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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Frankreich</strong> 3<br />

83 rue La Boétie, Paris, CBD<br />

Private Placement


Arc de Triomphe<br />

N<br />

W O<br />

S<br />

M<br />

Fondsobjekt<br />

M Metro-Station<br />

200 m<br />

Avenue de Wagram<br />

M<br />

M<br />

Avenue Marceau<br />

Avenue Hoche<br />

Avenue de Friedland<br />

M<br />

Avenue George V.<br />

M<br />

Objekt 83 rue La bOétie, Paris, CbD<br />

M<br />

M<br />

Boulevard de Courcelles<br />

Avenue de Messine<br />

Boulevard Haussmann<br />

Boulevard Malesherbes<br />

Avenue des Champs-Élysées Avenue des Champs-Élysées<br />

M<br />

Avenue Montaigne<br />

Objekt<br />

83 rue La Boétie,<br />

Paris, CBD M<br />

rue La Boétie<br />

M<br />

M<br />

Avenue Franklin D. Roosevelt Avenue Franklin D. Roosevelt<br />

Rond Point des<br />

Champs-Élysées<br />

Seine<br />

M<br />

M<br />

M<br />

rue La Boétie<br />

Boulevard des Batignolles<br />

Palais de<br />

l'Élysée<br />

M<br />

Boulevard Haussmann<br />

M<br />

M<br />

M<br />

M<br />

M<br />

M<br />

M


Hinweis<br />

Inhalt<br />

1. DIe InvestItIon Im ÜberblIck 6<br />

2. real I.s. aG GesellschaFt FÜr ImmobIlIen assetmanaGement –<br />

InItIator Des PrIvate Placements 16<br />

3. rIsIkohInweIse 18<br />

4. InvestItIonsobjekt 44<br />

5. ProGnostIzIerter InvestItIons- unD FInanzIerunGsPlan 62<br />

6. lIquIDItäts- unD ertraGsProGnose unD sensItIvItätsanalysen 68<br />

7. rechtlIche GrunDlaGen 82<br />

8. steuerlIche GrunDlaGen 112<br />

9. abwIcklunGshInweIse 132<br />

10. anGabenvorbehalt 136<br />

11. GesellschaFtsvertraG 140<br />

12. DarlehensvertraG Über Das InvestorenDarlehen 162<br />

13. verbraucherInFormatIonen FÜr Den Fernabsatz 168<br />

anlaGen<br />

anlaGe 1 beItrIttsvereInbarunG<br />

anlaGe 2 hanDelsreGIstervollmacht<br />

Gemäß § 8f abs. 2 nr. 3 des verkaufsprospektgesetzes ist das vorliegende beteiligungsangebot<br />

nicht der bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (baFin) zur Gestattung vorzulegen.<br />

Inhalt<br />

5


6<br />

DIe InvestItIon Im ÜberblIck1


1. Die investitiOn im ÜberbLiCk<br />

Die wesentlichen Kennzahlen des<br />

Beteiligungsangebots<br />

Im Folgenden werden aus vereinfachungsgründen<br />

die ebenen der Fonds-, der objekt- und der<br />

verwaltungsgesellschaft sowie die für die anleger<br />

maßgeblichen ergebnisse insgesamt dargestellt<br />

(durchgreifende betrachtungsweise).<br />

(Einzelheiten siehe Tz. 5 „Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan“,<br />

Tz. 6 „Liquiditäts- und Ertragsprognose und Sensitivitätsanalysen“<br />

sowie Tz. 7 „Rechtliche Grundlagen“)<br />

Fondsobjekt 1) büroimmobilie mit der<br />

adresse<br />

83 rue la boétie, Paris<br />

(8. arrondissement)<br />

Gesamtinvestitionsvolumen<br />

(zzgl. Agio)<br />

davon Kaufpreis<br />

Fondsobjekt<br />

42.001.000 euro<br />

37.300.000 euro<br />

Einkaufsfaktor rd. das 18-fache der<br />

aktuellen jahresnettomiete<br />

Eigenkapital /<br />

Investorendarlehen 2)<br />

24.001.000 euro<br />

(rd. 57,1 % des<br />

Gesamtinvestitionsvolumens)<br />

Fremdkapital 18.000.000 euro<br />

(rd. 42,9 % des<br />

Gesamtinvestitionsvolumens)<br />

1) Die Fondsgesellschaft wird das Fondsobjekt mittelbar über vorgeschaltete Gesellschaften<br />

halten. Details hierzu siehe Tz. 7.<br />

2) Die Beteiligungsbeträge der Anleger setzen sich zusammen aus der Kapitaleinlage der<br />

Anleger in die Fondsgesellschaft (10Prozent des Beteiligungsbetrags) sowie die Darlehen<br />

(„Investorendarlehen“) der Anleger an die französische Objektgesellschaft (90Prozent des<br />

Beteiligungsbetrags). Auf den jeweiligen Beteiligungsbetrag fällt ein Agio an (Details siehe<br />

Beitrittsvereinbarung). Die Beteiligungsbeträge nebst Agio sind dabei auf der Grundlage<br />

der Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung, des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

sowie des Investorendarlehensvertrags zu leisten. Das gesamte Beteiligungskapital<br />

kann gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft um bis zu 10 Prozent<br />

über- oder unterschritten werden.<br />

Einzahlung<br />

Beteiligungsbetrag 3)<br />

zu 100 %<br />

Einzahlungstermin 3) ab 20.07.2010<br />

Prognostizierte<br />

Ausschüttungen /<br />

Rückflüsse 4)<br />

Mieter des<br />

Fondsobjekts<br />

5,25 % p. a.<br />

Vermietungsstand 100 %<br />

Laufzeit des<br />

Mietvertrags<br />

anwaltssozietät<br />

caPstan, eine führende<br />

französische<br />

anwaltskanzlei für<br />

arbeitsrecht<br />

(Informationen und<br />

Details hierzu siehe in<br />

dieser tz. 1, in tz. 4 bzw.<br />

in tz. 7)<br />

Grundlaufzeit insgesamt<br />

zwölf jahre (restlaufzeit<br />

bis 31.12.2021)<br />

mit kündigungsrechten<br />

nach sieben und neun<br />

jahren und mit verlängerungsoption<br />

des<br />

mieters<br />

3) Der Beteiligungsbetrag nebst Agio ist zum 20. des auf die Zeichnung folgenden Monats<br />

(bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag) zu erbringen<br />

(Details siehe Beitrittsvereinbarung).<br />

4) Prognostizierte Ausschüttungen/Rückflüsse bezogen auf den eingezahlten Beteiligungsbetrag<br />

ohne Agio für das jeweilige Geschäftsjahr (während der Platzierungsfrist ggf.<br />

zeitanteilig auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen der Fondsgesellschaft),<br />

nach französischen Steuern und nach Abgeltungsteuer in Deutschland auf zu<br />

versteuernde Zinsen, z. B. aus der Anlage der Liquiditätsreserve. Ausschüttungen /Rückflüsse<br />

enthalten auch Rückzahlungsbeträge für das von den Anlegern gewährte Darlehen<br />

sowie ggf. Kapitalrückzahlungen. Details siehe in Tz. 6.<br />

Die Investition im Überblick<br />

7


8<br />

1.1 DetaiLs zur beteiLigung im raHmen<br />

Des Private PLaCements<br />

Das beteiligungsangebot im rahmen dieses<br />

Private Placements richtet sich vornehmlich an<br />

natürliche Personen mit wohnsitz oder gewöhnlichem<br />

aufenthalt in Deutschland, die ihre beteiligung<br />

im steuerlichen Privatvermögen halten.<br />

alle ausführungen in diesem Private Placement<br />

memorandum stellen ausschließlich auf diese<br />

zielgruppe ab. Das angebot zur beteiligung<br />

im rahmen dieses Private Placements erfolgt<br />

ausschließlich in Deutschland, wobei die vermögensanlage<br />

nur einer ausgewählten anlegergruppe<br />

angeboten und das vorliegende Private<br />

Placement memorandum nicht bei der bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht (baFin)<br />

zur Gestattung der veröffentlichung eingereicht<br />

werden muss. bei dem Private-Placement-angebot<br />

handelt es sich um keine beteiligung an<br />

einem Investmentvermögen im sinne des deutschen<br />

Investmentgesetzes. Potenzielle Investoren<br />

(anleger) sollten vor einer beteiligung in<br />

jedem Fall eine eigene steuerliche und rechtliche<br />

beratung durch fachkundige Dritte zu allen im<br />

zusammenhang mit einer möglichen beteiligung<br />

bzw. Investition relevanten rechtlichen, regulatorischen<br />

und steuerlichen Fragen einholen.<br />

Die vermögensanlage umfasst eine zeichnung<br />

von kommanditanteilen an der bayernfonds<br />

Immobilienverwaltung Gmbh & co. objekt<br />

<strong>Frankreich</strong> III kG mit sitz in münchen („Fondsgesellschaft“).<br />

mit der zeichnung der kommanditanteile<br />

verbunden ist eine über die Fondsgesellschaft<br />

als muttergesellschaft mittelbare (bzw.<br />

zu einem späteren zeitpunkt ggf. unmittelbare)<br />

beteiligung der anleger an einer französischen<br />

objektgesellschaft („société civile Immobilière“,<br />

kurz „scI“), die das eigentum am Fondsobjekt<br />

hält und die unter scI bF <strong>Frankreich</strong> III firmiert<br />

(nachfolgend auch „objektgesellschaft“ genannt).<br />

weiterhin ist mit der beteiligung die<br />

begebung eines zinslosen, unbesicherten und<br />

nachrangigen Investorendarlehens an die<br />

objektgesellschaft verbunden. Die objektgesellschaft<br />

wird mit ausnahme eines anteils zunächst<br />

vollständig von der Fondsgesellschaft gehalten.<br />

Den weiteren anteil an der objektgesellschaft<br />

hält die <strong>Frankreich</strong> III beteiligungs Gmbh<br />

(„verwaltungsgesellschaft“), die zu 100 Prozent<br />

ebenfalls von der Fondsgesellschaft gehalten<br />

wird. Details zu den rechtlichen Grundlagen<br />

der beteiligungsstruktur sowie eine graphische<br />

Darstellung hierzu sind in tz. 7.1 zu finden. Die<br />

mit der beteiligung zum zeitpunkt der zeichnung<br />

verbundenen rechte und Pflichten sind<br />

in tz. 7.2.1 sowie im in tz. 11 abgedruckten<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

ausführlich dargestellt. Die beitretenden anleger<br />

werden ihren beteiligungsbetrag wie vorstehend<br />

ausgeführt zum einen als kommanditeinlage in<br />

die Fondsgesellschaft (in höhe von 10 Prozent<br />

des beteiligungsbetrags) und zum anderen als<br />

Investorendarlehen an die objektgesellschaft<br />

leisten (in höhe von 90 Prozent des beteiligungsbetrags).<br />

auf den gesamten beteiligungsbetrag<br />

ist von den anlegern ein agio zu leisten. Details<br />

hierzu sind tz. 9 sowie der beitrittsvereinbarung<br />

zu entnehmen.<br />

1.2 zieLgruPPe unD kOnzePt Der FOnDsbeteiLigung<br />

Das vorliegende beteiligungsangebot wendet<br />

sich vornehmlich an anleger (natürliche Personen),<br />

• die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />

sind, ihre beteiligung im steuerlichen<br />

Privatvermögen halten und diese nicht<br />

fremdfinanzieren,<br />

• die langfristig in eine professionell verwaltete<br />

gewerbliche Immobilie in <strong>Frankreich</strong>, unter<br />

berücksichtigung der damit zusammenhängenden<br />

schwankungen des lokalen Immobilienmarkts,<br />

investieren möchten und<br />

• die im rahmen einer unternehmerischen<br />

beteiligung, die wegen ihrer Größenordnung<br />

üblicherweise institutionellen Investoren vorbehalten<br />

ist, an den möglichen erträgen und<br />

am wertsteigerungspotenzial einer sachwertanlage<br />

teilhaben möchten.<br />

Die mit dieser beteiligung verbundenen risiken<br />

sind unter tz. 3 dargestellt und bei der anlageentscheidung<br />

zu berücksichtigen.


1.3 stanDOrt Des FOnDsObjekts<br />

<strong>Frankreich</strong> ist neben Deutschland eines der wichtigsten<br />

Industrieländer europas, verfügt über<br />

eine breit aufgestellte, modern ausgerichtete<br />

volkswirtschaft und nimmt einen der vorderen<br />

Plätze aller länder gemessen am bruttoinlandsprodukt<br />

weltweit ein. Die metropolregion Paris<br />

(„Île-de-France“) trägt dabei einen überproportional<br />

großen anteil zum bruttoinlandsprodukt<br />

bei. alleine die rd. 11,5 millionen einwohner<br />

der metropolregion, welche rd. 18 Prozent der<br />

bevölkerung <strong>Frankreich</strong>s entsprechen, erwirtschaften<br />

etwa 30 Prozent des französischen<br />

bruttoinlandsprodukts. auch <strong>Frankreich</strong> leidet<br />

derzeit unter der krise an den Finanzmärkten<br />

und der daraus resultierenden wirtschaftskrise.<br />

Die französische regierung hat jedoch wie auch<br />

andere große Industrieländer ein breites bündel<br />

von reformen zur steigerung der kaufkraft und<br />

zur Förderung der beschäftigung angestoßen<br />

und ein entsprechendes konjunkturpaket auf<br />

den weg gebracht, welches <strong>Frankreich</strong> wieder<br />

auf den Pfad der stabilität und des wachstums<br />

bringen soll.<br />

neben den grundsätzlichen volkswirtschaftlichen<br />

aspekten spricht jedoch in einer langfristigen<br />

strategie auch der gewerbliche büromarkt<br />

in <strong>Frankreich</strong>, insbesondere in der metropolregion<br />

Paris („Île-de-France“), für die Investition in<br />

das ausgewählte Fondsobjekt. Die Île-de-France<br />

stellt nicht nur den größten gewerblichen Immobilienmarkt<br />

<strong>Frankreich</strong>s dar, sondern übertrifft<br />

hinsichtlich der vorhandenen bürofläche selbst<br />

den Immobilienmarkt von central london um<br />

fast das Doppelte. Dabei weist der Gesamtmarkt<br />

auch in der aktuellen situation einen im vergleich<br />

zu anderen großen europäischen regionen<br />

/ metropolen relativ niedrigen leerstand<br />

und auch weitere aussichtsreiche Fundamentaldaten<br />

auf.<br />

wie in allen metropolen europas ist der vermietungsumsatz<br />

von büroflächen in der Île-de-<br />

France seit der Finanzkrise gefallen, jedoch hat<br />

sich der umsatz wieder auf das niveau der jahre<br />

2001 – 2004 eingependelt. auch wenn weniger<br />

bürofläche vermietet wurde, zeigt der vergleich,<br />

dass der Flächenumsatz im jahr 2009, nach den<br />

rekordjahren zuvor, ein nachhaltig stabiles niveau<br />

aufweist. Dies spricht für die stabilität des<br />

Pariser büroimmobilienmarkts. Die mietpreise<br />

sind im Gesamtmarkt der Île-de-France trotz der<br />

Finanzkrise relativ stabil geblieben. Im zentrum<br />

ist im zuge der Finanz- und wirtschaftskrise zwar<br />

ein gewisser abwärtsdruck auf die durchschnittlichen<br />

miethöhen zu verzeichnen, dies hängt<br />

aber insbesondere auch damit zusammen, dass<br />

die topmieten von ca. 840 euro / m² (q2 2008)<br />

derzeit nicht mehr erreicht werden. entsprechende<br />

Premiumflächen werden jedoch weiterhin<br />

stark nachgefragt, und die mieten bewegen<br />

sich derzeit, zum zeitpunkt der aufstellung des<br />

Private Placement memorandums, auf einem<br />

niveau von ca. 650 – 700 euro / m² pro jahr.<br />

Das im zuge der Finanz- und wirtschaftskrise<br />

weltweit gebremste wirtschaftswachstum macht<br />

sich auch in Paris, als eine der größten metropolen<br />

europas, bemerkbar. Die Île-de-France<br />

kennzeichnet aber eine gesunde wirtschaftliche<br />

ausgangssituation, eine niedrige leerstandsquote<br />

und zeigt im büroflächenumsatz ähnliche<br />

tendenzen und resultate wie das niveau der jahre<br />

2001 – 2004. Diese stabilität und die immense<br />

Größe von ca. 50 millionen m² vorhandener<br />

bürofläche schaffen eine optimale voraussetzung<br />

für eine langfristig positive entwicklung<br />

des Pariser büroimmobilienmarktes.<br />

Details zum standort des Fondsobjekts sind in<br />

tz. 4 ausführlich dargestellt.<br />

1.4 Das FOnDsObjekt<br />

Das Fondsobjekt befindet sich im Geschäftsbezirk<br />

des 8. arrondissements von Paris. es<br />

ist zwischen champs-Élysées und boulevard<br />

haussmann belegen. Die anbindung zu dem<br />

öffentlichen Personennahverkehr ist durch<br />

die metro-stationen „miromesnil“ und „saint-<br />

Philippe-du-roule“, die sich in fußläufiger<br />

entfernung zur Immobilie befinden, sehr gut.<br />

Die umgehungsstraße boulevard Périphérique<br />

ist mit einer entfernung von ca. 1,5 km ebenfalls<br />

schnell zu erreichen. In der nachbarschaft zur<br />

Immobilie befinden sich zahlreiche anwaltskanzleien<br />

und notariate.<br />

Die Investition im Überblick<br />

9


10<br />

bei dem Gebäude handelt es sich um ein<br />

bürohaus mit einer bürofläche von 2.819,8 m²<br />

und einer dreigeschossigen tiefgarage mit 15<br />

stellplätzen (zusammen mit archivflächen von<br />

151,40 m² sowie konferenzräumen mit einer Fläche<br />

von 290,60 m² ergibt sich somit eine Gesamtfläche<br />

des Fondsobjekts von 3.261,80 m²). Das<br />

objekt verfügt insgesamt über fünf oberirdische<br />

Geschosse zzgl. Dachgeschoss und drei untergeschosse.<br />

Im erdgeschoss befindet sich u. a. ein<br />

Foyer, welches zum haupteingang hin ausgerichtet<br />

ist. Das objekt ist ein rückgebäude zur rue<br />

la boétie, die erschließung zum haupteingang<br />

erfolgt über einen ruhigen Innenhof. Innenhof,<br />

Fluchttreppenhäuser und tiefgarage befinden<br />

sich im Gemeinschaftseigentum.<br />

Das Fondsobjekt wurde ursprünglich in den<br />

1920er jahren erstellt und im zuge umfangreicher<br />

renovierungsmaßnahmen (kernsanierung)<br />

im jahr 2009 hochwertig ausgestattet. Die<br />

technischen anlagen entsprechen dem aktuellen<br />

stand der technik. so verfügen die räumlichkeiten<br />

über eine klimatisierung, abgehängte<br />

Decken und Doppelböden. Durch die neue,<br />

großzügig aufgeglaste Fassade profitieren die<br />

büros von zusätzlichen natürlichen lichteinfällen.<br />

Dies wird über große Glasdächer über der<br />

eingangs- und erschließungshalle begünstigt.<br />

auch die terrassen des fünften Geschosses und<br />

des Dachgeschosses tragen zum großzügigen<br />

Gesamteindruck der Immobilie bei. neben den<br />

normalen büroräumen gibt es repräsentative<br />

besprechungsräume, beispielsweise im untergeschoss<br />

(bestehender Gewölbekeller mit teils<br />

natürlicher belichtung über das atrium) oder<br />

auch im Dachgeschoss (separates Penthouse mit<br />

blick über die stadt).<br />

Details zum Fondsobjekt siehe auch in tz. 4<br />

bzw. bezüglich der rechtlichen Informationen in<br />

tz. 7.2.4 bzw. tz. 7.2.5.<br />

1.5 mieter Des FOnDsObjekts /<br />

mietvertrag<br />

Das Fondsobjekt ist zu 100 Prozent langfristig an<br />

caPstan avocats (caPstan lms), eine führende<br />

französische anwaltssozietät für arbeitsrecht,<br />

vermietet. Gemäß der zeitschrift legal<br />

500 (2007) ist caPstan in diesem segment der<br />

rechtsberatung der marktführer in <strong>Frankreich</strong>.<br />

caPstan ist eine Partnerschaft, der 35 Partner<br />

angehören. sie verfügt über mehr als 250<br />

angestellte mitarbeiter (davon 180 anwälte) und<br />

ist in neun standorten in <strong>Frankreich</strong> tätig (lille,<br />

lyon, marseille, saint-Étienne, toulouse, Paris,<br />

sophia-antipolis, nantes, montpellier). caPstan<br />

ist ein Gründungsmitglied der internationalen<br />

rechtsberatungs-allianz „jus laboris“ mit mehr<br />

als 2.500 spezialisten im arbeitsrecht in 45<br />

ländern. Dabei berät caPstan die mehrheit der<br />

in <strong>Frankreich</strong> in den börsensegmenten cac 49<br />

und sbF 120 börsennotierten unternehmen und<br />

mehrere tausend unternehmen aller Größen<br />

aus allen wirtschaftssektoren in <strong>Frankreich</strong>. Die<br />

vorstehenden Details wurden zum zeitpunkt<br />

der aufstellung des Private Placement memorandums<br />

der Internetseite von caPstan avocats<br />

entnommen (siehe www.capstan.fr).<br />

Der mietvertrag wurde für eine Grundmietzeit<br />

von zunächst zwölf jahren abgeschlossen<br />

(wobei der mieter während der laufzeit des<br />

mietvertrags kündigungsoptionen nach sieben<br />

und neun jahren hat) und läuft noch bis zum<br />

31.12.2021. Der mieter kann den mietvertrag<br />

anschließend wie in <strong>Frankreich</strong> üblich für neun<br />

jahre verlängern, hätte in diesem Fall jedoch<br />

alle drei jahre ein kündigungsrecht, was den<br />

in <strong>Frankreich</strong> derzeit anwendbaren üblichen<br />

Gepflogenheiten / rechtlichen rahmenbedingungen<br />

entspricht.<br />

bei dem mietvertrag handelt es sich im wesentlichen<br />

um einen netto-mietvertrag, unter dem<br />

der mieter grundsätzlich für die kosten im<br />

zusammenhang mit der versicherung, steuern<br />

und operative bewirtschaftungskosten verantwortlich<br />

ist. Die höhe der umlegbaren bewirtschaftungskosten<br />

ist grundsätzlich auf eine maximale<br />

summe von 200.000 euro pro jahr begrenzt<br />

(mieterspezifische verbrauchsabhängige kosten<br />

sind darin nicht enthalten bzw. auf den betrag


egrenzt, der innerhalb der Gesamtsumme von<br />

200.000 euro definiert ist). bestimmte nebenkosten,<br />

die über 200.000 euro pro jahr hinausgehen,<br />

sowie die strukturellen reparaturen unter artikel<br />

606 des code civil (französisches bürgerliches<br />

Gesetzbuch) sind vom eigentümer zu leisten.<br />

Die gekappten bewirtschaftungskosten von<br />

200.000 euro pro jahr werden wie die miete auf<br />

basis des französischen baukostenindex („Icc“)<br />

angepasst (siehe hierzu folgender absatz bzw.<br />

tz. 6).<br />

Details zu den mieteinnahmen (gemäß mietvertrag<br />

bzw. darüber hinaus gemäß den annahmen<br />

im rahmen der Prognoserechnung), den bewirtschaftungskosten<br />

bzw. den nicht umlagefähigen<br />

kostenannahmen im rahmen der Prognose<br />

(z. b. für strukturelle Investitionen und reparaturen,<br />

renovierungskosten sowie weiter- bzw.<br />

wiedervermietungskosten) sind in tz. 6 bzw. in<br />

den ausführungen zum mietvertrag in tz. 10<br />

enthalten. unter dem mietvertrag mit caPstan<br />

wird die miete jedes jahr zum 1. januar an den<br />

Icc angepasst. Dabei kann die jährliche Indexierung<br />

eine anpassung, sowohl nach oben als auch<br />

nach unten, von 3,5 Prozent nicht übersteigen.<br />

zudem beinhaltet der mietvertrag eine besondere<br />

wertsicherungsklausel, die sicherstellt, dass<br />

eine reduzierung der miete unter die anfänglich<br />

vertraglich vereinbarte miete auch bei sinkendem<br />

Indexwert nicht möglich ist. Details und wichtige<br />

hinweise hierzu siehe in tz. 3.3.2 sowie in tz. 6.<br />

1.6 gutaCHten unD PrÜFungen im zusammenHang<br />

mit Dem ankauF Des FOnDs­<br />

Objekts<br />

Im zusammenhang mit der ankaufsprüfung<br />

(sog. Due Diligence) hat das Immobilienberatungsunternehmen<br />

king sturge sa, Paris, ein<br />

wertgutachten für das Fondsobjekt mit Datum<br />

vom 08.03.2010 erstellt. Darin wird der wert<br />

des Fondsobjekts mit rd. 37,4 millionen euro<br />

angesetzt. weitere wertgutachten wurden von<br />

der Fondsgesellschaft nicht beauftragt. zudem<br />

hat die Drees & sommer Projektmanagement<br />

und bautechnische beratung Gmbh, Frankfurt,<br />

ein technisches Gutachten über das Fondsobjekt,<br />

einschließlich eines umwelttechnischen berichts,<br />

erstellt.<br />

1.7 minDestbeteiLigungsbetrag<br />

Der beteiligungsbetrag jedes künftig beitretenden<br />

anlegers muss mindestens 200.000 euro<br />

betragen. höhere beteiligungsbeträge müssen<br />

durch 1.000 ohne rest teilbar sein. auf den beteiligungsbetrag<br />

wird ein agio erhoben (Details<br />

hierzu siehe beitrittsvereinbarung). Der beteiligungsbetrag<br />

setzt sich zusammen aus der kommanditbeteiligung<br />

des anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

(10 Prozent des beteiligungsbetrags)<br />

und dem Investorendarlehen des anlegers an die<br />

objektgesellschaft (90 Prozent des beteiligungsbetrags),<br />

wobei das agio auf den gesamten<br />

beteiligungsbetrag anfällt.<br />

1.8 beitritt unD einzaHLung / PLatzierungsFrist<br />

/ Finanzierungsgarantie<br />

Der beteiligungsbetrag zzgl. agio ist gemäß den<br />

bestimmungen der beitrittsvereinbarung zum 20.<br />

des auf die zeichnung folgenden monats (bzw.,<br />

sofern dies kein bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden<br />

bankarbeitstag) zu erbringen.<br />

Die beteiligung erfolgt auf der Grundlage der regelungen<br />

des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

sowie der beitrittsvereinbarung durch<br />

abgabe des angebots des anlegers auf beitritt<br />

als Direktkommanditist und auf begebung eines<br />

Darlehens an die objektgesellschaft und durch<br />

annahme dieses angebots und durch zulassung<br />

zur kapitalerhöhung durch den geschäftsführenden<br />

kommanditisten der Fondsgesellschaft, der<br />

ws beteiligungs Gmbh, sowie durch annahme<br />

des Darlehensangebots durch die Geschäftsführung<br />

der objektgesellschaft.<br />

Die Platzierungsfrist läuft bis zum 31.12.2011<br />

bzw. bis zur schließung des Fonds im Fall der<br />

vollplatzierung zu einem früheren zeitpunkt.<br />

zur sicherstellung der Investition hat die real I.s.<br />

eine Finanzierungsgarantie für das zur Durchführung<br />

der Investition erforderliche beteiligungskapital<br />

(einschließlich der summe der Darlehen der<br />

anleger an die objektgesellschaft) übernommen.<br />

Die Investition im Überblick<br />

11


12<br />

130 %<br />

120 %<br />

110 %<br />

100 %<br />

5 %<br />

4 %<br />

3 %<br />

2 %<br />

1 %<br />

0 %<br />

ngsteuer in Deutschland<br />

5,25 %<br />

5,25 %<br />

1.9 PrOgnOstizierte aussCHÜttungen /<br />

rÜCkFLÜsse unD steuerLiCHe<br />

beHanDLung<br />

bezogen auf den gesamten beteiligungsbetrag<br />

des anlegers (ohne agio) sind ausschüttungen<br />

/ rückflüsse, einschließlich rückzahlung<br />

der von den anlegern an die objektgesellschaft<br />

gewährten Darlehen, nach französischen<br />

steuern und nach berücksichtigung der abgeltungsteuer<br />

auf zinseinnahmen in Deutschland<br />

von 5,25 Prozent p. a. geplant. ausschüttungen /<br />

rückflüsse enthalten dabei ggf. auch kapitalrückzahlungen<br />

(Details hierzu siehe tz. 6).<br />

bezogen auf die prognostizierten ausschüttungen<br />

/ rückflüsse während der Platzierungsfrist<br />

nehmen anleger an möglichen ausschüttungen<br />

/ rückflüssen ggf. zeitanteilig ab dem<br />

ersten des auf die einzahlung des beteiligungsbetrags<br />

nebst agio folgenden monats teil. Die<br />

jährlichen ausschüttungen / rückflüsse sind zum<br />

30.06. des Folgejahres vorgesehen.<br />

Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen<br />

in der derzeit gültigen Fassung sieht<br />

vor, dass die einkünfte der anleger aus dieser<br />

beteiligung in Deutschland grundsätzlich von<br />

PROGNOSTIZIERTE AUSSCHÜTTUNGEN / RÜCKFLÜSSE 1)<br />

5,25 %<br />

5,25 %<br />

5,25 %<br />

5,25 %<br />

5,25 %<br />

5,25 %<br />

der steuer freigestellt sind (lediglich mögliche<br />

effekte für die in Deutschland auf anlegerebene<br />

zu versteuernden zinsen, z. b. aus der anlage der<br />

liquiditätsreserve, sind zu berücksichtigen).<br />

auf der Grundlage des vorliegenden Fondskonzepts<br />

wird angestrebt, dass die aus der beteiligung<br />

resultierenden steuerlichen verpflichtungen<br />

in <strong>Frankreich</strong> (einschließlich der abgabe<br />

der jährlichen steuererklärung) für alle anleger<br />

zunächst von der Fonds- bzw. verwaltungsgesellschaft<br />

erfüllt werden. sofern und soweit dies<br />

gelingt, wird damit der aufwand der anleger für<br />

zwecke dieser beteiligung erheblich vereinfacht<br />

sein. es kann aber beispielsweise bei längerer<br />

haltedauer des Fondsobjekts als projiziert oder<br />

im Fall von rechtlichen änderungen nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass eine verpflichtung der<br />

anleger entsteht, persönliche steuererklärungen<br />

für die aus der beteiligung stammenden einkünfte<br />

in <strong>Frankreich</strong> abgeben zu müssen und damit<br />

im zusammenhang stehende kosten tragen zu<br />

müssen.<br />

aus deutscher steuerlicher sicht wurde das<br />

Fondskonzept vermögensverwaltend ausgestaltet<br />

und es werden, sofern die beteiligung<br />

im Privatvermögen gehalten wird, einkünfte<br />

107,79 %<br />

2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2023<br />

1) Prognostizierte Ausschüttungen / Rückflüsse bezogen auf den eingezahlten Beteiligungsbetrag ohne Agio für das jeweilige Geschäftsjahr (während der Platzierungsfrist ggf.<br />

zeitanteilig auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen der Fondsgesellschaft), nach französischen Steuern und nach Abgeltungsteuer in Deutschland<br />

auf zu versteuernde Zinsen, z. B. aus der Anlage der Liquiditätsreserve. Ausschüttungen / Rückflüsse enthalten auch Rückzahlungsbeträge für das von den Anlegern gewährte<br />

Darlehen sowie ggf. Kapitalrückzahlungen. Details siehe in Tz. 6.<br />

5,25 %<br />

5,25 %<br />

5,25 %<br />

5,25 %<br />

5,25 %<br />

Szenario B 30.12.2023<br />

133,20 %<br />

Szenario A 30.12.2023


aus vermietung und verpachtung erzielt (mit<br />

ausnahme der anfallenden zinseinkünfte z. b.<br />

aus der anlage liquider mittel) bzw. es erfolgen<br />

steuerfreie rückflüsse an die anleger durch<br />

die prognostizierte schrittweise tilgung des<br />

zinslosen Investorendarlehens. Die Fonds- bzw.<br />

die objektgesellschaft sind nicht gewerblich geprägt.<br />

zu den detaillierten steuerlichen aspekten<br />

und risiken siehe besonders tz. 3.2.4 bzw. tz. 8.<br />

1.10 beteiLigungsDauer / exitstrategie<br />

Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte zeit<br />

eingegangen. eine ordentliche kündigung ist<br />

erstmals zum 31.12.2026 möglich. Das recht zur<br />

kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon<br />

unberührt. zudem sind die anleger berechtigt,<br />

bei einhaltung der im Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft geregelten beschränkungen,<br />

ihren anteil zusammen mit dem jeweiligen<br />

gewährten Investorendarlehen und etwaigen<br />

anteilen an der objektgesellschaft mit wirkung<br />

zum 31.12. / 01.01. eines jeden jahres auf einen<br />

erwerber zu übertragen. eine beteiligung im<br />

rahmen dieses Private-Placement-angebots ist<br />

als langfristige vermögensanlage konzipiert. Die<br />

Prognoserechnung geht dabei auf der Grundlage<br />

der strategie zur möglichen veräußerung<br />

des Fondsobjekts („exitstrategie“) von einer<br />

haltedauer bis ende 2023 aus (Details siehe in<br />

tz. 6). ende Dezember 2023 wurde daher in der<br />

Prognoserechnung als indikatives verkaufsdatum<br />

des Fondsobjekts und damit als ende der<br />

beteiligung der anleger angenommen.<br />

ob zu diesem für zwecke der Prognose angesetzten<br />

zeitpunkt ein verkauf sinnvoll oder möglich<br />

ist oder ob ein verkauf weit vor oder weit<br />

nach diesem zeitpunkt sinnvoll oder möglich<br />

ist, kann aus heutiger sicht nicht eingeschätzt<br />

werden und hängt wesentlich von der zu diesem<br />

zeitpunkt tatsächlichen vermietungssituation,<br />

der allgemeinen situation der wirtschaft und<br />

des Immobilienzyklus sowie von den weiteren<br />

relevanten bedingungen und einflussfaktoren<br />

für eine veräußerung des Fondsobjekts ab.<br />

Insofern handelt es sich bei dem prognostizierten<br />

verkaufszeitpunkt um eine vorläufige<br />

Planung. auf der Grundlage des Geschäftsplans<br />

der Fondsgesellschaft sieht die Prognoserech-<br />

nung zunächst eine langfristige vermietung des<br />

Fondsobjekts vor. Die tatsächliche beteiligungsdauer<br />

muss daher nicht dem Prognosezeitraum<br />

entsprechen. Über den zeitpunkt des verkaufs<br />

des Fondsobjekts und damit die tatsächliche<br />

Dauer der beteiligung bzw. eine beendigung der<br />

beteiligung entscheiden die Gesellschafter in der<br />

Gesellschafterversammlung. einzelheiten hierzu<br />

sind dem in tz. 11 abgedruckten Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft zu entnehmen.<br />

1.11 anLegerbetreuung<br />

Die anlegerbetreuung sowie das asset- und<br />

Fondsmanagement werden von der real I.s.<br />

übernommen.<br />

1.12 anLegereignung<br />

bei dem Private-Placement-angebot handelt<br />

es sich um eine langfristige unternehmerische<br />

beteiligung. Dementsprechend richtet sich das<br />

vorliegende angebot an anleger, die bereit sind,<br />

eine langfristige unternehmerische beteiligung<br />

einzugehen und darüber hinaus die in diesem<br />

Private Placement memorandum enthaltenen<br />

einschätzungen teilen. anleger sollten vor der<br />

anlageentscheidung unbedingt das gesamte<br />

Private Placement memorandum nebst anlagen<br />

im zusammenhang, insbesondere die risikohinweise<br />

in tz. 3, sorgfältig gelesen haben und<br />

es wird dringend empfohlen, dass die anleger<br />

auch von ihrem recht auf einsichtnahme in<br />

die wesentlichen verträge im zusammenhang<br />

mit der beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

und der vergabe des Investorendarlehens an<br />

die objektgesellschaft Gebrauch machen und<br />

eine anlageentscheidung erst nach sorgfältiger<br />

eigenverantwortlicher Prüfung treffen. Der<br />

anleger sollte sich bei Fragen zum vorliegenden<br />

Private-Placement-angebot unbedingt durch<br />

unabhängige experten beraten lassen, beispielsweise<br />

zu steuerlichen und rechtlichen Fragen<br />

durch steuerberater und rechtsanwälte.<br />

Die Investition im Überblick<br />

13


14<br />

Das beteiligungsangebot ist auf anleger zugeschnitten,<br />

die natürliche Personen mit wohnsitz<br />

in Deutschland (und nur in Deutschland unbeschränkt<br />

einkommensteuerpflichtig) sind, ihre<br />

beteiligung im Privatvermögen halten und die<br />

beteiligung nicht fremdfinanzieren. Gleichwohl<br />

können sich auch Personen im rahmen<br />

der kapitalerhöhungen der Fondsgesellschaft<br />

beteiligen, die diese kriterien nicht erfüllen. eine<br />

beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen<br />

rechts, Gemeinschaften und ehepaaren in der<br />

Form einer Gesellschaft bürgerlichen rechts bzw.<br />

Gemeinschaft ist ausgeschlossen.<br />

Personen, die (i) staatsangehörige der usa, kanadas,<br />

japans, Großbritanniens, australiens oder<br />

<strong>Frankreich</strong>s sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften<br />

aufenthalts- und arbeitsgenehmigung der usa<br />

(„Green card“), kanadas, japans, Großbritanniens,<br />

australiens oder <strong>Frankreich</strong>s sind, (iii) ihren<br />

gewöhnlichen aufenthalt / wohnsitz oder sitz in<br />

den usa, in kanada, japan, Großbritannien, australien<br />

oder <strong>Frankreich</strong> haben und / oder (iv) die<br />

beteiligung für eine vermögensmasse mit sitz<br />

in den usa, in kanada, japan, Großbritannien,<br />

australien oder <strong>Frankreich</strong> eingehen oder einer<br />

solchen anbieten, sollen nicht kommanditisten<br />

der Gesellschaft sein. anlässlich der aufnahme<br />

und auf verlangen des geschäftsführenden kommanditisten<br />

haben Gesellschafter zu versichern<br />

und nachzuweisen, dass keine der im vorstehenden<br />

satz genannten bedingungen vorliegt.<br />

Der geschäftsführende kommanditist kann im<br />

einzelfall ausnahmen von den regelungen in<br />

diesem absatz zulassen.<br />

anleger können ihre beteiligung (anteil an<br />

der Fondsgesellschaft zusammen mit dem<br />

gewährten Investorendarlehen und etwaigen<br />

anteilen an der objektgesellschaft) nicht<br />

wirksam an in vorstehendem absatz genannte<br />

Personen übertragen bzw. zu deren Gunsten<br />

in sonstiger weise verfügen oder ihren anteil<br />

diesen Personen wirksam vererben, sofern der<br />

geschäftsführende kommanditist seine zustimmung<br />

verweigert. Darüber hinaus enthält das<br />

beteiligungskonzept weitere beschränkungen<br />

der möglichkeit zur Übertragung des / verfügung<br />

über bzw. vererbung der beteiligung. Insbesondere<br />

ist stets nur eine gemeinsame Übertragung<br />

des anteils an der Fondsgesellschaft, des<br />

Investorendarlehens und von etwaigen anteilen<br />

an der objektgesellschaft möglich. Geht die beteiligung<br />

auf in vorstehendem absatz genannte<br />

Personen über bzw. fällt ein anleger in zukunft<br />

unter den in vorstehenden absätzen genannten<br />

Personenkreis, kann der anleger / erwerber aus<br />

der Fonds- bzw. objektgesellschaft ausgeschlossen<br />

werden.


Die Investition im Überblick<br />

15


eal I.s. aG<br />

GesellschaFt FÜr ImmobIlIen<br />

assetmanaGement – InItIator<br />

Des PrIvate Placements2<br />

16


2. reaL i.s. ag geseLLsCHaFt FÜr immObiLien<br />

assetmanagement – initiatOr Des Private<br />

PLaCements<br />

Die real I.s. aG Gesellschaft für Immobilien assetmanagement<br />

(real I.s.), mit sitz in münchen,<br />

zählt zu den großen bankgebundenen Initiatoren<br />

auf dem deutschen kapitalanlagemarkt. mit<br />

attraktiven angeboten wendet sie sich sowohl an<br />

private als auch an institutionelle anleger.<br />

seit 1991 wurden von ihrer vorgängergesellschaft,<br />

der bayernfonds Immobiliengesellschaft<br />

mbh, mit sitz in münchen, sowie ab dem jahr<br />

2001 von der real I.s. selbst, rd. 100 Fondsmodelle<br />

(insbesondere Immobilien- und Großmobilienfonds)<br />

sowie Immobilienaktienportfolios mit<br />

einem Investitionsvolumen von über 6,9 milliarden<br />

euro platziert.<br />

Die real I.s. begleitet bisher mehr als 58.000<br />

private und institutionelle anleger von der<br />

zeichnung der Fondsanteile über die verwaltung<br />

bis hin zur späteren liquidation des Fonds. Für<br />

die seit dem emissionsjahr 1991 aufgelegten<br />

Immobilienfonds wurde eine leistungsbilanz<br />

zum 31.12.2008 gemäß Definition vGF arbeitskreis<br />

erstellt und von einer wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

geprüft. Diese leistungsbilanz wird<br />

jedem interessierten anleger auf mündliche oder<br />

schriftliche anforderung von der real I.s. gerne<br />

zugesendet.<br />

Die real I.s. hat in den letzten jahren bereits<br />

zahlreiche Publikumsfonds mit ausländischen<br />

– insbesondere auch europäischen – Immobilien<br />

aufgelegt und zählt zu den marktführenden<br />

Initiatoren in diesem segment. Der erste<br />

geschlossene Immobilienfonds für französische<br />

Immobilien wurde im jahr 2006 erfolgreich am<br />

markt platziert.<br />

Die real I.s. agiert in <strong>Frankreich</strong>, in weiteren ausgewählten<br />

europäischen ländern wie Großbritannien,<br />

Österreich, holland oder belgien sowie<br />

in australien, den usa oder kanada in allen<br />

wesentlichen Immobiliensegmenten (office, retail,<br />

Industrial etc.) über breite lokale netzwerke<br />

und teilweise über eigene repräsentanzen. Der<br />

professionelle assetmanagement-ansatz hat bei<br />

zahlreichen Investments zu attraktiven ergebnissen<br />

für die Investoren im rahmen von Immobilienverkäufen<br />

/ Fondsauflösungen geführt.<br />

Im jahr 2009 hat die real I.s. im bereich Immobilienfonds<br />

mehr eigenkapital platziert als alle<br />

anderen Initiatoren am deutschen markt. mit<br />

insgesamt über 400 millionen euro platziertem<br />

eigenkapital lag die real I.s. vor allen anderen<br />

wettbewerbern, was das vertrauen der Investoren<br />

in Produkte dieser art der real I.s. unterstreicht.<br />

Die unternehmensphilosophie der real I.s.<br />

orientiert sich an den maximen qualität, kundenorientierung,<br />

Innovation und verantwortung.<br />

Die real I.s. bietet ihren kunden ein hochwertiges<br />

und umfangreiches Portfolio von beteiligungsmodellen<br />

an. hierbei übernimmt die<br />

real I.s. bei den von ihr aufgelegten Produkten<br />

im sinne ihrer kunden die wichtige aufgabe, die<br />

beteiligungsprodukte unter ertrags-, kosten- und<br />

risikogesichtspunkten zu optimieren. Die real I.s.<br />

wählt bewusst nur vertriebspartner mit hoher<br />

Fachkompetenz und kundenverantwortung aus,<br />

um eine stetige kundenzufriedenheit zu erreichen.<br />

Das unternehmen ist mit einem ganzheitlichen<br />

qualitätsmanagementsystem nach DIn<br />

en Iso 9001:2000 vom tÜv süddeutschland<br />

zertifiziert.<br />

Die anleger können bei der real I.s. auf das<br />

professionelle management ihrer Investitionen<br />

bauen. Die real I.s. verfügt über die kompetenz<br />

für alle hierfür notwendigen aufgaben:<br />

• auswahl geeigneter Investitionsobjekte<br />

• abwicklung aller vereinbarten Investitionen<br />

(z. b. baubegleitung)<br />

• leistungscontrolling (z. b. eingang mieteinnahmen,<br />

Garantieleistungen)<br />

• kaufmännisches und technisches Gebäudemanagement<br />

• asset- und Portfoliomanagement<br />

• rechts- und steuerkompetenz<br />

• Detaillierte, übersichtliche Informationsaufbereitung<br />

für die anleger<br />

real I.s. aG Gesellschaft für Immobilien assetmanagement – Initiator des Private Placements<br />

17


18<br />

rIsIkohInweIse3


3. risikOHinweise<br />

3.1 aLLgemeine Hinweise<br />

Investitionen in geschlossene Immobilienfonds<br />

sind eine langfristige unternehmerische beteiligung.<br />

Die beteiligung eignet sich nur für anleger,<br />

die sich langfristig engagieren wollen und eine<br />

kapitalanlage ohne feste verzinsung und ohne<br />

Gewissheit einer teilweisen oder vollständigen<br />

rückzahlung des eingesetzten kapitals überhaupt<br />

oder zu einem bestimmten zeitpunkt<br />

wünschen.<br />

Durch eine beteiligung am vorliegenden beteiligungsangebot<br />

geht der anleger wirtschaftliche<br />

und unternehmerische risiken ein. Insbesondere<br />

können zukünftige entwicklungen die prognostizierten<br />

ergebnisse nachteilig beeinflussen.<br />

kapitalrückflüsse in Form von ausschüttungen<br />

oder entnahmen sind weder gesichert noch im<br />

voraus kalkulierbar.<br />

Der analyse der mit diesem beteiligungsangebot<br />

verbundenen risiken kommt besondere bedeutung<br />

zu. Das ergebnis der beteiligung ist von<br />

verschiedenen, in der zukunft liegenden rechtlichen,<br />

steuerlichen, politischen und wirtschaftlichen<br />

Parametern abhängig. Diese können sich<br />

während der beteiligungsdauer verändern, ohne<br />

dass dies zum zeitpunkt der aufstellung des<br />

Private Placement memorandums voraussehbar<br />

gewesen wäre. Insbesondere können veränderte<br />

rechtliche und steuerliche rahmenbedingungen,<br />

wie z. b. eine änderung der Gesetzgebung, der<br />

rechtsprechung oder der verwaltungspraxis, die<br />

ertragslage und damit die werthaltigkeit der<br />

vermögensanlage negativ beeinflussen. Die der<br />

Prognoserechnung zugrunde liegenden Prämissen,<br />

insbesondere hinsichtlich der entwicklung<br />

der möglichen mieteinnahmen und anfallender<br />

aufwendungen und kosten, sind auf basis der<br />

heute erwarteten entwicklung bzw. indikativer<br />

schätzungen getroffen worden. mit änderungen<br />

und abweichungen gegenüber diesen Prämissen<br />

durch unvorhergesehene ereignisse oder negative<br />

entwicklungen und damit einer negativen<br />

abweichung von den prognostizierten ergebnissen<br />

muss der anleger rechnen. Der tatsächliche<br />

beteiligungsverlauf kann deutlich ungünstiger<br />

ausfallen als prognostiziert. Interessierte anleger,<br />

denen die notwendige sachkenntnis für eine<br />

beteiligung an einem geschlossenen auslands-<br />

Immobilienfonds fehlt, sollten eine beteiligungsentscheidung<br />

nur auf basis einer beratung durch<br />

einen sachkundigen Dritten treffen.<br />

nachfolgend sind die vom Initiator als wesentlich<br />

erachteten risiken der vermögensanlage<br />

und des beteiligungsangebots insgesamt<br />

dargestellt. Die aufgeführten risiken wurden<br />

nicht nach der wahrscheinlichkeit ihres eintreffens,<br />

ihrer ergebnisauswirkung oder anderen<br />

kriterien untergliedert, sondern zum besseren<br />

verständnis nach themenbereichen geordnet.<br />

Die einzelnen risiken beziehen sich dabei nicht<br />

ausschließlich auf die themenbereiche, denen<br />

sie zugeordnet wurden, sondern können<br />

auch themenübergreifende relevanz besitzen<br />

und / oder sich auf den eintritt anderer risiken<br />

auswirken. Die nachfolgend im einzelnen dargestellten<br />

risiken können einzeln oder kumuliert<br />

die vermögens- und ertragslage der Fonds- und<br />

der objektgesellschaft erheblich beeinflussen.<br />

sie können zu deutlichen abweichungen von<br />

den im Private Placement memorandum dargestellten<br />

ergebnissen bis hin zum totalverlust des<br />

beteiligungsbetrags einschließlich agio führen.<br />

Individuelle risiken aus der persönlichen situation<br />

der anleger können hier nicht dargestellt<br />

werden. zur analyse solcher risiken sollte sich<br />

jeder anleger des sachkundigen rates eines<br />

qualifizierten beraters bedienen.<br />

3.2 immObiLiensPeziFisCHe risiken<br />

zu den immobilienspezifischen risiken gehören<br />

standortgegebenheiten. Dazu zählen u. a. die<br />

umgebung, konjunktureinflüsse, die regionale<br />

und überregionale wettbewerbssituation, der<br />

oder die mieter, veränderungen des mietniveaus<br />

und der kosten sowie Insolvenzen von vertragsparteien.<br />

zudem beeinflussen veränderungen<br />

der Finanzmärkte und der Finanzierungsmöglichkeiten<br />

sowie änderungen der Gesetzgebung,<br />

rechtsprechung bzw. verwaltungspraxis die<br />

standortgegebenheiten. zu diesen zählen auch<br />

die risiken im zusammenhang mit dem erwerb<br />

und der bewirtschaftung der Fondsimmobilie.<br />

Insoweit wird auf die in den nachfolgenden ausführungen<br />

beschriebenen umstände verwiesen,<br />

die das ergebnis der Fondsgesellschaft und da-<br />

risikohinweise<br />

19


20<br />

mit die möglichen kapitalrückflüsse in Form von<br />

ausschüttungen oder entnahmen an die anleger<br />

bzw. die rentabilität der beteiligung aus sicht<br />

der anleger negativ beeinflussen können.<br />

3.2.1 wesentliche risiken im zusammenhang<br />

mit dem erwerb des Fondsobjekts /<br />

rückabwicklung<br />

es bestehen risiken im zusammenhang mit dem<br />

erwerb des Grundstücks einschließlich des darauf<br />

errichteten Gebäudes (Fondsobjekt). Diese<br />

können dazu führen, dass<br />

• die eigentumsrechte am Fondsobjekt nicht erworben<br />

werden oder mängel beim eigentumserwerb<br />

bestehen; und / oder<br />

• zusätzlicher, nicht im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

bzw. in der Prognoserechnung<br />

berücksichtigter aufwand entsteht.<br />

als Folge der realisierung solcher risiken kann<br />

sich die rentabilität aus der beteiligung für die<br />

anleger gegenüber der Prognose reduzieren.<br />

es besteht das risiko, dass nach unterzeichnung<br />

der relevanten verträge rechtliche mängel<br />

beispielsweise der vertragsdokumentation<br />

festgestellt werden, aufgrund derer der erwerb<br />

der eigentumsrechte am Fondsobjekt oder die<br />

Gründung der Fonds- oder objektgesellschaft<br />

fehlerhaft oder unwirksam ist. Dies kann u. a.<br />

dazu führen, dass der erwerb der eigentumsrechte<br />

am Fondsobjekt rückabgewickelt oder<br />

die Fonds- bzw. objektgesellschaft abgewickelt<br />

werden muss. es besteht die möglichkeit, dass<br />

die im rahmen einer rückabwicklung erzielten<br />

mittel nicht ausreichen, um die ggf. bestehenden<br />

verbindlichkeiten der Fonds- bzw. der<br />

objektgesellschaft vollständig abzulösen bzw.<br />

die kapitaleinlage nebst agio vollständig an die<br />

anleger zurückzuzahlen. Dies könnte für die<br />

anleger einen teilweisen oder vollständigen<br />

verlust des beteiligungsbetrags nebst agio zur<br />

Folge haben. Der anleger hat keinen anspruch<br />

auf rückzahlung des eingezahlten betrags zzgl.<br />

agio. es besteht weiterhin das risiko, dass im<br />

Fall von rechts- oder sachmängeln und schäden<br />

(ggf. unentdeckten mängeln und schäden) nach<br />

ankauf des Fondsobjekts u. u. vom käufer keine<br />

ansprüche gegen den verkäufer bestehen oder<br />

durchgesetzt werden können. entsprechende<br />

schäden und wertverluste wären in diesen Fällen<br />

in vollem umfang vom käufer und daher wirtschaftlich<br />

von der Fondsgesellschaft zu tragen.<br />

Des weiteren besteht das risiko, dass die französischen<br />

steuerbehörden entgegen der analyse<br />

der berater der Fonds- und objektgesellschaft<br />

das Fondsobjekt nicht als neubau im Ganzen im<br />

sinne des französischen steuerrechts mit dem<br />

vorteil einer reduzierten Grunderwerbsteuer auf<br />

den gesamten kaufpreis qualifizieren. Dieses<br />

risiko ist jedoch in anbetracht der am Gebäude<br />

ausgeführten und vom technischen berater der<br />

Fonds- bzw. objektgesellschaft begutachteten<br />

arbeiten am Gebäude als eher gering einzustufen.<br />

zumindest auf einen teil des kaufpreises, der<br />

auf den nicht als neubau qualifizierten teil des<br />

Fondsobjekts anfällt, könnte dann die in <strong>Frankreich</strong><br />

auf bestandsobjekte anfallende höhere<br />

Grunderwerbsteuer angesetzt werden. In diesem<br />

Fall wäre die gegenüber dem prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan höhere steuerbelastung<br />

nebst etwaigen verzugszinsen vertraglich<br />

vom käufer zu übernehmen. Dies würde<br />

dazu führen, dass die Fonds- bzw. die objektgesellschaft<br />

diese kosten übernehmen und soweit<br />

diese nicht aus der liquiditätsreserve gedeckt<br />

werden können, ggf. mit entsprechenden zusätzlichen<br />

kosten anderweitig finanzieren müsste.<br />

Dies würde sich nachteilig auf die rentabilität<br />

der beteiligung aus sicht der anleger auswirken.<br />

3.2.2 markt­ und standortentwicklung<br />

Investitionen in Immobilien werden von der<br />

allgemeinen wirtschaftlichen entwicklung beeinflusst.<br />

Diese kann sich negativ auf die vermietungssituation<br />

und werthaltigkeit des Fondsobjekts<br />

auswirken. eine negative änderung der<br />

wirtschaftlichen rahmenbedingungen kann sich<br />

auf die nachfrage nach Gewerbeimmobilien am<br />

standort des Fondsobjekts nachteilig auswirken.<br />

hierdurch kann die nachfrage nach Flächen<br />

insgesamt und damit auch die langfristig erzielbare<br />

marktmiete für das Fondsobjekt absinken.<br />

veränderungen im wirtschaftlichen umfeld und<br />

arbeitsgewohnheiten können umbauten und<br />

zusätzliche Investitionen erforderlich machen<br />

und insoweit die attraktivität des Fondsobjekts


eeinflussen. ob die in der Prognoserechnung<br />

unterstellten entwicklungen eintreten, ist u. a.<br />

davon abhängig, wie sich am standort des Fondsobjekts<br />

die nachfrage nach vergleichbaren büroflächen<br />

entwickelt. trotz sorgfältiger auswahl<br />

des Fondsobjekts hinsichtlich standort, lage und<br />

mieterqualität sind langfristige vermietbarkeit<br />

und die wertentwicklung und damit die nachhaltige<br />

ertragskraft des Fondsobjekts nicht absehbar.<br />

Ferner ist derzeit nicht vorhersehbar, ob und<br />

in welchem umfang weitere objekte im umfeld<br />

des Fondsobjekts in den markt gelangen. es ist<br />

auch nicht vorhersehbar, ob und in welchem<br />

umfang durch renovierungsmaßnahmen gleichwertige<br />

oder höherwertige mietflächen in der<br />

umgebung des Fondsobjekts geschaffen werden.<br />

Die wertentwicklung und langfristige vermietbarkeit<br />

ist damit auch von den veränderungen<br />

des marktumfelds, den arbeitsbedingungen<br />

sowie der veränderung der konkurrenzsituation<br />

abhängig.<br />

3.2.3 instandhaltung und instandsetzung /<br />

revitalisierung<br />

bei ablauf oder einer vorzeitigen beendigung<br />

des mietvertrags können außer für die Instandhaltung<br />

und Instandsetzung auch kosten für renovierungsaufwendungen<br />

erforderlich werden,<br />

um einen verkauf oder eine anschlussvermietung<br />

der Fondsimmobilie zu ermöglichen oder<br />

entsprechende aussichten zu verbessern. während<br />

der mietzeit hat der mieter gemäß mietvertrag<br />

neben seinen verbrauchskosten und den<br />

betriebskosten des Gebäudes auch grundsätzlich<br />

die kosten für die laufende Instandhaltung und<br />

Instandsetzung zu tragen (sofern die vertraglich<br />

vereinbarte begrenzung dieser kosten von<br />

anfänglich 200.000 euro p. a., die jährlich im rahmen<br />

der vertraglichen regelungen angepasst<br />

werden, nicht überschritten wird). strukturelle<br />

reparaturen oder Investitionen gemäß artikel<br />

606 des französischen code civil sind dagegen<br />

von der objektgesellschaft und damit wirtschaftlich<br />

von den anlegern zu tragen. Für diese sind<br />

im rahmen der Prognoserechnung entsprechende<br />

kalkulatorische ansätze vorgenommen<br />

worden. Falls nicht einkalkulierte und umlegbare<br />

mietnebenkosten entstehen, wären diese von<br />

der objektgesellschaft gesondert zu tragen. In<br />

diesem Fall entstehen mehraufwendungen, die<br />

aus der liquiditätsreserve entnommen oder<br />

über aufnahme von Fremdkapital finanziert<br />

werden müssten. sollte in einem solchen Fall die<br />

liquiditätsreserve nicht ausreichen und Fremdkapital<br />

am markt nicht oder nur zu ungünstigen<br />

bedingungen verfügbar sein, kann sich dies<br />

nachhaltig auf die liquidität der objekt- und<br />

der Fondsgesellschaft auswirken. Dies kann zu<br />

teilweisen oder vollständigen aussetzungen bei<br />

den rückflüssen führen oder im äußersten Fall<br />

auch den verlust des beteiligungsbetrags nebst<br />

agio verursachen.<br />

zudem besteht das risiko, dass ein mieter<br />

seinen mietvertraglichen verpflichtungen zur<br />

Instandhaltung nicht nachkommt. ob, wann<br />

und in welchem umfang der jeweilige mieter<br />

zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen<br />

bzw. Instandsetzungen verpflichtet<br />

ist, müsste im streitfall durch französische<br />

Gerichte entschieden werden. es kann dabei<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass ein Gericht<br />

bestehende vertragliche vereinbarungen über<br />

die Instandhaltungs- / Instandsetzungsverpflichtung<br />

für nicht oder nicht vollständig wirksam<br />

hält. zudem können sich regelungslücken in<br />

den verträgen herausstellen, aufgrund derer<br />

die Instandhaltungs- / Instandsetzungskosten<br />

nicht in dem kalkulierten umfang vom mieter zu<br />

tragen sind. sollten die umlagen entsprechender<br />

Instandhaltungs- und renovierungskosten<br />

unter dem mietvertrag mit dem mieter nicht<br />

prognosegemäß möglich sein, sollte der mieter<br />

entsprechende umlagen nicht bezahlen oder<br />

sollte der mieter ausfallen, würde sich dies auf<br />

die prognostizierte liquidität der objektgesellschaft<br />

negativ auswirken und eine reduzierung<br />

der ausschüttungen / rückflüsse gegenüber der<br />

Prognoserechnung oder gar eine aussetzung der<br />

ausschüttungen / rückflüsse wäre in der Folge<br />

nicht auszuschließen. entsprechende Folgen<br />

können entstehen, wenn in einem anschlussmietvertrag<br />

dem mieter nur geringere als die<br />

aktuell vereinbarten Instandhaltungspflichten<br />

auferlegt werden können.<br />

Im rahmen der Prognoserechnung ist geplant,<br />

die Fondsimmobilie ende 2023 zu veräußern. In<br />

diesem zusammenhang – so wie auch zum ende<br />

des neunten jahres der Grundmietzeit unter dem<br />

aktuellen mietvertrag mit caPstan, bei dem<br />

risikohinweise<br />

21


22<br />

gemäß der Prognose eine ausübung der kündigungsoption<br />

durch den mieter unterstellt wurde<br />

(Details siehe tz. 6) – wurden neben den entsprechenden<br />

ansätzen für wieder- bzw. weitervermietungskosten<br />

auch kosten für die revitalisierung<br />

der Fondsimmobilie berücksichtigt. sollten<br />

die hierfür gebildeten ansätze nicht ausreichen<br />

oder eine revitalisierung nicht in dem zu diesem<br />

zeitpunkt erforderlichen umfang durchgeführt<br />

werden, kann dies zu einer unveräußerlichkeit<br />

des Fondsobjekts oder geringeren veräußerungserlösen<br />

und damit zu einer geringeren<br />

rendite als prognostiziert für die anleger führen.<br />

eingang und Innenhof sowie Fluchttreppenhäuser<br />

des Fondsobjekts stehen im Gemeinschaftseigentum<br />

mit den eigentümern der<br />

relevanten nachbarimmobilien. Über diese im<br />

Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen bzw.<br />

Gebäudeteile kann die objektgesellschaft nicht<br />

allein verfügen. sie muss sich bei bestimmten<br />

maßnahmen bezüglich solcher Flächen bzw.<br />

Gebäudeteile im rahmen einer Gemeinschaftsordnung<br />

mit weiteren miteigentümern abstimmen.<br />

Daraus ergeben sich einerseits zusätzliche<br />

kosten für die verwaltung und unterhaltung gemeinschaftlich<br />

genutzter Flächen bzw. Gebäudeteile,<br />

auf die die objektgesellschaft nur begrenzt<br />

einfluss hat. arbeiten an den im Gemeinschaftseigentum<br />

stehenden Flächen bzw. Gebäudeteilen,<br />

die ggf. auswirkungen auf die harmonie des<br />

Immobilienkomplexes haben könnten, sichtbare<br />

änderungen an Fenstern, zugängen oder außenverkleidungen<br />

sind ggf. von der miteigentümerversammlung<br />

zu genehmigen. zudem bedürfen<br />

zugang und nutzung bezüglich eingang des<br />

Fondsobjekts und zugang zu dem gemeinsamen<br />

hof bei der Durchführung von arbeiten oder<br />

der Durchleitung von leitungen / netzen der<br />

zustimmung der miteigentümerversammlung.<br />

Dies kann die möglichkeit der objektgesellschaft<br />

zu umbauten etc. beeinträchtigen. beschränkungen<br />

in diesem zusammenhang durch miteigentümer<br />

oder auseinandersetzungen mit diesen<br />

können zu unvorhergesehenen belastungen<br />

für die objektgesellschaft führen. Diese können<br />

im ungünstigsten Fall nutzbarkeit und wert der<br />

Immobilie einschränken und damit die rückflüsse<br />

an die anleger negativ beeinflussen.<br />

3.2.4 versicherungen / zufälliger untergang<br />

Das Fondsobjekt ist marktüblich versichert. es<br />

wurden bzw. werden marktübliche versicherungen<br />

(u. a. Gebäude-, Feuer-, sturm-, leitungswasser-,<br />

Glasbruch- und haftpflichtversicherung)<br />

für das Fondsobjekt abgeschlossen. unter dem<br />

mietvertrag mit caPstan übernimmt der mieter<br />

grundsätzlich sämtliche kosten für den versicherungsschutz<br />

der Fondsimmobilie. sollte der<br />

mieter dieser verpflichtung nicht nachkommen<br />

oder im rahmen der anschlussvermietung keine<br />

kostenübernahme für versicherungskosten mit<br />

den nachmietern vereinbart werden können,<br />

sind diese kosten von der objektgesellschaft als<br />

eigentümer zu tragen. Dies kann zu einer nachteiligen<br />

abweichung gegenüber der Prognoserechnung<br />

führen. sollten im schadensfall die<br />

versicherungsleistungen nicht ausreichen oder<br />

leistungsausschlüsse unter den versicherungsverträgen<br />

greifen, hat die objektgesellschaft<br />

und somit die Fondsgesellschaft den schaden<br />

ganz oder in höhe des nicht durch die versicherung<br />

gedeckten teils zu tragen. Das gleiche gilt<br />

im Fall von versicherungslücken oder bei einer<br />

unterschiedlichen auslegung von versicherungsverträgen.<br />

sollten solche ansprüche auch<br />

gerichtlich nicht durchgesetzt werden können,<br />

verbleibt der schaden bei der objektgesellschaft.<br />

Dies kann zu einer erheblichen negativen abweichung<br />

gegenüber der Prognoserechnung führen<br />

und die rückflüsse an die anleger erheblich mindern.<br />

es besteht das risiko, dass eine versicherungsgesellschaft<br />

ihre verpflichtungen aus den<br />

versicherungsverträgen nicht erfüllt oder nicht<br />

mehr erfüllen kann. Dem vermieter kann hieraus<br />

ein nicht bezifferbarer schaden entstehen.<br />

Das nicht versicherbare risiko des zufälligen<br />

untergangs (z. b. kriegseinwirkung) sowie das<br />

risiko der vollständigen oder teilweisen zerstörung<br />

des Fondsobjekts und des langfristigen<br />

nutzungs- und einnahmeausfalls aus dem Fondsobjekt<br />

trägt letztlich die objekt- und damit die<br />

Fondsgesellschaft. In diesem Fall ist der totalverlust<br />

des gesamten beteiligungsbetrags nebst<br />

agio des anlegers nicht auszuschließen.


3.2.5 altlasten / baumängel / ausfall von<br />

gewährleistungsansprüchen<br />

es ist nicht auszuschließen, dass die objektgesellschaft<br />

und damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft<br />

für bestehende und künftige umweltbelastungen<br />

des Fondsobjekts aufkommen muss.<br />

solche belastungen können sich aus altlasten<br />

oder schädlichen baustoffen ergeben. es kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass sich aufgrund<br />

bestehender oder neuer verunreinigungen auf<br />

dem Grundstück oder auf nachbargrundstücken<br />

in zukunft risiken ergeben, die zu mietvertragskündigungen<br />

oder aufgrund von nicht auf die<br />

verursacher umlegbare beseitigungskosten zu<br />

einer unplanmäßigen wirtschaftlichen belastung<br />

des eigentümers und damit der Fondsgesellschaft<br />

führen. es kann zu mieteinbußen, zu<br />

kosten für ersatzunterbringung des mieters und<br />

zur kündigung des mietvertrags kommen. auch<br />

im Fall einer veräußerung könnten beispielsweise<br />

durch das erfordernis einer beseitigung von<br />

altlasten der veräußerungsgewinn entsprechend<br />

reduziert werden. In gravierenden Fällen kann<br />

dies zum totalverlust des beteiligungsbetrags<br />

nebst agio führen.<br />

Das Fondsobjekt kann mit baumängeln behaftet<br />

sein. Das risiko des bestehens von baumängeln<br />

ist auch durch technische Prüfungen nicht auszuschließen.<br />

sollten baumängel unbehebbar oder<br />

behebbare mängel im rahmen der technischen<br />

Prüfungen nicht erkannt worden sein, vertraglich<br />

nicht ausreichend geregelt worden sein<br />

oder vorhandene baumängel nicht innerhalb der<br />

Gewährleistungs- und kaufvertraglichen regelungen<br />

von Dritten zu übernehmen sein, können<br />

sich signifikante werteinbußen und mietausfälle<br />

bis hin zur kündigung des mietvertrags ergeben.<br />

Die objektgesellschaft und wirtschaftlich somit<br />

die Fondsgesellschaft müsste die kosten der<br />

beseitigung in diesem Fall selbst tragen. Daraus<br />

können negative auswirkungen auf prognostizierte<br />

ausschüttungen / rückflüsse und den wert<br />

des Fondsobjekts und damit auf die rendite der<br />

anleger resultieren. auch ein totalverlust des beteiligungsbetrags<br />

nebst agio ist beim eintreten<br />

derartiger Fälle nicht auszuschließen.<br />

Für den bau des Fondsobjekts hatte der verkäufer<br />

einen Generalunternehmer beauftragt.<br />

Dieser ist nach französischem recht verpflichtet,<br />

verschiedene versicherungen zur absicherung<br />

der mängelbeseitigung abzuschließen. Deren<br />

begünstigter ist der jeweilige eigentümer.<br />

Dieser versicherungsschutz, der aufgrund der<br />

kaufvertraglichen regelungen auf die objektgesellschaft<br />

übergehen wird, gilt nach Fertigstellung<br />

des Gebäudes ein jahr für sämtliche<br />

auftretenden mängel, zwei jahre für technische<br />

anlagen und zehn jahre für strukturelle mängel.<br />

In einem schadensfall würde der schaden im<br />

anschluss durch eine Fachfirma im auftrag des<br />

eigentümers behoben werden. es besteht ein<br />

risiko bezüglich der anerkennung der kosten<br />

durch die versicherung. auch die weiter oben<br />

dargestellten risiken bezüglich einer leistungsverweigerung<br />

durch eine versicherung verbleiben.<br />

Daher ist nicht auszuschließen, dass die<br />

diesbezüglichen kosten von der objektgesellschaft<br />

und damit wirtschaftlich letztlich von der<br />

Fondsgesellschaft getragen werden müssten.<br />

mögliche bislang unentdeckte schäden am<br />

Fondsobjekt sind der höhe nach oder hinsichtlich<br />

des zeitpunkts ihrer entdeckung nicht<br />

bestimmbar. Insoweit trägt letztlich die objektgesellschaft<br />

und damit die Fondsgesellschaft ein<br />

nicht bezifferbares baumängelrisiko. es ist nicht<br />

auszuschließen, dass die gebildeten reserven<br />

(liquiditätsreserve) nicht ausreichen, etwaige<br />

kosten einer mängelbeseitigung abzudecken,<br />

und dass am markt kein zusätzliches Fremdkapital<br />

zur abdeckung ungeplanter aufwendungen<br />

aufgenommen werden kann. mietminderungen<br />

und die kündigung der mietverträge können die<br />

Folge sein. In diesen Fällen ist nicht auszuschließen,<br />

dass ausschüttungen / rückflüsse der Fondsund<br />

objektgesellschaft gekürzt oder ausgesetzt<br />

werden müssen oder dass aus sicht der anleger<br />

ein teilweiser oder vollständiger verlust des<br />

beteiligungsbetrags nebst agio eintritt.<br />

risikohinweise<br />

23


24<br />

3.3 wirtsCHaFtLiCHe unD reCHtLiCHe<br />

risiken<br />

3.3.1 abweichungen vom investitions­ und<br />

Finanzierungsplan bzw. der Prognoserechnung<br />

In die berechnung der finanzmathematischen<br />

renditeangaben fließen verschiedene variablen<br />

ein. Dazu zählen u. a. Inflationsrate bzw. entwicklungen<br />

relevanter Indices, erzielbare mieterträge,<br />

die mietpreisentwicklung, bestimmte kosten<br />

und der angenommene verkaufspreis und<br />

-zeitpunkt für das Fondsobjekt. Die den berechnungen<br />

zugrunde gelegten absoluten Größen<br />

dieser variablen basieren auf historischen<br />

Durchschnittswerten der wirtschaftlichen Gegebenheiten<br />

und deren erwarteter entwicklung,<br />

schätzungen bzw. Festsetzungen der berater<br />

(z. b. Gutachter, steuerberater) und des Initiators<br />

im allgemeinen. Für den Investitions- und<br />

Finanzierungsplan und die Prognoserechnung<br />

wird unterstellt, dass diese werte im rahmen<br />

einer langzeitbetrachtung auch als Indikator für<br />

künftige werte herangezogen werden können.<br />

es besteht jedoch das risiko nachhaltig negativer<br />

abweichungen von der Prognoserechnung,<br />

da jedes tatsächliche abweichen einer der<br />

variablen von den getroffenen annahmen das<br />

Gesamtergebnis beeinflusst. Darüber hinaus<br />

können abweichungen von getroffenen annahmen<br />

kumuliert zu nachhaltigen abweichungen<br />

von prognostizierten kapitalrückflüssen, steuerlichen<br />

ergebnissen und renditen nach steuern<br />

führen. Die finanzmathematisch errechnete<br />

rendite stellt lediglich einen orientierungswert<br />

dar und kann nicht bzw. nur sehr bedingt mit der<br />

rendite von anderen kapitalanlagen (z. b. von<br />

Pfandbriefen, spareinlagen) verglichen werden.<br />

Prognosen bieten keine Gewähr für zukünftige<br />

entwicklungen. es besteht das risiko, dass die<br />

mitgeteilten renditeangaben nicht erreicht<br />

werden oder ein verlust entsteht. Dies kann die<br />

rückflüsse an die anleger mindern und im ungünstigsten<br />

Fall zu einem vollständigen verlust<br />

des beteiligungsbetrags nebst agio führen.<br />

3.3.2 vermietung und anschlussvermietung –<br />

abweichungen von der Prognose<br />

Die anleger tragen das bonitätsrisiko hinsichtlich<br />

des mieters des Fondsobjekts. Die Prognoserechnung<br />

basiert auf der annahme, dass der<br />

aktuelle mieter, caPstan, und auch mögliche<br />

anschlussmieter während der gesamten Prognosedauer<br />

ihren mietvertraglichen verpflichtungen<br />

in vollem umfang nachkommen. ein mietausfall<br />

wurde im rahmen der Prognoserechnung nicht<br />

berücksichtigt. mietausfälle führen damit zu einer<br />

abweichung von der Prognoserechnung und<br />

zu verminderten ausschüttungen / rückflüssen<br />

an die anleger.<br />

sollte der jeweilige mieter seinen mietvertraglichen<br />

verpflichtungen nicht bzw. nicht im vollen<br />

umfang nachkommen bzw. die miete kürzen<br />

oder mietnebenkosten oder sonstige vertraglich<br />

vereinbarte zahlungen nicht leisten, kann es im<br />

vergleich zur Prognoserechnung zu erheblich<br />

niedrigeren netto-mieteinnahmen oder gar zum<br />

völligen ausfall von mieteinnahmen kommen.<br />

vertragspartner können auch langfristige (miet-)<br />

verträge aus wichtigem Grund kündigen; dieses<br />

recht besteht dann, wenn eine vertragspartei<br />

einer wesentlichen vertragspflicht während der<br />

vertragslaufzeit nicht nachkommt bzw. diese<br />

erheblich verletzt. Dadurch kann das wirtschaftliche<br />

ergebnis der objekt- und der Fondsgesellschaft,<br />

auch wegen einer dann erforderlichen<br />

anschlussvermietung oder verkauf des Fondsobjekts<br />

bzw. durch mögliche kosten und schadenersatzleistungen,<br />

nachteilig beeinträchtigt<br />

werden. Dies kann im ungünstigsten Fall zum<br />

vollständigen verlust des beteiligungsbetrags<br />

des anlegers nebst agio führen.<br />

Im rahmen der vermietung besteht das risiko,<br />

dass einzelne mietvertragliche regelungen<br />

(wie z. b. über die anpassung der miete oder im<br />

hinblick auf ansprüche des mieters oder des<br />

vermieters bei vorzeitiger beendigung des mietverhältnisses)<br />

nicht wirksam sind. zudem besteht<br />

das risiko, dass einzelne ansprüche nicht oder<br />

nicht in voller höhe durchsetzbar sind, auch infolge<br />

einer gerichtlichen Inhaltskontrolle. Ferner<br />

kann es zu rechtlichen oder wirtschaftlichen<br />

meinungsverschiedenheiten mit einem mieter<br />

über den umfang der mietzahlungs- und neben-


kostenzahlungspflichten kommen. Dies kann zu<br />

mietstreitigkeiten und mietminderungen bis hin<br />

zur kündigung des mietvertrags führen. Folge<br />

können zusätzliche belastungen oder der ausfall<br />

von mietzahlungen mit entsprechend negativen<br />

Folgen für die wirtschaftliche situation der<br />

objekt- und der Fondsgesellschaft bis hin zum<br />

vollständigen verlust des beteiligungsbetrags<br />

des anlegers nebst agio sein.<br />

Der mietvertrag mit caPstan wurde für eine<br />

Grundlaufzeit bis zunächst 31.12.2021 abgeschlossen.<br />

Der mieter hat anschließend gemäß<br />

der anwendbaren französischen regelungen die<br />

option zur mietvertragsverlängerung für weitere<br />

neun jahre. während der Grundlaufzeit besteht<br />

sowohl nach ablauf von sieben als auch neun<br />

jahren ein ordentliches kündigungsrecht für den<br />

mieter. sofern der mieter von seiner verlängerungsoption<br />

Gebrauch macht, hat er alle drei<br />

jahre die möglichkeit zur kündigung des mietvertrags.<br />

Falls der mieter nach ablauf der Grundlaufzeit<br />

des derzeit bestehenden mietvertrags<br />

die verlängerungsoption nicht ausübt oder falls<br />

der mieter ein vor diesem zeitpunkt greifendes<br />

kündigungsrecht ausübt, trägt der vermieter das<br />

risiko der neuvermietung bzw. der weiteren verwertung<br />

des Fondsobjekts. Dies umfasst neben<br />

zusätzlichen kosten und aufwendungen auch<br />

das leerstandsrisiko, das risiko einer geringeren<br />

miethöhe sowie das risiko einer erforderlichen<br />

weiteren revitalisierung des Fondsobjekts. Ist<br />

eine neuvermietung bzw. verwertung nicht zu<br />

den prognostizierten konditionen und ansätzen<br />

möglich, kann dies zu einer reduzierung oder<br />

zum ausfall von ausschüttungen / rückflüssen<br />

an die anleger, aber auch zur Fälligstellung der<br />

Fremdkapitalfinanzierung und zwangsversteigerung<br />

der eigentumsrechte am Fondsobjekt<br />

durch die finanzierende bank führen. es besteht<br />

das risiko, dass die anleger in einem solchen Fall<br />

ihre beteiligungsbeträge nebst agio teilweise<br />

oder vollständig verlieren.<br />

bei dem mietvertrag mit caPstan handelt es<br />

sich grundsätzlich um einen sogenannten nettomietvertrag,<br />

d. h. der mieter zahlt neben der<br />

miete und der versicherung der Immobilie auch<br />

öffentliche abgaben und steuern im zusammenhang<br />

mit der nutzung der Immobilie. bis auf<br />

wenige ausnahmen sind auch seine direkten<br />

verbrauchskosten und bis zur höhe eines jährlich<br />

festgelegten höchstbetrags von anfänglich<br />

200.000 euro auch die weiteren bewirtschaftungskosten<br />

des Fondsobjekts (u. a. die kosten<br />

für die laufende Instandhaltung und renovierung<br />

des Fondsobjekts, sofern es sich dabei nicht<br />

um strukturelle Investitionen oder Instandhaltungsmaßnahmen<br />

handelt, die in artikel 606<br />

des französischen code civil definiert sind) auf<br />

den mieter umlegbar. Der höchstbetrag für die<br />

umlegung der mietnebenkosten wird jährlich<br />

anhand des französischen baukostenindex (Icc,<br />

„Indice du coûte de la construction“) angepasst,<br />

allerdings mit einer begrenzung auf 3,5 Prozent<br />

nach oben oder unten je jahr. zudem kann der<br />

betrag für die umlegung der mietnebenkosten<br />

unter dem bestehenden mietvertrag zu keiner<br />

zeit unter 200.000 euro p. a. sinken. Die Prognoserechnung<br />

geht davon aus, dass der höchstbetrag<br />

zzgl. der angenommenen nicht umlegbaren<br />

nebenkosten zur Deckung aller tatsächlich<br />

anfallenden bewirtschaftungskosten – außer<br />

der kosten und aufwendungen für strukturelle<br />

Instandhaltungsmaßnahmen und reparaturen<br />

– ausreichend ist. sollten die in der Prognoserechnung<br />

kalkulatorisch angesetzten kosten<br />

für strukturelle Instandhaltung und reparatur<br />

des Fondsobjekts oder nicht umlegbare kosten<br />

tatsächlich höher sein bzw. nicht alle mietnebenkosten<br />

tatsächlich auf den (jeweiligen) mieter<br />

umlegbar sein und daher zulasten der objektund<br />

Fondsgesellschaft anfallen, kann sich der<br />

netto-cashflow für den vermieter entsprechend<br />

erheblich in negativer weise verändern. Dieses<br />

würde ausfälle bei den ausschüttungen / rückflüssen<br />

an die anleger nach sich ziehen. reduzieren<br />

sich die netto-mieteinnahmen, sinkt dadurch<br />

auch der wert des Fondsobjekts. Dies würde sich<br />

aus sicht der anleger ebenfalls negativ auf die<br />

rentabilität der anlage auswirken.<br />

Der mietvertrag mit caPstan sieht, wie in <strong>Frankreich</strong><br />

für derartige mietverträge üblich, eine<br />

jährliche mietzinsanpassung entsprechend dem<br />

französischen baukostenindex (Icc, „Indice du<br />

coûte de la construction“) vor. Die vertraglichen<br />

regelungen begrenzen die jährliche anpassung<br />

jedoch auf 3,5 Prozent (nach oben oder unten),<br />

wobei die ursprüngliche miete grundsätzlich<br />

nicht unterschritten werden darf. entsprechende<br />

ansätze bzw. schätzungen für die zukünftige<br />

risikohinweise<br />

25


26<br />

entwicklung des anwendbaren Index wurden,<br />

auch unter berücksichtigung historischer<br />

entwicklungsdaten sowie zukünftiger Projektionsdaten,<br />

im rahmen der Prognoserechnung<br />

berücksichtigt. ein eintreten der in der Prognoserechnung<br />

angenommenen Indexierung kann<br />

nicht garantiert werden. sollte die Indexierung<br />

der mietraten tatsächlich geringer als in der Prognoserechnung<br />

angesetzt ausfallen, führt dies<br />

zu geringeren mieterhöhungen als kalkuliert<br />

und damit zu niedrigeren einnahmen bei der<br />

objektgesellschaft und damit auch beim anleger.<br />

ein diesbezügliches risiko kann auch bestehen,<br />

wenn in <strong>Frankreich</strong> bestehende rechtliche<br />

beschränkungen eine Indexierung wie projiziert,<br />

über bestimmte schwellenwerte hinaus, verhindern.<br />

so wird im artikel l. 145 - 39 des französischen<br />

code de commerce (handelsgesetzbuch)<br />

den mietvertragsparteien – unabhängig von den<br />

vertraglichen regelungen des mietvertrags – das<br />

recht zugesprochen, im Fall einer während der<br />

mietvertragslaufzeit um mehr als 25 Prozent<br />

veränderten miete eine anpassung an das marktmietniveau<br />

zu verlangen. Gleichfalls haben die<br />

Parteien eines mietvertrags nach französischem<br />

recht alle drei jahre die möglichkeit, eine anpassung<br />

des mietzinses auf das marktübliche mietniveau<br />

zu verlangen. Die anpassung kann dabei<br />

bei einer änderung von standortfaktoren der<br />

höhe nach unbegrenzt erfolgen, in allen anderen<br />

Fällen ist sie an die entwicklung des baukostenindex<br />

als obergrenze gekoppelt. In solchen<br />

Fällen bestünde die Gefahr, dass die summe der<br />

vom beginn des anpassungszeitraums bis zum<br />

ende der mietvertragslaufzeit noch ausstehenden<br />

mietzahlungen unterhalb der kalkulierten<br />

mieten liegt. auch ein unterschreiten unter die<br />

ursprünglich vereinbarte miete ist in solchen<br />

Fällen nicht auszuschließen. Falls die marktmiete<br />

in einem solchen Fall geringer als der zuletzt<br />

gezahlte mietzins bzw. der mietzins welcher in<br />

der Prognose projiziert war wäre, könnte dies<br />

weiterhin erhebliche negative Folgen für die<br />

werthaltigkeit des Fondsobjekts und auf die<br />

rentabilität der beteiligung aus sicht der anleger<br />

haben. werden durch entsprechende ereignisse<br />

in der langfristfinanzierung vereinbarte so<br />

genannte Financial covenants gebrochen, kann<br />

dies zu einer vorzeitigen kündigung des Darlehens<br />

führen (siehe hierzu auch tz. 3.3.4). In den<br />

vorstehenden Fällen könnten sich weiterhin die<br />

prognostizierten rückflüsse an die anleger betreffend<br />

die angenommenen zeitpunkte als auch<br />

in ihrer jeweiligen höhe reduzieren oder in bestimmten<br />

Fällen gar völlig ausbleiben. Dadurch<br />

würde sich die rendite der anleger gegenüber<br />

den prognostizierten renditewerten entsprechend<br />

reduzieren. auch können sich aufgrund<br />

von vertraglichen regelungen (z. b. unter den<br />

Finanzierungsverträgen) sogar Folgen ergeben,<br />

die aus sicht der anleger den totalverlust des<br />

beteiligungsbetrags nebst agio nach sich ziehen<br />

können.<br />

Die zum veräußerungszeitpunkt angenommene<br />

marktmiete für die vermietbaren Flächen des<br />

Fondsobjekts ist aus ansätzen des assetmanagements<br />

des Initiators abgeleitet. es besteht das<br />

risiko, dass die diesbezüglichen Projektionen<br />

nicht eintreffen und die marktmiete zum zeitpunkt<br />

der prognostizierten bzw. tatsächlichen<br />

veräußerung des Fondsobjekts oder dessen anschlussvermietung<br />

erheblich unter der für diesen<br />

zeitpunkt prognostizierten marktmiete liegt. Da<br />

die marktmiete in die veräußerungspreiskalkulation<br />

einfließt, kann sich in diesem Fall die rendite<br />

der anleger aus der vorliegenden beteiligung<br />

erheblich verschlechtern.<br />

Der mieter hat das recht, unter bestimmten voraussetzungen<br />

eine Übertragung bzw. abtretung<br />

seiner verpflichtungen aus dem mietverhältnis<br />

oder auch eine untervermietung vorzunehmen;<br />

der vermieter darf dabei seine zustimmung,<br />

falls diese im einzelfall erforderlich ist, nicht<br />

ohne Grund verweigern oder hinauszögern. es<br />

ist nicht auszuschließen, dass sich hieraus eine<br />

verschlechterung der bonität des mieters ergibt.<br />

Durch das vorgenannte recht des mieters kann<br />

es zu einem wechsel des mieters mit allen damit<br />

verbundenen risiken kommen.<br />

3.3.3 zwischenfinanzierung des anlegerkapitals<br />

betreffend die für den erwerb des Fondsobjekts<br />

vor beitritt der anleger erforderliche zwischenfinanzierung<br />

des anlegerkapitals wurde ein<br />

entsprechender zwischenfinanzierungsvertrag<br />

abgeschlossen und sicherheiten an die finanzierende<br />

bank gewährt. Die zwischenfinanzierung<br />

wird dabei variabel auf basis 1-monats-eurIbor<br />

zzgl. vereinbarter marge (einschließlich der ent-


sprechenden refinanzierungskosten der bank)<br />

verzinst und wurde zunächst bis zum 30.09.2011<br />

zugesagt. sollte die Platzierung des anlegerkapitals<br />

zu diesem zeitpunkt noch andauern,<br />

müsste die zwischenfinanzierung bis zum ende<br />

der Platzierungsfrist verlängert werden. hierfür<br />

liegt noch keine Finanzierungszusage einer bank<br />

vor. sollte in einem solchen Fall keine anschlussfinanzierung<br />

für diese zwischenfinanzierung zu<br />

erhalten sein, könnte der zwangsverkauf des<br />

Fondsobjekts erforderlich werden, wenn aus<br />

einer ziehung der Finanzierungsgarantie nicht<br />

ausreichend mittel erlöst werden. Dies kann im<br />

ungünstigsten Fall den verlust des beteiligungsbetrags<br />

nebst agio für die anleger nach sich ziehen.<br />

es besteht in einem solchen Fall weiterhin<br />

die Gefahr, dass die Prolongation der zwischenfinanzierung<br />

möglicherweise nicht zu gleichen,<br />

sondern nur zu erheblich schlechteren konditionen<br />

am markt durchführbar wäre. Dies kann<br />

zu geringeren rückflüssen als projiziert führen.<br />

sofern die kosten einer derartigen zwischenfinanzierung<br />

höher liegen als die eingesparten<br />

prognostizierten ausschüttungen / rückflüsse<br />

auf den noch nicht platzierten beteiligungsbetrag<br />

nebst agio, gehen etwaige höhere aufwendungen<br />

zulasten der liquiditätsreserve. Dies<br />

kann z. b. bei steigenden zinsen der Fall sein.<br />

auch kürzungen oder ein ausfall der prognostizierten<br />

ausschüttungen / rückflüsse an die<br />

anleger wären in einem solchen Fall nicht auszuschließen.<br />

Der anspruch der Fonds- bzw. der objektgesellschaft<br />

auf einzahlung des beteiligungsbetrags<br />

nebst agio entsteht erst mit dem rechtlich wirksamen<br />

beitritt der anleger zur Fondsgesellschaft<br />

bzw. der damit verbundenen begebung der<br />

Investorendarlehen an die objektgesellschaft.<br />

Der beitritt und die begebung des Investorendarlehens<br />

erfolgen nach erklärung der annahme<br />

des beitrittsangebots der anleger gemäß<br />

den regelungen der beitrittsvereinbarung. Der<br />

gesamte beteiligungsbetrag nebst agio ist<br />

von den anlegern gemäß der regelungen der<br />

beitrittsvereinbarung fristgerecht zu erbringen.<br />

werden einzelne Gesellschafter vor vollständiger<br />

einzahlung ihres beteiligungsbetrags nebst agio<br />

zahlungsunfähig oder zahlen nicht fristgemäß,<br />

besteht dadurch das risiko einer nicht vollständigen<br />

Finanzierung des Investitionsvorhabens.<br />

eine hierdurch entstehende Finanzierungslücke<br />

wäre durch aufnahme weiteren kommanditkapitals<br />

(nebst damit verbundener Gewährung<br />

von Investorendarlehen) oder weiterer Fremdmittel<br />

oder rückgriff auf die liquiditätsreserve<br />

zu schließen. es kann für diesen Fall nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass somit ein nicht<br />

