Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 <strong>–</strong><br />
<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> <strong>Sydney</strong><br />
Im Herzen von <strong>Australien</strong> ganz einfach investieren!
Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger,<br />
3<br />
München, im August 2008<br />
Sie halten ein aktuelles Beteiligungsangebot aus dem Hause der <strong>Real</strong> I.S., den „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4“ in<br />
Ihren Händen. Das Angebot bietet Ihnen ein attraktives Investment in eine bis August 2019 im Wesentlichen an<br />
die Commonwealth Bank of Australia (CBA) vermietete Immobilie in <strong>Sydney</strong>.<br />
Das Fondsobjekt liegt in dem Teilmarkt Homebush Bay / <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> in <strong>Sydney</strong> und wurde im Jahr 2007 fertiggestellt.<br />
Die CBA wird in zwei weitere angrenzende Gebäude, die in den nächsten Monaten fertiggestellt werden,<br />
einziehen und verlagert einen bedeutenden Teil ihrer Arbeitsplätze an diesen Standort.<br />
<strong>Sydney</strong> ist mit rd. 3,7 Mio. Einwohnern die größte Stadt und das wichtigste wirtschaftliche Zentrum in <strong>Australien</strong>.<br />
<strong>Australien</strong> befindet sich seit Jahren auf Wachstumskurs und die Fundamentaldaten zeigen auch in der vorhersehbaren<br />
Zukunft eine weiterhin positive Entwicklung voraus.<br />
Mit der Beteiligung am „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4“ hat der Anleger die Möglichkeit, attraktive Einnahmen zu<br />
erzielen, die durch die Auswahl des Investments, insbesondere auf der Grundlage des langfristigen Mietvertrages<br />
mit einem Hauptmieter mit guter Bonität, aus heutiger Sicht gut kalkulierbar sind. Es sind gemäß der vorliegenden<br />
Prog noserechnung attraktive jährliche Ausschüttungen von anfänglich 6,5 % ansteigend auf 8,25 % (nach australischen<br />
Steuern) geplant. Der den Anlegern zuzurechnende Anteil an den Mieteinnahmen ist dabei in Deutschland<br />
unter Progressionsvorbehalt steuerfrei.<br />
Der „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4“ erlaubt es dem Anleger, sein Portfolio international, auch hinsichtlich der<br />
Währung, in eine Wachstumsregion zu diversifizieren und im Bereich der Immobilienfonds in ein Premium<br />
Investment zu investieren.<br />
Bisher haben sich bereits mehr als 44.000 private und institutionelle Anleger für ein Produkt aus dem Hause der<br />
<strong>Real</strong> I.S. entschieden. Die <strong>Real</strong> I.S. AG, Innere Wiener Str. 17, 81667 München, ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft<br />
der BayernLB, mit der Erfahrung aus einem Emissionsvolumen von rd. EUR 6 Mrd. Die <strong>Real</strong> I.S. übernimmt als<br />
Prospektherausgeberin für den Inhalt des vorliegenden Prospektes die Verantwortung entsprechend § 3 Verm<br />
VerkProspV und erklärt, dass die Angaben richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.<br />
Wir laden auch Sie ein, sich an dem Beteiligungsangebot „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4“ zu beteiligen und wünschen<br />
Ihnen viel Freude mit Ihrer Beteiligung.<br />
<strong>Real</strong> I.S. AG<br />
Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, München<br />
Anbieterin<br />
Josef Brandhuber Ralf Licht Jochen Schenk Brigitte Walter<br />
Vorstandsvorsitzender Vorstand Vorstand Vorstand
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Angebotsüberblick 7<br />
2. Initiatorin 13<br />
3. Risikohinweise 15<br />
4. Investitionsstandort <strong>Australien</strong> 41<br />
5. Fondsobjekt 47<br />
6. Investitions- und Finanzierungsplan 57<br />
7. Prognoserechnung 63<br />
8. Prognostizierter Beteiligungserfolg und Sensitivitätsanalysen 71<br />
9. Eröffnungsbilanz, Zwischenabschluss und Planrechnungen 77<br />
10. Rechtliche Grundlagen 83<br />
11. Steuerliche Grundlagen 115<br />
12. Vertragspartner und personelle Verflechtungen 129<br />
13. Gesellschaftsvertrag 141<br />
14. Treuhandvertrag 158<br />
15. Abwicklungshinweise 164<br />
16. Ausfüllhinweise 166<br />
17. Verbraucherinformationen für den Fernabsatz 167<br />
18. Prospektverantwortung und Vollständigkeit 171<br />
19. Impressum 175<br />
Anhang<br />
− Beitrittsvereinbarung <strong>–</strong><br />
4
Der vorliegende Prospekt unterliegt der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Prüfung des Beteiligungsprospektes durch die<br />
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf dessen formelle Vollständigkeit beschränkt und die<br />
inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben nicht Gegenstand der Prüfung ist.<br />
5
1. Angebotsüberblick<br />
Der nachfolgende Angebotsüberblick stellt<br />
lediglich eine verkürzte Zusammenfassung des<br />
Beteiligungsangebotes dar. Maßgeblich für<br />
eine Anlageentscheidung ist der gesamte<br />
Beteiligungsprospekt.<br />
1.1 <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> 4 KG<br />
Die wesentlichen Kennzahlen des Beteiligungsangebotes<br />
(Einzelheiten siehe Tz. 5 „Fondsobjekt“,<br />
Tz. 6 „Investitions- und Finanzierungsplan“ und<br />
Tz. 7 „Prognoserechnung“)<br />
Fondsobjekt 1) Büroimmobilie in <strong>Sydney</strong><br />
(<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>),<br />
10 Dawn Fraser Avenue<br />
Gesamtinvestitionsvolumen 2) AUD 135.006.000<br />
davon Kaufpreis<br />
Fondsobjekt 3)<br />
AUD 112.192.500<br />
(einschließlich Erwerbsnebenkosten)<br />
Einkaufsfaktor rd. das 14,24fache der<br />
Jahresnettomiete<br />
Eigenkapital 2) AUD 135.006.000<br />
Einzahlung<br />
Beteiligungskapital<br />
zu 100 %<br />
Einzahlungstermin 4) ab 12. Dezember 2008<br />
Prognostizierte<br />
Ausschüttungen 5)<br />
anfänglich 6,5 % p. a.,<br />
ansteigend auf 8,25 % p. a.<br />
Vermietungsstand rd. 100 %, davon rd. 97 %<br />
an die Commonwealth<br />
Bank of Australia (CBA)<br />
Laufzeit des Mietvertrages<br />
CBA<br />
bis zum 16. August 2019<br />
1) Die Fondsgesellschaft wird Anteile am australischen Treuhandvermögen<br />
BF Australia 4 Trust halten. Die Treuhänderin <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH wird<br />
als Treuhandvermögen das Fondsobjekt, d.h. ein erbbaurechtsähnliches Recht am<br />
Grundstück nebst aufstehendem Gebäude, erwerben. Details hierzu siehe unter<br />
Tz. 10 „Rechtliche Grundlagen“.<br />
2) Zzgl. 5% Agio auf das Eigenkapital.<br />
3) Der Kaufpreis für das erbbaurechtsähnliche Recht am Grundstück nebst aufstehendem<br />
Gebäude beläuft sich ohne Erwerbsnebenkosten auf AUD 104.500.000.<br />
4) Siehe Tz. 1.10.<br />
5) Prognostizierte Ausschüttungen bezogen auf das eingezahlte Beteiligungskapital<br />
ohne Agio für das jeweilige Geschäftsjahr (für 2009 bzw. während der<br />
Platzierungsphase zeitanteilig ab dem Monatsersten des der Einzahlung des<br />
Beteiligungskapitals folgenden Monats), nach australischen Steuern, jedoch unter<br />
Nichtberücksichtigung möglicher Effekte des Progressionsvorbehaltes bzw. der auf<br />
Anlegerebene zu versteuernden Zinsen aus der Anlage der Liquiditätsreserve.<br />
7<br />
1.2 Beteiligungsangebot<br />
Nachfolgend wird das Angebot für eine Beteiligung<br />
an der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH &<br />
Co. <strong>Australien</strong> 4 KG (nachfolgend Fondsgesellschaft),<br />
einem geschlossenen Immobilienfonds nach deutschem<br />
Recht, zusammengefasst. Die Fondsgesellschaft<br />
soll mittelbar eine hochwertige Büroimmobilie<br />
(Fondsobjekt) in der größten Stadt <strong>Australien</strong>s, in<br />
<strong>Sydney</strong>, im Teilmarkt „Homebush Bay“ (<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>)<br />
erwerben. Dazu sind bereits Verträge geschlossen<br />
worden (Details zum rechtlichen und steuerlichen<br />
Fondskonzept und den wesentlichen Verträgen sind<br />
insbesondere Tz. 10 und 11 zu entnehmen). Fondsobjekt<br />
ist eine im Jahr 2007 fertiggestellte moderne<br />
Büroimmobilie, die zu rd. 97 % an die Commonwealth<br />
Bank of Australia (CBA) bis mindestens August 2019<br />
vermietet ist. Die restlichen Flächen sind als Einzelhandelsflächen<br />
vermietet. Das Objekt verfügt über<br />
387 TiefgaragenStellplätze und ist verkehrstechnisch<br />
gut angebunden.<br />
1.3 Beteiligung über die Treuhandkommanditistin<br />
Der Anleger beteiligt sich mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />
an der Fondsgesellschaft. Als<br />
Treugeber ist der Anleger nach dem Gesellschafts<br />
und Treuhandvertrag einem direkt als Kommanditisten<br />
an der Fondsgesellschaft Beteiligten wirtschaftlich<br />
gleichgestellt. Jeder Treugeber ist zur Erbringung<br />
seines Beteiligungsbetrags (Kapitaleinlage zzgl. 5 %<br />
Agio) verpflichtet (vgl. Tz. 1.10) und hat die Treuhandkommanditistin<br />
von Verbindlichkeiten aus dem für<br />
ihn anteilig erworbenen und gehaltenen Kommanditanteil<br />
freizustellen.<br />
Treugeber können in die Stellung eines direkt als<br />
Kommanditist an der Fondsgesellschaft Beteiligten<br />
(Direktkommanditist) wechseln. Hierbei entstehende<br />
Kosten und Gebühren für die Erteilung der Handelsregistervollmacht<br />
und der Eintragung des Kommanditisten<br />
in das Handelsregister hat der An leger zu<br />
tragen und die weiteren Voraussetzungen im Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft zu beachten<br />
(siehe hierzu Tz. 13).
1.4 Zielgruppe und Konzept der Fondsbeteiligung<br />
Das vorliegende Beteiligungsangebot wendet sich<br />
vornehmlich an Anleger,<br />
• die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig<br />
sind, ihre Beteiligung im steuerlichen Privatvermögen<br />
halten und nicht fremdfinanzieren,<br />
• die langfristig in eine professionell verwaltete<br />
gewerbliche Immobilie in <strong>Australien</strong> unter Berücksichtigung<br />
der damit zusammenhängenden<br />
Währungs und Immobilienmarktdiversifikation<br />
investieren möchten und<br />
• die im Rahmen einer unternehmerischen Beteiligung,<br />
die aufgrund ihrer Größenordnung<br />
üblicherweise nur institutionellen Investoren<br />
vorbehalten ist, auf Grundlage eines fundierten<br />
Fondskonzeptes an den Erträgen und am Wertsteigerungspotenzial<br />
einer Sachwertanlage teilhaben<br />
möchten.<br />
Die Risiken, die mit dieser Beteiligung verbunden<br />
sind, sind unter Tz. 3 „Risikohinweise“ dargestellt und<br />
bei der Anlageentscheidung zu berücksichtigen.<br />
1.5 Standort der Immobilie<br />
<strong>Australien</strong>s Wirtschaft bietet seit Jahren ein positives<br />
Bild mit überdurchschnittlichen Wachstumsraten,<br />
niedriger Arbeitslosigkeit und soliden Staatsfinanzen.<br />
Seit 1992 betrug der jährliche BIPZuwachs<br />
im Jahresdurchschnitt 3,6 %. Auch für das Jahr 2008<br />
werden trotz der Auswirkungen der gegenwärtigen<br />
Kredit krise und anderer derzeit belastender Faktoren<br />
für die globale Wirtschaftsentwicklung (z. B. Rohstoffpreisentwicklung)<br />
Wachstumsraten von rd. 3 %<br />
prognostiziert.<br />
<strong>Sydney</strong> ist die größte Stadt <strong>Australien</strong>s und die Hauptstadt<br />
des Bundesstaates New South Wales (NSW).<br />
NSW ist der bevölkerungsreichste Bundesstaat in<br />
<strong>Australien</strong> mit ca. 6,8 Mio. Einwohnern. Davon leben<br />
rd. 4,1 Mio. in <strong>Sydney</strong>.<br />
Der Büromarkt in <strong>Sydney</strong> ist der größte in <strong>Australien</strong>.<br />
<strong>Sydney</strong> ist der bevorzugte Sitz für die Firmenzentrale<br />
bei australischen Unternehmen und der bevorzugte<br />
Ort für eine Niederlassung bei ausländischen Unternehmen.<br />
Die Metropolregion <strong>Sydney</strong> hat einen Anteil<br />
von etwa 25 % am Bruttoinlandsprodukt <strong>Australien</strong>s.<br />
8<br />
Der Standort des Fondsobjektes in der Homebush Bay<br />
(<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>) ist anlässlich der Olympischen Spiele<br />
im Jahr 2000 in <strong>Sydney</strong> erschlossen worden. Homebush<br />
Bay (<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>) hat sich heute zu einem<br />
attraktiven Bürostandort entwickelt. Zum Zeitpunkt<br />
der Prospekterstellung gab es praktisch keinen Leerstand<br />
bei den Büros in diesem Teilmarkt und auch<br />
der weitere Ausblick ist getragen von einer positiven<br />
Prognose der lokalen Marktexperten. Der Standort<br />
verfügt über eine sehr gute Infrastruktur. Die <strong>Olympic</strong><br />
<strong>Park</strong> Railway Station befindet sich direkt gegenüber<br />
dem Fondsobjekt.<br />
Über die Entwicklung des Gebietes bzw. der Region<br />
„<strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>“ gibt es einen Masterplan der<br />
<strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Authority (SOPA). Die SOPA<br />
beabsichtigt, das Gelände zu einem neuen urbanen<br />
Zentrum zu entwickeln.<br />
1.6 Das Fondsobjekt<br />
Das Fondsobjekt ist eine hochwertige Büroimmobilie<br />
mit modernsten Spezifikationen und hohem Standard,<br />
die erst im August 2007 fertiggestellt wurde. Der<br />
Hauptmieter CBA plant, rd. 3.500 Arbeitsplätze in den<br />
<strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> zu verlagern und im Fondsobjekt<br />
und in den zwei dem Fondsobjekt benachbarten<br />
im Bau befindlichen Gebäuden unterzubringen.<br />
Die beiden weiteren Bürogebäude werden voraussichtlich<br />
Ende des Jahres 2008 fertiggestellt.<br />
Das Fondsobjekt soll nach Ablauf der vorgeschriebenen<br />
Fristen über ein 4,5Star ABGR Rating und ein<br />
4 Greenstar Rating verfügen und daher höchste Anforderungen<br />
bzgl. der Umweltverträglichkeit hinsichtlich<br />
des Betriebes und der Nutzung erfüllen. In drei<br />
Untergeschossen sind 387 Stellplätze untergebracht.<br />
Im Erdgeschoss befinden sich Einzelhandelsflächen,<br />
die zum Teil von der CBA angemietet sind.<br />
Nutzung vermietbare Fläche in m² Anzahl<br />
Büro 22.817,50<br />
Einzelhandel 572,30<br />
Lagerflächen 350,70<br />
Gesamt 23.740,50<br />
Stellplätze 387
Das Fondsobjekt ist flexibel nutzbar konzipiert und<br />
entsprechend drittverwendungsfähig. Das Gebäude<br />
ist auf einem Grundstück errichtet, das im Eigentum<br />
der <strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Authority (SOPA) steht.<br />
Die Fondsgesellschaft soll mittelbar das Grundstück<br />
nebst aufstehendem Gebäude als Inhaberin eines langfristigen<br />
erbbaurechtsähnlichen Rechts mit Laufzeit bis<br />
zum Jahr 2106 halten (Details hierzu siehe in Tz. 10.6).<br />
1.7 Mieter/Mietvertrag (Sublease)<br />
Das Fondsobjekt ist zu rd. 97 % über einen Mietvertrag<br />
(sog. Sublease, also ein Untermietvertrag unter<br />
dem erbbaurechtsähnlichen Recht mit der SOPA) an<br />
die CBA bis mindestens August 2019 vermietet. Bei<br />
den verbleibenden rd. 3 % Mietflächen handelt es sich<br />
um Einzelhandelsflächen, die an vier weitere Mieter<br />
vermietet sind.<br />
Die CBA ist ein führender Anbieter von Finanzdienstleistungen<br />
und eines der größten an der australischen<br />
Börse (ASX) gelisteten Unternehmen. Die CBA verfügt<br />
über eine gute Bonitätsbewertung namhafter Ratingagenturen<br />
(sog. Credit Rating).<br />
Credit Ratings Long term Short term<br />
Fitch Ratings AA F1+ Juni 07<br />
Moody´s Investor<br />
Services<br />
Aa1 P1 Juni 07<br />
Standard & Poor´s AA A1+ Juni 07<br />
Die Mieteinnahmen unter dem Mietvertrag mit der<br />
CBA werden jährlich fest um 3,25 % erhöht (Wertsicherungsklausel).<br />
Nach Ablauf der Mietzeit hat der<br />
Mieter drei Verlängerungsoptionen zu je fünf Jahren.<br />
Bei Ausübung der Optionen erfolgt grundsätzlich<br />
jeweils eine Anpassung an die Marktmiete. Bei dem<br />
Mietvertrag handelt es sich um einen sog. „Double<br />
NetMietvertrag“, d. h. der Vermieter ist <strong>–</strong> bis auf<br />
bestimmte vertraglich festgelegte Ausnahmen (z. B.<br />
Außenanstrich, Erneuerung von Fußböden) <strong>–</strong> lediglich<br />
für strukturelle Reparaturen an Dach und Fach<br />
(sog. Capital Works) zuständig. Die wesentlichen<br />
Betriebs und Bewirtschaftungskosten, abgesehen<br />
von bestimmten Ausnahmen (z. B. Betriebskosten<br />
der Klimaanlage „after hours“), trägt die CBA. Daher<br />
sollten aus heutiger Sicht die NettoMieteinnahmen<br />
aus dem Fondsobjekt über die Prognosedauer dieses<br />
9<br />
Beteiligungsangebotes bei regulärem Verlauf des<br />
Mietvertrags im Wesentlichen verlässlich projizierbar<br />
sein.<br />
1.8 Gutachten und Prüfungen im Zusammenhang<br />
mit dem Ankauf des Fondsobjekts<br />
Im Zusammenhang mit dem Ankauf des Fondsobjektes<br />
hat Colliers International, <strong>Sydney</strong>, ein<br />
Wertgutachten mit Datum vom 24. Juni 2008 erstellt.<br />
Darin wird der Wert des Fondsobjekts zum Zeitpunkt<br />
des vorgesehenen Erwerbs mit AUD 108 Mio. angesetzt.<br />
Weitere Wertgutachten wurden nicht erstellt.<br />
Im Rahmen der Ankaufsprüfung (sog. Due Diligence)<br />
hat Napier & Blakeley Pty Ltd., <strong>Sydney</strong>, ein technisches<br />
Gutachten über das Fondsobjekt, einschließlich umwelttechnischem<br />
Bericht, mit Datum vom 8. Juli 2008<br />
erstellt. Die Ergebnisse dieses technischen Gutachtens<br />
des Fondsobjekts, insbesondere auch bzgl. der zukünftigen<br />
Investitionsanforderungen für strukturelle<br />
Investitionen und Reparaturen bzw. Instandhaltungsmaßnahmen,<br />
wurden im Rahmen der Prognoserechnung<br />
berücksichtigt. Es wurden keine erheblichen<br />
Verunreinigungen und Schadstoffe innerhalb des<br />
Gebäudes und im Untergrund vorgefunden.<br />
1.9 Mindestbeteiligungsbetrag<br />
Der Beteiligungsbetrag jedes künftig beitretenden<br />
Anlegers soll mindestens AUD 20.000 betragen. Der<br />
Beteiligungsbetrag muss durch 1.000 ohne Rest teilbar<br />
sein. Auf den Beteiligungsbetrag künftig beitretender<br />
Anleger wird ein Agio von 5 % erhoben.<br />
1.10 Beitritt und Einzahlung/Platzierungsfrist<br />
und -garantie<br />
Die Zahlung des Beteiligungsbetrags (zzgl. Agio)<br />
erfolgt wahlweise über ein Lastschrifteneinzugsverfahren<br />
oder durch fristgerechte Überweisung auf<br />
das Konto der Fondsgesellschaft (siehe hierzu Tz. 15<br />
„Abwicklungshinweise“). Der Beteiligungsbetrag zzgl.<br />
5 % Agio ist, sofern das Lastschrifteneinzugsverfahren<br />
vom Anleger gewählt wird, zum 20. des auf die<br />
Zeichnung folgenden Monats (bzw., sofern dies kein<br />
Bankarbeits tag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag)<br />
zu erbringen, wobei der Einzug für Zeichnungen<br />
bis zum 28. November 2008 zum 12. Dezember 2008<br />
erfolgt.
Im Falle der Überweisung ist der Beteiligungsbetrag<br />
(zzgl. Agio) innerhalb von 14 Tagen nach Zeichnung<br />
an die Fondsgesellschaft zu leisten, erstmals jedoch<br />
zum 12. Dezember 2008. Details hierzu siehe in Tz. 15<br />
„Abwicklungshinweise“.<br />
Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft erfolgt<br />
durch Abgabe des Angebots des Anlegers auf Abschluss<br />
eines Treuhandvertrages im Rahmen der<br />
Beitrittsvereinbarung und durch Annahme dieses<br />
Angebots durch die Treuhandkommanditistin sowie<br />
durch Zulassung der Treuhandkommanditistin zur<br />
Kapitalerhöhung gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft durch die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs<br />
GmbH als geschäftsführende Kommanditistin (Details<br />
siehe Tz. 10.2).<br />
Die im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
vorgesehene Schließung dieses Beteiligungsangebots<br />
soll spätes tens zum 30. Juni 2009 erfolgen, sofern<br />
nicht die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft den<br />
Platzierungszeitraum bis zum 30. Juni 2010 verlängert.<br />
Der Verkaufsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1 Verk<br />
ProspG mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen<br />
Angebot veröffentlicht werden. Das öffentliche<br />
Angebot beginnt daher frühestens einen Tag nach<br />
Veröffentlichung des Verkaufsprospektes und endet<br />
mit Ablauf der vorgenannten Fristen bzw. bei Vollplatzierung<br />
des Kommanditkapitals. Zur Sicherstellung der<br />
Investition hat die <strong>Real</strong> I.S. eine Platzierungsgarantie<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
10<br />
für das zur Durchführung der Investition erforderliche<br />
Eigen kapital übernommen. Einzelheiten hierzu siehe<br />
unter Tz. 10 „Rechtliche Grundlagen“.<br />
Wichtiger Hinweis: Dieses Beteiligungsangebot<br />
wurde auf Anleger zugeschnitten, die natürliche<br />
Personen mit Wohnsitz in Deutschland sind und ihre<br />
Anteile im steuerlichen Privatvermögen halten. Es<br />
kann sich jede natürliche oder juristische Person, die<br />
keinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ansässigkeit<br />
und / oder Betriebsstätte in <strong>Australien</strong> hat und die<br />
nicht australischer Staatsbürger ist, im Rahmen der<br />
Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft über die Treuhandkommanditistin<br />
als Treugeber beteiligen.<br />
1.11 Prognostizierte Ausschüttungen und<br />
steuerliche Behandlung<br />
Bezogen auf den gesamten Beteiligungsbetrag des<br />
Anlegers (ohne Agio) ist für den Prognosezeitraum<br />
eine jährliche Ausschüttung (sog. Entnahme) von<br />
anfänglich 6,5 %, die bis zum Ende des Prognosezeitraums<br />
im Jahr 2019 auf 8,25 % ansteigt, nach australischen<br />
Steuern geplant (siehe hierzu insbesondere<br />
Tz. 7 „Prognoserechnung“). Der Ausschüttungsanspruch<br />
besteht dabei zeitanteilig ab dem Ersten des<br />
auf die Einzahlung der Anlagesumme folgenden Monats.<br />
Die jährliche Ausschüttung ist zum 30. Juni des<br />
Folgejahres, erstmals zum 30. Juni 2010, vorgesehen
(Details hierzu siehe in § 20 des in Tz. 13 abgedruckten<br />
Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft).<br />
Das Fondskonzept berücksichtigt das deutschaustralische<br />
Doppelbesteuerungsabkommen in der derzeit<br />
gültigen Fassung. Danach werden die Einkünfte der<br />
Anleger aus der Vermietung des Fondsobjekts in<br />
Deutschland nicht besteuert. Zinseinkünfte aus der<br />
Anlage liquider Mittel unterliegen der deutschen<br />
Besteuerung. Die australischen Einkünfte sind allerdings<br />
im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu<br />
berücksichtigen.<br />
Die aus der Beteiligung resultierenden steuerlichen<br />
Verpflichtungen in <strong>Australien</strong> (einschließlich der<br />
Abgabe der Steuererklärungen) können nach derzeitigem<br />
australischen Steuerrecht von der Treuhänderin<br />
und der Fondsgesellschaft erfüllt werden, da die australischen<br />
Steuerbehörden die Fondsgesellschaft und<br />
nicht die Anleger bzgl. der laufenden Erträge aus der<br />
Vermietung des Fondsobjektes als Steuerpflichtigen<br />
anerkennen (siehe dazu Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“).<br />
Dadurch ist die Abgabe einer persönlichen<br />
Steuererklärung in <strong>Australien</strong> durch den einzelnen<br />
Anleger nicht erforderlich. Zur steuerlichen Behandlung<br />
von Veräußerungserlösen siehe Tz. 11 „Steuerliche<br />
Grundlagen“.<br />
1.12 Beteiligungsdauer<br />
Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit<br />
eingegangen, wobei eine ordentliche Kündigung<br />
erstmals zum 31. Dezember 2030 möglich ist. Das<br />
Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt<br />
unberührt. Zudem sind die Anleger berechtigt, bei<br />
Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaftgeregelten<br />
Beschränkungen, ihren Anteil mit<br />
Wirkung zum 31. Dezember / 1. Januar eines jeden<br />
Jahres auf einen Erwerber zu übertragen. Eine Beteiligung<br />
im Rahmen dieses Angebotes ist eine langfristige<br />
Vermögensanlage. Die Prospektkalkulation geht<br />
von einer Haltedauer bis Ende 2019 aus. Die tatsächliche<br />
Beteiligungsdauer muss nicht dem Prognosezeitraum<br />
entsprechen. Vielmehr können sich auch bereits<br />
vor Ablauf des Prognosezeitraums attraktive Veräußerungsmöglichkeiten<br />
für das Fondsobjekt bzw. die<br />
Anteile am Treuhandvermögen ergeben. Ein Verkauf<br />
kann aber auch erst zu einem Zeitpunkt nach Ablauf<br />
des Prognosezeitraums erfolgen. Über den Zeitpunkt<br />
des Verkaufs und damit die tatsächliche Dauer der<br />
11<br />
Beteiligung können die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung<br />
entscheiden. Einzelheiten<br />
hierzu sind Tz. 10 „Rechtliche Grundlagen“ bzw. Tz. 13<br />
„Gesellschaftsvertrag“ zu entnehmen.<br />
1.13 Anlegerbetreuung<br />
Die Anlegerbetreuung sowie das Asset und Fondsmanagement<br />
werden durch die <strong>Real</strong> I.S. übernommen.<br />
Einzelheiten dazu siehe unter Tz. 10 „Rechtliche<br />
Grundlagen“.<br />
1.14 Anlegereignung<br />
Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich um eine<br />
langfristige unternehmerische Beteiligung. Dementsprechend<br />
richtet sich das vorliegende Angebot<br />
an Anleger, die bereit sind, eine langfristige unternehmerische<br />
Beteiligung einzugehen und darüber<br />
hinaus die in diesem Prospekt enthaltenen Einschätz<br />
ungen teilen. Anleger sollten vor einer Anlageentscheidung<br />
prüfen, ob sie bereit und wirtschaftlich<br />
in der Lage sind, bei unerwartet negativem Verlauf<br />
der Beteiligung einen teilweisen oder vollständigen<br />
Verlust ihres Beteiligungsbetrags einschließlich Agio<br />
hinnehmen zu können (Einzelheiten hierzu siehe in<br />
Tz. 3 „Risikohinweise“). Außerdem darf beim Anleger<br />
kein kurz oder mittelfristiger Bedarf bestehen,<br />
über die angelegten Mittel zu verfügen. Anleger<br />
sollten vor der Anlageentscheidung unbedingt den<br />
gesamten Prospekt im Zusammenhang, insbesondere<br />
die Risikohinweise in Tz. 3, sorgfältig gelesen haben.<br />
Soweit nach Kenntnisnahme der Prospektangaben<br />
weitergehende Fragen bestehen sollten, ist u. a.<br />
vor der Anlageentscheidung die Inanspruchnahme<br />
eines unabhängigen fachlichen Ratgebers, z. B. eines<br />
Steuerberaters und Rechtsanwaltes, angezeigt.<br />
Initiatorin des Beteiligungsangebotes und Herausgeberin<br />
des vorliegenden Prospektes ist die<br />
<strong>Real</strong> I.S. AG<br />
Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
Innere Wiener Straße 17<br />
81667 München<br />
(Alleingesellschafter dieses Unternehmens ist die<br />
Bayerische Landesbank (BayernLB), München)
2. Initiatorin<br />
2.1 Die Initiatorin <strong>Real</strong> I.S.<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
(<strong>Real</strong> I.S.), eine 100 %ige Tochtergesellschaft<br />
der Bayerischen Landesbank mit Sitz in<br />
München (BayernLB), zählt zu den großen bankgebundenen<br />
Initiatoren auf dem deutschen Kapitalanlagemarkt.<br />
Mit attraktiven Angeboten wendet sie sich<br />
sowohl an Privatanleger als auch an institutionelle<br />
Anleger.<br />
Seit 1991 wurden von ihrer Vorgängergesellschaft,<br />
der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH (BFI)<br />
mit Sitz in München, sowie ab dem Jahr 2001 von der<br />
<strong>Real</strong> I.S. selbst, rd. 100 Fondsmodelle (Immobilien,<br />
Großmobilien, Medien sowie Schiffsfonds) sowie<br />
Immobilienaktienportfolios mit einem Investitionsvolumen<br />
von insgesamt rd. EUR 6 Mrd. platziert.<br />
<strong>Real</strong> I.S. begleitet die bisher mehr als 44.000 privaten<br />
und institutionellen Anleger von der Zeichnung der<br />
Fondsanteile über die Verwaltung bis hin zur späteren<br />
Liquidation des Fonds. Für die seit dem Emissionsjahr<br />
1991 aufgelegten Immobilienfonds wurde eine<br />
Leistungs bilanz zum 31. Dezember 2006 gemäß<br />
Definition VGF Arbeitskreis erstellt und von einer<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft.<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. hat in den letzten Jahren bereits drei<br />
Publikumsfonds mit australischen Immobilienobjekten<br />
aufgelegt und zählt zu den marktführenden Initiatoren<br />
in diesem Immobiliensegment. Dabei wurde<br />
der erste geschlossene Immobilienfonds mit einer<br />
in Melbourne belegenen PremiumImmobilie aufgrund<br />
der sehr guten Marktentwicklung bereits nach<br />
ca. zwei Jahren mit einem Gesamtrückfluss an die<br />
Anleger von insgesamt über 147 % nach Steuern in<br />
<strong>Australien</strong> (bezogen auf die Kapitaleinlage ohne Agio)<br />
erfolgreich aufgelöst. Dabei agiert die <strong>Real</strong> I.S. über<br />
ein breites lokales Netzwerk, über eine Repräsentanz<br />
in Brisbane (Bundesstaat Queensland) und mit einem<br />
aktiven AssetmanagementAnsatz, der bisher in allen<br />
Investments zu überdurchschnittlichen Ergebnissen<br />
für die Investoren geführt hat. Die <strong>Real</strong> I.S. AG hat<br />
weitere Immobilieninvestments für deutsche und<br />
internationale Investoren erfolgreich realisiert (u. a.<br />
Erwerb der PremiumImmobilie „151 Pirie Street“ in<br />
Adelaide im Jahr 2006). Dabei agiert die <strong>Real</strong> I.S. in<br />
allen wesentlichen Immobiliensegmenten wie Office,<br />
Retail, Industrial oder Hospitality. Das vorliegende<br />
Beteiligungsangebot ist nach bisher durchgeführten<br />
13<br />
Direktinvestments in Melbourne, Canberra und<br />
Adelaide das erste PremiumInvestment im Finanzzentrum<br />
<strong>Sydney</strong>, New South Wales.<br />
2.2 Die Qualität als Philosophie<br />
Die <strong>Real</strong> I.S.Unternehmensphilosophie orientiert<br />
sich an den Maximen Qualität, Kundenorientierung,<br />
Innovation und Verantwortung. <strong>Real</strong> I.S. bietet ihren<br />
Kunden ein hochwertiges und umfangreiches Produktportfolio<br />
von Beteiligungsmodellen an. Hierbei<br />
übernimmt die <strong>Real</strong> I.S. bei den von ihr aufgelegten<br />
Produkten im Sinne ihrer Kunden die wichtige Aufgabe,<br />
die Beteiligungsprodukte unter Ertrags, Kosten<br />
und Risikogesichtspunkten zu optimieren. <strong>Real</strong> I.S.<br />
ist eingebunden in die SparkassenFinanzgruppe<br />
und wählt bewusst nur Vertriebspartner mit hoher<br />
Fachkompetenz und Kundenverantwortung aus, um<br />
eine stetige Kundenzufriedenheit zu erreichen. Das<br />
Unternehmen ist mit einem ganzheitlichen Qualitätsmanagementsystem<br />
nach DIN EN <strong>IS</strong>O 9001:2000 vom<br />
TÜV Süddeutschland zertifiziert.<br />
2.3 Das Leistungsangebot<br />
Die Anleger können bei <strong>Real</strong> I.S. auf das professionelle<br />
Management ihrer Investitionen bauen. Die<br />
<strong>Real</strong> I.S. verfügt über die Kompetenz für alle hierfür<br />
notwendigen Aufgaben:<br />
• Auswahl geeigneter Investitionsobjekte<br />
• Abwicklung aller vereinbarten Investitionen<br />
(z. B. Baubegleitung)<br />
• Leistungscontrolling (z. B. Eingang von Mieteinnahmen,<br />
Garantieleistungen etc.)<br />
• kaufmännisches und technisches Gebäudemanagement<br />
• Asset und Portfoliomanagement<br />
• Rechts und Steuerkompetenz<br />
• detaillierte, übersichtliche Informationsaufbereitung<br />
für die Anleger<br />
Wer in ein Beteiligungsmodell der <strong>Real</strong> I.S. investiert,<br />
vertraut sein Vermögen einem seriösen<br />
und erfahrenen Initiator an. Neben dem attraktiven<br />
Produktangebot steht das professionelle<br />
Manage ment für hohe Qualität.
3. Risikohinweise<br />
3.1 Allgemeine Hinweise<br />
Investitionen in geschlossene Immobilienfonds und<br />
damit auch in das vorliegende Beteiligungsangebot<br />
sind eine langfristige unternehmerische Beteiligung<br />
und nicht vergleichbar mit Vermögensanlagen in<br />
Instrumente des Kapitalmarktes wie festverzinsliche<br />
Wertpapiere oder Aktienanlagen. Die Beteiligung<br />
eignet sich nur für Anleger, die sich langfristig engagieren<br />
wollen und keine Kapitalanlage mit fester<br />
Verzinsung und einer schon heute feststehenden<br />
Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zu einem<br />
festen Zeitpunkt wünschen.<br />
Durch eine Beteiligung im Rahmen des vorliegenden<br />
Beteiligungsangebotes geht der Anleger wirtschaftliche<br />
Risiken ein. Insbesondere können zukünftige<br />
Entwicklungen die erwarteten bzw. projizierten Ergebnisse<br />
nachteilig beeinflussen. Kapitalrückflüsse<br />
und Ausschüttungen / Entnahmen sind weder im<br />
Voraus kalkulierbar noch gesichert. Die Beteiligung<br />
sollte daher ohne Übergewichtung lediglich Beimischungscharakter<br />
zum übrigen Vermögensportfolio<br />
besitzen und vom Anleger aus Eigenkapital finan <br />
ziert sein.<br />
Zu beachten sind vor allem auch die Besonderheiten<br />
des Immobilienmarktes: Beispielsweise gibt es für Immobilienmärkte<br />
<strong>–</strong> anders als z. B. bei Aktienmärkten<br />
<strong>–</strong> keine Tageskurse für einzelne Immobilien, geschlossene<br />
Fonds oder Marktmieten. Immobilienexperten<br />
können lediglich Bandbreiten feststellen, innerhalb<br />
deren sich einzelne Marktpreise bewegen und diese<br />
Erkenntnisse auf konkrete Immobilien übertragen. Für<br />
die Immobilienmärkte typisch ist, dass Mieten und<br />
Preise für Immobilien Marktschwankungen aufgrund<br />
von zeitweisen Über oder Unterkapazitäten unterliegen.<br />
Derartige Marktschwankungen können zu<br />
Abweichungen gegenüber den Prognosen führen und<br />
somit die Wirtschaftlichkeit der Anlage beeinflussen.<br />
Der Analyse der mit dieser Beteiligung verbundenen<br />
Risiken kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.<br />
Der Erfolg der Beteiligung ist von verschiedenen,<br />
in der Zukunft liegenden rechtlichen, steuerlichen,<br />
politischen und wirtschaftlichen Parametern abhängig,<br />
die sich während der Beteiligungsdauer verändern<br />
können, ohne dass dies zum Zeitpunkt der<br />
Prospekterstellung voraussehbar war. Insbesondere<br />
auch veränderte rechtliche und steuerliche Rahmen<br />
15<br />
bedingungen, wie z. B. Änderung der Gesetzgebung,<br />
der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis,<br />
können die Ertragslage und damit die Werthaltigkeit<br />
der Vermögensanlage nachteilig beeinflussen. Diese<br />
Risiken können in der vorliegenden Fondskonzeption<br />
nicht berücksichtigt werden. Die in die Prognoserechnungen<br />
eingeflossenen Prämissen, insbesondere<br />
auch betreffend der Entwicklung der möglichen<br />
Mieteinnahmen und der anfallenden Aufwendungen<br />
und Kosten, sind aufgrund der heute erwarteten<br />
Entwicklung bzw. auf Basis von indikativen Einschätzungen<br />
getroffen worden. Unvorhergesehene bzw.<br />
abweichende Ereignisse bzw. Sachverhalte können<br />
zu negativen Abweichungen von der Prognoserechnung<br />
führen. Der tatsächliche Beteiligungsverlauf<br />
kann sehr viel ungünstiger ausfallen als erwartet.<br />
Interessierte Anleger, denen die notwendige Sachkenntnis<br />
für eine Beteiligung an einem geschlossenen<br />
Immobilienfonds, speziell auch einem geschlossenen<br />
AuslandsImmobilienfonds, fehlt, sollten keine Beteiligungsentscheidung<br />
treffen, ohne sich den Rat eines<br />
sachkundigen Beraters einzuholen.<br />
Die nachfolgende Darstellung soll über die von der<br />
Prospektherausgeberin als wesentlich erachteten<br />
Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung an<br />
der Fondsgesellschaft aufklären. Die wesentlichen<br />
tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang<br />
mit der Vermögensanlage einschließlich der<br />
mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken<br />
sind nachfolgend dargestellt (§ 2 Abs. 2 Satz 3 der<br />
VermögensanlagenVerkaufsprospektverordnung).<br />
Die aufgeführten Risiken wurden nicht nach der<br />
Wahrscheinlichkeit ihres Eintreffens, ihrer Ergebnisauswirkung<br />
und dergleichen untergliedert, sondern<br />
zum besseren Verständnis nach Themenbereichen<br />
geordnet. Die einzelnen Risiken beziehen sich dabei<br />
nicht ausschließlich auf die Themenbereiche, denen<br />
sie zugeordnet wurden, sondern können auch themenübergreifende<br />
Relevanz besitzen und / oder sich<br />
auf den Eintritt anderer Risiken auswirken. Die nachfolgend<br />
im Einzelnen dargestellten Risiken können<br />
einzeln oder kumuliert die Vermögens und Ertragslage<br />
der Fondsgesellschaft erheblich beeinflussen und<br />
zu deutlichen Abweichungen von den prospektierten<br />
Ergebnissen führen.
3.2 Immobilienspezifische Risiken<br />
Zu den immobilienspezifischen Risiken gehören<br />
Standortgegebenheiten, wie z. B. die Umgebung, Immissionen,<br />
die Sozialstruktur, Konjunktureinflüsse, die<br />
regionale und überregionale Wettbewerbssituation,<br />
die Mieter, Veränderungen des Mietniveaus oder der<br />
Kosten, Mieterwechsel, technische Innovationen mit<br />
der Folge sich verändernder Nutzungsanforderungen,<br />
Insolvenzen von Vertragsparteien, Veränderungen in<br />
den Finanzmärkten oder Finanzierungsmöglichkeiten,<br />
oder Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung<br />
bzw. Verwaltungspraxis. Hierzu zählen auch die<br />
Risiken im Zusammenhang mit dem Erwerb und der<br />
Bewirtschaftung der Fondsimmobilie. Insoweit wird<br />
auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Die<br />
dort näher beschriebenen Gegebenheiten beeinflussen<br />
unmittelbar das Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />
und damit die möglichen Ausschüttungen und Kapitalrückflüsse<br />
an die Anleger bzw. die Rentabilität der<br />
Beteiligung aus Sicht der Anleger.<br />
3.2.1 Risiken im Zusammenhang mit dem Eigentumsoder<br />
Rechteerwerb/Rückabwicklungsrisiko<br />
Im Zusammenhang mit dem geplanten und vertraglich<br />
über Optionsrechte weitgehend gesicherten möglichen<br />
Erwerb der Rechte unter dem erbbaurechtsähnlichen<br />
Vertrag für das Grundstück (Details hierzu<br />
siehe in Tz. 10.6) besteht das Risiko, dass der<br />
vertraglich vereinbarte Erwerb auch bei Ausübung<br />
der relevanten Optionen durch die Treuhänderin<br />
des australischen Trusts (BF Australia 4 Trust) nicht<br />
zustande kommt, wenn bestimmte vertragliche Bedingungen<br />
(z. B. Ausfertigung und Unterzeichnung des<br />
sog. CBA Sublease) nicht fristgerecht erfüllt werden<br />
bzw. wenn die erforderlichen Genehmigungen durch<br />
die <strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Authority (SOPA) bzw. die<br />
staatliche Ankaufsgenehmigung durch das Foreign<br />
Investment Review Board (FIRB) nicht erteilt werden.<br />
Die vorgenannten Rechte am Fondsobjekt liegen<br />
bis zum tatsächlichen Übergang des erbbaurechtsähnlichen<br />
Vertrages am Grundstück und damit dem<br />
auf dem Grundstück errichteten Gebäude noch beim<br />
Verkäufer und eine tatsächliche Durchführung des<br />
abgeschlossenen Kaufvertrages findet nur statt, wenn<br />
die im Kaufvertrag vereinbarten Auflagen und Bedingungen<br />
durch die Vertragsparteien fristgerecht erfüllt<br />
werden. Es besteht insofern noch das Risiko, dass<br />
der Kaufvertrag nicht wie vorgesehen durchgeführt<br />
16<br />
werden kann bzw. dass es zu einer Rückabwicklung<br />
des Kaufvertrages und damit zu einer Nichtdurchführung<br />
des geplanten geschlossenen Fonds kommt. In<br />
diesem Fall kommt die vereinbarte Transaktion nicht<br />
zustande und der vorliegende Fonds müsste rückabgewickelt<br />
werden. Zur marktüblichen Absicherung<br />
der vertraglichen Verpflichtungen seitens der Käuferin<br />
wurde zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Kauf<br />
und Verkaufsoption dem Verkäufer eine standardisierte<br />
Bankgarantie (sog. Letter of Credit) in Höhe von<br />
AUD 5.225.000 zur Verfügung gestellt. Der Letter of<br />
Credit, der seitens der BayernLB gegen Zahlung einer<br />
Avalprovision ausgegeben wurde, ist spätestens bei<br />
Durchführung der Transaktion und bei Zahlung des<br />
Kaufpreises vom Verkäufer an die ausstellende Bank<br />
zurückzugeben. Eine Rückgabepflicht besteht ebenfalls<br />
für den Fall, dass die FIRBGenehmigung oder die<br />
Zustimmung der SOPA nicht eingeholt werden kann<br />
und somit die Transaktion nicht realisiert werden<br />
kann. Die standardisierte Bankgarantie darf nur in bestimmten,<br />
im Kaufvertrag festgelegten Vertragsverletzungsfällen<br />
seitens des Käufers durch den Verkäufer<br />
eingelöst werden. Bei Eintritt eines solchen Falles ist<br />
letztlich die Fondsgesellschaft gegenüber der garantierenden<br />
Bank erstattungspflichtig. Es besteht dessen<br />
ungeachtet das grundsätzliche Risiko, dass zu einem<br />
späteren Zeitpunkt Rechtsmängel festgestellt werden,<br />
aufgrund derer der Erwerb der Rechtsposition an<br />
dem Fondsobjekt oder die Gründung der Fondsgesellschaft<br />
fehlerhaft oder unwirksam erfolgt ist. Dies<br />
kann u. a. dazu führen, dass der Rechteerwerb bzgl.<br />
des Fondsobjekts oder die Gesellschaftsgründung<br />
rückabgewickelt werden muss, sofern die Rechtsmängel<br />
nicht geheilt werden können. Es kann in den<br />
vorstehend genannten Fällen zu einer Auflösung bzw.<br />
Rückabwicklung der Fondsgesellschaft kommen, wobei<br />
die Möglichkeit besteht, dass die im Rahmen der<br />
Rückabwicklung erzielten Mittel nicht ausreichen, um<br />
die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft vollständig<br />
ablösen zu können bzw. die Kapitaleinlage nebst<br />
Agio vollständig an die Anleger zurückzuzahlen. Die<br />
Insolvenz der Fondsgesellschaft kann in diesem Fall<br />
nicht ausgeschlossen werden.<br />
Im Rahmen des Erwerbs der Nutzungsberechtigung<br />
unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag mit einer<br />
Laufzeit bis zum Jahr 2106 sind vom Berechtigten,<br />
dem australischen Trust (vertreten durch die Treuhänderin),<br />
zahlreiche und umfangreiche Verpflichtungen
zu erfüllen (Details hierzu siehe in Tz. 10.6). Aus dem<br />
erbbaurechtsähnlichen Vertrag treffen den Berechtigten<br />
letztlich die gleichen Verpflichtungen, die ein<br />
Eigentümer des Grundstückes hätte. Dies schließt<br />
alle Zahlungsverpflichtungen (z. B. Grundsteuern,<br />
ähnliche Steuern und alle Abgaben) ein sowie die<br />
Übernahme der Haftung eines Grundstückseigentümers,<br />
die Instandhaltung des aufstehenden Gebäudes<br />
(des Fondsobjektes) nach vorgeschriebenen Normen<br />
und Vorschriften und im vorliegenden Fall darüber<br />
hinaus die umfangreiche Sanierung und Renovierung<br />
der aufstehenden Immobilie mindestens drei Mal<br />
während der Laufzeit des erbbaurechtsähnlichen<br />
Vertrages und in Abständen von nicht mehr als 25<br />
Jahren. Es sind weiterhin die Einzelhandelsflächen<br />
im Fondsobjekt entsprechend den vertraglich festgelegten<br />
Grundsätzen zu vermieten (Mietermix), das<br />
Fondsobjekt ist in einem gewissen Mindestumfang<br />
zu versichern (der im Fall der Haftpflichtversicherung<br />
den Umfang übersteigt, der bspw. im Mietvertrag<br />
mit dem Hauptmieter CBA, vereinbart ist), es sind<br />
bestimmte Umweltstandards (z. B. Ratings) einzuhalten<br />
bzw. aufrechtzuerhalten und es besteht im<br />
Fall der teilweisen oder vollständigen Zerstörung eine<br />
grundsätzliche Wiederaufbauverpflichtung für das<br />
Fondsobjekt. Es bestehen weiterhin Einschränkungen<br />
bei der Übertragung der Rechtsposition unter dem<br />
erbbaurechtsähnlichen Vertrag (u. a. im Sinne eines<br />
Zustimmungsrechtes der SOPA) und auch bestimmte<br />
Veränderungen auf der Gesellschafterebene des aus<br />
dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag Berechtigten<br />
bedürfen der Zustimmung der SOPA. Sollten diese<br />
Verpflichtungen nicht eingehalten werden und sollten<br />
bestimmte Heilungsfristen verstreichen, besteht das<br />
Recht der SOPA, den erbbaurechtsähnlichen Vertrag<br />
zu kündigen und darüber hinaus ggf. Schadenersatzansprüche<br />
geltend zu machen. In diesem Fall würde<br />
die Berechtigte ohne jegliche Entschädigung alle<br />
Rechte unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag und<br />
damit am Fondsobjekt verlieren. In diesem Fall droht<br />
aus Sicht der Anleger der Totalverlust der Kapitaleinlage<br />
nebst Agio.<br />
3.2.2 Markt- und Standortentwicklung<br />
Wie alle anderen Wirtschaftsgüter werden auch<br />
Invest itionen in Sachwerte, wie Immobilieninvest itionen,<br />
insbesondere von der wirtschaftlichen Entwicklung<br />
beeinflusst. Solche Entwicklungen können<br />
17<br />
sich negativ auf die Werthaltigkeit des Fondsobjekts<br />
auswirken (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3). Ob<br />
die in der Prognoserechnung unterstellten Entwicklungen<br />
eintreten, wird u. a. davon beeinflusst werden,<br />
wie sich am Standort des Fondsobjekts die Nachfrage<br />
nach vergleichbaren Büroflächen entwickelt. Trotz<br />
sorgfältiger Auswahl des Fondsobjektes hinsichtlich<br />
Standort, Lage und Mieterqualität ist die Wertentwicklung<br />
und damit die nachhaltige Ertragskraft des<br />
Fondsobjekts nicht vorhersehbar. Ferner ist derzeit<br />
nicht vorhersehbar, ob und in welchem Umfang weitere<br />
Objekte im entsprechenden Umfeld des Fondsobjekts<br />
errichtet werden und ob und in welchem Umfang<br />
durch Renovierungsmaßnahmen gleichwertige<br />
oder höherwertige Mietflächen geschaffen werden.<br />
Die Wertentwicklung ist damit auch von den Veränderungen<br />
des Marktumfeldes und auch den Branchengewohnheiten<br />
und Arbeitsbedingungen sowie der<br />
Veränderung der Konkurrenzsituation abhängig.<br />
3.2.3 Instandhaltung und Instandsetzung /<br />
Revitalisierung<br />
Unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag betreffend<br />
das Grundstück des Fondsobjektes mit der <strong>Sydney</strong><br />
<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Authority (SOPA) ist die Treuhänderin<br />
des BF Australia 4 Trusts (in deren Funktion als Treuhänderin<br />
des Trusts) verpflichtet, das Fondsobjekt in<br />
dem vertraglich vereinbarten Umfang instandzuhalten<br />
und zu reparieren. Dabei muss das Fondsobjekt in seinem<br />
gegebenen hochwertigen Zustand erhalten werden<br />
und es müssen auch in regelmäßigem Abstand<br />
umfangreiche Sanierungs und Renovierungsarbeiten<br />
(sog. Refurbishments) durchgeführt werden (Details<br />
hierzu siehe in Tz. 3.2.1 bzw. in Tz. 10.6). Sollten diese<br />
Verpflichtungen nicht erfüllt und sollten innerhalb<br />
der vertraglich festgesetzten Fristen der vertraglich<br />
vereinbarte Zustand nicht hergestellt werden, droht<br />
die Kündigung des erbbaurechtsähnlichen Vertrages<br />
mit der Folge, dass der australische Trust und damit<br />
die Fondsgesellschaft ohne jegliche Entschädigung<br />
alle Rechte unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag<br />
und damit am Fondsobjekt verlieren. In einem<br />
solchen Fall könnten die Anleger ihre Kapitaleinlage<br />
nebst Agio verlieren.<br />
Während der Mietzeit hat der Hauptmieter CBA, der<br />
ca. 97 % der vermietbaren Flächen des Fondsobjektes<br />
angemietet hat, gemäß Mietvertrag die Kosten für<br />
laufende Instandhaltung und Instandsetzung bzw.
Renovierungsmaßnahmen weitgehend zu tragen,<br />
wobei strukturelle Reparaturen und Investitionen<br />
(vergleichbar Investitionen für „Dach und Fach“) seitens<br />
des Vermieters, des australischen Trusts, bezahlt<br />
werden müssen. Bezüglich der laufenden nicht strukturellen<br />
Instandhaltung und Reparatur wurde daher<br />
<strong>–</strong> mit Ausnahme der vom lokalen Gutachter eingeschätzten<br />
Aufwendungen für die Einzelhandelsflächen<br />
und die vom Vermieter gemäß Mietvertrag ggf.<br />
zu übernehmenden diesbezüglichen Aufwendungen<br />
<strong>–</strong> kein relevanter Ansatz im Rahmen der Prognoserechnung<br />
vorgenommen. Sollte CBA den mietvertraglichen<br />
Verpflichtungen nicht nachkommen oder<br />
sollte es zu Konflikten zwischen Mieter und Vermieter<br />
bzgl. der Frage kommen, ob eine bestimmte Instandhaltungsmaßnahme<br />
eine laufende oder eine strukturelle<br />
Instandhaltungs bzw. Reparaturmaßnahme ist,<br />
besteht das Risiko, dass Zusatzkosten für den Vermieter<br />
entstehen, die im Rahmen der Prognoserechnung<br />
nicht berücksichtigt sind. Ob und wann der Mieter<br />
zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen<br />
bzw. Instandsetzungen verpflichtet ist, müsste ggf.<br />
durch australische Gerichte entschieden werden. Es<br />
kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich zu<br />
einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass bestehende<br />
vertragliche Vereinbarungen über die laufende<br />
Instandhaltungs / Instandsetzungsverpflichtung nicht<br />
oder nicht vollständig wirksam sind und / oder sich<br />
Regelungslücken herausstellen, aufgrund derer die<br />
laufenden Instandhaltungs / Instandsetzungskosten<br />
nicht in dem kalkulierten Umfang vom Mieter zu<br />
tragen sind. Sollten die Umlagen entsprechender<br />
laufender Instandhaltungs und Renovierungskosten<br />
unter dem Mietvertrag mit dem Mieter nicht prognosegemäß<br />
möglich sein, sollte der Mieter entsprechende<br />
Umlagen bzw. Kosten nicht bezahlen oder<br />
sollte der Mieter ausfallen und sollten im Rahmen von<br />
Anschlussvermietungen keine gleichartigen Konditionen<br />
betreffend die Umlage von Mietnebenkosten<br />
vom Vermieter vereinbart werden, würde sich dies auf<br />
die prognostizierte Liquidität des Treuhandvermögens<br />
(australischer Trust) und damit der Fondsgesellschaft<br />
negativ auswirken und könnte zu einer Reduzierung<br />
der Ausschüttungen gegenüber der Prognoserechnung<br />
oder gar zu einer Aussetzung der Ausschüttungen<br />
führen.<br />
18<br />
Bzgl. zukünftig ggf. erforderlicher struktureller Reparaturen<br />
und Investitionen in das Fonds objekt (z. B.<br />
neues Dach, neue Heizungs oder Klimaanlage oder<br />
Austausch von wesentlichen Großkomponenten),<br />
deren Kosten auf Grundlage der mietvertraglichen<br />
Bestimmungen vom Vermieter zu tragen sind, hat<br />
ein lokaler Experte bzw. Gutachter im Rahmen des<br />
technischen Gutachtens eine langfristige Projektion<br />
für derartige Kosten erstellt und auch im Gutachten<br />
von Colliers International wurden derartige Kostenprojektionen<br />
von den Experten vorgenommen (sog.<br />
Capital Expenditure Forecast). Die Ansätze betreffend<br />
derartiger nicht umlegbarer Nebenkosten im Rahmen<br />
der Prognoserechnung orientieren sich dabei an den<br />
höheren Kostenschätzungen des Gutachters. Sollten<br />
die tatsächlichen Aufwendungen und Kosten für<br />
strukturelle Reparaturen und Investitionen höher sein<br />
als prognostiziert, würde sich der NettoCashflow und<br />
die Liquidität auf der Ebene des Treuhandver mögens<br />
(des australischen Trusts) und damit der Fondsgesellschaft<br />
entsprechend verringern. Es ist auch nicht<br />
auszuschließen, dass bei Eintritt sehr hoher derartiger<br />
Zusatzkosten Fremdmittel aufgenommen werden<br />
müssten. Sollten derartige Fremdmittel in einer<br />
solchen Situation gleich welchen Grundes nicht zu<br />
erhalten sein, müsste ggf. das Fondsobjekt bzw. die<br />
Anteile am Treuhandvermögen veräußert werden,<br />
was bei einem schwachen Markt umfeld aus Sicht der<br />
Anleger den Totalverlust der Kapitaleinlage nebst<br />
Agio bedeuten könnte.<br />
Bei Ablauf des Mietvertrages mit dem Hauptmieter<br />
bzw. bei Ausfall des Mieters oder auch der Einzelhandelsmieter<br />
können außer für die Instandhaltung<br />
und Instandsetzung auch Kosten für Umstrukturierungs<br />
und Renovierungsaufwendungen erforderlich<br />
werden, um die Wettbewerbsfähigkeit (Verkauf / Anschlussvermietung)<br />
des Fondsobjektes zu erhalten<br />
oder zu verbessern. Im Rahmen der Fondsplanung<br />
und der Prognoserechnung ist vorgesehen, die Fondsimmobilie<br />
zum Ende des Jahres 2019 zu veräußern.<br />
Der bestehende Mietvertrag mit CBA läuft im Jahr<br />
2019 aus, sodass im Rahmen der Prognoserechnung<br />
bzgl. der Verkaufsannahmen bzw. projizierten<br />
Veräußerungserlöse Ansätze bzw. Kosten und Aufwendungen<br />
für Anschluss bzw. Wiedervermietung<br />
und Revitalisierung berücksichtigt wurden, die von<br />
lokalen Experten aus heutiger Sicht für plausibel<br />
gehalten werden (Details hierzu siehe Tz. 7). Es ist
jedoch nicht auszuschließen, dass die im Rahmen<br />
der Prognoserechnung angesetzten kalkulatorischen<br />
Kosten und Aufwendungen für die Wieder bzw.<br />
Weitervermietung bzw. Revitalisierung tatsächlich<br />
nicht ausreichen, wodurch mögliche Veräußerungserlöse<br />
gemäß der Prognose bzw. die Liquidität auf<br />
Ebene des Treuhandvermögens und damit der Fondsgesellschaft<br />
verringert würde(n) (entsprechende<br />
Sensitivitätsberechnungen siehe in Tz. 8). Sollten<br />
diese Ansätze tatsächlich nicht ausreichen oder sollte<br />
die Fondsgesellschaft das Fondsobjekt über den<br />
projizierten Veräußerungszeitpunkt hinaus halten,<br />
können <strong>–</strong> letztlich zulasten der Fondsgesellschaft<br />
<strong>–</strong> ungeplante zusätzliche bzw. höhere anfallende<br />
Kosten für Wiedervermietung, Instandhaltung und<br />
Instandsetzung bzw. Revitalisierung und auch Kosten<br />
für strukturelle Reparaturen entstehen. Sollten diese<br />
Umstände bzw. Abweichungen zum Prognoseszenario<br />
eintreten, können sich für die Anleger deutliche,<br />
negative Abweichungen bzgl. der Rentabilität aus der<br />
Beteiligung bis hin zum Verlust der gesamten Kapitaleinlage<br />
nebst Agio ergeben.<br />
3.2.4 Versicherungen/zufälliger Untergang<br />
Unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag betreffend<br />
das Grundstück des Fondsobjektes mit der <strong>Sydney</strong><br />
<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Authority (SOPA) ist die Treuhänderin<br />
des BF Australia 4 Trusts (in deren Funktion als Treuhänderin<br />
des australischen Trusts) verpflichtet, das<br />
Fondsobjekt in dem vertraglich vereinbarten Umfang<br />
zu versichern. Dabei muss eine Haftpflichtversicherung<br />
(sog. Public Liability Insurance) im Umfang von<br />
mindestens AUD 50 Mio. (je Einzelereignis) und eine<br />
„allrisk“Sachversicherung abgeschlossen und aufrechterhalten<br />
werden. Sollten diese Verpflichtungen<br />
nicht erfüllt und sollte innerhalb der vertraglich festgesetzten<br />
Fristen der vertraglich vereinbarte Versicherungszustand<br />
nicht hergestellt werden, dann droht<br />
die Kündigung des erbbaurechtsähnlichen Vertrages<br />
mit der Folge, dass der australische Trust und damit<br />
die Fondsgesellschaft ohne jegliche Entschädigung<br />
alle Rechte unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag<br />
und damit am Fondsobjekt verlieren (siehe hierzu<br />
auch Tz. 3.2.1). In einem solchen Fall könnten die<br />
Anleger ihre Kapitaleinlage nebst Agio verlieren. Auch<br />
besteht das grundsätzliche Risiko, dass nach Ablauf<br />
der Versicherungslaufzeit keine Versicherung mehr<br />
abgeschlossen werden kann.<br />
19<br />
Der Hauptmieter CBA ist unter dem Mietvertrag<br />
verpflichtet für das Fondsobjekt eine Haftpflichtversicherung<br />
(Public Liability Insurance) im Volumen von<br />
mindestens AUD 20 Mio. (je Einzelereignis) und eine<br />
Versicherung für Beschädigungen und Bruch von Glas<br />
zum Wiederbeschaffungswert sowie eine Sachversicherung<br />
für die ihm gehörenden Ausstattungen<br />
betreffend das Fondsobjekt zum vollen Wiederbeschaffungswert<br />
gegen Risiken durch Feuer, Flut,<br />
Explosion, Blitzschlag, Unruhen, Sturm, Erdbeben etc.<br />
abzuschließen. Solange der Hauptmietvertrag mit der<br />
CBA besteht, darf die CBA Glasschäden als Selbstversicherer<br />
versichern und ist auch nicht verpflichtet,<br />
Versicherungsnachweise an den Vermieter zu übergeben.<br />
Insoweit besteht auch ein Bonitätsrisiko aus dem<br />
Hauptmietvertrag. Die Kosten für die vorgenannten<br />
Versicherungen sind grundsätzlich auf Grundlage der<br />
mietvertraglichen Bestimmungen auf den Hauptmieter<br />
umzulegen bzw. von diesem zu tragen. Sollte der<br />
Hauptmieter ausfallen oder der Vermieter bspw. im<br />
Rahmen von Fremdfinanzierungen oder aus anderen<br />
Gründen gezwungen sein, das Fondsobjekt zusätzlich,<br />
d. h. über dem im Mietvertrag vereinbarten Standard<br />
zu versichern bzw. falls die Kosten vom Hauptmieter<br />
rechtswidrig oder aus anderem Grund nicht getragen<br />
werden oder sollte im Rahmen einer Anschlussvermietung<br />
keine Kostenübernahme für Versicherungskosten<br />
mit den Nachmietern erreicht werden können,<br />
sind diese Kosten vom Vermieter zu tragen, was zu<br />
nachteiligen Abweichungen gegenüber der Prognoserechnung<br />
führen würde.<br />
Unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag mit der<br />
SOPA besteht im Schadensfall grundsätzlich eine<br />
Wiederherstellungs bzw. Wiederaufbauverpflichtung,<br />
unabhängig davon, welche Versicherungsleistungen<br />
im Schadensfall tatsächlich von den Versicherungen<br />
geleistet werden. Sollte dieser Verpflichtung nicht<br />
nachgekommen werden, besteht das Risiko, dass<br />
der erbbaurechtsähnliche Vertrag seitens der SOPA<br />
gekündigt wird, wobei in einem solchen Fall auf Anforderung<br />
der SOPA ggf. das Grundstück auf Kosten<br />
des australischen Trusts ohne aufstehendes Gebäude<br />
zurückgegeben werden muss (siehe hierzu auch<br />
Tz. 3.2.1). Sollten im Schadensfall die Versicherungsleistungen<br />
nicht ausreichen, hat der australische Trust<br />
und damit die Fondsgesellschaft ggf. die Differenz zu<br />
tragen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass nach den Versicherungsverträgen Ausschluss
gründe greifen, die im Ergebnis dazu führen können,<br />
dass hinsichtlich einzelner Risiken entweder kein oder<br />
nur teilweiser Versicherungsschutz besteht. In diesen<br />
Fällen ist auch ein Totalverlust der Kapitaleinlage<br />
nebst Agio der Anleger nicht auszuschließen. Das ggf.<br />
nicht versicherbare Risiko des zufälligen Untergangs<br />
sowie das Risiko der ganzen oder teilweisen Zerstörung<br />
und des langfristigen Nutzungsausfalles des<br />
Fondsobjektes trägt letztlich die Fondsgesellschaft.<br />
Auch in einem solchen Fall wäre der Totalverlust der<br />
gesamten Kapitaleinlage nebst Agio des Anlegers<br />
nicht auszuschließen.<br />
3.2.5 Altlasten/Baumängel/Ausfall von<br />
Gewährleistungsansprüchen<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der australische<br />
Trust und damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft<br />
unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag<br />
für bestehende und zukünftige Umweltbelastungen<br />
des Fondsobjekts, z. B. aus Altlasten wie etwa Bodenverunreinigungen,<br />
aber auch aus schädlichen Baustoffen,<br />
einzustehen hat. Insbesondere können<br />
den australischen Trust in diesem Zusammenhang<br />
Beseitigungskosten für Umweltschäden treffen.<br />
Umweltbelastende Stoffe können die Nutzbarkeit und<br />
den Wert des Fondsobjektes beeinträchtigen. Im Verhältnis<br />
zu den Mietern kann es zu Mieteinbußen bis<br />
hin zur Kündigung der Mietverträge kommen. Damit<br />
können letztlich der Fondsgesellschaft aus Umweltbelastungen<br />
Nachteile drohen, bis hin zum Verlust<br />
des wirtschaftlichen Wertes des Fondsobjektes, mit<br />
der Folge des Totalverlusts der Kapitaleinlage nebst<br />
Agio aus Sicht der Anleger.<br />
Das Fondsobjekt kann, insbesondere da es gerade<br />
erst errichtet wurde, mit Baumängeln behaftet sein.<br />
Diese Risiken sind auch durch sorgfältige technische<br />
Prüfungen sowie die gezielte Auswahl der Vertragspartner<br />
nicht vollständig auszuschließen. Sollten<br />
entsprechende Baumängel auftreten, im Rahmen<br />
der technischen Prüfungen vor Ankauf nicht erkannt<br />
bzw. vertraglich nicht ausreichend geregelt worden<br />
sein bzw. vorhandene Baumängel nicht innerhalb<br />
der im vorliegenden Fall ohnehin eingeschränkten<br />
Gewährleistungsregelungen und kaufvertraglichen<br />
Regelungen aufwandsneutral für den australischen<br />
Trust und damit letztlich für die Fondsgesellschaft zu<br />
beheben sein, können sich signifikante Werteinbußen<br />
und Mietausfälle und damit negative Auswirkungen<br />
20<br />
auf prognostizierte Ausschüttungen und den Wert<br />
des Fondsobjektes und damit auf die Rendite der<br />
Anleger ergeben.<br />
Für den Neubau des Fondsobjekts wurde durch den<br />
Verkäufer ein Generalunternehmer beauftragt. Die<br />
Gewährleistungsansprüche aus den relevanten Verträgen<br />
wurden soweit möglich an den Käufer abgetreten<br />
und übertragen bzw. werden zu seinen Gunsten<br />
gehalten. Mögliche Ansprüche (z. B. aufgrund von<br />
Vertragsverletzungen oder aufgrund von Mängeln<br />
im Rahmen der Ausführung der Bauarbeiten) sind<br />
daher gegenüber dem Generalunternehmer selbst<br />
durchzusetzen und hängen ganz wesentlich auch von<br />
dessen Bonität und Vertragserfüllung ab. Sollten die<br />
Gewährleistungen gleich aus welchem Grund tatsächlich<br />
nicht erbracht werden, sollten Gewährleistungsansprüche<br />
mangels Bonität des Anspruchgegners<br />
letztlich nicht werthaltig sein oder sollten während<br />
der Gewährleistungsfrist Mängel auftreten, ist nicht<br />
auszuschließen, dass die diesbezüglichen Kosten vom<br />
australischen Trust und damit wirtschaftlich letztlich<br />
von der Fondsgesellschaft übernommen werden<br />
müssten. Mögliche bislang unentdeckte Schäden<br />
am Fondsobjekt sind der Höhe nach oder betreffend<br />
den Zeitpunkt ihrer Entdeckung nicht bestimmbar.<br />
Insoweit trägt die Fondsgesellschaft ein in der Summe<br />
letztlich nicht bezifferbares Baumängelrisiko. Es ist<br />
in einem solchen Fall nicht auszuschließen, dass die<br />
gebildeten Reserven (Liquiditätsreserve) nicht ausreichen,<br />
etwaige Kosten zur Mängelbeseitigung abzudecken,<br />
und dass auch kein zusätzliches Fremdkapital<br />
zur Abdeckung der ungeplanten Aufwendungen am<br />
Markt aufgenommen werden kann. Mietminderungen<br />
und die Kündigung des entsprechenden Mietverhältnisses<br />
können die Folge sein. In diesen Fällen ist nicht<br />
auszuschließen, dass Ausschüttungen der Fondsgesellschaft<br />
gekürzt oder ausgesetzt werden müssen<br />
oder dass aus Sicht der Anleger gar ein Totalverlust<br />
der Kapitaleinlage nebst Agio eintritt.<br />
3.3 Wirtschaftliche und rechtliche Risiken<br />
3.3.1 Abweichungen vom Investitions- und<br />
Finanzierungsplan bzw. der Prognoserechnung<br />
In die Berechnung der finanzmathematischen und der<br />
durchschnittlichen Renditeangaben fließen verschiedene<br />
Variablen ein, wie z. B. Inflationsrate, Ansätze<br />
zur Mietpreisentwicklung und zu bestimmten Kosten
und Aufwendungen, Vermietungssituation und erzielbare<br />
Mieterträge und der angenommene Verkaufspreis<br />
und zeitpunkt für das Fondsobjekt. Die in den<br />
Berechnungen zugrunde gelegten absoluten Größen<br />
dieser Variablen basieren auf durchschnittlichen<br />
historischen Werten der wirtschaftlichen Gegebenheiten<br />
und der weiteren zu erwartenden Entwicklung,<br />
auf Schätzungen bzw. auf Erfahrungswerten der involvierten<br />
externen Experten (z. B. Gutachter, Steuerberater)<br />
und der Initiatorin im Allgemeinen. Es wird davon<br />
ausgegangen, dass diese Werte im Rahmen einer<br />
Langzeitbetrachtung auch zukünftig als Indikator herangezogen<br />
werden können. Jedoch sind nachhaltige<br />
negative Abweichungen von der Prognoserechnung<br />
möglich, da jede Veränderung einer Variablen das<br />
Gesamtergebnis beeinflusst. Darüber hinaus ist vom<br />
Anleger zu berücksichtigen, dass Abweichungen von<br />
getroffenen Annahmen sich gegenseitig kompensieren<br />
oder auch kumuliert zu nachhaltigen Abweichungen<br />
von prognostizierten Kapitalrückflüssen,<br />
steuerlichen Ergebnissen und Renditen nach Steuern<br />
führen können. Die finanzmathematisch errechnete<br />
Rendite (IRR) stellt daher lediglich einen Orientierungswert<br />
dar und kann nicht bzw. nur sehr bedingt<br />
mit der Rendite von Kapitalanlagen (z. B. von Pfandbriefen)<br />
verglichen werden. U. a. sind der unternehmerische<br />
Charakter einer Immobilieninvestition und<br />
die Tatsache zu berücksichtigen, dass nur das jeweils<br />
noch gebundene Kapital in Höhe der finanzmathematischen<br />
Rendite verzinst wird.<br />
Der in diesem Prospekt enthaltene prognostizierte Investitions<br />
und Finanzierungsplan für die Fondsgesellschaft<br />
(Tz. 6) stellt eine Kalkulation der voraussichtlich<br />
anfallenden Kosten der Gesamtinvestitionsmaßnahme<br />
dar. Überschreiten die tatsächlichen Kosten (z. B. für<br />
Rechtsberatung, Gutachter sowie Sachverständige<br />
und Berater) oder darauf anfallende Steuern die<br />
veranschlagten Beträge kann die durch Kostenüberschreitungen<br />
entstehende Finanzierungslücke die<br />
Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals, eine Reduzierung<br />
der Liquiditätsreserve oder eine Ausschüttungsreduzierung<br />
notwendig machen. Auch durch Ausfall<br />
von Vertragspartnern, verzögerte Eigenkapitalplatzierung<br />
(bzw. gegenüber der Prognose höhere Kosten<br />
und Aufwendungen für die EigenkapitalZwischenfinanzierung),<br />
höhere Steuern, unvorhergesehene<br />
Kosten etc. können sich das Investitionsvolumen und<br />
damit auch der Finanzierungsbedarf erhöhen. Än<br />
21<br />
derungen des Investitionsvolumens wirken sich ggf.<br />
nachteilig auf den prognostizierten Investitions und<br />
Finanzierungsplan (vgl. unter Tz. 6) und damit auf die<br />
prognostizierte Rentabilität und die prognostizierten<br />
Ausschüttungen aus.<br />
3.3.2 Vermietung und Anschlussvermietung <strong>–</strong><br />
Abweichungen von der Prognose<br />
Die Anleger tragen grundsätzlich das Bonitätsrisiko<br />
bzgl. der Mieter, im vorliegenden Fall insbesondere<br />
auch das des Hauptmieters CBA. Die Prognoserechnung<br />
basiert bzgl. der Mieteinnahmen und der<br />
Kostentragung bzw. Erstattung der Mietnebenkosten<br />
(z. B. Bewirtschaftungskosten, Kosten der Gebäudeversicherung,<br />
öffentliche Abgaben und Immobiliensteuern,<br />
laufende Instandhaltungs und Reparaturkosten)<br />
auf der Annahme, dass die Mieter während der<br />
gesamten Mietzeit ihren mietvertraglichen Verpflichtungen<br />
nachkommen. Ein Mietausfallwagnis wurde<br />
aufgrund der aus Sicht der Prospektherausgeberin<br />
guten Bonität des Hauptmieters, der ca. 97 % der vermietbaren<br />
Flächen langfristig angemietet hat, nicht<br />
in die Prognoserechnung einbezogen. Sicherheiten<br />
für die Verpflichtungen des Hauptmieters wurden<br />
nicht gestellt. Sollte sich die wirtschaftliche Situation<br />
der Mieter, insbesondere des Hauptmieters, verschlechtern<br />
und sollten diese ihren mietvertraglichen<br />
Verpflichtungen gleich aus welchem Grund nicht bzw.<br />
nicht ordnungsgemäß oder nicht im vollen Umfang<br />
nachkommen bzw. die Miete kürzen (Mietmin derung)<br />
oder Mietnebenkosten nicht bezahlen, kann es im<br />
Vergleich zur Prognoserechnung zu erheblich niedrigeren<br />
NettoMieteinnahmen oder gar zum völligen<br />
Ausfall von Mieteinnahmen kommen. Dies gilt auch<br />
wenn der entsprechende Mietvertrag unvorhergesehen<br />
vorzeitig beendet werden sollte. Das Ergebnis<br />
der Fondsgesellschaft kann dadurch nachteilig<br />
beeinträchtigt werden, bis hin zur Insolvenz und zum<br />
vollständigen Verlust der Kapitaleinlage des Anlegers<br />
nebst Agio.<br />
Grundsätzlich können Vertragspartner auch langfristige<br />
(Miet)Verträge aus wichtigem Grund kündigen;<br />
dieses Recht besteht dann, wenn eine Vertragspartei<br />
einer wesentlichen Vertragspflicht während der Vertragslaufzeit<br />
nicht nachkommt bzw. diese erheblich<br />
verletzt. Das prognostizierte wirtschaftliche Ergebnis<br />
für die Fondsgesellschaft bzw. die Anleger kann sich<br />
somit <strong>–</strong> u. U. auch deutlich <strong>–</strong> verschlechtern.
Der Vermieter kann <strong>–</strong> insbesondere mit Blick auf das<br />
Mietverhältnis mit dem Hauptmieter <strong>–</strong> u. U. wirtschaftlich<br />
und tatsächlich gezwungen sein, einer Änderung<br />
eines Mietvertrages zugunsten des Mieters zuzustimmen<br />
sowie ggf. eine Verlängerung des Mietvertrages<br />
zu ungünstigeren Bedingungen zu akzeptieren. Auch<br />
im Rahmen der Vermietung besteht das generelle<br />
Risiko, dass einzelne mietvertragliche Regelungen<br />
nicht wirksam oder anderweitig einzelne Ansprüche<br />
nicht durchsetzbar sind. Es besteht hierbei insbesondere<br />
die Möglichkeit, dass die Kostentragung oder<br />
Umlage von Nebenkosten rechtlich oder wirtschaftlich<br />
nicht durchgesetzt werden können. Ferner kann<br />
es zu rechtlichen oder wirtschaftlichen Meinungsverschiedenheiten<br />
mit einem Mieter über den Umfang<br />
der Mietzahlungs und Nebenkostenzahlungspflichten<br />
kommen. Dies kann zu Mietstreitigkeiten und Mietminderungen<br />
bis hin zur Kündigung des Mietvertrages<br />
führen mit der Folge des Ausfalls von Mietzahlungen<br />
und entsprechend negativen Folgen für die wirtschaftliche<br />
Situation der Fondsgesellschaft.<br />
Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter CBA wurde<br />
ursprünglich für eine Laufzeit von 12 Jahren bis zum<br />
16. August 2019 vereinbart, wobei der CBA drei Optionen<br />
zur Mietverlängerung für jeweils weitere fünf<br />
Jahre eingeräumt wurden. Sollten die Verlängerungsoptionen<br />
<strong>–</strong> entgegen der Annahme in der Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) <strong>–</strong> durch den Hauptmieter nicht<br />
ausgeübt werden, trägt der Vermieter und damit die<br />
Fondsgesellschaft das Risiko der Neuvermietung bzw.<br />
der weiteren Verwertung des Fondsobjektes. Auch<br />
betreffend der Einzelhandelsflächen wurde im Rahmen<br />
der Prognoserechnung mit Ablauf der gegenwärtigen<br />
Mietverhältnisse eine Anschlussvermietung zu<br />
projizierten Bedingungen unterstellt (Details zu den<br />
vorstehenden Prognoseannahmen siehe in Tz. 7). Ist<br />
eine Neuvermietung bzw. Verwertung nicht zu den<br />
prognostizierten Konditionen möglich, kann dies<br />
zu einer Reduzierung oder zum Ausfall von Ausschüttungen<br />
bzw. von Kapitalrückzahlungen an die<br />
Anleger, aber auch <strong>–</strong> falls während der Fondslaufzeit<br />
eine Nachfinanzierung mit Fremdkapital erfolgt <strong>–</strong> ggf.<br />
zur Fälligstellung der Fremdkapitalfinanzierung und<br />
Zwangsversteigerung durch die finanzierende Bank<br />
führen. Es besteht dann das Risiko, dass die Anleger<br />
ihre Kapitaleinlage nebst Agio teilweise oder vollständig<br />
verlieren könnten.<br />
22<br />
Fallen Mieter, insbesondere der Hauptmieter CBA,<br />
während der Laufzeit des Mietvertrages aus oder<br />
wird der entsprechende Mietvertrag aus anderem<br />
Grund vorzeitig aufgelöst, trägt der Vermieter (und<br />
damit letztlich die Fondsgesellschaft) das Risiko der<br />
Anschlussvermietung, welches neben den damit verbundenen<br />
Kosten und Aufwendungen (z. B. für Makler<br />
oder Mieterincentives) auch das Leerstandsrisiko, das<br />
Risiko einer geringeren Miethöhe sowie das Risiko einer<br />
erforderlichen Revitalisierung des Fondsobjektes<br />
umfasst. Dieses Risiko besteht naturgemäß ebenfalls<br />
am Ende des jeweils laufenden Mietvertrages. Eine<br />
ggf. in diesen Fällen erforderliche Revitalisierung oder<br />
ein Umbau des Fondsobjektes könnte erhebliche<br />
ungeplante Kosten und Aufwendungen bzw. höhere<br />
Kosten und Aufwendungen als geplant verursachen,<br />
die letztlich seitens des Vermieters (und damit letztlich<br />
durch die Fondsgesellschaft) getragen werden<br />
müssten. Im Rahmen der Prognoserechnung wurde<br />
aufgrund der heutigen Bonität des Hauptmieters für<br />
die Laufzeit dieses Mietvertrages davon ausgegangen,<br />
dass derartige Kosten nicht entstehen. Für das Ende<br />
des jeweiligen Mietvertrages, auch für die Einzelhandelsflächen,<br />
wurden im Rahmen der Prognoserechnung<br />
auf Grundlage von Analysen und Projektionen<br />
des lokalen Gutachters aus heutiger Sicht angemessene<br />
Ansätze für die Wieder bzw. Weitervermietung<br />
und die Revitalisierung des Fondsobjektes berücksichtigt<br />
(Details hierzu siehe in Tz. 7). Bei Eintritt negativer<br />
Abweichungen, bspw. einer geringeren Marktmiete<br />
zum Zeitpunkt des Auslaufs des bestehenden<br />
Mietvertrages als projiziert und / oder im Fall höherer<br />
Revitalisierungs und Wieder bzw. Weitervermietungskosten<br />
als angenommen, kann es aus der Sicht<br />
der Anleger zu erheblichen Abweichungen gegenüber<br />
der prognostizierten Rentabilität der Beteiligung<br />
bis hin zum Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio<br />
kommen.<br />
Gemäß den mietvertraglichen Regelungen, auch<br />
betreffend die Einzelhandelsflächen und die <strong>Park</strong>plätze,<br />
findet für die gesamte Grundmietdauer eine<br />
feste jährliche Mietanpassung (sog. Rent Review)<br />
statt. Die Details hierzu sind in Tz. 7 bzw. Tz. 10.6<br />
dargestellt. Diese festen jährlichen Mietsteigerungen<br />
unter den jeweiligen Mietverträgen sind jedoch nur<br />
für die Dauer der Grundmietzeit des bestehenden<br />
Mietvertrages vertraglich abgesichert (betreffend<br />
den Hauptmieter also bis zum 16. August 2019). Im
Rahmen eines eventuellen Anschlussmietvertrages<br />
oder zum Zeitpunkt einer Mietvertragsverlängerung<br />
ist es möglich, dass derartige Mietanpassungen nicht<br />
oder nicht im gleichen Umfang möglich sind, sodass<br />
die Wertsicherung auf dieser Basis nur bis zum<br />
Ab lauf der aktuellen Grundmietlaufzeiten besteht.<br />
Zum Zeitpunkt einer Anschlussvermietung oder<br />
einer Mietvertragsverlängerung (z. B. bei Ausübung<br />
der Verlängerungsoptionen) kann die Miete auch<br />
zu einer ggf. geringeren Marktmiete hin angepasst<br />
werden mit der Folge, dass die NettoMieteinnahmen<br />
langfristig sinken. In diesen Fällen würde sich die<br />
Rentabilität der Beteiligung reduzieren und auch ein<br />
teilweiser oder vollständiger Verlust der Kapitaleinlage<br />
der Anleger nebst Agio ist nicht auszuschließen.<br />
Die zum Veräußerungszeitpunkt angenommene<br />
Marktmiete ist aus dem Gutachten des lokalen Experten<br />
von Colliers International abgeleitet. Es besteht<br />
das Risiko, dass die Expertenprojektionen bzw. die<br />
Annahmen des Gutachters nicht eintreffen und die<br />
Marktmiete zum Zeitpunkt der prognostizierten bzw.<br />
tatsächlichen Veräußerung des Fondsobjekts oder<br />
dessen Anschlussvermietung erheblich unter der<br />
aktuell erzielten NettoMiete liegt. Da die Marktmiete<br />
in eine Veräußerungspreiskalkulation einfließt, kann<br />
sich in diesem Fall die Rendite der Anleger aus der<br />
vorliegenden Beteiligung erheblich verschlechtern<br />
(siehe hierzu auch die Sensitivitätsanalysen in Tz. 8).<br />
Auch ein Verlust der Kapitaleinlage nebst Agio der<br />
Anleger wäre bei materiellen diesbezüglichen Abweichungen<br />
von der Prognose nicht auszuschließen. Eine<br />
geringere Marktmiete als in der Prognose für den<br />
Zeitpunkt der entsprechenden Anschlussvermietung<br />
angenommen würde ebenfalls die NettoMieteinnahmen<br />
reduzieren, was Kürzungen bzw. die Aussetzung<br />
von Ausschüttungen der Fondsgesellschaft<br />
an die Anleger sowie ggf. ebenfalls einen geringeren<br />
Ver äußerungserlös nach sich ziehen könnte.<br />
Die Mietverträge, insbesondere auch der Hauptmietvertrag<br />
mit der CBA, beinhalten ggf. Regelungen, die<br />
dem Mieter unter bestimmten Umständen eine Übertragung<br />
des Mietvertrages (sog. Assignment) eine<br />
Untervermietung (Subleasing) oder eine vergleichbare<br />
anderweitige Übertragung von Rechten aus<br />
dem Mietvertrag (auch für Zwecke der Besicherung)<br />
ermöglichen. Eine Übertragung des Mietvertrages<br />
oder eine (ggf. auch teilweise) Untervermietung an<br />
bzw. eine gemeinsame Nutzung mit Gesellschaften,<br />
23<br />
die dem Commonwealth Banks Act unterliegen, oder<br />
mit der CBA verbundene Unternehmen oder Tochtergesellschaften<br />
oder deren Rechtsnachfolger ist ohne<br />
Zustimmung des Vermieters möglich. Hieraus kann<br />
sich aus Sicht des Vermieters ggf. eine Verschlechterung<br />
der Bonität des / der Mieter(s) ergeben. In anderen<br />
Fällen sind unter dem Hauptmietvertrag Übertragungen<br />
oder Untervermietungen nur möglich,<br />
wenn der Mieter zur Zufriedenheit des Vermieters<br />
nachweist, dass Dritte finanziell gesund und in der<br />
Lage sind, die mietvertraglichen Verpflichtungen zu<br />
erfüllen. Außerdem dürfen zu diesem Zeitpunkt keine<br />
Mietrückstände bestehen, es darf keine Vertragsverletzung<br />
hinsichtlich des Hauptmietvertrags vorliegen,<br />
die Kosten des Vermieters betreffend der Abtretung<br />
der Rechte aus dem Mietvertrag müssen vom bisherigen<br />
Mieter übernommen werden, bestimmte<br />
Ver träge und Vereinbarungen müssen ausgefertigt<br />
werden und es müssen bestimmte Garantien, Bankbürgschaften<br />
und Freistellungserklärungen vor liegen,<br />
die der Vermieter in angemessenem Umfang<br />
in diesem Fall fordert. Durch das vorgenannte Recht<br />
des Mieters kann es während der Haltedauer der<br />
Beteiligung ggf. zu einem Wechsel des Hauptmieters<br />
mit allen damit verbundenen Restrisiken kommen.<br />
So könnte sich bspw. die Bonität des neuen Mieters<br />
(des Abtretungsempfängers) nach Vollzug der Abtretung<br />
schlechter entwickeln als dies der Fall gewesen<br />
wäre, wenn die CBA Mieter unter dem Mietvertrag<br />
geblieben wäre und es könnten sich unter diesen<br />
Umständen die vorstehend genannten Folgen bzw.<br />
Risiken materialisieren.<br />
Auch betreffend den erbbaurechtsähnlichen Vertrag<br />
für das Grundstück betreffend das Fondsobjekt sind<br />
Risiken zu beachten, die im Rahmen der Vermietung<br />
des Fondsobjektes entstehen können (siehe hierzu<br />
auch die Hinweise und Ausführungen in Tz. 3.2.1 und<br />
die Details in Tz. 10.6). So muss die Vermietungsstrategie<br />
grundsätzlich und mit nachhaltigen Bemühungen<br />
einen bestimmten Mietermix für die Einzelhandelsflächen<br />
berücksichtigen. Bei Nichteinhaltung<br />
dieser Regelung können neben dem Kündigungsrecht<br />
der SOPA unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag<br />
auch unter dem Mietvertrag mit dem Hauptmieter<br />
Mietkürzungen in erheblichem Umfang entstehen<br />
(in Höhe des Wertes der Einzelhandelsflächen). Auch<br />
wenn die Nutzung und / oder das Management des<br />
Fondsobjektes in einer Weise erfolgt, die ein be
stimmtes Umweltrating (sog. ABGR oder Greenstar<br />
Rating) nicht erreicht und aufrechterhält, besteht ein<br />
Kündigungsrecht der SOPA, wie in Tz. 3.2.1 näher<br />
beschrieben. All diese Fälle beinhalten aus Sicht der<br />
Anleger das Risiko des teilweisen oder vollständigen<br />
Verlusts der Kapitaleinlage nebst Agio.<br />
3.3.3 Zwischenfinanzierung<br />
Sollte das erforderliche Kommanditkapital zum Zeitpunkt<br />
der Kaufpreiszahlung im Dezember 2008 nicht<br />
zur Verfügung stehen, muss das Kommanditkapital<br />
bis zur Vollplatzierung teilweise oder ganz zwischenfinanziert<br />
werden. Im Rahmen des prognostizierten<br />
Investitions und Finanzierungsplanes (Tz. 6) bzw.<br />
der Prognoserechnung (Tz. 7) wurden entsprechende<br />
Ansätze auf der Grundlage von Schätzungen und<br />
Annahmen betreffend das Zeitfenster für die Eigenkapitalplatzierung<br />
der Fondsgesellschaft und betreffend<br />
den damit ggf. zusammenhängenden Kosten und<br />
Aufwendungen getroffen. Eine Finanzierungszusage<br />
der Bayerischen Landesbank in Höhe von grundsätzlich<br />
bis zu AUD 115 Mio. für den Zeitraum bis zum<br />
30. Juni 2009 liegt vor, es müssen von der Fondsgesellschaft<br />
jedoch bestimmte Auszahlungsvoraussetzungen<br />
erfüllt werden und es besteht das grundsätzliche<br />
Risiko, dass die Bank bei Nichterfüllung dieser<br />
Voraussetzungen den Kredit nicht auszahlt. Sollte<br />
dieser Fall eintreten, dann wäre die Fondsgesellschaft<br />
nicht in der Lage, Ihre Zahlungsverpflichtungen<br />
unter den relevanten Verträgen, insbesondere unter<br />
dem Kaufvertrag für das Fondsobjekt, zu erfüllen<br />
und es wäre nicht auszuschließen, dass in diesem<br />
Fall die Fondsgesellschaft insolvent würde und dass<br />
die Anleger teilweise oder vollständig ihre Kapitaleinlage<br />
nebst Agio verlieren würden. Die Laufzeit<br />
der Zwischenfinanzierung kann bei Zustimmung der<br />
zuständigen Gremien der Bayerischen Landesbank<br />
sowie bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ggf.<br />
einmalig bis zum 30. Juni 2010 verlängert werden<br />
(Details hierzu siehe in Tz. 10.4). Liegen die Kosten<br />
der ggf. erforderlichen Zwischenfinanzierung, bspw.<br />
im Falle steigender bzw. tatsächlich höherer Zinsen<br />
oder Kredit und Liquiditätsmargen, aufgrund von<br />
Platzierungsverzögerungen oder verspäteten Einzahlungen<br />
durch die Anleger, höher als in der Prognoserechnung<br />
bzw. dem Investitions und Finanzierungsplan<br />
kalkulatorisch angesetzt, gehen diese zunächst<br />
zulasten der Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft.<br />
24<br />
Sollte die vorhandene Liquidität nicht ausreichen,<br />
wäre eine Nachfinanzierung dieser Kosten erforderlich<br />
und / oder die geplanten Ausschüttungen an<br />
die Anleger können sich entsprechend reduzieren<br />
oder im schlimmsten Fall entfallen bzw. ausgesetzt<br />
werden. Sollte sich die Eigenkapitalplatzierung über<br />
einen sehr langen Zeitraum verzögern bzw. sollten<br />
sonstige Rahmenbedingungen ungünstig sein (z. B.<br />
falls in diesem Fall die finanzierende Bank die Laufzeit<br />
des Darlehens für die Zwischenfinanzierung nicht<br />
verlängert), ist nicht völlig auszuschließen, dass die<br />
Anleger Ihre Kapitaleinlage nebst Agio teilweise oder<br />
vollständig verlieren.<br />
Im prognostizierten Investitions und Finanzierungsplan<br />
(Tz. 6) ist in der Position „Finanzierungskosten“<br />
eine kalkulatorische Rückstellung für Zwischenfinanzierungszinsen<br />
enthalten. Aus Vereinfachungsgründen<br />
geht die Prognoserechnung von einer<br />
vollständigen Einzahlung des Eigenkapitals im<br />
Dezember 2008 aus und stellt demgemäß auch einen<br />
entsprechenden Liquiditätsabfluss für projizierte<br />
Ausschüttungen in Höhe von 6,5 % im Jahr 2009 dar.<br />
Da das Zinsniveau zzgl. der anfallenden Bankmarge<br />
für eine mögliche Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals<br />
zum Zeitpunkt der Prospektierung deutlich<br />
über 6,5 % liegt, wurde im Rahmen des Investitions<br />
und Finanzierungsplans aus Gründen der kaufmännischen<br />
Vorsicht, für den Fall, dass das Eigenkapital<br />
zu einem späteren Zeitpunkt eingezahlt wird und die<br />
Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals durch die<br />
BayernLB in Anspruch genommen werden muss, eine<br />
Rückstellung gebildet. Die Verzinsung der Zwischenfinanzierung<br />
erfolgt auf variabler Basis in Anlehnung<br />
an den AUDBBSW (allgemeiner Basissatz für Finanzierungen<br />
in <strong>Australien</strong>) je nach Zinsbindungsfrist zzgl.<br />
einer vereinbarten Marge und zzgl. der jeweiligen<br />
Liquiditätskosten der Bank. Für den nicht in Anspruch<br />
genommenen Kreditbetrag sind jährlich Bereitstellungszinsen<br />
von 0,25 % zumindest bis zum nächsten<br />
Zinstermin an die Bank zu entrichten. Für den Zwischenfinanzierungszins<br />
und die Bereitstellungsprovision<br />
wurde im Rahmen des Investitions und Finanzierungsplans<br />
eine Rückstellung in Höhe von AUD<br />
1.351.054 gebildet. Diese Kosten sind im Rahmen des<br />
Investitions und Finanzierungsplans als bloße Schätzposition<br />
enthalten und es wurden die Mieteinnahmen<br />
des Rumpfjahres 2008 (in Höhe von rd. AUD 236.682)<br />
mit den angesetzten Finanzierungskosten verrechnet.
