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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 <strong>–</strong><br />

<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> <strong>Sydney</strong><br />

Im Herzen von <strong>Australien</strong> ganz einfach investieren!


Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger,<br />

3<br />

München, im August 2008<br />

Sie halten ein aktuelles Beteiligungsangebot aus dem Hause der <strong>Real</strong> I.S., den „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4“ in<br />

Ihren Händen. Das Angebot bietet Ihnen ein attraktives Investment in eine bis August 2019 im Wesentlichen an<br />

die Commonwealth Bank of Australia (CBA) vermietete Immobilie in <strong>Sydney</strong>.<br />

Das Fondsobjekt liegt in dem Teilmarkt Homebush Bay / <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> in <strong>Sydney</strong> und wurde im Jahr 2007 fertiggestellt.<br />

Die CBA wird in zwei weitere angrenzende Gebäude, die in den nächsten Monaten fertiggestellt werden,<br />

einziehen und verlagert einen bedeutenden Teil ihrer Arbeitsplätze an diesen Standort.<br />

<strong>Sydney</strong> ist mit rd. 3,7 Mio. Einwohnern die größte Stadt und das wichtigste wirtschaftliche Zentrum in <strong>Australien</strong>.<br />

<strong>Australien</strong> befindet sich seit Jahren auf Wachstumskurs und die Fundamentaldaten zeigen auch in der vorhersehbaren<br />

Zukunft eine weiterhin positive Entwicklung voraus.<br />

Mit der Beteiligung am „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4“ hat der Anleger die Möglichkeit, attraktive Einnahmen zu<br />

erzielen, die durch die Auswahl des Investments, insbesondere auf der Grundlage des langfristigen Mietvertrages<br />

mit einem Hauptmieter mit guter Bonität, aus heutiger Sicht gut kalkulierbar sind. Es sind gemäß der vorliegenden<br />

Prog noserechnung attraktive jährliche Ausschüttungen von anfänglich 6,5 % ansteigend auf 8,25 % (nach australischen<br />

Steuern) geplant. Der den Anlegern zuzurechnende Anteil an den Mieteinnahmen ist dabei in Deutschland<br />

unter Progressionsvorbehalt steuerfrei.<br />

Der „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4“ erlaubt es dem Anleger, sein Portfolio international, auch hinsichtlich der<br />

Währung, in eine Wachstumsregion zu diversifizieren und im Bereich der Immobilienfonds in ein Premium­<br />

Investment zu investieren.<br />

Bisher haben sich bereits mehr als 44.000 private und institutionelle Anleger für ein Produkt aus dem Hause der<br />

<strong>Real</strong> I.S. entschieden. Die <strong>Real</strong> I.S. AG, Innere Wiener Str. 17, 81667 München, ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft<br />

der BayernLB, mit der Erfahrung aus einem Emissionsvolumen von rd. EUR 6 Mrd. Die <strong>Real</strong> I.S. übernimmt als<br />

Prospektherausgeberin für den Inhalt des vorliegenden Prospektes die Verantwortung entsprechend § 3 Verm­<br />

VerkProspV und erklärt, dass die Angaben richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.<br />

Wir laden auch Sie ein, sich an dem Beteiligungsangebot „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4“ zu beteiligen und wünschen<br />

Ihnen viel Freude mit Ihrer Beteiligung.<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, München<br />

Anbieterin<br />

Josef Brandhuber Ralf Licht Jochen Schenk Brigitte Walter<br />

Vorstandsvorsitzender Vorstand Vorstand Vorstand


Inhaltsverzeichnis<br />

1. Angebotsüberblick 7<br />

2. Initiatorin 13<br />

3. Risikohinweise 15<br />

4. Investitionsstandort <strong>Australien</strong> 41<br />

5. Fondsobjekt 47<br />

6. Investitions- und Finanzierungsplan 57<br />

7. Prognoserechnung 63<br />

8. Prognostizierter Beteiligungserfolg und Sensitivitätsanalysen 71<br />

9. Eröffnungsbilanz, Zwischenabschluss und Planrechnungen 77<br />

10. Rechtliche Grundlagen 83<br />

11. Steuerliche Grundlagen 115<br />

12. Vertragspartner und personelle Verflechtungen 129<br />

13. Gesellschaftsvertrag 141<br />

14. Treuhandvertrag 158<br />

15. Abwicklungshinweise 164<br />

16. Ausfüllhinweise 166<br />

17. Verbraucherinformationen für den Fernabsatz 167<br />

18. Prospektverantwortung und Vollständigkeit 171<br />

19. Impressum 175<br />

Anhang<br />

− Beitrittsvereinbarung <strong>–</strong><br />

4


Der vorliegende Prospekt unterliegt der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Prüfung des Beteiligungsprospektes durch die<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf dessen formelle Vollständigkeit beschränkt und die<br />

inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben nicht Gegenstand der Prüfung ist.<br />

5


1. Angebotsüberblick<br />

Der nachfolgende Angebotsüberblick stellt<br />

lediglich eine verkürzte Zusammenfassung des<br />

Beteiligungsangebotes dar. Maßgeblich für<br />

eine Anlageentscheidung ist der gesamte<br />

Beteiligungsprospekt.<br />

1.1 <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> 4 KG<br />

Die wesentlichen Kennzahlen des Beteiligungsangebotes<br />

(Einzelheiten siehe Tz. 5 „Fondsobjekt“,<br />

Tz. 6 „Investitions- und Finanzierungsplan“ und<br />

Tz. 7 „Prognoserechnung“)<br />

Fondsobjekt 1) Büroimmobilie in <strong>Sydney</strong><br />

(<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>),<br />

10 Dawn Fraser Avenue<br />

Gesamtinvestitionsvolumen 2) AUD 135.006.000<br />

davon Kaufpreis<br />

Fondsobjekt 3)<br />

AUD 112.192.500<br />

(einschließlich Erwerbsnebenkosten)<br />

Einkaufsfaktor rd. das 14,24­fache der<br />

Jahresnettomiete<br />

Eigenkapital 2) AUD 135.006.000<br />

Einzahlung<br />

Beteiligungskapital<br />

zu 100 %<br />

Einzahlungstermin 4) ab 12. Dezember 2008<br />

Prognostizierte<br />

Ausschüttungen 5)<br />

anfänglich 6,5 % p. a.,<br />

ansteigend auf 8,25 % p. a.<br />

Vermietungsstand rd. 100 %, davon rd. 97 %<br />

an die Commonwealth<br />

Bank of Australia (CBA)<br />

Laufzeit des Mietvertrages<br />

CBA<br />

bis zum 16. August 2019<br />

1) Die Fondsgesellschaft wird Anteile am australischen Treuhandvermögen<br />

BF Australia 4 Trust halten. Die Treuhänderin <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH wird<br />

als Treuhandvermögen das Fondsobjekt, d.h. ein erbbaurechtsähnliches Recht am<br />

Grundstück nebst aufstehendem Gebäude, erwerben. Details hierzu siehe unter<br />

Tz. 10 „Rechtliche Grundlagen“.<br />

2) Zzgl. 5% Agio auf das Eigenkapital.<br />

3) Der Kaufpreis für das erbbaurechtsähnliche Recht am Grundstück nebst aufstehendem<br />

Gebäude beläuft sich ohne Erwerbsnebenkosten auf AUD 104.500.000.<br />

4) Siehe Tz. 1.10.<br />

5) Prognostizierte Ausschüttungen bezogen auf das eingezahlte Beteiligungskapital<br />

ohne Agio für das jeweilige Geschäftsjahr (für 2009 bzw. während der<br />

Platzierungsphase zeitanteilig ab dem Monatsersten des der Einzahlung des<br />

Beteiligungskapitals folgenden Monats), nach australischen Steuern, jedoch unter<br />

Nichtberücksichtigung möglicher Effekte des Progressionsvorbehaltes bzw. der auf<br />

Anlegerebene zu versteuernden Zinsen aus der Anlage der Liquiditätsreserve.<br />

7<br />

1.2 Beteiligungsangebot<br />

Nachfolgend wird das Angebot für eine Beteiligung<br />

an der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH &<br />

Co. <strong>Australien</strong> 4 KG (nachfolgend Fondsgesellschaft),<br />

einem geschlossenen Immobilienfonds nach deutschem<br />

Recht, zusammengefasst. Die Fondsgesellschaft<br />

soll mittelbar eine hochwertige Büroimmobilie<br />

(Fondsobjekt) in der größten Stadt <strong>Australien</strong>s, in<br />

<strong>Sydney</strong>, im Teilmarkt „Homebush Bay“ (<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>)<br />

erwerben. Dazu sind bereits Verträge geschlossen<br />

worden (Details zum rechtlichen und steuerlichen<br />

Fondskonzept und den wesentlichen Verträgen sind<br />

insbesondere Tz. 10 und 11 zu entnehmen). Fondsobjekt<br />

ist eine im Jahr 2007 fertiggestellte moderne<br />

Büroimmobilie, die zu rd. 97 % an die Commonwealth<br />

Bank of Australia (CBA) bis mindestens August 2019<br />

vermietet ist. Die restlichen Flächen sind als Einzelhandelsflächen<br />

vermietet. Das Objekt verfügt über<br />

387 Tiefgaragen­Stellplätze und ist verkehrstechnisch<br />

gut angebunden.<br />

1.3 Beteiligung über die Treuhandkommanditistin<br />

Der Anleger beteiligt sich mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />

an der Fondsgesellschaft. Als<br />

Treugeber ist der Anleger nach dem Gesellschafts­<br />

und Treuhandvertrag einem direkt als Kommanditisten<br />

an der Fondsgesellschaft Beteiligten wirtschaftlich<br />

gleichgestellt. Jeder Treugeber ist zur Erbringung<br />

seines Beteiligungsbetrags (Kapitaleinlage zzgl. 5 %<br />

Agio) verpflichtet (vgl. Tz. 1.10) und hat die Treuhandkommanditistin<br />

von Verbindlichkeiten aus dem für<br />

ihn anteilig erworbenen und gehaltenen Kommanditanteil<br />

freizustellen.<br />

Treugeber können in die Stellung eines direkt als<br />

Kommanditist an der Fondsgesellschaft Beteiligten<br />

(Direktkommanditist) wechseln. Hierbei entstehende<br />

Kosten und Gebühren für die Erteilung der Handelsregistervollmacht<br />

und der Eintragung des Kommanditisten<br />

in das Handelsregister hat der An leger zu<br />

tragen und die weiteren Voraussetzungen im Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft zu beachten<br />

(siehe hierzu Tz. 13).


1.4 Zielgruppe und Konzept der Fondsbeteiligung<br />

Das vorliegende Beteiligungsangebot wendet sich<br />

vornehmlich an Anleger,<br />

• die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig<br />

sind, ihre Beteiligung im steuerlichen Privatvermögen<br />

halten und nicht fremdfinanzieren,<br />

• die langfristig in eine professionell verwaltete<br />

gewerbliche Immobilie in <strong>Australien</strong> unter Berücksichtigung<br />

der damit zusammenhängenden<br />

Währungs­ und Immobilienmarktdiversifikation<br />

investieren möchten und<br />

• die im Rahmen einer unternehmerischen Beteiligung,<br />

die aufgrund ihrer Größenordnung<br />

üblicherweise nur institutionellen Investoren<br />

vorbehalten ist, auf Grundlage eines fundierten<br />

Fondskonzeptes an den Erträgen und am Wertsteigerungspotenzial<br />

einer Sachwertanlage teilhaben<br />

möchten.<br />

Die Risiken, die mit dieser Beteiligung verbunden<br />

sind, sind unter Tz. 3 „Risikohinweise“ dargestellt und<br />

bei der Anlageentscheidung zu berücksichtigen.<br />

1.5 Standort der Immobilie<br />

<strong>Australien</strong>s Wirtschaft bietet seit Jahren ein positives<br />

Bild mit überdurchschnittlichen Wachstumsraten,<br />

niedriger Arbeitslosigkeit und soliden Staatsfinanzen.<br />

Seit 1992 betrug der jährliche BIP­Zuwachs<br />

im Jahresdurchschnitt 3,6 %. Auch für das Jahr 2008<br />

werden trotz der Auswirkungen der gegenwärtigen<br />

Kredit krise und anderer derzeit belastender Faktoren<br />

für die globale Wirtschaftsentwicklung (z. B. Rohstoffpreisentwicklung)<br />

Wachstumsraten von rd. 3 %<br />

prognostiziert.<br />

<strong>Sydney</strong> ist die größte Stadt <strong>Australien</strong>s und die Hauptstadt<br />

des Bundesstaates New South Wales (NSW).<br />

NSW ist der bevölkerungsreichste Bundesstaat in<br />

<strong>Australien</strong> mit ca. 6,8 Mio. Einwohnern. Davon leben<br />

rd. 4,1 Mio. in <strong>Sydney</strong>.<br />

Der Büromarkt in <strong>Sydney</strong> ist der größte in <strong>Australien</strong>.<br />

<strong>Sydney</strong> ist der bevorzugte Sitz für die Firmenzentrale<br />

bei australischen Unternehmen und der bevorzugte<br />

Ort für eine Niederlassung bei ausländischen Unternehmen.<br />

Die Metropolregion <strong>Sydney</strong> hat einen Anteil<br />

von etwa 25 % am Bruttoinlandsprodukt <strong>Australien</strong>s.<br />

8<br />

Der Standort des Fondsobjektes in der Homebush Bay<br />

(<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>) ist anlässlich der Olympischen Spiele<br />

im Jahr 2000 in <strong>Sydney</strong> erschlossen worden. Homebush<br />

Bay (<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>) hat sich heute zu einem<br />

attraktiven Bürostandort entwickelt. Zum Zeitpunkt<br />

der Prospekterstellung gab es praktisch keinen Leerstand<br />

bei den Büros in diesem Teilmarkt und auch<br />

der weitere Ausblick ist getragen von einer positiven<br />

Prognose der lokalen Marktexperten. Der Standort<br />

verfügt über eine sehr gute Infrastruktur. Die <strong>Olympic</strong><br />

<strong>Park</strong> Railway Station befindet sich direkt gegenüber<br />

dem Fondsobjekt.<br />

Über die Entwicklung des Gebietes bzw. der Region<br />

„<strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>“ gibt es einen Masterplan der<br />

<strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Authority (SOPA). Die SOPA<br />

beabsichtigt, das Gelände zu einem neuen urbanen<br />

Zentrum zu entwickeln.<br />

1.6 Das Fondsobjekt<br />

Das Fondsobjekt ist eine hochwertige Büroimmobilie<br />

mit modernsten Spezifikationen und hohem Standard,<br />

die erst im August 2007 fertiggestellt wurde. Der<br />

Hauptmieter CBA plant, rd. 3.500 Arbeitsplätze in den<br />

<strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> zu verlagern und im Fondsobjekt<br />

und in den zwei dem Fondsobjekt benachbarten<br />

im Bau befindlichen Gebäuden unterzubringen.<br />

Die beiden weiteren Bürogebäude werden voraussichtlich<br />

Ende des Jahres 2008 fertiggestellt.<br />

Das Fondsobjekt soll nach Ablauf der vorgeschriebenen<br />

Fristen über ein 4,5­Star ABGR Rating und ein<br />

4 Greenstar Rating verfügen und daher höchste Anforderungen<br />

bzgl. der Umweltverträglichkeit hinsichtlich<br />

des Betriebes und der Nutzung erfüllen. In drei<br />

Untergeschossen sind 387 Stellplätze untergebracht.<br />

Im Erdgeschoss befinden sich Einzelhandelsflächen,<br />

die zum Teil von der CBA angemietet sind.<br />

Nutzung vermietbare Fläche in m² Anzahl<br />

Büro 22.817,50<br />

Einzelhandel 572,30<br />

Lagerflächen 350,70<br />

Gesamt 23.740,50<br />

Stellplätze 387


Das Fondsobjekt ist flexibel nutzbar konzipiert und<br />

entsprechend drittverwendungsfähig. Das Gebäude<br />

ist auf einem Grundstück errichtet, das im Eigentum<br />

der <strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Authority (SOPA) steht.<br />

Die Fondsgesellschaft soll mittelbar das Grundstück<br />

nebst aufstehendem Gebäude als Inhaberin eines langfristigen<br />

erbbaurechtsähnlichen Rechts mit Laufzeit bis<br />

zum Jahr 2106 halten (Details hierzu siehe in Tz. 10.6).<br />

1.7 Mieter/Mietvertrag (Sublease)<br />

Das Fondsobjekt ist zu rd. 97 % über einen Mietvertrag<br />

(sog. Sublease, also ein Untermietvertrag unter<br />

dem erbbaurechtsähnlichen Recht mit der SOPA) an<br />

die CBA bis mindestens August 2019 vermietet. Bei<br />

den verbleibenden rd. 3 % Mietflächen handelt es sich<br />

um Einzelhandelsflächen, die an vier weitere Mieter<br />

vermietet sind.<br />

Die CBA ist ein führender Anbieter von Finanzdienstleistungen<br />

und eines der größten an der australischen<br />

Börse (ASX) gelisteten Unternehmen. Die CBA verfügt<br />

über eine gute Bonitätsbewertung namhafter Ratingagenturen<br />

(sog. Credit Rating).<br />

Credit Ratings Long term Short term<br />

Fitch Ratings AA F1+ Juni 07<br />

Moody´s Investor<br />

Services<br />

Aa1 P­1 Juni 07<br />

Standard & Poor´s AA A­1+ Juni 07<br />

Die Mieteinnahmen unter dem Mietvertrag mit der<br />

CBA werden jährlich fest um 3,25 % erhöht (Wertsicherungsklausel).<br />

Nach Ablauf der Mietzeit hat der<br />

Mieter drei Verlängerungsoptionen zu je fünf Jahren.<br />

Bei Ausübung der Optionen erfolgt grundsätzlich<br />

jeweils eine Anpassung an die Marktmiete. Bei dem<br />

Mietvertrag handelt es sich um einen sog. „Double­<br />

Net­Mietvertrag“, d. h. der Vermieter ist <strong>–</strong> bis auf<br />

bestimmte vertraglich festgelegte Ausnahmen (z. B.<br />

Außenanstrich, Erneuerung von Fußböden) <strong>–</strong> lediglich<br />

für strukturelle Reparaturen an Dach und Fach<br />

(sog. Capital Works) zuständig. Die wesentlichen<br />

Betriebs­ und Bewirtschaftungskosten, abgesehen<br />

von bestimmten Ausnahmen (z. B. Betriebskosten<br />

der Klimaanlage „after hours“), trägt die CBA. Daher<br />

sollten aus heutiger Sicht die Netto­Mieteinnahmen<br />

aus dem Fondsobjekt über die Prognosedauer dieses<br />

9<br />

Beteiligungsangebotes bei regulärem Verlauf des<br />

Mietvertrags im Wesentlichen verlässlich projizierbar<br />

sein.<br />

1.8 Gutachten und Prüfungen im Zusammenhang<br />

mit dem Ankauf des Fondsobjekts<br />

Im Zusammenhang mit dem Ankauf des Fondsobjektes<br />

hat Colliers International, <strong>Sydney</strong>, ein<br />

Wertgutachten mit Datum vom 24. Juni 2008 erstellt.<br />

Darin wird der Wert des Fondsobjekts zum Zeitpunkt<br />

des vorgesehenen Erwerbs mit AUD 108 Mio. angesetzt.<br />

Weitere Wertgutachten wurden nicht erstellt.<br />

Im Rahmen der Ankaufsprüfung (sog. Due Diligence)<br />

hat Napier & Blakeley Pty Ltd., <strong>Sydney</strong>, ein technisches<br />

Gutachten über das Fondsobjekt, einschließlich umwelttechnischem<br />

Bericht, mit Datum vom 8. Juli 2008<br />

erstellt. Die Ergebnisse dieses technischen Gutachtens<br />

des Fondsobjekts, insbesondere auch bzgl. der zukünftigen<br />

Investitionsanforderungen für strukturelle<br />

Investitionen und Reparaturen bzw. Instandhaltungsmaßnahmen,<br />

wurden im Rahmen der Prognoserechnung<br />

berücksichtigt. Es wurden keine erheblichen<br />

Verunreinigungen und Schadstoffe innerhalb des<br />

Gebäudes und im Untergrund vorgefunden.<br />

1.9 Mindestbeteiligungsbetrag<br />

Der Beteiligungsbetrag jedes künftig beitretenden<br />

Anlegers soll mindestens AUD 20.000 betragen. Der<br />

Beteiligungsbetrag muss durch 1.000 ohne Rest teilbar<br />

sein. Auf den Beteiligungsbetrag künftig beitretender<br />

Anleger wird ein Agio von 5 % erhoben.<br />

1.10 Beitritt und Einzahlung/Platzierungsfrist<br />

und -garantie<br />

Die Zahlung des Beteiligungsbetrags (zzgl. Agio)<br />

erfolgt wahlweise über ein Lastschrifteneinzugsverfahren<br />

oder durch fristgerechte Überweisung auf<br />

das Konto der Fondsgesellschaft (siehe hierzu Tz. 15<br />

„Abwicklungshinweise“). Der Beteiligungsbetrag zzgl.<br />

5 % Agio ist, sofern das Lastschrifteneinzugsverfahren<br />

vom Anleger gewählt wird, zum 20. des auf die<br />

Zeichnung folgenden Monats (bzw., sofern dies kein<br />

Bankarbeits tag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag)<br />

zu erbringen, wobei der Einzug für Zeichnungen<br />

bis zum 28. November 2008 zum 12. Dezember 2008<br />

erfolgt.


Im Falle der Überweisung ist der Beteiligungsbetrag<br />

(zzgl. Agio) innerhalb von 14 Tagen nach Zeichnung<br />

an die Fondsgesellschaft zu leisten, erstmals jedoch<br />

zum 12. Dezember 2008. Details hierzu siehe in Tz. 15<br />

„Abwicklungshinweise“.<br />

Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft erfolgt<br />

durch Abgabe des Angebots des Anlegers auf Abschluss<br />

eines Treuhandvertrages im Rahmen der<br />

Beitrittsvereinbarung und durch Annahme dieses<br />

Angebots durch die Treuhandkommanditistin sowie<br />

durch Zulassung der Treuhandkommanditistin zur<br />

Kapitalerhöhung gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft durch die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs<br />

GmbH als geschäftsführende Kommanditistin (Details<br />

siehe Tz. 10.2).<br />

Die im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

vorgesehene Schließung dieses Beteiligungsangebots<br />

soll spätes tens zum 30. Juni 2009 erfolgen, sofern<br />

nicht die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft den<br />

Platzierungszeitraum bis zum 30. Juni 2010 verlängert.<br />

Der Verkaufsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1 Verk­<br />

ProspG mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen<br />

Angebot veröffentlicht werden. Das öffentliche<br />

Angebot beginnt daher frühestens einen Tag nach<br />

Veröffentlichung des Verkaufsprospektes und endet<br />

mit Ablauf der vorgenannten Fristen bzw. bei Vollplatzierung<br />

des Kommanditkapitals. Zur Sicherstellung der<br />

Investition hat die <strong>Real</strong> I.S. eine Platzierungsgarantie<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

10<br />

für das zur Durchführung der Investition erforderliche<br />

Eigen kapital übernommen. Einzelheiten hierzu siehe<br />

unter Tz. 10 „Rechtliche Grundlagen“.<br />

Wichtiger Hinweis: Dieses Beteiligungsangebot<br />

wurde auf Anleger zugeschnitten, die natürliche<br />

Personen mit Wohnsitz in Deutschland sind und ihre<br />

Anteile im steuerlichen Privatvermögen halten. Es<br />

kann sich jede natürliche oder juristische Person, die<br />

keinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ansässigkeit<br />

und / oder Betriebsstätte in <strong>Australien</strong> hat und die<br />

nicht australischer Staatsbürger ist, im Rahmen der<br />

Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft über die Treuhandkommanditistin<br />

als Treugeber beteiligen.<br />

1.11 Prognostizierte Ausschüttungen und<br />

steuerliche Behandlung<br />

Bezogen auf den gesamten Beteiligungsbetrag des<br />

Anlegers (ohne Agio) ist für den Prognosezeitraum<br />

eine jährliche Ausschüttung (sog. Entnahme) von<br />

anfänglich 6,5 %, die bis zum Ende des Prognosezeitraums<br />

im Jahr 2019 auf 8,25 % ansteigt, nach australischen<br />

Steuern geplant (siehe hierzu insbesondere<br />

Tz. 7 „Prognoserechnung“). Der Ausschüttungsanspruch<br />

besteht dabei zeitanteilig ab dem Ersten des<br />

auf die Einzahlung der Anlagesumme folgenden Monats.<br />

Die jährliche Ausschüttung ist zum 30. Juni des<br />

Folgejahres, erstmals zum 30. Juni 2010, vorgesehen


(Details hierzu siehe in § 20 des in Tz. 13 abgedruckten<br />

Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft).<br />

Das Fondskonzept berücksichtigt das deutsch­australische<br />

Doppelbesteuerungsabkommen in der derzeit<br />

gültigen Fassung. Danach werden die Einkünfte der<br />

Anleger aus der Vermietung des Fondsobjekts in<br />

Deutschland nicht besteuert. Zinseinkünfte aus der<br />

Anlage liquider Mittel unterliegen der deutschen<br />

Besteuerung. Die australischen Einkünfte sind allerdings<br />

im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu<br />

berücksichtigen.<br />

Die aus der Beteiligung resultierenden steuerlichen<br />

Verpflichtungen in <strong>Australien</strong> (einschließlich der<br />

Abgabe der Steuererklärungen) können nach derzeitigem<br />

australischen Steuerrecht von der Treuhänderin<br />

und der Fondsgesellschaft erfüllt werden, da die australischen<br />

Steuerbehörden die Fondsgesellschaft und<br />

nicht die Anleger bzgl. der laufenden Erträge aus der<br />

Vermietung des Fondsobjektes als Steuerpflichtigen<br />

anerkennen (siehe dazu Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“).<br />

Dadurch ist die Abgabe einer persönlichen<br />

Steuererklärung in <strong>Australien</strong> durch den einzelnen<br />

Anleger nicht erforderlich. Zur steuerlichen Behandlung<br />

von Veräußerungserlösen siehe Tz. 11 „Steuerliche<br />

Grundlagen“.<br />

1.12 Beteiligungsdauer<br />

Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit<br />

eingegangen, wobei eine ordentliche Kündigung<br />

erstmals zum 31. Dezember 2030 möglich ist. Das<br />

Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt<br />

unberührt. Zudem sind die Anleger berechtigt, bei<br />

Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaftgeregelten<br />

Beschränkungen, ihren Anteil mit<br />

Wirkung zum 31. Dezember / 1. Januar eines jeden<br />

Jahres auf einen Erwerber zu übertragen. Eine Beteiligung<br />

im Rahmen dieses Angebotes ist eine langfristige<br />

Vermögensanlage. Die Prospektkalkulation geht<br />

von einer Haltedauer bis Ende 2019 aus. Die tatsächliche<br />

Beteiligungsdauer muss nicht dem Prognosezeitraum<br />

entsprechen. Vielmehr können sich auch bereits<br />

vor Ablauf des Prognosezeitraums attraktive Veräußerungsmöglichkeiten<br />

für das Fondsobjekt bzw. die<br />

Anteile am Treuhandvermögen ergeben. Ein Verkauf<br />

kann aber auch erst zu einem Zeitpunkt nach Ablauf<br />

des Prognosezeitraums erfolgen. Über den Zeitpunkt<br />

des Verkaufs und damit die tatsächliche Dauer der<br />

11<br />

Beteiligung können die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung<br />

entscheiden. Einzelheiten<br />

hierzu sind Tz. 10 „Rechtliche Grundlagen“ bzw. Tz. 13<br />

„Gesellschaftsvertrag“ zu entnehmen.<br />

1.13 Anlegerbetreuung<br />

Die Anlegerbetreuung sowie das Asset­ und Fondsmanagement<br />

werden durch die <strong>Real</strong> I.S. übernommen.<br />

Einzelheiten dazu siehe unter Tz. 10 „Rechtliche<br />

Grundlagen“.<br />

1.14 Anlegereignung<br />

Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich um eine<br />

langfristige unternehmerische Beteiligung. Dementsprechend<br />

richtet sich das vorliegende Angebot<br />

an Anleger, die bereit sind, eine langfristige unternehmerische<br />

Beteiligung einzugehen und darüber<br />

hinaus die in diesem Prospekt enthaltenen Einschätz<br />

ungen teilen. Anleger sollten vor einer Anlageentscheidung<br />

prüfen, ob sie bereit und wirtschaftlich<br />

in der Lage sind, bei unerwartet negativem Verlauf<br />

der Beteiligung einen teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust ihres Beteiligungsbetrags einschließlich Agio<br />

hinnehmen zu können (Einzelheiten hierzu siehe in<br />

Tz. 3 „Risikohinweise“). Außerdem darf beim Anleger<br />

kein kurz­ oder mittelfristiger Bedarf bestehen,<br />

über die angelegten Mittel zu verfügen. Anleger<br />

sollten vor der Anlageentscheidung unbedingt den<br />

gesamten Prospekt im Zusammenhang, insbesondere<br />

die Risikohinweise in Tz. 3, sorgfältig gelesen haben.<br />

Soweit nach Kenntnisnahme der Prospektangaben<br />

weitergehende Fragen bestehen sollten, ist u. a.<br />

vor der Anlageentscheidung die Inanspruchnahme<br />

eines unabhängigen fachlichen Ratgebers, z. B. eines<br />

Steuerberaters und Rechtsanwaltes, angezeigt.<br />

Initiatorin des Beteiligungsangebotes und Herausgeberin<br />

des vorliegenden Prospektes ist die<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

(Alleingesellschafter dieses Unternehmens ist die<br />

Bayerische Landesbank (BayernLB), München)


2. Initiatorin<br />

2.1 Die Initiatorin <strong>Real</strong> I.S.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

(<strong>Real</strong> I.S.), eine 100 %ige Tochtergesellschaft<br />

der Bayerischen Landesbank mit Sitz in<br />

München (BayernLB), zählt zu den großen bankgebundenen<br />

Initiatoren auf dem deutschen Kapitalanlagemarkt.<br />

Mit attraktiven Angeboten wendet sie sich<br />

sowohl an Privatanleger als auch an institutionelle<br />

Anleger.<br />

Seit 1991 wurden von ihrer Vorgängergesellschaft,<br />

der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH (BFI)<br />

mit Sitz in München, sowie ab dem Jahr 2001 von der<br />

<strong>Real</strong> I.S. selbst, rd. 100 Fondsmodelle (Immobilien­,<br />

Großmobilien­, Medien­ sowie Schiffsfonds) sowie<br />

Immobilienaktienportfolios mit einem Investitionsvolumen<br />

von insgesamt rd. EUR 6 Mrd. platziert.<br />

<strong>Real</strong> I.S. begleitet die bisher mehr als 44.000 privaten<br />

und institutionellen Anleger von der Zeichnung der<br />

Fondsanteile über die Verwaltung bis hin zur späteren<br />

Liquidation des Fonds. Für die seit dem Emissionsjahr<br />

1991 aufgelegten Immobilienfonds wurde eine<br />

Leistungs bilanz zum 31. Dezember 2006 gemäß<br />

Definition VGF Arbeitskreis erstellt und von einer<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. hat in den letzten Jahren bereits drei<br />

Publikumsfonds mit australischen Immobilienobjekten<br />

aufgelegt und zählt zu den marktführenden Initiatoren<br />

in diesem Immobiliensegment. Dabei wurde<br />

der erste geschlossene Immobilienfonds mit einer<br />

in Melbourne belegenen Premium­Immobilie aufgrund<br />

der sehr guten Marktentwicklung bereits nach<br />

ca. zwei Jahren mit einem Gesamtrückfluss an die<br />

Anleger von insgesamt über 147 % nach Steuern in<br />

<strong>Australien</strong> (bezogen auf die Kapitaleinlage ohne Agio)<br />

erfolgreich aufgelöst. Dabei agiert die <strong>Real</strong> I.S. über<br />

ein breites lokales Netzwerk, über eine Repräsentanz<br />

in Brisbane (Bundesstaat Queensland) und mit einem<br />

aktiven Assetmanagement­Ansatz, der bisher in allen<br />

Investments zu überdurchschnittlichen Ergebnissen<br />

für die Investoren geführt hat. Die <strong>Real</strong> I.S. AG hat<br />

weitere Immobilieninvestments für deutsche und<br />

internationale Investoren erfolgreich realisiert (u. a.<br />

Erwerb der Premium­Immobilie „151 Pirie Street“ in<br />

Adelaide im Jahr 2006). Dabei agiert die <strong>Real</strong> I.S. in<br />

allen wesentlichen Immobiliensegmenten wie Office,<br />

Retail, Industrial oder Hospitality. Das vorliegende<br />

Beteiligungsangebot ist nach bisher durchgeführten<br />

13<br />

Direktinvestments in Melbourne, Canberra und<br />

Adelaide das erste Premium­Investment im Finanzzentrum<br />

<strong>Sydney</strong>, New South Wales.<br />

2.2 Die Qualität als Philosophie<br />

Die <strong>Real</strong> I.S.­Unternehmensphilosophie orientiert<br />

sich an den Maximen Qualität, Kundenorientierung,<br />

Innovation und Verantwortung. <strong>Real</strong> I.S. bietet ihren<br />

Kunden ein hochwertiges und umfangreiches Produktportfolio<br />

von Beteiligungsmodellen an. Hierbei<br />

übernimmt die <strong>Real</strong> I.S. bei den von ihr aufgelegten<br />

Produkten im Sinne ihrer Kunden die wichtige Aufgabe,<br />

die Beteiligungsprodukte unter Ertrags­, Kosten­<br />

und Risikogesichtspunkten zu optimieren. <strong>Real</strong> I.S.<br />

ist eingebunden in die Sparkassen­Finanzgruppe<br />

und wählt bewusst nur Vertriebspartner mit hoher<br />

Fachkompetenz und Kundenverantwortung aus, um<br />

eine stetige Kundenzufriedenheit zu erreichen. Das<br />

Unternehmen ist mit einem ganzheitlichen Qualitätsmanagementsystem<br />

nach DIN EN <strong>IS</strong>O 9001:2000 vom<br />

TÜV Süddeutschland zertifiziert.<br />

2.3 Das Leistungsangebot<br />

Die Anleger können bei <strong>Real</strong> I.S. auf das professionelle<br />

Management ihrer Investitionen bauen. Die<br />

<strong>Real</strong> I.S. verfügt über die Kompetenz für alle hierfür<br />

notwendigen Aufgaben:<br />

• Auswahl geeigneter Investitionsobjekte<br />

• Abwicklung aller vereinbarten Investitionen<br />

(z. B. Baubegleitung)<br />

• Leistungscontrolling (z. B. Eingang von Mieteinnahmen,<br />

Garantieleistungen etc.)<br />

• kaufmännisches und technisches Gebäudemanagement<br />

• Asset­ und Portfoliomanagement<br />

• Rechts­ und Steuerkompetenz<br />

• detaillierte, übersichtliche Informationsaufbereitung<br />

für die Anleger<br />

Wer in ein Beteiligungsmodell der <strong>Real</strong> I.S. investiert,<br />

vertraut sein Vermögen einem seriösen<br />

und erfahrenen Initiator an. Neben dem attraktiven<br />

Produktangebot steht das professionelle<br />

Manage ment für hohe Qualität.


3. Risikohinweise<br />

3.1 Allgemeine Hinweise<br />

Investitionen in geschlossene Immobilienfonds und<br />

damit auch in das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

sind eine langfristige unternehmerische Beteiligung<br />

und nicht vergleichbar mit Vermögensanlagen in<br />

Instrumente des Kapitalmarktes wie festverzinsliche<br />

Wertpapiere oder Aktienanlagen. Die Beteiligung<br />

eignet sich nur für Anleger, die sich langfristig engagieren<br />

wollen und keine Kapitalanlage mit fester<br />

Verzinsung und einer schon heute feststehenden<br />

Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zu einem<br />

festen Zeitpunkt wünschen.<br />

Durch eine Beteiligung im Rahmen des vorliegenden<br />

Beteiligungsangebotes geht der Anleger wirtschaftliche<br />

Risiken ein. Insbesondere können zukünftige<br />

Entwicklungen die erwarteten bzw. projizierten Ergebnisse<br />

nachteilig beeinflussen. Kapitalrückflüsse<br />

und Ausschüttungen / Entnahmen sind weder im<br />

Voraus kalkulierbar noch gesichert. Die Beteiligung<br />

sollte daher ohne Übergewichtung lediglich Beimischungscharakter<br />

zum übrigen Vermögensportfolio<br />

besitzen und vom Anleger aus Eigenkapital finan ­<br />

ziert sein.<br />

Zu beachten sind vor allem auch die Besonderheiten<br />

des Immobilienmarktes: Beispielsweise gibt es für Immobilienmärkte<br />

<strong>–</strong> anders als z. B. bei Aktienmärkten<br />

<strong>–</strong> keine Tageskurse für einzelne Immobilien, geschlossene<br />

Fonds oder Marktmieten. Immobilienexperten<br />

können lediglich Bandbreiten feststellen, innerhalb<br />

deren sich einzelne Marktpreise bewegen und diese<br />

Erkenntnisse auf konkrete Immobilien übertragen. Für<br />

die Immobilienmärkte typisch ist, dass Mieten und<br />

Preise für Immobilien Marktschwankungen aufgrund<br />

von zeitweisen Über­ oder Unterkapazitäten unterliegen.<br />

Derartige Marktschwankungen können zu<br />

Abweichungen gegenüber den Prognosen führen und<br />

somit die Wirtschaftlichkeit der Anlage beeinflussen.<br />

Der Analyse der mit dieser Beteiligung verbundenen<br />

Risiken kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.<br />

Der Erfolg der Beteiligung ist von verschiedenen,<br />

in der Zukunft liegenden rechtlichen, steuerlichen,<br />

politischen und wirtschaftlichen Parametern abhängig,<br />

die sich während der Beteiligungsdauer verändern<br />

können, ohne dass dies zum Zeitpunkt der<br />

Prospekterstellung voraussehbar war. Insbesondere<br />

auch veränderte rechtliche und steuerliche Rahmen­<br />

15<br />

bedingungen, wie z. B. Änderung der Gesetzgebung,<br />

der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis,<br />

können die Ertragslage und damit die Werthaltigkeit<br />

der Vermögensanlage nachteilig beeinflussen. Diese<br />

Risiken können in der vorliegenden Fondskonzeption<br />

nicht berücksichtigt werden. Die in die Prognoserechnungen<br />

eingeflossenen Prämissen, insbesondere<br />

auch betreffend der Entwicklung der möglichen<br />

Mieteinnahmen und der anfallenden Aufwendungen<br />

und Kosten, sind aufgrund der heute erwarteten<br />

Entwicklung bzw. auf Basis von indikativen Einschätzungen<br />

getroffen worden. Unvorhergesehene bzw.<br />

abweichende Ereignisse bzw. Sachverhalte können<br />

zu negativen Abweichungen von der Prognoserechnung<br />

führen. Der tatsächliche Beteiligungsverlauf<br />

kann sehr viel ungünstiger ausfallen als erwartet.<br />

Interessierte Anleger, denen die notwendige Sachkenntnis<br />

für eine Beteiligung an einem geschlossenen<br />

Immobilienfonds, speziell auch einem geschlossenen<br />

Auslands­Immobilienfonds, fehlt, sollten keine Beteiligungsentscheidung<br />

treffen, ohne sich den Rat eines<br />

sachkundigen Beraters einzuholen.<br />

Die nachfolgende Darstellung soll über die von der<br />

Prospektherausgeberin als wesentlich erachteten<br />

Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung an<br />

der Fondsgesellschaft aufklären. Die wesentlichen<br />

tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang<br />

mit der Vermögensanlage einschließlich der<br />

mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken<br />

sind nachfolgend dargestellt (§ 2 Abs. 2 Satz 3 der<br />

VermögensanlagenVerkaufsprospektverordnung).<br />

Die aufgeführten Risiken wurden nicht nach der<br />

Wahrscheinlichkeit ihres Eintreffens, ihrer Ergebnisauswirkung<br />

und dergleichen untergliedert, sondern<br />

zum besseren Verständnis nach Themenbereichen<br />

geordnet. Die einzelnen Risiken beziehen sich dabei<br />

nicht ausschließlich auf die Themenbereiche, denen<br />

sie zugeordnet wurden, sondern können auch themenübergreifende<br />

Relevanz besitzen und / oder sich<br />

auf den Eintritt anderer Risiken auswirken. Die nachfolgend<br />

im Einzelnen dargestellten Risiken können<br />

einzeln oder kumuliert die Vermögens­ und Ertragslage<br />

der Fondsgesellschaft erheblich beeinflussen und<br />

zu deutlichen Abweichungen von den prospektierten<br />

Ergebnissen führen.


3.2 Immobilienspezifische Risiken<br />

Zu den immobilienspezifischen Risiken gehören<br />

Standortgegebenheiten, wie z. B. die Umgebung, Immissionen,<br />

die Sozialstruktur, Konjunktureinflüsse, die<br />

regionale und überregionale Wettbewerbssituation,<br />

die Mieter, Veränderungen des Mietniveaus oder der<br />

Kosten, Mieterwechsel, technische Innovationen mit<br />

der Folge sich verändernder Nutzungsanforderungen,<br />

Insolvenzen von Vertragsparteien, Veränderungen in<br />

den Finanzmärkten oder Finanzierungsmöglichkeiten,<br />

oder Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung<br />

bzw. Verwaltungspraxis. Hierzu zählen auch die<br />

Risiken im Zusammenhang mit dem Erwerb und der<br />

Bewirtschaftung der Fondsimmobilie. Insoweit wird<br />

auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Die<br />

dort näher beschriebenen Gegebenheiten beeinflussen<br />

unmittelbar das Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />

und damit die möglichen Ausschüttungen und Kapitalrückflüsse<br />

an die Anleger bzw. die Rentabilität der<br />

Beteiligung aus Sicht der Anleger.<br />

3.2.1 Risiken im Zusammenhang mit dem Eigentumsoder<br />

Rechteerwerb/Rückabwicklungsrisiko<br />

Im Zusammenhang mit dem geplanten und vertraglich<br />

über Optionsrechte weitgehend gesicherten möglichen<br />

Erwerb der Rechte unter dem erbbaurechtsähnlichen<br />

Vertrag für das Grundstück (Details hierzu<br />

siehe in Tz. 10.6) besteht das Risiko, dass der<br />

vertraglich vereinbarte Erwerb auch bei Ausübung<br />

der relevanten Optionen durch die Treuhänderin<br />

des australischen Trusts (BF Australia 4 Trust) nicht<br />

zustande kommt, wenn bestimmte vertragliche Bedingungen<br />

(z. B. Ausfertigung und Unterzeichnung des<br />

sog. CBA Sublease) nicht fristgerecht erfüllt werden<br />

bzw. wenn die erforderlichen Genehmigungen durch<br />

die <strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Authority (SOPA) bzw. die<br />

staatliche Ankaufsgenehmigung durch das Foreign<br />

Investment Review Board (FIRB) nicht erteilt werden.<br />

Die vorgenannten Rechte am Fondsobjekt liegen<br />

bis zum tatsächlichen Übergang des erbbaurechtsähnlichen<br />

Vertrages am Grundstück und damit dem<br />

auf dem Grundstück errichteten Gebäude noch beim<br />

Verkäufer und eine tatsächliche Durchführung des<br />

abgeschlossenen Kaufvertrages findet nur statt, wenn<br />

die im Kaufvertrag vereinbarten Auflagen und Bedingungen<br />

durch die Vertragsparteien fristgerecht erfüllt<br />

werden. Es besteht insofern noch das Risiko, dass<br />

der Kaufvertrag nicht wie vorgesehen durchgeführt<br />

16<br />

werden kann bzw. dass es zu einer Rückabwicklung<br />

des Kaufvertrages und damit zu einer Nichtdurchführung<br />

des geplanten geschlossenen Fonds kommt. In<br />

diesem Fall kommt die vereinbarte Transaktion nicht<br />

zustande und der vorliegende Fonds müsste rückabgewickelt<br />

werden. Zur marktüblichen Absicherung<br />

der vertraglichen Verpflichtungen seitens der Käuferin<br />

wurde zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Kauf­<br />

und Verkaufsoption dem Verkäufer eine standardisierte<br />

Bankgarantie (sog. Letter of Credit) in Höhe von<br />

AUD 5.225.000 zur Verfügung gestellt. Der Letter of<br />

Credit, der seitens der BayernLB gegen Zahlung einer<br />

Avalprovision ausgegeben wurde, ist spätestens bei<br />

Durchführung der Transaktion und bei Zahlung des<br />

Kaufpreises vom Verkäufer an die ausstellende Bank<br />

zurückzugeben. Eine Rückgabepflicht besteht ebenfalls<br />

für den Fall, dass die FIRB­Genehmigung oder die<br />

Zustimmung der SOPA nicht eingeholt werden kann<br />

und somit die Transaktion nicht realisiert werden<br />

kann. Die standardisierte Bankgarantie darf nur in bestimmten,<br />

im Kaufvertrag festgelegten Vertragsverletzungsfällen<br />

seitens des Käufers durch den Verkäufer<br />

eingelöst werden. Bei Eintritt eines solchen Falles ist<br />

letztlich die Fondsgesellschaft gegenüber der garantierenden<br />

Bank erstattungspflichtig. Es besteht dessen<br />

ungeachtet das grundsätzliche Risiko, dass zu einem<br />

späteren Zeitpunkt Rechtsmängel festgestellt werden,<br />

aufgrund derer der Erwerb der Rechtsposition an<br />

dem Fondsobjekt oder die Gründung der Fondsgesellschaft<br />

fehlerhaft oder unwirksam erfolgt ist. Dies<br />

kann u. a. dazu führen, dass der Rechteerwerb bzgl.<br />

des Fondsobjekts oder die Gesellschaftsgründung<br />

rückabgewickelt werden muss, sofern die Rechtsmängel<br />

nicht geheilt werden können. Es kann in den<br />

vorstehend genannten Fällen zu einer Auflösung bzw.<br />

Rückabwicklung der Fondsgesellschaft kommen, wobei<br />

die Möglichkeit besteht, dass die im Rahmen der<br />

Rückabwicklung erzielten Mittel nicht ausreichen, um<br />

die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft vollständig<br />

ablösen zu können bzw. die Kapitaleinlage nebst<br />

Agio vollständig an die Anleger zurückzuzahlen. Die<br />

Insolvenz der Fondsgesellschaft kann in diesem Fall<br />

nicht ausgeschlossen werden.<br />

Im Rahmen des Erwerbs der Nutzungsberechtigung<br />

unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag mit einer<br />

Laufzeit bis zum Jahr 2106 sind vom Berechtigten,<br />

dem australischen Trust (vertreten durch die Treuhänderin),<br />

zahlreiche und umfangreiche Verpflichtungen


zu erfüllen (Details hierzu siehe in Tz. 10.6). Aus dem<br />

erbbaurechtsähnlichen Vertrag treffen den Berechtigten<br />

letztlich die gleichen Verpflichtungen, die ein<br />

Eigentümer des Grundstückes hätte. Dies schließt<br />

alle Zahlungsverpflichtungen (z. B. Grundsteuern,<br />

ähnliche Steuern und alle Abgaben) ein sowie die<br />

Übernahme der Haftung eines Grundstückseigentümers,<br />

die Instandhaltung des aufstehenden Gebäudes<br />

(des Fondsobjektes) nach vorgeschriebenen Normen<br />

und Vorschriften und im vorliegenden Fall darüber<br />

hinaus die umfangreiche Sanierung und Renovierung<br />

der aufstehenden Immobilie mindestens drei Mal<br />

während der Laufzeit des erbbaurechtsähnlichen<br />

Vertrages und in Abständen von nicht mehr als 25<br />

Jahren. Es sind weiterhin die Einzelhandelsflächen<br />

im Fondsobjekt entsprechend den vertraglich festgelegten<br />

Grundsätzen zu vermieten (Mietermix), das<br />

Fondsobjekt ist in einem gewissen Mindestumfang<br />

zu versichern (der im Fall der Haftpflichtversicherung<br />

den Umfang übersteigt, der bspw. im Mietvertrag<br />

mit dem Hauptmieter CBA, vereinbart ist), es sind<br />

bestimmte Umweltstandards (z. B. Ratings) einzuhalten<br />

bzw. aufrechtzuerhalten und es besteht im<br />

Fall der teilweisen oder vollständigen Zerstörung eine<br />

grundsätzliche Wiederaufbauverpflichtung für das<br />

Fondsobjekt. Es bestehen weiterhin Einschränkungen<br />

bei der Übertragung der Rechtsposition unter dem<br />

erbbaurechtsähnlichen Vertrag (u. a. im Sinne eines<br />

Zustimmungsrechtes der SOPA) und auch bestimmte<br />

Veränderungen auf der Gesellschafterebene des aus<br />

dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag Berechtigten<br />

bedürfen der Zustimmung der SOPA. Sollten diese<br />

Verpflichtungen nicht eingehalten werden und sollten<br />

bestimmte Heilungsfristen verstreichen, besteht das<br />

Recht der SOPA, den erbbaurechtsähnlichen Vertrag<br />

zu kündigen und darüber hinaus ggf. Schadenersatzansprüche<br />

geltend zu machen. In diesem Fall würde<br />

die Berechtigte ohne jegliche Entschädigung alle<br />

Rechte unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag und<br />

damit am Fondsobjekt verlieren. In diesem Fall droht<br />

aus Sicht der Anleger der Totalverlust der Kapitaleinlage<br />

nebst Agio.<br />

3.2.2 Markt- und Standortentwicklung<br />

Wie alle anderen Wirtschaftsgüter werden auch<br />

Invest itionen in Sachwerte, wie Immobilieninvest itionen,<br />

insbesondere von der wirtschaftlichen Entwicklung<br />

beeinflusst. Solche Entwicklungen können<br />

17<br />

sich negativ auf die Werthaltigkeit des Fondsobjekts<br />

auswirken (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3). Ob<br />

die in der Prognoserechnung unterstellten Entwicklungen<br />

eintreten, wird u. a. davon beeinflusst werden,<br />

wie sich am Standort des Fondsobjekts die Nachfrage<br />

nach vergleichbaren Büroflächen entwickelt. Trotz<br />

sorgfältiger Auswahl des Fondsobjektes hinsichtlich<br />

Standort, Lage und Mieterqualität ist die Wertentwicklung<br />

und damit die nachhaltige Ertragskraft des<br />

Fondsobjekts nicht vorhersehbar. Ferner ist derzeit<br />

nicht vorhersehbar, ob und in welchem Umfang weitere<br />

Objekte im entsprechenden Umfeld des Fondsobjekts<br />

errichtet werden und ob und in welchem Umfang<br />

durch Renovierungsmaßnahmen gleichwertige<br />

oder höherwertige Mietflächen geschaffen werden.<br />

Die Wertentwicklung ist damit auch von den Veränderungen<br />

des Marktumfeldes und auch den Branchengewohnheiten<br />

und Arbeitsbedingungen sowie der<br />

Veränderung der Konkurrenzsituation abhängig.<br />

3.2.3 Instandhaltung und Instandsetzung /<br />

Revitalisierung<br />

Unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag betreffend<br />

das Grundstück des Fondsobjektes mit der <strong>Sydney</strong><br />

<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Authority (SOPA) ist die Treuhänderin<br />

des BF Australia 4 Trusts (in deren Funktion als Treuhänderin<br />

des Trusts) verpflichtet, das Fondsobjekt in<br />

dem vertraglich vereinbarten Umfang instandzuhalten<br />

und zu reparieren. Dabei muss das Fondsobjekt in seinem<br />

gegebenen hochwertigen Zustand erhalten werden<br />

und es müssen auch in regelmäßigem Abstand<br />

umfangreiche Sanierungs­ und Renovierungsarbeiten<br />

(sog. Refurbishments) durchgeführt werden (Details<br />

hierzu siehe in Tz. 3.2.1 bzw. in Tz. 10.6). Sollten diese<br />

Verpflichtungen nicht erfüllt und sollten innerhalb<br />

der vertraglich festgesetzten Fristen der vertraglich<br />

vereinbarte Zustand nicht hergestellt werden, droht<br />

die Kündigung des erbbaurechtsähnlichen Vertrages<br />

mit der Folge, dass der australische Trust und damit<br />

die Fondsgesellschaft ohne jegliche Entschädigung<br />

alle Rechte unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag<br />

und damit am Fondsobjekt verlieren. In einem<br />

solchen Fall könnten die Anleger ihre Kapitaleinlage<br />

nebst Agio verlieren.<br />

Während der Mietzeit hat der Hauptmieter CBA, der<br />

ca. 97 % der vermietbaren Flächen des Fondsobjektes<br />

angemietet hat, gemäß Mietvertrag die Kosten für<br />

laufende Instandhaltung und Instandsetzung bzw.


Renovierungsmaßnahmen weitgehend zu tragen,<br />

wobei strukturelle Reparaturen und Investitionen<br />

(vergleichbar Investitionen für „Dach und Fach“) seitens<br />

des Vermieters, des australischen Trusts, bezahlt<br />

werden müssen. Bezüglich der laufenden nicht strukturellen<br />

Instandhaltung und Reparatur wurde daher<br />

<strong>–</strong> mit Ausnahme der vom lokalen Gutachter eingeschätzten<br />

Aufwendungen für die Einzelhandelsflächen<br />

und die vom Vermieter gemäß Mietvertrag ggf.<br />

zu übernehmenden diesbezüglichen Aufwendungen<br />

<strong>–</strong> kein relevanter Ansatz im Rahmen der Prognoserechnung<br />

vorgenommen. Sollte CBA den mietvertraglichen<br />

Verpflichtungen nicht nachkommen oder<br />

sollte es zu Konflikten zwischen Mieter und Vermieter<br />

bzgl. der Frage kommen, ob eine bestimmte Instandhaltungsmaßnahme<br />

eine laufende oder eine strukturelle<br />

Instandhaltungs­ bzw. Reparaturmaßnahme ist,<br />

besteht das Risiko, dass Zusatzkosten für den Vermieter<br />

entstehen, die im Rahmen der Prognoserechnung<br />

nicht berücksichtigt sind. Ob und wann der Mieter<br />

zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen<br />

bzw. Instandsetzungen verpflichtet ist, müsste ggf.<br />

durch australische Gerichte entschieden werden. Es<br />

kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich zu<br />

einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass bestehende<br />

vertragliche Vereinbarungen über die laufende<br />

Instandhaltungs­ / Instandsetzungsverpflichtung nicht<br />

oder nicht vollständig wirksam sind und / oder sich<br />

Regelungslücken herausstellen, aufgrund derer die<br />

laufenden Instandhaltungs­ / Instandsetzungskosten<br />

nicht in dem kalkulierten Umfang vom Mieter zu<br />

tragen sind. Sollten die Umlagen entsprechender<br />

laufender Instandhaltungs­ und Renovierungskosten<br />

unter dem Mietvertrag mit dem Mieter nicht prognosegemäß<br />

möglich sein, sollte der Mieter entsprechende<br />

Umlagen bzw. Kosten nicht bezahlen oder<br />

sollte der Mieter ausfallen und sollten im Rahmen von<br />

Anschlussvermietungen keine gleichartigen Konditionen<br />

betreffend die Umlage von Mietnebenkosten<br />

vom Vermieter vereinbart werden, würde sich dies auf<br />

die prognostizierte Liquidität des Treuhandvermögens<br />

(australischer Trust) und damit der Fondsgesellschaft<br />

negativ auswirken und könnte zu einer Reduzierung<br />

der Ausschüttungen gegenüber der Prognoserechnung<br />

oder gar zu einer Aussetzung der Ausschüttungen<br />

führen.<br />

18<br />

Bzgl. zukünftig ggf. erforderlicher struktureller Reparaturen<br />

und Investitionen in das Fonds objekt (z. B.<br />

neues Dach, neue Heizungs­ oder Klimaanlage oder<br />

Austausch von wesentlichen Großkomponenten),<br />

deren Kosten auf Grundlage der mietvertraglichen<br />

Bestimmungen vom Vermieter zu tragen sind, hat<br />

ein lokaler Experte bzw. Gutachter im Rahmen des<br />

technischen Gutachtens eine langfristige Projektion<br />

für derartige Kosten erstellt und auch im Gutachten<br />

von Colliers International wurden derartige Kostenprojektionen<br />

von den Experten vorgenommen (sog.<br />

Capital Expenditure Forecast). Die Ansätze betreffend<br />

derartiger nicht umlegbarer Nebenkosten im Rahmen<br />

der Prognoserechnung orientieren sich dabei an den<br />

höheren Kostenschätzungen des Gutachters. Sollten<br />

die tatsächlichen Aufwendungen und Kosten für<br />

strukturelle Reparaturen und Investitionen höher sein<br />

als prognostiziert, würde sich der Netto­Cashflow und<br />

die Liquidität auf der Ebene des Treuhandver mögens<br />

(des australischen Trusts) und damit der Fondsgesellschaft<br />

entsprechend verringern. Es ist auch nicht<br />

auszuschließen, dass bei Eintritt sehr hoher derartiger<br />

Zusatzkosten Fremdmittel aufgenommen werden<br />

müssten. Sollten derartige Fremdmittel in einer<br />

solchen Situation gleich welchen Grundes nicht zu<br />

erhalten sein, müsste ggf. das Fondsobjekt bzw. die<br />

Anteile am Treuhandvermögen veräußert werden,<br />

was bei einem schwachen Markt umfeld aus Sicht der<br />

Anleger den Totalverlust der Kapitaleinlage nebst<br />

Agio bedeuten könnte.<br />

Bei Ablauf des Mietvertrages mit dem Hauptmieter<br />

bzw. bei Ausfall des Mieters oder auch der Einzelhandelsmieter<br />

können außer für die Instandhaltung<br />

und Instandsetzung auch Kosten für Umstrukturierungs­<br />

und Renovierungsaufwendungen erforderlich<br />

werden, um die Wettbewerbsfähigkeit (Verkauf / Anschlussvermietung)<br />

des Fondsobjektes zu erhalten<br />

oder zu verbessern. Im Rahmen der Fondsplanung<br />

und der Prognoserechnung ist vorgesehen, die Fondsimmobilie<br />

zum Ende des Jahres 2019 zu veräußern.<br />

Der bestehende Mietvertrag mit CBA läuft im Jahr<br />

2019 aus, sodass im Rahmen der Prognoserechnung<br />

bzgl. der Verkaufsannahmen bzw. projizierten<br />

Veräußerungserlöse Ansätze bzw. Kosten und Aufwendungen<br />

für Anschluss­ bzw. Wiedervermietung<br />

und Revitalisierung berücksichtigt wurden, die von<br />

lokalen Experten aus heutiger Sicht für plausibel<br />

gehalten werden (Details hierzu siehe Tz. 7). Es ist


jedoch nicht auszuschließen, dass die im Rahmen<br />

der Prognoserechnung angesetzten kalkulatorischen<br />

Kosten und Aufwendungen für die Wieder­ bzw.<br />

Weitervermietung bzw. Revitalisierung tatsächlich<br />

nicht ausreichen, wodurch mögliche Veräußerungserlöse<br />

gemäß der Prognose bzw. die Liquidität auf<br />

Ebene des Treuhandvermögens und damit der Fondsgesellschaft<br />

verringert würde(n) (entsprechende<br />

Sensitivitätsberechnungen siehe in Tz. 8). Sollten<br />

diese Ansätze tatsächlich nicht ausreichen oder sollte<br />

die Fondsgesellschaft das Fondsobjekt über den<br />

projizierten Veräußerungszeitpunkt hinaus halten,<br />

können <strong>–</strong> letztlich zulasten der Fondsgesellschaft<br />

<strong>–</strong> ungeplante zusätzliche bzw. höhere anfallende<br />

Kosten für Wiedervermietung, Instandhaltung und<br />

Instandsetzung bzw. Revitalisierung und auch Kosten<br />

für strukturelle Reparaturen entstehen. Sollten diese<br />

Umstände bzw. Abweichungen zum Prognoseszenario<br />

eintreten, können sich für die Anleger deutliche,<br />

negative Abweichungen bzgl. der Rentabilität aus der<br />

Beteiligung bis hin zum Verlust der gesamten Kapitaleinlage<br />

nebst Agio ergeben.<br />

3.2.4 Versicherungen/zufälliger Untergang<br />

Unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag betreffend<br />

das Grundstück des Fondsobjektes mit der <strong>Sydney</strong><br />

<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Authority (SOPA) ist die Treuhänderin<br />

des BF Australia 4 Trusts (in deren Funktion als Treuhänderin<br />

des australischen Trusts) verpflichtet, das<br />

Fondsobjekt in dem vertraglich vereinbarten Umfang<br />

zu versichern. Dabei muss eine Haftpflichtversicherung<br />

(sog. Public Liability Insurance) im Umfang von<br />

mindestens AUD 50 Mio. (je Einzelereignis) und eine<br />

„all­risk“­Sachversicherung abgeschlossen und aufrechterhalten<br />

werden. Sollten diese Verpflichtungen<br />

nicht erfüllt und sollte innerhalb der vertraglich festgesetzten<br />

Fristen der vertraglich vereinbarte Versicherungszustand<br />

nicht hergestellt werden, dann droht<br />

die Kündigung des erbbaurechtsähnlichen Vertrages<br />

mit der Folge, dass der australische Trust und damit<br />

die Fondsgesellschaft ohne jegliche Entschädigung<br />

alle Rechte unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag<br />

und damit am Fondsobjekt verlieren (siehe hierzu<br />

auch Tz. 3.2.1). In einem solchen Fall könnten die<br />

Anleger ihre Kapitaleinlage nebst Agio verlieren. Auch<br />

besteht das grundsätzliche Risiko, dass nach Ablauf<br />

der Versicherungslaufzeit keine Versicherung mehr<br />

abgeschlossen werden kann.<br />

19<br />

Der Hauptmieter CBA ist unter dem Mietvertrag<br />

verpflichtet für das Fondsobjekt eine Haftpflichtversicherung<br />

(Public Liability Insurance) im Volumen von<br />

mindestens AUD 20 Mio. (je Einzelereignis) und eine<br />

Versicherung für Beschädigungen und Bruch von Glas<br />

zum Wiederbeschaffungswert sowie eine Sachversicherung<br />

für die ihm gehörenden Ausstattungen<br />

betreffend das Fondsobjekt zum vollen Wiederbeschaffungswert<br />

gegen Risiken durch Feuer, Flut,<br />

Explosion, Blitzschlag, Unruhen, Sturm, Erdbeben etc.<br />

abzuschließen. Solange der Hauptmietvertrag mit der<br />

CBA besteht, darf die CBA Glasschäden als Selbstversicherer<br />

versichern und ist auch nicht verpflichtet,<br />

Versicherungsnachweise an den Vermieter zu übergeben.<br />

Insoweit besteht auch ein Bonitätsrisiko aus dem<br />

Hauptmietvertrag. Die Kosten für die vorgenannten<br />

Versicherungen sind grundsätzlich auf Grundlage der<br />

mietvertraglichen Bestimmungen auf den Hauptmieter<br />

umzulegen bzw. von diesem zu tragen. Sollte der<br />

Hauptmieter ausfallen oder der Vermieter bspw. im<br />

Rahmen von Fremdfinanzierungen oder aus anderen<br />

Gründen gezwungen sein, das Fondsobjekt zusätzlich,<br />

d. h. über dem im Mietvertrag vereinbarten Standard<br />

zu versichern bzw. falls die Kosten vom Hauptmieter<br />

rechtswidrig oder aus anderem Grund nicht getragen<br />

werden oder sollte im Rahmen einer Anschlussvermietung<br />

keine Kostenübernahme für Versicherungskosten<br />

mit den Nachmietern erreicht werden können,<br />

sind diese Kosten vom Vermieter zu tragen, was zu<br />

nachteiligen Abweichungen gegenüber der Prognoserechnung<br />

führen würde.<br />

Unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag mit der<br />

SOPA besteht im Schadensfall grundsätzlich eine<br />

Wiederherstellungs­ bzw. Wiederaufbauverpflichtung,<br />

unabhängig davon, welche Versicherungsleistungen<br />

im Schadensfall tatsächlich von den Versicherungen<br />

geleistet werden. Sollte dieser Verpflichtung nicht<br />

nachgekommen werden, besteht das Risiko, dass<br />

der erbbaurechtsähnliche Vertrag seitens der SOPA<br />

gekündigt wird, wobei in einem solchen Fall auf Anforderung<br />

der SOPA ggf. das Grundstück auf Kosten<br />

des australischen Trusts ohne aufstehendes Gebäude<br />

zurückgegeben werden muss (siehe hierzu auch<br />

Tz. 3.2.1). Sollten im Schadensfall die Versicherungsleistungen<br />

nicht ausreichen, hat der australische Trust<br />

und damit die Fondsgesellschaft ggf. die Differenz zu<br />

tragen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass nach den Versicherungsverträgen Ausschluss­


gründe greifen, die im Ergebnis dazu führen können,<br />

dass hinsichtlich einzelner Risiken entweder kein oder<br />

nur teilweiser Versicherungsschutz besteht. In diesen<br />

Fällen ist auch ein Totalverlust der Kapitaleinlage<br />

nebst Agio der Anleger nicht auszuschließen. Das ggf.<br />

nicht versicherbare Risiko des zufälligen Untergangs<br />

sowie das Risiko der ganzen oder teilweisen Zerstörung<br />

und des langfristigen Nutzungsausfalles des<br />

Fondsobjektes trägt letztlich die Fondsgesellschaft.<br />

Auch in einem solchen Fall wäre der Totalverlust der<br />

gesamten Kapitaleinlage nebst Agio des Anlegers<br />

nicht auszuschließen.<br />

3.2.5 Altlasten/Baumängel/Ausfall von<br />

Gewährleistungsansprüchen<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der australische<br />

Trust und damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft<br />

unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag<br />

für bestehende und zukünftige Umweltbelastungen<br />

des Fondsobjekts, z. B. aus Altlasten wie etwa Bodenverunreinigungen,<br />

aber auch aus schädlichen Baustoffen,<br />

einzustehen hat. Insbesondere können<br />

den australischen Trust in diesem Zusammenhang<br />

Beseitigungskosten für Umweltschäden treffen.<br />

Umweltbelastende Stoffe können die Nutzbarkeit und<br />

den Wert des Fondsobjektes beeinträchtigen. Im Verhältnis<br />

zu den Mietern kann es zu Mieteinbußen bis<br />

hin zur Kündigung der Mietverträge kommen. Damit<br />

können letztlich der Fondsgesellschaft aus Umweltbelastungen<br />

Nachteile drohen, bis hin zum Verlust<br />

des wirtschaftlichen Wertes des Fondsobjektes, mit<br />

der Folge des Totalverlusts der Kapitaleinlage nebst<br />

Agio aus Sicht der Anleger.<br />

Das Fondsobjekt kann, insbesondere da es gerade<br />

erst errichtet wurde, mit Baumängeln behaftet sein.<br />

Diese Risiken sind auch durch sorgfältige technische<br />

Prüfungen sowie die gezielte Auswahl der Vertragspartner<br />

nicht vollständig auszuschließen. Sollten<br />

entsprechende Baumängel auftreten, im Rahmen<br />

der technischen Prüfungen vor Ankauf nicht erkannt<br />

bzw. vertraglich nicht ausreichend geregelt worden<br />

sein bzw. vorhandene Baumängel nicht innerhalb<br />

der im vorliegenden Fall ohnehin eingeschränkten<br />

Gewährleistungsregelungen und kaufvertraglichen<br />

Regelungen aufwandsneutral für den australischen<br />

Trust und damit letztlich für die Fondsgesellschaft zu<br />

beheben sein, können sich signifikante Werteinbußen<br />

und Mietausfälle und damit negative Auswirkungen<br />

20<br />

auf prognostizierte Ausschüttungen und den Wert<br />

des Fondsobjektes und damit auf die Rendite der<br />

Anleger ergeben.<br />

Für den Neubau des Fondsobjekts wurde durch den<br />

Verkäufer ein Generalunternehmer beauftragt. Die<br />

Gewährleistungsansprüche aus den relevanten Verträgen<br />

wurden soweit möglich an den Käufer abgetreten<br />

und übertragen bzw. werden zu seinen Gunsten<br />

gehalten. Mögliche Ansprüche (z. B. aufgrund von<br />

Vertragsverletzungen oder aufgrund von Mängeln<br />

im Rahmen der Ausführung der Bauarbeiten) sind<br />

daher gegenüber dem Generalunternehmer selbst<br />

durchzusetzen und hängen ganz wesentlich auch von<br />

dessen Bonität und Vertragserfüllung ab. Sollten die<br />

Gewährleistungen gleich aus welchem Grund tatsächlich<br />

nicht erbracht werden, sollten Gewährleistungsansprüche<br />

mangels Bonität des Anspruchgegners<br />

letztlich nicht werthaltig sein oder sollten während<br />

der Gewährleistungsfrist Mängel auftreten, ist nicht<br />

auszuschließen, dass die diesbezüglichen Kosten vom<br />

australischen Trust und damit wirtschaftlich letztlich<br />

von der Fondsgesellschaft übernommen werden<br />

müssten. Mögliche bislang unentdeckte Schäden<br />

am Fondsobjekt sind der Höhe nach oder betreffend<br />

den Zeitpunkt ihrer Entdeckung nicht bestimmbar.<br />

Insoweit trägt die Fondsgesellschaft ein in der Summe<br />

letztlich nicht bezifferbares Baumängelrisiko. Es ist<br />

in einem solchen Fall nicht auszuschließen, dass die<br />

gebildeten Reserven (Liquiditätsreserve) nicht ausreichen,<br />

etwaige Kosten zur Mängelbeseitigung abzudecken,<br />

und dass auch kein zusätzliches Fremdkapital<br />

zur Abdeckung der ungeplanten Aufwendungen am<br />

Markt aufgenommen werden kann. Mietminderungen<br />

und die Kündigung des entsprechenden Mietverhältnisses<br />

können die Folge sein. In diesen Fällen ist nicht<br />

auszuschließen, dass Ausschüttungen der Fondsgesellschaft<br />

gekürzt oder ausgesetzt werden müssen<br />

oder dass aus Sicht der Anleger gar ein Totalverlust<br />

der Kapitaleinlage nebst Agio eintritt.<br />

3.3 Wirtschaftliche und rechtliche Risiken<br />

3.3.1 Abweichungen vom Investitions- und<br />

Finanzierungsplan bzw. der Prognoserechnung<br />

In die Berechnung der finanzmathematischen und der<br />

durchschnittlichen Renditeangaben fließen verschiedene<br />

Variablen ein, wie z. B. Inflationsrate, Ansätze<br />

zur Mietpreisentwicklung und zu bestimmten Kosten


und Aufwendungen, Vermietungssituation und erzielbare<br />

Mieterträge und der angenommene Verkaufspreis<br />

und ­zeitpunkt für das Fondsobjekt. Die in den<br />

Berechnungen zugrunde gelegten absoluten Größen<br />

dieser Variablen basieren auf durchschnittlichen<br />

historischen Werten der wirtschaftlichen Gegebenheiten<br />

und der weiteren zu erwartenden Entwicklung,<br />

auf Schätzungen bzw. auf Erfahrungswerten der involvierten<br />

externen Experten (z. B. Gutachter, Steuerberater)<br />

und der Initiatorin im Allgemeinen. Es wird davon<br />

ausgegangen, dass diese Werte im Rahmen einer<br />

Langzeitbetrachtung auch zukünftig als Indikator herangezogen<br />

werden können. Jedoch sind nachhaltige<br />

negative Abweichungen von der Prognoserechnung<br />

möglich, da jede Veränderung einer Variablen das<br />

Gesamtergebnis beeinflusst. Darüber hinaus ist vom<br />

Anleger zu berücksichtigen, dass Abweichungen von<br />

getroffenen Annahmen sich gegenseitig kompensieren<br />

oder auch kumuliert zu nachhaltigen Abweichungen<br />

von prognostizierten Kapitalrückflüssen,<br />

steuerlichen Ergebnissen und Renditen nach Steuern<br />

führen können. Die finanzmathematisch errechnete<br />

Rendite (IRR) stellt daher lediglich einen Orientierungswert<br />

dar und kann nicht bzw. nur sehr bedingt<br />

mit der Rendite von Kapitalanlagen (z. B. von Pfandbriefen)<br />

verglichen werden. U. a. sind der unternehmerische<br />

Charakter einer Immobilieninvestition und<br />

die Tatsache zu berücksichtigen, dass nur das jeweils<br />

noch gebundene Kapital in Höhe der finanzmathematischen<br />

Rendite verzinst wird.<br />

Der in diesem Prospekt enthaltene prognostizierte Investitions­<br />

und Finanzierungsplan für die Fondsgesellschaft<br />

(Tz. 6) stellt eine Kalkulation der voraussichtlich<br />

anfallenden Kosten der Gesamtinvestitionsmaßnahme<br />

dar. Überschreiten die tatsächlichen Kosten (z. B. für<br />

Rechtsberatung, Gutachter sowie Sachverständige<br />

und Berater) oder darauf anfallende Steuern die<br />

veranschlagten Beträge kann die durch Kostenüberschreitungen<br />

entstehende Finanzierungslücke die<br />

Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals, eine Reduzierung<br />

der Liquiditätsreserve oder eine Ausschüttungsreduzierung<br />

notwendig machen. Auch durch Ausfall<br />

von Vertragspartnern, verzögerte Eigenkapitalplatzierung<br />

(bzw. gegenüber der Prognose höhere Kosten<br />

und Aufwendungen für die Eigenkapital­Zwischenfinanzierung),<br />

höhere Steuern, unvorhergesehene<br />

Kosten etc. können sich das Investitionsvolumen und<br />

damit auch der Finanzierungsbedarf erhöhen. Än­<br />

21<br />

derungen des Investitionsvolumens wirken sich ggf.<br />

nachteilig auf den prognostizierten Investitions­ und<br />

Finanzierungsplan (vgl. unter Tz. 6) und damit auf die<br />

prognostizierte Rentabilität und die prognostizierten<br />

Ausschüttungen aus.<br />

3.3.2 Vermietung und Anschlussvermietung <strong>–</strong><br />

Abweichungen von der Prognose<br />

Die Anleger tragen grundsätzlich das Bonitätsrisiko<br />

bzgl. der Mieter, im vorliegenden Fall insbesondere<br />

auch das des Hauptmieters CBA. Die Prognoserechnung<br />

basiert bzgl. der Mieteinnahmen und der<br />

Kostentragung bzw. Erstattung der Mietnebenkosten<br />

(z. B. Bewirtschaftungskosten, Kosten der Gebäudeversicherung,<br />

öffentliche Abgaben und Immobiliensteuern,<br />

laufende Instandhaltungs­ und Reparaturkosten)<br />

auf der Annahme, dass die Mieter während der<br />

gesamten Mietzeit ihren mietvertraglichen Verpflichtungen<br />

nachkommen. Ein Mietausfallwagnis wurde<br />

aufgrund der aus Sicht der Prospektherausgeberin<br />

guten Bonität des Hauptmieters, der ca. 97 % der vermietbaren<br />

Flächen langfristig angemietet hat, nicht<br />

in die Prognoserechnung einbezogen. Sicherheiten<br />

für die Verpflichtungen des Hauptmieters wurden<br />

nicht gestellt. Sollte sich die wirtschaftliche Situation<br />

der Mieter, insbesondere des Hauptmieters, verschlechtern<br />

und sollten diese ihren mietvertraglichen<br />

Verpflichtungen gleich aus welchem Grund nicht bzw.<br />

nicht ordnungsgemäß oder nicht im vollen Umfang<br />

nachkommen bzw. die Miete kürzen (Mietmin derung)<br />

oder Mietnebenkosten nicht bezahlen, kann es im<br />

Vergleich zur Prognoserechnung zu erheblich niedrigeren<br />

Netto­Mieteinnahmen oder gar zum völligen<br />

Ausfall von Mieteinnahmen kommen. Dies gilt auch<br />

wenn der entsprechende Mietvertrag unvorhergesehen<br />

vorzeitig beendet werden sollte. Das Ergebnis<br />

der Fondsgesellschaft kann dadurch nachteilig<br />

beeinträchtigt werden, bis hin zur Insolvenz und zum<br />

vollständigen Verlust der Kapitaleinlage des Anlegers<br />

nebst Agio.<br />

Grundsätzlich können Vertragspartner auch langfristige<br />

(Miet­)Verträge aus wichtigem Grund kündigen;<br />

dieses Recht besteht dann, wenn eine Vertragspartei<br />

einer wesentlichen Vertragspflicht während der Vertragslaufzeit<br />

nicht nachkommt bzw. diese erheblich<br />

verletzt. Das prognostizierte wirtschaftliche Ergebnis<br />

für die Fondsgesellschaft bzw. die Anleger kann sich<br />

somit <strong>–</strong> u. U. auch deutlich <strong>–</strong> verschlechtern.


Der Vermieter kann <strong>–</strong> insbesondere mit Blick auf das<br />

Mietverhältnis mit dem Hauptmieter <strong>–</strong> u. U. wirtschaftlich<br />

und tatsächlich gezwungen sein, einer Änderung<br />

eines Mietvertrages zugunsten des Mieters zuzustimmen<br />

sowie ggf. eine Verlängerung des Mietvertrages<br />

zu ungünstigeren Bedingungen zu akzeptieren. Auch<br />

im Rahmen der Vermietung besteht das generelle<br />

Risiko, dass einzelne mietvertragliche Regelungen<br />

nicht wirksam oder anderweitig einzelne Ansprüche<br />

nicht durchsetzbar sind. Es besteht hierbei insbesondere<br />

die Möglichkeit, dass die Kostentragung oder<br />

Umlage von Nebenkosten rechtlich oder wirtschaftlich<br />

nicht durchgesetzt werden können. Ferner kann<br />

es zu rechtlichen oder wirtschaftlichen Meinungsverschiedenheiten<br />

mit einem Mieter über den Umfang<br />

der Mietzahlungs­ und Nebenkostenzahlungspflichten<br />

kommen. Dies kann zu Mietstreitigkeiten und Mietminderungen<br />

bis hin zur Kündigung des Mietvertrages<br />

führen mit der Folge des Ausfalls von Mietzahlungen<br />

und entsprechend negativen Folgen für die wirtschaftliche<br />

Situation der Fondsgesellschaft.<br />

Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter CBA wurde<br />

ursprünglich für eine Laufzeit von 12 Jahren bis zum<br />

16. August 2019 vereinbart, wobei der CBA drei Optionen<br />

zur Mietverlängerung für jeweils weitere fünf<br />

Jahre eingeräumt wurden. Sollten die Verlängerungsoptionen<br />

<strong>–</strong> entgegen der Annahme in der Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) <strong>–</strong> durch den Hauptmieter nicht<br />

ausgeübt werden, trägt der Vermieter und damit die<br />

Fondsgesellschaft das Risiko der Neuvermietung bzw.<br />

der weiteren Verwertung des Fondsobjektes. Auch<br />

betreffend der Einzelhandelsflächen wurde im Rahmen<br />

der Prognoserechnung mit Ablauf der gegenwärtigen<br />

Mietverhältnisse eine Anschlussvermietung zu<br />

projizierten Bedingungen unterstellt (Details zu den<br />

vorstehenden Prognoseannahmen siehe in Tz. 7). Ist<br />

eine Neuvermietung bzw. Verwertung nicht zu den<br />

prognostizierten Konditionen möglich, kann dies<br />

zu einer Reduzierung oder zum Ausfall von Ausschüttungen<br />

bzw. von Kapitalrückzahlungen an die<br />

Anleger, aber auch <strong>–</strong> falls während der Fondslaufzeit<br />

eine Nachfinanzierung mit Fremdkapital erfolgt <strong>–</strong> ggf.<br />

zur Fälligstellung der Fremdkapitalfinanzierung und<br />

Zwangsversteigerung durch die finanzierende Bank<br />

führen. Es besteht dann das Risiko, dass die Anleger<br />

ihre Kapitaleinlage nebst Agio teilweise oder vollständig<br />

verlieren könnten.<br />

22<br />

Fallen Mieter, insbesondere der Hauptmieter CBA,<br />

während der Laufzeit des Mietvertrages aus oder<br />

wird der entsprechende Mietvertrag aus anderem<br />

Grund vorzeitig aufgelöst, trägt der Vermieter (und<br />

damit letztlich die Fondsgesellschaft) das Risiko der<br />

Anschlussvermietung, welches neben den damit verbundenen<br />

Kosten und Aufwendungen (z. B. für Makler<br />

oder Mieterincentives) auch das Leerstandsrisiko, das<br />

Risiko einer geringeren Miethöhe sowie das Risiko einer<br />

erforderlichen Revitalisierung des Fondsobjektes<br />

umfasst. Dieses Risiko besteht naturgemäß ebenfalls<br />

am Ende des jeweils laufenden Mietvertrages. Eine<br />

ggf. in diesen Fällen erforderliche Revitalisierung oder<br />

ein Umbau des Fondsobjektes könnte erhebliche<br />

ungeplante Kosten und Aufwendungen bzw. höhere<br />

Kosten und Aufwendungen als geplant verursachen,<br />

die letztlich seitens des Vermieters (und damit letztlich<br />

durch die Fondsgesellschaft) getragen werden<br />

müssten. Im Rahmen der Prognoserechnung wurde<br />

aufgrund der heutigen Bonität des Hauptmieters für<br />

die Laufzeit dieses Mietvertrages davon ausgegangen,<br />

dass derartige Kosten nicht entstehen. Für das Ende<br />

des jeweiligen Mietvertrages, auch für die Einzelhandelsflächen,<br />

wurden im Rahmen der Prognoserechnung<br />

auf Grundlage von Analysen und Projektionen<br />

des lokalen Gutachters aus heutiger Sicht angemessene<br />

Ansätze für die Wieder­ bzw. Weitervermietung<br />

und die Revitalisierung des Fondsobjektes berücksichtigt<br />

(Details hierzu siehe in Tz. 7). Bei Eintritt negativer<br />

Abweichungen, bspw. einer geringeren Marktmiete<br />

zum Zeitpunkt des Auslaufs des bestehenden<br />

Mietvertrages als projiziert und / oder im Fall höherer<br />

Revitalisierungs­ und Wieder­ bzw. Weitervermietungskosten<br />

als angenommen, kann es aus der Sicht<br />

der Anleger zu erheblichen Abweichungen gegenüber<br />

der prognostizierten Rentabilität der Beteiligung<br />

bis hin zum Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio<br />

kommen.<br />

Gemäß den mietvertraglichen Regelungen, auch<br />

betreffend die Einzelhandelsflächen und die <strong>Park</strong>plätze,<br />

findet für die gesamte Grundmietdauer eine<br />

feste jährliche Mietanpassung (sog. Rent Review)<br />

statt. Die Details hierzu sind in Tz. 7 bzw. Tz. 10.6<br />

dargestellt. Diese festen jährlichen Mietsteigerungen<br />

unter den jeweiligen Mietverträgen sind jedoch nur<br />

für die Dauer der Grundmietzeit des bestehenden<br />

Mietvertrages vertraglich abgesichert (betreffend<br />

den Hauptmieter also bis zum 16. August 2019). Im


Rahmen eines eventuellen Anschlussmietvertrages<br />

oder zum Zeitpunkt einer Mietvertragsverlängerung<br />

ist es möglich, dass derartige Mietanpassungen nicht<br />

oder nicht im gleichen Umfang möglich sind, sodass<br />

die Wertsicherung auf dieser Basis nur bis zum<br />

Ab lauf der aktuellen Grundmietlaufzeiten besteht.<br />

Zum Zeitpunkt einer Anschlussvermietung oder<br />

einer Mietvertragsverlängerung (z. B. bei Ausübung<br />

der Verlängerungsoptionen) kann die Miete auch<br />

zu einer ggf. geringeren Marktmiete hin angepasst<br />

werden mit der Folge, dass die Netto­Mieteinnahmen<br />

langfristig sinken. In diesen Fällen würde sich die<br />

Rentabilität der Beteiligung reduzieren und auch ein<br />

teilweiser oder vollständiger Verlust der Kapitaleinlage<br />

der Anleger nebst Agio ist nicht auszuschließen.<br />

Die zum Veräußerungszeitpunkt angenommene<br />

Marktmiete ist aus dem Gutachten des lokalen Experten<br />

von Colliers International abgeleitet. Es besteht<br />

das Risiko, dass die Expertenprojektionen bzw. die<br />

Annahmen des Gutachters nicht eintreffen und die<br />

Marktmiete zum Zeitpunkt der prognostizierten bzw.<br />

tatsächlichen Veräußerung des Fondsobjekts oder<br />

dessen Anschlussvermietung erheblich unter der<br />

aktuell erzielten Netto­Miete liegt. Da die Marktmiete<br />

in eine Veräußerungspreiskalkulation einfließt, kann<br />

sich in diesem Fall die Rendite der Anleger aus der<br />

vorliegenden Beteiligung erheblich verschlechtern<br />

(siehe hierzu auch die Sensitivitätsanalysen in Tz. 8).<br />

Auch ein Verlust der Kapitaleinlage nebst Agio der<br />

Anleger wäre bei materiellen diesbezüglichen Abweichungen<br />

von der Prognose nicht auszuschließen. Eine<br />

geringere Marktmiete als in der Prognose für den<br />

Zeitpunkt der entsprechenden Anschlussvermietung<br />

angenommen würde ebenfalls die Netto­Mieteinnahmen<br />

reduzieren, was Kürzungen bzw. die Aussetzung<br />

von Ausschüttungen der Fondsgesellschaft<br />

an die Anleger sowie ggf. ebenfalls einen geringeren<br />

Ver äußerungserlös nach sich ziehen könnte.<br />

Die Mietverträge, insbesondere auch der Hauptmietvertrag<br />

mit der CBA, beinhalten ggf. Regelungen, die<br />

dem Mieter unter bestimmten Umständen eine Übertragung<br />

des Mietvertrages (sog. Assignment) eine<br />

Untervermietung (Subleasing) oder eine vergleichbare<br />

anderweitige Übertragung von Rechten aus<br />

dem Mietvertrag (auch für Zwecke der Besicherung)<br />

ermöglichen. Eine Übertragung des Mietvertrages<br />

oder eine (ggf. auch teilweise) Untervermietung an<br />

bzw. eine gemeinsame Nutzung mit Gesellschaften,<br />

23<br />

die dem Commonwealth Banks Act unterliegen, oder<br />

mit der CBA verbundene Unternehmen oder Tochtergesellschaften<br />

oder deren Rechtsnachfolger ist ohne<br />

Zustimmung des Vermieters möglich. Hieraus kann<br />

sich aus Sicht des Vermieters ggf. eine Verschlechterung<br />

der Bonität des / der Mieter(s) ergeben. In anderen<br />

Fällen sind unter dem Hauptmietvertrag Übertragungen<br />

oder Untervermietungen nur möglich,<br />

wenn der Mieter zur Zufriedenheit des Vermieters<br />

nachweist, dass Dritte finanziell gesund und in der<br />

Lage sind, die mietvertraglichen Verpflichtungen zu<br />

erfüllen. Außerdem dürfen zu diesem Zeitpunkt keine<br />

Mietrückstände bestehen, es darf keine Vertragsverletzung<br />

hinsichtlich des Hauptmietvertrags vorliegen,<br />

die Kosten des Vermieters betreffend der Abtretung<br />

der Rechte aus dem Mietvertrag müssen vom bisherigen<br />

Mieter übernommen werden, bestimmte<br />

Ver träge und Vereinbarungen müssen ausgefertigt<br />

werden und es müssen bestimmte Garantien, Bankbürgschaften<br />

und Freistellungserklärungen vor liegen,<br />

die der Vermieter in angemessenem Umfang<br />

in diesem Fall fordert. Durch das vorgenannte Recht<br />

des Mieters kann es während der Haltedauer der<br />

Beteiligung ggf. zu einem Wechsel des Hauptmieters<br />

mit allen damit verbundenen Restrisiken kommen.<br />

So könnte sich bspw. die Bonität des neuen Mieters<br />

(des Abtretungsempfängers) nach Vollzug der Abtretung<br />

schlechter entwickeln als dies der Fall gewesen<br />

wäre, wenn die CBA Mieter unter dem Mietvertrag<br />

geblieben wäre und es könnten sich unter diesen<br />

Umständen die vorstehend genannten Folgen bzw.<br />

Risiken materialisieren.<br />

Auch betreffend den erbbaurechtsähnlichen Vertrag<br />

für das Grundstück betreffend das Fondsobjekt sind<br />

Risiken zu beachten, die im Rahmen der Vermietung<br />

des Fondsobjektes entstehen können (siehe hierzu<br />

auch die Hinweise und Ausführungen in Tz. 3.2.1 und<br />

die Details in Tz. 10.6). So muss die Vermietungsstrategie<br />

grundsätzlich und mit nachhaltigen Bemühungen<br />

einen bestimmten Mietermix für die Einzelhandelsflächen<br />

berücksichtigen. Bei Nichteinhaltung<br />

dieser Regelung können neben dem Kündigungsrecht<br />

der SOPA unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag<br />

auch unter dem Mietvertrag mit dem Hauptmieter<br />

Mietkürzungen in erheblichem Umfang entstehen<br />

(in Höhe des Wertes der Einzelhandelsflächen). Auch<br />

wenn die Nutzung und / oder das Management des<br />

Fondsobjektes in einer Weise erfolgt, die ein be­


stimmtes Umweltrating (sog. ABGR­ oder Greenstar­<br />

Rating) nicht erreicht und aufrechterhält, besteht ein<br />

Kündigungsrecht der SOPA, wie in Tz. 3.2.1 näher<br />

beschrieben. All diese Fälle beinhalten aus Sicht der<br />

Anleger das Risiko des teilweisen oder vollständigen<br />

Verlusts der Kapitaleinlage nebst Agio.<br />

3.3.3 Zwischenfinanzierung<br />

Sollte das erforderliche Kommanditkapital zum Zeitpunkt<br />

der Kaufpreiszahlung im Dezember 2008 nicht<br />

zur Verfügung stehen, muss das Kommanditkapital<br />

bis zur Vollplatzierung teilweise oder ganz zwischenfinanziert<br />

werden. Im Rahmen des prognostizierten<br />

Investitions­ und Finanzierungsplanes (Tz. 6) bzw.<br />

der Prognoserechnung (Tz. 7) wurden entsprechende<br />

Ansätze auf der Grundlage von Schätzungen und<br />

Annahmen betreffend das Zeitfenster für die Eigenkapitalplatzierung<br />

der Fondsgesellschaft und betreffend<br />

den damit ggf. zusammenhängenden Kosten und<br />

Aufwendungen getroffen. Eine Finanzierungszusage<br />

der Bayerischen Landesbank in Höhe von grundsätzlich<br />

bis zu AUD 115 Mio. für den Zeitraum bis zum<br />

30. Juni 2009 liegt vor, es müssen von der Fondsgesellschaft<br />

jedoch bestimmte Auszahlungsvoraussetzungen<br />

erfüllt werden und es besteht das grundsätzliche<br />

Risiko, dass die Bank bei Nichterfüllung dieser<br />

Voraussetzungen den Kredit nicht auszahlt. Sollte<br />

dieser Fall eintreten, dann wäre die Fondsgesellschaft<br />

nicht in der Lage, Ihre Zahlungsverpflichtungen<br />

unter den relevanten Verträgen, insbesondere unter<br />

dem Kaufvertrag für das Fondsobjekt, zu erfüllen<br />

und es wäre nicht auszuschließen, dass in diesem<br />

Fall die Fondsgesellschaft insolvent würde und dass<br />

die Anleger teilweise oder vollständig ihre Kapitaleinlage<br />

nebst Agio verlieren würden. Die Laufzeit<br />

der Zwischenfinanzierung kann bei Zustimmung der<br />

zuständigen Gremien der Bayerischen Landesbank<br />

sowie bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ggf.<br />

einmalig bis zum 30. Juni 2010 verlängert werden<br />

(Details hierzu siehe in Tz. 10.4). Liegen die Kosten<br />

der ggf. erforderlichen Zwischenfinanzierung, bspw.<br />

im Falle steigender bzw. tatsächlich höherer Zinsen<br />

oder Kredit­ und Liquiditätsmargen, aufgrund von<br />

Platzierungsverzögerungen oder verspäteten Einzahlungen<br />

durch die Anleger, höher als in der Prognoserechnung<br />

bzw. dem Investitions­ und Finanzierungsplan<br />

kalkulatorisch angesetzt, gehen diese zunächst<br />

zulasten der Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft.<br />

24<br />

Sollte die vorhandene Liquidität nicht ausreichen,<br />

wäre eine Nachfinanzierung dieser Kosten erforderlich<br />

und / oder die geplanten Ausschüttungen an<br />

die Anleger können sich entsprechend reduzieren<br />

oder im schlimmsten Fall entfallen bzw. ausgesetzt<br />

werden. Sollte sich die Eigenkapitalplatzierung über<br />

einen sehr langen Zeitraum verzögern bzw. sollten<br />

sonstige Rahmenbedingungen ungünstig sein (z. B.<br />

falls in diesem Fall die finanzierende Bank die Laufzeit<br />

des Darlehens für die Zwischenfinanzierung nicht<br />

verlängert), ist nicht völlig auszuschließen, dass die<br />

Anleger Ihre Kapitaleinlage nebst Agio teilweise oder<br />

vollständig verlieren.<br />

Im prognostizierten Investitions­ und Finanzierungsplan<br />

(Tz. 6) ist in der Position „Finanzierungskosten“<br />

eine kalkulatorische Rückstellung für Zwischenfinanzierungszinsen<br />

enthalten. Aus Vereinfachungsgründen<br />

geht die Prognoserechnung von einer<br />

vollständigen Einzahlung des Eigenkapitals im<br />

Dezember 2008 aus und stellt demgemäß auch einen<br />

entsprechenden Liquiditätsabfluss für projizierte<br />

Ausschüttungen in Höhe von 6,5 % im Jahr 2009 dar.<br />

Da das Zinsniveau zzgl. der anfallenden Bankmarge<br />

für eine mögliche Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals<br />

zum Zeitpunkt der Prospektierung deutlich<br />

über 6,5 % liegt, wurde im Rahmen des Investitions­<br />

und Finanzierungsplans aus Gründen der kaufmännischen<br />

Vorsicht, für den Fall, dass das Eigenkapital<br />

zu einem späteren Zeitpunkt eingezahlt wird und die<br />

Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals durch die<br />

BayernLB in Anspruch genommen werden muss, eine<br />

Rückstellung gebildet. Die Verzinsung der Zwischenfinanzierung<br />

erfolgt auf variabler Basis in Anlehnung<br />

an den AUD­BBSW (allgemeiner Basissatz für Finanzierungen<br />

in <strong>Australien</strong>) je nach Zinsbindungsfrist zzgl.<br />

einer vereinbarten Marge und zzgl. der jeweiligen<br />

Liquiditätskosten der Bank. Für den nicht in Anspruch<br />

genommenen Kreditbetrag sind jährlich Bereitstellungszinsen<br />

von 0,25 % zumindest bis zum nächsten<br />

Zinstermin an die Bank zu entrichten. Für den Zwischenfinanzierungszins<br />

und die Bereitstellungsprovision<br />

wurde im Rahmen des Investitions­ und Finanzierungsplans<br />

eine Rückstellung in Höhe von AUD<br />

1.351.054 gebildet. Diese Kosten sind im Rahmen des<br />

Investitions­ und Finanzierungsplans als bloße Schätzposition<br />

enthalten und es wurden die Mieteinnahmen<br />

des Rumpfjahres 2008 (in Höhe von rd. AUD 236.682)<br />

mit den angesetzten Finanzierungskosten verrechnet.


