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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 6<br />

Staatlich stark!


Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger,<br />

ein faszinierendes Land, ein stabiler Staat, ein dynamischer Wirtschaftsraum – <strong>Australien</strong> hat viel zu bieten.<br />

Das vorliegende Beteiligungsangebot „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 6“ eröffnet interessierten Kapitalanlegern die<br />

Möglichkeit, von einem attraktiven Investment in einen soliden und nachhaltigen Sachwert zu profitieren.<br />

Der geschlossene Immobilienfonds investiert im Stadtzentrum der australischen Hauptstadt Canberra in eine<br />

moderne Büroimmobilie, die langfristig an den australischen Staat („Commonwealth of Australia“) als Hauptmieter<br />

vermietet ist.<br />

Der Hauptmieter der Fondsimmobilie, der australische Staat, steht für hohe Einnahmensicherheit. Derzeit<br />

wird die Bonität <strong>Australien</strong>s für langfristige, verbriefte Verbindlichkeiten von wesentlichen Rating-Agenturen<br />

sehr hoch eingestuft. <strong>Australien</strong> befindet sich seit Jahren auf Wachstumskurs und die prognostizierten Fundamentaldaten<br />

lassen auch in der Zukunft – gerade auch im Vergleich mit anderen OECD-Staaten – eine positive<br />

Entwicklung erwarten, auch wenn durch die aktuellen globalen Turbulenzen Auswirkungen auf die australische<br />

Wirtschaft gegeben sind. Die nationale australische Finanzbehörde („ATO“ oder „Australian Taxation<br />

Office“) nutzt die Fondsimmobilie als neues Hauptquartier.<br />

Die Fondsimmobilie ist nahezu vollständig für einen Zeitraum von insgesamt 15 Jahren seit November 2007<br />

an das Commonwealth of Australia, vertreten durch die ATO, vermietet. Drei Verlängerungsoptionen von<br />

jeweils weiteren fünf Jahren bieten dem Mieter langfristige Planungsmöglichkeiten bis zum November 2037<br />

und damit hat sich die ATO den zentralen Standort im Herzen der Hauptstadt Canberra äußerst langfristig<br />

gesichert. Die Bonität des australischen Staats als Mieter und die grundsätzlich fest fixierten jährlichen<br />

Mietsteigerungen über die gesamte Grundmietzeit ergeben aus heutiger Sicht eine gute Planungsgrundlage<br />

für die Einnahmenprognose aus der Vermietung des Fondsobjekts.<br />

Gemäß der Prognoserechnung sind attraktive jährliche Ausschüttungen / Entnahmen von anfänglich 6,5 Prozent<br />

ansteigend auf 8,5 Prozent nach australischen Steuern geplant. Der den Anlegern zuzurechnende Anteil<br />

an den Mieteinnahmen ist dabei in Deutschland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei. Das Fondskonzept<br />

berücksichtigt insoweit das deutsch-australische Doppelbesteuerungsabkommen in der derzeit gültigen<br />

Fassung. Die Beteiligung ist einfach und bequem, da der Anleger in <strong>Australien</strong> für diese Beteiligung keine<br />

Steuererklärung abgeben muss.<br />

Der Fonds „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 6“ erlaubt es dem Anleger, sein Portfolio in der Assetklasse Immobilien<br />

international, auch hinsichtlich der Währung, zu diversifizieren und im Bereich der Immobilienfonds in ein<br />

attraktives Investment zu investieren.<br />

Bereits mehr als 52.000 private und institutionelle Anleger haben sich für ein Produkt aus dem Hause der<br />

<strong>Real</strong> I.S. entschieden. Die <strong>Real</strong> I.S. AG, Innere Wiener Str. 17, 81667 München, verfügt über Erfahrungen aus<br />

einem Investmentvolumen von über EUR 6,5 Mrd. Die <strong>Real</strong> I.S. übernimmt als Anbieter bzw. Prospektverantwortliche<br />

für den Inhalt des vorliegenden Prospekts die Verantwortung entsprechend § 3 VermVerkProspV<br />

und erklärt, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Wir<br />

laden auch Sie ein, sich an dem Beteiligungsangebot „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 6“ zu beteiligen, und wünschen<br />

Ihnen viel Freude mit Ihrer Beteiligung.<br />

Datum der Prospektaufstellung: 23.07.2009<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, mit Sitz in München<br />

Anbieter<br />

Josef Brandhuber Ralf Licht Andreas Heibrock<br />

Vorstandsvorsitzender Vorstand Mitglied der Geschäftsleitung<br />

3


Inhaltsverzeichnis<br />

1. Angebotsüberblick 6<br />

2. Initiator (Anbieter) 16<br />

3. Risikohinweise 20<br />

4. Investitionsstandort 48<br />

5. Fondsobjekt 58<br />

6. Investitions- und Finanzierungsplan 68<br />

7. Prognoserechnung 76<br />

8. Prognostizierter Beteiligungserfolg und Sensitivitätsanalysen 88<br />

9. Eröffnungsbilanz und Planrechnungen 96<br />

10. Rechtliche Grundlagen 102<br />

11. Steuerliche Grundlagen 139<br />

12. Vertragspartner und personelle Verflechtungen 155<br />

13. Gesellschaftsvertrag 167<br />

14. Treuhandvertrag 186<br />

15. Abwicklungshinweise 193<br />

16. Ausfüllhinweise 196<br />

17. Verbraucherinformationen für den Fernabsatz 198<br />

18. Prospektverantwortung und Vollständigkeit 202<br />

19. Impressum 206<br />

Der vorliegende Prospekt unterliegt der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Prüfung des Beteiligungsprospekts durch<br />

die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf dessen formelle Vollständigkeit beschränkt und<br />

die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben nicht Gegenstand der Prüfung ist.<br />

4


Junge Behörde: 1911 wurde<br />

das Australian Taxation Office<br />

(nationale australische Finanzbehörde)<br />

gegründet – im<br />

selben Jahr, in dem auch das Australian<br />

Capital Territory, das Gebiet für die neue<br />

Hauptstadt Canberra, geschaffen wurde.<br />

Quelle: www.ato.gov.au<br />

1.Angebotsüberblick<br />

6<br />

c. Malcolm Maloney Jagamarra. | Image supplied by Central Art – www.aboriginalartstore.com.au


1. Angebotsüberblick<br />

Der nachfolgende Angebotsüberblick stellt<br />

lediglich eine verkürzte Zusammenfassung<br />

des Beteiligungsangebots dar. Maßgeblich<br />

für eine Anlageentscheidung ist der gesamte<br />

Beteiligungs prospekt.<br />

1.1 <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. Kambera KG<br />

Die wesentlichen Kennzahlen des Beteiligungsangebots<br />

(Einzelheiten siehe Tz. 5 „Fondsobjekt“,<br />

Tz. 6 „Investitions­ und Finanzierungsplan“ und<br />

Tz. 7 „Prognoserechnung“)<br />

Fondsobjekt 1) Büroimmobilie in Canberra<br />

(<strong>Australien</strong>), „Australian<br />

Taxation Office“,<br />

10-14 Cooyong Street<br />

Gesamtinvestitionsvolumen<br />

2)<br />

davon Kaufpreis<br />

Fondsobjekt 3)<br />

Einkaufsfaktor<br />

(bezogen auf den Kaufpreis ohne<br />

Erwerbsnebenkosten)<br />

AUD 248.700.000<br />

AUD 220.088.700<br />

(einschließlich Erwerbs nebenkosten)<br />

rd. das 13-fache der Jahresnettomiete<br />

(Zeitraum<br />

01.01.2010 – 31.12.2010)<br />

Eigenkapital 2) AUD 248.700.000<br />

Einzahlung Beteiligungskapital<br />

2)<br />

zu 100 %<br />

Einzahlungstermin 4) ab 10.12.2009<br />

Prognostizierte<br />

Ausschüttungen /<br />

Entnahmen 5)<br />

anfänglich 6,5 % p. a., ansteigend<br />

auf 8,5 % p. a., enthalten<br />

auch Kapitalrückzahlungen;<br />

durchschnittliche Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen rd. 7,1 % p. a.<br />

Hauptmieter Australischer Staat<br />

(nationale australische<br />

Finanzbehörde, „ATO“)<br />

Vermietungsstand rd. 97,8 % – rd. 96,4 % sind<br />

an die nationale australische<br />

Finanzbehörde („ATO“) vermietet;<br />

rd. 1,4 % sind an drei<br />

Einzelhandelsmieter vermietet;<br />

fünfjährige Mietgarantie des<br />

Verkäufers für derzeit noch unvermietete<br />

Restfläche (rd. 2,2 %<br />

der Gesamtmietfläche)<br />

Laufzeit des<br />

Mietvertrags mit ATO<br />

insgesamt 15 Jahre (Restlaufzeit<br />

bis November 2022) mit<br />

drei Verlängerungsoptionen<br />

des Mieters von jeweils fünf<br />

Jahren (bis zum Jahr 2037)<br />

1) Die Fondsgesellschaft wird sämtliche Treuhandanteile (sog. Units) am australischen<br />

Treuhandvermögen BF Kambera Trust halten. Der Treuhänder <strong>Bayernfonds</strong><br />

Kambera GmbH wird als Treuhandvermögen das Fondsobjekt, d. h. ein erbbaurechtsähnliches<br />

Recht am Grundstück nebst aufstehendem Gebäude, erwerben.<br />

Details hierzu siehe Tz. 10.<br />

2) Zuzüglich fünf Prozent Agio auf das Eigenkapital und vorbehaltlich Über- /<br />

Unterschreitung um bis zu zehn Prozent gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft (Tz. 13). Die Angaben basieren auf dem Planungsstand<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung (siehe hierzu Hinweise und Vorbehalte in<br />

Tz. 3.3 und 6.1).<br />

3) Der Kaufpreis für das erbbaurechtsähnliche Recht am Grundstück nebst aufstehendem<br />

Gebäude beläuft sich ohne Erwerbsnebenkosten auf voraussichtlich<br />

AUD 205.000.000.<br />

4) Siehe Tz. 1.10.<br />

5) Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen bezogen auf das eingezahlte<br />

Beteiligungskapital ohne Agio für das jeweilige Geschäftsjahr ab 2010 (während<br />

der Platzierungsphase ggf. zeitanteilig auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen<br />

Bestimmungen der Fondsgesellschaft), nach australischen Steuern, jedoch<br />

ohne Berücksichtigung der Effekte des Progressionsvorbehalts und der in Deutschland<br />

auf Anlegerebene zu versteuernden Zinsen aus der Anlage der Liquiditätsreserve.<br />

Ausschüttungen / Entnahmen enthalten auch Kapitalrück zahlungen.<br />

Details hierzu siehe Tz. 1.12.<br />

1.2 Beteiligungsangebot<br />

Nachfolgend ist das Angebot für eine Beteiligung an<br />

der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

Kambera KG („Fondsgesellschaft“), einem geschlossenen<br />

Immobilienfonds nach deutschem Recht,<br />

zusammengefasst.<br />

Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, mittelbar über<br />

einen Treuhänder eine hochwertige Büroimmobilie<br />

(„Fondsobjekt“) in <strong>Australien</strong>s Hauptstadt Canberra,<br />

im Teilmarkt Civic, dem städtischen Zentrum Canberras,<br />

zu erwerben. Dazu sind bereits Verträge geschlossen<br />

worden (vgl. hierzu die grafische Übersicht<br />

in Tz. 10.1; Details zum rechtlichen und steuerlichen<br />

Fondskonzept und den wesentlichen Verträgen sind<br />

insbesondere Tz. 10 und Tz. 11 zu entnehmen). Fondsobjekt<br />

ist die neue Hauptverwaltung der nationalen<br />

australischen Finanz behörde („Australian Taxation<br />

Office“ oder auch „ATO“) in der Hauptstadt Canberra.<br />

Es wurde Ende 2007 fertiggestellt. Die moderne<br />

Büroimmobilie ist zu rd. 96,4 Prozent langfristig –<br />

auf der Grundlage eines 15-jährigen Mietvertrags<br />

mit einer Grundlaufzeit bis November 2022 – an<br />

den australischen Staat („Commonwealth of Australia“)<br />

zur Nutzung durch die nationale australische<br />

Finanzbehörde vermietet, wobei der Mieter sich<br />

durch drei Verlängerungsoptionen den Standort bzw.<br />

die Mietflächen bis zum Jahr 2037 äußerst langfristig<br />

gesichert hat. Bei den verbleibenden rd. 3,6 Prozent<br />

handelt es sich um insgesamt fünf Einzelhandelsflächen<br />

im Erdgeschoss des Fondsobjekts. Hiervon sind<br />

drei Flächen (rd. 1,4 Prozent der gesamten vermietbaren<br />

Fläche) an drei Mieter vermietet. Für die<br />

verbleibenden Flächen (rd. 2,2 Prozent der gesamten<br />

vermietbaren Fläche des Fondsobjekts) gewährt der<br />

8


Verkäufer dem Käufer eine fünfjährige Mietgarantie,<br />

sodass auch für diese noch zu vermietenden Flächen<br />

die Einnahmen für zumindest fünf Jahre gesichert<br />

sind. Das Fondsobjekt verfügt über rd. 43.413 m² vermietbare<br />

Flächen sowie 400 Parkplätze (die ebenfalls<br />

langfristig an die nationale australische Finanzbehörde<br />

analog der Büro- und Lagerflächen fest vermietet sind)<br />

und befindet sich in zentraler und verkehrstechnisch<br />

günstiger Lage im Zentrum der Hauptstadt Canberra.<br />

1.3 Beteiligung über den Treuhandkommanditisten<br />

Der Anleger beteiligt sich mittelbar über den Treuhandkommanditisten<br />

an der Fondsgesellschaft. Als<br />

Treugeber ist der Anleger nach dem Treuhand- und<br />

nach dem Gesellschaftsvertrag einem direkt als<br />

Kommanditist an der Fondsgesellschaft Beteiligten<br />

(„Direktkommanditist“) wirtschaftlich gleichgestellt.<br />

Jeder Treugeber ist zur Erbringung seines Beteiligungsbetrags<br />

(Kapitaleinlage zzgl. fünf Prozent Agio)<br />

verpflichtet (vgl. Tz. 17.2) und hat den Treuhandkommanditisten<br />

von Verbindlichkeiten aus dem für ihn<br />

anteilig erworbenen und gehaltenen Kommanditanteil<br />

freizustellen.<br />

Treugeber können auf Grundlage der gesellschaftsvertraglichen<br />

Regelungen jederzeit in die Stellung<br />

eines Direktkommanditisten wechseln. Der Anleger<br />

hat hierbei entstehende Kosten und Gebühren für<br />

die Erteilung der Handelsregistervollmacht und die<br />

Eintragung als Kommanditist in das Handelsregis ter<br />

zu tragen sowie die weiteren Voraussetzungen des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft zu beachten<br />

(siehe hierzu Tz. 13).<br />

1.4 Zielgruppe und Konzept der Fondsbeteiligung<br />

Das vorliegende Beteiligungsangebot wendet sich<br />

an Anleger (natürliche Personen),<br />

die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />

sind, ihre Beteiligung im steuerlichen<br />

Privatvermögen halten und diese nicht<br />

fremdfinanzieren,<br />

die langfristig in eine professionell verwaltete<br />

gewerbliche Immobilie in Canberra (<strong>Australien</strong>),<br />

unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden<br />

Schwankungen des Wechselkurses und<br />

lokalen Immobilienmarkts, investieren möchten<br />

und<br />

9<br />

die im Rahmen einer unternehmerischen Beteiligung,<br />

die wegen ihrer Größenordnung üblicherweise<br />

institutionellen Investoren vorbehalten ist,<br />

auf Grundlage eines fundierten Fondskonzepts<br />

an den möglichen Erträgen und am Wertsteigerungspotenzial<br />

einer Sachwertanlage teilhaben<br />

möchten.<br />

Die mit dieser Beteiligung verbundenen Risiken sind<br />

unter Tz. 3 „Risikohinweise“ dargestellt und bei der<br />

Anlageentscheidung zu berücksichtigen.<br />

1.5 Standort des Fondsobjekts<br />

Das Fondsobjekt liegt in Civic, dem Stadtzentrum der<br />

australischen Hauptstadt Canberra. Der Teilmarkt<br />

Civic ist der zentralste Teilmarkt Canberras und wird<br />

– ebenso wie der weitere wichtige Teilmarkt für<br />

Premium-Büroimmobilien Barton – insbesondere von<br />

Regierungsmietern nachgefragt. Im Teilmarkt Civic<br />

gibt es nur einen vergleichsweise geringfügigen<br />

Leerstand bei hochwertigen bzw. modernen Büroimmobilien<br />

(vergleichbar zur Büroimmobilie für das<br />

Australian Taxation Office) und auch historisch waren<br />

die immobilienwirtschaftlichen Fundamentaldaten<br />

(wie bspw. die Leerstandsraten) eher stabil und<br />

daher entsprechend attraktiv.<br />

Canberra liegt im Australian Capital Territory („ACT“),<br />

rd. 280 km südwestlich von Sydney und etwa 660 km<br />

nordöstlich von Melbourne. Das australische Parlament<br />

und die Verfassungsorgane haben hier ihren<br />

Sitz, genauso wie zahlreiche Ministerien. Diese generieren<br />

den Großteil des Bruttosozialprodukts des ACT.<br />

Auch Firmen aus den Branchen Informationstechnologie,<br />

Biotechnologie, Bildung und Tourismus sind in<br />

Canberra angesiedelt.<br />

<strong>Australien</strong>s Wirtschaft bietet seit Jahren ein positives<br />

Bild mit vergleichsweise überdurchschnittlichen<br />

Wachstumsraten, verhältnismäßig niedriger Arbeitslosigkeit<br />

und soliden Staatsfinanzen. Seit 1992<br />

betrug der jährliche Zuwachs des Bruttoinlandsprodukts<br />

im Jahresdurchschnitt 3,6 Prozent. Auch im<br />

Jahr 2008 wurde trotz der Finanzkrise und anderer<br />

belastender Faktoren für die australische Wirtschaft<br />

(z. B. Rohstoffpreisentwicklung) ein Wachstum von<br />

2,3 Prozent erzielt. Zwar wird für das Jahr 2009 mit<br />

einem Nullwachstum gerechnet, doch gehen Experten<br />

für 2010 von einer Wiederbelebung der Wirtschaft<br />

aus (siehe hierzu auch Tz. 4).


1.6 Das Fondsobjekt<br />

Bei dem Gebäude handelt es sich um eine hochwertige<br />

Büroimmobilie mit modernen Spezifikationen<br />

und hohem Standard. Das Fondsobjekt wurde Ende<br />

2007 fertiggestellt und ist seit dem 26.11.2007 an<br />

den australischen Staat als Hauptmieter vermietet.<br />

Dieser nutzt die Büroimmobilie als Hauptverwaltung<br />

der nationalen australischen Finanzbehörde.<br />

Von den in <strong>Australien</strong> üblichen Umweltratings hat<br />

das Gebäude bereits das sog. Green Star Rating mit<br />

4 Sternen erhalten. Es ist außerdem für die Zertifizierung<br />

nach NABERS mit 4,5 Sternen konzipiert.<br />

Die vermietbare Fläche umfasst rd. 43.413 m². Das<br />

Gebäude besteht aus zwei Gebäudeteilen, die über je<br />

ein Erdgeschoss und neun Obergeschosse verfügen<br />

und auf fünf Ebenen miteinander verbunden sind.<br />

Auf dem Dach sind die Technikzentralen untergebracht.<br />

Die 400 Pkw-Tiefgaragenstellplätze des<br />

Fonds objekts sind ebenfalls langfristig an den<br />

Hauptmieter, den australischen Staat, vermietet.<br />

Übersicht über die vermietbaren<br />

Flächen / Nutzungsarten:<br />

Bürofläche 41.686 m²<br />

Lagerfläche 143 m²<br />

Einzelhandelsflächen 1.584 m²<br />

Gesamt 43.413 m²<br />

Pkw-Tiefgaragenstellplätze 400<br />

Das Fondsobjekt ist flexibel nutzbar konzipiert und<br />

daher drittverwendungsfähig. Das Gebäude ist, wie<br />

in der Hauptstadt Canberra üblich, auf einem Grundstück<br />

errichtet, dessen Eigentümer der australische<br />

Staat ist. Die Fondsgesellschaft soll das Grundstück<br />

nebst aufstehendem Gebäude mittelbar über den<br />

Treuhänder als Nutzungsberechtigten aus einem<br />

langfristigen erbbaurechtsähnlichen Recht (sog.<br />

Crown Lease, Laufzeit bis zum Jahr 2107) halten.<br />

Details hierzu sind in Tz. 5 und Tz. 10.6 dargestellt.<br />

1.7 Hauptmieter / Mietvertrag<br />

Das Fondsobjekt ist zu rd. 96,4 Prozent langfristig<br />

(auf der Grundlage eines 15-jährigen Mietvertrags<br />

mit einer Basislaufzeit bis November 2022) an den<br />

australischen Staat („Commonwealth of Australia“)<br />

zur Nutzung durch die nationale australische Finanz-<br />

10


ehörde vermietet, wobei der Mieter sich durch<br />

drei Verlängerungsoptionen den Standort bzw. die<br />

Mietflächen bis zum Jahr 2037 äußerst langfristig<br />

gesichert hat.<br />

Die Rating-Agenturen bewerten den Finanzstatus<br />

<strong>Australien</strong>s zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

positiv. So hat z. B. Standard & Poor’s <strong>Australien</strong> mit<br />

AAA eingestuft. <strong>Australien</strong> wird daher als Schuldner<br />

mit hervorragender Bonität bewertet (vgl. Tz. 4.1.3).<br />

Der Mietvertrag mit dem australischen Staat wurde für<br />

15 Jahre ab dem 26.11.2007 über eine Gesamtfläche<br />

von 41.829 m² und 400 Stellplätze abgeschlossen. Entsprechend<br />

läuft der Mietvertrag noch bis 25.11.2022.<br />

Der Mietzins wird während der gesamten vorgenannten<br />

Mietvertragslaufzeit, außer in den Jahren<br />

2012 bzw. 2017, jährlich fest um 3,5 Prozent erhöht<br />

(„Wertsicherungsklausel“). In den Jahren 2012 bzw.<br />

2017, d. h. fünf und zehn Jahre nach Mietbeginn,<br />

wird die Miete an die Marktmiete angepasst, wobei<br />

die Miete nicht unter das Vorjahresniveau fallen kann<br />

(sog. Ratchet Clause). Nach Ablauf der Grundmietzeit<br />

von 15 Jahren hat der Mieter drei Verlängerungs optionen<br />

von jeweils fünf Jahren, sodass sich der Mieter die<br />

Mietflächen insgesamt bis zum November 2037 im<br />

Zuge einer langfristigen Standortplanung gesichert<br />

hat. Bei Ausübung der Verlängerungs optionen erfolgt<br />

jeweils eine Anpassung an die Marktmiete, wobei<br />

auch hier die Miete nicht unter das Vorjahresniveau<br />

sinken kann. Wichtige Hinweise zu den vorgenannten<br />

Aspekten siehe in Tz. 3.3.2.<br />

Bei dem Mietvertrag handelt es sich um einen Brutto-<br />

Mietvertrag, d. h. der Großteil der Bewirtschaftungskosten<br />

für das Fondsobjekt (z. B. Versicherung,<br />

Wartung und Instandhaltung, Steuern, Abgaben und<br />

Verwaltungskosten) ist vom Vermieter zu tragen. Der<br />

Mieter muss grundsätzlich seine Verbrauchs kosten<br />

(z. B. für seinen Wasser- und Energieverbrauch)<br />

bezahlen. Die gute Bonität des australischen Staats<br />

als Mieter und die festen jährlichen Mietsteigerungen<br />

während der Grundmietzeit bilden aus heutiger<br />

Sicht eine insgesamt gute Prognosegrundlage<br />

für die Einnahmen aus der Vermietung des Fondsobjekts.<br />

Weitere Details sind in Tz. 7 (betreffend die<br />

Annahmen im Rahmen der Prognoserechnung), in<br />

Tz. 5.2 und Tz. 10.6.4 (betreffend die mietvertraglichen<br />

Regelungen) sowie in Tz. 3.2 und Tz. 3.3 (zu<br />

immobilienspezifischen und wirtschaftlichen Risiken)<br />

dargestellt.<br />

11<br />

1.8 Gutachten und Prüfungen im Zusammenhang<br />

mit dem Ankauf des Fondsobjekts<br />

Im Zusammenhang mit der Ankaufsprüfung (sog.<br />

Due Diligence) hat Colliers International, Canberra,<br />

ein Wertgutachten für das Fondsobjekt mit Datum<br />

vom 30.06.2009 erstellt. Darin wird der Wert des<br />

Fondsobjekts mit AUD 207,5 Mio. angesetzt. Weitere<br />

Wertgutachten wurden nicht erstellt. Zudem hat<br />

Rider Levett Bucknall ein technisches Gutachten über<br />

das Fondsobjekt, einschließlich eines umwelttechnischen<br />

Berichts, mit Datum vom 15.07.2009 erstellt.<br />

Die Ergebnisse dieses technischen Gutachtens<br />

wurden im Rahmen der Prognoserechnung (Tz. 7)<br />

berücksichtigt. Hinweise dazu siehe auch in Tz. 3.2.<br />

1.9 Mindestbeteiligungsbetrag<br />

Der Beteiligungsbetrag („Erwerbspreis“) jedes<br />

künftig beitretenden Anlegers soll mindestens<br />

AUD 20.000 betragen. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

kann nach eigenem Ermessen geringere<br />

Beteiligungsbeträge zulassen. Höhere Beteiligungsbeträge<br />

müssen durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

Auf den Beteiligungsbetrag künftig beitretender<br />

Anleger wird ein Agio von fünf Prozent erhoben.<br />

1.10 Beitritt und Einzahlung / Platzierungsfrist<br />

und ­garantie<br />

Der Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent Agio ist<br />

gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung<br />

wie folgt zu erbringen: Bei Zeichnung der Beteiligung<br />

a) bis zum 30.11.2009: zum 10.12.2009;<br />

b) zwischen dem 01.12.2009 und dem 14.12.2009:<br />

zum 18.12.2009;<br />

c) nach dem 14.12.2009: zum 20. des auf die Zeichnung<br />

folgenden Monats (bzw., sofern dies kein<br />

Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag)<br />

(„Einzahlungstag“), es sei denn die<br />

Fondsgesellschaft hat den Anleger bis spätestens<br />

14 Tage vor dem Einzahlungstag durch schriftliche<br />

Abrufmitteilung zur Einzahlung zu einem späteren<br />

Termin aufgefordert, der jedoch nicht später<br />

liegen darf als der 20. des Monats, an dem die<br />

Platzierungsfrist für die Fondsgesellschaft endet,<br />

(siehe dazu auch Tz.15 „Abwicklungshinweise“).


Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft erfolgt,<br />

indem der Anleger das Angebot auf Abschluss eines<br />

Treuhandvertrags im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />

abgibt, der Treuhandkommanditist dieses Angebot<br />

annimmt und die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />

als geschäftsführender Kommanditist den Treuhandkommanditisten<br />

zur Kapitalerhöhung gemäß § 4<br />

des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

zulässt. Nachteilige australische Steuerfolgen könnten<br />

eintreten, wenn Beteiligungsquoten von Anlegern<br />

bzw. diesen nahestehenden Personen überschritten<br />

werden (Details hierzu siehe Tz. 11.5 bzw. Tz. 3.4). Anleger<br />

können deshalb entsprechend § 4 Abs. (5) des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft in Höhe<br />

eines Teils / ihres gesamten Beteiligungsbetrags<br />

einem atypisch stillen Gesellschafter vergleichbar<br />

über den Treuhandkommanditisten am Vermögen<br />

der Fondsgesellschaft beteiligt sein, sodass derartige<br />

australische Steuerfolgen auf der Grundlage dieser<br />

gesellschaftsvertraglichen Regelungen möglichst<br />

vermieden bzw. ausgeschlossen werden. Es besteht<br />

im Rahmen der Beteiligung grundsätzlich keine<br />

Nachschusspflicht (zu einem Wiederaufleben der<br />

Haftung siehe Tz. 10.2.3).<br />

Der Verkaufsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1 Verk-<br />

ProspG mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen<br />

Angebot veröffentlicht werden. Das öffentliche<br />

Angebot beginnt daher frühestens einen Tag<br />

nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und<br />

endet bei Vollplatzierung des Kommanditkapitals,<br />

spätestens jedoch mit Ablauf der vorgesehenen<br />

Platzierungsfrist zum 30.12.2010. Die <strong>Real</strong> I.S. hat<br />

eine Platzierungsgarantie für das zur Durchführung<br />

der Investition erforderliche Eigenkapital übernommen.<br />

Wichtige Details hierzu siehe auch in Tz. 3,<br />

insbesondere Tz. 3.2.1, Tz. 3.3.3 sowie Tz. 3.3.8.<br />

1.11 Wichtige Hinweise<br />

Das Beteiligungsangebot ist auf Anleger zugeschnitten,<br />

die natürliche Personen mit Wohnsitz in<br />

Deutschland (und nur in Deutschland unbeschränkt<br />

einkommensteuerpflichtig) sind, ihre Beteiligung<br />

im Privatvermögen halten und die Beteiligung nicht<br />

fremdfinanzieren. Es können sich natürliche oder juristische<br />

Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft,<br />

grundsätzlich als Treugeber über den Treuhandkommanditisten,<br />

beteiligen. Eine Beteiligung von<br />

Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />

und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft bürger-<br />

lichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist sowohl für Kommanditisten<br />

als auch für Treugeber ausgeschlossen.<br />

Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />

Japans, Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii)<br />

Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />

der USA („Green Card“), Kanadas, Japans,<br />

Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA,<br />

in Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong> haben<br />

und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse<br />

mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan, Großbritannien<br />

oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer solchen<br />

anbieten, sollen nicht Kommanditisten der Gesellschaft<br />

oder Treugeber sein. Anlässlich der Aufnahme und auf<br />

Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

haben Gesellschafter und Treugeber zu versichern und<br />

nachzuweisen, dass keine der im vorstehenden Satz genannten<br />

Bedingungen vorliegt. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann im Einzelfall Ausnahmen von den<br />

Regelungen in diesem Absatz zulassen.<br />

Anleger können ihren Anteil an der Fondsgesellschaft<br />

auch nicht wirksam an in vorstehendem Absatz<br />

genannte Personen übertragen bzw. zu deren Gunsten<br />

in sonstiger Weise verfügen oder ihren Anteil<br />

diesen Personen wirksam vererben, sofern der<br />

geschäftsführende Kommanditist seine Zustimmung<br />

verweigert. Darüber hinaus enthalten §§ 23, 24 des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft weitere<br />

Beschränkungen der Möglichkeit zur Übertragung<br />

des / Verfügung über bzw. Vererbung des Anteils an<br />

der Fondsgesellschaft. Geht der Anteil an der Fondsgesellschaft<br />

auf in vorstehendem Absatz genannte<br />

Personen über bzw. fällt ein Anleger in Zukunft unter<br />

den in vorstehenden Absätzen genannten Personenkreis,<br />

kann der Anleger / Erwerber vom geschäftsführenden<br />

Kommanditisten aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

werden. Vorstehende Beschränkungen<br />

und Ausschlussmöglichkeiten gelten im Rahmen des<br />

Treuhandvertrags entsprechend.<br />

1.12 Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen<br />

und steuerliche Behandlung<br />

Bezogen auf den gesamten Beteiligungsbetrag des<br />

Anlegers (ohne Agio) ist für den Prognosezeitraum<br />

eine jährliche Ausschüttung / Entnahme von anfänglich<br />

6,5 Prozent nach australischen Steuern geplant,<br />

die bis zum Ende des Prognosezeitraums im Jahr<br />

2022 auf rd. 8,5 Prozent ansteigen soll (siehe hierzu<br />

12


130 %<br />

120 %<br />

110 %<br />

100 %<br />

10 %<br />

8 %<br />

6 %<br />

4 %<br />

2 %<br />

0 %<br />

Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen 1)<br />

6,5 % 6,5 % 6,5 % 6,75 % 6,75 % 7,0 % 7,0 % 7,0 % 7,0 %<br />

2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022<br />

insbesondere Tz. 7.6). Ausschüttungen / Entnahmen<br />

enthalten auch Kapitalrückzahlungen. Bezogen auf<br />

die Ausschüttung / Entnahme für das Jahr 2010 nehmen<br />

Anleger an möglichen Ausschüttungen / Entnahmen<br />

bei Zeichnung bis Ende des Jahres 2009 vollumfänglich,<br />

bei Zeichnung ab dem 15.12.2009 zeitanteilig<br />

ab dem Ersten des auf die vertragsgemäße Einzahlung<br />

des Beteiligungsbetrags nebst Agio folgenden Monats<br />

teil. Die jährlichen Ausschüttungen / Entnahmen sind<br />

zum 30.06. des Folgejahres, erstmals zum 30.06.2011,<br />

vorgesehen (Details hierzu siehe in § 20 des in Tz. 13<br />

abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />

Das Fondskonzept berücksichtigt das deutsch-australische<br />

Doppelbesteuerungsabkommen in der derzeit<br />

gültigen Fassung. Danach werden den Anlegern<br />

zuzurechnende Einkünfte aus der Vermietung des<br />

Fondsobjekts in Deutschland auf Ebene der Anleger<br />

von der Einkommenbesteuerung freigestellt, sind<br />

allerdings in Deutschland im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

zu berücksichtigen. Zinseinkünfte aus<br />

der Anlage liquider Mittel unterliegen der deutschen<br />

Besteuerung. Zur steuerlichen Behandlung von Veräußerungserlösen<br />

siehe Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“.<br />

Wichtige Hinweise hierzu siehe auch in Tz. 3.4<br />

„Steuerliche Risiken“.<br />

Die aus der Beteiligung resultierenden steuerlichen<br />

Verpflichtungen in <strong>Australien</strong> (einschließlich der<br />

13<br />

7,75 %<br />

8,0 %<br />

Abgabe der Steuererklärungen) können nach derzeitigem<br />

australischen Steuerrecht von dem Treuhänder<br />

des vorgeschalteten Treuhandvermögens<br />

(„BF Kambera Trust“) und von der Fondsgesellschaft<br />

erfüllt werden, da die australischen Steuerbehörden<br />

die Fondsgesellschaft und nicht die Anleger bzgl. der<br />

laufenden Erträge aus der Vermietung des Fondsobjekts<br />

als Steuerpflichtigen anerkennen (Details<br />

hierzu siehe Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“). Aufgrund<br />

der Beteiligung muss der einzelne Anleger somit<br />

nach derzeitigem australischen Steuerrecht keine<br />

persönliche Steuererklärung in <strong>Australien</strong> abgeben.<br />

1.13 Beteiligungsdauer / Exitstrategie<br />

8,5 %<br />

119,32 %<br />

Abgeltungsteuer in Deutschland 1) Bezogen auf den Beteiligungsbetrag ohne Agio; auf Ebene der Anleger,<br />

vor Progressionsvorbehalt und Abgeltungsteuer auf<br />

Zinseinnahmen aus der Liquiditätsreserve in Deutschland,<br />

(weitere Details hierzu Tz. 7, 8 und 11).<br />

31.12.2022<br />

Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit<br />

eingegangen, wobei eine ordentliche Kündigung<br />

erstmals zum 31.12.2030 möglich ist. Das Recht zur<br />

Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon<br />

unberührt. Zudem sind die Anleger berechtigt, bei<br />

Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

geregelten Beschränkungen, ihren Anteil<br />

mit Wirkung zum 31.12. / 01.01. eines jeden Jahres<br />

auf einen Erwerber zu übertragen. Eine Beteiligung<br />

im Rahmen dieses Angebots ist als langfristige<br />

Vermögensanlage konzipiert. Die Prognoserechnung<br />

geht dabei auf der Grundlage der Strategie zur möglichen<br />

Veräußerung des Fondsobjekts („Exitstrategie“)<br />

von einer Haltedauer bis Ende 2022 aus, da die


Grundmietzeit des vorgesehenen Mietverhältnisses<br />

mit dem Hauptmieter in diesem Jahr abläuft und<br />

dann eine Veräußerung des Fondsobjekts mit einem<br />

entweder verlängerten oder neu abgeschlossenen<br />

Mietverhältnis möglich wäre, was erfahrungsgemäß<br />

eine positive Auswirkung auf den erzielbaren Veräußerungserlös<br />

hat (Details siehe in Tz. 7). Dezember<br />

2022 wurde daher in der Prognoserechnung als<br />

Verkaufsdatum des Fondsobjekts und damit als Ende<br />

der Beteiligung der Anleger angenommen.<br />

Ob zu diesem für Zwecke der Prognose unverbindlich<br />

angesetzten Zeitpunkt ein Verkauf sinnvoll oder<br />

möglich ist oder ob ein Verkauf weit vor oder weit<br />

nach diesem Zeitpunkt sinnvoll oder möglich ist,<br />

kann aus heutiger Sicht nicht eingeschätzt werden<br />

und hängt wesentlich von der zu diesem Zeitpunkt<br />

tatsächlichen Vermietungssituation, der allgemeinen<br />

Situation der Wirtschaft und des Immobilienzyklus<br />

sowie von den weiteren relevanten Bedingungen<br />

und Einflussfaktoren für eine Veräußerung des<br />

Fondsobjekts ab. Insofern handelt es sich bei dem<br />

prognostizierten Verkaufszeitpunkt um eine vorläufige<br />

und unverbindliche Planung. Auf der Grundlage<br />

des Geschäftsplans der Fondsgesellschaft sieht die<br />

Prognoserechnung zunächst eine langfristige Vermietung<br />

des Fondsobjekts vor (siehe hierzu auch die<br />

Hinweise in Tz. 3.3.9). Die tatsächliche Beteiligungsdauer<br />

muss daher nicht dem Prognosezeitraum<br />

entsprechen. Über den Zeitpunkt des Verkaufs des<br />

Fondsobjekts und damit die tatsächliche Dauer der<br />

Beteiligung bzw. eine Beendigung der Beteiligung<br />

entscheiden die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung.<br />

Einzelheiten hierzu sind Tz. 10 „Rechtliche Grundlagen“<br />

bzw. Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“ zu entnehmen.<br />

1.14 Anlegerbetreuung<br />

Die Anlegerbetreuung sowie das Asset- und Fondsmanagement<br />

werden von der <strong>Real</strong> I.S. übernommen.<br />

Einzelheiten dazu siehe unter Tz. 10.4.4.<br />

1.15 Anlegereignung<br />

Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich um<br />

eine langfristige unternehmerische Beteiligung.<br />

Dementsprechend richtet sich das vorliegende Angebot<br />

an Anleger, die bereit sind, eine langfristige unternehmerische<br />

Beteiligung einzugehen und darüber<br />

hinaus die in diesem Prospekt enthaltenen Einschätzungen<br />

teilen. Anleger sollten vor einer Anlageentscheidung<br />

prüfen, ob sie bereit und wirtschaftlich<br />

in der Lage sind, bei unerwartet negativem Verlauf<br />

der Beteiligung einen teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust ihres Beteiligungsbetrags einschließlich Agio<br />

hinzunehmen. Außerdem darf beim Anleger kein<br />

kurz- oder mittelfristiger Bedarf bestehen, über die<br />

angelegten Mittel zu verfügen. Anleger sollten vor<br />

der Anlageentscheidung unbedingt den gesamten<br />

Prospekt im Zusammenhang, insbesondere die<br />

Risikohinweise in Tz. 3, sorgfältig gelesen haben.<br />

Der Anleger sollte sich bei Fragen zum vorliegenden<br />

Beteiligungsangebot / Prospekt unbedingt durch unabhängige<br />

Experten beraten lassen, bspw. zu steuerlichen<br />

und rechtlichen Fragen durch Steuer berater<br />

und Rechtsanwälte.<br />

Initiator des Beteiligungsangebots und Herausgeber<br />

des vorliegenden Prospekts ist die<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

14


Fleißig und erfolgreich:<br />

Im Steuerjahr 2007/08 nahm<br />

das Australian Taxation Office<br />

(ATO) AUD 270,9 Mrd. ein<br />

und damit AUD 9,8 Mrd. mehr als geplant.<br />

Quelle: ATO Annual Report 2007/08<br />

2.Initiator (Anbieter)<br />

16


2. Initiator (Anbieter)<br />

2.1 Der Initiator <strong>Real</strong> I.S.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />

mit Sitz in München, zählt zu den großen<br />

bankgebundenen Initiatoren auf dem deutschen Kapitalanlagemarkt.<br />

Mit attraktiven Angeboten wendet<br />

sie sich sowohl an private als auch an institutionelle<br />

Anleger.<br />

Seit 1991 wurden von ihrer Vorgängergesellschaft,<br />

der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH mit<br />

Sitz in München, sowie ab dem Jahr 2001 von der<br />

<strong>Real</strong> I.S. selbst, rd. 100 Fondsmodelle (Immobilien-,<br />

Großmobilien-, Medien- und Schiffsfonds) sowie<br />

Immobilienaktienportfolios mit einem Investitionsvolumen<br />

von über EUR 6,5 Mrd. platziert.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. begleitet bisher mehr als 52.000 private<br />

und institutionelle Anleger von der Zeichnung<br />

der Fondsanteile über die Verwaltung bis hin zur<br />

späteren Liquidation des Fonds. Für die seit dem<br />

Emissionsjahr 1991 aufgelegten Immobilienfonds<br />

wurde eine Leistungsbilanz zum 31.12.2007 gemäß<br />

Definition VGF Arbeitskreis erstellt und von einer<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft.<br />

2.2 Die langjährige Kompetenz<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. hat in den letzten Jahren bereits fünf<br />

Publikumsfonds mit australischen Immobilien aufgelegt<br />

und zählt zu den marktführenden Initiatoren in<br />

diesem Segment. Der erste geschlossene Immobilienfonds<br />

mit einer Premium-Immobilie in Melbourne<br />

wurde aufgrund der sehr guten Marktentwicklung<br />

bereits nach ca. zwei Jahren mit einem Gesamtrückfluss<br />

an die Anleger von insgesamt über 147 Prozent<br />

nach Steuern in <strong>Australien</strong> (bezogen auf die Kapitaleinlage<br />

ohne Agio) erfolgreich aufgelöst.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. agiert in <strong>Australien</strong> in allen wesentlichen<br />

Immobiliensegmenten (Office, Retail, Industrial und<br />

Hospitality) über ein breites lokales Netzwerk, über<br />

eine Repräsentanz in Brisbane (Bundesstaat Queensland)<br />

und mit einem aktiven Assetmanagement-<br />

Ansatz, der bisher bei allen Investments zu positiven<br />

Ergebnissen für die Investoren geführt hat. Das<br />

vorliegende Beteiligungsangebot ist nach bisher<br />

durchgeführten Direktinvestments in Melbourne,<br />

Canberra, Adelaide und Sydney bereits das dritte<br />

Premium-Investment in der australischen Hauptstadt<br />

Canberra.<br />

Im Jahr 2008 hat die <strong>Real</strong> I.S. den Scope Award in<br />

der Kategorie „Immobilien <strong>Australien</strong> / Neuseeland“<br />

gewonnen. In ihrer Begründung stellte die Jury<br />

die Erfahrung und Kompetenz heraus, mit der die<br />

<strong>Real</strong> I.S. eine qualitativ hochwertige Produktlinie<br />

geschaffen hat.<br />

2.3 Die Qualität als Philosophie<br />

Die Unternehmensphilosophie der <strong>Real</strong> I.S. orientiert<br />

sich an den Maximen Qualität, Kundenorientierung,<br />

Innovation und Verantwortung. Die <strong>Real</strong> I.S. bietet<br />

ihren Kunden ein hochwertiges und umfangreiches<br />

Portfolio von Beteiligungsmodellen an. Hierbei<br />

übernimmt die <strong>Real</strong> I.S. bei den von ihr aufgelegten<br />

Produkten im Sinne ihrer Kunden die wichtige Auf -<br />

gabe, die Beteiligungsprodukte unter Ertrags-,<br />

Kosten- und Risikogesichtspunkten zu optimieren.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. wählt bewusst nur Vertriebspartner mit<br />

hoher Fach kompetenz und Kundenverant wortung<br />

aus, um eine stetige Kundenzufriedenheit zu erreichen.<br />

Das Unter nehmen ist mit einem ganzheitlichen<br />

Qualitätsmanage mentsystem nach DIN EN <strong>IS</strong>O<br />

9001:2000 vom TÜV Süddeutschland zertifiziert.<br />

2.4 Das Leistungsangebot<br />

Die Anleger können bei der <strong>Real</strong> I.S. auf das professionelle<br />

Management ihrer Investitionen bauen. Die<br />

<strong>Real</strong> I.S. verfügt über die Kompetenz für alle hierfür<br />

notwendigen Aufgaben:<br />

18<br />

Auswahl geeigneter Investitionsobjekte<br />

Abwicklung aller vereinbarten Investitionen<br />

(z. B. Baubegleitung)<br />

Leistungscontrolling (z. B. Eingang Mieteinnahmen,<br />

Garantieleistungen)<br />

kaufmännisches und technisches Gebäudemanagement


Asset- und Portfoliomanagement<br />

Rechts- und Steuerkompetenz<br />

detaillierte, übersichtliche Informationsaufbereitung<br />

für die Anleger<br />

Wer in ein Beteiligungsmodell der <strong>Real</strong> I.S. investiert,<br />

vertraut sein Vermögen einem seriösen und<br />

erfahrenen Initiator an. Neben dem attraktiven<br />

Produktangebot steht das professionelle Mana ge -<br />

ment für hohe Qualität.<br />

19


3.Risikohinweise<br />

20


3. Risikohinweise<br />

3.1 Allgemeine Hinweise<br />

Investitionen in geschlossene Immobilienfonds und<br />

damit auch in das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

sind eine langfristige unternehmerische Beteiligung<br />

und nicht vergleichbar mit Vermögensanlagen in<br />

Instrumente des Kapitalmarkts wie festverzinsliche<br />

Wertpapiere oder Aktien. Die Beteiligung eignet<br />

sich nur für Anleger, die sich langfristig engagieren<br />

wollen und keine Kapitalanlage mit fester Verzinsung<br />

und einer schon heute feststehenden Rückzahlung<br />

des eingesetzten Kapitals zu einem festen Zeitpunkt<br />

wünschen.<br />

Durch eine Beteiligung im Rahmen des vorliegenden<br />

Beteiligungsangebots geht der Anleger wirtschaftliche<br />

und unternehmerische Risiken ein. Insbesondere<br />

können zukünftige Entwicklungen die erwarteten<br />

bzw. projizierten Ergebnisse nachteilig beeinflussen.<br />

Kapitalrückflüsse und Ausschüttungen / Entnahmen<br />

sind weder im Voraus kalkulierbar noch gesichert.<br />

Die Beteiligung sollte daher lediglich Beimischungscharakter<br />

zum übrigen Vermögensportfolio besitzen<br />

und vom Anleger aus Eigenkapital finanziert sein.<br />

Der Analyse der mit dieser Beteiligung verbundenen<br />

Risiken kommt besondere Bedeutung zu. Das Ergebnis<br />

der Beteiligung ist von verschiedenen, in der Zukunft<br />

liegenden rechtlichen, steuerlichen, politischen und<br />

wirtschaftlichen Parametern abhängig, die sich während<br />

der Beteiligungsdauer verändern können, ohne<br />

dass dies zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

voraussehbar war. Insbesondere können veränderte<br />

rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen,<br />

wie z. B. eine Änderung der Gesetzgebung, der<br />

Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis, die<br />

Ertragslage und damit die Werthaltigkeit der Vermögensanlage<br />

negativ beeinflussen. Die in die Prognoserechnung<br />

eingeflossenen Prämissen, insbesondere<br />

auch betreffend die Entwicklung der möglichen Mieteinnahmen<br />

und die anfallenden Aufwendungen und<br />

Kosten, sind aufgrund der heute erwarteten Entwicklung<br />

bzw. auf Basis indikativer Schätzungen getroffen<br />

worden. Mit Änderungen und Abweichungen muss<br />

erfahrungsgemäß gerechnet werden. Unvorhergesehene<br />

bzw. abweichende Ereignisse bzw. Sachverhalte<br />

können zu negativen Abweichungen von der Prognoserechnung<br />

führen. Der tatsächliche Beteiligungsverlauf<br />

kann deutlich ungünstiger ausfallen als erwartet<br />

und auch zum Verlust der gesamten Einlage einschließlich<br />

Agio führen. Interessierte Anleger, denen<br />

die notwendige Sachkenntnis für eine Beteiligung an<br />

einem geschlossenen Immobilienfonds fehlt, sollten<br />

keine Beteiligungsentscheidung treffen, ohne sich<br />

den Rat eines sachkundigen Beraters einzuholen.<br />

Nachfolgend sind die vom Anbieter als wesentlich<br />

erachteten Risiken im Zusammenhang mit der<br />

Vermögensanlage einschließlich der ggf. mit einer<br />

Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken dargestellt.<br />

Die aufgeführten Risiken wurden nicht<br />

nach der Wahrscheinlichkeit ihres Eintreffens, ihrer<br />

Ergebnisauswirkung und dergleichen untergliedert,<br />

sondern zum besseren Verständnis nach Themenbereichen<br />

geordnet. Die einzelnen Risiken beziehen<br />

sich dabei nicht ausschließlich auf die Themenbereiche,<br />

denen sie zugeordnet wurden, sondern<br />

können auch themenübergreifende Relevanz besitzen<br />

und / oder sich auf den Eintritt anderer Risiken<br />

auswirken. Die nachfolgend im Einzelnen dargestellten<br />

Risiken können einzeln oder kumuliert die<br />

Vermögens- und Ertragslage der Fondsgesellschaft<br />

erheblich beeinflussen und zu deutlichen Abweichungen<br />

von den prospektierten Ergebnissen führen.<br />

3.2 Immobilienspezifische Risiken<br />

Zu den immobilienspezifischen Risiken gehören<br />

Standortgegebenheiten, wie z. B. die Umgebung,<br />

Immissionen, Konjunktureinflüsse, die regionale und<br />

überregionale Wettbewerbssituation, die Mieter,<br />

Veränderungen des Mietniveaus und der Kosten, Insolvenzen<br />

von Vertragsparteien, Veränderungen der<br />

Finanzmärkte und der Finanzierungsmöglichkeiten,<br />

sowie Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung<br />

bzw. Verwaltungspraxis. Hierzu zählen auch<br />

die Risiken im Zusammenhang mit dem Erwerb und<br />

der Bewirtschaftung der Fondsimmobilie. Insoweit<br />

wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.<br />

Die dort näher beschriebenen Gegebenheiten<br />

beeinflussen das Ergebnis der Fondsgesellschaft und<br />

damit die möglichen Ausschüttungen / Entnahmen<br />

und Kapitalrückflüsse an die Anleger bzw. die Rentabilität<br />

der Beteiligung aus Sicht der Anleger.<br />

3.2.1 Wesentliche Risiken im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb der Rechte am Fondsobjekt /<br />

Rückabwicklungsrisiken<br />

Es bestehen Risiken im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb des erbbaurechtsähnlichen Rechts am<br />

Grundstück (nebst darauf errichtetem Gebäude)<br />

(„Fondsobjekt“), die dazu führen können, dass<br />

22


die Nutzungsrechte am Fondsobjekt im Ergebnis<br />

nicht erworben werden können;<br />

der Erwerb der Nutzungsrechte am Fondsobjekt<br />

nicht allein durch Eigenkapital der Fondsgesellschaft,<br />

sondern ganz oder teilweise durch Fremdkapital<br />

erfolgt;<br />

die Nutzungsrechte am Fondsobjekt erworben<br />

werden, aber Mängel bestehen; und / oder<br />

unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag<br />

zu sätzlicher, nicht im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

bzw. in der Prognoserechnung<br />

berücksichtigter Aufwand entsteht.<br />

Folge kann sein, dass sich die Rentabilität aus der<br />

Beteiligung für die Anleger gegenüber der Prognose<br />

(ggf. auch erheblich) reduziert und / oder dass die<br />

Fondsgesellschaft aufgelöst oder (rück-)abgewickelt<br />

werden muss, wobei in diesen Fällen auch das Risiko<br />

besteht, dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust Ihrer Einlage nebst Agio erleiden.<br />

Dabei ist die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

(bzw. der Treuhänder des vorgeschalteten<br />

australischen Treuhandvermögens der Fondsgesellschaft<br />

als vorgesehener Käufer des Fondsobjekts)<br />

berechtigt, (i) dem Verkäufer des Fondsobjekts<br />

gegenüber festzustellen, dass die Voraussetzungen<br />

bzw. aufschiebenden Bedingungen für dessen<br />

Erwerb nicht hergestellt werden (können) bzw. (ii)<br />

das Fonds objekt ganz oder teilweise mittels Fremdkapital<br />

zu erwerben (z. B. im Wege einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung),<br />

ohne dass die Anleger<br />

bzw. Gesellschafter der Fondsgesellschaft darüber<br />

beschließen.<br />

Die Nutzungsrechte am Fondsobjekt können insbesondere<br />

in folgenden Fällen im Ergebnis nicht<br />

erworben werden (mit der Folge, dass die Fondsgesellschaft<br />

abgewickelt bzw. aufgelöst werden muss):<br />

Der Kaufvertrag über den Erwerb des erbbaurechtsähnlichen<br />

Rechts am Grundstück (nebst<br />

darauf errichtetem Gebäude) wird nicht durchgeführt,<br />

wenn die Parteien weder die Andienungs-<br />

noch die Kaufoption („Put and Call Option“)<br />

ausüben. In diesem Fall können ggf. weder der<br />

Verkäufer noch der Käufer Ansprüche gegeneinander<br />

geltend machen.<br />

Die Parteien dürfen die Andienungs- und Kaufoption<br />

nicht ausüben (oder haben ggf. entsprechende<br />

Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte) bzw.<br />

den Kaufvertrag nicht durchführen (oder haben<br />

23<br />

ggf. entsprechende Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte),<br />

wenn u. a. Bedingungen der Andienungs-<br />

und Kaufoption bzw. des Kaufvertrags zum<br />

Erwerb des erbbaurechtsähnlichen Rechts nicht<br />

bzw. nicht fristgerecht erfüllt werden, z. B. falls<br />

der sog. „Encroachment Letter“ nicht fristgerecht<br />

vorliegt und / oder falls das Foreign Investment<br />

Review Board („FIRB“) die erforderliche staatliche<br />

Ankaufsgenehmigung nicht erteilt. Ein solcher<br />

Fall läge insbesondere auch vor, wenn zum Zeitpunkt<br />

des Ablaufs der Ausübungsfrist unter der<br />

Andienungs- bzw. der Kaufoption der Mietvertrag<br />

mit dem Hauptmieter nicht bestehen würde (z. B.<br />

wegen Kündigung oder Annullierung) oder wenn<br />

das Fondsobjekt zu diesem Zeitpunkt so beschädigt<br />

ist, dass der Hauptmieter seinen Mietvertrag aus<br />

diesem Grund kündigt oder voraussichtlich kündigen<br />

kann (sog. Event of Destruction). Auch in diesen<br />

Fällen können ggf. weder der Verkäufer noch der<br />

Käufer Ansprüche gegeneinander geltend machen.<br />

Derartige Rechte mit den gleichen Rechtsfolgen<br />

stehen dem Käufer auch zu, sofern (i) das Fondsobjekt<br />

vor Kaufpreiszahlung bzw. Eigentumsübertragung<br />

in bestimmtem Umfang zerstört oder<br />

beschädigt wird (wobei eine Beschädigung innerhalb<br />

definierter Grenzen nicht zur Kündigung berechtigt,<br />

sondern vom Verkäufer bzw. auf Kosten<br />

des Versicherers beseitigt werden muss) oder (ii)<br />

das Eigenkapital der Fondsgesellschaft nicht wie<br />

im Rahmen des Investitions- und Finanzierungsplans<br />

bzw. in der Prognoserechnung angenommen<br />

bereits bis zur Fälligkeit der Kaufpreiszahlung<br />

und der Erwerbsnebenkosten zumindest im<br />

erforderlichen Umfang eingeworben und für den<br />

Käufer die Finanzierung der Zahlungspflichten<br />

aus dem Kaufvertrag nicht anderweitig gesichert<br />

ist (z. B. wenn am Markt keine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />

erhältlich ist).<br />

Die Andienungs- und Kaufoption bzw. der Kaufvertrag<br />

wird ggf. nicht durchgeführt, sofern eine<br />

Vertragspartei im Sinne der jeweiligen vertraglichen<br />

Regelungen insolvent wird. Sollte der<br />

Käufer die Kaufoption bzw. den Kaufvertrag aus<br />

einem solchen Grund nicht durchführen können<br />

bzw. der Verkäufer die Vereinbarungen aus<br />

diesem Grund kündigen, besteht ein Anspruch<br />

auf Seiten des Verkäufers, zumindest gewährte<br />

Sicherheiten als Schadenersatz einfordern zu<br />

können (siehe unten).<br />

Die Andienungs- und Kaufoption bzw. der vorgesehene<br />

Kaufvertrag enthalten weitere Auflagen<br />

und Bedingungen, die von den Vertragsparteien


fristgerecht zu erfüllen sind. Insofern besteht<br />

das übliche Restrisiko, dass die Andienungs- und<br />

Kaufoption bzw. der vorgesehene Kaufvertrag<br />

nicht wie vorgesehen durchgeführt werden können<br />

bzw. dass es zu einer Nichtdurchführung bzw.<br />

ggf. Rückabwicklung der Verträge und damit zu<br />

einer Nichtdurchführung des geplanten geschlossenen<br />

Fonds kommt.<br />

Bei Unterzeichnung der Andienungs- und Kaufoption<br />

hat die Käuferseite zur marktüblichen Absicherung<br />

der vertraglichen Verpflichtungen den Verkäufern<br />

eine standardisierte Bankgarantie (sog. Letter of<br />

Credit) in Höhe von AUD 10 Mio. zur Verfügung gestellt.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. hat gegenüber der ausstellenden<br />

Bank die Mithaftung übernommen, gleichwohl<br />

bleibt der Käufer gegenüber der ausstellenden Bank<br />

für eventuelle Verpflichtungen aus dieser standardisierten<br />

Bankgarantie verpflichtet. Der Letter of<br />

Credit, den die ausstellende Bank gegen Zahlung<br />

einer Avalprovision ausgegeben hat, ist spätestens<br />

bei Durchführung der Transaktion und bei Zahlung<br />

des Kaufpreises vom Verkäufer an die ausstellende<br />

Bank zurückzugeben. Die Bankgarantie müsste vom<br />

Verkäufer auch an den Käufer bzw. die ausstellende<br />

Bank zurückgegeben werden, falls bestimmte Umstände<br />

eintreten, die der Ausübung einer der Optionen<br />

unter der Andienungs- und Kaufoption bzw. der<br />

Durchführung des Kaufvertrags entgegenstehen<br />

(z. B. wenn die staatliche Ankaufsgenehmigung (sog.<br />

FIRB Approval) nicht erteilt wird). Der Verkäufer darf<br />

die Bankgarantie nur bei bestimmten, in der Optionsvereinbarung<br />

bzw. im Kaufvertrag festgelegten<br />

Vertragsverletzungen durch den Käufer einlösen. In<br />

einem solchen Fall ist letztlich die Fondsgesellschaft<br />

– vor der mithaftenden <strong>Real</strong> I.S. – gegenüber der<br />

garantierenden Bank erstattungspflichtig. Erfüllt der<br />

Käufer seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag<br />

nicht, ist der Verkäufer wie vorstehend ausgeführt<br />

berechtigt, die Bankgarantie einzulösen und hat<br />

gemäß der Andienungs- und Kaufoption bzw. dem<br />

vorgesehenen Kaufvertrag grundsätzlich keine darüber<br />

hinausgehenden Ansprüche gegen den Käufer. Es<br />

verbleibt jedoch ein Risiko, dass mögliche über den<br />

Betrag der Bankgarantie hinausgehende Ansprüche<br />

(z. B. Schadenersatz, Aufwendungsersatzanspruch)<br />

vom Verkäufer erfolgreich geltend gemacht werden<br />

könnten (z. B. bei Unwirksamkeit der vertraglichen<br />

Begrenzung von Ausgleichsan sprüchen des Verkäufers).<br />

Solche Ansprüche wären vom Treuhandvermögen<br />

bzw. der Fondsgesellschaft und somit wirtschaftlich<br />

von den Anlegern zu tragen.<br />

Ist bis zur Fälligkeit der Kaufpreiszahlung und der<br />

Erwerbsnebenkosten kein ausreichendes Eigenkapital<br />

der Fondsgesellschaft eingeworben, wird sich<br />

die Geschäftsführung der Fonds gesellschaft um<br />

eine Fremdfinanzierung bemühen. Der Käufer (der<br />

Treuhänder des Trusts) bzw. die Fondsgesellschaft<br />

hat in einem solchen Fall einer Bank ggf. Sicherheiten,<br />

z. B. dingliche Sicherheiten am Fonds objekt,<br />

zu stellen. Folge einer Fremdfinanzierung kann sein,<br />

dass wirtschaftlich der Fondsgesellschaft Kosten<br />

oberhalb des kalkulatorisch prognostizierten Ausschüttungsniveaus<br />

für das noch nicht eingeworbene<br />

Eigenkapital entstehen und in der Folge Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen ganz ausfallen oder im Vergleich<br />

zur Prognoserechnung geringer ausfallen. Kommt der<br />

Käufer (wirtschaftlich letztlich die Fondsgesellschaft)<br />

Verpflichtungen aus einer Fremdfinanzierung nicht<br />

nach, besteht zudem das Risiko, dass gewährte Sicherheiten<br />

verwertet werden. Aus Sicht der Fondsgesellschaft<br />

kann dies zum teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der Rechte am Fondsobjekt führen. Aus Sicht<br />

der Anleger kann sich die Rentabilität der Beteiligung<br />

erheblich reduzieren oder ein Totalverlust der Einlage<br />

nebst Agio eintreten. Zu den weiteren Risiken<br />

einer potenziellen Fremdfinanzierung siehe Tz. 3.3.3,<br />

Tz. 3.3.4 und Tz. 3.3.5.<br />

Werden die Nutzungsrechte am Fondsobjekt<br />

(scheinbar) erworben, besteht das Risiko, dass zu<br />

einem späteren Zeitpunkt rechtliche Mängel bspw.<br />

der Vertragsdokumentation festgestellt werden,<br />

aufgrund derer der Erwerb der Nutzungsrechte am<br />

Fondsobjekt oder die Gründung des Trusts oder<br />

der Fondsgesellschaft fehlerhaft oder unwirksam<br />

ist. Dies kann u. a. dazu führen, dass der Erwerb der<br />

Nutzungsrechte am Fondsobjekt rückabgewickelt<br />

und die Fondsgesellschaft abgewickelt werden muss.<br />

Es besteht die Möglichkeit, dass die im Rahmen einer<br />

Rückabwicklung erzielten Mittel nicht ausreichen,<br />

um die ggf. bestehenden Verbindlichkeiten der<br />

Fondsgesellschaft vollständig abzulösen bzw. die<br />

Kapitaleinlage nebst Agio vollständig an die Anleger<br />

zurückzuzahlen. Eine Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />

kann in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden.<br />

Dies könnte einen Totalverlust der Einlage nebst<br />

Agio zur Folge haben. Der Verkäufer hat im Rahmen<br />

der Optionsvereinbarung bzw. des Kaufvertrags nur<br />

sehr eingeschränkt Gewährleistungen und Zusicherungen<br />

betreffend das Fondsobjekt und den Mietvertrag<br />

mit dem Hauptmieter abgegeben. Dabei sind die<br />

entsprechenden Gewährleistungen („Warranties“)<br />

auch nur über einen sehr kurzen Zeitraum und in be-<br />

24


schränktem Haftungsvolumen rechtswirksam vereinbart,<br />

sodass im Fall von Mängeln und Schäden (ggf.<br />

unentdeckten Mängeln und Schäden) nach Ankauf<br />

durch den Käufer ggf. auch keine Ansprüche (mehr)<br />

gegen den Verkäufer durchgesetzt werden könnten.<br />

Entsprechende Schäden und Wertverluste wären in<br />

vollem Umfang vom Käufer und daher wirtschaftlich<br />

von der Fondsgesellschaft zu tragen.<br />

Schließlich kann unter dem erbbaurechtsähnlichen<br />

Vertrag zusätzlicher, nicht in der Prognoserechnung<br />

berücksichtigter Aufwand entstehen. Gemäß dem<br />

erbbaurechtsähnlichen Vertrag über das Fondsobjekt<br />

(„Crown Lease“) hat der Nutzungsberechtigte, d. h.<br />

der australische Trust (vertreten durch den Treuhänder),<br />

vergleichbar einem Grundstückseigentümer<br />

umfangreiche Verpflichtungen zu erfüllen. Dies<br />

schließt Zahlungsverpflichtungen (z. B. Grundsteuern)<br />

sowie die Übernahme der Haftung eines Grundstückseigentümers<br />

ein. Der Nutzungsberechtigte<br />

muss auch sicherstellen, dass die Vorschriften über<br />

die erlaubte Nutzung („Permitted Use“) eingehalten<br />

werden. Sollte der Nutzungsberechtigte die umfangreichen<br />

vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen,<br />

kann der Commonwealth of Australia Maßnahmen<br />

zur Heilung bzw. zur Beseitigung dieses Zustands ergreifen,<br />

bspw. Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten<br />

selbst veranlassen. In einem solchen Fall<br />

wäre nicht auszuschließen, dass zusätzliche Kosten<br />

entstehen, die zu einer Minderung der Rentabilität<br />

der Beteiligung führen.<br />

Sollte der Nutzungsberechtigte die Miete oder sonstige<br />

Zahlungsverpflichtungen unter dem Crown Lease<br />

nicht innerhalb der vereinbarten Fristen bezahlen oder<br />

sollte das Fondsobjekt für länger als ein Jahr nicht bestimmungsgemäß<br />

genutzt werden oder sollte der Nutzungsberechtigte<br />

die laufenden Zusicherungen und<br />

Verpflichtungen nicht einhalten und diesen Zustand<br />

nicht innerhalb von sechs Monaten nach Benachrichtigung<br />

durch das Commonwealth of Australia heilen,<br />

hat der Commonwealth of Australia das Recht, den<br />

Crown Lease außerordentlich zu kündigen, ohne dass<br />

der Nutzungsberechtigte für den Verlust seiner Rechtsposition<br />

unter dem Crown Lease (und damit wirtschaftlich<br />

für den Verlust des Fondsobjekts) in diesem Fall<br />

eine Entschädigung erhalten würde. Zusätzlich hält<br />

das Commonwealth of Australia sich darüber hinaus<br />

mögliche Schadenersatzforderungen offen. In diesen<br />

Fällen droht aus Sicht der Anleger der teilweise oder<br />

vollständige Verlust der Kapitaleinlage nebst Agio.<br />

25<br />

3.2.2 Markt­ und Standortentwicklung<br />

Wie alle anderen Wirtschaftsgüter werden auch Investitionen<br />

in Immobilien von der wirtschaftlichen Entwicklung<br />

beeinflusst. Diese kann sich negativ auf die<br />

Werthaltigkeit des Fondsobjekts auswirken. Ob die in<br />

der Prognoserechnung unterstellten Entwicklungen<br />

eintreten, wird u. a. davon beeinflusst werden, wie<br />

sich am Standort des Fondsobjekts die Nachfrage<br />

nach vergleichbaren Büroflächen entwickelt. Trotz<br />

sorgfältiger Auswahl des Fondsobjekts hinsichtlich<br />

Standort, Lage und Mieterqualität ist die Wertentwicklung<br />

und damit die nachhaltige Ertragskraft des<br />

Fondsobjekts nicht vorhersehbar. Ferner ist derzeit<br />

nicht vorhersehbar, ob und in welchem Umfang weitere<br />

Objekte im entsprechenden Umfeld des Fondsobjekts<br />

errichtet werden und ob und in welchem Umfang<br />

durch Renovierungsmaßnahmen gleichwertige<br />

oder höherwertige Mietflächen geschaffen werden.<br />

Die Wertentwicklung ist damit auch von den Veränderungen<br />

des Marktumfelds, den Branchengewohnheiten<br />

und Arbeitsbedingungen sowie der Veränderung<br />

der Konkurrenzsituation abhängig.<br />

3.2.3 Instandhaltung und Instandsetzung /<br />

Revitalisierung<br />

Crown Lease / erbbaurechtsähnlicher Vertrag: Unter<br />

dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag über das Fondsobjekt<br />

mit dem Commonwealth of Australia ist<br />

der Nutzungsberechtigte, d. h. der Treuhänder des<br />

australischen Trusts, verpflichtet, das Fondsobjekt im<br />

vertraglich vereinbarten Umfang instand zu halten<br />

und zu reparieren. Sollten diese Verpflichtungen<br />

nicht erfüllt und innerhalb vertraglich festgesetzter<br />

Fristen der vertraglich vereinbarte Zustand nicht<br />

hergestellt werden, droht die Kündigung des erbbaurechtsähnlichen<br />

Vertrags mit der Folge, dass der<br />

australische Trust und damit die Fondsgesellschaft<br />

mittelbar das Besitz-, Nutzungs- und Vermietrecht<br />

am Fondsobjekt verlieren, ohne dass der australische<br />

Trust (als Nutzungsberechtigter) für den Verlust seiner<br />

Rechtsposition unter dem Crown Lease (und damit<br />

wirtschaftlich für den Verlust des Fondsobjekts)<br />

in einem solchen Fall eine Entschädigung erhalten<br />

würde. Weitere Details hierzu sind Tz. 3.2.1 zu<br />

entnehmen. In einem solchen Fall könnten die<br />

Anleger ihre Kapitaleinlage nebst Agio verlieren.<br />

Mietvertrag mit der nationalen australischen Finanzbehörde<br />

(„ATO“ oder „Hauptmieter“) und Mietverträge<br />

mit den Einzelhandelsmietern: Alle Kosten und


Ausgaben für die Instandhaltung und Renovierung<br />

des Fondsobjekts (einschließlich der technischen<br />

Komponenten, aller struktureller Reparaturen und<br />

Investitionen) unter den bestehenden Mietverträgen<br />

sind grundsätzlich vom Vermieter zu tragen. Daraus<br />

ergeben sich, insbesondere betreffend den Mietvertrag<br />

mit der ATO letztlich für die Fondsgesellschaft<br />

die nachstehend dargestellten Kostenrisiken:<br />

Der Vermieter ist verpflichtet, für das Fondsobjekt<br />

die erforderlichen technischen Vorrichtungen (sog.<br />

Services) zu jeder Zeit bereitzustellen bzw. für deren<br />

Betrieb(sbereitschaft) zu sorgen. Sollten technische<br />

Vorrichtungen im Verantwortungsbereich des<br />

Vermieters zu reparieren oder zu ersetzen sein,<br />

ist der Vermieter verpflichtet, dies innerhalb eines<br />

angemessenen Zeitraums auf seine Kosten zu tun.<br />

Sollte der Vermieter dem nicht nachkommen, kann<br />

der Hauptmieter unter bestimmten Voraussetzungen<br />

die Reparatur / den Austausch selbst beauftragen und<br />

vom Vermieter Erstattung der Kosten verlangen. Ist<br />

die Nutzbarkeit von Mietflächen eingeschränkt, weil<br />

Services dem Hauptmieter nicht oder nur teilweise<br />

zur Verfügung stehen, muss der Vermieter innerhalb<br />

vertraglich vereinbarter Fristen die volle Verfügbarkeit<br />

der Services wieder herstellen. Hat der Vermieter<br />

den Mangel nicht bis zum Ablauf der Frist beseitigt,<br />

steht dem Hauptmieter zunächst das Recht zu, die<br />

Mietzahlungen bis zur Beseitigung des Mangels<br />

auf der Grundlage der vertraglichen Regelungen zu<br />

reduzieren bzw. in bestimmten Fällen einzustellen.<br />

Sollten Mietflächen aufgrund eines Mangels bei<br />

den Services ganz oder teilweise nicht nutzbar sein,<br />

kann der Hauptmieter bis zur Behebung des Mangels<br />

durch den Vermieter die Miet- und sonstige<br />

Zahlungen unter dem Mietvertrag ggf. ganz oder<br />

teilweise einstellen. Sollte es nach einem Gutachten<br />

eines Experten unwahrscheinlich sein, den Mangel<br />

innerhalb von drei Monaten (nach Datum des Expertenberichts)<br />

zu beheben bzw. sollte der Mangel nicht<br />

innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach<br />

dessen Auftreten behoben worden sein, kann der<br />

Hauptmieter den Mietvertrag schriftlich kündigen,<br />

sofern die vertraglichen Voraussetzungen vorliegen.<br />

Sind Miet räume teilweise oder ganz zerstört / nicht<br />

nutzbar, kann der Hauptmieter auf der Grundlage<br />

der vertraglichen Regelungen (u. a. nach der Feststellung<br />

eines Gutachters, dass die Mieträume für länger<br />

als drei Monate nicht nutzbar sein werden) den<br />

Mietvertrag ggf. ebenfalls kündigen.<br />

Die Mieter der Einzelhandelsflächen haben im Fall<br />

der teilweisen oder vollständigen Zerstörung der<br />

Mietsache unter Einhaltung von Fris ten Kündigungsrechte.<br />

Sofern der Vermieter die Fristen über Benachrichtigung<br />

über die teilweise oder vollständige<br />

Zerstörung nicht einhält bzw. eine Benachrichtigung<br />

über eine beabsichtigte Wiederinstandsetzung<br />

nicht umsetzt, hat der Mieter ggf. Anspruch auf<br />

Schadenersatz.<br />

In jedem der vorgenannten Fälle können die Mieteinnahmen<br />

– ggf. auch im Rahmen einer erforderlichen<br />

Neuvermietung des Fondsobjekts – geringer<br />

und / oder die Kosten für Instandhaltung und Reparatur<br />

höher als prognostiziert ausfallen. In der Folge<br />

wäre die Liquidität auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

geringer als prognostiziert, was zu dem teilweisen<br />

oder vollständigen Ausfall von Ausschüttungen / Entnahmen<br />

an die Anleger führen kann. Bei erheblichen<br />

Abweichungen von der Prognose – wenn z. B. das<br />

Fondsobjekt in einem solchen Fall nach Kündigung<br />

des Mietvertrags nicht neu vermietet werden kann<br />

oder falls die Nutzungsrechte am Fondsobjekt in<br />

schwachem Marktumfeld bzw. kurzfristig verkauft<br />

werden müssten – kann es für die Anleger auch zu<br />

einem Totalverlust der Einlage nebst Agio kommen.<br />

Künftig erforderliche strukturelle Reparaturen des<br />

und Investitionen in das Fondsobjekt (z. B. neue<br />

Klimaanlage oder Austausch von wesentlichen<br />

Großkomponenten) sind vom Vermieter zu tragen<br />

und nicht auf die Mieter umlegbar. In der Prognoserechnung<br />

ist die Schätzung derartiger Kosten für das<br />

Fondsobjekt gemäß dem Gutachten eines lokalen<br />

Experten auf Basis langfristiger Projektionen berücksichtigt.<br />

Es besteht das Risiko, dass die tatsächlichen<br />

Aufwendungen für strukturelle Reparaturen und<br />

Investitionen höher als prognostiziert sind. Dann<br />

würden sich der Netto-Cashflow und die Liquidität<br />

auf der Ebene des Treuhandvermögens (des australischen<br />

Trusts) und damit der Fondsgesellschaft entsprechend<br />

verringern. Nicht auszuschließen ist, dass<br />

bei Eintritt hoher derartiger Zusatzkosten Fremdmittel<br />

aufgenommen werden müssen. Sollten derartige<br />

Fremdmittel nicht zu erhalten sein, müsste / müssten<br />

ggf. das Fondsobjekt bzw. die Anteile am Treuhandvermögen<br />

veräußert werden. Bei einem schwachen<br />

Marktumfeld könnte dies aus Sicht der Anleger den<br />

Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio bedeuten.<br />

Mit Beendigung der Mietverträge können außer für<br />

Instandhaltung und Instandsetzung auch Kosten für<br />

26


Renovierung zur Erhaltung bzw. Verbesserung der<br />

Wettbewerbsfähigkeit (Verkauf / Anschlussvermietung)<br />

des Fondsobjekts entstehen. Im Rahmen der<br />

Prognoserechnung ist angenommen, die Fondsimmobilie<br />

zum Ende des Jahres 2022 zu veräußern. Der<br />

Mietvertrag mit dem Hauptmieter, der nationalen<br />

australischen Finanzbehörde, läuft im Jahr 2022<br />

prognosegemäß aus. In der Prognoserechnung sind<br />

bzgl. der Verkaufsannahmen bzw. des projizierten<br />

Veräußerungserlöses Ansätze bzw. Kosten für Anschluss-<br />

bzw. Wiedervermietung und Revitalisierung<br />

berücksichtigt, die von lokalen Experten aus heutiger<br />

Sicht für plausibel gehalten werden. Es ist jedoch<br />

nicht auszuschließen, dass die in der Prognoserechnung<br />

berücksichtigten Kosten für die Wieder- bzw.<br />

Weitervermietung bzw. Revitalisierung tatsächlich<br />

nicht ausreichen. Sollten die berücksichtigten Kosten<br />

nicht ausreichen oder sollte die Fondsgesellschaft<br />

das Fondsobjekt über den projizierten Veräußerungszeitpunkt<br />

hinaus halten, können ungeplante zusätzliche<br />

Kosten für Wiedervermietung, Instandhaltung<br />

und Instandsetzung bzw. Revitalisierung entstehen.<br />

Der Veräußerungserlös bzw. die Liquidität auf Ebene<br />

des Treuhandvermögens und damit der Fondsgesellschaft<br />

können niedriger als prognostiziert ausfallen.<br />

Sollten derartige Abweichungen zum Prognoseszenario<br />

eintreten, können sich für die Anleger negative<br />

Abweichungen bzgl. der Rentabilität der Beteiligung<br />

bis hin zum Verlust der gesamten Kapitaleinlage<br />

nebst Agio ergeben.<br />

3.2.4 Versicherungen / zufälliger Untergang<br />

Unter dem maßgeblichen Mietvertrag mit dem<br />

Hauptmieter bestehen für den Vermieter (und in<br />

bestimmtem Umfang für den Mieter) Pflichten zum<br />

Abschluss und zur Aufrechterhaltung bestimmter<br />

Versicherungen. Es besteht das Risiko, dass eine Versicherungsgesellschaft<br />

ihre Verpflichtungen aus den<br />

Versicherungsverträgen nicht erfüllt. Dem Vermieter<br />

kann hieraus ein nicht bezifferbarer Schaden entstehen.<br />

Auch können Lücken bei der Versicherung, Ausschlussgründe<br />

oder unterschiedliche Auslegung der<br />

Versicherungsbestimmungen dazu führen, dass im<br />

Schadensfall Ansprüche des Vermieters nicht durchgesetzt<br />

werden können und dem Vermieter ein Schaden<br />

verbleibt. Auch ist nicht auszuschließen, dass ein<br />

Versicherungsschutz am Markt nicht erhältlich ist.<br />

Der Vermieter ist zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung<br />

