<br />
der Fondsgesellschaft für komplementärvergütungen,<br />
die vergütung des geschäftsführenden<br />
kommanditisten und für die Fondsverwaltung<br />
sowie die kosten der steuerlichen beratung<br />
bzw. die jahresabschlusskosten der Fonds- bzw.<br />
der verwaltungsgesellschaft sind dabei nicht<br />
berücksichtigt, da diese in <strong>Frankreich</strong> steuerlich<br />
nicht angesetzt werden dürfen. Die Prognoserechnung<br />
basiert dabei bezüglich der steuerlichen<br />
berechnungen auf einem Gutachten der<br />
steuerlichen berater der Fonds- bzw. der objektgesellschaft,<br />
auf den einschätzungen der lokalen<br />
sachverständigen von king sturge, Paris, im rahmen<br />
des vorliegenden Gutachtens bezüglich der<br />
voraussichtlich zulässigen abschreibungen u. a.<br />
hinsichtlich des ansatzes für den nicht abschreibbaren<br />
Grundstücksanteil bezogen auf die Investition<br />
und weiterhin auf den gültigen regelungen,<br />
der Gesetzeslage und der rechtsprechung zum<br />
zeitpunkt der aufstellung des Private Placement<br />
memorandums. es wurde daher in abstimmung<br />
mit den steuerlichen beratern angenommen,<br />
dass folgende aufwendungen und kosten in der<br />
Investitionsphase von der objektgesellschaft<br />
vollständig steuerlich als aufwand in <strong>Frankreich</strong><br />
geltend gemacht werden können: die gesamten<br />
erwerbsnebenkosten (transfersteuer, regis-
trierungs- und notargebühren), die kosten im<br />
zusammenhang mit dem bankdarlehen und<br />
dessen besicherung (u. a. notar- und registrierungskosten<br />
für die eintragung der dinglichen<br />
sicherungsrechte), die beratungskosten (u. a.<br />
für die rechts- und steuerberatung), die kosten<br />
für Gutachten, die kosten unter dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
mit der real I.s. sowie die<br />
kosten hinsichtlich der erforderlichen Finanzierungsgarantie.<br />
Der Gesamtbetrag der als<br />
sofort abzugsfähig angenommenen kosten und<br />
ausgaben beläuft sich somit auf 4.599.828 euro.<br />
Die Prognoserechnung geht davon aus, dass die<br />
vorgenannten ansätze von den Finanzbehörden<br />
in <strong>Frankreich</strong> akzeptiert werden und dass der<br />
sich somit auf dieser Grundlage ergebende verlustvortrag<br />
zeitlich unbegrenzt auch in zukunft<br />
vorgetragen werden kann. auf dieser Grundlage<br />
ergibt sich im rahmen der Prognoserechnung<br />
erst für das jahr 2018 ein positives steuerliches<br />
ergebnis in <strong>Frankreich</strong>, welches dem vorgenannten<br />
steuersatz im rahmen der Prognoserechnung<br />
unterworfen wurde. sollten sich gegenüber<br />
den diesbezüglichen annahmen der Prognoserechnung<br />
tatsächlich nachteilige abweichungen<br />
ergeben, würde sich der steueraufwand in<br />
<strong>Frankreich</strong> entsprechend erhöhen, was sich ggf.<br />
auch äußerst nachteilig auf die liquidität der<br />
objektgesellschaft und auf die rentabilität aus<br />
der beteiligung für die anleger auswirken würde<br />
(siehe hierzu die wichtigen hinweise in tz. 3.1<br />
und insbesondere auch in tz. 3.4).<br />
zudem wurden in dieser Position die auswirkungen<br />
der mit wirkung zum 01.01.2010 in<br />
<strong>Frankreich</strong> in kraft getretenen Gewerbesteuerreform<br />
berücksichtigt.<br />
bezüglich der außerordentlichen einkünfte<br />
(veräußerungserlöse) im Fall eines direkten oder<br />
indirekten verkaufs der Fondsimmobilie bzw.<br />
der beteiligung sind ausführliche Darstellungen<br />
in tz. 8 enthalten. nach dem aktuell geltenden<br />
französischen steuerrecht wird eine deutsche<br />
kommanditgesellschaft als nicht transparent angesehen.<br />
allerdings hat das oberste französische<br />
verfassungsgericht im oktober 1999 entschieden,<br />
dass eine ausländische Personengesellschaft<br />
steuerlich wie eine französische Personengesellschaft<br />
zu behandeln ist. In einem erlass der<br />
französischen Finanzverwaltung im jahr 2007<br />
wurde dieser Punkt bereits aufgegriffen, aber<br />
zum zeitpunkt der auflage des Private Placement<br />
memorandums noch nicht umgesetzt. sollte die<br />
änderung nicht umgesetzt werden und die deutsche<br />
kommanditgesellschaft im jahr 2013 weiterhin<br />
als französisch-steuerlich nicht transparent<br />
gesehen werden, so sieht das Fondskonzept vor,<br />
dass jeder anleger individuell entscheiden kann,<br />
ob er die anteile an der objektgesellschaft unter<br />
diesen umständen und ab diesem zeitpunkt<br />
direkt halten möchte und somit die reduzierung<br />
der steuerlichen bemessungsgrundlage<br />
für veräußerungsgewinne ab dem fünften jahr<br />
um 10 Prozent pro jahr nutzen möchte. In einem<br />
solchen Fall stünden die außerordentlichen einnahmen,<br />
also ein möglicher veräußerungserlös,<br />
voraussichtlich nahezu vollständig den anlegern<br />
direkt zu. aufgrund der derzeit anwendbaren<br />
steuerlichen regelungen in <strong>Frankreich</strong> reduziert<br />
sich der steuerlich zu berücksichtigende<br />
veräußerungserlös ab dem fünften jahr der<br />
zurechnung zu privaten anlegern jedes jahr<br />
um 10 Prozent, so dass veräußerungsgewinne<br />
nach einer haltedauer der Fondsimmobilie nach<br />
ablauf von 15 jahren unter den oben genannten<br />
bedingungen voraussichtlich steuerfrei blieben.<br />
Die entsprechenden ansätze wurden im rahmen<br />
der Prognoserechnung insofern berücksichtigt,<br />
dass die bemessungsgrundlage für den veräußerungserlös<br />
nach einer haltedauer von 13,5 jahren<br />
mit 20 Prozent angesetzt wurde (szenario a).<br />
alternativ kann der anleger in einem solchen Fall<br />
sich wahlweise dafür entscheiden, die anteile<br />
an der objektgesellschaft weiterhin mittelbar<br />
über die Fondsgesellschaft zu halten und somit<br />
auch weiterhin deren abschirmende wirkung<br />
betreffend die persönliche haftungssituation im<br />
rahmen der beteiligung an der französischen objektgesellschaft<br />
zu nutzen (siehe hierzu tz. 3.5.2)<br />
sowie selbst im veräußerungsfall – unterstellt, die<br />
Fondsgesellschaft wäre auch zu diesem zeitpunkt<br />
in <strong>Frankreich</strong> für steuerliche zwecke noch intransparent<br />
– von der abgabe einer individuellen steuererklärung<br />
in <strong>Frankreich</strong> befreit zu sein. sollte<br />
sich der anleger dafür entscheiden, so sind die<br />
außerordentlichen einkünfte der französischen<br />
körperschaftsteuer zu unterwerfen (szenario b).<br />
liquiditäts- und ertragsprognose und sensitivitätsanalysen<br />
77
78<br />
aus deutscher steuerlicher sicht würde in den<br />
beschriebenen Fällen keine besteuerung eines<br />
möglichen veräußerungserlöses erfolgen (in<br />
Deutschland wäre der veräußerungserlös nach<br />
aktueller rechtslage bereits nach ablauf von<br />
zehn jahren steuerfrei zu vereinnahmen).<br />
6.4.2 abgeltungsteuer Deutschland<br />
es wird unterstellt, dass Deutschland als wohnsitzstaat<br />
der anleger das besteuerungsrecht für<br />
die zinseinnahmen aus der anlage der liquiditätsreserve<br />
wie in tz. 6.1.2 angenommen sowie<br />
für die zinseinkünfte unter dem zwischen der<br />
Fondsgesellschaft und der objektgesellschaft<br />
vereinbarten Darlehen hat (siehe hierzu die<br />
hinweise in tz. 3.4.1). Im ausland ggf. erhobene<br />
und nicht erstattungsfähige quellensteuer,<br />
höchstens jedoch 25 Prozent ausländische<br />
steuer, kann ggf. beim anleger nach den vorgaben<br />
des §32d abs. 5 estG auf dessen deutsche<br />
einkommensteuer angerechnet werden. seit<br />
dem 01.01.2009 unterliegen zinseinkünfte beim<br />
anleger grundsätzlich der abgeltungsteuer in<br />
höhe von 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent solidaritätszuschlag<br />
und ggf. kirchensteuer (der anfall<br />
von kirchensteuer ist in den berechnungen zur<br />
liquiditäts- und ertragsprognose nicht berücksichtigt<br />
worden).<br />
6.5 LiQuiDitÄtsreserve (kOnsOLiDiert) zum<br />
31.12. eines jaHres<br />
änderungen der einzelnen Positionen gegenüber<br />
den ansätzen der Prognoserechnung beeinflussen<br />
den stand der liquiditätsreserve. Die<br />
liquiditätsreserve setzt sich aus der kumulierten<br />
liquiditätsreserve der Fonds-, der verwaltungsund<br />
der objektgesellschaft zusammen und wird<br />
verzinslich angelegt (siehe auch die hinweise in<br />
tz. 3.3.7). In der Prognoserechnung ist der stand<br />
der konsolidierten liquiditätsreserve zum 31.12.<br />
eines jahres dargestellt. Diese Position enthält<br />
den einnahmenüberschuss des laufenden jahres<br />
nach steuern in <strong>Frankreich</strong> und der abgeltungsteuer<br />
aus der beteiligung in Deutschland unter<br />
berücksichtigung der jeweiligen ausschüttungen<br />
/ rückflüsse sowie die liquiditätsreserve<br />
aus dem vorjahr.<br />
6.6 aussCHÜttungen / rÜCkFLÜsse<br />
naCH steuern in FrankreiCH unD<br />
DeutsCHLanD<br />
Die prognostizierten ausschüttungen / rückflüsse<br />
beziehen sich auf den jeweils geleisteten<br />
beteiligungsbetrag (ohne agio). hierbei ist die<br />
besteuerung in <strong>Frankreich</strong> und der abzug der<br />
abgeltungsteuer in Deutschland bereits berücksichtigt.<br />
Die ausschüttungen / rückflüsse<br />
sind jeweils zum 30.06. eines jeden Folgejahres,<br />
erstmals zum 30.06.2011 vorgesehen. Für die<br />
endausschüttung / -entnahme wird unterstellt,<br />
dass die vorhandene liquidität einschließlich des<br />
veräußerungserlöses (vgl. hierzu tz. 6.1.3) nach<br />
begleichung aller kosten, Gebühren und steuern<br />
zum 30.12.2023 an die anleger ausgezahlt und<br />
die Fondsgesellschaft zum gleichen Datum aufgelöst<br />
wird.<br />
Gemäß Fondskonzept werden die ausschüttungen<br />
/ rückflüsse bis zum jahr 2023 im wesentlichen<br />
auch aus der tilgung bzw. rückführung<br />
des zinslosen Investorendarlehens an die anleger<br />
dargestellt.<br />
6.7 sensitivitÄtsanaLyse<br />
Der Prognoserechnung liegen annahmen hinsichtlich<br />
der entwicklung bestimmter einflussfaktoren<br />
zugrunde. Die Prognose geht dabei von<br />
vorliegenden verträgen oder schätzungen aus.<br />
wie sich die einflussfaktoren tatsächlich entwickeln<br />
werden, ist nicht vorhersagbar. mit der<br />
sensitivitätsanalyse sollen daher dem anleger<br />
die auswirkungen von veränderungen einzelner<br />
einflussfaktoren, die der Prognose zugrunde<br />
liegen, beispielhaft veranschaulicht werden. alle<br />
anderen annahmen bleiben unverändert.<br />
Die sensitivitäten stellen keine worst-casebetrachtung<br />
dar (siehe hierzu die wichtigen<br />
hinweise in tz. 3, insbesondere auch in tz. 3.3.1,<br />
in tz. 3.3.2 und in tz. 3.3.9).<br />
Die nachfolgenden rentabilitätsberechnungen<br />
sind über den gesamten Prognosezeitraum nach<br />
steuern in <strong>Frankreich</strong> und nach deutscher steuer<br />
auf die anteiligen kapitaleinkünfte der anleger<br />
kalkuliert. zu den annahmen und zur berech-
nungsmethode vergleiche die ausführungen<br />
unter tz. 5 „Prognostizierter Investitions- und<br />
Finanzierungsplan“ und tz. 8 „steuerliche<br />
Grundlagen“.<br />
Gesamtrückflüsse unterschiedlicher Szenarien<br />
Einflussfaktor Negative Abweichung Gemäß Prognose Positive Abweichung<br />
6.7.1 variation des<br />
verkaufsfaktors<br />
6.7.2 entwicklung des<br />
baukostenindex<br />
6.7.3 entwicklung der<br />
laufenden kosten<br />
6.7.4 zusammentreffen<br />
der obigen einflussfaktoren<br />
6.7.1 variation des verkaufsfaktors<br />
Die Prognoserechnung geht von einem veräußerungsfaktor<br />
im exemplarisch angenommenen<br />
verkaufsjahr 2023 von ca. 17,96 der prognostizierten<br />
jahresnettomiete aus (Details hierzu<br />
siehe in tz. 6.1.3). allerdings kann aus heutiger<br />
sicht keine zuverlässige aussage über den<br />
tatsächlichen verkaufsfaktor zu diesem zeitpunkt<br />
getroffen werden, da dieser von den dann<br />
gegebenen marktverhältnissen abhängt. Für<br />
die sensitivitätsanalyse wurden gegenüber der<br />
Prognoseannahme ein abweichendes negatives<br />
szenario mit einem verkaufsfaktor von ca. 16,46<br />
(minus 1,5-fache jahresnettomiete) und ein<br />
positives szenario mit einem verkaufsfaktor<br />
von ca. 19,46 (plus 1,5-fache jahresnettomiete)<br />
dargestellt.<br />
6.7.2 entwicklung des baukostenindex<br />
Die Indexierung der miete im Fondsobjekt erfolgt<br />
gemäß der entwicklung des französischen<br />
baukostenindex (Icc). entsprechend beeinflusst<br />
die variation dieses Parameters entscheidend die<br />
rentabilität der beteiligung. Die sensitivitätsanalyse<br />
betrachtet daher eine variation des baukostenindex<br />
um jeweils 20 Prozent, bezogen auf die<br />
szenario a szenario b szenario a szenario b szenario a szenario b<br />
181,07 % 161,14 % 198,39 % 173,01 % 215,71 % 184,82 %<br />
192,56 % 168,54 % 198,39 % 173,01 % 204,30 % 177,48 %<br />
197,51 % 172,11 % 198,39 % 173,01 % 199,26 % 173,85 %<br />
174,76 % 156,10 % 198,39 % 173,01 % 222,90 % 190,47 %<br />
in der Prognoserechnung zugrunde liegende<br />
angenommene wachstumsrate von 2,3 Prozent<br />
p. a., nach oben bzw. unten. Dies entspricht einer<br />
durchschnittlichen Icc-anpassung von 1,84 Prozent<br />
p. a. im negativszenario bzw. einer durchschnittlichen<br />
anpassung der nettomiete von<br />
2,76 Prozent p. a. im Positivszenario. Die ansätze<br />
für renovierung und revitalisierung bei ablauf<br />
der Grundmietzeit unter dem mietvertrag mit<br />
caPstan bzw. zum angenommenen verkaufszeitpunkt<br />
ende 2023 gemäß der Prognoserechnung<br />
(siehe in tz. 6.1.1 bzw. in tz. 6.1.3) wurden<br />
dabei – einhergehend mit den annahmen für die<br />
relevante baukostenindexentwicklung – im rahmen<br />
dieser sensitivitätsberechnungen ebenfalls<br />
entsprechend der variation für die Indexierung<br />
angepasst.<br />
6.7.3 entwicklung der laufenden kosten<br />
unter dem bestehenden mietvertrag mit<br />
caPstan trägt der mieter den Großteil der bewirtschaftungskosten<br />
(z. b. versicherungskosten<br />
für das Gebäude, steuern und abgaben, wartung<br />
und Instandhaltung bzw. reparatur), und<br />
die sonstigen operativen kosten für elektrizität,<br />
Fernkälte etc. sind auf eine Gesamtsumme von<br />
200.000 euro pro jahr, indexiert mit dem fran-<br />
liquiditäts- und ertragsprognose und sensitivitätsanalysen<br />
79
80<br />
zösischen baukostenindex, begrenzt. lediglich<br />
die unter artikel 606 des französischen code<br />
civil dargestellten strukturellen reparaturen<br />
und Investitionen obliegen daher dem vermieter<br />
der Immobilie. neben diesen kosten für strukturelle<br />
reparaturen und Investitionen wurden<br />
in der Prognoserechnung zudem zusätzliche<br />
verwaltungskosten, z. b. im zusammenhang mit<br />
der Gewährleistungsverfolgung im rahmen der<br />
zehnjährigen Gewährleistungsgarantie, kalkulatorisch<br />
berücksichtigt, die in diesem zuge einer<br />
sensitivität unterzogen werden. Der mieter ist<br />
weiterhin nicht für die kosten der Fonds-, objektbzw.<br />
der verwaltungsgesellschaft (z. b. kosten<br />
für den jahresabschluss und die rechtliche und<br />
steuerliche beratung) sowie etwaige weiterhin<br />
anfallende verwaltungskosten verantwortlich.<br />
Für die sensitivitätsanalyse wurden die nicht<br />
auf den mieter umlegbaren kostenpositionen,<br />
sofern sie nicht vertraglich festgeschrieben<br />
wurden, und die kosten und aufwendungen, die<br />
in tz. 6.2 im Detail dargestellt sind, im vergleich<br />
zum basisszenario um 20 Prozent erhöht oder<br />
reduziert.<br />
6.7.4 zusammentreffen der obigen<br />
einflussfaktoren<br />
es ist nicht auszuschließen, dass mehrere negative<br />
ereignisse kumulativ eintreten, mit der Folge,<br />
dass sich beispielsweise die nettoeinnahmen<br />
und insbesondere der angenommene veräußerungserlös<br />
verringern. Dieses szenario stellt<br />
das zusammentreffen der drei bereits einzeln<br />
beschriebenen Faktorenabweichungen beispielhaft<br />
dar. wie vorstehend bereits ausgeführt, sind<br />
diese sensitivitäten in einer umfassenden risikoanalyse<br />
gleichwohl keine worst-case-betrachtung<br />
(siehe hierzu tz. 3.3.9 bzw. tz. 3.6).
liquiditäts- und ertragsprognose und sensitivitätsanalysen<br />
81
82<br />
rechtlIche GrunDlaGen7
7. reCHtLiCHe grunDLagen<br />
7.1 einFÜHrung<br />
Die nachfolgende Darstellung stellt die wesentlichen<br />
rechtlichen aspekte des beteiligungsangebots<br />
dar. Diese zusammenfassung ersetzt nicht<br />
das sorgfältige studium des gesamten Private<br />
Placement memorandums und der beitrittsvereinbarung,<br />
insbesondere auch der in der anlage<br />
beigefügten verträge und vereinbarungen.<br />
Interessierte anleger sollten keine beteiligungsentscheidung<br />
treffen, ohne sich durch einschaltung<br />
von sachkundigen beratern (z. b. rechtsanwälten<br />
und steuerberatern) aufklären zu lassen.<br />
Das Private-Placement-beteiligungsangebot<br />
richtet sich an natürliche Personen mit wohnsitz<br />
oder gewöhnlichem aufenthalt in Deutschland,<br />
die ihre beteiligung im steuerlichen Privatvermögen<br />
halten. alle ausführungen sind ausschließlich<br />
auf diese zielgruppe ausgerichtet. Die<br />
beteiligung wird ausschließlich in Deutschland<br />
angeboten.<br />
eine beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen<br />
rechts, Gemeinschaften und ehepaaren in<br />
der Form einer Gesellschaft bürgerlichen rechts<br />
bzw. Gemeinschaft ist ausgeschlossen.<br />
Personen, die (i) staatsangehörige der usa,<br />
kanadas, japans, Großbritanniens, <strong>Frankreich</strong>s<br />
oder australiens sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften<br />
aufenthalts- und arbeitsgenehmigung<br />
der usa („Green card“), kanadas, japans, Großbritanniens,<br />
<strong>Frankreich</strong>s oder australiens sind,<br />
(iii) ihren gewöhnlichen aufenthalt / wohnsitz<br />
oder sitz in den usa, in kanada, japan, Großbritannien,<br />
<strong>Frankreich</strong> oder australien haben<br />
und / oder (iv) die beteiligung für eine vermögensmasse<br />
mit sitz in den usa, in kanada, japan,<br />
Großbritannien, <strong>Frankreich</strong> oder australien<br />
eingehen oder einer solchen anbieten, sollen<br />
nicht kommanditisten der Gesellschaft sein.<br />
anlässlich der aufnahme und auf verlangen des<br />
geschäftsführenden kommanditisten haben<br />
Gesellschafter zu versichern und nachzuweisen,<br />
dass keine der im vorstehenden satz genannten<br />
bedingungen vorliegt. weitere Details hierzu<br />
siehe in § 3 abs. (4) des in tz. 11 abgedruckten<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
sowie in der beitrittsvereinbarung für dieses beteiligungsangebot.<br />
anleger können ihre beteiligung (anteil an<br />
der Fondsgesellschaft zusammen mit dem<br />
gewährten Investorendarlehen und zu einem<br />
späteren zeitpunkt ggf. etwaigen anteilen an der<br />
objektgesellschaft) nicht wirksam an in vorstehendem<br />
absatz genannte Personen übertragen<br />
bzw. zu deren Gunsten in sonstiger weise<br />
verfügen oder ihren anteil diesen Personen<br />
wirksam vererben, sofern der geschäftsführende<br />
kommanditist seine zustimmung verweigert.<br />
Darüber hinaus enthält das beteiligungskonzept<br />
weitere beschränkungen der möglichkeit zur<br />
Übertragung des / verfügung über bzw. vererbung<br />
der beteiligung. Insbesondere ist stets nur<br />
eine gemeinsame Übertragung des anteils an<br />
der Fondsgesellschaft, des Investorendarlehens<br />
und von etwaigen anteilen an der objektgesellschaft<br />
möglich. Geht die beteiligung auf in<br />
vorstehendem absatz genannte Personen über<br />
bzw. fällt ein anleger in zukunft unter den in vorstehenden<br />
absätzen genannten Personenkreis,<br />
kann der anleger / erwerber aus der Fonds- bzw.<br />
objektgesellschaft ausgeschlossen werden.<br />
Die bayernfonds Immobilienverwaltung Gmbh<br />
& co. objekt <strong>Frankreich</strong> III kG („Fondsgesellschaft“)<br />
bietet im rahmen einer kapitalerhöhung<br />
den erwerb von kommanditbeteiligungen<br />
an. komplementär ist die klk beteiligungs Gmbh<br />
(„komplementär“), und geschäftsführender<br />
kommanditist ist die ws beteiligungs Gmbh<br />
(„geschäftsführender kommanditist“).<br />
rechtliche Grundlagen<br />
83
84<br />
ÜBERSICHT ÜBER DIE WESENTLICHEN VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN<br />
Deutschland<br />
<strong>Frankreich</strong><br />
Investorendarlehen<br />
rd. 99,999 %<br />
Anleger<br />
WS Beteiligungs GmbH<br />
(geschäftsführender Kommanditist)<br />
Beteiligung<br />
von 1.000 Euro<br />
BAYERNFONDS IMMOBILIENVERWALTUNG GMBH & CO. OBJEKT FRANKREICH III KG<br />
(Fondsgesellschaft)<br />
Gesellschafterdarlehen<br />
Alle Anteile<br />
(bis auf 1<br />
Anteil)<br />
100 %<br />
<strong>Frankreich</strong> III Beteiligungs GmbH<br />
(Verwaltungsgesellschaft)<br />
1 Anteil<br />
SCI BF <strong>Frankreich</strong> III<br />
(Objektgesellschaft)<br />
Eigentum<br />
Fondsimmobilie<br />
Die beteiligung erfolgt durch zahlung des beteiligungsbetrags<br />
(„beteiligungsbetrag“) zzgl. des<br />
agios gemäß beitrittsvereinbarung. Der anleger<br />
beteiligt sich mit 10 Prozent seines gesamten beteiligungsbetrags<br />
an der Fondsgesellschaft. mit<br />
den restlichen 90 Prozent seines beteiligungsbetrags<br />
stellt er der scI bF <strong>Frankreich</strong> III, einer französischen<br />
Immobiliengesellschaft bürgerlichen<br />
rechts („sCi“ (société civile Immobilière) oder<br />
„Objektgesellschaft“) ein zinsloses, unbesichertes<br />
und nachrangiges Investorendarlehen zur<br />
verfügung; anleger werden hinsichtlich rückzahlungen<br />
unter dem Investorendarlehen grundsätzlich<br />
gleich behandelt (der Darlehensvertrag<br />
über das Investorendarlehen ist in tz. 12 dieses<br />
Private Placement memorandums abgedruckt).<br />
Die Geschäftsführung der objektgesellschaft<br />
wird wie bei der Fondsgesellschaft durch die ws<br />
beteiligungs Gmbh durchgeführt.<br />
Die Fondsgesellschaft hat bisher 14 anteile<br />
(„sCianteile“) an der scI, die das eigentum an<br />
der büroimmobilie 83 rue la boétie in 75008<br />
Paris („Fondsimmobilie“ oder „Fondsobjekt“)<br />
erworben hat, übernommen. Die <strong>Frankreich</strong> III<br />
beteiligungs Gmbh („verwaltungsgesellschaft“),<br />
ist eine 100-prozentige tochtergesellschaft der<br />
Fondsgesellschaft und wurde gegründet, um<br />
die verwaltung der Investition der Fondsgesellschaft<br />
in <strong>Frankreich</strong> zu vereinfachen. sie ist fester<br />
Nießbrauch an den Objektgesellschaftsanteilen<br />
der Fondsgesellschaft<br />
(betreffend die laufenden<br />
bzw. ordentlichen Einkünfte<br />
der Objektgesellschaft)<br />
Geschäftsführer<br />
(Gérant)<br />
Vorfinanzierung<br />
des Eigenkapitals<br />
Bank<br />
Langfristige Objektfinanzierung<br />
KLK Beteiligungs GmbH<br />
(Komplementär)<br />
Keine<br />
kapitalmäßige<br />
Beteiligung<br />
bestandteil des Fondskonzepts und hält einen<br />
anteil an der scI. Im zuge der geplanten erhöhung<br />
des eigenkapitals der Fondsgesellschaft<br />
durch das kapital der anleger, an der sich der<br />
geschäftsführende kommanditist nicht beteiligen<br />
wird, so dass seine einlage bei 1.000 euro<br />
verbleiben wird, wird die Fondsgesellschaft im<br />
zuge der mittelverwendung alle weiteren von<br />
der scI ausgegebenen zusätzlichen scI-anteile<br />
erwerben und der scI darüber hinaus ein verzinsliches<br />
Darlehen zur verfügung stellen („gesellschafterdarlehen“).<br />
Details hierzu folgen in<br />
diesem kapitel des Private Placement memorandums<br />
und sind im Übrigen dem prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan (tz. 5) sowie<br />
der liquiditäts- und ertragsprognose (tz. 6) zu<br />
entnehmen. Die verwaltungsgesellschaft wird<br />
im rahmen der geplanten kapitalerhöhungen<br />
auf der ebene der Fonds- und der objektgesellschaft<br />
keine weiteren scI-anteile erwerben. Die<br />
objektgesellschaft hat zum 06.04.2010 betreffend<br />
das Fondsobjekt ein kaufversprechen nach<br />
französischem recht (Promesse de vente) und<br />
am 18.06.2010 einen kaufvertrag nach französischem<br />
recht (acte de vente) geschlossen<br />
und in diesem zusammenhang den kaufpreis<br />
geleistet.<br />
Die objektgesellschaft finanziert ihre Investitionen<br />
neben dem zinslosen Investorendarlehen
der anleger, dem Gesellschafterdarlehen der<br />
Fondsgesellschaft und dem beteiligungskapital<br />
der Fonds- und verwaltungsgesellschaft mit<br />
einem langfristigen bankdarlehen der berlinhannoversche<br />
hypothekenbank aG (berlin hyp)<br />
(„bank“) und gewährt dieser hierfür umfangreiche<br />
sicherheiten. Die bank hat auch die vorfinanzierung<br />
des beteiligungsbetrags der anleger<br />
(eigenkapitalvorfinanzierung) zur verfügung<br />
gestellt.<br />
Das französische recht (insbesondere auch das<br />
Gesellschaftsrecht und steuerrecht) ist, wie auch<br />
das deutsche recht, äußerst komplex, und eine<br />
grenzüberschreitende Investition wie im vorliegenden<br />
Fall führt daher häufig zu ungewollten<br />
rechtlichen und / oder wirtschaftlichen verpflichtungen<br />
oder belastungen aus der sicht eines<br />
Investors. Die strukturierung der wesentlichen<br />
vertragsbeziehungen im rahmen dieses beteiligungsangebots<br />
wurde daher so gewählt, dass<br />
aus sicht der anleger ein möglichst geringer verwaltungsaufwand<br />
entsteht (u. a. möglichst bzw.<br />
möglichst lange keine Pflicht zur abgabe von<br />
persönlichen steuererklärungen auf ebene der<br />
anleger nur aufgrund der beteiligung an dem<br />
vorliegenden beteiligungsangebot) und dass in<br />
wirtschaftlicher hinsicht ein möglichst günstiges<br />
ergebnis nach steuern auf basis der aktuellen<br />
rechtslage entsteht. ausführliche Informationen<br />
zu den steuerlichen Grundlagen dazu sind in<br />
tz. 8 dargestellt, wobei hier auch die hinweise<br />
in tz. 3.4 als auch die wirtschaftliche sichtweise<br />
im rahmen der liquiditäts- und ertragsprognose<br />
(tz. 6) zu beachten sind.<br />
Gemäß dem abkommen zur vermeidung einer<br />
Doppelbesteuerung (Dba) zwischen Deutschland<br />
und <strong>Frankreich</strong> sind die einnahmen aus<br />
vermietung und verpachtung aus der Fondsimmobilie<br />
ausschließlich in <strong>Frankreich</strong> zu versteuern.<br />
Die objektgesellschaft gilt aus französischer<br />
steuerlicher sicht als transparent: laufende<br />
einkünfte der objektgesellschaft, die sich im wesentlichen<br />
aus der vermietung der Fondsimmobilie<br />
ergeben, werden auf der ebene der objektgesellschaft<br />
ermittelt; jedoch ist die auf dieses<br />
ordentliche ergebnis entfallende steuer von<br />
denjenigen Gesellschaftern zu tragen, denen diese<br />
ordentlichen ergebnisse gemäß den gesetzlichen<br />
bestimmungen und der satzung der ob-<br />
jektgesellschaft zugewiesen werden. Die erträge<br />
aus den scI-anteilen sind daher grundsätzlich<br />
von den eigentümern der scI-anteile zu versteuern,<br />
wobei die Fondsgesellschaft mit ausnahme<br />
des einen scI-anteils der verwaltungsgesellschaft<br />
alle weiteren scI-anteile hält und daher<br />
für nahezu das gesamte ergebnis in <strong>Frankreich</strong><br />
steuerpflichtig ist. Die Fondsgesellschaft wird an<br />
ihren scI-anteilen einen nießbrauch nach französischem<br />
recht mit einer laufzeit von 15 jahren<br />
zugunsten der verwaltungsgesellschaft bestellen,<br />
wonach die ansprüche an den ordentlichen<br />
(laufenden) nettoerträgen (insbesondere aus der<br />
vermietung des Fondsobjekts), die auf die von<br />
der Fondsgesellschaft gehaltenen scI-anteile<br />
entfallen, der verwaltungsgesellschaft zugewiesen<br />
werden. während der laufzeit des nießbrauchs<br />
hat daher die verwaltungsgesellschaft<br />
diese erträge in <strong>Frankreich</strong> zu versteuern bzw.<br />
entsprechende steuererklärungen abzugeben.<br />
Infolge einer rechtsprechung des obersten französischen<br />
verwaltungsgerichts und einer von der<br />
französischen Finanzverwaltung im jahr 2007<br />
veröffentlichten richtlinie wird erwartet, dass<br />
das besteuerungsregime ausländischer Personengesellschaften<br />
in <strong>Frankreich</strong> geändert wird.<br />
aufgrund dieser in nächster zukunft erwarteten<br />
entwicklung würde die Fondsgesellschaft als<br />
steuerlich transparent angesehen. sofern diese<br />
änderung bis spätestens zum ende des jahres<br />
2013 nicht in geltendes recht umgesetzt wird<br />
(und damit die Fondsgesellschaft für französischsteuerliche<br />
zwecke weiterhin als intransparent<br />
gilt), wird die Fondsgesellschaft – sofern der<br />
anleger die Fondsgesellschaft entsprechend<br />
anweist – gemäß dem vorliegenden Fondskonzept<br />
bis zum ende des jahres 2013 das nießbrauchsbelastete<br />
eigentum an den scI-anteilen<br />
an die anleger abtreten (Details hierzu siehe in<br />
§ 5 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
sowie in der beitrittsvereinbarung). Die<br />
anleger würden damit direkt anteilig eigentümer<br />
der scI-anteile und damit Gesellschafter der<br />
objektgesellschaft (siehe hierzu die hinweise in<br />
tz. 3.5.2). Der nießbrauch an den scI-anteilen<br />
bliebe davon unberührt, so dass betreffend<br />
der ordentlichen (laufenden) einkünfte aus der<br />
vermietung des Fondsobjekts weiterhin für die<br />
gesamte laufzeit des nießbrauchs die verwaltungsgesellschaft<br />
(und nicht die anleger) in<br />
rechtliche Grundlagen<br />
85
86<br />
<strong>Frankreich</strong> steuerpflichtig bliebe. Im rahmen des<br />
vorliegenden Fondskonzepts sollen im ergebnis<br />
lediglich die außerordentlichen erträge aus den<br />
scI-anteilen (veräußerungserlöse) auf ebene der<br />
anleger zu versteuern sein, da dies erhebliche<br />
wirtschaftliche vorteile für die anleger, insbesondere<br />
in bestimmten Fällen die teilweise oder<br />
ggf. weitgehende bzw. vollständige steuerfreie<br />
vereinnahmung von veräußerungserlösen wie<br />
in der Prognoserechnung dargestellt, bietet<br />
(Details siehe tz. 8 bzw. bezüglich der wirtschaftlichen<br />
annahmen tz. 6). Dies kann aber nur<br />
erreicht werden, wenn eine steuerliche transparenz<br />
der Fondsgesellschaft aus französischer<br />
steuerlicher sicht erreicht wird, d. h. wenn das<br />
französische recht im sinne der oben erwähnten<br />
änderung des aktuellen besteuerungsregimes<br />
der ausländischen Gesellschaften geändert wird<br />
oder, falls dies wider erwarten nicht geschieht,<br />
durch die Übertragung des nießbrauchsbelasteten<br />
eigentums an den scI-anteilen durch die<br />
anleger, welches bis spätestens zum ende des<br />
jahres 2013 zu entscheiden sein wird. Dabei<br />
haben die anleger im rahmen des vorliegenden<br />
beteiligungskonzepts ein wahlrecht, ob sie die<br />
scI-anteile in einem solchen Fall direkt auf sich<br />
übertragen lassen wollen oder nicht. Für die<br />
anleger, die dann die scI-anteile direkt halten,<br />
würden auch in diesem Fall die in tz. 6 (szenario<br />
a der liquiditäts- und ertragsprognose) und in<br />
tz. 8 dargestellten vorteile bei der versteuerung<br />
der anteiligen außerordentlichen einnahmen in<br />
<strong>Frankreich</strong> grundsätzlich zur verfügung stehen,<br />
wobei die in tz. 3.5.2 dargestellte geänderte<br />
haftungssituation zu berücksichtigen wäre. Für<br />
die anleger, die die scI-anteile in einem solchen<br />
Fall für die verbleibende beteiligungsdauer nicht<br />
direkt – sondern weiterhin über die Fondsgesellschaft<br />
– halten wollen, gilt grundsätzlich<br />
bezüglich der liquiditäts- und ertragsprognose<br />
szenario b wie in tz. 6 dargestellt, wobei keine<br />
änderung der haftungssituation eintritt (und<br />
daher die in tz. 3.5.2 dargestellten risiken für<br />
diese anleger nicht zum tragen kommen). Die<br />
Fondsgesellschaft wird im Fall, dass die erwartete<br />
steuerliche transparenz der Fondsgesellschaft<br />
in <strong>Frankreich</strong> bis zum ende des jahres<br />
2013 nicht eintritt, die anleger im jahr 2013<br />
zu einer diesbezüglichen entscheidung auffordern.<br />
Die anleger müssen in einem solchen Fall<br />
fristgerecht und schriftlich eine weisung an die<br />
Fondsgesellschaft erteilen. In dem Fall, dass<br />
ein anleger keine fristgerechte weisung erteilt,<br />
wird die Fondsgesellschaft die scI-anteile nicht<br />
auf den entsprechenden anleger übertragen<br />
und die scI-anteile dann für die verbleibende<br />
beteiligungsdauer über die Fondsgesellschaft<br />
gehalten werden. anleger, die ihre anteile an<br />
der scI direkt halten, erhalten als anteilseigner<br />
der scI direkt von dieser eventuelle ausschüttungen<br />
/ rückflüsse. sie partizipieren insoweit<br />
nicht mehr auf ebene der Fondsgesellschaft an<br />
ausschüttungen / rückflüssen, die die Fondsgesellschaft<br />
aus ihrer beteiligung an der objektgesellschaft<br />
erzielt. entsprechende einnahmen<br />
der Fondsgesellschaft werden allein an solche<br />
anleger der Fondsgesellschaft ausgeschüttet,<br />
die keine anteile an der objektgesellschaft erhalten.<br />
auf diese weise wird sichergestellt, dass<br />
alle anleger im verhältnis ihrer beteiligung an<br />
den ergebnissen der objektgesellschaft gleichermaßen<br />
teilhaben, unabhängig davon, ob sie eine<br />
Übertragung der scI-anteile verlangt haben.<br />
auch durch die Übertragung des nießbrauchsbelasteten<br />
eigentums an den scI-anteilen an<br />
die anleger würden diese nach auskunft der<br />
steuerberater der Fondsgesellschaft auf basis<br />
des heutigen rechts betreffend die ordentlichen<br />
(laufenden) ergebnisse in <strong>Frankreich</strong> steuerlich<br />
nicht veranlagt, so dass die anleger auch dann<br />
keine Pflicht zur abgabe einer persönlichen<br />
steuererklärung für zwecke dieser beteiligung<br />
in <strong>Frankreich</strong> hätten. es ist darauf hinzuweisen,<br />
dass auch während der laufzeit des nießbrauchs,<br />
entweder im Fall der rechtzeitigen änderung des<br />
geltenden rechts oder im Fall der Übertragung<br />
der scI-anteile an die anleger, eine offenlegung<br />
der beteiligung der anleger an die französische<br />
Finanzverwaltung erfolgen wird. eine Pflicht zur<br />
abgabe einer persönlichen steuererklärung der<br />
anleger in <strong>Frankreich</strong> für zwecke dieser beteiligung<br />
und im hinblick auf laufende einkünfte<br />
durch die vermietung des Fondsobjekts wird<br />
erst nach ablauf des nießbrauchs erforderlich<br />
werden und somit grundsätzlich nur dann, wenn<br />
das Fondsobjekt bzw. die beteiligung länger als<br />
in der Prognose angenommen gehalten werden<br />
wird. Dagegen ist in jedem Fall eine solche<br />
steuererklärung durch den anleger zu erstellen<br />
und abzugeben, wenn anteilige veräußerungserlöse<br />
durch die anleger (also außerordentliche
einkünfte im rahmen der beendigung der beteiligung)<br />
erzielt werden.<br />
Die verwaltungsgesellschaft ist, wie oben dargestellt<br />
und wie im rahmen der Prognose (tz. 6)<br />
angenommen, der steuerpflichtige hinsichtlich<br />
der ordentlichen (laufenden) ergebnisse der<br />
französischen objektgesellschaft und kann als<br />
kapitalgesellschaft / körperschaft die abschreibungsmodalitäten<br />
und sonstigen anwendbaren<br />
steuervorschriften für körperschaften im<br />
französischen steuerrecht nutzen. Der objektgesellschaft<br />
fließen die mieteinnahmen aus dem<br />
Fondsobjekt zu. aufgrund der abschreibungen<br />
und sonstiger abzugsfähiger kosten- bzw. aufwandspositionen<br />
ist das laufende steuerliche<br />
ergebnis für den Großteil der prognostizierten<br />
haltedauer jedoch negativ. Die liquidität der<br />
objektgesellschaft aus den mieteinnahmen wird<br />
daher nicht „ausgeschüttet“, sondern ist für die<br />
tilgung der Investorendarlehen vorgesehen. es<br />
ist geplant, dass die objektgesellschaft jährliche<br />
tilgungszahlungen an die anleger leistet (Details<br />
siehe in tz. 6).<br />
sollten die anleger bzw. die Fonds- und objektgesellschaft<br />
das Fondsobjekt länger als in<br />
der Prognose unterstellt halten, wird sich die<br />
steuerliche behandlung in <strong>Frankreich</strong> erheblich<br />
verändern, wenn der nießbrauch abgelaufen ist<br />
und die anleger somit voraussichtlich auch für<br />
die ordentlichen (laufenden) einkünfte in <strong>Frankreich</strong><br />
steuerpflichtig würden. Details hierzu sind<br />
tz. 8 zu entnehmen (siehe auch die hinweise in<br />
tz. 3.4). In diesem Fall müssten die anleger auch<br />
jährlich persönliche steuererklärungen für die<br />
anteiligen einkünfte in <strong>Frankreich</strong> abgeben.<br />
Da die Fondsgesellschaft das recht auf die<br />
ordentlichen (laufenden) einnahmen im rahmen<br />
des nießbrauchs an die verwaltungsgesellschaft<br />
abgetreten hat, erfolgen auf der Grundlage der<br />
annahmen der wirtschaftlichen Prognose (tz. 6)<br />
zunächst keine ausschüttungen der objektgesellschaft<br />
an die Fondsgesellschaft, und die<br />
Fondsgesellschaft kann aus diesem Grund keine<br />
ausschüttungen an die anleger vornehmen. aus<br />
dem gleichen Grund würden die anleger, falls<br />
die Fondsgesellschaft bis zum ende des jahres<br />
2013 die Inhaberschaft an den scI-anteilen an<br />
die anleger abtritt, keine ausschüttungen aus<br />
der objektgesellschaft erhalten. Die Fondsgesellschaft<br />
bzw. ggf. ab ende 2013 die anleger,<br />
behalten das nießbrauchsbelastete eigentum<br />
an den scI-anteilen mit dem recht auf nahezu<br />
alle außerordentliche erträge. wenn die objektgesellschaft<br />
die Fondsimmobilie veräußert<br />
und damit außerordentliche erträge generiert,<br />
erfolgen in jedem Fall ausschüttungen dieser<br />
außerordentlichen erträge an die Fondsgesellschaft<br />
bzw. die anleger (d. h. an denjenigen, der<br />
diese anteile hält bzw. im eigentum hat). sollten<br />
anleger für den Fall, dass die Fondsgesellschaft<br />
für französisch-steuerliche zwecke bis ende des<br />
jahres 2013 nicht als transparent angesehen<br />
wird, die scI-anteile nicht direkt halten, würden<br />
ihnen aufgrund der gesellschaftsvertraglichen<br />
regelungen die anteiligen außerordentlichen<br />
erträge nach abzug der darauf entfallenden<br />
steuern über die Fondsgesellschaft zufließen<br />
(Details hierzu siehe auch in szenario b in tz. 6<br />
bzw. in den ausführungen in tz. 8).<br />
Im ergebnis bedeutet dies, dass der anleger<br />
auf der Grundlage der liquiditäts- und ertragsprognose<br />
für dieses beteiligungsangebot (tz. 6)<br />
zunächst nur tilgungszahlungen auf das von<br />
ihm gewährte Investorendarlehen erhält (gleich<br />
ob die scI-anteile wie geplant bei der Fondsgesellschaft<br />
verbleiben und dauerhaft weiter von<br />
dieser gehalten werden oder ob die abtretung<br />
dieser anteile bis ende des jahres 2013 an die<br />
anleger direkt erfolgt). sollten die Investorendarlehen<br />
zurückgeführt sein und sollten auch dann<br />
keine ausschüttungen aus der objekt- und / oder<br />
Fondsgesellschaft möglich sein, wären keine<br />
rückflüsse aus der beteiligung an die anleger<br />
möglich. auf der basis der Prognoserechnung<br />
sind ausschüttungen aus der objekt- und<br />
Fondsgesellschaft erst bei einer haltedauer des<br />
Fondsobjekts zu erwarten, die nach ablauf des<br />
nießbrauchs bzw. nach ablauf der prognostizierten<br />
haltedauer liegen und auch nur dann,<br />
wenn ab diesem zeitpunkt tatsächlich ein positives<br />
ergebnis durch die objektgesellschaft erzielt<br />
werden würde. weiterhin erhält der anleger<br />
ggf. bei veräußerung des Fondsobjekts anteilige<br />
ausschüttungen aus der objekt- oder Fondsgesellschaft<br />
für die dann möglicherweise erzielten<br />
außerordentlichen einkünfte.<br />
rechtliche Grundlagen<br />
87
88<br />
7.2 geseLLsCHaFtsreCHtLiCHe vertrÄge<br />