Sollten der tatsächliche Zinsaufwand und die Bereitstellungskosten<br />

höher sein als AUD 1.351.054 zzgl.<br />

der eingesparten anteiligen Ausschüttung von 6,5 %,<br />

geht dieser erhöhte Aufwand zulasten der Liquiditätsreserve.<br />

Im Falle von nachteiligen Abweichungen (z. B.<br />

aufgrund eines tatsächlich längeren Platzierungszeitraumes<br />

oder / und aufgrund höherer tatsächlicher<br />

Kosten für die Zwischenfinanzierung des erforderlichen<br />

Kommanditkapitals), könnte dies zu signifikanten<br />

Abweichungen bei der verfügbaren Liquidität<br />

der Fondsgesellschaft führen. Sollte der Fall eintreten,<br />

dass die vorhandene Liquidität nicht ausreicht, wäre<br />

eine Nachfinanzierung dieser Kosten erforderlich<br />

und / oder die geplanten Ausschüttungen an die Anleger<br />

können sich entsprechend reduzieren oder im<br />

schlimmsten Fall entfallen bzw. ausgesetzt werden. In<br />

diesen Fällen ist auch nicht auszuschließen, dass die<br />

Anleger Ihre Kapitaleinlage nebst Agio teilweise oder<br />

vollständig verlieren.<br />

3.3.4 Langfrist- und Anschlussfinanzierung<br />

Das Fondskonzept sieht derzeit keine langfristige<br />

Fremdkapitalaufnahme auf Ebene des australischen<br />

Trusts bzw. der Fondsgesellschaft vor. Im Zuge des<br />

professionellen Asset­ und Fondsmanagements ist<br />

jedoch nicht auszuschließen bzw. ist es während<br />

der Fondslaufzeit ggf. wirtschaftlich sinnvoll, langfristiges<br />

Fremdkapital aufzunehmen und das durch<br />

eine derartige Refinanzierung verfügbare Eigenkapital<br />

ggf. teilweise vorzeitig an die Anleger zurückzuzahlen.<br />

Sollte während der Fondslaufzeit Fremdkapital<br />

in marktüblicher Weise aufgenommen werden (d. h.<br />

es müssten auch übliche Sicherheiten wie dingliche<br />

Rechte an dem Fondsobjekt gestellt werden), sind die<br />

damit ggf. zusammenhängenden Risiken zu beachten.<br />

Sollte ein ggf. während der Fondslaufzeit aufgenommenes<br />

Hypothekendarlehen (oder zusammenhängende<br />

Geschäfte wie Zinssatz­ oder Währungsswaps)<br />

vor Ablauf vorzeitig aufgelöst werden (z. B. bei einem<br />

vorzeitigen Verkauf des Fondsobjekts), könnten je<br />

nach Zinsentwicklung am Kapitalmarkt ggf. Vorfälligkeitsentschädigungen<br />

und Kosten zulasten der Fondsgesellschaft<br />

entstehen, die den Veräußerungserlös für<br />

das Fondsobjekt signifikant reduzieren könnten. Zum<br />

Ablauf einer derartigen Fremdfinanzierung wäre dann<br />

weiterhin am Markt eine Anschlussfinanzierung zu<br />

suchen. In diesem Fall müssten auch die Konditionen<br />

für die Fremdfinanzierung neu verhandelt werden.<br />

25<br />

Sollten die Konditionen für die dann erforderliche<br />

Anschlussfinanzierung aus Sicht der Fondsgesellschaft<br />

nachteilig sein, könnte sich dies nachteilig auf die<br />

Liquidität der Fondsgesellschaft auswirken, was zu<br />

Kürzungen oder gar zu Aussetzungen möglicher Ausschüttungen<br />

an die Anleger führen könnte. Die Höhe<br />

des Zinssatzes für eine etwaige Anschlussfinanzierung<br />

wird sich neben den Kapitalmarktbedingungen zu<br />

diesem Zeitpunkt u. a. nach der Bonität der Mieter,<br />

den Marktbedingungen für Gewerbeimmobilien im<br />

entsprechenden Marktsegment oder auch nach dann<br />

geltenden bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen<br />

richten. Ist die Fondsgesellschaft in einer solchen<br />

Situation gezwungen, das Fondsobjekt in einem<br />

schwachen Marktumfeld zu veräußern (bspw. weil<br />

keine Anschlussfinanzierung möglich ist), könnte<br />

dies den Totalverlust der Kapitaleinlage (nebst Agio)<br />

der Anleger nach sich ziehen bzw. eine Reduzierung<br />

gegenüber der prognostizierten Rentabilität für die<br />

Anleger ergeben.<br />

3.3.5 Außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf<br />

der Fondsgesellschaft<br />

Sollte bei der Fondsgesellschaft aufgrund der in<br />

diesem Prospekt genannten Risiken weiterer Finanzierungsbedarf<br />

entstehen und kann dieser Finanzierungsbedarf<br />

nicht aus einer Kapitalerhöhung gedeckt<br />

werden, zu der die Kommanditisten nach dem<br />

Gesellschaftsvertrag nicht verpflichtet sind, so müsste<br />

die Fondsgesellschaft Fremdmittel aufnehmen. Dies<br />

könnte sich auf die Liquidität der Fondsgesellschaft<br />

nachteilig auswirken und zu einer Verminderung bzw.<br />

Ausbleiben der prognostizierten Ausschüttungen an<br />

die Anleger führen. Es kann auch nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass zum Zeitpunkt der erforderlichen<br />

Fremdkapitalaufnahme eine Finanzierung nur zu<br />

für die Fondsgesellschaft ungünstigen Bedingungen<br />

möglich sein wird oder dass keine zusätzliche Finanzierung<br />

gewährt wird. Im letzteren Fall besteht das Risiko,<br />

dass es zu einer Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />

kommen könnte und die Anleger ihre Kapitaleinlage<br />

nebst Agio vollständig verlieren.<br />

3.3.6 Kosten der Gesellschaft<br />

Es werden Kosten und Aufwendungen u. a. für bestimmte<br />

Dienstleistungen entstehen, die nicht auf die<br />

Mieter umgelegt werden können. Diese sind im Rahmen<br />

des Investitions­ und Finanzierungsplanes (Tz. 6)<br />

sowie der Prognoserechnung (Tz. 7) berücksichtigt.


Das Gleiche gilt für die Gesellschaftskosten (Kosten<br />

des Jahresabschlusses und für rechtliche und / oder<br />

steuerliche Beratung) bzw. für Treuhandgebühren<br />

und für die Geschäftsbesorgung durch die <strong>Real</strong> I.S. Für<br />

einige dieser Kostenpositionen sind Vereinbarungen<br />

mit Festbeträgen vereinbart, sodass insoweit keine<br />

wesentlichen Risiken einer Abweichung von den<br />

Kostenansätzen in der Prognoserechnung bestehen.<br />

Ein Teil der vorgenannten Kostenpositionen basiert<br />

jedoch auf Kostenschätzungen (z. B. Kosten des jährlichen<br />

Abschlusses und der Rechts­ und Steuerberatung),<br />

die zwar aus heutiger Sicht angemessen durch<br />

die Prospektherausgeberin angesetzt wurden, die<br />

jedoch in ihrer tatsächlichen Höhe von den Ansätzen<br />

im Investitions­ und Finanzierungsplan oder in der<br />

Prognoserechnung abweichen können. Betreffend<br />

der Entwicklung der laufenden Kosten auf der Ebene<br />

des australischen Trusts (und der Treuhänderin des<br />

Trusts) bzw. der Fondsgesellschaft wurden entweder<br />

feste Vereinbarungen getroffen oder es wurden<br />

Schätzungen seitens der Prospektherausgeberin<br />

vorgenommen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass<br />

zusätzliche nicht vorgesehene Kosten entstehen (z. B.<br />

auch aufgrund höherer Kostensteigerungen als angenommen)<br />

und einen erhöhten Finanzierungsbedarf<br />

oder eine Reduktion der projizierten Liquidität erfordern.<br />

Hierdurch können nachteilige Abweichungen<br />

von den Ansätzen im Investitions­ und Finanzierungsplan<br />

bzw. in der Prognoserechnung entstehen, die zu<br />

einer geringeren Ausschüttung der Fondsgesellschaft<br />

und zu einer nachteiligen Abweichung betreffend der<br />

Rentabilität der Beteiligung aus der Sicht der Anleger<br />

führen können.<br />

3.3.7 Liquidität<br />

Für unvorhergesehene Ausgaben oder Mindereinnahmen<br />

ist eine Liquiditätsreserve vorgesehen. Die Liquiditätsreserve<br />

der Fondsgesellschaft wird aus einem<br />

im Investitions­ und Finanzierungsplan eingestellten<br />

Betrag bzw. aus laufenden Liquiditätsüberschüssen<br />

der Gesellschaft gebildet. Durch die tatsächliche<br />

Entwicklung (z. B. bei niedrigeren Mieteinnahmen als<br />

prognostiziert oder auch aufgrund höherer als in der<br />

Prognose angesetzter Kosten oder Steuern) kann die<br />

Liquiditätsreserve erheblich geringer sein als in der<br />

Kalkulation prognostiziert. Es ist nicht auszuschließen,<br />

dass die tatsächlich vorhandene Liquiditätsreserve<br />

26<br />

nicht ausreicht, um die vorgenannten Risiken absichern<br />

zu können und daher andere Kapitalbeschaffungsmaßnahmen<br />

(z. B. Fremdkapitalaufnahme)<br />

erforderlich werden oder auch dass der <strong>–</strong> auf Basis<br />

der aktuellen Zinssituation bzw. aufgrund historischer<br />

Zinsentwicklungen <strong>–</strong> angenommene Zinssatz von<br />

6,5 % p. a. für die Anlage der Liquiditätsreserve nicht<br />

erreicht wird. In der Folge könnte dies gegenüber<br />

der Prognose zu deutlich geringeren Ausschüttungen<br />

oder gar zu einer Aussetzung möglicher Ausschüttungen<br />

führen, wobei sich die Rentabilität der Beteiligung<br />

gegenüber der Prognose in diesen Fällen<br />

erheblich verringern könnte.<br />

3.3.8 Vertragspartner/Bonität der Vertragspartner<br />

Diesem Beteiligungsangebot liegt eine Vielzahl von<br />

Verträgen zugrunde. Die ordnungsgemäße Durchführung<br />

dieser Verträge ist u. a. von der wirtschaftlichen<br />

Leistungsfähigkeit und der Vertragstreue der Vertragspartner,<br />

der Wirksamkeit der einzelnen vertraglichen<br />

Regelungen und zum Teil von der Auslegung der<br />

vertraglichen Bestimmungen abhängig. Sollte es im<br />

Zeitablauf zu einem Ausfall des einen oder anderen<br />

Vertragspartners kommen, kann dies aus Sicht des<br />

Anlegers negative Auswirkungen auf den Wert des<br />

Anteils an der Fondsgesellschaft haben. Es bestehen<br />

daher im Zusammenhang mit der Beteiligung insbesondere<br />

auch entsprechende Bonitätsrisiken. Es<br />

kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass Vertragspartner <strong>–</strong> insbesondere die Mieter / der<br />

Hauptmieter, Versicherungsgesellschaften oder<br />

diverse Gewährleistungsverpflichtete <strong>–</strong> ihren finanziellen<br />

oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber<br />

dem australischen Trust bzw. der Fondsgesellschaft<br />

oder gegenüber dem einzelnen Gesellschafter wegen<br />

Zahlungsschwierigkeiten oder aus anderen Gründen<br />

nicht bzw. nicht in voller Höhe nachkommen können<br />

und sich hierdurch negative Auswirkungen auf die<br />

wirtschaftliche Entwicklung der Fondsgesellschaft<br />

und somit auf den Wert des Anteils an der Fondsgesellschaft<br />

ergeben. Es kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass der Verkäufer seinen Verpflichtungen aus<br />

dem Kaufvertrag gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

nicht bzw. nicht in voller Höhe nachkommt und sich<br />

hierdurch negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche<br />

Entwicklung der Fondsgesellschaft und für die<br />

Anleger ergeben.


3.3.9 Veräußerung der Fondsimmobilie/<br />

Wertentwicklung /Beteiligungsdauer<br />

Da bei der Veräußerung der Fondsimmobilie der<br />

Verkaufspreis u. a. von der Ertragskraft der Immobilie<br />

selbst und damit in erster Linie von der jeweils<br />

aktuellen Vermietungssituation des Fondsobjektes<br />

(z. B. Bonität der Mieter, Regelungen und Laufzeit<br />

der Mietverträge), von der Standortqualität bzw. der<br />

zum Zeitpunkt der Veräußerung am Markt bestehenden<br />

Nachfrage von Investoren abhängig sein wird,<br />

ist nicht vorhersehbar, ob eine Veräußerung des<br />

Fondsobjektes zu für den Anleger günstigen Konditionen<br />

möglich sein wird. Die Wertentwicklung der<br />

Fondsimmobilie und der erzielbare Wiederverkaufspreis<br />

sind daher von heute nicht vorhersehbaren,<br />

markt­ und objektspezifischen Entwicklungen sowie<br />

von verschiedenen gesamtwirtschaftlichen oder<br />

branchenspezifischen Faktoren abhängig. Zum Ablauf<br />

des Prognosezeitraums werden in Tz. 8 „Prognostizierter<br />

Beteiligungserfolg und Sensitivitätsanalysen“<br />

verschiedene Szenarien dargestellt, wobei diese nur<br />

Abweichungen, nicht aber „worst­case“­Szenarien<br />

darstellen, bei denen die Anleger die Kapitaleinlage<br />

nebst Agio ganz oder teilweise verlieren können.<br />

Die im Rahmen der Prognoseberechnung ermittelte<br />

Rentabilität basiert zu einem maßgeblichen Teil auf<br />

dem kalkulierten Veräußerungserlös des Fondsobjektes.<br />

Sollte das Fondsobjekt tatsächlich nicht zum<br />

kalkulierten Preis veräußert werden können, wird die<br />

tatsächliche Rentabilität aus Anteilen an der Fondsgesellschaft<br />

geringer ausfallen und kann auch die<br />

Rückzahlung des Kapitalanteils nebst Agio infrage<br />

stehen. Der Erlös aus der Veräußerung des Fondsobjektes<br />

wird dazu verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten<br />

der Fondsgesellschaft gegenüber Drittgläubigern<br />

und danach solche gegenüber Gesellschaftern<br />

zu bedienen. Ein verbleibender Verwertungserlös<br />

wird im Verhältnis der Kapitaleinlage (Kapitalkonto I)<br />

an die Gesellschafter ausgezahlt. Liegt der erzielte<br />

Veräußerungserlös unter dem ursprünglich gezahlten<br />

Kaufpreis, so kann der dem Anleger zustehende<br />

Anteil am Veräußerungserlös unter die ursprünglich<br />

geleistete Anlagesumme absinken. Es ist auch nicht<br />

auszuschließen, dass im Extremfall der Veräußerungserlös<br />

nach Bedienung der Verbindlichkeiten aufgezehrt<br />

ist. Dies würde für den Anleger wirtschaftlich zu<br />

einem Verlust seiner geleisteten Anlagesumme nebst<br />

27<br />

Agio führen. Auch ist im Hinblick auf eine künftige<br />

Wertentwicklung zu beachten, dass die im Rahmen<br />

des Beteiligungsangebotes anfallenden Dienstleistungsvergütungen<br />

und Kosten keine wertbildenden<br />

Aufwendungen der Investition für einen späteren<br />

Erwerber darstellen, mit der Folge, dass diese erst<br />

durch Wertzuwächse bei der Fondsimmobilie kompensiert<br />

werden müssen. Die Veräußerung der<br />

Fondsimmobilie ist durch keinerlei Vereinbarungen<br />

gesichert. Insofern besteht zu jedem Zeitpunkt das Risiko,<br />

dass die Fondsimmobilie nicht veräußert werden<br />

kann und daher der im Rahmen der Prognoserechnung<br />

kalkulierte Verkaufserlös nicht erzielt werden<br />

kann. Aufgrund der Größe des Fondsobjektes und der<br />

somit erforderlichen Finanzkraft späterer Käufer ist<br />

die Anzahl potenzieller Käufer eingeschränkt. Dadurch<br />

kann auch die Veräußerbarkeit eingeschränkt<br />

sein und / oder die Kaufpreisfindung verzerrt werden.<br />

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine<br />

Veräußerung der Immobilie nicht möglich ist, weil<br />

kein erforderlicher Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung<br />

der Fondsgesellschaft gefasst<br />

wird oder weil die hierzu erforderliche Zustimmung<br />

der SOPA nicht erhalten werden konnte (siehe<br />

Tz. 3.2.1).<br />

Die Prognoserechnung geht davon aus, dass die<br />

Fondsimmobilie zum Ende des Jahres 2019 (prognostizierte<br />

Bewirtschaftungsphase) veräußert wird<br />

(Details siehe Tz. 7). Aufgrund der Nutzung des<br />

Fondsobjektes für zu diesem Zeitpunkt rd. zwölf Jahre<br />

und der in diesem Jahr auslaufenden Grundmietzeit<br />

unter dem Hauptmietvertrag mit der CBA wurden<br />

im Zusammenhang mit der Veräußerung Kosten in<br />

Zusammenhang mit der Renovierung, Wieder­ bzw.<br />

Anschlussvermietung und dem Verkauf der Fondsimmobilie<br />

angesetzt und von den Veräußerungserlösen<br />

im Jahr 2019 abgezogen (Details siehe Tz. 7). Sollten<br />

die Kostenansätze im Rahmen der Prognoserechnung<br />

in einer solchen Situation nicht ausreichen, würde<br />

dies ggf. zu einer Verringerung der möglichen Netto­<br />

Veräußerungserlöse führen, was sich negativ auf die<br />

Rentabilität für die Anleger auswirken könnte, ggf. bis<br />

hin zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust<br />

der investierten Kapitaleinlage nebst Agio. Sollte<br />

das Fondsobjekt Ende 2019 nicht veräußert werden,<br />

dann besteht neben dem Anschluss­ bzw. Weitervermietungsrisiko<br />

auch das Risiko der Refinanzierung


derartiger Renovierungs­ und Vermietungskosten und<br />

ggf. der Überbrückung etwaiger Leerstandszeiten,<br />

was ggf. ebenfalls aus Sicht der Anleger zu dem vorstehend<br />

dargestellten negativen Beteiligungsausgang<br />

führen kann.<br />

Sollte ein Verkauf des Fondsobjekts aufgrund der<br />

Marktlage oder Mietsituation Ende 2019 wirtschaftlich<br />

nicht sinnvoll bzw. durchführbar sein, kann sich<br />

die Beteiligungsdauer des Anlegers deutlich verlängern.<br />

Ist die Fondsgesellschaft durch externe Einflüsse<br />

(z. B. im Falle einer erforderlichen, jedoch nicht möglichen<br />

Anschlussvermietung oder Anschlussfinanzierung)<br />

gezwungen, die Fondsimmobilie unter Druck in<br />

einem schwachen Marktumfeld zu verkaufen, können<br />

die Anleger im schlimmsten Fall ihre gesamte Kapitaleinlage<br />

nebst Agio verlieren.<br />

3.3.10 Währungsrisiko<br />

Die Investition erfolgt bis auf einige Nebenkosten in<br />

australischen Dollar (AUD). Der Mittelrückfluss (Ausschüttungen<br />

und Veräußerungserlös) erfolgt in AUD,<br />

sodass innerhalb der Fondsgesellschaft (einschließlich<br />

des australischen Trusts) kein erhebliches Wechselkursrisiko<br />

besteht.<br />

Die Einlage in die Fondsgesellschaft und alle wesentlichen<br />

sonstigen vom Anleger im Rahmen des Beteiligungsangebotes<br />

zu leistenden Zahlungen haben in<br />

AUD zu erfolgen. Der Wechselkurs des australischen<br />

Dollars zum Euro, aber auch zu anderen Währungen,<br />

war in der Vergangenheit deutlichen Schwankungen<br />

unterworfen und wird auch zukünftig Schwankungen<br />

unterliegen. Anleger, deren persönliche, finanzielle<br />

Verhältnisse durch andere Währungen als den australischen<br />

Dollar, also z. B. durch den Euro geprägt sind,<br />

sowie Anleger, die ihre Kapitaleinlage durch einen<br />

Umtausch von anderen Währungen in AUD leisten<br />

bzw. ihren AUD­Mittelrückfluss (anteilige Ausschüttungen<br />

und anteiliger Veräußerungserlös) z. B. in EUR<br />

transferieren, sind einem entsprechenden Wechselkursrisiko<br />

ausgesetzt. Eine Veränderung des Wechselkurses<br />

zulasten des Anlegers kann das Ergebnis der<br />

Beteiligung für den Anleger massiv beeinträchtigen<br />

und auch zu Verlusten auf Ebene des Anlegers führen.<br />

Da die Fondsgesellschaft ihre Einnahmen in AUD<br />

erzielt, einige Ausgaben (u. a. laufende Kosten für Jahresabschlussarbeiten)<br />

zum Teil aber in EUR zu leisten<br />

28<br />

sind, ist sie zu jedem Zeitpunkt des Umtausches von<br />

AUD in Euro einem entsprechenden Wechselkursrisiko<br />

ausgesetzt. Sofern es zu einer Abschwächung des<br />

AUD gegenüber dem EUR kommt, verschlechtert sich<br />

entsprechend die Liquidität der Fondsgesellschaft<br />

mit der Folge, dass sich u. U. die ausschüttungsfähige<br />

Liquidität der Fondsgesellschaft reduziert.<br />

3.3.11 Quellenangaben<br />

Im vorliegenden Beteiligungsprospekt wurden Angaben<br />

von Dritten, insbesondere von den Rechts­ und<br />

Steuerberatern der Fondsgesellschaft sowie vom<br />

Bewertungsgutachter und von Immobiliensachverständigen<br />

(zusammen die „externen Experten“)<br />

übernommen. Der Inhalt und die Richtigkeit der<br />

Angaben der externen Experten können weder von<br />

der Fondsgesellschaft noch von der Prospektherausgeberin<br />

überprüft werden. Sofern möglich wurden in<br />

den Verträgen über die Beauftragung der externen<br />

Experten Bestimmungen aufgenommen, unter denen<br />

die externen Experten gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten<br />

Angaben in marktüblichem Umfang haften.<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass die von den externen<br />

Experten übernommenen Aussagen und Angaben<br />

unrichtig, unvollständig und / oder aus dem Sachzusammenhang<br />

herausgelöst, missverständlich oder<br />

sogar irreführend sind. Es kann ebenfalls nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die Unrichtigkeit und / oder<br />

Unvollständigkeit dieser Aussagen zu negativen<br />

Abweichungen vom prognostizierten Verlauf der Beteiligung<br />

führen. Eine Haftung der externen Experten,<br />

deren Aussagen und Angaben übernommen wurden,<br />

ist nicht in jedem Fall möglich oder wurde in einigen<br />

Fällen auch im marktüblichen Umfang beschränkt.<br />

3.3.12 Eingeschränkte Fungibilität<br />

Für den Handel mit Anteilen an der Fondsgesellschaft<br />

gibt es keinen öffentlichen Markt; die Fungibilität ist<br />

somit eingeschränkt. Ein kurzfristiger Verkauf der An­<br />

teile an der Fondsgesellschaft ist nicht gewährleistet.<br />

Ferner kann die Fungibilität auch durch die steuerliche<br />

Situation, insbesondere durch die derzeit<br />

geltende zehnjährige sog. Spekulationsfrist für<br />

indirekt im Privatvermögen gehaltene Immobilien<br />

in Deutschland, beschränkt sein. Ebenso ist nicht<br />

ausgeschlossen, dass eine Veräußerung der Beteiligung<br />

auf Ebene des Anlegers u. U. als gewerblicher


Grundstückshandel gewertet werden kann, was zu<br />

erheblichen steuerlichen Nachteilen des Anlegers im<br />

Hinblick auf die Beteiligung und sonstige Immobiliengeschäfte<br />

des Anlegers führen kann. Des Weiteren<br />

sind bei einer Veräußerung der Beteiligung die Vorschriften<br />

des Gesellschaftsvertrages, insbesondere<br />

Beschränkungen hinsichtlich der Übertragbarkeit der<br />

Anteile an der Fondsgesellschaft, zu beachten. Jeder<br />

Kommanditist ist verpflichtet, eine beabsichtigte Verfügung<br />

über den Gesellschaftsanteil der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin schriftlich anzuzeigen. Die zur<br />

Verfügung über den Anteil erforderliche Zustimmung<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin kann nur<br />

erteilt werden, sofern im Anschluss (i) kein Anleger<br />

einzeln und / oder zusammen mit nahestehenden<br />

Personen 20 % oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

der Fondsgesellschaft hält und weiterhin mindestens<br />

300 Anleger an der Gesellschaft beteiligt sind sowie<br />

(ii) den 20 Anlegern mit den höchsten gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträgen zusammen weniger als 75 % des<br />

Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft zuzurechnen<br />

ist (vgl. § 23 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft). Zudem ist der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobiliengesellschaft mbH eine beabsichtigte Veräußerung<br />

und deren Bedingungen anzuzeigen und<br />

ist dieser der Ankauf der Beteiligung zu den Bedingungen<br />

der beabsichtigten Veräußerung anzubieten.<br />

Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH ist bereit,<br />

bei einer Veräußerung beratend und vermittelnd<br />

tätig zu werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen,<br />

dass die Erzielung eines angemessenen, insbesondere<br />

über dem Einstandspreis (Nominalwert) liegenden<br />

Kaufpreises nicht möglich ist. Auch ist im Hinblick auf<br />

die Veräußerbarkeit zu beachten, dass die im Rahmen<br />

des Beteiligungsangebotes anfallenden Dienstleistungsvergütungen<br />

für einen späteren Zweiterwerber<br />

keine wertbildenden Aufwendungen darstellen,<br />

sodass diese erst durch zukünftige Wertzuwächse<br />

der Immobilie ausgeglichen werden müssen.<br />

3.3.13 Beteiligung an der Fondsgesellschaft/<br />

Management/Verwaltung<br />

Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft erfolgt auf<br />

unbestimmte Zeit. Das Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft<br />

durch ordentliche Kündigung ist erstmals<br />

zum 31. Dezember 2030 möglich. Der ausscheidende<br />

Gesellschafter erhält hierbei grundsätzlich seitens<br />

der Fondsgesellschaft eine Abfindung. Die Fonds­<br />

29<br />

gesellschaft müsste die Zahlung der Abfindung aus<br />

der laufenden Liquidität, der Liquiditätsreserve und<br />

u. U. durch die Aufnahme zusätzlicher Fremdmittel<br />

finanzieren. Dies könnte für die verbleibenden Gesellschafter<br />

zu negativen Auswirkungen auf Ertragslage<br />

und Rentierlichkeit der Beteiligung insbesondere auf<br />

mögliche Ausschüttungen führen.<br />

Ein Missbrauch der Vertretungsmacht, Fehlentscheidungen<br />

bzw. Unterlassung notwendiger Handlungen<br />

der Geschäftsführungen sowie die Verfolgung von<br />

Eigeninteressen zum Nachteil der Anleger können die<br />

Entwicklung der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen.<br />

Bei Ausscheiden von Mitarbeitern in verantwortlichen<br />

Positionen müssen geeignete Nachfolger<br />

gefunden werden.<br />

3.3.14 Beschlussfassung in der Fondsgesellschaft<br />

/Stimmrechte/Majorisierung<br />

Es besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Kommanditisten<br />

/ Treugeber aufgrund einer Minderheitenstellung<br />

ihre gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen<br />

Interessen nicht durchsetzen können. Ferner<br />

besteht die Gefahr, dass bei Nichtwahrnehmung<br />

von Stimmrechten, z. B. durch Nichtteilnahme an der<br />

Gesellschafterversammlung oder am schriftlichen<br />

Abstimmungsverfahren, im Verhältnis zum Gesamtbetrag<br />

der Beteiligung nicht mehrheitlich beteiligte<br />

Kommanditisten / Treugeber in der Abstimmung die<br />

notwendige Beschlussmehrheit stellen und Beschlüsse<br />

in ihrem Interesse fassen. Solche Beschlüsse der<br />

Gesellschafter sind auch für die nicht am Beschlussverfahren<br />

teilnehmenden Kommanditisten / Treugeber<br />

bindend und von diesen entsprechend mitzutragen.<br />

Eine Majorisierung könnte auch durch den Eintritt der<br />

Platzierungsgarantin oder von Anlegern mit hohen<br />

Beteiligungssummen herbeigeführt werden. Es besteht<br />

auch das Risiko, dass die erforderliche Mehrheit<br />

der Gesellschafter wesentliche Beschlüsse wie z. B.<br />

den Verkauf des Fondsobjekts oder die Auflösung<br />

der Fondsgesellschaft gegen den Willen einzelner<br />

Gesellschafter beschließt. Hinzuweisen ist darauf, dass<br />

die Treuhandkommanditistin bei fehlender Weisung<br />

durch den Treugeber im Sinne der Beschlussvorlage<br />

der Geschäftsführung abstimmt (siehe Tz. 14 „Treuhandvertrag“).


3.3.15 Rückzahlungsverpflichtungen aus<br />

Vorabausschüttungen<br />

Gemäß den gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />

der Fondsgesellschaft ist die Geschäftsführung berechtigt,<br />

im laufenden Jahr Vorabausschüttungen an<br />

die Gesellschafter vorzunehmen. Die Genehmigung<br />

erfolgt auf der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung,<br />

ggf. im schriftlichen Abstimmungsverfahren.<br />

Sofern die Gesellschafterversammlung die<br />

Genehmigung verweigert, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung<br />

für die Anleger. Es besteht das Risiko,<br />

dass Anleger dieser Verpflichtung nicht nachkommen<br />

können. Dies hätte zur Folge, dass die Liquidität der<br />

Fondsgesellschaft weiter verringert würde.<br />

3.3.16 Kündigung des Treuhandvertrages<br />

Scheidet die Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft<br />

aus, besteht für die mittelbar beitretenden<br />

Anleger das Risiko, dass sie während der Laufzeit<br />

des Fonds ihren Kommanditanteil übernehmen und<br />

für die Restlaufzeit unmittelbar halten müssen.<br />

3.3.17 Widerruf von Beteiligungen<br />

Dem Anleger steht nach deutschem Recht die<br />

Möglichkeit eines Rücktritts, insbesondere nach<br />

den Regelungen über Haustürgeschäfte (§§ 312 ff.<br />

BGB), Fernabsatzgeschäfte (§ 312b ff. BGB) sowie<br />

Verbraucherverträge (§§ 355 ff. BGB), offen. Wird<br />

ein Rücktrittsrecht ausgeübt, sind von der Fondsgesellschaft<br />

die vom Anleger geleisteten Mittel gegen<br />

die gezeichnete Anlage zurückzugewähren. Sofern<br />

die Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung<br />

des Rücktrittsrechts nicht über ausreichende Mittel<br />

zur Rückzahlung der vom Anleger gewährten Mittel<br />

verfügt, kann auch in diesem Fall das Risiko bestehen,<br />

dass der Anleger seine Anlage nicht oder nicht in<br />

vollem Umfang zurückerhält. Es kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt<br />

<strong>–</strong> insbesondere durch einzelne Gerichte oder aufgrund<br />

dann gefestigter Rechtsprechung <strong>–</strong> festgestellt<br />

wird, dass die Widerrufsbelehrung und / oder die<br />

Verbraucherinformationen nicht oder nicht in dem<br />

erforderlichen Umfang den gesetzlichen Anforderungen<br />

genügen und / oder nicht wirksam erfolgt<br />

sind und dadurch bedingt das gesetzliche Widerrufsrecht<br />

eines Anlegers <strong>–</strong> u. U. auch nach sehr langer<br />

Zeit <strong>–</strong> noch nicht erloschen ist. Insofern besteht das<br />

30<br />

Risiko, dass einzelne oder mehrere Anleger zu einem<br />

späteren Zeitpunkt <strong>–</strong> insbesondere nach Abschluss<br />

des öffentlichen Angebots der Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft <strong>–</strong> den Widerruf ihrer Beteiligung<br />

wirksam erklären. In diesem Fall wäre die Fondsgesellschaft<br />

verpflichtet, dem widerrufenden Anleger<br />

die geleisteten Zahlungen (Beteiligungssumme<br />

zzgl. Agio) zu erstatten. Der spätere Widerruf (nach<br />

Abschluss des öffentlichen Angebotes) ist nicht durch<br />

die Platzierungsgarantie der <strong>Real</strong> I.S. AG abgedeckt.<br />

Dies hätte <strong>–</strong> u. U. sogar deutliche <strong>–</strong> Auswirkungen<br />

auf die für Ausschüttungen zur Verfügung stehende<br />

Liquidität. Es kann sein, dass in solch einem Fall die<br />

Ausschüttungen reduziert oder ausgesetzt werden<br />

müssen und / oder die Fondsgesellschaft ihren fälligen<br />

Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht mehr in<br />

voller Höhe nachkommen kann. Auch eine Insolvenz<br />

der Fondsgesellschaft kann in solch einem Fall eintreten.<br />

Für die in der Fondsgesellschaft verbleibenden<br />

Anleger kann dies letztlich den Totalverlust ihrer<br />

Kapitaleinlage nebst Agio bedeuten.<br />

3.3.18 Besondere Risiken/Kapitalanlage mit<br />

Auslandsbezug/anwendbare Rechtsordnung<br />

Mit einer Investition im Ausland können für den Anleger<br />

folgende Risiken verbunden sein:<br />

• Rechtliche oder politische Risiken, die sich Anleger<br />

bei solchen Investitionen zu vergegenwärtigen<br />

haben.<br />

• Steuerliche Besonderheiten, die sich aus dem<br />

deutschen bzw. dem ausländischen Steuerrecht<br />

und / oder aus dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

ergeben.<br />

• Besonderheiten des ausländischen Rechtssystems,<br />

die vom deutschen Rechtsverständnis abweichen<br />

und deshalb besonders erläuterungsbedürftig sind.<br />

• Risiken aus im Ausland abweichenden Usancen.<br />

• Kostenrisiken.<br />

Wesentliche Verträge im Zusammenhang mit dieser<br />

Beteiligung (z. B. die Verträge und Vereinbarungen<br />

im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und der<br />

Kaufvertrag selbst, der erbbaurechtsähnliche Vertrag<br />

betreffend das Grundstück, auf dem das Fondsobjekt<br />

belegen ist, die Mietverträge betreffend das Fondsob­


jekt) unterliegen ausländischem, insbesondere australischem<br />

Recht. Aus diesem Grund können gerichtliche<br />

Auseinandersetzungen ggf. in <strong>Australien</strong> nach<br />

den dort geltenden Rechtsgrundsätzen zu führen<br />

sein. Dies kann aus Sicht der Fondsgesellschaft die<br />

Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erschweren und<br />

mit höheren Aufwendungen verbunden sein als in<br />

Deutschland. Es ist daher nicht auszuschließen, dass<br />

sich unvorhergesehene Belastungen hieraus ergeben,<br />

die die wirtschaftlichen Parameter der Prognoserechnung<br />

betreffen und die dadurch zu einer Reduzierung<br />

der prognostizierten Ausschüttung und der Rendite<br />

aus Sicht der Anleger führen.<br />

3.4 Steuerliche Risiken<br />

3.4.1 Allgemein<br />

Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots ist auf<br />

nur in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige<br />

Anleger (natürliche Personen) ausgerichtet, die aus<br />

dem Privatvermögen heraus investieren und den<br />

(mittelbaren) Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft<br />

nicht fremdfinanzieren. Bei Investition aus dem<br />

Betriebsvermögen bzw. Fremdfinanzierung trägt der<br />

Investor u. a. zusätzliche steuerliche Risiken, die in<br />

diesem Prospekt nicht dargestellt sind.<br />

Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots beruht<br />

auf dem zurzeit der Prospekterstellung geltenden<br />

deutschen und australischen Steuerrecht, einschließlich<br />

der zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Verwaltungspraxis<br />

der zuständigen Behörden sowie der relevanten<br />

Rechtsprechung. Es ist nicht auszuschließen,<br />

dass Gesetzesänderungen und / oder Änderungen in<br />

der Rechtsprechung und / oder der Praxis der deutschen<br />

bzw. australischen Finanzverwaltung zu einer<br />

anderen als der in diesem Prospekt dargestellten bzw.<br />

zugrunde gelegten Besteuerung führen. Dies ist auch<br />

mit Rückwirkung möglich. Ebenso sind voneinander<br />

abweichende Auffassungen der einzelnen Finanzverwaltungen<br />

und Finanzgerichte sowie eine unterschiedliche<br />

Behandlung von Sachverhalten in <strong>Australien</strong><br />

und Deutschland nicht ausgeschlossen.<br />

Steuergesetzgebung und Verwaltungspraxis der Finanzverwaltungen<br />

in Deutschland und <strong>Australien</strong> haben<br />

in den letzten Jahren ständigen Veränderungen<br />

unterlegen. Es ist nicht auszuschließen, dass künftige<br />

31<br />

Veränderungen die steuerliche Situation der Fondsgesellschaft,<br />

der Treuhänderin / des Treuhandvermögens<br />

und die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

gelegte Ertrags­ und Liquiditätsplanung nachteilig<br />

beeinflussen.<br />

Deutsches und australisches Steuerrecht ermöglichen<br />

es unter bestimmten Voraussetzungen (Missbrauch<br />

von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, Anti­<br />

Avoidance Provisions), Gestaltungen für Zwecke der<br />

Besteuerung zu ignorieren. Es ist nicht auszuschließen,<br />

dass die deutsche und / oder australische Finanzverwaltung<br />

im Ergebnis erfolgreich Elemente der<br />

Konzeption dieses Beteiligungsangebots für Besteuerungszwecke<br />

ignorieren bzw. abweichend von der<br />

steuerlichen Konzeption des Beteiligungsangebots<br />

behandeln könnte.<br />

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

Deutschland und / oder <strong>Australien</strong> das abgeschlossene<br />

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterschiedlich<br />

interpretieren oder ändern, zumal das DBA<br />

derzeit neu verhandelt wird (siehe hierzu Details in<br />

Tz. 11). In diesen Fällen könnte sich für die Anleger<br />

die Ausschüttung nach Steuern bzw. die Rentabilität<br />

der Beteiligung nach Steuern auch substanziell<br />

mindern.<br />

Aufgrund der steuerlichen Transparenz der Beteiligungsstruktur<br />

wird dem Anleger das Ergebnis der<br />

Fondsgesellschaft steuerlich zugerechnet und damit<br />

bei diesem nach seinen persönlichen Besteuerungsmerkmalen<br />

und dem sich daraus ergebenden individuellen<br />

Steuersatz versteuert (Details hierzu siehe im<br />

Kapitel „Steuerliche Grundlagen“ in Tz. 11). Es besteht<br />

das Risiko, dass Steuerzahlungen zu leisten sind,<br />

denen keine oder nur deutlich geringere Liquiditätszuflüsse<br />

aus der Fondsbeteiligung gegenüberstehen.<br />

Im Ergebnis kann in <strong>Australien</strong> und/oder Deutschland<br />

eine andere als die in diesem Prospekt dargestellte<br />

Besteuerung erfolgen. Dies kann die Rentabilität<br />

der Beteiligung aus Sicht der Anleger stark<br />

einschränken und letztlich gar zu einem teilweisen<br />

oder vollständigen Verlust der Kapitaleinlage nebst<br />

Agio führen. Dies gilt auch hinsichtlich jedes der<br />

nachstehend dargestellten steuerlichen Risiken in<br />

Deutschland bzw. <strong>Australien</strong>.


Dem Anleger wird empfohlen, vor einer Anlageentscheidung<br />

den gesamten Beteiligungsprospekt sorgfältig<br />

zu prüfen und bzgl. der steuerlichen Aspekte<br />

insbesondere Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“ zu<br />

berücksichtigen und im Rahmen seiner Anlageentscheidung<br />

einen auf diesem Gebiet erfahrenen<br />

steuerlichen Berater hinzuzuziehen. Die kalkulierten<br />

bzw. projizierten Ergebnisse können nicht garantiert<br />

werden. Das Risiko der steuerlichen Konzeption und<br />

von Steuerrechtsänderungen trägt somit vollständig<br />

und allein der Anleger und für die Erreichung der<br />

wirtschaftlichen Ziele eines Anlegers wird keine Haftung<br />

übernommen.<br />

3.4.2 Besteuerung in Deutschland<br />

a) Besteuerung der Zinsen aus dem der Treuhänderin<br />

gewährten Darlehen<br />

Die Fondsgesellschaft wird der Treuhänderin des<br />

Treuhandvermögens ein Darlehen insbesondere zur<br />

Finanzierung des Kaufpreises des bzw. von Kosten im<br />

Zusammenhang mit dem Treuhandvermögen(s) gewähren.<br />

Zinszahlungen der Treuhänderin auf dieses<br />

Darlehen sollten in <strong>Australien</strong> von den steuerpflichtigen<br />

Einkünften aus der Vermietung bzw. Veräußerung<br />

des Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen<br />

abziehbar sein.<br />

Es ist nicht vollständig auszuschließen, dass Zinseinkünfte<br />

aus diesem Darlehen den Anlegern anteilig<br />

als in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen zugerechnet werden. Die Anleger<br />

müssten diese Einkünfte aus Kapitalvermögen der<br />

Einkommensteuer unterwerfen (vgl. Tz. 11.3.6). Die<br />

Nachsteuerrendite der Beteiligung des Anlegers an<br />

der Fondsgesellschaft würde sich in diesem Fall erheblich<br />

verringern. Voraussetzung dafür ist, dass das<br />

für die Verwaltung des Treuhandvermögens durch<br />

die Treuhänderin maßgebliche Trust Deed ganz oder<br />

hinsichtlich der Zinszahlungen auf das Darlehen nicht<br />

als eine für deutsche Steuerzwecke transparente Treuhand<br />

anerkannt würde.<br />

b) Besteuerung von Mieteinkünften bzw. Veräußerungsgewinnen<br />

im Anrechnungsverfahren<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende<br />

Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungserfolgs<br />

unterstellt, dass Mieteinkünfte aus dem<br />

32<br />

Fondsobjekt und Gewinne aus der Veräußerung des<br />

Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen<br />

in Deutschland auf Ebene des Anlegers nicht der<br />

Einkommensteuer unterliegen.<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass die Mieteinkünfte<br />

und Veräußerungsgewinne in Deutschland auf Ebene<br />

des Anlegers ganz oder teilweise (d. h. nicht lediglich<br />

im Rahmen des Progressionsvorbehalts) der Einkommensteuer<br />

unterliegen. Das ist der Fall, wenn die Freistellung<br />

unter dem DBA nach § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG<br />

nicht anwendbar ist und / oder australische Veräußerungsgewinne<br />

unter dem DBA nicht von deutscher<br />

Besteuerung freizustellen wären.<br />

Die Freistellung von Mieteinkünften und ggf. Veräußerungsgewinnen<br />

unter dem Abkommen zwischen<br />

der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen<br />

Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei<br />

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie<br />

bei einigen anderen Steuern vom 24. November 1972<br />

(DBA) ist nicht anwendbar, wenn die Voraussetzungen<br />

des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und / oder Nr. 2 EStG<br />

vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Abzugsfähigkeit<br />

von Zinsen auf das der Treuhänderin gewährte Darlehen<br />

oder die (teilweise) Abzugsfähigkeit von Zinsen<br />

auf die ggf. von der Bayerischen Landesbank der<br />

Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellte Zwischenfinanzierung<br />

als auf dem DBA beruhende australische<br />

Nichtbesteuerung / Besteuerung mit niedrigerem<br />

Steuersatz bzw. als australische Nichtbesteuerung<br />

infolge Nichtansässigkeit der Fondsgesellschaft qualifiziert<br />

wird (vgl. Tz. 11.3.4).<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass Gewinne aus der<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am<br />

Treuhandvermögen unter dem DBA nicht von der<br />

Besteuerung in Deutschland auf Ebene der Anleger<br />

freigestellt sind. Die Anleger könnten dann den<br />

Veräußerungsgewinn in Deutschland der Einkommensteuer<br />

zu unterwerfen haben.<br />

Sollte die Finanzverwaltung, z. B. durch Änderung<br />

von Einkommensteuerbescheiden der Anleger im<br />

Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der Fondsgesellschaft,<br />

von der Steuerpflichtigkeit von Mieteinkünften<br />

bzw. Veräußerungsgewinnen in Deutschland


ausgehen, können die Anleger Einkommensteuer<br />

und Zinsen darauf nachzuzahlen haben. Dies könnte<br />

eine erhebliche Liquiditätsbelastung für den Anleger<br />

darstellen.<br />

Die Nachsteuerrendite der Beteiligung des Anlegers<br />

an der Fondsgesellschaft würde sich in diesen Fällen<br />

erheblich verringern.<br />

c) Gewerbesteuer auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die Fondsgesellschaft<br />

entgegen der Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />

als Mitunternehmerschaft qualifiziert<br />

wird und der Gewerbesteuer unterliegt.<br />

Folge auf Ebene der Anleger könnte insbesondere<br />

auch sein, dass bei Besteuerung der Zinsen aus dem<br />

der Treuhänderin gewährten Darlehen als Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen (vgl. Tz. 3.4.2 a)) zwingend der<br />

individuelle Einkommensteuertarif des Anlegers anzuwenden<br />

und auch ab 2009 keine Abgeltungsbesteuerung<br />

(vgl. Tz. 11.3.6) möglich ist.<br />

Die Nachsteuerrendite der Beteiligung des Anlegers<br />

an der Fondsgesellschaft würde sich in diesem Fall<br />

erheblich verringern.<br />

d) Gewerblicher Grundstückshandel<br />

Die Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile am<br />

Treuhandvermögen oder des Anteils bzw. der Treugeberstellung<br />

an der Fondsgesellschaft ist für deutsche<br />

Steuerzwecke dem Anleger als anteilige Veräußerung<br />

des Fondsobjekts zuzurechnen.<br />

Vorgenannte Veräußerungen können im Zusammenhang<br />

mit weiteren Veräußerungen des Anlegers wie<br />

z. B. von Grundstücken oder Anteilen bzw. der<br />

Treugeberstellung an (mittelbar) grundstückshaltenden<br />

Personengesellschaften einen gewerblichen<br />

Grundstückshandel begründen. Nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesfinanzhofs und nach Auffassung der<br />

Finanzverwaltung ist Indiz für das Vorliegen gewerblichen<br />

Grundstückshandels das Überschreiten der sog.<br />

„Drei­Objekt­Grenze“. Die Veräußerung von mehr als<br />

drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums<br />

ist grundsätzlich als steuerpflichtiger gewerblicher<br />

Grundstückshandel zu qualifizieren. Die Veräußerung<br />

des Anteils am Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft,<br />

des Fondsobjekts durch die Treuhände­<br />

33<br />

rin für die Fondsgesellschaft bzw. des Anteils oder der<br />

Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft ist dem<br />

Anleger als Veräußerung eines Objekts zuzurechnen,<br />

wenn der Anleger mindestens 10 % der Fondsanteile<br />

hält oder der Marktwert seines Anteils an der<br />

Fondsgesellschaft bzw. am Fondsobjekt mehr als<br />

EUR 250.000 beträgt. Steigt der Verkehrswert des<br />

Fondsobjekts, kann der Anteil bzw. die Treugeberstellung<br />

an der Fondsgesellschaft für den Anleger<br />

trotz Beteiligungsbetrag an der Fondsgesellschaft von<br />

weniger als EUR 250.000 als Objekt im Sinne der Drei­<br />

Objekt­Grenze qualifizieren. Die Drei­Objekt­Grenze ist<br />

keine starre Nicht­Aufgriffsgrenze. Zum Beispiel kann<br />

auch die Veräußerung von weniger als vier Objekten<br />

gewerblichen Grundstückshandel begründen. Ebenso<br />

kann gewerblicher Grundstückshandel auch bei einer<br />

höheren Zahl von Veräußerungen nach Ablauf dieses<br />

Zeitraums oder bei hauptberuflicher Tätigkeit im Baubereich<br />

vorliegen.<br />

Liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, qualifiziert<br />

entsprechend genutztes Grundvermögen beim Anleger<br />

rückwirkend als Umlaufvermögen. Folge ist u. a., dass<br />

für Gebäude keine Absetzung für Abnutzung zulässig<br />

ist und Mieteinkünfte sowie Veräußerungsgewinne<br />

als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommensteuer­<br />

und gewerbesteuerpflichtig sind.<br />

e) Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Der Erwerb von Todes wegen wie auch die Schenkung<br />

der Anteile an der Fondsgesellschaft unterliegen<br />

der Erbschaft­ bzw. Schenkungsteuer. Das<br />

Bundes verfassungsgericht hat durch Beschluss vom<br />

7. November 2006 die teilweise Verfassungswidrigkeit<br />

des gegenwärtigen Erbschaft­ und Schenkungsteuerrechts<br />

festgestellt und dem Gesetzgeber eine Frist<br />

zur entsprechenden Neuregelung bis Ende 2008<br />

gesetzt. Zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe wird<br />

der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform<br />

des Erbschaftsteuer­ und Bewertungsrechts (ErbStRG)<br />

vom 20. November 2007 diskutiert. Es ist derzeit<br />

nicht sicher, mit welchem konkreten Inhalt und wann<br />

eine Reform des Erbschaft­, Schenkung­ und Bewertungsrechts<br />

erfolgt. Es wird ausdrücklich empfohlen,<br />

insbesondere vor Übertragung von Anteilen an der<br />

Fondsgesellschaft, rechtlichen und / oder steuerlichen<br />

Rat einzuholen.


f) Anwendung Progressionsvorbehalt<br />

Für die Anwendung des Progressionsvorbehalts ist<br />

die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen. Dies betrifft<br />

insbesondere den Fall einer beabsichtigten Verlustverrechnung<br />

mit anderen Einkünften aus derselben<br />

Einkunftsart und demselben Land. Nach dem BMF­<br />

Schreiben vom 8. Oktober 2004 zur Einkunftserzielungsabsicht<br />

ist ein Totalüberschuss innerhalb von<br />

30 Jahren zu erzielen, der auf der Ebene der Fondsgesellschaft<br />

als auch auf der Ebene der Gesellschafter<br />

erreicht werden muss. Die Erzielbarkeit eines Totalüberschusses<br />

ist aus Sicht der Prospektherausgeberin<br />

auf der Ebene der Fondsgesellschaft ausreichend konkretisiert.<br />

Auch auf der Ebene der Anleger sollte vom<br />

Bestehen einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen<br />

sein. Allerdings besteht insbesondere bei Anlegern<br />

im Fall teilweiser oder vollständiger Fremdfinanzierung<br />

der Beteiligung an der Fondsgesellschaft und für den<br />

Fall von Anteilsübertragungen grundsätzlich das Risiko,<br />

den Nachweis der Überschusserzielungs absicht im<br />

Ergebnis nicht erfolgreich führen zu können.<br />

g) Fremdwährungsgeschäfte<br />

Entstehen Anlegern Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften<br />

im Zusammenhang mit der Beteiligung an<br />

der Fondsgesellschaft (z. B. beim Umtausch von Euro<br />

in AUD und anschließender Einzahlung des Beteiligungsbetrags<br />

zu einem günstigeren Wechselkurs),<br />

können diese Gewinne in Deutschland steuerpflichtig<br />

sein. Dem Anleger wird empfohlen, insoweit steuerlichen<br />

Rat einzuholen.<br />

3.4.3 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />

a) Steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende<br />

Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungserfolgs<br />

unterstellt, dass Zinsen auf das der Treuhänderin<br />

gewährte Darlehen und Zinsen auf die ggf. von der<br />

Bayerischen Landesbank der Fondsgesellschaft zur<br />

Verfügung gestellten Zwischenfinanzierung, soweit<br />

diese nicht auf das der Treuhänderin gewährte Darlehen<br />

entfallen, in <strong>Australien</strong> die positiven Mieteinkünfte<br />

aus dem Fondsobjekt und Gewinne aus der<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am<br />

Treuhandvermögen mindern.<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass die australische<br />

Finanzverwaltung im Ergebnis erfolgreich die steuerliche<br />

Abzugsfähigkeit dieser Zinsen ganz oder<br />

34<br />

teilweise versagen wird. Die Nachsteuerrendite der<br />

Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

würde sich in diesem Fall erheblich verringern.<br />

b) Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf<br />

australische Zinsen durch die Treuhänderin<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende<br />

Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungserfolgs<br />

unterstellt, dass die Treuhänderin in <strong>Australien</strong><br />

steuerlich nicht ansässig ist und keine Betriebsstätte<br />

in <strong>Australien</strong> unterhält und deshalb auf Zinszahlungen<br />

auf das von der Fondsgesellschaft zur Finanzierung<br />

des Kaufpreises für das bzw. von Nebenkos ten<br />

im Zusammenhang mit dem Treuhandvermögen<br />

gewährte Darlehen keine Quellensteuer einbehalten<br />

muss.<br />

Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die Treuhänderin<br />

von der australischen Finanzverwaltung als<br />

in <strong>Australien</strong> steuerlich ansässig bzw. als eine australische<br />

Betriebsstätte unterhaltend qualifiziert wird.<br />

In diesem Fall wäre 10 % Quellensteuer auf Zinszahlungen<br />

der Treuhänderin an die Fondsgesellschaft<br />

einzubehalten und zu entrichten. Die Nachsteuerrendite<br />

der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

würde sich in diesem Fall erheblich verringern.<br />

c) Verlustvorträge<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende<br />

Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungserfolgs<br />

unterstellt, dass nach australischem Steuerrecht<br />

der Treuhänderin für Rechnung des Treuhandvermögens<br />

und der Fondsgesellschaft entstandene<br />

steuerliche Verluste in nachfolgende Veranlagungszeiträume<br />

vorgetragen und gegen positive Einkünfte<br />

verrechnet werden können.<br />

Eine Voraussetzung ist, dass das Treuhandvermögen<br />

nach Aufnahme der Anleger in die Fondsgesellschaft<br />

durchgängig als von einer Vielzahl von Anlegern<br />

gehalten (sog. Widely Held Trust) für australische<br />

Einkommensteuerzwecke qualifiziert. Das ist nicht<br />

der Fall, wenn entgegen dem Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft nach Aufnahme von Anlegern in<br />

die Fondsgesellschaft den 20 Anlegern / Treugebern<br />

(mit Ausnahme der geschäftsführenden Kommanditistin)<br />

mit den höchsten gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />

zusammen mindestens 75 % oder mehr des<br />

Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft zuzurechnen<br />

sind.


Weitere Voraussetzungen sind, dass im Zeitraum<br />

zwischen der Erzielung negativer Einkünfte und<br />

deren Verrechnung mit positiven Einkünften Anforderungen<br />

an den Bestand der Anleger / Treugeber (sog.<br />

50 % Stake Test) erfüllt werden und <strong>–</strong> auf Ebene der<br />

Fondsgesellschaft <strong>–</strong> die Geschäftsaktivität der Fondsgesellschaft<br />

unverändert fortbesteht, sollten mindestens<br />

50 % oder mehr der Anleger wechseln (sog.<br />

Same Business Test). Am erforderlichen Bestand der<br />

Anleger / Treugeber kann es fehlen, wenn (Treuhand)<br />

Anteile an der Fondsgesellschaft übertragen werden.<br />

Am erforderlichen Bestand der Anleger / Treugeber<br />

kann es bzgl. negativer Einkünfte aus oder im<br />

Zusammenhang mit dem Erwerb des Fondsobjekts<br />

auch fehlen, sofern bei Verursachung solcher negativer<br />

Einkünfte das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft<br />

noch nicht mehrheitlich eingezahlt ist.<br />

Sollte es am erforderlichen Bestand der Anleger /<br />

Treugeber fehlen, entfallen auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

australische steuerliche Verlustvorträge, sofern<br />

mindestens 50 % oder mehr der Anleger wechseln.<br />

Sollten australische steuerliche Verlustvorträge <strong>–</strong><br />

wegen Nichteinhaltung der vorstehenden Voraussetzungen<br />

und / oder aus anderen Gründen <strong>–</strong> ganz oder<br />

teilweise nicht nutzbar sein, kann sich die Nachsteuerrendite<br />

der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

erheblich verringern.<br />

d) Steuerpflichtigkeit des Anlegers mit<br />

Veräußerungsgewinnen<br />

Für dieses Beteiligungsangebot wird unterstellt,<br />

dass Anleger / Treugeber, die allein bzw. zusammen<br />

mit nahestehenden Personen weniger als 10 % des<br />

Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft halten,<br />

mit Gewinnen aus der Veräußerung des Anteils an der<br />

Fondsgesellschaft in <strong>Australien</strong> nicht der australischen<br />

Einkommensteuer unterliegen.<br />

Anleger, die bei Veräußerung des Fondsobjekts bzw.<br />

der Anteile am Treuhandvermögen allein oder zusammen<br />

mit nahestehenden Personen mindestens 10 %<br />

oder mehr des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft<br />

halten, unterliegen mit Veräußerungsgewinnen<br />

der australischen Einkommensteuer.<br />

Ein Anfall derartiger nicht in der Prognoserechnung<br />

berücksichtiger Steuern würde die Nachsteuerrendite<br />

der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

erheblich verringern.<br />

35<br />

e) Stempelsteuer (Stamp Duty)<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende<br />

Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungserfolgs<br />

unterstellt, dass durch die Aufnahme von<br />

Anlegern in die Fondsgesellschaft nicht erneut Stempelsteuer<br />

des australischen Bundesstaats New South<br />

Wales (Stamp Duty) auf das Fondsobjekt oder auf die<br />

Beteiligung als solche ausgelöst wird.<br />

Stempelsteuer (Stamp Duty) entsteht jedoch durch<br />

Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft,<br />

wenn entgegen den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft nach gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträgen ein Anleger / Treugeber (mit<br />

Ausnahme der Treuhandkommanditistin) einzeln<br />

oder zusammen mit dem Anleger / Treugeber nahestehenden<br />

Personen 20 % oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

der Fondsgesellschaft hält und / oder insgesamt<br />

nicht mindestens 300 Anleger / Treugeber (mit<br />

Ausnahme der Treuhandkommanditistin) vorhanden<br />

sind. Es wurden zwar gesellschaftsvertragliche Regelungen<br />

getroffen, die den Eintritt eines solchen Falles<br />

verhindern sollen (siehe hierzu § 4 Abs. 5 des in Tz. 13<br />

abgedruckten Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft),<br />

entsprechende Restrisiken sind jedoch nicht<br />

vollständig auszuschließen. In diesem Fall könnten<br />

die Anleger / Treugeber bzw. diesen nahestehende<br />

Personen anteilig Stempelsteuer zu entrichten haben,<br />

die 5,5 % des unbelasteten Verkehrswerts des erbbaurechtsähnlichen<br />

Rechts am Fondsobjekt beträgt.<br />

Insgesamt würde sich die Nachsteuerrendite der<br />

Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft in<br />

diesem Fall wirtschaftlich erheblich verringern.<br />

f) Australische steuerliche Bemessungsgrundlage<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende<br />

Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungserfolgs<br />

beruht u. a. auf Annahmen zur Abschreibbarkeit<br />

und Abschreibungsmethoden / ­sätzen von Teilen des<br />

Fondsobjekts, der steuerlichen Abzugsfähigkeit von<br />

Betriebsausgaben und zur Entstehung, Höhe bzw.<br />

Erstattungsfähigkeit / Umlegbarkeit von Goods and<br />

Services Tax.<br />

Insbesondere setzt die Berechtigung zu Abschreibungen<br />

auf Teile des Fondsobjekts voraus, dass der Verkäufer<br />

des erbbaurechtsähnlichen Rechts dieses vor<br />

Fertigstellung des aufstehenden Gebäudes erworben<br />

hat. Tatsächlich wurde das Gebäude im Wesentlichen


vor Erwerb des erbbaurechtsähnlichen Rechts durch<br />

den Verkäufer fertiggestellt. Prognoserechnung und<br />

Prognose des Beteiligungserfolgs setzen voraus, dass<br />

die australische Finanzverwaltung die Berechtigung<br />

zu Abschreibungen auf Teile des Fondsobjekts wegen<br />

der formal erst nach Erwerb des erbbaurechtsähnlichen<br />

Rechts durch den Verkäufer erfolgten endgültigen<br />

Fertigstellung des aufstehenden Gebäudes zulässt.<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass die australische<br />

Finanzverwaltung im Ergebnis erfolgreich solche<br />

Annahmen bzw. Handhabung nicht anerkennt bzw.<br />

ggf. aus anderen Gründen von einer höheren australischen<br />

Bemessungsgrundlage ausgeht. In diesem<br />

Fall kann sich die Nachsteuerrendite der Beteiligung<br />

des Anlegers an der Fondsgesellschaft erheblich<br />

verringern.<br />

g) Steuererklärungspflicht der Anleger<br />

Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots sieht die<br />

Besteuerung von Mieteinkünften aus dem Fondsobjekt<br />

und Gewinnen aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />

bzw. der Anteile am Treuhandvermögen<br />

in <strong>Australien</strong> auf Ebene der Treuhänderin für das<br />

Treuhandvermögen sowie auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

vor.<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass eine Änderung in<br />

der australischen Verwaltungspraxis oder der australischen<br />

Steuergesetze dazu führt, dass die Anleger<br />

künftig zur Abgabe individueller Steuererklärungen<br />

verpflichtet werden.<br />

3.5 Haftungsrisiken/Risiken durch<br />

Fremdfinanzierung der Beteiligung<br />

3.5.1 Haftung und Nachhaftung<br />

Nach Eintragung eines Kommanditisten im Handelsregister<br />

ist seine Haftung für neu begründete<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft auf die Höhe<br />

der im Handelsregister eingetragenen Haftsummen<br />

beschränkt; eine Außenhaftung ist insoweit ausgeschlossen,<br />

sofern die Hafteinlage geleistet wurde<br />

und soweit kein Wiederaufleben der Haftung durch<br />

Kapitalentnahmen (z. B. Ausschüttungen, sonstige<br />

Entnahmen, Abfindungen bei Ausscheiden) vorliegt<br />

(§§ 171, 172 HGB). Entsprechendes gilt im Hinblick<br />

36<br />

auf Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, die vor<br />

dem Beitritt des Kommanditisten begründet worden<br />

sind, ohne dass es auf die Eintragung des Kommanditisten<br />

im Handelsregister ankäme (§ 173 HGB).<br />

Allerdings lebt die Haftung wieder auf, wenn das<br />

Kapitalkonto des Kommanditisten unter den Stand<br />

der Haftsumme absinkt, soweit diese das das handelsrechtliche<br />

Ergebnis der Fondsgesellschaft übersteigen<br />

(§ 172 Abs. 4 HGB).<br />

Für Verbindlichkeiten, die nach seinem Beitritt in die<br />

Fondsgesellschaft, aber noch vor seiner Eintragung<br />

als Kommanditist in das Handelsregister begründet<br />

wurden, haftet der Kommanditist dagegen unbeschränkt<br />

mit seinem gesamten Privatvermögen (§ 176<br />

Abs. 2 HGB). Im Rahmen der Beteiligung ist jedoch<br />

vorgesehen, das Anleger sich zunächst ausschließlich<br />

als Treugeber über die Treuhandkommanditistin beteiligen.<br />

Gemäß § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft tritt die Treuhandkommanditistin<br />

in die Fondsgesellschaft im Innenverhältnis mit<br />

Aufnahme des ersten Treugebers mit der von diesem<br />

Treugeber gezeichneten Einlage ein, ohne dass es<br />

einer weiteren Erklärung bedarf, im Außenverhältnis<br />

mit Eintragung als Kommanditist im Handelsregister.<br />

Die eingangs dargestellte Kommanditistenhaftung gilt<br />

daher für die mittelbar beteiligten Anleger (Treugeber)<br />

entsprechend.<br />

Im Falle des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

haften Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2 HGB<br />

i. V. m. § 160 Abs. 1 HGB für die bis dahin begründeten<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch bis zu fünf<br />

Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens im Handelsregister<br />

gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft,<br />

jeweils beschränkt auf den Betrag ihrer Hafteinlage.<br />

Gleiches gilt bei einer Auflösung der Fondsgesellschaft.<br />

Eine Nachschusspflicht besteht gemäß § 8 des<br />

Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft (siehe<br />

Tz. 11.1) nicht.<br />

Für Anleger als Treugeber gilt das vorstehend Gesagte<br />

grundsätzlich entsprechend, da sie gemäß<br />

Gesellschaftsvertrag des Emittenten und dem Treuhandvertrag<br />

im Innenverhältnis wie Kommanditisten<br />

behandelt werden.


Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die<br />

gesellschaftsrechtliche Struktur des Fonds mit Blick<br />

auf die eingeschränkte Kommanditistenhaftung von<br />

einer ausländischen Jurisdiktion nicht anerkannt<br />

wird und im Falle von z. B. Schädigungen Dritter die<br />

beschränkte Haftung der Kommanditisten nicht anerkannt<br />

wird.<br />

3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung<br />

Jedem Anleger steht es grundsätzlich frei, seine<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft aus Eigenmitteln<br />

aufzubringen und / oder ganz oder teilweise durch<br />

Aufnahme eines persönlichen Darlehens zu finanzieren.<br />

Jeder Anleger ist in diesem Zusammenhang<br />

verpflichtet, eine beabsichtigte Verpfändung des<br />

Kommanditanteils der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Von der<br />

Prospektherausgeberin wird eine persönliche Anteilsfinanzierung<br />

nicht empfohlen, und es wird auch nicht<br />

zugesichert, dass eine solche aufgenommen werden<br />

kann. Sofern der einzelne Anleger eine persönliche<br />

Anteilsfinanzierung aufnimmt, muss er in der Lage<br />

sein, den regelmäßigen Kapitaldienst (Zins und Tilgung)<br />

unabhängig von etwaigen Ausschüttungen der<br />

Fondsgesellschaft aufbringen zu können. Die prognostizierten<br />

Ausschüttungen sind nicht garantiert,<br />

ihre Höhe hängt von vielen verschiedenen Faktoren<br />

ab, die alle unterschiedlichen Risiken unterliegen.<br />

Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass prognostizierte<br />

Ausschüttungen reduziert werden müssen<br />

oder sogar ausbleiben. Unabhängig davon bliebe<br />

der einzelne Anleger dann verpflichtet, den Kapitaldienst<br />

für seine persönliche Anteilsfinanzierung zu<br />

leisten. Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass eine aufgenommene persönliche Anteilsfinanzierung<br />

vor vollständiger Tilgung, z. B. bei Ablauf<br />

der vereinbarten Konditionenfestschreibungsdauer<br />

oder vorzeitiger Kündigung des Darlehens, zurückgeführt<br />

werden muss, ohne dass zum selben Zeitpunkt<br />

die Fondsbeteiligung liquidiert oder veräußert werden<br />

kann. Auch der Verlust des eingesetzten Kapitals<br />

kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden,<br />

sodass der Anleger das Risiko trägt, im Liquidationsfall<br />

keinerlei Rückzahlung des eingesetzten Kapitals<br />

zu erhalten. Insofern muss der einzelne Anleger in<br />

der Lage sein, jederzeit eine etwaige aufgenommene<br />

persönliche Anteilsfinanzierung unabhängig von der<br />

37<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft zurückführen zu<br />

können. Im schlimmsten Fall droht dem Anleger der<br />

persönliche Ausfall unter der Fremdfinanzierung bis<br />

hin zur Insolvenz des Anlegers.<br />

3.6 Maximales Risiko des Anlegers bzw.<br />

Kumulation von Risiken<br />

Das maximale Risiko des Anlegers ist der Totalverlust<br />

der Einlage nebst Agio sowie ggf. darüber hinaus die<br />

Verpflichtung, aus seinem sonstigen privaten Vermögen<br />

Steuern zahlen zu müssen, Erstattungen an<br />

die Fondsgesellschaft aufgrund der Regelungen des<br />

Gesellschaftsvertrages leisten zu müssen und im Fall<br />

der Refinanzierung der Einlage (Anteilsfinanzierung)<br />

ferner die Belastung aus deren Fortsetzung oder<br />

Rückführung, der Entstehung von Vorfälligkeitsentschädigungen<br />

oder Kosten, ohne dass diese durch<br />

Einnahmen aus der Beteiligung gedeckt sind, tragen<br />

zu müssen. Schlimmstenfalls kann die Belastung des<br />

Anlegers mit den vorgenannten Zahlungsverpflichtungen<br />

ohne korrespondierende Einnahmen aus der<br />

Beteiligung dessen Privatinsolvenz verursachen. Ein<br />

Risiko darüber hinaus besteht lediglich für Anleger,<br />

die ihre Beteiligung als Direktkommanditist halten.<br />

Für Verbindlichkeiten, die nach dem Beitritt des<br />

Direktkommanditisten in die Fondsgesellschaft oder<br />

im Fall des Wechsels eines Treugebers in die Stellung<br />

eines Direktkommanditisten, aber noch vor der Eintragung<br />

des Anlegers als Kommanditist in das Handelsregister<br />

begründet werden, haftet der Kommanditist<br />

dagegen unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen,<br />

wobei im Rahmen des Gesellschaftsvertrages<br />

Regelungen getroffen wurden, dieses Risiko<br />

soweit möglich zu minimieren bzw. auszuschließen.<br />

Die in den vorstehenden Abschnitten dargestellten<br />

Erläuterungen beschreiben die wesentlichen einzelnen<br />

Risiken, die mit einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

verbunden sind. Die beschriebenen Risikofaktoren<br />

können nicht nur einzeln auftreten, sondern<br />

sich vielmehr auch gemeinsam realisieren. Dadurch<br />

können sich die beschriebenen Auswirkungen auch<br />

über die Summe der einzelnen Auswirkungen hinaus<br />

verstärken. Insbesondere bei einem Zusammentreffen<br />

mehrerer der vorgenannten Risiken, die zu einer<br />

negativen Abweichung von der Prognoserechnung


führen, reicht u. U. die gebildete Liquiditätsreserve<br />

nicht zur Abdeckung aller Kosten aus. Dies kann zu einer<br />

Kürzung oder zu einem Ausfall der Ausschüttung<br />

bis hin zu einem Verlust der gesamten Anlagesumme<br />

nebst Agio führen. Wenn man davon ausgeht, dass<br />

der Anleger, wie dies im Rahmen des Beteiligungsangebotes<br />

vorgesehen ist, keine Finanzierung seiner<br />

Beteiligung durchführt, sondern diese aus Eigenmitteln<br />

erbringt und unter der Annahme, dass der<br />

Anleger seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

als Treugeber hält, stellt der Verlust der gesamten<br />

Kapitaleinlage nebst Agio für den Anleger somit eines<br />

der wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit<br />

dieser Beteiligung dar. Weitere wesentliche Risiken<br />

existieren nach Kenntnis der Initiatorin nicht.<br />

38


4. Investitionsstandort <strong>Australien</strong><br />

<strong>Australien</strong> <strong>–</strong> Commonwealth of Australia<br />

Fläche 7.692.030 km²<br />

Einwohner (ca.) 21.100.000<br />

Bevölkerungsdichte (ca.) 2,7 Einwohner pro km²<br />

Hauptstadt Canberra, Australian<br />

Capital Territory (ACT)<br />

Währung Australischer Dollar (AUD)<br />

Pro-Kopf-Einkommen US­Dollar 42.970 p. a. 1)<br />

Wirtschaftswachstum 2008<br />

(Prognose)<br />

Arbeitslosenquote<br />

1.Quartal 2008<br />

4.1 Allgemeines zu <strong>Australien</strong><br />

2,9 % 2)<br />

4,1 % 1)<br />

Landessprache Englisch, Sprachen<br />

der Ureinwohner<br />

Regierungsform konstitutionelle Monarchie<br />

Alphabetisierungsgrad 96 %<br />

Religion überwiegend christlich<br />

1) Länderanalyse <strong>Australien</strong>, Bayerische Landesbank: Mai 2008<br />

2) gemäß OECD (Economic Outlook Nr. 83, 2008)<br />

<strong>Australien</strong> ist mit einer Fläche von ca. 7,7 Mio. km²<br />

eines der größten Länder der Erde und etwa 21,5­mal<br />

so groß wie die Bundesrepublik Deutschland. Nach<br />

Russland, Kanada, China, den USA und Brasilien ist<br />

<strong>Australien</strong> das sechstgrößte Land der Erde. Mit ca.<br />

21,1 Mio. Einwohnern (das entspricht ca. 2,7 Einwohnern<br />

pro km²) weist das Land eine geringe Bevölkerungsdichte<br />

auf. Am dichtesten sind die Süd­ und<br />

Ostküste besiedelt. Die Bevölkerung lebt zu ca. 85 %<br />

in Städten, wobei sich etwas weniger als die Hälfte<br />

allein auf die Ballungszentren <strong>Sydney</strong> und Melbourne<br />

verteilt. Die Hauptstadt Canberra bzw. das Australian<br />

Capital Territory (ACT) weist mit ca. 128 Einwohnern<br />

pro km² mit Abstand die höchste Bevölkerungsdichte<br />

auf (zum Vergleich: Victoria 20,5 oder New South<br />

Wales 7,9).<br />

41<br />

<strong>Australien</strong> verfügt über ein demokratisches Regierungssystem<br />

und bietet eine ethnisch vielfältige und<br />

multikulturelle Gesellschaft. Neben Europäern und<br />

Amerikanern bilden Südostasiaten den Hauptanteil<br />

der Einwanderer. Das Regierungssystem / Staatsaufbau<br />

<strong>Australien</strong>s ist eine parlamentarische Monarchie unter<br />

Führung der Königin Elizabeth II. als Staats oberhaupt.<br />

Das Zweikammersystem des Parlaments setzt sich<br />

aus Repräsentantenhaus und Senat zusammen. Die<br />

Australische Föderation (Commonwealth of Australia)<br />

besteht aus sechs Bundesstaaten und zwei Territorien,<br />

wobei die meisten Grenzen zwischen den Bundesstaaten<br />

und Territorien den Längen­ und Breitengraden<br />

folgen.<br />

Mit einem Pro­Kopf­Einkommen von inzwischen<br />

über USD 40.000 gehört <strong>Australien</strong> zu den hoch<br />

entwickelten Industrieländern. Ungeachtet des<br />

bedeutenden Dienstleistungssektors, der rd. 70 %<br />

zur BIP­Entstehung beisteuert, verfügt das Land<br />

über eine starke Rohstoffbasis (Erze, Kohle, Gas,<br />

Erdöl) sowie eine leistungs­ und wettbewerbsfähige<br />

Landwirtschaft. Das spiegelt sich auch in der Exportstruktur<br />

wider, die von Rohstoff­ und Agrarprodukten<br />

dominiert wird. Unter den OECD­Ländern ist <strong>Australien</strong><br />

bzgl. der wesentlichen wirtschaftlichen Fundamentaldaten<br />

wie Wirtschaftswachstum, Entwicklung am<br />

Arbeitsmarkt etc. in den letzten Jahren kontinuierlich<br />

unter den Spitzenplätzen.<br />

Günstiges Wirtschaftsumfeld<br />

<strong>Australien</strong>s Wirtschaft bietet seit Jahren ein überwiegend<br />

positives Bild. Überdurchschnittliche Wachstumsraten,<br />

niedrige Arbeitslosigkeit, solide Staatsfinanzen<br />

und relativ günstige Rahmenbedingungen<br />

sind die wesentlichen Säulen des Erfolges. Seit 16<br />

Jahren bewegt sich die Wirtschaft ununterbrochen<br />

auf Expansionskurs. Der reale BIP­Zuwachs lag dabei<br />

in jedem Jahr über der Marke von 2,0 %. Seit 1992<br />

ergibt das im Jahresdurchschnitt einen realen BIP­<br />

Zuwachs von beachtlichen 3,6 % p. a.<br />

Auch 2007 konnte das Land trotz des schwierigeren<br />

weltwirtschaftlichen Umfelds den Aufwärtstrend<br />

fortsetzen. Mit einem Plus von 3,9 % expandierte das<br />

reale BIP deutlich kräftiger als in den meisten Industrieländern.<br />

Die stärksten Impulse gingen dabei von<br />

der Inlandsnachfrage aus. Während der Privatverbrauch<br />

<strong>–</strong> unterstützt von kräftigen Lohnzuwächsen


und rückläufiger Arbeitslosigkeit <strong>–</strong> um 4,5 % zulegte,<br />

nahmen die Investitionen, die wiederum von den<br />

gestiegenen Gewinnen der Unternehmen profitierten,<br />

um 8,1 % zu. Der hohe Auslastungsgrad der Wirtschaft<br />

hat zu einer weiteren Verringerung der Arbeitslosigkeit<br />

beigetragen. Im vergangenen Jahr ging die<br />

Arbeitslosenquote von 4,9 auf 4,4 % zurück. In den<br />

ersten vier Monaten des laufenden Jahres wurde ein<br />

weiterer Rückgang auf 4,1 % registriert.<br />

<strong>Australien</strong> verfügt über einen ausgezeichneten<br />

Finanzstatus. Ausschlaggebend dafür sind die inzwischen<br />

äußerst soliden Staatsfinanzen. Seit 1998<br />

stehen nicht zuletzt als Reflex der guten konjunkturellen<br />

Performance im Staatshaushalt durchweg<br />

Überschüsse zu Buche. Diese Entwicklung hat positiv<br />

auf die Staatsverschuldung gewirkt. Seit Mitte der<br />

90er­Jahre verringerte sich die Staatsverschuldung<br />

von über 40,0 % des BIP auf 15,5 % (2007) <strong>–</strong> und das<br />

mit weiter rückläufiger Tendenz. Vertraut man den<br />

Prognosen von IWF und OECD, so wird <strong>Australien</strong> bereits<br />

im laufenden Jahr die <strong>–</strong> gemessen am nominalen<br />

BIP <strong>–</strong> geringste Staatsverschuldung unter den OECD­<br />

Ländern aufweisen.<br />

Starke Zuwächse bei Ein­ und Ausfuhren prägen seit<br />

Jahren die Entwicklung im Außenhandel. Die ausgeprägte<br />

Nachfrage nach Rohstoffen vor allem aus Asien<br />

einerseits sowie die anhaltend lebhafte Inlandsnachfrage<br />

andererseits sind dafür ausschlaggebend.<br />

<strong>Australien</strong> kann auch über das laufende Jahr hinaus<br />

mit einer Fortsetzung des Konjunkturaufschwungs<br />

rechnen. Vor allem der Bergbau als einer der treibenden<br />

Wachstumsmotoren befindet sich in einer<br />

guten Verfassung, zumal ein Nachlassen der Rohstoffnachfrage<br />

aus Asien nicht absehbar ist. Selbst der<br />

in den vergangenen beiden Jahren von Dürre betroffene<br />

Agrarsektor wird im laufenden Jahr wieder positive<br />

Wachstumsbeiträge liefern. Gleichwohl dürften<br />

die Kreditverteuerung und die durch den Preisanstieg<br />

verursachten <strong>Real</strong>einkommenseinbußen die Inlandsnachfrage<br />

dämpfen. Mit einem prognostizierten<br />

realen BIP­Anstieg von rd. 3 % 2008 und 2009 zählt<br />

<strong>Australien</strong> aber weiterhin zu den wachstumsstarken<br />

Industrieländern.<br />

42<br />

Die seit Jahren gute gesamtwirtschaftliche Performance<br />

(robustes Wirtschaftswachstum, niedrige<br />

Arbeitslosigkeit, intakte Staatsfinanzen mit Budgetüberschüssen<br />

und einer geringen, zudem weiter<br />

rückläufigen Staatsverschuldung) lässt keine Zweifel<br />

an der Wirtschaftskraft und der positiven Zukunftsperspektive<br />

des Landes aufkommen. Dies umso<br />

weniger, da das Land aufgrund der stabilen Rahmenbedingungen,<br />

seiner umfangreichen Rohstoffvorkommen<br />

und der großen Attraktivität für ausländische<br />

Investoren überdurchschnittliches Wachstumspotenzial<br />

besitzt.<br />

Standortvorteile<br />

Durch die geografische und wirtschaftliche Nähe zum<br />

asiatischen Wirtschaftsraum profitieren <strong>Australien</strong><br />

und die in <strong>Australien</strong> ansässigen internationalen<br />

Konzerne von einer schnell wachsenden Bevölkerung<br />

Asiens mit zunehmender Kaufkraft. Der einzigartige<br />

geografische Standort­ und Zeitzonenvorteil<br />

<strong>Australien</strong>s, seine kulturelle Nähe zu Asien und sein<br />

europäisch/amerikanisch geprägtes Geschäftsumfeld<br />

machen <strong>Australien</strong> zu einem idealen Sprungbrett<br />

nach Asien. Aufgrund des geringen Zeitunterschieds<br />

von lediglich zwei bis drei Stunden sind Unternehmen<br />

in der Lage, ihre Aktivitäten in <strong>Australien</strong> nahtlos mit<br />

ihrem Geschäft in der gesamten asiatischen Region zu<br />

integrieren. Die Fähigkeit, asiatische Kunden „in Echtzeit“<br />

zu betreuen, ist dabei ein wichtiger Standortvorteil.<br />

Nahezu 50 % des Welthandels konzentrieren sich<br />

auf die asiatisch­pazifische Region. Die Popularität<br />

<strong>Australien</strong>s als regionales Zentrum ist daher leicht<br />

nachvollziehbar.<br />

Des Weiteren bietet <strong>Australien</strong> eine überdurchschnittlich<br />

hohe Anzahl an exzellent ausgebildeten<br />

und mehrsprachigen Arbeitskräften. Etwa 15 % der<br />

australischen Bevölkerung sprechen eine andere<br />

Sprache als Englisch zu Hause. Dazu weist die Alterspyramide<br />

eine bessere Struktur als in vielen anderen<br />

Ländern, speziell Deutschland, auf. So befinden sich<br />

mehr als 67 % der Bevölkerung im arbeitsfähigen<br />

Alter zwischen 15 und 64 Jahren. Die unter 15­Jährigen<br />

machen etwa 20 % der Bevölkerung aus. Zudem<br />

ist ein Bevölkerungswachstum von rd. 1,6 % p. a. zu<br />

verzeichnen.