kalkulierter zinsaufwand entsteht. Dies kann die<br />

rückflüsse an die anleger mindern.<br />

3.3.4 Langfrist­ und anschlussfinanzierung /<br />

investorendarlehen<br />

Die objektgesellschaft hat zur teilweisen<br />

Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten ein<br />

langfristiges Darlehen aufgenommen. Details<br />

zu diesem Darlehensgeschäft und allen damit<br />

im zusammenhang stehenden rechtsgeschäften<br />

(z. b. sicherheitenverträgen, zinssicherungsgeschäften)<br />

sind unter „rechtliche Grundlagen“ (in<br />

tz. 7.2.6) in diesem Private Placement memorandum<br />

dargelegt. Das Darlehen, das mit der bank<br />

grundsätzlich zunächst bis zum 31.12.2020 vereinbart<br />

wurde, wurde mit variabler verzinsung<br />

(3-monats-eurIbor) aufgenommen. um für den<br />

zeitraum bis zum 31.12.2020 in wirtschaftlicher<br />

betrachtung feste zinskonditionen zu erhalten,<br />

hat die objektgesellschaft mit einer weiteren<br />

bank ein zinssicherungsgeschäft (zinssatzswap)<br />

abgeschlossen, unter dem jedoch nachfolgende<br />

risiken verbleiben. sollte das Darlehen bzw. der<br />

zinssatzswap vor ablauf vorzeitig aufgelöst werden<br />

(z. b. im Fall der kündigung durch die bank<br />

oder bei einem vorzeitigen verkauf der Fondsimmobilie<br />

oder im Fall des zinssatzswap, falls<br />

dieser wenn erforderlich nicht auf eine bank im<br />

rahmen der anschlussfinanzierung übertragen<br />

werden oder bei der zunächst involvierten bank<br />

nicht belassen werden kann), könnten je nach<br />

zinsentwicklung am kapitalmarkt vorfälligkeitsentschädigungen<br />

und kosten zulasten der objekt-<br />

und damit der Fondsgesellschaft entstehen,<br />

die den nettoerlös aus der veräußerung für die<br />

Fondsimmobilie signifikant reduzieren könnten.<br />

Das Darlehen der bank und ggf. der zinssatzswap<br />

muss in jedem Fall der kündigung (was u. a. analog<br />

der kündigungsmöglichkeiten des mieters<br />

unter dem mietvertrag zum ende des jahres 2016<br />

bzw. 2018 zugunsten der bank möglich ist) und<br />

zum Darlehensablauf am 31.12.2020 im zuge<br />

risikohinweise<br />

27


28<br />

der dann in jedem Fall erforderlichen anschlussfinanzierung<br />

entweder durch eine andere bank<br />

abgelöst werden oder die bank verlängert das<br />

Darlehen zu diesem zeitpunkt. Die marge bzw.<br />

die Finanzierungskonditionen müssen zu diesem<br />

zeitpunkt von der objekt- bzw. der Fondsgesellschaft<br />

neu verhandelt werden. es besteht das<br />

risiko, dass sich die marge bzw. die Finanzierungskonditionen<br />

zu diesem zeitpunkt bzw. in<br />

diesen situationen aus sicht der objektgesellschaft<br />

gegenüber den annahmen der Prognose<br />

(siehe tz. 6) verschlechtern, was ggf. erhebliche<br />

negative auswirkungen auf die rentabilität der<br />

beteiligung aus sicht der anleger haben würde,<br />

und auch eine reduzierung oder ein entfall von<br />

ausschüttungen / rückflüssen ist in diesem Fall<br />

nicht auszuschließen. ob die durchzuführende<br />

anschlussfinanzierung in solchen Fällen jedoch<br />

dazu führt, dass das Darlehen ggf. bis zum ende<br />

des Prognosezeitraums und / oder des zeitpunkts<br />

des verkaufs des Fondsobjekts verlängert<br />

wird, ist jedoch nicht sichergestellt und es gibt<br />

keinerlei diesbezügliche zusagen oder Garantien.<br />

Insofern sind auch mehrere anschlussfinanzierungssituationen<br />

mit den damit zusammenhängenden<br />

risiken während der Fondslaufzeit nicht<br />

auszuschließen.<br />

bei einer nichtverlängerung des Darlehens<br />

durch die zunächst finanzierende bank in den<br />

dargestellten Fällen muss die objekt- bzw. die<br />

Fondsgesellschaft das Darlehen bei der bank ablösen<br />

und am markt eine anschlussfinanzierung<br />

suchen. In einem solchen Fall besteht neben dem<br />

generellen anschlussfinanzierungsrisiko ggf.<br />

auch ein vollständiges zinssatzänderungsrisiko<br />

gegenüber den annahmen der Prognoserechnung.<br />

sollten in solchen Fällen höhere Finanzierungskosten<br />

als projiziert entstehen, wird sich<br />

die rentabilität aus der beteiligung aus der sicht<br />

der anleger ggf. auch nennenswert reduzieren<br />

und auch die möglichen ausschüttungen / rückflüsse<br />

könnten sich erheblich reduzieren. sollte<br />

keine anschlussfinanzierung möglich sein, sind<br />

auch eine zwangsverwertung des Fondsobjekts<br />

und ein totalverlust des beteiligungsbetrags<br />

nebst agio in diesen Fällen nicht auszuschließen.<br />

ein anschlussfinanzierungsrisiko und ein<br />

zinsänderungsrisiko tritt ebenso ein, sollte das<br />

Fondsobjekt zum ablauf des Prognosezeitraums<br />

im jahr 2023 nicht veräußert werden. Dieses<br />

risiko besteht auch zu jedem anderen zeitpunkt,<br />

in dem das Darlehen ausläuft sowie in jedem Fall<br />

der kündigung des Darlehens. auch in diesen<br />

Fällen müssen die konditionen für das Darlehen<br />

neu verhandelt werden. sollten die konditionen<br />

für die erforderliche anschlussfinanzierung(en),<br />

bei gleich hohen einnahmen und kosten wie<br />

projiziert, über den teilweise vereinbarten und<br />

teilweise angenommenen konditionen für den<br />

Prognosezeitraum liegen, könnte sich dies<br />

nachteilig auf die liquidität der Fondsgesellschaft<br />

auswirken. Dies kann zu kürzungen oder<br />

gar zu aussetzungen von möglichen ausschüttungen<br />

/ rückflüssen an die anleger führen. Ist<br />

die Fondsgesellschaft bei einer anschlussfinanzierung<br />

gar gezwungen, die Fondsimmobilie in<br />

einem schwachen marktumfeld zu veräußern<br />

(beispielsweise weil keine anschlussfinanzierung<br />

möglich ist), könnte dies den totalverlust der<br />

einlage der anleger nebst agio nach sich ziehen<br />

bzw. reduzierungen gegenüber der prognostizierten<br />

rendite für die anleger ergeben.<br />

Im ungünstigsten Fall kann weder das Fondsobjekt<br />

veräußert werden noch eine anschlussfinanzierung<br />

überhaupt dargestellt werden. In einem<br />

solchen Fall würde die finanzierende bank das<br />

Fondsobjekt verwerten und müsste die Fondsgesellschaft<br />

verbleibende Forderungen der bank<br />

bedienen. Dieses kann zu einer Insolvenz der<br />

Fondsgesellschaft und damit zu einem vollständigen<br />

oder teilweisen verlust des beteiligungsbetrags<br />

nebst agio führen.<br />

weiterhin wurde mit der bank eine vereinbarung<br />

getroffen, dass in bestimmten Fällen, in<br />

denen die vermietung des Fondsobjekts nicht<br />

mehr besteht oder gesichert ist, beispielsweise<br />

im Fall der ausübung einer kündigungsoption<br />

durch den aktuellen mieter (zum ende des jahres<br />

2016 bzw. 2018), die objektgesellschaft als<br />

Darlehensnehmer sowie die Fondsgesellschaft<br />

sich verpflichten, die vorhandene und die dann<br />

auflaufende liquidität der bank gegenüber zu<br />

verpfänden und keine verfügungen (auch keine<br />

ausschüttungen / rückflüsse an die anleger)<br />

daraus vorzunehmen und die Gelder auf konten<br />

mit sperrvermerk der bank zu halten. Die<br />

Freigabe dieser mittel durch die bank erfolgt in<br />

einem solchen Fall, z. b. bei einer neuvermietung


des Fondsobjekts, zu konditionen, die die bank<br />

zufriedenstellen und durch die insbesondere die<br />

im Darlehensvertrag gestellten anforderungen<br />

(wie z. b. an die höhe der miete im verhältnis<br />

zum geschuldeten kapitaldienst sowie des wertes<br />

der Immobilie im verhältnis zur Darlehensrestschuld)<br />

auch weiterhin eingehalten werden.<br />

es besteht hier das risiko, dass der aktuelle<br />

mieter eine seiner kündigungsoptionen ausübt<br />

und daher die oben genannten Gelder auf das<br />

sperrkonto der bank eingezahlt werden müssen.<br />

sollte in einem solchen Fall die anschlussvermietung<br />

nicht, nicht zufriedenstellend oder nur<br />

verspätet oder mit höheren damit verbundenen<br />

aufwendungen als geplant gelingen bzw. die<br />

bank die Gelder teilweise oder ganz zurückhalten,<br />

könnten voraussichtlich keine ausschüttungen<br />

/ rückflüsse an die anleger erfolgen.<br />

vielmehr besteht das risiko, dass im Fall des<br />

leerstands oder der nicht zufriedenstellenden<br />

bzw. nachteiligeren anschlussvermietung die<br />

Fremdfinanzierung des Fonds scheitert und die<br />

Fonds- bzw. objektgesellschaft in einer solchen<br />

situation gar gezwungen sein könnte, die Fondsimmobilie<br />

in einem schwachen marktumfeld<br />

zu veräußern. Dies könnte letztlich auch den<br />

totalverlust des beteiligungsbetrags nebst agio<br />

der anleger nach sich ziehen bzw. signifikante<br />

reduzierungen gegenüber der prognostizierten<br />

rentabilität für die anleger ergeben.<br />

Die objekt- und die Fondsgesellschaft gewähren<br />

der finanzierenden bank im rahmen des Darlehensvertrags<br />

bzw. der weiteren bank im rahmen<br />

der verträge für den zinssatzswap übliche<br />

sicherheiten (z. b. abtretung der rechte aus dem<br />

mietvertrag, abtretung bzw. verpfändung der<br />

konten der Fonds- und der objektgesellschaft,<br />

erstrangige dingliche sicherungsrechte nach<br />

französischem recht an der Fondsimmobilie,<br />

so genannte „privilèges de prêteur de deniers“,<br />

eintragung einer hypothek für die mögliche<br />

auflösung des zinssicherungsgeschäfts). Die<br />

objektgesellschaft als Darlehensnehmer unter<br />

dem Darlehensvertrag wird sich im rahmen der<br />

Finanzierungsvereinbarung weiterhin verpflichten,<br />

während der laufzeit des Darlehensvertrags<br />

ein bestimmtes verhältnis („ratio“) betreffend<br />

den in regelmäßigen abständen auf kosten der<br />

objektgesellschaft durch unabhängige Dritte<br />

zu ermittelnden marktwert des Fondsobjekts<br />

zur höhe der Fremdfinanzierung einzuhalten<br />

(so genannte „loan to value“- oder „ltv“-ratio).<br />

Dies gilt auch im hinblick auf das verhältnis des<br />

zu leistenden kapitaldienstes zu den definierten<br />

netto-mieteinnahmen aus der Immobilie und<br />

auch betreffend den beleihungswert des objekts,<br />

ermittelt nach den relevanten vorschriften<br />

nach dem Pfandbriefgesetz, sind bestimmte<br />

vertragliche Grenzwerte fortlaufend einzuhalten<br />

und regelmäßig sind hierzu berechnungen<br />

an die finanzierende bank zu liefern. Für den<br />

Fall, dass die vorgenannten verhältnisse bzw.<br />

anforderungen nicht eingehalten werden, kann<br />

der kreditgeber die vorhandene und die dann<br />

auflaufende liquidität der objekt- und ggf. der<br />

Fondsgesellschaft ab diesem zeitpunkt sperren<br />

und keine verfügungen (auch keine ausschüttungen<br />

/ rückflüsse an die anleger) mehr<br />

zulassen sowie in bestimmten Fällen die stellung<br />

zusätzlicher sicherheiten und vorzeitige teiltilgungen<br />

von der objektgesellschaft verlangen.<br />

Derartige sperrungen können zu geringeren<br />

ausschüttungen / rückflüssen als projiziert führen<br />

und die stellung zusätzlicher sicherheiten<br />

mit kosten verbunden sein, die ihrerseits die<br />

ausschüttungen / rückflüsse an die anleger mindern<br />

könnten. sofern es der objektgesellschaft<br />

nicht möglich ist, sondertilgungen zu leisten<br />

oder geforderte zusätzliche sicherheiten zu bestellen<br />

oder bestehende sicherheiten zu verstärken,<br />

steht dem kreditgeber ggf. ein außerordentliches<br />

kündigungsrecht für den Darlehensvertrag<br />

sowie aller damit direkt oder indirekt zusammenhängenden<br />

verträge und vereinbarungen<br />

zu. Ist es in einem solchen Fall, also nach einer<br />

kündigung durch den kreditgeber, der objektgesellschaft<br />

nicht möglich, die für die ablösung<br />

der gekündigten kredite erforderlichen Fremdmittel<br />

bei einem anderen kreditgeber einzudecken,<br />

kann es zu einer zwangsverwertung<br />

der als sicherheit dienenden Fondsimmobilie<br />

durch die finanzierende bank kommen. bei der<br />

zwangsverwertung kann, z. b. falls zu diesem<br />

zeitpunkt ein schwaches marktumfeld besteht,<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass der erlös<br />

der zwangsverwertung nicht ausreicht, um die<br />

bei dem finanzierenden kreditgeber aufgenommenen<br />

Fremdmittel zurückzuzahlen. Für die<br />

objekt- bzw. die Fondsgesellschaft ist insoweit<br />

auch eine nachfolgende zwangsliquidation mit<br />

verwertung sämtlicher aktiva nicht auszuschlie-<br />

risikohinweise<br />

29


30<br />

ßen; für den anleger könnte der eintritt eines<br />

solchen Falles letztlich den totalverlust seiner<br />

beteiligung nebst agio bedeuten.<br />

Das Investorendarlehen unterliegt französischem<br />

recht. Der anleger ist damit dem risiko<br />

ausgesetzt, bei einer auseinandersetzung über<br />

das Investorendarlehen vor einem französischen<br />

Gericht direkt in anspruch genommen zu werden.<br />

Der anleger kann in einem solchen Fall mit<br />

den damit verbundenen kosten, insbesondere<br />

auch anwalts- und Gerichtskosten, belastet<br />

werden und muss ggf. auch mit einem unterliegen<br />

und den damit verbundenen konsequenzen<br />

belastet werden. Dies kann die ausschüttungen /<br />

rückflüsse an die anleger erheblich mindern.<br />

zudem ist im Investorendarlehen vereinbart<br />

worden, dass anleger solche beträge, die sie<br />

bei einer Insolvenz der objektgesellschaft von<br />

einem Insolvenzverwalter oder einer vergleichbaren<br />

Person erhalten, an die bank herauszugeben<br />

haben, soweit ansprüche der bank<br />

aus der langfristigen Finanzierung noch nicht<br />

vollständig befriedigt worden sind. Insoweit<br />

besteht ein direkter anspruch der bank gegen<br />

die anleger. sollten anleger in einem solchen<br />

Fall vereinnahmte beträge nicht mehr verfügbar<br />

haben, müssten sie derartige beträge ggf. aus<br />

dem sonstigen vermögen bezahlen oder mit<br />

zusätzlichen kosten refinanzieren. zudem kann<br />

uneinigkeit über das bestehen eines solchen<br />

anspruchs entstehen. Der anleger kann in einem<br />

solchen Fall mit den kosten einer rechtlichen<br />

bzw. gerichtlichen auseinandersetzung belastet<br />

werden.<br />

allgemein können im Fall einer Insolvenz der<br />

objektgesellschaft vereinnahmte rückzahlungsbeträge<br />

im hinblick auf das Investorendarlehen<br />

einem rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters<br />

unterliegen, soweit die hierfür<br />

geltenden regelungen des französischen<br />

rechts einschlägig sind. Dies kann Investoren<br />

der belastung eines rückzahlungsanspruchs<br />

und fehlender liquidität nebst dem risiko einer<br />

rechtlichen auseinandersetzung aussetzen. Dies<br />

kann zur zusätzlichen belastung auf ebene des<br />

anlegers führen.<br />

3.3.5 außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf<br />

sollte bei der Fonds- oder der objektgesellschaft<br />

weiterer Finanzierungsbedarf entstehen und<br />

kann dieser Finanzierungsbedarf nicht aus einer<br />

kapitalerhöhung gedeckt werden bzw. nehmen<br />

Gesellschafter an einer kapitalerhöhung nicht<br />

teil bzw. beschließen diese nicht, müsste die<br />

Fonds- bzw. die objektgesellschaft Fremdkapital<br />

aufnehmen. es kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass zum zeitpunkt der erforderlichen<br />

Fremdkapitalaufnahme eine Finanzierung nur<br />

zu für die Fonds- bzw. die objektgesellschaft<br />

ungünstigen bedingungen möglich sein wird.<br />

Dies kann sich auf die liquidität der Fonds- bzw.<br />

der objektgesellschaft nachteilig auswirken und<br />

zu einer verminderung bzw. zum ausbleiben<br />

der prognostizierten ausschüttungen / rückflüsse<br />

an die anleger führen. weiter kann nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass keine zusätzliche<br />

Finanzierung gewährt wird. In diesem Fall<br />

besteht das risiko, dass es zu einer Insolvenz der<br />

Fonds- und / oder der objektgesellschaft kommt<br />

und die anleger ihre beteiligungsbeträge nebst<br />

agio vollständig verlieren.<br />

3.3.6 kosten der Fondsgesellschaft bzw. der<br />

Objektgesellschaft<br />

es werden kosten und aufwendungen entstehen,<br />

die nicht auf die mieter umgelegt werden können.<br />

Diese sind im rahmen des Investitions- und<br />

Finanzierungsplans sowie der Prognoserechnung<br />

berücksichtigt. Das Gleiche gilt für die Gesellschaftskosten<br />

(kosten des jahresabschlusses<br />

und für rechtliche und / oder steuerliche<br />

beratung) und die kosten für die Geschäftsbesorgung.<br />

ein teil der vorgenannten kostenpositionen<br />

basiert auf kostenschätzungen, die in<br />

ihrer tatsächlichen höhe von den jeweiligen<br />

ansätzen im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

oder in der Prognoserechnung abweichen<br />

können. Ferner ist nicht auszuschließen, dass<br />

zusätzliche nicht vorgesehene laufende kosten<br />

auf ebene der objektgesellschaft und / oder der<br />

Fondsgesellschaft entstehen und einen erhöhten<br />

Finanzierungsbedarf oder eine reduktion der<br />

projizierten liquidität erfordern. hierdurch können<br />

nachteilige abweichungen von den ansätzen<br />

im Investitions- und Finanzierungsplan bzw.<br />

in der Prognoserechnung entstehen, die zu einer


geringeren ausschüttung bzw. zu geringeren<br />

rückflüssen an die anleger und zu einer nachteiligen<br />

abweichung betreffend die rentabilität<br />

der beteiligung aus der sicht der anleger führen<br />

können.<br />

3.3.7 Liquidität<br />

Die liquiditätsberechnungen im rahmen der<br />

Prognose berücksichtigen nicht, dass die einkünfte<br />

aus der vermietung der Fondsimmobilie<br />

sowie der ausgewiesene liquiditätsüberschuss<br />

den anlegern ggf. erst zeitverzögert zugerechnet<br />

werden bzw. zeitverzögert zufließen<br />

können. Für unvorhergesehene ausgaben oder<br />

zum ausgleich von mindereinnahmen ist eine<br />

liquiditätsreserve vorgesehen. Die liquiditätsreserve<br />

der Fondsgesellschaft sowie der objektgesellschaft<br />

wird aus einem im Investitions- und<br />

Finanzierungsplan eingestellten betrag sowie<br />

aus laufenden liquiditätsüberschüssen gebildet.<br />

Durch die tatsächliche entwicklung (z. b. bei<br />

niedrigeren mieteinnahmen, höheren kosten<br />

oder steuern) kann die liquiditätsreserve erheblich<br />

geringer sein als in der kalkulation prognostiziert.<br />

es ist nicht auszuschließen, dass die<br />

tatsächlich vorhandene liquiditätsreserve nicht<br />

ausreicht, um die vorgenannten risiken absichern<br />

zu können. In einem solchen Fall könnten<br />

daher andere kapitalbeschaffungsmaßnahmen<br />

(z. b. Fremdkapitalaufnahme) erforderlich<br />

werden. auch kann in einem solchen Fall der projizierte<br />

zinssatz von 2,5 Prozent p. a. für die anlage<br />

der liquiditätsreserve nicht erreicht werden.<br />

In der Folge kann dies gegenüber der Prognose<br />

zu deutlich geringeren ausschüttungen / rückflüssen<br />

führen, wobei sich die rentabilität der<br />

beteiligung gegenüber der Prognose in diesen<br />

Fällen erheblich verringern könnte.<br />

3.3.8 vertragspartner / bonität der<br />

vertragspartner<br />

Diesem beteiligungsangebot liegt eine vielzahl<br />

von verträgen zugrunde. Die ordnungsgemäße<br />

Durchführung dieser verträge ist u. a. von der<br />

wirtschaftlichen leistungsfähigkeit und der<br />

vertragstreue der vertragspartner, der wirksamkeit<br />

der einzelnen vertraglichen regelungen und<br />

zum teil von der auslegung der vertraglichen bestimmungen<br />

abhängig. sollte es im zeitablauf zu<br />

einem ausfall eines oder mehrerer vertragspartner<br />

kommen, kann dies aus sicht des anlegers<br />

negative auswirkungen auf den wert der gesamten<br />

beteiligung (einschließlich des gewährten<br />

Investorendarlehens) haben. es bestehen daher<br />

im zusammenhang mit der beteiligung insbesondere<br />

auch entsprechende bonitätsrisiken.<br />

es kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

vertragspartner – insbesondere der verkäufer,<br />

der mieter, versicherungsgesellschaften oder<br />

diverse Gewährleistungsverpflichtete – ihren<br />

finanziellen oder sonstigen verpflichtungen<br />

gegenüber der objekt- bzw. der Fondsgesellschaft<br />

oder gegenüber dem einzelnen Gesellschafter<br />

wegen zahlungsschwierigkeiten oder<br />

aus anderen Gründen nicht bzw. nicht in voller<br />

höhe nachkommen können und sich hierdurch<br />

negative auswirkungen auf die wirtschaftliche<br />

entwicklung der objekt- und Fondsgesellschaft<br />

und somit auf den wert der gesamten beteiligung<br />

bis hin zum totalverlust des beteiligungsbetrags<br />

nebst agio ergeben.<br />

teilweise unterliegen die geschlossenen verträge<br />

französischem recht. Dies gilt insbesondere<br />

für die abgeschlossenen verträge betreffend die<br />

langfristfinanzierung, den mietvertrag und die<br />

Investorendarlehensverträge. Die wahl französischen<br />

rechts, insbesondere eine anwendbarkeit<br />

französischer Insolvenzregelungen, sowie<br />

eine mögliche auseinandersetzung vor französischen<br />

Gerichten sowie eine zwangsvollstreckung<br />

in <strong>Frankreich</strong> kann gegenüber einer wahl<br />

deutschen rechts und der anrufung deutscher<br />

Gerichte für den anleger nachteilig sein. Insbesondere<br />

kann die Durchsetzung von ansprüchen<br />

längere zeit in anspruch nehmen, sich als<br />

kostenintensiv erweisen und möglicherweise gar<br />

nicht erreicht werden. Dies kann die ausschüttungen<br />

/ rückflüsse an die anleger mindern.<br />

3.3.9 veräußerung der Fondsimmobilie / wertentwicklung<br />

/ beteiligungsdauer<br />

Da bei der veräußerung der Fondsimmobilie<br />

der verkaufspreis u. a. von der ertragskraft der<br />

Immobilie und damit in erster linie von der<br />

jeweils aktuellen vermietungssituation des<br />

Fondsobjekts (z. b. mieterbonität, miethöhe und<br />

mietvertragslaufzeit(en)), von der standortqualität<br />

bzw. der zum zeitpunkt der veräußerung am<br />

risikohinweise<br />

31


32<br />

markt bestehenden nachfrage von Investoren<br />

abhängig sein wird, ist nicht vorhersehbar, ob<br />

eine veräußerung des Fondsobjekts überhaupt<br />

zu den prognostizierten bzw. für den anleger<br />

günstigen konditionen möglich sein wird. Die<br />

wertentwicklung der Fondsimmobilie und<br />

der erzielbare wiederverkaufspreis sind daher<br />

von heute nicht vorhersehbaren, markt- und<br />

objektspezifischen entwicklungen sowie von<br />

verschiedenen gesamtwirtschaftlichen oder<br />

branchenspezifischen Faktoren abhängig. zum<br />

ablauf des Prognosezeitraums werden im kapitel<br />

„liquiditäts- und ertragsprognose und sensitivitätsanalysen“<br />

(tz. 6) verschiedene szenarien<br />

dargestellt, bei denen bestimmte abweichungen<br />

von den annahmen der Prognose und deren auswirkungen<br />

auf die rentabilität der beteiligung<br />

aus der sicht der anleger dargelegt sind, wobei<br />

diese so genannten „sensitivitätsberechnungen“<br />

nur beispielhafte bestimmte abweichungen,<br />

nicht aber alle denkbaren worst-case-szenarien<br />

darstellen. tatsächlich können sich auch andere<br />

wertverläufe bzw. verkaufsszenarien ergeben,<br />

bei denen die anleger den beteiligungsbetrag<br />

nebst agio ganz oder teilweise verlieren können.<br />

Die im rahmen der Prognoserechnung<br />

ermittelte rentabilität aus einer beteiligung aus<br />

der sicht der anleger basiert zu einem maßgeblichen<br />

teil auf dem prognostizierten kalkulierten<br />

veräußerungserlös des Fondsobjekts. sollte das<br />

Fondsobjekt nicht zum prognostizierten bzw.<br />

kalkulierten (netto-)Preis veräußert werden können,<br />

wird die tatsächliche rentabilität aus einer<br />

beteiligung aus der sicht der anleger erheblich<br />

geringer ausfallen und es kann, beispielsweise<br />

falls der tatsächliche netto-veräußerungserlös<br />

nicht oder nicht wesentlich über den verbindlichkeiten<br />

der Fonds- und objektgesellschaft<br />

zum verkaufszeitpunkt liegt, auch die rückzahlung<br />

des beteiligungsbetrags nebst agio infrage<br />

stehen. Der erlös aus der veräußerung des<br />

Fondsobjekts wird dazu verwendet, zunächst die<br />

verbindlichkeiten der objekt- und der Fondsgesellschaft<br />

gegenüber Drittgläubigern und<br />

danach solche gegenüber den anlegern zu bedienen.<br />

ein verbleibender verwertungserlös wird<br />

im verhältnis der kapitaleinlage (kapitalkonto<br />

I) an die anleger ausgezahlt. liegt der erzielte<br />

veräußerungserlös unter dem ursprünglich<br />

gezahlten kaufpreis, so kann der dem anleger<br />

zustehende anteil am veräußerungserlös unter<br />

den ursprünglich geleisteten beteiligungsbetrag<br />

(nebst agio) absinken. es ist auch nicht auszuschließen,<br />

dass der veräußerungserlös nach<br />

bedienung der verbindlichkeiten aufgezehrt<br />

ist. Dies würde für den anleger wirtschaftlich zu<br />

einem verlust seines geleisteten beteiligungsbetrags<br />

nebst agio führen.<br />

Die Prognoserechnung geht davon aus, dass<br />

die Fondsimmobilie zum ende des jahres 2023<br />

veräußert wird. es wurden bei der veräußerung<br />

kosten im zusammenhang mit der renovierung,<br />

wieder- bzw. anschlussvermietung und dem verkauf<br />

der Fondsimmobilie angesetzt und von den<br />

projizierten veräußerungserlösen bzw. einnahmen<br />

im jahr 2023 abgezogen. sollten die kostenansätze<br />

der Prognoserechnung in einer solchen<br />

situation nicht ausreichen, würde dies zu einer<br />

verringerung der möglichen veräußerungserlöse<br />

bzw. einnahmen im jahr 2023 führen, was<br />

sich negativ auf die rentabilität der beteiligung<br />

für die anleger auswirken könnte, ggf. bis hin zu<br />

einem teilweisen oder vollständigen verlust des<br />

beteiligungsbetrags nebst agio. sollte das Fondsobjekt<br />

ende 2023 nicht veräußert werden, dann<br />

besteht neben dem in tz. 3.3.2 dargestellten anschluss-<br />

bzw. weitervermietungsrisiko darüber<br />

hinaus das risiko der refinanzierung derartiger<br />

renovierungs- und vermietungskosten und ggf.<br />

der Überbrückung etwaiger leerstandszeiten,<br />

falls derartige kosten höher als in der Prognoserechnung<br />

angesetzt anfallen würden, was ebenfalls<br />

aus sicht der anleger zu dem vorstehend<br />

dargestellten negativen beteiligungsergebnis<br />

führen kann. auch steuerliche und strukturelle<br />

veränderungen und risiken können in derartigen<br />

Fällen eintreten bzw. auftreten und auch<br />

die abgabe von persönlichen steuererklärungen<br />

und damit zusammenhängende kosten können<br />

bei einer längeren haltedauer des Fondsobjekts<br />

als prognostiziert erforderlich werden (siehe<br />

tz. 3.4).<br />

sollte ein verkauf des Fondsobjekts aufgrund der<br />

marktlage oder mietsituation ende 2023 wirtschaftlich<br />

nicht sinnvoll bzw. durchführbar sein,<br />

kann sich die beteiligungsdauer des anlegers<br />

deutlich verlängern.


3.3.10 Quellenangaben<br />

Im vorliegenden Private Placement memorandum<br />

wurden angaben von Dritten, insbesondere<br />

von den rechts- und steuerberatern und von<br />

Immobiliensachverständigen (zusammen die<br />

„externen experten“) übernommen. Der Inhalt<br />

und die richtigkeit der angaben der externen<br />

experten können weder von der Fonds- und der<br />

objektgesellschaft noch vom Initiator überprüft<br />

werden. es ist nicht auszuschließen, dass die<br />

von den externen experten übernommenen<br />

aussagen und angaben unrichtig, unvollständig<br />

und / oder aus dem sachzusammenhang herausgelöst,<br />

missverständlich oder sogar irreführend<br />

sind. es kann ebenfalls nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die unrichtigkeit und / oder unvollständigkeit<br />

dieser aussagen zu negativen<br />

abweichungen vom prognostizierten verlauf der<br />

beteiligung führen. eine haftung der externen<br />

experten, deren aussagen und angaben übernommen<br />

wurden, ist nicht in jedem Fall möglich<br />

oder wurde in einigen Fällen auch im marktüblichen<br />

umfang beschränkt.<br />

Die angaben zum äußerst umfangreichen<br />

und komplexen mietvertrag mit caPstan,<br />

zur kaufvertragsdokumentation bzw. zu den<br />

Finanzierungs- und sicherheitenverträgen, zur<br />

grundstücksrechtlichen situation, zu den Genehmigungen<br />

und allen weiteren rechtlich relevanten<br />

sachverhalten (z. b. zu umweltaspekten)<br />

basieren auf analysen und zusammenfassungen<br />

der involvierten experten (z. b. rechtsanwälte,<br />

notare, technischer Gutachter) bezüglich der<br />

wesentlichen regelungen und aspekte dieser<br />

vereinbarungen und umstände. es besteht das<br />

risiko, dass angaben zu den entsprechenden<br />

verträgen und vereinbarungen im Private Placement<br />

memorandum insoweit nicht vollständig,<br />

nicht korrekt und missverständlich dargestellt<br />

sind sowie dass annahmen zur Prognose der<br />

rentabilität insofern nicht zutreffend sind, mit<br />

der Folge negativer abweichungen gegenüber<br />

den angaben im Private Placement memorandum<br />

bzw. gegenüber dem prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan (tz. 5) bzw.<br />

der liquiditäts- und ertragsprognose (tz. 6).<br />

3.3.11 eingeschränkte Fungibilität /<br />

Übertragbarkeit<br />

Für den handel mit anteilen an der Fonds- und<br />

ggf. der objektgesellschaft (und auch betreffend<br />

das damit verbundene Investorendarlehen)<br />

gibt es keinen funktionsfähigen markt und es<br />

ist derzeit nicht absehbar, dass sich ein solcher<br />

markt entwickelt. eine veräußerung des kommanditanteils<br />

nebst Investorendarlehen an<br />

Dritte auf einem organisierten markt ist daher<br />

nicht gegeben; die Fungibilität ist somit eingeschränkt.<br />

Ferner kann die Fungibilität auch durch<br />

die steuerliche situation, insbesondere durch die<br />

derzeit geltende zehnjährige so genannte spekulationsfrist<br />

für indirekt im Privatvermögen gehaltene<br />

Immobilien in Deutschland beschränkt<br />

sein. ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass eine<br />

veräußerung der beteiligung auf ebene des<br />

anlegers u. u. als gewerblicher Grundstückshandel<br />

gewertet werden kann, was zu erheblichen<br />

steuerlichen nachteilen des anlegers im hinblick<br />

auf die beteiligung und sonstige Immobiliengeschäfte<br />

des anlegers führen kann.<br />

Des weiteren ist jede Übertragung bzw. verfügung<br />

in sonstiger weise über die beteiligung u. a.<br />

durch den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

beschränkt. beabsichtigte Übertragungen<br />

bzw. verfügungen in sonstiger weise sind vorab<br />

dem geschäftsführenden kommanditisten<br />

schriftlich anzuzeigen. Die zur Übertragung bzw.<br />

verfügung in sonstiger weise erforderliche zustimmung<br />

kann der geschäftsführende kommanditist<br />

in den im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

aufgeführten Fällen verweigern. Der<br />

anleger kann in diesen Fällen seinen anteil nicht<br />

übertragen bzw. in sonstiger weise darüber<br />

verfügen. In vergleichbarer weise ist im erbfall<br />

ggf. die Übertragung der beteiligung auf den<br />

vermächtnisnehmer bzw. begünstigten einer<br />

auseinandersetzungsanordnung u. a. durch den<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft beschränkt<br />

bzw. kann der erbe eines anteils gemäß<br />

dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

ausgeschlossen werden.<br />

zudem sind der bayernfonds Immobiliengesellschaft<br />

mbh eine beabsichtigte veräußerung und<br />

deren bedingungen anzuzeigen und der ankauf<br />

der beteiligung zu den bedingungen der beab-<br />

risikohinweise<br />

33


34<br />

sichtigten veräußerung anzubieten. es ist nicht<br />

auszuschließen, dass die erzielung eines angemessenen,<br />

insbesondere über dem einstandspreis<br />

(nominalwert) liegenden kaufpreises nicht<br />

möglich ist. wie dargelegt kann die beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft nur gemeinsam mit<br />

dem Investorendarlehen sowie, falls diese direkt<br />

vom anleger gehalten werden, den vom anleger<br />

gehaltenen anteilen an der objektgesellschaft<br />

erfolgen. Dies könnte die wirtschaftlichen bedingungen,<br />

zu denen die veräußerung der beteiligung<br />

möglich ist, negativ beeinflussen.<br />

3.3.12 beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

(sowie ggf. an der Objektgesellschaft) /<br />

management / verwaltung<br />

Die beteiligung erfolgt auf unbestimmte zeit.<br />

Das ausscheiden aus der Fondsgesellschaft<br />

durch ordentliche kündigung ist – mit ausnahme<br />

der gesellschaftsvertraglich festgelegten Fälle<br />

– erstmals zum 31.12.2026 möglich. Der ausscheidende<br />

Gesellschafter erhält im Fall des ausscheidens<br />

eine abfindung von der Fondsgesellschaft.<br />

Die Fondsgesellschaft muss die zahlung einer<br />

abfindung aus der laufenden liquidität, der<br />

liquiditätsreserve und u. u. durch die aufnahme<br />

zusätzlicher Fremdmittel finanzieren. Dies kann<br />

für die verbleibenden Gesellschafter zu negativen<br />

auswirkungen auf ertragslage und rentabilität<br />

der beteiligung, insbesondere auf mögliche<br />

ausschüttungen / rückflüsse führen.<br />

bei ausscheiden von Geschäftsführern oder<br />

mitarbeitern in verantwortlichen Positionen<br />

des komplementärs oder geschäftsführenden<br />

kommanditisten der Fondsgesellschaft müssen<br />

geeignete nachfolger gefunden werden, was u. a.<br />

kosten verursachen und ein managementrisiko<br />

auch für die Fondsgesellschaft bergen kann. Derartige<br />

risiken bestehen ebenfalls auf der ebene<br />

der objektgesellschaft.<br />

ein missbrauch der vertretungsmacht, Fehlentscheidungen<br />

bzw. unterlassung notwendiger<br />

handlungen der Geschäftsführungen sowie die<br />

verfolgung von eigeninteressen zum nachteil<br />

der anleger können die entwicklung der Fondsund<br />

objektgesellschaft negativ beeinflussen und<br />

dazu führen, dass die anleger einen verlust ihres<br />

anlagebetrags nebst agio erleiden.<br />

3.3.13 beschlussfassung in der Fondsgesellschaft<br />

/ stimmrechte / majorisierung<br />

es besteht die Gefahr, dass kommanditisten<br />

aufgrund einer minderheitenstellung ihre<br />

gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen<br />

Interessen nicht durchsetzen können. Ferner<br />

besteht die Gefahr, dass bei nichtwahrnehmung<br />

von stimmrechten, z. b. durch nichtteilnahme<br />

an der Gesellschafterversammlung oder am<br />

schriftlichen abstimmungsverfahren, im verhältnis<br />

zum Gesamtbetrag der beteiligung nicht<br />

mehrheitlich beteiligte kommanditisten in der<br />

abstimmung die notwendige beschlussmehrheit<br />

stellen und beschlüsse in ihrem Interesse<br />

fassen. solche beschlüsse der Gesellschafter<br />

sind auch für die nicht am beschlussverfahren<br />

teilnehmenden kommanditisten bindend und<br />

von diesen mitzutragen. eine majorisierung<br />

könnte auch durch den eintritt des Platzierungsgaranten<br />

oder von anlegern mit hohen kapitaleinlagen<br />

herbeigeführt werden. es besteht auch<br />

das risiko, dass die erforderliche mehrheit der<br />

Gesellschafter wesentliche beschlüsse, wie z. b.<br />

die auflösung der Fondsgesellschaft, gegen den<br />

willen einzelner Gesellschafter beschließt.<br />

3.3.14 Änderung regulatorischer<br />

rahmenbedingungen<br />

auf internationaler (insbesondere europäischer)<br />

und nationaler ebene werden umfangreiche<br />

und einschneidende zusätzliche regulierungen<br />

und beschränkungen für aktivitäten auf den<br />

Finanzmärkten, insbesondere für bestimmte<br />

kapitalanlageprodukte bzw. für verwalter von<br />

Finanzanlagen gefordert und vorbereitet. ein<br />

richtlinienentwurf der europäischen kommission<br />

(aIFm-richtlinie) sieht vor, dass die manager<br />

alternativer Investmentfonds, zu denen nach<br />

dem entwurfstext auch geschlossene Fonds zählen,<br />

zusätzliche, im Fondskonzept bisher nicht<br />

vorgesehene anforderungen zu erfüllen haben<br />

(z. b. behördliche zulassung für verwaltung und<br />

vertrieb, besondere anforderungen an liquiditätsmanagement<br />

und risikosteuerung, jährliche<br />

bewertung der assets durch sachverständige).<br />

ob solche neuen regulierungen zukünftig<br />

eingeführt und welche auswirkungen sie dann<br />

haben werden, kann derzeit nicht vorhergesehen<br />

werden. sollten beispielsweise der Fondsge-


sellschaft künftig zusätzliche regulatorische oder<br />

administrative anforderungen auferlegt werden,<br />

kann dies im extremfall zu einem austausch<br />

von Geschäftsbesorgern / Dienstleistern oder<br />

zu einer erzwungenen früheren auflösung der<br />

Fondsgesellschaft führen. sollte die Fondsgesellschaft<br />

in diesem zusammenhang zusätzliche bzw.<br />

höhere kosten haben, kann dies eine erheblich<br />

schlechtere liquiditätssituation für die Fondsgesellschaft<br />

als projiziert zur Folge haben. Der eintritt<br />

der vorgenannten Fälle könnte daher dazu<br />

führen, dass die rentabilität aus der beteiligung<br />

gegenüber der prognostizierten rentabilität aus<br />

sicht der anleger erheblich geringer ausfällt.<br />

3.3.15 widerruf von beteiligungen<br />

Dem anleger kann nach deutschem recht als<br />

verbraucher die möglichkeit eines widerrufs,<br />

insbesondere nach den regelungen über haustürgeschäfte<br />

oder Fernabsatzgeschäfte, offenstehen.<br />

wird das widerrufsrecht wirksam ausgeübt,<br />

hat die Fondsgesellschaft den dem anleger<br />

zustehenden rückgewähranspruch (regelmäßig<br />

kapitaleinlage zzgl. agio) aus dem vermögen<br />

der Fondsgesellschaft zu erfüllen. Das rücktrittsrecht<br />

gilt gleichermaßen für das Investorendarlehen<br />

an die objektgesellschaft. sofern die Fondsbzw.<br />

die objektgesellschaft zum zeitpunkt der<br />

ausübung des widerrufsrechts nicht über ausreichende<br />

mittel zur rückzahlung der vom anleger<br />

gewährten mittel verfügen, kann das risiko bestehen,<br />

dass der anleger seine gewährten mittel<br />

nicht oder nicht in vollem umfang zurückerhält.<br />

es kann zudem nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass zu einem späteren zeitpunkt – insbesondere<br />

durch einzelne Gerichte oder aufgrund<br />

dann gefestigter rechtsprechung – festgestellt<br />

wird, dass die widerrufsbelehrung und / oder<br />

die verbraucherinformationen nicht oder nicht<br />

im erforderlichen umfang den gesetzlichen<br />

anforderungen genügen / genügt und / oder<br />

nicht wirksam erfolgt sind / ist und dadurch das<br />

gesetzliche widerrufsrecht eines anlegers – u. u.<br />

auch nach sehr langer zeit – nicht erloschen ist.<br />

Insofern besteht das risiko, dass einzelne oder<br />

mehrere anleger zu einem späteren zeitpunkt –<br />

insbesondere nach abschluss des öffentlichen<br />

angebots der beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

(und ggf. der objektgesellschaft sowie<br />

der Darlehensvergabe an diese) – wirksam den<br />

widerruf ihrer beteiligung erklären. In diesem<br />

Fall wären die Fonds- und die objektgesellschaft<br />

verpflichtet, dem widerrufenden anleger die<br />

ihm in diesem Fall zustehenden Forderungen<br />

(anlagebetrag zzgl. agio) zu erstatten. Der spätere<br />

widerruf (nach abschluss des öffentlichen<br />

angebots) ist nicht durch die Finanzierungsgarantie<br />

der real I.s. aG abgedeckt. Dies hätte<br />

– u. u. sogar deutliche – auswirkungen auf die<br />

für ausschüttungen / rückflüsse zur verfügung<br />

stehende liquidität. es kann sein, dass in solch<br />

einem Fall die ausschüttungen / rückflüsse reduziert<br />

oder ausgesetzt werden müssen und / oder<br />

die Fonds- und / oder die objektgesellschaft ihren<br />

fälligen zahlungsverpflichtungen nicht oder<br />

nicht mehr in voller höhe nachkommen können<br />

/ kann. auch eine Insolvenz der Fonds- sowie<br />

der objektgesellschaft kann in solch einem Fall<br />

eintreten. Für die in der Fondsgesellschaft (bzw.<br />

ggf. objektgesellschaft) verbleibenden anleger<br />

kann dies letztlich den totalverlust ihres beteiligungsbetrags<br />

nebst agio bedeuten.<br />

3.4 steuerLiCHe risiken<br />

3.4.1 allgemein<br />

Dieses beteiligungsangebot ist auf nur in<br />

Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige<br />

anleger (natürliche Personen) ausgerichtet, die<br />

aus dem Privatvermögen heraus investieren und<br />

den erwerb der beteiligung nicht fremdfinanzieren.<br />

bei Investition aus dem betriebsvermögen,<br />

anlegerfremdfinanzierung bzw. anderer steuerlicher<br />

ansässigkeit als nur in Deutschland kann<br />

es zu einer negativ abweichenden steuerlichen<br />

behandlung kommen.<br />

Die konzeption dieses beteiligungsangebots beruht<br />

auf dem zur zeit der aufstellung des Private<br />

Placement memorandums geltenden deutschen<br />

und französischen steuerrecht, einschließlich der<br />

zu diesem zeitpunkt einschlägigen verwaltungserlasse<br />

der zuständigen behörden sowie der<br />

relevanten rechtsprechung. es ist nicht auszuschließen,<br />

dass Gesetzesänderungen und / oder<br />

änderungen in der rechtsprechung und / oder<br />

der erlasse bzw. Praxis der deutschen bzw. französischen<br />

Finanzverwaltung zu einer anderen<br />

und erheblich höheren als der in diesem Private<br />

risikohinweise<br />

35


36<br />

Placement memorandum dargestellten bzw.<br />

zugrunde gelegten besteuerung führen. Dies ist<br />

auch mit rückwirkung möglich, wobei in diesen<br />

Fällen auch die verfügung von zusätzlichen<br />

zinsen und strafzahlungen durch die Finanzverwaltung<br />

nicht auszuschließen sind. ebenso sind<br />

voneinander abweichende auffassungen der einzelnen<br />

Finanzverwaltungen und Finanzgerichte<br />

sowie eine unterschiedliche behandlung von<br />

sachverhalten in <strong>Frankreich</strong> und Deutschland<br />

nicht ausgeschlossen. bis zur endgültigen steuerlichen<br />

veranlagung, beispielsweise nach einer<br />

betriebsprüfung der Fonds- sowie der objektgesellschaft,<br />

bzw. bis zum eintritt der Festsetzungsverjährung<br />

steht die besteuerung der anleger<br />

mit einkünften aus der beteiligung nicht fest.<br />

steuergesetzgebung sowie verwaltungserlasse<br />

und -praxis der Finanzverwaltungen in Deutschland<br />

und <strong>Frankreich</strong> haben in den letzten jahren<br />

ständigen veränderungen unterlegen. es ist<br />

nicht auszuschließen, dass künftige veränderungen<br />

die steuerliche situation der Fondsgesellschaft,<br />

der verwaltungsgesellschaft (tochtergesellschaft<br />

der Fondsgesellschaft) und der<br />

französischen objektgesellschaft die diesem<br />

beteiligungsangebot zugrunde gelegte ertragsund<br />

liquiditätsplanung nachteilig beeinflussen.<br />

es ist insbesondere auch nicht auszuschließen,<br />

dass die deutsche und / oder französische Finanzverwaltung<br />

im ergebnis erfolgreich elemente<br />

dieses beteiligungsangebots für besteuerungszwecke<br />

ignoriert / ignorieren (oder aufgrund<br />

abweichender auslegung der steuergesetze,<br />

wirtschaftlicher betrachtungsweise oder vergleichbarer<br />

Gesetzgebung umqualifiziert / umqualifizieren)<br />

bzw. abweichend von der steuerlichen<br />

konzeption des beteiligungsangebots<br />

behandelt / behandeln. so kann beispielsweise<br />

nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die<br />

Finanzverwaltung im hinblick auf das zinslose<br />

Investorendarlehen eine einkünftekorrektur<br />

vornimmt. In einem solchen Fall müssten die in<br />

Deutschland steuerpflichtigen anleger einen<br />

nach Fremdvergleichsgrundsätzen ermittelten<br />

zinsertrag auf das Investorendarlehen versteuern.<br />

es kann auch nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass Deutschland und / oder <strong>Frankreich</strong> das<br />

abgeschlossene abkommen zwischen der<br />

bundesrepublik Deutschland und <strong>Frankreich</strong><br />

zur vermeidung der Doppelbesteuerung und<br />

zur verhinderung der steuerverkürzung bei<br />

steuern vom einkommen und vom vermögen<br />

(„Dba“) unterschiedlich interpretieren oder<br />

ändern. Das Dba kann beispielsweise auch neu<br />

verhandelt werden, so dass künftig neue und<br />

ggf. nachteilige gesetzliche regelungen gelten<br />

können. In jedem dieser Fälle können sich für die<br />

anleger die ausschüttungen / rückflüsse nach<br />

steuern bzw. die rentabilität der beteiligung<br />

nach steuern substanziell mindern. Ferner kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass Deutschland<br />

und / oder <strong>Frankreich</strong> das abgeschlossene<br />

abkommen zwischen Deutschland und <strong>Frankreich</strong><br />

zur vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

der nachlässe, erbschaften und schenkungen<br />

(„Dba (e)“) unterschiedlich interpretieren oder<br />

ändern. auch das Dba (e) kann beispielsweise<br />

neu verhandelt werden, mit der Folge, dass<br />

für erbschaften oder schenkungen nachteilige<br />

gesetzliche regelungen gelten könnten.<br />

aufgrund der steuerlichen transparenz der beteiligungsstruktur<br />

wird dem anleger das ergebnis<br />

der Fondsgesellschaft steuerlich zugerechnet<br />

und damit bei diesem nach seinen persönlichen<br />

besteuerungsmerkmalen und dem sich daraus<br />

ergebenden individuellen steuersatz bzw. dem<br />

abgeltungsteuersatz in höhe von 25 Prozent<br />

versteuert. es besteht das risiko, dass steuerzahlungen<br />

zu leisten sind, denen keine oder nur<br />

deutlich geringere liquiditätszuflüsse aus der<br />

Fondsbeteiligung gegenüberstehen.<br />

es wurde – wie auch in der Prognoserechnung<br />

dargelegt – angenommen, dass die Guthabenzinsen<br />

aus der anlage der freien liquidität<br />

im rahmen der beteiligungsstruktur nahezu<br />

vollständig auf der ebene der Fondsgesellschaft<br />

generiert werden können und dass insofern<br />

sämtliche Guthabenzinsen ausschließlich in<br />

Deutschland von den anlegern auf der Grundlage<br />

der im Private Placement memorandum unter<br />

„steuerliche Grundlagen“ (tz. 8) dargestellten<br />

regelungen zu versteuern sein werden. sollten<br />

Guthabenzinsen in <strong>Frankreich</strong> der besteuerung<br />

unterliegen (beispielsweise wenn ein teil der<br />

liquiditätsreserve gleich welchen Grundes doch<br />

auf ebene der objektgesellschaft verwaltet werden<br />

würde), dann ist nicht auszuschließen, dass


derartige Guthabenzinsen einer Doppelbesteuerung<br />

in Deutschland und <strong>Frankreich</strong> unterliegen<br />

und dass daher die rentabilität aus der beteiligung<br />

gegenüber der Prognoserechnung aus der<br />

sicht der anleger reduziert wird.<br />

im ergebnis kann in <strong>Frankreich</strong> und / oder<br />

Deutschland eine höhere als die in diesem<br />

Private Placement memordandum dargestellte<br />

besteuerung erfolgen. es können steuernachzahlungen<br />

zzgl. zinsen und ggf. strafzahlungen<br />

zu leisten sein. Dies kann die rentabilität der beteiligung<br />

aus sicht der anleger stark einschränken<br />

und letztlich gar zu einem teilweisen oder<br />

vollständigen verlust des gesamten beteiligungsbetrags<br />

nebst agio führen („totalverlustrisiko“,<br />

siehe hierzu auch tz. 3.6). Dies gilt auch hinsichtlich<br />

jedes der nachstehend dargestellten steuerlichen<br />

risiken in Deutschland bzw. <strong>Frankreich</strong>.<br />

Der anleger sollte vor einer anlageentscheidung<br />

das gesamte Private Placement memorandum<br />

nebst anlagen sorgfältig prüfen und bzgl. der<br />

steuerlichen aspekte insbesondere das kapitel<br />

„steuerliche Grundlagen“ (tz. 8) berücksichtigen.<br />

vor der anlageentscheidung sollte der anleger<br />

zudem einen auf diesem Gebiet erfahrenen steuerlichen<br />

berater hinzuziehen.<br />

Die kalkulierten bzw. projizierten ergebnisse<br />

können nicht garantiert werden. Das risiko der<br />

steuerlichen konzeption und von änderungen<br />

des steuerrechts bzw. dessen auslegung trägt<br />

somit vollständig und allein der anleger. Für den<br />

eintritt der wirtschaftlichen ziele eines anlegers<br />

wird keine haftung übernommen.<br />

3.4.2 Qualifikation der Fondsgesellschaft in<br />

<strong>Frankreich</strong> und steuerliche risiken im<br />

zusammenhang mit der möglichen Übertragung<br />

der anteile an der Objektgesellschaft<br />

bzw. mit der veräußerungsgewinnbesteuerung<br />

in <strong>Frankreich</strong><br />

Gemäß der geltenden rechtslage sind die<br />

laufenden einkünfte aus der vermietung der<br />

Fondsimmobilie in <strong>Frankreich</strong> grundsätzlich<br />

von der Fondsgesellschaft (bzw. für die laufzeit<br />

des nießbrauchs von der vorgeschalteten<br />

verwaltungsgesellschaft) und nicht individuell<br />

vom anleger zu versteuern, da die französischen<br />

Finanzbehörden zwar die französische objektgesellschaft,<br />

nicht jedoch die Fondsgesellschaft<br />

für zwecke der besteuerung von Immobilieneinkünften<br />

und veräußerungsgewinnen aus<br />

französischen quellen als steuerlich transparent<br />

betrachten. Die Fondsgesellschaft (bzw. für die<br />

laufzeit des nießbrauchs die verwaltungsgesellschaft)<br />

wird dazu in <strong>Frankreich</strong> zur körperschaftsteuer<br />

veranlagt werden und ist verpflichtet,<br />

entsprechende steuererklärungen abzugeben.<br />

Durch eine zukünftige änderung dieser steuerlichen<br />

qualifikation in <strong>Frankreich</strong>, wonach die<br />

Fondsgesellschaft für französische steuerzwecke<br />

auch als steuertransparent behandelt werden<br />

würde, würde sich die Folge ergeben, dass der<br />

einzelne anleger für die ordentlichen einkünfte<br />

der objektgesellschaft, insbesondere auch die<br />

vermietungseinkünfte aus der Fondsimmobilie<br />

grundsätzlich anteilig steuerpflichtig würde<br />

(für die laufzeit des nießbrauchs würde jedoch<br />

weiterhin die verwaltungsgesellschaft betreffend<br />

die ordentlichen einkünfte (einschließlich<br />

der vermieteinkünfte) steuerpflichtig bleiben).<br />

auch für die ggf. möglichen außerordentlichen<br />

einkünfte (insbesondere veräußerungsgewinne)<br />

wird gemäß Fondskonzept angenommen, dass<br />

im Fall einer solchen änderung eine direkte<br />

steuerpflicht gemäß den anwendbaren regeln<br />

für den einzelnen anleger in <strong>Frankreich</strong> und<br />

damit einhergehend die Pflicht zur abgabe einer<br />

persönlichen steuererklärung in <strong>Frankreich</strong><br />

bestehen würde. sollte sich die steuerliche<br />

qualifikation der Fondsgesellschaft bis ende des<br />

jahres 2013 nicht verändern (so dass diese voraussichtlich<br />

auch weiterhin für die besteuerung<br />

von Immobilieneinkünften und veräußerungsgewinnen<br />

aus französischen quellen intransparent<br />

bliebe), würden gemäß der Fondskonzeption<br />

bzw. dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

ggf. die nießbrauchsbelasteten anteile<br />

an der objektgesellschaft – unter beibehaltung<br />

des nießbrauchs für dessen restlaufzeit zugunsten<br />

der verwaltungsgesellschaft – von der<br />

Fondsgesellschaft an die anleger, die für die<br />

ausschüttung optieren, direkt ausgeschüttet<br />

werden. es besteht das risiko, dass dies nicht<br />

umgesetzt wird (insbesondere auch wenn der<br />

einzelne anleger in dieser situation so entscheidet)<br />

bzw. aus unterschiedlichsten Gründen nicht<br />

erreicht werden kann oder dass änderungen<br />

bzw. abweichungen gegenüber dem Fonds-<br />

risikohinweise<br />

37


38<br />

konzept bzw. der Prognose eintreten, die zu<br />

abweichenden negativen ergebnissen führen.<br />

Dies könnte beispielsweise sein, wenn es für<br />

die ggf. erforderliche Übertragung nicht bei der<br />

aktuell in <strong>Frankreich</strong> bestehenden befreiung von<br />

einer Übertragungssteuer im zusammenhang<br />

mit der anteilsübertragung bis ende des jahres<br />

2013 bleibt oder wenn die derzeit bestehende<br />

regelung zur reduzierung bzw. befreiung von<br />

der besteuerung von veräußerungsgewinnen<br />

(Details hierzu siehe in nachstehender tz. 3.4.3)<br />

verändert oder aus anderen Gründen im rahmen<br />

des Fondskonzepts im sinne der anleger nicht<br />

(mehr) angewendet werden könnte.<br />

Im Fall einer änderung der aktuellen steuerlichen<br />

qualifikation der Fondsgesellschaft für<br />

zwecke der besteuerung in <strong>Frankreich</strong> von<br />

Immobilieneinkünften und veräußerungsgewinnen<br />

aus französischen quellen, d. h. falls<br />

die Fondsgesellschaft zukünftig in bezug auf<br />

solche einkünfte und veräußerungsgewinne<br />

als transparent behandelt würde, wäre – nach<br />

ablauf des vereinbarten nießbrauchs – mit einer<br />

persönlichen steuerpflicht, d. h. der verpflichtung<br />

zur abgabe einer persönlichen steuererklärung<br />

durch die anleger in <strong>Frankreich</strong> zu rechnen.<br />

In diesem Fall würden neben dem zusätzlichen<br />

aufwand und den kosten zur abgabe derartiger<br />

steuererklärungen für die anleger möglicherweise<br />

auch weitere, insbesondere wirtschaftliche<br />

nachteile gegenüber der Prognoserechnung<br />

in einer nach-steuer-betrachtung entstehen<br />

können, die aus heutiger sicht nicht abschließend<br />

eingeschätzt werden können, da dies u. a.<br />

von der persönlichen situation des einzelnen<br />

anlegers und auch von der dann geltenden<br />

steuerlichen situation in <strong>Frankreich</strong> abhängt.<br />

hierdurch könnten sich die geplanten ausschüttungen<br />

/ rückflüsse und die rendite für die<br />

beteiligung nachteilig verändern.<br />

Falls die Fondsgesellschaft auch in zukunft<br />

steuerlich für laufende Immobilieneinkünfte<br />

und veräußerungsgewinne als nicht transparent<br />

angesehen werden sollte, wird die Fondsgesellschaft<br />

die von ihr gehaltenen nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft im jahr<br />

2013 – sofern dies vom anleger jeweils so entschieden<br />

wird – an die anleger ausschütten. eine<br />

solche sachausschüttung kann zur realisierung<br />

von in <strong>Frankreich</strong> steuerpflichtigen veräußerungsgewinnen<br />

führen. auf den veräußerungsgewinn<br />

würde eine quellensteuer in höhe von<br />

33,33 Prozent erhoben werden. Das Dba enthält<br />

keine eindeutige regelung zur besteuerung von<br />

Gewinnen aus der veräußerung von anteilen an<br />

steuerlich transparenten Gesellschaften. es kann<br />

daher nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />

ausschüttung der nießbrauchsbelasteten anteile<br />

der besteuerung in <strong>Frankreich</strong> unterliegt.<br />

3.4.3 steuerliche risiken im zusammenhang mit<br />

einer veräußerung der Fondsimmobilie<br />

und / oder der anteile an der Objektgesellschaft<br />

und der Fondsgesellschaft<br />

veräußerung der Fondsimmobilie gemäß<br />

geplantem Fondskonzept<br />

In einem veräußerungsfall ermittelt sich der<br />

steuerpflichtige nettogewinn in abhängigkeit<br />

von der Person des steuerpflichtigen und<br />

dessen steuerstatus (siehe die ausführliche<br />

beschreibung der verschiedenen exit-szenarien<br />

in abschnitt 8.1). Der steuerpflichtige nettoveräußerungsgewinn<br />

unterliegt grundsätzlich einer<br />

quellensteuer in höhe zwischen 16 Prozent und<br />

34,43 Prozent, die direkt durch den notar bei<br />

verkauf der Immobilie einbehalten und an das<br />

Finanzamt abgeführt wird. sofern der steuerpflichtige<br />

Gewinn unmittelbar von den anlegern<br />

als realisiert gilt (d. h. im Fall, dass die Fondsgesellschaft<br />

in bezug auf Immobilieneinkünfte<br />

und veräußerungsgewinne aus französischen<br />

quellen als steuertransparent angesehen wird<br />

oder, mangels einer entsprechenden änderung<br />

der französischen steuergesetze, im Fall von<br />

anlegern, die bis ende des jahres 2013 für die<br />

ausschüttung der nießbrauchsbelasteten anteile<br />

an der objektgesellschaft optiert haben), kann<br />

der nettoveräußerungsgewinn je nach haltedauer<br />

der Fondsimmobilie durch die objektgesellschaft<br />

reduziert werden. Für jedes jahr, in dem<br />

die Immobilie gehalten wurde, jedoch erst ab<br />

dem sechsten jahr, kann gemäß den steuerlichen<br />

annahmen im rahmen des Fondskonzepts ein<br />

abschlag in höhe von 10 Prozent vorgenommen<br />

werden. soweit der 10-prozentige abschlag nach<br />

mehr als fünf jahren anwendung findet, geht<br />

die Prognoserechnung von einer haltedauer der<br />

Immobilie bis zum ende des jahres 2023 und


somit einer steuerlichen bemessungsgrundlage<br />

von 20 Prozent aus (wobei angenommen wird,<br />

dass für die berechnung der 15-jahresfrist die<br />

haltefrist auf ebene der objektgesellschaft<br />

maßgeblich ist und nicht der zeitraum, ab dem<br />

die anteile an der objektgesellschaft steuerlich<br />

betrachtet direkt von den anlegern gehalten<br />

werden, was ggf. zu höheren steuerlichen belastungen<br />

im verkaufsfall führen würde). sollte ein<br />

verkauf der Fondsimmobilie zu einem früheren<br />

zeitpunkt erfolgen oder sich die steuergesetzgebung<br />

ändern oder das konzept von den steuerbehörden<br />

nicht anerkannt werden, würde der<br />

veräußerungserlös auf Grundlage der vorgenannten<br />

kalkulation seitens der anleger deutlich<br />

höher zu versteuern sein, was bei sonst gleichen<br />

annahmen zu einer reduktion des veräußerungserlöses<br />

in einer nachsteuerbetrachtung<br />

führen und sich damit nachteilig auf die rendite<br />

des anlegers aus der beteiligung auswirken<br />

würde.<br />

veräußerung von anteilen an der Objekt­ bzw.<br />

Fondsgesellschaft<br />

nach dem Dba D / F steht das besteuerungsrecht<br />

auch in diesem Fall (veräußerung von anteilen<br />

an den entsprechenden Personengesellschaften)<br />

<strong>Frankreich</strong> zu. Der Gewinn sollte, falls er unmittelbar<br />

von den anlegern realisiert wird (d. h. vor<br />

allem im Fall der steuerlichen transparenz der<br />

Fondsgesellschaft im hinblick auf französische<br />

Immobilieneinkünfte und veräußerungsgewinne<br />

oder, mangels änderung der französischen steuergesetze,<br />

falls anleger bis ende des jahres 2013<br />

für die ausschüttung der nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft optiert haben)<br />