Sollten der tatsächliche Zinsaufwand und die Bereitstellungskosten<br />
höher sein als AUD 1.351.054 zzgl.<br />
der eingesparten anteiligen Ausschüttung von 6,5 %,<br />
geht dieser erhöhte Aufwand zulasten der Liquiditätsreserve.<br />
Im Falle von nachteiligen Abweichungen (z. B.<br />
aufgrund eines tatsächlich längeren Platzierungszeitraumes<br />
oder / und aufgrund höherer tatsächlicher<br />
Kosten für die Zwischenfinanzierung des erforderlichen<br />
Kommanditkapitals), könnte dies zu signifikanten<br />
Abweichungen bei der verfügbaren Liquidität<br />
der Fondsgesellschaft führen. Sollte der Fall eintreten,<br />
dass die vorhandene Liquidität nicht ausreicht, wäre<br />
eine Nachfinanzierung dieser Kosten erforderlich<br />
und / oder die geplanten Ausschüttungen an die Anleger<br />
können sich entsprechend reduzieren oder im<br />
schlimmsten Fall entfallen bzw. ausgesetzt werden. In<br />
diesen Fällen ist auch nicht auszuschließen, dass die<br />
Anleger Ihre Kapitaleinlage nebst Agio teilweise oder<br />
vollständig verlieren.<br />
3.3.4 Langfrist- und Anschlussfinanzierung<br />
Das Fondskonzept sieht derzeit keine langfristige<br />
Fremdkapitalaufnahme auf Ebene des australischen<br />
Trusts bzw. der Fondsgesellschaft vor. Im Zuge des<br />
professionellen Asset und Fondsmanagements ist<br />
jedoch nicht auszuschließen bzw. ist es während<br />
der Fondslaufzeit ggf. wirtschaftlich sinnvoll, langfristiges<br />
Fremdkapital aufzunehmen und das durch<br />
eine derartige Refinanzierung verfügbare Eigenkapital<br />
ggf. teilweise vorzeitig an die Anleger zurückzuzahlen.<br />
Sollte während der Fondslaufzeit Fremdkapital<br />
in marktüblicher Weise aufgenommen werden (d. h.<br />
es müssten auch übliche Sicherheiten wie dingliche<br />
Rechte an dem Fondsobjekt gestellt werden), sind die<br />
damit ggf. zusammenhängenden Risiken zu beachten.<br />
Sollte ein ggf. während der Fondslaufzeit aufgenommenes<br />
Hypothekendarlehen (oder zusammenhängende<br />
Geschäfte wie Zinssatz oder Währungsswaps)<br />
vor Ablauf vorzeitig aufgelöst werden (z. B. bei einem<br />
vorzeitigen Verkauf des Fondsobjekts), könnten je<br />
nach Zinsentwicklung am Kapitalmarkt ggf. Vorfälligkeitsentschädigungen<br />
und Kosten zulasten der Fondsgesellschaft<br />
entstehen, die den Veräußerungserlös für<br />
das Fondsobjekt signifikant reduzieren könnten. Zum<br />
Ablauf einer derartigen Fremdfinanzierung wäre dann<br />
weiterhin am Markt eine Anschlussfinanzierung zu<br />
suchen. In diesem Fall müssten auch die Konditionen<br />
für die Fremdfinanzierung neu verhandelt werden.<br />
25<br />
Sollten die Konditionen für die dann erforderliche<br />
Anschlussfinanzierung aus Sicht der Fondsgesellschaft<br />
nachteilig sein, könnte sich dies nachteilig auf die<br />
Liquidität der Fondsgesellschaft auswirken, was zu<br />
Kürzungen oder gar zu Aussetzungen möglicher Ausschüttungen<br />
an die Anleger führen könnte. Die Höhe<br />
des Zinssatzes für eine etwaige Anschlussfinanzierung<br />
wird sich neben den Kapitalmarktbedingungen zu<br />
diesem Zeitpunkt u. a. nach der Bonität der Mieter,<br />
den Marktbedingungen für Gewerbeimmobilien im<br />
entsprechenden Marktsegment oder auch nach dann<br />
geltenden bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen<br />
richten. Ist die Fondsgesellschaft in einer solchen<br />
Situation gezwungen, das Fondsobjekt in einem<br />
schwachen Marktumfeld zu veräußern (bspw. weil<br />
keine Anschlussfinanzierung möglich ist), könnte<br />
dies den Totalverlust der Kapitaleinlage (nebst Agio)<br />
der Anleger nach sich ziehen bzw. eine Reduzierung<br />
gegenüber der prognostizierten Rentabilität für die<br />
Anleger ergeben.<br />
3.3.5 Außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf<br />
der Fondsgesellschaft<br />
Sollte bei der Fondsgesellschaft aufgrund der in<br />
diesem Prospekt genannten Risiken weiterer Finanzierungsbedarf<br />
entstehen und kann dieser Finanzierungsbedarf<br />
nicht aus einer Kapitalerhöhung gedeckt<br />
werden, zu der die Kommanditisten nach dem<br />
Gesellschaftsvertrag nicht verpflichtet sind, so müsste<br />
die Fondsgesellschaft Fremdmittel aufnehmen. Dies<br />
könnte sich auf die Liquidität der Fondsgesellschaft<br />
nachteilig auswirken und zu einer Verminderung bzw.<br />
Ausbleiben der prognostizierten Ausschüttungen an<br />
die Anleger führen. Es kann auch nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass zum Zeitpunkt der erforderlichen<br />
Fremdkapitalaufnahme eine Finanzierung nur zu<br />
für die Fondsgesellschaft ungünstigen Bedingungen<br />
möglich sein wird oder dass keine zusätzliche Finanzierung<br />
gewährt wird. Im letzteren Fall besteht das Risiko,<br />
dass es zu einer Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />
kommen könnte und die Anleger ihre Kapitaleinlage<br />
nebst Agio vollständig verlieren.<br />
3.3.6 Kosten der Gesellschaft<br />
Es werden Kosten und Aufwendungen u. a. für bestimmte<br />
Dienstleistungen entstehen, die nicht auf die<br />
Mieter umgelegt werden können. Diese sind im Rahmen<br />
des Investitions und Finanzierungsplanes (Tz. 6)<br />
sowie der Prognoserechnung (Tz. 7) berücksichtigt.
Das Gleiche gilt für die Gesellschaftskosten (Kosten<br />
des Jahresabschlusses und für rechtliche und / oder<br />
steuerliche Beratung) bzw. für Treuhandgebühren<br />
und für die Geschäftsbesorgung durch die <strong>Real</strong> I.S. Für<br />
einige dieser Kostenpositionen sind Vereinbarungen<br />
mit Festbeträgen vereinbart, sodass insoweit keine<br />
wesentlichen Risiken einer Abweichung von den<br />
Kostenansätzen in der Prognoserechnung bestehen.<br />
Ein Teil der vorgenannten Kostenpositionen basiert<br />
jedoch auf Kostenschätzungen (z. B. Kosten des jährlichen<br />
Abschlusses und der Rechts und Steuerberatung),<br />
die zwar aus heutiger Sicht angemessen durch<br />
die Prospektherausgeberin angesetzt wurden, die<br />
jedoch in ihrer tatsächlichen Höhe von den Ansätzen<br />
im Investitions und Finanzierungsplan oder in der<br />
Prognoserechnung abweichen können. Betreffend<br />
der Entwicklung der laufenden Kosten auf der Ebene<br />
des australischen Trusts (und der Treuhänderin des<br />
Trusts) bzw. der Fondsgesellschaft wurden entweder<br />
feste Vereinbarungen getroffen oder es wurden<br />
Schätzungen seitens der Prospektherausgeberin<br />
vorgenommen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass<br />
zusätzliche nicht vorgesehene Kosten entstehen (z. B.<br />
auch aufgrund höherer Kostensteigerungen als angenommen)<br />
und einen erhöhten Finanzierungsbedarf<br />
oder eine Reduktion der projizierten Liquidität erfordern.<br />
Hierdurch können nachteilige Abweichungen<br />
von den Ansätzen im Investitions und Finanzierungsplan<br />
bzw. in der Prognoserechnung entstehen, die zu<br />
einer geringeren Ausschüttung der Fondsgesellschaft<br />
und zu einer nachteiligen Abweichung betreffend der<br />
Rentabilität der Beteiligung aus der Sicht der Anleger<br />
führen können.<br />
3.3.7 Liquidität<br />
Für unvorhergesehene Ausgaben oder Mindereinnahmen<br />
ist eine Liquiditätsreserve vorgesehen. Die Liquiditätsreserve<br />
der Fondsgesellschaft wird aus einem<br />
im Investitions und Finanzierungsplan eingestellten<br />
Betrag bzw. aus laufenden Liquiditätsüberschüssen<br />
der Gesellschaft gebildet. Durch die tatsächliche<br />
Entwicklung (z. B. bei niedrigeren Mieteinnahmen als<br />
prognostiziert oder auch aufgrund höherer als in der<br />
Prognose angesetzter Kosten oder Steuern) kann die<br />
Liquiditätsreserve erheblich geringer sein als in der<br />
Kalkulation prognostiziert. Es ist nicht auszuschließen,<br />
dass die tatsächlich vorhandene Liquiditätsreserve<br />
26<br />
nicht ausreicht, um die vorgenannten Risiken absichern<br />
zu können und daher andere Kapitalbeschaffungsmaßnahmen<br />
(z. B. Fremdkapitalaufnahme)<br />
erforderlich werden oder auch dass der <strong>–</strong> auf Basis<br />
der aktuellen Zinssituation bzw. aufgrund historischer<br />
Zinsentwicklungen <strong>–</strong> angenommene Zinssatz von<br />
6,5 % p. a. für die Anlage der Liquiditätsreserve nicht<br />
erreicht wird. In der Folge könnte dies gegenüber<br />
der Prognose zu deutlich geringeren Ausschüttungen<br />
oder gar zu einer Aussetzung möglicher Ausschüttungen<br />
führen, wobei sich die Rentabilität der Beteiligung<br />
gegenüber der Prognose in diesen Fällen<br />
erheblich verringern könnte.<br />
3.3.8 Vertragspartner/Bonität der Vertragspartner<br />
Diesem Beteiligungsangebot liegt eine Vielzahl von<br />
Verträgen zugrunde. Die ordnungsgemäße Durchführung<br />
dieser Verträge ist u. a. von der wirtschaftlichen<br />
Leistungsfähigkeit und der Vertragstreue der Vertragspartner,<br />
der Wirksamkeit der einzelnen vertraglichen<br />
Regelungen und zum Teil von der Auslegung der<br />
vertraglichen Bestimmungen abhängig. Sollte es im<br />
Zeitablauf zu einem Ausfall des einen oder anderen<br />
Vertragspartners kommen, kann dies aus Sicht des<br />
Anlegers negative Auswirkungen auf den Wert des<br />
Anteils an der Fondsgesellschaft haben. Es bestehen<br />
daher im Zusammenhang mit der Beteiligung insbesondere<br />
auch entsprechende Bonitätsrisiken. Es<br />
kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass Vertragspartner <strong>–</strong> insbesondere die Mieter / der<br />
Hauptmieter, Versicherungsgesellschaften oder<br />
diverse Gewährleistungsverpflichtete <strong>–</strong> ihren finanziellen<br />
oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber<br />
dem australischen Trust bzw. der Fondsgesellschaft<br />
oder gegenüber dem einzelnen Gesellschafter wegen<br />
Zahlungsschwierigkeiten oder aus anderen Gründen<br />
nicht bzw. nicht in voller Höhe nachkommen können<br />
und sich hierdurch negative Auswirkungen auf die<br />
wirtschaftliche Entwicklung der Fondsgesellschaft<br />
und somit auf den Wert des Anteils an der Fondsgesellschaft<br />
ergeben. Es kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass der Verkäufer seinen Verpflichtungen aus<br />
dem Kaufvertrag gegenüber der Fondsgesellschaft<br />
nicht bzw. nicht in voller Höhe nachkommt und sich<br />
hierdurch negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche<br />
Entwicklung der Fondsgesellschaft und für die<br />
Anleger ergeben.
3.3.9 Veräußerung der Fondsimmobilie/<br />
Wertentwicklung /Beteiligungsdauer<br />
Da bei der Veräußerung der Fondsimmobilie der<br />
Verkaufspreis u. a. von der Ertragskraft der Immobilie<br />
selbst und damit in erster Linie von der jeweils<br />
aktuellen Vermietungssituation des Fondsobjektes<br />
(z. B. Bonität der Mieter, Regelungen und Laufzeit<br />
der Mietverträge), von der Standortqualität bzw. der<br />
zum Zeitpunkt der Veräußerung am Markt bestehenden<br />
Nachfrage von Investoren abhängig sein wird,<br />
ist nicht vorhersehbar, ob eine Veräußerung des<br />
Fondsobjektes zu für den Anleger günstigen Konditionen<br />
möglich sein wird. Die Wertentwicklung der<br />
Fondsimmobilie und der erzielbare Wiederverkaufspreis<br />
sind daher von heute nicht vorhersehbaren,<br />
markt und objektspezifischen Entwicklungen sowie<br />
von verschiedenen gesamtwirtschaftlichen oder<br />
branchenspezifischen Faktoren abhängig. Zum Ablauf<br />
des Prognosezeitraums werden in Tz. 8 „Prognostizierter<br />
Beteiligungserfolg und Sensitivitätsanalysen“<br />
verschiedene Szenarien dargestellt, wobei diese nur<br />
Abweichungen, nicht aber „worstcase“Szenarien<br />
darstellen, bei denen die Anleger die Kapitaleinlage<br />
nebst Agio ganz oder teilweise verlieren können.<br />
Die im Rahmen der Prognoseberechnung ermittelte<br />
Rentabilität basiert zu einem maßgeblichen Teil auf<br />
dem kalkulierten Veräußerungserlös des Fondsobjektes.<br />
Sollte das Fondsobjekt tatsächlich nicht zum<br />
kalkulierten Preis veräußert werden können, wird die<br />
tatsächliche Rentabilität aus Anteilen an der Fondsgesellschaft<br />
geringer ausfallen und kann auch die<br />
Rückzahlung des Kapitalanteils nebst Agio infrage<br />
stehen. Der Erlös aus der Veräußerung des Fondsobjektes<br />
wird dazu verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten<br />
der Fondsgesellschaft gegenüber Drittgläubigern<br />
und danach solche gegenüber Gesellschaftern<br />
zu bedienen. Ein verbleibender Verwertungserlös<br />
wird im Verhältnis der Kapitaleinlage (Kapitalkonto I)<br />
an die Gesellschafter ausgezahlt. Liegt der erzielte<br />
Veräußerungserlös unter dem ursprünglich gezahlten<br />
Kaufpreis, so kann der dem Anleger zustehende<br />
Anteil am Veräußerungserlös unter die ursprünglich<br />
geleistete Anlagesumme absinken. Es ist auch nicht<br />
auszuschließen, dass im Extremfall der Veräußerungserlös<br />
nach Bedienung der Verbindlichkeiten aufgezehrt<br />
ist. Dies würde für den Anleger wirtschaftlich zu<br />
einem Verlust seiner geleisteten Anlagesumme nebst<br />
27<br />
Agio führen. Auch ist im Hinblick auf eine künftige<br />
Wertentwicklung zu beachten, dass die im Rahmen<br />
des Beteiligungsangebotes anfallenden Dienstleistungsvergütungen<br />
und Kosten keine wertbildenden<br />
Aufwendungen der Investition für einen späteren<br />
Erwerber darstellen, mit der Folge, dass diese erst<br />
durch Wertzuwächse bei der Fondsimmobilie kompensiert<br />
werden müssen. Die Veräußerung der<br />
Fondsimmobilie ist durch keinerlei Vereinbarungen<br />
gesichert. Insofern besteht zu jedem Zeitpunkt das Risiko,<br />
dass die Fondsimmobilie nicht veräußert werden<br />
kann und daher der im Rahmen der Prognoserechnung<br />
kalkulierte Verkaufserlös nicht erzielt werden<br />
kann. Aufgrund der Größe des Fondsobjektes und der<br />
somit erforderlichen Finanzkraft späterer Käufer ist<br />
die Anzahl potenzieller Käufer eingeschränkt. Dadurch<br />
kann auch die Veräußerbarkeit eingeschränkt<br />
sein und / oder die Kaufpreisfindung verzerrt werden.<br />
Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine<br />
Veräußerung der Immobilie nicht möglich ist, weil<br />
kein erforderlicher Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung<br />
der Fondsgesellschaft gefasst<br />
wird oder weil die hierzu erforderliche Zustimmung<br />
der SOPA nicht erhalten werden konnte (siehe<br />
Tz. 3.2.1).<br />
Die Prognoserechnung geht davon aus, dass die<br />
Fondsimmobilie zum Ende des Jahres 2019 (prognostizierte<br />
Bewirtschaftungsphase) veräußert wird<br />
(Details siehe Tz. 7). Aufgrund der Nutzung des<br />
Fondsobjektes für zu diesem Zeitpunkt rd. zwölf Jahre<br />
und der in diesem Jahr auslaufenden Grundmietzeit<br />
unter dem Hauptmietvertrag mit der CBA wurden<br />
im Zusammenhang mit der Veräußerung Kosten in<br />
Zusammenhang mit der Renovierung, Wieder bzw.<br />
Anschlussvermietung und dem Verkauf der Fondsimmobilie<br />
angesetzt und von den Veräußerungserlösen<br />
im Jahr 2019 abgezogen (Details siehe Tz. 7). Sollten<br />
die Kostenansätze im Rahmen der Prognoserechnung<br />
in einer solchen Situation nicht ausreichen, würde<br />
dies ggf. zu einer Verringerung der möglichen Netto<br />
Veräußerungserlöse führen, was sich negativ auf die<br />
Rentabilität für die Anleger auswirken könnte, ggf. bis<br />
hin zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust<br />
der investierten Kapitaleinlage nebst Agio. Sollte<br />
das Fondsobjekt Ende 2019 nicht veräußert werden,<br />
dann besteht neben dem Anschluss bzw. Weitervermietungsrisiko<br />
auch das Risiko der Refinanzierung
derartiger Renovierungs und Vermietungskosten und<br />
ggf. der Überbrückung etwaiger Leerstandszeiten,<br />
was ggf. ebenfalls aus Sicht der Anleger zu dem vorstehend<br />
dargestellten negativen Beteiligungsausgang<br />
führen kann.<br />
Sollte ein Verkauf des Fondsobjekts aufgrund der<br />
Marktlage oder Mietsituation Ende 2019 wirtschaftlich<br />
nicht sinnvoll bzw. durchführbar sein, kann sich<br />
die Beteiligungsdauer des Anlegers deutlich verlängern.<br />
Ist die Fondsgesellschaft durch externe Einflüsse<br />
(z. B. im Falle einer erforderlichen, jedoch nicht möglichen<br />
Anschlussvermietung oder Anschlussfinanzierung)<br />
gezwungen, die Fondsimmobilie unter Druck in<br />
einem schwachen Marktumfeld zu verkaufen, können<br />
die Anleger im schlimmsten Fall ihre gesamte Kapitaleinlage<br />
nebst Agio verlieren.<br />
3.3.10 Währungsrisiko<br />
Die Investition erfolgt bis auf einige Nebenkosten in<br />
australischen Dollar (AUD). Der Mittelrückfluss (Ausschüttungen<br />
und Veräußerungserlös) erfolgt in AUD,<br />
sodass innerhalb der Fondsgesellschaft (einschließlich<br />
des australischen Trusts) kein erhebliches Wechselkursrisiko<br />
besteht.<br />
Die Einlage in die Fondsgesellschaft und alle wesentlichen<br />
sonstigen vom Anleger im Rahmen des Beteiligungsangebotes<br />
zu leistenden Zahlungen haben in<br />
AUD zu erfolgen. Der Wechselkurs des australischen<br />
Dollars zum Euro, aber auch zu anderen Währungen,<br />
war in der Vergangenheit deutlichen Schwankungen<br />
unterworfen und wird auch zukünftig Schwankungen<br />
unterliegen. Anleger, deren persönliche, finanzielle<br />
Verhältnisse durch andere Währungen als den australischen<br />
Dollar, also z. B. durch den Euro geprägt sind,<br />
sowie Anleger, die ihre Kapitaleinlage durch einen<br />
Umtausch von anderen Währungen in AUD leisten<br />
bzw. ihren AUDMittelrückfluss (anteilige Ausschüttungen<br />
und anteiliger Veräußerungserlös) z. B. in EUR<br />
transferieren, sind einem entsprechenden Wechselkursrisiko<br />
ausgesetzt. Eine Veränderung des Wechselkurses<br />
zulasten des Anlegers kann das Ergebnis der<br />
Beteiligung für den Anleger massiv beeinträchtigen<br />
und auch zu Verlusten auf Ebene des Anlegers führen.<br />
Da die Fondsgesellschaft ihre Einnahmen in AUD<br />
erzielt, einige Ausgaben (u. a. laufende Kosten für Jahresabschlussarbeiten)<br />
zum Teil aber in EUR zu leisten<br />
28<br />
sind, ist sie zu jedem Zeitpunkt des Umtausches von<br />
AUD in Euro einem entsprechenden Wechselkursrisiko<br />
ausgesetzt. Sofern es zu einer Abschwächung des<br />
AUD gegenüber dem EUR kommt, verschlechtert sich<br />
entsprechend die Liquidität der Fondsgesellschaft<br />
mit der Folge, dass sich u. U. die ausschüttungsfähige<br />
Liquidität der Fondsgesellschaft reduziert.<br />
3.3.11 Quellenangaben<br />
Im vorliegenden Beteiligungsprospekt wurden Angaben<br />
von Dritten, insbesondere von den Rechts und<br />
Steuerberatern der Fondsgesellschaft sowie vom<br />
Bewertungsgutachter und von Immobiliensachverständigen<br />
(zusammen die „externen Experten“)<br />
übernommen. Der Inhalt und die Richtigkeit der<br />
Angaben der externen Experten können weder von<br />
der Fondsgesellschaft noch von der Prospektherausgeberin<br />
überprüft werden. Sofern möglich wurden in<br />
den Verträgen über die Beauftragung der externen<br />
Experten Bestimmungen aufgenommen, unter denen<br />
die externen Experten gegenüber der Fondsgesellschaft<br />
für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten<br />
Angaben in marktüblichem Umfang haften.<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass die von den externen<br />
Experten übernommenen Aussagen und Angaben<br />
unrichtig, unvollständig und / oder aus dem Sachzusammenhang<br />
herausgelöst, missverständlich oder<br />
sogar irreführend sind. Es kann ebenfalls nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass die Unrichtigkeit und / oder<br />
Unvollständigkeit dieser Aussagen zu negativen<br />
Abweichungen vom prognostizierten Verlauf der Beteiligung<br />
führen. Eine Haftung der externen Experten,<br />
deren Aussagen und Angaben übernommen wurden,<br />
ist nicht in jedem Fall möglich oder wurde in einigen<br />
Fällen auch im marktüblichen Umfang beschränkt.<br />
3.3.12 Eingeschränkte Fungibilität<br />
Für den Handel mit Anteilen an der Fondsgesellschaft<br />
gibt es keinen öffentlichen Markt; die Fungibilität ist<br />
somit eingeschränkt. Ein kurzfristiger Verkauf der An<br />
teile an der Fondsgesellschaft ist nicht gewährleistet.<br />
Ferner kann die Fungibilität auch durch die steuerliche<br />
Situation, insbesondere durch die derzeit<br />
geltende zehnjährige sog. Spekulationsfrist für<br />
indirekt im Privatvermögen gehaltene Immobilien<br />
in Deutschland, beschränkt sein. Ebenso ist nicht<br />
ausgeschlossen, dass eine Veräußerung der Beteiligung<br />
auf Ebene des Anlegers u. U. als gewerblicher
Grundstückshandel gewertet werden kann, was zu<br />
erheblichen steuerlichen Nachteilen des Anlegers im<br />
Hinblick auf die Beteiligung und sonstige Immobiliengeschäfte<br />
des Anlegers führen kann. Des Weiteren<br />
sind bei einer Veräußerung der Beteiligung die Vorschriften<br />
des Gesellschaftsvertrages, insbesondere<br />
Beschränkungen hinsichtlich der Übertragbarkeit der<br />
Anteile an der Fondsgesellschaft, zu beachten. Jeder<br />
Kommanditist ist verpflichtet, eine beabsichtigte Verfügung<br />
über den Gesellschaftsanteil der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin schriftlich anzuzeigen. Die zur<br />
Verfügung über den Anteil erforderliche Zustimmung<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin kann nur<br />
erteilt werden, sofern im Anschluss (i) kein Anleger<br />
einzeln und / oder zusammen mit nahestehenden<br />
Personen 20 % oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
der Fondsgesellschaft hält und weiterhin mindestens<br />
300 Anleger an der Gesellschaft beteiligt sind sowie<br />
(ii) den 20 Anlegern mit den höchsten gezeichneten<br />
Beteiligungsbeträgen zusammen weniger als 75 % des<br />
Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft zuzurechnen<br />
ist (vgl. § 23 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft). Zudem ist der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobiliengesellschaft mbH eine beabsichtigte Veräußerung<br />
und deren Bedingungen anzuzeigen und<br />
ist dieser der Ankauf der Beteiligung zu den Bedingungen<br />
der beabsichtigten Veräußerung anzubieten.<br />
Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH ist bereit,<br />
bei einer Veräußerung beratend und vermittelnd<br />
tätig zu werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen,<br />
dass die Erzielung eines angemessenen, insbesondere<br />
über dem Einstandspreis (Nominalwert) liegenden<br />
Kaufpreises nicht möglich ist. Auch ist im Hinblick auf<br />
die Veräußerbarkeit zu beachten, dass die im Rahmen<br />
des Beteiligungsangebotes anfallenden Dienstleistungsvergütungen<br />
für einen späteren Zweiterwerber<br />
keine wertbildenden Aufwendungen darstellen,<br />
sodass diese erst durch zukünftige Wertzuwächse<br />
der Immobilie ausgeglichen werden müssen.<br />
3.3.13 Beteiligung an der Fondsgesellschaft/<br />
Management/Verwaltung<br />
Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft erfolgt auf<br />
unbestimmte Zeit. Das Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft<br />
durch ordentliche Kündigung ist erstmals<br />
zum 31. Dezember 2030 möglich. Der ausscheidende<br />
Gesellschafter erhält hierbei grundsätzlich seitens<br />
der Fondsgesellschaft eine Abfindung. Die Fonds<br />
29<br />
gesellschaft müsste die Zahlung der Abfindung aus<br />
der laufenden Liquidität, der Liquiditätsreserve und<br />
u. U. durch die Aufnahme zusätzlicher Fremdmittel<br />
finanzieren. Dies könnte für die verbleibenden Gesellschafter<br />
zu negativen Auswirkungen auf Ertragslage<br />
und Rentierlichkeit der Beteiligung insbesondere auf<br />
mögliche Ausschüttungen führen.<br />
Ein Missbrauch der Vertretungsmacht, Fehlentscheidungen<br />
bzw. Unterlassung notwendiger Handlungen<br />
der Geschäftsführungen sowie die Verfolgung von<br />
Eigeninteressen zum Nachteil der Anleger können die<br />
Entwicklung der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen.<br />
Bei Ausscheiden von Mitarbeitern in verantwortlichen<br />
Positionen müssen geeignete Nachfolger<br />
gefunden werden.<br />
3.3.14 Beschlussfassung in der Fondsgesellschaft<br />
/Stimmrechte/Majorisierung<br />
Es besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Kommanditisten<br />
/ Treugeber aufgrund einer Minderheitenstellung<br />
ihre gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen<br />
Interessen nicht durchsetzen können. Ferner<br />
besteht die Gefahr, dass bei Nichtwahrnehmung<br />
von Stimmrechten, z. B. durch Nichtteilnahme an der<br />
Gesellschafterversammlung oder am schriftlichen<br />
Abstimmungsverfahren, im Verhältnis zum Gesamtbetrag<br />
der Beteiligung nicht mehrheitlich beteiligte<br />
Kommanditisten / Treugeber in der Abstimmung die<br />
notwendige Beschlussmehrheit stellen und Beschlüsse<br />
in ihrem Interesse fassen. Solche Beschlüsse der<br />
Gesellschafter sind auch für die nicht am Beschlussverfahren<br />
teilnehmenden Kommanditisten / Treugeber<br />
bindend und von diesen entsprechend mitzutragen.<br />
Eine Majorisierung könnte auch durch den Eintritt der<br />
Platzierungsgarantin oder von Anlegern mit hohen<br />
Beteiligungssummen herbeigeführt werden. Es besteht<br />
auch das Risiko, dass die erforderliche Mehrheit<br />
der Gesellschafter wesentliche Beschlüsse wie z. B.<br />
den Verkauf des Fondsobjekts oder die Auflösung<br />
der Fondsgesellschaft gegen den Willen einzelner<br />
Gesellschafter beschließt. Hinzuweisen ist darauf, dass<br />
die Treuhandkommanditistin bei fehlender Weisung<br />
durch den Treugeber im Sinne der Beschlussvorlage<br />
der Geschäftsführung abstimmt (siehe Tz. 14 „Treuhandvertrag“).
3.3.15 Rückzahlungsverpflichtungen aus<br />
Vorabausschüttungen<br />
Gemäß den gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />
der Fondsgesellschaft ist die Geschäftsführung berechtigt,<br />
im laufenden Jahr Vorabausschüttungen an<br />
die Gesellschafter vorzunehmen. Die Genehmigung<br />
erfolgt auf der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung,<br />
ggf. im schriftlichen Abstimmungsverfahren.<br />
Sofern die Gesellschafterversammlung die<br />
Genehmigung verweigert, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung<br />
für die Anleger. Es besteht das Risiko,<br />
dass Anleger dieser Verpflichtung nicht nachkommen<br />
können. Dies hätte zur Folge, dass die Liquidität der<br />
Fondsgesellschaft weiter verringert würde.<br />
3.3.16 Kündigung des Treuhandvertrages<br />
Scheidet die Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft<br />
aus, besteht für die mittelbar beitretenden<br />
Anleger das Risiko, dass sie während der Laufzeit<br />
des Fonds ihren Kommanditanteil übernehmen und<br />
für die Restlaufzeit unmittelbar halten müssen.<br />
3.3.17 Widerruf von Beteiligungen<br />
Dem Anleger steht nach deutschem Recht die<br />
Möglichkeit eines Rücktritts, insbesondere nach<br />
den Regelungen über Haustürgeschäfte (§§ 312 ff.<br />
BGB), Fernabsatzgeschäfte (§ 312b ff. BGB) sowie<br />
Verbraucherverträge (§§ 355 ff. BGB), offen. Wird<br />
ein Rücktrittsrecht ausgeübt, sind von der Fondsgesellschaft<br />
die vom Anleger geleisteten Mittel gegen<br />
die gezeichnete Anlage zurückzugewähren. Sofern<br />
die Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung<br />
des Rücktrittsrechts nicht über ausreichende Mittel<br />
zur Rückzahlung der vom Anleger gewährten Mittel<br />
verfügt, kann auch in diesem Fall das Risiko bestehen,<br />
dass der Anleger seine Anlage nicht oder nicht in<br />
vollem Umfang zurückerhält. Es kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt<br />
<strong>–</strong> insbesondere durch einzelne Gerichte oder aufgrund<br />
dann gefestigter Rechtsprechung <strong>–</strong> festgestellt<br />
wird, dass die Widerrufsbelehrung und / oder die<br />
Verbraucherinformationen nicht oder nicht in dem<br />
erforderlichen Umfang den gesetzlichen Anforderungen<br />
genügen und / oder nicht wirksam erfolgt<br />
sind und dadurch bedingt das gesetzliche Widerrufsrecht<br />
eines Anlegers <strong>–</strong> u. U. auch nach sehr langer<br />
Zeit <strong>–</strong> noch nicht erloschen ist. Insofern besteht das<br />
30<br />
Risiko, dass einzelne oder mehrere Anleger zu einem<br />
späteren Zeitpunkt <strong>–</strong> insbesondere nach Abschluss<br />
des öffentlichen Angebots der Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft <strong>–</strong> den Widerruf ihrer Beteiligung<br />
wirksam erklären. In diesem Fall wäre die Fondsgesellschaft<br />
verpflichtet, dem widerrufenden Anleger<br />
die geleisteten Zahlungen (Beteiligungssumme<br />
zzgl. Agio) zu erstatten. Der spätere Widerruf (nach<br />
Abschluss des öffentlichen Angebotes) ist nicht durch<br />
die Platzierungsgarantie der <strong>Real</strong> I.S. AG abgedeckt.<br />
Dies hätte <strong>–</strong> u. U. sogar deutliche <strong>–</strong> Auswirkungen<br />
auf die für Ausschüttungen zur Verfügung stehende<br />
Liquidität. Es kann sein, dass in solch einem Fall die<br />
Ausschüttungen reduziert oder ausgesetzt werden<br />
müssen und / oder die Fondsgesellschaft ihren fälligen<br />
Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht mehr in<br />
voller Höhe nachkommen kann. Auch eine Insolvenz<br />
der Fondsgesellschaft kann in solch einem Fall eintreten.<br />
Für die in der Fondsgesellschaft verbleibenden<br />
Anleger kann dies letztlich den Totalverlust ihrer<br />
Kapitaleinlage nebst Agio bedeuten.<br />
3.3.18 Besondere Risiken/Kapitalanlage mit<br />
Auslandsbezug/anwendbare Rechtsordnung<br />
Mit einer Investition im Ausland können für den Anleger<br />
folgende Risiken verbunden sein:<br />
• Rechtliche oder politische Risiken, die sich Anleger<br />
bei solchen Investitionen zu vergegenwärtigen<br />
haben.<br />
• Steuerliche Besonderheiten, die sich aus dem<br />
deutschen bzw. dem ausländischen Steuerrecht<br />
und / oder aus dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
ergeben.<br />
• Besonderheiten des ausländischen Rechtssystems,<br />
die vom deutschen Rechtsverständnis abweichen<br />
und deshalb besonders erläuterungsbedürftig sind.<br />
• Risiken aus im Ausland abweichenden Usancen.<br />
• Kostenrisiken.<br />
Wesentliche Verträge im Zusammenhang mit dieser<br />
Beteiligung (z. B. die Verträge und Vereinbarungen<br />
im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und der<br />
Kaufvertrag selbst, der erbbaurechtsähnliche Vertrag<br />
betreffend das Grundstück, auf dem das Fondsobjekt<br />
belegen ist, die Mietverträge betreffend das Fondsob
jekt) unterliegen ausländischem, insbesondere australischem<br />
Recht. Aus diesem Grund können gerichtliche<br />
Auseinandersetzungen ggf. in <strong>Australien</strong> nach<br />
den dort geltenden Rechtsgrundsätzen zu führen<br />
sein. Dies kann aus Sicht der Fondsgesellschaft die<br />
Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erschweren und<br />
mit höheren Aufwendungen verbunden sein als in<br />
Deutschland. Es ist daher nicht auszuschließen, dass<br />
sich unvorhergesehene Belastungen hieraus ergeben,<br />
die die wirtschaftlichen Parameter der Prognoserechnung<br />
betreffen und die dadurch zu einer Reduzierung<br />
der prognostizierten Ausschüttung und der Rendite<br />
aus Sicht der Anleger führen.<br />
3.4 Steuerliche Risiken<br />
3.4.1 Allgemein<br />
Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots ist auf<br />
nur in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige<br />
Anleger (natürliche Personen) ausgerichtet, die aus<br />
dem Privatvermögen heraus investieren und den<br />
(mittelbaren) Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft<br />
nicht fremdfinanzieren. Bei Investition aus dem<br />
Betriebsvermögen bzw. Fremdfinanzierung trägt der<br />
Investor u. a. zusätzliche steuerliche Risiken, die in<br />
diesem Prospekt nicht dargestellt sind.<br />
Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots beruht<br />
auf dem zurzeit der Prospekterstellung geltenden<br />
deutschen und australischen Steuerrecht, einschließlich<br />
der zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Verwaltungspraxis<br />
der zuständigen Behörden sowie der relevanten<br />
Rechtsprechung. Es ist nicht auszuschließen,<br />
dass Gesetzesänderungen und / oder Änderungen in<br />
der Rechtsprechung und / oder der Praxis der deutschen<br />
bzw. australischen Finanzverwaltung zu einer<br />
anderen als der in diesem Prospekt dargestellten bzw.<br />
zugrunde gelegten Besteuerung führen. Dies ist auch<br />
mit Rückwirkung möglich. Ebenso sind voneinander<br />
abweichende Auffassungen der einzelnen Finanzverwaltungen<br />
und Finanzgerichte sowie eine unterschiedliche<br />
Behandlung von Sachverhalten in <strong>Australien</strong><br />
und Deutschland nicht ausgeschlossen.<br />
Steuergesetzgebung und Verwaltungspraxis der Finanzverwaltungen<br />
in Deutschland und <strong>Australien</strong> haben<br />
in den letzten Jahren ständigen Veränderungen<br />
unterlegen. Es ist nicht auszuschließen, dass künftige<br />
31<br />
Veränderungen die steuerliche Situation der Fondsgesellschaft,<br />
der Treuhänderin / des Treuhandvermögens<br />
und die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
gelegte Ertrags und Liquiditätsplanung nachteilig<br />
beeinflussen.<br />
Deutsches und australisches Steuerrecht ermöglichen<br />
es unter bestimmten Voraussetzungen (Missbrauch<br />
von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, Anti<br />
Avoidance Provisions), Gestaltungen für Zwecke der<br />
Besteuerung zu ignorieren. Es ist nicht auszuschließen,<br />
dass die deutsche und / oder australische Finanzverwaltung<br />
im Ergebnis erfolgreich Elemente der<br />
Konzeption dieses Beteiligungsangebots für Besteuerungszwecke<br />
ignorieren bzw. abweichend von der<br />
steuerlichen Konzeption des Beteiligungsangebots<br />
behandeln könnte.<br />
Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
Deutschland und / oder <strong>Australien</strong> das abgeschlossene<br />
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterschiedlich<br />
interpretieren oder ändern, zumal das DBA<br />
derzeit neu verhandelt wird (siehe hierzu Details in<br />
Tz. 11). In diesen Fällen könnte sich für die Anleger<br />
die Ausschüttung nach Steuern bzw. die Rentabilität<br />
der Beteiligung nach Steuern auch substanziell<br />
mindern.<br />
Aufgrund der steuerlichen Transparenz der Beteiligungsstruktur<br />
wird dem Anleger das Ergebnis der<br />
Fondsgesellschaft steuerlich zugerechnet und damit<br />
bei diesem nach seinen persönlichen Besteuerungsmerkmalen<br />
und dem sich daraus ergebenden individuellen<br />
Steuersatz versteuert (Details hierzu siehe im<br />
Kapitel „Steuerliche Grundlagen“ in Tz. 11). Es besteht<br />
das Risiko, dass Steuerzahlungen zu leisten sind,<br />
denen keine oder nur deutlich geringere Liquiditätszuflüsse<br />
aus der Fondsbeteiligung gegenüberstehen.<br />
Im Ergebnis kann in <strong>Australien</strong> und/oder Deutschland<br />
eine andere als die in diesem Prospekt dargestellte<br />
Besteuerung erfolgen. Dies kann die Rentabilität<br />
der Beteiligung aus Sicht der Anleger stark<br />
einschränken und letztlich gar zu einem teilweisen<br />
oder vollständigen Verlust der Kapitaleinlage nebst<br />
Agio führen. Dies gilt auch hinsichtlich jedes der<br />
nachstehend dargestellten steuerlichen Risiken in<br />
Deutschland bzw. <strong>Australien</strong>.
Dem Anleger wird empfohlen, vor einer Anlageentscheidung<br />
den gesamten Beteiligungsprospekt sorgfältig<br />
zu prüfen und bzgl. der steuerlichen Aspekte<br />
insbesondere Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“ zu<br />
berücksichtigen und im Rahmen seiner Anlageentscheidung<br />
einen auf diesem Gebiet erfahrenen<br />
steuerlichen Berater hinzuzuziehen. Die kalkulierten<br />
bzw. projizierten Ergebnisse können nicht garantiert<br />
werden. Das Risiko der steuerlichen Konzeption und<br />
von Steuerrechtsänderungen trägt somit vollständig<br />
und allein der Anleger und für die Erreichung der<br />
wirtschaftlichen Ziele eines Anlegers wird keine Haftung<br />
übernommen.<br />
3.4.2 Besteuerung in Deutschland<br />
a) Besteuerung der Zinsen aus dem der Treuhänderin<br />
gewährten Darlehen<br />
Die Fondsgesellschaft wird der Treuhänderin des<br />
Treuhandvermögens ein Darlehen insbesondere zur<br />
Finanzierung des Kaufpreises des bzw. von Kosten im<br />
Zusammenhang mit dem Treuhandvermögen(s) gewähren.<br />
Zinszahlungen der Treuhänderin auf dieses<br />
Darlehen sollten in <strong>Australien</strong> von den steuerpflichtigen<br />
Einkünften aus der Vermietung bzw. Veräußerung<br />
des Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen<br />
abziehbar sein.<br />
Es ist nicht vollständig auszuschließen, dass Zinseinkünfte<br />
aus diesem Darlehen den Anlegern anteilig<br />
als in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen zugerechnet werden. Die Anleger<br />
müssten diese Einkünfte aus Kapitalvermögen der<br />
Einkommensteuer unterwerfen (vgl. Tz. 11.3.6). Die<br />
Nachsteuerrendite der Beteiligung des Anlegers an<br />
der Fondsgesellschaft würde sich in diesem Fall erheblich<br />
verringern. Voraussetzung dafür ist, dass das<br />
für die Verwaltung des Treuhandvermögens durch<br />
die Treuhänderin maßgebliche Trust Deed ganz oder<br />
hinsichtlich der Zinszahlungen auf das Darlehen nicht<br />
als eine für deutsche Steuerzwecke transparente Treuhand<br />
anerkannt würde.<br />
b) Besteuerung von Mieteinkünften bzw. Veräußerungsgewinnen<br />
im Anrechnungsverfahren<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende<br />
Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungserfolgs<br />
unterstellt, dass Mieteinkünfte aus dem<br />
32<br />
Fondsobjekt und Gewinne aus der Veräußerung des<br />
Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen<br />
in Deutschland auf Ebene des Anlegers nicht der<br />
Einkommensteuer unterliegen.<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass die Mieteinkünfte<br />
und Veräußerungsgewinne in Deutschland auf Ebene<br />
des Anlegers ganz oder teilweise (d. h. nicht lediglich<br />
im Rahmen des Progressionsvorbehalts) der Einkommensteuer<br />
unterliegen. Das ist der Fall, wenn die Freistellung<br />
unter dem DBA nach § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG<br />
nicht anwendbar ist und / oder australische Veräußerungsgewinne<br />
unter dem DBA nicht von deutscher<br />
Besteuerung freizustellen wären.<br />
Die Freistellung von Mieteinkünften und ggf. Veräußerungsgewinnen<br />
unter dem Abkommen zwischen<br />
der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen<br />
Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei<br />
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie<br />
bei einigen anderen Steuern vom 24. November 1972<br />
(DBA) ist nicht anwendbar, wenn die Voraussetzungen<br />
des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und / oder Nr. 2 EStG<br />
vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Abzugsfähigkeit<br />
von Zinsen auf das der Treuhänderin gewährte Darlehen<br />
oder die (teilweise) Abzugsfähigkeit von Zinsen<br />
auf die ggf. von der Bayerischen Landesbank der<br />
Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellte Zwischenfinanzierung<br />
als auf dem DBA beruhende australische<br />
Nichtbesteuerung / Besteuerung mit niedrigerem<br />
Steuersatz bzw. als australische Nichtbesteuerung<br />
infolge Nichtansässigkeit der Fondsgesellschaft qualifiziert<br />
wird (vgl. Tz. 11.3.4).<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass Gewinne aus der<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am<br />
Treuhandvermögen unter dem DBA nicht von der<br />
Besteuerung in Deutschland auf Ebene der Anleger<br />
freigestellt sind. Die Anleger könnten dann den<br />
Veräußerungsgewinn in Deutschland der Einkommensteuer<br />
zu unterwerfen haben.<br />
Sollte die Finanzverwaltung, z. B. durch Änderung<br />
von Einkommensteuerbescheiden der Anleger im<br />
Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der Fondsgesellschaft,<br />
von der Steuerpflichtigkeit von Mieteinkünften<br />
bzw. Veräußerungsgewinnen in Deutschland
ausgehen, können die Anleger Einkommensteuer<br />
und Zinsen darauf nachzuzahlen haben. Dies könnte<br />
eine erhebliche Liquiditätsbelastung für den Anleger<br />
darstellen.<br />
Die Nachsteuerrendite der Beteiligung des Anlegers<br />
an der Fondsgesellschaft würde sich in diesen Fällen<br />
erheblich verringern.<br />
c) Gewerbesteuer auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die Fondsgesellschaft<br />
entgegen der Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />
als Mitunternehmerschaft qualifiziert<br />
wird und der Gewerbesteuer unterliegt.<br />
Folge auf Ebene der Anleger könnte insbesondere<br />
auch sein, dass bei Besteuerung der Zinsen aus dem<br />
der Treuhänderin gewährten Darlehen als Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen (vgl. Tz. 3.4.2 a)) zwingend der<br />
individuelle Einkommensteuertarif des Anlegers anzuwenden<br />
und auch ab 2009 keine Abgeltungsbesteuerung<br />
(vgl. Tz. 11.3.6) möglich ist.<br />
Die Nachsteuerrendite der Beteiligung des Anlegers<br />
an der Fondsgesellschaft würde sich in diesem Fall<br />
erheblich verringern.<br />
d) Gewerblicher Grundstückshandel<br />
Die Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile am<br />
Treuhandvermögen oder des Anteils bzw. der Treugeberstellung<br />
an der Fondsgesellschaft ist für deutsche<br />
Steuerzwecke dem Anleger als anteilige Veräußerung<br />
des Fondsobjekts zuzurechnen.<br />
Vorgenannte Veräußerungen können im Zusammenhang<br />
mit weiteren Veräußerungen des Anlegers wie<br />
z. B. von Grundstücken oder Anteilen bzw. der<br />
Treugeberstellung an (mittelbar) grundstückshaltenden<br />
Personengesellschaften einen gewerblichen<br />
Grundstückshandel begründen. Nach der Rechtsprechung<br />
des Bundesfinanzhofs und nach Auffassung der<br />
Finanzverwaltung ist Indiz für das Vorliegen gewerblichen<br />
Grundstückshandels das Überschreiten der sog.<br />
„DreiObjektGrenze“. Die Veräußerung von mehr als<br />
drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums<br />
ist grundsätzlich als steuerpflichtiger gewerblicher<br />
Grundstückshandel zu qualifizieren. Die Veräußerung<br />
des Anteils am Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft,<br />
des Fondsobjekts durch die Treuhände<br />
33<br />
rin für die Fondsgesellschaft bzw. des Anteils oder der<br />
Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft ist dem<br />
Anleger als Veräußerung eines Objekts zuzurechnen,<br />
wenn der Anleger mindestens 10 % der Fondsanteile<br />
hält oder der Marktwert seines Anteils an der<br />
Fondsgesellschaft bzw. am Fondsobjekt mehr als<br />
EUR 250.000 beträgt. Steigt der Verkehrswert des<br />
Fondsobjekts, kann der Anteil bzw. die Treugeberstellung<br />
an der Fondsgesellschaft für den Anleger<br />
trotz Beteiligungsbetrag an der Fondsgesellschaft von<br />
weniger als EUR 250.000 als Objekt im Sinne der Drei<br />
ObjektGrenze qualifizieren. Die DreiObjektGrenze ist<br />
keine starre NichtAufgriffsgrenze. Zum Beispiel kann<br />
auch die Veräußerung von weniger als vier Objekten<br />
gewerblichen Grundstückshandel begründen. Ebenso<br />
kann gewerblicher Grundstückshandel auch bei einer<br />
höheren Zahl von Veräußerungen nach Ablauf dieses<br />
Zeitraums oder bei hauptberuflicher Tätigkeit im Baubereich<br />
vorliegen.<br />
Liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, qualifiziert<br />
entsprechend genutztes Grundvermögen beim Anleger<br />
rückwirkend als Umlaufvermögen. Folge ist u. a., dass<br />
für Gebäude keine Absetzung für Abnutzung zulässig<br />
ist und Mieteinkünfte sowie Veräußerungsgewinne<br />
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommensteuer<br />
und gewerbesteuerpflichtig sind.<br />
e) Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Der Erwerb von Todes wegen wie auch die Schenkung<br />
der Anteile an der Fondsgesellschaft unterliegen<br />
der Erbschaft bzw. Schenkungsteuer. Das<br />
Bundes verfassungsgericht hat durch Beschluss vom<br />
7. November 2006 die teilweise Verfassungswidrigkeit<br />
des gegenwärtigen Erbschaft und Schenkungsteuerrechts<br />
festgestellt und dem Gesetzgeber eine Frist<br />
zur entsprechenden Neuregelung bis Ende 2008<br />
gesetzt. Zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe wird<br />
der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform<br />
des Erbschaftsteuer und Bewertungsrechts (ErbStRG)<br />
vom 20. November 2007 diskutiert. Es ist derzeit<br />
nicht sicher, mit welchem konkreten Inhalt und wann<br />
eine Reform des Erbschaft, Schenkung und Bewertungsrechts<br />
erfolgt. Es wird ausdrücklich empfohlen,<br />
insbesondere vor Übertragung von Anteilen an der<br />
Fondsgesellschaft, rechtlichen und / oder steuerlichen<br />
Rat einzuholen.
f) Anwendung Progressionsvorbehalt<br />
Für die Anwendung des Progressionsvorbehalts ist<br />
die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen. Dies betrifft<br />
insbesondere den Fall einer beabsichtigten Verlustverrechnung<br />
mit anderen Einkünften aus derselben<br />
Einkunftsart und demselben Land. Nach dem BMF<br />
Schreiben vom 8. Oktober 2004 zur Einkunftserzielungsabsicht<br />
ist ein Totalüberschuss innerhalb von<br />
30 Jahren zu erzielen, der auf der Ebene der Fondsgesellschaft<br />
als auch auf der Ebene der Gesellschafter<br />
erreicht werden muss. Die Erzielbarkeit eines Totalüberschusses<br />
ist aus Sicht der Prospektherausgeberin<br />
auf der Ebene der Fondsgesellschaft ausreichend konkretisiert.<br />
Auch auf der Ebene der Anleger sollte vom<br />
Bestehen einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen<br />
sein. Allerdings besteht insbesondere bei Anlegern<br />
im Fall teilweiser oder vollständiger Fremdfinanzierung<br />
der Beteiligung an der Fondsgesellschaft und für den<br />
Fall von Anteilsübertragungen grundsätzlich das Risiko,<br />
den Nachweis der Überschusserzielungs absicht im<br />
Ergebnis nicht erfolgreich führen zu können.<br />
g) Fremdwährungsgeschäfte<br />
Entstehen Anlegern Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften<br />
im Zusammenhang mit der Beteiligung an<br />
der Fondsgesellschaft (z. B. beim Umtausch von Euro<br />
in AUD und anschließender Einzahlung des Beteiligungsbetrags<br />
zu einem günstigeren Wechselkurs),<br />
können diese Gewinne in Deutschland steuerpflichtig<br />
sein. Dem Anleger wird empfohlen, insoweit steuerlichen<br />
Rat einzuholen.<br />
3.4.3 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />
a) Steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende<br />
Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungserfolgs<br />
unterstellt, dass Zinsen auf das der Treuhänderin<br />
gewährte Darlehen und Zinsen auf die ggf. von der<br />
Bayerischen Landesbank der Fondsgesellschaft zur<br />
Verfügung gestellten Zwischenfinanzierung, soweit<br />
diese nicht auf das der Treuhänderin gewährte Darlehen<br />
entfallen, in <strong>Australien</strong> die positiven Mieteinkünfte<br />
aus dem Fondsobjekt und Gewinne aus der<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am<br />
Treuhandvermögen mindern.<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass die australische<br />
Finanzverwaltung im Ergebnis erfolgreich die steuerliche<br />
Abzugsfähigkeit dieser Zinsen ganz oder<br />
34<br />
teilweise versagen wird. Die Nachsteuerrendite der<br />
Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />
würde sich in diesem Fall erheblich verringern.<br />
b) Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf<br />
australische Zinsen durch die Treuhänderin<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende<br />
Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungserfolgs<br />
unterstellt, dass die Treuhänderin in <strong>Australien</strong><br />
steuerlich nicht ansässig ist und keine Betriebsstätte<br />
in <strong>Australien</strong> unterhält und deshalb auf Zinszahlungen<br />
auf das von der Fondsgesellschaft zur Finanzierung<br />
des Kaufpreises für das bzw. von Nebenkos ten<br />
im Zusammenhang mit dem Treuhandvermögen<br />
gewährte Darlehen keine Quellensteuer einbehalten<br />
muss.<br />
Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die Treuhänderin<br />
von der australischen Finanzverwaltung als<br />
in <strong>Australien</strong> steuerlich ansässig bzw. als eine australische<br />
Betriebsstätte unterhaltend qualifiziert wird.<br />
In diesem Fall wäre 10 % Quellensteuer auf Zinszahlungen<br />
der Treuhänderin an die Fondsgesellschaft<br />
einzubehalten und zu entrichten. Die Nachsteuerrendite<br />
der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />
würde sich in diesem Fall erheblich verringern.<br />
c) Verlustvorträge<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende<br />
Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungserfolgs<br />
unterstellt, dass nach australischem Steuerrecht<br />
der Treuhänderin für Rechnung des Treuhandvermögens<br />
und der Fondsgesellschaft entstandene<br />
steuerliche Verluste in nachfolgende Veranlagungszeiträume<br />
vorgetragen und gegen positive Einkünfte<br />
verrechnet werden können.<br />
Eine Voraussetzung ist, dass das Treuhandvermögen<br />
nach Aufnahme der Anleger in die Fondsgesellschaft<br />
durchgängig als von einer Vielzahl von Anlegern<br />
gehalten (sog. Widely Held Trust) für australische<br />
Einkommensteuerzwecke qualifiziert. Das ist nicht<br />
der Fall, wenn entgegen dem Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft nach Aufnahme von Anlegern in<br />
die Fondsgesellschaft den 20 Anlegern / Treugebern<br />
(mit Ausnahme der geschäftsführenden Kommanditistin)<br />
mit den höchsten gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />
zusammen mindestens 75 % oder mehr des<br />
Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft zuzurechnen<br />
sind.
Weitere Voraussetzungen sind, dass im Zeitraum<br />
zwischen der Erzielung negativer Einkünfte und<br />
deren Verrechnung mit positiven Einkünften Anforderungen<br />
an den Bestand der Anleger / Treugeber (sog.<br />
50 % Stake Test) erfüllt werden und <strong>–</strong> auf Ebene der<br />
Fondsgesellschaft <strong>–</strong> die Geschäftsaktivität der Fondsgesellschaft<br />
unverändert fortbesteht, sollten mindestens<br />
50 % oder mehr der Anleger wechseln (sog.<br />
Same Business Test). Am erforderlichen Bestand der<br />
Anleger / Treugeber kann es fehlen, wenn (Treuhand)<br />
Anteile an der Fondsgesellschaft übertragen werden.<br />
Am erforderlichen Bestand der Anleger / Treugeber<br />
kann es bzgl. negativer Einkünfte aus oder im<br />
Zusammenhang mit dem Erwerb des Fondsobjekts<br />
auch fehlen, sofern bei Verursachung solcher negativer<br />
Einkünfte das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft<br />
noch nicht mehrheitlich eingezahlt ist.<br />
Sollte es am erforderlichen Bestand der Anleger /<br />
Treugeber fehlen, entfallen auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
australische steuerliche Verlustvorträge, sofern<br />
mindestens 50 % oder mehr der Anleger wechseln.<br />
Sollten australische steuerliche Verlustvorträge <strong>–</strong><br />
wegen Nichteinhaltung der vorstehenden Voraussetzungen<br />
und / oder aus anderen Gründen <strong>–</strong> ganz oder<br />
teilweise nicht nutzbar sein, kann sich die Nachsteuerrendite<br />
der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />
erheblich verringern.<br />
d) Steuerpflichtigkeit des Anlegers mit<br />
Veräußerungsgewinnen<br />
Für dieses Beteiligungsangebot wird unterstellt,<br />
dass Anleger / Treugeber, die allein bzw. zusammen<br />
mit nahestehenden Personen weniger als 10 % des<br />
Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft halten,<br />
mit Gewinnen aus der Veräußerung des Anteils an der<br />
Fondsgesellschaft in <strong>Australien</strong> nicht der australischen<br />
Einkommensteuer unterliegen.<br />
Anleger, die bei Veräußerung des Fondsobjekts bzw.<br />
der Anteile am Treuhandvermögen allein oder zusammen<br />
mit nahestehenden Personen mindestens 10 %<br />
oder mehr des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft<br />
halten, unterliegen mit Veräußerungsgewinnen<br />
der australischen Einkommensteuer.<br />
Ein Anfall derartiger nicht in der Prognoserechnung<br />
berücksichtiger Steuern würde die Nachsteuerrendite<br />
der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />
erheblich verringern.<br />
35<br />
e) Stempelsteuer (Stamp Duty)<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende<br />
Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungserfolgs<br />
unterstellt, dass durch die Aufnahme von<br />
Anlegern in die Fondsgesellschaft nicht erneut Stempelsteuer<br />
des australischen Bundesstaats New South<br />
Wales (Stamp Duty) auf das Fondsobjekt oder auf die<br />
Beteiligung als solche ausgelöst wird.<br />
Stempelsteuer (Stamp Duty) entsteht jedoch durch<br />
Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft,<br />
wenn entgegen den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft nach gezeichneten<br />
Beteiligungsbeträgen ein Anleger / Treugeber (mit<br />
Ausnahme der Treuhandkommanditistin) einzeln<br />
oder zusammen mit dem Anleger / Treugeber nahestehenden<br />
Personen 20 % oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
der Fondsgesellschaft hält und / oder insgesamt<br />
nicht mindestens 300 Anleger / Treugeber (mit<br />
Ausnahme der Treuhandkommanditistin) vorhanden<br />
sind. Es wurden zwar gesellschaftsvertragliche Regelungen<br />
getroffen, die den Eintritt eines solchen Falles<br />
verhindern sollen (siehe hierzu § 4 Abs. 5 des in Tz. 13<br />
abgedruckten Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft),<br />
entsprechende Restrisiken sind jedoch nicht<br />
vollständig auszuschließen. In diesem Fall könnten<br />
die Anleger / Treugeber bzw. diesen nahestehende<br />
Personen anteilig Stempelsteuer zu entrichten haben,<br />
die 5,5 % des unbelasteten Verkehrswerts des erbbaurechtsähnlichen<br />
Rechts am Fondsobjekt beträgt.<br />
Insgesamt würde sich die Nachsteuerrendite der<br />
Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft in<br />
diesem Fall wirtschaftlich erheblich verringern.<br />
f) Australische steuerliche Bemessungsgrundlage<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende<br />
Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungserfolgs<br />
beruht u. a. auf Annahmen zur Abschreibbarkeit<br />
und Abschreibungsmethoden / sätzen von Teilen des<br />
Fondsobjekts, der steuerlichen Abzugsfähigkeit von<br />
Betriebsausgaben und zur Entstehung, Höhe bzw.<br />
Erstattungsfähigkeit / Umlegbarkeit von Goods and<br />
Services Tax.<br />
Insbesondere setzt die Berechtigung zu Abschreibungen<br />
auf Teile des Fondsobjekts voraus, dass der Verkäufer<br />
des erbbaurechtsähnlichen Rechts dieses vor<br />
Fertigstellung des aufstehenden Gebäudes erworben<br />
hat. Tatsächlich wurde das Gebäude im Wesentlichen
vor Erwerb des erbbaurechtsähnlichen Rechts durch<br />
den Verkäufer fertiggestellt. Prognoserechnung und<br />
Prognose des Beteiligungserfolgs setzen voraus, dass<br />
die australische Finanzverwaltung die Berechtigung<br />
zu Abschreibungen auf Teile des Fondsobjekts wegen<br />
der formal erst nach Erwerb des erbbaurechtsähnlichen<br />
Rechts durch den Verkäufer erfolgten endgültigen<br />
Fertigstellung des aufstehenden Gebäudes zulässt.<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass die australische<br />
Finanzverwaltung im Ergebnis erfolgreich solche<br />
Annahmen bzw. Handhabung nicht anerkennt bzw.<br />
ggf. aus anderen Gründen von einer höheren australischen<br />
Bemessungsgrundlage ausgeht. In diesem<br />
Fall kann sich die Nachsteuerrendite der Beteiligung<br />
des Anlegers an der Fondsgesellschaft erheblich<br />
verringern.<br />
g) Steuererklärungspflicht der Anleger<br />
Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots sieht die<br />
Besteuerung von Mieteinkünften aus dem Fondsobjekt<br />
und Gewinnen aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />
bzw. der Anteile am Treuhandvermögen<br />
in <strong>Australien</strong> auf Ebene der Treuhänderin für das<br />
Treuhandvermögen sowie auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
vor.<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass eine Änderung in<br />
der australischen Verwaltungspraxis oder der australischen<br />
Steuergesetze dazu führt, dass die Anleger<br />
künftig zur Abgabe individueller Steuererklärungen<br />
verpflichtet werden.<br />
3.5 Haftungsrisiken/Risiken durch<br />
Fremdfinanzierung der Beteiligung<br />
3.5.1 Haftung und Nachhaftung<br />
Nach Eintragung eines Kommanditisten im Handelsregister<br />
ist seine Haftung für neu begründete<br />
Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft auf die Höhe<br />
der im Handelsregister eingetragenen Haftsummen<br />
beschränkt; eine Außenhaftung ist insoweit ausgeschlossen,<br />
sofern die Hafteinlage geleistet wurde<br />
und soweit kein Wiederaufleben der Haftung durch<br />
Kapitalentnahmen (z. B. Ausschüttungen, sonstige<br />
Entnahmen, Abfindungen bei Ausscheiden) vorliegt<br />
(§§ 171, 172 HGB). Entsprechendes gilt im Hinblick<br />
36<br />
auf Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, die vor<br />
dem Beitritt des Kommanditisten begründet worden<br />
sind, ohne dass es auf die Eintragung des Kommanditisten<br />
im Handelsregister ankäme (§ 173 HGB).<br />
Allerdings lebt die Haftung wieder auf, wenn das<br />
Kapitalkonto des Kommanditisten unter den Stand<br />
der Haftsumme absinkt, soweit diese das das handelsrechtliche<br />
Ergebnis der Fondsgesellschaft übersteigen<br />
(§ 172 Abs. 4 HGB).<br />
Für Verbindlichkeiten, die nach seinem Beitritt in die<br />
Fondsgesellschaft, aber noch vor seiner Eintragung<br />
als Kommanditist in das Handelsregister begründet<br />
wurden, haftet der Kommanditist dagegen unbeschränkt<br />
mit seinem gesamten Privatvermögen (§ 176<br />
Abs. 2 HGB). Im Rahmen der Beteiligung ist jedoch<br />
vorgesehen, das Anleger sich zunächst ausschließlich<br />
als Treugeber über die Treuhandkommanditistin beteiligen.<br />
Gemäß § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft tritt die Treuhandkommanditistin<br />
in die Fondsgesellschaft im Innenverhältnis mit<br />
Aufnahme des ersten Treugebers mit der von diesem<br />
Treugeber gezeichneten Einlage ein, ohne dass es<br />
einer weiteren Erklärung bedarf, im Außenverhältnis<br />
mit Eintragung als Kommanditist im Handelsregister.<br />
Die eingangs dargestellte Kommanditistenhaftung gilt<br />
daher für die mittelbar beteiligten Anleger (Treugeber)<br />
entsprechend.<br />
Im Falle des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />
haften Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2 HGB<br />
i. V. m. § 160 Abs. 1 HGB für die bis dahin begründeten<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch bis zu fünf<br />
Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens im Handelsregister<br />
gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft,<br />
jeweils beschränkt auf den Betrag ihrer Hafteinlage.<br />
Gleiches gilt bei einer Auflösung der Fondsgesellschaft.<br />
Eine Nachschusspflicht besteht gemäß § 8 des<br />
Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft (siehe<br />
Tz. 11.1) nicht.<br />
Für Anleger als Treugeber gilt das vorstehend Gesagte<br />
grundsätzlich entsprechend, da sie gemäß<br />
Gesellschaftsvertrag des Emittenten und dem Treuhandvertrag<br />
im Innenverhältnis wie Kommanditisten<br />
behandelt werden.
Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die<br />
gesellschaftsrechtliche Struktur des Fonds mit Blick<br />
auf die eingeschränkte Kommanditistenhaftung von<br />
einer ausländischen Jurisdiktion nicht anerkannt<br />
wird und im Falle von z. B. Schädigungen Dritter die<br />
beschränkte Haftung der Kommanditisten nicht anerkannt<br />
wird.<br />
3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung<br />
Jedem Anleger steht es grundsätzlich frei, seine<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft aus Eigenmitteln<br />
aufzubringen und / oder ganz oder teilweise durch<br />
Aufnahme eines persönlichen Darlehens zu finanzieren.<br />
Jeder Anleger ist in diesem Zusammenhang<br />
verpflichtet, eine beabsichtigte Verpfändung des<br />
Kommanditanteils der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Von der<br />
Prospektherausgeberin wird eine persönliche Anteilsfinanzierung<br />
nicht empfohlen, und es wird auch nicht<br />
zugesichert, dass eine solche aufgenommen werden<br />
kann. Sofern der einzelne Anleger eine persönliche<br />
Anteilsfinanzierung aufnimmt, muss er in der Lage<br />
sein, den regelmäßigen Kapitaldienst (Zins und Tilgung)<br />
unabhängig von etwaigen Ausschüttungen der<br />
Fondsgesellschaft aufbringen zu können. Die prognostizierten<br />
Ausschüttungen sind nicht garantiert,<br />
ihre Höhe hängt von vielen verschiedenen Faktoren<br />
ab, die alle unterschiedlichen Risiken unterliegen.<br />
Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass prognostizierte<br />
Ausschüttungen reduziert werden müssen<br />
oder sogar ausbleiben. Unabhängig davon bliebe<br />
der einzelne Anleger dann verpflichtet, den Kapitaldienst<br />
für seine persönliche Anteilsfinanzierung zu<br />
leisten. Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass eine aufgenommene persönliche Anteilsfinanzierung<br />
vor vollständiger Tilgung, z. B. bei Ablauf<br />
der vereinbarten Konditionenfestschreibungsdauer<br />
oder vorzeitiger Kündigung des Darlehens, zurückgeführt<br />
werden muss, ohne dass zum selben Zeitpunkt<br />
die Fondsbeteiligung liquidiert oder veräußert werden<br />
kann. Auch der Verlust des eingesetzten Kapitals<br />
kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden,<br />
sodass der Anleger das Risiko trägt, im Liquidationsfall<br />
keinerlei Rückzahlung des eingesetzten Kapitals<br />
zu erhalten. Insofern muss der einzelne Anleger in<br />
der Lage sein, jederzeit eine etwaige aufgenommene<br />
persönliche Anteilsfinanzierung unabhängig von der<br />
37<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft zurückführen zu<br />
können. Im schlimmsten Fall droht dem Anleger der<br />
persönliche Ausfall unter der Fremdfinanzierung bis<br />
hin zur Insolvenz des Anlegers.<br />
3.6 Maximales Risiko des Anlegers bzw.<br />
Kumulation von Risiken<br />
Das maximale Risiko des Anlegers ist der Totalverlust<br />
der Einlage nebst Agio sowie ggf. darüber hinaus die<br />
Verpflichtung, aus seinem sonstigen privaten Vermögen<br />
Steuern zahlen zu müssen, Erstattungen an<br />
die Fondsgesellschaft aufgrund der Regelungen des<br />
Gesellschaftsvertrages leisten zu müssen und im Fall<br />
der Refinanzierung der Einlage (Anteilsfinanzierung)<br />
ferner die Belastung aus deren Fortsetzung oder<br />
Rückführung, der Entstehung von Vorfälligkeitsentschädigungen<br />
oder Kosten, ohne dass diese durch<br />
Einnahmen aus der Beteiligung gedeckt sind, tragen<br />
zu müssen. Schlimmstenfalls kann die Belastung des<br />
Anlegers mit den vorgenannten Zahlungsverpflichtungen<br />
ohne korrespondierende Einnahmen aus der<br />
Beteiligung dessen Privatinsolvenz verursachen. Ein<br />
Risiko darüber hinaus besteht lediglich für Anleger,<br />
die ihre Beteiligung als Direktkommanditist halten.<br />
Für Verbindlichkeiten, die nach dem Beitritt des<br />
Direktkommanditisten in die Fondsgesellschaft oder<br />
im Fall des Wechsels eines Treugebers in die Stellung<br />
eines Direktkommanditisten, aber noch vor der Eintragung<br />
des Anlegers als Kommanditist in das Handelsregister<br />
begründet werden, haftet der Kommanditist<br />
dagegen unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen,<br />
wobei im Rahmen des Gesellschaftsvertrages<br />
Regelungen getroffen wurden, dieses Risiko<br />
soweit möglich zu minimieren bzw. auszuschließen.<br />
Die in den vorstehenden Abschnitten dargestellten<br />
Erläuterungen beschreiben die wesentlichen einzelnen<br />
Risiken, die mit einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
verbunden sind. Die beschriebenen Risikofaktoren<br />
können nicht nur einzeln auftreten, sondern<br />
sich vielmehr auch gemeinsam realisieren. Dadurch<br />
können sich die beschriebenen Auswirkungen auch<br />
über die Summe der einzelnen Auswirkungen hinaus<br />
verstärken. Insbesondere bei einem Zusammentreffen<br />
mehrerer der vorgenannten Risiken, die zu einer<br />
negativen Abweichung von der Prognoserechnung
führen, reicht u. U. die gebildete Liquiditätsreserve<br />
nicht zur Abdeckung aller Kosten aus. Dies kann zu einer<br />
Kürzung oder zu einem Ausfall der Ausschüttung<br />
bis hin zu einem Verlust der gesamten Anlagesumme<br />
nebst Agio führen. Wenn man davon ausgeht, dass<br />
der Anleger, wie dies im Rahmen des Beteiligungsangebotes<br />
vorgesehen ist, keine Finanzierung seiner<br />
Beteiligung durchführt, sondern diese aus Eigenmitteln<br />
erbringt und unter der Annahme, dass der<br />
Anleger seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
als Treugeber hält, stellt der Verlust der gesamten<br />
Kapitaleinlage nebst Agio für den Anleger somit eines<br />
der wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit<br />
dieser Beteiligung dar. Weitere wesentliche Risiken<br />
existieren nach Kenntnis der Initiatorin nicht.<br />
38
4. Investitionsstandort <strong>Australien</strong><br />
<strong>Australien</strong> <strong>–</strong> Commonwealth of Australia<br />
Fläche 7.692.030 km²<br />
Einwohner (ca.) 21.100.000<br />
Bevölkerungsdichte (ca.) 2,7 Einwohner pro km²<br />
Hauptstadt Canberra, Australian<br />
Capital Territory (ACT)<br />
Währung Australischer Dollar (AUD)<br />
Pro-Kopf-Einkommen USDollar 42.970 p. a. 1)<br />
Wirtschaftswachstum 2008<br />
(Prognose)<br />
Arbeitslosenquote<br />
1.Quartal 2008<br />
4.1 Allgemeines zu <strong>Australien</strong><br />
2,9 % 2)<br />
4,1 % 1)<br />
Landessprache Englisch, Sprachen<br />
der Ureinwohner<br />
Regierungsform konstitutionelle Monarchie<br />
Alphabetisierungsgrad 96 %<br />
Religion überwiegend christlich<br />
1) Länderanalyse <strong>Australien</strong>, Bayerische Landesbank: Mai 2008<br />
2) gemäß OECD (Economic Outlook Nr. 83, 2008)<br />
<strong>Australien</strong> ist mit einer Fläche von ca. 7,7 Mio. km²<br />
eines der größten Länder der Erde und etwa 21,5mal<br />
so groß wie die Bundesrepublik Deutschland. Nach<br />
Russland, Kanada, China, den USA und Brasilien ist<br />
<strong>Australien</strong> das sechstgrößte Land der Erde. Mit ca.<br />
21,1 Mio. Einwohnern (das entspricht ca. 2,7 Einwohnern<br />
pro km²) weist das Land eine geringe Bevölkerungsdichte<br />
auf. Am dichtesten sind die Süd und<br />
Ostküste besiedelt. Die Bevölkerung lebt zu ca. 85 %<br />
in Städten, wobei sich etwas weniger als die Hälfte<br />
allein auf die Ballungszentren <strong>Sydney</strong> und Melbourne<br />
verteilt. Die Hauptstadt Canberra bzw. das Australian<br />
Capital Territory (ACT) weist mit ca. 128 Einwohnern<br />
pro km² mit Abstand die höchste Bevölkerungsdichte<br />
auf (zum Vergleich: Victoria 20,5 oder New South<br />
Wales 7,9).<br />
41<br />
<strong>Australien</strong> verfügt über ein demokratisches Regierungssystem<br />
und bietet eine ethnisch vielfältige und<br />
multikulturelle Gesellschaft. Neben Europäern und<br />
Amerikanern bilden Südostasiaten den Hauptanteil<br />
der Einwanderer. Das Regierungssystem / Staatsaufbau<br />
<strong>Australien</strong>s ist eine parlamentarische Monarchie unter<br />
Führung der Königin Elizabeth II. als Staats oberhaupt.<br />
Das Zweikammersystem des Parlaments setzt sich<br />
aus Repräsentantenhaus und Senat zusammen. Die<br />
Australische Föderation (Commonwealth of Australia)<br />
besteht aus sechs Bundesstaaten und zwei Territorien,<br />
wobei die meisten Grenzen zwischen den Bundesstaaten<br />
und Territorien den Längen und Breitengraden<br />
folgen.<br />
Mit einem ProKopfEinkommen von inzwischen<br />
über USD 40.000 gehört <strong>Australien</strong> zu den hoch<br />
entwickelten Industrieländern. Ungeachtet des<br />
bedeutenden Dienstleistungssektors, der rd. 70 %<br />
zur BIPEntstehung beisteuert, verfügt das Land<br />
über eine starke Rohstoffbasis (Erze, Kohle, Gas,<br />
Erdöl) sowie eine leistungs und wettbewerbsfähige<br />
Landwirtschaft. Das spiegelt sich auch in der Exportstruktur<br />
wider, die von Rohstoff und Agrarprodukten<br />
dominiert wird. Unter den OECDLändern ist <strong>Australien</strong><br />
bzgl. der wesentlichen wirtschaftlichen Fundamentaldaten<br />
wie Wirtschaftswachstum, Entwicklung am<br />
Arbeitsmarkt etc. in den letzten Jahren kontinuierlich<br />
unter den Spitzenplätzen.<br />
Günstiges Wirtschaftsumfeld<br />
<strong>Australien</strong>s Wirtschaft bietet seit Jahren ein überwiegend<br />
positives Bild. Überdurchschnittliche Wachstumsraten,<br />
niedrige Arbeitslosigkeit, solide Staatsfinanzen<br />
und relativ günstige Rahmenbedingungen<br />
sind die wesentlichen Säulen des Erfolges. Seit 16<br />
Jahren bewegt sich die Wirtschaft ununterbrochen<br />
auf Expansionskurs. Der reale BIPZuwachs lag dabei<br />
in jedem Jahr über der Marke von 2,0 %. Seit 1992<br />
ergibt das im Jahresdurchschnitt einen realen BIP<br />
Zuwachs von beachtlichen 3,6 % p. a.<br />
Auch 2007 konnte das Land trotz des schwierigeren<br />
weltwirtschaftlichen Umfelds den Aufwärtstrend<br />
fortsetzen. Mit einem Plus von 3,9 % expandierte das<br />
reale BIP deutlich kräftiger als in den meisten Industrieländern.<br />
Die stärksten Impulse gingen dabei von<br />
der Inlandsnachfrage aus. Während der Privatverbrauch<br />
<strong>–</strong> unterstützt von kräftigen Lohnzuwächsen
und rückläufiger Arbeitslosigkeit <strong>–</strong> um 4,5 % zulegte,<br />
nahmen die Investitionen, die wiederum von den<br />
gestiegenen Gewinnen der Unternehmen profitierten,<br />
um 8,1 % zu. Der hohe Auslastungsgrad der Wirtschaft<br />
hat zu einer weiteren Verringerung der Arbeitslosigkeit<br />
beigetragen. Im vergangenen Jahr ging die<br />
Arbeitslosenquote von 4,9 auf 4,4 % zurück. In den<br />
ersten vier Monaten des laufenden Jahres wurde ein<br />
weiterer Rückgang auf 4,1 % registriert.<br />
<strong>Australien</strong> verfügt über einen ausgezeichneten<br />
Finanzstatus. Ausschlaggebend dafür sind die inzwischen<br />
äußerst soliden Staatsfinanzen. Seit 1998<br />
stehen nicht zuletzt als Reflex der guten konjunkturellen<br />
Performance im Staatshaushalt durchweg<br />
Überschüsse zu Buche. Diese Entwicklung hat positiv<br />
auf die Staatsverschuldung gewirkt. Seit Mitte der<br />
90erJahre verringerte sich die Staatsverschuldung<br />
von über 40,0 % des BIP auf 15,5 % (2007) <strong>–</strong> und das<br />
mit weiter rückläufiger Tendenz. Vertraut man den<br />
Prognosen von IWF und OECD, so wird <strong>Australien</strong> bereits<br />
im laufenden Jahr die <strong>–</strong> gemessen am nominalen<br />
BIP <strong>–</strong> geringste Staatsverschuldung unter den OECD<br />
Ländern aufweisen.<br />
Starke Zuwächse bei Ein und Ausfuhren prägen seit<br />
Jahren die Entwicklung im Außenhandel. Die ausgeprägte<br />
Nachfrage nach Rohstoffen vor allem aus Asien<br />
einerseits sowie die anhaltend lebhafte Inlandsnachfrage<br />
andererseits sind dafür ausschlaggebend.<br />
<strong>Australien</strong> kann auch über das laufende Jahr hinaus<br />
mit einer Fortsetzung des Konjunkturaufschwungs<br />
rechnen. Vor allem der Bergbau als einer der treibenden<br />
Wachstumsmotoren befindet sich in einer<br />
guten Verfassung, zumal ein Nachlassen der Rohstoffnachfrage<br />
aus Asien nicht absehbar ist. Selbst der<br />
in den vergangenen beiden Jahren von Dürre betroffene<br />
Agrarsektor wird im laufenden Jahr wieder positive<br />
Wachstumsbeiträge liefern. Gleichwohl dürften<br />
die Kreditverteuerung und die durch den Preisanstieg<br />
verursachten <strong>Real</strong>einkommenseinbußen die Inlandsnachfrage<br />
dämpfen. Mit einem prognostizierten<br />
realen BIPAnstieg von rd. 3 % 2008 und 2009 zählt<br />
<strong>Australien</strong> aber weiterhin zu den wachstumsstarken<br />
Industrieländern.<br />
42<br />
Die seit Jahren gute gesamtwirtschaftliche Performance<br />
(robustes Wirtschaftswachstum, niedrige<br />
Arbeitslosigkeit, intakte Staatsfinanzen mit Budgetüberschüssen<br />
und einer geringen, zudem weiter<br />
rückläufigen Staatsverschuldung) lässt keine Zweifel<br />
an der Wirtschaftskraft und der positiven Zukunftsperspektive<br />
des Landes aufkommen. Dies umso<br />
weniger, da das Land aufgrund der stabilen Rahmenbedingungen,<br />
seiner umfangreichen Rohstoffvorkommen<br />
und der großen Attraktivität für ausländische<br />
Investoren überdurchschnittliches Wachstumspotenzial<br />
besitzt.<br />
Standortvorteile<br />
Durch die geografische und wirtschaftliche Nähe zum<br />
asiatischen Wirtschaftsraum profitieren <strong>Australien</strong><br />
und die in <strong>Australien</strong> ansässigen internationalen<br />
Konzerne von einer schnell wachsenden Bevölkerung<br />
Asiens mit zunehmender Kaufkraft. Der einzigartige<br />
geografische Standort und Zeitzonenvorteil<br />
<strong>Australien</strong>s, seine kulturelle Nähe zu Asien und sein<br />
europäisch/amerikanisch geprägtes Geschäftsumfeld<br />
machen <strong>Australien</strong> zu einem idealen Sprungbrett<br />
nach Asien. Aufgrund des geringen Zeitunterschieds<br />
von lediglich zwei bis drei Stunden sind Unternehmen<br />
in der Lage, ihre Aktivitäten in <strong>Australien</strong> nahtlos mit<br />
ihrem Geschäft in der gesamten asiatischen Region zu<br />
integrieren. Die Fähigkeit, asiatische Kunden „in Echtzeit“<br />
zu betreuen, ist dabei ein wichtiger Standortvorteil.<br />
Nahezu 50 % des Welthandels konzentrieren sich<br />
auf die asiatischpazifische Region. Die Popularität<br />
<strong>Australien</strong>s als regionales Zentrum ist daher leicht<br />
nachvollziehbar.<br />
Des Weiteren bietet <strong>Australien</strong> eine überdurchschnittlich<br />
hohe Anzahl an exzellent ausgebildeten<br />
und mehrsprachigen Arbeitskräften. Etwa 15 % der<br />
australischen Bevölkerung sprechen eine andere<br />
Sprache als Englisch zu Hause. Dazu weist die Alterspyramide<br />
eine bessere Struktur als in vielen anderen<br />
Ländern, speziell Deutschland, auf. So befinden sich<br />
mehr als 67 % der Bevölkerung im arbeitsfähigen<br />
Alter zwischen 15 und 64 Jahren. Die unter 15Jährigen<br />
machen etwa 20 % der Bevölkerung aus. Zudem<br />
ist ein Bevölkerungswachstum von rd. 1,6 % p. a. zu<br />
verzeichnen.