unD vereinbarungen Der FOnDs bzw.<br />
Der ObjektgeseLLsCHaFt<br />
7.2.1 Der gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
Die bayernfonds Immobilienverwaltung Gmbh &<br />
co. objekt <strong>Frankreich</strong> III kG („Fondsgesellschaft“<br />
oder „gesellschaft“) wurde am 03.03.2010 unter<br />
der nummer hra 95199 in das handelsregister<br />
des amtsgerichts münchen eingetragen.<br />
anleger haben gegenüber der Fondsgesellschaft<br />
die im Gesellschaftsvertrag festgelegten und<br />
nachfolgend dargestellten rechte:<br />
Dies sind als vermögensrechte der anspruch auf<br />
beteiligung am ergebnis und den entnahmen<br />
sowie der anspruch auf teilhabe am auseinandersetzungsguthaben<br />
bei auflösung der Fondsgesellschaft<br />
bzw. abfindung bei ausscheiden<br />
des Gesellschafters. außerdem hat der anleger<br />
stimmrecht in der Gesellschafterversammlung<br />
bzw. im schriftlichen umlaufverfahren sowie die<br />
im Gesellschaftsvertrag festgelegten Informations-<br />
und kontrollrechte. Die einzelheiten regelt<br />
der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft.<br />
weitere rechte stehen dem anleger im zusammenhang<br />
mit dieser beteiligung nicht zu.<br />
Die hauptmerkmale der anteile der Gesellschafter<br />
zum zeitpunkt der aufstellung des Private<br />
Placement memorandums stimmen bis auf die<br />
nachfolgend aufgeführten ausnahmen mit den<br />
rechten der anleger überein:<br />
Der geschäftsführende kommanditist ist zusätzlich<br />
zu den vorstehend für anleger genannten<br />
Gesellschafterrechten zur Geschäftsführung<br />
der Fondsgesellschaft befugt, im rahmen einer<br />
Generalvollmacht zur vertretung der Fondsgesellschaft<br />
berechtigt und erhält eine jährliche<br />
vergütung. er leistet darüber hinaus auf seine<br />
kapitaleinlage kein agio, und seine haftsumme<br />
beträgt 1.000 euro.<br />
Der komplementär ist nicht am vermögen der<br />
Fondsgesellschaft beteiligt, so dass er nicht am<br />
ergebnis, den entnahmen und einem auseinandersetzungsguthaben<br />
der Fondsgesellschaft teil-<br />
nimmt. er erhält jedoch eine jährliche haftungsvergütung.<br />
Der komplementär ist zur vertretung<br />
der Fondsgesellschaft berechtigt.<br />
Gründungsgesellschafter des emittenten sind:<br />
• klk beteiligungs Gmbh als persönlich haftender<br />
Gesellschafter („komplementär“) ohne<br />
kapitaleinlage.<br />
• ws beteiligungs Gmbh als geschäftsführender<br />
kommanditist („geschäftsführender kommanditist“)<br />
mit einem kapitalanteil von 1.000 euro.<br />
Die für den geschäftsführenden kommanditisten<br />
eingetragene hafteinlage beträgt<br />
1.000 euro.<br />
Das zum zeitpunkt der aufstellung des Private<br />
Placement memorandums gezeichnete bzw.<br />
eingezahlte kommanditkapital beläuft sich auf<br />
1.000 euro.<br />
Für die Übernahme der haftung erhält der<br />
komplementär ab dem jahr 2010 eine vergütung<br />
von 2.000 euro p. a. zzgl. umsatzsteuer.<br />
Für die ausübung der Geschäftsführung erhält<br />
der geschäftsführende kommanditist ab dem<br />
jahr 2010 eine vergütung von 2.000 euro p. a.<br />
zzgl. umsatzsteuer. bezogen auf seine kapitaleinlage<br />
ist der geschäftsführende kommanditist<br />
gewinn- und entnahmeberechtigt wie die<br />
übrigen Gesellschafter. Darüber hinaus stehen<br />
den Gründungsgesellschaftern innerhalb und<br />
außerhalb des Gesellschaftsvertrags keine Gewinnbeteiligungen,<br />
entnahmerechte und auch<br />
keine sonstigen Gesamtbezüge zu, insbesondere<br />
Gehälter, Gewinnbeteiligungen, aufwandsentschädigungen,<br />
versicherungsentgelte, Provisionen<br />
und nebenleistungen jeder art.<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
weicht lediglich hinsichtlich der nachfolgenden<br />
regelungen von den gesetzlichen regelungen<br />
ab und macht dabei von gesetzlich vorgesehenen<br />
Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch:
Gesetzliche Regelung Abweichung<br />
natürliche Personen als Gesellschafter, in<br />
der Position eines komplementärs grundsätzlich<br />
mit unbeschränkter haftung für<br />
die verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />
§ 164 hGb – Geschäftsführung durch den<br />
komplementär<br />
beim komplementär handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter haftung.<br />
Diese ist eine juristische Person und haftet für verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern<br />
ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 13 abs. 2 GmbhG).<br />
Der komplementär ist von der Geschäftsführung im gesetzlich zulässigen umfang ausgeschlossen.<br />
Der geschäftsführende kommanditist führt die Geschäfte der Fondsgesellschaft<br />
und ist zur beauftragung Dritter mit aufgaben der Geschäftsführung berechtigt<br />
(§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§ 170 hGb Der geschäftsführende kommanditist hat Generalvollmacht zur vertretung der Fondsgesellschaft<br />
(§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§§ 112, 161 abs. 2, 165 hGb Der komplementär und der geschäftsführende kommanditist sind vom gesetzlichen<br />
wettbewerbsverbot befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§ 166 hGb Die Gesellschafter sind berechtigt, die handelsbücher und Papiere der Fondsgesellschaft<br />
einzusehen.<br />
§§ 119, 161 abs. 2 hGb – einberufung<br />
Gesellschafterversammlung, beschlussfassung,<br />
mehrheitsentscheidungen; ermittlung<br />
der mehrheit<br />
Der geschäftsführende kommanditist informiert die Gesellschafter über deren gesetzliches<br />
kontrollrecht hinaus über wesentliche Geschäftsvorgänge, die wirtschaftliche<br />
situation der Fondsgesellschaft sowie über Geschäftsverlauf und lage der Fondsgesellschaft<br />
(§ 10 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Die Gesellschafterversammlungen werden auf antrag des geschäftsführenden kommanditisten,<br />
des komplementärs, des beirats oder auf antrag von Gesellschaftern, die<br />
mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten, durchgeführt. Der geschäftsführende<br />
kommanditist beruft grundsätzlich die Gesellschafterversammlungen ein.<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im umlaufverfahren gefasst. Dabei<br />
ist grundsätzlich ein teilnahmequorum von mindestens 30 Prozent der stimmen aller<br />
Gesellschafter erforderlich. wird dieses nicht erreicht, kann eine zweite schriftliche beschlussfassung<br />
durchgeführt werden, bei der kein mindestquorum zu beachten ist. eine<br />
ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung ist ohne rücksicht auf die zahl<br />
der anwesenden Gesellschafter beschlussfähig, sofern der geschäftsführende kommanditist<br />
anwesend oder vertreten ist.<br />
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen grundsätzlich nur der einfachen mehrheit der abgegebenen<br />
stimmen. einer mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen stimmen bedürfen<br />
(i) die änderung des Gesellschaftsvertrags, (ii) die auflösung der Gesellschaft nach § 27<br />
des Gesellschaftsvertrags, (iii) das eingehen von beteiligungen, erwerb, veräußerung<br />
und belastung weiterer Grundstücke oder grundstücksgleicher rechte und die Durchführung<br />
von neubauvorhaben auf bereits erworbenen oder noch zu erwerbenden<br />
Grundstücken bzw. grundstücksgleichen rechten, sofern die mit den einzelnen maßnahmen<br />
verbundenen kosten 10 Prozent des Gesellschaftskapitals übersteigen, (iv) die<br />
veräußerung wesentlicher teile des Gesellschaftsvermögens und (v) die einstellung der<br />
tätigkeit der Gesellschaft. stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene stimmen<br />
gewertet. bei stimmengleichheit gilt ein antrag als abgelehnt.<br />
Das stimmrecht bemisst sich nach dem auf dem kapitalkonto I eines jeden Gesellschafters<br />
gebuchten betrag, wobei 1 euro einer stimme entspricht.<br />
Gesellschafter können sich bei der ausübung von stimmrechten von einem schriftlich<br />
bevollmächtigten vertreter vertreten lassen (§§ 13 bis 17 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§§ 167 ff. hGb Der komplementär erhält für die Übernahme des haftungsrisikos eine jährliche vergütung<br />
in höhe von 2.000 euro (§ 21 des Gesellschaftsvertrags). es bestehen umfangreiche<br />
sonderregelungen hinsichtlich der ergebnisverteilung sowie der entnahmeberechtigung<br />
(§§ 19, 20, 21a des Gesellschaftsvertrags).<br />
§ 181 bGb Der geschäftsführende kommanditist und der komplementär sind von den beschränkungen<br />
des § 181 bGb befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />
rechtliche Grundlagen<br />
89
90<br />
gesellschaftszweck, Dauer<br />
Die Fondsgesellschaft ist eine vermögensverwaltende<br />
Gesellschaft, auf unbestimmte Dauer<br />
errichtet, ihre Dauer ist jedoch an die Dauer der<br />
objektgesellschaft gekoppelt. Geschäftsjahr ist<br />
das kalenderjahr.<br />
Gegenstand des unternehmens ist der direkte<br />
und / oder indirekte erwerb, die verwaltung<br />
– insbesondere durch vermietung und verpachtung<br />
– sowie die veräußerung von Grundstücken<br />
bzw. grundstücksgleichen rechten, insbesondere<br />
die direkte und indirekte beteiligung als<br />
Gesellschafter an der scI bF <strong>Frankreich</strong> III, einer<br />
objektgesellschaft nach französischem recht mit<br />
sitz in Paris, im Folgenden „scI“ oder „objektgesellschaft“<br />
genannt. Der Gesellschaftszweck<br />
der scI ist die verwaltung von Grundstücken und<br />
grundstücksgleichen rechten, insbesondere der<br />
erwerb, die errichtung und die vermietung und<br />
verpachtung von Immobilien.<br />
Die Gesellschaft ist zu allen rechtsgeschäften<br />
und rechtshandlungen berechtigt, die geeignet<br />
erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar<br />
oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann<br />
zur erreichung des Gesellschaftszwecks auch<br />
beteiligungen an anderen Gesellschaften eingehen.<br />
Die Gesellschaft kann die zur erreichung<br />
ihres zwecks erforderlichen oder zweckmäßigen<br />
handlungen selbst vornehmen oder durch Dritte<br />
vornehmen lassen.<br />
Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich<br />
tätig zu werden und tätigkeiten auszuüben bzw.<br />
Geschäfte zu betreiben, die einer Genehmigung<br />
oder erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung oder<br />
nach § 1 Gesetz über das kreditwesen bedürfen.<br />
zum zeitpunkt des beitritts der anleger zur<br />
Fondsgesellschaft haben sowohl die Fondsgesellschaft<br />
als auch die objektgesellschaft<br />
verträge zur vorbereitung und Durchführung<br />
der Investition abgeschlossen oder werden diese<br />
noch abschließen; insbesondere hat die objektgesellschaft<br />
bereits verträge über den kauf über<br />
das im Private Placement memorandum näher<br />
beschriebene Grundstück und damit zusammenhängende<br />
verträge (insbesondere auch betreffend<br />
zu gewährender sicherheiten) sowie kondi-<br />
tionenvereinbarungen bzw. Darlehensverträge,<br />
zinssicherungsgeschäfte, sicherheitenverträge<br />
und weitere vereinbarungen betreffend die<br />
Fremdfinanzierung abgeschlossen. es wurden<br />
auch Dienstleistungs- und beratungsverträge<br />
(u. a. betreffend die rechtliche und steuerliche<br />
beratung), vereinbarungen mit technischen<br />
und sonstigen Gutachtern sowie mit der real I.s.<br />
abgeschlossen. mit unterzeichnung der beitrittsvereinbarung<br />
erklärt der jeweilige anleger<br />
ausdrücklich seine zustimmung zur auswahl der<br />
Immobilie, zum abschluss der vorgenannten verträge<br />
einschließlich eventueller änderungsverträge,<br />
sofern diese keine nachteile zulasten der<br />
Fondsgesellschaft oder der objektgesellschaft<br />
begründen, und zum vollständigen erwerb<br />
der beteiligung an der objektgesellschaft und<br />
verwaltungsgesellschaft durch die Gesellschaft.<br />
Die Gesellschafter können die abgeschlossenen<br />
verträge gemäß § 10 abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft einsehen und<br />
stimmen ihnen mit ihrem beitritt zu.<br />
geschäftsführung und vertretung<br />
zur Geschäftsführung befugt ist ausschließlich<br />
der geschäftsführende kommanditist.<br />
Der komplementär vertritt die Gesellschaft<br />
einzeln. Der geschäftsführende kommanditist<br />
verfügt im gesetzlich zulässigen rahmen über<br />
eine Generalvollmacht zur vertretung der Gesellschaft.<br />
er ist im rahmen seiner Generalvollmacht<br />
ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />
zu den rechten und Pflichten der Geschäftsführung,<br />
siehe § 9 des Gesellschaftsvertrags.<br />
kapital und kapitalerhöhung, aufnahme von<br />
gesellschafter<br />
Der geschäftsführende kommanditist ist berechtigt,<br />
das Gesellschaftskapital durch aufnahme<br />
weiterer Gesellschafter (anleger) bis zum<br />
30.12.2011 in einem oder mehreren schritten<br />
auf insgesamt bis zu 2.401.000 euro zzgl. der<br />
summe des von allen Gesellschaftern gemäß<br />
den beitrittsvereinbarungen vereinnahmten<br />
agios in die kapitalrücklage der Gesellschaft zu<br />
erhöhen. Der geschäftsführende kommanditist<br />
ist, abhängig vom Investitionsvolumen der
Gesellschaft, berechtigt, das Gesellschaftskapital<br />
abweichend von satz 1 um 10 Prozent zu überschreiten<br />
bzw. zu unterschreiten (Details hierzu<br />
siehe im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft).<br />
kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit<br />
wirkung zum beginn des kalendermonats, der<br />
der annahme des beitritts bzw. der zulassung zur<br />
erhöhung des kapitalanteils folgt. Die aufnahme<br />
weiterer Gesellschafter ist mit ausnahme des<br />
geschäftsführenden kommanditisten hinsichtlich<br />
jedes Gesellschafters bis zur eintragung als<br />
kommanditist im handelsregister aufschiebend<br />
bedingt. bis zur eintragung stellt der Gesellschafter<br />
beteiligungsbeträge der Gesellschaft jeweils<br />
als atypisch stiller Gesellschafter zur verfügung<br />
bzw. wird zumindest so gestellt. Die regelungen<br />
dieses vertrags gelten für diesen zeitraum soweit<br />
möglich sinngemäß.<br />
es kann sich jede natürliche oder juristische<br />
Person gemäß den voraussetzungen des § 3<br />
abs. (4) und (5) des Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft und der entsprechenden<br />
beitrittsvereinbarung im rahmen der kapitalerhöhungen<br />
als Gesellschafter beteiligen. Die<br />
beitrittswillige(n) Person(en) gibt (geben) dazu<br />
im rahmen einer beitrittsvereinbarung ein beteiligungsangebot<br />
an die Gesellschaft ab. Die<br />
beteiligung an der Gesellschaft erfolgt, gemäß<br />
vorstehendem absatz, durch annahme des angebots<br />
durch den geschäftsführenden kommanditisten.<br />
Die anleger werden über die annahme<br />
des angebots unverzüglich schriftlich informiert,<br />
verzichten jedoch gemäß § 151 bGb auf den zugang<br />
der annahmeerklärung. Der geschäftsführende<br />
kommanditist ist von den Gesellschaftern<br />
unwiderruflich bevollmächtigt, unter befreiung<br />
von den beschränkungen des § 181 bGb ohne<br />
weitere zustimmung weitere natürliche oder<br />
juristische Personen als Gesellschafter in die<br />
Gesellschaft aufzunehmen, entsprechende<br />
aufnahmeverträge (auch im namen der jeweiligen<br />
mitgesellschafter) abzuschließen und / oder<br />
durch erhöhung der beteiligung das eingelegte<br />
kapital zur Finanzierung des durchzuführenden<br />
bzw. durchgeführten Gesellschaftszwecks auf<br />
das in vorstehendem absatz genannte Gesellschaftskapital<br />
zu erhöhen sowie erklärungen<br />
abzugeben und handlungen vorzunehmen, die<br />
insoweit sachdienlich oder erforderlich sind.<br />
eine separate zustimmung der übrigen Gesellschafter<br />
ist hierfür nicht erforderlich.<br />
Der Gesamtbetrag der angebotenen vermögensanlage<br />
gemäß dem prognostizierten Investitions-<br />
und Finanzierungsplan beläuft sich auf<br />
insgesamt 2.400.000 euro (zzgl. agio), welche<br />
als kommanditanteile an der Fondsgesellschaft<br />
ausgegeben werden, nebst den damit verbundenen<br />
Investorendarlehen der anleger in höhe<br />
von 21.600.000 euro.<br />
Der beteiligungsbetrag jedes künftig beitretenden<br />
anlegers muss mindestens 200.000 euro<br />
betragen. höhere beteiligungsbeträge müssen<br />
durch 1.000 ohne rest teilbar sein. auf den beteiligungsbetrag<br />
wird ein agio erhoben (Details<br />
hierzu siehe beitrittsvereinbarung). Der beteiligungsbetrag<br />
setzt sich zusammen aus der kommanditbeteiligung<br />
des anlegers an der Fondsgesellschaft<br />
(10 Prozent des beteiligungsbetrags)<br />
und dem Investorendarlehen des anlegers an<br />
die objektgesellschaft (90 Prozent des beteiligungsbetrags),<br />
wobei das agio auf den gesamten<br />
beteiligungsbetrag anfällt. Die beteiligung<br />
eines Gesellschafters an der Fondsgesellschaft<br />
selbst – mit ausnahme des kapitalanteils des<br />
geschäftsführenden kommanditisten – soll daher<br />
mindestens 20.000 euro betragen. beteiligungen<br />
an der Fondsgesellschaft müssen jeweils durch<br />
100 ohne rest teilbar sein.<br />
Der gesamte beteiligungsbetrag zzgl. agio ist<br />
in bar in der vom Gesellschafter in der beitrittsvereinbarung<br />
gewählten weise zu erbringen.<br />
Die kommanditeinlage zzgl. agio sowie der für<br />
das Investorendarlehen des anlegers an die<br />
objektgesellschaft erforderliche betrag müssen<br />
von einem bankkonto überwiesen werden,<br />
das in einem mitgliedsstaat der europäischen<br />
Gemeinschaft geführt wird. andernfalls kann die<br />
zahlung zurückgewiesen werden. sie gilt im Fall<br />
einer Überweisung von einem anderen als dem<br />
vorstehend genannten konto als nicht geleistet.<br />
Die für jeden Gesellschafter, mit ausnahme des<br />
geschäftsführenden kommanditisten, im handelsregister<br />
einzutragende hafteinlage beträgt<br />
stets 500 euro. Die für den geschäftsführenden<br />
kommanditisten im handelsregister einzutragende<br />
hafteinlage beträgt 1.000 euro.<br />
rechtliche Grundlagen<br />
91
92<br />
Gesellschafter kann nur werden, wer sich gegenüber<br />
der Gesellschaft durch einen handels- oder<br />
stiftungsregisterauszug und für die vertretungsberechtigten<br />
Personen bzw. für sich durch<br />
Übersendung entweder einer kopie des reisepasses<br />
oder einer kopie des Personalausweises<br />
identifiziert hat.<br />
Die beteiligung erfolgt auf der Grundlage der<br />
regelungen des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
und des Investorendarlehensvertrags<br />
durch abgabe der angebote des anlegers<br />
und deren annahme sowie der zulassung zur<br />
kapitalerhöhung durch den geschäftsführenden<br />
kommanditisten der Fondsgesellschaft.<br />
Die Platzierungsfrist im rahmen dieses Private<br />
Placements endet bei vollplatzierung des kommanditkapitals,<br />
spätestens jedoch mit ablauf der<br />
im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Platzierungsfrist<br />
zum 30.12.2011. Der Gesellschafter<br />
hat neben der leistung seines beteiligungsbetrags<br />
nebst agio gemäß beitrittsvereinbarung<br />
im zusammenhang mit seiner beteiligung noch<br />
folgende kosten zu tragen:<br />
• kosten im zusammenhang mit der handelsregistervollmacht<br />
bzw. der eintragung ins<br />
handelsregister in gesetzlicher höhe nach der<br />
Gebührentabelle für Gerichte und notare sowie<br />
der kostenordnung (wobei die höhe dieser<br />
Gebühren vom Gegenstandswert abhängen).<br />
• kosten für telefon, Internet, Porti usw.<br />
• kosten, die der Gesellschaft aus einer verspäteten<br />
mitteilung der sonderwerbungskosten<br />
entstehen, trägt der Gesellschafter. Grundsätzlich<br />
müssen sonderwerbungskosten nicht mitgeteilt<br />
werden. Da die einnahmen in Deutschland<br />
steuerlich nicht berücksichtigt werden, hat<br />
dies auf den Privatanleger keine auswirkung.<br />
• kosten der Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />
(§ 22 Gesellschaftsvertrag). Die kosten richten<br />
sich nach dem Preisverzeichnis der Fondsgesellschaft<br />
oder dem ihres Geschäftsbesorgers<br />
(derzeit real I.s. aG), das jederzeit eingesehen<br />
werden kann und auf wunsch dem Gesellschafter<br />
kostenlos zugesendet wird. Derzeit betragen<br />
diese kosten 250 euro zzgl. umsatzsteuer.<br />
• kosten im Fall des ausscheidens aus der Gesellschaft;<br />
in dem Fall, wenn ein anleger seinen<br />
kapitalanteil, Darlehen sowie agio nicht fristgerecht<br />
oder nicht in voller höhe erbringt und<br />
die Geschäftsführung den rücktritt von der beitrittsvereinbarung<br />
erklärt (§ 7 abs. (2) und (3)<br />
Gesellschaftsvertrag). Der Gesellschafter trägt<br />
die im zusammenhang mit seinem ausscheiden<br />
entstehenden kosten und die der Gesellschaft<br />
dadurch entstehenden schäden, mindestens<br />
aber eine schadenpauschale in höhe des<br />
vereinbarten agios. macht die Gesellschaft<br />
diese schadenpauschale geltend, bleibt es dem<br />
Gesellschafter vorbehalten, einen geringeren<br />
schaden bzw. das nichtvorliegen eines schadens<br />
nachzuweisen. Die Gesellschaft ist zudem<br />
berechtigt, ihre schadenersatzansprüche mit<br />
etwaigen rückzahlungsverpflichtungen zu<br />
verrechnen.<br />
• anstelle des rücktritts gemäß § 7 abs. (2) des<br />
Gesellschaftsvertrags kann der geschäftsführende<br />
kommanditist den kapitalanteil eines<br />
in verzug geratenen Gesellschafters auf den<br />
betrag der von ihm geleisteten zahlung abzgl.<br />
agio gemäß beitrittsvereinbarung sowie abzgl.<br />
sämtlicher schadenersatzansprüche herabsetzen.<br />
Im Fall der herabsetzung hat der hiervon<br />
betroffene Gesellschafter die diesbezüglichen<br />
kosten, mindestens aber eine schadenpauschale<br />
in höhe von 500 euro zu ersetzen. macht die<br />
Gesellschaft diese schadenpauschale geltend,<br />
kann der betroffene Gesellschafter einen geringeren<br />
schaden bzw. das nichtvorliegen eines<br />
schadens nachweisen.<br />
• bei nicht fristgerechter einzahlung der einlagen<br />
können dem Gesellschafter verzugszinsen<br />
in gesetzlicher höhe berechnet werden. Die<br />
Geltendmachung von darüber hinausgehenden<br />
schadenersatzforderungen, z. b. zusätzlichen<br />
bearbeitungsgebühren des Geschäftsbesorgers<br />
der Gesellschaft, bleibt davon unberührt.<br />
• Die anleger sind nicht zum nachschuss verpflichtet.<br />
Der erwerber der vermögensanlage<br />
haftet im Fall der einlagenhaftung bzw. einlagenrückgewähr<br />
(§ 171, § 172 Iv hGb). Der<br />
erwerber der vermögensanlage ist bis auf die<br />
in diesem Private Placement memorandum,<br />
insbesondere auch in tz. 3.5, beschriebenen
(haftungs-)Fälle nicht verpflichtet, weitere<br />
leistungen zu erbringen, insbesondere weitere<br />
zahlungen zu leisten.<br />
weitere kosten für den anleger sind mit dem<br />
erwerb, der verwaltung und veräußerung der<br />
vermögensanlage nicht verbunden.<br />
kontrollrechte, gesellschafterversammlung<br />
und beschlussfassung, keine nachschusspflicht,<br />
beirat<br />
jedem Gesellschafter stehen kontrollrechte<br />
gemäß § 166 hGb zu. Die Gesellschafter sind<br />
berechtigt, handelsbücher und Papiere der<br />
Fondsgesellschaft selbst oder durch angehörige<br />
der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />
berufe einsehen zu lassen, und werden jährlich<br />
von der Geschäftsleitung über wesentliche Geschäftsvorgänge<br />
informiert.<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich<br />
im schriftlichen umlaufverfahren, welches einmal<br />
jährlich, spätestens zum 30.11. eines jahres<br />
durchzuführen ist, gefasst. mit einfacher mehrheit<br />
der abgegebenen stimmen beschließen<br />
die Gesellschafter z. b. über die Feststellung des<br />
jahresabschlusses, die entnahmen, die wahl des<br />
abschlussprüfers, die entlastung des geschäftsführenden<br />
kommanditisten, die wahl, entlastung<br />
und vergütung des beirats, den ausschluss<br />
von Gesellschaftern, den widerruf der Geschäftsführungsbefugnis<br />
nebst Generalvollmacht, die<br />
aufnahme und umschuldung von Darlehen und<br />
den abschluss von verträgen über sicherheiten<br />
in diesem zusammenhang.<br />
mit 75 Prozent der stimmen beschließen die<br />
Gesellschafter z. b. über die änderung des<br />
Gesellschaftsvertrags, die auflösung der Gesellschaft,<br />
die veräußerung wesentlicher teile des<br />
Gesellschaftsvermögens und über das eingehen<br />
von beteiligungen, erwerb, veräußerung und<br />
belastung weiterer Grundstücke oder grundstücksgleicher<br />
rechte und die Durchführung von<br />
neubauvorhaben auf bereits erworbenen oder<br />
noch zu erwerbenden Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />
rechten, sofern die mit den einzelnen<br />
maßnahmen verbundenen kosten 10 Prozent<br />
des Gesellschaftskapitals übersteigen sowie die<br />
einstellung der tätigkeit der Gesellschaft.<br />
Die Gesellschafter sind für folgende beschlussfassungen<br />
über die handlungen des geschäftsführenden<br />
kommanditisten bei rechtsgeschäften<br />
der scI zuständig:<br />
• Durchführung von maßnahmen, die mit dem<br />
Gesellschaftszweck der scI nicht in Übereinstimmung<br />
sind;<br />
• erwerb, abtretung oder verpfändung von beteiligungen<br />
an Gesellschaften, ebenso wie der<br />
abschluss von verträgen, deren zweck die beteiligung<br />
Dritter an den Geschäften der scI ist;<br />
• die veräußerung von Grundstücken und<br />
grundstücksgleichen rechten, die im eigentum<br />
der scI stehen, mit einem Geschäftswert von<br />
mehr als 2.500.000 euro sowie der erwerb von<br />
anderen Immobilien und ähnlichen anrechten<br />
auf Immobilien, die Durchführung neuer bauprojekte<br />
durch die scI, die derzeit noch nicht<br />
bekannt sind, auf bereits zuvor erworbenen<br />
Grundstücken oder auf dem wege des kaufes,<br />
wenn die kosten für diese verschiedenen Geschäfte<br />
2.500.000 euro übersteigen;<br />
• der abschluss von mietverträgen für Immobilienobjekte<br />
der scI mit ausnahme von (i) der erneuerung<br />
bzw. verlängerung von bereits bestehenden<br />
mietverträgen oder dem (ii) abschluss<br />
von nachträgen zugunsten der bestehenden<br />
mieter und (iii) von neuen mietverträgen, die<br />
zugunsten von Gesellschaften abgeschlossen<br />
werden, die vom gleichen mieter kontrolliert<br />
werden;<br />
• die bewilligung von sicherheiten auf Immobilien<br />
der scI, außer diese sicherheiten werden<br />
im rahmen der im konsolidierten Finanzierungsplan<br />
dargestellten Finanzierung oder der<br />
refinanzierung bestehender verbindlichkeiten<br />
bewilligt;<br />
• änderungen der Gewinnverteilung unter den<br />
Gesellschaftern;<br />
• abtretung oder wesentliche reduzierung der<br />
Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft;<br />
•<br />
änderungen der satzung der Gesellschaft;<br />
rechtliche Grundlagen<br />
93
94<br />
• auflösung oder liquidierung der Gesellschaft<br />
und bestimmung eines liquidators.<br />
entscheidet sich ein Gesellschafter, bis ende<br />
2013 auch Gesellschafter der scI zu werden, berührt<br />
dies sein stimmrecht auf ebene der Gesellschaft<br />
nicht. Der Gesellschafter, der sich für eine<br />
Gesellschafterstellung der scI entscheidet, hat<br />
insoweit sowohl auf ebene der Gesellschaft als<br />
auch der scI ein stimmrecht und kann ggf. über<br />
gleichartige beschlussgegenstände auf ebene<br />
der Gesellschaft und der scI befinden.<br />
eine etwaige nachschusspflicht kann nur mit<br />
den stimmen aller Gesellschafter beschlossen<br />
werden. Der einzelne Gesellschafter ist ohne seine<br />
zustimmung nicht verpflichtet, sich an einer<br />
beschlossenen kapitalerhöhung zu beteiligen.<br />
Die Gesellschafter können einen beirat bestellen.<br />
Der beirat kann vom geschäftsführenden<br />
kommanditisten berichterstattung über die<br />
einzelnen Geschäftsführungsangelegenheiten<br />
verlangen. er hat kein weisungsrecht.<br />
ergebnisbeteiligung / ausschüttung<br />
Die beteiligung der Gesellschafter am ergebnis<br />
der Gesellschaft, wie es sich nach berücksichtigung<br />
der vergütungen des komplementärs und<br />
des geschäftsführenden kommanditisten ergibt,<br />
bestimmt sich nach dem verhältnis des kapitalkontos<br />
I zum jeweiligen bilanzstichtag, sofern<br />
nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.<br />
abweichend von vorstehendem absatz werden<br />
nach möglichkeit die ergebnisse der Geschäftsjahre<br />
2010 und 2011 im rechtlich, insbesondere<br />
steuerrechtlich, zulässigen maße so verteilt,<br />
dass sämtliche Gesellschafter unabhängig vom<br />
beitrittszeitpunkt entsprechend ihrer vertragsgemäß<br />
eingezahlten einlage gleichgestellt werden.<br />
hierzu werden – soweit erforderlich – später beitretenden<br />
bzw. ihren kapitalanteil erhöhenden<br />
Gesellschaftern von nach dem monatsersten<br />
ihrer vertragsgemäßen einlageleistung anfallenden<br />
Gewinnen bzw. verlusten der Gesellschaft<br />
ggf. vorabanteile zugerechnet, bis sämtlichen<br />
Gesellschaftern Gewinne bzw. verluste<br />
der Gesellschaft in gleicher anteiliger höhe<br />
zugerechnet sind. etwaige umsatzsteuerrücker-<br />
stattungen sind den Gesellschaftern zuzurechnen,<br />
denen eine der umsatzsteuerrückerstattung<br />
zugrunde liegende umsatzsteuerzahlung<br />
einkommensteuerrechtlich als werbungskosten<br />
zuzurechnen war. Die umsatzsteuerzahlungen<br />
gelten im rahmen der ergebnisverteilung dementsprechend<br />
als aufwand dieser Gesellschafter.<br />
allen Gesellschaftern werden verlustanteile auch<br />
dann zugerechnet, wenn sie die höhe ihrer kapitalanteile<br />
übersteigen; eine ausgleichspflicht<br />
ergibt sich hierdurch nicht.<br />
Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die<br />
Gesellschafter zum nachweis von sonderwerbungskosten<br />
gesondert aufzufordern. sonderwerbungskosten<br />
müssen bis spätestens 31.03.<br />
des Folgejahres der Gesellschaft unter vorlage<br />
von belegen schriftlich mitgeteilt werden,<br />
anderenfalls können zusätzliche kosten für den<br />
jeweiligen anleger berechnet werden. Dies gilt<br />
entsprechend für sonderbetriebsausgaben und<br />
-vermögen.<br />
sollten gemäß den steuerlichen vorschriften<br />
bei Gesellschaftern ergebnisse als steuerlich<br />
beachtliche sondereinnahmen oder sonderwerbungskosten<br />
entstehen, so sind diese ergebnisse<br />
für steuerliche zwecke ausschließlich diesen<br />
zuzuweisen. sofern hieraus bei der Gesellschaft<br />
mehrbelastungen resultieren, sind diese von<br />
dem verursachenden Gesellschafter zu tragen.<br />
Die Gesellschafter entscheiden über die verwendung<br />
von Gewinnen und liquiditätsüberschüssen<br />
(entnahmen), soweit sie nicht nach auffassung<br />
des geschäftsführenden kommanditisten<br />
als angemessene liquiditätsreserve zur sicherstellung<br />
einer ordnungsgemäßen Fortführung<br />
der Geschäfte der Gesellschaft benötigt werden.<br />
Der geschäftsführende kommanditist und (falls<br />
ein solcher gewählt ist) der beirat unterbreiten<br />
gemeinsam den Gesellschaftern einen vorschlag<br />
über die höhe der für das vorangegangene Geschäftsjahr<br />
zu beschließenden entnahmen. Die<br />
Gesellschafter nehmen im verhältnis des für sie<br />
jeweils geführten kapitalkontos I an entnahmen<br />
teil, sofern nicht nachfolgend etwas anderes<br />
bestimmt ist.<br />
an den entnahmen nehmen die Gesellschafter<br />
dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger
entnahmeanspruch für den zeitraum beginnend<br />
ab dem monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />
einlagenleistung folgt, zusteht. Der zeitpunkt für<br />
die vertragsgemäße einlagenleistung ist aus der<br />
beitrittsvereinbarung ersichtlich.<br />
Der geschäftsführende kommanditist ist berechtigt,<br />
entnahmen für das vorangegangene Geschäftsjahr<br />
auch vor einem beschluss der Gesellschafter<br />
zu veranlassen (vorläufige entnahmen),<br />
nicht jedoch vor dem 30.06. des Folgejahres.<br />
entnahmen können auch dann erfolgen, wenn<br />
der kapitalanteil durch verluste gemindert ist.<br />
soweit auf die an die Gesellschaft geleisteten<br />
zahlungen kapitalertragsteuer oder eine andere<br />
vergleichbare quellensteuer zu zahlen oder<br />
eine solche bereits abgezogen worden ist oder<br />
die Gesellschaft aufgrund einer verfügung der<br />
oder vereinbarung mit den steuerbehörden<br />
steuern abzuführen hat und diese steuern nur<br />
bestimmte Gesellschafter betreffen, ist der dafür<br />
erforderliche betrag von den auf diese Gesellschafter<br />
entfallenden ausschüttungen von der<br />
Gesellschaft einzubehalten oder der Gesellschaft<br />
zu erstatten.<br />
Die bayernfonds Immobilienverwaltung Gmbh<br />
& co. objekt <strong>Frankreich</strong> III kG, Innere wiener str.<br />
17, 81667 münchen, führt bestimmungsgemäß<br />
alle zahlungen an die anleger aus. sie führt<br />
weiterhin als beauftragte der objektgesellschaft<br />
tilgungsleistungen der objektgesellschaft im<br />
zusammenhang mit den Investorendarlehen aus.<br />
Haftung der gesellschafter<br />
alle Gesellschafter haben im rahmen des Gesellschaftsverhältnisses,<br />
abgesehen von Fällen der<br />
verletzung von leben, körper und Gesundheit,<br />
nur vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />
schadenersatzansprüche der Gesellschafter<br />
untereinander sowie im verhältnis zur Fondsgesellschaft<br />
verjähren nach ablauf von drei jahren,<br />
gerechnet ab dem ende des jahres, in dem der<br />
anspruch entstanden ist und der Gesellschafter<br />
von den umständen, die den anspruch begründen,<br />
und der Person des schuldners kenntnis<br />
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />
musste. unabhängig von der kenntnis bzw. grob<br />
fahrlässigen unkenntnis verjährt der anspruch<br />
bei vorsätzlichen handlungen spätestens nach<br />
ablauf von zehn jahren, im Übrigen spätestens<br />
nach ablauf von fünf jahren nach der entstehung<br />
des anspruchs, es sei denn, es handelt sich<br />
um ansprüche für schäden aus der verletzung<br />
des lebens, des körpers oder der Gesundheit<br />
oder um ansprüche für sonstige schäden, die<br />
auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen<br />
Pflichtverletzung beruhen. Die ansprüche<br />
sind gegenüber dem verpflichteten schriftlich<br />
geltend zu machen (siehe § 11 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Im außenverhältnis gegenüber Gläubigern der<br />
Fondsgesellschaft haften künftig beitretende<br />
kommanditisten vor leistung ihres beteiligungsbetrags<br />
nach § 171 abs. 1 hGb bis zur höhe der<br />
jeweils im handelsregister eingetragenen haftsumme,<br />
soweit ihr beitritt aufschiebend bedingt<br />
auf die eintragung im handelsregister erfolgte.<br />
nach leistung des beteiligungsbetrags ist<br />
gemäß § 171 abs. 1 hGb die haftung gegenüber<br />
Gesellschaftsgläubigern für danach begründete<br />
verbindlichkeiten ausgeschlossen.<br />
soweit der beteiligungsbetrag eines kommanditisten<br />
nach entnahmen unter den betrag der<br />
haftsumme gemindert wird, lebt die unmittelbare<br />
haftung gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft<br />
bis zur höhe der (anteiligen) haftsumme<br />
wieder auf (§§ 172 abs. 4, 171 hGb). mit<br />
ausscheiden des kommanditisten endet nicht<br />
zeitgleich die haftung in höhe der haftsumme.<br />
Gesellschafter haften gemäß §§ 161 abs. 2, 160<br />
hGb trotz ihres ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />
für die bis dahin begründeten verbindlichkeiten<br />
der Fondsgesellschaft beschränkt auf<br />
den betrag der hafteinlage, wenn die verbindlichkeit<br />
vor ablauf von fünf jahren nach dem ausscheiden<br />
fällig ist und daraus ansprüche gegen<br />
den Gesellschafter gerichtlich geltend gemacht<br />
werden.<br />
rechtliche Grundlagen<br />
95
96<br />
kündigung bzw. beendigung der beteiligung<br />
/ Übertragung und belastung sowie<br />
teilung von gesellschaftsanteilen / tod eines<br />
gesellschafters<br />
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer<br />
errichtet.<br />
ein Gesellschafter scheidet u. a. aus der Fondsgesellschaft<br />
aus bzw. kann von der Fondsgesellschaft<br />
ausgeschlossen werden, wenn<br />
• er das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt<br />
hat, mit wirksamwerden der kündigung,<br />
erstmals zum 31.12.2026;<br />
• ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />
Grund gekündigt worden ist;<br />
• ihm gegenüber der rücktritt von der beitrittsvereinbarung<br />
erklärt worden ist;<br />
• er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />
Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />
worden ist;<br />
• über sein vermögen oder seinen nachlass ein<br />
Insolvenzverfahren eröffnet wird;<br />
• er aus der objektgesellschaft ausgeschieden ist.<br />
ein Gesellschafter kann seine beteiligung u. a.<br />
dann außerordentlich kündigen, wenn<br />
• er wegen krankheit oder behinderung auf nicht<br />
absehbare zeit nicht im stande ist, mindestens<br />
drei stunden am tag erwerbsfähig zu sein;<br />
• er für mehr als sechs monate ohne unterbrechung<br />
arbeitslosengeld bezogen hat;<br />
• er rechtskräftig geschieden ist und mindestens<br />
500 euro pro monat an unterhaltsleistungen zu<br />
erbringen hat.<br />
jeder Gesellschafter kann im wege der abtretung<br />
seinen Gesellschaftsanteil auf der Grundlage<br />
der gesellschaftsvertraglichen regelungen<br />
rechtsgeschäftlich übertragen oder in sonstiger<br />
weise darüber verfügen, sofern der geschäftsführende<br />
kommanditist schriftlich zugestimmt<br />
hat. Die freie handelbarkeit der vermögensanlage<br />
ist durch nachstehende umstände eingeschränkt.<br />
Der geschäftsführende kommanditist kann<br />
die zustimmung bei vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes verweigern. ein wichtiger Grund liegt<br />
insbesondere vor, wenn infolge der Übertragung<br />
des bzw. verfügung über den Gesellschaftsanteil:<br />
a) eine gemäß § 3 abs. (4) sätze 2 und 3 des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
ausgeschlossene Person Gesellschafter würde;<br />
b) gegen in- oder ausländisches wertpapier- / Investmentrecht<br />
oder sonstiges aufsichtsrecht<br />
verstoßen wird und / oder die Gesellschaft<br />
künftig in- oder ausländischem wertpapier-<br />
/ Investmentrecht oder sonstigem<br />
aufsichtsrecht unterläge; und / oder<br />
c) in sonstiger weise gegen Gesetze oder<br />
rechtsvorschriften verstoßen würde.<br />
eine Übertragung kann jeweils nur zum ablauf<br />
des 31.12. eines jahres bzw. zum beginn des<br />
01.01. eines jahres erfolgen. jede beabsichtigte<br />
Übertragung bzw. verfügung ist dem<br />
geschäftsführenden kommanditisten schriftlich<br />
anzuzeigen. In der schriftlichen anzeige<br />
und auf nachfrage hat der Gesellschafter dem<br />
geschäftsführenden kommanditisten die zur entscheidung<br />
über das vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes erforderlichen angaben zu machen und<br />
zu belegen.<br />
eine Übertragung eines Gesellschaftsanteils ist<br />
nur bei gleichzeitiger Übertragung aller rechtspositionen<br />
des übertragenden Gesellschafters<br />
aus der beteiligung im Übrigen (einschließlich<br />
der ansprüche aus dem Darlehensvertrag über<br />
das Investorendarlehen und der ggf. an die<br />
Gesellschafter abgetretenen anteile an der scI)<br />
an dessen rechtsnachfolger als Gesellschafter<br />
möglich. Falls die Inhaberschaft von Gesellschaftsanteilen<br />
einerseits und beteiligung an der<br />
scI und Investorendarlehen an die scI andererseits<br />
auseinanderfällt, hat der Gesellschafter alle<br />
erforderlichen schritte zu unternehmen, um eine<br />
Übertragung von Investorendarlehen und scIanteilen<br />
herbeizuführen.