Innovationsstärke<br />

<strong>Australien</strong> rangiert dank des intensiven Wissenstransfers<br />

zwischen Unternehmen und Hochschulen diesbezüglich<br />

weltweit auf Platz 2. Prozentual gemessen<br />

am BIP zählt <strong>Australien</strong> zu den OECD­Ländern, in denen<br />

die höchsten öffentlichen Ausgaben für Forschung<br />

und Entwicklung getätigt werden <strong>–</strong> noch vor den USA,<br />

Japan, Deutschland und Großbritannien. Die australische<br />

Regierung hat ein umfangreiches Programm<br />

zum Aufbau von Forschungszentren (Cooperative<br />

Research Centres <strong>–</strong> CRC) ins Leben gerufen, bei dem<br />

öffentliche und private Forschungsinitiativen in einer<br />

Vielzahl von unterschiedlichen Branchen in über<br />

60 Zentren gebündelt werden.<br />

Vor diesem Hintergrund wird klar, warum sich viele<br />

renommierte Unternehmen aus der ganzen Welt<br />

<strong>–</strong> wie z. B. Mitsubishi, Bristol­Myers Squibb, Fujitsu,<br />

Toshiba, Siemens und Kodak <strong>–</strong> für <strong>Australien</strong> als<br />

Standort für ihre F & E­Einrichtungen (Forschung &<br />

Entwicklung) in der Region entschieden haben.<br />

Hoch entwickelter Telekommunikations- und<br />

Informationstechnologie-Sektor<br />

Das Land verfügt über eine weltweit erstklassige<br />

Infrastruktur bei Informations­ und Kommunikationstechnologien.<br />

<strong>Australien</strong> ist mit dem Rest der Welt<br />

über ein ausgedehntes Netzwerk von Unterseeglasfaserkabeln<br />

und Satelliten verbunden. In Verbindung<br />

mit <strong>Australien</strong>s hoch qualifiziertem innovativem<br />

Ansatz in der IT­Forschung und ­Entwicklung sind dies<br />

nur einige Gründe, warum führende multinationale<br />

Unternehmen wie IBM, Alcatel, Canon, Cisco Systems,<br />

EDS, Compaq, Ericsson, Fujitsu, Lucent Technologies,<br />

Microsoft, Siemens, SAP, Oracle, Philips und Sun Microsystems<br />

<strong>Australien</strong> als Hauptsitz für ihre Geschäftsaktivitäten<br />

in der asiatisch­pazifischen Region gewählt<br />

haben.<br />

Niedrige Lebenshaltungskosten und<br />

hohe Lebensqualität<br />

In <strong>Australien</strong> sind die Lebenshaltungskosten deutlich<br />

niedriger als in vielen anderen Ländern, wie z. B. in den<br />

USA, Großbritannien, Deutschland, Japan, Hongkong,<br />

Singapur und Kanada. Die Großstädte in <strong>Australien</strong><br />

bieten im Schnitt nach einem Ranking, das die „Intelli­<br />

43<br />

gence Unit“ des britischen Magazins „Economist“ aufgestellt<br />

hat, die höchste Lebensqualität: fünf der elf<br />

Topstädte in dem Städte­Ranking sind australisch (Bewertungskategorien:<br />

politische Stabilität, Gesundheit,<br />

Kultur und Umwelt, Ausbildung und Infrastruktur).<br />

Die Kombination aus hoher Wettbewerbsfähigkeit<br />

und ausgezeichneten Arbeitskräften mit niedrigen<br />

Gesamt­Lebenshaltungskosten und hoher Lebensqualität<br />

verdeutlichen die Vorteile <strong>Australien</strong>s als Wirtschaftsstandort.<br />

4.2 Immobilienmarkt <strong>Australien</strong><br />

Der Gesamtmarkt für zum Investment geeignete<br />

Gewerbeimmobilien umfasst rd. AUD 362 Mrd. (Stand<br />

2007). Im vergangenen Jahr flossen rd. AUD 18 Mrd.<br />

in direkte Immobilieninvestments in <strong>Australien</strong>,<br />

rd. 2 % der weltweiten Immobilientransaktionen.<br />

Der australische Markt wird von lokalen Investoren<br />

dominiert, jedoch treten zunehmend ausländische<br />

Investoren am Markt auf und führten im vergangenen<br />

Jahr rd. 17 % der Transaktionen durch.<br />

Der australische Immobilienmarkt führt zusammen<br />

mit den USA den Transparenzindex von Jones Lang<br />

LaSalle <strong>Real</strong> Estate an. In dem hoch transparenten<br />

australischen Markt sind die ausländischen Investoren<br />

mit den gleichen Marktbedingungen konfrontiert wie<br />

die lokalen Investoren und können akkurate Markt­<br />

und Finanzinfos, klare Vorgaben hinsichtlich Steuern<br />

und behördlicher Regulierungen sowie faire Behandlung<br />

im Transaktionsprozess und hohe ethische<br />

Standards und eine hervorragende Marktexpertise<br />

erwarten.<br />

Wie in vielen anderen Ländern hat die nachhaltige<br />

Entwicklung in <strong>Australien</strong> mit den zunehmenden<br />

öffentlichen Diskussionen über Umweltschutz einen<br />

hohen Stellenwert erreicht. Standards für energie­<br />

und umweltbewusstes Bauen, wie das Australian<br />

Green Building Rating (AGBR) und das Green Building<br />

Council’s Green Star Rating gehören im Büroimmobilienbereich<br />

in <strong>Australien</strong> mittlerweile zur gängigen<br />

Praxis.


Mietmarkt für Büroimmobilien<br />

Der Büromarkt in <strong>Australien</strong> befindet sich in einem<br />

langen Aufwärtstrend. Die Leerstandsraten liegen auf<br />

einem 20­Jahrestief. Das Mietwachstum war über alle<br />

Marktbereiche solide. Die Auswirkungen der gegenwärtigen<br />

Krise an den internationalen Finanzmärkten<br />

werden die Nachfrage nach Büroflächen dämpfen,<br />

dennoch erwarten die Marktexperten eine weiterhin<br />

robuste Nachfrage nach Büroflächen in den kommenden<br />

Jahren. Trotz der gegenwärtigen Risiken für die<br />

US­amerikanische Wirtschaft bleiben die globalen<br />

Wirtschaftsaussichten positiv, insbesondere für die<br />

asiatischen Haupthandelspartner <strong>Australien</strong>s.<br />

Übersicht australischer Büromarkt<br />

Markt Staat Gesamtfläche<br />

(Mio. m 2 )<br />

Leerstand<br />

(%)<br />

Hauptmärkte CBD (Central Business District)<br />

Kapitalisierungsrate<br />

(%)<br />

<strong>Sydney</strong> CBD NSW 4,77 5,8 5,25 − 6,00<br />

Melbourne CBD VIC 3,90 3,5 5,75 − 6,75<br />

Brisbane CBD QLD 1,75 0,8 5,75 − 6,25<br />

Perth CBD WA 1,30 0,1 6,50 − 7,00<br />

Adelaide CBD SA 1,20 5,7 6,75 − 7,75<br />

Quelle: Jones Lang LaSalle, 1Q08<br />

In den vergangenen drei Jahren war die Nettoabsorption<br />

bei neuen Büroflächen sehr hoch, vor allem<br />

in den großen Märkten von <strong>Sydney</strong> und Melbourne.<br />

Für die Jahre 2008 <strong>–</strong> 2010 erwartet man eine ähnliche<br />

Nachfrage wie in der Vergangenheit. Mit zunehmendem<br />

Fortschreiten des Immobilienzyklus steigt<br />

auch die Anzahl der Flächen, die bis 2010 neu auf<br />

den Markt kommen. Bei allen CBDs (Central Business<br />

District), mit Ausnahme von <strong>Sydney</strong>, fällt die Anzahl<br />

neuer Büroflächen, die auf den Markt kommen, höher<br />

aus als die prognostizierte Nachfrage. Da die wichtigsten<br />

Städte Leerstandsraten deutlich unter dem<br />

lang jährigen Durchschnitt aufweisen, können diese<br />

Märkte einen Flächenzuwachs gut verkraften. Die<br />

hohe Nachfrage nach Gebäuden mit umweltfeund­<br />

44<br />

lichen Baustandards sorgt für eine gute Absorption<br />

neuer Gebäude zulasten älterer Gebäude. In manchen<br />

Märkten werden neue Flächen dringend benötigt,<br />

z. B. in Perth und Brisbane. Über die nächsten fünf<br />

Jahre bleiben die Leerstandsraten in den meisten<br />

Märkten voraussichtlich moderat.<br />

Leerstandsraten in australischen Büromärkten in %<br />

Markt 1.Quart. 2008 2010 2012<br />

Brisbane CBD 0,8 4,1 6,7<br />

Perth CBD 0,1 2,6 3,5<br />

Melbourne CBD 3,5 5,6 5,7<br />

Adelaide CBD 5,7 3,1 4,4<br />

<strong>Sydney</strong> CBD 5,8 3,6 3,1<br />

Quelle: Jones Lang LaSalle, 1Q08<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Quelle: Jones Lang LaSalle, 1Q08


Die Mieten haben in allen wichtigen Märkten in<br />

<strong>Australien</strong> in den letzten Jahren deutlich zugelegt,<br />

konsistent zum Abwärtstrend bei den Leerstandsraten.<br />

Besonders niedrige Leerstands raten in Brisbane<br />

und Perth führten dort zu extremen Mietsteigerungen<br />

im hochwertigen Officebereich von 40 % p. a.<br />

in den letzten drei Jahren. In den restlichen wichtigen<br />

Märkten lag die Mietsteigerung bei 8 <strong>–</strong> 13 % p. a.<br />

Während Brisbane und Perth wohl den Höhepunkt<br />

der Mietsteigerungen erreicht haben, sind die anderen<br />

Märkte auf der „Immobilienuhr“ noch in der<br />

Beschleunigungs phase und man erwartet Mietsteigerungen<br />

wie in den vorhergegangenen drei Jahren.<br />

Mietzyklus <strong>–</strong> 1. Quartal 2008<br />

späte Phase<br />

Mietanstieg<br />

frühe Phase<br />

Mietanstieg<br />

Perth<br />

Melbourne<br />

<strong>Sydney</strong><br />

Adelaide<br />

Quelle: Jones Lang LaSalle, 1Q08<br />

Brisbane<br />

frühe Phase<br />

Mietrückgang<br />

späte Phase<br />

Mietrückgang<br />

45<br />

Investmentmarkt<br />

Wie die wichtigsten Märkte weltweit erlebte der australische<br />

Immobilienmarkt in den letzten Jahren eine<br />

hohe Investorennachfrage, die zu einer deutlichen<br />

Erhöhung der Kaufpreise bei Immobilieninvest ments<br />

führte. Die internationale Finanzkrise geht auch am<br />

australischen Immobilienmarkt nicht spurlos vorbei:<br />

Im ersten Quartal 2008 gaben die Kaufpreise aufgrund<br />

der erhöhten Finanzierungskosten und der<br />

Schwierigkeit, überhaupt Zugang zu Finanzierungen<br />

zu bekommen, zum ersten Mal seit fünf Jahren nach.<br />

Trotz des Rückgangs im Transaktionsvolumen und<br />

den ersten Anzeichen von Preisrückgängen, sind die<br />

Fundamentaldaten für den australischen Büromarkt<br />

positiv.<br />

Quellen:<br />

BayernLB, Länderanalyse Mai 2008, www.bayernlb.de<br />

Australian Bureau of Statistics, www.abs.gov.au<br />

Australian Government, Invest Australia, Ten Good Reasons to Invest in Australia,<br />

www.investaustralia.gov.au<br />

Jones Lang LaSalle <strong>Real</strong> Estate, Investment Case for Australia, 2008


5. Fondsobjekt<br />

5.1 Standort <strong>Sydney</strong><br />

<strong>Sydney</strong> ist die größte Stadt <strong>Australien</strong>s und die Hauptstadt<br />

des Bundesstaates New South Wales (NSW), des<br />

bevölkerungsreichsten Bundesstaates in <strong>Australien</strong> mit<br />

ca. 6,8 Mio. Einwohnern. Davon leben rd. 4,1 Mio. in<br />

<strong>Sydney</strong>.<br />

<strong>Sydney</strong> ist das Industrie­, Handels­, Finanz­ und<br />

Transportzentrum des Kontinents. Mehr als die Hälfte<br />

der größten australischen Konzerne haben hier ihren<br />

Hauptsitz. Rund 500 multinationale Unternehmen<br />

unterhalten Geschäftsstellen in <strong>Sydney</strong>. Die Metropolregion<br />

hat einen Anteil von etwa 25 % am Bruttoinlandsprodukt.<br />

Der Büromarkt in <strong>Sydney</strong> ist der größte <strong>Australien</strong>s.<br />

Wie in den meisten Büromärkten in <strong>Australien</strong> traf<br />

auch in <strong>Sydney</strong> im vergangenen Jahr eine hohe Nachfrage<br />

nach Büroflächen auf ein geringes Angebot,<br />

AUD/m 2 p. a.<br />

800<br />

700<br />

600<br />

500<br />

400<br />

300<br />

200<br />

100<br />

0<br />

Jan 03<br />

Quellen:<br />

Colliers International: <strong>Sydney</strong> Metropolitan Office Market Report, Autumn 2008<br />

CBRE Research & Consulting March 2008<br />

47<br />

sodass die Leerstandsrate im <strong>Sydney</strong> CBD zum Januar<br />

2008 auf ein Rekordtief von 3,7 % sank. Angetrieben<br />

durch die hohe Mietnachfrage stieg das Mietpreisniveau<br />

für Büroimmobilien im <strong>Sydney</strong> CBD im Jahresverlauf<br />

2007 um rd. 16 %. Aufgrund der begrenzten<br />

Anzahl neuer Flächen, die in den nächsten Jahren<br />

auf den Markt kommen werden, dürfte der Leerstand<br />

weiterhin niedrig bleiben und die Mietpreise weiter<br />

anziehen. Von der knappen Mietsituation im CBD profitieren<br />

die übrigen Bürostandorte im Großraum <strong>Sydney</strong>,<br />

da immer mehr Mieter diese Standortalternative zum<br />

CBD wählen.<br />

<strong>Sydney</strong> CBD: Leerstand und effektive Bruttomieten bei Premium-Objekten<br />

Jul 03<br />

Jan 04<br />

Jul 04<br />

Jan 05<br />

Gesamter Leerstand<br />

Jul 05<br />

Jan 06<br />

Jul 06<br />

Jan 07<br />

Jul 07<br />

Jan 08<br />

Prognose<br />

Jul 08<br />

Jan 09<br />

Jul 09<br />

Bruttomieten in Top-Lagen<br />

Jan 10<br />

Jul 10<br />

Jan 11<br />

Jul 11<br />

Jan 12<br />

Jul 12<br />

Jan 13<br />

21<br />

18<br />

15<br />

12<br />

9<br />

6<br />

3<br />

0<br />

% Gesamter Leerstand


5.2 Immobilienteilmarkt Homebush Bay<br />

Das Fondsobjekt liegt im Teilmarkt Homebush Bay,<br />

westlich vom CBD <strong>Sydney</strong>.<br />

Übersicht Büromärkte im Großraum <strong>Sydney</strong><br />

North West<br />

West<br />

5 km<br />

2 Meilen<br />

Eastern Creek<br />

Westlink<br />

Westlink<br />

M4<br />

M7<br />

Western Motorway<br />

M5<br />

South West<br />

M2<br />

Liverpool<br />

Norwest<br />

Parramatta amatta<br />

Homebush Bay<br />

Inner We West<br />

torway<br />

South Western Motorway<br />

Der Stadtteil <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> (Homebush Bay), wurde<br />

anlässlich der Olympischen Spiele 2000 in <strong>Sydney</strong> entwickelt.<br />

Für die weitere Entwicklung und Nutzung des<br />

Standortes nach den Olympischen Spielen entwarf die<br />

Kommune einen „Master Plan“, wonach der <strong>Olympic</strong><br />

<strong>Park</strong>, insbesondere das Gebiet um die „ Railway­Station“<br />

(Bahnhof) zu einem Business <strong>Park</strong> in Form eines städ­<br />

48<br />

New Illawarra Road<br />

km k 20 20<br />

Hornsby<br />

Parramatta tta Road RRoadd<br />

Parramatt<br />

King King<br />

Road Roaadd<br />

Georges<br />

Georges<br />

Rhodes R des<br />

Pacific Pacific Highway<br />

Higghway<br />

km km 10 10<br />

Strathfield<br />

So South <strong>Sydney</strong><br />

Mascot Masco scot<br />

Princes<br />

Princes Highwa<br />

Highwa<br />

<strong>Sydney</strong><br />

Botany<br />

Kurnell<br />

Mona Vale<br />

North Shore<br />

Macquarie Ma e <strong>Park</strong><br />

Chatswood swoo<br />

St. Leonards eonards onar<br />

North No orth <strong>Sydney</strong><br />

Sydn<br />

Bondi<br />

tischen Zentrums mit einem Mix aus kommerzieller<br />

Bebauung, Wohnbebauung und Freizeiteinrichtungen<br />

entwickelt werden soll.<br />

Der Leerstand im Büromarkt Homebush Bay liegt bei<br />

derzeit 0,5 % bei einem aktuellen Mietpreisniveau für<br />

Büroflächen von rd. AUD 285 <strong>–</strong> 295 pro m² pro Jahr.<br />

Vor dem Hintergrund restriktiver Entwicklungsmöglichkeiten<br />

<strong>–</strong> hohe Vorvermietung ist Voraussetzung<br />

für die Erteilung einer Baugenehmigung <strong>–</strong> sollte das<br />

verfügbare Angebot auch in Zukunft begrenzt bleiben.<br />

Der konkurrierende Teilmarkt Rhodes hat aktuell<br />

nur noch eine Entwicklungsfläche verfügbar, was die<br />

Nachfrage am Standort <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> weiter erhöhen<br />

sollte, da Alternativen für potenzielle Mieter weiter<br />

stadtauswärts liegen und eine deutlich ungünstigere<br />

<strong>Park</strong>platzsituation bzw. Anbindung an den öffentlichen<br />

Nahverkehr aufweisen.<br />

Quellen: Colliers International: <strong>Sydney</strong> Metropolitan Office Market Report, 2008<br />

Wertgutachten Colliers International


5.3 Fondsimmobilie (Fondsobjekt)<br />

Das Objekt liegt an prominenter Stelle im <strong>Olympic</strong><br />

<strong>Park</strong>, mit Front zur Dawn Fraser Avenue und zur Herb<br />

Elliott Avenue. Die Entfernung zum CBD <strong>Sydney</strong> beträgt<br />

rd. 14 km. Die <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Railway Station liegt<br />

direkt gegenüber und bietet damit eine hervorragende<br />

Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr.<br />

Das Fondsobjekt mit der Adresse 10 Dawn Faser Avenue<br />

ist eine von drei Immobilien, in die die Commonwealth<br />

Bank of Australia (CBA) einen Teil ihrer Belegschaft in<br />

<strong>Sydney</strong> verlegt. Die beiden weiteren Bürogebäude sind<br />

derzeit im Bau und werden voraussichtlich Ende des<br />

Jahres /Anfang nächsten Jahres fertiggestellt.<br />

In der unmittelbaren Nachbarschaft finden sich namhafte<br />

Mieter wie Dairy Farmers, Eveready Australia,<br />

Agfa, BP Solar und Samsung Electronics.<br />

Das Fondsobjekt wurde Mitte 2007 fertiggestellt.<br />

In drei Untergeschossen sind 387 Stellplätze untergebracht.<br />

Im Erdgeschoss befinden sich Einzelhandelsflächen,<br />

die zum Teil von CBA angemietet sind.<br />

Auf einer Gesamtfläche von 4.818 m² befindet sich das<br />

sechsstöckige gewerblich genutzte Gebäude mit einer<br />

Nettomietfläche von insgesamt rd. 23.740 m² einschließlich<br />

sechs Einzelhandelseinheiten. Des Weiteren<br />

gibt es 387 Tiefgaragenstellplätze in den Untergeschossen.<br />

Das moderne „Grade­A“­Gebäude besteht aus zwei<br />

Flügeln, die durch ein gläsernes Atrium bzw. einen<br />

Zentralbereich miteinander verbunden sind. Dank<br />

seiner umweltfreundlichen und energie effizienten<br />

49<br />

Bauweise soll das Gebäude nach Ablauf der noch<br />

laufenden vorgeschriebenen Fristen für die Beantragung<br />

und Einwertungen mit einem „4,5­Star Australian<br />

Building Greenhouse Rating“ (ABGR) ausgezeichnet<br />

werden.<br />

5.3.1 Gutachten Marktwertermittlung und<br />

technischer Zustand<br />

Für das Fondsobjekt wurde ein Gutachten zur Ermittlung<br />

des Verkehrswertes bei Colliers International in<br />

Auftrag gegeben. Das Gutachten bewertet das Objekt<br />

mit einem Verkehrswert von AUD 108 Mio. und liegt<br />

damit über dem vereinbarten Kaufpreis von AUD 104,5<br />

Mio. Das Gutachten bestätigt insoweit die Angemessenheit<br />

des Kaufpreises. Die Prospektherausgeberin<br />

bestätigt, dass kein weiteres Wertgutachten vorliegt.<br />

Es wurde weiterhin eine umwelt­ und bautechnische<br />

Untersuchung von Napier & Blakeley Pty. Ltd., <strong>Sydney</strong>,<br />

durchgeführt, die in Bezug auf Altlasten auf ein<br />

Umweltgutachten von Douglas Partners aus dem Jahr<br />

2003 verweist. Die Ergebnisse dieser technischen Begutachtung<br />

des Fondsobjekts, insbesondere auch bzgl.<br />

der zukünftigen Investitionsanforderungen für strukturelle<br />

Investitionen und Reparaturen bzw. Instandhaltungsmaßnahmen,<br />

wurden im Rahmen der Prognoserechnung<br />

berücksichtigt. Es wurden keine materiellen<br />

Verunreinigungen und Schadstoffe innerhalb des<br />

Gebäudes vorgefunden. Hinsichtlich einer Verunreinigung<br />

des Untergrundes kam Douglas Partners zu dem<br />

Ergebnis, dass hieraus keine Gesundheitsrisiken zu<br />

erwarten sind.


50


5.3.2 Objektdaten im Überblick<br />

Allgemeine Objektdaten:<br />

Anschrift 10 Dawn Fraser Avenue,<br />

<strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong><br />

Homebush Bay, <strong>Sydney</strong><br />

Nutzung<br />

3 Untergeschosse <strong>Park</strong>plätze und Lager<br />

Erdgeschoss Läden, Büro flächen<br />

1. <strong>–</strong> 6. OG Büroflächen<br />

Dachgeschoss Technikaufbauten<br />

Zeitraum der Errichtung 2006 bis 2007<br />

Zeitpunkt der Fertigstellung Mitte 2007<br />

Stockwerke 3 Untergeschosse<br />

Erdgeschoss<br />

6 Obergeschosse<br />

Dachgeschoss<br />

Grundstücksfläche<br />

Mietflächen lt. Mietvertrag<br />

vermietbare Flächen:<br />

Lagerflächen 350,7 m²<br />

Ladenflächen 572,3 m²<br />

Büroflächen 22.817,5 m²<br />

Gesamt 23.740,5 m²<br />

Stellplätze 387 in Tiefgarage<br />

Vermietungsstand 100 %<br />

Kaufpreis Fondsobjekt AUD 104,5 Mio.<br />

Verkehrswertgutachten AUD 108 Mio.<br />

5.3.3 Gebäudeausstattung<br />

Bautechnische Daten:<br />

Baukonstruktion<br />

Stahlbetonkonstruktion mit Stützen, Unterzügen und<br />

aussteifenden Decken<br />

Dach<br />

Flachdachkonstruktion, im begehbaren Bereich mit<br />

be schichtetem Schutzestrich, Attikaabdeckung mit<br />

Aluminiumformblechen<br />

Fenster/Fassade<br />

Pfosten <strong>–</strong> Riegelkonstruktion voll verglast ausgeführt.<br />

In den Brüstungsbereichen und nicht durchsichtig ausgeführten<br />

Fassadenteilen sind die Glasteile mit einer<br />

strukturierten Folie versehen.<br />

Über den Fensterelementen befinden sich horizontale<br />

Blenden als passiver Sonnenschutz.<br />

Das zurückgesetzte Technikgeschoss auf dem Dach wurde<br />

mit horizontal gewelltem Aluminiumblech verkleidet.<br />

51<br />

Wände /Decken<br />

Die Obergeschosse werden im Wesentlichen als<br />

Groß raumbüros genutzt.<br />

Tragende und aussteifende Wände wurden aus<br />

bewährtem Beton oder Mauerwerk hergestellt, nicht<br />

tragende Wände aus Gipskarton.<br />

In den Toiletten wurden hochwertige Materialien für<br />

Kabinen und Schamwände verwendet.<br />

Die konstruktiven Betondecken wurden mit schall ­<br />

absor bierenden Langfeldpaneelen abgehängt.<br />

Die Decken der WC­Bereiche sind mit glattem<br />

Gipskarton abgehängt.<br />

Bodenbeläge<br />

Die Büroflächen sind mit einem Doppelboden ausgestattet,<br />

in dem die Verkabelung für EDV und Elektro an die Arbeitsplätze<br />

geführt wird. Die Auslässe für die Zuluft befinden<br />

sich ebenfalls in diesem Doppelboden.<br />

Die Büroflächen wurden mit einem Teppichbelag ausgestattet,<br />

Nassräume wurden gefliest, allgemeine Bereiche<br />

haben zum Teil einen Steinbelag.<br />

Heizung /Lüftung /Kühlung<br />

Das Gebäude ist voll klimatisiert. Die Erzeugung der<br />

Wärme erfolgt über zwei Gasbrenner. Das erforderliche<br />

Warmwasser wird zentral von einer Gastherme in der<br />

Heizungszentrale erzeugt.<br />

Sanitär<br />

Die Wasserversorgung erfolgt über das örtliche Netz. Im<br />

Rahmen von öffentlich geförderten Wassereinsparungsmaßnahmen<br />

wird für die Deckung des Bedarfs auch<br />

Grauwasser verwendet.<br />

Brandschutz<br />

Die Gebäude sind vollständig durch eine Sprinkleranlage<br />

geschützt. Überwacht wird das Gebäude mit Notrufanlage,<br />

Rauchmeldern, Entrauchungsanlage.<br />

Elektroinstallation<br />

Die Stromversorgung erfolgt über das örtliche Netz.<br />

Drei Notstrom­Dieselaggregate sind in der Lage, das<br />

Gebäude für ca. fünf Tage mit Strom zu versorgen. Hierfür<br />

befinden sich zwei Tanks zu je 35.000 l unterhalb der<br />

untersten Tiefgaragen ebene. Zur unterbrechungsfreien<br />

Stromver sorgung sind zusätzlich Batterien vorhanden.<br />

Steuerung<br />

Zur Steuerung, Überwachung und Verbrauchsoptimierung<br />

ist eine Gebäudeleittechnik vorhanden.<br />

Förderanlagen<br />

Sechs Personenaufzüge sichern die vertikale Erschließung.<br />

Außenanlagen<br />

Wege <strong>–</strong> Straßenoberflächen sowie Platzflächen mit Plattenbelägen<br />

bzw. asphaltiert.<br />

Erschließungszustand<br />

Das Gebäude ist vollständig erschlossen.<br />

Gebäudezustand<br />

Das Gebäude wurde Mitte 2007 fertiggestellt.<br />

Sonstiges<br />

Das Gebäude entspricht den mittlerweile in <strong>Australien</strong><br />

üblichen Umweltstandards, dem sog. Green Star Rating.


52<br />

5.4 Hauptmieter:<br />

Commonwealth Bank of Australia (CBA)<br />

Das Fondsobjekt ist zu rd. 97 % an die Commonwealth<br />

Bank of Australia (CBA) vermietet. Im Erdgeschoss<br />

befinden sich Einzelhandelsflächen, die zum Teil an<br />

die CBA und vier weitere Mieter vermietet sind.<br />

Die Commonwealth Bank of Australia (CBA) ist ein<br />

führender Anbieter von Finanzdienstleistungen und<br />

eines der größten Unternehmen, das an der australischen<br />

Börse (ASX) gelistet ist. Der Cash­Nettoertrag<br />

nach Steuern in der zweiten Jahreshälfte 2007 belief<br />

sich auf AUD 2.385 Mio. Insgesamt verwaltet die<br />

Gruppe ein Vermögen von AUD 454.549 Mio. Im<br />

Februar 2008 wurde eine Dividende von AUD 1,13 pro<br />

Aktie beschlossen, was einer Erhöhung um 6,0 % im<br />

Vergleich zum vorausgegangenen Jahr entspricht.<br />

Das Bankhaus verfügt über ein gutes Credit­Rating<br />

(Fitch: AA, Moody’s: Aa1, S&P: AA), was für die<br />

Laufzeit des Mietvertrages Einnahmesicherheit durch<br />

einen bonitäts starken Hauptmieter impliziert. Die übrigen<br />

rd. 3 % des Gebäudes sind Einzelhandels flächen.


Mietvertrag mit der Commonwealth Bank<br />

of Australia (CBA)<br />

Mieter CBA<br />

Nutzungsart Büro Lager Einzelhandel Einzelhandel Stellplätze 1)<br />

Stellplätze 381 381<br />

vermietbare<br />

Fläche (in m 2 )<br />

Miete/m 2 bzw.<br />

Stellplatz (in AUD)<br />

22.817,50 350,70 31,20 154,70 23.354,10<br />

283,51 100,00 350,00 400,00 1.500,00<br />

Mietanpassung 3,25 % 3,25 % 3,50 % 4,00 % 3,25 %<br />

Mietbeginn 17.08.2007 17.08.2007 01.08.2007 01.09.2007 17.08.2007<br />

Mietende 16.08.2019 16.08.2019 31.07.2013 31.08.2012 16.08.2019<br />

Verlängerungsoptionen<br />

2) 3 x 5 3 x 5 1 x 6 1 x 5 3 x 5<br />

Anfängl. Jahresmieten<br />

(in AUD)<br />

Jahresmieten nach<br />

Anpassung in 2008<br />

(in AUD)<br />

6.468.989,43 35.070,00 10.920,00 61.880,00 571.500,00 7.148.359,43<br />

6.679.231,58 36.209,78 11.302,20 64.355,20 593.171,25 7.384.270,01<br />

1) Im aktuellen Mietvertrag mit der CBA sind 381 Stellplätze ausgewiesen; es<br />

ist vorgesehen, 2 weitere Stellplätze in den Mietvertrag aufzunehmen; in der<br />

angepassten Miete sind 383 Stellplätze zugrunde gelegt.<br />

2) Zum Zeitpunkt der Verlängerung aufgrund Ausübung der Option erfolgt eine<br />

Anpassung an die Marktmiete.<br />

Die CBA hat einen Mietvertrag über Büroflächen von<br />

ca. 22.818 m² und über 350,7 m² Lagerflächen sowie<br />

über 381 Stellplätze abgeschlossen. Die gesamte<br />

Miete von CBA beträgt aktuell rd. AUD 7,3 Mio. Der<br />

Mietvertrag über die Stellplätze soll um zwei weitere<br />

Stellplätze, die den von CBA angemieteten Einzelhandelsflächen<br />

zugeordnet sind, ergänzt werden. Der<br />

Mietvertrag endet zum 16. August 2019 und kann<br />

durch Optionsausübung drei Mal um jeweils fünf<br />

Jahre verlängert werden. Während der Laufzeit des<br />

Mietvertrages ist eine feste jährliche Mietanpassung<br />

um 3,25 % vereinbart. Zu Beginn jeder Verlängerung<br />

erfolgt eine Anpassung an die Marktmiete, die dann<br />

alle zwei Jahre an den Markt angepasst wird. Während<br />

der Optionslaufzeit kann die Miete nicht nach<br />

unten angepasst werden (Details siehe Tz. 10).<br />

Im Erdgeschoss hat CBA eine Einzelhandelsfläche von<br />

31,2 m² zum Betrieb eines Bankautomaten gemietet.<br />

Die Laufzeit beträgt sechs Jahre vom 1. August 2007<br />

bis zum 31. Juli 2013. Die Miete wird jährlich mit<br />

3,5 % angepasst und zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerungsoption<br />

(ein Mal sechs Jahre) erfolgt eine<br />

Anpassung an die Marktmiete.<br />

53<br />

Darüber hinaus wurde ein sechsjähriger Mietvertrag<br />

über eine Fläche von 154,7 m² abgeschlossen, beginnend<br />

am 1. September 2007 und endet am 31. August<br />

2012. Diese Fläche wird als Coffee­Shop genutzt. Die<br />

Miete wird jährlich mit 4,0 % angepasst und zum Zeitpunkt<br />

der Vertragsverlängerungsoption (ein Mal fünf<br />

Jahre) erfolgt eine Anpassung an die Marktmiete.<br />

5.4.1 Bewirtschaftungs-, Betriebs- und Nebenkosten<br />

Bei dem Mietvertrag für die Büro­ und Lagerflächen<br />

betreffend die vom Hauptmieter CBA angemieteten<br />

Flächen handelt es sich um einen sog. „Double­Net­<br />

Lease“, d. h. es werden grundsätzlich alle wesentlichen<br />

Mietnebenkosten (d. h. alle Steuern, Abgaben<br />

und Versicherungen im vereinbarten Umfang sowie<br />

die Kos ten für die laufende Wartung, Reparatur und<br />

Instandhaltung und sonstige Betriebs­ und Bewirtschaftungskosten<br />

wie Kosten für Elektrizität, Wasser, Telefon<br />

etc.), die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung<br />

des Fondsobjekts stehen, in anteiliger Höhe zur Gesamtmietfläche<br />

von rd. 97 % vom Mieter getragen. Bei<br />

den Einzelhandelsflächen sind die Nebenkosten nur<br />

zum Teil umlegbar, was in den Annahmen der Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) entsprechend berücksichtigt ist.


5.4.2 Instandhaltung und Instandsetzung/<br />

Strukturelle Reparaturen<br />

Der Mietvertrag mit der CBA sieht vor, dass grundsätzlich<br />

anteilig sämtliche Wartungs­ und Instandhaltungskosten<br />

für das Fondsobjekt, mit Ausnahme<br />

struktureller Reparaturen, vom Mieter zu tragen sind.<br />

Davon abweichende Bestimmungen sind vertraglich<br />

in geringerem Umfang festgelegt und vereinbart<br />

und im Rahmen der Prognoserechnung auf Schätzbasis<br />

entsprechend berücksichtigt. Investitionen<br />

für strukturelle Reparaturen oder Neuinstallationen<br />

(vergleichbar Investitionen für Reparaturen von „Dach<br />

und Fach“), d. h. Investitionen für die Erneuerung<br />

von strukturellen Komponenten der Immobilie (z. B.<br />

Fenster und Türen, Bodenbeläge, Klimaanlage, Dach<br />

und Fassade), sind vom Vermieter zu bezahlen und<br />

gemäß der mietvertraglichen Bestimmungen nicht auf<br />

54<br />

den Mieter umlegbar. Im Rahmen der Prognoserechnung<br />

wurden aus heutiger Sicht fachgerechte bzw.<br />

sorg fältige Annahmen bzgl. dieser nicht umlegungsfähigen<br />

Nebenkosten, die von örtlichen Experten im<br />

Rahmen der Erstellung des technischen Gutachtens<br />

bzw. des Wertgutachtens projiziert wurden, berücksichtigt<br />

( siehe hierzu auch Tz. 7 „Prognoserechnung“).


5.5 Weitere Mieter<br />

Bei den weiteren Mietern handelt es sich im Einzelnen<br />

um Nuray Tolunay and Melahat Celenek (Gastronomie),<br />

City Convenience Store Pty. Ltd. (Bedarfsartikelgeschäft),<br />

Misun Yeo (Gastronomie) und Jean Choe<br />

and Shin Young Choe (Zeitungskiosk). Die Mietverträge<br />

der Einzelhandelsflächen werden nachfolgend<br />

tabellarisch abgebildet.<br />

Mieter Nuray Tolunay City Convenience Store Misun Yeo Jean+Shin Young Choe<br />

Nutzungsart<br />

Einzelhandel<br />

Stellplätze<br />

Einzelhandel<br />

Stellplätze<br />

55<br />

Einzelhandel<br />

Stellplätze<br />

Einzelhandel<br />

Stellplätze<br />

Stellplätze 1 0 1 1 3<br />

vermietbare<br />

Fläche (in m 2 )<br />

Miete/m 2<br />

bzw. Stellplatz<br />

(in AUD)<br />

78,30 139,20 69,30 99,60 386,40<br />

650,00 1.500,00 550,00 600,00 1.500,00 350,00 1.500,00<br />

Mietanpassung 3,50 % 3,50 % 4,00 % 3,50 % 3,50 % 3,50 % 3,50 %<br />

Mietbeginn 01.07.2007 01.07.2007 01.07.2007 01.07.2007 01.07.2007 01.07.2007 01.07.2007<br />

Mietende 30.06.2014 30.06.2014 30.06.2012 30.06.2012 30.06.2012 30.06.2012 30.06.2012<br />

Verlängerungsoptionen<br />

1) keine keine 1 x 5 1 x 5<br />

Anfängl.<br />

Jahresmieten<br />

(in AUD)<br />

Jahresmieten<br />

nach Anpassung<br />

in 2008<br />

(in AUD)<br />

50.895,00 1.500,00 76.560,00 0,00 41.580,00 1.500,00 34.860,00 1.500,00 208.395,00<br />

52.676,33 1.552,50 79.622,40 0,00 43.035,30 1.552,50 36.080,10 1.552,50 216.071,63<br />

1) Zum Zeitpunkt der Verlängerung aufgrund Ausübung der Option erfolgt eine<br />

Anpassung an die Marktmiete.<br />

Bei diesen Mietverträgen handelt es sich um „Semi­<br />

Gross­Leases“, d. h. die auf diese Flächen entfallenden<br />

Betriebskosten sind nur zum Teil auf den Mieter umlegbar.<br />

Instandhaltung und strukturelle Reparaturen obliegen<br />

dem Vermieter. In der Prognoserechnung wurden<br />

entsprechende nicht umlegbare Kosten berücksichtigt.


6. Investitions- und Finanzierungsplan<br />

In diesem Kapitel werden Prognosen hinsichtlich der<br />

geplanten Investition und der hierfür vorgesehenen<br />

Finanzierung dargestellt. Über die dargestellten<br />

Investitionen hinaus sind keine weiteren Investitionen<br />

geplant. Diese in die Zukunft gerichteten Aussagen<br />

beruhen auf dem für die Fondsgesellschaft erstellten<br />

Beteiligungskonzept, das nach gegenwärtigen, nach<br />

bestem Wissen vorgenommenen Planungen und<br />

Einschätzungen entwickelt wurde.<br />

Nachstehend sind die Investitionen auf der Ebene<br />

der Fondsgesellschaft sowie des vorgeschalteten<br />

Treuhandvermögens (BF Australia 4 Trust) und deren<br />

Finanzierung auf konsolidierter Basis dargestellt. Im<br />

Finanzierungsplan<br />

1) Eigenkapital<br />

<strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH 6.000<br />

Kommanditkapital Zeichner 135.000.000<br />

Agio 6.750.000<br />

57<br />

Investitions­ und Finanzierungsplan sind Schätzungen<br />

und Annahmen enthalten. Einzelne Positionen können<br />

daher abweichen. Ebenso sind Rundungsdifferenzen<br />

möglich.<br />

Auf den Ausweis ggf. anfallender australischer Umsatzsteuer<br />

(Goods and Services Tax, kurz GST) wurde<br />

verzichtet, da diese zum Teil auf die Mieter des Fondsobjekts<br />

umlegbar bzw. als Vorsteuer erstattungsfähig<br />

sind. Die auf die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen<br />

in Deutschland entfallenden Steuern, die voraussichtlich<br />

nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden<br />

können, sind unter „Nicht abzugsfähige Vorsteuer“<br />

ausgewiesen.<br />

in AUD in AUD<br />

in % bezogen auf das<br />

Eigenkapital /Fondsvolumen<br />

jeweils mit Agio<br />

gesamtes Eigenkapital mit Agio 141.756.000 100,00 %<br />

Gesamtfinanzierung 141.756.000 100,00 %<br />

Investitionsplan<br />

in AUD<br />

in % bezogen auf das<br />

Eigenkapital /Fondsvolumen<br />

jeweils mit Agio<br />

2) Kaufpreis und Erwerbsnebenkosten 112.192.500 79,14 %<br />

3) Gesellschaftskosten und Vergütung geschäftsführende Kommanditistin 62.000 0,04 %<br />

4) Finanzierungskosten 1.224.372 0,86 %<br />

5) Finanzierungsvermittlung 1.437.500 1,01 %<br />

6) Objektaufbereitung und Konzeption 175.000 0,12 %<br />

7) Eigenkapitalbeschaffung inkl. Agio 12.150.000 8,57 %<br />

8) Platzierungsgarantie 7.830.000 5,52 %<br />

9) Nicht abzugsfähige Vorsteuer 116.660 0,08 %<br />

10) Liquiditätsreserve 6.567.968 4,63 %<br />

Gesamtinvestition 141.756.000 100,00 %


Die Vergütung der Prospektherausgeberin setzt sich<br />

zusammen aus den Positionen 5) bis 8). Die Gesamt­<br />

höhe der Provisionen beträgt danach AUD 21.592.500,<br />

zzgl. anteiliger Umsatzsteuer in Höhe von ca. AUD<br />

33.250. Diese Vergütung enthält die Provision für die<br />

Kapitalvermittlung der <strong>Real</strong> I.S. sowie ggf. weiterer<br />

mit dem Vertrieb beauftragter Unternehmen.<br />

6.1 Finanzierungsplan<br />

Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot handelt<br />

es sich um einen reinen Eigenkapitalfonds, d. h. alle<br />

Investitionskosten werden zunächst über das Anlegerkapital<br />

ohne zusätzliche Aufnahme von Fremdkapital<br />

finanziert. Aufgrund des relativ hohen Zinsniveaus<br />

zum Zeitpunkt der Prospektierung wurde für das<br />

Investment keine langfristige Fremdfinanzierung<br />

aufgenommen, da diese sich auf die Rentabilität der<br />

Anleger aus der Beteiligung negativ auswirken würde.<br />

Sollten die Finanzierungskonditionen am Markt während<br />

der Haltedauer des Fondsobjekts ein attraktives<br />

Niveau erreichen und sollte sich insofern die Rentabilität<br />

für die Anleger aus der Beteiligung steigern<br />

lassen, ist eine nachträgliche teilweise Refinanzierung<br />

der Investitionen mit Fremdkapital grundsätzlich<br />

möglich. In diesem Fall könnte ein Teil des Eigenkapitals<br />

der Anleger bspw. vorzeitig in Form einer Sonderausschüttung<br />

an diese ausgekehrt werden (siehe<br />

hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.4). Derartige Effekte<br />

sind in der Prognoserechnung dieses Beteiligungsangebotes<br />

nicht enthalten. Der Investitionsbedarf<br />

soll daher zunächst ausschließlich durch Eigen kapital<br />

abgedeckt werden.<br />

1) Eigenkapital<br />

Nach Durchführung der geplanten Kapitalerhöhung<br />

wird das Eigenkapital der Fondsgesellschaft<br />

AUD 135.006.000 (zzgl. Agio) betragen. Dabei ist die<br />

Einlage der geschäftsführenden Kommanditistin, der<br />

<strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH, in Höhe von insgesamt<br />

AUD 6.000 bereits berücksichtigt. Das Agio beläuft<br />

sich auf rd. AUD 6.750.000. Unter Berücksichtigung<br />

des Agios wird das Eigenkapital AUD 141.756.000<br />

betragen.<br />

Die Einlage der Anleger zzgl. 5 % Agio ist frühestens<br />

zum 12. Dezember 2008 zu erbringen (Details hierzu<br />

sind Tz. 15 „Abwicklungshinweise“ zu entnehmen).<br />

58<br />

Für die Anleger, die zu einem späteren Zeitpunkt beitreten,<br />

erfolgt die Einzahlung bzw. der Einzug zum 20.<br />

des auf die Zeichnung folgenden Monats bzw., sofern<br />

dies kein Werktag ist, zum nächstfolgenden Werktag.<br />

Die im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

vorgesehene Schließung dieses Beteiligungsangebots<br />

soll grundsätzlich zum 30. Juni 2009 erfolgen, sofern<br />

nicht die geschäftsführende Kommanditistin den Platzierungszeitraum<br />

bis zum 30. Juni 2010 verlängert.<br />

Der Kaufpreis für das Fondsobjekt ist gemäß den<br />

relevanten vertraglichen Regelungen voraussichtlich<br />

am 19. Dezember 2008 fällig. Sofern der Fondsgesellschaft<br />

zu diesem Zeitpunkt nicht genügend Eigenkapital<br />

zur Verfügung steht, um das Treuhandvermögen<br />

(BF Australia 4 Trust) durch Erwerb weiterer<br />

Trustanteile zu erhöhen sowie durch Ausreichung<br />

eines Darlehens an den BF Australia 4 Trust diesem<br />

ausreichend Liquidität für die Zahlung des Kaufpreises<br />

zur Verfügung zu stellen, hat die BayernLB eine Finanzierungszusage<br />

bis maximal AUD 115 Mio. zunächst<br />

bis 30. Juni 2009 erteilt. Eine etwaige Zwischenfinanzierung<br />

von Eigenkapital soll durch das laufend eingeworbene<br />

Anlegerkapital schrittweise zurückgeführt<br />

werden (siehe hierzu 4)). Sollte das Kommanditkapital<br />

zum 30. Juni 2009 nicht oder nicht vollständig zur<br />

Verfügung stehen und die Platzierungsfrist um bis zu<br />

einem Jahr verlängert werden, müsste die Fondsgesellschaft<br />

die fehlenden Mittel weiterhin durch eine<br />

Zwischenfinanzierung abdecken. Eine verbindliche<br />

Zusage zur Verlängerung der Zwischenfinanzierung<br />

durch die BayernLB liegt derzeit nicht vor und müsste<br />

von der Fondsgesellschaft eingeholt werden (siehe<br />

hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.3).<br />

6.2 Investitionsplan<br />

2) Kaufpreis und Erwerbsnebenkosten<br />

Die Treuhänderin des Treuhandvermögens<br />

„BF Australia 4 Trust“, die <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong><br />

4 GmbH, hat mit dem Verkäufer einen Optionsvertrag<br />

geschlossen, der die Parteien berechtigt,<br />

das Fonds objekt zu einem Kaufpreis in Höhe von<br />

AUD 104.500.000 voraussichtlich zum 19. Dezember<br />

2008 zu erwerben / zu übertragen (Details hierzu<br />

siehe in Tz. 10.6). Der Kaufpreis wurde auf Basis der<br />

voraussichtlichen Mieteinnahmen für das Jahr 2008


von AUD 7.337.139 mit einer Kapitalisierungsrate<br />

von rd. 7,02 % (entspricht einem Faktor von 14,24)<br />

festgelegt.<br />

Beim Erwerb fallen Erwerbsnebenkosten an. In den<br />

Erwerbsnebenkosten ist die Stamp Duty Tax (Transfersteuer<br />

beim Ankauf von Immobilien im Bundesstaat<br />

New South Wales) in Höhe von voraussichtlich<br />

AUD 5.747.500 enthalten. Für die Rechts­ und Steuerberatung<br />

sowie für sonstige Beratung im Rahmen der<br />

Investition und der Strukturierung der Transaktion,<br />

für Maklervergütungen und Wert­ und technische<br />

Gutachten wurden auf Basis sorgfältiger Schätzungen<br />

sowie in einigen Fällen auf Grundlage bereits abgeschlossener<br />

Vereinbarungen Kosten in Höhe von<br />

AUD 1.945.000 in den Investitionsplan eingestellt.<br />

3) Gesellschaftskosten und Vergütung<br />

geschäftsführende Kommanditistin<br />

Gemäß §§ 21, 21A des Gesellschaftsvertrages der<br />

Fondsgesellschaft erhalten die geschäftsführende<br />

Kommanditistin und die Komplementärin jährlich<br />

eine Vergütung von je AUD 2.000 (die hierfür anfallende<br />

Umsatzsteuer ist in Position 9) berücksichtigt).<br />

Weiterhin wurde eine Vergütung von AUD 3.000 für<br />

den erforderlichen „Public Officer“ des Treuhandvermögens<br />

in <strong>Australien</strong> sowie eine Vergütung der<br />

Treuhandkommanditistin für das Jahr 2008 von<br />

AUD 5.000 (§ 22 des Gesellschaftsvertrages) berücksichtigt.<br />

Für die laufende Steuerberatung wurden<br />

AUD 50.000 eingestellt (ggf. anfallende Umsatzsteuer<br />

ist in Pos. 9) berücksichtigt).<br />

4) Finanzierungskosten<br />

Im Rahmen der Vereinbarung mit der BayernLB über<br />

die Bereitstellung einer ggf. erforderlichen Zwischenfinanzierung<br />

des Eigenkapitals entstand eine Bearbeitungsgebühr<br />

von AUD 100.000. Für die Stellung eines<br />

Letter of Credit im Zusammenhang mit der Optionsvereinbarung<br />

bzw. dem Kaufvertrag wurde eine Avalprovision<br />

von AUD 10.000 an die BayernLB geleistet.<br />

Des Weiteren ist in der Position Finanzierungskosten<br />

eine Rückstellung für Zwischenfinanzierungszinsen<br />

enthalten. Aus Vereinfachungsgründen geht die Prognoserechnung<br />

von einer vollständigen Einzahlung<br />

des Eigenkapitals im Dezember 2008 aus und stellt<br />

59<br />

demgemäß auch einen entsprechenden Liquiditätsabfluss<br />

für projizierte Ausschüttungen in Höhe von 6,5 %<br />

im Jahr 2009 dar. Da das Zinsniveau zzgl. der anfallenden<br />

Bankmarge für eine mögliche Zwischenfinanzierung<br />

des Eigenkapitals zum Zeitpunkt der Prospektierung<br />

deutlich über 6,5 % liegt, wurde aus Gründen<br />

der kaufmännischen Vorsicht, für den Fall, dass das<br />

Eigenkapital zu einem späteren Zeitpunkt eingezahlt<br />

wird und die Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals<br />

durch die BayernLB in Anspruch genommen werden<br />

muss, eine Rückstellung gebildet. Die Verzinsung der<br />

Zwischenfinanzierung erfolgt auf variabler Basis in<br />

Anlehnung an den AUD­BBSW (allgemeiner Basissatz<br />

für Finanzierungen in <strong>Australien</strong>) je nach Zinsbindungsfrist<br />

zzgl. einer vereinbarten Marge und zzgl.<br />

der jeweiligen Liquiditätskosten der Bank. Für den<br />

nicht in Anspruch genommenen Kreditbetrag sind<br />

jährlich Bereitstellungszinsen von 0,25 % zumindest<br />

bis zum nächsten Zinstermin zu entrichten. Für den<br />

Zwischenfinanzierungszins und die Bereitstellungsprovision<br />

wurde eine Rückstellung in Höhe von<br />

AUD 1.351.054 gebildet. Diese Kosten sind im Betrag<br />

der Finanzierungskosten als Schätzposition enthalten.<br />

Die Mieteinnahmen im Jahr 2008 (rd. AUD 236.682)<br />

wurden mit den Finanzierungskosten verrechnet.<br />

Sollten der tatsächliche Zinsaufwand und die Bereitstellungskosten<br />

höher sein als AUD 1.351.054 zzgl.<br />

der eingesparten anteiligen Ausschüttung von 6,5 %,<br />

geht dieser erhöhte Aufwand zulasten der Liquiditätsreserve.<br />

Auch eine Kürzung oder Aussetzung<br />

der prognostizierten Ausschüttungen wäre in einem<br />

solchen Fall nicht völlig auszuschließen (Details hierzu<br />

siehe in Tz. 3.3.3).<br />

5) Finanzierungsvermittlung<br />

Für die Vermittlung der Bereitstellung einer Zwischenfinanzierung<br />

des Eigenkapitals erhält die <strong>Real</strong> I.S. von<br />

der Fondsgesellschaft eine Vergütung von insgesamt<br />

AUD 1.437.500.<br />

6) Objektaufbereitung und Konzeption<br />

Für die Konzeption und die Objektaufbereitung erhält<br />

die <strong>Real</strong> I.S. von der Fondsgesellschaft eine Vergütung<br />

in Höhe von insgesamt AUD 175.000 (die anteilige<br />

Umsatzsteuer ist in Position 9) berücksichtigt).


7) Eigenkapitalbeschaffung<br />

Für die Vermittlung des erforderlichen Eigenkapitals<br />

erhält die <strong>Real</strong> I.S. bzw. weitere mit dem Vertrieb<br />

beauftragte Unternehmen eine Vergütung von<br />

der Fondsgesellschaft in Höhe von insgesamt<br />

AUD 12.150.000 inkl. Agio.<br />

8) Platzierungsgarantie<br />

Für die Übernahme der Platzierungsgarantie<br />

erhält die <strong>Real</strong> I.S. eine Vergütung von insgesamt<br />

AUD 7.830.000.<br />

9) Nicht abzugsfähige Vorsteuer<br />

Die Umsatzsteuer, die auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

auf Leistungen in Deutschland erhoben<br />

wird, ist voraussichtlich nicht erstattungsfähig. Der<br />

voraus sichtlich nicht abzugsfähige und damit nicht<br />

erstattungsfähige Anteil wird kumuliert für alle betreffenden<br />

Positionen des Investitions­ und Finan­<br />

z ierungsplans ausgewiesen und erhöht das Gesamtinvestitionsvolumen<br />

um AUD 116.660.<br />

10) Liquiditätsreserve<br />

Einzelne Ansätze der in der Mittelverwendung angegebenen<br />

Positionen können sich verändern.<br />

Die Kosten gemäß Investitionsplan sind weitestgehend<br />

fixiert, sodass keine signifikanten Kostenüberschreitungen<br />

zu erwarten sind. Geringere Kosten als<br />

prospektiert erhöhen die Liquiditätsreserve. Höhere<br />

Kosten gehen zulasten der Liquiditätsreserve.<br />

60


7. Prognoserechnung<br />

Die Prognoserechnung projiziert die zukünftige<br />

Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben und somit<br />

einen aus heutiger Sicht möglichen Ergebnisverlauf<br />

des Immobilieninvestments. Eine Verwendung der<br />

Nettoeinnahmen für Zwecke, die nicht nachstehend<br />

dargelegt sind, ist nicht vorgesehen. Diese in die Zukunft<br />

gerichteten Aussagen beruhen auf dem für die<br />

Fondsgesellschaft erstellten Beteiligungskonzept, das<br />

nach gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen<br />

Planungen und Einschätzungen entwickelt<br />

wurde. Die Prognosesicherheit der Annahmen nimmt<br />

für die weiter in der Zukunft liegenden Annahmen<br />

ab. Es muss daher mit materiellen Abweichungen von<br />

diesen Annahmen gerechnet werden (siehe hierzu die<br />

Hinweise in Tz. 3, insbesondere auch in Tz. 3.3). Durch<br />

Änderungen in den gesetzlichen Bestimmungen, der<br />

Rechtsprechung und / oder Verwaltungsauffassung in<br />

Deutschland sowie in <strong>Australien</strong>, durch Änderungen<br />

gegenüber den An nahmen zur Entwicklung des<br />

Immobilienmarktes und der entsprechenden Vermietungs­<br />

und Veräußerungsbedingungen betreffend das<br />

Fondsobjekt oder durch Änderungen bei den zugrunde<br />

liegenden abgeschlossenen und beabsichtigten<br />

vertraglichen Vereinbarungen können sich erhebliche<br />

Veränderungen der wirtschaftlichen und steuerlichen<br />

Eckdaten der Beteiligung ergeben.<br />

Die Einkünfte aus der Vermietung des Fondsobjektes<br />

sind auf der Ebene des Treuhandvermögens (BF Australia<br />

4 Trust) bzw. anschließend <strong>–</strong> unter Anrechnung<br />

des steuerlichen Ergebnisses und möglicher Steuerzahlungen<br />

auf der Ebene des Treuhandvermögens <strong>–</strong><br />

von der Fondsgesellschaft in <strong>Australien</strong> zu versteuern.<br />

Insbesondere aufgrund von steuerlichen Verlustvorträgen<br />

kommt es jedoch im Rahmen der Prognoserechnung<br />

voraussichtlich erst mit der Veräußerung<br />

der Fondsimmobilie zu einer tatsächlichen Steuerzahllast<br />

in <strong>Australien</strong> (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.4<br />

bzw. weitere Details in Tz. 7.4). Die Anleger selbst<br />

müssen auf der Grundlage der Fondskonzeption und<br />

der aktuellen Rechtslage keine persönliche Steuererklärung<br />

im Rahmen dieser Beteiligung in <strong>Australien</strong><br />

abgeben (zu den steuerlichen Details siehe Tz. 11<br />

„Steuerliche Grundlagen“). Die Initiatorin geht in der<br />

Prognoserechnung von einer möglichen Haltedauer<br />

bis zum Ende des Jahres 2019 aus, was aus Sicht der<br />

Anleger einer Beteiligungsdauer von ca. elf Jahren<br />

entsprechen würde. Die Prognoserechnung wurde<br />

exemplarisch bis zum 31. Dezember 2019 abgebildet<br />

63<br />

und ein (direkter oder indirekter) Verkauf des Fondsobjektes<br />

wurde zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der<br />

Prognoserechnung angenommen (siehe hierzu die<br />

Hinweise in Tz. 3.3.9). Die Prognoserechnung beruht<br />

in Verbindung mit den Ansätzen des Investitions­ und<br />

Finanzierungsplanes auf der Annahme, dass die Platzierung<br />

des erforderlichen Kommanditkapitals (zzgl.<br />

Agio) zum 12. Dezember 2008 erfolgt ist. Für eine<br />

längere Platzierungsdauer ist im Investitions­ und<br />

Finanzierungsplan eine kalkulatorische Rückstellung<br />

für Finanzierungskosten berücksichtigt. Sollte diese<br />

Rückstellung nicht ausreichen, gehen die weiteren<br />

Finanzierungskosten zulasten der Liquiditätsreserve<br />

(siehe hierzu Tz. 3.3.3). Ein Betrag von AUD 982.061<br />

aus der kalkulatorischen Rückstellung für Finanzierungskosten<br />

für das Jahr 2009 ist aus Gründen der<br />

kaufmännischen Vorsicht in der Liquiditätsbetrachtung,<br />

nicht aber in der steuerlichen Betrachtung<br />

berücksichtigt.<br />

Bei dem Investment handelt es sich um ein Investment<br />

in AUD. Sofern Anleger ihre Kapitaleinlage<br />

durch einen Umtausch von EUR in AUD leisten bzw.<br />

ihren AUD­Mittelrückfluss (Ausschüttungen und<br />

anteiliger Veräußerungserlös) in EUR transferieren,<br />

ist der Anleger einer entsprechenden Wechselkursschwankung<br />

mit möglichen positiven oder negativen<br />

Auswirkungen auf die Rentabilität aus der Beteiligung<br />

ausgesetzt (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.10).<br />

Auf den Ausweis ggf. anfallender australischer<br />

Umsatzsteuer (sog. Goods and Services Tax) wurde<br />

verzichtet, da diese auf Mieter des Fondsobjekts<br />

umlegbar und als Vorsteuer erstattungsfähig sind. Die<br />

auf die umsatzsteuerbaren Leistungen in Deutschland<br />

entfallenden Umsatzsteuerbeträge, die voraussichtlich<br />

nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden<br />

können, sind in den betreffenden Positionen enthalten.<br />

Alle Beträge im Rahmen der Prognoserechnung<br />

sind in AUD.<br />

Die Positionen in der Prognoserechnung stellen<br />

die Einnahmen und Ausgaben auf der Ebene des<br />

Treuhandvermögens (BF Australia 4 Trust) sowie<br />

der Fondsgesellschaft auf konsolidierter Basis dar.<br />

Rundungsdifferenzen in dieser konsolidierten<br />

Darstellung sind möglich.


Prognoserechnung in AUD<br />

Prognose in AUD<br />

1. Einnahmen<br />

Mieteinnahmen 7.685.228 7.937.410 8.196.928 8.345.488<br />

Zinseinnahmen 264.164 890.077 875.205 852.541<br />

Netto­Veräußerungserlös 0 0 0 0<br />

Summe der Einnahmen 7.949.392 8.827.487 9.072.133 9.198.029<br />

2. Fonds- und Bewirtschaftungskosten<br />

Haftungs­ und Geschäftsführungsvergütung 7.760 7.760 7.760 7.760<br />

Vergütung Treuhandkommanditistin 23.800 24.276 24.762 25.257<br />

Vergütungen für Geschäftsbesorgung und Beratung 145.512 149.899 154.412 146.551<br />

Gesellschaftskosten 171.900 176.138 180.481 184.931<br />

Nicht umlegbare Betriebsneben­ und Instandhaltungskosten 50.283 51.749 53.408 651.168<br />

Summe der Ausgaben 399.255 409.822 420.822 1.015.666<br />

Einnahmenüberschuss vor Steuern in <strong>Australien</strong> 7.550.137 8.417.665 8.651.311 8.182.363<br />

3. Voraussichtliches steuerliches Ergebnis in <strong>Australien</strong><br />

Steueraufwand in <strong>Australien</strong> 0 0 0 0<br />

Einnahmenüberschuss nach Steuern in <strong>Australien</strong> 7.550.137 8.417.665 8.651.311 8.182.363<br />

4. Ausschüttung nach Steuern in <strong>Australien</strong><br />

Ausschüttung Liquiditätsreserve bei Veräußerung<br />

Ausschüttung an Kommanditisten/Treugeber (gesamt) 8.775.390 8.775.390 8.775.390 8.775.390<br />

Ausschüttung nach Steuern in <strong>Australien</strong> in % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 %<br />

5. Liquiditätsreserve (konsolidiert) 5.342.715 4.984.990 4.860.911 4.267.884<br />

6. Voraussichtliches steuerliches Ergebnis in Deutschland<br />

Einkünfte in <strong>Australien</strong> unter Progressionsvorbehalt in % des<br />

EK ohne Agio<br />

64<br />

1<br />

2009<br />

2<br />

2010<br />

3<br />

2011<br />

4<br />

2012<br />

3,30 % 3,77 % 3,95 % 3,62 %<br />

Steuerliches Ergebnis in Deutschland in % des EK ohne Agio 0,20 % 0,66 % 0,65 % 0,63 %


5<br />

2013<br />

6<br />

2014<br />

7<br />

2015<br />

8<br />

2016<br />

65<br />

9<br />

2017<br />

10<br />

2018<br />

11<br />

2019<br />

Veräußerung<br />

31.12.2019<br />

8.765.717 9.041.123 9.371.205 9.676.830 9.992.426 10.136.289 10.952.666 0<br />

837.251 861.030 881.197 924.283 954.071 942.131 696.982 0<br />

0 0 0 0 0 0 0 155.134.186<br />

9.602.968 9.902.153 10.252.402 10.601.113 10.946.497 11.078.420 11.649.648 155.134.186<br />

7.760 7.760 7.760 7.760 7.760 7.760 7.760 0<br />

25.762 26.277 26.803 27.339 27.885 28.443 29.012 0<br />

159.074 168.739 156.816 180.142 160.968 167.967 202.348 0<br />

189.491 194.164 198.952 203.859 208.887 214.040 219.320 0<br />

355.799 78.923 1.090.286 63.002 1.474.246 1.218.166 69.907 0<br />

737.885 475.862 1.480.617 482.102 1.879.747 1.636.376 528.347 0<br />

8.865.083 9.426.291 8.771.785 10.119.011 9.066.750 9.442.044 11.121.301 155.134.186<br />

0 0 0 0 0 0 0 12.841.465<br />

8.865.083 9.426.291 8.771.785 10.119.011 9.066.750 9.442.044 11.121.301 142.292.721<br />

5.264.724<br />

8.775.390 8.775.390 8.775.390 9.450.420 9.450.420 9.450.420 11.137.995 147.557.445<br />

6,50% 6,50% 6,50% 7,00% 7,00 % 7,00 % 8,25 % 109,30 %<br />

4.357.577 5.008.478 5.004.874 5.673.464 5.289.795 5.281.418 5.264.724 0<br />

4,14 % 4,54 % 4,04 % 5,00 % 4,20 % 4,49 % 5,91 % 0,00 %<br />

0,62 % 0,64 % 0,65 % 0,68 % 0,71 % 0,70 % 0,52 % 0,00 %


7.1 Einnahmen<br />

7.1.1 Mieteinnahmen<br />

Der Großteil der Mieteinnahmen, rd. 97 %, ergibt sich<br />

aus den langfristig fixierten Mietverhältnissen mit der<br />

Commonwealth Bank of Australia (CBA). Die Mietverträge<br />

für die maßgeblichen Büro­ und Lagerflächen<br />

als auch die <strong>Park</strong>plätze enden jeweils zum 16. August<br />

2019. Die restlichen rd. 3 % Mieteinnahmen stammen<br />

von mehreren Einzelhandelsmietern mit unterschiedlichen<br />

Konditionen (Details hierzu siehe in Tz. 5 bzw.<br />

Tz. 10).<br />

Für die Prognoserechnung wurden grundsätzlich die<br />

Mieteinnahmen für die vermietbaren Flächen und<br />

<strong>Park</strong>plätze entsprechend der Regelungen in den Mietverträgen<br />

angesetzt. Die Mieteinnahmen für das Jahr<br />

2008 ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des erbbaurechts­<br />

ähnlichen Rechts am Fondsobjekt (19. bis 31. Dezember<br />

2008) sind im Investitions­ und Finanzierungsplan<br />

berücksichtigt. (siehe hierzu Tz. 6.2 in Position 4)).<br />

Die Mieteinnahmen im Jahr 2009 belaufen sich auf<br />

rd. AUD 7.685.228. Gemäß den mietvertraglichen<br />

Regelungen finden jährliche Anpassungen statt. Im<br />

Falle des Mietvertrages mit der CBA für die Büro­ und<br />

Lagerflächen bzw. die <strong>Park</strong>plätze werden die Mieten<br />

jährlich immer zum 17. August um jeweils 3,25 %<br />

erhöht. Auch die Mieteinnahmen für die weiteren<br />

Flächen und <strong>Park</strong>plätze unterliegen festen jährlichen<br />

Mietsteigerungsklauseln (Details siehe Tz. 5.5 bzw.<br />

Tz. 10).<br />

Der Ansatz der Mieteinnahmen lehnt sich neben<br />

den mietvertraglichen Grundlagen eng an das Wertgutachten<br />

des lokalen Wertgutachters von Colliers<br />

International in <strong>Sydney</strong> an, das im Rahmen der<br />

Vertragsverhandlungen zum Erwerb des Fondsobjekts<br />

erstellt wurde. Dieses ist insbesondere hinsichtlich<br />

der Annahmen für die Wiedervermietung der Flächen<br />

nach Ablauf der relevanten Mietverträge (z. B. für die<br />

Einzelhandelsflächen) von Bedeutung.<br />

7.1.2 Zinseinnahmen<br />

In dieser Position sind die Zinserträge aus der Anlage<br />

der Liquiditätsreserve dargestellt. Aus Gründen der<br />

kaufmännischen Vorsicht wurden im Jahr 2009 lediglich<br />

die zwischenzeitlich auflaufenden Mieteinnahmen<br />

mit einem Zinssatz von 6,5 % p. a. verzinst. Erst<br />

66<br />

ab dem Jahr 2010 wurde zusätzlich die eigentliche<br />

Liquiditätsreserve mitverzinst. Des Weiteren wurde<br />

eine Verzinsung der prognostizierten unterjährig anzusparenden<br />

Ausschüttung für sechs Monate berücksichtigt,<br />

da diese erst zur Jahresmitte des Folgejahres<br />

ausgekehrt wird (siehe zu dieser Position auch die<br />

Hinweise in Tz. 3.3, insbesondere in Tz. 3.3.7).<br />

7.1.3 Veräußerungserlös<br />

Die Prognoserechnung geht davon aus, dass das<br />

Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2019 direkt oder<br />

indirekt veräußert wird (siehe hierzu auch Tz. 3.3.9<br />

bzw. die Sensitivitätsanalysen in Tz. 8). Tatsächlich<br />

kann sich eine kürzere oder auch längere Halte dauer,<br />

z. B. aufgrund der tatsächlichen Entwicklung auf<br />

dem Immobilienmarkt oder aus anderen Gründen,<br />

ergeben. Als Brutto­Veräußerungserlös wurde ein<br />

Wert von AUD 166.544.640 berücksichtigt, der sich<br />

wie folgt berechnet: Die prognostizierten Mieteinnahmen<br />

für das Jahr 2020 (AUD 11.693.409) wurden<br />

mit einem Faktor von rd. 14,24 und damit mit dem<br />

gleichen Wert wie zum Zeitpunkt des Ankaufs des<br />

Fondsobjektes kalkuliert. Die Mieteinnahmen für die<br />

Anschlussvermietung basieren auf dem vom lokalen<br />

Marktexperten Colliers International, <strong>Sydney</strong>, zur Verfügung<br />

gestellten Wertgutachten. Für die Ermittlung<br />

der Marktmiete zum Jahr 2020, das Basisjahr für die<br />

Ermittlung des Verkaufspreises, wurden die aktuellen<br />

Marktmieten gemäß Gutachten von Colliers International<br />

mit deren Annahmen zur durchschnittlichen<br />

Mietsteigerung von 3,9 % p. a. über den Betrachtungszeitraum<br />

angesetzt. Gemäß Wertgutachten liegt<br />

die Marktmiete bspw. bei den Büroflächen bei ca.<br />

AUD 295 pro m² p. a. Im Vergleich dazu liegt die<br />

Objektmiete per Ende 2008 bei AUD 292,70 pro m² p. a.<br />

Es wurden weiterhin kalkulatorische Verkaufsnebenkosten<br />

(z. B. für Anwalts­ oder Beratungskosten) von<br />

AUD 416.362 (entspricht 0,25 % bezogen auf den<br />

projizierten Brutto­Veräußerungserlös) berücksichtigt.<br />

Des Weiteren geht die Prognoserechnung davon<br />

aus, dass der Mietvertrag für die Büro­ und Lagerflächen<br />

bzw. die <strong>Park</strong>plätze von der CBA verlängert<br />

wird (zu den Auswirkungen bei anderen Annahmen<br />

siehe Tz. 8 „Prognostizierter Beteiligungserfolg und<br />

Sensitiv itätsanalysen“). Als marktübliches Zugeständnis<br />

(sog. Incentive) an die CBA für die Verlängerung des<br />

Mietvertrags wurde ein Betrag von AUD 2.941.446


eingeräumt, z. B. für die Durchführung von Renovierungsmaßnahmen<br />

oder für Innenausbauten (sog. Fit<br />

Out) durch den Mieter. Diese kalkulatorisch angesetzten<br />

Kosten und Aufwendungen im Volumen von<br />

rd. drei Monatsmieten im Zusammenhang mit der<br />

projizierten Mietvertragsverlängerung wurden aus<br />

Vereinfachungsgründen als Aufwand gegen den Veräußerungserlös<br />

gerechnet.<br />

Der Vermieter ist unter den Mietverträgen für strukturelle<br />

Reparaturen verantwortlich. Nachdem die<br />

Fondsimmobilie im Jahr 2019 ca. zwölf Jahre alt sein<br />

wird, wurden Kosten für Revitalisierungsmaßnahmen<br />

in Höhe von AUD 8.052.646 angesetzt. Um diesem<br />

Umstand gegenüber einem potenziellen Käufer<br />

Rechnung zu tragen, wurden diese Kosten vom projizierten<br />

Veräußerungserlös abgezogen. Der angesetzte<br />

geschätzte diesbezügliche Revitalisierungsaufwand<br />

basiert auf der Annahme von heute marktüblichen<br />

Kosten von AUD 220 / m², gemäß der Analyse des<br />

lokalen Gutachters aus Gründen der kaufmännischen<br />

Vorsicht indexiert mit 4,39 % über den prognostizierten<br />

Betrachtungszeitraum von elf Jahren.<br />

Unter Berücksichtigung des prognostizierten geschätzten<br />

Steueraufwands sowie der Liquiditätsreserve<br />

im Jahr des Verkaufs ergibt sich unter diesen<br />

Annahmen ein Ausschüttungsbetrag in Höhe von<br />

AUD 147.557.445. Nachstehende Übersicht fasst die<br />

Kalkulation der Berechnung der Ausschüttung aus<br />

dem Veräußerungserlös nach Abzug aller vorstehend<br />

dargestellten geschätzten und angesetzten Kosten<br />

und Aufwendungen zusammen:<br />

Brutto­Veräußerungserlös 166.544.640<br />

Verkaufsnebenkosten ­ 416.362<br />

Mietzugeständnis an CBA ­ 2.941.446<br />

Revitalisierungskosten ­ 8.052.646<br />

Netto-Veräußerungserlös 155.134.186<br />

Steueraufwand in <strong>Australien</strong> ­ 12.841.465<br />

Liquiditätsreserve 5.264.724<br />

Ausschüttung 147.557.445<br />

67<br />

7.2 Fonds- und Bewirtschaftungskosten<br />

7.2.1 Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin und die<br />

Komplementärin der Fondsgesellschaft erhalten ab<br />

dem Jahr 2008 eine Vergütung von jeweils AUD 2.000<br />

zzgl. deutscher Umsatzsteuer. Die Vergütung des aus<br />

steuerlichen Gründen in <strong>Australien</strong> erforderlichen<br />

sog. „Public Officer“ des Treuhandvermögens beträgt<br />

geschätzt rd. AUD 3.000 p. a. Diese Beträge wurden<br />

im Rahmen der Prognoserechnung kalkulatorisch<br />

berücksichtigt.<br />

7.2.2 Vergütung Treuhandkommanditistin<br />

Die Vergütung für die Treuhandkommanditistin<br />

beträgt im Jahr 2008 AUD 5.000 zzgl. deutscher Umsatzsteuer<br />

und ist im Investitions­ und Finanzierungsplan<br />

(Tz. 6) berücksichtigt. Ab dem Jahr 2009 beträgt<br />

diese Vergütung AUD 20.000 p. a. zzgl. deutscher Umsatzsteuer,<br />

wobei diese Vergütung, erstmals für das<br />

Jahr 2010, um jährlich 2,0 % ansteigend vereinbart ist.<br />

Der entsprechende Aufwand wurde im Rahmen der<br />

Prognoserechnung berücksichtigt.<br />

7.2.3 Vergütungen für Geschäftsbesorgung<br />

und Beratung<br />

Gemäß dem Geschäftsbesorgungs­ / Fondsverwaltungsvertrag<br />

zwischen der <strong>Real</strong> I.S. und der Fondsgesellschaft<br />

fällt ab 2009 eine jährliche Vergütung in<br />

Höhe von AUD 10.000 zzgl. deutscher Umsatzsteuer<br />

an (weitere Details hierzu siehe in Tz. 10). Dem Beratungs­<br />

und Servicevertrag zwischen der <strong>Real</strong> I.S.<br />

und der Treuhänderin des australischen Trusts zufolge<br />

beträgt die jährliche Vergütung ab dem Jahr 2009<br />

1,75 % des Netto­Cashflows aus dem Objekt, mindestens<br />

aber AUD 130.000 (ggf. zzgl. deutscher Umsatzsteuer,<br />

diese fällt aber voraussichtlich aufgrund der<br />

Art der Tätigkeiten unter diesem Vertrag nicht an und<br />

ist insofern auch nicht berücksichtigt). Der entsprechende<br />

Aufwand wurde im Rahmen der Prognoserechnung<br />

berücksichtigt.<br />

7.2.4 Gesellschaftskosten<br />

Die Position Gesellschaftskosten umfasst die Kostenschätzung<br />

für die laufende Buchhaltung, den Jahresabschluss,<br />

die Erstellung der Steuererklärungen und<br />

die steuerliche Betreuung, für rechtliche Beratung sowie<br />

für Büro­, Marketing­, Beirats­, Wirtschaftsprüfer­,


Gesellschafts­ und Sachverständigentätigkeiten für die<br />

Fondsgesellschaft und die <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4<br />

GmbH als Treuhänderin des Treuhandvermögens.<br />

Ab dem Jahr 2009 wurden Kosten auf Ebene der<br />

Fondsgesellschaft in Höhe von AUD 10.000 zzgl. deutscher<br />

Umsatzsteuer und auf Ebene der <strong>Bayernfonds</strong><br />

<strong>Australien</strong> 4 GmbH als Treuhänderin des Treuhandvermögens<br />

in Höhe von AUD 160.000 ggf. inkl. deutscher<br />

Umsatzsteuer angenommen. Diese Beträge werden ab<br />

dem Jahr 2010 jährlich mit 2,0 % bzw. 2,5 % indexiert.<br />

Da es sich bei diesen Positionen um Schätzungen<br />

künftigen Aufwands handelt, ist nicht auszuschließen,<br />

dass die angesetzten Beträge nicht ausreichen, um<br />

den Aufwand für die Kosten der Gesellschaft und des<br />

Treuhandvermögens tatsächlich zu decken (siehe hierzu<br />

die Hinweise in Tz. 3.3, insbesondere in Tz. 3.3.6).<br />

Es ist auch nicht auszuschließen, dass einzelne Kosten<br />

nicht in AUD sondern in EUR an die entsprechenden<br />

Dienstleister zu zahlen sein werden. Hieraus können<br />

Vor­ und Nachteile aus der Entwicklung der Wechselkurse<br />

resultieren (siehe hierzu auch Tz. 3.3.10).<br />

Abweichungen gehen zugunsten oder zulasten der<br />

Liquiditätsreserve.<br />

7.2.5 Nicht umlegbare Betriebsneben- und<br />

Instandhaltungskosten<br />

Der Mietvertrag mit der CBA betreffend die Büro­ und<br />

Lagerflächen sieht vor, dass wesentliche Betriebsneben­<br />

und Instandhaltungskosten für das Fondsobjekt,<br />

mit Ausnahme struktureller Investitionen und Reparaturen<br />

(vergleichbar Reparaturen an „Dach und Fach“),<br />

vom Mieter zu tragen sind (sog. Double­Net­Lease).<br />

Einige wenige Ausnahmen bzgl. der Betriebsnebenkosten<br />

im Mietvertrag mit der CBA sind als nicht<br />

umlegbare Kosten auf Schätzbasis berücksichtigt<br />

(Einzelheiten zum Mietvertrag siehe in Tz. 10). Dabei<br />

lehnen sich die diesbezüglichen Annahmen eng an<br />

die Analyse des lokalen Wertgutachters von Colliers<br />

International, <strong>Sydney</strong>, an. Bei den Einzelhandelsmietverträgen<br />

handelt es sich um sog. „Semi­Gross“­Mietverträge,<br />

wobei die Betriebsnebenkosten nur bzgl.<br />

weiterer Kostensteigerungen und daher nur zum Teil<br />

auf den jeweiligen Mieter umlegbar sind (Details zu<br />

diesen Mietverträgen siehe in Tz. 5.5 bzw. Tz. 10). In<br />

der Prognose wurden daher <strong>–</strong> auch in Anlehnung an<br />

die Analyse des lokalen Experten von Colliers International<br />

<strong>–</strong> rd. 3 % der Betriebsnebenkosten als nicht<br />

68<br />

umlagefähig angenommen. Siehe hierzu auch die<br />

Hinweise in Tz. 3.3.<br />

Die Laufzeiten der Mietverträge über die Einzelhandelsflächen<br />

betragen zwischen fünf und sieben<br />

Jahren. In der Prognoserechnung wurden entsprechende<br />

Kosten für Wiedervermietung (z. B. mietfreie<br />

Zeiten, Vermittlergebühren) in Ansatz gebracht. Über<br />

den Betrachtungszeitraum wurden hierfür Kosten von<br />

AUD 737.460 berücksichtigt. Dabei entstammen diese<br />

Ansätze dem Wertgutachten und der Analyse von<br />

Colliers International, <strong>Sydney</strong>.<br />

In der Prognoserechnung wurden weiterhin Kostenschätzungen<br />

gemäß dem Wertgutachten bzw. der<br />

Analyse von Colliers International, <strong>Sydney</strong>, bzgl. der<br />

Instandhaltungs­ und Investitionskosten des Vermieters<br />

in das Fondsobjekt für die gesamte Prognosedauer<br />

berücksichtigt. Über den Betrachtungszeitraum<br />

wurden strukturelle bzw. nicht auf die Mieter umlegbare<br />

Instandhaltungs­ und Investitionskosten des<br />

Vermieters in das Fondsobjekt von insgesamt AUD<br />

3.765.555 kalkuliert, die, da bei diesem neuen Objekt<br />

aus dem Jahr 2007 noch umfangreiche Garantien und<br />

Gewährleistungen bestehen, allerdings erst ab dem<br />

Jahr 2012 anfallen, wenn die ersten Mietverträge<br />

der Einzelhandelsflächen auslaufen. Ein technisches<br />

Gutachten der australischen Experten von Napier &<br />

Blakeley, das im Rahmen der Ankaufsprüfung erstellt<br />

wurde, geht von deutlich geringeren Kosten im Prognosezeitraum<br />

für derartige strukturelle Reparaturen<br />

aus. Gleichwohl sind die Hinweise in Tz. 3.2.3 bzw.<br />

Tz. 3.3 zu beachten.<br />

7.3 Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />

in <strong>Australien</strong><br />

In <strong>Australien</strong> werden die Einkünfte aus der Vermietung<br />

zunächst auf Ebene des Treuhandvermögens<br />

besteuert. Die Einkünfte der Fondsgesellschaft aus<br />

dem Treuhandvermögen werden dann unter Anrechnung<br />

der Besteuerung auf Ebene des Treuhandvermögens<br />

separat besteuert. Der anwendbare Steuersatz<br />

in <strong>Australien</strong> beträgt derzeit 30 %. Auf dieser Grundlage<br />

berücksichtigt die Prognoserechnung in einer<br />

konsolidierten Darstellung die zum Zeitpunkt der<br />

Prospekterstellung gültigen steuerlichen Regelungen<br />

und Gesetzeslage und die anwendbare Rechtsprechung<br />

zur Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses.<br />

Bei der Ermittlung des prognostizierten steuerlichen


Ergebnisses in <strong>Australien</strong> wurde ein Gutachten von<br />

Napier & Blakeley bzgl. der zulässigen Abschreibungen<br />

hinzugezogen.<br />

Insbesondere aufgrund der projizierten Abschreibungen<br />

und der in <strong>Australien</strong> abzugsfähigen Schuldzinsen<br />

aus dem Darlehen der Fondsgesellschaft an<br />

das Treuhandvermögen ergibt sich im Betrachtungszeitraum<br />

insgesamt ein Verlustvortrag, der erst mit<br />

dem prognostizierten Veräußerungserlös ausgeglichen<br />

wird und der in der Berechnung der prognostizierten<br />

Steuerzahlung aus dem Veräußerungserlös<br />

berücksichtigt ist.<br />

Zur deutschen Steuersituation siehe Tz. 7.6.<br />

Details zur steuerlichen Betrachtung siehe in Tz. 11<br />

„Steuerliche Grundlagen“ sowie in Tz. 3.4.<br />

7.4 Ausschüttung nach Steuern in <strong>Australien</strong><br />

Die prognostizierte Ausschüttung bezieht sich auf den<br />

jeweils geleisteten Kapitalanteil (ohne Agio). Hierbei<br />

ist die Besteuerung der Fondsgesellschaft und des<br />

Treuhandvermögens in <strong>Australien</strong> bereits berücksichtigt.<br />

Die Ausschüttung ist jeweils zum 30. Juni eines<br />

jeden Folgejahres vorgesehen (für das Jahr 2009 bzw.<br />

während der Platzierungsphase des Kommanditkapitals<br />

zeitanteilig, erstmals zum 30. Juni 2010). Details<br />

zur Endausschüttung inkl. des prognostizierten<br />

Verkaufserlöses sind in Tz. 7.1.3 „Veräußerungserlös“<br />

dargestellt.<br />

7.5 Liquiditätsreserve<br />

Änderungen der einzelnen Posten gegenüber den<br />

Ansätzen der Prognoserechnung gehen zunächst<br />

grundsätzlich zugunsten oder zulasten der Liquiditätsreserve.<br />

Die Liquiditätsreserve setzt sich aus der<br />

Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft und der<br />

Liquiditätsreserve des vorgeschalteten Treuhandvermögens<br />

zusammen und wird verzinslich angelegt.<br />

7.6 Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />

in Deutschland<br />

Aus deutscher steuerlicher Sicht handelt es sich<br />

bei den Einkünften der Fondsgesellschaft aus der<br />

Vermietung des Fondsobjekts in <strong>Australien</strong> um<br />

Ein künfte aus Vermietung und Verpachtung, die<br />

69<br />

aufgrund des zwischen <strong>Australien</strong> und Deutschland<br />

bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens<br />

(DBA D / AUS) in Deutschland von der Einkommensteuer<br />

unter Progressionsvorbehalt freigestellt sind.<br />

Für die Ermittlung des Progressionsvorbehalts wird<br />

das anteilige steuerliche Ergebnis eines Anlegers<br />

aus der Fondsgesellschaft seinem in Deutschland<br />

zu versteuernden Einkommen zugeschlagen. Der<br />

Steuersatz, der auf dieses Ergebnis anwendbar ist,<br />

ist dann auf das Einkommen des Anlegers ohne die<br />

Einnahmen aus dieser Beteiligung anzuwenden. Die<br />

prospektierte Haltedauer des Anteils an der Fondsgesellschaft,<br />

des Fondsobjekts sowie der Anteile am<br />

Treuhandvermögen übersteigt jeweils zehn Jahre.<br />

Selbst wenn Gewinne aus der Veräußerung des<br />

Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen<br />

in Deutschland nicht nach dem DBA D / AUS von der<br />

Einkommensteuer freigestellt sein sollten, kann der<br />

Anleger den anteiligen Veräußerungsgewinn nach<br />

gegenwärtiger Rechtslage in Deutschland ggf. steuerfrei<br />

vereinnahmen, da kein privates Veräußerungsgeschäft<br />

vorliegt und soweit die Voraussetzungen<br />

gewerblichen Grundstückshandels nicht vorliegen<br />

(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.4 bzw. weitere<br />

Details in Tz. 11). In der Prognoserechnung wird die<br />

Einkommensteuerfreiheit anteiligen Veräußerungsgewinns<br />

auf Ebene des Anlegers unterstellt.<br />

Für die Zinseinnahmen aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />

wird davon ausgegangen, dass Deutschland<br />

als Wohnsitzstaat der Anleger das Besteuerungsrecht<br />

für diese Einkünfte aus Kapitalvermögen hat. Im<br />

Ausland (z. B. <strong>Australien</strong>) ggf. erhobene und nicht<br />

erstattungsfähige Quellensteuer kann ggf. beim Anleger<br />

nach den Vorgaben des § 34c EStG auf dessen<br />

deutsche Einkommensteuer angerechnet werden.<br />

In der Prognoserechnung sind die Effekte aus der<br />

möglichen Besteuerung der Zinseinnahmen auf Anlegerebene<br />

u. a. aufgrund der Tatsache, dass diese ggf.<br />

zum individuellen Steuersatz erfolgt, nicht berücksichtigt<br />

(siehe hierzu ggf. den Beispielsfall in Tz. 8,<br />

der die möglichen Effekte beispielhaft berücksichtigt).<br />

Die Zinseinnahmen sind im Hinblick auf die Haupttätigkeit<br />

der Fondsgesellschaft von untergeordneter<br />

Bedeutung.