von Versicherungen im marktüblichen<br />

Umfang verpflichtet. Der Vermieter muss eine<br />

Haftpflichtversicherung im Umfang von mindestens<br />

27<br />

AUD 20 Mio. (je Einzelereignis), eine Glasversicherung<br />

und eine „all-risk“-Sachversicherung für das<br />

Grundstück / Fondsobjekt abschließen und aufrechterhalten.<br />

Die Sachversicherung muss alle vernünftigerweise<br />

zu versichernden bzw. versicherbaren<br />

Risiken zum jeweiligen Wiederherstellungswert<br />

abdecken. Die Kostenschätzungen für die vom<br />

Vermieter zu unterhaltenden Versicherungen sind<br />

in der Prognoserechnung auf Basis sorgfältiger<br />

Schätzungen lokaler Experten berücksichtigt. Es ist<br />

jedoch nicht auszuschließen, dass tatsächlich höhere<br />

Versicherungsbeiträge zu entrichten sind.<br />

Sollten im Schadensfall – in allen vorstehend genannten<br />

Fällen – Versicherungsleistungen gleich welchen<br />

Grundes nicht ausreichen, hat ggf. der australische<br />

Trust und damit die Fondsgesellschaft die Differenz<br />

zu tragen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass nach den Versicherungsverträgen Ausschlussgründe<br />

greifen und im Ergebnis hinsichtlich<br />

einzelner Risiken entweder kein oder nur teilweiser<br />

Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen ist für<br />

die Anleger auch ein Totalverlust ihrer Kapitaleinlage<br />

nebst Agio nicht auszuschließen. Das ggf. nicht<br />

versicherbare Risiko des zufälligen Untergangs sowie<br />

das Risiko der vollständigen oder teilweisen Zerstörung<br />

des Fondsobjekts und des langfristigen Nutzungs-<br />

und Einnahmeausfalls aus dem Fondsobjekt<br />

trägt letztlich die Fondsgesellschaft. Auch in einem<br />

solchen Fall ist für die Anleger der Totalverlust der<br />

gesamten Kapitaleinlage nebst Agio nicht auszuschließen.<br />

3.2.5 Altlasten / Baumängel / Ausfall von<br />

Gewährleistungsansprüchen<br />

Trotz Prüfung im Rahmen der Ankaufsprüfung (sog.<br />

Due Diligence) lässt sich nicht ausschließen, dass<br />

der australische Trust und damit wirtschaftlich die<br />

Fondsgesellschaft unter dem erbbaurechtsähnlichen<br />

Vertrag und den Mietverträgen für bestehende und<br />

künftige Umweltbelastungen des Fondsobjekts, z. B.<br />

aus Altlasten oder schädlichen Baustoffen, einzustehen<br />

hat. Insbesondere können den australischen<br />

Trust Beseitigungskosten für Umweltschäden treffen.<br />

Im Rahmen der rechtlichen und der technischen<br />

Ankaufsprüfung wurden Altlasten an nachbarschaftlichen<br />

Grundstücken festgestellt. Auch auf dem<br />

Grundstück, auf dem sich das Fondsobjekt befindet,<br />

wurden vor Baubeginn Schadstoffe gefunden, die<br />

jedoch im Zuge der Entwicklung und des Baus des<br />

Fondsobjekts vollständig beseitigt wurden. Von den


lokalen, zuständigen Behörden wurde erklärt, dass<br />

nach der Beseitigung der entdeckten Altlasten das<br />

Grundstück für die beabsichtigte Nutzung geeignet<br />

ist. Der bestehende „Site Audit Report“ berichtet<br />

allerdings über grundsätzliche Restrisiken u. a. im<br />

Zusammenhang mit den Altlasten auf den nachbarschaftlichen<br />

Grundstücken und sieht diese als akzeptabel<br />

an, sofern die diesbezüglichen Restrisiken<br />

regelmäßig auf der Grundlage eines „Environment<br />

Management Plan“ („EMP“) überprüft und beobachtet<br />

werden. Dabei muss der Eigentümer des Fondsobjekts<br />

dafür Sorge tragen, dass der EMP von allen<br />

relevanten Parteien eingehalten wird (u. a. den Mietern,<br />

Dienstleistern) und dass alle entsprechenden<br />

Maßnahmen eingehalten werden. In diesem Zusammenhang<br />

muss der Eigentümer sicherstellen, dass<br />

regelmäßig Luft- und Wasserproben genommen<br />

und an die zuständigen Stellen zur Überwachung<br />

eingereicht werden. Obwohl die vorstehend dargestellte<br />

Situation aus Sicht der zuständigen Behörden<br />

und auch der involvierten Experten der Fondsgesellschaft<br />

derzeit kein materielles Risiko darstellt, kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass sich hieraus oder<br />

auch aufgrund neuer Verunreinigungen auf dem<br />

Grundstück oder auf nachbarschaftlichen Grundstücken<br />

in Zukunft Risiken ergeben, die bspw. durch<br />

darauf basierende Mietvertragskündigungen oder<br />

aufgrund von nicht auf die Verursacher umlegbare<br />

Beseitigungskosten zu einer unplanmäßigen wirtschaftlichen<br />

Belastung des Eigentümers und damit<br />

der Fondsgesellschaft führen. Vergleichbares kann<br />

ebenfalls eintreten, wenn der EMP u. a. durch den Eigentümer<br />

nicht eingehalten wird und hieraus Konsequenzen<br />

entstehen. In gravierenden Fällen kann dies<br />

zu erheblichen Reduzierungen oder gar Ausfällen<br />

von Ausschüttungen / Entnahmen bzw. zum Totalverlust<br />

der Einlage (nebst Agio) der Anleger führen.<br />

Umweltbelastende Stoffe können die Nutzbarkeit<br />

und den Wert des Fondsobjekts erheblich beeinträchtigen.<br />

Es kann zu Mieteinbußen, zu Kosten für<br />

Ersatzunterbringung der Mieter und zur Kündigung<br />

der Mietverträge kommen. Damit können letztlich<br />

der Fondsgesellschaft aus Umweltbelastungen Nachteile<br />

drohen, bis hin zum Verlust des wirtschaftlichen<br />

Werts des Fondsobjekts. Aus Sicht der Anleger kann<br />

dies zum Totalverlust der Kapitaleinlage nebst<br />

Agio führen.<br />

Das Fondsobjekt kann mit Baumängeln behaftet sein.<br />

Die Risiken betreffend etwaige materielle Baumängel<br />

sind jedoch auch durch sorgfältige technische<br />

Prüfungen nicht vollständig auszuschließen. Sollten<br />

entsprechende Baumängel auftreten, im Rahmen<br />

der technischen Prüfungen nicht erkannt bzw.<br />

vertraglich nicht ausreichend geregelt worden sein<br />

bzw. vorhandene Baumängel nicht innerhalb der<br />

Gewährleistungs- und kaufvertraglichen Regelungen<br />

für den australischen Trust und damit letztlich für<br />

die Fondsgesellschaft aufwandsneutral zu beheben<br />

sein, können sich signifikante Werteinbußen und<br />

Mietausfälle bis hin zur Kündigung der Mietverträge<br />

ergeben. Daraus können negative Auswirkungen auf<br />

prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen und<br />

den Wert des Fondsobjekts und damit auf die Rendite<br />

der Anleger resultieren. Auch ein Totalverlust der<br />

Kapitaleinlage nebst Agio ist bei Eintreten derartiger<br />

Fälle aus Sicht der Anleger nicht auszuschließen.<br />

Für den Bau des Fondsobjekts hat der Verkäufer<br />

einen Generalunternehmer beauftragt. Die Gewährleistungsansprüche<br />

aus den relevanten Verträgen<br />

werden im Kaufvertrag soweit möglich dem Käufer<br />

abgetreten bzw. zu dessen Gunsten ausgeübt.<br />

Mögliche Ansprüche (z. B. aufgrund von Mängeln)<br />

sind daher ggf. gegenüber dem Generalunternehmer<br />

durchzusetzen und hängen ganz wesentlich auch<br />

von dessen Bonität ab. Sollten die Gewährleistungen<br />

nicht erbracht werden, der Verkäufer seinen Verpflichtungen<br />

nicht nachkommen, Gewährleistungsansprüche<br />

mangels Bonität des Anspruchgegners<br />

letztlich nicht werthaltig sein oder während der<br />

Gewährleistungsfrist Mängel auftreten, ist nicht auszuschließen,<br />

dass die diesbezüglichen Kosten vom<br />

australischen Trust und damit wirtschaftlich letztlich<br />

von der Fondsgesellschaft getragen werden müssten.<br />

Mögliche bislang unentdeckte materielle Schäden<br />

am Fondsobjekt sind der Höhe nach oder hinsichtlich<br />

des Zeitpunkts ihrer Entdeckung nicht bestimmbar.<br />

Insoweit trägt letztlich die Fondsgesellschaft ein<br />

nicht bezifferbares Baumängelrisiko. Es ist nicht auszuschließen,<br />

dass die gebildeten Reserven („Liquiditätsreserve“)<br />

nicht ausreichen, etwaige Kosten einer<br />

Mängelbeseitigung abzudecken, und dass am Markt<br />

kein zusätzliches Fremdkapital zur Abdeckung ungeplanter<br />

Aufwendungen aufgenommen werden kann.<br />

Mietminderungen und die Kündigung der Mietverträge<br />

können die Folge sein. In diesen Fällen ist nicht<br />

auszuschließen, dass Ausschüttungen / Entnahmen<br />

der Fondsgesellschaft gekürzt oder ausgesetzt<br />

werden müssen oder dass aus Sicht der Anleger ein<br />

Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio eintritt.<br />

28


3.3 Wirtschaftliche und rechtliche Risiken<br />

3.3.1 Abweichungen vom Investitions­ und Finanzierungsplan<br />

bzw. der Prognoserechnung<br />

In die Berechnung der finanzmathematischen<br />

Renditeangaben fließen verschiedene Variablen<br />

ein, wie z. B. Inflationsrate, erzielbare Mieterträge<br />

/ Mietpreisentwicklung, bestimmte Kosten und<br />

der angenommene Verkaufspreis und -zeitpunkt für<br />

das Fondsobjekt. Die den Berechnungen zugrunde<br />

gelegten absoluten Größen dieser Variablen basieren<br />

auf historischen Durchschnittswerten der<br />

wirtschaftlichen Gegebenheiten und deren erwarteter<br />

Entwicklung, Schätzungen bzw. Festsetzungen<br />

der Berater (z. B. Gutachter, Steuerberater) und des<br />

Initiators im Allgemeinen. Für den Investitions- und<br />

Finanzierungsplan und die Prognoserechnung wird<br />

unterstellt, dass diese Werte im Rahmen einer Langzeitbetrachtung<br />

auch als Indikator für künftige Werte<br />

herangezogen werden können. Es besteht jedoch das<br />

Risiko nachhaltig negativer Abweichungen von der<br />

Prognoserechnung, da jedes tatsächliche Abweichen<br />

einer der Variablen von den getroffenen Annahmen<br />

das Gesamtergebnis beeinflusst. Darüber hinaus<br />

können Abweichungen von getroffenen Annahmen<br />

kumuliert zu nachhaltigen Abweichungen von<br />

prognostizierten Kapitalrückflüssen, steuerlichen<br />

Ergebnissen und Renditen nach Steuern führen. Die<br />

finanzmathematisch errechnete Rendite („IRR“) stellt<br />

lediglich einen Orientierungswert dar und kann nicht<br />

bzw. nur sehr bedingt mit der Rendite von anderen<br />

Kapitalanlagen (z. B. von Pfandbriefen, Spareinlagen<br />

oder anderen Fondsprodukten) verglichen werden.<br />

Unter anderem sind der unternehmerische Charakter<br />

einer Immobilieninvestition und die Tatsache zu berücksichtigen,<br />

dass nur das jeweils noch gebundene<br />

Kapital in Höhe der finanzmathematischen Rendite<br />

verzinst wird.<br />

Der in diesem Prospekt enthaltene prognostizierte<br />

Investitions- und Finanzierungsplan stellt eine<br />

Kalkulation der voraussichtlich anfallenden Kosten<br />

der Gesamtinvestition dar. Überschreiten die<br />

tatsächlichen Kosten oder darauf anfallende Steuern<br />

die veranschlagten Beträge, kann die durch Kostenüberschreitungen<br />

entstehende Finanzierungslücke<br />

die Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals, eine Reduzierung<br />

der Liquiditätsreserve oder eine Ausschüttungsreduzierung<br />

notwendig machen. Auch durch<br />

Ausfall von Vertragspartnern, verzögerte Eigenkapitalplatzierung<br />

(bzw. gegenüber der Prognose höhere<br />

Kosten und Aufwendungen einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung),<br />

höhere Steuern, unvorhergese-<br />

29<br />

hene Kosten etc. können sich das Investitionsvolumen<br />

und damit auch der Finanzierungsbedarf erhöhen.<br />

Änderungen des Investitionsvolumens wirken sich<br />

ggf. nachteilig auf den prognostizierten Investitions-<br />

und Finanzierungsplan und damit auf die prognostizierte<br />

Rentabilität der Beteiligung und die prognostizierten<br />

Ausschüttungen / Entnahmen aus.<br />

3.3.2 Vermietung und Anschlussvermietung –<br />

Abweichungen von der Prognose<br />

Die Anleger tragen das Bonitätsrisiko der jeweiligen<br />

Mieter des Fondsobjekts. Die Prognoserechnung<br />

basiert auf der Annahme, dass der jeweilige Mieter<br />

während der gesamten Mietzeit seinen mietvertraglichen<br />

Verpflichtungen nachkommt. Sollte der<br />

jeweilige Mieter seinen mietvertraglichen Verpflichtungen<br />

nicht bzw. nicht im vollen Umfang nachkommen<br />

bzw. die Miete kürzen oder Mietnebenkosten<br />

oder sonstige vertraglich vereinbarte Zahlungen<br />

nicht leisten, kann es im Vergleich zur Prognoserechnung<br />

zu erheblich niedrigeren Netto-Mieteinnahmen<br />

oder gar zum völligen Ausfall von Mieteinnahmen<br />

kommen. Dies gilt insbesondere, wenn der Mietvertrag<br />

des Hauptmieters („nationale australische<br />

Finanzbe hörde“) vorzeitig beendet werden sollte<br />

(siehe hierzu auch die entsprechenden Fälle in<br />

Tz. 3.2). Vertragspartner können auch langfristige<br />

(Miet-)Verträge aus wichtigem Grund kündigen;<br />

dieses Recht besteht dann, wenn eine Vertragspartei<br />

einer wesentlichen Vertragspflicht während<br />

der Vertragslaufzeit nicht nachkommt bzw. diese<br />

erheblich verletzt. So ist der Vermieter unter dem<br />

Mietvertrag mit dem Hauptmieter auch verpflichtet,<br />

ein bestimmtes Umweltrating (sog. Rating nach<br />

NABERS von 4,5 Sternen) für das Fonds objekt innerhalb<br />

bestimmter Fristen zur erreichen bzw. über die<br />

Laufzeit des Mietvertrags aufrechtzuerhalten und<br />

dem Mieter regelmäßig ein diesbezügliches Zertifikat<br />

der ausstellenden Stelle vorzu legen. Sollte der<br />

Vermieter seinen mietvertraglichen Verpflichtungen<br />

nicht nachkommen, könnte dies zur vorzeitigen<br />

Beendigung des Mietvertrags mit dem Hauptmieter<br />

führen. Durch Eintritt der vorstehenden Fälle kann<br />

das Ergebnis der Fondsgesellschaft, etwa bei<br />

erforderlicher Anschlussvermietung oder Verkauf<br />

des Fondsobjekts bzw. durch mögliche Kosten und<br />

Schadenersatzleistungen, nachteilig beeinträchtigt<br />

werden, bis hin zur Insolvenz und zum vollständigen<br />

Verlust der Kapitaleinlage des Anlegers nebst Agio.<br />

Der Vermieter kann gezwungen sein, einer Änderung<br />

des Mietvertrags zu Gunsten des Hauptmie-


ters zuzustimmen und / oder eine Verlängerung<br />

des Mietvertrags zu ungünstigeren Bedingungen<br />

zu akzeptieren, insbesondere da ein Großteil der<br />

Flächen des Fondsobjekts an die nationale australische<br />

Finanzbehörde vermietet wird. Im Rahmen der<br />

Vermietung besteht das Risiko, dass einzelne mietvertragliche<br />

Regelungen nicht wirksam oder einzelne<br />

Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Ferner kann es<br />

zu rechtlichen oder wirtschaftlichen Meinungsverschiedenheiten<br />

mit einem Mieter über den Umfang<br />

der Mietzahlungs- und Nebenkostenzahlungspflichten<br />

kommen. Dies kann zu Mietstreitigkeiten und<br />

Mietminderungen bis hin zur Kündigung des Mietvertrags<br />

führen. Folge kann der Ausfall von Mietzahlungen<br />

mit entsprechend negativen Folgen für die<br />

wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft bis<br />

hin zur Insolvenz und zum vollständigen Verlust der<br />

Kapitaleinlage des Anlegers nebst Agio sein.<br />

Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter, dem australischen<br />

Staat, wurde für eine Laufzeit von insgesamt<br />

15 Jahren (bis November 2022) abgeschlossen, wobei<br />

dem Mieter drei Optionen zur Mietvertragsverlängerung<br />

von jeweils weiteren fünf Jahren eingeräumt<br />

wurden. Falls der Mieter die Verlängerungsoptionen<br />

nicht ausübt, trägt der Vermieter und damit wirtschaftlich<br />

die Fondsgesellschaft das Risiko der<br />

Neuvermietung bzw. der weiteren Verwertung des<br />

Fonds objekts. Ist eine Neuvermietung bzw. Verwertung<br />

nicht zu den prognostizierten Konditionen<br />

möglich, kann dies zu einer Reduzierung oder zum<br />

Ausfall von Ausschüttungen / Entnahmen an die Anleger,<br />

aber auch – sollte während der Fondslaufzeit<br />

eine (Nach-)Finanzierung mit Fremdkapital erfolgen<br />

– zur Fälligstellung der Fremdkapitalfinanzierung<br />

und Zwangsversteigerung der Nutzungsrechte am<br />

Fondsobjekt durch die finanzierende Bank führen. Es<br />

besteht das Risiko, dass die Anleger ihre Kapitaleinlage<br />

nebst Agio teilweise oder vollständig verlieren.<br />

Fällt der jeweilige Mieter während der Laufzeit<br />

des Mietvertrags aus oder wird ein Mietvertrag<br />

aus anderem Grund vorzeitig aufgelöst, trägt der<br />

Vermieter (und damit wirtschaftlich letztlich die<br />

Fondsgesellschaft) das Risiko der Anschlussvermietung.<br />

Dies umfasst neben zusätzlichen Kosten<br />

und Aufwendungen auch das Leerstandsrisiko, das<br />

Risiko einer geringeren Miethöhe sowie das Risiko<br />

einer erforderlichen weiteren Revitalisierung des<br />

Fondsobjekts. Dieses Risiko besteht ebenfalls am<br />

vorgesehenen Ende des Mietvertrags mit dem australischen<br />

Staat. Eine in diesen Fällen ggf. erforderliche<br />

Revitalisierung des Fondsobjekts könnte erhebliche<br />

ungeplante Kosten verursachen, die vom Vermieter<br />

getragen werden müssten. Im Rahmen der Prognoserechnung<br />

wurde u. a. aufgrund der Bonität des<br />

Hauptmieters für die Laufzeit dieses Mietvertrags<br />

unterstellt, dass derartige Kosten nicht entstehen.<br />

Für das Ende des Mietvertrags wurden im Rahmen<br />

der Prognoserechnung auf Grundlage von Projektionen<br />

des lokalen Gutachters aus heutiger Sicht<br />

angemessene Ansätze für die Wieder- bzw. Weitervermietung<br />

und die Revitalisierung des Fondsobjekts<br />

berücksichtigt. Bei negativen Abweichungen, bspw.<br />

einer geringeren als der projizierten Marktmiete<br />

zum Zeitpunkt des Auslaufens der bestehenden<br />

Mietverträge und / oder im Fall höherer Wieder- bzw.<br />

Weitervermietungskosten als angenommen, kann es<br />

aus Sicht der Anleger zu erheblichen Abweichungen<br />

gegenüber der prognostizierten Rentabilität der Beteiligung<br />

bis hin zum Totalverlust der Kapitaleinlage<br />

nebst Agio kommen.<br />

Bei dem Mietvertrag mit dem Hauptmieter handelt<br />

es sich um einen Brutto-Mietvertrag, d. h. der Mieter<br />

zahlt neben der Miete grundsätzlich nur noch seine<br />

direkten Verbrauchskosten, nicht jedoch die Kosten<br />

für öffentliche Abgaben und Steuern („Statutory<br />

Outgoings“), für Gebäudeversicherungen oder<br />

weitere bestimmte Bewirtschaftungskosten. Darüber<br />

hinaus sind alle Kosten und Ausgaben für die<br />

Instandhaltung und Renovierung des Fondsobjekts<br />

vom Vermieter zu tragen. Entsprechende Kostenansätze<br />

für diesbezügliche Kosten des Vermieters<br />

sind sowohl von den Gutachtern als auch von den<br />

lokalen Experten geschätzt und auf dieser Basis in<br />

der Prognoserechnung berücksichtigt worden. Im<br />

Rahmen der Prognoserechnung wurden daher aus<br />

heutiger Sicht realistische Annahmen bzgl. der nicht<br />

auf den Mieter umlagefähigen Bewirtschaftungs-<br />

und Mietnebenkosten (einschließlich geschätzter<br />

Kostensteigerungen) sowie Instandhaltungs- und<br />

Renovierungskosten berücksichtigt. Sollten die vorstehend<br />

genannten nicht umlegbaren Gesamtkosten<br />

auf der Ebene des Vermieters höher als projiziert sein<br />

und / oder zu anderen Zeitpunkten anfallen, wird sich<br />

der Netto-Cashflow für den Vermieter ggf. entsprechend<br />

reduzieren bzw. in negativer Weise verändern.<br />

Dies würde ggf. auch die verfügbare Liquidität auf<br />

Ebene der Fondsgesellschaft reduzieren und kann<br />

Ausfälle bei den Ausschüttungen / Entnahmen an<br />

die Anleger nach sich ziehen. Reduzieren sich die<br />

Netto-Mieteinnahmen, sinkt dadurch ggf. auch der<br />

Wert des Fondsobjekts, was sich aus Sicht der Anleger<br />

ebenfalls negativ auf die Rentabilität der Anlage<br />

auswirkt.<br />

30


Gemäß dem Mietvertrag mit dem Hauptmieter<br />

wird die Miete jährlich, erstmals nach Ablauf eines<br />

Mietjahres, um 3,5 Prozent erhöht („Rent Review“).<br />

Zusätzlich kann die Miete nach Ablauf von fünf und<br />

zehn Jahren bzw. zu jedem Zeitpunkt der Verlängerung<br />

des Mietvertrags durch Ausübung einer der<br />

drei Verlängerungsoptionen an den Markt angepasst<br />

werden („Market Rent Review“). Allerdings<br />

kann die Miete hier nicht unter das Miet niveau des<br />

Vorjahres fallen („Ratchet Clause“), es wurden jedoch<br />

in diesem Zusammenhang bestimmte Annahmen<br />

für die Marktmietentwicklung getroffen, die in die<br />

Prognoserechnung eingegangen sind. Auch unter<br />

den weiteren Mietverträgen und -garantien betreffend<br />

das Fondsobjekt wurden bestimmte Mietanpassungen<br />

über den Prognosezeitraum angenommen,<br />

wobei hier auch entsprechende Annahmen für die<br />

Zeiträume nach Ablauf dieser Mietverträge getroffen<br />

wurden. Es besteht das Risiko, dass die im Rahmen<br />

der Prognose getroffenen diesbezüglichen Annahmen<br />

tatsächlich in negativer Weise abweichen und<br />

dies könnte die Rentabilität der Beteiligung aus Sicht<br />

der Anleger reduzieren. Zudem sind im Rahmen<br />

eines eventuellen Anschlussmietvertrags oder zum<br />

Zeitpunkt einer Mietvertragsverlängerung derartige<br />

Mietanpassungen ggf. nicht oder nicht im gleichen<br />

Umfang möglich, sodass die Wertsicherung auf<br />

dieser Basis grundsätzlich nur bis zum Ablauf der aktuellen<br />

Grundmietlaufzeiten besteht (zu den Risiken<br />

im Zusammenhang mit einem Market Rent Review<br />

siehe oben). Zum Zeitpunkt einer Anschlussvermietung<br />

oder einer Mietvertragsverlängerung kann die<br />

Miete auch zu einer ggf. geringeren Marktmiete hin<br />

angepasst werden. Dies könnte zur Folge haben,<br />

dass die Netto-Mieteinnahmen langfristig sinken und<br />

der Marktwert und mögliche Veräußerungserlös des<br />

Fondsobjekts ggf. ebenfalls reduziert werden. In diesen<br />

Fällen würde sich die Rentabilität der Beteiligung<br />

für die Anleger reduzieren; auch ein teilweiser oder<br />

vollständiger Verlust der Kapitaleinlage der Anleger<br />

nebst Agio ist nicht auszuschließen.<br />

Die zum Veräußerungszeitpunkt angenommene<br />

Marktmiete für die vermietbaren Flächen des<br />

Fondsobjekts (als auch für die Parkplätze) ist aus<br />

vorliegenden Sachverständigen-Stellungnahmen<br />

abgeleitet. Es besteht das Risiko, dass die Projektionen<br />

der Sachverständigen nicht eintreffen und die<br />

Marktmiete zum Zeitpunkt der prognostizierten bzw.<br />

tatsächlichen Veräußerung des Fondsobjekts oder<br />

dessen Anschlussvermietung erheblich unter der für<br />

diesen Zeitpunkt prognostizierten Marktmiete liegt.<br />

31<br />

Da die Marktmiete in die Veräußerungspreiskalkulation<br />

einfließt, kann sich in diesem Fall die Rendite der<br />

Anleger aus der vorliegenden Beteiligung erheblich<br />

verschlechtern. Auch ein Verlust der Kapitaleinlage<br />

nebst Agio der Anleger ist bei materiellen Abweichungen<br />

von der Prognose nicht auszuschließen.<br />

Eine geringere Marktmiete, als in der Prognose für<br />

den Zeitpunkt der Anschlussvermietung angenommen,<br />

würde ebenfalls die Netto-Mieteinnahmen<br />

reduzieren. Dies kann Kürzungen bzw. die Aussetzung<br />

von Ausschüttungen / Entnahmen der Fondsgesellschaft<br />

an die Anleger sowie ggf. ebenfalls einen<br />

geringeren Veräußerungserlös nach sich ziehen.<br />

Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter, dem australischen<br />

Staat, beinhaltet Regelungen, die dem Mieter<br />

unter bestimmten Umständen eine Übertragung<br />

bzw. Abtretung des Mietvertrags (sog. Assignment),<br />

eine Untervermietung („Subleasing“) oder eine vergleichbare<br />

anderweitige Übertragung von Rechten<br />

aus dem Mietvertrag ermöglichen. Hieraus kann sich<br />

aus Sicht des Vermieters u. U. eine Verschlechterung<br />

der Bonität des / der Mieter(s) ergeben. Durch das<br />

vorgenannte Recht des Mieters kann es ggf. zu einem<br />

Wechsel des Mieters mit allen damit verbundenen<br />

Risiken kommen. So könnte sich bspw. die Bonität<br />

des neuen Mieters schlechter entwickeln als dies<br />

der Fall gewesen wäre, wenn der australische Staat<br />

Hauptmieter geblieben wäre. Bei einem Ausfall des<br />

Mieters – im hier vorliegenden Fall ggf. des bonitätsschwächeren<br />

neuen Mieters – kann es im Zuge der<br />

Nachvermietung zu erheblichen Kosten für den Vermieter<br />

kommen und auch die Anschlussmiete sowie<br />

die mietvertraglichen Regelungen können sich erheblich<br />

verschlechtern. Ist eine Neuvermietung bzw.<br />

Verwertung nicht zu den prognostizierten Konditionen<br />

möglich, kann dies zu einer Reduzierung oder<br />

zum Ausfall von Ausschüttungen / Entnahmen an die<br />

Anleger, aber auch – falls während der Fondslaufzeit<br />

eine Nachfinanzierung mit Fremdkapital erfolgt<br />

– zur Fälligstellung der Fremdkapitalfinanzierung<br />

und Zwangsversteigerung der Nutzungsrechte am<br />

Fondsobjekt durch die finanzierende Bank führen. Es<br />

besteht das Risiko, dass die Anleger ihre Kapitaleinlage<br />

nebst Agio teilweise oder vollständig verlieren.<br />

Auch hinsichtlich des erbbaurechtsähnlichen Vertrags<br />

am Fondsobjekt sind Risiken zu beachten, die<br />

im Rahmen der (Anschluss-)Vermietung des Fondsobjekts<br />

entstehen können. So müssen die Mieter das<br />

Fondsobjekt stets im Rahmen der erlaubten Nutzung<br />

betreiben und nutzen. Bei Nichteinhaltung dieser


Regelungen besteht ggf. ein Kündigungsrecht des<br />

Commonwealth of Australia unter dem erbbaurechtsähnlichen<br />

Vertrag. Bei Eintritt eines solchen Falls<br />

besteht aus Sicht der Anleger das Risiko des teilweisen<br />

oder vollständigen Verlusts der Kapitaleinlage<br />

nebst Agio.<br />

3.3.3 (Zwischen­)Finanzierung<br />

Sollte zum vereinbarten Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung<br />

Eigenkapital der Fondsgesellschaft nicht mindestens<br />

in Höhe des Kaufpreises für das Fondsobjekt<br />

und der Nebenkosten (z. B. Steuern, erhaltene Dienstleistungen)<br />

verfügbar sein, muss teilweise oder ganz<br />

durch ein Bankdarlehen (zwischen-)finanziert werden.<br />

Für eine derartige Finanzierung müsste der Käufer<br />

bzw. die Fondsgesellschaft übliche Sicherheiten<br />

stellen, die im Fall eines vertragswidrigen Verhaltens<br />

(z. B. der Nichtrückführung) von der finanzierenden<br />

Bank in Anspruch genommen und verwertet würden.<br />

Übliche Sicherheiten wären bspw. eine Abtretung der<br />

Ansprüche der Fondsgesellschaft unter der Platzierungsgarantie<br />

oder auch dingliche Rechte am Fondsobjekt.<br />

Sind die Kosten einer ggf. erforder lichen<br />

(Zwischen-)Finanzierung – bspw. im Fall steigender<br />

bzw. tatsächlich höherer Zinsen und / oder Kredit-<br />

und Liquiditätsmargen – höher als in der Prognoserechnung<br />

bzw. dem Investitions- und Finanzierungsplan<br />

kalkulatorisch berücksichtigt (also max. in<br />

Höhe des entsprechenden Ausschüttungsanspruchs<br />

bezogen auf das noch nicht platzierte Eigenkapital<br />

ggf. unter Berücksichtigung des im Investitions-<br />

und Finanzierungsplan zusätzlich berücksichtigten<br />

Aufwandspostens), gehen diese zunächst zu Lasten<br />

der Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft. Sollte<br />

die vorhandene Liquidität nicht ausreichen, wäre<br />

eine Nachfinanzierung dieser Kosten erforderlich<br />

und / oder die geplanten Ausschüttungen / Entnahmen<br />

an die Anleger können sich entsprechend reduzieren<br />

oder müssten ggf. völlig ausgesetzt werden.<br />

Sollte sich die restliche Eigenkapitalplatzierung über<br />

einen erheblichen Zeitraum verzögern (ggf. bis zum<br />

Ende des Platzierungszeitraums Ende 2010) bzw.<br />

sollten durch sonstige Rahmenbedingungen negative<br />

Entwicklungen eintreten (z. B. falls in diesem Fall<br />

die finanzierende Bank die Laufzeit des Darlehens für<br />

die Zwischenfinanzierung nicht verlängert bzw. falls<br />

die zwischenfinanzierende Bank gewährte Sicherheiten<br />

in Anspruch nimmt), ist nicht auszuschließen,<br />

dass die Anleger ihre Kapitaleinlage nebst Agio<br />

teilweise oder vollständig verlieren.<br />

Eine verbindliche Finanzierungszusage für eine<br />

ggf. erforderliche Finanzierung liegt derzeit nicht<br />

vor und müsste bei Bedarf von der Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft besorgt werden. Die<br />

entsprechende Kompetenz für die Aufnahme von<br />

Fremdkapital während des Platzierungszeitraums<br />

und in bestimmten Fällen auch darüber hinaus ist der<br />

Geschäftsführung der Fondsgesellschaft gemäß § 9<br />

des Gesellschaftsvertrags zugewiesen, d. h. es findet<br />

im Fall einer Fremdkapitalaufnahme während des<br />

Platzierungszeitraums keine Beschlussfassung durch<br />

die Gesellschafter der Fondsgesellschaft statt. Im Fall<br />

der Aufnahme einer Finanzierung müssen von der<br />

Fondsgesellschaft bestimmte Auszahlungsvoraussetzungen<br />

erfüllt werden und es besteht das Risiko,<br />

dass die Bank bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen<br />

den Kredit nicht auszahlt. Es ist auch nicht<br />

auszuschließen, dass eine erforderliche Finanzierung<br />

für die Fondsgesellschaft am Markt nicht erhältlich<br />

ist. Sollten diese Fälle eintreten, wäre die Fondsgesellschaft<br />

ggf. nicht in der Lage, ihre Zahlungsverpflichtungen<br />

zu erfüllen. Insbesondere könnte<br />

die Fondsgesellschaft dem australischen Trust nicht<br />

das zur Kaufpreiszahlung unter dem Kaufvertrag für<br />

das Fondsobjekt erforderliche Kapital zur Verfügung<br />

stellen. Dies könnte u. a. zur Nichtdurchführung des<br />

Kaufvertrags, zur Verwertung der unter dem Optionsvertrag<br />

bzw. Kaufvertrag gestellten Sicherheit<br />

(Bankgarantie, Details hierzu siehe in Tz. 3.2.1) durch<br />

den Verkäufer und zur (Rück-)Abwicklung des Fonds<br />

führen und entstehende bzw. entstandene Kosten<br />

(u. a. unter der Andienungs- und Kaufoption / dem<br />

Kaufvertrag, bestimmte Kostenansätze im Rahmen<br />

des Investitions- und Finanzierungsplans) wären<br />

u. U. vom vorgesehenen Käufer des Fonds objekts<br />

und damit wirtschaftlich von der Fonds gesellschaft<br />

zu tragen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass<br />

die Fonds ge sellschaft in einer solchen oder in einer<br />

vergleichbaren Situation insolvent wird und die<br />

Anleger ihre Kapitaleinlage nebst Agio teilweise<br />

oder vollständig verlieren.<br />

3.3.4 Langfrist­ und Anschlussfinanzierung<br />

Das Fondskonzept sieht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

keine langfristige Fremdkapitalaufnahme<br />

auf Ebene des australischen Trusts bzw. der Fondsgesellschaft<br />

vor. Vielmehr sollen die Investitionen und<br />

die damit zusammenhängenden Kosten gemäß der<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung vorliegenden<br />

Geschäftsplanung der Fondsgesellschaft zunächst<br />

ausschließlich über das Eigenkapital der Anleger<br />

finanziert werden. Im Zuge des professionellen Asset-<br />

32


und Fondsmanagements kann es jedoch – speziell<br />

bei einem akzeptablen bzw. attraktiven Zinsniveau<br />

und bei verfügbaren Darlehen zu vertretbaren<br />

Konditionen – während der Fondslaufzeit wirtschaftlich<br />

sinnvoll erscheinen, langfristiges Fremdkapital<br />

aufzunehmen und das durch eine derartige Refinanzierung<br />

ggf. verfügbare Eigenkapital ganz oder<br />

teilweise vorzeitig an die Anleger zurückzuzahlen.<br />

Im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />

sind in bestimmten Fällen der Fremdkapitalaufnahme<br />

die Entscheidungskompetenzen dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten zugeordnet<br />

(§ 9 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />

Während der Platzierungsphase ist dies auf der<br />

Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />

stets der Fall. In anderen Fällen, insbesondere<br />

bei einer Aufnahme von mittel- bis langfristigem<br />

Fremdkapital in erheblicher Höhe nach Abschluss<br />

des Platzierungszeitraums, müssen die Gesellschafter<br />

darüber beschließen (§ 15 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft). Somit kann es zur<br />

Aufnahme von Fremdkapital durch die Fondsgesellschaft<br />

bzw. den australischen Trust auch ohne<br />

Beschlussfassung der Anleger auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

kommen.<br />

Sollte Fremdkapital in marktüblicher Weise aufgenommen<br />

werden, sind übliche Sicherheiten (z. B.<br />

Grundpfandrechte) zu bestellen. Es sind die damit<br />

ggf. zusammenhängenden Risiken zu beachten.<br />

Sollte ein aufgenommenes Darlehen (und / oder<br />

damit zusammenhängende Geschäfte wie Zinssatz-<br />

oder Währungsswaps) vor Ablauf vorzeitig aufgelöst<br />

werden (z. B. falls das Fondsobjekt vorzeitig verkauft<br />

oder das zugrunde liegende Darlehen nicht<br />

oder in anderer Weise verlängert wird), könnten<br />

je nach Zinsentwicklung am Kapitalmarkt ggf.<br />

Vorfälligkeitsentschädigun gen und Kosten zu Lasten<br />

der Fondsgesellschaft entstehen, die bspw. den<br />

Veräußerungserlös für das Fondsobjekt signifikant<br />

reduzieren könnten.<br />

Läuft eine Fremdfinanzierung aus, wäre ggf. am Markt<br />

eine Anschlussfinanzierung zu suchen. Die Konditionen<br />

für eine solche Anschlussfinanzierung wären neu<br />

zu verhandeln. Sollten diese Konditionen weniger<br />

günstig sein, kann sich dies nachteilig auf die Liquidität<br />

der Fondsgesellschaft auswirken. Dies kann zu<br />

Kürzungen oder gar zu Aussetzungen möglicher<br />

Ausschüttungen / Entnahmen an die Anleger führen.<br />

Ist die Fondsgesellschaft gezwungen, das Fondsobjekt<br />

in einem schwachen Marktumfeld zu veräußern<br />

33<br />

(bspw. weil keine Anschlussfinanzierung möglich ist<br />

oder weil Vertragsbestimmungen unter den Darlehensverträgen<br />

nicht eingehalten werden können, die<br />

Bank Darlehensverträge kündigt und die Sicherheiten<br />

verwertet), kann dies den Totalverlust der Kapi taleinlage<br />

nebst Agio der Anleger nach sich ziehen bzw.<br />

eine Reduzierung gegenüber der prognostizierten<br />

Rentabilität für die Anleger bewirken.<br />

3.3.5 Außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf<br />

der Fondsgesellschaft<br />

Sollte bei der Fondsgesellschaft weiterer Finanzierungsbedarf<br />

entstehen und kann dieser Finanzierungsbedarf<br />

nicht aus einer Kapitalerhöhung gedeckt werden bzw.<br />

nehmen Gesellschafter an einer Kapitalerhöhung<br />

nicht teil bzw. beschließen diese nicht, müsste die<br />

Fondsgesellschaft Fremdkapital aufnehmen. Es<br />

kann nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt<br />

der erforderlichen Fremdkapitalaufnahme<br />

eine Finanzierung nur zu für die Fondsgesellschaft<br />

ungünstigen Bedingungen möglich sein wird. Dies<br />

kann sich auf die Liquidität der Fondsgesellschaft<br />

nachteilig auswirken und zu einer Verminderung<br />

bzw. zum Ausbleiben der prognostizierten Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen an die Anleger führen. Weiter<br />

kann nicht ausgeschlossen werden, dass keine zusätzliche<br />

Finanzierung gewährt wird. In diesem Fall<br />

besteht das Risiko, dass es zu einer Insolvenz der<br />

Fondsgesellschaft kommt und die Anleger ihre<br />

Kapitaleinlage nebst Agio vollständig verlieren.<br />

3.3.6 Kosten der Gesellschaft bzw. auf Ebene<br />

des australischen Trusts<br />

Es werden Kosten und Aufwendungen u. a. für<br />

bestimmte Dienstleistungen entstehen, die nicht<br />

auf die Mieter umgelegt werden können. Diese sind<br />

im Rahmen des Investitions- und Finanzierungsplans<br />

sowie der Prognoserechnung, z. T. auf Basis von<br />

Schätzungen, berücksichtigt. Das Gleiche gilt für die<br />

Kosten der Fondsgesellschaft (Kosten des Jahresabschlusses<br />

und für rechtliche und / oder steuerliche<br />

Beratung), Treuhandgebühren und Kosten für die<br />

Geschäftsbesorgung. Ein Teil der vorgenannten Kostenpositionen<br />

basiert auf Kostenschätzungen (z. B.<br />

Kosten der Rechts- und Steuerberatung), die in ihrer<br />

tatsächlichen Höhe von den jeweiligen Ansätzen im<br />

Inves titions- und Finanzierungsplan oder in der Prognoserechnung<br />

abweichen können. Ferner ist nicht<br />

auszuschließen, dass zusätzliche nicht vorgesehene<br />

laufende Kosten auf Ebene des Treuhandvermögens<br />

und / oder der Fondsgesellschaft entstehen (z. B. auch


aufgrund höherer Kostensteigerungen als angenommen)<br />

und einen erhöhten Finanzierungsbedarf oder<br />

eine Reduktion der projizierten Liquidität erfordern.<br />

Hierdurch können nachteilige Abweichungen von<br />

den Ansätzen im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

bzw. in der Prognoserechnung entstehen, die<br />

zu einer geringeren Ausschüttung / Entnahme der<br />

Fondsgesellschaft und zu einer nachteiligen Abweichung<br />

betreffend die Rentabilität der Beteiligung aus<br />

der Sicht der Anleger führen können.<br />

3.3.7 Liquidität<br />

Für unvorhergesehene Ausgaben oder zum Ausgleich<br />

von Mindereinnahmen ist eine Liquiditätsreserve<br />

vorgesehen. Die Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft<br />

sowie des australischen Trusts wird<br />

aus einem im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

eingestellten Betrag sowie aus laufenden Liquiditätsüberschüssen<br />

gebildet. Durch die tatsächliche<br />

Entwicklung (z. B. bei niedrigeren Mieteinnahmen,<br />

höheren Kosten oder Steuern) kann die Liquiditätsreserve<br />

erheblich geringer sein als in der Kalkulation<br />

prognostiziert. Es ist nicht auszuschließen, dass<br />

die tatsächlich vorhandene Liquiditätsreserve nicht<br />

ausreicht, um die vorgenannten Risiken absichern zu<br />

können und daher andere Kapitalbeschaffungsmaßnahmen<br />

(z. B. Fremdkapitalaufnahme) erforderlich<br />

werden oder auch dass der projizierte Zinssatz von<br />

3,5 Prozent p. a. für die Anlage der Liquiditätsreserve<br />

nicht erreicht wird. In der Folge könnte dies gegenüber<br />

der Prognose zu deutlich geringeren Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen oder gar zu einer Aussetzung<br />

möglicher Ausschüttungen / Entnahmen führen,<br />

wobei sich die Rentabilität der Beteiligung gegenüber<br />

der Prognose in diesen Fällen erheblich verringern<br />

könnte.<br />

3.3.8 Vertragspartner / Bonität der Vertragspartner<br />

Diesem Beteiligungsangebot liegt eine Vielzahl von<br />

Verträgen zugrunde. Die ordnungsgemäße Durchführung<br />

dieser Verträge ist u. a. von der wirtschaftlichen<br />

Leistungsfähigkeit und der Vertragstreue<br />

der Vertragspartner, der Wirksamkeit der einzelnen<br />

vertraglichen Regelungen und zum Teil von der Auslegung<br />

der vertraglichen Bestimmungen abhängig.<br />

Sollte es im Zeitablauf zu einem Ausfall eines oder<br />

mehrerer Vertragspartner kommen, kann dies aus<br />

Sicht des Anlegers negative Auswirkungen auf den<br />

Wert des (Treuhand-)Anteils an der Fondsgesellschaft<br />

haben. Es bestehen daher im Zusammenhang mit der<br />

Beteiligung insbesondere auch entsprechende Boni-<br />

35<br />

tätsrisiken. Es kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass Vertragspartner – insbesondere der<br />

Verkäufer, der Mieter, Versicherungsgesellschaften<br />

oder diverse Gewährleistungsverpflichtete – ihren<br />

finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber<br />

dem australischen Trust bzw. der Fondsgesellschaft<br />

oder dem einzelnen Gesellschafter wegen<br />

Zahlungsschwierigkeiten oder aus anderen Gründen<br />

nicht bzw. nicht in voller Höhe nachkommen können<br />

und sich hierdurch negative Auswirkungen auf die<br />

wirtschaftliche Entwicklung der Fondsgesellschaft<br />

und somit auf den Wert des (Treuhand-)Anteils an<br />

der Fondsgesellschaft bis hin zum Totalverlust der<br />

Einlage nebst Agio aus Sicht der Anleger ergeben.<br />

3.3.9 Veräußerung der Fondsimmobilie /<br />

Wert entwicklung / Beteiligungsdauer<br />

Da bei der Veräußerung der Fondsimmobilie der<br />

Verkaufspreis u. a. von der Ertragskraft der Immobilie<br />

und damit in erster Linie von der jeweils aktuellen<br />

Vermietungssituation des Fondsobjekts (z. B. Bonität<br />

der Mieter, Miethöhe und Laufzeit der Mietverträge),<br />

von der Standortqualität bzw. der zum Zeitpunkt der<br />

Veräußerung am Markt bestehenden Nachfrage von<br />

Investoren abhängig sein wird, ist nicht vorhersehbar,<br />

ob eine Veräußerung des Fondsobjekts zu den<br />

prognostizierten bzw. für den Anleger günstigen<br />

Konditionen möglich sein wird. Die Wertentwicklung<br />

der Fondsimmobilie und der erzielbare Wiederverkaufspreis<br />

sind daher von heute nicht vorhersehbaren,<br />

markt- und objektspezifischen Entwicklungen<br />

sowie von verschiedenen gesamtwirtschaftlichen<br />

oder branchenspezifischen Faktoren abhängig.<br />

Zum Ablauf des Prognosezeitraums werden in der<br />

Prognoserechnung verschiedene Szenarien dargestellt,<br />

wobei diese nur bestimmte Abweichungen,<br />

nicht aber Worst-Case-Szenarien darstellen, bei<br />

denen die Anleger die Kapitaleinlage nebst Agio ganz<br />

oder teilweise verlieren können. Die im Rahmen der<br />

Prognoserechnung ermittelte Rentabilität basiert<br />

zu einem maßgeblichen Teil auf dem kalkulierten<br />

Veräußerungserlös des Fondsobjekts. Sollte das<br />

Fondsobjekt nicht zum prognostizierten bzw. kalkulierten<br />

Preis veräußert werden können, wird die<br />

tatsächliche Rentabilität aus (Treuhand-)Anteilen<br />

an der Fondsgesellschaft geringer ausfallen und es<br />

kann auch die Rückzahlung des Kapitalanteils nebst<br />

Agio in Frage stehen. Der Erlös aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts wird dazu verwendet, zunächst die<br />

Verbindlichkeiten des Treuhänders bzw. der Fondsgesellschaft<br />

gegenüber Drittgläubigern und danach<br />

solche gegenüber Gesellschaftern zu bedienen. Ein


verbleibender Verwertungserlös wird im Verhältnis<br />

der Kapitaleinlage („Kapitalkonto I“) an die Gesellschafter<br />

ausgezahlt. Liegt der erzielte Veräußerungserlös<br />

unter dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis,<br />

so kann der dem Anleger zustehende Anteil am<br />

Veräußerungserlös unter die ursprünglich geleistete<br />

Anlagesumme absinken. Es ist auch nicht auszuschließen,<br />

dass im Extremfall der Veräußerungserlös<br />

nach Bedienung der Verbindlichkeiten aufgezehrt<br />

ist. Dies würde für den Anleger wirtschaftlich zu<br />

einem Verlust seiner geleisteten Anlagesumme nebst<br />

Agio führen. Auch ist im Hinblick auf eine künftige<br />

Wertentwicklung zu beachten, dass die im Rahmen<br />

des Beteiligungs angebots anfallenden Dienstleistungsvergütungen<br />

und Kosten keine wertbildenden<br />

Aufwendungen der Investition für einen späteren<br />

Erwerber darstellen, mit der Folge, dass diese<br />

erst durch Wertzuwächse bei der Fondsimmobilie<br />

kompensiert werden müssen. Die Veräußerung der<br />

Fondsimmobilie ist durch keinerlei Vereinbarungen<br />

gesichert. Insofern besteht zu jedem Zeitpunkt das<br />

Risiko, dass die Fondsimmobilie nicht veräußert<br />

werden kann und daher der im Rahmen der Prognoserechnung<br />

kalkulierte Verkaufserlös nicht erzielt<br />

wird. Aufgrund der Größe des Fondsobjekts und der<br />

somit erforderlichen Finanzkraft späterer Käufer ist<br />

die Anzahl potenzieller Käufer eingeschränkt. Dadurch<br />

kann auch die Veräußerbarkeit eingeschränkt<br />

sein und / oder die Kaufpreisfindung verzerrt werden.<br />

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

eine Veräußerung der Immobilie nicht möglich ist,<br />

weil kein erforderlicher Mehrheitsbeschluss in der<br />

Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft<br />

gefasst wird.<br />

Die Prognoserechnung geht davon aus, dass die<br />

Fonds immobilie zum Ende des Jahres 2022 veräußert<br />

wird. Es wurden bei der Veräußerung Kosten<br />

im Zusammenhang mit der Renovierung, Wieder-<br />

bzw. Anschlussvermietung und dem Verkauf der<br />

Fondsimmobilie angesetzt und von dem projizierten<br />

Veräußerungserlös bzw. den Einnahmen im Jahr 2022<br />

abgezogen. Sollten die Kosten ansätze der Prognoserechnung<br />

in einer solchen Situation nicht ausreichen,<br />

würde dies ggf. zu einer Verringerung des möglichen<br />

Veräußerungserlöses führen, was sich negativ auf die<br />

Rentabilität der Beteiligung für die Anleger auswirken<br />

könnte, ggf. bis hin zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der investierten Kapitaleinlage<br />

nebst Agio. Sollte das Fondsobjekt Ende 2022 nicht<br />

veräußert werden, dann besteht neben dem in Tz. 3.3.2<br />

dargestellten Anschluss- bzw. Weitervermietungsrisiko<br />

darüber hinaus das Risiko der Refinanzierung<br />

derartiger Renovierungs- und Vermietungskosten<br />

und ggf. der Überbrückung etwaiger Leerstandszeiten,<br />

was ebenfalls aus Sicht der Anleger zu dem<br />

vor stehend dargestellten negativen Beteiligungsergebnis<br />

führen kann.<br />

Sollte ein Verkauf des Fondsobjekts aufgrund der<br />

Marktlage oder Mietsituation Ende 2022 wirtschaftlich<br />

nicht sinnvoll bzw. durchführbar sein, kann<br />

sich die Beteiligungsdauer des Anlegers deutlich<br />

verlängern. Ist die Fondsgesellschaft durch externe<br />

Einflüsse (z. B. im Fall einer erforderlichen, jedoch<br />

nicht möglichen Anschlussvermietung oder -finanzierung)<br />

gezwungen, die Fondsimmobilie unter Druck<br />

in einem schwachen Marktumfeld zu verkaufen, können<br />

die Anleger im schlimmsten Fall ihre gesamte<br />

Kapitaleinlage nebst Agio verlieren.<br />

3.3.10 Währungsrisiko<br />

Die Investition – bis auf einige Nebenkosten – und<br />

der Mittelrückfluss (Ausschüttungen / Entnahmen<br />

und Veräußerungserlös) erfolgen in australischen<br />

Dollar, sodass innerhalb der Fondsgesellschaft<br />

(einschließlich des australischen Trusts) auf der<br />

Grundlage des zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

vorgesehenen Geschäftsplans und der hieraus<br />

abgeleiteten Prognoserechnung kein erhebliches<br />

Wechselkursrisiko besteht.<br />

Die Einlage in die Fondsgesellschaft und alle wesentlichen<br />

sonstigen vom Anleger im Rahmen des Beteiligungsangebots<br />

zu leistenden Zahlungen haben in<br />

australischen Dollar zu erfolgen. Der Wechselkurs<br />

des australischen Dollar zum Euro, aber auch zu<br />

anderen Währungen, war in der Vergangenheit deutlichen<br />

Schwankungen unterworfen und wird auch<br />

zukünftig Schwankungen unterliegen. Anleger, deren<br />

persönliche, finanzielle Verhältnisse durch andere<br />

Währungen als den australischen Dollar, also z. B.<br />

durch den Euro geprägt sind, sowie Anleger, die ihre<br />

Kapitaleinlage durch einen Umtausch von anderen<br />

Währungen in australischen Dollar leisten bzw. ihren<br />

Mittelrückfluss (anteilige Ausschüttungen / Entnahmen<br />

und anteiliger Veräußerungserlös) z. B. in Euro<br />

transferieren, sind einem entsprechenden Wechselkursrisiko<br />

ausgesetzt. Eine Veränderung des Wechselkurses<br />

zu Lasten des Anlegers kann das Ergebnis der<br />

Beteiligung für den Anleger massiv beeinträchtigen<br />

und auch zu Verlusten auf Ebene des Anlegers führen.<br />

Da die Fondsgesellschaft Einnahmen in australischen<br />

Dollar erzielt, einige – insgesamt jedoch geringfü-<br />

36


gige – Ausgaben (u. a. laufende Kosten für Jahresabschlussarbeiten)<br />

zum Teil aber in Euro zu leisten<br />

sind, ist sie zu jedem Zeitpunkt des Umtauschs von<br />

australischen Dollar in Euro einem entsprechenden<br />

Wechselkursrisiko ausgesetzt. Sofern es zu einer<br />

Abschwächung des australischen Dollar gegenüber<br />

dem Euro kommt, verschlechtert sich entsprechend<br />

die Liquidität der Fondsgesellschaft mit der Folge,<br />

dass sich u. U. die ausschüttungsfähige Liquidität der<br />

Fondsgesellschaft reduziert. Sollte sich eine gegenüber<br />

der Prognose abweichende Situation ergeben<br />

(z. B. sofern eine (Zwischen-)Finanzierung in Euro<br />

aufgenommen wird und ggf. in diesem Zusammenhang<br />

abgeschlossene Währungssicherungsgeschäfte<br />

die entsprechenden Risiken nicht vollständig abdecken),<br />

können hohe zusätzliche Währungsrisiken auf<br />

Fondsebene entstehen, da den Einnahmen, die ausschließlich<br />

in australischen Dollar denominiert sind,<br />

in Höhe der Zahlungsverpflichtungen unter den vorgenannten<br />

Finanzierungs- und Währungssicherungsgeschäften<br />

ggf. Euro-Zahlungsverpflichtungen entgegenstehen<br />

würden. In derartigen Fällen ist nicht<br />

auszuschließen, dass sich das prognostizierte Beteiligungsergebnis<br />

für die Anleger negativ verändert,<br />

dass sich die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />

reduzieren oder diese gar entfallen oder<br />

in gravierenden Fällen, dass gar ein Totalverlust der<br />

Einlage nebst Agio für die Anleger die Folge wäre.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind entsprechende<br />

Finanzierungs- bzw. Währungssicherungsgeschäfte<br />

weder abgeschlossen noch vorgesehen, aber<br />

nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

nicht grundsätzlich ausgeschlossen.<br />

3.3.11 Quellenangaben<br />

Im vorliegenden Beteiligungsprospekt wurden Angaben<br />

von Dritten, insbesondere von den Rechts- und<br />

Steuerberatern der Fondsgesellschaft, vom Bewertungsgutachter<br />

bzw. vom technischen Gutachter<br />

und von Immobiliensachverständigen (zusammen<br />

die „externen Experten“) übernommen. Der Inhalt<br />

und die Richtigkeit der Angaben der externen<br />

Experten können weder von der Fondsgesellschaft<br />

noch vom Anbieter überprüft werden. Es ist nicht<br />

auszuschließen, dass die von den externen Experten<br />

übernommenen Aussagen und Angaben unrichtig,<br />

unvollständig und / oder aus dem Sachzusammenhang<br />

herausgelöst, missverständlich oder sogar irreführend<br />

sind. Es kann ebenfalls nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die Unrichtigkeit und / oder Unvollständigkeit<br />

dieser Aussagen zu negativen Abweichungen<br />

vom prognostizierten Verlauf der Beteiligung führen.<br />

37<br />

Eine Haftung der externen Experten, deren Aussagen<br />

und Angaben übernommen wurden, ist nicht in jedem<br />

Fall möglich oder wurde in einigen Fällen auch<br />

im marktüblichen Umfang beschränkt.<br />

Die Angaben zu den äußerst umfangreichen und<br />

komplexen Mietverträgen, zum Kaufvertrag bzw. zur<br />

Optionsvereinbarung, zur grundstücksrechtlichen<br />

Situation, zu den Genehmigungen und allen weiteren<br />

rechtlich relevanten Sachverhalten (z. B. zu Umweltaspekten)<br />

basieren auf einer Analyse und einer Zusammenfassung<br />

der wesentlichen Regelungen und<br />

Aspekte betreffend diese Vereinbarungen und Umstände<br />

des australischen Anwalts der Fondsgesellschaft.<br />

Der Anbieter hat keine eigenständige Prüfung<br />

dieser Verträge vorgenommen. Es besteht daher das<br />

Risiko, dass Angaben zu den entsprechenden Verträgen<br />

und Vereinbarungen in dem Kapitel „Rechtliche<br />

Grundlagen“ dieses Beteiligungsprospekts nicht<br />

richtig sind.<br />

Die Analysen der externen Experten der Fondsgesellschaft<br />

können darüber hinaus Lücken oder Fehler<br />

enthalten. Es besteht das Risiko, dass daraus negative<br />

wirtschaftliche Folgen für die Fondsgesellschaft<br />

entstehen.<br />

3.3.12 Eingeschränkte Fungibilität /<br />

Übertragbarkeit<br />

Für den Handel mit (Treuhand-)Anteilen an der<br />

Fondsgesellschaft gibt es keinen funktionsfähigen<br />

Markt; die Fungibilität ist somit eingeschränkt. Ein<br />

Verkauf der (Treuhand-)Anteile an der Fondsgesellschaft<br />

ist nicht gewährleistet. Ferner kann die<br />

Fungibilität auch durch die steuerliche Situation,<br />

insbesondere durch die derzeit geltende zehnjährige<br />

sog. Spekulationsfrist für indirekt im Privatvermögen<br />

gehaltene Immobilien in Deutschland, beschränkt<br />

sein. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass eine<br />

Veräußerung der Beteiligung auf Ebene des Anlegers<br />

u. U. als gewerblicher Grundstückshandel gewertet<br />

werden kann, was zu erheblichen steuerlichen Nachteilen<br />

des Anlegers im Hinblick auf die Beteiligung<br />

und sonstige Immobilien geschäfte des Anlegers<br />

führen kann.<br />

Des Weiteren ist jede Übertragung bzw. Verfügung<br />

in sonstiger Weise über den (Treuhand-)Anteil an der<br />

Fondsgesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft (für Treuhandanteile haltende<br />

Anleger in Verbindung mit dem Treuhandvertrag)


eschränkt. Beabsichtigte Übertragungen bzw.<br />

Verfügungen in sonstiger Weise sind vorab dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten schriftlich<br />

anzuzeigen. Die zur Übertragung bzw. Verfügung<br />

in sonstiger Weise erforderliche Zustimmung kann<br />

der geschäftsführende Kommanditist in den in § 23<br />

Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

aufgeführten Fällen verweigern (z. B. wenn<br />

eine gemäß § 3 Abs. (5) Sätze 2 und 3 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft ausgeschlossene<br />

Person Gesellschafter bzw. Treugeber würde oder<br />

falls gegen in- oder ausländisches Wert papier- / Investmentrecht<br />

oder sonstiges Aufsichtsrecht verstoßen<br />

würde und / oder die Gesellschaft künftig in- oder<br />

ausländischem Wertpapier- / Investmentrecht oder<br />

sonstigem Aufsichtsrecht unterläge).<br />

Der Anleger kann in diesen Fällen seinen Anteil nicht<br />

übertragen bzw. in sonstiger Weise darüber verfügen.<br />

In vergleichbarer Weise ist im Erbfall ggf. die Übertragung<br />

eines (Treuhand-)Anteils an der Fondsgesellschaft<br />

auf den Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigten<br />

einer Auseinandersetzungsanordnung durch den<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft beschränkt<br />

bzw. kann der Erbe eines (Treuhand-)Anteils gemäß<br />

dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Zudem sind der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH eine beabsichtigte Veräußerung und<br />

deren Bedingungen anzuzeigen und der Ankauf der<br />

Beteiligung zu den Bedingungen der beabsichtigten<br />

Veräußerung anzubieten. Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH ist bereit, bei einer Veräußerung<br />

beratend und vermittelnd tätig zu werden. Es ist<br />

jedoch nicht auszuschließen, dass die Erzielung eines<br />

angemessenen, insbesondere über dem Einstandspreis<br />

(„Nominalwert“) liegenden Kaufpreises nicht<br />

möglich ist.<br />

3.3.13 Beteiligung an der Fondsgesellschaft /<br />

Management / Verwaltung<br />

Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft erfolgt auf<br />

unbestimmte Zeit. Das Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft<br />

durch ordentliche Kündigung ist erstmals<br />

zum 31.12.2030 möglich. Der ausscheidende Gesellschafter<br />

erhält hierbei grundsätzlich eine Abfindung<br />

von der Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft<br />

müsste die Zahlung der Abfindung aus der laufenden<br />

Liquidität, der Liquiditätsreserve und u. U. durch die<br />

Aufnahme zusätzlicher Fremdmittel finanzieren.<br />

Dies könnte für die verbleibenden Gesellschafter zu<br />

negativen Auswirkungen auf Ertragslage und Rentabilität<br />

der Beteiligung, insbesondere auf mögliche<br />

Ausschüttungen / Entnahmen führen.<br />

Bei Ausscheiden von Geschäftsführern oder Mitarbeitern<br />

in verantwortlichen Positionen des Komplementärs<br />

oder geschäftsführenden Kommanditisten der<br />

Fondsgesellschaft oder des Treuhandkommanditisten<br />

müssen geeignete Nachfolger gefunden werden, was<br />

u. a. Kosten verursachen und ein Managementrisiko<br />

auch für die Fondsgesellschaft bergen kann.<br />

Ein Missbrauch der Vertretungsmacht, Fehlentscheidungen<br />

bzw. Unterlassung notwendiger Handlungen<br />

der Geschäftsführungen sowie die Verfolgung von<br />

Eigeninteressen zum Nachteil der Anleger können<br />

die Entwicklung der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen<br />

und können dazu führen, dass die Anleger<br />

einen Verlust ihrer Kapitalanlage nebst Agio erleiden.<br />

3.3.14 Beschlussfassung in der Fondsgesellschaft /<br />

Stimmrechte / Majorisierung<br />

Es besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Kommanditisten<br />

/ Treugeber aufgrund einer Minderheitenstellung<br />

ihre gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen<br />

Interessen nicht durchsetzen können. Ferner<br />

besteht die Gefahr, dass bei Nichtwahrnehmung von<br />

Stimmrechten, z. B. durch Nichtteilnahme an der<br />

Gesellschafterversammlung oder am schriftlichen<br />

Abstimmungsverfahren, im Verhältnis zum Gesamtbetrag<br />

der Beteiligung nicht mehrheitlich beteiligte<br />

Kommanditisten / Treugeber in der Abstimmung die<br />

notwendige Beschlussmehrheit stellen und Beschlüsse<br />

in ihrem Interesse fassen. Solche Beschlüsse der<br />

Gesellschafter sind auch für die nicht am Beschlussverfahren<br />

teilnehmenden Kommanditisten / Treugeber<br />

bindend und von diesen mitzutragen. Eine<br />

Majorisierung könnte auch durch den Eintritt des<br />

Platzierungsgaranten oder von Anlegern mit hohen<br />

Kapitaleinlagen herbeigeführt werden. Es besteht<br />

auch das Risiko, dass die erforder liche Mehrheit der<br />

Gesellschafter wesentliche Beschlüsse wie z. B. den<br />

Verkauf des Fondsobjekts oder die Auflösung der<br />

Fondsgesellschaft gegen den Willen einzelner Gesellschafter<br />

beschließt. Hinzuweisen ist darauf, dass der<br />

Treuhandkommanditist bei fehlender Weisung durch<br />

den Treugeber im Sinne der Beschlussvorlage der<br />

Geschäftsführung abstimmt.<br />

38


3.3.15 Rückzahlungsverpflichtungen aus<br />

Vorab ausschüttungen / ­entnahmen<br />

Gemäß den gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />

der Fondsgesellschaft ist die Geschäftsführung berechtigt,<br />

im laufenden Jahr Vorabausschüttun gen /<br />

-entnahmen an die Gesellschafter vorzunehmen.<br />

Die Genehmigung erfolgt auf der nächstfolgenden<br />

Gesellschafterversammlung, ggf. im schriftlichen<br />

Abstimmungsverfahren. Sofern die Gesellschafterversammlung<br />

die Genehmigung verweigert, besteht<br />

eine Rückzahlungsverpflichtung der Anleger. Es<br />

besteht das Risiko, dass Anleger dieser Verpflichtung<br />

nicht nachkommen können. Dies hätte zur Folge,<br />

dass die Liquidität der Fondsgesellschaft weiter verringert<br />

würde.<br />

3.3.16 Kündigung des Treuhandvertrags<br />

Scheidet der Treuhandkommanditist aus der Fondsgesellschaft<br />

aus, besteht für die mittelbar beitretenden<br />

Anleger das Risiko, dass sie während der Laufzeit<br />

des Fonds seinen Kommanditanteil anteilig übernehmen<br />

und für die Restlaufzeit der Fondsgesellschaft<br />

unmittelbar Kommanditisten der Fondsgesellschaft<br />

werden. Daraus können sich Kosten im Zusammenhang<br />

mit der Eintragung ins Handelsregister, eine<br />

Erhöhung der Haftsumme auf AUD 10 und eine persönliche<br />

Haftung des Anlegers für Verbindlichkeiten<br />

der Fondsgesellschaft ergeben.<br />

3.3.17 Widerruf von Beteiligungen<br />

Dem Anleger kann nach deutschem Recht als Verbraucher<br />

die Möglichkeit eines Widerrufs, insbesondere<br />

nach den Regelungen über Haustürgeschäfte<br />

(§§ 312 ff. BGB) oder Fernabsatzgeschäfte (§§ 312b<br />

ff. BGB) offenstehen. Wird das Widerrufsrecht<br />

wirksam ausgeübt, hat die Fondsgesellschaft den<br />

dem Anleger zustehenden Rückgewähranspruch<br />

(regelmäßig Kapitaleinlage zzgl. Agio) aus dem<br />

Vermögen der Fondsgesellschaft zu erfüllen. Sofern<br />

die Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung<br />

des Widerrufsrechts nicht über ausreichende Mittel<br />

zur Rückzahlung der vom Anleger gewährten Mittel<br />

verfügt, kann das Risiko bestehen, dass der Anleger<br />

seine gewährten Mittel nicht oder nicht in vollem<br />

Umfang zurückerhält. Es kann zudem nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt<br />

– insbesondere durch einzelne Gerichte oder aufgrund<br />

dann gefestigter Rechtsprechung – festgestellt<br />

wird, dass die Widerrufsbelehrung und / oder die<br />

Verbraucherinformationen nicht oder nicht im erfor-<br />

39<br />

derlichen Umfang den gesetzlichen Anforderungen<br />

genügen / genügt und / oder nicht wirksam erfolgt<br />

sind / ist und dadurch das gesetzliche Widerrufsrecht<br />

eines Anlegers – u. U. auch nach sehr langer Zeit –<br />

nicht erloschen ist. Insofern besteht das Risiko, dass<br />

einzelne oder mehrere Anleger zu einem späteren<br />

Zeitpunkt – insbesondere nach Abschluss des öffentlichen<br />

Angebots der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

– wirksam den Widerruf ihrer Beteiligung<br />

erklären. In diesem Fall wäre die Fondsgesellschaft<br />

verpflichtet, dem widerrufenden Anleger die ihm in<br />

diesem Fall zustehenden Forderungen (Kapitaleinlage<br />

zzgl. Agio) zu erstatten. Der spätere Widerruf<br />

(nach Abschluss des öffentlichen Angebots) ist<br />

nicht durch die Platzierungsgarantie der <strong>Real</strong> I.S. AG<br />

abgedeckt. Dies hätte – u. U. sogar deutliche – Auswirkungen<br />

auf die für Ausschüttungen / Entnahmen<br />

zur Verfügung stehende Liquidität. Es kann sein, dass<br />

in solch einem Fall die Ausschüttungen / Entnahmen<br />

reduziert oder ausgesetzt werden müssen und / oder<br />

die Fondsgesellschaft ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen<br />

nicht oder nicht mehr in voller Höhe<br />

nachkommen kann. Auch eine Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />

kann in solch einem Fall eintreten. Für<br />

die in der Fondsgesellschaft verbleibenden Anleger<br />

kann dies letztlich den Totalverlust ihrer Kapitaleinlage<br />

nebst Agio bedeuten.<br />

3.3.18 Kapitalanlage mit Auslandsbezug /<br />

anwendbare Rechtsordnung<br />

Mit einer Investition im Ausland können für den<br />

Anleger folgende Risiken verbunden sein:<br />

Rechtliche oder politische Risiken sowie Risiken<br />

aus im Ausland abweichenden Usancen, die sich<br />

Anleger bei solchen Investitionen zu vergegenwärtigen<br />

haben, wie z. B. die Änderung der Recht sordnung,<br />

sodass die wirtschaftlichen Interessen<br />

der Fondsgesellschaft bzw. der Anleger nicht<br />

durchgesetzt werden können.<br />

Steuerliche Besonderheiten, die sich aus dem<br />

deutschen bzw. dem ausländischen Steuerrecht<br />

und / oder aus dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

ergeben und zu einer höheren<br />

steuer lichen Belastung des australischen Treuhandvermögens,<br />

der Fondsgesellschaft und /<br />

oder der Anleger führen.<br />

Besonderheiten des ausländischen Rechtssystems,<br />

die vom deutschen Rechtsverständnis<br />

abweichen, die unten in diesem Abschnitt<br />

beschrieben sind.