nach französischem recht einer abzugsteuer<br />

in höhe von 16 Prozent unterliegen, wobei<br />

wiederum eine ermäßigung je nach haltedauer<br />

in betracht kommt. In einem solchen Fall kann<br />

ab dem sechsten haltejahr vom steuerpflichtigen<br />

Gewinn ein abschlag in höhe von 10 Prozent für<br />

jedes jahr des haltens der Fondsimmobilie gewährt<br />

werden. wird die Fondsimmobilie früher<br />

veräußert, ändert sich die steuergesetzgebung<br />

oder wird die struktur von den steuerbehörden<br />

nicht anerkannt, müssen die anleger eine deutlich<br />

höhere steuer auf die oben berechneten<br />

veräußerungserlöse entrichten, wodurch sich<br />

unter sonst gleichen umständen der nachsteu-<br />

ergewinn reduzieren und sich nachteilige<br />

auswirkungen auf die rendite des anlegers<br />

ergeben würden. ein veräußerungsgewinn<br />

ist von nichtansässigen binnen eines monats<br />

nach veräußerung zu erklären und die steuer<br />

ist zu diesem zeitpunkt zu entrichten. bei einer<br />

veräußerung nach 15 jahren oder später, kann<br />

ein veräußerungsgewinn steuerfrei bleiben. Der<br />

käufer muss eine registrierungssteuer von 5 Prozent<br />

des veräußerungspreises (oder des höheren<br />

marktwerts), nicht aber auf das ggf. übertragene<br />

Investorendarlehen, entrichten. sollte ein<br />

verkauf der anteile zu einem früheren zeitpunkt<br />

erfolgen, würde in jedem Fall der veräußerungserlös<br />

seitens der anleger zu versteuern sein, was<br />

sich nachteilig auf die rendite des anlegers aus<br />

der beteiligung auswirken würde.<br />

3.4.4 steuerliche behandlung der investition<br />

in <strong>Frankreich</strong><br />

Der eigentümer der Fondsimmobilie, die<br />

objektgesellschaft, ist eine société civile Immobilière<br />

(„scI“), eine für steuerliche zwecke<br />

transparente Gesellschaft französischen rechts.<br />

Die steuerpflichtigen einkünfte, welche für das<br />

betreffende Geschäftsjahr durch eine einnahmen-<br />

/ ausgabenrechnung unter anwendung der<br />

französischen steuerlichen regeln zu ermitteln<br />

sind, werden nicht auf ebene der Gesellschaft,<br />

sondern auf ebene der Gesellschafter gemäß der<br />

höhe der jeweiligen beteiligung am ergebnis der<br />

Gesellschaft versteuert. Die laufenden einkünfte<br />

der objektgesellschaft werden in der konzeption<br />

des beteiligungsangebots grundsätzlich<br />

zu nahezu 100 Prozent der Fondsgesellschaft<br />

zugerechnet, wobei diese während der laufzeit<br />

des nießbrauchs abweichend hiervon der vorgeschalteten<br />

verwaltungsgesellschaft zugeordnet<br />

werden. Daher ist die verwaltungsgesellschaft<br />

während der laufzeit des nießbrauchs und die<br />

Fondsgesellschaft nach dessen ablauf, wie im<br />

kapitel „steuerliche Grundlagen“ (tz. 8) näher<br />

dargestellt, mit den laufenden (ordentlichen)<br />

einkünften (u. a. vermieteinkünfte aus der<br />

vermietung des Fondsobjekts) steuerpflichtig,<br />

die von der objektgesellschaft erzielt werden.<br />

Das steuerpflichtige ergebnis wird, wie oben<br />

dargelegt, nach französischen steuerlichen<br />

regelungen ermittelt und unterliegt für den<br />

gesamten Prognosezeitraum (bzw. während der<br />

risikohinweise<br />

39


40<br />

laufzeit des nießbrauchs) einem französischen<br />

körperschaftsteuersatz von derzeit 33,33 Prozent<br />

(bei einem steuerlichen ergebnis von über<br />

2,3 millionen euro wird derzeit ein zuschlag<br />

von 3,3 Prozent auf den körperschaftsteuersatz<br />

erhoben, was zu einem Gesamtsteuersatz von<br />

34,43 Prozent führt). Dabei wird die verwaltungsgesellschaft<br />

in den ersten jahren über<br />

hohe verlustvorträge verfügen, die u. a. aus<br />

der Investitionsphase stammen. zur ermittlung<br />

des steuerlichen ergebnisses der objektgesellschaft<br />

/ verwaltungsgesellschaft wurden in der<br />

Prognoserechnung die unten dargelegten aufwendungen<br />

und betriebskosten berücksichtigt.<br />

nach ablauf des der verwaltungsgesellschaft<br />

zustehenden nießbrauchs, würden sämtliche<br />

ordentliche und außerordentliche einkünfte<br />

der objektgesellschaft den eigentümern der<br />

anteile an der objektgesellschaft steuerlich<br />

zugerechnet. sofern diese anteile von den<br />

anlegern gehalten werden, würde die bemessungsgrundlage<br />

der zu versteuernden einkünfte<br />

der objektgesellschaft nach den für natürliche<br />

Personen anzuwendenden regeln zur ermittlung<br />

von einkünften aus Immobilien ermittelt<br />

werden. Diese regeln unterscheiden sich von<br />

den für die ermittlung der bemessungsgrundlage<br />

bei körperschaftsteuerpflichtigen Personen<br />

(wie z. b. der verwaltungsgesellschaft) geltenden<br />

bestimmungen. Insbesondere können keine abschreibungen<br />

der Immobilie von dem zu versteuernden<br />

einkommen abgesetzt werden. sollte die<br />

Immobilie nicht vor ablauf des nießbrauchrechts<br />

der verwaltungsgesellschaft veräußert werden,<br />

wären die anleger ggf. jeweils mit dem auf sie<br />

entfallenden teil der von der objektgesellschaft<br />

erzielten einkünfte der progressiven einkommensteuer<br />

in <strong>Frankreich</strong> unterworfen (mit einem<br />

mindestsatz von 20 Prozent – die progressive<br />

einkommensteuer hat zurzeit einen höchstsatz<br />

von 40 Prozent). Dies würde sich nachteilig auf<br />

die rendite des anlegers aus der beteiligung<br />

auswirken.<br />

Die abschreibungsregeln für Immobilieninvestitionen<br />

in <strong>Frankreich</strong> wurden in den letzten jahren<br />

grundlegend geändert. seit dem 01.01.2005<br />

müssen daher die vermögensgegenstände eines<br />

unternehmens in den Geschäftsbüchern entsprechend<br />

ihren bestandteilen buchhalterisch erfasst<br />

werden. Für diese zwecke werden Gebäude in<br />

verschiedene komponenten unterteilt, welche<br />

separat planmäßig abgeschrieben werden<br />

können. außerdem darf der dem Grundstück<br />

zugeordnete teil des kaufpreises nicht abgeschrieben<br />

werden. Die entsprechenden ansätze<br />

aus dem beauftragten wertgutachten wurden<br />

in der Prognoserechnung berücksichtigt. sollte<br />

die französische Finanzverwaltung der analyse<br />

der experten nicht folgen, können sich hierdurch<br />

beispielsweise erheblich geringere abschreibungsansätze<br />

(auch durch abweichende anzusetzende<br />

nutzungsdauern) als in der Prognoserechnung<br />

berücksichtigt ergeben, was zu früheren<br />

und höheren steuerlichen belastungen und<br />

dadurch zu einer verminderung der verfügbaren<br />

liquidität der Fonds- und objektgesellschaft führen<br />

könnte, mit der Folge, dass die projizierten<br />

ausschüttungen / rückflüsse teilweise oder<br />

vollständig ausfallen würden und dass sich die<br />

rentabilität aus einer beteiligung für die anleger<br />

auch erheblich reduzieren könnte. auch eine<br />

anhebung der oben genannten körperschaftsteuersätze<br />

in der zukunft würde einen solchen<br />

nachteiligen effekt gegenüber der Prognoserechnung<br />

haben.<br />

zinsen aus der Fremdfinanzierung der Investitionen<br />

als auch damit im zusammenhang stehende<br />

kosten sind im rahmen der anzuwendenden<br />

Grundsätze grundsätzlich ebenfalls abzugsfähig.<br />

auch die weiteren aufwendungen aus der Investitionsphase<br />

wie vergütungen auf Grundlage<br />

von Geschäftsbesorgungs- und beratungsverträgen<br />

der objektgesellschaft und erwerbsnebenkosten<br />

sind grundsätzlich abzugsfähig. In<br />

der Prognoserechnung wurde unterstellt, dass<br />

die entsprechenden kosten der objektgesellschaft<br />

vollständig abzugsfähig sind. sollte die<br />

französische Finanzverwaltung diesen ansatz<br />

nicht oder nicht vollständig akzeptieren, hätte<br />

dies ebenfalls zur Folge, dass die projizierten<br />

verlustvorträge tatsächlich niedriger wären und<br />

dass höhere steuerliche ergebnisse als in der<br />

Prognoserechnung geplant entstehen würden,<br />

mit der Folge, dass sich die steuerliche belastung<br />

im Prognosezeitraum, ggf. auch deutlich,<br />

erhöhen würde. Die Folge wäre eine verminderung<br />

der frei verfügbaren liquidität mit damit<br />

einhergehenden kürzungen bei den prognostizierten<br />

ausschüttungen (bzw. rückführungen


der Darlehen an die anleger). Die auf Grundlage<br />

der Prognoserechnung entstehenden verlustvorträge<br />

können mit erträgen aus der vermietung<br />

der Fondsimmobilie verrechnet werden, so dass<br />

aus heutiger sicht gemäß der Prognoserechnung<br />

in den ersten jahren keine effektive belastung<br />

durch französische ertragsteuer entsteht.<br />

während der vermietungsphase sind auch alle<br />

weiteren objektbezogenen kosten (z. b. für objektverwaltung,<br />

jahresabschlusserstellung und<br />

laufende steuer- und rechtsberatung) bei der<br />

steuerlichen einnahmen- / ausgabenrechnung<br />

entsprechend zu berücksichtigen. nach dem<br />

verbrauch der verlustvorträge, die im Übrigen<br />

auf Grundlage des heutigen steuerrechts zeitlich<br />

und in der höhe unbefristet vorgetragen werden<br />

können, werden die steuerpflichtigen einkünfte<br />

in <strong>Frankreich</strong> der steuer zu unterwerfen sein.<br />

sollte die der Prognoserechnung insoweit<br />

zugrunde liegende steuerliche behandlung<br />

dieser Positionen von den französischen Finanzbehörden<br />

in dieser Form nicht oder nur in teilen<br />

akzeptiert werden, kann dies zu einer größeren<br />

und frühzeitigeren steuerlichen belastung der<br />

erträge der objektgesellschaft führen, was zu<br />

einer reduzierung der freien liquidität auf ebene<br />

der objekt- und damit der Fondsgesellschaft<br />

mit der Folge geringerer ausschüttungen / rückflüsse<br />

für die anleger führen würde. Die rendite<br />

der beteiligung könnte in einem solchen Fall<br />

geringer ausfallen als in der Prognose dieses<br />

Private Placement memorandums (siehe tz. 6)<br />

dargestellt.<br />

3.4.5 Laufende kosten / steuerliche behandlung<br />

Die in der Prognoserechnung auf ebene der<br />

objektgesellschaft angesetzten kosten für die<br />

Geschäftsbesorgung und für Gesellschaftskosten<br />

(einschließlich rechts- und steuerberatung<br />

und jahresabschlussarbeiten) sind<br />

für französische steuerzwecke in höhe ihres<br />

tatsächlichen abflusses steuerlich als sofort<br />

abzugsfähig angesetzt. Die laufenden kosten<br />

der Fondsgesellschaft für die Geschäftsbesorgung,<br />

die vergütung des komplementärs und<br />

des geschäftsführenden kommanditisten, den<br />

jahresabschluss und sonstige nicht umlagefähige<br />

nebenkosten sind in höhe der tatsächlichen<br />

kosten nicht als abzugsfähig berücksichtigt.<br />

sollten diese ansätze von den Finanzbehörden<br />

nicht akzeptiert werden und insbesondere ein<br />

abzug der angesetzten Positionen auf ebene<br />

der objektgesellschaft nicht oder nicht wie<br />

angesetzt möglich sein, würde dies zu höheren<br />

steuerlichen belastungen in <strong>Frankreich</strong> als in der<br />

Prognose angenommen führen. In diesem Fall<br />

wäre nicht auszuschließen, dass aufgrund der<br />

reduzierten liquidität kürzungen gegenüber den<br />

prognostizierten ausschüttungs- / rückflussansätzen<br />

erforderlich wären.<br />

3.4.6 Französische 3­Prozent­steuer<br />

Die objektgesellschaft, die verwaltungs- und<br />

Fondsgesellschaft werden voraussichtlich<br />

von der in tz. 8.1 dargestellten französischen<br />

3-Prozent-steuer befreit. es besteht ein risiko,<br />

dass sich zukünftig änderungen ergeben, die<br />

zu einem anfall derartiger steuern, die auch<br />

nicht auf die mieter umgelegt werden könnten,<br />

führt oder dass erforderliche diesbezügliche<br />

meldungen von der objekt-, verwaltungs- und<br />

Fondsgesellschaft nicht in der erforderlichen<br />

Form umgesetzt werden (können) und / oder<br />

diesbezügliche verfahren mit den französischen<br />

Finanzbehörden zum ergebnis führen, dass<br />

derartige steuern wider erwarten anfallen.<br />

sollten während des Prognosezeitraums derartige<br />

steuern auf ebene der objekt-, verwaltungs-<br />

oder Fondsgesellschaft anfallen, würde<br />

dies die liquidität der objekt-, verwaltungs- und<br />

Fondsgesellschaft entsprechend reduzieren und<br />

die rentabilität der beteiligung aus der sicht der<br />

anleger ggf. auch nennenswert reduzieren.<br />

3.4.7 gewerblicher grundstückshandel<br />

Die veräußerung des Fondsobjekts, sowie der anteile<br />

an der Fonds- oder objektgesellschaft ist für<br />

deutsche steuerzwecke dem anleger als anteilige<br />

veräußerung des Fondsobjekts zuzurechnen.<br />

vorgenannte veräußerungen können im zusammenhang<br />

mit weiteren veräußerungen des<br />

anlegers, wie z. b. von Grundstücken oder anteilen<br />

bzw. der treugeberstellung an (mittelbar)<br />

grundstückshaltenden Personengesellschaften,<br />

einen gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />

nach der rechtsprechung des bundesfinanzhofs<br />

und nach auffassung der Finanzver-<br />

risikohinweise<br />

41


42<br />

waltung ist Indiz für das vorliegen gewerblichen<br />

Grundstückshandels das Überschreiten der so<br />

genannten Drei-objekt-Grenze. Die veräußerung<br />

von mehr als drei objekten innerhalb eines<br />

Fünfjahreszeitraums ist grundsätzlich als steuerpflichtiger<br />

gewerblicher Grundstückshandel<br />

zu qualifizieren. In die Prüfung der Drei-objekt-<br />

Grenze kann auch die veräußerung des Fondsobjekts<br />

durch die objektgesellschaft einzubeziehen<br />

sein. Die Drei-objekt-Grenze ist keine starre<br />

nicht-aufgriffsgrenze. zum beispiel kann auch<br />

die veräußerung von weniger als vier objekten<br />

gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />

ebenso kann gewerblicher Grundstückshandel<br />

auch bei einer höheren zahl von veräußerungen<br />

nach ablauf dieses zeitraums oder bei hauptberuflicher<br />

tätigkeit im baubereich vorliegen.<br />

liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, sind<br />

veräußerungsgewinne auch außerhalb der zehnjahresfrist<br />

in Deutschland einkommensteuerpflichtig,<br />

wenn in <strong>Frankreich</strong> nach 15 jahren eine<br />

befreiung eingreift.<br />

3.5 HaFtungsrisiken<br />

3.5.1 Haftung und nachhaftung im zusammenhang<br />

mit der beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

Grundsätzlich haftet ein der bestehenden Fondsgesellschaft<br />

beitretender bzw. einen kommanditanteil<br />

an der Fondsgesellschaft erwerbender<br />

anleger (i) für die vor seinem eintritt / anteilserwerb<br />

begründeten verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft<br />

bis zur höhe der im handelsregister<br />

einzutragenden hafteinlage (§ 173 hGb) und (ii)<br />

für die ab seinem eintritt / anteilserwerb und<br />

bis zu seiner eintragung als kommanditist im<br />

handelsregister begründeten verbindlichkeiten<br />

der Fondsgesellschaft unbeschränkt (§ 176<br />

abs. 2 hGb), falls dem Gläubiger die stellung des<br />

anlegers als kommanditist unbekannt war.<br />

nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

ist vorgesehen, dass die kommanditisten<br />

aufschiebend bedingt auf die eintragung als<br />

kommanditist im handelsregister mit einer<br />

hafteinlage von 500 euro der Fondsgesellschaft<br />

beitreten. vom zeitpunkt der eintragung haftet<br />

ein kommanditist – bei Fortbestehen einer<br />

eventuell bestehenden unbeschränkten haftung<br />

nach § 176 abs. 2 hGb wie vorstehend beschrieben<br />

– Gläubigern der Gesellschaft gegenüber bis<br />

zur höhe seiner hafteinlage (500 euro), jedoch<br />

nur, solange er diese noch erbracht hat. Danach<br />

haftet der kommanditist gegenüber Dritten nur<br />

dann, wenn die hafteinlage des kommanditisten<br />

zurückgewährt wurde (z. b. durch entnahmen der<br />

Fondsgesellschaft; § 174 hGb). sollte ein beitritt<br />

nicht aufschiebend bedingt auf die eintragung<br />

ins handelsregister erfolgen, haftet der betroffene<br />

kommanditist für zwischen seinem beitritt<br />

und seiner eintragung als kommanditist im<br />

handelsregister begründete verbindlichkeiten<br />

persönlich und unbeschränkt.<br />

Im Fall des ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

haften kommanditisten gemäß § 161<br />

abs. 2 hGb i. v. m. § 160 abs. 1 hGb für die bis<br />

dahin begründeten verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

noch bis zu fünf jahre nach eintragung<br />

ihres ausscheidens im handelsregister gegenüber<br />

den Gläubigern der Gesellschaft, jeweils<br />

beschränkt auf den betrag ihrer hafteinlage.<br />

Gleiches gilt bei einer auflösung der Fondsgesellschaft.<br />

es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />

eingeschränkte kommanditistenhaftung von<br />

einer ausländischen jurisdiktion, z. b. bei schädigung<br />

Dritter, nicht anerkannt wird. In diesem<br />

Fall könnten anleger wirtschaftlich über ihre kapitaleinlage<br />

zzgl. agio hinaus uneingeschränkt<br />

persönlich haften.<br />

3.5.2 Haftung im zusammenhang mit der ggf.<br />

vorgesehenen direkten beteiligung an der<br />

Objektgesellschaft<br />

Die ab ende des jahres 2013 ggf. durch den<br />

einzelnen anleger gewählte Übertragung der<br />

anteile an der objektgesellschaft an sie selbst<br />

und die dadurch begründete unmittelbare Gesellschafterstellung<br />

der anleger in der objektgesellschaft<br />

führt zu einer persönlichen haftung<br />

des Gesellschafters für verbindlichkeiten der<br />

objektgesellschaft. Diese haftung besteht im<br />

verhältnis seines anteils am Gesellschaftskapital<br />

der objektgesellschaft zum Gesamtkapital der<br />

objektgesellschaft. Diese haftung kann, obwohl


sie quotal im verhältnis der jeweils eingegangenen<br />

beteiligung zum gesamten beteiligungskapital<br />

an der objektgesellschaft beschränkt ist,<br />

den wert des jeweils durch den anleger erworbenen<br />

anteils an der objektgesellschaft übersteigen.<br />

Diese haftung ist subsidiär gegenüber<br />

der haftung der objektgesellschaft. Gläubiger<br />

müssen zuerst auf das Gesellschaftsvermögen<br />

zugreifen. eine gesamtschuldnerische haftung,<br />

weder im Innen- noch im außenverhältnis,<br />

besteht dabei nicht. es besteht das risiko, dass<br />

es der Geschäftsführung der objektgesellschaft<br />

nicht gelingt, vertragliche beziehungen zu<br />

Dritten, insbesondere gegenüber einer finanzierenden<br />

bank, mit einer so genannten „limitedrecourse“-klausel,<br />

d. h. einer begrenzung der<br />

haftung auf das vermögen der Gesellschaft, zu<br />

versehen und auch die sach- und haftpflichtversicherungen<br />

betreffend die versicherung<br />

des Fondsobjekts nicht auf einer marktüblichen<br />

„all-risik“-basis dauerhaft abzuschließen bzw. die<br />

voraussetzungen zur Durchführung auf dieser<br />

basis zu schaffen. somit wäre unter solchen<br />

umständen ggf. ein direkter rückgriff auf den<br />

anleger als Gesellschafter der objektgesellschaft<br />

in einem umfang möglich, der über den wert<br />

des entsprechenden Gesellschaftsanteils bzw.<br />

der beteiligung hinausgeht. satzungsmäßig<br />

ausschließen lässt sich die haftung des anlegers<br />

im rahmen der vorgesehenen beteiligung an<br />

der objektgesellschaft aufgrund von rechtlichen<br />

bestimmungen nicht. eine Inanspruchnahme<br />

ist auch im Fall der Insolvenz der objektgesellschaft<br />

möglich, sowie nach deren liquidation für<br />

einen zeitraum von bis zu fünf jahren. In diesen<br />

Fällen könnte dies auch den totalverlust der<br />

beteiligung nebst agio bedeuten sowie ggf. zu<br />

weiteren vermögenseinbußen bei dem anleger<br />

führen.<br />

3.6 maximaLes risikO Des anLegers<br />

Die in den vorstehenden abschnitten dargestellten<br />

erläuterungen beschreiben die wesentlichen<br />

einzelnen risiken, die mit einer beteiligung<br />

an der Fonds- und ggf. der objektgesellschaft<br />

sowie der Darlehensgewährung an die objektgesellschaft<br />

verbunden sind. Die beschriebenen<br />

risikofaktoren können nicht nur einzeln auftreten,<br />

sondern sich vielmehr auch gemeinsam<br />

realisieren. Dadurch können sich die beschriebenen<br />

auswirkungen auch über die summe der<br />

einzelnen auswirkungen hinaus verstärken. Insbesondere<br />

bei einem zusammentreffen mehrerer<br />

der vorgenannten risiken, die zu einer negativen<br />

abweichung von der Prognoserechnung führen,<br />

reicht u. u. die gebildete liquiditätsreserve nicht<br />

zur abdeckung aller kosten aus. Dies kann zu<br />

einer kürzung oder zu einem ausfall der ausschüttungen<br />

/ rückflüsse bis hin zu einem verlust<br />

des gesamten beteiligungsbetrags nebst agio<br />

führen.<br />

Das maximale risiko des anlegers ist über den<br />

totalverlust des gesamten beteiligungsbetrags<br />

nebst agio hinaus die mögliche verpflichtung,<br />

aus seinem sonstigen privaten vermögen<br />

steuern zu zahlen und erstattungen an die<br />

Fonds- oder objektgesellschaft aufgrund der regelungen<br />

des jeweiligen Gesellschaftsvertrags zu<br />

leisten. Ferner besteht im Fall einer zukünftigen<br />

direkten beteiligung (über die jeder anleger im<br />

bedarfsfall im jahr 2013 persönlich entscheiden<br />

kann) an der französischen objektgesellschaft<br />

das risiko, für deren verbindlichkeiten anteilig in<br />

unbeschränkter höhe auch über deren beendigung<br />

oder Insolvenz hinaus einstehen zu müssen.<br />

soweit jedoch ein anleger seine beteiligung<br />

fremdfinanzieren sollte, kann ein ausbleiben<br />

von ausschüttungen / rückflüssen oder verlust<br />

des beteiligungsbetrags nebst agio dazu führen,<br />

dass der anleger die Fremdfinanzierung nicht<br />

mehr bedienen kann. In diesen letztgenannten<br />

Fällen droht dem anleger schlimmstenfalls die<br />

Privatinsolvenz (maximales risiko).<br />

Über die in diesem abschnitt genannten risiken<br />

hinaus existieren nach kenntnis des anbieters<br />

zum zeitpunkt der aufstellung des Private<br />

Placement memorandums keine weiteren wesentlichen<br />

wirtschaftlichen, tatsächlichen und<br />

rechtlichen risiken.<br />

risikohinweise<br />

43


44<br />

InvestItIonsobjekt4


4. investitiOnsObjekt<br />

FrankreiCH<br />

Fläche 543.965 km 2 (ohne<br />

Übersee-Departements, die<br />

88.969 km² umfassen)<br />

Bevölkerung 64,3 millionen (2009)<br />

Bevölkerungsdichte 113 einwohner pro km 2<br />

Hauptstadt Paris<br />

Währung euro (eur)<br />

Bruttoinlandsprodukt<br />

pro Kopf<br />

30.400 euro (2008)<br />

Wirtschaftswachstum 2009: -2,2 %<br />

Inflationsrate 2009: 0,9 %<br />

Arbeitslosenquote 2009: 9,6 %<br />

Landessprache Französisch<br />

2010: 1,2 % (prognostiziert)<br />

Regierungsform Parlamentarische<br />

Präsidialdemokratie mit<br />

zwei kammern<br />

Quellen: Länderanalyse <strong>Frankreich</strong>, BayernLB; Auswärtiges Amt; Institut National<br />

de la Statistique et des Études Économiques (INSEE); Eurostat<br />

aLLgemeines<br />

<strong>Frankreich</strong> ist neben Deutschland eines der<br />

wichtigsten Industrieländer europas und verfügt<br />

über eine breit aufgestellte, modern ausgerichtete<br />

volkswirtschaft. Das bruttoinlandsprodukt<br />

<strong>Frankreich</strong>s beträgt rd. 2.000 milliarden euro. Damit<br />

nimmt <strong>Frankreich</strong> einen der vorderen Plätze<br />

der länder gemessen am bruttoinlandsprodukt<br />

weltweit und insbesondere in europa ein.<br />

Die metropolregion Paris („Île-de-France“) trägt<br />

dabei einen überproportional großen anteil zum<br />

bruttoinlandsprodukt bei. Die rd. 11,5 millionen<br />

einwohner der metropolregion, welche<br />

rd. 18 Prozent der bevölkerung <strong>Frankreich</strong>s<br />

entsprechen, erwirtschaften etwa 30 Prozent des<br />

bruttoinlandsproduktes. allein diese kennzahl<br />

unterstreicht das zentralisierte wirtschaftssystem<br />

<strong>Frankreich</strong>s.<br />

auch <strong>Frankreich</strong> leidet derzeit unter der krise<br />

an den Finanzmärkten und der daraus resultierenden<br />

wirtschaftskrise. Das bruttoinlandsprodukt<br />

fiel im jahr 2009 um rd. 2,2 Prozent, wobei<br />

für das jahr 2010 eine erholung erwartet wird<br />

und ein anstieg von rd. 1,2 Prozent prognostiziert<br />

wird.<br />

Die regierung sarkozy / Fillon hat seit amtsantritt<br />

ein breites bündel von reformen zur<br />

steigerung der kaufkraft und zur Förderung der<br />

beschäftigung angestoßen, ein konjunkturpaket<br />

auf den weg gebracht und einen Pakt für die<br />

finanzielle stabilisierung der automobilindustrie<br />

verabschiedet.<br />

Quellen: Länderanalyse <strong>Frankreich</strong>, BayernLB; Auswärtiges Amt; INSEE;<br />

Gesellschaft für Wachstumsstudien e.V.<br />

gÜnstiges wirtsCHaFtsumFeLD<br />

anders als in anderen wichtigen wirtschaftsländern<br />

europas, wie beispielsweise in Deutschland,<br />

wird die französische wirtschaft in erster linie<br />

durch die starke binnennachfrage denn durch<br />

exporte angetrieben. aktuellen studien zufolge<br />

wird <strong>Frankreich</strong>, nicht zuletzt aus dem vorgenannten<br />

Grund, als die wirtschaftlich stabilste<br />

der großen volkswirtschaften in der europäischen<br />

union gesehen. Die regierung setzt in<br />

den verabschiedeten maßnahmenplänen zur<br />

bekämpfung der Finanzkrise entsprechend auch<br />

gezielt auf die stärkung der binnennachfrage<br />

und des privaten konsums. In diesem zusammenhang<br />

wurde beispielsweise die mehrwertsteuer<br />

für bestimmte Güter zum 01.07.2009 von<br />

19,6 Prozent auf 5,5 Prozent gesenkt. ein weiterer<br />

wichtiger strategischer aspekt zur stimulierung<br />

des arbeitsmarktes ist die verabschiedung<br />

eines umfassenden umweltprogramms, welches<br />

in erster linie die energieeffizienz von Immobilien<br />

verbessern soll. Der maßnahmenkatalog soll<br />

ein Investitionsvolumen bis 2020 von rd. 450 milliarden<br />

euro umfassen und gemäß einer studie<br />

der boston consulting Group insgesamt 600.000<br />

arbeitsplätze schaffen bzw. sichern.<br />

Quelle: Germany Trade & Invest<br />

Investitionsobjekt<br />

45


46<br />

Rueil-<br />

Malmaison<br />

N<br />

W O<br />

S<br />

5km<br />

Quelle: Immostat<br />

Nanterre<br />

St-Cloud<br />

Sèvres<br />

Suresnes<br />

immObiLienmarkt – ÎLe­De­FranCe<br />

Die Île-de-France stellt nicht nur den größten gewerblichen<br />

Immobilienmarkt <strong>Frankreich</strong>s mit einer<br />

bürofläche von rd. 50,2 millionen m² dar, sondern<br />

übersteigt hinsichtlich der bürofläche selbst den<br />

Immobilienmarkt von central london um fast das<br />

Doppelte. Die büroflächen im cbD von Paris haben<br />

eine Gesamtfläche von rd. 8,6 millionen m², und<br />

auf das gesamte stadtgebiet von Paris entfallen ca.<br />

16,2 millionen m² bürofläche.<br />

Die spitzenmieten liegen für Premium-Gebäude<br />

im cbD von Paris bei ca. 650 – 700 euro / m² p. a.<br />

Die nachfrage nach hochwertigen büroflächen<br />

im cbD von Paris hat seit dem ende des jahres<br />

Colombes<br />

La Garenne-<br />

Colombes<br />

La Défense<br />

Puteaux<br />

Boulogne<br />

Meudon<br />

Courbevoie<br />

Bois-<br />

Colombes<br />

Asnières-<br />

Sur-Seine<br />

Neuilly<br />

16<br />

Issy-Les-MLX<br />

Gennevilliers<br />

Levallois<br />

15<br />

Vanves<br />

Malakoff<br />

Châtillon<br />

Clichy<br />

Villeneuve-<br />

La-Garenne<br />

17<br />

7<br />

8<br />

14<br />

6<br />

1<br />

9<br />

St-Denis<br />

18<br />

2<br />

5<br />

4<br />

10<br />

3<br />

13<br />

Montrouge<br />

Gentilly<br />

Le Kremlin-<br />

Bicêtre<br />

Arcueil<br />

Bagneux<br />

St-Ouen<br />

Cachan<br />

Villejuif<br />

2008 wieder kontinuierlich zugenommen, und<br />

die leerstandsrate im cbD von Paris ist auf rd.<br />

5,75 Prozent gesunken.<br />

Der mit der Finanzkrise einhergehende liquiditätsengpass<br />

verringerte das transaktionsvolumen<br />

in den letzten jahren signifikant. jedoch<br />

sind inzwischen eine belebung des transaktionsvolumens<br />

sowie eine steigerung der Immobilienpreise,<br />

insbesondere bei core-objekten, erkennbar.<br />

Der Immobilienmarkt der Île-de-France zählt<br />

zu einem der größten und stabilsten weltweit. so<br />

konnte selbst im krisenjahr 2008 ein Flächenumsatz<br />

in der Île-de-France von rd. 2,4 millionen m²<br />

beobachtet werden. Dies entspricht etwa dem<br />

1,5-fachen des gesamten bürobestands von den<br />

Docklands in london.<br />

Aubervilliers<br />

19<br />

11<br />

12<br />

Ivry<br />

20<br />

Pantin<br />

Le<br />

Pré-St-<br />

Gervais<br />

Les Lilas<br />

Charenton-<br />

Le-Pont<br />

Bagnolet<br />

St-Mandé<br />

Bobigny<br />

Montreuil<br />

Vincennes<br />

St-Maurice<br />

Paris CBD<br />

Paris Centre West<br />

Fontenay-<br />

Sous-Bois<br />

Arrondissements von Paris<br />

Stadtteile von Paris<br />

Fondsobjekt<br />

Nogent-<br />

Sur-M.<br />

Joinville-<br />

Le-Pont


Arc de Triomphe<br />

N<br />

W O<br />

S<br />

M<br />

Fondsobjekt<br />

M Metro-Station<br />

200 m<br />

Avenue de Wagram<br />

M<br />

M<br />

Avenue Marceau<br />

Avenue Hoche<br />

Avenue de Friedland<br />

Avenue George V.<br />

Boulevard de Courcelles<br />

eine im vergleich zu anderen ländern europas<br />

übliche entwicklung haben die ankaufsrenditen<br />

in der Île-de-France genommen. Im zuge der<br />

Finanzkrise stiegen die renditen im bereich des<br />

cbD von Paris um rd. 150 basispunkte bis auf<br />

5,5 – 5,75 Prozent. In den letzten monaten des<br />

jahres 2009 und den ersten monaten des jahres<br />

2010 konnte eine verstärkte nachfrage von<br />

in- und ausländischen Investoren insbesondere<br />

M<br />

M<br />

M<br />

M<br />

M<br />

Avenue de Messine<br />

Boulevard Haussmann<br />

Boulevard Malesherbes<br />

Avenue des Champs-Élysées Avenue des Champs-Élysées<br />

Avenue Montaigne<br />

Objekt<br />

83 rue La Boétie,<br />

Paris, CBD M<br />

rue La Boétie<br />

M<br />

M<br />

Avenue Franklin D. Roosevelt Avenue Franklin D. Roosevelt<br />

Rond Point des<br />

Champs-Élysées<br />

Seine<br />

im bereich des cbD von Paris mit der Folge von<br />

sinkenden ankaufsrenditen beobachtet werden.<br />

Für Immobilien in Prime-lagen im cbD von Paris<br />

werden derzeit renditen zwischen 5,25 und<br />

5,5 Prozent bezahlt.<br />

Quellen: Property Market Trends, Catella Property; Jones Lang LaSalle, Market<br />

Presentation; Paris Digest, Knight Frank; Paris – Office market<br />

report – Knight Frank; Point Marche, Colliers UFG PM<br />

M<br />

M<br />

M<br />

rue La Boétie<br />

Boulevard des Batignolles<br />

Palais de<br />

l'Élysée<br />

Investitionsobjekt<br />

Boulevard H<br />

47<br />

M<br />

M


m<br />

M<br />

48<br />

M<br />

metro­station<br />

Avenue de Friedland<br />

Avenue George V.<br />

M<br />

M<br />

Rue de Berri<br />

Rue du Faubourg Saint-Honoré<br />

Objekt<br />

83 rue La Boétie,<br />

Paris, CBD M<br />

Avenue de Messine<br />

Boulevard Haussmann<br />

Rue de Ponthieu Rue de Ponthieu Avenue Gabriel<br />

oulevard Malesherbes<br />

Avenue des Champs-Élysées Avenue des Champs-Élysées<br />

mikrOstanDOrt<br />

rue La Boétie<br />

Rue du Colisée Rue du Colisée<br />

Das hauptgeschäftsviertel („central business<br />

District“, cbD) von Paris erstreckt sich über nahezu<br />

das gesamte 8. arrondissement sowie über<br />

teile des 1., 2., 9., 16. und 17. arrondissements.<br />

M<br />

Avenue Franklin D. Roosevelt Avenue Franklin D. Roosevelt<br />

Rond Point des<br />

Champs Élysées<br />

Das 8. arrondissement, arrondissement de<br />

l’Élysées, entstand im zuge der westlichen<br />

stadtausdehnung mitte des 19. jahrhunderts und<br />

wird südlich durch das seineufer begrenzt. Das<br />

sich über rd. 3,88 km² erstreckende 8. arrondissement<br />

schließt im osten an die arrondissements<br />

1, 2 und 9 sowie im norden bzw. westen an das<br />

16. und 17. arrondissement an.<br />

Im arrondissement de l’Élysées leben rd. 40.000<br />

in erster linie sehr wohlhabende menschen. Die<br />

nähe zu der champs-Élysées und dem boulevard<br />

haussmann, der durch die historischen<br />

Gebäude berühmtheit erlangt hat, sowie die<br />

gute Infrastruktur in bezug auf die anbindung an<br />

den öffentlichen Personennahverkehr als auch<br />

das große angebot an guten restaurants und<br />

Rue Jean Mermoz<br />

Avenue Montaigne Avenue Mati gnon<br />

Seine<br />

M<br />

rue La Boétie<br />

Rue du Faubourg Saint-Honoré<br />

Palais de<br />

l'Élysée<br />

Geschäften machen das 8. arrondissement zu<br />

M<br />

einem der interessantesten viertel der französischen<br />

hauptstadt Paris.<br />

Der standort ist wirtschaftlich vor allem geprägt<br />

von anwaltskanzleien und notariaten und bietet<br />

rd. 170.000 arbeitsplätze. neben der wirtschaftlichen<br />

bedeutung des 8.arrondissements ist der<br />

standort auch das politische zentrum von Paris<br />

mit dem Élysée-Palast und dem Innenministerium.<br />

Die Immobilie befindet sich in der rue la boétie.<br />

Die rue la boètie verbindet die champs-Élysées<br />

mit dem boulevard haussmann, und viele<br />

anwaltskanzleien und notariate haben in der<br />

straße ihre unternehmenssitze.<br />

immObiLie<br />

bei dem Gebäude handelt es sich um ein<br />

bürohaus mit einer bürofläche von 2.819,80 m²<br />

und einer dreigeschossigen tiefgarage mit 15<br />

stellplätzen sowie archivflächen von 151,40 m²<br />

Boule


und besprechungsräumen mit einer Gesamtfläche<br />

von 290,60 m². Das objekt verfügt insgesamt<br />

über fünf oberirdische Geschosse zzgl. Dachgeschoss<br />

und drei untergeschosse. Im erdgeschoss<br />

befindet sich u. a. ein Foyer, welches zum haupteingang<br />

hin ausgerichtet ist.<br />

Ferner handelt es sich um ein rückgebäude zur<br />

rue la boétie, rd. 300 meter entfernt von der<br />

champs-Élysées. Die erschließung zum haupteingang<br />

erfolgt über einen ruhigen Innenhof.<br />

Dieser Innenhof, die Fluchttreppenhäuser sowie<br />

die tiefgarage sind teil eines Gemeinschaftseigentums<br />

(copropriété).<br />

ursprünglich wurde die Immobilie in den 1920er<br />

jahren errichtet und ist seitdem zahlreich und<br />

aufwendig renoviert worden. Die Immobilie wurde<br />

zuletzt im zuge der renovierungsmaßnahmen<br />

2009 hochwertig ausgestattet. Die technischen<br />

anlagen spiegeln den aktuellen stand der technik<br />

wider. so verfügen die räumlichkeiten über<br />

eine klimatisierung, abgehängte Decken und<br />

Doppelböden.<br />

Die Immobilie wurde für eine nutzung von 199<br />

arbeitsplätzen ausgelegt.<br />

Durch die neue, großzügig aufgeglaste Fassade<br />

profitieren die büroräume von zusätzlichen<br />

natürlichen lichteinfällen. Dies wird über große<br />

Glasdächer über der eingangs- und erschließungshalle<br />

begünstigt. auch die terrassen des<br />

fünften Geschosses und des Dachgeschosses<br />

tragen zur Großzügigkeit der Immobilie bei und<br />

können von den angestellten als so genannte<br />

break-out-areas genutzt werden.<br />

zusätzlich zu den normalen büroräumen gibt es<br />

repräsentative besprechungsräume im untergeschoss.<br />

bei der renovierung der Immobilie<br />

wurde wert darauf gelegt, dass der bestehende<br />

Gewölbekeller mit teils natürlicher belichtung<br />

über ein atrium erhalten bleibt.<br />

Im Dachgeschoss befindet sich ein separates<br />

Penthouse mit einem weiten blick über die stadt.<br />

gutaCHten marktwertermittLung unD<br />

teCHnisCHer zustanD<br />

Für die Immobilie wurde für zwecke der Fremdfinanzierung<br />

ein Gutachten zur ermittlung des<br />

verkehrswerts bei king sturge, Paris, in auftrag<br />

gegeben. Das Gutachten vom 08.03.2010<br />

bewertet das objekt mit 37.400.000 euro. somit<br />

bestätigt das Gutachten die angemessenheit des<br />

kaufpreises.<br />

Durch die umfangreichen renovierungsarbeiten<br />

von rd. 13,5 millionen euro befindet sich das<br />

komplette Gebäude auf technisch neuestem<br />

stand. Da die bauarbeiten erst ende 2009 fertiggestellt<br />

wurden, bestehen noch die üblichen<br />

Gewährleistungsansprüche. wie in <strong>Frankreich</strong><br />

üblich, schließt der Generalunternehmer eine<br />

reihe von versicherungen bei der erstellung<br />

eines Gebäudes ab. Über diese verträge werden<br />

für ein jahr nach Fertigstellung des Gebäudes<br />

die kostenrisiken für etwaige baumängel, für<br />

zwei jahre die kostenrisiken für die haustechnik<br />

und für zehn jahre für strukturelle mängel<br />

abgesichert (siehe hierzu auch die hinweise in<br />

tz. 3.2.5 und tz. 7).<br />

Im rahmen der Due Diligence wurde die Immobilie<br />

von den experten und Ingenieuren von<br />

Drees & sommer einer umfassenden technischen<br />

Prüfung unterzogen und von den experten des<br />

technischen assetmanagements des Initiators<br />

auf Plausibilität geprüft.<br />

Investitionsobjekt<br />

49


50<br />

ObjektDaten im ÜberbLiCk<br />

Allgemeine Objektdaten:<br />

Anschrift 83 rue la boétie,<br />

75008 Paris<br />

Nutzung 3. untergeschoss:<br />

archivflächen<br />

1. – 3. untergeschoss:<br />

Parkplätze<br />

1. untergeschoss:<br />

besprechungsräume<br />

erdgeschoss:<br />

eingangshalle<br />

1. – 5. obergeschoss:<br />

büroflächen, besprechungsräume<br />

6. obergeschoss:<br />

besprechungsraum<br />

Fertigstellung der<br />

Renovierung<br />

2009<br />

Stockwerke 3 untergeschosse<br />

erdgeschoss<br />

6 obergeschosse<br />

Grundstücksfläche 1.719 m²<br />

Mietflächen<br />

bürofläche 2.819,80 m²<br />

lagerfläche 151,40 m²<br />

besprechungsräume 290,60 m²<br />

Gesamt (total surfaces<br />

utiles brutes)<br />

Pkw­Tiefgaragenstellplätze 15<br />

3.261,80 m²<br />

Raumhöhen 2,95 – 3,25 m lichte<br />

höhe rohbau<br />

2,63 m lichte höhe<br />

ausbau<br />

Aufbauten 0,10 m (bodenaufbau)<br />

0,38 m (Deckenabhängung)<br />

Vermietungsstand 100 %<br />

Kaufpreis Fondsobjekt 37,30 millionen euro<br />

Verkehrswert gemäß<br />

Wertgutachten<br />

37,40 millionen euro<br />

abbiLDungen FOnDsObjekt<br />

1 Objekteingang<br />

2 Glasfassade Innenhof<br />

3 Blick in das Foyer<br />

4 Besprechungsraum<br />

5 Zugang zu den Besprechungsräumen<br />

6 Besprechungsraum<br />

7 Besprechungsraum<br />

8 Atrium<br />

9 Dachterrasse<br />

10 Dachterrasse<br />

11 Blick aus dem Foyer


Investitionsobjekt<br />

1<br />

51


Investitionsobjekt<br />

2<br />

53


54<br />

3<br />

4


5<br />

Investitionsobjekt<br />

6<br />

7<br />

55


8<br />

Investitionsobjekt<br />

9<br />

10<br />

57


58<br />

11


gebÄuDeausstattung<br />

Bautechnische Daten:<br />

Baukonstruktion<br />

bei dem Gebäude handelt es sich um ein stahlbetonskelett<br />

mit ausfachungen. sämtliche Geschossdecken<br />

sind aus stahlbeton.<br />

Dach<br />

hierbei handelt es sich um neue Flachdachkonstruktionen,<br />

extensiv begrünt, in teilbereichen bekiest;<br />

zusätzliche bereiche sind mit aufgelegter holzkonstruktion<br />

zur nutzung als Dachterrasse aufgewertet.<br />

Im eingangsbereich gibt es ein großzügiges Glasdach.<br />

Fenster / Fassade<br />

rückfassade bestehend aus mauerwerkskonstruktion<br />

mit wärmedämmverbundsystem, Fenster als<br />

stahl-aluminium-konstruktion mit Isolierverglasung.<br />

Frontfassade Innenhöfe bestehend aus Pfosten-riegel-<br />

Fassade aus aluminium, vollständig verglast.<br />

Wände / Decken<br />

Die obergeschosse werden hauptsächlich als Großraumbüros<br />

mit einzelnen abgetrennten bereichen<br />

genutzt.<br />

tragende und aussteifende wände wurden aus bewehrtem<br />

beton oder mauerwerk hergestellt, nichttragende<br />

wände sind als metallleichtbau-wandsysteme<br />

mit teils verglasten elementen ausgeführt.<br />

In allen bereichen wurden die konstruktiven betondecken<br />

mit systemmodulkassettendecken oder<br />

trockenbauakustikdecken abgehängt.<br />

Bodenbeläge<br />

In den büroflächen wurde ein Doppelboden, mit<br />

textiler oberfläche belegt, montiert. Im Foyer<br />

wurden natursteinfliesen verlegt. Die wcs verfügen<br />

über keramische beläge. Der tiefgaragenboden ist<br />

farbbeschichtet.<br />

Heizung / Lüftung / Kühlung<br />

ausstattung des kompletten Gebäudes mit kühlungs-,<br />

heizungs-, lüftungsinstallationen. Die heizung<br />

erfolgt durch elektrische heizkörper, verteilt im<br />

gesamten Gebäude. Die kühlwasserversorgung wird<br />

durch eine kälteübergabestation im uG gewährleistet<br />

(entspricht der Funktion einer Fernwärmeanlage).<br />

Frischluftzufuhr wird über drei lüftungsanlagen<br />

versorgt, hier sind heizung und kühlung mit<br />

eingebunden.<br />

Sanitär<br />

Die wasserversorgung erfolgt über das örtliche netz.<br />

In jedem Geschoss befindet sich ein sanitärkern mit<br />

jeweils einer behindertengerechten toilette.<br />

Brandschutz<br />

Der brandschutz des Gebäudes wird u. a. gewährleistet<br />

durch tragbare Feuerlöscher, Feuerlöschleitungen,<br />

brandmeldeanlage und notbeleuchtungssystem<br />

(batteriebetrieben). treppenhäuser,<br />

technikräume und brandabschnitte sind in den entsprechenden<br />

Feuerwiderstandsklassen ausgeführt.<br />

jeder brandabschnitt in den obergeschossen ist an<br />

ein Fluchttreppenhaus angebunden. Der rauchabzug<br />

der bürobereiche erfolgt über die Fenster.<br />

Elektroinstallation<br />

Die stromversorgung erfolgt über standorteigenen<br />

transformator in der Übergabestation im uG. Pro<br />

etage existiert jeweils ein unterverteiler.<br />

Die verkabelung wird über die abgehängte Decke<br />

sowie den Doppelboden verteilt.<br />

Steuerung<br />

zur steuerung, Überwachung und verbrauchsoptimierung<br />

verfügt das Gebäude über eine Gebäudeleittechnik;<br />

diese überwacht sicherheitssysteme,<br />

niederspannungssysteme, elektroinstallationen und<br />

kühlungs-, heizungs- und lüftungssystem.<br />

Förderanlagen<br />

Das Gebäude verfügt über zwei aufzüge im zentralen<br />

bereich des Gebäudes, für jeweils 800kg/10 Personen.<br />

Erschließungszustand<br />

Das Gebäude ist vollständig erschlossen.<br />

Gebäudezustand<br />

Das Gebäude wurde von 01 / 2008 bis 10 / 2009<br />

vollständig saniert bzw. neu errichtet. Folglich sind<br />

die Immobilie und die anlagentechnik in einem<br />

neuwertigen zustand.<br />

Altlasten<br />

Gemäß den experten von Drees & sommer sind<br />

keine altlasten hinsichtlich boden oder Grundwasser<br />

bekannt. weiterhin ergeben sich keine hinweise auf<br />

das vorhandensein von Gebäudeschadstoffen bzw.<br />

termiten nach der Gebäuderenovierung.<br />

Quellen: Drees & Sommer – Technischer Due Diligence Report; Mietvertrag<br />

Investitionsobjekt<br />

59


60<br />

Der mieter<br />

Die Immobilie ist langfristig und zu 100 Prozent<br />

bis grundsätzlich zum 31.12.2021 an die<br />

im bereich des arbeits- und sozialrechts tätige<br />

anwaltskanzlei „capstan lms“ („caPstan“) vermietet<br />

und wird als neuer hauptsitz des unternehmens<br />

genutzt. Die anwaltskanzlei wurde von<br />

„legal 500“, einem ratgeber für rechtsanwaltskanzleien,<br />

im jahr 2007 als „führende kanzlei im<br />

französischen markt“ ausgezeichnet.<br />

caPstan ist eine der Gründungsgesellschaften<br />

der internationalen anwaltsvereinigung „Ius<br />

laboris“, der in 45 ländern mehr als 2.500 spezialisten<br />

aus dem bereich des Personalrechts<br />

angehören.<br />

caPstan hat rd. 35 Partner und beschäftigt etwa<br />

250 mitarbeiter in neun büros in <strong>Frankreich</strong>. Die<br />

büros befinden sich in Paris, lille, lyon, marseille,<br />

saint-Étienne, toulouse, sophia-antipolis,<br />

nantes und montpellier.<br />

Die kanzlei konnte im wirtschaftsjahr 2008 die<br />

umsatzerlöse um rd. 45 Prozent von rd. 13,6 millionen<br />

euro auf rd. 19,8 millionen euro steigern.<br />

Da es sich bei caPstan um eine französische<br />

anwaltssozietät handelt und da daher im<br />

vergleich zu internationalen Großkanzleien<br />

eine bonitätseinschätzung nur eingeschränkt<br />

möglich ist (u. a. keine externen ratings von<br />

ratingagenturen wie s&P oder moody’s), kann<br />

keine professionelle bzw. umfassende bonitätseinschätzung<br />

vorgenommen werden und<br />

nur eine Prüfung anhand weniger nicht sehr<br />

aussagekräftiger Daten erfolgen. anders als<br />

bei staatlichen mietern oder prüfungsfähigen<br />

Großkonzernen ist das bonitätsrisiko des mieters<br />

daher als größer einzuschätzen, wobei auch<br />

mittelgroße französische anwaltskanzleien nach<br />

kenntnis der real I.s. in der vergangenheit ihren<br />

zahlungsverpflichtungen nachgekommen sein<br />

sollten. aufgrund der vorstehend genannten<br />

marktstellung im bereich arbeitsrecht und der<br />

per heute vorliegenden Daten ist daher die<br />

mieterbonität als zufriedenstellend einzuschätzen<br />

(gleichwohl sich dies wie üblich nicht auf die<br />

zukunft projizieren lassen wird).<br />

Der mietvertrag<br />

Der mietvertrag wurde am 07.09.2009 für<br />

100 Prozent der vermietbaren Flächen der<br />

Immobilie mit wirkung zum 01.01.2010 über<br />

eine Grundmietzeit von zwölf jahren bis zum<br />

31.12.2021 geschlossen.<br />

Der mietvertrag sieht sonderkündigungsrechte<br />

des mieters mit wirkung zum 31.12.2016 und<br />

31.12.2018 vor. eine ausübung der option muss<br />

mindestens sechs monate zuvor angezeigt<br />

werden. Im anschluss an die vertragslaufzeit<br />

besteht eine vertraglich festgelegte option, den<br />

mietvertrag um weitere neun jahre zu verlängern.<br />

Dabei sieht die verlängerungsoption<br />

unter diesem mietvertrag die sonst in <strong>Frankreich</strong><br />

üblichen sonderkündigungsrechte nach drei und<br />

sechs jahren vor (Details hierzu siehe in tz. 7.2.5).<br />

Der mietvertrag hat eine mietfreie zeit von drei<br />

monaten ab januar 2010 vorgesehen. Diese zeit<br />

ist abgeschlossen und der mieter kommt seinen<br />

mietvertraglichen verpflichtungen nach.<br />

bei dem mietvertrag handelt es sich um einen<br />

so genannten netto-mietvertrag, unter dem<br />

der mieter neben der miete grundsätzlich auch<br />

die nebenkosten im zusammenhang mit der<br />

versicherung der Immobilie und für öffentliche<br />

abgaben und steuern betreffend die bewirtschaftung<br />

der Immobilie zu tragen hat. bis auf<br />

wenige ausnahmen sind auch seine direkten<br />

verbrauchskosten und grundsätzlich bis zur<br />

höhe eines jährlich festgelegten höchstbetrags<br />

von anfänglich 200.000 euro auch die weiteren<br />

bewirtschaftungskosten des Fondsobjekts (u. a.<br />

die kosten für die laufende Instandhaltung und<br />

renovierung des Fondsobjekts, sofern es sich<br />

dabei nicht um strukturelle Investitionen oder<br />

Instandhaltungsmaßnahmen handelt, die in<br />

artikel 606 des französischen code civil definiert<br />

sind) auf den mieter umlegbar. In bestimmten<br />

Fällen muss der mieter auch bewirtschaftungskosten<br />

bzw. mietnebenkosten über den vorgenannten<br />

höchstbetrag hinaus tragen. Der<br />

vorgenannte höchstbetrag für die umlegung<br />

der mietnebenkosten wird jährlich anhand des<br />

französischen baukostenindex (Icc, „Indice du<br />

coûte de la construction“) angepasst, allerdings<br />

mit einer begrenzung von 3,5 Prozent nach oben


oder unten je jahr. zudem kann der betrag für<br />

die umlegung der mietnebenkosten unter dem<br />

bestehenden mietvertrag zu keiner zeit unter<br />

200.000 euro p. a. sinken.<br />

Der mietvertrag beinhaltet eine wertsicherungsklausel,<br />

die eine jährliche anpassung an<br />

die entwicklung des französischen baukostenindex,<br />

mit einer beschränkung von 3,5 Prozent<br />

p. a. nach oben und unten, vorsieht. zudem<br />

wurde verhandelt, dass die miete unter dem<br />

bestehenden mietvertrag zu keinem zeitpunkt<br />

unter die ursprünglich vereinbarte miete sinken<br />

kann. ausgeschlossen von dieser regelung sind<br />

gesetzliche bestimmungen gemäß l. 145-38 und<br />

l. 145-39 des code de commerce (französisches<br />

handelsgesetzbuch), die es dem mieter bzw.<br />

vermieter erlauben, die miete auf marktmietniveau<br />

anzupassen, falls während der laufzeit<br />

des mietvertrags eine anpassung von mehr als<br />

25 Prozent erfolgt.<br />

Betrachtungszeitraum Durchschnittliche ICC­<br />

Steigerung (gerundet)<br />

5 jahre 4,2 % p. a.<br />

10 jahre 3,5 % p. a.<br />

15 jahre 2,6 % p. a.<br />

20 jahre 2,4 % p. a.<br />

25 jahre 2,6 % p. a.<br />

30 jahre 3,7 % p. a.<br />

35 jahre 4,8 % p. a.<br />

Stand 2009<br />

Investitionsobjekt<br />

61


62<br />

ProGnostIzIerter<br />

InvestItIons- unD<br />

FInanzIerunGsPlan<br />

5


5. PrOgnOstizierter investitiOns­<br />

unD FinanzierungsPLan<br />

In diesem kapitel werden Prognosen hinsichtlich<br />

der geplanten Investitionen und der hierfür<br />

vorgesehenen Finanzierung dargestellt, so wie<br />

sie sich bei aufstellung des Private Placement<br />

memorandums auf der Grundlage des zu diesem<br />

zeitpunkt vorgesehenen Fondskonzepts ergeben.<br />

Diese in die zukunft gerichteten aussagen basieren<br />

auf dem für die Fondsgesellschaft erstellten<br />

Fondskonzept. Dieses beruht auf Planungen und<br />

einschätzungen, die bei aufstellung des Private<br />

Placement memorandums nach bestem wissen<br />

entwickelt wurden. tatsächlich können sich im<br />

vergleich zu den Planungen und einschätzungen<br />

andere umstände, änderungen etc. ergeben, so<br />

dass ggf. tatsächlich von den Planungen und einschätzungen<br />

abweichende ergebnisse eintreten<br />

(siehe hierzu die hinweise in tz. 3.2 und tz. 3.3).<br />

nachstehend sind auf dieser Grundlage die Investitionen<br />

auf der ebene der Fondsgesellschaft<br />

und der verwaltungs- und objektgesellschaft sowie<br />

deren Finanzierung in einer durchgreifenden<br />

betrachtungsweise auf konsolidierter basis dargestellt.<br />

Der Investitions- und Finanzierungsplan<br />

beruht auch auf schätzungen und annahmen,<br />

und es wurden teilweise vereinfachende Darstellungen<br />

verwendet, die von den tatsächlichen<br />

Gegebenheiten abweichen können. Die tatsächlichen<br />

Positionen können daher vom Investitionsund<br />

Finanzierungsplan abweichen. ebenso sind<br />

rundungsdifferenzen möglich.<br />

auf den ausweis ggf. anfallender französischer<br />

umsatzsteuer wurde verzichtet, da diese voraussichtlich<br />

auf den mieter des Fondsobjekts<br />

umlegbar bzw. als vorsteuer erstattungsfähig<br />

sein wird. Die auf die umsatzsteuerpflichtigen<br />

leistungen in Deutschland entfallenden steuern,<br />

die voraussichtlich nicht als vorsteuer geltend<br />

gemacht werden können, sind unter der Position<br />

„nicht abzugsfähige vorsteuer“ ausgewiesen.<br />

FinanzierungsPLan<br />

1) Eigenkapital /<br />

Investorendarlehen<br />

kapitalanteil geschäftsführender<br />

kommanditist<br />

kapitalanteil der<br />

anleger ohne agio<br />

Gesamtes eigenkapital<br />

ohne agio<br />

in Euro in Euro in % der<br />

Gesamtinvestition<br />

1.000<br />

2.400.000<br />

in % des<br />

Beteiligungsbetrags<br />

ohne Agio<br />

2.401.000 5,72 10,00<br />

Investorendarlehen 21.600.000 51,43 90,00<br />

2) Fremdkapital<br />

bankdarlehen 18.000.000 42,86 75,00<br />

Gesamtfinanzierung 42.001.000 100,00 175,00<br />

investitiOnsPLan<br />

in Euro in % der<br />

Gesamtinvestition<br />

in % des<br />

Beteiligungsbetrags<br />

ohne Agio<br />

3) kaufpreis Fondsimmobilie 37.300.000 88,81 155,41<br />

4) erwerbsnebenkosten 909.528 2,17 3,79<br />

5) Gesellschaftskosten 50.000 0,12 0,21<br />

6) Finanzierungskosten (einschl.<br />

zwischenfinanzierung)<br />

972.000 2,31 4,05<br />

7) Finanzierungsgarantie 750.000 1,79 3,12<br />

8) Dienstleistungsvergütung 1.615.300 3,85 6,73<br />

9) nicht abzugsfähige vorsteuer 14.250 0,03 0,06<br />

10) liquiditätsreserve 389.922 0,93 1,62<br />

Gesamtinvestition 42.001.000 100,00 175,00<br />

EDV-bedingte Rundungsdifferenzen sind möglich.<br />

Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan<br />

63


64<br />

Die maximalen gesamtprovisionen des initiators<br />

setzen sich aus den Positionen 7) und 8)<br />

zusammen (zzgl. des von den anlegern gezahlten<br />

agio­gesamtbetrags). Die gesamthöhe der<br />

Provisionen beträgt 2.365.300 euro zzgl. der<br />

gesamtsumme des von den anlegern gezahlten<br />

agios. Der initiator muss aus seinen gesamtprovisionen<br />

(einschließlich des agios) vermittlungshonorare<br />

an beratende banken und sonstige<br />

vermittler leisten. Die gesamtprovisionen des<br />

anbieters enthalten damit die vergütung für die<br />

kapitalvermittlung der real i.s. sowie weiterer<br />

mit der vermittlung beauftragter unternehmen.<br />

auf den gesamten zu platzierenden beteiligungsbetrag<br />

der anleger ohne agio werden gemäß<br />

dem vorliegenden Fondskonzept bzw. der Prognose<br />

des Investitions- und Finanzierungsplans<br />

insgesamt vertriebsvergütungen in höhe von<br />

4 Prozent des vermittelten beteiligungsbetrags<br />

sowie zusätzlich eine vertriebsvergütung in<br />

höhe des jeweils vom anleger geleisteten agios<br />

an vertriebspartner gezahlt. vertriebspartner<br />

sind u. a. die vertreibende bank, sparkasse, sonstige<br />

vermittler und die real I.s.<br />

5.1 PrOgnOstizierter FinanzierungsPLan<br />

Der Investitionsbedarf des Fonds soll durch<br />

eigen- und Fremdkapital gedeckt werden.<br />

1) eigenkapital / investorendarlehen<br />

nach Durchführung der geplanten kapitalerhöhung<br />

wird das eigenkapital der Fondsgesellschaft<br />

2.401.000 euro zzgl. des agios betragen.<br />

Der geschäftsführende kommanditist, die ws<br />

beteiligungs Gmbh, hat davon eine einlage von<br />

1.000 euro geleistet. Der komplementär, die klk<br />

beteiligungs Gmbh, leistet keine einlage.<br />

Die Fondsgesellschaft wird aus den ihr zufließenden<br />

mitteln der objektgesellschaft weiteres<br />

beteiligungskapital zur verfügung stellen. Die<br />

verwaltungsgesellschaft ist mit 1 euro an der<br />

objektgesellschaft beteiligt. Die Fondsgesellschaft<br />

wird der objektgesellschaft aus den ihr<br />

zufließenden mitteln weiterhin ein marktüblich<br />

verzinstes Gesellschafterdarlehen in höhe von<br />

480.000 euro gewähren.<br />

Im rahmen des beteiligungskonzepts ist aus<br />

wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen<br />

vorgesehen, dass die anleger den Großteil ihres<br />

beteiligungsbetrags (jeweils 90 Prozent des<br />

beteiligungsbetrags) als zinsloses, unbesichertes<br />

und nachrangiges Darlehen an die objektgesellschaft<br />

zur verfügung stellen.<br />

Der gesamte beteiligungsbetrag (zzgl. agio) ist<br />

gemäß den regelungen der beitrittsvereinbarung<br />

frühestens zum 20.07.2010 vom anleger<br />

zu erbringen (Details hierzu sind tz. 9 „abwicklungshinweise“<br />

zu entnehmen). Für die anleger,<br />

die ggf. erst zu einem späteren zeitpunkt<br />

beitreten, erfolgt die erbringung des beteiligungsbetrags<br />

nebst agio zum 20. eines monats<br />

bzw., sofern dies kein werktag ist, zum nächstfolgenden<br />

werktag des auf die zeichnung folgenden<br />

monats. Die im Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft vorgesehene schließungsfrist<br />

des angebots soll spätestens zum 31.12.2011<br />

erfolgen.<br />

zur leistung der kaufpreiszahlung wurde neben<br />

der langfristigen Fremdfinanzierung eine eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

aufgenommen, die<br />

bei beitritt der anleger sukzessive zurückgeführt<br />

wird. Im rahmen dieser bereits arrangierten<br />

Finanzierung wurden der finanzierenden bank<br />

umfangreiche sicherheiten zur verfügung<br />

gestellt. Die zwischenfinanzierung wird auf basis<br />

des 1-monats-eurIbor zzgl. marge verzinst.<br />

aufgrund des zum zeitpunkt der aufstellung des<br />

Private Placement memorandums vergleichsweise<br />

niedrigen zinsniveaus ist durch die aufnahme<br />

der dargestellten zwischenfinanzierung aus<br />

heutiger sicht, bzw. wenn sich das zinsniveau<br />

während des Platzierungszeitraums nicht<br />

wesentlich erhöhen sollte, grundsätzlich keine<br />

negative auswirkung auf das prognostizierte<br />

beteiligungsergebnis der anleger zu erwarten<br />

(siehe hierzu jedoch die wichtigen hinweise in<br />

tz. 3.3.3). etwaige gegenüber den annahmen der<br />

Prognose zusätzliche kosten und aufwendungen<br />

oder, im günstigen Fall, etwaige tatsächlich ersparten<br />

anteiligen tilgungen des Investorendarlehens<br />

bzw. ausschüttungsansprüche aus dem<br />

noch nicht platzierten anlegerkapital während<br />

der zwischenfinanzierung gehen zulasten bzw.<br />

zugunsten der liquiditätsreserve.


2) Fremdkapital<br />

Das langfristige Fremdkapital der objektgesellschaft<br />

in höhe von 18.000.000 euro wird von<br />

einem deutschen kreditinstitut zur verfügung<br />

gestellt und wurde zur anteiligen bezahlung des<br />

kaufpreises der Fondsimmobilie, der entsprechenden<br />

nebenkosten und der weiteren kosten<br />

der objektgesellschaft genutzt. Im rahmen<br />

dieser Finanzierung werden der finanzierenden<br />

bank umfangreiche sicherheiten zur verfügung<br />

gestellt. Das Darlehen wird zunächst grundsätzlich<br />

bis zum 31.12.2020 gewährt und auf basis<br />

des 3-monats-eurIbor zzgl. einer fest vereinbarten<br />

marge variabel verzinst. zudem hat die<br />

objektgesellschaft für dieses Darlehen ein zinssicherungsgeschäft<br />

bis zum 31.12.2020 abgeschlossen,<br />

so dass daher bis zu diesem zeitpunkt<br />

keine zinsänderungsrisiken bestehen sollten<br />

(zu den Details der Finanzierung siehe tz. 7.2.6<br />

sowie zu möglichen risiken siehe tz. 3.3.4).<br />

5.2 PrOgnOstizierter investitiOnsPLan<br />

3) kaufpreis Fondsimmobilie<br />

Die objektgesellschaft hat für die Fondsimmobilie<br />

einen kaufpreis in höhe von 37.300.000 euro<br />

bezahlt (Details hierzu siehe in tz. 7.2.4).<br />

4) erwerbsnebenkosten<br />

Im rahmen des erwerbs des Fondsobjekts fallen<br />

erwerbsnebenkosten an. In den erwerbsnebenkosten<br />

sind die französischen registrierungsgebühren<br />

(transfersteuer beim ankauf von<br />

Immobilien bzw. rechten an Immobilien) in<br />

höhe von 266.695 euro sowie die voraussichtlichen<br />

notargebühren in höhe von 312.833 euro<br />

enthalten (siehe hierzu die hinweise in tz. 3.2.1).<br />

Für die rechts- und steuerberatung sowie für<br />

sonstige beratung im rahmen der Investition<br />

und der strukturierung der transaktion, für<br />

wertgutachten und technische Gutachten wurden<br />

auf basis sorgfältiger schätzungen sowie<br />

in einigen Fällen auf Grundlage bereits abgeschlossener<br />

vereinbarungen kosten in höhe von<br />

330.000 euro in den Investitionsplan eingestellt.<br />

5) gesellschaftskosten<br />

Die Gesellschaftskosten setzen sich zusammen<br />

aus den Gründungskosten der Fondsgesellschaft,<br />

der objektgesellschaft und der verwaltungsgesellschaft.<br />

Die diesbezüglichen Gesamtkostenansätze<br />

belaufen sich auf insgesamt 50.000 euro.<br />

6) Finanzierungskosten<br />

Die finanzierende bank erhält auf der Grundlage<br />

der vereinbarungen für die bereitstellung der<br />

eigenkapitalzwischen- und der langfristfinanzierung<br />

eine bearbeitungsgebühr von insgesamt<br />

150.000 euro.<br />

außerdem sind in der Position „Finanzierungskosten“<br />

kostenansätze für den abschluss eines<br />

zinssicherungsgeschäftes, kostenansätze für die<br />

eintragung eines erstrangigen Grundpfandrechts<br />

nach französischem recht, eines sogenannten<br />

Privilège de Prêteurs de Deniers („PPD“), eintragung<br />

einer hypothek zur absicherung etwaiger<br />

kosten im zusammenhang mit einer möglichen<br />

frühzeitigen auflösung des zinssicherungsgeschäfts<br />

sowie geschätzte notargebühren im<br />

zusammenhang mit der erstellung der vertragsdokumentation<br />

der langfristigen Fremdfinanzierung<br />

des Fondsobjekts enthalten. Diese kosten<br />

beruhen z. t. auf abgeschlossenen verträgen<br />

sowie auf schätzungen und erfahrungswerten<br />

vergleichbarer transaktionen und wurden insgesamt<br />

mit 822.000 euro beziffert.<br />

7) Finanzierungsgarantie<br />

Für die Übernahme der Finanzierungsgarantie<br />

erhält die real I.s. von der objektgesellschaft auf<br />

der Grundlage der getroffenen vereinbarung<br />

eine vergütung von 750.000 euro.<br />

8) Dienstleistungsvergütung<br />

Die objektgesellschaft hat mit der real I.s. einen<br />

vertrag über umfassende unterstützungs-,<br />

beratungs- und vermittlungsleistungen im<br />

zusammenhang mit der Immobilieninvestition,<br />

insbesondere auch betreffend die kapitalbeschaffung<br />

für deren Finanzierung, geschlossen<br />

(nachstehend „Dienstleistungsvertrag“ genannt).<br />

unter dem Dienstleistungsvertrag verpflichtet<br />

Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan<br />

65


66<br />

sich die real I.s., während der Investitions-,<br />

besitz- und verkaufsphase bestimmte Dienstleistungen<br />

betreffend die vertragsgegenständliche<br />

Immobilie der objektgesellschaft zu erbringen<br />

(Details hierzu siehe tz. 7.3.2). unter anderem<br />

verpflichtet sich die real I.s., die objektgesellschaft<br />

im rahmen der vorbereitung, sicherstellung<br />

und Durchführung der Finanzierung<br />

des Investitionsvorhabens zu beraten und zu<br />

unterstützen. Dies schließt auch die beschaffung<br />

von Fremdkapital ein. auch die strukturierung<br />

der betreuten transaktionen ist zugunsten der<br />

objektgesellschaft durch die real I.s. auszuführen.<br />

als vergütung unter dieser vereinbarung<br />

wurde auf der Grundlage der annahmen des<br />

Investitions- und Finanzierungsplans sowie der<br />

getroffenen vereinbarungen ein betrag in höhe<br />

von 1.615.300 euro vereinbart, der sich je nach<br />

höhe des Gesamtagios (und der damit verbundenen<br />

Gesamthöhe der kapitalerhöhung auf<br />

ebene der französischen objektgesellschaft) bis<br />

auf maximal 2.815.300 euro erhöhen kann.<br />

9) nicht abzugsfähige vorsteuer<br />

Die umsatzsteuer, die auf ebene der Fondsgesellschaft<br />

auf leistungen in Deutschland erhoben<br />

wird, ist voraussichtlich nicht erstattungsfähig.<br />

Der voraussichtlich nicht abzugsfähige<br />

und damit nicht erstattungsfähige anteil wird<br />

kumuliert für alle betreffenden Positionen des<br />

Investitions- und Finanzierungsplans ausgewiesen<br />

und erhöht das Gesamtinvestitionsvolumen<br />

um 14.250 euro.<br />

10) Liquiditätsreserve<br />

einzelne Positionen des Investitionsplans<br />

können sich verändern. Die kosten gemäß<br />

Investitionsplan sind weitgehend fixiert, so<br />

dass zum zeitpunkt der aufstellung des Private<br />

Placement memorandums und auf basis des zu<br />

diesem zeitpunkt vorgesehenen Fondskonzepts<br />

keine signifikanten kostenüberschreitungen zu<br />

erwarten sind (siehe hierzu jedoch die hinweise<br />

in tz. 3.3). Geringere kosten und aufwendungen<br />

als im Private Placement memorandum dargestellt<br />

erhöhen die liquiditätsreserve. höhere<br />

kosten und aufwendungen gehen zulasten der<br />

liquiditätsreserve.


Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan<br />

67


68<br />

lIquIDItäts- unD<br />

ertraGsProGnose unD<br />

sensItIvItätsanalysen6


6. LiQuiDitÄts­ unD ertragsPrOgnOse<br />

unD sensitivitÄtsanaLysen<br />

Die liquiditäts- und ertragsprognose und sensitivitätsanalysen<br />

(nachstehend auch „Prognoserechnung“),<br />

die auf dem zum zeitpunkt der aufstellung<br />

des Private Placement memorandums<br />

angestrebten Fondskonzept basieren, projizieren<br />

die zukünftige entwicklung der einnahmen<br />

und ausgaben und somit einen aus heutiger<br />

sicht möglichen ergebnisverlauf des geplanten<br />

Immobilieninvestments. Diese in die zukunft<br />

gerichteten aussagen beruhen auf dem erstellten<br />

beteiligungskonzept des Fonds „bayernfonds<br />

<strong>Frankreich</strong> 3“, das nach gegenwärtigen, nach<br />

bestem wissen vorgenommenen Planungen und<br />

einschätzungen entwickelt wurde. Die Prognosesicherheit<br />

der annahmen nimmt für die<br />

weiter in der zukunft liegenden annahmen ab.<br />

es muss daher mit materiellen abweichungen<br />

von diesen annahmen gerechnet werden (siehe<br />

hierzu die hinweise in tz. 3, insbesondere auch<br />

in tz. 3.3 bzw. in tz. 3.4). Insbesondere durch<br />

änderungen der gesetzlichen bestimmungen,<br />

der rechtsprechung und / oder der verwaltungsauffassung<br />

in Deutschland sowie in <strong>Frankreich</strong>,<br />

durch änderungen gegenüber den annahmen<br />

zur entwicklung des Immobilienmarkts und der<br />

entsprechenden vermietungs- und veräußerungsbedingungen<br />

betreffend das Fondsobjekt,<br />

durch änderungen oder abweichungen gegenüber<br />

den Prognoseansätzen zur Fremdfinanzierung<br />

bzw. bei einer ggf. weiteren refinanzierung<br />

der Investition oder durch änderungen bei den<br />

zugrunde liegenden abgeschlossenen und beabsichtigten<br />

verträgen können sich erhebliche<br />

veränderungen der wirtschaftlichen und steuerlichen<br />

eckdaten der beteiligung ergeben.<br />

Die einkünfte aus der vermietung des Fondsobjekts<br />

sind gemäß dem vorliegenden beteiligungskonzept<br />

für die gesamte Prognosedauer<br />

voraussichtlich auf der ebene der objektgesellschaft<br />

(„scI bF <strong>Frankreich</strong> III“) bzw. der vorgeschalteten<br />

verwaltungsgesellschaft („<strong>Frankreich</strong><br />

III beteiligungs Gmbh“) in <strong>Frankreich</strong> zu versteuern.<br />

Insbesondere aufgrund der prognostizierten<br />

steuerlichen verlustvorträge kommt<br />

es prognosegemäß erst nach einer gewissen<br />

haltedauer der Fondsimmobilie zu einer tatsächlichen<br />

materiellen steuerbelastung in <strong>Frankreich</strong><br />

(siehe hierzu die hinweise in tz. 3.4 bzw. weitere<br />

Details in tz. 6.4 und in tz. 8). Das Fondskonzept<br />

geht in der Prognoserechnung von einer halte-<br />

dauer bis zum ende des jahres 2023 aus, was aus<br />

sicht der anleger einer beteiligungsdauer von<br />

rd. 13,5 jahren entspricht. zu diesem zeitpunkt<br />

wurde in der Prognoserechnung ein (direkter<br />

oder indirekter) verkauf des Fondsobjekts<br />

angenommen. Die haltedauer des Fondsobjekts<br />

muss jedoch nicht dem betrachtungszeitraum<br />

im rahmen der Prognoserechnung entsprechen.<br />

ob zu dem für zwecke der Prognose unverbindlich<br />

angesetzten zeitpunkt oder weit vor oder<br />

weit nach diesem zeitpunkt ein verkauf sinnvoll<br />

oder möglich ist, kann aus heutiger sicht nicht<br />

eingeschätzt werden und hängt wesentlich von<br />

der zu diesem zeitpunkt tatsächlichen vermietungssituation<br />

und von den bedingungen zur<br />

veräußerung der Immobilie ab. zunächst sieht<br />

die Prognoserechnung eine langfristige vermietung<br />

des Fondsobjekts vor, die Grundlage dieses<br />

beteiligungsangebots ist.<br />

Die Prognoserechnung beruht in verbindung<br />

mit den ansätzen des prognostizierten Investitions-<br />

und Finanzierungsplans auf der annahme,<br />

dass die Platzierung und erbringung<br />

des erforderlichen anlegerkapitals (zzgl. agio)<br />

zum 20.07.2010 erfolgt. eine darüber hinausgehende<br />

Platzierungsdauer wirkt sich aufgrund<br />

der anfallenden Finanzierungskosten auf den<br />

stand der liquiditätsreserve aus. zum zeitpunkt<br />

der aufstellung des Private Placement memorandums<br />

liegen die zinsen für den relevanten<br />

1-monats-eurIbor im zusammenhang mit der<br />

vereinbarten marge für die zwischenfinanzierung<br />

unterhalb des (ggf. anteiligen) ersparten<br />

ausschüttungsanspruchs bzw. der ersparten<br />

tilgungsleistung unter dem Investorendarlehen<br />

für das noch nicht platzierte anlegerkapital, so<br />

dass eine zwischenfinanzierung auf basis dieser<br />

annahmen die rentabilität aus einer beteiligung<br />

aus sicht der anleger nicht verschlechtern würde<br />

(hinweise dazu siehe in tz. 3.3.3).<br />

auf den ausweis eventuell anfallender französischer<br />

umsatzsteuer wurde verzichtet; die<br />

steuern werden als vorsteuer geltend gemacht.<br />

Die auf die umsatzsteuerbaren leistungen in<br />

Deutschland entfallenden umsatzsteuerbeträge,<br />

die voraussichtlich nicht als vorsteuer geltend<br />

gemacht werden können, sind im rahmen der<br />

Prognoserechnung dargestellt bzw. in den betreffenden<br />

Positionen berücksichtigt.<br />

liquiditäts- und ertragsprognose und sensitivitätsanalysen<br />

69


70<br />

PrOgnOsereCHnung<br />

1. Einnahmen<br />

2010 2011 2012 2013 2014 2015<br />

mieteinnahmen 865.452 2.124.858 2.173.730 2.223.725 2.274.871 2.327.193<br />

zinseinnahmen 38.522 72.158 82.334 83.807 85.773 88.551<br />

veräußerungserlös<br />

Summe der Einnahmen 903.974 2.197.016 2.256.064 2.307.533 2.360.644 2.415.744<br />

2. Fonds­ und Bewirtschaftungskosten<br />

bewirtschaftungs- und<br />

Instandhaltungskosten<br />

haftungs- und Geschäftsführungsvergütung<br />

-14.824 -36.396 -37.234 -38.090 -38.966 -44.231<br />

-6.500 -6.500 -6.500 -6.500 -6.500 -6.500<br />

vergütungen für Geschäftsbesorgung -21.266 -52.212 -53.412 -54.641 -55.898 -57.074<br />

Gesellschaftskosten in<br />

<strong>Frankreich</strong> / Deutschland<br />

-45.000 -45.900 -46.818 -47.754 -48.709 -49.684<br />

verwaltungskosten -8.333 -20.400 -20.808 -21.224 -21.649 -22.082<br />

nicht erstattungsfähige umsatzsteuer<br />

in Deutschland<br />

3. Kapitaldienst<br />

kapitaldienst bankdarlehen /<br />

swapvereinbarung<br />

rückführung bankdarlehen<br />

-4.560 -4.617 -4.675 -4.734 -4.795 -4.857<br />

-238.700 -711.750 -732.000 -775.625 -775.625 -821.250<br />

Darlehensstand per 31.12. 18.000.000 18.000.000 18.000.000 18.000.000 18.000.000 18.000.000<br />

zinsen Gesellschafterdarlehen -28.800 -28.800 -28.800 -28.800 -28.800 -28.800<br />

Summe der Ausgaben ­367.983 ­906.575 ­930.247 ­977.369 ­980.942 ­1.034.477<br />

einnahmenüberschuss vor steuern<br />

in <strong>Frankreich</strong><br />

4. Voraussichtlicher steuerlicher Aufwand<br />

in <strong>Frankreich</strong> und Deutschland<br />

535.991 1.290.441 1.325.817 1.330.164 1.379.702 1.381.267<br />

steueraufwand in <strong>Frankreich</strong> -429 -951 -1.517 -2.149 -2.854 -3.619<br />

abgeltungsteuer Deutschland -10.160 -19.032 -21.716 -22.104 -22.623 -23.355<br />

Einnahmenüberschuss nach Steuern<br />

in <strong>Frankreich</strong> und Deutschland<br />

Liquiditätsauswirkung der Ausschüttungen<br />

/ Rückflüsse<br />

5. Liquiditätsreserve (konsolidiert)<br />

zum 31.12. eines Jahres<br />

6. Ausschüttungen / Rückflüsse nach<br />

Steuern in <strong>Frankreich</strong> und Deutschland<br />

525.401 1.270.458 1.302.584 1.305.910 1.354.226 1.354.293<br />

­525.022 ­1.260.053 ­1.260.053 ­1.260.053 ­1.260.053<br />

915.323 1.660.759 1.703.291 1.749.149 1.843.322 1.937.563<br />

525.022 1.260.053 1.260.053 1.260.053 1.260.053 1.260.053<br />

in Prozent des Beteiligungsbetrags 5,25 % 5,25 % 5,25 % 5,25 % 5,25 % 5,25 %<br />

alle beträge in der Prognoserechnung sind in euro angegeben.


Szenario A Szenario B<br />

2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2023<br />

2.380.719 2.435.475 2.491.491 2.611.803 2.671.875 2.733.328 2.796.195 2.860.507 2.860.507<br />

91.735 96.261 102.167 76.016 88.895 88.264 88.237 191.380 191.380<br />

0 49.055.523 49.055.523<br />

2.472.454 2.531.736 2.593.658 2.687.820 2.760.770 2.821.592 2.884.431 52.107.410 52.107.410<br />

-45.248 -46.289 -436.463 -1.354.723 -58.422 -59.766 -61.140 -62.546 -62.546<br />

-6.500 -6.500 -6.500 -6.500 -6.500 -6.500 -6.500 -6.500 -6.500<br />

-58.387 -59.730 -51.376 -31.427 -65.336 -66.839 -68.376 -69.949 -69.949<br />

-50.677 -51.691 -52.725 -53.779 -54.855 -55.952 -57.071 -58.212 -58.212<br />

-22.523 -22.974 -23.433 -23.902 -24.380 -24.867 -25.365 -25.872 -25.872<br />

-4.920 -4.984 -5.049 -5.116 -5.184 -5.254 -5.324 -5.397 -5.397<br />

-823.500 -821.250 -821.250 -91.250 -960.750 -1.003.750 -1.003.750 -1.003.750 -1.003.750<br />

-18.000.000 -18.000.000<br />

18.000.000 18.000.000 18.000.000 18.000.000 18.000.000 18.000.000 18.000.000 0 0<br />

-28.800 -28.800 -28.800 -28.800 -28.800 -28.800 -28.800 -28.800 -28.800<br />

­1.040.555 ­1.042.217 ­1.425.596 ­1.595.497 ­1.204.227 ­1.251.728 ­1.256.327 ­19.261.027 ­19.261.027<br />

1.431.898 1.489.519 1.168.062 1.092.323 1.556.543 1.569.864 1.628.104 32.846.383 32.846.383<br />

-4.481 -5.433 -119.561 -158.243 -321.325 -326.783 -347.529 -1.170.322 -7.268.146<br />

-24.195 -25.389 -26.947 -20.049 -23.446 -23.280 -23.272 -50.476 -50.476<br />

1.403.222 1.458.697 1.021.555 914.030 1.211.771 1.219.801 1.257.303 31.625.585 25.527.761<br />

­1.260.053 ­1.260.053 ­1.260.053 ­1.260.053 ­1.260.053 ­1.260.053 ­1.260.053 ­33.229.161 ­27.131.337<br />

2.080.733 2.279.377 2.040.879 1.694.857 1.646.576 1.606.325 1.603.576 0 0<br />

1.260.053 1.260.053 1.260.053 1.260.053 1.260.053 1.260.053 1.260.053 31.969.108 25.871.284<br />

5,25 % 5,25 % 5,25 % 5,25 % 5,25 % 5,25 % 5,25 % 133,20 % 107,79 %<br />

liquiditäts- und ertragsprognose und sensitivitätsanalysen<br />

71


72<br />

Die Positionen in der Prognoserechnung stellen<br />

die einnahmen und ausgaben auf der ebene der<br />

Fondsgesellschaft, der verwaltungsgesellschaft<br />

sowie der Objektgesellschaft auf konsolidierter<br />

basis dar (durchgreifende betrachtung). rundungsdifferenzen<br />

in dieser konsolidierten Darstellung<br />

sind möglich und es wurden teilweise<br />

vereinfachende Darstellungen vorgenommen.<br />

Für zwecke der Prognoserechnung wurde unterstellt,<br />

dass der gesamte beteiligungsbetrag<br />

inklusive agio zum 20.07.2010 erbracht wird<br />

und der anleger ab dem 01.08.2010 anteilig<br />

ausschüttungsberechtigt ist. Die Darstellung<br />

der Prognoserechnung für das jahr 2010 bezieht<br />

sich entsprechend auf die letzten fünf monate<br />

des jahres.<br />

6.1 einnaHmen<br />

6.1.1 mieteinnahmen<br />

Die mieteinnahmen in der Prognoserechnung<br />

wurden auf basis des mit caPstan abgeschlossenen<br />

mietvertrags über 100 Prozent der Flächen<br />

und der stellplätze der Fondsimmobilie angesetzt.<br />

Die aktuelle jahresbruttomiete beträgt<br />

2.077.085 euro. Details zum mietvertrag siehe<br />

tz. 7.2.5.<br />

Die miete unter dem mietvertrag unterliegt<br />

einer jährlichen Indexierung zum französischen<br />

baukostenindex, mit einer beschränkung von<br />

3,5 Prozent nach oben und nach unten. zudem<br />

enthält der mietvertrag eine wertsicherungsklausel,<br />

die sicherstellt, dass die miete unter<br />

dem mietvertrag nicht unter die ursprünglich<br />

vereinbarte miete sinken kann. Der französische<br />

baukostenindex ist in den letzten jahren aufgrund<br />

der starken nachfrage nach rohstoffen<br />

und bausubstanzen mit steigerungsraten von rd.<br />

8 Prozent oder mehr pro jahr überdurchschnittlich<br />

stark gestiegen (siehe in diesem zusammenhang<br />

auch die ausführungen und hinweise<br />

am ende bzw. im letzten abschnitt in tz. 4).<br />

Für zwecke der Prognoserechnung wurde die<br />

aktuelle weltweite wirtschaftslage berücksichtigt<br />

und ein entsprechend niedrigerer anstieg<br />

des baukostenindex für die zukunft unterstellt.<br />

entsprechend wurde ein abschlag zur durch-<br />

schnittlichen entwicklung des französischen baukostenindex<br />

der letzten 15 jahre berücksichtigt<br />

und eine steigerung des Index von 2,3 Prozent<br />

p. a. über die laufzeit der Prognoserechnung angenommen,<br />

welcher zur Indexierung der miete,<br />

die jedes jahr zum 01.01. erfolgt, herangezogen<br />

wurde. wichtige hinweise zum mietvertrag, zu<br />

den prognostizierten mieteinnahmen und der<br />

Indexierung der mieten, insbesondere auch für<br />

mögliche abweichende entwicklungen des relevanten<br />

Index oder gar eines negativen Indexverlaufs,<br />

siehe in tz. 3.3.2.<br />

Der mietvertrag mit caPstan wurde bis zum<br />

31.12.2021 geschlossen, wobei dem mieter, wie<br />

in <strong>Frankreich</strong> üblich, sonderkündigungsrechte<br />

mit wirkung zum 31.12.2016 und 31.12.2018<br />

eingeräumt wurden. Da die Fondsimmobilie<br />

nach den wünschen des mieters ausgestattet<br />

wurde und er selbst auch nennenswert in die<br />

ausstattung des objekts investiert hat, ist es<br />

aus sicht des Initiators wahrscheinlich, dass<br />

der mieter von den sonderkündigungsrechten<br />

keinen Gebrauch machen wird. Dennoch wurde<br />

für zwecke der Prognoserechnung in einer<br />

kaufmännisch vorsichtigen vorgehensweise im<br />

rahmen des Geschäftsplans der Fonds- bzw. objektgesellschaft<br />

unterstellt, dass der mieter die<br />

sonderkündigungsmöglichkeit zum 31.12.2018<br />

ggf. nutzen wird, um beispielsweise in einer<br />

nachverhandlung des mietvertrags weitere<br />

mietfreie zeiten bzw. die kosten für etwaige zusätzliche<br />

renovierungsarbeiten vom eigentümer<br />

der Fondsimmobilie zu erhalten. Im Gegenzug<br />

wurde unterstellt, dass ein üblicher neunjahresmietvertrag<br />

(mit einer kündigungsoption<br />

nach sechs jahren, was in <strong>Frankreich</strong> häufig im<br />

rahmen derartiger mietverträge am markt in<br />

dieser Form abgeschlossen wird) mit wirkung<br />

zum 01.01.2019 abgeschlossen wird, so dass für<br />

zwecke der Prognoserechnung frühestens zum<br />

31.12.2024 eine neuvermietung erfolgen müsste.<br />

Für weitere Informationen zu den annahmen<br />

siehe hierzu tz. 6.2, insbesondere in tz. 6.2.1.<br />

6.1.2 zinseinnahmen<br />

In dieser Position sind die aus der anlage der<br />

konsolidierten liquiditätsreserve erwirtschafteten<br />

prognostizierten zinsen dargestellt. Die<br />

Fondsgesellschaft soll für zwecke der rückzah-


lung der Investorendarlehen an die anleger für<br />

die objektgesellschaft als beauftragte fungieren<br />

und erhält entsprechend dieser Funktion die<br />

nötigen mittel von der objektgesellschaft zugewiesen.<br />

Die Fondsgesellschaft wird also voraussichtlich<br />

den wesentlichen teil der gesamten<br />

liquiditätsreserve führen. Für zwecke der Prognoserechnung<br />

wurde aus vereinfachungsgründen<br />

unterstellt, dass die liquidität einschließlich<br />

der liquidität in der Investitionsphase, gemäß<br />

Investitions- und Finanzierungsplan, direkt auf<br />

ebene der Fondsgesellschaft geführt wird. Für<br />

zwecke der Prognoserechnung wurde ein einheitlicher<br />

anlagezinssatz für jeweils die gesamte<br />

liquiditätsreserve von 2,5 Prozent p. a. angesetzt.<br />

Die liquiditätsreserve schließt die beträge für<br />

ausschüttungen / rückflüsse ein, solange diese<br />

noch nicht an die anleger gezahlt worden sind.<br />

Des weiteren sind in dieser Position auch die zinsen<br />

aus der Gewährung des Gesellschafterdarlehens<br />

zwischen Fonds- und objektgesellschaft<br />

enthalten (siehe zu dieser Position auch die<br />

hinweise in tz. 3.3, insbesondere in tz. 3.3.7).<br />

6.1.3 veräußerungserlös<br />

Die Prognoserechnung geht davon aus, dass das<br />

Fondsobjekt zum ende des jahres 2023 direkt<br />

oder indirekt veräußert wird (siehe hierzu auch<br />

tz. 3.3.9 bzw. die sensitivitätsanalysen in tz. 6).<br />

tatsächlich kann sich eine kürzere oder längere<br />

haltedauer, z. b. aufgrund der tatsächlichen entwicklung<br />

auf dem Immobilienmarkt, ergeben.<br />

als brutto-veräußerungserlös wurde ein wert<br />

von 52.550.060 euro berücksichtigt, der sich wie<br />

folgt berechnet: Die prognostizierten mieteinnahmen<br />

für das jahr 2024 (2.926.299 euro) wurden<br />

mit dem gleichen Faktor wie zum zeitpunkt<br />

des ankaufs des Fondsobjekts (ca. 17,96-fach)<br />

kalkuliert.<br />

Ferner wurde angenommen, dass im jahr 2024<br />

ein neuer langfristiger mietvertrag mit caPstan<br />

oder einem anderen mieter abgeschlossen<br />

werden wird (z. b. da caPstan von ihrem zu<br />

diesem zeitpunkt bestehenden kündigungsrecht<br />

Gebrauch macht und ggf. einen neuen mietvertrag<br />

zu dann bestehenden marktkonditionen<br />

mit dem vermieter verhandelt oder auch da<br />

caPstan dann aus dem Fondsobjekt auszieht).<br />

In diesem zusammenhang wurden renovierungsbzw.<br />

revitalisierungskosten im volumen von rd.<br />

891.980 euro, dies entspricht renovierungsaufwendungen<br />

von 200 euro / m² für die büro- und<br />

besprechungsräume sowie 80 euro / m² für die<br />

archivflächen (jeweils indexiert mit 2,3 Prozent<br />

p. a.), maklerkosten in höhe von 12 Prozent der<br />

anschlussmiete (rd. 351.156 euro) sowie als weiteres<br />

mieterzugeständnis (sog. Incentive) eine<br />

mietfreie zeit von sechs monaten, was zu mindereinnahmen<br />

in höhe von rd. 1.463.149 euro<br />

führt, unterstellt. somit belaufen sich die kalkulatorischen<br />

Gesamtkosten bzw. -aufwendungen<br />

aus der revitalisierung der Fondsimmobilie, aus<br />

maklerkosten und für mindereinnahmen aus der<br />

Gewährung mietfreier zeiträume im jahr 2024<br />

bzw. 2025 nach ablauf der Prognoserechnung<br />

auf 2.706.285 euro. Diese revitalisierungs- und<br />

vermietungskosten wurden in vollem umfang<br />

vom kalkulierten verkaufspreis in abzug gebracht.<br />

es wurden weiterhin kalkulatorische verkaufsnebenkosten<br />

(z. b. für anwalts- oder beratungskosten)<br />

von 262.750 euro (entspricht 0,5 Prozent<br />

des prognostizierten brutto-veräußerungserlöses)<br />

berücksichtigt. zudem wurden vereinbarte<br />

abwicklungsgebühren unter dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

mit der real I.s. in höhe von<br />

525.501 euro (entspricht 1 Prozent des prognostizierten<br />

brutto-veräußerungserlöses) kalkuliert.<br />

6.2 FOnDs­ unD bewirtsCHaFtungskOsten<br />

6.2.1 bewirtschaftungs­ und instandhaltungskosten<br />

bei dem mietvertrag mit der anwaltskanzlei<br />

caPstan handelt es sich im wesentlichen um<br />

einen so genannten netto-mietvertrag, unter<br />

dem der mieter grundsätzlich für die kosten im<br />

zusammenhang mit der bewirtschaftung und<br />

der versicherung der Immobilie verantwortlich<br />

ist. Dem vermieter obliegen lediglich die unter<br />

artikel 606 des französischen bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

(„code civil“) dargestellten arbeiten,<br />

d. h. Investitionen für reparaturen, Instandhaltungsmaßnahmen<br />

oder erneuerungen von<br />

strukturellen komponenten der Immobilie<br />

(u. a. tragende bauteile, Dach, große technische<br />

liquiditäts- und ertragsprognose und sensitivitätsanalysen<br />

73


74<br />

neuinstallationen). Durch die für einen neubau<br />

in <strong>Frankreich</strong> obligatorische zehnjahres-<br />

Gewährleistung („garantie décennale“) auf diese<br />

bauteile sind vom vermieter zu tragende kosten<br />

bis in das jahr 2019 weitestgehend ausgeschlossen<br />

(siehe hierzu jedoch die hinweise in tz. 3.2<br />

bzw. tz. 3.3.1). Dennoch wurden für zwecke der<br />

Prognoserechnung rückstellungen bzw. kostenansätze<br />

für etwaige reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen,<br />

die weder auf den mieter<br />

umlegbar noch durch die zehnjahres-Gewährleistung<br />

abgedeckt sind, berücksichtigt und in<br />

der Position „mieteinnahmen“ bereits abgezogen.<br />

Diese kosten wurden mit 10,50 euro / m²<br />

p. a. für die büro- und besprechungsräume, mit<br />

5 euro / m² p. a. für die lagerflächen sowie mit<br />

23,50 euro p. a. pro Parkplatz angesetzt und<br />

einer jährlichen Indexierung von 2,3 Prozent<br />

unterworfen. bis einschließlich 2014 wurden<br />

diese kalkulatorischen kostenansätze aufgrund<br />

des neuwertigen zustands der Fondsimmobilie<br />

und der zahlreichen herstellergarantien nur zur<br />

hälfte angesetzt, für die jahre 2015 bis einschließlich<br />

2018 wurden diese kostenansätze zu<br />

80 Prozent berücksichtigt und mit auslauf der<br />

zehnjahres-Gewährleistung vollumfänglich in<br />

abzug gebracht. Darüber hinaus wurden kosten<br />

für potenziell nicht umlegbare bewirtschaftungskosten<br />

von anfänglich 0,9 Prozent der nettomiete,<br />

welche sich auf 0,6 Prozent der nettomiete<br />

ab dem jahr 2015 reduzieren, berücksichtigt.<br />

Die beseitigung der im zuge der technischen<br />

ankaufsprüfung (Due Diligence) identifizierten<br />

technischen mängel bzw. geringfügigen beschädigungen<br />

durch den einzug des mieters wurden<br />

kaufvertraglich als verpflichtung zur beseitigung<br />

durch den verkäufer aufgenommen.<br />

Die Grundmietzeit des mietvertrags mit caPstan<br />

endet zum 31.12.2021. Der mieter hat sich die<br />

Fondsimmobilie durch weitere verlängerungsoptionen<br />

mit kündigungsoptionen nach jeweils<br />

drei jahren (vgl. tz. 7.2.5) äußerst langfristig<br />

gesichert. Die Immobilie wurde substanziell<br />

erneuert und renoviert, und der mieter hat selbst<br />

einen nennenswerten betrag in die objektausstattung<br />

investiert, so dass die Immobilie nun<br />

auf die bedürfnisse des mieters zugeschnitten ist.<br />

Daher geht der Initiator davon aus, dass der mieter<br />

die Fondsimmobilie langfristig nutzen möchte<br />

und dementsprechend von der ersten kündi-<br />

gungsoption keinen Gebrauch machen wird. aus<br />

Gründen der kaufmännischen vorsicht wurde<br />

für zwecke der Prognoserechnung unterstellt,<br />

dass der mieter von seinem kündigungsrecht<br />

mit wirkung zum 31.12.2018 Gebrauch machen<br />

wird. auf basis von erfahrungswerten wurden für<br />

zwecke der Prognoserechnung kalkulatorische<br />

kostenansätze im zusammenhang mit der ausübung<br />

der kündigungsoption und der nachvermietung<br />

sowie für die revitalisierung der Fondsimmobilie<br />

in höhe von rd. 389.109 euro für das<br />

jahr 2018 angesetzt, was einem diesbezüglichen<br />

kalkulatorischen aufwand von umgerechnet<br />

100 euro / m² für die büro- und besprechungsräume<br />

und 40 euro / m² für die archivflächen per<br />

heute, jeweils indexiert mit 2,3 Prozent pro jahr<br />

entspricht. weiterhin wurde unterstellt, dass<br />

dem mieter in diesem zusammenhang darüber<br />

hinaus als marktübliches mietzugeständnis<br />

eine mietfreie zeit von sechs monaten gewährt<br />

wird. Diese kosten bzw. mindereinnahmen<br />

wurden ebenfalls in der dargestellten Position<br />

im jahr 2019 berücksichtigt. Die mieteinnahmen<br />

für die anschlussvermietung basieren auf<br />

den von lokalen marktexperten zur verfügung<br />

gestellten unterlagen und marktberichten bzw.<br />

darauf basierenden langfristigen Projektionen<br />

und den hierin enthaltenen entsprechenden<br />

annahmen (siehe hierzu die hinweise in tz. 3.3,<br />

insbesondere auch in tz. 3.3.2 und tz. 3.3.9). Für<br />

die ermittlung der marktmieten zum jahr der<br />

bestimmung des verkaufspreises wurden die aktuellen<br />

marktmieten gemäß marktberichten und<br />

Projektionen mit den darin enthaltenen annahmen<br />

zur durchschnittlichen mietsteigerung der<br />

einzelnen Flächen (z.b. büro- und lagerflächen)<br />

sowie der Pkw-tiefgaragenstellplätze über den betrachtungszeitraum<br />

angesetzt und im rahmen der<br />

Prognoserechnung entsprechend übernommen.<br />

6.2.2 Haftungs­ und geschäftsführungsvergütung<br />

Gemäß den §§ 21, 21a des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft erhalten der geschäftsführende<br />

kommanditist und der komplementär der<br />

Fondsgesellschaft jährlich eine vergütung von<br />

jeweils 2.000 euro zzgl. deutscher umsatzsteuer<br />

(die umsatzsteuer ist in der Position der tz. 6.2.6<br />

berücksichtigt). Die vergütung des Geschäftsführers<br />

der objektgesellschaft beträgt 2.500 euro.