8. Prognostizierter Beteiligungserfolg und<br />

Sensitivitätsanalysen<br />

8.1 Darstellung des prognostizierten Beteiligungserfolges<br />

über den Prognosezeitraum 2008<strong>–</strong>2019<br />

Die nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten<br />

jährlichen Ertrag nach australischer Steuer für eine<br />

angenommene Beteiligung von AUD 50.000 ermittelt<br />

nach der internen Zinsfußmethode.<br />

Ertragsberechnung für eine Investition von nominal<br />

AUD 50.000 zzgl. Agio nach Steuern in <strong>Australien</strong>:<br />

Betrachtungszeitraum 2008<strong>–</strong>2019<br />

AUD<br />

Beteiligung 50.000<br />

zzgl. 5 % Agio 2.500<br />

Einzahlung insgeamt 52.500<br />

Summe der prognostizierten Erträge vor<br />

australischen Steuern inkl. Liquiditätsreserve 96.779<br />

kumulierte Steuern in <strong>Australien</strong> ­ 4.756<br />

Kapitaleinlage inkl. Agio ­ 52.500<br />

Gesamtertrag nach Steuern in <strong>Australien</strong> 39.523<br />

Zusammengefasst ergibt sich eine Prognoserendite<br />

nach australischer Steuer <strong>–</strong> ermittelt<br />

nach interner Zinsfußmethode <strong>–</strong> von jährlich 6,4 %<br />

Die Berechnung der dargestellten Prognoserendite<br />

unterliegt folgenden Annahmen:<br />

1) Das Eigenkapital inkl. Agio wurde am 12. Dezember<br />

2008 vollständig erbracht und die erste Barausschüttung<br />

wird zum 30. Juni 2010 durch geführt.<br />

2) Unterstellt werden die bei der Prospektlegung<br />

geltenden steuerlichen Vorschriften.<br />

3) Die Werte wurden aus der konsolidierten Prognose ­<br />

rechnung der Fondsgesellschaft und des australischen<br />

Treuhandvermögens (Tz. 7) abgeleitet. Die<br />

Ergebnisse beruhen auf einer Reihe von Annahmen.<br />

Rundungsdifferenzen sind möglich.<br />

4) Die Beteiligung wird von einer unbeschränkt<br />

steuerpflichtigen natürlichen Person mit Wohnsitz<br />

oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in der Bundesrepublik<br />

Deutschland und im Privatvermögen<br />

gehalten.<br />

71<br />

5) Die Ausschüttungen wurden jeweils zum 30. Juni<br />

des Folgejahres kalkuliert.<br />

6) Es wurde angenommen, dass laufende Erträge<br />

aus der Vermietung des Fondsobjektes und der<br />

Veräußerungsgewinn ausschließlich in <strong>Australien</strong><br />

zu besteuern sind und in Deutschland ggf.<br />

nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen.<br />

Die Auswirkungen aus dem Progressionsvorbehalt<br />

sind dabei, da diese sich aus der jeweiligen<br />

individuellen Situation des Anlegers ergeben,<br />

nicht berücksichtigt. Angaben zum steuerlichen<br />

Beteiligungsergebnis für Zwecke des Progressionsvorbehalts<br />

sind aus Tz. 7 „Prognoserechnung“ zu<br />

entnehmen. Es wurde eine Veräußerung zum Ende<br />

des Jahres 2019 angenommen. Die Auswirkungen<br />

betreffend die Besteuerung der anteiligen Zinseinkünfte<br />

aus der Anlage der Liquiditätsreserve auf<br />

Ebene des Anlegers sind dabei, da diese sich aus<br />

der jeweiligen individuellen Situation des Anlegers<br />

ergeben, nicht berücksichtigt (siehe hierzu Tz. 11<br />

„Steuerliche Grundlagen“).<br />

7) Für Zwecke der Renditeermittlung wurde ein Verkauf<br />

zum 31. Dezember 2019 zu einem Verkaufspreis<br />

für das Fondsobjekt in Höhe einer Kapitalisierungsrate<br />

von 7,02 % (= Faktor 14,24) bezogen<br />

auf die prognostizierten Mieteinnahmen im Jahre<br />

2020, abzgl. kalkulatorischer Verkaufskosten von<br />

0,25 % des so ermittelten Brutto­Veräußerungserlöses<br />

und Kosten für die Weitervermietung und<br />

die Revitalisierung des Fondsobjektes angenommen<br />

(vgl. hierzu Tz. 7.1.3). Die Annahme zum<br />

Verkaufspreis ist in Abhängigkeit von der im Jahr<br />

2020 tatsächlichen Immobilienmarktsituation zu<br />

sehen. Ob und wann das Fondsobjekt tatsächlich<br />

verkauft wird, obliegt einem Beschluss der Gesellschafterversammlung.<br />

8) Die dargestellte Prognoserendite beruht auf der<br />

internen Zinsfußmethode. Diese berücksichtigt<br />

neben der reinen Höhe auch den Zeitpunkt der<br />

Zahlungsein­ und ausgänge. Es wird ein Abzinsungssatz<br />

(interner Zinsfuß <strong>–</strong> IRR) ermittelt,<br />

bei dem die Summe der Barwerte der Ein­ und<br />

Auszahlungen gleich groß ist und damit zu einem<br />

Kapitalwert von null führt. Der interne Zinsfuß gibt<br />

die Verzinsung des jeweils (kalkulatorisch) gebun­


denen Kapitals an und ist nicht vergleichbar z. B.<br />

mit der Rendite von festverzinslichen Wertpapieren,<br />

bei der keine Änderung des durchschnittlich<br />

gebundenen Kapitals eintritt.<br />

Wenn sämtliche Annahmen der Prognoserechnung<br />

eintreten, ergibt sich unter den oben dargestellten<br />

Prämissen eine Rendite für den Anleger<br />

gemäß der IRR­Methode in Höhe von ca. 6,4 %<br />

jährlich nach Steuern in <strong>Australien</strong> (vor Progressionsvorbehalt<br />

und Steuern auf anteilige Zinseinkünfte<br />

aus der Anlage der Liquiditätsreserve)<br />

sowie eine durchschnittliche Kapitalbindung von<br />

ca. 105,7 % bezogen auf das von ihm eingezahlte<br />

Kapital.<br />

Der Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen verschiedenen<br />

Kapitalanlagen ist anhand des internen<br />

Zinsfußes nicht ohne Weiteres möglich. Die prognostizierte<br />

Rendite ist vielmehr die Rendite einer<br />

Investition eines Anlegers, wenn diese genau den<br />

der Berechnung zugrunde gelegten Verlauf nimmt<br />

Prognostizierte Kapitalflussrechnung<br />

Prognose in AUD Jahr<br />

0<br />

2008<br />

1) Die deutsche Steuerzahlung setzt sich zusammen aus der Besteuerung der<br />

Kapitaleinkünfte unter der Annahme, dass diese unter der Abgeltungssteuer zzgl.<br />

Solidaritätszuschlag zu besteuern sind, sowie Steuerwirkungen aus dem Progressionsvorbehalt<br />

bei einem beispielhaften Anleger wie oben dargestellt (siehe hierzu<br />

auch Tz. 11). Für die Währungsumrechnung wurde ein Kurs von AUD 1 = EUR 0,6<br />

zugrunde gelegt.<br />

72<br />

und sämtliche Annahmen eintreten. Das prognostizierte<br />

durchschnittlich gebundene Kapital veranschaulicht<br />

den Unterschied zu bspw. einem Wertpapier.<br />

Ein zum Nominalwert von 100 gekauftes<br />

festverzinsliches Wertpapier weist eine durchschnittliche<br />

Kapitalbindung von 100 % auf. Der<br />

Gesamtertrag (Überschuss aus der Beteiligung)<br />

lässt sich als Verzinsung des durchschnittlichen gebundenen<br />

Kapitals mit der ausgewiesenen Rendite<br />

nach Steuern (hier nach australischen Steuern)<br />

über die Anlagedauer darstellen.<br />

Der Gesamtertrag berechnet sich wie folgt:<br />

Gesamtertrag<br />

in AUD =<br />

durchschnittlich<br />

gebundenes<br />

Kapital in AUD x<br />

IRR-Rendite nach<br />

australischen<br />

Steuern x<br />

Prognosedauer<br />

in<br />

Jahren<br />

39.523 = 55.475 x 6,45 % x 11,05<br />

Die vorstehend angegebenen Werte sind gerundet; es<br />

können sich insoweit Rundungsdifferenzen ergeben.<br />

nominell gebundenes Kapital 52.500 52.500 49.405 46.389 43.379<br />

Gewinnausschüttung (nach Steuer in <strong>Australien</strong>) 0 0 0 0 634<br />

Steuerzahlungen in Deutschland 1) 0 ­155 ­234 ­240 ­225<br />

Eigenkapitalrückzahlung Beteiligung KG 0 3.250 3.250 3.250 2.616<br />

Summe des Rückflusses 0 3.095 3.016 3.010 3.025<br />

Haftungsvolumen 2) 0 0 0 0 0<br />

Prospektiertes Datum Rückfluss 30.06.2010 30.06.2011 30.06.2012 30.06.2013<br />

1<br />

2009<br />

2<br />

2010<br />

3<br />

2011<br />

4<br />

2012<br />

2) Haftungsvolumen der Kommanditisten/Treugeber der Fondsgesellschaft: Nach<br />

Rückfluss der Kapitaleinlage, im obigen Beispiel nach Ausschüttung des Gewinns<br />

aus der Veräußerung des Fondsobjektes, haften die Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

noch fünf Jahre in Höhe ihrer Hafteinlage für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.<br />

Die Haftsumme für Kommanditisten und die Treuhandkommanditistin<br />

beträgt je AUD 1.000. Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister gilt<br />

AUD 1 = EUR 0,6. Die Haftsumme aller über die Treuhandkommanditistin beteiligten<br />

Treugeber ist insgesamt auf AUD 1.000 begrenzt. Zum Punkt Wiederaufleben<br />

der Haftung siehe Tz. 3.5.


Abweichende Entwicklungen können die Rendite des<br />

Anlegers nachhaltig beeinflussen (siehe hierzu die<br />

Hinweise in Tz. 3).<br />

8.2 Prognostizierte Kapitalflussrechnung und<br />

nominelle Kapitalbindung<br />

Nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten<br />

Kapitalfluss, wenn die Annahmen der Prognoserechnung<br />

eintreten.<br />

Darüber hinaus enthält diese Darstellung beispielhaft<br />

die deutsche Besteuerung für einen Anleger bei einer<br />

Beteiligungssumme von AUD 50.000 zzgl. Agio mit<br />

einem zu versteuernden Einkommen von EUR 100.000<br />

p. a. bei Einzelveranlagung. Weiter wird angenommen,<br />

dass der Anleger seinen Sparerfreibetrag bereits<br />

ausgeschöpft hat, sodass die anteiligen Zinseinnahmen<br />

in Deutschland auf der Grundlage der anwendbaren<br />

Regelungen voll versteuert werden.<br />

5<br />

2013<br />

6<br />

2014<br />

7<br />

2015<br />

8<br />

2016<br />

73<br />

Die von der Treuhänderin des australischen Trusts<br />

bzw. der Fondsgesellschaft erwirtschafteten Einkünfte<br />

werden für Besteuerungszwecke den hinter der<br />

Fondsgesellschaft stehenden Gesellschaftern zugerechnet.<br />

Die steuerlichen Wirkungen in Deutschland<br />

für den einzelnen Anleger sind daher grundsätzlich<br />

von dessen individueller steuerlicher Einkommenssituation<br />

abhängig.<br />

Abweichend zur Planbilanz erfolgt hier für die Darstellungsanforderungen<br />

gemäß IDW­Standard S 4<br />

die Aufspaltung des anteiligen Jahresergebnisses in<br />

Eigenkapitalrückzahlung und Gewinnausschüttung.<br />

Das nominell gebundene Kapital ergibt sich hier aus<br />

dem eingesetzten Kapital abzgl. der Ausschüttungen<br />

an den Anleger nach Steuern.<br />

9<br />

2017<br />

10<br />

2018<br />

40.355 37.348 34.359 31.353 28.139 24.896 21.663<br />

11<br />

2019 Gesamt<br />

2.525 2.733 2.490 2.989 2.600 2.739 22.814 39.523<br />

­244 ­261 ­244 ­285 ­257 ­267 ­298 ­2.711<br />

725 517 760 511 900 761 35.959 52.500<br />

3.006 2.989 3.006 3.215 3.243 3.233 58.475 89.312<br />

0 0 0 0 0 0 1.000<br />

30.06.2014 30.06.2015 30.06.2016 30.06.2017 30.06.2018 30.06.2019 31.12.2019<br />

Rundungsdifferenzen sind möglich.


8.3 Sensitivitätsanalyse:<br />

Abweichungen von der Prognose<br />

Einflussfaktoren Gesamtrückflüsse unterschiedlicher Szenarien<br />

Negative<br />

Abweichung<br />

74<br />

gemäß<br />

Prognose<br />

Positive<br />

Abweichung<br />

8.3.1 Variation des Verkaufsfaktors 175,0 % 184,0 % 193,1 %<br />

8.3.2 Entwicklung der Marktmiete 177,1 % 184,0 % 191,5 %<br />

8.3.3 Entwicklung der Kosten 181,9 % 184,0 % 186,2 %<br />

8.3.4 Zusammentreffen der obigen Einflussfaktoren 166,6 % 184,0 % 203,5 %<br />

Der Prognoserechnung liegen Annahmen hinsichtlich<br />

der Entwicklung bestimmter Einflussfaktoren<br />

zugrunde. Die Prognose geht dabei von vorliegenden<br />

Verträgen oder Schätzungen aus. Wie die Einflussfaktoren<br />

sich nun tatsächlich entwickeln werden, ist<br />

nicht vorhersagbar. Mit der Sensitivitätsanalyse sollen<br />

daher dem Anleger die Auswirkungen von Veränderungen<br />

einzelner der Prognose zugrunde liegender<br />

Einflussfaktoren beispielhaft veranschaulicht werden.<br />

Alle anderen Annahmen bleiben unverändert. Die<br />

Sensitivitäten stellen keine „worst­case“­Betrachtung<br />

dar (siehe hierzu Tz. 3 „Risikohinweise“).<br />

Die nachfolgenden Rentabilitätsberechnungen sind<br />

über den gesamten Prognosezeitraum nach Steuern<br />

in <strong>Australien</strong> kalkuliert und vor den Effekten aus dem<br />

Progressionsvorbehalt und deutscher Steuer auf die<br />

anteiligen Kapitaleinkünfte der Anleger berechnet.<br />

Zu den Annahmen und zur Berechnungsmethode<br />

vergleiche die Ausführungen unter Tz. 6 „Investitions­<br />

und Finanzierungsplan“, Tz. 7 „Prognoserechnung“<br />

und Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“.<br />

Etwaige der <strong>Real</strong> I.S. aus Geschäftsbesorgungsverträgen<br />

zustehende erfolgsabhängige Gebühren sind aus<br />

Vereinfachungsgründen in den nachstehenden Analysen<br />

bzw. Darstellungen nicht berücksichtigt (siehe<br />

Details hierzu in Tz. 10).<br />

8.3.1 Variation des Verkaufsfaktors<br />

Die Prognoserechnung geht von einem Veräußerungs ­<br />

faktor im exemplarisch angenommenen Verkaufsjahr<br />

2019 von 14,24 aus (Details hierzu siehe in Tz. 7.1.3).<br />

Allerdings kann aus heutiger Sicht keine zuverlässige<br />

Aussage über den tatsächlichen Verkaufsfaktor zu<br />

diesem Zeitpunkt getroffen werden, da dieser von<br />

den dann gegebenen Marktverhältnissen abhängt.<br />

Für die Sensitivitätsanalyse wurden gegenüber der<br />

Prognoseannahme ein abweichendes negatives<br />

Szenario mit einem Verkaufsfaktor von 12,74 und ein<br />

positives Szenario mit einem Verkaufsfaktor von 15,74<br />

dargestellt.<br />

8.3.2 Entwicklung der Marktmiete<br />

Die Entwicklung der Marktmieten wirkt sich beim<br />

Fondsobjekt vor allem auf den Veräußerungserlös<br />

aus, da der Mietvertrag betreffend die wesentlichen<br />

Miet­ und <strong>Park</strong>flächen mit dem Hauptmieter Commonwealth<br />

Bank of Australia (CBA) langfristig bis<br />

August 2019 läuft und für diesen Zeitraum jährlich<br />

feste Steigerungen von 3,25 % vereinbart sind. Die<br />

Mietverträge mit den Einzelhändlern haben zwar<br />

kürzere Laufzeiten, wurden aber, da sie nur rd. 3 %<br />

der Gesamtmieteinnahmen ausmachen, aus Vereinfachungsgründen<br />

während der Laufzeit hinsichtlich der<br />

Sensitivitätsanalyse nicht an höhere oder niedrigere<br />

Marktmieten im Verhältnis zum Prognoseszenario<br />

angepasst. Die Sensitivitätsanalyse betrachtet daher<br />

die Marktmiete aller Flächen / Stellplätze des Fondsobjektes<br />

nur zum Zeitpunkt des Verkaufs. Dabei wurde<br />

in Abweichung zum Szenario der Prognoserechnung<br />

die Steigerung der Marktmiete um 20 % erhöht bzw.<br />

um 20 % reduziert.<br />

8.3.3 Entwicklung der Kosten<br />

Unter dem bestehenden Mietvertrag für die wesentlichen<br />

Mietflächen / den Großteil der <strong>Park</strong>plätze mit<br />

der CBA übernimmt die CBA grundsätzlich sämtliche<br />

Betriebs­, Bewirtschaftungskosten für das Fonds objekt<br />

(einschließlich Abgaben und Steuern, Kosten für<br />

laufende Instandhaltung und Reparatur), nicht jedoch


die Kosten der Fondsgesellschaft bzw. des Treuhandvermögens<br />

(z. B. Kosten für den Jahresabschluss und<br />

die rechtliche und steuerliche Beratung) sowie die<br />

Kosten für strukturelle Reparaturen und Investitionen<br />

betreffend das Fondsobjekt. Bei den Einzelhandelsmietern<br />

ist ein Teil der Kosten generell nicht umlegbar.<br />

Darüber hinaus sind in der Prognose Kosten für<br />

die Anschlussvermietung bei den Einzelhandelsmietern<br />

angesetzt. Eine weitere Kostenposition sind die<br />

Kosten für strukturelle Reparaturen und Instandhaltungsinvestitionen,<br />

sowohl laufend als auch am Ende<br />

zum Zeitpunkt der Veräußerung. Für die Sensitivitätsanalyse<br />

wurden diese Kostenpositionen zum Basisszenario<br />

um 20 % erhöht oder reduziert.<br />

8.3.4 Zusammentreffen der obigen Einflussfaktoren<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass mehrere negative<br />

Ereignisse kumulativ eintreten, mit der Folge, dass<br />

sich die Nettoeinnahmen und insbesondere der angenommene<br />

Veräußerungserlös verringert (siehe hierzu<br />

auch Tz. 3 „Risikohinweise“). Dieses Szenario stellt das<br />

Zusammentreffen der drei bereits vorstehend einzeln<br />

beschriebenen Faktorenabweichungen beispielhaft<br />

dar. Wie vorstehend bereits ausgeführt, stellen diese<br />

Sensitivitäten gleichwohl keine „worst­case“­Betrachtung<br />

dar.<br />

8.3.5 Nichtverlängerung des Mietvertrages<br />

betreffend die Büro- und Lagerflächen des<br />

Fondsobjektes durch die Commonwealth<br />

Bank of Australia (CBA)<br />

Ein entscheidender Erfolgsfaktor bei diesem Beteiligungsmodell<br />

ist der langfristige Mietvertrag für die<br />

gesamten Büro­ und Lagerflächen des Fondsobjektes<br />

mit der CBA. In der Prognoserechnung wird unterstellt,<br />

dass der Mieter den Mietvertrag im Jahr 2019<br />

verlängert. Eine Sensitivitätsanalyse soll die Auswirkungen<br />

auf die Rentabilität der Beteiligung bei Nichtausübung<br />

der Option zur Verlängerung durch die CBA<br />

untersuchen (Details hierzu siehe in Tz. 10).<br />

Die Ausübung der Verlängerungsoption zum August<br />

2019 muss durch den Mieter mindestens zwölf Monate<br />

vor Ende des Mietvertrages angezeigt werden,<br />

ansonsten endet der Mietvertrag zum 16. August<br />

2019. Des Weiteren wurde angenommen, dass die<br />

Fondsgesellschaft die Zeit zwischen der Nicht­Ausübung<br />

der Mietvertragsverlängerungsoption durch die<br />

CBA und Räumung der Fondsimmobilie durch die CBA<br />

75<br />

(also insgesamt rd. zwölf Monate) erfolgreich dazu<br />

nutzt, einen Nachmieter für die relevanten Flächen in<br />

der Fondsimmobilie zu finden.<br />

Es wurde unterstellt, dass in diesem Zusammenhang<br />

eine umfassende Renovierung der Fondsimmobilie<br />

erfolgen wird. Hierfür wurden aus heutiger Sicht<br />

relativ hohe Renovierungskosten von AUD 320 / m²<br />

für die gesamten 22.817,5 m² Bürofläche indexiert<br />

über den Betrachtungszeitraum mit 4,39 % angesetzt.<br />

Die Gesamtsumme der Renovierungskosten beläuft<br />

sich in diesem Fall auf AUD 11.712.940. Des Weiteren<br />

wurde ein per heute über den marktüblichen Ansätzen<br />

liegendes Zugeständnis an den neuen Mieter<br />

(sog. Incentive) in Höhe AUD 11.765.784 berücksichtigt<br />

(dies entspricht einer Jahresmiete auf der Basis<br />

der projizierten Marktmieten zu diesem Zeitpunkt).<br />

Der Gesamtrückfluss nach diesen Kostenansätzen und<br />

nach australischen Steuern beläuft sich auf 177,6 %<br />

(Prognoseszenario rd. 184 %).


9. Eröffnungsbilanz, Zwischenabschluss und<br />

Planrechnungen<br />

Die nachfolgend dargestellte Eröffnungsbilanz,<br />

Zwischenbilanz und die Planrechnungen der Fondsgesellschaft<br />

wurden unter Berücksichtigung der Rechnungslegungsvorschriften<br />

des Handelsgesetzbuches<br />

(HGB) erstellt und nachfolgend sind die Annahmen<br />

und Wirkungszusammenhänge dargestellt.<br />

Vermögensanlagen im Sinne des § 8 f Abs. 1 des<br />

Verkaufsprospektgesetzes sowie Wertpapiere sind<br />

von der und in Bezug auf die Emittentin bisher nicht<br />

ausgegeben worden.<br />

9.1 Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft<br />

zum 7. Mai 2008<br />

Die Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft, der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> 4 KG, wurde am 7. Mai 2008 erstellt. Die<br />

Eröffnungsbilanz stellt sich wie folgt dar:<br />

in Euro<br />

Aktiva<br />

A. Ausstehende Einlagen 613,00<br />

Summe Aktiva<br />

Passiva<br />

613,00<br />

A. Eigenkapital 613,00<br />

Summe Passiva 613,00<br />

Umrechnungskurs: EUR 1 = AUD 1,63<br />

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt<br />

die Bilanzierung in EUR. Für Zwecke der Bilanz<br />

wurden die jeweiligen Positionen zum festgelegten<br />

Anschaffungskurs am jeweiligen Stichtag angesetzt.<br />

77<br />

9.2 Zwischenabschluss der Fondsgesellschaft<br />

zum 30. Juni 2008<br />

in Euro<br />

Aktiva<br />

A. Ausstehende Einlagen 610,80<br />

Summe Aktiva<br />

Passiva<br />

610,80<br />

A. Eigenkapital 610,80<br />

Summe Passiva 610,80<br />

Umrechnungskurs: EUR 1 = AUD 1,637<br />

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt<br />

die Bilanzierung in EUR. Für Zwecke der Bilanz<br />

wurden die jeweiligen Positionen zum festgelegten<br />

Anschaffungskurs am jeweiligen Stichtag angesetzt,<br />

daher ergeben sich abweichende Euro­Beträge.<br />

Seit Erstellung der Eröffnungsbilanz am 7. Mai 2008<br />

bis zum Zwischenabschluss wurden keine Umsätze<br />

getätigt. Auf eine G+V­Darstellung zum 30. Juni 2008<br />

wurde daher verzichtet. Alle wesentlichen Änderungen,<br />

die nach dem Stichtag des Zwischenabschlusses<br />

zum 30. Juni 2008 eingetreten sind und<br />

somit für die weitere Entwicklung der Fondsgesellschaft<br />

erheblich sein können, sind im vorliegenden<br />

Beteiligungsprospekt berücksichtigt.


9.3 Prognose der Planrechnungen der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> 4 KG zum Ende der Jahre 2008, 2009,<br />

2010 und 2011<br />

Die nachstehenden Planrechnungen gehen davon<br />

aus, dass das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft<br />

zum 12. Dezember 2008 vollständig eingezahlt ist<br />

und die Zwischenfinanzierung des Kommandit kapitals<br />

prognosegemäß abgelöst wurde. Aus Vereinfachungsgründen<br />

wurden die Mieteinnahmen bzw. die<br />

Zins aufwendungen, die liquiditätsmäßig zum Teil<br />

im Folge jahr ab­ oder zufließen, nicht abgegrenzt,<br />

sondern als Ertrag bzw. Aufwand in dem Jahr verbucht,<br />

in dem sie rechnerisch anfallen.<br />

Prognose der Planbilanz 2008, 2009, 2010 und 2011<br />

Prognose in AUD 2008 2009 2010 2011<br />

Aktiva<br />

A. Anlagevermögen<br />

Gebäude 112.290.428 110.242.722 108.195.015 106.147.308<br />

B. Umlaufvermögen<br />

Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 7.550.028 5.342.715 4.984.990 4.860.911<br />

C. Rechnungsabgrenzungsposten 0 0 0 0<br />

Summe Aktiva 119.840.457 115.585.437 113.180.005 111.008.220<br />

Passiva<br />

A. Eigenkapital<br />

I. Stammkapital 135.006.000 135.006.000 135.006.000 135.006.000<br />

II. Rücklage 6.750.000 6.750.000 6.750.000 6.750.000<br />

III. Verlustvortrag / Gewinnvortrag 0 ­21.915.543 ­17.395.173 ­11.025.215<br />

IV. Jahresüberschuss / Fehlbetrag ­21.915.543 4.520.370 6.369.958 6.603.605<br />

Ausschüttungen 0 ­8.775.390 ­17.550.780 ­26.326.170<br />

B. Verbindlichkeiten<br />

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 0 0 0 0<br />

Summe Passiva 119.840.457 115.585.437 113.180.005 111.008.220<br />

Die Planbilanzen setzen auf den im Investitions­ und<br />

Finanzierungsplan bzw. in der Prognoserechnung<br />

verwendeten Zahlen auf. Die Darstellung der Planbilanzen<br />

erfolgt zur Vereinfachung in AUD. Die tatsächlichen<br />

Bilanzen werden nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften in EUR dargestellt.<br />

78


Aktiva: Die Fondsgesellschaft hält als Treugeberin<br />

Anteile an einem australischen Treuhandvermögen,<br />

welches das Fondsobjekt hält. Für die deutsche Handelsbilanz<br />

wurde hier das Fondsobjekt als Anlagevermögen<br />

in der Gesellschaft verbucht.<br />

Prognose der Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen<br />

2008, 2009, 2010 und 2011<br />

79<br />

Passiva: Die Prognose geht von einer Vollplatzierung<br />

des Eigenkapitals zum 12. Dezember 2008 aus. Nach<br />

Durchführung der geplanten Kapitalerhöhung beläuft<br />

sich das Festkapital der Fondsgesellschaft auf AUD<br />

135.006.000. Das Agio von insgesamt AUD 6.750.000<br />

wird in der Position Kapitalrücklage ausgewiesen.<br />

Aufgrund von Abschreibungen sowie von Erwerbsnebenkosten<br />

ergibt sich im Jahr 2008 ein handelsbilanzieller<br />

Verlust der in den folgenden Jahren<br />

vorge tragen wird.<br />

Prognose in AUD 2008 2009 2010 2011<br />

1. Mieteinnahmen 236.682 7.685.228 7.937.410 8.196.928<br />

Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 0 264.164 890.077 875.205<br />

2. Abschreibungen Gebäude ­67.322 ­2.047.707 ­2.047.707 ­2.047.707<br />

3. Sonstige betriebliche Aufwendungen ­21.715.910 ­399.034 ­409.822 ­420.822<br />

4. Zinsen und ähnliche Aufwendungen ­368.993 ­982.061 0 0<br />

5. Sonstige Steuern 0 0 0 0<br />

6. Handelsrechtliches Ergebnis -21.915.543 4.520.370 6.369.958 6.603.605<br />

Die Fondsgesellschaft erzielt aus der Fondsimmobilie<br />

Mieteinnahmen. Aus der Liquiditätsreserve erwirtschaftet<br />

die Fondsgesellschaft Zinseinnahmen. Bei<br />

den betrieblichen Aufwendungen handelt es sich vorwiegend<br />

um administrative Kosten (z. B. Kosten des<br />

Jahresabschlusses, Geschäftsbesorgungsvergütung,<br />

nicht umlegbare Betriebsnebenkosten der Fondsgesellschaft<br />

bzw. des Trusts) sowie im Jahr 2008 um Er­<br />

werbsnebenkosten und Syndizierungskosten. Im Jahr<br />

2008 sind Zwischenfinanzierungszinsen dargestellt,<br />

wobei es sich hier um eine Rücklage für evtl. entstehenden<br />

Zinsaufwand handelt. Ein höherer oder geringerer<br />

Zinsaufwand geht zugunsten oder zulasten der<br />

Liquiditätsreserve.


Prognoseplanzahlen für 2008, 2009, 2010 und 2011<br />

gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 VermVerkProspV<br />

Prognose in AUD 2008 2009 2010 2011<br />

Investition<br />

Grundstücke und Bauten 112.357.750 0 0 0<br />

Umsatzerlöse<br />

Mieteinnahmen 236.682 7.685.228 7.937.410 8.196.928<br />

Ergebnis -21.915.543 4.520.370 6.369.958 6.603.605<br />

Die Fondsgesellschaft hält 100 % der Treuhandanteile<br />

am BF Australia 4 Trust. Dieser beabsichtigt zum<br />

19. Dezember 2008 das Fondsobjekt „10 Dawn Fraser<br />

Avenue“ zu einem Betrag von AUD 104,5 Mio. zu<br />

erwerben. Unter Einbezug von Nebenkosten in Höhe<br />

von AUD 7.857.750 (Transfersteuern (sog. Stamp Duty<br />

Tax), Rechtsberatung, Vermittlungsprovisionen, sonstige<br />

Beratung) ergibt sich insgesamt ein Betrag von<br />

AUD 112.357.750. Die Abweichung zum Ansatz in der<br />

Bilanz ist in der Gebäudeabschreibung anteilig für das<br />

Jahr 2008 von AUD 73.879 begründet.<br />

Weitere Investitionen in Grundstücke und Bauten<br />

sind nicht geplant. Die Fondsgesellschaft ist nicht<br />

im Bereich der Produktion tätig, sondern beschränkt<br />

sich auf die vermögensverwaltende Tätigkeit der<br />

Vermietung des Fondsobjekts, daher können keine<br />

Planzahlen zur Produktion dargestellt werden. Die<br />

Fondsgesellschaft erzielt Umsatzerlöse aus der Vermietung<br />

des Fondsobjekts in Höhe von anfänglich rd.<br />

AUD 7,6 Mio. p. a. Das handelsrechtliche Ergebnis der<br />

Fondsgesellschaft ist aus oben stehender Darstellung<br />

zu entnehmen.<br />

80


Prognose der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

2008, 2009, 2010 und 2011 gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3<br />

VermVerkProspV<br />

Prognose in AUD 2008 2009 2010 2011<br />

Einnahmen<br />

Mieteinnahmen 236.682 7.685.228 7.937.410 8.196.928<br />

Zinseinnahmen 0 264.164 890.077 875.205<br />

Summe der Einnahmen 236.682 7.949.392 8.827.487 9.072.133<br />

Fonds- und Bewirtschaftungskosten<br />

Haftungs­ und Geschäftsführungsvergütung 7.760 7.760 7.760 7.760<br />

Vergütung Treuhandkommanditistin 5.950 23.800 24.276 24.762<br />

Vergütungen für Geschäftsbesorgung und Beratung 0 145.512 149.899 154.412<br />

Gesellschaftskosten und nicht umlegbare Nebenkosten 57.600 171.900 176.138 180.481<br />

Nicht umlegbare Betriebsneben­ und Instandhaltungskosten 50.283 51.749 53.408<br />

Summe der Ausgaben 71.310 399.255 409.822 420.822<br />

Einnahmenüberschuss vor Steuern in <strong>Australien</strong> 165.372 7.550.137 8.417.665 8.651.311<br />

Voraussichtliches steuerliches Ergebnis in <strong>Australien</strong><br />

Steueraufwand in <strong>Australien</strong> 0 0 0 0<br />

Einnahmenüberschuss nach Steuern in <strong>Australien</strong> 165.372 7.550.137 8.417.665 8.651.311<br />

Ausschüttung nach Steuern in <strong>Australien</strong><br />

Ausschüttung an Kommanditisten / Treugeber (gesamt) 0 8.775.390 8.775.390 8.775.390<br />

Ausschüttung nach Steuern in <strong>Australien</strong> in % 0,00 % 6,50 % 6,50 % 6,50 %<br />

Liquiditätsreserve (konsolidiert) 6.567.968 5.342.715 4.984.990 4.860.911<br />

Die Vermögens­, Finanz­ und Ertragslage der Fondsgesellschaft<br />

in den Jahren 2008 bis 2011 wird auf der<br />

Einnahmenseite geprägt durch die Vermietung des<br />

Fondsobjekts. Es sind auf Grundlage insbesondere<br />

des Mietvertrages mit der Commonwealth Bank of<br />

Australia und kleinerer Einzelhandelsmietverträge<br />

Einnahmen in Höhe von anfänglich rd. AUD 7,6 Mio.<br />

geplant. Weiter sind Zinseinnahmen wie oben dargestellt<br />

aus der Anlage der prognostizierten Liquidität<br />

auf Basis einer Annahme eines Zinssatzes von 6,5 %<br />

p. a. geplant. Auf der Ausgabenseite sind die oben<br />

stehenden Fonds­ und Bewirtschaftungskosten inkl.<br />

81<br />

der Kosten des australischen Treuhandvermögens<br />

geplant. Der projizierte Einnahmenüberschuss, der<br />

sich aus der Differenz von Einnahmen und Ausgaben<br />

ergibt, soll im Betrachtungszeitraum unter Berücksichtigung<br />

des geplanten Standes der Liquiditätsreserve<br />

an die Anleger wie oben dargestellt ausgeschüttet<br />

werden. Daraus ergibt sich die dargestellte Liquiditätsreserve<br />

der Fondsgesellschaft bzw. des Treuhandvermögens.<br />

Weitere detaillierte Erläuterungen<br />

zur vorstehend dargestellten Liquiditätsplanung der<br />

Fondsgesellschaft sind in Tz. 7 beschrieben.


10. Rechtliche Grundlagen<br />

10.1 Einführung<br />

Im Folgenden werden die wesentlichen rechtlichen<br />

Aspekte des Beteiligungsangebotes dargestellt. Die<br />

nachfolgenden rechtlichen Grundlagen sind eine<br />

Zusammenfassung und ersetzen nicht das sorgfältige<br />

Studium des gesamten Beteiligungsangebotes,<br />

insbesondere auch der dazu gehörenden abgedruckten<br />

Verträge und Vereinbarungen (siehe dazu Tz. 13<br />

„Gesellschaftsvertrag“ und Tz. 14 „Treuhandvertrag“).<br />

Interessierte Anleger, denen die notwendigen Fachkenntnisse<br />

für eine Beteiligung an einem geschlossenen<br />

Immobilienfonds fehlen, sollten keinen Anteil<br />

an der Fondsgesellschaft erwerben, ohne sich zuvor<br />

durch einen sachkundigen Beratern aufklären zu<br />

lassen.<br />

Im Rahmen einer Kapitalerhöhung bietet die <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong><br />

4 KG (Fondsgesellschaft) Anlegern den Erwerb von<br />

Kommanditbeteiligungen an. Treuhandkommanditistin<br />

der Fondsgesellschaft ist die FCT FinanzControl<br />

Treuhand GmbH (Treuhandkommanditistin), Komplementärin<br />

ist die <strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH<br />

(Komplementärin) und geschäftsführende Kommanditistin<br />

ist die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH (geschäftsführende<br />

Kommanditistin).<br />

Wichtiger Hinweis: Das Beteiligungsangebot ist<br />

gezielt auf Anleger zugeschnitten, die natürliche<br />

Personen mit Wohnsitz in Deutschland sind und ihre<br />

Anteile im Privatvermögen halten. Es kann sich jede<br />

natürliche oder juristische Person, die keinen Wohnsitz,<br />

gewöhnlichen Aufenthalt, Ansässigkeit und / oder<br />

Betriebsstätte in <strong>Australien</strong> hat und die nicht australischer<br />

Staatsbürger ist, im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages der<br />

Fondsgesellschaft über die Treuhandkommanditistin<br />

als Treugeber beteiligen.<br />

83<br />

Die Fondsgesellschaft, ein geschlossener Immobilienfonds<br />

nach deutschem Recht, hält 100 % der Treuhandanteile<br />

an dem BF Australia 4 Trust (Treuhandvermögen<br />

oder Trust), einem Treuhandvermögen nach<br />

australischem Recht. Die Treuhänderin des Trusts ist<br />

die <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH (Treuhänderin).<br />

Die Treuhänderin ist aufgrund eines Optionsvertrages<br />

(sog. Put and Call Option Agreement) berechtigt,<br />

das erbbaurechtsähnliche Recht (sog. Lease) an dem<br />

Grundstück mit aufstehender Immobilie „10 Dawn<br />

Fraser Avenue, <strong>Sydney</strong> (<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>)“ (Fondsobjekt)<br />

voraussichtlich zum 19. Dezember 2008 zu erwerben.<br />

Die Treuhänderin wird das Fondsobjekt treuhänderisch<br />

für die Fondsgesellschaft als alleinigen Begünstigten<br />

aus dem Treuhandvermögen halten und langfristig<br />

vermieten. Wirtschaftlich berechtigt an dem<br />

Fondsobjekt bzw. den Erträgen aus der Vermietung<br />

und Verpachtung des Fondsobjekts ist als Treugeberin<br />

allein die Fondsgesellschaft.<br />

Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich auf<br />

Ebene der Fondsgesellschaft um einen reinen Eigenkapitalfonds.<br />

Ziel ist, den Erwerb des Fondsobjekts<br />

einschließlich Nebenkosten und Kosten der Fondsstrukturierung<br />

durch Kapitaleinlagen der Anleger zu<br />

finanzieren. Die Kapitaleinlagen der Anleger wird die<br />

Fondsgesellschaft (neben der Deckung von Nebenkosten<br />

und Kosten der Fondsstrukturierung) insbesondere<br />

zum Erwerb von Anteilen am Treuhandver mögen<br />

(sog. Units) sowie in Höhe von voraussichtlich ca.<br />

AUD 62,7 Mio. zur Gewährung eines Darlehens an die<br />

Treuhänderin zur Finanzierung des Erwerbs des bzw.<br />

von Kosten im Zusammenhang mit dem Treuhandvermögen<br />

verwenden.


10.2 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als<br />

Kommanditist oder mittelbar als Treugeber über die<br />

Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft,<br />

wobei nach der Fondskonzeption zunächst nur der<br />

Beitritt über die Treuhandkommanditistin als Treugeber<br />

vorgesehen ist. Die Treugeber können nach<br />

Durchführung der Kapitalerhöhung eine Umwandlung<br />

ihrer Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung<br />

als Kommanditist verlangen. Der Anleger ist<br />

als Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag einem<br />

Kommanditisten wirtschaftlich gleichgestellt. Im<br />

Folgenden wird daher, unabhängig davon, ob der<br />

Anleger seine Beteiligung während der Fondslaufzeit<br />

letztlich als Direktkommanditist oder weiterhin indirekt<br />

als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />

hält, einheitlich von „Gesellschafter“ und „Gesellschafterrechten“<br />

gesprochen.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

84<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Anleger haben gegenüber der Fondsgesellschaft die<br />

im Gesellschaftsvertrag festgelegten und nachfolgend<br />

ausführlich dargestellten Rechte. Dies sind als<br />

Vermögensrechte der Anspruch auf Beteiligung am<br />

Ergebnis und den Entnahmen sowie der Anspruch auf<br />

Teilhabe am Auseinandersetzungsguthaben bei Auflösung<br />

der Gesellschaft bzw. Abfindung bei Ausscheiden<br />

des Gesellschafters. Außerdem hat der Anleger<br />

Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung bzw.<br />

im schriftlichen Umlaufverfahren sowie die weiteren<br />

im Gesellschaftsvertrag festgelegten Rechte. Die<br />

Hauptmerkmale der Anteile entsprechen den mit der<br />

Vermögensanlage verbundenen Rechten, wie nachfolgend<br />

dargestellt. Weitere Rechte stehen dem Anleger<br />

im Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht zu.<br />

Die Einzelheiten regelt der Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft (Tz. 13) sowie der Treuhandvertrag<br />

(Tz. 14).


Gesellschafter, Sitz der Fondsgesellschaft,<br />

gezeichnetes Kapital<br />

Die Fondsgesellschaft wurde am 16. Juni 2008 als<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> 4 KG unter der Nummer HRA 92410 in<br />

das Handelsregister des Amtsgerichts München<br />

eingetragen. Persönlich haftender Gesellschafter<br />

(Komplementärin) ist die <strong>Real</strong> I.S. Fund Management<br />

GmbH ohne Kapitalanteil. Geschäftsführende Kommanditistin<br />

ist die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH mit<br />

einer bereits geleisteten Kapitaleinlage in Höhe von<br />

insgesamt AUD 6.000 (davon AUD 1.000 unmittelbar<br />

und AUD 5.000 mittelbar über die Treuhandkommanditistin)<br />

und einer Haftsumme für die unmittelbare<br />

Beteiligung von EUR 600. Treuhandkommanditistin ist<br />

die FCT FinanzControl Treuhand GmbH ohne Kapitalanteil<br />

und mit einer Haftsumme von EUR 600. Die<br />

Treuhandkommanditistin wird im Rahmen von Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages<br />

ihren Kapitalanteil erhöhen und anteilig als Treuhänderin<br />

für Rechnung der Treugeber halten. Der Sitz der<br />

Fondsgesellschaft ist in München.<br />

Das zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gezeichnete<br />

bzw. eingezahlte Kommanditkapital beläuft sich<br />

auf AUD 6.000.<br />

Beteiligung, Kapitalerhöhung, Aufnahme<br />

weiterer Gesellschafter<br />

Der Anleger beteiligt sich gemäß Fondskonzept<br />

mittelbar über die Treuhandkommanditistin an der<br />

Fondsgesellschaft. Die Umwandlung einer Treuhandbeteiligung<br />

in eine Direktbeteiligung als Kommanditist<br />

ist unter Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag<br />

genannten Voraussetzungen möglich. Der Verkaufsprospekt<br />

muss gemäß § 9 Abs. 1 VerkProspG mindestens<br />

einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot<br />

veröffentlicht werden. Die Platzierungsfrist beginnt<br />

daher frühestens einen Tag nach Veröffentlichung<br />

des Verkaufsprospektes und endet zum Ablauf der<br />

Platzierungsfrist gemäß Gesellschaftsvertrag bzw. bei<br />

Vollplatzierung des Kommanditkapitals.<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt,<br />

das Gesellschaftskapital in einem oder mehreren<br />

Schritten auf insgesamt bis zu AUD 136 Mio. (zzgl.<br />

Agio) zu erhöhen, wobei eine Abweichung von bis<br />

zu 10 % in Abhängigkeit vom Investitionsvolumen<br />

zulässig ist. Auf der Grundlage des Investitions­ und<br />

Finanzierungsplanes (siehe Tz. 6) ist zum Zeitpunkt<br />

85<br />

der Prospektaufstellung eine Erhöhung des Kommanditkapitals<br />

um AUD 135 Mio. vorgesehen.<br />

In Ermangelung einer festen Stückelung der Beteiligungen<br />

kann eine Aussage über ihre Stückzahl<br />

nicht getroffen werden. Neben dem Kommanditanteil<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

werden mindestens ein Kommanditanteil in Höhe<br />

von AUD 135.000.000 und voraussichtlich maximal<br />

6.750 Kommanditanteile in Höhe der nachstehend<br />

genannten Mindestbeteiligung ausgegeben.<br />

Der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters <strong>–</strong> mit<br />

Ausnahme des Kapitalanteils der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin <strong>–</strong> muss mindestens AUD 20.000<br />

betragen (Mindestbeteiligung). Beteiligungsbeträge<br />

müssen jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

Zusätzlich hat jeder noch beitretende Gesellschafter<br />

ein Agio von 5 % bezogen auf seinen Beteiligungsbetrag<br />

entsprechend der Beitrittsvereinbarung zu<br />

leisten. Die für die Gründungskommanditistin und<br />

jeden Direktkommanditisten im Handelsregister einzutragende<br />

Haftsumme beträgt EUR 600.<br />

Für Treugeber gilt die vorgenannte Regelung über<br />

die Mindestbeteiligung entsprechend. Die Treugeber<br />

werden allerdings nicht selbst in das Handelsregister<br />

eingetragen. Außer bei Direktkommanditisten <strong>–</strong> bei<br />

ihnen fallen für die Handelsregistervollmacht und<br />

­eintragung Notar­ bzw. Gerichtsgebühren nach den jeweils<br />

anwendbaren Gebührenordnungen an <strong>–</strong> sind mit<br />

dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der<br />

Vermögensanlage keine weiteren Kosten verbunden.<br />

Treugeber und Direktkommanditisten,<br />

Auskunftspflichten, keine Nachschusspflicht<br />

Die Treuhandkommanditistin erwirbt, hält und verwaltet<br />

den Beteiligungsbetrag treuhänderisch anteilig<br />

für die Treugeber, mit denen sie einheitliche Treuhandverträge<br />

abschließen wird, im eigenen Namen<br />

für fremde Rechnung. Die Treugeber werden im Innenverhältnis<br />

zur Fondsgesellschaft grundsätzlich wie<br />

Kommanditisten behandelt. Sie sind dann insbesondere<br />

wie ein unmittelbarer Beteiligter wirtschaftlich<br />

am Gewinn und Verlust, Auseinandersetzungsguthaben<br />

und Liquidationserlös beteiligt. Jeder Treugeber<br />

kann der Treuhandkommanditistin Weisungen zur<br />

Wahrnehmung seines Stimmrechts geben und auch<br />

selbst in den Gesellschafterversammlungen abstimmen<br />

(siehe § 5 des Gesellschaftsvertrages).


Die Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin<br />

bzw. die Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />

ist insoweit aufschiebend bedingt, dass nach<br />

gezeichneten Beteiligungsbeträgen keinem Gesellschafter<br />

einzeln oder zusammen mit ihm nahe stehenden<br />

Personen 20 % oder mehr des Gesell schaftskapitals<br />

zuzurechnen sind und insgesamt mehr als<br />

300 Gesellschafter vorhanden sind und dass den 20<br />

Gesellschaftern mit den höchsten gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />

zusammen weniger als 75 % des Gesellschaftskapitals<br />

zuzurechnen sind. Bis zum Eintritt<br />

dieser Bedingungen sind die Gesellschafter mittelbar<br />

atypisch still beteiligt bzw. werden wirtschaftlich so<br />

gestellt (weitere Details siehe in Tz. 13).<br />

Nachteilige australische Steuerfolgen würden eintreten,<br />

sollte eine Mindestanzahl von Anlegern nicht<br />

erreicht oder Beteiligungsquoten von Anlegern<br />

bzw. diesen nahestehenden Personen überschritten<br />

werden. Kommt der Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditistin<br />

zustande, sind Anleger daher<br />

ggf. entsprechend § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft in Höhe eines Teils / ihres<br />

gesamten Beteiligungsbetrages einem atypisch stillen<br />

Gesellschafter vergleichbar über die Treuhandkommanditistin<br />

vermögensmäßig an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt.<br />

Jeder Treugeber kann nach Durchführung der entsprechenden<br />

Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des<br />

Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft und<br />

unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht (gemäß<br />

§ 30 des Gesellschaftsvertrages) verlangen, dass seine<br />

Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung als<br />

Kommanditist umgewandelt wird. Das Verlangen wird<br />

erst mit der Vorlage der Handelsregistervollmacht<br />

wirksam. Die Umwandlung ist aufschiebend bedingt<br />

auf die Eintragung des Treugebers als Kommanditist<br />

in das Handelsregister. Die durch eine solche<br />

Umwandlung entstehenden Kosten (z. B. Kosten der<br />

Eintragung ins Handelsregister) hat der wechselnde<br />

Treugeber zu tragen. Die zu ersetzenden Kosten bestimmen<br />

sich nach dem Preisverzeichnis der Fondsgesellschaft<br />

oder deren Geschäftsbesorgerin, das von<br />

dem wechselnden Treugeber jederzeit eingesehen<br />

werden kann. Die für den wechselnden Treugeber im<br />

Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt<br />

EUR 600.<br />

Alle Gesellschafter haben im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses<br />

nur Vorsatz und grobe Fahrläs­<br />

86<br />

sigkeit zu vertreten. Schadenersatzansprüche der<br />

Gesellschafter untereinander sowie im Verhältnis<br />

zur Fondsgesellschaft verjähren nach Ablauf von<br />

drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres,<br />

in dem der Anspruch entstanden ist und der Gesellschafter<br />

von den Umständen, die den Anspruch<br />

begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis<br />

erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />

müsste. Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob<br />

fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch bei<br />

vorsätzlichen Handlungen spätestens nach Ablauf<br />

von zehn Jahren, im Übrigen spätestens nach Ablauf<br />

von fünf Jahren nach der Entstehung des Anspruchs.<br />

Für die Geltendmachung von Ansprüchen gilt eine<br />

Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

vom Schaden. Innerhalb dieser Frist ist der<br />

Anspruch schriftlich geltend zu machen, andernfalls<br />

geht der Anspruch verloren (siehe § 11 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft<br />

haften künftig beitretende Gesellschafter<br />

vor Leistung ihres Beteiligungsbetrages unmittelbar<br />

bzw. mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />

nach § 171 Abs. 1 HGB bis zur Höhe der jeweils im<br />

Handelsregister eingetragenen Einlage (= Haftsumme).<br />

Nach Leistung des Beteiligungsbetrages ist gemäß<br />

§ 171 Abs. 1 HGB die Haftung für danach begründete<br />

Verbindlichkeiten ausgeschlossen.<br />

Soweit der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters<br />

nach Entnahmen unter den Betrag der Haftsumme<br />

herabgemindert wird, lebt die unmittelbare Haftung<br />

gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft bis zur<br />

Höhe der Haftsumme wieder auf (§§ 172 Abs. 4, 171<br />

HGB). Mit Ausscheiden des Gesellschafters endet<br />

nicht zeitgleich die Haftung in Höhe der Haftsumme.<br />

Gesellschafter haften gemäß §§ 161 Abs. 2, 160 HGB<br />

trotz ihres Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten<br />

der Fondsgesellschaft, wenn die Verbindlichkeit vor<br />

Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig<br />

und Ansprüche gegen den Gesellschafter gerichtlich<br />

geltend gemacht werden.<br />

Im Innenverhältnis besteht keine Nachschussverpflichtung<br />

der Gesellschafter, sodass diese zum Ausgleich<br />

etwaiger Verluste der Fondsgesellschaft über die<br />

geleistete Pflichteinlage (zzgl. Agio) hinaus keine<br />

weiteren Leistungen an die Fondsgesellschaft zu er­


ingen haben. Nur mit einstimmigem Gesellschafterbeschluss<br />

können Nachschüsse beschlossen werden.<br />

Ohne ihre jeweilige Zustimmung müssen die Gesellschafter<br />

nicht an Kapitalerhöhungen teilnehmen.<br />

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, etwaige Änderungen<br />

seiner in der Beitrittserklärung gemachten<br />

Angaben der Fondsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen.<br />

Jeder Gesellschafter ist auch verpflichtet,<br />

der Fondsgesellschaft unaufgefordert eine steuerrechtliche<br />

„Ansässigkeit“ außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland mitzuteilen. Dies gilt auch für<br />

jede künftige Änderung hiervon. Auf entsprechende<br />

Anforderung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

hat jeder Gesellschafter den erforderlichen Nachweis<br />

über den Ort seiner „Ansässigkeit“ im Sinne des<br />

Steuerrechts zu erbringen. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin hat überdies das Recht, von den<br />

Gesellschaftern Angaben zur Erteilung von Auskünften<br />

gegenüber Steuerbehörden oder kontoführenden<br />

Banken zu verlangen, soweit dies gesetzlich geboten<br />

ist, von den Steuerbehörden gefordert wird oder<br />

zur Freistellung, Ermäßigung oder Erstattung von<br />

Abzugsteuern erforderlich ist. In den zuletzt genannten<br />

Fällen ist die geschäftsführende Kommanditistin<br />

zudem berechtigt, von den Gesellschaftern / Treugebern<br />

ggf. die Ausfertigung notwendiger Steuerformulare<br />

und ­erklärungen oder die Mitwirkung hierbei zu<br />

verlangen.<br />

Gesellschaftszweck<br />

Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />

und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb,<br />

die Verwaltung <strong>–</strong> insbesondere durch Vermietung<br />

und Verpachtung <strong>–</strong> sowie die Veräußerung von<br />

Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten. Die<br />

Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen<br />

berechtigt, die geeignet erscheinen,<br />

den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar<br />

zu fördern. Die Gesellschaft kann zur Erreichung des<br />

Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an anderen<br />

Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft kann die<br />

zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen oder<br />

zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen oder<br />

durch Dritte vornehmen lassen. Die Gesellschaft ist<br />

nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden und<br />

Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben,<br />

die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c<br />

Gewerbeordnung oder nach § 1 Gesetz über das Kreditwesen<br />

bedürfen.<br />

87<br />

Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Fondsgesellschaft<br />

stimmen mit dem vorstehenden Gesellschaftszweck<br />

überein.<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft weicht<br />

lediglich hinsichtlich der nachfolgenden Regelungen<br />

vom gesetzlichen Leitbild ab:<br />

Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

Natürliche Personen als<br />

Gesellschafter, in der<br />

Position eines Komplementärs<br />

grundsätzlich<br />

mit unbeschränkter<br />

Haftung für die<br />

Verbindlichkeiten der<br />

Gesellschaft<br />

§ 164 HGB <strong>–</strong> Geschäftsführung<br />

durch die<br />

Komplementärin<br />

Bei der Komplementärin handelt<br />

es sich um eine Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung. Diese<br />

ist eine juristische Person und<br />

haftet für Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Gläubigern ausschließlich<br />

mit ihrem Gesellschaftsvermögen<br />

(§ 13 Abs. 2 GmbHG).<br />

Die Komplementärin ist von<br />

der Geschäftsführung im<br />

gesetzlich zulässigen Umfang<br />

ausgeschlossen. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin führt<br />

die Geschäfte der Fondsgesellschaft<br />

und ist zur Beauftragung<br />

Dritter mit Aufgaben der Geschäftsführung<br />

berechtigt (§ 9<br />

des Gesellschaftsvertrages).<br />

§ 170 HGB Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin hat Generalvollmacht<br />

zur Vertretung der<br />

Fondsgesellschaft (§ 9 des<br />

Gesellschaftsvertrages).<br />

§§ 112, 161 Abs.1 HGB Die Komplementärin ist vom<br />

gesetzlichen Wettbewerbsverbot<br />

befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrages).<br />

§ 166 HGB Die geschäftsführende Kommanditistin<br />

informiert die Gesellschafter<br />

über deren gesetzliches<br />

Kontrollrecht hinaus über<br />

wesentliche Geschäftsvorgänge,<br />

die wirtschaftliche Situation der<br />

Fondsgesellschaft sowie über<br />

Geschäftsverlauf und Lage der<br />

Fondsgesellschaft (§ 10 des<br />

Gesellschaftsvertrages).<br />

Die Komplementärin erhält für<br />

die Übernahme des Haftungsrisikos<br />

eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von AUD 2.000 (§ 21<br />

des Gesellschaftsvertrages). Es<br />

bestehen umfangreiche Sonderregelungen<br />

hinsichtlich der<br />

Ergebnisverteilung sowie der<br />

Entnahmeberechtigung.


Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

§ 181 BGB Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin und die<br />

Komplementärin sind von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB<br />

befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin, der<br />

<strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH, weicht in den<br />

folgenden Regelungen vom gesetzlichen Leitbild ab<br />

und macht von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

Gebrauch:<br />

Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

Verfügung über Geschäftsanteile<br />

durch<br />

notarielle Beurkundung<br />

der Abtretung (§ 15<br />

Abs. 3 GmbHG)<br />

Gemeinsame Vertretungsmacht<br />

der<br />

Geschäftsführer (§ 35<br />

Abs. 1 Satz 2 GmbHG)<br />

Wettbewerbsverbot für<br />

Gesellschafter<br />

Jede Verfügung über Geschäftsanteile<br />

bedarf zu ihrer<br />

Wirksamkeit der vorherigen<br />

Zustimmung der Gesellschaft.<br />

Die Gesellschaft hat nur einen<br />

Geschäftsführer, der die Gesellschaft<br />

allein vertritt. Sind mehrere<br />

Geschäftsführer bestellt,<br />

so vertreten sie die Gesellschaft<br />

gemeinsam oder jeweils zusammen<br />

mit einem Prokuristen.<br />

Die alleinige Gesellschafterin<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für<br />

Immobilien Assetmanagement<br />

ist ohne Entgelt allgemein von<br />

jedem Wettbewerbsverbot<br />

befreit. Eine Befreiung kann<br />

ferner durch einstimmigen<br />

Gesellschafterbeschluss erteilt<br />

werden.<br />

Erbringung der Einlagen<br />

Der jeweilige Beteiligungsbetrag nebst Agio in Höhe<br />

von 5 % des gezeichneten Beteiligungsbetrages ist<br />

als Barleistung per Bankeinzug zum 20. des auf die<br />

Zeichnung folgenden Monats (bzw., sofern dies kein<br />

Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag)<br />

entsprechend den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung<br />

zur Zahlung fällig, wobei der Einzug<br />

für Zeichnungen bis zum 28. November 2008 zum<br />

12. Dezember 2008 erfolgt. Der Gegenwert in Euro<br />

wird auf Basis des Wechselkurses zwei Bankarbeitstage<br />

vor dem Einzug berechnet (Kursfeststellung:<br />

Laufende EUR / AUD­Kursquotierung der BayernLB).<br />

Es besteht weiter die Möglichkeit der Überweisung<br />

des Beteiligungsbetrages zzgl. Agio in AUD (hierfür<br />

88<br />

anfallende Entgelte gehen zulasten des Zahlungspflichtigen)<br />

innerhalb von 14 Tagen, erstmals jedoch<br />

zum 12. Dezember 2008, auf das Konto der Fondsgesellschaft<br />

(Details siehe Tz. 15).<br />

Werden Beteiligungsbetrag und Agio nicht innerhalb<br />

der oben genannten Fristen erbracht, so ist die<br />

Fondsgesellschaft bzw. die Treuhandkommanditistin<br />

berechtigt, Verzugszinsen ab Fälligkeit in gesetzlicher<br />

Höhe zu verlangen. Zur Zeit der Herausgabe dieses<br />

Verkaufsprospektes beträgt dieser gesetzliche Zins<br />

5 % pro Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.<br />

Ein darüber hinausgehender Schaden der Fondsgesellschaft<br />

kann ebenfalls geltend gemacht werden.<br />

Im Falle des Zahlungsverzuges kann der jeweilige Gesellschafter<br />

aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />

oder der Beteiligungsbetrag auf den Betrag bereits<br />

geleisteter Zahlungen abzgl. 5 % Agio sowie abzgl.<br />

sämtlicher Schadenersatzansprüche herabgesetzt<br />

werden. Die im Zusammenhang mit dem Ausscheiden<br />

entstandenen Kosten hat der Gesellschafter zu tragen.<br />

Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, für die Kosten<br />

des Ausscheidens eine Schadenspauschale in Höhe<br />

des Agios bzw. für die Kosten der Herabsetzung des<br />

Beteiligungsbetrages in Höhe von AUD 800 geltend<br />

zu machen, soweit nicht der Gesellschafter einen<br />

geringeren Schaden nachweist. Einzelheiten siehe § 7<br />

des Gesellschaftsvertrages sowie § 4 des Treuhandvertrages.<br />

Im Zusammenhang mit der Verwaltung der Beteiligung<br />

fallen für den Anleger keine weiteren Kosten an.<br />

Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Reisekosten<br />

usw. hat der Anleger selbst zu tragen.<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

Zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist allein<br />

die geschäftsführende Kommanditistin, die <strong>Real</strong> I.S.<br />

Beteiligungs GmbH, berechtigt. Die Vertretung der<br />

Fondsgesellschaft erfolgt durch die Komplementärin,<br />

<strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH. Sie ist von der<br />

Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />

Der geschäftsführenden Kommanditistin ist Generalvollmacht<br />

zur Vertretung der Fondsgesellschaft<br />

erteilt, und sie ist von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreit. Die Generalvollmacht kann nur bei Vorliegen<br />

eines wichtigen Grundes widerrufen werden.<br />

Details siehe § 9 des Gesellschaftsvertrages.


Kontrollrechte<br />

Jedem Gesellschafter stehen die Kontrollrechte<br />

gemäß § 166 HGB zu. Darüber hinaus haben sie das<br />

Recht, die Handelsbücher und Papiere der Fondsgesellschaft<br />

durch einen Angehörigen der steuerberatenden<br />

oder wirtschaftsprüfenden Berufe einsehen<br />

zu lassen. Ferner sind sie durch die geschäftsführende<br />

Kommanditistin jährlich und über wesentliche<br />

Geschäftsvorgänge zu informieren (siehe § 10 des<br />

Gesellschaftsvertrages).<br />

Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung<br />

Grundsätzlich einmal jährlich, spätestens bis zum<br />

30. November ist ein schriftliches Umlaufverfahren<br />

durchzuführen, in dem die Gesellschafterbeschlüsse<br />

gefasst werden. Eine Gesellschafterversammlung<br />

findet nur auf Antrag der geschäftsführenden Kommanditistin,<br />

der Komplementärin, der Treuhandkommanditistin,<br />

des Beirats oder von Gesellschaftern, die<br />

mindestens 30 % des Gesellschaftskapitals vertreten,<br />

statt (siehe § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen regelmäßig der<br />

einfachen Mehrheit, so z. B. über die Feststellung des<br />

Jahresabschlusses, über Entnahmen, die Wahl des<br />

Abschlussprüfers, die Entlastung der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin, die Wahl, Entlastung und<br />

Vergütung des Beirates, den Ausschluss von Gesellschaftern,<br />

Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten,<br />

Änderung bzw. Aufhebung von Miet­ und<br />

Pachtverträgen über mehr als 50 % der Mietflächen<br />

durch die Treuhänderin, die Verlängerung oder Neuabschluss<br />

des Darlehens an die Treuhänderin, über<br />

Verwendung zurückgezahlter Darlehen, über Änderung<br />

oder Kündigung des Trust Deed, Widerruf der<br />

Geschäftsführungsbefugnis und über Einstellung der<br />

Gesellschaft.<br />

Einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />

bedürfen Beschlüsse wie z. B. die Änderung des Gesellschaftsvertrages,<br />

Auflösung der Fondsgesellschaft,<br />

Eingehen von Beteiligungen, Erwerb weiterer Grundstücke,<br />

Veräußerung des Gesellschaftsvermögens,<br />

Bestellung und Abberufung der Treuhänderin des<br />

BF Australia 4 Trusts.<br />

Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalanteil<br />

(Kapitalkonto I jedes Gesellschafters) mit der Maßgabe,<br />

dass auf je AUD 100 Kapitalanteil eine Stimme<br />

entfällt.<br />

89<br />

Beschlussfähigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren<br />

ist gegeben, wenn mindestens 30 % der Stimmen aller<br />

Gesellschafter an der Abstimmung teilnehmen. Sofern<br />

eine Gesellschafterversammlung entsprechend den<br />

Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ordnungsgemäß<br />

einberufen wurde, ist diese unabhängig von<br />

der Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmen<br />

beschlussfähig, sofern die geschäftsführende<br />

Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin<br />

anwesend sind oder vertreten werden. Wird die<br />

Beschlussfähigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren<br />

nicht erreicht, können Beschlüsse in einer weiteren<br />

schriftlichen Abstimmung unabhängig von der Zahl<br />

der teilnehmenden Stimmen gefasst werden.<br />

Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen<br />

Gesellschafter genehmigt, sofern er der Richtigkeit<br />

nicht binnen zwei Wochen nach dem Empfang gegenüber<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin schriftlich<br />

unter Angabe von Gründen widerspricht.<br />

Beirat<br />

Die Gesellschafter können einen Beirat zur Beratung,<br />

Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung<br />

bestellen. Bis zur Wahl eines entsprechenden<br />

Beirats ist die geschäftsführende Kommanditistin<br />

berechtigt, einen vorläufigen Beirat zu bestellen.<br />

Der Beirat ist berechtigt, von der Geschäftsführung<br />

Berichterstattung über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten<br />

zu verlangen. Eine Weisungsbefugnis<br />

hat er jedoch nicht (siehe § 12 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Vergütungen der Komplementärin, der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin<br />

Die Komplementärin erhält für ihre Übernahme der<br />

Haftung ab dem Jahr 2008 eine jährliche Vergütung<br />

von AUD 2.000 (siehe § 21 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin erhält für die<br />

Übernahme der Geschäftsführung ab dem Jahr 2008<br />

eine Vergütung von jährlich AUD 2.000 (siehe § 21A<br />

des Gesellschaftsvertrages).<br />

Die Treuhandkommanditistin erhält von der Fondsgesellschaft<br />

für ihre Tätigkeit im Jahr 2008 eine<br />

Vergütung von AUD 5.000, ab dem Jahr 2009 eine<br />

Vergütung in Höhe von AUD 20.000, die sich ab dem<br />

1. Januar 2010 jährlich um jeweils 2 % erhöht (siehe<br />

§ 22 des Gesellschaftsvertrages).


Alle genannten Vergütungen sind jährlich bis spätestens<br />

zum 31. Dezember zur Zahlung fällig und verstehen<br />

sich ggf. zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

Ergebnisbeteiligung, Entnahmen/Ausschüttungen<br />

und Liquiditätsüberschuss<br />

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, seine persönlichen<br />

Sonderwerbungskosten, Sonderbetriebsausgaben<br />

und sein Sonderbetriebsvermögen des jeweiligen<br />

Vorjahres nebst Belegen bis spätestens 31. März eines<br />

jeden Kalenderjahres unaufgefordert mitzuteilen.<br />

Zusätzliche Kosten einer verspäteten Mitteilung trägt<br />

der jeweilige Anleger.<br />

Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei<br />

Gesellschaftern Ergebnisse als steuerlich beachtliche<br />

Sondereinnahmen oder Sonderwerbungskosten entstehen,<br />

so sind diese Ergebnisse für steuerliche Zwecke<br />

ausschließlich diesen zuzuweisen. Sofern hieraus<br />

bei der Fondsgesellschaft Mehrbelastungen resultieren,<br />

sind diese von dem verursachenden Gesellschafter<br />

zu tragen. Soweit solche Mehrbelastungen durch<br />

Treugeber veranlasst sind, ist die Treuhandkommanditistin<br />

gegenüber der Fondsgesellschaft zu deren<br />

Tragung verpflichtet. Die Treuhandkommanditistin<br />

tritt alle diesbezüglichen gegenwärtigen und künftigen<br />

(auch bedingten) Ansprüche gegen Treugeber<br />

aus abgeschlossenen oder abzuschließenden Treuhandverträgen<br />

an die Fondsgesellschaft ab, und die<br />

Fondsgesellschaft hat diese Abtretung angenommen.<br />

Nach Abzug der Vergütungen von Komplementärin<br />

und geschäftsführender Kommanditistin werden<br />

die verbleibenden Gewinne und Verluste grundsätzlich<br />

auf die Gesellschafter im Verhältnis des zum<br />

jeweiligen Bilanzstichtag eingezahlten und nicht<br />

zurückgezahlten Kapitalkontos I verteilt. Abweichend<br />

davon werden nach Möglichkeit die Ergebnisse der<br />

Geschäftsjahre 2008, 2009 und <strong>–</strong> im Falle der Verlängerung<br />

der Platzierungsfrist <strong>–</strong> die Ergebnisse des<br />

Geschäftsjahres 2010, soweit möglich auch für steuerliche<br />

Zwecke, so verteilt, dass sämtliche Gesellschafter<br />

entsprechend ihrer vertragsgemäß eingezahlten<br />

Einlage zeitanteilig ab dem Monatsersten, der der<br />

vertragsgemäßen Einlageleistung folgt, relativ gleichgestellt<br />

werden. Hierzu werden <strong>–</strong> soweit erforderlich<br />

<strong>–</strong> später beitretenden Gesellschaftern von nach dem<br />

Monatsersten ihrer vertragsgemäßen Einlageleistung<br />

anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten der Gesell­<br />

90<br />

schaft ggf. Vorabanteile zugerechnet, bis sämtlichen<br />

Gesellschaftern Gewinne bzw. Verluste der Gesellschaft<br />

in relativ gleicher anteiliger Höhe zugerechnet sind.<br />

Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind den<br />

Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine der Umsatzsteuerrückerstattung<br />

zugrunde liegende Umsatzsteuerzahlung<br />

einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten<br />

zuzurechnen war. Die Umsatzsteuerzahlungen<br />

gelten im Rahmen der Ergebnisverteilung dementsprechend<br />

als Aufwand dieser Gesellschafter.<br />

Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile auch<br />

dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitalanteile<br />

übersteigen; eine Ausgleichspflicht ergibt sich<br />

hierdurch nicht.<br />

Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />

von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />

(Entnahmen), soweit sie nicht nach Auffassung der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin als angemessene<br />

Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen<br />

Fortführung der Geschäfte der Fondsgesellschaft<br />

benötigt werden. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />

und der Beirat unterbreiten gemeinsam<br />

den Gesellschaftern und der Treuhandkommanditistin<br />

einen Vorschlag über die Höhe der für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr zu beschließenden Entnahmen.<br />

Die Gesellschafter nehmen im Verhältnis ihrer<br />

eingezahlten Kapitalanteile an Entnahmen teil, sofern<br />

nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.<br />

Die Entnahmeberechtigung der Gesellschafter<br />

beginnt ab dem ersten Tag des Monats, der auf die<br />

vertragsgemäße Leistung der Kapitaleinlage zzgl.<br />

Agio durch den jeweiligen Gesellschafter folgt. Der<br />

Zeitpunkt für die vertragsgemäße Leistung der Kapitaleinlage<br />

zzgl. Agio ist aus der Beitrittserklärung<br />

ersichtlich. Die geschäftsführende Kommanditistin ist<br />

berechtigt, Entnahmen für das vorangegangene Geschäftsjahr<br />

auch vor einem Beschluss der Gesellschafter<br />

zu veranlassen, nicht jedoch vor dem 30. Juni des<br />

Folgejahres. Entnahmen können auch dann erfolgen,<br />

wenn der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />

Soweit auf die an die Fondsgesellschaft geleisteten<br />

Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere vergleichbare<br />

Quellensteuer zu zahlen oder eine solche<br />

bereits abgezogen worden ist oder die Fondsgesellschaft,<br />

aufgrund einer Vereinbarung mit den Steuer­


ehörden, Steuern abzuführen hat und diese Steuern<br />

nur bestimmte Gesellschafter betreffen, ist der dafür<br />

erforderliche Betrag von den auf diese Gesellschafter<br />

entfallenden Ausschüttungen von der Fondsgesellschaft<br />

einzubehalten oder der Fondsgesellschaft zu<br />

erstatten. Die Auszahlung erfolgt durch die Fondsgesellschaft<br />

als Zahlstelle.<br />

Verfügungen über Kommanditanteile<br />

Die freie Handelbarkeit der Gesellschaftsbeteiligung<br />

ist durch ein Vorkaufsrecht der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH (BFI) eingeschränkt. Auf das<br />

Fehlen eines organisierten Zweitmarktes für den Handel<br />

mit Kommanditbeteiligungen wird hingewiesen.<br />

Der BFI steht ein Vorkaufsrecht zu, das nach Wahl der<br />

BFI von ihr selbst oder von einem Dritten ausgeübt<br />

werden kann (siehe § 23 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Verfügungen über Kommanditanteile sind nur mit<br />

Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember eines Jahres<br />

bzw. zum Beginn des 1. Januar eines Jahres durch<br />

Abtretung möglich. Unterjährige Übertragungen von<br />

Kommanditanteilen kann die geschäftsführende Kommanditistin<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen zulassen.<br />

Im Übrigen sind beabsichtigte Verfügungen der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin anzuzeigen. Die<br />

Kosten der Verfügung hat der jeweilige Gesellschafter<br />

zu tragen.<br />

Die Übertragung von Kommandit­ und Treuhandanteilen<br />

durch Gesellschafter ist zusätzlich durch bei der<br />

steuerlichen Konzeption des Beteiligungsangebots<br />

zu berücksichtigende Erfordernisse des australischen<br />

Steuerrechts eingeschränkt. Weitere Voraussetzungen<br />

für eine Übertragung von Kommandit­ und Treuhandanteilen<br />

sind, dass infolge der Übertragung des bzw.<br />

Verfügung über den Gesellschaftsanteil (i) kein Gesellschafter<br />

(mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin)<br />

und kein Treugeber einzeln und / oder zusammen mit<br />

ihm jeweils nahestehenden Personen 20 % oder mehr<br />

des Gesellschaftskapitals hält und weiterhin mindestens<br />

300 Gesellschafter (mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin)<br />

und Treugeber an der Gesellschaft<br />

beteiligt sind sowie (ii) den nach Übertragung bzw.<br />

Verfügung vorhandenen 20 Gesellschaftern und<br />

Treugebern (mit Ausnahme der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin) mit den höchsten gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträgen zusammen weniger als 75 %<br />

des Gesellschaftskapitals zuzurechnen sind.<br />

91<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

Stirbt ein Gesellschafter, der eine natürliche Person<br />

ist, geht die Beteiligung auf seine Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

über. Die Fondsgesellschaft wird<br />

nicht aufgelöst, sondern mit diesen fortgesetzt. Die<br />

Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich durch<br />

Vorlage eines Erbscheines oder eines Erbnachweises<br />

entsprechend § 35 GBO legitimieren. Der Erbfall ist<br />

unverzüglich der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

schriftlich anzuzeigen. Alle der Fondsgesellschaft<br />

durch den Erbfall entstehenden Kosten haben die<br />

Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu tragen.<br />

Laufzeit der Fondsgesellschaft, Kündigung,<br />

Ausscheiden, Auseinandersetzungsguthaben<br />

Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen.<br />

Ein Gesellschafter kann die Fondsgesellschaft<br />

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs<br />

Monaten erstmals zum 31. Dezember 2030 ordentlich<br />

kündigen. Danach ist sie mit gleicher Frist jeweils zum<br />

Ende eines Geschäftsjahres ordentlich kündbar.<br />

Ein Gesellschafter kann die Fondsgesellschaft auch<br />

vor dem 31. Dezember 2030 außerordentlich mit<br />

einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

kündigen, wenn er nach seinem Beitritt<br />

wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare<br />

Zeit außerstande ist, unter üblichen Bedingungen<br />

des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens<br />

drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, wegen<br />

Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von mehr als sechs<br />

Monaten ohne Unterbrechung Arbeitslosengeld bezogen<br />

hat oder rechtskräftig geschieden wird und nach<br />

der Scheidung an seinen geschiedenen Ehegatten<br />

oder an Kinder zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet<br />

ist; die Unterhaltsverpflichtung muss insgesamt<br />

mindestens EUR 500 pro Monat betragen. Die außerordentliche<br />

Kündigung kann nur innerhalb von drei<br />

Monaten nach Eintritt ihrer Voraussetzungen erfolgen<br />

(siehe § 25 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der vorzeitigen<br />

Kündigung aus wichtigem Grund. Die Kündigung<br />

hat nicht die Auflösung der Fondsgesellschaft,<br />

sondern nur das Ausscheiden des kündigenden<br />

Gesellschafters zur Folge.<br />

Ein Gesellschafter scheidet bei Kündigung der Beteiligung,<br />

bei Rücktritt der Fondsgesellschaft von der Beitrittsvereinbarung<br />

wegen Nichtleistung der Einlage,


ei Ausschluss aus wichtigem Grund, rechtskräftiger<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen<br />

oder in Folge der Pfändung seines Anteils, sofern<br />

die Pfändung nicht innerhalb von sechs Monaten<br />

wieder aufgehoben ist, aus der Fondsgesellschaft aus.<br />

Dem ausscheidenden Gesellschafter steht grundsätzlich<br />

ein Abfindungsanspruch zu, der sich nach<br />

dem Verkehrswert seiner Beteiligung bemisst. In den<br />

vorgenannten Fällen der Kündigung bzw. des Ausschlusses<br />

aus wichtigem Grund sowie bei Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder in<br />

Folge der Pfändung seines Anteils erfolgt ein Abschlag<br />

in Höhe von 20 % auf den Verkehrswert.<br />

Das Auseinandersetzungsguthaben bzw. die Abfindung<br />

ist in drei gleichen Jahresraten, erstmals sechs<br />

Monate nach seiner verbindlichen Feststellung in<br />

Bezug auf das Auseinandersetzungsguthaben bzw.<br />

Wirksamwerden der Kündigung in Bezug auf den Anspruch<br />

auf eine Abfindung fällig. Eine Sicherstellung<br />

kann der ausscheidende Gesellschafter nicht verlangen.<br />

Das Abfindungsguthaben ist mit 4 % pro Jahr zu<br />

verzinsen (siehe § 28 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Die Kosten zur Ermittlung des Abfindungsguthabens<br />

trägt der ausscheidende Gesellschafter. Die Höhe des<br />

Abfindungsanspruchs wird von dem für das betreffende<br />

Geschäftsjahr bestellten Abschlussprüfer, bei Streit<br />

durch einen durch den Präsidenten der zuständigen<br />

Industrie­ und Handelskammer bestellten Schiedsgutachters,<br />

festgestellt.<br />

Die Komplementärin ist berechtigt, durch Kündigung<br />

gegenüber der Fondsgesellschaft zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres aus der Fondsgesellschaft, erstmals<br />

zum 31. Dezember 2009, auszuscheiden.<br />

10.3 Treuhandvertrag der Anleger mit der<br />

Treuhandkommanditistin<br />

Gegenstand des Treuhandvertrages<br />

Die FCT FinanzControl Treuhand GmbH schließt als<br />

Treuhandkommanditistin mit allen künftig beitretenden<br />

Treugebern gleichlautende Treuhandverträge<br />

ab. Danach übernimmt, hält und verwaltet die Treuhandkommanditistin<br />

die Einlage des Treugebers im<br />

eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers,<br />

wobei für das Verhältnis zwischen Treugeber und der<br />

Treuhandkommanditistin die Regelungen des Gesell­<br />

92<br />

schaftsvertrages entsprechend gelten (siehe § 1 des<br />

Treuhandvertrages, der in vollem Wortlaut als Tz. 14<br />

in diesem Beteiligungsprospekt abgedruckt ist).<br />

Rechtsverhältnisse<br />

Die Treuhandkommanditistin tritt nach außen im<br />

eigenen Namen auf und wird als Kommanditistin in<br />

das Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis<br />

handelt die Treuhandkommanditistin im Auftrag und<br />

für Rechnung der Treugeber, sodass die Stellung des<br />

Treugebers wirtschaftlich der eines Kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft entspricht.<br />

Der Beteiligungsbetrag eines Treugebers ohne Agio<br />

soll mindestens AUD 20.000 betragen; Beteiligungen<br />

müssen jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios)<br />

durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Der Treugeber<br />

hat die in der Beitrittserklärung bezeichnete Pflichteinlage<br />

zzgl. 5 % Agio fristgerecht einzuzahlen. Im<br />

Verzugsfall gelten die Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />

entsprechend (siehe § 7 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft).<br />

Wesentliche Pflichten des Treugebers<br />

Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß den<br />

Bedingungen der Beitrittsvereinbarung auf das dort<br />

genannte Konto zu erbringen. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist in Abstimmung mit der Fondsgesellschaft<br />

zum Rücktritt von dem Treuhandvertrag berechtigt,<br />

wenn der Treugeber seiner Verpflichtung zur Einzahlung<br />

des Beteiligungsbetrages nicht oder nicht<br />

vollständig nachkommt. Stattdessen kann die Treuhandkommanditistin<br />

in Abstimmung mit der Fondsgesellschaft<br />

den Beteiligungsbetrag auf den Betrag<br />

der geleisteten Zahlung abzgl. 5 % Agio herabsetzen.<br />

Der Treugeber hat alle Rechte und Pflichten der Treuhandkommanditistin<br />

aus dem Gesellschaftsvertrag<br />

mit Ausnahme der dort speziell im Hinblick auf die<br />

Treuhandkommanditistin vorgesehenen Rechte (z. B.<br />

Aufnahme weiterer Kommanditisten, Kapitalerhöhung)<br />

zu übernehmen (siehe § 4 Abs. 1 des Treuhandvertrages).<br />

Wesentliche Rechte des Treugebers<br />

Die Treuhandkommanditistin tritt dem Treugeber<br />

ihren Anspruch auf den festgestellten Gewinn, die<br />

beschlossenen Entnahmen sowie auf dasjenige, was<br />

ihr im Falle ihres Ausscheidens oder der Beendigung


der Fondsgesellschaft zusteht, in dem Umfang ab, wie<br />

diesem diese Ansprüche gebühren. Die Abtretung<br />

ist auflösend bedingt durch den Rücktritt der Treuhandkommanditistin.<br />

Die Treuhandkommanditistin<br />

bleibt ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen<br />

Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen.<br />

Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />

und an sonstigen Abstimmungen<br />

(schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen.<br />

Die Treuhandkommanditistin erteilt dem Treugeber<br />

Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus dem für<br />

ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil und der<br />

ihm aus diesem Kapitalanteil zustehenden Kontroll­<br />

und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten. Diese<br />

Vollmacht kann nur aus wichtigem Grund widerrufen<br />

werden. Wenn der Treugeber sein Stimmrecht nicht<br />

selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt oder er<br />

nicht für den Einzelfall vorher eine andere Weisung<br />

erteilt, wird die Treuhandkommanditistin angewiesen,<br />

das Stimmrecht entsprechend den Beschlussvorschlägen<br />

der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

auszuüben (§ 5 des Treuhandvertrages).<br />

Treugeberregister<br />

Die Treuhandkommanditistin führt ein Register über<br />

alle persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten<br />

der Treugeber (§ 3 des Treuhandvertrages).<br />

Freistellung der Treuhandkommanditistin<br />

Der Treugeber stellt die Treuhandkommanditistin von<br />

allen Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang<br />

mit Erwerb und Halten der treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditbeteiligung stehen. Der Treugeber<br />

haftet nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten<br />

anderer Treugeber (siehe § 4 Abs. 2 des Treuhandvertrages).<br />

Übertragung der Beteiligung<br />

Treugeber können ihre Beteiligung zu den gleichen<br />

Zeitpunkten übertragen wie Kommanditisten (siehe<br />

§ 23 des Gesellschaftsvertrages und § 8 des Treuhandvertrages).<br />

Jede Verfügung ist der Treuhandkommanditistin<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

93<br />

Dauer, Kündigung<br />

Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen. Jeder Treugeber ist berechtigt, den<br />

Treuhandvertrag mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum Ende des Geschäftsjahres, frühestens jedoch zum<br />

31. Dezember 2030 zu kündigen. Eine Kündigung zur<br />

Umwandlung der Treugeberstellung in eine Beteiligung<br />

als Direktkommanditist ist jederzeit zulässig. Die<br />

Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />

die Treuhandkommanditistin vom Treuhandvertrag<br />

zurücktritt, die Treuhandkommanditistin ohne einen<br />

Nachfolger aus der Fondsgesellschaft ausscheidet, in<br />

der Person des Treugebers ein Grund vorliegt, aufgrund<br />

dessen ein Gesellschafter gemäß dem Gesellschaftsvertrag<br />

aus der Fondsgesellschaft ausscheiden<br />

würde (siehe § 9 Abs. 2 des Treuhandvertrages).<br />

Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag mit<br />

seinen Erben oder mit einem seiner Erben fortgesetzt<br />

(siehe § 10 des Treuhandvertrages).<br />

Vergütungen der Treuhandkommanditistin<br />

Die Treuhandkommanditistin erhält von der Fondsgesellschaft<br />

für ihre Tätigkeit im Jahr 2008 eine<br />

Vergütung von AUD 5.000, ab dem Jahr 2009 eine<br />

Vergütung in Höhe von AUD 20.000, die sich ab dem<br />

1. Januar 2010 jährlich um jeweils 2 % erhöht.<br />

10.4 Weitere Verträge der Fondsgesellschaft<br />

Kreditvertrag zur möglichen Zwischenfinanzierung<br />

des Eigenkapitals<br />

Die Fondsgesellschaft beabsichtigt auf der Grundlage<br />

des vorliegenden Fondskonzepts die Gesamtinvestitionskosten<br />

mit dem Beteiligungskapital der Anleger<br />

zu finanzieren. Für den Fall, dass zum Zeitpunkt der<br />

Fälligkeit des Kaufpreises für das Fondsobjekt und des<br />

Anfalls der weiteren Kosten und Aufwendungen gemäß<br />

dem Investitionsplan die Fondsgesellschaft noch<br />

nicht ausreichend Eigenkapital (zzgl. Agio) syndiziert<br />

hat, hat die Fondsgesellschaft mit der BayernLB,<br />

München, einen Kreditrahmen für die dann erforderliche<br />

Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals in Höhe<br />

von bis zu AUD 115 Mio. vereinbart. Der Kreditrahmen<br />

kann bei Erfüllung der vertraglich vereinbarten<br />

Auszahlungsvoraussetzungen frühestens ab dem<br />

15. Dezember 2008 in Anspruch genommen werden


und ist zunächst bis zum 30. Juni 2009 zugesagt. Der<br />

Kredit ist sukzessive mittels eingeworbenen Anlegerkapitals<br />

zurückzuführen. Zu bestimmten Zeitpunkten<br />

müssen bestimmte Rückzahlungen erfolgt sein. Zur<br />

Sicherung der Forderungen der Bank hat die Fondsgesellschaft<br />

u. a. ihre Ansprüche aus der Platzierungsgarantie<br />

der <strong>Real</strong> I.S. an die Bank abgetreten. Darüber<br />

hinaus hat die <strong>Real</strong> I.S. eine gesamtschuldnerische<br />

Mithaftung für diesen Kreditvertrag der Fondsgesellschaft<br />

übernommen. Die Fondsgesellschaft<br />

muss während der Laufzeit des Kredits regelmäßig<br />

bestimmte Nachweise und Unterlagen an die finanzierende<br />

Bank einreichen und vereinbarte Pflichten<br />

erfüllen.<br />

Sollte das Kommanditkapital zzgl. Agio zum 30. Juni<br />

2009 nicht oder nicht vollständig zur Verfügung<br />

stehen, müsste die Fondsgesellschaft die fehlenden<br />

Mittel zunächst weiterhin durch eine entsprechende<br />

Fremdfinanzierung abdecken. Eine verbindliche Zusage<br />

über die Verlängerung der Eigenkapital­Zwischenfinanzierung<br />

durch die BayernLB liegt derzeit nicht<br />

vor und müsste von der Fondsgesellschaft eingeholt<br />

werden. Die Fondsgesellschaft kann einen Monat vor<br />

Laufzeitende eine einmalige Verlängerung um ein<br />

Jahr bis zum 30. Juni 2010 bei der Bank beantragen.<br />

Die zuständigen Gremien der Bank werden über diesen<br />

Antrag dann entscheiden (siehe hierzu Tz. 3.3.3).<br />

Die Verzinsung der Zwischenfinanzierung erfolgt auf<br />

variabler Basis in Anlehnung an den 1­Monats­AUD­<br />

Bank Bill Swap Reference Rate (AUD­BBSW <strong>–</strong> allgemeiner<br />

Basissatz für Finanzierungen in <strong>Australien</strong>)<br />

je nach Zinsbindungsfrist zzgl. einer vereinbarten<br />

Marge und zzgl. der jeweiligen Liquiditätskosten der<br />

Bank. Die Zinsen werden in Kalendertagen auf Basis<br />

actual / actual berechnet und sind jeweils am Ende der<br />

Zinsbindungsperiode fällig und zahlbar. Für das nicht<br />

in Anspruch genommene Kreditvolumen ist eine Bereitstellungsprovision<br />

von 0,25 % p. a. zu entrichten.<br />

Die Bearbeitungsgebühr der BayernLB beläuft sich<br />

auf AUD 100.000 und es müssen der Bank sämtliche<br />

Kosten (einschließlich Rechtsberatungskosten) im<br />

Zusammenhang mit der Prüfung des Kreditengagements<br />

und der Vertragserstellung erstattet werden.<br />

Im prognostizierten Investitions­ und Finanzierungsplan<br />

(Tz. 6) ist in der Position „Finanzierungskosten“<br />

eine kalkulatorische Rückstellung für Zwischenfinanzierungszinsen<br />

enthalten. Aus Vereinfachungsgrün­<br />

94<br />

den geht die Prognoserechnung von einer vollständigen<br />

Einzahlung des Eigenkapitals im Dezember<br />

2008 aus und stellt demgemäß auch einen entsprechenden<br />

Liquiditätsabfluss für projizierte Ausschüttungen<br />

in Höhe von 6,5 % im Jahr 2009 dar. Da das<br />

Zinsniveau zzgl. der anfallenden Bankmarge für eine<br />

mögliche Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals<br />

zum Zeitpunkt der Prospektierung deutlich über<br />

6,5 % liegt, wurde im Rahmen des Investitions­ und<br />

Finanzierungsplans aus Gründen der kaufmännischen<br />

Vorsicht für den Fall, dass das Eigenkapital zu einem<br />

späteren Zeitpunkt eingezahlt wird und die Zwischenfinanzierung<br />

des Eigenkapitals durch die BayernLB in<br />

Anspruch genommen werden muss, eine Rückstellung<br />

gebildet. Für den Zwischenfinanzierungszins<br />

und die Bereitstellungsprovision wurde im Rahmen<br />

des Investitions­ und Finanzierungsplans eine Rückstellung<br />

in Höhe von AUD 1.351.054 gebildet. Diese<br />

Kosten sind im Rahmen des Investitions­ und Finanzierungsplans<br />

als bloße Schätzposition enthalten und<br />

es wurden die Mieteinnahmen des Rumpfjahres 2008<br />

(in Höhe von rd. AUD 236.682) mit den angesetzten<br />

Finanzierungskosten verrechnet. Sollten der tatsächliche<br />

Zinsaufwand und die Bereitstellungskosten<br />

höher sein als AUD 1.351.054 zzgl. der eingesparten<br />

anteiligen Ausschüttung von 6,5 %, mindert dieser<br />

erhöhte Aufwand die Liquiditätsreserve. Im Falle von<br />

nachteiligen Abweichungen (z. B. aufgrund eines tatsächlich<br />

längeren Platzierungszeitraumes oder / und<br />

aufgrund höherer tatsächlicher Kosten für die<br />

Zwischenfinanzierung des erforderlichen Kommanditkapitals)<br />

könnte dies zu signifikanten Abweichungen<br />

bei der verfügbaren Liquidität der Fondsgesellschaft<br />

führen (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.3).<br />

Der Kreditvertrag unterliegt deutschem Recht.<br />

Fremdkapitalvermittlung<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. ist von der Fondsgesellschaft mit der<br />

Beschaffung einer Finanzierungszusage betreffend<br />

die mögliche Eigenkapital­Zwischenfinanzierung bzw.<br />

sofern erforderlich mit deren Beschaffung beauftragt<br />

worden. Sie erhält hierfür eine Vergütung von<br />

1,25 % aus einem Finanzierungsvolumen in Höhe<br />

von AUD 115.000.000. Die Vergütung ist frühestens<br />

am 19. Dezember 2008 fällig, spätestens jedoch am<br />

30. Juni 2010. Die Haftung von <strong>Real</strong> I.S. ist auf Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch in<br />

dem Fall, dass <strong>Real</strong> I.S. Aufgaben an Dritte überträgt.