Kostenrisiken aus nicht vorhergesehenen Ausgaben,<br />

z. B. für Gerichtsverfahren in <strong>Australien</strong>, die zu<br />

einer Minderung der Rentabilität der Anlage<br />

führen.<br />

Wesentliche Verträge im Zusammenhang mit dieser<br />

Beteiligung (z. B. die Verträge und Vereinbarungen<br />

im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und der<br />

Kaufvertrag selbst, der erbbaurechtsähnliche Vertrag<br />

betreffend das Grundstück, auf dem das Fondsobjekt<br />

steht, die Mietverträge betreffend das Fondsobjekt)<br />

unterliegen ausländischem, insbesondere australischem<br />

Recht. Aus diesem Grund können gerichtliche<br />

Auseinandersetzungen ggf. in <strong>Australien</strong> nach<br />

den dort geltenden Rechtsgrundsätzen zu führen<br />

sein. Dies kann aus Sicht der Fondsgesellschaft die<br />

Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erschweren<br />

und mit höheren Aufwendungen verbunden sein als<br />

in Deutschland. Es ist daher nicht auszuschließen,<br />

dass sich hieraus unvorhergesehene Belastungen<br />

ergeben, die die wirtschaftlichen Parameter der Prognoserechnung<br />

betreffen und zu einer Reduzierung<br />

der prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />

und der Rendite aus Sicht der Anleger führen.<br />

Die Fondsgesellschaft ist darauf ausgerichtet, in den<br />

USA, Kanada, Japan, Großbritannien und <strong>Australien</strong><br />

keiner behördlichen Beaufsichtigung (bspw. für<br />

Fonds oder des Handels von Anteilen) und keinen<br />

Genehmigungs-, Melde-, Prospektierungs- und ähnlichen<br />

Pflichten zu unterliegen. In <strong>Australien</strong> werden<br />

lediglich übliche steuerliche Pflichten aufgrund der<br />

Einkünfte aus dem australischen Trust bestehen.<br />

Im Zuge des ersten Beitritts von Anlegern als Treugeber<br />

ist in der Beitrittsvereinbarung vorgesehen,<br />

dass die Anleger u. a. nicht Staatsangehörige bzw.<br />

Personen mit Wohnsitz oder Ansässigkeit in einem<br />

der genannten Staaten sein und keine dauerhafte<br />

Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für einen<br />

dieser Staaten haben dürfen (vgl. die relevanten<br />

Fälle im Detail in § 3 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft). Jedoch kann sich die<br />

Situation des Anlegers, bspw. durch Wegzug in die<br />

USA bzw. nach Kanada, Japan, Großbritannien oder<br />

<strong>Australien</strong> oder Erteilung einer dauerhaften Aufenthalts-<br />

und Arbeitsgenehmigung für einen dieser<br />

Staaten, nachträglich verändern. Ebenso können<br />

Anteile an der Fondsgesellschaft (Kommanditanteile<br />

und / oder Treuhandanteile) etwa durch Veräußerung<br />

an oder Erbfolge auf neue Gesellschafter / Treugeber<br />

bspw. mit Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichem Aufenthalt in einem der genannten<br />

Staaten übergehen. In diesen Fällen kann der geschäftsführende<br />

Kommanditist den Anleger aus der<br />

Gesellschaft bzw. als Treugeber ausschließen (vgl.<br />

im Detail § 26 Abs. (1) g) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft). Es besteht weiterhin das<br />

Risiko, dass die Fondsgesellschaft in einem solchen<br />

Fall in den USA, Kanada, Japan, Großbritannien<br />

bzw. <strong>Australien</strong> zusätzlichen behördlichen Pflichten<br />

unterliegt. Diese könnten bspw. in einer Registrierungspflicht<br />

bestehen, die nur unter Vorlage eines<br />

gesondert aufzustellenden Prospekts erfüllt werden<br />

kann. Durch solche Pflichten können der Fondsgesellschaft<br />

erhebliche Kosten entstehen, die im prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan und<br />

in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt sind.<br />

Gelingt bzw. erfolgt der Ausschluss eines solchen<br />

Anlegers nicht bzw. nicht rechtzeitig, lässt sich nicht<br />

ausschließen, dass der Fondsgesellschaft vorstehend<br />

beschriebene zusätzliche behördliche Pflichten und<br />

die damit verbundenen nicht-prognostizierten Kosten<br />

entstehen. Beide Fälle können aus Sicht der Anleger<br />

zu erheblichen Abweichungen gegenüber der prognostizierten<br />

Rentabilität der Beteiligung bis hin zum<br />

Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio führen.<br />

3.4 Steuerliche Risiken<br />

3.4.1 Allgemein<br />

Dieses Beteiligungsangebot ist auf nur in Deutschland<br />

unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (natürliche<br />

Personen) ausgerichtet, die aus dem Privatvermögen<br />

heraus investieren und den (mittelbaren)<br />

Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft nicht<br />

fremdfinanzieren. Bei Investition aus dem Betriebsvermögen<br />

bzw. anderer steuerlicher Ansässigkeit als<br />

nur in Deutschland trägt der Investor u. a. zusätzliche<br />

steuerliche Risiken, die in diesem Prospekt nicht<br />

dargestellt sind.<br />

Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots beruht<br />

auf dem zur Zeit der Prospektaufstellung geltenden<br />

deutschen und australischen Steuerrecht, einschließlich<br />

der zu diesem Zeitpunkt einschlägigen<br />

Verwaltungserlasse der zuständigen Behörden sowie<br />

der relevanten Rechtsprechung. Es ist nicht auszuschließen,<br />

dass Gesetzesänderungen und / oder<br />

Änderungen in der Rechtsprechung und / oder der<br />

Erlasse bzw. Praxis der deutschen bzw. australischen<br />

Finanzverwaltung zu einer anderen und ggf. höheren<br />

als der in diesem Prospekt dargestellten bzw.<br />

zugrunde gelegten Besteuerung führen. Dies ist<br />

40


auch mit Rückwirkung möglich. Ebenso sind voneinander<br />

abweichende Auffassungen der einzelnen<br />

Finanzverwaltungen und Finanzgerichte sowie eine<br />

unterschiedliche Behandlung von Sachverhalten in<br />

<strong>Australien</strong> und Deutschland nicht ausgeschlossen.<br />

Bis zur endgültigen steuerlichen Veranlagung, bspw.<br />

nach einer Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft,<br />

bzw. bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung<br />

steht die Besteuerung der Anleger mit Einkünften<br />

aus der Fondsgesellschaft nicht fest.<br />

Steuergesetzgebung sowie Verwaltungserlasse und<br />

-praxis der Finanzverwaltungen in Deutschland und<br />

<strong>Australien</strong> haben in den letzten Jahren ständigen<br />

Veränderungen unterlegen. Es ist nicht auszuschließen,<br />

dass künftige Veränderungen die steuerliche<br />

Situation der Fondsgesellschaft, des Treuhänders /<br />

des Treuhandvermögens und die diesem Beteiligungsangebot<br />

zugrunde gelegte Ertrags- und Liquiditätsplanung<br />

nachteilig beeinflussen.<br />

Deutsches und australisches Steuerrecht ermöglichen<br />

es unter bestimmten Voraussetzungen (Missbrauch<br />

von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, „Anti-<br />

Avoidance Provisions“), Gestaltungen für Zwecke<br />

der Besteuerung zu ignorieren. Es ist nicht auszuschließen,<br />

dass die deutsche und / oder australische<br />

Finanzverwaltung im Ergebnis erfolgreich Elemente<br />

dieses Beteiligungsangebots für Besteuerungszwecke<br />

ignoriert / ignorieren bzw. abweichend von<br />

der steuerlichen Konzeption des Beteiligungsangebots<br />

behandelt / behandeln.<br />

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

Deutschland und / oder <strong>Australien</strong> das abgeschlossene<br />

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland<br />

und dem Australischen Bund zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der<br />

Steuer verkürzung bei Steuern vom Einkommen und<br />

vom Vermögen sowie bei einigen anderen Steuern<br />

vom 24.11.1972 („DBA“) unterschiedlich interpretieren<br />

oder ändern. Negative steuerliche Auswirkungen<br />

können sich für die Anleger in Deutschland insbesondere<br />

auch ergeben, wenn das bestehende DBA durch<br />

Revision durch ein neues DBA ersetzt wird, das unter<br />

einer Rückfallklausel („switch over clause“) Deutschland<br />

das Besteuerungsrecht für Mieteinkünfte und<br />

Gewinne aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />

gewährt. Das DBA wird derzeit neu verhandelt,<br />

sodass künftig neue und ggf. nachteilige gesetzliche<br />

Regelungen gelten können (siehe hierzu Details in<br />

Tz. 3.4.2 b)). In jedem dieser Fälle kann sich für die<br />

Anleger die Ausschüttung / Entnahme nach Steuern<br />

41<br />

bzw. die Rentabilität der Beteiligung nach Steuern<br />

substanziell mindern.<br />

Aufgrund der steuerlichen Transparenz der Beteiligungsstruktur<br />

wird dem Anleger das Ergebnis der<br />

Fondsgesellschaft steuerlich zugerechnet und damit<br />

bei diesem nach seinen persönlichen Besteuerungsmerkmalen<br />

und dem sich daraus ergebenden individuellen<br />

Steuersatz versteuert. Es besteht das Risiko,<br />

dass Steuerzahlungen zu leisten sind, denen keine<br />

oder nur deutlich geringere Liquiditätszuflüsse aus<br />

der Fondsbeteiligung gegenüberstehen.<br />

Im Ergebnis kann in <strong>Australien</strong> und / oder Deutschland<br />

eine höhere als die in diesem Prospekt dargestellte<br />

Besteuerung erfolgen. Es können Steuernachzahlungen<br />

zzgl. Zinsen zu leisten sein. Dies kann die<br />

Rentabilität der Beteiligung aus Sicht der Anleger<br />

stark einschränken und letztlich gar zu einem teilweisen<br />

oder vollständigen Verlust der Kapitaleinlage<br />

nebst Agio führen. Dies gilt auch hinsichtlich<br />

jedes der nachstehend dargestellten steuerlichen<br />

Risiken in Deutschland bzw. <strong>Australien</strong>.<br />

Der Anleger sollte vor einer Anlageentscheidung den<br />

gesamten Beteiligungsprospekt sorgfältig prüfen<br />

und bzgl. der steuerlichen Aspekte insbesondere<br />

das Kapitel „Steuerliche Grundlagen“ berücksichtigen.<br />

Vor der Anlageentscheidung sollte der Anleger<br />

zudem einen auf diesem Gebiet erfahrenen steuerlichen<br />

Berater hinzuziehen.<br />

Die kalkulierten bzw. projizierten Ergebnisse können<br />

nicht garantiert werden. Das Risiko der steuerlichen<br />

Konzeption und von Änderungen des Steuerrechts<br />

bzw. dessen Auslegung trägt somit vollständig und<br />

allein der Anleger. Für den Eintritt der wirtschaftlichen<br />

Ziele eines Anlegers wird keine Haftung<br />

übernommen.<br />

3.4.2 Besteuerung in Deutschland<br />

a) Besteuerung der Zinsen aus dem dem<br />

Treuhänder gewährten Darlehen<br />

Die Fondsgesellschaft wird dem Treuhänder des<br />

Treuhandvermögens ein Darlehen zur Finanzierung<br />

des Kaufpreises nebst Nebenkosten<br />

des Fondsobjekts bzw. von Kosten und Aufwendungen<br />

im Zusammenhang mit dem Treuhandvermögen<br />

gewähren. Die Fondskonzeption geht<br />

davon aus, dass Zinszahlungen des Treuhänders<br />

auf dieses Darlehen in <strong>Australien</strong> von den steuer-


pflichtigen Einkünften aus der Vermietung bzw.<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />

am Treuhandvermögen abziehbar sind, das Darlehen<br />

für deutsche Steuerzwecke jedoch negiert<br />

wird, sodass die Zinseinkünfte der Fondsgesellschaft<br />

aus diesem Darlehen nicht als den Anlegern<br />

zuzurechnende steuerpflichtige Einkünfte<br />

qualifizieren sollten.<br />

Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass Zinseinkünfte<br />

aus diesem Darlehen den Anlegern anteilig<br />

als in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen zugerechnet werden. Die<br />

Anleger müssten diese Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

dann (ggf. auch nachträglich zzgl. Zinsen<br />

darauf) der Einkommensteuer unterwerfen. Die<br />

Nachsteuer rendite der Beteiligung des Anlegers<br />

an der Fonds gesellschaft würde sich in diesem<br />

Fall erheblich verringern.<br />

b) Besteuerung von Mieteinkünften bzw. Veräußerungsgewinnen<br />

im Anrechnungsverfahren<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />

Beteiligungsergebnisses unterstellt, dass Mieteinkünfte<br />

aus dem Fondsobjekt und Gewinne aus der<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />

am Treuhandvermögen in Deutschland auf Ebene<br />

des Anlegers nicht der Einkommensteuer unterliegen.<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass die Mieteinkünfte<br />

und Veräußerungsgewinne in Deutschland<br />

auf Ebene des Anlegers ganz oder teilweise (d. h.<br />

nicht nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts)<br />

der Einkommensteuer unterliegen. Das ist bspw.<br />

der Fall, wenn die Freistellung unter dem DBA<br />

bzw. nach § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG nicht anwendbar<br />

ist und / oder australische Veräußerungsgewinne<br />

unter dem DBA nicht von deutscher<br />

Besteuerung freizustellen wären.<br />

Die Freistellung von Mieteinkünften und ggf.<br />

Veräußerungsgewinnen unter dem DBA ist insbesondere<br />

nicht anwendbar, wenn die Voraussetzungen<br />

der § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und / oder<br />

Nr. 2 EStG vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Abzugsfähigkeit<br />

von Zinsen auf das dem Treuhänder<br />

gewährte Darlehen oder die (teilweise) Abzugsfähigkeit<br />

von Zinsen auf die ggf. der Fondsgesellschaft<br />

zur Verfügung gestellte Zwischenfinanzierung<br />

als auf dem DBA beruhende australische<br />

Nichtbesteuerung / Besteuerung mit niedrigerem<br />

42<br />

Steuersatz bzw. als australische Nichtbesteuerung<br />

infolge Nichtansässigkeit der Fondsgesellschaft<br />

qualifiziert wird.<br />

Ebenso können Mieteinkünfte und ggf. Veräußerungsgewinne<br />

beim Anleger in Deutschland der<br />

Einkommensteuer unterliegen, wenn das Besteuer<br />

ungsrecht Deutschlands als Ansässigkeitsstaat<br />

des Anlegers (bspw. durch entsprechende Anwendung<br />

des Artikels im DBA über die Methode zur<br />

Vermeidung der Doppelbesteuerung ggf. unter<br />

Anwendung der Tz. 32.6 des Kommentars zum<br />

OECD-Musterabkommen und / oder der Grundsätze<br />

des OECD-Berichts zur Anwendbarkeit des<br />

OECD-Musterabkommens auf Personengesellschaften<br />

vom Januar 1999) extensiv ausgelegt und<br />

für diese Einkünfte Deutschland zugewiesen wird.<br />

Es ist auch nicht auszuschließen, dass Gewinne<br />

aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />

Anteile am Treuhandvermögen unter dem DBA<br />

nicht von der Besteuerung in Deutschland auf<br />

Ebene der Anleger freigestellt sind (vgl. Verfügung<br />

der OFD Münster vom 04.05.2009). Die<br />

Anleger könnten dann den Veräußerungsgewinn<br />

in Deutschland der Einkommensteuer zu unterwerfen<br />

haben.<br />

Sollte die Finanzverwaltung, z. B. durch Änderung<br />

von Einkommensteuerbescheiden der Anleger<br />

im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der<br />

Fondsgesellschaft, von der Steuerpflichtigkeit von<br />

Mieteinkünften bzw. Veräußerungsgewinnen in<br />

Deutschland ausgehen, können die Anleger Einkommensteuer<br />

und Zinsen darauf nachzuzahlen<br />

haben. Dies könnte eine erhebliche Liquiditätsbelastung<br />

für den Anleger darstellen.<br />

Außerdem kann bei einem Neuabschluss / einer<br />

Revision eine sog. Rückfallklausel („switch over<br />

clause“) in das DBA aufgenommen werden, nach<br />

der Deutschland – insbesondere wegen der australischen<br />

steuerlichen Abzugsfähigkeit der Zinsen<br />

auf das dem Treuhänder von der Fondsgesellschaft<br />

gewährte Darlehen – das Besteuerungsrecht für<br />

die Mieteinkünfte und Gewinne aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts zusteht. Deutschland strebt<br />

bei Revisions- / Neuverhandlungen von DBA – wie<br />

sie mit <strong>Australien</strong> derzeit stattfinden – gewöhnlich<br />

die Aufnahme einer Rückfallklausel in das DBA an.<br />

Dies kann auf Ebene der Anleger zur Belastung<br />

mit deutscher Einkommensteuer unter Anrechnung<br />

einer möglichen australischen Steuer sowie


zumindest für seit Bekanntwerden einer DBA-Neuregelung<br />

nicht abgeschlossene Besteuerungszeiträume<br />

zur Nachzahlung von Einkommensteuer<br />

und Zinsen darauf führen.<br />

Die Nachsteuerrendite der Beteiligung des<br />

Anlegers an der Fondsgesellschaft würde sich in<br />

jedem dieser Fälle erheblich verringern.<br />

c) Gewerbesteuer auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass die Fondsgesellschaft<br />

entgegen der Konzeption dieses<br />

Beteiligungsangebots als Mitunternehmerschaft<br />

qualifiziert wird (z. B. weil die Veräußerung des<br />

Fondsobjekts in die Prognoserechnung und das<br />

prognostizierte Beteiligungsergebnis einbezogen<br />

ist – vgl. BMF-Schreiben vom 01.04.2009), d. h. für<br />

deutsche Steuerzwecke gewerbliche Einkünfte erzielt<br />

und deshalb der Gewerbesteuer unterliegt.<br />

Einkommensteuerliche Folge auf Ebene der<br />

Anleger könnte sein, dass Deutschland das<br />

Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />

nach der Anrechnungsmethode<br />

zusteht. In diesem Fall würden Einkünfte aus<br />

Vermietung / Veräußerung des Fondsobjekts auf<br />

Ebene des Anlegers anteilig der Einkommensteuer<br />

unterliegen und könnte im Ausland entrichtete<br />

Steuer im Rahmen der §§ 34c, 32d Abs. 5 EStG<br />

ggf. auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet<br />

werden.<br />

Die Nachsteuerrendite der Beteiligung des<br />

Anlegers an der Fondsgesellschaft würde sich in<br />

diesem Fall erheblich verringern.<br />

d) Gewerblicher Grundstückshandel<br />

Die Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile<br />

am Treuhandvermögen oder des Anteils bzw. der<br />

Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft ist<br />

für deutsche Steuerzwecke dem Anleger als anteilige<br />

Veräußerung des Fondsobjekts zuzurechnen.<br />

Vorgenannte Veräußerungen können im Zusammenhang<br />

mit weiteren Veräußerungen des Anlegers<br />

wie z. B. von Grundstücken oder Anteilen<br />

bzw. der Treugeberstellung an (mittelbar) grundstückshaltenden<br />

Personengesellschaften einen<br />

gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

und nach Auffassung der Finanzverwaltung ist Indiz<br />

für das Vorliegen gewerblichen Grundstückshandels<br />

das Überschreiten der sog. Drei-Objekt-<br />

43<br />

Grenze. Die Veräußerung von mehr als drei<br />

Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums<br />

ist grundsätzlich als steuerpflichtiger gewerblicher<br />

Grundstückshandel zu qualifizieren. In die<br />

Prüfung der Drei-Objekt-Grenze kann auch die<br />

Veräußerung des Anteils am Treuhandvermögen<br />

durch die Fondsgesellschaft, des Fondsobjekts<br />

durch den Treuhänder für die Fondsgesellschaft<br />

bzw. des Anteils oder der Treugeberstellung an<br />

der Fondsgesellschaft einzubeziehen sein. Die<br />

Drei-Objekt-Grenze ist keine starre Nicht-Aufgriffsgrenze.<br />

Zum Beispiel kann auch die Veräußerung<br />

von weniger als vier Objekten gewerblichen<br />

Grundstückshandel begründen. Ebenso kann<br />

gewerblicher Grundstückshandel auch bei einer<br />

höheren Zahl von Veräußerungen nach Ablauf<br />

dieses Zeitraums oder bei hauptberuflicher Tätigkeit<br />

im Baubereich vorliegen.<br />

Liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, qualifiziert<br />

entsprechend genutztes Grundvermögen<br />

beim Anleger rückwirkend als Umlaufvermögen.<br />

Folge ist u. a., dass für Gebäude keine Absetzung<br />

für Abnutzung zulässig ist und Mieteinkünfte<br />

sowie Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig<br />

sind.<br />

e) Anwendung Progressionsvorbehalt<br />

Für die Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />

ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen. Dies<br />

betrifft insbesondere den Fall einer beabsichtigten<br />

Verlustverrechnung mit anderen Einkünften<br />

aus derselben Einkunftsart und demselben Land.<br />

Nach dem BMF-Schreiben vom 08.10.2004 zur<br />

Einkunftserzielungsabsicht ist ein Totalüberschuss<br />

innerhalb von 30 Jahren zu erzielen, der<br />

sowohl auf der Ebene der Fondsgesellschaft als<br />

auch auf der Ebene der Gesellschafter erreicht<br />

werden muss. Die Erzielbarkeit eines Totalüberschusses<br />

ist aus Sicht des Anbieters auf der Ebene<br />

der Fondsgesellschaft ausreichend konkretisiert.<br />

Auch auf der Ebene der Anleger sollte vom Bestehen<br />

einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen<br />

sein. Allerdings besteht insbesondere bei<br />

Anlegern im Fall teilweiser oder vollständiger<br />

Fremdfinanzierung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

und für den Fall von Anteilsübertragungen<br />

das Risiko, den Nachweis der Überschusserzielungsabsicht<br />

im Ergebnis nicht erfolgreich<br />

führen zu können.


f) Fremdwährungsgeschäfte<br />

Entstehen Anlegern Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften<br />

im Zusammenhang mit ihrem<br />

Anteil an der Fondsgesellschaft, können diese Gewinne<br />

in Deutschland steuerpflichtig sein. Dem<br />

Anleger wird empfohlen, insoweit steuerlichen<br />

Rat einzuholen.<br />

3.4.3 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />

a) Steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

liegen de Prognoserechnung und Prognose des<br />

Beteiligungsergebnisses unterstellt, dass insbe sondere<br />

die Zinsen auf das dem Treuhänder gewährte<br />

Darlehen in <strong>Australien</strong> die positiven Mieteinkünfte<br />

aus dem Fondsobjekt und Gewinne<br />

aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />

Anteile am Treuhandver mögen mindern.<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass die australische<br />

Finanzverwaltung im Ergebnis erfolgreich die<br />

steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Zinsen ganz<br />

oder teilweise versagen wird. Die Nachsteuerrendite<br />

der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

würde sich in diesem Fall erheblich<br />

verringern.<br />

b) Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf<br />

australische Zinsen durch den Treuhänder<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />

Beteiligungsergebnisses unterstellt, dass der<br />

Treuhänder in <strong>Australien</strong> steuerlich nicht ansässig<br />

ist und keine Betriebsstätte in <strong>Australien</strong> unterhält<br />

und deshalb auf Zinszahlungen auf das von<br />

der Fondsgesellschaft zur Finanzierung des Kaufpreises<br />

für das bzw. von Nebenkosten im Zusammenhang<br />

mit dem Treuhandvermögen gewährte<br />

Darlehen keine Quellensteuer einbehalten muss.<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass der Treuhänder<br />

von der australischen Finanzverwaltung als in<br />

<strong>Australien</strong> steuerlich ansässig bzw. als eine australische<br />

Betriebsstätte unterhaltend qualifiziert<br />

wird. In diesem Fall wären zehn Prozent Quellensteuer<br />

auf Zinszahlungen des Treuhänders an die<br />

Fondsgesellschaft einzubehalten und zu entrichten.<br />

Die Nachsteuerrendite der Beteiligung des<br />

Anlegers an der Fondsgesellschaft würde sich in<br />

diesem Fall erheblich verringern.<br />

c) Verlustvorträge<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

liegen de Prognoserechnung und Prognose des<br />

Beteiligungsergebnisses unterstellt, dass nach<br />

australischem Steuerrecht dem Treuhänder<br />

für Rechnung des Treuhandvermögens und<br />

der Fondsgesellschaft entstandene steuerliche<br />

Verluste in nachfolgende Veranlagungszeiträume<br />

vorgetragen und gegen positive Einkünfte<br />

verrechnet werden können.<br />

44<br />

Eine Voraussetzung des Vortrags steuerlicher Verluste<br />

für Rechnung des Treuhandvermögens und<br />

für die Fondsgesellschaft ist, dass das Treuhandvermögen<br />

nach Aufnahme der Anleger in die<br />

Fondsgesellschaft für australische Einkommensteuerzwecke<br />

durchgängig als von einer Vielzahl<br />

von Anlegern gehalten qualifiziert („Widely Held<br />

Trust“). Das ist nicht der Fall, wenn entgegen dem<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft nach<br />

Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft<br />

den 20 Anlegern / Treugebern (mit Ausnahme des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten) mit den<br />

höchsten gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />

zusammen mindestens 75 Prozent oder mehr<br />

des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft<br />

zuzurechnen sind.<br />

Weitere Voraussetzungen des Vortrags steuerlicher<br />

Verluste für Rechnung des Treuhandvermögens<br />

und für die Fondsgesellschaft sind, dass<br />

im Zeitraum zwischen der Erzielung negativer<br />

Einkünfte und deren Verrechnung mit positiven<br />

Einkünften Anforderungen an den Bestand der<br />

Anleger / Treugeber („50 % Stake Test“) erfüllt<br />

werden und – auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

– die Geschäftsaktivität der Fondsgesellschaft<br />

unverändert fort besteht, wenn 50 Prozent oder<br />

mehr der Anleger wechseln („Same Business<br />

Test“). Am erforderlichen Bestand der Anleger /<br />

Treugeber kann es fehlen, wenn (Treuhand)Anteile<br />

an der Fondsgesellschaft übertragen<br />

werden. Am erforderlichen Bestand der Anleger /<br />

Treugeber kann es bzgl. negativer Einkünfte aus<br />

oder im Zusammenhang mit dem Erwerb des<br />

Fondsobjekts auch fehlen, sofern bei Verursachung<br />

solcher negativer Einkünfte das Gesellschaftskapital<br />

der Fondsgesellschaft noch nicht<br />

mehrheitlich eingezahlt ist. Sollte es am erforderlichen<br />

Bestand der Anleger / Treugeber fehlen,<br />

entfallen auf Ebene des Treuhandvermögens<br />

australische steuerliche Verlustvorträge, sofern<br />

50 Prozent oder mehr der Anleger wechseln; die


Fondsgesellschaft muss dann den Same Business<br />

Test erfüllen, um die steuerlichen Verlustvorträge<br />

fortführen zu können.<br />

Sollten australische steuerliche Verlustvorträge<br />

– wegen Nichteinhaltung der vorstehenden Voraussetzungen<br />

und / oder aus anderen Gründen – ganz<br />

oder teilweise nicht nutzbar sein, kann sich die<br />

Nachsteuerrendite der Beteiligung des Anlegers<br />

an der Fondsgesellschaft erheblich verringern.<br />

d) Steuerpflichtigkeit des Anlegers mit Gewinnen<br />

aus der Veräußerung des Fondsanteils<br />

Für dieses Beteiligungsangebot wird unterstellt,<br />

dass Anleger / Treugeber, die allein bzw. zusammen<br />

mit nahestehenden Personen weniger<br />

als zehn Prozent des Gesellschaftskapitals der<br />

Fondsgesellschaft halten, mit Gewinnen aus der<br />

Veräußerung des Anteils an der Fondsgesellschaft<br />

in <strong>Australien</strong> nicht der australischen Einkommensteuer<br />

unterliegen.<br />

Anleger, die bei Veräußerung des Anteils an der<br />

Fondsgesellschaft allein oder zusammen mit nahestehenden<br />

Personen mindestens zehn Prozent<br />

oder mehr des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft<br />

halten, unterliegen mit Veräußerungsgewinnen<br />

der australischen Einkommensteuer.<br />

Ein Anfall derartiger nicht in der Prognoserechnung<br />

berücksichtigter Steuern würde die Nachsteuerrendite<br />

der Beteiligung des Anlegers an<br />

der Fondsgesellschaft erheblich verringern.<br />

e) Stempelsteuer („Stamp Duty“)<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />

Beteiligungsergebnisses unterstellt, dass durch<br />

die Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft<br />

Stempelsteuer („Stamp Duty“) im Australian<br />

Capital Territory („ACT“) auf das Fondsobjekt<br />

oder auf die Beteiligung als solche in nur<br />

geringer Höhe ausgelöst wird. Stempelsteuer in<br />

erheblicher Höhe entsteht jedoch durch Aufnahme<br />

von Anlegern in die Fondsgesellschaft, wenn<br />

entgegen den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft nach gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträgen ein Anleger / Treugeber<br />

(mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />

einzeln oder zusammen mit dem Anleger / Treugeber<br />

nahestehenden Personen 20 Prozent oder<br />

mehr des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft<br />

hält. Es wurden zwar gesellschaftsvertrag-<br />

45<br />

liche Regelungen getroffen, die den Eintritt eines<br />

solchen Falls verhindern sollen (siehe hierzu § 4<br />

Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft),<br />

entsprechende Restrisiken sind jedoch<br />

nicht auszuschließen. In diesem Fall könnten die<br />

Anleger / Treugeber bzw. diesen nahestehende<br />

Personen anteilig Stempelsteuer zu entrichten<br />

haben, die bis zu 6,75 Prozent des unbelasteten<br />

Verkehrswerts des erbbaurechtsähnlichen Rechts<br />

am Fondsobjekt beträgt. Insgesamt würde<br />

sich die Nachsteuerrendite der Beteiligung des<br />

Anlegers an der Fondsgesellschaft in diesem Fall<br />

erheblich verringern.<br />

f) Australische steuerliche Bemessungsgrundlage<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

liegen de Prognoserechnung und Prognose des<br />

Beteiligungsergebnisses beruht u. a. auf Annahmen<br />

zur teilweisen Behandlung von Mieteinkünften<br />

aus dem Fondsobjekt als in <strong>Australien</strong> nicht einkommensteuerbare<br />

Rückzahlung des fiktiven<br />

Darlehens gemäß Division 250 Australian Income<br />

Tax Assessment Act 1997, zur steuerlichen Ab zugsfähigkeit<br />

von Betriebsausgaben und zur Entstehung,<br />

Höhe bzw. Erstattungsfähigkeit / Umlegbarkeit<br />

der australischen Mehrwertsteuer<br />

(„Goods and Services Tax“).<br />

Bei Division 250 handelt es sich um eine neue<br />

Vorschrift. Weder sind finanzgerichtliche Entscheidungen<br />

noch eine veröffentlichte Verwaltungsauffassung<br />

verfügbar, sodass Unsicherheit<br />

hinsichtlich der Berechnung des Rückzahlungsbetrags<br />

auf das fiktive Darlehen besteht. Es lässt<br />

sich nicht ausschließen, dass die australische<br />

Finanzbehörde die Berechnung des Rückzahlungsbetrags<br />

auf das fiktive Darlehen zurückweisen<br />

könnte. Dies könnte die zeitliche Zurechnung<br />

steuerpflichtiger Einkünfte verändern und zu<br />

einer für die Anleger im Ergebnis nachteiligen<br />

Abweichung von der Prognoserechnung sowie<br />

dem prognostizierten Beteiligungsergebnis und<br />

den Sensitivitätsanalysen führen.<br />

Sollten die hinsichtlich Goods and Services Tax<br />

getroffenen Annahmen unzutreffend sein (bspw.<br />

indem der Erwerb der Rechte unter dem Crown<br />

Lease betreffend das Grundstück / Fondsobjekt<br />

der Goods and Services Tax unterläge und diese<br />

nicht im Wege des Vorsteuerabzugs erstattet<br />

würde), würde daraus erheblich höherer Steueraufwand,<br />

als in der steuerlichen Konzeption dieses<br />

Beteiligungsangebots vorgesehen, resultieren.


Dies würde die Nachsteuerrendite der Beteiligung<br />

des Anlegers an der Fondsgesellschaft erheblich<br />

verringern.<br />

g) Steuererklärungspflicht der Anleger<br />

Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />

sieht die Besteuerung von Mieteinkünften aus<br />

dem Fondsobjekt und Gewinnen aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />

am Treuhandvermögen in <strong>Australien</strong> auf Ebene<br />

des Treuhänders für das Treuhandvermögen<br />

sowie auf Ebene der Fondsgesellschaft vor. Es<br />

ist nicht auszuschließen, dass eine Änderung in<br />

der australischen Verwaltungspraxis oder der<br />

australischen Steuergesetze dazu führt, dass die<br />

Anleger künftig zur Abgabe individueller Steuererklärungen<br />

verpflichtet werden.<br />

3.5 Haftungsrisiken / Risiken durch persönliche<br />

Anteilsfinanzierung<br />

3.5.1 Haftung und Nachhaftung<br />

Grundsätzlich haftet ein der bestehenden Fondsgesellschaft<br />

beitretender bzw. einen Kommanditanteil<br />

an der Fondsgesellschaft erwerbender Anleger (i) für<br />

die vor seinem Eintritt / Anteilserwerb begründeten<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft bis zur Höhe<br />

der im Handelsregister einzutragenden Hafteinlage<br />

(§ 173 HGB) und (ii) für die ab seinem Eintritt / Anteils -<br />

erwerb und bis zu seiner Eintragung als Kommanditist<br />

im Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten<br />

der Fondsgesellschaft unbeschränkt (§ 176<br />

Abs. 2 HGB). Nach Eintragung als Kommanditist im<br />

Handelsregister und Leistung der Hafteinlage haftet<br />

der Kommanditist – bei ggf. fortbestehender unbeschränkter<br />

Haftung gemäß § 176 Abs. 2 HGB – bis zur<br />

Höhe der Hafteinlage, soweit infolge Entnahmen des<br />

Anlegers (z. B. Ausschüttungen / Entnahmen, sonstige<br />

Entnahmen, Abfindungen bei Ausscheiden) der Saldo<br />

seiner Kapitalkonten mit Ausnahme des Verrechnungskontos<br />

(vgl. § 6 des Gesellschaftsvertrags) den Betrag<br />

der Hafteinlage des Kommanditisten unterschreitet<br />

(§ 172 Abs. 4 HGB).<br />

Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

ist vorgesehen, dass (i) der Treuhandkommanditist<br />

aufschiebend bedingt auf die Eintragung als Kommanditist<br />

im Handelsregister mit einer Hafteinlage<br />

von AUD 10 der Fondsgesellschaft beitritt und (ii)<br />

Anleger von der Stellung als Treugeber auf Antrag<br />

aufschiebend bedingt auf die Eintragung als Kommanditist<br />

im Handelsregister mit einer Hafteinlage<br />

von AUD 10 in die Stellung eines Kommanditisten<br />

wechseln können. Sollte dies nicht eingehalten<br />

werden, besteht (i) für den Treuhandkommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft – und damit über den<br />

Treuhandvertrag für die über diesen beteiligten<br />

Anleger – das Risiko, für zwischen dem Beitritt des<br />

Treuhandkommanditisten und dessen Eintragung<br />

als Kommanditist im Handelsregister begründete<br />

Verbindlichkeiten unbeschränkt zu haften, sowie<br />

(ii) für in die Stellung als Kommanditist wechselnde<br />

Treugeber das Risiko, für zwischen dem Erwerb des<br />

Kommanditanteils und der Eintragung als Kommanditist<br />

im Handelsregister begründete Verbindlichkeiten<br />

unbeschränkt zu haften. Sollte die Hafteinlage<br />

zurückgewährt werden, besteht (i) für den Treuhandkommanditisten<br />

– und damit anteilig die Anleger –<br />

sowie (ii) für zur Stellung als Kommanditist wechselnde<br />

bislang als Treugeber beteiligte Anleger das Risiko<br />

bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen<br />

Hafteinlage (geplant: AUD 10) zu haften.<br />

Im Fall des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

haften Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2 HGB<br />

i. V. m. § 160 Abs. 1 HGB für die bis dahin begründeten<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch bis zu<br />

fünf Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens im<br />

Handelsregister gegenüber den Gläubigern der<br />

Gesellschaft, jeweils beschränkt auf den Betrag ihrer<br />

Hafteinlage. Gleiches gilt bei einer Auflösung der<br />

Fondsgesellschaft.<br />

Es besteht das Risiko, dass die eingeschränkte Kommanditistenhaftung<br />

von einer ausländischen Jurisdik tion,<br />

z. B. bei Schädigung Dritter, nicht anerkannt wird. In<br />

diesem Fall könnten Anleger wirtschaftlich über ihre<br />

Kapitaleinlage zzgl. Agio hinaus unein geschränkt<br />

persönlich haften.<br />

3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung<br />

Vom Anbieter wird eine persönliche Anteilsfinanzierung<br />

nicht empfohlen, und es wird auch nicht<br />

zugesichert, dass eine solche aufgenommen werden<br />

kann. Nimmt der Anleger trotzdem eine solche<br />

Anteilsfinanzierung auf, ist er verpflichtet, eine ggf.<br />

erforderliche Verpfändung des Kommanditanteils<br />

der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft unverzüglich<br />

schriftlich anzuzeigen. Sofern der einzelne<br />

Anleger eine persönliche Anteilsfinanzierung aufnimmt,<br />

muss er in der Lage sein, den regelmäßigen<br />

Kapitaldienst (Zins und Tilgung) unabhängig von<br />

etwaigen Ausschüttungen / Entnahmen der Fondsgesellschaft<br />

aufzubringen. Die prognostizierten<br />

46


Ausschüttungen / Entnahmen sind nicht garantiert,<br />

ihre Höhe hängt von vielen verschiedenen Faktoren<br />

ab, die alle unterschiedlichen Risiken unterliegen.<br />

Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen<br />

reduziert werden müssen oder sogar ausbleiben.<br />

Unabhängig davon bliebe der einzelne Anleger<br />

verpflichtet, den Kapitaldienst für seine persönliche<br />

Anteilsfinanzierung zu leisten. Weiterhin kann nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass eine aufgenommene<br />

persönliche Anteilsfinanzierung vor vollständiger<br />

Tilgung, z. B. bei Ablauf der vereinbarten Konditionenfestschreibungsdauer<br />

oder vorzeitiger Kündigung<br />

des Darlehens, zurückgeführt werden muss, ohne<br />

dass zum selben Zeitpunkt die Fondsbeteiligung<br />

liquidiert oder veräußert werden kann. Auch der Verlust<br />

des eingesetzten Kapitals kann nicht grundsätzlich<br />

ausgeschlossen werden, sodass der Anleger das<br />

Risiko trägt, im Liquidationsfall keinerlei Rückzahlung<br />

des eingesetzten Kapitals zu erhalten. Insofern<br />

muss der einzelne Anleger in der Lage sein, jederzeit<br />

eine etwaige aufgenommene persönliche Anteilsfinanzierung<br />

unabhängig von der Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft zurückzuführen. Im schlimmsten<br />

Fall droht dem Anleger der persönliche Ausfall unter<br />

der Fremdfinanzierung bis hin zur Insolvenz des<br />

Anlegers.<br />

3.6 Maximales Risiko des Anlegers bzw.<br />

Kumulation von Risiken<br />

Das maximale Risiko des Anlegers ist der Totalverlust<br />

der gesamten Kapitaleinlage nebst Agio sowie<br />

ggf. darüber hinaus die Verpflichtung, aus seinem<br />

sonstigen privaten Vermögen Steuern zu zahlen,<br />

Erstattungen an die Fondsgesellschaft aufgrund der<br />

Regelungen des Gesellschaftsvertrags sowie Erstattungen<br />

an den Treuhandkommanditisten aufgrund<br />

der Regelungen des Treuhandvertrags zu leisten,<br />

der Eintritt des Falls gemäß Tz. 3.5.1 und im Fall der<br />

Refinanzierung der Einlage („Anteilsfinanzierung“)<br />

ferner, die Belastung aus deren Fortsetzung oder<br />

Rückführung, der Entstehung von Vorfälligkeitsentschädigungen<br />

oder Kosten, ohne dass diese durch<br />

Einnahmen aus der Beteiligung gedeckt sind, tragen<br />

zu müssen. Schlimmstenfalls kann die Belastung des<br />

Anlegers mit den vorgenannten Zahlungsverpflichtungen<br />

ohne korrespondierende Einnahmen aus<br />

der Beteiligung dessen Privatinsolvenz verursachen.<br />

Ein Risiko darüber hinaus besteht für Anleger, die<br />

ihre Beteiligung als Direktkommanditist halten. Für<br />

Verbindlichkeiten, die – entgegen dem Gesellschafts-<br />

47<br />

vertrag der Fondsgesellschaft – nach dem Beitritt<br />

des Direktkommanditisten in die Fondsgesellschaft<br />

oder im Fall des Wechsels eines Treugebers in die<br />

Stellung eines Direktkommanditisten, aber noch vor<br />

der Eintragung des Anlegers als Kommanditist in<br />

das Handelsregis ter begründet werden, haftet der<br />

Kommanditist dagegen unbeschränkt mit seinem<br />

gesamten Privatvermögen.<br />

Die in den vorstehenden Abschnitten dargestellten<br />

Erläuterungen beschreiben die wesentlichen<br />

einzelnen Risiken, die mit einer Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft verbunden sind. Die beschriebenen<br />

Risikofaktoren können nicht nur einzeln<br />

auftreten, sondern sich vielmehr auch gemeinsam<br />

realisieren. Dadurch können sich die beschriebenen<br />

Auswirkungen auch über die Summe der einzelnen<br />

Auswirkungen hinaus verstärken. Insbesondere bei<br />

einem Zusammentreffen mehrerer der vorgenannten<br />

Risiken, die zu einer negativen Abweichung von der<br />

Prognoserechnung führen, reicht u. U. die gebildete<br />

Liquiditätsreserve nicht zur Abdeckung aller Kosten<br />

aus. Dies kann zu einer Kürzung oder zu einem Ausfall<br />

der Ausschüttungen / Entnahmen bis hin zu einem<br />

Verlust der gesamten Anlagesumme nebst Agio<br />

führen. Wenn man davon ausgeht, dass der Anleger,<br />

wie dies im Rahmen des Beteiligungsangebots vorgesehen<br />

ist, keine Finanzierung seiner Beteiligung<br />

durchführt, sondern diese aus Eigenmitteln erbringt<br />

und unter der Annahme, dass der Anleger seine<br />

Beteili gung an der Fondsgesellschaft als Treugeber<br />

hält, stellt der Verlust der gesamten Kapitaleinlage<br />

nebst Agio für den Anleger somit das wesentliche<br />

Risiko im Zusammenhang mit dieser Beteiligung dar.<br />

Weitere wesentliche Risiken existieren nach Kenntnis<br />

des Initiators („Anbieters“) nicht.


Großer Arbeitgeber: In 70<br />

Geschäftsstellen in allen<br />

Landesteilen <strong>Australien</strong>s<br />

beschäftigte das Australian<br />

Taxation Office im Jahr 2008 insgesamt<br />

23.303 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />

Quelle: ATO Annual Report 2007/08<br />

4.Investitionsstandort<br />

48


4. Investitionsstandort<br />

4.1 <strong>Australien</strong> – Commonwealth of Australia<br />

Fläche 7.692.024 km²<br />

Bevölkerung 21,6 Mio. (Dezember 2008,<br />

vorläufige Angabe)<br />

Bevölkerungsdichte 2,8 Einwohner pro km²<br />

Hauptstadt Canberra<br />

Währung Australischer Dollar (AUD)<br />

Bruttoinlandsprodukt<br />

pro Kopf<br />

EUR 29.153 (2008)<br />

Wirtschaftswachstum 2008: 2,3 %<br />

2009: 0,0 % (prognostiziert)<br />

Inflationsrate 2008: 4,4 %<br />

2009: 1,7 % (prognostiziert)<br />

Arbeitslosenquote 2008: 4,2 %<br />

2009: 6,2 % (prognostiziert)<br />

Landessprache Englisch<br />

Regierungsform Parlamentarisch-demo kra tische<br />

Monarchie im Commonwealth<br />

of Nations<br />

4.1.1 Allgemeines<br />

Nach Russland, Kanada, den USA, China und Brasilien<br />

ist <strong>Australien</strong> das sechstgrößte Land der Erde<br />

und etwa 21,5-mal so groß wie die Bundesrepublik<br />

Deutschland. <strong>Australien</strong> ist in sechs Bundesstaaten<br />

und zwei Territorien unterteilt (Verwaltungsgliederung).<br />

Der größte Teil der Bevölkerung lebt in<br />

Küstenregionen – zum einen in der Umgebung von<br />

Perth im Südwesten des Kontinents, zum anderen in<br />

den Küstengebieten im Südosten von Adelaide über<br />

Melbourne bis Brisbane. In diesen Gebieten wiederum<br />

leben die meisten Menschen in den städtischen<br />

Regionen, vor allem den Hauptstädten der Bundesstaaten<br />

und Territorien.<br />

<strong>Australien</strong> sieht sich als Einwanderungsland mit<br />

einer multikulturellen Gesellschaft. Die Einwanderer<br />

stammen vor allem aus dem Vereinigten Königreich,<br />

Neuseeland, China, Italien und Vietnam.<br />

Das australische Parlament besteht aus zwei Kammern<br />

– dem Repräsentantenhaus mit 150 Sitzen und<br />

dem Senat mit 76 Sitzen. Regierungspartei ist die<br />

Australian Labor Party. Die nächsten Wahlen finden<br />

im Jahr 2010 statt. Königin Elizabeth II. ist das Staatsoberhaupt<br />

<strong>Australien</strong>s.<br />

4.1.2 Rohstoffe<br />

<strong>Australien</strong> ist einer der größten Rohstofflieferanten<br />

und besitzt weltweit die größten Reserven an Braunkohle,<br />

Nickel, Uran und Zink. Darüber hinaus bestehen<br />

erhebliche Vorkommen an Gold, Silber, Kupfer,<br />

Lithium, Eisenerz, Bauxit und Steinkohle.<br />

Im Jahr 2007 war Gold der wichtigste Rohstoff.<br />

<strong>Australien</strong> verfügt über mehr als 5.800 Tonnen an<br />

Goldvorkommen. Fast ein Viertel aller Ausgaben in<br />

der Rohstoffförderung wurde für die Gewinnung<br />

von Gold aufgewendet. Mit 245 Tonnen gefördertem<br />

Gold entfiel 2007 etwa ein Zehntel der weltweiten<br />

Förderung auf <strong>Australien</strong>.<br />

4.1.3 Volkswirtschaft<br />

Mit einem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf von über<br />

EUR 29.000 (2008) gehört <strong>Australien</strong> zu den hochentwickelten<br />

Industrieländern. Dienstleistungen<br />

machen daher trotz der erheblichen Rohstoffvorkommen<br />

etwa drei Viertel des Bruttoinlandsprodukts aus.<br />

Die Exporte werden von Rohstoffen dominiert.<br />

<strong>Australien</strong> verfügt wegen seiner soliden Staatsfinanzen<br />

über einen ausgezeichneten Finanzstatus. Von<br />

1998 bis 2008 wies der Staatshaushalt durchweg<br />

Überschüsse auf. Seither verringerte sich die Staatsverschuldung<br />

von über 40 Prozent des Bruttoinlandsprodukts<br />

auf 14 Prozent (2008), was dem geringsten<br />

Wert unter den OECD-Ländern entspricht.<br />

Die Auslandsverschuldung („Gross Foreign Debt“)<br />

<strong>Australien</strong>s war 2008 mit 94,8 Prozent des Bruttoinlandsprodukts<br />

hoch (bei einer Netto-Auslandsverschuldung<br />

von 53 Prozent des Bruttoinlandsprodukts),<br />

wobei der öffentliche Sektor nur knapp<br />

acht Prozent ausmachte. Die Währungsreserven<br />

fielen Ende 2008 mit 3,1 Prozent verhältnismäßig<br />

gering aus. Zu dieser Situation trägt vor allem die<br />

traditionell defizitäre Leistungsbilanz <strong>Australien</strong>s<br />

bei. Das Defizit erreichte 2008 umgerechnet knapp<br />

USD 43 Mrd. oder 4,3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts.<br />

Die wichtigsten Importprodukte sind Pkw,<br />

Rohöl, Computer, Medikamente, Tele kommu ni kations<br />

güter sowie Industriemaschinen und -teile. Der<br />

Passivtrend wird durch die Erwerbs- und Vermögenseinkommen<br />

verstärkt, vor allem durch die Gewinn-<br />

Transfers der Minengesellschaften, die sich überwiegend<br />

in ausländischem Besitz befinden. Auch in<br />

den kommenden Jahren muss daher weiterhin mit<br />

einem Leistungsbilanzdefizit gerechnet werden.<br />

Dessen Finanzierung wird jedoch wegen des attrak-<br />

50


tiven Standorts für ausländische Investitionen und<br />

der sehr guten Investitionsbedingungen voraussichtlich<br />

auch in Zukunft reibungslos erfolgen.<br />

Die Wirtschaft <strong>Australien</strong>s kann sich der weltweiten<br />

Rezession und der Finanzkrise nicht entziehen. Das<br />

Wirtschaftswachstum war Anfang 2009 – erstmals<br />

seit 1991 – negativ. Dies resultiert im Wesentlichen<br />

aus der gesunkenen weltweiten Nachfrage nach<br />

Rohstoffen und dem Rückgang der Rohstoffpreise.<br />

Der Wert der Warenexporte wird – gemessen in<br />

australischen Dollar – 2009 voraussichtlich knapp<br />

51<br />

20 Prozent unterhalb des Vorjahreswerts liegen. Seit<br />

Beginn des Jahres schlägt sich die wirtschaftliche Entwicklung<br />

auch auf dem australischen Arbeitsmarkt<br />

nieder. Die Arbeitslosenquote ist von vier Prozent im<br />

Juli 2008 auf 5,7 Prozent im März 2009 gestiegen. Die<br />

Tendenz ist steigend, doch die Werte liegen unter<br />

denen der meisten führenden Industrieländer. Positiv<br />

zu bewerten ist die Preisentwicklung. Nachdem die<br />

Inflationsrate Mitte 2008 auf fünf Prozent anstieg,<br />

ging sie zuletzt auf 2,5 Prozent zurück. Es wird erwartet,<br />

dass sich diese Entwicklung fortsetzt.


12<br />

10<br />

8<br />

6<br />

4<br />

2<br />

Arbeitslosenquote in %<br />

(Prognose)<br />

0 2009 2010<br />

<strong>Australien</strong><br />

Kanada<br />

Frankreich<br />

Deutschland<br />

Italien<br />

Japan<br />

Großbritannien<br />

USA<br />

Quelle: International Monetary Fund<br />

Um den wirtschaftlichen Abschwung zu dämpfen,<br />

reagierte die Reserve Bank of Australia mit massiven<br />

Zinssenkungen. Ausgehend von einem Leitzins<br />

von 7,25 Prozent Anfang August 2008, dem höchsten<br />

Stand seit zwölf Jahren, sank er zuletzt am<br />

07.04.2009 auf drei Prozent.<br />

Die australische Regierung hat zwei Konjunkturpakete<br />

im Umfang von umgerechnet USD 34,5 Mrd. verabschiedet.<br />

Neben Zuwendungen für Pensionäre und<br />

Bezieher niedriger bis mittlerer Einkommen werden<br />

in den nächsten vier Jahren vor allem Infrastrukturmaßnahmen,<br />

der Wohnungsbau und die Wärmedämmung<br />

von Immobilien gefördert. Für den Zeitraum<br />

2009 / 2010 wird daher mit einem Haushaltsdefizit von<br />

4,9 Prozent des Bruttoinlandsprodukts gerechnet.<br />

Das durchschnittliche Wirtschaftswachstum von<br />

1992 bis 2008 betrug etwa 3,6 Prozent p. a. Trotz<br />

der erwarteten Stagnation des Bruttoinlandsprodukts<br />

im Jahr 2009 wird ab 2010 wieder mit einem<br />

Wirtschaftswachstum gerechnet. Der Verlauf einer<br />

konjunkturellen Belebung in <strong>Australien</strong> wird aber<br />

entscheidend davon abhängen, wann die weltweit<br />

umfangreichen Konjunkturprogramme Wirkung<br />

zeigen und sich die internationalen Finanzmärkte<br />

stabilisieren. Die mittelfristige Prognose für die australische<br />

Wirtschaft ist ähnlich positiv wie für andere<br />

führende Industrieländer.<br />

5<br />

4<br />

3<br />

2<br />

1<br />

0<br />

-1<br />

-2<br />

52<br />

Veränderung des Bruttoinlandsprodukts in %<br />

(Prognose)<br />

2010 2011 2012 2013 2014<br />

<strong>Australien</strong><br />

Kanada<br />

Frankreich<br />

Deutschland<br />

Italien<br />

Japan<br />

Großbritannien<br />

USA<br />

Quelle: International Monetary Fund<br />

Die Rating-Agenturen bewerten den Finanzstatus<br />

<strong>Australien</strong>s zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

weiterhin positiv. Moody’s bewertet sowohl das<br />

Foreign Currency Risk als auch das Local Currency<br />

Risk des Landes mit Aaa, bei stabilem Ausblick.<br />

Standard & Poor’s hat <strong>Australien</strong> mit AAA eingestuft.<br />

Fitch bewertet die langfristige Bonität australischer<br />

Staatsanleihen in australischen Dollar am 30.04.2009<br />

mit AAA. Der Ausblick ist jeweils stabil. <strong>Australien</strong><br />

wird somit als Schuldner mit hervorragender Bonität<br />

bewertet.<br />

4.1.4 Immobilienmarkt<br />

Der australische Immobilienmarkt führt zusammen<br />

mit Kanada und den USA den Immobilien-Transparenzindex<br />

von Jones Lang LaSalle an. Hierbei handelt<br />

es sich um einen Index zur internationalen Vergleichbarkeit<br />

der Transparenz von Immobilienmärkten. Im<br />

australischen Markt finden ausländische Investoren<br />

die gleichen Marktbedingungen wie die lokalen<br />

Investoren vor und können akkurate Markt- und<br />

Finanzinformationen, klare Vorgaben zu Steuern und<br />

behördlichen Regulierungen, gleiche Behandlung im<br />

Transaktionsprozess, hohe ethische Standards und<br />

hervorragende Marktexpertise erwarten.<br />

Auch in <strong>Australien</strong> besitzt der Umweltschutz einen<br />

hohen Stellenwert. Standards für energie- und umweltbewusstes<br />

Bauen, wie das National Australian<br />

Built Environment Rating System („NABERS“) und das


Green Building Council’s Green Star Rating, gehören<br />

daher im Büroimmobilienbereich in <strong>Australien</strong> mittlerweile<br />

zur gängigen Praxis.<br />

Der australische Büroimmobilienmarkt durchläuft<br />

derzeit eine Phase der Neupositionierung und<br />

Neubewertung. Die landesweite Leerstandsrate lag<br />

zu Jahresbeginn mit etwa sechs Prozent unter dem<br />

langjährigen Durchschnitt von etwa zehn Prozent.<br />

Kurz- und mittelfristig ist mit einer rückläufigen Mietnachfrage<br />

zu rechnen.<br />

Der mit der Finanzkrise einhergehende Liquiditätsengpass<br />

verringerte das Transaktionsvolumen sig nifi<br />

kant, was seit 2007 zu nachgebenden Kaufpreisen<br />

und einem breiteren Angebot für Käufer führte, die<br />

nicht auf Fremdfinanzierung angewiesen sind. Inzwischen<br />

ist jedoch eine Belebung des Transaktionsvolumens<br />

wieder erkennbar. Kurz- bis mittelfris tig<br />

besteht die Chance, hochwertige Immobilien zu<br />

erwerben, die sonst selten oder gar nicht gehandelt<br />

werden. Die Kaufpreise wurden bereits nach unten<br />

korrigiert, sodass eine Investition im aktuellen Zyklus<br />

günstig erscheint.<br />

5,00<br />

4,00<br />

3,00<br />

2,00<br />

1,50<br />

1,00<br />

0,50<br />

0,00<br />

53<br />

4.2 Canberra<br />

Index zur internationalen Vergleichbarkeit der Transparenz von<br />

immobilienmarktspezifischen Daten<br />

1,17<br />

Kanada<br />

1,20<br />

<strong>Australien</strong><br />

1,20<br />

USA<br />

1,21<br />

Neuseeland<br />

1,31<br />

Großbritannien<br />

1,33<br />

Niederlande<br />

1,34<br />

Frankreich<br />

1,43<br />

Schweden<br />

1,48<br />

Belgien<br />

4.2.1 Allgemeines<br />

Canberra liegt im Australian Capital Territory („ACT“),<br />

rd. 290 km südwestlich von Sydney und 670 km<br />

nordöstlich von Melbourne. Das ACT besitzt mit etwa<br />

147 Einwohnern pro km² die höchste Bevölkerungsdichte<br />

aller Bundesstaaten und Territorien. Mit etwa<br />

345.000 Einwohnern ist Canberra die achtgrößte<br />

Stadt <strong>Australien</strong>s.<br />

Als Regierungssitz und Hauptstadt ist Canberra Sitz<br />

der Verfassungsorgane, von Ministerien und Behörden.<br />

Diese generieren den Großteil des Bruttosozialprodukts<br />

und sind größter Arbeitgeber im ACT. Auch<br />

die Bereiche Informationstechnologie, Verteidigung,<br />

Biotechnologie, Bildung und Tourismus sind in der<br />

Hauptstadt stark vertreten.<br />

1,52<br />

Irland<br />

1,55<br />

Hongkong<br />

1,55<br />

Singapur<br />

1,56<br />

Finnland<br />

1,58<br />

Deutschland<br />

1,68<br />

Dänemark<br />

1,70<br />

Spanien<br />

...<br />

4,76<br />

Syrien<br />

Quelle: Jones Lang LaSalle, 2008 <strong>Real</strong> Estate Transparency Index


25 %<br />

20 %<br />

15 %<br />

10 %<br />

5 %<br />

Vergleich Leerstandsraten von Canberra und <strong>Australien</strong> gesamt<br />

0 %<br />

1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009<br />

Canberra<br />

<strong>Australien</strong><br />

4.2.2 Immobilienmarkt<br />

Die Fondsimmobilie befindet sich im Stadtteil Civic,<br />

dem Zentrum Canberras. Canberra besitzt einen<br />

Büroflächenbestand von etwa 2 Mio. m², wovon<br />

rd. 29,5 Prozent in Civic liegen.<br />

Canberra – Fläche und Leerstand nach Stadtteil und Gebäudestandard<br />

54<br />

Quelle: Colliers International, Office Market Overview Canberra, Juni 2009<br />

Der Leerstand der Büroflächen Canberras lag bis<br />

2007 unter dem nationalen Niveau. Er ist jedoch auf<br />

8,5 Prozent gestiegen, da sich der Gesamtbestand im<br />

Jahr 2008 um etwa 100.000 m² erhöhte.<br />

Die Leerstandsraten sind je nach Teilmarkt und<br />

Gebäudequalität sehr unterschiedlich.<br />

Gebäudestandard Gesamtmarkt Stadtteil Civic Andere Stadtteile<br />

Gesamt 1.934.592<br />

1.997.275<br />

A-Grade 673.237<br />

732.512<br />

B-Grade 490.214<br />

517.423<br />

C-Grade 707.219<br />

685.531<br />

D-Grade 63.922<br />

61.809<br />

Juli 2008 Januar 2009<br />

Fläche (m²) Leerstand (%) Fläche (m²) Leerstand (%) Fläche (m²) Leerstand (%)<br />

6,1<br />

8,5<br />

6,1<br />

12,0<br />

2,0<br />

3,2<br />

9,0<br />

8,8<br />

5,6<br />

9,3<br />

582.378<br />

589.634<br />

187.291<br />

190.459<br />

180.306<br />

196.201<br />

192.335<br />

180.528<br />

22.446<br />

22.446<br />

1,2<br />

3,1<br />

0,5<br />

0,7<br />

0,0<br />

1,0<br />

2,2<br />

7,3<br />

7,0<br />

8,6<br />

1.352.214<br />

1.407.641<br />

485.946<br />

542.053<br />

309.908<br />

321.222<br />

514.884<br />

505.003<br />

41.476<br />

39.363<br />

8,3<br />

10,8<br />

8,3<br />

15,9<br />

3,1<br />

4,5<br />

11,6<br />

9,3<br />

4,8<br />

9,7<br />

Quelle: Colliers, International Market Indicators Report, Canberra Office, Autumn 2009


25 %<br />

20 %<br />

15 %<br />

10 %<br />

5 %<br />

Vergleich Leerstandsraten Stadtzentrum Canberra und Durchschnitt aller australischen Stadtzentren<br />

0 %<br />

1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009<br />

Stadtzentrum Canberra<br />

Bei der Fondsimmobilie handelt es sich um ein<br />

moder nes Bürogebäude im Stadtteil Civic. Die entsprechenden<br />

Teilmärkte für A-Grade- und B-Grade-<br />

Gebäude hatten Anfang 2009 einen geringeren Leerstand<br />

als Canberra insgesamt. Die Leerstandsraten in<br />

Civic lagen seit 2004 unter dem nationalen Durchschnittswert<br />

der Stadtzentren – trotz eines starken<br />

Anstiegs des Angebots an erstklassigen Büroflächen<br />

seit 2006.<br />

37 %<br />

Marktprofil Canberra 2009<br />

3 %<br />

34 %<br />

26 %<br />

Durchschnitt aller australischen Stadtzentren<br />

55<br />

Quelle: Colliers International, Office Market Overview Canberra, Juni 2009<br />

Die Qualität, d. h. der Anteil hochwertiger Büroflächen,<br />

von Canberras Büroimmobilienbestand blieb<br />

lange hinter der anderer Märkte zurück.<br />

Experten gehen davon aus, dass sich der Bestand<br />

bis 2013 an den nationalen Durchschnitt angleichen<br />

wird.<br />

Grade A<br />

Grade B<br />

Grade C<br />

Grade D<br />

50 %<br />

Marktprofil Canberra 2013<br />

3 %<br />

27 %<br />

20 %<br />

Quelle: Colliers International, Office Market Overview Canberra, Juni 2009


In Civic ist der Anteil an A-Grade-Flächen von 28 Prozent<br />

im Juli 2006 auf 32 Prozent im Januar 2009 gestiegen.<br />

Experten rechnen mit einem weiteren Anstieg auf<br />

etwa 42 Prozent im zweiten Halbjahr 2010.<br />

Canberra<br />

Stadtteil Civic<br />

Gesamtfläche<br />

in m²<br />

Januar 2009<br />

Leerstehende<br />

Fläche in m²<br />

Januar 2009<br />

57<br />

Leerstand<br />

in %<br />

Januar 2009<br />

Marktanteil<br />

in %<br />

Januar 2009<br />

Marktanteil<br />

in %<br />

Juli 2006<br />

A-Grade 190.459 1.306 0,69 32 28<br />

B-Grade 196.201 1.888 0,96 33 51<br />

C-Grade 180.528 13.162 7,29 31 17<br />

D-Grade 22.446 1.928 8,59 4 4<br />

Gesamt 589.634 18.284 3,10 100 100<br />

Ältere Gebäude, die nicht die Anforderungen an<br />

Umweltverträglichkeit und Funktionalität erfüllen,<br />

werden kurz- bis mittelfristig weniger nachgefragt<br />

werden. Bis Anfang 2008 stiegen die Mietpreise<br />

stetig, doch der Markt hat sich seitdem in Richtung<br />

geringerer Wachstumsraten und größerer finanzieller<br />

Anreize für Mieter entwickelt. Bei Gebäuden,<br />

die nicht über A-Grade-Standard oder über keine<br />

modernen Spezifikationen verfügen, ist von einem<br />

Rückgang des Marktwerts auszugehen. Der Ausblick<br />

für hochwertige und moderne Bürogebäude ist im<br />

Vergleich positiv, jedoch sind kurzfristig nur geringe<br />

Wertzuwächse und – wegen der Fertigstellung neuer<br />

Gebäude – auch höhere Leerstandsraten zu erwarten.<br />

Regierungsmieter und große Gesellschaften, deren<br />

Mietverträge in den nächsten zwei Jahren auslaufen,<br />

können mit attraktiven Angeboten rechnen. Experten<br />

gehen davon aus, dass sich in den nächsten fünf Jahren<br />

ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage<br />

einstellen wird.<br />

Quellen: ANZ, Australian Bureau of Statistics, Australian Government,<br />

Auswärtiges Amt, BayernLB, Colliers International,<br />

DB Research, International Monetary Fund<br />

Quelle: Colliers International, Office Market Overview Canberra, Juni 2009


Beliebter Mieter: In einer<br />

2008 von Pricewaterhouse­<br />

Coopers durchgeführten<br />

Umfrage äußerten 80 Prozent<br />

der privaten australischen Steuerzahler und<br />

89 Prozent der Unternehmen ihre Zufriedenheit<br />

mit den Leistungen und Services der<br />

natio na len australischen Finanzbehörde ATO.<br />

Quelle: ATO Annual Report 2007/08<br />

5.Fondsobjekt<br />

58


5. Fondsobjekt<br />

5.1 Allgemeine Informationen<br />

Das Fondsobjekt ist eine moderne Büroimmobilie<br />

mit hochwertiger Ausstattung, die Ende 2007 fertiggestellt<br />

wurde. Es handelt sich um das neue Hauptquartier<br />

der nationalen australischen Finanzbehörde<br />

(„Australian Taxation Office“). Das Gebäude besteht<br />

aus zwei Gebäudeteilen mit je einem Erdgeschoss<br />

mit Eingangsbereich („Foyer“) und neun Obergeschossen.<br />

Die Gebäudeteile sind in den Erdgeschossen<br />

und auf vier weiteren Ebenen miteinander<br />

verbunden. Auf dem Dach sind die Technikzentralen<br />

untergebracht. Die Pkw-Stellplätze verteilen sich auf<br />

zweieinhalb Untergeschosse.<br />

Von den in <strong>Australien</strong> üblichen Umweltratings hat<br />

das Gebäude bereits das sog. Green Star Rating mit<br />

4 Sternen erhalten. Es ist außerdem für die Zertifizierung<br />

nach NABERS mit 4,5 Sternen konzipiert. Dieses<br />

wird nach Ablauf der vorgeschriebenen Nutzungsfristen<br />

sowie nach Erfüllung der hierfür erforderlichen<br />

Kriterien erteilt werden.<br />

Das Fondsobjekt hat eine vermietbare Fläche<br />

von 43.413 m² sowie insgesamt 400 Stellplätze<br />

(die teilweise als Fahrradstellplätze genutzt werden).<br />

Die ein zelnen Ebenen weisen ab dem ersten Obergeschoss<br />

einen Flächenzuschnitt von ca. 4.262 m² bis<br />

4.740 m² auf. Das Fondsobjekt wird im Wesentlichen<br />

als Bürogebäude auf einer vermietbaren Fläche von<br />

41.686 m² genutzt. Im Erdgeschoss befinden sich zudem<br />

noch ca. 1.584 m² Handels- bzw. Gastronomieflächen.<br />

Hierfür sind fünf Mieteinheiten vorgesehen.<br />

5.1.1 Gutachten Marktwertermittlung<br />

und technischer Zustand<br />

Für das Fondsobjekt wurde ein Gutachten zur Ermittlung<br />

des Verkehrswerts bei Colliers International<br />

Consultancy and Valuation Pty Limited, Canberra,<br />

in Auftrag gegeben. Das Gutachten vom 30.06.2009<br />

bewertet das Objekt zum voraussichtlichen Ankaufszeitpunkt<br />

mit einem Verkehrswert von AUD 207,5<br />

Mio. Das Gutachten bestätigt insoweit die Angemessenheit<br />

des Kaufpreises von AUD 205,0 Mio. Der<br />

Anbieter bestätigt, dass kein weiteres Wertgutachten<br />

vorliegt.<br />

Es wurden umwelt- und bautechnische Untersuchungen<br />

von Rider Levett Bucknall in Kooperation mit<br />

Waterman AHW Pty Limited hinsichtlich Mechanik,<br />

Elektrik, Liftanlagen, Hydraulik, Brandschutz, Fassade,<br />

60


1,0 km<br />

0,5 Meilen<br />

Parkes Way<br />

Fondsobjekt<br />

Deakin<br />

Adelaide Ave<br />

Australian National<br />

Botanic Gardens<br />

Parkes Way<br />

Lake Burley<br />

Griffin<br />

Yarralumla<br />

Melbourne Ave<br />

Civic<br />

Parliament<br />

House<br />

Forrest<br />

61<br />

Commonwealth Ave<br />

Manuka<br />

Statik, Gebäudetechnik und Wartung durchgeführt.<br />

In Zusammenarbeit mit Noel Arnold & Associates<br />

wurde ein Gutachten zur Umweltverträglichkeit des<br />

Gebäudes erstellt. Die Ergebnisse dieser technischen<br />

Begutachtungen des Fondsobjekts sind im Gutachten<br />

vom 15.07.2009 enthalten.<br />

Auf dem Grundstück wurden in der Vergangenheit<br />

Altlasten festgestellt, die jedoch beim Bau des<br />

Fonds objekts vollständig beseitigt wurden. Ein im<br />

Zusammenhang mit dem Bauvorhaben erstellter<br />

Sachverständigenbericht weist allerdings darauf hin,<br />

dass Verschmutzungen über das Grundwasser aus<br />

benachbarten Grundstücken entstehen könnten.<br />

Daher wurde ein „Environmental Management Plan“<br />

(„EMP“) erstellt, nach dem regelmäßig Luft-, Grundwasser-<br />

und Bodenmessungen vorzunehmen sind.<br />

Bisher wurden keine Auffälligkeiten festgestellt.<br />

Northbourne Ave<br />

Vernon<br />

Circle<br />

Parkes<br />

Canberra Ave<br />

Questacon<br />

Kings Ave<br />

Braddon<br />

Barton<br />

Parkes Way<br />

Limestone Ave<br />

National Gallery<br />

of Australia<br />

Kingston<br />

Australian National<br />

War Memorial<br />

Fairbairn Ave<br />

Morshead Dr<br />

Obwohl die dargestellte Situation aus Sicht der<br />

zuständigen Behörden und der involvierten Experten<br />

derzeit kein materielles Risiko darstellt, kann nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass sich – aufgrund neuer<br />

Verunreinigungen auf dem Grundstück oder auf<br />

benachbarten Grundstücken, z. B. durch Tankstellen<br />

– in Zukunft Risiken ergeben (siehe hierzu Tz. 3.2.5).<br />

Der Sachverhalt führt laut Wertgutachten zu keiner<br />

Beeinträchtigung des Werts des Fondsobjekts. Die<br />

Anwälte haben bestätigt, dass der Käufer im üblichen<br />

Umfang abgesichert ist.


5.1.2 Objektdaten im Überblick<br />

Allgemeine Objektdaten:<br />

Australian Taxation Office, ATO Precinct C,<br />

Canberra, ACT<br />

Anschrift 10 - 14 Cooyong Street,<br />

Canberra City, ACT 2601<br />

Block 5 Section 89,<br />

Division of City ACT<br />

Nutzung Untergeschosse:<br />

Parkplätze und Lagerflächen<br />

Erdgeschoss:<br />

Eingangshalle, Gastronomie,<br />

ggf. Läden und Haustechnik,<br />

Ladezone<br />

1. - 9. Obergeschoss:<br />

Büroflächen<br />

Dachgeschoss:<br />

Technikaufbauten<br />

Zeitraum der<br />

Fertigstellung<br />

Ende 2007<br />

Stockwerke 2,5 Untergeschosse<br />

jeweils ein Erdgeschoss,<br />

9 Obergeschosse,<br />

Dach als Technikgeschoss<br />

Grundstücksfläche 5.773 m²<br />

Mietflächen<br />

Bürofläche 41.686 m²<br />

Lagerfläche 143 m²<br />

Einzelhandelsflächen 1.584 m²<br />

Gesamt 43.413 m²<br />

Pkw-Tiefgaragenstellplätze 400<br />

(Nutzung teilweise als Fahrradstellplätze)<br />

Vermietungsstand rd. 97,8 %<br />

Kaufpreis<br />

Fondsobjekt<br />

Verkehrswert gemäß<br />

Wertgutachten<br />

AUD 205,0 Mio.<br />

AUD 207,5 Mio.<br />

5.1.3 Gebäudeausstattung<br />

Bautechnische Daten:<br />

Baukonstruktion<br />

Stahlbetonkonstruktion mit tragenden Stützen im<br />

Erd geschoss und ersten Obergeschoss an der Fassade,<br />

in den zweigeschossigen Eingangsbereichen offen<br />

liegende V-förmige Stützen. Aussteifende Kerne und<br />

Stahlbetondecken.<br />

Dach<br />

Flachdachkonstruktion, im begehbaren Bereich mit<br />

Schutzanstrich beschichtet.<br />

Attikaabdeckung mit Aluminiumformblechen, im<br />

Brüstungsbereich mit Paneelen.<br />

Fenster / Fassade<br />

Erdgeschoss festverglast für Ladennutzung,<br />

vorgehängte Glasfassade, in den Brüstungsbereichen<br />

im 2. bis 6. Obergeschoss mit undurchsichtigen Paneelen,<br />

7. bis 9. Obergeschoss raumhoch verglast.<br />

Technikaufbauten mit gewellten Blechfassaden.<br />

Wände / Decken<br />

Die Obergeschosse werden hauptsächlich als Großraumbüros<br />

mit einzelnen abgetrennten Bereichen genutzt.<br />

Tragende und aussteifende Wände wurden aus<br />

bewehrtem Beton oder Mauerwerk hergestellt.<br />

Nichttragende Wände sind Systembauwände aus Glas,<br />

Holz oder Kunststoff.<br />

Im erhöhten Eingangsbereich sind die Wandverkleidungen<br />

aus Holz.<br />

Die konstruktiven Betondecken wurden mit Akustikpaneelen<br />

abgehängt.<br />

Bodenbeläge<br />

Büroflächen mit textilem Belag, allgemeine Bereiche<br />

wie Foyers mit Naturstein.<br />

Heizung / Lüftung / Kühlung<br />

Das Gebäude ist voll klimatisiert. Die Erzeugung der<br />

Wärme erfolgt über zwei automatische Gasgebläsebrenner.<br />

Kühlung wird teils in den Zentralen im Dachgeschoss,<br />

teils in den Zentralen im Erdgeschoss erzeugt.<br />

Beide Bauteile wurden für den Betrieb von Gastronomieküchen<br />

im Erdgeschoss mit entsprechenden Abluftschächten<br />

vorgerüstet.<br />

Sanitär<br />

Die Wasserversorgung erfolgt über das örtliche Netz.<br />

Zur Reduzierung des Wasserverbrauchs wurde<br />

ein Grau wassertank eingebaut, der einen Teil des<br />

Bedarfs von nicht trinkbarem Wasser, wie z. B.<br />

Toilettenspülung, deckt.<br />

62


Brandschutz<br />

Das Gebäude ist mit einer Sprinkleranlage ausgestattet.<br />

Die Treppenhäuser werden druckbelüftet.<br />

Des Weiteren sind im Gebäude Schlauchkästen mit<br />

Anschluss an die Steigleitungen in ausreichender Zahl<br />

sowie tragbare Feuerlöscher vorhanden.<br />

Eine Brandmeldeanlage mit entsprechenden Rauchmeldern<br />

und Meldezentrale ist vorhanden.<br />

Die Lüftungsanlage ist mit dem Brandmelde- und<br />

Störmeldesystem gekoppelt und kann im Gefahrenfall<br />

zonenweise zu- bzw. abgeschaltet werden.<br />

Elektroinstallation<br />

Die Stromversorgung erfolgt über das örtliche Netz.<br />

Steuerung<br />

Zur Steuerung, Überwachung und Verbrauchsoptimierung<br />

ist eine Gebäudeleittechnik vorhanden. Mit dieser<br />

werden die wesentlichen Aggregate und Geräte der<br />

Haustechnik gesteuert; zudem wird Einfluss auf den<br />

Energieverbrauch genommen. Eventuell auftretende<br />

Störungen in den Anlagen sowie Gefahrenalarme<br />

werden mit dieser Anlage erfasst.<br />

Förderanlagen<br />

Im Gebäude befinden sich 13 Aufzüge, davon versorgen<br />

zehn Personenaufzüge sämtliche Geschosse vom Erdgeschoss<br />

bis zum 9. Obergeschoss. Ein Personen- / Lastenaufzug<br />

führt ebenfalls vom Erdgeschoss bis ins 9. Obergeschoss.<br />

Zwei weitere Aufzüge bedienen ausschließlich<br />

das Erdgeschoss und die Tiefgaragenebenen. Die Aufzüge<br />

wurden von der Firma Schindler errichtet.<br />

Außenanlagen<br />

Wege – Straßenoberflächen sind mit Plattenbelägen<br />

versehen bzw. asphaltiert.<br />

Erschließungszustand<br />

Das Gebäude ist vollständig erschlossen.<br />

Gebäudezustand<br />

Das Gebäude wurde Ende 2007 fertiggestellt und ist als<br />

neuwertig einzustufen.<br />

Altlasten<br />

Auf dem Grundstück wurden vor Baubeginn Altlasten<br />

gefunden, die jedoch während der Bauphase vollständig<br />

entsorgt wurden. Um die Nachhaltigkeit der Bodensanierung<br />

zu gewährleisten, wurde ein Managementplan<br />

(„Environmental Management Plan“) erstellt, in dessen<br />

Rahmen z. B. die Grundwassersituation in regelmäßigen<br />

Abständen untersucht wird. Bisher wurden keine Auffälligkeiten<br />

festgestellt (vgl. hierzu jedoch Tz. 3.2.5).<br />

Sonstiges<br />

Das Gebäude wird nach einer Betriebsphase von zwölf<br />

Monaten (und nach Erfüllung für die Zertifizierung erforderlicher<br />

Kriterien) nach Durchführung der Zertifizierung<br />

ein Umweltrating nach NABERS von 4,5 Sternen erhalten.<br />

Das Gebäude wurde bereits entsprechend dem Australian<br />

Green Star Rating der Kategorie 4 zertifiziert.<br />

63<br />

5.2 Hauptmieter: nationale australische<br />

Finanzbehörde<br />

Seit November 2007 ist das Fondsobjekt zu rd.<br />

96,4 Prozent langfristig an den australischen Staat,<br />

hier vertreten durch die nationale australische<br />

Finanzbehörde („ATO“), vermietet. Das ATO gehört<br />

zum Verantwortungsbereich des Finanzministers<br />

des „Commonwealth of Australia“.<br />

Die Rating-Agenturen bewerten den Finanzstatus<br />

<strong>Australien</strong>s zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

positiv. <strong>Australien</strong> wird als Schuldner mit hervorragender<br />

Bonität bewertet (vgl. Tz. 4.1.3).<br />

5.2.1 Mietvertrag<br />

Der Mietvertrag mit der nationalen australischen<br />

Finanzbehörde wurde für eine Grundmietzeit von<br />

15 Jahren bis zum 25.11.2022 über eine Gesamtfläche<br />

von 41.829 m² sowie 400 Pkw-Tiefgaragenstellplätze<br />

(die teilweise als Fahrradstellplätze genutzt werden)<br />

abgeschlossen. Die Brutto-Miete des Jahres 2010 beträgt<br />

insgesamt rd. AUD 17,3 Mio. (für die Büro- und<br />

Lagerflächen sowie die Pkw-Stellplätze). Während<br />

der Grundmietzeit ist grundsätzlich, außer in den<br />

Jahren 2012 und 2017, eine jährliche Mietanpassung<br />

von 3,5 Prozent vereinbart. In den Jahren 2012 und<br />

2017, d. h. fünf und zehn Jahre nach Mietbeginn,<br />

wird die Miete an die Marktmiete angepasst, wobei<br />

diese nicht unter das Vorjahresniveau fallen kann<br />

(„Ratchet Clause“). Nach Ablauf der Grundmietzeit<br />

am 25.11.2022 hat der Mieter drei Verlängerungsoptionen<br />

von jeweils fünf Jahren. Bei Ausübung<br />

der Verlängerungsoptionen erfolgt jeweils eine<br />

Anpassung an die Marktmiete, wobei auch hier die<br />

Miete nicht unter das Vorjahresniveau sinken kann<br />

(Details hierzu siehe Tz. 10.6.4).


Mieter Nutzungsart Stellplätze Vermietbare<br />

Fläche in m²<br />

ATO<br />

Miete / m² p. a.<br />

bzw. Stellplatz<br />

zum Januar 2010<br />

64<br />

Mietanpassung<br />

in % p. a.<br />

Indexierung<br />

jeweils am<br />

Art des<br />

Mietvertrags<br />

Bürofläche 41.686 1) AUD 396,35 3,50 26.11. brutto<br />

(Nebenkosten<br />

in Miete<br />

enthalten)<br />

Lagerfläche 143 1) AUD 208,88 3,50 26.11. brutto<br />

(Nebenkosten<br />

in Miete<br />

enthalten)<br />

Stellplätze 400<br />

(Nutzung<br />

teilweise als<br />

Fahrrad stellplätze)<br />

AUD 2.356,70 3,50 26.11. brutto<br />

(Nebenkosten<br />

in Miete<br />

enthalten)<br />

1) Für die Berechnung der Miete werden gemäß Mietvertrag 41.207 m² (Bürofläche 41.096 m², Lagerfläche 111 m²) zugrunde gelegt.<br />

5.2.2 Bewirtschaftungs­ und Betriebskosten<br />

Bei dem Mietvertrag handelt es sich um einen<br />

Brutto-Mietvertrag („Gross Lease“), d. h. es werden<br />

grundsätzlich alle wesentlichen Mietnebenkosten<br />

(z. B. Steuern, Abgaben, Versicherungen), die im Zusammenhang<br />

mit der Bewirtschaftung des Fondsobjekts<br />

stehen, vom Vermieter getragen. Lediglich die<br />

verbrauchsabhängigen Kosten (wie z. B. Strom, Gas,<br />

Wasser und Telekommunikation) sind vom Mieter zu<br />

bezahlen. Diese Kosten wurden im Rahmen der Prognoserechnung<br />

entsprechend berücksichtigt (siehe<br />

auch Tz. 7, Tz. 10.6.4).


Mietbeginn<br />

26.11.2007 25.11.2022<br />

Miet ende Verlängerungsoptionen<br />

drei zu<br />

jeweils fünf<br />

Jahren<br />

Monatsmiete<br />

im Januar 2010<br />

AUD 1.357.378<br />

AUD 1.932<br />

AUD 78.557<br />

65<br />

5.2.3 Instandhaltung und Instandsetzung /<br />

Strukturelle Reparaturen<br />

Der Mietvertrag mit der nationalen australischen<br />

Finanzbehörde sieht vor, dass grundsätzlich sämtliche<br />

Wartungs- und Instandhaltungskosten für das<br />

Fondsobjekt vom Vermieter zu tragen sind. Zudem<br />

sind Investitionen für strukturelle Reparaturen oder<br />

Neuinstallationen (vergleichbar mit Investitionen für<br />

Reparaturen von „Dach und Fach“), d. h. Investitionen<br />

für die Erneuerung von strukturellen Komponenten<br />

der Immobilie (z. B. Fenster und Türen, Bodenbeläge,<br />

Klimaanlage, Dach und Fassade) vom Vermieter zu<br />

bezahlen und gemäß den mietvertraglichen Bestimmungen<br />

nicht auf den Mieter umlegbar. Im Rahmen<br />

der Prognoserechnung wurden aus heutiger Sicht<br />

fachgerechte bzw. sorgfältige Annahmen bzgl. dieser<br />

nicht umlagefähigen Nebenkosten, die von örtlichen<br />

Experten im Rahmen der Erstellung des technischen<br />

Gutachtens bzw. des Wertgutachtens projiziert<br />

wurden, berücksichtigt (siehe hierzu auch Tz. 7 und<br />

Tz. 10.6.4).