6.2.3 vergütungen für geschäftsbesorgung<br />

Gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

zwischen der real I.s. und der objektgesellschaft<br />

fällt eine jährliche vergütung in höhe<br />

von 2,5 Prozent der jahresnettomiete an, wobei<br />

die vergütung jeweils um den betrag gekürzt<br />

wird, der unter dem nachstehend dargestellten<br />

weiteren Geschäftsbesorgungsvertrag an die<br />

real I.s. geleistet wird. es fällt weiterhin unter<br />

dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen<br />

der real I.s. und der Fondsgesellschaft eine<br />

vergütung für Geschäftsbesorgung und Fondsverwaltung<br />

in höhe von jährlich 5.000 euro<br />

(zzgl. umsatzsteuer, die ebenfalls in der Position<br />

tz. 6.2.6 berücksichtigt ist) an. Im jahr 2011<br />

ergibt sich ein prognostizierter Gesamtbetrag für<br />

diese Dienstleistungen in höhe von 52.212 euro,<br />

welcher in der Prognoserechnung entsprechend<br />

berücksichtigt wurde.<br />

6.2.4 gesellschaftskosten in<br />

<strong>Frankreich</strong> / Deutschland<br />

Die Position „Gesellschaftskosten“ in <strong>Frankreich</strong><br />

/ Deutschland umfasst die kostenschätzung<br />

für die laufende buchhaltung, den jahresabschluss,<br />

die erstellung der steuererklärungen<br />

und die steuerliche betreuung, für die rechtliche<br />

beratung sowie für die wirtschaftsprüfer-,<br />

Gesellschafts- und sachverständigentätigkeiten<br />

für die Fonds-, die verwaltungs- und die objektgesellschaft.<br />

Für das jahr 2010 wurden in der Prognoserechnung<br />

kalkulatorische kosten auf ebene der<br />

deutschen Gesellschaften, insbesondere für die<br />

Fondsgesellschaft, in höhe von 15.000 euro zzgl.<br />

deutscher umsatzsteuer (die ebenfalls in der Position<br />

tz. 6.2.6 berücksichtigt ist) und auf ebene<br />

der französischen objektgesellschaft kalkulatorische<br />

kosten in höhe von 30.000 euro angesetzt.<br />

Diese beträge werden ab dem jahr 2011 jährlich<br />

jeweils um 2 Prozent kalkulatorisch gesteigert.<br />

Da es sich bei diesen Positionen um schätzungen<br />

künftigen aufwands handelt, ist nicht auszuschließen,<br />

dass die angesetzten beträge nicht<br />

ausreichen, um den aufwand für die kosten der<br />

Fonds- und verwaltungsgesellschaft und der<br />

objektgesellschaft tatsächlich zu decken (siehe<br />

hierzu die hinweise in tz. 3.3, insbesondere in<br />

tz. 3.3.6). abweichungen beeinflussen den stand<br />

der liquiditätsreserve.<br />

6.2.5 verwaltungskosten<br />

neben den unter tz. 6.2.4 aufgeführten angenommenen<br />

Gesellschaftskosten sind im<br />

rahmen der Prognoserechnung für unvorhergesehene<br />

weitere kosten im zusammenhang<br />

mit der verwaltung der Fondsimmobilie und der<br />

administration des Fonds weitere aufwandspositionen<br />

kalkulatorisch berücksichtigt. Diese<br />

kalkulatorischen kostenansätze in höhe von<br />

20.000 euro wurden für das jahr 2010 zeitanteilig<br />

in der Prognoserechnung berücksichtigt und<br />

dann anschließend mit 2 Prozent p. a. gesteigert.<br />

sollten diese kosten nicht im dargestellten umfang<br />

anfallen, wird die Differenz zugunsten der<br />

liquiditätsreserve verbucht.<br />

6.2.6 nicht erstattungsfähige umsatzsteuer<br />

in Deutschland<br />

Da die Fondsgesellschaft in Deutschland nicht<br />

vorsteuerabzugsberechtigt ist, fallen auf in<br />

Deutschland erbrachte leistungen zu den in den<br />

vorstehenden textziffern dargestellten kostenschätzungen<br />

umsatzsteuern in höhe von 19 Prozent<br />

an. Diese kostenansätze wurden in dieser<br />

Position in der Prognoserechnung berücksichtigt.<br />

6.3 kaPitaLDienst<br />

6.3.1 kapitaldienst bankdarlehen /<br />

swapvereinbarung<br />

Die objektgesellschaft hat eine vereinbarung<br />

über die teilweise Fremdfinanzierung der<br />

Fondsimmobilie mit einer laufzeit bis zunächst<br />

Dezember 2020 abgeschlossen. Diese Position<br />

zeigt den projizierten kapitaldienst unter<br />

dieser anteiligen Fremdfinanzierung für das<br />

Fondsobjekt. Die Fremdfinanzierung in höhe<br />

von 18.000.000 euro wird tilgungsfrei (endfällig)<br />

vereinbart. unter dem Darlehensvertrag<br />

soll zunächst eine variable verzinsung zzgl. der<br />

vereinbarten marge erfolgen. zum möglichen<br />

ausschluss von zinsänderungsrisiken bis ende<br />

2020 hat die objektgesellschaft weiterhin ein<br />

liquiditäts- und ertragsprognose und sensitivitätsanalysen<br />

75


76<br />

zinssicherungsgeschäft („zinssatzswap“) abgeschlossen.<br />

unter dem zinssatzswap werden<br />

aus sicht der objektgesellschaft feste zinszahlungen<br />

(ohne berücksichtigung der eigentlichen<br />

kreditmarge) vereinbart, so dass bezüglich der<br />

variablen verzinsungen unter dem Darlehen<br />

entsprechende zinsänderungsrisiken zunächst<br />

grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die<br />

weiterhin an die finanzierende bank zu leistende<br />

kreditmarge wurde fest bis Dezember 2020, dem<br />

ende der Grundlaufzeit des Darlehens, vereinbart.<br />

nach ablauf der zinssicherung wurde für<br />

den weiteren Prognosezeitraum ein kalkulatorischer<br />

zinssatz von 5,5 Prozent angenommen.<br />

wichtige Details hierzu siehe in tz. 7.2.6 bzw. die<br />

risikohinweise in tz. 3.3.4.<br />

6.3.2 zinsen gesellschafterdarlehen<br />

In dieser Position werden die zinsen unter<br />

dem von der Fonds- an die objektgesellschaft<br />

gewährten Gesellschafterdarlehen zusammengefasst.<br />

6.4 vOraussiCHtLiCHer steuerLiCHer auFwanD<br />

in FrankreiCH unD DeutsCHLanD<br />

6.4.1 steueraufwand in <strong>Frankreich</strong><br />

Die laufenden einkünfte der französischen<br />

objektgesellschaft aus der vermietung der<br />

Fondsimmobilie werden lediglich in <strong>Frankreich</strong><br />

besteuert (sog. ordentliche einkünfte). In<br />

Deutschland sind diese einkünfte aufgrund des<br />

zwischen <strong>Frankreich</strong> und Deutschland bestehenden<br />

Doppelbesteuerungsabkommens (Dba)<br />

von einer weiteren besteuerung freigestellt.<br />

bezüglich dieser laufenden bzw. ordentlichen<br />

einkünfte der französischen objektgesellschaft<br />

ist jedoch gemäß dem Fondskonzept zunächst<br />

ausschließlich die der Fondsgesellschaft vorgeschaltete<br />

verwaltungsgesellschaft in <strong>Frankreich</strong><br />

beschränkt steuerpflichtig und unterliegt den<br />

einschlägigen steuerlichen regelungen in <strong>Frankreich</strong>.<br />

Die anleger selbst sind gemäß dem Fondskonzept<br />

in <strong>Frankreich</strong> betreffend diese einkünfte<br />

zunächst voraussichtlich nicht steuerpflichtig<br />

und daher auch nicht zur abgabe persönlicher<br />

steuererklärungen in <strong>Frankreich</strong> verpflichtet<br />

(siehe hierzu auch die hinweise in tz. 3.4 bzw.<br />

Details im kapitel „steuerliche Grundlagen“<br />

in tz. 8). Der auf die verwaltungsgesellschaft in<br />

<strong>Frankreich</strong> zur anwendung kommende steuersatz<br />

beträgt bis zu einem zu versteuernden<br />

einkommen von 2,3 millionen euro 33,33 Prozent.<br />

Für steuerbeträge von über 763.000 euro<br />

wird eine zusätzliche abgabe erhoben, so<br />

dass in einem solchen Fall das steuerpflichtige<br />

einkommen mit 34,43 Prozent versteuert wird.<br />

auf dieser Grundlage berücksichtigt die Prognoserechnung<br />

die entsprechenden französischen<br />

vorschriften zur ermittlung des steuerlichen<br />

ergebnisses, welches, vereinfacht ausgedrückt,<br />

aus dem einnahmenüberschuss – unter nichtberücksichtigung<br />

etwaiger zinsen aus der anlage<br />

der liquiditätsreserve – und den ausgaben<br />

(insbesondere den vergütungen für Geschäftsbesorgung,<br />

den kosten der Gesellschaft und<br />

dem zinsaufwand für das Fremdkapital) bzw. den<br />

zulässigen abschreibungen bzw. werbungskosten<br />

ermittelt wird. Die für das Gesellschafterdarlehen<br />

der Fondsgesellschaft an die objektgesellschaft<br />

anfallenden zinsen sind voraussichtlich<br />

ebenfalls steuerlich abzugsfähig. Die kosten<br />

der Fondsgesellschaft für komplementärvergütungen,<br />

die vergütung des geschäftsführenden<br />

kommanditisten und für die Fondsverwaltung<br />

sowie die kosten der steuerlichen beratung<br />

bzw. die jahresabschlusskosten der Fonds- bzw.<br />

der verwaltungsgesellschaft sind dabei nicht<br />

berücksichtigt, da diese in <strong>Frankreich</strong> steuerlich<br />

nicht angesetzt werden dürfen. Die Prognoserechnung<br />

basiert dabei bezüglich der steuerlichen<br />

berechnungen auf einem Gutachten der<br />

steuerlichen berater der Fonds- bzw. der objektgesellschaft,<br />

auf den einschätzungen der lokalen<br />

sachverständigen von king sturge, Paris, im rahmen<br />

des vorliegenden Gutachtens bezüglich der<br />

voraussichtlich zulässigen abschreibungen u. a.<br />

hinsichtlich des ansatzes für den nicht abschreibbaren<br />

Grundstücksanteil bezogen auf die Investition<br />

und weiterhin auf den gültigen regelungen,<br />

der Gesetzeslage und der rechtsprechung zum<br />

zeitpunkt der aufstellung des Private Placement<br />

memorandums. es wurde daher in abstimmung<br />

mit den steuerlichen beratern angenommen,<br />

dass folgende aufwendungen und kosten in der<br />

Investitionsphase von der objektgesellschaft<br />

vollständig steuerlich als aufwand in <strong>Frankreich</strong><br />

geltend gemacht werden können: die gesamten<br />

erwerbsnebenkosten (transfersteuer, regis-


trierungs- und notargebühren), die kosten im<br />

zusammenhang mit dem bankdarlehen und<br />

dessen besicherung (u. a. notar- und registrierungskosten<br />

für die eintragung der dinglichen<br />

sicherungsrechte), die beratungskosten (u. a.<br />

für die rechts- und steuerberatung), die kosten<br />

für Gutachten, die kosten unter dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

mit der real I.s. sowie die<br />

kosten hinsichtlich der erforderlichen Finanzierungsgarantie.<br />

Der Gesamtbetrag der als<br />

sofort abzugsfähig angenommenen kosten und<br />

ausgaben beläuft sich somit auf 4.599.828 euro.<br />

Die Prognoserechnung geht davon aus, dass die<br />

vorgenannten ansätze von den Finanzbehörden<br />

in <strong>Frankreich</strong> akzeptiert werden und dass der<br />

sich somit auf dieser Grundlage ergebende verlustvortrag<br />

zeitlich unbegrenzt auch in zukunft<br />

vorgetragen werden kann. auf dieser Grundlage<br />

ergibt sich im rahmen der Prognoserechnung<br />

erst für das jahr 2018 ein positives steuerliches<br />

ergebnis in <strong>Frankreich</strong>, welches dem vorgenannten<br />

steuersatz im rahmen der Prognoserechnung<br />

unterworfen wurde. sollten sich gegenüber<br />

den diesbezüglichen annahmen der Prognoserechnung<br />

tatsächlich nachteilige abweichungen<br />

ergeben, würde sich der steueraufwand in<br />

<strong>Frankreich</strong> entsprechend erhöhen, was sich ggf.<br />

auch äußerst nachteilig auf die liquidität der<br />

objektgesellschaft und auf die rentabilität aus<br />

der beteiligung für die anleger auswirken würde<br />

(siehe hierzu die wichtigen hinweise in tz. 3.1<br />

und insbesondere auch in tz. 3.4).<br />

zudem wurden in dieser Position die auswirkungen<br />

der mit wirkung zum 01.01.2010 in<br />

<strong>Frankreich</strong> in kraft getretenen Gewerbesteuerreform<br />

berücksichtigt.<br />

bezüglich der außerordentlichen einkünfte<br />

(veräußerungserlöse) im Fall eines direkten oder<br />

indirekten verkaufs der Fondsimmobilie bzw.<br />

der beteiligung sind ausführliche Darstellungen<br />

in tz. 8 enthalten. nach dem aktuell geltenden<br />

französischen steuerrecht wird eine deutsche<br />

kommanditgesellschaft als nicht transparent angesehen.<br />

allerdings hat das oberste französische<br />

verfassungsgericht im oktober 1999 entschieden,<br />

dass eine ausländische Personengesellschaft<br />

steuerlich wie eine französische Personengesellschaft<br />

zu behandeln ist. In einem erlass der<br />

französischen Finanzverwaltung im jahr 2007<br />

wurde dieser Punkt bereits aufgegriffen, aber<br />

zum zeitpunkt der auflage des Private Placement<br />

memorandums noch nicht umgesetzt. sollte die<br />

änderung nicht umgesetzt werden und die deutsche<br />

kommanditgesellschaft im jahr 2013 weiterhin<br />

als französisch-steuerlich nicht transparent<br />

gesehen werden, so sieht das Fondskonzept vor,<br />

dass jeder anleger individuell entscheiden kann,<br />

ob er die anteile an der objektgesellschaft unter<br />

diesen umständen und ab diesem zeitpunkt<br />

direkt halten möchte und somit die reduzierung<br />

der steuerlichen bemessungsgrundlage<br />

für veräußerungsgewinne ab dem fünften jahr<br />

um 10 Prozent pro jahr nutzen möchte. In einem<br />

solchen Fall stünden die außerordentlichen einnahmen,<br />

also ein möglicher veräußerungserlös,<br />

voraussichtlich nahezu vollständig den anlegern<br />

direkt zu. aufgrund der derzeit anwendbaren<br />

steuerlichen regelungen in <strong>Frankreich</strong> reduziert<br />

sich der steuerlich zu berücksichtigende<br />

veräußerungserlös ab dem fünften jahr der<br />

zurechnung zu privaten anlegern jedes jahr<br />

um 10 Prozent, so dass veräußerungsgewinne<br />

nach einer haltedauer der Fondsimmobilie nach<br />

ablauf von 15 jahren unter den oben genannten<br />

bedingungen voraussichtlich steuerfrei blieben.<br />

Die entsprechenden ansätze wurden im rahmen<br />

der Prognoserechnung insofern berücksichtigt,<br />

dass die bemessungsgrundlage für den veräußerungserlös<br />

nach einer haltedauer von 13,5 jahren<br />

mit 20 Prozent angesetzt wurde (szenario a).<br />

alternativ kann der anleger in einem solchen Fall<br />

sich wahlweise dafür entscheiden, die anteile<br />

an der objektgesellschaft weiterhin mittelbar<br />

über die Fondsgesellschaft zu halten und somit<br />

auch weiterhin deren abschirmende wirkung<br />

betreffend die persönliche haftungssituation im<br />

rahmen der beteiligung an der französischen objektgesellschaft<br />

zu nutzen (siehe hierzu tz. 3.5.2)<br />

sowie selbst im veräußerungsfall – unterstellt, die<br />

Fondsgesellschaft wäre auch zu diesem zeitpunkt<br />

in <strong>Frankreich</strong> für steuerliche zwecke noch intransparent<br />

– von der abgabe einer individuellen steuererklärung<br />

in <strong>Frankreich</strong> befreit zu sein. sollte<br />

sich der anleger dafür entscheiden, so sind die<br />

außerordentlichen einkünfte der französischen<br />

körperschaftsteuer zu unterwerfen (szenario b).<br />

liquiditäts- und ertragsprognose und sensitivitätsanalysen<br />

77


78<br />

aus deutscher steuerlicher sicht würde in den<br />

beschriebenen Fällen keine besteuerung eines<br />

möglichen veräußerungserlöses erfolgen (in<br />

Deutschland wäre der veräußerungserlös nach<br />

aktueller rechtslage bereits nach ablauf von<br />

zehn jahren steuerfrei zu vereinnahmen).<br />

6.4.2 abgeltungsteuer Deutschland<br />

es wird unterstellt, dass Deutschland als wohnsitzstaat<br />

der anleger das besteuerungsrecht für<br />

die zinseinnahmen aus der anlage der liquiditätsreserve<br />

wie in tz. 6.1.2 angenommen sowie<br />

für die zinseinkünfte unter dem zwischen der<br />

Fondsgesellschaft und der objektgesellschaft<br />

vereinbarten Darlehen hat (siehe hierzu die<br />

hinweise in tz. 3.4.1). Im ausland ggf. erhobene<br />

und nicht erstattungsfähige quellensteuer,<br />

höchstens jedoch 25 Prozent ausländische<br />

steuer, kann ggf. beim anleger nach den vorgaben<br />

des §32d abs. 5 estG auf dessen deutsche<br />

einkommensteuer angerechnet werden. seit<br />

dem 01.01.2009 unterliegen zinseinkünfte beim<br />

anleger grundsätzlich der abgeltungsteuer in<br />

höhe von 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent solidaritätszuschlag<br />

und ggf. kirchensteuer (der anfall<br />

von kirchensteuer ist in den berechnungen zur<br />

liquiditäts- und ertragsprognose nicht berücksichtigt<br />

worden).<br />

6.5 LiQuiDitÄtsreserve (kOnsOLiDiert) zum<br />

31.12. eines jaHres<br />

änderungen der einzelnen Positionen gegenüber<br />

den ansätzen der Prognoserechnung beeinflussen<br />

den stand der liquiditätsreserve. Die<br />

liquiditätsreserve setzt sich aus der kumulierten<br />

liquiditätsreserve der Fonds-, der verwaltungsund<br />

der objektgesellschaft zusammen und wird<br />

verzinslich angelegt (siehe auch die hinweise in<br />

tz. 3.3.7). In der Prognoserechnung ist der stand<br />

der konsolidierten liquiditätsreserve zum 31.12.<br />

eines jahres dargestellt. Diese Position enthält<br />

den einnahmenüberschuss des laufenden jahres<br />

nach steuern in <strong>Frankreich</strong> und der abgeltungsteuer<br />

aus der beteiligung in Deutschland unter<br />

berücksichtigung der jeweiligen ausschüttungen<br />

/ rückflüsse sowie die liquiditätsreserve<br />

aus dem vorjahr.<br />

6.6 aussCHÜttungen / rÜCkFLÜsse<br />

naCH steuern in FrankreiCH unD<br />

DeutsCHLanD<br />

Die prognostizierten ausschüttungen / rückflüsse<br />

beziehen sich auf den jeweils geleisteten<br />

beteiligungsbetrag (ohne agio). hierbei ist die<br />

besteuerung in <strong>Frankreich</strong> und der abzug der<br />

abgeltungsteuer in Deutschland bereits berücksichtigt.<br />

Die ausschüttungen / rückflüsse<br />

sind jeweils zum 30.06. eines jeden Folgejahres,<br />

erstmals zum 30.06.2011 vorgesehen. Für die<br />

endausschüttung / -entnahme wird unterstellt,<br />

dass die vorhandene liquidität einschließlich des<br />

veräußerungserlöses (vgl. hierzu tz. 6.1.3) nach<br />

begleichung aller kosten, Gebühren und steuern<br />

zum 30.12.2023 an die anleger ausgezahlt und<br />

die Fondsgesellschaft zum gleichen Datum aufgelöst<br />

wird.<br />

Gemäß Fondskonzept werden die ausschüttungen<br />

/ rückflüsse bis zum jahr 2023 im wesentlichen<br />

auch aus der tilgung bzw. rückführung<br />

des zinslosen Investorendarlehens an die anleger<br />

dargestellt.<br />

6.7 sensitivitÄtsanaLyse<br />

Der Prognoserechnung liegen annahmen hinsichtlich<br />

der entwicklung bestimmter einflussfaktoren<br />

zugrunde. Die Prognose geht dabei von<br />

vorliegenden verträgen oder schätzungen aus.<br />

wie sich die einflussfaktoren tatsächlich entwickeln<br />

werden, ist nicht vorhersagbar. mit der<br />

sensitivitätsanalyse sollen daher dem anleger<br />

die auswirkungen von veränderungen einzelner<br />

einflussfaktoren, die der Prognose zugrunde<br />

liegen, beispielhaft veranschaulicht werden. alle<br />

anderen annahmen bleiben unverändert.<br />

Die sensitivitäten stellen keine worst-casebetrachtung<br />

dar (siehe hierzu die wichtigen<br />

hinweise in tz. 3, insbesondere auch in tz. 3.3.1,<br />

in tz. 3.3.2 und in tz. 3.3.9).<br />

Die nachfolgenden rentabilitätsberechnungen<br />

sind über den gesamten Prognosezeitraum nach<br />

steuern in <strong>Frankreich</strong> und nach deutscher steuer<br />

auf die anteiligen kapitaleinkünfte der anleger<br />

kalkuliert. zu den annahmen und zur berech-


nungsmethode vergleiche die ausführungen<br />

unter tz. 5 „Prognostizierter Investitions- und<br />

Finanzierungsplan“ und tz. 8 „steuerliche<br />

Grundlagen“.<br />

Gesamtrückflüsse unterschiedlicher Szenarien<br />

Einflussfaktor Negative Abweichung Gemäß Prognose Positive Abweichung<br />

6.7.1 variation des<br />

verkaufsfaktors<br />

6.7.2 entwicklung des<br />

baukostenindex<br />

6.7.3 entwicklung der<br />

laufenden kosten<br />

6.7.4 zusammentreffen<br />

der obigen einflussfaktoren<br />

6.7.1 variation des verkaufsfaktors<br />

Die Prognoserechnung geht von einem veräußerungsfaktor<br />

im exemplarisch angenommenen<br />

verkaufsjahr 2023 von ca. 17,96 der prognostizierten<br />

jahresnettomiete aus (Details hierzu<br />

siehe in tz. 6.1.3). allerdings kann aus heutiger<br />

sicht keine zuverlässige aussage über den<br />

tatsächlichen verkaufsfaktor zu diesem zeitpunkt<br />

getroffen werden, da dieser von den dann<br />

gegebenen marktverhältnissen abhängt. Für<br />

die sensitivitätsanalyse wurden gegenüber der<br />

Prognoseannahme ein abweichendes negatives<br />

szenario mit einem verkaufsfaktor von ca. 16,46<br />

(minus 1,5-fache jahresnettomiete) und ein<br />

positives szenario mit einem verkaufsfaktor<br />

von ca. 19,46 (plus 1,5-fache jahresnettomiete)<br />

dargestellt.<br />

6.7.2 entwicklung des baukostenindex<br />

Die Indexierung der miete im Fondsobjekt erfolgt<br />

gemäß der entwicklung des französischen<br />

baukostenindex (Icc). entsprechend beeinflusst<br />

die variation dieses Parameters entscheidend die<br />

rentabilität der beteiligung. Die sensitivitätsanalyse<br />

betrachtet daher eine variation des baukostenindex<br />

um jeweils 20 Prozent, bezogen auf die<br />

szenario a szenario b szenario a szenario b szenario a szenario b<br />

181,07 % 161,14 % 198,39 % 173,01 % 215,71 % 184,82 %<br />

192,56 % 168,54 % 198,39 % 173,01 % 204,30 % 177,48 %<br />

197,51 % 172,11 % 198,39 % 173,01 % 199,26 % 173,85 %<br />

174,76 % 156,10 % 198,39 % 173,01 % 222,90 % 190,47 %<br />

in der Prognoserechnung zugrunde liegende<br />

angenommene wachstumsrate von 2,3 Prozent<br />

p. a., nach oben bzw. unten. Dies entspricht einer<br />

durchschnittlichen Icc-anpassung von 1,84 Prozent<br />

p. a. im negativszenario bzw. einer durchschnittlichen<br />

anpassung der nettomiete von<br />

2,76 Prozent p. a. im Positivszenario. Die ansätze<br />

für renovierung und revitalisierung bei ablauf<br />

der Grundmietzeit unter dem mietvertrag mit<br />

caPstan bzw. zum angenommenen verkaufszeitpunkt<br />

ende 2023 gemäß der Prognoserechnung<br />

(siehe in tz. 6.1.1 bzw. in tz. 6.1.3) wurden<br />

dabei – einhergehend mit den annahmen für die<br />

relevante baukostenindexentwicklung – im rahmen<br />

dieser sensitivitätsberechnungen ebenfalls<br />

entsprechend der variation für die Indexierung<br />

angepasst.<br />

6.7.3 entwicklung der laufenden kosten<br />

unter dem bestehenden mietvertrag mit<br />

caPstan trägt der mieter den Großteil der bewirtschaftungskosten<br />

(z. b. versicherungskosten<br />

für das Gebäude, steuern und abgaben, wartung<br />

und Instandhaltung bzw. reparatur), und<br />

die sonstigen operativen kosten für elektrizität,<br />

Fernkälte etc. sind auf eine Gesamtsumme von<br />

200.000 euro pro jahr, indexiert mit dem fran-<br />

liquiditäts- und ertragsprognose und sensitivitätsanalysen<br />

79


80<br />

zösischen baukostenindex, begrenzt. lediglich<br />

die unter artikel 606 des französischen code<br />

civil dargestellten strukturellen reparaturen<br />

und Investitionen obliegen daher dem vermieter<br />

der Immobilie. neben diesen kosten für strukturelle<br />

reparaturen und Investitionen wurden<br />

in der Prognoserechnung zudem zusätzliche<br />

verwaltungskosten, z. b. im zusammenhang mit<br />

der Gewährleistungsverfolgung im rahmen der<br />

zehnjährigen Gewährleistungsgarantie, kalkulatorisch<br />

berücksichtigt, die in diesem zuge einer<br />

sensitivität unterzogen werden. Der mieter ist<br />

weiterhin nicht für die kosten der Fonds-, objektbzw.<br />

der verwaltungsgesellschaft (z. b. kosten<br />

für den jahresabschluss und die rechtliche und<br />

steuerliche beratung) sowie etwaige weiterhin<br />

anfallende verwaltungskosten verantwortlich.<br />

Für die sensitivitätsanalyse wurden die nicht<br />

auf den mieter umlegbaren kostenpositionen,<br />

sofern sie nicht vertraglich festgeschrieben<br />

wurden, und die kosten und aufwendungen, die<br />

in tz. 6.2 im Detail dargestellt sind, im vergleich<br />

zum basisszenario um 20 Prozent erhöht oder<br />

reduziert.<br />

6.7.4 zusammentreffen der obigen<br />

einflussfaktoren<br />

es ist nicht auszuschließen, dass mehrere negative<br />

ereignisse kumulativ eintreten, mit der Folge,<br />

dass sich beispielsweise die nettoeinnahmen<br />

und insbesondere der angenommene veräußerungserlös<br />

verringern. Dieses szenario stellt<br />

das zusammentreffen der drei bereits einzeln<br />

beschriebenen Faktorenabweichungen beispielhaft<br />

dar. wie vorstehend bereits ausgeführt, sind<br />

diese sensitivitäten in einer umfassenden risikoanalyse<br />

gleichwohl keine worst-case-betrachtung<br />

(siehe hierzu tz. 3.3.9 bzw. tz. 3.6).


liquiditäts- und ertragsprognose und sensitivitätsanalysen<br />

81


82<br />

rechtlIche GrunDlaGen7


7. reCHtLiCHe grunDLagen<br />

7.1 einFÜHrung<br />

Die nachfolgende Darstellung stellt die wesentlichen<br />

rechtlichen aspekte des beteiligungsangebots<br />

dar. Diese zusammenfassung ersetzt nicht<br />

das sorgfältige studium des gesamten Private<br />

Placement memorandums und der beitrittsvereinbarung,<br />

insbesondere auch der in der anlage<br />

beigefügten verträge und vereinbarungen.<br />

Interessierte anleger sollten keine beteiligungsentscheidung<br />

treffen, ohne sich durch einschaltung<br />

von sachkundigen beratern (z. b. rechtsanwälten<br />

und steuerberatern) aufklären zu lassen.<br />

Das Private-Placement-beteiligungsangebot<br />

richtet sich an natürliche Personen mit wohnsitz<br />

oder gewöhnlichem aufenthalt in Deutschland,<br />

die ihre beteiligung im steuerlichen Privatvermögen<br />

halten. alle ausführungen sind ausschließlich<br />

auf diese zielgruppe ausgerichtet. Die<br />

beteiligung wird ausschließlich in Deutschland<br />

angeboten.<br />

eine beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen<br />

rechts, Gemeinschaften und ehepaaren in<br />

der Form einer Gesellschaft bürgerlichen rechts<br />

bzw. Gemeinschaft ist ausgeschlossen.<br />

Personen, die (i) staatsangehörige der usa,<br />

kanadas, japans, Großbritanniens, <strong>Frankreich</strong>s<br />

oder australiens sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften<br />

aufenthalts- und arbeitsgenehmigung<br />

der usa („Green card“), kanadas, japans, Großbritanniens,<br />

<strong>Frankreich</strong>s oder australiens sind,<br />

(iii) ihren gewöhnlichen aufenthalt / wohnsitz<br />

oder sitz in den usa, in kanada, japan, Großbritannien,<br />

<strong>Frankreich</strong> oder australien haben<br />

und / oder (iv) die beteiligung für eine vermögensmasse<br />

mit sitz in den usa, in kanada, japan,<br />

Großbritannien, <strong>Frankreich</strong> oder australien<br />

eingehen oder einer solchen anbieten, sollen<br />

nicht kommanditisten der Gesellschaft sein.<br />

anlässlich der aufnahme und auf verlangen des<br />

geschäftsführenden kommanditisten haben<br />

Gesellschafter zu versichern und nachzuweisen,<br />

dass keine der im vorstehenden satz genannten<br />

bedingungen vorliegt. weitere Details hierzu<br />

siehe in § 3 abs. (4) des in tz. 11 abgedruckten<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

sowie in der beitrittsvereinbarung für dieses beteiligungsangebot.<br />

anleger können ihre beteiligung (anteil an<br />

der Fondsgesellschaft zusammen mit dem<br />

gewährten Investorendarlehen und zu einem<br />

späteren zeitpunkt ggf. etwaigen anteilen an der<br />

objektgesellschaft) nicht wirksam an in vorstehendem<br />

absatz genannte Personen übertragen<br />

bzw. zu deren Gunsten in sonstiger weise<br />

verfügen oder ihren anteil diesen Personen<br />

wirksam vererben, sofern der geschäftsführende<br />

kommanditist seine zustimmung verweigert.<br />

Darüber hinaus enthält das beteiligungskonzept<br />

weitere beschränkungen der möglichkeit zur<br />

Übertragung des / verfügung über bzw. vererbung<br />

der beteiligung. Insbesondere ist stets nur<br />

eine gemeinsame Übertragung des anteils an<br />

der Fondsgesellschaft, des Investorendarlehens<br />

und von etwaigen anteilen an der objektgesellschaft<br />

möglich. Geht die beteiligung auf in<br />

vorstehendem absatz genannte Personen über<br />

bzw. fällt ein anleger in zukunft unter den in vorstehenden<br />

absätzen genannten Personenkreis,<br />

kann der anleger / erwerber aus der Fonds- bzw.<br />

objektgesellschaft ausgeschlossen werden.<br />

Die bayernfonds Immobilienverwaltung Gmbh<br />

& co. objekt <strong>Frankreich</strong> III kG („Fondsgesellschaft“)<br />

bietet im rahmen einer kapitalerhöhung<br />

den erwerb von kommanditbeteiligungen<br />

an. komplementär ist die klk beteiligungs Gmbh<br />

(„komplementär“), und geschäftsführender<br />

kommanditist ist die ws beteiligungs Gmbh<br />

(„geschäftsführender kommanditist“).<br />

rechtliche Grundlagen<br />

83


84<br />

ÜBERSICHT ÜBER DIE WESENTLICHEN VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN<br />

Deutschland<br />

<strong>Frankreich</strong><br />

Investorendarlehen<br />

rd. 99,999 %<br />

Anleger<br />

WS Beteiligungs GmbH<br />

(geschäftsführender Kommanditist)<br />

Beteiligung<br />

von 1.000 Euro<br />

BAYERNFONDS IMMOBILIENVERWALTUNG GMBH & CO. OBJEKT FRANKREICH III KG<br />

(Fondsgesellschaft)<br />

Gesellschafterdarlehen<br />

Alle Anteile<br />

(bis auf 1<br />

Anteil)<br />

100 %<br />

<strong>Frankreich</strong> III Beteiligungs GmbH<br />

(Verwaltungsgesellschaft)<br />

1 Anteil<br />

SCI BF <strong>Frankreich</strong> III<br />

(Objektgesellschaft)<br />

Eigentum<br />

Fondsimmobilie<br />

Die beteiligung erfolgt durch zahlung des beteiligungsbetrags<br />

(„beteiligungsbetrag“) zzgl. des<br />

agios gemäß beitrittsvereinbarung. Der anleger<br />

beteiligt sich mit 10 Prozent seines gesamten beteiligungsbetrags<br />

an der Fondsgesellschaft. mit<br />

den restlichen 90 Prozent seines beteiligungsbetrags<br />

stellt er der scI bF <strong>Frankreich</strong> III, einer französischen<br />

Immobiliengesellschaft bürgerlichen<br />

rechts („sCi“ (société civile Immobilière) oder<br />

„Objektgesellschaft“) ein zinsloses, unbesichertes<br />

und nachrangiges Investorendarlehen zur<br />

verfügung; anleger werden hinsichtlich rückzahlungen<br />

unter dem Investorendarlehen grundsätzlich<br />

gleich behandelt (der Darlehensvertrag<br />

über das Investorendarlehen ist in tz. 12 dieses<br />

Private Placement memorandums abgedruckt).<br />

Die Geschäftsführung der objektgesellschaft<br />

wird wie bei der Fondsgesellschaft durch die ws<br />

beteiligungs Gmbh durchgeführt.<br />

Die Fondsgesellschaft hat bisher 14 anteile<br />

(„sCi­anteile“) an der scI, die das eigentum an<br />

der büroimmobilie 83 rue la boétie in 75008<br />

Paris („Fondsimmobilie“ oder „Fondsobjekt“)<br />

erworben hat, übernommen. Die <strong>Frankreich</strong> III<br />

beteiligungs Gmbh („verwaltungsgesellschaft“),<br />

ist eine 100-prozentige tochtergesellschaft der<br />

Fondsgesellschaft und wurde gegründet, um<br />

die verwaltung der Investition der Fondsgesellschaft<br />

in <strong>Frankreich</strong> zu vereinfachen. sie ist fester<br />

Nießbrauch an den Objektgesellschaftsanteilen<br />

der Fondsgesellschaft<br />

(betreffend die laufenden<br />

bzw. ordentlichen Einkünfte<br />

der Objektgesellschaft)<br />

Geschäftsführer<br />

(Gérant)<br />

Vorfinanzierung<br />

des Eigenkapitals<br />

Bank<br />

Langfristige Objektfinanzierung<br />

KLK Beteiligungs GmbH<br />

(Komplementär)<br />

Keine<br />

kapitalmäßige<br />

Beteiligung<br />

bestandteil des Fondskonzepts und hält einen<br />

anteil an der scI. Im zuge der geplanten erhöhung<br />

des eigenkapitals der Fondsgesellschaft<br />

durch das kapital der anleger, an der sich der<br />

geschäftsführende kommanditist nicht beteiligen<br />

wird, so dass seine einlage bei 1.000 euro<br />

verbleiben wird, wird die Fondsgesellschaft im<br />

zuge der mittelverwendung alle weiteren von<br />

der scI ausgegebenen zusätzlichen scI-anteile<br />

erwerben und der scI darüber hinaus ein verzinsliches<br />

Darlehen zur verfügung stellen („gesellschafterdarlehen“).<br />

Details hierzu folgen in<br />

diesem kapitel des Private Placement memorandums<br />

und sind im Übrigen dem prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan (tz. 5) sowie<br />

der liquiditäts- und ertragsprognose (tz. 6) zu<br />

entnehmen. Die verwaltungsgesellschaft wird<br />

im rahmen der geplanten kapitalerhöhungen<br />

auf der ebene der Fonds- und der objektgesellschaft<br />

keine weiteren scI-anteile erwerben. Die<br />

objektgesellschaft hat zum 06.04.2010 betreffend<br />

das Fondsobjekt ein kaufversprechen nach<br />

französischem recht (Promesse de vente) und<br />

am 18.06.2010 einen kaufvertrag nach französischem<br />

recht (acte de vente) geschlossen<br />

und in diesem zusammenhang den kaufpreis<br />

geleistet.<br />

Die objektgesellschaft finanziert ihre Investitionen<br />

neben dem zinslosen Investorendarlehen


der anleger, dem Gesellschafterdarlehen der<br />

Fondsgesellschaft und dem beteiligungskapital<br />

der Fonds- und verwaltungsgesellschaft mit<br />

einem langfristigen bankdarlehen der berlinhannoversche<br />

hypothekenbank aG (berlin hyp)<br />

(„bank“) und gewährt dieser hierfür umfangreiche<br />

sicherheiten. Die bank hat auch die vorfinanzierung<br />

des beteiligungsbetrags der anleger<br />

(eigenkapitalvorfinanzierung) zur verfügung<br />

gestellt.<br />

Das französische recht (insbesondere auch das<br />

Gesellschaftsrecht und steuerrecht) ist, wie auch<br />

das deutsche recht, äußerst komplex, und eine<br />

grenzüberschreitende Investition wie im vorliegenden<br />

Fall führt daher häufig zu ungewollten<br />

rechtlichen und / oder wirtschaftlichen verpflichtungen<br />

oder belastungen aus der sicht eines<br />

Investors. Die strukturierung der wesentlichen<br />

vertragsbeziehungen im rahmen dieses beteiligungsangebots<br />

wurde daher so gewählt, dass<br />

aus sicht der anleger ein möglichst geringer verwaltungsaufwand<br />

entsteht (u. a. möglichst bzw.<br />

möglichst lange keine Pflicht zur abgabe von<br />

persönlichen steuererklärungen auf ebene der<br />

anleger nur aufgrund der beteiligung an dem<br />

vorliegenden beteiligungsangebot) und dass in<br />

wirtschaftlicher hinsicht ein möglichst günstiges<br />

ergebnis nach steuern auf basis der aktuellen<br />

rechtslage entsteht. ausführliche Informationen<br />

zu den steuerlichen Grundlagen dazu sind in<br />

tz. 8 dargestellt, wobei hier auch die hinweise<br />

in tz. 3.4 als auch die wirtschaftliche sichtweise<br />

im rahmen der liquiditäts- und ertragsprognose<br />

(tz. 6) zu beachten sind.<br />

Gemäß dem abkommen zur vermeidung einer<br />

Doppelbesteuerung (Dba) zwischen Deutschland<br />

und <strong>Frankreich</strong> sind die einnahmen aus<br />

vermietung und verpachtung aus der Fondsimmobilie<br />

ausschließlich in <strong>Frankreich</strong> zu versteuern.<br />

Die objektgesellschaft gilt aus französischer<br />

steuerlicher sicht als transparent: laufende<br />

einkünfte der objektgesellschaft, die sich im wesentlichen<br />

aus der vermietung der Fondsimmobilie<br />

ergeben, werden auf der ebene der objektgesellschaft<br />

ermittelt; jedoch ist die auf dieses<br />

ordentliche ergebnis entfallende steuer von<br />

denjenigen Gesellschaftern zu tragen, denen diese<br />

ordentlichen ergebnisse gemäß den gesetzlichen<br />

bestimmungen und der satzung der ob-<br />

jektgesellschaft zugewiesen werden. Die erträge<br />

aus den scI-anteilen sind daher grundsätzlich<br />

von den eigentümern der scI-anteile zu versteuern,<br />

wobei die Fondsgesellschaft mit ausnahme<br />

des einen scI-anteils der verwaltungsgesellschaft<br />

alle weiteren scI-anteile hält und daher<br />

für nahezu das gesamte ergebnis in <strong>Frankreich</strong><br />

steuerpflichtig ist. Die Fondsgesellschaft wird an<br />

ihren scI-anteilen einen nießbrauch nach französischem<br />

recht mit einer laufzeit von 15 jahren<br />

zugunsten der verwaltungsgesellschaft bestellen,<br />

wonach die ansprüche an den ordentlichen<br />

(laufenden) nettoerträgen (insbesondere aus der<br />

vermietung des Fondsobjekts), die auf die von<br />

der Fondsgesellschaft gehaltenen scI-anteile<br />

entfallen, der verwaltungsgesellschaft zugewiesen<br />

werden. während der laufzeit des nießbrauchs<br />

hat daher die verwaltungsgesellschaft<br />

diese erträge in <strong>Frankreich</strong> zu versteuern bzw.<br />

entsprechende steuererklärungen abzugeben.<br />

Infolge einer rechtsprechung des obersten französischen<br />

verwaltungsgerichts und einer von der<br />

französischen Finanzverwaltung im jahr 2007<br />

veröffentlichten richtlinie wird erwartet, dass<br />

das besteuerungsregime ausländischer Personengesellschaften<br />

in <strong>Frankreich</strong> geändert wird.<br />

aufgrund dieser in nächster zukunft erwarteten<br />

entwicklung würde die Fondsgesellschaft als<br />

steuerlich transparent angesehen. sofern diese<br />

änderung bis spätestens zum ende des jahres<br />

2013 nicht in geltendes recht umgesetzt wird<br />

(und damit die Fondsgesellschaft für französischsteuerliche<br />

zwecke weiterhin als intransparent<br />

gilt), wird die Fondsgesellschaft – sofern der<br />

anleger die Fondsgesellschaft entsprechend<br />

anweist – gemäß dem vorliegenden Fondskonzept<br />

bis zum ende des jahres 2013 das nießbrauchsbelastete<br />

eigentum an den scI-anteilen<br />

an die anleger abtreten (Details hierzu siehe in<br />

§ 5 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

sowie in der beitrittsvereinbarung). Die<br />

anleger würden damit direkt anteilig eigentümer<br />

der scI-anteile und damit Gesellschafter der<br />

objektgesellschaft (siehe hierzu die hinweise in<br />

tz. 3.5.2). Der nießbrauch an den scI-anteilen<br />

bliebe davon unberührt, so dass betreffend<br />

der ordentlichen (laufenden) einkünfte aus der<br />

vermietung des Fondsobjekts weiterhin für die<br />

gesamte laufzeit des nießbrauchs die verwaltungsgesellschaft<br />

(und nicht die anleger) in<br />

rechtliche Grundlagen<br />

85


86<br />

<strong>Frankreich</strong> steuerpflichtig bliebe. Im rahmen des<br />

vorliegenden Fondskonzepts sollen im ergebnis<br />

lediglich die außerordentlichen erträge aus den<br />

scI-anteilen (veräußerungserlöse) auf ebene der<br />

anleger zu versteuern sein, da dies erhebliche<br />

wirtschaftliche vorteile für die anleger, insbesondere<br />

in bestimmten Fällen die teilweise oder<br />

ggf. weitgehende bzw. vollständige steuerfreie<br />

vereinnahmung von veräußerungserlösen wie<br />

in der Prognoserechnung dargestellt, bietet<br />

(Details siehe tz. 8 bzw. bezüglich der wirtschaftlichen<br />

annahmen tz. 6). Dies kann aber nur<br />

erreicht werden, wenn eine steuerliche transparenz<br />

der Fondsgesellschaft aus französischer<br />

steuerlicher sicht erreicht wird, d. h. wenn das<br />

französische recht im sinne der oben erwähnten<br />

änderung des aktuellen besteuerungsregimes<br />

der ausländischen Gesellschaften geändert wird<br />

oder, falls dies wider erwarten nicht geschieht,<br />

durch die Übertragung des nießbrauchsbelasteten<br />

eigentums an den scI-anteilen durch die<br />

anleger, welches bis spätestens zum ende des<br />

jahres 2013 zu entscheiden sein wird. Dabei<br />

haben die anleger im rahmen des vorliegenden<br />

beteiligungskonzepts ein wahlrecht, ob sie die<br />

scI-anteile in einem solchen Fall direkt auf sich<br />

übertragen lassen wollen oder nicht. Für die<br />

anleger, die dann die scI-anteile direkt halten,<br />

würden auch in diesem Fall die in tz. 6 (szenario<br />

a der liquiditäts- und ertragsprognose) und in<br />

tz. 8 dargestellten vorteile bei der versteuerung<br />

der anteiligen außerordentlichen einnahmen in<br />

<strong>Frankreich</strong> grundsätzlich zur verfügung stehen,<br />

wobei die in tz. 3.5.2 dargestellte geänderte<br />

haftungssituation zu berücksichtigen wäre. Für<br />

die anleger, die die scI-anteile in einem solchen<br />

Fall für die verbleibende beteiligungsdauer nicht<br />

direkt – sondern weiterhin über die Fondsgesellschaft<br />

– halten wollen, gilt grundsätzlich<br />

bezüglich der liquiditäts- und ertragsprognose<br />

szenario b wie in tz. 6 dargestellt, wobei keine<br />

änderung der haftungssituation eintritt (und<br />

daher die in tz. 3.5.2 dargestellten risiken für<br />

diese anleger nicht zum tragen kommen). Die<br />

Fondsgesellschaft wird im Fall, dass die erwartete<br />

steuerliche transparenz der Fondsgesellschaft<br />

in <strong>Frankreich</strong> bis zum ende des jahres<br />

2013 nicht eintritt, die anleger im jahr 2013<br />

zu einer diesbezüglichen entscheidung auffordern.<br />

Die anleger müssen in einem solchen Fall<br />

fristgerecht und schriftlich eine weisung an die<br />

Fondsgesellschaft erteilen. In dem Fall, dass<br />

ein anleger keine fristgerechte weisung erteilt,<br />

wird die Fondsgesellschaft die scI-anteile nicht<br />

auf den entsprechenden anleger übertragen<br />

und die scI-anteile dann für die verbleibende<br />

beteiligungsdauer über die Fondsgesellschaft<br />

gehalten werden. anleger, die ihre anteile an<br />

der scI direkt halten, erhalten als anteilseigner<br />

der scI direkt von dieser eventuelle ausschüttungen<br />

/ rückflüsse. sie partizipieren insoweit<br />

nicht mehr auf ebene der Fondsgesellschaft an<br />

ausschüttungen / rückflüssen, die die Fondsgesellschaft<br />

aus ihrer beteiligung an der objektgesellschaft<br />

erzielt. entsprechende einnahmen<br />

der Fondsgesellschaft werden allein an solche<br />

anleger der Fondsgesellschaft ausgeschüttet,<br />

die keine anteile an der objektgesellschaft erhalten.<br />

auf diese weise wird sichergestellt, dass<br />

alle anleger im verhältnis ihrer beteiligung an<br />

den ergebnissen der objektgesellschaft gleichermaßen<br />

teilhaben, unabhängig davon, ob sie eine<br />

Übertragung der scI-anteile verlangt haben.<br />

auch durch die Übertragung des nießbrauchsbelasteten<br />

eigentums an den scI-anteilen an<br />

die anleger würden diese nach auskunft der<br />

steuerberater der Fondsgesellschaft auf basis<br />

des heutigen rechts betreffend die ordentlichen<br />

(laufenden) ergebnisse in <strong>Frankreich</strong> steuerlich<br />

nicht veranlagt, so dass die anleger auch dann<br />

keine Pflicht zur abgabe einer persönlichen<br />

steuererklärung für zwecke dieser beteiligung<br />

in <strong>Frankreich</strong> hätten. es ist darauf hinzuweisen,<br />

dass auch während der laufzeit des nießbrauchs,<br />

entweder im Fall der rechtzeitigen änderung des<br />

geltenden rechts oder im Fall der Übertragung<br />

der scI-anteile an die anleger, eine offenlegung<br />

der beteiligung der anleger an die französische<br />

Finanzverwaltung erfolgen wird. eine Pflicht zur<br />

abgabe einer persönlichen steuererklärung der<br />

anleger in <strong>Frankreich</strong> für zwecke dieser beteiligung<br />

und im hinblick auf laufende einkünfte<br />

durch die vermietung des Fondsobjekts wird<br />

erst nach ablauf des nießbrauchs erforderlich<br />

werden und somit grundsätzlich nur dann, wenn<br />

das Fondsobjekt bzw. die beteiligung länger als<br />

in der Prognose angenommen gehalten werden<br />

wird. Dagegen ist in jedem Fall eine solche<br />

steuererklärung durch den anleger zu erstellen<br />

und abzugeben, wenn anteilige veräußerungserlöse<br />

durch die anleger (also außerordentliche


einkünfte im rahmen der beendigung der beteiligung)<br />

erzielt werden.<br />

Die verwaltungsgesellschaft ist, wie oben dargestellt<br />

und wie im rahmen der Prognose (tz. 6)<br />

angenommen, der steuerpflichtige hinsichtlich<br />

der ordentlichen (laufenden) ergebnisse der<br />

französischen objektgesellschaft und kann als<br />

kapitalgesellschaft / körperschaft die abschreibungsmodalitäten<br />

und sonstigen anwendbaren<br />

steuervorschriften für körperschaften im<br />

französischen steuerrecht nutzen. Der objektgesellschaft<br />

fließen die mieteinnahmen aus dem<br />

Fondsobjekt zu. aufgrund der abschreibungen<br />

und sonstiger abzugsfähiger kosten- bzw. aufwandspositionen<br />

ist das laufende steuerliche<br />

ergebnis für den Großteil der prognostizierten<br />

haltedauer jedoch negativ. Die liquidität der<br />

objektgesellschaft aus den mieteinnahmen wird<br />

daher nicht „ausgeschüttet“, sondern ist für die<br />

tilgung der Investorendarlehen vorgesehen. es<br />

ist geplant, dass die objektgesellschaft jährliche<br />

tilgungszahlungen an die anleger leistet (Details<br />

siehe in tz. 6).<br />

sollten die anleger bzw. die Fonds- und objektgesellschaft<br />

das Fondsobjekt länger als in<br />

der Prognose unterstellt halten, wird sich die<br />

steuerliche behandlung in <strong>Frankreich</strong> erheblich<br />

verändern, wenn der nießbrauch abgelaufen ist<br />

und die anleger somit voraussichtlich auch für<br />

die ordentlichen (laufenden) einkünfte in <strong>Frankreich</strong><br />

steuerpflichtig würden. Details hierzu sind<br />

tz. 8 zu entnehmen (siehe auch die hinweise in<br />

tz. 3.4). In diesem Fall müssten die anleger auch<br />

jährlich persönliche steuererklärungen für die<br />

anteiligen einkünfte in <strong>Frankreich</strong> abgeben.<br />

Da die Fondsgesellschaft das recht auf die<br />

ordentlichen (laufenden) einnahmen im rahmen<br />

des nießbrauchs an die verwaltungsgesellschaft<br />

abgetreten hat, erfolgen auf der Grundlage der<br />

annahmen der wirtschaftlichen Prognose (tz. 6)<br />

zunächst keine ausschüttungen der objektgesellschaft<br />

an die Fondsgesellschaft, und die<br />

Fondsgesellschaft kann aus diesem Grund keine<br />

ausschüttungen an die anleger vornehmen. aus<br />

dem gleichen Grund würden die anleger, falls<br />

die Fondsgesellschaft bis zum ende des jahres<br />

2013 die Inhaberschaft an den scI-anteilen an<br />

die anleger abtritt, keine ausschüttungen aus<br />

der objektgesellschaft erhalten. Die Fondsgesellschaft<br />

bzw. ggf. ab ende 2013 die anleger,<br />

behalten das nießbrauchsbelastete eigentum<br />

an den scI-anteilen mit dem recht auf nahezu<br />

alle außerordentliche erträge. wenn die objektgesellschaft<br />

die Fondsimmobilie veräußert<br />

und damit außerordentliche erträge generiert,<br />

erfolgen in jedem Fall ausschüttungen dieser<br />

außerordentlichen erträge an die Fondsgesellschaft<br />

bzw. die anleger (d. h. an denjenigen, der<br />

diese anteile hält bzw. im eigentum hat). sollten<br />

anleger für den Fall, dass die Fondsgesellschaft<br />

für französisch-steuerliche zwecke bis ende des<br />

jahres 2013 nicht als transparent angesehen<br />

wird, die scI-anteile nicht direkt halten, würden<br />

ihnen aufgrund der gesellschaftsvertraglichen<br />

regelungen die anteiligen außerordentlichen<br />

erträge nach abzug der darauf entfallenden<br />

steuern über die Fondsgesellschaft zufließen<br />

(Details hierzu siehe auch in szenario b in tz. 6<br />

bzw. in den ausführungen in tz. 8).<br />

Im ergebnis bedeutet dies, dass der anleger<br />

auf der Grundlage der liquiditäts- und ertragsprognose<br />

für dieses beteiligungsangebot (tz. 6)<br />

zunächst nur tilgungszahlungen auf das von<br />

ihm gewährte Investorendarlehen erhält (gleich<br />

ob die scI-anteile wie geplant bei der Fondsgesellschaft<br />

verbleiben und dauerhaft weiter von<br />

dieser gehalten werden oder ob die abtretung<br />

dieser anteile bis ende des jahres 2013 an die<br />

anleger direkt erfolgt). sollten die Investorendarlehen<br />

zurückgeführt sein und sollten auch dann<br />

keine ausschüttungen aus der objekt- und / oder<br />

Fondsgesellschaft möglich sein, wären keine<br />

rückflüsse aus der beteiligung an die anleger<br />

möglich. auf der basis der Prognoserechnung<br />

sind ausschüttungen aus der objekt- und<br />

Fondsgesellschaft erst bei einer haltedauer des<br />

Fondsobjekts zu erwarten, die nach ablauf des<br />

nießbrauchs bzw. nach ablauf der prognostizierten<br />

haltedauer liegen und auch nur dann,<br />

wenn ab diesem zeitpunkt tatsächlich ein positives<br />

ergebnis durch die objektgesellschaft erzielt<br />

werden würde. weiterhin erhält der anleger<br />

ggf. bei veräußerung des Fondsobjekts anteilige<br />

ausschüttungen aus der objekt- oder Fondsgesellschaft<br />

für die dann möglicherweise erzielten<br />

außerordentlichen einkünfte.<br />

rechtliche Grundlagen<br />

87


88<br />

7.2 geseLLsCHaFtsreCHtLiCHe vertrÄge<br />

unD vereinbarungen Der FOnDs­ bzw.<br />

Der ObjektgeseLLsCHaFt<br />

7.2.1 Der gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

Die bayernfonds Immobilienverwaltung Gmbh &<br />

co. objekt <strong>Frankreich</strong> III kG („Fondsgesellschaft“<br />

oder „gesellschaft“) wurde am 03.03.2010 unter<br />

der nummer hra 95199 in das handelsregister<br />

des amtsgerichts münchen eingetragen.<br />

anleger haben gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

die im Gesellschaftsvertrag festgelegten und<br />

nachfolgend dargestellten rechte:<br />

Dies sind als vermögensrechte der anspruch auf<br />

beteiligung am ergebnis und den entnahmen<br />

sowie der anspruch auf teilhabe am auseinandersetzungsguthaben<br />

bei auflösung der Fondsgesellschaft<br />

bzw. abfindung bei ausscheiden<br />

des Gesellschafters. außerdem hat der anleger<br />

stimmrecht in der Gesellschafterversammlung<br />

bzw. im schriftlichen umlaufverfahren sowie die<br />

im Gesellschaftsvertrag festgelegten Informations-<br />

und kontrollrechte. Die einzelheiten regelt<br />

der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft.<br />

weitere rechte stehen dem anleger im zusammenhang<br />

mit dieser beteiligung nicht zu.<br />

Die hauptmerkmale der anteile der Gesellschafter<br />

zum zeitpunkt der aufstellung des Private<br />

Placement memorandums stimmen bis auf die<br />

nachfolgend aufgeführten ausnahmen mit den<br />

rechten der anleger überein:<br />

Der geschäftsführende kommanditist ist zusätzlich<br />

zu den vorstehend für anleger genannten<br />

Gesellschafterrechten zur Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft befugt, im rahmen einer<br />

Generalvollmacht zur vertretung der Fondsgesellschaft<br />

berechtigt und erhält eine jährliche<br />

vergütung. er leistet darüber hinaus auf seine<br />

kapitaleinlage kein agio, und seine haftsumme<br />

beträgt 1.000 euro.<br />

Der komplementär ist nicht am vermögen der<br />

Fondsgesellschaft beteiligt, so dass er nicht am<br />

ergebnis, den entnahmen und einem auseinandersetzungsguthaben<br />

der Fondsgesellschaft teil-<br />

nimmt. er erhält jedoch eine jährliche haftungsvergütung.<br />

Der komplementär ist zur vertretung<br />

der Fondsgesellschaft berechtigt.<br />

Gründungsgesellschafter des emittenten sind:<br />

• klk beteiligungs Gmbh als persönlich haftender<br />

Gesellschafter („komplementär“) ohne<br />

kapitaleinlage.<br />

• ws beteiligungs Gmbh als geschäftsführender<br />

kommanditist („geschäftsführender kommanditist“)<br />

mit einem kapitalanteil von 1.000 euro.<br />

Die für den geschäftsführenden kommanditisten<br />

eingetragene hafteinlage beträgt<br />

1.000 euro.<br />

Das zum zeitpunkt der aufstellung des Private<br />

Placement memorandums gezeichnete bzw.<br />

eingezahlte kommanditkapital beläuft sich auf<br />

1.000 euro.<br />

Für die Übernahme der haftung erhält der<br />

komplementär ab dem jahr 2010 eine vergütung<br />

von 2.000 euro p. a. zzgl. umsatzsteuer.<br />

Für die ausübung der Geschäftsführung erhält<br />

der geschäftsführende kommanditist ab dem<br />

jahr 2010 eine vergütung von 2.000 euro p. a.<br />

zzgl. umsatzsteuer. bezogen auf seine kapitaleinlage<br />

ist der geschäftsführende kommanditist<br />

gewinn- und entnahmeberechtigt wie die<br />

übrigen Gesellschafter. Darüber hinaus stehen<br />

den Gründungsgesellschaftern innerhalb und<br />

außerhalb des Gesellschaftsvertrags keine Gewinnbeteiligungen,<br />

entnahmerechte und auch<br />

keine sonstigen Gesamtbezüge zu, insbesondere<br />

Gehälter, Gewinnbeteiligungen, aufwandsentschädigungen,<br />

versicherungsentgelte, Provisionen<br />

und nebenleistungen jeder art.<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

weicht lediglich hinsichtlich der nachfolgenden<br />

regelungen von den gesetzlichen regelungen<br />

ab und macht dabei von gesetzlich vorgesehenen<br />

Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch:


Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

natürliche Personen als Gesellschafter, in<br />

der Position eines komplementärs grundsätzlich<br />

mit unbeschränkter haftung für<br />

die verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

§ 164 hGb – Geschäftsführung durch den<br />

komplementär<br />

beim komplementär handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter haftung.<br />

Diese ist eine juristische Person und haftet für verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern<br />

ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 13 abs. 2 GmbhG).<br />

Der komplementär ist von der Geschäftsführung im gesetzlich zulässigen umfang ausgeschlossen.<br />

Der geschäftsführende kommanditist führt die Geschäfte der Fondsgesellschaft<br />

und ist zur beauftragung Dritter mit aufgaben der Geschäftsführung berechtigt<br />

(§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§ 170 hGb Der geschäftsführende kommanditist hat Generalvollmacht zur vertretung der Fondsgesellschaft<br />

(§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§§ 112, 161 abs. 2, 165 hGb Der komplementär und der geschäftsführende kommanditist sind vom gesetzlichen<br />

wettbewerbsverbot befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§ 166 hGb Die Gesellschafter sind berechtigt, die handelsbücher und Papiere der Fondsgesellschaft<br />

einzusehen.<br />

§§ 119, 161 abs. 2 hGb – einberufung<br />

Gesellschafterversammlung, beschlussfassung,<br />

mehrheitsentscheidungen; ermittlung<br />

der mehrheit<br />

Der geschäftsführende kommanditist informiert die Gesellschafter über deren gesetzliches<br />

kontrollrecht hinaus über wesentliche Geschäftsvorgänge, die wirtschaftliche<br />

situation der Fondsgesellschaft sowie über Geschäftsverlauf und lage der Fondsgesellschaft<br />

(§ 10 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Die Gesellschafterversammlungen werden auf antrag des geschäftsführenden kommanditisten,<br />

des komplementärs, des beirats oder auf antrag von Gesellschaftern, die<br />

mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten, durchgeführt. Der geschäftsführende<br />

kommanditist beruft grundsätzlich die Gesellschafterversammlungen ein.<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im umlaufverfahren gefasst. Dabei<br />

ist grundsätzlich ein teilnahmequorum von mindestens 30 Prozent der stimmen aller<br />

Gesellschafter erforderlich. wird dieses nicht erreicht, kann eine zweite schriftliche beschlussfassung<br />

durchgeführt werden, bei der kein mindestquorum zu beachten ist. eine<br />

ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung ist ohne rücksicht auf die zahl<br />

der anwesenden Gesellschafter beschlussfähig, sofern der geschäftsführende kommanditist<br />

anwesend oder vertreten ist.<br />

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen grundsätzlich nur der einfachen mehrheit der abgegebenen<br />

stimmen. einer mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen stimmen bedürfen<br />

(i) die änderung des Gesellschaftsvertrags, (ii) die auflösung der Gesellschaft nach § 27<br />

des Gesellschaftsvertrags, (iii) das eingehen von beteiligungen, erwerb, veräußerung<br />

und belastung weiterer Grundstücke oder grundstücksgleicher rechte und die Durchführung<br />

von neubauvorhaben auf bereits erworbenen oder noch zu erwerbenden<br />

Grundstücken bzw. grundstücksgleichen rechten, sofern die mit den einzelnen maßnahmen<br />

verbundenen kosten 10 Prozent des Gesellschaftskapitals übersteigen, (iv) die<br />

veräußerung wesentlicher teile des Gesellschaftsvermögens und (v) die einstellung der<br />

tätigkeit der Gesellschaft. stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene stimmen<br />

gewertet. bei stimmengleichheit gilt ein antrag als abgelehnt.<br />

Das stimmrecht bemisst sich nach dem auf dem kapitalkonto I eines jeden Gesellschafters<br />

gebuchten betrag, wobei 1 euro einer stimme entspricht.<br />

Gesellschafter können sich bei der ausübung von stimmrechten von einem schriftlich<br />

bevollmächtigten vertreter vertreten lassen (§§ 13 bis 17 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§§ 167 ff. hGb Der komplementär erhält für die Übernahme des haftungsrisikos eine jährliche vergütung<br />

in höhe von 2.000 euro (§ 21 des Gesellschaftsvertrags). es bestehen umfangreiche<br />

sonderregelungen hinsichtlich der ergebnisverteilung sowie der entnahmeberechtigung<br />

(§§ 19, 20, 21a des Gesellschaftsvertrags).<br />

§ 181 bGb Der geschäftsführende kommanditist und der komplementär sind von den beschränkungen<br />

des § 181 bGb befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />

rechtliche Grundlagen<br />

89


90<br />

gesellschaftszweck, Dauer<br />

Die Fondsgesellschaft ist eine vermögensverwaltende<br />

Gesellschaft, auf unbestimmte Dauer<br />

errichtet, ihre Dauer ist jedoch an die Dauer der<br />

objektgesellschaft gekoppelt. Geschäftsjahr ist<br />

das kalenderjahr.<br />

Gegenstand des unternehmens ist der direkte<br />

und / oder indirekte erwerb, die verwaltung<br />

– insbesondere durch vermietung und verpachtung<br />

– sowie die veräußerung von Grundstücken<br />

bzw. grundstücksgleichen rechten, insbesondere<br />

die direkte und indirekte beteiligung als<br />

Gesellschafter an der scI bF <strong>Frankreich</strong> III, einer<br />

objektgesellschaft nach französischem recht mit<br />

sitz in Paris, im Folgenden „scI“ oder „objektgesellschaft“<br />

genannt. Der Gesellschaftszweck<br />

der scI ist die verwaltung von Grundstücken und<br />

grundstücksgleichen rechten, insbesondere der<br />

erwerb, die errichtung und die vermietung und<br />

verpachtung von Immobilien.<br />

Die Gesellschaft ist zu allen rechtsgeschäften<br />

und rechtshandlungen berechtigt, die geeignet<br />

erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar<br />

oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann<br />

zur erreichung des Gesellschaftszwecks auch<br />

beteiligungen an anderen Gesellschaften eingehen.<br />

Die Gesellschaft kann die zur erreichung<br />

ihres zwecks erforderlichen oder zweckmäßigen<br />

handlungen selbst vornehmen oder durch Dritte<br />

vornehmen lassen.<br />

Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich<br />

tätig zu werden und tätigkeiten auszuüben bzw.<br />

Geschäfte zu betreiben, die einer Genehmigung<br />

oder erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung oder<br />

nach § 1 Gesetz über das kreditwesen bedürfen.<br />

zum zeitpunkt des beitritts der anleger zur<br />

Fondsgesellschaft haben sowohl die Fondsgesellschaft<br />

als auch die objektgesellschaft<br />

verträge zur vorbereitung und Durchführung<br />

der Investition abgeschlossen oder werden diese<br />

noch abschließen; insbesondere hat die objektgesellschaft<br />

bereits verträge über den kauf über<br />

das im Private Placement memorandum näher<br />

beschriebene Grundstück und damit zusammenhängende<br />

verträge (insbesondere auch betreffend<br />

zu gewährender sicherheiten) sowie kondi-<br />

tionenvereinbarungen bzw. Darlehensverträge,<br />

zinssicherungsgeschäfte, sicherheitenverträge<br />

und weitere vereinbarungen betreffend die<br />

Fremdfinanzierung abgeschlossen. es wurden<br />

auch Dienstleistungs- und beratungsverträge<br />

(u. a. betreffend die rechtliche und steuerliche<br />

beratung), vereinbarungen mit technischen<br />

und sonstigen Gutachtern sowie mit der real I.s.<br />

abgeschlossen. mit unterzeichnung der beitrittsvereinbarung<br />

erklärt der jeweilige anleger<br />

ausdrücklich seine zustimmung zur auswahl der<br />

Immobilie, zum abschluss der vorgenannten verträge<br />

einschließlich eventueller änderungsverträge,<br />

sofern diese keine nachteile zulasten der<br />

Fondsgesellschaft oder der objektgesellschaft<br />

begründen, und zum vollständigen erwerb<br />

der beteiligung an der objektgesellschaft und<br />

verwaltungsgesellschaft durch die Gesellschaft.<br />

Die Gesellschafter können die abgeschlossenen<br />

verträge gemäß § 10 abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft einsehen und<br />

stimmen ihnen mit ihrem beitritt zu.<br />

geschäftsführung und vertretung<br />

zur Geschäftsführung befugt ist ausschließlich<br />

der geschäftsführende kommanditist.<br />

Der komplementär vertritt die Gesellschaft<br />

einzeln. Der geschäftsführende kommanditist<br />

verfügt im gesetzlich zulässigen rahmen über<br />

eine Generalvollmacht zur vertretung der Gesellschaft.<br />

er ist im rahmen seiner Generalvollmacht<br />

ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />

zu den rechten und Pflichten der Geschäftsführung,<br />

siehe § 9 des Gesellschaftsvertrags.<br />

kapital­ und kapitalerhöhung, aufnahme von<br />

gesellschafter<br />

Der geschäftsführende kommanditist ist berechtigt,<br />

das Gesellschaftskapital durch aufnahme<br />

weiterer Gesellschafter (anleger) bis zum<br />

30.12.2011 in einem oder mehreren schritten<br />

auf insgesamt bis zu 2.401.000 euro zzgl. der<br />

summe des von allen Gesellschaftern gemäß<br />

den beitrittsvereinbarungen vereinnahmten<br />

agios in die kapitalrücklage der Gesellschaft zu<br />

erhöhen. Der geschäftsführende kommanditist<br />

ist, abhängig vom Investitionsvolumen der


Gesellschaft, berechtigt, das Gesellschaftskapital<br />

abweichend von satz 1 um 10 Prozent zu überschreiten<br />

bzw. zu unterschreiten (Details hierzu<br />

siehe im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft).<br />

kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit<br />

wirkung zum beginn des kalendermonats, der<br />

der annahme des beitritts bzw. der zulassung zur<br />

erhöhung des kapitalanteils folgt. Die aufnahme<br />

weiterer Gesellschafter ist mit ausnahme des<br />

geschäftsführenden kommanditisten hinsichtlich<br />

jedes Gesellschafters bis zur eintragung als<br />

kommanditist im handelsregister aufschiebend<br />

bedingt. bis zur eintragung stellt der Gesellschafter<br />

beteiligungsbeträge der Gesellschaft jeweils<br />

als atypisch stiller Gesellschafter zur verfügung<br />

bzw. wird zumindest so gestellt. Die regelungen<br />

dieses vertrags gelten für diesen zeitraum soweit<br />

möglich sinngemäß.<br />

es kann sich jede natürliche oder juristische<br />

Person gemäß den voraussetzungen des § 3<br />

abs. (4) und (5) des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft und der entsprechenden<br />