Die <strong>Real</strong> I.S. haftet, soweit sie ihre Aufgaben oder<br />

Teile davon an Dritte überträgt, für deren Verschulden<br />

wie für eigenes Verschulden.<br />

Eigenkapitalvermittlung<br />

Mit der Beschaffung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft<br />

sind die <strong>Real</strong> I.S. sowie ggf. weitere<br />

Vertriebspartner beauftragt. Hierbei dürfen für den<br />

Vertrieb auch weitere Aufträge namens und für Rechnung<br />

der Fondsgesellschaft erteilt werden.<br />

Für die Beschaffung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft<br />

ist eine in AUD denominierte Vergütung in<br />

Höhe von insgesamt 4 % bezogen auf das vermittelte<br />

Kommanditkapital zzgl. Agio in Höhe von 5 % (ebenfalls<br />

bezogen auf das vermittelte Kommanditkapital)<br />

vereinbart. Die Vergütung ist frühestens einen Monat<br />

nach Zeichnung, Einreichung aller Unterlagen und<br />

Annahme der Beitrittsvereinbarung durch die Fondsgesellschaft<br />

und spätestens mit Schließung der<br />

Fondsgesellschaft fällig. Durch die Vergütung sind alle<br />

mit dem Vertrieb zusammenhängenden Kosten der<br />

<strong>Real</strong> I.S. und der anderen Vertriebspartner abgegolten.<br />

Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. und der anderen<br />

Vertriebspartner im Rahmen des Kapitalbeschaffungsvertrages<br />

beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,<br />

außer bei Schäden aus der Verletzung des<br />

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzung<br />

einer vertragswesentlichen Pflicht in einer den<br />

Vertragszweck gefährdenden Weise (Kardinalpflicht).<br />

Vertrag über Objektaufbereitung und Konzeption<br />

Die Fondsgesellschaft hat mit der <strong>Real</strong> I.S. einen<br />

Vertrag über die Objektaufbereitung und Konzeption<br />

geschlossen. Hiernach ist die <strong>Real</strong> I.S. insbesondere<br />

für die Auswahl der geeigneten Immobilie, die<br />

Durchführung von Vorverhandlungen mit Maklern<br />

und Verkäufern sowie für die Durchführung der<br />

Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife zuständig.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. erbringt die im Zusammenhang mit<br />

der Konzeption stehenden Leistungen, insbesondere<br />

eine Rentabilitätsberechnung, die Erstellung eines<br />

Finanzplans sowie die Erstellung der Emissionsunterlagen<br />

für die Beteiligung. Weiterhin wird die <strong>Real</strong> I.S.<br />

sämtliche Vertragsunterlagen abstimmen und die<br />

Emissionsunterlagen erstellen und gestalten.<br />

Für die erbrachten Leistungen erhält die <strong>Real</strong> I.S.<br />

insgesamt eine Vergütung in Höhe von AUD 175.000<br />

zzgl. deutscher Umsatzsteuer (AUD 75.000 für die<br />

95<br />

Objekt aufbereitung und AUD 100.000 für die Konzeption).<br />

Der Vergütungsanspruch entsteht anteilig<br />

jeweils mit Abschluss des Kaufvertrages betreffend<br />

das Fondsobjekt und ist nach Rechnungsstellung,<br />

frühestens am 19. Dezember 2008 zur Zahlung fällig.<br />

Über die vorgenannten Vergütungsansprüche hinausgehende<br />

Ansprüche, insbesondere auf Auslagenersatz<br />

im Zusammenhang mit an Dritte beauftragten<br />

Leistungen, hat die Beauftragte nicht.<br />

Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. ist auf Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus der<br />

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />

oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />

Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden<br />

Weise (Kardinalspflicht). Dies gilt <strong>–</strong> mit Ausnahme der<br />

nachfolgenden Sätze 4 und 5 dieses Abschnitts <strong>–</strong> auch<br />

in dem Fall, dass die <strong>Real</strong> I.S. Aufgaben an Dritte überträgt.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. haftet, soweit sie ihre Aufgaben<br />

oder Teile davon an Dritte überträgt, für deren Verschulden<br />

wie für eigenes Verschulden. Überträgt die<br />

<strong>Real</strong> I.S. ihre Aufgaben an qualifizierte Berufsträger,<br />

so hat sie nur ihr bei der Auswahl zur Last fallendes<br />

Verschulden zu vertreten. Für ein Verschulden der<br />

Berufsträger haftet die <strong>Real</strong> I.S. nicht.<br />

Platzierungsgarantie<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. hat sich gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

verpflichtet, dafür einzutreten, dass das für die<br />

Durchführung der geplanten Investition der Fondsgesellschaft<br />

insgesamt erforderliche Eigenkapital durch<br />

Aufstockung des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft<br />

bis spätestens zum 30. Juni 2010 voll gezeichnet<br />

(platziert) ist. Die <strong>Real</strong> I.S. ist insoweit verpflichtet,<br />

die noch nicht gezeichneten Kommanditanteile selbst<br />

zu zeichnen oder durch Dritte zeichnen zu lassen. Für<br />

die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält die<br />

<strong>Real</strong> I.S. eine Vergütung in Höhe von 5,8 % bezogen<br />

auf das garantierte Eigenkapital (ohne Agio). Die<br />

Vergütung ist frühestens am 19. Dezember 2008 und<br />

spätestens mit der vollständigen Platzierung des<br />

Gesellschaftskapitals (Schließung der Gesellschaft) zur<br />

Zahlung fällig.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. übernimmt keinerlei Haftung für die seitens<br />

der Anleger übernommenen Kommanditanteile<br />

an der Gesellschaft, insbesondere haftet die <strong>Real</strong> I.S.<br />

nicht für die Bonität der Anleger und nicht für die<br />

Erfüllung der diesen obliegenden Einlagenverpflich­


tungen. Im Übrigen ist die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. für<br />

Nebenpflichten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

beschränkt, außer bei Schäden aus der Verletzung des<br />

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei<br />

Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer<br />

den Vertragszweck gefährdenden Weise (Kardinalspflicht).<br />

Dies gilt auch in dem Fall, dass <strong>Real</strong> I.S. Aufgaben<br />

an Dritte überträgt. Die <strong>Real</strong> I.S. haftet, soweit sie<br />

ihre Aufgaben oder Teile davon an Dritte überträgt,<br />

für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden.<br />

Geschäftsbesorgungs-/Fondsverwaltungsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft mit der <strong>Real</strong> I.S.<br />

Die Fondsgesellschaft hat die <strong>Real</strong> I.S. mit der laufenden<br />

Verwaltung der Fondsgesellschaft beauftragt. Zu<br />

diesem Aufgabenbereich gehören insbesondere die<br />

folgenden Aufgaben:<br />

a) Verwaltung der Treuhand­Beteiligung an dem<br />

BF Australia 4 Trust<br />

b) kaufmännische Verwaltung<br />

c) Führung des Berichtswesens, insbesondere der<br />

Erstellung des jährlichen Geschäftsberichtes<br />

d) Abwicklung des Zahlungsverkehrs<br />

e) Durchführung der Korrespondenz mit den<br />

Gesellschaftern<br />

f) Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen der<br />

Fondsgesellschaft<br />

g) Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen<br />

h) Abstimmung und Korrespondenz mit der<br />

Treuhandkommanditistin bzgl. der als Treugeber<br />

beteiligten Anleger<br />

i) Vorbereitung von Entscheidungen für die<br />

Geschäftsführung<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. ist berechtigt, die vorgenannten Aufgaben<br />

ganz oder teilweise an von ihr beauftragte Dritte<br />

weiterzugeben. Für die Übernahme der Geschäftsbesorgung<br />

erhält die <strong>Real</strong> I.S. ab dem Jahr 2009 eine<br />

jährliche Vergütung in Höhe von AUD 10.000 (ggf.<br />

zzgl. Umsatzsteuer). Die Vergütung ist zum 30. Dezember<br />

eines jeden Jahres fällig. Im Falle des Verkaufs<br />

des Fondsobjektes erhält die <strong>Real</strong> I.S. eine zusätzliche<br />

erfolgsabhängige Gebühr, falls das Fondsobjekt zu<br />

96<br />

einem höheren Verkaufspreis als im Beteiligungsprospekt<br />

angegeben veräußert werden kann oder für<br />

den Fall, dass die im Prospekt prognostizierte Rentabilität<br />

der Anleger (kalkuliert nach der Methode des<br />

internen Zinsfußes für den Beispielfall in Tz. 8)<br />

im Rahmen der Beteiligung überschritten wird. In<br />

diesen Fällen werden jeweils 25 % der Mehrerlöse<br />

zzgl. einer Abwicklungsgebühr von 1 % bezogen auf<br />

den Veräußerungspreis des Fondsobjektes an die<br />

<strong>Real</strong> I.S. geleistet, allerdings für den Fall der Ermittlung<br />

der erfolgsabhängigen Gebühr nach der vorstehenden<br />

IRR­Renditemethode nur in dem Maße bzw.<br />

in der Höhe, dass die IRR­Rendite der Anleger dadurch<br />

nicht unter die im Emissionsprospekt dargestellten<br />

prognostizierten Werte fallen. Die <strong>Real</strong> I.S. erbringt<br />

auch weitergehende sonstige Leistungen gegenüber<br />

der Gesellschaft, insbesondere im Zusammenhang<br />

mit dem Anlegerbeitritt, der Anteilsübertragung, der<br />

Anteilsherabsetzung usw. Soweit der Gesellschaftsvertrag<br />

der Gesellschaft hierfür spezielle Bearbeitungsgebühren<br />

oder Schadenspauschalen vorsieht, sind diese<br />

Beträge als Vergütung an die <strong>Real</strong> I.S. weiterzuleiten.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. ist auch berechtigt, diese Beträge unmittelbar<br />

vom betroffenen Gesellschafter einzuziehen.<br />

Soweit die Gesellschaft in diesem Zusammenhang<br />

auf Ansprüche gegenüber Gesellschafter / Anleger<br />

verzichtet, steht auch der <strong>Real</strong> I.S. insoweit keine Vergütung<br />

zu. Im Übrigen haben die Parteien für diese<br />

sonstigen Leistungen ein gemeinsam zu bestimmendes<br />

Leistungs­ / Preisverzeichnis vereinbart. Dieses ist in der<br />

jeweils gültigen Fassung anzuwenden.<br />

Der Geschäftsbesorgungs­ / Fondsverwaltungsvertrag<br />

ist zunächst auf die Dauer von zwölf Jahren abgeschlossen.<br />

Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich<br />

ausgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um<br />

jeweils fünf weitere Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei<br />

den Vertrag unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist<br />

von sechs Monaten kündigt. Dabei ist das<br />

Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund<br />

außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

zu kündigen, hiervon unberührt. Eine außerordentliche<br />

Kündigung muss schriftlich erklärt werden.<br />

Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. ist auf Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus der<br />

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />

oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />

Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden


Weise (Kardinalspflicht). Soweit die <strong>Real</strong> I.S. AG Verträge<br />

im Namen oder für Rechnung der Gesellschaft<br />

schließt, beschränkt sich ihre Haftung auf die Auswahl<br />

des jeweiligen Vertragspartners. Eine Haftung für die<br />

Leistungen des jeweiligen Vertragspartners oder für<br />

Überwachung dieser Leistungen ist ausgeschlossen.<br />

Schadenersatzansprüche verjähren nach Ablauf von<br />

drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in<br />

dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte<br />

von den den Anspruch begründenden<br />

Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis<br />

erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />

müsste. Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjährt der Anspruch spätestens<br />

nach Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung des<br />

Anspruchs. Derartige Ansprüche sind innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />

schriftlich geltend zu machen. Die Nichteinhaltung<br />

der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.<br />

Gesellschaftskosten einschließlich Steuerberatung<br />

Die laufende Steuerberatung der Fondsgesellschaft<br />

in Deutschland sowie der Jahresabschluss soll von<br />

der INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft<br />

durchgeführt werden. Es können<br />

darüber hinaus noch weitere Kosten für den Jahresabschluss<br />

oder für steuerliche oder rechtliche Beratung<br />

etc. entstehen. Eine jährliche Vergütung für diese<br />

Leistungen ist noch nicht abschließend festgelegt, auf<br />

Basis von Schätz­ und Erfahrungswerten sind jedoch<br />

im Investitions­ und Finanzierungsplan (Tz. 6) bzw. in<br />

der Prognoserechnung (Tz. 7) entsprechende Ansätze<br />

gebildet worden.<br />

10.5 Wesentliche Verträge der Fondsgesellschaft<br />

mit der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH als<br />

Treuhänderin für das Treuhandvermögen<br />

BF Australia 4 Trust<br />

Treuhandvertrag (Trust Deed) des BF Australia 4<br />

Trusts (Treuhandvermögen)<br />

Der BF Australia 4 Trust wurde durch einen Treuhandvertrag<br />

(Trust Deed) am 14. Mai 2008 nach dem Recht<br />

des australischen Bundesstaates Victoria mit der<br />

Bayern fonds <strong>Australien</strong> 4 GmbH als Treuhänderin<br />

gegründet. Die Treuhänderin (Trustee) wird das<br />

erbbaurechts ähnliche Recht am Fondsobjekt treu­<br />

97<br />

händerisch für die Fondsgesellschaft als Treugeber<br />

und wirtschaftlich Berechtigten (Unitholder bzw.<br />

Beneficiary) halten.<br />

Ein „Trust“ ist eine rechtlich bindende Vereinbarung,<br />

aufgrund derer die Treuhänderin Eigentum an im<br />

Trust gehaltenen Vermögensgegenständen (Treuhandvermögen)<br />

im eigenen Namen, aber für Rechnung<br />

und auf Risiko der Treugeber hält. Treugeber<br />

sind die Inhaber der Anteile (sog. Units) am Treuhandvermögen.<br />

Entsprechend wird die Treuhänderin<br />

das erbbaurechtsähnliche Recht am Grundstück als<br />

Fondsobjekt treuhänderisch für die Fondsgesellschaft<br />

als wirtschaftlich berechtigten Treugeber des Trusts<br />

halten.<br />

Der Treuhandvertrag ermöglicht es der Fondsgesellschaft<br />

als Treugeber, die wesentlichen das Treuhandvermögen<br />

betreffenden Entscheidungen (z. B. im<br />

Zusammenhang mit Abschluss und Beendigung von<br />

Mietverträgen, An­ und Verkauf von Treuhandvermögen,<br />

Darlehensverträge und sämtliche Verträge mit<br />

einem jährlichen Volumen von mehr als AUD 10.000)<br />

im Weg des Zustimmungsvorbehalts zu fällen, Erträge<br />

aus dem Treuhandvermögen zu erhalten und den<br />

Treuhandvertrag zu kündigen und Herausgabe des<br />

Treuguts zu verlangen.<br />

Daneben enthält der Treuhandvertrag u. a. auch<br />

Bestimmungen zur Übertragung von Treuhandanteilen,<br />

zur Vergütung bzw. Kostenerstattung für die<br />

Treuhänderin, zur Freistellung der Treuhänderin von<br />

Haftungsrisiken, zu den allgemeinen und besonderen<br />

Rechten und Pflichten der Treuhänderin, Regelungen<br />

zu Änderungen des Trust Deed sowie zur Bewertung<br />

des Treuhandvermögens, Bestimmungen zur Ernennung<br />

und Aufgabe unabhängiger Gutachter, zur<br />

Verpflichtung zur Führung des Registers bzw. einer<br />

Liste der ausgegebenen Anteile und Regelungen zur<br />

Zustimmung durch die Anteilseigner.<br />

Das Trust Deed entspricht bzgl. des Regelungsgehalts<br />

insoweit den üblichen Regelungen für Treuhandvereinbarungen<br />

unter Berücksichtigung der besonderen<br />

Bestimmungen gemäß dem anwendbaren Recht des<br />

australischen Bundesstaates Victoria (VIC).<br />

Die Fondsgesellschaft hat zum 15. Juli 2008 100 % der<br />

Anteile des BF Australia 4 Trust zu AUD 1.000 erworben.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung beträgt<br />

das Treuhandvermögen des BF Australia 4 Trust AUD


1.000. Das Treuhandvermögen soll bis zur Fälligkeit<br />

des Kaufpreises für das Fondsobjekt durch Zeichnung<br />

weiterer Anteile durch die Fondsgesellschaft im erforderlichen<br />

Umfang aufgestockt werden.<br />

Darlehensvertrag (Loan and General Agreement)<br />

Die Fondsgesellschaft wird gemäß dem Investmentkonzept<br />

mit der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH als<br />

Treuhänderin des BF Australia 4 Trust für die Fondsgesellschaft<br />

als Treugeber einen Darlehensvertrag<br />

(Loan and General Agreement) abschließen, wonach<br />

die Treuhänderin für das Treuhandvermögen ein<br />

Dar lehen in Höhe von rd. AUD 62,7 Mio. von der<br />

Fondsgesellschaft, insbesondere zur Finanzierung<br />

des Erwerbs des Fondsobjektes, in Anspruch nehmen<br />

kann. Das Darlehen ist im Rahmen der Prognoserechnung<br />

berücksichtigt worden (siehe dazu Details in<br />

Tz. 7 bzw. in Tz. 11). Das Darlehen hat eine Laufzeit<br />

von neun Jahren und elf Monaten ab dem Datum der<br />

Auszahlung bzw. mit Zustimmung der Fondsgesellschaft<br />

ggf. auch länger. Das Darlehen an die Treuhänderin<br />

ist während der Monate unverzinslich, in denen<br />

die Fondsgesellschaft dieses Darlehen ihrerseits<br />

durch den Kreditrahmen der BayernLB finanziert. Im<br />

Übrigen ist das Darlehen mit 10 % jährlich nachschüssig<br />

zu verzinsen. Im Falle des Verzugs erhöht sich der<br />

Darlehenszins auf 14 % p. a. Das Darlehen soll zum<br />

Fälligkeitstermin des Kaufpreises für das Fondsobjekt<br />

gezogen werden und ist ohne schriftliche Zustimmung<br />

der Fondsgesellschaft nicht übertragbar. Das<br />

Darlehen ist unbesichert. Die Treuhänderin als Treuhänderin<br />

des Treuhandvermögens (Darlehensnehmer)<br />

kann das Darlehen mit einer Benachrichtigungsfrist<br />

von fünf Werktagen vorzeitig zurückzahlen.<br />

10.6 Weitere wesentliche Verträge der <strong>Bayernfonds</strong><br />

<strong>Australien</strong> 4 GmbH in ihrer Funktion als<br />

Treuhänderin des Treuhandvermögens<br />

BF Australia 4 Trust<br />

Vertrag über eine Kauf- und Verkaufsoption<br />

(sog. Put and Call Option)<br />

Der Fälligkeitstermin für die im Rahmen der Transaktion<br />

anfallende australische Stempelsteuer (Stamp<br />

Duty) ist vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrages<br />

über das erbbaurechtsähnliche Recht am<br />

Grundstück abhängig. Ein möglichst später Kaufpreiszahlungstermin<br />

ist aufgrund der aktuell sehr hohen<br />

98<br />

Zwischenfinanzierungskosten bis zur Einwerbung des<br />

erforderlichen Eigenkapitals wirtschaftlich sinnvoll. Im<br />

Zuge der Verhandlungen mit dem Verkäufer konnte<br />

erreicht werden, dass zunächst ein Optionsvertrag<br />

(Put and Call Option Agreement) abgeschlossen wird,<br />

der den Vertragsparteien folgende Rechte einräumt:<br />

Gegen Zahlung von AUD 1 hat BF Australia 4 Trust als<br />

Käufer (vertreten durch seine Treuhänderin <strong>Bayernfonds</strong><br />

<strong>Australien</strong> 4 GmbH handelnd für die Fondsgesellschaft<br />

als Treugeber) das Recht erworben, vom<br />

Homebush Bay Trust als Verkäufer (vertreten durch<br />

seine Treuhänderin Colonial First State Property<br />

Limited) zu einem bestimmten Termin das erbbaurechtsähnliche<br />

Recht am Grundstück „10 Dawn Fraser<br />

Avenue“ (<strong>Sydney</strong>, <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>) nebst aufstehendem<br />

Gebäude auf der Grundlage eines dem Optionsvertrag<br />

beigefügten Kaufvertragsentwurfs zu erwerben<br />

(sog. Call Option). Die Call Option muss innerhalb<br />

eines bestimmten Zeitfensters (im Zeitraum 1. November<br />

2008 bis 14. November 2008) vor dem vereinbarten<br />

Kauftermin (voraussichtlich der 19. Dezember<br />

2008) ausgeübt werden (Details zum Kaufvertrag<br />

siehe nächster Abschnitt in diesem Kapitel).<br />

Gegen Zahlung von AUD 1 hat der Verkäufer vom<br />

Käufer das Recht erworben, zu einem bestimmten<br />

Zeitpunkt den Abkauf des erbbaurechtsähnlichen<br />

Rechts am Grundstück „10 Dawn Fraser Avenue“ (<strong>Sydney</strong>,<br />

<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>) nebst aufstehendem Gebäude auf<br />

der Grundlage eines dem Optionsvertrag beigefügten<br />

Kaufvertragsentwurfs zu verlangen (sog. Put Option).<br />

Die Put Option muss innerhalb eines bestimmten<br />

Zeitfensters (im Zeitraum 15. November 2008 bis<br />

1. Dezember 2008) vor dem vereinbarten Kauftermin<br />

(voraussichtlich der 19. Dezember 2008) ausgeübt<br />

werden. Der Optionsvertrag wurde am 17. Juli 2008<br />

rechtsverbindlich unterzeichnet.<br />

Die Ausübung der Call sowie der Put Option ist an<br />

mehrere Bedingungen geknüpft, die grundsätzlich bis<br />

zum 12. September 2008 erfüllt sein müssen und zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch ausstehend<br />

waren, wie z. B. die Zustimmung der <strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong><br />

<strong>Park</strong> Authority (SOPA) zur Übertragung des erbbaurechtsähnlichen<br />

Vertrages über das Grundstück (sog.<br />

Lease) auf die neue Treuhänderin / das neue Treuhandvermögen,<br />

den Erhalt einer staatlichen Genehmigung<br />

zur Durchführung der Transaktion durch die<br />

zuständige australische Behörde (Foreign Investment


Review Board, kurz FIRB) sowie die rechtswirksame<br />

Ausfertigung des sog. CBA Sublease, also dem Mietvertrag<br />

mit dem Hauptmieter Commonwealth Bank of<br />

Australia (CBA), der in der endverhandelten Version<br />

der Optionsvereinbarung ebenfalls beigefügt wurde.<br />

Zur marktüblichen Absicherung der vertraglichen<br />

Verpflichtungen seitens der Käuferin wurde zum Zeitpunkt<br />

der Unterzeichnung der Kauf­ und Verkaufsoption<br />

dem Verkäufer eine standardisierte Bankgarantie<br />

(sog. Letter of Credit) in Höhe von AUD 5.225.000 zur<br />

Verfügung gestellt. Der Letter of Credit, der seitens<br />

der BayernLB gegen Zahlung einer Avalprovision<br />

ausgegeben wurde, ist spätestens bei Durchführung<br />

der Transaktion und bei Zahlung des Kaufpreises vom<br />

Verkäufer an die ausstellende Bank zurückzugeben.<br />

Eine Rückgabepflicht besteht ebenfalls für den Fall,<br />

dass die FIRB­Genehmigung oder die Zustimmung<br />

der SOPA nicht eingeholt werden kann / nicht erteilt<br />

wird und somit die Transaktion nicht realisiert werden<br />

kann (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />

Der Abschluss der Optionsvereinbarung löst keine<br />

australische Stempelsteuer (sog. Stamp Duty, vergleichbar<br />

der deutschen Grunderwerbsteuer) aus.<br />

Mit Ausübung einer Option und Ausfertigung und<br />

Durchführung des Kaufvertrages wird die Stamp Duty<br />

in Höhe von derzeit rd. 5,5 % innerhalb eines bestimmten<br />

Zeitraums nach Eigentumsübertragung<br />

fällig. Dies ist im prognostizierten Investitions­ und<br />

Finanzierungsplan (Tz. 6) berücksichtigt. Umsatzsteuern<br />

fallen durch den Abschluss des Optionsvertrages<br />

lediglich ggf. für die Put Option auf die Bemessungsgrundlage<br />

von AUD 1 an.<br />

Bis zum möglichen Übergabezeitpunkt des Fondsobjekts<br />

an den Käufer darf der Verkäufer bestimmte<br />

Handlungen nicht vornehmen bzw. muss bestimmte<br />

Handlungen unterlassen sowie bestimmte Richtlinien<br />

befolgen. So muss der Verkäufer im Falle von<br />

Veränderungen der Mietverhältnisse, im Fall von<br />

Zustimmungserfordernissen zu Untermietverhältnissen,<br />

für Kündigungen von Mietern etc. vorher die<br />

Zustimmung des Käufers einholen (die nicht ohne<br />

wichtigen Grund versagt werden darf). Der Verkäufer<br />

darf weiterhin das Fondsobjekt nicht belasten und<br />

muss das Fondsobjekt in einem bestimmten Zustand<br />

erhalten und alle Vorschriften und Gesetze diesbezüglich<br />

befolgen. Die Parteien haben weiterhin übliche<br />

Zusicherungen (sog. Warranties) unter der Optionsvereinbarung<br />

abgegeben.<br />

99<br />

Kaufvertrag über das erbbaurechtsähnliche Recht<br />

an dem Fondsobjekt<br />

BF Australia 4 Trust (vertreten durch seine Treuhänderin<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH handelnd für die<br />

Fondsgesellschaft als Treugeber) und die Treuhänderin<br />

des Homebush Bay Trusts, die Colonial First State<br />

Property Limited, haben sich auf einen Kaufvertrag<br />

(sog. Contract for the Sale of Land) geeinigt, der bei<br />

wirksamer Ausübung einer der vorstehend beschriebenen<br />

Optionen als abgeschlossen gilt und von den<br />

Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.<br />

Gemäß Kaufvertrag soll der lastenfreie Übergang von<br />

Nutzen und Lasten des Fondsobjekts auf die Treuhänderin<br />

des BF Australia 4 Trust mit der Kaufpreiszahlung<br />

am 19. Dezember 2008 (sog. Completion Date)<br />

erfolgen. Als Kaufpreis wurde ein Betrag in Höhe<br />

von AUD 104.500.000 vereinbart. Der Kaufpreis ist<br />

zum 19. Dezember 2008 bei Vorliegen der kaufvertraglichen<br />

Voraussetzungen auf ein Treuhandkonto<br />

zur Abwicklung der Kaufpreiszahlung seitens des<br />

Käufers einzuzahlen. Bei verspäteter Zahlung bestehen<br />

übliche vertragliche Regelungen (wie bspw.<br />

eine Strafzinsberechnung, ein Recht des Verkäufers<br />

auf Einlösung gewährter Sicherheiten bzw. auf<br />

Schadenersatz). Es wurde ein Wertgutachten beauftragt,<br />

das im Zusammenhang mit dem Ankauf des<br />

Fondsobjektes von Colliers International, <strong>Sydney</strong>,<br />

mit Datum 24. Juni 2008 erstellt wurde und welches<br />

den Wert des Fondsobjektes zum Zeitpunkt der vor ­<br />

gesehenen Eigentumsübertragung auf AUD 108 Mio.<br />

veranschlagt. Weitere Wertgutachten wurden in<br />

diesem Zusammenhang nicht erstellt. In diesem<br />

Zusammenhang wurde von den lokalen Experten ein<br />

Zustandsbericht erstellt und Aussagen zu den möglichen<br />

Reparatur­ und Instandhaltungsmaßnahmen<br />

in den nächsten zehn Jahren gemacht (sog. Capital<br />

Expenditure Forecast), was insbesondere im Zusammenhang<br />

mit der Prognoserechnung (Tz.7) und den<br />

darin berücksichtigten Beträgen für ggf. nicht umlegbare<br />

strukturelle Investitionen und Reparaturen<br />

von Bedeutung ist. Im Rahmen der Ankaufsprüfung<br />

(sog. Due Diligence) wurde von Napier & Blakeley Pty<br />

Ltd., <strong>Sydney</strong>, mit Datum 8. Juli 2008 ein technisches<br />

Gutachten einschließlich umwelttechnischen Bericht<br />

erstellt. Auch diese Ergebnisse der technischen<br />

Begutachtung des Fondsobjekts, insbesondere auch<br />

bzgl. der zukünftigen Investitionsanforderungen<br />

für strukturelle Investitionen und Reparaturen bzw.


Instandhaltungsmaßnahmen, wurden im Rahmen der<br />

Prognoserechnung berücksichtigt. Es wurden keine<br />

materiellen Verunreinigungen und Schadstoffe innerhalb<br />

des Gebäudes und im Untergrund vorgefunden.<br />

Für den Erwerb des Fondsobjektes fällt in <strong>Australien</strong><br />

keine Goods and Services Tax (entspricht der deutschen<br />

Umsatzsteuer) an. Dieser Sachverhalt wird im<br />

Rahmen eines vorliegenden Steuergutachtens des<br />

australischen Steuerberaters der Fondsgesellschaft<br />

bestätigt. Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag<br />

fällt australische Stempelsteuer (sog. Stamp Duty,<br />

vergleichbar der deutschen Grunderwerbsteuer) in<br />

Höhe von ca. 5,5 % bezogen auf den Kaufpreis bzw.<br />

Wert des Fondsobjektes sowie weitere nominelle<br />

Nebenkosten (u. a. betreffend die Registrierung) an.<br />

Ein entsprechender Ansatz ist im Investitions­ und<br />

Finanzierungsplan (Tz. 6) berücksichtigt, wobei davon<br />

ausgegangen wird, dass die Stamp Duty auf den<br />

vereinbarten Kaufpreis kalkuliert wird. Dieser Sachverhalt<br />

wird im Rahmen des vorliegenden Gutachtens<br />

der Steuerberater der Fondsgesellschaft entsprechend<br />

dargestellt. Im Kaufvertrag ist geregelt, dass im Falle<br />

des Anfalls derartiger Transfersteuern der Käufer<br />

diese Kosten zu tragen hat. Ansonsten tragen die Vertragsbeteiligten<br />

ihre Kosten (z. B. für Rechtsberatung)<br />

selbst. Der Kaufvertrag unterliegt dem Recht des australischen<br />

Bundesstaates New South Wales (NSW).<br />

Über das Grundstück, auf welchem die Fondsimmobilie<br />

aufsteht, ist ein erbbaurechtsähnliches Recht<br />

(sog. Lease) bestellt (siehe hierzu die Details unter der<br />

nächsten Überschrift). Das Grundstück ist im zuständigen<br />

Grundbuch im Bundesstaat New South Wales<br />

(NSW) unter der Bezeichnung Lot 10, Deposited Plan<br />

1110035 Homebush Bay registriert und liegt in <strong>Sydney</strong><br />

im Bereich „Inner West“ im <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> im Immobilien­Teilmarkt<br />

„Homebush Bay“ (Details hierzu siehe<br />

in Tz. 5). Eigentümerin des Grundstücks ist die <strong>Sydney</strong><br />

<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Authority (SOPA). Das Grundstück hat<br />

eine Größe von 4.818 m² und liegt an prominenter<br />

Stelle im <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>, mit Front zur Dawn Fraser<br />

Avenue und zur Herb Elliott Avenue. Die Entfernung<br />

zum Central Business District (CBD) von <strong>Sydney</strong> beträgt<br />

rd. 14 km. Das Grundstück ist verkehrstechnisch<br />

sehr gut angebunden. Die <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Railway Station<br />

liegt direkt gegenüber und bietet damit eine sehr<br />

gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr.<br />

100<br />

Betreffend das Grundstück bestehen marktübliche<br />

Belastungen (sog. Easements) wie bspw. Durchleitungsrechte<br />

für Elektrizität für den örtlichen Versorger<br />

oder Wege­ und Versorgungsrechte. Für das<br />

Grundstück bestehen aber auch übliche Rechte auf<br />

anderen angrenzenden Flurstücken, wie Wegerechte.<br />

Das Grundstück ist zum Zeitpunkt des Abschlusses der<br />

Optionsvereinbarung bzw. des Kaufvertrages nicht<br />

mit Hypotheken oder vergleichbaren Grundpfandrechten<br />

belastet, was durch den australischen Anwalt<br />

der Fondsgesellschaft geprüft und bestätigt wurde.<br />

Das Grundstück / Fondsobjekt ist in Übereinstimmung<br />

mit den Genehmigungen und gesetzlichen und<br />

sonstigen Vorschriften zu nutzen. So dürfen bspw. die<br />

<strong>Park</strong>plätze des Fondsobjektes nur durch die Mieter im<br />

Gebäude genutzt werden. Das Grundstück liegt<br />

in einem Gebiet, für welches eine strikte Planung, insbesondere<br />

auch Umweltaspekte betreffend, besteht<br />

(sog. <strong>Sydney</strong> Regional Environmental Plan, Homebush<br />

Bay). Das Grundstück ist in einer Region mit strikten<br />

Vorschriften zum australischen Kulturerbe belegen,<br />

was Auswirkungen auf das Fondsobjekt haben kann.<br />

Alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen<br />

zur Nutzung des Fondsobjekts liegen nach bestem<br />

Wissen der Prospektherausgeberin vor. Im Vorfeld des<br />

Abschlusses der Optionsvereinbarung und der Vereinbarung<br />

des Kaufvertrages wurden von den durch die<br />

Fondsgesellschaft beauftragten Anwälten und Steuerberatern<br />

sowie den eingeschalteten Sachverständigen<br />

umfangreiche sorgfältige Prüfungen (sog. Due<br />

Diligence) durchgeführt und es wurde ein entsprechendes<br />

Rechtsgutachten und Steuergutachten, wie<br />

in <strong>Australien</strong> üblich, erstellt. Auch ein Aufmaß (sog.<br />

Survey) zur Bestätigung der Flächenangaben liegt vor.<br />

Im Rahmen dieser Prüfung wurden keine materiell<br />

nachteiligen bzw. unüblichen Sachverhalte festgestellt.<br />

Es wurden keine Hinweise auf wesentliche wertmindernde<br />

Umstände, die im Kaufpreis bzw. bei der<br />

Wertermittlung des Gutachters hätten berücksichtigt<br />

werden müssen, gefunden. Gleichwohl wird dem Anleger<br />

empfohlen, vor einer Anlageentscheidung die<br />

in Tz. 3 „Risikohinweise“ dargelegten Hinweise, insbesondere<br />

auch im Zusammenhang mit dem Ankauf<br />

des Fondsobjekts bzw. der Rechtsposition der Treuhänderin<br />

des Treuhandvermögens (BF Australia 4<br />

Trust) unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag mit<br />

der SOPA sorgfältig zu prüfen.


Über den nachstehend beschriebenen erbbaurechtsähnlichen<br />

Vertrag steht das Grundstück und<br />

damit das Fondsobjekt derzeit dem Verkäufer und<br />

nach Durchführung des Kaufvertrages dem Käufer<br />

langfristig, bis zum Jahr 2106, zur Verfügung. Die<br />

Treuhänderin des BF Australia 4 Trust, als Mieterin<br />

unter dem Lease betreffend das Grundstück, hat<br />

die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf das<br />

Grundstück / Fondsobjekt, als wäre sie Eigentümerin<br />

des Grundstückes / Fondsobjekts. Sie hat gleich<br />

einem Eigentümer die Kosten des Grundstücks bzw.<br />

der Immobilie zu tragen und unterliegt der gleichen<br />

Haftung hinsichtlich Personen, Immobilie etc. wie ein<br />

Eigentümer (siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3,<br />

insbesondere in Tz. 3.2.1).<br />

Der Erwerb der Rechte unter dem erbbaurechtsähnlichen<br />

Vertrag für das Grundstück steht unter der<br />

Bedingung, dass die vertraglich vereinbarten Bedingungen<br />

und Auflagen fristgerecht erfüllt werden,<br />

insbesondere auch dass die erforderlichen Genehmigungen<br />

durch die <strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Authority<br />

(SOPA) bzw. die staatliche Ankaufsgenehmigung<br />

durch das Foreign Investment Review Board (FIRB)<br />

erhalten werden. Bei den Auflagen und Bedingungen<br />

handelt es sich weiterhin bspw. um die Regelung,<br />

dass der Verkäufer spätestens am Tag der Übertragung<br />

von Nutzen und Lasten am Fondsobjekt auf<br />

den Käufer bzw. der Kaufpreiszahlung durch den<br />

Käufer (sog. Completion Date) dem Käufer bestimmte<br />

übliche Unterlagen, Gegenstände und Dokumente<br />

überlassen muss. Diese Unterlagen und Nachweise<br />

umfassen bspw. die Originaldokumente für das<br />

erbbaurechtsähnliche Recht betreffend das Grundstück,<br />

die Originalmietverträge mit den Mietern,<br />

Sicherheiten unter den bestehenden Mietverträgen<br />

(z. B. Bankgarantien oder Sicherheitendeposits),<br />

Nachweis der rechtswirksamen Ausfertigung und des<br />

Abschlusses des Mietvertrages mit dem Hauptmieter<br />

Commonwealth Bank of Australia (sog. CBA Sublease)<br />

und erforderliche Übertragungsdokumente, z. B. für<br />

die <strong>Park</strong>platzvermietung (sog. Novation of Car <strong>Park</strong><br />

Licence), sowie diverse Zustimmungsnachweise (z. B.<br />

betreffend die bestehenden und zu übertragenden<br />

Gewährleistungen für das Fondsobjekt). Im Rahmen<br />

des Kaufvertrages stimmt der Verkäufer einer Abtretung<br />

von Gewährleistungsansprüchen betreffend das<br />

Fondsobjekt zu, soweit dies rechtlich möglich ist. Für<br />

die ggf. nicht abtretbaren Gewährleistungsansprüche<br />

101<br />

wird vereinbart, dass der Verkäufer diese treuhänderisch<br />

für den Käufer hält und sich nach besten<br />

Bemühungen einsetzt, eine Abtretung dieser Gewährleistungsansprüche<br />

zu erreichen. Dies trifft ggf. auf<br />

die Gewährleistungsansprüche zu, die der Verkäufer<br />

an den Generalunternehmer betreffend die Erstellung<br />

des Fondsobjektes bis zur Fertigstellung und darüber<br />

hinaus hat (einschließlich diesbzgl. ggf. gewährter<br />

Sicherheiten). Zu diesem Sachverhalt siehe auch die<br />

Hinweise in Tz. 3.2.5. Die vorgenannten Rechte an<br />

dem Grundstück / dem Fondsobjekt liegen bis zum<br />

tatsächlichen Eigentumsübergang betreffend dieser<br />

Rechte noch beim Verkäufer und eine tatsächliche<br />

Durchführung des abgeschlossenen Kaufvertrages<br />

findet nur statt, wenn die im Kaufvertrag vereinbarten<br />

Auflagen und Bedingungen durch die Vertragsparteien<br />

fristgerecht erfüllt werden. Sollte der Kaufvertrag<br />

bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nicht<br />

wie vorgesehen durchgeführt werden, kann es zu einer<br />

Nichtdurchführung des geplanten geschlossenen<br />

Immobilienfonds kommen (siehe hierzu die Hinweise<br />

in Tz. 3, insbesondere in Tz. 3.2.1).<br />

Zur marktüblichen Absicherung der vertraglichen<br />

Verpflichtungen seitens der Käuferin wurde zum Zeitpunkt<br />

der Unterzeichnung der Kauf­ und Verkaufsoption<br />

dem Verkäufer eine standardisierte Bankgarantie<br />

(sog. Letter of Credit) in Höhe von AUD 5.225.000 zur<br />

Verfügung gestellt. Der Letter of Credit, der seitens<br />

der BayernLB gegen Zahlung einer Avalprovision<br />

ausgegeben wurde, ist spätestens bei Durchführung<br />

der Transaktion und bei Zahlung des Kaufpreises vom<br />

Verkäufer an die ausstellende Bank zurückzugeben.<br />

Eine Rückgabepflicht besteht ebenfalls für den Fall,<br />

dass die FIRB­Genehmigung oder die Zustimmung der<br />

SOPA nicht eingeholt und somit die Transaktion nicht<br />

realisiert werden kann (siehe hierzu die Hinweise in<br />

Tz. 3.2.1). Die standardisierte Bankgarantie darf nur<br />

in bestimmten, im Kaufvertrag festgelegten Vertragsverletzungsfällen<br />

seitens des Käufers durch den<br />

Verkäufer eingelöst werden. Bei Eintritt eines solchen<br />

Falles ist letztlich die Fondsgesellschaft gegenüber<br />

der garantierenden Bank erstattungspflichtig (siehe<br />

hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />

Im Rahmen des Optionsvertrags und des Kaufvertrags<br />

geben die Vertragsparteien in <strong>Australien</strong> übliche<br />

Zusicherungen und Gewährleistungen ab. Bezogen<br />

auf die Zusicherungen und Gewährleistungen des


Verkäufers sind diese u. a. sowohl zeitlich als auch<br />

der Höhe nach in marktüblichem Umfang begrenzt.<br />

So können bzgl. der vom Verkäufer abgegebenen<br />

Zusicherungen und Gewährleistungen vom Käufer<br />

keine Ansprüche unterhalb einer (Aufgriffs­) Grenze<br />

von AUD 25.000 geltend gemacht werden. Bezüglich<br />

der Obergrenze für derartige Ansprüche wurde ein<br />

Betrag von 10 % des Kaufpreises vereinbart. Ansprüche<br />

müssen innerhalb eines Zeitraumes von einem<br />

Jahr ab Kaufpreiszahlung geltend gemacht werden.<br />

Mit Ausnahme der im Rahmen der Zusicherungen<br />

und Gewährleistungen ggf. bestehenden Ansprüche<br />

stehen dem Käufer keine Ansprüche zu, sollten sich<br />

nachträglich Kosten, Risiken oder Wertveränderungen<br />

durch Sachverhalte ergeben, die im Rahmen der<br />

sorgfältigen Projektprüfung (sog. Due Diligence) nicht<br />

entdeckt wurden oder die auch vom Verkäufer nicht<br />

weiter offengelegt wurden oder die im Zusammenhang<br />

mit einer falschen Interpretation oder Analyse<br />

von Unterlagen oder Informationen entstehen, die<br />

vom Verkäufer an den Käufer überlassen wurden. Das<br />

Fondsobjekt wird insofern in dem Zustand erworben,<br />

in dem es sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der<br />

Verträge befunden hat. Der Verkäufer haftet außer in<br />

dem Umfang, wie er im Rahmen der Zusicherungen<br />

und Gewährleistungen ggf. vereinbart wurde, nicht<br />

für ggf. versteckte Mängel oder unentdeckte oder<br />

nicht dargelegte Umstände zum Nachteil des Käufers.<br />

Die Zusicherungen und Gewährleistungen umfassen<br />

dabei auch die Zusicherung des Bestands der Mietverträge,<br />

die Beachtung der einschlägigen relevanten<br />

Bau­ und Umweltvorschriften sowie die Existenz und<br />

Wirksamkeit der Rechte am Fondsobjekt einschließlich<br />

der Rechte unter dem erbbaurechtsähnlichen<br />

Recht betreffend das Grundstück, welches von der<br />

<strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Authority (SOPA) bis zum Jahr<br />

2106 gewährt wurde.<br />

Bis zum möglichen Übergabezeitpunkt des Fondsobjekts<br />

an den Käufer darf der Verkäufer <strong>–</strong> generell<br />

analog den Regelungen unter dem Optionsvertrag<br />

<strong>–</strong> bestimmte Handlungen oder Unterlassungen<br />

nicht vornehmen bzw. muss bestimmte Richtlinien<br />

befolgen. So muss der Verkäufer im Fall von Veränderungen<br />

der Mietverhältnisse, im Fall von Zustimmungserfordernissen<br />

zu Untermietverhältnissen, für<br />

Kündigungen von Mietern etc. vorher die Zustimmung<br />

des Käufers einholen (die nicht ohne wichtigen<br />

Grund versagt werden darf). Der Verkäufer darf wei­<br />

102<br />

terhin das Fondsobjekt nicht belasten und muss das<br />

Fondsobjekt in einem bestimmten Zustand erhalten<br />

und alle Vorschriften und Gesetze diesbzgl. befolgen.<br />

Erbbaurechtsähnlicher Vertrag über die Nutzungsüberlassung<br />

des Grundstückes des Fondsobjekts<br />

(Lease)<br />

Das Fondsobjekt, welches in Tz. 5 detailliert beschrieben<br />

ist, befindet sich auf einem 4.818 m² umfassenden<br />

Grundstück, das im Wege eines erbbaurechtsähnlichen<br />

Vertrages (sog. Lease) für ursprünglich 99<br />

Jahre bis zum 13. September 2106 an den jeweiligen<br />

Rechteinhaber (vergleichbar einem Nutzungsberechtigten<br />

unter einem Erbbaurecht) vom zivilrechtlichen<br />

Eigentümer des Grundstückes, der <strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong><br />

<strong>Park</strong> Authority (SOPA) zur Nutzung überlassen worden<br />

ist. Im Teilmarkt „<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>“ in <strong>Sydney</strong>, dem<br />

Standort des Fondsobjektes, ist es grundsätzlich nicht<br />

möglich, Eigentum an Grund und Boden zu erwerben,<br />

vielmehr ist es üblich, das Land äußerst langfristig<br />

im Wege eines „Lease“ von der staatlichen Behörde<br />

SOPA zur Nutzung überlassen zu bekommen. Der<br />

Verkäufer ist der aktuelle Nutzungsberechtigte unter<br />

dem Lease und im Rahmen der Transaktion soll die<br />

Nutzungsberechtigung auf BF Australia 4 Trust als<br />

Käufer (vertreten durch seine Treuhänderin <strong>Bayernfonds</strong><br />

<strong>Australien</strong> 4 GmbH handelnd für die Fondsgesellschaft<br />

als Treugeberin) übertragen werden. Der<br />

Übertragungsantrag muss im Rahmen vertraglicher<br />

Regelungen und innerhalb bestimmter Fristen vom<br />

Verkäufer an die SOPA gestellt werden und die SOPA<br />

muss der Übertragung zustimmen, andernfalls kann<br />

die Transaktion nicht durchgeführt werden (siehe<br />

hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1). Die Durchführung<br />

der Übertragung steht ebenfalls unter dem Vorbehalt<br />

der Zustimmung des Foreign Investment Review<br />

Board (FIRB), einer zuständigen staatlichen Institution,<br />

welches im Rahmen von Grundstücksgeschäften<br />

mit Ausländern in <strong>Australien</strong> stets involviert ist. Nach<br />

Auskunft des australischen Anwalts der Fondsgesellschaft<br />

sind diese Genehmigungen obligatorisch<br />

und es bestehen keine Hinweise, dass die Genehmigungen<br />

nicht in beiden Fällen erteilt werden, obwohl<br />

die zuständigen staatlichen Stellen nicht zur Genehmigung<br />

verpflichtet sind. Der Lease ist im zuständigen<br />

Grundbuch des Bundesstaates New South Wales<br />

(NSW) unter der Nummer AD603190 registriert und<br />

das Grundstück selbst ist eingetragen unter Lot 10


im sog. Deposited Plan 1110035 (sog. Site 5). Das<br />

Grundstück / Fonds objekt hat die Adresse „10 Dawn<br />

Fraser Avenue, <strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>“ und liegt an<br />

prominenter Stelle im <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>, mit Front zur<br />

Dawn Fraser Avenue und zur Herb Elliott Avenue. Die<br />

Entfernung zum CBD <strong>Sydney</strong> beträgt rd. 14 km. Die<br />

<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Railway Station liegt direkt gegenüber<br />

und bietet damit eine hervorragende Anbindung an<br />

den öffentlichen Nahverkehr.<br />

Im Rahmen des Erwerbs der Nutzungsberechtigung<br />

unter dem Lease sind vom Berechtigten, dem australischen<br />

Trust (vertreten durch die Treuhänderin),<br />

zahlreiche und umfangreiche Verpflichtungen zu erfüllen.<br />

Dies schließt alle Zahlungsverpflichtungen (z. B.<br />

Grundsteuern und ähnliche Steuern und alle Abgaben)<br />

ein, insbesondere die sog. Estate Levy, die zu Beginn<br />

AUD 10.550 p. a. betrug und jährlich an den australischen<br />

Consumerpreisindex (sog. CPI) angepasst<br />

wird. Die Estate Levy ist unter dem Hauptmietvertrag<br />

mit der CBA anteilig umlegbar und in vollem Umfang<br />

in der Prognoserechnung (Tz. 7) berücksichtigt. Bei<br />

einem Leerstand innerhalb des Fondsobjektes müssen<br />

die Zahlungsverpflichtungen unter dem Lease gegenüber<br />

der SOPA in vollem Umfang weiter geleistet<br />

werden, insoweit ohne auf Mieter umlegbar zu sein.<br />

Für die Überlassung der Rechtsposition als Nutzungsberechtigte<br />

(sog. Lessee) unter dem Lease wurde eine<br />

Miete in Höhe von einmalig AUD 1 bezahlt. Es sind<br />

keine weiteren Leasezahlungen (vergleichbar einem<br />

Erbbauzins) zu leisten.<br />

Die Übernahme der Haftung eines Grundstückseigentümers<br />

ist ebenfalls unter dem Lease auf den<br />

Nutzungsberechtigten übertragen und die SOPA wird<br />

vom Nutzungsberechtigten umfassend freigestellt<br />

(sog. Indemnity). Eine derartige Freistellung von allen<br />

Schäden, Kosten und Aufwendungen besteht auch im<br />

Zusammenhang mit einer Vertragsverletzung durch<br />

den Nutzungsberechtigten (sog. Event of Default)<br />

oder im Fall jeglicher unterlassener Handlung oder<br />

nicht beachteter Verpflichtung des Nutzungsberechtigten<br />

unter dem Lease.<br />

Auch die regelmäßige fachmännische Instandhaltung<br />

des aufstehenden Gebäudes (des Fondsobjektes) nach<br />

allen vorgeschriebenen Normen und Vorschriften ist<br />

Bestandteil der Verpflichtungen des Nutzungsberechtigten<br />

unter dem Lease und das Gebäude muss als<br />

103<br />

hochwertiges Bürogebäude dieses gewerblichen Immobilienteilmarktes<br />

erhalten werden. Darüber hinaus<br />

ist die umfangreiche Sanierung und Renovierung der<br />

aufstehenden Immobilie mindestens drei Mal während<br />

der Laufzeit des erbbaurechtsähnlichen Vertrages<br />

(Lease) und in Abständen von nicht mehr als<br />

25 Jahren vorgeschrieben und stellt eine wesentliche<br />

Verpflichtung des Nutzungsberechtigten dar (siehe zu<br />

diesen Aspekten die Hinweise in Tz. 3.2.3).<br />

Während der ersten zehn Jahre der Laufzeit des Lease<br />

sind die Einzelhandelsflächen im Gebäude in bestimmter<br />

Weise zu vermieten (Mietermix). Dazu muss<br />

der Berechtigte unter dem Lease in vertraglich festgelegtem<br />

Umfang alle Anstrengungen unternehmen,<br />

den vertraglich angestrebten Mietermix zu erreichen.<br />

Sollte dies trotz der erforderlichen Bemühungen<br />

(einschließlich der Einschaltung lokaler Makler) nachweisbar<br />

nicht möglich sein, können bis zu 60 % der<br />

Flächen auch als Büroflächen vermietet werden.<br />

Unter dem Lease ist der Nutzungsberechtigte weiterhin<br />

verpflichtet, das Fondsobjekt in dem vertraglich<br />

vereinbarten Umfang zu versichern. Dabei muss<br />

grundsätzlich eine Haftpflichtversicherung (sog.<br />

Public Liability Insurance) im Umfang von mindestens<br />

AUD 50 Mio. (je Einzelereignis) und eine „all­risk“­<br />

Sachversicherung abgeschlossen und aufrechterhalten<br />

werden. Die Sachversicherung ist zum jeweiligen<br />

Wiederherstellungswert abzuschließen und aufrechtzuerhalten<br />

und die SOPA ist als Mitversicherte mit<br />

aufzunehmen. Sollte der „Berechtigte“ aus dem erbbaurechtsähnlichen<br />

Vertrag (Lease) diesen Verpflichtungen<br />

nicht nachkommen und sollte er innerhalb<br />

der vertraglich festgesetzten Fristen den vertraglich<br />

vereinbarten festgelegten Versicherungszustand nicht<br />

herstellen, dann droht die Kündigung des erbbaurechts<br />

ähnlichen Vertrages mit der Folge, dass der australische<br />

Trust und damit die Fondsgesellschaft das<br />

Besitz­, Nutzungs­ und Vermietrecht am Fondsobjekt<br />

verliert (siehe hierzu auch Tz. 3.2.1 bzw. Tz. 3.2.4).<br />

Unter dem Lease sind vertraglich festgelegte hohe<br />

Umweltstandards (z. B. bestimmte australische Umweltratings<br />

für das Fondsobjekt) einzuhalten bzw.<br />

aufrechtzuerhalten (siehe hierzu auch die Hinweise in<br />

Tz. 3.2.1 und Tz. 3.3.2). Es besteht im Fall der teilweisen<br />

oder vollständigen Zerstörung des Fondsobjekts<br />

im Grundsatz eine Wiederaufbauverpflichtung für das


Fondsobjekt nach vertraglich festgelegten Kriterien<br />

(siehe dazu die Hinweise in Tz. 3.2.1 bzw. Tz. 3.2.4).<br />

Sollte ein Wiederaufbau bzw. eine Wiederherstellung<br />

innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfolgen<br />

und sollte dieser Zustand auch nach Aufforderung<br />

durch die SOPA länger als einen Monat andauern,<br />

kann die SOPA den Lease kündigen. In diesem Fall<br />

muss auf Anforderung der SOPA der Nutzungsberechtigte<br />

das noch vorhandene Fondsobjekt auf eigene<br />

Kosten entfernen und das Grundstück in einem<br />

vertraglich vereinbarten Zustand übergeben bzw.<br />

hinterlassen. Sollte der Nutzungsberechtigte dem<br />

nicht nachkommen, kann die SOPA dies veranlassen<br />

und die Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung<br />

stellen (zu den weiteren Folgen siehe auch die<br />

Hinweise in Tz. 3.2.4).<br />

Im Übrigen bestehen weitere umfangreiche Verpflichtungen<br />

des Nutzungsberechtigten im Zusammenhang<br />

mit seiner Rechtsposition unter dem Lease,<br />

wie bspw. Einschränkungen bei der Übertragung der<br />

Rechtsposition unter dem Lease (u. a. im Sinne eines<br />

Zustimmungsrechtes der SOPA), und auch bestimmte<br />

Veränderungen auf der Gesellschafterebene des Nutzungsberechtigten<br />

(sog. Change of Control) bedürfen<br />

der Zustimmung der SOPA.<br />

Auch darf das Fondsobjekt nur für unter dem Vertrag<br />

erlaubte Zwecke (im wesentlichen Nutzung als<br />

Bürogebäude) genutzt werden (sog. Permitted Use)<br />

und es bestehen diverse Nutzungsbeschränkungen<br />

(u. a. können die <strong>Park</strong>plätze nur von den Mietern im<br />

Fondsobjekt genutzt werden).<br />

Sollten die vorstehend ausgeführten und sämtliche<br />

im Lease geregelten Verpflichtungen seitens des<br />

Nutzungsberechtigten nicht eingehalten werden und<br />

daher eine Vertragsstörung (Event of Default) vorliegen<br />

und sollten bestimmte Heilungsfristen nach<br />

Aufforderung zur Beseitigung der Vertragsstörung<br />

durch die SOPA verstreichen bzw. keine Abhilfe durch<br />

die Nutzungsberechtigte nach Auforderung durch die<br />

SOPA geschaffen werden, ist die SOPA zur Kündigung<br />

des Lease berechtigt. In diesem Fall würde der Berechtigte<br />

ohne jegliche Entschädigung alle Rechte unter<br />

dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag und damit am<br />

Fondsobjekt verlieren (siehe hierzu die Folgen und<br />

Hinweise in Tz. 3.2.1) und sich darüber hinaus ggf.<br />

einer Schadenersatzpflicht im vertraglich geregelten<br />

Umfang ausgesetzt sehen.<br />

104<br />

Bezüglich der Event­of­Default­Regelungen bestehen<br />

zusammenfassend folgende wesentlichen Regelungen:<br />

• Unberechtigte Abtretung der Rechtsposition<br />

unter dem Lease bzw. vertragswidriger Wechsel<br />

der Gesellschaftsverhältnisse: Heilungsfrist fünf<br />

Werktage<br />

• Verletzung der Vertragsbestimmungen zur<br />

Versicherung des Fondsobjektes / Grundstückes:<br />

Heilungsfrist fünf Werktage<br />

• Verletzung der erlaubten Nutzung: Heilungsfrist<br />

zehn Werktage<br />

• Verletzung der Wartungs­ und Instandhaltungsbestimmungen:<br />

Heilungsfrist gemäß angemessener<br />

Festlegung durch die SOPA, wobei die Frist nicht<br />

weniger als ein Monat sein kann<br />

• Insolvenz des Nutzungsberechtigten: Heilungsfrist<br />

ein Monat<br />

• Jegliche andere Vertragsverletzung: Heilungsfrist<br />

sechs Monate<br />

Kein Kündigungsrecht der SOPA besteht, wenn der<br />

Nutzungsberechtigte die Aufforderung (sog. Notice)<br />

der SOPA berücksichtigt und den vertragsstörenden<br />

Zustand beseitigt. Auch im Falle von Meinungsverschiedenheiten<br />

über den relevanten Sachverhalt<br />

kann eine Partei zu bestimmten Sachverhalten ggf.<br />

zunächst die Schlichtung innerhalb von 20 Werktagen<br />

nach Erhalt der Benachrichtigung verlangen. Während<br />

dieser Zeit und in diesen Fällen besteht ebenfalls<br />

kein Kündigungsrecht. Gleiches gilt, wenn Resultat<br />

der Schlichtung ist, dass keine Vertragsstörung vorlag.<br />

Letztlich hat der Nutzungsberechtigte unter dem<br />

Lease die gleichen Verpflichtungen, die er hätte, wenn<br />

er Eigentümer des Grundstückes wäre, und darüber<br />

hinaus die vorstehend genannten und die im Lease<br />

speziell geregelten besonderen Verpflichtungen<br />

im Zusammenhang mit dem Fondsobjekt und dem<br />

Grundstück.<br />

Der Lease regelt weiterhin, dass alle Rechte an ggf.<br />

vorhandenen Mineralien des Grundstücks nicht dem<br />

Nutzungsberechtigten zustehen.<br />

Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Rechtsposition unter<br />

dem Lease durch die Treuhänderin des BF Australia


4 Trust bestehen weiterhin nachstehend dargelegte<br />

Mietverträge bzgl. der Vermietung des Fondsobjektes,<br />

sodass der neue Nutzungsberechtigte auch<br />

diese Vertragsverhältnisse mit übernimmt.<br />

Im Fall der Beendigung des Leases, unabhängig<br />

davon, ob dies im Wege des Ablaufs der Laufzeit oder<br />

durch Kündigung (sog. Termination) erfolgt, muss<br />

der Nutzungsberechtigte das Grundstück und das<br />

aufstehende Fondsobjekt an die SOPA in dem vertraglich<br />

vereinbarten Zustand zurückgeben. Nicht mit der<br />

Immobilie bzw. dem Grundstück verbundene Gegenstände<br />

sind auf Wunsch der Nutzungsberechtigten<br />

oder der SOPA zum Zeitpunkt der Räumung zu entfernen<br />

(im Kündigungsfall innerhalb von 30 Werktagen).<br />

Der Nutzungsberechtigte muss alle Schäden beseitigen,<br />

die ggf. durch das Entfernen der Gegenstände<br />

auftreten, und er muss alle Schäden am Fondsobjekt<br />

reparieren (sog. „make good“­Klausel).<br />

Der Lease unterliegt dem Recht des australischen<br />

Bundesstaates New South Wales (NSW).<br />

Mietverträge betreffend die Vermietung des<br />

Fondsobjekts<br />

Vorbemerkung<br />

Der Hauptmieter, Commonwealth Bank of Australia<br />

(nachstehend auch CBA genannt), hat 100 % der<br />

Büroflächen der Fondsimmobilie (22.817,50 m²)<br />

sowie die Lagerflächen (350,70 m²) langfristig, bis<br />

zum 16. August 2019, gemietet. Die Einzelhandelsflächen<br />

(572,30 m²) sind neben der CBA an weitere vier<br />

Mieter vermietet. Die Fondsimmobilie verfügt über<br />

insgesamt 387 <strong>Park</strong>plätze, von denen 381 ebenfalls<br />

langfristig bis zum 16. August 2019 von der CBA<br />

angemietet sind. Weitere drei Stellplätze wurden an<br />

die Einzelhandelsmieter vermietet und drei <strong>Park</strong>plätze<br />

sind derzeit noch nicht vermietet. Die Mietvereinbarungen<br />

(sog. Agreement for Lease) und / oder die<br />

unter den Agreements for Lease separat auszufertigenden<br />

Mietverträge (sog. The Lease) einschließlich<br />

etwaiger Nachträge (sog. Deed of Variation) bzw.<br />

Zusatzverträge sind entweder bereits unterschrieben<br />

oder werden, falls dies aus technischen Gründen<br />

bisher nicht der Fall war, sobald als möglich ausgefertigt.<br />

Das Recht zur Anbringung von Werbeflächen<br />

etc. (sog. Naming Rights Agreement) am Fondsobjekt<br />

liegt für die Laufzeit des Mietvertrages mit der CBA<br />

bei dieser, wobei hierfür kein Entgelt von der CBA an<br />

105<br />

den Vermieter zu bezahlen ist. Die Angaben zu den<br />

Mietverträgen und den Mietern basieren entweder<br />

auf den vorliegenden Kopien der Mietvereinbarungen<br />

bzw. Mietverträge (einschließlich Nachträgen und<br />

Zusatzvereinbarungen), auf Angaben im Rechtsgutachten<br />

des australischen Anwalts der Fondsgesellschaft<br />

(sog. Legal Due Diligence Report), auf Angaben<br />

von Colliers International, <strong>Sydney</strong>, im Rahmen des<br />

Gutachtens für das Fondsobjekt oder auf allgemein<br />

zugänglichen Quellen (z. B. Internetangaben). Der<br />

Initiator kann insoweit keine Gewähr für die Richtigkeit<br />

der Angaben machen und stellt insoweit auf die<br />

im Rahmen der sorgfältigen Prüfung (Due Diligence)<br />

erarbeiteten Erkenntnisse ab.<br />

Nachstehend werden die Details des Hauptmietvertrages<br />

und anschließend die Mietvereinbarungen /<br />

Mietverträge betreffend die Einzelhandels flächen in<br />

den wesentlichen Punkten dargestellt:<br />

Mietverträge mit der Commonwealth Bank<br />

of Australia (CBA)<br />

Mietvertrag betreffend die Büro- und Lagerflächen<br />

Die Laufzeit des Mietvertrags mit der CBA (ABN<br />

48 123 123 124) begann am 17. August 2007 und läuft<br />

für insgesamt zwölf Jahre bis zum 16. August 2019.<br />

Grundlage des Mietvertrages ist eine Mietvereinbarung<br />

(sog. Agreement for Sub­Lease) vom 6. Juli 2005<br />

zzgl. Nachträge, die die wesentlichen Regelungen<br />

des Mietverhältnisses zwischen Vermieter und Mieter<br />

regelt, wobei diese ursprüngliche Mietvereinbarung<br />

durch den eigentlichen Mietvertrag, den sog. CBA<br />

Sub­Lease, mittlerweile ergänzt und aktualisiert wurde.<br />

Unter dem Mietvertrag mit der CBA werden vom<br />

Mieter keine Sicherheiten (z. B. Sicherheitsdeposit<br />

oder Bankgarantie für eine bestimmte Anzahl an<br />

monatlichen Mietraten) zur Absicherung der mietvertraglichen<br />

Verpflichtungen gestellt (lediglich bei<br />

Übertragung bzw. Abtretung des Mietvertrags wäre<br />

eine Mietsicherheit in Höhe von sechs Monatsmieten<br />

zzgl. Umlagen vom Mieter zugunsten des Vermieters<br />

zu stellen). Aufgrund der aus heutiger Sicht guten<br />

Bonität des Mieters wurde im Rahmen der Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) vom Ansatz von Mietausfällen<br />

abgesehen (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3).<br />

Die CBA hat die gesamten Büroflächen der Fondsimmobilie<br />

von rd. 22.818 m² angemietet und bezahlt<br />

eine anfängliche jährliche Miete von AUD 6.468.903


(zzgl. australischer Umsatzsteuer, sog. GST), was einer<br />

Durchschnittsmiete von rd. AUD 283,50 pro m² und<br />

Jahr entspricht. Für die Lagerflächen bezahlt die CBA<br />

eine anfängliche jährliche Miete von AUD 35.070<br />

(zzgl. australischer Umsatzsteuer, sog. GST), was einer<br />

Durchschnittsmiete von rd. AUD 100 pro m² und Jahr<br />

entspricht. Die Mietraten sind monatlich im Voraus zu<br />

zahlen. Mietnebenkosten (Details hierzu siehe unten)<br />

werden <strong>–</strong> sofern die entsprechenden Kosten nicht<br />

bereits direkt vom Mieter beglichen werden <strong>–</strong> auf der<br />

Grundlage einer Kostenschätzung bzw. eines Budgets<br />

zunächst als monatliche Abschlagszahlungen vom<br />

Mieter getragen und am Ende des entsprechenden<br />

Wirtschaftsjahres in Höhe einer ggf. vorhandenen<br />

Über­ oder Unterdeckung ausgeglichen. Die CBA hat<br />

drei Mietvertragsverlängerungsoptionen, jeweils für<br />

fünf Jahre. Die Miete wird jährlich, jeweils zum 17. August<br />

eines jeden Jahres und erstmals zum 17. August<br />

2008, um 3,25 % fest erhöht. Im Fall der Ausübung<br />

der Mietverlängerungsoptionen erfolgt jeweils zum<br />

Beginn der neuen bzw. verlängerten Mietlaufzeit eine<br />

Anpassung zur Marktmiete und während der Laufzeit<br />

des Mietvertrages während einer der Mietverlängerungsoptionen<br />

erfolgt eine Miet anpassung (sog. Rent<br />

Review) zur Marktmiete alle zwei Jahre. Dabei darf<br />

die Anpassung zur Marktmiete zum Beginn der neuen<br />

bzw. verlängerten Mietlaufzeit für die letzten beiden<br />

Mietvertragsverlängerungsoptionen nicht dazu führen,<br />

dass die Miete unter die zuletzt bezahlte Miete<br />

fällt. Siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3, insbesondere<br />

in Tz. 3.3.2. Der Mietvertrag regelt <strong>–</strong> auch in Übereinstimmung<br />

mit dem Lease betreffend das Grundstück<br />

mit der SOPA <strong>–</strong> die Nutzung der Mieträume u. a. als<br />

Büroimmobilie mit Call Center­ und Trainingscenter­<br />

Funktion und als sog. Business Continuity Centre.<br />

Unter dem Mietvertrag muss der Vermieter dem<br />

Mieter 24 Stunden am Tag Zugang zu den gemieteten<br />

Räumen und Flächen ermöglichen, gleichwohl der<br />

normale öffentliche Zugang und die Nutzung von<br />

Montag bis Freitag auf die Zeit zwischen 7 Uhr morgens<br />

und 6 Uhr abends vereinbart wurde (sog. Operating<br />

Hours, was bspw. im Bereich der Umlegung von<br />

Bewirtschaftungskosten relevant ist).<br />

Auf der Grundlage der Analyse des Mietvertrages<br />

durch einen australischen Anwalt der Fondsgesellschaft<br />

kann davon ausgegangen werden, dass das<br />

Mietverhältnis grundsätzlich ein am Markt in Australi­<br />

106<br />

en übliches „Netto­Mietverhältnis“ ist, d. h. der Mieter<br />

übernimmt anteilig für die von ihm gemieteten<br />

Büroflächen (sog. Net Lettable Area) die wesentlichen<br />

Neben­ und Bewirtschaftungskosten. Diese<br />

Kosten setzen sich, solange die CBA der Mieter ist,<br />

u. a. zusammen aus den Betriebs­ bzw. Bewirtschaftungskosten<br />

(sog. Building Outgoings und Statutory<br />

Outgoings), die wie folgt definiert sind:<br />

a) alle vertraglich definierten Kosten des Vermieters<br />

im Zusammenhang mit dem Grundstück und dem<br />

Fondsobjekt, einschließlich bestimmter Kosten für<br />

das Management, die Sicherheit und die Überwachung<br />

der Immobilie;<br />

b) alle Steuern und Abgaben, die von Behörden,<br />

staatlichen Stellen oder kommunalen Stellen erhoben<br />

werden (einschließlich der Estate Levy und mit<br />

Ausnahme der Ertragsteuer und Gewinnsteuer des<br />

Vermieters);<br />

c) Kosten für die Versicherung des Fondsobjektes<br />

in dem vertraglich definierten Umfang, einschließlich<br />

einer Mietausfallversicherung für maximal<br />

18 Monate;<br />

d) alle Kosten für die Versorgung des Gebäudes<br />

(Verbrauchskosten), einschließlich Elektrizität, Gas,<br />

Wasser, Abwasser, Öl, Telefon, Sicherheitsdienst,<br />

Feuerschutz, Abwasser und Abfall und Reinigung<br />

(einschließlich Fenstergläser, Gemeinflächen);<br />

e) alle Reparatur­ und Instandhaltungskosten, jedoch<br />

keine Kosten im Zusammenhang mit strukturellen<br />

Reparaturen oder Investitionen oder Ersetzungen<br />

struktureller Komponenten der Fondsimmobilie<br />

wie Fenster und Türen, Dach, Fußböden und Sanitäranlagen,<br />

Heizung und Klimaanlagen, Fassadenkomponenten<br />

(vergleichbar von Reparaturen und<br />

Investitionen in „Dach und Fach“). Kosten für die<br />

Beschichtung der Glasfassade sind ebenfalls nicht<br />

auf den Mieter umlegbar.<br />

Soweit CBA nicht Mieter wäre (bspw. im Fall der<br />

rechtswirksamen Abtretung des Mietvertrages), sind<br />

weitere Betriebs­ und Bewirtschaftungskosten auf den<br />

Mieter umlegbar, die ansonsten vom Vermieter zu<br />

bezahlen sind. Dabei handelt es sich bspw. um einen<br />

Teil der Kosten für die Klimatisierung der Mieträume<br />

für die Zeit „after hours“, also für die vertraglich definierten<br />

Zeiten zwischen 18 Uhr und 7 Uhr am Morgen.


Im Rahmen der Prognoserechnung (Tz. 7) wurde<br />

unterstellt, dass der Mieter für die gesamte Laufzeit<br />

des Mietvertrages die CBA ist, und entsprechende<br />

kalkulatorische Ansätze, die auch von lokalen Gutachtern<br />

auf der Grundlage des Mietvertrages ermittelt<br />

wurden, sind in der Prognoserechnung entsprechend<br />

berücksichtigt (siehe hierzu auch die Hinweise in<br />

Tz. 3.2.3 bzw. Tz. 3.3).<br />

Unter dem Mietvertrag mit der CBA ist der Vermieter<br />

verpflichtet (analog den Regelungen unter dem Lease<br />

für das Grundstück / Fondsobjekt mit der SOPA), das<br />

Fondsobjekt in einem guten und vertragsgemäß definierten<br />

Zustand zu erhalten und daher strukturelle<br />

Reparaturen regelmäßig im erforderlichen Maße auszuführen.<br />

Sollte eine Reparatur erforderlich sein, da<br />

der Mieter dies verursacht hat, dann muss der Mieter<br />

für derartige Reparaturkosten bezahlen. Investitionen<br />

für strukturelle Reparaturen oder Neuinstallationen<br />

(vergleichbar Investitionen für Reparaturen von „Dach<br />

und Fach“), d. h. Investitionen für die Erneuerung<br />

von strukturellen Komponenten der Immobilie (z. B.<br />

Fenster und Türen, Klimaanlage, Dach und Fassade)<br />

sind jedoch generell vom Vermieter zu bezahlen und<br />

gemäß der mietvertraglichen Bestimmungen nicht auf<br />

den Mieter umlegbar. Im Rahmen der Prognoserechnung<br />

wurden aus heutiger Sicht fachgerechte bzw.<br />

sorgfältige Annahmen bzgl. dieser nicht umlegungsfähigen<br />

Nebenkosten, die von örtlichen Experten<br />

im Rahmen der Erstellung des Gutachtens bzw. des<br />

technischen Gutachtens projiziert wurden, berücksichtigt<br />

(siehe hierzu auch Tz. 5 bzw. Tz. 7). Sollten die<br />

nicht umlegungsfähigen Nebenkosten und Aufwendungen<br />

für strukturelle Reparaturen und Investitionen<br />

bzgl. des Fondsobjektes wider Erwarten höher als<br />

projiziert sein und / oder zu anderen Zeitpunkten<br />

anfallen, wird sich der Netto­Cashflow für den Vermieter<br />

entsprechend reduzieren, was die verfügbare<br />

Liquidität auf Ebene der Fondsgesellschaft reduzieren<br />

würde und auch Kürzungen oder Ausfälle bei den<br />

Ausschüttungen an die Anleger nach sich ziehen<br />

könnte (siehe hierzu Tz. 3.2.3 bzw. Tz. 3.3). Weiterhin<br />

könnten zusätzliche nicht umlegbare Nebenkosten für<br />

den Vermieter entstehen, wenn Versicherungen für<br />

das Fondsobjekt abgeschlossen werden, die über den<br />

vereinbarten Umfang im Rahmen des Mietvertrages<br />

hinausgehen. Die CBA agiert unter dem Mietvertrag<br />

als sog. „On­Site­Manager“ und ist in ihrer Funktion<br />

als Mieter auch für die laufende Instandhaltung und<br />

107<br />

Reparatur zuständig. Dazu wurde in einer Anlage zum<br />

Mietvertrag, die solange gilt, wie die CBA der Mieter<br />

unter dem Mietvertrag ist, genau aufgeteilt, für welche<br />

Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen der<br />

Mieter (CBA) und für welche der Vermieter zuständig<br />

ist. Von besonderer Bedeutung sind die Einhaltung<br />

bestimmter Umweltbestimmungen und Emissionswerte<br />

für das Fondsobjekt und dessen Nutzung, da<br />

unter dem Lease betreffend das Grundstück / Fondsobjekt<br />

mit der SOPA die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten<br />

(des Vermieters unter dem Mietvertrag<br />

mit der CBA) besteht, bestimmte Ratings von den zuständigen<br />

Agenturen zu erhalten (sog. ABGR­Ratings<br />

oder Greenstar­Ratings). Siehe hierzu die Hinweise in<br />

Tz. 3.2.1.<br />

Unter dem Mietvertrag übernehmen Vermieter und<br />

Mieter ortsübliche laufende Verpflichtungen. Der Vermieter<br />

sichert insbesondere zu, die Verpflichtungen<br />

unter dem Lease betreffend das Grundstück / Fondsobjekt<br />

mit der SOPA jederzeit einzuhalten und sich zu<br />

bemühen, dass auch die SOPA ihren Verpflichtungen<br />

unter dem Lease nachkommt. Unter dem Mietvertrag<br />

räumt der Vermieter dem Mieter im Übrigen bei<br />

regulärem Vertragsverlauf die ungestörte Nutzung<br />

des Fondsobjektes ein bzw. sichert dies dem Mieter<br />

zu (sog. Right to Quiet Enjoyment), wobei dies unterstellt,<br />

dass der Mieter seinerseits die mietvertraglichen<br />

Bestimmungen einhält.<br />

Es bestehen weiterhin die üblichen Regelungen<br />

zu außerordentlichen Kündigungsrechten (z. B. bei<br />

einem Zahlungsverzug des Mieters, Verletzung der<br />

Nutzungsbestimmungen unter dem Mietvertrag (sog.<br />

Permitted Use), Verletzung der vertraglichen Versicherungsbestimmungen<br />

oder der Bestimmungen<br />

zur Abtretung der Rechte unter dem bzw. aus dem<br />

Mietvertrag). Da das Grundstück unter dem Lease mit<br />

der SOPA gehalten wird und nicht im zivilrechtlichen<br />

Eigentum der Fondsgesellschaft bzw. des vorgeschalteten<br />

Treuhandvermögens steht, bestehen zahlreiche<br />

zusätzliche Verpflichtungen, die dazu führen können,<br />

dass Vertragsverletzungsrisiken mit den entsprechenden<br />

Folgen entstehen (siehe hierzu die Hinweise<br />

in Tz. 3, insbesondere in Tz. 3.2.1). Daneben ist zu<br />

beachten, dass der Mieter in üblichem Umfang das<br />

Recht hat, mögliche Vertragsverletzungen innerhalb<br />

vertraglich vereinbarter Fristen zu heilen. Insoweit<br />

kann der Vermieter sein Kündigungsrecht nicht durchsetzen.<br />

Den Vertragsparteien stehen in Fällen von


Vertragsverletzungen und ggf. im Fall der außerordentlichen<br />

Kündigung des Mietvertrages die vertraglich<br />

vereinbarten Ansprüche einschließlich möglicher<br />

Schadenersatzansprüche unter australischem<br />

Recht zu.<br />

Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, im bestimmten<br />

Umfang (AUD 20 Mio. für den Einzelfall) und zu<br />

bestimmten Regelungen eine Haftpflichtversicherung<br />

(sog. Public Liability Insurance) und eine Versicherung<br />

für Beschädigungen und Bruch von Glas zum Wiederbeschaffungswert<br />

sowie eine Sachversicherung für<br />

die ihm gehörenden Ausstattungen betreffend das<br />

Fondsobjekt zum vollen Wiederbeschaffungswert gegen<br />

Risiken durch Feuer, Flut, Explosion, Blitzschlag,<br />

Unruhen, Sturm, Erdbeben etc. abzuschließen. Solange<br />

der Hauptmietvertrag mit der CBA besteht, darf die<br />

CBA Glasschäden als Selbstversicherer versichern und<br />

ist auch nicht verpflichtet, Versicherungsnachweise an<br />

den Vermieter zu übergeben (siehe hierzu die Hinweise<br />

in Tz. 3.2.4). Unter dem Lease mit der SOPA ist der<br />

Vermieter verpflichtet, das Grundstück / Fonds objekt<br />

in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu versichern.<br />

Dabei muss grundsätzlich eine Haftpflichtversicherung<br />

(sog. Public Liability Insurance) im Umfang<br />

von mindestens AUD 50 Mio. (je Einzelereignis) und<br />

eine „all­risk“­Sachversicherung abgeschlossen und<br />

aufrechterhalten werden. Die Sachversicherung ist<br />

zum jeweiligen Wiederherstellungswert abzuschließen<br />

und aufrechtzuerhalten und die SOPA ist als<br />

mitversicherte mit aufzunehmen (siehe hierzu auch<br />

Tz. 3.2.1 bzw. Tz. 3.2.4). Die Kosten für die Versicherungen<br />

sind auf Grundlage der mietvertraglichen<br />

Bestimmungen und auf der Basis der Analyse des<br />

australischen Anwaltes der Fondsgesellschaft auf den<br />

Mieter umzulegen.<br />

Der Mietvertrag mit der CBA enthält auch Regelungen,<br />

die dem Mieter unter bestimmten Umständen<br />

eine Übertragung bzw. Abtretung des Mietvertrages<br />

(sog. Assignment) oder eine Untervermietung<br />

(Subleasing) oder eine vergleichbare anderweitige<br />

Übertragung von Rechten aus dem Mietvertrag<br />

(auch für Zwecke der Besicherung) ermöglichen.<br />

Eine Übertragung bzw. Abtretung des Mietvertrages<br />

oder eine (ggf. auch teilweise) Untervermietung oder<br />

gemeinsame Nutzung betreffend Gesellschaften, die<br />

dem Commonwealth Banks Act unterliegen oder mit<br />

der CBA verbundene Unternehmen oder Tochterge­<br />

108<br />

sellschaften oder deren Rechtsnachfolger ist ohne<br />

Zustimmung des Vermieters möglich. Aus Sicht des<br />

Vermieters kann sich hieraus ggf. eine Verschlechterung<br />

der Bonität des Mieters ergeben. In anderen<br />

Fällen ist dies nur möglich, wenn der Mieter zur Zufriedenheit<br />

des Vermieters nachweist, dass der in den<br />

Hauptmietvertrag Eintretende finanziell solvent und<br />

in der Lage ist, die mietvertraglichen Verpflichtungen<br />

zu erfüllen. Zu diesem Zeitpunkt dürfen zudem keine<br />

Mietrückstände mehr bestehen, es darf keine Vertragsverletzung<br />

bestehen, die Kosten des Vermieters<br />

betreffend der Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag<br />

müssen vom bisherigen Mieter übernommen<br />

werden, bestimmte Verträge und Vereinbarungen<br />

müssen ausgefertigt werden und es müssen bestimmte<br />

Garantien, Bankbürgschaften und Freistellungserklärungen<br />

vorliegen, die der Vermieter in<br />

angemessenem Umfang in diesem Fall fordert. Durch<br />

das vorgenannte Recht des Mieters kann es während<br />

der Haltedauer der Beteiligung ggf. zu einem Wechsel<br />

des Hauptmieters CBA kommen (siehe hierzu die<br />

Hinweise in Tz. 3.3.2)<br />

Der Mietvertrag beinhaltet ferner Regelungen zum<br />

Ende des Mietvertrages im Fall des Auszuges des Mieters<br />

aus dem Fondsobjekt. Der Mieter hat dabei nicht<br />

wie oftmals in <strong>Australien</strong> für vergleichbare Mietfälle<br />

üblich die Verpflichtung übernommen, die Mieträume<br />

umfassend frisch renoviert und damit umgehend vermietfähig<br />

im Falle eines Auszugs aus den Mieträumen<br />

zu hinterlassen (sog. Make Good Clause). Allerdings<br />

besteht auf Anforderung des Vermieters die Verpflichtung,<br />

dass der Mieter die von ihm eingebauten Gegenstände<br />

auf seine Kosten gemäß der vertraglichen<br />

Regelungen entfernt und dass er ggf. verursachte<br />

Schäden beseitigt.<br />

Unter dem Mietvertrag mit der CBA wird dieser im<br />

Falle eines Verkaufs ein Vorkaufsrecht zum Marktwert<br />

(sog. Right of First Refusal) eingeräumt, was im Verkaufsfall<br />

zu beachten ist und bei dessen Nichtbeachtung<br />

gegenüber dem Vermieter / Rechteinhaber unter<br />

dem Lease mit der SOPA entsprechende Schadenersatzforderungen<br />

bestehen.<br />

Wenn das Fondsobjekt in einem bestimmten Umfang<br />

beschädigt oder gar zerstört ist und der Mieter die<br />

gemieteten Flächen nicht oder nur anteilig nutzen<br />

kann, hat der Mieter bei einer nur teilweisen Nutzungsmöglichkeit<br />

das Recht zur Mietminderung und


ei vollständiger Zerstörung das Recht auf Aussetzung<br />

der Mietzahlungen (jeweils auch betreffend die Mietnebenkosten).<br />

In diesen Fällen ist der Vermieter unter<br />

dem Mietvertrag nicht zur Wiederherstellung der Flächen<br />

bzw. des Fondsobjektes verpflichtet (wohl aber<br />

unter dem Lease für das Grundstück / Fondsobjekt mit<br />

der SOPA). Der Mietvertrag regelt, dass im Falle einer<br />

Nichtwiederherstellung unter Berücksichtigung der<br />

vertraglichen Regelungen ein Kündigungsrecht für die<br />

Vertragsparteien besteht (siehe hierzu die Hinweise in<br />

Tz. 3.2.1 bzw. Tz. 3.2.4).<br />

Unter dem Mietvertrag mit der CBA hat sich der Vermieter<br />

verpflichtet, dass die Einzelhandelsflächen<br />

mit einem bestimmten Mietermix vermietet werden.<br />

So muss sich der Vermieter nach Kräften bemühen,<br />

die Flächen an Mieter aus den folgenden Branchen<br />

zu vermieten: Drogerie, Zeitungsgeschäft, Wäschereinigung,<br />

mindestens zwei Cafés sowie ein „Take<br />

Away“­Restaurant. Zur Erreichung dieses Mietermix<br />

muss der Vermieter im Fall des Leerstandes von<br />

Einzelhandelsflächen (sog. Retail Areas) vorgegebene<br />

Aktivitäten nachweisen, bspw. dass er einen Makler<br />

eingeschalten hat, dass er ein Marketing­Programm<br />

hat, dass er nach Ablauf von sechs Monaten einen<br />

weiteren Makler involviert etc. Sollte der Vermieter<br />

diese Verpflichtungen nicht einhalten, wäre die CBA<br />

zu einer Mietreduktion im Umfang des Verkehrswertes<br />

der nicht vermieteten Einzelhandelsflächen<br />

berechtigt, allerdings nur dann, wenn dies dem<br />

Vermieter angedroht wird und dieser den vertragsverletzenden<br />

Umstand nicht innerhalb von zehn Tagen<br />

beseitigt. Eine vergleichbare Verpflichtung hat der<br />

Vermieter ohnehin auch unter dem Lease betreffend<br />

das Grundstück / Fondsobjekt mit der SOPA (siehe<br />

hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1 bzw. Tz. 3.3).<br />

Der Mietvertrag unterliegt dem Recht des australischen<br />

Bundesstaates New South Wales (NSW).<br />

Mietverträge betreffend die Einzelhandelsflächen<br />

Eine Übersicht der wesentlichen Parameter dieser<br />

Einzelhandelsflächen ist Tz. 5.4 des Beteiligungsangebotes<br />

zu entnehmen.<br />

Auf die seitens der CBA über zwei separate Mietverträge<br />

angemieteten Einzelhandelsflächen (sog. Shop 1 bzw.<br />

Shop 2), welche sich alle im Erdgeschoss der Fondsimmobilie<br />

befinden, entfällt eine Gesamtfläche von<br />

185,9 m².<br />

109<br />

Der seit 1. August 2007 laufende Mietvertrag für den<br />

Shop 1 läuft dabei bis zum 31. Juli 2013 und der Mietvertrag<br />

betreffend den Shop 2 läuft seit 1. September<br />

2007 und ist bis zum 31. August 2012 vereinbart. Für<br />

die Mietverträge wurden Mietvertragsverlängerungsoptionen<br />

über weitere sechs Jahre (Shop 1) bzw. über<br />

fünf Jahre (Shop 2) vereinbart. Details zur Miethöhe,<br />

zur Mietanpassung (Wertsicherung) und zu weiteren<br />

relevanten Vertragskriterien sind der Übersicht und<br />

den Ausführungen in Tz. 5.4 zu entnehmen.<br />

Bei den Mietverträgen handelt es sich um sog. „Semi­<br />

Gross­Leases“ in Übereinstimmung mit den besonderen<br />

anwendbaren Vorschriften für Einzelhandelsmieter<br />

im Bundesstaat New South Wales (NSW), bei<br />

welchen die auf die Flächen entfallenden Betriebsnebenkosten<br />

nur teilweise im Sinne von zukünftigen<br />

Kostensteigerungen auf den Mieter umlegbar sind.<br />

Die auf den Mieter umlegbaren zukünftigen Kostensteigerungen<br />

betreffend die Betriebsnebenkosten<br />

umfassen u. a.:<br />

• Abgaben und Gebühren (inkl. Grundsteuer)<br />

• Steuern (außer Einkommensteuern und Steuern<br />

auf den Veräußerungsgewinn)<br />

• Kosten für Versicherungen<br />

• Instandhaltungskosten Gebäude etc.<br />

Nicht enthalten und damit nicht auf den Mieter<br />

umlegbar sind auch Investitionen für strukturelle<br />

Reparaturen oder Neuinstallationen (vergleichbar mit<br />

Investitionen für Reparaturen von „Dach und Fach“).<br />

Die Gesamtsumme der nicht umlegbaren anteiligen<br />

Betriebs­ und Bewirtschaftungskosten ist in der Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) gemäß den Angaben lokaler<br />

Experten (Gutachter) berücksichtigt. Siehe hierzu<br />

auch die Hinweise in Tz. 3.3.<br />

Der Mieter stellt keine Mietsicherheiten. Des Weiteren<br />

bestehen die üblichen vertraglichen Regelungen zu<br />

außerordentlichen Kündigungsrechten. Zudem ist der<br />

Mieter verpflichtet, im bestimmten Umfang (mindestens<br />

in Höhe von AUD 20 Mio. für den Einzelfall) und<br />

zu bestimmten Regelungen eine Haftpflichtversicherung,<br />

eine Glasbruchversicherung sowie gemäß<br />

gesetzlichen Regelungen erforderliche bzw. vom<br />

Vermieter als notwendig erachtete Versicherungen<br />

abzuschließen. Die weiteren vertraglichen Bestim­


mungen sind mit den vorgenannten Abweichungen<br />

ganz überwiegend betreffend die wesentlichen Regelungen<br />

an den Mietvertrag mit der CBA betreffend die<br />

Büro­ und Lagerflächen angelehnt.<br />

Mietvertrag mit der CBA betreffend die <strong>Park</strong>plätze<br />

(sog. Car <strong>Park</strong> Licence)<br />

Der Mietvertrag für die seitens der CBA angemieteten<br />

<strong>Park</strong>plätze umfasst insgesamt 381 <strong>Park</strong>plätze, welche<br />

sich in den drei Untergeschossen der Fondsimmobilie<br />

befinden. Die Vertragslaufzeit beträgt zwölf Jahre,<br />

wobei die Mietlaufzeit am 17. August 2007 begonnen<br />

hat und zum 16. August 2019 endet. Des Weiteren<br />

bestehen <strong>–</strong> analog dem Mietvertrag mit der CBA für<br />

die Büro­ und Lagerflächen <strong>–</strong> drei Mietvertragsverlängerungsoptionen<br />

von jeweils fünf Jahren. Die anfänglichen<br />

Mieteinnahmen betragen jährlich insgesamt<br />

AUD 571.500 (zzgl. australischer Umsatzsteuer und<br />

<strong>Park</strong>platzabgabe), pro <strong>Park</strong>platz entspricht dies AUD<br />