5.3 Weitere Mieter<br />

Bei den verbleibenden rd. 3,6 Prozent der vermietbaren<br />

Gesamtfläche handelt es sich um insgesamt<br />

fünf Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss des Fondsobjekts.<br />

Hiervon sind drei Flächen (rd. 1,4 Prozent der<br />

gesamten vermietbaren Fläche) an drei Gastronomiebetriebe<br />

mit einer Mietvertragslaufzeit zwischen<br />

sieben und zehn Jahren vermietet. Die vermieteten<br />

Einzelhandelsflächen werden gemäß den mietvertraglichen<br />

Regelungen jährlich mit fünf Prozent indexiert.<br />

Für die verbleibenden Flächen (rd. 2,2 Prozent<br />

der Gesamtmietflächen des Fondsobjekts) gewährt<br />

der Verkäufer dem Käufer eine fünfjährige Mietgarantie,<br />

sodass auch für diese noch zu vermietenden<br />

Flächen die Einnahmen für zumindest fünf Jahre<br />

gesichert sind. Auch die Miete dieser Flächen wird<br />

jährlich um fünf Prozent erhöht. Die Kosten für die<br />

Vermietung dieser Flächen trägt der Verkäufer.<br />

Die Mietverträge der Einzelhandelsflächen werden<br />

nachfolgend tabellarisch abgebildet (siehe auch<br />

Tz. 10.6.4).<br />

66<br />

Mieter Nutzungsart Vermietbare<br />

Fläche in m²<br />

T&G Restaurants<br />

Pty Limited<br />

Blu Ginger<br />

Investments Pty<br />

Limited<br />

Oxford Canberra<br />

Pty Limited<br />

Italienisches<br />

Restaurant „Tongue<br />

and Groove“<br />

Indisches Restaurant<br />

„Blu Ginger“<br />

Take-Away<br />

Getränke und Snacks<br />

„Octane“<br />

327<br />

222<br />

Mietgarantie 156<br />

Mietgarantie 809<br />

70


Miete / m² p. a.<br />

zum<br />

Januar 2010<br />

Mietanpassung<br />

in % p. a.<br />

Indexierung<br />

jeweils am<br />

Art des<br />

Mietvertrags<br />

AUD 766,94 5,00 30.01. netto<br />

(flächenan teilige<br />

Kosten übernahme)<br />

AUD 585,59 5,00 07.03. brutto<br />

(Nebenkosten in<br />

Miete enthalten)<br />

AUD 928,57 5,00 30.01. netto<br />

(flächen anteilige<br />

Kos ten über nahme)<br />

AUD 400,00 5,00 01.01. netto<br />

(flächen anteilige<br />

Kostenübernahme)<br />

AUD 375,00 5,00 01.01. netto<br />

(flächen anteilige<br />

Kostenübernahme)<br />

67<br />

Mietbeginn Mietende Monatsmiete<br />

im<br />

Januar 2010<br />

30.01.2009 29.01.2019 AUD 20.899<br />

07.03.2009 06.03.2019 AUD 10.833<br />

30.01.2009 29.01.2016 AUD 5.417<br />

01.01.2010 31.12.2014 AUD 5.200<br />

01.01.2010 31.12.2014 AUD 25.281<br />

Bei diesen Mietverträgen handelt es sich bis auf<br />

den Mietvertrag des Mieters Blu Ginger, der analog<br />

der nationalen australischen Finanzbehörde einen<br />

Brutto-Mietvertrag abgeschlossen hat, um Netto-<br />

Mietverträge, d. h. die auf diese Flächen entfallenden<br />

Betriebskosten sind teilweise auf die Mieter umlegbar.<br />

Instandhaltung und strukturelle Reparaturen<br />

werden vom Vermieter getragen. In der Prognoserechnung<br />

wurden entsprechende Kostenansätze<br />

für umlegbare und nicht umlegbare Kosten berücksichtigt.


Königlich: Das australische<br />

Staatsoberhaupt, Königin<br />

Elizabeth II., erhält von der<br />

ehemaligen Kronkolonie<br />

keine festen Einkünfte. Entsprechend<br />

führt die Queen auch keine Steuern an<br />

<strong>Australien</strong> ab. Quelle: www.royal.gov.uk<br />

und<br />

Finanzierungsplan<br />

6.Investitions-<br />

68


6. Investitions- und Finanzierungsplan<br />

In diesem Kapitel werden Prognosen hinsichtlich der<br />

geplanten Investition und der hierfür vorgesehenen<br />

Finanzierung dargestellt, so wie sie sich bei Prospektaufstellung<br />

auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt<br />

vorgesehenen Fondskonzepts ergeben. Über<br />

die dargestellten Investitionen hinaus sind keine<br />

weiteren Investitionen geplant. Diese in die Zukunft<br />

gerichteten Aussagen basieren auf dem für die<br />

Fondsgesellschaft erstellten Fondskonzept. Dieses<br />

beruht auf Planungen und Einschätzungen, die bei<br />

Prospektaufstellung nach bestem Wissen entwickelt<br />

wurden. Tatsächlich können sich im Vergleich zu den<br />

Planungen und Einschätzungen andere Umstände,<br />

Änderungen etc. ergeben, sodass ggf. tatsächlich von<br />

den Planungen und Einschätzungen abweichende<br />

Ergebnisse eintreten (siehe hierzu die Hinweise in<br />

Tz. 3.2 und Tz. 3.3 sowie in Tz. 10.2 und Tz. 10.6).<br />

Nachstehend sind auf dieser Grundlage die Investitionen<br />

auf der Ebene der Fondsgesellschaft und des<br />

Treuhandvermögens („BF Kambera Trust“) sowie deren<br />

Finanzierung auf konsolidierter Basis dargestellt.<br />

Der Investitions- und Finanzierungsplan beruht auch<br />

auf Schätzungen und Annahmen. Die tatsächlichen<br />

Positionen können daher vom Investitions- und Finanzierungsplan<br />

abweichen. Ebenso sind Rundungsdifferenzen<br />

möglich.<br />

Auf den Ausweis ggf. anfallender australischer<br />

Umsatzsteuer („Goods and Services Tax“, kurz „GST“)<br />

wurde verzichtet, da diese voraussichtlich auf die<br />

Mieter des Fondsobjekts umlegbar bzw. als Vorsteuer<br />

erstattungsfähig sein wird. Die auf die umsatzsteuerpflichtigen<br />

Leistungen in Deutschland entfallenden<br />

Steuern, die voraussichtlich nicht als Vorsteuer geltend<br />

gemacht werden können, sind unter der Position<br />

„Nicht abzugsfähige Vorsteuer“ ausgewiesen.<br />

Die maximale Gesamthöhe der Provisionen beträgt<br />

AUD 38.328.500 zzgl. anteiliger Umsatzsteuer in<br />

Höhe von AUD 38.000. Die Vergütung des Anbieters<br />

setzt sich aus den Positionen 5) bis 7) sowie aus der<br />

Provision in Höhe von AUD 825.000 als Teil der Finanzierungskosten<br />

gemäß nachstehendem Inves titions-<br />

und Finanzierungsplan (siehe Posi tion 4)). Diese<br />

Ver gütung enthält die Provision für die Kapitalvermittlung<br />

der <strong>Real</strong> I.S. sowie weiterer mit dem Vertrieb<br />

beauftragter Unternehmen.<br />

Von der Fondsgesellschaft werden Vertriebsvergüt<br />

ungen in Höhe von bis zu neun Prozent des vermittelten<br />

Beteiligungsbetrags an den jeweiligen<br />

Vertriebspartner gezahlt. Vertriebspartner sind u. a.<br />

die vertreibende Bank, Sparkasse, sonstige Vermittler<br />

und die <strong>Real</strong> I.S. Das Agio in Höhe von fünf Prozent<br />

des jeweils vermittelten Beteiligungsbetrags wird<br />

zur teilweisen Deckung dieser Vertriebsver gütung<br />

verwendet. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach<br />

individuellen Vereinbarungen mit dem jeweiligen<br />

Vertriebspartner.<br />

Die prognostizierten Gesamtkosten und die<br />

prognostizierte Finanzierung des Anlage objekts<br />

stellen sich nach § 9 Abs. 2 Nr. 9 VermVerkProspV<br />

wie folgt dar:<br />

Prognostizierte Gesamtkosten des<br />

Anlageobjekts<br />

a) Anteile am Treuhandvermögen<br />

BF Kambera Trust<br />

b) Darlehen zu Gunsten des<br />

Treuhandvermögens<br />

70<br />

in AUD 1)<br />

99.500.000<br />

123.000.000<br />

c) Kosten 2) 38.517.680<br />

d) Liquiditätsreserve 3) 116.820<br />

Summe Gesamtkosten 261.134.500<br />

Prognostizierte Finanzierung des<br />

Anlageobjekts<br />

in AUD 1)<br />

<strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH 10.000<br />

Einlagen der Zeichner 248.690.000<br />

Agio 12.434.500<br />

Fremdkapital 0<br />

Gesamte Finanzierung inkl. Agio 261.134.500<br />

1) EUR 1 = AUD 1,7376 (EZB-Kurs) zum 23.07.2009; Wechselkurse können<br />

erheblichen Schwankungen unterliegen, siehe Tz. 3.3.10.<br />

2) Diese Kosten sind in Tz. 6.2, Position 3) bis 8) erläutert, wobei ein Kostenanteil<br />

von AUD 385.220 in Position a) enthalten ist.<br />

3) Liquiditätsreserve auf Ebene der Fondsgesellschaft (ohne Berücksichtigung<br />

der Liquiditätsreserve auf Ebene des Treuhandvermögens BF Kambera Trust,<br />

die im o. g. Betrag der Position a) berücksichtigt ist). Die Summe der gesamten<br />

konsolidierten Liquiditätsreserve ist in Tz. 6.2, Position 9) dargestellt.<br />

Tz. 6.1 und Tz. 6.2 stellen die Investition bei konsolidierter<br />

Betrachtung der Ebenen des Treuhandvermögens<br />

und der Fondsgesellschaft dar.


Prognostizierter Finanzierungsplan (konsolidiert)<br />

1) Eigenkapital<br />

<strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH 10.000<br />

Einlagen der Zeichner 248.690.000<br />

Agio 12.434.500<br />

6.1 Prognostizierter Finanzierungsplan<br />

Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot handelt<br />

es sich nach dem Stand der Planungen zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung um einen reinen Eigenkapital-<br />

fonds. Das heißt, es ist beabsichtigt, die Investitionskosten<br />

bei plangemäßer Platzierung des erforderlichen<br />

Kommanditkapitals zunächst mit den Beteiligungsbeträgen<br />

der Anleger – ohne dauerhafte Aufnahme<br />

von Fremdkapital – zu finanzieren (siehe hierzu die<br />

Hinweise in Tz. 3.3.3, Tz. 3.3.4 und Tz. 3.3.5 bzw.<br />

Tz. 10.2 und Tz. 10.6 sowie zur Aufnahme einer Eigen-<br />

71<br />

in AUD 1) in AUD 1)<br />

in % bezogen auf das<br />

Eigenkapital / Fondsvolumen<br />

jeweils mit Agio<br />

Gesamtes Eigenkapital mit Agio 261.134.500 100,00<br />

Gesamtfinanzierung 261.134.500 100,00<br />

Prognostizierter Investitionsplan (konsolidiert)<br />

in AUD 1)<br />

in % bezogen auf das<br />

Eigenkapital / Fondsvolumen<br />

jeweils mit Agio<br />

2) Kaufpreis und Erwerbsnebenkosten 220.088.700 84,28<br />

3) Kosten der Fondsgesellschaft 304.620 0,12<br />

4) Finanzierungskosten 950.000 0,36<br />

5) Objektaufbereitung und Konzeption 200.000 0,08<br />

6) Kapitalbeschaffung 22.382.100 8,57<br />

7) Platzierungsgarantie 14.921.400 5,71<br />

8) Nicht abzugsfähige Vorsteuer 144.780 0,06<br />

9) Liquiditätsreserve 2.142.900 0,82<br />

Gesamtinvestition 261.134.500 100,00<br />

1) EUR 1 = AUD 1,7376 (EZB-Kurs) zum 23.07.2009;<br />

Wechselkurse können erheblichen Schwankungen unterliegen, siehe Tz. 3.3.10.<br />

kapital-Zwischenfinanzierung die nachfolgenden<br />

Erläuterungen zu Position 1) und Tz. 6.2, Position 4)).<br />

Aufgrund der bei Aufstellung des Prospekts relativ<br />

hohen Margenaufschläge, weiterer Kosten und<br />

Aufwendungen im Rahmen von Finanzierungen<br />

sowie der insgesamt unvorteilhaften Bedingungen<br />

am Markt für Fremdkapitalfinanzierungen in australischen<br />

Dollar wurde für das Investment keine dauerhafte<br />

Fremdfinanzierung vorgesehen, da sich eine<br />

solche für die Anleger negativ auf die Rentabilität der<br />

Beteiligung und die Investitionssicherheit auswirken<br />

könnte.


Sollten die Marktkonditionen für Fremdfinanzierungen<br />

künftig ein attraktives Niveau erreichen und<br />

sich die Rentabilität der Beteiligung für die Anleger<br />

durch eine dauerhafte Fremdfinanzierung steigern<br />

lassen oder eine dauerhafte Fremdfinanzierung aus<br />

anderen Gründen erforderlich werden, ist eine nachträgliche<br />

teilweise Refinanzierung der Investition mit<br />

Fremdkapital grundsätzlich möglich. In diesem Fall<br />

könnte den Anlegern ggf. ein Teil der Beteiligungsbeträge<br />

vorzeitig durch eine Sonderausschüttung / -entnahme<br />

ausgekehrt werden oder die frei werdenden<br />

Mittel könnten alternativ reinvestiert werden (siehe<br />

hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.4). Derartige Fälle und<br />

deren mögliche Auswirkungen sind in der Prognoserechnung<br />

dieses Beteiligungsangebots nicht enthalten.<br />

1) Eigenkapital<br />

Nach Durchführung der zum Zeitpunkt der Aufstellung<br />

des Prospekts geplanten Kapitalerhöhung<br />

soll das Eigenkapital der Fondsgesellschaft<br />

AUD 248.700.000 (zzgl. Agio) betragen. Dabei ist<br />

die Einlage des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

der <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH, in Höhe von<br />

AUD 10.000 bereits berücksichtigt. Das Agio beläuft<br />

sich auf AUD 12.434.500. Einschließlich Agio wird das<br />

Eigenkapital AUD 261.134.500 betragen.<br />

Die Einlage der Anleger zzgl. fünf Prozent Agio ist gemäß<br />

den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung wie<br />

folgt zu erbringen: Bei Zeichnung der Beteiligung<br />

a) bis zum 30.11.2009: zum 10.12.2009;<br />

b) zwischen dem 01.12.2009 und dem 14.12.2009:<br />

zum 18.12.2009;<br />

c) nach dem 14.12.2009: zum 20. des auf die Zeichnung<br />

folgenden Monats (bzw., sofern dies kein<br />

Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag)<br />

(„Einzahlungstag“), es sei denn die<br />

Fondsgesellschaft hat den Anleger bis spätestens<br />

14 Tage vor dem Einzahlungstag durch schriftliche<br />

Abrufmitteilung zur Einzahlung zu einem späteren<br />

Termin aufgefordert, der jedoch nicht später<br />

liegen darf als der 20. des Monats, an dem die<br />

Platzierungs frist für die Fondsgesellschaft endet,<br />

(siehe dazu auch Tz. 15 „Abwicklungshinweise“). Die<br />

im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft vorgesehene<br />

Schließung dieses Beteiligungsangebots soll<br />

spätestens zum 31.12.2010 erfolgen.<br />

Der Kaufpreis für das erbbaurechtsähnliche Recht<br />

am Grundstück und das darauf errichtete Gebäude<br />

ist am 30.12.2009 fällig (siehe hierzu die Hinweise<br />

in Tz. 3.2.1 bzw. Tz. 10.6.1, Tz. 10.6.2 und Tz. 10.6.3).<br />

Aus Vereinfachungsgründen wurde im Investitions-<br />

und Finanzierungsplan sowie in der Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) die Kaufpreiszahlung zum 01.01.2010<br />

unterstellt. Sofern der Fondsgesellschaft zu diesem<br />

Zeitpunkt nicht genügend Eigenkapital zur Verfügung<br />

steht, um dem Treuhandvermögen („BF Kambera<br />

Trust“) durch den Erwerb von Trustanteilen sowie<br />

die Ausreichung eines Darlehens an den Treuhänder<br />

zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen für das<br />

Treuhandvermögen ausreichende Liquidität für die<br />

Zahlung des Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten<br />

zur Verfügung zu stellen, muss die Fondsgesellschaft<br />

bzw. der Treuhänder für das Treuhandvermögen ggf.<br />

Fremdkapital (z. B. Eigenkapital-Zwischenfinanzierung)<br />

am Kapital markt aufnehmen. Im Fall einer Eigenkapital-<br />

Zwischenfinanzierung soll das aufgenommene Fremdkapital<br />

(einschließlich Zinsen und Nebenkos ten) soweit<br />

möglich durch laufend eingeworbene Kapitaleinlagen<br />

der Anleger schrittweise zurückgeführt werden.<br />

6.2 Prognostizierter Investitionsplan<br />

2) Kaufpreis und Erwerbsnebenkosten<br />

Der Treuhänder hat wirtschaftlich für das Treuhandvermögen<br />

mit dem Verkäufer des Fondsobjekts einen<br />

Optionsvertrag geschlossen, der die Parteien berechtigt,<br />

die Rechte am Fondsobjekt zu einem Kaufpreis in<br />

Höhe von AUD 205.000.000 zum 30.12.2009 zu erwerben<br />

/ zu übertragen (Details hierzu siehe in Tz. 10.6).<br />

Der Kaufpreis wurde auf Basis der voraussichtlichen<br />

Netto-Miet einnahmen des Jahres 2010 (Zeitraum<br />

01.01.2010 – 31.12.2010) von AUD 15.785.937 mit<br />

einer Kapitalisierungsrate von rd. 7,7 Prozent (entspricht<br />

einem Faktor von ca. 12,99) festgelegt. Im<br />

Investitionsplan wurde die vollständige und fristgerechte<br />

Bezahlung des Kaufpreises unterstellt.<br />

Beim Erwerb fallen Erwerbsnebenkosten an. In den<br />

Erwerbsnebenkosten ist die voraussichtliche Stamp<br />

Duty (Transfersteuer beim Ankauf von Immobilien<br />

bzw. Rechten an Immobilien im Australian Capital<br />

Territory) in Höhe von AUD 13.837.500 enthalten.<br />

Für die Rechts- und Steuerberatung sowie für sonstige<br />

Beratung im Rahmen der Investition und der<br />

Strukturierung der Transaktion, für Wertgutachten<br />

und technische Gutachten wurden auf Basis sorgfältiger<br />

Schätzungen sowie in einigen Fällen auf Grundlage<br />

bereits abgeschlossener Vereinbarungen Kosten<br />

in Höhe von AUD 1.251.200 in den Investitions plan<br />

eingestellt.<br />

72


3) Kosten der Fondsgesellschaft<br />

Diese Position enthält eine kalkulatorische Vergütung<br />

von AUD 2.620 für den aus steuerlichen Gründen in<br />

<strong>Australien</strong> erforderlichen „Public Officer“ des Treuhandvermögens<br />

in <strong>Australien</strong> (betreffend das Jahr<br />

2009) und die Vergütungen des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten bzw. Komplementärs der Fondsgesellschaft<br />

gemäß Gesellschaftsvertrag für das Jahr<br />

2009 in Höhe von AUD 2.380 (inkl. Umsatzsteuer). Für<br />

Steuerberatung und Jahresabschlussarbeiten im Jahr<br />

2009 wurden auf Basis von Schätzungen bzw. von<br />

Erfahrungswerten insgesamt AUD 280.000 (ggf. inkl.<br />

Umsatzsteuer) eingestellt. Der Treuhänder erhält im<br />

Jahr 2009 eine Vergütung von AUD 20.000 (ggf. anfallende<br />

Umsatzsteuer ist in Pos. 8) berücksichtigt).<br />

4) Finanzierungskosten<br />

Für die Stellung einer standardisierten Bankgarantie<br />

(„Letter of Credit“) im Zusammenhang mit dem<br />

Vertrag über eine Andienungs- und Kaufoption<br />

bzw. dem Kaufvertrag wurde eine Avalprovision von<br />

AUD 125.000 an die ausstellende Bank geleistet<br />

(Details hierzu siehe Tz. 10.6.1).<br />

Des Weiteren sind in der Position Finanzierungskosten<br />

mögliche Kosten einer vorübergehenden<br />

Eigenkapital-Zwischenfinanzierung enthalten. Die<br />

Prognoserechnung geht, auch auf Basis von Erfahrungswerten<br />

des Anbieters im Rahmen vergleichbarer<br />

Produktemissionen u. a. im Frühjahr 2009, von<br />

einer vollständigen Einzahlung des Eigenkapitals<br />

im Dezember 2009 aus und stellt demgemäß auch<br />

projizierte Ausschüttungen in Höhe von 6,5 Prozent<br />

im Jahr 2010 dar, welche zum 30.06. des Folgejahres<br />

abfließen. Sollte eine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />

notwendig sein, was insbesondere bei Fortführung<br />

der Eigenkapitalplatzierung der Fondsgesellschaft<br />

über den Dezember 2009 hinaus erforderlich<br />

werden könnte, sollten die marktüblichen Zinssätze<br />

und Finanzierungskonditionen zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung voraussichtlich nicht oberhalb<br />

des kalkulierten ggf. anteiligen Ausschüttungsanspruchs<br />

für das noch nicht platzierte Kommanditkapital<br />

liegen. Daher ist aus heutiger Sicht in einem<br />

solchen Fall nicht mit materiellen wirtschaftlichen<br />

Nachteilen auf der Ebene der Fondsgesellschaft<br />

zu rechnen (siehe hierzu jedoch die Hinweise in<br />

Tz. 3.3.3 bzw. Tz. 3.3.4).<br />

Sind die Kosten einer ggf. erforderlichen Fremdfinanzierung<br />

jedoch tatsächlich höher als der kalkulierte<br />

ggf. anteilige Ausschüttungsanspruch für das<br />

73<br />

noch nicht platzierte Kommanditkapital, könnte<br />

dies nachteilige Auswirkungen auf die Liquidität der<br />

Fondsgesellschaft und daher auf die Rentabilität der<br />

Beteiligung aus der Sicht der Anleger haben. Aus diesem<br />

Grund wurden im Rahmen des Investitions- und<br />

Finanzierungsplans Kosten in Höhe von AUD 825.000<br />

berücksichtigt, um derartige Mehraufwendungen im<br />

Zusammenhang mit einer möglichen Eigenkapital-<br />

Zwischenfinanzierung zu decken, ohne dass sich die<br />

projizierte Rentabilität der Anleger aus der Beteiligung<br />

in einem solchen Fall wesentlich reduziert.<br />

Sollte das zur Finanzierung des Kaufpreises nebst<br />

Erwerbsnebenkosten erforderliche Eigenkapital bspw.<br />

gegenüber den Annahmen der Prognose insgesamt<br />

drei Monate später eingeworben werden, der Zinsaufwand<br />

für eine Zwischenfinanzierung dieser Beträge<br />

bei sieben Prozent p. a. (und damit 0,5 Prozent p. a.<br />

oberhalb des kalkulierten ggf. anteiligen Ausschüttungsanspruchs<br />

für das noch nicht platzierte Kommanditkapital)<br />

liegen und weitere Kosten in Höhe<br />

von 0,25 Prozent bezogen auf das zur Finanzierung<br />

des Kaufpreises nebst Erwerbsnebenkosten erforderliche<br />

Eigenkapitalvolumen ohne Agio entstehen,<br />

dann wären die im Rahmen des Investitions- und<br />

Finanzierungsplans berücksichtigten Kosten von bis<br />

zu AUD 825.000 ausreichend und die potenzielle<br />

Eigenkapital-Zwischenfinanzierung hätte keinen<br />

nach teiligen Effekt auf die Rentabilität der Beteiligung<br />

aus Sicht der Anleger. Es ist aber möglich, dass in<br />

derartigen Fällen die berücksichtigten Kosten in Höhe<br />

von AUD 825.000 nicht ausreichen und die in Tz. 3.3.3<br />

bzw. Tz. 3.3.4 dargestellten Folgen eintreten.<br />

Sofern das erforderliche Kommanditkapital der Fondsgesellschaft<br />

nicht bis Ende 2009 vollständig platziert<br />

werden kann, ist angestrebt, dass die Fondsgesellschaft<br />

vorübergehend im erforderlichen Umfang<br />

Fremdkapital aufnimmt („(Zwischen-)Finanzierung“).<br />

Im Rahmen des Investitions- und Finanzierungsplans<br />

der Fondsgesellschaft ist in der Position Finanzierungskosten<br />

vorsorglich ein Betrag in Höhe von AUD 825.000<br />

für den Fall angesetzt („Angesetzte (Zwischen-)<br />

Finanzierungskosten“), dass die Fondsgesellschaft auf<br />

bzw. im Zusammenhang mit der ggf. erforderlichen<br />

(Zwischen-)Finanzierung Aufwendungen in Höhe eines<br />

Betrags hat, die oberhalb des kalkulatorischen Ausschüttungsanspruchs<br />

auf Basis der Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) für das etwaig noch nicht platzierte Kommanditkapital<br />

bis zur Rückführung der (Zwischen-)Finanzierung<br />

(„Kalkulatorischer Ausschüttungsanspruch“)<br />

liegen. Soweit es der <strong>Real</strong> I.S. gelingt, dass


a) eine solche (Zwischen-)Finanzierung nicht erforderlich<br />

wird, erhöht sich die der <strong>Real</strong> I.S. gemäß<br />

vorstehendem Absatz zustehende Vergütung um<br />

AUD 825.000;<br />

b) der Fondsgesellschaft Aufwendungen auf bzw. im<br />

Zusammenhang mit der (Zwischen-)Finanzierung<br />

entstehen, die niedriger als der Betrag des kalkulatorischen<br />

Ausschüttungsanspruchs sowie der<br />

Angesetzten (Zwischen-)Finanzierungskosten sind,<br />

erhöht sich die der <strong>Real</strong> I.S. gemäß vorstehendem<br />

Absatz zustehende Vergütung um AUD 825.000<br />

abzüglich des Betrags derjenigen tatsächlich angefallenen<br />

Aufwendungen – voraus gesetzt, dass<br />

diese zunächst den Betrag des kalkulatorischen<br />

Ausschüttungsanspruchs überstiegen haben –,<br />

soweit dieser Betrag den Betrag der Angesetzten<br />

(Zwischen-)Finanzierungskosten mindert.<br />

Details hierzu siehe Tz. 10.4.1.<br />

5) Objektaufbereitung und Konzeption<br />

Für die Konzeption und die Objektaufbereitung<br />

erhält die <strong>Real</strong> I.S. von der Fondsgesellschaft eine<br />

Vergütung in Höhe von insgesamt AUD 200.000<br />

(die anteilige Umsatzsteuer ist in Position 8) des<br />

vorstehenden Investitions- und Finanzierungsplans<br />

berücksichtigt).<br />

6) Kapitalbeschaffung<br />

Für die Vermittlung des erforderlichen Eigenkapitals<br />

erhalten die <strong>Real</strong> I.S. und weitere mit dem Vertrieb<br />

beauftragte Unternehmen eine Vergütung von<br />

der Fondsgesellschaft in Höhe von insgesamt<br />

AUD 22.382.100. Dieser Betrag entspricht neun Prozent<br />

des zu vermittelnden Eigenkapitals und wird teilweise<br />

durch das Agio von fünf Prozent abgedeckt. Die<br />

Kosten der Kapital beschaffung können sich über<br />

den Betrag von AUD 22.382.100 hinaus um bis zu<br />

AUD 825.000 erhöhen (vgl. dazu auch die vorstehende<br />

Erläuterung zu Position 4) „Finanzierungskosten“).<br />

7) Platzierungsgarantie<br />

Für die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält<br />

die <strong>Real</strong> I.S. eine Vergütung von AUD 14.921.400<br />

(siehe Tz. 10.4.3).<br />

8) Nicht abzugsfähige Vorsteuer<br />

Die Umsatzsteuer, die auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

auf Leistungen in Deutschland erhoben<br />

wird, ist voraussichtlich nicht erstattungsfähig. Der<br />

voraussichtlich nicht abzugsfähige und damit nicht<br />

erstattungsfähige Anteil wird kumuliert für alle betreffenden<br />

Positionen des Investitions- und Finanzierungsplans<br />

ausgewiesen und erhöht das Gesamtinvestitionsvolumen<br />

um AUD 144.780.<br />

9) Liquiditätsreserve<br />

Die Position zeigt die konsolidierte Liquiditätsreserve<br />

der Fondsgesellschaft und innerhalb des Treuhandvermögens<br />

des Trusts. Einzelne Positionen des<br />

Investitionsplans können sich verändern. Die Kosten<br />

gemäß Investitionsplan sind weitestgehend fixiert,<br />

sodass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts<br />

und auf Basis des zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen<br />

Fondskonzepts keine signifikanten Kostenüberschreitungen<br />

zu erwarten sind. Geringere Kosten als<br />

prospektiert erhöhen die Liquiditätsreserve. Höhere<br />

Kosten gehen zu Lasten der Liquiditätsreserve.<br />

74


Goldwert: Der „Australian<br />

Nugget“ ist offizielles Zahlungsmittel<br />

und gilt als eine der<br />

umsatzstärksten Goldmünzen<br />

der Welt. Die Münze besteht aus einem<br />

Feingehalt von 999,9 / 1000 Anteilen Gold,<br />

was 24 Karat entspricht. Sie wird in einer<br />

Stückelung zwischen 5 und 100 australischen<br />

Dollar herausgegeben.<br />

Quelle: www.perthmint.com<br />

7.Prognoserechnung<br />

76


7. Prognoserechnung<br />

Die Prognoserechnung, die auf dem zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung angestrebten Fondskonzept<br />

basiert, projiziert die zukünftige Entwicklung der<br />

Einnahmen und Ausgaben und somit einen aus heutiger<br />

Sicht möglichen Ergebnisverlauf des geplanten<br />

Immobilieninvestments. Diese in die Zukunft gerichteten<br />

Aussagen beruhen auf dem für die Fondsgesellschaft<br />

erstellten Konzept, das nach gegenwärtigen,<br />

nach bestem Wissen vorgenommenen Planungen<br />

und Einschätzungen entwickelt wurde. Die Prognosesicherheit<br />

der Annahmen nimmt für die weiter in<br />

der Zukunft liegenden Annahmen ab. Es muss daher<br />

mit materiellen Abweichungen von diesen Annahmen<br />

gerechnet werden (siehe hierzu die Hinweise<br />

in Tz. 3, insbesondere auch in Tz. 3.3). Insbesondere<br />

durch Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen,<br />

der Rechtsprechung und / oder der Verwaltungsauffassung<br />

in Deutschland sowie in <strong>Australien</strong>, durch<br />

Änderungen gegenüber den Annahmen zur Entwicklung<br />

des Immobilienmarkts und der entsprechenden<br />

Vermietungs- und Veräußerungsbedingungen<br />

betreffend das Fondsobjekt, durch Änderungen bei<br />

einer etwaigen Refinanzierung der Investition oder<br />

durch Änderungen bei den zugrunde liegenden abgeschlossenen<br />

und beabsichtigten Verträgen können<br />

sich erhebliche Veränderungen der wirtschaftlichen<br />

und steuerlichen Eckdaten der Beteiligung ergeben.<br />

Die Einkünfte aus der Vermietung des Fondsobjekts<br />

sind auf der Ebene des Treuhandvermögens („BF Kambera<br />

Trust“) bzw. anschließend – unter Anrechnung<br />

des steuerlichen Ergebnisses und möglicher Steuerzahlungen<br />

auf der Ebene des Treuhandvermögens –<br />

von der Fondsgesellschaft in <strong>Australien</strong> zu versteuern.<br />

Insbesondere aufgrund steuerlicher Verlustvorträge<br />

kommt es voraussichtlich erst mit der Veräußerung<br />

der Fondsimmobilie zu einer tatsächlichen materiellen<br />

Steuerbelastung in <strong>Australien</strong> (siehe hierzu die<br />

Hinweise in Tz. 3.4 bzw. weitere Details in Tz. 7.3).<br />

Der Initiator geht in der Prognoserechnung von<br />

einer Haltedauer bis zum Ende des Jahres 2022 aus,<br />

was aus Sicht der Anleger einer Beteiligungsdauer<br />

von rd. 13 Jahren entspricht. Dieser Ansatz ist aus<br />

Sicht des Anbieters für Zwecke einer vorläufigen<br />

Geschäftsplanung sinnvoll, da die Grundmietzeit des<br />

vorgesehenen Mietverhältnisses mit dem Hauptmieter,<br />

der nationalen australischen Finanzbehörde,<br />

in diesem Jahr abläuft und dann eine Veräußerung<br />

des Fondsobjekts mit einem entweder verlängerten<br />

oder neu abgeschlossenen Mietverhältnis möglich<br />

wäre, was erfahrungsgemäß eine positive Auswirkung<br />

auf den erzielbaren Veräußerungserlös haben<br />

sollte. Die Prognoserechnung ist daher exemplarisch<br />

bis zum 31.12.2022 ab gebildet. Zu diesem Zeitpunkt<br />

wurde in der Prognose rechnung ein (direkter oder<br />

indirekter) Verkauf des Fondsobjekts angenommen.<br />

Ob zu diesem für Zwecke der Prognose unverbindlich<br />

angesetzten Zeitpunkt ein Verkauf sinnvoll oder<br />

möglich ist oder ob ein Verkauf weit vor oder weit<br />

nach diesem Zeitpunkt sinnvoll oder möglich ist,<br />

kann aus heutiger Sicht nicht eingeschätzt werden<br />

und hängt wesent lich von der zu diesem Zeitpunkt<br />

tatsächlichen Vermietungssituation und von den<br />

Bedingungen zur Veräußerung der Immobilie ab.<br />

Zunächst sieht die Prognoserechnung eine langfristige<br />

Vermietung des Fondsobjekts vor, die Grundlage<br />

dieses Beteiligungsangebots ist (siehe hierzu<br />

Tz. 7.1.3 sowie die Hinweise in Tz. 3.3.9).<br />

Die Prognoserechnung beruht in Verbindung mit den<br />

Ansätzen des Investitions- und Finanzierungsplans<br />

auf der Annahme, dass die Platzierung und Erbringung<br />

des erforderlichen Kommanditkapitals (zzgl.<br />

Agio) zum 10.12.2009 erfolgt. Sollte eine längere<br />

Platzierungsdauer erforderlich sein oder sollte eine<br />

Fremdfinanzierung in das Konzept eingebunden<br />

werden (z. B. als Zwischenfinanzierung eines Teils<br />

des erforderlichen Eigenkapitals), gehen daraus ggf.<br />

resultierende Finanzierungskosten, welche über den<br />

im Investitions- und Finanzierungsplan berücksichtigten<br />

Kosten in Höhe von AUD 825.000 liegen<br />

(Tz. 6.2, Position 4)), zu Lasten der Liquiditätsreserve<br />

(siehe hierzu Tz. 3.3.3 bzw. Tz. 3.3.4).<br />

Bei der Beteiligung des Anlegers an dem vorliegenden<br />

Beteiligungsangebot handelt es sich um ein<br />

Investment in australische Dollar. Auf der Ebene der<br />

Fondsgesellschaft bzw. des vorgeschalteten Treuhandvermögens<br />

werden die wesentlichen Zahlungsströme<br />

(z. B. aus der Vermietung des Fondsobjekts<br />

und aus der Anlage der freien Liquidität) ebenfalls in<br />

australischen Dollar geleistet, sodass auf der Ebene<br />

der Fondsgesellschaft bzw. des vorgeschalteten<br />

Treuhandvermögens voraussichtlich keine materiellen<br />

Währungsrisiken bestehen. Sofern Anleger ihre<br />

Kapitaleinlage durch einen Umtausch von Euro in<br />

australische Dollar leisten bzw. ihren Mittelrückfluss<br />

in australischen Dollar (Ausschüttungen / Entnahmen<br />

und anteiliger Veräußerungserlös) in Euro<br />

transferieren, sind sie entsprechenden Wechselkursschwankungen<br />

mit möglichen Auswirkungen auf die<br />

Rentabilität aus der Beteiligung ausgesetzt (siehe<br />

hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.10).<br />

78


Auf den Ausweis ggf. anfallender australischer<br />

Umsatzsteuer („Goods and Services Tax“, kurz „GST“)<br />

wurde verzichtet, da diese voraussichtlich auf die<br />

Mieter des Fondsobjekts umlegbar und als Vorsteuer<br />

erstattungsfähig ist. Die auf die umsatzsteuerbaren<br />

Leistungen in Deutschland entfallenden Umsatzsteuerbeträge,<br />

die voraussichtlich nicht als Vorsteuer<br />

geltend gemacht werden können, sind in den betreffenden<br />

Positionen enthalten.<br />

79<br />

Alle Beträge in der Prognoserechnung sind in<br />

australischen Dollar angegeben.<br />

Die Positionen in der Prognoserechnung stellen<br />

die Einnahmen und Ausgaben auf der Ebene des<br />

Treuhandvermögens („BF Kambera Trust“) sowie<br />

der Fondsgesellschaft auf konsolidierter Basis dar.<br />

Rundungsdifferenzen in dieser konsolidierten<br />

Darstellung sind möglich.


Prognoserechnung<br />

in AUD 2010 2011 2012 2013 2014<br />

1. Einnahmen<br />

Mieteinnahmen 18.231.583 18.881.941 19.514.364 19.747.459 20.452.825<br />

Zinseinnahmen 373.962 652.239 666.707 658.300 686.864<br />

Netto-Veräußerungserlös 0 0 0 0 0<br />

Summe der Einnahmen 18.605.546 19.534.180 20.181.071 20.405.760 21.139.689<br />

2. Fonds­ und Bewirtschaftungskosten<br />

Haftungs- und<br />

Geschäftsführungs vergütung<br />

7.380 7.380 7.380 7.380 7.380<br />

Vergütung Treuhandkommanditist 23.800 24.276 24.762 25.257 25.762<br />

Vergütungen für Geschäfts besorgung<br />

und Beratung<br />

86.900 86.900 86.900 86.900 386.900<br />

Kosten der Fondsgesellschaft 303.800 309.876 316.074 322.395 328.843<br />

Umlegbare Betriebsnebenkosten 94.863 97.955 102.011 105.846 109.308<br />

Nicht umlegbare Betriebsneben- und<br />

Instandhaltungs kosten<br />

2.554.565 2.639.882 3.314.410 3.446.897 2.952.744<br />

Summe der Ausgaben 3.071.308 3.166.269 3.851.536 3.994.675 3.810.936<br />

Einnahmenüberschuss<br />

vor Steuern in <strong>Australien</strong><br />

3. Voraussichtliches steuerliches<br />

Ergebnis in <strong>Australien</strong><br />

15.534.238 16.367.911 16.329.535 16.411.085 17.328.753<br />

Steueraufwand in <strong>Australien</strong> 0 0 0 0 0<br />

Einnahmenüberschuss<br />

nach Steuern in <strong>Australien</strong><br />

Liquiditätswirkung der<br />

Ausschüttungen / Entnahmen<br />

4. Liquiditätsreserve (konsolidiert)<br />

zum 31.12. eines Jahres<br />

5. Voraussichtliches steuerliches<br />

Ergebnis in Deutschland<br />

Einkünfte <strong>Australien</strong> unter<br />

Progressions vorbehalt in % des EK<br />

ohne Agio<br />

6. Ausschüttungen / Entnahmen<br />

nach Steuern in <strong>Australien</strong> in %<br />

Ausschüttungen / Entnahmen<br />

an Kommanditisten / Treu geber<br />

(gesamt) zum 30.06. des Folgejahres<br />

Deutsche Abgeltungsteuer<br />

inkl. Solidaritätszuschlag auf<br />

Zinseinnahmen<br />

Ausschüttungen / Entnahmen<br />

nach Abgeltungsteuer<br />

15.534.238 16.367.911 16.329.535 16.411.085 17.328.753<br />

0 ­16.165.500 ­16.165.500 ­16.165.500 ­16.787.250<br />

17.677.138 17.879.549 18.043.584 18.289.169 18.830.671<br />

3,72 4,45 4,43 4,47 4,83<br />

6,50 6,50 6,50 6,75 6,75<br />

16.165.500 16.165.500 16.165.500 16.787.250 16.787.250<br />

-98.633 -172.028 -175.844 -173.627 -181.160<br />

16.066.867 15.993.472 15.989.656 16.613.623 16.606.090<br />

80


2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022<br />

20.884.210 21.875.673 22.669.492 23.020.413 23.460.853 24.259.513 25.422.225 24.256.115<br />

706.301 734.862 768.193 695.045 751.702 804.278 839.008 867.187<br />

0 0 0 0 0 0 0 310.108.403<br />

21.590.512 22.610.535 23.437.685 23.715.458 24.212.555 25.063.791 26.261.233 335.231.705<br />

7.380 7.380 7.380 7.380 7.380 7.380 7.380 7.380<br />

26.277 26.803 27.339 27.885 28.443 29.012 29.592 30.184<br />

635.850 664.746 688.373 698.786 712.185 736.642 770.514 735.315<br />

335.420 342.128 348.971 355.950 363.069 370.331 377.737 385.292<br />

85.888 114.143 120.395 124.199 118.030 101.447 135.108 142.274<br />

3.235.753 3.161.672 5.352.243 5.545.062 3.625.607 3.845.816 3.758.693 4.733.430<br />

4.326.568 4.316.872 6.544.700 6.759.263 4.854.715 5.090.628 5.079.024 6.033.875<br />

17.263.944 18.293.663 16.892.984 16.956.195 19.357.841 19.973.163 21.182.210 329.197.830<br />

0 0 0 0 0 0 0 34.458.511<br />

17.263.944 18.293.663 16.892.984 16.956.195 19.357.841 19.973.163 21.182.210 294.739.319<br />

­16.787.250 ­17.409.000 ­17.409.000 ­17.409.000 ­17.409.000 ­19.274.250 ­19.896.000 ­317.896.489<br />

19.307.365 20.192.028 19.676.012 19.223.206 21.172.047 21.870.960 23.157.170 0<br />

4,79 5,19 4,62 4,67 5,62 5,84 6,31 0,00<br />

7,00 7,00 7,00 7,00 7,75 8,00 8,50 119,32<br />

17.409.000 17.409.000 17.409.000 17.409.000 19.274.250 19.896.000 21.139.500 296.756.989<br />

-186.287 -193.820 -202.611 -183.318 -198.262 -212.128 -221.288 -228.720<br />

17.222.713 17.215.180 17.206.389 17.225.682 19.075.988 19.683.872 20.918.212 296.528.269<br />

81


7.1 Einnahmen<br />

7.1.1 Mieteinnahmen<br />

Der Großteil der Mieteinnahmen, rd. 95 Prozent,<br />

ergibt sich aus dem langfristig für die Mietflächen<br />

sowie Pkw-Tiefgaragenstellplätze des Fondsobjekts<br />

fixierten Mietverhältnis mit dem australischen Staat,<br />

der durch die nationale australische Finanzbehörde<br />

vertreten ist. Der Mietvertrag für die Büro- und<br />

Lager flächen sowie die gesamten Pkw-Tiefgaragenstellplätze<br />

begann am 26.11.2007; die Grundmietzeit<br />

beträgt insgesamt 15 Jahre (Details hierzu siehe Tz. 5.2<br />

und Tz. 10.6.4). Zudem hat die nationale australische<br />

Finanzbehörde drei Verlängerungsoptionen von<br />

jeweils fünf Jahren. Im Rahmen der Prognoserechnung<br />

wurde unterstellt, dass die nationale australische<br />

Finanzbehörde ihre erste Verlängerungsoption<br />

fristgerecht ausübt und das Fondsobjekt für weitere<br />

fünf Jahre anmietet (siehe die Hinweise in Tz. 3.3,<br />

insbesondere Tz. 3.3.2).<br />

Bei den verbleibenden rd. fünf Prozent der Miet einnahmen<br />

handelt es sich um Einnahmen aus insgesamt<br />

fünf Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss des<br />

Fondsobjekts. Hiervon sind drei Flächen (rd. 1,4 Prozent<br />

der gesamten vermietbaren Fläche ohne Berücksichtigung<br />

der Pkw-Tiefgaragenstellplätze) an drei Mieter<br />

vermietet. Für die übrigen Flächen (rd. 2,2 Prozent<br />

der Gesamtmietflächen) gewährt der Verkäufer dem<br />

Käufer eine fünfjährige Miet garantie (Details hierzu<br />

siehe Tz. 5.3 bzw. Tz. 10.6.4).<br />

Für die Prognoserechnung wurden die Mieteinnahmen<br />

für die vermietbaren Flächen (Büro- und Einzelhandelsflächen)<br />

und Pkw-Tiefgaragenstellplätze<br />

grundsätzlich entsprechend den Regelungen in den<br />

Mietverträgen angesetzt.<br />

Gemäß den vertraglichen Regelungen steigt die<br />

Miete für die Büro- und Lagerfläche und die Pkw-Tiefgaragenstellplätze<br />

des Hauptmieters, der nationalen<br />

australischen Finanzbehörde, außer in den Jahren<br />

2012 und 2017, jährlich zum 26.11. um 3,5 Prozent.<br />

Aus Vereinfachungsgründen wurden in der Prognoserechnung<br />

die Mietsteigerungen jeweils zum 01.12.<br />

eines Jahres angesetzt. In den Jahren 2012 und 2017,<br />

d. h. fünf und zehn Jahre nach Mietbeginn, sowie zu<br />

jedem Zeitpunkt der Verlängerung des Mietvertrags<br />

durch Ausübung einer der drei Verlängerungsoptionen<br />

finden Mietanpassungen an das Marktniveau<br />

statt, wobei die Miete nicht unter das Vorjahresniveau<br />

sinken kann (Details siehe Tz. 10.6.4, Hinweise<br />

siehe Tz. 3.3.2). Im Rahmen der Prognoserechnung<br />

wurde für die Bürofläche während der Grundmietzeit<br />

im Jahr 2012 keine Mietsteigerung sowie im Jahr 2017<br />

eine Erhöhung der Miete um 0,92 Prozent angesetzt<br />

(dieser Ansatz entspricht den Projektionen des lokalen<br />

Sachverständigen bzw. Wertgutachters, siehe dazu<br />

unten).<br />

Die Verträge für die drei vermieteten Einzelhandelsflächen<br />

laufen über sieben bis zehn Jahre. Der in der<br />

Prognoserechnung angenommene Mietbeginn ist<br />

jeweils der 30.01.2009. Während der Mietvertragslaufzeiten<br />

findet eine jährliche Mietsteigerung von<br />

fünf Prozent jeweils im ersten Quartal eines Jahres<br />

statt (Details hierzu siehe Tz. 5.3 bzw. Tz. 10.6.4). Aus<br />

Vereinfachungsgründen wurden in der Prognoserechnung<br />

die Mietsteigerungen jeweils zum 01.02.<br />

angesetzt. Für den Mietvertrag mit Blu Ginger Investments<br />

Pty Limited (Details hierzu siehe Tz. 5.3) wurde<br />

– analog zu den Annahmen im Wertgutach ten des<br />

lokalen Gutachters (siehe unten) – in der Progno serechnung<br />

eine Mietlaufzeit bis Januar 2019 angenommen,<br />

wobei der Mietvertrag für diese Fläche bis<br />

März 2019 läuft. Hieraus resultiert eine marginale Abweichung.<br />

Tatsächlich ergibt sich aus dem späteren<br />

Ende des Mietvertrags eine etwas längere Mietsicherheit,<br />

die sich wirtschaftlich nicht nach teilig auswirkt.<br />

Zudem enthält diese Position die auf die Mieter<br />

umlegbaren Betriebs- und Bewirtschaftungskosten.<br />

Bei dem Mietvertrag mit der nationalen australischen<br />

Finanzbehörde handelt es sich um einen Brutto-Mietvertrag,<br />

d. h. der Großteil der Bewirtschaftungskosten<br />

für das Fondsobjekt (z. B. Versicherung, Wartung<br />

und Instandhaltung, Steuern, Abgaben und Verwaltungskosten)<br />

ist vom Vermieter zu tragen. Der Mieter<br />

muss grundsätzlich seine Verbrauchskos ten (z. B. für<br />

seinen Wasser- und Energieverbrauch) bezahlen. Bei<br />

den Mietverträgen über die Einzelhandelsflächen<br />

handelt es sich um einen Brutto-Mietvertrag und<br />

zwei Netto-Mietverträge, d. h. bei diesen werden die<br />

Betriebskosten weitgehend anteilig, also bezogen<br />

auf die gesamten Nettomietflächen im Fondsobjekt,<br />

auf den jeweiligen Mieter umgelegt.<br />

Die Ansätze der Mieteinnahmen lehnen sich an die<br />

mietvertraglichen Grundlagen und das Wertgutachten<br />

bzw. die darauf basierenden Projektionen<br />

für den Prognosezeitraum des lokalen Gutachters<br />

von Colliers International Consultancy and Valuation<br />

Pty Limited („Colliers International“) an, die<br />

im Rahmen der Ankaufsprüfung des Fondsobjekts<br />

82


erstellt wurden. Die Projektionen des Gutachters<br />

sind insbesondere für die Annahmen zur Anschluss-<br />

bzw. Wiedervermietung der Flächen nach Ablauf der<br />

relevanten Mietverträge sowie die Annahmen zu den<br />

umlegbaren bzw. nicht umlegbaren Betriebs- und<br />

Bewirtschaftungskosten von Bedeutung (siehe hierzu<br />

die Hinweise in Tz. 3.3.2 bzw. Tz. 3.3.9). Das Wertgutachten<br />

von Colliers International belegt, dass<br />

der Durchschnittswert der vertraglich vereinbarten<br />

Mieten etwas unter dem Marktniveau liegt.<br />

7.1.2 Zinseinnahmen<br />

In dieser Position sind die aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />

erwirtschafteten projizierten Zinsen<br />

dargestellt. Für die Anlage der verfügbaren Liquidität<br />

im Jahr 2009 wurden keine Zinseinnahmen unterstellt.<br />

Ab dem Jahr 2010 bis zum Ende der Prognoserechnung<br />

wurde ein einheitlicher Anlagezinssatz für<br />

jeweils die gesamte Liquiditätsreserve von 3,5 Prozent<br />

p. a. angesetzt. Die Liquiditätsreserve schließt die Beträge<br />

für Ausschüttungen / Entnahmen ein, solange<br />

diese noch nicht an die Anleger gezahlt worden sind<br />

(siehe zu dieser Position auch die Hinweise in Tz. 3.3,<br />

insbesondere in Tz. 3.3.7).<br />

7.1.3 Veräußerungserlös<br />

Die Prognoserechnung geht davon aus, dass das<br />

Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2022 direkt oder<br />

indirekt veräußert wird (siehe hierzu auch Tz. 3.3.9<br />

bzw. die Sensitivitätsanalysen in Tz. 8). Dieser Ansatz<br />

ist aus Sicht des Anbieters für Zwecke einer vorläufigen<br />

Geschäftsplanung sinnvoll, da die Grundmietzeit<br />

des Mietverhältnisses mit dem Hauptmieter,<br />

der nationalen australischen Finanzbehörde, in<br />

diesem Jahr abläuft und dann eine Veräußerung des<br />

Fondsobjekts mit einem entweder verlängerten oder<br />

neu abgeschlossenen Mietverhältnis möglich wäre,<br />

was erfahrungsgemäß eine positive Auswirkung auf<br />

den erzielbaren Veräußerungserlös haben sollte. Tatsächlich<br />

kann sich eine kürzere oder längere Haltedauer,<br />

z. B. aufgrund der tatsächlichen Entwicklung<br />

auf dem Immobilienmarkt, ergeben.<br />

Als Brutto-Veräußerungserlös wurde ein Wert von<br />

AUD 334.766.687 berücksichtigt, der sich wie folgt<br />

berechnet: Die prognostizierten Mieteinnahmen<br />

nach Abzug laufender Kosten für das Jahr 2023<br />

(AUD 25.778.566) wurden mit dem gleichen Faktor<br />

wie zum Zeitpunkt des Ankaufs des Fondsobjekts<br />

(ca. 12,99-fach) kalkuliert. Es wurde weiterhin unter-<br />

83<br />

stellt, dass die nationale australische Finanzbehörde<br />

ihre erste Verlängerungsoption ausübt und die<br />

Fonds immobilie für weitere fünf Jahre zu der für<br />

diesen Zeitpunkt projizierten Marktmiete anmietet<br />

(dieselbe Marktmiete würde angesetzt, wenn ein<br />

anderer Mieter als die nationale australische Finanzbehörde<br />

das Fondsobjekt anmieten würde). Die Mieteinnahmen<br />

für die Anschlussvermietung basieren<br />

auf dem vom lokalen Marktexperten Colliers International<br />

zur Verfügung gestellten Wertgutachten<br />

bzw. darauf basierenden langfristigen Projektionen<br />

und den hierin enthaltenen entsprechenden Annahmen<br />

(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3, insbesondere<br />

auch in Tz. 3.1 und Tz. 3.3.2). Für die Ermittlung<br />

der Marktmieten zum Jahr 2023, dem Basisjahr<br />

für die Bestimmung des Verkaufspreises, wurden<br />

die aktuellen Marktmieten gemäß Gutachten bzw.<br />

Projektionen von Colliers International mit den darin<br />

enthaltenen Annahmen zur durchschnittlichen Mietsteigerung<br />

der einzelnen Flächen (Büro-, Lager- und<br />

Einzelhandelsflächen) sowie der Pkw-Tiefgaragenstellplätze<br />

über den Betrachtungszeitraum angesetzt und<br />

damit die Ansätze der lokalen Sachverständigen im<br />

Rahmen der Prognose entsprechend übernommen.<br />

Es wurden weiterhin kalkulatorische Verkaufsnebenkosten<br />

(z. B. für Anwalts- oder Beratungskosten) von<br />

AUD 1.673.833 (entspricht 0,5 Prozent des projizierten<br />

Brutto-Veräußerungserlöses) berücksichtigt. Zudem<br />

wurden vereinbarte Abwicklungsgebühren unter dem<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag mit der <strong>Real</strong> I.S. in Höhe<br />

von AUD 3.347.667 (entspricht einem Prozent des<br />

projizierten Brutto-Veräußerungserlöses) kalkuliert.<br />

Als marktübliches Zugeständnis („Incentive“) an den<br />

Hauptmieter, die nationale australische Finanzbehörde,<br />

im Zusammenhang mit der Mietvertragsverlängerung<br />

um zunächst weitere fünf Jahre wurden auf<br />

der Grundlage der Annahmen der Sachverständigen<br />

insgesamt drei Monatsmieten (Dezember 2022 bis<br />

Februar 2023) angesetzt. Das Incentive in Höhe der<br />

Monatsmiete für Dezember 2022 ist bei den Mieteinnahmen<br />

berücksichtigt. Die zwei verbleibenden<br />

Monatsmieten in Höhe von insgesamt AUD 4.650.677<br />

wurden als Aufwand gegen den Veräußerungserlös<br />

gerechnet.<br />

Der Vermieter ist unter den Mietverträgen für<br />

strukturelle Reparaturen verantwortlich. Da das<br />

Fondsobjekt zum Zeitpunkt der vorgesehenen Veräußerung<br />

ca. 15 Jahre alt sein wird, wurden Kosten für<br />

Revitalisierungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt


AUD 14.986.107 angesetzt. Um diesem Umstand<br />

gegenüber einem potenziellen Käufer Rechnung zu<br />

tragen, wurden diese Kosten ebenfalls vom projizierten<br />

Veräußerungserlös abgezogen. Der angesetzte<br />

geschätzte diesbezügliche Revitalisierungsaufwand<br />

basiert auf Kosten in Höhe von AUD / m² 200<br />

(wobei dieser Kostenansatz bis zum angenommenen<br />

Verkaufszeitpunkt entsprechend indexiert wird).<br />

Weiterhin ist gemäß Mietvertrag mit der nationalen<br />

australischen Finanzbehörde die Ausführung von<br />

Malerarbeiten nach jeweils spätestens fünf Jahren zu<br />

berücksichtigen, was während der Prognosedauer in<br />

den Kostenansätzen berücksichtigt wurde, was aber<br />

ebenfalls mit dem Verkaufszeitpunkt zusammentrifft<br />

und zu diesem Zeitpunkt erneut in den Kostenansätzen<br />

berücksichtigt werden muss. Der angesetzte<br />

geschätzte diesbezügliche Revitalisierungsaufwand<br />

basiert auf Kosten von AUD / m² 25 (ebenfalls dann<br />

indexiert bis zum Anfall dieser projizierten Kosten<br />

zum Zeitpunkt der Veräußerung), die in der Prognoserechnung<br />

über einen Zeitraum von sechs Monaten<br />

(Oktober 2022 – März 2023) verteilt werden. Insofern<br />

wurden lediglich die Kosten für Malerarbeiten im<br />

Zeitraum Januar – März 2023 aus Vereinfachungsgründen<br />

gegen den Veräußerungserlös gerechnet;<br />

die Kosten für Malerarbeiten im Jahr 2022 wurden<br />

in der Prognoserechnung bei den nicht umlegbaren<br />

Betriebsneben- und Instandhaltungskosten (Tz. 7.2.6)<br />

berücksichtigt. Die vorstehend dargestellten Kostenansätze<br />

beruhen auf der Analyse des lokalen Gutachters<br />

von Colliers International. Alle Kostenpositionen<br />

wurden gemäß den Annahmen des Wertgutachtens<br />

indexiert (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.1, Tz. 3.2<br />

und 3.3, insbesondere auch in Tz. 3.3.9).<br />

Im exemplarisch angenommenen Jahr des Verkaufs<br />

ergibt sich unter diesen Annahmen ein Netto-Veräußerungserlös<br />

in Höhe von AUD 310.108.403. Nachstehende<br />

Übersicht stellt die Berechnung des Netto-<br />

Veräußerungserlöses nach Abzug aller vorstehend<br />

genannten geschätzten und angesetzten Kosten und<br />

Aufwendungen dar:<br />

Prognostizierter Netto­Veräußerungserlös<br />

Brutto-Veräußerungserlös 334.766.687<br />

Verkaufsnebenkosten -1.673.833<br />

Abwicklungsgebühr <strong>Real</strong> I.S. -3.347.667<br />

Mietzugeständnis an Finanzbehörde -4.650.677<br />

Revitalisierungskosten -14.986.107<br />

Netto­Veräußerungserlös 310.108.403<br />

7.2 Fonds­ und Bewirtschaftungskosten<br />

7.2.1 Haftungs­ und Geschäftsführungsvergütung<br />

Gemäß §§ 21, 21A des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft erhalten der geschäftsführende<br />

Kommanditist und der Komplementär der Fondsgesellschaft<br />

jährlich eine Vergütung von jeweils<br />

AUD 1.000 zzgl. deutscher Umsatzsteuer. Die Vergütung<br />

des aus steuerlichen Gründen in <strong>Australien</strong><br />

erforderlichen sog. Public Officer des Treuhandvermögens<br />

wird ab dem Jahr 2010 auf AUD 5.000 p. a.<br />

geschätzt und ist in der Prognoserechnung berücksichtigt.<br />

Die geschätzte Gebühr des Public Officer<br />

sowie die Vergütungen des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten und Komplementärs für das Jahr<br />

2009 wurden im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

angesetzt (siehe auch Tz. 6.2, Position 3)).<br />

7.2.2 Vergütung Treuhandkommanditist<br />

Die Vergütung für den Treuhandkommanditisten<br />

beträgt AUD 20.000 p. a. zzgl. deutscher Umsatzsteuer,<br />

wobei diese Gebühr ab 2011 um jährlich zwei Prozent<br />

ansteigt. Der entsprechende Aufwand wurde im<br />

Rahmen der Prognoserechnung berücksichtigt.<br />

7.2.3 Vergütungen für Geschäftsbesorgung<br />

und Beratung<br />

Gemäß dem Geschäftsbesorgungs- / Fondsverwaltungsvertrag<br />

zwischen der <strong>Real</strong> I.S. und der Fondsgesellschaft<br />

fällt ab dem Jahr 2010 eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von AUD 10.000 zzgl. Umsatzsteuer<br />

an (weitere Details hierzu siehe in Tz. 10.4.4). Dem<br />

Beratungs- und Servicevertrag für das (technische)<br />

Assetmanagement zwischen der <strong>Real</strong> I.S. und dem<br />

Treuhänder des australischen Trusts zufolge beträgt<br />

die jährliche Vergütung für die ersten vier Jahre ab<br />

dem Jahr 2010 AUD 75.000. Im Jahr 2014 erhöht sich<br />

die Vergütung auf AUD 375.000. Im Anschluss daran<br />

ist eine Vergütung von drei Prozent der jeweiligen<br />

Miete eines Jahres ohne umlegbare Nebenkosten aus<br />

dem Fondsobjekt, mindestens jedoch AUD 620.000<br />

jährlich vertraglich vereinbart (ggf. zzgl. deutscher<br />

Umsatzsteuer, diese fällt aber voraussichtlich nicht<br />

an und ist insofern auch nicht berücksichtigt).<br />

7.2.4 Kosten der Fondsgesellschaft<br />

Die Position Kosten der Fondsgesellschaft umfasst<br />

die Kostenschätzung für die laufende Buchhaltung,<br />

den Jahresabschluss, die Erstellung der Steuerer-<br />

84


klärungen und die steuerliche Betreuung, für die<br />

rechtliche Beratung sowie für die Büro-, Beirats-,<br />

Wirtschaftsprüfer-, Gesellschafts- und Sachverständigentätigkeiten<br />

für die Fondsgesellschaft und die<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH als Treuhänder des<br />

Treuhandvermögens.<br />

Im Jahr 2010 wurden in der Prognoserechnung<br />

Kosten auf Ebene der Fondsgesellschaft in Höhe von<br />

AUD 20.000 zzgl. deutscher Umsatzsteuer und auf<br />

Ebene der <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH als Treuhänder<br />

des Treuhandvermögens Kosten in Höhe von<br />

AUD 280.000 p. a. ggf. inkl. deutscher Umsatzsteuer<br />

angenommen. Diese Beträge werden ab dem Jahr<br />

2011 jährlich jeweils mit zwei Prozent indexiert. Für<br />

das Jahr 2009 sind die relevanten Kostenschätzungen<br />

im Investitions- und Finanzierungsplan berücksichtigt<br />

(siehe Tz. 6.2, Position 3)).<br />

Da es sich bei diesen Positionen um Schätzungen<br />

künftigen Aufwands handelt, ist nicht auszuschließen,<br />

dass die angesetzten Beträge nicht ausreichen,<br />

um den Aufwand für die Kosten der Gesellschaft<br />

und des Treuhandvermögens tatsächlich zu decken<br />

(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3, insbesondere in<br />

Tz. 3.3.6). Es ist auch nicht auszuschließen, dass einzelne<br />

Kosten nicht in australischen Dollar, sondern in<br />

Euro an die entsprechenden Dienstleister zu zahlen<br />

sein werden. Aus der Entwicklung der Wechselkurse<br />

können Abweichungen der Liquiditätsreserve resultieren<br />

(siehe hierzu auch Tz. 3.3.10).<br />

7.2.5 Umlegbare Betriebsnebenkosten<br />

In dieser Position werden die von den Mietern zu<br />

übernehmenden projizierten Mietnebenkosten als<br />

Aufwand bzw. Kosten position wieder kalkulatorisch<br />

abgezogen (siehe auch Tz. 7.1.1 bzw. Tz. 10.6.4).<br />

7.2.6 Nicht umlegbare Betriebsneben­ und<br />

Instandhaltungskosten<br />

Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter sowie der<br />

Mietvertrag über eine der drei vermieteten Einzelhandelsflächen<br />

sind Brutto-Mietverträge, d. h. der<br />

Großteil der Bewirtschaftungskosten für das Fondsobjekt<br />

(z. B. Versicherungskosten, Steuern und Abgaben,<br />

Wartung und Instandhaltung bzw. Reparatur)<br />

ist vom Vermieter zu tragen (Details hierzu siehe in<br />

Tz. 10.6.4). Diese nicht umlegbaren Betriebs- und<br />

Bewirtschaftungsnebenkosten sind in der Prognose-<br />

85<br />

rechnung kalkulatorisch berücksichtigt. Dabei<br />

lehnen sich die diesbezüglichen Annahmen bzw.<br />

Schätzungen eng an die Analyse bzw. Projektion des<br />

lokalen Gutachters von Colliers International an. In<br />

der Prognose wurden daher – auch in Anlehnung<br />

an die Analyse bzw. Projektion der lokalen Experten<br />

– rd. 97 Prozent der Betriebs- und Bewirtschaftungskosten<br />

(Mietnebenkosten) als nicht umlagefähig<br />

angenommen (siehe hierzu auch die Hinweise<br />

in Tz. 3.3).<br />

Die Grundmietzeit unter dem Mietvertrag mit der<br />

nationalen australischen Finanzbehörde beträgt<br />

zunächst 15 Jahre (bis November 2022). In der Prognoserechnung<br />

wurden Kosten für die gemäß Mietvertrag<br />

vom Vermieter zu zahlenden Malerarbeiten<br />

(jeweils einmal alle fünf Jahre während der Laufzeit<br />

des Mietvertrags) von AUD 3.441.511 angesetzt, wobei<br />

diese Kosten stets zum Ende der relevanten mietvertraglichen<br />

Frist angenommen wurden. Weiterhin<br />

wurden Kosten für die Erneuerung der Fußbodenbeläge<br />

/ Teppichboden (zehn Jahre nach Mietbeginn)<br />

von insgesamt AUD 2.847.502 angesetzt, zu deren<br />

Tragung der Vermieter ebenfalls mietvertraglich verpflichtet<br />

ist (siehe Tz. 10.6.4). Diese Kosten wurden in<br />

der Prognoserechnung jeweils über einen Zeitraum<br />

von sechs Monaten verteilt. Des Weiteren enthält die<br />

Prognoserechnung entsprechende Kostenansätze<br />

für Wiedervermietung bei Auslauf von Mietverhältnissen<br />

in Höhe von AUD 552.957 (z. B. mietfreie<br />

Zeiten, Vermittlergebühren, Mietzugeständnisse bei<br />

Ausbauten). Die diesbezüglichen Ansätze wurden<br />

ebenfalls gutachterlich ermittelt.<br />

In der Prognoserechnung wurden weiterhin über<br />

den Betrachtungszeitraum Kostenschätzungen für<br />

strukturelle und nicht auf den Mieter umlegbare<br />

weitere Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und<br />

Reparaturaufwendungen und erforderliche Neuinvestitionen<br />

des Vermieters von AUD 3.486.163 in<br />

das Fondsobjekt berücksichtigt, die auf der Grundlage<br />

der Projektionen des Sachverständigen / des<br />

Gutachters festgelegt wurden.<br />

Insgesamt belaufen sich die nicht auf die Mieter<br />

umlegbaren Instandhaltungskosten im Zeitraum<br />

2010 bis 2022 auf rd. AUD 10.328.133. Diese Ansätze<br />

entstammen, wie vorstehend ausgeführt, den inflationierten<br />

Ansätzen aus dem Wertgutachten und der<br />

Analyse von Colliers International (siehe hierzu auch<br />

insbesondere die Hinweise in Tz. 3.2.3 und Tz. 3.3.2).


7.3 Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />

in <strong>Australien</strong><br />

In <strong>Australien</strong> werden die Einkünfte aus der Vermietung<br />

zunächst auf Ebene des Treuhandvermögens<br />

besteuert. Die Einkünfte der Fondsgesellschaft<br />

aus dem Treuhandvermögen werden dann unter<br />

Anrechnung der Besteuerung auf Ebene des Treuhandvermögens<br />

separat besteuert. Der anwendbare<br />

Steuersatz in <strong>Australien</strong> beträgt derzeit 30 Prozent.<br />

Auf dieser Grundlage berücksichtigt die Prognoserechnung<br />

in einer konsolidierten Darstellung die<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gültigen<br />

steuerlichen Regelungen sowie die Gesetzeslage und<br />

die anwendbare Rechtsprechung zur Ermittlung des<br />

steuerlichen Ergebnisses. Bei der Ermittlung des prognostizierten<br />

steuerlichen Ergebnisses in <strong>Australien</strong><br />

wurden ein Gutachten sowie diverse Einzelanalysen<br />

des steuerlichen Beraters der Fondsgesellschaft<br />

zugrunde gelegt.<br />

Durch die vorläufigen projizierten Effekte aus der<br />

sog. Division 250 (Details siehe Tz. 11.4.1), der in <strong>Australien</strong><br />

voraussichtlich abzugsfähigen Schuldzinsen<br />

aus dem Darlehen der Fondsgesellschaft an den<br />

Treuhänder und anderen abzugsfähigen Aufwendungen<br />

ergibt sich im Betrachtungszeitraum insgesamt<br />

ein Verlustvortrag, der voraussichtlich mit dem<br />

prognostizierten Veräußerungserlös ausgeglichen<br />

wird und in der Berechnung der prognostizierten<br />

Steuerzahlung aus dem Veräußerungserlös berücksichtigt<br />

ist.<br />

Zur deutschen Steuersituation siehe Tz. 11.3. Zum<br />

vorläufigen bzw. projizierten voraussichtlichen<br />

steuerlichen Ergebnis siehe insbesondere auch die<br />

Hinweise in Tz. 3.4.<br />

7.4 Liquiditätsreserve (konsolidiert)<br />

zum 31.12. eines Jahres<br />

Änderungen der einzelnen Positionen gegenüber<br />

den Ansätzen der Prognoserechnung wirken sich<br />

auf die Liquiditätsreserve aus. Die Liquiditätsreserve<br />

setzt sich aus der Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft<br />

und der Liquiditätsreserve des vorgeschalteten<br />

Treuhandvermögens zusammen und wird verzinslich<br />

angelegt (siehe auch die Hinweise in Tz. 3.3.7). In der<br />

Prognoserechnung ist der Stand der konsolidier ten<br />

86


Liquiditätsreserve zum 31.12. eines Jahres dargestellt.<br />

Diese Position enthält den Einnahmenüberschuss<br />

des laufenden Jahres nach Steuern in<br />

<strong>Australien</strong> unter Berücksichtigung der jeweiligen<br />

Ausschüttun gen / Entnahmen sowie die Liquiditätsreserve<br />

aus dem Vorjahr.<br />

7.5 Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />

in Deutschland<br />

Aus deutscher steuerlicher Sicht handelt es sich bei<br />

den Einkünften der Fondsgesellschaft aus der Vermietung<br />

des Fondsobjekts in <strong>Australien</strong> um Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung, die aufgrund des<br />

Doppelbesteuerungsabkommens zwischen <strong>Australien</strong><br />

und Deutschland (DBA D / AUS) in Deutschland<br />

von der Einkommensteuer unter Progressionsvorbehalt<br />

freigestellt sind.<br />

Für die Ermittlung des Progressionsvorbehalts wird<br />

das anteilige steuerliche Ergebnis eines Anlegers aus<br />

der Fondsgesellschaft – ermittelt nach dem deutschen<br />

Steuerrecht und ohne anteilige Zinseinnahmen<br />

(siehe hierzu Tz. 7.7) – seinem in Deutschland<br />

zu versteuernden Einkommen zugeschlagen. Der<br />

Steuersatz, der auf dieses Ergebnis anwendbar ist,<br />

ist dann auf das Einkommen des Anlegers ohne die<br />

Einnahmen aus dieser Beteiligung anzuwenden.<br />

Die prospektierte Haltedauer des Anteils an der<br />

Fondsgesellschaft, des Fondsobjekts sowie der<br />

Anteile am Treuhandvermögen übersteigen jeweils<br />

zehn Jahre. Selbst wenn Gewinne aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen<br />

in Deutschland nicht nach dem DBA<br />

D / AUS von der Einkommensteuer freigestellt sein<br />

sollten, kann der Anleger den anteiligen Veräußerungsgewinn<br />

nach gegenwärtiger Rechtslage in<br />

Deutschland ggf. steuerfrei vereinnahmen, da kein<br />

privates Veräußerungsgeschäft vorliegt und soweit<br />

die Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels<br />

nicht gegeben sind (siehe hierzu die<br />

Hinweise in Tz. 3.4 bzw. weitere Details in Tz. 11). In<br />

der Prognoserechnung wird die Einkommensteuerfreiheit<br />

des anteiligen Veräußerungsgewinns auf<br />

Ebene des Anlegers unterstellt.<br />

87<br />

7.6 Ausschüttungen / Entnahmen nach Steuern<br />

in <strong>Australien</strong><br />

Die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />

beziehen sich auf den jeweils geleisteten Kapitalanteil<br />

(ohne Agio). Hierbei ist die Besteuerung der<br />

Fondsgesellschaft und des Treuhandvermögens<br />

in <strong>Australien</strong> bereits berücksichtigt. Die Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen sind jeweils zum 30.06. eines<br />

jeden Folgejahres, erstmals zum 30.06.2011 vorgesehen.<br />

Für die Endausschüttung / -entnahme<br />

wird unterstellt, dass die vorhandene Liquidität<br />

einschließlich des Veräußerungserlöses (vgl. hierzu<br />

Tz. 7.1.3) nach Begleichung aller Kosten, Gebühren<br />

und Steuern zum 31.12.2022 an die Anleger ausgezahlt<br />

und die Fondsgesellschaft zum gleichen Datum<br />

aufgelöst wird.<br />

7.7 Ausschüttungen / Entnahmen nach Steuern<br />

in <strong>Australien</strong> und Abgeltungsteuer in<br />

Deutschland<br />

Es wird unterstellt, dass Deutschland als Wohnsitzstaat<br />

der Anleger das Besteuerungsrecht für die<br />

Zins einnahmen aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />

hat. Im Ausland (z. B. <strong>Australien</strong>) ggf. erhobene und<br />

nicht erstattungsfähige Quellensteuer kann ggf.<br />

beim Anleger nach den Vorgaben des § 34c EStG<br />

auf dessen deutsche Einkommensteuer angerechnet<br />

werden. Seit 01.01.2009 unterliegen Zinseinkünfte<br />

beim Anleger grundsätzlich der Abgeltungsteuer in<br />

Höhe von 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.<br />

In der Prognoserechnung wurde deshalb<br />

die Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

von den Ausschüttungen / Entnahmen abgezogen.<br />

Etwaige Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt.<br />

Die Zins einnahmen sind im Hinblick auf die Haupttätigkeit<br />

der Fondsgesellschaft von untergeordneter<br />

Bedeutung.


Innovatives Geld: 1988 führte<br />

<strong>Australien</strong> als erste Nation<br />

weltweit Banknoten aus Kunststoff<br />

ein. Die heutigen Dollarscheine<br />

sind aus Polymer­Substrat hergestellt<br />

und bieten eine höhere Sicherheit vor<br />

Fälschungen als ihre Vorgänger aus Papier.<br />

Bis heute haben über 20 Nationen diese<br />

wegweisende Technologie übernommen.<br />

Quelle: Note Printing Australia, www.noteprinting.com<br />

Beteiligungserfolg und<br />

Sensitivitätsanalysen<br />

8.Prognostizierter<br />

88


8. Prognostizierter Beteiligungserfolg und<br />

Sensitivitätsanalysen<br />

8.1 Darstellung des prognostizierten<br />

Beteiligungserfolgs über den Prognosezeitraum<br />

2010­2022<br />

Die nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten<br />

Ertrag nach australischer Steuer und deutscher Abgeltungsteuer<br />

für eine angenommene Beteiligung<br />

von AUD 50.000.<br />

Prognostizierte Ertragsberechnung für eine<br />

Investition von nominal AUD 50.000 zzgl. Agio<br />

nach Steuern in <strong>Australien</strong> und Deutschland 1) :<br />

Betrachtungszeitraum 2010 – 2022<br />

in AUD<br />

Beteiligung 50.000<br />

zzgl. 5 % Agio 2.500<br />

Einzahlung insgesamt 52.500<br />

Summe der prognostizierten Erträge vor<br />

australischen Steuern inkl. Liquiditätsreserve<br />

109.214<br />

kumulierte Steuern in <strong>Australien</strong> -6.928<br />

Kapitaleinlage inkl. Agio -52.500<br />

Gesamtertrag nach Steuern in <strong>Australien</strong> 49.786<br />

kumulierte Steuern in Deutschland bei<br />

Anwendung der Abgeltungsteuer -488<br />

Gesamtertrag nach Steuern in <strong>Australien</strong><br />

und deutscher Abgeltungsteuer 49.298<br />

Zusammengefasst ergibt sich eine Prognoserendite<br />

nach australischer Steuer und deutscher<br />

Abgeltungsteuer 1) – ermittelt nach<br />

interner Zinsfußmethode – von jährlich 6,7 % 2)<br />

1) Ohne Auswirkungen des Progressionsvorbehalts in Deutschland.<br />

2) Beachte eingeschränkte Vergleichbarkeit; siehe hierzu Punkt 7).<br />

Die Berechnung der dargestellten Prognoserendite<br />

unterliegt folgenden Annahmen:<br />

1) Das Eigenkapital von AUD 50.000 zzgl. Agio<br />

wurde am 10.12.2009 vollständig erbracht.<br />

2) Die bei der Prospektaufstellung geltenden steuerlichen<br />

Vorschriften und die in den steuerlichen<br />

Erläuterungen (Tz. 11) dargestellte erwartete<br />

Rechtsanwendung sind für den gesamten Prognosezeitraum<br />

anwendbar. Die Beteiligung wird<br />

von einer ausschließlich in der Bundesrepublik<br />

Deutschland unbeschränkt einkommensteuer-<br />

90<br />

pflichtigen natürlichen Person (insbes. mit Wohnsitz<br />

oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in der<br />

Bundes republik Deutschland) im Privatvermögen<br />

gehalten und nicht fremdfinanziert.<br />

3) Die Werte wurden aus der konsolidierten Prog<br />

noserechnung der Fondsgesellschaft und des<br />

australischen Treuhandvermögens (Tz. 7) abgeleitet.<br />

Die Ergebnisse beruhen auf einer Reihe von<br />

Annahmen. Rundungsdifferenzen sind möglich.<br />

4) Laufende Erträge aus der Vermietung des Fondsobjekts<br />

und der Veräußerungsgewinn sind in<br />

<strong>Australien</strong> zu besteuern. In Deutschland unterliegen<br />

diese dem Progressionsvorbehalt. Die<br />

Auswirkungen aus dem Progressionsvorbehalt<br />

sind dabei nicht berücksichtigt, da diese sich<br />

aus der jeweiligen individuellen Situation des<br />

Anlegers ergeben. Angaben zum steuerlichen<br />

Beteiligungsergebnis für Zwecke des Progressionsvorbehalts<br />

sind Tz. 7 „Prognoserechnung“<br />

zu entnehmen. Es wurde eine Veräußerung zum<br />

Ende des Jahres 2022 angenommen. Die Auswirkungen<br />

betreffend die Besteuerung der anteiligen<br />

Zinseinkünfte aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />

auf Ebene des Anlegers in Höhe der<br />

Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag sind<br />

in der Ertragsberechnung berücksichtigt (siehe<br />

hierzu Tz. 11).<br />

5) Für Zwecke der Renditeermittlung wurde ein Verkauf<br />

des Fondsobjekts zum 31.12.2022 zu einem<br />

Verkaufspreis in Höhe einer Kapitalisierungsrate<br />

von rd. 7,7 Prozent (Faktor ca. 12,99) bezogen<br />

auf die prognostizierten Netto-Mieteinnahmen<br />

für das Jahr 2023 unterstellt. Zudem wurde dieser<br />

Verkaufspreis um kalkulatorische Verkaufsnebenkosten<br />

von 0,5 Prozent, eine Abwicklungsgebühr<br />

für die <strong>Real</strong> I.S. von einem Prozent des ermittelten<br />

Brutto-Veräußerungserlöses sowie Kosten für die<br />

Revitalisierung des Fondsobjekts reduziert (vgl.<br />

hierzu Tz. 7.1.3). Die Höhe des Verkaufspreises<br />

hängt von der tatsächlichen Immobilienmarktsituation<br />

Ende des Jahres 2022 ab. Ob und wann<br />

das Fondsobjekt tatsächlich verkauft wird, obliegt<br />

einem Beschluss der Gesellschafterversammlung.<br />

6) Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen ab dem<br />

Jahr 2010 jeweils zum 30.06. des Folgejahres. Die<br />

Schlussausschüttung (siehe Tz. 7.6) erfolgt zum<br />

31.12.2022.