Der bayernfonds Immobiliengesellschaft mbh<br />
steht an der beteiligung eines jeden Gesellschafters<br />
einzeln ein vorkaufsrecht gemäß den<br />
bestimmungen in § 22 des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft zu.<br />
Die teilung von Gesellschaftsanteilen erfordert,<br />
soweit nicht nach diesem vertrag bzw. kraft Gesetzes<br />
abweichendes gilt, die zustimmung des<br />
geschäftsführenden kommanditisten.<br />
Die im zusammenhang mit einer Übertragung<br />
oder teilung von Gesellschaftsanteilen verbundenen<br />
kosten trägt der den Gesellschaftsanteil<br />
übertragende bzw. teilende Gesellschafter. Die<br />
kosten, zu denen auch eventuell bei der Gesellschaft<br />
anfallende steuern gehören, werden diesem<br />
Gesellschafter von dem geschäftsführenden<br />
kommanditisten gesondert in rechnung gestellt.<br />
Die zu ersetzenden kosten, mit ausnahme eventuell<br />
bei der Gesellschaft anfallender steuern,<br />
bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis der<br />
Gesellschaft oder dessen Geschäftsbesorgers,<br />
das von Gesellschaftern jederzeit eingesehen<br />
werden kann.<br />
Der übertragende und der neue Gesellschafter<br />
sind verpflichtet, der Gesellschaft die Übertragung<br />
des jeweiligen Gesellschaftsanteils unter<br />
beifügung einer unterzeichneten kopie des<br />
Übertragungsvertrags und ggf. des nachweises<br />
der entsprechenden steuerlich abzugsfähigen<br />
sonderwerbungskosten bzw. sonderbetriebsausgaben<br />
unverzüglich anzuzeigen.<br />
stirbt ein Gesellschafter, der eine natürliche Person<br />
ist, geht die beteiligung auf seine erben bzw.<br />
vermächtnisnehmer über. Die Fondsgesellschaft<br />
wird nicht aufgelöst, sondern mit diesen fortgesetzt.<br />
soweit die erben die beteiligung in erfüllung<br />
des erblassers ganz oder teilweise übertragen,<br />
wird der begünstigte neuer Gesellschafter.<br />
liegt in der Person des erben, des vermächtnisnehmers<br />
oder des begünstigten einer auseinandersetzungsanordnung<br />
ein wichtiger Grund<br />
gemäß § 22 abs. (1) satz 3 buchstaben a) bis c)<br />
des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
vor, kann der Übergang der beteiligung binnen<br />
sechs wochen nach vorliegen der erforderlichen<br />
Informationen und Dokumente vom geschäftsführenden<br />
kommanditisten durch schriftliche<br />
erklärung untersagt werden. In diesem Fall scheidet<br />
der erbe aus der Gesellschaft aus, statt des<br />
vermächtnisnehmers bzw. begünstigten einer<br />
auseinandersetzungsanordnung bleibt der erbe<br />
bzw. bleiben die erben Gesellschafter.<br />
Die erben bzw. vermächtnisnehmer müssen sich<br />
durch vorlage eines erbscheins oder eines erbnachweises<br />
entsprechend § 35 Gbo legitimieren.<br />
Der erbfall ist dem geschäftsführenden kommanditisten<br />
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. alle<br />
der Fondsgesellschaft durch den erbfall entstehenden<br />
kosten haben die erben bzw. vermächtnisnehmer<br />
zu tragen.<br />
auseinandersetzungsguthaben, abfindung<br />
scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />
aus, hat er, außer im Fall des ausscheidens nach<br />
§ 25 abs. (1) buchstaben b), d), e) oder f) des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft,<br />
anspruch auf ein auseinandersetzungsguthaben<br />
in höhe des verkehrswerts seiner beteiligung.<br />
Der anteil des Gesellschafters am verkehrswert<br />
der Gesellschaft (verkehrswert der beteiligung)<br />
bestimmt sich nach dem verhältnis des für ihn geführten<br />
kapitalkontos I zur summe der für sämtliche<br />
Gesellschafter geführten kapitalkonten I.<br />
scheidet ein Gesellschafter gemäß § 25 abs. (1)<br />
buchstaben b), d), e) oder f) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft aus der Gesellschaft<br />
aus, bestimmt sich das auseinandersetzungsguthaben<br />
nach dem verkehrswert seiner<br />
beteiligung gemäß vorstehendem absatz unter<br />
berücksichtigung eines abschlags in höhe von<br />
20 Prozent (verminderter verkehrswert der<br />
beteiligung).<br />
Das auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />
monate nach seiner verbindlichen Feststellung<br />
fällig, der anspruch auf eine abfindung sechs<br />
monate nach wirksamwerden der kündigung.<br />
Die Gesellschaft ist berechtigt, das auseinandersetzungsguthaben<br />
oder die abfindung in drei<br />
gleichen jahresraten auszuzahlen. In diesem Fall<br />
ist der jeweils rückständige rest mit 4 Prozent<br />
jährlich zu verzinsen.<br />
rechtliche Grundlagen<br />
97
98<br />
auflösung der gesellschaft<br />
Die Gesellschaft wird aufgelöst, sobald die objektgesellschaft<br />
aufgelöst wird. Die Gesellschaft<br />
kann zum ende eines jeden Geschäftsjahres<br />
aufgelöst werden. Im Fall einer auflösung ist die<br />
Gesellschaft durch den geschäftsführenden kommanditisten<br />
abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen<br />
zu verwerten. § 265 abs. 2, 4 und 5<br />
und § 273 abs. 4 aktG gelten entsprechend.<br />
Der erlös aus der verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />
wird dazu verwendet, zunächst die<br />
verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber<br />
Drittgläubigern, danach gegenüber dem<br />
komplementär sowie im anschluss gegenüber<br />
den Gesellschaftern auszugleichen. ein verbleibender<br />
verwertungserlös wird im verhältnis der<br />
für die Gesellschafter geführten kapitalkonten I<br />
an die Gesellschafter ausgezahlt. eine haftung<br />
des komplementärs für die erfüllung der Gesellschafterforderungen<br />
ist in diesem Fall ausgeschlossen.<br />
7.2.2 Der gesellschaftsvertrag der<br />
Objekt gesellschaft<br />
Die objektgesellschaft, die scI bF <strong>Frankreich</strong> III,<br />
wurde am 01.04.2010 im handelsregister in Paris<br />
unter der nummer 521 507 566 r.c.s. Paris eingetragen.<br />
Der Geschäftssitz der objektgesellschaft<br />
ist in Paris (75008), 6 Place de la madeleine.<br />
gesellschaftszweck und Dauer<br />
Der erwerb, die errichtung, der besitz, die verwaltung<br />
und der betrieb von Immobilien durch<br />
langfristige mietverträge oder in sonstiger weise<br />
sowie alle Geschäfte, die direkt oder indirekt<br />
mit dem vorgenannten zweck in bezug stehen,<br />
sofern diese Geschäfte den zivilrechtlichen charakter<br />
der Gesellschaft nicht verändern.<br />
Die Gesellschaft wurde für eine Dauer von 99<br />
jahren errichtet.<br />
kapital<br />
Das Gesellschaftskapital zum zeitpunkt der aufstellung<br />
dieses Private Placement memorandums<br />
beträgt 15 euro.<br />
Die Gesellschafter der objektgesellschaft sind<br />
die Fondsgesellschaft mit 14 anteilen sowie die<br />
<strong>Frankreich</strong> III beteiligungs Gmbh (verwaltungsgesellschaft)<br />
mit einem anteil (jeweils zu je<br />
1 euro).<br />
Im rahmen der kapitalerhöhung wird das Gesellschaftskapital<br />
aufgestockt werden, wobei die<br />
zusätzlichen Gesellschaftsanteile ausschließlich<br />
von der Fondsgesellschaft gezeichnet werden.<br />
mit den gesellschaftsanteilen verbundene<br />
rechte und Pflichten<br />
Die mit den anteilen verbundenen stimmrechte<br />
sind gleichberechtigt und proportional zur anzahl<br />
der vom Gesellschafter gehaltenen anteile.<br />
bei aufspaltung der anteile in nießbrauch und<br />
bloßes eigentum hat der nießbraucher der<br />
Gesellschaftsanteile das stimmrecht bei ordentlichen<br />
Gesellschafterversammlungen, während<br />
der bloße eigentümer das stimmrecht bei außerordentlichen<br />
Gesellschafterbeschlüssen hat.<br />
Die anteile berechtigen grundsätzlich zu<br />
100 Prozent des ordentlichen nettoertrags aus<br />
vermietung und verpachtung und zu 100 Prozent<br />
des außerordentlichen nettoertrags aus<br />
veräußerung. Im Fall der aufspaltung von<br />
Gesellschaftsanteilen erfolgt die aufteilung der<br />
finanziellen rechte zwischen nießbraucher und<br />
bloßem eigentümer wie folgt: Der nießbraucher<br />
hat das anrecht auf den anteiligen ordentlichen<br />
nettoertrag. Der bloße eigentümer hat das recht<br />
auf den anteiligen nettoveräußerungserlös.<br />
Für die steuerrechtlichen bestimmungen werden<br />
die von der Gesellschaft erwirtschafteten Gewinne<br />
oder verluste nach dem gleichen Prinzip<br />
wie vorstehend dargestellt aufgeteilt.<br />
Die Gesellschafter tragen gleichberechtigt verluste<br />
der Gesellschaft, nach den gleichen regeln<br />
wie für erträge.<br />
Haftung der gesellschafter<br />
jeder Gesellschafter haftet unbeschränkt für die<br />
verbindlichkeiten der objektgesellschaft im verhältnis<br />
seines anteils (wie er zum zeitpunkt der<br />
Fälligkeit oder der zahlungseinstellung besteht)
am Gesellschaftskapital zum Gesamtkapital der<br />
objektgesellschaft. Die haftung des Gesellschafters<br />
bleibt auch bestehen, wenn er einem Dritten<br />
einen nießbrauch oder eine andere Dienstbarkeit<br />
nach französischem recht über seine anteile<br />
bestellt und damit einem Dritten die verfügungsbefugnis<br />
oder rechte auf ausschüttungen<br />
und mögliche rückgewähr verschafft. Gläubiger<br />
der Gesellschaft können erst dann gegen einen<br />
Gesellschafter vorgehen, wenn sie vergeblich<br />
gegen die Gesellschaft vorgegangen sind. eine<br />
gesamtschuldnerische haftung, weder im Innennoch<br />
im außenverhältnis, besteht dabei nicht<br />
(siehe dazu auch tz. 3.5.2).<br />
geschäftsführung und vertretung<br />
zum Geschäftsführer der objektgesellschaft<br />
ist die ws beteiligungs Gmbh bestellt. Der<br />
Geschäftsführer kann mit 80 Prozent der stimmrechte<br />
der Gesellschafter bestellt oder abberufen<br />
werden. Im verhältnis zu Dritten besitzt der<br />
Geschäftsführer vollumfängliche befugnisse, um<br />
im namen der Gesellschaft zu handeln.<br />
nachfolgende handlungen des Geschäftsführers<br />
bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses von<br />
über 75 Prozent der anwesenden oder vertretenen<br />
stimmrechte (dieses erfordernis kann<br />
Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden):<br />
• der erwerb und die veräußerung von Grundstücken<br />
oder damit zusammenhängenden rechten<br />
mit einem marktwert von über 2.500.000 euro<br />
sowie die Durchführung von derzeit noch nicht<br />
bekannten bauvorhaben der Gesellschaft auf<br />
bereits erworbenen oder noch zu erwerbenden<br />
Grundstücken, soweit die kosten für diese<br />
rechtsgeschäfte 2.500.000 euro übersteigen;<br />
• abtretung oder wesentliche reduzierung der<br />
Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft;<br />
• änderungen der satzung der Gesellschaft<br />
sowie<br />
• auflösung oder liquidierung der Gesellschaft<br />
und bestimmung eines liquidators.<br />
Die folgenden handlungen des Geschäftsführers<br />
bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses von<br />
über 50 Prozent der anwesenden oder vertretenen<br />
stimmrechte (dieses erfordernis kann<br />
Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden):<br />
• der abschluss von rechtsgeschäften, die den<br />
zweck der Gesellschaft überschreiten;<br />
• der erwerb, die veräußerung oder die verpfändung<br />
von beteiligungen an Gesellschaften<br />
sowie der abschluss von verträgen, welche die<br />
beteiligung von Dritten am ergebnis der Gesellschaft<br />
zum Gegenstand haben;<br />
• der abschluss von mietverträgen über Immobilien,<br />
die der Gesellschaft gehören, mit ausnahme<br />
(i) der verlängerung bereits bestehender<br />
mietverträge oder (ii) des abschlusses von<br />
nachträgen zugunsten bereits vorhandener<br />
mieter sowie (iii) des abschlusses neuer mietverträge<br />
zugunsten von Gesellschaften, die von<br />
einem bereits vorhandenen mieter kontrolliert<br />
werden;<br />
• die bestellung von sicherheiten über der<br />
Gesellschaft gehörende Grundstücke, es sei<br />
denn, diese sicherheiten werden im rahmen<br />
der refinanzierung einer bereits bestehenden<br />
verbindlichkeit gewährt;<br />
• die änderung der verwendung bzw. verteilung<br />
der ergebnisse der Gesellschaft zwischen den<br />
Gesellschaftern.<br />
als vergütung für seine aufgaben und entschädigung<br />
für seine haftungsübernahme erhält der<br />
Geschäftsführer ab 2010 eine pauschale vergütung<br />
von 2.500 euro p. a.<br />
gesellschafterentscheidungen<br />
außerordentliche entscheidungen, wie etwa satzungsänderungen,<br />
können nur in der Form einer<br />
Gesellschafterversammlung beschlossen werden,<br />
bei der mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten<br />
anteile anwesend bzw. vertreten sind, und<br />
bedürfen der zustimmung von über 75 Prozent<br />
der anwesenden oder vertretenen stimmrechte.<br />
ordentliche entscheidungen können in einer Gesellschafterversammlung<br />
oder im schriftlichen<br />
umlaufverfahren getroffen werden und bedürfen<br />
der zustimmung von über der hälfte der<br />
anwesenden und / oder vertretenen stimmrechte.<br />
rechtliche Grundlagen<br />
99
100<br />
auflösung der Objektgesellschaft<br />
Die auflösung der objektgesellschaft kann<br />
u. a. aufgrund einer außerordentlichen Gesellschafterentscheidung<br />
erfolgen.<br />
7.2.3 investorendarlehen<br />
Die anleger stellen der objektgesellschaft im<br />
rahmen ihrer beteiligung ein zinsloses Investorendarlehen<br />
nach maßgabe des in tz. 12 des<br />
Private Placement memorandums abgedruckten<br />
Darlehensvertrags zur verfügung. sofern die Gesellschafter<br />
der Fondsgesellschaft zu Gesellschaftern<br />
der objektgesellschaft werden und anteile<br />
in vollem eigentum oder in nießbrauchsbelastetem<br />
eigentum halten, werden die Investorendarlehen<br />
automatisch zu Gesellschafterdarlehen.<br />
Die Darlehenssumme beträgt dabei 90 Prozent<br />
des gesamten beteiligungsbetrags gemäß beitrittsvereinbarung.<br />
Die Darlehen sind unverzinslich,<br />
unbesichert und nachrangig und haben<br />
eine laufzeit bis zum 31.12.2029. Die objektgesellschaft<br />
ist jedoch berechtigt, unter beachtung<br />
der nachrangigkeit der ansprüche der anleger<br />
gegenüber denen der die langfristfinanzierung<br />
gewährenden bank, den Darlehensbetrag<br />
jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.<br />
bei derartigen rückzahlungen sind alle<br />
Darlehensnehmer gleich zu behandeln. hiervon<br />
ausgenommen sind nur solche zahlungen unter<br />
Investorendarlehen, die aufgrund eines vorzeitigen<br />
ausscheidens eines Darlehensgebers aus<br />
der Fondsgesellschaft zu leisten sind. soweit anleger<br />
im Fall der Insolvenz der objektgesellschaft<br />
noch zahlungen durch einen Insolvenzverwalter<br />
oder vergleichbare Personen bezogen auf die<br />
Investorendarlehen erhalten, sind diese beträge<br />
direkt an die die langfristige Finanzierung<br />
gewährende bank herauszugeben, soweit deren<br />
ansprüche noch nicht vollständig befriedigt sein<br />
sollten. Insoweit besteht ein direkter anspruch<br />
der bank gegen die anleger. eine abtretung von<br />
Gesellschaftsanteilen ist nur bei gleichzeitiger<br />
Übertragung der entsprechenden rechtsposition<br />
des anlegers aus dem Darlehensvertrag zulässig.<br />
7.2.4 verträge über den erwerb des<br />
Fonds objekts<br />
Die adresse des Grundstücks nebst aufstehender<br />
Fondsimmobilie lautet: 83 rue la boétie,<br />
Paris (8. arrondissement). bei dem Fondsobjekt<br />
handelt es sich um einen anteil an einer miteigentümergemeinschaft<br />
(anteil nr. 284), dessen<br />
oberirdischer teil die Gesamtheit des Gebäudes<br />
(sog. Gebäude b) und dessen unterirdischer teil<br />
einen teil des Gebäudes b darstellt. bezüglich<br />
dieser Gebäudeteile ergeben sich keine einwirkungen<br />
bzw. einwirkungsmöglichkeiten der<br />
übrigen miteigentümer, deren relevanten rechte<br />
sich auf den zugang, Fluchttreppen und den<br />
Innenhof der Fondsimmobilie beschränken.<br />
Die objektgesellschaft hat das Fondsobjekt von<br />
der IvG boetie am 18.06.2010 erworben. Die verkäuferin<br />
IvG boetie ist eine zweckgesellschaft,<br />
für deren ordnungsgemäße erfüllung vertraglicher<br />
verpflichtungen kein Dritter, insbesondere<br />
nicht der IvG konzern, einsteht. zunächst wurde<br />
am 06.04.2010 ein kaufvertragsversprechen (Promesse<br />
de vente) abgeschlossen, mit dem sich die<br />
Parteien unter den nachstehend beschriebenen<br />
aufschiebenden bedingungen verpflichtet haben,<br />
den erwerb bzw. die veräußerung der Fondsimmobilie<br />
zu vollziehen.<br />
Die aufschiebenden bedingungen hatten folgenden<br />
Inhalt:<br />
(i) Die stadt Paris übt das ihr zustehende<br />
vorkaufsrecht hinsichtlich der Fondsimmobilie<br />
nicht aus. Die stadt Paris hat hierauf<br />
verzichtet;<br />
(ii) Das objekt ist durch keine Grundschulden<br />
belastet, deren löschung kosten verursachen<br />
würde, die über dem kaufpreis liegen. sollten<br />
die löschungskosten höher sein, muss der<br />
verkäufer den nachweis erbringen, dass alle<br />
potenziellen Gläubiger des verkäufers gegen<br />
rückerstattung aller die eintragung besagter<br />
Grundschulden begründender schulden ihre<br />
zustimmung erteilen.<br />
nach eintritt der aufschiebenden bedingungen<br />
hat die objektgesellschaft mit dem verkäufer ei-
nen endgültigen verkaufsvertrag (acte de vente)<br />
am 18.06.2010 abgeschlossen.<br />
beide verträge unterliegen französischem recht<br />
und sind vor einem französischen notar beurkundet.<br />
entsprechend den regelungen des kaufvertrags<br />
musste der erwerb durch zahlung des vereinbarten<br />
kaufpreises in höhe von 37.300.000 euro<br />
ohne steuern am tag der beurkundung des endgültigen<br />
kaufvertrags (acte de vente) erfolgen.<br />
Die vollständige zahlung des kaufpreises war<br />
voraussetzung für die Übertragung des eigentums<br />
an dem Fondsobjekt. mit der zahlung des<br />
kaufpreises ist das eigentum an der Fondsimmobilie<br />
vollständig in das eigentum des käufers<br />
übergegangen.<br />
Gleichzeitig mit dem eigentumsübergang sind<br />
sämtliche risiken, kosten und lasten, die mit<br />
dem Fondsobjekt verbunden sind auf den käufer<br />
übergegangen.<br />
Der verkäufer hat im hinblick auf den für seinen<br />
erwerb des Fondsobjekts zu leistenden kaufpreis<br />
ggf. noch einen restbetrag von bis zu<br />
700.000 euro an den ursprünglichen veräußerer<br />
zu leisten. nach französischem recht sind bei<br />
Immobilien-erwerbsketten zunächst die noch<br />
offenen kaufpreisansprüche des ersten veräußerers<br />
von jedem nachfolgenden erwerber zu<br />
begleichen. um eine etwaige Inanspruchnahme<br />
der objektgesellschaft durch den ersten veräußerer<br />
auszugleichen, hat sich der verkäufer<br />
verpflichtet, die objektgesellschaft bezogen auf<br />
entsprechende Forderungen des ursprünglichen<br />
veräußerers freizustellen. als sicherheit für diese<br />
verpflichtung haben die Parteien vereinbart,<br />
dass am tag der unterzeichnung des kaufvertrags<br />
(i) beim beurkundenden notar ein betrag<br />
von 240.000 euro als sicherheit zu hinterlegen ist<br />
und (ii) der verkäufer eine durch IvG Immobilien<br />
aG ausgestellte bürgschaft auf erstes anfordern<br />
in höhe von 710.000 euro übergeben muss. wird<br />
am tag der unterzeichnung des kaufvertrags<br />
eine solche bürgschaft auf erstes anfordern nicht<br />
gestellt, dann ist ein dieser bürgschaft entsprechender<br />
betrag als sicherheit zu hinterlegen.<br />
Der verkäufer hat nur die im kaufvertrag ausdrücklich<br />
erwähnten Gewährleistungen / Garantieversprechen<br />
abgegeben.<br />
Der verkäufer sichert zu, dass das eigentum des<br />
käufers an dem Fondsobjekt nicht durch Dritte<br />
entzogen wird. Für den Fall, dass die eigentumsposition<br />
oder andere dingliche rechte des<br />
käufers durch Dritte entzogen werden, ist der<br />
verkäufer schadenersatzpflichtig.<br />
Der verkäufer sichert zu, dass alle von ihm vor<br />
dem erwerb zur verfügung gestellten unterlagen<br />
in gutem Glauben an den käufer übergeben<br />
wurden (besonders diejenigen, die sich auf<br />
die vermietungslage, die Flächenangaben des<br />
objekts und die für das objekt erteilten baugenehmigungen<br />
und betriebsgenehmigungen<br />
beziehen). In Folge der durch den verkäufer<br />
gegebenen zusicherung bezüglich der Übergabe<br />
der unterlagen, hat der käufer gegenüber<br />
dem verkäufer anspruch auf schadenersatz für<br />
eventuell von ihm erlittene schäden, falls die<br />
besagten Dokumente oder die darin enthaltenen<br />
Informationen fehlerhaft, unvollständig oder unrichtig<br />
sind und der käufer nachweisen kann, dass<br />
der verkäufer diese Dokumente in unredlicher<br />
absicht übergeben bzw. nicht übergeben hat.<br />
Der käufer erwirbt das objekt in dem zustand,<br />
in dem dieses sich am tag des erwerbs befindet.<br />
Der verkäufer übernimmt keine zusicherungen<br />
in bezug auf die lastenfreiheit, den zustand des<br />
objekts oder die rechte und Pflichten Dritter<br />
gegenüber dem eigentümer des objekts. obwohl<br />
der verkäufer keine Gewährleistungen in<br />
bezug auf den zustand des objekts am tag des<br />
erwerbs übernimmt, gehen alle zu Gunsten des<br />
veräußerers bestehenden gesetzlichen Gewährleistungen<br />
und durch den verkäufer oder die am<br />
bau des objekts beteiligten Firmen abgeschlossenen<br />
Pflichtversicherungen auf den käufer als<br />
begünstigten über. Diese gesetzlichen Gewährleistungen<br />
und versicherungen erstrecken sich<br />
auf strukturelle bauschäden, die innerhalb von<br />
zehn jahren nach Übergabe des objekts an dessen<br />
eigentümer bei abschluss der bauarbeiten<br />
aufgedeckt werden. hierbei handelt es sich um<br />
schäden, die die stabilität des objekts oder einer<br />
seiner anlagen beeinträchtigen und dadurch<br />
den betrieb und die vertragsgemäße nutzung<br />
rechtliche Grundlagen<br />
101
102<br />
des objekts verhindern. aus den vom verkäufer<br />
zur verfügung gestellten unterlagen geht hervor,<br />
dass die vorgeschriebenen versicherungen für<br />
das objekt bestehen. neben diesen gesetzlichen<br />
Gewährleistungen gewähren die bauunternehmen<br />
dem käufer den ordnungsgemäßen betrieb<br />
der technischen anlagen für einen zeitraum von<br />
zwei jahren nach abschluss der bauarbeiten.<br />
am tag des erwerbs wird der käufer zum neuen<br />
vermieter unter dem mit dem mieter abgeschlossenen<br />
mietvertrag. er tritt in die rechte<br />
und verpflichtungen aus dem mietvertrag ein.<br />
hierzu gehört auch das recht zur vereinnahmung<br />
der mieten ab dem Datum des erwerbs.<br />
verkäufer und käufer haben am tag der unterzeichnung<br />
des kaufvertrags eine detaillierte<br />
abrechnung erstellt, um miete und nebenkostenzahlungen<br />
zum zeitpunkt des eigentumsübergangs<br />
abzurechnen.<br />
Das objekt muss ab dem tag des erwerbs durch<br />
den käufer versichert werden.<br />
am tag des vollzugs des kaufvertrags ist der<br />
käufer in die sich aus den miteigentumsbestimmungen<br />
ergebenden rechte und Pflichten eingetreten.<br />
Im miteigentum stehen der Innenhof, der<br />
Gebäudezugang sowie zwei Fluchttreppenhäuser<br />
in den anschließenden wohngebäuden. verfügungen<br />
und maßnahmen im zusammenhang<br />
mit den im miteigentum stehenden Gebäudeteilen<br />
sind mit den miteigentümern abzustimmen.<br />
im rahmen der vorbereitungen für den ankauf<br />
des Fondsobjekts wurden von anwälten,<br />
steuerberatern und dem involvierten notar<br />
sowie von sachverständigen der Fonds und<br />
Objektgesellschaft umfangreiche Prüfungen<br />
durchgeführt und ein übliches rechtsgutachten<br />
(sog. Legal Due Diligence report) u. a. über die<br />
eigentums und genehmigungsverhältnisse<br />
sowie über die inhalte der relevanten, mit dem<br />
Fondsobjekt verbundenen bzw. zusammenhängenden<br />
verträge und vereinbarungen erstellt.<br />
im rahmen dieser Prüfung wurden, außer den<br />
vorstehend bzw. in dem Private Placement<br />
memorandum im Übrigen dargestellten und in<br />
tz. 3 im Detail ausgeführten Punkten, keine we<br />
sentlich nachteiligen bzw. unüblichen sachverhalte<br />
festgestellt. gleichwohl wird dem anleger<br />
empfohlen, vor einer anlageentscheidung die in<br />
tz. 3 dargelegten Hinweise, insbesondere auch<br />
im zusammenhang mit dem ankauf des Fondsobjekts<br />
sorgfältig zu prüfen.<br />
7.2.5 mietvertrag für die Fondsimmobilie<br />
Das Fondsobjekt ist vom vormaligen eigentümer<br />
der Fondsimmobilie, der IvG boetie, an den<br />
mieter caPstan lms („CaPstan“) vollständig<br />
vermietet worden. mit dem erwerb der Fondsimmobilie<br />
ist die Fondsgesellschaft nach den<br />
regelungen des französischen rechts mit allen<br />
rechten und Pflichten an die stelle der IvG<br />
boetie als vermieter eingetreten. Der Gewerbemietvertrag<br />
ist am 07.09.2009 noch vor der<br />
Fertigstellung des Gebäudes abgeschlossen<br />
worden und unterliegt französischem recht. er<br />
ist unter der aufschiebenden bedingung der<br />
abnahme des objekts abgeschlossen worden.<br />
Diese erfolgte am 16.10.2009. Der vertrag wurde<br />
am 29.03.2010 angepasst, um den mietbeginn<br />
und die exakte nutzungsfläche des objekts im<br />
vertrag widerzuspiegeln. Der mietvertrag sieht<br />
vor, dass der mieter das Gebäude ausschließlich<br />
als bürogebäude nutzen darf.<br />
Der mietvertrag ist auf die Dauer von zwölf jahren<br />
abgeschlossen („Grundmietzeitraum“). Der<br />
mietvertrag läuft damit am 31.12.2021 aus. Der<br />
mieter hat für einen zeitraum von sechs jahren<br />
auf sein kündigungsrecht, welches in <strong>Frankreich</strong><br />
üblicherweise zum ablauf des dritten und sechsten<br />
jahres des mietvertrags besteht, verzichtet.<br />
Der mieter hat jedoch das recht, den mietvertrag<br />
am ende des siebten und des neunten jahres der<br />
mietlaufzeit zu kündigen.<br />
zum ablauf des Grundmietzeitraums kann der<br />
mieter den mietvertrag mit einer Frist von sechs<br />
monaten kündigen. entscheidet sich der mieter<br />
gegen eine kündigung des mietvertrags und<br />
ausdrücklich für eine verlängerung, so verlängert<br />
dieser sich für einen verlängerungszeitraum<br />
von neun jahren zu den gleichen konditionen,<br />
soweit nicht die Parteien eine abweichende regelung<br />
treffen. In diesem Fall hat der mieter alle<br />
drei jahre ein kündigungsrecht.
Die Parteien haben den mietvertrag rechtswirksam<br />
den regelungen des französischen handelsrechts<br />
unterworfen. als Gewerbemietvertrag<br />
unterliegt der abgeschlossene mietvertrag damit<br />
besonderen nicht abdingbaren vorschriften des<br />
französischen handelsrechts. Diese sehen u. a.<br />
vor, dass der mieter die verlängerung des vertrags<br />
verlangen kann und der mieter im Fall einer<br />
nichtverlängerung durch den vermieter von<br />
diesem eine Freistellung hinsichtlich der durch<br />
anmietung eines ersatzobjekts verursachten<br />
mietkosten (z. b. umzugskosten, höhere mietzahlungen)<br />
verlangen kann. Diese vorstehend<br />
genannten ansprüche des mieters bestehen allerdings<br />
nur dann, wenn keine Pflichtverletzung des<br />
mieters unter dem mietvertrag vorgelegen hat.<br />
wird der mietvertrag über den Grundmietzeitraum<br />
hinaus lediglich stillschweigend verlängert,<br />
wird dies als eine verlängerung auf unbestimmte<br />
zeit zu unveränderten konditionen angesehen.<br />
beide Parteien haben in diesem Fall das recht,<br />
unter einhaltung der in <strong>Frankreich</strong> üblichen<br />
kündigungsfrist von sechs monaten den mietvertrag<br />
jederzeit zu kündigen. Im Fall einer verlängerung<br />
des mietvertrags wird die Indexierung<br />
der miete nach maßgabe der regelungen des<br />
mietvertrags fortgeführt.<br />
Die jahresmiete ist auf anfänglich<br />
2.077.085,00 euro festgesetzt worden. Dem<br />
mieter ist eine dreimonatige mietfreie nutzung<br />
beginnend mit dem 01.01.2010 zugestanden<br />
worden. während dieser zeit anfallende nebenkosten<br />
trägt der mieter. Die jahresmiete ist<br />
indexiert. Die anpassung der miete erfolgt auf<br />
basis des französischen baukostenindex (Icc),<br />
welcher vom nationalen französischen statistikinstitut<br />
(Insee) veröffentlicht wird. Die jährliche<br />
Indexierung ist jedoch auf 3,5 Prozent p. a. begrenzt<br />
und darf unter keinen umständen unter<br />
die vereinbarte anfangsmiete fallen, soweit nicht<br />
eine gesetzliche mietanpassung erfolgen muss.<br />
Die anpassung geschieht einmal im jahr jeweils<br />
zum 01.01. und kann gemäß der entwicklung des<br />
zugrunde liegenden Index sowohl nach oben<br />
als auch nach unten erfolgen. sollte durch diese<br />
Form der mietanpassung eine veränderung um<br />
mehr als 25 Prozent nach oben oder nach unten<br />
stattfinden, so können die Parteien die miete<br />
durch eine gerichtliche entscheidung neu fest-<br />
setzen lassen, die sich dann am marktüblichen<br />
mietniveau orientiert.<br />
unabhängig von den vorgenannten regelungen<br />
können nach zwingendem französischem recht<br />
die vertragsparteien alle drei jahre eine Überprüfung<br />
und anpassung des mietzinses verlangen.<br />
eine solche anpassung ist aber der höhe nach<br />
begrenzt auf die seit der letzten vertraglichen<br />
(ohne berücksichtigung einer Indexierung) mietfestsetzung<br />
erfolgten veränderungen des französischen<br />
baukostenindex (Icc). nur wenn es zu<br />
einer änderung von standortfaktoren kommt<br />
und der mietwert um mehr als 10 Prozent von<br />
der vertragsmiete abweicht, ist eine der höhe<br />
nach unbegrenzte anpassung möglich. liegt<br />
keine änderung der standortfaktoren vor, ist nur<br />
eine anpassung auf basis der änderungen des<br />
französischen baukostenindex (Icc) möglich.<br />
Die miete ist quartalsweise im voraus zzgl. umsatzsteuer<br />
zu entrichten.<br />
Die miete ist ohne nebenkosten vereinbart. Der<br />
mieter ist grundsätzlich für die kosten im zusammenhang<br />
mit der versicherung, steuern und<br />
operative bewirtschaftungskosten verantwortlich.<br />
Die höhe der auf den mieter umlegbaren<br />
bewirtschaftungskosten ist grundsätzlich auf<br />
eine maximale summe von 200.000,00 euro pro<br />
jahr begrenzt (mieterspezifische verbrauchsabhängige<br />
kosten sind darin nicht enthalten bzw.<br />
auf den betrag begrenzt, der innerhalb der<br />
Gesamtsumme von 200.000,00 euro pro jahr<br />
definiert ist). bestimmte nebenkosten, die über<br />
200.000,00 euro pro jahr hinausgehen, sowie die<br />
strukturellen reparaturen unter artikel 606 des<br />
französischen code civil sind vom eigentümer zu<br />
leisten. Die gekappten bewirtschaftungskosten<br />
von 200.000,00 euro pro jahr werden wie die<br />
miete auf basis des französischen baukostenindex<br />
(„Icc“) angepasst.<br />
eine mietkaution in höhe von drei monatsmieten<br />
(ohne umsatzsteuer) ist mit einem betrag<br />
von 519.271,25 euro geleistet worden.<br />
sowohl der vermieter als auch der mieter<br />
können das mietverhältnis kündigen, falls die andere<br />
vertragspartei bestimmten verpflichtungen<br />
aus dem mietvertrag nicht nachkommen sollte.<br />
rechtliche Grundlagen<br />
103
104<br />
Der vermieter ist danach zur vorzeitigen kündigung<br />
des mietverhältnisses berechtigt, wenn<br />
der mieter seine Pflichten aus dem mietvertrag<br />
verletzt, insbesondere wenn der mieter den<br />
vereinbarten mietzins oder nebenkosten nicht<br />
pünktlich entrichtet. In einem solchen Fall kann<br />
der vermieter dem mieter eine einmonatige Frist<br />
zur beseitigung der Pflichtverletzung setzen, bei<br />
deren erfolglosem ablauf der mietvertrag durch<br />
kündigung endet. Der mietvertrag sieht vor, dass<br />
– im Fall der nichtzahlung der miete oder eines<br />
sonstigen, dem vermieter geschuldeten, mit<br />
dem mietvertrag zusammenhängenden betrags<br />
durch den mieter innerhalb von 15 tagen nach<br />
zustellung einer zahlungsaufforderung – die<br />
fälligen beträge um den eonIa-satz + 5 basispunkte<br />
zu erhöhen sind.<br />
wird das mietobjekt vollkommen zerstört oder<br />
kann es vom mieter gleich aus welchem Grund in<br />
Gänze nicht genutzt werden endet der mietvertrag<br />
automatisch. es besteht in diesem Fall keine<br />
verpflichtung zur schadenersatzleistung. schadenersatzleistungen<br />
von versicherern sind an<br />
den vermieter auszuzahlen. wird das mietobjekt<br />
teilweise zerstört oder kann gleich aus welchem<br />
Grund ein teil davon nicht benutzt werden, kann<br />
der mieter zwischen (i) der beendigung des mietvertrags<br />
und (ii) einer mietminderung wählen.<br />
Die Parteien haben in dem mietvertrag jedoch<br />
vereinbart, dass der mieter nicht das recht hat,<br />
eine beendigung des mietvertrags zu verlangen,<br />
wenn weniger als 5 Prozent des mietobjekts von<br />
teilweiser zerstörung betroffen sind und der<br />
mieter im Übrigen nicht an der benutzung des<br />
mietobjekts gehindert ist.<br />
Der mietvertrag geht bei einer veräußerung des<br />
Fondsobjekts auf den neuen erwerber über. eine<br />
abtretung von rechten aus dem mietvertrag<br />
bedarf der zustimmung des vermieters. eine<br />
untervermietung ist ohne zustimmung des<br />
vermieters nur an unternehmen möglich, die<br />
beratende tätigkeiten anbieten. alle sonstigen<br />
untervermietungen bedürfen der vorherigen<br />
zustimmung des vermieters.<br />
Der mieter darf nur bestimmte umbaumaßnahmen<br />
ohne zustimmung des vermieters<br />
vornehmen. Der zustimmung des vermieters<br />
bedürfen arbeiten an elektroanlagen, an Gebäu-<br />
deaufteilung und -unterteilung, Öffnung, abbruch<br />
des Gebäudes und arbeiten an tragenden<br />
Gebäudeteilen sowie an Fassade und mit der<br />
haustechnik verbundenen leitungen.<br />
Der mietvertrag enthält eine bestimmung<br />
bezüglich eines verkaufs des mietobjekts durch<br />
den vermieter, die vorsieht, dass im Fall einer<br />
Übertragung des mietobjekts der käufer automatisch<br />
in die rechte des vermieters gegenüber<br />
dem mieter eintritt.<br />
Die mietsache ist bei ende der mietzeit in<br />
vollständig renoviertem zustand zurückzugeben.<br />
eventuelle einbauten des mieters gehen,<br />
auch wenn sie wertsteigernd sein sollten, ohne<br />
kompensationsleistung des vermieters auf<br />
diesen über. Der vermieter kann im hinblick auf<br />
vorgenommene umbauten oder einbauten vor<br />
rückgabe den rückbau verlangen.<br />
zum mietvertrag bzw. mietverhältnis sollte der<br />
anleger vor einer anlageentscheidung auch<br />
sorgfältig die Hinweise in tz. 3.2 bzw. tz. 3.3<br />
gelesen und verstanden haben.<br />
7.2.6 Durch die Objektgesellschaft abgeschlossene<br />
bzw. arrangierte Finanzierungsverträge<br />
Langfristfinanzierung Objektgesellschaft<br />
Das langfristige Fremdkapital der objektgesellschaft<br />
in höhe von insgesamt 18.000.000 euro<br />
wird von der berlin-hannoversche hypothekenbank<br />
aG, berlin, (nachfolgend auch „bank“ genannt)<br />
bereitgestellt und wurde zur bezahlung<br />
eines teils des kaufpreises für das Fondsobjekt<br />
am tag des eigentumerwerbs des Fondsobjekts<br />
ausgezahlt. Die bank hat sich eine syndizierung<br />
oder verbriefung (einschließlich einer<br />
verbriefung über Pfandbriefe) eines teils oder<br />
des gesamten kredits an andere institutionelle<br />
kreditgeber jederzeit vorbehalten. auf den<br />
Darlehensvertrag findet französisches recht<br />
anwendung. Die mit dem Darlehensvertrag<br />
zusammenhängenden sicherheitenverträge<br />
und -vereinbarungen unterliegen deutschem<br />
oder französischem recht. werden Darlehensbeträge<br />
nicht oder nicht rechtzeitig in anspruch<br />
genommen, werden die der bank hierdurch
entstandenen kosten von der objektgesellschaft<br />
übernommen. Im Fall der vorzeitigen rückzahlung<br />
ist von der objektgesellschaft eine vorfälligkeitsentschädigung<br />
an die bank zu leisten. beide<br />
Gebühren sind – im Fall des anfalls – im rahmen<br />
der Prognoserechnung nicht berücksichtigt. Die<br />
sich hieraus ggf. ergebenden risiken sind in<br />
tz. 3.3.4 detailliert dargestellt.<br />
unter den Finanzierungsvereinbarungen mit<br />
der bank fällt zusätzlich eine bearbeitungsgebühr<br />
in höhe von insgesamt 150.000 euro an<br />
(75.000 euro für die langfristige Finanzierung<br />
und der gleiche betrag für die nachfolgend<br />
beschriebene zwischenfinanzierung des anlegerkapitals),<br />
und die objektgesellschaft hat<br />
sämtliche kosten der bank, auch während der Finanzierungslaufzeit,<br />
im zusammenhang mit der<br />
begebung des Darlehens zu tragen (u. a. rechtsberatungs-,<br />
registrierungs-, Gutachten- und<br />
notarkosten der bank). Diese kosten wurden,<br />
soweit dies aus heutiger sicht möglich ist, geschätzt<br />
und im prognostizierten Investitions- und<br />
Finanzierungsplan bzw. in der Prognoserechnung<br />
auf dieser basis berücksichtigt.<br />
Das Darlehen wird tilgungsfrei vereinbart und<br />
muss am 31.12.2020 vollständig zurückgeführt<br />
sein. Diese Fälligkeitsregelung gilt nur unter<br />
dem vorbehalt, dass die bank das Darlehen nicht<br />
vorzeitig fällig stellt. Folgende Gründe berechtigen<br />
die bank zu einer derartigen vorzeitigen<br />
Fälligstellung:<br />
• Das eintreten von kündigungsgründen wie<br />
z. b. das vorliegen einer Pflichtverletzung der<br />
objektgesellschaft unter dem Darlehensvertrag,<br />
die Insolvenz bzw. die eröffnung eines<br />
Insolvenzverfahrens über das vermögen der<br />
objektgesellschaft, der Fondsgesellschaft oder<br />
der <strong>Frankreich</strong> III beteiligungs Gmbh oder der<br />
verlust des eigentums an der Fondsimmobilie;<br />
oder<br />
• Der eintritt eines ereignisses, das zwingend zur<br />
vorzeitigen rückführung des Darlehens führt.<br />
hierzu zählen nach dem Darlehensvertrag u. a.,<br />
wenn die Durchführung des Darlehensvertrags<br />
für die bank oder die objektgesellschaft nicht<br />
mehr möglich ist, es aus sicht des Darlehensgebers<br />
zur unvorhergesehenen änderung der<br />
beteiligungsverhältnisse der objektgesellschaft<br />
kommt oder die Fondsimmobilie veräußert<br />
oder beschädigt wird.<br />
Für den Fall, dass der aktuelle mieter eine ihm<br />
zustehende kündigungsoption ausübt und dass<br />
zu diesem zeitpunkt keine anschlussvermietung<br />
bereits feststeht und deswegen als Folge eine<br />
Pflichtverletzung der objektgesellschaft unter<br />
dem Darlehensvertrag vorliegt (beispielsweise<br />
aufgrund einer dann gegebenen verletzung des<br />
nachfolgend beschriebenen Icr-ratios durch<br />
die objektgesellschaft), kann die bank ebenfalls<br />
eine vorzeitige rückführung des dann noch<br />
ausstehenden Darlehensbetrags verlangen.<br />
Das Darlehen ist variabel verzinst. Die variable<br />
verzinsung erfolgt auf einer 3-monats-eurIborbasis<br />
zzgl. der vereinbarten marge der bank in<br />
höhe von 1,05 Prozent p. a. sowie der der bank<br />
aufgrund regulatorischer vorgaben entstehender<br />
kosten der Darlehensvergabe.<br />
Das zinsänderungsrisiko aufgrund der variablen<br />
zinskonditionen wurde von der objektgesellschaft<br />
für den zeitraum bis zum 31.12.2020 über<br />
ein ergänzendes zinssicherungsgeschäft (zinssatzswap)<br />
abgesichert, welches mit der landesbank<br />
berlin (lbb), berlin, abgeschlossen wurde.<br />
unter dem zinssatzswap, der auf Grundlage einer<br />
separaten rahmenvereinbarung abgeschlossen<br />
wurde, zahlt die objektgesellschaft ebenfalls<br />
vierteljährlich fest vereinbarte zinssätze an<br />
die lbb und erhält im Gegenzug die mittel, die<br />
erforderlich sind, die variablen zinszahlungen<br />
unter dem langfristigen Darlehen mit der bank<br />
zu erfüllen. somit hat sich die objektgesellschaft<br />
wirtschaftlich einen festen basis-zinssatz bis zum<br />
ende des jahres 2020 gesichert. anschließend<br />
und damit für den restlichen Prognosezeitraum<br />
müssen dann die konditionen im rahmen der<br />
anschlussfinanzierung neu verhandelt und<br />
festgelegt werden, und im rahmen der Prognose<br />
wurde hier ein zinssatz von 5,5 Prozent p. a.<br />
unterstellt (siehe hierzu die risikohinweise in<br />
tz. 3.3.4). Die festen zinssätze unter dem zinssatzswap<br />
wurden unter berücksichtigung einer<br />
anfänglichen zahlung unter dem zinssatzswap in<br />
höhe von 772.000 euro in Form von stufenzinsen<br />
wie folgt vereinbart:<br />
rechtliche Grundlagen<br />
105
106<br />
Zeitraum BasisZinssatz (nominal)<br />
bis 31.12.2010 3,10 %<br />
bis 31.12.2011 3,90 %<br />
bis 31.12.2012 4,00 %<br />
bis 31.12.2014 4,25 %<br />
bis 31.12.2018 4,50 %<br />
bis 31.12.2019 0,50 %<br />
bis 31.12.2020 5,25 %<br />
sollte das Darlehen bzw. der zinssatzswap vor<br />
ablauf vorzeitig aufgelöst werden (z. b. bei<br />
einem vorzeitigen verkauf der Fondsimmobilie),<br />
könnten insbesondere je nach zinsentwicklung<br />
am kapitalmarkt vorfälligkeitsentschädigungen<br />
und kosten (sog. „breakage cost“) durch die<br />
objektgesellschaft an die bank zu leisten sein,<br />
die beispielsweise den veräußerungserlös für die<br />
Fondsimmobilie nachhaltig reduzieren könnten.<br />
bei einer vorzeitigen rückführung des Darlehens<br />
wird hingegen in jedem Fall eine vorfälligkeitsentschädigung<br />
an die bank fällig. siehe hierzu<br />
die hinweise in tz. 3.3.4.<br />
Das Darlehen der bank (und in bestimmten<br />
Fällen ggf. der zinssatzswap) muss von der objektgesellschaft<br />
zum 31.12.2020 (beispielsweise<br />
auch in Form einer anschlussfinanzierung) zurückgeführt<br />
werden, soweit die bank nicht einer<br />
verlängerung des Darlehenzeitraumes zustimmt.<br />
Die Finanzierungskonditionen müssen in diesen<br />
Fällen zum relevanten zeitpunkt von der objektgesellschaft<br />
neu verhandelt werden. sofern sich<br />
die Finanzierungskonditionen für die anschlussfinanzierung<br />
gegenüber den annahmen der<br />
Prognoserechung betreffend die Fremdfinanzierungskonditionen<br />
während der Prognosedauer<br />
nicht verschlechtern, würde das zunächst nicht<br />
zu nachteiligen ergebnissen für die rentabilität<br />
der beteiligung aus sicht der anleger führen. es<br />
ist jedoch nicht sichergestellt, dass das Darlehen<br />
ggf. bis zum ende des Prognosezeitraums<br />
und / oder des zeitpunkts des verkaufs des Fondsobjekts<br />
verlängert wird, und es gibt keinerlei<br />
diesbezügliche zusagen oder Garantien (siehe<br />
hierzu die wichtigen risikohinweise in tz. 3.3.4).<br />
bei einer nichtverlängerung des Darlehens<br />
durch die zunächst finanzierende bank muss die<br />
objektgesellschaft das Darlehen bei der bank ab-<br />
lösen und am markt eine anschlussfinanzierung<br />
suchen. In einem solchen Fall besteht neben dem<br />
generellen risiko, ob eine anschlussfinanzierung<br />
erreicht werden kann, welches in tz. 3.3.4 näher<br />
beschrieben wird, in erster linie ein risiko hinsichtlich<br />
der weiteren Finanzierungskonditionen.<br />
sollten die Finanzierungskonditionen für die<br />
dann erforderliche anschlussfinanzierung, unter<br />
der annahme ansonsten weiterhin gleich hoher<br />
einnahmen und kosten analog der Prognose,<br />
über den in der Prognose angenommenen<br />
konditionen für den Prognosezeitraum liegen,<br />
könnte sich dies in erheblichem maße nachteilig<br />
auf die liquidität der objekt- und damit auch der<br />
Fondsgesellschaft auswirken. Darüber hinaus<br />
könnten sich (ggf. zeitgleich) auch sonstige<br />
Parameter, wie z. b. die vermietungssituation des<br />
Gebäudes, ändern und sich zusätzlich auswirken.<br />
Die höhe der tatsächlichen Gesamtkosten für<br />
eine anschlussfinanzierung wird sich neben den<br />
kapitalmarktbedingungen zu diesem zeitpunkt<br />
u. a. nach der dann gegebenen bonität des<br />
mieters / der mieter, den marktbedingungen<br />
für Gewerbeimmobilien im entsprechenden<br />
marktsegment oder auch nach dann geltenden<br />
bankaufsichtsrechtlichen anforderungen richten.<br />
zu den möglichen risiken und auswirkungen<br />
in diesen Fällen siehe die hinweise und ausführungen<br />
in tz. 3.3.4.<br />
Die objektgesellschaft wird der finanzierenden<br />
bank bzw. der lbb im rahmen der Darlehensund<br />
zinssicherungsvereinbarungen neben den<br />
üblichen sonstigen sicherheiten (z. b. abtretung<br />
der rechte aus dem mietvertrag und aus versicherungsverträgen,<br />
verpfändung der konten der<br />
Fonds- bzw. der objektgesellschaft) erstrangige<br />
sicherungsrechte (sog. „privilèges de prêteur de<br />
deniers“) an dem Grundstück des Fondsobjekts sowie<br />
eine dingliche besicherung der ansprüche der<br />
lbb im zusammenhang mit dem zinssicherungsgeschäft<br />
(in Form einer hypothek) gewähren.<br />
während der Darlehenslaufzeit ist die objektgesellschaft<br />
zur einhaltung einer reihe von marktüblichen<br />
verpflichtungen gezwungen. Diese beziehen<br />
sich insbesondere auf die erhaltung und<br />
das management der Fondsimmobilie sowie auf<br />
die Informationsweitergabe an die bank und das<br />
liquiditätsmanagement. einige dieser Pflichten<br />
sind nachfolgend näher beschrieben.