Innovationsstärke<br />
<strong>Australien</strong> rangiert dank des intensiven Wissenstransfers<br />
zwischen Unternehmen und Hochschulen diesbezüglich<br />
weltweit auf Platz 2. Prozentual gemessen<br />
am BIP zählt <strong>Australien</strong> zu den OECDLändern, in denen<br />
die höchsten öffentlichen Ausgaben für Forschung<br />
und Entwicklung getätigt werden <strong>–</strong> noch vor den USA,<br />
Japan, Deutschland und Großbritannien. Die australische<br />
Regierung hat ein umfangreiches Programm<br />
zum Aufbau von Forschungszentren (Cooperative<br />
Research Centres <strong>–</strong> CRC) ins Leben gerufen, bei dem<br />
öffentliche und private Forschungsinitiativen in einer<br />
Vielzahl von unterschiedlichen Branchen in über<br />
60 Zentren gebündelt werden.<br />
Vor diesem Hintergrund wird klar, warum sich viele<br />
renommierte Unternehmen aus der ganzen Welt<br />
<strong>–</strong> wie z. B. Mitsubishi, BristolMyers Squibb, Fujitsu,<br />
Toshiba, Siemens und Kodak <strong>–</strong> für <strong>Australien</strong> als<br />
Standort für ihre F & EEinrichtungen (Forschung &<br />
Entwicklung) in der Region entschieden haben.<br />
Hoch entwickelter Telekommunikations- und<br />
Informationstechnologie-Sektor<br />
Das Land verfügt über eine weltweit erstklassige<br />
Infrastruktur bei Informations und Kommunikationstechnologien.<br />
<strong>Australien</strong> ist mit dem Rest der Welt<br />
über ein ausgedehntes Netzwerk von Unterseeglasfaserkabeln<br />
und Satelliten verbunden. In Verbindung<br />
mit <strong>Australien</strong>s hoch qualifiziertem innovativem<br />
Ansatz in der ITForschung und Entwicklung sind dies<br />
nur einige Gründe, warum führende multinationale<br />
Unternehmen wie IBM, Alcatel, Canon, Cisco Systems,<br />
EDS, Compaq, Ericsson, Fujitsu, Lucent Technologies,<br />
Microsoft, Siemens, SAP, Oracle, Philips und Sun Microsystems<br />
<strong>Australien</strong> als Hauptsitz für ihre Geschäftsaktivitäten<br />
in der asiatischpazifischen Region gewählt<br />
haben.<br />
Niedrige Lebenshaltungskosten und<br />
hohe Lebensqualität<br />
In <strong>Australien</strong> sind die Lebenshaltungskosten deutlich<br />
niedriger als in vielen anderen Ländern, wie z. B. in den<br />
USA, Großbritannien, Deutschland, Japan, Hongkong,<br />
Singapur und Kanada. Die Großstädte in <strong>Australien</strong><br />
bieten im Schnitt nach einem Ranking, das die „Intelli<br />
43<br />
gence Unit“ des britischen Magazins „Economist“ aufgestellt<br />
hat, die höchste Lebensqualität: fünf der elf<br />
Topstädte in dem StädteRanking sind australisch (Bewertungskategorien:<br />
politische Stabilität, Gesundheit,<br />
Kultur und Umwelt, Ausbildung und Infrastruktur).<br />
Die Kombination aus hoher Wettbewerbsfähigkeit<br />
und ausgezeichneten Arbeitskräften mit niedrigen<br />
GesamtLebenshaltungskosten und hoher Lebensqualität<br />
verdeutlichen die Vorteile <strong>Australien</strong>s als Wirtschaftsstandort.<br />
4.2 Immobilienmarkt <strong>Australien</strong><br />
Der Gesamtmarkt für zum Investment geeignete<br />
Gewerbeimmobilien umfasst rd. AUD 362 Mrd. (Stand<br />
2007). Im vergangenen Jahr flossen rd. AUD 18 Mrd.<br />
in direkte Immobilieninvestments in <strong>Australien</strong>,<br />
rd. 2 % der weltweiten Immobilientransaktionen.<br />
Der australische Markt wird von lokalen Investoren<br />
dominiert, jedoch treten zunehmend ausländische<br />
Investoren am Markt auf und führten im vergangenen<br />
Jahr rd. 17 % der Transaktionen durch.<br />
Der australische Immobilienmarkt führt zusammen<br />
mit den USA den Transparenzindex von Jones Lang<br />
LaSalle <strong>Real</strong> Estate an. In dem hoch transparenten<br />
australischen Markt sind die ausländischen Investoren<br />
mit den gleichen Marktbedingungen konfrontiert wie<br />
die lokalen Investoren und können akkurate Markt<br />
und Finanzinfos, klare Vorgaben hinsichtlich Steuern<br />
und behördlicher Regulierungen sowie faire Behandlung<br />
im Transaktionsprozess und hohe ethische<br />
Standards und eine hervorragende Marktexpertise<br />
erwarten.<br />
Wie in vielen anderen Ländern hat die nachhaltige<br />
Entwicklung in <strong>Australien</strong> mit den zunehmenden<br />
öffentlichen Diskussionen über Umweltschutz einen<br />
hohen Stellenwert erreicht. Standards für energie<br />
und umweltbewusstes Bauen, wie das Australian<br />
Green Building Rating (AGBR) und das Green Building<br />
Council’s Green Star Rating gehören im Büroimmobilienbereich<br />
in <strong>Australien</strong> mittlerweile zur gängigen<br />
Praxis.
Mietmarkt für Büroimmobilien<br />
Der Büromarkt in <strong>Australien</strong> befindet sich in einem<br />
langen Aufwärtstrend. Die Leerstandsraten liegen auf<br />
einem 20Jahrestief. Das Mietwachstum war über alle<br />
Marktbereiche solide. Die Auswirkungen der gegenwärtigen<br />
Krise an den internationalen Finanzmärkten<br />
werden die Nachfrage nach Büroflächen dämpfen,<br />
dennoch erwarten die Marktexperten eine weiterhin<br />
robuste Nachfrage nach Büroflächen in den kommenden<br />
Jahren. Trotz der gegenwärtigen Risiken für die<br />
USamerikanische Wirtschaft bleiben die globalen<br />
Wirtschaftsaussichten positiv, insbesondere für die<br />
asiatischen Haupthandelspartner <strong>Australien</strong>s.<br />
Übersicht australischer Büromarkt<br />
Markt Staat Gesamtfläche<br />
(Mio. m 2 )<br />
Leerstand<br />
(%)<br />
Hauptmärkte CBD (Central Business District)<br />
Kapitalisierungsrate<br />
(%)<br />
<strong>Sydney</strong> CBD NSW 4,77 5,8 5,25 − 6,00<br />
Melbourne CBD VIC 3,90 3,5 5,75 − 6,75<br />
Brisbane CBD QLD 1,75 0,8 5,75 − 6,25<br />
Perth CBD WA 1,30 0,1 6,50 − 7,00<br />
Adelaide CBD SA 1,20 5,7 6,75 − 7,75<br />
Quelle: Jones Lang LaSalle, 1Q08<br />
In den vergangenen drei Jahren war die Nettoabsorption<br />
bei neuen Büroflächen sehr hoch, vor allem<br />
in den großen Märkten von <strong>Sydney</strong> und Melbourne.<br />
Für die Jahre 2008 <strong>–</strong> 2010 erwartet man eine ähnliche<br />
Nachfrage wie in der Vergangenheit. Mit zunehmendem<br />
Fortschreiten des Immobilienzyklus steigt<br />
auch die Anzahl der Flächen, die bis 2010 neu auf<br />
den Markt kommen. Bei allen CBDs (Central Business<br />
District), mit Ausnahme von <strong>Sydney</strong>, fällt die Anzahl<br />
neuer Büroflächen, die auf den Markt kommen, höher<br />
aus als die prognostizierte Nachfrage. Da die wichtigsten<br />
Städte Leerstandsraten deutlich unter dem<br />
lang jährigen Durchschnitt aufweisen, können diese<br />
Märkte einen Flächenzuwachs gut verkraften. Die<br />
hohe Nachfrage nach Gebäuden mit umweltfeund<br />
44<br />
lichen Baustandards sorgt für eine gute Absorption<br />
neuer Gebäude zulasten älterer Gebäude. In manchen<br />
Märkten werden neue Flächen dringend benötigt,<br />
z. B. in Perth und Brisbane. Über die nächsten fünf<br />
Jahre bleiben die Leerstandsraten in den meisten<br />
Märkten voraussichtlich moderat.<br />
Leerstandsraten in australischen Büromärkten in %<br />
Markt 1.Quart. 2008 2010 2012<br />
Brisbane CBD 0,8 4,1 6,7<br />
Perth CBD 0,1 2,6 3,5<br />
Melbourne CBD 3,5 5,6 5,7<br />
Adelaide CBD 5,7 3,1 4,4<br />
<strong>Sydney</strong> CBD 5,8 3,6 3,1<br />
Quelle: Jones Lang LaSalle, 1Q08<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Quelle: Jones Lang LaSalle, 1Q08
Die Mieten haben in allen wichtigen Märkten in<br />
<strong>Australien</strong> in den letzten Jahren deutlich zugelegt,<br />
konsistent zum Abwärtstrend bei den Leerstandsraten.<br />
Besonders niedrige Leerstands raten in Brisbane<br />
und Perth führten dort zu extremen Mietsteigerungen<br />
im hochwertigen Officebereich von 40 % p. a.<br />
in den letzten drei Jahren. In den restlichen wichtigen<br />
Märkten lag die Mietsteigerung bei 8 <strong>–</strong> 13 % p. a.<br />
Während Brisbane und Perth wohl den Höhepunkt<br />
der Mietsteigerungen erreicht haben, sind die anderen<br />
Märkte auf der „Immobilienuhr“ noch in der<br />
Beschleunigungs phase und man erwartet Mietsteigerungen<br />
wie in den vorhergegangenen drei Jahren.<br />
Mietzyklus <strong>–</strong> 1. Quartal 2008<br />
späte Phase<br />
Mietanstieg<br />
frühe Phase<br />
Mietanstieg<br />
Perth<br />
Melbourne<br />
<strong>Sydney</strong><br />
Adelaide<br />
Quelle: Jones Lang LaSalle, 1Q08<br />
Brisbane<br />
frühe Phase<br />
Mietrückgang<br />
späte Phase<br />
Mietrückgang<br />
45<br />
Investmentmarkt<br />
Wie die wichtigsten Märkte weltweit erlebte der australische<br />
Immobilienmarkt in den letzten Jahren eine<br />
hohe Investorennachfrage, die zu einer deutlichen<br />
Erhöhung der Kaufpreise bei Immobilieninvest ments<br />
führte. Die internationale Finanzkrise geht auch am<br />
australischen Immobilienmarkt nicht spurlos vorbei:<br />
Im ersten Quartal 2008 gaben die Kaufpreise aufgrund<br />
der erhöhten Finanzierungskosten und der<br />
Schwierigkeit, überhaupt Zugang zu Finanzierungen<br />
zu bekommen, zum ersten Mal seit fünf Jahren nach.<br />
Trotz des Rückgangs im Transaktionsvolumen und<br />
den ersten Anzeichen von Preisrückgängen, sind die<br />
Fundamentaldaten für den australischen Büromarkt<br />
positiv.<br />
Quellen:<br />
BayernLB, Länderanalyse Mai 2008, www.bayernlb.de<br />
Australian Bureau of Statistics, www.abs.gov.au<br />
Australian Government, Invest Australia, Ten Good Reasons to Invest in Australia,<br />
www.investaustralia.gov.au<br />
Jones Lang LaSalle <strong>Real</strong> Estate, Investment Case for Australia, 2008
5. Fondsobjekt<br />
5.1 Standort <strong>Sydney</strong><br />
<strong>Sydney</strong> ist die größte Stadt <strong>Australien</strong>s und die Hauptstadt<br />
des Bundesstaates New South Wales (NSW), des<br />
bevölkerungsreichsten Bundesstaates in <strong>Australien</strong> mit<br />
ca. 6,8 Mio. Einwohnern. Davon leben rd. 4,1 Mio. in<br />
<strong>Sydney</strong>.<br />
<strong>Sydney</strong> ist das Industrie, Handels, Finanz und<br />
Transportzentrum des Kontinents. Mehr als die Hälfte<br />
der größten australischen Konzerne haben hier ihren<br />
Hauptsitz. Rund 500 multinationale Unternehmen<br />
unterhalten Geschäftsstellen in <strong>Sydney</strong>. Die Metropolregion<br />
hat einen Anteil von etwa 25 % am Bruttoinlandsprodukt.<br />
Der Büromarkt in <strong>Sydney</strong> ist der größte <strong>Australien</strong>s.<br />
Wie in den meisten Büromärkten in <strong>Australien</strong> traf<br />
auch in <strong>Sydney</strong> im vergangenen Jahr eine hohe Nachfrage<br />
nach Büroflächen auf ein geringes Angebot,<br />
AUD/m 2 p. a.<br />
800<br />
700<br />
600<br />
500<br />
400<br />
300<br />
200<br />
100<br />
0<br />
Jan 03<br />
Quellen:<br />
Colliers International: <strong>Sydney</strong> Metropolitan Office Market Report, Autumn 2008<br />
CBRE Research & Consulting March 2008<br />
47<br />
sodass die Leerstandsrate im <strong>Sydney</strong> CBD zum Januar<br />
2008 auf ein Rekordtief von 3,7 % sank. Angetrieben<br />
durch die hohe Mietnachfrage stieg das Mietpreisniveau<br />
für Büroimmobilien im <strong>Sydney</strong> CBD im Jahresverlauf<br />
2007 um rd. 16 %. Aufgrund der begrenzten<br />
Anzahl neuer Flächen, die in den nächsten Jahren<br />
auf den Markt kommen werden, dürfte der Leerstand<br />
weiterhin niedrig bleiben und die Mietpreise weiter<br />
anziehen. Von der knappen Mietsituation im CBD profitieren<br />
die übrigen Bürostandorte im Großraum <strong>Sydney</strong>,<br />
da immer mehr Mieter diese Standortalternative zum<br />
CBD wählen.<br />
<strong>Sydney</strong> CBD: Leerstand und effektive Bruttomieten bei Premium-Objekten<br />
Jul 03<br />
Jan 04<br />
Jul 04<br />
Jan 05<br />
Gesamter Leerstand<br />
Jul 05<br />
Jan 06<br />
Jul 06<br />
Jan 07<br />
Jul 07<br />
Jan 08<br />
Prognose<br />
Jul 08<br />
Jan 09<br />
Jul 09<br />
Bruttomieten in Top-Lagen<br />
Jan 10<br />
Jul 10<br />
Jan 11<br />
Jul 11<br />
Jan 12<br />
Jul 12<br />
Jan 13<br />
21<br />
18<br />
15<br />
12<br />
9<br />
6<br />
3<br />
0<br />
% Gesamter Leerstand
5.2 Immobilienteilmarkt Homebush Bay<br />
Das Fondsobjekt liegt im Teilmarkt Homebush Bay,<br />
westlich vom CBD <strong>Sydney</strong>.<br />
Übersicht Büromärkte im Großraum <strong>Sydney</strong><br />
North West<br />
West<br />
5 km<br />
2 Meilen<br />
Eastern Creek<br />
Westlink<br />
Westlink<br />
M4<br />
M7<br />
Western Motorway<br />
M5<br />
South West<br />
M2<br />
Liverpool<br />
Norwest<br />
Parramatta amatta<br />
Homebush Bay<br />
Inner We West<br />
torway<br />
South Western Motorway<br />
Der Stadtteil <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> (Homebush Bay), wurde<br />
anlässlich der Olympischen Spiele 2000 in <strong>Sydney</strong> entwickelt.<br />
Für die weitere Entwicklung und Nutzung des<br />
Standortes nach den Olympischen Spielen entwarf die<br />
Kommune einen „Master Plan“, wonach der <strong>Olympic</strong><br />
<strong>Park</strong>, insbesondere das Gebiet um die „ RailwayStation“<br />
(Bahnhof) zu einem Business <strong>Park</strong> in Form eines städ<br />
48<br />
New Illawarra Road<br />
km k 20 20<br />
Hornsby<br />
Parramatta tta Road RRoadd<br />
Parramatt<br />
King King<br />
Road Roaadd<br />
Georges<br />
Georges<br />
Rhodes R des<br />
Pacific Pacific Highway<br />
Higghway<br />
km km 10 10<br />
Strathfield<br />
So South <strong>Sydney</strong><br />
Mascot Masco scot<br />
Princes<br />
Princes Highwa<br />
Highwa<br />
<strong>Sydney</strong><br />
Botany<br />
Kurnell<br />
Mona Vale<br />
North Shore<br />
Macquarie Ma e <strong>Park</strong><br />
Chatswood swoo<br />
St. Leonards eonards onar<br />
North No orth <strong>Sydney</strong><br />
Sydn<br />
Bondi<br />
tischen Zentrums mit einem Mix aus kommerzieller<br />
Bebauung, Wohnbebauung und Freizeiteinrichtungen<br />
entwickelt werden soll.<br />
Der Leerstand im Büromarkt Homebush Bay liegt bei<br />
derzeit 0,5 % bei einem aktuellen Mietpreisniveau für<br />
Büroflächen von rd. AUD 285 <strong>–</strong> 295 pro m² pro Jahr.<br />
Vor dem Hintergrund restriktiver Entwicklungsmöglichkeiten<br />
<strong>–</strong> hohe Vorvermietung ist Voraussetzung<br />
für die Erteilung einer Baugenehmigung <strong>–</strong> sollte das<br />
verfügbare Angebot auch in Zukunft begrenzt bleiben.<br />
Der konkurrierende Teilmarkt Rhodes hat aktuell<br />
nur noch eine Entwicklungsfläche verfügbar, was die<br />
Nachfrage am Standort <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> weiter erhöhen<br />
sollte, da Alternativen für potenzielle Mieter weiter<br />
stadtauswärts liegen und eine deutlich ungünstigere<br />
<strong>Park</strong>platzsituation bzw. Anbindung an den öffentlichen<br />
Nahverkehr aufweisen.<br />
Quellen: Colliers International: <strong>Sydney</strong> Metropolitan Office Market Report, 2008<br />
Wertgutachten Colliers International
5.3 Fondsimmobilie (Fondsobjekt)<br />
Das Objekt liegt an prominenter Stelle im <strong>Olympic</strong><br />
<strong>Park</strong>, mit Front zur Dawn Fraser Avenue und zur Herb<br />
Elliott Avenue. Die Entfernung zum CBD <strong>Sydney</strong> beträgt<br />
rd. 14 km. Die <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Railway Station liegt<br />
direkt gegenüber und bietet damit eine hervorragende<br />
Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr.<br />
Das Fondsobjekt mit der Adresse 10 Dawn Faser Avenue<br />
ist eine von drei Immobilien, in die die Commonwealth<br />
Bank of Australia (CBA) einen Teil ihrer Belegschaft in<br />
<strong>Sydney</strong> verlegt. Die beiden weiteren Bürogebäude sind<br />
derzeit im Bau und werden voraussichtlich Ende des<br />
Jahres /Anfang nächsten Jahres fertiggestellt.<br />
In der unmittelbaren Nachbarschaft finden sich namhafte<br />
Mieter wie Dairy Farmers, Eveready Australia,<br />
Agfa, BP Solar und Samsung Electronics.<br />
Das Fondsobjekt wurde Mitte 2007 fertiggestellt.<br />
In drei Untergeschossen sind 387 Stellplätze untergebracht.<br />
Im Erdgeschoss befinden sich Einzelhandelsflächen,<br />
die zum Teil von CBA angemietet sind.<br />
Auf einer Gesamtfläche von 4.818 m² befindet sich das<br />
sechsstöckige gewerblich genutzte Gebäude mit einer<br />
Nettomietfläche von insgesamt rd. 23.740 m² einschließlich<br />
sechs Einzelhandelseinheiten. Des Weiteren<br />
gibt es 387 Tiefgaragenstellplätze in den Untergeschossen.<br />
Das moderne „GradeA“Gebäude besteht aus zwei<br />
Flügeln, die durch ein gläsernes Atrium bzw. einen<br />
Zentralbereich miteinander verbunden sind. Dank<br />
seiner umweltfreundlichen und energie effizienten<br />
49<br />
Bauweise soll das Gebäude nach Ablauf der noch<br />
laufenden vorgeschriebenen Fristen für die Beantragung<br />
und Einwertungen mit einem „4,5Star Australian<br />
Building Greenhouse Rating“ (ABGR) ausgezeichnet<br />
werden.<br />
5.3.1 Gutachten Marktwertermittlung und<br />
technischer Zustand<br />
Für das Fondsobjekt wurde ein Gutachten zur Ermittlung<br />
des Verkehrswertes bei Colliers International in<br />
Auftrag gegeben. Das Gutachten bewertet das Objekt<br />
mit einem Verkehrswert von AUD 108 Mio. und liegt<br />
damit über dem vereinbarten Kaufpreis von AUD 104,5<br />
Mio. Das Gutachten bestätigt insoweit die Angemessenheit<br />
des Kaufpreises. Die Prospektherausgeberin<br />
bestätigt, dass kein weiteres Wertgutachten vorliegt.<br />
Es wurde weiterhin eine umwelt und bautechnische<br />
Untersuchung von Napier & Blakeley Pty. Ltd., <strong>Sydney</strong>,<br />
durchgeführt, die in Bezug auf Altlasten auf ein<br />
Umweltgutachten von Douglas Partners aus dem Jahr<br />
2003 verweist. Die Ergebnisse dieser technischen Begutachtung<br />
des Fondsobjekts, insbesondere auch bzgl.<br />
der zukünftigen Investitionsanforderungen für strukturelle<br />
Investitionen und Reparaturen bzw. Instandhaltungsmaßnahmen,<br />
wurden im Rahmen der Prognoserechnung<br />
berücksichtigt. Es wurden keine materiellen<br />
Verunreinigungen und Schadstoffe innerhalb des<br />
Gebäudes vorgefunden. Hinsichtlich einer Verunreinigung<br />
des Untergrundes kam Douglas Partners zu dem<br />
Ergebnis, dass hieraus keine Gesundheitsrisiken zu<br />
erwarten sind.
50
5.3.2 Objektdaten im Überblick<br />
Allgemeine Objektdaten:<br />
Anschrift 10 Dawn Fraser Avenue,<br />
<strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong><br />
Homebush Bay, <strong>Sydney</strong><br />
Nutzung<br />
3 Untergeschosse <strong>Park</strong>plätze und Lager<br />
Erdgeschoss Läden, Büro flächen<br />
1. <strong>–</strong> 6. OG Büroflächen<br />
Dachgeschoss Technikaufbauten<br />
Zeitraum der Errichtung 2006 bis 2007<br />
Zeitpunkt der Fertigstellung Mitte 2007<br />
Stockwerke 3 Untergeschosse<br />
Erdgeschoss<br />
6 Obergeschosse<br />
Dachgeschoss<br />
Grundstücksfläche<br />
Mietflächen lt. Mietvertrag<br />
vermietbare Flächen:<br />
Lagerflächen 350,7 m²<br />
Ladenflächen 572,3 m²<br />
Büroflächen 22.817,5 m²<br />
Gesamt 23.740,5 m²<br />
Stellplätze 387 in Tiefgarage<br />
Vermietungsstand 100 %<br />
Kaufpreis Fondsobjekt AUD 104,5 Mio.<br />
Verkehrswertgutachten AUD 108 Mio.<br />
5.3.3 Gebäudeausstattung<br />
Bautechnische Daten:<br />
Baukonstruktion<br />
Stahlbetonkonstruktion mit Stützen, Unterzügen und<br />
aussteifenden Decken<br />
Dach<br />
Flachdachkonstruktion, im begehbaren Bereich mit<br />
be schichtetem Schutzestrich, Attikaabdeckung mit<br />
Aluminiumformblechen<br />
Fenster/Fassade<br />
Pfosten <strong>–</strong> Riegelkonstruktion voll verglast ausgeführt.<br />
In den Brüstungsbereichen und nicht durchsichtig ausgeführten<br />
Fassadenteilen sind die Glasteile mit einer<br />
strukturierten Folie versehen.<br />
Über den Fensterelementen befinden sich horizontale<br />
Blenden als passiver Sonnenschutz.<br />
Das zurückgesetzte Technikgeschoss auf dem Dach wurde<br />
mit horizontal gewelltem Aluminiumblech verkleidet.<br />
51<br />
Wände /Decken<br />
Die Obergeschosse werden im Wesentlichen als<br />
Groß raumbüros genutzt.<br />
Tragende und aussteifende Wände wurden aus<br />
bewährtem Beton oder Mauerwerk hergestellt, nicht<br />
tragende Wände aus Gipskarton.<br />
In den Toiletten wurden hochwertige Materialien für<br />
Kabinen und Schamwände verwendet.<br />
Die konstruktiven Betondecken wurden mit schall <br />
absor bierenden Langfeldpaneelen abgehängt.<br />
Die Decken der WCBereiche sind mit glattem<br />
Gipskarton abgehängt.<br />
Bodenbeläge<br />
Die Büroflächen sind mit einem Doppelboden ausgestattet,<br />
in dem die Verkabelung für EDV und Elektro an die Arbeitsplätze<br />
geführt wird. Die Auslässe für die Zuluft befinden<br />
sich ebenfalls in diesem Doppelboden.<br />
Die Büroflächen wurden mit einem Teppichbelag ausgestattet,<br />
Nassräume wurden gefliest, allgemeine Bereiche<br />
haben zum Teil einen Steinbelag.<br />
Heizung /Lüftung /Kühlung<br />
Das Gebäude ist voll klimatisiert. Die Erzeugung der<br />
Wärme erfolgt über zwei Gasbrenner. Das erforderliche<br />
Warmwasser wird zentral von einer Gastherme in der<br />
Heizungszentrale erzeugt.<br />
Sanitär<br />
Die Wasserversorgung erfolgt über das örtliche Netz. Im<br />
Rahmen von öffentlich geförderten Wassereinsparungsmaßnahmen<br />
wird für die Deckung des Bedarfs auch<br />
Grauwasser verwendet.<br />
Brandschutz<br />
Die Gebäude sind vollständig durch eine Sprinkleranlage<br />
geschützt. Überwacht wird das Gebäude mit Notrufanlage,<br />
Rauchmeldern, Entrauchungsanlage.<br />
Elektroinstallation<br />
Die Stromversorgung erfolgt über das örtliche Netz.<br />
Drei NotstromDieselaggregate sind in der Lage, das<br />
Gebäude für ca. fünf Tage mit Strom zu versorgen. Hierfür<br />
befinden sich zwei Tanks zu je 35.000 l unterhalb der<br />
untersten Tiefgaragen ebene. Zur unterbrechungsfreien<br />
Stromver sorgung sind zusätzlich Batterien vorhanden.<br />
Steuerung<br />
Zur Steuerung, Überwachung und Verbrauchsoptimierung<br />
ist eine Gebäudeleittechnik vorhanden.<br />
Förderanlagen<br />
Sechs Personenaufzüge sichern die vertikale Erschließung.<br />
Außenanlagen<br />
Wege <strong>–</strong> Straßenoberflächen sowie Platzflächen mit Plattenbelägen<br />
bzw. asphaltiert.<br />
Erschließungszustand<br />
Das Gebäude ist vollständig erschlossen.<br />
Gebäudezustand<br />
Das Gebäude wurde Mitte 2007 fertiggestellt.<br />
Sonstiges<br />
Das Gebäude entspricht den mittlerweile in <strong>Australien</strong><br />
üblichen Umweltstandards, dem sog. Green Star Rating.
52<br />
5.4 Hauptmieter:<br />
Commonwealth Bank of Australia (CBA)<br />
Das Fondsobjekt ist zu rd. 97 % an die Commonwealth<br />
Bank of Australia (CBA) vermietet. Im Erdgeschoss<br />
befinden sich Einzelhandelsflächen, die zum Teil an<br />
die CBA und vier weitere Mieter vermietet sind.<br />
Die Commonwealth Bank of Australia (CBA) ist ein<br />
führender Anbieter von Finanzdienstleistungen und<br />
eines der größten Unternehmen, das an der australischen<br />
Börse (ASX) gelistet ist. Der CashNettoertrag<br />
nach Steuern in der zweiten Jahreshälfte 2007 belief<br />
sich auf AUD 2.385 Mio. Insgesamt verwaltet die<br />
Gruppe ein Vermögen von AUD 454.549 Mio. Im<br />
Februar 2008 wurde eine Dividende von AUD 1,13 pro<br />
Aktie beschlossen, was einer Erhöhung um 6,0 % im<br />
Vergleich zum vorausgegangenen Jahr entspricht.<br />
Das Bankhaus verfügt über ein gutes CreditRating<br />
(Fitch: AA, Moody’s: Aa1, S&P: AA), was für die<br />
Laufzeit des Mietvertrages Einnahmesicherheit durch<br />
einen bonitäts starken Hauptmieter impliziert. Die übrigen<br />
rd. 3 % des Gebäudes sind Einzelhandels flächen.
Mietvertrag mit der Commonwealth Bank<br />
of Australia (CBA)<br />
Mieter CBA<br />
Nutzungsart Büro Lager Einzelhandel Einzelhandel Stellplätze 1)<br />
Stellplätze 381 381<br />
vermietbare<br />
Fläche (in m 2 )<br />
Miete/m 2 bzw.<br />
Stellplatz (in AUD)<br />
22.817,50 350,70 31,20 154,70 23.354,10<br />
283,51 100,00 350,00 400,00 1.500,00<br />
Mietanpassung 3,25 % 3,25 % 3,50 % 4,00 % 3,25 %<br />
Mietbeginn 17.08.2007 17.08.2007 01.08.2007 01.09.2007 17.08.2007<br />
Mietende 16.08.2019 16.08.2019 31.07.2013 31.08.2012 16.08.2019<br />
Verlängerungsoptionen<br />
2) 3 x 5 3 x 5 1 x 6 1 x 5 3 x 5<br />
Anfängl. Jahresmieten<br />
(in AUD)<br />
Jahresmieten nach<br />
Anpassung in 2008<br />
(in AUD)<br />
6.468.989,43 35.070,00 10.920,00 61.880,00 571.500,00 7.148.359,43<br />
6.679.231,58 36.209,78 11.302,20 64.355,20 593.171,25 7.384.270,01<br />
1) Im aktuellen Mietvertrag mit der CBA sind 381 Stellplätze ausgewiesen; es<br />
ist vorgesehen, 2 weitere Stellplätze in den Mietvertrag aufzunehmen; in der<br />
angepassten Miete sind 383 Stellplätze zugrunde gelegt.<br />
2) Zum Zeitpunkt der Verlängerung aufgrund Ausübung der Option erfolgt eine<br />
Anpassung an die Marktmiete.<br />
Die CBA hat einen Mietvertrag über Büroflächen von<br />
ca. 22.818 m² und über 350,7 m² Lagerflächen sowie<br />
über 381 Stellplätze abgeschlossen. Die gesamte<br />
Miete von CBA beträgt aktuell rd. AUD 7,3 Mio. Der<br />
Mietvertrag über die Stellplätze soll um zwei weitere<br />
Stellplätze, die den von CBA angemieteten Einzelhandelsflächen<br />
zugeordnet sind, ergänzt werden. Der<br />
Mietvertrag endet zum 16. August 2019 und kann<br />
durch Optionsausübung drei Mal um jeweils fünf<br />
Jahre verlängert werden. Während der Laufzeit des<br />
Mietvertrages ist eine feste jährliche Mietanpassung<br />
um 3,25 % vereinbart. Zu Beginn jeder Verlängerung<br />
erfolgt eine Anpassung an die Marktmiete, die dann<br />
alle zwei Jahre an den Markt angepasst wird. Während<br />
der Optionslaufzeit kann die Miete nicht nach<br />
unten angepasst werden (Details siehe Tz. 10).<br />
Im Erdgeschoss hat CBA eine Einzelhandelsfläche von<br />
31,2 m² zum Betrieb eines Bankautomaten gemietet.<br />
Die Laufzeit beträgt sechs Jahre vom 1. August 2007<br />
bis zum 31. Juli 2013. Die Miete wird jährlich mit<br />
3,5 % angepasst und zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerungsoption<br />
(ein Mal sechs Jahre) erfolgt eine<br />
Anpassung an die Marktmiete.<br />
53<br />
Darüber hinaus wurde ein sechsjähriger Mietvertrag<br />
über eine Fläche von 154,7 m² abgeschlossen, beginnend<br />
am 1. September 2007 und endet am 31. August<br />
2012. Diese Fläche wird als CoffeeShop genutzt. Die<br />
Miete wird jährlich mit 4,0 % angepasst und zum Zeitpunkt<br />
der Vertragsverlängerungsoption (ein Mal fünf<br />
Jahre) erfolgt eine Anpassung an die Marktmiete.<br />
5.4.1 Bewirtschaftungs-, Betriebs- und Nebenkosten<br />
Bei dem Mietvertrag für die Büro und Lagerflächen<br />
betreffend die vom Hauptmieter CBA angemieteten<br />
Flächen handelt es sich um einen sog. „DoubleNet<br />
Lease“, d. h. es werden grundsätzlich alle wesentlichen<br />
Mietnebenkosten (d. h. alle Steuern, Abgaben<br />
und Versicherungen im vereinbarten Umfang sowie<br />
die Kos ten für die laufende Wartung, Reparatur und<br />
Instandhaltung und sonstige Betriebs und Bewirtschaftungskosten<br />
wie Kosten für Elektrizität, Wasser, Telefon<br />
etc.), die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung<br />
des Fondsobjekts stehen, in anteiliger Höhe zur Gesamtmietfläche<br />
von rd. 97 % vom Mieter getragen. Bei<br />
den Einzelhandelsflächen sind die Nebenkosten nur<br />
zum Teil umlegbar, was in den Annahmen der Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) entsprechend berücksichtigt ist.
5.4.2 Instandhaltung und Instandsetzung/<br />
Strukturelle Reparaturen<br />
Der Mietvertrag mit der CBA sieht vor, dass grundsätzlich<br />
anteilig sämtliche Wartungs und Instandhaltungskosten<br />
für das Fondsobjekt, mit Ausnahme<br />
struktureller Reparaturen, vom Mieter zu tragen sind.<br />
Davon abweichende Bestimmungen sind vertraglich<br />
in geringerem Umfang festgelegt und vereinbart<br />
und im Rahmen der Prognoserechnung auf Schätzbasis<br />
entsprechend berücksichtigt. Investitionen<br />
für strukturelle Reparaturen oder Neuinstallationen<br />
(vergleichbar Investitionen für Reparaturen von „Dach<br />
und Fach“), d. h. Investitionen für die Erneuerung<br />
von strukturellen Komponenten der Immobilie (z. B.<br />
Fenster und Türen, Bodenbeläge, Klimaanlage, Dach<br />
und Fassade), sind vom Vermieter zu bezahlen und<br />
gemäß der mietvertraglichen Bestimmungen nicht auf<br />
54<br />
den Mieter umlegbar. Im Rahmen der Prognoserechnung<br />
wurden aus heutiger Sicht fachgerechte bzw.<br />
sorg fältige Annahmen bzgl. dieser nicht umlegungsfähigen<br />
Nebenkosten, die von örtlichen Experten im<br />
Rahmen der Erstellung des technischen Gutachtens<br />
bzw. des Wertgutachtens projiziert wurden, berücksichtigt<br />
( siehe hierzu auch Tz. 7 „Prognoserechnung“).
5.5 Weitere Mieter<br />
Bei den weiteren Mietern handelt es sich im Einzelnen<br />
um Nuray Tolunay and Melahat Celenek (Gastronomie),<br />
City Convenience Store Pty. Ltd. (Bedarfsartikelgeschäft),<br />
Misun Yeo (Gastronomie) und Jean Choe<br />
and Shin Young Choe (Zeitungskiosk). Die Mietverträge<br />
der Einzelhandelsflächen werden nachfolgend<br />
tabellarisch abgebildet.<br />
Mieter Nuray Tolunay City Convenience Store Misun Yeo Jean+Shin Young Choe<br />
Nutzungsart<br />
Einzelhandel<br />
Stellplätze<br />
Einzelhandel<br />
Stellplätze<br />
55<br />
Einzelhandel<br />
Stellplätze<br />
Einzelhandel<br />
Stellplätze<br />
Stellplätze 1 0 1 1 3<br />
vermietbare<br />
Fläche (in m 2 )<br />
Miete/m 2<br />
bzw. Stellplatz<br />
(in AUD)<br />
78,30 139,20 69,30 99,60 386,40<br />
650,00 1.500,00 550,00 600,00 1.500,00 350,00 1.500,00<br />
Mietanpassung 3,50 % 3,50 % 4,00 % 3,50 % 3,50 % 3,50 % 3,50 %<br />
Mietbeginn 01.07.2007 01.07.2007 01.07.2007 01.07.2007 01.07.2007 01.07.2007 01.07.2007<br />
Mietende 30.06.2014 30.06.2014 30.06.2012 30.06.2012 30.06.2012 30.06.2012 30.06.2012<br />
Verlängerungsoptionen<br />
1) keine keine 1 x 5 1 x 5<br />
Anfängl.<br />
Jahresmieten<br />
(in AUD)<br />
Jahresmieten<br />
nach Anpassung<br />
in 2008<br />
(in AUD)<br />
50.895,00 1.500,00 76.560,00 0,00 41.580,00 1.500,00 34.860,00 1.500,00 208.395,00<br />
52.676,33 1.552,50 79.622,40 0,00 43.035,30 1.552,50 36.080,10 1.552,50 216.071,63<br />
1) Zum Zeitpunkt der Verlängerung aufgrund Ausübung der Option erfolgt eine<br />
Anpassung an die Marktmiete.<br />
Bei diesen Mietverträgen handelt es sich um „Semi<br />
GrossLeases“, d. h. die auf diese Flächen entfallenden<br />
Betriebskosten sind nur zum Teil auf den Mieter umlegbar.<br />
Instandhaltung und strukturelle Reparaturen obliegen<br />
dem Vermieter. In der Prognoserechnung wurden<br />
entsprechende nicht umlegbare Kosten berücksichtigt.
6. Investitions- und Finanzierungsplan<br />
In diesem Kapitel werden Prognosen hinsichtlich der<br />
geplanten Investition und der hierfür vorgesehenen<br />
Finanzierung dargestellt. Über die dargestellten<br />
Investitionen hinaus sind keine weiteren Investitionen<br />
geplant. Diese in die Zukunft gerichteten Aussagen<br />
beruhen auf dem für die Fondsgesellschaft erstellten<br />
Beteiligungskonzept, das nach gegenwärtigen, nach<br />
bestem Wissen vorgenommenen Planungen und<br />
Einschätzungen entwickelt wurde.<br />
Nachstehend sind die Investitionen auf der Ebene<br />
der Fondsgesellschaft sowie des vorgeschalteten<br />
Treuhandvermögens (BF Australia 4 Trust) und deren<br />
Finanzierung auf konsolidierter Basis dargestellt. Im<br />
Finanzierungsplan<br />
1) Eigenkapital<br />
<strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH 6.000<br />
Kommanditkapital Zeichner 135.000.000<br />
Agio 6.750.000<br />
57<br />
Investitions und Finanzierungsplan sind Schätzungen<br />
und Annahmen enthalten. Einzelne Positionen können<br />
daher abweichen. Ebenso sind Rundungsdifferenzen<br />
möglich.<br />
Auf den Ausweis ggf. anfallender australischer Umsatzsteuer<br />
(Goods and Services Tax, kurz GST) wurde<br />
verzichtet, da diese zum Teil auf die Mieter des Fondsobjekts<br />
umlegbar bzw. als Vorsteuer erstattungsfähig<br />
sind. Die auf die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen<br />
in Deutschland entfallenden Steuern, die voraussichtlich<br />
nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden<br />
können, sind unter „Nicht abzugsfähige Vorsteuer“<br />
ausgewiesen.<br />
in AUD in AUD<br />
in % bezogen auf das<br />
Eigenkapital /Fondsvolumen<br />
jeweils mit Agio<br />
gesamtes Eigenkapital mit Agio 141.756.000 100,00 %<br />
Gesamtfinanzierung 141.756.000 100,00 %<br />
Investitionsplan<br />
in AUD<br />
in % bezogen auf das<br />
Eigenkapital /Fondsvolumen<br />
jeweils mit Agio<br />
2) Kaufpreis und Erwerbsnebenkosten 112.192.500 79,14 %<br />
3) Gesellschaftskosten und Vergütung geschäftsführende Kommanditistin 62.000 0,04 %<br />
4) Finanzierungskosten 1.224.372 0,86 %<br />
5) Finanzierungsvermittlung 1.437.500 1,01 %<br />
6) Objektaufbereitung und Konzeption 175.000 0,12 %<br />
7) Eigenkapitalbeschaffung inkl. Agio 12.150.000 8,57 %<br />
8) Platzierungsgarantie 7.830.000 5,52 %<br />
9) Nicht abzugsfähige Vorsteuer 116.660 0,08 %<br />
10) Liquiditätsreserve 6.567.968 4,63 %<br />
Gesamtinvestition 141.756.000 100,00 %
Die Vergütung der Prospektherausgeberin setzt sich<br />
zusammen aus den Positionen 5) bis 8). Die Gesamt<br />
höhe der Provisionen beträgt danach AUD 21.592.500,<br />
zzgl. anteiliger Umsatzsteuer in Höhe von ca. AUD<br />
33.250. Diese Vergütung enthält die Provision für die<br />
Kapitalvermittlung der <strong>Real</strong> I.S. sowie ggf. weiterer<br />
mit dem Vertrieb beauftragter Unternehmen.<br />
6.1 Finanzierungsplan<br />
Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot handelt<br />
es sich um einen reinen Eigenkapitalfonds, d. h. alle<br />
Investitionskosten werden zunächst über das Anlegerkapital<br />
ohne zusätzliche Aufnahme von Fremdkapital<br />
finanziert. Aufgrund des relativ hohen Zinsniveaus<br />
zum Zeitpunkt der Prospektierung wurde für das<br />
Investment keine langfristige Fremdfinanzierung<br />
aufgenommen, da diese sich auf die Rentabilität der<br />
Anleger aus der Beteiligung negativ auswirken würde.<br />
Sollten die Finanzierungskonditionen am Markt während<br />
der Haltedauer des Fondsobjekts ein attraktives<br />
Niveau erreichen und sollte sich insofern die Rentabilität<br />
für die Anleger aus der Beteiligung steigern<br />
lassen, ist eine nachträgliche teilweise Refinanzierung<br />
der Investitionen mit Fremdkapital grundsätzlich<br />
möglich. In diesem Fall könnte ein Teil des Eigenkapitals<br />
der Anleger bspw. vorzeitig in Form einer Sonderausschüttung<br />
an diese ausgekehrt werden (siehe<br />
hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.4). Derartige Effekte<br />
sind in der Prognoserechnung dieses Beteiligungsangebotes<br />
nicht enthalten. Der Investitionsbedarf<br />
soll daher zunächst ausschließlich durch Eigen kapital<br />
abgedeckt werden.<br />
1) Eigenkapital<br />
Nach Durchführung der geplanten Kapitalerhöhung<br />
wird das Eigenkapital der Fondsgesellschaft<br />
AUD 135.006.000 (zzgl. Agio) betragen. Dabei ist die<br />
Einlage der geschäftsführenden Kommanditistin, der<br />
<strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH, in Höhe von insgesamt<br />
AUD 6.000 bereits berücksichtigt. Das Agio beläuft<br />
sich auf rd. AUD 6.750.000. Unter Berücksichtigung<br />
des Agios wird das Eigenkapital AUD 141.756.000<br />
betragen.<br />
Die Einlage der Anleger zzgl. 5 % Agio ist frühestens<br />
zum 12. Dezember 2008 zu erbringen (Details hierzu<br />
sind Tz. 15 „Abwicklungshinweise“ zu entnehmen).<br />
58<br />
Für die Anleger, die zu einem späteren Zeitpunkt beitreten,<br />
erfolgt die Einzahlung bzw. der Einzug zum 20.<br />
des auf die Zeichnung folgenden Monats bzw., sofern<br />
dies kein Werktag ist, zum nächstfolgenden Werktag.<br />
Die im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
vorgesehene Schließung dieses Beteiligungsangebots<br />
soll grundsätzlich zum 30. Juni 2009 erfolgen, sofern<br />
nicht die geschäftsführende Kommanditistin den Platzierungszeitraum<br />
bis zum 30. Juni 2010 verlängert.<br />
Der Kaufpreis für das Fondsobjekt ist gemäß den<br />
relevanten vertraglichen Regelungen voraussichtlich<br />
am 19. Dezember 2008 fällig. Sofern der Fondsgesellschaft<br />
zu diesem Zeitpunkt nicht genügend Eigenkapital<br />
zur Verfügung steht, um das Treuhandvermögen<br />
(BF Australia 4 Trust) durch Erwerb weiterer<br />
Trustanteile zu erhöhen sowie durch Ausreichung<br />
eines Darlehens an den BF Australia 4 Trust diesem<br />
ausreichend Liquidität für die Zahlung des Kaufpreises<br />
zur Verfügung zu stellen, hat die BayernLB eine Finanzierungszusage<br />
bis maximal AUD 115 Mio. zunächst<br />
bis 30. Juni 2009 erteilt. Eine etwaige Zwischenfinanzierung<br />
von Eigenkapital soll durch das laufend eingeworbene<br />
Anlegerkapital schrittweise zurückgeführt<br />
werden (siehe hierzu 4)). Sollte das Kommanditkapital<br />
zum 30. Juni 2009 nicht oder nicht vollständig zur<br />
Verfügung stehen und die Platzierungsfrist um bis zu<br />
einem Jahr verlängert werden, müsste die Fondsgesellschaft<br />
die fehlenden Mittel weiterhin durch eine<br />
Zwischenfinanzierung abdecken. Eine verbindliche<br />
Zusage zur Verlängerung der Zwischenfinanzierung<br />
durch die BayernLB liegt derzeit nicht vor und müsste<br />
von der Fondsgesellschaft eingeholt werden (siehe<br />
hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.3).<br />
6.2 Investitionsplan<br />
2) Kaufpreis und Erwerbsnebenkosten<br />
Die Treuhänderin des Treuhandvermögens<br />
„BF Australia 4 Trust“, die <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong><br />
4 GmbH, hat mit dem Verkäufer einen Optionsvertrag<br />
geschlossen, der die Parteien berechtigt,<br />
das Fonds objekt zu einem Kaufpreis in Höhe von<br />
AUD 104.500.000 voraussichtlich zum 19. Dezember<br />
2008 zu erwerben / zu übertragen (Details hierzu<br />
siehe in Tz. 10.6). Der Kaufpreis wurde auf Basis der<br />
voraussichtlichen Mieteinnahmen für das Jahr 2008
von AUD 7.337.139 mit einer Kapitalisierungsrate<br />
von rd. 7,02 % (entspricht einem Faktor von 14,24)<br />
festgelegt.<br />
Beim Erwerb fallen Erwerbsnebenkosten an. In den<br />
Erwerbsnebenkosten ist die Stamp Duty Tax (Transfersteuer<br />
beim Ankauf von Immobilien im Bundesstaat<br />
New South Wales) in Höhe von voraussichtlich<br />
AUD 5.747.500 enthalten. Für die Rechts und Steuerberatung<br />
sowie für sonstige Beratung im Rahmen der<br />
Investition und der Strukturierung der Transaktion,<br />
für Maklervergütungen und Wert und technische<br />
Gutachten wurden auf Basis sorgfältiger Schätzungen<br />
sowie in einigen Fällen auf Grundlage bereits abgeschlossener<br />
Vereinbarungen Kosten in Höhe von<br />
AUD 1.945.000 in den Investitionsplan eingestellt.<br />
3) Gesellschaftskosten und Vergütung<br />
geschäftsführende Kommanditistin<br />
Gemäß §§ 21, 21A des Gesellschaftsvertrages der<br />
Fondsgesellschaft erhalten die geschäftsführende<br />
Kommanditistin und die Komplementärin jährlich<br />
eine Vergütung von je AUD 2.000 (die hierfür anfallende<br />
Umsatzsteuer ist in Position 9) berücksichtigt).<br />
Weiterhin wurde eine Vergütung von AUD 3.000 für<br />
den erforderlichen „Public Officer“ des Treuhandvermögens<br />
in <strong>Australien</strong> sowie eine Vergütung der<br />
Treuhandkommanditistin für das Jahr 2008 von<br />
AUD 5.000 (§ 22 des Gesellschaftsvertrages) berücksichtigt.<br />
Für die laufende Steuerberatung wurden<br />
AUD 50.000 eingestellt (ggf. anfallende Umsatzsteuer<br />
ist in Pos. 9) berücksichtigt).<br />
4) Finanzierungskosten<br />
Im Rahmen der Vereinbarung mit der BayernLB über<br />
die Bereitstellung einer ggf. erforderlichen Zwischenfinanzierung<br />
des Eigenkapitals entstand eine Bearbeitungsgebühr<br />
von AUD 100.000. Für die Stellung eines<br />
Letter of Credit im Zusammenhang mit der Optionsvereinbarung<br />
bzw. dem Kaufvertrag wurde eine Avalprovision<br />
von AUD 10.000 an die BayernLB geleistet.<br />
Des Weiteren ist in der Position Finanzierungskosten<br />
eine Rückstellung für Zwischenfinanzierungszinsen<br />
enthalten. Aus Vereinfachungsgründen geht die Prognoserechnung<br />
von einer vollständigen Einzahlung<br />
des Eigenkapitals im Dezember 2008 aus und stellt<br />
59<br />
demgemäß auch einen entsprechenden Liquiditätsabfluss<br />
für projizierte Ausschüttungen in Höhe von 6,5 %<br />
im Jahr 2009 dar. Da das Zinsniveau zzgl. der anfallenden<br />
Bankmarge für eine mögliche Zwischenfinanzierung<br />
des Eigenkapitals zum Zeitpunkt der Prospektierung<br />
deutlich über 6,5 % liegt, wurde aus Gründen<br />
der kaufmännischen Vorsicht, für den Fall, dass das<br />
Eigenkapital zu einem späteren Zeitpunkt eingezahlt<br />
wird und die Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals<br />
durch die BayernLB in Anspruch genommen werden<br />
muss, eine Rückstellung gebildet. Die Verzinsung der<br />
Zwischenfinanzierung erfolgt auf variabler Basis in<br />
Anlehnung an den AUDBBSW (allgemeiner Basissatz<br />
für Finanzierungen in <strong>Australien</strong>) je nach Zinsbindungsfrist<br />
zzgl. einer vereinbarten Marge und zzgl.<br />
der jeweiligen Liquiditätskosten der Bank. Für den<br />
nicht in Anspruch genommenen Kreditbetrag sind<br />
jährlich Bereitstellungszinsen von 0,25 % zumindest<br />
bis zum nächsten Zinstermin zu entrichten. Für den<br />
Zwischenfinanzierungszins und die Bereitstellungsprovision<br />
wurde eine Rückstellung in Höhe von<br />
AUD 1.351.054 gebildet. Diese Kosten sind im Betrag<br />
der Finanzierungskosten als Schätzposition enthalten.<br />
Die Mieteinnahmen im Jahr 2008 (rd. AUD 236.682)<br />
wurden mit den Finanzierungskosten verrechnet.<br />
Sollten der tatsächliche Zinsaufwand und die Bereitstellungskosten<br />
höher sein als AUD 1.351.054 zzgl.<br />
der eingesparten anteiligen Ausschüttung von 6,5 %,<br />
geht dieser erhöhte Aufwand zulasten der Liquiditätsreserve.<br />
Auch eine Kürzung oder Aussetzung<br />
der prognostizierten Ausschüttungen wäre in einem<br />
solchen Fall nicht völlig auszuschließen (Details hierzu<br />
siehe in Tz. 3.3.3).<br />
5) Finanzierungsvermittlung<br />
Für die Vermittlung der Bereitstellung einer Zwischenfinanzierung<br />
des Eigenkapitals erhält die <strong>Real</strong> I.S. von<br />
der Fondsgesellschaft eine Vergütung von insgesamt<br />
AUD 1.437.500.<br />
6) Objektaufbereitung und Konzeption<br />
Für die Konzeption und die Objektaufbereitung erhält<br />
die <strong>Real</strong> I.S. von der Fondsgesellschaft eine Vergütung<br />
in Höhe von insgesamt AUD 175.000 (die anteilige<br />
Umsatzsteuer ist in Position 9) berücksichtigt).
7) Eigenkapitalbeschaffung<br />
Für die Vermittlung des erforderlichen Eigenkapitals<br />
erhält die <strong>Real</strong> I.S. bzw. weitere mit dem Vertrieb<br />
beauftragte Unternehmen eine Vergütung von<br />
der Fondsgesellschaft in Höhe von insgesamt<br />
AUD 12.150.000 inkl. Agio.<br />
8) Platzierungsgarantie<br />
Für die Übernahme der Platzierungsgarantie<br />
erhält die <strong>Real</strong> I.S. eine Vergütung von insgesamt<br />
AUD 7.830.000.<br />
9) Nicht abzugsfähige Vorsteuer<br />
Die Umsatzsteuer, die auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
auf Leistungen in Deutschland erhoben<br />
wird, ist voraussichtlich nicht erstattungsfähig. Der<br />
voraus sichtlich nicht abzugsfähige und damit nicht<br />
erstattungsfähige Anteil wird kumuliert für alle betreffenden<br />
Positionen des Investitions und Finan<br />
z ierungsplans ausgewiesen und erhöht das Gesamtinvestitionsvolumen<br />
um AUD 116.660.<br />
10) Liquiditätsreserve<br />
Einzelne Ansätze der in der Mittelverwendung angegebenen<br />
Positionen können sich verändern.<br />
Die Kosten gemäß Investitionsplan sind weitestgehend<br />
fixiert, sodass keine signifikanten Kostenüberschreitungen<br />
zu erwarten sind. Geringere Kosten als<br />
prospektiert erhöhen die Liquiditätsreserve. Höhere<br />
Kosten gehen zulasten der Liquiditätsreserve.<br />
60
7. Prognoserechnung<br />
Die Prognoserechnung projiziert die zukünftige<br />
Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben und somit<br />
einen aus heutiger Sicht möglichen Ergebnisverlauf<br />
des Immobilieninvestments. Eine Verwendung der<br />
Nettoeinnahmen für Zwecke, die nicht nachstehend<br />
dargelegt sind, ist nicht vorgesehen. Diese in die Zukunft<br />
gerichteten Aussagen beruhen auf dem für die<br />
Fondsgesellschaft erstellten Beteiligungskonzept, das<br />
nach gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen<br />
Planungen und Einschätzungen entwickelt<br />
wurde. Die Prognosesicherheit der Annahmen nimmt<br />
für die weiter in der Zukunft liegenden Annahmen<br />
ab. Es muss daher mit materiellen Abweichungen von<br />
diesen Annahmen gerechnet werden (siehe hierzu die<br />
Hinweise in Tz. 3, insbesondere auch in Tz. 3.3). Durch<br />
Änderungen in den gesetzlichen Bestimmungen, der<br />
Rechtsprechung und / oder Verwaltungsauffassung in<br />
Deutschland sowie in <strong>Australien</strong>, durch Änderungen<br />
gegenüber den An nahmen zur Entwicklung des<br />
Immobilienmarktes und der entsprechenden Vermietungs<br />
und Veräußerungsbedingungen betreffend das<br />
Fondsobjekt oder durch Änderungen bei den zugrunde<br />
liegenden abgeschlossenen und beabsichtigten<br />
vertraglichen Vereinbarungen können sich erhebliche<br />
Veränderungen der wirtschaftlichen und steuerlichen<br />
Eckdaten der Beteiligung ergeben.<br />
Die Einkünfte aus der Vermietung des Fondsobjektes<br />
sind auf der Ebene des Treuhandvermögens (BF Australia<br />
4 Trust) bzw. anschließend <strong>–</strong> unter Anrechnung<br />
des steuerlichen Ergebnisses und möglicher Steuerzahlungen<br />
auf der Ebene des Treuhandvermögens <strong>–</strong><br />
von der Fondsgesellschaft in <strong>Australien</strong> zu versteuern.<br />
Insbesondere aufgrund von steuerlichen Verlustvorträgen<br />
kommt es jedoch im Rahmen der Prognoserechnung<br />
voraussichtlich erst mit der Veräußerung<br />
der Fondsimmobilie zu einer tatsächlichen Steuerzahllast<br />
in <strong>Australien</strong> (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.4<br />
bzw. weitere Details in Tz. 7.4). Die Anleger selbst<br />
müssen auf der Grundlage der Fondskonzeption und<br />
der aktuellen Rechtslage keine persönliche Steuererklärung<br />
im Rahmen dieser Beteiligung in <strong>Australien</strong><br />
abgeben (zu den steuerlichen Details siehe Tz. 11<br />
„Steuerliche Grundlagen“). Die Initiatorin geht in der<br />
Prognoserechnung von einer möglichen Haltedauer<br />
bis zum Ende des Jahres 2019 aus, was aus Sicht der<br />
Anleger einer Beteiligungsdauer von ca. elf Jahren<br />
entsprechen würde. Die Prognoserechnung wurde<br />
exemplarisch bis zum 31. Dezember 2019 abgebildet<br />
63<br />
und ein (direkter oder indirekter) Verkauf des Fondsobjektes<br />
wurde zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der<br />
Prognoserechnung angenommen (siehe hierzu die<br />
Hinweise in Tz. 3.3.9). Die Prognoserechnung beruht<br />
in Verbindung mit den Ansätzen des Investitions und<br />
Finanzierungsplanes auf der Annahme, dass die Platzierung<br />
des erforderlichen Kommanditkapitals (zzgl.<br />
Agio) zum 12. Dezember 2008 erfolgt ist. Für eine<br />
längere Platzierungsdauer ist im Investitions und<br />
Finanzierungsplan eine kalkulatorische Rückstellung<br />
für Finanzierungskosten berücksichtigt. Sollte diese<br />
Rückstellung nicht ausreichen, gehen die weiteren<br />
Finanzierungskosten zulasten der Liquiditätsreserve<br />
(siehe hierzu Tz. 3.3.3). Ein Betrag von AUD 982.061<br />
aus der kalkulatorischen Rückstellung für Finanzierungskosten<br />
für das Jahr 2009 ist aus Gründen der<br />
kaufmännischen Vorsicht in der Liquiditätsbetrachtung,<br />
nicht aber in der steuerlichen Betrachtung<br />
berücksichtigt.<br />
Bei dem Investment handelt es sich um ein Investment<br />
in AUD. Sofern Anleger ihre Kapitaleinlage<br />
durch einen Umtausch von EUR in AUD leisten bzw.<br />
ihren AUDMittelrückfluss (Ausschüttungen und<br />
anteiliger Veräußerungserlös) in EUR transferieren,<br />
ist der Anleger einer entsprechenden Wechselkursschwankung<br />
mit möglichen positiven oder negativen<br />
Auswirkungen auf die Rentabilität aus der Beteiligung<br />
ausgesetzt (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.10).<br />
Auf den Ausweis ggf. anfallender australischer<br />
Umsatzsteuer (sog. Goods and Services Tax) wurde<br />
verzichtet, da diese auf Mieter des Fondsobjekts<br />
umlegbar und als Vorsteuer erstattungsfähig sind. Die<br />
auf die umsatzsteuerbaren Leistungen in Deutschland<br />
entfallenden Umsatzsteuerbeträge, die voraussichtlich<br />
nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden<br />
können, sind in den betreffenden Positionen enthalten.<br />
Alle Beträge im Rahmen der Prognoserechnung<br />
sind in AUD.<br />
Die Positionen in der Prognoserechnung stellen<br />
die Einnahmen und Ausgaben auf der Ebene des<br />
Treuhandvermögens (BF Australia 4 Trust) sowie<br />
der Fondsgesellschaft auf konsolidierter Basis dar.<br />
Rundungsdifferenzen in dieser konsolidierten<br />
Darstellung sind möglich.
Prognoserechnung in AUD<br />
Prognose in AUD<br />
1. Einnahmen<br />
Mieteinnahmen 7.685.228 7.937.410 8.196.928 8.345.488<br />
Zinseinnahmen 264.164 890.077 875.205 852.541<br />
NettoVeräußerungserlös 0 0 0 0<br />
Summe der Einnahmen 7.949.392 8.827.487 9.072.133 9.198.029<br />
2. Fonds- und Bewirtschaftungskosten<br />
Haftungs und Geschäftsführungsvergütung 7.760 7.760 7.760 7.760<br />
Vergütung Treuhandkommanditistin 23.800 24.276 24.762 25.257<br />
Vergütungen für Geschäftsbesorgung und Beratung 145.512 149.899 154.412 146.551<br />
Gesellschaftskosten 171.900 176.138 180.481 184.931<br />
Nicht umlegbare Betriebsneben und Instandhaltungskosten 50.283 51.749 53.408 651.168<br />
Summe der Ausgaben 399.255 409.822 420.822 1.015.666<br />
Einnahmenüberschuss vor Steuern in <strong>Australien</strong> 7.550.137 8.417.665 8.651.311 8.182.363<br />
3. Voraussichtliches steuerliches Ergebnis in <strong>Australien</strong><br />
Steueraufwand in <strong>Australien</strong> 0 0 0 0<br />
Einnahmenüberschuss nach Steuern in <strong>Australien</strong> 7.550.137 8.417.665 8.651.311 8.182.363<br />
4. Ausschüttung nach Steuern in <strong>Australien</strong><br />
Ausschüttung Liquiditätsreserve bei Veräußerung<br />
Ausschüttung an Kommanditisten/Treugeber (gesamt) 8.775.390 8.775.390 8.775.390 8.775.390<br />
Ausschüttung nach Steuern in <strong>Australien</strong> in % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 %<br />
5. Liquiditätsreserve (konsolidiert) 5.342.715 4.984.990 4.860.911 4.267.884<br />
6. Voraussichtliches steuerliches Ergebnis in Deutschland<br />
Einkünfte in <strong>Australien</strong> unter Progressionsvorbehalt in % des<br />
EK ohne Agio<br />
64<br />
1<br />
2009<br />
2<br />
2010<br />
3<br />
2011<br />
4<br />
2012<br />
3,30 % 3,77 % 3,95 % 3,62 %<br />
Steuerliches Ergebnis in Deutschland in % des EK ohne Agio 0,20 % 0,66 % 0,65 % 0,63 %
5<br />
2013<br />
6<br />
2014<br />
7<br />
2015<br />
8<br />
2016<br />
65<br />
9<br />
2017<br />
10<br />
2018<br />
11<br />
2019<br />
Veräußerung<br />
31.12.2019<br />
8.765.717 9.041.123 9.371.205 9.676.830 9.992.426 10.136.289 10.952.666 0<br />
837.251 861.030 881.197 924.283 954.071 942.131 696.982 0<br />
0 0 0 0 0 0 0 155.134.186<br />
9.602.968 9.902.153 10.252.402 10.601.113 10.946.497 11.078.420 11.649.648 155.134.186<br />
7.760 7.760 7.760 7.760 7.760 7.760 7.760 0<br />
25.762 26.277 26.803 27.339 27.885 28.443 29.012 0<br />
159.074 168.739 156.816 180.142 160.968 167.967 202.348 0<br />
189.491 194.164 198.952 203.859 208.887 214.040 219.320 0<br />
355.799 78.923 1.090.286 63.002 1.474.246 1.218.166 69.907 0<br />
737.885 475.862 1.480.617 482.102 1.879.747 1.636.376 528.347 0<br />
8.865.083 9.426.291 8.771.785 10.119.011 9.066.750 9.442.044 11.121.301 155.134.186<br />
0 0 0 0 0 0 0 12.841.465<br />
8.865.083 9.426.291 8.771.785 10.119.011 9.066.750 9.442.044 11.121.301 142.292.721<br />
5.264.724<br />
8.775.390 8.775.390 8.775.390 9.450.420 9.450.420 9.450.420 11.137.995 147.557.445<br />
6,50% 6,50% 6,50% 7,00% 7,00 % 7,00 % 8,25 % 109,30 %<br />
4.357.577 5.008.478 5.004.874 5.673.464 5.289.795 5.281.418 5.264.724 0<br />
4,14 % 4,54 % 4,04 % 5,00 % 4,20 % 4,49 % 5,91 % 0,00 %<br />
0,62 % 0,64 % 0,65 % 0,68 % 0,71 % 0,70 % 0,52 % 0,00 %
7.1 Einnahmen<br />
7.1.1 Mieteinnahmen<br />
Der Großteil der Mieteinnahmen, rd. 97 %, ergibt sich<br />
aus den langfristig fixierten Mietverhältnissen mit der<br />
Commonwealth Bank of Australia (CBA). Die Mietverträge<br />
für die maßgeblichen Büro und Lagerflächen<br />
als auch die <strong>Park</strong>plätze enden jeweils zum 16. August<br />
2019. Die restlichen rd. 3 % Mieteinnahmen stammen<br />
von mehreren Einzelhandelsmietern mit unterschiedlichen<br />
Konditionen (Details hierzu siehe in Tz. 5 bzw.<br />
Tz. 10).<br />
Für die Prognoserechnung wurden grundsätzlich die<br />
Mieteinnahmen für die vermietbaren Flächen und<br />
<strong>Park</strong>plätze entsprechend der Regelungen in den Mietverträgen<br />
angesetzt. Die Mieteinnahmen für das Jahr<br />
2008 ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des erbbaurechts<br />
ähnlichen Rechts am Fondsobjekt (19. bis 31. Dezember<br />
2008) sind im Investitions und Finanzierungsplan<br />
berücksichtigt. (siehe hierzu Tz. 6.2 in Position 4)).<br />
Die Mieteinnahmen im Jahr 2009 belaufen sich auf<br />
rd. AUD 7.685.228. Gemäß den mietvertraglichen<br />
Regelungen finden jährliche Anpassungen statt. Im<br />
Falle des Mietvertrages mit der CBA für die Büro und<br />
Lagerflächen bzw. die <strong>Park</strong>plätze werden die Mieten<br />
jährlich immer zum 17. August um jeweils 3,25 %<br />
erhöht. Auch die Mieteinnahmen für die weiteren<br />
Flächen und <strong>Park</strong>plätze unterliegen festen jährlichen<br />
Mietsteigerungsklauseln (Details siehe Tz. 5.5 bzw.<br />
Tz. 10).<br />
Der Ansatz der Mieteinnahmen lehnt sich neben<br />
den mietvertraglichen Grundlagen eng an das Wertgutachten<br />
des lokalen Wertgutachters von Colliers<br />
International in <strong>Sydney</strong> an, das im Rahmen der<br />
Vertragsverhandlungen zum Erwerb des Fondsobjekts<br />
erstellt wurde. Dieses ist insbesondere hinsichtlich<br />
der Annahmen für die Wiedervermietung der Flächen<br />
nach Ablauf der relevanten Mietverträge (z. B. für die<br />
Einzelhandelsflächen) von Bedeutung.<br />
7.1.2 Zinseinnahmen<br />
In dieser Position sind die Zinserträge aus der Anlage<br />
der Liquiditätsreserve dargestellt. Aus Gründen der<br />
kaufmännischen Vorsicht wurden im Jahr 2009 lediglich<br />
die zwischenzeitlich auflaufenden Mieteinnahmen<br />
mit einem Zinssatz von 6,5 % p. a. verzinst. Erst<br />
66<br />
ab dem Jahr 2010 wurde zusätzlich die eigentliche<br />
Liquiditätsreserve mitverzinst. Des Weiteren wurde<br />
eine Verzinsung der prognostizierten unterjährig anzusparenden<br />
Ausschüttung für sechs Monate berücksichtigt,<br />
da diese erst zur Jahresmitte des Folgejahres<br />
ausgekehrt wird (siehe zu dieser Position auch die<br />
Hinweise in Tz. 3.3, insbesondere in Tz. 3.3.7).<br />
7.1.3 Veräußerungserlös<br />
Die Prognoserechnung geht davon aus, dass das<br />
Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2019 direkt oder<br />
indirekt veräußert wird (siehe hierzu auch Tz. 3.3.9<br />
bzw. die Sensitivitätsanalysen in Tz. 8). Tatsächlich<br />
kann sich eine kürzere oder auch längere Halte dauer,<br />
z. B. aufgrund der tatsächlichen Entwicklung auf<br />
dem Immobilienmarkt oder aus anderen Gründen,<br />
ergeben. Als BruttoVeräußerungserlös wurde ein<br />
Wert von AUD 166.544.640 berücksichtigt, der sich<br />
wie folgt berechnet: Die prognostizierten Mieteinnahmen<br />
für das Jahr 2020 (AUD 11.693.409) wurden<br />
mit einem Faktor von rd. 14,24 und damit mit dem<br />
gleichen Wert wie zum Zeitpunkt des Ankaufs des<br />
Fondsobjektes kalkuliert. Die Mieteinnahmen für die<br />
Anschlussvermietung basieren auf dem vom lokalen<br />
Marktexperten Colliers International, <strong>Sydney</strong>, zur Verfügung<br />
gestellten Wertgutachten. Für die Ermittlung<br />
der Marktmiete zum Jahr 2020, das Basisjahr für die<br />
Ermittlung des Verkaufspreises, wurden die aktuellen<br />
Marktmieten gemäß Gutachten von Colliers International<br />
mit deren Annahmen zur durchschnittlichen<br />
Mietsteigerung von 3,9 % p. a. über den Betrachtungszeitraum<br />
angesetzt. Gemäß Wertgutachten liegt<br />
die Marktmiete bspw. bei den Büroflächen bei ca.<br />
AUD 295 pro m² p. a. Im Vergleich dazu liegt die<br />
Objektmiete per Ende 2008 bei AUD 292,70 pro m² p. a.<br />
Es wurden weiterhin kalkulatorische Verkaufsnebenkosten<br />
(z. B. für Anwalts oder Beratungskosten) von<br />
AUD 416.362 (entspricht 0,25 % bezogen auf den<br />
projizierten BruttoVeräußerungserlös) berücksichtigt.<br />
Des Weiteren geht die Prognoserechnung davon<br />
aus, dass der Mietvertrag für die Büro und Lagerflächen<br />
bzw. die <strong>Park</strong>plätze von der CBA verlängert<br />
wird (zu den Auswirkungen bei anderen Annahmen<br />
siehe Tz. 8 „Prognostizierter Beteiligungserfolg und<br />
Sensitiv itätsanalysen“). Als marktübliches Zugeständnis<br />
(sog. Incentive) an die CBA für die Verlängerung des<br />
Mietvertrags wurde ein Betrag von AUD 2.941.446
eingeräumt, z. B. für die Durchführung von Renovierungsmaßnahmen<br />
oder für Innenausbauten (sog. Fit<br />
Out) durch den Mieter. Diese kalkulatorisch angesetzten<br />
Kosten und Aufwendungen im Volumen von<br />
rd. drei Monatsmieten im Zusammenhang mit der<br />
projizierten Mietvertragsverlängerung wurden aus<br />
Vereinfachungsgründen als Aufwand gegen den Veräußerungserlös<br />
gerechnet.<br />
Der Vermieter ist unter den Mietverträgen für strukturelle<br />
Reparaturen verantwortlich. Nachdem die<br />
Fondsimmobilie im Jahr 2019 ca. zwölf Jahre alt sein<br />
wird, wurden Kosten für Revitalisierungsmaßnahmen<br />
in Höhe von AUD 8.052.646 angesetzt. Um diesem<br />
Umstand gegenüber einem potenziellen Käufer<br />
Rechnung zu tragen, wurden diese Kosten vom projizierten<br />
Veräußerungserlös abgezogen. Der angesetzte<br />
geschätzte diesbezügliche Revitalisierungsaufwand<br />
basiert auf der Annahme von heute marktüblichen<br />
Kosten von AUD 220 / m², gemäß der Analyse des<br />
lokalen Gutachters aus Gründen der kaufmännischen<br />
Vorsicht indexiert mit 4,39 % über den prognostizierten<br />
Betrachtungszeitraum von elf Jahren.<br />
Unter Berücksichtigung des prognostizierten geschätzten<br />
Steueraufwands sowie der Liquiditätsreserve<br />
im Jahr des Verkaufs ergibt sich unter diesen<br />
Annahmen ein Ausschüttungsbetrag in Höhe von<br />
AUD 147.557.445. Nachstehende Übersicht fasst die<br />
Kalkulation der Berechnung der Ausschüttung aus<br />
dem Veräußerungserlös nach Abzug aller vorstehend<br />
dargestellten geschätzten und angesetzten Kosten<br />
und Aufwendungen zusammen:<br />
BruttoVeräußerungserlös 166.544.640<br />
Verkaufsnebenkosten 416.362<br />
Mietzugeständnis an CBA 2.941.446<br />
Revitalisierungskosten 8.052.646<br />
Netto-Veräußerungserlös 155.134.186<br />
Steueraufwand in <strong>Australien</strong> 12.841.465<br />
Liquiditätsreserve 5.264.724<br />
Ausschüttung 147.557.445<br />
67<br />
7.2 Fonds- und Bewirtschaftungskosten<br />
7.2.1 Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung<br />
Die geschäftsführende Kommanditistin und die<br />
Komplementärin der Fondsgesellschaft erhalten ab<br />
dem Jahr 2008 eine Vergütung von jeweils AUD 2.000<br />
zzgl. deutscher Umsatzsteuer. Die Vergütung des aus<br />
steuerlichen Gründen in <strong>Australien</strong> erforderlichen<br />
sog. „Public Officer“ des Treuhandvermögens beträgt<br />
geschätzt rd. AUD 3.000 p. a. Diese Beträge wurden<br />
im Rahmen der Prognoserechnung kalkulatorisch<br />
berücksichtigt.<br />
7.2.2 Vergütung Treuhandkommanditistin<br />
Die Vergütung für die Treuhandkommanditistin<br />
beträgt im Jahr 2008 AUD 5.000 zzgl. deutscher Umsatzsteuer<br />
und ist im Investitions und Finanzierungsplan<br />
(Tz. 6) berücksichtigt. Ab dem Jahr 2009 beträgt<br />
diese Vergütung AUD 20.000 p. a. zzgl. deutscher Umsatzsteuer,<br />
wobei diese Vergütung, erstmals für das<br />
Jahr 2010, um jährlich 2,0 % ansteigend vereinbart ist.<br />
Der entsprechende Aufwand wurde im Rahmen der<br />
Prognoserechnung berücksichtigt.<br />
7.2.3 Vergütungen für Geschäftsbesorgung<br />
und Beratung<br />
Gemäß dem Geschäftsbesorgungs / Fondsverwaltungsvertrag<br />
zwischen der <strong>Real</strong> I.S. und der Fondsgesellschaft<br />
fällt ab 2009 eine jährliche Vergütung in<br />
Höhe von AUD 10.000 zzgl. deutscher Umsatzsteuer<br />
an (weitere Details hierzu siehe in Tz. 10). Dem Beratungs<br />
und Servicevertrag zwischen der <strong>Real</strong> I.S.<br />
und der Treuhänderin des australischen Trusts zufolge<br />
beträgt die jährliche Vergütung ab dem Jahr 2009<br />
1,75 % des NettoCashflows aus dem Objekt, mindestens<br />
aber AUD 130.000 (ggf. zzgl. deutscher Umsatzsteuer,<br />
diese fällt aber voraussichtlich aufgrund der<br />
Art der Tätigkeiten unter diesem Vertrag nicht an und<br />
ist insofern auch nicht berücksichtigt). Der entsprechende<br />
Aufwand wurde im Rahmen der Prognoserechnung<br />
berücksichtigt.<br />
7.2.4 Gesellschaftskosten<br />
Die Position Gesellschaftskosten umfasst die Kostenschätzung<br />
für die laufende Buchhaltung, den Jahresabschluss,<br />
die Erstellung der Steuererklärungen und<br />
die steuerliche Betreuung, für rechtliche Beratung sowie<br />
für Büro, Marketing, Beirats, Wirtschaftsprüfer,
Gesellschafts und Sachverständigentätigkeiten für die<br />
Fondsgesellschaft und die <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4<br />
GmbH als Treuhänderin des Treuhandvermögens.<br />
Ab dem Jahr 2009 wurden Kosten auf Ebene der<br />
Fondsgesellschaft in Höhe von AUD 10.000 zzgl. deutscher<br />
Umsatzsteuer und auf Ebene der <strong>Bayernfonds</strong><br />
<strong>Australien</strong> 4 GmbH als Treuhänderin des Treuhandvermögens<br />
in Höhe von AUD 160.000 ggf. inkl. deutscher<br />
Umsatzsteuer angenommen. Diese Beträge werden ab<br />
dem Jahr 2010 jährlich mit 2,0 % bzw. 2,5 % indexiert.<br />
Da es sich bei diesen Positionen um Schätzungen<br />
künftigen Aufwands handelt, ist nicht auszuschließen,<br />
dass die angesetzten Beträge nicht ausreichen, um<br />
den Aufwand für die Kosten der Gesellschaft und des<br />
Treuhandvermögens tatsächlich zu decken (siehe hierzu<br />
die Hinweise in Tz. 3.3, insbesondere in Tz. 3.3.6).<br />
Es ist auch nicht auszuschließen, dass einzelne Kosten<br />
nicht in AUD sondern in EUR an die entsprechenden<br />
Dienstleister zu zahlen sein werden. Hieraus können<br />
Vor und Nachteile aus der Entwicklung der Wechselkurse<br />
resultieren (siehe hierzu auch Tz. 3.3.10).<br />
Abweichungen gehen zugunsten oder zulasten der<br />
Liquiditätsreserve.<br />
7.2.5 Nicht umlegbare Betriebsneben- und<br />
Instandhaltungskosten<br />
Der Mietvertrag mit der CBA betreffend die Büro und<br />
Lagerflächen sieht vor, dass wesentliche Betriebsneben<br />
und Instandhaltungskosten für das Fondsobjekt,<br />
mit Ausnahme struktureller Investitionen und Reparaturen<br />
(vergleichbar Reparaturen an „Dach und Fach“),<br />
vom Mieter zu tragen sind (sog. DoubleNetLease).<br />
Einige wenige Ausnahmen bzgl. der Betriebsnebenkosten<br />
im Mietvertrag mit der CBA sind als nicht<br />
umlegbare Kosten auf Schätzbasis berücksichtigt<br />
(Einzelheiten zum Mietvertrag siehe in Tz. 10). Dabei<br />
lehnen sich die diesbezüglichen Annahmen eng an<br />
die Analyse des lokalen Wertgutachters von Colliers<br />
International, <strong>Sydney</strong>, an. Bei den Einzelhandelsmietverträgen<br />
handelt es sich um sog. „SemiGross“Mietverträge,<br />
wobei die Betriebsnebenkosten nur bzgl.<br />
weiterer Kostensteigerungen und daher nur zum Teil<br />
auf den jeweiligen Mieter umlegbar sind (Details zu<br />
diesen Mietverträgen siehe in Tz. 5.5 bzw. Tz. 10). In<br />
der Prognose wurden daher <strong>–</strong> auch in Anlehnung an<br />
die Analyse des lokalen Experten von Colliers International<br />
<strong>–</strong> rd. 3 % der Betriebsnebenkosten als nicht<br />
68<br />
umlagefähig angenommen. Siehe hierzu auch die<br />
Hinweise in Tz. 3.3.<br />
Die Laufzeiten der Mietverträge über die Einzelhandelsflächen<br />
betragen zwischen fünf und sieben<br />
Jahren. In der Prognoserechnung wurden entsprechende<br />
Kosten für Wiedervermietung (z. B. mietfreie<br />
Zeiten, Vermittlergebühren) in Ansatz gebracht. Über<br />
den Betrachtungszeitraum wurden hierfür Kosten von<br />
AUD 737.460 berücksichtigt. Dabei entstammen diese<br />
Ansätze dem Wertgutachten und der Analyse von<br />
Colliers International, <strong>Sydney</strong>.<br />
In der Prognoserechnung wurden weiterhin Kostenschätzungen<br />
gemäß dem Wertgutachten bzw. der<br />
Analyse von Colliers International, <strong>Sydney</strong>, bzgl. der<br />
Instandhaltungs und Investitionskosten des Vermieters<br />
in das Fondsobjekt für die gesamte Prognosedauer<br />
berücksichtigt. Über den Betrachtungszeitraum<br />
wurden strukturelle bzw. nicht auf die Mieter umlegbare<br />
Instandhaltungs und Investitionskosten des<br />
Vermieters in das Fondsobjekt von insgesamt AUD<br />
3.765.555 kalkuliert, die, da bei diesem neuen Objekt<br />
aus dem Jahr 2007 noch umfangreiche Garantien und<br />
Gewährleistungen bestehen, allerdings erst ab dem<br />
Jahr 2012 anfallen, wenn die ersten Mietverträge<br />
der Einzelhandelsflächen auslaufen. Ein technisches<br />
Gutachten der australischen Experten von Napier &<br />
Blakeley, das im Rahmen der Ankaufsprüfung erstellt<br />
wurde, geht von deutlich geringeren Kosten im Prognosezeitraum<br />
für derartige strukturelle Reparaturen<br />
aus. Gleichwohl sind die Hinweise in Tz. 3.2.3 bzw.<br />
Tz. 3.3 zu beachten.<br />
7.3 Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />
in <strong>Australien</strong><br />
In <strong>Australien</strong> werden die Einkünfte aus der Vermietung<br />
zunächst auf Ebene des Treuhandvermögens<br />
besteuert. Die Einkünfte der Fondsgesellschaft aus<br />
dem Treuhandvermögen werden dann unter Anrechnung<br />
der Besteuerung auf Ebene des Treuhandvermögens<br />
separat besteuert. Der anwendbare Steuersatz<br />
in <strong>Australien</strong> beträgt derzeit 30 %. Auf dieser Grundlage<br />
berücksichtigt die Prognoserechnung in einer<br />
konsolidierten Darstellung die zum Zeitpunkt der<br />
Prospekterstellung gültigen steuerlichen Regelungen<br />
und Gesetzeslage und die anwendbare Rechtsprechung<br />
zur Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses.<br />
Bei der Ermittlung des prognostizierten steuerlichen
Ergebnisses in <strong>Australien</strong> wurde ein Gutachten von<br />
Napier & Blakeley bzgl. der zulässigen Abschreibungen<br />
hinzugezogen.<br />
Insbesondere aufgrund der projizierten Abschreibungen<br />
und der in <strong>Australien</strong> abzugsfähigen Schuldzinsen<br />
aus dem Darlehen der Fondsgesellschaft an<br />
das Treuhandvermögen ergibt sich im Betrachtungszeitraum<br />
insgesamt ein Verlustvortrag, der erst mit<br />
dem prognostizierten Veräußerungserlös ausgeglichen<br />
wird und der in der Berechnung der prognostizierten<br />
Steuerzahlung aus dem Veräußerungserlös<br />
berücksichtigt ist.<br />
Zur deutschen Steuersituation siehe Tz. 7.6.<br />
Details zur steuerlichen Betrachtung siehe in Tz. 11<br />
„Steuerliche Grundlagen“ sowie in Tz. 3.4.<br />
7.4 Ausschüttung nach Steuern in <strong>Australien</strong><br />
Die prognostizierte Ausschüttung bezieht sich auf den<br />
jeweils geleisteten Kapitalanteil (ohne Agio). Hierbei<br />
ist die Besteuerung der Fondsgesellschaft und des<br />
Treuhandvermögens in <strong>Australien</strong> bereits berücksichtigt.<br />
Die Ausschüttung ist jeweils zum 30. Juni eines<br />
jeden Folgejahres vorgesehen (für das Jahr 2009 bzw.<br />
während der Platzierungsphase des Kommanditkapitals<br />
zeitanteilig, erstmals zum 30. Juni 2010). Details<br />
zur Endausschüttung inkl. des prognostizierten<br />
Verkaufserlöses sind in Tz. 7.1.3 „Veräußerungserlös“<br />
dargestellt.<br />
7.5 Liquiditätsreserve<br />
Änderungen der einzelnen Posten gegenüber den<br />
Ansätzen der Prognoserechnung gehen zunächst<br />
grundsätzlich zugunsten oder zulasten der Liquiditätsreserve.<br />
Die Liquiditätsreserve setzt sich aus der<br />
Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft und der<br />
Liquiditätsreserve des vorgeschalteten Treuhandvermögens<br />
zusammen und wird verzinslich angelegt.<br />
7.6 Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />
in Deutschland<br />
Aus deutscher steuerlicher Sicht handelt es sich<br />
bei den Einkünften der Fondsgesellschaft aus der<br />
Vermietung des Fondsobjekts in <strong>Australien</strong> um<br />
Ein künfte aus Vermietung und Verpachtung, die<br />
69<br />
aufgrund des zwischen <strong>Australien</strong> und Deutschland<br />
bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens<br />
(DBA D / AUS) in Deutschland von der Einkommensteuer<br />
unter Progressionsvorbehalt freigestellt sind.<br />
Für die Ermittlung des Progressionsvorbehalts wird<br />
das anteilige steuerliche Ergebnis eines Anlegers<br />
aus der Fondsgesellschaft seinem in Deutschland<br />
zu versteuernden Einkommen zugeschlagen. Der<br />
Steuersatz, der auf dieses Ergebnis anwendbar ist,<br />
ist dann auf das Einkommen des Anlegers ohne die<br />
Einnahmen aus dieser Beteiligung anzuwenden. Die<br />
prospektierte Haltedauer des Anteils an der Fondsgesellschaft,<br />
des Fondsobjekts sowie der Anteile am<br />
Treuhandvermögen übersteigt jeweils zehn Jahre.<br />
Selbst wenn Gewinne aus der Veräußerung des<br />
Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen<br />
in Deutschland nicht nach dem DBA D / AUS von der<br />
Einkommensteuer freigestellt sein sollten, kann der<br />
Anleger den anteiligen Veräußerungsgewinn nach<br />
gegenwärtiger Rechtslage in Deutschland ggf. steuerfrei<br />
vereinnahmen, da kein privates Veräußerungsgeschäft<br />
vorliegt und soweit die Voraussetzungen<br />
gewerblichen Grundstückshandels nicht vorliegen<br />
(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.4 bzw. weitere<br />
Details in Tz. 11). In der Prognoserechnung wird die<br />
Einkommensteuerfreiheit anteiligen Veräußerungsgewinns<br />
auf Ebene des Anlegers unterstellt.<br />
Für die Zinseinnahmen aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />
wird davon ausgegangen, dass Deutschland<br />
als Wohnsitzstaat der Anleger das Besteuerungsrecht<br />
für diese Einkünfte aus Kapitalvermögen hat. Im<br />
Ausland (z. B. <strong>Australien</strong>) ggf. erhobene und nicht<br />
erstattungsfähige Quellensteuer kann ggf. beim Anleger<br />
nach den Vorgaben des § 34c EStG auf dessen<br />
deutsche Einkommensteuer angerechnet werden.<br />
In der Prognoserechnung sind die Effekte aus der<br />
möglichen Besteuerung der Zinseinnahmen auf Anlegerebene<br />
u. a. aufgrund der Tatsache, dass diese ggf.<br />
zum individuellen Steuersatz erfolgt, nicht berücksichtigt<br />
(siehe hierzu ggf. den Beispielsfall in Tz. 8,<br />
der die möglichen Effekte beispielhaft berücksichtigt).<br />
Die Zinseinnahmen sind im Hinblick auf die Haupttätigkeit<br />
der Fondsgesellschaft von untergeordneter<br />
Bedeutung.
8. Prognostizierter Beteiligungserfolg und<br />
Sensitivitätsanalysen<br />
8.1 Darstellung des prognostizierten Beteiligungserfolges<br />
über den Prognosezeitraum 2008<strong>–</strong>2019<br />
Die nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten<br />
jährlichen Ertrag nach australischer Steuer für eine<br />
angenommene Beteiligung von AUD 50.000 ermittelt<br />
nach der internen Zinsfußmethode.<br />
Ertragsberechnung für eine Investition von nominal<br />
AUD 50.000 zzgl. Agio nach Steuern in <strong>Australien</strong>:<br />
Betrachtungszeitraum 2008<strong>–</strong>2019<br />
AUD<br />
Beteiligung 50.000<br />
zzgl. 5 % Agio 2.500<br />
Einzahlung insgeamt 52.500<br />
Summe der prognostizierten Erträge vor<br />
australischen Steuern inkl. Liquiditätsreserve 96.779<br />
kumulierte Steuern in <strong>Australien</strong> 4.756<br />
Kapitaleinlage inkl. Agio 52.500<br />
Gesamtertrag nach Steuern in <strong>Australien</strong> 39.523<br />
Zusammengefasst ergibt sich eine Prognoserendite<br />
nach australischer Steuer <strong>–</strong> ermittelt<br />
nach interner Zinsfußmethode <strong>–</strong> von jährlich 6,4 %<br />
Die Berechnung der dargestellten Prognoserendite<br />
unterliegt folgenden Annahmen:<br />
1) Das Eigenkapital inkl. Agio wurde am 12. Dezember<br />
2008 vollständig erbracht und die erste Barausschüttung<br />
wird zum 30. Juni 2010 durch geführt.<br />
2) Unterstellt werden die bei der Prospektlegung<br />
geltenden steuerlichen Vorschriften.<br />
3) Die Werte wurden aus der konsolidierten Prognose <br />
rechnung der Fondsgesellschaft und des australischen<br />
Treuhandvermögens (Tz. 7) abgeleitet. Die<br />
Ergebnisse beruhen auf einer Reihe von Annahmen.<br />
Rundungsdifferenzen sind möglich.<br />
4) Die Beteiligung wird von einer unbeschränkt<br />
steuerpflichtigen natürlichen Person mit Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in der Bundesrepublik<br />
Deutschland und im Privatvermögen<br />
gehalten.<br />
71<br />
5) Die Ausschüttungen wurden jeweils zum 30. Juni<br />
des Folgejahres kalkuliert.<br />
6) Es wurde angenommen, dass laufende Erträge<br />
aus der Vermietung des Fondsobjektes und der<br />
Veräußerungsgewinn ausschließlich in <strong>Australien</strong><br />
zu besteuern sind und in Deutschland ggf.<br />
nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen.<br />
Die Auswirkungen aus dem Progressionsvorbehalt<br />
sind dabei, da diese sich aus der jeweiligen<br />
individuellen Situation des Anlegers ergeben,<br />
nicht berücksichtigt. Angaben zum steuerlichen<br />
Beteiligungsergebnis für Zwecke des Progressionsvorbehalts<br />
sind aus Tz. 7 „Prognoserechnung“ zu<br />
entnehmen. Es wurde eine Veräußerung zum Ende<br />
des Jahres 2019 angenommen. Die Auswirkungen<br />
betreffend die Besteuerung der anteiligen Zinseinkünfte<br />
aus der Anlage der Liquiditätsreserve auf<br />
Ebene des Anlegers sind dabei, da diese sich aus<br />
der jeweiligen individuellen Situation des Anlegers<br />
ergeben, nicht berücksichtigt (siehe hierzu Tz. 11<br />
„Steuerliche Grundlagen“).<br />
7) Für Zwecke der Renditeermittlung wurde ein Verkauf<br />
zum 31. Dezember 2019 zu einem Verkaufspreis<br />
für das Fondsobjekt in Höhe einer Kapitalisierungsrate<br />
von 7,02 % (= Faktor 14,24) bezogen<br />
auf die prognostizierten Mieteinnahmen im Jahre<br />
2020, abzgl. kalkulatorischer Verkaufskosten von<br />
0,25 % des so ermittelten BruttoVeräußerungserlöses<br />
und Kosten für die Weitervermietung und<br />
die Revitalisierung des Fondsobjektes angenommen<br />
(vgl. hierzu Tz. 7.1.3). Die Annahme zum<br />
Verkaufspreis ist in Abhängigkeit von der im Jahr<br />
2020 tatsächlichen Immobilienmarktsituation zu<br />
sehen. Ob und wann das Fondsobjekt tatsächlich<br />
verkauft wird, obliegt einem Beschluss der Gesellschafterversammlung.<br />
8) Die dargestellte Prognoserendite beruht auf der<br />
internen Zinsfußmethode. Diese berücksichtigt<br />
neben der reinen Höhe auch den Zeitpunkt der<br />
Zahlungsein und ausgänge. Es wird ein Abzinsungssatz<br />
(interner Zinsfuß <strong>–</strong> IRR) ermittelt,<br />
bei dem die Summe der Barwerte der Ein und<br />
Auszahlungen gleich groß ist und damit zu einem<br />
Kapitalwert von null führt. Der interne Zinsfuß gibt<br />
die Verzinsung des jeweils (kalkulatorisch) gebun
denen Kapitals an und ist nicht vergleichbar z. B.<br />
mit der Rendite von festverzinslichen Wertpapieren,<br />
bei der keine Änderung des durchschnittlich<br />
gebundenen Kapitals eintritt.<br />
Wenn sämtliche Annahmen der Prognoserechnung<br />
eintreten, ergibt sich unter den oben dargestellten<br />
Prämissen eine Rendite für den Anleger<br />
gemäß der IRRMethode in Höhe von ca. 6,4 %<br />
jährlich nach Steuern in <strong>Australien</strong> (vor Progressionsvorbehalt<br />
und Steuern auf anteilige Zinseinkünfte<br />
aus der Anlage der Liquiditätsreserve)<br />
sowie eine durchschnittliche Kapitalbindung von<br />
ca. 105,7 % bezogen auf das von ihm eingezahlte<br />
Kapital.<br />
Der Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen verschiedenen<br />
Kapitalanlagen ist anhand des internen<br />
Zinsfußes nicht ohne Weiteres möglich. Die prognostizierte<br />
Rendite ist vielmehr die Rendite einer<br />
Investition eines Anlegers, wenn diese genau den<br />
der Berechnung zugrunde gelegten Verlauf nimmt<br />
Prognostizierte Kapitalflussrechnung<br />
Prognose in AUD Jahr<br />
0<br />
2008<br />
1) Die deutsche Steuerzahlung setzt sich zusammen aus der Besteuerung der<br />
Kapitaleinkünfte unter der Annahme, dass diese unter der Abgeltungssteuer zzgl.<br />
Solidaritätszuschlag zu besteuern sind, sowie Steuerwirkungen aus dem Progressionsvorbehalt<br />
bei einem beispielhaften Anleger wie oben dargestellt (siehe hierzu<br />
auch Tz. 11). Für die Währungsumrechnung wurde ein Kurs von AUD 1 = EUR 0,6<br />
zugrunde gelegt.<br />
72<br />
und sämtliche Annahmen eintreten. Das prognostizierte<br />
durchschnittlich gebundene Kapital veranschaulicht<br />
den Unterschied zu bspw. einem Wertpapier.<br />
Ein zum Nominalwert von 100 gekauftes<br />
festverzinsliches Wertpapier weist eine durchschnittliche<br />
Kapitalbindung von 100 % auf. Der<br />
Gesamtertrag (Überschuss aus der Beteiligung)<br />
lässt sich als Verzinsung des durchschnittlichen gebundenen<br />
Kapitals mit der ausgewiesenen Rendite<br />
nach Steuern (hier nach australischen Steuern)<br />
über die Anlagedauer darstellen.<br />
Der Gesamtertrag berechnet sich wie folgt:<br />
Gesamtertrag<br />
in AUD =<br />
durchschnittlich<br />
gebundenes<br />
Kapital in AUD x<br />
IRR-Rendite nach<br />
australischen<br />
Steuern x<br />
Prognosedauer<br />
in<br />
Jahren<br />
39.523 = 55.475 x 6,45 % x 11,05<br />
Die vorstehend angegebenen Werte sind gerundet; es<br />
können sich insoweit Rundungsdifferenzen ergeben.<br />
nominell gebundenes Kapital 52.500 52.500 49.405 46.389 43.379<br />
Gewinnausschüttung (nach Steuer in <strong>Australien</strong>) 0 0 0 0 634<br />
Steuerzahlungen in Deutschland 1) 0 155 234 240 225<br />
Eigenkapitalrückzahlung Beteiligung KG 0 3.250 3.250 3.250 2.616<br />
Summe des Rückflusses 0 3.095 3.016 3.010 3.025<br />
Haftungsvolumen 2) 0 0 0 0 0<br />
Prospektiertes Datum Rückfluss 30.06.2010 30.06.2011 30.06.2012 30.06.2013<br />
1<br />
2009<br />
2<br />
2010<br />
3<br />
2011<br />
4<br />
2012<br />
2) Haftungsvolumen der Kommanditisten/Treugeber der Fondsgesellschaft: Nach<br />
Rückfluss der Kapitaleinlage, im obigen Beispiel nach Ausschüttung des Gewinns<br />
aus der Veräußerung des Fondsobjektes, haften die Gesellschafter bzw. Treugeber<br />
noch fünf Jahre in Höhe ihrer Hafteinlage für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.<br />
Die Haftsumme für Kommanditisten und die Treuhandkommanditistin<br />
beträgt je AUD 1.000. Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister gilt<br />
AUD 1 = EUR 0,6. Die Haftsumme aller über die Treuhandkommanditistin beteiligten<br />
Treugeber ist insgesamt auf AUD 1.000 begrenzt. Zum Punkt Wiederaufleben<br />
der Haftung siehe Tz. 3.5.