beitrittsvereinbarung im rahmen der kapitalerhöhungen<br />

als Gesellschafter beteiligen. Die<br />

beitrittswillige(n) Person(en) gibt (geben) dazu<br />

im rahmen einer beitrittsvereinbarung ein beteiligungsangebot<br />

an die Gesellschaft ab. Die<br />

beteiligung an der Gesellschaft erfolgt, gemäß<br />

vorstehendem absatz, durch annahme des angebots<br />

durch den geschäftsführenden kommanditisten.<br />

Die anleger werden über die annahme<br />

des angebots unverzüglich schriftlich informiert,<br />

verzichten jedoch gemäß § 151 bGb auf den zugang<br />

der annahmeerklärung. Der geschäftsführende<br />

kommanditist ist von den Gesellschaftern<br />

unwiderruflich bevollmächtigt, unter befreiung<br />

von den beschränkungen des § 181 bGb ohne<br />

weitere zustimmung weitere natürliche oder<br />

juristische Personen als Gesellschafter in die<br />

Gesellschaft aufzunehmen, entsprechende<br />

aufnahmeverträge (auch im namen der jeweiligen<br />

mitgesellschafter) abzuschließen und / oder<br />

durch erhöhung der beteiligung das eingelegte<br />

kapital zur Finanzierung des durchzuführenden<br />

bzw. durchgeführten Gesellschaftszwecks auf<br />

das in vorstehendem absatz genannte Gesellschaftskapital<br />

zu erhöhen sowie erklärungen<br />

abzugeben und handlungen vorzunehmen, die<br />

insoweit sachdienlich oder erforderlich sind.<br />

eine separate zustimmung der übrigen Gesellschafter<br />

ist hierfür nicht erforderlich.<br />

Der Gesamtbetrag der angebotenen vermögensanlage<br />

gemäß dem prognostizierten Investitions-<br />

und Finanzierungsplan beläuft sich auf<br />

insgesamt 2.400.000 euro (zzgl. agio), welche<br />

als kommanditanteile an der Fondsgesellschaft<br />

ausgegeben werden, nebst den damit verbundenen<br />

Investorendarlehen der anleger in höhe<br />

von 21.600.000 euro.<br />

Der beteiligungsbetrag jedes künftig beitretenden<br />

anlegers muss mindestens 200.000 euro<br />

betragen. höhere beteiligungsbeträge müssen<br />

durch 1.000 ohne rest teilbar sein. auf den beteiligungsbetrag<br />

wird ein agio erhoben (Details<br />

hierzu siehe beitrittsvereinbarung). Der beteiligungsbetrag<br />

setzt sich zusammen aus der kommanditbeteiligung<br />

des anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

(10 Prozent des beteiligungsbetrags)<br />

und dem Investorendarlehen des anlegers an<br />

die objektgesellschaft (90 Prozent des beteiligungsbetrags),<br />

wobei das agio auf den gesamten<br />

beteiligungsbetrag anfällt. Die beteiligung<br />

eines Gesellschafters an der Fondsgesellschaft<br />

selbst – mit ausnahme des kapitalanteils des<br />

geschäftsführenden kommanditisten – soll daher<br />

mindestens 20.000 euro betragen. beteiligungen<br />

an der Fondsgesellschaft müssen jeweils durch<br />

100 ohne rest teilbar sein.<br />

Der gesamte beteiligungsbetrag zzgl. agio ist<br />

in bar in der vom Gesellschafter in der beitrittsvereinbarung<br />

gewählten weise zu erbringen.<br />

Die kommanditeinlage zzgl. agio sowie der für<br />

das Investorendarlehen des anlegers an die<br />

objektgesellschaft erforderliche betrag müssen<br />

von einem bankkonto überwiesen werden,<br />

das in einem mitgliedsstaat der europäischen<br />

Gemeinschaft geführt wird. andernfalls kann die<br />

zahlung zurückgewiesen werden. sie gilt im Fall<br />

einer Überweisung von einem anderen als dem<br />

vorstehend genannten konto als nicht geleistet.<br />

Die für jeden Gesellschafter, mit ausnahme des<br />

geschäftsführenden kommanditisten, im handelsregister<br />

einzutragende hafteinlage beträgt<br />

stets 500 euro. Die für den geschäftsführenden<br />

kommanditisten im handelsregister einzutragende<br />

hafteinlage beträgt 1.000 euro.<br />

rechtliche Grundlagen<br />

91


92<br />

Gesellschafter kann nur werden, wer sich gegenüber<br />

der Gesellschaft durch einen handels- oder<br />

stiftungsregisterauszug und für die vertretungsberechtigten<br />

Personen bzw. für sich durch<br />

Übersendung entweder einer kopie des reisepasses<br />

oder einer kopie des Personalausweises<br />

identifiziert hat.<br />

Die beteiligung erfolgt auf der Grundlage der<br />

regelungen des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

und des Investorendarlehensvertrags<br />

durch abgabe der angebote des anlegers<br />

und deren annahme sowie der zulassung zur<br />

kapitalerhöhung durch den geschäftsführenden<br />

kommanditisten der Fondsgesellschaft.<br />

Die Platzierungsfrist im rahmen dieses Private<br />

Placements endet bei vollplatzierung des kommanditkapitals,<br />

spätestens jedoch mit ablauf der<br />

im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Platzierungsfrist<br />

zum 30.12.2011. Der Gesellschafter<br />

hat neben der leistung seines beteiligungsbetrags<br />

nebst agio gemäß beitrittsvereinbarung<br />

im zusammenhang mit seiner beteiligung noch<br />

folgende kosten zu tragen:<br />

• kosten im zusammenhang mit der handelsregistervollmacht<br />

bzw. der eintragung ins<br />

handelsregister in gesetzlicher höhe nach der<br />

Gebührentabelle für Gerichte und notare sowie<br />

der kostenordnung (wobei die höhe dieser<br />

Gebühren vom Gegenstandswert abhängen).<br />

• kosten für telefon, Internet, Porti usw.<br />

• kosten, die der Gesellschaft aus einer verspäteten<br />

mitteilung der sonderwerbungskosten<br />

entstehen, trägt der Gesellschafter. Grundsätzlich<br />

müssen sonderwerbungskosten nicht mitgeteilt<br />

werden. Da die einnahmen in Deutschland<br />

steuerlich nicht berücksichtigt werden, hat<br />

dies auf den Privatanleger keine auswirkung.<br />

• kosten der Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

(§ 22 Gesellschaftsvertrag). Die kosten richten<br />

sich nach dem Preisverzeichnis der Fondsgesellschaft<br />

oder dem ihres Geschäftsbesorgers<br />

(derzeit real I.s. aG), das jederzeit eingesehen<br />

werden kann und auf wunsch dem Gesellschafter<br />

kostenlos zugesendet wird. Derzeit betragen<br />

diese kosten 250 euro zzgl. umsatzsteuer.<br />

• kosten im Fall des ausscheidens aus der Gesellschaft;<br />

in dem Fall, wenn ein anleger seinen<br />

kapitalanteil, Darlehen sowie agio nicht fristgerecht<br />

oder nicht in voller höhe erbringt und<br />

die Geschäftsführung den rücktritt von der beitrittsvereinbarung<br />

erklärt (§ 7 abs. (2) und (3)<br />

Gesellschaftsvertrag). Der Gesellschafter trägt<br />

die im zusammenhang mit seinem ausscheiden<br />

entstehenden kosten und die der Gesellschaft<br />

dadurch entstehenden schäden, mindestens<br />

aber eine schadenpauschale in höhe des<br />

vereinbarten agios. macht die Gesellschaft<br />

diese schadenpauschale geltend, bleibt es dem<br />

Gesellschafter vorbehalten, einen geringeren<br />

schaden bzw. das nichtvorliegen eines schadens<br />

nachzuweisen. Die Gesellschaft ist zudem<br />

berechtigt, ihre schadenersatzansprüche mit<br />

etwaigen rückzahlungsverpflichtungen zu<br />

verrechnen.<br />

• anstelle des rücktritts gemäß § 7 abs. (2) des<br />

Gesellschaftsvertrags kann der geschäftsführende<br />

kommanditist den kapitalanteil eines<br />

in verzug geratenen Gesellschafters auf den<br />

betrag der von ihm geleisteten zahlung abzgl.<br />

agio gemäß beitrittsvereinbarung sowie abzgl.<br />

sämtlicher schadenersatzansprüche herabsetzen.<br />

Im Fall der herabsetzung hat der hiervon<br />

betroffene Gesellschafter die diesbezüglichen<br />

kosten, mindestens aber eine schadenpauschale<br />

in höhe von 500 euro zu ersetzen. macht die<br />

Gesellschaft diese schadenpauschale geltend,<br />

kann der betroffene Gesellschafter einen geringeren<br />

schaden bzw. das nichtvorliegen eines<br />

schadens nachweisen.<br />

• bei nicht fristgerechter einzahlung der einlagen<br />

können dem Gesellschafter verzugszinsen<br />

in gesetzlicher höhe berechnet werden. Die<br />

Geltendmachung von darüber hinausgehenden<br />

schadenersatzforderungen, z. b. zusätzlichen<br />

bearbeitungsgebühren des Geschäftsbesorgers<br />

der Gesellschaft, bleibt davon unberührt.<br />

• Die anleger sind nicht zum nachschuss verpflichtet.<br />

Der erwerber der vermögensanlage<br />

haftet im Fall der einlagenhaftung bzw. einlagenrückgewähr<br />

(§ 171, § 172 Iv hGb). Der<br />

erwerber der vermögensanlage ist bis auf die<br />

in diesem Private Placement memorandum,<br />

insbesondere auch in tz. 3.5, beschriebenen


(haftungs-)Fälle nicht verpflichtet, weitere<br />

leistungen zu erbringen, insbesondere weitere<br />

zahlungen zu leisten.<br />

weitere kosten für den anleger sind mit dem<br />

erwerb, der verwaltung und veräußerung der<br />

vermögensanlage nicht verbunden.<br />

kontrollrechte, gesellschafterversammlung<br />

und beschlussfassung, keine nachschusspflicht,<br />

beirat<br />

jedem Gesellschafter stehen kontrollrechte<br />

gemäß § 166 hGb zu. Die Gesellschafter sind<br />

berechtigt, handelsbücher und Papiere der<br />

Fondsgesellschaft selbst oder durch angehörige<br />

der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />

berufe einsehen zu lassen, und werden jährlich<br />

von der Geschäftsleitung über wesentliche Geschäftsvorgänge<br />

informiert.<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich<br />

im schriftlichen umlaufverfahren, welches einmal<br />

jährlich, spätestens zum 30.11. eines jahres<br />

durchzuführen ist, gefasst. mit einfacher mehrheit<br />

der abgegebenen stimmen beschließen<br />

die Gesellschafter z. b. über die Feststellung des<br />

jahresabschlusses, die entnahmen, die wahl des<br />

abschlussprüfers, die entlastung des geschäftsführenden<br />

kommanditisten, die wahl, entlastung<br />

und vergütung des beirats, den ausschluss<br />

von Gesellschaftern, den widerruf der Geschäftsführungsbefugnis<br />

nebst Generalvollmacht, die<br />

aufnahme und umschuldung von Darlehen und<br />

den abschluss von verträgen über sicherheiten<br />

in diesem zusammenhang.<br />

mit 75 Prozent der stimmen beschließen die<br />

Gesellschafter z. b. über die änderung des<br />

Gesellschaftsvertrags, die auflösung der Gesellschaft,<br />

die veräußerung wesentlicher teile des<br />

Gesellschaftsvermögens und über das eingehen<br />

von beteiligungen, erwerb, veräußerung und<br />

belastung weiterer Grundstücke oder grundstücksgleicher<br />

rechte und die Durchführung von<br />

neubauvorhaben auf bereits erworbenen oder<br />

noch zu erwerbenden Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />

rechten, sofern die mit den einzelnen<br />

maßnahmen verbundenen kosten 10 Prozent<br />

des Gesellschaftskapitals übersteigen sowie die<br />

einstellung der tätigkeit der Gesellschaft.<br />

Die Gesellschafter sind für folgende beschlussfassungen<br />

über die handlungen des geschäftsführenden<br />

kommanditisten bei rechtsgeschäften<br />

der scI zuständig:<br />

• Durchführung von maßnahmen, die mit dem<br />

Gesellschaftszweck der scI nicht in Übereinstimmung<br />

sind;<br />

• erwerb, abtretung oder verpfändung von beteiligungen<br />

an Gesellschaften, ebenso wie der<br />

abschluss von verträgen, deren zweck die beteiligung<br />

Dritter an den Geschäften der scI ist;<br />

• die veräußerung von Grundstücken und<br />

grundstücksgleichen rechten, die im eigentum<br />

der scI stehen, mit einem Geschäftswert von<br />

mehr als 2.500.000 euro sowie der erwerb von<br />

anderen Immobilien und ähnlichen anrechten<br />

auf Immobilien, die Durchführung neuer bauprojekte<br />

durch die scI, die derzeit noch nicht<br />

bekannt sind, auf bereits zuvor erworbenen<br />

Grundstücken oder auf dem wege des kaufes,<br />

wenn die kosten für diese verschiedenen Geschäfte<br />

2.500.000 euro übersteigen;<br />

• der abschluss von mietverträgen für Immobilienobjekte<br />

der scI mit ausnahme von (i) der erneuerung<br />

bzw. verlängerung von bereits bestehenden<br />

mietverträgen oder dem (ii) abschluss<br />

von nachträgen zugunsten der bestehenden<br />

mieter und (iii) von neuen mietverträgen, die<br />

zugunsten von Gesellschaften abgeschlossen<br />

werden, die vom gleichen mieter kontrolliert<br />

werden;<br />

• die bewilligung von sicherheiten auf Immobilien<br />

der scI, außer diese sicherheiten werden<br />

im rahmen der im konsolidierten Finanzierungsplan<br />

dargestellten Finanzierung oder der<br />

refinanzierung bestehender verbindlichkeiten<br />

bewilligt;<br />

• änderungen der Gewinnverteilung unter den<br />

Gesellschaftern;<br />

• abtretung oder wesentliche reduzierung der<br />

Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft;<br />

•<br />

änderungen der satzung der Gesellschaft;<br />

rechtliche Grundlagen<br />

93


94<br />

• auflösung oder liquidierung der Gesellschaft<br />

und bestimmung eines liquidators.<br />

entscheidet sich ein Gesellschafter, bis ende<br />

2013 auch Gesellschafter der scI zu werden, berührt<br />

dies sein stimmrecht auf ebene der Gesellschaft<br />

nicht. Der Gesellschafter, der sich für eine<br />

Gesellschafterstellung der scI entscheidet, hat<br />

insoweit sowohl auf ebene der Gesellschaft als<br />

auch der scI ein stimmrecht und kann ggf. über<br />

gleichartige beschlussgegenstände auf ebene<br />

der Gesellschaft und der scI befinden.<br />

eine etwaige nachschusspflicht kann nur mit<br />

den stimmen aller Gesellschafter beschlossen<br />

werden. Der einzelne Gesellschafter ist ohne seine<br />

zustimmung nicht verpflichtet, sich an einer<br />

beschlossenen kapitalerhöhung zu beteiligen.<br />

Die Gesellschafter können einen beirat bestellen.<br />

Der beirat kann vom geschäftsführenden<br />

kommanditisten berichterstattung über die<br />

einzelnen Geschäftsführungsangelegenheiten<br />

verlangen. er hat kein weisungsrecht.<br />

ergebnisbeteiligung / ausschüttung<br />

Die beteiligung der Gesellschafter am ergebnis<br />

der Gesellschaft, wie es sich nach berücksichtigung<br />

der vergütungen des komplementärs und<br />

des geschäftsführenden kommanditisten ergibt,<br />

bestimmt sich nach dem verhältnis des kapitalkontos<br />

I zum jeweiligen bilanzstichtag, sofern<br />

nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.<br />

abweichend von vorstehendem absatz werden<br />

nach möglichkeit die ergebnisse der Geschäftsjahre<br />

2010 und 2011 im rechtlich, insbesondere<br />

steuerrechtlich, zulässigen maße so verteilt,<br />

dass sämtliche Gesellschafter unabhängig vom<br />

beitrittszeitpunkt entsprechend ihrer vertragsgemäß<br />

eingezahlten einlage gleichgestellt werden.<br />

hierzu werden – soweit erforderlich – später beitretenden<br />

bzw. ihren kapitalanteil erhöhenden<br />

Gesellschaftern von nach dem monatsersten<br />

ihrer vertragsgemäßen einlageleistung anfallenden<br />

Gewinnen bzw. verlusten der Gesellschaft<br />

ggf. vorabanteile zugerechnet, bis sämtlichen<br />

Gesellschaftern Gewinne bzw. verluste<br />

der Gesellschaft in gleicher anteiliger höhe<br />

zugerechnet sind. etwaige umsatzsteuerrücker-<br />

stattungen sind den Gesellschaftern zuzurechnen,<br />

denen eine der umsatzsteuerrückerstattung<br />

zugrunde liegende umsatzsteuerzahlung<br />

einkommensteuerrechtlich als werbungskosten<br />

zuzurechnen war. Die umsatzsteuerzahlungen<br />

gelten im rahmen der ergebnisverteilung dementsprechend<br />

als aufwand dieser Gesellschafter.<br />

allen Gesellschaftern werden verlustanteile auch<br />

dann zugerechnet, wenn sie die höhe ihrer kapitalanteile<br />

übersteigen; eine ausgleichspflicht<br />

ergibt sich hierdurch nicht.<br />

Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die<br />

Gesellschafter zum nachweis von sonderwerbungskosten<br />

gesondert aufzufordern. sonderwerbungskosten<br />

müssen bis spätestens 31.03.<br />

des Folgejahres der Gesellschaft unter vorlage<br />

von belegen schriftlich mitgeteilt werden,<br />

anderenfalls können zusätzliche kosten für den<br />

jeweiligen anleger berechnet werden. Dies gilt<br />

entsprechend für sonderbetriebsausgaben und<br />

-vermögen.<br />

sollten gemäß den steuerlichen vorschriften<br />

bei Gesellschaftern ergebnisse als steuerlich<br />

beachtliche sondereinnahmen oder sonderwerbungskosten<br />

entstehen, so sind diese ergebnisse<br />

für steuerliche zwecke ausschließlich diesen<br />

zuzuweisen. sofern hieraus bei der Gesellschaft<br />

mehrbelastungen resultieren, sind diese von<br />

dem verursachenden Gesellschafter zu tragen.<br />

Die Gesellschafter entscheiden über die verwendung<br />

von Gewinnen und liquiditätsüberschüssen<br />

(entnahmen), soweit sie nicht nach auffassung<br />

des geschäftsführenden kommanditisten<br />

als angemessene liquiditätsreserve zur sicherstellung<br />

einer ordnungsgemäßen Fortführung<br />

der Geschäfte der Gesellschaft benötigt werden.<br />

Der geschäftsführende kommanditist und (falls<br />

ein solcher gewählt ist) der beirat unterbreiten<br />

gemeinsam den Gesellschaftern einen vorschlag<br />

über die höhe der für das vorangegangene Geschäftsjahr<br />

zu beschließenden entnahmen. Die<br />

Gesellschafter nehmen im verhältnis des für sie<br />

jeweils geführten kapitalkontos I an entnahmen<br />

teil, sofern nicht nachfolgend etwas anderes<br />

bestimmt ist.<br />

an den entnahmen nehmen die Gesellschafter<br />

dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger


entnahmeanspruch für den zeitraum beginnend<br />

ab dem monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />

einlagenleistung folgt, zusteht. Der zeitpunkt für<br />

die vertragsgemäße einlagenleistung ist aus der<br />

beitrittsvereinbarung ersichtlich.<br />

Der geschäftsführende kommanditist ist berechtigt,<br />

entnahmen für das vorangegangene Geschäftsjahr<br />

auch vor einem beschluss der Gesellschafter<br />

zu veranlassen (vorläufige entnahmen),<br />

nicht jedoch vor dem 30.06. des Folgejahres.<br />

entnahmen können auch dann erfolgen, wenn<br />

der kapitalanteil durch verluste gemindert ist.<br />

soweit auf die an die Gesellschaft geleisteten<br />

zahlungen kapitalertragsteuer oder eine andere<br />

vergleichbare quellensteuer zu zahlen oder<br />

eine solche bereits abgezogen worden ist oder<br />

die Gesellschaft aufgrund einer verfügung der<br />

oder vereinbarung mit den steuerbehörden<br />

steuern abzuführen hat und diese steuern nur<br />

bestimmte Gesellschafter betreffen, ist der dafür<br />

erforderliche betrag von den auf diese Gesellschafter<br />

entfallenden ausschüttungen von der<br />

Gesellschaft einzubehalten oder der Gesellschaft<br />

zu erstatten.<br />

Die bayernfonds Immobilienverwaltung Gmbh<br />

& co. objekt <strong>Frankreich</strong> III kG, Innere wiener str.<br />

17, 81667 münchen, führt bestimmungsgemäß<br />

alle zahlungen an die anleger aus. sie führt<br />

weiterhin als beauftragte der objektgesellschaft<br />

tilgungsleistungen der objektgesellschaft im<br />

zusammenhang mit den Investorendarlehen aus.<br />

Haftung der gesellschafter<br />

alle Gesellschafter haben im rahmen des Gesellschaftsverhältnisses,<br />

abgesehen von Fällen der<br />

verletzung von leben, körper und Gesundheit,<br />

nur vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />

schadenersatzansprüche der Gesellschafter<br />

untereinander sowie im verhältnis zur Fondsgesellschaft<br />

verjähren nach ablauf von drei jahren,<br />

gerechnet ab dem ende des jahres, in dem der<br />

anspruch entstanden ist und der Gesellschafter<br />

von den umständen, die den anspruch begründen,<br />

und der Person des schuldners kenntnis<br />

erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />

musste. unabhängig von der kenntnis bzw. grob<br />

fahrlässigen unkenntnis verjährt der anspruch<br />

bei vorsätzlichen handlungen spätestens nach<br />

ablauf von zehn jahren, im Übrigen spätestens<br />

nach ablauf von fünf jahren nach der entstehung<br />

des anspruchs, es sei denn, es handelt sich<br />

um ansprüche für schäden aus der verletzung<br />

des lebens, des körpers oder der Gesundheit<br />

oder um ansprüche für sonstige schäden, die<br />

auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen<br />

Pflichtverletzung beruhen. Die ansprüche<br />

sind gegenüber dem verpflichteten schriftlich<br />

geltend zu machen (siehe § 11 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Im außenverhältnis gegenüber Gläubigern der<br />

Fondsgesellschaft haften künftig beitretende<br />

kommanditisten vor leistung ihres beteiligungsbetrags<br />

nach § 171 abs. 1 hGb bis zur höhe der<br />

jeweils im handelsregister eingetragenen haftsumme,<br />

soweit ihr beitritt aufschiebend bedingt<br />

auf die eintragung im handelsregister erfolgte.<br />

nach leistung des beteiligungsbetrags ist<br />

gemäß § 171 abs. 1 hGb die haftung gegenüber<br />

Gesellschaftsgläubigern für danach begründete<br />

verbindlichkeiten ausgeschlossen.<br />

soweit der beteiligungsbetrag eines kommanditisten<br />

nach entnahmen unter den betrag der<br />

haftsumme gemindert wird, lebt die unmittelbare<br />

haftung gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft<br />

bis zur höhe der (anteiligen) haftsumme<br />

wieder auf (§§ 172 abs. 4, 171 hGb). mit<br />

ausscheiden des kommanditisten endet nicht<br />

zeitgleich die haftung in höhe der haftsumme.<br />

Gesellschafter haften gemäß §§ 161 abs. 2, 160<br />

hGb trotz ihres ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

für die bis dahin begründeten verbindlichkeiten<br />

der Fondsgesellschaft beschränkt auf<br />

den betrag der hafteinlage, wenn die verbindlichkeit<br />

vor ablauf von fünf jahren nach dem ausscheiden<br />

fällig ist und daraus ansprüche gegen<br />

den Gesellschafter gerichtlich geltend gemacht<br />

werden.<br />

rechtliche Grundlagen<br />

95


96<br />

kündigung bzw. beendigung der beteiligung<br />

/ Übertragung und belastung sowie<br />

teilung von gesellschaftsanteilen / tod eines<br />

gesellschafters<br />

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer<br />

errichtet.<br />

ein Gesellschafter scheidet u. a. aus der Fondsgesellschaft<br />

aus bzw. kann von der Fondsgesellschaft<br />

ausgeschlossen werden, wenn<br />

• er das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt<br />

hat, mit wirksamwerden der kündigung,<br />

erstmals zum 31.12.2026;<br />

• ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />

Grund gekündigt worden ist;<br />

• ihm gegenüber der rücktritt von der beitrittsvereinbarung<br />

erklärt worden ist;<br />

• er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />

Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

worden ist;<br />

• über sein vermögen oder seinen nachlass ein<br />

Insolvenzverfahren eröffnet wird;<br />

• er aus der objektgesellschaft ausgeschieden ist.<br />

ein Gesellschafter kann seine beteiligung u. a.<br />

dann außerordentlich kündigen, wenn<br />

• er wegen krankheit oder behinderung auf nicht<br />

absehbare zeit nicht im stande ist, mindestens<br />

drei stunden am tag erwerbsfähig zu sein;<br />

• er für mehr als sechs monate ohne unterbrechung<br />

arbeitslosengeld bezogen hat;<br />

• er rechtskräftig geschieden ist und mindestens<br />

500 euro pro monat an unterhaltsleistungen zu<br />

erbringen hat.<br />

jeder Gesellschafter kann im wege der abtretung<br />

seinen Gesellschaftsanteil auf der Grundlage<br />

der gesellschaftsvertraglichen regelungen<br />

rechtsgeschäftlich übertragen oder in sonstiger<br />

weise darüber verfügen, sofern der geschäftsführende<br />

kommanditist schriftlich zugestimmt<br />

hat. Die freie handelbarkeit der vermögensanlage<br />

ist durch nachstehende umstände eingeschränkt.<br />

Der geschäftsführende kommanditist kann<br />

die zustimmung bei vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes verweigern. ein wichtiger Grund liegt<br />

insbesondere vor, wenn infolge der Übertragung<br />

des bzw. verfügung über den Gesellschaftsanteil:<br />

a) eine gemäß § 3 abs. (4) sätze 2 und 3 des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

ausgeschlossene Person Gesellschafter würde;<br />

b) gegen in- oder ausländisches wertpapier- / Investmentrecht<br />

oder sonstiges aufsichtsrecht<br />

verstoßen wird und / oder die Gesellschaft<br />

künftig in- oder ausländischem wertpapier-<br />

/ Investmentrecht oder sonstigem<br />

aufsichtsrecht unterläge; und / oder<br />

c) in sonstiger weise gegen Gesetze oder<br />

rechtsvorschriften verstoßen würde.<br />

eine Übertragung kann jeweils nur zum ablauf<br />

des 31.12. eines jahres bzw. zum beginn des<br />

01.01. eines jahres erfolgen. jede beabsichtigte<br />

Übertragung bzw. verfügung ist dem<br />

geschäftsführenden kommanditisten schriftlich<br />

anzuzeigen. In der schriftlichen anzeige<br />

und auf nachfrage hat der Gesellschafter dem<br />

geschäftsführenden kommanditisten die zur entscheidung<br />

über das vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes erforderlichen angaben zu machen und<br />

zu belegen.<br />

eine Übertragung eines Gesellschaftsanteils ist<br />

nur bei gleichzeitiger Übertragung aller rechtspositionen<br />

des übertragenden Gesellschafters<br />

aus der beteiligung im Übrigen (einschließlich<br />

der ansprüche aus dem Darlehensvertrag über<br />

das Investorendarlehen und der ggf. an die<br />

Gesellschafter abgetretenen anteile an der scI)<br />

an dessen rechtsnachfolger als Gesellschafter<br />

möglich. Falls die Inhaberschaft von Gesellschaftsanteilen<br />

einerseits und beteiligung an der<br />

scI und Investorendarlehen an die scI andererseits<br />

auseinanderfällt, hat der Gesellschafter alle<br />

erforderlichen schritte zu unternehmen, um eine<br />

Übertragung von Investorendarlehen und scIanteilen<br />

herbeizuführen.


Der bayernfonds Immobiliengesellschaft mbh<br />

steht an der beteiligung eines jeden Gesellschafters<br />

einzeln ein vorkaufsrecht gemäß den<br />

bestimmungen in § 22 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft zu.<br />

Die teilung von Gesellschaftsanteilen erfordert,<br />

soweit nicht nach diesem vertrag bzw. kraft Gesetzes<br />

abweichendes gilt, die zustimmung des<br />

geschäftsführenden kommanditisten.<br />

Die im zusammenhang mit einer Übertragung<br />

oder teilung von Gesellschaftsanteilen verbundenen<br />

kosten trägt der den Gesellschaftsanteil<br />

übertragende bzw. teilende Gesellschafter. Die<br />

kosten, zu denen auch eventuell bei der Gesellschaft<br />

anfallende steuern gehören, werden diesem<br />

Gesellschafter von dem geschäftsführenden<br />

kommanditisten gesondert in rechnung gestellt.<br />

Die zu ersetzenden kosten, mit ausnahme eventuell<br />

bei der Gesellschaft anfallender steuern,<br />

bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis der<br />

Gesellschaft oder dessen Geschäftsbesorgers,<br />

das von Gesellschaftern jederzeit eingesehen<br />

werden kann.<br />

Der übertragende und der neue Gesellschafter<br />

sind verpflichtet, der Gesellschaft die Übertragung<br />

des jeweiligen Gesellschaftsanteils unter<br />

beifügung einer unterzeichneten kopie des<br />

Übertragungsvertrags und ggf. des nachweises<br />

der entsprechenden steuerlich abzugsfähigen<br />

sonderwerbungskosten bzw. sonderbetriebsausgaben<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

stirbt ein Gesellschafter, der eine natürliche Person<br />

ist, geht die beteiligung auf seine erben bzw.<br />

vermächtnisnehmer über. Die Fondsgesellschaft<br />

wird nicht aufgelöst, sondern mit diesen fortgesetzt.<br />

soweit die erben die beteiligung in erfüllung<br />

des erblassers ganz oder teilweise übertragen,<br />

wird der begünstigte neuer Gesellschafter.<br />

liegt in der Person des erben, des vermächtnisnehmers<br />

oder des begünstigten einer auseinandersetzungsanordnung<br />

ein wichtiger Grund<br />

gemäß § 22 abs. (1) satz 3 buchstaben a) bis c)<br />

des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

vor, kann der Übergang der beteiligung binnen<br />

sechs wochen nach vorliegen der erforderlichen<br />

Informationen und Dokumente vom geschäftsführenden<br />

kommanditisten durch schriftliche<br />

erklärung untersagt werden. In diesem Fall scheidet<br />

der erbe aus der Gesellschaft aus, statt des<br />

vermächtnisnehmers bzw. begünstigten einer<br />

auseinandersetzungsanordnung bleibt der erbe<br />

bzw. bleiben die erben Gesellschafter.<br />

Die erben bzw. vermächtnisnehmer müssen sich<br />

durch vorlage eines erbscheins oder eines erbnachweises<br />

entsprechend § 35 Gbo legitimieren.<br />

Der erbfall ist dem geschäftsführenden kommanditisten<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. alle<br />

der Fondsgesellschaft durch den erbfall entstehenden<br />

kosten haben die erben bzw. vermächtnisnehmer<br />

zu tragen.<br />

auseinandersetzungsguthaben, abfindung<br />

scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

aus, hat er, außer im Fall des ausscheidens nach<br />

§ 25 abs. (1) buchstaben b), d), e) oder f) des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft,<br />

anspruch auf ein auseinandersetzungsguthaben<br />

in höhe des verkehrswerts seiner beteiligung.<br />

Der anteil des Gesellschafters am verkehrswert<br />

der Gesellschaft (verkehrswert der beteiligung)<br />

bestimmt sich nach dem verhältnis des für ihn geführten<br />

kapitalkontos I zur summe der für sämtliche<br />

Gesellschafter geführten kapitalkonten I.<br />

scheidet ein Gesellschafter gemäß § 25 abs. (1)<br />

buchstaben b), d), e) oder f) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft aus der Gesellschaft<br />

aus, bestimmt sich das auseinandersetzungsguthaben<br />

nach dem verkehrswert seiner<br />

beteiligung gemäß vorstehendem absatz unter<br />

berücksichtigung eines abschlags in höhe von<br />

20 Prozent (verminderter verkehrswert der<br />

beteiligung).<br />

Das auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />

monate nach seiner verbindlichen Feststellung<br />

fällig, der anspruch auf eine abfindung sechs<br />

monate nach wirksamwerden der kündigung.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, das auseinandersetzungsguthaben<br />

oder die abfindung in drei<br />

gleichen jahresraten auszuzahlen. In diesem Fall<br />

ist der jeweils rückständige rest mit 4 Prozent<br />

jährlich zu verzinsen.<br />

rechtliche Grundlagen<br />

97


98<br />

auflösung der gesellschaft<br />

Die Gesellschaft wird aufgelöst, sobald die objektgesellschaft<br />

aufgelöst wird. Die Gesellschaft<br />

kann zum ende eines jeden Geschäftsjahres<br />

aufgelöst werden. Im Fall einer auflösung ist die<br />

Gesellschaft durch den geschäftsführenden kommanditisten<br />

abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen<br />

zu verwerten. § 265 abs. 2, 4 und 5<br />

und § 273 abs. 4 aktG gelten entsprechend.<br />

Der erlös aus der verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />

wird dazu verwendet, zunächst die<br />

verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber<br />

Drittgläubigern, danach gegenüber dem<br />

komplementär sowie im anschluss gegenüber<br />

den Gesellschaftern auszugleichen. ein verbleibender<br />

verwertungserlös wird im verhältnis der<br />

für die Gesellschafter geführten kapitalkonten I<br />

an die Gesellschafter ausgezahlt. eine haftung<br />

des komplementärs für die erfüllung der Gesellschafterforderungen<br />

ist in diesem Fall ausgeschlossen.<br />

7.2.2 Der gesellschaftsvertrag der<br />

Objekt gesellschaft<br />

Die objektgesellschaft, die scI bF <strong>Frankreich</strong> III,<br />

wurde am 01.04.2010 im handelsregister in Paris<br />

unter der nummer 521 507 566 r.c.s. Paris eingetragen.<br />

Der Geschäftssitz der objektgesellschaft<br />

ist in Paris (75008), 6 Place de la madeleine.<br />

gesellschaftszweck und Dauer<br />

Der erwerb, die errichtung, der besitz, die verwaltung<br />

und der betrieb von Immobilien durch<br />

langfristige mietverträge oder in sonstiger weise<br />

sowie alle Geschäfte, die direkt oder indirekt<br />

mit dem vorgenannten zweck in bezug stehen,<br />

sofern diese Geschäfte den zivilrechtlichen charakter<br />

der Gesellschaft nicht verändern.<br />

Die Gesellschaft wurde für eine Dauer von 99<br />

jahren errichtet.<br />

kapital<br />

Das Gesellschaftskapital zum zeitpunkt der aufstellung<br />

dieses Private Placement memorandums<br />

beträgt 15 euro.<br />

Die Gesellschafter der objektgesellschaft sind<br />

die Fondsgesellschaft mit 14 anteilen sowie die<br />

<strong>Frankreich</strong> III beteiligungs Gmbh (verwaltungsgesellschaft)<br />

mit einem anteil (jeweils zu je<br />

1 euro).<br />

Im rahmen der kapitalerhöhung wird das Gesellschaftskapital<br />

aufgestockt werden, wobei die<br />

zusätzlichen Gesellschaftsanteile ausschließlich<br />

von der Fondsgesellschaft gezeichnet werden.<br />

mit den gesellschaftsanteilen verbundene<br />

rechte und Pflichten<br />

Die mit den anteilen verbundenen stimmrechte<br />

sind gleichberechtigt und proportional zur anzahl<br />

der vom Gesellschafter gehaltenen anteile.<br />

bei aufspaltung der anteile in nießbrauch und<br />

bloßes eigentum hat der nießbraucher der<br />

Gesellschaftsanteile das stimmrecht bei ordentlichen<br />

Gesellschafterversammlungen, während<br />

der bloße eigentümer das stimmrecht bei außerordentlichen<br />

Gesellschafterbeschlüssen hat.<br />

Die anteile berechtigen grundsätzlich zu<br />

100 Prozent des ordentlichen nettoertrags aus<br />

vermietung und verpachtung und zu 100 Prozent<br />

des außerordentlichen nettoertrags aus<br />

veräußerung. Im Fall der aufspaltung von<br />

Gesellschaftsanteilen erfolgt die aufteilung der<br />

finanziellen rechte zwischen nießbraucher und<br />

bloßem eigentümer wie folgt: Der nießbraucher<br />

hat das anrecht auf den anteiligen ordentlichen<br />

nettoertrag. Der bloße eigentümer hat das recht<br />

auf den anteiligen nettoveräußerungserlös.<br />

Für die steuerrechtlichen bestimmungen werden<br />

die von der Gesellschaft erwirtschafteten Gewinne<br />

oder verluste nach dem gleichen Prinzip<br />

wie vorstehend dargestellt aufgeteilt.<br />

Die Gesellschafter tragen gleichberechtigt verluste<br />

der Gesellschaft, nach den gleichen regeln<br />

wie für erträge.<br />

Haftung der gesellschafter<br />

jeder Gesellschafter haftet unbeschränkt für die<br />

verbindlichkeiten der objektgesellschaft im verhältnis<br />

seines anteils (wie er zum zeitpunkt der<br />

Fälligkeit oder der zahlungseinstellung besteht)


am Gesellschaftskapital zum Gesamtkapital der<br />

objektgesellschaft. Die haftung des Gesellschafters<br />

bleibt auch bestehen, wenn er einem Dritten<br />

einen nießbrauch oder eine andere Dienstbarkeit<br />

nach französischem recht über seine anteile<br />

bestellt und damit einem Dritten die verfügungsbefugnis<br />

oder rechte auf ausschüttungen<br />

und mögliche rückgewähr verschafft. Gläubiger<br />

der Gesellschaft können erst dann gegen einen<br />

Gesellschafter vorgehen, wenn sie vergeblich<br />

gegen die Gesellschaft vorgegangen sind. eine<br />

gesamtschuldnerische haftung, weder im Innennoch<br />

im außenverhältnis, besteht dabei nicht<br />

(siehe dazu auch tz. 3.5.2).<br />

geschäftsführung und vertretung<br />

zum Geschäftsführer der objektgesellschaft<br />

ist die ws beteiligungs Gmbh bestellt. Der<br />

Geschäftsführer kann mit 80 Prozent der stimmrechte<br />

der Gesellschafter bestellt oder abberufen<br />

werden. Im verhältnis zu Dritten besitzt der<br />

Geschäftsführer vollumfängliche befugnisse, um<br />

im namen der Gesellschaft zu handeln.<br />

nachfolgende handlungen des Geschäftsführers<br />

bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses von<br />

über 75 Prozent der anwesenden oder vertretenen<br />

stimmrechte (dieses erfordernis kann<br />

Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden):<br />

• der erwerb und die veräußerung von Grundstücken<br />

oder damit zusammenhängenden rechten<br />

mit einem marktwert von über 2.500.000 euro<br />

sowie die Durchführung von derzeit noch nicht<br />

bekannten bauvorhaben der Gesellschaft auf<br />

bereits erworbenen oder noch zu erwerbenden<br />

Grundstücken, soweit die kosten für diese<br />

rechtsgeschäfte 2.500.000 euro übersteigen;<br />

• abtretung oder wesentliche reduzierung der<br />

Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft;<br />

• änderungen der satzung der Gesellschaft<br />

sowie<br />

• auflösung oder liquidierung der Gesellschaft<br />

und bestimmung eines liquidators.<br />

Die folgenden handlungen des Geschäftsführers<br />

bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses von<br />

über 50 Prozent der anwesenden oder vertretenen<br />

stimmrechte (dieses erfordernis kann<br />

Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden):<br />

• der abschluss von rechtsgeschäften, die den<br />

zweck der Gesellschaft überschreiten;<br />

• der erwerb, die veräußerung oder die verpfändung<br />

von beteiligungen an Gesellschaften<br />

sowie der abschluss von verträgen, welche die<br />

beteiligung von Dritten am ergebnis der Gesellschaft<br />

zum Gegenstand haben;<br />

• der abschluss von mietverträgen über Immobilien,<br />

die der Gesellschaft gehören, mit ausnahme<br />

(i) der verlängerung bereits bestehender<br />

mietverträge oder (ii) des abschlusses von<br />

nachträgen zugunsten bereits vorhandener<br />

mieter sowie (iii) des abschlusses neuer mietverträge<br />

zugunsten von Gesellschaften, die von<br />

einem bereits vorhandenen mieter kontrolliert<br />

werden;<br />

• die bestellung von sicherheiten über der<br />

Gesellschaft gehörende Grundstücke, es sei<br />

denn, diese sicherheiten werden im rahmen<br />

der refinanzierung einer bereits bestehenden<br />

verbindlichkeit gewährt;<br />

• die änderung der verwendung bzw. verteilung<br />

der ergebnisse der Gesellschaft zwischen den<br />

Gesellschaftern.<br />

als vergütung für seine aufgaben und entschädigung<br />

für seine haftungsübernahme erhält der<br />

Geschäftsführer ab 2010 eine pauschale vergütung<br />

von 2.500 euro p. a.<br />

gesellschafterentscheidungen<br />

außerordentliche entscheidungen, wie etwa satzungsänderungen,<br />

können nur in der Form einer<br />

Gesellschafterversammlung beschlossen werden,<br />

bei der mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten<br />

anteile anwesend bzw. vertreten sind, und<br />

bedürfen der zustimmung von über 75 Prozent<br />

der anwesenden oder vertretenen stimmrechte.<br />

ordentliche entscheidungen können in einer Gesellschafterversammlung<br />

oder im schriftlichen<br />

umlaufverfahren getroffen werden und bedürfen<br />

der zustimmung von über der hälfte der<br />

anwesenden und / oder vertretenen stimmrechte.<br />

rechtliche Grundlagen<br />

99


100<br />

auflösung der Objektgesellschaft<br />

Die auflösung der objektgesellschaft kann<br />

u. a. aufgrund einer außerordentlichen Gesellschafterentscheidung<br />

erfolgen.<br />

7.2.3 investorendarlehen<br />

Die anleger stellen der objektgesellschaft im<br />

rahmen ihrer beteiligung ein zinsloses Investorendarlehen<br />

nach maßgabe des in tz. 12 des<br />

Private Placement memorandums abgedruckten<br />

Darlehensvertrags zur verfügung. sofern die Gesellschafter<br />

der Fondsgesellschaft zu Gesellschaftern<br />

der objektgesellschaft werden und anteile<br />

in vollem eigentum oder in nießbrauchsbelastetem<br />

eigentum halten, werden die Investorendarlehen<br />

automatisch zu Gesellschafterdarlehen.<br />

Die Darlehenssumme beträgt dabei 90 Prozent<br />

des gesamten beteiligungsbetrags gemäß beitrittsvereinbarung.<br />

Die Darlehen sind unverzinslich,<br />

unbesichert und nachrangig und haben<br />

eine laufzeit bis zum 31.12.2029. Die objektgesellschaft<br />

ist jedoch berechtigt, unter beachtung<br />

der nachrangigkeit der ansprüche der anleger<br />

gegenüber denen der die langfristfinanzierung<br />

gewährenden bank, den Darlehensbetrag<br />

jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.<br />

bei derartigen rückzahlungen sind alle<br />

Darlehensnehmer gleich zu behandeln. hiervon<br />

ausgenommen sind nur solche zahlungen unter<br />

Investorendarlehen, die aufgrund eines vorzeitigen<br />

ausscheidens eines Darlehensgebers aus<br />

der Fondsgesellschaft zu leisten sind. soweit anleger<br />

im Fall der Insolvenz der objektgesellschaft<br />

noch zahlungen durch einen Insolvenzverwalter<br />

oder vergleichbare Personen bezogen auf die<br />

Investorendarlehen erhalten, sind diese beträge<br />

direkt an die die langfristige Finanzierung<br />

gewährende bank herauszugeben, soweit deren<br />

ansprüche noch nicht vollständig befriedigt sein<br />

sollten. Insoweit besteht ein direkter anspruch<br />

der bank gegen die anleger. eine abtretung von<br />

Gesellschaftsanteilen ist nur bei gleichzeitiger<br />

Übertragung der entsprechenden rechtsposition<br />

des anlegers aus dem Darlehensvertrag zulässig.<br />

7.2.4 verträge über den erwerb des<br />

Fonds objekts<br />

Die adresse des Grundstücks nebst aufstehender<br />

Fondsimmobilie lautet: 83 rue la boétie,<br />

Paris (8. arrondissement). bei dem Fondsobjekt<br />

handelt es sich um einen anteil an einer miteigentümergemeinschaft<br />

(anteil nr. 284), dessen<br />

oberirdischer teil die Gesamtheit des Gebäudes<br />

(sog. Gebäude b) und dessen unterirdischer teil<br />

einen teil des Gebäudes b darstellt. bezüglich<br />

dieser Gebäudeteile ergeben sich keine einwirkungen<br />

bzw. einwirkungsmöglichkeiten der<br />

übrigen miteigentümer, deren relevanten rechte<br />

sich auf den zugang, Fluchttreppen und den<br />

Innenhof der Fondsimmobilie beschränken.<br />

Die objektgesellschaft hat das Fondsobjekt von<br />

der IvG boetie am 18.06.2010 erworben. Die verkäuferin<br />

IvG boetie ist eine zweckgesellschaft,<br />

für deren ordnungsgemäße erfüllung vertraglicher<br />

verpflichtungen kein Dritter, insbesondere<br />

nicht der IvG konzern, einsteht. zunächst wurde<br />

am 06.04.2010 ein kaufvertragsversprechen (Promesse<br />

de vente) abgeschlossen, mit dem sich die<br />

Parteien unter den nachstehend beschriebenen<br />

aufschiebenden bedingungen verpflichtet haben,<br />

den erwerb bzw. die veräußerung der Fondsimmobilie<br />

zu vollziehen.<br />

Die aufschiebenden bedingungen hatten folgenden<br />

Inhalt:<br />

(i) Die stadt Paris übt das ihr zustehende<br />

vorkaufsrecht hinsichtlich der Fondsimmobilie<br />

nicht aus. Die stadt Paris hat hierauf<br />

verzichtet;<br />

(ii) Das objekt ist durch keine Grundschulden<br />

belastet, deren löschung kosten verursachen<br />

würde, die über dem kaufpreis liegen. sollten<br />

die löschungskosten höher sein, muss der<br />

verkäufer den nachweis erbringen, dass alle<br />

potenziellen Gläubiger des verkäufers gegen<br />

rückerstattung aller die eintragung besagter<br />

Grundschulden begründender schulden ihre<br />

zustimmung erteilen.<br />

nach eintritt der aufschiebenden bedingungen<br />

hat die objektgesellschaft mit dem verkäufer ei-


nen endgültigen verkaufsvertrag (acte de vente)<br />

am 18.06.2010 abgeschlossen.<br />

beide verträge unterliegen französischem recht<br />

und sind vor einem französischen notar beurkundet.<br />

entsprechend den regelungen des kaufvertrags<br />

musste der erwerb durch zahlung des vereinbarten<br />

kaufpreises in höhe von 37.300.000 euro<br />

ohne steuern am tag der beurkundung des endgültigen<br />

kaufvertrags (acte de vente) erfolgen.<br />

Die vollständige zahlung des kaufpreises war<br />

voraussetzung für die Übertragung des eigentums<br />

an dem Fondsobjekt. mit der zahlung des<br />

kaufpreises ist das eigentum an der Fondsimmobilie<br />

vollständig in das eigentum des käufers<br />

übergegangen.<br />

Gleichzeitig mit dem eigentumsübergang sind<br />

sämtliche risiken, kosten und lasten, die mit<br />

dem Fondsobjekt verbunden sind auf den käufer<br />

übergegangen.<br />

Der verkäufer hat im hinblick auf den für seinen<br />

erwerb des Fondsobjekts zu leistenden kaufpreis<br />

ggf. noch einen restbetrag von bis zu<br />

700.000 euro an den ursprünglichen veräußerer<br />

zu leisten. nach französischem recht sind bei<br />

Immobilien-erwerbsketten zunächst die noch<br />

offenen kaufpreisansprüche des ersten veräußerers<br />

von jedem nachfolgenden erwerber zu<br />

begleichen. um eine etwaige Inanspruchnahme<br />

der objektgesellschaft durch den ersten veräußerer<br />

auszugleichen, hat sich der verkäufer<br />

verpflichtet, die objektgesellschaft bezogen auf<br />

entsprechende Forderungen des ursprünglichen<br />

veräußerers freizustellen. als sicherheit für diese<br />

verpflichtung haben die Parteien vereinbart,<br />

dass am tag der unterzeichnung des kaufvertrags<br />

(i) beim beurkundenden notar ein betrag<br />

von 240.000 euro als sicherheit zu hinterlegen ist<br />

und (ii) der verkäufer eine durch IvG Immobilien<br />

aG ausgestellte bürgschaft auf erstes anfordern<br />

in höhe von 710.000 euro übergeben muss. wird<br />

am tag der unterzeichnung des kaufvertrags<br />

eine solche bürgschaft auf erstes anfordern nicht<br />

gestellt, dann ist ein dieser bürgschaft entsprechender<br />

betrag als sicherheit zu hinterlegen.<br />

Der verkäufer hat nur die im kaufvertrag ausdrücklich<br />

erwähnten Gewährleistungen / Garantieversprechen<br />

abgegeben.<br />

Der verkäufer sichert zu, dass das eigentum des<br />

käufers an dem Fondsobjekt nicht durch Dritte<br />

entzogen wird. Für den Fall, dass die eigentumsposition<br />

oder andere dingliche rechte des<br />

käufers durch Dritte entzogen werden, ist der<br />

verkäufer schadenersatzpflichtig.<br />

Der verkäufer sichert zu, dass alle von ihm vor<br />

dem erwerb zur verfügung gestellten unterlagen<br />

in gutem Glauben an den käufer übergeben<br />

wurden (besonders diejenigen, die sich auf<br />

die vermietungslage, die Flächenangaben des<br />

objekts und die für das objekt erteilten baugenehmigungen<br />

und betriebsgenehmigungen<br />

beziehen). In Folge der durch den verkäufer<br />

gegebenen zusicherung bezüglich der Übergabe<br />

der unterlagen, hat der käufer gegenüber<br />

dem verkäufer anspruch auf schadenersatz für<br />

eventuell von ihm erlittene schäden, falls die<br />

besagten Dokumente oder die darin enthaltenen<br />

Informationen fehlerhaft, unvollständig oder unrichtig<br />

sind und der käufer nachweisen kann, dass<br />

der verkäufer diese Dokumente in unredlicher<br />

absicht übergeben bzw. nicht übergeben hat.<br />

Der käufer erwirbt das objekt in dem zustand,<br />

in dem dieses sich am tag des erwerbs befindet.<br />

Der verkäufer übernimmt keine zusicherungen<br />

in bezug auf die lastenfreiheit, den zustand des<br />

objekts oder die rechte und Pflichten Dritter<br />

gegenüber dem eigentümer des objekts. obwohl<br />

der verkäufer keine Gewährleistungen in<br />

bezug auf den zustand des objekts am tag des<br />

erwerbs übernimmt, gehen alle zu Gunsten des<br />

veräußerers bestehenden gesetzlichen Gewährleistungen<br />

und durch den verkäufer oder die am<br />

bau des objekts beteiligten Firmen abgeschlossenen<br />

Pflichtversicherungen auf den käufer als<br />

begünstigten über. Diese gesetzlichen Gewährleistungen<br />

und versicherungen erstrecken sich<br />

auf strukturelle bauschäden, die innerhalb von<br />

zehn jahren nach Übergabe des objekts an dessen<br />

eigentümer bei abschluss der bauarbeiten<br />

aufgedeckt werden. hierbei handelt es sich um<br />

schäden, die die stabilität des objekts oder einer<br />

seiner anlagen beeinträchtigen und dadurch<br />

den betrieb und die vertragsgemäße nutzung<br />

rechtliche Grundlagen<br />

101


102<br />

des objekts verhindern. aus den vom verkäufer<br />

zur verfügung gestellten unterlagen geht hervor,<br />

dass die vorgeschriebenen versicherungen für<br />

das objekt bestehen. neben diesen gesetzlichen<br />

Gewährleistungen gewähren die bauunternehmen<br />

dem käufer den ordnungsgemäßen betrieb<br />

der technischen anlagen für einen zeitraum von<br />

zwei jahren nach abschluss der bauarbeiten.<br />

am tag des erwerbs wird der käufer zum neuen<br />

vermieter unter dem mit dem mieter abgeschlossenen<br />

mietvertrag. er tritt in die rechte<br />

und verpflichtungen aus dem mietvertrag ein.<br />

hierzu gehört auch das recht zur vereinnahmung<br />

der mieten ab dem Datum des erwerbs.<br />

verkäufer und käufer haben am tag der unterzeichnung<br />

des kaufvertrags eine detaillierte<br />

abrechnung erstellt, um miete und nebenkostenzahlungen<br />

zum zeitpunkt des eigentumsübergangs<br />

abzurechnen.<br />

Das objekt muss ab dem tag des erwerbs durch<br />

den käufer versichert werden.<br />

am tag des vollzugs des kaufvertrags ist der<br />

käufer in die sich aus den miteigentumsbestimmungen<br />

ergebenden rechte und Pflichten eingetreten.<br />

Im miteigentum stehen der Innenhof, der<br />

Gebäudezugang sowie zwei Fluchttreppenhäuser<br />

in den anschließenden wohngebäuden. verfügungen<br />

und maßnahmen im zusammenhang<br />

mit den im miteigentum stehenden Gebäudeteilen<br />

sind mit den miteigentümern abzustimmen.<br />

im rahmen der vorbereitungen für den ankauf<br />

des Fondsobjekts wurden von anwälten,<br />

steuerberatern und dem involvierten notar<br />

sowie von sachverständigen der Fonds­ und<br />

Objektgesellschaft umfangreiche Prüfungen<br />

durchgeführt und ein übliches rechtsgutachten<br />

(sog. Legal Due Diligence report) u. a. über die<br />

eigentums­ und genehmigungsverhältnisse<br />

sowie über die inhalte der relevanten, mit dem<br />

Fondsobjekt verbundenen bzw. zusammenhängenden<br />

verträge und vereinbarungen erstellt.<br />

im rahmen dieser Prüfung wurden, außer den<br />

vorstehend bzw. in dem Private Placement<br />

memorandum im Übrigen dargestellten und in<br />

tz. 3 im Detail ausgeführten Punkten, keine we­<br />

sentlich nachteiligen bzw. unüblichen sachverhalte<br />

festgestellt. gleichwohl wird dem anleger<br />

empfohlen, vor einer anlageentscheidung die in<br />

tz. 3 dargelegten Hinweise, insbesondere auch<br />

im zusammenhang mit dem ankauf des Fondsobjekts<br />

sorgfältig zu prüfen.<br />

7.2.5 mietvertrag für die Fondsimmobilie<br />

Das Fondsobjekt ist vom vormaligen eigentümer<br />

der Fondsimmobilie, der IvG boetie, an den<br />

mieter caPstan lms („CaPstan“) vollständig<br />

vermietet worden. mit dem erwerb der Fondsimmobilie<br />

ist die Fondsgesellschaft nach den<br />

regelungen des französischen rechts mit allen<br />

rechten und Pflichten an die stelle der IvG<br />

boetie als vermieter eingetreten. Der Gewerbemietvertrag<br />

ist am 07.09.2009 noch vor der<br />

Fertigstellung des Gebäudes abgeschlossen<br />

worden und unterliegt französischem recht. er<br />

ist unter der aufschiebenden bedingung der<br />

abnahme des objekts abgeschlossen worden.<br />

Diese erfolgte am 16.10.2009. Der vertrag wurde<br />

am 29.03.2010 angepasst, um den mietbeginn<br />

und die exakte nutzungsfläche des objekts im<br />

vertrag widerzuspiegeln. Der mietvertrag sieht<br />

vor, dass der mieter das Gebäude ausschließlich<br />

als bürogebäude nutzen darf.<br />

Der mietvertrag ist auf die Dauer von zwölf jahren<br />

abgeschlossen („Grundmietzeitraum“). Der<br />

mietvertrag läuft damit am 31.12.2021 aus. Der<br />

mieter hat für einen zeitraum von sechs jahren<br />

auf sein kündigungsrecht, welches in <strong>Frankreich</strong><br />

üblicherweise zum ablauf des dritten und sechsten<br />

jahres des mietvertrags besteht, verzichtet.<br />

Der mieter hat jedoch das recht, den mietvertrag<br />

am ende des siebten und des neunten jahres der<br />

mietlaufzeit zu kündigen.<br />

zum ablauf des Grundmietzeitraums kann der<br />

mieter den mietvertrag mit einer Frist von sechs<br />

monaten kündigen. entscheidet sich der mieter<br />

gegen eine kündigung des mietvertrags und<br />

ausdrücklich für eine verlängerung, so verlängert<br />

dieser sich für einen verlängerungszeitraum<br />

von neun jahren zu den gleichen konditionen,<br />

soweit nicht die Parteien eine abweichende regelung<br />

treffen. In diesem Fall hat der mieter alle<br />

drei jahre ein kündigungsrecht.


Die Parteien haben den mietvertrag rechtswirksam<br />

den regelungen des französischen handelsrechts<br />

unterworfen. als Gewerbemietvertrag<br />

unterliegt der abgeschlossene mietvertrag damit<br />

besonderen nicht abdingbaren vorschriften des<br />

französischen handelsrechts. Diese sehen u. a.<br />

vor, dass der mieter die verlängerung des vertrags<br />

verlangen kann und der mieter im Fall einer<br />

nichtverlängerung durch den vermieter von<br />

diesem eine Freistellung hinsichtlich der durch<br />

anmietung eines ersatzobjekts verursachten<br />

mietkosten (z. b. umzugskosten, höhere mietzahlungen)<br />

verlangen kann. Diese vorstehend<br />

genannten ansprüche des mieters bestehen allerdings<br />

nur dann, wenn keine Pflichtverletzung des<br />

mieters unter dem mietvertrag vorgelegen hat.<br />

wird der mietvertrag über den Grundmietzeitraum<br />

hinaus lediglich stillschweigend verlängert,<br />

wird dies als eine verlängerung auf unbestimmte<br />

zeit zu unveränderten konditionen angesehen.<br />

beide Parteien haben in diesem Fall das recht,<br />

unter einhaltung der in <strong>Frankreich</strong> üblichen<br />

kündigungsfrist von sechs monaten den mietvertrag<br />

jederzeit zu kündigen. Im Fall einer verlängerung<br />

des mietvertrags wird die Indexierung<br />

der miete nach maßgabe der regelungen des<br />

mietvertrags fortgeführt.<br />

Die jahresmiete ist auf anfänglich<br />

2.077.085,00 euro festgesetzt worden. Dem<br />

mieter ist eine dreimonatige mietfreie nutzung<br />

beginnend mit dem 01.01.2010 zugestanden<br />

worden. während dieser zeit anfallende nebenkosten<br />

trägt der mieter. Die jahresmiete ist<br />

indexiert. Die anpassung der miete erfolgt auf<br />

basis des französischen baukostenindex (Icc),<br />

welcher vom nationalen französischen statistikinstitut<br />

(Insee) veröffentlicht wird. Die jährliche<br />

Indexierung ist jedoch auf 3,5 Prozent p. a. begrenzt<br />

und darf unter keinen umständen unter<br />

die vereinbarte anfangsmiete fallen, soweit nicht<br />

eine gesetzliche mietanpassung erfolgen muss.<br />

Die anpassung geschieht einmal im jahr jeweils<br />

zum 01.01. und kann gemäß der entwicklung des<br />

zugrunde liegenden Index sowohl nach oben<br />

als auch nach unten erfolgen. sollte durch diese<br />

Form der mietanpassung eine veränderung um<br />

mehr als 25 Prozent nach oben oder nach unten<br />

stattfinden, so können die Parteien die miete<br />

durch eine gerichtliche entscheidung neu fest-<br />

setzen lassen, die sich dann am marktüblichen<br />

mietniveau orientiert.<br />

unabhängig von den vorgenannten regelungen<br />

können nach zwingendem französischem recht<br />

die vertragsparteien alle drei jahre eine Überprüfung<br />

und anpassung des mietzinses verlangen.<br />

eine solche anpassung ist aber der höhe nach<br />

begrenzt auf die seit der letzten vertraglichen<br />

(ohne berücksichtigung einer Indexierung) mietfestsetzung<br />

erfolgten veränderungen des französischen<br />

baukostenindex (Icc). nur wenn es zu<br />

einer änderung von standortfaktoren kommt<br />

und der mietwert um mehr als 10 Prozent von<br />

der vertragsmiete abweicht, ist eine der höhe<br />

nach unbegrenzte anpassung möglich. liegt<br />

keine änderung der standortfaktoren vor, ist nur<br />

eine anpassung auf basis der änderungen des<br />

französischen baukostenindex (Icc) möglich.<br />

Die miete ist quartalsweise im voraus zzgl. umsatzsteuer<br />

zu entrichten.<br />

Die miete ist ohne nebenkosten vereinbart. Der<br />

mieter ist grundsätzlich für die kosten im zusammenhang<br />

mit der versicherung, steuern und<br />

operative bewirtschaftungskosten verantwortlich.<br />

Die höhe der auf den mieter umlegbaren<br />

bewirtschaftungskosten ist grundsätzlich auf<br />

eine maximale summe von 200.000,00 euro pro<br />

jahr begrenzt (mieterspezifische verbrauchsabhängige<br />

kosten sind darin nicht enthalten bzw.<br />

auf den betrag begrenzt, der innerhalb der<br />

Gesamtsumme von 200.000,00 euro pro jahr<br />

definiert ist). bestimmte nebenkosten, die über<br />

200.000,00 euro pro jahr hinausgehen, sowie die<br />

strukturellen reparaturen unter artikel 606 des<br />

französischen code civil sind vom eigentümer zu<br />

leisten. Die gekappten bewirtschaftungskosten<br />

von 200.000,00 euro pro jahr werden wie die<br />

miete auf basis des französischen baukostenindex<br />

(„Icc“) angepasst.<br />

eine mietkaution in höhe von drei monatsmieten<br />

(ohne umsatzsteuer) ist mit einem betrag<br />

von 519.271,25 euro geleistet worden.<br />

sowohl der vermieter als auch der mieter<br />

können das mietverhältnis kündigen, falls die andere<br />

vertragspartei bestimmten verpflichtungen<br />

aus dem mietvertrag nicht nachkommen sollte.<br />

rechtliche Grundlagen<br />

103


104<br />

Der vermieter ist danach zur vorzeitigen kündigung<br />

des mietverhältnisses berechtigt, wenn<br />

der mieter seine Pflichten aus dem mietvertrag<br />

verletzt, insbesondere wenn der mieter den<br />

vereinbarten mietzins oder nebenkosten nicht<br />

pünktlich entrichtet. In einem solchen Fall kann<br />

der vermieter dem mieter eine einmonatige Frist<br />

zur beseitigung der Pflichtverletzung setzen, bei<br />

deren erfolglosem ablauf der mietvertrag durch<br />

kündigung endet. Der mietvertrag sieht vor, dass<br />

– im Fall der nichtzahlung der miete oder eines<br />

sonstigen, dem vermieter geschuldeten, mit<br />

dem mietvertrag zusammenhängenden betrags<br />

durch den mieter innerhalb von 15 tagen nach<br />

zustellung einer zahlungsaufforderung – die<br />

fälligen beträge um den eonIa-satz + 5 basispunkte<br />

zu erhöhen sind.<br />

wird das mietobjekt vollkommen zerstört oder<br />

kann es vom mieter gleich aus welchem Grund in<br />

Gänze nicht genutzt werden endet der mietvertrag<br />

automatisch. es besteht in diesem Fall keine<br />

verpflichtung zur schadenersatzleistung. schadenersatzleistungen<br />

von versicherern sind an<br />

den vermieter auszuzahlen. wird das mietobjekt<br />

teilweise zerstört oder kann gleich aus welchem<br />

Grund ein teil davon nicht benutzt werden, kann<br />

der mieter zwischen (i) der beendigung des mietvertrags<br />

und (ii) einer mietminderung wählen.<br />

Die Parteien haben in dem mietvertrag jedoch<br />

vereinbart, dass der mieter nicht das recht hat,<br />

eine beendigung des mietvertrags zu verlangen,<br />

wenn weniger als 5 Prozent des mietobjekts von<br />

teilweiser zerstörung betroffen sind und der<br />

mieter im Übrigen nicht an der benutzung des<br />

mietobjekts gehindert ist.<br />

Der mietvertrag geht bei einer veräußerung des<br />

Fondsobjekts auf den neuen erwerber über. eine<br />

abtretung von rechten aus dem mietvertrag<br />

bedarf der zustimmung des vermieters. eine<br />

untervermietung ist ohne zustimmung des<br />

vermieters nur an unternehmen möglich, die<br />

beratende tätigkeiten anbieten. alle sonstigen<br />

untervermietungen bedürfen der vorherigen<br />

zustimmung des vermieters.<br />

Der mieter darf nur bestimmte umbaumaßnahmen<br />

ohne zustimmung des vermieters<br />

vornehmen. Der zustimmung des vermieters<br />

bedürfen arbeiten an elektroanlagen, an Gebäu-<br />

deaufteilung und -unterteilung, Öffnung, abbruch<br />

des Gebäudes und arbeiten an tragenden<br />

Gebäudeteilen sowie an Fassade und mit der<br />

haustechnik verbundenen leitungen.<br />

Der mietvertrag enthält eine bestimmung<br />

bezüglich eines verkaufs des mietobjekts durch<br />

den vermieter, die vorsieht, dass im Fall einer<br />

Übertragung des mietobjekts der käufer automatisch<br />

in die rechte des vermieters gegenüber<br />

dem mieter eintritt.<br />

Die mietsache ist bei ende der mietzeit in<br />

vollständig renoviertem zustand zurückzugeben.<br />

eventuelle einbauten des mieters gehen,<br />

auch wenn sie wertsteigernd sein sollten, ohne<br />

kompensationsleistung des vermieters auf<br />

diesen über. Der vermieter kann im hinblick auf<br />

vorgenommene umbauten oder einbauten vor<br />

rückgabe den rückbau verlangen.<br />

zum mietvertrag bzw. mietverhältnis sollte der<br />

anleger vor einer anlageentscheidung auch<br />

sorgfältig die Hinweise in tz. 3.2 bzw. tz. 3.3<br />

gelesen und verstanden haben.<br />

7.2.6 Durch die Objektgesellschaft abgeschlossene<br />

bzw. arrangierte Finanzierungsverträge<br />

Langfristfinanzierung Objektgesellschaft<br />

Das langfristige Fremdkapital der objektgesellschaft<br />

in höhe von insgesamt 18.000.000 euro<br />

wird von der berlin-hannoversche hypothekenbank<br />

aG, berlin, (nachfolgend auch „bank“ genannt)<br />

bereitgestellt und wurde zur bezahlung<br />

eines teils des kaufpreises für das Fondsobjekt<br />

am tag des eigentumerwerbs des Fondsobjekts<br />

ausgezahlt. Die bank hat sich eine syndizierung<br />

oder verbriefung (einschließlich einer<br />

verbriefung über Pfandbriefe) eines teils oder<br />

des gesamten kredits an andere institutionelle<br />

kreditgeber jederzeit vorbehalten. auf den<br />

Darlehensvertrag findet französisches recht<br />

anwendung. Die mit dem Darlehensvertrag<br />

zusammenhängenden sicherheitenverträge<br />

und -vereinbarungen unterliegen deutschem<br />

oder französischem recht. werden Darlehensbeträge<br />

nicht oder nicht rechtzeitig in anspruch<br />

genommen, werden die der bank hierdurch


entstandenen kosten von der objektgesellschaft<br />

übernommen. Im Fall der vorzeitigen rückzahlung<br />

ist von der objektgesellschaft eine vorfälligkeitsentschädigung<br />

an die bank zu leisten. beide<br />

Gebühren sind – im Fall des anfalls – im rahmen<br />

der Prognoserechnung nicht berücksichtigt. Die<br />

sich hieraus ggf. ergebenden risiken sind in<br />

tz. 3.3.4 detailliert dargestellt.<br />

unter den Finanzierungsvereinbarungen mit<br />

der bank fällt zusätzlich eine bearbeitungsgebühr<br />

in höhe von insgesamt 150.000 euro an<br />

(75.000 euro für die langfristige Finanzierung<br />

und der gleiche betrag für die nachfolgend<br />

beschriebene zwischenfinanzierung des anlegerkapitals),<br />

und die objektgesellschaft hat<br />

sämtliche kosten der bank, auch während der Finanzierungslaufzeit,<br />

im zusammenhang mit der<br />

begebung des Darlehens zu tragen (u. a. rechtsberatungs-,<br />

registrierungs-, Gutachten- und<br />

notarkosten der bank). Diese kosten wurden,<br />

soweit dies aus heutiger sicht möglich ist, geschätzt<br />

und im prognostizierten Investitions- und<br />

Finanzierungsplan bzw. in der Prognoserechnung<br />

auf dieser basis berücksichtigt.<br />

Das Darlehen wird tilgungsfrei vereinbart und<br />

muss am 31.12.2020 vollständig zurückgeführt<br />

sein. Diese Fälligkeitsregelung gilt nur unter<br />

dem vorbehalt, dass die bank das Darlehen nicht<br />

vorzeitig fällig stellt. Folgende Gründe berechtigen<br />

die bank zu einer derartigen vorzeitigen<br />

Fälligstellung:<br />

• Das eintreten von kündigungsgründen wie<br />

z. b. das vorliegen einer Pflichtverletzung der<br />

objektgesellschaft unter dem Darlehensvertrag,<br />

die Insolvenz bzw. die eröffnung eines<br />

Insolvenzverfahrens über das vermögen der<br />

objektgesellschaft, der Fondsgesellschaft oder<br />

der <strong>Frankreich</strong> III beteiligungs Gmbh oder der<br />

verlust des eigentums an der Fondsimmobilie;<br />

oder<br />

• Der eintritt eines ereignisses, das zwingend zur<br />

vorzeitigen rückführung des Darlehens führt.<br />

hierzu zählen nach dem Darlehensvertrag u. a.,<br />

wenn die Durchführung des Darlehensvertrags<br />

für die bank oder die objektgesellschaft nicht<br />

mehr möglich ist, es aus sicht des Darlehensgebers<br />

zur unvorhergesehenen änderung der<br />

beteiligungsverhältnisse der objektgesellschaft<br />

kommt oder die Fondsimmobilie veräußert<br />

oder beschädigt wird.<br />

Für den Fall, dass der aktuelle mieter eine ihm<br />

zustehende kündigungsoption ausübt und dass<br />

zu diesem zeitpunkt keine anschlussvermietung<br />

bereits feststeht und deswegen als Folge eine<br />

Pflichtverletzung der objektgesellschaft unter<br />

dem Darlehensvertrag vorliegt (beispielsweise<br />

aufgrund einer dann gegebenen verletzung des<br />

nachfolgend beschriebenen Icr-ratios durch<br />

die objektgesellschaft), kann die bank ebenfalls<br />

eine vorzeitige rückführung des dann noch<br />

ausstehenden Darlehensbetrags verlangen.<br />

Das Darlehen ist variabel verzinst. Die variable<br />

verzinsung erfolgt auf einer 3-monats-eurIborbasis<br />

zzgl. der vereinbarten marge der bank in<br />

höhe von 1,05 Prozent p. a. sowie der der bank<br />

aufgrund regulatorischer vorgaben entstehender<br />

kosten der Darlehensvergabe.<br />

Das zinsänderungsrisiko aufgrund der variablen<br />

zinskonditionen wurde von der objektgesellschaft<br />

für den zeitraum bis zum 31.12.2020 über<br />

ein ergänzendes zinssicherungsgeschäft (zinssatzswap)<br />

abgesichert, welches mit der landesbank<br />

berlin (lbb), berlin, abgeschlossen wurde.<br />

unter dem zinssatzswap, der auf Grundlage einer<br />

separaten rahmenvereinbarung abgeschlossen<br />

wurde, zahlt die objektgesellschaft ebenfalls<br />

vierteljährlich fest vereinbarte zinssätze an<br />

die lbb und erhält im Gegenzug die mittel, die<br />

erforderlich sind, die variablen zinszahlungen<br />

unter dem langfristigen Darlehen mit der bank<br />

zu erfüllen. somit hat sich die objektgesellschaft<br />

wirtschaftlich einen festen basis-zinssatz bis zum<br />

ende des jahres 2020 gesichert. anschließend<br />

und damit für den restlichen Prognosezeitraum<br />

müssen dann die konditionen im rahmen der<br />

anschlussfinanzierung neu verhandelt und<br />

festgelegt werden, und im rahmen der Prognose<br />

wurde hier ein zinssatz von 5,5 Prozent p. a.<br />

unterstellt (siehe hierzu die risikohinweise in<br />

tz. 3.3.4). Die festen zinssätze unter dem zinssatzswap<br />

wurden unter berücksichtigung einer<br />

anfänglichen zahlung unter dem zinssatzswap in<br />

höhe von 772.000 euro in Form von stufenzinsen<br />

wie folgt vereinbart:<br />

rechtliche Grundlagen<br />

105


106<br />

Zeitraum Basis­Zinssatz (nominal)<br />

bis 31.12.2010 3,10 %<br />

bis 31.12.2011 3,90 %<br />

bis 31.12.2012 4,00 %<br />

bis 31.12.2014 4,25 %<br />

bis 31.12.2018 4,50 %<br />

bis 31.12.2019 0,50 %<br />

bis 31.12.2020 5,25 %<br />

sollte das Darlehen bzw. der zinssatzswap vor<br />

ablauf vorzeitig aufgelöst werden (z. b. bei<br />

einem vorzeitigen verkauf der Fondsimmobilie),<br />

könnten insbesondere je nach zinsentwicklung<br />

am kapitalmarkt vorfälligkeitsentschädigungen<br />

und kosten (sog. „breakage cost“) durch die<br />

objektgesellschaft an die bank zu leisten sein,<br />

die beispielsweise den veräußerungserlös für die<br />

Fondsimmobilie nachhaltig reduzieren könnten.<br />

bei einer vorzeitigen rückführung des Darlehens<br />

wird hingegen in jedem Fall eine vorfälligkeitsentschädigung<br />

an die bank fällig. siehe hierzu<br />

die hinweise in tz. 3.3.4.<br />

Das Darlehen der bank (und in bestimmten<br />

Fällen ggf. der zinssatzswap) muss von der objektgesellschaft<br />

zum 31.12.2020 (beispielsweise<br />

auch in Form einer anschlussfinanzierung) zurückgeführt<br />

werden, soweit die bank nicht einer<br />

verlängerung des Darlehenzeitraumes zustimmt.<br />

Die Finanzierungskonditionen müssen in diesen<br />

Fällen zum relevanten zeitpunkt von der objektgesellschaft<br />

neu verhandelt werden. sofern sich<br />

die Finanzierungskonditionen für die anschlussfinanzierung<br />

gegenüber den annahmen der<br />

Prognoserechung betreffend die Fremdfinanzierungskonditionen<br />

während der Prognosedauer<br />

nicht verschlechtern, würde das zunächst nicht<br />

zu nachteiligen ergebnissen für die rentabilität<br />

der beteiligung aus sicht der anleger führen. es<br />

ist jedoch nicht sichergestellt, dass das Darlehen<br />

ggf. bis zum ende des Prognosezeitraums<br />

und / oder des zeitpunkts des verkaufs des Fondsobjekts<br />

verlängert wird, und es gibt keinerlei<br />

diesbezügliche zusagen oder Garantien (siehe<br />

hierzu die wichtigen risikohinweise in tz. 3.3.4).<br />

bei einer nichtverlängerung des Darlehens<br />

durch die zunächst finanzierende bank muss die<br />

objektgesellschaft das Darlehen bei der bank ab-<br />

lösen und am markt eine anschlussfinanzierung<br />

suchen. In einem solchen Fall besteht neben dem<br />

generellen risiko, ob eine anschlussfinanzierung<br />

erreicht werden kann, welches in tz. 3.3.4 näher<br />

beschrieben wird, in erster linie ein risiko hinsichtlich<br />

der weiteren Finanzierungskonditionen.<br />

sollten die Finanzierungskonditionen für die<br />

dann erforderliche anschlussfinanzierung, unter<br />

der annahme ansonsten weiterhin gleich hoher<br />

einnahmen und kosten analog der Prognose,<br />

über den in der Prognose angenommenen<br />

konditionen für den Prognosezeitraum liegen,<br />

könnte sich dies in erheblichem maße nachteilig<br />

auf die liquidität der objekt- und damit auch der<br />

Fondsgesellschaft auswirken. Darüber hinaus<br />

könnten sich (ggf. zeitgleich) auch sonstige<br />

Parameter, wie z. b. die vermietungssituation des<br />

Gebäudes, ändern und sich zusätzlich auswirken.<br />

Die höhe der tatsächlichen Gesamtkosten für<br />

eine anschlussfinanzierung wird sich neben den<br />

kapitalmarktbedingungen zu diesem zeitpunkt<br />

u. a. nach der dann gegebenen bonität des<br />

mieters / der mieter, den marktbedingungen<br />

für Gewerbeimmobilien im entsprechenden<br />

marktsegment oder auch nach dann geltenden<br />

bankaufsichtsrechtlichen anforderungen richten.<br />

zu den möglichen risiken und auswirkungen<br />

in diesen Fällen siehe die hinweise und ausführungen<br />

in tz. 3.3.4.<br />

Die objektgesellschaft wird der finanzierenden<br />

bank bzw. der lbb im rahmen der Darlehensund<br />

zinssicherungsvereinbarungen neben den<br />

üblichen sonstigen sicherheiten (z. b. abtretung<br />

der rechte aus dem mietvertrag und aus versicherungsverträgen,<br />

verpfändung der konten der<br />

Fonds- bzw. der objektgesellschaft) erstrangige<br />

sicherungsrechte (sog. „privilèges de prêteur de<br />

deniers“) an dem Grundstück des Fondsobjekts sowie<br />

eine dingliche besicherung der ansprüche der<br />

lbb im zusammenhang mit dem zinssicherungsgeschäft<br />

(in Form einer hypothek) gewähren.<br />

während der Darlehenslaufzeit ist die objektgesellschaft<br />

zur einhaltung einer reihe von marktüblichen<br />

verpflichtungen gezwungen. Diese beziehen<br />

sich insbesondere auf die erhaltung und<br />

das management der Fondsimmobilie sowie auf<br />

die Informationsweitergabe an die bank und das<br />

liquiditätsmanagement. einige dieser Pflichten<br />

sind nachfolgend näher beschrieben.