Die objektgesellschaft ist während der laufzeit<br />
des Darlehensvertrags verpflichtet, bestimmte<br />
Finanzkennzahlen einzuhalten. hierzu gehören<br />
die einhaltung<br />
• eines bestimmten verhältnisses („ratio“) des<br />
unter der Fremdfinanzierung noch ausstehenden<br />
betrags zum marktwert der Fondsimmobilie<br />
(sog. „loan to value“- oder „ltv“-ratio) von<br />
weniger oder gleich 62 Prozent. Der marktwert<br />
ist auf kosten der objektgesellschaft in regelmäßigen<br />
abständen durch unabhängige Dritte<br />
zu ermitteln. bezogen auf das vorliegende<br />
wertgutachten vom märz 2010 liegt die ltv zu<br />
diesem zeitpunkt bei ca. 48 Prozent.<br />
• eines bestimmten verhältnisses des zu leistenden<br />
zinsdienstes zu den definierten nettomieteinnahmen<br />
aus der Fondsimmobilie (sog.<br />
„Interest rate cover ratio“ oder kurz „Icr“), die<br />
auf basis einer zwölfmonatsprognose und einer<br />
rückschau auf die vergangenen zwölf monate<br />
kalkuliert wird und gleich oder höher als<br />
135 Prozent liegen muss.<br />
• eines bestimmten nach den einschlägigen<br />
vorschriften des Pfandbriefgesetzes zu ermittelnden<br />
beleihungswertes, der geringer oder<br />
gleich 90 Prozent sein muss.<br />
Für den Fall, dass die vorgenannten Finanzkennzahlen<br />
nicht eingehalten werden, kann die bank<br />
eine vorzeitige teilrückführung des Darlehens,<br />
die stellung zusätzlicher sicherheiten oder ggf.<br />
eine sperre der ausschüttungen / rückflüsse an<br />
die anleger und die hinterlegung bestimmter<br />
beträge auf einem speziellen sicherheitenkonto<br />
verlangen. sofern es der objekt- oder Fondsgesellschaft<br />
nicht möglich ist, geforderte zusätzliche<br />
sicherheiten zu bestellen oder bestehende<br />
sicherheiten zu verstärken, steht der bank ein außerordentliches<br />
kündigungsrecht für den kreditund<br />
ggf. zinssicherungsvertrag zu (siehe hierzu<br />
die risikohinweise in tz. 3.3.4). Im hinblick auf<br />
die Finanzierungs- und zinssicherungsvereinbarungen<br />
können rechtsänderungen oder sonstige<br />
änderungen eintreten, die heute nicht gegebene<br />
kosten oder aufwendungen auf ebene des<br />
Darlehensgebers oder des Darlehensnehmers im<br />
zusammenhang mit der Finanzierung auslösen.<br />
alle zahlungen des Darlehensnehmers haben<br />
gleichwohl in der weise zu erfolgen, dass der<br />
bank der nach dem vertrag geschuldete betrag<br />
bzw. kapitaldienst in voller höhe und ohne<br />
jegliche abzüge auf dem vereinbarten konto<br />
fristgerecht zur verfügung gestellt wird. Der Darlehensnehmer<br />
ist verpflichtet, ggf. die fälligen<br />
zahlungen so zu erhöhen, dass die bank nach<br />
abzug von z. b. steuern oder abgaben die fälligen<br />
vereinbarten beträge in voller höhe erhält.<br />
Der Darlehensvertrag wird außerdem beschränkungen<br />
für Übertragungen und belastungen<br />
im hinblick auf das Fondsobjekt vorsehen (z. b.<br />
für den Fall von änderungen betreffend den<br />
mietvertrag mit dem aktuellen mieter oder für<br />
den Fall des verkaufs des Fondsobjekts). Die<br />
Geschäftsführung der objektgesellschaft darf<br />
nur solche verträge abschließen, die im rahmen<br />
der Finanzierungs- und zinssicherungsvereinbarungen<br />
ausdrücklich genehmigt sind. auch<br />
bestimmte gesellschaftsrechtliche änderungen<br />
auf ebene der objektgesellschaft sind ggf. nur<br />
nach zustimmung durch die finanzierende bank<br />
möglich. Die mietzahlungen (einschließlich<br />
vom mieter zu leistender sonstiger Gebühren,<br />
steuern und zahlungen) sind nach maßgabe<br />
der regelungen des Darlehensvertrags zuerst<br />
auf vom Darlehensnehmer unterhaltene konten<br />
einzuzahlen, die an die bank verpfändet sind.<br />
nach abzug aller zahlungsverpflichtungen des<br />
Darlehensnehmers (u. a. kapitaldienst und bestimmte<br />
kosten) wird der verbleibende betrag im<br />
rahmen einer derartigen regelung freigegeben<br />
und auf ein konto der objektgesellschaft überwiesen.<br />
Derartige beträge können nach dem<br />
ermessen der objektgesellschaft zur rückführung<br />
des Investorendarlehens oder für ausschüttungen<br />
/ rückflüsse an die Fondsgesellschaft<br />
oder zur rückführung sonstiger verbindlichkeiten<br />
verwendet werden. Insoweit kontrolliert<br />
der kreditgeber den cashflow der objekt- und<br />
der Fondsgesellschaft und hat weitreichende<br />
befugnisse und kontrollrechte. Durch diese der<br />
bank eingeräumten rechte kann die bank rückführungen<br />
/ ausschüttungen an die Investoren<br />
verhindern bzw. kann die objektgesellschaft<br />
solche aufgrund der Gesamtheit der getroffenen<br />
regelungen, insbesondere des nachrangs der<br />
Investorendarlehen, nicht vornehmen (siehe<br />
hierzu die risikohinweise in tz. 3.3.4). es ist auch<br />
möglich, dass die bank ein mitbestimmungsrecht<br />
rechtliche Grundlagen<br />
107
108<br />
bei der bestellung oder kündigung eines neuen<br />
objektverwalters verlangt.<br />
sofern die objekt- bzw. die Fondsgesellschaft<br />
die bedingungen unter den Finanzierungs- und<br />
zinssicherungsvereinbarungen mit der bank –<br />
gleich aus welchem Grund – nicht erfüllt, kann es<br />
zur kündigung dieser vereinbarungen kommen.<br />
Ist es in einem solchen Fall der objektgesellschaft<br />
nicht möglich, die für die ablösung der<br />
gekündigten Fremdmittel erforderlichen neuen<br />
Fremdmittel bei einem anderen kreditgeber einzudecken,<br />
kann es zu einer zwangsverwertung<br />
des als sicherheit dienenden objekts (Fondsimmobilie)<br />
durch die finanzierende bank kommen;<br />
diese kann im Fall unzureichender erlöse eine<br />
Insolvenz der objekt- und Fondsgesellschaft<br />
nach sich ziehen (siehe hierzu die wichtigen<br />
risikohinweise in tz. 3.3.4).<br />
zwischenfinanzierung des anlegerkapitals<br />
Die erforderliche zwischenfinanzierung des anlegerkapitals<br />
wurde über ein entsprechendes Darlehen<br />
bei der berlin-hannoversche hypothekenbank<br />
aG (berlin hyp) in höhe von 21.500.000 euro<br />
aufgenommen, und es wurden in diesem zusammenhang<br />
verschiedene sicherheiten an die<br />
berlin hyp gestellt (stellung einer so genannten<br />
rückzahlungsgarantie durch die real I.s., verpfändung<br />
der zeichnerkapitalsammelkonten). Der<br />
wegfall des bestehenden ergebnisabführungsvertrags<br />
zwischen der bayernlb münchen und dem<br />
Initiator während der laufzeit des kreditverhältnisses<br />
berechtigt die berlin hyp zur anforderung<br />
von gleichwertigen ersatzsicherheiten.<br />
Die zwischenfinanzierung wird variabel auf basis<br />
1-monats-eurIbor zzgl. der fest vereinbarten<br />
marge sowie eines refinanzierungsaufschlages<br />
verzinst und wurde zunächst bis zum 30.09.2011<br />
zugesagt. unter den Finanzierungsvereinbarungen<br />
mit der bank hat die objektgesellschaft<br />
ein bearbeitungsentgelt sowie sämtliche kosten<br />
der bank im zusammenhang mit der begebung<br />
des Darlehens zu tragen (u. a. rechtsberatungskosten<br />
der bank). entsprechende kosten hierfür<br />
sind im prognostizierten Investitions- und<br />
Finanzierungsplan auf basis von schätzungen<br />
berücksichtigt worden.<br />
sofern die kosten der zwischenfinanzierung,<br />
beispielsweise im Fall steigender zinsen, höher<br />
liegen als die eingesparte, ggf. anteilige, prognostizierte<br />
ausschüttung / rückflüsse (einschließlich<br />
der rückzahlung der Darlehen der<br />
anleger an die objektgesellschaft) auf den noch<br />
nicht platzierten bzw. eingezahlten beteiligungsbetrag,<br />
gehen etwaige höhere aufwendungen<br />
zulasten der liquiditätsreserve, auch kürzungen<br />
der prognostizierten ausschüttungen / rückflüsse<br />
an die anleger wären in einem solchen Fall<br />
nicht auszuschließen (siehe hierzu tz. 3.3.3).<br />
sollte sich die Platzierung gegenüber den<br />
Prognoseannahmen erheblich verzögern und<br />
gar über die zunächst zugesagte laufzeit der<br />
zwischenfinanzierung bis 30.09.2011 hinausgehen,<br />
besteht weiterhin ein anschlussfinanzierungsrisiko<br />
(siehe hierzu die wichtigen hinweise<br />
in tz. 3.3.3).<br />
Die kreditrückführung muss unter dem abgeschlossenen<br />
Darlehensvertrag sukzessive durch<br />
die einwerbung des anlegerkapitals erfolgen.<br />
zur sicherung der Forderungen der bank wurden<br />
von der Fonds- und objektgesellschaft und von<br />
der real I.s. marktübliche sicherheiten gestellt<br />
(siehe oben) und zusicherungen abgegeben.<br />
Die Fonds- und die objektgesellschaft müssen<br />
während der laufzeit des Darlehens regelmäßig<br />
bestimmte nachweise und unterlagen an die<br />
finanzierende bank einreichen und vereinbarte<br />
Pflichten erfüllen.<br />
Der anspruch der Fonds- bzw. der objektgesellschaft<br />
auf einzahlung des beteiligungsbetrags<br />
(zzgl. agio) entsteht erst mit dem rechtlich wirksamen<br />
beitritt der anleger zur Fondsgesellschaft<br />
bzw. damit verbunden der rechtlich wirksamen<br />
begebung der Investorendarlehen an die objektgesellschaft.<br />
Der beitritt und die begebung des<br />
Investorendarlehens erfolgen nach erklärung<br />
der annahmen gemäß den regelungen der<br />
beitrittsvereinbarung bzw. des Gesellschaftsvertrags<br />
und des Investorendarlehensvertrags.<br />
Der gesamte beteiligungsbetrag nebst agio ist<br />
von den anlegern gemäß den regelungen der<br />
beitrittsvereinbarung fristgerecht zu erbringen.<br />
werden einzelne Gesellschafter vor vollständiger<br />
einzahlung ihres beteiligungsbetrags nebst agio<br />
zahlungsunfähig, so besteht dadurch ggf. das
isiko einer nicht vollständigen Finanzierung des<br />
Investitionsvorhabens. eine hierdurch entstehende<br />
Finanzierungslücke ist durch aufnahme<br />
weiteren kommanditkapitals (nebst damit verbundener<br />
Gewährung von Investorendarlehen)<br />
oder weiterer Fremdmittel oder durch rückgriff<br />
auf die liquiditätsreserve zu schließen. es kann<br />
für diesen Fall nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass somit ein nicht kalkulierter zinsaufwand<br />
entsteht. ein erhöhter zinsaufwand kann zu einer<br />
verringerung der liquiditätsüberschüsse und<br />
zu verminderten ausschüttungen / rückflüssen<br />
gegenüber den annahmen der Prognose führen.<br />
Falls ein Gesellschafter zahlungsunfähig wird,<br />
kann die Fondsgesellschaft den Gesellschafter<br />
gemäß Gesellschaftsvertrag ausschließen. Die<br />
gesamte Finanzierung ist mithin nur sichergestellt,<br />
wenn das anlegerkapital vollständig<br />
gezeichnet ist und alle anleger ihren einzahlungsverpflichtungen<br />
pünktlich nachkommen.<br />
Die real I.s. hat eine Finanzierungsgarantie<br />
abgegeben, die eine vollständige einzahlung des<br />
gesamten erforderlichen beteiligungsbetrags<br />
der anleger bis zum ende der Platzierungsfrist<br />
sicherstellt (siehe tz. 7.3.3), etwaige ereignisse<br />
während der Fondslaufzeit werden jedoch durch<br />
die Finanzierungsgarantie nicht abgedeckt.<br />
7.3 sOnstige wesentLiCHe vertrÄge Der<br />
FOnDsgeseLLsCHaFt unD Der ObjektgeseLLsCHaFt<br />
7.3.1 geschäftsbesorgungsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
mit der real i.s.<br />
Die Fondsgesellschaft hat die real I.s. mit der<br />
laufenden verwaltung der Fondsgesellschaft einschließlich<br />
aller im täglichen Geschäftsbetrieb<br />
anfallenden maßnahmen beauftragt. zu diesem<br />
aufgabenbereich gehören insbesondere die<br />
verwaltung der beteiligungen der Fondsgesellschaft<br />
an der objekt- und der verwaltungsgesellschaft,<br />
die abwicklung von etwaigen ausschüttungen<br />
/ rückflüssen an die anleger, die Führung<br />
des berichtswesens, insbesondere erstellung des<br />
Geschäftsberichts, die abwicklung des zahlungsverkehrs,<br />
die kaufmännische verwaltung,<br />
die Durchführung der korrespondenz mit den<br />
Gesellschaftern, die aufbewahrung der unterlagen<br />
der Gesellschaft sowie die vorbereitung<br />
und Durchführung von Gesellschafterversammlungen<br />
und vorbereitung von entscheidungen<br />
der Geschäftsführung. Die real I.s. ist berechtigt,<br />
sich bei der erfüllung der aufgaben Dritter zu<br />
bedienen.<br />
Für die Übernahme der Geschäftsbesorgung erhält<br />
die real I.s. ab dem jahr 2010 eine jährliche<br />
vergütung in höhe von 5.000 euro zzgl. gesetzlich<br />
anfallender umsatzsteuer. Diese ist jährlich<br />
nachschüssig zum 30.12. eines jeden jahres,<br />
erstmals am 30.12.2010, zu entrichten. erbringt<br />
die real I.s. weiter gehende leistungen, für die<br />
im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich weiter<br />
gehende bearbeitungs- oder schadenersatzpauschalen<br />
vorgesehen sind, sind solche beträge<br />
an die real I.s. als vergütung weiterzuleiten. Für<br />
sonstige von real I.s. zu erbringende einzelleistungen<br />
haben die Parteien ein leistungs- und<br />
Preisverzeichnis vereinbart. Die kosten für eine<br />
eventuelle rechts- oder steuerberatung und<br />
für die jahresabschlussprüfung werden von der<br />
Fondsgesellschaft getragen. Der vertrag wurde<br />
auf die Dauer von 15 jahren geschlossen. eine<br />
ordentliche kündigung ist, soweit zulässig und<br />
soweit nachstehend nichts anderes geregelt,<br />
ausgeschlossen. Dieser vertrag verlängert sich<br />
um jeweils fünf weitere jahre, sofern nicht eine<br />
vertragspartei diesen vertrag unter einhaltung<br />
einer kündigungsfrist von sechs monaten zum<br />
laufzeitende kündigt. Das recht zur jederzeitigen<br />
kündigung aus wichtigem Grund bleibt<br />
hierdurch unberührt. Die haftung der real I.s.<br />
ist auf vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt,<br />
außer bei schäden aus der verletzung<br />
des lebens, des körpers oder der Gesundheit<br />
oder bei verletzung einer vertragswesentlichen<br />
Pflicht in einer den vertragszweck gefährdenden<br />
weise (kardinalspflicht). ansprüche sind innerhalb<br />
einer ausschlussfrist von sechs monaten ab<br />
kenntniserlangung geltend zu machen.<br />
7.3.2 geschäftsbesorgungsvertrag der Objektgesellschaft<br />
mit der real i.s.<br />
Die objektgesellschaft hat mit der real I.s. einen<br />
vertrag zur erbringung von bestimmten Dienstund<br />
beratungsleistungen geschlossen. Dabei<br />
wird zwischen der Investitions-, der besitz- und<br />
der verkaufsphase unterschieden.<br />
rechtliche Grundlagen<br />
109
110<br />
während der Investitionsphase unterstützt und<br />
berät die real I.s. die objektgesellschaft u. a. bei<br />
der entwicklung der Investmentstrategie, der<br />
auswahl und analyse von Investitionsobjekten,<br />
der auswahl von geeigneten beratern und<br />
der umsetzung der akquisitionen. weiterhin<br />
unterstützt die real I.s. die objektgesellschaft<br />
bei der finanziellen strukturierung der akquisition,<br />
der einwerbung und aufbringung<br />
des eigenkapitals und der suche nach einem<br />
erforderlichen Garantiegeber, um insbesondere<br />
zum zeitpunkt des abschlusses des vorvertrags<br />
in Form der Promesse de vente die finanziellen<br />
verpflichtungen aus der akquisition garantieren<br />
zu können. zudem unterstützt die real I.s.<br />
die objektgesellschaft bei der einwerbung von<br />
Fremdkapital, dem abschluss der erforderlichen<br />
verträge und der liquiditäts- und Finanzplanung,<br />
einschließlich der erstellung von budgets und<br />
Planungsunterlagen.<br />
während der betriebsphase unterstützt und<br />
berät die real I.s die objektgesellschaft bei der<br />
laufenden verwaltung des Immobilienvermögens<br />
und der objektgesellschaft. Dazu gehören<br />
u. a. die unterstützung und beratung bei der<br />
auswahl, beauftragung und ggf. Überwachung<br />
von steuerlichen, rechtlichen und buchhalterischen<br />
beratern, von Immobilienverwaltern, die<br />
für die verwaltung der vermietungsaktivitäten<br />
und die technische, administrative und finanzielle<br />
verwaltung der Immobilien zuständig sind,<br />
und von Immobilienmaklern. zudem unterstützt<br />
und berät die real I.s. die objektgesellschaft bei<br />
der auswahl weiterer mieter, der auswahl von<br />
versicherungen, etwaigen verhandlungen mit<br />
Fremdkapitalgebern im rahmen einer refinanzierung<br />
und der vorbereitung und Durchführung<br />
von Gesellschafterversammlungen.<br />
während der verkaufsphase berät und unterstützt<br />
die real I.s. die objektgesellschaft u. a. bei<br />
der auswahl der Immobilienmakler, der rechtsberater<br />
und des notars, bei der koordination<br />
und Durchführung der verkaufsaktivitäten und<br />
-verhandlungen und bei den verhandlungen<br />
mit den Fremdkapitalgebern über die rückzahlung<br />
der kapitalmittel. zudem beaufsichtigt die<br />
real I.s. die analyse der steuerlichen behandlung<br />
der objektgesellschaft und deren Gesellschaftern<br />
im verkaufsfall.<br />
Für die Durchführung der vertraglichen<br />
leistungen der Investitionsphase erhält die<br />
real I.s. eine Gebühr, deren höhe von der<br />
summe des eigenkapitals der objektgesellschaft<br />
abhängt, jedenfalls aber in höhe von<br />
2,8828 Prozent des erwerbspreises der Immobilie<br />
(also rd. 1.075.300 euro). Für jedes Prozent, um<br />
das das eigenkapital der objektgesellschaft<br />
über 1.750.850 euro liegt, erhält die real I.s.<br />
eine Gebühr von weiteren 0,04694 Prozent des<br />
erwerbspreises, bis zu einer maximalgebühr von<br />
6,1 Prozent des erwerbspreises. zudem erhält<br />
die real I.s. eine Gebühr in höhe von 3 Prozent<br />
des eingeworbenen Fremdkapitals (also<br />
540.000 euro).<br />
während der betriebsphase erhält die real I.s.<br />
ab dem jahr 2010 eine jährliche vergütung von<br />
2,5 Prozent der mieteinnahmen der objektgesellschaft,<br />
abzgl. eines betrags von 5.000 euro.<br />
Die vergütung ist jährlich jeweils am 31.12.<br />
eines jahres, erstmals am 31.12.2010, ggf. zzgl.<br />
gesetzlicher umsatzsteuer zu entrichten. mit der<br />
vergütung sind sämtliche aufwendungen der<br />
real I.s. abgegolten.<br />
Für vereinbarte Dienstleistungen der real I.s.<br />
zugunsten der objektgesellschaft im zusammenhang<br />
mit dem verkauf des Fondsobjekts ist<br />
weiterhin eine abwicklungsgebühr in höhe von<br />
1 Prozent (kalkuliert auf den brutto-veräußerungserlös)<br />
unter diesem vertrag vereinbart.<br />
sämtliche zahlungen an die real I.s. erfolgen ggf.<br />
zzgl. umsatzsteuer. Die bei der Durchführung der<br />
vertraglichen leistungen anfallenden auslagen<br />
und kosten Dritter trägt die objektgesellschaft<br />
zzgl. zu den oben genannten zahlungsverpflichtungen<br />
gegenüber der real I.s. Die real I.s. trägt<br />
allerdings die Provisionen, die sie an Dritte im<br />
rahmen der kapitaleinwerbung zahlt, unabhängig<br />
davon, wie hoch diese Provisionen sind.<br />
Die Übertragung dieses vertrags durch die<br />
Parteien ist ausgeschlossen. es ist der real I.s.<br />
aber gestattet, ihre rechte und Pflichten an jede<br />
tochter- oder muttergesellschaft zu übertragen.<br />
Dieser vertrag kann von der objektgesellschaft<br />
mit einer Frist von sechs monaten, aber erstmals<br />
zum 31.12.2024 gekündigt werden. sollten<br />
allerdings alle aktiva der Gesellschaft verkauft
oder die Gesellschaft aufgelöst werden, kann<br />
die objektgesellschaft den vertrag jederzeit<br />
mit einer Frist von sechs monaten kündigen.<br />
Die real I.s. hat ein kündigungsrecht mit einer<br />
Frist von sechs monaten im Fall des konkurses<br />
(redressement ou liquidation judiciaire) oder bei<br />
wiederholten vertragsverletzungen durch die<br />
objektgesellschaft.<br />
7.3.3 Finanzierungsgarantie<br />
Die real I.s. hat sich unwiderruflich gegenüber<br />
der Fonds- bzw. der objektgesellschaft verpflichtet,<br />
dafür einzutreten, dass das für die<br />
Durchführung der Investition der objektgesellschaft<br />
erforderliche kapital durch aufstockung<br />
der beteiligung der Fondsgesellschaft an der<br />
objektgesellschaft bzw. durch Gewährung der<br />
erforderlichen Investorendarlehen bis spätestens<br />
zum ende der Platzierungsfrist am 30.12.2011<br />
vollständig zur verfügung steht. Die real I.s.<br />
verpflichtet sich daher, so viele tranchen der<br />
beteiligung an der Fondsgesellschaft bzw. der<br />
erforderlichen Investorendarlehen jeweils selbst<br />
zu zeichnen oder durch Dritte zeichnen zu lassen,<br />
als dies erforderlich ist, insgesamt die verpflichtung<br />
zur aufstockung der beteiligung auf bis zu<br />
2.950.850 euro (sowie der Gewährung des Darlehens<br />
der Fondsgesellschaft an die objektgesellschaft<br />
in höhe von bis zu 480.000 euro) und der<br />
Gewährung von Investorendarlehen in höhe von<br />
21.600.000 euro zu begründen. macht die objektgesellschaft<br />
von ihrem recht Gebrauch, das<br />
endgültige beteiligungskapital bzw. die endgültige<br />
summe von Investorendarlehen in abhängigkeit<br />
vom Investitionsvolumen der höhe nach<br />
anzupassen, so ändert sich die verpflichtung der<br />
real I.s. im rahmen der Finanzierungsgarantie<br />
entsprechend.<br />
Die real I.s. hat das recht, vor einer ziehung<br />
der Garantie von der objekt- und der Fondsgesellschaft<br />
zunächst zu verlangen, dass eine<br />
zwischenfinanzierung für die unter der Finanzierungsgarantie<br />
garantierten beträge bis maximal<br />
zum 30.12.2011 abgeschlossen wird. Die Finanzierungsgarantie<br />
kann im rahmen einer solchen<br />
zwischenfinanzierung als sicherheit verwendet<br />
werden. ein zwischenfinanzierungsgeber darf<br />
nach diesem Datum direkt die Finanzierungsgarantie<br />
ziehen, soweit die objekt- oder Fonds-<br />
gesellschaft eine zwischenfinanzierung nicht<br />
zurückgeführt haben sollte.<br />
als vergütung für die Übernahme der Finanzierungsgarantie<br />
erhält die real I.s. von der objektgesellschaft<br />
750.000 euro, ggf. zzgl. gesetzlicher<br />
umsatzsteuer. Der vergütungsanspruch entstand<br />
dabei mit ausstellung der Finanzierungsgarantie,<br />
wobei bezüglich der Fälligkeit der<br />
zahlung vereinbart ist, dass diese frühestens am<br />
30.12.2010 und spätestens bei Platzierungsende<br />
zu erfolgen hat.<br />
Die Finanzierungsgarantie erlischt, soweit die<br />
garantierten beträge durch von anlegern zur<br />
verfügung gestelltes eigenkapital vollständig<br />
erbracht sind, spätestens jedoch zum 30.12.2011.<br />
7.4 anwenDbares reCHt<br />
Die gesamte kaufvertragsdokumentation, der<br />
mietvertrag mit caPstan, die wesentlichen<br />
verträge betreffend die langfristige Fremdfinanzierung<br />
einschließlich der damit zusammenhängenden<br />
sicherungsrechte zugunsten der bank,<br />
der Gesellschaftsvertrag der objektgesellschaft,<br />
der Darlehensvertrag über die Investorendarlehen<br />
und die mandate für die französischen<br />
berater unterliegen dem französischen recht.<br />
Die restlichen in diesem Private Placement<br />
memorandum genannten wesentlichen verträge<br />
unterliegen dem recht der bundesrepublik<br />
Deutschland.<br />
Die angaben zu den äußerst umfangreichen und<br />
komplexen, vorstehend ausführlich dargestellten<br />
verträgen nach französischem recht und in<br />
französischer sprache basieren auf einer analyse<br />
und einer zusammenfassung der wesentlichen<br />
regelungen dieser verträge und vereinbarung<br />
der anwälte der Fonds- bzw. der objektgesellschaft<br />
(siehe hierzu die hinweise in tz. 3.3.8 und<br />
3.3.10).<br />
rechtliche Grundlagen<br />
111
112<br />
steuerlIche GrunDlaGen8
8. steuerLiCHe grunDLagen<br />
vOrbemerkungen<br />
In diesem abschnitt sind die wesentlichen<br />
Grundlagen der steuerlichen konzeption und<br />
damit die steuerlichen aspekte und Folgen<br />
einer beteiligung an dem beteiligungsangebot<br />
zusammengefasst dargestellt. bei den folgenden<br />
ausführungen wird davon ausgegangen, dass<br />
sich nur natürliche Personen mit wohnsitz und<br />
unbeschränkter steuerpflicht in Deutschland<br />
beteiligen, die die anteile im Privatvermögen<br />
halten, keinen gewerblichen Grundstückshandel<br />
ausüben und somit einkünfte aus vermietung<br />
und verpachtung erzielen. wird die beteiligung<br />
in einem betriebsvermögen gehalten, zählen<br />
die einkünfte zu den einkünften aus Gewerbebetrieb,<br />
selbständiger arbeit oder land- und<br />
Forstwirtschaft (bmF vom 29.04.1994, bstbl I<br />
1994, 282). Die nachfolgenden ausführungen<br />
sind dann in wesentlichen teilen nicht übertragbar.<br />
Potenziellen anlegern wird dringend<br />
geraten, die steuerlichen auswirkungen insbesondere<br />
im hinblick auf individuelle steuerliche<br />
besonderheiten mit ihrem eigenen steuerberater<br />
abzustimmen.<br />
Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen<br />
basiert nach auffassung des deutschen und des<br />
französischen steuerberaters der Fonds- bzw. der<br />
objektgesellschaft auf den deutschen bzw. französischen<br />
steuergesetzen und den einschlägigen<br />
erlassen und stellungnahmen der jeweiligen<br />
Finanzverwaltung zum zeitpunkt der aufstellung<br />
des Private Placement memorandums. Die ausführungen<br />
geben den gegenwärtigen stand der<br />
rechtslage wieder. eine Gewähr für das zukünftige<br />
Fortbestehen der derzeitigen steuerlichen<br />
rechtslage, die umsetzung etwaiger, seitens des<br />
Gesetzgebers angekündigter, entwicklungen<br />
oder die zukünftige auslegung einschlägiger<br />
vorschriften durch die Finanzverwaltung oder die<br />
Finanzgerichte kann nicht übernommen werden.<br />
Gegenstand der anlageentscheidung ist die beteiligung<br />
der anleger an der Fondsgesellschaft,<br />
die sich ihrerseits mittelbar und unmittelbar<br />
an der objektgesellschaft beteiligt hat und das<br />
Investorendarlehen der anleger an die objektgesellschaft<br />
sowie ggf. ab dem jahr 2013 die<br />
direkte beteiligung der anleger an der objektgesellschaft.<br />
Die ausführungen in diesem kapitel sind in<br />
zusammenhang mit dem kapitel „risikohinweise“<br />
(tz. 3) und darin insbesondere dem abschnitt<br />
„steuerliche risiken“ (tz. 3.4) zu lesen. vor einer<br />
anlageentscheidung sollte der anleger daher<br />
auch das kapitel „risikohinweise“ gelesen und<br />
verstanden haben.<br />
Im Folgenden werden die steuerlichen auswirkungen<br />
in der Investitions-, der nutzungsphase<br />
und bei beendigung der kapitalanlage getrennt<br />
dargestellt.<br />
8.1 besteuerung in FrankreiCH<br />
Für einkünfte (einschließlich mieteinkünfte) aus<br />
in <strong>Frankreich</strong> belegenen Immobilien und für Gewinne<br />
aus der veräußerung von dort belegenem<br />
vermögen steht <strong>Frankreich</strong> gemäß art. 3 abs. 4<br />
des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen<br />
Deutschland und <strong>Frankreich</strong> auf dem Gebiet der<br />
einkommensteuer vom 21.07.1959 (Dba D / F)<br />
das besteuerungsrecht zu. In Deutschland sind<br />
einkünfte aus der vermietung und verpachtung<br />
sowie der veräußerung von französischem<br />
Grundbesitz grundsätzlich von der besteuerung<br />
freigestellt (art. 20 abs. 1 lit. a 2. satz Dba D / F<br />
i. v. m. § 32 b abs. 1 satz 1 nr. 3 i. v. m. satz 2 nr. 3<br />
estG). Dies trifft nicht auf ggf. anfallende Guthabenzinsen<br />
(z. b. aus der anlage von liquiden<br />
mitteln) zu.<br />
aus französischer sicht werden die laufenden<br />
einkünfte der objektgesellschaft, die sich im<br />
wesentlichen aus der vermietung der Fondsimmobilie<br />
ergeben, auf der ebene der objektgesellschaft<br />
ermittelt. auf diese ordentlichen einkünfte<br />
entfallende steuern werden im vorliegenden<br />
Fall von denjenigen Gesellschaftern getragen,<br />
denen in ihrer eigenschaft als nießbraucher<br />
oder als volleigentümer der anteile an der<br />
objektgesellschaft diese ordentlichen einkünfte<br />
gemäß den gesetzlichen bestimmungen und<br />
der satzung der objektgesellschaft zugewiesen<br />
werden. Das vorliegende beteiligungskonzept<br />
sieht vor, dass die verwaltungsgesellschaft das<br />
volleigentum an einem anteil an der objektgesellschaft<br />
sowie den nießbrauch an den übrigen<br />
anteilen der objektgesellschaft erhält. Dementsprechend<br />
wird die verwaltungsgesellschaft mit<br />
steuerliche Grundlagen 113
114<br />
den ordentlichen einkünften der objektgesellschaft<br />
während der Dauer des nießbrauchs von<br />
15 jahren in <strong>Frankreich</strong> steuerpflichtig sein. Da<br />
es sich bei der verwaltungsgesellchaft um eine<br />
kapitalgesellschaft mit beschränkter haftung<br />
handelt, werden die laufenden steuerpflichtigen<br />
einkünfte der objektgesellschaft nach den für<br />
die französische körperschaftsteuer geltenden<br />
regeln bestimmt und versteuert.<br />
nach geltendem französischen steuerrecht<br />
werden Personengesellschaften, die in ihrem<br />
sitzstaat als steuerlich transparent behandelt<br />
werden, von der französischen steuerverwaltung<br />
nicht notwendigerweise im hinblick auf Immobilieneinkünfte<br />
und veräußerungsgewinne aus<br />
französischem Grundbesitz als steuerlich transparent<br />
angesehen. vielmehr ist für die französischen<br />
steuerbehörden der umfang der persönlichen<br />
haftung der Gesellschafter entscheidend:<br />
soweit die haftung der Gesellschafter beschränkt<br />
ist, wird eine Personengesellschaft für<br />
französische steuerzwecke als nicht transparent<br />
angesehen (wenn bestimmte nicht französische<br />
Personengesellschaften bestimmte passive einkünfte<br />
aus französischen quellen erzielen, finden<br />
abweichende regelungen anwendung, die<br />
hier jedoch nicht ausschlaggebend sind). Falls<br />
die Fondsgesellschaft entgegen der erwarteten<br />
entwicklung im bereich der steuerlichen behandlung<br />
ausländischer Personengesellschaften<br />
weiterhin steuerlich für laufende Immobilieneinkünfte<br />
und veräußerungsgewinne als nicht<br />
transparent angesehen werden sollte, wird<br />
die Fondsgesellschaft die von ihr gehaltenen<br />
nießbrauchsbelasteten anteile an der objektgesellschaft<br />
im jahr 2013 – sofern dies vom anleger<br />
jeweils so entschieden wird – an die anleger<br />
ausschütten. eine solche sachausschüttung kann<br />
zur realisierung von in <strong>Frankreich</strong> steuerpflichtigen<br />
veräußerungsgewinnen führen. auf den<br />
veräußerungsgewinn würde eine quellensteuer<br />
in höhe von 33,33 Prozent erhoben werden.<br />
Das Dba enthält keine eindeutige regelung zur<br />
besteuerung von Gewinnen aus der veräußerung<br />
von anteilen an steuerlich transparenten<br />
Gesellschaften. es kann daher nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass die ausschüttung der<br />
nießbrauchsbelasteten anteile der besteuerung<br />
in <strong>Frankreich</strong> unterliegt. auch wenn die Fondsgesellschaft<br />
das bloße eigentum an den anteilen<br />
der objektgesellschaft an die anleger ausschütten<br />
sollte, muss die verwaltungsgesellschaft<br />
(als nießbraucher bezüglich der anteile an der<br />
objektgesellschaft) die laufenden einkünfte der<br />
objektgesellschaft weiterhin bis zum ablauf des<br />
an diesen anteilen bestehenden nießbrauchs<br />
(d. h. bis zum jahr 2025) versteuern. Die ausschüttung<br />
der nießbrauchsbelasteten anteile<br />
an der objektgesellschaft unterliegt allerdings<br />
keiner registrierungssteuer in <strong>Frankreich</strong>.<br />
nach ablauf des vereinbarten nießbrauchs<br />
an den von der Fondsgesellschaft gehaltenen<br />
anteilen der objektgesellschaft wäre die<br />
Fondsgesellschaft, wenn sie zu diesem zeitpunkt<br />
die anteile an der objektgesellschaft (oder<br />
das nießbrauchsbelastete eigentum an diesen<br />
anteilen) hält und weiterhin für französische<br />
steuerzwecke als intransparent gilt, anteilig zu<br />
ihrer beteiligung am kapital der objektgesellschaft<br />
in bezug auf das ordentliche ergebnis der<br />
objektgesellschaft in <strong>Frankreich</strong> steuerpflichtig.<br />
In diesem Fall würden die laufenden einkünfte<br />
der objektgesellschaft unverändert nach den regelungen<br />
der französischen körperschaftsteuer<br />
ermittelt und versteuert mit der Folge, dass die<br />
anleger betreffend dieser laufenden einkünfte<br />
keine persönliche steuererklärung in <strong>Frankreich</strong><br />
einreichen müssten. In einem solchen Fall wären<br />
aber auch der mögliche veräußerungserlös<br />
und damit die außerordentlichen einkünfte der<br />
objektgesellschaft der körperschaftsteuer in<br />
<strong>Frankreich</strong> zu unterwerfen und die unter dem<br />
Fondskonzept angestrebte steuerlich möglichst<br />
optimale steuersituation in <strong>Frankreich</strong> wäre<br />
nicht gegeben. Daher sieht das beteiligungskonzept<br />
die möglichkeit vor, dass wenn die Fondsgesellschaft<br />
für französische steuerliche zwecke<br />
im jahr 2013 weiterhin als intransparent gelten<br />
sollte, die Fondsgesellschaft ihre nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft an<br />
die anleger ausschütten kann und dass daher<br />
die anleger direkt an der objektgesellschaft<br />
beteiligt wären (eine entscheidung darüber werden<br />
die anleger in diesem Fall im jahr 2013 zu<br />
treffen haben, wobei die anleger sich individuell<br />
entscheiden können, ob sie dann die anteile an<br />
der objektgesellschaft zukünftig direkt halten<br />
wollen (in diesem Fall sind u. a. haftungsrisiken<br />
gemäß tz. 3.5.2 zu beachten) oder ob sie die<br />
anteile weiterhin über die Fondsgesellschaft
halten wollen). In diesem Fall würden zwar<br />
für die laufzeit des nießbrauchs weiterhin die<br />
körperschaftsteuerlichen regeln betreffend<br />
der laufenden einkünfte der objektgesellschaft<br />
gelten (und damit würden die anleger nicht zur<br />
abgabe einer persönlichen steuererklärung in<br />
<strong>Frankreich</strong> für diese einkünfte während dieser<br />
zeit verpflichtet sein). Gleichwohl würden den<br />
anlegern, die direkt die nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft halten, die<br />
außerordentlichen einkünfte der objektgesellschaft<br />
zustehen. Die steuerlichen regelungen in<br />
<strong>Frankreich</strong> für natürliche Personen wären dann<br />
anwendbar. Die betreffenden anleger müssten<br />
eine steuererklärung abgeben und unmittelbar<br />
die auf sie entfallenden außerordentlichen<br />
einkünfte in <strong>Frankreich</strong> versteuern. Gleichwohl<br />
ist zu beachten, dass in einem solchen Fall (d. h.<br />
wenn die Fondsgesellschaft nicht wie erwartet<br />
in <strong>Frankreich</strong> zukünftig als transparent angesehen<br />
werden wird) zumindest nach ablauf des<br />
nießbrauchs seitens der anleger auch steuererklärungen<br />
für die anteiligen laufenden einkünfte<br />
der objektgesellschaft abgegeben werden<br />
müssten, so wie das in jedem Fall geschehen<br />
muss, bei dem außerordentliche einkünfte von<br />
der objektgesellschaft erzielt werden. sollte der<br />
einzelne anleger im Fall, dass die Fondsgesellschaft<br />
bis 2013 in <strong>Frankreich</strong> nicht als steuerlich<br />
transparent angesehen werden wird, im rahmen<br />
des ihm zustehenden wahlrechts entscheiden,<br />
die nießbrauchsbelasteten anteile an der objektgesellschaft<br />
auch zukünftig nicht direkt halten<br />
zu wollen, werden auch die außerordentlichen<br />
einnahmen den körperschaftsteuerlichen regelungen<br />
in <strong>Frankreich</strong> unterworfen werden (siehe<br />
szenario b in der liquiditäts- und ertragsprognose<br />
(Prognoserechnung) in tz. 6), und die anleger<br />
werden somit nicht von den ggf. möglichen wirtschaftlichen<br />
vorteilen profitieren, wie sie in diesem<br />
Fall bei der Übertragung der nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft direkt<br />
auf den anleger aus heutiger sicht möglich sind<br />
(Details hierzu siehe in tz. 6).<br />
Falls die Fondsgesellschaft in <strong>Frankreich</strong> zukünftig<br />
als steuerlich transparent gelten würde, ist<br />
eine Übertragung der nießbrauchsbelasteten<br />
anteile der objektgesellschaft auf die anleger<br />
(im zuge der ausschüttung dieser anteile durch<br />
die Fondsgesellschaft an die anleger im jahr<br />
2013) im rahmen des beteiligungskonzepts dann<br />
nicht vorgesehen. auch in diesem Fall wären<br />
durch den nießbrauch bis zu dessen ablauf<br />
die laufenden einkünfte weiterhin der verwaltungsgesellschaft<br />
zugeordnet und müssten von<br />
dieser im rahmen der körperschaftsteuerlichen<br />
regelungen in <strong>Frankreich</strong> versteuert werden.<br />
Die anleger müssen für diese einkünfte auch in<br />
diesem Fall weiterhin keine persönliche steuererklärung<br />
in <strong>Frankreich</strong> abgeben. In diesem<br />
Fall, aber auch wenn die nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft auf die anleger<br />
ausgeschüttet worden sind, wären diese jedoch<br />
nach ablauf des nießbrauchs an den anteilen<br />
der objektgesellschaft im jahr 2025 im hinblick<br />
auf die ordentlichen ergebnisse (laufenden<br />
einkünfte) der objektgesellschaft anteilig in<br />
<strong>Frankreich</strong> steuerpflichtig und müssten bei der<br />
französischen Finanzbehörde entsprechende<br />
einkommensteuererklärungen einreichen. wird<br />
die Fondsimmobilie vor ablauf des nießbrauchs<br />
veräußert, sollte diese situation nicht eintreten.<br />
aus dem vorstehenden ergibt sich, dass die<br />
laufenden einkünfte der objektgesellschaft<br />
während der Dauer des nießbrauchs nach den in<br />
<strong>Frankreich</strong> für die körperschaftsteuer und nicht<br />
nach den für private Personen geltenden einkommensteuerlichen<br />
bestimmungen zu berechnen<br />
sind. Gemäß den für die körperschaftsteuer<br />
geltenden bestimmungen kann die Fondsimmobilie<br />
abgeschrieben werden und einige wesentliche,<br />
während der Investitionsphase angefallene<br />
kosten (insbesondere die Finanzierungskosten<br />
und beratungshonorare), können bei der bestimmung<br />
des zu versteuernden ergebnisses<br />
der objektgesellschaft abgezogen werden. Die<br />
objektgesellschaft dürfte daher zu beginn der<br />
Investitionsphase ein negatives ergebnis und<br />
daher einen verlustvortrag ausweisen, der mit<br />
zukünftigen positiven steuerlichen ergebnissen<br />
verrechenbar ist (Details hierzu siehe in der<br />
Prognoserechnung in tz. 6). aufgrund dieser<br />
situation sollte auf die aus der Fondsimmobilie<br />
erzielten einkünfte der objektgesellschaft in<br />
<strong>Frankreich</strong> vorerst keine steuer anfallen (siehe<br />
hierzu die wichtigen hinweise in tz. 3.4).<br />
steuerliche Grundlagen 115
116<br />
8.1.1 investitionsphase<br />
grunderwerbsteuer<br />
Der erwerb von Immobilien unterliegt in <strong>Frankreich</strong><br />
der Grunderwerbsteuer. Deren höhe hängt<br />
von mehreren Faktoren ab. Im normalfall beläuft<br />
sich die Grunderwerbsteuer auf 5,09 Prozent<br />
bezogen auf den kaufpreis. In bestimmten<br />
Fällen kommt jedoch (anstatt des regelsatzes<br />
von 5,09 Prozent) ein reduzierter Grunderwerbsteuersatz<br />
in höhe von 0,715 Prozent oder eine<br />
registrierungsabgabe von 125 euro zur anwendung.<br />
Der reduzierte Grunderwerbsteuersatz<br />
von 0,715 Prozent kommt insbesondere dann<br />
zur anwendung, wenn der verkauf im rahmen<br />
einer gewerblichen tätigkeit (d. h. durch einen<br />
im rahmen seines Geschäftsbetriebs handelnden<br />
umsatzsteuerpflichtigen verkäufer) erfolgt<br />
und es sich bei der verkauften Immobilie um ein<br />
neues Gebäude (d. h. ein vor weniger als fünf<br />
jahren fertig gestelltes Gebäude) handelt.<br />
weiterhin unterliegt der erwerb von Immobilien<br />
einer Gebühr für die eintragung von hypotheken<br />
(salaire du conservateur) in höhe von<br />
0,1 Prozent des kaufpreises; außerdem fallen<br />
notargebühren an.<br />
umsatzsteuer<br />
Die veräußerung einer Immobilie binnen fünf<br />
jahren nach Fertigstellung durch eine umsatzsteuerpflichtige<br />
Person im rahmen ihres<br />
Geschäftsbetriebs unterliegt grundsätzlich der<br />
französischen umsatzsteuer mit einem satz von<br />
19,6 Prozent.<br />
ob der erwerb der Fondsimmobilie im hier<br />
vorliegenden Fall insgesamt der umsatzsteuer<br />
unterliegt, wurde im rahmen der ankaufsprüfung<br />
durch die steuerlichen und sonstigen<br />
berater der objektgesellschaft anhand folgender<br />
kriterien geprüft. ein teil der Fondsimmobilie<br />
wurde abgerissen und ein neuer bau wurde<br />
hinzugefügt. Damit der erwerb der französischen<br />
Immobilienumsatzsteuer unterliegt, ist<br />
es erforderlich, dass die am erhaltenen teil der<br />
Immobilie ausgeführten arbeiten solcher art<br />
und solchen umfangs sind, dass diese maßnahmen<br />
eine herstellung eines neuen Gebäudes im<br />
sinne von artikel 257, I, 2-2° des französischen<br />
code général des Impôts darstellen. Insbesondere<br />
können arbeiten an sämtlichen bestandteilen<br />
der Immobilie, die nicht die struktur des Gebäudes<br />
bilden (second oeuvre), sofern sie zu über<br />
zwei Dritteln neu sind, einem neuen Gebäude für<br />
zwecke der umsatzsteuer gleichgestellt werden.<br />
Die in diesem rahmen zu berücksichtigenden<br />
arbeiten sind folgende:<br />
• böden (plancher), die für die tragfähigkeit und<br />
steifigkeit des bauwerks nicht ausschlaggebend<br />
sind, mit ausnahme der verkleidung (revêtement)<br />
(z.b. verfliesung (carrelage), holzboden<br />
(plancher), teppichboden (moquette);<br />
• Öffnungen nach außen (huisseries extérieures)‚<br />
z. b. Fenster, Fenstertüren, Glasfassaden (baies<br />
vitrées) und Glaswände (verrières);<br />
• Innenwände (cloisons intérieures), die nicht tragend,<br />
entweder fest oder beweglich sind, aus<br />
allen sonstigen typen und materialien;<br />
• sanitär- und wasserinstallationen (installations<br />
sanitaires et de plomberie) mit ausnahme der<br />
anschlusswerke (travaux de raccordement aux<br />
réseaux);<br />
• elektroinstallationen mit ausnahme der anschlussarbeiten<br />
und<br />
• heizungsinstallationen mit ausnahme der<br />
anschlussarbeiten.<br />
Der verkäufer selbst konnte keine zweifelsfreien<br />
nachweise bezüglich art und umfang der maßnahmen,<br />
die an dem erhaltenen teil des Gebäudes<br />
ausgeführt wurden, erbringen (wie z. b.<br />
bilder, die den zustand des Gebäudes vor und<br />
nach ausführung der maßnahmen dokumentieren<br />
würden, oder eine durch Gerichtsvollzieher<br />
erfolgte bestätigung des zustands der Immobilie<br />
vor und nach den ausgeführten arbeiten). jedoch<br />
ergibt sich aus einer durch einen externen<br />
technischen berater durchgeführten Prüfung des<br />
Gebäudes und der vorhandenen Dokumentation,<br />
dass die am Gebäude ausgeführten maßnahmen<br />
bezüglich sämtlicher elemente, die die struktur<br />
nicht zum Gegenstand haben (second oeuvre),<br />
in ausreichendem umfang neu sind (insbeson-
dere türen, Fenster, Innenwände, elektroinstallationen,<br />
sanitär- und heizungsinstallationen).<br />
Daher sollte der erwerb der Immobilie umsatzsteuerpflichtig<br />
sein (siehe hierzu die hinweise in<br />
tz. 3.2.1).<br />
anlässlich der veräußerung einer Immobilie<br />
kann der verkäufer u. u. verpflichtet sein, einen<br />
teil der ggf. beim ursprünglichen kauf der Immobilie<br />
abgezogenen vorsteuer zurückzuerstatten<br />
(vorsteuerberichtigung). Der betrag dieser berichtigung<br />
kann dem käufer in rechnung gestellt<br />
werden, so dass der kaufpreis (zu zwecken der<br />
Grunderwerbsteuerveranlagung) erhöht wird.<br />
wenn der käufer die Immobilie als anlagevermögen<br />
bucht (und nicht als Inventar) und für die<br />
umsatzbesteuerung der mieteinnahmen aus<br />
der erworbenen Immobilie optiert, so ist er im<br />
hinblick auf die ihn treffende vorsteuerberichtigung<br />
abzugsberechtigt (je nach umfang seines<br />
vorsteuerabzug).<br />
jedoch hat die französische Finanzverwaltung<br />
unter bezugnahme auf artikel 257 bis des französischen<br />
code général des Impôts in mehreren<br />
einzelentscheidungen die auffassung vertreten,<br />
dass die veräußerung einer Immobilie, die<br />
zusammen mit der Übernahme der laufenden<br />
mietverträge erfolgt, als Übertragung einer<br />
Gesamtheit an Gütern (universalité de biens) zu<br />
behandeln ist bzw. ein zu umsatzsteuerzwecken<br />
zu ignorierendes ereignis darstellt. Diese einzelentscheidungen<br />
betreffen Immobilienveräußerungen,<br />
die sämtliche folgende voraussetzungen<br />
erfüllen: (i) der verkäufer nutzt die Immobilie als<br />
anlage (d. h. zu zwecken der vermietung an Dritte)<br />
und hat sie als anlagevermögen (und nicht<br />
als Inventar) gebucht, (ii) der verkäufer hat für<br />
die umsatzsteuer in bezug auf die mieteinnahmen<br />
aus der Immobilie optiert, (iii) der erwerber<br />
wird die Immobilie als anlage benutzen (d. h.<br />
zu zwecken der vermietung an Dritte) und wird<br />
sie als anlagevermögen (und nicht als Inventar)<br />
buchen; (iv) mit dem erwerb gehen laufende<br />
mietverträge auf den erwerber über, und (v) der<br />
erwerber optiert für die umsatzsteuer in bezug<br />
auf die mieteinnahmen. wenn diese voraussetzungen<br />
erfüllt sind, ist keine vorsteuerberichtigung<br />
erforderlich, und die veräußerung unterliegt<br />
grundsätzlich nicht der umsatzsteuer. es ist<br />
vorgesehen, die aufgeführten voraussetzungen<br />
zu erfüllen, so dass der erwerb der Fondsimmobilie<br />
im vorliegenden Fall nicht der umsatzsteuer<br />
unterworfen wird (siehe hierzu tz. 3.4).<br />
Die vermietung von nicht möblierten Immobilien<br />
ist in <strong>Frankreich</strong> grundsätzlich von der umsatzsteuer<br />