Abweichende Entwicklungen können die Rendite des<br />
Anlegers nachhaltig beeinflussen (siehe hierzu die<br />
Hinweise in Tz. 3).<br />
8.2 Prognostizierte Kapitalflussrechnung und<br />
nominelle Kapitalbindung<br />
Nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten<br />
Kapitalfluss, wenn die Annahmen der Prognoserechnung<br />
eintreten.<br />
Darüber hinaus enthält diese Darstellung beispielhaft<br />
die deutsche Besteuerung für einen Anleger bei einer<br />
Beteiligungssumme von AUD 50.000 zzgl. Agio mit<br />
einem zu versteuernden Einkommen von EUR 100.000<br />
p. a. bei Einzelveranlagung. Weiter wird angenommen,<br />
dass der Anleger seinen Sparerfreibetrag bereits<br />
ausgeschöpft hat, sodass die anteiligen Zinseinnahmen<br />
in Deutschland auf der Grundlage der anwendbaren<br />
Regelungen voll versteuert werden.<br />
5<br />
2013<br />
6<br />
2014<br />
7<br />
2015<br />
8<br />
2016<br />
73<br />
Die von der Treuhänderin des australischen Trusts<br />
bzw. der Fondsgesellschaft erwirtschafteten Einkünfte<br />
werden für Besteuerungszwecke den hinter der<br />
Fondsgesellschaft stehenden Gesellschaftern zugerechnet.<br />
Die steuerlichen Wirkungen in Deutschland<br />
für den einzelnen Anleger sind daher grundsätzlich<br />
von dessen individueller steuerlicher Einkommenssituation<br />
abhängig.<br />
Abweichend zur Planbilanz erfolgt hier für die Darstellungsanforderungen<br />
gemäß IDWStandard S 4<br />
die Aufspaltung des anteiligen Jahresergebnisses in<br />
Eigenkapitalrückzahlung und Gewinnausschüttung.<br />
Das nominell gebundene Kapital ergibt sich hier aus<br />
dem eingesetzten Kapital abzgl. der Ausschüttungen<br />
an den Anleger nach Steuern.<br />
9<br />
2017<br />
10<br />
2018<br />
40.355 37.348 34.359 31.353 28.139 24.896 21.663<br />
11<br />
2019 Gesamt<br />
2.525 2.733 2.490 2.989 2.600 2.739 22.814 39.523<br />
244 261 244 285 257 267 298 2.711<br />
725 517 760 511 900 761 35.959 52.500<br />
3.006 2.989 3.006 3.215 3.243 3.233 58.475 89.312<br />
0 0 0 0 0 0 1.000<br />
30.06.2014 30.06.2015 30.06.2016 30.06.2017 30.06.2018 30.06.2019 31.12.2019<br />
Rundungsdifferenzen sind möglich.
8.3 Sensitivitätsanalyse:<br />
Abweichungen von der Prognose<br />
Einflussfaktoren Gesamtrückflüsse unterschiedlicher Szenarien<br />
Negative<br />
Abweichung<br />
74<br />
gemäß<br />
Prognose<br />
Positive<br />
Abweichung<br />
8.3.1 Variation des Verkaufsfaktors 175,0 % 184,0 % 193,1 %<br />
8.3.2 Entwicklung der Marktmiete 177,1 % 184,0 % 191,5 %<br />
8.3.3 Entwicklung der Kosten 181,9 % 184,0 % 186,2 %<br />
8.3.4 Zusammentreffen der obigen Einflussfaktoren 166,6 % 184,0 % 203,5 %<br />
Der Prognoserechnung liegen Annahmen hinsichtlich<br />
der Entwicklung bestimmter Einflussfaktoren<br />
zugrunde. Die Prognose geht dabei von vorliegenden<br />
Verträgen oder Schätzungen aus. Wie die Einflussfaktoren<br />
sich nun tatsächlich entwickeln werden, ist<br />
nicht vorhersagbar. Mit der Sensitivitätsanalyse sollen<br />
daher dem Anleger die Auswirkungen von Veränderungen<br />
einzelner der Prognose zugrunde liegender<br />
Einflussfaktoren beispielhaft veranschaulicht werden.<br />
Alle anderen Annahmen bleiben unverändert. Die<br />
Sensitivitäten stellen keine „worstcase“Betrachtung<br />
dar (siehe hierzu Tz. 3 „Risikohinweise“).<br />
Die nachfolgenden Rentabilitätsberechnungen sind<br />
über den gesamten Prognosezeitraum nach Steuern<br />
in <strong>Australien</strong> kalkuliert und vor den Effekten aus dem<br />
Progressionsvorbehalt und deutscher Steuer auf die<br />
anteiligen Kapitaleinkünfte der Anleger berechnet.<br />
Zu den Annahmen und zur Berechnungsmethode<br />
vergleiche die Ausführungen unter Tz. 6 „Investitions<br />
und Finanzierungsplan“, Tz. 7 „Prognoserechnung“<br />
und Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“.<br />
Etwaige der <strong>Real</strong> I.S. aus Geschäftsbesorgungsverträgen<br />
zustehende erfolgsabhängige Gebühren sind aus<br />
Vereinfachungsgründen in den nachstehenden Analysen<br />
bzw. Darstellungen nicht berücksichtigt (siehe<br />
Details hierzu in Tz. 10).<br />
8.3.1 Variation des Verkaufsfaktors<br />
Die Prognoserechnung geht von einem Veräußerungs <br />
faktor im exemplarisch angenommenen Verkaufsjahr<br />
2019 von 14,24 aus (Details hierzu siehe in Tz. 7.1.3).<br />
Allerdings kann aus heutiger Sicht keine zuverlässige<br />
Aussage über den tatsächlichen Verkaufsfaktor zu<br />
diesem Zeitpunkt getroffen werden, da dieser von<br />
den dann gegebenen Marktverhältnissen abhängt.<br />
Für die Sensitivitätsanalyse wurden gegenüber der<br />
Prognoseannahme ein abweichendes negatives<br />
Szenario mit einem Verkaufsfaktor von 12,74 und ein<br />
positives Szenario mit einem Verkaufsfaktor von 15,74<br />
dargestellt.<br />
8.3.2 Entwicklung der Marktmiete<br />
Die Entwicklung der Marktmieten wirkt sich beim<br />
Fondsobjekt vor allem auf den Veräußerungserlös<br />
aus, da der Mietvertrag betreffend die wesentlichen<br />
Miet und <strong>Park</strong>flächen mit dem Hauptmieter Commonwealth<br />
Bank of Australia (CBA) langfristig bis<br />
August 2019 läuft und für diesen Zeitraum jährlich<br />
feste Steigerungen von 3,25 % vereinbart sind. Die<br />
Mietverträge mit den Einzelhändlern haben zwar<br />
kürzere Laufzeiten, wurden aber, da sie nur rd. 3 %<br />
der Gesamtmieteinnahmen ausmachen, aus Vereinfachungsgründen<br />
während der Laufzeit hinsichtlich der<br />
Sensitivitätsanalyse nicht an höhere oder niedrigere<br />
Marktmieten im Verhältnis zum Prognoseszenario<br />
angepasst. Die Sensitivitätsanalyse betrachtet daher<br />
die Marktmiete aller Flächen / Stellplätze des Fondsobjektes<br />
nur zum Zeitpunkt des Verkaufs. Dabei wurde<br />
in Abweichung zum Szenario der Prognoserechnung<br />
die Steigerung der Marktmiete um 20 % erhöht bzw.<br />
um 20 % reduziert.<br />
8.3.3 Entwicklung der Kosten<br />
Unter dem bestehenden Mietvertrag für die wesentlichen<br />
Mietflächen / den Großteil der <strong>Park</strong>plätze mit<br />
der CBA übernimmt die CBA grundsätzlich sämtliche<br />
Betriebs, Bewirtschaftungskosten für das Fonds objekt<br />
(einschließlich Abgaben und Steuern, Kosten für<br />
laufende Instandhaltung und Reparatur), nicht jedoch
die Kosten der Fondsgesellschaft bzw. des Treuhandvermögens<br />
(z. B. Kosten für den Jahresabschluss und<br />
die rechtliche und steuerliche Beratung) sowie die<br />
Kosten für strukturelle Reparaturen und Investitionen<br />
betreffend das Fondsobjekt. Bei den Einzelhandelsmietern<br />
ist ein Teil der Kosten generell nicht umlegbar.<br />
Darüber hinaus sind in der Prognose Kosten für<br />
die Anschlussvermietung bei den Einzelhandelsmietern<br />
angesetzt. Eine weitere Kostenposition sind die<br />
Kosten für strukturelle Reparaturen und Instandhaltungsinvestitionen,<br />
sowohl laufend als auch am Ende<br />
zum Zeitpunkt der Veräußerung. Für die Sensitivitätsanalyse<br />
wurden diese Kostenpositionen zum Basisszenario<br />
um 20 % erhöht oder reduziert.<br />
8.3.4 Zusammentreffen der obigen Einflussfaktoren<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass mehrere negative<br />
Ereignisse kumulativ eintreten, mit der Folge, dass<br />
sich die Nettoeinnahmen und insbesondere der angenommene<br />
Veräußerungserlös verringert (siehe hierzu<br />
auch Tz. 3 „Risikohinweise“). Dieses Szenario stellt das<br />
Zusammentreffen der drei bereits vorstehend einzeln<br />
beschriebenen Faktorenabweichungen beispielhaft<br />
dar. Wie vorstehend bereits ausgeführt, stellen diese<br />
Sensitivitäten gleichwohl keine „worstcase“Betrachtung<br />
dar.<br />
8.3.5 Nichtverlängerung des Mietvertrages<br />
betreffend die Büro- und Lagerflächen des<br />
Fondsobjektes durch die Commonwealth<br />
Bank of Australia (CBA)<br />
Ein entscheidender Erfolgsfaktor bei diesem Beteiligungsmodell<br />
ist der langfristige Mietvertrag für die<br />
gesamten Büro und Lagerflächen des Fondsobjektes<br />
mit der CBA. In der Prognoserechnung wird unterstellt,<br />
dass der Mieter den Mietvertrag im Jahr 2019<br />
verlängert. Eine Sensitivitätsanalyse soll die Auswirkungen<br />
auf die Rentabilität der Beteiligung bei Nichtausübung<br />
der Option zur Verlängerung durch die CBA<br />
untersuchen (Details hierzu siehe in Tz. 10).<br />
Die Ausübung der Verlängerungsoption zum August<br />
2019 muss durch den Mieter mindestens zwölf Monate<br />
vor Ende des Mietvertrages angezeigt werden,<br />
ansonsten endet der Mietvertrag zum 16. August<br />
2019. Des Weiteren wurde angenommen, dass die<br />
Fondsgesellschaft die Zeit zwischen der NichtAusübung<br />
der Mietvertragsverlängerungsoption durch die<br />
CBA und Räumung der Fondsimmobilie durch die CBA<br />
75<br />
(also insgesamt rd. zwölf Monate) erfolgreich dazu<br />
nutzt, einen Nachmieter für die relevanten Flächen in<br />
der Fondsimmobilie zu finden.<br />
Es wurde unterstellt, dass in diesem Zusammenhang<br />
eine umfassende Renovierung der Fondsimmobilie<br />
erfolgen wird. Hierfür wurden aus heutiger Sicht<br />
relativ hohe Renovierungskosten von AUD 320 / m²<br />
für die gesamten 22.817,5 m² Bürofläche indexiert<br />
über den Betrachtungszeitraum mit 4,39 % angesetzt.<br />
Die Gesamtsumme der Renovierungskosten beläuft<br />
sich in diesem Fall auf AUD 11.712.940. Des Weiteren<br />
wurde ein per heute über den marktüblichen Ansätzen<br />
liegendes Zugeständnis an den neuen Mieter<br />
(sog. Incentive) in Höhe AUD 11.765.784 berücksichtigt<br />
(dies entspricht einer Jahresmiete auf der Basis<br />
der projizierten Marktmieten zu diesem Zeitpunkt).<br />
Der Gesamtrückfluss nach diesen Kostenansätzen und<br />
nach australischen Steuern beläuft sich auf 177,6 %<br />
(Prognoseszenario rd. 184 %).
9. Eröffnungsbilanz, Zwischenabschluss und<br />
Planrechnungen<br />
Die nachfolgend dargestellte Eröffnungsbilanz,<br />
Zwischenbilanz und die Planrechnungen der Fondsgesellschaft<br />
wurden unter Berücksichtigung der Rechnungslegungsvorschriften<br />
des Handelsgesetzbuches<br />
(HGB) erstellt und nachfolgend sind die Annahmen<br />
und Wirkungszusammenhänge dargestellt.<br />
Vermögensanlagen im Sinne des § 8 f Abs. 1 des<br />
Verkaufsprospektgesetzes sowie Wertpapiere sind<br />
von der und in Bezug auf die Emittentin bisher nicht<br />
ausgegeben worden.<br />
9.1 Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft<br />
zum 7. Mai 2008<br />
Die Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft, der<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> 4 KG, wurde am 7. Mai 2008 erstellt. Die<br />
Eröffnungsbilanz stellt sich wie folgt dar:<br />
in Euro<br />
Aktiva<br />
A. Ausstehende Einlagen 613,00<br />
Summe Aktiva<br />
Passiva<br />
613,00<br />
A. Eigenkapital 613,00<br />
Summe Passiva 613,00<br />
Umrechnungskurs: EUR 1 = AUD 1,63<br />
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt<br />
die Bilanzierung in EUR. Für Zwecke der Bilanz<br />
wurden die jeweiligen Positionen zum festgelegten<br />
Anschaffungskurs am jeweiligen Stichtag angesetzt.<br />
77<br />
9.2 Zwischenabschluss der Fondsgesellschaft<br />
zum 30. Juni 2008<br />
in Euro<br />
Aktiva<br />
A. Ausstehende Einlagen 610,80<br />
Summe Aktiva<br />
Passiva<br />
610,80<br />
A. Eigenkapital 610,80<br />
Summe Passiva 610,80<br />
Umrechnungskurs: EUR 1 = AUD 1,637<br />
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt<br />
die Bilanzierung in EUR. Für Zwecke der Bilanz<br />
wurden die jeweiligen Positionen zum festgelegten<br />
Anschaffungskurs am jeweiligen Stichtag angesetzt,<br />
daher ergeben sich abweichende EuroBeträge.<br />
Seit Erstellung der Eröffnungsbilanz am 7. Mai 2008<br />
bis zum Zwischenabschluss wurden keine Umsätze<br />
getätigt. Auf eine G+VDarstellung zum 30. Juni 2008<br />
wurde daher verzichtet. Alle wesentlichen Änderungen,<br />
die nach dem Stichtag des Zwischenabschlusses<br />
zum 30. Juni 2008 eingetreten sind und<br />
somit für die weitere Entwicklung der Fondsgesellschaft<br />
erheblich sein können, sind im vorliegenden<br />
Beteiligungsprospekt berücksichtigt.
9.3 Prognose der Planrechnungen der<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> 4 KG zum Ende der Jahre 2008, 2009,<br />
2010 und 2011<br />
Die nachstehenden Planrechnungen gehen davon<br />
aus, dass das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft<br />
zum 12. Dezember 2008 vollständig eingezahlt ist<br />
und die Zwischenfinanzierung des Kommandit kapitals<br />
prognosegemäß abgelöst wurde. Aus Vereinfachungsgründen<br />
wurden die Mieteinnahmen bzw. die<br />
Zins aufwendungen, die liquiditätsmäßig zum Teil<br />
im Folge jahr ab oder zufließen, nicht abgegrenzt,<br />
sondern als Ertrag bzw. Aufwand in dem Jahr verbucht,<br />
in dem sie rechnerisch anfallen.<br />
Prognose der Planbilanz 2008, 2009, 2010 und 2011<br />
Prognose in AUD 2008 2009 2010 2011<br />
Aktiva<br />
A. Anlagevermögen<br />
Gebäude 112.290.428 110.242.722 108.195.015 106.147.308<br />
B. Umlaufvermögen<br />
Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 7.550.028 5.342.715 4.984.990 4.860.911<br />
C. Rechnungsabgrenzungsposten 0 0 0 0<br />
Summe Aktiva 119.840.457 115.585.437 113.180.005 111.008.220<br />
Passiva<br />
A. Eigenkapital<br />
I. Stammkapital 135.006.000 135.006.000 135.006.000 135.006.000<br />
II. Rücklage 6.750.000 6.750.000 6.750.000 6.750.000<br />
III. Verlustvortrag / Gewinnvortrag 0 21.915.543 17.395.173 11.025.215<br />
IV. Jahresüberschuss / Fehlbetrag 21.915.543 4.520.370 6.369.958 6.603.605<br />
Ausschüttungen 0 8.775.390 17.550.780 26.326.170<br />
B. Verbindlichkeiten<br />
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 0 0 0 0<br />
Summe Passiva 119.840.457 115.585.437 113.180.005 111.008.220<br />
Die Planbilanzen setzen auf den im Investitions und<br />
Finanzierungsplan bzw. in der Prognoserechnung<br />
verwendeten Zahlen auf. Die Darstellung der Planbilanzen<br />
erfolgt zur Vereinfachung in AUD. Die tatsächlichen<br />
Bilanzen werden nach den gesetzlichen<br />
Vorschriften in EUR dargestellt.<br />
78
Aktiva: Die Fondsgesellschaft hält als Treugeberin<br />
Anteile an einem australischen Treuhandvermögen,<br />
welches das Fondsobjekt hält. Für die deutsche Handelsbilanz<br />
wurde hier das Fondsobjekt als Anlagevermögen<br />
in der Gesellschaft verbucht.<br />
Prognose der Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen<br />
2008, 2009, 2010 und 2011<br />
79<br />
Passiva: Die Prognose geht von einer Vollplatzierung<br />
des Eigenkapitals zum 12. Dezember 2008 aus. Nach<br />
Durchführung der geplanten Kapitalerhöhung beläuft<br />
sich das Festkapital der Fondsgesellschaft auf AUD<br />
135.006.000. Das Agio von insgesamt AUD 6.750.000<br />
wird in der Position Kapitalrücklage ausgewiesen.<br />
Aufgrund von Abschreibungen sowie von Erwerbsnebenkosten<br />
ergibt sich im Jahr 2008 ein handelsbilanzieller<br />
Verlust der in den folgenden Jahren<br />
vorge tragen wird.<br />
Prognose in AUD 2008 2009 2010 2011<br />
1. Mieteinnahmen 236.682 7.685.228 7.937.410 8.196.928<br />
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 0 264.164 890.077 875.205<br />
2. Abschreibungen Gebäude 67.322 2.047.707 2.047.707 2.047.707<br />
3. Sonstige betriebliche Aufwendungen 21.715.910 399.034 409.822 420.822<br />
4. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 368.993 982.061 0 0<br />
5. Sonstige Steuern 0 0 0 0<br />
6. Handelsrechtliches Ergebnis -21.915.543 4.520.370 6.369.958 6.603.605<br />
Die Fondsgesellschaft erzielt aus der Fondsimmobilie<br />
Mieteinnahmen. Aus der Liquiditätsreserve erwirtschaftet<br />
die Fondsgesellschaft Zinseinnahmen. Bei<br />
den betrieblichen Aufwendungen handelt es sich vorwiegend<br />
um administrative Kosten (z. B. Kosten des<br />
Jahresabschlusses, Geschäftsbesorgungsvergütung,<br />
nicht umlegbare Betriebsnebenkosten der Fondsgesellschaft<br />
bzw. des Trusts) sowie im Jahr 2008 um Er<br />
werbsnebenkosten und Syndizierungskosten. Im Jahr<br />
2008 sind Zwischenfinanzierungszinsen dargestellt,<br />
wobei es sich hier um eine Rücklage für evtl. entstehenden<br />
Zinsaufwand handelt. Ein höherer oder geringerer<br />
Zinsaufwand geht zugunsten oder zulasten der<br />
Liquiditätsreserve.
Prognoseplanzahlen für 2008, 2009, 2010 und 2011<br />
gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 VermVerkProspV<br />
Prognose in AUD 2008 2009 2010 2011<br />
Investition<br />
Grundstücke und Bauten 112.357.750 0 0 0<br />
Umsatzerlöse<br />
Mieteinnahmen 236.682 7.685.228 7.937.410 8.196.928<br />
Ergebnis -21.915.543 4.520.370 6.369.958 6.603.605<br />
Die Fondsgesellschaft hält 100 % der Treuhandanteile<br />
am BF Australia 4 Trust. Dieser beabsichtigt zum<br />
19. Dezember 2008 das Fondsobjekt „10 Dawn Fraser<br />
Avenue“ zu einem Betrag von AUD 104,5 Mio. zu<br />
erwerben. Unter Einbezug von Nebenkosten in Höhe<br />
von AUD 7.857.750 (Transfersteuern (sog. Stamp Duty<br />
Tax), Rechtsberatung, Vermittlungsprovisionen, sonstige<br />
Beratung) ergibt sich insgesamt ein Betrag von<br />
AUD 112.357.750. Die Abweichung zum Ansatz in der<br />
Bilanz ist in der Gebäudeabschreibung anteilig für das<br />
Jahr 2008 von AUD 73.879 begründet.<br />
Weitere Investitionen in Grundstücke und Bauten<br />
sind nicht geplant. Die Fondsgesellschaft ist nicht<br />
im Bereich der Produktion tätig, sondern beschränkt<br />
sich auf die vermögensverwaltende Tätigkeit der<br />
Vermietung des Fondsobjekts, daher können keine<br />
Planzahlen zur Produktion dargestellt werden. Die<br />
Fondsgesellschaft erzielt Umsatzerlöse aus der Vermietung<br />
des Fondsobjekts in Höhe von anfänglich rd.<br />
AUD 7,6 Mio. p. a. Das handelsrechtliche Ergebnis der<br />
Fondsgesellschaft ist aus oben stehender Darstellung<br />
zu entnehmen.<br />
80
Prognose der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
2008, 2009, 2010 und 2011 gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3<br />
VermVerkProspV<br />
Prognose in AUD 2008 2009 2010 2011<br />
Einnahmen<br />
Mieteinnahmen 236.682 7.685.228 7.937.410 8.196.928<br />
Zinseinnahmen 0 264.164 890.077 875.205<br />
Summe der Einnahmen 236.682 7.949.392 8.827.487 9.072.133<br />
Fonds- und Bewirtschaftungskosten<br />
Haftungs und Geschäftsführungsvergütung 7.760 7.760 7.760 7.760<br />
Vergütung Treuhandkommanditistin 5.950 23.800 24.276 24.762<br />
Vergütungen für Geschäftsbesorgung und Beratung 0 145.512 149.899 154.412<br />
Gesellschaftskosten und nicht umlegbare Nebenkosten 57.600 171.900 176.138 180.481<br />
Nicht umlegbare Betriebsneben und Instandhaltungskosten 50.283 51.749 53.408<br />
Summe der Ausgaben 71.310 399.255 409.822 420.822<br />
Einnahmenüberschuss vor Steuern in <strong>Australien</strong> 165.372 7.550.137 8.417.665 8.651.311<br />
Voraussichtliches steuerliches Ergebnis in <strong>Australien</strong><br />
Steueraufwand in <strong>Australien</strong> 0 0 0 0<br />
Einnahmenüberschuss nach Steuern in <strong>Australien</strong> 165.372 7.550.137 8.417.665 8.651.311<br />
Ausschüttung nach Steuern in <strong>Australien</strong><br />
Ausschüttung an Kommanditisten / Treugeber (gesamt) 0 8.775.390 8.775.390 8.775.390<br />
Ausschüttung nach Steuern in <strong>Australien</strong> in % 0,00 % 6,50 % 6,50 % 6,50 %<br />
Liquiditätsreserve (konsolidiert) 6.567.968 5.342.715 4.984.990 4.860.911<br />
Die Vermögens, Finanz und Ertragslage der Fondsgesellschaft<br />
in den Jahren 2008 bis 2011 wird auf der<br />
Einnahmenseite geprägt durch die Vermietung des<br />
Fondsobjekts. Es sind auf Grundlage insbesondere<br />
des Mietvertrages mit der Commonwealth Bank of<br />
Australia und kleinerer Einzelhandelsmietverträge<br />
Einnahmen in Höhe von anfänglich rd. AUD 7,6 Mio.<br />
geplant. Weiter sind Zinseinnahmen wie oben dargestellt<br />
aus der Anlage der prognostizierten Liquidität<br />
auf Basis einer Annahme eines Zinssatzes von 6,5 %<br />
p. a. geplant. Auf der Ausgabenseite sind die oben<br />
stehenden Fonds und Bewirtschaftungskosten inkl.<br />
81<br />
der Kosten des australischen Treuhandvermögens<br />
geplant. Der projizierte Einnahmenüberschuss, der<br />
sich aus der Differenz von Einnahmen und Ausgaben<br />
ergibt, soll im Betrachtungszeitraum unter Berücksichtigung<br />
des geplanten Standes der Liquiditätsreserve<br />
an die Anleger wie oben dargestellt ausgeschüttet<br />
werden. Daraus ergibt sich die dargestellte Liquiditätsreserve<br />
der Fondsgesellschaft bzw. des Treuhandvermögens.<br />
Weitere detaillierte Erläuterungen<br />
zur vorstehend dargestellten Liquiditätsplanung der<br />
Fondsgesellschaft sind in Tz. 7 beschrieben.
10. Rechtliche Grundlagen<br />
10.1 Einführung<br />
Im Folgenden werden die wesentlichen rechtlichen<br />
Aspekte des Beteiligungsangebotes dargestellt. Die<br />
nachfolgenden rechtlichen Grundlagen sind eine<br />
Zusammenfassung und ersetzen nicht das sorgfältige<br />
Studium des gesamten Beteiligungsangebotes,<br />
insbesondere auch der dazu gehörenden abgedruckten<br />
Verträge und Vereinbarungen (siehe dazu Tz. 13<br />
„Gesellschaftsvertrag“ und Tz. 14 „Treuhandvertrag“).<br />
Interessierte Anleger, denen die notwendigen Fachkenntnisse<br />
für eine Beteiligung an einem geschlossenen<br />
Immobilienfonds fehlen, sollten keinen Anteil<br />
an der Fondsgesellschaft erwerben, ohne sich zuvor<br />
durch einen sachkundigen Beratern aufklären zu<br />
lassen.<br />
Im Rahmen einer Kapitalerhöhung bietet die <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong><br />
4 KG (Fondsgesellschaft) Anlegern den Erwerb von<br />
Kommanditbeteiligungen an. Treuhandkommanditistin<br />
der Fondsgesellschaft ist die FCT FinanzControl<br />
Treuhand GmbH (Treuhandkommanditistin), Komplementärin<br />
ist die <strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH<br />
(Komplementärin) und geschäftsführende Kommanditistin<br />
ist die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH (geschäftsführende<br />
Kommanditistin).<br />
Wichtiger Hinweis: Das Beteiligungsangebot ist<br />
gezielt auf Anleger zugeschnitten, die natürliche<br />
Personen mit Wohnsitz in Deutschland sind und ihre<br />
Anteile im Privatvermögen halten. Es kann sich jede<br />
natürliche oder juristische Person, die keinen Wohnsitz,<br />
gewöhnlichen Aufenthalt, Ansässigkeit und / oder<br />
Betriebsstätte in <strong>Australien</strong> hat und die nicht australischer<br />
Staatsbürger ist, im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />
gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages der<br />
Fondsgesellschaft über die Treuhandkommanditistin<br />
als Treugeber beteiligen.<br />
83<br />
Die Fondsgesellschaft, ein geschlossener Immobilienfonds<br />
nach deutschem Recht, hält 100 % der Treuhandanteile<br />
an dem BF Australia 4 Trust (Treuhandvermögen<br />
oder Trust), einem Treuhandvermögen nach<br />
australischem Recht. Die Treuhänderin des Trusts ist<br />
die <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH (Treuhänderin).<br />
Die Treuhänderin ist aufgrund eines Optionsvertrages<br />
(sog. Put and Call Option Agreement) berechtigt,<br />
das erbbaurechtsähnliche Recht (sog. Lease) an dem<br />
Grundstück mit aufstehender Immobilie „10 Dawn<br />
Fraser Avenue, <strong>Sydney</strong> (<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>)“ (Fondsobjekt)<br />
voraussichtlich zum 19. Dezember 2008 zu erwerben.<br />
Die Treuhänderin wird das Fondsobjekt treuhänderisch<br />
für die Fondsgesellschaft als alleinigen Begünstigten<br />
aus dem Treuhandvermögen halten und langfristig<br />
vermieten. Wirtschaftlich berechtigt an dem<br />
Fondsobjekt bzw. den Erträgen aus der Vermietung<br />
und Verpachtung des Fondsobjekts ist als Treugeberin<br />
allein die Fondsgesellschaft.<br />
Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich auf<br />
Ebene der Fondsgesellschaft um einen reinen Eigenkapitalfonds.<br />
Ziel ist, den Erwerb des Fondsobjekts<br />
einschließlich Nebenkosten und Kosten der Fondsstrukturierung<br />
durch Kapitaleinlagen der Anleger zu<br />
finanzieren. Die Kapitaleinlagen der Anleger wird die<br />
Fondsgesellschaft (neben der Deckung von Nebenkosten<br />
und Kosten der Fondsstrukturierung) insbesondere<br />
zum Erwerb von Anteilen am Treuhandver mögen<br />
(sog. Units) sowie in Höhe von voraussichtlich ca.<br />
AUD 62,7 Mio. zur Gewährung eines Darlehens an die<br />
Treuhänderin zur Finanzierung des Erwerbs des bzw.<br />
von Kosten im Zusammenhang mit dem Treuhandvermögen<br />
verwenden.
10.2 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als<br />
Kommanditist oder mittelbar als Treugeber über die<br />
Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft,<br />
wobei nach der Fondskonzeption zunächst nur der<br />
Beitritt über die Treuhandkommanditistin als Treugeber<br />
vorgesehen ist. Die Treugeber können nach<br />
Durchführung der Kapitalerhöhung eine Umwandlung<br />
ihrer Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung<br />
als Kommanditist verlangen. Der Anleger ist<br />
als Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag einem<br />
Kommanditisten wirtschaftlich gleichgestellt. Im<br />
Folgenden wird daher, unabhängig davon, ob der<br />
Anleger seine Beteiligung während der Fondslaufzeit<br />
letztlich als Direktkommanditist oder weiterhin indirekt<br />
als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />
hält, einheitlich von „Gesellschafter“ und „Gesellschafterrechten“<br />
gesprochen.<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
84<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Anleger haben gegenüber der Fondsgesellschaft die<br />
im Gesellschaftsvertrag festgelegten und nachfolgend<br />
ausführlich dargestellten Rechte. Dies sind als<br />
Vermögensrechte der Anspruch auf Beteiligung am<br />
Ergebnis und den Entnahmen sowie der Anspruch auf<br />
Teilhabe am Auseinandersetzungsguthaben bei Auflösung<br />
der Gesellschaft bzw. Abfindung bei Ausscheiden<br />
des Gesellschafters. Außerdem hat der Anleger<br />
Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung bzw.<br />
im schriftlichen Umlaufverfahren sowie die weiteren<br />
im Gesellschaftsvertrag festgelegten Rechte. Die<br />
Hauptmerkmale der Anteile entsprechen den mit der<br />
Vermögensanlage verbundenen Rechten, wie nachfolgend<br />
dargestellt. Weitere Rechte stehen dem Anleger<br />
im Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht zu.<br />
Die Einzelheiten regelt der Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft (Tz. 13) sowie der Treuhandvertrag<br />
(Tz. 14).
Gesellschafter, Sitz der Fondsgesellschaft,<br />
gezeichnetes Kapital<br />
Die Fondsgesellschaft wurde am 16. Juni 2008 als<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> 4 KG unter der Nummer HRA 92410 in<br />
das Handelsregister des Amtsgerichts München<br />
eingetragen. Persönlich haftender Gesellschafter<br />
(Komplementärin) ist die <strong>Real</strong> I.S. Fund Management<br />
GmbH ohne Kapitalanteil. Geschäftsführende Kommanditistin<br />
ist die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH mit<br />
einer bereits geleisteten Kapitaleinlage in Höhe von<br />
insgesamt AUD 6.000 (davon AUD 1.000 unmittelbar<br />
und AUD 5.000 mittelbar über die Treuhandkommanditistin)<br />
und einer Haftsumme für die unmittelbare<br />
Beteiligung von EUR 600. Treuhandkommanditistin ist<br />
die FCT FinanzControl Treuhand GmbH ohne Kapitalanteil<br />
und mit einer Haftsumme von EUR 600. Die<br />
Treuhandkommanditistin wird im Rahmen von Kapitalerhöhungen<br />
gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages<br />
ihren Kapitalanteil erhöhen und anteilig als Treuhänderin<br />
für Rechnung der Treugeber halten. Der Sitz der<br />
Fondsgesellschaft ist in München.<br />
Das zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gezeichnete<br />
bzw. eingezahlte Kommanditkapital beläuft sich<br />
auf AUD 6.000.<br />
Beteiligung, Kapitalerhöhung, Aufnahme<br />
weiterer Gesellschafter<br />
Der Anleger beteiligt sich gemäß Fondskonzept<br />
mittelbar über die Treuhandkommanditistin an der<br />
Fondsgesellschaft. Die Umwandlung einer Treuhandbeteiligung<br />
in eine Direktbeteiligung als Kommanditist<br />
ist unter Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag<br />
genannten Voraussetzungen möglich. Der Verkaufsprospekt<br />
muss gemäß § 9 Abs. 1 VerkProspG mindestens<br />
einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot<br />
veröffentlicht werden. Die Platzierungsfrist beginnt<br />
daher frühestens einen Tag nach Veröffentlichung<br />
des Verkaufsprospektes und endet zum Ablauf der<br />
Platzierungsfrist gemäß Gesellschaftsvertrag bzw. bei<br />
Vollplatzierung des Kommanditkapitals.<br />
Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt,<br />
das Gesellschaftskapital in einem oder mehreren<br />
Schritten auf insgesamt bis zu AUD 136 Mio. (zzgl.<br />
Agio) zu erhöhen, wobei eine Abweichung von bis<br />
zu 10 % in Abhängigkeit vom Investitionsvolumen<br />
zulässig ist. Auf der Grundlage des Investitions und<br />
Finanzierungsplanes (siehe Tz. 6) ist zum Zeitpunkt<br />
85<br />
der Prospektaufstellung eine Erhöhung des Kommanditkapitals<br />
um AUD 135 Mio. vorgesehen.<br />
In Ermangelung einer festen Stückelung der Beteiligungen<br />
kann eine Aussage über ihre Stückzahl<br />
nicht getroffen werden. Neben dem Kommanditanteil<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
werden mindestens ein Kommanditanteil in Höhe<br />
von AUD 135.000.000 und voraussichtlich maximal<br />
6.750 Kommanditanteile in Höhe der nachstehend<br />
genannten Mindestbeteiligung ausgegeben.<br />
Der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters <strong>–</strong> mit<br />
Ausnahme des Kapitalanteils der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin <strong>–</strong> muss mindestens AUD 20.000<br />
betragen (Mindestbeteiligung). Beteiligungsbeträge<br />
müssen jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />
Zusätzlich hat jeder noch beitretende Gesellschafter<br />
ein Agio von 5 % bezogen auf seinen Beteiligungsbetrag<br />
entsprechend der Beitrittsvereinbarung zu<br />
leisten. Die für die Gründungskommanditistin und<br />
jeden Direktkommanditisten im Handelsregister einzutragende<br />
Haftsumme beträgt EUR 600.<br />
Für Treugeber gilt die vorgenannte Regelung über<br />
die Mindestbeteiligung entsprechend. Die Treugeber<br />
werden allerdings nicht selbst in das Handelsregister<br />
eingetragen. Außer bei Direktkommanditisten <strong>–</strong> bei<br />
ihnen fallen für die Handelsregistervollmacht und<br />
eintragung Notar bzw. Gerichtsgebühren nach den jeweils<br />
anwendbaren Gebührenordnungen an <strong>–</strong> sind mit<br />
dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der<br />
Vermögensanlage keine weiteren Kosten verbunden.<br />
Treugeber und Direktkommanditisten,<br />
Auskunftspflichten, keine Nachschusspflicht<br />
Die Treuhandkommanditistin erwirbt, hält und verwaltet<br />
den Beteiligungsbetrag treuhänderisch anteilig<br />
für die Treugeber, mit denen sie einheitliche Treuhandverträge<br />
abschließen wird, im eigenen Namen<br />
für fremde Rechnung. Die Treugeber werden im Innenverhältnis<br />
zur Fondsgesellschaft grundsätzlich wie<br />
Kommanditisten behandelt. Sie sind dann insbesondere<br />
wie ein unmittelbarer Beteiligter wirtschaftlich<br />
am Gewinn und Verlust, Auseinandersetzungsguthaben<br />
und Liquidationserlös beteiligt. Jeder Treugeber<br />
kann der Treuhandkommanditistin Weisungen zur<br />
Wahrnehmung seines Stimmrechts geben und auch<br />
selbst in den Gesellschafterversammlungen abstimmen<br />
(siehe § 5 des Gesellschaftsvertrages).
Die Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin<br />
bzw. die Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />
ist insoweit aufschiebend bedingt, dass nach<br />
gezeichneten Beteiligungsbeträgen keinem Gesellschafter<br />
einzeln oder zusammen mit ihm nahe stehenden<br />
Personen 20 % oder mehr des Gesell schaftskapitals<br />
zuzurechnen sind und insgesamt mehr als<br />
300 Gesellschafter vorhanden sind und dass den 20<br />
Gesellschaftern mit den höchsten gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />
zusammen weniger als 75 % des Gesellschaftskapitals<br />
zuzurechnen sind. Bis zum Eintritt<br />
dieser Bedingungen sind die Gesellschafter mittelbar<br />
atypisch still beteiligt bzw. werden wirtschaftlich so<br />
gestellt (weitere Details siehe in Tz. 13).<br />
Nachteilige australische Steuerfolgen würden eintreten,<br />
sollte eine Mindestanzahl von Anlegern nicht<br />
erreicht oder Beteiligungsquoten von Anlegern<br />
bzw. diesen nahestehenden Personen überschritten<br />
werden. Kommt der Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditistin<br />
zustande, sind Anleger daher<br />
ggf. entsprechend § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft in Höhe eines Teils / ihres<br />
gesamten Beteiligungsbetrages einem atypisch stillen<br />
Gesellschafter vergleichbar über die Treuhandkommanditistin<br />
vermögensmäßig an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt.<br />
Jeder Treugeber kann nach Durchführung der entsprechenden<br />
Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des<br />
Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft und<br />
unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht (gemäß<br />
§ 30 des Gesellschaftsvertrages) verlangen, dass seine<br />
Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung als<br />
Kommanditist umgewandelt wird. Das Verlangen wird<br />
erst mit der Vorlage der Handelsregistervollmacht<br />
wirksam. Die Umwandlung ist aufschiebend bedingt<br />
auf die Eintragung des Treugebers als Kommanditist<br />
in das Handelsregister. Die durch eine solche<br />
Umwandlung entstehenden Kosten (z. B. Kosten der<br />
Eintragung ins Handelsregister) hat der wechselnde<br />
Treugeber zu tragen. Die zu ersetzenden Kosten bestimmen<br />
sich nach dem Preisverzeichnis der Fondsgesellschaft<br />
oder deren Geschäftsbesorgerin, das von<br />
dem wechselnden Treugeber jederzeit eingesehen<br />
werden kann. Die für den wechselnden Treugeber im<br />
Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt<br />
EUR 600.<br />
Alle Gesellschafter haben im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses<br />
nur Vorsatz und grobe Fahrläs<br />
86<br />
sigkeit zu vertreten. Schadenersatzansprüche der<br />
Gesellschafter untereinander sowie im Verhältnis<br />
zur Fondsgesellschaft verjähren nach Ablauf von<br />
drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres,<br />
in dem der Anspruch entstanden ist und der Gesellschafter<br />
von den Umständen, die den Anspruch<br />
begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis<br />
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />
müsste. Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob<br />
fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch bei<br />
vorsätzlichen Handlungen spätestens nach Ablauf<br />
von zehn Jahren, im Übrigen spätestens nach Ablauf<br />
von fünf Jahren nach der Entstehung des Anspruchs.<br />
Für die Geltendmachung von Ansprüchen gilt eine<br />
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />
vom Schaden. Innerhalb dieser Frist ist der<br />
Anspruch schriftlich geltend zu machen, andernfalls<br />
geht der Anspruch verloren (siehe § 11 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft<br />
haften künftig beitretende Gesellschafter<br />
vor Leistung ihres Beteiligungsbetrages unmittelbar<br />
bzw. mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />
nach § 171 Abs. 1 HGB bis zur Höhe der jeweils im<br />
Handelsregister eingetragenen Einlage (= Haftsumme).<br />
Nach Leistung des Beteiligungsbetrages ist gemäß<br />
§ 171 Abs. 1 HGB die Haftung für danach begründete<br />
Verbindlichkeiten ausgeschlossen.<br />
Soweit der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters<br />
nach Entnahmen unter den Betrag der Haftsumme<br />
herabgemindert wird, lebt die unmittelbare Haftung<br />
gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft bis zur<br />
Höhe der Haftsumme wieder auf (§§ 172 Abs. 4, 171<br />
HGB). Mit Ausscheiden des Gesellschafters endet<br />
nicht zeitgleich die Haftung in Höhe der Haftsumme.<br />
Gesellschafter haften gemäß §§ 161 Abs. 2, 160 HGB<br />
trotz ihres Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />
für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten<br />
der Fondsgesellschaft, wenn die Verbindlichkeit vor<br />
Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig<br />
und Ansprüche gegen den Gesellschafter gerichtlich<br />
geltend gemacht werden.<br />
Im Innenverhältnis besteht keine Nachschussverpflichtung<br />
der Gesellschafter, sodass diese zum Ausgleich<br />
etwaiger Verluste der Fondsgesellschaft über die<br />
geleistete Pflichteinlage (zzgl. Agio) hinaus keine<br />
weiteren Leistungen an die Fondsgesellschaft zu er
ingen haben. Nur mit einstimmigem Gesellschafterbeschluss<br />
können Nachschüsse beschlossen werden.<br />
Ohne ihre jeweilige Zustimmung müssen die Gesellschafter<br />
nicht an Kapitalerhöhungen teilnehmen.<br />
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, etwaige Änderungen<br />
seiner in der Beitrittserklärung gemachten<br />
Angaben der Fondsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen.<br />
Jeder Gesellschafter ist auch verpflichtet,<br />
der Fondsgesellschaft unaufgefordert eine steuerrechtliche<br />
„Ansässigkeit“ außerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland mitzuteilen. Dies gilt auch für<br />
jede künftige Änderung hiervon. Auf entsprechende<br />
Anforderung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
hat jeder Gesellschafter den erforderlichen Nachweis<br />
über den Ort seiner „Ansässigkeit“ im Sinne des<br />
Steuerrechts zu erbringen. Die geschäftsführende<br />
Kommanditistin hat überdies das Recht, von den<br />
Gesellschaftern Angaben zur Erteilung von Auskünften<br />
gegenüber Steuerbehörden oder kontoführenden<br />
Banken zu verlangen, soweit dies gesetzlich geboten<br />
ist, von den Steuerbehörden gefordert wird oder<br />
zur Freistellung, Ermäßigung oder Erstattung von<br />
Abzugsteuern erforderlich ist. In den zuletzt genannten<br />
Fällen ist die geschäftsführende Kommanditistin<br />
zudem berechtigt, von den Gesellschaftern / Treugebern<br />
ggf. die Ausfertigung notwendiger Steuerformulare<br />
und erklärungen oder die Mitwirkung hierbei zu<br />
verlangen.<br />
Gesellschaftszweck<br />
Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />
und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb,<br />
die Verwaltung <strong>–</strong> insbesondere durch Vermietung<br />
und Verpachtung <strong>–</strong> sowie die Veräußerung von<br />
Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten. Die<br />
Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen<br />
berechtigt, die geeignet erscheinen,<br />
den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar<br />
zu fördern. Die Gesellschaft kann zur Erreichung des<br />
Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an anderen<br />
Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft kann die<br />
zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen oder<br />
zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen oder<br />
durch Dritte vornehmen lassen. Die Gesellschaft ist<br />
nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden und<br />
Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben,<br />
die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c<br />
Gewerbeordnung oder nach § 1 Gesetz über das Kreditwesen<br />
bedürfen.<br />
87<br />
Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Fondsgesellschaft<br />
stimmen mit dem vorstehenden Gesellschaftszweck<br />
überein.<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft weicht<br />
lediglich hinsichtlich der nachfolgenden Regelungen<br />
vom gesetzlichen Leitbild ab:<br />
Gesetzliche Regelung Abweichung<br />
Natürliche Personen als<br />
Gesellschafter, in der<br />
Position eines Komplementärs<br />
grundsätzlich<br />
mit unbeschränkter<br />
Haftung für die<br />
Verbindlichkeiten der<br />
Gesellschaft<br />
§ 164 HGB <strong>–</strong> Geschäftsführung<br />
durch die<br />
Komplementärin<br />
Bei der Komplementärin handelt<br />
es sich um eine Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung. Diese<br />
ist eine juristische Person und<br />
haftet für Verbindlichkeiten gegenüber<br />
Gläubigern ausschließlich<br />
mit ihrem Gesellschaftsvermögen<br />
(§ 13 Abs. 2 GmbHG).<br />
Die Komplementärin ist von<br />
der Geschäftsführung im<br />
gesetzlich zulässigen Umfang<br />
ausgeschlossen. Die geschäftsführende<br />
Kommanditistin führt<br />
die Geschäfte der Fondsgesellschaft<br />
und ist zur Beauftragung<br />
Dritter mit Aufgaben der Geschäftsführung<br />
berechtigt (§ 9<br />
des Gesellschaftsvertrages).<br />
§ 170 HGB Die geschäftsführende<br />
Kommanditistin hat Generalvollmacht<br />
zur Vertretung der<br />
Fondsgesellschaft (§ 9 des<br />
Gesellschaftsvertrages).<br />
§§ 112, 161 Abs.1 HGB Die Komplementärin ist vom<br />
gesetzlichen Wettbewerbsverbot<br />
befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrages).<br />
§ 166 HGB Die geschäftsführende Kommanditistin<br />
informiert die Gesellschafter<br />
über deren gesetzliches<br />
Kontrollrecht hinaus über<br />
wesentliche Geschäftsvorgänge,<br />
die wirtschaftliche Situation der<br />
Fondsgesellschaft sowie über<br />
Geschäftsverlauf und Lage der<br />
Fondsgesellschaft (§ 10 des<br />
Gesellschaftsvertrages).<br />
Die Komplementärin erhält für<br />
die Übernahme des Haftungsrisikos<br />
eine jährliche Vergütung<br />
in Höhe von AUD 2.000 (§ 21<br />
des Gesellschaftsvertrages). Es<br />
bestehen umfangreiche Sonderregelungen<br />
hinsichtlich der<br />
Ergebnisverteilung sowie der<br />
Entnahmeberechtigung.
Gesetzliche Regelung Abweichung<br />
§ 181 BGB Die geschäftsführende<br />
Kommanditistin und die<br />
Komplementärin sind von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB<br />
befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin, der<br />
<strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH, weicht in den<br />
folgenden Regelungen vom gesetzlichen Leitbild ab<br />
und macht von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten<br />
Gebrauch:<br />
Gesetzliche Regelung Abweichung<br />
Verfügung über Geschäftsanteile<br />
durch<br />
notarielle Beurkundung<br />
der Abtretung (§ 15<br />
Abs. 3 GmbHG)<br />
Gemeinsame Vertretungsmacht<br />
der<br />
Geschäftsführer (§ 35<br />
Abs. 1 Satz 2 GmbHG)<br />
Wettbewerbsverbot für<br />
Gesellschafter<br />
Jede Verfügung über Geschäftsanteile<br />
bedarf zu ihrer<br />
Wirksamkeit der vorherigen<br />
Zustimmung der Gesellschaft.<br />
Die Gesellschaft hat nur einen<br />
Geschäftsführer, der die Gesellschaft<br />
allein vertritt. Sind mehrere<br />
Geschäftsführer bestellt,<br />
so vertreten sie die Gesellschaft<br />
gemeinsam oder jeweils zusammen<br />
mit einem Prokuristen.<br />
Die alleinige Gesellschafterin<br />
<strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für<br />
Immobilien Assetmanagement<br />
ist ohne Entgelt allgemein von<br />
jedem Wettbewerbsverbot<br />
befreit. Eine Befreiung kann<br />
ferner durch einstimmigen<br />
Gesellschafterbeschluss erteilt<br />
werden.<br />
Erbringung der Einlagen<br />
Der jeweilige Beteiligungsbetrag nebst Agio in Höhe<br />
von 5 % des gezeichneten Beteiligungsbetrages ist<br />
als Barleistung per Bankeinzug zum 20. des auf die<br />
Zeichnung folgenden Monats (bzw., sofern dies kein<br />
Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag)<br />
entsprechend den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung<br />
zur Zahlung fällig, wobei der Einzug<br />
für Zeichnungen bis zum 28. November 2008 zum<br />
12. Dezember 2008 erfolgt. Der Gegenwert in Euro<br />
wird auf Basis des Wechselkurses zwei Bankarbeitstage<br />
vor dem Einzug berechnet (Kursfeststellung:<br />
Laufende EUR / AUDKursquotierung der BayernLB).<br />
Es besteht weiter die Möglichkeit der Überweisung<br />
des Beteiligungsbetrages zzgl. Agio in AUD (hierfür<br />
88<br />
anfallende Entgelte gehen zulasten des Zahlungspflichtigen)<br />
innerhalb von 14 Tagen, erstmals jedoch<br />
zum 12. Dezember 2008, auf das Konto der Fondsgesellschaft<br />
(Details siehe Tz. 15).<br />
Werden Beteiligungsbetrag und Agio nicht innerhalb<br />
der oben genannten Fristen erbracht, so ist die<br />
Fondsgesellschaft bzw. die Treuhandkommanditistin<br />
berechtigt, Verzugszinsen ab Fälligkeit in gesetzlicher<br />
Höhe zu verlangen. Zur Zeit der Herausgabe dieses<br />
Verkaufsprospektes beträgt dieser gesetzliche Zins<br />
5 % pro Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.<br />
Ein darüber hinausgehender Schaden der Fondsgesellschaft<br />
kann ebenfalls geltend gemacht werden.<br />
Im Falle des Zahlungsverzuges kann der jeweilige Gesellschafter<br />
aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />
oder der Beteiligungsbetrag auf den Betrag bereits<br />
geleisteter Zahlungen abzgl. 5 % Agio sowie abzgl.<br />
sämtlicher Schadenersatzansprüche herabgesetzt<br />
werden. Die im Zusammenhang mit dem Ausscheiden<br />
entstandenen Kosten hat der Gesellschafter zu tragen.<br />
Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, für die Kosten<br />
des Ausscheidens eine Schadenspauschale in Höhe<br />
des Agios bzw. für die Kosten der Herabsetzung des<br />
Beteiligungsbetrages in Höhe von AUD 800 geltend<br />
zu machen, soweit nicht der Gesellschafter einen<br />
geringeren Schaden nachweist. Einzelheiten siehe § 7<br />
des Gesellschaftsvertrages sowie § 4 des Treuhandvertrages.<br />
Im Zusammenhang mit der Verwaltung der Beteiligung<br />
fallen für den Anleger keine weiteren Kosten an.<br />
Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Reisekosten<br />
usw. hat der Anleger selbst zu tragen.<br />
Geschäftsführung und Vertretung<br />
Zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist allein<br />
die geschäftsführende Kommanditistin, die <strong>Real</strong> I.S.<br />
Beteiligungs GmbH, berechtigt. Die Vertretung der<br />
Fondsgesellschaft erfolgt durch die Komplementärin,<br />
<strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH. Sie ist von der<br />
Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />
Der geschäftsführenden Kommanditistin ist Generalvollmacht<br />
zur Vertretung der Fondsgesellschaft<br />
erteilt, und sie ist von den Beschränkungen des § 181<br />
BGB befreit. Die Generalvollmacht kann nur bei Vorliegen<br />
eines wichtigen Grundes widerrufen werden.<br />
Details siehe § 9 des Gesellschaftsvertrages.
Kontrollrechte<br />
Jedem Gesellschafter stehen die Kontrollrechte<br />
gemäß § 166 HGB zu. Darüber hinaus haben sie das<br />
Recht, die Handelsbücher und Papiere der Fondsgesellschaft<br />
durch einen Angehörigen der steuerberatenden<br />
oder wirtschaftsprüfenden Berufe einsehen<br />
zu lassen. Ferner sind sie durch die geschäftsführende<br />
Kommanditistin jährlich und über wesentliche<br />
Geschäftsvorgänge zu informieren (siehe § 10 des<br />
Gesellschaftsvertrages).<br />
Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung<br />
Grundsätzlich einmal jährlich, spätestens bis zum<br />
30. November ist ein schriftliches Umlaufverfahren<br />
durchzuführen, in dem die Gesellschafterbeschlüsse<br />
gefasst werden. Eine Gesellschafterversammlung<br />
findet nur auf Antrag der geschäftsführenden Kommanditistin,<br />
der Komplementärin, der Treuhandkommanditistin,<br />
des Beirats oder von Gesellschaftern, die<br />
mindestens 30 % des Gesellschaftskapitals vertreten,<br />
statt (siehe § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen regelmäßig der<br />
einfachen Mehrheit, so z. B. über die Feststellung des<br />
Jahresabschlusses, über Entnahmen, die Wahl des<br />
Abschlussprüfers, die Entlastung der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin, die Wahl, Entlastung und<br />
Vergütung des Beirates, den Ausschluss von Gesellschaftern,<br />
Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten,<br />
Änderung bzw. Aufhebung von Miet und<br />
Pachtverträgen über mehr als 50 % der Mietflächen<br />
durch die Treuhänderin, die Verlängerung oder Neuabschluss<br />
des Darlehens an die Treuhänderin, über<br />
Verwendung zurückgezahlter Darlehen, über Änderung<br />
oder Kündigung des Trust Deed, Widerruf der<br />
Geschäftsführungsbefugnis und über Einstellung der<br />
Gesellschaft.<br />
Einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />
bedürfen Beschlüsse wie z. B. die Änderung des Gesellschaftsvertrages,<br />
Auflösung der Fondsgesellschaft,<br />
Eingehen von Beteiligungen, Erwerb weiterer Grundstücke,<br />
Veräußerung des Gesellschaftsvermögens,<br />
Bestellung und Abberufung der Treuhänderin des<br />
BF Australia 4 Trusts.<br />
Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalanteil<br />
(Kapitalkonto I jedes Gesellschafters) mit der Maßgabe,<br />
dass auf je AUD 100 Kapitalanteil eine Stimme<br />
entfällt.<br />
89<br />
Beschlussfähigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren<br />
ist gegeben, wenn mindestens 30 % der Stimmen aller<br />
Gesellschafter an der Abstimmung teilnehmen. Sofern<br />
eine Gesellschafterversammlung entsprechend den<br />
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ordnungsgemäß<br />
einberufen wurde, ist diese unabhängig von<br />
der Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmen<br />
beschlussfähig, sofern die geschäftsführende<br />
Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin<br />
anwesend sind oder vertreten werden. Wird die<br />
Beschlussfähigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren<br />
nicht erreicht, können Beschlüsse in einer weiteren<br />
schriftlichen Abstimmung unabhängig von der Zahl<br />
der teilnehmenden Stimmen gefasst werden.<br />
Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen<br />
Gesellschafter genehmigt, sofern er der Richtigkeit<br />
nicht binnen zwei Wochen nach dem Empfang gegenüber<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin schriftlich<br />
unter Angabe von Gründen widerspricht.<br />
Beirat<br />
Die Gesellschafter können einen Beirat zur Beratung,<br />
Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung<br />
bestellen. Bis zur Wahl eines entsprechenden<br />
Beirats ist die geschäftsführende Kommanditistin<br />
berechtigt, einen vorläufigen Beirat zu bestellen.<br />
Der Beirat ist berechtigt, von der Geschäftsführung<br />
Berichterstattung über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten<br />
zu verlangen. Eine Weisungsbefugnis<br />
hat er jedoch nicht (siehe § 12 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Vergütungen der Komplementärin, der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin<br />
Die Komplementärin erhält für ihre Übernahme der<br />
Haftung ab dem Jahr 2008 eine jährliche Vergütung<br />
von AUD 2.000 (siehe § 21 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Die geschäftsführende Kommanditistin erhält für die<br />
Übernahme der Geschäftsführung ab dem Jahr 2008<br />
eine Vergütung von jährlich AUD 2.000 (siehe § 21A<br />
des Gesellschaftsvertrages).<br />
Die Treuhandkommanditistin erhält von der Fondsgesellschaft<br />
für ihre Tätigkeit im Jahr 2008 eine<br />
Vergütung von AUD 5.000, ab dem Jahr 2009 eine<br />
Vergütung in Höhe von AUD 20.000, die sich ab dem<br />
1. Januar 2010 jährlich um jeweils 2 % erhöht (siehe<br />
§ 22 des Gesellschaftsvertrages).
Alle genannten Vergütungen sind jährlich bis spätestens<br />
zum 31. Dezember zur Zahlung fällig und verstehen<br />
sich ggf. zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
Ergebnisbeteiligung, Entnahmen/Ausschüttungen<br />
und Liquiditätsüberschuss<br />
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, seine persönlichen<br />
Sonderwerbungskosten, Sonderbetriebsausgaben<br />
und sein Sonderbetriebsvermögen des jeweiligen<br />
Vorjahres nebst Belegen bis spätestens 31. März eines<br />
jeden Kalenderjahres unaufgefordert mitzuteilen.<br />
Zusätzliche Kosten einer verspäteten Mitteilung trägt<br />
der jeweilige Anleger.<br />
Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei<br />
Gesellschaftern Ergebnisse als steuerlich beachtliche<br />
Sondereinnahmen oder Sonderwerbungskosten entstehen,<br />
so sind diese Ergebnisse für steuerliche Zwecke<br />
ausschließlich diesen zuzuweisen. Sofern hieraus<br />
bei der Fondsgesellschaft Mehrbelastungen resultieren,<br />
sind diese von dem verursachenden Gesellschafter<br />
zu tragen. Soweit solche Mehrbelastungen durch<br />
Treugeber veranlasst sind, ist die Treuhandkommanditistin<br />
gegenüber der Fondsgesellschaft zu deren<br />
Tragung verpflichtet. Die Treuhandkommanditistin<br />
tritt alle diesbezüglichen gegenwärtigen und künftigen<br />
(auch bedingten) Ansprüche gegen Treugeber<br />
aus abgeschlossenen oder abzuschließenden Treuhandverträgen<br />
an die Fondsgesellschaft ab, und die<br />
Fondsgesellschaft hat diese Abtretung angenommen.<br />
Nach Abzug der Vergütungen von Komplementärin<br />
und geschäftsführender Kommanditistin werden<br />
die verbleibenden Gewinne und Verluste grundsätzlich<br />
auf die Gesellschafter im Verhältnis des zum<br />
jeweiligen Bilanzstichtag eingezahlten und nicht<br />
zurückgezahlten Kapitalkontos I verteilt. Abweichend<br />
davon werden nach Möglichkeit die Ergebnisse der<br />
Geschäftsjahre 2008, 2009 und <strong>–</strong> im Falle der Verlängerung<br />
der Platzierungsfrist <strong>–</strong> die Ergebnisse des<br />
Geschäftsjahres 2010, soweit möglich auch für steuerliche<br />
Zwecke, so verteilt, dass sämtliche Gesellschafter<br />
entsprechend ihrer vertragsgemäß eingezahlten<br />
Einlage zeitanteilig ab dem Monatsersten, der der<br />
vertragsgemäßen Einlageleistung folgt, relativ gleichgestellt<br />
werden. Hierzu werden <strong>–</strong> soweit erforderlich<br />
<strong>–</strong> später beitretenden Gesellschaftern von nach dem<br />
Monatsersten ihrer vertragsgemäßen Einlageleistung<br />
anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten der Gesell<br />
90<br />
schaft ggf. Vorabanteile zugerechnet, bis sämtlichen<br />
Gesellschaftern Gewinne bzw. Verluste der Gesellschaft<br />
in relativ gleicher anteiliger Höhe zugerechnet sind.<br />
Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind den<br />
Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine der Umsatzsteuerrückerstattung<br />
zugrunde liegende Umsatzsteuerzahlung<br />
einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten<br />
zuzurechnen war. Die Umsatzsteuerzahlungen<br />
gelten im Rahmen der Ergebnisverteilung dementsprechend<br />
als Aufwand dieser Gesellschafter.<br />
Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile auch<br />
dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitalanteile<br />
übersteigen; eine Ausgleichspflicht ergibt sich<br />
hierdurch nicht.<br />
Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />
von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />
(Entnahmen), soweit sie nicht nach Auffassung der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin als angemessene<br />
Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen<br />
Fortführung der Geschäfte der Fondsgesellschaft<br />
benötigt werden. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />
und der Beirat unterbreiten gemeinsam<br />
den Gesellschaftern und der Treuhandkommanditistin<br />
einen Vorschlag über die Höhe der für das vorangegangene<br />
Geschäftsjahr zu beschließenden Entnahmen.<br />
Die Gesellschafter nehmen im Verhältnis ihrer<br />
eingezahlten Kapitalanteile an Entnahmen teil, sofern<br />
nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.<br />
Die Entnahmeberechtigung der Gesellschafter<br />
beginnt ab dem ersten Tag des Monats, der auf die<br />
vertragsgemäße Leistung der Kapitaleinlage zzgl.<br />
Agio durch den jeweiligen Gesellschafter folgt. Der<br />
Zeitpunkt für die vertragsgemäße Leistung der Kapitaleinlage<br />
zzgl. Agio ist aus der Beitrittserklärung<br />
ersichtlich. Die geschäftsführende Kommanditistin ist<br />
berechtigt, Entnahmen für das vorangegangene Geschäftsjahr<br />
auch vor einem Beschluss der Gesellschafter<br />
zu veranlassen, nicht jedoch vor dem 30. Juni des<br />
Folgejahres. Entnahmen können auch dann erfolgen,<br />
wenn der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />
Soweit auf die an die Fondsgesellschaft geleisteten<br />
Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere vergleichbare<br />
Quellensteuer zu zahlen oder eine solche<br />
bereits abgezogen worden ist oder die Fondsgesellschaft,<br />
aufgrund einer Vereinbarung mit den Steuer
ehörden, Steuern abzuführen hat und diese Steuern<br />
nur bestimmte Gesellschafter betreffen, ist der dafür<br />
erforderliche Betrag von den auf diese Gesellschafter<br />
entfallenden Ausschüttungen von der Fondsgesellschaft<br />
einzubehalten oder der Fondsgesellschaft zu<br />
erstatten. Die Auszahlung erfolgt durch die Fondsgesellschaft<br />
als Zahlstelle.<br />
Verfügungen über Kommanditanteile<br />
Die freie Handelbarkeit der Gesellschaftsbeteiligung<br />
ist durch ein Vorkaufsrecht der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH (BFI) eingeschränkt. Auf das<br />
Fehlen eines organisierten Zweitmarktes für den Handel<br />
mit Kommanditbeteiligungen wird hingewiesen.<br />
Der BFI steht ein Vorkaufsrecht zu, das nach Wahl der<br />
BFI von ihr selbst oder von einem Dritten ausgeübt<br />
werden kann (siehe § 23 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Verfügungen über Kommanditanteile sind nur mit<br />
Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember eines Jahres<br />
bzw. zum Beginn des 1. Januar eines Jahres durch<br />
Abtretung möglich. Unterjährige Übertragungen von<br />
Kommanditanteilen kann die geschäftsführende Kommanditistin<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen zulassen.<br />
Im Übrigen sind beabsichtigte Verfügungen der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin anzuzeigen. Die<br />
Kosten der Verfügung hat der jeweilige Gesellschafter<br />
zu tragen.<br />
Die Übertragung von Kommandit und Treuhandanteilen<br />
durch Gesellschafter ist zusätzlich durch bei der<br />
steuerlichen Konzeption des Beteiligungsangebots<br />
zu berücksichtigende Erfordernisse des australischen<br />
Steuerrechts eingeschränkt. Weitere Voraussetzungen<br />
für eine Übertragung von Kommandit und Treuhandanteilen<br />
sind, dass infolge der Übertragung des bzw.<br />
Verfügung über den Gesellschaftsanteil (i) kein Gesellschafter<br />
(mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin)<br />
und kein Treugeber einzeln und / oder zusammen mit<br />
ihm jeweils nahestehenden Personen 20 % oder mehr<br />
des Gesellschaftskapitals hält und weiterhin mindestens<br />
300 Gesellschafter (mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin)<br />
und Treugeber an der Gesellschaft<br />
beteiligt sind sowie (ii) den nach Übertragung bzw.<br />
Verfügung vorhandenen 20 Gesellschaftern und<br />
Treugebern (mit Ausnahme der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin) mit den höchsten gezeichneten<br />
Beteiligungsbeträgen zusammen weniger als 75 %<br />
des Gesellschaftskapitals zuzurechnen sind.<br />
91<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
Stirbt ein Gesellschafter, der eine natürliche Person<br />
ist, geht die Beteiligung auf seine Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />
über. Die Fondsgesellschaft wird<br />
nicht aufgelöst, sondern mit diesen fortgesetzt. Die<br />
Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich durch<br />
Vorlage eines Erbscheines oder eines Erbnachweises<br />
entsprechend § 35 GBO legitimieren. Der Erbfall ist<br />
unverzüglich der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
schriftlich anzuzeigen. Alle der Fondsgesellschaft<br />
durch den Erbfall entstehenden Kosten haben die<br />
Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu tragen.<br />
Laufzeit der Fondsgesellschaft, Kündigung,<br />
Ausscheiden, Auseinandersetzungsguthaben<br />
Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen.<br />
Ein Gesellschafter kann die Fondsgesellschaft<br />
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs<br />
Monaten erstmals zum 31. Dezember 2030 ordentlich<br />
kündigen. Danach ist sie mit gleicher Frist jeweils zum<br />
Ende eines Geschäftsjahres ordentlich kündbar.<br />
Ein Gesellschafter kann die Fondsgesellschaft auch<br />
vor dem 31. Dezember 2030 außerordentlich mit<br />
einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
kündigen, wenn er nach seinem Beitritt<br />
wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare<br />
Zeit außerstande ist, unter üblichen Bedingungen<br />
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens<br />
drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, wegen<br />
Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von mehr als sechs<br />
Monaten ohne Unterbrechung Arbeitslosengeld bezogen<br />
hat oder rechtskräftig geschieden wird und nach<br />
der Scheidung an seinen geschiedenen Ehegatten<br />
oder an Kinder zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet<br />
ist; die Unterhaltsverpflichtung muss insgesamt<br />
mindestens EUR 500 pro Monat betragen. Die außerordentliche<br />
Kündigung kann nur innerhalb von drei<br />
Monaten nach Eintritt ihrer Voraussetzungen erfolgen<br />
(siehe § 25 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der vorzeitigen<br />
Kündigung aus wichtigem Grund. Die Kündigung<br />
hat nicht die Auflösung der Fondsgesellschaft,<br />
sondern nur das Ausscheiden des kündigenden<br />
Gesellschafters zur Folge.<br />
Ein Gesellschafter scheidet bei Kündigung der Beteiligung,<br />
bei Rücktritt der Fondsgesellschaft von der Beitrittsvereinbarung<br />
wegen Nichtleistung der Einlage,
ei Ausschluss aus wichtigem Grund, rechtskräftiger<br />
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen<br />
oder in Folge der Pfändung seines Anteils, sofern<br />
die Pfändung nicht innerhalb von sechs Monaten<br />
wieder aufgehoben ist, aus der Fondsgesellschaft aus.<br />
Dem ausscheidenden Gesellschafter steht grundsätzlich<br />
ein Abfindungsanspruch zu, der sich nach<br />
dem Verkehrswert seiner Beteiligung bemisst. In den<br />
vorgenannten Fällen der Kündigung bzw. des Ausschlusses<br />
aus wichtigem Grund sowie bei Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder in<br />
Folge der Pfändung seines Anteils erfolgt ein Abschlag<br />
in Höhe von 20 % auf den Verkehrswert.<br />
Das Auseinandersetzungsguthaben bzw. die Abfindung<br />
ist in drei gleichen Jahresraten, erstmals sechs<br />
Monate nach seiner verbindlichen Feststellung in<br />
Bezug auf das Auseinandersetzungsguthaben bzw.<br />
Wirksamwerden der Kündigung in Bezug auf den Anspruch<br />
auf eine Abfindung fällig. Eine Sicherstellung<br />
kann der ausscheidende Gesellschafter nicht verlangen.<br />
Das Abfindungsguthaben ist mit 4 % pro Jahr zu<br />
verzinsen (siehe § 28 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Die Kosten zur Ermittlung des Abfindungsguthabens<br />
trägt der ausscheidende Gesellschafter. Die Höhe des<br />
Abfindungsanspruchs wird von dem für das betreffende<br />
Geschäftsjahr bestellten Abschlussprüfer, bei Streit<br />
durch einen durch den Präsidenten der zuständigen<br />
Industrie und Handelskammer bestellten Schiedsgutachters,<br />
festgestellt.<br />
Die Komplementärin ist berechtigt, durch Kündigung<br />
gegenüber der Fondsgesellschaft zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres aus der Fondsgesellschaft, erstmals<br />
zum 31. Dezember 2009, auszuscheiden.<br />
10.3 Treuhandvertrag der Anleger mit der<br />
Treuhandkommanditistin<br />
Gegenstand des Treuhandvertrages<br />
Die FCT FinanzControl Treuhand GmbH schließt als<br />
Treuhandkommanditistin mit allen künftig beitretenden<br />
Treugebern gleichlautende Treuhandverträge<br />
ab. Danach übernimmt, hält und verwaltet die Treuhandkommanditistin<br />
die Einlage des Treugebers im<br />
eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers,<br />
wobei für das Verhältnis zwischen Treugeber und der<br />
Treuhandkommanditistin die Regelungen des Gesell<br />
92<br />
schaftsvertrages entsprechend gelten (siehe § 1 des<br />
Treuhandvertrages, der in vollem Wortlaut als Tz. 14<br />
in diesem Beteiligungsprospekt abgedruckt ist).<br />
Rechtsverhältnisse<br />
Die Treuhandkommanditistin tritt nach außen im<br />
eigenen Namen auf und wird als Kommanditistin in<br />
das Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis<br />
handelt die Treuhandkommanditistin im Auftrag und<br />
für Rechnung der Treugeber, sodass die Stellung des<br />
Treugebers wirtschaftlich der eines Kommanditisten<br />
der Fondsgesellschaft entspricht.<br />
Der Beteiligungsbetrag eines Treugebers ohne Agio<br />
soll mindestens AUD 20.000 betragen; Beteiligungen<br />
müssen jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios)<br />
durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Der Treugeber<br />
hat die in der Beitrittserklärung bezeichnete Pflichteinlage<br />
zzgl. 5 % Agio fristgerecht einzuzahlen. Im<br />
Verzugsfall gelten die Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />
entsprechend (siehe § 7 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft).<br />
Wesentliche Pflichten des Treugebers<br />
Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />
Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß den<br />
Bedingungen der Beitrittsvereinbarung auf das dort<br />
genannte Konto zu erbringen. Die Treuhandkommanditistin<br />
ist in Abstimmung mit der Fondsgesellschaft<br />
zum Rücktritt von dem Treuhandvertrag berechtigt,<br />
wenn der Treugeber seiner Verpflichtung zur Einzahlung<br />
des Beteiligungsbetrages nicht oder nicht<br />
vollständig nachkommt. Stattdessen kann die Treuhandkommanditistin<br />
in Abstimmung mit der Fondsgesellschaft<br />
den Beteiligungsbetrag auf den Betrag<br />
der geleisteten Zahlung abzgl. 5 % Agio herabsetzen.<br />
Der Treugeber hat alle Rechte und Pflichten der Treuhandkommanditistin<br />
aus dem Gesellschaftsvertrag<br />
mit Ausnahme der dort speziell im Hinblick auf die<br />
Treuhandkommanditistin vorgesehenen Rechte (z. B.<br />
Aufnahme weiterer Kommanditisten, Kapitalerhöhung)<br />
zu übernehmen (siehe § 4 Abs. 1 des Treuhandvertrages).<br />
Wesentliche Rechte des Treugebers<br />
Die Treuhandkommanditistin tritt dem Treugeber<br />
ihren Anspruch auf den festgestellten Gewinn, die<br />
beschlossenen Entnahmen sowie auf dasjenige, was<br />
ihr im Falle ihres Ausscheidens oder der Beendigung
der Fondsgesellschaft zusteht, in dem Umfang ab, wie<br />
diesem diese Ansprüche gebühren. Die Abtretung<br />
ist auflösend bedingt durch den Rücktritt der Treuhandkommanditistin.<br />
Die Treuhandkommanditistin<br />
bleibt ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen<br />
Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen.<br />
Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />
und an sonstigen Abstimmungen<br />
(schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen.<br />
Die Treuhandkommanditistin erteilt dem Treugeber<br />
Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus dem für<br />
ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil und der<br />
ihm aus diesem Kapitalanteil zustehenden Kontroll<br />
und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten. Diese<br />
Vollmacht kann nur aus wichtigem Grund widerrufen<br />
werden. Wenn der Treugeber sein Stimmrecht nicht<br />
selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt oder er<br />
nicht für den Einzelfall vorher eine andere Weisung<br />
erteilt, wird die Treuhandkommanditistin angewiesen,<br />
das Stimmrecht entsprechend den Beschlussvorschlägen<br />
der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
auszuüben (§ 5 des Treuhandvertrages).<br />
Treugeberregister<br />
Die Treuhandkommanditistin führt ein Register über<br />
alle persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten<br />
der Treugeber (§ 3 des Treuhandvertrages).<br />
Freistellung der Treuhandkommanditistin<br />
Der Treugeber stellt die Treuhandkommanditistin von<br />
allen Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang<br />
mit Erwerb und Halten der treuhänderisch gehaltenen<br />
Kommanditbeteiligung stehen. Der Treugeber<br />
haftet nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten<br />
anderer Treugeber (siehe § 4 Abs. 2 des Treuhandvertrages).<br />
Übertragung der Beteiligung<br />
Treugeber können ihre Beteiligung zu den gleichen<br />
Zeitpunkten übertragen wie Kommanditisten (siehe<br />
§ 23 des Gesellschaftsvertrages und § 8 des Treuhandvertrages).<br />
Jede Verfügung ist der Treuhandkommanditistin<br />
schriftlich anzuzeigen.<br />
93<br />
Dauer, Kündigung<br />
Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />
geschlossen. Jeder Treugeber ist berechtigt, den<br />
Treuhandvertrag mit einer Frist von sechs Monaten<br />
zum Ende des Geschäftsjahres, frühestens jedoch zum<br />
31. Dezember 2030 zu kündigen. Eine Kündigung zur<br />
Umwandlung der Treugeberstellung in eine Beteiligung<br />
als Direktkommanditist ist jederzeit zulässig. Die<br />
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />
Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />
die Treuhandkommanditistin vom Treuhandvertrag<br />
zurücktritt, die Treuhandkommanditistin ohne einen<br />
Nachfolger aus der Fondsgesellschaft ausscheidet, in<br />
der Person des Treugebers ein Grund vorliegt, aufgrund<br />
dessen ein Gesellschafter gemäß dem Gesellschaftsvertrag<br />
aus der Fondsgesellschaft ausscheiden<br />
würde (siehe § 9 Abs. 2 des Treuhandvertrages).<br />
Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag mit<br />
seinen Erben oder mit einem seiner Erben fortgesetzt<br />
(siehe § 10 des Treuhandvertrages).<br />
Vergütungen der Treuhandkommanditistin<br />
Die Treuhandkommanditistin erhält von der Fondsgesellschaft<br />
für ihre Tätigkeit im Jahr 2008 eine<br />
Vergütung von AUD 5.000, ab dem Jahr 2009 eine<br />
Vergütung in Höhe von AUD 20.000, die sich ab dem<br />
1. Januar 2010 jährlich um jeweils 2 % erhöht.<br />
10.4 Weitere Verträge der Fondsgesellschaft<br />
Kreditvertrag zur möglichen Zwischenfinanzierung<br />
des Eigenkapitals<br />
Die Fondsgesellschaft beabsichtigt auf der Grundlage<br />
des vorliegenden Fondskonzepts die Gesamtinvestitionskosten<br />
mit dem Beteiligungskapital der Anleger<br />
zu finanzieren. Für den Fall, dass zum Zeitpunkt der<br />
Fälligkeit des Kaufpreises für das Fondsobjekt und des<br />
Anfalls der weiteren Kosten und Aufwendungen gemäß<br />
dem Investitionsplan die Fondsgesellschaft noch<br />
nicht ausreichend Eigenkapital (zzgl. Agio) syndiziert<br />
hat, hat die Fondsgesellschaft mit der BayernLB,<br />
München, einen Kreditrahmen für die dann erforderliche<br />
Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals in Höhe<br />
von bis zu AUD 115 Mio. vereinbart. Der Kreditrahmen<br />
kann bei Erfüllung der vertraglich vereinbarten<br />
Auszahlungsvoraussetzungen frühestens ab dem<br />
15. Dezember 2008 in Anspruch genommen werden
und ist zunächst bis zum 30. Juni 2009 zugesagt. Der<br />
Kredit ist sukzessive mittels eingeworbenen Anlegerkapitals<br />
zurückzuführen. Zu bestimmten Zeitpunkten<br />
müssen bestimmte Rückzahlungen erfolgt sein. Zur<br />
Sicherung der Forderungen der Bank hat die Fondsgesellschaft<br />
u. a. ihre Ansprüche aus der Platzierungsgarantie<br />
der <strong>Real</strong> I.S. an die Bank abgetreten. Darüber<br />
hinaus hat die <strong>Real</strong> I.S. eine gesamtschuldnerische<br />
Mithaftung für diesen Kreditvertrag der Fondsgesellschaft<br />
übernommen. Die Fondsgesellschaft<br />
muss während der Laufzeit des Kredits regelmäßig<br />
bestimmte Nachweise und Unterlagen an die finanzierende<br />
Bank einreichen und vereinbarte Pflichten<br />
erfüllen.<br />
Sollte das Kommanditkapital zzgl. Agio zum 30. Juni<br />
2009 nicht oder nicht vollständig zur Verfügung<br />
stehen, müsste die Fondsgesellschaft die fehlenden<br />
Mittel zunächst weiterhin durch eine entsprechende<br />
Fremdfinanzierung abdecken. Eine verbindliche Zusage<br />
über die Verlängerung der EigenkapitalZwischenfinanzierung<br />
durch die BayernLB liegt derzeit nicht<br />
vor und müsste von der Fondsgesellschaft eingeholt<br />
werden. Die Fondsgesellschaft kann einen Monat vor<br />
Laufzeitende eine einmalige Verlängerung um ein<br />
Jahr bis zum 30. Juni 2010 bei der Bank beantragen.<br />
Die zuständigen Gremien der Bank werden über diesen<br />
Antrag dann entscheiden (siehe hierzu Tz. 3.3.3).<br />
Die Verzinsung der Zwischenfinanzierung erfolgt auf<br />
variabler Basis in Anlehnung an den 1MonatsAUD<br />
Bank Bill Swap Reference Rate (AUDBBSW <strong>–</strong> allgemeiner<br />
Basissatz für Finanzierungen in <strong>Australien</strong>)<br />
je nach Zinsbindungsfrist zzgl. einer vereinbarten<br />
Marge und zzgl. der jeweiligen Liquiditätskosten der<br />
Bank. Die Zinsen werden in Kalendertagen auf Basis<br />
actual / actual berechnet und sind jeweils am Ende der<br />
Zinsbindungsperiode fällig und zahlbar. Für das nicht<br />
in Anspruch genommene Kreditvolumen ist eine Bereitstellungsprovision<br />
von 0,25 % p. a. zu entrichten.<br />
Die Bearbeitungsgebühr der BayernLB beläuft sich<br />
auf AUD 100.000 und es müssen der Bank sämtliche<br />
Kosten (einschließlich Rechtsberatungskosten) im<br />
Zusammenhang mit der Prüfung des Kreditengagements<br />
und der Vertragserstellung erstattet werden.<br />
Im prognostizierten Investitions und Finanzierungsplan<br />
(Tz. 6) ist in der Position „Finanzierungskosten“<br />
eine kalkulatorische Rückstellung für Zwischenfinanzierungszinsen<br />
enthalten. Aus Vereinfachungsgrün<br />
94<br />
den geht die Prognoserechnung von einer vollständigen<br />
Einzahlung des Eigenkapitals im Dezember<br />
2008 aus und stellt demgemäß auch einen entsprechenden<br />
Liquiditätsabfluss für projizierte Ausschüttungen<br />
in Höhe von 6,5 % im Jahr 2009 dar. Da das<br />
Zinsniveau zzgl. der anfallenden Bankmarge für eine<br />
mögliche Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals<br />
zum Zeitpunkt der Prospektierung deutlich über<br />
6,5 % liegt, wurde im Rahmen des Investitions und<br />
Finanzierungsplans aus Gründen der kaufmännischen<br />
Vorsicht für den Fall, dass das Eigenkapital zu einem<br />
späteren Zeitpunkt eingezahlt wird und die Zwischenfinanzierung<br />
des Eigenkapitals durch die BayernLB in<br />
Anspruch genommen werden muss, eine Rückstellung<br />
gebildet. Für den Zwischenfinanzierungszins<br />
und die Bereitstellungsprovision wurde im Rahmen<br />
des Investitions und Finanzierungsplans eine Rückstellung<br />
in Höhe von AUD 1.351.054 gebildet. Diese<br />
Kosten sind im Rahmen des Investitions und Finanzierungsplans<br />
als bloße Schätzposition enthalten und<br />
es wurden die Mieteinnahmen des Rumpfjahres 2008<br />
(in Höhe von rd. AUD 236.682) mit den angesetzten<br />
Finanzierungskosten verrechnet. Sollten der tatsächliche<br />
Zinsaufwand und die Bereitstellungskosten<br />
höher sein als AUD 1.351.054 zzgl. der eingesparten<br />
anteiligen Ausschüttung von 6,5 %, mindert dieser<br />
erhöhte Aufwand die Liquiditätsreserve. Im Falle von<br />
nachteiligen Abweichungen (z. B. aufgrund eines tatsächlich<br />
längeren Platzierungszeitraumes oder / und<br />
aufgrund höherer tatsächlicher Kosten für die<br />
Zwischenfinanzierung des erforderlichen Kommanditkapitals)<br />
könnte dies zu signifikanten Abweichungen<br />
bei der verfügbaren Liquidität der Fondsgesellschaft<br />
führen (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.3).<br />
Der Kreditvertrag unterliegt deutschem Recht.<br />
Fremdkapitalvermittlung<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. ist von der Fondsgesellschaft mit der<br />
Beschaffung einer Finanzierungszusage betreffend<br />
die mögliche EigenkapitalZwischenfinanzierung bzw.<br />
sofern erforderlich mit deren Beschaffung beauftragt<br />
worden. Sie erhält hierfür eine Vergütung von<br />
1,25 % aus einem Finanzierungsvolumen in Höhe<br />
von AUD 115.000.000. Die Vergütung ist frühestens<br />
am 19. Dezember 2008 fällig, spätestens jedoch am<br />
30. Juni 2010. Die Haftung von <strong>Real</strong> I.S. ist auf Vorsatz<br />
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch in<br />
dem Fall, dass <strong>Real</strong> I.S. Aufgaben an Dritte überträgt.