Die objektgesellschaft ist während der laufzeit<br />

des Darlehensvertrags verpflichtet, bestimmte<br />

Finanzkennzahlen einzuhalten. hierzu gehören<br />

die einhaltung<br />

• eines bestimmten verhältnisses („ratio“) des<br />

unter der Fremdfinanzierung noch ausstehenden<br />

betrags zum marktwert der Fondsimmobilie<br />

(sog. „loan to value“- oder „ltv“-ratio) von<br />

weniger oder gleich 62 Prozent. Der marktwert<br />

ist auf kosten der objektgesellschaft in regelmäßigen<br />

abständen durch unabhängige Dritte<br />

zu ermitteln. bezogen auf das vorliegende<br />

wertgutachten vom märz 2010 liegt die ltv zu<br />

diesem zeitpunkt bei ca. 48 Prozent.<br />

• eines bestimmten verhältnisses des zu leistenden<br />

zinsdienstes zu den definierten nettomieteinnahmen<br />

aus der Fondsimmobilie (sog.<br />

„Interest rate cover ratio“ oder kurz „Icr“), die<br />

auf basis einer zwölfmonatsprognose und einer<br />

rückschau auf die vergangenen zwölf monate<br />

kalkuliert wird und gleich oder höher als<br />

135 Prozent liegen muss.<br />

• eines bestimmten nach den einschlägigen<br />

vorschriften des Pfandbriefgesetzes zu ermittelnden<br />

beleihungswertes, der geringer oder<br />

gleich 90 Prozent sein muss.<br />

Für den Fall, dass die vorgenannten Finanzkennzahlen<br />

nicht eingehalten werden, kann die bank<br />

eine vorzeitige teilrückführung des Darlehens,<br />

die stellung zusätzlicher sicherheiten oder ggf.<br />

eine sperre der ausschüttungen / rückflüsse an<br />

die anleger und die hinterlegung bestimmter<br />

beträge auf einem speziellen sicherheitenkonto<br />

verlangen. sofern es der objekt- oder Fondsgesellschaft<br />

nicht möglich ist, geforderte zusätzliche<br />

sicherheiten zu bestellen oder bestehende<br />

sicherheiten zu verstärken, steht der bank ein außerordentliches<br />

kündigungsrecht für den kreditund<br />

ggf. zinssicherungsvertrag zu (siehe hierzu<br />

die risikohinweise in tz. 3.3.4). Im hinblick auf<br />

die Finanzierungs- und zinssicherungsvereinbarungen<br />

können rechtsänderungen oder sonstige<br />

änderungen eintreten, die heute nicht gegebene<br />

kosten oder aufwendungen auf ebene des<br />

Darlehensgebers oder des Darlehensnehmers im<br />

zusammenhang mit der Finanzierung auslösen.<br />

alle zahlungen des Darlehensnehmers haben<br />

gleichwohl in der weise zu erfolgen, dass der<br />

bank der nach dem vertrag geschuldete betrag<br />

bzw. kapitaldienst in voller höhe und ohne<br />

jegliche abzüge auf dem vereinbarten konto<br />

fristgerecht zur verfügung gestellt wird. Der Darlehensnehmer<br />

ist verpflichtet, ggf. die fälligen<br />

zahlungen so zu erhöhen, dass die bank nach<br />

abzug von z. b. steuern oder abgaben die fälligen<br />

vereinbarten beträge in voller höhe erhält.<br />

Der Darlehensvertrag wird außerdem beschränkungen<br />

für Übertragungen und belastungen<br />

im hinblick auf das Fondsobjekt vorsehen (z. b.<br />

für den Fall von änderungen betreffend den<br />

mietvertrag mit dem aktuellen mieter oder für<br />

den Fall des verkaufs des Fondsobjekts). Die<br />

Geschäftsführung der objektgesellschaft darf<br />

nur solche verträge abschließen, die im rahmen<br />

der Finanzierungs- und zinssicherungsvereinbarungen<br />

ausdrücklich genehmigt sind. auch<br />

bestimmte gesellschaftsrechtliche änderungen<br />

auf ebene der objektgesellschaft sind ggf. nur<br />

nach zustimmung durch die finanzierende bank<br />

möglich. Die mietzahlungen (einschließlich<br />

vom mieter zu leistender sonstiger Gebühren,<br />

steuern und zahlungen) sind nach maßgabe<br />

der regelungen des Darlehensvertrags zuerst<br />

auf vom Darlehensnehmer unterhaltene konten<br />

einzuzahlen, die an die bank verpfändet sind.<br />

nach abzug aller zahlungsverpflichtungen des<br />

Darlehensnehmers (u. a. kapitaldienst und bestimmte<br />

kosten) wird der verbleibende betrag im<br />

rahmen einer derartigen regelung freigegeben<br />

und auf ein konto der objektgesellschaft überwiesen.<br />

Derartige beträge können nach dem<br />

ermessen der objektgesellschaft zur rückführung<br />

des Investorendarlehens oder für ausschüttungen<br />

/ rückflüsse an die Fondsgesellschaft<br />

oder zur rückführung sonstiger verbindlichkeiten<br />

verwendet werden. Insoweit kontrolliert<br />

der kreditgeber den cashflow der objekt- und<br />

der Fondsgesellschaft und hat weitreichende<br />

befugnisse und kontrollrechte. Durch diese der<br />

bank eingeräumten rechte kann die bank rückführungen<br />

/ ausschüttungen an die Investoren<br />

verhindern bzw. kann die objektgesellschaft<br />

solche aufgrund der Gesamtheit der getroffenen<br />

regelungen, insbesondere des nachrangs der<br />

Investorendarlehen, nicht vornehmen (siehe<br />

hierzu die risikohinweise in tz. 3.3.4). es ist auch<br />

möglich, dass die bank ein mitbestimmungsrecht<br />

rechtliche Grundlagen<br />

107


108<br />

bei der bestellung oder kündigung eines neuen<br />

objektverwalters verlangt.<br />

sofern die objekt- bzw. die Fondsgesellschaft<br />

die bedingungen unter den Finanzierungs- und<br />

zinssicherungsvereinbarungen mit der bank –<br />

gleich aus welchem Grund – nicht erfüllt, kann es<br />

zur kündigung dieser vereinbarungen kommen.<br />

Ist es in einem solchen Fall der objektgesellschaft<br />

nicht möglich, die für die ablösung der<br />

gekündigten Fremdmittel erforderlichen neuen<br />

Fremdmittel bei einem anderen kreditgeber einzudecken,<br />

kann es zu einer zwangsverwertung<br />

des als sicherheit dienenden objekts (Fondsimmobilie)<br />

durch die finanzierende bank kommen;<br />

diese kann im Fall unzureichender erlöse eine<br />

Insolvenz der objekt- und Fondsgesellschaft<br />

nach sich ziehen (siehe hierzu die wichtigen<br />

risikohinweise in tz. 3.3.4).<br />

zwischenfinanzierung des anlegerkapitals<br />

Die erforderliche zwischenfinanzierung des anlegerkapitals<br />

wurde über ein entsprechendes Darlehen<br />

bei der berlin-hannoversche hypothekenbank<br />

aG (berlin hyp) in höhe von 21.500.000 euro<br />

aufgenommen, und es wurden in diesem zusammenhang<br />

verschiedene sicherheiten an die<br />

berlin hyp gestellt (stellung einer so genannten<br />

rückzahlungsgarantie durch die real I.s., verpfändung<br />

der zeichnerkapitalsammelkonten). Der<br />

wegfall des bestehenden ergebnisabführungsvertrags<br />

zwischen der bayernlb münchen und dem<br />

Initiator während der laufzeit des kreditverhältnisses<br />

berechtigt die berlin hyp zur anforderung<br />

von gleichwertigen ersatzsicherheiten.<br />

Die zwischenfinanzierung wird variabel auf basis<br />

1-monats-eurIbor zzgl. der fest vereinbarten<br />

marge sowie eines refinanzierungsaufschlages<br />

verzinst und wurde zunächst bis zum 30.09.2011<br />

zugesagt. unter den Finanzierungsvereinbarungen<br />

mit der bank hat die objektgesellschaft<br />

ein bearbeitungsentgelt sowie sämtliche kosten<br />

der bank im zusammenhang mit der begebung<br />

des Darlehens zu tragen (u. a. rechtsberatungskosten<br />

der bank). entsprechende kosten hierfür<br />

sind im prognostizierten Investitions- und<br />

Finanzierungsplan auf basis von schätzungen<br />

berücksichtigt worden.<br />

sofern die kosten der zwischenfinanzierung,<br />

beispielsweise im Fall steigender zinsen, höher<br />

liegen als die eingesparte, ggf. anteilige, prognostizierte<br />

ausschüttung / rückflüsse (einschließlich<br />

der rückzahlung der Darlehen der<br />

anleger an die objektgesellschaft) auf den noch<br />

nicht platzierten bzw. eingezahlten beteiligungsbetrag,<br />

gehen etwaige höhere aufwendungen<br />

zulasten der liquiditätsreserve, auch kürzungen<br />

der prognostizierten ausschüttungen / rückflüsse<br />

an die anleger wären in einem solchen Fall<br />

nicht auszuschließen (siehe hierzu tz. 3.3.3).<br />

sollte sich die Platzierung gegenüber den<br />

Prognoseannahmen erheblich verzögern und<br />

gar über die zunächst zugesagte laufzeit der<br />

zwischenfinanzierung bis 30.09.2011 hinausgehen,<br />

besteht weiterhin ein anschlussfinanzierungsrisiko<br />

(siehe hierzu die wichtigen hinweise<br />

in tz. 3.3.3).<br />

Die kreditrückführung muss unter dem abgeschlossenen<br />

Darlehensvertrag sukzessive durch<br />

die einwerbung des anlegerkapitals erfolgen.<br />

zur sicherung der Forderungen der bank wurden<br />

von der Fonds- und objektgesellschaft und von<br />

der real I.s. marktübliche sicherheiten gestellt<br />

(siehe oben) und zusicherungen abgegeben.<br />

Die Fonds- und die objektgesellschaft müssen<br />

während der laufzeit des Darlehens regelmäßig<br />

bestimmte nachweise und unterlagen an die<br />

finanzierende bank einreichen und vereinbarte<br />

Pflichten erfüllen.<br />

Der anspruch der Fonds- bzw. der objektgesellschaft<br />

auf einzahlung des beteiligungsbetrags<br />

(zzgl. agio) entsteht erst mit dem rechtlich wirksamen<br />

beitritt der anleger zur Fondsgesellschaft<br />

bzw. damit verbunden der rechtlich wirksamen<br />

begebung der Investorendarlehen an die objektgesellschaft.<br />

Der beitritt und die begebung des<br />

Investorendarlehens erfolgen nach erklärung<br />

der annahmen gemäß den regelungen der<br />

beitrittsvereinbarung bzw. des Gesellschaftsvertrags<br />

und des Investorendarlehensvertrags.<br />

Der gesamte beteiligungsbetrag nebst agio ist<br />

von den anlegern gemäß den regelungen der<br />

beitrittsvereinbarung fristgerecht zu erbringen.<br />

werden einzelne Gesellschafter vor vollständiger<br />

einzahlung ihres beteiligungsbetrags nebst agio<br />

zahlungsunfähig, so besteht dadurch ggf. das


isiko einer nicht vollständigen Finanzierung des<br />

Investitionsvorhabens. eine hierdurch entstehende<br />

Finanzierungslücke ist durch aufnahme<br />

weiteren kommanditkapitals (nebst damit verbundener<br />

Gewährung von Investorendarlehen)<br />

oder weiterer Fremdmittel oder durch rückgriff<br />

auf die liquiditätsreserve zu schließen. es kann<br />

für diesen Fall nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass somit ein nicht kalkulierter zinsaufwand<br />

entsteht. ein erhöhter zinsaufwand kann zu einer<br />

verringerung der liquiditätsüberschüsse und<br />

zu verminderten ausschüttungen / rückflüssen<br />

gegenüber den annahmen der Prognose führen.<br />

Falls ein Gesellschafter zahlungsunfähig wird,<br />

kann die Fondsgesellschaft den Gesellschafter<br />

gemäß Gesellschaftsvertrag ausschließen. Die<br />

gesamte Finanzierung ist mithin nur sichergestellt,<br />

wenn das anlegerkapital vollständig<br />

gezeichnet ist und alle anleger ihren einzahlungsverpflichtungen<br />

pünktlich nachkommen.<br />

Die real I.s. hat eine Finanzierungsgarantie<br />

abgegeben, die eine vollständige einzahlung des<br />

gesamten erforderlichen beteiligungsbetrags<br />

der anleger bis zum ende der Platzierungsfrist<br />

sicherstellt (siehe tz. 7.3.3), etwaige ereignisse<br />

während der Fondslaufzeit werden jedoch durch<br />

die Finanzierungsgarantie nicht abgedeckt.<br />

7.3 sOnstige wesentLiCHe vertrÄge Der<br />

FOnDsgeseLLsCHaFt unD Der ObjektgeseLLsCHaFt<br />

7.3.1 geschäftsbesorgungsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

mit der real i.s.<br />

Die Fondsgesellschaft hat die real I.s. mit der<br />

laufenden verwaltung der Fondsgesellschaft einschließlich<br />

aller im täglichen Geschäftsbetrieb<br />

anfallenden maßnahmen beauftragt. zu diesem<br />

aufgabenbereich gehören insbesondere die<br />

verwaltung der beteiligungen der Fondsgesellschaft<br />

an der objekt- und der verwaltungsgesellschaft,<br />

die abwicklung von etwaigen ausschüttungen<br />

/ rückflüssen an die anleger, die Führung<br />

des berichtswesens, insbesondere erstellung des<br />

Geschäftsberichts, die abwicklung des zahlungsverkehrs,<br />

die kaufmännische verwaltung,<br />

die Durchführung der korrespondenz mit den<br />

Gesellschaftern, die aufbewahrung der unterlagen<br />

der Gesellschaft sowie die vorbereitung<br />

und Durchführung von Gesellschafterversammlungen<br />

und vorbereitung von entscheidungen<br />

der Geschäftsführung. Die real I.s. ist berechtigt,<br />

sich bei der erfüllung der aufgaben Dritter zu<br />

bedienen.<br />

Für die Übernahme der Geschäftsbesorgung erhält<br />

die real I.s. ab dem jahr 2010 eine jährliche<br />

vergütung in höhe von 5.000 euro zzgl. gesetzlich<br />

anfallender umsatzsteuer. Diese ist jährlich<br />

nachschüssig zum 30.12. eines jeden jahres,<br />

erstmals am 30.12.2010, zu entrichten. erbringt<br />

die real I.s. weiter gehende leistungen, für die<br />

im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich weiter<br />

gehende bearbeitungs- oder schadenersatzpauschalen<br />

vorgesehen sind, sind solche beträge<br />

an die real I.s. als vergütung weiterzuleiten. Für<br />

sonstige von real I.s. zu erbringende einzelleistungen<br />

haben die Parteien ein leistungs- und<br />

Preisverzeichnis vereinbart. Die kosten für eine<br />

eventuelle rechts- oder steuerberatung und<br />

für die jahresabschlussprüfung werden von der<br />

Fondsgesellschaft getragen. Der vertrag wurde<br />

auf die Dauer von 15 jahren geschlossen. eine<br />

ordentliche kündigung ist, soweit zulässig und<br />

soweit nachstehend nichts anderes geregelt,<br />

ausgeschlossen. Dieser vertrag verlängert sich<br />

um jeweils fünf weitere jahre, sofern nicht eine<br />

vertragspartei diesen vertrag unter einhaltung<br />

einer kündigungsfrist von sechs monaten zum<br />

laufzeitende kündigt. Das recht zur jederzeitigen<br />

kündigung aus wichtigem Grund bleibt<br />

hierdurch unberührt. Die haftung der real I.s.<br />

ist auf vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt,<br />

außer bei schäden aus der verletzung<br />

des lebens, des körpers oder der Gesundheit<br />

oder bei verletzung einer vertragswesentlichen<br />

Pflicht in einer den vertragszweck gefährdenden<br />

weise (kardinalspflicht). ansprüche sind innerhalb<br />

einer ausschlussfrist von sechs monaten ab<br />

kenntniserlangung geltend zu machen.<br />

7.3.2 geschäftsbesorgungsvertrag der Objektgesellschaft<br />

mit der real i.s.<br />

Die objektgesellschaft hat mit der real I.s. einen<br />

vertrag zur erbringung von bestimmten Dienstund<br />

beratungsleistungen geschlossen. Dabei<br />

wird zwischen der Investitions-, der besitz- und<br />

der verkaufsphase unterschieden.<br />

rechtliche Grundlagen<br />

109


110<br />

während der Investitionsphase unterstützt und<br />

berät die real I.s. die objektgesellschaft u. a. bei<br />

der entwicklung der Investmentstrategie, der<br />

auswahl und analyse von Investitionsobjekten,<br />

der auswahl von geeigneten beratern und<br />

der umsetzung der akquisitionen. weiterhin<br />

unterstützt die real I.s. die objektgesellschaft<br />

bei der finanziellen strukturierung der akquisition,<br />

der einwerbung und aufbringung<br />

des eigenkapitals und der suche nach einem<br />

erforderlichen Garantiegeber, um insbesondere<br />

zum zeitpunkt des abschlusses des vorvertrags<br />

in Form der Promesse de vente die finanziellen<br />

verpflichtungen aus der akquisition garantieren<br />

zu können. zudem unterstützt die real I.s.<br />

die objektgesellschaft bei der einwerbung von<br />

Fremdkapital, dem abschluss der erforderlichen<br />

verträge und der liquiditäts- und Finanzplanung,<br />

einschließlich der erstellung von budgets und<br />

Planungsunterlagen.<br />

während der betriebsphase unterstützt und<br />

berät die real I.s die objektgesellschaft bei der<br />

laufenden verwaltung des Immobilienvermögens<br />

und der objektgesellschaft. Dazu gehören<br />

u. a. die unterstützung und beratung bei der<br />

auswahl, beauftragung und ggf. Überwachung<br />

von steuerlichen, rechtlichen und buchhalterischen<br />

beratern, von Immobilienverwaltern, die<br />

für die verwaltung der vermietungsaktivitäten<br />

und die technische, administrative und finanzielle<br />

verwaltung der Immobilien zuständig sind,<br />

und von Immobilienmaklern. zudem unterstützt<br />

und berät die real I.s. die objektgesellschaft bei<br />

der auswahl weiterer mieter, der auswahl von<br />

versicherungen, etwaigen verhandlungen mit<br />

Fremdkapitalgebern im rahmen einer refinanzierung<br />

und der vorbereitung und Durchführung<br />

von Gesellschafterversammlungen.<br />

während der verkaufsphase berät und unterstützt<br />

die real I.s. die objektgesellschaft u. a. bei<br />

der auswahl der Immobilienmakler, der rechtsberater<br />

und des notars, bei der koordination<br />

und Durchführung der verkaufsaktivitäten und<br />

-verhandlungen und bei den verhandlungen<br />

mit den Fremdkapitalgebern über die rückzahlung<br />

der kapitalmittel. zudem beaufsichtigt die<br />

real I.s. die analyse der steuerlichen behandlung<br />

der objektgesellschaft und deren Gesellschaftern<br />

im verkaufsfall.<br />

Für die Durchführung der vertraglichen<br />

leistungen der Investitionsphase erhält die<br />

real I.s. eine Gebühr, deren höhe von der<br />

summe des eigenkapitals der objektgesellschaft<br />

abhängt, jedenfalls aber in höhe von<br />

2,8828 Prozent des erwerbspreises der Immobilie<br />

(also rd. 1.075.300 euro). Für jedes Prozent, um<br />

das das eigenkapital der objektgesellschaft<br />

über 1.750.850 euro liegt, erhält die real I.s.<br />

eine Gebühr von weiteren 0,04694 Prozent des<br />

erwerbspreises, bis zu einer maximalgebühr von<br />

6,1 Prozent des erwerbspreises. zudem erhält<br />

die real I.s. eine Gebühr in höhe von 3 Prozent<br />

des eingeworbenen Fremdkapitals (also<br />

540.000 euro).<br />

während der betriebsphase erhält die real I.s.<br />

ab dem jahr 2010 eine jährliche vergütung von<br />

2,5 Prozent der mieteinnahmen der objektgesellschaft,<br />

abzgl. eines betrags von 5.000 euro.<br />

Die vergütung ist jährlich jeweils am 31.12.<br />

eines jahres, erstmals am 31.12.2010, ggf. zzgl.<br />

gesetzlicher umsatzsteuer zu entrichten. mit der<br />

vergütung sind sämtliche aufwendungen der<br />

real I.s. abgegolten.<br />

Für vereinbarte Dienstleistungen der real I.s.<br />

zugunsten der objektgesellschaft im zusammenhang<br />

mit dem verkauf des Fondsobjekts ist<br />

weiterhin eine abwicklungsgebühr in höhe von<br />

1 Prozent (kalkuliert auf den brutto-veräußerungserlös)<br />

unter diesem vertrag vereinbart.<br />

sämtliche zahlungen an die real I.s. erfolgen ggf.<br />

zzgl. umsatzsteuer. Die bei der Durchführung der<br />

vertraglichen leistungen anfallenden auslagen<br />

und kosten Dritter trägt die objektgesellschaft<br />

zzgl. zu den oben genannten zahlungsverpflichtungen<br />

gegenüber der real I.s. Die real I.s. trägt<br />

allerdings die Provisionen, die sie an Dritte im<br />

rahmen der kapitaleinwerbung zahlt, unabhängig<br />

davon, wie hoch diese Provisionen sind.<br />

Die Übertragung dieses vertrags durch die<br />

Parteien ist ausgeschlossen. es ist der real I.s.<br />

aber gestattet, ihre rechte und Pflichten an jede<br />

tochter- oder muttergesellschaft zu übertragen.<br />

Dieser vertrag kann von der objektgesellschaft<br />

mit einer Frist von sechs monaten, aber erstmals<br />

zum 31.12.2024 gekündigt werden. sollten<br />

allerdings alle aktiva der Gesellschaft verkauft


oder die Gesellschaft aufgelöst werden, kann<br />

die objektgesellschaft den vertrag jederzeit<br />

mit einer Frist von sechs monaten kündigen.<br />

Die real I.s. hat ein kündigungsrecht mit einer<br />

Frist von sechs monaten im Fall des konkurses<br />

(redressement ou liquidation judiciaire) oder bei<br />

wiederholten vertragsverletzungen durch die<br />

objektgesellschaft.<br />

7.3.3 Finanzierungsgarantie<br />

Die real I.s. hat sich unwiderruflich gegenüber<br />

der Fonds- bzw. der objektgesellschaft verpflichtet,<br />

dafür einzutreten, dass das für die<br />

Durchführung der Investition der objektgesellschaft<br />

erforderliche kapital durch aufstockung<br />

der beteiligung der Fondsgesellschaft an der<br />

objektgesellschaft bzw. durch Gewährung der<br />

erforderlichen Investorendarlehen bis spätestens<br />

zum ende der Platzierungsfrist am 30.12.2011<br />

vollständig zur verfügung steht. Die real I.s.<br />

verpflichtet sich daher, so viele tranchen der<br />

beteiligung an der Fondsgesellschaft bzw. der<br />

erforderlichen Investorendarlehen jeweils selbst<br />

zu zeichnen oder durch Dritte zeichnen zu lassen,<br />

als dies erforderlich ist, insgesamt die verpflichtung<br />

zur aufstockung der beteiligung auf bis zu<br />

2.950.850 euro (sowie der Gewährung des Darlehens<br />

der Fondsgesellschaft an die objektgesellschaft<br />

in höhe von bis zu 480.000 euro) und der<br />

Gewährung von Investorendarlehen in höhe von<br />

21.600.000 euro zu begründen. macht die objektgesellschaft<br />

von ihrem recht Gebrauch, das<br />

endgültige beteiligungskapital bzw. die endgültige<br />

summe von Investorendarlehen in abhängigkeit<br />

vom Investitionsvolumen der höhe nach<br />

anzupassen, so ändert sich die verpflichtung der<br />

real I.s. im rahmen der Finanzierungsgarantie<br />

entsprechend.<br />

Die real I.s. hat das recht, vor einer ziehung<br />

der Garantie von der objekt- und der Fondsgesellschaft<br />

zunächst zu verlangen, dass eine<br />

zwischenfinanzierung für die unter der Finanzierungsgarantie<br />

garantierten beträge bis maximal<br />

zum 30.12.2011 abgeschlossen wird. Die Finanzierungsgarantie<br />

kann im rahmen einer solchen<br />

zwischenfinanzierung als sicherheit verwendet<br />

werden. ein zwischenfinanzierungsgeber darf<br />

nach diesem Datum direkt die Finanzierungsgarantie<br />

ziehen, soweit die objekt- oder Fonds-<br />

gesellschaft eine zwischenfinanzierung nicht<br />

zurückgeführt haben sollte.<br />

als vergütung für die Übernahme der Finanzierungsgarantie<br />

erhält die real I.s. von der objektgesellschaft<br />

750.000 euro, ggf. zzgl. gesetzlicher<br />

umsatzsteuer. Der vergütungsanspruch entstand<br />

dabei mit ausstellung der Finanzierungsgarantie,<br />

wobei bezüglich der Fälligkeit der<br />

zahlung vereinbart ist, dass diese frühestens am<br />

30.12.2010 und spätestens bei Platzierungsende<br />

zu erfolgen hat.<br />

Die Finanzierungsgarantie erlischt, soweit die<br />

garantierten beträge durch von anlegern zur<br />

verfügung gestelltes eigenkapital vollständig<br />

erbracht sind, spätestens jedoch zum 30.12.2011.<br />

7.4 anwenDbares reCHt<br />

Die gesamte kaufvertragsdokumentation, der<br />

mietvertrag mit caPstan, die wesentlichen<br />

verträge betreffend die langfristige Fremdfinanzierung<br />

einschließlich der damit zusammenhängenden<br />

sicherungsrechte zugunsten der bank,<br />

der Gesellschaftsvertrag der objektgesellschaft,<br />

der Darlehensvertrag über die Investorendarlehen<br />

und die mandate für die französischen<br />

berater unterliegen dem französischen recht.<br />

Die restlichen in diesem Private Placement<br />

memorandum genannten wesentlichen verträge<br />

unterliegen dem recht der bundesrepublik<br />

Deutschland.<br />

Die angaben zu den äußerst umfangreichen und<br />

komplexen, vorstehend ausführlich dargestellten<br />

verträgen nach französischem recht und in<br />

französischer sprache basieren auf einer analyse<br />

und einer zusammenfassung der wesentlichen<br />

regelungen dieser verträge und vereinbarung<br />

der anwälte der Fonds- bzw. der objektgesellschaft<br />

(siehe hierzu die hinweise in tz. 3.3.8 und<br />

3.3.10).<br />

rechtliche Grundlagen<br />

111


112<br />

steuerlIche GrunDlaGen8


8. steuerLiCHe grunDLagen<br />

vOrbemerkungen<br />

In diesem abschnitt sind die wesentlichen<br />

Grundlagen der steuerlichen konzeption und<br />

damit die steuerlichen aspekte und Folgen<br />

einer beteiligung an dem beteiligungsangebot<br />

zusammengefasst dargestellt. bei den folgenden<br />

ausführungen wird davon ausgegangen, dass<br />

sich nur natürliche Personen mit wohnsitz und<br />

unbeschränkter steuerpflicht in Deutschland<br />

beteiligen, die die anteile im Privatvermögen<br />

halten, keinen gewerblichen Grundstückshandel<br />

ausüben und somit einkünfte aus vermietung<br />

und verpachtung erzielen. wird die beteiligung<br />

in einem betriebsvermögen gehalten, zählen<br />

die einkünfte zu den einkünften aus Gewerbebetrieb,<br />

selbständiger arbeit oder land- und<br />

Forstwirtschaft (bmF vom 29.04.1994, bstbl I<br />

1994, 282). Die nachfolgenden ausführungen<br />

sind dann in wesentlichen teilen nicht übertragbar.<br />

Potenziellen anlegern wird dringend<br />

geraten, die steuerlichen auswirkungen insbesondere<br />

im hinblick auf individuelle steuerliche<br />

besonderheiten mit ihrem eigenen steuerberater<br />

abzustimmen.<br />

Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen<br />

basiert nach auffassung des deutschen und des<br />

französischen steuerberaters der Fonds- bzw. der<br />

objektgesellschaft auf den deutschen bzw. französischen<br />

steuergesetzen und den einschlägigen<br />

erlassen und stellungnahmen der jeweiligen<br />

Finanzverwaltung zum zeitpunkt der aufstellung<br />

des Private Placement memorandums. Die ausführungen<br />

geben den gegenwärtigen stand der<br />

rechtslage wieder. eine Gewähr für das zukünftige<br />

Fortbestehen der derzeitigen steuerlichen<br />

rechtslage, die umsetzung etwaiger, seitens des<br />

Gesetzgebers angekündigter, entwicklungen<br />

oder die zukünftige auslegung einschlägiger<br />

vorschriften durch die Finanzverwaltung oder die<br />

Finanzgerichte kann nicht übernommen werden.<br />

Gegenstand der anlageentscheidung ist die beteiligung<br />

der anleger an der Fondsgesellschaft,<br />

die sich ihrerseits mittelbar und unmittelbar<br />

an der objektgesellschaft beteiligt hat und das<br />

Investorendarlehen der anleger an die objektgesellschaft<br />

sowie ggf. ab dem jahr 2013 die<br />

direkte beteiligung der anleger an der objektgesellschaft.<br />

Die ausführungen in diesem kapitel sind in<br />

zusammenhang mit dem kapitel „risikohinweise“<br />

(tz. 3) und darin insbesondere dem abschnitt<br />

„steuerliche risiken“ (tz. 3.4) zu lesen. vor einer<br />

anlageentscheidung sollte der anleger daher<br />

auch das kapitel „risikohinweise“ gelesen und<br />

verstanden haben.<br />

Im Folgenden werden die steuerlichen auswirkungen<br />

in der Investitions-, der nutzungsphase<br />

und bei beendigung der kapitalanlage getrennt<br />

dargestellt.<br />

8.1 besteuerung in FrankreiCH<br />

Für einkünfte (einschließlich mieteinkünfte) aus<br />

in <strong>Frankreich</strong> belegenen Immobilien und für Gewinne<br />

aus der veräußerung von dort belegenem<br />

vermögen steht <strong>Frankreich</strong> gemäß art. 3 abs. 4<br />

des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen<br />

Deutschland und <strong>Frankreich</strong> auf dem Gebiet der<br />

einkommensteuer vom 21.07.1959 (Dba D / F)<br />

das besteuerungsrecht zu. In Deutschland sind<br />

einkünfte aus der vermietung und verpachtung<br />

sowie der veräußerung von französischem<br />

Grundbesitz grundsätzlich von der besteuerung<br />

freigestellt (art. 20 abs. 1 lit. a 2. satz Dba D / F<br />

i. v. m. § 32 b abs. 1 satz 1 nr. 3 i. v. m. satz 2 nr. 3<br />

estG). Dies trifft nicht auf ggf. anfallende Guthabenzinsen<br />

(z. b. aus der anlage von liquiden<br />

mitteln) zu.<br />

aus französischer sicht werden die laufenden<br />

einkünfte der objektgesellschaft, die sich im<br />

wesentlichen aus der vermietung der Fondsimmobilie<br />

ergeben, auf der ebene der objektgesellschaft<br />

ermittelt. auf diese ordentlichen einkünfte<br />

entfallende steuern werden im vorliegenden<br />

Fall von denjenigen Gesellschaftern getragen,<br />

denen in ihrer eigenschaft als nießbraucher<br />

oder als volleigentümer der anteile an der<br />

objektgesellschaft diese ordentlichen einkünfte<br />

gemäß den gesetzlichen bestimmungen und<br />

der satzung der objektgesellschaft zugewiesen<br />

werden. Das vorliegende beteiligungskonzept<br />

sieht vor, dass die verwaltungsgesellschaft das<br />

volleigentum an einem anteil an der objektgesellschaft<br />

sowie den nießbrauch an den übrigen<br />

anteilen der objektgesellschaft erhält. Dementsprechend<br />

wird die verwaltungsgesellschaft mit<br />

steuerliche Grundlagen 113


114<br />

den ordentlichen einkünften der objektgesellschaft<br />

während der Dauer des nießbrauchs von<br />

15 jahren in <strong>Frankreich</strong> steuerpflichtig sein. Da<br />

es sich bei der verwaltungsgesellchaft um eine<br />

kapitalgesellschaft mit beschränkter haftung<br />

handelt, werden die laufenden steuerpflichtigen<br />

einkünfte der objektgesellschaft nach den für<br />

die französische körperschaftsteuer geltenden<br />

regeln bestimmt und versteuert.<br />

nach geltendem französischen steuerrecht<br />

werden Personengesellschaften, die in ihrem<br />

sitzstaat als steuerlich transparent behandelt<br />

werden, von der französischen steuerverwaltung<br />

nicht notwendigerweise im hinblick auf Immobilieneinkünfte<br />

und veräußerungsgewinne aus<br />

französischem Grundbesitz als steuerlich transparent<br />

angesehen. vielmehr ist für die französischen<br />

steuerbehörden der umfang der persönlichen<br />

haftung der Gesellschafter entscheidend:<br />

soweit die haftung der Gesellschafter beschränkt<br />

ist, wird eine Personengesellschaft für<br />

französische steuerzwecke als nicht transparent<br />

angesehen (wenn bestimmte nicht französische<br />

Personengesellschaften bestimmte passive einkünfte<br />

aus französischen quellen erzielen, finden<br />

abweichende regelungen anwendung, die<br />

hier jedoch nicht ausschlaggebend sind). Falls<br />

die Fondsgesellschaft entgegen der erwarteten<br />

entwicklung im bereich der steuerlichen behandlung<br />

ausländischer Personengesellschaften<br />

weiterhin steuerlich für laufende Immobilieneinkünfte<br />

und veräußerungsgewinne als nicht<br />

transparent angesehen werden sollte, wird<br />

die Fondsgesellschaft die von ihr gehaltenen<br />

nießbrauchsbelasteten anteile an der objektgesellschaft<br />

im jahr 2013 – sofern dies vom anleger<br />

jeweils so entschieden wird – an die anleger<br />

ausschütten. eine solche sachausschüttung kann<br />

zur realisierung von in <strong>Frankreich</strong> steuerpflichtigen<br />

veräußerungsgewinnen führen. auf den<br />

veräußerungsgewinn würde eine quellensteuer<br />

in höhe von 33,33 Prozent erhoben werden.<br />

Das Dba enthält keine eindeutige regelung zur<br />

besteuerung von Gewinnen aus der veräußerung<br />

von anteilen an steuerlich transparenten<br />

Gesellschaften. es kann daher nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die ausschüttung der<br />

nießbrauchsbelasteten anteile der besteuerung<br />

in <strong>Frankreich</strong> unterliegt. auch wenn die Fondsgesellschaft<br />

das bloße eigentum an den anteilen<br />

der objektgesellschaft an die anleger ausschütten<br />

sollte, muss die verwaltungsgesellschaft<br />

(als nießbraucher bezüglich der anteile an der<br />

objektgesellschaft) die laufenden einkünfte der<br />

objektgesellschaft weiterhin bis zum ablauf des<br />

an diesen anteilen bestehenden nießbrauchs<br />

(d. h. bis zum jahr 2025) versteuern. Die ausschüttung<br />

der nießbrauchsbelasteten anteile<br />

an der objektgesellschaft unterliegt allerdings<br />

keiner registrierungssteuer in <strong>Frankreich</strong>.<br />

nach ablauf des vereinbarten nießbrauchs<br />

an den von der Fondsgesellschaft gehaltenen<br />

anteilen der objektgesellschaft wäre die<br />

Fondsgesellschaft, wenn sie zu diesem zeitpunkt<br />

die anteile an der objektgesellschaft (oder<br />

das nießbrauchsbelastete eigentum an diesen<br />

anteilen) hält und weiterhin für französische<br />

steuerzwecke als intransparent gilt, anteilig zu<br />

ihrer beteiligung am kapital der objektgesellschaft<br />

in bezug auf das ordentliche ergebnis der<br />

objektgesellschaft in <strong>Frankreich</strong> steuerpflichtig.<br />

In diesem Fall würden die laufenden einkünfte<br />

der objektgesellschaft unverändert nach den regelungen<br />

der französischen körperschaftsteuer<br />

ermittelt und versteuert mit der Folge, dass die<br />

anleger betreffend dieser laufenden einkünfte<br />

keine persönliche steuererklärung in <strong>Frankreich</strong><br />

einreichen müssten. In einem solchen Fall wären<br />

aber auch der mögliche veräußerungserlös<br />

und damit die außerordentlichen einkünfte der<br />

objektgesellschaft der körperschaftsteuer in<br />

<strong>Frankreich</strong> zu unterwerfen und die unter dem<br />

Fondskonzept angestrebte steuerlich möglichst<br />

optimale steuersituation in <strong>Frankreich</strong> wäre<br />

nicht gegeben. Daher sieht das beteiligungskonzept<br />

die möglichkeit vor, dass wenn die Fondsgesellschaft<br />

für französische steuerliche zwecke<br />

im jahr 2013 weiterhin als intransparent gelten<br />

sollte, die Fondsgesellschaft ihre nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft an<br />

die anleger ausschütten kann und dass daher<br />

die anleger direkt an der objektgesellschaft<br />

beteiligt wären (eine entscheidung darüber werden<br />

die anleger in diesem Fall im jahr 2013 zu<br />

treffen haben, wobei die anleger sich individuell<br />

entscheiden können, ob sie dann die anteile an<br />

der objektgesellschaft zukünftig direkt halten<br />

wollen (in diesem Fall sind u. a. haftungsrisiken<br />

gemäß tz. 3.5.2 zu beachten) oder ob sie die<br />

anteile weiterhin über die Fondsgesellschaft


halten wollen). In diesem Fall würden zwar<br />

für die laufzeit des nießbrauchs weiterhin die<br />

körperschaftsteuerlichen regeln betreffend<br />

der laufenden einkünfte der objektgesellschaft<br />

gelten (und damit würden die anleger nicht zur<br />

abgabe einer persönlichen steuererklärung in<br />

<strong>Frankreich</strong> für diese einkünfte während dieser<br />

zeit verpflichtet sein). Gleichwohl würden den<br />

anlegern, die direkt die nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft halten, die<br />

außerordentlichen einkünfte der objektgesellschaft<br />

zustehen. Die steuerlichen regelungen in<br />

<strong>Frankreich</strong> für natürliche Personen wären dann<br />

anwendbar. Die betreffenden anleger müssten<br />

eine steuererklärung abgeben und unmittelbar<br />

die auf sie entfallenden außerordentlichen<br />

einkünfte in <strong>Frankreich</strong> versteuern. Gleichwohl<br />

ist zu beachten, dass in einem solchen Fall (d. h.<br />

wenn die Fondsgesellschaft nicht wie erwartet<br />

in <strong>Frankreich</strong> zukünftig als transparent angesehen<br />

werden wird) zumindest nach ablauf des<br />

nießbrauchs seitens der anleger auch steuererklärungen<br />

für die anteiligen laufenden einkünfte<br />

der objektgesellschaft abgegeben werden<br />

müssten, so wie das in jedem Fall geschehen<br />

muss, bei dem außerordentliche einkünfte von<br />

der objektgesellschaft erzielt werden. sollte der<br />

einzelne anleger im Fall, dass die Fondsgesellschaft<br />

bis 2013 in <strong>Frankreich</strong> nicht als steuerlich<br />

transparent angesehen werden wird, im rahmen<br />

des ihm zustehenden wahlrechts entscheiden,<br />

die nießbrauchsbelasteten anteile an der objektgesellschaft<br />

auch zukünftig nicht direkt halten<br />

zu wollen, werden auch die außerordentlichen<br />

einnahmen den körperschaftsteuerlichen regelungen<br />

in <strong>Frankreich</strong> unterworfen werden (siehe<br />

szenario b in der liquiditäts- und ertragsprognose<br />

(Prognoserechnung) in tz. 6), und die anleger<br />

werden somit nicht von den ggf. möglichen wirtschaftlichen<br />

vorteilen profitieren, wie sie in diesem<br />

Fall bei der Übertragung der nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft direkt<br />

auf den anleger aus heutiger sicht möglich sind<br />

(Details hierzu siehe in tz. 6).<br />

Falls die Fondsgesellschaft in <strong>Frankreich</strong> zukünftig<br />

als steuerlich transparent gelten würde, ist<br />

eine Übertragung der nießbrauchsbelasteten<br />

anteile der objektgesellschaft auf die anleger<br />

(im zuge der ausschüttung dieser anteile durch<br />

die Fondsgesellschaft an die anleger im jahr<br />

2013) im rahmen des beteiligungskonzepts dann<br />

nicht vorgesehen. auch in diesem Fall wären<br />

durch den nießbrauch bis zu dessen ablauf<br />

die laufenden einkünfte weiterhin der verwaltungsgesellschaft<br />

zugeordnet und müssten von<br />

dieser im rahmen der körperschaftsteuerlichen<br />

regelungen in <strong>Frankreich</strong> versteuert werden.<br />

Die anleger müssen für diese einkünfte auch in<br />

diesem Fall weiterhin keine persönliche steuererklärung<br />

in <strong>Frankreich</strong> abgeben. In diesem<br />

Fall, aber auch wenn die nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft auf die anleger<br />

ausgeschüttet worden sind, wären diese jedoch<br />

nach ablauf des nießbrauchs an den anteilen<br />

der objektgesellschaft im jahr 2025 im hinblick<br />

auf die ordentlichen ergebnisse (laufenden<br />

einkünfte) der objektgesellschaft anteilig in<br />

<strong>Frankreich</strong> steuerpflichtig und müssten bei der<br />

französischen Finanzbehörde entsprechende<br />

einkommensteuererklärungen einreichen. wird<br />

die Fondsimmobilie vor ablauf des nießbrauchs<br />

veräußert, sollte diese situation nicht eintreten.<br />

aus dem vorstehenden ergibt sich, dass die<br />

laufenden einkünfte der objektgesellschaft<br />

während der Dauer des nießbrauchs nach den in<br />

<strong>Frankreich</strong> für die körperschaftsteuer und nicht<br />

nach den für private Personen geltenden einkommensteuerlichen<br />

bestimmungen zu berechnen<br />

sind. Gemäß den für die körperschaftsteuer<br />

geltenden bestimmungen kann die Fondsimmobilie<br />

abgeschrieben werden und einige wesentliche,<br />

während der Investitionsphase angefallene<br />

kosten (insbesondere die Finanzierungskosten<br />

und beratungshonorare), können bei der bestimmung<br />

des zu versteuernden ergebnisses<br />

der objektgesellschaft abgezogen werden. Die<br />

objektgesellschaft dürfte daher zu beginn der<br />

Investitionsphase ein negatives ergebnis und<br />

daher einen verlustvortrag ausweisen, der mit<br />

zukünftigen positiven steuerlichen ergebnissen<br />

verrechenbar ist (Details hierzu siehe in der<br />

Prognoserechnung in tz. 6). aufgrund dieser<br />

situation sollte auf die aus der Fondsimmobilie<br />

erzielten einkünfte der objektgesellschaft in<br />

<strong>Frankreich</strong> vorerst keine steuer anfallen (siehe<br />

hierzu die wichtigen hinweise in tz. 3.4).<br />

steuerliche Grundlagen 115


116<br />

8.1.1 investitionsphase<br />

grunderwerbsteuer<br />

Der erwerb von Immobilien unterliegt in <strong>Frankreich</strong><br />

der Grunderwerbsteuer. Deren höhe hängt<br />

von mehreren Faktoren ab. Im normalfall beläuft<br />

sich die Grunderwerbsteuer auf 5,09 Prozent<br />

bezogen auf den kaufpreis. In bestimmten<br />

Fällen kommt jedoch (anstatt des regelsatzes<br />

von 5,09 Prozent) ein reduzierter Grunderwerbsteuersatz<br />

in höhe von 0,715 Prozent oder eine<br />

registrierungsabgabe von 125 euro zur anwendung.<br />

Der reduzierte Grunderwerbsteuersatz<br />

von 0,715 Prozent kommt insbesondere dann<br />

zur anwendung, wenn der verkauf im rahmen<br />

einer gewerblichen tätigkeit (d. h. durch einen<br />

im rahmen seines Geschäftsbetriebs handelnden<br />

umsatzsteuerpflichtigen verkäufer) erfolgt<br />

und es sich bei der verkauften Immobilie um ein<br />

neues Gebäude (d. h. ein vor weniger als fünf<br />

jahren fertig gestelltes Gebäude) handelt.<br />

weiterhin unterliegt der erwerb von Immobilien<br />

einer Gebühr für die eintragung von hypotheken<br />

(salaire du conservateur) in höhe von<br />

0,1 Prozent des kaufpreises; außerdem fallen<br />

notargebühren an.<br />

umsatzsteuer<br />

Die veräußerung einer Immobilie binnen fünf<br />

jahren nach Fertigstellung durch eine umsatzsteuerpflichtige<br />

Person im rahmen ihres<br />

Geschäftsbetriebs unterliegt grundsätzlich der<br />

französischen umsatzsteuer mit einem satz von<br />

19,6 Prozent.<br />

ob der erwerb der Fondsimmobilie im hier<br />

vorliegenden Fall insgesamt der umsatzsteuer<br />

unterliegt, wurde im rahmen der ankaufsprüfung<br />

durch die steuerlichen und sonstigen<br />

berater der objektgesellschaft anhand folgender<br />

kriterien geprüft. ein teil der Fondsimmobilie<br />

wurde abgerissen und ein neuer bau wurde<br />

hinzugefügt. Damit der erwerb der französischen<br />

Immobilienumsatzsteuer unterliegt, ist<br />

es erforderlich, dass die am erhaltenen teil der<br />

Immobilie ausgeführten arbeiten solcher art<br />

und solchen umfangs sind, dass diese maßnahmen<br />

eine herstellung eines neuen Gebäudes im<br />

sinne von artikel 257, I, 2-2° des französischen<br />

code général des Impôts darstellen. Insbesondere<br />

können arbeiten an sämtlichen bestandteilen<br />

der Immobilie, die nicht die struktur des Gebäudes<br />

bilden (second oeuvre), sofern sie zu über<br />

zwei Dritteln neu sind, einem neuen Gebäude für<br />

zwecke der umsatzsteuer gleichgestellt werden.<br />

Die in diesem rahmen zu berücksichtigenden<br />

arbeiten sind folgende:<br />

• böden (plancher), die für die tragfähigkeit und<br />

steifigkeit des bauwerks nicht ausschlaggebend<br />

sind, mit ausnahme der verkleidung (revêtement)<br />

(z.b. verfliesung (carrelage), holzboden<br />

(plancher), teppichboden (moquette);<br />

• Öffnungen nach außen (huisseries extérieures)‚<br />

z. b. Fenster, Fenstertüren, Glasfassaden (baies<br />

vitrées) und Glaswände (verrières);<br />

• Innenwände (cloisons intérieures), die nicht tragend,<br />

entweder fest oder beweglich sind, aus<br />

allen sonstigen typen und materialien;<br />

• sanitär- und wasserinstallationen (installations<br />

sanitaires et de plomberie) mit ausnahme der<br />

anschlusswerke (travaux de raccordement aux<br />

réseaux);<br />

• elektroinstallationen mit ausnahme der anschlussarbeiten<br />

und<br />

• heizungsinstallationen mit ausnahme der<br />

anschlussarbeiten.<br />

Der verkäufer selbst konnte keine zweifelsfreien<br />

nachweise bezüglich art und umfang der maßnahmen,<br />

die an dem erhaltenen teil des Gebäudes<br />

ausgeführt wurden, erbringen (wie z. b.<br />

bilder, die den zustand des Gebäudes vor und<br />

nach ausführung der maßnahmen dokumentieren<br />

würden, oder eine durch Gerichtsvollzieher<br />

erfolgte bestätigung des zustands der Immobilie<br />

vor und nach den ausgeführten arbeiten). jedoch<br />

ergibt sich aus einer durch einen externen<br />

technischen berater durchgeführten Prüfung des<br />

Gebäudes und der vorhandenen Dokumentation,<br />

dass die am Gebäude ausgeführten maßnahmen<br />

bezüglich sämtlicher elemente, die die struktur<br />

nicht zum Gegenstand haben (second oeuvre),<br />

in ausreichendem umfang neu sind (insbeson-


dere türen, Fenster, Innenwände, elektroinstallationen,<br />

sanitär- und heizungsinstallationen).<br />

Daher sollte der erwerb der Immobilie umsatzsteuerpflichtig<br />

sein (siehe hierzu die hinweise in<br />

tz. 3.2.1).<br />

anlässlich der veräußerung einer Immobilie<br />

kann der verkäufer u. u. verpflichtet sein, einen<br />

teil der ggf. beim ursprünglichen kauf der Immobilie<br />

abgezogenen vorsteuer zurückzuerstatten<br />

(vorsteuerberichtigung). Der betrag dieser berichtigung<br />

kann dem käufer in rechnung gestellt<br />

werden, so dass der kaufpreis (zu zwecken der<br />

Grunderwerbsteuerveranlagung) erhöht wird.<br />

wenn der käufer die Immobilie als anlagevermögen<br />

bucht (und nicht als Inventar) und für die<br />

umsatzbesteuerung der mieteinnahmen aus<br />

der erworbenen Immobilie optiert, so ist er im<br />

hinblick auf die ihn treffende vorsteuerberichtigung<br />

abzugsberechtigt (je nach umfang seines<br />

vorsteuerabzug).<br />

jedoch hat die französische Finanzverwaltung<br />

unter bezugnahme auf artikel 257 bis des französischen<br />

code général des Impôts in mehreren<br />

einzelentscheidungen die auffassung vertreten,<br />

dass die veräußerung einer Immobilie, die<br />

zusammen mit der Übernahme der laufenden<br />

mietverträge erfolgt, als Übertragung einer<br />

Gesamtheit an Gütern (universalité de biens) zu<br />

behandeln ist bzw. ein zu umsatzsteuerzwecken<br />

zu ignorierendes ereignis darstellt. Diese einzelentscheidungen<br />

betreffen Immobilienveräußerungen,<br />

die sämtliche folgende voraussetzungen<br />

erfüllen: (i) der verkäufer nutzt die Immobilie als<br />

anlage (d. h. zu zwecken der vermietung an Dritte)<br />

und hat sie als anlagevermögen (und nicht<br />

als Inventar) gebucht, (ii) der verkäufer hat für<br />

die umsatzsteuer in bezug auf die mieteinnahmen<br />

aus der Immobilie optiert, (iii) der erwerber<br />

wird die Immobilie als anlage benutzen (d. h.<br />

zu zwecken der vermietung an Dritte) und wird<br />

sie als anlagevermögen (und nicht als Inventar)<br />

buchen; (iv) mit dem erwerb gehen laufende<br />

mietverträge auf den erwerber über, und (v) der<br />

erwerber optiert für die umsatzsteuer in bezug<br />

auf die mieteinnahmen. wenn diese voraussetzungen<br />

erfüllt sind, ist keine vorsteuerberichtigung<br />

erforderlich, und die veräußerung unterliegt<br />

grundsätzlich nicht der umsatzsteuer. es ist<br />

vorgesehen, die aufgeführten voraussetzungen<br />

zu erfüllen, so dass der erwerb der Fondsimmobilie<br />

im vorliegenden Fall nicht der umsatzsteuer<br />

unterworfen wird (siehe hierzu tz. 3.4).<br />

Die vermietung von nicht möblierten Immobilien<br />

ist in <strong>Frankreich</strong> grundsätzlich von der umsatzsteuer<br />

befreit, jedoch mit der möglichkeit,<br />

für diese steuer zu optieren. Die objektgesellschaft<br />

wird nach abschluss des kaufvertrags über<br />

das Grundstück für eine umsatzsteuerpflicht der<br />

mieteinnahmen optieren. Die objektgesellschaft<br />

wird daher im hinblick auf die aufwendungen<br />

im zusammenhang mit der vermietungstätigkeit<br />

grundsätzlich zum vorsteuerabzug berechtigt<br />

sein.<br />

8.1.2 nutzungsphase<br />

besteuerung der laufenden einkünfte<br />

Die objektgesellschaft ist eine société civile<br />

Immobilière, d. h. eine für steuerliche zwecke<br />

transparente Gesellschaft französischen rechts.<br />

Die mieteinkünfte sind daher nicht auf ihrer ebene<br />

zu versteuern, sondern die steuerpflichtigen<br />

einkünfte werden auf ebene der objektgesellschaft<br />

ermittelt und sind auf ebene der Gesellschafter,<br />

die einen anspruch auf diese einkünfte<br />

haben, zu versteuern. Im vorliegenden Fall<br />

bezieht die verwaltungsgesellschaft einerseits<br />

als nießbraucher, andererseits als volleigentümer<br />

eines anteils an der objektgesellschaft die<br />

gesamten laufenden einkünfte. Da es sich bei der<br />

verwaltungsgesellschaft um eine kapitalgesellschaft<br />

mit beschränkter haftung handelt, wird<br />

das auf ihrer ebene zu versteuernde einkommen<br />

nach den für die körperschaftsteuer geltenden<br />

bestimmungen ermittelt.<br />

Die anwendung der für die körperschaftsteuer<br />

geltenden bestimmungen sollte dazu führen,<br />

dass das von der objektgesellschaft erzielte<br />

und auf ebene der verwaltungsgesellschaft zu<br />

versteuernde ergebnis während eines Großteils<br />

der Investitionsphase negativ ausfällt (Details<br />

hierzu siehe im rahmen der Detailausführungen<br />

zur Prognoserechnung in tz. 6). nach den in<br />

<strong>Frankreich</strong> derzeit geltenden steuerrechtlichen<br />

bestimmungen ist dabei ein zeitlich unbeschränkter<br />

verlustvortrag möglich.<br />

steuerliche Grundlagen 117


118<br />

wenn steuerpflichtige Gewinne entstehen,<br />

unterliegen diese bis zur höhe von 2,3 millionen<br />

euro der körperschaftsteuer zum regelsatz<br />

in höhe von 33,33 Prozent. Falls die körperschaftsteuer<br />

763.000 euro übersteigt, wird eine<br />

zusätzliche abgabe in höhe von 3,3 Prozent<br />

auf den 763.000 euro übersteigenden betrag<br />

der körperschaftsteuer erhoben, so dass sich<br />

der steuersatz effektiv auf bis zu 34,43 Prozent<br />

erhöht.<br />

nach ablauf des nießbrauchrechts der verwaltungsgesellschaft<br />

werden die anleger, wenn sie<br />

das unbelastete eigentum an den anteilen an<br />

der objektgesellschaft halten, in bezug auf die<br />

laufenden einkünfte der objektgesellschaft in<br />

<strong>Frankreich</strong> steuerpflichtig und werden mit dem<br />

auf sie entfallenden teil der von der objektgesellschaft<br />

erzielten laufenden einkünfte der<br />

progressiven einkommensteuer in <strong>Frankreich</strong><br />

unterworfen. Für die ermittlung der zu entrichtenden<br />

steuer gelten grundsätzlich die für Privatpersonen<br />

geltenden regeln der französischen<br />

progressiven einkommensteuer. Die progressive<br />

einkommensteuer hat zurzeit einen höchstsatz<br />

von 40 Prozent. zur berechnung der steuerlast<br />

wird die persönliche situation des steuerzahlers<br />

und seines haushalts im steuerlichen sinne<br />

(foyer fiscal) berücksichtigt. Für Personen, die<br />

ihren haushalt im steuerlichen sinne (foyer<br />

fiscal) nicht in <strong>Frankreich</strong> haben, und einkünfte<br />

aus französischen quellen haben, soll die steuer<br />

mindestens 20 Prozent des zu versteuernden einkommens<br />

betragen, es sei denn, der steuerzahler<br />

beweist, dass der auf seine gesamten einkünfte<br />

aus französischen und ausländischen quellen anwendbare<br />

französische steuersatz im vergleich<br />

niedriger wäre, mit der Folge, dass in diesem Fall<br />

letzterer steuersatz anwendung findet.<br />

abschreibungen<br />

Die abschreibung von Immobilien erfolgt in<br />

<strong>Frankreich</strong> nicht einheitlich für die Immobilie als<br />

Ganzes, sondern wie in den relevanten bestimmungen<br />

definiert für jeden Gebäudeteil separat.<br />

abschreibungen auf den auf das Grundstück entfallenden<br />

teil des kaufpreises sind nicht möglich.<br />

Die abschreibung erfolgt unter berücksichtigung<br />

der definierten nutzungsdauern, die von Fall<br />

zu Fall im hinblick auf den rahmen der von der<br />

französischen steuerverwaltung anerkannten<br />

nutzungsdauern bestimmt wird. Die objektgesellschaft<br />

hat im rahmen der einholung des<br />

Gutachtens entsprechende ansätze von cbre,<br />

Paris, ermitteln lassen und diese im rahmen der<br />

Prognoserechnung berücksichtigt. es gibt keine<br />

Gewähr, dass diese ansätze von der Finanzverwaltung<br />

akzeptiert werden, und nachteilige<br />

abweichungen würden sich aus der sicht der anleger<br />

auf die höhe der steuerlichen belastungen<br />

im rahmen des beteiligungskonzepts erheblich<br />

auswirken können (siehe hierzu die hinweise in<br />

tz. 3.4.4).<br />

Finanzierungskosten<br />

Die Finanzierungskosten (zinsen und mit der Finanzierung<br />

im zusammenhang stehende kosten)<br />

sind abzugsfähig. Die von der objektgesellschaft<br />

im rahmen einer Fremdfinanzierung gezahlten<br />

zinsen unterliegen nach angaben des steuerlichen<br />

beraters der objektgesellschaft keiner<br />

quellensteuer (Details zur Fremdfinanzierung<br />

der objektgesellschaft siehe tz. 7.2.6). Die zinsen,<br />

die von der objektgesellschaft im rahmen<br />

des von der Fondsgesellschaft gewährten Gesellschafterdarlehens<br />

gezahlt werden, sind ebenfalls<br />

abzugsfähig.<br />

sonstige kosten<br />

Die bei der objektgesellschaft anfallenden<br />

kosten, wie z. b. notargebühren und Grunderwerbsteuer<br />

sind abzugsfähig. auch beratungshonorare<br />

im zusammenhang mit dem erwerb<br />

des Grundstücks sind, soweit sie eine tatsächlich<br />

erbrachte Dienstleistung zum marktpreis widerspiegeln,<br />

abzugsfähig. Dabei sind im rahmen<br />

des vorliegenden beteiligungskonzepts insbesondere<br />

die aufwendungen der objektgesellschaft<br />

unter dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

mit der real I.s. und unter der Finanzierungsgarantie<br />

der real I.s. von erheblicher bedeutung.<br />

Die aufwendungen unter diesen vereinbarungen<br />

wurden im rahmen der Prognose als<br />

vollständig abzugsfähig angesetzt und etwaige<br />

nachteilige abweichungen hierzu, u. a. falls<br />

dies im entsprechenden umfang nicht von den<br />

Finanzbehörden akzeptiert werden würde, würden<br />

zulasten der rentabilität der beteiligung aus<br />

der sicht der anleger gehen. Die während der


nutzungsphase anfallenden kosten im zusammenhang<br />

mit der Fondsimmobilie (verwaltungs-,<br />

buchhaltungs- und steuerberatungskosten sowie<br />

versicherungsbeiträge und auch die kosten unter<br />

den abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträgen)<br />

sind aus der sicht des steuerberaters der<br />

objektgesellschaft grundsätzlich abzugsfähig.<br />

grundsteuer<br />

wird eine Immobilie zum 1. januar eines jahres<br />

gehalten, ist die jährlich anfallende Grundsteuer<br />

(taxe foncière) zu zahlen. Im vorliegenden Fall<br />

wird die Grundsteuer an den mieter weiterbelastet.<br />

sollte das Fondsobjekt leer stehen und nicht<br />

vermietet sein, was im rahmen der Prognoserechnung<br />

nicht angenommen wurde, müsste<br />

der eigentümer, die objektgesellschaft, diese<br />

aufwendungen tragen. Dies ist auch der Fall,<br />

wenn die vertraglich vereinbarten obergrenzen<br />

für die umlage von mietnebenkosten auf den<br />

mieter im rahmen des aktuellen mietvertrags<br />

überschritten würden.<br />

jährliche französische 3­Prozent­steuer<br />

juristische Personen, die direkt oder indirekt in<br />

<strong>Frankreich</strong> belegene Immobilien halten, haben<br />

eine Immobiliensteuer in höhe von 3 Prozent des<br />

verkehrswerts des Grundvermögens zu entrichten.<br />

Diese steuer fällt jedoch nicht an, wenn die<br />

betreffende Gesellschaft bestimmten erklärungspflichten<br />

nachkommt. Da die Fondsgesellschaft,<br />

die verwaltungsgesellschaft und die objektgesellschaft<br />

diese erklärungspflichten einhalten<br />

werden, werden sie bei plangemäßem verlauf<br />

von der zahlung der Immobiliensteuer befreit<br />

sein (siehe hierzu die hinweise in tz.3.4).<br />

jährliche büroraumsteuer<br />

Für Gebäude im Gebiet der Île-de-France, die als<br />

büro, zu gewerblichen zwecken oder zu lagerzwecken<br />

genutzt werden, fällt eine jährliche<br />

büroraumsteuer (taxe annuelle sur les locaux à<br />

usage de bureaux en Île-de-France) an. Im vorliegenden<br />

Fall wird eine büroraumsteuer in höhe<br />

von 11,30 euro / m² erhoben und gemäß den<br />

annahmen der Prognoserechnung (tz. 6) an den<br />

mieter weiterbelastet.<br />

Französische gewerbesteuer<br />

(cotisation économique territoriale)<br />

Immobiliengesellschaften unterliegen der<br />

neuen französischen Gewerbesteuer (cotisation<br />

économique territoriale). Diese besteht aus (i)<br />

einer Immobilienabgabe (cotisation foncière<br />

des entreprises), die sich ausschließlich auf<br />

den mietwert der von dem steuerpflichtigen<br />

genutzten Immobilien bezieht und deren satz<br />

durch die Gemeinde festgelegt wird, in der die<br />

Immobilien belegen sind, und (ii) einer mehrwertsteuer<br />

(cotisation sur la valeur ajoutée des<br />

entreprises), die auf den vom steuerpflichtigen<br />

erzielten mehrwert erhoben wird. ein steuerpflichtiger<br />

unterliegt dieser mehrwertsteuer,<br />

wenn sein jährlicher umsatz 152.500 euro<br />

übersteigt, wobei die mehrwertsteuer letztlich<br />

nur bei einem umsatz des steuerpflichtigen über<br />

500.000 euro zu entrichten ist. Im Fall der unmöblierten<br />

vermietung wird der teil des mehrwerts<br />

für zwecke der mehrwertsteuerberechnung von<br />

10 Prozent im jahr 2010 auf 100 Prozent im jahr<br />

2019 progressiv erhöht (in jährlichen schritten<br />

von 10 Prozent).<br />

Im vorliegenden Fall unterliegt die objektgesellschaft<br />

der mehrwertsteuer (zu einem progressiven<br />

satz verbunden mit einer kappung) auf der<br />

Grundlage des im laufe der vermietungstätigkeit<br />

erzielten mehrwerts.<br />

Französische vermögensteuer<br />

Die französische vermögensteuer (Impôt sur<br />

la Fortune) ist auf jeden steuerlichen haushalt<br />

anzuwenden. sie findet anwendung auf natürliche<br />

Personen, deren nettovermögen mindestens<br />

790.000 euro (Grenze für das jahr 2010)<br />

am 1. januar eines kalenderjahres beträgt. bei<br />

verheirateten wird das vermögen der ehegatten<br />

und ihrer kinder besteuert, wenn die Grenze von<br />

790.000 euro erreicht wird. Die vermögensteuer<br />

berechnet sich nach der unten beschriebenen<br />

progressiven staffel. In der regel unterliegen<br />

nicht in <strong>Frankreich</strong> ansässige natürliche Personen<br />

der vermögensteuer mit ihrem französischen<br />

vermögen, das 790.000 euro übersteigt,<br />

wobei in bezug auf französische Finanzanlagen<br />

zugunsten von nicht ansässigen natürlichen<br />

Personen eine steuerbefreiung eingreift.<br />

steuerliche Grundlagen 119


120<br />

Anteil des zu versteuernden<br />

Nettovermögenswerts<br />

Die direkt oder indirekt von den anlegern gehaltenen<br />

anteile an der objektgesellschaft stellen<br />

zu versteuernde vermögensgegenstände dar.<br />

Diese unterliegen jedoch keiner besteuerung,<br />

wenn der Gesamtwert der zu versteuernden vermögensgegenstände<br />

der steuerlich zum haushalt<br />

gehörenden Personen unter 790.000 euro<br />

liegt. Der eventuell anfallende steuerbetrag wird<br />

nach einem progressiven steuersatz berechnet:<br />

bis 790.000 euro 0 % 0<br />

zwischen 790.000 euro und<br />

1.290.000 euro<br />

1.290.000 euro und<br />

2.530.000 euro<br />

2.530.000 euro und<br />

3.980.000 euro<br />

3.980.000 euro und<br />

7.600.000 euro<br />

7.600.000 euro und<br />

16.540.000 euro<br />

8.1.3 beendigungsphase<br />

besteuerung der einkünfte<br />

Die beendigung der Investition kann durch<br />

eine veräußerung der Fondsimmobilie bzw. der<br />

anteile an der objektgesellschaft erfolgen, aber<br />

auch nach maßgabe der regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft bzw. der<br />

beitrittsunterlagen durch eine Übertragung der<br />

anteile an der objekt- bzw. Fondsgesellschaft<br />

durch schenkung oder erbschaft.<br />

registrierungssteuern<br />

Steuersatz Berechnungsformel für<br />

die zu zahlende Steuer<br />

(B = steuerpflichtige Nettobasis)<br />

0,55 % (b x 0,55 %) – 4.345 euro<br />

0,75 % (b x 0,75 %) – 6.925 euro<br />

1 % (b x 1 %) – 13.250 euro<br />

1,3 % (b x 1,3 %) – 25.190 euro<br />

1,65 % (b x 1,65 %) – 51.790 euro<br />

Über 16.540.000 euro 1,8 % (b x 1,8 %) – 76.600 euro<br />

Die veräußerung von anteilen (oder rechten auf<br />

anteile) an der objektgesellschaft, der verwaltungsgesellschaft<br />

und / oder der Fondsgesellschaft<br />

unterliegt einer registrierungssteuer in<br />

höhe von 5 Prozent, zahlbar von dem erwerber<br />

und bezogen auf den veräußerungserlös oder<br />

den gemeinen wert der anteile oder rechte, falls<br />

letzterer höher ist.<br />

besteuerung von veräußerungsgewinnen<br />

veräußerung der Fondsimmobilie durch die<br />

objektgesellschaft<br />

ein von der objektgesellschaft erzielter Gewinn<br />

aus der veräußerung der Fondsimmobilie wird<br />

wie folgt besteuert:<br />

• ein teil des Gewinns wird auf ebene der verwaltungsgesellschaft<br />

in ihrer eigenschaft als<br />

Inhaber eines anteils an der objektgesellschaft<br />

besteuert. Der steuerpflichtige Gewinn entspricht<br />

der Differenz aus dem veräußerungserlös<br />

und den anschaffungskosten der Immobilie,<br />

wobei letztere für jedes volle jahr des haltens<br />

um 2 Prozent zu reduzieren ist. Diese korrektur<br />

um 2 Prozent findet keine anwendung für den<br />

teil der anschaffungskosten, der auf das Grundstück<br />

entfällt. Der Gewinn unterliegt zunächst<br />

einer abzugsteuer in höhe von 33 1/3 Prozent<br />

und ferner der körperschaftsteuer zu einem<br />

satz von höchstens 34,43 Prozent, wobei die<br />

abzugsteuer auf die körperschaftsteuer anrechenbar<br />

und ein etwaiger Überschuss erstattbar<br />

ist.<br />

• Der übrige von der objektgesellschaft im zeitpunkt<br />

der veräußerung der Immobilie erzielte<br />

Gewinn wird auf ebene der anleger und / oder<br />

der Fondsgesellschaft besteuert, wobei nach<br />

dem jeweiligen szenario zu differenzieren ist:<br />

sofern die Fondsgesellschaft vor 2013 für<br />

französische steuerzwecke als steuerlich<br />

transparentes Gebilde in bezug auf mieteinnahmen<br />

und veräußerungsgewinne angesehen<br />

wird, wird den anlegern kein angebot<br />

zur Übernahme des nießbrauchsbelasteten<br />

eigentums an den anteilen an der objektgesellschaft<br />

gemacht, so dass diese weiterhin<br />

mittelbar an der objektgesellschaft beteiligt<br />

bleiben. In diesem Fall wird der verbleibende<br />

Gewinn auf ebene der anleger in<br />

ihrer eigenschaft als mittelbare Inhaber der<br />

nießbrauchsbelasteten bzw. -unbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft besteuert.<br />

Der von den anlegern erzielte steuerpflichtige<br />

Gewinn ermittelt sich als Differenz<br />

zwischen dem veräußerungserlös und den


historischen anschaffungskosten der Immobilie<br />

und ist um aufwendungen im zusammenhang<br />

mit der anschaffung der Immobilie<br />

(pauschal 7,5 Prozent der ursprünglichen<br />

anschaffungskosten der Immobilie) sowie<br />

nach ablauf von fünf jahren des haltens um<br />

einen abschlag in höhe von 10 Prozent für<br />

jedes jahr des haltens zu kürzen. In einem<br />

solchen Fall ist es wahrscheinlich, aber nicht<br />

sicher, dass der Gewinn einer abzugsteuer<br />

in höhe von 16 Prozent unterliegt, sofern<br />

es sich bei allen anlegern um in Deutschland<br />

ansässige natürliche Personen handelt.<br />

aufgrund des 10-prozentigen abschlags für<br />

jedes jahr des haltens nach ablauf von fünf<br />

jahren ist der Gewinn nach 15 jahren des<br />

haltens der Immobilie durch die Fondsgesellschaft<br />

vollständig steuerbefreit;<br />

sofern die Fondsgesellschaft im jahr 2013<br />

weiterhin für französische steuerzwecke als<br />

steuerlich nicht transparentes Gebilde angesehen<br />

wird, wird den anlegern die Übertragung<br />

(in der Form einer ausschüttung durch<br />

die Fondsgesellschaft) der nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft<br />

angeboten. Der verbleibende Gewinn wird<br />

dann zwischen den anlegern, die für die<br />

ausschüttung optieren und solchen anlegern,<br />

die sich entschieden haben, mittelbar<br />

an der objektgesellschaft beteiligt zu<br />

bleiben, aufgeteilt. Die steuerliche behandlung<br />

wäre für jede dieser anlegergruppen<br />

unterschiedlich:<br />

Der auf jene anleger, die sich gegen die<br />

Übertragung der nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft entschieden<br />

haben, entfallende Gewinn ist auf der<br />

ebene der Fondsgesellschaft (letztere wird<br />

in ermangelung einer rechtsänderung in<br />

<strong>Frankreich</strong> als körperschaftsteuerpflichtig<br />

angesehen) besteuert und zwar im verhältnis<br />

der beteiligung der Fondsgesellschaft<br />

als nießbrauchsbelasteter eigentümer (nu<br />

propriétaire) oder volleigentümer (plein<br />

propriétaire) der anteile an der objektgesellschaft.<br />

Der bei der Fondsgesellschaft<br />

steuerpflichtige Gewinn ermittelt sich aus<br />

der Differenz zwischen dem veräußerungs-<br />

erlös und den anschaffungskosten der<br />

Immobilie, wobei die anschaffungskosten<br />

pro jahr des haltens um 2 Prozent ermäßigt<br />

werden. Dieser abschlag von 2 Prozent<br />

findet keine anwendung in bezug auf den<br />

auf das Grundstück entfallenden teil der<br />

anschaffungskosten. Der sich daraus ergebende<br />

Gewinn unterliegt zunächst einer<br />

abgeltungsteuer in höhe von 33 1/3 Prozent<br />

und ferner der körperschaftsteuer in<br />

höhe von bis zu 34,43 Prozent, wobei die<br />

abzugsteuer auf die körperschaftsteuer anrechenbar<br />

und ein eventueller Überschuss<br />

erstattbar ist. Die anfallende steuer ist nur<br />

von jenen anlegern zu tragen, die sich<br />

gegen die Übertragung der nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft<br />

entschieden haben. Der 10-prozentige<br />

abschlag nach fünf jahren des haltens ist<br />

in dieser Fallvariante nicht anwendbar.<br />

Der auf die anleger, die sich für die Übertragung<br />

der nießbrauchsbelasteten anteile an<br />

der objektgesellschaft entschieden haben,<br />

entfallende Gewinn wird auf ebene dieser<br />

anleger besteuert und zwar im verhältnis<br />

ihrer beteiligung als nießbrauchsbelastete<br />

eigentümer (nu propriétaires) oder volleigentümer<br />

(plein propriétaires) der anteile<br />

an der objektgesellschaft. Der steuerpflichtige<br />

Gewinn wird genauso berechnet als<br />

wäre die Fondsgesellschaft für französische<br />

steuerzwecke vor 2013 als steuerlich<br />

transparent anzusehen (siehe oben), d. h.<br />

als Differenz aus dem veräußerungserlös<br />

und den historischen anschaffungskosten<br />

der Immobilie vermindert um kosten im<br />

zusammenhang mit der anschaffung der<br />

Immobilie (pauschal 7,5 Prozent der anschaffungskosten)<br />

und um einen abschlag<br />

von 10 Prozent pro jahr des haltens nach<br />

ablauf der ersten fünf jahre des haltens.<br />

Der sich ergebende Gewinn unterliegt einer<br />

abzugsteuer (zahlbar durch die objektgesellschaft<br />

im zeitpunkt der veräußerung der<br />

Immobilie) zu einem satz von 16 Prozent.<br />

aufgrund des 10-prozentigen abschlags<br />

pro jahr des haltens nach fünf jahren ist<br />

der Gewinn nach 15 jahren des haltens<br />

durch die objektgesellschaft steuerfrei.<br />

steuerliche Grundlagen 121


122<br />

veräußerung von anteilen an der objektgesellschaft<br />

/ der Fondsgesellschaft<br />

veräußerungsgewinne, die (i) die verwaltungsgesellschaft,<br />

Fondsgesellschaft und / oder die<br />

anleger aus der veräußerung von anteilen an<br />

der objektgesellschaft, aus der veräußerung von<br />

nießbrauchsbelasteten anteilen oder nießbrauchsrechten<br />

bezüglich solche anteile oder<br />

(ii) die anleger durch veräußerung ihrer anteile<br />

an der Fondsgesellschaft erzielen, unterliegen<br />

der im Folgenden beschriebenen französischen<br />

besteuerung unter berücksichtigung der französischen<br />

steuergesetze und des Db D / F:<br />

• Der Gewinn aus dem weiterverkauf, den die<br />

verwaltungsgesellschaft durch veräußerung<br />

des volleigentums an einem anteil und des<br />

nießbrauchs an den übrigen anteilen der objektgesellschaft<br />

erzielt, unterliegt in jedem Fall<br />

einer abzugsteuer in höhe von 33 1/3 Prozent.<br />

Der für steuerzwecke anzusetzende Gewinn<br />

der verwaltungsgesellschaft entspricht dem<br />

betrag, um den der veräußerungserlös den<br />

steuerlichen buchwert der veräußerten rechte<br />

übersteigt. Der steuerliche buchwert bestimmt<br />

sich nach den in der „quemener“-rechtsprechung<br />

entwickelten regelungen, durch die im<br />

wesentlichen eine Doppelbesteuerung von<br />

Gewinnen bzw. eine doppelte verlustnutzung<br />

vermieden werden soll.<br />

• Die besteuerung des von (i) den anlegern<br />

und / oder der Fondsgesellschaft bei der veräußerung<br />

der nießbrauchsbelasteten anteile an<br />

der objektgesellschaft und (ii) von den anlegern<br />

bei der veräußerung der anteile an der<br />

Fondsgesellschaft erzielten Gewinns hängt davon<br />

ab, ob die Fondsgesellschaft im jahr 2013<br />

für französische steuerzwecke transparent ist<br />

und ferner davon, ob die anleger, für den Fall<br />

dass die Fondsgesellschaft im jahr 2013 nicht<br />

steuerlich transparent ist, zur Übertragung der<br />

nießbrauchsbelasteten anteile an der objektgesellschaft<br />

optiert haben:<br />

sofern die Fondsgesellschaft vor 2013 für<br />

französische steuerzwecke als steuerlich<br />

transparentes Gebilde angesehen wird,<br />

wird den anlegern die Übertragung der<br />

nießbrauchsbelasteten anteile an der ob-<br />

jektgesellschaft nicht angeboten, so dass<br />

diese mittelbare anteilsinhaber der objektgesellschaft<br />

bleiben. Der von den anlegern<br />

(indirekt) bei veräußerung der nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft<br />

durch die Fondsgesellschaft erzielte Gewinn<br />

unterliegt einer abgeltungsteuer in höhe<br />

von 16 Prozent. aufgrund der befreiung von<br />

10 Prozent pro jahr nach ablauf des fünften<br />

jahres, ist der Gewinn jedoch 15 jahren nach<br />

der anschaffung der nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft durch die<br />

anleger steuerbefreit. Die „quemener“regelungen<br />

sollten auch für die bestimmung<br />

des veräußerungsgewinns natürlicher<br />

Personen in bezug auf die veräußerung<br />

des volleigentums an den anteilen an der<br />

objektgesellschaft anwendbar sein. Der von<br />

den anlegern bei veräußerung der anteile<br />

an der Fondsgesellschaft erzielte Gewinn<br />

unterliegt dem gleichen besteuerungsregime,<br />

da eine veräußerung der zugrunde<br />

liegenden anteile der objektgesellschaft<br />

angenommen würde, wobei es sich um<br />

unbewegliches vermögen im sinne des Dba<br />

D / F handelt.<br />

Falls die Fondsgesellschaft in 2013 weiterhin<br />

als nicht transparentes Gebilde für französische<br />

steuerzwecke anzusehen ist, wird<br />

den anlegern die Übertragung (in der Form<br />

einer ausschüttung durch die Fondsgesellschaft)<br />

der nießbrauchsbelasteten anteile<br />

an der objektgesellschaft angeboten. Der<br />

Gewinn aus der veräußerung der anteile an<br />

der objektgesellschaft oder der Fondsgesellschaft<br />

muss zwischen den anlegern, die<br />

für die ausschüttung optiert haben, und den<br />

anlegern, die für den verbleib als indirekte<br />

anteilsinhaber der objektgesellschaft<br />

optiert haben, aufgeteilt werden. Für jeden<br />

dieser anlegergruppen ergibt sich eine unterschiedliche<br />

besteuerung:<br />

Der Gewinn aus der veräußerung der<br />

anteile an der objektgesellschaft, der den<br />

anlegern zuzurechnen ist, die im jahr 2013<br />

gegen die Übertragung der nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft<br />

optiert haben, wird auf der ebene der<br />

Fondsgesellschaft (welche in <strong>Frankreich</strong> als


körperschaftsteuersubjekt behandelt wird)<br />

besteuert und unterliegt einem steuerabzug<br />

in höhe von 33 1/3 Prozent. Der für<br />

steuerzwecke relevante Gewinn der Fondsgesellschaft<br />

entspricht dem betrag, um den<br />

der veräußerungserlös die maßgeblichen<br />

anschaffungskosten der veräußerten<br />

rechte übersteigt. Die maßgeblichen<br />

anschaffungskosten ermitteln sich nach<br />

den regelungen der „quemener“-rechtsprechung.<br />

Die sich ergebende steuerbelastung<br />

wird nur von den anlegern getragen,<br />

die Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />

geblieben sind, da sie gegen die Übertragung<br />

der nießbrauchsbelasteten anteile an<br />

der objektgesellschaft optiert haben. Der<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

sieht vor, dass der Gewinn oder verlust<br />

(unter berücksichtigung der von der Fondsgesellschaft<br />

zu tragenden französischen<br />

körperschaftsteuer), den die Fondsgesellschaft<br />

aus ihrer beteiligung an der objektgesellschaft<br />

erzielt, ausschließlich den<br />

anlegern zugerechnet wird, die gegen die<br />

ausschüttung der nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft optiert<br />

haben. Der Gewinn, den diese anleger<br />

aus der veräußerung ihrer anteile an der<br />

Fondsgesellschaft erzielen, unterfällt dem<br />

gleichen steuerregime wie in dem Fall, dass<br />

die Fondsgesellschaft vor 2013 als steuerlich<br />

transparentes Gebilde für französische<br />

steuerzwecke angesehen wird (siehe oben).<br />

Der Gewinn aus der veräußerung der anteile<br />

an der objektgesellschaft und / oder<br />

der Fondsgesellschaft, der den anlegern<br />

zuzurechnen ist, die im jahr 2013 für die<br />

Übertragung der nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft optiert<br />

haben, wird auf ebene dieser anleger<br />

besteuert und zwar anteilig entsprechend<br />

ihrer beteiligung als nießbrauchsbelastete<br />

eigentümer (nu propriétaire) oder volleigentümer<br />

(plein propriétaire) der anteile<br />

an der objektgesellschaft / Fondsgesellschaft,<br />

in der gleichen weise als wäre die<br />

Fondsgesellschaft vor 2013 als steuerlich<br />

transparentes Gebilde für französische<br />

steuerzwecke anerkannt worden (siehe<br />

oben). Insbesondere unterliegt der Gewinn<br />

einer abzugsteuer in höhe von 16 Prozent,<br />

wird allerdings aufgrund des 10-prozentigen<br />

abschlags pro jahr des haltens<br />

nach dem fünften jahr, nach ablauf von<br />

15 jahren nach der anschaffung der nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft<br />

durch die anleger vollständig<br />

steuerbefreit sein.<br />

erbschaft­ und schenkungsteuer<br />

(mutations à titre gratuit)<br />

nach dem am 12.10.2006 abgeschlossenen und<br />

am 03.04.2009 in kraft getretenen abkommen<br />

zwischen der bundesrepublik Deutschland und<br />

der Französischen republik zur vermeidung der<br />

Doppelbesteuerung der nachlässe, erbschaften<br />

und schenkungen (im Folgenden das Dba D / F<br />

erbschaftsteuer) steht das besteuerungsrecht<br />

betreffend Immobilien dem belegenheitsstaat<br />

der betreffenden Immobilie zu. als Immobilie im<br />

sinne dieser bestimmung gelten aktien, anteile<br />

oder sonstige rechte an einer Gesellschaft oder<br />

juristischen Person, deren vermögen mit über<br />

der hälfte aus direkten oder über eine oder<br />

mehrere andere Gesellschaften oder juristische<br />

Personen gehaltenen und in einem vertragsstaat<br />

belegenen Immobilien bzw. rechten betreffend<br />

diese Immobilien besteht. Die betreffenden<br />

aktien, anteile oder sonstigen rechte werden<br />

dem vertragstaat zugerechnet, in dem sich die<br />

Immobilien befinden.<br />

erbschaft- bzw. schenkungsteuern sind in <strong>Frankreich</strong><br />

auch dann auf das in <strong>Frankreich</strong> belegene<br />

Grundvermögen zu zahlen, falls weder der erblasser<br />

noch der schenker bzw. begünstigte oder<br />

erbe in <strong>Frankreich</strong> steuerlich ansässig ist bzw.<br />

war. unter das in <strong>Frankreich</strong> zu versteuernde<br />

vermögen fallen Immobilien und aktien bzw. anteile<br />

an juristischen Personen, deren vermögen<br />

direkt oder indirekt aus in <strong>Frankreich</strong> belegenen<br />

Immobilien besteht, sowie Forderungen gegenüber<br />

französischen schuldnern. Das besteuerungsrecht<br />

bezüglich der Investorendarlehen<br />

steht nach artikel 9 des Dba D / F erbschaftsteuer<br />

jedoch der bundesrepublik Deutschland zu, so<br />

dass nur die beteiligung der anleger an der<br />

Fonds- bzw. objektgesellschaft in <strong>Frankreich</strong> zu<br />

versteuern wäre. Die bemessungsgrundlage der<br />

mit der beteiligung an der Fonds- bzw. objektge-<br />

steuerliche Grundlagen 123


124<br />

sellschaft im zusammenhang stehenden steuern<br />

ergibt sich aus dem anteil, der der übertragenen<br />

beteiligung entspricht, dem tatsächlichen wert<br />

der Immobilie zzgl. der liquiditätsrücklage und<br />

abzgl. der verbindlichkeiten der objektgesellschaft.<br />

Die im rahmen einer erbschaft oder schenkung<br />

anfallenden steuern unterliegen in <strong>Frankreich</strong><br />

einem progressiven steuertarif. Dieser richtet<br />

sich nach der art der beziehung der betreffenden<br />

Personen und insbesondere nach dem<br />

verwandtschaftsverhältnis. Für die ermittlung<br />

des steuersatzes werden die erben in folgende<br />

Gruppen eingeteilt:<br />

erbschaften und schenkungen in gerader Linie<br />

Anteil des zu versteuernden Nettoanteils Steuersatz Berechnungsformel für die zu zahlenden<br />

Steuern (P = steuerpflichtiger Nettoanteil)<br />

bis 7.953 euro 5 % P x 5 %<br />

zwischen 7.953 euro und 11.930 euro 10 % (P x 10 %) – 398 euro<br />

11.930 euro und 15.697 euro 15 % (P x 15 %) – 994 euro<br />

15.697 euro und 544.173 euro 20 % (P x 20 %) – 1.779 euro<br />

544.173 euro und 889.514 euro 30 % (P x 30 %) – 56.196 euro<br />

889.514 euro und 1.779.029 euro 35 % (P x 35 %) – 100.572 euro<br />

Über 1.779.029 euro 40 % (P x 40 %) – 189.623 euro<br />

schenkungen zwischen eheleuten und Partnern<br />

einer eingetragenen Lebenspartnerschaft französischen<br />

rechts (PaCs)<br />

Anteil des zu versteuernden Nettoanteils Steuersatz Berechnungsformel für die zu zahlenden<br />

Steuern (P = steuerpflichtiger Nettoanteil)<br />

bis 7.953 euro 5 % P x 5 %<br />

zwischen 7.953 euro und 15.697 euro 10 % (P x 10 %) – 398 euro<br />

15.697 euro und 31.395 euro 15 % (P x 15 %) – 1.183 euro<br />

31.395 euro und 544.173 euro 20 % (P x 20 %) – 2.752 euro<br />

544.173 euro und 889.514 euro 30 % (P x 30 %) – 57.170 euro<br />

889.514 euro und 1.779.029 euro 35 % (P x 35 %) – 101.645 euro<br />

Über 1.779.029 euro 40 % (P x 40 %) – 190.597 euro


erbschaften und schenkungen zwischen geschwistern<br />

Anteil des zu versteuernden Nettoanteils Steuersatz<br />

bis 24.069 euro 35 %<br />

Über 24.069 euro 45 %<br />

sonstige erbschaften und schenkungen<br />

zwischen verwandten bis einschließlich<br />

4. Grades<br />

zwischen verwandten über den 4. Grad hinaus<br />

und nichtverwandten<br />

Steuersatz<br />

55 %<br />

60 %<br />

je nach verwandtschaftsgrad gelten bestimmte abschläge:<br />

abschläge bei erbschaften<br />

Verwandtschaftsgrad Geltender Abschlag<br />

In gerader linie 156.974 euro auf den anteil eines jeden verwandten in aufsteigender<br />

linie und auf den anteil eines jeden lebenden kindes bzw. den anteil<br />

der infolge des vorversterbens oder der ausschlagung eines kindes an<br />

dessen stelle tretenden Person<br />

zwischen Geschwistern 15.697 euro auf den anteil eines jeden lebenden Geschwisters bzw.<br />

den anteil der infolge des vorversterbens oder der ausschlagung<br />

eines Geschwisters an dessen stelle tretenden Person<br />

zugunsten von neffen und nichten 7.849 euro auf den anteil eines jeden neffen bzw. jeder nichte<br />

Falls keine anderen abschläge gelten 1.570 euro auf jeden erbteil<br />

abschläge, die nur bei schenkungen gelten (diese können<br />

nur einmal alle sechs jahre geltend gemacht werden):<br />

Verwandtschaftsgrad Geltender Abschlag<br />

In gerader linie 156.974 euro auf den anteil eines jeden verwandten in aufsteigender<br />

linie und auf den anteil eines jeden lebenden kindes bzw. den anteil<br />

der infolge des vorversterbens oder der ausschlagung eines kindes an<br />

dessen stelle tretenden Person<br />

zwischen Geschwistern 15.697 euro auf den anteil eines jeden lebenden Geschwisters bzw.<br />

den anteil der infolge des vorversterbens oder der ausschlagung<br />

eines Geschwisters an dessen stelle tretenden Person<br />

zugunsten von neffen und nichten 7.849 euro auf den anteil eines jeden neffen bzw. jeder nichte<br />

zwischen eheleuten und Partnern<br />

einer eingetragenen lebenspartnerschaft<br />

französischen rechts (Pacs)<br />

79.533 euro<br />

zugunsten von enkelkindern 31.395 euro je anteil<br />

zugunsten von Großenkeln 5.232 euro je anteil<br />

steuerliche Grundlagen 125


126<br />

8.2 besteuerung in Der bunDesrePubLik<br />

DeutsCHLanD<br />

8.2.1 investitionsphase<br />

einkommensteuer / einführung<br />

In Deutschland haben unbeschränkt steuerpflichtige<br />

alle einkünfte nach dem so genannten<br />

welteinkommensprinzip (§ 2 estG) der besteuerung<br />

zu unterwerfen. Gemäß den art. 3 und<br />

20 des Dba D / F wird dieser Grundsatz dahingehend<br />

beschränkt, dass das besteuerungsrecht<br />

für einkünfte aus unbeweglichen vermögen<br />

dem belegenheitsstaat, in dem vorliegenden<br />

Fall <strong>Frankreich</strong>, zugewiesen wird und dass diese<br />

einkünfte von der besteuerung in Deutschland<br />

freigestellt sind. Für zinseinkünfte aus der anlage<br />

freier liquidität auf ebene der Fonds- bzw.<br />

der objektgesellschaft kann es aufgrund des<br />

Dba D / F bei dem besteuerungsrecht des staates,<br />

in dem der empfänger ansässig ist, im vorliegenden<br />

Fall Deutschland, bleiben. Die seitens der<br />

Fonds- bzw. objektgesellschaft erwirtschafteten<br />

zinserträge unterliegen beim anleger anteilig<br />

der deutschen besteuerung.<br />

einkunftsart / einkunftsermittlung / gewerblicher<br />

grundstückshandel / steuerliche sonderaspekte<br />

Gemäß § 2 abs. 1 s.1 nr. 6 estG i. v. m. § 21 abs. 1<br />

s. 1 nr. 1 sind miet- und Pachteinnahmen der<br />

einkunftsart vermietung und verpachtung zuzurechnen,<br />

soweit sie nicht einkünften aus anderen<br />

einkunftsarten zugerechnet werden (§ 21 abs. 3<br />

estG). Der Gesellschaftszweck der objektgesellschaft<br />

ist ausschließlich die vermögensverwaltende<br />

tätigkeit im zusammenhang mit der<br />

erzielung von vermietungs- und verpachtungseinkünften.<br />

Der Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft<br />

ist die beteiligung als Gesellschafter an<br />

der vorstehend bezeichneten objektgesellschaft.<br />

Damit ist auch sie ausschließlich vermögensverwaltend<br />

tätig.<br />

Des weiteren stehen nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

der objektgesellschaft der Fondsgesellschaft<br />

ähnliche kontrollrechte wie gemäß § 166<br />

hGb zu. Im hinblick auf diese kontrollrechte ist<br />

die Fondsgesellschaft als träger der rechte und<br />

Pflichten eines vermieters anzusehen, der den<br />

tatbestand der einkunftsart vermietung und<br />

verpachtung verwirklicht.<br />

Die objektgesellschaft beabsichtigt, die Fondsimmobilie<br />

langfristig zu halten, so dass beim<br />

vorliegenden beteiligungsangebot die voraussetzungen<br />

des gewerblichen Grundstückshandels<br />

nicht gegeben sind. Ferner übt der vermieter<br />

keine über die vermietung des Fondsobjekts<br />

hinausgehende tätigkeit aus. eine teilnahme<br />

am allgemeinen wirtschaftlichen verkehr durch<br />

den vermieter ist nicht gegeben. Die voraussetzungen<br />

für die begründung einer gewerblichen<br />

tätigkeit i. s. d. § 15 abs. 2 estG liegen nicht vor.<br />

bei der objektgesellschaft handelt es sich nach<br />

dem französischen zivilgesetzbuch um eine nicht<br />

gewerblich geprägte Personengesellschaft bürgerlichen<br />

rechts, die als Inhaber von eigentumsrechten<br />

an Grundstücken allgemein als société<br />

civile Immobilière bezeichnet wird. Da entsprechend<br />

die auf der ebene der objektgesellschaft<br />

erzielten mieteinnahmen keiner anderen einkunftsart<br />

zugerechnet werden können, erzielen<br />

die Gesellschafter der objektgesellschaft und der<br />

Fondsgesellschaft in ihrer gesamthänderischen<br />

verbundenheit einkünfte aus vermietung und<br />

verpachtung i. s. d. § 21 abs. 1 estG. Diese einkünfte<br />

sind den Gesellschaftern grundsätzlich<br />

anteilig, d. h. entsprechend ihrer beteiligungsquote,<br />

zuzurechnen.<br />

Gewerbliche einkünfte ergeben sich auch nicht<br />

aus einer gewerblichen Prägung der Personengesellschaft<br />

i. s. d. § 15 abs. 3 nr. 2 estG, da in der<br />

Fondsgesellschaft ein nicht persönlich haftender<br />

Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt ist.<br />

Dies gilt nach dem wortlaut des § 15 abs. 3 nr. 2<br />

estG und nach auffassung der Finanzverwaltung<br />

(r 15.8 abs. 6 estr) unabhängig davon, dass es<br />

sich bei dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />

um eine kapitalgesellschaft handelt. In der<br />

literatur werden hierzu teilweise gegenteilige<br />

auffassungen vertreten.<br />

Gegebenenfalls anfallende Guthabenzinsen, z. b.<br />

aus der anlage von liquiditätsüberschüssen, sind<br />

auf anlegerebene als einkünfte aus kapitalvermögen<br />

gemäß § 20 estG zu versteuern.