7) Die dargestellte Prognoserendite wurde nach der<br />

Methode des internen Zinsfußes („IRR-Methode“)<br />

ermittelt. Bei dieser finanzmathematischen Berechnungsmethode<br />

wird derjenige Abzinsungssatz<br />

(interner Zinsfuß – IRR) ermittelt, bei dem die<br />

Summe der Barwerte der zu unterschiedlichen<br />

Zeitpunkten anfallenden Ein- und Auszahlungen<br />

gleich groß ist und damit zu einem Kapitalwert<br />

von null führt. Der interne Zinsfuß gibt wirtschaftlich<br />

gesehen die Verzinsung des sich jeweils über<br />

die Zeit verändernden (kalkulatorisch) gebundenen<br />

Anlegerkapitals an. Der anfänglich als Einlage<br />

erbrachte Betrag reduziert sich rechnerisch<br />

durch Auszahlungen sowie eventuelle Steuerentlastungen<br />

auf Anlegerebene und erhöht sich<br />

durch mögliche weitere Einzahlungen, eventuelle<br />

Steuerzahlungen auf Anlegerebene sowie die<br />

interne Verzinsung selbst. Der zeitliche Verlauf<br />

des gebundenen Kapitals unterscheidet sich bei<br />

verschiedenen Investitionen, weshalb die IRR-<br />

Rendite nicht vergleichbar mit z. B. der Rendite<br />

von festverzinslichen Wertpapieren, Spareinlagen<br />

oder anderen Fondsprodukten ist. Ein Vorteilhaftigkeitsvergleich<br />

auf Basis von IRR-Kennzahlen ist<br />

nur unter Einbeziehung des jeweils gebundenen<br />

Kapitals, der Reihe der prognostizierten Zahlungen<br />

sowie der Laufzeiten sinnvoll.<br />

Wenn sämtliche Annahmen der Prognoserechnung<br />

eintreten, ergeben sich unter den oben<br />

dargestellten Prämissen eine Rendite für den<br />

Anleger gemäß der IRR-Methode in Höhe von ca.<br />

6,7 Prozent jährlich nach Steuern in <strong>Australien</strong><br />

und Steuern in Deutschland auf anteilige Zinseinkünfte<br />

aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />

(vor Progressionsvorbehalt) sowie eine durchschnittliche<br />

Kapitalbindung von ca. 107,5 Prozent<br />

bezogen auf das vom Anleger eingezahlte<br />

Kapital.<br />

Das prognostizierte durchschnittlich gebundene<br />

Kapital veranschaulicht den Unterschied zu<br />

bspw. einem Wertpapier. Ein zum Nominalwert<br />

von 100 gekauftes festverzinsliches Wertpapier<br />

weist eine durchschnittliche Kapitalbindung von<br />

100 Prozent auf. Der Gesamtertrag (Überschuss<br />

aus der Beteiligung) lässt sich als Verzinsung des<br />

durchschnittlich gebundenen Kapitals mit der<br />

ausgewiesenen Rendite nach Steuern (hier nach<br />

australischen Steuern und deutscher Abgeltungsteuer)<br />

über die Anlagedauer darstellen.<br />

91<br />

Der prognostizierte Gesamtertrag berechnet<br />

sich wie folgt:<br />

Gesamtertrag<br />

in<br />

AUD =<br />

durchschnittlich<br />

gebundenes<br />

Kapital<br />

in AUD x<br />

IRR­Rendite nach<br />

australischen<br />

und deutschen<br />

Steuern x<br />

Prognosedauer<br />

in<br />

Jahren<br />

49.298 = 56.421 x 6,69 % x 13,06<br />

Die vorstehend angegebenen Werte sind gerundet;<br />

es können sich insoweit Rundungsdifferenzen<br />

ergeben.<br />

Abweichende Entwicklungen können die Rendite<br />

des Anlegers nachhaltig beeinflussen (siehe hierzu<br />

die Hinweise in Tz. 3).<br />

8.2 Prognostizierte Kapitalflussrechnung<br />

und nominelle Kapitalbindung<br />

Nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten<br />

Kapitalfluss, wenn die Annahmen der Prognoserechnung<br />

eintreten.<br />

Darüber hinaus enthält diese Darstellung beispielhaft<br />

die deutsche Besteuerung einschließlich der<br />

Wirkungen des Progressionsvorbehalts für einen Anleger<br />

bei einer Beteiligungssumme von AUD 50.000<br />

zzgl. Agio mit einem zu versteuernden Einkommen<br />

von EUR 100.000 p. a. bei Einzelveranlagung. Zudem<br />

wird angenommen, dass der Anleger seinen<br />

Sparerfreibetrag bereits ausgeschöpft hat, sodass<br />

die anteiligen Zinseinnahmen in Deutschland auf<br />

der Grundlage der anwendbaren Regelungen voll<br />

versteuert werden.<br />

Die vom Treuhänder des australischen Trusts bzw.<br />

der Fondsgesellschaft erwirtschafteten Einkünfte<br />

werden für Besteuerungszwecke den hinter der<br />

Fondsgesellschaft stehenden Gesellschaftern zugerechnet.<br />

Die steuerlichen Wirkungen in Deutschland<br />

für den einzelnen Anleger sind daher grundsätzlich<br />

von dessen individueller steuerlicher Einkommenssituation<br />

abhängig.<br />

Abweichend zur Planbilanz erfolgt hier für die Darstellungsanforderungen<br />

gemäß IDW-Standard S 4<br />

(Grundsätze ordnungsgemäßer Beurteilung von<br />

Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene<br />

Vermögensanlagen vom 18.05.2006) die Aufspaltung<br />

des anteiligen Jahresergebnisses in Eigenkapitalrückzahlung<br />

und Gewinnausschüttung / -entnahme.


Prognostizierte Kapitalflussrechnung<br />

in AUD Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014<br />

Nominell gebundenes Kapital 52.500 52.500 49.426 46.398 43.369 40.217<br />

Gewinnausschüttung<br />

(nach Steuer in <strong>Australien</strong>)<br />

Steuerzahlungen in<br />

Deutschland 1)<br />

Eigenkapitalrückzahlung<br />

Beteiligung KG<br />

Das nominell gebundene Kapital ergibt sich hier aus<br />

dem eingesetzten Kapital abzüglich der Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen an den Anleger nach Steuern.<br />

8.3 Sensitivitätsanalyse: Beispiele für<br />

Abweichungen von der Prognose<br />

Der Prognoserechnung liegen Annahmen hinsichtlich<br />

der Entwicklung bestimmter Einflussfaktoren<br />

zugrunde. Die Prognose geht dabei von vorliegenden<br />

Verträgen oder Schätzungen aus. Wie sich die<br />

Einflussfaktoren tatsächlich entwickeln werden,<br />

ist nicht vorhersagbar. Mit der Sensitivitätsanalyse<br />

sollen daher dem Anleger die Auswirkungen von<br />

Veränderungen einzelner Einflussfaktoren, die<br />

0 0 0 0 2.030 2.687<br />

0 -177 -222 -221 -222 -239<br />

0 3.250 3.250 3.250 1.345 688<br />

Summe des Rückflusses 0 3.073 3.028 3.029 3.153 3.136<br />

Haftungsvolumen 2) 0 0 0 0 0 0<br />

Prospektiertes Datum Rückfluss 30.06.2010 30.06.2011 30.06.2012 30.06.2013 30.06.2014 30.06.2015<br />

1) Die deutsche Steuerzahlung setzt sich zusammen aus der Besteuerung der<br />

Kapitaleinkünfte unter der Annahme, dass diese unter der Abgeltungsteuer<br />

zzgl. Solidaritätszuschlag zu besteuern sind, sowie den Steuerwirkungen aus<br />

dem Progressionsvorbehalt, berechnet nach den deutschen Steuervorschriften<br />

bei einem beispielhaften Anleger, wie oben dargestellt, wobei der Anfall<br />

Einflussfaktoren<br />

der Prognose zugrunde liegen, beispielhaft veranschaulicht<br />

werden. Alle anderen Annahmen bleiben<br />

unverändert.<br />

Die Sensitivitäten stellen keine Worst­Case­Betrachtung<br />

dar (siehe hierzu Tz. 3 „Risikohinweise“).<br />

Die nachfolgenden Rentabilitätsberechnungen sind<br />

über den gesamten Prognosezeitraum nach Steuern<br />

in <strong>Australien</strong>, nach deutscher Steuer auf die anteiligen<br />

Kapitaleinkünfte der Anleger und vor den Effekten<br />

aus dem Progressionsvorbehalt kalkuliert. Zu den<br />

Annahmen und zur Berechnungsmethode vergleiche<br />

die Ausführungen unter Tz. 6 „Investitions- und<br />

Finanzierungsplan“, Tz. 7 „Prognoserechnung“ und<br />

Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“.<br />

92<br />

etwaiger Kirchensteuer nicht berücksichtigt ist (siehe hierzu auch Tz. 11).<br />

Für die Währungsumrechnung wurde ein Kurs von AUD 1 = EUR 0,6 zugrunde<br />

gelegt.<br />

Gesamtrückflüsse unterschiedlicher Szenarien nach Steuern<br />

in <strong>Australien</strong> und deutscher Abgeltungsteuer<br />

Negative<br />

Abweichung<br />

Gemäß<br />

Prognose<br />

Positive<br />

Abweichung<br />

8.3.1 Variation des Verkaufsfaktors 192,9 % 203,6 % 214,3 %<br />

8.3.2 Entwicklung der Marktmiete 182,7 % 203,6 % 224,5 %<br />

8.3.3 Entwicklung der nicht umlegbaren Kosten 195,9 % 203,6 % 211,2 %<br />

8.3.4 Zusammentreffen der obigen Einflussfaktoren 165,6 % 203,6 % 245,6 %


2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Gesamt<br />

37.081 33.819 30.576 27.310 24.043 20.443 16.730 12.788<br />

2.674 2.881 2.599 2.612 3.095 3.218 3.461 24.531 49.787<br />

-238 -257 -234 -233 -275 -287 -308 -46 -2.959<br />

826 619 901 888 780 782 789 35.131 52.500<br />

3.262 3.243 3.266 3.267 3.600 3.713 3.942 59.616 99.328<br />

0 0 0 0 0 0 0 10<br />

30.06.2016 30.06.2017 30.06.2018 30.06.2019 30.06.2020 30.06.2021 30.06.2022 31.12.2022<br />

2) Haftungsvolumen der Kommanditisten / Treugeber der Fondsgesellschaft:<br />

Nach Rückfluss der Kapitaleinlage, im obigen Beispiel nach Ausschüttung /<br />

Entnahme des Gewinns aus der Veräußerung des Fondsobjekts, haften die<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber noch fünf Jahre in Höhe ihrer Hafteinlage für die<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Die Haftsumme für Kommanditisten<br />

Etwaige der <strong>Real</strong> I.S. aus Geschäftsbesorgungsverträgen<br />

zustehende erfolgsabhängige Gebühren sind<br />

aus Vereinfachungsgründen in den nachstehenden<br />

Analysen bzw. Darstellungen nicht berücksichtigt<br />

(siehe Details hierzu in Tz. 10.4.4).<br />

8.3.1 Variation des Verkaufsfaktors<br />

Die Prognoserechnung geht von einem Veräußerungsfaktor<br />

im exemplarisch angenommenen Verkaufsjahr<br />

2022 von ca. 12,99 der prognostizierten Jahresnettomiete<br />

aus (Details hierzu siehe in Tz. 7.1.3). Allerdings<br />

kann aus heutiger Sicht keine zuverlässige Aussage<br />

über den tatsächlichen Verkaufsfaktor zu diesem<br />

Zeitpunkt getroffen werden, da dieser von den dann<br />

gegebenen Marktverhältnissen abhängt. Für die<br />

Sensitivitätsanalyse wurden gegenüber der Prognoseannahme<br />

ein abweichendes negatives Szenario mit<br />

einem Verkaufsfaktor von ca. 11,49 (minus 1,5-fache<br />

Jahresnettomiete) und ein positives Szenario mit<br />

einem Verkaufsfaktor von ca. 14,49 (plus 1,5-fache<br />

Jahresnettomiete) dargestellt.<br />

8.3.2 Entwicklung der Marktmiete<br />

Die Entwicklung der Marktmieten wirkt sich beim<br />

Fondsobjekt vor allem auf den Veräußerungserlös<br />

aus, da der Mietvertrag mit dem Hauptmieter, der<br />

nationalen australischen Finanzbehörde, bis November<br />

2022 läuft und für diesen Zeitraum grundsätzlich<br />

93<br />

und den Treuhandkommanditisten beträgt jeweils AUD 10. Für Zwecke der Eintragung<br />

in das Handelsregister gilt AUD 1 = EUR 0,6. Die Haftsumme aller über<br />

den Treuhandkommanditisten beteiligten Treugeber ist insgesamt auf AUD 10<br />

begrenzt. Zum Punkt „Wiederaufleben der Haftung“ siehe Tz. 3.5.<br />

jährlich feste Steigerungen von 3,5 Prozent vereinbart<br />

sind. In den Jahren 2012 und 2017 findet jeweils<br />

eine Anpassung an den Markt statt, wobei die Miete<br />

nicht unter das Vorjahresniveau sinken kann („Ratchet<br />

Clause“). Die Sensitivitätsanalyse betrachtet daher<br />

die Marktmiete aller Flächen / Pkw-Tiefgaragenstellplätze<br />

des Fondsobjekts nur zum Zeitpunkt des<br />

Verkaufs (Details zur Ermittlung der für diese Zwecke<br />

angenommenen Marktmiete im Rahmen der Prognoserechnung<br />

sind in Tz. 7.1.3 enthalten). Dabei wurde<br />

in Abweichung zum Szenario der Prognoserechnung<br />

die Marktmiete um 20 Prozent erhöht bzw. reduziert.<br />

8.3.3 Entwicklung der nicht umlegbaren Kosten<br />

Unter dem bestehenden Mietvertrag für die wesentlichen<br />

Mietflächen sowie Parkplätze mit der nationalen<br />

australischen Finanzbehörde trägt der Vermieter<br />

den Großteil der Bewirtschaftungskosten (z. B. Versicherungskosten<br />

für das Gebäude, Steuern und Abgaben,<br />

Wartung und Instandhaltung bzw. Reparatur);<br />

nur bestimmte verbrauchsabhängige Kosten (wie z. B.<br />

Strom, Gas und Wasser) werden vom Mieter übernommen.<br />

Auch kommt der Mieter nicht für die Kosten der<br />

Fondsgesellschaft bzw. des Treuhandvermögens (z. B.<br />

Kosten für den Jahresabschluss und die rechtliche und<br />

steuerliche Beratung) sowie die laufenden bzw. zum<br />

Zeitpunkt der Veräußerung entstehenden Kosten für<br />

strukturelle Reparaturen und Investitionen betreffend<br />

das Fondsobjekt auf. Für die Sensitivitätsanalyse


wurden diese nicht auf den Mieter umlegbaren<br />

Kostenpositionen, die in Tz. 7.2 im Detail dargestellt<br />

sind, im Vergleich zum Basis szenario um 20 Prozent<br />

erhöht oder reduziert.<br />

8.3.4 Zusammentreffen der obigen Einflussfaktoren<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass mehrere negative<br />

Ereignisse kumulativ eintreten, mit der Folge, dass<br />

sich bspw. die Netto-Einnahmen und insbesondere<br />

der angenommene Veräußerungserlös verringern.<br />

Dieses Szenario stellt das Zusammentreffen der drei<br />

bereits einzeln beschriebenen Faktorenab weichungen<br />

beispielhaft dar. Wie vorstehend bereits ausgeführt,<br />

sind diese Sensitivitäten in einer umfassenden Risikoanalyse<br />

gleichwohl keine Worst-Case-Betrachtung<br />

(siehe hierzu Tz. 3.6).<br />

8.3.5 Nichtverlängerung des Mietvertrags betreffend<br />

die Büro­ und Lagerfläche sowie die Pkw­<br />

Tiefgaragenstellplätze durch die nationale<br />

australische Finanzbehörde<br />

Ein entscheidender Erfolgsfaktor bei diesem Beteiligungsmodell<br />

ist die langfristige Vermietung der<br />

gesamten Büroflächen / Parkplätze des Fondsobjekts<br />

an den australischen Staat zur Nutzung durch die<br />

nationale australische Finanzbehörde. In der Prognoserechnung<br />

wird unterstellt, dass der Mieter den Miet -<br />

vertrag im Jahr 2022 verlängert. Eine Sensitivitätsanalyse<br />

soll die Auswirkungen auf die Rentabilität<br />

der Beteiligung bei Nichtausübung der Verlängerungsoption<br />

durch die australische Finanzbehörde<br />

untersuchen (Details hierzu siehe auch in Tz. 10.6.4<br />

sowie die Hinweise in Tz. 3.3.2). Für dieses Szenario<br />

wurden folgende Annahmen getroffen:<br />

Der Mietvertrag mit einem Nachmieter für die<br />

Flächen, die derzeit von der nationalen australischen<br />

Finanzbehörde gemietet werden, beginnt<br />

im Dezember 2023. Die Ausübung der Verlänge<br />

rungsoption zum November 2022 muss die<br />

natio nale australische Finanzbehörde mindestens<br />

zwölf Monate vor Ende des Mietvertrags<br />

anzeigen; sonst endet dieser zum 25.11.2022 (zu<br />

möglichen Abweichungen siehe Tz. 10.6.4). Aus<br />

Vorsichtsgründen wurde angenommen, dass die<br />

Fondsgesellschaft – nach der Nichtausübung der<br />

Verlängerungsoption im November 2022 – weitere<br />

zwölf Monate (also insgesamt 24 Monate)<br />

benötigt, um einen Nachmieter für die betreffenden<br />

Flächen zu finden.<br />

94<br />

Der Nachmieter erhält als Zugeständnis („Incentive“)<br />

eine mietfreie Zeit von sechs Monaten<br />

(ab Dezember 2023).<br />

Es erfolgt analog zum Basisszenario eine umfassende<br />

Renovierung der Fondsimmobilie mit Kosten<br />

von insgesamt AUD 14.082.463. Dieser Kostenansatz<br />

beruht auf der Analyse des lokalen Gutachters<br />

von Colliers International für ein solches Szenario<br />

und wurde über die Fondslaufzeit indexiert.<br />

Für die Mietvertragsvermittlung fallen marktübliche<br />

Gebühren in Höhe von ca. AUD 2,9 Mio.<br />

im Dezember 2023 an.<br />

Der Marktwert der Immobilie wird auf Basis der<br />

prognostizierten Mieteinnahmen für das Jahr<br />

2024 nach Abzug laufender Kosten, jedoch ohne<br />

mietfreie Zeiten berechnet. Da in diesem Szenario<br />

im Jahr 2023 keine Miete für die Büroflächen<br />

eingenommen wird, eignet sich dieses Jahr nicht<br />

als Grundlage für die Ermittlung des Marktwerts.<br />

Es wird stattdessen unterstellt, dass der Marktwert<br />

des Fondsobjekts am 01.01.2023 das etwa<br />

13-fache der Einnahmen des Jahres 2024 nach<br />

Abzug laufender Kosten, abgezinst um ein Jahr<br />

zum Zinssatz von ca. 7,7 Prozent, beträgt.<br />

Die Verkaufsnebenkosten betragen ca.<br />

AUD 1,6 Mio., die Abwicklungsgebühr unter dem<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag mit der <strong>Real</strong> I.S.<br />

ca. AUD 3,2 Mio.<br />

Der Veräußerungserlös wird um die Positionen<br />

korrigiert, die bei der Bestimmung des Marktwerts<br />

nicht berücksichtigt sind. Hierbei handelt<br />

es sich im Wesentlichen um Mieteinnahmen aus<br />

den Einzelhandelsflächen im Jahr 2023, laufende<br />

Kosten für das Jahr 2023, die mietfreie Zeit<br />

des Nachmieters der nationalen australischen<br />

Finanzbehörde sowie Vermittlergebühren und<br />

mietfreie Zeiten durch die Wiedervermietung von<br />

Einzelhandelsflächen. Die Beträge werden mit<br />

ihrem Zeitwert am 31.12.2022 berücksichtigt und<br />

wirken in Summe kaufpreismindernd.<br />

Das Fondsobjekt kann auf Basis der beschriebe nen<br />

Parameter am 31.12.2022 zu einem Netto-Verkaufserlös<br />

von AUD 285.502.713 verkauft werden.<br />

Kaufpreiszahlung und Schlussausschüttung an<br />

die Anleger erfolgen ebenfalls zu diesem Tag,<br />

sodass die Laufzeit des Fonds – wie im Basisszenario<br />

– am 31.12.2022 endet.<br />

Der Gesamtrückfluss gemäß diesen Annahmen<br />

nach australischen Steuern sowie deutscher Abgeltungsteuer<br />

auf die anteiligen Kapitaleinkünfte der<br />

Anleger beläuft sich auf rd. 196,9 Prozent (Prognoseszenario<br />

rd. 203,6 Prozent).


Tierisch: Eine Besonderheit<br />

im australischen Steuersystem<br />

ist die Wollsteuer, die auf<br />

geschorene Wolle australischer<br />

Schafe erhoben wird. Mit dieser Sonderabgabe<br />

wurden bis 2006 zusätzliche Marketing­,<br />

Entwicklungs­ und Forschungsausgaben<br />

zur Förderung der australischen Wolle<br />

finanziert. Quelle: ATO, Wool Tax Act No. 5<br />

9.<br />

Eröffnungsbilanz und<br />

Planrechnungen<br />

96


9. Eröffnungsbilanz und Planrechnungen<br />

Die nachfolgend dargestellte Eröffnungsbilanz und<br />

die Planrechnungen der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. Kambera KG („Fondsgesellschaft“)<br />

wurden unter Berücksichtigung der Rechnungslegungsvorschriften<br />

des Handelsgesetzbuchs<br />

(„HGB“) erstellt. In Tz. 9.2 werden wesentliche<br />

Annahmen und Wirkungszusammenhänge erläutert.<br />

9.1 Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft<br />

zum 01.07.2009 und Zwischenbilanz der Fondsgesellschaft<br />

zum 15.07.2009<br />

Die Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft, der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

Kambera KG, wurde am 01.07.2009 erstellt und stellt<br />

sich wie folgt dar:<br />

Aktiva in EUR<br />

Ausstehende Einlage (AUD 1,00) 0,57<br />

Summe Aktiva 0,57<br />

Passiva<br />

Kapital 0,57<br />

Summe Passiva 0,57<br />

Umrechnungskurs: 1 AUD = 0,5719 EUR<br />

Die Zwischenbilanz der Fondsgesellschaft, der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

Kambera KG, wurde am 15.07.2009 erstellt und stellt<br />

sich wie folgt dar:<br />

Aktiva in EUR<br />

Kassenbestand (AUD 10.000,00) 5.631,00<br />

Summe Aktiva 5.631,00<br />

Passiva<br />

Kapital 5.631,00<br />

Summe Passiva 5.631,00<br />

Umrechnungskurs: 1 AUD = 0,5631 EUR<br />

Es haben keine erfolgswirksamen Geschäftsvorfälle<br />

seit Aufstellung der Eröffnungsbilanz stattgefunden.<br />

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt<br />

die Bilanzierung in Euro. Für Zwecke der Bilanz<br />

wurden die jeweiligen Positionen zum festgelegten<br />

Anschaffungskurs am jeweiligen Stichtag angesetzt.<br />

9.2 Prognose der Planrechnungen der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. Kambera KG<br />

zum Ende der Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012<br />

Die nachstehenden Planrechnungen gehen davon<br />

aus, dass das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft<br />

zum 10.12.2009 vollständig eingezahlt ist.<br />

Aus Vereinfachungsgründen wurden die Mieteinnahmen<br />

bzw. die ggf. anfallenden Zinsaufwendungen,<br />

die liquiditätsmäßig zum Teil im Folgejahr ab- oder<br />

zu fließen, nicht abgegrenzt, sondern als Ertrag bzw.<br />

Aufwand in dem Jahr verbucht, in dem sie rechnerisch<br />

anfallen. Des Weiteren gehen die Planrechnungen<br />

aus Vereinfachungsgründen davon aus,<br />

dass der Kaufpreis zum 01.01.2010 bezahlt ist und<br />

die Anleger ab 01.01.2010 an den Mieteinnahmen<br />

partizipieren und dass anfallender Aufwand für das<br />

Jahr 2009 zwar bilanzwirksam, jedoch in diesem Jahr<br />

nicht liquiditätswirksam ist. Betreffend das Jahr 2009<br />

berücksichtigen die nachstehenden Planrechnungen<br />

das Rumpfgeschäftsjahr von der Gründung der<br />

Fondsgesellschaft bis zum 31.12.2009.<br />

Die Prognosen der Planrechnungen stellen nicht auf<br />

das Anlageobjekt im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 der<br />

Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />

(Anteile am Treuhandvermögen sowie Darlehen an<br />

den Treuhänder), sondern auf das Gebäude, Grundstück<br />

und Bauten sowie die Mieteinnahmen ab, weil<br />

die Fondsgesellschaft handelsrechtlich dieses Treuhandvermögen<br />

zu bilanzieren hat.<br />

98


Prognose der Planbilanz 2009, 2010, 2011 und 2012<br />

in AUD 2009 2010 2011 2012<br />

Aktiva<br />

A. Anlagevermögen<br />

Gebäude 0 216.344.715 212.379.129 208.413.544<br />

B. Umlaufvermögen<br />

Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 222.453.200 17.677.138 17.879.549 18.043.584<br />

C. Rechnungsabgrenzungsposten 0 0 0 0<br />

Summe Aktiva 222.453.200 234.021.853 230.258.678 226.457.128<br />

Passiva<br />

A. Eigenkapital<br />

I. Gezeichnetes Kapital 248.700.000 248.700.000 248.700.000 248.700.000<br />

II. Kapitalrücklage 12.434.500 12.434.500 12.434.500 12.434.500<br />

III. Gewinnvortrag / Verlustvortrag 0 -38.681.300 -27.112.647 -14.710.322<br />

IV. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag -38.681.300 11.568.653 12.402.326 12.363.949<br />

Ausschüttungen 0 0 -16.165.500 -32.331.000<br />

B. Verbindlichkeiten<br />

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 0 0 0 0<br />

Summe Passiva 222.453.200 234.021.853 230.258.678 226.457.128<br />

Die Planbilanzen setzen auf den im Investitions- und<br />

Finanzierungsplan bzw. in der Prognoserechnung<br />

verwendeten Zahlen auf. Die Darstellung der Planbilanzen<br />

erfolgt zur Vereinfachung in australischen<br />

Dollar. Die tatsächlichen Bilanzen werden nach den<br />

gesetzlichen Vorschriften in Euro dargestellt.<br />

Aktiva: Die Fondsgesellschaft hält als Treugeber<br />

Anteile an einem australischen Treuhandvermögen,<br />

welches das Fondsobjekt hält. Für die deutsche Handelsbilanz<br />

wurde hier das Fondsobjekt als Anlagevermögen<br />

in der Gesellschaft verbucht.<br />

Passiva: Die Prognose geht von einer Vollplatzierung<br />

des Eigenkapitals zum 10.12.2009 aus. Nach<br />

Durchführung der geplanten Kapitalerhöhung<br />

beläuft sich das gezeichnete Kapital der Fondsgesellschaft<br />

auf AUD 248.700.000. Das Agio von insgesamt<br />

AUD 12.434.500 wird in der Position Kapitalrücklage<br />

ausgewiesen. Aufgrund von Abschreibungen sowie<br />

von Erwerbsnebenkosten ergibt sich im Jahr 2009<br />

ein handelsbilanzieller Verlust, der in den folgenden<br />

Jahren vorgetragen wird.<br />

99


Prognose der Plan­Gewinn­ und Verlustrechnungen<br />

2009, 2010, 2011 und 2012<br />

in AUD 01.07. –<br />

31.12.2009 2010 2011 2012<br />

1. Mieteinnahmen 0 18.231.583 18.881.941 19.514.364<br />

Veräußerungsgewinn 0 0 0 0<br />

Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 0 373.962 652.239 666.707<br />

2. Abschreibungen Gebäude 0 -3.965.585 -3.965.585 -3.965.585<br />

3. Sonstige betriebliche Aufwendungen -37.731.300 -3.071.308 -3.166.269 -3.851.536<br />

4. Zinsen und ähnliche Aufwendungen -950.000 0 0 0<br />

5. Sonstige Steuern 0 0 0 0<br />

6. Handelsrechtliches Ergebnis ­38.681.300 11.568.653 12.402.326 12.363.949<br />

Die Fondsgesellschaft erzielt aus der Fondsimmobilie<br />

Mieteinnahmen. In dieser Position sind neben den<br />

Mieteinnahmen die umlegbaren Betriebsneben kosten<br />

berücksichtigt. Aus der Liquiditätsreserve erwirtschaftet<br />

die Fondsgesellschaft Zinseinnahmen. Bei<br />

den betrieblichen Aufwendungen handelt es sich<br />

vorwiegend um administrative Kosten (z. B. Kosten<br />

des Jahresabschlusses, Geschäftsbesorgungsvergü-<br />

Prognoseplanzahlen für 2009, 2010, 2011 und 2012<br />

gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 VermVerkProspV<br />

tung, nicht umlegbare Betriebsnebenkosten der<br />

Fondsgesellschaft bzw. des Trusts) sowie im Jahr 2009<br />

um Erwerbsnebenkosten und Syndizierungskos ten.<br />

Im Jahr 2009 sind in Position 4 Zwischenfinanzierungszinsen<br />

enthalten, wobei es sich hier um eine Rücklage<br />

für ggf. entstehende Finanzierungskosten handelt<br />

(siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.2.1 bzw.<br />

Tz. 3.3.3 sowie in Tz. 10.4.1, Tz. 10.6.1 und Tz. 10.6.2).<br />

in AUD 01.07. –<br />

31.12.2009 2010 2011 2012<br />

Investition<br />

Grundstücke und Bauten 0 220.310.300 0 0<br />

Umsatzerlöse<br />

Mieteinnahmen 0 18.231.583 18.881.941 19.514.364<br />

Handelsrechtliches Ergebnis ­38.681.300 11.568.653 12.402.326 12.363.949<br />

Die Fondsgesellschaft hält 100 Prozent der Treuhand<br />

anteile am BF Kambera Trust. Dieser beabsichtigt,<br />

zum 30.12.2009 das Fondsobjekt „Australian<br />

Taxation Office“ in Canberra zu einem Kaufpreis von<br />

AUD 205.000.000 zu erwerben. Unter Einbezug von<br />

Nebenkosten in Höhe von AUD 15.310.300 (Transfersteuern,<br />

sog. Stamp Duty), Rechtsberatung, Vermittlungsprovisionen,<br />

sonstige Beratung) ergibt<br />

sich insgesamt ein Betrag von AUD 220.310.300.<br />

Die Abweichung zum Ansatz in der Bilanz resultiert<br />

aus der Gebäudeabschreibung für das Jahr 2010<br />

von AUD 3.965.585.<br />

Weitere Investitionen in Grundstücke und Bauten<br />

sind nicht geplant. Die Fondsgesellschaft ist nicht im<br />

Bereich der Produktion tätig, sondern beschränkt<br />

sich auf die vermögensverwaltende Tätigkeit der<br />

Vermietung des Fondsobjekts. Daher können keine<br />

Planzahlen zur Produktion dargestellt werden. Die<br />

Fondsgesellschaft erzielt im Jahr 2010 Umsatzerlöse<br />

aus der Vermietung des Fondsobjekts in Höhe von<br />

anfänglich rd. AUD 18,2 Mio. Das handelsrechtliche<br />

Ergebnis der Fondsgesellschaft ist oben stehender<br />

Darstellung zu entnehmen.<br />

100


Prognose der Finanzlage 2009, 2010, 2011 und 2012<br />

gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV<br />

in AUD 01.07. –<br />

31.12.2009 2010 2011 2012<br />

Einzahlungen<br />

Mieteinnahmen 0 18.231.583 18.881.941 19.514.364<br />

Zinseinnahmen 0 373.962 652.239 666.707<br />

Netto-Veräußerungserlös 0 0 0 0<br />

Summe der Einzahlungen 0 18.605.546 19.534.180 20.181.071<br />

Fonds­ und Bewirtschaftungskosten<br />

Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung 0 7.380 7.380 7.380<br />

Vergütung Treuhandkommanditist 0 23.800 24.276 24.762<br />

Vergütungen für Geschäftsbesorgung und Beratung 0 86.900 86.900 86.900<br />

Kosten der Fondsgesellschaft 0 303.800 309.876 316.074<br />

Umlegbare Betriebsnebenkosten 0 94.863 97.955 102.011<br />

Nicht umlegbare Betriebsneben- und<br />

Instandhaltungs kosten 0 2.554.565 2.639.882 3.314.410<br />

Summe der Auszahlungen 0 3.071.308 3.166.269 3.851.536<br />

Überschuss vor Steuern in <strong>Australien</strong> 0 15.534.238 16.367.911 16.329.535<br />

Voraussichtliches steuerliches Ergebnis in <strong>Australien</strong><br />

Steueraufwand in <strong>Australien</strong> 0 0 0 0<br />

Überschuss nach Steuern in <strong>Australien</strong> 0 15.534.238 16.367.911 16.329.535<br />

Die voraussichtliche Finanzlage der Fondsgesellschaft<br />

in den Jahren 2009 bis 2012 wird auf der<br />

Einnahmenseite durch die Vermietung des Fondsobjekts<br />

geprägt. Für das Jahr 2009 sind keine<br />

Zahlungen prognostiziert. Mieteinnahmen aus<br />

der Vermietung der Fondsimmobilie sind erst zum<br />

01.01.2010 zu erwarten. Auf Grundlage der Mietverträge<br />

mit der nationalen australischen Finanzbehörde<br />

sind Einnahmen in Höhe von anfänglich<br />

rd. AUD 18,2 Mio. geplant. Des Weiteren sind Zinseinnahmen<br />

aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />

bzw. der aufgelaufenen Mieteinnahmen sowie der<br />

anzusparenden Ausschüttungen / Entnahmen auf Basis<br />

eines kalkulatorischen Zinssatzes von 3,5 Prozent<br />

p. a. angesetzt (siehe Tz. 7.1.2). Auf der Ausgabenseite<br />

sind die Fonds- und Bewirtschaftungskosten<br />

inkl. der Kosten des australischen Treuhandvermögens<br />

berücksichtigt. Der projizierte Überschuss, der sich<br />

aus der Differenz der Einzahlungen und der Auszahlungen<br />

ergibt, soll im Betrachtungszeitraum<br />

101<br />

unter Berücksichtigung der geplanten Liquiditätsreserve<br />

an die Anleger ausgeschüttet werden. Weitere<br />

detaillierte Erläuterungen zur vorstehend dargestellten<br />

Liqui di täts planung der Fondsgesellschaft<br />

sind in Tz. 7 beschrieben.


Ungewöhnlich: Im Bundesstaat<br />

Western Australia, ca. 600 km<br />

nördlich von Perth, liegt eine<br />

besondere Station (Groß­Farm<br />

im Outback <strong>Australien</strong>s). Der Besitzer<br />

Leonhard Casley sagte sich 1970 von<br />

<strong>Australien</strong> los und gründete den souveränen<br />

Staat „Hutt River Province“. Neben einer<br />

eigenen Regierung verfügt Hutt River u. a.<br />

über eine ständige Vertretung in Berlin.<br />

Quelle: Ständige Vertretung der Hutt River Province Principality in Berlin<br />

10.Rechtliche<br />

Grundlagen<br />

102


103


10. Rechtliche Grundlagen<br />

10.1 Einführung<br />

Im Folgenden werden wesentliche rechtliche<br />

Aspekte des Beteiligungsangebots dargestellt. Die<br />

nachfolgenden rechtlichen Grundlagen sind eine<br />

Zusammenfassung und ersetzen nicht das sorgfältige<br />

Studium des gesamten Beteiligungsangebots, insbesondere<br />

auch der dazu gehörenden abgedruckten<br />

Verträge und Vereinbarungen (Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“<br />

und Tz. 14 „Treuhandvertrag“). Interessierte<br />

Anleger, denen die notwendigen Fachkenntnisse für<br />

eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds<br />

fehlen, sollten keinen Anteil an der Fondsgesellschaft<br />

erwerben, ohne sich zuvor durch einen<br />

sachkundigen Berater aufklären zu lassen.<br />

Im Rahmen der Erhöhung ihres Kapitals bietet die<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

Kambera KG („Fondsgesellschaft“) Anlegern den<br />

Erwerb von Kommanditbeteiligungen grundsätzlich<br />

als Treugeber über den Treuhandkommanditisten an.<br />

Treuhandkommanditist der Fondsgesellschaft ist die<br />

FCT FinanzControl Treuhand GmbH („Treuhandkommanditist“),<br />

Komplementär ist die <strong>Real</strong> I.S. Fund Management<br />

GmbH („Komplementär“) und geschäftsführender<br />

Kommanditist ist die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs<br />

GmbH („geschäftsführender Kommanditist“).<br />

Wichtige Hinweise: Das Beteiligungsangebot ist<br />

auf Anleger zugeschnitten, die natürliche Personen<br />

mit Wohnsitz in Deutschland sind, ihre Anteile im<br />

Privatvermögen halten und diese nicht fremdfinanzieren.<br />

Es können sich natürliche oder juristische<br />

Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß<br />

§ 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft,<br />

grundsätzlich als Treugeber über den Treuhandkommanditisten,<br />

beteiligen. Eine Beteiligung von<br />

Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />

und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts bzw. Gemeinschaft ist sowohl für Kommanditisten<br />

als auch für Treugeber ausgeschlossen.<br />

Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />

Japans, Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber<br />

einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />

der USA („Green Card“), Kanadas, Japans,<br />

Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den<br />

USA, in Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong><br />

haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine Ver-<br />

mögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan,<br />

Großbritannien oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer<br />

solchen anbieten, sollen nicht Kommanditisten der<br />

Gesellschaft oder Treugeber sein. Anlässlich der Aufnahme<br />

und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten haben Gesellschafter und Treugeber<br />

zu versichern und nachzuweisen, dass keine der im<br />

vorstehenden Satz genannten Bedingungen vorliegt.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist kann im Einzelfall<br />

Ausnahmen von den Regelungen in diesem<br />

Absatz zulassen.<br />

Anleger können ihren Anteil an der Fondsgesellschaft<br />

nicht wirksam an in vorstehendem Absatz<br />

genannte Personen übertragen bzw. zu deren<br />

Gunsten in sonstiger Weise verfügen oder ihren<br />

Anteil diesen Personen wirksam vererben, sofern der<br />

geschäftsführende Kommanditist seine Zustimmung<br />

verweigert. Darüber hinaus enthalten §§ 23, 24 des<br />

Gesellschaftsvertrags weitere Beschränkungen der<br />

Möglichkeit zur Übertragung des / Verfügung über<br />

bzw. Vererbung des Anteils an der Fondsgesellschaft.<br />

Vorstehende Beschränkungen gelten auch im Rahmen<br />

des Treuhandvertrags entsprechend. Geht der<br />

Anteil an der Fondsgesellschaft auf in vorstehendem<br />

Absatz genannte Personen über bzw. fällt ein Anleger<br />

in Zukunft unter den in vorstehenden Absätzen<br />

genannten Personenkreis, kann der Anleger / Erwerber<br />

vom geschäftsführenden Kommanditisten aus<br />

der Gesellschaft ausgeschlossen werden.<br />

Die Fondsgesellschaft, ein geschlossener Immobilienfonds<br />

nach deutschem Recht, hält 100 Prozent der<br />

Treuhandanteile an dem BF Kambera Trust („Treuhandvermögen“<br />

oder „Trust“), einem Treuhandvermögen<br />

nach australischem Recht. Der Treuhänder<br />

des Trusts ist die <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH („Treuhänder“).<br />

Der Treuhänder ist aufgrund einer Optionsvereinbarung<br />

(„Put and Call Option“) berechtigt, das<br />

erbbaurechtsähnliche Recht („Crown Lease“) an dem<br />

Grundstück mit aufstehender Immobilie „Australian<br />

Taxation Office, 10-14 Cooyong Street, Canberra<br />

(Civic), ACT“ („Fondsobjekt“) voraussichtlich zum<br />

30.12.2009 zu erwerben. Der Treuhänder wird das<br />

Fondsobjekt treuhänderisch für die Fondsgesellschaft<br />

als alleinige Begünstigte aus dem Treuhandvermögen<br />

halten und langfristig vermieten. Wirtschaftlich berechtigt<br />

an dem Fondsobjekt bzw. den Erträgen aus<br />

der Vermietung und Verpachtung des Fondsobjekts<br />

ist als Treugeber allein die Fondsgesellschaft.<br />

104


Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich gemäß<br />

dem zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung angestrebten<br />

Fondskonzept auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

zunächst um einen reinen Eigenkapitalfonds<br />

(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1, Tz. 3.3.3,<br />

Tz. 3.3.4 und Tz. 3.3.5). Ziel ist es, den Erwerb der<br />

Rechte am Fondsobjekt einschließlich Nebenkosten<br />

und Kosten der Fondsstrukturierung durch Kapitaleinlagen<br />

der Anleger zu finanzieren. Die Fondsgesellschaft<br />

wird die Kapitaleinlagen der Anleger (neben<br />

der Deckung von Nebenkosten und Kosten der<br />

Fonds strukturierung) insbesondere zum Erwerb von<br />

Anteilen am Treuhandvermögen („Units“) sowie zur<br />

Gewährung eines Darlehens an den Treuhänder zur<br />

Finanzierung des Erwerbs (nebst Erwerbsnebenkosten)<br />

im Zusammenhang mit dem Treuhandvermögen<br />

verwenden.<br />

Übersicht über die wesentlichen vertraglichen Beziehungen im Rahmen der Fondsstruktur<br />

Deutschland<br />

<strong>Australien</strong><br />

<strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />

(geschäftsführender Kommanditist)<br />

<strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH<br />

(Komplementär)<br />

105<br />

AUD 9.999<br />

AUD 1<br />

AUD 0<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH<br />

(Treuhänder)<br />

Anleger<br />

FCT FinanzControl Treuhand GmbH<br />

(Treuhandkommanditist)<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. Kambera KG<br />

(Fondsgesellschaft)<br />

Darlehen 100 % Trustanteile<br />

BF Kambera Trust<br />

(Treuhandvermögen)<br />

Australian Taxation Office<br />

Canberra, ACT<br />

(Fondsobjekt)


10.2 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als<br />

Kommanditist oder mittelbar als Treugeber über<br />

den Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft.<br />

Zunächst ist nur der Beitritt als Treugeber<br />

vorgesehen. Die Treugeber können nach Durchführung<br />

der Kapitalerhöhung eine Umwandlung ihrer<br />

Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung als<br />

Kommanditist verlangen. Der Anleger ist als Treugeber<br />

nach dem Gesellschaftsvertrag einem Kommanditisten<br />

wirtschaftlich gleichgestellt. Im Folgenden<br />

wird daher – unabhängig davon, ob der Anleger<br />

seine Beteiligung während der Fondslaufzeit letztlich<br />

unmittelbar als Kommanditist oder weiterhin indirekt<br />

als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

hält – einheitlich auch von „Gesellschafter“ und<br />

„Gesellschafterrechten“ gesprochen.<br />

Anleger haben gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

die im Gesellschaftsvertrag festgelegten und<br />

nachfolgend dargestellten Rechte (§ 4 Satz 1 Nr. 1<br />

VermVerkProspV):<br />

Dies sind als Vermögensrechte der Anspruch auf<br />

Beteiligung am Ergebnis und den Entnahmen sowie<br />

der Anspruch auf Teilhabe am Aus ein ander setzungsguthaben<br />

bei Auflösung der Fondsgesellschaft bzw.<br />

Abfindung bei Ausscheiden des Gesellschafters.<br />

Außerdem hat der Anleger Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung<br />

bzw. im schriftlichen Umlaufverfahren<br />

sowie die im Gesellschaftsvertrag festgelegten<br />

Informations- und Kontrollrechte. Weitere<br />

Rechte stehen dem Anleger im Zusammenhang mit<br />

dieser Beteiligung nicht zu.<br />

Die Rechte der derzeitigen Gesellschafter stimmen<br />

bis auf die nachfolgend aufgeführten Ausnahmen<br />

mit den Rechten der Anleger überein:<br />

Der Treuhandkommanditist hält im eigenen Namen<br />

keinen Anteil an der Fondsgesellschaft, sodass ihm<br />

vorstehend genannte Gesellschafterrechte lediglich<br />

treuhänderisch für die Anleger zustehen.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist ist zusätzlich<br />

zu den vorstehend für Anleger genannten Gesellschafterrechten<br />

zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

befugt, im Rahmen einer Generalvoll macht<br />

zur Vertretung der Fondsgesellschaft berechtigt und<br />

erhält eine jährliche Vergütung. Er leistet auf seine<br />

Kapitaleinlage kein Agio. Seine Haftsumme beträgt<br />

AUD 1.<br />

Der Komplementär ist nicht am Vermögen der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt, sodass er nicht am Ergebnis,<br />

Entnahmen und einem Auseinandersetzungsguthaben<br />

der Fondsgesellschaft teilnimmt. Er erhält jedoch eine<br />

jährliche Haftungsvergütung. Der Komplementär ist<br />

zur Vertretung der Fondsgesellschaft berechtigt.<br />

Die Einzelheiten regeln der Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft (Tz. 13) sowie der Treuhandvertrag<br />

(Tz. 14).<br />

10.2.1 Gesellschafter, Sitz der Fondsgesellschaft,<br />

gezeichnetes Kapital<br />

Die Fondsgesellschaft wurde am 16.07.2009 als<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

Kambera KG unter der Nummer HRA 94146 in das<br />

Handels register des Amtsgerichts München eingetragen.<br />

Persönlich haftender Gesellschafter („Komplementär“)<br />

ist die <strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH<br />

ohne Kapitalanteil. Geschäftsführender Kommanditist<br />

ist die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH mit einer<br />

bereits geleisteten Kapitaleinlage in Höhe von insgesamt<br />

AUD 10.000 (davon AUD 1 unmittelbar und<br />

AUD 9.999 mittelbar über den Treuhandkommanditisten)<br />

und einer Haftsumme für die unmittelbare<br />

Beteiligung von EUR 0,60. Treuhandkommanditist ist<br />

die FCT FinanzControl Treuhand GmbH ohne Kapitalanteil<br />

(für eigene Rechnung) und mit einer Haftsumme<br />

von EUR 6. Der Treuhandkommanditist wird<br />

im Rahmen von Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des<br />

Gesellschaftsvertrags seinen Kapitalanteil erhöhen<br />

und anteilig als Treuhänder für Rechnung der Anleger<br />

(und des geschäftsführenden Kommanditisten)<br />

als Treugeber halten. Der Sitz der Fondsgesellschaft<br />

ist München.<br />

Das zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gezeichnete<br />

bzw. eingezahlte Kommanditkapital beläuft sich<br />

auf AUD 10.000.<br />

10.2.2 Beteiligung, Kapitalerhöhung, Aufnahme<br />

weiterer Gesellschafter<br />

Anleger, die die in Tz. 10.1 zusammengefassten Voraussetzungen<br />

(vgl. § 3 Abs. (5) Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft) erfüllen, können sich gemäß<br />

Fondskonzept mittelbar über den Treuhandkommanditisten<br />

an der Fondsgesellschaft beteiligen.<br />

Voraussetzung ist, dass das Angebot des Anlegers<br />

auf Abschluss eines Treuhandvertrags vom Treuhandkommanditisten<br />

angenommen und die Erhöhung<br />

des Kapitalanteils des Treuhandkommanditisten in<br />

106


der Fondsgesellschaft vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />

zugelassen wird. Die Umwandlung einer<br />

Treuhandbeteiligung in eine Beteiligung als Kommanditist<br />

ist unter Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag<br />

genannten Voraussetzungen möglich.<br />

Der Verkaufsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1<br />

VerkProspG mindestens einen Werktag vor dem<br />

öffentlichen Angebot veröffentlicht werden. Die<br />

Platzierungsfrist beginnt daher frühestens einen Tag<br />

nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und<br />

endet bei Vollplatzierung des Kommanditkapitals,<br />

spätes tens jedoch mit Ablauf der vorgesehenen<br />

Platzierungsfrist zum 30.12.2010.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />

das Gesellschaftskapital in einem oder mehreren<br />

Schritten auf insgesamt bis zu AUD 250 Mio. zzgl.<br />

Agio zu erhöhen, wobei eine Abweichung von bis<br />

zu zehn Prozent in Abhängigkeit vom Investitionsvolumen<br />

zulässig ist. Auf der Grundlage des Investitions-<br />

und Finanzierungsplans (siehe Tz. 6) ist zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung eine Erhöhung des<br />

Kom man dit kapitals um AUD 248.690.000 zzgl. Agio<br />

vorgesehen.<br />

Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage<br />

beträgt AUD 248.690.000. Bei der angebotenen<br />

Vermögensanlage handelt es sich um Kommanditanteile.<br />

Die Anzahl der angebotenen Anteile<br />

beträgt maximal 12.434, sofern sich alle Anleger mit<br />

dem Mindestbeteiligungsbetrag beteiligen. Sollten<br />

Zeichnungen unterhalb des Mindestbeteiligungsbetrags<br />

zugelassen werden, wird sich die maximale<br />

Anzahl der angebotenen Kommanditanteile<br />

erhöhen.<br />

Der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters – mit<br />

Ausnahme des Kapitalanteils des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten – soll mindestens AUD 20.000<br />

betragen („Mindestbeteiligung“). Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann nach eigenem Ermessen<br />

geringere Beteiligungsbeträge zulassen. Beteiligungsbeträge<br />

müssen jeweils durch 1.000 ohne<br />

Rest teilbar sein.<br />

Zusätzlich hat jeder noch beitretende Gesellschafter<br />

ein Agio von fünf Prozent bezogen auf seinen Beteiligungsbetrag<br />

entsprechend der Beitrittsvereinbarung<br />

zu leisten. Die für die weiteren Kommanditisten im<br />

Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt<br />

jeweils EUR 6.<br />

107<br />

Für Treugeber gilt die vorgenannte Regelung über<br />

die Mindestbeteiligung entsprechend. Die Treugeber<br />

werden allerdings nicht selbst in das Handelsregis ter<br />

eingetragen.<br />

Der Anleger hat den in der Beitrittsvereinbarung genannten<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent Agio<br />

zu entrichten. Werden Beteiligungsbetrag und Agio<br />

nicht fristgerecht erbracht, so ist die Fondsgesellschaft<br />

bzw. der Treuhandkommanditist berechtigt,<br />

Verzugszinsen ab Fälligkeit in gesetzlicher Höhe zu<br />

verlangen. Ein darüber hinausgehender Schaden der<br />

Fondsgesellschaft kann ebenfalls geltend gemacht<br />

werden. Im Fall eines Wechsels eines Treugebers<br />

in die Stellung eines Direktkommanditisten fallen<br />

für die Handelsregistervollmacht und -eintragung<br />

Notar- bzw. Gerichtsgebühren in gesetzlicher Höhe<br />

nach der Gebührentabelle für Gerichte und Notare<br />

sowie der Kostenordnung an. Die Höhe der Gebühren<br />

hängt vom Gegenstandswert ab. Im Rahmen von<br />

Verfügungen oder Übertragungen jeglicher Art (z. B.<br />

durch Abtretung der Beteiligung) fallen Gebühren<br />

gemäß Preisverzeichnis der Fondsgesellschaft oder<br />

deren Geschäftsbesorger an. Eigene Kosten für<br />

Telefon, Internet, Porti usw. hat der Anleger selbst<br />

zu tragen. Kosten einer verspäteten Mitteilung der<br />

Sonderwerbungskosten trägt der jeweilige Anleger.<br />

Sofern der Fondsgesellschaft Mehrbelastungen aus<br />

der Zuweisung steuerlicher Ergebnisse entstehen,<br />

sind diese von dem verursachenden Gesellschafter<br />

bzw. dem Treuhandkommanditisten zu tragen. Der<br />

Treuhandkommanditist tritt alle diesbezüglichen<br />

Ansprüche gegen Treugeber an die Fondsgesellschaft<br />

ab. Darüber hinaus sind mit dem Erwerb, der<br />

Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage<br />

keine Kosten verbunden (§ 4 Satz 1 Nr. 10 der<br />

Verordnung).<br />

10.2.3 Treugeber und Kommanditisten, Auskunftspflichten,<br />

keine Nachschusspflicht<br />

Der Treuhandkommanditist erwirbt, hält und verwaltet<br />

den Beteiligungsbetrag treuhänderisch anteilig<br />

für die Treugeber, mit denen er einheitliche Treuhandverträge<br />

abschließen wird, im eigenen Namen<br />

für fremde Rechnung. Die Treugeber werden im<br />

Innenverhältnis zur Fondsgesellschaft grundsätzlich<br />

wie Kommanditisten behandelt. Sie sind insbesondere<br />

wie ein unmittelbar Beteiligter wirtschaftlich am<br />

Gewinn und Verlust, Auseinandersetzungsguthaben<br />

und Liquidationserlös beteiligt. Jeder Treugeber


kann dem Treuhandkommanditisten Weisungen zur<br />

Wahrnehmung seines Stimmrechts geben und auch<br />

selbst in den Gesellschafterversammlungen abstimmen<br />

(siehe § 5 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Die Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />

bzw. die Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />

ist insoweit aufschiebend bedingt, dass<br />

nach gezeichneten Beteiligungsbeträgen keinem<br />

Gesellschafter (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />

einzeln oder zusammen mit ihm<br />

nahestehenden Personen 20 Prozent oder mehr des<br />

Gesellschaftskapitals zuzurechnen sind und dass den<br />

20 Gesellschaftern (mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten) mit den höchsten gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträgen zusammen weniger als<br />

75 Prozent des Gesellschaftskapitals zuzurechnen<br />

sind. Bis zum Eintritt dieser Bedingungen sind die<br />

Gesellschafter atypisch still beteiligt bzw. werden<br />

zumindest so gestellt (weitere Details siehe in § 4<br />

Abs. (5) des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft).<br />

Jeder Treugeber kann nach Durchführung der entsprechenden<br />

Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft und<br />

unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht (gemäß<br />

§ 30 des Gesellschaftsvertrags) verlangen, dass<br />

seine Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung<br />

als Kommanditist umgewandelt wird. Das Verlangen<br />

wird erst mit der Vorlage der Handelsregistervollmacht<br />

wirksam. Die Umwandlung ist aufschiebend<br />

bedingt auf die Eintragung des Treugebers als<br />

Kommanditist in das Handelsregister. Die durch eine<br />

solche Umwandlung entstehenden Kosten (z. B.<br />

Kosten der Eintragung ins Handelsregister) hat der<br />

wechselnde Treugeber zu tragen. Die zu ersetzenden<br />

Kosten richten sich nach dem Preisverzeichnis der<br />

Fondsgesellschaft oder dem ihres Geschäftsbesorgers<br />

(derzeit <strong>Real</strong> I.S. AG, www.realisag.de), das von<br />

dem wechselnden Treugeber jederzeit eingesehen<br />

werden kann und auf Wunsch kostenlos zugesendet<br />

wird, und betragen derzeit EUR 70 zzgl. Umsatzsteuer.<br />

Die für den wechselnden Treugeber im Handelsregister<br />

einzutragende Haftsumme beträgt EUR 6.<br />

Alle Gesellschafter haben im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses,<br />

abgesehen von Fällen der<br />

Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,<br />

nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />

Schadenersatzansprüche der Gesellschafter untereinander<br />

sowie im Verhältnis zur Fondsgesellschaft<br />

verjähren nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet<br />

ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch<br />

entstanden ist und der Gesellschafter von den<br />

Umständen, die den Anspruch begründen, und der<br />

Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne<br />

grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig<br />

von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis<br />

verjährt der Anspruch bei vorsätzlichen Handlungen<br />

spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen<br />

spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der<br />

Entstehung des Anspruchs, es sei denn, es handelt<br />

sich um Ansprüche für Schäden aus der Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder<br />

um Ansprüche für sonstige Schäden, die auf einer<br />

grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung<br />

beruhen. Die Ansprüche sind gegenüber dem<br />

Verpflichteten schriftlich geltend zu machen (siehe<br />

§ 11 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der<br />

Fondsgesellschaft haften künftig beitretende Gesellschafter<br />

vor Leistung ihres Beteiligungsbetrags<br />

unmittelbar bzw. mittelbar über den Treuhandkommanditisten<br />

nach § 171 Abs. 1 HGB bis zur Höhe der<br />

jeweils im Handelsregister eingetragenen bzw. anteilig<br />

über den Treuhandkommanditisten zuzurechnenden<br />

Einlage (= Haftsumme). Nach Leistung des<br />

Beteiligungsbetrags ist gemäß § 171 Abs. 1 HGB die<br />

Haftung für danach begründete Verbindlichkeiten<br />

ausgeschlossen.<br />

Soweit der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters<br />

nach Entnahmen unter den Betrag der Haftsumme<br />

gemindert wird, lebt die unmittelbare Haftung bzw.<br />

mittelbare Haftung über den Treuhandkommanditisten<br />

gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft<br />

bis zur Höhe der (anteiligen) Haftsumme wieder<br />

auf (§§ 172 Abs. 4, 171 HGB). Mit Ausscheiden des<br />

Gesellschafters endet nicht zeitgleich die Haftung in<br />

Höhe der Haftsumme. Gesellschafter haften gemäß<br />

§§ 161 Abs. 2, 160 HGB trotz ihres Ausscheidens aus<br />

der Fondsgesellschaft für die bis dahin begründeten<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, wenn die<br />

Verbindlichkeit vor Ablauf von fünf Jahren nach dem<br />

Ausscheiden fällig ist und daraus Ansprüche gegen<br />

den Gesellschafter gerichtlich geltend gemacht<br />

werden.<br />

Im Innenverhältnis besteht keine Nachschussverpflichtung<br />

der Gesellschafter, sodass diese zum Ausgleich<br />

etwaiger Verluste der Fondsgesellschaft über die<br />

geleistete Pflichteinlage (zzgl. Agio) hinaus keine<br />

weiteren Leistungen an die Fondsgesellschaft zu er-<br />

bringen haben. Nur mit einstimmigem Gesellschafter-<br />

108


eschluss können Nachschüsse beschlossen werden.<br />

Ohne ihre jeweilige Zustimmung müssen die Gesellschafter<br />

nicht an Kapitalerhöhungen teilnehmen.<br />

Der Erwerber der Vermögensanlage haftet im Fall<br />

der Einlagenhaftung bzw. Einlagenrückgewähr<br />

(§ 171, § 172 IV HGB). Darüber hinaus ist der Erwerber<br />

der Vermögensanlage nicht verpflichtet, weitere<br />

Leistungen zu erbringen, insbesondere weitere<br />

Zahlun gen zu leisten (§ 4 Satz 1 Nr. 11 der Verordnung).<br />

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, der Fondsgesellschaft<br />

unverzüglich etwaige Änderungen seiner<br />

in der Beitrittserklärung gemachten Angaben<br />

mitzuteilen. Jeder Gesellschafter ist auch verpflichtet,<br />

die Fondsgesellschaft unaufgefordert über<br />

eine steuerrechtliche „Ansässigkeit“ außerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland zu informieren. Dies<br />

gilt auch für jede künftige Änderung hiervon. Auf<br />

entsprechende Anforderung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten hat jeder Gesellschafter den<br />

erforderlichen Nachweis über den Ort seiner „Ansässigkeit“<br />

im Sinne des Steuerrechts zu erbringen. Der<br />

geschäftsführende Kommanditist hat überdies das<br />

Recht, von den Gesellschaftern Angaben zur Erteilung<br />

von Auskünften gegenüber Steuerbehörden<br />

oder kontoführenden Banken zu verlangen, soweit<br />

dies gesetzlich geboten ist, von den Steuerbehörden<br />

gefordert wird oder zur Freistellung, Ermäßigung<br />

oder Erstattung von Abzugsteuern erforderlich ist.<br />

In den zuletzt genannten Fällen ist der geschäfts-<br />

109<br />

führende Kommanditist zudem berechtigt, von den<br />

Gesellschaftern / Treugebern ggf. die Ausfertigung<br />

notwendiger Steuerformulare und -erklärungen oder<br />

die Mitwirkung hierbei zu verlangen.<br />

10.2.4 Gesellschaftszweck<br />

Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />

und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb,<br />

die Verwaltung – insbesondere durch Vermietung<br />

und Verpachtung – sowie die Veräußerung von<br />

Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten.<br />

Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und<br />

Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet erscheinen,<br />

den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar<br />

zu fördern. Die Gesellschaft kann zur Erreichung<br />

des Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an<br />

anderen Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft<br />

kann die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen<br />

oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen<br />

oder durch Dritte vornehmen lassen. Die Gesellschaft<br />

ist nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden und<br />

Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben,<br />

die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c<br />

Gewerbeordnung oder nach § 1 Gesetz über das<br />

Kreditwesen bedürfen.<br />

Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Fondsgesellschaft<br />

stimmen mit dem vorstehenden Gesellschaftszweck<br />

überein.


Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

weicht lediglich hinsichtlich der nachfolgenden<br />

Regelungen von den gesetzlichen Regelungen ab<br />

und macht dabei von gesetzlich vorgesehenen<br />

Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch:<br />

Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

Natürliche Personen als Gesellschafter,<br />

in der Position eines Komplementärs<br />

grundsätzlich mit unbeschränkter<br />

Haftung für die Verbindlichkeiten der<br />

Gesellschaft<br />

§ 164 HGB – Geschäftsführung durch<br />

den Komplementär<br />

Beim Komplementär handelt es sich um eine Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung. Diese ist eine juristische Person und haftet<br />

für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern ausschließlich mit ihrem<br />

Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG).<br />

Der Komplementär ist von der Geschäftsführung im gesetzlich zulässigen<br />

Umfang ausgeschlossen. Der geschäftsführende Kommanditist führt die<br />

Geschäfte der Fondsgesellschaft und ist zur Beauftragung Dritter mit Aufgaben<br />

der Geschäftsführung berechtigt (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§ 170 HGB Der geschäftsführende Kommanditist hat Generalvollmacht zur Vertretung<br />

der Fondsgesellschaft (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§§ 112, 161 Abs. 2, 165 HGB Der Komplementär und der geschäftsführende Kommanditist sind vom<br />

gesetzlichen Wettbewerbsverbot befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§ 166 HGB Die Gesellschafter sind berechtigt, die Handelsbücher und Papiere der<br />

Fondsgesellschaft einzusehen. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

informiert die Gesellschafter über deren gesetzliches Kontrollrecht<br />

hinaus über wesentliche Geschäftsvorgänge, die wirtschaftliche Situation<br />

der Fondsgesellschaft sowie über Geschäftsverlauf und Lage der Fondsgesellschaft<br />

(§ 10 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§§ 119, 161 Abs. 2 HGB Es bestehen umfangreiche Sonderregelungen zu Gesellschafterbeschlüssen<br />

(§§ 13 bis 17 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§§ 167ff. HGB Der Komplementär erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos eine<br />

jährliche Vergütung in Höhe von AUD 1.000 (§ 21 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Es bestehen umfangreiche Sonderregelungen hinsichtlich der<br />

Ergebnisverteilung sowie der Entnahmeberechtigung (§§ 19, 20, 21A des<br />

Gesellschaftsvertrags).<br />

§ 181 BGB Der geschäftsführende Kommanditist und der Komplementär sind<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />

110


Der Gesellschaftsvertrag des Komplementärs, der<br />

<strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH, weicht in den<br />

folgenden Regelungen von den gesetzlichen Regelungen<br />

ab und macht dabei von gesetzlich vorgesehenen<br />

Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch:<br />

Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

Verfügung über Geschäftsanteile durch<br />

notarielle Beurkundung der Abtretung<br />

(§ 15 Abs. 3 GmbHG)<br />

Gemeinsame Vertretungsmacht der<br />

Geschäftsführer (§ 35 Abs. 2 Satz 1<br />

GmbHG)<br />

Jede Verfügung über Geschäftsanteile bedarf zu ihrer Wirksamkeit der<br />

vorherigen Zustimmung aller Gesellschafter.<br />

Die Gesellschaft hat nur einen Geschäftsführer, der die Gesellschaft allein<br />

vertritt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft<br />

jeweils durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in<br />

Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.<br />

Wettbewerbsverbot für Gesellschafter Der alleinige Gesellschafter <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

ist ohne Entgelt allgemein von jedem Wettbewerbsverbot<br />

befreit. Eine Befreiung kann ferner durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss<br />

erteilt werden.<br />

§ 181 BGB Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis<br />

erteilt werden, die Gesellschaft bei Geschäften mit sich selbst zu<br />

vertreten.<br />

10.2.5 Erbringung der Einlagen<br />

Der Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent Agio ist gemäß<br />

den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung wie<br />

folgt zu erbringen: Bei Zeichnung der Beteiligung<br />

a) bis zum 30.11.2009: zum 10.12.2009;<br />

b) zwischen dem 01.12.2009 und dem 14.12.2009:<br />

zum 18.12.2009;<br />

c) nach dem 14.12.2009: zum 20. des auf die Zeichnung<br />

folgenden Monats (bzw., sofern dies kein<br />

Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag)<br />

(„Einzahlungstag“), es sei denn die<br />

Fondsgesellschaft hat den Anleger bis spätestens<br />

14 Tage vor dem Einzahlungstag durch schriftliche<br />

Abrufmitteilung zur Einzahlung zu einem<br />

späteren Termin aufgefordert, der jedoch nicht<br />

später liegen darf als der 20. des Monats, an dem<br />

die Platzierungsfrist für die Fondsgesellschaft<br />

endet,<br />

(siehe dazu auch Tz.15 „Abwicklungs hinweise“).<br />

Anleger sind nach vertragsgemäßer Leistung des<br />

Beteiligungsbetrags zzgl. fünf Prozent Agio ab dem<br />

Monatsersten des Kalendermonats im Sinne des<br />

§ 20 des Gesellschaftsvertrags entnahmeberechtigt,<br />

der auf den Monat des im vorstehenden Absatz<br />

111<br />

definierten jeweils relevanten Tags folgt, an dem<br />

der Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent Agio zu<br />

erbringen ist. Vorstehender Satz gilt auch, wenn der<br />

Anleger seinen Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent<br />

Agio zu einem früheren Zeitpunkt erbracht hat (siehe<br />

auch Tz. 10.2.11).<br />

Werden Beteiligungsbetrag und Agio nicht innerhalb<br />

der oben genannten Fristen erbracht, so ist die Fondsgesellschaft<br />

bzw. der Treuhandkommanditist berechtigt,<br />

Verzugszinsen ab Fälligkeit in gesetzlicher Höhe zu<br />

verlangen. Zur Zeit der Herausgabe dieses Verkaufsprospekts<br />

beträgt dieser gesetzliche Zins fünf Prozent pro<br />

Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Ein<br />

darüber hinausgehender Schaden der Fondsgesellschaft<br />

kann ebenfalls geltend gemacht werden.<br />

Im Fall des Zahlungsverzugs kann der Treuhandkommanditist<br />

vom Treuhandvertrag zurücktreten<br />

oder der Beteiligungsbetrag auf den Betrag bereits<br />

geleisteter Zahlungen abzüglich fünf Prozent Agio<br />

sowie abzüglich sämtlicher Schadenersatzansprüche<br />

herabgesetzt werden. Die im Zusammenhang<br />

mit dem Ausscheiden entstandenen Kosten hat der<br />

Gesellschafter zu tragen. Die Fondsgesellschaft ist<br />

berechtigt, für die Kosten des Ausscheidens eine<br />

Schadenpauschale in Höhe des Agios bzw. für die


Kosten der Herabsetzung des Beteiligungsbetrags in<br />

Höhe von AUD 800 geltend zu machen, soweit der<br />

Gesellschafter nicht einen geringeren Schaden bzw.<br />

das Nichtvorliegen eines Schadens nachweist (weitere<br />

Einzelheiten siehe § 7 des Gesellschaftsvertrags<br />

sowie § 4 des Treuhandvertrags).<br />

Im Zusammenhang mit der Verwaltung der Beteiligung<br />

fallen für den Anleger keine weiteren Kosten<br />

an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Reisekosten<br />

usw. hat der Anleger selbst zu tragen.<br />

10.2.6 Geschäftsführung und Vertretung<br />

Zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist allein<br />

der geschäftsführende Kommanditist, die <strong>Real</strong> I.S.<br />

Beteiligungs GmbH, berechtigt. Die Befugnisse des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten zur Vornahme<br />

von Handlungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />

der Fondsgesellschaft und darüber hinaus sind in<br />

§ 9 Abs. (2) des Gesellschaftsvertrags aufgezählt.<br />

Die Vertretung der Fondsgesellschaft erfolgt durch<br />

den Komplementär, die <strong>Real</strong> I.S. Fund Management<br />

GmbH. Der Komplementär ist von der Geschäftsführung<br />

ausgeschlossen.<br />

Dem geschäftsführenden Kommanditisten ist Generalvollmacht<br />

zur Vertretung der Fondsgesellschaft<br />

erteilt und er ist von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreit. Die Generalvollmacht kann nur bei Vorliegen<br />

eines wichtigen Grunds widerrufen werden.<br />

Zu Details siehe § 9 des Gesellschaftsvertrags.<br />

10.2.7 Kontrollrechte<br />

Jedem Gesellschafter stehen die Kontrollrechte<br />

gemäß § 166 HGB zu. Darüber hinaus haben sie das<br />

Recht, die Handelsbücher und Papiere der Fondsgesellschaft<br />

durch einen Angehörigen der steuerberatenden<br />

oder wirtschaftsprüfenden Berufe einsehen<br />

zu lassen. Ferner sind sie durch den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten jährlich und über wesentliche<br />

Geschäftsvorgänge zu informieren (siehe § 10 des<br />

Gesellschaftsvertrags).<br />

10.2.8 Gesellschafterversammlung und<br />

Beschlussfassung<br />

Grundsätzlich einmal jährlich, spätestens bis zum<br />

30.11., ist ein schriftliches Umlaufverfahren durchzuführen,<br />

in dem die Gesellschafterbeschlüsse gefasst<br />

werden. Eine Gesellschafterversammlung findet nur<br />

auf Antrag des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />

des Beirats oder von Gesellschaftern, die mindestens<br />

30 Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten, statt<br />

(siehe § 17 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags).<br />

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen regelmäßig der<br />

einfachen Mehrheit, so z. B. über die Feststellung<br />

des Jahresabschlusses, die Entnahmen, die Wahl<br />

des Abschlussprüfers, die Entlastung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, die Wahl, Entlastung<br />

und Vergütung des Beirats, den Ausschluss von<br />

Gesellschaftern, die Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten,<br />

Zustimmung zur Begründung,<br />

Änderung oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen,<br />

sofern der Miet- bzw. Pachtvertrag mehr als<br />

30 Prozent der vermietbaren Flächen des Fondsobjekts<br />

zum Gegenstand hat, durch den Treuhänder des<br />

Trusts, die Zustimmung zu Verlängerung und / oder<br />

den Neuabschluss von Darlehen, die dem Treuhänder<br />

zur Finanzierung im Trust für die Gesellschaft als<br />

Treugeber gehaltener Wirtschaftsgüter durch die<br />

Gesellschaft gewährt wurden, Zustimmung zur Änderung<br />

sowie Kündigung des Trust Deed, den Widerruf<br />

der Geschäftsführungsbefugnis des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, die Einstellung der Tätigkeit<br />

der Gesellschaft sowie die Aufnahme und Umschuldung<br />

von Darlehen und der Abschluss von Verträgen<br />

über Sicherheiten in diesem Zusammenhang<br />

(einschließlich dinglicher Belastungen des Gesellschaftsvermögens)<br />

in allen Fällen, die nicht durch die<br />

Geschäftsführung gemäß den Regelungen des § 9 des<br />

Gesellschaftsvertrags durchgeführt werden dürfen.<br />

Einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen<br />

Stimmen bedürfen Beschlüsse über z. B. die Änderung<br />

des Gesellschaftsvertrags, die Auflösung der<br />

Fondsgesellschaft, das Eingehen von Beteiligungen,<br />

den Erwerb weiterer Grundstücke, die Veräußerung<br />

des Gesellschaftsvermögens, die Bestellung und<br />

Abberufung des Treuhänders des BF Kambera Trust<br />

(Details hierzu siehe in § 15 des in Tz. 13 abgedruckten<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />

Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalanteil<br />

(Kapitalkonto I jedes Gesellschafters) mit der Maßgabe,<br />

dass auf je AUD 1 Kapitalanteil eine Stimme<br />

entfällt.<br />

Beschlussfähigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren<br />

ist gegeben, wenn mindestens 30 Prozent der<br />

Stimmen aller Gesellschafter an der Abstimmung<br />

teilnehmen. Sofern eine Gesellschafterversammlung<br />

entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags<br />

ordnungsgemäß einberufen wurde,<br />

112


ist diese unabhängig von der Zahl der anwesenden<br />

oder vertretenen Stimmen beschlussfähig, sofern der<br />

geschäftsführende Kommanditist und der Treuhandkommanditist<br />

anwesend oder vertreten sind. Wird<br />

die Beschlussfähigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren<br />

nicht erreicht, können Beschlüsse in einer weiteren<br />

schriftlichen Abstimmung unabhängig von der<br />

Zahl der teilnehmenden Stimmen gefasst werden.<br />

Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen<br />

Gesellschafter genehmigt, sofern er der Richtigkeit<br />

nicht binnen zwei Wochen nach dem Empfang<br />

gegenüber dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

schriftlich unter Angabe von Gründen widerspricht.<br />

10.2.9 Beirat<br />

Die Gesellschafter können einen Beirat zur Beratung,<br />

Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung<br />

bestellen. Bis zur Wahl eines entsprechenden<br />

Beirats ist der geschäftsführende Kommanditist<br />

be rechtigt, einen vorläufigen Beirat zu bestellen.<br />

Der Beirat ist berechtigt, von der Geschäftsführung<br />

Berichterstattung über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten<br />

zu verlangen. Eine Weisungsbefugnis<br />

hat er jedoch nicht (siehe § 12 des Gesellschaftsvertrags).<br />

10.2.10 Vergütungen des Komplementärs,<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

und des Treuhandkommanditisten<br />

Der Komplementär erhält für seine Übernahme der<br />

Haftung eine jährliche Vergütung von AUD 1.000<br />

(siehe § 21 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Der geschäftsführende Kommanditist erhält für die<br />

Übernahme der Geschäftsführung eine Vergütung<br />

von jährlich AUD 1.000 (siehe § 21A des Gesellschaftsvertrags).<br />

Der geschäftsführende Kommanditist ist,<br />

wie die übrigen Gesellschafter, entsprechend seiner<br />

Kapitaleinlage gewinn- und entnahmeberechtigt.<br />

Der Treuhandkommanditist erhält für sämtliche mit<br />

den Treuhandschaften verbundenen Tätigkeiten<br />

eine Vergütung von jährlich AUD 20.000 zzgl.<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />

erhöht sich ab dem Jahr 2011<br />

jährlich um zwei Prozent. Die Vergütung des Treuhandkommanditis<br />

ten wird von der Fondsgesellschaft<br />

bezahlt (siehe § 22 des Gesellschaftsvertrags und<br />

§ 14 des Treuhandvertrags).<br />

113<br />

Alle genannten Vergütungen sind jährlich spätestens<br />

zum 31.12. zur Zahlung fällig und verstehen sich ggf.<br />

zzgl. Umsatzsteuer.<br />

Darüber hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern<br />

innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrags<br />

keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte<br />

und auch keine sonstigen Gesamtbezüge zu, insbesondere<br />

Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen<br />

und Nebenleistungen jeder Art (§ 7 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />

10.2.11 Ergebnisbeteiligung, Entnahmen / Ausschüttungen<br />

und Liquiditätsüberschuss<br />

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, seine persönlichen<br />

Sonderwerbungskosten des Vorjahres nebst<br />

Belegen bis spätestens 31.03. eines jeden Kalenderjahres<br />

unaufgefordert mitzuteilen. Zusätzliche Kosten<br />

einer verspäteten Mitteilung trägt der jeweilige<br />

Anleger.<br />

Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei<br />

Gesellschaftern Ergebnisse als steuerlich beachtliche<br />

Sondereinnahmen oder Sonderwerbungskosten entstehen,<br />

so sind diese Ergebnisse für steuerliche Zwecke<br />

ausschließlich diesen zuzuweisen. Sofern hieraus<br />

bei der Fondsgesellschaft Mehrbelastungen resultieren,<br />

sind diese von dem verursachenden Gesellschafter<br />

zu tragen. Soweit solche Mehrbelastungen durch<br />

Treugeber veranlasst sind, ist der Treuhandkommanditist<br />

gegenüber der Fondsgesellschaft zu deren<br />

Tragung verpflichtet. Der Treuhandkommanditist tritt<br />

alle diesbezüglichen gegenwärtigen und künftigen<br />

(auch bedingten) Ansprüche gegen Treugeber aus<br />

abgeschlossenen oder abzuschließenden Treuhandverträgen<br />

an die Fondsgesellschaft ab; die Fondsgesellschaft<br />

nimmt diese Abtretung an.<br />

Nach Abzug der Vergütungen des Komplementärs,<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten sowie<br />

des Treuhandkommanditisten werden die verbleibenden<br />

Gewinne und Verluste grundsätzlich auf<br />

die Gesellschafter im Verhältnis des Kapitalkontos I<br />

zum jeweiligen Bilanzstichtag verteilt. Abweichend<br />

davon werden nach Möglichkeit die Ergebnisse der<br />

Geschäftsjahre 2009 und 2010 im rechtlich, insbesondere<br />

steuerrechtlich, zulässigen Maße so verteilt,<br />

dass sämtliche Gesellschafter unabhängig vom<br />

Beitrittszeitpunkt entsprechend ihrer vertragsgemäß<br />

eingezahlten Einlage gleichgestellt werden. Hierzu


werden – soweit erforderlich – später beitretenden<br />

bzw. ihren Kapitalanteil erhöhenden Gesellschaftern<br />

von nach dem Monatsersten ihrer vertragsgemäßen<br />

Einlageleistung anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten<br />

der Gesellschaft ggf. Vorabanteile zugerechnet,<br />

bis sämtlichen Gesellschaftern Gewinne bzw.<br />

Verluste der Gesellschaft in gleicher anteiliger Höhe<br />

zugerechnet sind.<br />

Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind den<br />

Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine der<br />

Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde liegende<br />

Umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />

als Werbungskosten zuzurechnen war. Die Umsatzsteuerzahlungen<br />

gelten im Rahmen der Ergebnisverteilung<br />

dementsprechend als Aufwand dieser<br />

Gesellschafter.<br />

Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile auch<br />

dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitalanteile<br />

übersteigen; eine Ausgleichspflicht ergibt<br />

sich hierdurch nicht.<br />

Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />

von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />

(„Entnahmen“), soweit sie nicht nach Auffassung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten als angemessene<br />

Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer<br />

ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte der<br />

Fondsgesellschaft benötigt werden. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist und der Beirat unterbreiten<br />

gemeinsam den Gesellschaftern und dem Treuhandkommanditisten<br />

einen Vorschlag über die Höhe der<br />

für das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließenden<br />

Entnahmen. Die Gesellschafter nehmen<br />

im Verhältnis ihrer eingezahlten Kapitalanteile an<br />

Entnahmen teil, sofern nicht nachstehend etwas<br />

Anderes bestimmt ist.<br />

Anleger sind nach vertragsgemäßer Leistung des<br />

Beteiligungsbetrags zzgl. fünf Prozent Agio ab dem<br />

Monatsersten des Kalendermonats entnahmeberechtigt,<br />

der auf den Monat des in Tz. 10.2.5 für verschiedene<br />

Zeichnungszeitpunkte definierten Tags folgt,<br />

an dem der Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent<br />

Agio jeweils zu erbringen ist. Vorstehender Satz gilt<br />

auch, wenn der Anleger seinen Beteiligungsbetrag<br />

zzgl. fünf Prozent Agio zu einem früheren Zeitpunkt<br />

erbracht hat. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

ist berechtigt, Entnahmen für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr auch vor einem Beschluss der Gesellschafter<br />

zu veranlassen, nicht jedoch vor dem 30.06.<br />

des Folgejahres. Entnahmen können auch dann<br />

erfolgen, wenn der Kapitalanteil durch Verluste<br />

gemindert ist.<br />

Soweit auf die an die Fondsgesellschaft geleisteten<br />

Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere vergleichbare<br />

Quellensteuer zu zahlen oder eine solche<br />

bereits abgezogen worden ist oder die Fondsgesellschaft,<br />

aufgrund einer Vereinbarung mit den Steuerbehörden,<br />

Steuern abzuführen hat und diese Steuern<br />

nur bestimmte Gesellschafter betreffen, ist der dafür<br />

erforderliche Betrag von den auf diese Gesellschafter<br />

entfallenden Ausschüttungen / Entnahmen von der<br />

Fondsgesellschaft einzubehalten oder der Fondsgesellschaft<br />

zu erstatten. Die Fondsgesellschaft,<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

Kambera KG, Innere Wiener Straße 17, 81667 München,<br />

als Zahlstelle führt bestimmungsgemäß alle<br />

Zahlungen an die Anleger, also auch die Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen, aus. Die Zahlstelle <strong>Real</strong> I.S. AG,<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München, hält den<br />

Verkaufsprospekt zur kostenlosen Ausgabe bereit.<br />

10.2.12 Übertragungen von / Verfügungen über<br />

Beteiligungen durch Anleger<br />

Jeder Gesellschafter bzw. Treugeber kann seinen<br />

Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil auf der Grundlage<br />

der gesellschaftsvertraglichen Regelungen durch<br />

Abtretung übertragen oder in sonstiger Weise darüber<br />

verfügen, sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />

schriftlich zugestimmt hat.<br />

Die freie Handelbarkeit der Vermögensanlage ist<br />

durch nachstehende Umstände eingeschränkt (§ 4<br />

Satz 1 Nr. 3 VermVerkProspV): Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann die Zustimmung bei Vorliegen<br />

eines wichtigen Grundes verweigern. Ein wichtiger<br />

Grund liegt insbesondere vor, wenn infolge der Übertragung<br />

des bzw. Verfügung über den Gesellschafts-<br />

bzw. Treuhandanteil:<br />

a) (i) ein Gesellschafter (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />

und / oder ein Treugeber<br />

einzeln und / oder zusammen mit ihm jeweils<br />

nahestehenden Personen 20 Prozent oder mehr<br />

des Gesellschaftskapitals gemäß § 4 Abs. (1)<br />

des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

(abgedruckt in Tz. 13) hält und / oder (ii) den<br />

nach Übertragung bzw. Verfügung vorhandenen<br />

20 Gesellschaftern und Treugebern (mit Ausnahme<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten) mit<br />

114


den höchsten gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />

zusammen 75 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

gemäß § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />

zuzurechnen wären;<br />

b) bei der Fondsgesellschaft und / oder dem BF<br />

Kambera Trust das Recht zur Nutzung steuerlicher<br />

Verluste bzw. steuerlicher Verlustvorträge nach<br />

australischem Recht entfallen würde;<br />

c) eine gemäß § 3 Abs. (5) Sätze 2 und 3 des Gesell -<br />

schaftsvertrags der Fondsgesellschaft ausgeschlossene<br />

Person Gesellschafter oder Treugeber<br />

würde;<br />

d) gegen in- oder ausländisches Wertpapier- / Investmentrecht<br />

oder sonstiges Aufsichtsrecht verstoßen<br />

wird und / oder die Gesellschaft künftig in- oder<br />

ausländischem Wertpapier- / Investmentrecht oder<br />

sonstigem Aufsichtsrecht unterläge; und / oder<br />

e) in sonstiger Weise gegen Gesetze oder Rechtsvorschriften<br />

verstoßen würde.<br />

Eine Übertragung von Gesellschafts- bzw. Treuhandanteilen<br />

kann nur mit Wirkung zum Ablauf des<br />

31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des 01.01. eines<br />

Jahres erfolgen. Unterjährige Übertragungen kann<br />

der geschäftsführende Kommanditist (bei Treuhandanteilen<br />

zusammen mit dem Treuhandkommanditisten)<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen zulassen.<br />

Im Übrigen sind beabsichtigte Verfügungen dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten anzuzeigen. In<br />

der schriftlichen Anzeige und auf Nachfrage hat der<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten die zur Entscheidung über das<br />

Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlichen<br />

Angaben zu machen und zu belegen. Die Kosten der<br />

Verfügung hat der jeweilige Gesellschafter zu tragen.<br />

Die freie Übertragung von bzw. Verfügung über<br />

Gesellschafts- / Treuhandanteile(n) an der Fondsgesellschaft<br />

ist ferner durch ein Vorkaufsrecht der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH („BFI“)<br />

eingeschränkt. Auf das Fehlen eines funktionsfähigen<br />

Zweitmarkts für den Handel dieser Anteile wird<br />

hingewiesen. Der BFI steht ein Vorkaufsrecht zu, das<br />

nach Wahl der BFI von ihr selbst oder von einem Dritten<br />

ausgeübt werden kann (siehe § 23 Abs. (2) des<br />

Gesellschaftsvertrags). Die BFI ist nicht zum Erwerb<br />

ihr angebotener Gesellschafts- / Treuhandanteile an<br />

der Fondsgesellschaft verpflichtet.<br />

115<br />

10.2.13 Tod eines Gesellschafters<br />

Stirbt ein Gesellschafter, der eine natürliche Person<br />

ist, geht die Beteiligung auf seine Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

über. Die Fondsgesellschaft wird<br />

nicht aufgelöst, sondern mit diesen fortgesetzt.<br />

Soweit die Erben die Beteiligung in Erfüllung des<br />

Erblassers ganz oder teilweise übertragen, wird der<br />

Begünstigte neuer Gesellschafter. Liegt in der Person<br />

des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des Begünstigten<br />

einer Auseinandersetzungsanordnung ein<br />

wichtiger Grund gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben<br />

a) bis e) des Gesellschaftsvertrags (vgl. inhaltlich<br />

auch Tz. 10.2.12) vor, kann der Übergang der<br />

Beteiligung binnen sechs Wochen nach Vorliegen<br />

der erforderlichen Informationen und Dokumente<br />

vom geschäftsführenden Kommanditisten durch<br />

schriftliche Erklärung untersagt werden. In diesem<br />

Fall scheidet der Erbe aus der Gesellschaft aus, statt<br />

des Vermächtnisnehmers bzw. Begünstigten einer<br />

Auseinandersetzungsanordnung bleibt der Erbe bzw.<br />

bleiben die Erben Gesellschafter.<br />

Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich<br />

durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Erbnachweises<br />

entsprechend § 35 GBO legitimieren. Der<br />

Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Alle der Fondsgesellschaft<br />

durch den Erbfall entstehenden Kosten<br />

haben die Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu tragen.<br />

10.2.14 Laufzeit der Fondsgesellschaft, Ausscheiden,<br />

Auseinandersetzungsguthaben<br />

Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit<br />

eingegangen. Ein Gesellschafter kann die Fondsgesellschaft<br />

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von<br />

sechs Monaten erstmals zum 31.12.2030 ordentlich<br />

kündigen. Danach ist sie mit gleicher Frist jeweils<br />

zum Ende eines Geschäftsjahres ordentlich kündbar.<br />

Ein Gesellschafter kann die Fondsgesellschaft auch<br />

vor dem 31.12.2030 außerordentlich mit einer Frist<br />

von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

kündigen, wenn er nach seinem Beitritt wegen<br />

Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit<br />

außer Stande ist, unter üblichen Bedingungen des<br />

allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden<br />

täglich erwerbstätig zu sein, wegen Arbeitslosigkeit<br />

für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ohne<br />

Unterbrechung Arbeitslosengeld bezogen hat oder<br />

rechtskräftig geschieden wird und nach der Scheidung<br />

an seinen geschiedenen Ehepartner oder an


Kinder zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist; die<br />

Unterhaltsverpflichtung muss insgesamt mindestens<br />

EUR 500 pro Monat betragen. Die außerordentliche<br />

Kündigung kann nur innerhalb von drei Monaten<br />

nach Eintritt ihrer Voraussetzungen erfolgen und<br />

wenn keiner der in § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a)<br />

und / oder b) des Gesellschaftsvertrags genannten<br />

Umstände vorliegt (siehe § 25 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags).<br />

Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der vorzeitigen<br />

Kündigung aus wichtigem Grund. Die Kündigung<br />

hat nicht die Auflösung der Fondsgesellschaft,<br />

sondern nur das Ausscheiden des kündigenden<br />

Gesellschafters zur Folge.<br />

In bestimmten Fällen scheidet der Gesellschafter aus<br />

der Fondsgesellschaft aus bzw. kann der Anleger<br />

aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden.<br />

Beispielsweise scheidet der Gesellschafter aus der<br />

Fondsgesellschaft aus, wenn über sein Vermögen<br />

das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann einen Gesellschafter<br />

u. a. aus der Fondsgesellschaft ausschließen, sofern<br />

in der Person eines Gesellschafters ein Umstand<br />

vorliegt, der es im Fall der Übertragung / Verfügung<br />

über einen Gesellschaftsanteil den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, wie in Tz. 10.2.12 beschrieben,<br />

berechtigen würde, die Zustimmung zur Übertragung<br />

/ Verfügung zu versagen. Im Einzelnen regelt<br />

§ 26 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags (vgl. Tz. 13) die<br />

Gründe, aufgrund derer ein Gesellschafter aus der<br />

Fondsgesellschaft ausscheidet.<br />

Dem ausscheidenden Gesellschafter steht ein Abfindungsanspruch<br />

zu, der sich grundsätzlich nach dem<br />

Verkehrswert seiner Beteiligung bemisst. In bestimmten<br />

Fällen kann der Abfindungsanspruch auch<br />

20 Prozent unter dem Verkehrswert liegen (Details<br />

hierzu siehe in Tz. 13, § 28 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />

Monate nach seiner verbindlichen Feststellung fällig,<br />

der Anspruch auf eine Abfindung sechs Monate nach<br />

Wirksamwerden der Kündigung. Die Gesellschaft ist<br />

berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben oder<br />

die Abfindung in drei gleichen Jahresraten auszuzahlen.<br />

In diesem Fall ist der jeweils rückständige Rest<br />

mit vier Prozent jährlich zu verzinsen. Eine Sicherstellung<br />

kann der ausscheidende Gesellschafter nicht<br />

verlangen (siehe § 28 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Die Höhe des Abfindungsanspruchs wird von dem für<br />

das betreffende Geschäftsjahr bestellten Abschlussprüfer,<br />

bei Streit durch einen durch den Präsidenten<br />

der zuständigen Industrie- und Handelskammer<br />

bestellten Schiedsgutachter, festgestellt. Die Kosten<br />

des Schiedsgutachtens trägt der ausscheidende<br />

Gesellschafter.<br />

Der Komplementär ist berechtigt, durch Kündigung<br />

gegenüber der Fondsgesellschaft zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres aus der Fondsgesellschaft, erstmals<br />

zum 31.12.2011, auszuscheiden.<br />

10.3 Treuhandvertrag der Anleger mit dem Treuhandkommanditisten<br />

und wesentliche Rechte<br />

und Pflichten des Treuhandkommanditisten<br />

Dieser Abschnitt enthält die Angaben zu den wesentlichen<br />

Rechten und Pflichten des Treuhandkommanditisten<br />

gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 VermVerkProspV.<br />

10.3.1 Gegenstand des Treuhandvertrags<br />

Die FCT FinanzControl Treuhand GmbH schließt als<br />

Treuhandkommanditist mit allen künftig beitretenden<br />

Treugebern gleichlautende Treuhandverträge ab.<br />

Der Treuhandvertrag ist in Tz. 14 dieses Beteiligungsprospekts<br />

abgedruckt. Auf dieser Rechtsgrundlage<br />

übernimmt der Treuhandkommanditist die Aufgabe,<br />

die Kommanditbeteiligung des Treugebers im eigenen<br />

Namen, aber für Rechnung des Treugebers zu halten<br />

und zu verwalten, wobei für das Verhältnis zwischen<br />

Treugeber und dem Treuhandkomman ditisten die<br />

Regelungen des Gesellschaftsvertrags entsprechend<br />

gelten (siehe § 1 des Treuhandver trags).<br />

10.3.2 Rechtsverhältnisse<br />

Der Treuhandkommanditist tritt nach außen im<br />

eigenen Namen auf und wird als Kommanditist in<br />

das Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis<br />

handelt der Treuhandkommanditist im Auftrag und<br />

für Rechnung der Treugeber, sodass die Stellung des<br />

Treugebers wirtschaftlich der eines Kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft entspricht.<br />

Der Beteiligungsbetrag eines Treugebers ohne Agio<br />

soll mindestens AUD 20.000 betragen; Beteiligungen<br />

müssen jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios)<br />

durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Der Treugeber hat<br />

die in der Beitrittserklärung bezeichnete Pflichteinlage<br />

zzgl. fünf Prozent Agio fristgerecht einzuzahlen.<br />

116


Im Verzugsfall gelten die Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />

entsprechend (siehe § 7 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft).<br />

10.3.3 Wesentliche Rechte und Pflichten<br />

des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treuhandkommanditist hält und verwaltet die<br />

Kommanditbeteiligung des Treugebers im eigenen<br />

Namen, aber für Rechnung des Treugebers.<br />

Der Treuhandkommanditist erteilt dem Treugeber<br />

Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus dem<br />

für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

und der ihm aus diesem Kapitalanteil zustehenden<br />

Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten.<br />

Diese Vollmacht kann nur aus wichtigem<br />

Grund widerrufen werden. Wenn der Treugeber sein<br />

Stimmrecht nicht selbst oder durch einen Dritten<br />

wahrnimmt oder er nicht für den Einzelfall vorher<br />

eine andere Weisung erteilt, wird der Treuhandkommanditist<br />

angewiesen, das Stimmrecht entsprechend<br />

den Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung der<br />

Fondsgesellschaft auszuüben. Beim Beschluss der<br />

Gesellschafterversammlung über Nachschüsse in<br />

die Gesellschaft und / oder Kapi talerhöhungen der<br />

Gesellschaft (§ 7 Abs. (4), (5) des Gesellschaftsvertrags)<br />

wird sich der Treuhänder einer Stimmabgabe<br />

für den Treugeber enthalten, sofern der Treugeber<br />

keine Weisung hinsichtlich der Stimmabgabe erteilt<br />

hat (§ 5 des Treuhandvertrags).<br />

Der Treuhandkommanditist tritt dem Treugeber<br />

seinen Anspruch auf den festgestellten Gewinn, die<br />

beschlossenen Entnahmen sowie auf dasjenige, was<br />

ihm im Fall seines Ausscheidens oder der Beendigung<br />

der Fondsgesellschaft zusteht, entsprechend der<br />

Höhe des Beteiligungsbetrags des Treugebers ab.<br />

Die Abtre tung ist aufschiebend bedingt auf die<br />

Einzahlung des Beteiligungsbetrags zzgl. Agio durch<br />

den Treugeber. Der Treuhandkommanditist bleibt<br />

ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen<br />

Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen.<br />

Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />

und an sonstigen Abstimmungen<br />

(schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen.<br />

Der Treuhandkommanditist ist in Abstimmung mit<br />

der Fondsgesellschaft zum Rücktritt von dem Treuhandvertrag<br />

berechtigt, wenn der Treugeber seiner<br />

Verpflichtung zur Einzahlung des Beteiligungsbetrags<br />

117<br />

nicht oder nicht vollständig nachkommt. Stattdessen<br />

kann der Treuhandkommanditist in Abstimmung mit<br />

der Fondsgesellschaft den Beteiligungsbetrag auf den<br />

Betrag der geleisteten Zahlung abzüglich fünf Prozent<br />

Agio herabsetzen.<br />

10.3.4 Wesentliche Rechte und Pflichten<br />

des Treugebers<br />

Zusätzlich zu den Rechten und Pflichten, die aus den<br />

in Tz. 10.3.3 dargestellten Sachverhalten für den<br />

Treugeber bestehen, gilt für den Treugeber:<br />

Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß den<br />

Bedingungen der Beitrittsvereinbarung zu erbringen.<br />

Der Treugeber hat alle Rechte und Pflichten des<br />

Treuhandkommanditisten aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />

mit Ausnahme der dort speziell im Hinblick auf<br />

den Treuhandkommanditisten vorgesehenen Rechte<br />

(z. B. Aufnahme weiterer Kommanditisten, Kapitalerhöhung)<br />

zu übernehmen (siehe § 4 Abs. 1 des<br />

Treuhandvertrags).<br />

10.3.5 Treugeberregister<br />

Der Treuhandkommanditist führt ein Register über<br />

alle persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten<br />

der Treugeber (§ 3 des Treuhandvertrags).<br />

10.3.6 Freistellung des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treugeber stellt den Treuhandkommanditisten<br />

von allen Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang<br />

mit Erwerb und Halten der treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditbeteiligung stehen. Der<br />

Treugeber haftet nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten<br />

anderer Treugeber (siehe § 4 Abs. 2 des<br />

Treuhandvertrags).<br />

10.3.7 Übertragung der Beteiligung<br />

Treugeber können ihre Beteiligung zu den gleichen<br />

Zeitpunkten und nur unter den gleichen Voraussetzungen<br />

übertragen wie Kommanditisten (siehe § 23<br />

des Gesellschaftsvertrags und § 8 des Treuhandvertrags).<br />

Jede Verfügung ist dem Treuhandkommanditisten<br />

schriftlich anzuzeigen und bedarf seiner<br />

Zustimmung.


10.3.8 Dauer, Kündigung<br />

Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />

Der Treugeber kann den Treuhandvertrag<br />

jederzeit kündigen, wenn er seine Beteiligung gemäß<br />

§ 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags in eine Direktbeteiligung<br />

umwandelt. Darüber hinaus kann der<br />

Treugeber den Treuhandvertrag ordentlich erstmals<br />

zum 31.12.2030 mit einer Frist von sechs Monaten<br />

kündigen, danach mit gleicher Frist zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres der Gesellschaft. Zudem kann der<br />

Treugeber aus den in § 9 Abs. 1 des Treuhandvertrags<br />

genannten Gründen und gemäß den dort genannten<br />

Voraussetzungen außerordentlich kündigen. Die<br />

Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt<br />

(siehe § 9 Abs. 1 des Treuhandvertrags).<br />

Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />

der Treuhandkommanditist vom Treuhandvertrag<br />

zurücktritt, der Treuhandkommanditist ohne einen<br />

Nachfolger aus der Fondsgesellschaft ausscheidet<br />

und / oder der Treuhänder gegenüber dem Treugeber<br />

schriftlich feststellt, dass in der Person des<br />

Treugebers ein Grund vorliegt, aufgrund dessen<br />

ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) – g)<br />

des Gesellschaftsvertrags aus der Fondsgesellschaft<br />

ausscheiden würde (siehe § 9 Abs. 2 des Treuhandvertrags).<br />

Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag<br />

mit seinen Erben oder mit einem seiner Erben<br />

fortgesetzt (siehe § 10 des Treuhandvertrags). Der<br />

Treuhandkommanditist ist berechtigt, den Übergang<br />

des Treuhandanteils entsprechend § 24 Satz 4 des<br />

Gesellschaftsvertrags zu untersagen. In diesem Fall<br />

endet dieser Treuhandvertrag. Im Übrigen gilt § 24<br />

des Gesellschaftsvertrags auch im Rahmen des Treuhandvertrags<br />

entsprechend.<br />

Im Detail siehe zur Beendigung des Treuhandvertrags<br />

und Tod eines Treugebers in Tz. 14 die §§ 9, 10<br />

des Treuhandvertrags.<br />

10.3.9 Vergütungen des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treuhänder erhält für die mit der Treuhandschaft<br />

für sämtliche Treugeber verbundenen Tätigkeiten<br />

ab dem Jahr 2009 eine jährliche Vergütung in Höhe<br />

von insgesamt AUD 20.000 jeweils zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Vergütung<br />

erhöht sich ab dem Jahr 2011 jährlich um<br />

zwei Prozent. Die Vergütung ist spätestens am 31.12.<br />

eines jeden Jahres gegen Ausfertigung einer Rechnung<br />

zur Zahlung fällig, erstmals am 31.12.2009.<br />

Die Vergütung, ebenso wie die nachgewiesenen<br />

angemessenen Reisekosten sowie die Kosten, die<br />

dem Treuhandkommanditisten für drucktechnische<br />

Anfertigungen und den Versand der für die Treugeber<br />

bestimmten Unterlagen im Zusammenhang<br />

mit Gesellschafterversammlungen und schriftlichen<br />

Gesellschafterabstimmungen entstehen, sind Kosten<br />

der Gesellschaft und werden von dieser an den Treuhandkommanditisten<br />

gezahlt.<br />

10.4 Weitere Verträge der Fondsgesellschaft<br />

10.4.1 Kapitalbeschaffung<br />

Mit der Beschaffung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft<br />

sind die <strong>Real</strong> I.S. sowie weitere Vertriebspartner<br />

beauftragt. Hierbei dürfen für den<br />

Vertrieb auch weitere Aufträge namens und für<br />

Rechnung der Fondsgesellschaft erteilt werden.<br />

Für die Beschaffung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft<br />

ist – vorbehaltlich der Regelungen des<br />

nachstehenden Absatzes – eine in australischen<br />

Dollar denominierte Vergütung in Höhe von insgesamt<br />

vier Prozent bezogen auf das vermittelte Kommanditkapital<br />

zzgl. Agio in Höhe von fünf Prozent<br />

(ebenfalls bezogen auf das vermittelte Kommanditkapital)<br />

vereinbart. Sofern und soweit es der <strong>Real</strong> I.S.<br />

gelingt, im Rahmen der Vertriebsvereinbarungen mit<br />

Vertriebspartnern Provisionen zu vereinbaren, die<br />

unter dem genannten Betrag liegen, erhöht sich die<br />

von der Fondsgesellschaft der <strong>Real</strong> I.S. zu zahlende<br />

Provision, insbesondere für die eigenvermittelten<br />

Anteile der <strong>Real</strong> I.S., um die auf diese Weise von der<br />

Fondsgesellschaft gegenüber anderen Vertriebspartnern<br />

ersparte Provision.<br />

Sofern das erforderliche Kommanditkapital der<br />

Fondsgesellschaft nicht bis Ende 2009 vollständig<br />

platziert werden kann, ist angestrebt, dass die<br />

Fondsgesellschaft vorübergehend im erforderlichen<br />

Umfang Fremdkapital aufnimmt („(Zwischen-)<br />

Finanzierung“). Im Rahmen des Investitions- und<br />

Finanzierungsplans der Fondsgesellschaft (Tz. 6) ist<br />

in der Position Finanzierungskosten vorsorglich ein<br />

Betrag in Höhe von AUD 825.000 für den Fall angesetzt<br />

(„Angesetzte (Zwischen-)Finanzierungskosten“),<br />

dass die Fondsgesellschaft auf bzw. im Zusammenhang<br />

mit der ggf. erforderlichen (Zwischen-)Finanzierung<br />

Aufwendungen in Höhe eines Betrags hat,<br />

die oberhalb des kalkulatorischen Ausschüttungsanspruchs<br />

auf Basis der Prognoserechnung (Tz. 7) für das<br />

etwaig noch nicht platzierte Kommanditkapital bis zur<br />

118


Rückführung der (Zwischen-)Finanzierung („Kalku la torischer<br />

Ausschüttungsanspruch“) liegen. Soweit es der<br />

<strong>Real</strong> I.S. gelingt, dass<br />

a) eine solche (Zwischen-)Finanzierung nicht erforderlich<br />

wird, erhöht sich die der <strong>Real</strong> I.S. gemäß<br />

vorstehendem Absatz zustehende Vergütung um<br />

AUD 825.000;<br />

b) der Fondsgesellschaft Aufwendungen auf bzw.<br />

im Zusammenhang mit der (Zwischen-)Finanzierung<br />

entstehen, die niedriger als der Betrag<br />

des Kalkulatorischen Ausschüttungsanspruchs<br />

sowie der Angesetzten (Zwischen-)Finanzierungskosten<br />

sind, erhöht sich die der <strong>Real</strong> I.S. gemäß<br />

vorstehendem Absatz zustehende Vergütung<br />

um AUD 825.000 abzüglich des Betrags derjenigen<br />

tatsächlich angefallenen Aufwendungen<br />

– voraus gesetzt, dass diese zunächst den Betrag<br />

des Kalkulatorischen Ausschüttungsanspruchs<br />

überstiegen haben –, soweit dieser Betrag den<br />

Betrag der Angesetzten (Zwischen-)Finanzierungskosten<br />

mindert.<br />

Die Vergütung ist frühestens einen Monat nach<br />

Zeichnung, Einreichung aller Unterlagen und Annahme<br />

der Beitrittsvereinbarung durch die Fondsgesellschaft<br />

und spätestens mit Schließung der<br />

Fondsgesellschaft fällig, jedoch nicht vor Zahlung<br />

des Beteiligungsbetrags zzgl. Agio, wobei eine<br />

zusätzliche Vergütung gemäß vorstehendem Absatz<br />

erst mit vollständiger Platzierung des Eigenkapitals<br />

der Fondsgesellschaft fällig und zahlbar wird. Durch<br />

die Vergütung sind alle mit dem Vertrieb zusammenhängenden<br />

Kosten der <strong>Real</strong> I.S. und der anderen<br />

Vertriebspartner abgegolten.<br />

Für die Kapitalbeschaffungsverträge mit den Vertriebspartnern<br />

wurden übliche Haftungsbeschränkungen<br />

vereinbart. Der Kapitalbeschaffungsvertrag<br />

mit der <strong>Real</strong> I.S. wurde am 14.07.2009 abgeschlossen.<br />

10.4.2 Vertrag über Objektaufbereitung<br />

und Konzeption<br />

Die Fondsgesellschaft hat mit der <strong>Real</strong> I.S. einen<br />

Vertrag zum 14.07.2009 über die Objektaufbereitung<br />

und Konzeption geschlossen. Hiernach ist die <strong>Real</strong> I.S.<br />

insbesondere für die Auswahl der geeigneten Immobilie,<br />

die Durchführung von Vorverhandlungen mit<br />

Maklern und Verkäufern sowie für die Durchführung<br />

der Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife<br />

zuständig. Die <strong>Real</strong> I.S. erbringt die im Zusammen-<br />

119<br />

hang mit der Konzeption stehenden Leistungen,<br />

insbesondere eine Rentabilitätsberechnung, die<br />

Erstellung eines Finanzplans sowie die Erstellung<br />

der Emissionsunterlagen für die Beteiligung. Weiterhin<br />

wird die <strong>Real</strong> I.S. sämtliche Vertragsunterlagen<br />

abstimmen.<br />

Für die erbrachten Leistungen erhält die <strong>Real</strong> I.S.<br />

insgesamt eine Vergütung in Höhe von AUD 200.000<br />

(AUD 100.000 für die Objektaufbereitung und<br />

AUD 100.000 für die Konzeption) zzgl. deutscher<br />

Umsatzsteuer. Der Vergütungsanspruch entsteht<br />

jeweils mit Abschluss bzw. Durchführung des Kaufvertrags<br />

betreffend das Fondsobjekt und ist nach<br />

Rechnungsstellung, frühestens am 30.12.2009, zur<br />

Zahlung fällig. Über die vorgenannten Vergütungsansprüche<br />

hinausgehende Ansprüche, insbesondere<br />

auf Auslagenersatz im Zusammenhang mit an Dritte<br />

beauftragten Leistungen, hat die <strong>Real</strong> I.S. nicht.<br />

Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. ist auf Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus der<br />

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />

oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />

Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden<br />

Weise („Kardinalspflicht“). Dies gilt – mit Ausnahme<br />

der nachfolgenden Sätze 4 und 5 dieses Absatzes –<br />

auch in dem Fall, dass die <strong>Real</strong> I.S. Aufgaben an Dritte<br />

überträgt. Die <strong>Real</strong> I.S. haftet, soweit sie ihre Aufgaben<br />

oder Teile davon an Dritte überträgt, für deren<br />

Verschulden wie für eigenes Verschulden. Überträgt<br />

die <strong>Real</strong> I.S. ihre Aufgaben an qualifizierte Berufsträger,<br />

so hat sie nur ihr bei der Auswahl zur Last fal lendes<br />

Verschulden zu vertreten. Für ein Verschulden der<br />

Berufsträger haftet die <strong>Real</strong> I.S. nicht.<br />

10.4.3 Platzierungsgarantie<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. garantiert mit Vertrag vom 14.07.2009,<br />

dass das für die Durchführung der geplanten<br />

Inves tition auf Ebene der Fondsgesellschaft insgesamt<br />

erforderliche Gesellschaftskapital, jedoch<br />

maximal AUD 275.000.000 („Maximalbetrag“), zu<br />

den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung bzw.<br />

des Verkaufsprospekts spätestens zum 31.12.2010<br />

(„Platzierungsfrist“) voll gezeichnet (platziert) ist. Die<br />

<strong>Real</strong> I.S. verpflichtet sich daher, einen Kapitalanteil an<br />

der Gesellschaft in der Höhe – ohne Agio – selbst zu<br />

zeichnen oder Kapitalanteile an der Gesellschaft in<br />

der Höhe – jeweils ohne Agio – durch Dritte zeichnen<br />

zu lassen, wie unter Berücksichtigung der bis zum<br />

31.12.2010 vorliegenden und von der Gesellschaft<br />

angenommenen Beitrittsvereinbarungen zur Errei-


chung des Gesellschaftskapitals erforderlich sind,<br />

jedoch keinesfalls mehr als den Maximalbetrag.<br />

Das erforderliche Gesellschaftskapital ist das Kommanditkapital<br />

gemäß § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft in der dort jeweils<br />

genannten bzw. durch den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten festgelegten Höhe. Zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung bzw. der Unterzeichnung<br />

des Vertrags über die Platzierungsgarantie ist als<br />

erforderliches Gesellschaftskapital der Betrag von<br />

AUD 248.700.000 festgelegt. Falls der geschäftsführende<br />

Kommanditist der Fondsgesellschaft ein<br />

hiervon abweichendes erforderliches Gesellschaftskapital<br />

gemäß § 4 Abs. (1) Satz 2 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft festlegt, hat er die<br />

<strong>Real</strong> I.S. hiervon unverzüglich zu informieren. Wenn<br />

zu einem Zeitpunkt das erforderliche Gesellschaftskapital<br />

vollständig platziert ist, wird der Fonds geschlossen<br />

(vorzeitiges Ende der Platzierungsfrist), und<br />

der Betrag des erforderlichen Gesellschafts kapitals<br />

kann nicht mehr geändert werden.<br />

Das Gesellschaftskapital gilt auch dann als platziert,<br />

sodass die <strong>Real</strong> I.S. nicht mehr aus vorstehender<br />

Garantie in Anspruch genommen werden kann, sofern<br />

nach Ablauf der Platzierungsfrist (i) Anleger den<br />

Treuhandvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Treuhandvertrag<br />

wirksam kündigen, (ii) Anleger gemäß § 26 Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft aus der Fondsgesellschaft<br />

ausscheiden und / oder (iii) Anleger ihr Angebot<br />

zum Abschluss des Treuhandvertrags bzw. zum<br />

Beitritt zur Fondsgesellschaft wirksam widerrufen.<br />

Für die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält<br />

die <strong>Real</strong> I.S. eine Vergütung in Höhe von sechs Prozent<br />

des am 31.12.2010 geltenden erforderlichen Gesellschaftskapitals<br />

(ohne Agio und abzüglich des derzeitigen<br />

Kommanditkapitals von AUD 10.000). Der Vergütungsanspruch<br />

entstand dabei mit Abschluss des<br />

Vertrags über die Platzierungsgarantie und ist nach<br />

Rechnungsstellung – auf Basis des aktuell geltenden<br />

erforderlichen Gesellschaftskapitals –, frühestens am<br />

30.12.2009, zur Zahlung fällig. Falls das erforderliche<br />

Gesellschaftskapital am 31.12.2010 von dem zum Tag<br />

der Rechnungsstellung festgelegten abweicht, haben<br />

die Parteien eine Schlussabrechnung der Vergütung<br />

vorzunehmen und die Differenz unverzüglich auszugleichen.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. übernimmt keinerlei Haftung für die von<br />

den Anlegern übernommenen Kommanditanteile<br />

an der Gesellschaft. Insbesondere haftet die <strong>Real</strong> I.S.<br />

nicht für die Bonität der Anleger und nicht für die<br />

Erfüllung der diesen obliegenden Einlagenverpflichtungen.<br />

Im Übrigen ist die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. für<br />

Nebenpflichten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

beschränkt, außer bei Schäden aus der Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder<br />

bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht<br />

in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise<br />

(„Kardinalspflicht“). Dies gilt auch in dem Fall,<br />

dass die <strong>Real</strong> I.S. Aufgaben an Dritte überträgt. Die<br />

<strong>Real</strong> I.S. haftet, soweit sie ihre Aufgaben oder Teile<br />

davon an Dritte überträgt, für deren Verschulden<br />

wie für eigenes Verschulden.<br />

10.4.4 Geschäftsbesorgungs­ / Fondsverwaltungsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft mit der <strong>Real</strong> I.S.<br />

Die Fondsgesellschaft hat die <strong>Real</strong> I.S. mit Vertrag vom<br />

14.07.2009 mit der laufen den Verwaltung der Fondsgesellschaft<br />

beauftragt. Zu diesem Aufgaben bereich<br />

gehören insbesondere die folgenden Aufgaben:<br />

a) Verwaltung der Treuhand-Beteiligung an dem<br />

BF Kambera Trust<br />

b) kaufmännische Verwaltung<br />

c) Führung des Berichtswesens, insbesondere der<br />

Erstellung des jährlichen Geschäftsberichts<br />

d) Abwicklung des Zahlungsverkehrs<br />

e) Durchführung der Korrespondenz mit den<br />

Gesellschaftern<br />

f) Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen der<br />

Fondsgesellschaft<br />

g) Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen<br />

h) Abstimmung und Korrespondenz mit dem<br />

Treuhandkommanditisten bzgl. der als Treugeber<br />

beteiligten Anleger<br />

i) Vorbereitung von Entscheidungen für die<br />

Geschäftsführung<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. ist berechtigt, die vorgenannten Aufgaben<br />

ganz oder teilweise an von ihr beauftragte Dritte<br />

weiterzugeben.<br />

120


Für die Übernahme der Geschäftsbesorgung erhält<br />

die <strong>Real</strong> I.S. eine jährliche Vergütung in Höhe von<br />

AUD 10.000. Die Vergütung ist zum 30.12. eines<br />

jeden Jahres fällig, erstmals zum 31.12.2010 (die<br />

Tätigkeiten im Rahmen des Rumpfjahres 2009 sind<br />

mit der Gebühr für das Jahr 2010 abgegolten).<br />

Im Fall des Verkaufs des Fondsobjekts erhält die<br />

<strong>Real</strong> I.S. zudem<br />

a) eine Abwicklungsgebühr in Höhe von einem Prozent<br />

des Brutto-Verkaufspreises sowie<br />

b) ggf. eine erfolgsabhängige Gebühr in Höhe des<br />

jeweils höheren von (i), sofern das Fondsobjekt<br />

zu einem höheren Verkaufspreis als im Beteiligungsprospekt<br />

angegeben (siehe Tz. 7.1.3) veräußert<br />

wird, 25 Prozent des Verkaufspreises, soweit<br />

dieser den im Beteiligungsprospekt angegebenen<br />

Verkaufspreis übersteigt, und (ii), sofern die im<br />

Beteiligungsprospekt prognostizierte Rendite der<br />

Anleger einschließlich des Netto-Verkaufspreises<br />

für das Fondsobjekt (kalkuliert nach der Methode<br />

des internen Zinsfußes für den Beispielsfall des<br />

Beteiligungsprospekts in Tz. 8) im Rahmen der<br />

Beteiligung überschritten würde, einen Betrag<br />

aus dem Verkaufspreis des Fondsobjekts, sodass<br />

die Anleger drei Viertel der höheren Rendite<br />

erhalten.<br />

Die Vergütung versteht sich jeweils zzgl. ggf. anfallender<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. erbringt auch weiter gehende sonstige<br />

Leistungen gegenüber der Gesellschaft, insbesondere<br />

im Zusammenhang mit dem Anlegerbeitritt, der<br />

Anteilsübertragung, der Anteilsherabsetzung usw. Soweit<br />

der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft hierfür<br />

spezielle Bearbeitungsgebühren oder Schadenpauschalen<br />

vorsieht, sind diese Beträge als Vergütung an<br />

die <strong>Real</strong> I.S. weiterzuleiten. Die <strong>Real</strong> I.S. ist auch berechtigt,<br />

diese Beträge unmittelbar vom betroffenen<br />

Gesellschafter / Anleger einzuziehen. Soweit die<br />

Gesellschaft in diesem Zusammenhang auf Ansprüche<br />

gegenüber dem Gesellschafter / Anleger verzichtet,<br />

steht auch der <strong>Real</strong> I.S. insoweit keine Vergütung<br />

zu. Im Übrigen haben die Parteien für diese sonstigen<br />

Leistungen ein gemeinsam zu bestimmendes<br />

Leistungs- / Preisverzeichnis vereinbart. Dieses ist in<br />

der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.<br />

Der Geschäftsbesorgungs- / Fondsverwaltungsvertrag<br />

ist zunächst auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlos-<br />

121<br />

sen. Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich<br />

ausgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um<br />

jeweils fünf weitere Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei<br />

den Vertrag unter Einhaltung einer Frist<br />

von sechs Monaten kündigt. Das Recht der Parteien,<br />

den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich<br />

ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, ist hiervon<br />

unberührt. Eine außerordentliche Kündigung muss<br />

schriftlich erklärt werden.<br />

Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. ist auf Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus der<br />

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />

oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />

Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden<br />

Weise („Kardinalspflicht“). Soweit die <strong>Real</strong> I.S.<br />

Verträge im Namen oder für Rechnung der Gesellschaft<br />

schließt, beschränkt sich ihre Haftung auf<br />

die Auswahl des jeweiligen Vertragspartners. Eine<br />

Haftung für die Leistungen des jeweiligen Vertragspartners<br />

oder für Überwachung dieser Leistungen ist<br />

ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren<br />

nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende<br />

des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und<br />

der Anspruchsberechtigte von den den Anspruch begründenden<br />

Umständen und der Person des Schuldners<br />

Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

erlangen müsste. Unabhängig von der Kenntnis bzw.<br />

grob fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />

spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der<br />

Entstehung des Anspruchs. Derartige Ansprüche sind<br />

innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />

nach Kenntniserlangung vom Schaden gegenüber<br />

dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />

Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist führt zum<br />

Verlust des Anspruchs.<br />

10.4.5 Kosten der Fondsgesellschaft einschließlich<br />

Steuerberatung<br />

Die laufende Steuerberatung der Fondsgesellschaft<br />

in Deutschland sowie der Jahresabschluss soll von<br />

der INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft<br />

durchgeführt werden. Es<br />

können darüber hinaus noch weitere Kosten für den<br />

Jahresabschluss oder für steuerliche oder rechtliche<br />

Beratung etc. entstehen. Eine jährliche Vergütung für<br />

diese Leistungen ist noch nicht abschließend festgelegt;<br />

auf Basis von Schätz- und Erfahrungswerten sind<br />

jedoch im Investitions- und Finanzierungsplan (Tz. 6)<br />

bzw. in der Prognoserechnung (Tz. 7) entsprechende<br />

Ansätze gebildet worden.


10.5 Wesentliche Verträge der Fondsgesellschaft<br />

mit der <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH als<br />

Treuhänder für das Treuhandvermögen<br />

BF Kambera Trust<br />

10.5.1 Treuhandvertrag („Trust Deed“) des<br />

BF Kambera Trust („Treuhandvermögen“)<br />

Der BF Kambera Trust wurde durch einen Treuhandvertrag<br />

(„Trust Deed“) am 17.07.2009 nach dem Recht des<br />

australischen Bundesstaats Victoria durch die <strong>Bayernfonds</strong><br />

Kambera GmbH als Treuhänder gegründet.<br />

Der Treuhänder („Trustee“) wird das erbbaurechtsähnliche<br />

Recht am Fondsobjekt treuhänderisch für<br />

die Fondsgesellschaft als einzigen Treugeber und<br />

wirtschaftlich Berechtigten („Unitholder“ bzw.<br />

„Beneficiary“) halten.<br />

Ein „Trust“ ist eine rechtlich bindende Vereinbarung,<br />

aufgrund derer der Treuhänder Eigentum an im Trust<br />

gehaltenen Vermögensgegenständen („Treuhandvermögen“)<br />

in eigenem Namen, aber für Rechnung<br />

und auf Risiko der Treugeber hält. Treugeber sind die<br />

Inhaber der Anteile am Treuhandvermögen („Units“).<br />

Entsprechend wird der Treuhänder das erbbaurechtsähnliche<br />

Recht am Grundstück (nebst darauf errichtetem<br />

Gebäude) als Fondsobjekt treuhänderisch für<br />

die Fondsgesellschaft als wirtschaftlich berechtigten<br />

Treugeber des Trusts halten.<br />

Der Treuhandvertrag ermöglicht es der Fondsgesellschaft,<br />

als Treugeber die wesentlichen das Treuhandvermögen<br />

betreffenden Entscheidungen (z. B. im<br />

Zusammenhang mit Abschluss und Beendigung von<br />

Mietverträgen, An- und Verkauf von Treuhandvermögen,<br />

Darlehensverträgen und sämtlichen Verträgen<br />

mit einem jährlichen Volumen von mehr als<br />

AUD 10.000) im Wege des Zustimmungsvorbehalts<br />

zu fällen, Erträge aus dem Treuhandvermögen zu erhalten<br />

sowie den Treuhandvertrag zu kündigen und<br />

Herausgabe des Treuguts zu verlangen.<br />

Daneben enthält der Treuhandvertrag u. a. Bestimmungen<br />

zur Übertragung von Treuhandanteilen, zur<br />

Vergütung bzw. Kostenerstattung für den Treuhänder,<br />

zur Freistellung des Treuhänders von Haftungsrisiken,<br />

zu den allgemeinen und besonderen Rechten und<br />

Pflichten des Treuhänders, Regelungen zu Änderungen<br />

des Trust Deed sowie zur Bewertung des Treuhandvermögens,<br />

Bestimmungen zur Ernennung und<br />

Aufgabe unabhängiger Gutachter, zur Verpflichtung<br />

zur Führung des Registers bzw. einer Liste der ausge-<br />

gebenen Anteile und Regelungen zur Zustimmung<br />

durch die Fondsgesellschaft als Anteilseigner. Der<br />

Inhalt des Trust Deed entspricht insoweit den üblichen<br />

Regelungen für Treuhandvereinbarungen unter<br />

Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen<br />

gemäß dem Recht des australischen Bundesstaats<br />

Victoria.<br />

Die Fondsgesellschaft hält sämtliche Anteile am<br />

Treuhandvermögen des BF Kambera Trust. Das Treuhandvermögen<br />

soll bis zur Fälligkeit des Kaufpreises<br />

für das Fondsobjekt u. a. durch Zeichnung weiterer<br />

Anteile durch die Fondsgesellschaft im erforderlichen<br />

Umfang aufgestockt werden.<br />

10.5.2 Darlehensvertrag<br />

(„Loan and General Agreement“)<br />

Die Fondsgesellschaft hat gemäß dem Investmentkonzept<br />

mit der <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH, in ihrer<br />

Eigenschaft als Treuhänder des BF Kambera Trust<br />

für die Fondsgesellschaft als Treugeber handelnd,<br />

am 17.07.2009 einen Darlehensvertrag („Loan and<br />

General Agreement“) abgeschlossen. Nach dem<br />

Darlehensvertrag kann der Treuhänder für das<br />

Treuhandvermögen ein Darlehen in Höhe von bis zu<br />

AUD 123.000.000 von der Fondsgesellschaft, insbesondere<br />

zur Finanzierung des Erwerbs der Rechte am<br />

Fondsobjekt, in Anspruch nehmen. Das Darlehen ist<br />

im Rahmen der Prognoserechnung berücksichtigt<br />

worden (siehe dazu Details in Tz. 7 bzw. Tz. 11 und<br />

auch die Hinweise in Tz. 3.4). Das Darlehen hat eine<br />

Laufzeit von neun Jahren und elf Monaten ab dem<br />

Datum der Auszahlung bzw. mit Zustimmung der<br />

Fondsgesellschaft ggf. auch länger. Das Darlehen ist<br />

während der Platzierungsphase in dem Zeitraum unverzinslich,<br />

sofern das gezeichnete Kapital nicht mindestens<br />

AUD 123.000.000 beträgt. Im Übrigen ist das<br />

Darlehen mit zehn Prozent p. a. zu verzinsen. Im Fall<br />

des Verzugs erhöht sich der Darlehenszins auf 14 Prozent<br />

p. a. Das Darlehen soll zum Fälligkeitstermin des<br />

Kaufpreises für die Rechte am Fondsobjekt gezogen<br />

werden und ist ohne schriftliche Zustimmung der<br />

Fondsgesellschaft nicht übertragbar. Das Darlehen<br />

ist unbesichert. Der Treuhänder als Treuhänder des<br />

Treuhandvermögens („Darlehensnehmer“) kann das<br />

Darlehen mit einer Benachrichtigungsfrist von fünf<br />

Werktagen vorzeitig zurückzahlen. Rückzahlung des<br />

Darlehens schuldet der Treuhänder ausschließlich<br />

aus dem treuhänderisch für die Fondsgesellschaft als<br />

Treugeber im Trust gehaltenen Treugut.<br />

122


10.6 Weitere wesentliche Verträge der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Kambera GmbH in ihrer Funktion<br />

als Treuhänder des Treuhandvermögens<br />

BF Kambera Trust<br />

10.6.1 Vertrag über eine Andienungs­ und<br />

Kauf option („Optionsvereinbarung“ –<br />

„Put and Call Option“)<br />

Der Fälligkeitstermin für die im Rahmen der Transaktion<br />

anfallende australische Stempelsteuer („Stamp<br />

Duty“) ist vom Zeitpunkt der formalen Unterzeichnung<br />

des Kaufvertrags über das erbbaurechtsähnliche<br />

Recht am Grundstück (nebst darauf errichtetem<br />

Gebäude) bzw. dem Zeitpunkt der Ausübung der<br />

nachstehend beschriebenen Optionsvereinbarung<br />

abhängig. Ein möglichst später Ausübungstermin<br />

unter der Optionsvereinbarung und damit ein möglichst<br />

später formaler Kaufvertragsabschluss und damit<br />

Kaufpreiszahlungstermin ist bis zur Einwerbung<br />

des erforderlichen Eigenkapitals u. a. aus wirtschaftlichen<br />

Gründen sinnvoll. Im Zuge der Verhandlungen<br />

mit den Verkäufern konnte erreicht werden, dass<br />

zunächst eine Optionsvereinbarung („Put and Call<br />

Option“) abgeschlossen wurde, die den Vertragsparteien<br />

folgende wesentlichen Rechte einräumt:<br />

Gegen Zahlung von AUD 11 hat die <strong>Bayernfonds</strong> Kambera<br />

GmbH (als Treuhänder des Treuhandvermögens<br />

BF Kambera Trust) das Recht erworben, von den Verkäufern,<br />

QIC Westpoint Pty Limited (als Treuhänder<br />

für den QIC March 2001 Trust) sowie Canberra Centre<br />

Investments Pty Limited (als Treuhänder für den Canberra<br />

Centre Investment Trust), zu einem bestimmten<br />

Termin das erbbaurechtsähnliche Recht am Grundstück<br />

nebst aufstehendem Gebäude „Australian Taxation<br />

Office“, 10-14 Cooyong Street, Canberra, („ACT“)<br />

auf der Grundlage eines der Optionsvereinbarung<br />

beigefügten Kaufvertragsentwurfs zu erwerben („Call<br />

Option“). Die Verkäufer sind zwei Rechtseinheiten,<br />

die von der Queensland Investment Corporation<br />

(„QIC“) verwaltet werden. QIC ist ein Unternehmen<br />

der Verwaltung der Regierung von Queensland und<br />

wird gemäß dem Government Owned Corporation Act<br />

1993 sowie dem Queensland Investment Corporation<br />

Act 1991 operativ tätig. QIC agiert als Wirtschaftsunternehmen<br />

unter dem Corporation Act 2001. Seit der<br />

formalen Gründung im Jahr 1991 hat sich QIC zum<br />

größten institutionellen Fondsmanager in <strong>Australien</strong><br />

mit AUD 65 Mrd. „Assets Under Management“ (Stand<br />

31.05.2009) entwickelt. Das Unternehmen betreut über<br />

80 institutionelle Investoren im In- und Ausland. Dazu<br />

zählen Pensionsfonds, öffentlich-rechtliche Organisationen<br />

und Verwaltungseinheiten, gemeinnützige<br />

123<br />

Organisationen, Versicherungen, Finanzinstitutionen<br />

sowie Ausbildungseinrichtungen. Die Call Option<br />

muss innerhalb eines bestimmten Zeitfensters (im Zeitraum<br />

bis 11.12.2009) vor dem vereinbarten Kauftermin<br />

ausgeübt werden.<br />

Gegen Zahlung von AUD 11 haben die Verkäufer vom<br />

Käufer das Recht erworben, zu einem bestimmten<br />

Zeitpunkt den Abkauf des erbbaurechtsähnlichen<br />

Rechts am Grundstück nebst aufstehendem Gebäude<br />

„Australian Taxation Office“, 10-14 Cooyong Street,<br />

Canberra, („ACT“) auf der Grundlage eines der Optionsvereinbarung<br />

beigefügten Kaufvertragsentwurfs<br />

zu verlangen („Put Option“). Die Put Option muss<br />

inner halb eines bestimmten Zeitfensters (im Zeitraum<br />

ab 11.12.2009 bis 18.12.2009) vor dem vereinbarten<br />

Kauftermin ausgeübt werden. Die Optionsvereinbarung<br />

wurde am 21.07.2009 rechtsverbindlich<br />

unterzeichnet.<br />

Die Ausübung der Call Option sowie der Put Option<br />

ist an bestimmte übliche Bedingungen geknüpft,<br />

wie z. B. den Erhalt eines „Encroachment Letters“<br />

(oder „Encroachment Licence“) von der zuständigen<br />

Behörde betreffend die Erteilung einer Erlaubnis für<br />

bestimmte vom Grundstück des Fondsobjekts in den<br />

Luftraum angrenzender Grundstücke überstehende<br />

Objekten (z. B. Sonnenschutzvorrichtungen, Vordächer),<br />

die am Fondsobjekt montiert sind, den Erhalt<br />

einer staatlichen Genehmigung zur Durchführung<br />

der Transaktion durch die zuständige australische<br />

Behörde („Foreign Investment Review Board“, kurz<br />

„FIRB“), das Bestehen des Mietvertrags mit dem<br />

Hauptmieter („ATO Lease“) sowie dass das Fondsobjekt<br />

zu diesem Zeitpunkt nicht so beschädigt ist,<br />

dass der Hauptmieter seinen Mietvertrag aus diesem<br />

Grund kündigen oder voraussichtlich kündigen kann<br />

(„Event of Destruction“). Sollte die Ausübung der<br />

Call- und Put-Option wegen einer der vorstehenden<br />

Bedingungen ausgeschlossen sein oder sollten die<br />

Vertragsparteien keine der Optionsrechte ausüben,<br />

erwirbt der Treuhänder das erbbaurechtsähnliche<br />

Recht am Fondsobjekt nicht. In diesen Fällen würde<br />

die Fondsgesellschaft (rück-)abgewickelt (siehe hierzu<br />

auch die Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />

Die Verkäufer können weiterhin die Optionsvereinbarung<br />

kündigen, falls der Käufer seine vertraglichen<br />

Verpflichtungen verletzt und eine solche Vertragsverletzung<br />

nicht im Rahmen der vertraglichen<br />

Regelungen fristgerecht heilt oder wenn der Käufer<br />

insolvent wird.


Dabei ist die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

(bzw. der Treuhänder des vorgeschalteten<br />

australischen Treuhandvermögens der Fondsgesellschaft<br />

als vorgesehener Käufer des Fondsobjekts)<br />

berechtigt, den Verkäufern des Fondsobjekts<br />

gegenüber festzustellen, dass die Voraussetzungen<br />

bzw. aufschiebenden Bedingungen für den Erwerb<br />

des erbbaurechtsähnlichen Rechts am Fondsobjekt<br />

nicht hergestellt werden (können). In jedem Fall der<br />

Nichtausübung einer der Optionen bzw. der Nichtdurchführung<br />

des Kaufvertrags müsste die Fondsgesellschaft<br />

aufgelöst und wirtschaftlich (rück-)<br />

abgewickelt werden. Es ist bei Eintritt eines solchen<br />

Falles nicht völlig auszuschließen, dass ggf. angefallene<br />

bzw. anfallende Kosten und Aufwendungen des<br />

Käufers bzw. der Fondsgesellschaft wirtschaftlich<br />

von den Anlegern zu tragen wären. Beim Rücktritt<br />

von der Optionsvereinbarung hat der Käufer und<br />

damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft u. U.<br />

dem Verkäufer eine Abstandszahlung in Höhe der<br />

gewährten Sicherheit („Bankgarantie“) in Höhe von<br />

AUD 10 Mio. zu erbringen. Diese Kosten, für die der<br />

Anbieter gegenüber der ausstellenden Bank für die<br />

Bankgarantie mithaftet, sowie die sons tigen ggf.<br />

angefallenen Kosten des Fonds (Details hierzu siehe<br />

Tz. 6) sind jedoch begrenzt und stellen insofern die<br />

maximalen Aufwandsbeträge in einem solchen Fall<br />

dar (siehe hierzu Tz. 3.2.1).<br />

Im Rahmen der Optionsvereinbarung wird weiterhin<br />

von den Verkäufern eine Mietgarantie für die derzeit<br />

noch unvermieteten Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss<br />

des Fondsobjekts übernommen (Details hierzu<br />

siehe unter nachstehender Tz. 10.6.4). Neben der<br />

fünfjährigen Mietgarantie für diese Flächen werden<br />

dabei auch die Mindeststandards für die mögliche<br />

Vermietung während der Laufzeit der Mietgarantie<br />

festgelegt. Sollten die Flächen auf Basis der vertraglichen<br />

Regelungen während der Laufzeit der Mietgarantie<br />

vermietet werden, würde die Mietgarantie<br />

vorzeitig enden.<br />

Die Optionsvereinbarung untersagt den Vertragsparteien<br />

ferner die Abtretung von Rechten aus diesem<br />

Vertrag und enthält weitere für solche Verträge typische<br />

Vereinbarungen (z. B. Regelungen zur Vertraulichkeit<br />

von Informationen, Details für erforderliche<br />

Benachrichtigungen und Zustellungen). Zudem ist<br />

geregelt, dass die Parteien ihre Kosten im Zusammenhang<br />

mit der Optionsvereinbarung selbst tragen,<br />

soweit nicht Abweichendes im Vertrag geregelt ist.<br />

Bei Unterzeichnung der Optionsvereinbarung hat<br />

die Käuferseite zur marktüblichen Absicherung der<br />

vertraglichen Verpflichtungen den Verkäufern eine<br />

standardisierte Bankgarantie („Letter of Credit“) in<br />

Höhe von AUD 10 Mio. zur Verfügung gestellt, die<br />

von der BayernLB, München, ausgestellt wurde. Die<br />

<strong>Real</strong> I.S. hat gegenüber der ausstellenden Bank die<br />

Mithaftung übernommen, gleichwohl bleibt der<br />

Käufer gegenüber der ausstellenden Bank für eventuelle<br />

Verpflichtungen aus dieser standardisierten<br />

Bankgarantie verpflichtet. Der Letter of Credit, den<br />

die ausstellende Bank gegen Zahlung einer Avalprovision<br />

in Höhe von AUD 125.000 ausgegeben hat (siehe<br />

hierzu auch Tz. 6.2, Position 4)), ist spätestens bei<br />

Durchführung der Transaktion und bei Zahlung des<br />

Kaufpreises vom Verkäufer an die ausstellende Bank<br />

zurückzugeben. Die Bankgarantie muss vom Verkäufer<br />

auch an den Käufer bzw. die ausstellende Bank<br />

zurückgegeben werden, falls bestimmte Umstände<br />

eintreten, die der Ausübung einer der Optionen unter<br />

der Andienungs- und Kaufoption bzw. der Durchführung<br />

des Kaufvertrags entgegenstehen. Der Verkäufer<br />

darf die Bankgarantie nur bei bestimmten, in der Optionsvereinbarung<br />

bzw. im Kaufvertrag festgelegten<br />

Vertragsverletzungen durch den Käufer einlösen. In<br />

einem solchen Fall ist letztlich die Fondsgesellschaft<br />

gegenüber der garantierenden Bank erstattungspflichtig.<br />

Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen<br />

aus dem Kaufvertrag nicht, ist der Verkäufer wie<br />

vorstehend ausgeführt berechtigt, die Bankgarantie<br />

einzulösen und hat gemäß der Optionsvereinbarung<br />

bzw. dem vorgesehenen Kaufvertrag grundsätzlich<br />

keine darüber hinausgehenden Ansprüche gegen<br />

den Käufer (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />

Der Abschluss der Optionsvereinbarung löst keine<br />

australische Stempelsteuer aus. Mit Ausübung<br />

einer Option und Ausfertigung und Durchführung<br />

des Kaufvertrags wird die Stamp Duty in Höhe von<br />

derzeit rd. 6,75 Prozent bezogen auf den Kaufpreis<br />

bzw. den Verkehrswert der Rechte am Fondsobjekt<br />

innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Eigentumsübertragung<br />

fällig. Dies ist im prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan (Tz. 6) berücksichtigt.<br />

Umsatzsteuern oder materielle Belastungen<br />

im Rahmen des Investitions- und Finanzierungsplans<br />

bzw. der Prognoserechnung durch sog. Goods and<br />

Services Tax fallen durch den Abschluss der Optionsvereinbarung<br />

voraussichtlich nicht an.<br />

Bis zum möglichen Übergabezeitpunkt des Fondsobjekts<br />

an den Käufer darf der Verkäufer bestimmte<br />

Handlungen nicht vornehmen bzw. muss bestimmte<br />

124


Handlungen unterlassen bzw. mit dem Käufer<br />

abstimmen sowie bestimmte Richtlinien befolgen.<br />

Zudem müssen die Vertragsparteien wesentliche Bestimmungen<br />

des Kaufvertrags bereits mit Abschluss<br />

der Optionsvereinbarung einhalten. Der Verkäufer ist<br />

verpflichtet, das Fondsobjekt in einem bestimmten<br />

Zustand zu erhalten und alle für das Fondsobjekt<br />

einzuhaltenden Vorschriften und Gesetze zu befolgen.<br />

Darüber hinaus haben die Parteien weitere<br />

übliche Zusicherungen („Warranties“) abgegeben.<br />

Die Optionsvereinbarung wurde nach dem Recht des<br />

Australian Capital Territory abgeschlossen.<br />

10.6.2 Kaufvertrag über das erbbaurechtsähnliche<br />

Recht an dem Fondsobjekt und damit<br />

zusammenhängende Vereinbarungen<br />

Die <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH (als Treuhänder des<br />

Treuhandvermögens BF Kambera Trust), QIC Westpoint<br />

Pty Limited (als Treuhänder für den QIC March<br />

2001 Trust) und Canberra Centre Investments Pty<br />

Limited (als Treuhänder für den Canberra Centre Investment<br />

Trust) (die beiden Letzteren zusammen der<br />

bzw. die „Verkäufer“) haben sich auf einen Kaufvertrag<br />

(„Sale Agreement“) geeinigt, der bei Ausübung der<br />

vorstehend beschriebenen Andienungs- bzw. Kaufoption<br />

von den Vertragspartnern auszufertigen ist.<br />

Gemäß Kaufvertrag sollen Nutzen und Lasten der<br />

Rechte am Fondsobjekt mit Kaufpreiszahlung am<br />

30.12.2009 („Completion Date“) auf den Treuhänder<br />

des BF Kambera Trust übergehen. Der Kaufpreis<br />

beträgt AUD 205.000.000 und ist bei Vorliegen<br />

der Fälligkeitsvoraussetzungen am 30.12.2009 zu<br />

zahlen. Bei verspäteter Zahlung bestehen übliche<br />

vertragliche Regelungen (wie bspw. eine Strafzinsberechnung,<br />

ein Recht des Verkäufers auf Einlösung<br />

gewährter Sicherheiten bzw. auf Schadenersatz und<br />

auf Kündigung des Vertrags).<br />

Im Zusammenhang mit dem Ankauf der Rechte am<br />

Fondsobjekt hat Colliers International, Canberra,<br />

ein Wertgutachten mit Datum vom 30.06.2009 für<br />

den Ankaufszeitpunkt für das Fondsobjekt erstellt<br />

und den Wert des Fondsobjekts auf AUD 207,5 Mio.<br />

veranschlagt. Weitere Wertgutachten wurden nicht<br />

erstellt. Aufbauend auf dem Wertgutachten haben<br />

die lokalen Experten von Colliers International eine<br />

Analyse bzw. Projektion der Einnahmen und Ausgaben<br />

im Zusammenhang mit dem Fondsobjekt<br />

für den gesamten Prognosezeitraum erstellt. Diese<br />

berücksichtigt u. a. die Brutto-Mieteinnahmen aus<br />

125<br />

dem Fondsobjekt und die Bewirtschaftungs- und<br />

Nebenkosten sowie die Ausgaben für Instandhaltung<br />

und Wartung für das Fondsobjekt. Insoweit basiert<br />

die Prognoserechnung (Tz. 7, Tz. 8) auf den Angaben<br />

des Wertgutachters sowie der Experten von Colliers<br />

International, Canberra.<br />

Im Rahmen der Ankaufsprüfung („Due Diligence“)<br />

hat Rider Levett Bucknall, Sydney, mit Datum vom<br />

15.07.2009 ein technisches Gutachten einschließlich<br />

umwelttechnischem Bericht über das Fondsobjekt<br />

erstellt, dessen Ergebnisse in die Kaufvertragsverhandlungen<br />

bzw. in die Prognoserechnung – soweit<br />

möglich bzw. soweit dies von den Beratern und<br />

Experten als erforderlich gesehen wurde – eingegangen<br />

sind. Soweit erforderlich wurden umwelttechnische<br />

Sachverhalte zusätzlich von den australischen<br />

Anwälten der Fondsgesellschaft im Rahmen der Due<br />

Diligence geprüft. Im Rahmen der Ankaufsprüfung<br />

wurde festgestellt, dass das Grundstück, auf dem<br />

das Fondsobjekt steht, vor dessen Bau von Altlasten<br />

betroffen war, die jedoch im Zuge der Entwicklung<br />

und des Baus des Fondsobjekts beseitigt wurden,<br />

und von den lokalen zuständigen Behörden wurde<br />

erklärt, dass diese beseitigten Altlasten nicht der<br />

beabsichtig ten Nutzung entgegenstehen. Allerdings<br />

muss der Eigentümer der Rechte an dem Fondsobjekt<br />

einen „Environment Management Plan“ („EMP“)<br />

beachten (Details hierzu siehe auch in Tz. 5.1). Dabei<br />

muss der jeweilige Eigentümer der Rechte an dem<br />

Fondsobjekt dafür Sorge tragen, dass der EMP von<br />

allen relevanten Parteien eingehalten wird (u. a. den<br />

Mietern) und dass alle entsprechenden Maßnahmen<br />

durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang<br />

muss der Eigentümer sicherstellen, dass regelmäßig<br />

Luft- und Wasserproben genommen und an die<br />

zuständigen Stellen zur Überwachung eingereicht<br />

werden. Im Rahmen der Ankaufsprüfung wurden<br />

keine weiteren erheblichen Verunreinigungen<br />

und Schadstoffe innerhalb des Gebäudes und im<br />

Untergrund gefunden und keine ungewöhnlichen<br />

technischen Probleme festgestellt, aufgrund derer<br />

in der Praxis gravierende Risiken oder Probleme zu<br />

erwarten wären. Im Zusammenhang mit möglichen<br />

Risiken in diesem Zusammenhang siehe die Hinweise<br />

in Tz. 3.2.5.<br />

Für den Erwerb der Rechte am Fondsobjekt fällt in<br />

<strong>Australien</strong> auf der Grundlage der kaufvertraglichen<br />

Regelungen voraussichtlich keine Belastung der<br />

Fondsgesellschaft für die sog. Goods and Services<br />

Tax („GST“, entspricht der deutschen Umsatzsteuer)<br />

an. Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag fallen


jedoch australische Stempelsteuer („Stamp Duty“,<br />

vergleichbar der deutschen Grunderwerbsteuer) in<br />

Höhe von ca. 6,75 Prozent bezogen auf den Kaufpreis<br />

bzw. Wert des Fondsobjekts sowie weitere<br />

nominelle Nebenkosten (u. a. für die Registrierung)<br />

an. Ein entsprechender Ansatz ist im Investitions-<br />

und Finanzierungsplan (Tz. 6) berücksichtigt, wobei<br />

davon ausgegangen wird, dass die Stamp Duty auf<br />

den vereinbarten Kaufpreis (ohne Anfall von GST) kalkuliert<br />

wird. Diese Sachverhalte werden im Rahmen<br />

des vorliegenden Gutachtens der Steuerberater der<br />

Fondsgesellschaft zutreffend ausgeführt. Ansonsten<br />

tragen die Vertragsbeteiligten ihre Kosten im Zusammenhang<br />

mit der Transaktion (z. B. für Rechtsberatung)<br />

grundsätzlich selbst.<br />

Der Kaufvertrag unterliegt dem Recht des Australian<br />

Capital Territory („ACT“).<br />

Über das im Zentrum der australischen Hauptstadt<br />

Canberra (Civic) gelegene Grundstück, auf dem die<br />

Fondsimmobilie errichtet ist, ist ein erbbaurechtsähnliches<br />

Recht bestellt (sog. Crown Lease, siehe<br />

hierzu die Details unter der nächsten Überschrift).<br />

Das Grundstück ist im zuständigen Grundregister in<br />

ACT unter folgender Bezeichnung eingetragen: Certificate<br />

of Title Volume 1863, Folio 95; das Grundstück ist<br />

dabei im Deposited Plan 10502 als Block 5, Section 89<br />

in der Division of City vermerkt. Zivilrechtlicher<br />

Eigentümer des Grundstücks ist der australische<br />

Staat („Commonwealth of Australia“). Das Grundstück<br />

hat eine Größe von rd. 5.773 m².<br />

Gemäß den Prüfungen der australischen Anwälte<br />

der Fondsgesellschaft bestehen keine dinglichen<br />

Belastungen auf dem Grundstück / Fondsobjekt<br />

(z. B. Grundpfandrechte).<br />

Das Grundstück / Fondsobjekt ist unter Einhaltung<br />

der Genehmigungen, gesetzlichen und sonstigen<br />

Vorschriften und Vereinbarungen, insbesondere des<br />

erbbaurechtsähnlichen Vertrags („Crown Lease“) zu<br />

nutzen. Details zu Letzterem sind im nächsten Abschnitt<br />

dargestellt. Alle erforderlichen behördlichen<br />

Genehmigungen zur Nutzung des Fondsobjekts<br />

liegen gemäß dem Bericht der australischen Anwälte<br />

der Fondsgesellschaft vor.<br />

Vor Abschluss der Optionsvereinbarung und Vereinbarung<br />

des Kaufvertrags haben die von der Fondsgesellschaft<br />

beauftragten australischen Anwälte<br />

und Steuerberater und Sachverständigen eine<br />

umfangreiche sorgfältige Prüfung („Due Diligence“)<br />

durchgeführt. Wie in <strong>Australien</strong> üblich, haben die<br />

australischen Anwälte dazu einen Bericht („Legal<br />

Due Diligence Report“) erstellt. Diese sorgfältige<br />

Prüfung hat keine materiell nachteiligen bzw. unüblichen<br />

Sachverhalte hinsichtlich des Fondsobjekts<br />

ergeben, die nicht in diesem Prospekt dargestellt<br />

sind. Gleichwohl wird dem Anleger empfohlen, vor<br />

einer Anlageentscheidung die in Tz. 3 „Risikohinweise“<br />

dargelegten Hinweise, insbesondere auch im<br />

Zusammenhang mit dem Ankauf des Fondsobjekts<br />

(insbesondere in Tz. 3.2.1), sorgfältig zu prüfen.<br />

Über den nachstehend beschriebenen erbbaurechtsähnlichen<br />

Vertrag („Crown Lease“) steht das<br />

Grundstück und damit das Fondsobjekt dem Nutzungsberechtigten<br />

unter diesem Vertrag zu (derzeit<br />

dem Verkäufer und nach Durchführung des Kaufvertrags<br />

dem Käufer). Der Crown Lease hat eine Laufzeit<br />

zunächst bis zum 05.10.2107. Der Treuhänder des BF<br />

Kambera Trust, als zukünftiger Nutzungsberechtigter<br />

unter dem Crown Lease betreffend das Grundstück<br />

(nebst darauf errichtetem Gebäude), hat in seiner<br />

zukünftigen Rechtsposition in erheblichem Umfang<br />

einem Eigentümer vergleichbare Rechte und<br />

Pflichten hinsichtlich des Grundstücks / Fondsobjekts.<br />

Gleich einem Grundstückseigentümer hat der<br />

Treuhänder auch die Kosten des Grundstücks bzw.<br />

der Immobilie zu tragen und unterliegt der gleichen<br />

Haftung hinsichtlich Personen, Immobilie etc. wie ein<br />

Eigentümer (siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3,<br />

insbesondere in Tz. 3.2.1).<br />

Der Erwerb der Rechte unter dem erbbaurechtsähnlichen<br />

Vertrag für das Grundstück bzw. Fondsobjekt<br />

steht unter aufschiebenden Bedingungen und ist<br />

befristet. Insbesondere muss die staatliche Ankaufsgenehmigung<br />

durch das Foreign Investment Review<br />

Board („FIRB“) erteilt werden (siehe hierzu ebenso<br />

die Hinweise in Tz. 3.2.1). Einige Bestandteile des<br />

Fondsobjekts überschreiten im Luftraum die Grundstücksgrenzen<br />

des Crown Lease und erstrecken sich<br />

auf nachbarschaftliche Grundstücke, die ebenfalls<br />

dem Commonwealth of Australia gehören. Derartige<br />

Überschreitungen („Encroachments“) sind nicht<br />

unüblich, bedürfen jedoch der vertragsgemäßen<br />

Anerkennung durch den jeweiligen Grundstückseigentümer<br />

(im Wege einer „Encroachment Licence“).<br />

Der aktuelle Eigentümer der Nutzungsrechte am<br />

Fondsobjekt, der Verkäufer, hat ein derartiges Anerkenntnis<br />

erhalten, dieses muss jedoch vor Durchführung<br />

des Kaufvertrags zwischen dem Käufer und<br />

dem Commonwealth of Australia neu vereinbart und<br />

abgeschlossen werden, sodass auch dieser Sachver-<br />

126


halt eine aufschiebende Bedingung für die tatsächliche<br />

Durchführung des Kaufvertrags darstellt (siehe<br />

hierzu auch die Ausführungen in Tz. 10.6.1 bzw. die<br />

Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />

Der Kaufvertrag wird auf der Grundlage geschlossen,<br />

dass der Verkäufer seine Pflichten aus den sog.<br />

Agreements for Lease (vergleichbar Vorverträgen für<br />

die eigentlichen Mietverträge, u. a. mit zahlreichen<br />

Verpflichtungen des Vermieters gegenüber den<br />

Mietern u. a. zur Gewährung von Zuschüssen für<br />

Innenausbauarbeiten) gegenüber den Mietern des<br />

Fondsobjekts – auch nach Durchführung des Kaufvertrags<br />

– erfüllt.<br />

Im Rahmen der Kaufvertragsdurchführung („Completion“)<br />

muss der Verkäufer außerdem spätestens<br />

am Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten am<br />

Fondsobjekt auf den Käufer bzw. der Kaufpreiszahlung<br />

durch den Käufer die Überlassung bestimmter<br />

Unterlagen, Gegenstände und Dokumente an den<br />

Käufer sicherstellen.<br />

Im Rahmen des Kaufvertrags tritt der Verkäufer<br />

seine Gewährleistungsansprüche betreffend das<br />

Fondsobjekt an den Käufer ab, soweit dies rechtlich<br />

möglich ist. So werden auch bestehende Dienstleistungsverträge<br />

betreffend das Fondsobjekt zunächst<br />

übernommen (einschließlich des Vertrags mit dem<br />

Hausverwalter).<br />

Bis zum Übergang der Rechte am Fondsobjekt auf<br />

den Käufer darf der Verkäufer bestimmte Handlungen<br />

oder Unterlassungen nicht vornehmen bzw.<br />

muss bestimmte Richtlinien befolgen und / oder mit<br />

dem Käufer abstimmen. So ist der Verkäufer bei Veränderungen<br />

der Mietverhältnisse, im Fall von Zustimmungserfordernissen<br />

zu Untermietverhältnissen,<br />

Kündigungen von Mietern etc. verpflichtet, vorher<br />

die Zustimmung des Käufers einzuholen (die nicht<br />

ohne wichtigen Grund versagt werden darf). Der Verkäufer<br />

darf weiterhin das Fondsobjekt nicht belasten,<br />

muss das Fondsobjekt in einem bestimmten Zustand<br />

erhalten und alle Vorschriften und Gesetze diesbezüglich<br />

befolgen.<br />

Über die im Kaufvertrag vereinbarten Zusicherungen<br />

und Gewährleistungen hinaus, die wie in <strong>Australien</strong><br />

üblich nur einen sehr begrenzten Umfang haben<br />

und die betreffend den Zeitraum ihres Bestands als<br />

auch in ihrem Volumen stark begrenzt sind (siehe<br />

hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1), stehen dem Käufer<br />

keine Ansprüche zu, sollten sich nachträglich Kosten<br />

127<br />

oder Wertveränderungen durch Sachverhalte ergeben,<br />

die im Rahmen der sorgfältigen Prüfung („Due<br />

Diligence“) nicht entdeckt wurden oder die im Zusammenhang<br />

mit einer falschen Interpretation oder<br />

Analyse von Unterlagen oder Informationen entstehen,<br />

die vom Verkäufer an den Käufer überlassen<br />

wurden. Der Verkäufer hat bestimmte Zusicherungen<br />

und Gewährleistungen auch nur für Informationen<br />

und Dokumente übernommen, die dem Käufer im<br />

Rahmen eines elektronischen Datenraums im Rahmen<br />

der Ankaufsprüfungen überlassen wurden. Das<br />

Fondsobjekt wird auf der Grundlage der kaufvertraglichen<br />

Regelungen in dem Zustand erworben, in dem<br />

es sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge<br />

befunden hat. Der Verkäufer haftet außer im durch<br />

Zusicherungen und Gewährleistungen vereinbarten<br />

Umfang nicht für ggf. versteckte Mängel oder unentdeckte<br />

oder nicht dargelegte Umstände zum Nachteil<br />

des Käufers (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3, insbesondere<br />

auch in Tz. 3.2.5). Insofern hat sich der Käufer<br />

im Wesentlichen auf die Ergebnisse der eigenen<br />

Ankaufsprüfungen (u. a. unter Hinzuziehung eigener<br />

Anwälte und technischer und sonstiger Berater und<br />

Sachverständiger) zu verlassen und kann sich in nur<br />

sehr geringem Maße auf Gewährleistungen oder Zusicherungen<br />

und damit auf die Haftung des Verkäufers<br />

verlassen bzw. stützen, sollten nach Ankauf des<br />

Fondsobjekts rechtliche, technische oder sonstige<br />

Probleme entstehen, die den Wert des Fondsobjekts<br />

auch ganz erheblich mindern könnten (siehe hierzu<br />

auch die relevanten Hinweise in Tz. 3.2 bzw. Tz. 3.3).<br />

Der Kaufvertrag regelt, dass mietfreie Zeiträume und<br />

sonstige Mieterzugeständnisse und Abschlusskosten<br />

(„Incentives“) im Zusammenhang mit dem Abschluss<br />

der bereits bestehenden und der noch für die derzeit<br />

unvermieteten Einzelhandelsflächen abzuschließenden<br />

Mietverträge (siehe nachstehenden Absatz)<br />

vom Verkäufer übernommen werden und der Käufer<br />

diesbezüglich umfassend freigestellt wird.<br />

Im Rahmen des Kaufvertrags wird weiterhin von den<br />

Verkäufern eine Mietgarantie für die derzeit noch<br />

unvermieteten Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss<br />

des Fondsobjekts (sog. Flächen T4 bzw. T5) übernommen<br />

(Details hierzu siehe unter nachstehender<br />

Tz. 10.6). Neben der fünfjährigen Mietgarantie für diese<br />

Flächen werden dabei auch die Mindeststandards für<br />

die mögliche Vermietung während der Laufzeit der<br />

Mietgarantie festgelegt. Sollten die Flächen auf Basis<br />

der vertraglichen Regelungen während der Laufzeit<br />

der Mietgarantie vermietet werden, würde die Mietgarantie<br />

ggf. vorzeitig enden. Die Mietgarantie ist


nicht abtretbar und wird nur zu Gunsten des Käufers<br />

ausgestellt (d. h. für einen möglichen Käufer, an den<br />

der Treuhänder des BF Kambera Trust die Rechte am<br />

Fondsobjekt nach Ankauf veräußert, wäre die Mietgarantie<br />

nicht verfügbar bzw. diese würden in diesen<br />

Fällen vorzeitig enden).<br />

Es bestehen zahlreiche weitere marktübliche<br />

Regelungen, wie sie in Kaufverträgen, speziell in<br />

<strong>Australien</strong>, üblich sind (u. a. zur Vertraulichkeit<br />

von Informationen, zu Haftungsbegrenzungen der<br />

Treuhänder der Vertragsparteien, zu gegenseitigen<br />

Freistellungen („Indemnity“) der Vertragsparteien im<br />

Fall von Schäden und Kosten (z. B. Rechtsberatungskosten)<br />

durch vertragswidriges Verhalten der jeweils<br />

anderen Partei).<br />

Bei Unterzeichnung der dem Kaufvertrag vorgeschalteten<br />

Andienungs- und Kaufoption („Put and<br />

Call Option“) hat die Käuferseite zur marktüblichen<br />

Absicherung der vertraglichen Verpflichtungen den<br />

Verkäufern eine standardisierte Bankgarantie („Letter<br />

of Credit“) in Höhe von AUD 10 Mio. zur Verfügung<br />

gestellt, die von der BayernLB, München, ausgestellt<br />

wurde. Der Käufer ist dabei gegenüber der ausstellenden<br />

Bank für eventuelle Verpflichtungen aus<br />

dieser standardisierten Bankgarantie verpflichtet. Der<br />

Letter of Credit, den die ausstellende Bank gegen Zahlung<br />

einer Avalprovision in Höhe von AUD 125.000<br />

ausgegeben hat, ist spätestens bei Durchführung der<br />

Transaktion und bei Zahlung des Kaufpreises vom Verkäufer<br />

an die ausstellende Bank zurückzugeben. Die<br />

Bankgarantie muss vom Verkäufer auch an den Käufer<br />

bzw. die ausstellende Bank zurückgegeben werden,<br />

falls bestimmte Umstände eintreten, die der Ausübung<br />

einer der Optionen unter der Andienungs- und<br />

Kaufoption bzw. der Durchführung des Kaufvertrags<br />

entgegenstehen. Der Verkäufer darf die Bankgarantie<br />

nur bei bestimmten, in der Optionsvereinbarung bzw.<br />

im Kaufvertrag festgelegten Vertragsverletzungen<br />

durch den Käufer einlösen. In einem solchen Fall ist<br />

letztlich die Fondsgesellschaft gegenüber der garantierenden<br />

Bank erstattungspflichtig. Erfüllt der Käufer<br />

seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht, ist<br />

der Verkäufer u. a. berechtigt, die Bankgarantie einzulösen<br />

(siehe dazu auch nachstehenden Absatz sowie<br />

die Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />

Sollte der Kaufvertrag nicht wie vorgesehen durchgeführt<br />

werden, bspw. weil sich aufschiebende Bedingungen<br />

oder weitere erforderliche Voraussetzungen<br />

nicht erfüllen lassen oder weil eine der Vertragsparteien<br />

ihren kaufvertraglichen Verpflichtungen nicht<br />

nachkommt bzw. nicht nachkommen kann, kann es<br />

in der Folge auch zu einer (Rück-)Abwicklung der<br />

Fondsgesellschaft kommen. Dabei ist u. a. gemäß<br />

dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft (bzw.<br />

der Treuhänder des vorgeschalteten australischen<br />

Treuhandvermögens der Fondsgesellschaft als vorgesehener<br />

Käufer des Fondsobjekts) berechtigt, den<br />

Verkäufern des Fondsobjekts gegenüber festzustellen,<br />

dass die Voraussetzungen bzw. aufschiebenden<br />

Bedingungen für dessen Erwerb nicht hergestellt<br />

werden (können). In bestimmten Fällen (z. B. wenn<br />

der Käufer den Kaufpreis nicht oder nicht fristgerecht<br />

zahlen kann) wäre der Käufer ggf. zur Kündigung des<br />

Vertrags berechtigt. Sollte das Fondsobjekt vor dem<br />

30.12.2009, dem „Completion Date“ (dem vereinbarten<br />

Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten<br />

am Fondsobjekt und der Kaufpreiszahlung für das<br />

Fondsobjekt), so zerstört oder beschädigt werden,<br />

dass ein Schaden größer als 2,5 Prozent des vereinbarten<br />

Kaufpreises entstanden ist, können beide<br />

Parteien den Kaufvertrag kündigen. In diesem Fall<br />

muss der Verkäufer die gewährte Sicherheit (standardisierte<br />

Bankgarantie über AUD 10 Mio.) an den<br />

Käufer zurückgeben und die Parteien haben keine<br />

weiteren Ansprüche mehr gegeneinander. Sollte das<br />

Fondsobjekt bis zu diesem Zeitpunkt so zerstört oder<br />

beschädigt sein, dass der Schadenswert unterhalb<br />

2,5 Prozent des vereinbarten Kaufpreises bleibt,<br />

dann besteht kein derartiges Kündigungsrecht für die<br />

Parteien und die Transaktion muss durchgeführt werden,<br />

wobei der Verkäufer in diesem Fall verpflichtet<br />

wäre, den Schaden über seine Versicherung geltend<br />

zu machen und insofern zu beseitigen. In jedem Fall<br />

der Nichtdurchführung des Kaufvertrags müsste die<br />

Fondsgesellschaft aufgelöst und wirtschaftlich (rück-)<br />

abgewickelt werden. Es ist bei Eintritt eines solchen<br />

Falls nicht völlig auszuschließen, dass ggf. angefallene<br />

bzw. anfallende Kosten und Aufwendungen des Käufers<br />

bzw. der Fondsgesellschaft wirtschaftlich von den<br />

Anlegern zu tragen wären. Bei Nichtdurchführung<br />

des Kaufvertrags aus vom Käufer zu vertretenden<br />

Gründen hat der Käufer und damit wirtschaftlich die<br />

Fondsgesellschaft dem Verkäufer eine Abstandszahlung<br />

in Höhe der unter dem Kaufvertrag gewährten<br />

Sicherheit („Bankgarantie“) in Höhe von AUD 10 Mio.<br />

zu erbringen. Diese Kosten, für die der Anbieter gegenüber<br />

der ausstellenden Bank für die Bankgarantie<br />

mit haftet, sowie die sonstigen ggf. angefallenen<br />

Kosten des Fonds (Details hierzu siehe Tz. 6) sind<br />

jedoch begrenzt und stellen insofern die maximalen<br />

Aufwandsbeträge in einem solchen Fall dar (siehe<br />

hierzu jedoch die weiteren Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />

128


Die Nichtdurchführung des Kaufvertrags wäre auch<br />

möglich, wenn vor Durchführung des Kaufvertrags<br />

einer der Vertragspartner insolvent wird.<br />

10.6.3 Erbbaurechtsähnlicher Vertrag über die<br />

Nutzungsüberlassung des Grundstücks<br />

des Fondsobjekts („Crown Lease“)<br />

Das Fondsobjekt befindet sich auf einem rd. 5,773<br />

Hektar (rd. 5.773 m²) umfassenden Grundstück im<br />

Stadtteil Civic, dem Zentrum von Canberra. Das<br />

Fonds objekt ist im Wege eines erbbaurechtsähnlichen<br />

Vertrags („Crown Lease“) vom 06.10.2008<br />

für 99 Jahre bis zum 05.10.2107 an den jeweiligen<br />

Rechteinhaber (vergleichbar einem Nutzungsberechtigten<br />

unter einem Erbbaurecht) vom australischen<br />

Staat („Commonwealth of Australia“ oder<br />

„Commonwealth“) als zivilrechtlichem Eigentümer<br />

des Grundstücks zur Nutzung überlassen worden.<br />

Vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte erfüllt alle<br />

vereinbarten Verpflichtungen, ist er berechtigt, das<br />

Grundstück auch nach dem Jahr 2107 für eine weitere<br />

Mietperiode zu den dann gültigen, gesetzlich<br />

vorgegebenen Konditionen (u. a. Laufzeit, Höhe des<br />

Nutzungsentgelts) weiter zu nutzen.<br />

Aktuell Nutzungsberechtigter unter dem Crown<br />

Lease sind jeweils zu gleichen Teilen QIC Westpoint<br />

Pty Limited und Canberra Centre Investments Pty<br />

Limited. Die Übertragung des Crown Lease auf das<br />

Treuhandvermögen BF Kambera Trust (vertreten<br />

durch seinen Treuhänder <strong>Bayernfonds</strong> Kambera<br />

GmbH) steht u. a. unter dem Vorbehalt der Zustimmung<br />

des Foreign Investment Review Board („FIRB“).<br />

FIRB ist eine staatliche Institution, welche im Rahmen<br />

von Grundstücksgeschäften mit Ausländern in <strong>Australien</strong><br />

stets involviert ist. Die FIRB ist nicht zur Genehmigung<br />

verpflichtet. Nach Auskunft des australischen<br />

Anwalts der Fondsgesellschaft und gemäß der Erfahrung<br />

des Anbieters aus vergleichbaren Transaktionen<br />

bestehen keine Hinweise, dass die FIRB-Genehmigung<br />

nicht erteilt würde.<br />

Im Australian Capital Territory („ACT“), dem Standort<br />

des Fondsobjekts, ist es im gewerblichen Bereich<br />

grundsätzlich nicht möglich, Eigentum an Grund und<br />

Boden vom Staat zu erwerben. Vielmehr ist es üblich,<br />

das Land langfristig im Wege eines Crown Lease<br />

vom Staat zur Nutzung überlassen zu bekommen.<br />

Für die Überlassung des Lands unter dem Crown<br />

Lease muss auf Anforderung des Staats lediglich eine<br />

unbedeutende jährliche Miete in Höhe von AUD 0,05<br />

bezahlt werden. Das Grundstück liegt in Canberra im<br />

129<br />

Stadtteil Civic und ist – betreffend den Crown Lease –<br />

im zuständigen Grundregister des Australian Capital<br />

Territory unter der Registriernummer Volume 1863,<br />

Folio 95 registriert. Das Grundstück liegt innerhalb<br />

der Section 89, Block 5, Division of City auf dem<br />

hinterlegten Plan 10502.<br />

Unter dem Crown Lease sichert der Nutzungsberechtigte<br />

u. a. zu, dass die auf dem Grundstück errichteten<br />

Gebäude eine Brutto-Nutzfläche von 49.220 m²<br />

nicht überschreiten, dass für jegliche Bebauung oder<br />

strukturelle Änderungen an der Bebauung im Voraus<br />

eine Genehmigung eingeholt wird, die Flächen bis zu<br />

47.430 m² für Büronutzung und bis zu 1.790 m² für<br />

Einzelhandelsnutzung und – gemäß einem Nachtrag<br />

zum Crown Lease vom 15.01.2009 – für Gastronomie<br />

genutzt werden, behindertengerechte Zugänge und<br />

Einrichtungen bereitgestellt werden und die öffentlichen<br />

Zugänge zur Zufriedenheit des Commonwealth<br />

beleuchtet werden. Weiterhin sichert der Nutzungsberechtigte<br />

zu, dass auf dem Grundstück die geplanten<br />

Parkflächen, wie sie von der entsprechenden<br />

Behörde genehmigt wurden, bereitgestellt werden.<br />

Bestimmte strukturelle Änderungen an den Gebäuden<br />

bedürfen ebenfalls einer Genehmigung durch<br />

das Commonwealth. Wie in Verträgen dieser Art<br />

üblich, stellt der Nutzungsberechtigte („Lessee“) das<br />

Commonwealth of Australia von allen Schäden oder<br />

Ansprüchen Dritter frei. Das Gebäude ist vom Nutzungsberechtigten<br />

zur Zufriedenheit des Commonwealth<br />

of Australia zu warten und instand zu halten.<br />

Sollte der Nutzungsberechtigte diese Verpflichtung<br />

nicht erfüllen, kann das Commonwealth of Australia<br />

unter bestimmten Umständen bspw. Arbeiten auf<br />

Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen oder<br />

auch verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die<br />

Gebäude entfernt und ggf. wieder auf eigene Kosten<br />

errichtet. Das Commonwealth of Australia hat übliche<br />

Inspektionsrechte. Der Nutzungsberechtigte<br />

muss für alle Steuern und Abgaben im Zusammenhang<br />

mit dem Grundstück während der Laufzeit des<br />

Crown Lease aufkommen. Bei den vorgenannten<br />

bzw. bestehenden laufenden Zusicherungen handelt<br />

es sich um übliche Zusicherungen im Rahmen eines<br />

Crown Lease im Australian Capital Territory.<br />

Sollte der Nutzungsberechtigte die Miete oder jegliche<br />

andere Zahlungsverpflichtung unter dem Crown<br />

Lease nach Anforderung nicht innerhalb von drei<br />

Monaten nach deren Fälligkeit bezahlen oder die<br />

laufenden Zusicherungen nicht einhalten bzw. verletzen<br />

und diesen Zustand nicht innerhalb von sechs


Monaten nach entsprechender Benachrichtigung<br />

durch das Commonwealth of Australia heilen, oder<br />

sollte das Fondsobjekt länger als ein Jahr nicht gemäß<br />

den Nutzungsbestimmungen genutzt werden,<br />

hat das Commonwealth of Australia das Recht, den<br />

Crown Lease außerordentlich zu kündigen, wobei<br />

das Commonwealth of Australia sich darüber hinaus<br />

mögliche Schadenersatzforderungen offen hält.<br />

Der Crown Lease unterliegt dem Recht des Australian<br />

Capital Territory („ACT“).<br />

10.6.4 Mietvertrag mit dem Hauptmieter des<br />

Fondsobjekts, dem Commonwealth of<br />

Australia (vertreten durch das Australian<br />

Taxation Office)<br />

Das Fondsobjekt ist auf der Grundlage eines mit<br />

Wirkung zum 26.11.2007 abgeschlossenen Mietvertrags<br />

zu rd. 96,4 Prozent der Gesamtfläche langfristig<br />

an den australischen Staat, vertreten durch die<br />

nationale australische Finanzbehörde („Australian<br />

Taxation Office“ oder „ATO“), vermietet. Der Mietvertrag<br />

hat eine Grundlaufzeit von zunächst 15 Jahren<br />

(bis 25.11.2022) und kann vom Mieter dreimal um<br />

jeweils fünf Jahre verlängert werden (bis maximal<br />

25.11.2037). Die Ausübung einer Verlängerungsoption<br />

muss dem Vermieter jeweils zwölf Monate<br />

vor Ablauf des Mietvertrags vom Mieter schriftlich<br />

angezeigt werden.<br />

Die Miete ist monatlich vorschüssig und grundsätzlich<br />

immer zum ersten Tag des Monats zu bezahlen<br />

(jeweils zzgl. australischer Umsatzsteuer, sog.<br />

Goods and Services Tax). Weitere Details hierzu sind<br />

in Tz. 5.2 enthalten. Diese Ansätze sind im Rahmen<br />

der Prognoserechnung (Tz. 7, Tz. 8) berücksichtigt.<br />

Die maßgeblichen Netto-Flächen im Mietvertrag sind<br />

geringer als die bei Fertigstellung des Fondsobjekts<br />

tatsächlichen vorhandenen Flächen, die nun vom<br />

Mieter unter dem Mietvertrag belegt sind. Mieteinnahmen<br />

für diese Flächendifferenz können aus Sicht<br />

des Eigentümers des Fondsobjekts bzw. des Vermieters<br />

jedoch erst nach Auslaufen des Mietvertrags ggf.<br />

erzielt werden.<br />

Bei verspäteten Zahlungen unter dem Mietvertrag<br />

mit der nationalen australischen Finanzbehörde<br />

bestehen übliche vertragliche Regelungen. Sollte der<br />

Mieter nach ordnungsgemäßer Benachrichtigung<br />

durch den Vermieter nicht innerhalb von 30 Tagen<br />

ausstehende und fällige Beträge bezahlen, hat der<br />

Vermieter ein Kündigungsrecht. Die Miete als solche<br />

wird jeweils ohne Benachrichtigungen durch den<br />

Vermieter fällig. Sofern vertraglich fällige Zahlungen<br />

des Mieters (z. B. Mieten) nicht innerhalb von zehn<br />

Tagen nach Fälligkeit beglichen werden, sind vom<br />

Mieter zusätzlich vertraglich vereinbarte Strafzinsen<br />

an den Vermieter zu leisten.<br />

Die Miete wird grundsätzlich jährlich zum 26.11. um<br />

3,5 Prozent erhöht („Rent Review“). Abweichend<br />

davon erfolgt in den Jahren 2012 und 2017 eine Anpassung<br />

an die Marktmiete („Market Rent Review“),<br />

wobei hierfür der entsprechende vertraglich definierte<br />

Prozess vom Vermieter beachtet und durchgeführt<br />

werden muss und die Miete nicht unter das<br />

Niveau der Miete des unmittelbar vorhergehenden<br />

Monats sinken kann.<br />

Der Mietvertrag mit der nationalen australischen<br />

Finanzbehörde ist ein Brutto-Mietvertrag („Gross<br />

Lease“), was bei Mietverträgen mit staatlichen<br />

Mietern in der Hauptstadt Canberra die übliche<br />

Mietvertragsform darstellt. Unter dem Mietvertrag<br />

zahlt der Mieter neben der Miete grundsätzlich<br />

noch seine direkten Verbrauchskosten für Elektrizität,<br />

Gas und Wasser oder für Telekommunikation<br />

und ähnliche Dienstleistungen sowie mit dem<br />

Vermieter zu vereinbarende Stundensätze für den<br />

Betrieb der Klimaanlage außerhalb der definierten<br />

üblichen Geschäftszeiten. Alle weiteren Bewirtschaftungs-<br />

und Betriebskosten trägt der Vermieter. Der<br />

Vermieter trägt daher Kosten und Aufwendungen<br />

für das Fonds objekt wie z. B. öffentliche Abgaben<br />

und Steuern (Rates, Levies, Water and Sewerage<br />

Charges, Taxes, zusammen „Statutory Outgoings“),<br />

Gebäude- und sonstige Versicherungen, Hausverwaltungskosten<br />

oder weitere Bewirtschaftungskosten<br />

(z. B. Reinigung der Außenflächen und der äußeren<br />

Fensterflächen, Gartenpflege, Verbrauchskosten<br />

aus dem Betrieb der technischen Gebäudevorrichtungen<br />

wie Klimaanlage, Heizung). Darüber hinaus<br />

trägt der Vermieter alle Kosten und Ausgaben für die<br />

Instandhaltung und Renovierung des Fondsobjekts<br />

(einschließlich der technischen Komponenten sowie<br />

aller strukturellen Reparaturen und Investitionen).<br />

Der Mieter ist lediglich verpflichtet, die Mieträume<br />

gemäß Mietvertrag instand zu halten und zu pflegen.<br />

Kostenansätze für die entsprechenden vom Vermieter<br />

zu tragenden diesbezüglichen Kosten und Aufwendungen<br />

haben lokale Sachverständige für den<br />

gesamten Prognosezeitraum geschätzt. Diese sind<br />

im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahmen in<br />

der Prognoserechnung (Tz. 7) berücksichtigt (siehe<br />

hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.3 bzw. Tz. 3.3).<br />

130


Der Vermieter ist verpflichtet, für das Fondsobjekt<br />

nebst Grundstück die erforderlichen technischen<br />

Betriebsvorrichtungen (u. a. wesentliche Teile<br />

der Klimaanlage, Heizung, Aufzüge, Türsysteme,<br />

Brandschutzsysteme, Kommunikationssysteme,<br />

Versorgungssysteme für Gas, Wasser, Abwasser,<br />

und Elektrizität) zu jeder Zeit bereitzustellen bzw.<br />

für den Betrieb zu sorgen. Dabei sind einschlägige<br />

australische Standards und im Mietvertrag vereinbarte<br />

zusätzliche Standards einzuhalten. Der Mieter ist<br />

jedoch für von ihm installierte Systeme (z. B. Sicherheits-<br />

und Betriebssysteme) selbst verantwortlich.<br />

Sind im Verantwortungsbereich des Vermieters stehende<br />

technische Betriebsvorrichtungen zu reparieren<br />

oder zu ersetzen, ist der Vermieter verpflichtet,<br />

dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf<br />

seine Kosten zu tun. Sind Reparatur / Ersatz durch<br />

Fehlverhalten des Mieters erforderlich geworden,<br />

kann der Vermieter diese Kosten auf den Mieter umlegen.<br />

Der Vermieter ist verpflichtet, diese Systeme<br />

u. a. auf der Grundlage der vertraglichen Standards<br />

und Regelungen bereitzustellen, zu betreiben und<br />

entsprechend definierter Kriterien (u. a. gemäß<br />

einem vereinbarten Wartungsplan) zu warten und<br />

dem Mieter regelmäßig Service-Verträge, Wartungsberichte<br />

und Zertifikate, die die Einhaltung der<br />

entsprechenden australischen Standards bestätigen,<br />

vorzulegen.<br />

Sollte die Nutzung der Mietflächen eingeschränkt<br />

sein, da die technischen Betriebsvorrichtungen („Services“)<br />

dem Mieter nicht oder nur teilweise zur Verfügung<br />

stehen, muss der Vermieter auf schriftliche<br />

Aufforderung des Mieters innerhalb vertraglich vereinbarter<br />

Fristen die volle Verfügbarkeit der Services<br />

wiederherstellen. Im Normalfall muss der Vermieter<br />

innerhalb von zwei Werktagen die vertragsgemäße<br />

Funktion der Services wiederherstellen. Wenn der<br />

Vermieter den Mangel nicht bei Ablauf der Frist<br />

beseitigt hat, steht dem Mieter zunächst das Recht<br />

zu, die Mietzahlungen (bzw. auch alle sonstigen<br />

Zahlungen unter dem Mietvertrag an den Vermieter)<br />

bis zur Beseitigung der Mängel um einen zwischen<br />

den Parteien abgestimmten Betrag zu reduzieren.<br />

Sollten sich die Parteien diesbezüglich nicht einigen,<br />

wird gemäß den mietvertraglichen Bestimmungen<br />

ein Experte die Mietreduktion festlegen. Behebt der<br />

Vermieter Störungen der Services nicht innerhalb<br />

vorgesehener Fristen bzw. unternimmt dazu keine<br />

entsprechenden Schritte, kann der Mieter die Störung<br />

nach Ablauf weiterer fünf Werktage auf Kosten<br />

des Vermieters beheben lassen. Sofern der Mangel<br />

nach einem schriftlichen Expertengutachten nicht<br />

131<br />

innerhalb von drei Monaten beseitigt werden kann,<br />

steht dem Mieter ein Kündigungsrecht zu.<br />

Sollten die Mietflächen ganz oder teilweise unbetretbar,<br />

zerstört oder nicht nutzbar sein, kann der Mieter<br />

ggf. zunächst die Miete bzw. die Zahlungen an den<br />

Vermieter auf der Grundlage der mietvertraglichen<br />

Regelungen ganz oder teilweise aussetzen. In diesen<br />

Fällen kann der Mieter den Mietvertrag ggf. auch<br />

kündigen. Dazu muss eine der folgenden Voraussetzungen<br />

vorliegen: Ein Experte bescheinigt, dass die<br />

betroffenen Mietflächen für mindestens drei Monate<br />

ab Datum der Bescheinigung nicht genutzt werden<br />

können, oder eine Behörde verfügt, dass die betroffenen<br />

Mietflächen wegen drohender Gefahren nicht<br />

genutzt werden dürfen (und ein Experte bestätigt in<br />

diesem Fall, dass dieser Zustand für mindestens drei<br />

Monate anhält), oder die betroffenen Mietflächen<br />

können nach Zerstörung für einen Zeitraum von<br />

mindestens drei Monaten nicht genutzt werden. Der<br />

Mietvertrag enthält umfangreiche weitere übliche<br />

Regelungen für diese Fälle. So kann der Mieter im<br />

Fall einer nur teilweisen Zerstörung oder Nicht-Nutzbarkeit<br />

der Mietflächen, alternativ zu einer Kündigung<br />

und sofern der Vermieter die Flächen nicht<br />

innerhalb eines angemessenen Zeitraums instand<br />

setzt, auch auf Kosten des Vermieters wieder instand<br />

setzen lassen (und die entsprechenden Kosten auch<br />

mit Miet- oder anderen Zahlungsforderungen des<br />

Vermieters verrechnen). Sollte der Mieter im Fall<br />

der vollständig zerstörten oder nicht nutzbaren<br />

Immobilie von den vorstehend beschriebenen Kündigungsrechten<br />

keinen Gebrauch machen und sollte<br />

der Umstand, dass die Mietflächen in Gänze nicht genutzt<br />

werden können, nicht durch den Vermieter zu<br />

vertreten sein, dann steht dem Vermieter innerhalb<br />

eines Zeitraums von 30 Tagen nach Schadenseintritt<br />

und sofern der Mieter keinen Wiederaufbau auf der<br />

Grundlage der vertraglichen Bestimmungen vom<br />

Vermieter verlangt, grundsätzlich ein Kündigungsrecht<br />

mit einmonatiger Frist zu.<br />

Vergleichbare Regelungen, wie vorstehend dargestellt,<br />

im Fall der teilweisen oder vollständigen<br />

Zerstörung der Mietsache oder von Einschränkungen<br />

in der Nutzung sind grundsätzlich auch für den Fall<br />

vereinbart, dass im Mietobjekt gefährliche bzw. gesundheitsgefährdende<br />

Substanzen entdeckt werden.<br />

In diesem Fall muss der Vermieter den Mieter umgehend<br />

schriftlich informieren. Der Vermieter ist zur<br />

Beseitigung bzw. Überwachung gesundheitsgefährdender<br />

Substanzen auf eigene Kosten verpflichtet,<br />

soweit nicht der Mieter das Vorhandensein derar-


tiger Substanzen zu verantworten hat und wäre auch<br />

verpflichtet, die Kosten für eine vorübergehende<br />

anderweitige Unterbringung des Mieters zu bezahlen.<br />

In diesen Fällen hätte der Mieter auch keine<br />

Verpflichtung zur Zahlung der Miete. Der Vermieter<br />

sichert zu, dass zum Zeitpunkt des Mietbeginns<br />

weder Asbest noch andere gesundheitsgefährdende<br />

Materialien im Mietobjekt vorliegen und dass die Klimaanlage<br />

die einschlägigen australischen Standards<br />

(u. a. „Code of Practice on Indoor Air Quality“) erfüllt,<br />

um Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Der Mieter hat<br />

weiterhin das Recht zu kündigen, falls gesundheitsgefährdende<br />

Substanzen die Nutzung der Mietsache<br />

gefährlich machen und die Gefährdung nach einem<br />

Expertengutachten nicht innerhalb von drei Monaten<br />

beseitigt werden kann oder der Vermieter nicht<br />

innerhalb von drei Monaten die Gefährdung beseitigt.<br />

Das Recht auf Kündigung in diesen Fällen für den<br />

Mieter besteht allerdings nicht, soweit der Mieter<br />

das Vorhandensein derartiger Substanzen zu verantworten<br />

hat. Die Kündigung schränkt die Rechte und<br />

Ansprüche des Mieters nicht ein.<br />

Der Mietvertrag verpflichtet den Mieter grundsätzlich<br />

zur Instandhaltung und Reparatur seiner<br />

gemieteten Flächen sowie der ausschließlich von<br />

ihm genutzten Flächen („Exclusive Use Areas“) des<br />

Fondsobjekts. Der Mieter ist jedoch nicht zur Reparatur<br />

und Instandhaltung dieser Flächen verpflichtet,<br />

falls die Schäden auf normale Abnutzung oder auf<br />

Schäden bspw. durch Feuer, Blitzeinschlag, Sturm,<br />

Flut, Erdbeben, Wasserschaden oder andere versicherbare<br />

Fälle wie höhere Gewalt zurückzuführen<br />

sind, wobei dieser Ausschluss entfällt, wenn der<br />

Mieter den Schaden zu vertreten hat. Dies trifft auch<br />

für die technischen Betriebsvorrichtungen zu. Sollte<br />

der Mieter Schäden an diesen zu vertreten haben,<br />

dann gilt auch hier die Regel, dass der Mieter diese<br />

auf seine Kosten zu beseitigen hat.<br />

Der Vermieter ist zur Wartung, Instandhaltung und<br />

Reparatur aller weiteren Komponenten des Fondsobjekts<br />

und des Grundstücks gemäß dem dem Mietvertrag<br />

beigefügten Wartungsplan und zum Abschluss<br />

entsprechender Wartungs- und Serviceverträge<br />

verpflichtet. Der Vermieter ist außerdem verpflichtet,<br />

ein bestimmtes Umweltrating (sog. Rating nach<br />

NABERS von 4,5 Sternen) für das Fondsobjekt innerhalb<br />

bestimmter Fristen zu erreichen bzw. über die<br />

Laufzeit des Mietvertrags aufrechtzuerhalten. Beide<br />

Vertragsparteien sind verpflichtet, keine Handlungen<br />

vorzunehmen, die dieses Umweltrating gefährden.<br />

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter regelmä-<br />

ßig ein diesbezügliches Zertifikat der ausstellenden<br />

Stelle vorzulegen (siehe hierzu auch die Hinweise in<br />

Tz. 3.3.2).<br />

Der Vermieter muss eine Vielzahl weiterer für Mietverträge<br />

dieser Art üblicher Verpflichtungen einhalten,<br />

z. B. hinsichtlich der regelmäßigen Reinigung bestimmter<br />

Flächen, die nicht vom Mieter zu reinigen<br />

sind, hinsichtlich der Instandhaltung und Pflege der<br />

Außenanlagen etc.<br />

Darüber hinaus besteht die Verpflichtung des Vermieters,<br />

die Mietsache auf Kosten des Vermieters<br />

regelmäßig und im vereinbarten Umfang, spätestens<br />

alle fünf Jahre, neu zu streichen sowie alle zehn Jahre<br />

(und spätestens nach zehn Jahren) die Fußbodenbeläge<br />

zu erneuern. Derartige Verpflichtungen des<br />

Vermieters sind in der Prognoserechnung (Tz. 7, Tz. 8)<br />

auf der Grundlage der Schätzungen von Experten umfassend<br />

berücksichtigt (siehe hierzu auch die Hinweise<br />

in Tz. 3.2.3 bzw. Tz. 3.3.2).<br />

Der Vermieter ist – wie vorstehend dargestellt –<br />

grundsätzlich für alle Schäden und Aufwendungen<br />

verantwortlich, die dem Mieter entstehen, wenn<br />

dieser das Fondsobjekt aufgrund von Defekten nicht<br />

nutzen kann, ebenso wenn er von seinem Kündigungsrecht<br />

Gebrauch macht (einschließlich der<br />

Kosten für die Nutzung alternativer Räumlichkeiten<br />

bzw. eines ggf. dadurch erforderlichen Umzugs).<br />

Diese Verpflichtung ist auf Fälle begrenzt, die der<br />

Vermieter oder seine Angestellten oder Beauftragten<br />

verursacht bzw. zu vertreten hat / haben bzw. die im<br />

Verantwortungsbereich des Vermieters liegen und<br />

nicht vom Mieter zu vertreten sind.<br />

Im Gegenzug stellt der Mieter den Vermieter von allen<br />

Schäden, Verlusten und Kosten bzw. Aufwendungen<br />

frei, die dem Vermieter durch die unsorgsame oder<br />

missbräuchliche Nutzung oder vorsätzliche Handlungen<br />

von Angestellten des Mieters im Zusammenhang<br />

mit den Betriebsvorrichtungen des Fondsobjekts<br />

für Gas, Wasser (einschließlich Überflutung),<br />

Elektrizität, Beleuchtung oder anderer Ver- und<br />

Entsorgungsanlagen des Fondsobjekts entstehen.<br />

Dies schließt neben möglichen Sachschäden auch<br />

Personenschäden mit ein, die durch das vorgenannte<br />

Verhalten des Mieters entstehen. Die vorgenannte<br />

Freistellung des Vermieters durch den Mieter gilt<br />

nicht für Fälle, die durch arglistiges, missbräuchliches,<br />

vorsätzliches oder sorgloses Verhalten des<br />

Vermieters entstehen.<br />

132


Unter dem Mietvertrag bestehen festgelegte Versicherungsverpflichtungen<br />

für die Vertragsparteien.<br />

Solange der Mieter, wie dies zum heutigen Zeitpunkt<br />

gegeben ist, ein bestimmter qualifizierter staatlicher<br />

Mieter ist, bestehen keine besonderen Versicherungsverpflichtungen<br />

für den Mieter, ansonsten muss der<br />

Mieter eine Haftpflichtversicherung („Public Liability<br />

Insurance“) mit mindestens AUD 20 Mio. je Schadensfall<br />

aufrecht erhalten, eine „Third Party Property<br />

Damage Insurance“ von mindestens AUD 20 Mio.<br />

sowie weitere gesetzlich und / oder vom Vermieter<br />

geforderte Versicherungen vorweisen.<br />

Bei den Versicherungsverpflichtungen des Vermieters<br />

handelt es sich um übliche umfangreiche Versicherungsverpflichtungen.<br />

Der Vermieter muss eine<br />

Haftpflichtversicherung („Public Liability Insurance“)<br />

im Umfang von mindestens AUD 20 Mio. (je Einzelereignis,<br />

ggf. auch ein höherer Betrag, falls der Mieter<br />

dies vernünftigerweise fordert) und eine „all-risk“-<br />

Sachversicherung für das Grundstück / Fondsobjekt<br />

abschließen und aufrechterhalten. Die Sachversicherung<br />

muss alle vernünftigerweise zu versichernden<br />

und auch tatsächlich am Markt versicherbaren<br />

Risiken zum jeweiligen Wiederherstellungswert<br />

abdecken (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.4).<br />

Neben der Sachversicherung ist auch eine Glasversicherung<br />

für das Fondsobjekt zum jeweiligen Wiederherstellungswert<br />

abzuschließen. Der Mieter ist (ggf.<br />

auf Anforderung) in die Versicherungen als mitversichert<br />

aufzunehmen. Die durch die ggf. erforderliche<br />

Mitversicherung des Mieters entstehenden Kosten<br />

hat ggf. der Mieter zu tragen. Schadensfälle, die zwar<br />

versichert aber vom Mieter zu vertreten sind, hat<br />

der Mieter zu tragen. Der Vermieter hat dem Mieter<br />

auf Anforderung die ordnungsgemäße Versicherung<br />

nachzuweisen. Die Kostenschätzungen für<br />

vom Vermieter zu tragende Versicherungen für das<br />

Fondsobjekt sind in der Prognoserechnung (Tz. 7)<br />

auf Basis sorgfältiger Schätzungen lokaler Experten<br />

berücksichtigt.<br />

Der Mietvertrag regelt weiterhin die gestattete<br />

Nutzung durch den Mieter und mögliche Einschränkungen<br />

bei der Nutzung der Mietflächen. Die<br />

Mieträume sind grundsätzlich für Büronutzung und<br />

ergänzende Nutzungen zu belegen. So sichern sich<br />

die Vertragsparteien insbesondere zu, dass sie die<br />

Regelungen zur erlaubten Nutzung („Permitted Use“)<br />

unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag betreffend<br />

das Grundstück (nebst darauf errichtetem Gebäude)<br />

(„Crown Lease“) mit dem australischen Staat umfassend<br />

beachten und nicht dagegen verstoßen.<br />

133<br />

Der Mieter ist verpflichtet, die rechtlichen Vorschriften<br />

zu beachten und das Fondsobjekt in Über ein stim mung<br />

mit dem anwendbaren Recht zu nutzen, nicht jedoch<br />

aufgrund von rechtlichen Vorschriften strukturelle<br />

Änderungen oder Umbauten bzw. Zubauten am Fondsobjekt<br />

auf eigene Kosten durchzuführen. Sollten<br />

derartige Maßnahmen und Investitionen erforderlich<br />

sein (z. B. bei einer Änderung von Standards bzw.<br />

Vorschriften) und sollte der Vermieter diese Maßnahmen<br />

nach Benachrichtigung des Mieters nicht durchführen,<br />

kann der Mieter nach angemessener Frist die<br />

Maßnahmen auf Kosten des Vermieters durchführen.<br />

Es bestehen vertraglich festgelegte Inspektionsrechte<br />

und Zutrittsrechte des Vermieters oder von<br />

ihm bestimmter Personen, wobei hierfür übliche<br />

Bedingungen eingehalten werden müssen und<br />

Freistellungen seitens des Vermieters zu Gunsten<br />

des Mieters für Schäden vereinbart sind, die vom<br />

Vermieter oder von Beauftragten des Vermieters im<br />

Rahmen des Zutritts des Fondsobjekts entstehen. So<br />

darf z. B. der Vermieter (oder ein von ihm Beauftragter)<br />

mindestens alle drei Monate das Fondsobjekt<br />

nach angemessener Besuchsanmeldung überprüfen<br />

bzw. prüfen, ob der Mieter seinen mietvertraglichen<br />

Verpflichtungen (z. B. bezüglich der Instandhaltung<br />

der Mieträume) nachkommt. Auch zur Ausführung<br />

erforderlicher Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen<br />

gelten vergleichbare Zugangsrechte. In<br />

Notfällen (z. B. bei umgehend durchzuführenden<br />

Reparaturen) kann der Vermieter die Mietsache ohne<br />

Voranmeldung, falls diese nicht möglich ist, betreten.<br />

Im Regelfall muss ein Vertreter des Mieters beim<br />

Betreten des Fondsobjekts zugegen sein.<br />

Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters<br />

keine strukturellen Änderungen am Fondsobjekt<br />

vornehmen und auch keine Änderungen, die gegen<br />

die anwendbaren Vorschriften verstoßen. Sollten<br />

derartige Änderungen (z. B. zusätzliche Einbauten)<br />

während der Laufzeit des Mietvertrags vom Mieter<br />

auf seine Kosten vorgenommen werden, müssen<br />

diese vom Mieter instand gehalten werden. Sofern<br />

der Mieter bei Beendigung des Mietvertrags seine<br />

Ausbauten entfernt, muss er ggf. entstandene Beschädigungen<br />

beseitigen. Sollten diese Änderungen<br />

nicht beseitigt werden, gehen Sie am Ende des<br />

Mietvertrags in das Eigentum des Vermieters über.<br />

Bei Beendigung des Mietvertrags ist der Mieter nicht<br />

zum Rückbau oder Schönheitsreparaturen („Make<br />

Good“) verpflichtet. Sonstige Ansprüche des Vermieters<br />

gegen den Mieter im Fall der Beendigung des<br />

Mietvertrags bleiben davon unberührt.


Der Mietvertrag enthält auch marktübliche Regelungen,<br />

die dem Mieter unter bestimmten Umständen<br />

eine Übertragung bzw. Abtretung des Mietvertrags<br />

(„Assignment“) oder eine Untervermietung<br />

bzw. vergleichbare anderweitige Übertragung von<br />

Rechten aus dem Mietvertrag ermöglichen. Eine<br />

Übertragung bzw. Abtretung des Mietvertrags oder<br />

eine Untervermietung ist jedoch ohne vorherige Zustimmung<br />

des Vermieters grundsätzlich nicht möglich,<br />

es sei denn, die Übertragung bzw. Abtretung<br />

oder Untervermietung erfolgt an eine bestimmte<br />

andere staatliche Rechtseinheit („Commonwealth<br />

statutory body or agency“), sodass sich hieraus aus<br />

heutiger Sicht keine materielle Verschlechterung<br />

der Bonität des Mieters ergeben sollte. Die Abtretung<br />

/ Übertragung des Mietvertrags an andere Mieter<br />

unterliegt der Zustimmung des Vermieters, wozu<br />

er verpflichtet ist, sofern überzeugend dargelegt<br />

werden kann, dass der Abtretungsempfänger / neue<br />

Mieter finanziell sicher und in der Lage ist, alle sich<br />

aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen<br />

umfassend zu erfüllen, und der Abtretungsempfänger<br />

/ neue Mieter die erforderlichen Vereinbarungen<br />

im Zusammenhang mit der Überleitung des Mietvertrags<br />

zur Zufriedenheit des Vermieters ausfertigt<br />

und aus vernünftiger Sicht des Vermieters entsprechende<br />

Sicherheiten durch den Abtretungsempfänger<br />

/ neuen Mieter zur Verfügung gestellt werden.<br />

Die zustimmungspflichtige Abtretung / Übertragung<br />

des Mietvertrags bzw. Untervermietung ist nur<br />

möglich, wenn der Mieter sich zu diesem Zeitpunkt<br />

nicht vertragswidrig verhält. Durch das vorgenannte<br />

Recht des Mieters kann es während der Haltedauer<br />

der Beteiligung ggf. zu einem Wechsel des Mieters<br />

kommen (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.2).<br />

Sollte der Abtretungsempfänger / neue Mieter nicht<br />

die vorstehend genannten Bedingungen einer bestimmten<br />

staatlichen Rechtseinheit erfüllen, muss er<br />

zusätzliche Versicherungen abschließen, zu denen<br />

der heutige Mieter nicht verpflichtet ist (Details siehe<br />

oben).<br />

Der Mietvertrag enthält – neben den bereits oben<br />

dargestellten diversen Kündigungsrechten der Vertragsparteien<br />

bei Eintritt bestimmter Umstände (wie<br />

teilweise oder vollständige Zerstörung oder Beschädigung<br />

bzw. Nichtnutzbarkeit der Mietsache oder<br />

Auftreten gesundheitsgefährdender Substanzen) –<br />

weiterhin übliche Regelungen zu außerordentlichen<br />

Kündigungsrechten. In folgenden Fällen („Tenant<br />

Defaults“) besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht<br />

des Vermieters:<br />

134<br />

Zahlungsverzug des Mieters. Der Mieter bezahlt<br />

den ausstehenden Betrag nicht innerhalb von<br />

30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch<br />

den Vermieter.<br />

Nichtdurchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten,<br />

zu denen der Mieter verpflichtet ist<br />

(nach Ablauf einer Heilungsfrist nach Benachrichtigung<br />

durch den Vermieter).<br />

Nichterfüllung materieller Verpflichtungen unter<br />

dem Mietvertrag (ebenfalls nach Ablauf einer<br />

Heilungsfrist, falls dies möglich ist, nach Benachrichtigung<br />

bzw. Anzeige durch den Vermieter).<br />

Der Mieter ist ein Unternehmen und ein<br />

Insolvenz verwalter wurde zur Auflösung des<br />

Unternehmens bestellt.<br />

Sollte der Mieter im Fall eines Tenant Default den vertragswidrigen<br />

Zustand nicht innerhalb von 30 Tagen<br />

nach Anzeige des Vermieters beseitigt haben oder<br />

der Vertragsverstoß nicht heilbar sein, kann der Vermieter<br />

den Mietvertrag kündigen, die Räumung des<br />

Fondsobjekts verlangen, dieses in Besitz nehmen<br />

und ggf. weitere Ansprüche gegen den Mieter geltend<br />

machen.<br />

In folgenden Fällen („Landlord Defaults“) besteht ein<br />

außerordentliches Kündigungsrecht des Mieters:<br />

Nichterfüllung von Verpflichtungen unter dem<br />

Mietvertrag durch den Vermieter (nach Ablauf<br />

einer Heilungsfrist, falls dies möglich ist, nach Benachrichtigung<br />

bzw. Anzeige durch den Mieter).<br />

Nichtdurchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten,<br />

zu denen der Vermieter verpflichtet ist<br />

(nach Ablauf einer Heilungsfrist nach Benachrichtigung<br />

durch den Mieter).<br />

Insolvenz des Vermieters.<br />

Beseitigt der Vermieter im Fall eines Landlord Default<br />

den vertragswidrigen Zustand nicht innerhalb von<br />

30 Tagen bzw. ist dieser Vertragsverstoß nicht heilbar,<br />

kann der Mieter den Mietvertrag kündigen und<br />

die ihm zustehenden rechtlichen Maßnahmen und<br />

Rechte für diesen Fall ausüben (siehe hierzu auch die<br />

Hinweise in Tz. 3.2 bzw. Tz. 3.3). Bei der Rückgabe<br />

der Mietsache bzw. beim Verlassen der Mieträume<br />

behält sich der Mieter die Durchsetzung ihm ggf. zustehender<br />

weiterer Rechtsmittel vor. In bestimmten<br />

Fällen muss der Vermieter zudem definierte Kosten<br />

für die neuen Mieträume bzw. den Umzug des Mieters<br />

übernehmen („Relocation Expenses“).


Verbleibt der Mieter nach Ablauf des Mietvertrags im<br />

Objekt, ohne dass der Vermieter die Räumung verlangt,<br />

dann erfolgt die weitere Vermietung auf monatlicher<br />

Basis. Der Mieter ist verpflichtet, die zuletzt<br />

bezahlte Miete zu entrichten. Die Kündigungsfrist<br />

beträgt für beide Parteien einen Monat.<br />

Unter dem Mietvertrag bestehen zahlreiche weitere<br />

marktübliche Regelungen: So enthält der Mietvertrag<br />

übliche Regelungen zur Vertraulichkeit. Hierbei<br />

verpflichtet sich der Vermieter, bestimmte Informationen<br />

im Zusammenhang mit den Aktivitäten des<br />

Mieters in den Mieträumen streng vertraulich zu<br />

behandeln.<br />

Die Vermietung der 400 Parkplätze des Fondsobjekts<br />

ist Teil der vertraglichen Regelungen unter diesem<br />

Mietvertrag. Die Nutzung der Parkplätze muss in<br />

einer Weise erfolgen, die angemessen ist und die<br />

anwendbaren Vorschriften berücksichtigt.<br />

Der Vermieter ist schließlich verpflichtet, den Mietvertrag,<br />

wie in <strong>Australien</strong> üblich, registrieren zu<br />

lassen und auch alle mit dem Vertrag im Zusammenhang<br />

stehenden Kosten für Stamp Duty oder Registrierung<br />

zu tragen.<br />

Der Mieter hat ein exklusives Namensrecht und das<br />

Recht, Anzeigetafeln / Beschriftungen an der Fondsimmobilie<br />

anzubringen. Im Erdgeschoss steht das<br />

Recht, Anzeigetafeln / Beschriftungen anzubringen,<br />

auch den Einzelhandelsmietern zu.<br />

Unter dem Mietvertrag mit der nationalen australischen<br />

Finanzbehörde werden vom Mieter grundsätzlich<br />

keine Mietsicherheiten / Kaution zur Absicherung<br />

der mietvertraglichen Verpflichtungen gestellt.<br />

Aufgrund der aus heutiger Sicht guten Bonität des<br />

Mieters wurde im Rahmen der Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) vom Ansatz von Mietausfällen abgesehen<br />

(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3).<br />

Der Mietvertrag unterliegt dem Recht des Australian<br />

Capital Territory („ACT“).<br />

Mietverträge betreffend die Einzelhandelsflächen<br />

Im Erdgeschoss des Fondsobjekts sind zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung drei Einzelhandels- / Restaurantflächen<br />

mit zusammen 619 m², d. h. rd. 1,4 Prozent<br />

der gesamten vermietbaren Flächen, vermietet.<br />

Weitere Details hierzu sind in Tz. 5.3 enthalten.<br />

135<br />

Jeder Mietvertrag unterliegt den anwendbaren<br />

gesetzlichen Vorschriften für diese Art von Mietverträgen,<br />

dem Leases („Commercial and Retail“)<br />

Act 2001 („LCRA“). Im LCRA sind Minimumstandards<br />

für Mietverträge festgelegt, wie z. B. Miete, Umsatzmiete,<br />

Betriebskosten, Übertragung.<br />

Die vorstehend dargestellten Mieten werden jährlich<br />

zum Jahrestag des Mietbeginns um fünf Prozent<br />

angepasst. Des Weiteren enthalten die Mietverträge<br />

Umsatzmietvereinbarungen. Umsatzmiete ist der<br />

Betrag, um den zehn Prozent des Umsatzes die Basismiete<br />

in einem Finanzjahr überschreitet.<br />

Beim Mietvertrag mit dem Mieter Blu Ginger handelt<br />

es sich um einen Brutto-Mietvertrag, d. h. der Mieter<br />

beteiligt sich nicht an den Betriebs- und Bewirtschaftungskosten<br />

des Fondsobjekts („Outgoings“). Bei den<br />

Mietverträgen für die weiteren Einzelhandelsflächen<br />

handelt es sich um Netto-Mietverträge, d. h. die<br />

Betriebskosten werden weitgehend, anteilig bezogen<br />

auf die gesamten Nettomietflächen im Fondsobjekt,<br />

auf den jeweiligen Mieter umgelegt.<br />

Als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen<br />

aus dem Mietvertrag wurden von allen Mietern Bankgarantien<br />

im üblichen Umfang zur Verfügung gestellt<br />

sowie persönliche Garantien geleistet. Im Zuge<br />

der Eigentumsübertragung am Fondsobjekt sollen<br />

die originalen Bankgarantien übertragen bzw. durch<br />

eine Ersatz-Bankgarantie ausgetauscht werden.<br />

Zum Ende des jeweiligen Mietvertrags ist die Mietsache<br />

vom Mieter in renoviertem Zustand zurückzugeben.<br />

Mietgarantie<br />

Im Rahmen des Kaufvertrags erteilen die Verkäufer<br />

zu Gunsten des Käufers eine Mietgarantie über zwei<br />

noch nicht vermietete Flächen im Erdgeschoss des<br />

Fondsobjekts (Details hierzu siehe in Tz. 5.3 und<br />

Tz. 10.6).<br />

Der Verkäufer hat alle Kosten der Vermietung (z. B.<br />

Ausbaukosten zu Gunsten der Mieter, mietfreie<br />

Zeiträume, Maklergebühren) zu tragen. Die Mietgarantie<br />

beginnt mit dem Zeitpunkt der Durchführung<br />

des Kaufvertrags (Kaufpreiszahlung durch den Käufer<br />

und Überlassung von Nutzen und Lasten an den neuen<br />

Eigentümer der Rechte am Fondsobjekt durch den<br />

Verkäufer) und endet spätestens nach fünf Jahren.<br />

Die Garantieverpflichtung endet dabei ggf. vorzeitig


mit der tatsächlichen Vermietung der jeweiligen Einzelhandelsfläche<br />

auf der Grundlage der vertraglichen<br />

Vereinbarungen.<br />

10.6.5 Beratungs­ und Servicevertrag des<br />

Treuhänders mit der <strong>Real</strong> I.S.<br />

Der Treuhänder des BF Kambera Trust, <strong>Bayernfonds</strong><br />

Kambera GmbH, hat die <strong>Real</strong> I.S. mit Vertrag vom<br />

14.07.2009 mit der Geschäftsbesorgung im Zusammenhang<br />

mit den nachstehend genannten Beratungs-<br />

bzw. Servicedienstleistungen beauftragt:<br />

a) Laufende technische Analyse der Immobilie und<br />

Beratung des Treuhänders betreffend Maßnahmen<br />

im Bereich Instandhaltung und Reparatur;<br />

b) Beratung der Gesellschaft im Zusammenhang mit<br />

der Aufstellung von Budgets für die Reparatur<br />

und Instandhaltung der Immobilie sowie ggf. Abstimmung<br />

derartiger Budgets mit den Mietern im<br />

Rahmen der Regelungen des jeweiligen Mietvertrags<br />

(dies betrifft sowohl die Immobilie selbst als<br />

auch die technischen Ausrüstungen („Plant“),<br />

die mit der Immobilie verbunden sind); sowie<br />

c) Koordination und Überwachung von technischen<br />

Maßnahmen im Zusammenhang mit strukturellen<br />

und sonstigen Reparaturen, Instandhaltungen<br />

und Investitionen betreffend die Immobilie sowie<br />

begleitende Prüfung, Kontrolle und Koordination<br />

der Abrechnung der diesbezüglichen Kosten<br />

durch die beauftragten Firmen und Unternehmen.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. wird als Bestandteil und Nebenleistung<br />

zu den vorstehend genannten Beratungs- bzw. Serviceleistungen,<br />

soweit erforderlich, an der Erstellung von<br />

Berichten an den Treuhänder und / oder die Fondsgesellschaft<br />

zu technischen oder wirtschaftlichen Umständen<br />

bzw. Sachverhalten betreffend die Immobilie<br />

mitwirken.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung<br />

einzelner oder sämtlicher der vorgenannten Beratungs-<br />

bzw. Serviceleistungen zu beauftragen.<br />

Für die Übernahme der vorgenannten Beratungs-<br />

bzw. Serviceleistungen erhält die <strong>Real</strong> I.S. ab dem<br />

Jahr 2010 für die ersten vier Kalenderjahre eine jährliche<br />

Vergütung von AUD 75.000, für das Jahr 2014<br />

in Höhe von AUD 375.000 und anschließend jährlich<br />

in Höhe von drei Prozent der jeweiligen Miete eines<br />

Kalenderjahres ohne umlegbare Nebenkosten aus<br />

dem Fondsobjekt, mindestens jedoch AUD 620.000.<br />

Die Arbeiten unter dieser Vereinbarung für das<br />

Rumpfjahr 2009 sind mit der Gebühr für das Jahr<br />

2010 abgegolten. Die Reduktion der jährlichen<br />

Vergütung während der ersten vier Kalenderjahre<br />

ab dem Jahr 2010 basiert darauf, dass es sich bei<br />

dem Fondsobjekt um eine neue moderne Immobilie<br />

handelt und dass daher der Aufwand der <strong>Real</strong> I.S. in<br />

den ersten Jahren der Laufzeit dieses Vertrags deutlich<br />

geringer sein wird als später. Die Vergütung ist<br />

jeweils spätestens zum 30.12. eines jeden Jahres in<br />

australischen Dollar fällig und zu zahlen. Die Vergütung<br />

versteht sich zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer.<br />

Der Beratungs- und Servicevertrag wird auf die Dauer<br />

von zunächst 15 Jahren geschlossen. Eine ordentliche<br />

Kündigung ist, soweit zulässig und soweit<br />

nachstehend nichts Anderes geregelt, ausgeschlossen.<br />

Der Vertrag verlängert sich um jeweils fünf<br />

weitere Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei diesen<br />

Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von<br />

sechs Monaten kündigt. Das Recht der Parteien, den<br />

Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich ohne<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt<br />

hiervon unberührt. Eine außerordentliche Kündigung<br />

muss schriftlich erklärt werden.<br />

Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. unter diesem Beratungs- und<br />

Servicevertrag ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

beschränkt, außer bei Schäden aus der Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder<br />

bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht<br />

in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise<br />

(„Kardinalspflicht“). Soweit die <strong>Real</strong> I.S. Verträge im<br />

Namen oder für Rechnung der Gesellschaft schließt,<br />

beschränkt sich ihre Haftung auf die Auswahl des<br />

jeweiligen Vertragspartners. Eine Haftung für die<br />

Leistungen des jeweiligen Vertragspartners oder für<br />

Überwachung dieser Leistungen ist ausgeschlossen.<br />

Schadenersatzansprüche verjähren nach Ablauf von<br />

drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres,<br />

in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte<br />

von den den Anspruch begründenden<br />

Umständen und der Person des Schuldners<br />

Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

erlangen müsste. Unabhängig von der Kenntnis bzw.<br />

grob fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />

spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der<br />

Entstehung des Anspruchs. Derartige Ansprüche sind<br />

136


innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />

nach Kenntniserlangung vom Schaden gegenüber<br />

dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />

Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist führt zum<br />

Verlust des Anspruchs.<br />

10.6.6 Kosten des Treuhänders des BF Kambera<br />

Trust (einschließlich Steuerberatung)<br />

Die laufende Steuerberatung und die Abschlussarbeiten<br />

für das australische Treuhandvermögen<br />

(„BF Kambera Trust“), welche auf Ebene des Treuhänders<br />

anfallen, sollen durch einen australischen<br />

Steuerberater bzw. eine lokale Buchhaltungsfirma<br />

durchgeführt werden. Die diesbezüglichen Kosten<br />

und Aufwendungen beeinflussen das wirtschaftliche<br />

Ergebnis aus der Vermietung des Fondsobjekts und<br />

werden von den Mieteinnahmen abgezogen. Eine<br />

jährliche Vergütung für diese Leistungen ist noch<br />

nicht abschließend festgelegt, auf Basis von Schätz-<br />

und Erfahrungswerten sind jedoch im Investitions-<br />

und Finanzierungsplan (Tz. 6) bzw. in der Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) entsprechende Ansätze gebildet<br />

worden (siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.3).<br />

10.6.7 Beratungsverträge und sonstige<br />

weitere Vereinbarungen<br />

Im Rahmen der Transaktion sind bzw. werden weiterhin<br />

Rechts- und Steuerberaterkosten, Kosten für<br />

Buchhaltung und Jahresabschlussarbeiten, Kosten<br />

für Wirtschaftsprüfung, Gutachter- und Expertenkosten<br />

sowie weitere Beratungskosten und Kosten<br />

für die Hausverwaltung („Property Management“)<br />

vor Ort anfallen, die im Rahmen des prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplans, teilweise auf<br />

Grundlage von Schätzungen, angesetzt wurden<br />

(siehe hierzu Tz. 6). Sollten die angesetzten Kosten<br />

tatsächlich anders ausfallen, würde sich dies auf die<br />

Liquiditätsreserve auswirken. Zukünftige diesbezügliche<br />

Beauftragungen wurden auf Grundlage von<br />

Schätzungen im Rahmen der Prognoserechnung<br />

berücksichtigt (siehe hierzu Tz. 7). Sollten diese Kosten<br />

tatsächlich anders ausfallen, könnte sich dies auf<br />

die Liquidität der Fondsgesellschaft auswirken (siehe<br />

hierzu die Hinweise in Tz. 3.3).<br />

137<br />

10.7 Anwendbares Recht betreffend die wesentlichen<br />

Verträge und Vereinbarungen<br />

Die Optionsvereinbarung („Put and Call Option“), der<br />

Kaufvertrag, der Crown Lease betreffend das Grundstück<br />

bzw. Fondsobjekt, die Mietvereinbarungen,<br />

das Trust Deed, der Darlehensvertrag zwischen der<br />

Fondsgesellschaft und dem Treuhandvermögen<br />

und weitere Verträge im Zusammenhang mit der<br />

Transaktion unterliegen australischem Recht. Der<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft, der Treuhandvertrag,<br />

einige der Geschäftsbesorgungsverträge<br />

und der weiteren Dienstleistungsverträge (z. B.<br />

Vertrag über Objektaufbereitung und Konzeption,<br />

Kapitalbeschaffungsvertrag) unterliegen dem Recht<br />

der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Die Angaben zu den äußerst umfangreichen und<br />

komplexen vorstehend ausführlich dargestellten<br />

Verträgen nach australischem Recht basieren auf<br />

einer Analyse und einer Zusammenfassung der<br />

wesentlichen Regelungen dieser Verträge und<br />

Vereinbarung des australischen Anwalts der Fondsgesellschaft<br />

(siehe hierzu die wichtigen Hinweise<br />

in Tz. 3.3.11).


138


11. Steuerliche Grundlagen<br />

11.1 Vorbemerkung<br />

In diesem Abschnitt sind (gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2<br />

VermVerk ProspV) die wesentlichen Grundlagen der<br />

steuer lichen Konzeption der Vermögensanlage und<br />

damit die steuerlichen Aspekte und Folgen einer<br />

Beteiligung an der Fonds gesellschaft dargestellt. Es<br />

wird auf steuerliche Aspekte eingegangen, die für<br />

eine natürliche Person von Bedeutung sein können,<br />

die aus schließlich in Deutschland unbeschränkt<br />

steuerpflichtig ist und einen Anteil an der Fondsgesellschaft<br />

im steuerlichen Privatvermögen hält<br />

(„Anleger“). Dieser Abschnitt berücksichtigt nicht<br />

steuerliche Aspekte von Investoren, die ihren Anteil<br />

an der Fondsgesellschaft im Betriebsvermögen halten.<br />

Ebenso gilt die Darstellung nicht für Personengesellschaften<br />

bzw. Körperschaften, Personenvereinigungen<br />

oder Vermögensmassen im Sinne von § 1<br />

Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz, die einen Anteil<br />

an der Fondsgesellschaft halten. Es wird unterstellt,<br />

dass der Anleger den Erwerb des Anteils an der<br />

Fondsgesellschaft nicht fremdfinanziert.<br />

Dieses Kapitel enthält eine Darstellung steuerlicher<br />

Aspekte und berücksichtigt keinesfalls steuerliche<br />

Besonderheiten einzelner Anleger. Die Besteuerung<br />

der Einkünfte aus einem Anteil an der Fondsgesellschaft<br />

ist auch von individuellen Verhältnissen des<br />

Anlegers abhängig. Daher sollte der Anleger zu<br />

Fragen seiner Besteuerung mit Einkünften aus dem<br />

Anteil an der Fonds gesellschaft seinen steuerlichen<br />

Berater konsultieren.<br />

Die Ausführungen in diesem Kapitel sind in Zusammenhang<br />

mit dem Kapitel „Risikohinweise“ (Tz. 3)<br />

und darin insbesondere dem Abschnitt „Steuerliche<br />

Risiken“ (Tz. 3.4) zu lesen. Vor einer Anlageentscheidung<br />

sollte der Anleger daher auch das Kapitel<br />

„Risikohinweise“ gelesen und verstanden haben.<br />

Die nachfolgende Darstellung basiert auf den zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung gültigen natio na len<br />

deutschen und australischen gesetzlichen Regelungen,<br />

dem gegenwärtigen Abkommen zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und dem Australischen Bund<br />

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung („DBA“ vom<br />

24.11.1972, in Kraft getreten am 15.02.1975), den<br />

veröffentlichten Verwaltungsanweisungen sowie der<br />

veröffentlichten Rechtsprechung der Finanzgerichte.<br />

Die zugrunde liegenden Gesetze, das DBA (zu dem<br />

Revisionsverhandlungen mit <strong>Australien</strong> derzeit stattfinden),<br />

die Rechtsprechung der Finanzgerichte sowie<br />

139<br />

die Auffassung bzw. Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung<br />

können sich jederzeit, ggf. mit Wirkung<br />

für die Vergangenheit, ändern bzw. wegfallen. Eine<br />

Gewähr für das Fortbestehen der derzeiti gen Rechtslage<br />

und Verwaltungsauffassung / -praxis wird vom<br />

Anbieter nicht übernommen. Für das Fondskonzept<br />

relevante (und ggf. nachteilige) Änderungen der<br />

Rechtslage, Verwaltungsauffassung / -praxis bzw.<br />

Finanzrechtsprechung sind nicht auszuschließen.<br />

Ebenfalls ist nicht auszuschließen, dass nachstehend<br />

vertretene Rechtsauffassungen von der Finanzverwaltung<br />

bzw. den Finanzgerichten nicht geteilt<br />

werden. Die Besteuerung kann somit von der Darstellung<br />

in diesem Abschnitt nachteilig abweichen.<br />

11.2 Fondskonzept im Überblick<br />

Das Beteiligungsangebot ist so konzipiert, dass der<br />

Treuhänder („<strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH“) das<br />

Fondsobjekt ausschließlich für die Fondsgesellschaft<br />

im Treuhandvermögen „BF Kambera Trust“ hält und<br />

verwaltet. Fondsobjekt sind die Rechte aus dem<br />

Crown Lease betreffend das Grundstück und das auf<br />

dem Grundstück errichtete Gebäude („Australian<br />

Taxation Office“, vgl. Tz. 10.6). Aus Sicht des deutschen<br />

Steuerrechts sollten die Anleger Einkünfte aus<br />

Vermietung einer Immobilie bzw. Einkünfte aus der<br />

Veräußerung eines erbbaurechtsähnlichen Rechts<br />

erzielen. Die Fondsgesellschaft sollte in Deutschland<br />

steuerlich als vermögensverwaltende Personengesellschaft<br />

qualifizieren. Für Zwecke deutschen<br />

Einkommensteuerrechts sind Einkünfte aus dem<br />

Fondsobjekt und sonstige Einkünfte der Fondsgesellschaft<br />

dem Anleger anteilig zuzurechnen.<br />

Aus Sicht des australischen Steuerrechts sind der<br />

Treuhänder für das Treuhandvermögen bzw. die<br />

Fondsgesellschaft mit Einkünften aus australischer<br />

Quelle in <strong>Australien</strong> steuerpflichtig. Vereinfachend<br />

zusammengefasst sind Einkünfte aus Vermietung<br />

und Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />

am Treuhandvermögen sowie australische Zinseinkünfte<br />

(mit Ausnahme von Zinseinkünften auf das<br />

dem Treuhänder von der Fondsgesellschaft gewährte<br />

Darlehen, vgl. Tz. 11.4.2) in <strong>Australien</strong> zu versteuern.<br />

Die Höhe der in <strong>Australien</strong> steuerpflichtigen<br />

Einkünfte aus Vermietung bzw. Veräußerung des<br />

Fondsobjekts / der Anteile am Treuhandvermögen<br />

wird jedoch um bestimmte zulässige Aufwendungen,<br />

bspw. Zinsen auf Fremdfinanzierung, gemindert.