Die <strong>Real</strong> I.S. haftet, soweit sie ihre Aufgaben oder<br />
Teile davon an Dritte überträgt, für deren Verschulden<br />
wie für eigenes Verschulden.<br />
Eigenkapitalvermittlung<br />
Mit der Beschaffung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft<br />
sind die <strong>Real</strong> I.S. sowie ggf. weitere<br />
Vertriebspartner beauftragt. Hierbei dürfen für den<br />
Vertrieb auch weitere Aufträge namens und für Rechnung<br />
der Fondsgesellschaft erteilt werden.<br />
Für die Beschaffung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft<br />
ist eine in AUD denominierte Vergütung in<br />
Höhe von insgesamt 4 % bezogen auf das vermittelte<br />
Kommanditkapital zzgl. Agio in Höhe von 5 % (ebenfalls<br />
bezogen auf das vermittelte Kommanditkapital)<br />
vereinbart. Die Vergütung ist frühestens einen Monat<br />
nach Zeichnung, Einreichung aller Unterlagen und<br />
Annahme der Beitrittsvereinbarung durch die Fondsgesellschaft<br />
und spätestens mit Schließung der<br />
Fondsgesellschaft fällig. Durch die Vergütung sind alle<br />
mit dem Vertrieb zusammenhängenden Kosten der<br />
<strong>Real</strong> I.S. und der anderen Vertriebspartner abgegolten.<br />
Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. und der anderen<br />
Vertriebspartner im Rahmen des Kapitalbeschaffungsvertrages<br />
beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,<br />
außer bei Schäden aus der Verletzung des<br />
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzung<br />
einer vertragswesentlichen Pflicht in einer den<br />
Vertragszweck gefährdenden Weise (Kardinalpflicht).<br />
Vertrag über Objektaufbereitung und Konzeption<br />
Die Fondsgesellschaft hat mit der <strong>Real</strong> I.S. einen<br />
Vertrag über die Objektaufbereitung und Konzeption<br />
geschlossen. Hiernach ist die <strong>Real</strong> I.S. insbesondere<br />
für die Auswahl der geeigneten Immobilie, die<br />
Durchführung von Vorverhandlungen mit Maklern<br />
und Verkäufern sowie für die Durchführung der<br />
Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife zuständig.<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. erbringt die im Zusammenhang mit<br />
der Konzeption stehenden Leistungen, insbesondere<br />
eine Rentabilitätsberechnung, die Erstellung eines<br />
Finanzplans sowie die Erstellung der Emissionsunterlagen<br />
für die Beteiligung. Weiterhin wird die <strong>Real</strong> I.S.<br />
sämtliche Vertragsunterlagen abstimmen und die<br />
Emissionsunterlagen erstellen und gestalten.<br />
Für die erbrachten Leistungen erhält die <strong>Real</strong> I.S.<br />
insgesamt eine Vergütung in Höhe von AUD 175.000<br />
zzgl. deutscher Umsatzsteuer (AUD 75.000 für die<br />
95<br />
Objekt aufbereitung und AUD 100.000 für die Konzeption).<br />
Der Vergütungsanspruch entsteht anteilig<br />
jeweils mit Abschluss des Kaufvertrages betreffend<br />
das Fondsobjekt und ist nach Rechnungsstellung,<br />
frühestens am 19. Dezember 2008 zur Zahlung fällig.<br />
Über die vorgenannten Vergütungsansprüche hinausgehende<br />
Ansprüche, insbesondere auf Auslagenersatz<br />
im Zusammenhang mit an Dritte beauftragten<br />
Leistungen, hat die Beauftragte nicht.<br />
Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. ist auf Vorsatz und grobe<br />
Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus der<br />
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />
oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />
Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden<br />
Weise (Kardinalspflicht). Dies gilt <strong>–</strong> mit Ausnahme der<br />
nachfolgenden Sätze 4 und 5 dieses Abschnitts <strong>–</strong> auch<br />
in dem Fall, dass die <strong>Real</strong> I.S. Aufgaben an Dritte überträgt.<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. haftet, soweit sie ihre Aufgaben<br />
oder Teile davon an Dritte überträgt, für deren Verschulden<br />
wie für eigenes Verschulden. Überträgt die<br />
<strong>Real</strong> I.S. ihre Aufgaben an qualifizierte Berufsträger,<br />
so hat sie nur ihr bei der Auswahl zur Last fallendes<br />
Verschulden zu vertreten. Für ein Verschulden der<br />
Berufsträger haftet die <strong>Real</strong> I.S. nicht.<br />
Platzierungsgarantie<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. hat sich gegenüber der Fondsgesellschaft<br />
verpflichtet, dafür einzutreten, dass das für die<br />
Durchführung der geplanten Investition der Fondsgesellschaft<br />
insgesamt erforderliche Eigenkapital durch<br />
Aufstockung des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft<br />
bis spätestens zum 30. Juni 2010 voll gezeichnet<br />
(platziert) ist. Die <strong>Real</strong> I.S. ist insoweit verpflichtet,<br />
die noch nicht gezeichneten Kommanditanteile selbst<br />
zu zeichnen oder durch Dritte zeichnen zu lassen. Für<br />
die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält die<br />
<strong>Real</strong> I.S. eine Vergütung in Höhe von 5,8 % bezogen<br />
auf das garantierte Eigenkapital (ohne Agio). Die<br />
Vergütung ist frühestens am 19. Dezember 2008 und<br />
spätestens mit der vollständigen Platzierung des<br />
Gesellschaftskapitals (Schließung der Gesellschaft) zur<br />
Zahlung fällig.<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. übernimmt keinerlei Haftung für die seitens<br />
der Anleger übernommenen Kommanditanteile<br />
an der Gesellschaft, insbesondere haftet die <strong>Real</strong> I.S.<br />
nicht für die Bonität der Anleger und nicht für die<br />
Erfüllung der diesen obliegenden Einlagenverpflich
tungen. Im Übrigen ist die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. für<br />
Nebenpflichten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />
beschränkt, außer bei Schäden aus der Verletzung des<br />
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei<br />
Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer<br />
den Vertragszweck gefährdenden Weise (Kardinalspflicht).<br />
Dies gilt auch in dem Fall, dass <strong>Real</strong> I.S. Aufgaben<br />
an Dritte überträgt. Die <strong>Real</strong> I.S. haftet, soweit sie<br />
ihre Aufgaben oder Teile davon an Dritte überträgt,<br />
für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden.<br />
Geschäftsbesorgungs-/Fondsverwaltungsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft mit der <strong>Real</strong> I.S.<br />
Die Fondsgesellschaft hat die <strong>Real</strong> I.S. mit der laufenden<br />
Verwaltung der Fondsgesellschaft beauftragt. Zu<br />
diesem Aufgabenbereich gehören insbesondere die<br />
folgenden Aufgaben:<br />
a) Verwaltung der TreuhandBeteiligung an dem<br />
BF Australia 4 Trust<br />
b) kaufmännische Verwaltung<br />
c) Führung des Berichtswesens, insbesondere der<br />
Erstellung des jährlichen Geschäftsberichtes<br />
d) Abwicklung des Zahlungsverkehrs<br />
e) Durchführung der Korrespondenz mit den<br />
Gesellschaftern<br />
f) Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen der<br />
Fondsgesellschaft<br />
g) Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen<br />
h) Abstimmung und Korrespondenz mit der<br />
Treuhandkommanditistin bzgl. der als Treugeber<br />
beteiligten Anleger<br />
i) Vorbereitung von Entscheidungen für die<br />
Geschäftsführung<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. ist berechtigt, die vorgenannten Aufgaben<br />
ganz oder teilweise an von ihr beauftragte Dritte<br />
weiterzugeben. Für die Übernahme der Geschäftsbesorgung<br />
erhält die <strong>Real</strong> I.S. ab dem Jahr 2009 eine<br />
jährliche Vergütung in Höhe von AUD 10.000 (ggf.<br />
zzgl. Umsatzsteuer). Die Vergütung ist zum 30. Dezember<br />
eines jeden Jahres fällig. Im Falle des Verkaufs<br />
des Fondsobjektes erhält die <strong>Real</strong> I.S. eine zusätzliche<br />
erfolgsabhängige Gebühr, falls das Fondsobjekt zu<br />
96<br />
einem höheren Verkaufspreis als im Beteiligungsprospekt<br />
angegeben veräußert werden kann oder für<br />
den Fall, dass die im Prospekt prognostizierte Rentabilität<br />
der Anleger (kalkuliert nach der Methode des<br />
internen Zinsfußes für den Beispielfall in Tz. 8)<br />
im Rahmen der Beteiligung überschritten wird. In<br />
diesen Fällen werden jeweils 25 % der Mehrerlöse<br />
zzgl. einer Abwicklungsgebühr von 1 % bezogen auf<br />
den Veräußerungspreis des Fondsobjektes an die<br />
<strong>Real</strong> I.S. geleistet, allerdings für den Fall der Ermittlung<br />
der erfolgsabhängigen Gebühr nach der vorstehenden<br />
IRRRenditemethode nur in dem Maße bzw.<br />
in der Höhe, dass die IRRRendite der Anleger dadurch<br />
nicht unter die im Emissionsprospekt dargestellten<br />
prognostizierten Werte fallen. Die <strong>Real</strong> I.S. erbringt<br />
auch weitergehende sonstige Leistungen gegenüber<br />
der Gesellschaft, insbesondere im Zusammenhang<br />
mit dem Anlegerbeitritt, der Anteilsübertragung, der<br />
Anteilsherabsetzung usw. Soweit der Gesellschaftsvertrag<br />
der Gesellschaft hierfür spezielle Bearbeitungsgebühren<br />
oder Schadenspauschalen vorsieht, sind diese<br />
Beträge als Vergütung an die <strong>Real</strong> I.S. weiterzuleiten.<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. ist auch berechtigt, diese Beträge unmittelbar<br />
vom betroffenen Gesellschafter einzuziehen.<br />
Soweit die Gesellschaft in diesem Zusammenhang<br />
auf Ansprüche gegenüber Gesellschafter / Anleger<br />
verzichtet, steht auch der <strong>Real</strong> I.S. insoweit keine Vergütung<br />
zu. Im Übrigen haben die Parteien für diese<br />
sonstigen Leistungen ein gemeinsam zu bestimmendes<br />
Leistungs / Preisverzeichnis vereinbart. Dieses ist in der<br />
jeweils gültigen Fassung anzuwenden.<br />
Der Geschäftsbesorgungs / Fondsverwaltungsvertrag<br />
ist zunächst auf die Dauer von zwölf Jahren abgeschlossen.<br />
Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich<br />
ausgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um<br />
jeweils fünf weitere Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei<br />
den Vertrag unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist<br />
von sechs Monaten kündigt. Dabei ist das<br />
Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund<br />
außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
zu kündigen, hiervon unberührt. Eine außerordentliche<br />
Kündigung muss schriftlich erklärt werden.<br />
Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. ist auf Vorsatz und grobe<br />
Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus der<br />
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />
oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />
Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden
Weise (Kardinalspflicht). Soweit die <strong>Real</strong> I.S. AG Verträge<br />
im Namen oder für Rechnung der Gesellschaft<br />
schließt, beschränkt sich ihre Haftung auf die Auswahl<br />
des jeweiligen Vertragspartners. Eine Haftung für die<br />
Leistungen des jeweiligen Vertragspartners oder für<br />
Überwachung dieser Leistungen ist ausgeschlossen.<br />
Schadenersatzansprüche verjähren nach Ablauf von<br />
drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in<br />
dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte<br />
von den den Anspruch begründenden<br />
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis<br />
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />
müsste. Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />
Unkenntnis verjährt der Anspruch spätestens<br />
nach Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung des<br />
Anspruchs. Derartige Ansprüche sind innerhalb einer<br />
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />
vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />
schriftlich geltend zu machen. Die Nichteinhaltung<br />
der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.<br />
Gesellschaftskosten einschließlich Steuerberatung<br />
Die laufende Steuerberatung der Fondsgesellschaft<br />
in Deutschland sowie der Jahresabschluss soll von<br />
der INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft<br />
durchgeführt werden. Es können<br />
darüber hinaus noch weitere Kosten für den Jahresabschluss<br />
oder für steuerliche oder rechtliche Beratung<br />
etc. entstehen. Eine jährliche Vergütung für diese<br />
Leistungen ist noch nicht abschließend festgelegt, auf<br />
Basis von Schätz und Erfahrungswerten sind jedoch<br />
im Investitions und Finanzierungsplan (Tz. 6) bzw. in<br />
der Prognoserechnung (Tz. 7) entsprechende Ansätze<br />
gebildet worden.<br />
10.5 Wesentliche Verträge der Fondsgesellschaft<br />
mit der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH als<br />
Treuhänderin für das Treuhandvermögen<br />
BF Australia 4 Trust<br />
Treuhandvertrag (Trust Deed) des BF Australia 4<br />
Trusts (Treuhandvermögen)<br />
Der BF Australia 4 Trust wurde durch einen Treuhandvertrag<br />
(Trust Deed) am 14. Mai 2008 nach dem Recht<br />
des australischen Bundesstaates Victoria mit der<br />
Bayern fonds <strong>Australien</strong> 4 GmbH als Treuhänderin<br />
gegründet. Die Treuhänderin (Trustee) wird das<br />
erbbaurechts ähnliche Recht am Fondsobjekt treu<br />
97<br />
händerisch für die Fondsgesellschaft als Treugeber<br />
und wirtschaftlich Berechtigten (Unitholder bzw.<br />
Beneficiary) halten.<br />
Ein „Trust“ ist eine rechtlich bindende Vereinbarung,<br />
aufgrund derer die Treuhänderin Eigentum an im<br />
Trust gehaltenen Vermögensgegenständen (Treuhandvermögen)<br />
im eigenen Namen, aber für Rechnung<br />
und auf Risiko der Treugeber hält. Treugeber<br />
sind die Inhaber der Anteile (sog. Units) am Treuhandvermögen.<br />
Entsprechend wird die Treuhänderin<br />
das erbbaurechtsähnliche Recht am Grundstück als<br />
Fondsobjekt treuhänderisch für die Fondsgesellschaft<br />
als wirtschaftlich berechtigten Treugeber des Trusts<br />
halten.<br />
Der Treuhandvertrag ermöglicht es der Fondsgesellschaft<br />
als Treugeber, die wesentlichen das Treuhandvermögen<br />
betreffenden Entscheidungen (z. B. im<br />
Zusammenhang mit Abschluss und Beendigung von<br />
Mietverträgen, An und Verkauf von Treuhandvermögen,<br />
Darlehensverträge und sämtliche Verträge mit<br />
einem jährlichen Volumen von mehr als AUD 10.000)<br />
im Weg des Zustimmungsvorbehalts zu fällen, Erträge<br />
aus dem Treuhandvermögen zu erhalten und den<br />
Treuhandvertrag zu kündigen und Herausgabe des<br />
Treuguts zu verlangen.<br />
Daneben enthält der Treuhandvertrag u. a. auch<br />
Bestimmungen zur Übertragung von Treuhandanteilen,<br />
zur Vergütung bzw. Kostenerstattung für die<br />
Treuhänderin, zur Freistellung der Treuhänderin von<br />
Haftungsrisiken, zu den allgemeinen und besonderen<br />
Rechten und Pflichten der Treuhänderin, Regelungen<br />
zu Änderungen des Trust Deed sowie zur Bewertung<br />
des Treuhandvermögens, Bestimmungen zur Ernennung<br />
und Aufgabe unabhängiger Gutachter, zur<br />
Verpflichtung zur Führung des Registers bzw. einer<br />
Liste der ausgegebenen Anteile und Regelungen zur<br />
Zustimmung durch die Anteilseigner.<br />
Das Trust Deed entspricht bzgl. des Regelungsgehalts<br />
insoweit den üblichen Regelungen für Treuhandvereinbarungen<br />
unter Berücksichtigung der besonderen<br />
Bestimmungen gemäß dem anwendbaren Recht des<br />
australischen Bundesstaates Victoria (VIC).<br />
Die Fondsgesellschaft hat zum 15. Juli 2008 100 % der<br />
Anteile des BF Australia 4 Trust zu AUD 1.000 erworben.<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung beträgt<br />
das Treuhandvermögen des BF Australia 4 Trust AUD
1.000. Das Treuhandvermögen soll bis zur Fälligkeit<br />
des Kaufpreises für das Fondsobjekt durch Zeichnung<br />
weiterer Anteile durch die Fondsgesellschaft im erforderlichen<br />
Umfang aufgestockt werden.<br />
Darlehensvertrag (Loan and General Agreement)<br />
Die Fondsgesellschaft wird gemäß dem Investmentkonzept<br />
mit der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH als<br />
Treuhänderin des BF Australia 4 Trust für die Fondsgesellschaft<br />
als Treugeber einen Darlehensvertrag<br />
(Loan and General Agreement) abschließen, wonach<br />
die Treuhänderin für das Treuhandvermögen ein<br />
Dar lehen in Höhe von rd. AUD 62,7 Mio. von der<br />
Fondsgesellschaft, insbesondere zur Finanzierung<br />
des Erwerbs des Fondsobjektes, in Anspruch nehmen<br />
kann. Das Darlehen ist im Rahmen der Prognoserechnung<br />
berücksichtigt worden (siehe dazu Details in<br />
Tz. 7 bzw. in Tz. 11). Das Darlehen hat eine Laufzeit<br />
von neun Jahren und elf Monaten ab dem Datum der<br />
Auszahlung bzw. mit Zustimmung der Fondsgesellschaft<br />
ggf. auch länger. Das Darlehen an die Treuhänderin<br />
ist während der Monate unverzinslich, in denen<br />
die Fondsgesellschaft dieses Darlehen ihrerseits<br />
durch den Kreditrahmen der BayernLB finanziert. Im<br />
Übrigen ist das Darlehen mit 10 % jährlich nachschüssig<br />
zu verzinsen. Im Falle des Verzugs erhöht sich der<br />
Darlehenszins auf 14 % p. a. Das Darlehen soll zum<br />
Fälligkeitstermin des Kaufpreises für das Fondsobjekt<br />
gezogen werden und ist ohne schriftliche Zustimmung<br />
der Fondsgesellschaft nicht übertragbar. Das<br />
Darlehen ist unbesichert. Die Treuhänderin als Treuhänderin<br />
des Treuhandvermögens (Darlehensnehmer)<br />
kann das Darlehen mit einer Benachrichtigungsfrist<br />
von fünf Werktagen vorzeitig zurückzahlen.<br />
10.6 Weitere wesentliche Verträge der <strong>Bayernfonds</strong><br />
<strong>Australien</strong> 4 GmbH in ihrer Funktion als<br />
Treuhänderin des Treuhandvermögens<br />
BF Australia 4 Trust<br />
Vertrag über eine Kauf- und Verkaufsoption<br />
(sog. Put and Call Option)<br />
Der Fälligkeitstermin für die im Rahmen der Transaktion<br />
anfallende australische Stempelsteuer (Stamp<br />
Duty) ist vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrages<br />
über das erbbaurechtsähnliche Recht am<br />
Grundstück abhängig. Ein möglichst später Kaufpreiszahlungstermin<br />
ist aufgrund der aktuell sehr hohen<br />
98<br />
Zwischenfinanzierungskosten bis zur Einwerbung des<br />
erforderlichen Eigenkapitals wirtschaftlich sinnvoll. Im<br />
Zuge der Verhandlungen mit dem Verkäufer konnte<br />
erreicht werden, dass zunächst ein Optionsvertrag<br />
(Put and Call Option Agreement) abgeschlossen wird,<br />
der den Vertragsparteien folgende Rechte einräumt:<br />
Gegen Zahlung von AUD 1 hat BF Australia 4 Trust als<br />
Käufer (vertreten durch seine Treuhänderin <strong>Bayernfonds</strong><br />
<strong>Australien</strong> 4 GmbH handelnd für die Fondsgesellschaft<br />
als Treugeber) das Recht erworben, vom<br />
Homebush Bay Trust als Verkäufer (vertreten durch<br />
seine Treuhänderin Colonial First State Property<br />
Limited) zu einem bestimmten Termin das erbbaurechtsähnliche<br />
Recht am Grundstück „10 Dawn Fraser<br />
Avenue“ (<strong>Sydney</strong>, <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>) nebst aufstehendem<br />
Gebäude auf der Grundlage eines dem Optionsvertrag<br />
beigefügten Kaufvertragsentwurfs zu erwerben<br />
(sog. Call Option). Die Call Option muss innerhalb<br />
eines bestimmten Zeitfensters (im Zeitraum 1. November<br />
2008 bis 14. November 2008) vor dem vereinbarten<br />
Kauftermin (voraussichtlich der 19. Dezember<br />
2008) ausgeübt werden (Details zum Kaufvertrag<br />
siehe nächster Abschnitt in diesem Kapitel).<br />
Gegen Zahlung von AUD 1 hat der Verkäufer vom<br />
Käufer das Recht erworben, zu einem bestimmten<br />
Zeitpunkt den Abkauf des erbbaurechtsähnlichen<br />
Rechts am Grundstück „10 Dawn Fraser Avenue“ (<strong>Sydney</strong>,<br />
<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>) nebst aufstehendem Gebäude auf<br />
der Grundlage eines dem Optionsvertrag beigefügten<br />
Kaufvertragsentwurfs zu verlangen (sog. Put Option).<br />
Die Put Option muss innerhalb eines bestimmten<br />
Zeitfensters (im Zeitraum 15. November 2008 bis<br />
1. Dezember 2008) vor dem vereinbarten Kauftermin<br />
(voraussichtlich der 19. Dezember 2008) ausgeübt<br />
werden. Der Optionsvertrag wurde am 17. Juli 2008<br />
rechtsverbindlich unterzeichnet.<br />
Die Ausübung der Call sowie der Put Option ist an<br />
mehrere Bedingungen geknüpft, die grundsätzlich bis<br />
zum 12. September 2008 erfüllt sein müssen und zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch ausstehend<br />
waren, wie z. B. die Zustimmung der <strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong><br />
<strong>Park</strong> Authority (SOPA) zur Übertragung des erbbaurechtsähnlichen<br />
Vertrages über das Grundstück (sog.<br />
Lease) auf die neue Treuhänderin / das neue Treuhandvermögen,<br />
den Erhalt einer staatlichen Genehmigung<br />
zur Durchführung der Transaktion durch die<br />
zuständige australische Behörde (Foreign Investment
Review Board, kurz FIRB) sowie die rechtswirksame<br />
Ausfertigung des sog. CBA Sublease, also dem Mietvertrag<br />
mit dem Hauptmieter Commonwealth Bank of<br />
Australia (CBA), der in der endverhandelten Version<br />
der Optionsvereinbarung ebenfalls beigefügt wurde.<br />
Zur marktüblichen Absicherung der vertraglichen<br />
Verpflichtungen seitens der Käuferin wurde zum Zeitpunkt<br />
der Unterzeichnung der Kauf und Verkaufsoption<br />
dem Verkäufer eine standardisierte Bankgarantie<br />
(sog. Letter of Credit) in Höhe von AUD 5.225.000 zur<br />
Verfügung gestellt. Der Letter of Credit, der seitens<br />
der BayernLB gegen Zahlung einer Avalprovision<br />
ausgegeben wurde, ist spätestens bei Durchführung<br />
der Transaktion und bei Zahlung des Kaufpreises vom<br />
Verkäufer an die ausstellende Bank zurückzugeben.<br />
Eine Rückgabepflicht besteht ebenfalls für den Fall,<br />
dass die FIRBGenehmigung oder die Zustimmung<br />
der SOPA nicht eingeholt werden kann / nicht erteilt<br />
wird und somit die Transaktion nicht realisiert werden<br />
kann (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />
Der Abschluss der Optionsvereinbarung löst keine<br />
australische Stempelsteuer (sog. Stamp Duty, vergleichbar<br />
der deutschen Grunderwerbsteuer) aus.<br />
Mit Ausübung einer Option und Ausfertigung und<br />
Durchführung des Kaufvertrages wird die Stamp Duty<br />
in Höhe von derzeit rd. 5,5 % innerhalb eines bestimmten<br />
Zeitraums nach Eigentumsübertragung<br />
fällig. Dies ist im prognostizierten Investitions und<br />
Finanzierungsplan (Tz. 6) berücksichtigt. Umsatzsteuern<br />
fallen durch den Abschluss des Optionsvertrages<br />
lediglich ggf. für die Put Option auf die Bemessungsgrundlage<br />
von AUD 1 an.<br />
Bis zum möglichen Übergabezeitpunkt des Fondsobjekts<br />
an den Käufer darf der Verkäufer bestimmte<br />
Handlungen nicht vornehmen bzw. muss bestimmte<br />
Handlungen unterlassen sowie bestimmte Richtlinien<br />
befolgen. So muss der Verkäufer im Falle von<br />
Veränderungen der Mietverhältnisse, im Fall von<br />
Zustimmungserfordernissen zu Untermietverhältnissen,<br />
für Kündigungen von Mietern etc. vorher die<br />
Zustimmung des Käufers einholen (die nicht ohne<br />
wichtigen Grund versagt werden darf). Der Verkäufer<br />
darf weiterhin das Fondsobjekt nicht belasten und<br />
muss das Fondsobjekt in einem bestimmten Zustand<br />
erhalten und alle Vorschriften und Gesetze diesbezüglich<br />
befolgen. Die Parteien haben weiterhin übliche<br />
Zusicherungen (sog. Warranties) unter der Optionsvereinbarung<br />
abgegeben.<br />
99<br />
Kaufvertrag über das erbbaurechtsähnliche Recht<br />
an dem Fondsobjekt<br />
BF Australia 4 Trust (vertreten durch seine Treuhänderin<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH handelnd für die<br />
Fondsgesellschaft als Treugeber) und die Treuhänderin<br />
des Homebush Bay Trusts, die Colonial First State<br />
Property Limited, haben sich auf einen Kaufvertrag<br />
(sog. Contract for the Sale of Land) geeinigt, der bei<br />
wirksamer Ausübung einer der vorstehend beschriebenen<br />
Optionen als abgeschlossen gilt und von den<br />
Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.<br />
Gemäß Kaufvertrag soll der lastenfreie Übergang von<br />
Nutzen und Lasten des Fondsobjekts auf die Treuhänderin<br />
des BF Australia 4 Trust mit der Kaufpreiszahlung<br />
am 19. Dezember 2008 (sog. Completion Date)<br />
erfolgen. Als Kaufpreis wurde ein Betrag in Höhe<br />
von AUD 104.500.000 vereinbart. Der Kaufpreis ist<br />
zum 19. Dezember 2008 bei Vorliegen der kaufvertraglichen<br />
Voraussetzungen auf ein Treuhandkonto<br />
zur Abwicklung der Kaufpreiszahlung seitens des<br />
Käufers einzuzahlen. Bei verspäteter Zahlung bestehen<br />
übliche vertragliche Regelungen (wie bspw.<br />
eine Strafzinsberechnung, ein Recht des Verkäufers<br />
auf Einlösung gewährter Sicherheiten bzw. auf<br />
Schadenersatz). Es wurde ein Wertgutachten beauftragt,<br />
das im Zusammenhang mit dem Ankauf des<br />
Fondsobjektes von Colliers International, <strong>Sydney</strong>,<br />
mit Datum 24. Juni 2008 erstellt wurde und welches<br />
den Wert des Fondsobjektes zum Zeitpunkt der vor <br />
gesehenen Eigentumsübertragung auf AUD 108 Mio.<br />
veranschlagt. Weitere Wertgutachten wurden in<br />
diesem Zusammenhang nicht erstellt. In diesem<br />
Zusammenhang wurde von den lokalen Experten ein<br />
Zustandsbericht erstellt und Aussagen zu den möglichen<br />
Reparatur und Instandhaltungsmaßnahmen<br />
in den nächsten zehn Jahren gemacht (sog. Capital<br />
Expenditure Forecast), was insbesondere im Zusammenhang<br />
mit der Prognoserechnung (Tz.7) und den<br />
darin berücksichtigten Beträgen für ggf. nicht umlegbare<br />
strukturelle Investitionen und Reparaturen<br />
von Bedeutung ist. Im Rahmen der Ankaufsprüfung<br />
(sog. Due Diligence) wurde von Napier & Blakeley Pty<br />
Ltd., <strong>Sydney</strong>, mit Datum 8. Juli 2008 ein technisches<br />
Gutachten einschließlich umwelttechnischen Bericht<br />
erstellt. Auch diese Ergebnisse der technischen<br />
Begutachtung des Fondsobjekts, insbesondere auch<br />
bzgl. der zukünftigen Investitionsanforderungen<br />
für strukturelle Investitionen und Reparaturen bzw.
Instandhaltungsmaßnahmen, wurden im Rahmen der<br />
Prognoserechnung berücksichtigt. Es wurden keine<br />
materiellen Verunreinigungen und Schadstoffe innerhalb<br />
des Gebäudes und im Untergrund vorgefunden.<br />
Für den Erwerb des Fondsobjektes fällt in <strong>Australien</strong><br />
keine Goods and Services Tax (entspricht der deutschen<br />
Umsatzsteuer) an. Dieser Sachverhalt wird im<br />
Rahmen eines vorliegenden Steuergutachtens des<br />
australischen Steuerberaters der Fondsgesellschaft<br />
bestätigt. Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag<br />
fällt australische Stempelsteuer (sog. Stamp Duty,<br />
vergleichbar der deutschen Grunderwerbsteuer) in<br />
Höhe von ca. 5,5 % bezogen auf den Kaufpreis bzw.<br />
Wert des Fondsobjektes sowie weitere nominelle<br />
Nebenkosten (u. a. betreffend die Registrierung) an.<br />
Ein entsprechender Ansatz ist im Investitions und<br />
Finanzierungsplan (Tz. 6) berücksichtigt, wobei davon<br />
ausgegangen wird, dass die Stamp Duty auf den<br />
vereinbarten Kaufpreis kalkuliert wird. Dieser Sachverhalt<br />
wird im Rahmen des vorliegenden Gutachtens<br />
der Steuerberater der Fondsgesellschaft entsprechend<br />
dargestellt. Im Kaufvertrag ist geregelt, dass im Falle<br />
des Anfalls derartiger Transfersteuern der Käufer<br />
diese Kosten zu tragen hat. Ansonsten tragen die Vertragsbeteiligten<br />
ihre Kosten (z. B. für Rechtsberatung)<br />
selbst. Der Kaufvertrag unterliegt dem Recht des australischen<br />
Bundesstaates New South Wales (NSW).<br />
Über das Grundstück, auf welchem die Fondsimmobilie<br />
aufsteht, ist ein erbbaurechtsähnliches Recht<br />
(sog. Lease) bestellt (siehe hierzu die Details unter der<br />
nächsten Überschrift). Das Grundstück ist im zuständigen<br />
Grundbuch im Bundesstaat New South Wales<br />
(NSW) unter der Bezeichnung Lot 10, Deposited Plan<br />
1110035 Homebush Bay registriert und liegt in <strong>Sydney</strong><br />
im Bereich „Inner West“ im <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> im ImmobilienTeilmarkt<br />
„Homebush Bay“ (Details hierzu siehe<br />
in Tz. 5). Eigentümerin des Grundstücks ist die <strong>Sydney</strong><br />
<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Authority (SOPA). Das Grundstück hat<br />
eine Größe von 4.818 m² und liegt an prominenter<br />
Stelle im <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>, mit Front zur Dawn Fraser<br />
Avenue und zur Herb Elliott Avenue. Die Entfernung<br />
zum Central Business District (CBD) von <strong>Sydney</strong> beträgt<br />
rd. 14 km. Das Grundstück ist verkehrstechnisch<br />
sehr gut angebunden. Die <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Railway Station<br />
liegt direkt gegenüber und bietet damit eine sehr<br />
gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr.<br />
100<br />
Betreffend das Grundstück bestehen marktübliche<br />
Belastungen (sog. Easements) wie bspw. Durchleitungsrechte<br />
für Elektrizität für den örtlichen Versorger<br />
oder Wege und Versorgungsrechte. Für das<br />
Grundstück bestehen aber auch übliche Rechte auf<br />
anderen angrenzenden Flurstücken, wie Wegerechte.<br />
Das Grundstück ist zum Zeitpunkt des Abschlusses der<br />
Optionsvereinbarung bzw. des Kaufvertrages nicht<br />
mit Hypotheken oder vergleichbaren Grundpfandrechten<br />
belastet, was durch den australischen Anwalt<br />
der Fondsgesellschaft geprüft und bestätigt wurde.<br />
Das Grundstück / Fondsobjekt ist in Übereinstimmung<br />
mit den Genehmigungen und gesetzlichen und<br />
sonstigen Vorschriften zu nutzen. So dürfen bspw. die<br />
<strong>Park</strong>plätze des Fondsobjektes nur durch die Mieter im<br />
Gebäude genutzt werden. Das Grundstück liegt<br />
in einem Gebiet, für welches eine strikte Planung, insbesondere<br />
auch Umweltaspekte betreffend, besteht<br />
(sog. <strong>Sydney</strong> Regional Environmental Plan, Homebush<br />
Bay). Das Grundstück ist in einer Region mit strikten<br />
Vorschriften zum australischen Kulturerbe belegen,<br />
was Auswirkungen auf das Fondsobjekt haben kann.<br />
Alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen<br />
zur Nutzung des Fondsobjekts liegen nach bestem<br />
Wissen der Prospektherausgeberin vor. Im Vorfeld des<br />
Abschlusses der Optionsvereinbarung und der Vereinbarung<br />
des Kaufvertrages wurden von den durch die<br />
Fondsgesellschaft beauftragten Anwälten und Steuerberatern<br />
sowie den eingeschalteten Sachverständigen<br />
umfangreiche sorgfältige Prüfungen (sog. Due<br />
Diligence) durchgeführt und es wurde ein entsprechendes<br />
Rechtsgutachten und Steuergutachten, wie<br />
in <strong>Australien</strong> üblich, erstellt. Auch ein Aufmaß (sog.<br />
Survey) zur Bestätigung der Flächenangaben liegt vor.<br />
Im Rahmen dieser Prüfung wurden keine materiell<br />
nachteiligen bzw. unüblichen Sachverhalte festgestellt.<br />
Es wurden keine Hinweise auf wesentliche wertmindernde<br />
Umstände, die im Kaufpreis bzw. bei der<br />
Wertermittlung des Gutachters hätten berücksichtigt<br />
werden müssen, gefunden. Gleichwohl wird dem Anleger<br />
empfohlen, vor einer Anlageentscheidung die<br />
in Tz. 3 „Risikohinweise“ dargelegten Hinweise, insbesondere<br />
auch im Zusammenhang mit dem Ankauf<br />
des Fondsobjekts bzw. der Rechtsposition der Treuhänderin<br />
des Treuhandvermögens (BF Australia 4<br />
Trust) unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag mit<br />
der SOPA sorgfältig zu prüfen.
Über den nachstehend beschriebenen erbbaurechtsähnlichen<br />
Vertrag steht das Grundstück und<br />
damit das Fondsobjekt derzeit dem Verkäufer und<br />
nach Durchführung des Kaufvertrages dem Käufer<br />
langfristig, bis zum Jahr 2106, zur Verfügung. Die<br />
Treuhänderin des BF Australia 4 Trust, als Mieterin<br />
unter dem Lease betreffend das Grundstück, hat<br />
die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf das<br />
Grundstück / Fondsobjekt, als wäre sie Eigentümerin<br />
des Grundstückes / Fondsobjekts. Sie hat gleich<br />
einem Eigentümer die Kosten des Grundstücks bzw.<br />
der Immobilie zu tragen und unterliegt der gleichen<br />
Haftung hinsichtlich Personen, Immobilie etc. wie ein<br />
Eigentümer (siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3,<br />
insbesondere in Tz. 3.2.1).<br />
Der Erwerb der Rechte unter dem erbbaurechtsähnlichen<br />
Vertrag für das Grundstück steht unter der<br />
Bedingung, dass die vertraglich vereinbarten Bedingungen<br />
und Auflagen fristgerecht erfüllt werden,<br />
insbesondere auch dass die erforderlichen Genehmigungen<br />
durch die <strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Authority<br />
(SOPA) bzw. die staatliche Ankaufsgenehmigung<br />
durch das Foreign Investment Review Board (FIRB)<br />
erhalten werden. Bei den Auflagen und Bedingungen<br />
handelt es sich weiterhin bspw. um die Regelung,<br />
dass der Verkäufer spätestens am Tag der Übertragung<br />
von Nutzen und Lasten am Fondsobjekt auf<br />
den Käufer bzw. der Kaufpreiszahlung durch den<br />
Käufer (sog. Completion Date) dem Käufer bestimmte<br />
übliche Unterlagen, Gegenstände und Dokumente<br />
überlassen muss. Diese Unterlagen und Nachweise<br />
umfassen bspw. die Originaldokumente für das<br />
erbbaurechtsähnliche Recht betreffend das Grundstück,<br />
die Originalmietverträge mit den Mietern,<br />
Sicherheiten unter den bestehenden Mietverträgen<br />
(z. B. Bankgarantien oder Sicherheitendeposits),<br />
Nachweis der rechtswirksamen Ausfertigung und des<br />
Abschlusses des Mietvertrages mit dem Hauptmieter<br />
Commonwealth Bank of Australia (sog. CBA Sublease)<br />
und erforderliche Übertragungsdokumente, z. B. für<br />
die <strong>Park</strong>platzvermietung (sog. Novation of Car <strong>Park</strong><br />
Licence), sowie diverse Zustimmungsnachweise (z. B.<br />
betreffend die bestehenden und zu übertragenden<br />
Gewährleistungen für das Fondsobjekt). Im Rahmen<br />
des Kaufvertrages stimmt der Verkäufer einer Abtretung<br />
von Gewährleistungsansprüchen betreffend das<br />
Fondsobjekt zu, soweit dies rechtlich möglich ist. Für<br />
die ggf. nicht abtretbaren Gewährleistungsansprüche<br />
101<br />
wird vereinbart, dass der Verkäufer diese treuhänderisch<br />
für den Käufer hält und sich nach besten<br />
Bemühungen einsetzt, eine Abtretung dieser Gewährleistungsansprüche<br />
zu erreichen. Dies trifft ggf. auf<br />
die Gewährleistungsansprüche zu, die der Verkäufer<br />
an den Generalunternehmer betreffend die Erstellung<br />
des Fondsobjektes bis zur Fertigstellung und darüber<br />
hinaus hat (einschließlich diesbzgl. ggf. gewährter<br />
Sicherheiten). Zu diesem Sachverhalt siehe auch die<br />
Hinweise in Tz. 3.2.5. Die vorgenannten Rechte an<br />
dem Grundstück / dem Fondsobjekt liegen bis zum<br />
tatsächlichen Eigentumsübergang betreffend dieser<br />
Rechte noch beim Verkäufer und eine tatsächliche<br />
Durchführung des abgeschlossenen Kaufvertrages<br />
findet nur statt, wenn die im Kaufvertrag vereinbarten<br />
Auflagen und Bedingungen durch die Vertragsparteien<br />
fristgerecht erfüllt werden. Sollte der Kaufvertrag<br />
bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nicht<br />
wie vorgesehen durchgeführt werden, kann es zu einer<br />
Nichtdurchführung des geplanten geschlossenen<br />
Immobilienfonds kommen (siehe hierzu die Hinweise<br />
in Tz. 3, insbesondere in Tz. 3.2.1).<br />
Zur marktüblichen Absicherung der vertraglichen<br />
Verpflichtungen seitens der Käuferin wurde zum Zeitpunkt<br />
der Unterzeichnung der Kauf und Verkaufsoption<br />
dem Verkäufer eine standardisierte Bankgarantie<br />
(sog. Letter of Credit) in Höhe von AUD 5.225.000 zur<br />
Verfügung gestellt. Der Letter of Credit, der seitens<br />
der BayernLB gegen Zahlung einer Avalprovision<br />
ausgegeben wurde, ist spätestens bei Durchführung<br />
der Transaktion und bei Zahlung des Kaufpreises vom<br />
Verkäufer an die ausstellende Bank zurückzugeben.<br />
Eine Rückgabepflicht besteht ebenfalls für den Fall,<br />
dass die FIRBGenehmigung oder die Zustimmung der<br />
SOPA nicht eingeholt und somit die Transaktion nicht<br />
realisiert werden kann (siehe hierzu die Hinweise in<br />
Tz. 3.2.1). Die standardisierte Bankgarantie darf nur<br />
in bestimmten, im Kaufvertrag festgelegten Vertragsverletzungsfällen<br />
seitens des Käufers durch den<br />
Verkäufer eingelöst werden. Bei Eintritt eines solchen<br />
Falles ist letztlich die Fondsgesellschaft gegenüber<br />
der garantierenden Bank erstattungspflichtig (siehe<br />
hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />
Im Rahmen des Optionsvertrags und des Kaufvertrags<br />
geben die Vertragsparteien in <strong>Australien</strong> übliche<br />
Zusicherungen und Gewährleistungen ab. Bezogen<br />
auf die Zusicherungen und Gewährleistungen des
Verkäufers sind diese u. a. sowohl zeitlich als auch<br />
der Höhe nach in marktüblichem Umfang begrenzt.<br />
So können bzgl. der vom Verkäufer abgegebenen<br />
Zusicherungen und Gewährleistungen vom Käufer<br />
keine Ansprüche unterhalb einer (Aufgriffs) Grenze<br />
von AUD 25.000 geltend gemacht werden. Bezüglich<br />
der Obergrenze für derartige Ansprüche wurde ein<br />
Betrag von 10 % des Kaufpreises vereinbart. Ansprüche<br />
müssen innerhalb eines Zeitraumes von einem<br />
Jahr ab Kaufpreiszahlung geltend gemacht werden.<br />
Mit Ausnahme der im Rahmen der Zusicherungen<br />
und Gewährleistungen ggf. bestehenden Ansprüche<br />
stehen dem Käufer keine Ansprüche zu, sollten sich<br />
nachträglich Kosten, Risiken oder Wertveränderungen<br />
durch Sachverhalte ergeben, die im Rahmen der<br />
sorgfältigen Projektprüfung (sog. Due Diligence) nicht<br />
entdeckt wurden oder die auch vom Verkäufer nicht<br />
weiter offengelegt wurden oder die im Zusammenhang<br />
mit einer falschen Interpretation oder Analyse<br />
von Unterlagen oder Informationen entstehen, die<br />
vom Verkäufer an den Käufer überlassen wurden. Das<br />
Fondsobjekt wird insofern in dem Zustand erworben,<br />
in dem es sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der<br />
Verträge befunden hat. Der Verkäufer haftet außer in<br />
dem Umfang, wie er im Rahmen der Zusicherungen<br />
und Gewährleistungen ggf. vereinbart wurde, nicht<br />
für ggf. versteckte Mängel oder unentdeckte oder<br />
nicht dargelegte Umstände zum Nachteil des Käufers.<br />
Die Zusicherungen und Gewährleistungen umfassen<br />
dabei auch die Zusicherung des Bestands der Mietverträge,<br />
die Beachtung der einschlägigen relevanten<br />
Bau und Umweltvorschriften sowie die Existenz und<br />
Wirksamkeit der Rechte am Fondsobjekt einschließlich<br />
der Rechte unter dem erbbaurechtsähnlichen<br />
Recht betreffend das Grundstück, welches von der<br />
<strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Authority (SOPA) bis zum Jahr<br />
2106 gewährt wurde.<br />
Bis zum möglichen Übergabezeitpunkt des Fondsobjekts<br />
an den Käufer darf der Verkäufer <strong>–</strong> generell<br />
analog den Regelungen unter dem Optionsvertrag<br />
<strong>–</strong> bestimmte Handlungen oder Unterlassungen<br />
nicht vornehmen bzw. muss bestimmte Richtlinien<br />
befolgen. So muss der Verkäufer im Fall von Veränderungen<br />
der Mietverhältnisse, im Fall von Zustimmungserfordernissen<br />
zu Untermietverhältnissen, für<br />
Kündigungen von Mietern etc. vorher die Zustimmung<br />
des Käufers einholen (die nicht ohne wichtigen<br />
Grund versagt werden darf). Der Verkäufer darf wei<br />
102<br />
terhin das Fondsobjekt nicht belasten und muss das<br />
Fondsobjekt in einem bestimmten Zustand erhalten<br />
und alle Vorschriften und Gesetze diesbzgl. befolgen.<br />
Erbbaurechtsähnlicher Vertrag über die Nutzungsüberlassung<br />
des Grundstückes des Fondsobjekts<br />
(Lease)<br />
Das Fondsobjekt, welches in Tz. 5 detailliert beschrieben<br />
ist, befindet sich auf einem 4.818 m² umfassenden<br />
Grundstück, das im Wege eines erbbaurechtsähnlichen<br />
Vertrages (sog. Lease) für ursprünglich 99<br />
Jahre bis zum 13. September 2106 an den jeweiligen<br />
Rechteinhaber (vergleichbar einem Nutzungsberechtigten<br />
unter einem Erbbaurecht) vom zivilrechtlichen<br />
Eigentümer des Grundstückes, der <strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong><br />
<strong>Park</strong> Authority (SOPA) zur Nutzung überlassen worden<br />
ist. Im Teilmarkt „<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>“ in <strong>Sydney</strong>, dem<br />
Standort des Fondsobjektes, ist es grundsätzlich nicht<br />
möglich, Eigentum an Grund und Boden zu erwerben,<br />
vielmehr ist es üblich, das Land äußerst langfristig<br />
im Wege eines „Lease“ von der staatlichen Behörde<br />
SOPA zur Nutzung überlassen zu bekommen. Der<br />
Verkäufer ist der aktuelle Nutzungsberechtigte unter<br />
dem Lease und im Rahmen der Transaktion soll die<br />
Nutzungsberechtigung auf BF Australia 4 Trust als<br />
Käufer (vertreten durch seine Treuhänderin <strong>Bayernfonds</strong><br />
<strong>Australien</strong> 4 GmbH handelnd für die Fondsgesellschaft<br />
als Treugeberin) übertragen werden. Der<br />
Übertragungsantrag muss im Rahmen vertraglicher<br />
Regelungen und innerhalb bestimmter Fristen vom<br />
Verkäufer an die SOPA gestellt werden und die SOPA<br />
muss der Übertragung zustimmen, andernfalls kann<br />
die Transaktion nicht durchgeführt werden (siehe<br />
hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1). Die Durchführung<br />
der Übertragung steht ebenfalls unter dem Vorbehalt<br />
der Zustimmung des Foreign Investment Review<br />
Board (FIRB), einer zuständigen staatlichen Institution,<br />
welches im Rahmen von Grundstücksgeschäften<br />
mit Ausländern in <strong>Australien</strong> stets involviert ist. Nach<br />
Auskunft des australischen Anwalts der Fondsgesellschaft<br />
sind diese Genehmigungen obligatorisch<br />
und es bestehen keine Hinweise, dass die Genehmigungen<br />
nicht in beiden Fällen erteilt werden, obwohl<br />
die zuständigen staatlichen Stellen nicht zur Genehmigung<br />
verpflichtet sind. Der Lease ist im zuständigen<br />
Grundbuch des Bundesstaates New South Wales<br />
(NSW) unter der Nummer AD603190 registriert und<br />
das Grundstück selbst ist eingetragen unter Lot 10
im sog. Deposited Plan 1110035 (sog. Site 5). Das<br />
Grundstück / Fonds objekt hat die Adresse „10 Dawn<br />
Fraser Avenue, <strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>“ und liegt an<br />
prominenter Stelle im <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>, mit Front zur<br />
Dawn Fraser Avenue und zur Herb Elliott Avenue. Die<br />
Entfernung zum CBD <strong>Sydney</strong> beträgt rd. 14 km. Die<br />
<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Railway Station liegt direkt gegenüber<br />
und bietet damit eine hervorragende Anbindung an<br />
den öffentlichen Nahverkehr.<br />
Im Rahmen des Erwerbs der Nutzungsberechtigung<br />
unter dem Lease sind vom Berechtigten, dem australischen<br />
Trust (vertreten durch die Treuhänderin),<br />
zahlreiche und umfangreiche Verpflichtungen zu erfüllen.<br />
Dies schließt alle Zahlungsverpflichtungen (z. B.<br />
Grundsteuern und ähnliche Steuern und alle Abgaben)<br />
ein, insbesondere die sog. Estate Levy, die zu Beginn<br />
AUD 10.550 p. a. betrug und jährlich an den australischen<br />
Consumerpreisindex (sog. CPI) angepasst<br />
wird. Die Estate Levy ist unter dem Hauptmietvertrag<br />
mit der CBA anteilig umlegbar und in vollem Umfang<br />
in der Prognoserechnung (Tz. 7) berücksichtigt. Bei<br />
einem Leerstand innerhalb des Fondsobjektes müssen<br />
die Zahlungsverpflichtungen unter dem Lease gegenüber<br />
der SOPA in vollem Umfang weiter geleistet<br />
werden, insoweit ohne auf Mieter umlegbar zu sein.<br />
Für die Überlassung der Rechtsposition als Nutzungsberechtigte<br />
(sog. Lessee) unter dem Lease wurde eine<br />
Miete in Höhe von einmalig AUD 1 bezahlt. Es sind<br />
keine weiteren Leasezahlungen (vergleichbar einem<br />
Erbbauzins) zu leisten.<br />
Die Übernahme der Haftung eines Grundstückseigentümers<br />
ist ebenfalls unter dem Lease auf den<br />
Nutzungsberechtigten übertragen und die SOPA wird<br />
vom Nutzungsberechtigten umfassend freigestellt<br />
(sog. Indemnity). Eine derartige Freistellung von allen<br />
Schäden, Kosten und Aufwendungen besteht auch im<br />
Zusammenhang mit einer Vertragsverletzung durch<br />
den Nutzungsberechtigten (sog. Event of Default)<br />
oder im Fall jeglicher unterlassener Handlung oder<br />
nicht beachteter Verpflichtung des Nutzungsberechtigten<br />
unter dem Lease.<br />
Auch die regelmäßige fachmännische Instandhaltung<br />
des aufstehenden Gebäudes (des Fondsobjektes) nach<br />
allen vorgeschriebenen Normen und Vorschriften ist<br />
Bestandteil der Verpflichtungen des Nutzungsberechtigten<br />
unter dem Lease und das Gebäude muss als<br />
103<br />
hochwertiges Bürogebäude dieses gewerblichen Immobilienteilmarktes<br />
erhalten werden. Darüber hinaus<br />
ist die umfangreiche Sanierung und Renovierung der<br />
aufstehenden Immobilie mindestens drei Mal während<br />
der Laufzeit des erbbaurechtsähnlichen Vertrages<br />
(Lease) und in Abständen von nicht mehr als<br />
25 Jahren vorgeschrieben und stellt eine wesentliche<br />
Verpflichtung des Nutzungsberechtigten dar (siehe zu<br />
diesen Aspekten die Hinweise in Tz. 3.2.3).<br />
Während der ersten zehn Jahre der Laufzeit des Lease<br />
sind die Einzelhandelsflächen im Gebäude in bestimmter<br />
Weise zu vermieten (Mietermix). Dazu muss<br />
der Berechtigte unter dem Lease in vertraglich festgelegtem<br />
Umfang alle Anstrengungen unternehmen,<br />
den vertraglich angestrebten Mietermix zu erreichen.<br />
Sollte dies trotz der erforderlichen Bemühungen<br />
(einschließlich der Einschaltung lokaler Makler) nachweisbar<br />
nicht möglich sein, können bis zu 60 % der<br />
Flächen auch als Büroflächen vermietet werden.<br />
Unter dem Lease ist der Nutzungsberechtigte weiterhin<br />
verpflichtet, das Fondsobjekt in dem vertraglich<br />
vereinbarten Umfang zu versichern. Dabei muss<br />
grundsätzlich eine Haftpflichtversicherung (sog.<br />
Public Liability Insurance) im Umfang von mindestens<br />
AUD 50 Mio. (je Einzelereignis) und eine „allrisk“<br />
Sachversicherung abgeschlossen und aufrechterhalten<br />
werden. Die Sachversicherung ist zum jeweiligen<br />
Wiederherstellungswert abzuschließen und aufrechtzuerhalten<br />
und die SOPA ist als Mitversicherte mit<br />
aufzunehmen. Sollte der „Berechtigte“ aus dem erbbaurechtsähnlichen<br />
Vertrag (Lease) diesen Verpflichtungen<br />
nicht nachkommen und sollte er innerhalb<br />
der vertraglich festgesetzten Fristen den vertraglich<br />
vereinbarten festgelegten Versicherungszustand nicht<br />
herstellen, dann droht die Kündigung des erbbaurechts<br />
ähnlichen Vertrages mit der Folge, dass der australische<br />
Trust und damit die Fondsgesellschaft das<br />
Besitz, Nutzungs und Vermietrecht am Fondsobjekt<br />
verliert (siehe hierzu auch Tz. 3.2.1 bzw. Tz. 3.2.4).<br />
Unter dem Lease sind vertraglich festgelegte hohe<br />
Umweltstandards (z. B. bestimmte australische Umweltratings<br />
für das Fondsobjekt) einzuhalten bzw.<br />
aufrechtzuerhalten (siehe hierzu auch die Hinweise in<br />
Tz. 3.2.1 und Tz. 3.3.2). Es besteht im Fall der teilweisen<br />
oder vollständigen Zerstörung des Fondsobjekts<br />
im Grundsatz eine Wiederaufbauverpflichtung für das
Fondsobjekt nach vertraglich festgelegten Kriterien<br />
(siehe dazu die Hinweise in Tz. 3.2.1 bzw. Tz. 3.2.4).<br />
Sollte ein Wiederaufbau bzw. eine Wiederherstellung<br />
innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfolgen<br />
und sollte dieser Zustand auch nach Aufforderung<br />
durch die SOPA länger als einen Monat andauern,<br />
kann die SOPA den Lease kündigen. In diesem Fall<br />
muss auf Anforderung der SOPA der Nutzungsberechtigte<br />
das noch vorhandene Fondsobjekt auf eigene<br />
Kosten entfernen und das Grundstück in einem<br />
vertraglich vereinbarten Zustand übergeben bzw.<br />
hinterlassen. Sollte der Nutzungsberechtigte dem<br />
nicht nachkommen, kann die SOPA dies veranlassen<br />
und die Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung<br />
stellen (zu den weiteren Folgen siehe auch die<br />
Hinweise in Tz. 3.2.4).<br />
Im Übrigen bestehen weitere umfangreiche Verpflichtungen<br />
des Nutzungsberechtigten im Zusammenhang<br />
mit seiner Rechtsposition unter dem Lease,<br />
wie bspw. Einschränkungen bei der Übertragung der<br />
Rechtsposition unter dem Lease (u. a. im Sinne eines<br />
Zustimmungsrechtes der SOPA), und auch bestimmte<br />
Veränderungen auf der Gesellschafterebene des Nutzungsberechtigten<br />
(sog. Change of Control) bedürfen<br />
der Zustimmung der SOPA.<br />
Auch darf das Fondsobjekt nur für unter dem Vertrag<br />
erlaubte Zwecke (im wesentlichen Nutzung als<br />
Bürogebäude) genutzt werden (sog. Permitted Use)<br />
und es bestehen diverse Nutzungsbeschränkungen<br />
(u. a. können die <strong>Park</strong>plätze nur von den Mietern im<br />
Fondsobjekt genutzt werden).<br />
Sollten die vorstehend ausgeführten und sämtliche<br />
im Lease geregelten Verpflichtungen seitens des<br />
Nutzungsberechtigten nicht eingehalten werden und<br />
daher eine Vertragsstörung (Event of Default) vorliegen<br />
und sollten bestimmte Heilungsfristen nach<br />
Aufforderung zur Beseitigung der Vertragsstörung<br />
durch die SOPA verstreichen bzw. keine Abhilfe durch<br />
die Nutzungsberechtigte nach Auforderung durch die<br />
SOPA geschaffen werden, ist die SOPA zur Kündigung<br />
des Lease berechtigt. In diesem Fall würde der Berechtigte<br />
ohne jegliche Entschädigung alle Rechte unter<br />
dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag und damit am<br />
Fondsobjekt verlieren (siehe hierzu die Folgen und<br />
Hinweise in Tz. 3.2.1) und sich darüber hinaus ggf.<br />
einer Schadenersatzpflicht im vertraglich geregelten<br />
Umfang ausgesetzt sehen.<br />
104<br />
Bezüglich der EventofDefaultRegelungen bestehen<br />
zusammenfassend folgende wesentlichen Regelungen:<br />
• Unberechtigte Abtretung der Rechtsposition<br />
unter dem Lease bzw. vertragswidriger Wechsel<br />
der Gesellschaftsverhältnisse: Heilungsfrist fünf<br />
Werktage<br />
• Verletzung der Vertragsbestimmungen zur<br />
Versicherung des Fondsobjektes / Grundstückes:<br />
Heilungsfrist fünf Werktage<br />
• Verletzung der erlaubten Nutzung: Heilungsfrist<br />
zehn Werktage<br />
• Verletzung der Wartungs und Instandhaltungsbestimmungen:<br />
Heilungsfrist gemäß angemessener<br />
Festlegung durch die SOPA, wobei die Frist nicht<br />
weniger als ein Monat sein kann<br />
• Insolvenz des Nutzungsberechtigten: Heilungsfrist<br />
ein Monat<br />
• Jegliche andere Vertragsverletzung: Heilungsfrist<br />
sechs Monate<br />
Kein Kündigungsrecht der SOPA besteht, wenn der<br />
Nutzungsberechtigte die Aufforderung (sog. Notice)<br />
der SOPA berücksichtigt und den vertragsstörenden<br />
Zustand beseitigt. Auch im Falle von Meinungsverschiedenheiten<br />
über den relevanten Sachverhalt<br />
kann eine Partei zu bestimmten Sachverhalten ggf.<br />
zunächst die Schlichtung innerhalb von 20 Werktagen<br />
nach Erhalt der Benachrichtigung verlangen. Während<br />
dieser Zeit und in diesen Fällen besteht ebenfalls<br />
kein Kündigungsrecht. Gleiches gilt, wenn Resultat<br />
der Schlichtung ist, dass keine Vertragsstörung vorlag.<br />
Letztlich hat der Nutzungsberechtigte unter dem<br />
Lease die gleichen Verpflichtungen, die er hätte, wenn<br />
er Eigentümer des Grundstückes wäre, und darüber<br />
hinaus die vorstehend genannten und die im Lease<br />
speziell geregelten besonderen Verpflichtungen<br />
im Zusammenhang mit dem Fondsobjekt und dem<br />
Grundstück.<br />
Der Lease regelt weiterhin, dass alle Rechte an ggf.<br />
vorhandenen Mineralien des Grundstücks nicht dem<br />
Nutzungsberechtigten zustehen.<br />
Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Rechtsposition unter<br />
dem Lease durch die Treuhänderin des BF Australia
4 Trust bestehen weiterhin nachstehend dargelegte<br />
Mietverträge bzgl. der Vermietung des Fondsobjektes,<br />
sodass der neue Nutzungsberechtigte auch<br />
diese Vertragsverhältnisse mit übernimmt.<br />
Im Fall der Beendigung des Leases, unabhängig<br />
davon, ob dies im Wege des Ablaufs der Laufzeit oder<br />
durch Kündigung (sog. Termination) erfolgt, muss<br />
der Nutzungsberechtigte das Grundstück und das<br />
aufstehende Fondsobjekt an die SOPA in dem vertraglich<br />
vereinbarten Zustand zurückgeben. Nicht mit der<br />
Immobilie bzw. dem Grundstück verbundene Gegenstände<br />
sind auf Wunsch der Nutzungsberechtigten<br />
oder der SOPA zum Zeitpunkt der Räumung zu entfernen<br />
(im Kündigungsfall innerhalb von 30 Werktagen).<br />
Der Nutzungsberechtigte muss alle Schäden beseitigen,<br />
die ggf. durch das Entfernen der Gegenstände<br />
auftreten, und er muss alle Schäden am Fondsobjekt<br />
reparieren (sog. „make good“Klausel).<br />
Der Lease unterliegt dem Recht des australischen<br />
Bundesstaates New South Wales (NSW).<br />
Mietverträge betreffend die Vermietung des<br />
Fondsobjekts<br />
Vorbemerkung<br />
Der Hauptmieter, Commonwealth Bank of Australia<br />
(nachstehend auch CBA genannt), hat 100 % der<br />
Büroflächen der Fondsimmobilie (22.817,50 m²)<br />
sowie die Lagerflächen (350,70 m²) langfristig, bis<br />
zum 16. August 2019, gemietet. Die Einzelhandelsflächen<br />
(572,30 m²) sind neben der CBA an weitere vier<br />
Mieter vermietet. Die Fondsimmobilie verfügt über<br />
insgesamt 387 <strong>Park</strong>plätze, von denen 381 ebenfalls<br />
langfristig bis zum 16. August 2019 von der CBA<br />
angemietet sind. Weitere drei Stellplätze wurden an<br />
die Einzelhandelsmieter vermietet und drei <strong>Park</strong>plätze<br />
sind derzeit noch nicht vermietet. Die Mietvereinbarungen<br />
(sog. Agreement for Lease) und / oder die<br />
unter den Agreements for Lease separat auszufertigenden<br />
Mietverträge (sog. The Lease) einschließlich<br />
etwaiger Nachträge (sog. Deed of Variation) bzw.<br />
Zusatzverträge sind entweder bereits unterschrieben<br />
oder werden, falls dies aus technischen Gründen<br />
bisher nicht der Fall war, sobald als möglich ausgefertigt.<br />
Das Recht zur Anbringung von Werbeflächen<br />
etc. (sog. Naming Rights Agreement) am Fondsobjekt<br />
liegt für die Laufzeit des Mietvertrages mit der CBA<br />
bei dieser, wobei hierfür kein Entgelt von der CBA an<br />
105<br />
den Vermieter zu bezahlen ist. Die Angaben zu den<br />
Mietverträgen und den Mietern basieren entweder<br />
auf den vorliegenden Kopien der Mietvereinbarungen<br />
bzw. Mietverträge (einschließlich Nachträgen und<br />
Zusatzvereinbarungen), auf Angaben im Rechtsgutachten<br />
des australischen Anwalts der Fondsgesellschaft<br />
(sog. Legal Due Diligence Report), auf Angaben<br />
von Colliers International, <strong>Sydney</strong>, im Rahmen des<br />
Gutachtens für das Fondsobjekt oder auf allgemein<br />
zugänglichen Quellen (z. B. Internetangaben). Der<br />
Initiator kann insoweit keine Gewähr für die Richtigkeit<br />
der Angaben machen und stellt insoweit auf die<br />
im Rahmen der sorgfältigen Prüfung (Due Diligence)<br />
erarbeiteten Erkenntnisse ab.<br />
Nachstehend werden die Details des Hauptmietvertrages<br />
und anschließend die Mietvereinbarungen /<br />
Mietverträge betreffend die Einzelhandels flächen in<br />
den wesentlichen Punkten dargestellt:<br />
Mietverträge mit der Commonwealth Bank<br />
of Australia (CBA)<br />
Mietvertrag betreffend die Büro- und Lagerflächen<br />
Die Laufzeit des Mietvertrags mit der CBA (ABN<br />
48 123 123 124) begann am 17. August 2007 und läuft<br />
für insgesamt zwölf Jahre bis zum 16. August 2019.<br />
Grundlage des Mietvertrages ist eine Mietvereinbarung<br />
(sog. Agreement for SubLease) vom 6. Juli 2005<br />
zzgl. Nachträge, die die wesentlichen Regelungen<br />
des Mietverhältnisses zwischen Vermieter und Mieter<br />
regelt, wobei diese ursprüngliche Mietvereinbarung<br />
durch den eigentlichen Mietvertrag, den sog. CBA<br />
SubLease, mittlerweile ergänzt und aktualisiert wurde.<br />
Unter dem Mietvertrag mit der CBA werden vom<br />
Mieter keine Sicherheiten (z. B. Sicherheitsdeposit<br />
oder Bankgarantie für eine bestimmte Anzahl an<br />
monatlichen Mietraten) zur Absicherung der mietvertraglichen<br />
Verpflichtungen gestellt (lediglich bei<br />
Übertragung bzw. Abtretung des Mietvertrags wäre<br />
eine Mietsicherheit in Höhe von sechs Monatsmieten<br />
zzgl. Umlagen vom Mieter zugunsten des Vermieters<br />
zu stellen). Aufgrund der aus heutiger Sicht guten<br />
Bonität des Mieters wurde im Rahmen der Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) vom Ansatz von Mietausfällen<br />
abgesehen (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3).<br />
Die CBA hat die gesamten Büroflächen der Fondsimmobilie<br />
von rd. 22.818 m² angemietet und bezahlt<br />
eine anfängliche jährliche Miete von AUD 6.468.903
(zzgl. australischer Umsatzsteuer, sog. GST), was einer<br />
Durchschnittsmiete von rd. AUD 283,50 pro m² und<br />
Jahr entspricht. Für die Lagerflächen bezahlt die CBA<br />
eine anfängliche jährliche Miete von AUD 35.070<br />
(zzgl. australischer Umsatzsteuer, sog. GST), was einer<br />
Durchschnittsmiete von rd. AUD 100 pro m² und Jahr<br />
entspricht. Die Mietraten sind monatlich im Voraus zu<br />
zahlen. Mietnebenkosten (Details hierzu siehe unten)<br />
werden <strong>–</strong> sofern die entsprechenden Kosten nicht<br />
bereits direkt vom Mieter beglichen werden <strong>–</strong> auf der<br />
Grundlage einer Kostenschätzung bzw. eines Budgets<br />
zunächst als monatliche Abschlagszahlungen vom<br />
Mieter getragen und am Ende des entsprechenden<br />
Wirtschaftsjahres in Höhe einer ggf. vorhandenen<br />
Über oder Unterdeckung ausgeglichen. Die CBA hat<br />
drei Mietvertragsverlängerungsoptionen, jeweils für<br />
fünf Jahre. Die Miete wird jährlich, jeweils zum 17. August<br />
eines jeden Jahres und erstmals zum 17. August<br />
2008, um 3,25 % fest erhöht. Im Fall der Ausübung<br />
der Mietverlängerungsoptionen erfolgt jeweils zum<br />
Beginn der neuen bzw. verlängerten Mietlaufzeit eine<br />
Anpassung zur Marktmiete und während der Laufzeit<br />
des Mietvertrages während einer der Mietverlängerungsoptionen<br />
erfolgt eine Miet anpassung (sog. Rent<br />
Review) zur Marktmiete alle zwei Jahre. Dabei darf<br />
die Anpassung zur Marktmiete zum Beginn der neuen<br />
bzw. verlängerten Mietlaufzeit für die letzten beiden<br />
Mietvertragsverlängerungsoptionen nicht dazu führen,<br />
dass die Miete unter die zuletzt bezahlte Miete<br />
fällt. Siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3, insbesondere<br />
in Tz. 3.3.2. Der Mietvertrag regelt <strong>–</strong> auch in Übereinstimmung<br />
mit dem Lease betreffend das Grundstück<br />
mit der SOPA <strong>–</strong> die Nutzung der Mieträume u. a. als<br />
Büroimmobilie mit Call Center und Trainingscenter<br />
Funktion und als sog. Business Continuity Centre.<br />
Unter dem Mietvertrag muss der Vermieter dem<br />
Mieter 24 Stunden am Tag Zugang zu den gemieteten<br />
Räumen und Flächen ermöglichen, gleichwohl der<br />
normale öffentliche Zugang und die Nutzung von<br />
Montag bis Freitag auf die Zeit zwischen 7 Uhr morgens<br />
und 6 Uhr abends vereinbart wurde (sog. Operating<br />
Hours, was bspw. im Bereich der Umlegung von<br />
Bewirtschaftungskosten relevant ist).<br />
Auf der Grundlage der Analyse des Mietvertrages<br />
durch einen australischen Anwalt der Fondsgesellschaft<br />
kann davon ausgegangen werden, dass das<br />
Mietverhältnis grundsätzlich ein am Markt in Australi<br />
106<br />
en übliches „NettoMietverhältnis“ ist, d. h. der Mieter<br />
übernimmt anteilig für die von ihm gemieteten<br />
Büroflächen (sog. Net Lettable Area) die wesentlichen<br />
Neben und Bewirtschaftungskosten. Diese<br />
Kosten setzen sich, solange die CBA der Mieter ist,<br />
u. a. zusammen aus den Betriebs bzw. Bewirtschaftungskosten<br />
(sog. Building Outgoings und Statutory<br />
Outgoings), die wie folgt definiert sind:<br />
a) alle vertraglich definierten Kosten des Vermieters<br />
im Zusammenhang mit dem Grundstück und dem<br />
Fondsobjekt, einschließlich bestimmter Kosten für<br />
das Management, die Sicherheit und die Überwachung<br />
der Immobilie;<br />
b) alle Steuern und Abgaben, die von Behörden,<br />
staatlichen Stellen oder kommunalen Stellen erhoben<br />
werden (einschließlich der Estate Levy und mit<br />
Ausnahme der Ertragsteuer und Gewinnsteuer des<br />
Vermieters);<br />
c) Kosten für die Versicherung des Fondsobjektes<br />
in dem vertraglich definierten Umfang, einschließlich<br />
einer Mietausfallversicherung für maximal<br />
18 Monate;<br />
d) alle Kosten für die Versorgung des Gebäudes<br />
(Verbrauchskosten), einschließlich Elektrizität, Gas,<br />
Wasser, Abwasser, Öl, Telefon, Sicherheitsdienst,<br />
Feuerschutz, Abwasser und Abfall und Reinigung<br />
(einschließlich Fenstergläser, Gemeinflächen);<br />
e) alle Reparatur und Instandhaltungskosten, jedoch<br />
keine Kosten im Zusammenhang mit strukturellen<br />
Reparaturen oder Investitionen oder Ersetzungen<br />
struktureller Komponenten der Fondsimmobilie<br />
wie Fenster und Türen, Dach, Fußböden und Sanitäranlagen,<br />
Heizung und Klimaanlagen, Fassadenkomponenten<br />
(vergleichbar von Reparaturen und<br />
Investitionen in „Dach und Fach“). Kosten für die<br />
Beschichtung der Glasfassade sind ebenfalls nicht<br />
auf den Mieter umlegbar.<br />
Soweit CBA nicht Mieter wäre (bspw. im Fall der<br />
rechtswirksamen Abtretung des Mietvertrages), sind<br />
weitere Betriebs und Bewirtschaftungskosten auf den<br />
Mieter umlegbar, die ansonsten vom Vermieter zu<br />
bezahlen sind. Dabei handelt es sich bspw. um einen<br />
Teil der Kosten für die Klimatisierung der Mieträume<br />
für die Zeit „after hours“, also für die vertraglich definierten<br />
Zeiten zwischen 18 Uhr und 7 Uhr am Morgen.
Im Rahmen der Prognoserechnung (Tz. 7) wurde<br />
unterstellt, dass der Mieter für die gesamte Laufzeit<br />
des Mietvertrages die CBA ist, und entsprechende<br />
kalkulatorische Ansätze, die auch von lokalen Gutachtern<br />
auf der Grundlage des Mietvertrages ermittelt<br />
wurden, sind in der Prognoserechnung entsprechend<br />
berücksichtigt (siehe hierzu auch die Hinweise in<br />
Tz. 3.2.3 bzw. Tz. 3.3).<br />
Unter dem Mietvertrag mit der CBA ist der Vermieter<br />
verpflichtet (analog den Regelungen unter dem Lease<br />
für das Grundstück / Fondsobjekt mit der SOPA), das<br />
Fondsobjekt in einem guten und vertragsgemäß definierten<br />
Zustand zu erhalten und daher strukturelle<br />
Reparaturen regelmäßig im erforderlichen Maße auszuführen.<br />
Sollte eine Reparatur erforderlich sein, da<br />
der Mieter dies verursacht hat, dann muss der Mieter<br />
für derartige Reparaturkosten bezahlen. Investitionen<br />
für strukturelle Reparaturen oder Neuinstallationen<br />
(vergleichbar Investitionen für Reparaturen von „Dach<br />
und Fach“), d. h. Investitionen für die Erneuerung<br />
von strukturellen Komponenten der Immobilie (z. B.<br />
Fenster und Türen, Klimaanlage, Dach und Fassade)<br />
sind jedoch generell vom Vermieter zu bezahlen und<br />
gemäß der mietvertraglichen Bestimmungen nicht auf<br />
den Mieter umlegbar. Im Rahmen der Prognoserechnung<br />
wurden aus heutiger Sicht fachgerechte bzw.<br />
sorgfältige Annahmen bzgl. dieser nicht umlegungsfähigen<br />
Nebenkosten, die von örtlichen Experten<br />
im Rahmen der Erstellung des Gutachtens bzw. des<br />
technischen Gutachtens projiziert wurden, berücksichtigt<br />
(siehe hierzu auch Tz. 5 bzw. Tz. 7). Sollten die<br />
nicht umlegungsfähigen Nebenkosten und Aufwendungen<br />
für strukturelle Reparaturen und Investitionen<br />
bzgl. des Fondsobjektes wider Erwarten höher als<br />
projiziert sein und / oder zu anderen Zeitpunkten<br />
anfallen, wird sich der NettoCashflow für den Vermieter<br />
entsprechend reduzieren, was die verfügbare<br />
Liquidität auf Ebene der Fondsgesellschaft reduzieren<br />
würde und auch Kürzungen oder Ausfälle bei den<br />
Ausschüttungen an die Anleger nach sich ziehen<br />
könnte (siehe hierzu Tz. 3.2.3 bzw. Tz. 3.3). Weiterhin<br />
könnten zusätzliche nicht umlegbare Nebenkosten für<br />
den Vermieter entstehen, wenn Versicherungen für<br />
das Fondsobjekt abgeschlossen werden, die über den<br />
vereinbarten Umfang im Rahmen des Mietvertrages<br />
hinausgehen. Die CBA agiert unter dem Mietvertrag<br />
als sog. „OnSiteManager“ und ist in ihrer Funktion<br />
als Mieter auch für die laufende Instandhaltung und<br />
107<br />
Reparatur zuständig. Dazu wurde in einer Anlage zum<br />
Mietvertrag, die solange gilt, wie die CBA der Mieter<br />
unter dem Mietvertrag ist, genau aufgeteilt, für welche<br />
Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen der<br />
Mieter (CBA) und für welche der Vermieter zuständig<br />
ist. Von besonderer Bedeutung sind die Einhaltung<br />
bestimmter Umweltbestimmungen und Emissionswerte<br />
für das Fondsobjekt und dessen Nutzung, da<br />
unter dem Lease betreffend das Grundstück / Fondsobjekt<br />
mit der SOPA die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten<br />
(des Vermieters unter dem Mietvertrag<br />
mit der CBA) besteht, bestimmte Ratings von den zuständigen<br />
Agenturen zu erhalten (sog. ABGRRatings<br />
oder GreenstarRatings). Siehe hierzu die Hinweise in<br />
Tz. 3.2.1.<br />
Unter dem Mietvertrag übernehmen Vermieter und<br />
Mieter ortsübliche laufende Verpflichtungen. Der Vermieter<br />
sichert insbesondere zu, die Verpflichtungen<br />
unter dem Lease betreffend das Grundstück / Fondsobjekt<br />
mit der SOPA jederzeit einzuhalten und sich zu<br />
bemühen, dass auch die SOPA ihren Verpflichtungen<br />
unter dem Lease nachkommt. Unter dem Mietvertrag<br />
räumt der Vermieter dem Mieter im Übrigen bei<br />
regulärem Vertragsverlauf die ungestörte Nutzung<br />
des Fondsobjektes ein bzw. sichert dies dem Mieter<br />
zu (sog. Right to Quiet Enjoyment), wobei dies unterstellt,<br />
dass der Mieter seinerseits die mietvertraglichen<br />
Bestimmungen einhält.<br />
Es bestehen weiterhin die üblichen Regelungen<br />
zu außerordentlichen Kündigungsrechten (z. B. bei<br />
einem Zahlungsverzug des Mieters, Verletzung der<br />
Nutzungsbestimmungen unter dem Mietvertrag (sog.<br />
Permitted Use), Verletzung der vertraglichen Versicherungsbestimmungen<br />
oder der Bestimmungen<br />
zur Abtretung der Rechte unter dem bzw. aus dem<br />
Mietvertrag). Da das Grundstück unter dem Lease mit<br />
der SOPA gehalten wird und nicht im zivilrechtlichen<br />
Eigentum der Fondsgesellschaft bzw. des vorgeschalteten<br />
Treuhandvermögens steht, bestehen zahlreiche<br />
zusätzliche Verpflichtungen, die dazu führen können,<br />
dass Vertragsverletzungsrisiken mit den entsprechenden<br />
Folgen entstehen (siehe hierzu die Hinweise<br />
in Tz. 3, insbesondere in Tz. 3.2.1). Daneben ist zu<br />
beachten, dass der Mieter in üblichem Umfang das<br />
Recht hat, mögliche Vertragsverletzungen innerhalb<br />
vertraglich vereinbarter Fristen zu heilen. Insoweit<br />
kann der Vermieter sein Kündigungsrecht nicht durchsetzen.<br />
Den Vertragsparteien stehen in Fällen von
Vertragsverletzungen und ggf. im Fall der außerordentlichen<br />
Kündigung des Mietvertrages die vertraglich<br />
vereinbarten Ansprüche einschließlich möglicher<br />
Schadenersatzansprüche unter australischem<br />
Recht zu.<br />
Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, im bestimmten<br />
Umfang (AUD 20 Mio. für den Einzelfall) und zu<br />
bestimmten Regelungen eine Haftpflichtversicherung<br />
(sog. Public Liability Insurance) und eine Versicherung<br />
für Beschädigungen und Bruch von Glas zum Wiederbeschaffungswert<br />
sowie eine Sachversicherung für<br />
die ihm gehörenden Ausstattungen betreffend das<br />
Fondsobjekt zum vollen Wiederbeschaffungswert gegen<br />
Risiken durch Feuer, Flut, Explosion, Blitzschlag,<br />
Unruhen, Sturm, Erdbeben etc. abzuschließen. Solange<br />
der Hauptmietvertrag mit der CBA besteht, darf die<br />
CBA Glasschäden als Selbstversicherer versichern und<br />
ist auch nicht verpflichtet, Versicherungsnachweise an<br />
den Vermieter zu übergeben (siehe hierzu die Hinweise<br />
in Tz. 3.2.4). Unter dem Lease mit der SOPA ist der<br />
Vermieter verpflichtet, das Grundstück / Fonds objekt<br />
in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu versichern.<br />
Dabei muss grundsätzlich eine Haftpflichtversicherung<br />
(sog. Public Liability Insurance) im Umfang<br />
von mindestens AUD 50 Mio. (je Einzelereignis) und<br />
eine „allrisk“Sachversicherung abgeschlossen und<br />
aufrechterhalten werden. Die Sachversicherung ist<br />
zum jeweiligen Wiederherstellungswert abzuschließen<br />
und aufrechtzuerhalten und die SOPA ist als<br />
mitversicherte mit aufzunehmen (siehe hierzu auch<br />
Tz. 3.2.1 bzw. Tz. 3.2.4). Die Kosten für die Versicherungen<br />
sind auf Grundlage der mietvertraglichen<br />
Bestimmungen und auf der Basis der Analyse des<br />
australischen Anwaltes der Fondsgesellschaft auf den<br />
Mieter umzulegen.<br />
Der Mietvertrag mit der CBA enthält auch Regelungen,<br />
die dem Mieter unter bestimmten Umständen<br />
eine Übertragung bzw. Abtretung des Mietvertrages<br />
(sog. Assignment) oder eine Untervermietung<br />
(Subleasing) oder eine vergleichbare anderweitige<br />
Übertragung von Rechten aus dem Mietvertrag<br />
(auch für Zwecke der Besicherung) ermöglichen.<br />
Eine Übertragung bzw. Abtretung des Mietvertrages<br />
oder eine (ggf. auch teilweise) Untervermietung oder<br />
gemeinsame Nutzung betreffend Gesellschaften, die<br />
dem Commonwealth Banks Act unterliegen oder mit<br />
der CBA verbundene Unternehmen oder Tochterge<br />
108<br />
sellschaften oder deren Rechtsnachfolger ist ohne<br />
Zustimmung des Vermieters möglich. Aus Sicht des<br />
Vermieters kann sich hieraus ggf. eine Verschlechterung<br />
der Bonität des Mieters ergeben. In anderen<br />
Fällen ist dies nur möglich, wenn der Mieter zur Zufriedenheit<br />
des Vermieters nachweist, dass der in den<br />
Hauptmietvertrag Eintretende finanziell solvent und<br />
in der Lage ist, die mietvertraglichen Verpflichtungen<br />
zu erfüllen. Zu diesem Zeitpunkt dürfen zudem keine<br />
Mietrückstände mehr bestehen, es darf keine Vertragsverletzung<br />
bestehen, die Kosten des Vermieters<br />
betreffend der Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag<br />
müssen vom bisherigen Mieter übernommen<br />
werden, bestimmte Verträge und Vereinbarungen<br />
müssen ausgefertigt werden und es müssen bestimmte<br />
Garantien, Bankbürgschaften und Freistellungserklärungen<br />
vorliegen, die der Vermieter in<br />
angemessenem Umfang in diesem Fall fordert. Durch<br />
das vorgenannte Recht des Mieters kann es während<br />
der Haltedauer der Beteiligung ggf. zu einem Wechsel<br />
des Hauptmieters CBA kommen (siehe hierzu die<br />
Hinweise in Tz. 3.3.2)<br />
Der Mietvertrag beinhaltet ferner Regelungen zum<br />
Ende des Mietvertrages im Fall des Auszuges des Mieters<br />
aus dem Fondsobjekt. Der Mieter hat dabei nicht<br />
wie oftmals in <strong>Australien</strong> für vergleichbare Mietfälle<br />
üblich die Verpflichtung übernommen, die Mieträume<br />
umfassend frisch renoviert und damit umgehend vermietfähig<br />
im Falle eines Auszugs aus den Mieträumen<br />
zu hinterlassen (sog. Make Good Clause). Allerdings<br />
besteht auf Anforderung des Vermieters die Verpflichtung,<br />
dass der Mieter die von ihm eingebauten Gegenstände<br />
auf seine Kosten gemäß der vertraglichen<br />
Regelungen entfernt und dass er ggf. verursachte<br />
Schäden beseitigt.<br />
Unter dem Mietvertrag mit der CBA wird dieser im<br />
Falle eines Verkaufs ein Vorkaufsrecht zum Marktwert<br />
(sog. Right of First Refusal) eingeräumt, was im Verkaufsfall<br />
zu beachten ist und bei dessen Nichtbeachtung<br />
gegenüber dem Vermieter / Rechteinhaber unter<br />
dem Lease mit der SOPA entsprechende Schadenersatzforderungen<br />
bestehen.<br />
Wenn das Fondsobjekt in einem bestimmten Umfang<br />
beschädigt oder gar zerstört ist und der Mieter die<br />
gemieteten Flächen nicht oder nur anteilig nutzen<br />
kann, hat der Mieter bei einer nur teilweisen Nutzungsmöglichkeit<br />
das Recht zur Mietminderung und
ei vollständiger Zerstörung das Recht auf Aussetzung<br />
der Mietzahlungen (jeweils auch betreffend die Mietnebenkosten).<br />
In diesen Fällen ist der Vermieter unter<br />
dem Mietvertrag nicht zur Wiederherstellung der Flächen<br />
bzw. des Fondsobjektes verpflichtet (wohl aber<br />
unter dem Lease für das Grundstück / Fondsobjekt mit<br />
der SOPA). Der Mietvertrag regelt, dass im Falle einer<br />
Nichtwiederherstellung unter Berücksichtigung der<br />
vertraglichen Regelungen ein Kündigungsrecht für die<br />
Vertragsparteien besteht (siehe hierzu die Hinweise in<br />
Tz. 3.2.1 bzw. Tz. 3.2.4).<br />
Unter dem Mietvertrag mit der CBA hat sich der Vermieter<br />
verpflichtet, dass die Einzelhandelsflächen<br />
mit einem bestimmten Mietermix vermietet werden.<br />
So muss sich der Vermieter nach Kräften bemühen,<br />
die Flächen an Mieter aus den folgenden Branchen<br />
zu vermieten: Drogerie, Zeitungsgeschäft, Wäschereinigung,<br />
mindestens zwei Cafés sowie ein „Take<br />
Away“Restaurant. Zur Erreichung dieses Mietermix<br />
muss der Vermieter im Fall des Leerstandes von<br />
Einzelhandelsflächen (sog. Retail Areas) vorgegebene<br />
Aktivitäten nachweisen, bspw. dass er einen Makler<br />
eingeschalten hat, dass er ein MarketingProgramm<br />
hat, dass er nach Ablauf von sechs Monaten einen<br />
weiteren Makler involviert etc. Sollte der Vermieter<br />
diese Verpflichtungen nicht einhalten, wäre die CBA<br />
zu einer Mietreduktion im Umfang des Verkehrswertes<br />
der nicht vermieteten Einzelhandelsflächen<br />
berechtigt, allerdings nur dann, wenn dies dem<br />
Vermieter angedroht wird und dieser den vertragsverletzenden<br />
Umstand nicht innerhalb von zehn Tagen<br />
beseitigt. Eine vergleichbare Verpflichtung hat der<br />
Vermieter ohnehin auch unter dem Lease betreffend<br />
das Grundstück / Fondsobjekt mit der SOPA (siehe<br />
hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1 bzw. Tz. 3.3).<br />
Der Mietvertrag unterliegt dem Recht des australischen<br />
Bundesstaates New South Wales (NSW).<br />
Mietverträge betreffend die Einzelhandelsflächen<br />
Eine Übersicht der wesentlichen Parameter dieser<br />
Einzelhandelsflächen ist Tz. 5.4 des Beteiligungsangebotes<br />
zu entnehmen.<br />
Auf die seitens der CBA über zwei separate Mietverträge<br />
angemieteten Einzelhandelsflächen (sog. Shop 1 bzw.<br />
Shop 2), welche sich alle im Erdgeschoss der Fondsimmobilie<br />
befinden, entfällt eine Gesamtfläche von<br />
185,9 m².<br />
109<br />
Der seit 1. August 2007 laufende Mietvertrag für den<br />
Shop 1 läuft dabei bis zum 31. Juli 2013 und der Mietvertrag<br />
betreffend den Shop 2 läuft seit 1. September<br />
2007 und ist bis zum 31. August 2012 vereinbart. Für<br />
die Mietverträge wurden Mietvertragsverlängerungsoptionen<br />
über weitere sechs Jahre (Shop 1) bzw. über<br />
fünf Jahre (Shop 2) vereinbart. Details zur Miethöhe,<br />
zur Mietanpassung (Wertsicherung) und zu weiteren<br />
relevanten Vertragskriterien sind der Übersicht und<br />
den Ausführungen in Tz. 5.4 zu entnehmen.<br />
Bei den Mietverträgen handelt es sich um sog. „Semi<br />
GrossLeases“ in Übereinstimmung mit den besonderen<br />
anwendbaren Vorschriften für Einzelhandelsmieter<br />
im Bundesstaat New South Wales (NSW), bei<br />
welchen die auf die Flächen entfallenden Betriebsnebenkosten<br />
nur teilweise im Sinne von zukünftigen<br />
Kostensteigerungen auf den Mieter umlegbar sind.<br />
Die auf den Mieter umlegbaren zukünftigen Kostensteigerungen<br />
betreffend die Betriebsnebenkosten<br />
umfassen u. a.:<br />
• Abgaben und Gebühren (inkl. Grundsteuer)<br />
• Steuern (außer Einkommensteuern und Steuern<br />
auf den Veräußerungsgewinn)<br />
• Kosten für Versicherungen<br />
• Instandhaltungskosten Gebäude etc.<br />
Nicht enthalten und damit nicht auf den Mieter<br />
umlegbar sind auch Investitionen für strukturelle<br />
Reparaturen oder Neuinstallationen (vergleichbar mit<br />
Investitionen für Reparaturen von „Dach und Fach“).<br />
Die Gesamtsumme der nicht umlegbaren anteiligen<br />
Betriebs und Bewirtschaftungskosten ist in der Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) gemäß den Angaben lokaler<br />
Experten (Gutachter) berücksichtigt. Siehe hierzu<br />
auch die Hinweise in Tz. 3.3.<br />
Der Mieter stellt keine Mietsicherheiten. Des Weiteren<br />
bestehen die üblichen vertraglichen Regelungen zu<br />
außerordentlichen Kündigungsrechten. Zudem ist der<br />
Mieter verpflichtet, im bestimmten Umfang (mindestens<br />
in Höhe von AUD 20 Mio. für den Einzelfall) und<br />
zu bestimmten Regelungen eine Haftpflichtversicherung,<br />
eine Glasbruchversicherung sowie gemäß<br />
gesetzlichen Regelungen erforderliche bzw. vom<br />
Vermieter als notwendig erachtete Versicherungen<br />
abzuschließen. Die weiteren vertraglichen Bestim
mungen sind mit den vorgenannten Abweichungen<br />
ganz überwiegend betreffend die wesentlichen Regelungen<br />
an den Mietvertrag mit der CBA betreffend die<br />
Büro und Lagerflächen angelehnt.<br />
Mietvertrag mit der CBA betreffend die <strong>Park</strong>plätze<br />
(sog. Car <strong>Park</strong> Licence)<br />
Der Mietvertrag für die seitens der CBA angemieteten<br />
<strong>Park</strong>plätze umfasst insgesamt 381 <strong>Park</strong>plätze, welche<br />
sich in den drei Untergeschossen der Fondsimmobilie<br />
befinden. Die Vertragslaufzeit beträgt zwölf Jahre,<br />
wobei die Mietlaufzeit am 17. August 2007 begonnen<br />
hat und zum 16. August 2019 endet. Des Weiteren<br />
bestehen <strong>–</strong> analog dem Mietvertrag mit der CBA für<br />
die Büro und Lagerflächen <strong>–</strong> drei Mietvertragsverlängerungsoptionen<br />
von jeweils fünf Jahren. Die anfänglichen<br />
Mieteinnahmen betragen jährlich insgesamt<br />
AUD 571.500 (zzgl. australischer Umsatzsteuer und<br />
<strong>Park</strong>platzabgabe), pro <strong>Park</strong>platz entspricht dies AUD<br />
1.500 jährlich. Die Miete der <strong>Park</strong>plätze wird jährlich,<br />
jeweils zum 17. August (Tag des Mietbeginns) und<br />
erstmals zum 17. August 2008 um 3,25 % erhöht. Bei<br />
Ausübung sämtlicher Mietvertragsverlängerungsoptionen<br />
erfolgt zu Beginn der neuen bzw. der verlängerten<br />
Mietvertragslaufzeit eine Überprüfung der<br />
Marktmiete (sog. Review of Licence Fee). Zu diesem<br />
Zeitpunkt ist die sog. „Ratchet Clause“ nicht anwendbar,<br />
was dazu führen kann, dass die Miete jeweils zu<br />
Beginn der verlängerten Mietlaufzeit unter die zuletzt<br />
von CBA gezahlte Miete fällt. In den auf die Mietvertragsverlängerung<br />
folgenden Jahren wird die Miete<br />
jeweils um 3,25 % jährlich erhöht.<br />
Neben der Miete für die <strong>Park</strong>plätze muss der Mieter<br />
für jedes Fiskaljahr eine unter dem sog. „<strong>Park</strong>ing<br />
Space Act 1992“ (New South Wales) erhobene <strong>Park</strong>platzabgabe<br />
leisten. Der Vermieter muss hierzu dem<br />
Mieter jährlich die von ihm für das entsprechende<br />
Fiskaljahr erwartete <strong>Park</strong>platzabgabe mitteilen. Diese<br />
ist vom Mieter vorschüssig in monatlich gleichen<br />
Raten an demselben Tag wie die Mietzahlungen zu<br />
bezahlen.<br />
Der Mieter ist verpflichtet, die Regelungen, Anforderungen<br />
und Anweisungen des Vermieters hinsichtlich<br />
Fahrzeuggröße und gewicht, <strong>Park</strong>anweisung,<br />
Öffnungszeiten etc. zu befolgen. Dem Mieter ist es<br />
untersagt, die <strong>Park</strong>plätze für einen anderen als den<br />
110<br />
vorgesehenen Zweck zu benutzen, die <strong>Park</strong>plätze<br />
zu verunreinigen, Fahrzeuge zu waschen oder zu<br />
reparieren, Werbungen anzubringen etc. Der Mietvertrag<br />
betreffend die <strong>Park</strong>plätze darf vom Mieter nur<br />
an die Person, an welche ggf. auch der Mietvertrag<br />
betreffend die Büro und Lagerflächen der Fondsimmobilie<br />
abgetreten wird, abgetreten werden. Sollte<br />
der Vermieter seinen Anteil bzw. seine Rechte am<br />
Grundstück oder am Gebäude an eine dritte Person<br />
abtreten, muss er gewährleisten, dass diese dritte Person<br />
den Mietvertrag mit der CBA fortführt. Zudem ist<br />
der Mieter auf Verlangen des Vermieters verpflichtet,<br />
diesen Mietvertrag mit einer dritten Person fortzuführen<br />
(sog. Novation). Der Mieter ist berechtigt, alle<br />
oder einige der <strong>Park</strong>plätze ohne Zustimmung des<br />
Vermieters unterzuvermieten. Untersagt ist lediglich<br />
eine Untervermietung an einen <strong>Park</strong>platzbetreiber,<br />
es sei denn, dieser arbeitet für Rechung der CBA. Bei<br />
Beendigung des Mietvertrages müssen die <strong>Park</strong>plätze<br />
leer sein. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Vermieter<br />
berechtigt, die Fahrzeuge auf Kosten des Mieters<br />
entfernen und einlagern zu lassen. Des Weiteren<br />
muss die CBA gewährleisten, dass die <strong>Park</strong>plätze im<br />
Rahmen der unter dem Mietvertrag der Büro und<br />
Lagerflächen abgeschlossenen Versicherung (Public<br />
Risk Insurance) mitversichert sind.<br />
Sollte das Gebäude zerstört oder beschädigt werden,<br />
sodass der Mieter das Fondsobjekt nicht betreten<br />
bzw. das Gebäude (oder einen substanziellen Teil<br />
hiervon) nicht nutzen kann, kann der Mieter die Miete<br />
der <strong>Park</strong>plätze sowie den Beitrag der <strong>Park</strong>platzabgabe<br />
im gleichen Umfang und für die gleiche Dauer wie<br />
unter dem Mietvertrag der Immobilie reduzieren, unabhängig<br />
davon, ob der Mieter die <strong>Park</strong>plätze betreten<br />
bzw. nutzen kann oder nicht. Gleiches gilt, wenn<br />
der Mieter das Gebäude, nicht aber die <strong>Park</strong>plätze<br />
(oder einen Großteil der <strong>Park</strong>plätze) betreten kann;<br />
in diesem Fall ist der Mieter berechtigt, die <strong>Park</strong>platzmiete<br />
und die <strong>Park</strong>platzabgabe solange zu reduzieren,<br />
bis die <strong>Park</strong>plätze wieder betretbar sind. Sollte der<br />
Schaden im Wesentlichen vom Mieter verursacht<br />
worden sein, gelten diese Regelungen nicht.<br />
Sollte der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem<br />
Mietvertrag nicht nachkommen und diese Nichterfüllung<br />
nicht innerhalb einer angemessenen Frist heilen,<br />
ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis
vorzeitig zu beenden. Sollte der Vermieter den Mietvertrag<br />
betreffend die Büro und Lagerflächen der<br />
Fondsimmobilie mit der CBA beenden, endet dieser<br />
Vertrag zeitgleich.<br />
Vermietung der weiteren Einzelhandelsflächen<br />
Eine Übersicht der wesentlichen Parameter dieser<br />
Einzelhandelsflächen ist Tz. 5.5 des Beteiligungsangebotes<br />
zu entnehmen.<br />
Auf die vier Mieter der weiteren Einzelhandelsflächen,<br />
welche sich alle im Erdgeschoss der Fondsimmobilie<br />
befinden, entfallen mit einer Gesamtfläche von<br />
386,4 m² rd. 3 % der Mieteinnahmen. Im Einzelnen<br />
sind die Flächen an Nuray Tolunay und Melahat Celenek<br />
(Gastronomie), City Convenience Store Pty. Ltd.<br />
(Bedarfsartikelgeschäft), Misun Yeo (Gastronomie)<br />
und Jean Choe und Shin Young Choe (Zeitungskiosk)<br />
vermietet.<br />
Grundlage des Mietvertrages jedes Mieters ist eine<br />
Mietvereinbarung (sog. Agreement for Lease) und<br />
die Mietverhältnisse der Mieter haben jeweils am<br />
1. Juli 2007 begonnen. Die Mietvertragslaufzeiten<br />
betragen zwischen fünf und sieben Jahren.<br />
Bei den Mietverträgen handelt es sich um sog. „Semi<br />
GrossLeases“ in Übereinstimmung mit den besonderen<br />
anwendbaren Vorschriften für Einzelhandelsmieter<br />
im Bundesstaat New South Wales (NSW), bei<br />
welchen die auf die Flächen entfallenden Betriebsnebenkosten<br />
nur teilweise im Sinne von zukünftigen<br />
Kostensteigerungen auf den Mieter umlegbar sind.<br />
Die auf den Mieter umlegbaren zukünftigen Kostensteigerungen<br />
betreffend die Betriebsnebenkosten<br />
umfassen u. a.:<br />
• Abgaben und Gebühren (inkl. Grundsteuer)<br />
• Steuern (außer Einkommensteuern und Steuern<br />
auf den Veräußerungsgewinn)<br />
• Kosten für Versicherungen<br />
• Instandhaltungskosten Gebäude etc.<br />
Nicht enthalten und damit nicht auf den Mieter<br />
umlegbar sind auch Investitionen für strukturelle<br />
Reparaturen oder Neuinstallationen (vergleichbar mit<br />
Investitionen für Reparaturen von „Dach und Fach“).<br />
Die Gesamtsumme der nicht umlegbaren anteiligen<br />
Betriebs und Bewirtschaftungskosten ist in der Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) gemäß den Angaben lokaler<br />
111<br />
Experten (Gutachter) berücksichtigt. Siehe hierzu<br />
auch die Hinweise in Tz. 3.3.<br />
Der jeweilige Mieter stellt marktübliche Mietsicherheiten<br />
(Bankgarantie über drei bzw. sechs Monatsmieten<br />
einschließlich australischer Umsatzsteuer).<br />
Des Weiteren bestehen die üblichen vertraglichen<br />
Regelungen zu außerordentlichen Kündigungsrechten<br />
(z. B. bei Zahlungsverzug des Mieters, Insolvenz des<br />
Mieters, Verletzung der vertraglichen Zusicherungen,<br />
Zerstörung der Immobilie). Wenn das Fondsobjekt in<br />
einem bestimmten Umfang beschädigt oder zerstört<br />
ist und der Mieter die gemieteten Flächen nicht oder<br />
nur anteilig nutzen kann, hat der Mieter das Recht zur<br />
Mietminderung (sog. Rent Abatement) bzw. im Fall<br />
der vollständigen Zerstörung der Mietflächen zur Einstellung<br />
der Mietzahlungen nebst Mietneben kosten.<br />
Zudem ist der Mieter verpflichtet, im bestimmten<br />
Umfang (mindestens in Höhe von AUD 20 Mio. für<br />
den Einzelfall) und zu bestimmten Regelungen eine<br />
Haft pflichtversicherung, eine Glasbruchversicherung<br />
sowie gemäß gesetzlichen Regelungen erforderliche<br />
bzw. vom Vermieter als notwendig erachtete Versicherungen<br />
abzuschließen. Auch wurden im Mietvertrag<br />
Zeitpunkte für zu erbringende Renovierungsmaßnahmen<br />
des Mieters vereinbart.<br />
Nach Zustimmung des Vermieters ist der Mieter ggf.<br />
berechtigt, den Mietvertrag unter den vereinbarten<br />
Bedingungen unterzuvermieten bzw. abzutreten.<br />
Die unter der Mietvereinbarung geregelten Mieterincentives<br />
(sog. „Tenancy Incentives“, wie bspw. Ausbauzuschüsse,<br />
mietfreie Zeiten, Ausgleichszahlungen)<br />
zugunsten des Mieters wurden zwischenzeitlich vom<br />
Verkäufer an den Mieter geleistet.<br />
Neben den Einzelhandelsflächen haben die Mieter<br />
insgesamt drei Stellplätze angemietet.<br />
Mietvertrag mit Nuray Tolunay und<br />
Melahat Celenek (Shop 3)<br />
Die vorstehend genannten Mieter betreiben ein<br />
Restaurant mit Essen zum Mitnehmen und haben<br />
hierfür eine Fläche von 78,30 m² angemietet.<br />
Die anfängliche Miete betrug jährlich AUD 50.895<br />
(zzgl. australischer Umsatzsteuer), was einer Miete<br />
von AUD 650 pro m² p. a. entspricht. Gemäß Mietvertrag<br />
erfolgt jeweils zum 1. Juli (Tag des Mietbeginns)
eine jährliche Mietanpassung in Höhe von 3,5 %.<br />
Demzufolge beläuft sich die Miete ab 1. Juli 2008 auf<br />
jährlich AUD 52.676,33 (zzgl. australischer Umsatzsteuer),<br />
was einer Miete von AUD 672,75 pro m² p. a.<br />
entspricht.<br />
Die Laufzeit des Mietvertrages mit Nuray Tolunay und<br />
Melahat Celenek beträgt insgesamt sieben Jahre. Der<br />
Mietvertrag endet zum 30. Juni 2014.<br />
Gestattet ist lediglich eine Nutzung der Flächen als<br />
Restaurant mit Essen zum Mitnehmen (Takeaway).<br />
Des Weiteren sieht der Mietvertrag vom Mieter am<br />
1. Juni 2009 und am 1. Juni 2012 zu erbringende<br />
Renovierungsmaßnahmen (wie z. B. Oberflächenreinigung,<br />
Wandanstrich, Austausch von Böden, Vorhängen<br />
etc.) vor, sollten diese nach Ansicht des Vermieters<br />
erforderlich sein.<br />
Die Mieter haben einen Stellplatz für anfänglich<br />
jährlich AUD 1.500 (zzgl. australischer Umsatzsteuer)<br />
angemietet (AUD 125 pro Monat). Die Mietvertragslaufzeit<br />
entspricht der der Einzelhandelsfläche. Auch<br />
wird die Stellplatzmiete jährlich jeweils zum 1. Juli<br />
(Tag des Mietbeginns) um 3,5 % erhöht. Entsprechend<br />
beträgt die Miete ab 1. Juli 2008 AUD 1.552,50.<br />
Mietvertrag mit City Convenience Store<br />
Der Mieter City Convenience Store Pty Limited (ACN<br />
099 602 874) hat eine Fläche von 139,20 m² als<br />
Bedarfsartikelgeschäft angemietet. Die anfängliche<br />
Miete betrug jährlich AUD 76.560 (zzgl. australischer<br />
Umsatzsteuer), was einer Miete von AUD 550 pro m²<br />
p. a. entspricht. Gemäß Mietvertrag erfolgt eine<br />
jährliche Mietanpassung in Höhe von 4 %, jeweils<br />
zum 1. Juli (Tag des Mietbeginns), woraus ab 1. Juli<br />
2008 eine Miete in Höhe von AUD 79.622,40 resultiert<br />
(AUD 572,29 pro m² p. a.).<br />
Der Mietvertrag mit City Convenience Store Pty<br />
Limited wurde über fünf Jahre bis zum 30. Juni 2012<br />
abgeschlossen.<br />
Die angemietete Fläche darf als Bedarfsartikelgeschäft<br />
sowie für InternetDienstleistungen genutzt<br />
werden; nicht erlaubt ist der Verkauf von Zeitungen<br />
und Zeitschriften.<br />
Des Weiteren sieht der Mietvertrag vom Mieter am<br />
1. Juni 2010 und am 1. Juni 2012 zu erbringende<br />
Renovierungsmaßnahmen (wie z. B. Oberflächen<br />
112<br />
reinigung, Wandanstrich, Austausch von Böden,<br />
Vorhängen etc.) vor, sollten diese nach Ansicht des<br />
Ver mieters erforderlich sein.<br />
Mietvertrag mit Misun Yeo<br />
Der Mieter Misun Yeo hat eine Fläche von 69,30 m²<br />
angemietet, welche derzeit als SushiLaden genutzt<br />
wird; die anfängliche Miete betrug jährlich AUD<br />
41.580 (zzgl. australischer Umsatzsteuer), was einer<br />
Miete von AUD 600 pro m² p. a. entspricht. Gemäß<br />
Mietvertrag erfolgt eine jährliche Mietanpassung in<br />
Höhe von 3,5 %, jeweils zum 1. Juli (Tag des Mietbeginns).<br />
Demgemäß beträgt die Miete ab 1. Juli<br />
2008 AUD 43.035,30 und damit die Miete pro m²<br />
p. a. AUD 621.<br />
Mit einer Mietvertragslaufzeit von fünf Jahren endet<br />
der Mietvertrag mit Misun Yeo zum 30. Juni 2012.<br />
Zudem ist eine Mietvertragsverlängerungs option von<br />
fünf Jahren vertraglich vereinbart, welche zwischen<br />
sechs und drei Monaten vor dem Mietvertragsende<br />
auszuüben ist.<br />
Des Weiteren sieht der Mietvertrag vom Mieter am<br />
1. Juni 2010 und am 1. Juni 2015 zu erbringende<br />
Renovierungsmaßnahmen (wie z. B. Oberflächenreinigung,<br />
Wandanstrich, Austausch von Böden, Vorhängen<br />
etc.) vor, sollten diese nach Ansicht des Vermieters<br />
erforderlich sein.<br />
Der Mieter hat einen Stellplatz für anfänglich jährlich<br />
AUD 1.500 (zzgl. australischer Umsatzsteuer) angemietet<br />
(AUD 125 pro Monat). Die Mietvertragslaufzeit<br />
entspricht der der Einzelhandelsfläche. Auch wird die<br />
Stellplatzmiete jährlich jeweils zum 1. Juli (Tag des<br />
Mietbeginns) um 3,5 % erhöht. Entsprechend beträgt<br />
die Miete ab 1. Juli 2008 AUD 1.552,50.<br />
Mietvertrag mit Jean und Shin Young Choe<br />
Der Mieter hat eine Fläche von 99,60 m² angemietet,<br />
welche derzeit als Zeitungskiosk genutzt wird. Die<br />
anfängliche Miete betrug jährlich AUD 34.860 (zzgl.<br />
australischer Umsatzsteuer), was einer Miete von AUD<br />
350 pro m² p. a. entspricht. Gemäß Mietvertrag erfolgt<br />
eine jährliche Mietanpassung in Höhe von 3,5 %,<br />
jeweils zum 1. Juli (Tag des Mietbeginns), woraus ab<br />
1. Juli 2008 eine Miete in Höhe von AUD 36.080,10<br />
resultiert.