befreit, jedoch mit der möglichkeit,<br />
für diese steuer zu optieren. Die objektgesellschaft<br />
wird nach abschluss des kaufvertrags über<br />
das Grundstück für eine umsatzsteuerpflicht der<br />
mieteinnahmen optieren. Die objektgesellschaft<br />
wird daher im hinblick auf die aufwendungen<br />
im zusammenhang mit der vermietungstätigkeit<br />
grundsätzlich zum vorsteuerabzug berechtigt<br />
sein.<br />
8.1.2 nutzungsphase<br />
besteuerung der laufenden einkünfte<br />
Die objektgesellschaft ist eine société civile<br />
Immobilière, d. h. eine für steuerliche zwecke<br />
transparente Gesellschaft französischen rechts.<br />
Die mieteinkünfte sind daher nicht auf ihrer ebene<br />
zu versteuern, sondern die steuerpflichtigen<br />
einkünfte werden auf ebene der objektgesellschaft<br />
ermittelt und sind auf ebene der Gesellschafter,<br />
die einen anspruch auf diese einkünfte<br />
haben, zu versteuern. Im vorliegenden Fall<br />
bezieht die verwaltungsgesellschaft einerseits<br />
als nießbraucher, andererseits als volleigentümer<br />
eines anteils an der objektgesellschaft die<br />
gesamten laufenden einkünfte. Da es sich bei der<br />
verwaltungsgesellschaft um eine kapitalgesellschaft<br />
mit beschränkter haftung handelt, wird<br />
das auf ihrer ebene zu versteuernde einkommen<br />
nach den für die körperschaftsteuer geltenden<br />
bestimmungen ermittelt.<br />
Die anwendung der für die körperschaftsteuer<br />
geltenden bestimmungen sollte dazu führen,<br />
dass das von der objektgesellschaft erzielte<br />
und auf ebene der verwaltungsgesellschaft zu<br />
versteuernde ergebnis während eines Großteils<br />
der Investitionsphase negativ ausfällt (Details<br />
hierzu siehe im rahmen der Detailausführungen<br />
zur Prognoserechnung in tz. 6). nach den in<br />
<strong>Frankreich</strong> derzeit geltenden steuerrechtlichen<br />
bestimmungen ist dabei ein zeitlich unbeschränkter<br />
verlustvortrag möglich.<br />
steuerliche Grundlagen 117
118<br />
wenn steuerpflichtige Gewinne entstehen,<br />
unterliegen diese bis zur höhe von 2,3 millionen<br />
euro der körperschaftsteuer zum regelsatz<br />
in höhe von 33,33 Prozent. Falls die körperschaftsteuer<br />
763.000 euro übersteigt, wird eine<br />
zusätzliche abgabe in höhe von 3,3 Prozent<br />
auf den 763.000 euro übersteigenden betrag<br />
der körperschaftsteuer erhoben, so dass sich<br />
der steuersatz effektiv auf bis zu 34,43 Prozent<br />
erhöht.<br />
nach ablauf des nießbrauchrechts der verwaltungsgesellschaft<br />
werden die anleger, wenn sie<br />
das unbelastete eigentum an den anteilen an<br />
der objektgesellschaft halten, in bezug auf die<br />
laufenden einkünfte der objektgesellschaft in<br />
<strong>Frankreich</strong> steuerpflichtig und werden mit dem<br />
auf sie entfallenden teil der von der objektgesellschaft<br />
erzielten laufenden einkünfte der<br />
progressiven einkommensteuer in <strong>Frankreich</strong><br />
unterworfen. Für die ermittlung der zu entrichtenden<br />
steuer gelten grundsätzlich die für Privatpersonen<br />
geltenden regeln der französischen<br />
progressiven einkommensteuer. Die progressive<br />
einkommensteuer hat zurzeit einen höchstsatz<br />
von 40 Prozent. zur berechnung der steuerlast<br />
wird die persönliche situation des steuerzahlers<br />
und seines haushalts im steuerlichen sinne<br />
(foyer fiscal) berücksichtigt. Für Personen, die<br />
ihren haushalt im steuerlichen sinne (foyer<br />
fiscal) nicht in <strong>Frankreich</strong> haben, und einkünfte<br />
aus französischen quellen haben, soll die steuer<br />
mindestens 20 Prozent des zu versteuernden einkommens<br />
betragen, es sei denn, der steuerzahler<br />
beweist, dass der auf seine gesamten einkünfte<br />
aus französischen und ausländischen quellen anwendbare<br />
französische steuersatz im vergleich<br />
niedriger wäre, mit der Folge, dass in diesem Fall<br />
letzterer steuersatz anwendung findet.<br />
abschreibungen<br />
Die abschreibung von Immobilien erfolgt in<br />
<strong>Frankreich</strong> nicht einheitlich für die Immobilie als<br />
Ganzes, sondern wie in den relevanten bestimmungen<br />
definiert für jeden Gebäudeteil separat.<br />
abschreibungen auf den auf das Grundstück entfallenden<br />
teil des kaufpreises sind nicht möglich.<br />
Die abschreibung erfolgt unter berücksichtigung<br />
der definierten nutzungsdauern, die von Fall<br />
zu Fall im hinblick auf den rahmen der von der<br />
französischen steuerverwaltung anerkannten<br />
nutzungsdauern bestimmt wird. Die objektgesellschaft<br />
hat im rahmen der einholung des<br />
Gutachtens entsprechende ansätze von cbre,<br />
Paris, ermitteln lassen und diese im rahmen der<br />
Prognoserechnung berücksichtigt. es gibt keine<br />
Gewähr, dass diese ansätze von der Finanzverwaltung<br />
akzeptiert werden, und nachteilige<br />
abweichungen würden sich aus der sicht der anleger<br />
auf die höhe der steuerlichen belastungen<br />
im rahmen des beteiligungskonzepts erheblich<br />
auswirken können (siehe hierzu die hinweise in<br />
tz. 3.4.4).<br />
Finanzierungskosten<br />
Die Finanzierungskosten (zinsen und mit der Finanzierung<br />
im zusammenhang stehende kosten)<br />
sind abzugsfähig. Die von der objektgesellschaft<br />
im rahmen einer Fremdfinanzierung gezahlten<br />
zinsen unterliegen nach angaben des steuerlichen<br />
beraters der objektgesellschaft keiner<br />
quellensteuer (Details zur Fremdfinanzierung<br />
der objektgesellschaft siehe tz. 7.2.6). Die zinsen,<br />
die von der objektgesellschaft im rahmen<br />
des von der Fondsgesellschaft gewährten Gesellschafterdarlehens<br />
gezahlt werden, sind ebenfalls<br />
abzugsfähig.<br />
sonstige kosten<br />
Die bei der objektgesellschaft anfallenden<br />
kosten, wie z. b. notargebühren und Grunderwerbsteuer<br />
sind abzugsfähig. auch beratungshonorare<br />
im zusammenhang mit dem erwerb<br />
des Grundstücks sind, soweit sie eine tatsächlich<br />
erbrachte Dienstleistung zum marktpreis widerspiegeln,<br />
abzugsfähig. Dabei sind im rahmen<br />
des vorliegenden beteiligungskonzepts insbesondere<br />
die aufwendungen der objektgesellschaft<br />
unter dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
mit der real I.s. und unter der Finanzierungsgarantie<br />
der real I.s. von erheblicher bedeutung.<br />
Die aufwendungen unter diesen vereinbarungen<br />
wurden im rahmen der Prognose als<br />
vollständig abzugsfähig angesetzt und etwaige<br />
nachteilige abweichungen hierzu, u. a. falls<br />
dies im entsprechenden umfang nicht von den<br />
Finanzbehörden akzeptiert werden würde, würden<br />
zulasten der rentabilität der beteiligung aus<br />
der sicht der anleger gehen. Die während der
nutzungsphase anfallenden kosten im zusammenhang<br />
mit der Fondsimmobilie (verwaltungs-,<br />
buchhaltungs- und steuerberatungskosten sowie<br />
versicherungsbeiträge und auch die kosten unter<br />
den abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträgen)<br />
sind aus der sicht des steuerberaters der<br />
objektgesellschaft grundsätzlich abzugsfähig.<br />
grundsteuer<br />
wird eine Immobilie zum 1. januar eines jahres<br />
gehalten, ist die jährlich anfallende Grundsteuer<br />
(taxe foncière) zu zahlen. Im vorliegenden Fall<br />
wird die Grundsteuer an den mieter weiterbelastet.<br />
sollte das Fondsobjekt leer stehen und nicht<br />
vermietet sein, was im rahmen der Prognoserechnung<br />
nicht angenommen wurde, müsste<br />
der eigentümer, die objektgesellschaft, diese<br />
aufwendungen tragen. Dies ist auch der Fall,<br />
wenn die vertraglich vereinbarten obergrenzen<br />
für die umlage von mietnebenkosten auf den<br />
mieter im rahmen des aktuellen mietvertrags<br />
überschritten würden.<br />
jährliche französische 3Prozentsteuer<br />
juristische Personen, die direkt oder indirekt in<br />
<strong>Frankreich</strong> belegene Immobilien halten, haben<br />
eine Immobiliensteuer in höhe von 3 Prozent des<br />
verkehrswerts des Grundvermögens zu entrichten.<br />
Diese steuer fällt jedoch nicht an, wenn die<br />
betreffende Gesellschaft bestimmten erklärungspflichten<br />
nachkommt. Da die Fondsgesellschaft,<br />
die verwaltungsgesellschaft und die objektgesellschaft<br />
diese erklärungspflichten einhalten<br />
werden, werden sie bei plangemäßem verlauf<br />
von der zahlung der Immobiliensteuer befreit<br />
sein (siehe hierzu die hinweise in tz.3.4).<br />
jährliche büroraumsteuer<br />
Für Gebäude im Gebiet der Île-de-France, die als<br />
büro, zu gewerblichen zwecken oder zu lagerzwecken<br />
genutzt werden, fällt eine jährliche<br />
büroraumsteuer (taxe annuelle sur les locaux à<br />
usage de bureaux en Île-de-France) an. Im vorliegenden<br />
Fall wird eine büroraumsteuer in höhe<br />
von 11,30 euro / m² erhoben und gemäß den<br />
annahmen der Prognoserechnung (tz. 6) an den<br />
mieter weiterbelastet.<br />
Französische gewerbesteuer<br />
(cotisation économique territoriale)<br />
Immobiliengesellschaften unterliegen der<br />
neuen französischen Gewerbesteuer (cotisation<br />
économique territoriale). Diese besteht aus (i)<br />
einer Immobilienabgabe (cotisation foncière<br />
des entreprises), die sich ausschließlich auf<br />
den mietwert der von dem steuerpflichtigen<br />
genutzten Immobilien bezieht und deren satz<br />
durch die Gemeinde festgelegt wird, in der die<br />
Immobilien belegen sind, und (ii) einer mehrwertsteuer<br />
(cotisation sur la valeur ajoutée des<br />
entreprises), die auf den vom steuerpflichtigen<br />
erzielten mehrwert erhoben wird. ein steuerpflichtiger<br />
unterliegt dieser mehrwertsteuer,<br />
wenn sein jährlicher umsatz 152.500 euro<br />
übersteigt, wobei die mehrwertsteuer letztlich<br />
nur bei einem umsatz des steuerpflichtigen über<br />
500.000 euro zu entrichten ist. Im Fall der unmöblierten<br />
vermietung wird der teil des mehrwerts<br />
für zwecke der mehrwertsteuerberechnung von<br />
10 Prozent im jahr 2010 auf 100 Prozent im jahr<br />
2019 progressiv erhöht (in jährlichen schritten<br />
von 10 Prozent).<br />
Im vorliegenden Fall unterliegt die objektgesellschaft<br />
der mehrwertsteuer (zu einem progressiven<br />
satz verbunden mit einer kappung) auf der<br />
Grundlage des im laufe der vermietungstätigkeit<br />
erzielten mehrwerts.<br />
Französische vermögensteuer<br />
Die französische vermögensteuer (Impôt sur<br />
la Fortune) ist auf jeden steuerlichen haushalt<br />
anzuwenden. sie findet anwendung auf natürliche<br />
Personen, deren nettovermögen mindestens<br />
790.000 euro (Grenze für das jahr 2010)<br />
am 1. januar eines kalenderjahres beträgt. bei<br />
verheirateten wird das vermögen der ehegatten<br />
und ihrer kinder besteuert, wenn die Grenze von<br />
790.000 euro erreicht wird. Die vermögensteuer<br />
berechnet sich nach der unten beschriebenen<br />
progressiven staffel. In der regel unterliegen<br />
nicht in <strong>Frankreich</strong> ansässige natürliche Personen<br />
der vermögensteuer mit ihrem französischen<br />
vermögen, das 790.000 euro übersteigt,<br />
wobei in bezug auf französische Finanzanlagen<br />
zugunsten von nicht ansässigen natürlichen<br />
Personen eine steuerbefreiung eingreift.<br />
steuerliche Grundlagen 119
120<br />
Anteil des zu versteuernden<br />
Nettovermögenswerts<br />
Die direkt oder indirekt von den anlegern gehaltenen<br />
anteile an der objektgesellschaft stellen<br />
zu versteuernde vermögensgegenstände dar.<br />
Diese unterliegen jedoch keiner besteuerung,<br />
wenn der Gesamtwert der zu versteuernden vermögensgegenstände<br />
der steuerlich zum haushalt<br />
gehörenden Personen unter 790.000 euro<br />
liegt. Der eventuell anfallende steuerbetrag wird<br />
nach einem progressiven steuersatz berechnet:<br />
bis 790.000 euro 0 % 0<br />
zwischen 790.000 euro und<br />
1.290.000 euro<br />
1.290.000 euro und<br />
2.530.000 euro<br />
2.530.000 euro und<br />
3.980.000 euro<br />
3.980.000 euro und<br />
7.600.000 euro<br />
7.600.000 euro und<br />
16.540.000 euro<br />
8.1.3 beendigungsphase<br />
besteuerung der einkünfte<br />
Die beendigung der Investition kann durch<br />
eine veräußerung der Fondsimmobilie bzw. der<br />
anteile an der objektgesellschaft erfolgen, aber<br />
auch nach maßgabe der regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft bzw. der<br />
beitrittsunterlagen durch eine Übertragung der<br />
anteile an der objekt- bzw. Fondsgesellschaft<br />
durch schenkung oder erbschaft.<br />
registrierungssteuern<br />
Steuersatz Berechnungsformel für<br />
die zu zahlende Steuer<br />
(B = steuerpflichtige Nettobasis)<br />
0,55 % (b x 0,55 %) – 4.345 euro<br />
0,75 % (b x 0,75 %) – 6.925 euro<br />
1 % (b x 1 %) – 13.250 euro<br />
1,3 % (b x 1,3 %) – 25.190 euro<br />
1,65 % (b x 1,65 %) – 51.790 euro<br />
Über 16.540.000 euro 1,8 % (b x 1,8 %) – 76.600 euro<br />
Die veräußerung von anteilen (oder rechten auf<br />
anteile) an der objektgesellschaft, der verwaltungsgesellschaft<br />
und / oder der Fondsgesellschaft<br />
unterliegt einer registrierungssteuer in<br />
höhe von 5 Prozent, zahlbar von dem erwerber<br />
und bezogen auf den veräußerungserlös oder<br />
den gemeinen wert der anteile oder rechte, falls<br />
letzterer höher ist.<br />
besteuerung von veräußerungsgewinnen<br />
veräußerung der Fondsimmobilie durch die<br />
objektgesellschaft<br />
ein von der objektgesellschaft erzielter Gewinn<br />
aus der veräußerung der Fondsimmobilie wird<br />
wie folgt besteuert:<br />
• ein teil des Gewinns wird auf ebene der verwaltungsgesellschaft<br />
in ihrer eigenschaft als<br />
Inhaber eines anteils an der objektgesellschaft<br />
besteuert. Der steuerpflichtige Gewinn entspricht<br />
der Differenz aus dem veräußerungserlös<br />
und den anschaffungskosten der Immobilie,<br />
wobei letztere für jedes volle jahr des haltens<br />
um 2 Prozent zu reduzieren ist. Diese korrektur<br />
um 2 Prozent findet keine anwendung für den<br />
teil der anschaffungskosten, der auf das Grundstück<br />
entfällt. Der Gewinn unterliegt zunächst<br />
einer abzugsteuer in höhe von 33 1/3 Prozent<br />
und ferner der körperschaftsteuer zu einem<br />
satz von höchstens 34,43 Prozent, wobei die<br />
abzugsteuer auf die körperschaftsteuer anrechenbar<br />
und ein etwaiger Überschuss erstattbar<br />
ist.<br />
• Der übrige von der objektgesellschaft im zeitpunkt<br />
der veräußerung der Immobilie erzielte<br />
Gewinn wird auf ebene der anleger und / oder<br />
der Fondsgesellschaft besteuert, wobei nach<br />
dem jeweiligen szenario zu differenzieren ist:<br />
sofern die Fondsgesellschaft vor 2013 für<br />
französische steuerzwecke als steuerlich<br />
transparentes Gebilde in bezug auf mieteinnahmen<br />
und veräußerungsgewinne angesehen<br />
wird, wird den anlegern kein angebot<br />
zur Übernahme des nießbrauchsbelasteten<br />
eigentums an den anteilen an der objektgesellschaft<br />
gemacht, so dass diese weiterhin<br />
mittelbar an der objektgesellschaft beteiligt<br />
bleiben. In diesem Fall wird der verbleibende<br />
Gewinn auf ebene der anleger in<br />
ihrer eigenschaft als mittelbare Inhaber der<br />
nießbrauchsbelasteten bzw. -unbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft besteuert.<br />
Der von den anlegern erzielte steuerpflichtige<br />
Gewinn ermittelt sich als Differenz<br />
zwischen dem veräußerungserlös und den
historischen anschaffungskosten der Immobilie<br />
und ist um aufwendungen im zusammenhang<br />
mit der anschaffung der Immobilie<br />
(pauschal 7,5 Prozent der ursprünglichen<br />
anschaffungskosten der Immobilie) sowie<br />
nach ablauf von fünf jahren des haltens um<br />
einen abschlag in höhe von 10 Prozent für<br />
jedes jahr des haltens zu kürzen. In einem<br />
solchen Fall ist es wahrscheinlich, aber nicht<br />
sicher, dass der Gewinn einer abzugsteuer<br />
in höhe von 16 Prozent unterliegt, sofern<br />
es sich bei allen anlegern um in Deutschland<br />
ansässige natürliche Personen handelt.<br />
aufgrund des 10-prozentigen abschlags für<br />
jedes jahr des haltens nach ablauf von fünf<br />
jahren ist der Gewinn nach 15 jahren des<br />
haltens der Immobilie durch die Fondsgesellschaft<br />
vollständig steuerbefreit;<br />
sofern die Fondsgesellschaft im jahr 2013<br />
weiterhin für französische steuerzwecke als<br />
steuerlich nicht transparentes Gebilde angesehen<br />
wird, wird den anlegern die Übertragung<br />
(in der Form einer ausschüttung durch<br />
die Fondsgesellschaft) der nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft<br />
angeboten. Der verbleibende Gewinn wird<br />
dann zwischen den anlegern, die für die<br />
ausschüttung optieren und solchen anlegern,<br />
die sich entschieden haben, mittelbar<br />
an der objektgesellschaft beteiligt zu<br />
bleiben, aufgeteilt. Die steuerliche behandlung<br />
wäre für jede dieser anlegergruppen<br />
unterschiedlich:<br />
Der auf jene anleger, die sich gegen die<br />
Übertragung der nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft entschieden<br />
haben, entfallende Gewinn ist auf der<br />
ebene der Fondsgesellschaft (letztere wird<br />
in ermangelung einer rechtsänderung in<br />
<strong>Frankreich</strong> als körperschaftsteuerpflichtig<br />
angesehen) besteuert und zwar im verhältnis<br />
der beteiligung der Fondsgesellschaft<br />
als nießbrauchsbelasteter eigentümer (nu<br />
propriétaire) oder volleigentümer (plein<br />
propriétaire) der anteile an der objektgesellschaft.<br />
Der bei der Fondsgesellschaft<br />
steuerpflichtige Gewinn ermittelt sich aus<br />
der Differenz zwischen dem veräußerungs-<br />
erlös und den anschaffungskosten der<br />
Immobilie, wobei die anschaffungskosten<br />
pro jahr des haltens um 2 Prozent ermäßigt<br />
werden. Dieser abschlag von 2 Prozent<br />
findet keine anwendung in bezug auf den<br />
auf das Grundstück entfallenden teil der<br />
anschaffungskosten. Der sich daraus ergebende<br />
Gewinn unterliegt zunächst einer<br />
abgeltungsteuer in höhe von 33 1/3 Prozent<br />
und ferner der körperschaftsteuer in<br />
höhe von bis zu 34,43 Prozent, wobei die<br />
abzugsteuer auf die körperschaftsteuer anrechenbar<br />
und ein eventueller Überschuss<br />
erstattbar ist. Die anfallende steuer ist nur<br />
von jenen anlegern zu tragen, die sich<br />
gegen die Übertragung der nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft<br />
entschieden haben. Der 10-prozentige<br />
abschlag nach fünf jahren des haltens ist<br />
in dieser Fallvariante nicht anwendbar.<br />
Der auf die anleger, die sich für die Übertragung<br />
der nießbrauchsbelasteten anteile an<br />
der objektgesellschaft entschieden haben,<br />
entfallende Gewinn wird auf ebene dieser<br />
anleger besteuert und zwar im verhältnis<br />
ihrer beteiligung als nießbrauchsbelastete<br />
eigentümer (nu propriétaires) oder volleigentümer<br />
(plein propriétaires) der anteile<br />
an der objektgesellschaft. Der steuerpflichtige<br />
Gewinn wird genauso berechnet als<br />
wäre die Fondsgesellschaft für französische<br />
steuerzwecke vor 2013 als steuerlich<br />
transparent anzusehen (siehe oben), d. h.<br />
als Differenz aus dem veräußerungserlös<br />
und den historischen anschaffungskosten<br />
der Immobilie vermindert um kosten im<br />
zusammenhang mit der anschaffung der<br />
Immobilie (pauschal 7,5 Prozent der anschaffungskosten)<br />
und um einen abschlag<br />
von 10 Prozent pro jahr des haltens nach<br />
ablauf der ersten fünf jahre des haltens.<br />
Der sich ergebende Gewinn unterliegt einer<br />
abzugsteuer (zahlbar durch die objektgesellschaft<br />
im zeitpunkt der veräußerung der<br />
Immobilie) zu einem satz von 16 Prozent.<br />
aufgrund des 10-prozentigen abschlags<br />
pro jahr des haltens nach fünf jahren ist<br />
der Gewinn nach 15 jahren des haltens<br />
durch die objektgesellschaft steuerfrei.<br />
steuerliche Grundlagen 121
122<br />
veräußerung von anteilen an der objektgesellschaft<br />
/ der Fondsgesellschaft<br />
veräußerungsgewinne, die (i) die verwaltungsgesellschaft,<br />
Fondsgesellschaft und / oder die<br />
anleger aus der veräußerung von anteilen an<br />
der objektgesellschaft, aus der veräußerung von<br />
nießbrauchsbelasteten anteilen oder nießbrauchsrechten<br />
bezüglich solche anteile oder<br />
(ii) die anleger durch veräußerung ihrer anteile<br />
an der Fondsgesellschaft erzielen, unterliegen<br />
der im Folgenden beschriebenen französischen<br />
besteuerung unter berücksichtigung der französischen<br />
steuergesetze und des Db D / F:<br />
• Der Gewinn aus dem weiterverkauf, den die<br />
verwaltungsgesellschaft durch veräußerung<br />
des volleigentums an einem anteil und des<br />
nießbrauchs an den übrigen anteilen der objektgesellschaft<br />
erzielt, unterliegt in jedem Fall<br />
einer abzugsteuer in höhe von 33 1/3 Prozent.<br />
Der für steuerzwecke anzusetzende Gewinn<br />
der verwaltungsgesellschaft entspricht dem<br />
betrag, um den der veräußerungserlös den<br />
steuerlichen buchwert der veräußerten rechte<br />
übersteigt. Der steuerliche buchwert bestimmt<br />
sich nach den in der „quemener“-rechtsprechung<br />
entwickelten regelungen, durch die im<br />
wesentlichen eine Doppelbesteuerung von<br />
Gewinnen bzw. eine doppelte verlustnutzung<br />
vermieden werden soll.<br />
• Die besteuerung des von (i) den anlegern<br />
und / oder der Fondsgesellschaft bei der veräußerung<br />
der nießbrauchsbelasteten anteile an<br />
der objektgesellschaft und (ii) von den anlegern<br />
bei der veräußerung der anteile an der<br />
Fondsgesellschaft erzielten Gewinns hängt davon<br />
ab, ob die Fondsgesellschaft im jahr 2013<br />
für französische steuerzwecke transparent ist<br />
und ferner davon, ob die anleger, für den Fall<br />
dass die Fondsgesellschaft im jahr 2013 nicht<br />
steuerlich transparent ist, zur Übertragung der<br />
nießbrauchsbelasteten anteile an der objektgesellschaft<br />
optiert haben:<br />
sofern die Fondsgesellschaft vor 2013 für<br />
französische steuerzwecke als steuerlich<br />
transparentes Gebilde angesehen wird,<br />
wird den anlegern die Übertragung der<br />
nießbrauchsbelasteten anteile an der ob-<br />
jektgesellschaft nicht angeboten, so dass<br />
diese mittelbare anteilsinhaber der objektgesellschaft<br />
bleiben. Der von den anlegern<br />
(indirekt) bei veräußerung der nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft<br />
durch die Fondsgesellschaft erzielte Gewinn<br />
unterliegt einer abgeltungsteuer in höhe<br />
von 16 Prozent. aufgrund der befreiung von<br />
10 Prozent pro jahr nach ablauf des fünften<br />
jahres, ist der Gewinn jedoch 15 jahren nach<br />
der anschaffung der nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft durch die<br />
anleger steuerbefreit. Die „quemener“regelungen<br />
sollten auch für die bestimmung<br />
des veräußerungsgewinns natürlicher<br />
Personen in bezug auf die veräußerung<br />
des volleigentums an den anteilen an der<br />
objektgesellschaft anwendbar sein. Der von<br />
den anlegern bei veräußerung der anteile<br />
an der Fondsgesellschaft erzielte Gewinn<br />
unterliegt dem gleichen besteuerungsregime,<br />
da eine veräußerung der zugrunde<br />
liegenden anteile der objektgesellschaft<br />
angenommen würde, wobei es sich um<br />
unbewegliches vermögen im sinne des Dba<br />
D / F handelt.<br />
Falls die Fondsgesellschaft in 2013 weiterhin<br />
als nicht transparentes Gebilde für französische<br />
steuerzwecke anzusehen ist, wird<br />
den anlegern die Übertragung (in der Form<br />
einer ausschüttung durch die Fondsgesellschaft)<br />
der nießbrauchsbelasteten anteile<br />
an der objektgesellschaft angeboten. Der<br />
Gewinn aus der veräußerung der anteile an<br />
der objektgesellschaft oder der Fondsgesellschaft<br />
muss zwischen den anlegern, die<br />
für die ausschüttung optiert haben, und den<br />
anlegern, die für den verbleib als indirekte<br />
anteilsinhaber der objektgesellschaft<br />
optiert haben, aufgeteilt werden. Für jeden<br />
dieser anlegergruppen ergibt sich eine unterschiedliche<br />
besteuerung:<br />
Der Gewinn aus der veräußerung der<br />
anteile an der objektgesellschaft, der den<br />
anlegern zuzurechnen ist, die im jahr 2013<br />
gegen die Übertragung der nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft<br />
optiert haben, wird auf der ebene der<br />
Fondsgesellschaft (welche in <strong>Frankreich</strong> als
körperschaftsteuersubjekt behandelt wird)<br />
besteuert und unterliegt einem steuerabzug<br />
in höhe von 33 1/3 Prozent. Der für<br />
steuerzwecke relevante Gewinn der Fondsgesellschaft<br />
entspricht dem betrag, um den<br />
der veräußerungserlös die maßgeblichen<br />
anschaffungskosten der veräußerten<br />
rechte übersteigt. Die maßgeblichen<br />
anschaffungskosten ermitteln sich nach<br />
den regelungen der „quemener“-rechtsprechung.<br />
Die sich ergebende steuerbelastung<br />
wird nur von den anlegern getragen,<br />
die Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />
geblieben sind, da sie gegen die Übertragung<br />
der nießbrauchsbelasteten anteile an<br />
der objektgesellschaft optiert haben. Der<br />
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
sieht vor, dass der Gewinn oder verlust<br />
(unter berücksichtigung der von der Fondsgesellschaft<br />
zu tragenden französischen<br />
körperschaftsteuer), den die Fondsgesellschaft<br />
aus ihrer beteiligung an der objektgesellschaft<br />
erzielt, ausschließlich den<br />
anlegern zugerechnet wird, die gegen die<br />
ausschüttung der nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft optiert<br />
haben. Der Gewinn, den diese anleger<br />
aus der veräußerung ihrer anteile an der<br />
Fondsgesellschaft erzielen, unterfällt dem<br />
gleichen steuerregime wie in dem Fall, dass<br />
die Fondsgesellschaft vor 2013 als steuerlich<br />
transparentes Gebilde für französische<br />
steuerzwecke angesehen wird (siehe oben).<br />
Der Gewinn aus der veräußerung der anteile<br />
an der objektgesellschaft und / oder<br />
der Fondsgesellschaft, der den anlegern<br />
zuzurechnen ist, die im jahr 2013 für die<br />
Übertragung der nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft optiert<br />
haben, wird auf ebene dieser anleger<br />
besteuert und zwar anteilig entsprechend<br />
ihrer beteiligung als nießbrauchsbelastete<br />
eigentümer (nu propriétaire) oder volleigentümer<br />
(plein propriétaire) der anteile<br />
an der objektgesellschaft / Fondsgesellschaft,<br />
in der gleichen weise als wäre die<br />
Fondsgesellschaft vor 2013 als steuerlich<br />
transparentes Gebilde für französische<br />
steuerzwecke anerkannt worden (siehe<br />
oben). Insbesondere unterliegt der Gewinn<br />
einer abzugsteuer in höhe von 16 Prozent,<br />
wird allerdings aufgrund des 10-prozentigen<br />
abschlags pro jahr des haltens<br />
nach dem fünften jahr, nach ablauf von<br />
15 jahren nach der anschaffung der nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft<br />
durch die anleger vollständig<br />
steuerbefreit sein.<br />
erbschaft und schenkungsteuer<br />
(mutations à titre gratuit)<br />
nach dem am 12.10.2006 abgeschlossenen und<br />
am 03.04.2009 in kraft getretenen abkommen<br />
zwischen der bundesrepublik Deutschland und<br />
der Französischen republik zur vermeidung der<br />
Doppelbesteuerung der nachlässe, erbschaften<br />
und schenkungen (im Folgenden das Dba D / F<br />
erbschaftsteuer) steht das besteuerungsrecht<br />
betreffend Immobilien dem belegenheitsstaat<br />
der betreffenden Immobilie zu. als Immobilie im<br />
sinne dieser bestimmung gelten aktien, anteile<br />
oder sonstige rechte an einer Gesellschaft oder<br />
juristischen Person, deren vermögen mit über<br />
der hälfte aus direkten oder über eine oder<br />
mehrere andere Gesellschaften oder juristische<br />
Personen gehaltenen und in einem vertragsstaat<br />
belegenen Immobilien bzw. rechten betreffend<br />
diese Immobilien besteht. Die betreffenden<br />
aktien, anteile oder sonstigen rechte werden<br />
dem vertragstaat zugerechnet, in dem sich die<br />
Immobilien befinden.<br />
erbschaft- bzw. schenkungsteuern sind in <strong>Frankreich</strong><br />
auch dann auf das in <strong>Frankreich</strong> belegene<br />
Grundvermögen zu zahlen, falls weder der erblasser<br />
noch der schenker bzw. begünstigte oder<br />
erbe in <strong>Frankreich</strong> steuerlich ansässig ist bzw.<br />
war. unter das in <strong>Frankreich</strong> zu versteuernde<br />
vermögen fallen Immobilien und aktien bzw. anteile<br />
an juristischen Personen, deren vermögen<br />
direkt oder indirekt aus in <strong>Frankreich</strong> belegenen<br />
Immobilien besteht, sowie Forderungen gegenüber<br />
französischen schuldnern. Das besteuerungsrecht<br />
bezüglich der Investorendarlehen<br />
steht nach artikel 9 des Dba D / F erbschaftsteuer<br />
jedoch der bundesrepublik Deutschland zu, so<br />
dass nur die beteiligung der anleger an der<br />
Fonds- bzw. objektgesellschaft in <strong>Frankreich</strong> zu<br />
versteuern wäre. Die bemessungsgrundlage der<br />
mit der beteiligung an der Fonds- bzw. objektge-<br />
steuerliche Grundlagen 123
124<br />
sellschaft im zusammenhang stehenden steuern<br />
ergibt sich aus dem anteil, der der übertragenen<br />
beteiligung entspricht, dem tatsächlichen wert<br />
der Immobilie zzgl. der liquiditätsrücklage und<br />
abzgl. der verbindlichkeiten der objektgesellschaft.<br />
Die im rahmen einer erbschaft oder schenkung<br />
anfallenden steuern unterliegen in <strong>Frankreich</strong><br />
einem progressiven steuertarif. Dieser richtet<br />
sich nach der art der beziehung der betreffenden<br />
Personen und insbesondere nach dem<br />
verwandtschaftsverhältnis. Für die ermittlung<br />
des steuersatzes werden die erben in folgende<br />
Gruppen eingeteilt:<br />
erbschaften und schenkungen in gerader Linie<br />
Anteil des zu versteuernden Nettoanteils Steuersatz Berechnungsformel für die zu zahlenden<br />
Steuern (P = steuerpflichtiger Nettoanteil)<br />
bis 7.953 euro 5 % P x 5 %<br />
zwischen 7.953 euro und 11.930 euro 10 % (P x 10 %) – 398 euro<br />
11.930 euro und 15.697 euro 15 % (P x 15 %) – 994 euro<br />
15.697 euro und 544.173 euro 20 % (P x 20 %) – 1.779 euro<br />
544.173 euro und 889.514 euro 30 % (P x 30 %) – 56.196 euro<br />
889.514 euro und 1.779.029 euro 35 % (P x 35 %) – 100.572 euro<br />
Über 1.779.029 euro 40 % (P x 40 %) – 189.623 euro<br />
schenkungen zwischen eheleuten und Partnern<br />
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft französischen<br />
rechts (PaCs)<br />
Anteil des zu versteuernden Nettoanteils Steuersatz Berechnungsformel für die zu zahlenden<br />
Steuern (P = steuerpflichtiger Nettoanteil)<br />
bis 7.953 euro 5 % P x 5 %<br />
zwischen 7.953 euro und 15.697 euro 10 % (P x 10 %) – 398 euro<br />
15.697 euro und 31.395 euro 15 % (P x 15 %) – 1.183 euro<br />
31.395 euro und 544.173 euro 20 % (P x 20 %) – 2.752 euro<br />
544.173 euro und 889.514 euro 30 % (P x 30 %) – 57.170 euro<br />
889.514 euro und 1.779.029 euro 35 % (P x 35 %) – 101.645 euro<br />
Über 1.779.029 euro 40 % (P x 40 %) – 190.597 euro
erbschaften und schenkungen zwischen geschwistern<br />
Anteil des zu versteuernden Nettoanteils Steuersatz<br />
bis 24.069 euro 35 %<br />
Über 24.069 euro 45 %<br />
sonstige erbschaften und schenkungen<br />
zwischen verwandten bis einschließlich<br />
4. Grades<br />
zwischen verwandten über den 4. Grad hinaus<br />
und nichtverwandten<br />
Steuersatz<br />
55 %<br />
60 %<br />
je nach verwandtschaftsgrad gelten bestimmte abschläge:<br />
abschläge bei erbschaften<br />
Verwandtschaftsgrad Geltender Abschlag<br />
In gerader linie 156.974 euro auf den anteil eines jeden verwandten in aufsteigender<br />
linie und auf den anteil eines jeden lebenden kindes bzw. den anteil<br />
der infolge des vorversterbens oder der ausschlagung eines kindes an<br />
dessen stelle tretenden Person<br />
zwischen Geschwistern 15.697 euro auf den anteil eines jeden lebenden Geschwisters bzw.<br />
den anteil der infolge des vorversterbens oder der ausschlagung<br />
eines Geschwisters an dessen stelle tretenden Person<br />
zugunsten von neffen und nichten 7.849 euro auf den anteil eines jeden neffen bzw. jeder nichte<br />
Falls keine anderen abschläge gelten 1.570 euro auf jeden erbteil<br />
abschläge, die nur bei schenkungen gelten (diese können<br />
nur einmal alle sechs jahre geltend gemacht werden):<br />
Verwandtschaftsgrad Geltender Abschlag<br />
In gerader linie 156.974 euro auf den anteil eines jeden verwandten in aufsteigender<br />
linie und auf den anteil eines jeden lebenden kindes bzw. den anteil<br />
der infolge des vorversterbens oder der ausschlagung eines kindes an<br />
dessen stelle tretenden Person<br />
zwischen Geschwistern 15.697 euro auf den anteil eines jeden lebenden Geschwisters bzw.<br />
den anteil der infolge des vorversterbens oder der ausschlagung<br />
eines Geschwisters an dessen stelle tretenden Person<br />
zugunsten von neffen und nichten 7.849 euro auf den anteil eines jeden neffen bzw. jeder nichte<br />
zwischen eheleuten und Partnern<br />
einer eingetragenen lebenspartnerschaft<br />
französischen rechts (Pacs)<br />
79.533 euro<br />
zugunsten von enkelkindern 31.395 euro je anteil<br />
zugunsten von Großenkeln 5.232 euro je anteil<br />
steuerliche Grundlagen 125
126<br />
8.2 besteuerung in Der bunDesrePubLik<br />
DeutsCHLanD<br />
8.2.1 investitionsphase<br />
einkommensteuer / einführung<br />
In Deutschland haben unbeschränkt steuerpflichtige<br />
alle einkünfte nach dem so genannten<br />
welteinkommensprinzip (§ 2 estG) der besteuerung<br />
zu unterwerfen. Gemäß den art. 3 und<br />
20 des Dba D / F wird dieser Grundsatz dahingehend<br />
beschränkt, dass das besteuerungsrecht<br />
für einkünfte aus unbeweglichen vermögen<br />
dem belegenheitsstaat, in dem vorliegenden<br />
Fall <strong>Frankreich</strong>, zugewiesen wird und dass diese<br />
einkünfte von der besteuerung in Deutschland<br />
freigestellt sind. Für zinseinkünfte aus der anlage<br />
freier liquidität auf ebene der Fonds- bzw.<br />
der objektgesellschaft kann es aufgrund des<br />
Dba D / F bei dem besteuerungsrecht des staates,<br />
in dem der empfänger ansässig ist, im vorliegenden<br />
Fall Deutschland, bleiben. Die seitens der<br />
Fonds- bzw. objektgesellschaft erwirtschafteten<br />
zinserträge unterliegen beim anleger anteilig<br />
der deutschen besteuerung.<br />
einkunftsart / einkunftsermittlung / gewerblicher<br />
grundstückshandel / steuerliche sonderaspekte<br />
Gemäß § 2 abs. 1 s.1 nr. 6 estG i. v. m. § 21 abs. 1<br />
s. 1 nr. 1 sind miet- und Pachteinnahmen der<br />
einkunftsart vermietung und verpachtung zuzurechnen,<br />
soweit sie nicht einkünften aus anderen<br />
einkunftsarten zugerechnet werden (§ 21 abs. 3<br />
estG). Der Gesellschaftszweck der objektgesellschaft<br />
ist ausschließlich die vermögensverwaltende<br />
tätigkeit im zusammenhang mit der<br />
erzielung von vermietungs- und verpachtungseinkünften.<br />
Der Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft<br />
ist die beteiligung als Gesellschafter an<br />
der vorstehend bezeichneten objektgesellschaft.<br />
Damit ist auch sie ausschließlich vermögensverwaltend<br />
tätig.<br />
Des weiteren stehen nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
der objektgesellschaft der Fondsgesellschaft<br />
ähnliche kontrollrechte wie gemäß § 166<br />
hGb zu. Im hinblick auf diese kontrollrechte ist<br />
die Fondsgesellschaft als träger der rechte und<br />
Pflichten eines vermieters anzusehen, der den<br />
tatbestand der einkunftsart vermietung und<br />
verpachtung verwirklicht.<br />
Die objektgesellschaft beabsichtigt, die Fondsimmobilie<br />
langfristig zu halten, so dass beim<br />
vorliegenden beteiligungsangebot die voraussetzungen<br />
des gewerblichen Grundstückshandels<br />
nicht gegeben sind. Ferner übt der vermieter<br />
keine über die vermietung des Fondsobjekts<br />
hinausgehende tätigkeit aus. eine teilnahme<br />
am allgemeinen wirtschaftlichen verkehr durch<br />
den vermieter ist nicht gegeben. Die voraussetzungen<br />
für die begründung einer gewerblichen<br />
tätigkeit i. s. d. § 15 abs. 2 estG liegen nicht vor.<br />
bei der objektgesellschaft handelt es sich nach<br />
dem französischen zivilgesetzbuch um eine nicht<br />
gewerblich geprägte Personengesellschaft bürgerlichen<br />
rechts, die als Inhaber von eigentumsrechten<br />
an Grundstücken allgemein als société<br />
civile Immobilière bezeichnet wird. Da entsprechend<br />
die auf der ebene der objektgesellschaft<br />
erzielten mieteinnahmen keiner anderen einkunftsart<br />
zugerechnet werden können, erzielen<br />
die Gesellschafter der objektgesellschaft und der<br />
Fondsgesellschaft in ihrer gesamthänderischen<br />
verbundenheit einkünfte aus vermietung und<br />
verpachtung i. s. d. § 21 abs. 1 estG. Diese einkünfte<br />
sind den Gesellschaftern grundsätzlich<br />
anteilig, d. h. entsprechend ihrer beteiligungsquote,<br />
zuzurechnen.<br />
Gewerbliche einkünfte ergeben sich auch nicht<br />
aus einer gewerblichen Prägung der Personengesellschaft<br />
i. s. d. § 15 abs. 3 nr. 2 estG, da in der<br />
Fondsgesellschaft ein nicht persönlich haftender<br />
Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt ist.<br />
Dies gilt nach dem wortlaut des § 15 abs. 3 nr. 2<br />
estG und nach auffassung der Finanzverwaltung<br />
(r 15.8 abs. 6 estr) unabhängig davon, dass es<br />
sich bei dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />
um eine kapitalgesellschaft handelt. In der<br />
literatur werden hierzu teilweise gegenteilige<br />
auffassungen vertreten.<br />
Gegebenenfalls anfallende Guthabenzinsen, z. b.<br />
aus der anlage von liquiditätsüberschüssen, sind<br />
auf anlegerebene als einkünfte aus kapitalvermögen<br />
gemäß § 20 estG zu versteuern.
an der zurechnung der einkünfte beim anleger<br />
ändert der der verwaltungsgesellschaft an den<br />
anteilen der Fondsgesellschaft an der objektgesellschaft<br />
für einen begrenzten zeitraum<br />
bestellte nießbrauch nichts. Der anleger bzw.<br />
die Fondsgesellschaft behalten als eigentümer<br />
mitwirkungsrechte und einen anspruch auf<br />
die vermögenszuwächse ebenso wie spätere<br />
ausschüttungen, die ggf. nach beendigung des<br />
nießbrauchs anfallen.<br />
bei einer veräußerung von Grundstücken im engen<br />
zeitlichen zusammenhang zu ihrem erwerb<br />
oder ihrer errichtung kann aufgrund der rechtsprechung<br />
und nach auffassung der Finanzverwaltung<br />
unter besonderen umständen ein<br />
gewerblicher Grundstückshandel des anlegers<br />
angenommen werden, mit der Folge, dass ein<br />
veräußerungsgewinn bei ihm dann steuerpflichtig<br />
wäre. ein gewerblicher Grundstückshandel<br />
wird regelmäßig dann angenommen, wenn<br />
in einem zeitraum von fünf jahren seit erwerb<br />
oder errichtung der Grundstücke mehr als drei<br />
Grundstücke veräußert werden (so genannte<br />
„Drei-objekt-Grenze“). unter bestimmten umständen<br />
können auch noch veräußerungen, die<br />
später als fünf jahre nach erwerb erfolgen, in die<br />
Drei-objekt-Grenze einbezogen werden. veräußerungen<br />
mehr als zehn jahre nach erwerb sind<br />
aber grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. bei<br />
der Prüfung, ob die so genannte Drei-objekt-<br />
Grenze beim anleger überschritten wird, sind<br />
neben Grundstücksveräußerungen durch den<br />
anleger selbst auch objektveräußerungen durch<br />
eine vermögensverwaltende Grundbesitzgesellschaft<br />
oder die veräußerung der anteile an<br />
einer solchen Gesellschaft zu berücksichtigen, an<br />
denen der anleger beteiligt ist (vgl. u. a. bFh vom<br />
07.03.1996, bstbl. II 1996, 369). nach auffassung<br />
der Finanzverwaltung (bmF-schreiben vom<br />
26.03.2004, bstbl. I 2004, 434) ist die veräußerung<br />
von Grundstücken durch eine vermögensverwaltende<br />
Grundbesitzgesellschaft oder die<br />
veräußerung der beteiligung an dieser Gesellschaft<br />
jedoch nur dann in die Prüfung der so<br />
genannten Drei-objekt-Grenze einzubeziehen,<br />
wenn die beteiligung des Gesellschafters an der<br />
Gesellschaft mindestens 10 Prozent beträgt oder,<br />
bei einer beteiligung von weniger als 10 Prozent,<br />
der verkehrswert der beteiligung bzw. der anteil<br />
des Gesellschafters an dem verkehrswert des ver-<br />
äußerten Grundstücks mehr als 250.000 euro beträgt.<br />
auf ebene der Gesellschaften sind Grundstücksveräußerungen<br />
oder veräußerungen von<br />
anteilen an der objektgesellschaft vor ablauf<br />
von zehn jahren nicht beabsichtigt. Die Grenze<br />
zum gewerblichen Grundstückshandel könnte<br />
aber auf ebene des Gesellschafters durch die<br />
veräußerung von anteilen an der Fonds- und ggf.<br />
objektgesellschaft überschritten werden, wenn<br />
diese binnen zehn jahren nach anteilserwerb erfolgt<br />
– vorausgesetzt, dass der verkehrswert der<br />
beteiligung im zeitpunkt der veräußerung mehr<br />
als 250.000 euro beträgt (siehe oben).<br />
aufgrund der dargestellten Problematik sollte<br />
vor jeder anteilsveräußerung, auch vor jeder<br />
schenkung, ein steuerlicher berater hinzugezogen<br />
werden.<br />
nichtanwendung des investmentsteuergesetzes<br />
(invstg)<br />
Das InvstG ist auf das vorliegende beteiligungsangebot<br />
nach auskunft des steuerberaters der<br />
Fondsgesellschaft nicht anwendbar. Dabei sind<br />
die regelungen des InvstG zum einen grundsätzlich<br />
nicht anwendbar auf geschlossene<br />
Immobilienfonds in der vorliegenden Form und<br />
andererseits liegt auch kein Investment mit den<br />
erforderlichen merkmalen einer risikodiversifikation<br />
vor.<br />
grunderwerbsteuer<br />
Deutsche Grunderwerbsteuer erfasst ausschließlich<br />
erwerbsvorgänge und erwerbsähnliche vorgänge,<br />
die im Inland belegene Grundstücke zum<br />
Gegenstand haben. Der erwerb des in <strong>Frankreich</strong><br />
belegenen Grundvermögens fällt daher nicht<br />
unter das deutsche Grunderwerbsteuergesetz<br />
und löst somit keine steuerbelastung in Deutschland<br />
aus.<br />
Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens<br />
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen<br />
der bundesrepublik Deutschland und der Französischen<br />
republik auf dem Gebiet der einkommensteuer<br />
wurde am 21.07.1959 abgeschlossen<br />
und zuletzt durch das zusatzabkommen vom<br />
20.12.2001 geändert. Gegenwärtig werden<br />
steuerliche Grundlagen 127
128<br />
zwischen Deutschland und <strong>Frankreich</strong> keine<br />
verhandlungen zur änderung des bestehenden<br />
Dba D / F geführt (siehe dazu auch die hinweise<br />
in tz. 3.4.1).<br />
meldepflicht für auslandsbeteiligungen gemäß<br />
§ 138 abs. 2 aO<br />
Die beteiligung am vorliegenden beteiligungsangebot<br />
wird dem für den anleger jeweils<br />
zuständigen Finanzamt gemäß § 138 abs. 2 ao<br />
durch den steuerberater der Fondsgesellschaft<br />
mitgeteilt.<br />
8.2.2 nutzungsphase<br />
ausschüttungen / Darlehensrückführung<br />
Die ausschüttungen der Fondsgesellschaft an<br />
die anleger stellen entnahmen dar und sind als<br />
solche grundsätzlich nicht steuerpflichtig. auch<br />
die rückführung des Investorendarlehens führt<br />
nicht zu steuerpflichtigen erträgen. Für das<br />
zinslose Investorendarlehen der anleger an die<br />
objektgesellschaft sind nach aussage des steuerberaters<br />
der Fonds- und objektgesellschaft<br />
grundsätzlich keine fiktiven zinseinnahmen zu<br />
besteuern. eine anwendung des § 1 astG sollte<br />
insbesondere deshalb ausscheiden, weil die<br />
Darlehensgewährung nicht der einkünfteerzielung<br />
dient und die objektgesellschaft mangels<br />
gleichgerichteter Interessen keine dem anleger<br />
nahestehende Person ist. Die besteuerungsfolgen<br />
sind insoweit jedoch nicht ausdrücklich<br />
in verwaltungsanweisungen geregelt, so dass<br />
eine abweichende auffassung der zuständigen<br />
Finanzverwaltung nicht völlig ausgeschlossen<br />
werden kann (siehe dazu auch tz. 3.4).<br />
grundsteuer<br />
Der deutschen Grundsteuer unterliegt ausschließlich<br />
der in Deutschland belegene Grundbesitz.<br />
Da der Grundbesitz in <strong>Frankreich</strong> belegen<br />
ist, fällt keine deutsche Grundsteuer an.<br />
umsatzsteuer<br />
Der leistungsort für die vermietung der in <strong>Frankreich</strong><br />
belegenen Grundstücke liegt in <strong>Frankreich</strong>.<br />
Die Gesellschaften führen daher keine in<br />
Deutschland umsatzsteuerpflichtigen umsätze<br />
aus und sind zum vorsteuerabzug in Deutschland<br />
grundsätzlich nicht berechtigt.<br />
gewerbesteuer<br />
Die Fonds- und die objektgesellschaft betreiben<br />
kein Gewerbe im sinne des Gewerbesteuergesetzes<br />
und unterliegen daher nicht der Gewerbesteuer.<br />
Falls ein anleger die beteiligung im<br />
rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels<br />
hält, können sich für ihn negative gewerbesteuerliche<br />
auswirkungen ergeben.<br />
abgeltungsteuer / solidaritätszuschlag<br />
etwaige in Deutschland erwirtschaftete Guthabenzinsen<br />
und etwaige ausschüttungen der<br />
verwaltungsgesellschaft unterliegen grundsätzlich<br />
einem steuerabzug mit abgeltungswirkung<br />
in höhe von 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent solidaritätszuschlag<br />
und ggf. kirchensteuer. es wird aber<br />
auf antrag des steuerpflichtigen eine veranlagung<br />