1.500 jährlich. Die Miete der <strong>Park</strong>plätze wird jährlich,<br />

jeweils zum 17. August (Tag des Mietbeginns) und<br />

erstmals zum 17. August 2008 um 3,25 % erhöht. Bei<br />

Ausübung sämtlicher Mietvertragsverlängerungsoptionen<br />

erfolgt zu Beginn der neuen bzw. der verlängerten<br />

Mietvertragslaufzeit eine Überprüfung der<br />

Marktmiete (sog. Review of Licence Fee). Zu diesem<br />

Zeitpunkt ist die sog. „Ratchet Clause“ nicht anwendbar,<br />

was dazu führen kann, dass die Miete jeweils zu<br />

Beginn der verlängerten Mietlaufzeit unter die zuletzt<br />

von CBA gezahlte Miete fällt. In den auf die Mietvertragsverlängerung<br />

folgenden Jahren wird die Miete<br />

jeweils um 3,25 % jährlich erhöht.<br />

Neben der Miete für die <strong>Park</strong>plätze muss der Mieter<br />

für jedes Fiskaljahr eine unter dem sog. „<strong>Park</strong>ing<br />

Space Act 1992“ (New South Wales) erhobene <strong>Park</strong>platzabgabe<br />

leisten. Der Vermieter muss hierzu dem<br />

Mieter jährlich die von ihm für das entsprechende<br />

Fiskaljahr erwartete <strong>Park</strong>platzabgabe mitteilen. Diese<br />

ist vom Mieter vorschüssig in monatlich gleichen<br />

Raten an demselben Tag wie die Mietzahlungen zu<br />

bezahlen.<br />

Der Mieter ist verpflichtet, die Regelungen, Anforderungen<br />

und Anweisungen des Vermieters hinsichtlich<br />

Fahrzeuggröße und ­gewicht, <strong>Park</strong>anweisung,<br />

Öffnungszeiten etc. zu befolgen. Dem Mieter ist es<br />

untersagt, die <strong>Park</strong>plätze für einen anderen als den<br />

110<br />

vorgesehenen Zweck zu benutzen, die <strong>Park</strong>plätze<br />

zu verunreinigen, Fahrzeuge zu waschen oder zu<br />

reparieren, Werbungen anzubringen etc. Der Mietvertrag<br />

betreffend die <strong>Park</strong>plätze darf vom Mieter nur<br />

an die Person, an welche ggf. auch der Mietvertrag<br />

betreffend die Büro­ und Lagerflächen der Fondsimmobilie<br />

abgetreten wird, abgetreten werden. Sollte<br />

der Vermieter seinen Anteil bzw. seine Rechte am<br />

Grundstück oder am Gebäude an eine dritte Person<br />

abtreten, muss er gewährleisten, dass diese dritte Person<br />

den Mietvertrag mit der CBA fortführt. Zudem ist<br />

der Mieter auf Verlangen des Vermieters verpflichtet,<br />

diesen Mietvertrag mit einer dritten Person fortzuführen<br />

(sog. Novation). Der Mieter ist berechtigt, alle<br />

oder einige der <strong>Park</strong>plätze ohne Zustimmung des<br />

Vermieters unterzuvermieten. Untersagt ist lediglich<br />

eine Untervermietung an einen <strong>Park</strong>platzbetreiber,<br />

es sei denn, dieser arbeitet für Rechung der CBA. Bei<br />

Beendigung des Mietvertrages müssen die <strong>Park</strong>plätze<br />

leer sein. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Vermieter<br />

berechtigt, die Fahrzeuge auf Kosten des Mieters<br />

entfernen und einlagern zu lassen. Des Weiteren<br />

muss die CBA gewährleisten, dass die <strong>Park</strong>plätze im<br />

Rahmen der unter dem Mietvertrag der Büro­ und<br />

Lagerflächen abgeschlossenen Versicherung (Public<br />

Risk Insurance) mitversichert sind.<br />

Sollte das Gebäude zerstört oder beschädigt werden,<br />

sodass der Mieter das Fondsobjekt nicht betreten<br />

bzw. das Gebäude (oder einen substanziellen Teil<br />

hiervon) nicht nutzen kann, kann der Mieter die Miete<br />

der <strong>Park</strong>plätze sowie den Beitrag der <strong>Park</strong>platzabgabe<br />

im gleichen Umfang und für die gleiche Dauer wie<br />

unter dem Mietvertrag der Immobilie reduzieren, unabhängig<br />

davon, ob der Mieter die <strong>Park</strong>plätze betreten<br />

bzw. nutzen kann oder nicht. Gleiches gilt, wenn<br />

der Mieter das Gebäude, nicht aber die <strong>Park</strong>plätze<br />

(oder einen Großteil der <strong>Park</strong>plätze) betreten kann;<br />

in diesem Fall ist der Mieter berechtigt, die <strong>Park</strong>platzmiete<br />

und die <strong>Park</strong>platzabgabe solange zu reduzieren,<br />

bis die <strong>Park</strong>plätze wieder betretbar sind. Sollte der<br />

Schaden im Wesentlichen vom Mieter verursacht<br />

worden sein, gelten diese Regelungen nicht.<br />

Sollte der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem<br />

Mietvertrag nicht nachkommen und diese Nichterfüllung<br />

nicht innerhalb einer angemessenen Frist heilen,<br />

ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis


vorzeitig zu beenden. Sollte der Vermieter den Mietvertrag<br />

betreffend die Büro­ und Lagerflächen der<br />

Fondsimmobilie mit der CBA beenden, endet dieser<br />

Vertrag zeitgleich.<br />

Vermietung der weiteren Einzelhandelsflächen<br />

Eine Übersicht der wesentlichen Parameter dieser<br />

Einzelhandelsflächen ist Tz. 5.5 des Beteiligungsangebotes<br />

zu entnehmen.<br />

Auf die vier Mieter der weiteren Einzelhandelsflächen,<br />

welche sich alle im Erdgeschoss der Fondsimmobilie<br />

befinden, entfallen mit einer Gesamtfläche von<br />

386,4 m² rd. 3 % der Mieteinnahmen. Im Einzelnen<br />

sind die Flächen an Nuray Tolunay und Melahat Celenek<br />

(Gastronomie), City Convenience Store Pty. Ltd.<br />

(Bedarfsartikelgeschäft), Misun Yeo (Gastronomie)<br />

und Jean Choe und Shin Young Choe (Zeitungskiosk)<br />

vermietet.<br />

Grundlage des Mietvertrages jedes Mieters ist eine<br />

Mietvereinbarung (sog. Agreement for Lease) und<br />

die Mietverhältnisse der Mieter haben jeweils am<br />

1. Juli 2007 begonnen. Die Mietvertragslaufzeiten<br />

betragen zwischen fünf und sieben Jahren.<br />

Bei den Mietverträgen handelt es sich um sog. „Semi­<br />

Gross­Leases“ in Übereinstimmung mit den besonderen<br />

anwendbaren Vorschriften für Einzelhandelsmieter<br />

im Bundesstaat New South Wales (NSW), bei<br />

welchen die auf die Flächen entfallenden Betriebsnebenkosten<br />

nur teilweise im Sinne von zukünftigen<br />

Kostensteigerungen auf den Mieter umlegbar sind.<br />

Die auf den Mieter umlegbaren zukünftigen Kostensteigerungen<br />

betreffend die Betriebsnebenkosten<br />

umfassen u. a.:<br />

• Abgaben und Gebühren (inkl. Grundsteuer)<br />

• Steuern (außer Einkommensteuern und Steuern<br />

auf den Veräußerungsgewinn)<br />

• Kosten für Versicherungen<br />

• Instandhaltungskosten Gebäude etc.<br />

Nicht enthalten und damit nicht auf den Mieter<br />

umlegbar sind auch Investitionen für strukturelle<br />

Reparaturen oder Neuinstallationen (vergleichbar mit<br />

Investitionen für Reparaturen von „Dach und Fach“).<br />

Die Gesamtsumme der nicht umlegbaren anteiligen<br />

Betriebs­ und Bewirtschaftungskosten ist in der Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) gemäß den Angaben lokaler<br />

111<br />

Experten (Gutachter) berücksichtigt. Siehe hierzu<br />

auch die Hinweise in Tz. 3.3.<br />

Der jeweilige Mieter stellt marktübliche Mietsicherheiten<br />

(Bankgarantie über drei bzw. sechs Monatsmieten<br />

einschließlich australischer Umsatzsteuer).<br />

Des Weiteren bestehen die üblichen vertraglichen<br />

Regelungen zu außerordentlichen Kündigungsrechten<br />

(z. B. bei Zahlungsverzug des Mieters, Insolvenz des<br />

Mieters, Verletzung der vertraglichen Zusicherungen,<br />

Zerstörung der Immobilie). Wenn das Fondsobjekt in<br />

einem bestimmten Umfang beschädigt oder zerstört<br />

ist und der Mieter die gemieteten Flächen nicht oder<br />

nur anteilig nutzen kann, hat der Mieter das Recht zur<br />

Mietminderung (sog. Rent Abatement) bzw. im Fall<br />

der vollständigen Zerstörung der Mietflächen zur Einstellung<br />

der Mietzahlungen nebst Mietneben kosten.<br />

Zudem ist der Mieter verpflichtet, im bestimmten<br />

Umfang (mindestens in Höhe von AUD 20 Mio. für<br />

den Einzelfall) und zu bestimmten Regelungen eine<br />

Haft pflichtversicherung, eine Glasbruchversicherung<br />

sowie gemäß gesetzlichen Regelungen erforderliche<br />

bzw. vom Vermieter als notwendig erachtete Versicherungen<br />

abzuschließen. Auch wurden im Mietvertrag<br />

Zeitpunkte für zu erbringende Renovierungsmaßnahmen<br />

des Mieters vereinbart.<br />

Nach Zustimmung des Vermieters ist der Mieter ggf.<br />

berechtigt, den Mietvertrag unter den vereinbarten<br />

Bedingungen unterzuvermieten bzw. abzutreten.<br />

Die unter der Mietvereinbarung geregelten Mieterincentives<br />

(sog. „Tenancy Incentives“, wie bspw. Ausbauzuschüsse,<br />

mietfreie Zeiten, Ausgleichszahlungen)<br />

zugunsten des Mieters wurden zwischenzeitlich vom<br />

Verkäufer an den Mieter geleistet.<br />

Neben den Einzelhandelsflächen haben die Mieter<br />

insgesamt drei Stellplätze angemietet.<br />

Mietvertrag mit Nuray Tolunay und<br />

Melahat Celenek (Shop 3)<br />

Die vorstehend genannten Mieter betreiben ein<br />

Restaurant mit Essen zum Mitnehmen und haben<br />

hierfür eine Fläche von 78,30 m² angemietet.<br />

Die anfängliche Miete betrug jährlich AUD 50.895<br />

(zzgl. australischer Umsatzsteuer), was einer Miete<br />

von AUD 650 pro m² p. a. entspricht. Gemäß Mietvertrag<br />

erfolgt jeweils zum 1. Juli (Tag des Mietbeginns)


eine jährliche Mietanpassung in Höhe von 3,5 %.<br />

Demzufolge beläuft sich die Miete ab 1. Juli 2008 auf<br />

jährlich AUD 52.676,33 (zzgl. australischer Umsatzsteuer),<br />

was einer Miete von AUD 672,75 pro m² p. a.<br />

entspricht.<br />

Die Laufzeit des Mietvertrages mit Nuray Tolunay und<br />

Melahat Celenek beträgt insgesamt sieben Jahre. Der<br />

Mietvertrag endet zum 30. Juni 2014.<br />

Gestattet ist lediglich eine Nutzung der Flächen als<br />

Restaurant mit Essen zum Mitnehmen (Take­away).<br />

Des Weiteren sieht der Mietvertrag vom Mieter am<br />

1. Juni 2009 und am 1. Juni 2012 zu erbringende<br />

Renovierungsmaßnahmen (wie z. B. Oberflächenreinigung,<br />

Wandanstrich, Austausch von Böden, Vorhängen<br />

etc.) vor, sollten diese nach Ansicht des Vermieters<br />

erforderlich sein.<br />

Die Mieter haben einen Stellplatz für anfänglich<br />

jährlich AUD 1.500 (zzgl. australischer Umsatzsteuer)<br />

angemietet (AUD 125 pro Monat). Die Mietvertragslaufzeit<br />

entspricht der der Einzelhandelsfläche. Auch<br />

wird die Stellplatzmiete jährlich jeweils zum 1. Juli<br />

(Tag des Mietbeginns) um 3,5 % erhöht. Entsprechend<br />

beträgt die Miete ab 1. Juli 2008 AUD 1.552,50.<br />

Mietvertrag mit City Convenience Store<br />

Der Mieter City Convenience Store Pty Limited (ACN<br />

099 602 874) hat eine Fläche von 139,20 m² als<br />

Bedarfsartikelgeschäft angemietet. Die anfängliche<br />

Miete betrug jährlich AUD 76.560 (zzgl. australischer<br />

Umsatzsteuer), was einer Miete von AUD 550 pro m²<br />

p. a. entspricht. Gemäß Mietvertrag erfolgt eine<br />

jährliche Mietanpassung in Höhe von 4 %, jeweils<br />

zum 1. Juli (Tag des Mietbeginns), woraus ab 1. Juli<br />

2008 eine Miete in Höhe von AUD 79.622,40 resultiert<br />

(AUD 572,29 pro m² p. a.).<br />

Der Mietvertrag mit City Convenience Store Pty<br />

Limited wurde über fünf Jahre bis zum 30. Juni 2012<br />

abgeschlossen.<br />

Die angemietete Fläche darf als Bedarfsartikelgeschäft<br />

sowie für Internet­Dienstleistungen genutzt<br />

werden; nicht erlaubt ist der Verkauf von Zeitungen<br />

und Zeitschriften.<br />

Des Weiteren sieht der Mietvertrag vom Mieter am<br />

1. Juni 2010 und am 1. Juni 2012 zu erbringende<br />

Renovierungsmaßnahmen (wie z. B. Oberflächen­<br />

112<br />

reinigung, Wandanstrich, Austausch von Böden,<br />

Vorhängen etc.) vor, sollten diese nach Ansicht des<br />

Ver mieters erforderlich sein.<br />

Mietvertrag mit Misun Yeo<br />

Der Mieter Misun Yeo hat eine Fläche von 69,30 m²<br />

angemietet, welche derzeit als Sushi­Laden genutzt<br />

wird; die anfängliche Miete betrug jährlich AUD<br />

41.580 (zzgl. australischer Umsatzsteuer), was einer<br />

Miete von AUD 600 pro m² p. a. entspricht. Gemäß<br />

Mietvertrag erfolgt eine jährliche Mietanpassung in<br />

Höhe von 3,5 %, jeweils zum 1. Juli (Tag des Mietbeginns).<br />

Demgemäß beträgt die Miete ab 1. Juli<br />

2008 AUD 43.035,30 und damit die Miete pro m²<br />

p. a. AUD 621.<br />

Mit einer Mietvertragslaufzeit von fünf Jahren endet<br />

der Mietvertrag mit Misun Yeo zum 30. Juni 2012.<br />

Zudem ist eine Mietvertragsverlängerungs option von<br />

fünf Jahren vertraglich vereinbart, welche zwischen<br />

sechs und drei Monaten vor dem Mietvertragsende<br />

auszuüben ist.<br />

Des Weiteren sieht der Mietvertrag vom Mieter am<br />

1. Juni 2010 und am 1. Juni 2015 zu erbringende<br />

Renovierungsmaßnahmen (wie z. B. Oberflächenreinigung,<br />

Wandanstrich, Austausch von Böden, Vorhängen<br />

etc.) vor, sollten diese nach Ansicht des Vermieters<br />

erforderlich sein.<br />

Der Mieter hat einen Stellplatz für anfänglich jährlich<br />

AUD 1.500 (zzgl. australischer Umsatzsteuer) angemietet<br />

(AUD 125 pro Monat). Die Mietvertragslaufzeit<br />

entspricht der der Einzelhandelsfläche. Auch wird die<br />

Stellplatzmiete jährlich jeweils zum 1. Juli (Tag des<br />

Mietbeginns) um 3,5 % erhöht. Entsprechend beträgt<br />

die Miete ab 1. Juli 2008 AUD 1.552,50.<br />

Mietvertrag mit Jean und Shin Young Choe<br />

Der Mieter hat eine Fläche von 99,60 m² angemietet,<br />

welche derzeit als Zeitungskiosk genutzt wird. Die<br />

anfängliche Miete betrug jährlich AUD 34.860 (zzgl.<br />

australischer Umsatzsteuer), was einer Miete von AUD<br />

350 pro m² p. a. entspricht. Gemäß Mietvertrag erfolgt<br />

eine jährliche Mietanpassung in Höhe von 3,5 %,<br />

jeweils zum 1. Juli (Tag des Mietbeginns), woraus ab<br />

1. Juli 2008 eine Miete in Höhe von AUD 36.080,10<br />

resultiert.


Der Mietvertrag mit Jean und Shin Young Choe wurde<br />

über fünf Jahre abgeschlossen und endet zum 30. Juni<br />

2012. Zudem hat der Mieter eine Mietvertragsverlängerungsoption<br />

für weitere fünf Jahre, welche zwischen<br />

fünfzehn und zwölf Monaten vor dem Mietvertragsende<br />

ausgeübt werden muss.<br />

Der Mieter stellt marktübliche Mietersicherheiten<br />

(u. a. Bankgarantie über sechs Monatsmieten) unter<br />

dem Mietvertrag zur Verfügung.<br />

Des Weiteren sieht der Mietvertrag vom Mieter am<br />

1. Juli 2009 zu erbringende Renovierungsmaßnahmen<br />

(wie z. B. Oberflächenreinigung, Wandanstrich, Austausch<br />

von Böden, Vorhängen etc.) vor, sollten diese<br />

nach Ansicht des Vermieters erforderlich sein.<br />

Die Fläche darf als Zeitungsgeschäft genutzt werden.<br />

Der Mieter hat einen Stellplatz für anfänglich jährlich<br />

AUD 1.500 (zzgl. australischer Umsatzsteuer) angemietet<br />

(AUD 125 pro Monat). Die Mietvertragslaufzeit<br />

entspricht der der Einzelhandelsfläche. Auch wird die<br />

Stellplatzmiete jährlich jeweils zum 1. Juli (Tag des<br />

Mietbeginns) um 3,5 % erhöht. Entsprechend beträgt<br />

die Miete ab 1. Juli 2008 AUD 1.552,50.<br />

Beratungs- und Servicevertrag der Treuhänderin<br />

mit der <strong>Real</strong> I.S.<br />

Die Treuhänderin des Trusts, <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4<br />

GmbH, hat die <strong>Real</strong> I.S. mit der Geschäftsbesorgung<br />

im Zusammenhang mit den nachstehend genannten<br />

Beratungs­ bzw. Consultingdienstleistungen beauftragt:<br />

a) Laufende technische Analyse des Fondsobjekts<br />

und Beratung der Treuhänderin betreffend Maßnahmen<br />

im Bereich Instandhaltung und Reparatur;<br />

b) Beratung der Treuhänderin im Zusammenhang mit<br />

der Aufstellung von Budgets für die Reparatur und<br />

Instandhaltung der Fondsimmobilie sowie Abstimmung<br />

derartiger Budgets mit dem Mieter im<br />

Rahmen der Regelungen des Mietvertrages (dies<br />

betrifft sowohl die Fondsimmobilie selbst als auch<br />

die technischen Ausrüstungen (sog. Plant), die mit<br />

der Fondsimmobilie verbunden sind);<br />

c) Koordination und Überwachung von technischen<br />

Maßnahmen im Zusammenhang mit strukturellen<br />

und sonstigen Reparaturen, Instandhaltungen<br />

und Investitionen betreffend die Fondsimmobilie<br />

113<br />

sowie Prüfung, Kontrolle und Koordination der<br />

Abrechnung der diesbezüglichen Kosten durch die<br />

beauftragten Firmen und Unternehmen;<br />

d) regelmäßige Erstellung oder Mitwirkung an der<br />

Erstellung von Berichten an die Treuhänderin<br />

oder an die Fondsgesellschaft als „Unitholder“<br />

betreffend alle technischen oder wirtschaftlichen<br />

Umstände und Sachverhalte betreffend die Fondsimmobilie.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. ist berechtigt, die vorgenannten Aufgaben<br />

ganz oder teilweise an von ihr beauftragte Dritte<br />

weiterzugeben.<br />

Für die Übernahme der vorstehend genannten Dienstleistungen<br />

erhält die <strong>Real</strong> I.S. ab dem Jahr 2009 eine<br />

Vergütung in Höhe von 1,75 % der jeweiligen Nettomiete<br />

eines Jahres, mindestens jedoch AUD 130.000<br />

p. a. (ggf. zzgl. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer).<br />

Die Vergütung ist zahlbar in AUD spätestens zum<br />

30. Dezember eines jeden Jahres.<br />

Der Beratungs­ und Servicevertrag wird auf die Dauer<br />

von zunächst 15 Jahren geschlossen. Eine ordentliche<br />

Kündigung ist, soweit zulässig und soweit nachstehend<br />

nichts anderes geregelt, ausgeschlossen. Der<br />

Vertrag verlängert sich um jeweils fünf weitere Jahre,<br />

sofern nicht eine Vertragspartei diesen Vertrag unter<br />

Einbehaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten<br />

kündigt. Das Recht der Parteien, den Vertrag aus<br />

wichtigem Grund außerordentlich ohne Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt hiervon<br />

unberührt. Eine außerordentliche Kündigung muss<br />

schriftlich erklärt werden.<br />

Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. unter diesem Beratungs­ und<br />

Servicevertrag ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

beschränkt, außer bei Schäden aus der Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder<br />

bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht<br />

in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise<br />

(Kardinalspflicht). Soweit die <strong>Real</strong> I.S. AG Verträge im<br />

Namen oder für Rechnung der Gesellschaft schließt,<br />

beschränkt sich ihre Haftung auf die Auswahl des<br />

jeweiligen Vertragspartners. Eine Haftung für die<br />

Leistungen des jeweiligen Vertragspartners oder für<br />

Überwachung dieser Leistungen ist ausgeschlossen.<br />

Schadenersatzansprüche verjähren nach Ablauf von<br />

drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in<br />

dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchs­


erechtigte von den den Anspruch begründenden<br />

Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis<br />

erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />

müsste. Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjährt der Anspruch spätestens<br />

nach Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung des<br />

Anspruchs. Derartige Ansprüche sind innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />

schriftlich geltend zu machen. Die Nichteinhaltung<br />

der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.<br />

Gesellschaftskosten der Treuhänderin des Trusts<br />

(einschließlich Steuerberatung)<br />

Die laufende Steuerberatung und die Abschlussarbeiten<br />

für das australische Treuhandvermögen,<br />

welche auf Ebene der Treuhänderin anfallen, sollen<br />

durch einen australischen Steuerberater bzw. eine<br />

lokale Buchhaltungsfirma durchgeführt werden.<br />

Die diesbezüglichen Kosten und Aufwendungen<br />

beeinflussen das wirtschaftliche Ergebnis aus der<br />

Vermietung des Fondsobjekts und werden von den<br />

Vermieteinnahmen in Abzug gebracht. Eine jährliche<br />

Vergütung für diese Leistungen ist noch nicht<br />

abschließend festgelegt, auf Basis von Schätz­ und<br />

Erfahrungswerten sind jedoch im Investitions­ und<br />

Finanzierungsplan (Tz. 6) bzw. in der Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) entsprechende Ansätze gebildet worden.<br />

Beratungsverträge und sonstige wesentliche<br />

weitere Vereinbarungen<br />

Im Rahmen der Transaktion sind weiterhin Rechts­<br />

und Steuerberaterkosten, Maklerkosten, Gutachter­<br />

und Expertenkosten sowie weitere Beratungskosten<br />

angefallen, die im Rahmen des prognostizierten<br />

Investitions­ und Finanzierungsplans, teilweise auf<br />

Grundlage von Schätzungen, angesetzt wurden (siehe<br />

hierzu Tz. 6). Sollten die angesetzten Kosten tatsächlich<br />

höher oder geringer ausfallen, würde sich dies<br />

auf die Liquiditätsreserve auswirken. Zukünftige Beauftragungen<br />

im Rahmen des Fonds­ und Objektmanagements<br />

wurden auf Grundlage von Schätzungen<br />

im Rahmen der Prognoserechnung berücksichtigt<br />

(siehe hierzu Tz. 7). Sollten diese Kosten tatsächlich<br />

höher oder geringer sein, könnte sich dies auf die<br />

Liquidität der Fondsgesellschaft auswirken.<br />

114<br />

10.7 Anwendbares Recht betreffend die wesentlichen<br />

Verträge und Vereinbarungen<br />

Die Put and Call Option, der Kaufvertrag, der Lease<br />

betreffend das Grundstück bzw. Fondsobjekt, die<br />

Mietverträge mit den diversen Mietern des Fondsobjekts<br />

nebst Nebenvereinbarungen (z. B. <strong>Park</strong>ing<br />

Licence), das Trust Deed, der Darlehensvertrag<br />

zwischen der Fondsgesellschaft und dem Treuhandvermögen<br />

und weitere Verträge im Zusammenhang<br />

mit der Transaktion sind nach australischem Recht<br />

abgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft,<br />

der Treuhandvertrag, der Vertrag über<br />

die Eigenkapital­Zwischenfinanzierung, die Geschäftsbesorgungsverträge<br />

und weitere Dienstleistungsverträge<br />

(z. B. Vertrag über Objektaufbereitung und<br />

Konzeption, Vertrag über Eigenkapitalvermittlung)<br />

sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland<br />

abgeschlossen.


11. Steuerliche Grundlagen<br />

11.1 Vorbemerkung<br />

In diesem Abschnitt sind wesentliche steuerliche<br />

Aspekte und Folgen einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

zusammengefasst, die für eine natürliche<br />

Person von Bedeutung sein können, die ausschließlich<br />

in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und<br />

einen Anteil an der Fondsgesellschaft im steuerlichen<br />

Privatvermögen hält (Anleger). Dieser Abschnitt<br />

berücksichtigt nicht steuerliche Aspekte von Investoren,<br />

die ihren Anteil an der Fondsgesellschaft im<br />

Betriebsvermögen halten. Ebenso gilt die Darstellung<br />

nicht für Personengesellschaften bzw. Körperschaften,<br />

Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im<br />

Sinne von § 1 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz, die<br />

einen Anteil an der Fondsgesellschaft halten. Es wird<br />

unterstellt, dass der Anleger den Erwerb des Anteils<br />

an der Fondsgesellschaft nicht fremdfinanziert.<br />

Die nachstehenden Ausführungen erfolgen in<br />

Erfüllung der Aufklärungspflichten der Prospektherausgeberin<br />

unter Berücksichtigung der Prospekthaftungsgrundsätze<br />

des BGH und der einschlägigen<br />

Prospektinhaltskataloge.<br />

Dieses Kapitel enthält lediglich eine allgemeine Darstellung<br />

steuerlicher Aspekte, die teilweise vereinfacht<br />

ist und keinesfalls steuerliche Besonderheiten<br />

einzelner Anleger berücksichtigt. Die Besteuerung der<br />

Einkünfte aus einem Anteil an der Fondsgesellschaft<br />

ist auch von individuellen Verhältnissen des Anlegers<br />

abhängig. Daher sollte der Anleger zu Fragen<br />

seiner Besteuerung mit Einkünften aus dem Anteil<br />

an der Fondsgesellschaft seinen steuerlichen Berater<br />

konsultieren.<br />

Vor einer Anlageentscheidung sollte der Anleger <strong>–</strong><br />

im Zusammenhang mit den Ausführungen in diesem<br />

Kapitel <strong>–</strong> das Kapitel „Risikohinweise“ (Tz. 3)<br />

und darin insbesondere den Abschnitt „Steuerliche<br />

Risiken“ (Tz. 3.4) gelesen und verstanden haben.<br />

Die nachfolgende Darstellung basiert auf den zum<br />

Zeitpunkt der Prospektherausgabe gültigen nationalen<br />

deutschen und australischen gesetzlichen Re ­<br />

gelungen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen<br />

sowie der veröffentlichten Rechtsprechung der Finanzgerichte.<br />

Die zugrunde liegenden Gesetze, die Rechtsprechung<br />

der Finanzgerichte sowie die Auf fassung<br />

bzw. Verwaltungspraxis der Finanzver waltung können<br />

115<br />

sich jederzeit, ggf. mit Wirkung für die Vergangenheit,<br />

ändern. Eine Gewähr für das Fortbestehen<br />

der derzeitigen Rechtslage und Verwaltungsauffassung<br />

/ ­praxis wird von der Prospektherausgeberin<br />

nicht übernommen. Ebenfalls ist nicht auszuschließen,<br />

dass nachstehend vertretene Rechtsauffassungen<br />

von der Finanzverwaltung bzw. den Finanzgerichten<br />

nicht geteilt werden. Die Besteuerung kann somit<br />

von der Darstellung in diesem Abschnitt nachteilig<br />

ab weichen.<br />

11.2 Fondskonzept im Überblick<br />

Das Beteiligungsangebot ist so konzipiert, dass das<br />

Fondsobjekt von der Treuhänderin des australischen<br />

Treuhandvermögens „BF Australia 4 Trust“ für die<br />

Fondsgesellschaft im Treuhandvermögen gehalten<br />

und verwaltet wird. Fondsobjekt sind Rechte aus dem<br />

Lease betreffend das Grundstück und das auf dem<br />

Grundstück errichtete Gebäude (vgl. im Einzelnen<br />

Tz. 10.6), d. h. aus Sicht des deutschen Steuerrechts<br />

erzielen die Anleger Einkünfte aus Vermietung einer<br />

Immobilie bzw. Einkünfte aus der Veräußerung eines<br />

erbbaurechtsähnlichen Rechts. Die Fonds gesellschaft<br />

sollte in Deutschland steuerlich als vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaft qualifizieren. Für Zwecke<br />

deutschen Einkommensteuerrechts sind Einkünfte aus<br />

dem Fondsobjekt und sonstige Einkünfte der Fondsgesellschaft<br />

dem Anleger anteilig zuzurechnen.<br />

Aus Sicht des australischen Steuerrechts sind die<br />

Treuhänderin für das Treuhandvermögen bzw. die<br />

Fondsgesellschaft mit Einkünften aus australischer<br />

Quelle in <strong>Australien</strong> steuerpflichtig. Vereinfachend<br />

zusammengefasst sind Einkünfte aus Vermietung<br />

und Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />

am Treuhandvermögen sowie australische Zinseinkünfte<br />

in <strong>Australien</strong> zu versteuern. Die Höhe der in<br />

<strong>Australien</strong> steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung<br />

bzw. Veräußerung des Fondsobjekts / der Anteile am<br />

Treuhandvermögen wird jedoch um Aufwendungen,<br />

bspw. Abschreibungen für Abnutzung und Zinsen auf<br />

Fremdfinanzierung, gemindert.<br />

Durch Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

(Doppelbesteuerungsabkommen) wird<br />

teil weise das Besteuerungsrecht Deutschlands als<br />

Wohnsitzstaat des Anlegers zugunsten des Quellenstaats<br />

der Einkünfte eingeschränkt. Deutschland


und <strong>Australien</strong> haben ein Abkommen zwischen der<br />

Bundes republik Deutschland und dem Australischen<br />

Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und<br />

zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei Steuern<br />

vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei einigen<br />

anderen Steuern (DBA vom 24. November 1972,<br />

in Kraft getreten am 15. Februar 1975) abgeschlossen.<br />

Für die Anwendbarkeit des DBA bei Besteuerung des<br />

Anlegers in Deutschland sollte dessen Ansässigkeit<br />

i. S. d. Art. 4 DBA aufgrund unbeschränkter Steuerpflicht<br />

in Deutschland bzw. ständiger Wohnstätte<br />

in Deutschland maßgeblich sein. Da es sich bei der<br />

Fondsgesellschaft um eine vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaft und beim Treuhandvermögen<br />

um eine steuerlich transparente Treuhand handeln<br />

sollte (vgl. im Einzelnen Tz. 11.3.1 a)), sollte das DBA<br />

für deutsche Steuerzwecke auf diese selbst nicht<br />

anwendbar sein.<br />

Für Einkünfte aus Vermietung einer australischen<br />

Immobilie steht <strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht<br />

zu (Art. 6 DBA). Deutschland stellt die Einkünfte aus<br />

Vermietung im Grundsatz unter Anwendung des<br />

Progressionsvorbehalts von der Besteuerung frei<br />

(Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA).<br />

Für Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />

bzw. der Anteile am Treuhandvermögen enthält das<br />

DBA keine ausdrückliche Regelung. Gewichtige Gründe<br />

sprechen dafür, dass Deutschland Einkünfte aus der<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am<br />

Treuhandvermögen unter Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />

von der Besteuerung frei stellen sollte<br />

(streitig, vgl. im Einzelnen die Ausführungen unter<br />

Tz. 11.3.3). Unabhängig von der Freistellung nach<br />

DBA sollten Einkünfte aus der Veräußerung des<br />

Fondsobjekts, der Anteile am Treuhandvermögen<br />

oder des Anteils an der Fondsgesellschaft nach derzeitiger<br />

Rechtslage beim Anleger nicht steuerpflichtig<br />

sein, sofern die Anschaffung des Fonds objekts, der<br />

Anteile am Treuhandvermögen und des Anteils an<br />

der Fondsgesellschaft mehr als zehn Jahre zurückliegt<br />

und kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt<br />

(vgl. Tz. 11.3.3). Würde Deutschland die Veräußerungseinkünfte<br />

besteuern, sollten hierauf entrichtete<br />

und um Ermäßigungsansprüche gekürzte australische<br />

Ertragsteuern auf die deutsche Einkommensteuer des<br />

Anlegers anrechenbar sein.<br />

116<br />

Für Zinseinkünfte ist zu unterscheiden. Die Fondsgesellschaft<br />

wird, z. B. auf eine vorzuhaltende<br />

Liquiditätsreserve, Zinseinkünfte voraussichtlich in<br />

<strong>Australien</strong>, Deutschland und ggf. Luxemburg erzielen<br />

(in Luxemburg, da die Fondsgesellschaft plant, einen<br />

Teil des üblichen Cash­Managements durch eine dort<br />

ansässige Bank durchführen zu lassen). Für Zinseinkünfte<br />

aus <strong>Australien</strong> (Art. 11 DBA) und Luxemburg<br />

(Art. 14 DBA Deutschland / Luxemburg) steht Deutschland<br />

jeweils das Besteuerungsrecht zu. Zusätzlich hat<br />

<strong>Australien</strong> das Recht zum Quellensteuerabzug i. H. v.<br />

bis zu 10 % des Bruttobetrags der Zinsen. Beim Anleger<br />

sind anteilig zuzurechnende Zinseinkünfte einkommensteuerpflichtig<br />

(vgl. im Einzelnen Tz. 11.3.5).<br />

11.3 Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland<br />

Nachfolgend sind mögliche Belastungen mit Kirchensteuer<br />

nicht berücksichtigt.<br />

11.3.1 Fondsgesellschaft<br />

a) Zurechnung von Einkünften<br />

Die Fondsgesellschaft ist aufgrund ihrer Strukturierung<br />

als Personengesellschaft steuerlich transparent<br />

und damit nicht Subjekt der Einkommensteuer. Die<br />

von der Fondsgesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter<br />

und erwirtschafteten Einkünfte sind für Besteuerungszwecke<br />

den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft<br />

bzw. den über die Treuhandkommanditistin<br />

investierenden Anlegern zuzurechnen. Die Zurechnung<br />

erfolgt nach dem im Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft festgelegten Verteilungsschlüssel.<br />

Für über die Treuhandkommanditistin investierte<br />

Anleger (Treugeber) gilt nach dem Treuhanderlass<br />

(Schreiben des Bundesministers der Finanzen<br />

vom 1. September 1994 über die Zurechnung von<br />

Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei<br />

Treuhandverhältnissen) entsprechendes. Der von der<br />

Treuhandkommanditis tin gehaltene Anteil an der<br />

Fondsgesellschaft und damit die von der Fondsgesellschaft<br />

gehaltenen Wirtschaftsgüter und Einkünfte<br />

sind den Treugebern anteilig zuzurechnen. Dazu<br />

ist erforderlich, dass die Treuhandkommanditistin<br />

weisungsabhängig ist, wirtschaftlich ausschließlich<br />

auf Rechnung und Gefahr der Treugeber handelt<br />

und die Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar<br />

beteiligte Kommanditisten gestellt sind. Diese


Voraussetzungen sind nach dem zwischen der Treuhandkommanditistin<br />

und dem jeweiligen Treugeber<br />

abzuschließenden Treuhandvertrag (vgl. Tz. 14) erfüllt.<br />

Die Treuhandkommanditis tin hält den Anteil an<br />

der Fondsgesellschaft jeweils anteilig für Rechnung<br />

und im Interesse des Treugebers, der Stimmrechte<br />

aus dem Anteil selbst ausüben oder die Treuhandkommanditistin<br />

über die Ausübung anweisen und das<br />

Treuhandverhältnis kündigen und Herausgabe des<br />

Anteils an der Fondsgesellschaft verlangen kann.<br />

Das für die Verwaltung des Treuhandvermögens<br />

durch die Treuhänderin maßgebliche Trust Deed, d. h.<br />

die Bedingungen für die Verwaltung des Treuhandvermögens<br />

unter australischem Recht, sollte ebenfalls als<br />

eine für deutsche Steuerzwecke transparente Treuhand<br />

ausgestaltet sein. Nach der Rechtsprechung des<br />

Bundesfinanzhofs sind in einer Treuhand dem jenigen<br />

die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

zuzurechnen, der über die Nutzungsüberlassung des<br />

Mietobjekts entscheidet. Entsprechend den Grundsätzen<br />

des Treuhanderlasses und der Rechtsprechung<br />

des Bundesfinanzhofs ist die Fondsgesellschaft zur<br />

Kündigung des Trust Deed berechtigt, kann die<br />

Fondsgesellschaft das Treuhandvermögen herausverlangen<br />

und trifft die Fondsgesellschaft wesentliche<br />

Entscheidungen über das Treuhandvermögen,<br />

insbesondere über den Abschluss und die Kündigung<br />

von Mietverträgen. Erträge aus dem Treuhandvermögen<br />

stehen der Fondsgesellschaft zu. Lasten aus<br />

dem Treuhandvermögen hat ebenfalls die Fondsgesellschaft<br />

zu tragen. Im Treuhandvermögen gehaltene<br />

Wirtschaftsgüter, insbesondere das Fondsobjekt, und<br />

die im Treuhandvermögen erwirtschafteten Einkünfte<br />

sind für deutsche Steuerzwecke der Fondsgesellschaft<br />

und damit anteilig den Anlegern zuzurechnen.<br />

Die Fondsgesellschaft wird der Treuhänderin ein Darlehen<br />

in deren Eigenschaft als Treuhänderin über das<br />

Treuhandvermögen zur teilweisen Finanzierung des<br />

Erwerbs des Fondsobjekts gewähren. Da für deutsche<br />

Steuerzwecke das Fondsobjekt den Anlegern bzw.<br />

Treugebern anteilig zuzurechnen ist, sollte dieses Darlehen<br />

für deutsche Steuerzwecke zu negieren sein.<br />

Den Anlegern bzw. Treugebern sind lediglich Einkünfte<br />

aus Vermietung bzw. Veräußerung des Fondsobjekts<br />

und ggf. Zinseinkünfte bspw. aus der Anlage<br />

der Liquidititätsreserve zuzurechnen. Für deutsche<br />

117<br />

Steuerzwecke sollten den Anlegern bzw. Treugebern<br />

auf das von der Fondsgesellschaft an die Treuhänderin<br />

gewährte Darlehen gezahlte Zinsen keine anteilig<br />

zurechenbaren Zinseinkünfte verursachen.<br />

b) Art der Einkünfte<br />

Die Fondsgesellschaft ist eine vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaft, d. h. keine gewerblich tätige<br />

Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2<br />

EStG. Eine Personengesellschaft, die ausschließlich<br />

eine Immobilie bzw. ein Erbbaurecht als eigenes<br />

Immobilienvermögen für mehr als zehn Jahre hält<br />

und vermietet und eine Liquiditätsreserve als eigenes<br />

Kapitalvermögen verwaltet, erzielt Einkünfte aus<br />

Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG bzw.<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG.<br />

Die Fondsgesellschaft ist auch nicht gewerblich<br />

geprägt im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Gewerbliche<br />

Prägung liegt vor, wenn an der Personengesellschaft<br />

ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften<br />

als persönlich haftende Gesellschafter<br />

beteiligt und nur diese oder Personen, die nicht<br />

Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind.<br />

Bei einer GmbH & Co. KG liegt keine gewerbliche Prägung<br />

vor, wenn ein Kommanditist zum Geschäftsführer<br />

der Gesellschaft bestimmt wird. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin kann <strong>–</strong> auch nach Auffassung<br />

der Finanzverwaltung <strong>–</strong> eine Kapitalgesellschaft sein<br />

(R 15.8 Abs. 6 Einkommensteuer­Richtlinien 2005). Bei<br />

der Fondsgesellschaft ist die Kommanditistin <strong>Real</strong> I.S.<br />

Beteiligungs GmbH zur geschäftsführenden Kommanditistin<br />

bestellt.<br />

Sollte die Fondsgesellschaft entgegen der Auffassung<br />

der Prospektherausgeberin im Ergebnis als Mitunternehmerschaft<br />

qualifiziert werden, unterläge die<br />

Fondsgesellschaft der Gewerbesteuer.<br />

11.3.2 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

Zwar unterliegen die Anleger grundsätzlich mit ihrem<br />

Welteinkommen der deutschen Einkommensbe steuerung.<br />

Für Einkünfte aus Vermietung jedoch steht<br />

<strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht zu (Art. 6 DBA).<br />

Deutschland stellt die Einkünfte aus Vermietung<br />

im Grundsatz unter Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />

von der Besteuerung frei (Art. 22 Abs. 2<br />

lit. a DBA).


11.3.3 Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien/Gewerblicher<br />

Grundstückshandel<br />

Die Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile am<br />

Treuhandvermögen oder des Anteils bzw. der Treugeberstellung<br />

an der Fondsgesellschaft ist für deutsche<br />

Steuerzwecke dem Anleger als anteilige Veräußerung<br />

des Fondsobjekts zuzurechnen.<br />

Veräußern Privatpersonen oder vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaften Grundstücke oder<br />

veräußern Privatpersonen Anteile an Grundstücksgesellschaften,<br />

kann ein steuerpflichtiger gewerblicher<br />

Grundstückshandel oder ein steuerpflichtiges<br />

privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegen. Wesentlich sind die Dauer<br />

der Nutzung vor der Veräußerung und die Zahl der<br />

veräußerten Objekte. Nach der Rechtsprechung des<br />

Bundesfinanzhofs und nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

ist Indiz für das Vorliegen gewerblichen<br />

Grundstückshandels das Überschreiten der sog. „Drei­<br />

Objekt­Grenze“ (vgl. BFH vom 10. Dezember 2001 <strong>–</strong><br />

BStBl. II 2002, S. 291 und BMF­Schreiben vom 26. März<br />

2004, BStBl. I 2004, 434): Die Veräußerung von mehr<br />

als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums<br />

ist grundsätzlich als steuerpflichtiger gewerblicher<br />

Grundstückshandel zu qualifizieren. Die Veräußerung<br />

des Anteils am Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft,<br />

des Fondsobjekts durch die Treuhänderin<br />

für die Fondsgesellschaft bzw. des Anteils oder<br />

der Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft ist<br />

dem Anleger als Veräußerung eines Objekts zuzurechnen,<br />

wenn der Anleger mindestens 10 % der Fondsanteile<br />

hält oder der Marktwert seines Anteils an der<br />

Fondsgesellschaft bzw. am Fondsobjekt mehr als<br />

EUR 250.000 beträgt. Steigt der Verkehrswert des<br />

Fondsobjekts, kann der Anteil bzw. die Treugeberstellung<br />

an der Fondsgesellschaft für den Anleger trotz<br />

Beteiligungsbetrag von weniger als EUR 250.000 an<br />

der Fondsgesellschaft als Objekt im Sinne der Drei­<br />

Objekt­Grenze qualifizieren. Die Drei­Objekt­Grenze<br />

ist keine starre Nicht­Aufgriffsgrenze. Zum Beispiel<br />

kann auch die Veräußerung von weniger als vier<br />

Objekten gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />

Ebenso kann gewerblicher Grundstückshandel<br />

auch bei einer höheren Zahl von Veräußerungen nach<br />

Ablauf dieses Zeitraums oder bei hauptberuflicher<br />

118<br />

Tätigkeit im Baubereich vorliegen. Liegt gewerblicher<br />

Grundstückshandel vor, qualifiziert entsprechend<br />

genutztes Grundvermögen beim Anleger rückwirkend<br />

als Umlaufvermögen. Folge ist u. a., dass für<br />

Gebäude keine Absetzung für Abnutzung zulässig ist<br />

und Mieteinkünfte sowie Veräußerungsgewinne als<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommensteuer­ und<br />

gewerbesteuerpflichtig sind. Liegt kein gewerblicher<br />

Grundstücks handel vor, kann die Veräußerung einer<br />

Immobilie als privates Veräußerungsgeschäft nach<br />

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar sein, wenn der<br />

Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />

nicht mehr als zehn Jahre beträgt.<br />

Das vorliegende Angebot ist so gestaltet, dass Fondsgesellschaft<br />

und Treuhänderin für die Fondsgesellschaft<br />

lediglich vermögensverwaltend tätig werden,<br />

da Grundbesitz über einen längeren Zeitraum an<br />

Dritte vermietet wird und die Haltedauer des Fondsobjekts<br />

mehr als zehn Jahre beträgt. Ein privates<br />

Veräußerungsgeschäft sollte nach der Fondskonzeption<br />

für Anleger, die bis Anfang 2009 an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt sind und bis zur Liquidation der<br />

Fondsgesellschaft beteiligt bleiben, nicht gegeben<br />

sein, da eine Veräußerung des Fondsobjekts erst<br />

gegen Ende 2019 und damit nach Ablauf von zehn<br />

Jahren vorgesehen ist.<br />

Qualifiziert die Tätigkeit der Fondsgesellschaft / der<br />

Treuhänderin für die Fondsgesellschaft bzw. qualifi ­<br />

zieren die Einkünfte aus der Fondsgesellschaft beim<br />

Anleger aus anderen Gründen als gewerblicher<br />

Grundstückshandel oder wird das Fondsobjekt innerhalb<br />

von zehn Jahren nach Erwerb verkauft, so wären<br />

Einkünfte aus der Veräußerung nach deutschem<br />

Einkommensteuerrecht für die Anleger in Deutschland<br />

steuerpflichtig. Jedoch sprechen gewichtige<br />

Gründe dafür, dass für Einkünfte aus der Veräußerung<br />

von Immobilien nach dem DBA allein <strong>Australien</strong> das<br />

Besteuerungsrecht zusteht. Deutschland sollte diese<br />

australischen Veräußerungseinkünfte unter Progressionsvorbehalt<br />

von der deutschen Besteuerung<br />

freizustellen haben (Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA). Dies ist<br />

allerdings nicht unumstritten. Im DBA ist keine dem<br />

Art. 13 OECD­Musterabkommen 2005 zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern


vom Einkommen und vom Vermögen vergleichbare<br />

Sonderregelung enthalten. Gegenstand von Art. 13<br />

OECD­Musterabkommen ist u.a. das Besteuerungsrecht<br />

für Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem<br />

Vermögen dem Belegenheitsstaat des<br />

unbeweglichen Vermögens zuzuweisen. Die Veräußerung<br />

unbeweglichen Vermögens ist Unterfall<br />

der Nutzung dieses Vermögens. Daher sollte auch<br />

die Veräußerung unbeweglichen Vermögens Art. 6<br />

DBA unterfallen und eine Doppelbesteuerung durch<br />

Freistellung in Deutschland zu vermeiden sein.<br />

Entsprechend hat der Bundesfinanzhof zum alten<br />

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland / Italien<br />

entschieden, dass eine dem DBA vergleichbare<br />

Regelung enthielt (BFH BStBl. II 1972, 948 ff.). Gleichwohl<br />

ist nicht auszuschließen, dass Einkünfte aus der<br />

Veräußerung des Fondsobjekts innerhalb von zehn<br />

Jahren oder gewerbliche Einkünfte bei Veräußerung<br />

des Fondsobjekts der deutschen Besteuerung unterliegen<br />

könnten. In diesem Fall wäre in <strong>Australien</strong><br />

gezahlte australische Einkommensteuer entsprechend<br />

§ 34c Abs. 1, 6 Satz 4 EStG auf den Veräußerungseinkünfte<br />

auf die deutsche Einkommensteuer des<br />

Anlegers anzurechnen.<br />

11.3.4 Rückfall des Besteuerungsrechts nach<br />

Deutschland (§ 50d Abs. 9 EStG)<br />

Deutschland besteuert ausländische Einkünfte trotz<br />

deren Freistellung in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen,<br />

sofern die speziellen<br />

Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder<br />

2 EStG vorliegen.<br />

Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass die Voraussetzungen<br />

des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG<br />

für den Anlegern zuzurechnende Einkünfte aus der<br />

Fondsgesellschaft nicht erfüllt sind. Die Freistellung<br />

von Einkünften aus Vermietung und ggf. der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen<br />

sollte nicht durch § 50d Abs. 9 EStG<br />

aufgehoben sein.<br />

Deutschland besteuert statt im Freistellungs­ nach<br />

dem Anrechnungsverfahren, wenn der ausländische<br />

Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen so anwendet,<br />

dass die Einkünfte im ausländischen Staat nicht<br />

oder nur zu einem durch das Doppelbesteuerungs­<br />

119<br />

abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden<br />

(§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diese Voraussetzungen<br />

sollten nicht vorliegen. Die Einkünfte aus der<br />

Vermietung und Veräußerung des Fondsobjekts bzw.<br />

der Anteile am Treuhandvermögen unterliegen in<br />

<strong>Australien</strong> der Besteuerung. Aus Sicht australischen<br />

Steuerrechts ist die Fondsgesellschaft ein Steuerpflichtiger,<br />

vergleichbar einer Kapitalgesellschaft. Die<br />

Investoren sind mit Einkünften aus dem Fondsobjekt<br />

in <strong>Australien</strong> nicht steuerpflichtig, weil <strong>Australien</strong><br />

nach nationalem Steuerrecht, d. h. ohne Rückgriff<br />

auf das DBA, die Fondsgesellschaft besteuert. Unzutreffend<br />

sollte sein, für Zwecke des § 50d Abs. 9 Satz<br />

1 Nr. 1 EStG von australischer Nichtbesteuerung der<br />

Einkünfte aus dem Fondsobjekt insoweit auszugehen,<br />

als die steuerliche Abzugsfähigkeit des der Treuhänderin<br />

des Treuhandvermögens von der Fondsgesellschaft<br />

überlassenen Darlehens die steuerliche<br />

Bemessungsgrundlage reduziert, da dies nicht auf der<br />

Anwendung des DBA durch <strong>Australien</strong>, sondern auf<br />

<strong>Australien</strong>s nationalem Steuerrecht beruht.<br />

Deutschland besteuert auch dann statt im Freistellungs­<br />

nach dem Anrechnungsverfahren, wenn<br />

Einkünfte im ausländischen Staat nur deshalb nicht<br />

steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen<br />

werden, die im ausländischen Staat nicht<br />

unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 50d Abs. 9 Satz 1<br />

Nr. 2 EStG). Die Einkünfte aus dem Fondsobjekt<br />

sind in <strong>Australien</strong> steuerpflichtig (vgl. Tz. 11.4). Nach<br />

§ 50d Abs. 9 EStG ist unerheblich, ob die steuerliche<br />

Bemessungsgrundlage in <strong>Australien</strong> für Einkünfte<br />

aus dem Fondsobjekt durch Zinsen auf ein von der<br />

Fondsgesellschaft an die Treuhänderin gewährtes Darlehen<br />

gemindert wird. Unzutreffend sollte es danach<br />

auch sein, aufgrund der Zinsen auf das Darlehen von<br />

teilweise in <strong>Australien</strong> nicht steuerpflichtigen Einkünften<br />

auszugehen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der<br />

Zinsen auf das Darlehen in <strong>Australien</strong> ist nicht durch<br />

die steuerliche Ansässigkeit der Fondsgesellschaft,<br />

sondern dadurch verursacht, dass die Fondsgesellschaft<br />

nach australischem Steuerrecht als ein von<br />

der Treuhänderin selbstständiger Steuerpflichtiger<br />

qualifiziert.


Der § 50d Abs. 9 EStG ist eine relativ neue Norm, zu<br />

der keine Auslegung durch die Finanzgerichte verfügbar<br />

ist. Eine im Ergebnis erfolgreiche abweichende<br />

Besteuerung der Anleger durch die Finanzverwaltung<br />

lässt sich nicht ausschließen. In diesem Fall könnten<br />

die Anleger mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft<br />

unter Anrechnung von in <strong>Australien</strong> gezahlter<br />

Einkommsteuer in Deutschland steuerpflichtig sein<br />

(siehe hierzu auch Tz. 3.4).<br />

11.3.5 Progressionsvorbehalt/Werbungskosten /<br />

Verluste<br />

Dem Anleger zuzurechnende und nach DBA von<br />

deutscher Besteuerung freigestellte Mieteinkünfte<br />

sowie nach Auffassung der Prospektherausgeberin<br />

wohl auch Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />

bzw. der Anteile am Treuhandvermögen sind<br />

beim Anleger im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

zu berücksichtigen.<br />

Für Zwecke des Progressionsvorbehalts ist die Höhe<br />

dieser Miet­ bzw. Veräußerungseinkünfte fiktiv nach<br />

deutschen Grundsätzen der Einkünfteermittlung zu<br />

ermitteln.<br />

Mieteinkünfte sind nach den Grundsätzen der<br />

Einnahmen­Überschuss­Ermittlung unter Beachtung<br />

der deutschen steuerlichen Vorschriften über die Ermittlung<br />

der Anschaffungskosten für das Fondsobjekt,<br />

der Abschreibungsmethoden und der Nutzungsdauer<br />

zu ermitteln. Ferner ist hinsichtlich der sofort abziehbaren<br />

Werbungskosten und der aktivierungspflichtigen<br />

Anschaffungs­ und Herstellungskosten der sog.<br />

5. Bauherrenerlass des Bundesfinanzministeriums<br />

vom 20. Oktober 2003 (BStBl. I 2003, 546 ff.) zu beachten:<br />

Danach gehören zu den Anschaffungskosten<br />

grundsätzlich alle aufgrund des Vertragswerks an die<br />

Anbieterseite geleisteten Aufwendungen, die auf den<br />

Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen Gebäude<br />

gerichtet sind, insbesondere die Baukosten für<br />

die Errichtung oder Modernisierung des Gebäudes,<br />

die Baubetreuungsgebühren, Finanzierungsvermittlungsgebühren,<br />

Zinsfreistellungsgebühren, Gebühren<br />

für die Vermittlung des Objekts oder Eigenkapitals<br />

und des Treuhandauftrags, Abschlussgebühren, Courtage,<br />

Agio, Beratungs­ und Bearbeitungsgebühren,<br />

Platzierungsgarantiegebühren, Kosten für die Ausarbeitung<br />

der technischen, wirtschaftlichen und steuer­<br />

120<br />

lichen Grundkonzeption, für die Werbung der Bauinteressenten<br />

und sonstige Vorbereitungskosten sowie<br />

Gebühren für die Übernahme von Garantien und<br />

Bürgschaften. Eine Aufspaltung dieser Aufwendungen<br />

in sofort abziehbare Werbungskosten und Anschaffungskosten<br />

danach, ob sie auf die Finanzierung,<br />

die steuerliche Beratung oder die Errichtung des<br />

Gebäudes entfallen, kommt nicht in Betracht (vgl. BFH<br />

vom 14. November 1989, II R 197 / 84, BStBl. II 1990,<br />

S. 299). Zu den sofort abziehbaren Werbungskosten<br />

gehören dagegen die Aufwendungen, die nicht auf<br />

den Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen<br />

Gebäude gerichtet sind und die auch der Erwerber<br />

eines bebauten Grundstücks außerhalb eines Gesamtobjekts<br />

als Werbungskosten abziehen könnte, wie<br />

z. B. Zinsen der Zwischen­ und Endfinanzierung, Disagio,<br />

Gebühren im Zusammenhang mit der Vermietung<br />

etc. Verluste, die ggf. den Anlegern zuzuweisen<br />

sein könnten, unterliegen als negative ausländische<br />

Einkünfte der Verlustausgleichsbeschränkung nach<br />

§ 2a EStG. Diese Verluste können nicht mit anderen<br />

positiven Einkünften ausgeglichen werden, sie dürfen<br />

auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. § 2a<br />

EStG verhindert auch, dass die ausländischen Verluste<br />

bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens<br />

zum Zwecke der Ermittlung des besonderen<br />

Steuersatzes berücksichtigt werden (sog. negativer<br />

Progressionsvorbehalt). Ein Verlustausgleich ist nur<br />

mit künftigen positiven Einkünften aus dem Anteil an<br />

der Fondsgesellschaft möglich. Die Verluste sind daher<br />

für Zwecke des Progressionsvorbehaltes vorzutragen<br />

und können mit künftigen positiven Einkünften<br />

aus dem Anteil an der Fondsgesellschaft verrechnet<br />

werden. Die steuerlichen Auswirkungen des Progressionsvorbehaltes<br />

hängen von dem nach deutschen<br />

steuerlichen Vorschriften ermittelten Ergebnis aus<br />

der Beteiligung und der Höhe des in Deutschland zu<br />

versteuernden Einkommens des jeweiligen Anlegers<br />

ab. Daher wird auf eine Berechnung des Progressionsvorbehaltes<br />

verzichtet. Informationen zur Berechnung<br />

der individuellen Auswirkungen auf der Ebene der<br />

Anleger sind Tz. 7 zu entnehmen und die Auswirkungen<br />

des Progressionsvorbehaltes sind anhand von<br />

Beispiel berechnungen in Tz. 8 dargestellt. Hinsichtlich<br />

möglicher Risiken im Zusammenhang mit dem Progressionsvorbehalt<br />

wird auf die Ausführungen unter<br />

Tz. 3.4.2 f) verwiesen.


Aufwendungen der Fondsgesellschaft, soweit diese<br />

nicht den in Deutschland steuerpflichtigen Zinseinkünften<br />

zuzurechnen sind (vgl. Tz. 11.3.6), kann der<br />

Anleger einkommensteuerlich voraussichtlich nicht<br />

anteilig als Werbungskosten geltend machen (§ 3c<br />

Abs. 1 EStG). Gleiches gilt für Aufwendungen des Anlegers<br />

im Zusammenhang mit dem Erwerb des Anteils<br />

an der Fondsgesellschaft sowie für nicht­einkommensteuerpflichtige<br />

Gewinne aus der Veräußerung des<br />

Anteils an der Fondsgesellschaft. Die dem Anleger auf<br />

den Anteil an der Fondsgesellschaft zuzurechnenden<br />

Einkünfte sind nach DBA in Deutschland von der Einkommensteuer<br />

freigestellt (vgl. Tz. 11.3.2 und 11.3.3)<br />

bzw. sollten nach Ablauf der Haltedauer von mindestens<br />

zehn Jahren gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG und<br />

Fehlen gewerblichen Grundstückshandels (vgl. Tz.<br />

11.3.3) keinen Einkommensteuertatbestand erfüllen.<br />

Insoweit sollten mangels in Deutschland steuerlich<br />

abziehbarer Werbungskosten insoweit auch Begrenzungen<br />

der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit<br />

von Verlusten gemäß § 15a EStG sowie § 15b EStG<br />

nicht zur Anwendung kommen.<br />

Qualifizieren beim Anleger die Einkünfte aus der<br />

Fondsgesellschaft als Einkünfte aus gewerblichem<br />

Grundstückshandel oder Gewinne aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts / der Anteile am Treuhandvermögen<br />

bzw. an der Fondsgesellschaft als privates<br />

Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1<br />

EStG (vgl. Tz. 11.3.3), gelten die Ausführungen in<br />

vorstehendem Absatz entsprechend, sofern diese<br />

Einkünfte von der deutschen Einkommensteuer nach<br />

DBA unter Progressionsvorbehalt freigestellt sind.<br />

Sollten dem Anleger zuzurechnende Einkünfte in<br />

Deutschland steuerpflichtig und nicht nach DBA von<br />

der deutschen Einkommensteuer unter Progressionsvorbehalt<br />

freigestellt sein, könnte der Anleger bei<br />

steuerlicher Geltendmachung von Verlusten den<br />

Begrenzungen gemäß §§ 15a, 15b EStG unterliegen.<br />

Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots berücksichtigt<br />

eine solche Steuerbelastung nicht.<br />

11.3.6 Zinseinkünfte<br />

Von der Fondsgesellschaft bzw. der Treuhänderin<br />

im Treuhandvermögen erzielte Zinseinkünfte sind<br />

bei den Anlegern anteilig einkommensteuerpflichtig<br />

(§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).<br />

121<br />

Beteiligungsbeträge der Anleger werden erstmals<br />

zum 12. Dezember 2008 eingezogen bzw. sind erstmals<br />

auf den 12. Dezember 2008 zu leisten. Anleger<br />

sind daher frühestens ab Januar 2009 an Einkünften<br />

der Fondsgesellschaft beteiligt (vgl. §§ 19, 20 Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft).<br />

Ab 2009 unterliegen Zinseinkünfte beim Anleger der<br />

Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag<br />

darauf.<br />

Soweit Zinseinkünfte von einem inländischen Kreditinstitut<br />

oder inländischen Finanzdienstleistungsinstitut<br />

im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe<br />

b EStG geschuldet werden, wird von den Zinsen<br />

deutsche Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (ab<br />

2009) zzgl. Solidaritätszuschlag einbehalten und<br />

abgeführt. Der Anleger muss ab seiner Einkommensteuererklärung<br />

2009 solche ihm anteilig zuzurechnenden<br />

Zinseinkünfte nicht mehr angeben (vgl.<br />

jedoch nachstehenden Absatz). Soweit Zinseinkünfte<br />

von einem anderen Schuldner als einem inländischen<br />

Kreditinstitut oder inländischen Finanzdienstleistungs<br />

institut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7<br />

Buchstabe b EStG geschuldet werden (z. B. bei Anlage<br />

von Liquiditätsreserve in Luxemburg), wird ggf. keine<br />

deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt.<br />

Der Anleger muss solche ihm anteilig zuzurechnenden<br />

Zinseinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung<br />

angeben und in Deutschland versteuern<br />

(zum Verfahren vgl. Tz. 11.10).<br />

Auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gemäß § 32d<br />

Abs. 6 EStG findet für den Anleger eine Günstigerprüfung<br />

statt, ob die Versteuerung der Zinseinkünfte<br />

zum individuellen Einkommensteuertarif des Anlegers<br />

günstiger als die Abgeltungssteuer ist. Sofern<br />

der persönliche Einkommensteuersatz des Anlegers<br />

unter 25 % liegt, kann die Wahl einer Besteuerung<br />

mit dem individuellen Einkommensteuersatz sinnvoll<br />

sein. Eine für alle Anleger gleiche Behandlung dieser<br />

Zinseinkünfte im Rahmen der Prognose der Rentabilität<br />

aus der Beteiligung scheidet daher aus. Mögliche<br />

Effekte aus der Besteuerung der Guthabenzinsen sind<br />

daher im Rahmen der Liquiditätsrechnung auf Ebene<br />

der Fondsgesellschaft in Tz. 7 nicht, werden jedoch<br />

in den beispielhaften Berechnungen in Tz. 8 berücksichtigt.<br />

Der Anleger sollte daher grundsätzlich die


Wahl individueller Besteuerung der Guthabenzinsen<br />

prüfen. Entsprechende Angaben zur individuellen<br />

Berechnung auf der Ebene des Anlegers sind Tz. 7.6<br />

zu entnehmen.<br />

Ab 2009 kann der Anleger seine sämtlichen Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen nur noch in Höhe des Sparer­<br />

Pauschbetrags gemäß § 20 Abs. 9 EStG (für Ledige:<br />

EUR 801 pro Veranlagungszeitraum; für zusammen<br />

veranlagte Ehegatten: EUR 1.602 pro Veranlagungszeitraum)<br />

mindern. Dem Anleger tatsächlich entstandene<br />

Werbungskosten sind bei Einkünften aus<br />

Kapitalvermögen steuerlich nicht mehr abzugsfähig.<br />

Zudem kann der Anleger ab 2009 ihm anteilig zuzurechnende<br />

in Deutschland steuerpflichtige Zinseinkünfte,<br />

die lediglich der Abgeltungssteuer unterworfen<br />

werden, im Grundsatz nicht mehr mit negativen<br />

Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnen<br />

(§ 2 Abs. 5b EStG). In den Grenzen des § 43a Abs. 3<br />

EStG bzw. § 20 Abs. 6 EStG bleibt eine Verlustverrechnung<br />

möglich. Abweichendes gilt, wenn der Anleger<br />

gemäß § 32d Abs. 6 EStG die Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

der tariflichen Einkommensteuer unterwirft.<br />

Der Anleger sollte zu Fragen in diesem Zusammenhang<br />

einen steuerlichen Berater konsultieren.<br />

Für Zwecke deutschen Steuerrechts sollten Zinszahlungen<br />

der Treuhänderin des Treuhandvermögens<br />

auf das von der Fondsgesellschaft zum Erwerb des<br />

Fondsobjekts gewährte Darlehen keine dem Anleger<br />

zuzurechnenden Zinseinkünfte darstellen. Da<br />

das Fondsobjekt selbst den Anlegern für deutsche<br />

Steuerzwecke anteilig zuzurechnen ist, sollte das der<br />

Treuhänderin von der Fondsgesellschaft gewährte<br />

Darlehen für deutsche Steuerzwecke als nicht existent<br />

zu qualifizieren sein. Aus diesem Grund sollte auch<br />

die Ausgestaltung des Darlehens als anfänglich zinsloses<br />

Darlehen für deutsche Steuerzwecke ebenfalls<br />

nicht relevant sein.<br />

11.3.7 Investmentsteuergesetz<br />

Anleger unterliegen mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft<br />

nicht der Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz.<br />

Die Fondsgesellschaft qualifiziert<br />

mangels Risikomischung nicht als Investmentvermögen,<br />

da lediglich der Erwerb der Rechte am Fondsobjekt,<br />

d. h. der Erwerb eines erbbaurechtsähnlichen<br />

Rechts an einem bebauten Grundstück, beabsichtigt ist.<br />

122<br />

11.4 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />

Für Zwecke der australischen Einkommensbesteuerung<br />

sind die Treuhänderin für Rechnung der<br />

Fondsgesellschaft sowie die Fondsgesellschaft selbst<br />

mit aus australischer Quelle im Treuhandvermögen<br />

erzielten Einkünften steuerpflichtig. Die Fondsgesellschaft<br />

sollte von der Treuhänderin gezahlte Steuer auf<br />

ihre australische Einkommensteuer anrechnen können<br />

bzw. Überzahlungen erstattet bekommen. Übersteigt<br />

die von der Treuhänderin gezahlte australische<br />

Einkommensteuer die von der Fondsgesellschaft<br />

veranlagte australische Einkommensteuer, sollte die<br />

Fondsgesellschaft Rückzahlung der zu viel gezahlten<br />

Einkommensteuer verlangen können.<br />

Für die Treuhänderin sind für Rechnung der Fondsgesellschaft<br />

Einkünfte aus der Vermietung des Fondsobjekts<br />

und der Veräußerung des Fondsobjekts in<br />

<strong>Australien</strong> steuerpflichtig.<br />

Für die Fondsgesellschaft sind die Nettoeinkünfte der<br />

Treuhänderin aus dem Treuhandvermögen, Zinseinkünfte<br />

aus australischer Quelle und Einkünfte aus der<br />

Veräußerung der Anteile am Treuhandvermögen in<br />

<strong>Australien</strong> steuerpflichtig.<br />

11.4.1 Mieteinkünfte<br />

Von der Treuhänderin aus dem Fondsobjekt erzielte<br />

positive Mieteinkünfte unterliegen in <strong>Australien</strong> für<br />

Rechnung der Fondsgesellschaft der Einkommensteuer<br />

in Höhe von derzeit 30 %. Die Einkommensteuer<br />

wird nicht durch Steuerabzug an der Quelle, sondern<br />

im Veranlagungsverfahren erhoben.<br />

Bei der Ermittlung der Höhe der Mieteinkünfte aus<br />

dem Fondsobjekt können bestimmte Abschreibungen,<br />

Betriebsausgaben und Zinsaufwand abgezogen<br />

werden.<br />

a) Abschreibungen<br />

Die Treuhänderin sollte zu Abschreibungen auf die<br />

bei Errichtung bestimmter Gebäudeteile des Fondsobjekts<br />

aufgewandten Herstellungskosten nach Maßgabe<br />

der Division 43 des australischen Einkommensteuergesetzes<br />

(Income Tax Assessment Act 1997 <strong>–</strong> ITAA<br />

1997) berechtigt sein. In der Prognoserechnung (vgl.<br />

Tz. 7) sind lineare Abschreibungen auf bestimmte<br />

Gebäudeteile des Fondsobjekts in Höhe von 2,5 %<br />

pro Jahr berücksichtigt.


Die Treuhänderin ist berechtigt, Abschreibungen<br />

auf bestimmte Anlagen und Ausrüstungen des<br />

Fondsobjekts (z. B. Aufzüge und Klimaanlagen) nach<br />

Maßgabe der Division 40 ITAA 1997 vorzunehmen.<br />

Voraussetzung dieser Abschreibungsmöglichkeit ist,<br />

dass die Treuhänderin die jeweiligen Anlagen und<br />

Ausrüstungen für die Fondsgesellschaft hält. Diese<br />

Voraussetzung sollte unter Berücksichtigung der mit<br />

den Mietern des Fondsobjekts abgeschlossenen /<br />

abzuschließenden Mietverträge für die relevanten<br />

Anlagen und Ausrüstungen des Fondsobjekts erfüllt<br />

sein. Je nach Anlage und Ausrüstung kann gemäß<br />

Division 40 ITAA 1997 die lineare Abschreibung oder<br />

die degressive Abschreibung erfolgen. In der Prognoserechnung<br />

(vgl. Tz. 7) ist für die relevanten<br />

Anlagen und Ausrüstun gen des Fondsobjekts degressive<br />

Abschreibung zwischen 4 % und 40 % pro Jahr<br />

auf den jeweiligen Restwert berücksichtigt.<br />

Grundlage für die Abschreibungen nach Division 40<br />

und 43 des ITAA 1997 ist ein entsprechend der in <strong>Australien</strong><br />

üblichen Praxis für das Fondsobjekt erstelltes<br />

Expertengutachten.<br />

Nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass die<br />

australische Finanzverwaltung einzelne Abschreibungen<br />

dem Grund und / oder der Höhe nach ganz<br />

oder teilweise nicht anerkennt. Dies könnte die in<br />

<strong>Australien</strong> steuerpflichtige Bemessungsgrundlage aus<br />

Mieteinkünften erhöhen und zu einer für die Anleger<br />

nachteiligen Abweichung von der Prognoserechnung<br />

führen.<br />

b) Zinsaufwand<br />

Zinszahlungen der Treuhänderin des Treuhandvermögens<br />

auf Darlehen zur Finanzierung des Fondsobjekts<br />

mindern die australische einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage.<br />

Dies sollte auch für das von der<br />

Fondsgesellschaft der Treuhänderin zur Finanzierung<br />

des Fondsobjekts gewährte Darlehen gelten. Da es<br />

sich bei Treuhänderin und Fondsgesellschaft um zwei<br />

Steuersubjekte handelt, die Höhe des Zins nach der<br />

Stellungnahme eines lokalen Experten dem Drittvergleich<br />

entspricht und nicht variabel ist und die Grenze<br />

zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung<br />

bei der geplanten Fremdfinanzierungsquote (Thin<br />

123<br />

Capitalization Rules) unterschritten ist, sollte nach<br />

nationalem australischem Steuerrecht Abzugsfähigkeit<br />

bestehen.<br />

Die Treuhänderin ist eine in <strong>Australien</strong> steuerlich<br />

nicht ansässige Kapitalgesellschaft, die auch keine<br />

australische Betriebsstätte unterhalten sollte. Als solche<br />

sollte die Treuhänderin nicht zum Einbehalt von<br />

australischer Kapitalertragsteuer auf Zinszahlungen<br />

auf das von der Fondsgesellschaft gewährte Darlehen<br />

verpflichtet sein.<br />

c) Betriebsausgaben<br />

Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen im Zusammenhang<br />

mit der Verwaltung des Fondsobjekts, Kosten<br />

von Reparaturen der Gebäude des Fondsobjekts<br />

und Kosten für Versicherungen im Zusammenhang<br />

mit dem Fondsobjekt sind von der australischen einkommensteuerlichen<br />

Bemessungsgrundlage abziehbare<br />

Betriebsausgaben.<br />

Über einen Zeitraum von fünf Jahren abzuschreiben<br />

sind Provisionen und Vergütungen insbesondere für<br />

Vertrieb, Platzierungsgarantie, Finanzierungsvermittlung.<br />

Dies gilt unabhängig davon, ob die Treuhänderin<br />

für das Treuhandvermögen Vertragspartner mit<br />

dem jeweiligen Dienstleister ist oder der Fondsgesellschaft<br />

entsprechende Provisionen und Vergütungen<br />

aus Einnahmen aus dem Fondsobjekt ersetzt.<br />

11.4.2 Fondsgesellschaft<br />

Unabhängig von einer Auszahlung an die Fondsgesellschaft<br />

sind von der Treuhänderin aus dem<br />

Treuhandvermögen erwirtschaftete Netto­Einkünfte<br />

der Fondsgesellschaft steuerlich zuzurechnen und<br />

unterliegen in <strong>Australien</strong> der Einkommensteuer<br />

in Höhe von derzeit 30 %. Von der Treuhänderin<br />

ent richtete australische Einkommensteuer für auf<br />

Rechnung der Fondsgesellschaft erzielte positive<br />

Einkünfte sollte die Fondsgesellschaft auf ihre australische<br />

Einkommensteuerschuld anrechnen können<br />

bzw. Überzahlungen erstattet bekommen.<br />

Zinseinkünfte der Fondsgesellschaft auf das der<br />

Treuhänderin zur Finanzierung des Fondsobjekts<br />

gewährte Darlehen sollten nicht in die australische<br />

einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage der


Fondsgesellschaft eingehen. Denn nach nationalem<br />

australischem Steuerrecht gelten Zinseinkünfte aus<br />

einem Darlehensvertrag, den in <strong>Australien</strong> steuerlich<br />

nicht ansässige Parteien geschlossenen haben, einkommensteuerlich<br />

nicht als aus australischer Quelle<br />

stammend.<br />

Zinsaufwand der Fondsgesellschaft auf die ggf. von<br />

der Bayerischen Landesbank erhaltene Zwischenfinanzierung,<br />

soweit die Zwischenfinanzierung zum<br />

Erwerb der Anteile am Treuhandvermögen dient,<br />

sollte die australische einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage<br />

der Fondsgesellschaft mindern.<br />

Voraussetzung ist, dass die Zwischenfinanzierung<br />

der Höhe nach die Grenzen australischer Grundsätze<br />

unschädlicher Gesellschafterfremdfinanzierung zu<br />

jedem Zeitpunkt einhält.<br />

Zahlungen der Treuhänderin aus dem Treuhandvermögen<br />

an die Fondsgesellschaft, die über die Netto­<br />

Einkünfte der Treuhänderin des laufenden Jahres aus<br />

dem Treuhandvermögen hinausgehen, mindern bei<br />

der Fondsgesellschaft zunächst die Anschaffungskosten<br />

auf die Anteile am Treuhandvermögen. Nach<br />

Minderung der Anschaffungskosten auf die Anteile<br />

am Treuhandvermögen auf Null unterliegen solche<br />

Zahlungen als Veräußerungsgewinn bei der Fondsgesellschaft<br />

in <strong>Australien</strong> der Einkommensteuer in<br />

Höhe von derzeit 30 %.<br />

Von der Fondsgesellschaft außerhalb <strong>Australien</strong>s<br />

erwirtschaftete Einkünfte, bspw. Zinsen auf Liquiditätsreserve<br />

der Fondsgesellschaft, unterliegen in<br />

<strong>Australien</strong> nicht der Einkommensteuer.<br />

11.4.3 Steuerliche Verlustvorträge<br />

Von der Treuhänderin im Zusammenhang mit dem<br />

Treuhandvermögen erwirtschaftete einkommensteuerliche<br />

Verluste können in <strong>Australien</strong> im Grundsatz in<br />

künftige Besteuerungszeiträume vorgetragen und mit<br />

späteren positiven Einkünften verrechnet werden.<br />

Eine Voraussetzung ist, dass das Treuhandvermögen<br />

nach Aufnahme der Anleger in die Fondsgesellschaft<br />

durchgängig als von einer Vielzahl von Anlegern<br />

gehalten (sog. Widely Held Trust) für australische Einkommensteuerzwecke<br />

qualifiziert. Das sollte der Fall<br />

sein, wenn entsprechend dem Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft nach Aufnahme von Anlegern<br />

124<br />

in die Fondsgesellschaft den 20 Anlegern / Treugebern<br />

(mit Ausnahme der geschäftsführenden Kommanditistin)<br />

mit den höchsten gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />

weniger als 75 % des Gesellschaftskapitals der<br />

Fondsgesellschaft zuzurechnen sind.<br />

Eine Voraussetzung ist, dass sich die Mehrheitsverhältnisse<br />

an den Anteilen am Treuhandvermögen<br />

nicht zu 50 % oder mehr ändern (sog. 50 % Stake<br />

Test). Für die Beurteilung der Mehrheitsverhältnisse<br />

an den Anteilen am Treuhandvermögen ist auf die<br />

Beteiligungsquoten der Anleger bzw. mittelbar der<br />

Treugeber an der Fondsgesellschaft abzustellen.<br />

Ein Anleger­ / Treugeberwechsel im Todesfall eines<br />

Anlegers ist jedoch unbeachtlich. Für den 50 % Stake<br />

Test sind üblicherweise Änderungen der Beteiligungsquoten<br />

ab Beginn des Verlustjahres bis zum Ende des<br />

Jahres, in dem der Verlust mit positiven Einkünften<br />

verrechnet werden soll, zu berücksichtigen. Wird innerhalb<br />

eines laufenden Jahres mit negativen Einkünften<br />

die 50 %­Grenze des 50 % Stake Test überschritten,<br />

können ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der<br />

50 %­Grenze entstandene Verluste vorgetragen werden,<br />

soweit die Voraussetzungen des 50 % Stake Test<br />

erfüllt sind.<br />

Einkommensteuerliche Verluste der Treuhänderin aus<br />

dem Zeitraum vor Erhalt der Mehrheit des geplanten<br />

Beteiligungskapitals der Anleger können daher mit<br />

hoher Wahrscheinlichkeit nicht als Verlustvortrag<br />

vorgetragen und gegen spätere positive Einkünfte<br />

verrechnet werden. Jedoch sollte die wirtschaftliche<br />

Aktivität und damit relevante Ausgaben erst mit<br />

Kaufpreiszahlung (nebst Erwerbsnebenkosten) für<br />

das Fondsobjekt voraussichtlich im Dezember 2008<br />

entstehen. Die Prognoserechnung (Tz. 7) geht davon<br />

aus, dass zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung im<br />

Dezember 2008 der Großteil des erforderlichen<br />

Kommanditkapitals platziert sein wird und während<br />

der Fondslaufzeit (außer ggf. von Todes wegen) kein<br />

erheblicher Wechsel der Anleger erfolgen wird. Sollte<br />

dies nicht der Fall sein, könnte sich die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />

ggf. erhöhen und die Rentabilität<br />

aus der Beteiligung würde durch ggf. höhere steuerliche<br />

Belastungen mit australischer Steuer sinken<br />

(siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.4).


Von der Fondsgesellschaft bleiben aus den Anteilen<br />

am Treuhandvermögen zugerechnete einkommensteuerliche<br />

Verluste trotz Wechsels von mindestens<br />

50 % oder mehr der Anleger voraussichtlich erhalten,<br />

da die ausschließlich im Halten der Anteile am<br />

Treuhandvermögen bestehende Geschäftsaktivität der<br />

Fondsgesellschaft unverändert fortbesteht (sog. Same<br />

Business Test).<br />

11.4.4 Zinseinkünfte in <strong>Australien</strong><br />

Auf sonstige Zinseinkünfte aus australischer Quelle<br />

(z. B. auf Bankguthaben bei einer australischen Bank)<br />

werden 10 % australische Quellensteuer einbehalten.<br />

Nach dem Fondskonzept sind derartige Einkünfte<br />

jedoch voraussichtlich nicht oder nur in geringem<br />

Umfang zu erwarten.<br />

11.4.5 Veräußerungsgewinne<br />

Der Gewinn aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />

durch die Treuhänderin für Rechnung der Fondsgesellschaft<br />

unterliegt in <strong>Australien</strong> der Einkommensteuer<br />

in Höhe von derzeit 30 %. Veräußerungsgewinn<br />

ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach<br />

Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten<br />

für das Fondsobjekt einschließlich Erwerbsnebenkosten<br />

und abzüglich Abschreibungen übersteigt.<br />

Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile am<br />

Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft unterliegt<br />

in <strong>Australien</strong> ebenfalls der Einkommensteuer<br />

in Höhe von derzeit 30 %. Veräußerungsgewinn ist der<br />

Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug<br />

der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten für<br />

die Anteile am Treuhandvermögen (einschließlich Erwerbsnebenkosten<br />

und abzüglich Zahlungen auf die<br />

Anteile am Treuhandvermögen, die die Netto­Einnahmen<br />

aus dem Treuhandvermögen eines Steuerjahres<br />

überschritten haben) übersteigt.<br />

Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der<br />

Fondsgesellschaft durch den Anleger ist lediglich<br />

dann in <strong>Australien</strong> einkommensteuerpflichtig, sofern<br />

ein Anleger bzw. Treugeber allein oder zusammen<br />

mit nahestehenden Personen bei Veräußerung einen<br />

Anteil von mindestens 10 % oder mehr des Kapitals<br />

der Fondsgesellschaft hält. Der Anteil der Treuhandkommanditistin<br />

als solcher ist dabei nicht zu berücksichtigen.<br />

125<br />

11.5 Stempelsteuer (Stamp Duty Tax)<br />

Der Erwerb von Grundbesitz, auch durch Erwerb<br />

des erbbaurechtsähnlichen Rechts am Fondsobjekt<br />

unter dem Lease betreffend das Grundstück unterliegt<br />

im australischen Bundesstaat New South Wales<br />

der Stempel steuer (Stamp Duty Tax) in Höhe von<br />

rd. 5,5 % des lastenfreien Marktwerts des bebauten<br />

Grundstücks oder, soweit dieser Betrag höher ist, des<br />

gezahlten Kaufpreises.<br />

Die Stempelsteuer ist nicht bereits durch Abschluss<br />

der Optionsvereinbarung (sog. Put and Call Option)<br />

zum Erwerb der Rechte unter dem Lease für das<br />

Grundstück durch die Treuhänderin für Rechnung des<br />

Treuhandvermögens und damit der Fondsgesellschaft<br />

entstanden. Die Stempelsteuer wird jedoch mit Ausübung<br />

der Put and Call Option entstehen. Der Anfall<br />

der Stamp Duty Tax wurde im Rahmen der Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) entsprechend berücksichtigt.<br />

Durch Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft<br />

bzw. Übertragung von Anteilen an der Fondsgesellschaft<br />

wird nicht erneut Stempelsteuer ausgelöst.<br />

Grund ist, dass gemäß dem Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft keinem Anleger zusammen<br />

mit dem Anleger nahestehenden Personen 20 % oder<br />

mehr des Kapitals der Fondsgesellschaft zustehen<br />

werden und insgesamt mindestens 300 Anleger oder<br />

mehr (mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin)<br />

an der Fondsgesellschaft beteiligt sein werden (Details<br />

hierzu siehe im abgedruckten Gesellschaftsvertrag<br />

in Tz. 13).<br />

Die Veräußerung des Fondsobjekts bzw. (ohne weitere<br />

Gestaltungsmaßnahmen ggf.) der Anteile am<br />

Treuhandvermögen wird Stempelsteuer auslösen.<br />

Üblicherweise trägt der Erwerber diese Stempelsteuer<br />

gemäß entsprechender Vereinbarung im Kaufvertrag.<br />

11.6 Umsatzsteuer<br />

11.6.1 Australische Goods and Services Tax (GST)<br />

Auf bestimmte für das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

relevante Vorgänge wird in <strong>Australien</strong> Goods and<br />

Services Tax (GST) erhoben.<br />

Nachstehende Vorgänge in der Investitionsphase<br />

unterliegen nicht der Goods and Services Tax:


• Die Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft,<br />

der Erwerb von Anteilen am Treuhandvermögen<br />

durch die Fondsgesellschaft und die<br />

Aufnahme / Vergabe von Darlehen durch Fondsgesellschaft<br />

bzw. Treuhänderin, da es sich um nichtsteuerpflichtige<br />

„financial supplies“ handelt.<br />

• Die Gewährung einer Put Option im Rahmen der<br />

Optionsvereinbarung (Put and Call Option Agreement)<br />

durch die Treuhänderin könnte der Goods<br />

and Services Tax unterliegen, ist jedoch aufgrund<br />

der niedrigen Bemessungsgrundlage wirtschaftlich<br />

nicht relevant. Die Gewährung einer Call<br />

Option durch die Treuhänderin des Home bush<br />

Bay Trust (Verkäuferin) sollte nicht der Goods and<br />

Services Tax unterliegen, da es sich um die Übertragung<br />

eines laufenden Betriebs (Supply of Going<br />

Concern) handelt.<br />

• Der Erwerb der Rechte unter dem Lease betreffend<br />

das Grundstück / Fondsobjekt sollte nicht der<br />

Goods and Services Tax unterliegen, sofern die<br />

Mietverträge u. a. mit dem Hauptmieter Commonwealth<br />

Bank of Australia bei Ausübung der<br />

Put / Call Option unter dem Put and Call Option<br />

Agreement abgeschlossen sind.<br />

Die Vermietung des Fondsobjekts unterliegt der<br />

Goods and Services Tax in Höhe von 10 % der Nettomiete.<br />

Diese Goods and Services Tax kann unter den<br />

Mietverträgen auf die Mieter umgelegt werden.<br />

Von der Treuhänderin im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb und der Unterhaltung des Fondsobjekts empfangene<br />

Dienstleistungen in <strong>Australien</strong> ansässiger<br />

Dienstleister, z. B. Makler, Versicherung und Gebäudereinigung,<br />

unterliegen grundsätzlich der Goods and<br />

Services Tax. Die Treuhänderin sollte die Erstattung<br />

der Goods and Services Tax im Weg des Vorsteuerabzugs<br />

erreichen können.<br />

Von der Treuhänderin des Treuhandvermögens oder<br />

der Fondsgesellschaft im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb der Rechte für das Fondsobjekt und der Finanzierung<br />

des Erwerbs bezogene Dienstleistungen von<br />

nicht in <strong>Australien</strong> ansässigen Dienstleistern sollten<br />

nicht der australischen Goods and Services Tax unterliegen<br />

(keine Anwendbarkeit des Reverse­Charge­<br />

Mechanismus).<br />

126<br />

Zahlungen der Treuhänderin des Treuhandvermögens<br />

an die Fondsgesellschaft als Treugeberin unterliegen<br />

nicht der Goods and Services Tax.<br />

Die Veräußerung der Rechte am Fondsobjekt unterliegt<br />

nur dann der Goods and Services Tax, wenn<br />

es sich mangels Vermietung des Fondsobjekts in<br />

erheblichem Umfang um keine Übertragung eines<br />

laufenden Betriebs (Supply of Going Concern) handelt.<br />

In solchen Fällen kann die Goods and Services<br />

Tax im Kaufvertrag häufig auf den Käufer umgelegt<br />

werden. Die Aus zahlung des Verkaufspreises durch<br />

die Treuhänderin an die Fondsgesellschaft unterliegt<br />

nicht der Goods and Services Tax. Ebenso unterliegt<br />

die Veräußerung der Anteile am Treuhandvermögen<br />

nicht der Goods and Services Tax.<br />

11.6.2 Deutsche Umsatzsteuer<br />

Die Fondsgesellschaft und die Treuhänderin werden<br />

voraussichtlich in Deutschland keinen Vorsteuerabzug<br />

auf Eingangsrechnungen geltend machen können.<br />

11.7 Grundsteuer /Immobiliensteuer<br />

Die in <strong>Australien</strong> ggf. auf Bundesebene, Bundesstaatsebene<br />

oder kommunaler Ebene entstehenden<br />

Immobiliensteuern (z. B. Land Tax), Grundsteuern und<br />

vergleichbare Abgaben werden unter mit der mit dem<br />

Hauptmieter abgeschlossenen Mietvereinbarung anteilig<br />

vom Mieter als Mietnebenkosten übernommen.<br />

Für die geringfügigen Einzelhandelsflächen oder bei<br />

Leerständen im Fondsobjekt sind solche Steuern bzw.<br />

Abgaben von der Treuhänderin des Treuhandvermögens<br />

für Rechnung der Fondsgesellschaft zu tragen.<br />

11.8 Vermögensteuer<br />

Weder <strong>Australien</strong> noch Deutschland erheben derzeit<br />

Vermögensteuer.<br />

11.9 Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

11.9.1 <strong>Australien</strong><br />

<strong>Australien</strong> erhebt derzeit weder Schenkungsteuer<br />

noch Erbschaftsteuer.