Der Mietvertrag mit Jean und Shin Young Choe wurde<br />
über fünf Jahre abgeschlossen und endet zum 30. Juni<br />
2012. Zudem hat der Mieter eine Mietvertragsverlängerungsoption<br />
für weitere fünf Jahre, welche zwischen<br />
fünfzehn und zwölf Monaten vor dem Mietvertragsende<br />
ausgeübt werden muss.<br />
Der Mieter stellt marktübliche Mietersicherheiten<br />
(u. a. Bankgarantie über sechs Monatsmieten) unter<br />
dem Mietvertrag zur Verfügung.<br />
Des Weiteren sieht der Mietvertrag vom Mieter am<br />
1. Juli 2009 zu erbringende Renovierungsmaßnahmen<br />
(wie z. B. Oberflächenreinigung, Wandanstrich, Austausch<br />
von Böden, Vorhängen etc.) vor, sollten diese<br />
nach Ansicht des Vermieters erforderlich sein.<br />
Die Fläche darf als Zeitungsgeschäft genutzt werden.<br />
Der Mieter hat einen Stellplatz für anfänglich jährlich<br />
AUD 1.500 (zzgl. australischer Umsatzsteuer) angemietet<br />
(AUD 125 pro Monat). Die Mietvertragslaufzeit<br />
entspricht der der Einzelhandelsfläche. Auch wird die<br />
Stellplatzmiete jährlich jeweils zum 1. Juli (Tag des<br />
Mietbeginns) um 3,5 % erhöht. Entsprechend beträgt<br />
die Miete ab 1. Juli 2008 AUD 1.552,50.<br />
Beratungs- und Servicevertrag der Treuhänderin<br />
mit der <strong>Real</strong> I.S.<br />
Die Treuhänderin des Trusts, <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4<br />
GmbH, hat die <strong>Real</strong> I.S. mit der Geschäftsbesorgung<br />
im Zusammenhang mit den nachstehend genannten<br />
Beratungs bzw. Consultingdienstleistungen beauftragt:<br />
a) Laufende technische Analyse des Fondsobjekts<br />
und Beratung der Treuhänderin betreffend Maßnahmen<br />
im Bereich Instandhaltung und Reparatur;<br />
b) Beratung der Treuhänderin im Zusammenhang mit<br />
der Aufstellung von Budgets für die Reparatur und<br />
Instandhaltung der Fondsimmobilie sowie Abstimmung<br />
derartiger Budgets mit dem Mieter im<br />
Rahmen der Regelungen des Mietvertrages (dies<br />
betrifft sowohl die Fondsimmobilie selbst als auch<br />
die technischen Ausrüstungen (sog. Plant), die mit<br />
der Fondsimmobilie verbunden sind);<br />
c) Koordination und Überwachung von technischen<br />
Maßnahmen im Zusammenhang mit strukturellen<br />
und sonstigen Reparaturen, Instandhaltungen<br />
und Investitionen betreffend die Fondsimmobilie<br />
113<br />
sowie Prüfung, Kontrolle und Koordination der<br />
Abrechnung der diesbezüglichen Kosten durch die<br />
beauftragten Firmen und Unternehmen;<br />
d) regelmäßige Erstellung oder Mitwirkung an der<br />
Erstellung von Berichten an die Treuhänderin<br />
oder an die Fondsgesellschaft als „Unitholder“<br />
betreffend alle technischen oder wirtschaftlichen<br />
Umstände und Sachverhalte betreffend die Fondsimmobilie.<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. ist berechtigt, die vorgenannten Aufgaben<br />
ganz oder teilweise an von ihr beauftragte Dritte<br />
weiterzugeben.<br />
Für die Übernahme der vorstehend genannten Dienstleistungen<br />
erhält die <strong>Real</strong> I.S. ab dem Jahr 2009 eine<br />
Vergütung in Höhe von 1,75 % der jeweiligen Nettomiete<br />
eines Jahres, mindestens jedoch AUD 130.000<br />
p. a. (ggf. zzgl. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer).<br />
Die Vergütung ist zahlbar in AUD spätestens zum<br />
30. Dezember eines jeden Jahres.<br />
Der Beratungs und Servicevertrag wird auf die Dauer<br />
von zunächst 15 Jahren geschlossen. Eine ordentliche<br />
Kündigung ist, soweit zulässig und soweit nachstehend<br />
nichts anderes geregelt, ausgeschlossen. Der<br />
Vertrag verlängert sich um jeweils fünf weitere Jahre,<br />
sofern nicht eine Vertragspartei diesen Vertrag unter<br />
Einbehaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten<br />
kündigt. Das Recht der Parteien, den Vertrag aus<br />
wichtigem Grund außerordentlich ohne Einhaltung<br />
einer Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt hiervon<br />
unberührt. Eine außerordentliche Kündigung muss<br />
schriftlich erklärt werden.<br />
Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. unter diesem Beratungs und<br />
Servicevertrag ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />
beschränkt, außer bei Schäden aus der Verletzung<br />
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder<br />
bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht<br />
in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise<br />
(Kardinalspflicht). Soweit die <strong>Real</strong> I.S. AG Verträge im<br />
Namen oder für Rechnung der Gesellschaft schließt,<br />
beschränkt sich ihre Haftung auf die Auswahl des<br />
jeweiligen Vertragspartners. Eine Haftung für die<br />
Leistungen des jeweiligen Vertragspartners oder für<br />
Überwachung dieser Leistungen ist ausgeschlossen.<br />
Schadenersatzansprüche verjähren nach Ablauf von<br />
drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in<br />
dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchs
erechtigte von den den Anspruch begründenden<br />
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis<br />
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />
müsste. Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />
Unkenntnis verjährt der Anspruch spätestens<br />
nach Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung des<br />
Anspruchs. Derartige Ansprüche sind innerhalb einer<br />
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />
vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />
schriftlich geltend zu machen. Die Nichteinhaltung<br />
der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.<br />
Gesellschaftskosten der Treuhänderin des Trusts<br />
(einschließlich Steuerberatung)<br />
Die laufende Steuerberatung und die Abschlussarbeiten<br />
für das australische Treuhandvermögen,<br />
welche auf Ebene der Treuhänderin anfallen, sollen<br />
durch einen australischen Steuerberater bzw. eine<br />
lokale Buchhaltungsfirma durchgeführt werden.<br />
Die diesbezüglichen Kosten und Aufwendungen<br />
beeinflussen das wirtschaftliche Ergebnis aus der<br />
Vermietung des Fondsobjekts und werden von den<br />
Vermieteinnahmen in Abzug gebracht. Eine jährliche<br />
Vergütung für diese Leistungen ist noch nicht<br />
abschließend festgelegt, auf Basis von Schätz und<br />
Erfahrungswerten sind jedoch im Investitions und<br />
Finanzierungsplan (Tz. 6) bzw. in der Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) entsprechende Ansätze gebildet worden.<br />
Beratungsverträge und sonstige wesentliche<br />
weitere Vereinbarungen<br />
Im Rahmen der Transaktion sind weiterhin Rechts<br />
und Steuerberaterkosten, Maklerkosten, Gutachter<br />
und Expertenkosten sowie weitere Beratungskosten<br />
angefallen, die im Rahmen des prognostizierten<br />
Investitions und Finanzierungsplans, teilweise auf<br />
Grundlage von Schätzungen, angesetzt wurden (siehe<br />
hierzu Tz. 6). Sollten die angesetzten Kosten tatsächlich<br />
höher oder geringer ausfallen, würde sich dies<br />
auf die Liquiditätsreserve auswirken. Zukünftige Beauftragungen<br />
im Rahmen des Fonds und Objektmanagements<br />
wurden auf Grundlage von Schätzungen<br />
im Rahmen der Prognoserechnung berücksichtigt<br />
(siehe hierzu Tz. 7). Sollten diese Kosten tatsächlich<br />
höher oder geringer sein, könnte sich dies auf die<br />
Liquidität der Fondsgesellschaft auswirken.<br />
114<br />
10.7 Anwendbares Recht betreffend die wesentlichen<br />
Verträge und Vereinbarungen<br />
Die Put and Call Option, der Kaufvertrag, der Lease<br />
betreffend das Grundstück bzw. Fondsobjekt, die<br />
Mietverträge mit den diversen Mietern des Fondsobjekts<br />
nebst Nebenvereinbarungen (z. B. <strong>Park</strong>ing<br />
Licence), das Trust Deed, der Darlehensvertrag<br />
zwischen der Fondsgesellschaft und dem Treuhandvermögen<br />
und weitere Verträge im Zusammenhang<br />
mit der Transaktion sind nach australischem Recht<br />
abgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft,<br />
der Treuhandvertrag, der Vertrag über<br />
die EigenkapitalZwischenfinanzierung, die Geschäftsbesorgungsverträge<br />
und weitere Dienstleistungsverträge<br />
(z. B. Vertrag über Objektaufbereitung und<br />
Konzeption, Vertrag über Eigenkapitalvermittlung)<br />
sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland<br />
abgeschlossen.
11. Steuerliche Grundlagen<br />
11.1 Vorbemerkung<br />
In diesem Abschnitt sind wesentliche steuerliche<br />
Aspekte und Folgen einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
zusammengefasst, die für eine natürliche<br />
Person von Bedeutung sein können, die ausschließlich<br />
in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und<br />
einen Anteil an der Fondsgesellschaft im steuerlichen<br />
Privatvermögen hält (Anleger). Dieser Abschnitt<br />
berücksichtigt nicht steuerliche Aspekte von Investoren,<br />
die ihren Anteil an der Fondsgesellschaft im<br />
Betriebsvermögen halten. Ebenso gilt die Darstellung<br />
nicht für Personengesellschaften bzw. Körperschaften,<br />
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im<br />
Sinne von § 1 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz, die<br />
einen Anteil an der Fondsgesellschaft halten. Es wird<br />
unterstellt, dass der Anleger den Erwerb des Anteils<br />
an der Fondsgesellschaft nicht fremdfinanziert.<br />
Die nachstehenden Ausführungen erfolgen in<br />
Erfüllung der Aufklärungspflichten der Prospektherausgeberin<br />
unter Berücksichtigung der Prospekthaftungsgrundsätze<br />
des BGH und der einschlägigen<br />
Prospektinhaltskataloge.<br />
Dieses Kapitel enthält lediglich eine allgemeine Darstellung<br />
steuerlicher Aspekte, die teilweise vereinfacht<br />
ist und keinesfalls steuerliche Besonderheiten<br />
einzelner Anleger berücksichtigt. Die Besteuerung der<br />
Einkünfte aus einem Anteil an der Fondsgesellschaft<br />
ist auch von individuellen Verhältnissen des Anlegers<br />
abhängig. Daher sollte der Anleger zu Fragen<br />
seiner Besteuerung mit Einkünften aus dem Anteil<br />
an der Fondsgesellschaft seinen steuerlichen Berater<br />
konsultieren.<br />
Vor einer Anlageentscheidung sollte der Anleger <strong>–</strong><br />
im Zusammenhang mit den Ausführungen in diesem<br />
Kapitel <strong>–</strong> das Kapitel „Risikohinweise“ (Tz. 3)<br />
und darin insbesondere den Abschnitt „Steuerliche<br />
Risiken“ (Tz. 3.4) gelesen und verstanden haben.<br />
Die nachfolgende Darstellung basiert auf den zum<br />
Zeitpunkt der Prospektherausgabe gültigen nationalen<br />
deutschen und australischen gesetzlichen Re <br />
gelungen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen<br />
sowie der veröffentlichten Rechtsprechung der Finanzgerichte.<br />
Die zugrunde liegenden Gesetze, die Rechtsprechung<br />
der Finanzgerichte sowie die Auf fassung<br />
bzw. Verwaltungspraxis der Finanzver waltung können<br />
115<br />
sich jederzeit, ggf. mit Wirkung für die Vergangenheit,<br />
ändern. Eine Gewähr für das Fortbestehen<br />
der derzeitigen Rechtslage und Verwaltungsauffassung<br />
/ praxis wird von der Prospektherausgeberin<br />
nicht übernommen. Ebenfalls ist nicht auszuschließen,<br />
dass nachstehend vertretene Rechtsauffassungen<br />
von der Finanzverwaltung bzw. den Finanzgerichten<br />
nicht geteilt werden. Die Besteuerung kann somit<br />
von der Darstellung in diesem Abschnitt nachteilig<br />
ab weichen.<br />
11.2 Fondskonzept im Überblick<br />
Das Beteiligungsangebot ist so konzipiert, dass das<br />
Fondsobjekt von der Treuhänderin des australischen<br />
Treuhandvermögens „BF Australia 4 Trust“ für die<br />
Fondsgesellschaft im Treuhandvermögen gehalten<br />
und verwaltet wird. Fondsobjekt sind Rechte aus dem<br />
Lease betreffend das Grundstück und das auf dem<br />
Grundstück errichtete Gebäude (vgl. im Einzelnen<br />
Tz. 10.6), d. h. aus Sicht des deutschen Steuerrechts<br />
erzielen die Anleger Einkünfte aus Vermietung einer<br />
Immobilie bzw. Einkünfte aus der Veräußerung eines<br />
erbbaurechtsähnlichen Rechts. Die Fonds gesellschaft<br />
sollte in Deutschland steuerlich als vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaft qualifizieren. Für Zwecke<br />
deutschen Einkommensteuerrechts sind Einkünfte aus<br />
dem Fondsobjekt und sonstige Einkünfte der Fondsgesellschaft<br />
dem Anleger anteilig zuzurechnen.<br />
Aus Sicht des australischen Steuerrechts sind die<br />
Treuhänderin für das Treuhandvermögen bzw. die<br />
Fondsgesellschaft mit Einkünften aus australischer<br />
Quelle in <strong>Australien</strong> steuerpflichtig. Vereinfachend<br />
zusammengefasst sind Einkünfte aus Vermietung<br />
und Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
am Treuhandvermögen sowie australische Zinseinkünfte<br />
in <strong>Australien</strong> zu versteuern. Die Höhe der in<br />
<strong>Australien</strong> steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung<br />
bzw. Veräußerung des Fondsobjekts / der Anteile am<br />
Treuhandvermögen wird jedoch um Aufwendungen,<br />
bspw. Abschreibungen für Abnutzung und Zinsen auf<br />
Fremdfinanzierung, gemindert.<br />
Durch Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
(Doppelbesteuerungsabkommen) wird<br />
teil weise das Besteuerungsrecht Deutschlands als<br />
Wohnsitzstaat des Anlegers zugunsten des Quellenstaats<br />
der Einkünfte eingeschränkt. Deutschland
und <strong>Australien</strong> haben ein Abkommen zwischen der<br />
Bundes republik Deutschland und dem Australischen<br />
Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und<br />
zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei Steuern<br />
vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei einigen<br />
anderen Steuern (DBA vom 24. November 1972,<br />
in Kraft getreten am 15. Februar 1975) abgeschlossen.<br />
Für die Anwendbarkeit des DBA bei Besteuerung des<br />
Anlegers in Deutschland sollte dessen Ansässigkeit<br />
i. S. d. Art. 4 DBA aufgrund unbeschränkter Steuerpflicht<br />
in Deutschland bzw. ständiger Wohnstätte<br />
in Deutschland maßgeblich sein. Da es sich bei der<br />
Fondsgesellschaft um eine vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaft und beim Treuhandvermögen<br />
um eine steuerlich transparente Treuhand handeln<br />
sollte (vgl. im Einzelnen Tz. 11.3.1 a)), sollte das DBA<br />
für deutsche Steuerzwecke auf diese selbst nicht<br />
anwendbar sein.<br />
Für Einkünfte aus Vermietung einer australischen<br />
Immobilie steht <strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht<br />
zu (Art. 6 DBA). Deutschland stellt die Einkünfte aus<br />
Vermietung im Grundsatz unter Anwendung des<br />
Progressionsvorbehalts von der Besteuerung frei<br />
(Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA).<br />
Für Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />
bzw. der Anteile am Treuhandvermögen enthält das<br />
DBA keine ausdrückliche Regelung. Gewichtige Gründe<br />
sprechen dafür, dass Deutschland Einkünfte aus der<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am<br />
Treuhandvermögen unter Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />
von der Besteuerung frei stellen sollte<br />
(streitig, vgl. im Einzelnen die Ausführungen unter<br />
Tz. 11.3.3). Unabhängig von der Freistellung nach<br />
DBA sollten Einkünfte aus der Veräußerung des<br />
Fondsobjekts, der Anteile am Treuhandvermögen<br />
oder des Anteils an der Fondsgesellschaft nach derzeitiger<br />
Rechtslage beim Anleger nicht steuerpflichtig<br />
sein, sofern die Anschaffung des Fonds objekts, der<br />
Anteile am Treuhandvermögen und des Anteils an<br />
der Fondsgesellschaft mehr als zehn Jahre zurückliegt<br />
und kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt<br />
(vgl. Tz. 11.3.3). Würde Deutschland die Veräußerungseinkünfte<br />
besteuern, sollten hierauf entrichtete<br />
und um Ermäßigungsansprüche gekürzte australische<br />
Ertragsteuern auf die deutsche Einkommensteuer des<br />
Anlegers anrechenbar sein.<br />
116<br />
Für Zinseinkünfte ist zu unterscheiden. Die Fondsgesellschaft<br />
wird, z. B. auf eine vorzuhaltende<br />
Liquiditätsreserve, Zinseinkünfte voraussichtlich in<br />
<strong>Australien</strong>, Deutschland und ggf. Luxemburg erzielen<br />
(in Luxemburg, da die Fondsgesellschaft plant, einen<br />
Teil des üblichen CashManagements durch eine dort<br />
ansässige Bank durchführen zu lassen). Für Zinseinkünfte<br />
aus <strong>Australien</strong> (Art. 11 DBA) und Luxemburg<br />
(Art. 14 DBA Deutschland / Luxemburg) steht Deutschland<br />
jeweils das Besteuerungsrecht zu. Zusätzlich hat<br />
<strong>Australien</strong> das Recht zum Quellensteuerabzug i. H. v.<br />
bis zu 10 % des Bruttobetrags der Zinsen. Beim Anleger<br />
sind anteilig zuzurechnende Zinseinkünfte einkommensteuerpflichtig<br />
(vgl. im Einzelnen Tz. 11.3.5).<br />
11.3 Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland<br />
Nachfolgend sind mögliche Belastungen mit Kirchensteuer<br />
nicht berücksichtigt.<br />
11.3.1 Fondsgesellschaft<br />
a) Zurechnung von Einkünften<br />
Die Fondsgesellschaft ist aufgrund ihrer Strukturierung<br />
als Personengesellschaft steuerlich transparent<br />
und damit nicht Subjekt der Einkommensteuer. Die<br />
von der Fondsgesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter<br />
und erwirtschafteten Einkünfte sind für Besteuerungszwecke<br />
den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft<br />
bzw. den über die Treuhandkommanditistin<br />
investierenden Anlegern zuzurechnen. Die Zurechnung<br />
erfolgt nach dem im Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft festgelegten Verteilungsschlüssel.<br />
Für über die Treuhandkommanditistin investierte<br />
Anleger (Treugeber) gilt nach dem Treuhanderlass<br />
(Schreiben des Bundesministers der Finanzen<br />
vom 1. September 1994 über die Zurechnung von<br />
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei<br />
Treuhandverhältnissen) entsprechendes. Der von der<br />
Treuhandkommanditis tin gehaltene Anteil an der<br />
Fondsgesellschaft und damit die von der Fondsgesellschaft<br />
gehaltenen Wirtschaftsgüter und Einkünfte<br />
sind den Treugebern anteilig zuzurechnen. Dazu<br />
ist erforderlich, dass die Treuhandkommanditistin<br />
weisungsabhängig ist, wirtschaftlich ausschließlich<br />
auf Rechnung und Gefahr der Treugeber handelt<br />
und die Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar<br />
beteiligte Kommanditisten gestellt sind. Diese
Voraussetzungen sind nach dem zwischen der Treuhandkommanditistin<br />
und dem jeweiligen Treugeber<br />
abzuschließenden Treuhandvertrag (vgl. Tz. 14) erfüllt.<br />
Die Treuhandkommanditis tin hält den Anteil an<br />
der Fondsgesellschaft jeweils anteilig für Rechnung<br />
und im Interesse des Treugebers, der Stimmrechte<br />
aus dem Anteil selbst ausüben oder die Treuhandkommanditistin<br />
über die Ausübung anweisen und das<br />
Treuhandverhältnis kündigen und Herausgabe des<br />
Anteils an der Fondsgesellschaft verlangen kann.<br />
Das für die Verwaltung des Treuhandvermögens<br />
durch die Treuhänderin maßgebliche Trust Deed, d. h.<br />
die Bedingungen für die Verwaltung des Treuhandvermögens<br />
unter australischem Recht, sollte ebenfalls als<br />
eine für deutsche Steuerzwecke transparente Treuhand<br />
ausgestaltet sein. Nach der Rechtsprechung des<br />
Bundesfinanzhofs sind in einer Treuhand dem jenigen<br />
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
zuzurechnen, der über die Nutzungsüberlassung des<br />
Mietobjekts entscheidet. Entsprechend den Grundsätzen<br />
des Treuhanderlasses und der Rechtsprechung<br />
des Bundesfinanzhofs ist die Fondsgesellschaft zur<br />
Kündigung des Trust Deed berechtigt, kann die<br />
Fondsgesellschaft das Treuhandvermögen herausverlangen<br />
und trifft die Fondsgesellschaft wesentliche<br />
Entscheidungen über das Treuhandvermögen,<br />
insbesondere über den Abschluss und die Kündigung<br />
von Mietverträgen. Erträge aus dem Treuhandvermögen<br />
stehen der Fondsgesellschaft zu. Lasten aus<br />
dem Treuhandvermögen hat ebenfalls die Fondsgesellschaft<br />
zu tragen. Im Treuhandvermögen gehaltene<br />
Wirtschaftsgüter, insbesondere das Fondsobjekt, und<br />
die im Treuhandvermögen erwirtschafteten Einkünfte<br />
sind für deutsche Steuerzwecke der Fondsgesellschaft<br />
und damit anteilig den Anlegern zuzurechnen.<br />
Die Fondsgesellschaft wird der Treuhänderin ein Darlehen<br />
in deren Eigenschaft als Treuhänderin über das<br />
Treuhandvermögen zur teilweisen Finanzierung des<br />
Erwerbs des Fondsobjekts gewähren. Da für deutsche<br />
Steuerzwecke das Fondsobjekt den Anlegern bzw.<br />
Treugebern anteilig zuzurechnen ist, sollte dieses Darlehen<br />
für deutsche Steuerzwecke zu negieren sein.<br />
Den Anlegern bzw. Treugebern sind lediglich Einkünfte<br />
aus Vermietung bzw. Veräußerung des Fondsobjekts<br />
und ggf. Zinseinkünfte bspw. aus der Anlage<br />
der Liquidititätsreserve zuzurechnen. Für deutsche<br />
117<br />
Steuerzwecke sollten den Anlegern bzw. Treugebern<br />
auf das von der Fondsgesellschaft an die Treuhänderin<br />
gewährte Darlehen gezahlte Zinsen keine anteilig<br />
zurechenbaren Zinseinkünfte verursachen.<br />
b) Art der Einkünfte<br />
Die Fondsgesellschaft ist eine vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaft, d. h. keine gewerblich tätige<br />
Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2<br />
EStG. Eine Personengesellschaft, die ausschließlich<br />
eine Immobilie bzw. ein Erbbaurecht als eigenes<br />
Immobilienvermögen für mehr als zehn Jahre hält<br />
und vermietet und eine Liquiditätsreserve als eigenes<br />
Kapitalvermögen verwaltet, erzielt Einkünfte aus<br />
Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG bzw.<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG.<br />
Die Fondsgesellschaft ist auch nicht gewerblich<br />
geprägt im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Gewerbliche<br />
Prägung liegt vor, wenn an der Personengesellschaft<br />
ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften<br />
als persönlich haftende Gesellschafter<br />
beteiligt und nur diese oder Personen, die nicht<br />
Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind.<br />
Bei einer GmbH & Co. KG liegt keine gewerbliche Prägung<br />
vor, wenn ein Kommanditist zum Geschäftsführer<br />
der Gesellschaft bestimmt wird. Die geschäftsführende<br />
Kommanditistin kann <strong>–</strong> auch nach Auffassung<br />
der Finanzverwaltung <strong>–</strong> eine Kapitalgesellschaft sein<br />
(R 15.8 Abs. 6 EinkommensteuerRichtlinien 2005). Bei<br />
der Fondsgesellschaft ist die Kommanditistin <strong>Real</strong> I.S.<br />
Beteiligungs GmbH zur geschäftsführenden Kommanditistin<br />
bestellt.<br />
Sollte die Fondsgesellschaft entgegen der Auffassung<br />
der Prospektherausgeberin im Ergebnis als Mitunternehmerschaft<br />
qualifiziert werden, unterläge die<br />
Fondsgesellschaft der Gewerbesteuer.<br />
11.3.2 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
Zwar unterliegen die Anleger grundsätzlich mit ihrem<br />
Welteinkommen der deutschen Einkommensbe steuerung.<br />
Für Einkünfte aus Vermietung jedoch steht<br />
<strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht zu (Art. 6 DBA).<br />
Deutschland stellt die Einkünfte aus Vermietung<br />
im Grundsatz unter Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />
von der Besteuerung frei (Art. 22 Abs. 2<br />
lit. a DBA).
11.3.3 Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien/Gewerblicher<br />
Grundstückshandel<br />
Die Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile am<br />
Treuhandvermögen oder des Anteils bzw. der Treugeberstellung<br />
an der Fondsgesellschaft ist für deutsche<br />
Steuerzwecke dem Anleger als anteilige Veräußerung<br />
des Fondsobjekts zuzurechnen.<br />
Veräußern Privatpersonen oder vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaften Grundstücke oder<br />
veräußern Privatpersonen Anteile an Grundstücksgesellschaften,<br />
kann ein steuerpflichtiger gewerblicher<br />
Grundstückshandel oder ein steuerpflichtiges<br />
privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegen. Wesentlich sind die Dauer<br />
der Nutzung vor der Veräußerung und die Zahl der<br />
veräußerten Objekte. Nach der Rechtsprechung des<br />
Bundesfinanzhofs und nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
ist Indiz für das Vorliegen gewerblichen<br />
Grundstückshandels das Überschreiten der sog. „Drei<br />
ObjektGrenze“ (vgl. BFH vom 10. Dezember 2001 <strong>–</strong><br />
BStBl. II 2002, S. 291 und BMFSchreiben vom 26. März<br />
2004, BStBl. I 2004, 434): Die Veräußerung von mehr<br />
als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums<br />
ist grundsätzlich als steuerpflichtiger gewerblicher<br />
Grundstückshandel zu qualifizieren. Die Veräußerung<br />
des Anteils am Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft,<br />
des Fondsobjekts durch die Treuhänderin<br />
für die Fondsgesellschaft bzw. des Anteils oder<br />
der Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft ist<br />
dem Anleger als Veräußerung eines Objekts zuzurechnen,<br />
wenn der Anleger mindestens 10 % der Fondsanteile<br />
hält oder der Marktwert seines Anteils an der<br />
Fondsgesellschaft bzw. am Fondsobjekt mehr als<br />
EUR 250.000 beträgt. Steigt der Verkehrswert des<br />
Fondsobjekts, kann der Anteil bzw. die Treugeberstellung<br />
an der Fondsgesellschaft für den Anleger trotz<br />
Beteiligungsbetrag von weniger als EUR 250.000 an<br />
der Fondsgesellschaft als Objekt im Sinne der Drei<br />
ObjektGrenze qualifizieren. Die DreiObjektGrenze<br />
ist keine starre NichtAufgriffsgrenze. Zum Beispiel<br />
kann auch die Veräußerung von weniger als vier<br />
Objekten gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />
Ebenso kann gewerblicher Grundstückshandel<br />
auch bei einer höheren Zahl von Veräußerungen nach<br />
Ablauf dieses Zeitraums oder bei hauptberuflicher<br />
118<br />
Tätigkeit im Baubereich vorliegen. Liegt gewerblicher<br />
Grundstückshandel vor, qualifiziert entsprechend<br />
genutztes Grundvermögen beim Anleger rückwirkend<br />
als Umlaufvermögen. Folge ist u. a., dass für<br />
Gebäude keine Absetzung für Abnutzung zulässig ist<br />
und Mieteinkünfte sowie Veräußerungsgewinne als<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommensteuer und<br />
gewerbesteuerpflichtig sind. Liegt kein gewerblicher<br />
Grundstücks handel vor, kann die Veräußerung einer<br />
Immobilie als privates Veräußerungsgeschäft nach<br />
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar sein, wenn der<br />
Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />
nicht mehr als zehn Jahre beträgt.<br />
Das vorliegende Angebot ist so gestaltet, dass Fondsgesellschaft<br />
und Treuhänderin für die Fondsgesellschaft<br />
lediglich vermögensverwaltend tätig werden,<br />
da Grundbesitz über einen längeren Zeitraum an<br />
Dritte vermietet wird und die Haltedauer des Fondsobjekts<br />
mehr als zehn Jahre beträgt. Ein privates<br />
Veräußerungsgeschäft sollte nach der Fondskonzeption<br />
für Anleger, die bis Anfang 2009 an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt sind und bis zur Liquidation der<br />
Fondsgesellschaft beteiligt bleiben, nicht gegeben<br />
sein, da eine Veräußerung des Fondsobjekts erst<br />
gegen Ende 2019 und damit nach Ablauf von zehn<br />
Jahren vorgesehen ist.<br />
Qualifiziert die Tätigkeit der Fondsgesellschaft / der<br />
Treuhänderin für die Fondsgesellschaft bzw. qualifi <br />
zieren die Einkünfte aus der Fondsgesellschaft beim<br />
Anleger aus anderen Gründen als gewerblicher<br />
Grundstückshandel oder wird das Fondsobjekt innerhalb<br />
von zehn Jahren nach Erwerb verkauft, so wären<br />
Einkünfte aus der Veräußerung nach deutschem<br />
Einkommensteuerrecht für die Anleger in Deutschland<br />
steuerpflichtig. Jedoch sprechen gewichtige<br />
Gründe dafür, dass für Einkünfte aus der Veräußerung<br />
von Immobilien nach dem DBA allein <strong>Australien</strong> das<br />
Besteuerungsrecht zusteht. Deutschland sollte diese<br />
australischen Veräußerungseinkünfte unter Progressionsvorbehalt<br />
von der deutschen Besteuerung<br />
freizustellen haben (Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA). Dies ist<br />
allerdings nicht unumstritten. Im DBA ist keine dem<br />
Art. 13 OECDMusterabkommen 2005 zur Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen vergleichbare<br />
Sonderregelung enthalten. Gegenstand von Art. 13<br />
OECDMusterabkommen ist u.a. das Besteuerungsrecht<br />
für Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem<br />
Vermögen dem Belegenheitsstaat des<br />
unbeweglichen Vermögens zuzuweisen. Die Veräußerung<br />
unbeweglichen Vermögens ist Unterfall<br />
der Nutzung dieses Vermögens. Daher sollte auch<br />
die Veräußerung unbeweglichen Vermögens Art. 6<br />
DBA unterfallen und eine Doppelbesteuerung durch<br />
Freistellung in Deutschland zu vermeiden sein.<br />
Entsprechend hat der Bundesfinanzhof zum alten<br />
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland / Italien<br />
entschieden, dass eine dem DBA vergleichbare<br />
Regelung enthielt (BFH BStBl. II 1972, 948 ff.). Gleichwohl<br />
ist nicht auszuschließen, dass Einkünfte aus der<br />
Veräußerung des Fondsobjekts innerhalb von zehn<br />
Jahren oder gewerbliche Einkünfte bei Veräußerung<br />
des Fondsobjekts der deutschen Besteuerung unterliegen<br />
könnten. In diesem Fall wäre in <strong>Australien</strong><br />
gezahlte australische Einkommensteuer entsprechend<br />
§ 34c Abs. 1, 6 Satz 4 EStG auf den Veräußerungseinkünfte<br />
auf die deutsche Einkommensteuer des<br />
Anlegers anzurechnen.<br />
11.3.4 Rückfall des Besteuerungsrechts nach<br />
Deutschland (§ 50d Abs. 9 EStG)<br />
Deutschland besteuert ausländische Einkünfte trotz<br />
deren Freistellung in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen,<br />
sofern die speziellen<br />
Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder<br />
2 EStG vorliegen.<br />
Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass die Voraussetzungen<br />
des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG<br />
für den Anlegern zuzurechnende Einkünfte aus der<br />
Fondsgesellschaft nicht erfüllt sind. Die Freistellung<br />
von Einkünften aus Vermietung und ggf. der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen<br />
sollte nicht durch § 50d Abs. 9 EStG<br />
aufgehoben sein.<br />
Deutschland besteuert statt im Freistellungs nach<br />
dem Anrechnungsverfahren, wenn der ausländische<br />
Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen so anwendet,<br />
dass die Einkünfte im ausländischen Staat nicht<br />
oder nur zu einem durch das Doppelbesteuerungs<br />
119<br />
abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden<br />
(§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diese Voraussetzungen<br />
sollten nicht vorliegen. Die Einkünfte aus der<br />
Vermietung und Veräußerung des Fondsobjekts bzw.<br />
der Anteile am Treuhandvermögen unterliegen in<br />
<strong>Australien</strong> der Besteuerung. Aus Sicht australischen<br />
Steuerrechts ist die Fondsgesellschaft ein Steuerpflichtiger,<br />
vergleichbar einer Kapitalgesellschaft. Die<br />
Investoren sind mit Einkünften aus dem Fondsobjekt<br />
in <strong>Australien</strong> nicht steuerpflichtig, weil <strong>Australien</strong><br />
nach nationalem Steuerrecht, d. h. ohne Rückgriff<br />
auf das DBA, die Fondsgesellschaft besteuert. Unzutreffend<br />
sollte sein, für Zwecke des § 50d Abs. 9 Satz<br />
1 Nr. 1 EStG von australischer Nichtbesteuerung der<br />
Einkünfte aus dem Fondsobjekt insoweit auszugehen,<br />
als die steuerliche Abzugsfähigkeit des der Treuhänderin<br />
des Treuhandvermögens von der Fondsgesellschaft<br />
überlassenen Darlehens die steuerliche<br />
Bemessungsgrundlage reduziert, da dies nicht auf der<br />
Anwendung des DBA durch <strong>Australien</strong>, sondern auf<br />
<strong>Australien</strong>s nationalem Steuerrecht beruht.<br />
Deutschland besteuert auch dann statt im Freistellungs<br />
nach dem Anrechnungsverfahren, wenn<br />
Einkünfte im ausländischen Staat nur deshalb nicht<br />
steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen<br />
werden, die im ausländischen Staat nicht<br />
unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 50d Abs. 9 Satz 1<br />
Nr. 2 EStG). Die Einkünfte aus dem Fondsobjekt<br />
sind in <strong>Australien</strong> steuerpflichtig (vgl. Tz. 11.4). Nach<br />
§ 50d Abs. 9 EStG ist unerheblich, ob die steuerliche<br />
Bemessungsgrundlage in <strong>Australien</strong> für Einkünfte<br />
aus dem Fondsobjekt durch Zinsen auf ein von der<br />
Fondsgesellschaft an die Treuhänderin gewährtes Darlehen<br />
gemindert wird. Unzutreffend sollte es danach<br />
auch sein, aufgrund der Zinsen auf das Darlehen von<br />
teilweise in <strong>Australien</strong> nicht steuerpflichtigen Einkünften<br />
auszugehen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der<br />
Zinsen auf das Darlehen in <strong>Australien</strong> ist nicht durch<br />
die steuerliche Ansässigkeit der Fondsgesellschaft,<br />
sondern dadurch verursacht, dass die Fondsgesellschaft<br />
nach australischem Steuerrecht als ein von<br />
der Treuhänderin selbstständiger Steuerpflichtiger<br />
qualifiziert.
Der § 50d Abs. 9 EStG ist eine relativ neue Norm, zu<br />
der keine Auslegung durch die Finanzgerichte verfügbar<br />
ist. Eine im Ergebnis erfolgreiche abweichende<br />
Besteuerung der Anleger durch die Finanzverwaltung<br />
lässt sich nicht ausschließen. In diesem Fall könnten<br />
die Anleger mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft<br />
unter Anrechnung von in <strong>Australien</strong> gezahlter<br />
Einkommsteuer in Deutschland steuerpflichtig sein<br />
(siehe hierzu auch Tz. 3.4).<br />
11.3.5 Progressionsvorbehalt/Werbungskosten /<br />
Verluste<br />
Dem Anleger zuzurechnende und nach DBA von<br />
deutscher Besteuerung freigestellte Mieteinkünfte<br />
sowie nach Auffassung der Prospektherausgeberin<br />
wohl auch Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />
bzw. der Anteile am Treuhandvermögen sind<br />
beim Anleger im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
zu berücksichtigen.<br />
Für Zwecke des Progressionsvorbehalts ist die Höhe<br />
dieser Miet bzw. Veräußerungseinkünfte fiktiv nach<br />
deutschen Grundsätzen der Einkünfteermittlung zu<br />
ermitteln.<br />
Mieteinkünfte sind nach den Grundsätzen der<br />
EinnahmenÜberschussErmittlung unter Beachtung<br />
der deutschen steuerlichen Vorschriften über die Ermittlung<br />
der Anschaffungskosten für das Fondsobjekt,<br />
der Abschreibungsmethoden und der Nutzungsdauer<br />
zu ermitteln. Ferner ist hinsichtlich der sofort abziehbaren<br />
Werbungskosten und der aktivierungspflichtigen<br />
Anschaffungs und Herstellungskosten der sog.<br />
5. Bauherrenerlass des Bundesfinanzministeriums<br />
vom 20. Oktober 2003 (BStBl. I 2003, 546 ff.) zu beachten:<br />
Danach gehören zu den Anschaffungskosten<br />
grundsätzlich alle aufgrund des Vertragswerks an die<br />
Anbieterseite geleisteten Aufwendungen, die auf den<br />
Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen Gebäude<br />
gerichtet sind, insbesondere die Baukosten für<br />
die Errichtung oder Modernisierung des Gebäudes,<br />
die Baubetreuungsgebühren, Finanzierungsvermittlungsgebühren,<br />
Zinsfreistellungsgebühren, Gebühren<br />
für die Vermittlung des Objekts oder Eigenkapitals<br />
und des Treuhandauftrags, Abschlussgebühren, Courtage,<br />
Agio, Beratungs und Bearbeitungsgebühren,<br />
Platzierungsgarantiegebühren, Kosten für die Ausarbeitung<br />
der technischen, wirtschaftlichen und steuer<br />
120<br />
lichen Grundkonzeption, für die Werbung der Bauinteressenten<br />
und sonstige Vorbereitungskosten sowie<br />
Gebühren für die Übernahme von Garantien und<br />
Bürgschaften. Eine Aufspaltung dieser Aufwendungen<br />
in sofort abziehbare Werbungskosten und Anschaffungskosten<br />
danach, ob sie auf die Finanzierung,<br />
die steuerliche Beratung oder die Errichtung des<br />
Gebäudes entfallen, kommt nicht in Betracht (vgl. BFH<br />
vom 14. November 1989, II R 197 / 84, BStBl. II 1990,<br />
S. 299). Zu den sofort abziehbaren Werbungskosten<br />
gehören dagegen die Aufwendungen, die nicht auf<br />
den Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen<br />
Gebäude gerichtet sind und die auch der Erwerber<br />
eines bebauten Grundstücks außerhalb eines Gesamtobjekts<br />
als Werbungskosten abziehen könnte, wie<br />
z. B. Zinsen der Zwischen und Endfinanzierung, Disagio,<br />
Gebühren im Zusammenhang mit der Vermietung<br />
etc. Verluste, die ggf. den Anlegern zuzuweisen<br />
sein könnten, unterliegen als negative ausländische<br />
Einkünfte der Verlustausgleichsbeschränkung nach<br />
§ 2a EStG. Diese Verluste können nicht mit anderen<br />
positiven Einkünften ausgeglichen werden, sie dürfen<br />
auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. § 2a<br />
EStG verhindert auch, dass die ausländischen Verluste<br />
bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens<br />
zum Zwecke der Ermittlung des besonderen<br />
Steuersatzes berücksichtigt werden (sog. negativer<br />
Progressionsvorbehalt). Ein Verlustausgleich ist nur<br />
mit künftigen positiven Einkünften aus dem Anteil an<br />
der Fondsgesellschaft möglich. Die Verluste sind daher<br />
für Zwecke des Progressionsvorbehaltes vorzutragen<br />
und können mit künftigen positiven Einkünften<br />
aus dem Anteil an der Fondsgesellschaft verrechnet<br />
werden. Die steuerlichen Auswirkungen des Progressionsvorbehaltes<br />
hängen von dem nach deutschen<br />
steuerlichen Vorschriften ermittelten Ergebnis aus<br />
der Beteiligung und der Höhe des in Deutschland zu<br />
versteuernden Einkommens des jeweiligen Anlegers<br />
ab. Daher wird auf eine Berechnung des Progressionsvorbehaltes<br />
verzichtet. Informationen zur Berechnung<br />
der individuellen Auswirkungen auf der Ebene der<br />
Anleger sind Tz. 7 zu entnehmen und die Auswirkungen<br />
des Progressionsvorbehaltes sind anhand von<br />
Beispiel berechnungen in Tz. 8 dargestellt. Hinsichtlich<br />
möglicher Risiken im Zusammenhang mit dem Progressionsvorbehalt<br />
wird auf die Ausführungen unter<br />
Tz. 3.4.2 f) verwiesen.
Aufwendungen der Fondsgesellschaft, soweit diese<br />
nicht den in Deutschland steuerpflichtigen Zinseinkünften<br />
zuzurechnen sind (vgl. Tz. 11.3.6), kann der<br />
Anleger einkommensteuerlich voraussichtlich nicht<br />
anteilig als Werbungskosten geltend machen (§ 3c<br />
Abs. 1 EStG). Gleiches gilt für Aufwendungen des Anlegers<br />
im Zusammenhang mit dem Erwerb des Anteils<br />
an der Fondsgesellschaft sowie für nichteinkommensteuerpflichtige<br />
Gewinne aus der Veräußerung des<br />
Anteils an der Fondsgesellschaft. Die dem Anleger auf<br />
den Anteil an der Fondsgesellschaft zuzurechnenden<br />
Einkünfte sind nach DBA in Deutschland von der Einkommensteuer<br />
freigestellt (vgl. Tz. 11.3.2 und 11.3.3)<br />
bzw. sollten nach Ablauf der Haltedauer von mindestens<br />
zehn Jahren gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG und<br />
Fehlen gewerblichen Grundstückshandels (vgl. Tz.<br />
11.3.3) keinen Einkommensteuertatbestand erfüllen.<br />
Insoweit sollten mangels in Deutschland steuerlich<br />
abziehbarer Werbungskosten insoweit auch Begrenzungen<br />
der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit<br />
von Verlusten gemäß § 15a EStG sowie § 15b EStG<br />
nicht zur Anwendung kommen.<br />
Qualifizieren beim Anleger die Einkünfte aus der<br />
Fondsgesellschaft als Einkünfte aus gewerblichem<br />
Grundstückshandel oder Gewinne aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts / der Anteile am Treuhandvermögen<br />
bzw. an der Fondsgesellschaft als privates<br />
Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1<br />
EStG (vgl. Tz. 11.3.3), gelten die Ausführungen in<br />
vorstehendem Absatz entsprechend, sofern diese<br />
Einkünfte von der deutschen Einkommensteuer nach<br />
DBA unter Progressionsvorbehalt freigestellt sind.<br />
Sollten dem Anleger zuzurechnende Einkünfte in<br />
Deutschland steuerpflichtig und nicht nach DBA von<br />
der deutschen Einkommensteuer unter Progressionsvorbehalt<br />
freigestellt sein, könnte der Anleger bei<br />
steuerlicher Geltendmachung von Verlusten den<br />
Begrenzungen gemäß §§ 15a, 15b EStG unterliegen.<br />
Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots berücksichtigt<br />
eine solche Steuerbelastung nicht.<br />
11.3.6 Zinseinkünfte<br />
Von der Fondsgesellschaft bzw. der Treuhänderin<br />
im Treuhandvermögen erzielte Zinseinkünfte sind<br />
bei den Anlegern anteilig einkommensteuerpflichtig<br />
(§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).<br />
121<br />
Beteiligungsbeträge der Anleger werden erstmals<br />
zum 12. Dezember 2008 eingezogen bzw. sind erstmals<br />
auf den 12. Dezember 2008 zu leisten. Anleger<br />
sind daher frühestens ab Januar 2009 an Einkünften<br />
der Fondsgesellschaft beteiligt (vgl. §§ 19, 20 Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft).<br />
Ab 2009 unterliegen Zinseinkünfte beim Anleger der<br />
Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag<br />
darauf.<br />
Soweit Zinseinkünfte von einem inländischen Kreditinstitut<br />
oder inländischen Finanzdienstleistungsinstitut<br />
im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe<br />
b EStG geschuldet werden, wird von den Zinsen<br />
deutsche Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (ab<br />
2009) zzgl. Solidaritätszuschlag einbehalten und<br />
abgeführt. Der Anleger muss ab seiner Einkommensteuererklärung<br />
2009 solche ihm anteilig zuzurechnenden<br />
Zinseinkünfte nicht mehr angeben (vgl.<br />
jedoch nachstehenden Absatz). Soweit Zinseinkünfte<br />
von einem anderen Schuldner als einem inländischen<br />
Kreditinstitut oder inländischen Finanzdienstleistungs<br />
institut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7<br />
Buchstabe b EStG geschuldet werden (z. B. bei Anlage<br />
von Liquiditätsreserve in Luxemburg), wird ggf. keine<br />
deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt.<br />
Der Anleger muss solche ihm anteilig zuzurechnenden<br />
Zinseinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung<br />
angeben und in Deutschland versteuern<br />
(zum Verfahren vgl. Tz. 11.10).<br />
Auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gemäß § 32d<br />
Abs. 6 EStG findet für den Anleger eine Günstigerprüfung<br />
statt, ob die Versteuerung der Zinseinkünfte<br />
zum individuellen Einkommensteuertarif des Anlegers<br />
günstiger als die Abgeltungssteuer ist. Sofern<br />
der persönliche Einkommensteuersatz des Anlegers<br />
unter 25 % liegt, kann die Wahl einer Besteuerung<br />
mit dem individuellen Einkommensteuersatz sinnvoll<br />
sein. Eine für alle Anleger gleiche Behandlung dieser<br />
Zinseinkünfte im Rahmen der Prognose der Rentabilität<br />
aus der Beteiligung scheidet daher aus. Mögliche<br />
Effekte aus der Besteuerung der Guthabenzinsen sind<br />
daher im Rahmen der Liquiditätsrechnung auf Ebene<br />
der Fondsgesellschaft in Tz. 7 nicht, werden jedoch<br />
in den beispielhaften Berechnungen in Tz. 8 berücksichtigt.<br />
Der Anleger sollte daher grundsätzlich die
Wahl individueller Besteuerung der Guthabenzinsen<br />
prüfen. Entsprechende Angaben zur individuellen<br />
Berechnung auf der Ebene des Anlegers sind Tz. 7.6<br />
zu entnehmen.<br />
Ab 2009 kann der Anleger seine sämtlichen Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen nur noch in Höhe des Sparer<br />
Pauschbetrags gemäß § 20 Abs. 9 EStG (für Ledige:<br />
EUR 801 pro Veranlagungszeitraum; für zusammen<br />
veranlagte Ehegatten: EUR 1.602 pro Veranlagungszeitraum)<br />
mindern. Dem Anleger tatsächlich entstandene<br />
Werbungskosten sind bei Einkünften aus<br />
Kapitalvermögen steuerlich nicht mehr abzugsfähig.<br />
Zudem kann der Anleger ab 2009 ihm anteilig zuzurechnende<br />
in Deutschland steuerpflichtige Zinseinkünfte,<br />
die lediglich der Abgeltungssteuer unterworfen<br />
werden, im Grundsatz nicht mehr mit negativen<br />
Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnen<br />
(§ 2 Abs. 5b EStG). In den Grenzen des § 43a Abs. 3<br />
EStG bzw. § 20 Abs. 6 EStG bleibt eine Verlustverrechnung<br />
möglich. Abweichendes gilt, wenn der Anleger<br />
gemäß § 32d Abs. 6 EStG die Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
der tariflichen Einkommensteuer unterwirft.<br />
Der Anleger sollte zu Fragen in diesem Zusammenhang<br />
einen steuerlichen Berater konsultieren.<br />
Für Zwecke deutschen Steuerrechts sollten Zinszahlungen<br />
der Treuhänderin des Treuhandvermögens<br />
auf das von der Fondsgesellschaft zum Erwerb des<br />
Fondsobjekts gewährte Darlehen keine dem Anleger<br />
zuzurechnenden Zinseinkünfte darstellen. Da<br />
das Fondsobjekt selbst den Anlegern für deutsche<br />
Steuerzwecke anteilig zuzurechnen ist, sollte das der<br />
Treuhänderin von der Fondsgesellschaft gewährte<br />
Darlehen für deutsche Steuerzwecke als nicht existent<br />
zu qualifizieren sein. Aus diesem Grund sollte auch<br />
die Ausgestaltung des Darlehens als anfänglich zinsloses<br />
Darlehen für deutsche Steuerzwecke ebenfalls<br />
nicht relevant sein.<br />
11.3.7 Investmentsteuergesetz<br />
Anleger unterliegen mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft<br />
nicht der Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz.<br />
Die Fondsgesellschaft qualifiziert<br />
mangels Risikomischung nicht als Investmentvermögen,<br />
da lediglich der Erwerb der Rechte am Fondsobjekt,<br />
d. h. der Erwerb eines erbbaurechtsähnlichen<br />
Rechts an einem bebauten Grundstück, beabsichtigt ist.<br />
122<br />
11.4 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />
Für Zwecke der australischen Einkommensbesteuerung<br />
sind die Treuhänderin für Rechnung der<br />
Fondsgesellschaft sowie die Fondsgesellschaft selbst<br />
mit aus australischer Quelle im Treuhandvermögen<br />
erzielten Einkünften steuerpflichtig. Die Fondsgesellschaft<br />
sollte von der Treuhänderin gezahlte Steuer auf<br />
ihre australische Einkommensteuer anrechnen können<br />
bzw. Überzahlungen erstattet bekommen. Übersteigt<br />
die von der Treuhänderin gezahlte australische<br />
Einkommensteuer die von der Fondsgesellschaft<br />
veranlagte australische Einkommensteuer, sollte die<br />
Fondsgesellschaft Rückzahlung der zu viel gezahlten<br />
Einkommensteuer verlangen können.<br />
Für die Treuhänderin sind für Rechnung der Fondsgesellschaft<br />
Einkünfte aus der Vermietung des Fondsobjekts<br />
und der Veräußerung des Fondsobjekts in<br />
<strong>Australien</strong> steuerpflichtig.<br />
Für die Fondsgesellschaft sind die Nettoeinkünfte der<br />
Treuhänderin aus dem Treuhandvermögen, Zinseinkünfte<br />
aus australischer Quelle und Einkünfte aus der<br />
Veräußerung der Anteile am Treuhandvermögen in<br />
<strong>Australien</strong> steuerpflichtig.<br />
11.4.1 Mieteinkünfte<br />
Von der Treuhänderin aus dem Fondsobjekt erzielte<br />
positive Mieteinkünfte unterliegen in <strong>Australien</strong> für<br />
Rechnung der Fondsgesellschaft der Einkommensteuer<br />
in Höhe von derzeit 30 %. Die Einkommensteuer<br />
wird nicht durch Steuerabzug an der Quelle, sondern<br />
im Veranlagungsverfahren erhoben.<br />
Bei der Ermittlung der Höhe der Mieteinkünfte aus<br />
dem Fondsobjekt können bestimmte Abschreibungen,<br />
Betriebsausgaben und Zinsaufwand abgezogen<br />
werden.<br />
a) Abschreibungen<br />
Die Treuhänderin sollte zu Abschreibungen auf die<br />
bei Errichtung bestimmter Gebäudeteile des Fondsobjekts<br />
aufgewandten Herstellungskosten nach Maßgabe<br />
der Division 43 des australischen Einkommensteuergesetzes<br />
(Income Tax Assessment Act 1997 <strong>–</strong> ITAA<br />
1997) berechtigt sein. In der Prognoserechnung (vgl.<br />
Tz. 7) sind lineare Abschreibungen auf bestimmte<br />
Gebäudeteile des Fondsobjekts in Höhe von 2,5 %<br />
pro Jahr berücksichtigt.
Die Treuhänderin ist berechtigt, Abschreibungen<br />
auf bestimmte Anlagen und Ausrüstungen des<br />
Fondsobjekts (z. B. Aufzüge und Klimaanlagen) nach<br />
Maßgabe der Division 40 ITAA 1997 vorzunehmen.<br />
Voraussetzung dieser Abschreibungsmöglichkeit ist,<br />
dass die Treuhänderin die jeweiligen Anlagen und<br />
Ausrüstungen für die Fondsgesellschaft hält. Diese<br />
Voraussetzung sollte unter Berücksichtigung der mit<br />
den Mietern des Fondsobjekts abgeschlossenen /<br />
abzuschließenden Mietverträge für die relevanten<br />
Anlagen und Ausrüstungen des Fondsobjekts erfüllt<br />
sein. Je nach Anlage und Ausrüstung kann gemäß<br />
Division 40 ITAA 1997 die lineare Abschreibung oder<br />
die degressive Abschreibung erfolgen. In der Prognoserechnung<br />
(vgl. Tz. 7) ist für die relevanten<br />
Anlagen und Ausrüstun gen des Fondsobjekts degressive<br />
Abschreibung zwischen 4 % und 40 % pro Jahr<br />
auf den jeweiligen Restwert berücksichtigt.<br />
Grundlage für die Abschreibungen nach Division 40<br />
und 43 des ITAA 1997 ist ein entsprechend der in <strong>Australien</strong><br />
üblichen Praxis für das Fondsobjekt erstelltes<br />
Expertengutachten.<br />
Nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass die<br />
australische Finanzverwaltung einzelne Abschreibungen<br />
dem Grund und / oder der Höhe nach ganz<br />
oder teilweise nicht anerkennt. Dies könnte die in<br />
<strong>Australien</strong> steuerpflichtige Bemessungsgrundlage aus<br />
Mieteinkünften erhöhen und zu einer für die Anleger<br />
nachteiligen Abweichung von der Prognoserechnung<br />
führen.<br />
b) Zinsaufwand<br />
Zinszahlungen der Treuhänderin des Treuhandvermögens<br />
auf Darlehen zur Finanzierung des Fondsobjekts<br />
mindern die australische einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage.<br />
Dies sollte auch für das von der<br />
Fondsgesellschaft der Treuhänderin zur Finanzierung<br />
des Fondsobjekts gewährte Darlehen gelten. Da es<br />
sich bei Treuhänderin und Fondsgesellschaft um zwei<br />
Steuersubjekte handelt, die Höhe des Zins nach der<br />
Stellungnahme eines lokalen Experten dem Drittvergleich<br />
entspricht und nicht variabel ist und die Grenze<br />
zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung<br />
bei der geplanten Fremdfinanzierungsquote (Thin<br />
123<br />
Capitalization Rules) unterschritten ist, sollte nach<br />
nationalem australischem Steuerrecht Abzugsfähigkeit<br />
bestehen.<br />
Die Treuhänderin ist eine in <strong>Australien</strong> steuerlich<br />
nicht ansässige Kapitalgesellschaft, die auch keine<br />
australische Betriebsstätte unterhalten sollte. Als solche<br />
sollte die Treuhänderin nicht zum Einbehalt von<br />
australischer Kapitalertragsteuer auf Zinszahlungen<br />
auf das von der Fondsgesellschaft gewährte Darlehen<br />
verpflichtet sein.<br />
c) Betriebsausgaben<br />
Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen im Zusammenhang<br />
mit der Verwaltung des Fondsobjekts, Kosten<br />
von Reparaturen der Gebäude des Fondsobjekts<br />
und Kosten für Versicherungen im Zusammenhang<br />
mit dem Fondsobjekt sind von der australischen einkommensteuerlichen<br />
Bemessungsgrundlage abziehbare<br />
Betriebsausgaben.<br />
Über einen Zeitraum von fünf Jahren abzuschreiben<br />
sind Provisionen und Vergütungen insbesondere für<br />
Vertrieb, Platzierungsgarantie, Finanzierungsvermittlung.<br />
Dies gilt unabhängig davon, ob die Treuhänderin<br />
für das Treuhandvermögen Vertragspartner mit<br />
dem jeweiligen Dienstleister ist oder der Fondsgesellschaft<br />
entsprechende Provisionen und Vergütungen<br />
aus Einnahmen aus dem Fondsobjekt ersetzt.<br />
11.4.2 Fondsgesellschaft<br />
Unabhängig von einer Auszahlung an die Fondsgesellschaft<br />
sind von der Treuhänderin aus dem<br />
Treuhandvermögen erwirtschaftete NettoEinkünfte<br />
der Fondsgesellschaft steuerlich zuzurechnen und<br />
unterliegen in <strong>Australien</strong> der Einkommensteuer<br />
in Höhe von derzeit 30 %. Von der Treuhänderin<br />
ent richtete australische Einkommensteuer für auf<br />
Rechnung der Fondsgesellschaft erzielte positive<br />
Einkünfte sollte die Fondsgesellschaft auf ihre australische<br />
Einkommensteuerschuld anrechnen können<br />
bzw. Überzahlungen erstattet bekommen.<br />
Zinseinkünfte der Fondsgesellschaft auf das der<br />
Treuhänderin zur Finanzierung des Fondsobjekts<br />
gewährte Darlehen sollten nicht in die australische<br />
einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage der
Fondsgesellschaft eingehen. Denn nach nationalem<br />
australischem Steuerrecht gelten Zinseinkünfte aus<br />
einem Darlehensvertrag, den in <strong>Australien</strong> steuerlich<br />
nicht ansässige Parteien geschlossenen haben, einkommensteuerlich<br />
nicht als aus australischer Quelle<br />
stammend.<br />
Zinsaufwand der Fondsgesellschaft auf die ggf. von<br />
der Bayerischen Landesbank erhaltene Zwischenfinanzierung,<br />
soweit die Zwischenfinanzierung zum<br />
Erwerb der Anteile am Treuhandvermögen dient,<br />
sollte die australische einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage<br />
der Fondsgesellschaft mindern.<br />
Voraussetzung ist, dass die Zwischenfinanzierung<br />
der Höhe nach die Grenzen australischer Grundsätze<br />
unschädlicher Gesellschafterfremdfinanzierung zu<br />
jedem Zeitpunkt einhält.<br />
Zahlungen der Treuhänderin aus dem Treuhandvermögen<br />
an die Fondsgesellschaft, die über die Netto<br />
Einkünfte der Treuhänderin des laufenden Jahres aus<br />
dem Treuhandvermögen hinausgehen, mindern bei<br />
der Fondsgesellschaft zunächst die Anschaffungskosten<br />
auf die Anteile am Treuhandvermögen. Nach<br />
Minderung der Anschaffungskosten auf die Anteile<br />
am Treuhandvermögen auf Null unterliegen solche<br />
Zahlungen als Veräußerungsgewinn bei der Fondsgesellschaft<br />
in <strong>Australien</strong> der Einkommensteuer in<br />
Höhe von derzeit 30 %.<br />
Von der Fondsgesellschaft außerhalb <strong>Australien</strong>s<br />
erwirtschaftete Einkünfte, bspw. Zinsen auf Liquiditätsreserve<br />
der Fondsgesellschaft, unterliegen in<br />
<strong>Australien</strong> nicht der Einkommensteuer.<br />
11.4.3 Steuerliche Verlustvorträge<br />
Von der Treuhänderin im Zusammenhang mit dem<br />
Treuhandvermögen erwirtschaftete einkommensteuerliche<br />
Verluste können in <strong>Australien</strong> im Grundsatz in<br />
künftige Besteuerungszeiträume vorgetragen und mit<br />
späteren positiven Einkünften verrechnet werden.<br />
Eine Voraussetzung ist, dass das Treuhandvermögen<br />
nach Aufnahme der Anleger in die Fondsgesellschaft<br />
durchgängig als von einer Vielzahl von Anlegern<br />
gehalten (sog. Widely Held Trust) für australische Einkommensteuerzwecke<br />
qualifiziert. Das sollte der Fall<br />
sein, wenn entsprechend dem Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft nach Aufnahme von Anlegern<br />
124<br />
in die Fondsgesellschaft den 20 Anlegern / Treugebern<br />
(mit Ausnahme der geschäftsführenden Kommanditistin)<br />
mit den höchsten gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />
weniger als 75 % des Gesellschaftskapitals der<br />
Fondsgesellschaft zuzurechnen sind.<br />
Eine Voraussetzung ist, dass sich die Mehrheitsverhältnisse<br />
an den Anteilen am Treuhandvermögen<br />
nicht zu 50 % oder mehr ändern (sog. 50 % Stake<br />
Test). Für die Beurteilung der Mehrheitsverhältnisse<br />
an den Anteilen am Treuhandvermögen ist auf die<br />
Beteiligungsquoten der Anleger bzw. mittelbar der<br />
Treugeber an der Fondsgesellschaft abzustellen.<br />
Ein Anleger / Treugeberwechsel im Todesfall eines<br />
Anlegers ist jedoch unbeachtlich. Für den 50 % Stake<br />
Test sind üblicherweise Änderungen der Beteiligungsquoten<br />
ab Beginn des Verlustjahres bis zum Ende des<br />
Jahres, in dem der Verlust mit positiven Einkünften<br />
verrechnet werden soll, zu berücksichtigen. Wird innerhalb<br />
eines laufenden Jahres mit negativen Einkünften<br />
die 50 %Grenze des 50 % Stake Test überschritten,<br />
können ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der<br />
50 %Grenze entstandene Verluste vorgetragen werden,<br />
soweit die Voraussetzungen des 50 % Stake Test<br />
erfüllt sind.<br />
Einkommensteuerliche Verluste der Treuhänderin aus<br />
dem Zeitraum vor Erhalt der Mehrheit des geplanten<br />
Beteiligungskapitals der Anleger können daher mit<br />
hoher Wahrscheinlichkeit nicht als Verlustvortrag<br />
vorgetragen und gegen spätere positive Einkünfte<br />
verrechnet werden. Jedoch sollte die wirtschaftliche<br />
Aktivität und damit relevante Ausgaben erst mit<br />
Kaufpreiszahlung (nebst Erwerbsnebenkosten) für<br />
das Fondsobjekt voraussichtlich im Dezember 2008<br />
entstehen. Die Prognoserechnung (Tz. 7) geht davon<br />
aus, dass zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung im<br />
Dezember 2008 der Großteil des erforderlichen<br />
Kommanditkapitals platziert sein wird und während<br />
der Fondslaufzeit (außer ggf. von Todes wegen) kein<br />
erheblicher Wechsel der Anleger erfolgen wird. Sollte<br />
dies nicht der Fall sein, könnte sich die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />
ggf. erhöhen und die Rentabilität<br />
aus der Beteiligung würde durch ggf. höhere steuerliche<br />
Belastungen mit australischer Steuer sinken<br />
(siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.4).
Von der Fondsgesellschaft bleiben aus den Anteilen<br />
am Treuhandvermögen zugerechnete einkommensteuerliche<br />
Verluste trotz Wechsels von mindestens<br />
50 % oder mehr der Anleger voraussichtlich erhalten,<br />
da die ausschließlich im Halten der Anteile am<br />
Treuhandvermögen bestehende Geschäftsaktivität der<br />
Fondsgesellschaft unverändert fortbesteht (sog. Same<br />
Business Test).<br />
11.4.4 Zinseinkünfte in <strong>Australien</strong><br />
Auf sonstige Zinseinkünfte aus australischer Quelle<br />
(z. B. auf Bankguthaben bei einer australischen Bank)<br />
werden 10 % australische Quellensteuer einbehalten.<br />
Nach dem Fondskonzept sind derartige Einkünfte<br />
jedoch voraussichtlich nicht oder nur in geringem<br />
Umfang zu erwarten.<br />
11.4.5 Veräußerungsgewinne<br />
Der Gewinn aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />
durch die Treuhänderin für Rechnung der Fondsgesellschaft<br />
unterliegt in <strong>Australien</strong> der Einkommensteuer<br />
in Höhe von derzeit 30 %. Veräußerungsgewinn<br />
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach<br />
Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten<br />
für das Fondsobjekt einschließlich Erwerbsnebenkosten<br />
und abzüglich Abschreibungen übersteigt.<br />
Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile am<br />
Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft unterliegt<br />
in <strong>Australien</strong> ebenfalls der Einkommensteuer<br />
in Höhe von derzeit 30 %. Veräußerungsgewinn ist der<br />
Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug<br />
der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten für<br />
die Anteile am Treuhandvermögen (einschließlich Erwerbsnebenkosten<br />
und abzüglich Zahlungen auf die<br />
Anteile am Treuhandvermögen, die die NettoEinnahmen<br />
aus dem Treuhandvermögen eines Steuerjahres<br />
überschritten haben) übersteigt.<br />
Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der<br />
Fondsgesellschaft durch den Anleger ist lediglich<br />
dann in <strong>Australien</strong> einkommensteuerpflichtig, sofern<br />
ein Anleger bzw. Treugeber allein oder zusammen<br />
mit nahestehenden Personen bei Veräußerung einen<br />
Anteil von mindestens 10 % oder mehr des Kapitals<br />
der Fondsgesellschaft hält. Der Anteil der Treuhandkommanditistin<br />
als solcher ist dabei nicht zu berücksichtigen.<br />
125<br />
11.5 Stempelsteuer (Stamp Duty Tax)<br />
Der Erwerb von Grundbesitz, auch durch Erwerb<br />
des erbbaurechtsähnlichen Rechts am Fondsobjekt<br />
unter dem Lease betreffend das Grundstück unterliegt<br />
im australischen Bundesstaat New South Wales<br />
der Stempel steuer (Stamp Duty Tax) in Höhe von<br />
rd. 5,5 % des lastenfreien Marktwerts des bebauten<br />
Grundstücks oder, soweit dieser Betrag höher ist, des<br />
gezahlten Kaufpreises.<br />
Die Stempelsteuer ist nicht bereits durch Abschluss<br />
der Optionsvereinbarung (sog. Put and Call Option)<br />
zum Erwerb der Rechte unter dem Lease für das<br />
Grundstück durch die Treuhänderin für Rechnung des<br />
Treuhandvermögens und damit der Fondsgesellschaft<br />
entstanden. Die Stempelsteuer wird jedoch mit Ausübung<br />
der Put and Call Option entstehen. Der Anfall<br />
der Stamp Duty Tax wurde im Rahmen der Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) entsprechend berücksichtigt.<br />
Durch Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft<br />
bzw. Übertragung von Anteilen an der Fondsgesellschaft<br />
wird nicht erneut Stempelsteuer ausgelöst.<br />
Grund ist, dass gemäß dem Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft keinem Anleger zusammen<br />
mit dem Anleger nahestehenden Personen 20 % oder<br />
mehr des Kapitals der Fondsgesellschaft zustehen<br />
werden und insgesamt mindestens 300 Anleger oder<br />
mehr (mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin)<br />
an der Fondsgesellschaft beteiligt sein werden (Details<br />
hierzu siehe im abgedruckten Gesellschaftsvertrag<br />
in Tz. 13).<br />
Die Veräußerung des Fondsobjekts bzw. (ohne weitere<br />
Gestaltungsmaßnahmen ggf.) der Anteile am<br />
Treuhandvermögen wird Stempelsteuer auslösen.<br />
Üblicherweise trägt der Erwerber diese Stempelsteuer<br />
gemäß entsprechender Vereinbarung im Kaufvertrag.<br />
11.6 Umsatzsteuer<br />
11.6.1 Australische Goods and Services Tax (GST)<br />
Auf bestimmte für das vorliegende Beteiligungsangebot<br />
relevante Vorgänge wird in <strong>Australien</strong> Goods and<br />
Services Tax (GST) erhoben.<br />
Nachstehende Vorgänge in der Investitionsphase<br />
unterliegen nicht der Goods and Services Tax:
• Die Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft,<br />
der Erwerb von Anteilen am Treuhandvermögen<br />
durch die Fondsgesellschaft und die<br />
Aufnahme / Vergabe von Darlehen durch Fondsgesellschaft<br />
bzw. Treuhänderin, da es sich um nichtsteuerpflichtige<br />
„financial supplies“ handelt.<br />
• Die Gewährung einer Put Option im Rahmen der<br />
Optionsvereinbarung (Put and Call Option Agreement)<br />
durch die Treuhänderin könnte der Goods<br />
and Services Tax unterliegen, ist jedoch aufgrund<br />
der niedrigen Bemessungsgrundlage wirtschaftlich<br />
nicht relevant. Die Gewährung einer Call<br />
Option durch die Treuhänderin des Home bush<br />
Bay Trust (Verkäuferin) sollte nicht der Goods and<br />
Services Tax unterliegen, da es sich um die Übertragung<br />
eines laufenden Betriebs (Supply of Going<br />
Concern) handelt.<br />
• Der Erwerb der Rechte unter dem Lease betreffend<br />
das Grundstück / Fondsobjekt sollte nicht der<br />
Goods and Services Tax unterliegen, sofern die<br />
Mietverträge u. a. mit dem Hauptmieter Commonwealth<br />
Bank of Australia bei Ausübung der<br />
Put / Call Option unter dem Put and Call Option<br />
Agreement abgeschlossen sind.<br />
Die Vermietung des Fondsobjekts unterliegt der<br />
Goods and Services Tax in Höhe von 10 % der Nettomiete.<br />
Diese Goods and Services Tax kann unter den<br />
Mietverträgen auf die Mieter umgelegt werden.<br />
Von der Treuhänderin im Zusammenhang mit dem<br />
Erwerb und der Unterhaltung des Fondsobjekts empfangene<br />
Dienstleistungen in <strong>Australien</strong> ansässiger<br />
Dienstleister, z. B. Makler, Versicherung und Gebäudereinigung,<br />
unterliegen grundsätzlich der Goods and<br />
Services Tax. Die Treuhänderin sollte die Erstattung<br />
der Goods and Services Tax im Weg des Vorsteuerabzugs<br />
erreichen können.<br />
Von der Treuhänderin des Treuhandvermögens oder<br />
der Fondsgesellschaft im Zusammenhang mit dem<br />
Erwerb der Rechte für das Fondsobjekt und der Finanzierung<br />
des Erwerbs bezogene Dienstleistungen von<br />
nicht in <strong>Australien</strong> ansässigen Dienstleistern sollten<br />
nicht der australischen Goods and Services Tax unterliegen<br />
(keine Anwendbarkeit des ReverseCharge<br />
Mechanismus).<br />
126<br />
Zahlungen der Treuhänderin des Treuhandvermögens<br />
an die Fondsgesellschaft als Treugeberin unterliegen<br />
nicht der Goods and Services Tax.<br />
Die Veräußerung der Rechte am Fondsobjekt unterliegt<br />
nur dann der Goods and Services Tax, wenn<br />
es sich mangels Vermietung des Fondsobjekts in<br />
erheblichem Umfang um keine Übertragung eines<br />
laufenden Betriebs (Supply of Going Concern) handelt.<br />
In solchen Fällen kann die Goods and Services<br />
Tax im Kaufvertrag häufig auf den Käufer umgelegt<br />
werden. Die Aus zahlung des Verkaufspreises durch<br />
die Treuhänderin an die Fondsgesellschaft unterliegt<br />
nicht der Goods and Services Tax. Ebenso unterliegt<br />
die Veräußerung der Anteile am Treuhandvermögen<br />
nicht der Goods and Services Tax.<br />
11.6.2 Deutsche Umsatzsteuer<br />
Die Fondsgesellschaft und die Treuhänderin werden<br />
voraussichtlich in Deutschland keinen Vorsteuerabzug<br />
auf Eingangsrechnungen geltend machen können.<br />
11.7 Grundsteuer /Immobiliensteuer<br />
Die in <strong>Australien</strong> ggf. auf Bundesebene, Bundesstaatsebene<br />
oder kommunaler Ebene entstehenden<br />
Immobiliensteuern (z. B. Land Tax), Grundsteuern und<br />
vergleichbare Abgaben werden unter mit der mit dem<br />
Hauptmieter abgeschlossenen Mietvereinbarung anteilig<br />
vom Mieter als Mietnebenkosten übernommen.<br />
Für die geringfügigen Einzelhandelsflächen oder bei<br />
Leerständen im Fondsobjekt sind solche Steuern bzw.<br />
Abgaben von der Treuhänderin des Treuhandvermögens<br />
für Rechnung der Fondsgesellschaft zu tragen.<br />
11.8 Vermögensteuer<br />
Weder <strong>Australien</strong> noch Deutschland erheben derzeit<br />
Vermögensteuer.<br />
11.9 Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
11.9.1 <strong>Australien</strong><br />
<strong>Australien</strong> erhebt derzeit weder Schenkungsteuer<br />
noch Erbschaftsteuer.