durchgeführt und im rahmen einer Günstigerprüfung<br />
entschieden, ob stattdessen ggf.<br />
der reguläre persönliche einkommensteuersatz<br />
anwendung findet. entfällt mangels deutscher<br />
zahlstelle ein abzug, erfolgt die versteuerung in<br />
höhe von 25 Prozent (zzgl. solidaritätszuschlag<br />
und eventuell kirchensteuer) durch veranlagung.<br />
Details hierzu siehe in tz. 6.<br />
Finanzierung der beteiligung<br />
aufwendungen im zusammenhang mit einer<br />
individuellen anteilsfinanzierung sind steuerlich<br />
in Deutschland nicht berücksichtigungsfähig.<br />
Feststellungsverfahren<br />
nach ablauf eines kalenderjahres wird die erklärung<br />
zur einheitlichen und gesonderten Feststellung<br />
der einkünfte betreffend die beteiligung<br />
erstellt. Die erklärten einkünfte der Fondsgesellschaft<br />
werden vom zuständigen Finanzamt<br />
einheitlich und gesondert festgestellt (§§ 179,<br />
180 abs. 1 ao). In diesem Feststellungsbescheid<br />
sind die auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden<br />
anteiligen ergebnisse gesondert ausgewiesen.<br />
Dabei können sonderwerbungskosten,<br />
d. h. die persönlichen werbungskosten der Ge-
sellschafter im zusammenhang mit dieser Investition,<br />
jedoch keine berücksichtigung finden. Die<br />
einkünfte aus vermietung und verpachtung sind,<br />
wie oben dargestellt, nach dem Dba D / F von<br />
der besteuerung in Deutschland freigestellt. Da<br />
diese einkünfte auch keinem Progressionsvorbehalt<br />
unterliegen, scheidet eine berücksichtigung<br />
von sonderwerbungskosten aus. hinsichtlich<br />
möglicher zinseinkünfte aus der anlage freier liquidität<br />
auf ebene der Fonds- bzw. der objektgesellschaft<br />
scheidet der abzug der tatsächlichen<br />
werbungskosten nach § 20 abs. 9 satz 1 estG<br />
aus. Für die einkünfte aus kapitalvermögen ist<br />
jedoch insgesamt ein sparer-Pauschbetrag von<br />
801 euro (1602 euro bei ehegatten, die zusammen<br />
veranlagt werden) zu berücksichtigen.<br />
8.2.3 beendigungsphase<br />
besteuerung von veräußerungsgewinnen im<br />
Privatvermögen<br />
Für Überschüsse aus veräußerungen von beteiligungsanteilen,<br />
die als anteilige Grundstücksveräußerung<br />
anzusehen sind, sowie für Überschüsse<br />
aus der veräußerung von Grundvermögen liegt<br />
das besteuerungsrecht ausschließlich in <strong>Frankreich</strong><br />
(gemäß art. 3 abs. 4 satz 2 i. v. m. art. 20<br />
abs. 1 lit. a Dba D / F). wird die beteiligung an<br />
der Fonds- bzw. objektgesellschaft im Privatvermögen<br />
gehalten, unterliegen die Überschüsse<br />
aus der veräußerung von Grundstücken durch<br />
die Fonds- bzw. die objektgesellschaft bzw. aus<br />
der veräußerung der Gesellschaftsanteile in<br />
Deutschland nicht der besteuerung, da das besteuerungsrecht<br />
für entsprechende Überschüsse<br />
bei <strong>Frankreich</strong> liegt. allerdings unterliegen entsprechende<br />
Überschüsse aus der veräußerung<br />
grundsätzlich dem Progressionsvorbehalt in<br />
Deutschland (siehe unten). eine unmittelbare besteuerung<br />
kommt aufgrund der bestimmungen<br />
des Dba D / F nicht in betracht.<br />
Die auf verlangen der anleger für das jahr 2013<br />
vorgesehene Übertragung der anteile an der objektgesellschaft<br />
seitens der Fondsgesellschaft an<br />
die anleger (siehe tz. 7 dieses Private Placement<br />
memorandums sowie § 5 abs. 2 des in tz. 11 abgedruckten<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft)<br />
löst keine entsprechende besteuerung<br />
aus, da sowohl die Fondsgesellschaft als auch<br />
die objektgesellschaft steuerlich transparent<br />
sind und die anleger über die beteiligungsstruktur<br />
von anfang an im steuerlichen sinne die<br />
wirtschaftlich berechtigten aus den rechten der<br />
anteile an der objektgesellschaft waren.<br />
Progressionsvorbehalt bei veräußerungsgewinnen<br />
soweit nach dem vorstehenden ein veräußerungsgewinn<br />
in Deutschland im rahmen des<br />
Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden<br />
muss, kommt es nach geltendem deutschem<br />
recht zu einer erfassung nur in Fällen einer<br />
veräußerung binnen zehn jahren oder eines<br />
gewerblichen Grundstückshandels. es ist nicht<br />
beabsichtigt, die Fondsimmobilie bzw. Gesellschaftsanteile<br />
in diesem zeitraum zu veräußern.<br />
hinsichtlich der Frage, wann auf ebene eines<br />
anlegers ein gewerblicher Grundstückshandel<br />
vorliegt, wird auf die ausführungen im abschnitt<br />
„einkunftsart / einkunftsermittlung / Gewerblicher<br />
Grundstückshandel / steuerliche sonderaspekte“<br />
verwiesen.<br />
erbschaft und schenkungsteuer<br />
Die Gewährung des Investorendarlehens sollte<br />
nicht der schenkungsteuer unterliegen. nach<br />
ansicht der deutschen Finanzverwaltung sind<br />
leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft<br />
keine freigiebigen zuwendungen (vgl. r<br />
18 abs. 2 erbschaftsteuer-richtlinien). Die Darlehensgewährung<br />
sollte auch keine schenkung an<br />
die mitgesellschafter darstellen. Denn die anleger<br />
verfolgen mit der Darlehensgewährung nicht<br />
das ziel, ihre mitgesellschafter unentgeltlich<br />
zu bereichern (vgl. r 18 abs. 3 erbschaftsteuerrichtlinien).<br />
Dagegen unterliegt der Übergang der Darlehensrückforderung<br />
durch erbschaft oder schenkung<br />
der erbschaft- oder schenkungsteuer. art. 9<br />
des Dba D / F erbschaftsteuer weist das besteuerungsrecht<br />
insoweit ausschließlich Deutschland<br />
zu. Die Darlehensrückforderung ist für erbschaftund<br />
schenkungsteuerliche zwecke mit einem<br />
satz von 5,5 Prozent abzuzinsen.<br />
steuerliche Grundlagen 129
130<br />
Der erwerb einer beteiligung an einer Personengesellschaft<br />
durch erbschaft oder schenkung<br />
wird für steuerzwecke wie der erwerb der<br />
anteiligen wirtschaftsgüter der Gesellschaft<br />
behandelt (§ 10 abs. 1 satz 4 erbstG). Der Übergang<br />
eines anteils an der Fondsgesellschaft im<br />
wege der erbschaft oder schenkung ist daher<br />
wie der Übergang eines teils der Immobilie bzw.<br />
der anteile an der verwaltungsgesellschaft zu<br />
behandeln.<br />
Gemäß art. 5 Dba D / F erbschaftsteuer steht<br />
<strong>Frankreich</strong> das recht zu, den Übergang von in<br />
<strong>Frankreich</strong> belegenen Immobilien (einschließlich<br />
anteilen an Immobiliengesellschaften) der französischen<br />
erbschaftsteuer zu unterwerfen. eine<br />
Freistellung in Deutschland ist nicht vorgesehen,<br />
weshalb der Übergang auch der deutschen erbschaftsteuer<br />
unterliegt.<br />
Für deutsche erbschaftsteuerliche zwecke ist die<br />
Immobilie mit dem gemeinen wert zu bewerten<br />
(§ 12 abs. 7 erbstG i. v. m. § 31 abs. 1 und § 9<br />
bewG). auch die anteile an der verwaltungsgesellschaft<br />
werden mit dem gemeinen wert<br />
angesetzt (§ 12 abs. 2 erbstG i. v. m. § 151 abs. 1<br />
satz 1 nr. 3, § 11 abs. 2 bewG).<br />
nach art. 11 abs. 2 Dba D / F erbschaftsteuer<br />
ist die in <strong>Frankreich</strong> erhobene erbschaftsteuer<br />
auf die deutsche erbschaftsteuer anrechenbar,<br />
soweit das abkommen ein besteuerungsrecht<br />
<strong>Frankreich</strong>s vorsieht.<br />
es gelten für vermögensübergänge in erb- und<br />
schenkungsfällen die gleichen steuersätze. sie<br />
richten sich nach dem verwandtschaftsverhältnis<br />
und dem steuerlichen wert des vermögensübergangs<br />
und liegen (nach abzug von Freibeträgen)<br />
zwischen 7 Prozent (steuerklasse I bis<br />
75.000 euro) und 50 Prozent (steuerklasse III<br />
über 6.000.000 euro).<br />
Die höhe der erbschaft- bzw. schenkungsteuer<br />
ist u. a. von der höhe der bemessungsgrundlage<br />
und der jeweils anwendbaren steuerklasse<br />
abhängig. maßgeblich für die Feststellung der<br />
erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen bemessungsgrundlage<br />
ist der gemeine wert, der sich<br />
grundsätzlich am verkehrswert orientieren sollte.<br />
Die persönlichen Freibeträge betragen seit 2009<br />
z. b. bei erwerbern der steuerklasse I für ehegatten<br />
500.000 euro, für kinder 400.000 euro, für<br />
enkel 200.000 euro. Für erwerber der steuerklassen<br />
II und III beträgt der Freibetrag grundsätzlich<br />
einheitlich 20.000 euro, für den eingetragenen<br />
lebenspartner hingegen wie für ehegatten<br />
500.000 euro. Die steuerklassen werden in drei<br />
Gruppen unterteilt. zur steuerklasse I gehören<br />
u. a. ehegatten, kinder und deren abkömmlinge<br />
sowie eltern und voreltern bei erwerb von todes<br />
wegen. zur steuerklasse II gehören u. a. die<br />
eltern und voreltern bei schenkung, Geschwister<br />
und deren kinder, geschiedene ehegatten,<br />
schwiegereltern und -kinder, zur steuerklasse III<br />
die übrigen erwerber.<br />
Die nachfolgende tabelle gibt einen Überblick<br />
über die derzeit geltenden steuersätze in abhängigkeit<br />
von der höhe des steuerpflichtigen<br />
erwerbs (vgl. § 19 erbstG) und der jeweiligen<br />
steuerklasse.<br />
Wert des steuerpflichtigen<br />
Erwerbs bis<br />
einschließlich … Euro<br />
Prozentsatz in der<br />
Steuerklasse<br />
I II III<br />
75.000 7 15 30<br />
300.000 11 20 30<br />
600.000 15 25 30<br />
6.000.000 19 30 30<br />
13.000.000 23 35 50<br />
26.000.000 27 40 50<br />
über 26.000.000 30 43 50<br />
schlussbemerkung<br />
Die vorstehende Darstellung der steuerlichen<br />
Grundlagen basiert auf dem gesetzlichen stand<br />
zum zeitpunkt der herausgabe des Private Placement<br />
memorandums. Die ausführungen geben<br />
den gegenwärtigen stand der rechtsprechung<br />
wieder. ständige änderungen und die zunehmende<br />
komplexität des steuerrechts bringen<br />
es mit sich, dass diese Darstellung gewisse<br />
steuerrechtliche kenntnisse des lesers erfordert.<br />
Ferner kann sie auf individuelle umstände von<br />
Gesellschaftern nur in sehr begrenztem umfang
eingehen, weshalb die hinzuziehung des persönlichen<br />
steuerlichen beraters jedem Gesellschafter<br />
dringend empfohlen wird. Die dargestellten<br />
steuerlichen Folgen stehen unter dem vorbehalt<br />
der anerkennung durch die Finanzverwaltungen<br />
in Deutschland und <strong>Frankreich</strong>. Daher kann<br />
keine haftung und keine Gewähr für den eintritt<br />
dieser steuerlichen Folgen übernommen werden.<br />
außerdem können sich in der Investitions- bzw.<br />
nutzungsphase als auch zum zeitpunkt der beendigung<br />
der beteiligung die steuerlichen rahmenbedingungen,<br />
insbesondere die steuergesetze,<br />
als auch das Doppelbesteuerungsabkommen auf<br />
dem Gebiet der einkommensteuer (Dba D / F)<br />
und das Doppelbesteuerungsabkommen auf<br />
dem Gebiet der erbschaft- und schenkungsteuer<br />
(Dba D / F erbschaftsteuer), die rechtsprechung,<br />
die beurteilung durch die Finanzverwaltung und<br />
die steuersätze ändern. Diese änderungen können<br />
erhebliche positive oder negative auswirkungen<br />
auf das steuerliche ergebnis und damit<br />
auf die rentabilität der beteiligung haben.<br />
steuerliche Grundlagen 131
132<br />
abwIcklunGshInweIse9
9. abwiCkLungsHinweise<br />
Die beitrittsvereinbarung ist als anlage 1 diesem<br />
Private Placement memorandum beigefügt.<br />
wenn sie sich entschlossen haben, der bayernfonds<br />
Immobilienverwaltung Gmbh & co. objekt<br />
<strong>Frankreich</strong> III kG beizutreten und der scI bF<br />
<strong>Frankreich</strong> III ein Investorendarlehen zu begeben,<br />
reichen sie bitte die vollständig ausgefüllte<br />
und rechtsverbindlich unterzeichnete beitrittsvereinbarung<br />
bei Ihrem anlageberater / vermittler<br />
ein oder senden sie diese an die<br />
real i.s. ag<br />
gesellschaft für immobilien assetmanagement<br />
innere wiener straße 17<br />
81667 münchen<br />
bei FernabsatzvertrÄgen<br />
sollten sie sich im rahmen eines Fernabsatzvertrags<br />
zum beitritt zur bayernfonds<br />
immobilienverwaltung gmbH & Co. Objekt<br />
<strong>Frankreich</strong> iii kg sowie zur gewährung des<br />
investorendarlehens an die sCi bF <strong>Frankreich</strong><br />
iii entschlossen haben, hat / wird ihnen ihr<br />
anlageberater / vermittler eine beitrittsvereinbarung<br />
für Fernabsatzverträge gesondert<br />
zukommen lassen. Diese ist auf die besonderheiten<br />
von Fernabsatzverträgen zugeschnitten.<br />
um einen Fernabsatzvertrag handelt es sich<br />
insbesondere, wenn die beitrittsvereinbarung<br />
bzw. die kommanditbeteiligung mit einem<br />
verbraucher ausschließlich unter verwendung<br />
von Fernkommunikationsmitteln (z. b.<br />
brief, telefon, Fax, email) zustande kommt,<br />
es sei denn, dass der vertragsschluss nicht im<br />
rahmen eines für den Fernabsatz organisierten<br />
vertriebs oder Dienstleistungssystems<br />
erfolgt.<br />
Ob sie im rahmen eines Fernabsatzvertrags<br />
der bayernfonds immobilienverwaltung<br />
gmbH & Co. Objekt <strong>Frankreich</strong> iii kg beizutreten<br />
beabsichtigen, teilt ihnen ihr anlageberater<br />
/ vermittler mit.<br />
reichen sie bitte im rahmen eines Fernabsatzvertrags<br />
ausschließlich die vollständig<br />
ausgefüllte und rechtsverbindlich unterzeichnete<br />
beitrittsvereinbarung für Fernabsatzverträge<br />
bei ihrem anlageberater / vermittler ein<br />
oder senden sie diese an die real i.s. ag an<br />
die oben genannte anschrift.<br />
Die beteiligung im rahmen des vorliegenden<br />
Private Placements erfolgt auf der Grundlage<br />
der regelungen des Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft sowie der beitrittsvereinbarung<br />
unmittelbar durch abgabe des angebots<br />
des anlegers auf beitritt als Direktkommanditist<br />
sowie auf begebung eines Darlehens an die<br />
objektgesellschaft und durch annahme dieses<br />
angebots und durch zulassung zur kapitalerhöhung<br />
durch den geschäftsführenden kommanditisten<br />
der Fondsgesellschaft, der ws beteiligungs<br />
Gmbh, sowie durch annahme des Darlehensangebots<br />
durch die Geschäftsführung der objektgesellschaft.<br />
Des weiteren erklärt der anleger, im rahmen der<br />
beitrittsvereinbarung von der möglichkeit zur<br />
direkten beteiligung an der objektgesellschaft im<br />
jahr 2013 kenntnis genommen zu haben (Details<br />
hierzu siehe beitrittsvereinbarung und § 5 des<br />
in tz. 11 abgedruckten Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft sowie die hinweise hierzu in<br />
tz. 3.5.2 dieses Private Placement memorandums).<br />
ein gegengezeichnetes exemplar der beitrittsvereinbarung<br />
wird Ihnen zurückgesandt. Die<br />
beitrittsvereinbarungen werden in der reihenfolge<br />
ihres zeitlichen eingangs registriert und<br />
angenommen, sofern und soweit freies zeichnungskapital<br />
zur verfügung steht.<br />
jeder anleger muss der Fondsgesellschaft im<br />
rahmen seiner beteiligung eine notarielle,<br />
unwiderrufliche, über den tod hinaus geltende,<br />
handelsregistervollmacht, die als anlage 2 diesem<br />
Private Placement memorandum beigefügt<br />
ist, zur verfügung stellen.<br />
abwicklungshinweise<br />
133
134<br />
Das beteiligungsangebot ist auf anleger zugeschnitten,<br />
die natürliche Personen mit wohnsitz<br />
in Deutschland sind, ihre anteile im Privatvermögen<br />
halten und diese nicht fremdfinanzieren. es<br />
können sich natürliche oder juristische Personen<br />
im rahmen der kapitalerhöhungen gemäß § 4 des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft beteiligen.<br />
eine beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen<br />
rechts, Gemeinschaften und ehepaaren in<br />
der Form einer Gesellschaft bürgerlichen rechts<br />
bzw. Gemeinschaft ist ausgeschlossen.<br />
Personen, die (i) staatsangehörige der usa, kanadas,<br />
japans, Großbritanniens, australiens oder<br />
<strong>Frankreich</strong>s sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften<br />
aufenthalts- und arbeitsgenehmigung der usa<br />
(„Green card“), kanadas, japans, Großbritanniens,<br />
australiens oder <strong>Frankreich</strong>s sind, (iii) ihren<br />
gewöhnlichen aufenthalt / wohnsitz oder sitz in<br />
den usa, in kanada, japan, Großbritannien, australien<br />
oder <strong>Frankreich</strong> haben und / oder (iv) die<br />
beteiligung für eine vermögensmasse mit sitz<br />
in den usa, in kanada, japan, Großbritannien,<br />
australien oder <strong>Frankreich</strong> eingehen oder einer<br />
solchen anbieten, sollen nicht kommanditisten<br />
der Gesellschaft sein. anlässlich der aufnahme<br />
und auf verlangen des geschäftsführenden kommanditisten<br />
haben Gesellschafter zu versichern<br />
und nachzuweisen, dass keine der im vorstehenden<br />
satz genannten bedingungen vorliegt.<br />
Der geschäftsführende kommanditist kann im<br />
einzelfall ausnahmen von den regelungen in<br />
diesem absatz zulassen.<br />
zaHLungsweise unD termin<br />
Der beteiligungsbetrag zzgl. agio ist als bareinlage<br />
zu leisten. Die zahlung des beteiligungsbetrags<br />
zzgl. agio erfolgt gemäß den bestimmungen<br />
der beitrittsvereinbarung.<br />
Der beteiligungsbetrag zzgl. agio ist zum 20.<br />
des auf die zeichnung folgenden monats (bzw.,<br />
sofern dies kein bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden<br />
bankarbeitstag) zu erbringen.<br />
beteiLigungsHöHe<br />
Der beteiligungsbetrag jedes künftig beitretenden<br />
anlegers muss mindestens 200.000 euro<br />
betragen. höhere beteiligungsbeträge müssen<br />
durch 1.000 ohne rest teilbar sein („erwerbspreis“).<br />
auf den beteiligungsbetrag wird ein<br />
agio gemäß beitrittsvereinbarung erhoben. Der<br />
beteiligungsbetrag setzt sich zusammen aus<br />
der kommanditbeteiligung des anlegers an<br />
der Fondsgesellschaft (10 Prozent des beteiligungsbetrags)<br />
und dem Investorendarlehen des<br />
anlegers an die objektgesellschaft (90 Prozent<br />
des beteiligungsbetrags), wobei das agio auf<br />
den gesamten beteiligungsbetrag anfällt.<br />
sOnDerwerbungskOsten<br />
aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen,<br />
die anleger nicht zur mitteilung der sonderwerbungskosten<br />
aufzufordern, da sich diese<br />
grundsätzlich ohnehin nicht auswirken würden.<br />
sofern dem anleger sonderwerbungskosten<br />
entstehen, sind diese daher der Fondsgesellschaft<br />
unaufgefordert bis zum 31.03. eines jeden<br />
jahres für das vorangegangene kalenderjahr<br />
zusammen mit den entsprechenden nachweisen<br />
mitzuteilen.<br />
Übertragung vOn anteiLen<br />
Übertragungen von oder sonstige verfügungen<br />
über Gesellschaftsanteile durch abtretung, im<br />
wege eines verkaufs, schenkung oder einer<br />
sonstigen vereinbarung setzt (i) die vorherige<br />
zustimmung des geschäftsführenden kommanditisten,<br />
die aus den in § 22 abs. (1) des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
genannten Gründen verweigert werden kann,<br />
und (ii) die nichtausübung ihres vorkaufsrechts<br />
gemäß § 22 abs. (2) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft durch die bayernfonds<br />
Immobiliengesellschaft mbh voraus. bei einer<br />
Übertragung oder teilung von Gesellschaftsanteilen<br />
gemäß § 22 des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft ist der jeweilige anleger,<br />
bzw. dessen rechtsnachfolger, verpflichtet, die<br />
im zusammenhang mit der Übertragung oder<br />
teilung seines Gesellschaftsanteils entstehenden
kosten zu übernehmen. Gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
ist die real I.s. aG berechtigt,<br />
für jeden Übertragungs- oder teilungsvorgang<br />
eine Gebühr für die umschreibung der anteile<br />
entsprechend dem jeweils aktuellen Preisverzeichnis<br />
zu erheben. Für das jahr 2010 beträgt<br />
die Gebühr 250 euro zzgl. der jeweiligen gesetzlichen<br />
umsatzsteuer je Übertragungs- oder<br />
teilungsvorgang.<br />
tOD eines geseLLsCHaFters<br />
stirbt ein anleger, geht sein Gesellschaftsanteil<br />
direkt auf seinen erben bzw. entsprechend der<br />
erbquoten anteilig auf seine erben über. soweit<br />
erben den Gesellschaftsanteil in erfüllung<br />
eines vermächtnisses oder einer auseinandersetzungsanordnung<br />
des erblassers ganz oder<br />
teilweise übertragen, wird der begünstigte neuer<br />
Gesellschafter.<br />
liegt in der Person des erben, des vermächtnisnehmers<br />
oder des begünstigten einer auseinandersetzungsanordnung<br />
ein wichtiger Grund<br />
gemäß § 22 abs. (1) satz 3 buchstaben a) bis c)<br />
des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
vor, kann der Übergang der beteiligung binnen<br />
sechs wochen nach vorliegen der erforderlichen<br />
Informationen und Dokumente vom geschäftsführenden<br />
kommanditisten durch schriftliche<br />
erklärung untersagt werden. In diesem Fall<br />
scheidet der erbe aus der Gesellschaft aus, bzw.<br />
sofern der / die erbe(n) aus oben genannten<br />
Gründen die beteiligung nicht auf den vermächtnisnehmer<br />
bzw. begünstigten einer auseinandersetzungsanordnung<br />
übertragen kann / können,<br />
bleibt der erbe bzw. bleiben die erben Gesellschafter.<br />
Der erbfall ist dem geschäftsführenden<br />
kommanditisten unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />
erben bzw. vermächtnisnehmer müssen sich<br />
durch vorlage eines erbscheins oder erbnachweises<br />
entsprechend § 35 Gbo legitimieren.<br />
erben bzw. vermächtnisnehmer eines Gesellschaftsanteils<br />
sollten beachten, dass der Gesellschaftsanteil<br />
(jeweils) direkt auf sie übergeht<br />
(sog. sondererbfolge) und nicht in erbengemeinschaft<br />
gehalten wird.<br />
wiDerruFsreCHt<br />
Dem anleger steht das recht zu, binnen einer<br />
Frist von 14 tagen seine im rahmen der beitrittsvereinbarung<br />
abgegebene willenserklärung<br />
zum erwerb einer beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
und die damit zusammenhängenden<br />
rechtsgeschäfte ohne angabe von Gründen zu<br />
widerrufen. zu den einzelheiten der widerrufsregelung<br />
beachten sie bitte die widerrufsbelehrung<br />
auf der zu verwendenden beitrittsvereinbarung.<br />
DatensCHutz<br />
Die verarbeitung der beim eintritt der anleger<br />
und künftig im zusammenhang mit seiner<br />
beteiligung anfallenden Daten erfolgt über<br />
eine eDv-anlage bei der Fondsgesellschaft bzw.<br />
ihrem Geschäftsbesorger. Diese Daten werden<br />
ausschließlich für zwecke der abwicklung,<br />
verwaltung und betreuung der beteiligung des<br />
anlegers an der Fondsgesellschaft und zu seiner<br />
betreuung sowie zur Information des vermittelnden<br />
vertriebspartners verwendet und Dritten nur<br />
zugänglich gemacht, wenn dies zur verwaltung<br />
der Fondsgesellschaft und / oder der steuerlichen<br />
abwicklung erforderlich ist. Die bestimmungen<br />
des Datenschutzgesetzes werden dabei<br />
strikt beachtet. Dies schließt auch die Übermittlung<br />
aller erforderlichen Daten an die Finanzbehörden,<br />
den Geschäftsbesorger der Fonds- und<br />
objektgesellschaft sowie die steuerlichen und<br />
rechtlichen berater und wirtschaftsprüfer der<br />
Fonds- und objektgesellschaft mit ein, wobei der<br />
anleger auch der ggf. erforderlichen meldung<br />
der beteiligung nach § 138 abs. 2 und 3 ao an<br />
das wohnsitzfinanzamt des anlegers durch den<br />
steuerberater der Fondsgesellschaft zustimmt.<br />
abwicklungshinweise<br />
135
anGabenvorbehalt10<br />
136
10. angabenvOrbeHaLt<br />
Die real I.s. aG Gesellschaft für Immobilien<br />
assetmanagement erklärt als herausgeber des<br />
Private Placement memorandums, insbesondere<br />
im hinblick auf § 264 a stGb, nach bestem wissen<br />
und Gewissen über erhebliche umstände,<br />
die für die anlageentscheidung von bedeutung<br />
sind, keine unrichtigen oder vorteilhaften angaben<br />
gemacht und keine nachteiligen tatsachen<br />
verschwiegen zu haben. alle im Private<br />
Placement memorandum gemachten angaben<br />
berücksichtigen nach bestem wissen und Gewissen<br />
die bei herausgabe des Private Placement<br />
memorandums maßgebenden rechtlichen und<br />
wirtschaftlichen verhältnisse und die zu dieser<br />
zeit gültigen gesetzlichen vorschriften und verwaltungsrichtlinien.<br />
Die real I.s. aG als herausgeber des Private<br />
Placement memorandums und alle mit der konzeption,<br />
Prüfung und Durchführung des angebots<br />
beauftragten Personen und Gesellschaften<br />
haften gegenüber den anlegern nur bei grob<br />
fahrlässiger oder vorsätzlicher verletzung der<br />
ihnen obliegenden sorgfaltspflichten.<br />
Der herausgeber des Private Placement memorandums<br />
kann keine haftung für angaben Dritter,<br />
insbesondere solcher, die durch quellenangaben<br />
oder entsprechende hinweise im Private<br />
Placement memorandum kenntlich gemacht<br />
sind, übernehmen.<br />
ersatzansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger<br />
angaben verjähren nach ablauf von<br />
zwölf monaten nach kenntnisnahme des Investors<br />
von einem Fehler des Private Placement<br />
memorandums oder einer unvollständigkeit<br />
des Private Placement memorandums, spätestens<br />
jedoch drei jahre nach Übertragung der<br />
beteiligung auf den Investor. weiter gehende<br />
ansprüche nach vertragsrecht oder aufgrund<br />
vorsätzlicher unerlaubter handlungen bleiben<br />
hiervon unberührt.<br />
wenn sich für einen interessierten Investor<br />
Fragen ergeben, wird die real I.s. aG diese<br />
jederzeit beantworten. verbindlich sind aber nur<br />
schriftlich bestätigte angaben. vermittler oder<br />
sonstige Dritte sind nicht berechtigt, auskünfte<br />
zu erteilen oder zusagen zu machen, die von den<br />
aussagen im Private Placement memorandum<br />
abweichen.<br />
Die real I.s. aG haftet nicht für abweichungen<br />
aufgrund künftiger entwicklungen und änderungen<br />
rechtlicher und steuerlicher Grundlagen<br />
sowie für änderungen und entwicklungen<br />
der wirtschaftlichen rahmenbedingungen<br />
in Deutschland bzw. <strong>Frankreich</strong> (d. h. abweichungen<br />
von den prognostizierten werten),<br />
insbesondere nicht für die prognostizierten<br />
mieterträge, veräußerungserlöse bzw. kosten<br />
und aufwendungen (einschließlich steuern), die<br />
die basis für die Prognoserechnung (tz. 5 und<br />
tz. 6) darstellen. sollte der verkäufer des Fondsobjekts,<br />
der mieter, die finanzierende bank oder<br />
andere vertragspartner der Fondsgesellschaft<br />
bzw. der objektgesellschaft ihren vertraglichen<br />
verpflichtungen, gleich aus welchem Grund,<br />
nicht nachkommen, besteht keine haftung des<br />
anbieters für schäden oder nachteile, die den<br />
anlegern hieraus entstehen können. auch werden<br />
der eintritt eines bestimmten steuerlichen<br />
ergebnisses und das steuerliche konzept dieses<br />
beteiligungsangebots nicht garantiert. eine haftung<br />
für mängel des Fondsobjekts übernimmt<br />
der anbieter nicht.<br />
angabenvorbehalt<br />
137
138<br />
Der komplementär, die Fondsgesellschaft, der<br />
geschäftsführende kommanditist und die objektgesellschaft<br />
sowie auch die finanzierende<br />
bank (berlin-hannoversche hypothekenbank<br />
aG, berlin) und die landesbank berlin aG (lbb),<br />
berlin, mit der das zinssicherungsgeschäft im<br />
rahmen der langfristigen Fremdfinanzierung<br />
von der objektgesellschaft abgeschlossen wurde,<br />
haben an der erstellung des Private Placement<br />
memorandums nicht mitgewirkt. Für die<br />
angaben im Private Placement memorandum<br />
wird von diesen Gesellschaften und den für sie<br />
handelnden Personen keine haftung übernommen.<br />
Darüber hinaus haben die finanzierende<br />
bank (berlin-hannoversche hypothekenbank<br />
aG, berlin) sowie die landesbank berlin aG (lbb),<br />
berlin, nicht bei der strukturierung des Investitionskonzepts,<br />
einschließlich der rechtlichen, steuerlichen<br />
sowie der wirtschaftlichen Gestaltung<br />
des beteiligungsangebots, mitgewirkt.<br />
mit seinem beitritt erklärt der anleger, dass<br />
er von dem Private Placement memorandum<br />
nebst anlagen, insbesondere auch von den<br />
risikohinweisen (siehe tz. 3) und den vorstehenden<br />
angaben sowie dem vorstehenden Haftungsvorbehalt,<br />
kenntnis genommen hat und<br />
dass er damit vollumfänglich einverstanden ist.<br />
Datum der herausgabe des Private Placement<br />
memorandums: 22.06.2010
angabenvorbehalt<br />
139
140<br />
GesellschaFtsvertraG11
11. geseLLsCHaFtsvertrag<br />
geseLLsCHaFtsvertrag<br />
§ 1 Firma, sitz<br />
(1) Die Gesellschaft ist eine kommanditgesellschaft<br />
und führt die Firma:<br />
bayernfonds immobilienverwaltung gmbH &<br />
Co. Objekt <strong>Frankreich</strong> iii kg<br />
(nachstehend „gesellschaft“).<br />
(2) sitz der Gesellschaft ist münchen oder<br />
zukünftig ein anderer von dem geschäftsführenden<br />
kommanditisten zu bestimmender<br />
ort im Inland. Im Falle einer sitzverlegung<br />
sind die Gesellschafter zu informieren.<br />
§ 2 geseLLsCHaFtszweCk<br />
(1) Gegenstand des unternehmens ist der<br />
direkte und / oder indirekte erwerb, die verwaltung<br />
– insbesondere durch vermietung<br />
und verpachtung – sowie die veräußerung<br />
von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />
rechten, insbesondere die direkte und indirekte<br />
beteiligung als Gesellschafter an der<br />
scI bF <strong>Frankreich</strong> III, einer objektgesellschaft<br />
nach französischem recht mit sitz in Paris, im<br />
Folgenden „sCi“ genannt. Der Gesellschaftszweck<br />
der scI ist die verwaltung von Grundstücken<br />
und grundstücksgleichen rechten,<br />
insbesondere der erwerb, die errichtung<br />
und die vermietung und verpachtung von<br />
Immobilien.<br />
(2) Die Gesellschaft ist zu allen rechtsgeschäften<br />
und rechtshandlungen berechtigt, die<br />
geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck<br />
unmittelbar oder mittelbar zu fördern.<br />
Die Gesellschaft kann zur erreichung des<br />
Gesellschaftszwecks auch beteiligungen<br />
an anderen Gesellschaften eingehen. Die<br />
Gesellschaft kann die zur erreichung ihres<br />
zwecks erforderlichen oder zweckmäßigen<br />
handlungen selbst vornehmen oder durch<br />
Dritte vornehmen lassen.<br />
(3) Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich<br />
tätig zu werden und tätigkeiten auszuüben<br />
bzw. Geschäfte zu betreiben, die einer<br />
Genehmigung oder erlaubnis nach § 34c<br />
Gewerbeordnung oder nach § 1 Gesetz über<br />
das kreditwesen bedürfen.<br />
§ 3 geseLLsCHaFter unD kaPitaL<br />
(1) komplementär (persönlich haftender Gesellschafter)<br />
ist die klk beteiligungs Gmbh<br />
(„komplementär“), mit sitz in oberhaching,<br />
ohne kapitalanteil. Der komplementär ist<br />
nicht am vermögen und ertrag der Gesellschaft<br />
beteiligt.<br />
(2) Geschäftsführender kommanditist ist die ws<br />
beteiligungs Gmbh („geschäftsführender<br />
kommanditist“), mit sitz in münchen mit<br />
einem kapitalanteil von eur 1.000.<br />
(3) Darüber hinaus kann sich jede natürliche<br />
oder juristische Person gemäß den voraussetzungen<br />
des § 3 abs. (4) und der entsprechenden<br />
beitrittsvereinbarung im rahmen<br />
der kapitalerhöhungen als Gesellschafter<br />
beteiligen. Die beitrittswillige(n) Personen<br />
gibt / geben dazu im rahmen einer beitrittsvereinbarung<br />
ein beteiligungsangebot an<br />
die Gesellschaft ab. Die beteiligung an der<br />
Gesellschaft erfolgt gemäß § 4 durch annahme<br />
des angebots durch den geschäftsführenden<br />
kommanditisten mit wirkung gemäß § 4<br />
abs. (2). Die Gesellschafter werden jedoch<br />
über die annahme des angebots unverzüglich<br />
schriftlich informiert. Die Gesellschafter<br />
verzichten gemäß § 151 bGb auf den zugang<br />
der annahmeerklärung. Der geschäftsführende<br />
kommanditist ist seitens der Gesellschafter<br />
unwiderruflich bevollmächtigt, unter<br />
befreiung von den beschränkungen des<br />
§ 181 bGb ohne weitere zustimmung weitere<br />
natürliche oder juristische Personen als Gesellschafter<br />
in die Gesellschaft aufzunehmen,<br />
entsprechende aufnahmeverträge (auch im<br />
namen der jeweiligen mitgesellschafter)<br />
abzuschließen und / oder durch erhöhung<br />
der beteiligung das eingelegte kapital zur<br />
Finanzierung des durchzuführenden bzw.<br />
durchgeführten Gesellschaftszwecks im sinne<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
141
142<br />
des § 2 auf das in § 4 abs. (1) genannte Gesellschaftskapital<br />
zu erhöhen und diejenigen<br />
erklärungen abzugeben und handlungen<br />
vorzunehmen, die insoweit sachdienlich oder<br />
erforderlich sind. eine separate zustimmung<br />
der mitgesellschafter ist hierfür nicht erforderlich.<br />
(4) Das Gesellschaftskapital setzt sich aus den<br />
gesamten kapitalanteilen der jeweiligen<br />
Gesellschafter zusammen. eine beteiligung<br />
von Gesellschaften bürgerlichen rechts,<br />
Gemeinschaften und ehepaaren in der Form<br />
einer Gesellschaft bürgerlichen rechts bzw.<br />
Gemeinschaft ist ausgeschlossen.<br />
Personen, die (i) staatsangehöriger der usa,<br />
kanadas, japans, Großbritanniens, <strong>Frankreich</strong>s<br />
oder australiens sind, (ii) Inhaber einer<br />
dauerhaften aufenthalts- und arbeitsgenehmigung<br />
der usa (“Green card“), kanadas,<br />
japans, Großbritanniens, <strong>Frankreich</strong>s oder<br />
australiens sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />
aufenthalt / wohnsitz oder sitz in den usa, in<br />
kanada, japan, Großbritannien, <strong>Frankreich</strong><br />
oder australien haben und / oder (iv) die<br />
beteiligung für eine vermögensmasse mit<br />
sitz in den usa, in kanada, japan, Großbritannien,<br />
<strong>Frankreich</strong> oder australien eingehen<br />
oder einer solchen anbieten, können nicht<br />
kommanditisten der Gesellschaft sein. anlässlich<br />
der aufnahme und auf verlangen des<br />
geschäftsführenden kommanditisten haben<br />
Gesellschafter zu versichern und nachzuweisen,<br />
dass keiner der im vorstehenden satz<br />
genannten umstände in der Person eines<br />
Gesellschafters (nachfolgend „beteiligungshindernis“<br />
genannt) vorliegt. bei anfänglichem<br />
oder nachträglichem vorliegen eines<br />
beteiligungshindernisses ist der betreffende<br />
Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft<br />
und den übrigen Gesellschaftern schadensersatzpflichtig,<br />
es sei denn, der Gesellschafter<br />
hat dies nicht zu vertreten. ausnahmen davon,<br />
dass der Gesellschaft grundsätzlich nur<br />
derjenige beitreten kann, in dessen Person<br />
kein beteiligungshindernis vorliegt, können<br />
durch den geschäftsführenden kommanditisten<br />
zugelassen werden. ungeachtet einer<br />
solchen von dem geschäftsführenden kommanditisten<br />
gewährten ausnahme ist der Ge-<br />
sellschafter der Gesellschaft und jedem einzelnen<br />
Gesellschafter gegenüber zum ersatz<br />
aller schäden, kosten und nachteile verpflichtet,<br />
die daraus entstehen, dass in der Person<br />
des Gesellschafters ein beteiligungshindernis<br />
vorliegt. ein rückgriff des Gesellschafters,<br />
insbesondere auf den geschäftsführenden<br />
kommanditisten, ist ausgeschlossen.<br />
(5) Die kapitaleinlage (dies ist die Pflichteinlage)<br />
eines Gesellschafters muss mindestens<br />
eur 20.000 betragen. beteiligungen müssen<br />
jeweils durch 100 ohne rest teilbar sein.<br />
zusätzlich hat der beitretende Gesellschafter<br />
das Investorendarlehen und das agio<br />
entsprechend der beitrittsvereinbarung zu<br />
leisten. Die gesamte anlagesumme, bestehend<br />
aus der summe des betrags von<br />
kapitaleinlage und Investorendarlehen zzgl.<br />
agio, ist vollständig und ohne abzug in der in<br />
der beitrittsvereinbarung festgelegten weise<br />
zu erbringen. kapitaleinlage und der für das<br />
Investorendarlehen erforderliche betrag sind<br />
zzgl. agio vollständig von einem bankkonto<br />
zu zahlen, das in einem mitgliedsstaat der<br />
europäischen Gemeinschaft geführt wird.<br />
andernfalls kann die zahlung zurückgewiesen<br />
werden. sie gilt im Fall einer Überweisung<br />
von einem anderen als den vorstehend<br />
genannten konten als nicht geleistet.<br />
Für die beteiligung des geschäftsführenden<br />
kommanditisten gilt die mindestbeteiligung<br />
gemäß satz 1 und satz 2 nicht.<br />
(6) Den beitretenden Gesellschaftern ist bekannt,<br />
dass sich die Gesellschaft an der scI als Gesellschafter<br />
beteiligt hat. zum zeitpunkt des<br />
beitritts der Gesellschafter zur Gesellschaft<br />
haben sowohl die Gesellschaft als auch die<br />
scI verträge zur Durchführung der Investition<br />
abgeschlossen oder werden diese noch<br />
abschließen; insbesondere hat die scI bereits<br />
verträge betreffend den ankauf des im<br />
Private Placement memorandum näher beschriebenen<br />
Grundstücks und damit zusammenhängende<br />
verträge sowie konditionenvereinbarungen,<br />
zinssicherungsgeschäfte,<br />
sicherheitenverträge und weitere vereinbarungen<br />
betreffend die Fremdfinanzierung<br />
abgeschlossen. mit unterzeichnung der
eitrittserklärung erklärt der jeweilige Gesellschafter<br />
ausdrücklich seine zustimmung zur<br />
auswahl der Immobilie, zum abschluss der<br />
vorgenannten verträge einschließlich eventueller<br />
änderungsverträge, sofern letztere<br />
für sich genommen keine nachteile zu lasten<br />
der Gesellschaft oder der scI begründen, und<br />
zum erwerb der beteiligung an der scI durch<br />
die Gesellschaft. Die Gesellschafter können<br />
die abgeschlossenen verträge gemäß § 10<br />
abs. (1) einsehen und stimmen ihnen mit<br />
ihrem beitritt zu.<br />
(7) Der geschäftsführende kommanditist hat seinen<br />
kapitalanteil gemäß § 3 abs. (2) in voller<br />
höhe geleistet. Die übrigen Gesellschafter<br />
werden ihre kapitalanteile nach maßgabe<br />
des § 7 erbringen.<br />
(8) Die für jeden Gesellschafter, mit ausnahme<br />
des geschäftsführenden kommanditisten, im<br />
handelsregister einzutragende hafteinlage<br />
beträgt stets eur 500. Die für den geschäftsführenden<br />
kommanditisten im handelsregister<br />
einzutragende hafteinlage beträgt<br />
eur 1.000.<br />
(9) Die Gesellschafter bestellen den geschäftsführenden<br />
kommanditisten als gemeinsamen<br />
empfangsbevollmächtigten im sinne des<br />
§ 183 ao und verpflichten sich untereinander,<br />
rechtsbehelfe oder sonstige rechtsmittel im<br />
rahmen der deutschen steuerveranlagung<br />
bzw. gesonderter Feststellungen für die<br />
Gesellschaft nur nach zustimmung der komplementärin<br />
und des geschäftsführenden<br />
kommanditisten und nur durch den steuerberater<br />
der Gesellschaft einzulegen, auch<br />
soweit sie persönlich (z. b. hinsichtlich ihrer<br />
sonderwerbungskosten) betroffen sind; dies<br />
gilt nicht, soweit in den steuererklärungen<br />
der Gesellschaft von den ergebnisverteilungsregelungen<br />
dieses Gesellschaftsvertrages<br />
abgewichen wird. Diese verpflichtung und<br />
die empfangsvollmacht, die bei einem etwaigen<br />
ausscheiden des geschäftsführenden<br />
kommanditisten aus der Gesellschaft ggf. zu<br />
erneuern ist, gelten unwiderruflich über die<br />
Gesellschaftszugehörigkeit hinaus, soweit<br />
steuerbescheide und verwaltungsakte betroffen<br />
sind, die für die veranlagungszeiträume<br />
der Gesellschaftszugehörigkeit ergehen.<br />
Der geschäftsführende kommanditist kann<br />
die empfangsbevollmächtigung ab dem<br />
zeitpunkt der liquidation durch erklärung gegenüber<br />
der zuständigen Finanzbehörde mit<br />
der Folge widerrufen, dass die zustellungen<br />
sodann an die Gesellschafter der liquidationsgesellschaft<br />
direkt erfolgen müssen; sie<br />
wird von diesem recht nur auf basis eines<br />
entsprechenden Gesellschafterbeschlusses<br />
Gebrauch machen.<br />
(10)Gesellschafter kann nur werden, wer sich<br />
gegenüber der Gesellschaft durch einen<br />
handels- oder stiftungsregisterauszug und<br />
für die vertretungsberechtigten Personen<br />
bzw. für sich durch Übersendung entweder<br />
einer aktuellen kopie des reisepasses oder<br />
einer aktuellen kopie des Personalausweises<br />
identifiziert hat.<br />
§ 4 kaPitaLerHöHungen<br />
(1) Der geschäftsführende kommanditist ist<br />
berechtigt, das Gesellschaftskapital durch<br />
aufnahme weiterer Gesellschafter bis zum<br />
30.12.2011 (Platzierungsfrist) in einem oder<br />
mehreren schritten auf insgesamt bis zu<br />
eur 2.401.000 zzgl. der summe des von<br />
allen Gesellschaftern gemäß den beitrittsvereinbarungen<br />
vereinnahmten agios durch<br />
einzahlung in die kapitalrücklage der Gesellschaft<br />
zu erhöhen. Der geschäftsführende<br />
kommanditist ist, abhängig vom Investitionsvolumen<br />
der Gesellschaft, berechtigt, das<br />
Gesellschaftskapital abweichend von satz 1<br />
um zehn Prozent zu überschreiten bzw. zu<br />
unterschreiten.<br />
(2) kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit wirkung<br />
zum beginn des kalendermonats, der<br />
der annahme des beitritts bzw. der zulassung<br />
zur erhöhung des kapitalanteils folgt.<br />
(3) Der geschäftsführende kommanditist hat<br />
freies ermessen, beitrittsangebote nicht<br />
anzunehmen und kapitalerhöhungen nicht<br />
vorzunehmen.<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
143
144<br />
(4) Die aufnahme weiterer Gesellschafter ist mit<br />
ausnahme des geschäftsführenden kommanditisten<br />
hinsichtlich jedes Gesellschafters bis<br />
zur eintragung als kommanditist im handelsregister<br />
aufschiebend bedingt. bis zur eintragung<br />
stellt der Gesellschafter beteiligungsbeträge<br />
der Gesellschaft jeweils als atypisch<br />
stiller Gesellschafter zur verfügung bzw. wird<br />
zumindest so gestellt. Die regelungen dieses<br />
vertrags gelten für diesen zeitraum soweit<br />
möglich sinngemäß.<br />
§ 5 beteiLigung an Der sCi<br />
(1) Die Gesellschaft hat bei der Gründung der<br />
scI vierzehn Gesellschaftsanteile an der scI<br />
übernommen. neben der Gesellschaft hält<br />
die <strong>Frankreich</strong> III beteiligungs Gmbh einen<br />
anteil an der scI. Im Falle einer späteren kapitalerhöhung<br />
bei der scI übernimmt die Gesellschaft<br />
weitere anteile an der scI. Darüber<br />
hinaus wird die Gesellschaft der <strong>Frankreich</strong><br />
III beteiligungs Gmbh einen nießbrauch nach<br />
französischem recht über ihre anteile an der<br />
scI einräumen, dem 100 % des ordentlichen<br />
nettoergebnisses (z. b. aus mieteinnahmen)<br />
aus den scI-anteilen zugeordnet sind.<br />
Die mit den anteilen an der scI verbundenen<br />
stimmrechte sind infolge der nießbrauchbestellung<br />
nach dem Gesellschaftsvertrag der<br />
scI zwischen der <strong>Frankreich</strong> III beteiligungs<br />
Gmbh und der Gesellschaft dergestalt geteilt,<br />
dass die <strong>Frankreich</strong> III beteiligungs Gmbh das<br />
stimmrecht bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />
der scI, der Gesellschaft das<br />
stimmrecht bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />
zusteht.<br />
(2) es ist teil des Investitionskonzepts der<br />
Gesellschaft, dass diese zu einem späteren<br />
zeitpunkt die formale Inhaberschaft (nuepropriété)<br />
an den anteilen an der scI – falls<br />
die Gesellschafter dies schriftlich verlangen<br />
– an diese Gesellschafter im verhältnis ihrer<br />
kapitaleinlagen abtritt. Die abtretung an<br />
die Gesellschafter, die dies schriftlich und<br />
in anerkennung der mit einer abtretung<br />
an sie selbst verbundenen Übernahme der<br />
persönlichen, unbeschränkten und unbe-<br />
schränkbaren haftung eines Gesellschafters<br />
an der scI verlangen, soll bis ende des jahres<br />
2013 wirksam vollzogen werden, falls nicht<br />
die französische Finanzverwaltung bis zu<br />
diesem zeitpunkt, in einer nach einschätzung<br />
des geschäftsführenden kommanditisten<br />
zufriedenstellenden weise, offiziell die<br />
rechtsauffassung vertritt, dass eine deutsche<br />
kommanditgesellschaft für französische<br />
ertragsteuerliche zwecke als transparent<br />
angesehen wird. Der genaue zeitpunkt der<br />
abtretung wird unter berücksichtigung<br />
dieses umstandes vom geschäftsführenden<br />
kommanditisten nach pflichtgemäßem<br />
ermessen festgelegt. sie wird buchhalterisch<br />
im wege der kapitalherabsetzung (außerordentliche<br />
entnahme) durch ausbuchung vom<br />
kapitalkonto III umgesetzt.<br />
Für den Fall, dass Gesellschafter eine abtretung<br />
der anteile an der scI verlangen, stimmen<br />
die übrigen Gesellschafter schon jetzt<br />
einer entsprechenden abtretung der anteile<br />
durch die Gesellschaft zu und bevollmächtigen<br />
die Gesellschaft unwiderruflich und unter<br />
befreiung der beschränkungen des § 181 bGb,<br />
in ihrem namen alle zur wirksamen Übertragung<br />
der anteile notwendigen erklärungen<br />
abzugeben und handlungen durchzuführen.<br />
von dieser vollmacht sind solche rechtsgeschäfte<br />
ausgenommen, die unter das rechtsdienstleistungsgesetz<br />
fallen.<br />
Der nießbrauch gem. abs. (1) zu Gunsten der<br />
<strong>Frankreich</strong> III beteiligungs Gmbh bleibt von<br />
der abtretung unberührt.<br />
§ 6 geseLLsCHaFterkOnten<br />
(1) Für jeden Gesellschafter werden folgende<br />
kapitalkonten geführt:<br />
a) Der kapitalanteil (Pflichteinlage einschließlich<br />
hafteinlage) des Gesellschafters wird<br />
auf dem kapitalkonto I geführt. Dieses ist<br />
unveränderlich und maßgebend für das<br />
stimm- und entnahmerecht und – vorbehaltlich<br />
§ 19 – für die ergebnisverteilung,<br />
die beteiligung am vermögen und am<br />
auseinandersetzungsguthaben.