an der zurechnung der einkünfte beim anleger<br />

ändert der der verwaltungsgesellschaft an den<br />

anteilen der Fondsgesellschaft an der objektgesellschaft<br />

für einen begrenzten zeitraum<br />

bestellte nießbrauch nichts. Der anleger bzw.<br />

die Fondsgesellschaft behalten als eigentümer<br />

mitwirkungsrechte und einen anspruch auf<br />

die vermögenszuwächse ebenso wie spätere<br />

ausschüttungen, die ggf. nach beendigung des<br />

nießbrauchs anfallen.<br />

bei einer veräußerung von Grundstücken im engen<br />

zeitlichen zusammenhang zu ihrem erwerb<br />

oder ihrer errichtung kann aufgrund der rechtsprechung<br />

und nach auffassung der Finanzverwaltung<br />

unter besonderen umständen ein<br />

gewerblicher Grundstückshandel des anlegers<br />

angenommen werden, mit der Folge, dass ein<br />

veräußerungsgewinn bei ihm dann steuerpflichtig<br />

wäre. ein gewerblicher Grundstückshandel<br />

wird regelmäßig dann angenommen, wenn<br />

in einem zeitraum von fünf jahren seit erwerb<br />

oder errichtung der Grundstücke mehr als drei<br />

Grundstücke veräußert werden (so genannte<br />

„Drei-objekt-Grenze“). unter bestimmten umständen<br />

können auch noch veräußerungen, die<br />

später als fünf jahre nach erwerb erfolgen, in die<br />

Drei-objekt-Grenze einbezogen werden. veräußerungen<br />

mehr als zehn jahre nach erwerb sind<br />

aber grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. bei<br />

der Prüfung, ob die so genannte Drei-objekt-<br />

Grenze beim anleger überschritten wird, sind<br />

neben Grundstücksveräußerungen durch den<br />

anleger selbst auch objektveräußerungen durch<br />

eine vermögensverwaltende Grundbesitzgesellschaft<br />

oder die veräußerung der anteile an<br />

einer solchen Gesellschaft zu berücksichtigen, an<br />

denen der anleger beteiligt ist (vgl. u. a. bFh vom<br />

07.03.1996, bstbl. II 1996, 369). nach auffassung<br />

der Finanzverwaltung (bmF-schreiben vom<br />

26.03.2004, bstbl. I 2004, 434) ist die veräußerung<br />

von Grundstücken durch eine vermögensverwaltende<br />

Grundbesitzgesellschaft oder die<br />

veräußerung der beteiligung an dieser Gesellschaft<br />

jedoch nur dann in die Prüfung der so<br />

genannten Drei-objekt-Grenze einzubeziehen,<br />

wenn die beteiligung des Gesellschafters an der<br />

Gesellschaft mindestens 10 Prozent beträgt oder,<br />

bei einer beteiligung von weniger als 10 Prozent,<br />

der verkehrswert der beteiligung bzw. der anteil<br />

des Gesellschafters an dem verkehrswert des ver-<br />

äußerten Grundstücks mehr als 250.000 euro beträgt.<br />

auf ebene der Gesellschaften sind Grundstücksveräußerungen<br />

oder veräußerungen von<br />

anteilen an der objektgesellschaft vor ablauf<br />

von zehn jahren nicht beabsichtigt. Die Grenze<br />

zum gewerblichen Grundstückshandel könnte<br />

aber auf ebene des Gesellschafters durch die<br />

veräußerung von anteilen an der Fonds- und ggf.<br />

objektgesellschaft überschritten werden, wenn<br />

diese binnen zehn jahren nach anteilserwerb erfolgt<br />

– vorausgesetzt, dass der verkehrswert der<br />

beteiligung im zeitpunkt der veräußerung mehr<br />

als 250.000 euro beträgt (siehe oben).<br />

aufgrund der dargestellten Problematik sollte<br />

vor jeder anteilsveräußerung, auch vor jeder<br />

schenkung, ein steuerlicher berater hinzugezogen<br />

werden.<br />

nichtanwendung des investmentsteuergesetzes<br />

(invstg)<br />

Das InvstG ist auf das vorliegende beteiligungsangebot<br />

nach auskunft des steuerberaters der<br />

Fondsgesellschaft nicht anwendbar. Dabei sind<br />

die regelungen des InvstG zum einen grundsätzlich<br />

nicht anwendbar auf geschlossene<br />

Immobilienfonds in der vorliegenden Form und<br />

andererseits liegt auch kein Investment mit den<br />

erforderlichen merkmalen einer risikodiversifikation<br />

vor.<br />

grunderwerbsteuer<br />

Deutsche Grunderwerbsteuer erfasst ausschließlich<br />

erwerbsvorgänge und erwerbsähnliche vorgänge,<br />

die im Inland belegene Grundstücke zum<br />

Gegenstand haben. Der erwerb des in <strong>Frankreich</strong><br />

belegenen Grundvermögens fällt daher nicht<br />

unter das deutsche Grunderwerbsteuergesetz<br />

und löst somit keine steuerbelastung in Deutschland<br />

aus.<br />

Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens<br />

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen<br />

der bundesrepublik Deutschland und der Französischen<br />

republik auf dem Gebiet der einkommensteuer<br />

wurde am 21.07.1959 abgeschlossen<br />

und zuletzt durch das zusatzabkommen vom<br />

20.12.2001 geändert. Gegenwärtig werden<br />

steuerliche Grundlagen 127


128<br />

zwischen Deutschland und <strong>Frankreich</strong> keine<br />

verhandlungen zur änderung des bestehenden<br />

Dba D / F geführt (siehe dazu auch die hinweise<br />

in tz. 3.4.1).<br />

meldepflicht für auslandsbeteiligungen gemäß<br />

§ 138 abs. 2 aO<br />

Die beteiligung am vorliegenden beteiligungsangebot<br />

wird dem für den anleger jeweils<br />

zuständigen Finanzamt gemäß § 138 abs. 2 ao<br />

durch den steuerberater der Fondsgesellschaft<br />

mitgeteilt.<br />

8.2.2 nutzungsphase<br />

ausschüttungen / Darlehensrückführung<br />

Die ausschüttungen der Fondsgesellschaft an<br />

die anleger stellen entnahmen dar und sind als<br />

solche grundsätzlich nicht steuerpflichtig. auch<br />

die rückführung des Investorendarlehens führt<br />

nicht zu steuerpflichtigen erträgen. Für das<br />

zinslose Investorendarlehen der anleger an die<br />

objektgesellschaft sind nach aussage des steuerberaters<br />

der Fonds- und objektgesellschaft<br />

grundsätzlich keine fiktiven zinseinnahmen zu<br />

besteuern. eine anwendung des § 1 astG sollte<br />

insbesondere deshalb ausscheiden, weil die<br />

Darlehensgewährung nicht der einkünfteerzielung<br />

dient und die objektgesellschaft mangels<br />

gleichgerichteter Interessen keine dem anleger<br />

nahestehende Person ist. Die besteuerungsfolgen<br />

sind insoweit jedoch nicht ausdrücklich<br />

in verwaltungsanweisungen geregelt, so dass<br />

eine abweichende auffassung der zuständigen<br />

Finanzverwaltung nicht völlig ausgeschlossen<br />

werden kann (siehe dazu auch tz. 3.4).<br />

grundsteuer<br />

Der deutschen Grundsteuer unterliegt ausschließlich<br />

der in Deutschland belegene Grundbesitz.<br />

Da der Grundbesitz in <strong>Frankreich</strong> belegen<br />

ist, fällt keine deutsche Grundsteuer an.<br />

umsatzsteuer<br />

Der leistungsort für die vermietung der in <strong>Frankreich</strong><br />

belegenen Grundstücke liegt in <strong>Frankreich</strong>.<br />

Die Gesellschaften führen daher keine in<br />

Deutschland umsatzsteuerpflichtigen umsätze<br />

aus und sind zum vorsteuerabzug in Deutschland<br />

grundsätzlich nicht berechtigt.<br />

gewerbesteuer<br />

Die Fonds- und die objektgesellschaft betreiben<br />

kein Gewerbe im sinne des Gewerbesteuergesetzes<br />

und unterliegen daher nicht der Gewerbesteuer.<br />

Falls ein anleger die beteiligung im<br />

rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels<br />

hält, können sich für ihn negative gewerbesteuerliche<br />

auswirkungen ergeben.<br />

abgeltungsteuer / solidaritätszuschlag<br />

etwaige in Deutschland erwirtschaftete Guthabenzinsen<br />

und etwaige ausschüttungen der<br />

verwaltungsgesellschaft unterliegen grundsätzlich<br />

einem steuerabzug mit abgeltungswirkung<br />

in höhe von 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent solidaritätszuschlag<br />

und ggf. kirchensteuer. es wird aber<br />

auf antrag des steuerpflichtigen eine veranlagung<br />

durchgeführt und im rahmen einer Günstigerprüfung<br />

entschieden, ob stattdessen ggf.<br />

der reguläre persönliche einkommensteuersatz<br />

anwendung findet. entfällt mangels deutscher<br />

zahlstelle ein abzug, erfolgt die versteuerung in<br />

höhe von 25 Prozent (zzgl. solidaritätszuschlag<br />

und eventuell kirchensteuer) durch veranlagung.<br />

Details hierzu siehe in tz. 6.<br />

Finanzierung der beteiligung<br />

aufwendungen im zusammenhang mit einer<br />

individuellen anteilsfinanzierung sind steuerlich<br />

in Deutschland nicht berücksichtigungsfähig.<br />

Feststellungsverfahren<br />

nach ablauf eines kalenderjahres wird die erklärung<br />

zur einheitlichen und gesonderten Feststellung<br />

der einkünfte betreffend die beteiligung<br />

erstellt. Die erklärten einkünfte der Fondsgesellschaft<br />

werden vom zuständigen Finanzamt<br />

einheitlich und gesondert festgestellt (§§ 179,<br />

180 abs. 1 ao). In diesem Feststellungsbescheid<br />

sind die auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden<br />

anteiligen ergebnisse gesondert ausgewiesen.<br />

Dabei können sonderwerbungskosten,<br />

d. h. die persönlichen werbungskosten der Ge-


sellschafter im zusammenhang mit dieser Investition,<br />

jedoch keine berücksichtigung finden. Die<br />

einkünfte aus vermietung und verpachtung sind,<br />

wie oben dargestellt, nach dem Dba D / F von<br />

der besteuerung in Deutschland freigestellt. Da<br />

diese einkünfte auch keinem Progressionsvorbehalt<br />

unterliegen, scheidet eine berücksichtigung<br />

von sonderwerbungskosten aus. hinsichtlich<br />

möglicher zinseinkünfte aus der anlage freier liquidität<br />

auf ebene der Fonds- bzw. der objektgesellschaft<br />

scheidet der abzug der tatsächlichen<br />

werbungskosten nach § 20 abs. 9 satz 1 estG<br />

aus. Für die einkünfte aus kapitalvermögen ist<br />

jedoch insgesamt ein sparer-Pauschbetrag von<br />

801 euro (1602 euro bei ehegatten, die zusammen<br />

veranlagt werden) zu berücksichtigen.<br />

8.2.3 beendigungsphase<br />

besteuerung von veräußerungsgewinnen im<br />

Privatvermögen<br />

Für Überschüsse aus veräußerungen von beteiligungsanteilen,<br />

die als anteilige Grundstücksveräußerung<br />

anzusehen sind, sowie für Überschüsse<br />

aus der veräußerung von Grundvermögen liegt<br />

das besteuerungsrecht ausschließlich in <strong>Frankreich</strong><br />

(gemäß art. 3 abs. 4 satz 2 i. v. m. art. 20<br />

abs. 1 lit. a Dba D / F). wird die beteiligung an<br />

der Fonds- bzw. objektgesellschaft im Privatvermögen<br />

gehalten, unterliegen die Überschüsse<br />

aus der veräußerung von Grundstücken durch<br />

die Fonds- bzw. die objektgesellschaft bzw. aus<br />

der veräußerung der Gesellschaftsanteile in<br />

Deutschland nicht der besteuerung, da das besteuerungsrecht<br />

für entsprechende Überschüsse<br />

bei <strong>Frankreich</strong> liegt. allerdings unterliegen entsprechende<br />

Überschüsse aus der veräußerung<br />

grundsätzlich dem Progressionsvorbehalt in<br />

Deutschland (siehe unten). eine unmittelbare besteuerung<br />

kommt aufgrund der bestimmungen<br />

des Dba D / F nicht in betracht.<br />

Die auf verlangen der anleger für das jahr 2013<br />

vorgesehene Übertragung der anteile an der objektgesellschaft<br />

seitens der Fondsgesellschaft an<br />

die anleger (siehe tz. 7 dieses Private Placement<br />

memorandums sowie § 5 abs. 2 des in tz. 11 abgedruckten<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft)<br />

löst keine entsprechende besteuerung<br />

aus, da sowohl die Fondsgesellschaft als auch<br />

die objektgesellschaft steuerlich transparent<br />

sind und die anleger über die beteiligungsstruktur<br />

von anfang an im steuerlichen sinne die<br />

wirtschaftlich berechtigten aus den rechten der<br />

anteile an der objektgesellschaft waren.<br />

Progressionsvorbehalt bei veräußerungsgewinnen<br />

soweit nach dem vorstehenden ein veräußerungsgewinn<br />

in Deutschland im rahmen des<br />

Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden<br />

muss, kommt es nach geltendem deutschem<br />

recht zu einer erfassung nur in Fällen einer<br />

veräußerung binnen zehn jahren oder eines<br />

gewerblichen Grundstückshandels. es ist nicht<br />

beabsichtigt, die Fondsimmobilie bzw. Gesellschaftsanteile<br />

in diesem zeitraum zu veräußern.<br />

hinsichtlich der Frage, wann auf ebene eines<br />

anlegers ein gewerblicher Grundstückshandel<br />

vorliegt, wird auf die ausführungen im abschnitt<br />

„einkunftsart / einkunftsermittlung / Gewerblicher<br />

Grundstückshandel / steuerliche sonderaspekte“<br />

verwiesen.<br />

erbschaft­ und schenkungsteuer<br />

Die Gewährung des Investorendarlehens sollte<br />

nicht der schenkungsteuer unterliegen. nach<br />

ansicht der deutschen Finanzverwaltung sind<br />

leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft<br />

keine freigiebigen zuwendungen (vgl. r<br />

18 abs. 2 erbschaftsteuer-richtlinien). Die Darlehensgewährung<br />

sollte auch keine schenkung an<br />

die mitgesellschafter darstellen. Denn die anleger<br />

verfolgen mit der Darlehensgewährung nicht<br />

das ziel, ihre mitgesellschafter unentgeltlich<br />

zu bereichern (vgl. r 18 abs. 3 erbschaftsteuerrichtlinien).<br />

Dagegen unterliegt der Übergang der Darlehensrückforderung<br />

durch erbschaft oder schenkung<br />

der erbschaft- oder schenkungsteuer. art. 9<br />

des Dba D / F erbschaftsteuer weist das besteuerungsrecht<br />

insoweit ausschließlich Deutschland<br />

zu. Die Darlehensrückforderung ist für erbschaftund<br />

schenkungsteuerliche zwecke mit einem<br />

satz von 5,5 Prozent abzuzinsen.<br />

steuerliche Grundlagen 129


130<br />

Der erwerb einer beteiligung an einer Personengesellschaft<br />

durch erbschaft oder schenkung<br />

wird für steuerzwecke wie der erwerb der<br />

anteiligen wirtschaftsgüter der Gesellschaft<br />

behandelt (§ 10 abs. 1 satz 4 erbstG). Der Übergang<br />

eines anteils an der Fondsgesellschaft im<br />

wege der erbschaft oder schenkung ist daher<br />

wie der Übergang eines teils der Immobilie bzw.<br />

der anteile an der verwaltungsgesellschaft zu<br />

behandeln.<br />

Gemäß art. 5 Dba D / F erbschaftsteuer steht<br />

<strong>Frankreich</strong> das recht zu, den Übergang von in<br />

<strong>Frankreich</strong> belegenen Immobilien (einschließlich<br />

anteilen an Immobiliengesellschaften) der französischen<br />

erbschaftsteuer zu unterwerfen. eine<br />

Freistellung in Deutschland ist nicht vorgesehen,<br />

weshalb der Übergang auch der deutschen erbschaftsteuer<br />

unterliegt.<br />

Für deutsche erbschaftsteuerliche zwecke ist die<br />

Immobilie mit dem gemeinen wert zu bewerten<br />

(§ 12 abs. 7 erbstG i. v. m. § 31 abs. 1 und § 9<br />

bewG). auch die anteile an der verwaltungsgesellschaft<br />

werden mit dem gemeinen wert<br />

angesetzt (§ 12 abs. 2 erbstG i. v. m. § 151 abs. 1<br />

satz 1 nr. 3, § 11 abs. 2 bewG).<br />

nach art. 11 abs. 2 Dba D / F erbschaftsteuer<br />

ist die in <strong>Frankreich</strong> erhobene erbschaftsteuer<br />

auf die deutsche erbschaftsteuer anrechenbar,<br />

soweit das abkommen ein besteuerungsrecht<br />

<strong>Frankreich</strong>s vorsieht.<br />

es gelten für vermögensübergänge in erb- und<br />

schenkungsfällen die gleichen steuersätze. sie<br />

richten sich nach dem verwandtschaftsverhältnis<br />

und dem steuerlichen wert des vermögensübergangs<br />

und liegen (nach abzug von Freibeträgen)<br />

zwischen 7 Prozent (steuerklasse I bis<br />

75.000 euro) und 50 Prozent (steuerklasse III<br />

über 6.000.000 euro).<br />

Die höhe der erbschaft- bzw. schenkungsteuer<br />

ist u. a. von der höhe der bemessungsgrundlage<br />

und der jeweils anwendbaren steuerklasse<br />

abhängig. maßgeblich für die Feststellung der<br />

erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen bemessungsgrundlage<br />

ist der gemeine wert, der sich<br />

grundsätzlich am verkehrswert orientieren sollte.<br />

Die persönlichen Freibeträge betragen seit 2009<br />

z. b. bei erwerbern der steuerklasse I für ehegatten<br />

500.000 euro, für kinder 400.000 euro, für<br />

enkel 200.000 euro. Für erwerber der steuerklassen<br />

II und III beträgt der Freibetrag grundsätzlich<br />

einheitlich 20.000 euro, für den eingetragenen<br />

lebenspartner hingegen wie für ehegatten<br />

500.000 euro. Die steuerklassen werden in drei<br />

Gruppen unterteilt. zur steuerklasse I gehören<br />

u. a. ehegatten, kinder und deren abkömmlinge<br />

sowie eltern und voreltern bei erwerb von todes<br />

wegen. zur steuerklasse II gehören u. a. die<br />

eltern und voreltern bei schenkung, Geschwister<br />

und deren kinder, geschiedene ehegatten,<br />

schwiegereltern und -kinder, zur steuerklasse III<br />

die übrigen erwerber.<br />

Die nachfolgende tabelle gibt einen Überblick<br />

über die derzeit geltenden steuersätze in abhängigkeit<br />

von der höhe des steuerpflichtigen<br />

erwerbs (vgl. § 19 erbstG) und der jeweiligen<br />

steuerklasse.<br />

Wert des steuerpflichtigen<br />

Erwerbs bis<br />

einschließlich … Euro<br />

Prozentsatz in der<br />

Steuerklasse<br />

I II III<br />

75.000 7 15 30<br />

300.000 11 20 30<br />

600.000 15 25 30<br />

6.000.000 19 30 30<br />

13.000.000 23 35 50<br />

26.000.000 27 40 50<br />

über 26.000.000 30 43 50<br />

schlussbemerkung<br />

Die vorstehende Darstellung der steuerlichen<br />

Grundlagen basiert auf dem gesetzlichen stand<br />

zum zeitpunkt der herausgabe des Private Placement<br />

memorandums. Die ausführungen geben<br />

den gegenwärtigen stand der rechtsprechung<br />

wieder. ständige änderungen und die zunehmende<br />

komplexität des steuerrechts bringen<br />

es mit sich, dass diese Darstellung gewisse<br />

steuerrechtliche kenntnisse des lesers erfordert.<br />

Ferner kann sie auf individuelle umstände von<br />

Gesellschaftern nur in sehr begrenztem umfang


eingehen, weshalb die hinzuziehung des persönlichen<br />

steuerlichen beraters jedem Gesellschafter<br />

dringend empfohlen wird. Die dargestellten<br />

steuerlichen Folgen stehen unter dem vorbehalt<br />

der anerkennung durch die Finanzverwaltungen<br />

in Deutschland und <strong>Frankreich</strong>. Daher kann<br />

keine haftung und keine Gewähr für den eintritt<br />

dieser steuerlichen Folgen übernommen werden.<br />

außerdem können sich in der Investitions- bzw.<br />

nutzungsphase als auch zum zeitpunkt der beendigung<br />

der beteiligung die steuerlichen rahmenbedingungen,<br />

insbesondere die steuergesetze,<br />

als auch das Doppelbesteuerungsabkommen auf<br />

dem Gebiet der einkommensteuer (Dba D / F)<br />

und das Doppelbesteuerungsabkommen auf<br />

dem Gebiet der erbschaft- und schenkungsteuer<br />

(Dba D / F erbschaftsteuer), die rechtsprechung,<br />

die beurteilung durch die Finanzverwaltung und<br />

die steuersätze ändern. Diese änderungen können<br />

erhebliche positive oder negative auswirkungen<br />

auf das steuerliche ergebnis und damit<br />

auf die rentabilität der beteiligung haben.<br />

steuerliche Grundlagen 131


132<br />

abwIcklunGshInweIse9


9. abwiCkLungsHinweise<br />

Die beitrittsvereinbarung ist als anlage 1 diesem<br />

Private Placement memorandum beigefügt.<br />

wenn sie sich entschlossen haben, der bayernfonds<br />

Immobilienverwaltung Gmbh & co. objekt<br />

<strong>Frankreich</strong> III kG beizutreten und der scI bF<br />

<strong>Frankreich</strong> III ein Investorendarlehen zu begeben,<br />

reichen sie bitte die vollständig ausgefüllte<br />

und rechtsverbindlich unterzeichnete beitrittsvereinbarung<br />

bei Ihrem anlageberater / vermittler<br />

ein oder senden sie diese an die<br />

real i.s. ag<br />

gesellschaft für immobilien assetmanagement<br />

innere wiener straße 17<br />

81667 münchen<br />

bei FernabsatzvertrÄgen<br />

sollten sie sich im rahmen eines Fernabsatzvertrags<br />

zum beitritt zur bayernfonds<br />

immobilienverwaltung gmbH & Co. Objekt<br />

<strong>Frankreich</strong> iii kg sowie zur gewährung des<br />

investorendarlehens an die sCi bF <strong>Frankreich</strong><br />

iii entschlossen haben, hat / wird ihnen ihr<br />

anlageberater / vermittler eine beitrittsvereinbarung<br />

für Fernabsatzverträge gesondert<br />

zukommen lassen. Diese ist auf die besonderheiten<br />

von Fernabsatzverträgen zugeschnitten.<br />

um einen Fernabsatzvertrag handelt es sich<br />

insbesondere, wenn die beitrittsvereinbarung<br />

bzw. die kommanditbeteiligung mit einem<br />

verbraucher ausschließlich unter verwendung<br />

von Fernkommunikationsmitteln (z. b.<br />

brief, telefon, Fax, e­mail) zustande kommt,<br />

es sei denn, dass der vertragsschluss nicht im<br />

rahmen eines für den Fernabsatz organisierten<br />

vertriebs­ oder Dienstleistungssystems<br />

erfolgt.<br />

Ob sie im rahmen eines Fernabsatzvertrags<br />

der bayernfonds immobilienverwaltung<br />

gmbH & Co. Objekt <strong>Frankreich</strong> iii kg beizutreten<br />

beabsichtigen, teilt ihnen ihr anlageberater<br />

/ vermittler mit.<br />

reichen sie bitte im rahmen eines Fernabsatzvertrags<br />

ausschließlich die vollständig<br />

ausgefüllte und rechtsverbindlich unterzeichnete<br />

beitrittsvereinbarung für Fernabsatzverträge<br />

bei ihrem anlageberater / vermittler ein<br />

oder senden sie diese an die real i.s. ag an<br />

die oben genannte anschrift.<br />

Die beteiligung im rahmen des vorliegenden<br />

Private Placements erfolgt auf der Grundlage<br />

der regelungen des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft sowie der beitrittsvereinbarung<br />

unmittelbar durch abgabe des angebots<br />

des anlegers auf beitritt als Direktkommanditist<br />

sowie auf begebung eines Darlehens an die<br />

objektgesellschaft und durch annahme dieses<br />

angebots und durch zulassung zur kapitalerhöhung<br />

durch den geschäftsführenden kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft, der ws beteiligungs<br />

Gmbh, sowie durch annahme des Darlehensangebots<br />

durch die Geschäftsführung der objektgesellschaft.<br />

Des weiteren erklärt der anleger, im rahmen der<br />

beitrittsvereinbarung von der möglichkeit zur<br />

direkten beteiligung an der objektgesellschaft im<br />

jahr 2013 kenntnis genommen zu haben (Details<br />

hierzu siehe beitrittsvereinbarung und § 5 des<br />

in tz. 11 abgedruckten Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft sowie die hinweise hierzu in<br />

tz. 3.5.2 dieses Private Placement memorandums).<br />

ein gegengezeichnetes exemplar der beitrittsvereinbarung<br />

wird Ihnen zurückgesandt. Die<br />

beitrittsvereinbarungen werden in der reihenfolge<br />

ihres zeitlichen eingangs registriert und<br />

angenommen, sofern und soweit freies zeichnungskapital<br />

zur verfügung steht.<br />

jeder anleger muss der Fondsgesellschaft im<br />

rahmen seiner beteiligung eine notarielle,<br />

unwiderrufliche, über den tod hinaus geltende,<br />

handelsregistervollmacht, die als anlage 2 diesem<br />

Private Placement memorandum beigefügt<br />

ist, zur verfügung stellen.<br />

abwicklungshinweise<br />

133


134<br />

Das beteiligungsangebot ist auf anleger zugeschnitten,<br />

die natürliche Personen mit wohnsitz<br />

in Deutschland sind, ihre anteile im Privatvermögen<br />

halten und diese nicht fremdfinanzieren. es<br />

können sich natürliche oder juristische Personen<br />

im rahmen der kapitalerhöhungen gemäß § 4 des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft beteiligen.<br />

eine beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen<br />

rechts, Gemeinschaften und ehepaaren in<br />

der Form einer Gesellschaft bürgerlichen rechts<br />

bzw. Gemeinschaft ist ausgeschlossen.<br />

Personen, die (i) staatsangehörige der usa, kanadas,<br />

japans, Großbritanniens, australiens oder<br />

<strong>Frankreich</strong>s sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften<br />

aufenthalts- und arbeitsgenehmigung der usa<br />

(„Green card“), kanadas, japans, Großbritanniens,<br />

australiens oder <strong>Frankreich</strong>s sind, (iii) ihren<br />

gewöhnlichen aufenthalt / wohnsitz oder sitz in<br />

den usa, in kanada, japan, Großbritannien, australien<br />

oder <strong>Frankreich</strong> haben und / oder (iv) die<br />

beteiligung für eine vermögensmasse mit sitz<br />

in den usa, in kanada, japan, Großbritannien,<br />

australien oder <strong>Frankreich</strong> eingehen oder einer<br />

solchen anbieten, sollen nicht kommanditisten<br />

der Gesellschaft sein. anlässlich der aufnahme<br />

und auf verlangen des geschäftsführenden kommanditisten<br />

haben Gesellschafter zu versichern<br />

und nachzuweisen, dass keine der im vorstehenden<br />

satz genannten bedingungen vorliegt.<br />

Der geschäftsführende kommanditist kann im<br />

einzelfall ausnahmen von den regelungen in<br />

diesem absatz zulassen.<br />

zaHLungsweise unD ­termin<br />

Der beteiligungsbetrag zzgl. agio ist als bareinlage<br />

zu leisten. Die zahlung des beteiligungsbetrags<br />

zzgl. agio erfolgt gemäß den bestimmungen<br />

der beitrittsvereinbarung.<br />

Der beteiligungsbetrag zzgl. agio ist zum 20.<br />

des auf die zeichnung folgenden monats (bzw.,<br />

sofern dies kein bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden<br />

bankarbeitstag) zu erbringen.<br />

beteiLigungsHöHe<br />

Der beteiligungsbetrag jedes künftig beitretenden<br />

anlegers muss mindestens 200.000 euro<br />

betragen. höhere beteiligungsbeträge müssen<br />

durch 1.000 ohne rest teilbar sein („erwerbspreis“).<br />

auf den beteiligungsbetrag wird ein<br />

agio gemäß beitrittsvereinbarung erhoben. Der<br />

beteiligungsbetrag setzt sich zusammen aus<br />

der kommanditbeteiligung des anlegers an<br />

der Fondsgesellschaft (10 Prozent des beteiligungsbetrags)<br />

und dem Investorendarlehen des<br />

anlegers an die objektgesellschaft (90 Prozent<br />

des beteiligungsbetrags), wobei das agio auf<br />

den gesamten beteiligungsbetrag anfällt.<br />

sOnDerwerbungskOsten<br />

aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen,<br />

die anleger nicht zur mitteilung der sonderwerbungskosten<br />

aufzufordern, da sich diese<br />

grundsätzlich ohnehin nicht auswirken würden.<br />

sofern dem anleger sonderwerbungskosten<br />

entstehen, sind diese daher der Fondsgesellschaft<br />

unaufgefordert bis zum 31.03. eines jeden<br />

jahres für das vorangegangene kalenderjahr<br />

zusammen mit den entsprechenden nachweisen<br />

mitzuteilen.<br />

Übertragung vOn anteiLen<br />

Übertragungen von oder sonstige verfügungen<br />

über Gesellschaftsanteile durch abtretung, im<br />

wege eines verkaufs, schenkung oder einer<br />

sonstigen vereinbarung setzt (i) die vorherige<br />

zustimmung des geschäftsführenden kommanditisten,<br />

die aus den in § 22 abs. (1) des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

genannten Gründen verweigert werden kann,<br />

und (ii) die nichtausübung ihres vorkaufsrechts<br />

gemäß § 22 abs. (2) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft durch die bayernfonds<br />

Immobiliengesellschaft mbh voraus. bei einer<br />

Übertragung oder teilung von Gesellschaftsanteilen<br />

gemäß § 22 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft ist der jeweilige anleger,<br />

bzw. dessen rechtsnachfolger, verpflichtet, die<br />

im zusammenhang mit der Übertragung oder<br />

teilung seines Gesellschaftsanteils entstehenden


kosten zu übernehmen. Gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

ist die real I.s. aG berechtigt,<br />

für jeden Übertragungs- oder teilungsvorgang<br />

eine Gebühr für die umschreibung der anteile<br />

entsprechend dem jeweils aktuellen Preisverzeichnis<br />

zu erheben. Für das jahr 2010 beträgt<br />

die Gebühr 250 euro zzgl. der jeweiligen gesetzlichen<br />

umsatzsteuer je Übertragungs- oder<br />

teilungsvorgang.<br />

tOD eines geseLLsCHaFters<br />

stirbt ein anleger, geht sein Gesellschaftsanteil<br />

direkt auf seinen erben bzw. entsprechend der<br />

erbquoten anteilig auf seine erben über. soweit<br />

erben den Gesellschaftsanteil in erfüllung<br />

eines vermächtnisses oder einer auseinandersetzungsanordnung<br />

des erblassers ganz oder<br />

teilweise übertragen, wird der begünstigte neuer<br />

Gesellschafter.<br />

liegt in der Person des erben, des vermächtnisnehmers<br />

oder des begünstigten einer auseinandersetzungsanordnung<br />

ein wichtiger Grund<br />

gemäß § 22 abs. (1) satz 3 buchstaben a) bis c)<br />

des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

vor, kann der Übergang der beteiligung binnen<br />

sechs wochen nach vorliegen der erforderlichen<br />

Informationen und Dokumente vom geschäftsführenden<br />

kommanditisten durch schriftliche<br />

erklärung untersagt werden. In diesem Fall<br />

scheidet der erbe aus der Gesellschaft aus, bzw.<br />

sofern der / die erbe(n) aus oben genannten<br />

Gründen die beteiligung nicht auf den vermächtnisnehmer<br />

bzw. begünstigten einer auseinandersetzungsanordnung<br />

übertragen kann / können,<br />

bleibt der erbe bzw. bleiben die erben Gesellschafter.<br />

Der erbfall ist dem geschäftsführenden<br />

kommanditisten unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />

erben bzw. vermächtnisnehmer müssen sich<br />

durch vorlage eines erbscheins oder erbnachweises<br />

entsprechend § 35 Gbo legitimieren.<br />

erben bzw. vermächtnisnehmer eines Gesellschaftsanteils<br />

sollten beachten, dass der Gesellschaftsanteil<br />

(jeweils) direkt auf sie übergeht<br />

(sog. sondererbfolge) und nicht in erbengemeinschaft<br />

gehalten wird.<br />

wiDerruFsreCHt<br />

Dem anleger steht das recht zu, binnen einer<br />

Frist von 14 tagen seine im rahmen der beitrittsvereinbarung<br />

abgegebene willenserklärung<br />

zum erwerb einer beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

und die damit zusammenhängenden<br />

rechtsgeschäfte ohne angabe von Gründen zu<br />

widerrufen. zu den einzelheiten der widerrufsregelung<br />

beachten sie bitte die widerrufsbelehrung<br />

auf der zu verwendenden beitrittsvereinbarung.<br />

DatensCHutz<br />

Die verarbeitung der beim eintritt der anleger<br />

und künftig im zusammenhang mit seiner<br />

beteiligung anfallenden Daten erfolgt über<br />

eine eDv-anlage bei der Fondsgesellschaft bzw.<br />

ihrem Geschäftsbesorger. Diese Daten werden<br />

ausschließlich für zwecke der abwicklung,<br />

verwaltung und betreuung der beteiligung des<br />

anlegers an der Fondsgesellschaft und zu seiner<br />

betreuung sowie zur Information des vermittelnden<br />

vertriebspartners verwendet und Dritten nur<br />

zugänglich gemacht, wenn dies zur verwaltung<br />

der Fondsgesellschaft und / oder der steuerlichen<br />

abwicklung erforderlich ist. Die bestimmungen<br />

des Datenschutzgesetzes werden dabei<br />

strikt beachtet. Dies schließt auch die Übermittlung<br />

aller erforderlichen Daten an die Finanzbehörden,<br />

den Geschäftsbesorger der Fonds- und<br />

objektgesellschaft sowie die steuerlichen und<br />

rechtlichen berater und wirtschaftsprüfer der<br />

Fonds- und objektgesellschaft mit ein, wobei der<br />

anleger auch der ggf. erforderlichen meldung<br />

der beteiligung nach § 138 abs. 2 und 3 ao an<br />

das wohnsitzfinanzamt des anlegers durch den<br />

steuerberater der Fondsgesellschaft zustimmt.<br />

abwicklungshinweise<br />

135


anGabenvorbehalt10<br />

136


10. angabenvOrbeHaLt<br />

Die real I.s. aG Gesellschaft für Immobilien<br />

assetmanagement erklärt als herausgeber des<br />

Private Placement memorandums, insbesondere<br />

im hinblick auf § 264 a stGb, nach bestem wissen<br />

und Gewissen über erhebliche umstände,<br />

die für die anlageentscheidung von bedeutung<br />

sind, keine unrichtigen oder vorteilhaften angaben<br />

gemacht und keine nachteiligen tatsachen<br />

verschwiegen zu haben. alle im Private<br />

Placement memorandum gemachten angaben<br />

berücksichtigen nach bestem wissen und Gewissen<br />

die bei herausgabe des Private Placement<br />

memorandums maßgebenden rechtlichen und<br />

wirtschaftlichen verhältnisse und die zu dieser<br />

zeit gültigen gesetzlichen vorschriften und verwaltungsrichtlinien.<br />

Die real I.s. aG als herausgeber des Private<br />

Placement memorandums und alle mit der konzeption,<br />

Prüfung und Durchführung des angebots<br />

beauftragten Personen und Gesellschaften<br />

haften gegenüber den anlegern nur bei grob<br />

fahrlässiger oder vorsätzlicher verletzung der<br />

ihnen obliegenden sorgfaltspflichten.<br />

Der herausgeber des Private Placement memorandums<br />

kann keine haftung für angaben Dritter,<br />

insbesondere solcher, die durch quellenangaben<br />

oder entsprechende hinweise im Private<br />

Placement memorandum kenntlich gemacht<br />

sind, übernehmen.<br />

ersatzansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger<br />

angaben verjähren nach ablauf von<br />

zwölf monaten nach kenntnisnahme des Investors<br />

von einem Fehler des Private Placement<br />

memorandums oder einer unvollständigkeit<br />

des Private Placement memorandums, spätestens<br />

jedoch drei jahre nach Übertragung der<br />

beteiligung auf den Investor. weiter gehende<br />

ansprüche nach vertragsrecht oder aufgrund<br />

vorsätzlicher unerlaubter handlungen bleiben<br />

hiervon unberührt.<br />

wenn sich für einen interessierten Investor<br />

Fragen ergeben, wird die real I.s. aG diese<br />

jederzeit beantworten. verbindlich sind aber nur<br />

schriftlich bestätigte angaben. vermittler oder<br />

sonstige Dritte sind nicht berechtigt, auskünfte<br />

zu erteilen oder zusagen zu machen, die von den<br />

aussagen im Private Placement memorandum<br />

abweichen.<br />

Die real I.s. aG haftet nicht für abweichungen<br />

aufgrund künftiger entwicklungen und änderungen<br />

rechtlicher und steuerlicher Grundlagen<br />

sowie für änderungen und entwicklungen<br />

der wirtschaftlichen rahmenbedingungen<br />

in Deutschland bzw. <strong>Frankreich</strong> (d. h. abweichungen<br />

von den prognostizierten werten),<br />

insbesondere nicht für die prognostizierten<br />

mieterträge, veräußerungserlöse bzw. kosten<br />

und aufwendungen (einschließlich steuern), die<br />

die basis für die Prognoserechnung (tz. 5 und<br />

tz. 6) darstellen. sollte der verkäufer des Fondsobjekts,<br />

der mieter, die finanzierende bank oder<br />

andere vertragspartner der Fondsgesellschaft<br />

bzw. der objektgesellschaft ihren vertraglichen<br />

verpflichtungen, gleich aus welchem Grund,<br />

nicht nachkommen, besteht keine haftung des<br />

anbieters für schäden oder nachteile, die den<br />

anlegern hieraus entstehen können. auch werden<br />

der eintritt eines bestimmten steuerlichen<br />

ergebnisses und das steuerliche konzept dieses<br />

beteiligungsangebots nicht garantiert. eine haftung<br />

für mängel des Fondsobjekts übernimmt<br />

der anbieter nicht.<br />

angabenvorbehalt<br />

137


138<br />

Der komplementär, die Fondsgesellschaft, der<br />

geschäftsführende kommanditist und die objektgesellschaft<br />

sowie auch die finanzierende<br />

bank (berlin-hannoversche hypothekenbank<br />

aG, berlin) und die landesbank berlin aG (lbb),<br />

berlin, mit der das zinssicherungsgeschäft im<br />

rahmen der langfristigen Fremdfinanzierung<br />

von der objektgesellschaft abgeschlossen wurde,<br />

haben an der erstellung des Private Placement<br />

memorandums nicht mitgewirkt. Für die<br />

angaben im Private Placement memorandum<br />

wird von diesen Gesellschaften und den für sie<br />

handelnden Personen keine haftung übernommen.<br />

Darüber hinaus haben die finanzierende<br />

bank (berlin-hannoversche hypothekenbank<br />

aG, berlin) sowie die landesbank berlin aG (lbb),<br />

berlin, nicht bei der strukturierung des Investitionskonzepts,<br />

einschließlich der rechtlichen, steuerlichen<br />

sowie der wirtschaftlichen Gestaltung<br />

des beteiligungsangebots, mitgewirkt.<br />

mit seinem beitritt erklärt der anleger, dass<br />

er von dem Private Placement memorandum<br />

nebst anlagen, insbesondere auch von den<br />

risikohinweisen (siehe tz. 3) und den vorstehenden<br />

angaben sowie dem vorstehenden Haftungsvorbehalt,<br />

kenntnis genommen hat und<br />

dass er damit vollumfänglich einverstanden ist.<br />

Datum der herausgabe des Private Placement<br />

memorandums: 22.06.2010


angabenvorbehalt<br />

139


140<br />

GesellschaFtsvertraG11


11. geseLLsCHaFtsvertrag<br />

geseLLsCHaFtsvertrag<br />

§ 1 Firma, sitz<br />

(1) Die Gesellschaft ist eine kommanditgesellschaft<br />

und führt die Firma:<br />

bayernfonds immobilienverwaltung gmbH &<br />

Co. Objekt <strong>Frankreich</strong> iii kg<br />

(nachstehend „gesellschaft“).<br />

(2) sitz der Gesellschaft ist münchen oder<br />

zukünftig ein anderer von dem geschäftsführenden<br />

kommanditisten zu bestimmender<br />

ort im Inland. Im Falle einer sitzverlegung<br />

sind die Gesellschafter zu informieren.<br />

§ 2 geseLLsCHaFtszweCk<br />

(1) Gegenstand des unternehmens ist der<br />

direkte und / oder indirekte erwerb, die verwaltung<br />

– insbesondere durch vermietung<br />

und verpachtung – sowie die veräußerung<br />

von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />

rechten, insbesondere die direkte und indirekte<br />

beteiligung als Gesellschafter an der<br />

scI bF <strong>Frankreich</strong> III, einer objektgesellschaft<br />

nach französischem recht mit sitz in Paris, im<br />

Folgenden „sCi“ genannt. Der Gesellschaftszweck<br />

der scI ist die verwaltung von Grundstücken<br />

und grundstücksgleichen rechten,<br />

insbesondere der erwerb, die errichtung<br />

und die vermietung und verpachtung von<br />

Immobilien.<br />

(2) Die Gesellschaft ist zu allen rechtsgeschäften<br />

und rechtshandlungen berechtigt, die<br />

geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck<br />

unmittelbar oder mittelbar zu fördern.<br />

Die Gesellschaft kann zur erreichung des<br />

Gesellschaftszwecks auch beteiligungen<br />

an anderen Gesellschaften eingehen. Die<br />

Gesellschaft kann die zur erreichung ihres<br />

zwecks erforderlichen oder zweckmäßigen<br />

handlungen selbst vornehmen oder durch<br />

Dritte vornehmen lassen.<br />

(3) Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich<br />

tätig zu werden und tätigkeiten auszuüben<br />

bzw. Geschäfte zu betreiben, die einer<br />

Genehmigung oder erlaubnis nach § 34c<br />

Gewerbeordnung oder nach § 1 Gesetz über<br />

das kreditwesen bedürfen.<br />

§ 3 geseLLsCHaFter unD kaPitaL<br />

(1) komplementär (persönlich haftender Gesellschafter)<br />

ist die klk beteiligungs Gmbh<br />

(„komplementär“), mit sitz in oberhaching,<br />

ohne kapitalanteil. Der komplementär ist<br />

nicht am vermögen und ertrag der Gesellschaft<br />

beteiligt.<br />

(2) Geschäftsführender kommanditist ist die ws<br />

beteiligungs Gmbh („geschäftsführender<br />

kommanditist“), mit sitz in münchen mit<br />

einem kapitalanteil von eur 1.000.<br />

(3) Darüber hinaus kann sich jede natürliche<br />

oder juristische Person gemäß den voraussetzungen<br />

des § 3 abs. (4) und der entsprechenden<br />

beitrittsvereinbarung im rahmen<br />

der kapitalerhöhungen als Gesellschafter<br />

beteiligen. Die beitrittswillige(n) Personen<br />

gibt / geben dazu im rahmen einer beitrittsvereinbarung<br />

ein beteiligungsangebot an<br />

die Gesellschaft ab. Die beteiligung an der<br />

Gesellschaft erfolgt gemäß § 4 durch annahme<br />

des angebots durch den geschäftsführenden<br />

kommanditisten mit wirkung gemäß § 4<br />

abs. (2). Die Gesellschafter werden jedoch<br />

über die annahme des angebots unverzüglich<br />

schriftlich informiert. Die Gesellschafter<br />

verzichten gemäß § 151 bGb auf den zugang<br />

der annahmeerklärung. Der geschäftsführende<br />

kommanditist ist seitens der Gesellschafter<br />

unwiderruflich bevollmächtigt, unter<br />

befreiung von den beschränkungen des<br />

§ 181 bGb ohne weitere zustimmung weitere<br />

natürliche oder juristische Personen als Gesellschafter<br />

in die Gesellschaft aufzunehmen,<br />

entsprechende aufnahmeverträge (auch im<br />

namen der jeweiligen mitgesellschafter)<br />

abzuschließen und / oder durch erhöhung<br />

der beteiligung das eingelegte kapital zur<br />

Finanzierung des durchzuführenden bzw.<br />

durchgeführten Gesellschaftszwecks im sinne<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

141


142<br />

des § 2 auf das in § 4 abs. (1) genannte Gesellschaftskapital<br />

zu erhöhen und diejenigen<br />

erklärungen abzugeben und handlungen<br />

vorzunehmen, die insoweit sachdienlich oder<br />

erforderlich sind. eine separate zustimmung<br />

der mitgesellschafter ist hierfür nicht erforderlich.<br />

(4) Das Gesellschaftskapital setzt sich aus den<br />

gesamten kapitalanteilen der jeweiligen<br />

Gesellschafter zusammen. eine beteiligung<br />

von Gesellschaften bürgerlichen rechts,<br />

Gemeinschaften und ehepaaren in der Form<br />

einer Gesellschaft bürgerlichen rechts bzw.<br />

Gemeinschaft ist ausgeschlossen.<br />

Personen, die (i) staatsangehöriger der usa,<br />

kanadas, japans, Großbritanniens, <strong>Frankreich</strong>s<br />

oder australiens sind, (ii) Inhaber einer<br />

dauerhaften aufenthalts- und arbeitsgenehmigung<br />

der usa (“Green card“), kanadas,<br />

japans, Großbritanniens, <strong>Frankreich</strong>s oder<br />

australiens sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />

aufenthalt / wohnsitz oder sitz in den usa, in<br />

kanada, japan, Großbritannien, <strong>Frankreich</strong><br />

oder australien haben und / oder (iv) die<br />

beteiligung für eine vermögensmasse mit<br />

sitz in den usa, in kanada, japan, Großbritannien,<br />

<strong>Frankreich</strong> oder australien eingehen<br />

oder einer solchen anbieten, können nicht<br />

kommanditisten der Gesellschaft sein. anlässlich<br />

der aufnahme und auf verlangen des<br />

geschäftsführenden kommanditisten haben<br />

Gesellschafter zu versichern und nachzuweisen,<br />

dass keiner der im vorstehenden satz<br />

genannten umstände in der Person eines<br />

Gesellschafters (nachfolgend „beteiligungshindernis“<br />

genannt) vorliegt. bei anfänglichem<br />

oder nachträglichem vorliegen eines<br />

beteiligungshindernisses ist der betreffende<br />

Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft<br />

und den übrigen Gesellschaftern schadensersatzpflichtig,<br />

es sei denn, der Gesellschafter<br />

hat dies nicht zu vertreten. ausnahmen davon,<br />

dass der Gesellschaft grundsätzlich nur<br />

derjenige beitreten kann, in dessen Person<br />

kein beteiligungshindernis vorliegt, können<br />

durch den geschäftsführenden kommanditisten<br />

zugelassen werden. ungeachtet einer<br />

solchen von dem geschäftsführenden kommanditisten<br />

gewährten ausnahme ist der Ge-<br />

sellschafter der Gesellschaft und jedem einzelnen<br />

Gesellschafter gegenüber zum ersatz<br />

aller schäden, kosten und nachteile verpflichtet,<br />

die daraus entstehen, dass in der Person<br />

des Gesellschafters ein beteiligungshindernis<br />

vorliegt. ein rückgriff des Gesellschafters,<br />

insbesondere auf den geschäftsführenden<br />

kommanditisten, ist ausgeschlossen.<br />

(5) Die kapitaleinlage (dies ist die Pflichteinlage)<br />

eines Gesellschafters muss mindestens<br />

eur 20.000 betragen. beteiligungen müssen<br />

jeweils durch 100 ohne rest teilbar sein.<br />

zusätzlich hat der beitretende Gesellschafter<br />

das Investorendarlehen und das agio<br />

entsprechend der beitrittsvereinbarung zu<br />

leisten. Die gesamte anlagesumme, bestehend<br />

aus der summe des betrags von<br />

kapitaleinlage und Investorendarlehen zzgl.<br />

agio, ist vollständig und ohne abzug in der in<br />

der beitrittsvereinbarung festgelegten weise<br />

zu erbringen. kapitaleinlage und der für das<br />

Investorendarlehen erforderliche betrag sind<br />

zzgl. agio vollständig von einem bankkonto<br />

zu zahlen, das in einem mitgliedsstaat der<br />

europäischen Gemeinschaft geführt wird.<br />

andernfalls kann die zahlung zurückgewiesen<br />

werden. sie gilt im Fall einer Überweisung<br />

von einem anderen als den vorstehend<br />

genannten konten als nicht geleistet.<br />

Für die beteiligung des geschäftsführenden<br />

kommanditisten gilt die mindestbeteiligung<br />

gemäß satz 1 und satz 2 nicht.<br />

(6) Den beitretenden Gesellschaftern ist bekannt,<br />

dass sich die Gesellschaft an der scI als Gesellschafter<br />

beteiligt hat. zum zeitpunkt des<br />

beitritts der Gesellschafter zur Gesellschaft<br />

haben sowohl die Gesellschaft als auch die<br />

scI verträge zur Durchführung der Investition<br />

abgeschlossen oder werden diese noch<br />

abschließen; insbesondere hat die scI bereits<br />

verträge betreffend den ankauf des im<br />

Private Placement memorandum näher beschriebenen<br />

Grundstücks und damit zusammenhängende<br />

verträge sowie konditionenvereinbarungen,<br />

zinssicherungsgeschäfte,<br />

sicherheitenverträge und weitere vereinbarungen<br />

betreffend die Fremdfinanzierung<br />

abgeschlossen. mit unterzeichnung der


eitrittserklärung erklärt der jeweilige Gesellschafter<br />

ausdrücklich seine zustimmung zur<br />

auswahl der Immobilie, zum abschluss der<br />

vorgenannten verträge einschließlich eventueller<br />

änderungsverträge, sofern letztere<br />

für sich genommen keine nachteile zu lasten<br />

der Gesellschaft oder der scI begründen, und<br />

zum erwerb der beteiligung an der scI durch<br />

die Gesellschaft. Die Gesellschafter können<br />

die abgeschlossenen verträge gemäß § 10<br />

abs. (1) einsehen und stimmen ihnen mit<br />

ihrem beitritt zu.<br />

(7) Der geschäftsführende kommanditist hat seinen<br />

kapitalanteil gemäß § 3 abs. (2) in voller<br />

höhe geleistet. Die übrigen Gesellschafter<br />

werden ihre kapitalanteile nach maßgabe<br />

des § 7 erbringen.<br />

(8) Die für jeden Gesellschafter, mit ausnahme<br />

des geschäftsführenden kommanditisten, im<br />

handelsregister einzutragende hafteinlage<br />

beträgt stets eur 500. Die für den geschäftsführenden<br />

kommanditisten im handelsregister<br />

einzutragende hafteinlage beträgt<br />

eur 1.000.<br />

(9) Die Gesellschafter bestellen den geschäftsführenden<br />

kommanditisten als gemeinsamen<br />

empfangsbevollmächtigten im sinne des<br />

§ 183 ao und verpflichten sich untereinander,<br />

rechtsbehelfe oder sonstige rechtsmittel im<br />

rahmen der deutschen steuerveranlagung<br />

bzw. gesonderter Feststellungen für die<br />

Gesellschaft nur nach zustimmung der komplementärin<br />

und des geschäftsführenden<br />

kommanditisten und nur durch den steuerberater<br />

der Gesellschaft einzulegen, auch<br />

soweit sie persönlich (z. b. hinsichtlich ihrer<br />

sonderwerbungskosten) betroffen sind; dies<br />

gilt nicht, soweit in den steuererklärungen<br />

der Gesellschaft von den ergebnisverteilungsregelungen<br />

dieses Gesellschaftsvertrages<br />

abgewichen wird. Diese verpflichtung und<br />

die empfangsvollmacht, die bei einem etwaigen<br />

ausscheiden des geschäftsführenden<br />

kommanditisten aus der Gesellschaft ggf. zu<br />

erneuern ist, gelten unwiderruflich über die<br />

Gesellschaftszugehörigkeit hinaus, soweit<br />

steuerbescheide und verwaltungsakte betroffen<br />

sind, die für die veranlagungszeiträume<br />

der Gesellschaftszugehörigkeit ergehen.<br />

Der geschäftsführende kommanditist kann<br />

die empfangsbevollmächtigung ab dem<br />

zeitpunkt der liquidation durch erklärung gegenüber<br />

der zuständigen Finanzbehörde mit<br />

der Folge widerrufen, dass die zustellungen<br />

sodann an die Gesellschafter der liquidationsgesellschaft<br />

direkt erfolgen müssen; sie<br />

wird von diesem recht nur auf basis eines<br />

entsprechenden Gesellschafterbeschlusses<br />

Gebrauch machen.<br />

(10)Gesellschafter kann nur werden, wer sich<br />

gegenüber der Gesellschaft durch einen<br />

handels- oder stiftungsregisterauszug und<br />

für die vertretungsberechtigten Personen<br />

bzw. für sich durch Übersendung entweder<br />

einer aktuellen kopie des reisepasses oder<br />

einer aktuellen kopie des Personalausweises<br />

identifiziert hat.<br />

§ 4 kaPitaLerHöHungen<br />

(1) Der geschäftsführende kommanditist ist<br />

berechtigt, das Gesellschaftskapital durch<br />

aufnahme weiterer Gesellschafter bis zum<br />

30.12.2011 (Platzierungsfrist) in einem oder<br />

mehreren schritten auf insgesamt bis zu<br />

eur 2.401.000 zzgl. der summe des von<br />

allen Gesellschaftern gemäß den beitrittsvereinbarungen<br />

vereinnahmten agios durch<br />

einzahlung in die kapitalrücklage der Gesellschaft<br />

zu erhöhen. Der geschäftsführende<br />

kommanditist ist, abhängig vom Investitionsvolumen<br />

der Gesellschaft, berechtigt, das<br />

Gesellschaftskapital abweichend von satz 1<br />

um zehn Prozent zu überschreiten bzw. zu<br />

unterschreiten.<br />

(2) kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit wirkung<br />

zum beginn des kalendermonats, der<br />

der annahme des beitritts bzw. der zulassung<br />

zur erhöhung des kapitalanteils folgt.<br />

(3) Der geschäftsführende kommanditist hat<br />

freies ermessen, beitrittsangebote nicht<br />

anzunehmen und kapitalerhöhungen nicht<br />

vorzunehmen.<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

143


144<br />

(4) Die aufnahme weiterer Gesellschafter ist mit<br />

ausnahme des geschäftsführenden kommanditisten<br />

hinsichtlich jedes Gesellschafters bis<br />

zur eintragung als kommanditist im handelsregister<br />

aufschiebend bedingt. bis zur eintragung<br />

stellt der Gesellschafter beteiligungsbeträge<br />

der Gesellschaft jeweils als atypisch<br />

stiller Gesellschafter zur verfügung bzw. wird<br />

zumindest so gestellt. Die regelungen dieses<br />

vertrags gelten für diesen zeitraum soweit<br />

möglich sinngemäß.<br />

§ 5 beteiLigung an Der sCi<br />

(1) Die Gesellschaft hat bei der Gründung der<br />

scI vierzehn Gesellschaftsanteile an der scI<br />

übernommen. neben der Gesellschaft hält<br />

die <strong>Frankreich</strong> III beteiligungs Gmbh einen<br />

anteil an der scI. Im Falle einer späteren kapitalerhöhung<br />

bei der scI übernimmt die Gesellschaft<br />

weitere anteile an der scI. Darüber<br />

hinaus wird die Gesellschaft der <strong>Frankreich</strong><br />

III beteiligungs Gmbh einen nießbrauch nach<br />

französischem recht über ihre anteile an der<br />

scI einräumen, dem 100 % des ordentlichen<br />

nettoergebnisses (z. b. aus mieteinnahmen)<br />

aus den scI-anteilen zugeordnet sind.<br />

Die mit den anteilen an der scI verbundenen<br />

stimmrechte sind infolge der nießbrauchbestellung<br />

nach dem Gesellschaftsvertrag der<br />

scI zwischen der <strong>Frankreich</strong> III beteiligungs<br />

Gmbh und der Gesellschaft dergestalt geteilt,<br />

dass die <strong>Frankreich</strong> III beteiligungs Gmbh das<br />

stimmrecht bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />

der scI, der Gesellschaft das<br />

stimmrecht bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />

zusteht.<br />

(2) es ist teil des Investitionskonzepts der<br />

Gesellschaft, dass diese zu einem späteren<br />

zeitpunkt die formale Inhaberschaft (nuepropriété)<br />

an den anteilen an der scI – falls<br />

die Gesellschafter dies schriftlich verlangen<br />

– an diese Gesellschafter im verhältnis ihrer<br />

kapitaleinlagen abtritt. Die abtretung an<br />

die Gesellschafter, die dies schriftlich und<br />

in anerkennung der mit einer abtretung<br />

an sie selbst verbundenen Übernahme der<br />

persönlichen, unbeschränkten und unbe-<br />

schränkbaren haftung eines Gesellschafters<br />

an der scI verlangen, soll bis ende des jahres<br />

2013 wirksam vollzogen werden, falls nicht<br />

die französische Finanzverwaltung bis zu<br />

diesem zeitpunkt, in einer nach einschätzung<br />

des geschäftsführenden kommanditisten<br />

zufriedenstellenden weise, offiziell die<br />

rechtsauffassung vertritt, dass eine deutsche<br />

kommanditgesellschaft für französische<br />

ertragsteuerliche zwecke als transparent<br />

angesehen wird. Der genaue zeitpunkt der<br />

abtretung wird unter berücksichtigung<br />

dieses umstandes vom geschäftsführenden<br />

kommanditisten nach pflichtgemäßem<br />

ermessen festgelegt. sie wird buchhalterisch<br />

im wege der kapitalherabsetzung (außerordentliche<br />

entnahme) durch ausbuchung vom<br />

kapitalkonto III umgesetzt.<br />

Für den Fall, dass Gesellschafter eine abtretung<br />

der anteile an der scI verlangen, stimmen<br />

die übrigen Gesellschafter schon jetzt<br />

einer entsprechenden abtretung der anteile<br />

durch die Gesellschaft zu und bevollmächtigen<br />

die Gesellschaft unwiderruflich und unter<br />

befreiung der beschränkungen des § 181 bGb,<br />

in ihrem namen alle zur wirksamen Übertragung<br />

der anteile notwendigen erklärungen<br />

abzugeben und handlungen durchzuführen.<br />

von dieser vollmacht sind solche rechtsgeschäfte<br />

ausgenommen, die unter das rechtsdienstleistungsgesetz<br />

fallen.<br />

Der nießbrauch gem. abs. (1) zu Gunsten der<br />

<strong>Frankreich</strong> III beteiligungs Gmbh bleibt von<br />

der abtretung unberührt.<br />

§ 6 geseLLsCHaFterkOnten<br />

(1) Für jeden Gesellschafter werden folgende<br />

kapitalkonten geführt:<br />

a) Der kapitalanteil (Pflichteinlage einschließlich<br />

hafteinlage) des Gesellschafters wird<br />

auf dem kapitalkonto I geführt. Dieses ist<br />

unveränderlich und maßgebend für das<br />

stimm- und entnahmerecht und – vorbehaltlich<br />

§ 19 – für die ergebnisverteilung,<br />

die beteiligung am vermögen und am<br />

auseinandersetzungsguthaben.


) Das vom jeweiligen Gesellschafter gemäß<br />

seiner beitrittsvereinbarung gezahlte agio<br />

wird zu 80 % als kapitalrücklage auf dem<br />

kapitalkonto II und zu 20 % als kapitalrücklage<br />

auf dem kapitalkonto III gebucht.<br />

Das kapitalkonto III gilt als rücklage nach<br />

§ 264c abs. 2 s. 1 ziffer II hGb.<br />

c) ausschüttungen, sonstige entnahmen (mit<br />

ausnahme der außerordentlichen entnahme<br />

gemäß § 5 abs. 2) sowie sonstige<br />

einlagen werden auf dem kapitalkonto Iv<br />

gebucht.<br />

d) Gewinne und verluste werden auf dem<br />

kapitalkonto v gebucht (Gewinn- und<br />

verlustvortragskonto).<br />

(2) Die salden auf den kapitalkonten sind unverzinslich.<br />

(3) Für den leistungsverkehr und die sonstigen<br />

ansprüche zwischen der Gesellschaft und<br />

den Gesellschaftern wird ein gesondertes<br />

verrechnungskonto geführt. Das konto hat<br />

im verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern<br />

Forderungs- und verbindlichkeitscharakter.<br />

§ 7 erbringung Der kOmmanDiteinLagen<br />

Für die leistung der kapitalanteile und des agios<br />

bei gemäß § 3 abs. (3) beitretenden bzw. ihren<br />

kapitalanteil erhöhenden Gesellschaftern gilt<br />

Folgendes:<br />

(1) Die Gesellschafter im sinne des § 3 abs. (3)<br />

sind zur barleistung des kapitalanteils zzgl.<br />

agio gemäß den bedingungen der beitrittsvereinbarung<br />

verpflichtet. bei ratenweiser<br />

einzahlung des kapitalanteils werden die<br />

einzahlungen vorrangig dem kapitalkonto II,<br />

sodann dem kapitalkonto III und im Übrigen<br />

dem kapitalkonto I gutgeschrieben.<br />

(2) wird der kapitalanteil zzgl. agio zu den über<br />

die beitrittsvereinbarung vereinbarten terminen<br />

nicht oder nicht in voller höhe erbracht,<br />

kann die Fondsgesellschaft, vertreten durch<br />

den geschäftsführenden kommanditisten,<br />

von der beitrittsvereinbarung mit dem säumigen<br />

Gesellschafter zurücktreten.<br />

(3) Der infolge eines nach abs. (2) erklärten<br />

rücktritts gemäß § 25 abs. (1) lit. c) ausscheidende<br />

Gesellschafter trägt die im zusammenhang<br />

mit seinem ausscheiden entstehenden<br />

kosten und die der Gesellschaft dadurch<br />

entstehenden schäden, mindestens aber eine<br />

schadenpauschale in höhe des vereinbarten<br />

agios. macht die Gesellschaft diese schadenpauschale<br />

geltend, bleibt es dem Gesellschafter<br />

vorbehalten, einen geringeren schaden<br />

bzw. das nichtvorliegen eines schadens<br />

nachzuweisen. Die Gesellschaft ist zudem<br />

berechtigt, ihre schadenersatzansprüche mit<br />

etwaigen rückzahlungsverpflichtungen zu<br />

verrechnen.<br />

(4) anstelle des rücktritts gemäß abs. (2) kann<br />

der geschäftsführende kommanditist den kapitalanteil<br />

eines in verzug geratenen Gesellschafters<br />

unter beachtung des § 3, insbesondere<br />

des § 3 abs. (5), sowie des § 4 abs. (1)<br />

auf den betrag der von ihm geleisteten<br />

zahlung abzüglich agio gemäß beitrittsvereinbarung<br />

sowie abzüglich sämtlicher schadenersatzansprüche<br />

herabsetzen. Im Falle<br />

der herabsetzung hat der hiervon betroffene<br />

Gesellschafter die diesbezüglichen kosten,<br />

mindestens aber eine schadenpauschale in<br />

höhe von eur 500 zu ersetzen. macht die<br />

Gesellschaft diese schadenpauschale geltend,<br />

kann der betroffene Gesellschafter einen<br />

geringeren schaden bzw. das nichtvorliegen<br />

eine schadens nachweisen.<br />

(5) bei nicht fristgerechter einzahlung der<br />

einlagen können dem Gesellschafter verzugszinsen<br />

in gesetzlicher höhe berechnet<br />

werden. Die Geltendmachung von darüber<br />

hinausgehenden schadenersatzforderungen,<br />

z. b. zusätzlichen bearbeitungsgebühren des<br />

Geschäftsbesorgers der Gesellschaft, bleibt<br />

davon unberührt.<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

145


146<br />

§ 8 aussCHLuss Der naCHsCHussPFLiCHt<br />

Über die verpflichtung zur leistung des in der<br />

beitrittsvereinbarung vereinbarten kapitalanteils<br />

zzgl. agio hinaus übernehmen die kommanditisten<br />

keine weiteren zahlungs- oder nachschusspflichten<br />

oder haftungen. unberührt von<br />

diesem vertraglichen haftungsausschluss bleibt<br />

die gesetzliche regelung über die haftung der<br />

kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern<br />

gemäß §§ 171 ff. hGb.<br />

§ 9 gesCHÄFtsFÜHrung unD vertretung<br />

(1) zur Geschäftsführung befugt ist ausschließlich<br />

der geschäftsführende kommanditist.<br />

Der komplementär ist im Innenverhältnis von<br />

der Geschäftsführung ausgeschlossen, soweit<br />

dies gesetzlich zulässig ist. Den übrigen kommanditisten<br />

stehen Geschäftsführungs- und<br />

vertretungsrechte für die gesamte Dauer der<br />

Gesellschaft nicht zu.<br />

(2) Der geschäftsführende kommanditist ist verpflichtet,<br />

die Geschäfte der Gesellschaft unter<br />

beachtung der sich aus § 15 ergebenden<br />

zuständigkeiten der Gesellschafter sowie<br />

nach maßgabe der von diesen demgemäß<br />

gefassten Gesellschafterbeschlüsse mit der<br />

sorgfalt ordentlicher kaufleute zu führen sowie<br />

seine Geschäftserfahrungen und -verbindungen<br />

der Gesellschaft nach besten kräften<br />

zur verfügung zu stellen. Der geschäftsführende<br />

kommanditist hat die Gesellschaft<br />

in Übereinstimmung mit den gesetzlichen<br />

vorschriften und diesem Gesellschaftsvertrag<br />

zu führen. Über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />

der Gesellschaft hinausgehende<br />

handlungen bedürfen eines zustimmenden<br />

Gesellschafterbeschlusses.<br />

Folgende handlungen bedürfen keinesfalls<br />

der zustimmung der Gesellschafter:<br />

(a) zur Finanzierung der von der Gesellschaft<br />

vorzunehmenden Investitionen<br />

im rahmen des Investitionsplanes nach<br />

eigenem ermessen Fremdmittel aufzunehmen<br />

und hierfür erforderliche verträge<br />

und vereinbarungen (auch betref-<br />

fend dafür erforderlicher sicherheiten)<br />

abzuschließen;<br />

(b) abschluss, änderung und beendigung<br />

von zinssicherungsgeschäften;<br />

(c) abschluss, änderung und kündigung<br />

bzw. aufhebung von asset managementverträgen<br />

über die wirtschaftsgüter der<br />

Gesellschaft, Geschäftsbesorgungs- und<br />

Dienstleistungsverträgen;<br />

(d) Der geschäftsführende kommanditist<br />

ist zur Übernahme und verwaltung aller<br />

vermögenswerte für die Gesellschaft<br />

einschließlich der willensbildung über<br />

die ausübung der beteiligungsrechte der<br />

Gesellschaft in der scI sowie der Übertragung<br />

der anteile an der scI gemäß<br />

§ 5 abs. 2 berechtigt, soweit diese nicht<br />

einem Gesellschafterbeschluss gemäß<br />

§ 15 abs. (3) oder einer vereinbarung der<br />

Gesellschafter der scI vorbehalten sind.<br />

Die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

ist zur Gewährung von Gesellschafterdarlehen<br />

zugunsten der scI berechtigt;<br />

Der geschäftsführende kommanditist ist<br />

berechtigt, einen nießbrauch über die<br />

ordentlichen nettoerträge aus anteilen der<br />

Gesellschaft an der scI zu Gunsten der <strong>Frankreich</strong><br />

III beteiligungs Gmbh zu bestellen. zum<br />

gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />

gehören, in den durch § 15 abs. (1)<br />

bestimmten Grenzen, insbesondere<br />

(a) die eröffnung und auflösung von konten<br />

der Gesellschaft und die abwicklung des<br />

zahlungsverkehrs;<br />

(b) die Führung der bücher der Gesellschaft<br />

sowie die aufstellung des jahresabschlusses;<br />

(c) das einleiten, das Führen und die<br />

beilegung von gerichtlichen und außergerichtlichen<br />

rechtsstreitigkeiten der<br />

Gesellschaft;<br />

(d) der abschluss marktüblicher versicherungen.


einer zustimmung der Gesellschafter bedarf<br />

es für diese Geschäfte nicht.<br />

(3) Der geschäftsführende Gesellschafter übt die<br />

beteiligungsrechte der Gesellschaft in der<br />

scI, das stimmrecht bei beschlussfassungen<br />

der scI sowie die abgabe von willenserklärungen<br />

bei verträgen, welche die scI schließt,<br />

hinsichtlich der in § 15 abs. (3) genannten<br />

handlungen und rechtsgeschäfte der scI<br />

nur auf Grundlage eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses<br />

aus. er ist in diesen<br />

Fällen verpflichtet,<br />

• das stimmrecht der Gesellschaft bei<br />

beschlussfassungen der scI gespalten so<br />

auszuüben, dass die ausübung dem ergebnis<br />

der gesonderten beschlussfassung der<br />

Gesellschafter der Gesellschaft entspricht,<br />

möglichst durch stimmabgabe gemäß<br />

dem verhältnis der ja- und nein-stimmen<br />

und enthaltungen bei der gesonderten<br />

beschlussfassung, soweit nicht zwingende<br />

gesetzliche vorschriften eine einheitliche<br />

ausübung des stimmrechts gebieten;<br />

• die beteiligungsrechte der Gesellschaft<br />

einheitlich so auszuüben, wie dies dem<br />

ergebnis der gesonderten beschlussfassung<br />

entspricht, soweit Gegenstand der ausübung<br />

der beteiligungsrechte die abgabe<br />

von willenserklärungen ist.<br />

(4) Der komplementär und dessen Gesellschafter<br />

und Geschäftsführer sind von den beschränkungen<br />

des § 112 abs. 1 hGb befreit. Dies<br />

gilt sinngemäß für den geschäftsführenden<br />

kommanditisten.<br />

(5) Der komplementär und der geschäftsführende<br />

kommanditist sind von den beschränkungen<br />

des § 181 bGb befreit.<br />

(6) Der komplementär vertritt die Gesellschaft<br />

einzeln. Dem geschäftsführenden kommanditisten<br />

wird hiermit, soweit gesetzlich<br />

zulässig, Generalvollmacht zur vertretung der<br />

Gesellschaft erteilt. er ist im rahmen seiner<br />

Generalvollmacht ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />

Die vollmacht ist inhaltlich<br />

nicht beschränkt.<br />

(7) Die Gesellschafter sind bei vorliegen eines<br />

wichtigen Grundes ermächtigt, die dem<br />

geschäftsführenden kommanditisten erteilte<br />

Geschäftsführungsbefugnis nebst Generalvollmacht<br />

durch beschluss zu widerrufen.<br />

(8) Geschäftsführungs- und vertretungsbefugnis<br />

erlöschen automatisch mit dem ausscheiden<br />

des geschäftsführenden kommanditisten<br />

bzw. des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

aus der Gesellschaft, insbesondere wenn<br />

diese von ihrem kündigungsrecht gemäß § 24<br />

Gebrauch machen.<br />

(9) Der geschäftsführende kommanditist ist<br />

auch zur beauftragung anderer juristischer<br />

oder natürlicher Personen mit teilen der<br />

Geschäftsführung oder mit einzelnen Geschäftsführungsaufgaben<br />

berechtigt. Die<br />

verantwortung für die Geschäftsführung verbleibt<br />

jedoch stets beim geschäftsführenden<br />

kommanditisten.<br />

§ 10 kOntrOLLreCHte unD<br />

gesCHÄFtsberiCHt<br />

(1) Die Gesellschafter haben über das kontrollrecht<br />

des § 166 hGb hinaus das recht, die<br />

handelsbücher und Papiere der Gesellschaft<br />

selbst einzusehen oder durch einen angehörigen<br />

der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />

berufe einsehen zu lassen.<br />

(2) Der geschäftsführende kommanditist informiert<br />

die Gesellschafter und den beirat über<br />

wesentliche geschäftliche vorgänge und über<br />

die wirtschaftliche situation der Gesellschaft.<br />

(3) Der geschäftsführende kommanditist hat<br />

jährlich den Gesellschaftern schriftlich über<br />

den Geschäftsverlauf und die lage der Gesellschaft<br />

zu berichten.<br />

(4) alle Gesellschafter und deren mögliche<br />

vertreter haben über angelegenheiten und<br />

unterlagen gegenüber Dritten stillschweigen<br />

zu bewahren.<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

147


148<br />

§ 11 HaFtung<br />

(1) Die Gesellschafter haben untereinander<br />

sowie im verhältnis zu der Gesellschaft nur<br />

vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />

Davon ausgenommen ist die verletzung von<br />

leben, körper und Gesundheit. Die bestimmungen<br />

des § 9 abs. (2) bleiben unberührt.<br />

(2) schadenersatzansprüche der Gesellschafter<br />

untereinander sowie im verhältnis zur Gesellschaft<br />

verjähren nach ablauf von drei jahren,<br />

gerechnet ab dem schluss des jahres, in dem<br />

der anspruch entstanden ist und der Gesellschafter<br />

von den anspruch begründenden<br />

umständen und der Person des schuldners<br />

kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

erlangen musste. unabhängig von der<br />

kenntnis oder der grob fahrlässigen unkenntnis<br />

verjähren ansprüche auf ersatz anderer<br />

schäden als aus der verletzung des lebens,<br />

des körpers oder der Gesundheit spätestens<br />

nach ablauf von zehn jahren nach der entstehung<br />

des anspruchs bzw., soweit ein solcher<br />

schaden nicht durch vorsätzliche oder grob<br />

fahrlässige Pflichtverletzung entstanden ist,<br />

spätestens nach ablauf von fünf jahren nach<br />

der entstehung des anspruchs.<br />

(3) ansprüche sind gegenüber dem verpflichteten<br />

schriftlich geltend zu machen.<br />

§ 12 beirat<br />

(1) Die Gesellschafter können einen beirat wählen,<br />

der aus drei mitgliedern besteht. zusätzlich<br />

kann ein ersatzmitglied gewählt werden.<br />

mitglieder des beirats können ausschließlich<br />

Gesellschafter sein.<br />

(2) Die beiratsmitglieder werden für die zeit<br />

bis zum ablauf des fünften jahres bestellt,<br />

das auf ihre wahl folgt. auch nach ablauf<br />

dieser zeit bleibt ein beiratsmitglied so lange<br />

im amt, bis ein nachfolger bestimmt ist.<br />

eine wiederwahl ist zulässig. scheidet ein<br />

beiratsmitglied während seiner amtszeit aus<br />

oder verstirbt es, rückt das ersatzmitglied<br />

an dessen stelle nach. wurde seitens der<br />

Gesellschafter kein ersatzmitglied gewählt,<br />

rückt als nächstes beiratsmitglied die Person<br />

nach, die die nächst meisten stimmen bei<br />

der vorangegangenen beiratswahl erhalten<br />

hatte, wenn diese die wahl annimmt. sofern<br />

das nachrückende mitglied die wahl nicht<br />

annimmt bzw. keine andere Person stimmen<br />

bei der vorangegangenen beiratswahl erhalten<br />

hat, bestimmt der geschäftsführende<br />

kommanditist eine Person, die diese Funktion<br />

annimmt, als nachrückendes mitglied des<br />

beirats. Die amtszeit des ersatzmitgliedes<br />

bzw. des nachrückenden mitgliedes endet<br />

mit der regulären amtszeit des beiratsmitglieds,<br />

an dessen stelle das ersatzmitglied<br />

bzw. das nachrückende mitglied zum beiratsmitglied<br />

wurde.<br />

(3) bis zur wahl eines ordentlichen beirats kann<br />

der geschäftsführende kommanditist einen<br />

vorläufigen beirat bestellen.<br />

(4) Der beirat fasst seine beschlüsse mit einfacher<br />

mehrheit. er ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />

zwei seiner mitglieder anwesend sind.<br />

(5) Der beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung<br />

und wählt aus seiner mitte einen vorsitzenden.<br />

sitzungen des beirats sollen aus<br />

kostengründen grundsätzlich in Form von<br />

telefonkonferenzen stattfinden, sofern nicht<br />

besondere umstände eine physische sitzung<br />

erforderlich machen.<br />

(6) aufgabe des beirates ist die beratung, unterstützung<br />

und Überwachung des geschäftsführenden<br />

kommanditisten. Der beirat ist<br />

nicht berechtigt, dem geschäftsführenden<br />

kommanditisten weisungen zu erteilen<br />

oder solche maßnahmen zu treffen, die der<br />

Gesellschaft kosten verursachen. er kann<br />

jedoch von dem geschäftsführenden kommanditisten<br />

berichterstattung über einzelne<br />

Geschäftsführungsangelegenheiten verlangen<br />

und eines seiner mitglieder oder einen<br />

sachverständigen Dritten auf kosten der<br />

Gesellschaft beauftragen, die Geschäftsbücher<br />

der Gesellschaft einzusehen und bericht<br />

zu erstatten.


(7) mindestens ein beiratsmitglied nimmt an den<br />

Gesellschafterversammlungen gemäß § 17<br />

dieses vertrags teil. auf verlangen des beirates<br />

nimmt der geschäftsführende kommanditist<br />

oder ein durch diesen zu benennender<br />

vertreter an den beiratssitzungen teil; der<br />

geschäftsführende kommanditist seinerseits<br />

ist berechtigt, an den beiratssitzungen teilzunehmen.<br />

(8) Der beirat ist kein organ im sinne des aktienrechts.<br />

seine mitglieder haften nur für<br />

vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; davon<br />

ausgenommen ist die haftung für schäden<br />

infolge verletzung des lebens, des körpers<br />

oder der Gesundheit einer Person. schadenersatzansprüche<br />

der Gesellschafter und der<br />

Gesellschaft verjähren nach ablauf von drei<br />

jahren, gerechnet ab dem schluss des jahres,<br />

in dem der anspruch entstanden ist und der<br />

anspruchsberechtigte von den den anspruch<br />

begründenden umständen und der Person<br />

des schuldners kenntnis erlangt hat oder<br />

ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.<br />

unabhängig von der kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />

unkenntnis verjährt der anspruch<br />

bei vorsätzlichem handeln spätestens nach<br />

ablauf von zehn jahren, im Übrigen spätestens<br />

nach ablauf von fünf jahren nach der<br />

entstehung des anspruchs.<br />

(9) Derartige ansprüche sind innerhalb einer<br />

ausschlussfrist von sechs monaten nach<br />

kenntniserlangung vom schaden gegenüber<br />

dem verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />

Die nichteinhaltung der ausschlussfrist<br />

führt zum verlust des anspruchs.<br />

(10)jedes beiratsmitglied erhält neben der<br />

erstattung seiner auslagen eine auslagenpauschale<br />

in höhe von eur 250 p. a. zzgl.<br />

gesetzlicher umsatzsteuer in jeweils gültiger<br />

höhe. änderungen hierzu sind durch die<br />

Gesellschafter zu beschließen.<br />

§ 13 geseLLsCHaFterbesCHLÜsse<br />

(1) Die von den Gesellschaftern in den angelegenheiten<br />

der Gesellschaft zu treffenden<br />

bestimmungen erfolgen durch beschlussfassung.<br />

Die Gesellschafterbeschlüsse werden<br />

grundsätzlich im wege des schriftlichen<br />

umlaufverfahrens gefasst. Das schriftliche<br />

umlaufverfahren ist einmal jährlich bis<br />

spätestens zum 30.11. eines jahres, erstmals<br />

in dem auf den schluss der Platzierung des<br />

Gesellschaftskapitals folgenden Geschäftsjahrs,<br />

durchzuführen. eine beschlussfassung<br />

in einer Gesellschafterversammlung ist unter<br />

den voraussetzungen des § 17 dieses vertrags<br />

möglich.<br />

(2) soweit in zwingenden gesetzlichen bestimmungen<br />

oder diesem Gesellschaftsvertrag<br />

nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist,<br />

bedürfen Gesellschafterbeschlüsse der einfachen<br />

mehrheit der abgegebenen stimmen.<br />

stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene<br />

stimmen. bei stimmengleichheit gilt ein<br />

antrag als abgelehnt.<br />

(3) Das stimmrecht bemisst sich nach dem kapitalkonto<br />

I jedes Gesellschafters mit der maßgabe,<br />

dass auf je eur 1 eine stimme entfällt.<br />

(4) Die unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />

kann nur binnen einer ausschlussfrist<br />

von einem monat nach kenntniserlangung<br />

durch eine gegen die Gesellschaft zu<br />

richtende klage, in der auch die Gründe<br />

genannt werden müssen, aus denen sich die<br />

unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses<br />

ergibt, geltend gemacht werden. nach ablauf<br />

der Frist gilt ein etwaiger mangel als geheilt.<br />

(5) jeder Gesellschafter kann sich im rahmen der<br />

ausübung seines stimmrechts durch einen<br />

schriftlich bevollmächtigten vertreter vertreten<br />

lassen.<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

149


150<br />

(6) ein bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter<br />

vertritt, kann entsprechend ihm erteilter<br />

weisungen voneinander abweichende<br />

stimmen abgeben. stets kann jedoch für<br />

einen einzelnen Gesellschafter das stimmrecht<br />

nur einheitlich abgegeben werden. Im<br />

Übrigen kann ein Gesellschafter für seinen<br />

kapitalanteil nur eine einheitliche stimme<br />

abgeben.<br />

§ 14 nieDersCHriFten Über geseLLsCHaFterbesCHLÜsse<br />

(1) Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine<br />

niederschrift anzufertigen, die von dem<br />

geschäftsführenden kommanditisten, und,<br />

sofern ein beirat besteht und zumindest<br />

eines seiner mitglieder an der beschlussfassung<br />

mitgewirkt hat, einem beiratsmitglied<br />

zu unterzeichnen ist und den Gesellschaftern<br />

zu übersenden ist.<br />

(2) Die niederschrift hat das abstimmungsergebnis<br />

sowie die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse<br />

zu enthalten, im Falle der beschlussfassung<br />

gemäß § 17 zusätzlich den ort und<br />

den tag der versammlung, die teilnehmer,<br />

die Gegenstände der tagesordnung und alle<br />

anträge.<br />

(3) Der Inhalt der niederschrift gilt als von dem<br />

einzelnen Gesellschafter genehmigt, sofern<br />

er der richtigkeit nicht binnen zwei wochen<br />

seit dem empfang gegenüber dem geschäftsführenden<br />

kommanditisten schriftlich unter<br />

angabe von Gründen widerspricht.<br />

§ 15 zustÄnDigkeit Der geseLLsCHaFter<br />

(1) Die Gesellschafter sind insbesondere für<br />

folgende beschlussfassungen zuständig:<br />

a) Feststellung des jahresabschlusses;<br />

b) beschluss über entnahmen gemäß § 20;<br />

c) wahl des abschlussprüfers gemäß § 18<br />

abs. (3) satz 1;<br />

d) entlastung des geschäftsführenden kommanditisten;<br />

e) wahl, entlastung und vergütung des beirats<br />

gemäß § 12;<br />

f) änderung des Gesellschaftsvertrags;<br />

g) ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />

nach § 25 abs. (1) lit. d), nicht jedoch<br />

der rücktritt von der beitrittsvereinbarung<br />

nach § 25 abs. (1) lit c);<br />

h) in abweichung von § 24 auflösung der<br />

Gesellschaft gemäß § 27;<br />

i) eingehen von beteiligungen, erwerb, veräußerung<br />

und belastung weiterer Grundstücke<br />

oder grundstücksgleicher rechte<br />

und die Durchführung von neubauvorhaben<br />

auf bereits erworbenen oder noch zu<br />

erwerbenden Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />

rechten, sofern die mit<br />

den einzelnen maßnahmen verbundenen<br />

kosten 10 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

übersteigen;<br />

j) veräußerung wesentlicher teile des Gesellschaftsvermögens;<br />

k) widerruf der Geschäftsführungsbefugnis<br />

nebst Generalvollmacht gemäß § 9<br />

abs. (7);<br />

l) einstellung der tätigkeit der Gesellschaft;<br />

m)die aufnahme und umschuldung von<br />

Darlehen und der abschluss von verträgen<br />

über sicherheiten in diesem zusammenhang<br />

(einschließlich dinglicher belastungen<br />

des Gesellschaftsvermögens) in<br />

allen Fällen, die nicht durch die Geschäftsführung<br />

gemäß der regelungen des § 9<br />

durchgeführt werden dürfen.<br />

(2) beschlüsse im sinne von abs. (1) lit. f), h), i),<br />

j) l) bedürfen einer mehrheit von 75 Prozent<br />

der abgegebenen stimmen.