11.9.2 Deutschland<br />
Der Erwerb von Todes wegen wie auch die Schenkung<br />
der Anteile an der Fondsgesellschaft unterliegen der<br />
Erbschaft bzw. Schenkungsteuer. Bei der Fondsgesellschaft<br />
sollte es sich um eine vermögensverwaltende<br />
Gesellschaft handeln. Daher unterliegt der Erbschaft<br />
und Schenkungsteuer nicht der Gesellschaftsanteil<br />
an der Fondsgesellschaft, sondern die Summe der<br />
ideellen Anteile an den der Fondsgesellschaft gehörenden<br />
einzelnen Wirtschaftsgütern. Da es sich um<br />
ausländischen Grundbesitz handelt, ist dieser mit<br />
dem Verkehrswert anzusetzen. Insoweit ist unerheblich,<br />
ob der Anleger als Treugeber mittelbar oder als<br />
Kommanditist unmittelbar an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt ist.<br />
Die Besteuerung erfolgt, unter Berücksichtigung der<br />
gesetzlichen Freibeträge (die sich nach dem Verwandtschaftsgrad<br />
richten), in drei Steuerklassen (I III).<br />
Der niedrigste Steuersatz beträgt 7 % in der Steuerklasse<br />
I und einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs<br />
von bis zu EUR 52.000 und steigt auf maximal 50 % in<br />
der Steuerklasse III und einem Wert des steuerpflichtigen<br />
Erwerbs ab EUR 25.565.000. Die Freibeträge für<br />
Ehegatten betragen EUR 307.000 und für Kinder<br />
EUR 205.000. Es gelten für Vermögensübergänge in<br />
Erb und Schenkungsfällen die gleichen Steuersätze.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss<br />
vom 7. November 2006 die teilweise Verfassungswidrigkeit<br />
des gegenwärtigen Erbschaft und Schenkungsteuerrechts<br />
festgestellt und dem Gesetzgeber eine<br />
Frist zur entsprechenden Neuregelung bis Ende 2008<br />
gesetzt.<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wird der<br />
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des<br />
Erbschafteuer und Bewertungsrechts (ErbStRG) vom<br />
20. November 2007 diskutiert. Es ist derzeit nicht<br />
sicher, mit welchem konkreten Inhalt und wann eine<br />
Reform des Erbschaft, Schenkung und Bewertungsrechts<br />
erfolgt.<br />
11.10 Verfahrensrechtliche Aspekte<br />
Die Treuhänderin für das Treuhandvermögen sowie<br />
die Fondsgesellschaft haben jährlich eine Einkommensteuererklärung<br />
in <strong>Australien</strong> abzugeben.<br />
Anleger und Treugeber sollten aufgrund ihres Anteils<br />
an der Fondsgesellschaft keine Steuererklärungen in<br />
<strong>Australien</strong> abzugeben haben.<br />
127<br />
Die Fondsgesellschaft ermittelt für deutsche Steuerzwecke<br />
ihre Einkünfte durch EinnahmeÜberschuss<br />
Rechnung. Die Einkünfte werden auf der Ebene<br />
der Fondsgesellschaft einheitlich und gesondert<br />
festgestellt. Diese Feststellung auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
ist Grundlage für die Besteuerung des<br />
einzelnen Anlegers (einschließlich des Progressionsvorbehalts).<br />
Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers (z. B.<br />
persönliche Steuerberatungskosten) sind in der deutschen<br />
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen<br />
Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung<br />
der Fondsgesellschaft geltend zu machen.<br />
Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers können<br />
nur berücksichtigt werden, wenn der Anleger die<br />
erforderlichen Unterlagen der Fondsgesellschaft bzw.<br />
deren steuerlichen Beratern rechtzeitig mitgeteilt<br />
hat. Da sich Sonderwerbungskosten eines Anlegers<br />
nach dem Fondskonzept für deutsche Steuerzwecke<br />
überwiegend nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
auswirken, wird der Anleger nicht gesondert zur<br />
Mitteilung von Sonderwerbungskosten aufgefordert.<br />
Die Fondsgesellschaft wird dem für sie zuständigen<br />
Finanzamt Mitteilung über die Auslandstätigkeit<br />
gemäß § 138 Abs. 2 AO machen, sollte eine solche<br />
Mitteilung erforderlich sein. Nach Auffassung der<br />
Prospektherausgeberin sollten Anleger aufgrund der<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht verpflichtet<br />
sein, zusätzlich eigene Mitteilung gemäß § 138<br />
Abs. 2 AO an das zuständige Finanzamt zu machen.<br />
11.11 Angabenvorbehalt<br />
Vorstehende Darstellung und steuerliches Fondskonzept<br />
beruhen auf dem zum Zeitpunkt der<br />
Prospekt herausgabe gültigen DBA. Zum DBA befinden<br />
sich die Bundesrepublik Deutschland und <strong>Australien</strong><br />
in Verhandlungen über den Abschluss eines Revisionsabkommens<br />
als Ersatz des bestehenden DBA. Über<br />
Stand und Inhalt der Verhandlungen oder mögliche<br />
Änderungen im DBA ist der Prospektherausgeberin<br />
nichts bekannt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich<br />
für die vorstehende Darstellung und das steuerliche<br />
Fondskonzept wesentliche Änderungen ergeben, die<br />
zu einer nachteiligen Besteuerung des Treuhandvermögens,<br />
der Fondsgesellschaft und / oder der Anleger<br />
führen können.
Negative steuerliche Auswirkungen können in <strong>Australien</strong><br />
und / oder Deutschland entstehen, sofern die<br />
australische und / oder deutsche Finanzverwaltung zu<br />
der dem Beteiligungsangebot zugrunde liegenden<br />
Konzeption eine abweichende Auffassung vertritt<br />
oder die Konzeption ganz oder teilweise als Missbrauch<br />
rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten steuerlich<br />
nicht anerkennt.<br />
Bis zur endgültigen steuerlichen Veranlagung,<br />
bspw. nach einer Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft,<br />
bzw. bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung<br />
steht die Besteuerung der Anleger<br />
mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft nicht fest.<br />
Die Risiken des steuerlichen Fondskonzepts sowie<br />
von Steuerrechtsänderungen, abweichender bzw.<br />
geänderter Verwaltungsauffassung und/oder der<br />
Rechtsprechung tragen ausschließlich die Anleger.<br />
Zu den vorstehenden Hinweisen siehe auch die<br />
Ausführungen in Tz. 3.4.<br />
128
12. Vertragspartner<br />
und personelle Verflechtungen<br />
<strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für<br />
Immobilien Assetmanagement, München<br />
Bezeichnung: Anbieterin (Initiatorin) und<br />
Prospektbereithaltungsstelle<br />
Funktion: Prospektherausgabe, Konzeption und Objektaufbereitung,<br />
Gesellschaftskapital und Fremdkapitalbeschaffung,<br />
Platzierungsgarantie, Geschäftsbesorgung,<br />
Anlegerverwaltung in Deutschland<br />
Gegenstand des Unternehmens: Gegenstand des Unternehmens ist die Auflage<br />
von strukturierten Beteiligungsangeboten (z.B.<br />
geschlossene Immobilienfonds, Immobilien AGs<br />
und Mobilienfonds)<br />
Registergericht: Amtsgericht München<br />
Registernummer: HRB 132654<br />
Tag der ersten Eintragung: 16. August 2000<br />
Geschäftsanschrift und Sitz: Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Grundkapital/Geleistete Einlagen: EUR 2.500.000 (voll eingezahlt)<br />
Die Gesellschaft ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft<br />
der Bayerischen Landesbank (BayernLB), München<br />
Vorstand: Josef Brandhuber, Oberhaching (Vorsitzender)<br />
Ralf Licht, Münster<br />
Jochen Schenk, München<br />
Brigitte Walter, Egmating<br />
Aufsichtsorgane: Dr. Rudolf Hanisch, München (Vorsitzender)<br />
Theo Harnischmacher, München<br />
Karl H. Filbert, Grünwald<br />
129<br />
Die Geschäftsanschrift des Vorstands und des Aufsichtsrates<br />
stimmen mit dem Sitz des Unternehmens<br />
überein.
Die geschlossenen Immobilienfonds der Initiatorin<br />
Die nachstehende Übersicht ist ein Auszug aus der<br />
geprüften Leistungsbilanz der <strong>Real</strong> I.S. zum 31. Dezember<br />
2006 und zeigt die Entwicklung der von der<br />
Immobilienfonds<br />
Deutschland<br />
<strong>Bayernfonds</strong> CityInvest<br />
Erfurt Jena<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Berlin<br />
Schönhauser Allee<br />
<strong>Bayernfonds</strong> München,<br />
Berlin, Wiesbaden<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Circoleum<br />
Bad Homburg<br />
Emissionsjahr<br />
Gesamtinvestition<br />
130<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH (BFI) bzw.<br />
<strong>Real</strong> I.S. in der jüngeren Vergangenheit (seit 1996) aufgelegten<br />
geschlossenen Immobilienfonds. Die <strong>Real</strong> I.S.<br />
hat in der Vergangenheit eine Vielzahl unterschiedlicher<br />
AuslandsImmobilienfonds aufgelegt. Neben den<br />
Investitionsart-<br />
Gegenstand<br />
Ausschüttung<br />
in %<br />
kumuliert seit Emission<br />
in TEUR Vermietungsstand SOLL <strong>IS</strong>T<br />
1997 62.474 Büro und Gewerbeimmobilien in<br />
Erfurt und Jena<br />
98 %<br />
1998 171.857 Einkaufszentrum in Berlin<br />
95,8 %<br />
2000 65.603 Büroimmobilien in München, Berlin<br />
und Wiesbaden<br />
95 %<br />
2001 62.970 Büroimmobilie in Bad Homburg<br />
91,1 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Berlin Mitte II 2002 67.215 Bankgebäude in Berlin<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Düsseldorf 2002 51.622 Bürogebäude in Düsseldorf<br />
<strong>Bayernfonds</strong> München,<br />
Rüsselsheim,<br />
DüsseldorfRatingen<br />
BF REAL I.S. / DB <strong>Real</strong><br />
Estate CityInvest<br />
100 %<br />
2003 129.509 Bürogebäude in München, Rüsselsheim<br />
und Ratingen<br />
100 %<br />
2004 180.913 Bürogebäude in Essen und Düsseldorf,<br />
Einkaufs zentrum in Berlin<br />
99,8 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Hamburg I 2005 21.273 Bürogebäude in Hamburg<br />
100 %<br />
42,50 % 45,16 %<br />
40,00 % 44,56 %<br />
30,00 % 26,40 %<br />
30,00 % 26,00 %<br />
25,50 % 25,50 %<br />
30,00 % 34,00 %<br />
13,00 % 13,00 %<br />
18,00 % 18,00 %<br />
12,50 % 12,50 %
unten stehenden AuslandsImmobilienfonds hat die<br />
<strong>Real</strong> I.S. in den Jahren 2006, 2007 und 2008 vier weitere<br />
AuslandsImmobilienfonds in <strong>Australien</strong>, Asien und<br />
Großbritannien aufgelegt. Diese in der nachfolgenden<br />
Tabelle nicht aufgeführten AuslandsImmobilienfonds<br />
steuerliches Ergebnis<br />
in %<br />
kumuliert seit Emission<br />
Liquiditätsreserve<br />
in TEUR<br />
kumuliert seit Emission<br />
Valuta Fremdmittel<br />
in TEUR<br />
kumuliert seit Emission<br />
131<br />
waren zum 31. Dezember 2006 entweder noch nicht<br />
geschlossen oder noch nicht herausgegeben und sind<br />
in der Leistungsbilanz daher noch nicht erfasst.<br />
Der „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4“ ist der vierte geschlossene<br />
<strong>Australien</strong>Immobilienfonds der <strong>Real</strong> I.S.<br />
gebundenes Kapital<br />
in %<br />
kumuliert seit Emission<br />
SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T<br />
Anmerkungen<br />
17,14 % 27,09 % 2.088 5.510 12.722 12.564 50,90 % 48,80 % deutlich erhöhte Liqui di tätsreserve<br />
aufgrund in 2004<br />
vom Verkäufer vereinnahmter<br />
Kaufpreisrückerstattung<br />
31,74 % 36,21 % 4.971 11.566 68.995 68.995 45,80 % 42,50 % deutlich erhöhte Liqui di täts <br />
reserve aufgrund vom<br />
Verkäufer vereinnahmter<br />
Kaufpreisnachbewertungen<br />
19,40 % 28,47 % 613 892 29.679 29.679 61,10 % 61,00 % aktive Nachvermietung<br />
hat in 2006 zu Steigerung<br />
des Vermietungsstandes<br />
geführt<br />
10,37 % 15,39 % 715 1.307 29.039 29.039 71,80 % 73,60 % aktive Nachvermietung mit<br />
guten Erfolgen, Ausschüttungsniveau<br />
aufgrund<br />
Marktmiete bei 4,0 % zu<br />
erwarten<br />
7,53 % 14,66 % 445 1.414 30.845 30.858 82,60 % 80,30 % erfreulicher Verlauf der<br />
Beteiligung, erhebliche<br />
Einsparungen in der<br />
Investitionsphase<br />
7,48 % 12,09 % 788 1.516 25.502 25.502 71,80 % 76,80 % erfreulicher Verlauf der<br />
Beteiligung, erhebliche<br />
Einsparungen in der<br />
Investitionsphase<br />
0,43 % 1,20 % 3.778 6.488 49.200 49.200 87,50 % 85,80 % erfreulicher Verlauf der<br />
Beteiligung, erhebliche<br />
Einsparungen in der<br />
Investitionsphase<br />
3,45 % 6,69 % 2.854 5.674 100.100 100.100 85,90 % 84,60 % erfreulicher Verlauf der<br />
Beteiligung, erhebliche<br />
Einsparungen in der<br />
Investitionsphase<br />
1,45 % 0,03 % 607 834 13.300 13.300 92,60 % 92,50 % erfreulicher Verlauf der<br />
Beteiligung, erhebliche<br />
Einsparungen in der<br />
Investitionsphase
Immobilienfonds<br />
Ausland<br />
<strong>Bayernfonds</strong> US <strong>Real</strong> Estate<br />
US I, L.P<br />
Verkauf der Immobilien in<br />
2005<br />
<strong>Bayernfonds</strong> US <strong>Real</strong> Estate<br />
US II, L.P<br />
Verkauf der Immobilie in 2005<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Austria Salzburg<br />
und Wien<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Austria<br />
Bischofshofen<br />
Emissionsjahr<br />
Gesamtinvestition<br />
in<br />
TEUR/TUSD/<br />
TAUD<br />
132<br />
Investitionsart-<br />
Gegenstand<br />
1998 98.065 TUSD Büroimmobilien in Chicago und<br />
Washington<br />
verkauft<br />
1999 196.737 TUSD Büroimmobilie in San Francisco<br />
verkauft<br />
2001 61.211 TEUR 2 Büroimmobilien in Wien, eine<br />
in Salzburg<br />
100 %<br />
2002 21.664 TEUR Einkaufszentrum in Bischofshofen<br />
88,5 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Frankreich 1 2005 89.744 TEUR 4 Büroimmobilien bei Toulouse<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 1 2005 168.274 TAUD Büroimmobilie in Melbourne<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Ungarn 1 2006 83.969 TEUR Einkaufszentrum in Györ<br />
Andere geschlossene Fonds Emissionsjahr<br />
Gesamtinvestition<br />
in<br />
100 %<br />
Ausschüttung<br />
in %<br />
kumuliert seit Emission<br />
Vermietungsstand SOLL <strong>IS</strong>T<br />
Investitionsart-<br />
Gegenstand<br />
157,00 %<br />
135,00 %<br />
36,00 % 36,00 %<br />
24,00 % 24,00 %<br />
7,00 % 7,00 %<br />
6,25 % 6,25 %<br />
4,00 % 4,00 %<br />
Ausschüttung<br />
in %<br />
kumuliert seit Emission<br />
TUSD SOLL <strong>IS</strong>T<br />
<strong>Bayernfonds</strong> BestLife I 2005 143.177 TUSD 176 USLVPolicen 0,00 % 0,00 %
steuerliches Ergebnis<br />
in %<br />
kumuliert seit Emission<br />
Liquiditätsreserve<br />
in TEUR /TUSD/TAUD<br />
kumuliert seit Emission<br />
Valuta Fremdmittel<br />
in TEUR/TUSD/TAUD<br />
kumuliert seit Emission<br />
133<br />
gebundenes Kapital<br />
in %<br />
kumuliert seit Emission<br />
SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T<br />
Anmerkungen<br />
DBA DBA Verkauf der Immobilien im<br />
Februar bzw. August 2005;<br />
der Veräußerungsgewinn<br />
beträgt 37 % bzw. 29 %<br />
bezogen auf den Einkaufspreis<br />
DBA DBA Verkauf der Immobilien im<br />
April 2005; der Veräußerungsgewinn<br />
beträgt 28 %<br />
bezogen auf den Einkaufspreis<br />
DBA DBA 1.919 2.439 22.885 27.205 69,00 % 69,10 % Erweiterungsinvestition<br />
für EUR 5,35 Mio. in 2004;<br />
Finanzierung durch<br />
Darlehen in Höhe von EUR<br />
4,4 Mio. und Eigenmittel<br />
aus der Liquiditätsreserve<br />
DBA DBA 522 732 8.955 8.955 78,70 % 78,70 % erfreulicher Verlauf der<br />
Beteiligung, Einsparungen<br />
in der Investitionsphase<br />
DBA DBA 581 2.267 53.979 53.979 98,00 % 98,00 % erfreulicher Verlauf der<br />
Beteiligung, erhebliche<br />
Einsparungen in der Investitionsphase<br />
DBA DBA 1.135 1.362 95.211 95.211 93,70 % 95,10 % Verlauf der Beteiligung<br />
mit prospektgemäßen<br />
Ergebnissen<br />
DBA DBA 2.300 8.253 54.400 54.400 97,50 % 98,00 % Abschluss der Investitionsphase<br />
in 2007; dadurch<br />
weit überproportionale<br />
Liquidität zum 31.12.2006<br />
steuerliches Ergebnis<br />
in %<br />
kumuliert seit Emission<br />
Liquiditätsreserve<br />
in TUSD<br />
kumuliert seit Emission<br />
Valuta Fremdmittel<br />
in TUSD<br />
kumuliert seit Emission<br />
gebundenes Kapital<br />
in %<br />
kumuliert seit Emission<br />
SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T<br />
Anmerkungen<br />
DBA DBA 1.302 24.349 0 0 100,00 % 100,00 % laufende Optimierung des<br />
Portfolios; zweistellige Ausschüttung<br />
für 2007 erwartet
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> 4 KG<br />
Bezeichnung: Emittentin / Fondsgesellschaft<br />
Funktion: Fondsgesellschaft, Zahlstelle<br />
Gegenstand des Unternehmens: Gegenstand des Unternehmens ist der direkte und /<br />
oder über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb, die<br />
Verwaltung <strong>–</strong> insbesondere durch Vermietung und<br />
Verpachtung <strong>–</strong> sowie die Veräußerung von Grundstücken<br />
bzw. grundstücksgleichen Rechten.<br />
Registergericht: Amtsgericht München<br />
Registernummer: HRA 92410<br />
Tag der ersten Eintragung: 16. Juni 2008<br />
Wirtschaftliche Gründung: 16. Juni 2008<br />
Geschäftsanschrift und Sitz: Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Rechtsform: GmbH & Co. KG<br />
Maßgebliche Rechtsordnung: Deutsches Recht<br />
Gesellschaftskapital zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung: AUD 6.000 (vollständig von den Gründungs<br />
gesellschaftern eingezahlt)<br />
Gesellschaftskapital nach Vollplatzierung: AUD 135.006.000<br />
Persönlich haftender Gesellschafter: <strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH<br />
134<br />
Bezeichnung/Funktion beim Emittenten:<br />
Komplementärin, Gründungsgesellschafterin<br />
Grundsätzlich haftet der Komplementär einer Kommanditgesellschaft<br />
unbeschränkt. Vorliegend ist der<br />
Komplementär eine Kapitalgesellschaft und haftet daher<br />
nur beschränkt auf sein Gesellschaftsvermögen.<br />
Gegenstand des Unternehmens:<br />
Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung<br />
von Immobilien sowie die Entwicklung und Durchführung<br />
von Immobilienprojekten. Ausgenommen sind<br />
Geschäfte, die der Genehmigung nach § 34 c GewO<br />
bedürfen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Beteiligungen<br />
jeglicher Art einzugehen und im Rahmen der<br />
Beteiligung diese zu vertreten und auch Zweigniederlassungen<br />
zu errichten.<br />
Registergericht, -nummer:<br />
Amtsgericht München, HRB 145873<br />
Tag der ersten Eintragung:<br />
18. Dezember 2002
135<br />
Geschäftsanschrift und Sitz:<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Grundkapital/Geleistete Einlage:<br />
EUR 25.000 (vollständig eingezahlt)<br />
Rechtsform:<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Geschäftsführer:<br />
Christian Berger, München; Susanne Drost, München;<br />
René Zerull, Sulzemoos<br />
Die Geschäftsführer besitzen keine speziellen<br />
Funktionen in der Fondsgesellschaft.<br />
Kapitalanteil:<br />
Kein Anteil<br />
Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführung stimmt<br />
mit dem Sitz des Unternehmens überein.<br />
Weitere Gesellschafter: <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />
Bezeichnung/Funktion beim Emittenten:<br />
Geschäftsführende Kommanditistin (Alleingeschäftsführer),<br />
Gründungsgesellschafterin<br />
Gegenstand des Unternehmens:<br />
Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung<br />
von Immobilien sowie die Entwicklung und Durchführung<br />
von Immobilienprojekten. Ausgenommen sind<br />
Geschäfte, die der Genehmigung nach § 34 c GewO<br />
bedürfen.<br />
Registergericht, -nummer:<br />
Amtsgericht München, HRB 171744<br />
Tag der ersten Eintragung:<br />
15. Januar 2008<br />
Geschäftsanschrift und Sitz:<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Grundkapital /Geleistete Einlage:<br />
EUR 25.000<br />
Rechtsform:<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (die Haftung<br />
für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern ist beschränkt<br />
auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH)<br />
Geschäftsführer:<br />
Georg Gmeineder, Mittenwald;<br />
Beate Lange, München
136<br />
Die Geschäftsführer besitzen keine speziellen<br />
Funktionen in der Fondsgesellschaft.<br />
Kapitalanteil (Kommanditanteil):<br />
AUD 1.000<br />
Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführung stimmt<br />
mit dem Sitz des Unternehmens überein.<br />
FCT FinanzControl Treuhand GmbH,<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Steuerberatungsgesellschaft, München<br />
(siehe nachstehend)<br />
Kapitalanteil:<br />
AUD 0<br />
Maßgebliche Rechtsordnung: Recht der Bundesrepublik Deutschland<br />
BF Australia 4 Trust<br />
Bezeichnung/Funktion: „Trust“; Australisches Treuhandsondervermögen<br />
Tag der Gründung: 14. Mai 2008<br />
Treuhänderin: <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH<br />
Funktion: Treuhänderin des BF Australia 4 Trust<br />
Gegenstand des Unternehmens: Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung<br />
von Immobilien sowie die Entwicklung und Durchführung<br />
von Immobilienprojekten. Ausgenommen sind<br />
Geschäfte, die der Genehmigung nach § 34 c GewO<br />
bedürfen.<br />
Registergericht: Amtsgericht München<br />
Registernummer: HRB 171746<br />
Tag der ersten Eintragung: 15. Januar 2008<br />
Geschäftsanschrift und Sitz: Karolinenplatz 5, 80333 München<br />
Stammkapital: EUR 50.000<br />
Rechtsform: GmbH<br />
Geschäftsführung: Susanne Drost, München<br />
Georg Gmeineder, Mittenwald
FCT FinanzControl Treuhand GmbH,<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
Funktion: Gründungsgesellschafter, Treuhandkommanditistin<br />
des Emittenten. Aufgabe der Treuhandkommanditistin<br />
ist, eine Beteiligung am Emittenten für die<br />
einzelnen Anleger treuhänderisch zu halten und zu<br />
verwalten.<br />
137<br />
Die FCT FinanzControl Treuhand GmbH ist in Bezug<br />
auf die Fondsgesellschaft weder als Abschlussprüfer<br />
noch als Prospektprüfer oder steuerlicher Berater,<br />
sondern ausschließlich als Treuhandkommanditistin<br />
auf der Grundlage von Treuhandverhältnissen tätig.<br />
In dieser Funktion haftet sie nur für grob fahrlässige<br />
oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden<br />
Pflichten, nicht jedoch für weitergehende Ansprüche,<br />
insbesondere nicht für die vom Treugeber verfolgten<br />
wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele und auch nicht<br />
für Pflichtverletzungen der Geschäftsführung, des Beirates<br />
oder von Vertragspartnern der Fondsgesellschaft.<br />
Gegenstand des Unternehmens: Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften<br />
gesetzlich und berufsrechtlich<br />
zugelassene Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 43 Abs. 4<br />
WPO und §§ 33 und 57 Abs. 3 StBerG. Handels und<br />
Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.<br />
Registergericht: Amtsgericht München<br />
Registernummer: HRB 83045<br />
Tag der ersten Eintragung: 27. November 1987<br />
Geschäftsanschrift und Sitz: Karolinenplatz 5, 80333 München<br />
Stammkapital: EUR 50.000<br />
Rechtsform: GmbH<br />
Geschäftsführung: Matthäus Paulus, Puchheim<br />
Dr. Rainer Polster, SeefeldHechendorf<br />
Frank Alexander Paulus, Eichenau<br />
Colonial First State Property Limited<br />
Funktion: Verkäufer des Fondsobjektes (in der Eigenschaft<br />
als Treuhänderin des Homebush Bay Trust)<br />
ABN: CAN 085 313 926<br />
Adresse: Level 7, 52 Martin Place, <strong>Sydney</strong> NSW 2000
Commonwealth Bank of Australia<br />
Funktion: Hauptmieter des Fondsobjektes (ca. 97 % der<br />
vermietbaren Flächen)<br />
ABN: ABN 48123123124<br />
Adresse: Mezzanine Level, 175 Pitt Street, <strong>Sydney</strong> NSW 2000<br />
Colliers International Holdings (Australia) Ltd<br />
Funktion: Durchführung des kaufmännischen und technischen<br />
Gebäudemanagements des Fondsobjektes<br />
Gegenstand des Unternehmens: Immobilienberatung; Unterstützung im Bereich der<br />
Immobilientransaktion von Kaufberatung, Erstellung<br />
von Wertgutachten und weiterer Immobiliendienstleistungen<br />
Geschäftsanschrift: Level 12, Juni Grosvenor Place, 225 George Street,<br />
<strong>Sydney</strong>, NSW Australia 2000<br />
INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH,<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
Funktion: Buchführung in Deutschland, Erstellung des Jahresabschlusses<br />
und sonstige steuerliche Beratung der<br />
Fondsgesellschaft in deutschen steuerlichen Angelegenheiten<br />
Gegenstand des Unternehmens: Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und<br />
berufsrechtlich zugelassene Tätigkeiten gemäß § 33<br />
in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG. Handels und<br />
Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten sind<br />
ausgeschlossen.<br />
Registergericht: Amtsgericht München<br />
Registernummer: HRB 67077<br />
Tag der ersten Eintragung: 20. Oktober 1981<br />
Geschäftsanschrift: Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Stammkapital: EUR 25.565 (DM 50.000)<br />
Geschäftsführung: Stefan Köglmayr, München<br />
Harald Henning, München<br />
138
Bayerische Landesbank (BayernLB)<br />
Funktion: Kapitalgeber für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />
(falls erforderlich)<br />
Gegenstand des Unternehmens: Betrieb der Geschäfte einer Staats und Kommunalbank<br />
sowie einer SparkassenZentralbank, ferner<br />
Bankgeschäfte aller Art; insbesondere Ausgabe von<br />
Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen,<br />
Landesbodenbriefen und sonstigen Schuldverschreibungen,<br />
Begründung von Schuldbuchforderungen,<br />
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und<br />
Gebäuden, anderen Unternehmungen und Beteiligungen<br />
an Unternehmen, Beteiligung an Verbänden<br />
und Errichtung selbstständiger Einrichtungen.<br />
Geschäftsanschrift: Brienner Straße 18, 80333 München<br />
Registergericht: Amtsgericht München<br />
Registernummer: HRA 76030<br />
Rechtsform: Anstalt des öffentlichen Rechts<br />
Vorstand: Dr. Michael Kemmer (Vorsitzender), München<br />
Dr. Rudolf Hanisch, München<br />
Theo Harnischmacher, München<br />
Dieter Burgmer, München<br />
Stefan W. Ropers, München<br />
Dr. Ralph Schmidt, Landshut<br />
Stefan Ermisch, München<br />
139<br />
Die Geschäftsanschriften der Mitglieder des Vorstands<br />
stimmen mit dem Sitz des Unternehmens überein.
Gesellschaftsrechtliche, personelle und<br />
kapitalmäßige Verflechtungen<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
(<strong>Real</strong> I.S.) ist Prospektheraus geberin<br />
des Beteiligungsangebots und zeichnet dafür verantwortlich.<br />
Die Zahlstelle <strong>Real</strong> I.S., Innere Wiener<br />
Straße 17, 81667 München, hält den Verkaufsprospekt<br />
zur kostenlosen Ausgabe bereit. Die Zahlstelle <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong><br />
4 KG, Innere Wiener Straße 17, 81667 München, führt<br />
bestimmungsgemäß Zahlungen an die Anleger aus.<br />
Die <strong>Real</strong> I.S., die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH sowie die Bayerische Landesbank sind kapitalmäßig<br />
und / oder personell miteinander verbunden.<br />
Die Mitglieder des Aufsichtsrates der <strong>Real</strong> I.S. sind<br />
oder waren teilweise Vorstände bzw. ehemalige Führungskräfte<br />
der Bayerischen Landesbank.<br />
Die Komplementärin (<strong>Real</strong> I.S. Fund Management<br />
GmbH) bzw. die geschäftsführende Kommanditistin<br />
(<strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH) als auch die Treuhänderin<br />
des BF Australia 4 Trust (<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4<br />
GmbH) sind jeweils 100 %ige Tochtergesellschaften<br />
der <strong>Real</strong> I.S.<br />
140<br />
Die INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft,<br />
steht in laufender Geschäftsbeziehung<br />
zur <strong>Real</strong> I.S.<br />
Dadurch, dass die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH zum<br />
Zeitpunkt der Prospektherausgabe an der Emittentin<br />
direkt und indirekt einen Anteil von mehr als 50 %<br />
hält, ist die Emittentin ein Konzernunternehmen<br />
der <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH. Sofern der Anteil<br />
der <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH an der Emittentin<br />
aufgrund von zukünftigen Kapitalerhöhungen unter<br />
50 % fällt, ist die Emittentin (Fondsgesellschaft) kein<br />
Konzernunternehmen der <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />
mehr.
13. Gesellschaftsvertrag<br />
§ 1<br />
Firma, Sitz<br />
(1) Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft<br />
und führt die Firma:<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> 4 KG<br />
(nachstehend „Gesellschaft“).<br />
(2) Sitz der Gesellschaft ist München oder zukünftig<br />
ein anderer von der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
zu bestimmender Ort im Inland. Im Falle<br />
einer Sitzverlegung sind die Gesellschafter bzw.<br />
Treugeber zu informieren.<br />
§ 2<br />
Gesellschaftszweck<br />
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der direkte und/<br />
oder über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb,<br />
die Verwaltung <strong>–</strong> insbesondere durch Vermietung<br />
und Verpachtung <strong>–</strong> sowie die Veräußerung von<br />
Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten.<br />
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften<br />
und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet<br />
erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar<br />
oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann zur<br />
Erreichung des Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen<br />
an anderen Gesellschaften eingehen. Die<br />
Gesellschaft kann die zur Erreichung ihres Zwecks<br />
erforderlichen oder zweckmäßigen Handlungen<br />
selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen<br />
lassen.<br />
(3) Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich<br />
tätig zu werden und Tätigkeiten auszuüben bzw.<br />
Geschäfte zu betreiben, die einer Genehmigung<br />
oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung oder<br />
nach § 1 Gesetz über das Kreditwesen bedürfen.<br />
§ 3<br />
Gesellschafter und Kapital<br />
(1) Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin)<br />
ist die <strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH<br />
(„Komplementärin“), mit Sitz in München, ohne<br />
Kapitalanteil. Die Komplementärin ist nicht am<br />
Vermögen der Gesellschaft beteiligt.<br />
141<br />
(2) Gründungskommanditistin und geschäftsführende<br />
Kommanditistin ist die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />
(„geschäftsführende Kommanditistin“ und „Gründungskommanditistin“),<br />
mit Sitz in München mit<br />
einem Kapitalanteil in Höhe von AUD 1.000 sowie<br />
einer weiteren Beteiligung in Höhe von AUD 5.000<br />
(ohne Agio) über die Treuhandkommanditistin als<br />
Treugeber.<br />
(3) Darüber hinaus kann sich jede natürliche oder<br />
juristische Person, die keine(n) Wohnsitz, gewöhnlichen<br />
Aufenthalt, Ansässigkeit und/oder Betriebsstätte<br />
in <strong>Australien</strong> hat und die nicht australischer<br />
Staatsbürger ist, im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />
gemäß § 4 Abs. (1) über die Treuhandkommanditistin,<br />
die FCT FinanzControl Treuhand GmbH<br />
(„Treuhandkommanditistin“), mit Sitz in München,<br />
als Treugeber (nachstehend auch „Gesellschafter“)<br />
beteiligen. Die Treuhandkommanditistin tritt<br />
aufschiebend bedingt auf die Eintragung als Kommanditistin<br />
im Handelsregister in die Gesellschaft<br />
ein. Die Treuhandkommanditistin hält für eigene<br />
Rechnung keinen Kapitalanteil und ist nicht für<br />
eigene Rechnung am Vermögen der Gesellschaft<br />
beteiligt, wird jedoch im Rahmen der Kapitalerhöhung<br />
gemäß § 4 einen Kapitalanteil übernehmen<br />
und diesen treuhänderisch für Rechnung der Treugeber<br />
halten. Die Beteiligung an der Gesellschaft<br />
als Treugeber erfolgt durch Abgabe eines Angebots<br />
des Treugebers auf Abschluss eines Treuhandvertrags<br />
und Annahme dieses Angebots durch die<br />
Treuhandkommanditistin sowie durch Zulassung<br />
der Treuhandkommanditistin zur Kapitalerhöhung<br />
gemäß § 4 durch die geschäftsführende Kommanditistin.<br />
Die Treugeber verzichten gemäß § 151 BGB<br />
auf den Zugang der Annahmeerklärung.<br />
(4) Die geschäftsführende Kommanditistin ist seitens<br />
der Gesellschafter unwiderruflich bevollmächtigt,<br />
unter Befreiung von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB ohne weitere Zustimmung weitere<br />
natürliche oder juristische Personen als Gesellschafter<br />
in die Gesellschaft aufzunehmen, entsprechende<br />
Aufnahmeverträge (auch im Namen der<br />
jeweiligen Mitgesellschafter) abzuschließen und/<br />
oder durch Erhöhung der Beteiligung der Treuhandkommanditistin<br />
das eingelegte Kapital zur<br />
Finanzierung des durchzuführenden bzw. durchgeführten<br />
Gesellschaftszwecks im Sinne des § 2
auf das in § 4 Abs. 1 genannte Gesellschaftskapital<br />
zu erhöhen und diejenigen Erklärungen abzugeben<br />
und Handlungen vorzunehmen, die insoweit<br />
sachdienlich oder erforderlich sind. Eine separate<br />
Zustimmung der Mitgesellschafter ist hierfür nicht<br />
erforderlich.<br />
(5) Das Gesellschaftskapital setzt sich aus den gesamten<br />
Kapitalanteilen der jeweiligen Gesellschafter<br />
zusammen. Eine Beteiligung von Gesellschaften<br />
bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren<br />
in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen<br />
Rechts ist sowohl für Kommanditisten als auch für<br />
Treugeber ausgeschlossen.<br />
(6) Die Beteiligung eines Treugebers soll mindestens<br />
AUD 20.000 betragen, wobei die geschäftsführende<br />
Kommanditistin nach eigenem Ermessen auch geringere<br />
Beteiligungen zulassen kann. Beteiligungen<br />
müssen jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar<br />
sein. Zusätzlich hat der beitretende Treugeber ein<br />
Agio in Höhe von fünf Prozent bezogen auf seine<br />
Beteiligung entsprechend der Beitrittsvereinbarung<br />
zu leisten. Der gesamte Beteiligungsbetrag zzgl.<br />
Agio ist in bar zu erbringen. Für die Beteiligung der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin als Treugeber<br />
gilt keine Mindestbeteiligung gemäß Satz 1 und gilt<br />
Satz 2 nicht.<br />
(7) Den beitretenden Gesellschaftern / Treugebern ist<br />
bekannt, dass seit Gründung verschiedene Verträge<br />
für die Gesellschaft abgeschlossen wurden bzw.<br />
künftig abgeschlossen werden und die Gesellschaft<br />
aus für das Treuhandverhältnis (australischer<br />
Trust) BF Australia 4 Trust durch den Treuhänder<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH abgeschlossenen<br />
bzw. abzuschließenden Verträgen wirtschaftlich<br />
verpflichtet ist bzw. verpflichtet wird. Die Gesellschafter<br />
können die abgeschlossenen Verträge<br />
entsprechend § 10 Abs. (1) einsehen und stimmen<br />
ihnen mit ihrem Beitritt zu.<br />
(8) Die geschäftsführende Kommanditistin hat ihren<br />
Kapitalanteil gemäß § 3 Abs. (2) geleistet. Die<br />
übrigen Gesellschafter/Treugeber werden ihre<br />
Kapitalanteile nach Maßgabe des § 7 erbringen.<br />
(9) Die für die Gründungskommanditistin, die Treuhandkommanditistin<br />
und jeden Direktkommanditisten<br />
im Handelsregister einzutragende Hafteinlage<br />
beträgt stets AUD 1.000.<br />
142<br />
(10) Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />
gilt: AUD 1 = EUR 0,6.<br />
§ 4<br />
Kapitalerhöhungen<br />
(1) Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt,<br />
das Gesellschaftskapital durch Zulassung<br />
der Treuhandkommanditistin zur Erhöhung ihres<br />
Kapitalanteils sowie durch Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />
bis zum 30.06.2009 (Platzierungsfrist)<br />
in einem oder mehreren Schritten auf insgesamt<br />
bis zu AUD 136 Millionen (zzgl. fünf Prozent Agio)<br />
zu erhöhen. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />
ist, abhängig vom Investitionsvolumen der<br />
Gesellschaft, berechtigt, das Gesellschaftskapital<br />
abweichend von Satz 1 um 10 Prozent zu überschreiten<br />
bzw. zu unterschreiten. Die geschäftsführende<br />
Kommanditistin ist berechtigt, die Frist<br />
für die Platzierung des Gesellschaftskapitals bis<br />
zum 30.06.2010 zu verlängern.<br />
(2) Mit der Zulassung der Treuhandkommanditistin zur<br />
Kapitalerhöhung und der Annahme des Angebots<br />
des Anlegers zum Abschluss eines Treuhandvertrags<br />
durch die Treuhandkommanditistin erhöht<br />
sich der Kapitalanteil der Treuhandkommanditistin<br />
vorbehaltlich des Abs. (5) automatisch, ohne<br />
dass es einer weiteren Maßnahme oder Erklärung<br />
bedarf, um den entsprechenden in der Beitrittsvereinbarung<br />
bezeichneten Betrag. Die Erbringung der<br />
Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin<br />
richtet sich nach § 7.<br />
(3) Kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit Wirkung<br />
zum Beginn des Kalendermonats, der der Annahme<br />
des Beitritts bzw. der Zulassung zur Erhöhung des<br />
Kapitalanteils folgt.<br />
(4) Die geschäftsführende Kommanditistin hat freies<br />
Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen<br />
und Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen.<br />
(5) Die Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin<br />
bzw. die Aufnahme weiterer<br />
Gesellschafter ist mit Ausnahme der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin hinsichtlich jedes Treugebers<br />
und Gesellschafters insoweit aufschiebend<br />
bedingt, dass nach gezeichneten Beteiligungsbeträgen
(i) keinem Treugeber bzw. Gesellschafter (mit<br />
Ausnahme der Treuhandkommanditistin)<br />
einzeln oder zusammen mit dem Treugeber<br />
bzw. Gesellschafter nahe stehenden Personen<br />
20 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
gemäß Abs. (1) zuzurechnen und insgesamt<br />
mindestens 300 Treugeber und Gesellschafter<br />
(mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin)<br />
vorhanden sind; und<br />
(ii) den 20 Treugebern bzw. Gesellschaftern (mit<br />
Ausnahme der geschäftsführenden Kommanditistin)<br />
mit den höchsten gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />
zusammen weniger als<br />
75 Prozent des Gesellschaftskapitals gemäß<br />
Abs. (1) zuzurechnen sind.<br />
Bis zum Eintritt dieser aufschiebenden Bedingungen<br />
stellt die Treuhandkommanditistin Beteiligungsbeträge<br />
der Treugeber der Gesellschaft<br />
jeweils als atypisch stille Gesellschafterin zur Verfügung<br />
bzw. wird zumindest so gestellt. Die Regelungen<br />
dieses Vertrags gelten für diesen Zeitraum<br />
soweit möglich sinngemäß.<br />
§ 5<br />
Rechtstellung der Treugeber/Auskunftspflichten<br />
(1) Den Gesellschaftern ist bekannt, dass die Treuhandkommanditistin<br />
an den geplanten Kapitalerhöhungen<br />
gemäß § 4 zwar im eigenen Namen, jedoch<br />
als Treuhänder für fremde Rechnung teilnimmt und<br />
ihren Kapitalanteil für die Treugeber halten wird.<br />
Dieses Treuhandverhältnis wird in einem Treuhandvertrag<br />
geregelt, den die Treuhandkommanditistin<br />
mit den Treugebern unmittelbar selbst abschließt.<br />
(2) Soweit die Treuhandkommanditistin ihre Rechte an<br />
die Treugeber abgetreten oder diesen Vollmacht<br />
zur Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte<br />
erteilt hat, werden die Treugeber im Verhältnis zur<br />
Gesellschaft und allen Gesellschaftern wie Kommanditisten<br />
behandelt. Dies gilt insbesondere für<br />
die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am<br />
Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben<br />
und einem Liquidationserlös sowie<br />
für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte,<br />
insbesondere Stimm und Entnahmerechte. Die<br />
Gesellschafter sind ausdrücklich damit einverstanden,<br />
dass die Treugeber kraft der ihnen erteilten<br />
143<br />
Vollmacht die auf ihre Beteiligung entfallenden<br />
mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar selbst oder<br />
durch Bevollmächtigte ausüben, insbesondere an<br />
Beschlussfassungen der Gesellschafter mitwirken<br />
können.<br />
(3) Soweit die Treugeber nicht unmittelbar handeln,<br />
wird die Treuhandkommanditistin diese Gesellschafterrechte<br />
nach deren Weisungen, und insbesondere<br />
nach Maßgabe des Treuhandvertrages, im<br />
Interesse der Treugeber ausüben.<br />
(4) Jeder Treugeber kann nach Durchführung der<br />
entsprechenden Kapitalerhöhungen gemäß § 4<br />
und unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht<br />
gemäß § 30 verlangen, dass seine Treuhandbeteiligung<br />
in eine Direktbeteiligung als Kommanditist<br />
umgewandelt wird. § 4 Abs. (5) und § 3 Abs. (6)<br />
Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß. Das Verlangen<br />
wird erst mit der Vorlage der Handelsregistervollmacht<br />
wirksam. Die Umwandlung ist aufschiebend<br />
bedingt auf die Eintragung des Treugebers als<br />
Kommanditist in das Handelsregister. Die durch<br />
eine solche Umwandlung entstehenden Kosten<br />
(z. B. Kosten der Eintragung ins Handelsregister)<br />
hat der wechselnde Treugeber zu tragen. Die<br />
zu ersetzenden Kosten bestimmen sich nach<br />
dem Preisverzeichnis der Gesellschaft oder deren<br />
Geschäftsbesorgerin, das von dem wechselnden<br />
Treugeber jederzeit eingesehen werden kann. Die<br />
für den wechselnden Treugeber im Handelsregister<br />
einzutragende Haftsumme beträgt AUD 1.000.<br />
(5) Jeder Kommanditist ist verpflichtet, etwaige Änderungen<br />
seiner in der Beitrittsvereinbarung gemachten<br />
Angaben der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.<br />
Jeder Kommanditist ist auch verpflichtet, der<br />
Gesellschaft unaufgefordert seine steuerrechtliche<br />
„Ansässigkeit“ außerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland bzw. jede künftige Änderung seiner<br />
steuerrechtlichen „Ansässigkeit“ mitzuteilen. Auf<br />
Anforderung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
hat jeder Kommanditist Nachweis über den Ort<br />
seiner „Ansässigkeit“ im Sinne des Steuerrechts zu<br />
erbringen. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />
hat überdies das Recht, von den Kommanditisten<br />
Angaben zur Erteilung von Auskünften gegenüber<br />
Steuerbehörden oder kontoführenden Banken zu<br />
verlangen, soweit dies gesetzlich geboten ist, von<br />
den Steuerbehörden gefordert wird oder zur Frei
stellung, Ermäßigung oder Erstattung von Abzugsteuern<br />
erforderlich ist. In den zuletzt genannten<br />
Fällen ist die geschäftsführende Kommanditistin<br />
zudem berechtigt, von den Kommanditisten die<br />
Ausfertigung ggf. notwendiger Steuerformulare<br />
und erklärungen oder die Mitwirkung hierbei zu<br />
verlangen. Für Treugeber gilt das Vorstehende<br />
entsprechend.<br />
§ 6<br />
Gesellschafterkonten<br />
(1) Für jeden Gesellschafter werden folgende Kapitalkonten<br />
geführt:<br />
a) Der Kapitalanteil (Pflichteinlage einschließlich<br />
Hafteinlage) des Gesellschafters wird auf dem<br />
Kapitalkonto I geführt. Dieses ist unveränderlich<br />
und maßgebend für das Stimm und Entnahmerecht<br />
und <strong>–</strong> vorbehaltlich § 19 <strong>–</strong> für die Ergebnisverteilung,<br />
die Beteiligung am Vermögen und<br />
am Auseinandersetzungsguthaben.<br />
b) Das Agio wird als Kapitalrücklage auf dem Kapitalkonto<br />
II gebucht. Das Kapitalkonto II gilt als<br />
Rücklage nach § 264c Abs. 2 S. 1 Ziffer II HGB.<br />
c) Ausschüttungen, sonstige Entnahmen sowie<br />
sonstige Einlagen werden auf dem Kapitalkonto<br />
III gebucht.<br />
d) Gewinne und Verluste werden auf dem Kapitalkonto<br />
IV gebucht (Gewinn und Verlustvortragskonto).<br />
(2) Die Salden auf den Kapitalkonten sind unverzinslich.<br />
(3) Für den Leistungsverkehr und die sonstigen<br />
Ansprüche zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern,<br />
wie z. B. fällige Einzahlungspflichten<br />
auf Kapitalanteile und Agio, wird ein gesondertes<br />
Verrechnungskonto geführt. Das Konto hat im<br />
Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern<br />
Forderungs und Verbindlichkeitscharakter.<br />
§ 7<br />
Erbringung der Kommanditeinlagen<br />
Für die Leistung der Kapitalanteile und des Agios bei<br />
gemäß § 3 Abs. 2, 3 und 4 beitretenden bzw. ihren<br />
Kapitalanteil erhöhenden Gesellschafter gilt Folgendes:<br />
144<br />
(1) Die Gesellschafter im Sinne des § 3 Abs. 4 sind zur<br />
Barleistung des Kapitalanteils zzgl. Agio gemäß den<br />
Bedingungen der Beitrittsvereinbarung verpflichtet.<br />
Bei ratenweiser Einzahlung des Kapitalanteils<br />
werden die Einzahlungen vorrangig dem Kapitalkonto<br />
II, sodann dem Kapitalkonto I gutgeschrieben.<br />
(2) Die Treuhandkommanditistin erhöht ihren Anteil im<br />
Rahmen der jeweiligen Kapitalerhöhung gemäß § 4<br />
und erbringt diesen Kapitalanteil zzgl. Agio durch<br />
Abtretung ihrer gegen die künftigen Treugeber<br />
bestehenden Ansprüche auf Leistung der Einlage<br />
an die Gesellschaft. Die Abtretung der Ansprüche<br />
wird hiermit erklärt. Die Gesellschaft nimmt diese<br />
Abtretung an. Eine weiter gehende Haftung der<br />
Treuhandkommanditistin für die Erbringung der<br />
Einlagen ist im Innenverhältnis zur Gesellschaft<br />
ausgeschlossen.<br />
(3) Wird der Kapitalanteil zzgl. Agio zu den über die<br />
Beitrittsvereinbarung vereinbarten Terminen nicht<br />
oder nicht in voller Höhe erbracht, kann die Treuhandkommanditistin<br />
von der Beitrittsvereinbarung<br />
mit dem säumigen Treugeber zurücktreten.<br />
(4) Der infolge Abs. (3) gemäß § 26 Abs. (1) lit. c)<br />
ausscheidende Treugeber trägt die im Zusammenhang<br />
mit seinem Ausscheiden entstehenden Kosten<br />
und die der Gesellschaft dadurch entstehenden<br />
Schäden, mindestens aber eine Schadenspauschale<br />
in Höhe des vereinbarten Agios. Macht die Gesellschaft<br />
diese Schadenspauschale geltend, bleibt<br />
es dem Treugeber vorbehalten, einen geringeren<br />
Schaden nachzuweisen. Die Gesellschaft ist zudem<br />
berechtigt, ihre Schadensersatzansprüche mit<br />
etwaigen Rückzahlungs oder Abschichtungsverpflichtungen<br />
zu verrechnen.<br />
(5) Anstelle des Rücktritts gemäß Abs. (3) kann die<br />
geschäftsführende Kommanditistin den Kapitalanteil<br />
eines in Verzug geratenen Treugebers unter<br />
Beachtung des § 3, insbesondere des § 3 Abs. (6),<br />
sowie des § 4 Abs. (1) auf den Betrag der von ihm<br />
geleisteten Zahlung abzüglich 5 Prozent Agio sowie<br />
abzüglich sämtlicher Schadensersatzansprüche<br />
herabsetzen. Im Falle der Herabsetzung hat der<br />
hiervon betroffene Gesellschafter bzw. Treugeber<br />
der Gesellschaft die diesbezüglichen Kosten, mindestens<br />
aber eine Schadenspauschale in Höhe von<br />
AUD 800 zu ersetzen. Macht die Gesellschaft diese
Schadenspauschale geltend, kann der betroffene<br />
Treugeber einen geringeren Schaden nachweisen.<br />
(6) Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Einlagen<br />
können dem Treugeber Verzugszinsen in gesetzlicher<br />
Höhe berechnet werden. Die Geltendmachung von<br />
darüber hinausgehenden Schadensersatzforderungen,<br />
z. B. zusätzlichen Bearbeitungsgebühren<br />
der Geschäftsbesorgerin der Gesellschaft, bleibt<br />
davon unberührt.<br />
(7) Die Treuhandkommanditistin tritt bereits hiermit<br />
die ihr gegenüber den jeweiligen Treugebern<br />
zustehenden Ansprüche auf Verzugszinsen und<br />
sonstigen Schadenersatz an die diese Abtretung<br />
hiermit annehmende Gesellschaft ab. Die Gesellschaft<br />
ist somit berechtigt, die entsprechenden<br />
Ansprüche unmittelbar gegenüber dem jeweiligen<br />
Treugeber geltend zu machen; ein darüber hinausgehender<br />
Anspruch der Gesellschaft gegenüber der<br />
Treuhandkommanditistin besteht nicht.<br />
§ 8<br />
Ausschluss der Nachschusspflicht<br />
Über die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittsvereinbarung<br />
vereinbarten Kapitalanteils zzgl. Agio<br />
hinaus übernehmen die Kommanditisten bzw. Treugeber<br />
keine weiteren Zahlungs oder Nachschusspflichten<br />
oder Haftungen. Unberührt von diesem vertraglichen<br />
Haftungsausschluss bleibt die gesetzliche Regelung<br />
über die Haftung der Kommanditisten, bzw. der<br />
Treugeber gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß<br />
§§ 171 ff. HGB.<br />
§ 9<br />
Geschäftsführung und Vertretung<br />
(1) Zur Geschäftsführung befugt ist ausschließlich<br />
die geschäftsführende Kommanditistin. Die<br />
Komplementärin ist im Innenverhältnis von der<br />
Geschäftsführung ausgeschlossen. Den übrigen<br />
Kommanditisten stehen Geschäftsführungs und<br />
Vertretungsrechte für die gesamte Dauer der<br />
Gesellschaft nicht zu.<br />
(2) Die geschäftsführende Kommanditistin ist verpflichtet,<br />
die Geschäfte der Gesellschaft unter Beachtung<br />
der sich aus § 15 ergebenden Zuständigkeiten der<br />
Gesellschafter sowie nach Maßgabe der von diesen<br />
demgemäß gefassten Gesellschafterbeschlüsse mit<br />
145<br />
der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute zu führen sowie<br />
ihre Geschäftserfahrungen und verbindungen<br />
der Gesellschaft nach besten Kräften zur Verfügung<br />
zu stellen. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />
ist berechtigt, zur Finanzierung der von<br />
der Gesellschaft vorzunehmenden Investitionen in<br />
eigenem Ermessen Fremdmittel auch in fremder<br />
Währung aufzunehmen. Sie ist weiterhin berechtigt,<br />
nach eigenem Ermessen Währungs bzw. Zinssicherungsgeschäfte,<br />
AssetManagementVerträge<br />
über die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft sowie<br />
Geschäftsbesorgungs und Dienstleistungsverträge<br />
abzuschließen. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />
hat die Gesellschaft in Übereinstimmung mit<br />
den gesetzlichen Vorschriften und diesem Gesellschaftsvertrag<br />
zu führen. Handlungen, die über<br />
den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen,<br />
bedürfen eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses.<br />
Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />
gehören, in den durch § 15 Abs. (1) bestimmten<br />
Grenzen, insbesondere<br />
(a) die Eröffnung und Auflösung von Konten der<br />
Gesellschaft und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs;<br />
(b) die Führung der Bücher der Gesellschaft sowie<br />
die Aufstellung des Jahresabschlusses;<br />
(c) Zustimmung zur Begründung, Änderung oder<br />
Aufhebung von Miet und Pachtverträgen durch<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH als Treuhänderin<br />
des im BF Australia 4 Trust (australischer<br />
Trust) für die Gesellschaft als Treugeberin gehaltenen<br />
erbbaurechtsähnlichen Rechts am und<br />
Gebäudes auf dem Grundstück 10 Dawn Fraser<br />
Avenue in <strong>Sydney</strong> (<strong>Australien</strong>), sofern der Miet<br />
bzw. Pachtvertrag weniger als 50 % der vermietbaren<br />
Fläche des Gebäudes zum Gegenstand<br />
hat;<br />
(d) der Abschluss und die Änderung von Asset<br />
ManagementVerträgen und sonstigen Verträgen<br />
und Vereinbarungen;<br />
(e) die Aufnahme und Umschuldung von Darlehen<br />
und Kreditlinien und der Abschluss von Zins<br />
und Währungssicherungsgeschäften und der<br />
Abschluss von Verträgen über Sicherheiten in
diesem Zusammenhang (einschließlich dinglicher<br />
Belastungen des Gesellschaftsvermögens);<br />
(f) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien<br />
und das Eingehen von Avalkrediten und die<br />
Gewährung von Sicherheiten;<br />
(g) das Einleiten, das Führen und die Beilegung von<br />
gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten<br />
der Gesellschaft;<br />
(h) der Abschluss marktüblicher Versicherungen.<br />
Einer Zustimmung der Gesellschafter / Treugeber<br />
bedarf es für diese Geschäfte nicht.<br />
(3) Die Komplementärin ist von den Beschränkungen<br />
des § 112 Abs. 1 HGB befreit. Dies gilt sinngemäß<br />
für die geschäftsführende Kommanditistin.<br />
(4) Die Komplementärin und die geschäftsführende<br />
Kommanditistin sind von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB befreit.<br />
(5) Die Komplementärin vertritt die Gesellschaft einzeln.<br />
Die geschäftsführende Kommanditistin wird<br />
hiermit, soweit gesetzlich zulässig, Generalvollmacht<br />
zur Vertretung der Gesellschaft erteilt. Sie ist<br />
im Rahmen ihrer Generalvollmacht ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />
Die Vollmacht ist inhaltlich<br />
nicht beschränkt.<br />
(6) Die Gesellschafter sind bei Vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes ermächtigt, die der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin erteilte Geschäftsführungsbefugnis<br />
nebst Generalvollmacht durch Beschluss zu<br />
widerrufen.<br />
(7) Geschäftsführungs und Vertretungsbefugnis<br />
erlöschen automatisch mit dem Ausscheiden der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin bzw. des<br />
persönlich haftenden Gesellschafters aus der<br />
Gesellschaft, insbesondere wenn diese von ihrem<br />
Kündigungsrecht gemäß § 25 Gebrauch machen.<br />
(8) Die geschäftsführende Kommanditistin ist auch zur<br />
Beauftragung anderer juristischer oder natürlicher<br />
Personen mit Teilen der Geschäftsführung oder mit<br />
einzelnen Geschäftsführungsaufgaben berechtigt.<br />
146<br />
§ 10<br />
Kontrollrechte und Geschäftsbericht<br />
(1) Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht<br />
des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />
und Papiere der Gesellschaft selbst einzusehen<br />
oder durch einen Angehörigen der steuerberatenden<br />
oder wirtschaftsprüfenden Berufe einsehen<br />
zu lassen.<br />
(2) Die geschäftsführende Kommanditistin informiert<br />
die Gesellschafter und den Beirat über wesentliche<br />
geschäftliche Vorgänge und über die wirtschaftliche<br />
Situation der Gesellschaft.<br />
(3) Die geschäftsführende Kommanditistin hat jährlich<br />
den Gesellschaftern schriftlich über den Geschäftsverlauf<br />
und die Lage der Gesellschaft zu berichten.<br />
§ 11<br />
Haftung<br />
(1) Die Gesellschafter haben untereinander sowie<br />
im Verhältnis zu der Gesellschaft nur Vorsatz und<br />
grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Davon ausgenommen<br />
ist die Verletzung von Leben, Körper und<br />
Gesundheit. Die Bestimmungen des § 9 Abs. (2)<br />
bleiben unberührt.<br />
(2) Schadenersatzansprüche der Gesellschafter untereinander<br />
sowie im Verhältnis zur Gesellschaft<br />
verjähren nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet<br />
ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch<br />
entstanden ist und der Gesellschafter von den Anspruch<br />
begründenden Umständen und der Person<br />
des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe<br />
Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig von<br />
der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis<br />
verjährt der Anspruch bei vorsätzlichen Handlungen<br />
spätestens nach Ablauf von zehn Jahren,<br />
im Übrigen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren<br />
nach der Entstehung des Anspruchs.<br />
(3) Ansprüche nach Abs. (2) sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />
vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />
schriftlich geltend zu machen. Die Nichteinhaltung<br />
der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.
§ 12<br />
Beirat<br />
(1) Die Gesellschafter können einen Beirat wählen, der<br />
aus drei Mitgliedern besteht. Zusätzlich kann ein<br />
Ersatzmitglied gewählt werden.<br />
(2) Die Beiratsmitglieder werden für die Zeit bis zum<br />
Ablauf des dritten Jahres bestellt, das auf ihre<br />
Wahl folgt. Auch nach Ablauf dieser Zeit bleibt ein<br />
Beiratsmitglied so lange im Amt, bis ein Nachfolger<br />
bestimmt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.<br />
Scheidet ein Beiratsmitglied während seiner<br />
Amtszeit aus oder verstirbt es, rückt das Ersatzmitglied<br />
an dessen Stelle nach. Wurde seitens der<br />
Gesellschafter kein Ersatzmitglied gewählt, rückt<br />
als nächstes Beiratsmitglied die Person nach, die<br />
die nächst meisten Stimmen bei der vorangegangenen<br />
Beiratswahl erhalten hatte, wenn diese die<br />
Wahl annimmt. Sofern das nachrückende Mitglied<br />
die Wahl nicht annimmt, bestimmt die geschäftsführende<br />
Kommanditistin eine Person, die diese<br />
Funktion annimmt. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes<br />
bzw. des nachrückenden Mitgliedes endet<br />
mit der regulären Amtszeit des Beirats.<br />
(3) Bis zur Wahl eines ordentlichen Beirats kann die geschäftsführende<br />
Kommanditistin einen vorläufigen<br />
Beirat bestellen.<br />
(4) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher<br />
Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />
zwei seiner Mitglieder anwesend sind.<br />
(5) Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung<br />
und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.<br />
(6) Aufgabe des Beirates ist die Beratung, Unterstützung<br />
und Überwachung der geschäftsführende<br />
Kommanditistin. Der Beirat ist nicht berechtigt, der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin Weisungen zu<br />
erteilen. Er kann jedoch von der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin Berichterstattung über einzelne<br />
Geschäftsführungsangelegenheiten verlangen und<br />
eines seiner Mitglieder oder einen sachverständigen<br />
Dritten auf Kosten der Gesellschaft beauftragen, die<br />
Geschäftsbücher der Gesellschaft einzusehen und<br />
Bericht zu erstatten.<br />
(7) Mindestens ein Beiratsmitglied nimmt an den Gesellschafterversammlungen<br />
gemäß § 17 dieses Vertrages<br />
teil. Auf Verlangen des Beirates nimmt die<br />
147<br />
geschäftsführende Kommanditistin oder ein durch<br />
diese zu benennender Vertreter an den Beiratssitzungen<br />
teil; die geschäftsführende Kommanditistin<br />
ihrerseits ist berechtigt, an den Beiratssitzungen<br />
teilzunehmen.<br />
(8) Der Beirat ist kein Organ im Sinne des Aktienrechts.<br />
Seine Mitglieder haften nur für Vorsatz oder<br />
grobe Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche der<br />
Gesellschafter und der Gesellschaft verjähren nach<br />
Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss<br />
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und<br />
der Anspruchsberechtigte von den den Anspruch<br />
begründenden Umständen und der Person des<br />
Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe<br />
Fahrlässigkeit erlangen musste. Unabhängig von<br />
der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis<br />
verjährt der Anspruch bei vorsätzlichem Handeln<br />
spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen<br />
spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach<br />
der Entstehung des Anspruchs.<br />
(9) Derartige Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />
vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />
schriftlich geltend zu machen. Die Nichteinhaltung<br />
der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.<br />
(10) Jedes Beiratsmitglied erhält neben der Erstattung<br />
seiner Auslagen eine Vergütung in Höhe von<br />
AUD 500 p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in<br />
jeweils gültiger Höhe. Änderungen hierzu sind<br />
durch die Gesellschafter zu beschließen.<br />
§ 13<br />
Gesellschafterbeschlüsse<br />
(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen<br />
erfolgen durch Beschlussfassung. Die<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im<br />
Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst.<br />
Das schriftliche Umlaufverfahren ist einmal jährlich<br />
bis spätestens zum 30.11. eines Jahres, erstmals im<br />
Geschäftsjahr 2009, durchzuführen. Eine Beschlussfassung<br />
in einer Gesellschafterversammlung ist unter<br />
den Voraussetzungen des § 17 dieses Vertrages<br />
möglich.<br />
(2) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich
etwas anderes geregelt ist, bedürfen Gesellschafterbeschlüsse<br />
der einfachen Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als<br />
nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit<br />
gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />
(3) Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalkonto<br />
I jedes Gesellschafters mit der Maßgabe,<br />
dass auf je AUD 100 eine Stimme entfällt.<br />
(4) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />
kann nur binnen einer Ausschlussfrist von einem<br />
Monat nach Kenntniserlangung durch eine gegen<br />
die Gesellschaft zu richtende Klage, in der auch die<br />
Gründe genannt werden müssen, aus denen sich<br />
die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses<br />
ergibt, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der<br />
Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.<br />
(5) Jeder Gesellschafter kann sich im Rahmen der Ausübung<br />
seines Stimmrechts vertreten lassen.<br />
(6) Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter<br />
vertritt, kann entsprechend ihm erteilter Weisungen<br />
voneinander abweichende Stimmen abgeben.<br />
Dies gilt auch für die Treuhandkommanditistin;<br />
diese ist berechtigt, das ihr zustehende Stimmrecht<br />
gespalten auszuüben. Stets kann jedoch für<br />
einen einzelnen Gesellschafter bzw. Treugeber das<br />
Stimmrecht nur einheitlich abgegeben werden. Im<br />
Übrigen kann ein Gesellschafter für seinen Kapitalanteil<br />
nur eine einheitliche Stimme abgeben.<br />
§ 14<br />
Niederschriften über Gesellschafterbeschlüsse<br />
(1) Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine Niederschrift<br />
anzufertigen, die von der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin, der Treuhandkommanditistin<br />
und, sofern ein Beirat besteht und zumindest eines<br />
seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt<br />
hat, einem Beiratsmitglied zu unterzeichnen<br />
und den Gesellschaftern zu übersenden ist.<br />
(2) Die Niederschrift hat das Abstimmungsergebnis<br />
sowie die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse zu<br />
enthalten; im Falle der Beschlussfassung gemäß<br />
§ 17 zusätzlich den Ort und den Tag der Versammlung,<br />
die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung<br />
und alle Anträge.<br />
148<br />
(3) Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem<br />
einzelnen Gesellschafter genehmigt, sofern er der<br />
Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit dem<br />
Empfang gegenüber der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
schriftlich unter Angabe von Gründen<br />
widerspricht.<br />
§ 15<br />
Zuständigkeit der Gesellschafter<br />
(1) Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende<br />
Beschlussfassungen zuständig:<br />
a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
b) Beschluss über Entnahmen gemäß § 20;<br />
c) Wahl des Abschlussprüfers gemäß § 18 Abs. (3)<br />
Satz 1;<br />
d) Entlastung der geschäftsführenden Kommanditistin;<br />
e) Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirats<br />
gemäß § 12;<br />
f) Änderung des Gesellschaftsvertrages;<br />
g) Ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />
nach § 26 Abs. (1) lit. d), nicht jedoch der Rücktritt<br />
von der Beitrittsvereinbarung nach § 26<br />
Abs. (1) c);<br />
h) Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />
gemäß § 26;<br />
i) in Abweichung von § 25 Auflösung der Gesellschaft<br />
gemäß § 29;<br />
j) Eingehen von Beteiligungen, Erwerb weiterer<br />
Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte<br />
und die Durchführung von Neubauvorhaben auf<br />
bereits erworbenen oder noch zu erwerbenden<br />
Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten,<br />
sofern die mit den einzelnen Maßnahmen<br />
verbundenen Kosten 10 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />
übersteigen;<br />
k) Veräußerung des Gesellschaftsvermögens oder<br />
wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens,<br />
insbesondere der Treuhandanteile (Units) am BF<br />
Australia 4 Trust (australischer Trust) genannten<br />
Treuhandvermögen oder des im BF Australia 4
Trust gehaltenen erbbaurechtsähnlichen Rechts<br />
am und Gebäude auf dem Grundstück 10 Dawn<br />
Fraser Avenue in <strong>Sydney</strong> (<strong>Australien</strong>);<br />
l) Zustimmung zur Begründung, Änderung oder<br />
Aufhebung von Miet und Pachtverträgen durch<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH als Treuhänderin<br />
des im BF Australia 4 Trust für die Gesellschaft<br />
als Treugeberin gehaltenen erbbaurechtsähnlichen<br />
Rechts am und Gebäudes auf dem<br />
Grundstück 10 Dawn Fraser Avenue in <strong>Sydney</strong><br />
(<strong>Australien</strong>), sofern der Miet bzw. Pachtvertrag<br />
mehr als 50 % der vermietbaren Fläche des<br />
Gebäudes zum Gegenstand hat;<br />
m) Zustimmung zur Verlängerung und/oder zum<br />
Neuabschluss von Darlehen, die der <strong>Bayernfonds</strong><br />
<strong>Australien</strong> 4 GmbH in der Funktion als<br />
Treuhänderin zur Finanzierung im BF Australia 4<br />
Trust für die Gesellschaft als Treugeberin gehaltener<br />
Wirtschaftsgüter gewährt wurden;<br />
n) Entnahme aus der Gesellschaft oder erneute<br />
anderweitige Verwendung von an die Gesellschaft<br />
zurückgezahlter Darlehen im Sinne des<br />
§ 15 Abs. (1) lit. m);<br />
o) Zustimmung zur Änderung sowie zur Kündigung<br />
des Trust Deed des BF Australia 4 Trust;<br />
p) Bestellung und Abberufung des Treuhänders<br />
des BF Australia 4 Trust genannten Teuhandvermögens,<br />
insbesondere der <strong>Bayernfonds</strong><br />
<strong>Australien</strong> 4 GmbH;<br />
q) Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis nebst<br />
Generalvollmacht gemäß § 9 Abs. 6;<br />
r) vollständige oder teilweise Einstellung der<br />
Gesellschaft;<br />
(2) Beschlüsse im Sinne von Abs. (1) lit. f), i), j), k), p)<br />
bedürfen einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen<br />
Stimmen.<br />
(3) Eine etwaige Nachschusspflicht kann nur mit den<br />
Stimmen aller Gesellschafter beschlossen werden.<br />
(4) Der einzelne Gesellschafter oder Treugeber ist ohne<br />
seine Zustimmung nicht verpflichtet, sich an einer<br />
beschlossenen Kapitalerhöhung zu beteiligen.<br />
149<br />
§ 16<br />
Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren<br />
(1) Im Wege der schriftlichen Abstimmung (Umlaufverfahren)<br />
kommt ein Beschluss nur zustande, wenn<br />
mindestens dreißig Prozent der Stimmen aller<br />
Gesellschafter bzw. Treugeber an der Abstimmung<br />
teilnehmen. Wird im Rahmen der schriftlichen<br />
Abstimmung diese Quote nicht erreicht, kann die<br />
geschäftsführende Kommanditistin eine weitere<br />
schriftliche Abstimmung mit gleicher Tagesordnung<br />
(Abstimmungsgegenstände) veranlassen.<br />
(2) Im Rahmen dieser zweiten schriftlichen Abstimmung<br />
können Beschlüsse unabhängig von der<br />
Anzahl der teilnehmenden Stimmen gefasst werden.<br />
Hierauf ist im Rahmen der Bekanntgabe der<br />
Abstimmungsgegenstände hinzuweisen. Alternativ<br />
kann auch eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
einberufen werden.<br />
(3) Bei schriftlichen Abstimmungen hat die geschäftsführende<br />
Kommanditistin den Abstimmungsgegenstand<br />
mit einer begründeten Stellungnahme<br />
bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt<br />
schriftlich an die der Gesellschaft zuletzt benannte<br />
Anschrift des jeweiligen Gesellschafters. Die<br />
Abstimmungsunterlagen sind zuvor der Treuhandkommanditistin<br />
und, soweit vorhanden, dem Beirat<br />
mit angemessener Frist vorzulegen. Soweit diese<br />
eigene Stellungnahmen abgeben, sind sie den<br />
Abstimmungsunterlagen beizufügen. Die Stimmabgabe<br />
der Gesellschafter muss innerhalb von drei<br />
Wochen nach Absendung der Abstimmungsaufforderung<br />
bei der Gesellschaft eingehen. Soweit<br />
der Gegenstand der Beschlussfassung eilbedürftig<br />
ist, kann die geschäftsführende Kommanditistin<br />
die Frist auf eine Woche verkürzen. Bis dahin nicht<br />
eingegangene Stimmen zählen als Stimmenthaltung.<br />
Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch<br />
die Gesellschaft bzw. die Treuhandkommanditistin<br />
für die Treugeber. Die Treuhandkommanditistin<br />
und der Beirat haben das Recht, die Auszählung zu<br />
überprüfen. Über das Ergebnis der Abstimmung<br />
sind die Gesellschafter durch die Zusendung einer<br />
Niederschrift gemäß § 14 dieses Vertrages zu<br />
unterrichten.
§ 17<br />
Gesellschafterversammlung<br />
(1) Gesellschafterversammlungen finden statt auf Antrag<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin, der<br />
Komplementärin, der Treuhandkommanditistin, des<br />
Beirats oder auf Antrag von Gesellschaftern bzw.<br />
Treugebern, die zusammen mindestens dreißig<br />
Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten.<br />
(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch die geschäftsführende<br />
Kommanditistin einberufen. Die<br />
Einberufung erfolgt schriftlich an die der Gesellschaft<br />
zuletzt benannte Anschrift des jeweiligen<br />
Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt, den Ort<br />
und die Tagesordnung angeben. Zwischen der<br />
Absendung einerseits sowie dem Tag der Versammlung<br />
andererseits muss eine Frist von mindestens<br />
vier Wochen liegen. Bei eilbedürftigen Fällen kann<br />
die Frist auf zehn Tage verkürzt werden. Bei der<br />
Berechnung der Fristen werden der Tag der Absendung<br />
und der Tag der Versammlung mitgezählt.<br />
(3) Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich<br />
am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die Gesellschafter<br />
nicht etwas anderes beschließen.<br />
(4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt<br />
die geschäftsführende Kommanditistin.<br />
(5) Wird eine Gesellschafterversammlung auf Antrag<br />
der Komplementärin, der Treuhandkommanditistin,<br />
des Beirats oder der Gesellschafter bzw. Treugeber,<br />
die mindestens dreißig Prozent des Gesellschaftskapitals<br />
vertreten, nicht innerhalb von 14 Tagen,<br />
nachdem der entsprechende Antrag nach Abs. 1<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin zuging,<br />
einberufen, ist der Antragsteller oder die Treuhandkommanditistin<br />
berechtigt, die Versammlung<br />
einzuberufen.<br />
(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />
anwesenden oder vertretenen Gesellschafter<br />
beschlussfähig, sofern die geschäftsführende<br />
Kommanditistin sowie die Treuhandkommanditistin<br />
anwesend oder vertreten sind.<br />
150<br />
§ 18<br />
Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste<br />
Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr.<br />
(2) Die geschäftsführende Kommanditistin hat in den<br />
ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres für das<br />
vorangegangene Geschäftsjahr unter Beachtung<br />
der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung<br />
und Bilanzierung sowie der gesetzlichen Vorschriften<br />
die Bilanz und die Gewinn und Verlust<br />
Rechnung der Gesellschaft aufzustellen und zu<br />
unterzeichnen.<br />
(3) Der Jahresabschluss (Bilanz und die Gewinn und<br />
VerlustRechnung) wird, jedoch erstmals für das<br />
Geschäftsjahr, in dem neue Gesellschafter gemäß<br />
§ 4 der Gesellschaft beitreten bzw. die Treuhandkommanditistin<br />
ihren Kapitalanteil gemäß § 4<br />
erhöht (Beitrittsjahr), jährlich von einem vereidigten<br />
Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer oder einer<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Kosten der<br />
Gesellschaft geprüft. Für sämtliche Geschäftsjahre<br />
bis einschließlich des Geschäftsjahres, in dem das<br />
Gesellschaftskapital gemäß § 4 vollständig platziert<br />
wird (sämtliche Beitrittsjahre) bestimmt die<br />
geschäftsführende Kommanditistin den Abschlussprüfer.<br />
(4) Der geprüfte Jahresabschluss ist allen Gesellschaftern<br />
bekannt zu geben bzw. mit der Einladung zur<br />
Gesellschafterversammlung gemäß § 17 dieses<br />
Vertrages zuzusenden. Die Gesellschaft hat den<br />
Prüfungsbericht der Treuhandkommanditistin und<br />
dem Beirat auszuhändigen.<br />
§ 19<br />
Beteiligung am Ergebnis<br />
(1) Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis der<br />
Gesellschaft, wie es sich nach Berücksichtigung der<br />
Vergütungen gemäß §§ 21 und 22 ergibt, bestimmt<br />
sich nach dem Verhältnis des zum jeweiligen Bilanzstichtag<br />
eingezahlten und nicht zurückgezahlten<br />
Kapitalkontos I, sofern nicht nachfolgend etwas<br />
anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von Abs. (1) werden nach Möglichkeit<br />
die Ergebnisse des Geschäftsjahres 2008,<br />
2009 und <strong>–</strong> im Falle der Verlängerung der<br />
Platzierungsfrist <strong>–</strong> die Ergebnisse des Geschäftsjahres<br />
2010, soweit möglich auch für steuerliche<br />
Zwecke, so verteilt, dass sämtliche Gesellschafter<br />
entsprechend ihrer vertragsgemäß eingezahlten<br />
Einlage zeitanteilig ab dem Monatsersten, der<br />
der vertragsgemäßen Einlageleistung folgt, relativ<br />
gleichgestellt werden. Hierzu werden <strong>–</strong> soweit<br />
erforderlich <strong>–</strong> später beitretenden Gesellschaftern<br />
von nach dem Monatsersten ihrer vertragsgemäßen<br />
Einlageleis tung anfallenden Gewinnen<br />
bzw. Verlusten der Gesellschaft ggf. Vorabanteile<br />
zugerechnet, bis sämtlichen Gesellschaftern<br />
Gewinne bzw. Verluste der Gesellschaft in relativ<br />
gleicher anteiliger Höhe zugerechnet sind.<br />
(3) Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind den<br />
Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine der<br />
Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde liegende<br />
Umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />
als Werbungskosten zuzurechnen war. Die Umsatzsteuerzahlungen<br />
gelten im Rahmen der Ergebnisverteilung<br />
dementsprechend als Aufwand dieser<br />
Gesellschafter.<br />
(4) Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile auch<br />
dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitalanteile<br />
übersteigen; eine Ausgleichspflicht ergibt<br />
sich hierdurch nicht.<br />
(5) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Gesellschafter<br />
zum Nachweis von Sonderwerbungskosten<br />
gesondert aufzufordern. Sonderwerbungskosten<br />
müssen bis spätestens 31.03. des Folgejahres der<br />
Gesellschaft unter Vorlage von Belegen schriftlich<br />
mitgeteilt werden, anderenfalls können zusätzliche<br />
Kosten für den jeweiligen Anleger berechnet werden.<br />
Dies gilt entsprechend für Sonderbetriebsausgaben<br />
und vermögen.<br />
(6) Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei<br />
Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse als<br />
steuerlich beachtliche Sondereinnahmen oder<br />
Sonderwerbungskosten entstehen, so sind diese<br />
Ergebnisse für steuerliche Zwecke ausschließlich<br />
diesen zuzuweisen. Sofern hieraus bei der Gesell<br />
151<br />
schaft Mehrbelastungen resultieren, sind diese<br />
von dem verursachenden Gesellschafter zu tragen.<br />
Soweit solche Mehrbelastungen durch Treugeber<br />
veranlasst sind, ist die Treuhandkommanditistin<br />
gegenüber der Gesellschaft zu deren Tragung verpflichtet.<br />
Die Treuhandkommanditistin tritt hiermit<br />
alle diesbezüglichen gegenwärtigen und künftigen<br />
(auch bedingten) Ansprüche gegen Treugeber aus<br />
abgeschlossenen oder abzuschließenden Treuhandverträgen<br />
an die Gesellschaft ab; die Gesellschaft<br />
nimmt diese Abtretung an.<br />
§ 20<br />
Entnahmen<br />
(1) Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />
von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />
(Entnahmen), soweit sie nicht nach Auffassung der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin als angemessene<br />
Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer<br />
ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte der<br />
Gesellschaft benötigt werden. Die geschäftsführende<br />
Kommanditistin und der Beirat unterbreiten<br />
gemeinsam den Gesellschaftern und der Treuhandkommanditistin<br />
einen Vorschlag über die Höhe der<br />
für das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließenden<br />
Entnahmen.<br />
(2) Die Gesellschafter nehmen im Verhältnis ihres<br />
eingezahlten und nicht zurückgezahlten Kapitalkontos<br />
I gemäß § 6 Abs. (1) lit. a) an Entnahmen<br />
teil, sofern nicht nachfolgend etwas anderes<br />
bestimmt ist.<br />
(3) An den Entnahmen nehmen die Gesellschafter<br />
dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger<br />
Entnahmeanspruch für den Zeitraum beginnend<br />
ab dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />
Einlagenleistung folgt, zusteht. Der Zeitpunkt für<br />
die vertragsgemäße Einlagenleistung ist aus der<br />
Beitrittsvereinbarung ersichtlich.<br />
(4) Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt,<br />
Entnahmen für das vorangegangene Geschäftsjahr<br />
auch vor einem Beschluss der Gesellschafter<br />
zu veranlassen (vorläufige Entnahmen),<br />
nicht jedoch vor dem 30.06. des Folgejahres.<br />
(5) Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn<br />
der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.
(6) Soweit auf die an die Gesellschaft geleisteten<br />
Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere<br />
vergleichbare Quellensteuer zu zahlen oder eine<br />
solche bereits abgezogen worden ist oder die<br />
Gesellschaft aufgrund einer Verfügung der oder<br />
Vereinbarung mit den Steuerbehörden Steuern<br />
abzuführen hat und diese Steuern nur bestimmte<br />
Gesellschafter oder Treugeber betreffen, ist der<br />
dafür erforderliche Betrag von den auf diese Gesellschafter<br />
und Treugeber entfallenden Ausschüttungen<br />
von der Gesellschaft einzubehalten oder<br />
der Gesellschaft zu erstatten.<br />
§ 21<br />
Vergütung der Komplementärin<br />
(1) Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die<br />
Komplementärin eine jährliche Haftungsvergütung<br />
in Höhe von AUD 2.000 ggf. zzgl. gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.<br />
(2) Die Haftungsvergütung nach Abs. (1) ist <strong>–</strong> unbeschadet<br />
von § 20 Abs. (1) <strong>–</strong> spätestens am 31.12.<br />
eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Zeitanteilige<br />
Abschlagszahlungen sind zulässig.<br />
(3) Die Komplementärin hat Anspruch auf die Haftungsvergütung<br />
auch dann, wenn in dem betreffenden<br />
Geschäftsjahr kein entsprechender Jahresüberschuss<br />
realisiert wurde.<br />
(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />
gesondert ersetzt.<br />
§ 21A<br />
Vergütung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
(1) Die geschäftsführende Kommanditistin erhält eine<br />
jährliche Vergütung in Höhe von AUD 2.000 ggf.<br />
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger<br />
Höhe.<br />
(2) Die Vergütung nach Abs. (1) ist <strong>–</strong> unbeschadet von<br />
§ 20 Abs. (1) <strong>–</strong> spätestens am 31.12. eines jeden<br />
Jahres zur Zahlung fällig. Zeitanteilige Abschlagszahlungen<br />
sind zulässig.<br />
(3) Die geschäftsführende Kommanditistin hat Anspruch<br />
auf die Vergütung nach Abs. (1) auch dann,<br />
wenn in dem betreffenden Geschäftsjahr kein<br />
entsprechender Jahresüberschuss realisiert wurde.<br />
152<br />
(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />
gesondert ersetzt.<br />
§ 22<br />
Vergütung der Treuhandkommanditistin<br />
(1) Die Treuhandkommanditistin erhält von der Gesellschaft<br />
für sämtliche mit den Treuhandschaften<br />
verbundenen Tätigkeiten eine Vergütung im Jahre<br />
2008 von AUD 5.000 und ab dem Jahr 2009 eine<br />
jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt<br />
AUD 20.000 jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />
in jeweils gültiger Höhe.<br />
(2) Die Vergütung ist jeweils spätestens am 31.12.<br />
eines jeden Jahres gegen Ausfertigung einer Rechnung<br />
zur Zahlung fällig, erstmals am 31.12.2008.<br />
(3) Diese Treuhandvergütung erhöht sich ab dem<br />
01.01.2010 jährlich um zwei Prozent. Die Treuhandvergütung,<br />
ebenso wie die nachgewiesenen<br />
angemessenen Reisekosten sowie die Kosten,<br />
die der Treuhandkommanditistin für drucktechnische<br />
Anfertigungen und den Versand der für<br />
die Treugeber bestimmten Unterlagen im Zusammenhang<br />
mit Gesellschafterversammlungen und<br />
schriftlichen Gesellschafterabstimmungen entstehen,<br />
sind Kos ten der Gesellschaft und werden von<br />
dieser an die Treuhandkommanditistin gezahlt.<br />
§ 23<br />
Übertragung, Belastung und Teilung von<br />
Gesellschaftsanteilen<br />
(1) Jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil<br />
übertragen oder in sonstiger Weise darüber<br />
verfügen, sofern die geschäftsführende Kommanditistin<br />
schriftlich zugestimmt hat. Voraussetzungen<br />
sind, dass infolge der Übertragung<br />
des bzw. Verfügung über den Gesellschaftsanteil<br />
(i) kein Gesellschafter (mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin)<br />
und kein Treugeber einzeln<br />
und / oder zusammen mit ihm jeweils nahe stehenden<br />
Personen zwanzig Prozent oder mehr des<br />
Gesellschaftskapitals gemäß § 4 Abs. (1) hält und<br />
weiterhin mindestens 300 Gesellschafter (mit Ausnahme<br />
der Treuhandkommanditistin) und Treugeber<br />
an der Gesellschaft beteiligt sind sowie (ii) den<br />
nach Übertragung bzw. Verfügung vorhandenen<br />
20 Gesellschaftern und Treugebern (mit Ausnahme
der geschäftsführenden Kommanditistin) mit den<br />
höchsten gezeichneten Beteiligungsbeträgen zusammen<br />
weniger als 75 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />
gemäß § 4 Abs. (1) zuzurechnen sind. Eine<br />
Übertragung kann jeweils nur zum Ablauf des<br />
31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des 01.01.<br />
eines Jahres erfolgen. Jede beabsichtigte Verfügung<br />
ist der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
schriftlich anzuzeigen.<br />
(2) Der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH steht<br />
an der Beteiligung eines jeden Gesellschafters einzeln<br />
ein Vorkaufsrecht gemäß den nachstehenden<br />
Bestimmungen zu. Vor Abtretung der Beteiligung<br />
an einen Dritten ist diese zunächst der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobiliengesellschaft mbH schriftlich unter<br />
Beifügung einer Kopie des Kaufvertrages mit dem<br />
kaufwilligen Dritten zum Kauf anzubieten, wobei<br />
das Vorkaufsrecht von der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH oder einem nach ihrem freien<br />
Belieben zu benennenden Dritten ausgeübt werden<br />
kann. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechtes<br />
durch die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH oder den von ihr benannten Dritten beträgt<br />
30 Kalendertage, gerechnet ab dem Eingang<br />
der im obigen Sinne vollständigen schriftlichen<br />
Aufforderung zur Einlösung bei der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobilien gesellschaft mbH. Im Übrigen gelten<br />
hinsichtlich des Vorkaufsrechtes die gesetzlichen<br />
Bestimmungen (§§ 463 ff. BGB). Die mit der Veräußerung<br />
und Abtretung entstehenden Kosten, zu<br />
denen auch eventuell bei der Gesellschaft anfallende<br />
Steuern gehören, sind vom verkaufenden<br />
Kommanditisten zu tragen.<br />
Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />
kann ihre Beteiligung auch über die Treuhandkommanditistin<br />
halten.<br />
(3) Die Teilung von Gesellschaftsanteilen ist nur mit<br />
Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
zulässig.<br />
(4) Bei jedem Übergang der Gesellschafterstellung auf<br />
einen Dritten, ob im Rahmen von Gesamtrechts<br />
oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle Konten<br />
gemäß § 6 unverändert und einheitlich fortgeführt.<br />
Der Übergang einzelner Rechte und Pflichten<br />
hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten ist<br />
nicht möglich. Der Übergang ist der Gesellschaft<br />
schriftlich anzuzeigen.<br />
153<br />
(5) Die im Zusammenhang mit einer Übertragung oder<br />
Teilung von Gesellschaftsanteilen verbundenen<br />
Kosten trägt der Gesellschafter. Die Kosten, zu denen<br />
auch eventuell bei der Gesellschaft anfallende<br />
Steuern gehören, werden von der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin dem Gesellschafter gesondert<br />
in Rechnung gestellt. Die zu ersetzenden Kosten,<br />
mit Ausnahme eventuell bei der Gesellschaft anfallender<br />
Steuern, bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis<br />
der Gesellschaft oder deren Geschäftsbesorgerin,<br />
das von dem Gesellschafter jederzeit<br />
eingesehen werden kann.<br />
(6) Unterjährige Übertragungen von Kommanditanteilen<br />
kann die geschäftsführende Kommanditistin<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen zulassen.<br />
(7) Der übertragende und der neue Gesellschafter sind<br />
verpflichtet, der Gesellschaft die Übertragung des<br />
jeweiligen Gesellschaftsanteils unter Beifügung<br />
einer unterzeichneten Kopie des Übertragungsvertrags<br />
und, gegebenenfalls, des Nachweises der<br />
entsprechenden steuerlich abzugsfähigen Sonderbetriebsausgaben<br />
unverzüglich anzuzeigen.<br />
(8) Gegenüber der Gesellschaft gilt der bisherige<br />
Gesellschafter solange als Gesellschafter, bis der<br />
Gesellschaft gemäß Abs. 1 die Übertragung des<br />
jeweils betroffenen Gesellschaftsanteils angezeigt<br />
worden ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit<br />
schuldbefreiender Wirkung, auch gegenüber dem<br />
neuen Gesellschafter, an den bisherigen Gesellschafter<br />
Auszahlungen vorzunehmen, bis ihr unter<br />
Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Abs. 1<br />
die Übertragung des Gesellschaftsanteils mitgeteilt<br />
worden ist.<br />
§ 24<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
(1) Stirbt ein Gesellschafter, der eine natürliche Person<br />
ist, geht die Beteiligung auf seine Erben bzw.<br />
Vermächtnisnehmer über. Die Gesellschaft wird<br />
nicht aufgelöst, sondern mit diesen fortgesetzt. Die<br />
Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich durch<br />
Vorlage eines Erbscheines oder eines Erbnachweises<br />
entsprechend § 35 GBO legitimieren. Der<br />
Erbfall ist der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Gesellschaft kann auf die vorstehende Legitimierung<br />
verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />
oder eine beglaubigte Abschrift des Testamentes<br />
des Gesellschafters sowie die Niederschrift über<br />
die Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichtes<br />
vorgelegt wird.<br />
(3) Mehrere Erben bzw. Vermächtnisnehmer bestellen<br />
zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte einen gemeinsamen<br />
schriftlich bevollmächtigten Vertreter,<br />
der zur Entgegennahme von Entnahmen zu ermächtigen<br />
ist. Solange ein gemeinsamer Vertreter<br />
nicht bestellt oder die Legitimation des oder der<br />
Erben bzw. Vermächtnisnehmer nicht erfolgt ist,<br />
ruhen die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung,<br />
soweit es sich nicht um Beschlüsse über die Änderung<br />
oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags<br />
handelt. Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen<br />
von Kommanditisten ist zulässig.<br />
(4) Bei einer Auseinandersetzung unter den Erben<br />
müssen die einzelnen Gesellschaftsanteile einen<br />
Mindestbetrag von AUD 20.000 aufweisen und<br />
durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Sind diese<br />
Bedingungen bei dem aufgrund Todes übergegangenen<br />
Gesellschaftsanteils nicht einzuhalten,<br />
kann eine Auseinandersetzung gegenüber der<br />
Gesellschaft nicht erfolgen und die Erben bzw.<br />
Vermächtnisnehmer können weiterhin nur einheitlich<br />
durch einen gemeinsamen Vertreter ihre<br />
Gesellschafterrechte ausüben.<br />
(5) Alle der Gesellschaft durch den Erbfall entstehenden<br />
Kosten haben die Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />
zu tragen.<br />
§ 25<br />
Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />
(1) Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen.<br />
a) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft ordentlich<br />
erstmals mit einer Frist von sechs Monaten<br />
zum 31.12.2030 kündigen, danach mit gleicher<br />
Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres.<br />
b) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft auch<br />
vor dem 31.12.2030 außerordentlich mit einer<br />
Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
kündigen, wenn er nach seinem<br />
Beitritt<br />
154<br />
ba) wegen Krankheit oder Behinderung auf<br />
nicht absehbare Zeit außer Stande ist unter<br />
üblichen Bedingungen des allgemeinen<br />
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden<br />
täglich erwerbstätig zu sein;<br />
bb) wegen Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum<br />
von mehr als sechs Monaten ohne Unter brechung<br />
Arbeitslosengeld bezogen hat oder<br />
bc) rechtskräftig geschieden wird und nach<br />
der Scheidung an seinen geschiedenen<br />
Ehegatten oder an Kinder zur Zahlung von<br />
Unterhalt verpflichtet ist; die Unterhaltsverpflichtung<br />
muss insgesamt mindestens<br />
EUR 500 pro Monat betragen<br />
und jeweils nach Wirksamwerden der außerordentlichen<br />
Kündigung die in § 23 (1) Satz 2 (i)<br />
und (ii) genannten Voraussetzungen vorliegen<br />
und die außerordentliche Kündigung innerhalb<br />
von drei Monaten nach Eintritt der in vorstehenden<br />
Ziffern ba) bis einschließlich bc) genannten<br />
Voraussetzungen erfolgt.<br />
c) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />
bleibt unberührt.<br />
d) Die Treuhandkommanditistin kann nur mit Einwilligung<br />
oder auf Weisung sämtlicher Treugeber<br />
kündigen. § 27 bleibt unberührt.<br />
(2) Die Komplementärin ist berechtigt, auch vor Ablauf<br />
der vorgenannten Frist durch Kündigung gegenüber<br />
der Gesellschaft zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
aus der Gesellschaft auszuscheiden, erstmals<br />
jedoch mit Wirkung zum 31.12.2009. Die Kündigungserklärung<br />
muss mit einer Frist von 6 Monaten<br />
erfolgen.<br />
(3) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist an<br />
die Gesellschaft, im Fall der Kündigung gemäß Abs. 2<br />
an die geschäftsführende Kommanditistin zu richten.<br />
Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist<br />
ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei der<br />
Gesellschaft, bzw. im Fall der Kündigung gemäß<br />
Abs. 2, bei der geschäftsführenden Kommanditistin.<br />
(4) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der<br />
Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden des<br />
kündigen den Gesellschafters zur Folge.