) Das vom jeweiligen Gesellschafter gemäß<br />
seiner beitrittsvereinbarung gezahlte agio<br />
wird zu 80 % als kapitalrücklage auf dem<br />
kapitalkonto II und zu 20 % als kapitalrücklage<br />
auf dem kapitalkonto III gebucht.<br />
Das kapitalkonto III gilt als rücklage nach<br />
§ 264c abs. 2 s. 1 ziffer II hGb.<br />
c) ausschüttungen, sonstige entnahmen (mit<br />
ausnahme der außerordentlichen entnahme<br />
gemäß § 5 abs. 2) sowie sonstige<br />
einlagen werden auf dem kapitalkonto Iv<br />
gebucht.<br />
d) Gewinne und verluste werden auf dem<br />
kapitalkonto v gebucht (Gewinn- und<br />
verlustvortragskonto).<br />
(2) Die salden auf den kapitalkonten sind unverzinslich.<br />
(3) Für den leistungsverkehr und die sonstigen<br />
ansprüche zwischen der Gesellschaft und<br />
den Gesellschaftern wird ein gesondertes<br />
verrechnungskonto geführt. Das konto hat<br />
im verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern<br />
Forderungs- und verbindlichkeitscharakter.<br />
§ 7 erbringung Der kOmmanDiteinLagen<br />
Für die leistung der kapitalanteile und des agios<br />
bei gemäß § 3 abs. (3) beitretenden bzw. ihren<br />
kapitalanteil erhöhenden Gesellschaftern gilt<br />
Folgendes:<br />
(1) Die Gesellschafter im sinne des § 3 abs. (3)<br />
sind zur barleistung des kapitalanteils zzgl.<br />
agio gemäß den bedingungen der beitrittsvereinbarung<br />
verpflichtet. bei ratenweiser<br />
einzahlung des kapitalanteils werden die<br />
einzahlungen vorrangig dem kapitalkonto II,<br />
sodann dem kapitalkonto III und im Übrigen<br />
dem kapitalkonto I gutgeschrieben.<br />
(2) wird der kapitalanteil zzgl. agio zu den über<br />
die beitrittsvereinbarung vereinbarten terminen<br />
nicht oder nicht in voller höhe erbracht,<br />
kann die Fondsgesellschaft, vertreten durch<br />
den geschäftsführenden kommanditisten,<br />
von der beitrittsvereinbarung mit dem säumigen<br />
Gesellschafter zurücktreten.<br />
(3) Der infolge eines nach abs. (2) erklärten<br />
rücktritts gemäß § 25 abs. (1) lit. c) ausscheidende<br />
Gesellschafter trägt die im zusammenhang<br />
mit seinem ausscheiden entstehenden<br />
kosten und die der Gesellschaft dadurch<br />
entstehenden schäden, mindestens aber eine<br />
schadenpauschale in höhe des vereinbarten<br />
agios. macht die Gesellschaft diese schadenpauschale<br />
geltend, bleibt es dem Gesellschafter<br />
vorbehalten, einen geringeren schaden<br />
bzw. das nichtvorliegen eines schadens<br />
nachzuweisen. Die Gesellschaft ist zudem<br />
berechtigt, ihre schadenersatzansprüche mit<br />
etwaigen rückzahlungsverpflichtungen zu<br />
verrechnen.<br />
(4) anstelle des rücktritts gemäß abs. (2) kann<br />
der geschäftsführende kommanditist den kapitalanteil<br />
eines in verzug geratenen Gesellschafters<br />
unter beachtung des § 3, insbesondere<br />
des § 3 abs. (5), sowie des § 4 abs. (1)<br />
auf den betrag der von ihm geleisteten<br />
zahlung abzüglich agio gemäß beitrittsvereinbarung<br />
sowie abzüglich sämtlicher schadenersatzansprüche<br />
herabsetzen. Im Falle<br />
der herabsetzung hat der hiervon betroffene<br />
Gesellschafter die diesbezüglichen kosten,<br />
mindestens aber eine schadenpauschale in<br />
höhe von eur 500 zu ersetzen. macht die<br />
Gesellschaft diese schadenpauschale geltend,<br />
kann der betroffene Gesellschafter einen<br />
geringeren schaden bzw. das nichtvorliegen<br />
eine schadens nachweisen.<br />
(5) bei nicht fristgerechter einzahlung der<br />
einlagen können dem Gesellschafter verzugszinsen<br />
in gesetzlicher höhe berechnet<br />
werden. Die Geltendmachung von darüber<br />
hinausgehenden schadenersatzforderungen,<br />
z. b. zusätzlichen bearbeitungsgebühren des<br />
Geschäftsbesorgers der Gesellschaft, bleibt<br />
davon unberührt.<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
145
146<br />
§ 8 aussCHLuss Der naCHsCHussPFLiCHt<br />
Über die verpflichtung zur leistung des in der<br />
beitrittsvereinbarung vereinbarten kapitalanteils<br />
zzgl. agio hinaus übernehmen die kommanditisten<br />
keine weiteren zahlungs- oder nachschusspflichten<br />
oder haftungen. unberührt von<br />
diesem vertraglichen haftungsausschluss bleibt<br />
die gesetzliche regelung über die haftung der<br />
kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern<br />
gemäß §§ 171 ff. hGb.<br />
§ 9 gesCHÄFtsFÜHrung unD vertretung<br />
(1) zur Geschäftsführung befugt ist ausschließlich<br />
der geschäftsführende kommanditist.<br />
Der komplementär ist im Innenverhältnis von<br />
der Geschäftsführung ausgeschlossen, soweit<br />
dies gesetzlich zulässig ist. Den übrigen kommanditisten<br />
stehen Geschäftsführungs- und<br />
vertretungsrechte für die gesamte Dauer der<br />
Gesellschaft nicht zu.<br />
(2) Der geschäftsführende kommanditist ist verpflichtet,<br />
die Geschäfte der Gesellschaft unter<br />
beachtung der sich aus § 15 ergebenden<br />
zuständigkeiten der Gesellschafter sowie<br />
nach maßgabe der von diesen demgemäß<br />
gefassten Gesellschafterbeschlüsse mit der<br />
sorgfalt ordentlicher kaufleute zu führen sowie<br />
seine Geschäftserfahrungen und -verbindungen<br />
der Gesellschaft nach besten kräften<br />
zur verfügung zu stellen. Der geschäftsführende<br />
kommanditist hat die Gesellschaft<br />
in Übereinstimmung mit den gesetzlichen<br />
vorschriften und diesem Gesellschaftsvertrag<br />
zu führen. Über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />
der Gesellschaft hinausgehende<br />
handlungen bedürfen eines zustimmenden<br />
Gesellschafterbeschlusses.<br />
Folgende handlungen bedürfen keinesfalls<br />
der zustimmung der Gesellschafter:<br />
(a) zur Finanzierung der von der Gesellschaft<br />
vorzunehmenden Investitionen<br />
im rahmen des Investitionsplanes nach<br />
eigenem ermessen Fremdmittel aufzunehmen<br />
und hierfür erforderliche verträge<br />
und vereinbarungen (auch betref-<br />
fend dafür erforderlicher sicherheiten)<br />
abzuschließen;<br />
(b) abschluss, änderung und beendigung<br />
von zinssicherungsgeschäften;<br />
(c) abschluss, änderung und kündigung<br />
bzw. aufhebung von asset managementverträgen<br />
über die wirtschaftsgüter der<br />
Gesellschaft, Geschäftsbesorgungs- und<br />
Dienstleistungsverträgen;<br />
(d) Der geschäftsführende kommanditist<br />
ist zur Übernahme und verwaltung aller<br />
vermögenswerte für die Gesellschaft<br />
einschließlich der willensbildung über<br />
die ausübung der beteiligungsrechte der<br />
Gesellschaft in der scI sowie der Übertragung<br />
der anteile an der scI gemäß<br />
§ 5 abs. 2 berechtigt, soweit diese nicht<br />
einem Gesellschafterbeschluss gemäß<br />
§ 15 abs. (3) oder einer vereinbarung der<br />
Gesellschafter der scI vorbehalten sind.<br />
Die geschäftsführende Gesellschafterin<br />
ist zur Gewährung von Gesellschafterdarlehen<br />
zugunsten der scI berechtigt;<br />
Der geschäftsführende kommanditist ist<br />
berechtigt, einen nießbrauch über die<br />
ordentlichen nettoerträge aus anteilen der<br />
Gesellschaft an der scI zu Gunsten der <strong>Frankreich</strong><br />
III beteiligungs Gmbh zu bestellen. zum<br />
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />
gehören, in den durch § 15 abs. (1)<br />
bestimmten Grenzen, insbesondere<br />
(a) die eröffnung und auflösung von konten<br />
der Gesellschaft und die abwicklung des<br />
zahlungsverkehrs;<br />
(b) die Führung der bücher der Gesellschaft<br />
sowie die aufstellung des jahresabschlusses;<br />
(c) das einleiten, das Führen und die<br />
beilegung von gerichtlichen und außergerichtlichen<br />
rechtsstreitigkeiten der<br />
Gesellschaft;<br />
(d) der abschluss marktüblicher versicherungen.
einer zustimmung der Gesellschafter bedarf<br />
es für diese Geschäfte nicht.<br />
(3) Der geschäftsführende Gesellschafter übt die<br />
beteiligungsrechte der Gesellschaft in der<br />
scI, das stimmrecht bei beschlussfassungen<br />
der scI sowie die abgabe von willenserklärungen<br />
bei verträgen, welche die scI schließt,<br />
hinsichtlich der in § 15 abs. (3) genannten<br />
handlungen und rechtsgeschäfte der scI<br />
nur auf Grundlage eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses<br />
aus. er ist in diesen<br />
Fällen verpflichtet,<br />
• das stimmrecht der Gesellschaft bei<br />
beschlussfassungen der scI gespalten so<br />
auszuüben, dass die ausübung dem ergebnis<br />
der gesonderten beschlussfassung der<br />
Gesellschafter der Gesellschaft entspricht,<br />
möglichst durch stimmabgabe gemäß<br />
dem verhältnis der ja- und nein-stimmen<br />
und enthaltungen bei der gesonderten<br />
beschlussfassung, soweit nicht zwingende<br />
gesetzliche vorschriften eine einheitliche<br />
ausübung des stimmrechts gebieten;<br />
• die beteiligungsrechte der Gesellschaft<br />
einheitlich so auszuüben, wie dies dem<br />
ergebnis der gesonderten beschlussfassung<br />
entspricht, soweit Gegenstand der ausübung<br />
der beteiligungsrechte die abgabe<br />
von willenserklärungen ist.<br />
(4) Der komplementär und dessen Gesellschafter<br />
und Geschäftsführer sind von den beschränkungen<br />
des § 112 abs. 1 hGb befreit. Dies<br />
gilt sinngemäß für den geschäftsführenden<br />
kommanditisten.<br />
(5) Der komplementär und der geschäftsführende<br />
kommanditist sind von den beschränkungen<br />
des § 181 bGb befreit.<br />
(6) Der komplementär vertritt die Gesellschaft<br />
einzeln. Dem geschäftsführenden kommanditisten<br />
wird hiermit, soweit gesetzlich<br />
zulässig, Generalvollmacht zur vertretung der<br />
Gesellschaft erteilt. er ist im rahmen seiner<br />
Generalvollmacht ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />
Die vollmacht ist inhaltlich<br />
nicht beschränkt.<br />
(7) Die Gesellschafter sind bei vorliegen eines<br />
wichtigen Grundes ermächtigt, die dem<br />
geschäftsführenden kommanditisten erteilte<br />
Geschäftsführungsbefugnis nebst Generalvollmacht<br />
durch beschluss zu widerrufen.<br />
(8) Geschäftsführungs- und vertretungsbefugnis<br />
erlöschen automatisch mit dem ausscheiden<br />
des geschäftsführenden kommanditisten<br />
bzw. des persönlich haftenden Gesellschafters<br />
aus der Gesellschaft, insbesondere wenn<br />
diese von ihrem kündigungsrecht gemäß § 24<br />
Gebrauch machen.<br />
(9) Der geschäftsführende kommanditist ist<br />
auch zur beauftragung anderer juristischer<br />
oder natürlicher Personen mit teilen der<br />
Geschäftsführung oder mit einzelnen Geschäftsführungsaufgaben<br />
berechtigt. Die<br />
verantwortung für die Geschäftsführung verbleibt<br />
jedoch stets beim geschäftsführenden<br />
kommanditisten.<br />
§ 10 kOntrOLLreCHte unD<br />
gesCHÄFtsberiCHt<br />
(1) Die Gesellschafter haben über das kontrollrecht<br />
des § 166 hGb hinaus das recht, die<br />
handelsbücher und Papiere der Gesellschaft<br />
selbst einzusehen oder durch einen angehörigen<br />
der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />
berufe einsehen zu lassen.<br />
(2) Der geschäftsführende kommanditist informiert<br />
die Gesellschafter und den beirat über<br />
wesentliche geschäftliche vorgänge und über<br />
die wirtschaftliche situation der Gesellschaft.<br />
(3) Der geschäftsführende kommanditist hat<br />
jährlich den Gesellschaftern schriftlich über<br />
den Geschäftsverlauf und die lage der Gesellschaft<br />
zu berichten.<br />
(4) alle Gesellschafter und deren mögliche<br />
vertreter haben über angelegenheiten und<br />
unterlagen gegenüber Dritten stillschweigen<br />
zu bewahren.<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
147
148<br />
§ 11 HaFtung<br />
(1) Die Gesellschafter haben untereinander<br />
sowie im verhältnis zu der Gesellschaft nur<br />
vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />
Davon ausgenommen ist die verletzung von<br />
leben, körper und Gesundheit. Die bestimmungen<br />
des § 9 abs. (2) bleiben unberührt.<br />
(2) schadenersatzansprüche der Gesellschafter<br />
untereinander sowie im verhältnis zur Gesellschaft<br />
verjähren nach ablauf von drei jahren,<br />
gerechnet ab dem schluss des jahres, in dem<br />
der anspruch entstanden ist und der Gesellschafter<br />
von den anspruch begründenden<br />
umständen und der Person des schuldners<br />
kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
erlangen musste. unabhängig von der<br />
kenntnis oder der grob fahrlässigen unkenntnis<br />
verjähren ansprüche auf ersatz anderer<br />
schäden als aus der verletzung des lebens,<br />
des körpers oder der Gesundheit spätestens<br />
nach ablauf von zehn jahren nach der entstehung<br />
des anspruchs bzw., soweit ein solcher<br />
schaden nicht durch vorsätzliche oder grob<br />
fahrlässige Pflichtverletzung entstanden ist,<br />
spätestens nach ablauf von fünf jahren nach<br />
der entstehung des anspruchs.<br />
(3) ansprüche sind gegenüber dem verpflichteten<br />
schriftlich geltend zu machen.<br />
§ 12 beirat<br />
(1) Die Gesellschafter können einen beirat wählen,<br />
der aus drei mitgliedern besteht. zusätzlich<br />
kann ein ersatzmitglied gewählt werden.<br />
mitglieder des beirats können ausschließlich<br />
Gesellschafter sein.<br />
(2) Die beiratsmitglieder werden für die zeit<br />
bis zum ablauf des fünften jahres bestellt,<br />
das auf ihre wahl folgt. auch nach ablauf<br />
dieser zeit bleibt ein beiratsmitglied so lange<br />
im amt, bis ein nachfolger bestimmt ist.<br />
eine wiederwahl ist zulässig. scheidet ein<br />
beiratsmitglied während seiner amtszeit aus<br />
oder verstirbt es, rückt das ersatzmitglied<br />
an dessen stelle nach. wurde seitens der<br />
Gesellschafter kein ersatzmitglied gewählt,<br />
rückt als nächstes beiratsmitglied die Person<br />
nach, die die nächst meisten stimmen bei<br />
der vorangegangenen beiratswahl erhalten<br />
hatte, wenn diese die wahl annimmt. sofern<br />
das nachrückende mitglied die wahl nicht<br />
annimmt bzw. keine andere Person stimmen<br />
bei der vorangegangenen beiratswahl erhalten<br />
hat, bestimmt der geschäftsführende<br />
kommanditist eine Person, die diese Funktion<br />
annimmt, als nachrückendes mitglied des<br />
beirats. Die amtszeit des ersatzmitgliedes<br />
bzw. des nachrückenden mitgliedes endet<br />
mit der regulären amtszeit des beiratsmitglieds,<br />
an dessen stelle das ersatzmitglied<br />
bzw. das nachrückende mitglied zum beiratsmitglied<br />
wurde.<br />
(3) bis zur wahl eines ordentlichen beirats kann<br />
der geschäftsführende kommanditist einen<br />
vorläufigen beirat bestellen.<br />
(4) Der beirat fasst seine beschlüsse mit einfacher<br />
mehrheit. er ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />
zwei seiner mitglieder anwesend sind.<br />
(5) Der beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung<br />
und wählt aus seiner mitte einen vorsitzenden.<br />
sitzungen des beirats sollen aus<br />
kostengründen grundsätzlich in Form von<br />
telefonkonferenzen stattfinden, sofern nicht<br />
besondere umstände eine physische sitzung<br />
erforderlich machen.<br />
(6) aufgabe des beirates ist die beratung, unterstützung<br />
und Überwachung des geschäftsführenden<br />
kommanditisten. Der beirat ist<br />
nicht berechtigt, dem geschäftsführenden<br />
kommanditisten weisungen zu erteilen<br />
oder solche maßnahmen zu treffen, die der<br />
Gesellschaft kosten verursachen. er kann<br />
jedoch von dem geschäftsführenden kommanditisten<br />
berichterstattung über einzelne<br />
Geschäftsführungsangelegenheiten verlangen<br />
und eines seiner mitglieder oder einen<br />
sachverständigen Dritten auf kosten der<br />
Gesellschaft beauftragen, die Geschäftsbücher<br />
der Gesellschaft einzusehen und bericht<br />
zu erstatten.
(7) mindestens ein beiratsmitglied nimmt an den<br />
Gesellschafterversammlungen gemäß § 17<br />
dieses vertrags teil. auf verlangen des beirates<br />
nimmt der geschäftsführende kommanditist<br />
oder ein durch diesen zu benennender<br />
vertreter an den beiratssitzungen teil; der<br />
geschäftsführende kommanditist seinerseits<br />
ist berechtigt, an den beiratssitzungen teilzunehmen.<br />
(8) Der beirat ist kein organ im sinne des aktienrechts.<br />
seine mitglieder haften nur für<br />
vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; davon<br />
ausgenommen ist die haftung für schäden<br />
infolge verletzung des lebens, des körpers<br />
oder der Gesundheit einer Person. schadenersatzansprüche<br />
der Gesellschafter und der<br />
Gesellschaft verjähren nach ablauf von drei<br />
jahren, gerechnet ab dem schluss des jahres,<br />
in dem der anspruch entstanden ist und der<br />
anspruchsberechtigte von den den anspruch<br />
begründenden umständen und der Person<br />
des schuldners kenntnis erlangt hat oder<br />
ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.<br />
unabhängig von der kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />
unkenntnis verjährt der anspruch<br />
bei vorsätzlichem handeln spätestens nach<br />
ablauf von zehn jahren, im Übrigen spätestens<br />
nach ablauf von fünf jahren nach der<br />
entstehung des anspruchs.<br />
(9) Derartige ansprüche sind innerhalb einer<br />
ausschlussfrist von sechs monaten nach<br />
kenntniserlangung vom schaden gegenüber<br />
dem verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />
Die nichteinhaltung der ausschlussfrist<br />
führt zum verlust des anspruchs.<br />
(10)jedes beiratsmitglied erhält neben der<br />
erstattung seiner auslagen eine auslagenpauschale<br />
in höhe von eur 250 p. a. zzgl.<br />
gesetzlicher umsatzsteuer in jeweils gültiger<br />
höhe. änderungen hierzu sind durch die<br />
Gesellschafter zu beschließen.<br />
§ 13 geseLLsCHaFterbesCHLÜsse<br />
(1) Die von den Gesellschaftern in den angelegenheiten<br />
der Gesellschaft zu treffenden<br />
bestimmungen erfolgen durch beschlussfassung.<br />
Die Gesellschafterbeschlüsse werden<br />
grundsätzlich im wege des schriftlichen<br />
umlaufverfahrens gefasst. Das schriftliche<br />
umlaufverfahren ist einmal jährlich bis<br />
spätestens zum 30.11. eines jahres, erstmals<br />
in dem auf den schluss der Platzierung des<br />
Gesellschaftskapitals folgenden Geschäftsjahrs,<br />
durchzuführen. eine beschlussfassung<br />
in einer Gesellschafterversammlung ist unter<br />
den voraussetzungen des § 17 dieses vertrags<br />
möglich.<br />
(2) soweit in zwingenden gesetzlichen bestimmungen<br />
oder diesem Gesellschaftsvertrag<br />
nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist,<br />
bedürfen Gesellschafterbeschlüsse der einfachen<br />
mehrheit der abgegebenen stimmen.<br />
stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene<br />
stimmen. bei stimmengleichheit gilt ein<br />
antrag als abgelehnt.<br />
(3) Das stimmrecht bemisst sich nach dem kapitalkonto<br />
I jedes Gesellschafters mit der maßgabe,<br />
dass auf je eur 1 eine stimme entfällt.<br />
(4) Die unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />
kann nur binnen einer ausschlussfrist<br />
von einem monat nach kenntniserlangung<br />
durch eine gegen die Gesellschaft zu<br />
richtende klage, in der auch die Gründe<br />
genannt werden müssen, aus denen sich die<br />
unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses<br />
ergibt, geltend gemacht werden. nach ablauf<br />
der Frist gilt ein etwaiger mangel als geheilt.<br />
(5) jeder Gesellschafter kann sich im rahmen der<br />
ausübung seines stimmrechts durch einen<br />
schriftlich bevollmächtigten vertreter vertreten<br />
lassen.<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
149
150<br />
(6) ein bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter<br />
vertritt, kann entsprechend ihm erteilter<br />
weisungen voneinander abweichende<br />
stimmen abgeben. stets kann jedoch für<br />
einen einzelnen Gesellschafter das stimmrecht<br />
nur einheitlich abgegeben werden. Im<br />
Übrigen kann ein Gesellschafter für seinen<br />
kapitalanteil nur eine einheitliche stimme<br />
abgeben.<br />
§ 14 nieDersCHriFten Über geseLLsCHaFterbesCHLÜsse<br />
(1) Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine<br />
niederschrift anzufertigen, die von dem<br />
geschäftsführenden kommanditisten, und,<br />
sofern ein beirat besteht und zumindest<br />
eines seiner mitglieder an der beschlussfassung<br />
mitgewirkt hat, einem beiratsmitglied<br />
zu unterzeichnen ist und den Gesellschaftern<br />
zu übersenden ist.<br />
(2) Die niederschrift hat das abstimmungsergebnis<br />
sowie die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse<br />
zu enthalten, im Falle der beschlussfassung<br />
gemäß § 17 zusätzlich den ort und<br />
den tag der versammlung, die teilnehmer,<br />
die Gegenstände der tagesordnung und alle<br />
anträge.<br />
(3) Der Inhalt der niederschrift gilt als von dem<br />
einzelnen Gesellschafter genehmigt, sofern<br />
er der richtigkeit nicht binnen zwei wochen<br />
seit dem empfang gegenüber dem geschäftsführenden<br />
kommanditisten schriftlich unter<br />
angabe von Gründen widerspricht.<br />
§ 15 zustÄnDigkeit Der geseLLsCHaFter<br />
(1) Die Gesellschafter sind insbesondere für<br />
folgende beschlussfassungen zuständig:<br />
a) Feststellung des jahresabschlusses;<br />
b) beschluss über entnahmen gemäß § 20;<br />
c) wahl des abschlussprüfers gemäß § 18<br />
abs. (3) satz 1;<br />
d) entlastung des geschäftsführenden kommanditisten;<br />
e) wahl, entlastung und vergütung des beirats<br />
gemäß § 12;<br />
f) änderung des Gesellschaftsvertrags;<br />
g) ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />
nach § 25 abs. (1) lit. d), nicht jedoch<br />
der rücktritt von der beitrittsvereinbarung<br />
nach § 25 abs. (1) lit c);<br />
h) in abweichung von § 24 auflösung der<br />
Gesellschaft gemäß § 27;<br />
i) eingehen von beteiligungen, erwerb, veräußerung<br />
und belastung weiterer Grundstücke<br />
oder grundstücksgleicher rechte<br />
und die Durchführung von neubauvorhaben<br />
auf bereits erworbenen oder noch zu<br />
erwerbenden Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />
rechten, sofern die mit<br />
den einzelnen maßnahmen verbundenen<br />
kosten 10 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />
übersteigen;<br />
j) veräußerung wesentlicher teile des Gesellschaftsvermögens;<br />
k) widerruf der Geschäftsführungsbefugnis<br />
nebst Generalvollmacht gemäß § 9<br />
abs. (7);<br />
l) einstellung der tätigkeit der Gesellschaft;<br />
m)die aufnahme und umschuldung von<br />
Darlehen und der abschluss von verträgen<br />
über sicherheiten in diesem zusammenhang<br />
(einschließlich dinglicher belastungen<br />
des Gesellschaftsvermögens) in<br />
allen Fällen, die nicht durch die Geschäftsführung<br />
gemäß der regelungen des § 9<br />
durchgeführt werden dürfen.<br />
(2) beschlüsse im sinne von abs. (1) lit. f), h), i),<br />
j) l) bedürfen einer mehrheit von 75 Prozent<br />
der abgegebenen stimmen.
(3) Die Gesellschafter sind für folgende beschlussfassungen<br />
über die handlungen des<br />
geschäftsführenden kommanditisten bei<br />
rechtsgeschäften der scI zuständig:<br />
a) Durchführung von maßnahmen, die mit<br />
dem Gesellschaftszweck der scI nicht in<br />
Übereinstimmung sind;<br />
b) erwerb, abtretung oder verpfändung von<br />
beteiligungen an Gesellschaften, ebenso<br />
wie der abschluss von verträgen, deren<br />
zweck die beteiligung Dritter an den Geschäften<br />
der scI ist;<br />
c) die veräußerung von Grundstücken<br />
und grundstücksgleichen rechten, die<br />
im eigentum der scI stehen, mit einem<br />
Geschäftswert von mehr als eur 2.500.000<br />
sowie der erwerb von anderen Immobilien<br />
und ähnlichen anrechten auf Immobilien,<br />
die Durchführung neuer bauprojekte durch<br />
die scI, die derzeit noch nicht bekannt sind,<br />
auf bereits zuvor erworbenen Grundstücken<br />
oder auf dem wege des kaufes,<br />
wenn die kosten für diese verschiedenen<br />
Geschäfte eur 2.500.000 übersteigen;<br />
d) der abschluss von mietverträgen für<br />
Immobilienobjekte der scI mit ausnahme<br />
von (i) der erneuerung bzw. verlängerung<br />
von bereits bestehenden mietverträgen<br />
oder dem (ii) abschluss von nachträgen zu<br />
Gunsten der bestehenden mieter und (iii)<br />
von neuen mietverträgen, die mit Gesellschaften<br />
abgeschlossen werden, die vom<br />
gleichen mieter kontrolliert werden sowie<br />
(iv) dem abschluss von neuen mietverträgen<br />
sofern diese im einzelfall nicht mehr<br />
als 25% der Fläche in dem Immobilienobjekt<br />
umfassen;<br />
e) die bewilligung von sicherheiten auf Immobilien<br />
der scI, außer diese sicherheiten<br />
werden im rahmen der im konsolidierten<br />
Finanzierungsplan dargestellten Finanzierung<br />
oder der refinanzierung bestehender<br />
verbindlichkeiten bewilligt;<br />
f) änderungen der Gewinnverteilung unter<br />
den Gesellschaftern;<br />
g) abtretung oder wesentliche reduzierung<br />
der Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft;<br />
h) änderungen der satzung der Gesellschaft;<br />
i) auflösung oder liquidierung der Gesellschaft<br />
und bestimmung eines liquidators.<br />
(4) eine etwaige nachschusspflicht kann nur mit<br />
den stimmen aller Gesellschafter beschlossen<br />
werden.<br />
(5) Der einzelne Gesellschafter ist ohne seine<br />
zustimmung nicht verpflichtet, sich an einer<br />
beschlossenen kapitalerhöhung zu beteiligen.<br />
§ 16 geseLLsCHaFterbesCHLÜsse im sCHriFt<br />
LiCHen umLauFverFaHren<br />
(1) Im wege der schriftlichen abstimmung<br />
(umlaufverfahren) kommt ein beschluss nur<br />
zustande, wenn mindestens dreißig Prozent<br />
der stimmen aller Gesellschafter an der<br />
abstimmung teilnehmen. wird im rahmen<br />
der schriftlichen abstimmung diese quote<br />
nicht erreicht, kann der geschäftsführende<br />
kommanditist eine weitere schriftliche<br />
abstimmung mit gleicher tagesordnung<br />
(abstimmungsgegenstände) veranlassen.<br />
(2) Im rahmen dieser zweiten schriftlichen<br />
abstimmung können beschlüsse unabhängig<br />
von der anzahl der teilnehmenden stimmen<br />
gefasst werden. hierauf ist im rahmen der<br />
bekanntgabe der abstimmungsgegenstände<br />
hinzuweisen. alternativ kann auch eine Gesellschafterversammlung<br />
nach maßgabe des<br />
§ 17 einberufen werden.<br />
(3) bei schriftlichen abstimmungen hat der<br />
geschäftsführende kommanditist den<br />
abstimmungsgegenstand mit einer begründeten<br />
stellungnahme bekannt zu geben. Die<br />
bekanntgabe erfolgt schriftlich an die der<br />
Gesellschaft zuletzt benannte anschrift des<br />
jeweiligen Gesellschafters. Die abstimmungsunterlagen<br />
sind zuvor, soweit vorhanden,<br />
dem beirat mit angemessener Frist vorzulegen.<br />
soweit diese eigene stellungnahmen<br />
abgeben, sind sie den abstimmungsunter-<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
151
152<br />
lagen beizufügen. Die stimmabgabe der<br />
Gesellschafter muss innerhalb von drei<br />
wochen nach absendung der abstimmungsaufforderung<br />
bei der Gesellschaft eingehen.<br />
soweit der Gegenstand der beschlussfassung<br />
eilbedürftig ist, kann der geschäftsführende<br />
kommanditist die Frist auf zehn tage verkürzen.<br />
bis zum ende der Frist nicht eingegangene<br />
stimmen zählen als stimmenthaltung.<br />
bei der berechnung der Frist werden der tag<br />
der absendung der abstimmungsaufforderung<br />
und der tag des eingangs der stimmabgabe<br />
bei der Gesellschaft mitgezählt. Die<br />
auszählung der stimmen erfolgt durch die<br />
Gesellschaft. Der beirat hat das recht, die<br />
auszählung zu überprüfen. Über das ergebnis<br />
der abstimmung sind die Gesellschafter<br />
durch die zusendung einer niederschrift<br />
gemäß § 14 dieses vertrags zu unterrichten.<br />
§ 17 geseLLsCHaFterversammLung<br />
(1) Gesellschafterversammlungen finden statt<br />
auf antrag des geschäftsführenden kommanditisten,<br />
des komplementärs, des beirats<br />
oder auf antrag von Gesellschaftern, die<br />
zusammen mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />
vertreten.<br />
(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch<br />
den geschäftsführenden kommanditisten<br />
einberufen. Die einberufung erfolgt schriftlich<br />
an die der Gesellschaft zuletzt benannte<br />
anschrift des jeweiligen Gesellschafters. sie<br />
muss den zeitpunkt, den ort und die tagesordnung<br />
angeben. zwischen der absendung<br />
einerseits sowie dem tag der versammlung<br />
andererseits muss eine Frist von mindestens<br />
vier wochen liegen. bei eilbedürftigen Fällen<br />
kann die Frist auf zehn tage verkürzt werden.<br />
bei der berechnung der Fristen werden der<br />
tag der absendung und der tag der versammlung<br />
mitgezählt.<br />
(3) Die Gesellschafterversammlung findet<br />
grundsätzlich am sitz der Gesellschaft statt,<br />
sofern die Gesellschafter nicht etwas anderes<br />
beschließen.<br />
(4) Den vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />
führt der geschäftsführende kommanditist.<br />
(5) wird eine Gesellschafterversammlung auf<br />
antrag des komplementärs, des beirats<br />
oder der Gesellschafter, die mindestens<br />
dreißig Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten,<br />
nicht innerhalb von 14 tagen, nachdem<br />
der entsprechende antrag nach abs. (1)<br />
dem geschäftsführenden kommanditisten<br />
zuging, einberufen, ist der antragsteller<br />
berechtigt, die versammlung einzuberufen.<br />
(6) eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />
ist ohne rücksicht auf<br />
die zahl der anwesenden oder vertretenen<br />
Gesellschafter beschlussfähig, sofern der<br />
geschäftsführende kommanditist anwesend<br />
oder vertreten ist. hierauf ist bei einberufung<br />
der Gesellschafterversammlung hinzuweisen.<br />
§ 18 gesCHÄFtsjaHr, jaHresabsCHLuss<br />
(1) Geschäftsjahr ist das kalenderjahr. Das erste<br />
Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein rumpfgeschäftsjahr.<br />
(2) Der geschäftsführende kommanditist hat in<br />
den ersten sechs monaten des Geschäftsjahrs<br />
für das vorangegangene Geschäftsjahr unter<br />
beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
buchführung und bilanzierung sowie der<br />
gesetzlichen vorschriften die bilanz und die<br />
Gewinn- und verlust-rechnung der Gesellschaft<br />
aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />
(3) Der jahresabschluss (bilanz und die Gewinnund<br />
verlust-rechnung) wird, erstmals für das<br />
Geschäftsjahr, in dem sämtliche neue Gesellschafter<br />
gemäß § 4 der Gesellschaft beigetreten<br />
sind, und in der Folge in jedem dritten<br />
jahr von einem vereidigten buchprüfer bzw.<br />
wirtschaftsprüfer oder einer wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
auf kosten der Gesellschaft<br />
geprüft. Für sämtliche Geschäftsjahre bis<br />
einschließlich des Geschäftsjahrs, in dem das<br />
Gesellschaftskapital gemäß § 4 vollständig<br />
platziert wird (sämtliche beitrittsjahre), bestimmt<br />
der geschäftsführende kommanditist<br />
den abschlussprüfer.
(4) Der geprüfte jahresabschluss ist allen Gesellschaftern<br />
bekannt zu geben bzw. mit der<br />
einladung zur Gesellschafterversammlung<br />
gemäß § 17 dieses vertrags zuzusenden. Die<br />
Gesellschaft hat den Prüfungsbericht dem<br />
beirat auszuhändigen.<br />
§ 19 beteiLigung am ergebnis<br />
(1) Die beteiligung der Gesellschafter am ergebnis<br />
der Gesellschaft, wie es sich nach berücksichtigung<br />
der vergütungen gemäß §§ 21<br />
und 21a ergibt, bestimmt sich nach dem<br />
verhältnis des kapitalkontos I zum jeweiligen<br />
bilanzstichtag, sofern nicht nachfolgend<br />
etwas anderes bestimmt ist.<br />
(2) abweichend von abs. (1) werden nach möglichkeit<br />
die ergebnisse der Geschäftsjahre<br />
2010 und 2011 im rechtlich, insbesondere<br />
steuerrechtlich, zulässigen maße so verteilt,<br />
dass sämtliche Gesellschafter unabhängig<br />
vom beitrittszeitpunkt entsprechend ihrer<br />
vertragsgemäß eingezahlten einlage gleichgestellt<br />
werden. hierzu werden – soweit<br />
erforderlich – später beitretenden bzw. ihren<br />
kapitalanteil erhöhenden Gesellschaftern<br />
von nach dem monatsersten ihrer vertragsgemäßen<br />
einlageleistung anfallenden Gewinnen<br />
bzw. verlusten der Gesellschaft ggf.<br />
vorabanteile zugerechnet, bis sämtlichen<br />
Gesellschaftern Gewinne bzw. verluste der<br />
Gesellschaft in gleicher anteiliger höhe zugerechnet<br />
sind.<br />
(3) abweichend von abs. (1) steht das ergebnis,<br />
das die Gesellschaft aus der beteiligung an<br />
der scI erzielt, ausschließlich denjenigen<br />
Gesellschaftern zu, denen keine anteile an<br />
der scI durch abtretung übertragen wurden<br />
(nachstehend „nurkommanditisten“).<br />
ergebnis im sinne des vorstehenden satzes<br />
ist der aus der beteiligung an der scI resultierende<br />
Gewinn oder verlust auf der ebene<br />
der Gesellschaft nach berücksichtigung<br />
etwaiger von der Gesellschaft zu tragender<br />
französischer ertragsteuern (nachstehend<br />
„sCiergebnis“). Die beteiligung der nurkommanditisten<br />
an dem scI-ergebnis bemisst<br />
sich entsprechend dem verhältnis ihres<br />
kapitalkontos I zur Gesamtsumme aus allen<br />
kapitalkonten I der nur-kommanditisten.<br />
Gesellschafter, denen scI anteile übertragen<br />
wurden, sind damit von der teilhabe an<br />
dem scI-ergebnis auf ebene der Gesellschaft<br />
ausgeschlossen. Die beteiligung an den ergebnissen<br />
der Gesellschaft, die nicht aus der<br />
beteiligung an der scI erzielt werden, richtet<br />
sich nach maßgabe von abs. (1) und abs. (2).<br />
(4) etwaige umsatzsteuerrückerstattungen sind<br />
den Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine<br />
der umsatzsteuerrückerstattung zugrunde<br />
liegende umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />
als werbungskosten zuzurechnen<br />
war. Die umsatzsteuerzahlungen<br />
gelten im rahmen der ergebnisverteilung<br />
dementsprechend als aufwand dieser Gesellschafter.<br />
(5) allen Gesellschaftern werden verlustanteile<br />
auch dann zugerechnet, wenn sie die höhe<br />
ihrer kapitalanteile übersteigen; eine ausgleichspflicht<br />
ergibt sich hierdurch nicht.<br />
(6) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die<br />
Gesellschafter zum nachweis von sonderwerbungskosten<br />
gesondert aufzufordern. sonderwerbungskosten<br />
müssen bis spätestens<br />
31.03. des Folgejahrs der Gesellschaft unter<br />
vorlage von belegen schriftlich mitgeteilt<br />
werden, anderenfalls können zusätzliche<br />
kosten für den jeweiligen anleger berechnet<br />
werden. Dies gilt entsprechend für sonderbetriebsausgaben<br />
und -vermögen.<br />
(7) sollten gemäß den steuerlichen vorschriften<br />
bei Gesellschaftern ergebnisse als steuerlich<br />
beachtliche sondereinnahmen oder sonderwerbungskosten<br />
entstehen, so sind diese<br />
ergebnisse für steuerliche zwecke ausschließlich<br />
diesen zuzuweisen. sofern hieraus bei<br />
der Gesellschaft mehrbelastungen resultieren,<br />
sind diese von dem verursachenden<br />
Gesellschafter zu tragen.<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
153
154<br />
§ 20 entnaHmen<br />
(1) Die Gesellschafter entscheiden über die<br />
verwendung von Gewinnen und liquiditätsüberschüssen<br />
(entnahmen), soweit sie nicht<br />
nach auffassung des geschäftsführenden<br />
kommanditisten als angemessene liquiditätsreserve<br />
zur sicherstellung einer ordnungsgemäßen<br />
Fortführung der Geschäfte<br />
der Gesellschaft benötigt werden. Der geschäftsführende<br />
kommanditist und der beirat<br />
unterbreiten gemeinsam den Gesellschaftern<br />
einen vorschlag über die höhe der für das<br />
vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließenden<br />
entnahmen.<br />
(2) Die Gesellschafter nehmen im verhältnis<br />
des für sie jeweils geführten kapitalkontos I<br />
gemäß § 6 abs. (1) lit. a) an entnahmen teil,<br />
sofern nicht nachfolgend etwas anderes<br />
bestimmt ist.<br />
(3) an den entnahmen nehmen die Gesellschafter<br />
dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger<br />
entnahmeanspruch für den zeitraum<br />
beginnend ab dem monatsersten, der der<br />
vertragsgemäßen einlagenleistung folgt, zusteht.<br />
Der zeitpunkt für die vertragsgemäße<br />
einlagenleistung ist aus der beitrittsvereinbarung<br />
ersichtlich.<br />
(4) Der geschäftsführende kommanditist ist<br />
berechtigt, entnahmen für das vorangegangene<br />
Geschäftsjahr auch vor einem beschluss<br />
der Gesellschafter zu veranlassen (vorläufige<br />
entnahmen), nicht jedoch vor dem 30.06. des<br />
Folgejahrs.<br />
(5) entnahmen können auch dann erfolgen,<br />
wenn der kapitalanteil durch verluste gemindert<br />
ist.<br />
(6) soweit auf die an die Gesellschaft geleisteten<br />
zahlungen kapitalertragsteuer oder eine andere<br />
vergleichbare quellensteuer zu zahlen<br />
oder eine solche bereits abgezogen worden<br />
ist oder die Gesellschaft aufgrund einer<br />
verfügung der oder vereinbarung mit den<br />
steuerbehörden steuern abzuführen hat und<br />
diese steuern nur bestimmte Gesellschafter<br />
betreffen, ist der dafür erforderliche betrag<br />
von den auf diese Gesellschafter entfallenden<br />
ausschüttungen von der Gesellschaft einzubehalten<br />
oder der Gesellschaft zu erstatten.<br />
(7) Der geschäftsführende kommanditist ist auch<br />
ohne beschluss der Gesellschafter berechtigt,<br />
eine außerordentliche entnahme gemäß § 5<br />
abs. (2) mittels abtretung von anteilen an der<br />
scI an die Gesellschafter vorzunehmen.<br />
§ 21 vergÜtung Des kOmPLementÄrs<br />
(1) Für die Übernahme des haftungsrisikos<br />
erhält der komplementär eine jährliche haftungsvergütung<br />
in höhe von eur 2.000 ggf.<br />
zzgl. gesetzlicher umsatzsteuer in jeweils<br />
gültiger höhe.<br />
(2) Die haftungsvergütung nach abs. (1) ist – unbeschadet<br />
von § 20 abs. (1) – spätestens am<br />
31.12. eines jeden jahrs erstmals im jahr 2010<br />
zur zahlung fällig. zeitanteilige abschlagszahlungen<br />
sind zulässig.<br />
(3) Der komplementär hat anspruch auf die<br />
haftungsvergütung auch dann, wenn in dem<br />
betreffenden Geschäftsjahr kein entsprechender<br />
jahresüberschuss realisiert wurde.<br />
(4) notwendige reisekosten des komplementärs<br />
werden auf nachweis gesondert ersetzt.<br />
§ 21a vergÜtung Des gesCHÄFtsFÜHrenDen<br />
kOmmanDitisten<br />
(1) Der geschäftsführende kommanditist erhält<br />
eine jährliche vergütung in höhe von<br />
eur 2.000 ggf. zzgl. gesetzlicher umsatzsteuer<br />
in jeweils gültiger höhe.<br />
(2) Die vergütung nach abs. (1) ist – unbeschadet<br />
von § 20 abs. (1) – spätestens am 31.12.<br />
eines jeden jahrs erstmals im jahr 2010 zur<br />
zahlung fällig. zeitanteilige abschlagszahlungen<br />
sind zulässig.
(3) Der geschäftsführende kommanditist hat anspruch<br />
auf die vergütung nach abs. (1) auch<br />
dann, wenn in dem betreffenden Geschäftsjahr<br />
kein entsprechender jahresüberschuss<br />
realisiert wurde.<br />
(4) notwendige reisekosten des geschäftsführenden<br />
kommanditisten werden auf nachweis<br />
gesondert ersetzt.<br />
§ 22 Übertragung, beLastung unD teiLung<br />
vOn geseLLsCHaFtsanteiLen<br />
(1) jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil<br />
übertragen oder in sonstiger<br />
weise darüber verfügen, sofern der geschäftsführende<br />
kommanditist dem zuvor<br />
schriftlich zugestimmt hat. Der geschäftsführende<br />
kommanditist kann die zustimmung<br />
bei vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern.<br />
ein wichtiger Grund liegt insbesondere<br />
vor, wenn infolge der Übertragung des<br />
bzw. verfügung über den Gesellschaftsanteil:<br />
a) eine gemäß § 3 abs. (4) sätze 2 und 3 ausgeschlossene<br />
Person Gesellschafter würde,<br />
b) gegen in- oder ausländisches wertpapier-<br />
/ Investmentrecht oder sonstiges<br />
aufsichtsrecht verstoßen wird und / oder<br />
die Gesellschaft künftig in- oder ausländischem<br />
wertpapier- / Investmentrecht<br />
oder sonstigem aufsichtsrecht unterläge;<br />
und / oder<br />
c) in sonstiger weise gegen Gesetze oder<br />
rechtsvorschriften verstoßen würde.<br />
eine Übertragung kann jeweils nur zum<br />
ablauf des 31.12. eines jahrs bzw. zum<br />
beginn des 01.01. eines jahrs erfolgen. jede<br />
beabsichtigte Übertragung bzw. verfügung<br />
ist dem geschäftsführenden kommanditisten<br />
schriftlich anzuzeigen. In der schriftlichen anzeige<br />
und auf nachfrage hat der Gesellschafter<br />
dem geschäftsführenden kommanditisten<br />
die zur entscheidung über das vorliegen<br />
eines wichtigen Grundes erforderlichen angaben<br />
zu machen und zu belegen.<br />
eine Übertragung eines Gesellschaftsanteiles<br />
ist nur bei gleichzeitiger Übertragung aller<br />
rechtspositionen des übertragenden Gesellschafters<br />
aus der beteiligung im Übrigen<br />
(einschließlich der aus Darlehensvertrag über<br />
das Investorendarlehen und aus ggf. an die<br />
Gesellschafter abgetretenen anteilen an der<br />
scI) an dessen rechtsnachfolger als Gesellschafter<br />
möglich.<br />
Falls die Inhaberschaft von Gesellschaftsanteil<br />
einerseits und beteiligung an der scI und<br />
Investorendarlehen an die scI andererseits<br />
auseinanderfällt, hat der Gesellschafter alle<br />
erforderlichen schritten zu unternehmen, um<br />
eine Übertragung von Investorendarlehen<br />
und scI anteilen auf sich herbeizuführen.<br />
eine einräumung von dinglichen nutzungsrechten<br />
am Gesellschaftsanteil durch den<br />
Gesellschafter ist unzulässig.<br />
(2) Der bayernfonds Immobiliengesellschaft<br />
mbh steht an der beteiligung eines jeden<br />
Gesellschafters einzeln ein vorkaufsrecht<br />
gemäß den nachstehenden bestimmungen<br />
zu. vor abtretung der beteiligung an einen<br />
Dritten ist diese zunächst der bayernfonds<br />
Immobiliengesellschaft mbh schriftlich unter<br />
beifügung einer kopie des kaufvertrags mit<br />
dem kaufwilligen Dritten zum kauf anzubieten,<br />
wobei das vorkaufsrecht von der<br />
bayernfonds Immobiliengesellschaft mbh<br />
oder einem nach ihrem freien belieben zu<br />
benennenden Dritten ausgeübt werden kann.<br />
Die Frist zur ausübung des vorkaufsrechtes<br />
durch die bayernfonds Immobiliengesellschaft<br />
mbh oder den von ihr benannten<br />
Dritten beträgt 30 kalendertage, gerechnet<br />
ab dem eingang des im obigen sinne vollständigen<br />
schriftlichen angebots zum kauf<br />
der beteiligung bei der bayernfonds Immobiliengesellschaft<br />
mbh. Im Übrigen gelten<br />
hinsichtlich des vorkaufsrechtes die gesetzlichen<br />
bestimmungen (§§ 463ff. bGb). Die<br />
mit der veräußerung und abtretung entstehenden<br />
kosten, zu denen auch eventuell bei<br />
der Gesellschaft anfallende steuern gehören,<br />
sind vom verkaufenden kommanditisten zu<br />
tragen.<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
155
156<br />
(3) Die teilung von Gesellschaftsanteilen erfordert,<br />
soweit nicht nach diesem vertrag bzw. kraft<br />
Gesetzes abweichendes gilt, die zustimmung<br />
des geschäftsführenden kommanditisten.<br />
(4) bei jedem Übergang der Gesellschafterstellung<br />
auf einen Dritten, ob im rahmen von<br />
Gesamtrechts- oder sonderrechtsnachfolge,<br />
werden alle konten gemäß § 6 unverändert<br />
und einheitlich fortgeführt. Der Übergang<br />
einzelner rechte und Pflichten hinsichtlich<br />
nur einzelner Gesellschafterkonten ist nicht<br />
möglich. Der Übergang ist der Gesellschaft<br />
schriftlich anzuzeigen.<br />
(5) Die im zusammenhang mit einer Übertragung<br />
oder teilung von Gesellschaftsanteilen<br />
verbundenen kosten trägt der den Gesellschaftsanteil<br />
übertragende bzw. teilende<br />
Gesellschafter. Die kosten, zu denen auch<br />
eventuell bei der Gesellschaft anfallende<br />
steuern gehören, werden diesem Gesellschafter<br />
von dem geschäftsführenden kommanditisten<br />
gesondert in rechnung gestellt. Die zu<br />
ersetzenden kosten, mit ausnahme eventuell<br />
bei der Gesellschaft anfallender steuern, bestimmen<br />
sich nach dem Preisverzeichnis der<br />
Gesellschaft oder dessen Geschäftsbesorgers,<br />
das von Gesellschaftern jederzeit eingesehen<br />
werden kann.<br />
(6) Der übertragende und der neue Gesellschafter<br />
sind verpflichtet, der Gesellschaft die<br />
Übertragung des jeweiligen Gesellschaftsanteils<br />
unter beifügung einer unterzeichneten<br />
kopie des Übertragungsvertrags und,<br />
gegebenenfalls, des nachweises der entsprechenden<br />
steuerlich abzugsfähigen sonderwerbungskosten<br />
bzw. sonderbetriebsausgaben<br />
unverzüglich anzuzeigen.<br />
(7) Gegenüber der Gesellschaft gilt der bisherige<br />
Gesellschafter solange als Gesellschafter, bis<br />
der Gesellschaft gemäß abs. (1) die Übertragung<br />
des jeweils betroffenen Gesellschaftsanteils<br />
angezeigt worden ist. Die Gesellschaft<br />
ist berechtigt, mit schuldbefreiender wirkung,<br />
auch gegenüber dem neuen Gesellschafter,<br />
an den bisherigen Gesellschafter<br />
auszahlungen vorzunehmen, bis ihr unter<br />
berücksichtigung der bestimmungen gemäß<br />
abs. (1) die Übertragung des Gesellschaftsanteils<br />
mitgeteilt worden ist.<br />
§ 23 tOD eines geseLLsCHaFters<br />
(1) stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft<br />
nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. Die beteiligung<br />
des Gesellschafters geht auf seine<br />
erben über. soweit die erben die beteiligung<br />
in erfüllung eines vermächtnisses oder einer<br />
auseinandersetzungsanordnung des erblassers<br />
ganz oder teilweise übertragen, wird der<br />
begünstigte neuer Gesellschafter.<br />
liegt in der Person des erben, des vermächtnisnehmers<br />
oder des begünstigten<br />
einer auseinandersetzungsanordnung ein<br />
wichtiger Grund gemäß § 22 abs. (1) satz 3<br />
buchstaben a) bis c) vor, kann der Übergang<br />
der beteiligung binnen sechs wochen nach<br />
vorliegen der erforderlichen Informationen<br />
und Dokumente vom geschäftsführenden<br />
kommanditisten durch schriftliche erklärung<br />
untersagt werden. In diesem Fall scheidet der<br />
erbe aus der Gesellschaft aus, statt des vermächtnisnehmers<br />
bzw. begünstigten einer<br />
auseinandersetzungsanordnung bleibt der<br />
erbe bzw. bleiben die erben Gesellschafter.<br />
Die erben bzw. vermächtnisnehmer müssen<br />
sich durch vorlage eines erbscheines oder<br />
eines erbnachweises entsprechend § 35 Gbo<br />
legitimieren. Der erbfall ist dem geschäftsführenden<br />
kommanditisten unverzüglich<br />
schriftlich anzuzeigen.<br />
(2) Die Gesellschaft kann auf die vorstehende<br />
legitimierung verzichten, wenn ihr eine ausfertigung<br />
oder eine beglaubigte abschrift des<br />
testamentes des Gesellschafters sowie die<br />
niederschrift über die eröffnungsverhandlung<br />
des nachlassgerichtes vorgelegt wird.<br />
(3) testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen<br />
von kommanditisten ist zulässig.<br />
(4) alle der Gesellschaft durch den erbfall<br />
entstehenden kosten haben die erben bzw.<br />
vermächtnisnehmer zu tragen.