(3) Die Gesellschafter sind für folgende beschlussfassungen<br />

über die handlungen des<br />

geschäftsführenden kommanditisten bei<br />

rechtsgeschäften der scI zuständig:<br />

a) Durchführung von maßnahmen, die mit<br />

dem Gesellschaftszweck der scI nicht in<br />

Übereinstimmung sind;<br />

b) erwerb, abtretung oder verpfändung von<br />

beteiligungen an Gesellschaften, ebenso<br />

wie der abschluss von verträgen, deren<br />

zweck die beteiligung Dritter an den Geschäften<br />

der scI ist;<br />

c) die veräußerung von Grundstücken<br />

und grundstücksgleichen rechten, die<br />

im eigentum der scI stehen, mit einem<br />

Geschäftswert von mehr als eur 2.500.000<br />

sowie der erwerb von anderen Immobilien<br />

und ähnlichen anrechten auf Immobilien,<br />

die Durchführung neuer bauprojekte durch<br />

die scI, die derzeit noch nicht bekannt sind,<br />

auf bereits zuvor erworbenen Grundstücken<br />

oder auf dem wege des kaufes,<br />

wenn die kosten für diese verschiedenen<br />

Geschäfte eur 2.500.000 übersteigen;<br />

d) der abschluss von mietverträgen für<br />

Immobilienobjekte der scI mit ausnahme<br />

von (i) der erneuerung bzw. verlängerung<br />

von bereits bestehenden mietverträgen<br />

oder dem (ii) abschluss von nachträgen zu<br />

Gunsten der bestehenden mieter und (iii)<br />

von neuen mietverträgen, die mit Gesellschaften<br />

abgeschlossen werden, die vom<br />

gleichen mieter kontrolliert werden sowie<br />

(iv) dem abschluss von neuen mietverträgen<br />

sofern diese im einzelfall nicht mehr<br />

als 25% der Fläche in dem Immobilienobjekt<br />

umfassen;<br />

e) die bewilligung von sicherheiten auf Immobilien<br />

der scI, außer diese sicherheiten<br />

werden im rahmen der im konsolidierten<br />

Finanzierungsplan dargestellten Finanzierung<br />

oder der refinanzierung bestehender<br />

verbindlichkeiten bewilligt;<br />

f) änderungen der Gewinnverteilung unter<br />

den Gesellschaftern;<br />

g) abtretung oder wesentliche reduzierung<br />

der Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft;<br />

h) änderungen der satzung der Gesellschaft;<br />

i) auflösung oder liquidierung der Gesellschaft<br />

und bestimmung eines liquidators.<br />

(4) eine etwaige nachschusspflicht kann nur mit<br />

den stimmen aller Gesellschafter beschlossen<br />

werden.<br />

(5) Der einzelne Gesellschafter ist ohne seine<br />

zustimmung nicht verpflichtet, sich an einer<br />

beschlossenen kapitalerhöhung zu beteiligen.<br />

§ 16 geseLLsCHaFterbesCHLÜsse im sCHriFt­<br />

LiCHen umLauFverFaHren<br />

(1) Im wege der schriftlichen abstimmung<br />

(umlaufverfahren) kommt ein beschluss nur<br />

zustande, wenn mindestens dreißig Prozent<br />

der stimmen aller Gesellschafter an der<br />

abstimmung teilnehmen. wird im rahmen<br />

der schriftlichen abstimmung diese quote<br />

nicht erreicht, kann der geschäftsführende<br />

kommanditist eine weitere schriftliche<br />

abstimmung mit gleicher tagesordnung<br />

(abstimmungsgegenstände) veranlassen.<br />

(2) Im rahmen dieser zweiten schriftlichen<br />

abstimmung können beschlüsse unabhängig<br />

von der anzahl der teilnehmenden stimmen<br />

gefasst werden. hierauf ist im rahmen der<br />

bekanntgabe der abstimmungsgegenstände<br />

hinzuweisen. alternativ kann auch eine Gesellschafterversammlung<br />

nach maßgabe des<br />

§ 17 einberufen werden.<br />

(3) bei schriftlichen abstimmungen hat der<br />

geschäftsführende kommanditist den<br />

abstimmungsgegenstand mit einer begründeten<br />

stellungnahme bekannt zu geben. Die<br />

bekanntgabe erfolgt schriftlich an die der<br />

Gesellschaft zuletzt benannte anschrift des<br />

jeweiligen Gesellschafters. Die abstimmungsunterlagen<br />

sind zuvor, soweit vorhanden,<br />

dem beirat mit angemessener Frist vorzulegen.<br />

soweit diese eigene stellungnahmen<br />

abgeben, sind sie den abstimmungsunter-<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

151


152<br />

lagen beizufügen. Die stimmabgabe der<br />

Gesellschafter muss innerhalb von drei<br />

wochen nach absendung der abstimmungsaufforderung<br />

bei der Gesellschaft eingehen.<br />

soweit der Gegenstand der beschlussfassung<br />

eilbedürftig ist, kann der geschäftsführende<br />

kommanditist die Frist auf zehn tage verkürzen.<br />

bis zum ende der Frist nicht eingegangene<br />

stimmen zählen als stimmenthaltung.<br />

bei der berechnung der Frist werden der tag<br />

der absendung der abstimmungsaufforderung<br />

und der tag des eingangs der stimmabgabe<br />

bei der Gesellschaft mitgezählt. Die<br />

auszählung der stimmen erfolgt durch die<br />

Gesellschaft. Der beirat hat das recht, die<br />

auszählung zu überprüfen. Über das ergebnis<br />

der abstimmung sind die Gesellschafter<br />

durch die zusendung einer niederschrift<br />

gemäß § 14 dieses vertrags zu unterrichten.<br />

§ 17 geseLLsCHaFterversammLung<br />

(1) Gesellschafterversammlungen finden statt<br />

auf antrag des geschäftsführenden kommanditisten,<br />

des komplementärs, des beirats<br />

oder auf antrag von Gesellschaftern, die<br />

zusammen mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

vertreten.<br />

(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch<br />

den geschäftsführenden kommanditisten<br />

einberufen. Die einberufung erfolgt schriftlich<br />

an die der Gesellschaft zuletzt benannte<br />

anschrift des jeweiligen Gesellschafters. sie<br />

muss den zeitpunkt, den ort und die tagesordnung<br />

angeben. zwischen der absendung<br />

einerseits sowie dem tag der versammlung<br />

andererseits muss eine Frist von mindestens<br />

vier wochen liegen. bei eilbedürftigen Fällen<br />

kann die Frist auf zehn tage verkürzt werden.<br />

bei der berechnung der Fristen werden der<br />

tag der absendung und der tag der versammlung<br />

mitgezählt.<br />

(3) Die Gesellschafterversammlung findet<br />

grundsätzlich am sitz der Gesellschaft statt,<br />

sofern die Gesellschafter nicht etwas anderes<br />

beschließen.<br />

(4) Den vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />

führt der geschäftsführende kommanditist.<br />

(5) wird eine Gesellschafterversammlung auf<br />

antrag des komplementärs, des beirats<br />

oder der Gesellschafter, die mindestens<br />

dreißig Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten,<br />

nicht innerhalb von 14 tagen, nachdem<br />

der entsprechende antrag nach abs. (1)<br />

dem geschäftsführenden kommanditisten<br />

zuging, einberufen, ist der antragsteller<br />

berechtigt, die versammlung einzuberufen.<br />

(6) eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />

ist ohne rücksicht auf<br />

die zahl der anwesenden oder vertretenen<br />

Gesellschafter beschlussfähig, sofern der<br />

geschäftsführende kommanditist anwesend<br />

oder vertreten ist. hierauf ist bei einberufung<br />

der Gesellschafterversammlung hinzuweisen.<br />

§ 18 gesCHÄFtsjaHr, jaHresabsCHLuss<br />

(1) Geschäftsjahr ist das kalenderjahr. Das erste<br />

Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein rumpfgeschäftsjahr.<br />

(2) Der geschäftsführende kommanditist hat in<br />

den ersten sechs monaten des Geschäftsjahrs<br />

für das vorangegangene Geschäftsjahr unter<br />

beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

buchführung und bilanzierung sowie der<br />

gesetzlichen vorschriften die bilanz und die<br />

Gewinn- und verlust-rechnung der Gesellschaft<br />

aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />

(3) Der jahresabschluss (bilanz und die Gewinnund<br />

verlust-rechnung) wird, erstmals für das<br />

Geschäftsjahr, in dem sämtliche neue Gesellschafter<br />

gemäß § 4 der Gesellschaft beigetreten<br />

sind, und in der Folge in jedem dritten<br />

jahr von einem vereidigten buchprüfer bzw.<br />

wirtschaftsprüfer oder einer wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

auf kosten der Gesellschaft<br />

geprüft. Für sämtliche Geschäftsjahre bis<br />

einschließlich des Geschäftsjahrs, in dem das<br />

Gesellschaftskapital gemäß § 4 vollständig<br />

platziert wird (sämtliche beitrittsjahre), bestimmt<br />

der geschäftsführende kommanditist<br />

den abschlussprüfer.


(4) Der geprüfte jahresabschluss ist allen Gesellschaftern<br />

bekannt zu geben bzw. mit der<br />

einladung zur Gesellschafterversammlung<br />

gemäß § 17 dieses vertrags zuzusenden. Die<br />

Gesellschaft hat den Prüfungsbericht dem<br />

beirat auszuhändigen.<br />

§ 19 beteiLigung am ergebnis<br />

(1) Die beteiligung der Gesellschafter am ergebnis<br />

der Gesellschaft, wie es sich nach berücksichtigung<br />

der vergütungen gemäß §§ 21<br />

und 21a ergibt, bestimmt sich nach dem<br />

verhältnis des kapitalkontos I zum jeweiligen<br />

bilanzstichtag, sofern nicht nachfolgend<br />

etwas anderes bestimmt ist.<br />

(2) abweichend von abs. (1) werden nach möglichkeit<br />

die ergebnisse der Geschäftsjahre<br />

2010 und 2011 im rechtlich, insbesondere<br />

steuerrechtlich, zulässigen maße so verteilt,<br />

dass sämtliche Gesellschafter unabhängig<br />

vom beitrittszeitpunkt entsprechend ihrer<br />

vertragsgemäß eingezahlten einlage gleichgestellt<br />

werden. hierzu werden – soweit<br />

erforderlich – später beitretenden bzw. ihren<br />

kapitalanteil erhöhenden Gesellschaftern<br />

von nach dem monatsersten ihrer vertragsgemäßen<br />

einlageleistung anfallenden Gewinnen<br />

bzw. verlusten der Gesellschaft ggf.<br />

vorabanteile zugerechnet, bis sämtlichen<br />

Gesellschaftern Gewinne bzw. verluste der<br />

Gesellschaft in gleicher anteiliger höhe zugerechnet<br />

sind.<br />

(3) abweichend von abs. (1) steht das ergebnis,<br />

das die Gesellschaft aus der beteiligung an<br />

der scI erzielt, ausschließlich denjenigen<br />

Gesellschaftern zu, denen keine anteile an<br />

der scI durch abtretung übertragen wurden<br />

(nachstehend „nur­kommanditisten“).<br />

ergebnis im sinne des vorstehenden satzes<br />

ist der aus der beteiligung an der scI resultierende<br />

Gewinn oder verlust auf der ebene<br />

der Gesellschaft nach berücksichtigung<br />

etwaiger von der Gesellschaft zu tragender<br />

französischer ertragsteuern (nachstehend<br />

„sCi­ergebnis“). Die beteiligung der nurkommanditisten<br />

an dem scI-ergebnis bemisst<br />

sich entsprechend dem verhältnis ihres<br />

kapitalkontos I zur Gesamtsumme aus allen<br />

kapitalkonten I der nur-kommanditisten.<br />

Gesellschafter, denen scI anteile übertragen<br />

wurden, sind damit von der teilhabe an<br />

dem scI-ergebnis auf ebene der Gesellschaft<br />

ausgeschlossen. Die beteiligung an den ergebnissen<br />

der Gesellschaft, die nicht aus der<br />

beteiligung an der scI erzielt werden, richtet<br />

sich nach maßgabe von abs. (1) und abs. (2).<br />

(4) etwaige umsatzsteuerrückerstattungen sind<br />

den Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine<br />

der umsatzsteuerrückerstattung zugrunde<br />

liegende umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />

als werbungskosten zuzurechnen<br />

war. Die umsatzsteuerzahlungen<br />

gelten im rahmen der ergebnisverteilung<br />

dementsprechend als aufwand dieser Gesellschafter.<br />

(5) allen Gesellschaftern werden verlustanteile<br />

auch dann zugerechnet, wenn sie die höhe<br />

ihrer kapitalanteile übersteigen; eine ausgleichspflicht<br />

ergibt sich hierdurch nicht.<br />

(6) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die<br />

Gesellschafter zum nachweis von sonderwerbungskosten<br />

gesondert aufzufordern. sonderwerbungskosten<br />

müssen bis spätestens<br />

31.03. des Folgejahrs der Gesellschaft unter<br />

vorlage von belegen schriftlich mitgeteilt<br />

werden, anderenfalls können zusätzliche<br />

kosten für den jeweiligen anleger berechnet<br />

werden. Dies gilt entsprechend für sonderbetriebsausgaben<br />

und -vermögen.<br />

(7) sollten gemäß den steuerlichen vorschriften<br />

bei Gesellschaftern ergebnisse als steuerlich<br />

beachtliche sondereinnahmen oder sonderwerbungskosten<br />

entstehen, so sind diese<br />

ergebnisse für steuerliche zwecke ausschließlich<br />

diesen zuzuweisen. sofern hieraus bei<br />

der Gesellschaft mehrbelastungen resultieren,<br />

sind diese von dem verursachenden<br />

Gesellschafter zu tragen.<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

153


154<br />

§ 20 entnaHmen<br />

(1) Die Gesellschafter entscheiden über die<br />

verwendung von Gewinnen und liquiditätsüberschüssen<br />

(entnahmen), soweit sie nicht<br />

nach auffassung des geschäftsführenden<br />

kommanditisten als angemessene liquiditätsreserve<br />

zur sicherstellung einer ordnungsgemäßen<br />

Fortführung der Geschäfte<br />

der Gesellschaft benötigt werden. Der geschäftsführende<br />

kommanditist und der beirat<br />

unterbreiten gemeinsam den Gesellschaftern<br />

einen vorschlag über die höhe der für das<br />

vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließenden<br />

entnahmen.<br />

(2) Die Gesellschafter nehmen im verhältnis<br />

des für sie jeweils geführten kapitalkontos I<br />

gemäß § 6 abs. (1) lit. a) an entnahmen teil,<br />

sofern nicht nachfolgend etwas anderes<br />

bestimmt ist.<br />

(3) an den entnahmen nehmen die Gesellschafter<br />

dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger<br />

entnahmeanspruch für den zeitraum<br />

beginnend ab dem monatsersten, der der<br />

vertragsgemäßen einlagenleistung folgt, zusteht.<br />

Der zeitpunkt für die vertragsgemäße<br />

einlagenleistung ist aus der beitrittsvereinbarung<br />

ersichtlich.<br />

(4) Der geschäftsführende kommanditist ist<br />

berechtigt, entnahmen für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr auch vor einem beschluss<br />

der Gesellschafter zu veranlassen (vorläufige<br />

entnahmen), nicht jedoch vor dem 30.06. des<br />

Folgejahrs.<br />

(5) entnahmen können auch dann erfolgen,<br />

wenn der kapitalanteil durch verluste gemindert<br />

ist.<br />

(6) soweit auf die an die Gesellschaft geleisteten<br />

zahlungen kapitalertragsteuer oder eine andere<br />

vergleichbare quellensteuer zu zahlen<br />

oder eine solche bereits abgezogen worden<br />

ist oder die Gesellschaft aufgrund einer<br />

verfügung der oder vereinbarung mit den<br />

steuerbehörden steuern abzuführen hat und<br />

diese steuern nur bestimmte Gesellschafter<br />

betreffen, ist der dafür erforderliche betrag<br />

von den auf diese Gesellschafter entfallenden<br />

ausschüttungen von der Gesellschaft einzubehalten<br />

oder der Gesellschaft zu erstatten.<br />

(7) Der geschäftsführende kommanditist ist auch<br />

ohne beschluss der Gesellschafter berechtigt,<br />

eine außerordentliche entnahme gemäß § 5<br />

abs. (2) mittels abtretung von anteilen an der<br />

scI an die Gesellschafter vorzunehmen.<br />

§ 21 vergÜtung Des kOmPLementÄrs<br />

(1) Für die Übernahme des haftungsrisikos<br />

erhält der komplementär eine jährliche haftungsvergütung<br />

in höhe von eur 2.000 ggf.<br />

zzgl. gesetzlicher umsatzsteuer in jeweils<br />

gültiger höhe.<br />

(2) Die haftungsvergütung nach abs. (1) ist – unbeschadet<br />

von § 20 abs. (1) – spätestens am<br />

31.12. eines jeden jahrs erstmals im jahr 2010<br />

zur zahlung fällig. zeitanteilige abschlagszahlungen<br />

sind zulässig.<br />

(3) Der komplementär hat anspruch auf die<br />

haftungsvergütung auch dann, wenn in dem<br />

betreffenden Geschäftsjahr kein entsprechender<br />

jahresüberschuss realisiert wurde.<br />

(4) notwendige reisekosten des komplementärs<br />

werden auf nachweis gesondert ersetzt.<br />

§ 21a vergÜtung Des gesCHÄFtsFÜHrenDen<br />

kOmmanDitisten<br />

(1) Der geschäftsführende kommanditist erhält<br />

eine jährliche vergütung in höhe von<br />

eur 2.000 ggf. zzgl. gesetzlicher umsatzsteuer<br />

in jeweils gültiger höhe.<br />

(2) Die vergütung nach abs. (1) ist – unbeschadet<br />

von § 20 abs. (1) – spätestens am 31.12.<br />

eines jeden jahrs erstmals im jahr 2010 zur<br />

zahlung fällig. zeitanteilige abschlagszahlungen<br />

sind zulässig.


(3) Der geschäftsführende kommanditist hat anspruch<br />

auf die vergütung nach abs. (1) auch<br />

dann, wenn in dem betreffenden Geschäftsjahr<br />

kein entsprechender jahresüberschuss<br />

realisiert wurde.<br />

(4) notwendige reisekosten des geschäftsführenden<br />

kommanditisten werden auf nachweis<br />

gesondert ersetzt.<br />

§ 22 Übertragung, beLastung unD teiLung<br />

vOn geseLLsCHaFtsanteiLen<br />

(1) jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil<br />

übertragen oder in sonstiger<br />

weise darüber verfügen, sofern der geschäftsführende<br />

kommanditist dem zuvor<br />

schriftlich zugestimmt hat. Der geschäftsführende<br />

kommanditist kann die zustimmung<br />

bei vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern.<br />

ein wichtiger Grund liegt insbesondere<br />

vor, wenn infolge der Übertragung des<br />

bzw. verfügung über den Gesellschaftsanteil:<br />

a) eine gemäß § 3 abs. (4) sätze 2 und 3 ausgeschlossene<br />

Person Gesellschafter würde,<br />

b) gegen in- oder ausländisches wertpapier-<br />

/ Investmentrecht oder sonstiges<br />

aufsichtsrecht verstoßen wird und / oder<br />

die Gesellschaft künftig in- oder ausländischem<br />

wertpapier- / Investmentrecht<br />

oder sonstigem aufsichtsrecht unterläge;<br />

und / oder<br />

c) in sonstiger weise gegen Gesetze oder<br />

rechtsvorschriften verstoßen würde.<br />

eine Übertragung kann jeweils nur zum<br />

ablauf des 31.12. eines jahrs bzw. zum<br />

beginn des 01.01. eines jahrs erfolgen. jede<br />

beabsichtigte Übertragung bzw. verfügung<br />

ist dem geschäftsführenden kommanditisten<br />

schriftlich anzuzeigen. In der schriftlichen anzeige<br />

und auf nachfrage hat der Gesellschafter<br />

dem geschäftsführenden kommanditisten<br />

die zur entscheidung über das vorliegen<br />

eines wichtigen Grundes erforderlichen angaben<br />

zu machen und zu belegen.<br />

eine Übertragung eines Gesellschaftsanteiles<br />

ist nur bei gleichzeitiger Übertragung aller<br />

rechtspositionen des übertragenden Gesellschafters<br />

aus der beteiligung im Übrigen<br />

(einschließlich der aus Darlehensvertrag über<br />

das Investorendarlehen und aus ggf. an die<br />

Gesellschafter abgetretenen anteilen an der<br />

scI) an dessen rechtsnachfolger als Gesellschafter<br />

möglich.<br />

Falls die Inhaberschaft von Gesellschaftsanteil<br />

einerseits und beteiligung an der scI und<br />

Investorendarlehen an die scI andererseits<br />

auseinanderfällt, hat der Gesellschafter alle<br />

erforderlichen schritten zu unternehmen, um<br />

eine Übertragung von Investorendarlehen<br />

und scI anteilen auf sich herbeizuführen.<br />

eine einräumung von dinglichen nutzungsrechten<br />

am Gesellschaftsanteil durch den<br />

Gesellschafter ist unzulässig.<br />

(2) Der bayernfonds Immobiliengesellschaft<br />

mbh steht an der beteiligung eines jeden<br />

Gesellschafters einzeln ein vorkaufsrecht<br />

gemäß den nachstehenden bestimmungen<br />

zu. vor abtretung der beteiligung an einen<br />

Dritten ist diese zunächst der bayernfonds<br />

Immobiliengesellschaft mbh schriftlich unter<br />

beifügung einer kopie des kaufvertrags mit<br />

dem kaufwilligen Dritten zum kauf anzubieten,<br />

wobei das vorkaufsrecht von der<br />

bayernfonds Immobiliengesellschaft mbh<br />

oder einem nach ihrem freien belieben zu<br />

benennenden Dritten ausgeübt werden kann.<br />

Die Frist zur ausübung des vorkaufsrechtes<br />

durch die bayernfonds Immobiliengesellschaft<br />

mbh oder den von ihr benannten<br />

Dritten beträgt 30 kalendertage, gerechnet<br />

ab dem eingang des im obigen sinne vollständigen<br />

schriftlichen angebots zum kauf<br />

der beteiligung bei der bayernfonds Immobiliengesellschaft<br />

mbh. Im Übrigen gelten<br />

hinsichtlich des vorkaufsrechtes die gesetzlichen<br />

bestimmungen (§§ 463ff. bGb). Die<br />

mit der veräußerung und abtretung entstehenden<br />

kosten, zu denen auch eventuell bei<br />

der Gesellschaft anfallende steuern gehören,<br />

sind vom verkaufenden kommanditisten zu<br />

tragen.<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

155


156<br />

(3) Die teilung von Gesellschaftsanteilen erfordert,<br />

soweit nicht nach diesem vertrag bzw. kraft<br />

Gesetzes abweichendes gilt, die zustimmung<br />

des geschäftsführenden kommanditisten.<br />

(4) bei jedem Übergang der Gesellschafterstellung<br />

auf einen Dritten, ob im rahmen von<br />

Gesamtrechts- oder sonderrechtsnachfolge,<br />

werden alle konten gemäß § 6 unverändert<br />

und einheitlich fortgeführt. Der Übergang<br />

einzelner rechte und Pflichten hinsichtlich<br />

nur einzelner Gesellschafterkonten ist nicht<br />

möglich. Der Übergang ist der Gesellschaft<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

(5) Die im zusammenhang mit einer Übertragung<br />

oder teilung von Gesellschaftsanteilen<br />

verbundenen kosten trägt der den Gesellschaftsanteil<br />

übertragende bzw. teilende<br />

Gesellschafter. Die kosten, zu denen auch<br />

eventuell bei der Gesellschaft anfallende<br />

steuern gehören, werden diesem Gesellschafter<br />

von dem geschäftsführenden kommanditisten<br />

gesondert in rechnung gestellt. Die zu<br />

ersetzenden kosten, mit ausnahme eventuell<br />

bei der Gesellschaft anfallender steuern, bestimmen<br />

sich nach dem Preisverzeichnis der<br />

Gesellschaft oder dessen Geschäftsbesorgers,<br />

das von Gesellschaftern jederzeit eingesehen<br />

werden kann.<br />

(6) Der übertragende und der neue Gesellschafter<br />

sind verpflichtet, der Gesellschaft die<br />

Übertragung des jeweiligen Gesellschaftsanteils<br />

unter beifügung einer unterzeichneten<br />

kopie des Übertragungsvertrags und,<br />

gegebenenfalls, des nachweises der entsprechenden<br />

steuerlich abzugsfähigen sonderwerbungskosten<br />

bzw. sonderbetriebsausgaben<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

(7) Gegenüber der Gesellschaft gilt der bisherige<br />

Gesellschafter solange als Gesellschafter, bis<br />

der Gesellschaft gemäß abs. (1) die Übertragung<br />

des jeweils betroffenen Gesellschaftsanteils<br />

angezeigt worden ist. Die Gesellschaft<br />

ist berechtigt, mit schuldbefreiender wirkung,<br />

auch gegenüber dem neuen Gesellschafter,<br />

an den bisherigen Gesellschafter<br />

auszahlungen vorzunehmen, bis ihr unter<br />

berücksichtigung der bestimmungen gemäß<br />

abs. (1) die Übertragung des Gesellschaftsanteils<br />

mitgeteilt worden ist.<br />

§ 23 tOD eines geseLLsCHaFters<br />

(1) stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft<br />

nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. Die beteiligung<br />

des Gesellschafters geht auf seine<br />

erben über. soweit die erben die beteiligung<br />

in erfüllung eines vermächtnisses oder einer<br />

auseinandersetzungsanordnung des erblassers<br />

ganz oder teilweise übertragen, wird der<br />

begünstigte neuer Gesellschafter.<br />

liegt in der Person des erben, des vermächtnisnehmers<br />

oder des begünstigten<br />

einer auseinandersetzungsanordnung ein<br />

wichtiger Grund gemäß § 22 abs. (1) satz 3<br />

buchstaben a) bis c) vor, kann der Übergang<br />

der beteiligung binnen sechs wochen nach<br />

vorliegen der erforderlichen Informationen<br />

und Dokumente vom geschäftsführenden<br />

kommanditisten durch schriftliche erklärung<br />

untersagt werden. In diesem Fall scheidet der<br />

erbe aus der Gesellschaft aus, statt des vermächtnisnehmers<br />

bzw. begünstigten einer<br />

auseinandersetzungsanordnung bleibt der<br />

erbe bzw. bleiben die erben Gesellschafter.<br />

Die erben bzw. vermächtnisnehmer müssen<br />

sich durch vorlage eines erbscheines oder<br />

eines erbnachweises entsprechend § 35 Gbo<br />

legitimieren. Der erbfall ist dem geschäftsführenden<br />

kommanditisten unverzüglich<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

(2) Die Gesellschaft kann auf die vorstehende<br />

legitimierung verzichten, wenn ihr eine ausfertigung<br />

oder eine beglaubigte abschrift des<br />

testamentes des Gesellschafters sowie die<br />

niederschrift über die eröffnungsverhandlung<br />

des nachlassgerichtes vorgelegt wird.<br />

(3) testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen<br />

von kommanditisten ist zulässig.<br />

(4) alle der Gesellschaft durch den erbfall<br />

entstehenden kosten haben die erben bzw.<br />

vermächtnisnehmer zu tragen.


(5) Die vorstehenden regelungen gelten entsprechend<br />

für die liquidation eines Gesellschafters,<br />

der eine nicht natürliche Person ist.<br />

§ 24 Dauer Der geseLLsCHaFt, kÜnDigung<br />

(1) Die Gesellschaft wird für unbestimmte zeit<br />

eingegangen.<br />

a) ein Gesellschafter kann die Gesellschaft<br />

ordentlich erstmals mit einer Frist von<br />

sechs monaten zum 31.12.2026 kündigen,<br />

danach mit gleicher Frist jeweils zum ende<br />

eines Geschäftsjahrs.<br />

b) ein Gesellschafter kann die Gesellschaft<br />

auch vor dem 31.12.2026 außerordentlich<br />

mit einer Frist von sechs monaten zum<br />

ende eines Geschäftsjahrs kündigen, wenn<br />

er nach seinem beitritt<br />

ba) wegen krankheit oder behinderung auf<br />

nicht absehbare zeit außer stande ist<br />

unter üblichen bedingungen des allgemeinen<br />

arbeitsmarktes mindestens drei<br />

stunden täglich erwerbstätig zu sein,<br />

bb) wegen arbeitslosigkeit für einen<br />

zeitraum von mehr als sechs monaten<br />

ohne unterbrechung arbeitslosengeld<br />

bezogen hat, oder<br />

bc) rechtskräftig geschieden wird und nach<br />

der scheidung an seinen geschiedenen<br />

ehegatten oder an kinder zur zahlung<br />

von unterhalt verpflichtet ist; die unterhaltsverpflichtung<br />

muss insgesamt mindestens<br />

eur 500 pro monat betragen,<br />

und jeweils nach wirksamwerden der<br />

außerordentlichen kündigung keiner der<br />

in § 22 abs. (1) satz 3 buchstaben a) bis<br />

c) genannten umstände vorliegt und die<br />

außerordentliche kündigung innerhalb<br />

von drei monaten nach eintritt der in vorstehenden<br />

ziffern ba) bis einschließlich bc)<br />

genannten voraussetzung erfolgt.<br />

c) Das recht zur kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt unberührt.<br />

(2) Der komplementär ist berechtigt, auch vor<br />

ablauf der vorgenannten Frist durch kündigung<br />

gegenüber der Gesellschaft zum ende<br />

eines Geschäftsjahrs aus der Gesellschaft auszuscheiden,<br />

erstmals jedoch mit wirkung zum<br />

31.12.2011. Die kündigungserklärung muss<br />

mit einer Frist von 6 monaten erfolgen. § 25<br />

abs. (3) ist auch in diesen Fällen anwendbar.<br />

(3) Die kündigung hat schriftlich zu erfolgen und<br />

ist an die Gesellschaft, im Fall der kündigung<br />

gemäß abs. (2) an den geschäftsführenden<br />

kommanditisten zu richten. maßgeblich für<br />

die einhaltung der kündigungsfrist ist der<br />

eingang des kündigungsschreibens bei der<br />

Gesellschaft, bzw. im Fall der kündigung<br />

gemäß abs. (2), bei dem geschäftsführenden<br />

kommanditisten.<br />

(4) Die kündigung hat nicht die auflösung der<br />

Gesellschaft, sondern nur das ausscheiden<br />

des kündigenden Gesellschafters zur Folge.<br />

(5) wenn Gesellschafter, deren kapitalanteile insgesamt<br />

mindestens 75 Prozent des gesamten<br />

kapitals der Gesellschaft bilden, die Gesellschaft<br />

wirksam kündigen, ist die Gesellschaft<br />

aufgelöst, es sei denn, die verbleibenden<br />

Gesellschafter fassen mit 75 Prozent ihrer<br />

stimmen einen Fortsetzungsbeschluss.<br />

§ 25 aussCHeiDen vOn geseLLsCHaFtern<br />

(1) ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft<br />

aus, wenn<br />

a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam<br />

gekündigt hat, mit wirksamwerden der<br />

kündigung;<br />

b) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />

Grund gekündigt worden ist, mit<br />

wirksamwerden der kündigung;<br />

c) ihm gegenüber gemäß § 7 der rücktritt von<br />

der beitrittsvereinbarung erklärt worden ist,<br />

mit zugang der rücktrittserklärung;<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

157


158<br />

d) er durch Gesellschafterbeschluss aus<br />

wichtigem Grund aus der Gesellschaft<br />

ausgeschlossen worden ist, mit zugang<br />

der ausschlusserklärung;<br />

e) über sein vermögen oder seinen nachlass<br />

ein Insolvenzverfahren eröffnet wird;<br />

f) der geschäftsführende kommanditist<br />

den Gesellschafter durch schriftliche<br />

ausschlusserklärung ausschließt, weil die<br />

eröffnung eines Insolvenzverfahrens über<br />

das vermögen des Gesellschafters mangels<br />

masse abgelehnt worden ist, oder<br />

der Gesellschafter eine außergerichtliche<br />

einigung mit seinen Gläubigern über die<br />

schuldenbereinigung nach § 305 abs. 1<br />

nr. 1 Insolvenzordnung versucht, oder<br />

der kapitalanteil des Gesellschafters von<br />

einem Gläubiger gepfändet und die vollstreckungsmaßnahme<br />

nicht innerhalb von<br />

sechs monaten aufgehoben wird;<br />

g) der geschäftsführende kommanditist den<br />

Gesellschafter durch schriftliche ausschlusserklärung<br />

ausschließt, weil und<br />

soweit in der Person dieses Gesellschafters<br />

ein wichtiger Grund gemäß § 22 abs. (1)<br />

satz 3 buchstaben a) bis c) vorliegt bzw.<br />

entsteht, sofern die ausschlusserklärung<br />

spätestens innerhalb von sechs wochen<br />

nach vorliegen der erforderlichen Informationen<br />

und Dokumente beim geschäftsführenden<br />

kommanditisten erfolgt;<br />

h) er aus der scI ausgeschieden ist.<br />

(2) Die Gesellschafter ermächtigen und bevollmächtigen<br />

den geschäftsführenden kommanditisten<br />

unter befreiung von den beschränkungen<br />

des § 181 bGb unwiderruflich,<br />

einen Gesellschafter nach eigenem ermessen<br />

aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn<br />

dieser die zur erfüllung der sich aus dem<br />

Geldwäschegesetz ergebenden Pflichten<br />

erforderlichen Informationen nicht oder<br />

nicht vollständig zur verfügung stellt oder<br />

es sich herausstellt, dass der Gesellschafter<br />

eine Person im sinne von § 6 abs. 2 nr. 1 des<br />

Geldwäschegesetzes ist.<br />

(3) Durch das ausscheiden eines Gesellschafters<br />

wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern<br />

unter den verbleibenden Gesellschaftern mit<br />

der bisherigen Firma fortgeführt. Für den<br />

Fall des ausscheidens des letzten komplementärs<br />

entscheidet der Geschäftsführende<br />

kommanditist unverzüglich nach pflichtgemäßen<br />

ermessen darüber, dass entweder die<br />

bayernfonds Immobiliengesellschaft mbh<br />

oder eine vom Geschäftsführenden kommanditisten<br />

nach pflichtgemäßen ermessenen<br />

auszuwählende andere geeignete Person der<br />

Gesellschaft als komplementär jeweils ohne<br />

kapitalanteil mit sofortiger wirkung beitritt.<br />

Der Geschäftsführende Gesellschafter ist<br />

unter befreiung von den beschränkungen<br />

des § 181 bGb beauftragt und bevollmächtigt,<br />

mit dem neuen komplementär eine<br />

beitrittsvereinbarung abzuschließen. bis zur<br />

aufnahme des neuen persönlich haftenden<br />

Gesellschafters verbleibt der ausscheidende<br />

komplementär – soweit gesetzlich zulässig –<br />

in der Gesellschaft. sofern nicht ausdrücklich<br />

ausgeschlossen, erstreckt sich jede bevollmächtigung<br />

bzw. ermächtigung des komplementärs<br />

seitens des kommanditisten auch<br />

auf den neuen bzw. zusätzlichen komplementär.<br />

Die Gesellschaft stellt den neuen komplementär<br />

von der Inanspruchnahme sämtlicher<br />

vor beitritt des neuen komplementärs bereits<br />

entstandenen und bis zur eintragung des<br />

neuen komplementärs in das handelsregister<br />

noch entstehenden ansprüche frei.<br />

§ 26 auseinanDersetzungsgutHaben,<br />

abFinDung<br />

(1) scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

aus, hat er, außer im Falle des ausscheidens<br />

nach § 25 abs. (1) buchstaben<br />

b), d), e) oder f) anspruch auf ein auseinandersetzungsguthaben<br />

in höhe des verkehrswertes<br />

seiner beteiligung. Der anteil<br />

des Gesellschafters am verkehrswert der<br />

Gesellschaft (verkehrswert der beteiligung)<br />

bestimmt sich nach dem verhältnis des für<br />

ihn geführten kapitalkontos I zur summe der<br />

für sämtliche Gesellschafter geführten kapitalkonten<br />

I. bei ausscheidenden Gesellschaftern,<br />

denen scI-anteile übertragen wurden,


sind dieser umstand und der daraus folgende<br />

ausschluss an den ergebnissen der Gesellschaft<br />

nach § 19 abs. (3) bei der berechnung<br />

des auseinandersetzungsguthabens wertmindernd<br />

zu berücksichtigen.<br />

(2) scheidet ein Gesellschafter gemäß § 25<br />

abs. (1) buchstaben b), d), e) oder f) aus der<br />

Gesellschaft aus, bestimmt sich das auseinandersetzungsguthaben<br />

nach dem verkehrswert<br />

seiner beteiligung gemäß abs. 1 unter<br />

berücksichtigung eines abschlags in höhe<br />

von 20 Prozent (verminderter verkehrswert<br />

der beteiligung).<br />

(3) ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert)<br />

bleibt bei der wertermittlung in jedem Fall<br />

außer ansatz.<br />

(4) Das auseinandersetzungsguthaben ist von<br />

dem gegebenenfalls gemäß § 18 abs. (3)<br />

bestellten abschlussprüfer bzw. anderenfalls<br />

von einem steuerberater, vereidigten<br />

buchprüfer oder einer steuerberatungsgesellschaft<br />

bzw. einem wirtschaftsprüfer<br />

oder einer wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

der bzw. die einvernehmlich von dem geschäftsführenden<br />

kommanditisten und dem<br />

ausscheidenden Gesellschafter oder, sofern<br />

ein diesbezügliches einvernehmen nicht<br />

herzustellen ist, von dem Präsidenten, der<br />

für den sitz der Gesellschaft zuständigen Industrie-<br />

und handelskammer bestimmt wird,<br />

als schiedsgutachter nach billigem ermessen<br />

verbindlich festzustellen. Die kosten des<br />

schiedsgutachtens trägt der ausscheidende<br />

Gesellschafter.<br />

(5) Das auseinandersetzungsguthaben wird<br />

sechs monate nach seiner verbindlichen<br />

Feststellung fällig, der anspruch auf eine abfindung<br />

sechs monate nach wirksamwerden<br />

der kündigung. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />

das auseinandersetzungsguthaben oder<br />

die abfindung in drei gleichen jahresraten<br />

auszuzahlen. In diesem Fall ist der jeweils<br />

rückständige rest mit vier Prozent jährlich<br />

zu verzinsen.<br />

(6) ausscheidende Gesellschafter können keine<br />

sicherstellung ihres auseinandersetzungsguthabens<br />

oder der abfindung verlangen.<br />

eine haftung der übrigen Gesellschafter,<br />

insbesondere des komplementärs, für die erfüllung<br />

des auseinandersetzungsguthabens<br />

ist ausgeschlossen.<br />

§ 27 auFLösung Der geseLLsCHaFt<br />

(1) Die Gesellschaft wird zum ende des jahres<br />

aufgelöst, sobald die scI aufgelöst wird.<br />

(2) Die Gesellschaft kann zum ende eines jeden<br />

Geschäftsjahrs aufgelöst werden. Im Falle<br />

einer auflösung ist die Gesellschaft durch<br />

den geschäftsführenden kommanditisten<br />

abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen<br />

zu verwerten. § 265 abs. 2, 4 und 5 und § 273<br />

abs. 4 aktG gelten entsprechend.<br />

(3) Der erlös aus der verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />

wird dazu verwendet, zunächst<br />

die verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

gegenüber Drittgläubigern, danach gegenüber<br />

dem komplementär sowie im anschluss<br />

gegenüber den Gesellschaftern auszugleichen.<br />

ein verbleibender verwertungserlös<br />

wird im verhältnis der für die Gesellschafter<br />

geführten kapitalkonten I an die Gesellschafter<br />

ausgezahlt; wobei § 26 abs. (1) satz 3<br />

entsprechend gilt. eine haftung des komplementärs<br />

für die erfüllung der Gesellschafterforderungen<br />

ist in diesem Fall ausgeschlossen.<br />

§ 28 HanDeLsregistervOLLmaCHt<br />

unD ­kOsten<br />

(1) jeder kommanditist hat den geschäftsführenden<br />

kommanditisten einzeln in der<br />

gesetzlichen Form zu bevollmächtigen, für<br />

ihn anmeldungen zum handelsregister<br />

vorzunehmen. Dazu hat jeder kommanditist<br />

der Gesellschaft eine unwiderrufliche, über<br />

den tod hinaus geltende, von den beschränkungen<br />

des § 181 bGb befreiende, notariell<br />

beglaubigte handelsregistervollmacht<br />

zugunsten des geschäftsführenden kommanditisten,<br />

die diesen zu allen anmeldungen<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

159


160<br />

zum handelsregister ermächtigt, an denen<br />

ein kommanditist mitzuwirken hat, zur verfügung<br />

zu stellen. jeder kommanditist hat die<br />

für die vollmacht, seine anmeldung zum und<br />

eintragung ins handelsregister entstehenden<br />

kosten zu übernehmen.<br />

Das Gleiche gilt für auf Grund von rechtsnachfolge<br />

oder Übertragung neu hinzugekommene<br />

kommanditisten.<br />

(2) soweit ein kommanditist trotz mahnung<br />

und nachfristsetzung die vollmacht nicht<br />

in der erforderlichen Form vorlegt, kann<br />

der betroffene kommanditist nach wahl der<br />

geschäftsführenden kommanditisten aus der<br />

Gesellschaft ausgeschlossen oder auf formgerechte<br />

erteilung der vollmacht in anspruch<br />

genommen werden. bei der beglaubigung<br />

der vollmacht muss der notar zur sicherstellung<br />

des Identitätsnachweises das zugrunde<br />

gelegte ausweispapier angeben; die angabe<br />

„von Person bekannt“ oder inhaltlich entsprechende<br />

angaben genügen nicht.<br />

§ 29 mitteiLungen, bekanntmaCHungen<br />

unD zaHLungen<br />

Die Gesellschafter haben der Gesellschaft jeweils<br />

schriftlich ihre anschrift, Faxnummer, e-mail<br />

adresse und bankverbindung sowie änderungen<br />

derselben unaufgefordert mitzuteilen.<br />

mitteilungen und bekanntmachungen der Gesellschaft<br />

an die letzte gemäß satz 1 übermittelte<br />

adresse, Faxnummer bzw. e-mail-adresse des<br />

Gesellschafters gelten als dem Gesellschafter am<br />

nächsten werktag ordnungsgemäß zugegangen.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, zahlungsverpflichtungen<br />

gegenüber dem Gesellschafter<br />

durch zahlung auf die letzte gemäß satz 1<br />

übermittelte bankverbindung des Gesellschafters<br />

mit schuldbefreiender wirkung zu erfüllen.<br />

wahlweise ist die Gesellschaft auch berechtigt,<br />

vom Gesellschafter oder einem rechtsnachfolger<br />

die angabe einer bankverbindung (sowie den<br />

nachweis der berechtigtenstellung) zu verlan-<br />

gen bzw. zahlungsverpflichtungen gegenüber<br />

dem Gesellschafter oder einem rechtsnachfolger<br />

im Falle eines nicht ausreichenden nachweises<br />

durch hinterlegung zu erfüllen.<br />

§ 30 sCHriFtFOrm<br />

(1) nebenabreden zu diesem vertrag sowie änderungen<br />

und ergänzungen dieses vertrags,<br />

einschließlich dieser bestimmung, bedürfen<br />

– vorbehaltlich abs. (2) – der schriftform,<br />

soweit nicht notarielle Form erforderlich ist.<br />

(2) auf eine feste verbindung dieses Gesellschaftsvertrags<br />

selbst sowie mit anderen verträgen<br />

und erklärungen – insbesondere auch<br />

mit solchen, auf die hier bezug genommen<br />

wird – wird verzichtet. Für die annahme der<br />

beitrittsvereinbarung durch die Gesellschaft<br />

genügt die unterzeichnung durch Faksimile.<br />

§ 31 saLvatOrisCHe kLauseL, erFÜLLungsOrt,<br />

geriCHtsstanD<br />

(1) sollten einzelne bestimmungen dieses<br />

vertrags ganz oder teilweise unwirksam<br />

oder undurchführbar sein oder werden, wird<br />

dadurch die wirksamkeit der übrigen bestimmungen<br />

nicht berührt. an die stelle unwirksamer<br />

bzw. undurchführbarer bestimmungen<br />

treten solche regelungen, die in gesetzlich<br />

zulässiger weise dem wirtschaftlichen zweck<br />

der unwirksamen oder undurchführbaren<br />

bestimmungen am nächsten kommen. entsprechendes<br />

gilt, wenn sich bei der Durchführung<br />

des vertrags eine ergänzungsbedürftige<br />

lücke ergeben sollte.<br />

(2) erfüllungsort für die verpflichtungen und<br />

Gerichtsstand für sämtliche streitigkeiten<br />

aus diesem vertrag sowie über das zustandekommen<br />

dieses vertrags ist der sitz der<br />

Gesellschaft, soweit dies rechtlich zulässig<br />

vereinbart werden kann. sämtliche rechtsstreitigkeiten<br />

im zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis,<br />

wie z. b. streitigkeiten<br />

im zusammenhang mit beitritt, ausscheiden,


echten und Pflichten von Gesellschaftern<br />

und Gesellschafterbeschlüssen, können als<br />

aktiv- oder Passivprozesse von der Gesellschaft<br />

selbst geführt werden.<br />

§ 32 anwenDbares reCHt<br />

Dieser Gesellschaftsvertrag und alle mit ihm im<br />

zusammenhang stehenden ansprüche, einschließlich<br />

nicht auf vertraglichen beziehungen<br />

beruhender ansprüche, unterliegen dem recht<br />

der bundesrepublik Deutschland.<br />

münchen, 21.06.2010<br />

ort, Datum<br />

walter saar<br />

als Geschäftsführer<br />

für die ws beteiligungs Gmbh<br />

Gründungskommanditist /<br />

geschäftsführender kommanditist<br />

karl­Ludwig kamprath<br />

als Geschäftsführer<br />

für die klk beteiligungs Gmbh<br />

komplementär<br />

josef brandhuber und Christian berger<br />

als Geschäftsführer und Prokurist<br />

für die bayernfonds Immobiliengesellschaft mbh<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

161


DarlehensvertraG<br />

Über Das<br />

InvestorenDarlehen12<br />

162


12. DarLeHensvertrag Über Das<br />

investOrenDarLeHen<br />

Der Darlehensvertrag über das Investorendarlehen<br />

an die objektgesellschaft<br />

Dieser Darlehensvertrag wird zwischen dem<br />

anleger, der scI bF <strong>Frankreich</strong> III (Objektgesellschaft)<br />

und der bayernfonds Immobilienverwaltung<br />

Gmbh & co. objekt <strong>Frankreich</strong> III kG<br />

(Fondsgesellschaft) als zahlungsbeauftragte<br />

abgeschlossen werden. voraussetzung ist die<br />

annahme des beitrittsangebotes des anlegers<br />

durch die Fondsgesellschaft. Der vertrag kommt<br />

mit der annahme des angebotes des anlegers<br />

zum abschluss dieses Darlehensvertrages durch<br />

die objektgesellschaft / Darlehensgeber / Fondsgesellschaft<br />

zustande.<br />

Darlehensvertrag<br />

zwischen<br />

sCi bF FrankreiCH iii, eine Immobiliengesellschaft<br />

nach französischem bürgerlichem recht<br />

(société civile immobilière), im handelsregister<br />

eingetragen unter nr. 521 507 566 r.c.s. Paris, mit<br />

sitz in 6, place de la madeleine, 75008 Paris, und<br />

vertreten durch ihren Geschäftsführer (Gérant),<br />

ws beteiligungs Gmbh, ihrerseits vertreten<br />

durch herrn walter saar als gesetzlichen vertreter<br />

der ws beteiligungs Gmbh,<br />

der Darlehensnehmer,<br />

und<br />

der / den in der „beitrittsvereinbarung“ zur<br />

bayernfonds Immobilienverwaltung Gmbh & co.<br />

objekt <strong>Frankreich</strong> III kG genannten Person(en),<br />

der Darlehensgeber,<br />

und<br />

der bayernfonds Immobilienverwaltung Gmbh &<br />

co. objekt <strong>Frankreich</strong> III kG<br />

die Fondsgesellschaft<br />

es wirD FOLgenDes vereinbart:<br />

1. Das DarLeHen<br />

Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer<br />

ein Investorendarlehen in höhe des in der<br />

beitrittsvereinbarung genannten euro-betrages<br />

(entspricht 90 % bezogen auf den gesamten anlagebetrag<br />

des anlegers im rahmen seiner beteiligung)<br />

und zu dem dort genannten zeitpunkt für<br />

eine laufzeit bis zum 31.12.2029 zur verfügung.<br />

Der betrag ist in einer summe auszuzahlen.<br />

Dem Darlehensgeber werden seitens des Darlehensnehmers<br />

keine sicherheiten eingeräumt.<br />

Die Geltendmachung des anspruchs auf rückzahlung<br />

ist solange und soweit ausgeschlossen,<br />

als sie einen Grund für die eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über das vermögen des Darlehensnehmers<br />

herbeiführen würde.<br />

Der Darlehensbetrag wird nicht verzinst. Für die<br />

zwecke der artikel l.313-1ff., r.313-1 und r.313-2<br />

des französischen „code de la consommation“<br />

und l.313-4 des französischen „code monétaire<br />

et Financier“ legt der Darlehensgeber dar, dass,<br />

unter berücksichtigung des umstands, dass<br />

keine sonstigen zinsen, Gebühren der sonstigen<br />

kosten vom Darlehensnehmer an den Darlehensgeber<br />

zu zahlen sind, der effektive laufzeitzinssatz<br />

(„taux effectif global“) dieses Darlehens,<br />

berechnet auf den heutigen tag, 0 % beträgt.<br />

2. naCHrangigkeit<br />

Dem Darlehensgeber ist bekannt, dass der<br />

Darlehensnehmer mit der berlin-hannoversche<br />

hypothekenbank aG (nachfolgend gemeinsam<br />

mit eventuellen rechtsnachfolgern oder syndizierungspartnern<br />

die bank) ein Darlehen über<br />

eur 18.000.000 (nachfolgend Finanzierungsdarlehen)<br />

zum zwecke der teilweisen Finanzierung<br />

des kaufpreises für das in der rue de la boétie 83,<br />

75008 Paris, eingetragen im Grundbuch unter bI<br />

nr. 11, belegene Grundstück vereinbart hat.<br />

Die ansprüche des Darlehensgebers gegen den<br />

Darlehensnehmer sowie alle anderen verpflichtungen<br />

des Darlehensnehmers gegenüber<br />

Darlehensvertrag über das Investorendarlehen<br />

163


164<br />

Gläubigern (mit ausnahme der verpflichtungen<br />

gegenüber der bank) sind gegenüber sämtlichen<br />

zahlungs- und sonstigen verpflichtungen<br />

gegenüber der bank aus dem Finanzierungsdarlehensvertrag<br />

und allen sonstigen im Finanzierungsdarlehensvertrag<br />

genannten Dokumenten<br />

(diese Dokumente gemeinsam nachfolgend<br />

die Finanzierungsdokumente) nachrangig. Die<br />

ansprüche der anleger der Fondsgesellschaft,<br />

die ihrerseits vergleichbare Investorendarlehen<br />

an den Darlehensnehmer ausgereicht haben,<br />

sind mit den ansprüchen des Darlehensgebers<br />

gegenüber dem Darlehensnehmer aus diesem<br />

Investorendarlehen gleichrangig (pari passu).<br />

Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, alle Darlehensgeber<br />

von Investorendarlehen im hinblick<br />

auf zahlungen unter solchen Investorendarlehen<br />

gleich zu behandeln. hiervor ausgenommen sind<br />

solche zahlungen unter Investorendarlehen, die<br />

auf Grund eines vorzeitigen ausscheidens eines<br />

Darlehensgebers aus der Fondsgesellschaft zu<br />

leisten sind.<br />

bis zum endfälligkeitsdatum des Finanzierungsdarlehens<br />

am 31. Dezember 2020 und solange<br />

noch zahlungsansprüche der bank aus den<br />

Finanzierungsdokumenten nicht erfüllt sind,<br />

verpflichtet sich der Darlehensgeber keine<br />

ansprüche gegen den Darlehensnehmer geltend<br />

zu machen, die die rechte der bank unter den<br />

Finanzierungsdokumenten negativ beeinflussen<br />

können.<br />

bis zum endfälligkeitsdatum des Finanzierungsdarlehens<br />

am 31. Dezember 2020 und solange<br />

noch zahlungsansprüche der bank aus den<br />

Finanzierungsdokumenten nicht erfüllt sind,<br />

verpflichten sich Darlehensgeber und Darlehensnehmer:<br />

a) keine rechte und / oder Pflichten aus dem Investorendarlehensvertrag<br />

an Dritte abzutreten,<br />

zu übertragen oder zu belasten, soweit<br />

nicht der jeweilige Dritte erklärt, durch die<br />

bestimmungen dieses Investorendarlehensvertrages<br />

gebunden zu sein; und<br />

b) keine handlung zur änderung oder modifikation<br />

dieses Investorendarlehensvertrags ohne<br />

die vorherige zustimmung der bank vorzunehmen.<br />

Dem Darlehensgeber ist bekannt, dass der Darlehensnehmer<br />

sich unter dem Finanzierungsdarlehen<br />

gegenüber der bank verpflichtet hat:<br />

a) keine änderung oder modifikation des Investorendarlehens<br />

ohne die vorherige zustimmung<br />

der bank vorzunehmen; und<br />

b) zahlungen gegenüber dem Darlehensgeber<br />

unter dem Investorendarlehen nur unter<br />

bestimmten voraussetzungen und nach maßgabe<br />

der bedingungen dieses Investorendarlehens<br />

vorzunehmen.<br />

bei stellung des Insolvenzantrages, anordnung<br />

des vorläufigen Insolvenzverfahrens oder<br />

eröffnung des Insolvenzverfahrens über das<br />

vermögen des Darlehensnehmers verpflichtet<br />

sich der Darlehensgeber, der bank sämtliche<br />

beträge zu erstatten, die der Darlehensgeber von<br />

oder durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter,<br />

Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgericht im<br />

zusammenhang mit diesem Investorendarlehen<br />

während der Dauer eines Insolvenzverfahrens<br />

über das vermögen des Darlehensnehmers erhält,<br />

jedoch nur soweit noch zahlungsansprüche<br />

der bank gegen den Darlehensnehmer bestehen.<br />

3. rÜCkzaHLung; vOrzeitige<br />

rÜCkzaHLung<br />

Die rückzahlung des Investorendarlehens ist<br />

spätestens am 31.12.2029 fällig.<br />

unter beachtung und ohne einschränkung der<br />

regelungen in klausel 2 (nachrangigkeit) ist der<br />

Darlehensnehmer berechtigt, den Darlehensbetrag<br />

jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig<br />

zurückzuführen, vorausgesetzt, es liegt keine<br />

Pflichtverletzung des Darlehensnehmers unter<br />

dem Finanzierungsdarlehen vor.<br />

Für den Fall der vorzeitigen rückzahlung weist<br />

der Darlehensgeber den Darlehensnehmer an,<br />

derartige zahlungen an die Fondsgesellschaft zu<br />

leisten, die als zahlungsbeauftragte des Darlehensgebers,<br />

für und im namen des Darlehensgebers,<br />

erhaltene rückzahlungsbeträge an die<br />

Darlehensgeber auszahlt. Der Darlehensgeber<br />

beauftragt hiermit die Fondsgesellschaft als


seine zahlungsbeauftragte und die Fondsgesellschaft<br />

nimmt diesen auftrag an. Die Fondsgesellschaft<br />

verpflichtet sich, vom Darlehensnehmer<br />

erhaltende rückzahlungsbeträge an den Darlehensgeber<br />

in einer nach vernünftiger einschätzung<br />

der Fondsgesellschaft angemessenen zeit<br />

weiterzuleiten.<br />

Der Darlehensgeber verpflichtet sich, die<br />

beauftragung der Fondsgesellschaft als seine<br />

zahlungsbeauftragte nicht ohne vorherige Information<br />

des Darlehensnehmers und der bank zu<br />

widerrufen.<br />

Der Darlehensgeber ist damit einverstanden<br />

und erkennt an, dass durch jede vom Darlehensnehmer<br />

an die Fondsgesellschaft geleistete<br />

rückzahlung nach maßgabe des vorherstehenden<br />

absatzes der Darlehensnehmer von seiner<br />

rückzahlungsverpflichtung aus diesem Darlehensvertrag<br />

in höhe der an die Fondsgesellschaft<br />

geleisteten rückzahlungen frei wird.<br />

unter beachtung und ohne einschränkung der<br />

regelungen in klausel 2 (nachrangigkeit) ist der<br />

Darlehensnehmer zur vorzeitigen rückzahlung<br />

nur verpflichtet, wenn der Darlehensgeber aus<br />

der Fondsgesellschaft als Gesellschafter ausscheidet,<br />

vorausgesetzt, es liegt keine Pflichtverletzung<br />

des Darlehensnehmers unter dem<br />

Finanzierungsdarlehen vor. Der rückzahlungsanspruch<br />

wird zu dem zeitpunkt fällig, zu dem<br />

das abfindungsguthaben des ausscheidenden<br />

Gesellschafters nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

zur zahlung fällig wird.<br />

soweit der Darlehensgeber nach maßgabe des<br />

§ 25 abs. (1) b), d), e) oder f) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft aus der Fondsgesellschaft<br />

ausscheidet, stimmt der Darlehensgeber<br />

zu und erkennt an, dass nur 80 % des zum<br />

ausscheidenszeitpunkt noch ausstehenden<br />

valutabetrages durch den Darlehensnehmer<br />

rückzahlbar sind. Die verbleibenden 20 % des<br />

noch ausstehenden valutabetrages verfallen<br />

und sind nicht rückzahlbar. Dieser rückzahlungsanspruch<br />

wird zu dem zeitpunkt fällig, zu dem<br />

das abfindungsguthaben des ausscheidenden<br />

Gesellschafters unter dem Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft zur zahlung fällig ist.<br />

leistet der Darlehensgeber die Darlehensvaluta<br />

nicht oder nicht rechtzeitig, so hat er dem Darlehensnehmer<br />

verzugszinsen in höhe von 7,5 %<br />

p. a. zu leisten. weitergehende ansprüche des<br />

Darlehensnehmers bleiben unberührt.<br />

4. Übertragungen<br />

Der Darlehensgeber kann seine rechte und<br />

Pflichten unter diesem Investorendarlehen nur<br />

unter gleichzeitiger Übertragung seiner beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft und seiner<br />

etwaigen beteiligung am Darlehensnehmer nach<br />

maßgabe der regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft übertragen. entsprechend<br />

verpflichtet sich der Darlehensgeber,<br />

seine ansprüche aus diesem vertrag insgesamt<br />

mit wirkung zu dem zeitpunkt, zu dem seine<br />

beteiligung an der Fondsgesellschaft übertragen<br />

wird, an seinen jeweiligen rechtsnachfolger<br />

abzutreten.<br />

Der Darlehensgeber kann darüber hinaus seine<br />

ansprüche aus diesem vertrag nur gemeinsam<br />

mit seiner beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

und einer etwaigen beteiligung an der scI bF<br />

<strong>Frankreich</strong> III übertragen.<br />

eine anteilige Übertragung seiner ansprüche<br />

aus diesem Investorendarlehen kann nur in dem<br />

umfang erfolgen, in dem gleichzeitig auch eine<br />

im selben verhältnis stehende anteilige Übertragung<br />

seiner beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

erfolgt.<br />

verstirbt ein Darlehensgeber, so gehen seine<br />

rechte und Pflichten aus diesem Investorendarlehen<br />

in dem verhältnis auf seine erben<br />

und vermächtnisnehmer über, in dem diese die<br />

beteiligung des erblassers an der Fondsgesellschaft<br />

und der scI bF <strong>Frankreich</strong> III erwerben. Der<br />

rechtsnachfolger des Darlehensgebers hat ggf.<br />

entsprechende Übertragungen vorzunehmen.<br />

Darlehensvertrag über das Investorendarlehen<br />

165


166<br />

5. sCHriFtverkeHr<br />

schriftverkehr an den Darlehensnehmer bezüglich<br />

der Darlehenssumme ist an folgende adresse<br />

zu richten: scI bF <strong>Frankreich</strong> III – 6, place de la<br />

madeleine, 75008 Paris (France) – attention:<br />

mr. walter saar.<br />

6. anwenDbares reCHt; geriCHtsstanD<br />

Dieser vertrag und alle mit ihm im zusammenhang<br />

stehenden ansprüche unterliegen dem<br />

französischen recht. Die zuständigkeit für<br />

streitigkeiten, die sich aus diesem vertrag ergeben,<br />

liegt bei den Gerichten im bezirk des cour<br />

d’appel de Paris.


Darlehensvertrag über das Investorendarlehen<br />

167


168<br />

verbraucher-<br />

InFormatIonen FÜr<br />

Den Fernabsatz13


13. verbrauCHerinFOrmatiOnen<br />

FÜr Den Fernabsatz<br />

Gemäß § 312c bGb ist die Fondsgesellschaft bei<br />

vorliegen eines Fernabsatzvertrags über Finanzdienstleistungen<br />

verpflichtet, dem anleger folgende<br />

Informationen zur verfügung zu stellen:<br />

13.1 inFOrmatiOnen zum anbieter unD<br />

zu anDeren mit Dem verbrauCHer<br />

in kOntakt tretenDen gewerbLiCH<br />

tÄtigen PersOnen<br />

a) Fondsgesellschaft<br />

bayernfonds immobilienverwaltung<br />

gmbH & Co. Objekt <strong>Frankreich</strong> iii kg<br />

sitz: münchen, eingetragen im handelsregister<br />

des amtsgerichts münchen<br />

(hra 95199)<br />

Ladungsfähige anschrift:<br />

innere wiener straße 17, 81667 münchen<br />

Persönlich haftender gesellschafter der<br />

Fondsgesellschaft (komplementär)<br />

kLk beteiligungs gmbH<br />

sitz: oberhaching, eingetragen im handelsregister<br />

des amtsgerichts münchen<br />

(hrb 172651)<br />

Ladungsfähige anschrift:<br />

Linienstraße 40, 82041 Oberhaching<br />

geschäftsführer der Fondsgesellschaft<br />

(geschäftsführender kommanditist)<br />

ws beteiligungs gmbH<br />

sitz: münchen, eingetragen im handelsregister<br />

des amtsgerichts münchen<br />

(hrb 153918)<br />

Ladungsfähige anschrift:<br />

truderinger straße 217, 81825 münchen<br />

b) initiator des beteiligungsangebots,<br />

anbieter, vertreter<br />

real i.s. ag gesellschaft für immobilien<br />

assetmanagement<br />

sitz: münchen, eingetragen im handelsregister<br />

des amtsgerichts münchen<br />

(hrb 132654)<br />

Gesetzliche vertreter: josef brandhuber<br />

(vors.), jochen schenk, brigitte walter<br />

Ladungsfähige anschrift:<br />

innere wiener straße 17, 81667 münchen<br />

Die hauptgeschäftstätigkeit der real I.s.<br />

aG Gesellschaft für Immobilien assetmanagement<br />

besteht in der auflage von<br />

strukturierten beteiligungsangeboten<br />

(z. b. geschlossenen Immobilienfonds,<br />

Immobilienaktiengesellschaften und<br />

mobilienfonds) und allen damit mittelbar<br />

und unmittelbar zusammenhängenden<br />

Geschäften.<br />

Die vorstehend genannten Gesellschaften<br />

unterliegen keiner aufsicht.<br />

c) anlageberater / vermittler<br />

Die sparkasse / bank bzw. der anlageberater<br />

/ vermittler, über die / den sie das<br />

Private Placement memorandum, die<br />

beitrittsvereinbarung und die widerrufsbelehrung<br />

erhalten haben, wird Ihnen<br />

gegenüber als anlageberater(in) / vermittler(in)<br />

der Fondsgesellschaft tätig.<br />

Die ladungsfähige anschrift der vorgenannten<br />

Personen ergibt sich aus den<br />

ihnen von der sparkasse / bank oder den<br />

sonstigen anlageberatern / vermittlern<br />

zugesandten oder überlassenen unterlagen.<br />

13.2 inFOrmatiOnen zum unterneHmensgegenstanD<br />

Der FOnDsgeseLLsCHaFt<br />

unD zur FinanzDienstLeistung seLbst<br />

a) gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft<br />

Gegenstand des unternehmens ist der direkte<br />

und / oder indirekte erwerb, die verwaltung<br />

– insbesondere durch vermietung<br />

und verpachtung – sowie die veräußerung<br />

von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />

rechten, insbesondere die direkte<br />

und indirekte beteiligung als Gesellschafter<br />

an der scI bF <strong>Frankreich</strong> III, einer<br />

objektgesellschaft nach französischem<br />

recht mit sitz in Paris, im Folgenden „scI“<br />

genannt. Der Gesellschaftszweck der scI<br />

ist die verwaltung von Grundstücken und<br />

grundstücksgleichen rechten, insbesondere<br />

der erwerb, die errichtung und die vermietung<br />

und verpachtung von Immobilien.<br />

verbraucherinformationen für den Fernabsatz<br />

169


170<br />

Die Fondsgesellschaft ist zu allen rechtsgeschäften<br />

und rechtshandlungen berechtigt,<br />

die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck<br />

unmittelbar oder mittelbar<br />

zu fördern. Die Fondsgesellschaft kann zur<br />

erreichung des Gesellschaftszwecks auch<br />

beteiligungen an anderen Gesellschaften<br />

eingehen. Die Fondsgesellschaft kann die<br />

zur erreichung ihres zwecks erforderlichen<br />

oder zweckmäßigen handlungen selbst<br />

vornehmen oder durch Dritte vornehmen<br />

lassen.<br />

Die Fondsgesellschaft ist nicht berechtigt,<br />

gewerblich tätig zu werden und<br />

tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu<br />

betreiben, die einer Genehmigung oder<br />

erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung<br />

oder nach § 1 Gesetz über das kreditwesen<br />

bedürfen.<br />

b) gegenstand der konkreten vorliegenden<br />

anlagemöglichkeit und zustandekommen<br />

des hierfür erforderlichen vertrags<br />

Gegenstand der vorliegenden anlagemöglichkeit<br />

ist die beteiligung des anlegers<br />

gemäß § 4 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

an der Fondsgesellschaft<br />

sowie die weiteren mit dem beteiligungsangebot<br />

verbundenen rechtsgeschäfte<br />

(abschluss eines Investorendarlehensvertrags<br />

mit der scI, ggf. zukünftige beteiligung<br />

als Gesellschafter an der scI). um der<br />

Fondsgesellschaft beizutreten sowie die<br />

mit der beteiligung verbundenen rechtsgeschäfte<br />

abzuschließen, hat der anleger<br />

eine vollständig ausgefüllte und von ihm<br />

unterzeichnete beitrittsvereinbarung<br />

für Fernabsatzgeschäfte (vgl. tz. 9 „abwicklungshinweise“)<br />

bei seinem anlageberater<br />

/ vermittler oder direkt bei dem<br />

anbieter einzureichen. Die beteiligung<br />

erfolgt auf der Grundlage der regelungen<br />

des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

sowie der beitrittsvereinbarung<br />

durch abgabe des angebots des anlegers<br />

auf beitritt als Direktkommanditist und<br />

durch annahme dieses angebots und<br />

durch zulassung zur kapitalerhöhung<br />

durch den geschäftsführenden kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft, der ws be-<br />

teiligungs Gmbh. Das durch den anleger<br />

zu gewährende Darlehen an die scI kommt<br />

durch die annahme des Darlehensangebots<br />

des anlegers durch die scI zustande.<br />

Der anleger verzichtet im hinblick auf die<br />

vorgenannten verträge jeweils auf den<br />

zugang der annahmeerklärung. Die von<br />

dem geschäftsführenden kommanditisten<br />

und der scI gegengezeichnete beitrittsvereinbarung<br />

wird dem anleger nach unterzeichnung<br />

als Durchschlag zurückgesandt.<br />

nach annahme der beitrittsvereinbarung<br />

durch die Fondsgesellschaft und die scI<br />

bestehen keine leistungsvorbehalte.<br />

c) mindestlaufzeit der Fondsgesellschaft /<br />

investorendarlehen / kündigung<br />

Die Dauer der Fondsgesellschaft ist<br />

unbefristet. sie wird für unbestimmte<br />

zeit eingegangen. eine kündigung des<br />

Gesellschaftsvertrags ist unter einhaltung<br />

einer kündigungsfrist von sechs monaten<br />

zum ende eines Geschäftsjahres, erstmals<br />

jedoch zum 31.12.2026, möglich. ein<br />

Gesellschafter kann die Gesellschaft auch<br />

vor dem 31.12.2026 außerordentlich mit<br />

einer Frist von sechs monaten zum ende<br />

eines Geschäftsjahres kündigen, wenn er<br />

nach seinem beitritt a) wegen krankheit<br />

oder behinderung auf nicht absehbare zeit<br />

außer stande ist, unter üblichen bedingungen<br />

des allgemeinen arbeitsmarkts<br />

mindestens drei stunden täglich erwerbstätig<br />

zu sein, b) wegen arbeitslosigkeit<br />

für einen zeitraum von mehr als sechs<br />

monaten ohne unterbrechung arbeitslosengeld<br />

bezogen hat oder c) rechtskräftig<br />

geschieden wird und nach der scheidung<br />

an seinen geschiedenen ehepartner<br />

und / oder an kinder zur zahlung von<br />

unterhalt in höhe von insgesamt mindestens<br />

500 euro pro monat verpflichtet ist.<br />

Die außerordentliche kündigung kann nur<br />

innerhalb von drei monaten nach eintritt<br />

ihrer voraussetzungen erfolgen und nur<br />

dann, wenn nach wirksamwerden der<br />

außerordentlichen kündigung keine der in<br />

§ 22 abs. (1) satz 3 buchstaben a) bis c) des<br />

Gesellschaftsvertrags genannten umstände<br />

vorliegen.


Das recht zur kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt hiervon unberührt. einzelheiten<br />

hinsichtlich Dauer und kündigung<br />

der Fondsgesellschaft finden sich im vorliegenden<br />

Private Placement memorandum,<br />

insbesondere in tz. 7.2 und tz. 11.<br />

Das Investorendarlehen ist am 31.12.2029<br />

zur rückzahlung fällig sowie vorzeitig für<br />

den Fall eines ausscheidens des anlegers<br />

aus der Fondsgesellschaft. Die scI hat die<br />

möglichkeit, auch vorzeitig rückzahlungen<br />

vornehmen zu können (näheres hierzu<br />

unter tz. 12 „Darlehensvertrag über das<br />

Investorendarlehen“).<br />

d) beteiligungsbetrag<br />

Der beteiligungsbetrag eines beitretenden<br />

Gesellschafters muss mindestens 200.000<br />

euro (zzgl. agio gemäß beitrittsvereinbarung)<br />

betragen. Der beteiligungsbetrag<br />

muss (ohne berücksichtigung des agios)<br />

durch 1.000 ohne rest teilbar sein. Der beteiligungsbetrag<br />

setzt sich zusammen aus<br />

der kommanditbeteiligung des anlegers<br />

an der Fondsgesellschaft (10 Prozent des<br />

beteiligungsbetrags) und dem Investorendarlehen<br />

des anlegers an die scI (90 Prozent<br />

des beteiligungsbetrags), wobei das<br />

agio auf den gesamten beteiligungsbetrag<br />

anfällt.<br />

e) von dem anleger zu entrichtender gesamtbetrag<br />

zum erwerb der beteiligung<br />

Der anleger hat den in der beitrittsvereinbarung<br />

genannten beteiligungsbetrag<br />

zzgl. agio zu entrichten.<br />

weitere leistungen hat der anleger im zusammenhang<br />

mit dem erwerb der beteiligung<br />

nicht zu erbringen, insbesondere hat<br />

er außer den kosten im zusammenhang<br />

mit der eintragung als Direktkommanditist<br />

im handelsregister keine weiteren zahlungen<br />

zu leisten. auch zusätzliche lieferund<br />

versandkosten fallen nicht an. eigene<br />

kosten für telefon, Internet, Porti usw. hat<br />

der anleger allerdings selbst zu tragen.<br />

angaben zu den steuerlichen auswirkungen<br />

der beteiligung des anlegers und<br />

zur steuerlichen abwicklung finden sich im<br />

vorliegenden Private Placement memorandum,<br />

insbesondere unter tz. 8 „steuerliche<br />

Grundlagen“.<br />

f) zahlungsmodalitäten / vertragsstrafen<br />

Der beteiligungsbetrag zzgl. agio ist<br />

gemäß den bestimmungen der beitrittsvereinbarung<br />

zu entrichten.<br />

Der beteiligungsbetrag zzgl. agio ist<br />

gemäß den bestimmungen der beitrittsvereinbarung<br />

zum 20. des auf die zeichnung<br />

folgenden monats (bzw., sofern dies kein<br />

bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden<br />

bankarbeitstag) zu erbringen.<br />

wird der beteiligungsbetrag zzgl. agio<br />

nicht rechtzeitig erbracht, können dem anleger<br />

verzugszinsen in gesetzlicher höhe<br />

berechnet werden. Die Geltendmachung<br />

von darüber hinausgehenden schadenersatzforderungen<br />

(z. b. zusätzliche bearbeitungs-<br />

oder bankgebühren) bleibt davon<br />

unberührt. weiterhin ist bei nicht vollständiger<br />

und / oder verspäteter bereitstellung<br />

des beteiligungsbetrags zzgl. agio der<br />

rücktritt von der beitrittsvereinbarung<br />

oder eine herabsetzung des gezeichneten<br />

beteiligungsbetrags durch den geschäftsführenden<br />

kommanditisten möglich (siehe<br />

hierzu § 7 des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft, der als tz. 11 in diesem<br />

Private Placement memorandum abgedruckt<br />

ist).<br />

g) ausschüttungen / rückflüsse<br />

vorgesehen ist, dass der anleger ausschüttungen<br />

/ rückflüsse (einschließlich rückzahlung<br />

des von dem anleger gewährten<br />

Darlehens an die scI) erhält. Die an den<br />

anleger zu leistenden geplanten ausschüttungen<br />

/ rückflüsse erfolgen, sofern<br />

die Gesellschafterversammlung dies<br />

beschließt, in höhe des liquiditätsüberschusses,<br />

soweit er nicht der liquiditätsreserve<br />

zugeführt wird. Die berechtigung<br />

des anlegers zur anteiligen teilnahme an<br />

ausschüttungen / rückflüssen bezogen auf<br />

den vertragsgemäß geleisteten beteiligungsbetrag<br />

(ohne agio) besteht ab dem<br />

ersten des auf die einzahlung folgenden<br />

verbraucherinformationen für den Fernabsatz<br />

171


172<br />

monats (während der Platzierungsphase<br />

ggf. zeitanteilig auf der Grundlage<br />

der gesellschaftsvertraglichen bestimmungen<br />

der Fondsgesellschaft). ausschüttungen<br />

/ rückflüsse erfolgen voraussichtlich<br />

jeweils zum 30.06. des jeweiligen<br />

Folgejahres. Die ausschüttungen / rückflüsse<br />

erfolgen durch die Fondsgesellschaft<br />

als zahlstelle. andere stellen, die<br />

bestimmungsgemäß zahlungen an den<br />

anleger ausführen, existieren nicht.<br />

Die real I.s. aG hält das Private Placement<br />

memorandum zur kostenlosen ausgabe<br />

bereit.<br />

h) beitrittsgrundlage / vertragsverhältnisse /<br />

spezielle risiken<br />

Die einzelheiten zu den vertragsverhältnissen<br />

sind in der beitrittsvereinbarung<br />

und im Private Placement memorandum<br />

enthalten. Diese Dokumente enthalten<br />

eine vollständige beschreibung der vertragsverhältnisse.<br />

Die speziellen risiken<br />

der beteiligung sind in tz. 3 des Private<br />

Placement memorandums beschrieben.<br />

wegen näherer einzelheiten wird auf diese<br />

Dokumente verwiesen. Die den anlegern<br />

zur verfügung gestellten Informationen,<br />

insbesondere das vorliegende Private<br />

Placement memorandum, gelten bis zur<br />

mitteilung von änderungen.<br />

13.3 angaben zum Fernabsatzvertrag<br />

seLbst<br />

a) anwendbares recht, gerichtsstand<br />

Die beitrittsvereinbarung sowie das<br />

vertragsverhältnis zwischen der Fondsgesellschaft<br />

und dem einzelnen anleger<br />

unterliegt dem recht der bundesrepublik<br />

Deutschland.<br />

erfüllungsort für die verpflichtungen und<br />

Gerichtsstand für sämtliche streitigkeiten<br />

aus diesem vertrag sowie über das zustandekommen<br />

dieses vertrags ist der sitz der<br />

Fondsgesellschaft, soweit dies rechtlich<br />

zulässig vereinbart werden kann.<br />

Das Investorendarlehen zwischen der scI<br />

und dem einzelnen anleger unterliegt<br />

französischem recht. streitigkeiten im<br />

zusammenhang mit diesem vertrag wären<br />

vor französischen Gerichten zu führen.<br />

b) sprache<br />

Die kommunikation zwischen der Fondsgesellschaft,<br />

ihren Gesellschaftern und<br />

den anlegern erfolgt ausschließlich in<br />

deutscher sprache.<br />

c) widerrufsrecht<br />

Dem anleger steht das recht zu, binnen<br />

einer Frist von 14 tagen seine im rahmen<br />

der beitrittsvereinbarung abgegebene<br />

willenserklärung zum erwerb einer<br />

beteiligung an der Fondsgesellschaft und<br />

der damit verbundenen rechtsgeschäfte<br />

ohne angabe von Gründen zu widerrufen.<br />

Der widerruf ist in textform (z. b. per brief,<br />

telefax, e-mail) gegenüber der real I.s.<br />

aG Gesellschaft für Immobilien assetmanagement,<br />

Innere wiener straße 17,<br />

81667 münchen, zu erklären und hat u. a.<br />

zur Folge, dass die beiderseits empfangenen<br />

leistungen zurückzugewähren und<br />

ggf. gezogene nutzungen (z. b. zinsen)<br />

herauszugeben sind. Die widerrufsfrist<br />

beginnt am tag nach erhalt der widerrufsbelehrung<br />

in textform, nicht jedoch, bevor<br />

(i) Ihnen auch eine vertragsurkunde, Ihr<br />

schriftlicher antrag oder eine abschrift<br />

der vertragsurkunde oder des antrags zur<br />

verfügung gestellt worden ist, (ii) sie die<br />

bestätigung über den vertragsschluss in<br />

textform erhalten haben und (iii) die Informationspflichten<br />

gemäß artikel 246 § 2<br />

in verbindung mit § 1 abs. 1 und 2 eGbGb<br />

erfüllt worden sind. weitere einzelheiten<br />

finden sich in der in der beitrittsvereinbarung<br />

abgedruckten widerrufsbelehrung.


13.4 inFOrmatiOnen zu etwaigen aussergeriCHtLiCHen<br />

reCHtsbeHeLFen unD<br />

Das besteHen vOn garantieFOnDs<br />

a) außergerichtlicher rechtsbehelf<br />

beschwerden im zusammenhang mit der<br />

Finanzdienstleistung kann der anleger,<br />

unbeschadet seines rechts, die Gerichte<br />

anzurufen, an die Deutsche bundesbank,<br />

schlichtungsstelle, Postfach 11 12 32,<br />

60047 Frankfurt am main, richten. hierzu<br />

hat der anleger der schlichtungsstelle<br />

den sachverhalt kurz schriftlich zu schildern<br />

und sämtliche zum verständnis der<br />

beschwerde erforderlichen unterlagen<br />

beizufügen. zudem hat der anleger der<br />

schlichtungsstelle zu versichern, dass er<br />

in der streitigkeit noch kein Gericht, keine<br />

streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle,<br />

die streitbeilegung betreibt, angerufen<br />

und auch keinen außergerichtlichen<br />

vergleich mit dem beschwerdegegner<br />

abgeschlossen hat. Der anleger kann sich<br />

im verfahren vertreten lassen. ein merkblatt<br />

zum beschwerdeverfahren sowie<br />

die schlichtungsstellenverfahrensverordnung<br />

sind bei der Deutschen bundesbank<br />

erhältlich.<br />

b) garantiefonds / einlagensicherung<br />

Garantiefonds, eine einlagensicherung<br />

oder andere entschädigungsregelungen<br />

bezogen auf das beteiligungsangebot<br />

insgesamt bestehen nicht.<br />

verbraucherinformationen für den Fernabsatz<br />

173


174<br />

imPressum<br />

Herausgeber / initiator<br />

real I.s. aG<br />

Gesellschaft für Immobilien assetmanagement<br />

Innere wiener straße 17<br />

81667 münchen<br />

gestaltung und gesamtherstellung<br />

Dachcom.De Gmbh<br />

communication<br />

am köchlinweiher 2<br />

88131 lindau<br />

redaktionsstand: 22.06.2010<br />

wichtiger Hinweis:<br />

Der nachdruck oder die kopie dieses Private<br />

Placement memorandums, auch auszugsweise,<br />

ist nur nach vorheriger schriftlicher<br />

Genehmigung des herausgebers / Initiators<br />

gestattet. organigramme und Illustrationen<br />

sind notwendigerweise vereinfachend. soweit<br />

ausgewiesen handelt es sich um Prognosen.<br />

bei abweichungen oder zweifeln sind die textangaben<br />

maßgeblich.<br />

hergestellt in der bundesrepublik Deutschland<br />

© real I.s. aG Gesellschaft für<br />

Immobilien assetmanagement 2010


eal i.s. ag<br />

gesellschaft für<br />

immobilien assetmanagement<br />

innere wiener straße 17<br />

81667 münchen<br />

www.realisag.de

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