(5) Wenn Gesellschafter, deren Kapitalanteile insgesamt<br />
mindestens 75 Prozent des gesamten Kapitals<br />
der Gesellschaft bilden, die Gesellschaft wirksam<br />
kündigen, ist die Gesellschaft aufgelöst, es sei<br />
denn, die verbleibenden Gesellschafter fassen<br />
mit 75 Prozent ihrer Stimmen einen Fortsetzungsbeschluss.<br />
§ 26<br />
Ausscheiden von Gesellschaftern<br />
(1) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus,<br />
wenn<br />
a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt<br />
hat, mit Wirksamwerden der Kündigung;<br />
b) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />
Grund gekündigt worden ist, mit Wirksamwerden<br />
der Kündigung;<br />
c) ihm gegenüber gemäß § 7 der Rücktritt von der<br />
Beitrittsvereinbarung erklärt worden ist, mit<br />
Zugang der Rücktrittserklärung;<br />
d) er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />
Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden<br />
ist, mit Zugang der Ausschlusserklärung;<br />
e) über sein Vermögen oder seinen Nachlass ein<br />
Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder die<br />
Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden<br />
ist, oder der Gesellschafter eine außergerichtliche<br />
Einigung mit seinen Gläubigern über die<br />
Schuldenbereinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1<br />
Insolvenzordnung versucht, oder sein Kapitalanteil<br />
von einem Gläubiger gepfändet und die<br />
Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von<br />
sechs Monaten aufgehoben wird.<br />
(2) Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird<br />
die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter<br />
den verbleibenden Gesellschaftern mit der bisherigen<br />
Firma fortgeführt. Scheidet die Treuhandkommanditistin<br />
aus der Gesellschaft aus, so wird<br />
diese gemäß Abs. 3 mit einem neuen Treuhandkommanditisten<br />
oder gemäß § 27 Abs. 1 mit den<br />
betreffenden Treugebern fortgesetzt; anderenfalls<br />
gilt § 26 Abs. 4. Für den Fall des Ausscheidens<br />
des letzten Komplementärs tritt die <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobiliengesellschaft mbH (nachfolgend auch<br />
155<br />
„BFI“) der Gesellschaft als Komplementärin ohne<br />
Kapitalanteil und mit einer in das Handelsregister<br />
einzu tragenden Haftsumme von AUD 1.000 mit<br />
sofortiger Wirkung bei. Die Gesellschaft stellt<br />
die BFI von der Inanspruchnahme sämtlicher vor<br />
Beitritt der BFI bereits entstandener und bis zur<br />
Eintragung der BFI in das Handelsregister noch<br />
entstehender Ansprüche frei.<br />
(3) Bei Ausscheiden der Treuhandkommanditistin kann<br />
gemäß § 15 Abs. 1h) ein neuer Treuhandkommanditist<br />
bestellt werden, der unter Ausschluss der<br />
Auseinandersetzung im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />
in alle Rechte und Pflichten der ausscheidenden<br />
Treuhandkommanditistin eintritt; hierzu ist<br />
eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
einzuberufen, es sei denn, die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />
findet innerhalb von zwei<br />
Monaten nach dem Ausscheiden der Treuhandkommanditistin<br />
statt. Wird ein neuer Treuhandkommanditist<br />
bestellt, haben alle Treugeber ihr<br />
bisheriges Treuhandverhältnis nach Maßgabe der<br />
Beschlussfassung mit diesem fortzusetzen.<br />
(4) Wird kein neuer Treuhandkommanditist bestellt, so<br />
endet der Treuhandvertrag mit der Folge des § 27.<br />
§ 27<br />
Beendigung des Treuhandvertrages<br />
(1) Die Beendigung des Treuhandvertrages eines Treugebers<br />
im Rahmen der Kommanditbeteiligung hat,<br />
sofern die Treugeberstellung nicht einverständlich<br />
auf einen anderen Treugeber übertragen wird, eine<br />
Herabsetzung des Kapitalanteils und der Haftsumme<br />
der Treuhandkommanditistin entsprechend<br />
dem betroffenen Beteiligungsbetrag zur Folge.<br />
Statt der Kapitalherabsetzung kann der Treugeber<br />
von der Treuhandkommanditistin die Übertragung<br />
des treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteils auf<br />
sich oder eine von ihm benannte dritte Person verlangen;<br />
auf Verlangen der Treuhandkommanditistin<br />
ist der Treugeber zur Übernahme des Kapitalanteils<br />
verpflichtet.<br />
(2) Liegt in der Person eines Treugebers ein Grund<br />
vor, nach dem ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />
gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) bis d) ausscheiden<br />
würde, so können in entsprechender Anwendung
der Regelungen dieses Vertrages der Kapitalanteil<br />
und die Haftsumme der Treuhandkommanditistin<br />
in dem Umfange herabgesetzt werden, wie es dem<br />
Beteiligungsbetrag dieses Treugebers entspricht.<br />
(3) Bei einer Kapitalherabsetzung gelten für die<br />
Treuhandkommanditistin die Regelungen des § 28<br />
entsprechend.<br />
§ 28<br />
Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus,<br />
hat er, außer im Falle des Ausscheidens nach § 26<br />
Abs. (1) b), d) oder e) Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben<br />
in Höhe des Verkehrswertes<br />
seiner Beteiligung. Der Anteil des Gesellschafters<br />
am Verkehrswert der Gesellschaft (Verkehrswert<br />
der Beteiligung) bestimmt sich nach dem Verhältnis<br />
seines eingezahlten und nicht zurückgezahlten<br />
Kapitalkontos I zur Summe der eingezahlten und<br />
nicht zurückgezahlten Kapitalkonten I aller Gesellschafter.<br />
(2) Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1)<br />
b), d) oder e) aus der Gesellschaft aus, bestimmt<br />
sich das Auseinandersetzungsguthaben nach dem<br />
Verkehrswert seiner Beteiligung gemäß Abs. 1 unter<br />
Berücksichtigung eines Abschlags in Höhe von<br />
zwanzig Prozent (verminderter Verkehrswert der<br />
Beteiligung).<br />
(3) Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bleibt bei<br />
der Wertermittlung in jedem Fall außer Ansatz.<br />
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist von dem<br />
gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. (3) bestellten Abschlussprüfer<br />
bzw. anderenfalls von einem Steuerberater,<br />
vereidigten Buchprüfer oder einer Steuerberatungsgesellschaft<br />
bzw. einem Wirtschaftsprüfer<br />
oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der<br />
bzw. die einvernehmlich von der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin und dem ausscheidenden<br />
Gesellschafter oder, sofern ein diesbezügliches<br />
Einvernehmen nicht herzustellen ist, von dem<br />
Präsidenten der für den Sitz der Gesellschaft zuständigen<br />
Industrie und Handelskammer bestimmt<br />
wird, als Schiedsgutachter nach billigem Ermessen<br />
verbindlich festzustellen. Die Kosten des Schiedsgutachtens<br />
trägt der ausscheidende Gesellschafter.<br />
156<br />
(5) Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />
Monate nach seiner verbindlichen Feststellung<br />
fällig, der Anspruch auf eine Abfindung sechs<br />
Monate nach Wirksamwerden der Kündigung. Die<br />
Gesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />
oder die Abfindung in drei gleichen<br />
Jahresraten auszuzahlen. In diesem Fall ist der<br />
jeweils rückständige Rest mit vier Prozent p. a. zu<br />
verzinsen.<br />
(6) Ausscheidende Gesellschafter können keine Sicherstellung<br />
ihres Auseinandersetzungsguthabens oder<br />
der Abfindung verlangen. Eine Haftung der übrigen<br />
Gesellschafter, insbesondere des Komplementärs,<br />
für die Erfüllung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
ist ausgeschlossen.<br />
§ 29<br />
Auflösung der Gesellschaft<br />
(1) Die Gesellschaft kann zum Ende eines jeden<br />
Geschäftsjahres aufgelöst werden. Im Falle einer<br />
Auflösung ist die Gesellschaft durch die geschäftsführende<br />
Kommanditistin abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen<br />
zu verwerten. § 265 Abs. 2, 4<br />
und 5 und § 273 Abs. 4 AktG gelten entsprechend.<br />
(2) Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />
wird dazu verwendet, zunächst die<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber<br />
Drittgläubigern, danach gegenüber der Komplementärin<br />
und der Treuhandkommanditistin sowie<br />
im Anschluss gegenüber den Gesellschaftern<br />
auszugleichen. Ein verbleibender Verwertungserlös<br />
wird im Verhältnis der eingezahlten und nicht<br />
zurückgezahlten Kapitalkonten I der Gesellschafter<br />
an die Gesellschafter ausgezahlt. Eine Haftung der<br />
Komplementärin für die Erfüllung der Gesellschafterforderungen<br />
ist in diesem Fall ausgeschlossen.<br />
§ 30<br />
Handelsregistervollmacht und -kosten<br />
Jeder Kommanditist hat die geschäftsführende Kommanditistin<br />
einzeln in der gesetzlichen Form zu<br />
bevollmächtigen, für ihn Anmeldungen zum Handelsregister<br />
vorzunehmen. Dazu hat jeder Kommanditist<br />
der Gesellschaft eine unwiderrufliche, über den Tod<br />
hinaus geltende, von den Beschränkungen des § 181<br />
BGB befreiende, notariell beglaubigte Handelsregis
tervollmacht zugunsten der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin, die diese zu allen Anmeldungen zum<br />
Handelsregister ermächtigt, an denen ein Kommanditist<br />
mitzuwirken hat, zur Verfügung zu stellen. Jeder<br />
Kommanditist hat die für die Vollmacht, seine Anmeldung<br />
zum und Eintragung ins Handelsregister entstehenden<br />
Kosten zu übernehmen.<br />
§ 31<br />
Mitteilungen, Bekanntmachungen und Zahlungen<br />
Die Gesellschafter haben der Gesellschaft jeweils<br />
schriftlich ihre Anschrift, Faxnummer, EMail Adresse<br />
und Bankverbindung sowie Änderungen derselben<br />
unaufgefordert mitzuteilen.<br />
Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft<br />
an die letzte gemäß Satz 1 übermittelte Adresse,<br />
Faxnummer bzw. EMailAdresse des Gesellschafters<br />
gelten als dem Gesellschafter am nächsten Werktag<br />
ordnungsgemäß zugegangen.<br />
Die Gesellschaft ist berechtigt, Zahlungsverpflichtungen<br />
gegenüber dem Gesellschafter durch Zahlung<br />
auf die letzte gemäß Satz 1 übermittelte Bankverbindung<br />
des Gesellschafters mit schuldbefreiender<br />
Wirkung zu erfüllen.<br />
§ 32<br />
Schriftform<br />
(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />
und Ergänzungen dieses Vertrages,<br />
einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen <strong>–</strong><br />
vorbehaltlich Abs. (2) <strong>–</strong> der Schriftform, soweit<br />
nicht notarielle Form erforderlich ist.<br />
(2) Auf eine feste Verbindung dieses Gesellschaftsvertrages<br />
selbst sowie mit anderen Verträgen und<br />
Erklärungen <strong>–</strong> insbesondere auch mit solchen, auf<br />
die hier Bezug genommen wird <strong>–</strong> wird verzichtet.<br />
Für die Annahme der Beitrittsvereinbarung durch<br />
die Gesellschaft genügt die Unterzeichnung durch<br />
Faksimile.<br />
§ 33<br />
Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages<br />
ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />
sein oder werden, wird dadurch die Wirksam<br />
157<br />
keit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An<br />
die Stelle unwirksamer bzw. undurchführbarer<br />
Bestimmungen treten solche Regelungen, die in<br />
gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen<br />
Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren<br />
Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes<br />
gilt, wenn sich bei der Durchführung<br />
des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke<br />
ergeben sollte.<br />
(2) Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />
für sämtliche Streitigkeiten aus diesem<br />
Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses<br />
Vertrages ist der Sitz der Gesellschaft, soweit dies<br />
rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Sämtliche<br />
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit<br />
dem Gesellschaftsverhältnis, wie z. B. Streitigkeiten<br />
im Zusammenhang mit Beitritt, Ausscheiden,<br />
Rechten und Pflichten von Gesellschaftern und<br />
Gesellschafterbeschlüssen, können als Aktiv oder<br />
Passivprozesse von der Gesellschaft selbst geführt<br />
werden.<br />
§ 34<br />
Anwendbares Recht<br />
Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt dem Recht der<br />
Bundesrepublik Deutschland.<br />
München, 8. Juli 2008<br />
Ort, Datum<br />
Georg Gmeineder und Stephan Messbacher<br />
für die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />
Gründungskommanditistin /<br />
geschäftsführende Kommanditistin<br />
René Zerull und Susanne Drost<br />
für die <strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH<br />
Komplementärin<br />
Dr. Rainer Polster für die<br />
FCT FinanzControl Treuhand GmbH<br />
Treuhandkommanditistin<br />
Josef Brandhuber und Christian Berger<br />
für die <strong>Bayernfonds</strong> Immobilien GmbH
14. Treuhandvertrag<br />
zwischen<br />
der in der „Beitrittsvereinbarung Kommanditbeteiligung“<br />
genannten Person<br />
<strong>–</strong> im folgenden „Treugeber“ genannt <strong>–</strong><br />
und<br />
der FCT FinanzControl Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Steuerberatungsgesellschaft,<br />
Karolinenplatz 5, 80333 München<br />
<strong>–</strong> im folgenden „Treuhänderin“ genannt <strong>–</strong><br />
Präambel<br />
Der Treugeber beabsichtigt, sich als Treugeber an<br />
der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> 4 KG (im folgenden „Gesellschaft“) zu<br />
beteiligen.<br />
Die Beteiligung eines Anlegers an der Gesellschaft als<br />
Treugeber erfolgt dergestalt, dass die Treuhänderin,<br />
die sich als Kommanditistin an der Gesellschaft beteiligt,<br />
ihren Kapitalanteil erhöht und dann im eigenen<br />
Namen für Rechnung und im Interesse des Treugebers<br />
einen entsprechenden Anteil an der Gesellschaft hält.<br />
Mit Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung gibt der<br />
Treugeber ein verbindliches Angebot zum Abschluss<br />
des vorliegenden Treuhandvertrages ab. Dieses Angebot<br />
bleibt wirksam, sofern der Treugeber nicht von<br />
dem in der Beitrittsvereinbarung bezeichneten Widerrufsrecht<br />
Gebrauch macht. Der Treuhandvertrag wird<br />
mit dessen Annahme durch die Treuhänderin und der<br />
Annahme der Beitrittsvereinbarung durch die Gesellschaft<br />
wirksam. Durch die Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />
durch die Gesellschaft wird die Beteiligung des<br />
Treugebers begründet.<br />
Dem Treugeber ist bekannt, dass von der Gesellschaft<br />
verschiedene Verträge abgeschlossen worden sind,<br />
insbesondere über den Erwerb von Treuhandanteilen<br />
am BF Australia 4 Trust, über den ein erbbaurechtsähnliches<br />
Recht am und Gebäude auf dem Grundstück 10<br />
Dawn Fraser Avenue in <strong>Sydney</strong> (<strong>Australien</strong>) gehalten<br />
und von <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH verwaltet<br />
wird sowie die Gewährung von Darlehen durch die<br />
Gesellschaft an die <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH<br />
in der Funktion als Treuhänderin der Gesellschaft.<br />
Hinsichtlich der bereits abgeschlossenen Verträge wird<br />
im Übrigen auf § 3 Abs. (7) des Gesellschaftsvertrages<br />
verwiesen.<br />
158<br />
§ 1<br />
Treuhandauftrag<br />
1. Der Treugeber beauftragt und bevollmächtigt<br />
hiermit die Treuhänderin, für ihn unter Befreiung<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB eine<br />
Kommanditbeteiligung in Höhe desjenigen Beteiligungsbetrages<br />
zu erwerben und zu verwalten, der<br />
in der Beitrittsvereinbarung des jeweiligen Anlegers<br />
angegeben ist.<br />
2. Der Beteiligungsbetrag ohne Agio soll mindestens<br />
AUD 20.000 betragen; Beteiligungen müssen<br />
jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios) durch<br />
1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />
3. Für das Verhältnis zwischen dem Treuhandkommanditisten<br />
und dem Treugeber gelten die<br />
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der<br />
Gesellschaft (im folgenden „Gesellschaftsvertrag“)<br />
entsprechend, soweit dieser Treuhandvertrag keine<br />
abweichenden Bestimmungen enthält.<br />
4. Die Treuhandschaft erstreckt sich ausschließlich auf<br />
die Verwaltung der Kommanditanteile. Der Treugeber<br />
erkennt deshalb an, dass die Treuhänderin<br />
nicht verpflichtet ist, die im Beteiligungsprospekt<br />
getroffenen Aussagen auf Übereinstimmung mit<br />
den tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen.<br />
Insoweit wird auf den hiermit verbundenen Haftungsausschluss<br />
gem. § 13 Abs. 3 dieses Vertrages<br />
verwiesen.<br />
5. Die Treuhänderin ist darüber hinaus nicht befugt,<br />
für den Treugeber Handlungen vorzunehmen, die<br />
einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz<br />
bedürfen.<br />
§ 2<br />
Auftragsdurchführung<br />
1. Die Treuhänderin erwirbt und erhöht ihren Kapitalanteil<br />
nach Maßgabe von § 3 Abs. (3) sowie § 4<br />
Abs. (2), (3) und (5) des Gesellschaftsvertrages.<br />
2. Die Treuhänderin hält ihre Kommanditbeteiligung<br />
für den Treugeber und die anderen Treugeber im<br />
Sinne des § 5 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrages im<br />
Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil.<br />
Die Treuhänderin ist berechtigt, die mit dem<br />
treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />
verbundenen Rechte nach Maßgabe dieses Ver
trages wahrzunehmen. Sie ist berechtigt, Kommanditbeteiligungen<br />
an der Gesellschaft gleichzeitig für<br />
mehrere Treugeber treuhänderisch zu verwalten.<br />
Sie tritt nach außen im eigenen Namen auf und<br />
wird als Kommanditistin in das Handelsregister<br />
eingetragen. Im Rahmen der Durchführung der<br />
Kapitalerhöhung wird für die Treuhänderin eine<br />
Haftsumme in Höhe von AUD 1.000 gemäß § 3<br />
Abs. (9), (10) des Gesellschaftsvertrages im Handelsregister<br />
eingetragen. Im Innenverhältnis handelt<br />
die Treuhänderin ausschließlich im Auftrag und<br />
für Rechnung des jeweiligen Treugebers, so dass<br />
wirtschaftlich dieser Kommanditist ist.<br />
3. Die Treuhänderin ist berechtigt, die Erhöhung ihres<br />
Kapitalanteils davon abhängig zu machen, dass<br />
der Treugeber seinen Beteiligungsbetrag zzgl. fünf<br />
Prozent Agio auf das in der Beitrittsvereinbarung<br />
genannte Konto erbracht hat.<br />
§ 3<br />
Treugeberregister<br />
1. Die Treuhänderin führt für alle Treugeber ein<br />
Regis ter mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen<br />
Daten (im folgenden „Treugeberregister“).<br />
2. Der Treugeber erhält einen Auszug aus dem<br />
Treugeberregister. Ihm obliegt es, alle Änderungen<br />
seiner eingetragenen Daten der Treuhänderin<br />
unverzüglich bekannt zu geben und auf Verlangen<br />
der Treuhänderin auf eigene Kosten durch Vorlage<br />
entsprechender Urkunden (Erbschein, Übertragungsvertrag<br />
etc.) nachzuweisen.<br />
3. Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen<br />
Daten darf die Treuhänderin in dem<br />
jeweils erforderlichen Umfang nur dem persönlich<br />
haftenden Gesellschafter, der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin, dem zuständigen Finanzamt, den<br />
Kreditgebern bei berechtigtem Interesse, dem Beirat<br />
und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten<br />
Prüfern und Beratern der Gesellschaft erteilen. Der<br />
Treugeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe<br />
der Daten anderer Treugeber.<br />
§ 4<br />
Pflichten des Treugebers<br />
1. Der Treugeber trägt im Innenverhältnis in Höhe<br />
seines Beteiligungsbetrages alle Rechte und<br />
159<br />
Pflichten der Treuhänderin aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />
mit Ausnahme der dort speziell im Hinblick<br />
auf die Treuhänderin (Treuhandkommanditistin)<br />
vorgesehenen Rechte und Pflichten (z. B. Aufnahme<br />
weiterer Kommanditisten, Kapitalerhöhung).<br />
2. Der Treugeber stellt die Treuhänderin von allen<br />
Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang mit<br />
Erwerb und Halten der treuhänderisch gehaltenen<br />
Kommanditbeteiligung stehen. Dies gilt auch<br />
für die gesetzliche Haftung der Kommanditisten<br />
gemäß §§ 171 ff HGB. Der Treugeber haftet nicht<br />
für die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer<br />
Treugeber.<br />
3. Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />
Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß<br />
den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung auf das<br />
dort genannte Konto zu erbringen.<br />
4. Über die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittsvereinbarung<br />
vereinbarten Beteiligungsbetrags<br />
zzgl. fünf Prozent Agio hinaus übernehmen die<br />
Treugeber <strong>–</strong> auch im Falle des § 4 Abs. 1 und 2 des<br />
Gesellschaftsvertrages <strong>–</strong> keine weiteren Zahlungs<br />
oder Nachschusspflichten.<br />
5. Die Treuhänderin ist zum Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />
und diesem Vertrag berechtigt, wenn<br />
der Treugeber seiner Verpflichtung zur Einzahlung<br />
des Beteiligungsbetrages gemäß Abs. 3 nicht oder<br />
nicht vollständig nachkommt. Stattdessen kann<br />
die Gesellschaft, vertreten durch die geschäftsführende<br />
Kommanditistin, den Beteiligungsbetrag<br />
unter Beachtung von § 1 Abs. 2 auf den Betrag der<br />
geleisteten Zahlung abzüglich fünf Prozent Agio<br />
herabsetzen.<br />
§ 5<br />
Rechte des Treugebers<br />
1. Die Treuhänderin tritt hiermit ihre Ansprüche aus<br />
dem treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil auf<br />
den festgestellten Gewinn, die beschlossenen<br />
Entnahmen sowie dasjenige, was ihr im Falle ihres<br />
Ausscheidens oder der Beendigung der Gesellschaft<br />
zusteht, entsprechend der Höhe des Beteiligungsbetrages<br />
des Treugebers an den Treugeber<br />
ab. Die Abtretung steht unter der aufschiebenden<br />
Bedingung des vollständigen Eingangs des Beteiligungsbetrages<br />
nebst Agio auf dem in § 4 Absatz 3
genannten Konto. Der Treugeber nimmt diese<br />
Abtretung hiermit an. Die Treuhänderin bleibt<br />
ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen<br />
Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen.<br />
2. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
über ihr Vermögen tritt die Treuhänderin hiermit<br />
den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil an<br />
den Treugeber in der Höhe des von diesem übernommenen<br />
Beteiligungsbetrages ab. Der Treugeber<br />
nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Abtretung<br />
des Kapitalanteils ist im Außenverhältnis aufschiebend<br />
bedingt durch die Eintragung des Treugebers<br />
in das Handelsregister. Entsprechendes gilt, wenn<br />
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt<br />
wird oder von Privatgläubigern der Treuhänderin<br />
Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung in den<br />
Kapitalanteil durchgeführt werden oder der Treuhandvertrag<br />
sonst aus wichtigem Grund endet, der<br />
nicht vom Treugeber zu vertreten ist.<br />
3. Werden an die Treuhänderin Entnahmen ausbezahlt,<br />
während der handelsrechtliche Buchwert<br />
des Kapitalanteils durch Verluste oder Entnahmen<br />
unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />
Haftsumme herabgemindert ist oder wird,<br />
lebt die Freistellungspflicht des Treugebers gegenüber<br />
der Treuhänderin gemäß § 4 Abs. 2 in dem<br />
Umfang wieder auf, wie die Haftung der Treuhänderin<br />
gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebt. Die<br />
Freistellungsverpflichtung entfällt jeweils anteilig<br />
auf die einzelnen Treugeber in Höhe des jeweiligen<br />
Beteiligungsbetrages.<br />
4. Die Treuhänderin nimmt die Gesellschaftsrechte<br />
und Pflichten im Interesse des Treugebers und<br />
unter Beachtung ihrer Treuepflicht gegenüber den<br />
übrigen Gesellschaftern und Treugebern wahr. Die<br />
Treuhänderin ist berechtigt, Untervollmachten zu<br />
erteilen oder sich zur Ausführung der ihr übertragenen<br />
Aufgaben geeigneter Erfüllungsgehilfen zu<br />
bedienen.<br />
5. Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />
und an sonstigen Abstimmungen<br />
(schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen. Die<br />
Treuhänderin wird dem Treugeber unverzüglich<br />
die Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />
nebst Anlagen übersenden. Entsprechendes gilt<br />
für schriftliche Abstimmungen.<br />
160<br />
6. Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber<br />
Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus dem<br />
für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />
und der ihm aus diesem Kapitalanteil zustehenden<br />
Kontroll und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten.<br />
Diese Vollmacht kann nur aus wichtigem<br />
Grund widerrufen werden.<br />
7. Für den Fall, dass der Treugeber sein Stimmrecht<br />
nicht selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt,<br />
weist er die Treuhänderin hiermit an, das auf<br />
ihn entfallende Stimmrecht entsprechend den<br />
Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung der<br />
Gesellschaft auszuüben, sofern er der Treuhänderin<br />
nicht für den Einzelfall vorher eine andere Weisung<br />
erteilt. Der Treugeber erhält die Niederschrift über<br />
die Gesellschafterbeschlüsse.<br />
§ 6<br />
Rechnungslegung, Berichtspflicht<br />
1. Die Treuhänderin ist verpflichtet, für jeden Treugeber<br />
die in § 6 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen<br />
Konten zu führen. Die Treuhandbuchhaltung<br />
ist zusammen mit dem Jahresabschluss von dem<br />
Abschlussprüfer zu prüfen, sofern gemäß § 18<br />
Abs. (3) des Gesellschaftsvertrages eine solche<br />
Prüfung stattfindet.<br />
2. Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ist die Treuhänderin<br />
befreit, wenn die Gesellschaft die Treuhandbuchhaltung<br />
in ihre Finanzbuchhaltung integriert.<br />
3. Die Treuhänderin hat den Treugeber über alle<br />
wesentlichen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />
Im Übrigen erhält der Treugeber jährlich den<br />
Geschäftsbericht der Gesellschaft.<br />
§ 7<br />
Treuhandvermögen<br />
1. Die Treuhänderin hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />
getrennt von ihrem sonstigen Vermögen.<br />
2. Der Treugeber ist entsprechend seinem Beteiligungsbetrag<br />
am Kapitalanteil der Treuhänderin<br />
beteiligt. Die Kapitaleinlage wird auf dem Kapitalkonto<br />
I geführt. Die Kapitaleinlage (Kapitalkonto I)<br />
ist maßgebend für das Stimmrecht sowie <strong>–</strong> vorbehaltlich<br />
des § 19 Abs. (1), (2) und § 20 Abs. (3) des<br />
Gesellschaftsvertrags <strong>–</strong> für die Ergebnisverteilung,
das Entnahmerecht und die Beteiligung am Vermögen<br />
und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />
3. Entnahmen und sonstige Auszahlungen stehen<br />
dem jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen im<br />
Treugeberregister eingetragenen Treugeber zu.<br />
§ 5 Abs. 1 bleibt unberührt.<br />
§ 8<br />
Verfügung des Treugebers<br />
1. Seine Stellung als Vertragspartei des Treuhandvertrages<br />
kann der Treugeber nur mit schriftlicher<br />
Zustimmung des Treuhänders und allen Rechten<br />
und Pflichten mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.<br />
bzw. zum Beginn des 01.01. eines Jahres auf Dritte<br />
übertragen, sofern die Voraussetzungen gemäß<br />
§ 23 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags gewahrt<br />
sind. Teilübertragungen sind zulässig, wenn die<br />
Anforderungen von vorstehendem Satz 1, § 1 Abs. 2<br />
und von § 8 Abs. 2 gewahrt bleiben. Unterjährige<br />
Übertragungen kann die Treuhänderin nach pflichtgemäßen<br />
Ermessen zulassen.<br />
2. Bei jeder Übertragung gem. Abs. 1 werden alle<br />
Konten im Sinne von § 6 Abs. 1 unverändert und<br />
einheitlich fortgeführt. Der Übergang einzelner<br />
Rechte und Pflichten hinsichtlich nur einzelner<br />
Treugeberkonten ist nicht möglich.<br />
§ 9<br />
Beendigung des Treuhandvertrages<br />
1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />
geschlossen. Der Treugeber kann ihn ordentlich<br />
erstmals zum 31.12.2030 mit einer Frist von sechs<br />
Monaten kündigen, danach mit gleicher Frist<br />
jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft.<br />
Der Treugeber kann den Treuhandvertrag<br />
auch vor dem 31.12.2030 außerordentlich mit einer<br />
Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
kündigen, wenn er nach seinem Beitritt<br />
a) wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht<br />
absehbare Zeit außer Stande ist, unter üblichen<br />
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes<br />
mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig<br />
zu sein;<br />
b) wegen Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von<br />
mehr als sechs Monaten ohne Unterbrechung<br />
Arbeitslosengeld bezogen hat oder<br />
161<br />
c) rechtskräftig geschieden wird und nach der<br />
Scheidung an seinen geschiedenen Ehegatten<br />
oder an Kinder zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet<br />
ist; die Unterhaltsverpflichtung muss<br />
mindestens EUR 500 pro Monat betragen<br />
und jeweils nach Wirksamwerden der Kündigung<br />
des Treugebers die in § 23 Abs. 1 Satz 2 (i) und (ii)<br />
des Gesellschaftsvertrages genannten Voraussetzungen<br />
vorliegen. Die außerordentliche Kündigung<br />
kann nur innerhalb von drei Monaten nach<br />
Eintritt ihrer Voraussetzungen erfolgen.<br />
Eine Kündigung des Treuhandvertrages durch<br />
den Treugeber kann jederzeit erfolgen, wenn der<br />
Treugeber seine Beteiligung gemäß § 5 Abs. (4) des<br />
Gesellschaftsvertrages in eine Direktbeteiligung<br />
umwandelt. Im Übrigen kann der Treuhandvertrag<br />
nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die<br />
Kündigung des Treuhandvertrages hat schriftlich zu<br />
erfolgen.<br />
2. Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />
a) die Treuhänderin von diesem Vertrag zurücktritt<br />
(§ 4 Abs. 5, § 12);<br />
b) die Treuhänderin ohne einen Nachfolger aus<br />
der Gesellschaft ausscheidet (§ 11);<br />
c) in der Person des Treugebers ein Grund vorliegt,<br />
aufgrund dessen ein Gesellschafter gemäß § 26<br />
Abs. 1 lit. b), d) und e) des Gesellschaftsvertrages<br />
aus der Gesellschaft ausscheiden würde.<br />
3. Die Beendigung des Treuhandvertrages löst gemäß<br />
§ 27 des Gesellschaftsvertrages die Herabsetzung<br />
des Kapitalanteils der Treuhänderin entsprechend<br />
dem Beteiligungsbetrag des Treugebers und somit<br />
die Aufgabe der von der Treuhänderin für ihn<br />
gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft aus.<br />
Für Ansprüche des Treugebers gegenüber der<br />
Treuhänderin gilt § 28 des Gesellschaftsvertrages<br />
entsprechend. Statt der Kapitalherabsetzung kann<br />
der Treugeber von der Treuhänderin die Übertragung<br />
des treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteils<br />
auf sich oder eine von ihm benannte dritte Person<br />
verlangen. Auf Verlangen der Treuhänderin ist der<br />
Treugeber verpflichtet, den Kapitalanteil zu übernehmen.
§ 10<br />
Tod eines Treugebers<br />
Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag mit<br />
seinen Erben oder mit einem seiner Erben fortgesetzt.<br />
§ 24 des Gesellschaftsvertrages gilt entsprechend.<br />
§ 11<br />
Ausscheiden der Treuhänderin<br />
1. Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus,<br />
kann diese gemäß § 26 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrages<br />
mit einem neuen Treuhandkommanditisten<br />
fortgesetzt werden. Wird kein neuer Treuhandkommanditist<br />
bestellt, so gilt § 9 Abs. 2 lit. b).<br />
2. Wird gemäß § 15 Abs. (1) lit. h) und § 26 Abs. (3)<br />
des Gesellschaftsvertrages ein neuer Treuhandkommanditist<br />
bestellt, hat der Treugeber mit diesem<br />
den Treuhandvertrag nach Maßgabe des diesbezüglichen<br />
Gesellschafterbeschlusses fortzuführen.<br />
§ 12<br />
Rücktritt der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin ist berechtigt, von der Beitrittsvereinbarung<br />
und diesem Vertrag zurückzutreten,<br />
wenn<br />
a) sich herausstellt, dass die geplante Beteiligung<br />
aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat,<br />
undurchführbar ist oder wird;<br />
b) es der Treuhänderin wegen Überzeichnung<br />
des in § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrages<br />
vorgesehenen Gesellschaftskapitals nicht mehr<br />
möglich ist, ihren Kapitalanteil zur Übernahme<br />
weiterer treuhänderischer Beteiligungen zu<br />
erhöhen.<br />
2. § 4 bleibt unberührt.<br />
§ 13<br />
Haftung der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin hat ihre Pflichten mit der Sorgfalt<br />
eines ordentlichen Kaufmannes nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen zu erfüllen. Sie haftet den Treugebern<br />
nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche<br />
Verletzung der ihr obliegenden Pflichten.<br />
2. Die Treuhänderin haftet nicht für weitergehende<br />
Ansprüche, insbesondere für die vom Treugeber<br />
162<br />
verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele,<br />
oder dafür, dass die geschäftsführenden Gesellschafter,<br />
der gegebenenfalls gewählte Beirat oder<br />
die Vertragspartner der Gesellschaft die ihnen<br />
obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllen.<br />
3. Die Treuhänderin hat nicht an der Konzeption und<br />
Erstellung des Beteiligungsprospektes, welcher der<br />
Beitrittsvereinbarung mit dem Treugeber zu Grunde<br />
liegt, mitgewirkt und insbesondere nicht die darin<br />
getroffenen Aussagen auf ihre Übereinstimmung<br />
mit den tatsächlichen Gegebenheiten überprüft.<br />
Der Treugeber erkennt in diesem Zusammenhang<br />
an, dass die Treuhänderin zu einer solchen Prüfung<br />
auch nicht verpflichtet war. Eine Haftung der Treuhänderin<br />
für etwaige Prospektmängel sowie im<br />
Zusammenhang mit dem Vertrieb der Kommanditanteile<br />
ist ausgeschlossen.<br />
4. Der Anspruch auf Schadensersatz <strong>–</strong> gleich aus<br />
welchem Rechtsgrund <strong>–</strong> verjährt in drei Jahren,<br />
gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der<br />
Anspruch entstanden ist und der Treugeber von<br />
den Umständen, die den Anspruch begründen, und<br />
der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder<br />
ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig<br />
von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />
Unkenntnis verjährt der Anspruch bei vorsätzlichen<br />
Handlungen spätestens nach Ablauf von zehn<br />
Jahren, im Übrigen spätestens nach Ablauf von fünf<br />
Jahren nach der Entstehung des Anspruchs.<br />
5. Der Treugeber hat seine Ansprüche innerhalb einer<br />
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />
gegenüber der Treuhänderin schriftlich<br />
geltend zu machen. Eine Fristversäumnis führt zum<br />
Verlust der Ansprüche.<br />
§ 14<br />
Vergütung der Treuhänderin<br />
Die Treuhänderin erhält für die mit der Treuhandschaft<br />
verbundenen Tätigkeiten von der Gesellschaft eine Vergütung.<br />
Der Vergütungsanspruch ist im Gesellschaftsvertrag<br />
geregelt.<br />
§ 15<br />
Sonderwerbungskosten<br />
1. Der Treugeber kann Sonderwerbungskosten (persönlich<br />
getragene Kosten im Zusammenhang mit
seiner Beteiligung) nicht bei seiner persönlichen<br />
Einkommensteuerklärung, sondern ausschließlich<br />
im Rahmen der gesonderten und einheitlichen<br />
Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft geltend<br />
machen (§§ 179, 180 Abgabenordnung).<br />
2. Die Treuhänderin ist nicht verpflichtet, den Treugeber<br />
zum Nachweis der Sonderwerbungskosten<br />
gesondert aufzufordern. Bezüglich der Geltendmachung<br />
von Sonderwerbungskosten gilt § 19<br />
Abs. (5) und (6) des Gesellschaftsvertrages. Dies<br />
gilt entsprechend für Sonderbetriebsvermögen.<br />
§ 16<br />
Schriftform<br />
1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />
und Ergänzungen dieses Vertrages,<br />
einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen <strong>–</strong><br />
vorbehaltlich Abs. 2 <strong>–</strong> der Schriftform, soweit nicht<br />
notarielle Form erforderlich ist.<br />
2. Auf eine feste Verbindung dieses Treuhandvertrages<br />
selbst sowie mit anderen Verträgen und<br />
Erklärungen <strong>–</strong> insbesondere auch mit solchen, auf<br />
die hier Bezug genommen wird <strong>–</strong> wird verzichtet.<br />
Für die Annahme des Treuhandvertrages/Beitrittsvereinbarung<br />
durch den Treuhänder genügt die<br />
Unterzeichnung durch Faksimile.<br />
§ 17<br />
Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages<br />
ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />
sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit<br />
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An<br />
die Stelle unwirksamer bzw. undurchführbarer<br />
Bestimmungen treten solche Regelungen, die in<br />
gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen<br />
Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren<br />
Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes<br />
gilt, wenn sich bei der Durchführung des<br />
Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben<br />
sollte.<br />
2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />
für sämtliche Streitigkeiten aus diesem<br />
Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses<br />
Vertrages ist der Sitz der Treuhänderin, soweit dies<br />
rechtlich zulässig vereinbart werden kann.<br />
163<br />
§ 18<br />
Anwendbares Recht<br />
Dieser Treuhandvertrag unterliegt dem zur Zeit<br />
gültigen Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
FCT FinanzControl Treuhand GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
Dr. Rainer Polster<br />
Treugeber<br />
Datum (Annahme des Angebotes des Anlegers durch<br />
die Treuhänderin)
15. Abwicklungshinweise<br />
Wenn Sie sich entschlossen haben, der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 4 KG<br />
beizutreten, reichen Sie bitte die vollständig ausgefüllte<br />
und rechtsverbindlich unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />
bei Ihrem Anlageberater ein oder senden<br />
Sie diese an die<br />
<strong>Real</strong> I.S. AG<br />
Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
Innere Wiener Straße 17<br />
81667 München<br />
Die von Ihnen unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />
stellt ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss<br />
eines Beitrittsvertrages zwischen Ihnen und der Fondsgesellschaft<br />
sowie ein rechtsverbindliches Angebot<br />
zum Abschluss eines Treuhandvertrages dar. Sie beteiligen<br />
sich zunächst mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />
an der Fondsgesellschaft. Die Beteiligung<br />
als Treugeber erfolgt mit Annahme zum Abschluss<br />
eines Treuhandvertrages durch die Treuhandkommanditistin.<br />
Die gegengezeichnete Beitrittsvereinbarung<br />
wird Ihnen als Durchschlag zurückgesandt. Die<br />
Beitrittsvereinbarungen werden in der Reihenfolge<br />
ihres zeitlichen Eingangs registriert und angenommen,<br />
sofern freies Zeichnungskapital zur Verfügung steht.<br />
Es kann sich jede natürliche oder juristische Person, die<br />
keinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ansässigkeit<br />
und / oder Betriebsstätte in <strong>Australien</strong> hat und die<br />
nicht australischer Staatsbürger ist, beteiligen. Bei minderjährigen<br />
Personen ist die Zustimmung des zuständigen<br />
Vormundschaftsgerichts erforderlich. Ehepaare<br />
müssen gesonderte Beitrittsvereinbarungen abgeben.<br />
Zahlungsweise und -termin<br />
Die AUDBeteiligungssumme zzgl. des Agios ist als<br />
Bareinlage zu leisten.<br />
Für die Einzahlung der AUDEinlage besteht folgende<br />
Wahlmöglichkeit:<br />
a) Der Gesamtbetrag wird vom EuroKonto des<br />
Anlegers abgebucht.<br />
Der Anleger erteilt der Fondsgesellschaft hierzu<br />
eine Einzugsermächtigung zulasten seines auf der<br />
Beitrittsvereinbarung angegebenen EuroKontos.<br />
Der Einzug erfolgt zum 20. des auf die Zeichnung<br />
folgenden Monats (bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag<br />
ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag),<br />
wobei der Einzug für Zeichnungen bis zum<br />
164<br />
28. November 2008 zum 12. Dezember 2008<br />
erfolgt. Der Gegenwert in Euro wird auf Basis des<br />
Wechselkurses zwei Bankarbeitstage vor dem<br />
Einzug berechnet (Kursfeststellung: Laufende<br />
EUR / AUDKursquotierung der BayernLB).<br />
Wir bitten Sie, den entsprechenden Betrag auf<br />
dem angegebenen Konto bereitzustellen. Bei nicht<br />
fristgerechter Einzahlung des Beteiligungsbetrages<br />
können dem Anleger Verzugszinsen in gesetzlicher<br />
Höhe berechnet werden. Die Geltendmachung<br />
von darüber hinausgehenden Schadenersatzforderungen,<br />
z. B. zusätzliche Bearbeitungs oder<br />
Bankgebühren, bleibt davon unberührt. Sollte die<br />
Lastschrift nicht ausgeführt werden können, kommt<br />
der Anleger für eventuell entstandene Kosten oder<br />
Währungsverluste auf.<br />
b) Es besteht weiter die Möglichkeit der Überweisung<br />
des Beteiligungsbetrages zzgl. Agio in AUD (hierfür<br />
anfallende Entgelte gehen zulasten des Zahlungspflichtigen)<br />
innerhalb von 14 Tagen, erstmals<br />
jedoch zum 12. Dezember 2008, auf folgendes<br />
Konto bei der<br />
Bayerische Landesbank, BLZ 700 500 00<br />
Konto-Inhaber: <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />
GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 4 KG<br />
Konto-Nr. 497 4156285<br />
Für die Überweisungen ist das Z1 Formular „Zahlungsauftrag<br />
im Außenwirtschaftsverkehr“ zu verwenden,<br />
welches bei allen Banken und Sparkassen<br />
erhältlich ist.<br />
Nahestehende Person<br />
Bitte beachten Sie, dass es für das Steuerkonzept<br />
dieses Beteiligungsangebots und die Art der (mittelbaren)<br />
Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />
gemäß § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft erheblich ist, ob und ggf. mit<br />
welchem Beteiligungsbetrag einem Anleger nahestehende<br />
Personen an der Fondsgesellschaft beteiligt<br />
sind bzw. sich zu beteiligen beabsichtigen. Die Beitrittsvereinbarung<br />
sieht eine Erklärung des Anlegers<br />
zu dieser Frage und dessen Mitteilungspflicht gegenüber<br />
der <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobi lien<br />
Asset management vor.<br />
Nahestehende Personen sind: (i) Familienmitglieder<br />
des Anlegers (d. h. Eltern, Geschwister, Kinder,<br />
Groß eltern, Geschwister der Eltern, Kinder der Ge
schwister sowie deren Ehepart ner), (ii) Ehepartner,<br />
(iii) Familienmitglieder des Ehe partners, (iv) vom<br />
Anleger und / oder seinen Familien mitgliedern bzw.<br />
den Familienmitgliedern seines Ehepartners geleitete,<br />
gehaltene und / oder beherrschte in oder ausländische<br />
Personen oder Kapitalgesellschaften, (v) Mitgesellschafter<br />
in oder ausländischer Personen gesell schaf ten<br />
im Sinne von (iv) und deren Ehepartner bzw. (vi) in<br />
oder ausländische Personengesellschaften im Sinne<br />
von (iv) selbst, (vii) von Mitgesellschaftern beherr schte<br />
in oder ausländische Kapitalgesellschaften im Sinne<br />
von (iv) sowie (viii) in oder ausländische Stiftungen<br />
oder Treuhandvermögen, deren Begünstigter der<br />
Anleger, sein Ehepartner, seine Familienmitglieder<br />
bzw. Familienmitglieder seines Ehepartners und / oder<br />
Mitgesellschafter im Sinne von (vii) sind.<br />
Ausschüttungen<br />
Die Anleger sind ab dem Ersten des Folgemonats der<br />
Einzahlung der Kapitaleinlage ausschüttungsberechtigt.<br />
Die Ausschüttungen erfolgen in AUD und gemäß der<br />
Prognoserechnung voraussichtlich zum 30. Juni eines<br />
Jahres für das vorangegangene Geschäftsjahr. Anleger,<br />
die gemäß Beitrittsvereinbarung ihre Ausschüttung in<br />
Euro wünschen, erhalten den Gegenwert in Euro auf<br />
Basis des Wechselkurses sechs Bankarbeitstage vor Fälligkeit<br />
der Ausschüttung (ggf. nach Abzug von Spesen).<br />
Der Anleger kann jederzeit diese Entscheidung durch<br />
schriftliche Erklärung gegenüber der Fondsgesellschaft<br />
zu Händen der <strong>Real</strong> I.S. widerrufen. Der Widerruf muss<br />
mindestens einen Monat vor dem nächsten Ausschüttungstermin<br />
bei der <strong>Real</strong> I.S. eingegangen sein.<br />
Beteiligungshöhe<br />
Die Mindestzeichnungssumme soll AUD 20.000 zzgl.<br />
Agio betragen. Beteiligungen müssen (ohne Berücksichtigung<br />
des Agios) jeweils durch 1.000 ohne Rest<br />
teilbar sein.<br />
Steuerliche Behandlung<br />
Die Beantragung einer Steuernummer sowie die Abgabe<br />
einer Steuererklärung in <strong>Australien</strong> für den einzelnen<br />
Anleger sind gemäß dem Fondskonzept nicht<br />
notwendig (Einzelheiten und wichtige Hinweise hierzu<br />
siehe Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“ sowie Tz. 3.4).<br />
Sonderwerbungskosten<br />
Aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen,<br />
die Anleger nicht zur Mitteilung der Sonderwerbungskosten<br />
aufzufordern, da sich diese grundsätzlich ohne<br />
165<br />
hin nur im Progressionsvorbehalt auswirken. Sofern<br />
dem Anleger Sonderwerbungskosten entstehen, sind<br />
diese daher der Fondsgesellschaft unaufgefordert bis<br />
zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene<br />
Kalenderjahr zusammen mit den entsprechenden<br />
Nachweisen mitzuteilen.<br />
Übertragung von Anteilen<br />
Bei einer Übertragung oder Teilung von Gesellschaftsanteilen<br />
gemäß §§ 23, 24 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft ist der jeweilige Anleger bzw.<br />
dessen Rechtsnachfolger verpflichtet, die im Zusammenhang<br />
mit der Übertragung oder Teilung seines<br />
Gesellschaftsanteils entstehenden Kosten zu übernehmen.<br />
Gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag ist<br />
die <strong>Real</strong> I.S. berechtigt, für jeden Übertragungs oder<br />
Teilungsvorgang eine Gebühr für die Umschreibung<br />
der Anteile entsprechend dem jeweils aktuellen<br />
Preisverzeichnis zu erheben. Für das Jahr 2008 beträgt<br />
die Gebühr EUR 250 zzgl. der jeweiligen gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer je Übertragungs oder Teilungsvorgang.<br />
Widerrufsfrist<br />
Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist<br />
von zwei Wochen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />
abgegebene Willenserklärung zum Erwerb<br />
einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft bzw. zum<br />
Abschluss des Treuhandvertrages ohne die Angabe von<br />
Gründen zu widerrufen. Der Widerruf ist in Textform<br />
(z. B. Brief, Telefax, EMail) gegenüber der <strong>Real</strong> I.S. zu<br />
erklären und hat u. a. zur Folge, dass die bereits empfangenen<br />
Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene<br />
Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.<br />
Datenschutz<br />
Die Verarbeitung der bei Ihrem Eintritt anfallenden<br />
Daten erfolgt über eine EDVAnlage bei der Fondsgesellschaft.<br />
Diese Daten werden ausschließlich für<br />
interne Zwecke zur Verwaltung der Fondsgesellschaft<br />
und zu Ihrer Betreuung sowie zur Information des vermittelnden<br />
Vertriebspartners verwendet und Dritten<br />
nur zugänglich gemacht, wenn dies zur Verwaltung<br />
der Fondsgesellschaft und / oder der steuerlichen<br />
Abwicklung erforderlich ist. Die Bestimmungen des<br />
Datenschutzgesetzes werden dabei strikt beachtet.<br />
Anhang<br />
Der nachfolgend aufgeführte Anhang ist wesentlicher<br />
Bestandteil des Beteiligungsprospektes:<br />
• Beitrittsvereinbarung
16. Ausfüllhinweise<br />
Das Beteiligungsangebot „<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />
GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 4 KG“ ist für<br />
natürliche Personen konzipiert, die in Deutschland<br />
unbeschränkt steuerpflichtig sind und die ihre<br />
Beteiligung im Privatvermögen halten. Soweit sich<br />
Personengesellschaften oder Anleger, die unter § 1<br />
Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) fallen, beteiligen,<br />
können sich signifikante Abweichungen von<br />
den in Tz. 11 ausgeführten steuerlichen Grundlagen<br />
der Beteiligung ergeben. Dies trifft auch zu, wenn<br />
die Beteiligung an der Fondsgesellschaft im Betriebsvermögen<br />
gehalten wird.<br />
Alle erbetenen Daten des Zeichners/Anlegers tragen<br />
Sie bitte gut leserlich in Blockschrift in die jeweiligen<br />
Felder der Beitrittsvereinbarung ein.<br />
Beitrittsvereinbarung<br />
Bitte tragen Sie in die Beitrittsvereinbarung die erbetenen<br />
Daten in die hierfür vorgesehenen Felder ein<br />
und leisten Sie die drei erforderlichen Unterschriften<br />
jeweils mit Angabe von Ort und Datum an den mit X<br />
gekennzeichneten Stellen.<br />
Mit der ersten Unterschrift bieten Sie den Abschluss<br />
des Treuhandvertrages und den Erwerb der Beteiligung<br />
an. Darüber hinaus erteilen Sie ggf. eine Einzugsermächtigung<br />
zum Einzug des Beteiligungsbetrages<br />
zzgl. Agio in Höhe von 5 % oder verpflichten sich zur<br />
fristgerechten Zahlung des Beteiligungs betrages zzgl.<br />
Agio im Wege der Banküberweisung. Weiterhin erteilen<br />
Sie Weisung betreffend das gewünschte Konto für<br />
die Überweisung der AUDAusschüttungen oder der in<br />
Euro getauschten Ausschüttungen bzw. den Erhalt der<br />
Ausschüttungen in Form eines auf AUD denominierten<br />
Schecks. Mit der ersten Unterschrift nehmen Sie weiterhin<br />
die im Rahmen des Beteiligungs angebotes getroffenen<br />
Regelungen hinsichtlich möglicher Sonderwerbungskosten<br />
sowie die Regelungen zum Datenschutz<br />
(einschließlich der Mitteilungen an die Finanzbehörden)<br />
zur Kenntnis und stimmen diesen, zusammen<br />
mit weiteren ausgeführten Regelungen, zu. Dabei<br />
bestätigen Sie, dass Sie kein Staatsbürger von <strong>Australien</strong><br />
sind und dort weder Wohnsitz noch gewöhnlichen<br />
Aufenthaltsort haben bzw. dort nicht ansässig sind. Mit<br />
Unterzeichnung dieser Beitrittsvereinbarung haben Sie<br />
sich zum Abschluss eines Treuhandvertrages und damit<br />
zur Übernahme der Beteiligung an der <strong>Bayernfonds</strong><br />
166<br />
Immobilienverwaltung GmbH & Co. Austra lien 4 KG<br />
entschieden. Sie nehmen dabei zur Kenntnis, dass die<br />
FCT FinanzControl Treuhand GmbH als Treuhandkommanditistin<br />
bei der Investitionsentscheidung nicht<br />
mitgewirkt hat. Sie erwarten von der Treuhandkommanditistin<br />
keine irgendwie geartete Mitwirkung oder<br />
Beratung und erwarten dies auch nicht für die Zukunft.<br />
Sie nehmen zur Kenntnis, dass eine derartige Beratung<br />
von der Treuhandkommanditistin weder angeboten<br />
noch geleistet wird.<br />
Mit der zweiten Unterschrift erklären Sie, dass Sie<br />
die dort genannten Unterlagen und Dokumente<br />
(einschließlich des kompletten Beteiligungsprospektes<br />
nebst Anhang sowie den darin abgedruckten Gesellschaftsvertrag,<br />
den Treuhandvertrag sowie die Verbraucherinformationen<br />
für den Fernabsatz) erhalten und<br />
zur Kenntnis genommen haben, insbesondere auch die<br />
Risikohinweise (in Tz. 3) vollumfänglich zur Kenntnis<br />
genommen haben und Sie stimmen dem Inhalt der<br />
Verträge ausdrücklich zu.<br />
Mit der dritten Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie ein<br />
Exemplar der Widerrufsbelehrung in Textform erhalten<br />
haben.
17. Verbraucherinformationen<br />
für den Fernabsatz<br />
Gemäß § 312c) BGB ist die Fondsgesellschaft bei<br />
Vorliegen eines Fernabsatzvertrages über Finanzdienstleistungen<br />
verpflichtet, dem Anleger folgende Informationen<br />
zur Verfügung zu stellen:<br />
17.1 Informationen zum Anbieter und zu anderen<br />
mit dem Verbraucher in Kontakt tretenden<br />
gewerblich tätigen Personen<br />
a) Fondsgesellschaft<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> 4 KG<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des<br />
Amtsgerichts München (HRA 92410)<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Persönlich haftender Gesellschafter der<br />
Fondsgesellschaft (Komplementärin)<br />
<strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des<br />
Amtsgerichts München (HRB 145873)<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Geschäftsführer der Fondsgesellschaft<br />
(Geschäftsführende Kommanditistin)<br />
<strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des<br />
Amtsgerichts München (HRB 171744)<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Treuhandkommanditistin<br />
FCT FinanzControl Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des<br />
Amtsgerichts München (HRB 83045)<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Karolinenplatz 5, 80333 München<br />
167<br />
b) Initiatorin des Beteiligungsangebots,<br />
Prospektherausgeberin<br />
<strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien<br />
Assetmanagement<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des<br />
Amtsgerichts München (HRB 132654)<br />
Gesetzliche Vertreter: Josef Brandhuber (Vors.),<br />
Ralf Licht, Jochen Schenk, Brigitte Walter<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Die Hauptgeschäftstätigkeit der <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft<br />
für Immobilien Assetmanagement besteht in<br />
der Auflage von strukturierten Beteiligungsangeboten<br />
(z. B. geschlossenen Immobilienfonds, Immobilienaktiengesellschaften<br />
und Mobilienfonds) und<br />
allen damit mittelbar und unmittelbar zusammenhängenden<br />
Geschäften.<br />
c) Vermittler<br />
Die Sparkasse / Bank bzw. der Vermittler, über<br />
die / den Sie den Prospekt, die Beitrittsvereinbarung<br />
und die Widerrufsbelehrung erhalten<br />
haben, wird Ihnen gegenüber als Vermittler(in)<br />
der Fondsgesellschaft tätig.<br />
Die ladungsfähige Anschrift der vorgenannten<br />
Personen ergibt sich aus den Ihnen von der<br />
Sparkasse/Bank oder den sonstigen Vermittlern<br />
zugesandten oder überlassenen Unterlagen.<br />
17.2 Informationen zum Unternehmensgegenstand<br />
der Fondsgesellschaft und zur Finanzdienstleistung<br />
selbst<br />
a) Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft<br />
Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />
und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte<br />
Erwerb, die Verwaltung <strong>–</strong> insbesondere durch<br />
Vermietung und Verpachtung <strong>–</strong> sowie die Veräußerung<br />
von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />
Rechten. Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften<br />
und Rechtshandlungen berechtigt, die<br />
geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck<br />
unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft<br />
kann zur Erreichung des Gesellschaftszwecks<br />
auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften<br />
eingehen. Die Gesellschaft kann die zur Erreichung<br />
ihres Zwecks erforderlichen oder zweckmäßigen<br />
Handlungen selbst vornehmen oder durch Dritte
vornehmen lassen. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt,<br />
ge werblich tätig zu werden und Tätigkeiten<br />
auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben, die einer<br />
Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung<br />
oder nach § 1 Gesetz über das Kreditwesen<br />
bedürfen.<br />
b) Gegenstand der konkreten vorliegenden Anlagemöglichkeit<br />
und Zustandekommen des hierfür<br />
erforderlichen Vertrages<br />
Gegenstand der vorliegenden Anlagemöglichkeit<br />
ist die mittelbare Beteiligung des Anlegers gemäß<br />
§ 4 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft über<br />
die Treuhandkommanditistin als Treugeber an<br />
der Fondsgesellschaft. Um der Fondsgesellschaft<br />
beizutreten sowie die mit der Beteiligung verbundenen<br />
Rechtsgeschäfte abzuschließen, hat der<br />
Anleger eine vollständig ausgefüllte und von ihm<br />
unterzeichnete Beitrittsvereinbarung bei seinem<br />
Anlageberater oder direkt bei der Prospektherausgeberin<br />
einzureichen. Die unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />
stellt ein rechtsverbindliches Angebot<br />
zum Abschluss eines Beitrittsvertrages zwischen<br />
dem Anleger und der Fondsgesellschaft sowie ein<br />
rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines<br />
Treuhandvertrages zwischen dem Anleger und der<br />
Treuhandkommanditistin dar. Der Beitrittsvertrag<br />
kommt durch die Annahme der Beitrittserklärung<br />
durch die Fondsgesellschaft, vertreten durch ihre<br />
Geschäftsführung, zustande. Die Annahme des<br />
Angebotes zum Abschluss des Treuhandvertrages<br />
erfolgt durch die Treuhandkommanditistin sowie<br />
durch Zulassung der Treuhandkommanditistin zur<br />
Kapitalerhöhung gemäß § 4 Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft durch die geschäftsführende<br />
Kommanditistin. Die von der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin gegengezeichnete „Beitrittsvereinbarung“<br />
wird dem Anleger <strong>–</strong> nach Unterzeichnung<br />
durch die Treuhandkommanditistin <strong>–</strong> als Durchschlag<br />
zurückgesandt.<br />
c) Mindestlaufzeit der Fondsgesellschaft/<br />
Kündigung<br />
Die Dauer der Fondsgesellschaft ist unbefristet. Sie<br />
wird für unbestimmte Zeit eingegangen. Eine Kündigung<br />
des Gesellschaftsvertrages ist unter Einhaltung<br />
einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum<br />
Ende eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum<br />
31. Dezember 2030, möglich. Ein Gesellschafter<br />
168<br />
kann die Gesellschaft auch vor dem 31. Dezember<br />
2030 außerordentlich mit einer Frist von sechs<br />
Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen,<br />
wenn er nach seinem Beitritt a) wegen<br />
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare<br />
Zeit außerstande ist, unter üblichen Bedingungen<br />
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei<br />
Stunden täglich erwerbstätig zu sein, b) wegen<br />
Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von mehr als<br />
sechs Monaten ohne Unterbrechung Arbeitslosengeld<br />
bezogen hat oder c) rechtskräftig geschieden<br />
wird und nach der Scheidung an seinen geschiedenen<br />
Ehegatten oder an Kinder zur Zahlung von<br />
Unterhalt verpflichtet ist (die Unterhaltsverpflichtung<br />
muss insgesamt mindestens EUR 500 pro<br />
Monat betragen). Die außerordentliche Kündigung<br />
kann nur innerhalb von drei Monaten nach Eintritt<br />
ihrer Voraussetzungen erfolgen.<br />
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />
bleibt unberührt. Einzelheiten hinsichtlich Dauer<br />
und Kündigung der Fondsgesellschaft finden sich<br />
im vorliegenden Prospekt, insbesondere in Tz. 10<br />
„Rechtliche Grundlagen“ und Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“.<br />
d) Kapitaleinlage<br />
Der Anlagebetrag eines beitretenden Gesellschafters<br />
soll mindestens AUD 20.000 zzgl. 5 % Agio<br />
betragen. Der Anlagebetrag muss (ohne Berücksichtigung<br />
des Agios) durch 1.000 ohne Rest<br />
teilbar sein.<br />
e) Von dem Anleger zu entrichtender Gesamtbetrag<br />
zum Erwerb der Beteiligung<br />
Der Anleger hat den in der Beitrittsvereinbarung<br />
genannten Betrag zzgl. 5 % Agio zu entrichten.<br />
Weitere Leistungen hat der Anleger im Zusammenhang<br />
mit dem Erwerb der Vermögensanlage nicht<br />
zu erbringen, insbesondere hat er keine weiteren<br />
Zahlungen zu leisten. Auch zusätzliche Liefer und<br />
Versandkosten fallen nicht an. Eigene Kosten für<br />
Telefon, Internet, Porti usw. hat der Anleger allerdings<br />
selbst zu tragen. Angaben zu den steuerlichen<br />
Auswirkungen der Beteiligung des Anlegers<br />
an der Fondsgesellschaft und zur steuerlichen Abwicklung<br />
finden sich im vorliegenden Beteiligungsprospekt,<br />
insbesondere unter Tz. 11 „Steuerliche<br />
Grundlagen“.
f) Zahlungsmodalitäten<br />
Die Beteiligungssumme zzgl. des Agios wird wahlweise<br />
im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens<br />
von der Fondsgesellschaft vom Konto des jeweiligen<br />
Anlegers abgebucht oder der Anleger hat die<br />
Möglichkeit der Überweisung des Beteiligungsbetrages<br />
grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen auf<br />
das angegebene Konto der Fondsgesellschaft. Im<br />
Falle der Wahl des Lastschrifteinzugsverfahrens<br />
erteilt der Anleger der Fondsgesellschaft eine Einzugsermächtigung<br />
zulasten seines auf der Beitrittsvereinbarung<br />
angegebenen Kontos. Der Einzug<br />
erfolgt zum 20. des auf die Zeichnung folgenden<br />
Monats (bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag ist,<br />
zum nächstfolgenden Bankarbeitstag), wobei der<br />
Einzug für Zeichnungen bis zum 28. November<br />
2008 zum 12. Dezember 2008 erfolgt. Der Gegenwert<br />
in Euro wird auf Basis des Wechselkurses zwei<br />
Bankarbeitstage vor dem Einzug berechnet (Kursfeststellung:<br />
Laufende EUR / AUDKursquotierung<br />
der BayernLB).<br />
Der entsprechende Beteiligungsbetrag nebst Agio<br />
ist auf dem angegebenen Konto bereitzustellen. Bei<br />
nicht fristgerechter Einzahlung des Beteiligungsbetrages<br />
können dem Anleger Verzugszinsen in<br />
gesetzlicher Höhe berechnet werden. Die Geltendmachung<br />
von darüber hinausgehenden Schadenersatzforderungen,<br />
z. B. zusätzliche Bearbeitungs<br />
oder Bankgebühren, bleibt davon unberührt. Sollte<br />
die Lastschrift nicht ausgeführt werden können,<br />
kommt der Anleger für eventuell entstandene<br />
Kos ten oder Währungsverluste auf. Weiterhin ist<br />
der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung oder<br />
eine Herabsetzung der gezeichneten Einlage möglich<br />
(siehe hierzu § 7 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft, der als Tz. 13 in diesem<br />
Prospekt abgedruckt ist). Weitere Einzelheiten<br />
zu den Zahlungsmodalitäten finden sich im vorliegenden<br />
Prospekt insbesondere in Tz. 15 „Abwicklungshinweise“.<br />
g) Ausschüttung<br />
Vorgesehen ist, dass der Anleger Ausschüttungen<br />
erhält. Die an den Anleger zu leistenden geplanten<br />
Ausschüttungen erfolgen, sofern die Gesellschafterversammlung<br />
dies beschließt, in Höhe des Liquiditätsüberschusses,<br />
soweit er nicht der Liquiditätsreserve<br />
zugeführt wird. Es erfolgt grundsätzlich eine<br />
169<br />
anteilige Ausschüttung bezogen auf den vertragsgemäß<br />
zu leistenden Kapitalanteil (ohne Agio)<br />
ab dem Ersten des auf die Einzahlung folgenden<br />
Monats. Die Barausschüttungen erfolgen jeweils<br />
zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres. Die Ausschüttungen<br />
erfolgen durch die Fondsgesellschaft<br />
als Zahlstelle. Andere Stellen, die bestimmungsgemäß<br />
Zahlungen an den Anleger ausführen,<br />
existieren nicht.<br />
h) Beitrittsgrundlage<br />
Die den Anlegern zur Verfügung gestellten Informationen,<br />
insbesondere der vorliegende Beteiligungsprospekt,<br />
gelten bis zur Mitteilung von<br />
Änderungen.<br />
17.3 Angaben zum Fernabsatzvertrag selbst<br />
a) Anwendbares Recht<br />
Das Vertragsverhältnis zwischen der Fondsgesellschaft<br />
und dem einzelnen Anleger unterliegt dem<br />
Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
b) Sprache<br />
Die Kommunikation zwischen der Fondsgesellschaft,<br />
ihren Gesellschaftern und den Anlegern<br />
erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.<br />
c) Widerrufsrecht<br />
Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist<br />
von zwei Wochen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />
abgegebene Willenserklärung zum<br />
Erwerb einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
und der damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte<br />
ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.<br />
Der Widerruf ist in Textform (z. B. Brief, Telefax,<br />
EMail) gegenüber der <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft<br />
für Immobilien Assetmanagement, Innere Wiener<br />
Straße 17, 81667 München, zu erklären und hat<br />
u. a. zur Folge, dass die beiderseits empfangenen<br />
Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene<br />
Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Einzelheiten<br />
finden sich in der in der Beitrittsvereinbarung<br />
abgedruckten Widerrufsbelehrung.
17.4 Informationen zu etwaigen außergerichtlichen<br />
Rechtsbehelfen und das Bestehen<br />
von Garantiefonds<br />
a) Außergerichtlicher Rechtsbehelf<br />
Beschwerden im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung<br />
kann der Anleger, unbeschadet<br />
seines Rechts, die Gerichte anzurufen, an die<br />
Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach<br />
11 12 32, 60047 Frankfurt am Main, richten.<br />
Hierzu hat der Anleger der Schlichtungsstelle<br />
den Sachverhalt kurz schriftlich zu schildern<br />
und sämtliche zum Verständnis der Beschwerde<br />
erforderlichen Unterlagen beizufügen. Zudem hat<br />
der Anleger der Schlichtungsstelle zu versichern,<br />
dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine<br />
Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die<br />
Streitbeilegung betreibt, angerufen, auch keinen<br />
außergerichtlichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner<br />
abgeschlossen hat. Der Anleger kann sich<br />
im Verfahren vertreten lassen. Ein Merkblatt zum<br />
Beschwerdeverfahren sowie die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung<br />
sind bei der Deutschen<br />
Bundesbank erhältlich.<br />
170<br />
b) Garantiefonds<br />
Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen,<br />
die nicht unter die Richtlinie 94 / 19 / EG<br />
des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />
30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme<br />
(ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97 / 9 / EG<br />
des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />
3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung<br />
der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen, bestehen<br />
nicht.
18. Prospektverantwortung und Vollständigkeit<br />
18.1 Schlussbemerkungen<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
ist Prospektherausgeberin und übernimmt gemäß<br />
§ 3 der VermögensanlagenVerkaufsprospektverordnung<br />
vom 16. Dezember 2004 die Verantwortung<br />
für dieses Angebot und die in diesem Prospekt<br />
enthaltenen Angaben. Die im Prospekt gemachten<br />
Angaben berücksichtigen die bei der Aufstellung des<br />
Prospekts maßgebenden rechtlichen und wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse und die zu dieser Zeit gültigen<br />
gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsrichtlinien<br />
in Deutschland.<br />
Die Prospektherausgeberin erklärt, auch im Hinblick<br />
auf § 264a StGB, dass ihres Wissens die Angaben im<br />
Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände<br />
ausgelassen worden sind.<br />
Die Prospektherausgeberin haftet nicht für Abweichungen<br />
aufgrund künftiger Entwicklungen und<br />
Änderungen rechtlicher und steuerlicher Grundlagen<br />
sowie für Änderungen und Entwicklungen der<br />
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Deutschland<br />
bzw. in <strong>Australien</strong> (d. h. Abweichungen von den prognostizierten<br />
Werten), insbesondere nicht für die prognostizierten<br />
Mieterträge, Veräußerungserlöse bzw.<br />
Kosten und Aufwendungen (einschließlich Steuern),<br />
die die Basis für die Prognoserechnung darstellen.<br />
Sollten die Mieter oder andere Vertragspartner der<br />
Fondsgesellschaft bzw. des Treuhandvermögens (BF<br />
Australia 4 Trust) ihren vertraglichen Verpflichtungen,<br />
gleich welchen Grundes, nicht nachkommen, oder<br />
sollten (z. B. aufgrund unterschiedlicher Vertragsauslegung)<br />
Sachverhalte sich anders darstellen, als von<br />
der Prospektherausgeberin verstanden und daher in<br />
diesem Prospekt dargestellt, besteht keine Haftung<br />
seitens der Prospektherausgeberin für Schäden oder<br />
Nachteile, die für die Anleger hieraus entstehen<br />
können. Auch werden der Eintritt eines bestimmten<br />
steuerlichen Ergebnisses und das steuerliche Konzept<br />
dieses Beteiligungsangebotes nicht garantiert. Eine<br />
Haftung für Mängel des Fondsobjektes wird seitens<br />
der Prospektherausgeberin nicht übernommen.<br />
Die Prospektherausgeberin haftet auch nicht für<br />
Angaben Dritter, insbesondere solcher, die durch<br />
Quellenangaben oder entsprechende Hinweise im<br />
Prospekt kenntlich gemacht sind. Der Inhalt des<br />
171<br />
Prospekts berücksichtigt nur die aus Sicht der Prospektherausgeberin<br />
bekannten und erkennbaren<br />
Sachverhalte bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des<br />
Prospekts. Über die im Prospekt genannten wesentlichen<br />
Vereinbarungen mit der Prospektherausgeberin<br />
und den mit ihr verbundenen Unternehmen hinaus<br />
bestehen keine weiteren Vertragsbeziehungen.<br />
Die Komplementärin, die Fondsgesellschaft, die<br />
geschäftsführende Kommanditistin, die Treuhänderin<br />
des australischen Trusts (Treuhandvermögens),<br />
die Treuhandkommanditistin und ihre verbundenen<br />
Unternehmen haben an der Erstellung der Prospektunterlagen<br />
nicht mitgewirkt. Für die Angaben im<br />
Prospekt und den sonstigen Emissionsunterlagen<br />
wird von diesen Gesellschaften und den für sie handelnden<br />
Personen keine Haftung übernommen.<br />
Wenn sich für einen Anleger Fragen ergeben, wird<br />
die <strong>Real</strong> I.S. diese jederzeit beantworten. Verbindlich<br />
sind aber nur schriftlich bestätigte Angaben.<br />
Vermittler oder sonstige Dritte sind nicht berechtigt,<br />
Auskünfte zu erteilen oder Zusagen zu machen, die<br />
von den Aussagen im Prospekt abweichen.<br />
Alle mit der Konzeption, Prüfung und Durchführung<br />
des Angebotes beauftragten Personen und Gesellschaften<br />
haften gegenüber der Fondsgesellschaft,<br />
der Treuhänderin des australischen Trusts (Treuhandvermögens)<br />
sowie den Anlegern nur bei grob<br />
fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihnen<br />
obliegenden Sorgfaltspflichten. Dies gilt auch für die<br />
<strong>Real</strong> I.S. als Prospektherausgeberin dieses Beteiligungsangebotes.<br />
Ersatzansprüche nach dem Verkaufsprospektgesetz<br />
wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben<br />
verjähren nach Ablauf von einem Jahr nach<br />
Kenntnisnahme des Anlegers von einem Prospektfehler<br />
oder einer Unvollständigkeit des Prospektes,<br />
spätestens jedoch drei Jahre nach Abschluss des<br />
Erwerbsgeschäfts. Weitergehende Ansprüche nach<br />
Vertragsrecht oder aufgrund vorsätzlicher unerlaubter<br />
Handlungen bleiben hiervon unberührt.<br />
Mit seinem Beitritt erklärt der Anleger, dass er von<br />
dem Prospekt nebst Anhang, insbesondere auch von<br />
den Risikohinweisen (Tz. 3) und den vorstehenden<br />
Angaben und dem vorstehenden Haftungsvorbehalt<br />
Kenntnis genommen hat und dass er damit vollumfänglich<br />
einverstanden ist.
18.2 Vollständigkeit des Prospekts<br />
Um dem Gebot der Vollständigkeit der Angaben nach<br />
der VermögensanlagenVerkaufsprospektverordnung<br />
vom 16. Dezember 2004 <strong>–</strong> nachfolgend kurz als „Verordnung“<br />
bezeichnet <strong>–</strong> Rechnung zu tragen, werden<br />
abschließend nachfolgende Erklärungen abgegeben:<br />
18.2.1 Der Verkaufsprospekt ist in deutscher Sprache<br />
und weder ganz noch zum Teil in einer anderen in internationalen<br />
Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache<br />
abgefasst. Aus diesem Grunde ist eine vorangestellte<br />
deutsche Zusammenfassung nicht erforderlich<br />
(§ 2 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung).<br />
18.2.2 Für den Inhalt des Verkaufsprospekts übernimmt<br />
keine natürliche Person die Verantwortung<br />
(§ 3 Abs. 1 HS. 1 der Verordnung).<br />
18.2.3 Die Anzahl und der Gesamtbetrag der angebotenen<br />
Vermögensanlagen standen bei Hinterlegung<br />
des Verkaufsprospekts noch nicht fest, wobei<br />
mindestens ein und maximal 6.750 Kommanditanteile<br />
ausgegeben werden. Es soll insgesamt ein Mindestbetrag<br />
von AUD 135.000.000 zur <strong>Real</strong>isierung des<br />
vorliegenden Projektes im Rahmen der vorgesehenen<br />
Kapitalerhöhung der Fondsgesellschaft platziert werden<br />
(§ 4 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung).<br />
18.2.4 Der Anbieter sowie der Emittent übernehmen<br />
keine Zahlung von Steuern für den Anleger (§ 4 Satz 1<br />
Nr. 2 der Verordnung).<br />
18.2.5 Eine Möglichkeit, die für die Zeichnung oder<br />
den Erwerb der Vermögensanlagen vorgesehene<br />
Frist vorzeitig zu schließen, besteht außer im Fall der<br />
vollständigen Zeichnung der gesamten erforderlichen<br />
Beteiligungssumme nicht. Kürzungen oder Herabsetzungen<br />
des Beteiligungsbetrages sind nur im Falle der<br />
Überzeichnung oder bei nicht fristgerechter Einzahlung<br />
der Gesellschaftseinlagen möglich (§ 4 Satz 1<br />
Nr. 7 der Verordnung).<br />
18.2.6 Der Anleger hat den in der Beitrittsvereinbarung<br />
genannten Betrag zzgl. 5 % Agio zu entrichten.<br />
Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti usw. hat<br />
der Anleger selbst zu tragen. Kosten einer verspäteten<br />
Mitteilung der Sonderwerbungskosten trägt<br />
der jeweilige Anleger. Sofern der Fondsgesellschaft<br />
Mehrbelastungen aus der Zuweisung steuerlicher<br />
Ergebnisse entstehen, sind diese von dem verursachenden<br />
Gesellschafter bzw. der Treuhandkommandi<br />
172<br />
tistin zu tragen. Die Treuhandkommanditistin tritt alle<br />
diesbezüglichen Ansprüche gegen Treugeber an die<br />
Fondsgesellschaft ab (siehe Tz 10.2). Die Höhe ggf.<br />
anfallender weiterer Kosten ist nicht bezifferbar.<br />
Es entstehen keine weiteren Kosten für den Erwerb,<br />
die Verwaltung und die Veräußerung der Vermögensanlage.<br />
Im Falle eines Wechsels eines Treugebers in<br />
die Stellung eines Direktkommanditisten fallen für<br />
die Handelsregistervollmacht und eintragung Notar<br />
bzw. Gerichtsgebühren in gesetzlicher Höhe nach der<br />
Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie der<br />
Kostenordnung an. Die Höhe der Gebühren hängt<br />
vom Gegenstandswert ab. Die Anleger sind nicht zum<br />
Nachschuss verpflichtet. Der Erwerber der Vermögensanlage<br />
ist bis auf den im Prospekt beschriebenen Fall<br />
der Einlagenhaftung bzw. Einlagenrückgewähr (§ 171,<br />
§ 172 IV HGB) nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu<br />
erbringen, insbesondere weitere Zahlungen zu leisten<br />
(§ 4 Satz 1 Nr. 10 und 11 der Verordnung).<br />
18.2.7 Das Angebot erfolgt nicht gleichzeitig in verschiedenen<br />
Staaten mit bestimmten Teilbeträgen. Das<br />
Angebot der Vermögensanlage findet ausschließlich<br />
in Deutschland statt (§ 4 Satz 1 Nr. 8 der Verordnung).<br />
18.2.8 Der Emittent ist nicht für eine bestimmte Zeit<br />
gegründet (§ 5 Nr. 2 der Verordnung).<br />
18.2.9 Der Emittent ist vor Platzierungsbeginn<br />
ein Konzernunternehmen der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin. Solange die Einlage der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin weniger als 50 % des<br />
Gesamtkapitals des Emittenten umfasst, ist der<br />
Emittent kein Konzernunternehmen (§ 5 Nr. 6 der<br />
Verordnung).<br />
18.2.10 Das gezeichnete und voll geleistete<br />
Kommanditkapital des Emittenten beläuft sich auf<br />
AUD 6.000 und soll durch die geplante Kapitalerhöhung<br />
um AUD 135.000.000 (zzgl. Agio) auf insgesamt<br />
AUD 135.006.000 (zzgl. Agio) erhöht werden<br />
(§ 6 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung).<br />
18.2.11 Bislang wurden noch keine Wertpapiere oder<br />
Vermögensanlagen im Sinne des § 8 f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes<br />
in Bezug auf den Emittenten<br />
ausgegeben (§ 6 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />
18.2.12 Der Emittent ist weder eine Aktiengesellschaft<br />
noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />
und kann daher keine Umtausch oder Bezugsrechte<br />
auf Aktien einräumen (§ 6 Satz 2 der Verordnung).
18.2.13 Mit Ausnahme der im Kapitel Tz. 10 „Rechtliche<br />
Grundlagen“ genannten Vergütungen stehen<br />
den Gründungsgesellschaftern keine Gewinnbeteiligungen,<br />
Entnahmerechte, der Jahresbetrag der<br />
sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter,<br />
Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />
Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen<br />
jeder Art, innerhalb und außerhalb<br />
des Gesellschaftsvertrages zu (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 der<br />
Verordnung).<br />
18.2.14 Der Emittent wurde nicht vor mehr als fünf<br />
Jahren vor Aufstellung des Verkaufsprospektgesetzes<br />
gegründet, sodass die Angaben nach § 7 Abs. 1 nicht<br />
entfallen können (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung).<br />
18.2.15 Die Gründungsgesellschafter waren und sind<br />
weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />
die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen<br />
beauftragt sind, beteiligt (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 der<br />
Verordnung).<br />
18.2.16 Die Gründungsgesellschafter waren und sind<br />
weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />
die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen,<br />
beteiligt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />
18.2.17 Die Gründungsgesellschafter waren und sind<br />
weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />
die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />
nicht nur geringfügige Lieferungen oder<br />
Leistungen erbringen, beteiligt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 der<br />
Verordnung).<br />
18.2.18 Der Emittent ist nicht abhängig von Patenten,<br />
Lizenzen, Verträgen und neuen Herstellungsverfahren,<br />
die von wesentlicher Bedeutung für seine Geschäftstätigkeit<br />
oder Ertragslage sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 der<br />
Verordnung).<br />
18.2.19 Gerichts oder Schiedsverfahren des Emittenten,<br />
die einen wesentlichen Einfluss auf seine<br />
wirtschaftliche Lage haben können, sind nicht anhängig<br />
(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />
18.2.20 Laufende Investitionen mit Ausnahme der<br />
Finanzanlage werden nicht getätigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 4<br />
der Verordnung).<br />
18.2.21 Die Tätigkeit des Emittenten ist nicht durch<br />
außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden<br />
(§ 8 Abs. 2 der Verordnung).<br />
173<br />
18.2.22 Die Nettoeinnahmen sind für die <strong>Real</strong>isierung<br />
der Anlageziele ausreichend und werden nur<br />
für die Zwecke genutzt, die im Investitions und<br />
Finanzierungs plan bzw. der Prognoserechnung ausgeführt<br />
sind und nicht für sonstige Zwecke genutzt<br />
(§ 8 Abs. 1 der Verordnung).<br />
18.2.23 Den Personen oder Gesellschaften, die für<br />
den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung<br />
übernehmen, den Gründungsgesellschaftern des<br />
Emittenten, den Mitgliedern der Geschäftsführung,<br />
der Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten<br />
sowie dem Treuhänder und sonstigen Personen stand<br />
und steht nicht das Eigentum am Anlageobjekt oder<br />
wesentlichen Teilen desselben zu. Auch aus anderen<br />
Gründen steht diesen Personen eine dingliche Berechtigung<br />
am Anlageobjekt nicht zu (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 der<br />
Verordnung).<br />
18.2.24 Rechtliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />
des Anlageobjekts, insbesondere im<br />
Hinblick auf das Anlageziel, bestehen nicht (§ 9 Abs. 2<br />
Nr. 4 der Verordnung).<br />
18.2.25 Tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />
des Anlageobjekts, insbesondere<br />
im Hinblick auf das Anlageziel, bestehen nicht (§ 9<br />
Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung).<br />
18.2.26 Behördliche Genehmigungen gemäß § 9<br />
Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV liegen, sofern erforderlich,<br />
vor bzw. wurden am 18. Juli 2008 (SOPA) und am<br />
21. Juli 2008 (FIRB) beantragt und werden als Voraussetzung<br />
bis zur Eigentumsübertragung und Kaufpreiszahlung<br />
vorliegen (siehe hierzu die Hinweise in<br />
Tz. 3.2.1 bzw. Tz. 10.6).<br />
18.2.27 Der Prospektverantwortliche, die Mitglieder<br />
der Geschäftsführung des Emittenten, die Gründungsgesellschafter<br />
und der Treuhänder (Treuhandkommanditistin)<br />
und sonstige Personen haben Leistungen<br />
und Lieferungen, die nicht nur geringfügig sind,<br />
weder erbracht noch erbringen sie solche (§ 9 Abs. 2<br />
Nr. 8 der Verordnung).<br />
18.2.28 Bei dem Emittenten handelt es sich um keine<br />
Gesellschaft i. S. v. §§ 264 a, 267 Abs. 1 HGB. Eine Prüfungspflicht<br />
für den Jahresabschluss und den Lagebericht<br />
besteht nach den §§ 264 a, 316 HGB für kleine<br />
Gesellschaften nicht. Da der Emittent vor weniger als<br />
18 Monaten gegründet wurde, nutzt die Prospekthe
ausgeberin die Wahlmöglichkeit zur Darstellung der<br />
wirtschaftlichen Situation gemäß den verringerten<br />
Prospektanforderungen; § 10 ist damit nicht anwendbar<br />
(§ 15 Abs. 1 der Verordnung).<br />
18.2.29 Da gemäß der gewählten verringerten<br />
Prospektanforderung kein Jahresabschluss dargestellt<br />
wurde und auch keine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses<br />
besteht, können weder Name noch Anschrift<br />
oder die Berufsbezeichnung eines Abschlussprüfers<br />
angegeben werden. Aus den gleichen<br />
Gründen können weder ein Bestätigungsvermerk<br />
noch etwaige Einschränkungen oder eine Versagung<br />
wiedergegeben werden (§ 11 der Verordnung).<br />
18.2.30 Der Emittent hat weder Vorstand noch Aufsichtsratsgremium.<br />
Ein Beirat besteht derzeit nicht;<br />
die Gesellschafter / Treugeberversammlung kann<br />
dessen Einrichtung zur Überwachung, Beratung und<br />
Unterstützung der Geschäftsführer beschließen<br />
(§ 12 Abs. 1 S. 1 der Verordnung).<br />
18.2.31 Den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />
des Emittenten sind für das letzte abgeschlossene<br />
Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge gewährt worden,<br />
insbesondere sind ihnen keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />
Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art<br />
gewährt worden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />
18.2.32 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />
nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />
sind nicht für Unternehmen tätig, die mit<br />
dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen<br />
vertraut sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung). Davon<br />
ausgenommen ist die <strong>Real</strong> I.S., die (neben anderen<br />
Unternehmen) mit dem Vertrieb des im Rahmen der<br />
geplanten Kapitalerhöhung zu platzierenden Kommanditkapitals<br />
von der Fondsgesellschaft beauftragt ist.<br />
18.2.33 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />
nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />
sind nicht für Unternehmen tätig, die dem<br />
Emittenten Fremdkapital geben (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 der<br />
Verordnung).<br />
18.2.34 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />
nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäfts<br />
174<br />
führung, sind nicht für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang<br />
mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />
nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen<br />
erbringen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung).<br />
18.2.35 Es liegen keine Umstände oder Beziehungen<br />
vor, die Interessenskonflikte des Treuhänders begründen<br />
können (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung).<br />
18.2.36 Personen, die nicht in den Kreis der nach<br />
der Verordnung angabepflichtigen Personen fallen,<br />
die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder<br />
die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage<br />
aber wesentlich beeinflusst haben,<br />
existieren nicht (§ 12 Abs. 4 der Verordnung).<br />
18.2.37 Vorliegend handelt es sich nicht um ein<br />
Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung<br />
oder Rückzahlung eine juristische Person oder<br />
Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat<br />
(§ 14 der Verordnung).<br />
18.2.38 Im Rahmen der verringerten Prospektanforderung<br />
stellt der Emittent die Eröffnungsbilanz, eine<br />
Zwischenübersicht, die nicht älter ist als zwei Monate,<br />
die voraussichtliche Vermögens, Finanz und Ertragslage<br />
für das laufende Jahr sowie die Planzahlen für<br />
die folgenden drei Geschäftsjahre sowie die Planzahlen<br />
zur Investition dar (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der<br />
Verordnung).<br />
Datum der Aufstellung des Prospekts:<br />
11. August 2008
19. Impressum<br />
Prospektherausgeberin/Initiatorin<br />
<strong>Real</strong> I.S. AG<br />
Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
Innere Wiener Straße 17<br />
81667 München<br />
Gestaltung und Gesamtherstellung<br />
DACHCOM A2 Kommunikation GmbH<br />
Agentur für Werbung und Kommunikation<br />
Am Köchlinweiher 2<br />
88131 Lindau<br />
Redaktionsstand: 11. August 2008<br />
Wichtiger Hinweis:<br />
Der Nachdruck oder die Kopie dieses Emissionsprospektes,<br />
auch auszugsweise, ist nur nach<br />
vorheriger schriftlicher Genehmigung der<br />
Prospektherausgeberin / Initiatorin zugelassen<br />
bzw. gestattet. Organigramme und Illustrationen<br />
sind notwendigerweise verein fachend; soweit<br />
ausgewiesen handelt es sich um Prognosen.<br />
Bei Abweichungen oder Zweifeln sind die Textangaben<br />
maßgeblich.<br />
Hergestellt in der Bundesrepublik Deutschland<br />
© <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für<br />
Immobilien Assetmanagement 2008<br />
175
176
<strong>Real</strong> I.S. AG<br />
Gesellschaft für<br />
Immobilien Assetmanagement<br />
Innere Wiener Straße 17<br />
81667 München<br />
www.realisag.de<br />
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