(5) Die vorstehenden regelungen gelten entsprechend<br />
für die liquidation eines Gesellschafters,<br />
der eine nicht natürliche Person ist.<br />
§ 24 Dauer Der geseLLsCHaFt, kÜnDigung<br />
(1) Die Gesellschaft wird für unbestimmte zeit<br />
eingegangen.<br />
a) ein Gesellschafter kann die Gesellschaft<br />
ordentlich erstmals mit einer Frist von<br />
sechs monaten zum 31.12.2026 kündigen,<br />
danach mit gleicher Frist jeweils zum ende<br />
eines Geschäftsjahrs.<br />
b) ein Gesellschafter kann die Gesellschaft<br />
auch vor dem 31.12.2026 außerordentlich<br />
mit einer Frist von sechs monaten zum<br />
ende eines Geschäftsjahrs kündigen, wenn<br />
er nach seinem beitritt<br />
ba) wegen krankheit oder behinderung auf<br />
nicht absehbare zeit außer stande ist<br />
unter üblichen bedingungen des allgemeinen<br />
arbeitsmarktes mindestens drei<br />
stunden täglich erwerbstätig zu sein,<br />
bb) wegen arbeitslosigkeit für einen<br />
zeitraum von mehr als sechs monaten<br />
ohne unterbrechung arbeitslosengeld<br />
bezogen hat, oder<br />
bc) rechtskräftig geschieden wird und nach<br />
der scheidung an seinen geschiedenen<br />
ehegatten oder an kinder zur zahlung<br />
von unterhalt verpflichtet ist; die unterhaltsverpflichtung<br />
muss insgesamt mindestens<br />
eur 500 pro monat betragen,<br />
und jeweils nach wirksamwerden der<br />
außerordentlichen kündigung keiner der<br />
in § 22 abs. (1) satz 3 buchstaben a) bis<br />
c) genannten umstände vorliegt und die<br />
außerordentliche kündigung innerhalb<br />
von drei monaten nach eintritt der in vorstehenden<br />
ziffern ba) bis einschließlich bc)<br />
genannten voraussetzung erfolgt.<br />
c) Das recht zur kündigung aus wichtigem<br />
Grund bleibt unberührt.<br />
(2) Der komplementär ist berechtigt, auch vor<br />
ablauf der vorgenannten Frist durch kündigung<br />
gegenüber der Gesellschaft zum ende<br />
eines Geschäftsjahrs aus der Gesellschaft auszuscheiden,<br />
erstmals jedoch mit wirkung zum<br />
31.12.2011. Die kündigungserklärung muss<br />
mit einer Frist von 6 monaten erfolgen. § 25<br />
abs. (3) ist auch in diesen Fällen anwendbar.<br />
(3) Die kündigung hat schriftlich zu erfolgen und<br />
ist an die Gesellschaft, im Fall der kündigung<br />
gemäß abs. (2) an den geschäftsführenden<br />
kommanditisten zu richten. maßgeblich für<br />
die einhaltung der kündigungsfrist ist der<br />
eingang des kündigungsschreibens bei der<br />
Gesellschaft, bzw. im Fall der kündigung<br />
gemäß abs. (2), bei dem geschäftsführenden<br />
kommanditisten.<br />
(4) Die kündigung hat nicht die auflösung der<br />
Gesellschaft, sondern nur das ausscheiden<br />
des kündigenden Gesellschafters zur Folge.<br />
(5) wenn Gesellschafter, deren kapitalanteile insgesamt<br />
mindestens 75 Prozent des gesamten<br />
kapitals der Gesellschaft bilden, die Gesellschaft<br />
wirksam kündigen, ist die Gesellschaft<br />
aufgelöst, es sei denn, die verbleibenden<br />
Gesellschafter fassen mit 75 Prozent ihrer<br />
stimmen einen Fortsetzungsbeschluss.<br />
§ 25 aussCHeiDen vOn geseLLsCHaFtern<br />
(1) ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft<br />
aus, wenn<br />
a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam<br />
gekündigt hat, mit wirksamwerden der<br />
kündigung;<br />
b) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />
Grund gekündigt worden ist, mit<br />
wirksamwerden der kündigung;<br />
c) ihm gegenüber gemäß § 7 der rücktritt von<br />
der beitrittsvereinbarung erklärt worden ist,<br />
mit zugang der rücktrittserklärung;<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
157
158<br />
d) er durch Gesellschafterbeschluss aus<br />
wichtigem Grund aus der Gesellschaft<br />
ausgeschlossen worden ist, mit zugang<br />
der ausschlusserklärung;<br />
e) über sein vermögen oder seinen nachlass<br />
ein Insolvenzverfahren eröffnet wird;<br />
f) der geschäftsführende kommanditist<br />
den Gesellschafter durch schriftliche<br />
ausschlusserklärung ausschließt, weil die<br />
eröffnung eines Insolvenzverfahrens über<br />
das vermögen des Gesellschafters mangels<br />
masse abgelehnt worden ist, oder<br />
der Gesellschafter eine außergerichtliche<br />
einigung mit seinen Gläubigern über die<br />
schuldenbereinigung nach § 305 abs. 1<br />
nr. 1 Insolvenzordnung versucht, oder<br />
der kapitalanteil des Gesellschafters von<br />
einem Gläubiger gepfändet und die vollstreckungsmaßnahme<br />
nicht innerhalb von<br />
sechs monaten aufgehoben wird;<br />
g) der geschäftsführende kommanditist den<br />
Gesellschafter durch schriftliche ausschlusserklärung<br />
ausschließt, weil und<br />
soweit in der Person dieses Gesellschafters<br />
ein wichtiger Grund gemäß § 22 abs. (1)<br />
satz 3 buchstaben a) bis c) vorliegt bzw.<br />
entsteht, sofern die ausschlusserklärung<br />
spätestens innerhalb von sechs wochen<br />
nach vorliegen der erforderlichen Informationen<br />
und Dokumente beim geschäftsführenden<br />
kommanditisten erfolgt;<br />
h) er aus der scI ausgeschieden ist.<br />
(2) Die Gesellschafter ermächtigen und bevollmächtigen<br />
den geschäftsführenden kommanditisten<br />
unter befreiung von den beschränkungen<br />
des § 181 bGb unwiderruflich,<br />
einen Gesellschafter nach eigenem ermessen<br />
aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn<br />
dieser die zur erfüllung der sich aus dem<br />
Geldwäschegesetz ergebenden Pflichten<br />
erforderlichen Informationen nicht oder<br />
nicht vollständig zur verfügung stellt oder<br />
es sich herausstellt, dass der Gesellschafter<br />
eine Person im sinne von § 6 abs. 2 nr. 1 des<br />
Geldwäschegesetzes ist.<br />
(3) Durch das ausscheiden eines Gesellschafters<br />
wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern<br />
unter den verbleibenden Gesellschaftern mit<br />
der bisherigen Firma fortgeführt. Für den<br />
Fall des ausscheidens des letzten komplementärs<br />
entscheidet der Geschäftsführende<br />
kommanditist unverzüglich nach pflichtgemäßen<br />
ermessen darüber, dass entweder die<br />
bayernfonds Immobiliengesellschaft mbh<br />
oder eine vom Geschäftsführenden kommanditisten<br />
nach pflichtgemäßen ermessenen<br />
auszuwählende andere geeignete Person der<br />
Gesellschaft als komplementär jeweils ohne<br />
kapitalanteil mit sofortiger wirkung beitritt.<br />
Der Geschäftsführende Gesellschafter ist<br />
unter befreiung von den beschränkungen<br />
des § 181 bGb beauftragt und bevollmächtigt,<br />
mit dem neuen komplementär eine<br />
beitrittsvereinbarung abzuschließen. bis zur<br />
aufnahme des neuen persönlich haftenden<br />
Gesellschafters verbleibt der ausscheidende<br />
komplementär – soweit gesetzlich zulässig –<br />
in der Gesellschaft. sofern nicht ausdrücklich<br />
ausgeschlossen, erstreckt sich jede bevollmächtigung<br />
bzw. ermächtigung des komplementärs<br />
seitens des kommanditisten auch<br />
auf den neuen bzw. zusätzlichen komplementär.<br />
Die Gesellschaft stellt den neuen komplementär<br />
von der Inanspruchnahme sämtlicher<br />
vor beitritt des neuen komplementärs bereits<br />
entstandenen und bis zur eintragung des<br />
neuen komplementärs in das handelsregister<br />
noch entstehenden ansprüche frei.<br />
§ 26 auseinanDersetzungsgutHaben,<br />
abFinDung<br />
(1) scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />
aus, hat er, außer im Falle des ausscheidens<br />
nach § 25 abs. (1) buchstaben<br />
b), d), e) oder f) anspruch auf ein auseinandersetzungsguthaben<br />
in höhe des verkehrswertes<br />
seiner beteiligung. Der anteil<br />
des Gesellschafters am verkehrswert der<br />
Gesellschaft (verkehrswert der beteiligung)<br />
bestimmt sich nach dem verhältnis des für<br />
ihn geführten kapitalkontos I zur summe der<br />
für sämtliche Gesellschafter geführten kapitalkonten<br />
I. bei ausscheidenden Gesellschaftern,<br />
denen scI-anteile übertragen wurden,
sind dieser umstand und der daraus folgende<br />
ausschluss an den ergebnissen der Gesellschaft<br />
nach § 19 abs. (3) bei der berechnung<br />
des auseinandersetzungsguthabens wertmindernd<br />
zu berücksichtigen.<br />
(2) scheidet ein Gesellschafter gemäß § 25<br />
abs. (1) buchstaben b), d), e) oder f) aus der<br />
Gesellschaft aus, bestimmt sich das auseinandersetzungsguthaben<br />
nach dem verkehrswert<br />
seiner beteiligung gemäß abs. 1 unter<br />
berücksichtigung eines abschlags in höhe<br />
von 20 Prozent (verminderter verkehrswert<br />
der beteiligung).<br />
(3) ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert)<br />
bleibt bei der wertermittlung in jedem Fall<br />
außer ansatz.<br />
(4) Das auseinandersetzungsguthaben ist von<br />
dem gegebenenfalls gemäß § 18 abs. (3)<br />
bestellten abschlussprüfer bzw. anderenfalls<br />
von einem steuerberater, vereidigten<br />
buchprüfer oder einer steuerberatungsgesellschaft<br />
bzw. einem wirtschaftsprüfer<br />
oder einer wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
der bzw. die einvernehmlich von dem geschäftsführenden<br />
kommanditisten und dem<br />
ausscheidenden Gesellschafter oder, sofern<br />
ein diesbezügliches einvernehmen nicht<br />
herzustellen ist, von dem Präsidenten, der<br />
für den sitz der Gesellschaft zuständigen Industrie-<br />
und handelskammer bestimmt wird,<br />
als schiedsgutachter nach billigem ermessen<br />
verbindlich festzustellen. Die kosten des<br />
schiedsgutachtens trägt der ausscheidende<br />
Gesellschafter.<br />
(5) Das auseinandersetzungsguthaben wird<br />
sechs monate nach seiner verbindlichen<br />
Feststellung fällig, der anspruch auf eine abfindung<br />
sechs monate nach wirksamwerden<br />
der kündigung. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />
das auseinandersetzungsguthaben oder<br />
die abfindung in drei gleichen jahresraten<br />
auszuzahlen. In diesem Fall ist der jeweils<br />
rückständige rest mit vier Prozent jährlich<br />
zu verzinsen.<br />
(6) ausscheidende Gesellschafter können keine<br />
sicherstellung ihres auseinandersetzungsguthabens<br />
oder der abfindung verlangen.<br />
eine haftung der übrigen Gesellschafter,<br />
insbesondere des komplementärs, für die erfüllung<br />
des auseinandersetzungsguthabens<br />
ist ausgeschlossen.<br />
§ 27 auFLösung Der geseLLsCHaFt<br />
(1) Die Gesellschaft wird zum ende des jahres<br />
aufgelöst, sobald die scI aufgelöst wird.<br />
(2) Die Gesellschaft kann zum ende eines jeden<br />
Geschäftsjahrs aufgelöst werden. Im Falle<br />
einer auflösung ist die Gesellschaft durch<br />
den geschäftsführenden kommanditisten<br />
abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen<br />
zu verwerten. § 265 abs. 2, 4 und 5 und § 273<br />
abs. 4 aktG gelten entsprechend.<br />
(3) Der erlös aus der verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />
wird dazu verwendet, zunächst<br />
die verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />
gegenüber Drittgläubigern, danach gegenüber<br />
dem komplementär sowie im anschluss<br />
gegenüber den Gesellschaftern auszugleichen.<br />
ein verbleibender verwertungserlös<br />
wird im verhältnis der für die Gesellschafter<br />
geführten kapitalkonten I an die Gesellschafter<br />
ausgezahlt; wobei § 26 abs. (1) satz 3<br />
entsprechend gilt. eine haftung des komplementärs<br />
für die erfüllung der Gesellschafterforderungen<br />
ist in diesem Fall ausgeschlossen.<br />
§ 28 HanDeLsregistervOLLmaCHt<br />
unD kOsten<br />
(1) jeder kommanditist hat den geschäftsführenden<br />
kommanditisten einzeln in der<br />
gesetzlichen Form zu bevollmächtigen, für<br />
ihn anmeldungen zum handelsregister<br />
vorzunehmen. Dazu hat jeder kommanditist<br />
der Gesellschaft eine unwiderrufliche, über<br />
den tod hinaus geltende, von den beschränkungen<br />
des § 181 bGb befreiende, notariell<br />
beglaubigte handelsregistervollmacht<br />
zugunsten des geschäftsführenden kommanditisten,<br />
die diesen zu allen anmeldungen<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
159
160<br />
zum handelsregister ermächtigt, an denen<br />
ein kommanditist mitzuwirken hat, zur verfügung<br />
zu stellen. jeder kommanditist hat die<br />
für die vollmacht, seine anmeldung zum und<br />
eintragung ins handelsregister entstehenden<br />
kosten zu übernehmen.<br />
Das Gleiche gilt für auf Grund von rechtsnachfolge<br />
oder Übertragung neu hinzugekommene<br />
kommanditisten.<br />
(2) soweit ein kommanditist trotz mahnung<br />
und nachfristsetzung die vollmacht nicht<br />
in der erforderlichen Form vorlegt, kann<br />
der betroffene kommanditist nach wahl der<br />
geschäftsführenden kommanditisten aus der<br />
Gesellschaft ausgeschlossen oder auf formgerechte<br />
erteilung der vollmacht in anspruch<br />
genommen werden. bei der beglaubigung<br />
der vollmacht muss der notar zur sicherstellung<br />
des Identitätsnachweises das zugrunde<br />
gelegte ausweispapier angeben; die angabe<br />
„von Person bekannt“ oder inhaltlich entsprechende<br />
angaben genügen nicht.<br />
§ 29 mitteiLungen, bekanntmaCHungen<br />
unD zaHLungen<br />
Die Gesellschafter haben der Gesellschaft jeweils<br />
schriftlich ihre anschrift, Faxnummer, e-mail<br />
adresse und bankverbindung sowie änderungen<br />
derselben unaufgefordert mitzuteilen.<br />
mitteilungen und bekanntmachungen der Gesellschaft<br />
an die letzte gemäß satz 1 übermittelte<br />
adresse, Faxnummer bzw. e-mail-adresse des<br />
Gesellschafters gelten als dem Gesellschafter am<br />
nächsten werktag ordnungsgemäß zugegangen.<br />
Die Gesellschaft ist berechtigt, zahlungsverpflichtungen<br />
gegenüber dem Gesellschafter<br />
durch zahlung auf die letzte gemäß satz 1<br />
übermittelte bankverbindung des Gesellschafters<br />
mit schuldbefreiender wirkung zu erfüllen.<br />
wahlweise ist die Gesellschaft auch berechtigt,<br />
vom Gesellschafter oder einem rechtsnachfolger<br />
die angabe einer bankverbindung (sowie den<br />
nachweis der berechtigtenstellung) zu verlan-<br />
gen bzw. zahlungsverpflichtungen gegenüber<br />
dem Gesellschafter oder einem rechtsnachfolger<br />
im Falle eines nicht ausreichenden nachweises<br />
durch hinterlegung zu erfüllen.<br />
§ 30 sCHriFtFOrm<br />
(1) nebenabreden zu diesem vertrag sowie änderungen<br />
und ergänzungen dieses vertrags,<br />
einschließlich dieser bestimmung, bedürfen<br />
– vorbehaltlich abs. (2) – der schriftform,<br />
soweit nicht notarielle Form erforderlich ist.<br />
(2) auf eine feste verbindung dieses Gesellschaftsvertrags<br />
selbst sowie mit anderen verträgen<br />
und erklärungen – insbesondere auch<br />
mit solchen, auf die hier bezug genommen<br />
wird – wird verzichtet. Für die annahme der<br />
beitrittsvereinbarung durch die Gesellschaft<br />
genügt die unterzeichnung durch Faksimile.<br />
§ 31 saLvatOrisCHe kLauseL, erFÜLLungsOrt,<br />
geriCHtsstanD<br />
(1) sollten einzelne bestimmungen dieses<br />
vertrags ganz oder teilweise unwirksam<br />
oder undurchführbar sein oder werden, wird<br />
dadurch die wirksamkeit der übrigen bestimmungen<br />
nicht berührt. an die stelle unwirksamer<br />
bzw. undurchführbarer bestimmungen<br />
treten solche regelungen, die in gesetzlich<br />
zulässiger weise dem wirtschaftlichen zweck<br />
der unwirksamen oder undurchführbaren<br />
bestimmungen am nächsten kommen. entsprechendes<br />
gilt, wenn sich bei der Durchführung<br />
des vertrags eine ergänzungsbedürftige<br />
lücke ergeben sollte.<br />
(2) erfüllungsort für die verpflichtungen und<br />
Gerichtsstand für sämtliche streitigkeiten<br />
aus diesem vertrag sowie über das zustandekommen<br />
dieses vertrags ist der sitz der<br />
Gesellschaft, soweit dies rechtlich zulässig<br />
vereinbart werden kann. sämtliche rechtsstreitigkeiten<br />
im zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis,<br />
wie z. b. streitigkeiten<br />
im zusammenhang mit beitritt, ausscheiden,
echten und Pflichten von Gesellschaftern<br />
und Gesellschafterbeschlüssen, können als<br />
aktiv- oder Passivprozesse von der Gesellschaft<br />
selbst geführt werden.<br />
§ 32 anwenDbares reCHt<br />
Dieser Gesellschaftsvertrag und alle mit ihm im<br />
zusammenhang stehenden ansprüche, einschließlich<br />
nicht auf vertraglichen beziehungen<br />
beruhender ansprüche, unterliegen dem recht<br />
der bundesrepublik Deutschland.<br />
münchen, 21.06.2010<br />
ort, Datum<br />
walter saar<br />
als Geschäftsführer<br />
für die ws beteiligungs Gmbh<br />
Gründungskommanditist /<br />
geschäftsführender kommanditist<br />
karlLudwig kamprath<br />
als Geschäftsführer<br />
für die klk beteiligungs Gmbh<br />
komplementär<br />
josef brandhuber und Christian berger<br />
als Geschäftsführer und Prokurist<br />
für die bayernfonds Immobiliengesellschaft mbh<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
161
DarlehensvertraG<br />
Über Das<br />
InvestorenDarlehen12<br />
162
12. DarLeHensvertrag Über Das<br />
investOrenDarLeHen<br />
Der Darlehensvertrag über das Investorendarlehen<br />
an die objektgesellschaft<br />
Dieser Darlehensvertrag wird zwischen dem<br />
anleger, der scI bF <strong>Frankreich</strong> III (Objektgesellschaft)<br />
und der bayernfonds Immobilienverwaltung<br />
Gmbh & co. objekt <strong>Frankreich</strong> III kG<br />
(Fondsgesellschaft) als zahlungsbeauftragte<br />
abgeschlossen werden. voraussetzung ist die<br />
annahme des beitrittsangebotes des anlegers<br />
durch die Fondsgesellschaft. Der vertrag kommt<br />
mit der annahme des angebotes des anlegers<br />
zum abschluss dieses Darlehensvertrages durch<br />
die objektgesellschaft / Darlehensgeber / Fondsgesellschaft<br />
zustande.<br />
Darlehensvertrag<br />
zwischen<br />
sCi bF FrankreiCH iii, eine Immobiliengesellschaft<br />
nach französischem bürgerlichem recht<br />
(société civile immobilière), im handelsregister<br />
eingetragen unter nr. 521 507 566 r.c.s. Paris, mit<br />
sitz in 6, place de la madeleine, 75008 Paris, und<br />
vertreten durch ihren Geschäftsführer (Gérant),<br />
ws beteiligungs Gmbh, ihrerseits vertreten<br />
durch herrn walter saar als gesetzlichen vertreter<br />
der ws beteiligungs Gmbh,<br />
der Darlehensnehmer,<br />
und<br />
der / den in der „beitrittsvereinbarung“ zur<br />
bayernfonds Immobilienverwaltung Gmbh & co.<br />
objekt <strong>Frankreich</strong> III kG genannten Person(en),<br />
der Darlehensgeber,<br />
und<br />
der bayernfonds Immobilienverwaltung Gmbh &<br />
co. objekt <strong>Frankreich</strong> III kG<br />
die Fondsgesellschaft<br />
es wirD FOLgenDes vereinbart:<br />
1. Das DarLeHen<br />
Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer<br />
ein Investorendarlehen in höhe des in der<br />
beitrittsvereinbarung genannten euro-betrages<br />
(entspricht 90 % bezogen auf den gesamten anlagebetrag<br />
des anlegers im rahmen seiner beteiligung)<br />
und zu dem dort genannten zeitpunkt für<br />
eine laufzeit bis zum 31.12.2029 zur verfügung.<br />
Der betrag ist in einer summe auszuzahlen.<br />
Dem Darlehensgeber werden seitens des Darlehensnehmers<br />
keine sicherheiten eingeräumt.<br />
Die Geltendmachung des anspruchs auf rückzahlung<br />
ist solange und soweit ausgeschlossen,<br />
als sie einen Grund für die eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
über das vermögen des Darlehensnehmers<br />
herbeiführen würde.<br />
Der Darlehensbetrag wird nicht verzinst. Für die<br />
zwecke der artikel l.313-1ff., r.313-1 und r.313-2<br />
des französischen „code de la consommation“<br />
und l.313-4 des französischen „code monétaire<br />
et Financier“ legt der Darlehensgeber dar, dass,<br />
unter berücksichtigung des umstands, dass<br />
keine sonstigen zinsen, Gebühren der sonstigen<br />
kosten vom Darlehensnehmer an den Darlehensgeber<br />
zu zahlen sind, der effektive laufzeitzinssatz<br />
(„taux effectif global“) dieses Darlehens,<br />
berechnet auf den heutigen tag, 0 % beträgt.<br />
2. naCHrangigkeit<br />
Dem Darlehensgeber ist bekannt, dass der<br />
Darlehensnehmer mit der berlin-hannoversche<br />
hypothekenbank aG (nachfolgend gemeinsam<br />
mit eventuellen rechtsnachfolgern oder syndizierungspartnern<br />
die bank) ein Darlehen über<br />
eur 18.000.000 (nachfolgend Finanzierungsdarlehen)<br />
zum zwecke der teilweisen Finanzierung<br />
des kaufpreises für das in der rue de la boétie 83,<br />
75008 Paris, eingetragen im Grundbuch unter bI<br />
nr. 11, belegene Grundstück vereinbart hat.<br />
Die ansprüche des Darlehensgebers gegen den<br />
Darlehensnehmer sowie alle anderen verpflichtungen<br />
des Darlehensnehmers gegenüber<br />
Darlehensvertrag über das Investorendarlehen<br />
163
164<br />
Gläubigern (mit ausnahme der verpflichtungen<br />
gegenüber der bank) sind gegenüber sämtlichen<br />
zahlungs- und sonstigen verpflichtungen<br />
gegenüber der bank aus dem Finanzierungsdarlehensvertrag<br />
und allen sonstigen im Finanzierungsdarlehensvertrag<br />
genannten Dokumenten<br />
(diese Dokumente gemeinsam nachfolgend<br />
die Finanzierungsdokumente) nachrangig. Die<br />
ansprüche der anleger der Fondsgesellschaft,<br />
die ihrerseits vergleichbare Investorendarlehen<br />
an den Darlehensnehmer ausgereicht haben,<br />
sind mit den ansprüchen des Darlehensgebers<br />
gegenüber dem Darlehensnehmer aus diesem<br />
Investorendarlehen gleichrangig (pari passu).<br />
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, alle Darlehensgeber<br />
von Investorendarlehen im hinblick<br />
auf zahlungen unter solchen Investorendarlehen<br />
gleich zu behandeln. hiervor ausgenommen sind<br />
solche zahlungen unter Investorendarlehen, die<br />
auf Grund eines vorzeitigen ausscheidens eines<br />
Darlehensgebers aus der Fondsgesellschaft zu<br />
leisten sind.<br />
bis zum endfälligkeitsdatum des Finanzierungsdarlehens<br />
am 31. Dezember 2020 und solange<br />
noch zahlungsansprüche der bank aus den<br />
Finanzierungsdokumenten nicht erfüllt sind,<br />
verpflichtet sich der Darlehensgeber keine<br />
ansprüche gegen den Darlehensnehmer geltend<br />
zu machen, die die rechte der bank unter den<br />
Finanzierungsdokumenten negativ beeinflussen<br />
können.<br />
bis zum endfälligkeitsdatum des Finanzierungsdarlehens<br />
am 31. Dezember 2020 und solange<br />
noch zahlungsansprüche der bank aus den<br />
Finanzierungsdokumenten nicht erfüllt sind,<br />
verpflichten sich Darlehensgeber und Darlehensnehmer:<br />
a) keine rechte und / oder Pflichten aus dem Investorendarlehensvertrag<br />
an Dritte abzutreten,<br />
zu übertragen oder zu belasten, soweit<br />
nicht der jeweilige Dritte erklärt, durch die<br />
bestimmungen dieses Investorendarlehensvertrages<br />
gebunden zu sein; und<br />
b) keine handlung zur änderung oder modifikation<br />
dieses Investorendarlehensvertrags ohne<br />
die vorherige zustimmung der bank vorzunehmen.<br />
Dem Darlehensgeber ist bekannt, dass der Darlehensnehmer<br />
sich unter dem Finanzierungsdarlehen<br />
gegenüber der bank verpflichtet hat:<br />
a) keine änderung oder modifikation des Investorendarlehens<br />
ohne die vorherige zustimmung<br />
der bank vorzunehmen; und<br />
b) zahlungen gegenüber dem Darlehensgeber<br />
unter dem Investorendarlehen nur unter<br />
bestimmten voraussetzungen und nach maßgabe<br />
der bedingungen dieses Investorendarlehens<br />
vorzunehmen.<br />
bei stellung des Insolvenzantrages, anordnung<br />
des vorläufigen Insolvenzverfahrens oder<br />
eröffnung des Insolvenzverfahrens über das<br />
vermögen des Darlehensnehmers verpflichtet<br />
sich der Darlehensgeber, der bank sämtliche<br />
beträge zu erstatten, die der Darlehensgeber von<br />
oder durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter,<br />
Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgericht im<br />
zusammenhang mit diesem Investorendarlehen<br />
während der Dauer eines Insolvenzverfahrens<br />
über das vermögen des Darlehensnehmers erhält,<br />
jedoch nur soweit noch zahlungsansprüche<br />
der bank gegen den Darlehensnehmer bestehen.<br />
3. rÜCkzaHLung; vOrzeitige<br />
rÜCkzaHLung<br />
Die rückzahlung des Investorendarlehens ist<br />
spätestens am 31.12.2029 fällig.<br />
unter beachtung und ohne einschränkung der<br />
regelungen in klausel 2 (nachrangigkeit) ist der<br />
Darlehensnehmer berechtigt, den Darlehensbetrag<br />
jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig<br />
zurückzuführen, vorausgesetzt, es liegt keine<br />
Pflichtverletzung des Darlehensnehmers unter<br />
dem Finanzierungsdarlehen vor.<br />
Für den Fall der vorzeitigen rückzahlung weist<br />
der Darlehensgeber den Darlehensnehmer an,<br />
derartige zahlungen an die Fondsgesellschaft zu<br />
leisten, die als zahlungsbeauftragte des Darlehensgebers,<br />
für und im namen des Darlehensgebers,<br />
erhaltene rückzahlungsbeträge an die<br />
Darlehensgeber auszahlt. Der Darlehensgeber<br />
beauftragt hiermit die Fondsgesellschaft als
seine zahlungsbeauftragte und die Fondsgesellschaft<br />
nimmt diesen auftrag an. Die Fondsgesellschaft<br />
verpflichtet sich, vom Darlehensnehmer<br />
erhaltende rückzahlungsbeträge an den Darlehensgeber<br />
in einer nach vernünftiger einschätzung<br />
der Fondsgesellschaft angemessenen zeit<br />
weiterzuleiten.<br />
Der Darlehensgeber verpflichtet sich, die<br />
beauftragung der Fondsgesellschaft als seine<br />
zahlungsbeauftragte nicht ohne vorherige Information<br />
des Darlehensnehmers und der bank zu<br />
widerrufen.<br />
Der Darlehensgeber ist damit einverstanden<br />
und erkennt an, dass durch jede vom Darlehensnehmer<br />
an die Fondsgesellschaft geleistete<br />
rückzahlung nach maßgabe des vorherstehenden<br />
absatzes der Darlehensnehmer von seiner<br />
rückzahlungsverpflichtung aus diesem Darlehensvertrag<br />
in höhe der an die Fondsgesellschaft<br />
geleisteten rückzahlungen frei wird.<br />
unter beachtung und ohne einschränkung der<br />
regelungen in klausel 2 (nachrangigkeit) ist der<br />
Darlehensnehmer zur vorzeitigen rückzahlung<br />
nur verpflichtet, wenn der Darlehensgeber aus<br />
der Fondsgesellschaft als Gesellschafter ausscheidet,<br />
vorausgesetzt, es liegt keine Pflichtverletzung<br />
des Darlehensnehmers unter dem<br />
Finanzierungsdarlehen vor. Der rückzahlungsanspruch<br />
wird zu dem zeitpunkt fällig, zu dem<br />
das abfindungsguthaben des ausscheidenden<br />
Gesellschafters nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
zur zahlung fällig wird.<br />
soweit der Darlehensgeber nach maßgabe des<br />
§ 25 abs. (1) b), d), e) oder f) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft aus der Fondsgesellschaft<br />
ausscheidet, stimmt der Darlehensgeber<br />
zu und erkennt an, dass nur 80 % des zum<br />
ausscheidenszeitpunkt noch ausstehenden<br />
valutabetrages durch den Darlehensnehmer<br />
rückzahlbar sind. Die verbleibenden 20 % des<br />
noch ausstehenden valutabetrages verfallen<br />
und sind nicht rückzahlbar. Dieser rückzahlungsanspruch<br />
wird zu dem zeitpunkt fällig, zu dem<br />
das abfindungsguthaben des ausscheidenden<br />
Gesellschafters unter dem Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft zur zahlung fällig ist.<br />
leistet der Darlehensgeber die Darlehensvaluta<br />
nicht oder nicht rechtzeitig, so hat er dem Darlehensnehmer<br />
verzugszinsen in höhe von 7,5 %<br />
p. a. zu leisten. weitergehende ansprüche des<br />
Darlehensnehmers bleiben unberührt.<br />
4. Übertragungen<br />
Der Darlehensgeber kann seine rechte und<br />
Pflichten unter diesem Investorendarlehen nur<br />
unter gleichzeitiger Übertragung seiner beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft und seiner<br />
etwaigen beteiligung am Darlehensnehmer nach<br />
maßgabe der regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft übertragen. entsprechend<br />
verpflichtet sich der Darlehensgeber,<br />
seine ansprüche aus diesem vertrag insgesamt<br />
mit wirkung zu dem zeitpunkt, zu dem seine<br />
beteiligung an der Fondsgesellschaft übertragen<br />
wird, an seinen jeweiligen rechtsnachfolger<br />
abzutreten.<br />
Der Darlehensgeber kann darüber hinaus seine<br />
ansprüche aus diesem vertrag nur gemeinsam<br />
mit seiner beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
und einer etwaigen beteiligung an der scI bF<br />
<strong>Frankreich</strong> III übertragen.<br />
eine anteilige Übertragung seiner ansprüche<br />
aus diesem Investorendarlehen kann nur in dem<br />
umfang erfolgen, in dem gleichzeitig auch eine<br />
im selben verhältnis stehende anteilige Übertragung<br />
seiner beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
erfolgt.<br />
verstirbt ein Darlehensgeber, so gehen seine<br />
rechte und Pflichten aus diesem Investorendarlehen<br />
in dem verhältnis auf seine erben<br />
und vermächtnisnehmer über, in dem diese die<br />
beteiligung des erblassers an der Fondsgesellschaft<br />
und der scI bF <strong>Frankreich</strong> III erwerben. Der<br />
rechtsnachfolger des Darlehensgebers hat ggf.<br />
entsprechende Übertragungen vorzunehmen.<br />
Darlehensvertrag über das Investorendarlehen<br />
165
166<br />
5. sCHriFtverkeHr<br />
schriftverkehr an den Darlehensnehmer bezüglich<br />
der Darlehenssumme ist an folgende adresse<br />
zu richten: scI bF <strong>Frankreich</strong> III – 6, place de la<br />
madeleine, 75008 Paris (France) – attention:<br />
mr. walter saar.<br />
6. anwenDbares reCHt; geriCHtsstanD<br />
Dieser vertrag und alle mit ihm im zusammenhang<br />
stehenden ansprüche unterliegen dem<br />
französischen recht. Die zuständigkeit für<br />
streitigkeiten, die sich aus diesem vertrag ergeben,<br />
liegt bei den Gerichten im bezirk des cour<br />
d’appel de Paris.
Darlehensvertrag über das Investorendarlehen<br />
167
168<br />
verbraucher-<br />
InFormatIonen FÜr<br />
Den Fernabsatz13
13. verbrauCHerinFOrmatiOnen<br />
FÜr Den Fernabsatz<br />
Gemäß § 312c bGb ist die Fondsgesellschaft bei<br />
vorliegen eines Fernabsatzvertrags über Finanzdienstleistungen<br />
verpflichtet, dem anleger folgende<br />
Informationen zur verfügung zu stellen:<br />
13.1 inFOrmatiOnen zum anbieter unD<br />
zu anDeren mit Dem verbrauCHer<br />
in kOntakt tretenDen gewerbLiCH<br />
tÄtigen PersOnen<br />
a) Fondsgesellschaft<br />
bayernfonds immobilienverwaltung<br />
gmbH & Co. Objekt <strong>Frankreich</strong> iii kg<br />
sitz: münchen, eingetragen im handelsregister<br />
des amtsgerichts münchen<br />
(hra 95199)<br />
Ladungsfähige anschrift:<br />
innere wiener straße 17, 81667 münchen<br />
Persönlich haftender gesellschafter der<br />
Fondsgesellschaft (komplementär)<br />
kLk beteiligungs gmbH<br />
sitz: oberhaching, eingetragen im handelsregister<br />
des amtsgerichts münchen<br />
(hrb 172651)<br />
Ladungsfähige anschrift:<br />
Linienstraße 40, 82041 Oberhaching<br />
geschäftsführer der Fondsgesellschaft<br />
(geschäftsführender kommanditist)<br />
ws beteiligungs gmbH<br />
sitz: münchen, eingetragen im handelsregister<br />
des amtsgerichts münchen<br />
(hrb 153918)<br />
Ladungsfähige anschrift:<br />
truderinger straße 217, 81825 münchen<br />
b) initiator des beteiligungsangebots,<br />
anbieter, vertreter<br />
real i.s. ag gesellschaft für immobilien<br />
assetmanagement<br />
sitz: münchen, eingetragen im handelsregister<br />
des amtsgerichts münchen<br />
(hrb 132654)<br />
Gesetzliche vertreter: josef brandhuber<br />
(vors.), jochen schenk, brigitte walter<br />
Ladungsfähige anschrift:<br />
innere wiener straße 17, 81667 münchen<br />
Die hauptgeschäftstätigkeit der real I.s.<br />
aG Gesellschaft für Immobilien assetmanagement<br />
besteht in der auflage von<br />
strukturierten beteiligungsangeboten<br />
(z. b. geschlossenen Immobilienfonds,<br />
Immobilienaktiengesellschaften und<br />
mobilienfonds) und allen damit mittelbar<br />
und unmittelbar zusammenhängenden<br />
Geschäften.<br />
Die vorstehend genannten Gesellschaften<br />
unterliegen keiner aufsicht.<br />
c) anlageberater / vermittler<br />
Die sparkasse / bank bzw. der anlageberater<br />
/ vermittler, über die / den sie das<br />
Private Placement memorandum, die<br />
beitrittsvereinbarung und die widerrufsbelehrung<br />
erhalten haben, wird Ihnen<br />
gegenüber als anlageberater(in) / vermittler(in)<br />
der Fondsgesellschaft tätig.<br />
Die ladungsfähige anschrift der vorgenannten<br />
Personen ergibt sich aus den<br />
ihnen von der sparkasse / bank oder den<br />
sonstigen anlageberatern / vermittlern<br />
zugesandten oder überlassenen unterlagen.<br />
13.2 inFOrmatiOnen zum unterneHmensgegenstanD<br />
Der FOnDsgeseLLsCHaFt<br />
unD zur FinanzDienstLeistung seLbst<br />
a) gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft<br />
Gegenstand des unternehmens ist der direkte<br />
und / oder indirekte erwerb, die verwaltung<br />
– insbesondere durch vermietung<br />
und verpachtung – sowie die veräußerung<br />
von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />
rechten, insbesondere die direkte<br />
und indirekte beteiligung als Gesellschafter<br />
an der scI bF <strong>Frankreich</strong> III, einer<br />
objektgesellschaft nach französischem<br />
recht mit sitz in Paris, im Folgenden „scI“<br />
genannt. Der Gesellschaftszweck der scI<br />
ist die verwaltung von Grundstücken und<br />
grundstücksgleichen rechten, insbesondere<br />
der erwerb, die errichtung und die vermietung<br />
und verpachtung von Immobilien.<br />
verbraucherinformationen für den Fernabsatz<br />
169
170<br />
Die Fondsgesellschaft ist zu allen rechtsgeschäften<br />
und rechtshandlungen berechtigt,<br />
die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck<br />
unmittelbar oder mittelbar<br />
zu fördern. Die Fondsgesellschaft kann zur<br />
erreichung des Gesellschaftszwecks auch<br />
beteiligungen an anderen Gesellschaften<br />
eingehen. Die Fondsgesellschaft kann die<br />
zur erreichung ihres zwecks erforderlichen<br />
oder zweckmäßigen handlungen selbst<br />
vornehmen oder durch Dritte vornehmen<br />
lassen.<br />
Die Fondsgesellschaft ist nicht berechtigt,<br />
gewerblich tätig zu werden und<br />
tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu<br />
betreiben, die einer Genehmigung oder<br />
erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung<br />
oder nach § 1 Gesetz über das kreditwesen<br />
bedürfen.<br />
b) gegenstand der konkreten vorliegenden<br />
anlagemöglichkeit und zustandekommen<br />
des hierfür erforderlichen vertrags<br />
Gegenstand der vorliegenden anlagemöglichkeit<br />
ist die beteiligung des anlegers<br />
gemäß § 4 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
an der Fondsgesellschaft<br />
sowie die weiteren mit dem beteiligungsangebot<br />
verbundenen rechtsgeschäfte<br />
(abschluss eines Investorendarlehensvertrags<br />
mit der scI, ggf. zukünftige beteiligung<br />
als Gesellschafter an der scI). um der<br />
Fondsgesellschaft beizutreten sowie die<br />
mit der beteiligung verbundenen rechtsgeschäfte<br />
abzuschließen, hat der anleger<br />
eine vollständig ausgefüllte und von ihm<br />
unterzeichnete beitrittsvereinbarung<br />
für Fernabsatzgeschäfte (vgl. tz. 9 „abwicklungshinweise“)<br />
bei seinem anlageberater<br />
/ vermittler oder direkt bei dem<br />
anbieter einzureichen. Die beteiligung<br />
erfolgt auf der Grundlage der regelungen<br />
des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
sowie der beitrittsvereinbarung<br />
durch abgabe des angebots des anlegers<br />
auf beitritt als Direktkommanditist und<br />
durch annahme dieses angebots und<br />
durch zulassung zur kapitalerhöhung<br />
durch den geschäftsführenden kommanditisten<br />
der Fondsgesellschaft, der ws be-<br />
teiligungs Gmbh. Das durch den anleger<br />
zu gewährende Darlehen an die scI kommt<br />
durch die annahme des Darlehensangebots<br />
des anlegers durch die scI zustande.<br />
Der anleger verzichtet im hinblick auf die<br />
vorgenannten verträge jeweils auf den<br />
zugang der annahmeerklärung. Die von<br />
dem geschäftsführenden kommanditisten<br />
und der scI gegengezeichnete beitrittsvereinbarung<br />
wird dem anleger nach unterzeichnung<br />
als Durchschlag zurückgesandt.<br />
nach annahme der beitrittsvereinbarung<br />
durch die Fondsgesellschaft und die scI<br />
bestehen keine leistungsvorbehalte.<br />
c) mindestlaufzeit der Fondsgesellschaft /<br />
investorendarlehen / kündigung<br />
Die Dauer der Fondsgesellschaft ist<br />
unbefristet. sie wird für unbestimmte<br />
zeit eingegangen. eine kündigung des<br />
Gesellschaftsvertrags ist unter einhaltung<br />
einer kündigungsfrist von sechs monaten<br />
zum ende eines Geschäftsjahres, erstmals<br />
jedoch zum 31.12.2026, möglich. ein<br />
Gesellschafter kann die Gesellschaft auch<br />
vor dem 31.12.2026 außerordentlich mit<br />
einer Frist von sechs monaten zum ende<br />
eines Geschäftsjahres kündigen, wenn er<br />
nach seinem beitritt a) wegen krankheit<br />
oder behinderung auf nicht absehbare zeit<br />
außer stande ist, unter üblichen bedingungen<br />
des allgemeinen arbeitsmarkts<br />
mindestens drei stunden täglich erwerbstätig<br />
zu sein, b) wegen arbeitslosigkeit<br />
für einen zeitraum von mehr als sechs<br />
monaten ohne unterbrechung arbeitslosengeld<br />
bezogen hat oder c) rechtskräftig<br />
geschieden wird und nach der scheidung<br />
an seinen geschiedenen ehepartner<br />
und / oder an kinder zur zahlung von<br />
unterhalt in höhe von insgesamt mindestens<br />
500 euro pro monat verpflichtet ist.<br />
Die außerordentliche kündigung kann nur<br />
innerhalb von drei monaten nach eintritt<br />
ihrer voraussetzungen erfolgen und nur<br />
dann, wenn nach wirksamwerden der<br />
außerordentlichen kündigung keine der in<br />
§ 22 abs. (1) satz 3 buchstaben a) bis c) des<br />
Gesellschaftsvertrags genannten umstände<br />
vorliegen.
Das recht zur kündigung aus wichtigem<br />
Grund bleibt hiervon unberührt. einzelheiten<br />
hinsichtlich Dauer und kündigung<br />
der Fondsgesellschaft finden sich im vorliegenden<br />
Private Placement memorandum,<br />
insbesondere in tz. 7.2 und tz. 11.<br />
Das Investorendarlehen ist am 31.12.2029<br />
zur rückzahlung fällig sowie vorzeitig für<br />
den Fall eines ausscheidens des anlegers<br />
aus der Fondsgesellschaft. Die scI hat die<br />
möglichkeit, auch vorzeitig rückzahlungen<br />
vornehmen zu können (näheres hierzu<br />
unter tz. 12 „Darlehensvertrag über das<br />
Investorendarlehen“).<br />
d) beteiligungsbetrag<br />
Der beteiligungsbetrag eines beitretenden<br />
Gesellschafters muss mindestens 200.000<br />
euro (zzgl. agio gemäß beitrittsvereinbarung)<br />
betragen. Der beteiligungsbetrag<br />
muss (ohne berücksichtigung des agios)<br />
durch 1.000 ohne rest teilbar sein. Der beteiligungsbetrag<br />
setzt sich zusammen aus<br />
der kommanditbeteiligung des anlegers<br />
an der Fondsgesellschaft (10 Prozent des<br />
beteiligungsbetrags) und dem Investorendarlehen<br />
des anlegers an die scI (90 Prozent<br />
des beteiligungsbetrags), wobei das<br />
agio auf den gesamten beteiligungsbetrag<br />
anfällt.<br />
e) von dem anleger zu entrichtender gesamtbetrag<br />
zum erwerb der beteiligung<br />
Der anleger hat den in der beitrittsvereinbarung<br />
genannten beteiligungsbetrag<br />
zzgl. agio zu entrichten.<br />
weitere leistungen hat der anleger im zusammenhang<br />
mit dem erwerb der beteiligung<br />
nicht zu erbringen, insbesondere hat<br />
er außer den kosten im zusammenhang<br />
mit der eintragung als Direktkommanditist<br />
im handelsregister keine weiteren zahlungen<br />
zu leisten. auch zusätzliche lieferund<br />
versandkosten fallen nicht an. eigene<br />
kosten für telefon, Internet, Porti usw. hat<br />
der anleger allerdings selbst zu tragen.<br />
angaben zu den steuerlichen auswirkungen<br />
der beteiligung des anlegers und<br />
zur steuerlichen abwicklung finden sich im<br />
vorliegenden Private Placement memorandum,<br />
insbesondere unter tz. 8 „steuerliche<br />
Grundlagen“.<br />
f) zahlungsmodalitäten / vertragsstrafen<br />
Der beteiligungsbetrag zzgl. agio ist<br />
gemäß den bestimmungen der beitrittsvereinbarung<br />
zu entrichten.<br />
Der beteiligungsbetrag zzgl. agio ist<br />
gemäß den bestimmungen der beitrittsvereinbarung<br />
zum 20. des auf die zeichnung<br />
folgenden monats (bzw., sofern dies kein<br />
bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden<br />
bankarbeitstag) zu erbringen.<br />
wird der beteiligungsbetrag zzgl. agio<br />
nicht rechtzeitig erbracht, können dem anleger<br />
verzugszinsen in gesetzlicher höhe<br />
berechnet werden. Die Geltendmachung<br />
von darüber hinausgehenden schadenersatzforderungen<br />
(z. b. zusätzliche bearbeitungs-<br />
oder bankgebühren) bleibt davon<br />
unberührt. weiterhin ist bei nicht vollständiger<br />
und / oder verspäteter bereitstellung<br />
des beteiligungsbetrags zzgl. agio der<br />
rücktritt von der beitrittsvereinbarung<br />
oder eine herabsetzung des gezeichneten<br />
beteiligungsbetrags durch den geschäftsführenden<br />
kommanditisten möglich (siehe<br />
hierzu § 7 des Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft, der als tz. 11 in diesem<br />
Private Placement memorandum abgedruckt<br />
ist).<br />
g) ausschüttungen / rückflüsse<br />
vorgesehen ist, dass der anleger ausschüttungen<br />
/ rückflüsse (einschließlich rückzahlung<br />
des von dem anleger gewährten<br />
Darlehens an die scI) erhält. Die an den<br />
anleger zu leistenden geplanten ausschüttungen<br />
/ rückflüsse erfolgen, sofern<br />
die Gesellschafterversammlung dies<br />
beschließt, in höhe des liquiditätsüberschusses,<br />
soweit er nicht der liquiditätsreserve<br />
zugeführt wird. Die berechtigung<br />
des anlegers zur anteiligen teilnahme an<br />
ausschüttungen / rückflüssen bezogen auf<br />
den vertragsgemäß geleisteten beteiligungsbetrag<br />
(ohne agio) besteht ab dem<br />
ersten des auf die einzahlung folgenden<br />
verbraucherinformationen für den Fernabsatz<br />
171
172<br />
monats (während der Platzierungsphase<br />
ggf. zeitanteilig auf der Grundlage<br />
der gesellschaftsvertraglichen bestimmungen<br />
der Fondsgesellschaft). ausschüttungen<br />
/ rückflüsse erfolgen voraussichtlich<br />
jeweils zum 30.06. des jeweiligen<br />
Folgejahres. Die ausschüttungen / rückflüsse<br />
erfolgen durch die Fondsgesellschaft<br />
als zahlstelle. andere stellen, die<br />
bestimmungsgemäß zahlungen an den<br />
anleger ausführen, existieren nicht.<br />
Die real I.s. aG hält das Private Placement<br />
memorandum zur kostenlosen ausgabe<br />
bereit.<br />
h) beitrittsgrundlage / vertragsverhältnisse /<br />
spezielle risiken<br />
Die einzelheiten zu den vertragsverhältnissen<br />
sind in der beitrittsvereinbarung<br />
und im Private Placement memorandum<br />
enthalten. Diese Dokumente enthalten<br />
eine vollständige beschreibung der vertragsverhältnisse.<br />
Die speziellen risiken<br />
der beteiligung sind in tz. 3 des Private<br />
Placement memorandums beschrieben.<br />
wegen näherer einzelheiten wird auf diese<br />
Dokumente verwiesen. Die den anlegern<br />
zur verfügung gestellten Informationen,<br />
insbesondere das vorliegende Private<br />
Placement memorandum, gelten bis zur<br />
mitteilung von änderungen.<br />
13.3 angaben zum Fernabsatzvertrag<br />
seLbst<br />
a) anwendbares recht, gerichtsstand<br />
Die beitrittsvereinbarung sowie das<br />
vertragsverhältnis zwischen der Fondsgesellschaft<br />
und dem einzelnen anleger<br />
unterliegt dem recht der bundesrepublik<br />
Deutschland.<br />
erfüllungsort für die verpflichtungen und<br />
Gerichtsstand für sämtliche streitigkeiten<br />
aus diesem vertrag sowie über das zustandekommen<br />
dieses vertrags ist der sitz der<br />
Fondsgesellschaft, soweit dies rechtlich<br />
zulässig vereinbart werden kann.<br />
Das Investorendarlehen zwischen der scI<br />
und dem einzelnen anleger unterliegt<br />
französischem recht. streitigkeiten im<br />
zusammenhang mit diesem vertrag wären<br />
vor französischen Gerichten zu führen.<br />
b) sprache<br />
Die kommunikation zwischen der Fondsgesellschaft,<br />
ihren Gesellschaftern und<br />
den anlegern erfolgt ausschließlich in<br />
deutscher sprache.<br />
c) widerrufsrecht<br />
Dem anleger steht das recht zu, binnen<br />
einer Frist von 14 tagen seine im rahmen<br />
der beitrittsvereinbarung abgegebene<br />
willenserklärung zum erwerb einer<br />
beteiligung an der Fondsgesellschaft und<br />
der damit verbundenen rechtsgeschäfte<br />
ohne angabe von Gründen zu widerrufen.<br />
Der widerruf ist in textform (z. b. per brief,<br />
telefax, e-mail) gegenüber der real I.s.<br />
aG Gesellschaft für Immobilien assetmanagement,<br />
Innere wiener straße 17,<br />
81667 münchen, zu erklären und hat u. a.<br />
zur Folge, dass die beiderseits empfangenen<br />
leistungen zurückzugewähren und<br />
ggf. gezogene nutzungen (z. b. zinsen)<br />
herauszugeben sind. Die widerrufsfrist<br />
beginnt am tag nach erhalt der widerrufsbelehrung<br />
in textform, nicht jedoch, bevor<br />
(i) Ihnen auch eine vertragsurkunde, Ihr<br />
schriftlicher antrag oder eine abschrift<br />
der vertragsurkunde oder des antrags zur<br />
verfügung gestellt worden ist, (ii) sie die<br />
bestätigung über den vertragsschluss in<br />
textform erhalten haben und (iii) die Informationspflichten<br />
gemäß artikel 246 § 2<br />
in verbindung mit § 1 abs. 1 und 2 eGbGb<br />
erfüllt worden sind. weitere einzelheiten<br />
finden sich in der in der beitrittsvereinbarung<br />
abgedruckten widerrufsbelehrung.
13.4 inFOrmatiOnen zu etwaigen aussergeriCHtLiCHen<br />
reCHtsbeHeLFen unD<br />
Das besteHen vOn garantieFOnDs<br />
a) außergerichtlicher rechtsbehelf<br />
beschwerden im zusammenhang mit der<br />
Finanzdienstleistung kann der anleger,<br />
unbeschadet seines rechts, die Gerichte<br />
anzurufen, an die Deutsche bundesbank,<br />
schlichtungsstelle, Postfach 11 12 32,<br />
60047 Frankfurt am main, richten. hierzu<br />
hat der anleger der schlichtungsstelle<br />
den sachverhalt kurz schriftlich zu schildern<br />
und sämtliche zum verständnis der<br />
beschwerde erforderlichen unterlagen<br />
beizufügen. zudem hat der anleger der<br />
schlichtungsstelle zu versichern, dass er<br />
in der streitigkeit noch kein Gericht, keine<br />
streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle,<br />
die streitbeilegung betreibt, angerufen<br />
und auch keinen außergerichtlichen<br />
vergleich mit dem beschwerdegegner<br />
abgeschlossen hat. Der anleger kann sich<br />
im verfahren vertreten lassen. ein merkblatt<br />
zum beschwerdeverfahren sowie<br />
die schlichtungsstellenverfahrensverordnung<br />
sind bei der Deutschen bundesbank<br />
erhältlich.<br />
b) garantiefonds / einlagensicherung<br />
Garantiefonds, eine einlagensicherung<br />
oder andere entschädigungsregelungen<br />
bezogen auf das beteiligungsangebot<br />
insgesamt bestehen nicht.<br />
verbraucherinformationen für den Fernabsatz<br />
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174<br />
imPressum<br />
Herausgeber / initiator<br />
real I.s. aG<br />
Gesellschaft für Immobilien assetmanagement<br />
Innere wiener straße 17<br />
81667 münchen<br />
gestaltung und gesamtherstellung<br />
Dachcom.De Gmbh<br />
communication<br />
am köchlinweiher 2<br />
88131 lindau<br />
redaktionsstand: 22.06.2010<br />
wichtiger Hinweis:<br />
Der nachdruck oder die kopie dieses Private<br />
Placement memorandums, auch auszugsweise,<br />
ist nur nach vorheriger schriftlicher<br />
Genehmigung des herausgebers / Initiators<br />
gestattet. organigramme und Illustrationen<br />
sind notwendigerweise vereinfachend. soweit<br />
ausgewiesen handelt es sich um Prognosen.<br />
bei abweichungen oder zweifeln sind die textangaben<br />
maßgeblich.<br />
hergestellt in der bundesrepublik Deutschland<br />
© real I.s. aG Gesellschaft für<br />
Immobilien assetmanagement 2010
eal i.s. ag<br />
gesellschaft für<br />
immobilien assetmanagement<br />
innere wiener straße 17<br />
81667 münchen<br />
www.realisag.de