11.9.2 Deutschland<br />

Der Erwerb von Todes wegen wie auch die Schenkung<br />

der Anteile an der Fondsgesellschaft unterliegen der<br />

Erbschaft­ bzw. Schenkungsteuer. Bei der Fondsgesellschaft<br />

sollte es sich um eine vermögensverwaltende<br />

Gesellschaft handeln. Daher unterliegt der Erbschaft­<br />

und Schenkungsteuer nicht der Gesellschaftsanteil<br />

an der Fondsgesellschaft, sondern die Summe der<br />

ideellen Anteile an den der Fondsgesellschaft gehörenden<br />

einzelnen Wirtschaftsgütern. Da es sich um<br />

ausländischen Grundbesitz handelt, ist dieser mit<br />

dem Verkehrswert anzusetzen. Insoweit ist unerheblich,<br />

ob der Anleger als Treugeber mittelbar oder als<br />

Kommanditist unmittelbar an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt ist.<br />

Die Besteuerung erfolgt, unter Berücksichtigung der<br />

gesetzlichen Freibeträge (die sich nach dem Verwandtschaftsgrad<br />

richten), in drei Steuerklassen (I ­ III).<br />

Der niedrigste Steuersatz beträgt 7 % in der Steuerklasse<br />

I und einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs<br />

von bis zu EUR 52.000 und steigt auf maximal 50 % in<br />

der Steuerklasse III und einem Wert des steuerpflichtigen<br />

Erwerbs ab EUR 25.565.000. Die Freibeträge für<br />

Ehegatten betragen EUR 307.000 und für Kinder<br />

EUR 205.000. Es gelten für Vermögensübergänge in<br />

Erb­ und Schenkungsfällen die gleichen Steuersätze.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss<br />

vom 7. November 2006 die teilweise Verfassungswidrigkeit<br />

des gegenwärtigen Erbschaft­ und Schenkungsteuerrechts<br />

festgestellt und dem Gesetzgeber eine<br />

Frist zur entsprechenden Neuregelung bis Ende 2008<br />

gesetzt.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wird der<br />

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des<br />

Erbschafteuer­ und Bewertungsrechts (ErbStRG) vom<br />

20. November 2007 diskutiert. Es ist derzeit nicht<br />

sicher, mit welchem konkreten Inhalt und wann eine<br />

Reform des Erbschaft­, Schenkung­ und Bewertungsrechts<br />

erfolgt.<br />

11.10 Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

Die Treuhänderin für das Treuhandvermögen sowie<br />

die Fondsgesellschaft haben jährlich eine Einkommensteuererklärung<br />

in <strong>Australien</strong> abzugeben.<br />

Anleger und Treugeber sollten aufgrund ihres Anteils<br />

an der Fondsgesellschaft keine Steuererklärungen in<br />

<strong>Australien</strong> abzugeben haben.<br />

127<br />

Die Fondsgesellschaft ermittelt für deutsche Steuerzwecke<br />

ihre Einkünfte durch Einnahme­Überschuss­<br />

Rechnung. Die Einkünfte werden auf der Ebene<br />

der Fondsgesellschaft einheitlich und gesondert<br />

festgestellt. Diese Feststellung auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

ist Grundlage für die Besteuerung des<br />

einzelnen Anlegers (einschließlich des Progressionsvorbehalts).<br />

Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers (z. B.<br />

persönliche Steuerberatungskosten) sind in der deutschen<br />

Erklärung zur gesonderten und einheitlichen<br />

Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung<br />

der Fondsgesellschaft geltend zu machen.<br />

Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers können<br />

nur berücksichtigt werden, wenn der Anleger die<br />

erforderlichen Unterlagen der Fondsgesellschaft bzw.<br />

deren steuerlichen Beratern rechtzeitig mitgeteilt<br />

hat. Da sich Sonderwerbungskosten eines Anlegers<br />

nach dem Fondskonzept für deutsche Steuerzwecke<br />

überwiegend nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

auswirken, wird der Anleger nicht gesondert zur<br />

Mitteilung von Sonderwerbungskosten aufgefordert.<br />

Die Fondsgesellschaft wird dem für sie zuständigen<br />

Finanzamt Mitteilung über die Auslandstätigkeit<br />

gemäß § 138 Abs. 2 AO machen, sollte eine solche<br />

Mitteilung erforderlich sein. Nach Auffassung der<br />

Prospektherausgeberin sollten Anleger aufgrund der<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht verpflichtet<br />

sein, zusätzlich eigene Mitteilung gemäß § 138<br />

Abs. 2 AO an das zuständige Finanzamt zu machen.<br />

11.11 Angabenvorbehalt<br />

Vorstehende Darstellung und steuerliches Fondskonzept<br />

beruhen auf dem zum Zeitpunkt der<br />

Prospekt herausgabe gültigen DBA. Zum DBA befinden<br />

sich die Bundesrepublik Deutschland und <strong>Australien</strong><br />

in Verhandlungen über den Abschluss eines Revisionsabkommens<br />

als Ersatz des bestehenden DBA. Über<br />

Stand und Inhalt der Verhandlungen oder mögliche<br />

Änderungen im DBA ist der Prospektherausgeberin<br />

nichts bekannt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich<br />

für die vorstehende Darstellung und das steuerliche<br />

Fondskonzept wesentliche Änderungen ergeben, die<br />

zu einer nachteiligen Besteuerung des Treuhandvermögens,<br />

der Fondsgesellschaft und / oder der Anleger<br />

führen können.


Negative steuerliche Auswirkungen können in <strong>Australien</strong><br />

und / oder Deutschland entstehen, sofern die<br />

australische und / oder deutsche Finanzverwaltung zu<br />

der dem Beteiligungsangebot zugrunde liegenden<br />

Konzeption eine abweichende Auffassung vertritt<br />

oder die Konzeption ganz oder teilweise als Missbrauch<br />

rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten steuerlich<br />

nicht anerkennt.<br />

Bis zur endgültigen steuerlichen Veranlagung,<br />

bspw. nach einer Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft,<br />

bzw. bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung<br />

steht die Besteuerung der Anleger<br />

mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft nicht fest.<br />

Die Risiken des steuerlichen Fondskonzepts sowie<br />

von Steuerrechtsänderungen, abweichender bzw.<br />

geänderter Verwaltungsauffassung und/oder der<br />

Rechtsprechung tragen ausschließlich die Anleger.<br />

Zu den vorstehenden Hinweisen siehe auch die<br />

Ausführungen in Tz. 3.4.<br />

128


12. Vertragspartner<br />

und personelle Verflechtungen<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für<br />

Immobilien Assetmanagement, München<br />

Bezeichnung: Anbieterin (Initiatorin) und<br />

Prospektbereithaltungsstelle<br />

Funktion: Prospektherausgabe, Konzeption und Objektaufbereitung,<br />

Gesellschaftskapital­ und Fremdkapitalbeschaffung,<br />

Platzierungsgarantie, Geschäftsbesorgung,<br />

Anlegerverwaltung in Deutschland<br />

Gegenstand des Unternehmens: Gegenstand des Unternehmens ist die Auflage<br />

von strukturierten Beteiligungsangeboten (z.B.<br />

geschlossene Immobilienfonds, Immobilien AGs<br />

und Mobilienfonds)<br />

Registergericht: Amtsgericht München<br />

Registernummer: HRB 132654<br />

Tag der ersten Eintragung: 16. August 2000<br />

Geschäftsanschrift und Sitz: Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Grundkapital/Geleistete Einlagen: EUR 2.500.000 (voll eingezahlt)<br />

Die Gesellschaft ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft<br />

der Bayerischen Landesbank (BayernLB), München<br />

Vorstand: Josef Brandhuber, Oberhaching (Vorsitzender)<br />

Ralf Licht, Münster<br />

Jochen Schenk, München<br />

Brigitte Walter, Egmating<br />

Aufsichtsorgane: Dr. Rudolf Hanisch, München (Vorsitzender)<br />

Theo Harnischmacher, München<br />

Karl H. Filbert, Grünwald<br />

129<br />

Die Geschäftsanschrift des Vorstands und des Aufsichtsrates<br />

stimmen mit dem Sitz des Unternehmens<br />

überein.


Die geschlossenen Immobilienfonds der Initiatorin<br />

Die nachstehende Übersicht ist ein Auszug aus der<br />

geprüften Leistungsbilanz der <strong>Real</strong> I.S. zum 31. Dezember<br />

2006 und zeigt die Entwicklung der von der<br />

Immobilienfonds<br />

Deutschland<br />

<strong>Bayernfonds</strong> CityInvest<br />

Erfurt Jena<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Berlin<br />

Schönhauser Allee<br />

<strong>Bayernfonds</strong> München,<br />

Berlin, Wiesbaden<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Circoleum<br />

Bad Homburg<br />

Emissionsjahr<br />

Gesamtinvestition<br />

130<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH (BFI) bzw.<br />

<strong>Real</strong> I.S. in der jüngeren Vergangenheit (seit 1996) aufgelegten<br />

geschlossenen Immobilienfonds. Die <strong>Real</strong> I.S.<br />

hat in der Vergangenheit eine Vielzahl unterschiedlicher<br />

Auslands­Immobilienfonds aufgelegt. Neben den<br />

Investitionsart-<br />

Gegenstand<br />

Ausschüttung<br />

in %<br />

kumuliert seit Emission<br />

in TEUR Vermietungsstand SOLL <strong>IS</strong>T<br />

1997 62.474 Büro­ und Gewerbeimmobilien in<br />

Erfurt und Jena<br />

98 %<br />

1998 171.857 Einkaufszentrum in Berlin<br />

95,8 %<br />

2000 65.603 Büroimmobilien in München, Berlin<br />

und Wiesbaden<br />

95 %<br />

2001 62.970 Büroimmobilie in Bad Homburg<br />

91,1 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Berlin Mitte II 2002 67.215 Bankgebäude in Berlin<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Düsseldorf 2002 51.622 Bürogebäude in Düsseldorf<br />

<strong>Bayernfonds</strong> München,<br />

Rüsselsheim,<br />

Düsseldorf­Ratingen<br />

BF REAL I.S. / DB <strong>Real</strong><br />

Estate CityInvest<br />

100 %<br />

2003 129.509 Bürogebäude in München, Rüsselsheim<br />

und Ratingen<br />

100 %<br />

2004 180.913 Bürogebäude in Essen und Düsseldorf,<br />

Einkaufs zentrum in Berlin<br />

99,8 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Hamburg I 2005 21.273 Bürogebäude in Hamburg<br />

100 %<br />

42,50 % 45,16 %<br />

40,00 % 44,56 %<br />

30,00 % 26,40 %<br />

30,00 % 26,00 %<br />

25,50 % 25,50 %<br />

30,00 % 34,00 %<br />

13,00 % 13,00 %<br />

18,00 % 18,00 %<br />

12,50 % 12,50 %


unten stehenden Auslands­Immobilienfonds hat die<br />

<strong>Real</strong> I.S. in den Jahren 2006, 2007 und 2008 vier weitere<br />

Auslands­Immobilienfonds in <strong>Australien</strong>, Asien und<br />

Großbritannien aufgelegt. Diese in der nachfolgenden<br />

Tabelle nicht aufgeführten Auslands­Immobilienfonds<br />

steuerliches Ergebnis<br />

in %<br />

kumuliert seit Emission<br />

Liquiditätsreserve<br />

in TEUR<br />

kumuliert seit Emission<br />

Valuta Fremdmittel<br />

in TEUR<br />

kumuliert seit Emission<br />

131<br />

waren zum 31. Dezember 2006 entweder noch nicht<br />

geschlossen oder noch nicht herausgegeben und sind<br />

in der Leistungsbilanz daher noch nicht erfasst.<br />

Der „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4“ ist der vierte geschlossene<br />

<strong>Australien</strong>­Immobilienfonds der <strong>Real</strong> I.S.<br />

gebundenes Kapital<br />

in %<br />

kumuliert seit Emission<br />

SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T<br />

Anmerkungen<br />

­17,14 % ­27,09 % 2.088 5.510 12.722 12.564 50,90 % 48,80 % deutlich erhöhte Liqui di tätsreserve<br />

aufgrund in 2004<br />

vom Verkäufer vereinnahmter<br />

Kaufpreisrückerstattung<br />

­31,74 % ­36,21 % 4.971 11.566 68.995 68.995 45,80 % 42,50 % deutlich erhöhte Liqui di täts ­<br />

reserve aufgrund vom<br />

Verkäufer vereinnahmter<br />

Kaufpreisnachbewertungen<br />

­19,40 % ­28,47 % 613 892 29.679 29.679 61,10 % 61,00 % aktive Nachvermietung<br />

hat in 2006 zu Steigerung<br />

des Vermietungsstandes<br />

geführt<br />

­10,37 % ­15,39 % 715 1.307 29.039 29.039 71,80 % 73,60 % aktive Nachvermietung mit<br />

guten Erfolgen, Ausschüttungsniveau<br />

aufgrund<br />

Marktmiete bei 4,0 % zu<br />

erwarten<br />

­7,53 % ­14,66 % 445 1.414 30.845 30.858 82,60 % 80,30 % erfreulicher Verlauf der<br />

Beteiligung, erhebliche<br />

Einsparungen in der<br />

Investitionsphase<br />

­7,48 % ­12,09 % 788 1.516 25.502 25.502 71,80 % 76,80 % erfreulicher Verlauf der<br />

Beteiligung, erhebliche<br />

Einsparungen in der<br />

Investitionsphase<br />

0,43 % 1,20 % 3.778 6.488 49.200 49.200 87,50 % 85,80 % erfreulicher Verlauf der<br />

Beteiligung, erhebliche<br />

Einsparungen in der<br />

Investitionsphase<br />

­3,45 % ­6,69 % 2.854 5.674 100.100 100.100 85,90 % 84,60 % erfreulicher Verlauf der<br />

Beteiligung, erhebliche<br />

Einsparungen in der<br />

Investitionsphase<br />

1,45 % ­0,03 % 607 834 13.300 13.300 92,60 % 92,50 % erfreulicher Verlauf der<br />

Beteiligung, erhebliche<br />

Einsparungen in der<br />

Investitionsphase


Immobilienfonds<br />

Ausland<br />

<strong>Bayernfonds</strong> US <strong>Real</strong> Estate<br />

US I, L.P<br />

Verkauf der Immobilien in<br />

2005<br />

<strong>Bayernfonds</strong> US <strong>Real</strong> Estate<br />

US II, L.P<br />

Verkauf der Immobilie in 2005<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Austria Salzburg<br />

und Wien<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Austria<br />

Bischofshofen<br />

Emissionsjahr<br />

Gesamtinvestition<br />

in<br />

TEUR/TUSD/<br />

TAUD<br />

132<br />

Investitionsart-<br />

Gegenstand<br />

1998 98.065 TUSD Büroimmobilien in Chicago und<br />

Washington<br />

verkauft<br />

1999 196.737 TUSD Büroimmobilie in San Francisco<br />

verkauft<br />

2001 61.211 TEUR 2 Büroimmobilien in Wien, eine<br />

in Salzburg<br />

100 %<br />

2002 21.664 TEUR Einkaufszentrum in Bischofshofen<br />

88,5 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Frankreich 1 2005 89.744 TEUR 4 Büroimmobilien bei Toulouse<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 1 2005 168.274 TAUD Büroimmobilie in Melbourne<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Ungarn 1 2006 83.969 TEUR Einkaufszentrum in Györ<br />

Andere geschlossene Fonds Emissionsjahr<br />

Gesamtinvestition<br />

in<br />

100 %<br />

Ausschüttung<br />

in %<br />

kumuliert seit Emission<br />

Vermietungsstand SOLL <strong>IS</strong>T<br />

Investitionsart-<br />

Gegenstand<br />

157,00 %<br />

135,00 %<br />

36,00 % 36,00 %<br />

24,00 % 24,00 %<br />

7,00 % 7,00 %<br />

6,25 % 6,25 %<br />

4,00 % 4,00 %<br />

Ausschüttung<br />

in %<br />

kumuliert seit Emission<br />

TUSD SOLL <strong>IS</strong>T<br />

<strong>Bayernfonds</strong> BestLife I 2005 143.177 TUSD 176 US­LV­Policen 0,00 % 0,00 %


steuerliches Ergebnis<br />

in %<br />

kumuliert seit Emission<br />

Liquiditätsreserve<br />

in TEUR /TUSD/TAUD<br />

kumuliert seit Emission<br />

Valuta Fremdmittel<br />

in TEUR/TUSD/TAUD<br />

kumuliert seit Emission<br />

133<br />

gebundenes Kapital<br />

in %<br />

kumuliert seit Emission<br />

SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T<br />

Anmerkungen<br />

DBA DBA Verkauf der Immobilien im<br />

Februar bzw. August 2005;<br />

der Veräußerungsgewinn<br />

beträgt 37 % bzw. 29 %<br />

bezogen auf den Einkaufspreis<br />

DBA DBA Verkauf der Immobilien im<br />

April 2005; der Veräußerungsgewinn<br />

beträgt 28 %<br />

bezogen auf den Einkaufspreis<br />

DBA DBA 1.919 2.439 22.885 27.205 69,00 % 69,10 % Erweiterungsinvestition<br />

für EUR 5,35 Mio. in 2004;<br />

Finanzierung durch<br />

Darlehen in Höhe von EUR<br />

4,4 Mio. und Eigenmittel<br />

aus der Liquiditätsreserve<br />

DBA DBA 522 732 8.955 8.955 78,70 % 78,70 % erfreulicher Verlauf der<br />

Beteiligung, Einsparungen<br />

in der Investitionsphase<br />

DBA DBA 581 2.267 53.979 53.979 98,00 % 98,00 % erfreulicher Verlauf der<br />

Beteiligung, erhebliche<br />

Einsparungen in der Investitionsphase<br />

DBA DBA 1.135 1.362 95.211 95.211 93,70 % 95,10 % Verlauf der Beteiligung<br />

mit prospektgemäßen<br />

Ergebnissen<br />

DBA DBA 2.300 8.253 54.400 54.400 97,50 % 98,00 % Abschluss der Investitionsphase<br />

in 2007; dadurch<br />

weit überproportionale<br />

Liquidität zum 31.12.2006<br />

steuerliches Ergebnis<br />

in %<br />

kumuliert seit Emission<br />

Liquiditätsreserve<br />

in TUSD<br />

kumuliert seit Emission<br />

Valuta Fremdmittel<br />

in TUSD<br />

kumuliert seit Emission<br />

gebundenes Kapital<br />

in %<br />

kumuliert seit Emission<br />

SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T<br />

Anmerkungen<br />

DBA DBA 1.302 24.349 0 0 100,00 % 100,00 % laufende Optimierung des<br />

Portfolios; zweistellige Ausschüttung<br />

für 2007 erwartet


<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> 4 KG<br />

Bezeichnung: Emittentin / Fondsgesellschaft<br />

Funktion: Fondsgesellschaft, Zahlstelle<br />

Gegenstand des Unternehmens: Gegenstand des Unternehmens ist der direkte und /<br />

oder über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb, die<br />

Verwaltung <strong>–</strong> insbesondere durch Vermietung und<br />

Verpachtung <strong>–</strong> sowie die Veräußerung von Grundstücken<br />

bzw. grundstücksgleichen Rechten.<br />

Registergericht: Amtsgericht München<br />

Registernummer: HRA 92410<br />

Tag der ersten Eintragung: 16. Juni 2008<br />

Wirtschaftliche Gründung: 16. Juni 2008<br />

Geschäftsanschrift und Sitz: Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Rechtsform: GmbH & Co. KG<br />

Maßgebliche Rechtsordnung: Deutsches Recht<br />

Gesellschaftskapital zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung: AUD 6.000 (vollständig von den Gründungs­<br />

gesellschaftern eingezahlt)<br />

Gesellschaftskapital nach Vollplatzierung: AUD 135.006.000<br />

Persönlich haftender Gesellschafter: <strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH<br />

134<br />

Bezeichnung/Funktion beim Emittenten:<br />

Komplementärin, Gründungsgesellschafterin<br />

Grundsätzlich haftet der Komplementär einer Kommanditgesellschaft<br />

unbeschränkt. Vorliegend ist der<br />

Komplementär eine Kapitalgesellschaft und haftet daher<br />

nur beschränkt auf sein Gesellschaftsvermögen.<br />

Gegenstand des Unternehmens:<br />

Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung<br />

von Immobilien sowie die Entwicklung und Durchführung<br />

von Immobilienprojekten. Ausgenommen sind<br />

Geschäfte, die der Genehmigung nach § 34 c GewO<br />

bedürfen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Beteiligungen<br />

jeglicher Art einzugehen und im Rahmen der<br />

Beteiligung diese zu vertreten und auch Zweigniederlassungen<br />

zu errichten.<br />

Registergericht, -nummer:<br />

Amtsgericht München, HRB 145873<br />

Tag der ersten Eintragung:<br />

18. Dezember 2002


135<br />

Geschäftsanschrift und Sitz:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Grundkapital/Geleistete Einlage:<br />

EUR 25.000 (vollständig eingezahlt)<br />

Rechtsform:<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Geschäftsführer:<br />

Christian Berger, München; Susanne Drost, München;<br />

René Zerull, Sulzemoos<br />

Die Geschäftsführer besitzen keine speziellen<br />

Funktionen in der Fondsgesellschaft.<br />

Kapitalanteil:<br />

Kein Anteil<br />

Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführung stimmt<br />

mit dem Sitz des Unternehmens überein.<br />

Weitere Gesellschafter: <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />

Bezeichnung/Funktion beim Emittenten:<br />

Geschäftsführende Kommanditistin (Alleingeschäftsführer),<br />

Gründungsgesellschafterin<br />

Gegenstand des Unternehmens:<br />

Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung<br />

von Immobilien sowie die Entwicklung und Durchführung<br />

von Immobilienprojekten. Ausgenommen sind<br />

Geschäfte, die der Genehmigung nach § 34 c GewO<br />

bedürfen.<br />

Registergericht, -nummer:<br />

Amtsgericht München, HRB 171744<br />

Tag der ersten Eintragung:<br />

15. Januar 2008<br />

Geschäftsanschrift und Sitz:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Grundkapital /Geleistete Einlage:<br />

EUR 25.000<br />

Rechtsform:<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (die Haftung<br />

für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern ist beschränkt<br />

auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH)<br />

Geschäftsführer:<br />

Georg Gmeineder, Mittenwald;<br />

Beate Lange, München


136<br />

Die Geschäftsführer besitzen keine speziellen<br />

Funktionen in der Fondsgesellschaft.<br />

Kapitalanteil (Kommanditanteil):<br />

AUD 1.000<br />

Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführung stimmt<br />

mit dem Sitz des Unternehmens überein.<br />

FCT FinanzControl Treuhand GmbH,<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Steuerberatungsgesellschaft, München<br />

(siehe nachstehend)<br />

Kapitalanteil:<br />

AUD 0<br />

Maßgebliche Rechtsordnung: Recht der Bundesrepublik Deutschland<br />

BF Australia 4 Trust<br />

Bezeichnung/Funktion: „Trust“; Australisches Treuhandsondervermögen<br />

Tag der Gründung: 14. Mai 2008<br />

Treuhänderin: <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH<br />

Funktion: Treuhänderin des BF Australia 4 Trust<br />

Gegenstand des Unternehmens: Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung<br />

von Immobilien sowie die Entwicklung und Durchführung<br />

von Immobilienprojekten. Ausgenommen sind<br />

Geschäfte, die der Genehmigung nach § 34 c GewO<br />

bedürfen.<br />

Registergericht: Amtsgericht München<br />

Registernummer: HRB 171746<br />

Tag der ersten Eintragung: 15. Januar 2008<br />

Geschäftsanschrift und Sitz: Karolinenplatz 5, 80333 München<br />

Stammkapital: EUR 50.000<br />

Rechtsform: GmbH<br />

Geschäftsführung: Susanne Drost, München<br />

Georg Gmeineder, Mittenwald


FCT FinanzControl Treuhand GmbH,<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Funktion: Gründungsgesellschafter, Treuhandkommanditistin<br />

des Emittenten. Aufgabe der Treuhandkommanditistin<br />

ist, eine Beteiligung am Emittenten für die<br />

einzelnen Anleger treuhänderisch zu halten und zu<br />

verwalten.<br />

137<br />

Die FCT FinanzControl Treuhand GmbH ist in Bezug<br />

auf die Fondsgesellschaft weder als Abschlussprüfer<br />

noch als Prospektprüfer oder steuerlicher Berater,<br />

sondern ausschließlich als Treuhandkommanditistin<br />

auf der Grundlage von Treuhandverhältnissen tätig.<br />

In dieser Funktion haftet sie nur für grob fahrlässige<br />

oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden<br />

Pflichten, nicht jedoch für weitergehende Ansprüche,<br />

insbesondere nicht für die vom Treugeber verfolgten<br />

wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele und auch nicht<br />

für Pflichtverletzungen der Geschäftsführung, des Beirates<br />

oder von Vertragspartnern der Fondsgesellschaft.<br />

Gegenstand des Unternehmens: Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften<br />

gesetzlich und berufsrechtlich<br />

zugelassene Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 43 Abs. 4<br />

WPO und §§ 33 und 57 Abs. 3 StBerG. Handels­ und<br />

Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.<br />

Registergericht: Amtsgericht München<br />

Registernummer: HRB 83045<br />

Tag der ersten Eintragung: 27. November 1987<br />

Geschäftsanschrift und Sitz: Karolinenplatz 5, 80333 München<br />

Stammkapital: EUR 50.000<br />

Rechtsform: GmbH<br />

Geschäftsführung: Matthäus Paulus, Puchheim<br />

Dr. Rainer Polster, Seefeld­Hechendorf<br />

Frank Alexander Paulus, Eichenau<br />

Colonial First State Property Limited<br />

Funktion: Verkäufer des Fondsobjektes (in der Eigenschaft<br />

als Treuhänderin des Homebush Bay Trust)<br />

ABN: CAN 085 313 926<br />

Adresse: Level 7, 52 Martin Place, <strong>Sydney</strong> NSW 2000


Commonwealth Bank of Australia<br />

Funktion: Hauptmieter des Fondsobjektes (ca. 97 % der<br />

vermietbaren Flächen)<br />

ABN: ABN 48123123124<br />

Adresse: Mezzanine Level, 175 Pitt Street, <strong>Sydney</strong> NSW 2000<br />

Colliers International Holdings (Australia) Ltd<br />

Funktion: Durchführung des kaufmännischen und technischen<br />

Gebäudemanagements des Fondsobjektes<br />

Gegenstand des Unternehmens: Immobilienberatung; Unterstützung im Bereich der<br />

Immobilientransaktion von Kaufberatung, Erstellung<br />

von Wertgutachten und weiterer Immobiliendienstleistungen<br />

Geschäftsanschrift: Level 12, Juni Grosvenor Place, 225 George Street,<br />

<strong>Sydney</strong>, NSW Australia 2000<br />

INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH,<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Funktion: Buchführung in Deutschland, Erstellung des Jahresabschlusses<br />

und sonstige steuerliche Beratung der<br />

Fondsgesellschaft in deutschen steuerlichen Angelegenheiten<br />

Gegenstand des Unternehmens: Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und<br />

berufsrechtlich zugelassene Tätigkeiten gemäß § 33<br />

in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG. Handels­ und<br />

Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten sind<br />

ausgeschlossen.<br />

Registergericht: Amtsgericht München<br />

Registernummer: HRB 67077<br />

Tag der ersten Eintragung: 20. Oktober 1981<br />

Geschäftsanschrift: Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Stammkapital: EUR 25.565 (DM 50.000)<br />

Geschäftsführung: Stefan Köglmayr, München<br />

Harald Henning, München<br />

138


Bayerische Landesbank (BayernLB)<br />

Funktion: Kapitalgeber für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

(falls erforderlich)<br />

Gegenstand des Unternehmens: Betrieb der Geschäfte einer Staats­ und Kommunalbank<br />

sowie einer Sparkassen­Zentralbank, ferner<br />

Bankgeschäfte aller Art; insbesondere Ausgabe von<br />

Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen,<br />

Landesbodenbriefen und sonstigen Schuldverschreibungen,<br />

Begründung von Schuldbuchforderungen,<br />

Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und<br />

Gebäuden, anderen Unternehmungen und Beteiligungen<br />

an Unternehmen, Beteiligung an Verbänden<br />

und Errichtung selbstständiger Einrichtungen.<br />

Geschäftsanschrift: Brienner Straße 18, 80333 München<br />

Registergericht: Amtsgericht München<br />

Registernummer: HRA 76030<br />

Rechtsform: Anstalt des öffentlichen Rechts<br />

Vorstand: Dr. Michael Kemmer (Vorsitzender), München<br />

Dr. Rudolf Hanisch, München<br />

Theo Harnischmacher, München<br />

Dieter Burgmer, München<br />

Stefan W. Ropers, München<br />

Dr. Ralph Schmidt, Landshut<br />

Stefan Ermisch, München<br />

139<br />

Die Geschäftsanschriften der Mitglieder des Vorstands<br />

stimmen mit dem Sitz des Unternehmens überein.


Gesellschaftsrechtliche, personelle und<br />

kapitalmäßige Verflechtungen<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

(<strong>Real</strong> I.S.) ist Prospektheraus geberin<br />

des Beteiligungsangebots und zeichnet dafür verantwortlich.<br />

Die Zahlstelle <strong>Real</strong> I.S., Innere Wiener<br />

Straße 17, 81667 München, hält den Verkaufsprospekt<br />

zur kostenlosen Ausgabe bereit. Die Zahlstelle <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong><br />

4 KG, Innere Wiener Straße 17, 81667 München, führt<br />

bestimmungsgemäß Zahlungen an die Anleger aus.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S., die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH sowie die Bayerische Landesbank sind kapitalmäßig<br />

und / oder personell miteinander verbunden.<br />

Die Mitglieder des Aufsichtsrates der <strong>Real</strong> I.S. sind<br />

oder waren teilweise Vorstände bzw. ehemalige Führungskräfte<br />

der Bayerischen Landesbank.<br />

Die Komplementärin (<strong>Real</strong> I.S. Fund Management<br />

GmbH) bzw. die geschäftsführende Kommanditistin<br />

(<strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH) als auch die Treuhänderin<br />

des BF Australia 4 Trust (<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4<br />

GmbH) sind jeweils 100 %ige Tochtergesellschaften<br />

der <strong>Real</strong> I.S.<br />

140<br />

Die INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft,<br />

steht in laufender Geschäftsbeziehung<br />

zur <strong>Real</strong> I.S.<br />

Dadurch, dass die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH zum<br />

Zeitpunkt der Prospektherausgabe an der Emittentin<br />

direkt und indirekt einen Anteil von mehr als 50 %<br />

hält, ist die Emittentin ein Konzernunternehmen<br />

der <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH. Sofern der Anteil<br />

der <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH an der Emittentin<br />

aufgrund von zukünftigen Kapitalerhöhungen unter<br />

50 % fällt, ist die Emittentin (Fondsgesellschaft) kein<br />

Konzernunternehmen der <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />

mehr.


13. Gesellschaftsvertrag<br />

§ 1<br />

Firma, Sitz<br />

(1) Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft<br />

und führt die Firma:<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> 4 KG<br />

(nachstehend „Gesellschaft“).<br />

(2) Sitz der Gesellschaft ist München oder zukünftig<br />

ein anderer von der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

zu bestimmender Ort im Inland. Im Falle<br />

einer Sitzverlegung sind die Gesellschafter bzw.<br />

Treugeber zu informieren.<br />

§ 2<br />

Gesellschaftszweck<br />

(1) Gegenstand des Unternehmens ist der direkte und/<br />

oder über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb,<br />

die Verwaltung <strong>–</strong> insbesondere durch Vermietung<br />

und Verpachtung <strong>–</strong> sowie die Veräußerung von<br />

Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten.<br />

(2) Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften<br />

und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet<br />

erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar<br />

oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann zur<br />

Erreichung des Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen<br />

an anderen Gesellschaften eingehen. Die<br />

Gesellschaft kann die zur Erreichung ihres Zwecks<br />

erforderlichen oder zweckmäßigen Handlungen<br />

selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen<br />

lassen.<br />

(3) Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich<br />

tätig zu werden und Tätigkeiten auszuüben bzw.<br />

Geschäfte zu betreiben, die einer Genehmigung<br />

oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung oder<br />

nach § 1 Gesetz über das Kreditwesen bedürfen.<br />

§ 3<br />

Gesellschafter und Kapital<br />

(1) Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin)<br />

ist die <strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH<br />

(„Komplementärin“), mit Sitz in München, ohne<br />

Kapitalanteil. Die Komplementärin ist nicht am<br />

Vermögen der Gesellschaft beteiligt.<br />

141<br />

(2) Gründungskommanditistin und geschäftsführende<br />

Kommanditistin ist die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />

(„geschäftsführende Kommanditistin“ und „Gründungskommanditistin“),<br />

mit Sitz in München mit<br />

einem Kapitalanteil in Höhe von AUD 1.000 sowie<br />

einer weiteren Beteiligung in Höhe von AUD 5.000<br />

(ohne Agio) über die Treuhandkommanditistin als<br />

Treugeber.<br />

(3) Darüber hinaus kann sich jede natürliche oder<br />

juristische Person, die keine(n) Wohnsitz, gewöhnlichen<br />

Aufenthalt, Ansässigkeit und/oder Betriebsstätte<br />

in <strong>Australien</strong> hat und die nicht australischer<br />

Staatsbürger ist, im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 Abs. (1) über die Treuhandkommanditistin,<br />

die FCT FinanzControl Treuhand GmbH<br />

(„Treuhandkommanditistin“), mit Sitz in München,<br />

als Treugeber (nachstehend auch „Gesellschafter“)<br />

beteiligen. Die Treuhandkommanditistin tritt<br />

aufschiebend bedingt auf die Eintragung als Kommanditistin<br />

im Handelsregister in die Gesellschaft<br />

ein. Die Treuhandkommanditistin hält für eigene<br />

Rechnung keinen Kapitalanteil und ist nicht für<br />

eigene Rechnung am Vermögen der Gesellschaft<br />

beteiligt, wird jedoch im Rahmen der Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 4 einen Kapitalanteil übernehmen<br />

und diesen treuhänderisch für Rechnung der Treugeber<br />

halten. Die Beteiligung an der Gesellschaft<br />

als Treugeber erfolgt durch Abgabe eines Angebots<br />

des Treugebers auf Abschluss eines Treuhandvertrags<br />

und Annahme dieses Angebots durch die<br />

Treuhandkommanditistin sowie durch Zulassung<br />

der Treuhandkommanditistin zur Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 4 durch die geschäftsführende Kommanditistin.<br />

Die Treugeber verzichten gemäß § 151 BGB<br />

auf den Zugang der Annahmeerklärung.<br />

(4) Die geschäftsführende Kommanditistin ist seitens<br />

der Gesellschafter unwiderruflich bevollmächtigt,<br />

unter Befreiung von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB ohne weitere Zustimmung weitere<br />

natürliche oder juristische Personen als Gesellschafter<br />

in die Gesellschaft aufzunehmen, entsprechende<br />

Aufnahmeverträge (auch im Namen der<br />

jeweiligen Mitgesellschafter) abzuschließen und/<br />

oder durch Erhöhung der Beteiligung der Treuhandkommanditistin<br />

das eingelegte Kapital zur<br />

Finanzierung des durchzuführenden bzw. durchgeführten<br />

Gesellschaftszwecks im Sinne des § 2


auf das in § 4 Abs. 1 genannte Gesellschaftskapital<br />

zu erhöhen und diejenigen Erklärungen abzugeben<br />

und Handlungen vorzunehmen, die insoweit<br />

sachdienlich oder erforderlich sind. Eine separate<br />

Zustimmung der Mitgesellschafter ist hierfür nicht<br />

erforderlich.<br />

(5) Das Gesellschaftskapital setzt sich aus den gesamten<br />

Kapitalanteilen der jeweiligen Gesellschafter<br />

zusammen. Eine Beteiligung von Gesellschaften<br />

bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren<br />

in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts ist sowohl für Kommanditisten als auch für<br />

Treugeber ausgeschlossen.<br />

(6) Die Beteiligung eines Treugebers soll mindestens<br />

AUD 20.000 betragen, wobei die geschäftsführende<br />

Kommanditistin nach eigenem Ermessen auch geringere<br />

Beteiligungen zulassen kann. Beteiligungen<br />

müssen jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar<br />

sein. Zusätzlich hat der beitretende Treugeber ein<br />

Agio in Höhe von fünf Prozent bezogen auf seine<br />

Beteiligung entsprechend der Beitrittsvereinbarung<br />

zu leisten. Der gesamte Beteiligungsbetrag zzgl.<br />

Agio ist in bar zu erbringen. Für die Beteiligung der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin als Treugeber<br />

gilt keine Mindestbeteiligung gemäß Satz 1 und gilt<br />

Satz 2 nicht.<br />

(7) Den beitretenden Gesellschaftern / Treugebern ist<br />

bekannt, dass seit Gründung verschiedene Verträge<br />

für die Gesellschaft abgeschlossen wurden bzw.<br />

künftig abgeschlossen werden und die Gesellschaft<br />

aus für das Treuhandverhältnis (australischer<br />

Trust) BF Australia 4 Trust durch den Treuhänder<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH abgeschlossenen<br />

bzw. abzuschließenden Verträgen wirtschaftlich<br />

verpflichtet ist bzw. verpflichtet wird. Die Gesellschafter<br />

können die abgeschlossenen Verträge<br />

entsprechend § 10 Abs. (1) einsehen und stimmen<br />

ihnen mit ihrem Beitritt zu.<br />

(8) Die geschäftsführende Kommanditistin hat ihren<br />

Kapitalanteil gemäß § 3 Abs. (2) geleistet. Die<br />

übrigen Gesellschafter/Treugeber werden ihre<br />

Kapitalanteile nach Maßgabe des § 7 erbringen.<br />

(9) Die für die Gründungskommanditistin, die Treuhandkommanditistin<br />

und jeden Direktkommanditisten<br />

im Handelsregister einzutragende Hafteinlage<br />

beträgt stets AUD 1.000.<br />

142<br />

(10) Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />

gilt: AUD 1 = EUR 0,6.<br />

§ 4<br />

Kapitalerhöhungen<br />

(1) Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt,<br />

das Gesellschaftskapital durch Zulassung<br />

der Treuhandkommanditistin zur Erhöhung ihres<br />

Kapitalanteils sowie durch Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />

bis zum 30.06.2009 (Platzierungsfrist)<br />

in einem oder mehreren Schritten auf insgesamt<br />

bis zu AUD 136 Millionen (zzgl. fünf Prozent Agio)<br />

zu erhöhen. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />

ist, abhängig vom Investitionsvolumen der<br />

Gesellschaft, berechtigt, das Gesellschaftskapital<br />

abweichend von Satz 1 um 10 Prozent zu überschreiten<br />

bzw. zu unterschreiten. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin ist berechtigt, die Frist<br />

für die Platzierung des Gesellschaftskapitals bis<br />

zum 30.06.2010 zu verlängern.<br />

(2) Mit der Zulassung der Treuhandkommanditistin zur<br />

Kapitalerhöhung und der Annahme des Angebots<br />

des Anlegers zum Abschluss eines Treuhandvertrags<br />

durch die Treuhandkommanditistin erhöht<br />

sich der Kapitalanteil der Treuhandkommanditistin<br />

vorbehaltlich des Abs. (5) automatisch, ohne<br />

dass es einer weiteren Maßnahme oder Erklärung<br />

bedarf, um den entsprechenden in der Beitrittsvereinbarung<br />

bezeichneten Betrag. Die Erbringung der<br />

Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin<br />

richtet sich nach § 7.<br />

(3) Kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit Wirkung<br />

zum Beginn des Kalendermonats, der der Annahme<br />

des Beitritts bzw. der Zulassung zur Erhöhung des<br />

Kapitalanteils folgt.<br />

(4) Die geschäftsführende Kommanditistin hat freies<br />

Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen<br />

und Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen.<br />

(5) Die Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin<br />

bzw. die Aufnahme weiterer<br />

Gesellschafter ist mit Ausnahme der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin hinsichtlich jedes Treugebers<br />

und Gesellschafters insoweit aufschiebend<br />

bedingt, dass nach gezeichneten Beteiligungsbeträgen


(i) keinem Treugeber bzw. Gesellschafter (mit<br />

Ausnahme der Treuhandkommanditistin)<br />

einzeln oder zusammen mit dem Treugeber<br />

bzw. Gesellschafter nahe stehenden Personen<br />

20 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

gemäß Abs. (1) zuzurechnen und insgesamt<br />

mindestens 300 Treugeber und Gesellschafter<br />

(mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin)<br />

vorhanden sind; und<br />

(ii) den 20 Treugebern bzw. Gesellschaftern (mit<br />

Ausnahme der geschäftsführenden Kommanditistin)<br />

mit den höchsten gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />

zusammen weniger als<br />

75 Prozent des Gesellschaftskapitals gemäß<br />

Abs. (1) zuzurechnen sind.<br />

Bis zum Eintritt dieser aufschiebenden Bedingungen<br />

stellt die Treuhandkommanditistin Beteiligungsbeträge<br />

der Treugeber der Gesellschaft<br />

jeweils als atypisch stille Gesellschafterin zur Verfügung<br />

bzw. wird zumindest so gestellt. Die Regelungen<br />

dieses Vertrags gelten für diesen Zeitraum<br />

soweit möglich sinngemäß.<br />

§ 5<br />

Rechtstellung der Treugeber/Auskunftspflichten<br />

(1) Den Gesellschaftern ist bekannt, dass die Treuhandkommanditistin<br />

an den geplanten Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 zwar im eigenen Namen, jedoch<br />

als Treuhänder für fremde Rechnung teilnimmt und<br />

ihren Kapitalanteil für die Treugeber halten wird.<br />

Dieses Treuhandverhältnis wird in einem Treuhandvertrag<br />

geregelt, den die Treuhandkommanditistin<br />

mit den Treugebern unmittelbar selbst abschließt.<br />

(2) Soweit die Treuhandkommanditistin ihre Rechte an<br />

die Treugeber abgetreten oder diesen Vollmacht<br />

zur Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte<br />

erteilt hat, werden die Treugeber im Verhältnis zur<br />

Gesellschaft und allen Gesellschaftern wie Kommanditisten<br />

behandelt. Dies gilt insbesondere für<br />

die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am<br />

Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben<br />

und einem Liquidationserlös sowie<br />

für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte,<br />

insbesondere Stimm­ und Entnahmerechte. Die<br />

Gesellschafter sind ausdrücklich damit einverstanden,<br />

dass die Treugeber kraft der ihnen erteilten<br />

143<br />

Vollmacht die auf ihre Beteiligung entfallenden<br />

mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar selbst oder<br />

durch Bevollmächtigte ausüben, insbesondere an<br />

Beschlussfassungen der Gesellschafter mitwirken<br />

können.<br />

(3) Soweit die Treugeber nicht unmittelbar handeln,<br />

wird die Treuhandkommanditistin diese Gesellschafterrechte<br />

nach deren Weisungen, und insbesondere<br />

nach Maßgabe des Treuhandvertrages, im<br />

Interesse der Treugeber ausüben.<br />

(4) Jeder Treugeber kann nach Durchführung der<br />

entsprechenden Kapitalerhöhungen gemäß § 4<br />

und unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht<br />

gemäß § 30 verlangen, dass seine Treuhandbeteiligung<br />

in eine Direktbeteiligung als Kommanditist<br />

umgewandelt wird. § 4 Abs. (5) und § 3 Abs. (6)<br />

Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß. Das Verlangen<br />

wird erst mit der Vorlage der Handelsregistervollmacht<br />

wirksam. Die Umwandlung ist aufschiebend<br />

bedingt auf die Eintragung des Treugebers als<br />

Kommanditist in das Handelsregister. Die durch<br />

eine solche Umwandlung entstehenden Kosten<br />

(z. B. Kosten der Eintragung ins Handelsregister)<br />

hat der wechselnde Treugeber zu tragen. Die<br />

zu ersetzenden Kosten bestimmen sich nach<br />

dem Preisverzeichnis der Gesellschaft oder deren<br />

Geschäftsbesorgerin, das von dem wechselnden<br />

Treugeber jederzeit eingesehen werden kann. Die<br />

für den wechselnden Treugeber im Handelsregister<br />

einzutragende Haftsumme beträgt AUD 1.000.<br />

(5) Jeder Kommanditist ist verpflichtet, etwaige Änderungen<br />

seiner in der Beitrittsvereinbarung gemachten<br />

Angaben der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.<br />

Jeder Kommanditist ist auch verpflichtet, der<br />

Gesellschaft unaufgefordert seine steuerrechtliche<br />

„Ansässigkeit“ außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland bzw. jede künftige Änderung seiner<br />

steuerrechtlichen „Ansässigkeit“ mitzuteilen. Auf<br />

Anforderung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

hat jeder Kommanditist Nachweis über den Ort<br />

seiner „Ansässigkeit“ im Sinne des Steuerrechts zu<br />

erbringen. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />

hat überdies das Recht, von den Kommanditisten<br />

Angaben zur Erteilung von Auskünften gegenüber<br />

Steuerbehörden oder kontoführenden Banken zu<br />

verlangen, soweit dies gesetzlich geboten ist, von<br />

den Steuerbehörden gefordert wird oder zur Frei­


stellung, Ermäßigung oder Erstattung von Abzugsteuern<br />

erforderlich ist. In den zuletzt genannten<br />

Fällen ist die geschäftsführende Kommanditistin<br />

zudem berechtigt, von den Kommanditisten die<br />

Ausfertigung ggf. notwendiger Steuerformulare<br />

und ­erklärungen oder die Mitwirkung hierbei zu<br />

verlangen. Für Treugeber gilt das Vorstehende<br />

entsprechend.<br />

§ 6<br />

Gesellschafterkonten<br />

(1) Für jeden Gesellschafter werden folgende Kapitalkonten<br />

geführt:<br />

a) Der Kapitalanteil (Pflichteinlage einschließlich<br />

Hafteinlage) des Gesellschafters wird auf dem<br />

Kapitalkonto I geführt. Dieses ist unveränderlich<br />

und maßgebend für das Stimm­ und Entnahmerecht<br />

und <strong>–</strong> vorbehaltlich § 19 <strong>–</strong> für die Ergebnisverteilung,<br />

die Beteiligung am Vermögen und<br />

am Auseinandersetzungsguthaben.<br />

b) Das Agio wird als Kapitalrücklage auf dem Kapitalkonto<br />

II gebucht. Das Kapitalkonto II gilt als<br />

Rücklage nach § 264c Abs. 2 S. 1 Ziffer II HGB.<br />

c) Ausschüttungen, sonstige Entnahmen sowie<br />

sonstige Einlagen werden auf dem Kapitalkonto<br />

III gebucht.<br />

d) Gewinne und Verluste werden auf dem Kapitalkonto<br />

IV gebucht (Gewinn­ und Verlustvortragskonto).<br />

(2) Die Salden auf den Kapitalkonten sind unverzinslich.<br />

(3) Für den Leistungsverkehr und die sonstigen<br />

Ansprüche zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern,<br />

wie z. B. fällige Einzahlungspflichten<br />

auf Kapitalanteile und Agio, wird ein gesondertes<br />

Verrechnungskonto geführt. Das Konto hat im<br />

Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern<br />

Forderungs­ und Verbindlichkeitscharakter.<br />

§ 7<br />

Erbringung der Kommanditeinlagen<br />

Für die Leistung der Kapitalanteile und des Agios bei<br />

gemäß § 3 Abs. 2, 3 und 4 beitretenden bzw. ihren<br />

Kapitalanteil erhöhenden Gesellschafter gilt Folgendes:<br />

144<br />

(1) Die Gesellschafter im Sinne des § 3 Abs. 4 sind zur<br />

Barleistung des Kapitalanteils zzgl. Agio gemäß den<br />

Bedingungen der Beitrittsvereinbarung verpflichtet.<br />

Bei ratenweiser Einzahlung des Kapitalanteils<br />

werden die Einzahlungen vorrangig dem Kapitalkonto<br />

II, sodann dem Kapitalkonto I gutgeschrieben.<br />

(2) Die Treuhandkommanditistin erhöht ihren Anteil im<br />

Rahmen der jeweiligen Kapitalerhöhung gemäß § 4<br />

und erbringt diesen Kapitalanteil zzgl. Agio durch<br />

Abtretung ihrer gegen die künftigen Treugeber<br />

bestehenden Ansprüche auf Leistung der Einlage<br />

an die Gesellschaft. Die Abtretung der Ansprüche<br />

wird hiermit erklärt. Die Gesellschaft nimmt diese<br />

Abtretung an. Eine weiter gehende Haftung der<br />

Treuhandkommanditistin für die Erbringung der<br />

Einlagen ist im Innenverhältnis zur Gesellschaft<br />

ausgeschlossen.<br />

(3) Wird der Kapitalanteil zzgl. Agio zu den über die<br />

Beitrittsvereinbarung vereinbarten Terminen nicht<br />

oder nicht in voller Höhe erbracht, kann die Treuhandkommanditistin<br />

von der Beitrittsvereinbarung<br />

mit dem säumigen Treugeber zurücktreten.<br />

(4) Der infolge Abs. (3) gemäß § 26 Abs. (1) lit. c)<br />

ausscheidende Treugeber trägt die im Zusammenhang<br />

mit seinem Ausscheiden entstehenden Kosten<br />

und die der Gesellschaft dadurch entstehenden<br />

Schäden, mindestens aber eine Schadenspauschale<br />

in Höhe des vereinbarten Agios. Macht die Gesellschaft<br />

diese Schadenspauschale geltend, bleibt<br />

es dem Treugeber vorbehalten, einen geringeren<br />

Schaden nachzuweisen. Die Gesellschaft ist zudem<br />

berechtigt, ihre Schadensersatzansprüche mit<br />

etwaigen Rückzahlungs­ oder Abschichtungsverpflichtungen<br />

zu verrechnen.<br />

(5) Anstelle des Rücktritts gemäß Abs. (3) kann die<br />

geschäftsführende Kommanditistin den Kapitalanteil<br />

eines in Verzug geratenen Treugebers unter<br />

Beachtung des § 3, insbesondere des § 3 Abs. (6),<br />

sowie des § 4 Abs. (1) auf den Betrag der von ihm<br />

geleisteten Zahlung abzüglich 5 Prozent Agio sowie<br />

abzüglich sämtlicher Schadensersatzansprüche<br />

herabsetzen. Im Falle der Herabsetzung hat der<br />

hiervon betroffene Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

der Gesellschaft die diesbezüglichen Kosten, mindestens<br />

aber eine Schadenspauschale in Höhe von<br />

AUD 800 zu ersetzen. Macht die Gesellschaft diese


Schadenspauschale geltend, kann der betroffene<br />

Treugeber einen geringeren Schaden nachweisen.<br />

(6) Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Einlagen<br />

können dem Treugeber Verzugszinsen in gesetzlicher<br />

Höhe berechnet werden. Die Geltendmachung von<br />

darüber hinausgehenden Schadensersatzforderungen,<br />

z. B. zusätzlichen Bearbeitungsgebühren<br />

der Geschäftsbesorgerin der Gesellschaft, bleibt<br />

davon unberührt.<br />

(7) Die Treuhandkommanditistin tritt bereits hiermit<br />

die ihr gegenüber den jeweiligen Treugebern<br />

zustehenden Ansprüche auf Verzugszinsen und<br />

sonstigen Schadenersatz an die diese Abtretung<br />

hiermit annehmende Gesellschaft ab. Die Gesellschaft<br />

ist somit berechtigt, die entsprechenden<br />

Ansprüche unmittelbar gegenüber dem jeweiligen<br />

Treugeber geltend zu machen; ein darüber hinausgehender<br />

Anspruch der Gesellschaft gegenüber der<br />

Treuhandkommanditistin besteht nicht.<br />

§ 8<br />

Ausschluss der Nachschusspflicht<br />

Über die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittsvereinbarung<br />

vereinbarten Kapitalanteils zzgl. Agio<br />

hinaus übernehmen die Kommanditisten bzw. Treugeber<br />

keine weiteren Zahlungs­ oder Nachschusspflichten<br />

oder Haftungen. Unberührt von diesem vertraglichen<br />

Haftungsausschluss bleibt die gesetzliche Regelung<br />

über die Haftung der Kommanditisten, bzw. der<br />

Treugeber gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß<br />

§§ 171 ff. HGB.<br />

§ 9<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

(1) Zur Geschäftsführung befugt ist ausschließlich<br />

die geschäftsführende Kommanditistin. Die<br />

Komplementärin ist im Innenverhältnis von der<br />

Geschäftsführung ausgeschlossen. Den übrigen<br />

Kommanditisten stehen Geschäftsführungs­ und<br />

Vertretungsrechte für die gesamte Dauer der<br />

Gesellschaft nicht zu.<br />

(2) Die geschäftsführende Kommanditistin ist verpflichtet,<br />

die Geschäfte der Gesellschaft unter Beachtung<br />

der sich aus § 15 ergebenden Zuständigkeiten der<br />

Gesellschafter sowie nach Maßgabe der von diesen<br />

demgemäß gefassten Gesellschafterbeschlüsse mit<br />

145<br />

der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute zu führen sowie<br />

ihre Geschäftserfahrungen und ­verbindungen<br />

der Gesellschaft nach besten Kräften zur Verfügung<br />

zu stellen. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />

ist berechtigt, zur Finanzierung der von<br />

der Gesellschaft vorzunehmenden Investitionen in<br />

eigenem Ermessen Fremdmittel auch in fremder<br />

Währung aufzunehmen. Sie ist weiterhin berechtigt,<br />

nach eigenem Ermessen Währungs­ bzw. Zinssicherungsgeschäfte,<br />

Asset­Management­Verträge<br />

über die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft sowie<br />

Geschäftsbesorgungs­ und Dienstleistungsverträge<br />

abzuschließen. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />

hat die Gesellschaft in Übereinstimmung mit<br />

den gesetzlichen Vorschriften und diesem Gesellschaftsvertrag<br />

zu führen. Handlungen, die über<br />

den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen,<br />

bedürfen eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses.<br />

Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />

gehören, in den durch § 15 Abs. (1) bestimmten<br />

Grenzen, insbesondere<br />

(a) die Eröffnung und Auflösung von Konten der<br />

Gesellschaft und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs;<br />

(b) die Führung der Bücher der Gesellschaft sowie<br />

die Aufstellung des Jahresabschlusses;<br />

(c) Zustimmung zur Begründung, Änderung oder<br />

Aufhebung von Miet­ und Pachtverträgen durch<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH als Treuhänderin<br />

des im BF Australia 4 Trust (australischer<br />

Trust) für die Gesellschaft als Treugeberin gehaltenen<br />

erbbaurechtsähnlichen Rechts am und<br />

Gebäudes auf dem Grundstück 10 Dawn Fraser<br />

Avenue in <strong>Sydney</strong> (<strong>Australien</strong>), sofern der Miet­<br />

bzw. Pachtvertrag weniger als 50 % der vermietbaren<br />

Fläche des Gebäudes zum Gegenstand<br />

hat;<br />

(d) der Abschluss und die Änderung von Asset­<br />

Management­Verträgen und sonstigen Verträgen<br />

und Vereinbarungen;<br />

(e) die Aufnahme und Umschuldung von Darlehen<br />

und Kreditlinien und der Abschluss von Zins­<br />

und Währungssicherungsgeschäften und der<br />

Abschluss von Verträgen über Sicherheiten in


diesem Zusammenhang (einschließlich dinglicher<br />

Belastungen des Gesellschaftsvermögens);<br />

(f) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien<br />

und das Eingehen von Avalkrediten und die<br />

Gewährung von Sicherheiten;<br />

(g) das Einleiten, das Führen und die Beilegung von<br />

gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten<br />

der Gesellschaft;<br />

(h) der Abschluss marktüblicher Versicherungen.<br />

Einer Zustimmung der Gesellschafter / Treugeber<br />

bedarf es für diese Geschäfte nicht.<br />

(3) Die Komplementärin ist von den Beschränkungen<br />

des § 112 Abs. 1 HGB befreit. Dies gilt sinngemäß<br />

für die geschäftsführende Kommanditistin.<br />

(4) Die Komplementärin und die geschäftsführende<br />

Kommanditistin sind von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB befreit.<br />

(5) Die Komplementärin vertritt die Gesellschaft einzeln.<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin wird<br />

hiermit, soweit gesetzlich zulässig, Generalvollmacht<br />

zur Vertretung der Gesellschaft erteilt. Sie ist<br />

im Rahmen ihrer Generalvollmacht ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />

Die Vollmacht ist inhaltlich<br />

nicht beschränkt.<br />

(6) Die Gesellschafter sind bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes ermächtigt, die der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin erteilte Geschäftsführungsbefugnis<br />

nebst Generalvollmacht durch Beschluss zu<br />

widerrufen.<br />

(7) Geschäftsführungs­ und Vertretungsbefugnis<br />

erlöschen automatisch mit dem Ausscheiden der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin bzw. des<br />

persönlich haftenden Gesellschafters aus der<br />

Gesellschaft, insbesondere wenn diese von ihrem<br />

Kündigungsrecht gemäß § 25 Gebrauch machen.<br />

(8) Die geschäftsführende Kommanditistin ist auch zur<br />

Beauftragung anderer juristischer oder natürlicher<br />

Personen mit Teilen der Geschäftsführung oder mit<br />

einzelnen Geschäftsführungsaufgaben berechtigt.<br />

146<br />

§ 10<br />

Kontrollrechte und Geschäftsbericht<br />

(1) Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht<br />

des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />

und Papiere der Gesellschaft selbst einzusehen<br />

oder durch einen Angehörigen der steuerberatenden<br />

oder wirtschaftsprüfenden Berufe einsehen<br />

zu lassen.<br />

(2) Die geschäftsführende Kommanditistin informiert<br />

die Gesellschafter und den Beirat über wesentliche<br />

geschäftliche Vorgänge und über die wirtschaftliche<br />

Situation der Gesellschaft.<br />

(3) Die geschäftsführende Kommanditistin hat jährlich<br />

den Gesellschaftern schriftlich über den Geschäftsverlauf<br />

und die Lage der Gesellschaft zu berichten.<br />

§ 11<br />

Haftung<br />

(1) Die Gesellschafter haben untereinander sowie<br />

im Verhältnis zu der Gesellschaft nur Vorsatz und<br />

grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Davon ausgenommen<br />

ist die Verletzung von Leben, Körper und<br />

Gesundheit. Die Bestimmungen des § 9 Abs. (2)<br />

bleiben unberührt.<br />

(2) Schadenersatzansprüche der Gesellschafter untereinander<br />

sowie im Verhältnis zur Gesellschaft<br />

verjähren nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet<br />

ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch<br />

entstanden ist und der Gesellschafter von den Anspruch<br />

begründenden Umständen und der Person<br />

des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe<br />

Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig von<br />

der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis<br />

verjährt der Anspruch bei vorsätzlichen Handlungen<br />

spätestens nach Ablauf von zehn Jahren,<br />

im Übrigen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren<br />

nach der Entstehung des Anspruchs.<br />

(3) Ansprüche nach Abs. (2) sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />

schriftlich geltend zu machen. Die Nichteinhaltung<br />

der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.


§ 12<br />

Beirat<br />

(1) Die Gesellschafter können einen Beirat wählen, der<br />

aus drei Mitgliedern besteht. Zusätzlich kann ein<br />

Ersatzmitglied gewählt werden.<br />

(2) Die Beiratsmitglieder werden für die Zeit bis zum<br />

Ablauf des dritten Jahres bestellt, das auf ihre<br />

Wahl folgt. Auch nach Ablauf dieser Zeit bleibt ein<br />

Beiratsmitglied so lange im Amt, bis ein Nachfolger<br />

bestimmt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.<br />

Scheidet ein Beiratsmitglied während seiner<br />

Amtszeit aus oder verstirbt es, rückt das Ersatzmitglied<br />

an dessen Stelle nach. Wurde seitens der<br />

Gesellschafter kein Ersatzmitglied gewählt, rückt<br />

als nächstes Beiratsmitglied die Person nach, die<br />

die nächst meisten Stimmen bei der vorangegangenen<br />

Beiratswahl erhalten hatte, wenn diese die<br />

Wahl annimmt. Sofern das nachrückende Mitglied<br />

die Wahl nicht annimmt, bestimmt die geschäftsführende<br />

Kommanditistin eine Person, die diese<br />

Funktion annimmt. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes<br />

bzw. des nachrückenden Mitgliedes endet<br />

mit der regulären Amtszeit des Beirats.<br />

(3) Bis zur Wahl eines ordentlichen Beirats kann die geschäftsführende<br />

Kommanditistin einen vorläufigen<br />

Beirat bestellen.<br />

(4) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher<br />

Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />

zwei seiner Mitglieder anwesend sind.<br />

(5) Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung<br />

und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.<br />

(6) Aufgabe des Beirates ist die Beratung, Unterstützung<br />

und Überwachung der geschäftsführende<br />

Kommanditistin. Der Beirat ist nicht berechtigt, der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin Weisungen zu<br />

erteilen. Er kann jedoch von der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin Berichterstattung über einzelne<br />

Geschäftsführungsangelegenheiten verlangen und<br />

eines seiner Mitglieder oder einen sachverständigen<br />

Dritten auf Kosten der Gesellschaft beauftragen, die<br />

Geschäftsbücher der Gesellschaft einzusehen und<br />

Bericht zu erstatten.<br />

(7) Mindestens ein Beiratsmitglied nimmt an den Gesellschafterversammlungen<br />

gemäß § 17 dieses Vertrages<br />

teil. Auf Verlangen des Beirates nimmt die<br />

147<br />

geschäftsführende Kommanditistin oder ein durch<br />

diese zu benennender Vertreter an den Beiratssitzungen<br />

teil; die geschäftsführende Kommanditistin<br />

ihrerseits ist berechtigt, an den Beiratssitzungen<br />

teilzunehmen.<br />

(8) Der Beirat ist kein Organ im Sinne des Aktienrechts.<br />

Seine Mitglieder haften nur für Vorsatz oder<br />

grobe Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche der<br />

Gesellschafter und der Gesellschaft verjähren nach<br />

Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss<br />

des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und<br />

der Anspruchsberechtigte von den den Anspruch<br />

begründenden Umständen und der Person des<br />

Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe<br />

Fahrlässigkeit erlangen musste. Unabhängig von<br />

der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis<br />

verjährt der Anspruch bei vorsätzlichem Handeln<br />

spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen<br />

spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach<br />

der Entstehung des Anspruchs.<br />

(9) Derartige Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />

schriftlich geltend zu machen. Die Nichteinhaltung<br />

der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.<br />

(10) Jedes Beiratsmitglied erhält neben der Erstattung<br />

seiner Auslagen eine Vergütung in Höhe von<br />

AUD 500 p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in<br />

jeweils gültiger Höhe. Änderungen hierzu sind<br />

durch die Gesellschafter zu beschließen.<br />

§ 13<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen<br />

erfolgen durch Beschlussfassung. Die<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im<br />

Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst.<br />

Das schriftliche Umlaufverfahren ist einmal jährlich<br />

bis spätestens zum 30.11. eines Jahres, erstmals im<br />

Geschäftsjahr 2009, durchzuführen. Eine Beschlussfassung<br />

in einer Gesellschafterversammlung ist unter<br />

den Voraussetzungen des § 17 dieses Vertrages<br />

möglich.<br />

(2) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich


etwas anderes geregelt ist, bedürfen Gesellschafterbeschlüsse<br />

der einfachen Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als<br />

nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit<br />

gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />

(3) Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalkonto<br />

I jedes Gesellschafters mit der Maßgabe,<br />

dass auf je AUD 100 eine Stimme entfällt.<br />

(4) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />

kann nur binnen einer Ausschlussfrist von einem<br />

Monat nach Kenntniserlangung durch eine gegen<br />

die Gesellschaft zu richtende Klage, in der auch die<br />

Gründe genannt werden müssen, aus denen sich<br />

die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses<br />

ergibt, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der<br />

Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.<br />

(5) Jeder Gesellschafter kann sich im Rahmen der Ausübung<br />

seines Stimmrechts vertreten lassen.<br />

(6) Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter<br />

vertritt, kann entsprechend ihm erteilter Weisungen<br />

voneinander abweichende Stimmen abgeben.<br />

Dies gilt auch für die Treuhandkommanditistin;<br />

diese ist berechtigt, das ihr zustehende Stimmrecht<br />

gespalten auszuüben. Stets kann jedoch für<br />

einen einzelnen Gesellschafter bzw. Treugeber das<br />

Stimmrecht nur einheitlich abgegeben werden. Im<br />

Übrigen kann ein Gesellschafter für seinen Kapitalanteil<br />

nur eine einheitliche Stimme abgeben.<br />

§ 14<br />

Niederschriften über Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine Niederschrift<br />

anzufertigen, die von der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin, der Treuhandkommanditistin<br />

und, sofern ein Beirat besteht und zumindest eines<br />

seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt<br />

hat, einem Beiratsmitglied zu unterzeichnen<br />

und den Gesellschaftern zu übersenden ist.<br />

(2) Die Niederschrift hat das Abstimmungsergebnis<br />

sowie die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse zu<br />

enthalten; im Falle der Beschlussfassung gemäß<br />

§ 17 zusätzlich den Ort und den Tag der Versammlung,<br />

die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung<br />

und alle Anträge.<br />

148<br />

(3) Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem<br />

einzelnen Gesellschafter genehmigt, sofern er der<br />

Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit dem<br />

Empfang gegenüber der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

schriftlich unter Angabe von Gründen<br />

widerspricht.<br />

§ 15<br />

Zuständigkeit der Gesellschafter<br />

(1) Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende<br />

Beschlussfassungen zuständig:<br />

a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

b) Beschluss über Entnahmen gemäß § 20;<br />

c) Wahl des Abschlussprüfers gemäß § 18 Abs. (3)<br />

Satz 1;<br />

d) Entlastung der geschäftsführenden Kommanditistin;<br />

e) Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirats<br />

gemäß § 12;<br />

f) Änderung des Gesellschaftsvertrages;<br />

g) Ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />

nach § 26 Abs. (1) lit. d), nicht jedoch der Rücktritt<br />

von der Beitrittsvereinbarung nach § 26<br />

Abs. (1) c);<br />

h) Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />

gemäß § 26;<br />

i) in Abweichung von § 25 Auflösung der Gesellschaft<br />

gemäß § 29;<br />

j) Eingehen von Beteiligungen, Erwerb weiterer<br />

Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte<br />

und die Durchführung von Neubauvorhaben auf<br />

bereits erworbenen oder noch zu erwerbenden<br />

Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten,<br />

sofern die mit den einzelnen Maßnahmen<br />

verbundenen Kosten 10 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

übersteigen;<br />

k) Veräußerung des Gesellschaftsvermögens oder<br />

wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens,<br />

insbesondere der Treuhandanteile (Units) am BF<br />

Australia 4 Trust (australischer Trust) genannten<br />

Treuhandvermögen oder des im BF Australia 4


Trust gehaltenen erbbaurechtsähnlichen Rechts<br />

am und Gebäude auf dem Grundstück 10 Dawn<br />

Fraser Avenue in <strong>Sydney</strong> (<strong>Australien</strong>);<br />

l) Zustimmung zur Begründung, Änderung oder<br />

Aufhebung von Miet­ und Pachtverträgen durch<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH als Treuhänderin<br />

des im BF Australia 4 Trust für die Gesellschaft<br />

als Treugeberin gehaltenen erbbaurechtsähnlichen<br />

Rechts am und Gebäudes auf dem<br />

Grundstück 10 Dawn Fraser Avenue in <strong>Sydney</strong><br />

(<strong>Australien</strong>), sofern der Miet­ bzw. Pachtvertrag<br />

mehr als 50 % der vermietbaren Fläche des<br />

Gebäudes zum Gegenstand hat;<br />

m) Zustimmung zur Verlängerung und/oder zum<br />

Neuabschluss von Darlehen, die der <strong>Bayernfonds</strong><br />

<strong>Australien</strong> 4 GmbH in der Funktion als<br />

Treuhänderin zur Finanzierung im BF Australia 4<br />

Trust für die Gesellschaft als Treugeberin gehaltener<br />

Wirtschaftsgüter gewährt wurden;<br />

n) Entnahme aus der Gesellschaft oder erneute<br />

anderweitige Verwendung von an die Gesellschaft<br />

zurückgezahlter Darlehen im Sinne des<br />

§ 15 Abs. (1) lit. m);<br />

o) Zustimmung zur Änderung sowie zur Kündigung<br />

des Trust Deed des BF Australia 4 Trust;<br />

p) Bestellung und Abberufung des Treuhänders<br />

des BF Australia 4 Trust genannten Teuhandvermögens,<br />

insbesondere der <strong>Bayernfonds</strong><br />

<strong>Australien</strong> 4 GmbH;<br />

q) Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis nebst<br />

Generalvollmacht gemäß § 9 Abs. 6;<br />

r) vollständige oder teilweise Einstellung der<br />

Gesellschaft;<br />

(2) Beschlüsse im Sinne von Abs. (1) lit. f), i), j), k), p)<br />

bedürfen einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen<br />

Stimmen.<br />

(3) Eine etwaige Nachschusspflicht kann nur mit den<br />

Stimmen aller Gesellschafter beschlossen werden.<br />

(4) Der einzelne Gesellschafter oder Treugeber ist ohne<br />

seine Zustimmung nicht verpflichtet, sich an einer<br />

beschlossenen Kapitalerhöhung zu beteiligen.<br />

149<br />

§ 16<br />

Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren<br />

(1) Im Wege der schriftlichen Abstimmung (Umlaufverfahren)<br />

kommt ein Beschluss nur zustande, wenn<br />

mindestens dreißig Prozent der Stimmen aller<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber an der Abstimmung<br />

teilnehmen. Wird im Rahmen der schriftlichen<br />

Abstimmung diese Quote nicht erreicht, kann die<br />

geschäftsführende Kommanditistin eine weitere<br />

schriftliche Abstimmung mit gleicher Tagesordnung<br />

(Abstimmungsgegenstände) veranlassen.<br />

(2) Im Rahmen dieser zweiten schriftlichen Abstimmung<br />

können Beschlüsse unabhängig von der<br />

Anzahl der teilnehmenden Stimmen gefasst werden.<br />

Hierauf ist im Rahmen der Bekanntgabe der<br />

Abstimmungsgegenstände hinzuweisen. Alternativ<br />

kann auch eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

einberufen werden.<br />

(3) Bei schriftlichen Abstimmungen hat die geschäftsführende<br />

Kommanditistin den Abstimmungsgegenstand<br />

mit einer begründeten Stellungnahme<br />

bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt<br />

schriftlich an die der Gesellschaft zuletzt benannte<br />

Anschrift des jeweiligen Gesellschafters. Die<br />

Abstimmungsunterlagen sind zuvor der Treuhandkommanditistin<br />

und, soweit vorhanden, dem Beirat<br />

mit angemessener Frist vorzulegen. Soweit diese<br />

eigene Stellungnahmen abgeben, sind sie den<br />

Abstimmungsunterlagen beizufügen. Die Stimmabgabe<br />

der Gesellschafter muss innerhalb von drei<br />

Wochen nach Absendung der Abstimmungsaufforderung<br />

bei der Gesellschaft eingehen. Soweit<br />

der Gegenstand der Beschlussfassung eilbedürftig<br />

ist, kann die geschäftsführende Kommanditistin<br />

die Frist auf eine Woche verkürzen. Bis dahin nicht<br />

eingegangene Stimmen zählen als Stimmenthaltung.<br />

Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch<br />

die Gesellschaft bzw. die Treuhandkommanditistin<br />

für die Treugeber. Die Treuhandkommanditistin<br />

und der Beirat haben das Recht, die Auszählung zu<br />

überprüfen. Über das Ergebnis der Abstimmung<br />

sind die Gesellschafter durch die Zusendung einer<br />

Niederschrift gemäß § 14 dieses Vertrages zu<br />

unterrichten.


§ 17<br />

Gesellschafterversammlung<br />

(1) Gesellschafterversammlungen finden statt auf Antrag<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin, der<br />

Komplementärin, der Treuhandkommanditistin, des<br />

Beirats oder auf Antrag von Gesellschaftern bzw.<br />

Treugebern, die zusammen mindestens dreißig<br />

Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten.<br />

(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch die geschäftsführende<br />

Kommanditistin einberufen. Die<br />

Einberufung erfolgt schriftlich an die der Gesellschaft<br />

zuletzt benannte Anschrift des jeweiligen<br />

Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt, den Ort<br />

und die Tagesordnung angeben. Zwischen der<br />

Absendung einerseits sowie dem Tag der Versammlung<br />

andererseits muss eine Frist von mindestens<br />

vier Wochen liegen. Bei eilbedürftigen Fällen kann<br />

die Frist auf zehn Tage verkürzt werden. Bei der<br />

Berechnung der Fristen werden der Tag der Absendung<br />

und der Tag der Versammlung mitgezählt.<br />

(3) Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich<br />

am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die Gesellschafter<br />

nicht etwas anderes beschließen.<br />

(4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt<br />

die geschäftsführende Kommanditistin.<br />

(5) Wird eine Gesellschafterversammlung auf Antrag<br />

der Komplementärin, der Treuhandkommanditistin,<br />

des Beirats oder der Gesellschafter bzw. Treugeber,<br />

die mindestens dreißig Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

vertreten, nicht innerhalb von 14 Tagen,<br />

nachdem der entsprechende Antrag nach Abs. 1<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin zuging,<br />

einberufen, ist der Antragsteller oder die Treuhandkommanditistin<br />

berechtigt, die Versammlung<br />

einzuberufen.<br />

(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />

ist ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />

anwesenden oder vertretenen Gesellschafter<br />

beschlussfähig, sofern die geschäftsführende<br />

Kommanditistin sowie die Treuhandkommanditistin<br />

anwesend oder vertreten sind.<br />

150<br />

§ 18<br />

Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste<br />

Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr.<br />

(2) Die geschäftsführende Kommanditistin hat in den<br />

ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres für das<br />

vorangegangene Geschäftsjahr unter Beachtung<br />

der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung<br />

und Bilanzierung sowie der gesetzlichen Vorschriften<br />

die Bilanz und die Gewinn­ und Verlust­<br />

Rechnung der Gesellschaft aufzustellen und zu<br />

unterzeichnen.<br />

(3) Der Jahresabschluss (Bilanz und die Gewinn­ und<br />

Verlust­Rechnung) wird, jedoch erstmals für das<br />

Geschäftsjahr, in dem neue Gesellschafter gemäß<br />

§ 4 der Gesellschaft beitreten bzw. die Treuhandkommanditistin<br />

ihren Kapitalanteil gemäß § 4<br />

erhöht (Beitrittsjahr), jährlich von einem vereidigten<br />

Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer oder einer<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Kosten der<br />

Gesellschaft geprüft. Für sämtliche Geschäftsjahre<br />

bis einschließlich des Geschäftsjahres, in dem das<br />

Gesellschaftskapital gemäß § 4 vollständig platziert<br />

wird (sämtliche Beitrittsjahre) bestimmt die<br />

geschäftsführende Kommanditistin den Abschlussprüfer.<br />

(4) Der geprüfte Jahresabschluss ist allen Gesellschaftern<br />

bekannt zu geben bzw. mit der Einladung zur<br />

Gesellschafterversammlung gemäß § 17 dieses<br />

Vertrages zuzusenden. Die Gesellschaft hat den<br />

Prüfungsbericht der Treuhandkommanditistin und<br />

dem Beirat auszuhändigen.<br />

§ 19<br />

Beteiligung am Ergebnis<br />

(1) Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis der<br />

Gesellschaft, wie es sich nach Berücksichtigung der<br />

Vergütungen gemäß §§ 21 und 22 ergibt, bestimmt<br />

sich nach dem Verhältnis des zum jeweiligen Bilanzstichtag<br />

eingezahlten und nicht zurückgezahlten<br />

Kapitalkontos I, sofern nicht nachfolgend etwas<br />

anderes bestimmt ist.


(2) Abweichend von Abs. (1) werden nach Möglichkeit<br />

die Ergebnisse des Geschäftsjahres 2008,<br />

2009 und <strong>–</strong> im Falle der Verlängerung der<br />

Platzierungsfrist <strong>–</strong> die Ergebnisse des Geschäftsjahres<br />

2010, soweit möglich auch für steuerliche<br />

Zwecke, so verteilt, dass sämtliche Gesellschafter<br />

entsprechend ihrer vertragsgemäß eingezahlten<br />

Einlage zeitanteilig ab dem Monatsersten, der<br />

der vertragsgemäßen Einlageleistung folgt, relativ<br />

gleichgestellt werden. Hierzu werden <strong>–</strong> soweit<br />

erforderlich <strong>–</strong> später beitretenden Gesellschaftern<br />

von nach dem Monatsersten ihrer vertragsgemäßen<br />

Einlageleis tung anfallenden Gewinnen<br />

bzw. Verlusten der Gesellschaft ggf. Vorabanteile<br />

zugerechnet, bis sämtlichen Gesellschaftern<br />

Gewinne bzw. Verluste der Gesellschaft in relativ<br />

gleicher anteiliger Höhe zugerechnet sind.<br />

(3) Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind den<br />

Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine der<br />

Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde liegende<br />

Umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />

als Werbungskosten zuzurechnen war. Die Umsatzsteuerzahlungen<br />

gelten im Rahmen der Ergebnisverteilung<br />

dementsprechend als Aufwand dieser<br />

Gesellschafter.<br />

(4) Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile auch<br />

dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitalanteile<br />

übersteigen; eine Ausgleichspflicht ergibt<br />

sich hierdurch nicht.<br />

(5) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Gesellschafter<br />

zum Nachweis von Sonderwerbungskosten<br />

gesondert aufzufordern. Sonderwerbungskosten<br />

müssen bis spätestens 31.03. des Folgejahres der<br />

Gesellschaft unter Vorlage von Belegen schriftlich<br />

mitgeteilt werden, anderenfalls können zusätzliche<br />

Kosten für den jeweiligen Anleger berechnet werden.<br />

Dies gilt entsprechend für Sonderbetriebsausgaben<br />

und ­vermögen.<br />

(6) Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei<br />

Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse als<br />

steuerlich beachtliche Sondereinnahmen oder<br />

Sonderwerbungskosten entstehen, so sind diese<br />

Ergebnisse für steuerliche Zwecke ausschließlich<br />

diesen zuzuweisen. Sofern hieraus bei der Gesell­<br />

151<br />

schaft Mehrbelastungen resultieren, sind diese<br />

von dem verursachenden Gesellschafter zu tragen.<br />

Soweit solche Mehrbelastungen durch Treugeber<br />

veranlasst sind, ist die Treuhandkommanditistin<br />

gegenüber der Gesellschaft zu deren Tragung verpflichtet.<br />

Die Treuhandkommanditistin tritt hiermit<br />

alle diesbezüglichen gegenwärtigen und künftigen<br />

(auch bedingten) Ansprüche gegen Treugeber aus<br />

abgeschlossenen oder abzuschließenden Treuhandverträgen<br />

an die Gesellschaft ab; die Gesellschaft<br />

nimmt diese Abtretung an.<br />

§ 20<br />

Entnahmen<br />

(1) Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />

von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />

(Entnahmen), soweit sie nicht nach Auffassung der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin als angemessene<br />

Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer<br />

ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte der<br />

Gesellschaft benötigt werden. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin und der Beirat unterbreiten<br />

gemeinsam den Gesellschaftern und der Treuhandkommanditistin<br />

einen Vorschlag über die Höhe der<br />

für das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließenden<br />

Entnahmen.<br />

(2) Die Gesellschafter nehmen im Verhältnis ihres<br />

eingezahlten und nicht zurückgezahlten Kapitalkontos<br />

I gemäß § 6 Abs. (1) lit. a) an Entnahmen<br />

teil, sofern nicht nachfolgend etwas anderes<br />

bestimmt ist.<br />

(3) An den Entnahmen nehmen die Gesellschafter<br />

dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger<br />

Entnahmeanspruch für den Zeitraum beginnend<br />

ab dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />

Einlagenleistung folgt, zusteht. Der Zeitpunkt für<br />

die vertragsgemäße Einlagenleistung ist aus der<br />

Beitrittsvereinbarung ersichtlich.<br />

(4) Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt,<br />

Entnahmen für das vorangegangene Geschäftsjahr<br />

auch vor einem Beschluss der Gesellschafter<br />

zu veranlassen (vorläufige Entnahmen),<br />

nicht jedoch vor dem 30.06. des Folgejahres.<br />

(5) Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn<br />

der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.


(6) Soweit auf die an die Gesellschaft geleisteten<br />

Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere<br />

vergleichbare Quellensteuer zu zahlen oder eine<br />

solche bereits abgezogen worden ist oder die<br />

Gesellschaft aufgrund einer Verfügung der oder<br />

Vereinbarung mit den Steuerbehörden Steuern<br />

abzuführen hat und diese Steuern nur bestimmte<br />

Gesellschafter oder Treugeber betreffen, ist der<br />

dafür erforderliche Betrag von den auf diese Gesellschafter<br />

und Treugeber entfallenden Ausschüttungen<br />

von der Gesellschaft einzubehalten oder<br />

der Gesellschaft zu erstatten.<br />

§ 21<br />

Vergütung der Komplementärin<br />

(1) Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die<br />

Komplementärin eine jährliche Haftungsvergütung<br />

in Höhe von AUD 2.000 ggf. zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.<br />

(2) Die Haftungsvergütung nach Abs. (1) ist <strong>–</strong> unbeschadet<br />

von § 20 Abs. (1) <strong>–</strong> spätestens am 31.12.<br />

eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Zeitanteilige<br />

Abschlagszahlungen sind zulässig.<br />

(3) Die Komplementärin hat Anspruch auf die Haftungsvergütung<br />

auch dann, wenn in dem betreffenden<br />

Geschäftsjahr kein entsprechender Jahresüberschuss<br />

realisiert wurde.<br />

(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />

gesondert ersetzt.<br />

§ 21A<br />

Vergütung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

(1) Die geschäftsführende Kommanditistin erhält eine<br />

jährliche Vergütung in Höhe von AUD 2.000 ggf.<br />

zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger<br />

Höhe.<br />

(2) Die Vergütung nach Abs. (1) ist <strong>–</strong> unbeschadet von<br />

§ 20 Abs. (1) <strong>–</strong> spätestens am 31.12. eines jeden<br />

Jahres zur Zahlung fällig. Zeitanteilige Abschlagszahlungen<br />

sind zulässig.<br />

(3) Die geschäftsführende Kommanditistin hat Anspruch<br />

auf die Vergütung nach Abs. (1) auch dann,<br />

wenn in dem betreffenden Geschäftsjahr kein<br />

entsprechender Jahresüberschuss realisiert wurde.<br />

152<br />

(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />

gesondert ersetzt.<br />

§ 22<br />

Vergütung der Treuhandkommanditistin<br />

(1) Die Treuhandkommanditistin erhält von der Gesellschaft<br />

für sämtliche mit den Treuhandschaften<br />

verbundenen Tätigkeiten eine Vergütung im Jahre<br />

2008 von AUD 5.000 und ab dem Jahr 2009 eine<br />

jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt<br />

AUD 20.000 jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

in jeweils gültiger Höhe.<br />

(2) Die Vergütung ist jeweils spätestens am 31.12.<br />

eines jeden Jahres gegen Ausfertigung einer Rechnung<br />

zur Zahlung fällig, erstmals am 31.12.2008.<br />

(3) Diese Treuhandvergütung erhöht sich ab dem<br />

01.01.2010 jährlich um zwei Prozent. Die Treuhandvergütung,<br />

ebenso wie die nachgewiesenen<br />

angemessenen Reisekosten sowie die Kosten,<br />

die der Treuhandkommanditistin für drucktechnische<br />

Anfertigungen und den Versand der für<br />

die Treugeber bestimmten Unterlagen im Zusammenhang<br />

mit Gesellschafterversammlungen und<br />

schriftlichen Gesellschafterabstimmungen entstehen,<br />

sind Kos ten der Gesellschaft und werden von<br />

dieser an die Treuhandkommanditistin gezahlt.<br />

§ 23<br />

Übertragung, Belastung und Teilung von<br />

Gesellschaftsanteilen<br />

(1) Jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil<br />

übertragen oder in sonstiger Weise darüber<br />

verfügen, sofern die geschäftsführende Kommanditistin<br />

schriftlich zugestimmt hat. Voraussetzungen<br />

sind, dass infolge der Übertragung<br />

des bzw. Verfügung über den Gesellschaftsanteil<br />

(i) kein Gesellschafter (mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin)<br />

und kein Treugeber einzeln<br />

und / oder zusammen mit ihm jeweils nahe stehenden<br />

Personen zwanzig Prozent oder mehr des<br />

Gesellschaftskapitals gemäß § 4 Abs. (1) hält und<br />

weiterhin mindestens 300 Gesellschafter (mit Ausnahme<br />

der Treuhandkommanditistin) und Treugeber<br />

an der Gesellschaft beteiligt sind sowie (ii) den<br />

nach Übertragung bzw. Verfügung vorhandenen<br />

20 Gesellschaftern und Treugebern (mit Ausnahme


der geschäftsführenden Kommanditistin) mit den<br />

höchsten gezeichneten Beteiligungsbeträgen zusammen<br />

weniger als 75 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

gemäß § 4 Abs. (1) zuzurechnen sind. Eine<br />

Übertragung kann jeweils nur zum Ablauf des<br />

31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des 01.01.<br />

eines Jahres erfolgen. Jede beabsichtigte Verfügung<br />

ist der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

(2) Der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH steht<br />

an der Beteiligung eines jeden Gesellschafters einzeln<br />

ein Vorkaufsrecht gemäß den nachstehenden<br />

Bestimmungen zu. Vor Abtretung der Beteiligung<br />

an einen Dritten ist diese zunächst der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobiliengesellschaft mbH schriftlich unter<br />

Beifügung einer Kopie des Kaufvertrages mit dem<br />

kaufwilligen Dritten zum Kauf anzubieten, wobei<br />

das Vorkaufsrecht von der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH oder einem nach ihrem freien<br />

Belieben zu benennenden Dritten ausgeübt werden<br />

kann. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechtes<br />

durch die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH oder den von ihr benannten Dritten beträgt<br />

30 Kalendertage, gerechnet ab dem Eingang<br />

der im obigen Sinne vollständigen schriftlichen<br />

Aufforderung zur Einlösung bei der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilien gesellschaft mbH. Im Übrigen gelten<br />

hinsichtlich des Vorkaufsrechtes die gesetzlichen<br />

Bestimmungen (§§ 463 ff. BGB). Die mit der Veräußerung<br />

und Abtretung entstehenden Kosten, zu<br />

denen auch eventuell bei der Gesellschaft anfallende<br />

Steuern gehören, sind vom verkaufenden<br />

Kommanditisten zu tragen.<br />

Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

kann ihre Beteiligung auch über die Treuhandkommanditistin<br />

halten.<br />

(3) Die Teilung von Gesellschaftsanteilen ist nur mit<br />

Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

zulässig.<br />

(4) Bei jedem Übergang der Gesellschafterstellung auf<br />

einen Dritten, ob im Rahmen von Gesamtrechts­<br />

oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle Konten<br />

gemäß § 6 unverändert und einheitlich fortgeführt.<br />

Der Übergang einzelner Rechte und Pflichten<br />

hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten ist<br />

nicht möglich. Der Übergang ist der Gesellschaft<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

153<br />

(5) Die im Zusammenhang mit einer Übertragung oder<br />

Teilung von Gesellschaftsanteilen verbundenen<br />

Kosten trägt der Gesellschafter. Die Kosten, zu denen<br />

auch eventuell bei der Gesellschaft anfallende<br />

Steuern gehören, werden von der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin dem Gesellschafter gesondert<br />

in Rechnung gestellt. Die zu ersetzenden Kosten,<br />

mit Ausnahme eventuell bei der Gesellschaft anfallender<br />

Steuern, bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis<br />

der Gesellschaft oder deren Geschäftsbesorgerin,<br />

das von dem Gesellschafter jederzeit<br />

eingesehen werden kann.<br />

(6) Unterjährige Übertragungen von Kommanditanteilen<br />

kann die geschäftsführende Kommanditistin<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen zulassen.<br />

(7) Der übertragende und der neue Gesellschafter sind<br />

verpflichtet, der Gesellschaft die Übertragung des<br />

jeweiligen Gesellschaftsanteils unter Beifügung<br />

einer unterzeichneten Kopie des Übertragungsvertrags<br />

und, gegebenenfalls, des Nachweises der<br />

entsprechenden steuerlich abzugsfähigen Sonderbetriebsausgaben<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

(8) Gegenüber der Gesellschaft gilt der bisherige<br />

Gesellschafter solange als Gesellschafter, bis der<br />

Gesellschaft gemäß Abs. 1 die Übertragung des<br />

jeweils betroffenen Gesellschaftsanteils angezeigt<br />

worden ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit<br />

schuldbefreiender Wirkung, auch gegenüber dem<br />

neuen Gesellschafter, an den bisherigen Gesellschafter<br />

Auszahlungen vorzunehmen, bis ihr unter<br />

Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Abs. 1<br />

die Übertragung des Gesellschaftsanteils mitgeteilt<br />

worden ist.<br />

§ 24<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

(1) Stirbt ein Gesellschafter, der eine natürliche Person<br />

ist, geht die Beteiligung auf seine Erben bzw.<br />

Vermächtnisnehmer über. Die Gesellschaft wird<br />

nicht aufgelöst, sondern mit diesen fortgesetzt. Die<br />

Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich durch<br />

Vorlage eines Erbscheines oder eines Erbnachweises<br />

entsprechend § 35 GBO legitimieren. Der<br />

Erbfall ist der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


(2) Die Gesellschaft kann auf die vorstehende Legitimierung<br />

verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />

oder eine beglaubigte Abschrift des Testamentes<br />

des Gesellschafters sowie die Niederschrift über<br />

die Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichtes<br />

vorgelegt wird.<br />

(3) Mehrere Erben bzw. Vermächtnisnehmer bestellen<br />

zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte einen gemeinsamen<br />

schriftlich bevollmächtigten Vertreter,<br />

der zur Entgegennahme von Entnahmen zu ermächtigen<br />

ist. Solange ein gemeinsamer Vertreter<br />

nicht bestellt oder die Legitimation des oder der<br />

Erben bzw. Vermächtnisnehmer nicht erfolgt ist,<br />

ruhen die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung,<br />

soweit es sich nicht um Beschlüsse über die Änderung<br />

oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags<br />

handelt. Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen<br />

von Kommanditisten ist zulässig.<br />

(4) Bei einer Auseinandersetzung unter den Erben<br />

müssen die einzelnen Gesellschaftsanteile einen<br />

Mindestbetrag von AUD 20.000 aufweisen und<br />

durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Sind diese<br />

Bedingungen bei dem aufgrund Todes übergegangenen<br />

Gesellschaftsanteils nicht einzuhalten,<br />

kann eine Auseinandersetzung gegenüber der<br />

Gesellschaft nicht erfolgen und die Erben bzw.<br />

Vermächtnisnehmer können weiterhin nur einheitlich<br />

durch einen gemeinsamen Vertreter ihre<br />

Gesellschafterrechte ausüben.<br />

(5) Alle der Gesellschaft durch den Erbfall entstehenden<br />

Kosten haben die Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

zu tragen.<br />

§ 25<br />

Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />

(1) Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen.<br />

a) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft ordentlich<br />

erstmals mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum 31.12.2030 kündigen, danach mit gleicher<br />

Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres.<br />

b) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft auch<br />

vor dem 31.12.2030 außerordentlich mit einer<br />

Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

kündigen, wenn er nach seinem<br />

Beitritt<br />

154<br />

ba) wegen Krankheit oder Behinderung auf<br />

nicht absehbare Zeit außer Stande ist unter<br />

üblichen Bedingungen des allgemeinen<br />

Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden<br />

täglich erwerbstätig zu sein;<br />

bb) wegen Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum<br />

von mehr als sechs Monaten ohne Unter brechung<br />

Arbeitslosengeld bezogen hat oder<br />

bc) rechtskräftig geschieden wird und nach<br />

der Scheidung an seinen geschiedenen<br />

Ehegatten oder an Kinder zur Zahlung von<br />

Unterhalt verpflichtet ist; die Unterhaltsverpflichtung<br />

muss insgesamt mindestens<br />

EUR 500 pro Monat betragen<br />

und jeweils nach Wirksamwerden der außerordentlichen<br />

Kündigung die in § 23 (1) Satz 2 (i)<br />

und (ii) genannten Voraussetzungen vorliegen<br />

und die außerordentliche Kündigung innerhalb<br />

von drei Monaten nach Eintritt der in vorstehenden<br />

Ziffern ba) bis einschließlich bc) genannten<br />

Voraussetzungen erfolgt.<br />

c) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />

bleibt unberührt.<br />

d) Die Treuhandkommanditistin kann nur mit Einwilligung<br />

oder auf Weisung sämtlicher Treugeber<br />

kündigen. § 27 bleibt unberührt.<br />

(2) Die Komplementärin ist berechtigt, auch vor Ablauf<br />

der vorgenannten Frist durch Kündigung gegenüber<br />

der Gesellschaft zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

aus der Gesellschaft auszuscheiden, erstmals<br />

jedoch mit Wirkung zum 31.12.2009. Die Kündigungserklärung<br />

muss mit einer Frist von 6 Monaten<br />

erfolgen.<br />

(3) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist an<br />

die Gesellschaft, im Fall der Kündigung gemäß Abs. 2<br />

an die geschäftsführende Kommanditistin zu richten.<br />

Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist<br />

ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei der<br />

Gesellschaft, bzw. im Fall der Kündigung gemäß<br />

Abs. 2, bei der geschäftsführenden Kommanditistin.<br />

(4) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der<br />

Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden des<br />

kündigen den Gesellschafters zur Folge.


(5) Wenn Gesellschafter, deren Kapitalanteile insgesamt<br />

mindestens 75 Prozent des gesamten Kapitals<br />

der Gesellschaft bilden, die Gesellschaft wirksam<br />

kündigen, ist die Gesellschaft aufgelöst, es sei<br />

denn, die verbleibenden Gesellschafter fassen<br />

mit 75 Prozent ihrer Stimmen einen Fortsetzungsbeschluss.<br />

§ 26<br />

Ausscheiden von Gesellschaftern<br />

(1) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus,<br />

wenn<br />

a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt<br />

hat, mit Wirksamwerden der Kündigung;<br />

b) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />

Grund gekündigt worden ist, mit Wirksamwerden<br />

der Kündigung;<br />

c) ihm gegenüber gemäß § 7 der Rücktritt von der<br />

Beitrittsvereinbarung erklärt worden ist, mit<br />

Zugang der Rücktrittserklärung;<br />

d) er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />

Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden<br />

ist, mit Zugang der Ausschlusserklärung;<br />

e) über sein Vermögen oder seinen Nachlass ein<br />

Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder die<br />

Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden<br />

ist, oder der Gesellschafter eine außergerichtliche<br />

Einigung mit seinen Gläubigern über die<br />

Schuldenbereinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1<br />

Insolvenzordnung versucht, oder sein Kapitalanteil<br />

von einem Gläubiger gepfändet und die<br />

Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von<br />

sechs Monaten aufgehoben wird.<br />

(2) Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird<br />

die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter<br />

den verbleibenden Gesellschaftern mit der bisherigen<br />

Firma fortgeführt. Scheidet die Treuhandkommanditistin<br />

aus der Gesellschaft aus, so wird<br />

diese gemäß Abs. 3 mit einem neuen Treuhandkommanditisten<br />

oder gemäß § 27 Abs. 1 mit den<br />

betreffenden Treugebern fortgesetzt; anderenfalls<br />

gilt § 26 Abs. 4. Für den Fall des Ausscheidens<br />

des letzten Komplementärs tritt die <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobiliengesellschaft mbH (nachfolgend auch<br />

155<br />

„BFI“) der Gesellschaft als Komplementärin ohne<br />

Kapitalanteil und mit einer in das Handelsregister<br />

einzu tragenden Haftsumme von AUD 1.000 mit<br />

sofortiger Wirkung bei. Die Gesellschaft stellt<br />

die BFI von der Inanspruchnahme sämtlicher vor<br />

Beitritt der BFI bereits entstandener und bis zur<br />

Eintragung der BFI in das Handelsregister noch<br />

entstehender Ansprüche frei.<br />

(3) Bei Ausscheiden der Treuhandkommanditistin kann<br />

gemäß § 15 Abs. 1h) ein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt werden, der unter Ausschluss der<br />

Auseinandersetzung im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

in alle Rechte und Pflichten der ausscheidenden<br />

Treuhandkommanditistin eintritt; hierzu ist<br />

eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

einzuberufen, es sei denn, die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />

findet innerhalb von zwei<br />

Monaten nach dem Ausscheiden der Treuhandkommanditistin<br />

statt. Wird ein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt, haben alle Treugeber ihr<br />

bisheriges Treuhandverhältnis nach Maßgabe der<br />

Beschlussfassung mit diesem fortzusetzen.<br />

(4) Wird kein neuer Treuhandkommanditist bestellt, so<br />

endet der Treuhandvertrag mit der Folge des § 27.<br />

§ 27<br />

Beendigung des Treuhandvertrages<br />

(1) Die Beendigung des Treuhandvertrages eines Treugebers<br />

im Rahmen der Kommanditbeteiligung hat,<br />

sofern die Treugeberstellung nicht einverständlich<br />

auf einen anderen Treugeber übertragen wird, eine<br />

Herabsetzung des Kapitalanteils und der Haftsumme<br />

der Treuhandkommanditistin entsprechend<br />

dem betroffenen Beteiligungsbetrag zur Folge.<br />

Statt der Kapitalherabsetzung kann der Treugeber<br />

von der Treuhandkommanditistin die Übertragung<br />

des treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteils auf<br />

sich oder eine von ihm benannte dritte Person verlangen;<br />

auf Verlangen der Treuhandkommanditistin<br />

ist der Treugeber zur Übernahme des Kapitalanteils<br />

verpflichtet.<br />

(2) Liegt in der Person eines Treugebers ein Grund<br />

vor, nach dem ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) bis d) ausscheiden<br />

würde, so können in entsprechender Anwendung


der Regelungen dieses Vertrages der Kapitalanteil<br />

und die Haftsumme der Treuhandkommanditistin<br />

in dem Umfange herabgesetzt werden, wie es dem<br />

Beteiligungsbetrag dieses Treugebers entspricht.<br />

(3) Bei einer Kapitalherabsetzung gelten für die<br />

Treuhandkommanditistin die Regelungen des § 28<br />

entsprechend.<br />

§ 28<br />

Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus,<br />

hat er, außer im Falle des Ausscheidens nach § 26<br />

Abs. (1) b), d) oder e) Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben<br />

in Höhe des Verkehrswertes<br />

seiner Beteiligung. Der Anteil des Gesellschafters<br />

am Verkehrswert der Gesellschaft (Verkehrswert<br />

der Beteiligung) bestimmt sich nach dem Verhältnis<br />

seines eingezahlten und nicht zurückgezahlten<br />

Kapitalkontos I zur Summe der eingezahlten und<br />

nicht zurückgezahlten Kapitalkonten I aller Gesellschafter.<br />

(2) Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1)<br />

b), d) oder e) aus der Gesellschaft aus, bestimmt<br />

sich das Auseinandersetzungsguthaben nach dem<br />

Verkehrswert seiner Beteiligung gemäß Abs. 1 unter<br />

Berücksichtigung eines Abschlags in Höhe von<br />

zwanzig Prozent (verminderter Verkehrswert der<br />

Beteiligung).<br />

(3) Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bleibt bei<br />

der Wertermittlung in jedem Fall außer Ansatz.<br />

(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist von dem<br />

gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. (3) bestellten Abschlussprüfer<br />

bzw. anderenfalls von einem Steuerberater,<br />

vereidigten Buchprüfer oder einer Steuerberatungsgesellschaft<br />

bzw. einem Wirtschaftsprüfer<br />

oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der<br />

bzw. die einvernehmlich von der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin und dem ausscheidenden<br />

Gesellschafter oder, sofern ein diesbezügliches<br />

Einvernehmen nicht herzustellen ist, von dem<br />

Präsidenten der für den Sitz der Gesellschaft zuständigen<br />

Industrie­ und Handelskammer bestimmt<br />

wird, als Schiedsgutachter nach billigem Ermessen<br />

verbindlich festzustellen. Die Kosten des Schiedsgutachtens<br />

trägt der ausscheidende Gesellschafter.<br />

156<br />

(5) Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />

Monate nach seiner verbindlichen Feststellung<br />

fällig, der Anspruch auf eine Abfindung sechs<br />

Monate nach Wirksamwerden der Kündigung. Die<br />

Gesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />

oder die Abfindung in drei gleichen<br />

Jahresraten auszuzahlen. In diesem Fall ist der<br />

jeweils rückständige Rest mit vier Prozent p. a. zu<br />

verzinsen.<br />

(6) Ausscheidende Gesellschafter können keine Sicherstellung<br />

ihres Auseinandersetzungsguthabens oder<br />

der Abfindung verlangen. Eine Haftung der übrigen<br />

Gesellschafter, insbesondere des Komplementärs,<br />

für die Erfüllung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

ist ausgeschlossen.<br />

§ 29<br />

Auflösung der Gesellschaft<br />

(1) Die Gesellschaft kann zum Ende eines jeden<br />

Geschäftsjahres aufgelöst werden. Im Falle einer<br />

Auflösung ist die Gesellschaft durch die geschäftsführende<br />

Kommanditistin abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen<br />

zu verwerten. § 265 Abs. 2, 4<br />

und 5 und § 273 Abs. 4 AktG gelten entsprechend.<br />

(2) Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />

wird dazu verwendet, zunächst die<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber<br />

Drittgläubigern, danach gegenüber der Komplementärin<br />

und der Treuhandkommanditistin sowie<br />

im Anschluss gegenüber den Gesellschaftern<br />

auszugleichen. Ein verbleibender Verwertungserlös<br />

wird im Verhältnis der eingezahlten und nicht<br />

zurückgezahlten Kapitalkonten I der Gesellschafter<br />

an die Gesellschafter ausgezahlt. Eine Haftung der<br />

Komplementärin für die Erfüllung der Gesellschafterforderungen<br />

ist in diesem Fall ausgeschlossen.<br />

§ 30<br />

Handelsregistervollmacht und -kosten<br />

Jeder Kommanditist hat die geschäftsführende Kommanditistin<br />

einzeln in der gesetzlichen Form zu<br />

bevollmächtigen, für ihn Anmeldungen zum Handelsregister<br />

vorzunehmen. Dazu hat jeder Kommanditist<br />

der Gesellschaft eine unwiderrufliche, über den Tod<br />

hinaus geltende, von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreiende, notariell beglaubigte Handelsregis­


tervollmacht zugunsten der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin, die diese zu allen Anmeldungen zum<br />

Handelsregister ermächtigt, an denen ein Kommanditist<br />

mitzuwirken hat, zur Verfügung zu stellen. Jeder<br />

Kommanditist hat die für die Vollmacht, seine Anmeldung<br />

zum und Eintragung ins Handelsregister entstehenden<br />

Kosten zu übernehmen.<br />

§ 31<br />

Mitteilungen, Bekanntmachungen und Zahlungen<br />

Die Gesellschafter haben der Gesellschaft jeweils<br />

schriftlich ihre Anschrift, Faxnummer, E­Mail Adresse<br />

und Bankverbindung sowie Änderungen derselben<br />

unaufgefordert mitzuteilen.<br />

Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft<br />

an die letzte gemäß Satz 1 übermittelte Adresse,<br />

Faxnummer bzw. E­Mail­Adresse des Gesellschafters<br />

gelten als dem Gesellschafter am nächsten Werktag<br />

ordnungsgemäß zugegangen.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, Zahlungsverpflichtungen<br />

gegenüber dem Gesellschafter durch Zahlung<br />

auf die letzte gemäß Satz 1 übermittelte Bankverbindung<br />

des Gesellschafters mit schuldbefreiender<br />

Wirkung zu erfüllen.<br />

§ 32<br />

Schriftform<br />

(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrages,<br />

einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen <strong>–</strong><br />

vorbehaltlich Abs. (2) <strong>–</strong> der Schriftform, soweit<br />

nicht notarielle Form erforderlich ist.<br />

(2) Auf eine feste Verbindung dieses Gesellschaftsvertrages<br />

selbst sowie mit anderen Verträgen und<br />

Erklärungen <strong>–</strong> insbesondere auch mit solchen, auf<br />

die hier Bezug genommen wird <strong>–</strong> wird verzichtet.<br />

Für die Annahme der Beitrittsvereinbarung durch<br />

die Gesellschaft genügt die Unterzeichnung durch<br />

Faksimile.<br />

§ 33<br />

Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages<br />

ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden, wird dadurch die Wirksam­<br />

157<br />

keit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An<br />

die Stelle unwirksamer bzw. undurchführbarer<br />

Bestimmungen treten solche Regelungen, die in<br />

gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen<br />

Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren<br />

Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes<br />

gilt, wenn sich bei der Durchführung<br />

des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke<br />

ergeben sollte.<br />

(2) Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />

für sämtliche Streitigkeiten aus diesem<br />

Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses<br />

Vertrages ist der Sitz der Gesellschaft, soweit dies<br />

rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Sämtliche<br />

Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit<br />

dem Gesellschaftsverhältnis, wie z. B. Streitigkeiten<br />

im Zusammenhang mit Beitritt, Ausscheiden,<br />

Rechten und Pflichten von Gesellschaftern und<br />

Gesellschafterbeschlüssen, können als Aktiv­ oder<br />

Passivprozesse von der Gesellschaft selbst geführt<br />

werden.<br />

§ 34<br />

Anwendbares Recht<br />

Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt dem Recht der<br />

Bundesrepublik Deutschland.<br />

München, 8. Juli 2008<br />

Ort, Datum<br />

Georg Gmeineder und Stephan Messbacher<br />

für die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />

Gründungskommanditistin /<br />

geschäftsführende Kommanditistin<br />

René Zerull und Susanne Drost<br />

für die <strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH<br />

Komplementärin<br />

Dr. Rainer Polster für die<br />

FCT FinanzControl Treuhand GmbH<br />

Treuhandkommanditistin<br />

Josef Brandhuber und Christian Berger<br />

für die <strong>Bayernfonds</strong> Immobilien GmbH


14. Treuhandvertrag<br />

zwischen<br />

der in der „Beitrittsvereinbarung Kommanditbeteiligung“<br />

genannten Person<br />

<strong>–</strong> im folgenden „Treugeber“ genannt <strong>–</strong><br />

und<br />

der FCT FinanzControl Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Karolinenplatz 5, 80333 München<br />

<strong>–</strong> im folgenden „Treuhänderin“ genannt <strong>–</strong><br />

Präambel<br />

Der Treugeber beabsichtigt, sich als Treugeber an<br />

der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> 4 KG (im folgenden „Gesellschaft“) zu<br />

beteiligen.<br />

Die Beteiligung eines Anlegers an der Gesellschaft als<br />

Treugeber erfolgt dergestalt, dass die Treuhänderin,<br />

die sich als Kommanditistin an der Gesellschaft beteiligt,<br />

ihren Kapitalanteil erhöht und dann im eigenen<br />

Namen für Rechnung und im Interesse des Treugebers<br />

einen entsprechenden Anteil an der Gesellschaft hält.<br />

Mit Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung gibt der<br />

Treugeber ein verbindliches Angebot zum Abschluss<br />

des vorliegenden Treuhandvertrages ab. Dieses Angebot<br />

bleibt wirksam, sofern der Treugeber nicht von<br />

dem in der Beitrittsvereinbarung bezeichneten Widerrufsrecht<br />

Gebrauch macht. Der Treuhandvertrag wird<br />

mit dessen Annahme durch die Treuhänderin und der<br />

Annahme der Beitrittsvereinbarung durch die Gesellschaft<br />

wirksam. Durch die Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />

durch die Gesellschaft wird die Beteiligung des<br />

Treugebers begründet.<br />

Dem Treugeber ist bekannt, dass von der Gesellschaft<br />

verschiedene Verträge abgeschlossen worden sind,<br />

insbesondere über den Erwerb von Treuhandanteilen<br />

am BF Australia 4 Trust, über den ein erbbaurechtsähnliches<br />

Recht am und Gebäude auf dem Grundstück 10<br />

Dawn Fraser Avenue in <strong>Sydney</strong> (<strong>Australien</strong>) gehalten<br />

und von <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH verwaltet<br />

wird sowie die Gewährung von Darlehen durch die<br />

Gesellschaft an die <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH<br />

in der Funktion als Treuhänderin der Gesellschaft.<br />

Hinsichtlich der bereits abgeschlossenen Verträge wird<br />

im Übrigen auf § 3 Abs. (7) des Gesellschaftsvertrages<br />

verwiesen.<br />

158<br />

§ 1<br />

Treuhandauftrag<br />

1. Der Treugeber beauftragt und bevollmächtigt<br />

hiermit die Treuhänderin, für ihn unter Befreiung<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB eine<br />

Kommanditbeteiligung in Höhe desjenigen Beteiligungsbetrages<br />

zu erwerben und zu verwalten, der<br />

in der Beitrittsvereinbarung des jeweiligen Anlegers<br />

angegeben ist.<br />

2. Der Beteiligungsbetrag ohne Agio soll mindestens<br />

AUD 20.000 betragen; Beteiligungen müssen<br />

jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios) durch<br />

1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

3. Für das Verhältnis zwischen dem Treuhandkommanditisten<br />

und dem Treugeber gelten die<br />

Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der<br />

Gesellschaft (im folgenden „Gesellschaftsvertrag“)<br />

entsprechend, soweit dieser Treuhandvertrag keine<br />

abweichenden Bestimmungen enthält.<br />

4. Die Treuhandschaft erstreckt sich ausschließlich auf<br />

die Verwaltung der Kommanditanteile. Der Treugeber<br />

erkennt deshalb an, dass die Treuhänderin<br />

nicht verpflichtet ist, die im Beteiligungsprospekt<br />

getroffenen Aussagen auf Übereinstimmung mit<br />

den tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen.<br />

Insoweit wird auf den hiermit verbundenen Haftungsausschluss<br />

gem. § 13 Abs. 3 dieses Vertrages<br />

verwiesen.<br />

5. Die Treuhänderin ist darüber hinaus nicht befugt,<br />

für den Treugeber Handlungen vorzunehmen, die<br />

einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz<br />

bedürfen.<br />

§ 2<br />

Auftragsdurchführung<br />

1. Die Treuhänderin erwirbt und erhöht ihren Kapitalanteil<br />

nach Maßgabe von § 3 Abs. (3) sowie § 4<br />

Abs. (2), (3) und (5) des Gesellschaftsvertrages.<br />

2. Die Treuhänderin hält ihre Kommanditbeteiligung<br />

für den Treugeber und die anderen Treugeber im<br />

Sinne des § 5 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrages im<br />

Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil.<br />

Die Treuhänderin ist berechtigt, die mit dem<br />

treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />

verbundenen Rechte nach Maßgabe dieses Ver­


trages wahrzunehmen. Sie ist berechtigt, Kommanditbeteiligungen<br />

an der Gesellschaft gleichzeitig für<br />

mehrere Treugeber treuhänderisch zu verwalten.<br />

Sie tritt nach außen im eigenen Namen auf und<br />

wird als Kommanditistin in das Handelsregister<br />

eingetragen. Im Rahmen der Durchführung der<br />

Kapitalerhöhung wird für die Treuhänderin eine<br />

Haftsumme in Höhe von AUD 1.000 gemäß § 3<br />

Abs. (9), (10) des Gesellschaftsvertrages im Handelsregister<br />

eingetragen. Im Innenverhältnis handelt<br />

die Treuhänderin ausschließlich im Auftrag und<br />

für Rechnung des jeweiligen Treugebers, so dass<br />

wirtschaftlich dieser Kommanditist ist.<br />

3. Die Treuhänderin ist berechtigt, die Erhöhung ihres<br />

Kapitalanteils davon abhängig zu machen, dass<br />

der Treugeber seinen Beteiligungsbetrag zzgl. fünf<br />

Prozent Agio auf das in der Beitrittsvereinbarung<br />

genannte Konto erbracht hat.<br />

§ 3<br />

Treugeberregister<br />

1. Die Treuhänderin führt für alle Treugeber ein<br />

Regis ter mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen<br />

Daten (im folgenden „Treugeberregister“).<br />

2. Der Treugeber erhält einen Auszug aus dem<br />

Treugeberregister. Ihm obliegt es, alle Änderungen<br />

seiner eingetragenen Daten der Treuhänderin<br />

unverzüglich bekannt zu geben und auf Verlangen<br />

der Treuhänderin auf eigene Kosten durch Vorlage<br />

entsprechender Urkunden (Erbschein, Übertragungsvertrag<br />

etc.) nachzuweisen.<br />

3. Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen<br />

Daten darf die Treuhänderin in dem<br />

jeweils erforderlichen Umfang nur dem persönlich<br />

haftenden Gesellschafter, der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin, dem zuständigen Finanzamt, den<br />

Kreditgebern bei berechtigtem Interesse, dem Beirat<br />

und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten<br />

Prüfern und Beratern der Gesellschaft erteilen. Der<br />

Treugeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe<br />

der Daten anderer Treugeber.<br />

§ 4<br />

Pflichten des Treugebers<br />

1. Der Treugeber trägt im Innenverhältnis in Höhe<br />

seines Beteiligungsbetrages alle Rechte und<br />

159<br />

Pflichten der Treuhänderin aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />

mit Ausnahme der dort speziell im Hinblick<br />

auf die Treuhänderin (Treuhandkommanditistin)<br />

vorgesehenen Rechte und Pflichten (z. B. Aufnahme<br />

weiterer Kommanditisten, Kapitalerhöhung).<br />

2. Der Treugeber stellt die Treuhänderin von allen<br />

Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang mit<br />

Erwerb und Halten der treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditbeteiligung stehen. Dies gilt auch<br />

für die gesetzliche Haftung der Kommanditisten<br />

gemäß §§ 171 ff HGB. Der Treugeber haftet nicht<br />

für die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer<br />

Treugeber.<br />

3. Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß<br />

den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung auf das<br />

dort genannte Konto zu erbringen.<br />

4. Über die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittsvereinbarung<br />

vereinbarten Beteiligungsbetrags<br />

zzgl. fünf Prozent Agio hinaus übernehmen die<br />

Treugeber <strong>–</strong> auch im Falle des § 4 Abs. 1 und 2 des<br />

Gesellschaftsvertrages <strong>–</strong> keine weiteren Zahlungs­<br />

oder Nachschusspflichten.<br />

5. Die Treuhänderin ist zum Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />

und diesem Vertrag berechtigt, wenn<br />

der Treugeber seiner Verpflichtung zur Einzahlung<br />

des Beteiligungsbetrages gemäß Abs. 3 nicht oder<br />

nicht vollständig nachkommt. Stattdessen kann<br />

die Gesellschaft, vertreten durch die geschäftsführende<br />

Kommanditistin, den Beteiligungsbetrag<br />

unter Beachtung von § 1 Abs. 2 auf den Betrag der<br />

geleisteten Zahlung abzüglich fünf Prozent Agio<br />

herabsetzen.<br />

§ 5<br />

Rechte des Treugebers<br />

1. Die Treuhänderin tritt hiermit ihre Ansprüche aus<br />

dem treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil auf<br />

den festgestellten Gewinn, die beschlossenen<br />

Entnahmen sowie dasjenige, was ihr im Falle ihres<br />

Ausscheidens oder der Beendigung der Gesellschaft<br />

zusteht, entsprechend der Höhe des Beteiligungsbetrages<br />

des Treugebers an den Treugeber<br />

ab. Die Abtretung steht unter der aufschiebenden<br />

Bedingung des vollständigen Eingangs des Beteiligungsbetrages<br />

nebst Agio auf dem in § 4 Absatz 3


genannten Konto. Der Treugeber nimmt diese<br />

Abtretung hiermit an. Die Treuhänderin bleibt<br />

ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen<br />

Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen.<br />

2. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

über ihr Vermögen tritt die Treuhänderin hiermit<br />

den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil an<br />

den Treugeber in der Höhe des von diesem übernommenen<br />

Beteiligungsbetrages ab. Der Treugeber<br />

nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Abtretung<br />

des Kapitalanteils ist im Außenverhältnis aufschiebend<br />

bedingt durch die Eintragung des Treugebers<br />

in das Handelsregister. Entsprechendes gilt, wenn<br />

die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt<br />

wird oder von Privatgläubigern der Treuhänderin<br />

Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung in den<br />

Kapitalanteil durchgeführt werden oder der Treuhandvertrag<br />

sonst aus wichtigem Grund endet, der<br />

nicht vom Treugeber zu vertreten ist.<br />

3. Werden an die Treuhänderin Entnahmen ausbezahlt,<br />

während der handelsrechtliche Buchwert<br />

des Kapitalanteils durch Verluste oder Entnahmen<br />

unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme herabgemindert ist oder wird,<br />

lebt die Freistellungspflicht des Treugebers gegenüber<br />

der Treuhänderin gemäß § 4 Abs. 2 in dem<br />

Umfang wieder auf, wie die Haftung der Treuhänderin<br />

gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebt. Die<br />

Freistellungsverpflichtung entfällt jeweils anteilig<br />

auf die einzelnen Treugeber in Höhe des jeweiligen<br />

Beteiligungsbetrages.<br />

4. Die Treuhänderin nimmt die Gesellschaftsrechte<br />

und Pflichten im Interesse des Treugebers und<br />

unter Beachtung ihrer Treuepflicht gegenüber den<br />

übrigen Gesellschaftern und Treugebern wahr. Die<br />

Treuhänderin ist berechtigt, Untervollmachten zu<br />

erteilen oder sich zur Ausführung der ihr übertragenen<br />

Aufgaben geeigneter Erfüllungsgehilfen zu<br />

bedienen.<br />

5. Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />

und an sonstigen Abstimmungen<br />

(schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen. Die<br />

Treuhänderin wird dem Treugeber unverzüglich<br />

die Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />

nebst Anlagen übersenden. Entsprechendes gilt<br />

für schriftliche Abstimmungen.<br />

160<br />

6. Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber<br />

Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus dem<br />

für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

und der ihm aus diesem Kapitalanteil zustehenden<br />

Kontroll­ und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten.<br />

Diese Vollmacht kann nur aus wichtigem<br />

Grund widerrufen werden.<br />

7. Für den Fall, dass der Treugeber sein Stimmrecht<br />

nicht selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt,<br />

weist er die Treuhänderin hiermit an, das auf<br />

ihn entfallende Stimmrecht entsprechend den<br />

Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung der<br />

Gesellschaft auszuüben, sofern er der Treuhänderin<br />

nicht für den Einzelfall vorher eine andere Weisung<br />

erteilt. Der Treugeber erhält die Niederschrift über<br />

die Gesellschafterbeschlüsse.<br />

§ 6<br />

Rechnungslegung, Berichtspflicht<br />

1. Die Treuhänderin ist verpflichtet, für jeden Treugeber<br />

die in § 6 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen<br />

Konten zu führen. Die Treuhandbuchhaltung<br />

ist zusammen mit dem Jahresabschluss von dem<br />

Abschlussprüfer zu prüfen, sofern gemäß § 18<br />

Abs. (3) des Gesellschaftsvertrages eine solche<br />

Prüfung stattfindet.<br />

2. Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ist die Treuhänderin<br />

befreit, wenn die Gesellschaft die Treuhandbuchhaltung<br />

in ihre Finanzbuchhaltung integriert.<br />

3. Die Treuhänderin hat den Treugeber über alle<br />

wesentlichen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />

Im Übrigen erhält der Treugeber jährlich den<br />

Geschäftsbericht der Gesellschaft.<br />

§ 7<br />

Treuhandvermögen<br />

1. Die Treuhänderin hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />

getrennt von ihrem sonstigen Vermögen.<br />

2. Der Treugeber ist entsprechend seinem Beteiligungsbetrag<br />

am Kapitalanteil der Treuhänderin<br />

beteiligt. Die Kapitaleinlage wird auf dem Kapitalkonto<br />

I geführt. Die Kapitaleinlage (Kapitalkonto I)<br />

ist maßgebend für das Stimmrecht sowie <strong>–</strong> vorbehaltlich<br />

des § 19 Abs. (1), (2) und § 20 Abs. (3) des<br />

Gesellschaftsvertrags <strong>–</strong> für die Ergebnisverteilung,


das Entnahmerecht und die Beteiligung am Vermögen<br />

und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />

3. Entnahmen und sonstige Auszahlungen stehen<br />

dem jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen im<br />

Treugeberregister eingetragenen Treugeber zu.<br />

§ 5 Abs. 1 bleibt unberührt.<br />

§ 8<br />

Verfügung des Treugebers<br />

1. Seine Stellung als Vertragspartei des Treuhandvertrages<br />

kann der Treugeber nur mit schriftlicher<br />

Zustimmung des Treuhänders und allen Rechten<br />

und Pflichten mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.<br />

bzw. zum Beginn des 01.01. eines Jahres auf Dritte<br />

übertragen, sofern die Voraussetzungen gemäß<br />

§ 23 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags gewahrt<br />

sind. Teilübertragungen sind zulässig, wenn die<br />

Anforderungen von vorstehendem Satz 1, § 1 Abs. 2<br />

und von § 8 Abs. 2 gewahrt bleiben. Unterjährige<br />

Übertragungen kann die Treuhänderin nach pflichtgemäßen<br />

Ermessen zulassen.<br />

2. Bei jeder Übertragung gem. Abs. 1 werden alle<br />

Konten im Sinne von § 6 Abs. 1 unverändert und<br />

einheitlich fortgeführt. Der Übergang einzelner<br />

Rechte und Pflichten hinsichtlich nur einzelner<br />

Treugeberkonten ist nicht möglich.<br />

§ 9<br />

Beendigung des Treuhandvertrages<br />

1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen. Der Treugeber kann ihn ordentlich<br />

erstmals zum 31.12.2030 mit einer Frist von sechs<br />

Monaten kündigen, danach mit gleicher Frist<br />

jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft.<br />

Der Treugeber kann den Treuhandvertrag<br />

auch vor dem 31.12.2030 außerordentlich mit einer<br />

Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

kündigen, wenn er nach seinem Beitritt<br />

a) wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht<br />

absehbare Zeit außer Stande ist, unter üblichen<br />

Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes<br />

mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig<br />

zu sein;<br />

b) wegen Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von<br />

mehr als sechs Monaten ohne Unterbrechung<br />

Arbeitslosengeld bezogen hat oder<br />

161<br />

c) rechtskräftig geschieden wird und nach der<br />

Scheidung an seinen geschiedenen Ehegatten<br />

oder an Kinder zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet<br />

ist; die Unterhaltsverpflichtung muss<br />

mindestens EUR 500 pro Monat betragen<br />

und jeweils nach Wirksamwerden der Kündigung<br />

des Treugebers die in § 23 Abs. 1 Satz 2 (i) und (ii)<br />

des Gesellschaftsvertrages genannten Voraussetzungen<br />

vorliegen. Die außerordentliche Kündigung<br />

kann nur innerhalb von drei Monaten nach<br />

Eintritt ihrer Voraussetzungen erfolgen.<br />

Eine Kündigung des Treuhandvertrages durch<br />

den Treugeber kann jederzeit erfolgen, wenn der<br />

Treugeber seine Beteiligung gemäß § 5 Abs. (4) des<br />

Gesellschaftsvertrages in eine Direktbeteiligung<br />

umwandelt. Im Übrigen kann der Treuhandvertrag<br />

nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die<br />

Kündigung des Treuhandvertrages hat schriftlich zu<br />

erfolgen.<br />

2. Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />

a) die Treuhänderin von diesem Vertrag zurücktritt<br />

(§ 4 Abs. 5, § 12);<br />

b) die Treuhänderin ohne einen Nachfolger aus<br />

der Gesellschaft ausscheidet (§ 11);<br />

c) in der Person des Treugebers ein Grund vorliegt,<br />

aufgrund dessen ein Gesellschafter gemäß § 26<br />

Abs. 1 lit. b), d) und e) des Gesellschaftsvertrages<br />

aus der Gesellschaft ausscheiden würde.<br />

3. Die Beendigung des Treuhandvertrages löst gemäß<br />

§ 27 des Gesellschaftsvertrages die Herabsetzung<br />

des Kapitalanteils der Treuhänderin entsprechend<br />

dem Beteiligungsbetrag des Treugebers und somit<br />

die Aufgabe der von der Treuhänderin für ihn<br />

gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft aus.<br />

Für Ansprüche des Treugebers gegenüber der<br />

Treuhänderin gilt § 28 des Gesellschaftsvertrages<br />

entsprechend. Statt der Kapitalherabsetzung kann<br />

der Treugeber von der Treuhänderin die Übertragung<br />

des treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteils<br />

auf sich oder eine von ihm benannte dritte Person<br />

verlangen. Auf Verlangen der Treuhänderin ist der<br />

Treugeber verpflichtet, den Kapitalanteil zu übernehmen.


§ 10<br />

Tod eines Treugebers<br />

Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag mit<br />

seinen Erben oder mit einem seiner Erben fortgesetzt.<br />

§ 24 des Gesellschaftsvertrages gilt entsprechend.<br />

§ 11<br />

Ausscheiden der Treuhänderin<br />

1. Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus,<br />

kann diese gemäß § 26 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrages<br />

mit einem neuen Treuhandkommanditisten<br />

fortgesetzt werden. Wird kein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt, so gilt § 9 Abs. 2 lit. b).<br />

2. Wird gemäß § 15 Abs. (1) lit. h) und § 26 Abs. (3)<br />

des Gesellschaftsvertrages ein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt, hat der Treugeber mit diesem<br />

den Treuhandvertrag nach Maßgabe des diesbezüglichen<br />

Gesellschafterbeschlusses fortzuführen.<br />

§ 12<br />

Rücktritt der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin ist berechtigt, von der Beitrittsvereinbarung<br />

und diesem Vertrag zurückzutreten,<br />

wenn<br />

a) sich herausstellt, dass die geplante Beteiligung<br />

aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat,<br />

undurchführbar ist oder wird;<br />

b) es der Treuhänderin wegen Überzeichnung<br />

des in § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrages<br />

vorgesehenen Gesellschaftskapitals nicht mehr<br />

möglich ist, ihren Kapitalanteil zur Übernahme<br />

weiterer treuhänderischer Beteiligungen zu<br />

erhöhen.<br />

2. § 4 bleibt unberührt.<br />

§ 13<br />

Haftung der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin hat ihre Pflichten mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmannes nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zu erfüllen. Sie haftet den Treugebern<br />

nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche<br />

Verletzung der ihr obliegenden Pflichten.<br />

2. Die Treuhänderin haftet nicht für weitergehende<br />

Ansprüche, insbesondere für die vom Treugeber<br />

162<br />

verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele,<br />

oder dafür, dass die geschäftsführenden Gesellschafter,<br />

der gegebenenfalls gewählte Beirat oder<br />

die Vertragspartner der Gesellschaft die ihnen<br />

obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllen.<br />

3. Die Treuhänderin hat nicht an der Konzeption und<br />

Erstellung des Beteiligungsprospektes, welcher der<br />

Beitrittsvereinbarung mit dem Treugeber zu Grunde<br />

liegt, mitgewirkt und insbesondere nicht die darin<br />

getroffenen Aussagen auf ihre Übereinstimmung<br />

mit den tatsächlichen Gegebenheiten überprüft.<br />

Der Treugeber erkennt in diesem Zusammenhang<br />

an, dass die Treuhänderin zu einer solchen Prüfung<br />

auch nicht verpflichtet war. Eine Haftung der Treuhänderin<br />

für etwaige Prospektmängel sowie im<br />

Zusammenhang mit dem Vertrieb der Kommanditanteile<br />

ist ausgeschlossen.<br />

4. Der Anspruch auf Schadensersatz <strong>–</strong> gleich aus<br />

welchem Rechtsgrund <strong>–</strong> verjährt in drei Jahren,<br />

gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der<br />

Anspruch entstanden ist und der Treugeber von<br />

den Umständen, die den Anspruch begründen, und<br />

der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder<br />

ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig<br />

von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjährt der Anspruch bei vorsätzlichen<br />

Handlungen spätestens nach Ablauf von zehn<br />

Jahren, im Übrigen spätestens nach Ablauf von fünf<br />

Jahren nach der Entstehung des Anspruchs.<br />

5. Der Treugeber hat seine Ansprüche innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

gegenüber der Treuhänderin schriftlich<br />

geltend zu machen. Eine Fristversäumnis führt zum<br />

Verlust der Ansprüche.<br />

§ 14<br />

Vergütung der Treuhänderin<br />

Die Treuhänderin erhält für die mit der Treuhandschaft<br />

verbundenen Tätigkeiten von der Gesellschaft eine Vergütung.<br />

Der Vergütungsanspruch ist im Gesellschaftsvertrag<br />

geregelt.<br />

§ 15<br />

Sonderwerbungskosten<br />

1. Der Treugeber kann Sonderwerbungskosten (persönlich<br />

getragene Kosten im Zusammenhang mit


seiner Beteiligung) nicht bei seiner persönlichen<br />

Einkommensteuerklärung, sondern ausschließlich<br />

im Rahmen der gesonderten und einheitlichen<br />

Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft geltend<br />

machen (§§ 179, 180 Abgabenordnung).<br />

2. Die Treuhänderin ist nicht verpflichtet, den Treugeber<br />

zum Nachweis der Sonderwerbungskosten<br />

gesondert aufzufordern. Bezüglich der Geltendmachung<br />

von Sonderwerbungskosten gilt § 19<br />

Abs. (5) und (6) des Gesellschaftsvertrages. Dies<br />

gilt entsprechend für Sonderbetriebsvermögen.<br />

§ 16<br />

Schriftform<br />

1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrages,<br />

einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen <strong>–</strong><br />

vorbehaltlich Abs. 2 <strong>–</strong> der Schriftform, soweit nicht<br />

notarielle Form erforderlich ist.<br />

2. Auf eine feste Verbindung dieses Treuhandvertrages<br />

selbst sowie mit anderen Verträgen und<br />

Erklärungen <strong>–</strong> insbesondere auch mit solchen, auf<br />

die hier Bezug genommen wird <strong>–</strong> wird verzichtet.<br />

Für die Annahme des Treuhandvertrages/Beitrittsvereinbarung<br />

durch den Treuhänder genügt die<br />

Unterzeichnung durch Faksimile.<br />

§ 17<br />

Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages<br />

ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit<br />

der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An<br />

die Stelle unwirksamer bzw. undurchführbarer<br />

Bestimmungen treten solche Regelungen, die in<br />

gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen<br />

Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren<br />

Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes<br />

gilt, wenn sich bei der Durchführung des<br />

Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben<br />

sollte.<br />

2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />

für sämtliche Streitigkeiten aus diesem<br />

Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses<br />

Vertrages ist der Sitz der Treuhänderin, soweit dies<br />

rechtlich zulässig vereinbart werden kann.<br />

163<br />

§ 18<br />

Anwendbares Recht<br />

Dieser Treuhandvertrag unterliegt dem zur Zeit<br />

gültigen Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

FCT FinanzControl Treuhand GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Dr. Rainer Polster<br />

Treugeber<br />

Datum (Annahme des Angebotes des Anlegers durch<br />

die Treuhänderin)


15. Abwicklungshinweise<br />

Wenn Sie sich entschlossen haben, der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 4 KG<br />

beizutreten, reichen Sie bitte die vollständig ausgefüllte<br />

und rechtsverbindlich unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

bei Ihrem Anlageberater ein oder senden<br />

Sie diese an die<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

Die von Ihnen unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

stellt ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss<br />

eines Beitrittsvertrages zwischen Ihnen und der Fondsgesellschaft<br />

sowie ein rechtsverbindliches Angebot<br />

zum Abschluss eines Treuhandvertrages dar. Sie beteiligen<br />

sich zunächst mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />

an der Fondsgesellschaft. Die Beteiligung<br />

als Treugeber erfolgt mit Annahme zum Abschluss<br />

eines Treuhandvertrages durch die Treuhandkommanditistin.<br />

Die gegengezeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

wird Ihnen als Durchschlag zurückgesandt. Die<br />

Beitrittsvereinbarungen werden in der Reihenfolge<br />

ihres zeitlichen Eingangs registriert und angenommen,<br />

sofern freies Zeichnungskapital zur Verfügung steht.<br />

Es kann sich jede natürliche oder juristische Person, die<br />

keinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ansässigkeit<br />

und / oder Betriebsstätte in <strong>Australien</strong> hat und die<br />

nicht australischer Staatsbürger ist, beteiligen. Bei minderjährigen<br />

Personen ist die Zustimmung des zuständigen<br />

Vormundschaftsgerichts erforderlich. Ehepaare<br />

müssen gesonderte Beitrittsvereinbarungen abgeben.<br />

Zahlungsweise und -termin<br />

Die AUD­Beteiligungssumme zzgl. des Agios ist als<br />

Bareinlage zu leisten.<br />

Für die Einzahlung der AUD­Einlage besteht folgende<br />

Wahlmöglichkeit:<br />

a) Der Gesamtbetrag wird vom Euro­Konto des<br />

Anlegers abgebucht.<br />

Der Anleger erteilt der Fondsgesellschaft hierzu<br />

eine Einzugsermächtigung zulasten seines auf der<br />

Beitrittsvereinbarung angegebenen Euro­Kontos.<br />

Der Einzug erfolgt zum 20. des auf die Zeichnung<br />

folgenden Monats (bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag<br />

ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag),<br />

wobei der Einzug für Zeichnungen bis zum<br />

164<br />

28. November 2008 zum 12. Dezember 2008<br />

erfolgt. Der Gegenwert in Euro wird auf Basis des<br />

Wechselkurses zwei Bankarbeitstage vor dem<br />

Einzug berechnet (Kursfeststellung: Laufende<br />

EUR / AUD­Kursquotierung der BayernLB).<br />

Wir bitten Sie, den entsprechenden Betrag auf<br />

dem angegebenen Konto bereitzustellen. Bei nicht<br />

fristgerechter Einzahlung des Beteiligungsbetrages<br />

können dem Anleger Verzugszinsen in gesetzlicher<br />

Höhe berechnet werden. Die Geltendmachung<br />

von darüber hinausgehenden Schadenersatzforderungen,<br />

z. B. zusätzliche Bearbeitungs­ oder<br />

Bankgebühren, bleibt davon unberührt. Sollte die<br />

Lastschrift nicht ausgeführt werden können, kommt<br />

der Anleger für eventuell entstandene Kosten oder<br />

Währungsverluste auf.<br />

b) Es besteht weiter die Möglichkeit der Überweisung<br />

des Beteiligungsbetrages zzgl. Agio in AUD (hierfür<br />

anfallende Entgelte gehen zulasten des Zahlungspflichtigen)<br />

innerhalb von 14 Tagen, erstmals<br />

jedoch zum 12. Dezember 2008, auf folgendes<br />

Konto bei der<br />

Bayerische Landesbank, BLZ 700 500 00<br />

Konto-Inhaber: <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 4 KG<br />

Konto-Nr. 497 4156285<br />

Für die Überweisungen ist das Z1 Formular „Zahlungsauftrag<br />

im Außenwirtschaftsverkehr“ zu verwenden,<br />

welches bei allen Banken und Sparkassen<br />

erhältlich ist.<br />

Nahestehende Person<br />

Bitte beachten Sie, dass es für das Steuerkonzept<br />

dieses Beteiligungsangebots und die Art der (mittelbaren)<br />

Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

gemäß § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft erheblich ist, ob und ggf. mit<br />

welchem Beteiligungsbetrag einem Anleger nahestehende<br />

Personen an der Fondsgesellschaft beteiligt<br />

sind bzw. sich zu beteiligen beabsichtigen. Die Beitrittsvereinbarung<br />

sieht eine Erklärung des Anlegers<br />

zu dieser Frage und dessen Mitteilungspflicht gegenüber<br />

der <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobi lien<br />

Asset management vor.<br />

Nahestehende Personen sind: (i) Familienmitglieder<br />

des Anlegers (d. h. Eltern, Geschwister, Kinder,<br />

Groß eltern, Geschwister der Eltern, Kinder der Ge­


schwister sowie deren Ehepart ner), (ii) Ehepartner,<br />

(iii) Familienmitglieder des Ehe partners, (iv) vom<br />

Anleger und / oder seinen Familien mitgliedern bzw.<br />

den Familienmitgliedern seines Ehepartners geleitete,<br />

gehaltene und / oder beherrschte in­ oder ausländische<br />

Personen­ oder Kapitalgesellschaften, (v) Mitgesellschafter<br />

in­ oder ausländischer Personen gesell schaf ten<br />

im Sinne von (iv) und deren Ehepartner bzw. (vi) in­<br />

oder ausländische Personengesellschaften im Sinne<br />

von (iv) selbst, (vii) von Mitgesellschaftern beherr schte<br />

in­ oder ausländische Kapitalgesellschaften im Sinne<br />

von (iv) sowie (viii) in­ oder ausländische Stiftungen<br />

oder Treuhandvermögen, deren Begünstigter der<br />

Anleger, sein Ehepartner, seine Familienmitglieder<br />

bzw. Familienmitglieder seines Ehepartners und / oder<br />

Mitgesellschafter im Sinne von (vii) sind.<br />

Ausschüttungen<br />

Die Anleger sind ab dem Ersten des Folgemonats der<br />

Einzahlung der Kapitaleinlage ausschüttungsberechtigt.<br />

Die Ausschüttungen erfolgen in AUD und gemäß der<br />

Prognoserechnung voraussichtlich zum 30. Juni eines<br />

Jahres für das vorangegangene Geschäftsjahr. Anleger,<br />

die gemäß Beitrittsvereinbarung ihre Ausschüttung in<br />

Euro wünschen, erhalten den Gegenwert in Euro auf<br />

Basis des Wechselkurses sechs Bankarbeitstage vor Fälligkeit<br />

der Ausschüttung (ggf. nach Abzug von Spesen).<br />

Der Anleger kann jederzeit diese Entscheidung durch<br />

schriftliche Erklärung gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

zu Händen der <strong>Real</strong> I.S. widerrufen. Der Widerruf muss<br />

mindestens einen Monat vor dem nächsten Ausschüttungstermin<br />

bei der <strong>Real</strong> I.S. eingegangen sein.<br />

Beteiligungshöhe<br />

Die Mindestzeichnungssumme soll AUD 20.000 zzgl.<br />

Agio betragen. Beteiligungen müssen (ohne Berücksichtigung<br />

des Agios) jeweils durch 1.000 ohne Rest<br />

teilbar sein.<br />

Steuerliche Behandlung<br />

Die Beantragung einer Steuernummer sowie die Abgabe<br />

einer Steuererklärung in <strong>Australien</strong> für den einzelnen<br />

Anleger sind gemäß dem Fondskonzept nicht<br />

notwendig (Einzelheiten und wichtige Hinweise hierzu<br />

siehe Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“ sowie Tz. 3.4).<br />

Sonderwerbungskosten<br />

Aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen,<br />

die Anleger nicht zur Mitteilung der Sonderwerbungskosten<br />

aufzufordern, da sich diese grundsätzlich ohne­<br />

165<br />

hin nur im Progressionsvorbehalt auswirken. Sofern<br />

dem Anleger Sonderwerbungskosten entstehen, sind<br />

diese daher der Fondsgesellschaft unaufgefordert bis<br />

zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene<br />

Kalenderjahr zusammen mit den entsprechenden<br />

Nachweisen mitzuteilen.<br />

Übertragung von Anteilen<br />

Bei einer Übertragung oder Teilung von Gesellschaftsanteilen<br />

gemäß §§ 23, 24 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft ist der jeweilige Anleger bzw.<br />

dessen Rechtsnachfolger verpflichtet, die im Zusammenhang<br />

mit der Übertragung oder Teilung seines<br />

Gesellschaftsanteils entstehenden Kosten zu übernehmen.<br />

Gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag ist<br />

die <strong>Real</strong> I.S. berechtigt, für jeden Übertragungs­ oder<br />

Teilungsvorgang eine Gebühr für die Umschreibung<br />

der Anteile entsprechend dem jeweils aktuellen<br />

Preisverzeichnis zu erheben. Für das Jahr 2008 beträgt<br />

die Gebühr EUR 250 zzgl. der jeweiligen gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer je Übertragungs­ oder Teilungsvorgang.<br />

Widerrufsfrist<br />

Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist<br />

von zwei Wochen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />

abgegebene Willenserklärung zum Erwerb<br />

einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft bzw. zum<br />

Abschluss des Treuhandvertrages ohne die Angabe von<br />

Gründen zu widerrufen. Der Widerruf ist in Textform<br />

(z. B. Brief, Telefax, E­Mail) gegenüber der <strong>Real</strong> I.S. zu<br />

erklären und hat u. a. zur Folge, dass die bereits empfangenen<br />

Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene<br />

Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.<br />

Datenschutz<br />

Die Verarbeitung der bei Ihrem Eintritt anfallenden<br />

Daten erfolgt über eine EDV­Anlage bei der Fondsgesellschaft.<br />

Diese Daten werden ausschließlich für<br />

interne Zwecke zur Verwaltung der Fondsgesellschaft<br />

und zu Ihrer Betreuung sowie zur Information des vermittelnden<br />

Vertriebspartners verwendet und Dritten<br />

nur zugänglich gemacht, wenn dies zur Verwaltung<br />

der Fondsgesellschaft und / oder der steuerlichen<br />

Abwicklung erforderlich ist. Die Bestimmungen des<br />

Datenschutzgesetzes werden dabei strikt beachtet.<br />

Anhang<br />

Der nachfolgend aufgeführte Anhang ist wesentlicher<br />

Bestandteil des Beteiligungsprospektes:<br />

• Beitrittsvereinbarung


16. Ausfüllhinweise<br />

Das Beteiligungsangebot „<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 4 KG“ ist für<br />

natürliche Personen konzipiert, die in Deutschland<br />

unbeschränkt steuerpflichtig sind und die ihre<br />

Beteiligung im Privatvermögen halten. Soweit sich<br />

Personengesellschaften oder Anleger, die unter § 1<br />

Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) fallen, beteiligen,<br />

können sich signifikante Abweichungen von<br />

den in Tz. 11 ausgeführten steuerlichen Grundlagen<br />

der Beteiligung ergeben. Dies trifft auch zu, wenn<br />

die Beteiligung an der Fondsgesellschaft im Betriebsvermögen<br />

gehalten wird.<br />

Alle erbetenen Daten des Zeichners/Anlegers tragen<br />

Sie bitte gut leserlich in Blockschrift in die jeweiligen<br />

Felder der Beitrittsvereinbarung ein.<br />

Beitrittsvereinbarung<br />

Bitte tragen Sie in die Beitrittsvereinbarung die erbetenen<br />

Daten in die hierfür vorgesehenen Felder ein<br />

und leisten Sie die drei erforderlichen Unterschriften<br />

jeweils mit Angabe von Ort und Datum an den mit X<br />

gekennzeichneten Stellen.<br />

Mit der ersten Unterschrift bieten Sie den Abschluss<br />

des Treuhandvertrages und den Erwerb der Beteiligung<br />

an. Darüber hinaus erteilen Sie ggf. eine Einzugsermächtigung<br />

zum Einzug des Beteiligungsbetrages<br />

zzgl. Agio in Höhe von 5 % oder verpflichten sich zur<br />

fristgerechten Zahlung des Beteiligungs betrages zzgl.<br />

Agio im Wege der Banküberweisung. Weiterhin erteilen<br />

Sie Weisung betreffend das gewünschte Konto für<br />

die Überweisung der AUD­Ausschüttungen oder der in<br />

Euro getauschten Ausschüttungen bzw. den Erhalt der<br />

Ausschüttungen in Form eines auf AUD denominierten<br />

Schecks. Mit der ersten Unterschrift nehmen Sie weiterhin<br />

die im Rahmen des Beteiligungs angebotes getroffenen<br />

Regelungen hinsichtlich möglicher Sonderwerbungskosten<br />

sowie die Regelungen zum Datenschutz<br />

(einschließlich der Mitteilungen an die Finanzbehörden)<br />

zur Kenntnis und stimmen diesen, zusammen<br />

mit weiteren ausgeführten Regelungen, zu. Dabei<br />

bestätigen Sie, dass Sie kein Staatsbürger von <strong>Australien</strong><br />

sind und dort weder Wohnsitz noch gewöhnlichen<br />

Aufenthaltsort haben bzw. dort nicht ansässig sind. Mit<br />

Unterzeichnung dieser Beitrittsvereinbarung haben Sie<br />

sich zum Abschluss eines Treuhandvertrages und damit<br />

zur Übernahme der Beteiligung an der <strong>Bayernfonds</strong><br />

166<br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. Austra lien 4 KG<br />

entschieden. Sie nehmen dabei zur Kenntnis, dass die<br />

FCT FinanzControl Treuhand GmbH als Treuhandkommanditistin<br />

bei der Investitionsentscheidung nicht<br />

mitgewirkt hat. Sie erwarten von der Treuhandkommanditistin<br />

keine irgendwie geartete Mitwirkung oder<br />

Beratung und erwarten dies auch nicht für die Zukunft.<br />

Sie nehmen zur Kenntnis, dass eine derartige Beratung<br />

von der Treuhandkommanditistin weder angeboten<br />

noch geleistet wird.<br />

Mit der zweiten Unterschrift erklären Sie, dass Sie<br />

die dort genannten Unterlagen und Dokumente<br />

(einschließlich des kompletten Beteiligungsprospektes<br />

nebst Anhang sowie den darin abgedruckten Gesellschaftsvertrag,<br />

den Treuhandvertrag sowie die Verbraucherinformationen<br />

für den Fernabsatz) erhalten und<br />

zur Kenntnis genommen haben, insbesondere auch die<br />

Risikohinweise (in Tz. 3) vollumfänglich zur Kenntnis<br />

genommen haben und Sie stimmen dem Inhalt der<br />

Verträge ausdrücklich zu.<br />

Mit der dritten Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie ein<br />

Exemplar der Widerrufsbelehrung in Textform erhalten<br />

haben.


17. Verbraucherinformationen<br />

für den Fernabsatz<br />

Gemäß § 312c) BGB ist die Fondsgesellschaft bei<br />

Vorliegen eines Fernabsatzvertrages über Finanzdienstleistungen<br />

verpflichtet, dem Anleger folgende Informationen<br />

zur Verfügung zu stellen:<br />

17.1 Informationen zum Anbieter und zu anderen<br />

mit dem Verbraucher in Kontakt tretenden<br />

gewerblich tätigen Personen<br />

a) Fondsgesellschaft<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> 4 KG<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts München (HRA 92410)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Persönlich haftender Gesellschafter der<br />

Fondsgesellschaft (Komplementärin)<br />

<strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts München (HRB 145873)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Geschäftsführer der Fondsgesellschaft<br />

(Geschäftsführende Kommanditistin)<br />

<strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts München (HRB 171744)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Treuhandkommanditistin<br />

FCT FinanzControl Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts München (HRB 83045)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Karolinenplatz 5, 80333 München<br />

167<br />

b) Initiatorin des Beteiligungsangebots,<br />

Prospektherausgeberin<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien<br />

Assetmanagement<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts München (HRB 132654)<br />

Gesetzliche Vertreter: Josef Brandhuber (Vors.),<br />

Ralf Licht, Jochen Schenk, Brigitte Walter<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Die Hauptgeschäftstätigkeit der <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft<br />

für Immobilien Assetmanagement besteht in<br />

der Auflage von strukturierten Beteiligungsangeboten<br />

(z. B. geschlossenen Immobilienfonds, Immobilienaktiengesellschaften<br />

und Mobilienfonds) und<br />

allen damit mittelbar und unmittelbar zusammenhängenden<br />

Geschäften.<br />

c) Vermittler<br />

Die Sparkasse / Bank bzw. der Vermittler, über<br />

die / den Sie den Prospekt, die Beitrittsvereinbarung<br />

und die Widerrufsbelehrung erhalten<br />

haben, wird Ihnen gegenüber als Vermittler(in)<br />

der Fondsgesellschaft tätig.<br />

Die ladungsfähige Anschrift der vorgenannten<br />

Personen ergibt sich aus den Ihnen von der<br />

Sparkasse/Bank oder den sonstigen Vermittlern<br />

zugesandten oder überlassenen Unterlagen.<br />

17.2 Informationen zum Unternehmensgegenstand<br />

der Fondsgesellschaft und zur Finanzdienstleistung<br />

selbst<br />

a) Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft<br />

Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />

und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte<br />

Erwerb, die Verwaltung <strong>–</strong> insbesondere durch<br />

Vermietung und Verpachtung <strong>–</strong> sowie die Veräußerung<br />

von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />

Rechten. Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften<br />

und Rechtshandlungen berechtigt, die<br />

geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck<br />

unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft<br />

kann zur Erreichung des Gesellschaftszwecks<br />

auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften<br />

eingehen. Die Gesellschaft kann die zur Erreichung<br />

ihres Zwecks erforderlichen oder zweckmäßigen<br />

Handlungen selbst vornehmen oder durch Dritte


vornehmen lassen. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt,<br />

ge werblich tätig zu werden und Tätigkeiten<br />

auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben, die einer<br />

Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung<br />

oder nach § 1 Gesetz über das Kreditwesen<br />

bedürfen.<br />

b) Gegenstand der konkreten vorliegenden Anlagemöglichkeit<br />

und Zustandekommen des hierfür<br />

erforderlichen Vertrages<br />

Gegenstand der vorliegenden Anlagemöglichkeit<br />

ist die mittelbare Beteiligung des Anlegers gemäß<br />

§ 4 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft über<br />

die Treuhandkommanditistin als Treugeber an<br />

der Fondsgesellschaft. Um der Fondsgesellschaft<br />

beizutreten sowie die mit der Beteiligung verbundenen<br />

Rechtsgeschäfte abzuschließen, hat der<br />

Anleger eine vollständig ausgefüllte und von ihm<br />

unterzeichnete Beitrittsvereinbarung bei seinem<br />

Anlageberater oder direkt bei der Prospektherausgeberin<br />

einzureichen. Die unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

stellt ein rechtsverbindliches Angebot<br />

zum Abschluss eines Beitrittsvertrages zwischen<br />

dem Anleger und der Fondsgesellschaft sowie ein<br />

rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines<br />

Treuhandvertrages zwischen dem Anleger und der<br />

Treuhandkommanditistin dar. Der Beitrittsvertrag<br />

kommt durch die Annahme der Beitrittserklärung<br />

durch die Fondsgesellschaft, vertreten durch ihre<br />

Geschäftsführung, zustande. Die Annahme des<br />

Angebotes zum Abschluss des Treuhandvertrages<br />

erfolgt durch die Treuhandkommanditistin sowie<br />

durch Zulassung der Treuhandkommanditistin zur<br />

Kapitalerhöhung gemäß § 4 Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft durch die geschäftsführende<br />

Kommanditistin. Die von der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin gegengezeichnete „Beitrittsvereinbarung“<br />

wird dem Anleger <strong>–</strong> nach Unterzeichnung<br />

durch die Treuhandkommanditistin <strong>–</strong> als Durchschlag<br />

zurückgesandt.<br />

c) Mindestlaufzeit der Fondsgesellschaft/<br />

Kündigung<br />

Die Dauer der Fondsgesellschaft ist unbefristet. Sie<br />

wird für unbestimmte Zeit eingegangen. Eine Kündigung<br />

des Gesellschaftsvertrages ist unter Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum<br />

Ende eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum<br />

31. Dezember 2030, möglich. Ein Gesellschafter<br />

168<br />

kann die Gesellschaft auch vor dem 31. Dezember<br />

2030 außerordentlich mit einer Frist von sechs<br />

Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen,<br />

wenn er nach seinem Beitritt a) wegen<br />

Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare<br />

Zeit außerstande ist, unter üblichen Bedingungen<br />

des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei<br />

Stunden täglich erwerbstätig zu sein, b) wegen<br />

Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von mehr als<br />

sechs Monaten ohne Unterbrechung Arbeitslosengeld<br />

bezogen hat oder c) rechtskräftig geschieden<br />

wird und nach der Scheidung an seinen geschiedenen<br />

Ehegatten oder an Kinder zur Zahlung von<br />

Unterhalt verpflichtet ist (die Unterhaltsverpflichtung<br />

muss insgesamt mindestens EUR 500 pro<br />

Monat betragen). Die außerordentliche Kündigung<br />

kann nur innerhalb von drei Monaten nach Eintritt<br />

ihrer Voraussetzungen erfolgen.<br />

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />

bleibt unberührt. Einzelheiten hinsichtlich Dauer<br />

und Kündigung der Fondsgesellschaft finden sich<br />

im vorliegenden Prospekt, insbesondere in Tz. 10<br />

„Rechtliche Grundlagen“ und Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“.<br />

d) Kapitaleinlage<br />

Der Anlagebetrag eines beitretenden Gesellschafters<br />

soll mindestens AUD 20.000 zzgl. 5 % Agio<br />

betragen. Der Anlagebetrag muss (ohne Berücksichtigung<br />

des Agios) durch 1.000 ohne Rest<br />

teilbar sein.<br />

e) Von dem Anleger zu entrichtender Gesamtbetrag<br />

zum Erwerb der Beteiligung<br />

Der Anleger hat den in der Beitrittsvereinbarung<br />

genannten Betrag zzgl. 5 % Agio zu entrichten.<br />

Weitere Leistungen hat der Anleger im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb der Vermögensanlage nicht<br />

zu erbringen, insbesondere hat er keine weiteren<br />

Zahlungen zu leisten. Auch zusätzliche Liefer­ und<br />

Versandkosten fallen nicht an. Eigene Kosten für<br />

Telefon, Internet, Porti usw. hat der Anleger allerdings<br />

selbst zu tragen. Angaben zu den steuerlichen<br />

Auswirkungen der Beteiligung des Anlegers<br />

an der Fondsgesellschaft und zur steuerlichen Abwicklung<br />

finden sich im vorliegenden Beteiligungsprospekt,<br />

insbesondere unter Tz. 11 „Steuerliche<br />

Grundlagen“.


f) Zahlungsmodalitäten<br />

Die Beteiligungssumme zzgl. des Agios wird wahlweise<br />

im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens<br />

von der Fondsgesellschaft vom Konto des jeweiligen<br />

Anlegers abgebucht oder der Anleger hat die<br />

Möglichkeit der Überweisung des Beteiligungsbetrages<br />

grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen auf<br />

das angegebene Konto der Fondsgesellschaft. Im<br />

Falle der Wahl des Lastschrifteinzugsverfahrens<br />

erteilt der Anleger der Fondsgesellschaft eine Einzugsermächtigung<br />

zulasten seines auf der Beitrittsvereinbarung<br />

angegebenen Kontos. Der Einzug<br />

erfolgt zum 20. des auf die Zeichnung folgenden<br />

Monats (bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag ist,<br />

zum nächstfolgenden Bankarbeitstag), wobei der<br />

Einzug für Zeichnungen bis zum 28. November<br />

2008 zum 12. Dezember 2008 erfolgt. Der Gegenwert<br />

in Euro wird auf Basis des Wechselkurses zwei<br />

Bankarbeitstage vor dem Einzug berechnet (Kursfeststellung:<br />

Laufende EUR / AUD­Kursquotierung<br />

der BayernLB).<br />

Der entsprechende Beteiligungsbetrag nebst Agio<br />

ist auf dem angegebenen Konto bereitzustellen. Bei<br />

nicht fristgerechter Einzahlung des Beteiligungsbetrages<br />

können dem Anleger Verzugszinsen in<br />

gesetzlicher Höhe berechnet werden. Die Geltendmachung<br />

von darüber hinausgehenden Schadenersatzforderungen,<br />

z. B. zusätzliche Bearbeitungs­<br />

oder Bankgebühren, bleibt davon unberührt. Sollte<br />

die Lastschrift nicht ausgeführt werden können,<br />

kommt der Anleger für eventuell entstandene<br />

Kos ten oder Währungsverluste auf. Weiterhin ist<br />

der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung oder<br />

eine Herabsetzung der gezeichneten Einlage möglich<br />

(siehe hierzu § 7 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft, der als Tz. 13 in diesem<br />

Prospekt abgedruckt ist). Weitere Einzelheiten<br />

zu den Zahlungsmodalitäten finden sich im vorliegenden<br />

Prospekt insbesondere in Tz. 15 „Abwicklungshinweise“.<br />

g) Ausschüttung<br />

Vorgesehen ist, dass der Anleger Ausschüttungen<br />

erhält. Die an den Anleger zu leistenden geplanten<br />

Ausschüttungen erfolgen, sofern die Gesellschafterversammlung<br />

dies beschließt, in Höhe des Liquiditätsüberschusses,<br />

soweit er nicht der Liquiditätsreserve<br />

zugeführt wird. Es erfolgt grundsätzlich eine<br />

169<br />

anteilige Ausschüttung bezogen auf den vertragsgemäß<br />

zu leistenden Kapitalanteil (ohne Agio)<br />

ab dem Ersten des auf die Einzahlung folgenden<br />

Monats. Die Barausschüttungen erfolgen jeweils<br />

zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres. Die Ausschüttungen<br />

erfolgen durch die Fondsgesellschaft<br />

als Zahlstelle. Andere Stellen, die bestimmungsgemäß<br />

Zahlungen an den Anleger ausführen,<br />

existieren nicht.<br />

h) Beitrittsgrundlage<br />

Die den Anlegern zur Verfügung gestellten Informationen,<br />

insbesondere der vorliegende Beteiligungsprospekt,<br />

gelten bis zur Mitteilung von<br />

Änderungen.<br />

17.3 Angaben zum Fernabsatzvertrag selbst<br />

a) Anwendbares Recht<br />

Das Vertragsverhältnis zwischen der Fondsgesellschaft<br />

und dem einzelnen Anleger unterliegt dem<br />

Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

b) Sprache<br />

Die Kommunikation zwischen der Fondsgesellschaft,<br />

ihren Gesellschaftern und den Anlegern<br />

erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.<br />

c) Widerrufsrecht<br />

Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist<br />

von zwei Wochen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />

abgegebene Willenserklärung zum<br />

Erwerb einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

und der damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte<br />

ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.<br />

Der Widerruf ist in Textform (z. B. Brief, Telefax,<br />

E­Mail) gegenüber der <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft<br />

für Immobilien Assetmanagement, Innere Wiener<br />

Straße 17, 81667 München, zu erklären und hat<br />

u. a. zur Folge, dass die beiderseits empfangenen<br />

Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene<br />

Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Einzelheiten<br />

finden sich in der in der Beitrittsvereinbarung<br />

abgedruckten Widerrufsbelehrung.


17.4 Informationen zu etwaigen außergerichtlichen<br />

Rechtsbehelfen und das Bestehen<br />

von Garantiefonds<br />

a) Außergerichtlicher Rechtsbehelf<br />

Beschwerden im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung<br />

kann der Anleger, unbeschadet<br />

seines Rechts, die Gerichte anzurufen, an die<br />

Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach<br />

11 12 32, 60047 Frankfurt am Main, richten.<br />

Hierzu hat der Anleger der Schlichtungsstelle<br />

den Sachverhalt kurz schriftlich zu schildern<br />

und sämtliche zum Verständnis der Beschwerde<br />

erforderlichen Unterlagen beizufügen. Zudem hat<br />

der Anleger der Schlichtungsstelle zu versichern,<br />

dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine<br />

Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die<br />

Streitbeilegung betreibt, angerufen, auch keinen<br />

außergerichtlichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner<br />

abgeschlossen hat. Der Anleger kann sich<br />

im Verfahren vertreten lassen. Ein Merkblatt zum<br />

Beschwerdeverfahren sowie die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung<br />

sind bei der Deutschen<br />

Bundesbank erhältlich.<br />

170<br />

b) Garantiefonds<br />

Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen,<br />

die nicht unter die Richtlinie 94 / 19 / EG<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme<br />

(ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97 / 9 / EG<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung<br />

der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen, bestehen<br />

nicht.


18. Prospektverantwortung und Vollständigkeit<br />

18.1 Schlussbemerkungen<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

ist Prospektherausgeberin und übernimmt gemäß<br />

§ 3 der VermögensanlagenVerkaufsprospektverordnung<br />

vom 16. Dezember 2004 die Verantwortung<br />

für dieses Angebot und die in diesem Prospekt<br />

enthaltenen Angaben. Die im Prospekt gemachten<br />

Angaben berücksichtigen die bei der Aufstellung des<br />

Prospekts maßgebenden rechtlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse und die zu dieser Zeit gültigen<br />

gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsrichtlinien<br />

in Deutschland.<br />

Die Prospektherausgeberin erklärt, auch im Hinblick<br />

auf § 264a StGB, dass ihres Wissens die Angaben im<br />

Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände<br />

ausgelassen worden sind.<br />

Die Prospektherausgeberin haftet nicht für Abweichungen<br />

aufgrund künftiger Entwicklungen und<br />

Änderungen rechtlicher und steuerlicher Grundlagen<br />

sowie für Änderungen und Entwicklungen der<br />

wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Deutschland<br />

bzw. in <strong>Australien</strong> (d. h. Abweichungen von den prognostizierten<br />

Werten), insbesondere nicht für die prognostizierten<br />

Mieterträge, Veräußerungserlöse bzw.<br />

Kosten und Aufwendungen (einschließlich Steuern),<br />

die die Basis für die Prognoserechnung darstellen.<br />

Sollten die Mieter oder andere Vertragspartner der<br />

Fondsgesellschaft bzw. des Treuhandvermögens (BF<br />

Australia 4 Trust) ihren vertraglichen Verpflichtungen,<br />

gleich welchen Grundes, nicht nachkommen, oder<br />

sollten (z. B. aufgrund unterschiedlicher Vertragsauslegung)<br />

Sachverhalte sich anders darstellen, als von<br />

der Prospektherausgeberin verstanden und daher in<br />

diesem Prospekt dargestellt, besteht keine Haftung<br />

seitens der Prospektherausgeberin für Schäden oder<br />

Nachteile, die für die Anleger hieraus entstehen<br />

können. Auch werden der Eintritt eines bestimmten<br />

steuerlichen Ergebnisses und das steuerliche Konzept<br />

dieses Beteiligungsangebotes nicht garantiert. Eine<br />

Haftung für Mängel des Fondsobjektes wird seitens<br />

der Prospektherausgeberin nicht übernommen.<br />

Die Prospektherausgeberin haftet auch nicht für<br />

Angaben Dritter, insbesondere solcher, die durch<br />

Quellenangaben oder entsprechende Hinweise im<br />

Prospekt kenntlich gemacht sind. Der Inhalt des<br />

171<br />

Prospekts berücksichtigt nur die aus Sicht der Prospektherausgeberin<br />

bekannten und erkennbaren<br />

Sachverhalte bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des<br />

Prospekts. Über die im Prospekt genannten wesentlichen<br />

Vereinbarungen mit der Prospektherausgeberin<br />

und den mit ihr verbundenen Unternehmen hinaus<br />

bestehen keine weiteren Vertragsbeziehungen.<br />

Die Komplementärin, die Fondsgesellschaft, die<br />

geschäftsführende Kommanditistin, die Treuhänderin<br />

des australischen Trusts (Treuhandvermögens),<br />

die Treuhandkommanditistin und ihre verbundenen<br />

Unternehmen haben an der Erstellung der Prospektunterlagen<br />

nicht mitgewirkt. Für die Angaben im<br />

Prospekt und den sonstigen Emissionsunterlagen<br />

wird von diesen Gesellschaften und den für sie handelnden<br />

Personen keine Haftung übernommen.<br />

Wenn sich für einen Anleger Fragen ergeben, wird<br />

die <strong>Real</strong> I.S. diese jederzeit beantworten. Verbindlich<br />

sind aber nur schriftlich bestätigte Angaben.<br />

Vermittler oder sonstige Dritte sind nicht berechtigt,<br />

Auskünfte zu erteilen oder Zusagen zu machen, die<br />

von den Aussagen im Prospekt abweichen.<br />

Alle mit der Konzeption, Prüfung und Durchführung<br />

des Angebotes beauftragten Personen und Gesellschaften<br />

haften gegenüber der Fondsgesellschaft,<br />

der Treuhänderin des australischen Trusts (Treuhandvermögens)<br />

sowie den Anlegern nur bei grob<br />

fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihnen<br />

obliegenden Sorgfaltspflichten. Dies gilt auch für die<br />

<strong>Real</strong> I.S. als Prospektherausgeberin dieses Beteiligungsangebotes.<br />

Ersatzansprüche nach dem Verkaufsprospektgesetz<br />

wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben<br />

verjähren nach Ablauf von einem Jahr nach<br />

Kenntnisnahme des Anlegers von einem Prospektfehler<br />

oder einer Unvollständigkeit des Prospektes,<br />

spätestens jedoch drei Jahre nach Abschluss des<br />

Erwerbsgeschäfts. Weitergehende Ansprüche nach<br />

Vertragsrecht oder aufgrund vorsätzlicher unerlaubter<br />

Handlungen bleiben hiervon unberührt.<br />

Mit seinem Beitritt erklärt der Anleger, dass er von<br />

dem Prospekt nebst Anhang, insbesondere auch von<br />

den Risikohinweisen (Tz. 3) und den vorstehenden<br />

Angaben und dem vorstehenden Haftungsvorbehalt<br />

Kenntnis genommen hat und dass er damit vollumfänglich<br />

einverstanden ist.


18.2 Vollständigkeit des Prospekts<br />

Um dem Gebot der Vollständigkeit der Angaben nach<br />

der VermögensanlagenVerkaufsprospektverordnung<br />

vom 16. Dezember 2004 <strong>–</strong> nachfolgend kurz als „Verordnung“<br />

bezeichnet <strong>–</strong> Rechnung zu tragen, werden<br />

abschließend nachfolgende Erklärungen abgegeben:<br />

18.2.1 Der Verkaufsprospekt ist in deutscher Sprache<br />

und weder ganz noch zum Teil in einer anderen in internationalen<br />

Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache<br />

abgefasst. Aus diesem Grunde ist eine vorangestellte<br />

deutsche Zusammenfassung nicht erforderlich<br />

(§ 2 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung).<br />

18.2.2 Für den Inhalt des Verkaufsprospekts übernimmt<br />

keine natürliche Person die Verantwortung<br />

(§ 3 Abs. 1 HS. 1 der Verordnung).<br />

18.2.3 Die Anzahl und der Gesamtbetrag der angebotenen<br />

Vermögensanlagen standen bei Hinterlegung<br />

des Verkaufsprospekts noch nicht fest, wobei<br />

mindestens ein und maximal 6.750 Kommanditanteile<br />

ausgegeben werden. Es soll insgesamt ein Mindestbetrag<br />

von AUD 135.000.000 zur <strong>Real</strong>isierung des<br />

vorliegenden Projektes im Rahmen der vorgesehenen<br />

Kapitalerhöhung der Fondsgesellschaft platziert werden<br />

(§ 4 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung).<br />

18.2.4 Der Anbieter sowie der Emittent übernehmen<br />

keine Zahlung von Steuern für den Anleger (§ 4 Satz 1<br />

Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.5 Eine Möglichkeit, die für die Zeichnung oder<br />

den Erwerb der Vermögensanlagen vorgesehene<br />

Frist vorzeitig zu schließen, besteht außer im Fall der<br />

vollständigen Zeichnung der gesamten erforderlichen<br />

Beteiligungssumme nicht. Kürzungen oder Herabsetzungen<br />

des Beteiligungsbetrages sind nur im Falle der<br />

Überzeichnung oder bei nicht fristgerechter Einzahlung<br />

der Gesellschaftseinlagen möglich (§ 4 Satz 1<br />

Nr. 7 der Verordnung).<br />

18.2.6 Der Anleger hat den in der Beitrittsvereinbarung<br />

genannten Betrag zzgl. 5 % Agio zu entrichten.<br />

Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti usw. hat<br />

der Anleger selbst zu tragen. Kosten einer verspäteten<br />

Mitteilung der Sonderwerbungskosten trägt<br />

der jeweilige Anleger. Sofern der Fondsgesellschaft<br />

Mehrbelastungen aus der Zuweisung steuerlicher<br />

Ergebnisse entstehen, sind diese von dem verursachenden<br />

Gesellschafter bzw. der Treuhandkommandi­<br />

172<br />

tistin zu tragen. Die Treuhandkommanditistin tritt alle<br />

diesbezüglichen Ansprüche gegen Treugeber an die<br />

Fondsgesellschaft ab (siehe Tz 10.2). Die Höhe ggf.<br />

anfallender weiterer Kosten ist nicht bezifferbar.<br />

Es entstehen keine weiteren Kosten für den Erwerb,<br />

die Verwaltung und die Veräußerung der Vermögensanlage.<br />

Im Falle eines Wechsels eines Treugebers in<br />

die Stellung eines Direktkommanditisten fallen für<br />

die Handelsregistervollmacht und ­eintragung Notar­<br />

bzw. Gerichtsgebühren in gesetzlicher Höhe nach der<br />

Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie der<br />

Kostenordnung an. Die Höhe der Gebühren hängt<br />

vom Gegenstandswert ab. Die Anleger sind nicht zum<br />

Nachschuss verpflichtet. Der Erwerber der Vermögensanlage<br />

ist bis auf den im Prospekt beschriebenen Fall<br />

der Einlagenhaftung bzw. Einlagenrückgewähr (§ 171,<br />

§ 172 IV HGB) nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu<br />

erbringen, insbesondere weitere Zahlungen zu leisten<br />

(§ 4 Satz 1 Nr. 10 und 11 der Verordnung).<br />

18.2.7 Das Angebot erfolgt nicht gleichzeitig in verschiedenen<br />

Staaten mit bestimmten Teilbeträgen. Das<br />

Angebot der Vermögensanlage findet ausschließlich<br />

in Deutschland statt (§ 4 Satz 1 Nr. 8 der Verordnung).<br />

18.2.8 Der Emittent ist nicht für eine bestimmte Zeit<br />

gegründet (§ 5 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.9 Der Emittent ist vor Platzierungsbeginn<br />

ein Konzernunternehmen der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin. Solange die Einlage der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin weniger als 50 % des<br />

Gesamtkapitals des Emittenten umfasst, ist der<br />

Emittent kein Konzernunternehmen (§ 5 Nr. 6 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.10 Das gezeichnete und voll geleistete<br />

Kommanditkapital des Emittenten beläuft sich auf<br />

AUD 6.000 und soll durch die geplante Kapitalerhöhung<br />

um AUD 135.000.000 (zzgl. Agio) auf insgesamt<br />

AUD 135.006.000 (zzgl. Agio) erhöht werden<br />

(§ 6 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung).<br />

18.2.11 Bislang wurden noch keine Wertpapiere oder<br />

Vermögensanlagen im Sinne des § 8 f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes<br />

in Bezug auf den Emittenten<br />

ausgegeben (§ 6 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.12 Der Emittent ist weder eine Aktiengesellschaft<br />

noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />

und kann daher keine Umtausch­ oder Bezugsrechte<br />

auf Aktien einräumen (§ 6 Satz 2 der Verordnung).


18.2.13 Mit Ausnahme der im Kapitel Tz. 10 „Rechtliche<br />

Grundlagen“ genannten Vergütungen stehen<br />

den Gründungsgesellschaftern keine Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte, der Jahresbetrag der<br />

sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter,<br />

Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen<br />

jeder Art, innerhalb und außerhalb<br />

des Gesellschaftsvertrages zu (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.14 Der Emittent wurde nicht vor mehr als fünf<br />

Jahren vor Aufstellung des Verkaufsprospektgesetzes<br />

gegründet, sodass die Angaben nach § 7 Abs. 1 nicht<br />

entfallen können (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung).<br />

18.2.15 Die Gründungsgesellschafter waren und sind<br />

weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />

die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen<br />

beauftragt sind, beteiligt (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.16 Die Gründungsgesellschafter waren und sind<br />

weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />

die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen,<br />

beteiligt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.17 Die Gründungsgesellschafter waren und sind<br />

weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />

die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />

nicht nur geringfügige Lieferungen oder<br />

Leistungen erbringen, beteiligt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.18 Der Emittent ist nicht abhängig von Patenten,<br />

Lizenzen, Verträgen und neuen Herstellungsverfahren,<br />

die von wesentlicher Bedeutung für seine Geschäftstätigkeit<br />

oder Ertragslage sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.19 Gerichts­ oder Schiedsverfahren des Emittenten,<br />

die einen wesentlichen Einfluss auf seine<br />

wirtschaftliche Lage haben können, sind nicht anhängig<br />

(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />

18.2.20 Laufende Investitionen mit Ausnahme der<br />

Finanzanlage werden nicht getätigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 4<br />

der Verordnung).<br />

18.2.21 Die Tätigkeit des Emittenten ist nicht durch<br />

außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden<br />

(§ 8 Abs. 2 der Verordnung).<br />

173<br />

18.2.22 Die Nettoeinnahmen sind für die <strong>Real</strong>isierung<br />

der Anlageziele ausreichend und werden nur<br />

für die Zwecke genutzt, die im Investitions­ und<br />

Finanzierungs plan bzw. der Prognoserechnung ausgeführt<br />

sind und nicht für sonstige Zwecke genutzt<br />

(§ 8 Abs. 1 der Verordnung).<br />

18.2.23 Den Personen oder Gesellschaften, die für<br />

den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung<br />

übernehmen, den Gründungsgesellschaftern des<br />

Emittenten, den Mitgliedern der Geschäftsführung,<br />

der Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten<br />

sowie dem Treuhänder und sonstigen Personen stand<br />

und steht nicht das Eigentum am Anlageobjekt oder<br />

wesentlichen Teilen desselben zu. Auch aus anderen<br />

Gründen steht diesen Personen eine dingliche Berechtigung<br />

am Anlageobjekt nicht zu (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.24 Rechtliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />

des Anlageobjekts, insbesondere im<br />

Hinblick auf das Anlageziel, bestehen nicht (§ 9 Abs. 2<br />

Nr. 4 der Verordnung).<br />

18.2.25 Tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />

des Anlageobjekts, insbesondere<br />

im Hinblick auf das Anlageziel, bestehen nicht (§ 9<br />

Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung).<br />

18.2.26 Behördliche Genehmigungen gemäß § 9<br />

Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV liegen, sofern erforderlich,<br />

vor bzw. wurden am 18. Juli 2008 (SOPA) und am<br />

21. Juli 2008 (FIRB) beantragt und werden als Voraussetzung<br />

bis zur Eigentumsübertragung und Kaufpreiszahlung<br />

vorliegen (siehe hierzu die Hinweise in<br />

Tz. 3.2.1 bzw. Tz. 10.6).<br />

18.2.27 Der Prospektverantwortliche, die Mitglieder<br />

der Geschäftsführung des Emittenten, die Gründungsgesellschafter<br />

und der Treuhänder (Treuhandkommanditistin)<br />

und sonstige Personen haben Leistungen<br />

und Lieferungen, die nicht nur geringfügig sind,<br />

weder erbracht noch erbringen sie solche (§ 9 Abs. 2<br />

Nr. 8 der Verordnung).<br />

18.2.28 Bei dem Emittenten handelt es sich um keine<br />

Gesellschaft i. S. v. §§ 264 a, 267 Abs. 1 HGB. Eine Prüfungspflicht<br />

für den Jahresabschluss und den Lagebericht<br />

besteht nach den §§ 264 a, 316 HGB für kleine<br />

Gesellschaften nicht. Da der Emittent vor weniger als<br />

18 Monaten gegründet wurde, nutzt die Prospekthe­


ausgeberin die Wahlmöglichkeit zur Darstellung der<br />

wirtschaftlichen Situation gemäß den verringerten<br />

Prospektanforderungen; § 10 ist damit nicht anwendbar<br />

(§ 15 Abs. 1 der Verordnung).<br />

18.2.29 Da gemäß der gewählten verringerten<br />

Prospektanforderung kein Jahresabschluss dargestellt<br />

wurde und auch keine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses<br />

besteht, können weder Name noch Anschrift<br />

oder die Berufsbezeichnung eines Abschlussprüfers<br />

angegeben werden. Aus den gleichen<br />

Gründen können weder ein Bestätigungsvermerk<br />

noch etwaige Einschränkungen oder eine Versagung<br />

wiedergegeben werden (§ 11 der Verordnung).<br />

18.2.30 Der Emittent hat weder Vorstand noch Aufsichtsratsgremium.<br />

Ein Beirat besteht derzeit nicht;<br />

die Gesellschafter / Treugeberversammlung kann<br />

dessen Einrichtung zur Überwachung, Beratung und<br />

Unterstützung der Geschäftsführer beschließen<br />

(§ 12 Abs. 1 S. 1 der Verordnung).<br />

18.2.31 Den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />

des Emittenten sind für das letzte abgeschlossene<br />

Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge gewährt worden,<br />

insbesondere sind ihnen keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art<br />

gewährt worden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.32 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />

nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />

sind nicht für Unternehmen tätig, die mit<br />

dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen<br />

vertraut sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung). Davon<br />

ausgenommen ist die <strong>Real</strong> I.S., die (neben anderen<br />

Unternehmen) mit dem Vertrieb des im Rahmen der<br />

geplanten Kapitalerhöhung zu platzierenden Kommanditkapitals<br />

von der Fondsgesellschaft beauftragt ist.<br />

18.2.33 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />

nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />

sind nicht für Unternehmen tätig, die dem<br />

Emittenten Fremdkapital geben (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.34 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />

nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäfts­<br />

174<br />

führung, sind nicht für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang<br />

mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />

nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen<br />

erbringen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung).<br />

18.2.35 Es liegen keine Umstände oder Beziehungen<br />

vor, die Interessenskonflikte des Treuhänders begründen<br />

können (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung).<br />

18.2.36 Personen, die nicht in den Kreis der nach<br />

der Verordnung angabepflichtigen Personen fallen,<br />

die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder<br />

die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage<br />

aber wesentlich beeinflusst haben,<br />

existieren nicht (§ 12 Abs. 4 der Verordnung).<br />

18.2.37 Vorliegend handelt es sich nicht um ein<br />

Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung<br />

oder Rückzahlung eine juristische Person oder<br />

Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat<br />

(§ 14 der Verordnung).<br />

18.2.38 Im Rahmen der verringerten Prospektanforderung<br />

stellt der Emittent die Eröffnungsbilanz, eine<br />

Zwischenübersicht, die nicht älter ist als zwei Monate,<br />

die voraussichtliche Vermögens­, Finanz­ und Ertragslage<br />

für das laufende Jahr sowie die Planzahlen für<br />

die folgenden drei Geschäftsjahre sowie die Planzahlen<br />

zur Investition dar (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der<br />

Verordnung).<br />

Datum der Aufstellung des Prospekts:<br />

11. August 2008


19. Impressum<br />

Prospektherausgeberin/Initiatorin<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

Gestaltung und Gesamtherstellung<br />

DACHCOM A2 Kommunikation GmbH<br />

Agentur für Werbung und Kommunikation<br />

Am Köchlinweiher 2<br />

88131 Lindau<br />

Redaktionsstand: 11. August 2008<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Der Nachdruck oder die Kopie dieses Emissionsprospektes,<br />

auch auszugsweise, ist nur nach<br />

vorheriger schriftlicher Genehmigung der<br />

Prospektherausgeberin / Initiatorin zugelassen<br />

bzw. gestattet. Organigramme und Illustrationen<br />

sind notwendigerweise verein fachend; soweit<br />

ausgewiesen handelt es sich um Prognosen.<br />

Bei Abweichungen oder Zweifeln sind die Textangaben<br />

maßgeblich.<br />

Hergestellt in der Bundesrepublik Deutschland<br />

© <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für<br />

Immobilien Assetmanagement 2008<br />

175


176


<strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für<br />

Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

www.realisag.de<br />

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