Durch Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

(„Doppelbesteuerungsabkommen“) wird<br />

teilweise das Besteuerungsrecht Deutschlands als<br />

Wohnsitzstaat des Anlegers zu Gunsten des Quellenstaats<br />

der Einkünfte eingeschränkt. Deutschland<br />

und <strong>Australien</strong> haben das oben genannte DBA vom<br />

24.11.1972 abgeschlossen.<br />

Für die Anwendbarkeit des DBA bei der Besteuerung<br />

des Anlegers in Deutschland sollte dessen<br />

Ansässig keit im Sinne des Art. 4 DBA aufgrund unbeschränkter<br />

Steuerpflicht bzw. ständiger Wohnstätte<br />

in Deutschland maßgeblich sein. Da es sich bei der<br />

Fondsgesellschaft um eine vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaft und beim Treuhandvermögen<br />

um eine steuerlich transparente Treuhand handeln<br />

sollte (vgl. Tz. 11.3.1 a)), sollte das DBA für deutsche<br />

Steuerzwecke auf diese selbst nicht anwendbar sein.<br />

Für Einkünfte aus Vermietung einer australischen<br />

Immobilie steht <strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht<br />

zu (Art. 6 DBA). Deutschland stellt die Einkünfte aus<br />

Vermietung im Grundsatz unter Anwendung des<br />

Progressionsvorbehalts von der Besteuerung frei<br />

(Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA).<br />

Für Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />

bzw. der Anteile am Treuhandvermögen enthält das<br />

DBA keine ausdrückliche Regelung. Gewichtige Gründe<br />

sprechen dafür, dass Deutschland Einkünfte aus<br />

der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />

am Treuhandvermögen unter Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />

von der Besteuerung freistellen<br />

sollte (streitig, vgl. Tz. 11.3.3). Unabhängig von<br />

der Freistellung nach DBA sollten Einkünfte aus<br />

der Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile am<br />

Treuhandvermögen oder des Anteils an der Fondsgesellschaft<br />

nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland<br />

beim Anleger nicht einkommensteuerpflichtig<br />

sein, sofern die Anschaffung des Fondsobjekts, der<br />

Anteile am Treuhandvermögen und des Anteils an<br />

der Fondsgesellschaft jeweils mehr als zehn Jahre<br />

zurückliegt und kein gewerblicher Grundstückshandel<br />

vorliegt (vgl. Tz. 11.3.3). Würde Deutschland die<br />

Veräußerungseinkünfte besteuern, sollten hierauf<br />

entrichtete und um Ermäßigungsansprüche gekürzte<br />

australische Ertragsteuern auf die deutsche Einkommensteuer<br />

des Anlegers anrechenbar sein.<br />

Für Zinseinkünfte ist zu unterscheiden. Die Fondsgesellschaft<br />

wird, z. B. auf eine vorzuhaltende<br />

Liquiditätsreserve, Zinseinkünfte voraussichtlich in<br />

<strong>Australien</strong>, Deutschland und ggf. Luxemburg erzielen<br />

(Letzteres, da die Fondsgesellschaft erwägt, eine<br />

luxemburgische Bank mit einem Teil des üblichen<br />

Cash-Managements zu betrauen). Für Zinseinkünfte<br />

aus <strong>Australien</strong> (Art. 11 DBA) und Luxemburg (Art. 14<br />

DBA Deutschland / Luxemburg) steht Deutschland<br />

jeweils das Besteuerungsrecht zu. Zusätzlich hat<br />

<strong>Australien</strong> das Recht zum Quellensteuerabzug in<br />

Höhe von bis zu zehn Prozent des Bruttobetrags der<br />

Zinsen. Beim Anleger sind anteilig zuzurechnende<br />

Zinseinkünfte in Deutschland einkommensteuerpflichtig<br />

(vgl. Tz. 11.3.6).<br />

Gewichtige Gründe sprechen dagegen, dass Deutschland<br />

aufgrund des dem Treuhänder von der Fondsgesellschaft<br />

gewährten Darlehens von der Freistellungs-<br />

zur Anrechnungsmethode übergehen könnte<br />

(vgl. Tz. 11.3.4).<br />

Deutschland führt seit geraumer Zeit Revisionsverhandlungen<br />

über das DBA mit <strong>Australien</strong> (vgl.<br />

Tz. 11.11). Ein neu abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Deutschland / <strong>Australien</strong> könnte für<br />

die Anleger zu einer im Vergleich zur Darstellung in<br />

diesem Abschnitt nachteiligen Besteuerung führen.<br />

11.3 Besteuerung in der<br />

Bundesrepublik Deutschland<br />

Nachfolgend sind mögliche Belastungen mit Kirchensteuer<br />

und Aspekte des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich<br />

Kirchensteuer nicht berücksichtigt. Anleger<br />

sollten sich dazu steuerlich beraten lassen.<br />

11.3.1 Fondsgesellschaft<br />

a) Zurechnung von Einkünften<br />

Für die steuerliche Zurechnung der Einkünfte aus<br />

dem Fondsobjekt zum Anleger in Deutschland<br />

sind zwei Treuhandverhältnisse relevant. Die<br />

Anleger beteiligen sich durch Treuhandvertrag<br />

(zunächst) als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

an der Fondsgesellschaft. Die<br />

Fondsgesellschaft hält das Fondsobjekt über das<br />

vom Treuhänder („<strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH“)<br />

ausschließlich für die Fondsgesellschaft verwaltete<br />

Treuhandvermögen „BF Kambera Trust“ gemäß<br />

den Bedingungen des Trust Deed.<br />

140<br />

Die Fondsgesellschaft ist aufgrund ihrer Strukturierung<br />

als Personengesellschaft steuerlich transparent<br />

und damit nicht Subjekt der Einkommen-


steuer. Die von der Fondsgesellschaft gehaltenen<br />

Wirtschaftsgüter und erwirtschafteten Einkünfte<br />

sind für Besteuerungszwecke den Gesellschaftern<br />

der Fondsgesellschaft bzw. den über den Treuhandkommanditisten<br />

investierenden Anlegern<br />

zuzurechnen. Die Zurechnung erfolgt nach dem<br />

im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

festgelegten Verteilungsschlüssel. Für über den<br />

Treuhandkommanditisten investierte Anleger<br />

(„Treugeber“) gilt nach dem Treuhanderlass<br />

(Schreiben des Bundesministers der Finanzen<br />

vom 01.09.1994 über die Zurechnung von Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung bei<br />

Treuhandverhältnissen) Entsprechendes. Der von<br />

dem Treuhandkommanditisten gehaltene Anteil<br />

an der Fondsgesellschaft und damit die von der<br />

Fondsgesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter<br />

sowie erzielten Einkünfte sind den Treugebern<br />

anteilig zuzurechnen. Dazu ist erforderlich, dass<br />

der Treuhandkommanditist weisungsabhängig<br />

ist, wirtschaftlich ausschließlich auf Rechnung<br />

und Gefahr der Treugeber handelt und die<br />

Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar<br />

beteiligte Kommanditisten gestellt sind. Diese<br />

Voraussetzungen sind nach dem zwischen dem<br />

Treuhandkommanditisten und dem jeweiligen<br />

Treugeber abzuschließenden Treuhandvertrag<br />

(vgl. Tz. 14) erfüllt. Der Treuhandkommanditist<br />

hält den Anteil an der Fondsgesellschaft jeweils<br />

anteilig für Rechnung und im Interesse des Treugebers,<br />

der Stimmrechte aus dem Anteil selbst<br />

ausüben oder den Treuhandkommanditisten über<br />

die Ausübung anweisen und das Treuhandverhältnis<br />

kündigen und Herausgabe des Anteils an<br />

der Fondsgesellschaft verlangen kann.<br />

Der Treuhänder hält das Fondsobjekt als Treuhandvermögen<br />

in einem sog. Trust nach australischem<br />

Recht im eigenen Namen und für Rechnung<br />

der Fondsgesellschaft als alleiniger Inhaber<br />

von Anteilen am Treuhandvermögen (sog. Units;<br />

vgl. Tz. 10.5.1). Die steuerliche Behandlung<br />

eines Trusts bzw. der Einkünfte aus einem Trust<br />

ist in Deutschland gesetzlich nicht geregelt und<br />

ist von der Ausgestaltung des Trust Deed und<br />

der Units im Einzelfall abhängig. Das Treuhandvermögen<br />

„BF Kambera Trust“ sollte aufgrund<br />

der vertraglichen Ausgestaltung des Trusts im<br />

sog. Trust Deed für deutsche Steuerzwecke als<br />

transparente Treuhand qualifizieren. Nach der<br />

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind bei<br />

Treuhandverhältnissen demjenigen die Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen,<br />

141<br />

der über die Nutzungsüberlassung des Mietobjekts<br />

entscheidet. Entsprechend den Grundsätzen<br />

des Treuhanderlasses und der Rechtsprechung<br />

des Bundesfinanzhofs ist die Fondsgesellschaft<br />

zur Kündigung des Trust Deed berechtigt, kann<br />

die Fondsgesellschaft das Treuhandvermögen<br />

herausverlangen und trifft die Fondsgesellschaft<br />

wesentliche Entscheidungen über das Treuhandvermögen,<br />

insbesondere über Erwerb und<br />

Veräußerung des Fondsobjekts, Darlehensaufnahme<br />

sowie den Abschluss, die Verlängerung,<br />

Änderung und Kündigung von Mietverträgen.<br />

Erträge aus dem Treuhandvermögen stehen der<br />

Fondsgesellschaft zu. Lasten aus dem Treuhandvermögen<br />

hat ebenfalls die Fondsgesellschaft<br />

zu tragen. Im Treuhandvermögen gehaltene<br />

Wirtschaftsgüter, insbesondere das Fondsobjekt,<br />

und die im Treuhandvermögen erwirtschafteten<br />

Einkünfte sollten deshalb für deutsche Steuerzwecke<br />

der Fondsgesellschaft und damit anteilig<br />

den Anlegern zuzurechnen sein.<br />

Die Fondsgesellschaft wird dem Treuhänder ein<br />

Darlehen in dessen Eigenschaft als Treuhänder<br />

über das Treuhandvermögen zur teilweisen<br />

Finanzierung des Erwerbs des Fondsobjekts<br />

gewähren. Dieses Darlehen wird ausschließlich<br />

mit Erträgen aus dem Fondsobjekt bzw. mit<br />

dem Fondsobjekt selbst, jedoch nicht mit anderen<br />

Einkünften bzw. anderem Vermögen des<br />

Treuhänders, zu bedienen sein. Da für deutsche<br />

Steuerzwecke das Fondsobjekt den Anlegern bzw.<br />

Treugebern anteilig zuzurechnen ist, sollte dieses<br />

Darlehen für deutsche Steuerzwecke zu negieren<br />

sein. Den Anlegern bzw. Treugebern sind lediglich<br />

Einkünfte aus Vermietung bzw. Veräußerung<br />

des Fondsobjekts und ggf. Zinseinkünfte bspw.<br />

aus der Anlage von Liquiditätsreserve zuzurechnen.<br />

Für deutsche Steuerzwecke sollten den Anlegern<br />

bzw. Treugebern auf das von der Fondsgesellschaft<br />

an den Treuhänder gewährte Darlehen<br />

gezahlte Zinsen keine anteilig zurechenbaren<br />

Zinseinkünfte verursachen.<br />

b) Art der Einkünfte<br />

Die Fondsgesellschaft ist eine vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaft, d. h. keine gewerblich<br />

tätige Mitunternehmerschaft im Sinne von<br />

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Eine Personengesellschaft,<br />

die ausschließlich eine Immobilie bzw. ein Erbbaurecht<br />

als eigenes Immobilienvermögen für<br />

mehr als zehn Jahre hält und vermietet und eine<br />

Liquiditätsreserve als eigenes Kapitalvermögen


verwaltet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und<br />

Verpachtung gemäß § 21 EStG bzw. Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG. Gegen die<br />

Qualifikation der Fondsgesellschaft als gewerblich<br />

tätige Mitunternehmerschaft spricht auch,<br />

dass der Abverkauf des Fondsobjekts nach mehr<br />

als zehn Jahren Haltedauer lediglich eine Möglichkeit<br />

ist, d. h. weder im Vorhinein vereinbart<br />

noch durch Vertrag mit einem Dritten abgesichert<br />

ist, und die <strong>Real</strong>isierung dieser Möglichkeit<br />

nach der Mindestlaufzeit der Fondsgesellschaft<br />

von der dann gegebenen Immobilienmarktlage<br />

abhängig und erst zu diesem Zeitpunkt ein Käufer<br />

zu finden ist.<br />

Der BFH hat einen Mobilien-Leasingfonds als<br />

gewerbliche Mitunternehmerschaft qualifiziert,<br />

wenn die Vermietung des Wirtschaftsguts mit<br />

dessen An- und Verkauf zu einem einheitlichen<br />

Geschäftskonzept verklammert ist. Das ist der<br />

Fall, wenn es zum Fondskonzept gehört, nicht<br />

durch Mieteinnahmen aus dem Wirtschaftsgut,<br />

sondern erst durch Erzielung des Verkaufserlöses<br />

für das Wirtschaftsgut vor Ablauf dessen<br />

gewöhnlicher oder tatsächlicher Nutzungsdauer<br />

einen steuerlichen Totalgewinn zu erzielen.<br />

Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass<br />

diese Grundsätze auf Ein-Objekt-Gesellschaften<br />

unabhängig von der Art des gehaltenen Wirtschaftsguts,<br />

d. h. auch auf einen geschlossenen<br />

Immobilienfonds, Anwendung finden (BMF-<br />

Schreiben vom 01.04.2009 zur Abgrenzung<br />

von vermögensverwaltender und gewerblicher<br />

Tätigkeit). Gewichtige Gründe sprechen dafür,<br />

dass die Fondsgesellschaft nicht aufgrund der<br />

vorstehenden Kriterien als gewerblich tätige Mitunternehmerschaft<br />

qualifizieren sollte: Anders als<br />

im vom BFH beurteilten Mobilien-Leasingfonds<br />

ist der Abverkauf des Fondsobjekts im vorliegenden<br />

Beteiligungsangebot nicht im Vorhinein<br />

vereinbart. Zudem sollten aufgrund der längeren<br />

Nutzungsdauer von Immobilien die Kriterien für<br />

Mobilien-Leasingfonds nicht pauschal übertragbar<br />

sein. Schließlich sollten die Anleger nach dem<br />

wirtschaftlichen Konzept des Beteiligungsangebots<br />

während der vorgesehenen Mindestlaufzeit<br />

der Fondsgesellschaft, d. h. ohne Berücksichtigung<br />

von Einkünften aus der Veräußerung des<br />

Fondsobjekts, einen Totalgewinn für Zwecke des<br />

deutschen Steuerrechts erzielen. Zur Anwendbarkeit<br />

dieser BFH-Rechtsprechung zu Mobilien-<br />

142<br />

Leasingfonds auf Immobilien liegt bislang keine<br />

Entscheidung der Finanzgerichtsbarkeit vor,<br />

sodass sich ein Erfolg der Finanzverwaltung mit<br />

einer möglichen gegenteiligen Auffassung derzeit<br />

nicht ausschließen lässt.<br />

Die Fondsgesellschaft ist auch nicht gewerblich<br />

geprägt im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.<br />

Gewerbliche Prägung liegt vor, wenn an der<br />

Personengesellschaft ausschließlich eine oder<br />

mehrere Kapitalgesellschaften als persönlich<br />

haftende Gesellschafter beteiligt und nur diese<br />

oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur<br />

Geschäftsführung befugt sind. Bei einer GmbH<br />

& Co. KG liegt keine gewerbliche Prägung vor,<br />

wenn ein Kommanditist zum Geschäftsführer der<br />

Gesellschaft bestimmt wird. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann – auch nach Auffassung<br />

der Finanzverwaltung – eine Kapitalgesellschaft<br />

sein (R 15.8 Abs. 6 Einkommensteuer-Richtlinien<br />

2005, mit vereinzelt in der Literatur vertretener<br />

gegenteiliger Auffassung). Bei der Fondsgesellschaft<br />

ist der Kommanditist <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs<br />

GmbH zum geschäftsführenden Kommanditisten<br />

bestellt.<br />

Sollte die Fondsgesellschaft entgegen der Auffassung<br />

des Anbieters im Ergebnis als Mitunternehmerschaft<br />

qualifiziert werden, sollte Deutschland Mieteinkünfte<br />

aus dem Fondsobjekt und ggf. Gewinne<br />

aus der Veräußerung des Fondsobjekts nach dem<br />

DBA von deutscher Besteuerung freizustellen haben<br />

(„Freistellungsmethode“). Zwar unterläge die<br />

Fondsgesellschaft der Gewerbesteuer, jedoch sollte<br />

Gewerbesteuer lediglich in relativ geringer Höhe<br />

entstehen. Auf Ebene der Anleger würden die Einkünfte<br />

im Rahmen des Progressionsvorbehalts (vgl.<br />

Tz. 11.3.5) berücksichtigt. In der Literatur wird jedoch<br />

auch vertreten, dass Deutschland mangels australischer<br />

Betriebsstätte der Fondsgesellschaft nicht zur<br />

Anwendung der Freistellungsmethode verpflichtet ist,<br />

sondern die Anrechnungsmethode anwenden kann.<br />

Dies klärende Rechtsprechung liegt nicht vor. Wäre<br />

die Anrechnungsmethode anwendbar, könnte die<br />

Fondsgesellschaft der Gewerbesteuer in erheblicher<br />

Höhe unterliegen. Auf Ebene der Anleger könnten<br />

Einkünfte der Fondsgesellschaft aus Vermietung / Veräußerung<br />

des Fondsobjekts anteilig der Einkommensteuer<br />

in Deutschland unterliegen, jedoch wären<br />

insoweit im Ausland entrichtete Steuern im Rahmen<br />

der §§ 34c, 32d Abs. 5 EStG auf die deutsche Einkommensteuer<br />

anrechenbar.


11.3.2 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

Zwar unterliegen die Anleger grundsätzlich mit<br />

ihrem Welteinkommen der deutschen Einkommenbesteuerung.<br />

Für Einkünfte aus Vermietung jedoch<br />

steht <strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht zu (Art. 6<br />

DBA). Deutschland stellt die Einkünfte aus Vermietung<br />

im Grundsatz unter Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />

von der Besteuerung frei (Art. 22<br />

Abs. 2 lit. a DBA).<br />

11.3.3 Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien<br />

/ Gewerblicher Grundstückshandel<br />

Die Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile<br />

am Treuhandvermögen oder des Anteils bzw. der<br />

Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft ist für<br />

deutsche Steuerzwecke dem Anleger als anteilige<br />

Veräußerung des Fondsobjekts zuzurechnen.<br />

Veräußern Privatpersonen oder vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaften Grundstücke oder<br />

veräußern Privatpersonen Anteile an Grundstücksgesellschaften,<br />

kann ein steuerpflichtiger gewerblicher<br />

Grundstückshandel, ein steuerpflichtiges privates<br />

Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

EStG oder ein nicht-steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft<br />

vorliegen.<br />

Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft<br />

gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass<br />

kein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist<br />

und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />

nicht mehr als zehn Jahre beträgt.<br />

a) Abgrenzung<br />

Wesentlich sind die Dauer der Nutzung vor der<br />

Veräußerung und die Zahl der veräußerten<br />

Objekte. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

und nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

ist Indiz für das Vorliegen gewerblichen<br />

Grundstückshandels das Überschreiten der sog.<br />

Drei-Objekt-Grenze (vgl. BFH vom 10.12.2001 –<br />

BStBl. II 2002, S. 291 und BMF-Schreiben vom<br />

26.03.2004, BStBl. I 2004, 434):<br />

Die Veräußerung von mehr als drei Objekten<br />

innerhalb der Fünfjahreszeiträume im Sinne<br />

der Drei-Objekt-Grenze ist grundsätzlich als<br />

steuerpflichtiger gewerblicher Grundstückshandel<br />

zu qualifizieren.<br />

143<br />

Die Veräußerung des Anteils am Treuhandvermögen<br />

durch die Fondsgesellschaft, des<br />

Fondsobjekts durch den Treuhänder für die<br />

Fondsgesellschaft bzw. des Anteils oder der<br />

Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft<br />

ist dem Anleger ggf. als Veräußerung eines<br />

Objekts zuzurechnen. Nach derzeitiger Auffassung<br />

der Finanzverwaltung ist das aber<br />

nur der Fall, wenn der Anleger mindestens<br />

zehn Prozent der Fondsanteile hält oder<br />

der Marktwert seines Anteils an der Fondsgesellschaft<br />

bzw. am Fondsobjekt mehr als<br />

EUR 250.000 beträgt. Steigt der Verkehrswert<br />

des Fondsobjekts, kann der Anteil bzw. die<br />

Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft<br />

für den Anleger trotz Beteiligungsbetrag von<br />

weniger als EUR 250.000 an der Fondsgesellschaft<br />

als Objekt im Sinne der Drei-Objekt-<br />

Grenze qualifizieren.<br />

Die Drei-Objekt-Grenze ist keine starre Nicht-<br />

Aufgriffsgrenze. Zum Beispiel kann auch die<br />

Veräußerung von weniger als vier Objekten<br />

gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />

Ebenso kann gewerblicher Grundstückshandel<br />

auch bei einer höheren Zahl von Veräußerungen<br />

nach Ablauf dieses Zeitraums oder<br />

bei hauptberuflicher Tätigkeit im Baubereich<br />

vorliegen.<br />

Liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, qualifiziert<br />

entsprechend genutztes Grundvermögen<br />

beim Anleger rückwirkend als Umlaufvermögen.<br />

Folge ist u. a., dass für Gebäude keine Absetzung<br />

für Abnutzung zulässig ist und Mieteinkünfte<br />

sowie Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig<br />

sind. Liegt kein gewerblicher<br />

Grundstückshandel vor, ist die Veräußerung einer<br />

Immobilie als privates Veräußerungsgeschäft<br />

nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar, wenn<br />

der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />

nicht mehr als zehn Jahre beträgt.<br />

b) Fondskonzept<br />

Das vorliegende Angebot ist so gestaltet, dass<br />

Fondsgesellschaft und Treuhänder für die Fondsgesellschaft<br />

lediglich vermögensverwaltend (vgl.<br />

Tz. 11.3.1 b)) tätig werden, da Grundbesitz über<br />

einen längeren Zeitraum an Dritte vermietet wird,<br />

die Laufzeit des Fonds und des Trusts unbegrenzt<br />

ist, die geplante Haltedauer des Fondsobjekts


mehr als zehn Jahre beträgt, der maßgebliche<br />

Mietvertrag über das Fondsobjekt mindestens<br />

eine Laufzeit bis November 2022 hat (zzgl. drei<br />

Verlängerungsoptionen des Mieters um jeweils<br />

weitere fünf Jahre bis insgesamt November 2037)<br />

und die Veräußerung des Fondsobjekts in keiner<br />

Form vorab vereinbart ist.<br />

Ein privates Veräußerungsgeschäft sollte nach<br />

der Fondskonzeption für Anleger, die sich im Rahmen<br />

der vorgesehenen Platzierungsfrist an der<br />

Fondsgesellschaft beteiligen und bis zur Liquidation<br />

der Fondsgesellschaft beteiligt bleiben, nicht<br />

gegeben sein, da eine Veräußerung des Fondsobjekts<br />

gemäß der Prognose erst gegen Ende 2022<br />

und damit nach Ablauf von zehn Jahren geplant<br />

und davon abhängig ist, ab diesem Zeitpunkt<br />

einen Käufer finden und einen hinreichenden<br />

Kaufpreis erzielen zu können.<br />

c) Besteuerung bei gewerblichem Grundstückshandel<br />

/ steuerpflichtigem privaten Veräußerungsgeschäft<br />

Qualifiziert die Tätigkeit der Fondsgesellschaft /<br />

des Treuhänders für die Fondsgesellschaft bzw.<br />

qualifizieren die Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />

beim Anleger aus anderen Gründen als<br />

gewerblicher Grundstückshandel oder wird das<br />

Fondsobjekt innerhalb von zehn Jahren nach<br />

Erwerb verkauft, so wären Einkünfte aus der<br />

Veräußerung nach deutschem Einkommensteuerrecht<br />

für die Anleger in Deutschland steuerpflichtig.<br />

Jedoch sprechen gewichtige Gründe<br />

dafür, dass für Einkünfte aus der Veräußerung<br />

von Immobilien nach dem DBA allein <strong>Australien</strong><br />

das Besteuerungsrecht zusteht. Deutschland<br />

sollte diese australischen Veräußerungseinkünfte<br />

unter Progressionsvorbehalt von der deutschen<br />

Besteuerung freizustellen haben (Art. 22 Abs. 2<br />

lit. a DBA). Dies ist allerdings nicht unumstritten:<br />

Die OFD Münster (Verfügung vom 04.05.2009)<br />

geht davon aus, dass die australische Steuer auf<br />

Veräußerungsgewinne zwar unter den sachlichen<br />

Anwendungsbereich des DBA fällt, dieses zu<br />

Veräußerungsgewinnen jedoch keine Regelung<br />

enthält. Zutreffend ist, dass das DBA keine dem<br />

Art. 13 OECD-Musterabkommen 2005 zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet<br />

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen<br />

vergleichbare Sonderregelung enthält. Gegenstand<br />

von Art. 13 OECD-Musterabkommen ist<br />

144<br />

u. a., das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der<br />

Ver äußerung von unbeweglichem Vermögen dem<br />

Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens<br />

zuzuweisen. Die Veräußerung unbe weglichen<br />

Vermögens ist Unterfall der Nutzung dieses Vermögens.<br />

Daher sollte auch die Veräußerung unbeweglichen<br />

Vermögens unter Art. 6 DBA fallen<br />

und eine Doppelbesteuerung durch Freistellung<br />

in Deutschland zu vermeiden sein. Entsprechend<br />

hat der Bundesfinanzhof zum alten Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Deutschland / Italien<br />

entschieden, das eine dem DBA vergleichbare<br />

Regelung enthielt (BFH BStBl. II 1972, 948ff.).<br />

Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass Einkünfte<br />

aus der Veräußerung des Fondsobjekts innerhalb<br />

von zehn Jahren oder gewerbliche Einkünfte<br />

bei Veräußerung des Fondsobjekts der deutschen<br />

Besteuerung unterliegen könnten. In diesem Fall<br />

wäre (entsprechend der von der OFD Münster<br />

vertretenen Ansicht) in <strong>Australien</strong> gezahlte australische<br />

Einkommensteuer auf Veräußerungseinkünfte<br />

entsprechend § 34c Abs. 1, 6 Satz 4 EStG<br />

auf die deutsche Einkommensteuer des Anlegers<br />

anzurechnen. Die Veräußerung des Anteils bzw.<br />

der Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft<br />

oder des Fondsobjekts bzw. der Units am Treuhandvermögen<br />

durch die Fondsgesellschaft kann<br />

für Einkommensteuerzwecke des Anlegers – nach<br />

derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung,<br />

wenn die Beteiligung des Anlegers den Schwellenwert<br />

eines Anteils von mindestens zehn Prozent<br />

an der Fondsgesellschaft oder eines Marktwerts<br />

des Anteils von mehr als EUR 250.000 beim<br />

Anleger übersteigt (vgl. im Einzelnen Tz. 11.3.3 a))<br />

– als die Veräußerung eines Objekts im Sinne der<br />

Drei-Objekt-Grenze zu qualifizieren sein, unabhängig<br />

davon, ob Deutschland die Einkünfte aus<br />

der Veräußerung besteuert oder von deutscher<br />

Besteuerung freistellt.<br />

11.3.4 Rückfall des Besteuerungsrechts<br />

nach Deutschland<br />

Deutschland sollte Mieteinkünfte und Veräußerungsgewinne<br />

aus dem Fondsobjekt nicht aufgrund einer<br />

Rückfallklausel („switch-back clause“) im DBA oder<br />

deutschen Einkommensteuerrecht nach der Anrechnungsmethode<br />

besteuern können.<br />

Besteuerung nach der Anrechnungsmethode würde<br />

bedeuten, dass Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />

beim Anleger der deutschen Einkommensteuer


unterliegen und die auf diese Einkünfte in <strong>Australien</strong><br />

gezahlte und um Ermäßigungsansprüche gekürzte<br />

Einkommensteuer grundsätzlich auf die Einkommensteuer<br />

des Anlegers angerechnet werden könnte.<br />

a) Das (derzeitige) DBA enthält keine Rückfallklausel<br />

(vgl. jedoch nachstehend Tz. 11.3.4 d)), nach der<br />

Deutschland die Anrechnungsmethode anwenden<br />

kann, sofern Mieteinkünfte oder Veräußerungsgewinne<br />

aus dem Fondsobjekt in <strong>Australien</strong><br />

durch den in <strong>Australien</strong> abziehbaren, aber nicht<br />

steuerpflichtigen Zins auf das Darlehen der<br />

Fondsgesellschaft an den Treuhänder wirtschaftlich<br />

nicht einkommenbesteuert werden.<br />

Die Anrechnungsmethode sollte nicht auf Basis<br />

extensiver Auslegung des Besteuerungsrechts<br />

Deutschlands als Ansässigkeitsstaat nach dem<br />

Kommentar zum OECD-Musterabkommen oder<br />

dem OECD Partnership Report 1999 (OECD-<br />

Bericht zur Anwendbarkeit des OECD-Musterabkommens<br />

auf Personengesellschaften vom<br />

Januar 1999) anwendbar sein. Nach Tz. 32.6 des<br />

Kommentars zum OECD-Musterabkommen in der<br />

ergänzten Fassung vom Juli 2008 ist der Ansässigkeitsstaat<br />

des Einkünftebeziehers bei Qualifikationskonflikten<br />

zur Anwendung der Anrechnungsmethode<br />

berechtigt, sofern sich ein Quellenstaat<br />

nach einem Doppelbesteuerungsabkommen an<br />

der Besteuerung der Einkünfte gehindert sieht,<br />

auch wenn der Quellenstaat die Einkünfte nach<br />

seinem nationalen Steuerrecht nicht besteuert<br />

hätte. Nach dem OECD Partnership Report ist der<br />

Ansässigkeitsstaat ferner zur Anwendung der<br />

Anrechnungsmethode berechtigt, soweit der<br />

Quellenstaat an den Gesellschafter einer Personengesellschaft<br />

gezahlten Zins nach Doppelbesteuerungsabkommen<br />

nicht oder nur zu einem<br />

nach Doppelbesteuerungsabkommen begrenzten<br />

(Quellen-)Steuersatz besteuern darf. Gewichtige<br />

Gründe sprechen gegen die Anwendbarkeit der<br />

Anrechnungsmethode für Anleger mit Einkünften<br />

aus dem Fondsobjekt. <strong>Australien</strong> sollte nicht<br />

durch Bestimmungen des DBA an der Besteuerung<br />

der Zinsen auf das Darlehen der Fondsgesellschaft<br />

an den Treuhänder gehindert sein.<br />

Vielmehr besteuert <strong>Australien</strong> diese Zinseinkünfte<br />

bei der Fondsgesellschaft nicht, weil diese als<br />

nicht aus australischer Quelle stammend gelten.<br />

Außerdem sollte es – möglicherweise entgegen<br />

der Auffassung der Finanzverwaltung – nicht<br />

zulässig sein, Besteuerungsrechte im DBA, also<br />

einer Regelung aus 1972 / 1974, anhand später<br />

145<br />

entwickelter Auslegungsgrundsätze der OECD,<br />

d. h. eines nicht-staatlichen und nicht-rechtsetzenden<br />

Gremiums, zu verteilen.<br />

b) Nationales deutsches Einkommensteuerrecht<br />

sollte Deutschland ebenso nicht zur Besteuerung<br />

von Mieteinkünften oder Veräußerungsgewinnen<br />

aus dem Fondsobjekt nach der Anrechnungsmethode<br />

berechtigen. Deutschland besteuert<br />

ausländische Einkünfte, trotz deren Freistellung<br />

in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen,<br />

sofern die speziellen Voraussetzungen<br />

des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG<br />

vorliegen.<br />

Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass die Voraussetzungen<br />

des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2<br />

EStG für den Anlegern zuzurechnende Einkünfte<br />

aus der Fondsgesellschaft nicht erfüllt sind. Die<br />

Freistellung von Einkünften aus Vermietung und<br />

ggf. der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />

Anteile am Treuhandvermögen sollte nicht durch<br />

§ 50d Abs. 9 EStG aufgehoben sein.<br />

Deutschland besteuert statt nach Freistellungs-<br />

gemäß der Anrechnungsmethode, wenn der<br />

ausländische Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />

so anwendet, dass die Einkünfte im ausländischen<br />

Staat nicht oder nur zu einem durch<br />

das Doppelbesteuerungsabkommen begrenzten<br />

Steuersatz besteuert werden (§ 50d Abs. 9 Satz 1<br />

Nr. 1 EStG). Diese Voraussetzungen sollten nicht<br />

vorliegen. Die Einkünfte aus der Vermietung und<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />

am Treuhandvermögen unterliegen in <strong>Australien</strong><br />

der Besteuerung. Aus Sicht australischen Steuerrechts<br />

ist die Fondsgesellschaft ein Steuerpflichtiger,<br />

vergleichbar einer Kapitalgesellschaft. Die<br />

Investoren sind mit Einkünften aus dem Fondsobjekt<br />

in <strong>Australien</strong> nicht steuerpflichtig, weil<br />

<strong>Australien</strong> nach nationalem Steuerrecht, d. h.<br />

ohne Rückgriff auf das DBA, die Fondsgesellschaft<br />

besteuert. Unzutreffend sollte sein, für Zwecke<br />

des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG von australischer<br />

Nichtbesteuerung der Einkünfte aus dem<br />

Fondsobjekt insoweit auszugehen, als die steuerliche<br />

Abzugsfähigkeit des dem Treuhänder des<br />

Treuhandvermögens von der Fondsgesellschaft<br />

überlassenen Darlehens die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />

reduziert, da dies nicht auf der<br />

Anwendung des DBA durch <strong>Australien</strong>, sondern<br />

auf <strong>Australien</strong>s nationalem Steuerrecht beruht.


Deutschland besteuert auch dann statt nach<br />

Freistellungs- gemäß der Anrechnungsmethode,<br />

wenn Einkünfte im ausländischen Staat nur<br />

deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von<br />

einer Person bezogen werden, die im ausländischen<br />

Staat nicht unbeschränkt steuerpflichtig<br />

ist (§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Einkünfte<br />

aus dem Fondsobjekt sind in <strong>Australien</strong> steuerpflichtig<br />

(vgl. unten, Tz. 11.4). Nach § 50d Abs. 9<br />

EStG ist unerheblich, ob die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />

in <strong>Australien</strong> für Einkünfte aus<br />

dem Fondsobjekt durch Zinsen auf ein von der<br />

Fondsgesellschaft an den Treuhänder gewährtes<br />

Darlehen gemindert wird. Unzutreffend sollte<br />

es danach auch sein, aufgrund der Zinsen auf<br />

das Darlehen von teilweise in <strong>Australien</strong> nicht<br />

steuerpflichtigen Einkünften auszugehen. Die<br />

steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsen auf das<br />

Darlehen in <strong>Australien</strong> ist nicht durch die steuerliche<br />

Ansässigkeit der Fondsgesellschaft, sondern<br />

dadurch verursacht, dass die Fondsgesellschaft<br />

nach australischem Steuerrecht als ein von<br />

dem Treuhänder selbständiger Steuerpflichtiger<br />

qualifiziert.<br />

c) Die Tz. 32.6 des Kommentars zum OECD-Musterabkommen,<br />

der OECD Partnership Report und<br />

§ 50d Abs. 9 EStG sind relativ neue Bestimmungen,<br />

zu denen für die im Rahmen des Fondskonzepts<br />

relevanten Fragen bislang keine Auslegung<br />

durch die Finanzgerichte verfügbar ist. Eine im<br />

Ergebnis erfolgreiche abweichende Besteuerung<br />

der Anleger durch die Finanzverwaltung wie auch<br />

eine für die Besteuerung der Anleger nachteilige<br />

Änderung des § 50d Abs. 9 EStG lässt sich nicht<br />

ausschließen. In diesem Fall könnten die Anleger<br />

mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft unter<br />

Anrechnung von in <strong>Australien</strong> gezahlter Einkommensteuer<br />

in Deutschland steuerpflichtig sein<br />

(siehe hierzu auch Tz. 3.4).<br />

d) Vorstehende Darstellung und steuerliches<br />

Fondskonzept beruhen auf dem zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung gültigen DBA. Die<br />

Bundesrepublik Deutschland und <strong>Australien</strong><br />

führen Verhandlungen über den Abschluss<br />

eines Revisionsabkommens, um das bestehende<br />

DBA zu ersetzen. Über Stand und Inhalt der<br />

Verhandlungen oder mögliche Änderungen im<br />

DBA ist dem Anbieter nichts bekannt. Es ist nicht<br />

auszuschließen, dass sich für die vorstehende<br />

Darstellung und das steuerliche Fondskonzept<br />

wesentliche Änderungen ergeben, die zu einer<br />

146<br />

nachteiligen Besteuerung des Treuhandvermögens,<br />

der Fondsgesellschaft und / oder der Anleger<br />

führen können. Insbesondere könnte eine Rückfallklausel<br />

(„switch over clause“), wie sie Deutschland<br />

in Revisionsabkommen zu Doppelbesteuerungsabkommen<br />

gewöhnlich anstrebt, in das<br />

künftige DBA aufgenommen werden. Abhängig<br />

von der konkreten Ausgestaltung einer solchen<br />

Rückfallklausel könnte unter einem künftigen DBA<br />

die Anrechnungsmethode für die Einkommenbesteuerung<br />

der Anleger in Deutschland mit Mieteinkünften<br />

und Gewinnen aus der Ver äußerung<br />

des Fondsobjekts anzuwenden sein (siehe hierzu<br />

auch Tz. 3.4).<br />

11.3.5 Progressionsvorbehalt /<br />

Werbungskosten / Verluste<br />

Dem Anleger zuzurechnende und nach DBA von<br />

deutscher Besteuerung freigestellte Mieteinkünfte<br />

sind beim Anleger im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

zu berücksichtigen.<br />

Dem Anleger zuzurechnende Einkünfte aus der<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am<br />

Treuhandvermögen sind beim Anleger nicht im Rahmen<br />

des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen,<br />

wenn die Veräußerung als nicht-steuerpflichtiges<br />

privates Veräußerungsgeschäft qualifiziert (vgl.<br />

Tz. 11.3.3 b)). Qualifizieren solche Einkünfte als steuerpflichtiges<br />

privates Veräußerungsgeschäft oder als<br />

gewerblicher Grundstückshandel, sollten diese beim<br />

Anleger nach Auffassung des Anbieters ebenfalls nur<br />

im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen<br />

sein (streitig, vgl. Tz. 11.3.3 c)).<br />

Da das Fondsobjekt in <strong>Australien</strong> und damit nicht in<br />

der EU liegt, findet der Progressionsvorbehalt trotz<br />

dessen voraussichtlicher Nichtanwendbarkeit auf<br />

Mieteinkünfte aus EU-Staaten ab 2009 weiterhin<br />

Anwendung.<br />

Für Zwecke des Progressionsvorbehalts ist die Höhe<br />

dieser Miet- bzw. Veräußerungseinkünfte fiktiv nach<br />

deutschen Grundsätzen der Einkünfteermittlung zu<br />

ermitteln.<br />

Mieteinkünfte sind nach den Grundsätzen der<br />

Einnahmen-Überschuss-Ermittlung unter Beachtung<br />

der deutschen steuerlichen Vorschriften über<br />

die Ermittlung der Anschaffungskosten für das<br />

Fondsobjekt, der Abschreibungsmethoden und<br />

der Nutzungsdauer zu ermitteln. Ferner ist hin-


sichtlich der sofort abziehbaren Werbungskosten<br />

und der aktivierungspflichtigen Anschaffungs- und<br />

Herstellungskosten der sog. 5. Bauherrenerlass des<br />

Bundesfinanzministeriums vom 20.10.2003 (BStBl. I<br />

2003, 546ff.) zu beachten: Danach gehören zu den<br />

Anschaffungskosten grundsätzlich alle aufgrund<br />

des Vertragswerks an die Anbieterseite geleisteten<br />

Aufwendungen, die auf den Erwerb des Grundstücks<br />

mit dem bezugsfertigen Gebäude gerichtet<br />

sind, insbesondere die Baukosten für die Errichtung<br />

oder Modernisierung des Gebäudes, die Baubetreuungsgebühren,Finanzierungsvermittlungsgebühren,<br />

Zinsfreistellungsgebühren, Gebühren für<br />

die Vermittlung des Objekts oder Eigenkapitals und<br />

des Treuhandauftrags, Abschlussgebühren, Courtage,<br />

Agio, Beratungs- und Bearbeitungsgebühren,<br />

Platzierungsgarantiegebühren, Kosten für die<br />

Ausarbeitung der technischen, wirtschaftlichen und<br />

steuerlichen Grundkonzeption, für die Werbung der<br />

Bauinteressenten und sonstige Vorbereitungskosten<br />

sowie Gebühren für die Übernahme von Garantien<br />

und Bürgschaften. Eine Aufspaltung dieser Aufwendungen<br />

in sofort abziehbare Werbungskosten und<br />

Anschaffungskosten danach, ob sie auf die Finanzierung,<br />

die steuerliche Beratung oder die Errichtung<br />

des Gebäudes entfallen, kommt nicht in Betracht<br />

(vgl. BFH vom 14.11.1989, II R 197 / 84, BStBl. II 1990,<br />

S. 299). Zu den sofort abziehbaren Werbungskosten<br />

gehören dagegen die Aufwendungen, die nicht auf<br />

den Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen<br />

Gebäude gerichtet sind und die auch der Erwerber<br />

eines bebauten Grundstücks außerhalb eines Gesamtobjekts<br />

als Werbungskosten abziehen könnte, wie<br />

z. B. Zinsen der Zwischen- und Endfinanzierung, Disagio,<br />

Gebühren im Zusammenhang mit der Vermietung<br />

etc., Verluste, die ggf. den Anlegern zuzuweisen<br />

sein könnten, unterliegen als negative ausländische<br />

Einkünfte der Verlustausgleichsbeschränkung nach<br />

§ 2a EStG. Diese Verluste können nicht mit anderen<br />

positiven Einkünften ausgeglichen werden, sie dürfen<br />

auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.<br />

§ 2a EStG verhindert auch, dass die ausländischen<br />

Verluste bei der Berechnung des zu versteuernden<br />

Einkommens zum Zweck der Ermittlung des besonderen<br />

Steuersatzes berücksichtigt werden (sog.<br />

negativer Progressionsvorbehalt). Ein Verlustausgleich<br />

ist nur mit (künftigen) positiven Einkünften<br />

derselben Art aus australischer Quelle möglich. Die<br />

Verluste sind daher für Zwecke des Progressionsvorbehalts<br />

ggf. vorzutragen und können mit künftigen<br />

positiven Einkünften derselben Art aus australischer<br />

Quelle, insbesondere aus dem Anteil an der Fondsgesellschaft,<br />

verrechnet werden. Im Rahmen dieser<br />

147<br />

Einkünfteermittlung sind Begrenzungen der einkommensteuerlichen<br />

Abzugsfähigkeit von Verlusten<br />

gemäß § 15a EStG sowie § 15b EStG zu beachten. Die<br />

steuerlichen Auswirkungen des Progressionsvorbehalts<br />

hängen von dem nach deutschen steuerlichen<br />

Vorschriften ermittelten Ergebnis aus der Beteiligung<br />

und der Höhe des in Deutschland zu versteuernden<br />

Einkommens des jeweiligen Anlegers ab. Daher wird<br />

auf eine Berechnung des Progressionsvorbehalts<br />

verzichtet. Informationen zur Berechnung der individuellen<br />

Auswirkungen auf der Ebene der Anleger<br />

sind Tz. 7 zu entnehmen und die Auswirkungen<br />

des Progressionsvorbehalts sind anhand von Beispielsberechnungen<br />

in Tz. 8 dargestellt. Hinsichtlich<br />

möglicher Risiken im Zusammenhang mit dem Progressionsvorbehalt<br />

wird auf die Ausführungen unter<br />

Tz. 3.4.2 e) verwiesen.<br />

Aufwendungen der Fondsgesellschaft kann der<br />

Anleger einkommensteuerlich voraussichtlich nicht<br />

anteilig als Werbungskosten geltend machen (§ 3c<br />

Abs. 1 EStG). Gleiches gilt für Aufwendungen des<br />

Anlegers im Zusammenhang mit dem Erwerb des<br />

Anteils an der Fondsgesellschaft sowie für nichteinkommensteuerpflichtige<br />

Gewinne aus der Veräußerung<br />

des Anteils an der Fondsgesellschaft. Die<br />

dem Anleger auf den Anteil an der Fondsgesellschaft<br />

zuzurechnenden Einkünfte – bis auf Zinsen – sind<br />

nach DBA in Deutschland von der Einkommensteuer<br />

freigestellt (vgl. Tz. 11.3.2 und 11.3.3) bzw. sollten<br />

nach Ablauf der Haltedauer von mindestens zehn<br />

Jahren gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG und Fehlen<br />

gewerblichen Grundstückshandels (vgl. Tz. 11.3.3)<br />

keinen Einkommensteuertatbestand erfüllen.<br />

Insoweit sollten mangels in Deutschland steuerlich<br />

abziehbarer Werbungskosten auch Begrenzungen<br />

der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit von<br />

Verlusten gemäß § 15a EStG sowie § 15b EStG nicht<br />

zur Anwendung kommen.<br />

Qualifizieren beim Anleger die Einkünfte aus der<br />

Fondsgesellschaft als Einkünfte aus gewerblichem<br />

Grundstückshandel oder Gewinne aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts / der Anteile am Treuhandvermögen<br />

bzw. an der Fondsgesellschaft als privates<br />

Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1<br />

EStG (vgl. Tz. 11.3.3), gelten die Ausführungen in<br />

vorstehendem Absatz entsprechend, sofern diese<br />

Einkünfte von der deutschen Einkommensteuer nach<br />

DBA unter Progressionsvorbehalt freigestellt sind.<br />

Sollten dem Anleger zuzurechnende Einkünfte in<br />

Deutschland steuerpflichtig und nicht nach DBA von<br />

der deutschen Einkommensteuer unter Progressi-


onsvorbehalt freigestellt sein, könnte der Anleger<br />

bei steuerlicher Geltendmachung von Verlusten den<br />

Begrenzungen gemäß §§ 15a, 15b EStG unterliegen.<br />

Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots berücksichtigt<br />

eine solche Steuerbelastung nicht.<br />

11.3.6 Zinseinkünfte<br />

Von der Fondsgesellschaft bzw. dem Treuhänder im<br />

Treuhandvermögen erzielte Zinseinkünfte sind bei<br />

den Anlegern anteilig einkommensteuerpflichtig<br />

(§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).<br />

Beteiligungsbeträge der Anleger sind erstmals zum<br />

10.12.2009 zu leisten. Anleger sind daher frühestens<br />

ab Januar 2010 an Einkünften der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt (vgl. §§ 19, 20 Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft).<br />

Seit Anfang 2009 unterliegen Zinseinkünfte beim<br />

Anleger der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent<br />

zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.<br />

Soweit Zinseinkünfte von einem inländischen<br />

Kreditinstitut oder inländischen Finanzdienstleistungsinstitut<br />

im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7<br />

lit. b EStG geschuldet werden, wird von den Zinsen<br />

deutsche Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent<br />

(ab 2009) zzgl. Solidaritätszuschlag einbehalten<br />

und abgeführt. Der Anleger muss in seiner Einkommensteuererklärung<br />

seit 2009 solche ihm anteilig<br />

zuzurechnenden Zinseinkünfte nicht mehr angeben<br />

(vgl. jedoch nachstehenden Absatz; außerdem<br />

sind ggf. für Kirchensteuerzwecke Angaben in der<br />

Einkommensteuererklärung erforderlich). Soweit<br />

Zinseinkünfte von einem anderen Schuldner als<br />

einem inländischen Kreditinstitut oder inländischen<br />

Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 7 lit. b EStG geschuldet werden (z. B. bei<br />

Anlage von Liquiditätsreserve in Luxemburg), wird<br />

ggf. keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten<br />

und abgeführt. Der Anleger muss solche ihm anteilig<br />

zuzurechnenden Zinseinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung<br />

angeben und in Deutschland<br />

versteuern (zum Verfahren vgl. Tz. 11.10).<br />

Auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gemäß<br />

§ 32d Abs. 6 EStG findet für den Anleger eine Günstigerprüfung<br />

statt, ob die Versteuerung sämtlicher<br />

Kapitaleinkünfte des Anlegers mit dessen individuellem<br />

Einkommensteuersatz für den Anleger günstiger als<br />

die Abgeltungsteuer ist. Sofern der persönliche<br />

Einkommensteuersatz des Anlegers unter 25 Prozent<br />

liegt, kann die Wahl einer Besteuerung mit dem<br />

individuellen Einkommensteuersatz sinnvoll sein. Die<br />

Besteuerung der Anlegern zuzurechnenden Zinseinkünfte<br />

kann sich somit für die Anleger unterscheiden.<br />

Trotzdem musste im Rahmen der Prognoserechnung<br />

(vgl. Tz. 7) und im Rahmen der Berechnung<br />

des prognostizierten Beteiligungserfolgs und der<br />

Sensitivitätsanalysen (vgl. Tz. 8) die Besteuerung<br />

der Zinseinkünfte soweit anwendbar vereinfachend<br />

mit Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

unterstellt werden. Der Anleger sollte gleichwohl<br />

grundsätzlich die Wahl individueller Besteuerung<br />

der Kapitaleinkünfte prüfen.<br />

Seit 2009 kann der Anleger seine sämtlichen Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen nur noch in Höhe des Sparer-<br />

Pauschbetrags gemäß § 20 Abs. 9 EStG (für Ledige:<br />

EUR 801 pro Veranlagungszeitraum; für zusammen<br />

veranlagte Ehepartner: EUR 1602 pro Veranlagungszeitraum)<br />

mindern. Dem Anleger tatsächlich entstandene<br />

Werbungskosten sind bei Einkünften aus<br />

Kapitalvermögen steuerlich nicht mehr abzugsfähig.<br />

Zudem kann der Anleger seit 2009 ihm anteilig zuzurechnende<br />

in Deutschland steuerpflichtige Zinseinkünfte,<br />

die lediglich der Abgeltungsteuer unterworfen<br />

werden, im Grundsatz nicht mehr mit negativen<br />

Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnen<br />

(§ 2 Abs. 5b EStG). In den Grenzen des § 43a Abs. 3<br />

EStG bzw. § 20 Abs. 6 EStG bleibt eine Verlustverrechnung<br />

möglich. Abweichendes gilt, wenn der Anleger<br />

gemäß § 32d Abs. 6 EStG die Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

der tariflichen Einkommensteuer unterwirft.<br />

Der Anleger sollte zu Fragen in diesem Zusammenhang<br />

einen steuerlichen Berater konsultieren.<br />

Für Zwecke deutschen Steuerrechts sollten Zinszahlungen<br />

des Treuhänders des Treuhandvermögens<br />

auf das von der Fondsgesellschaft zum Erwerb des<br />

Fondsobjekts gewährte Darlehen keine dem Anleger<br />

zuzurechnenden Zinseinkünfte darstellen. Da das<br />

Fondsobjekt selbst den Anlegern für deutsche Steuerzwecke<br />

anteilig zuzurechnen ist, sollte das dem<br />

Treuhänder von der Fondsgesellschaft gewährte Darlehen<br />

für deutsche Steuerzwecke als nicht existent zu<br />

qualifizieren sein. Aus diesem Grund sollte auch die<br />

Ausgestaltung des Darlehens als anfänglich zinsloses<br />

Darlehen für deutsche Steuerzwecke ebenfalls nicht<br />

relevant sein.<br />

148


11.3.7 Investmentsteuergesetz<br />

Anleger unterliegen mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft<br />

nicht der Besteuerung nach Investmentsteuergesetz.<br />

Die Fondsgesellschaft qualifiziert mangels<br />

Risikomischung nicht als Investmentvermögen,<br />

da lediglich der Erwerb der Rechte am Fondsobjekt,<br />

d. h. der Erwerb eines erbbaurechtsähnlichen Rechts<br />

an einem bebauten Grundstück, beabsichtigt ist.<br />

11.4 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />

Für Zwecke der australischen Einkommenbesteuerung<br />

sind der Treuhänder für Rechnung der Fondsgesellschaft<br />

sowie die Fondsgesellschaft selbst mit aus<br />

australischer Quelle im Treuhandvermögen erzielten<br />

Einkünften steuerpflichtig. Die Fondsgesellschaft<br />

sollte von dem Treuhänder gezahlte Steuer auf ihre<br />

australische Einkommensteuerschuld anrechnen<br />

können. Übersteigt die von dem Treuhänder gezahlte<br />

australische Einkommensteuer die für die Fondsgesellschaft<br />

veranlagte australische Einkommensteuer,<br />

sollte die Fondsgesellschaft Rückzahlung der zu viel<br />

gezahlten Einkommensteuer verlangen können.<br />

Für den Treuhänder sind für Rechnung der Fondsgesellschaft<br />

Einkünfte aus der Vermietung des Fondsobjekts<br />

und der Veräußerung des Fondsobjekts in<br />

<strong>Australien</strong> steuerpflichtig.<br />

Für die Fondsgesellschaft sind die Netto-Einkünfte<br />

des Treuhänders aus dem Treuhandvermögen, Zinseinkünfte<br />

aus australischer Quelle und Einkünfte aus<br />

der Veräußerung der Anteile am Treuhandvermögen<br />

in <strong>Australien</strong> steuerpflichtig.<br />

11.4.1 Mieteinkünfte<br />

Von dem Treuhänder aus dem Fondsobjekt erzielte<br />

positive Mieteinkünfte unterliegen in <strong>Australien</strong> für<br />

Rechnung der Fondsgesellschaft der Einkommensteuer<br />

in Höhe von derzeit 30 Prozent. Die Einkommensteuer<br />

wird nicht durch Steuerabzug an der<br />

Quelle, sondern im Veranlagungsverfahren erhoben.<br />

Bei der Ermittlung der Höhe der Mieteinkünfte aus<br />

dem Fondsobjekt können bestimmte Betriebsausgaben<br />

und Zinsaufwand abgezogen werden.<br />

Ein Teil der Mieteinkünfte aus dem Fondsobjekt kann<br />

ggf. auf Basis von Bestimmungen über die Vermietung<br />

an Regierungsbehörden, als Ausgleich für die<br />

149<br />

fehlende Berechtigung zu Gebäudeabschreibungen,<br />

nicht der australischen Einkommensteuer unterliegen.<br />

a) Zinsaufwand<br />

Zinszahlungen des Treuhänders des Treuhandvermögens<br />

auf Darlehen zur Finanzierung des<br />

Fondsobjekts mindern die australische einkommensteuerliche<br />

Bemessungsgrundlage. Dies<br />

sollte auch für das von der Fondsgesellschaft dem<br />

Treuhänder zur Finanzierung des Fondsobjekts<br />

gewährte Darlehen gelten. Da es sich bei Treuhänder<br />

und Fondsgesellschaft um zwei Steuersubjekte<br />

handelt, die Höhe des Zinses nach der<br />

Stellungnahme eines lokalen Experten dem Drittvergleich<br />

entspricht und nicht variabel ist und die<br />

Grenze zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung<br />

bei der geplanten Fremdfinanzierungsquote<br />

(„Thin Capitalization Rules“) unterschritten<br />

ist, sollte nach nationalem australischen Steuerrecht<br />

Abzugsfähigkeit bestehen.<br />

Der Treuhänder ist eine in <strong>Australien</strong> steuerlich<br />

nicht ansässige Kapitalgesellschaft, die auch<br />

keine australische Betriebsstätte unterhalten<br />

sollte. Als solche sollte der Treuhänder nicht zum<br />

Einbehalt von australischer Kapitalertragsteuer<br />

auf Zinszahlungen auf das von der Fondsgesellschaft<br />

gewährte Darlehen verpflichtet sein.<br />

b) Betriebsausgaben<br />

Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen im<br />

Zusammenhang mit der Verwaltung des Fondsobjekts,<br />

Kosten für Reparaturen am Gebäude des<br />

Fondsobjekts und Kosten für Versicherungen im<br />

Zusammenhang mit dem Fondsobjekt sind von<br />

der australischen einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />

abziehbare Betriebsausgaben.<br />

Über einen Zeitraum von fünf Jahren können zum<br />

Teil Provisionen und Vergütungen, insbesondere<br />

für Vertrieb oder die Platzierungsgarantie, abgeschrieben<br />

werden. Dies gilt unabhängig davon,<br />

ob der Treuhänder für das Treuhandvermögen<br />

Vertragspartner mit dem jeweiligen Dienstleister<br />

ist oder der Fondsgesellschaft entsprechende<br />

Provisionen und Vergütungen aus Einnahmen aus<br />

dem Fondsobjekt ersetzt.<br />

c) Nicht der Einkommensteuer unterliegende<br />

Mieteinkünfte<br />

Voraussichtlich wird der Treuhänder nicht zu<br />

Abschreibungen auf das Gebäude im Treuhandvermögen<br />

berechtigt sein, da bei Vermietung


an Regierungsbehörden spezielle steuerliche<br />

Abzugsbeschränkungen (Division 250 des australischen<br />

Einkommensteuergesetzes, Australian<br />

Income Tax Assessment Act 1997) greifen.<br />

Nach Division 250 können von dem Treuhänder<br />

aus dem Treuhandvermögen erzielte Mieteinkünfte<br />

anteilig wie Rückzahlung von Nominalbetrag<br />

und Zinszahlung auf ein fiktives Darlehen an<br />

den Darlehensgeber qualifiziert werden. Soweit<br />

Beträge als Rückzahlung des Nominalbetrags<br />

eines fiktiven Darlehens zu behandeln sind,<br />

liegen nicht der Einkommensteuer zu unterwerfende<br />

Einkünfte vor.<br />

Der während der Haltedauer des Treuhandvermögens<br />

insgesamt als Rückzahlung des Nominalbetrags<br />

eines fiktiven Darlehens gemäß Division 250<br />

zu qualifizierende Betrag sollte ungefähr dem bei<br />

einem nicht-behördlichen Mieter als Abschreibungen<br />

auf das Gebäude zu qualifizierenden<br />

Betrag entsprechen. Folge der Einkünftequalifikation<br />

gemäß Division 250 ist jedoch, dass Einkünfte<br />

vornehmlich am Ende der Fondslaufzeit als<br />

einkommensteuerbefreit qualifizieren dürften.<br />

Demgegenüber wirken sich Abschreibungen auf<br />

ein Gebäude tendenziell zu Beginn der Fondslaufzeit<br />

aus.<br />

Wirtschaftlicher Effekt einer Anwendbarkeit von<br />

Division 250 ist somit vereinfachend ausgedrückt,<br />

dass sich die Einkünfte aus dem Treuhandvermögen<br />

im Vergleich zur Vermietung an einen<br />

nicht-behördlichen Mieter über die Fondslaufzeit<br />

anders verteilen. Die Annahme eines fiktiven Darlehens<br />

gemäß Division 250 hat nicht zur Folge,<br />

dass steuerlich Zinseinkünfte vorlägen. Vielmehr<br />

bleibt es einkommensteuerlich bei der Qualifikation<br />

als Mieteinkünfte.<br />

Bei Division 250 handelt es sich um eine neue<br />

Vorschrift. Weder sind finanzgerichtliche Entscheidungen<br />

noch eine veröffentlichte Verwaltungsauffassung<br />

verfügbar, sodass Unsicherheit<br />

hinsichtlich der Berechnung des Rückzahlungsbetrags<br />

auf das fiktive Darlehen besteht. Es lässt sich<br />

nicht völlig ausschließen, dass die australische<br />

Finanzbehörde die Berechnung des Rückzahlungsbetrags<br />

auf das fiktive Darlehen zurückweisen<br />

könnte. Dies könnte die zeitliche Zurechnung<br />

steuerpflichtiger Einkünfte verändern und zu einer<br />

für die Anleger im Ergebnis auch nachteiligen<br />

Abweichung von der Prognoserechnung (Tz. 7)<br />

150<br />

sowie dem prognostizierten Beteiligungserfolg<br />

und den Sensitivitätsanalysen (Tz. 8) führen (siehe<br />

hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.4).<br />

11.4.2 Fondsgesellschaft<br />

Unabhängig von einer Auszahlung an die Fondsgesellschaft<br />

sind vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen<br />

erwirtschaftete Netto-Einkünfte<br />

der Fondsgesellschaft steuerlich zuzurechnen und<br />

unterliegen in <strong>Australien</strong> der Einkommensteuer in<br />

Höhe von derzeit 30 Prozent. Von dem Treuhänder<br />

entrichtete australische Einkommensteuer für auf<br />

Rechnung der Fondsgesellschaft erzielte positive<br />

Einkünfte sollte die Fondsgesellschaft auf ihre australische<br />

Einkommensteuerschuld anrechnen können<br />

bzw. Überzahlungen erstattet bekommen.<br />

Zinseinkünfte der Fondsgesellschaft auf das dem Treuhänder<br />

zur Finanzierung des Fondsobjekts gewährte<br />

Darlehen sollten nicht in die australische einkommensteuerliche<br />

Bemessungsgrundlage der Fondsgesellschaft<br />

eingehen. Denn nach nationalem australischen<br />

Steuerrecht gelten Zinseinkünfte aus einem außerhalb<br />

<strong>Australien</strong>s geschlossenen Darlehensvertrag,<br />

den in <strong>Australien</strong> steuerlich nicht ansässige Parteien<br />

geschlossen haben, einkommensteuerlich als nicht aus<br />

australischer Quelle stammend. Solche Zinseinkünfte<br />

sollten auch nicht der australischen Kapitalertragsteuer<br />

unterliegen (Tz. 11.4.1 a)).<br />

Zinsaufwand der Fondsgesellschaft auf eine ggf.<br />

erhaltene Zwischenfinanzierung, soweit die Zwischenfinanzierung<br />

zum Erwerb der Anteile am<br />

Treuhandvermögen dient, sollte die australische<br />

einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage der<br />

Fondsgesellschaft mindern. Voraussetzung ist, dass<br />

die Zwischenfinanzierung der Höhe nach die Grenzen<br />

australischer Grundsätze unschädlicher Gesellschafterfremdfinanzierung<br />

zu jedem Zeitpunkt einhält.<br />

Zahlungen des Treuhänders aus dem Treuhandvermögen<br />

an die Fondsgesellschaft, die über die Netto-<br />

Einkünfte des Treuhänders des laufenden Jahres aus<br />

dem Treuhandvermögen hinausgehen, mindern bei<br />

der Fondsgesellschaft zunächst die Anschaffungskosten<br />

auf die Anteile am Treuhandvermögen. Nach<br />

Minderung der Anschaffungskosten auf die Anteile<br />

am Treuhandvermögen auf null unterliegen solche<br />

Zahlungen als Veräußerungsgewinn bei der Fondsgesellschaft<br />

in <strong>Australien</strong> der Einkommensteuer in<br />

Höhe von derzeit 30 Prozent.


Von der Fondsgesellschaft außerhalb <strong>Australien</strong>s<br />

erwirtschaftete Einkünfte, bspw. Zinsen auf die Liquiditätsreserve<br />

der Fondsgesellschaft, unterliegen in<br />

<strong>Australien</strong> nicht der Einkommensteuer.<br />

11.4.3 Steuerliche Verlustvorträge<br />

Von dem Treuhänder im Zusammenhang mit dem<br />

Treuhandvermögen erwirtschaftete einkommensteuerliche<br />

Verluste können in <strong>Australien</strong> im Grundsatz<br />

in künftige Besteuerungszeiträume vorgetragen<br />

und mit späteren positiven Einkünften verrechnet<br />

werden.<br />

Eine Voraussetzung ist, dass das Treuhandvermögen<br />

nach Aufnahme der Anleger in die Fondsgesellschaft<br />

für australische Einkommensteuerzwecke durchgängig<br />

als von einer Vielzahl von Anlegern gehalten qualifiziert<br />

(sog. Widely Held Trust). Das sollte der Fall<br />

sein, wenn entsprechend dem Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft nach Aufnahme von Anlegern<br />

in die Fondsgesellschaft den 20 Anlegern / Treugebern<br />

(mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten) mit den höchsten gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträgen weniger als 75 Prozent des<br />

Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft zuzurechnen<br />

sind.<br />

Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich die Mehrheitsverhältnisse<br />

an den Anteilen am Treuhandvermögen<br />

während des Beobachtungszeitraums nicht<br />

zu 50 Prozent oder mehr ändern (sog. 50 % Stake<br />

Test). Für die Beurteilung der Mehrheitsverhältnisse<br />

an den Anteilen am Treuhandvermögen ist auf die<br />

Beteiligungsquoten der Anleger bzw. mittelbar der<br />

Treugeber an der Fondsgesellschaft abzustellen. Ein<br />

Anleger- / Treugeberwechsel im Todesfall eines Anlegers<br />

ist jedoch unbeachtlich. Für den 50 % Stake Test<br />

sind üblicherweise Änderungen der Beteiligungsquoten<br />

ab Beginn des Verlustjahres bis zum Ende des<br />

Jahres, in dem der Verlust mit positiven Einkünften<br />

verrechnet werden soll, zu berücksichtigen. Wird<br />

innerhalb eines laufenden Jahres mit negativen<br />

Einkünften die 50-Prozent-Grenze des 50 % Stake<br />

Test überschritten, können ab dem Zeitpunkt des<br />

Überschreitens der 50-Prozent-Grenze entstandene<br />

Verluste vorgetragen werden, soweit die Voraussetzungen<br />

des 50 % Stake Test erfüllt sind.<br />

Einkommensteuerliche Verluste des Treuhänders aus<br />

dem Zeitraum vor Erhalt der Mehrheit des geplanten<br />

Beteiligungskapitals der Anleger können daher mit<br />

151<br />

hoher Wahrscheinlichkeit nicht als Verlustvortrag<br />

vorgetragen und gegen spätere positive Einkünfte<br />

verrechnet werden. Jedoch sollten die wirtschaftliche<br />

Aktivität und damit relevante Ausgaben erst<br />

mit Kaufpreiszahlung (nebst Erwerbsnebenkosten)<br />

für das Fondsobjekt voraussichtlich Ende Dezember<br />

2009 entstehen. Die Prognoserechnung (Tz. 7) geht<br />

davon aus, dass zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung<br />

voraussichtlich im Dezember 2009 der Großteil des<br />

erforderlichen Kommanditkapitals platziert sein wird<br />

und während der Fondslaufzeit (außer ggf. von Todes<br />

wegen) kein erheblicher Wechsel der Anleger erfolgen<br />

wird. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte sich<br />

die steuerliche Bemessungsgrundlage ggf. erhöhen<br />

und die Rentabilität aus der Beteiligung würde durch<br />

ggf. höhere steuerliche Belastungen mit australischer<br />

Steuer sinken (siehe hierzu auch die Hinweise in<br />

Tz. 3.4).<br />

Bei der Fondsgesellschaft bleiben den Anteilen am<br />

Treuhandvermögen zuzurechnende einkommensteuerliche<br />

Verluste trotz Wechsels von mindestens<br />

50 Prozent oder mehr der Anleger voraussichtlich<br />

erhalten, da die ausschließlich im Halten der Anteile<br />

am Treuhandvermögen bestehende Geschäftsaktivität<br />

der Fondsgesellschaft unverändert fortbesteht<br />

(sog. Same Business Test).<br />

11.4.4 Zinseinkünfte in <strong>Australien</strong><br />

Auf sonstige Zinseinkünfte aus australischer Quelle<br />

(z. B. auf Bankguthaben bei einer australischen Bank)<br />

werden zehn Prozent australische Quellensteuer<br />

einbehalten. Nach dem Fondskonzept sind derartige<br />

Einkünfte jedoch voraussichtlich nicht oder nur in<br />

geringem Umfang zu erwarten.<br />

11.4.5 Veräußerungsgewinne<br />

Der Gewinn aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />

durch den Treuhänder für Rechnung der Fondsgesellschaft<br />

unterliegt in <strong>Australien</strong> der Einkommensteuer<br />

in Höhe von derzeit 30 Prozent. Veräußerungsgewinn<br />

ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis den<br />

Abzugsposten übersteigt. Der Abzugsposten berechnet<br />

sich, indem vom Kaufpreis des Fondsobjekts zzgl.<br />

etwaiger aktivierter Transaktionskosten bestimmte<br />

Abschreibungen (z. B. auf Teile des Zubehörs) und<br />

der als Rückzahlung des Nominalbetrags des fiktiven<br />

Darlehens gemäß Division 250 angesetzte Betrag<br />

abgezogen werden.


Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile am<br />

Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft unterliegt<br />

in <strong>Australien</strong> ebenfalls der Einkommensteuer<br />

in Höhe von derzeit 30 Prozent. Veräußerungsgewinn<br />

ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis<br />

den Abzugsposten übersteigt. Der Abzugsposten<br />

berechnet sich, indem von den Anschaffungskosten<br />

der Fondsgesellschaft für die Anteile („Units“) am<br />

Treuhandvermögen zzgl. etwaiger aktivierter Transaktionskosten<br />

die Zahlungen des Treuhänders aus<br />

dem Treuhandvermögen an die Fondsgesellschaft<br />

abgezogen werden, die jeweils über die Netto-Einkünfte<br />

des Treuhänders aus dem Treuhandvermögen<br />

in einem Jahr hinausgingen.<br />

Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der<br />

Fondsgesellschaft durch den Anleger ist lediglich<br />

dann in <strong>Australien</strong> einkommensteuerpflichtig, sofern<br />

ein Anleger bzw. Treugeber allein oder zusammen<br />

mit nahestehenden Personen bei Veräußerung einen<br />

Anteil von mindestens zehn Prozent oder mehr des<br />

Kapitals der Fondsgesellschaft hält. Der Anteil des<br />

Treuhandkommanditisten als solcher ist dabei nicht<br />

zu berücksichtigen.<br />

11.5 Stempelsteuer<br />

Der Erwerb von Grundbesitz, auch durch Erwerb<br />

des erbbaurechtsähnlichen Rechts am Fondsobjekt<br />

unter dem Crown Lease betreffend das Grundstück<br />

unterliegt im Australian Capital Territory („ACT“)<br />

der Stempelsteuer („Stamp Duty“) in Höhe von rd.<br />

6,75 Prozent des Marktwerts des bebauten Grundstücks<br />

ohne Belastungen oder, soweit dieser Betrag<br />

höher ist, des gezahlten Kaufpreises.<br />

Die Stempelsteuer ist nicht bereits durch Abschluss<br />

der Optionsvereinbarung (sog. Put and Call Option)<br />

zum Erwerb des erbbaurechtsähnlichen Rechts über<br />

das Grundstück durch den Treuhänder für Rechnung<br />

des Treuhandvermögens und damit für die Fondsgesellschaft<br />

entstanden. Die Stempelsteuer wird jedoch<br />

mit Ausübung der Put and Call Option entstehen.<br />

Diese Stamp Duty wurde im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

(Tz. 6) berücksichtigt.<br />

Durch Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft<br />

bzw. Übertragung von Anteilen an der Fondsgesellschaft<br />

wird ggf. Stempelsteuer in geringer<br />

nomineller Höhe ausgelöst. Grund ist, dass der<br />

geschäftsführende Kommanditist anfangs direkt zu<br />

1 / 10.000 am Gesellschaftskapital der Fondsgesell-<br />

schaft beteiligt sein wird. Weiterer Grund ist, dass<br />

gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

keinem Anleger zusammen mit dem Anleger<br />

nahestehenden Personen 20 Prozent oder mehr des<br />

Kapitals der Fondsgesellschaft zustehen werden<br />

(Details hierzu siehe im abgedruckten Gesellschaftsvertrag<br />

in Tz. 13).<br />

Die Veräußerung des Fondsobjekts bzw. (ohne weite re<br />

Gestaltungsmaßnahmen ggf.) der Anteile am Treu-<br />

handvermögen wird Stempelsteuer auslösen. Üblicherweise<br />

trägt der Erwerber diese Stempelsteuer gemäß<br />

entsprechender Vereinbarung im Kaufvertrag.<br />

11.6 Umsatzsteuer<br />

11.6.1 Australische Goods and Services Tax<br />

Auf bestimmte für das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

relevante Vorgänge wird in <strong>Australien</strong> Goods and<br />

Services Tax („GST“) erhoben.<br />

Nachstehende Vorgänge in der Investitionsphase<br />

sollten nicht der Goods and Services Tax unterliegen:<br />

152<br />

Die Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft,<br />

der Erwerb von Anteilen am Treuhandvermögen<br />

durch die Fondsgesellschaft und die<br />

Aufnahme / Vergabe von Darlehen durch Fondsgesellschaft<br />

bzw. Treuhänder, da es sich um nichtsteuerpflichtige<br />

„financial supplies“ handelt.<br />

Die Gewährung einer Put Option im Rahmen der<br />

Optionsvereinbarung („Put and Call Option Agreement“)<br />

durch den Treuhänder und die Gewährung<br />

einer Call Option im Rahmen der Optionsvereinbarung<br />

zu Gunsten des Treuhänders könnten der<br />

Goods and Services Tax unterliegen, sind jedoch<br />

aufgrund der niedrigen Bemessungsgrundlage<br />

wirtschaftlich nicht relevant.<br />

Der Erwerb der Rechte unter dem Crown Lease<br />

betreffend das Grundstück / Fondsobjekt sollte<br />

nicht der Goods and Services Tax unterliegen,<br />

sofern der Mietvertrag mit der nationalen australischen<br />

Finanzbehörde sowie die Mietverträge<br />

über die Gewerbeflächen bei Ausübung der<br />

Put / Call Option unter dem Put and Call Option<br />

Agreement abgeschlossen und wirksam sind.<br />

Die Vermietung des Fondsobjekts unterliegt der<br />

Goods and Services Tax in Höhe von zehn Prozent<br />

der Nettomiete. Diese Goods and Services Tax<br />

kann unter dem jeweiligen Mietvertrag auf den<br />

Mieter umgelegt werden.


Von dem Treuhänder im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb und der Unterhaltung des Fondsobjekts<br />

empfangene Dienstleistungen in <strong>Australien</strong> ansässiger<br />

Dienstleister, z. B. Makler, Versicherung und<br />

Gebäudereinigung, unterliegen grundsätzlich der<br />

Goods and Services Tax. Der Treuhänder sollte die<br />

Erstattung der Goods and Services Tax im Wege des<br />

Vorsteuerabzugs erreichen können.<br />

Von dem Treuhänder des Treuhandvermögens oder<br />

der Fondsgesellschaft im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb der Rechte für das Fondsobjekt und der Finanzierung<br />

des Erwerbs bezogene Dienstleistungen<br />

von nicht in <strong>Australien</strong> ansässigen Dienstleistern<br />

sollten nicht der australischen Goods and Services<br />

Tax unterliegen (keine Anwendbarkeit des Reverse<br />

Charge Mechanismus).<br />

Zahlungen des Treuhänders des Treuhandvermögens<br />

an die Fondsgesellschaft als Treugeber unterliegen<br />

nicht der Goods and Services Tax.<br />

Die Veräußerung der Rechte am Fondsobjekt unterliegt<br />

nur dann der Goods and Services Tax, wenn<br />

es sich mangels Vermietung des Fondsobjekts in<br />

erheblichem Umfang um keine Übertragung eines<br />

laufenden Betriebs („Supply of Going Concern“) handelt.<br />

In solchen Fällen kann die Goods and Services<br />

Tax im Kaufvertrag häufig auf den Käufer umgelegt<br />

werden. Die Auszahlung des Verkaufspreises durch<br />

den Treuhänder an die Fondsgesellschaft unterliegt<br />

nicht der Goods and Services Tax. Ebenso unterliegt<br />

die Veräußerung der Anteile am Treuhandvermögen<br />

nicht der Goods and Services Tax.<br />

11.6.2 Deutsche Umsatzsteuer<br />

Die Fondsgesellschaft und der Treuhänder werden<br />

voraussichtlich in Deutschland keinen Vorsteuerabzug<br />

auf Eingangsrechnungen geltend machen<br />

können.<br />

11.7 Grundsteuer / Immobiliensteuer<br />

Die in <strong>Australien</strong> ggf. auf Bundesebene, Bundesstaatsebene<br />

oder kommunaler Ebene entstehenden<br />

Immobiliensteuern (z. B. Land Tax), Grundsteuern<br />

und vergleichbare Abgaben trägt nach dem Hauptmietvertrag<br />

mit der nationalen australischen Steuer-<br />

behörde das Treuhandvermögen bzw. die Fondsgesellschaft<br />

mit Ausnahme eines Teils der Ver-<br />

153<br />

brauchskosten, die der Mieter als Mietnebenkosten<br />

zu tragen haben wird (Details hierzu siehe in Tz. 10.6.4).<br />

11.8 Vermögensteuer<br />

Weder <strong>Australien</strong> noch Deutschland erheben derzeit<br />

Vermögensteuer.<br />

11.9 Erbschaft­ und Schenkungsteuer<br />

11.9.1 <strong>Australien</strong><br />

<strong>Australien</strong> erhebt derzeit weder Schenkungsteuer<br />

noch Erbschaftsteuer.<br />

11.9.2 Deutschland<br />

Die Übertragung der Anteile an der Fondsgesellschaft<br />

im Wege der Schenkung bzw. aufgrund Erbfalls<br />

unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.<br />

Die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist<br />

u. a. von der Höhe der Bemessungsgrundlage und<br />

der jeweils anwendbaren Steuerklasse abhängig.<br />

Maßgeblich für die Feststellung der erbschaft- bzw.<br />

schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />

ist der gemeine Wert, der sich grundsätzlich am<br />

Verkehrswert orientieren sollte. Dies gilt sowohl für<br />

den Fall der unmittelbaren Beteiligung als auch für<br />

den Fall der Beteiligung über den Treuhänder. Die<br />

persönlichen Freibeträge betragen seit 2009 z. B.<br />

bei Erwerbern der Steuerklasse I für Ehegatten<br />

EUR 500.000, für Kinder EUR 400.000, für Enkel<br />

EUR 200.000. Für Erwerber der Steuerklassen II und<br />

III beträgt der Freibetrag grundsätzlich einheitlich<br />

EUR 20.000, für den eingetragenen Lebenspartner<br />

hingegen wie für Ehegatten EUR 500.000. Die Steuerklassen<br />

werden in drei Gruppen unterteilt. Zur Steuer-<br />

klasse I gehören u. a. Ehegatten, Kinder und deren<br />

Abkömmlinge sowie Eltern und Voreltern bei Erwerb<br />

von Todes wegen. Zur Steuerklasse II gehören u. a.<br />

die Eltern und Voreltern bei Schenkung, Geschwister<br />

und deren Kinder, geschiedene Ehegatten, Schwiegereltern<br />

und -kinder, zur Steuerklasse III u. a. die<br />

übrigen Erwerber.<br />

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über<br />

die derzeit geltenden Steuersätze in Abhängigkeit<br />

von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (vgl. § 19<br />

ErbStG) und der jeweiligen Steuerklasse.


Wert des steuerpflichtigen<br />

Erwerbs bis einschließlich …<br />

Prozentsatz in der<br />

Steuerklasse<br />

Euro I II III<br />

75.000 7 30 30<br />

300.000 11 30 30<br />

600.000 15 30 30<br />

6.000.000 19 30 30<br />

13.000.000 23 50 50<br />

26.000.000 27 50 50<br />

über 26.000.000 30 50 50<br />

11.10 Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

Der Treuhänder für das Treuhandvermögen sowie<br />

die Fondsgesellschaft haben jährlich eine Einkommensteuererklärung<br />

in <strong>Australien</strong> abzugeben.<br />

Anleger und Treugeber sollten aufgrund ihres Anteils<br />

an der Fondsgesellschaft keine Steuererklärungen in<br />

<strong>Australien</strong> abzugeben haben.<br />

Die Fondsgesellschaft hat für deutsche Steuerzwecke<br />

ihre Einkünfte durch Einnahme-Überschuss-Rechnung<br />

zu ermitteln. Die Einkünfte werden auf Ebene<br />

der Fondsgesellschaft einheitlich und gesondert<br />

festgestellt. Diese Feststellung auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

ist Grundlage für die Besteuerung<br />

des einzelnen Anlegers (einschließlich Progressionsvorbehalt).<br />

Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers (z. B.<br />

persönliche Steuerberatungskosten) sind in der deutschen<br />

Erklärung zur gesonderten und einheitlichen<br />

Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung<br />

der Fondsgesellschaft geltend zu machen.<br />

Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers können<br />

nur berücksichtigt werden, wenn der Anleger die erforderlichen<br />

Unterlagen der Fondsgesellschaft bzw.<br />

deren steuerlichen Beratern rechtzeitig mitgeteilt<br />

hat. Da sich Sonderwerbungskosten eines Anlegers<br />

nach dem Fondskonzept für deutsche Steuerzwecke<br />

überwiegend nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

auswirken, wird der Anleger nicht gesondert<br />

zur Mitteilung von Sonderwerbungskosten<br />

aufgefordert.<br />

Die Fondsgesellschaft wird dem für sie zuständigen<br />

Finanzamt Mitteilung über die Auslandstätigkeit<br />

gemäß § 138 Abs. 2 AO machen, sollte eine solche<br />

Mitteilung erforderlich sein. Nach Auffassung des<br />

Anbieters sollten Anleger aufgrund der Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft nicht verpflichtet sein,<br />

zusätzlich eigene Mitteilung gemäß § 138 Abs. 2 AO<br />

an das zuständige Finanzamt zu machen.<br />

154


12. Vertragspartner und<br />

personelle Verflechtungen<br />

12.1 Initiator / Anbieter / Zahlstelle<br />

Firma, Sitz <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />

München<br />

Geschäftsanschrift Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Rechtsform Aktiengesellschaft (AG)<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 132654, Amtsgericht München<br />

Tag der ersten Eintragung 16.08.2000<br />

Gegenstand des Unternehmens Auflage von strukturierten Beteiligungsangeboten<br />

(z. B. geschlossenen Immobilienfonds, Immobilien AGs<br />

und Mobilienfonds).<br />

Grundkapital / Geleistete Einlagen EUR 2.500.000 (voll eingezahlt)<br />

Die Gesellschaft ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft<br />

der Bayerischen Landesbank (BayernLB), München.<br />

Vorstand Josef Brandhuber, Oberhaching (Vorsitzender)<br />

Ralf Licht, Münster<br />

Jochen Schenk, München<br />

Brigitte Walter, Egmating<br />

Aufsichtsorgane Dr. Edgar Zoller, Eichenau (Vorsitzender)<br />

Georg Jewgrafow, Wolfratshausen<br />

Walter Strohmaier, Dingolfing<br />

Die Geschäftsanschrift des Vorstands und des Aufsichtsrats<br />

stimmen mit dem Sitz des Unternehmens überein.<br />

Funktionen Anbieter, Zahlstelle für die kostenlose Bereithaltung des<br />

Beteiligungsprospekts, Konzeption und Objektaufbereitung,<br />

Kapitalbeschaffung, Platzierungsgarantie, Geschäftsbesorgung<br />

und technisches Assetmanagement, Anlegerverwaltung<br />

in Deutschland, Gesellschafter des Komplementärs sowie des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten und des Treuhänders<br />

des Treuhandvermögens (BF Kambera Trust)<br />

155


12.2 Leistungsbilanz der <strong>Real</strong> I.S. zum 31.12.2007<br />

Die nachstehende Übersicht ist ein Auszug aus<br />

der geprüften Leistungsbilanz der <strong>Real</strong> I.S. zum<br />

31.12.2007 und zeigt die Entwicklung der von der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH („BFI“) bzw.<br />

<strong>Real</strong> I.S. in der jüngeren Vergangenheit (seit 1996)<br />

aufgelegten und geschlossenen Immobilien fonds.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. hat in der Vergangenheit eine Vielzahl<br />

Immobilienfonds<br />

Deutschland<br />

<strong>Bayernfonds</strong> CityInvest<br />

Erfurt Jena<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Berlin<br />

Schönhauser Allee<br />

<strong>Bayernfonds</strong> München,<br />

Berlin, Wiesbaden<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Circoleum<br />

Bad Homburg<br />

Emissions­<br />

jahr<br />

Gesamt­<br />

investition<br />

unterschiedlicher Auslands-Immobilien fonds aufgelegt.<br />

Neben den unten stehenden Auslands-Immobilienfonds<br />

hat die <strong>Real</strong> I.S. in den Jahren 2007 und<br />

2008 drei weitere Auslands-Immobilienfonds für Immobilien<br />

in <strong>Australien</strong> und Groß britannien aufgelegt.<br />

Des Weiteren wurden zwei geschlossene Publikumsfonds<br />

aufgelegt, die mittelbar in Immobilien in <strong>Australien</strong><br />

und Asien investieren.<br />

156<br />

Investitionsart / Gegenstand<br />

in TEUR Vermietungsstand<br />

1997 62.474 Büro- und Gewerbeimmobilien in Erfurt und Jena<br />

85,5 %<br />

1998 171.857 Einkaufszentrum in Berlin<br />

98,3 %<br />

2000 65.603 Büroimmobilien in München, Berlin<br />

und Wiesbaden<br />

96,4 %<br />

2001 62.970 Büroimmobilie in Bad Homburg<br />

92,9 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Berlin Mitte II 2002 67.215 Bankgebäude in Berlin<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Düsseldorf 2002 51.622 Bürogebäude in Düsseldorf<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> München,<br />

Rüsselsheim,<br />

Düsseldorf-Ratingen<br />

BF REAL I.S. / DB <strong>Real</strong> Estate<br />

CityInvest<br />

2003 129.509 Bürogebäude in München, Rüsselsheim<br />

und Ratingen<br />

100 %<br />

2004 180.913 Bürogebäude in Essen und Düsseldorf,<br />

Einkaufs zentrum in Berlin<br />

99,7 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Hamburg I 2005 21.273 Bürogebäude in Hamburg<br />

94,7 %


Diese in der nachfolgenden Tabelle nicht aufgeführten<br />

Auslands-Immobilienfonds waren zum 31.12.2007<br />

entweder noch nicht geschlossen oder noch nicht<br />

herausgegeben und sind daher in der Leistungsbilanz<br />

nicht erfasst.<br />

Der Fonds „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 6“ ist der sechste<br />

geschlossene Publikumsfonds der <strong>Real</strong> I.S., der direkt<br />

oder indirekt in australische Immobilien investiert.<br />

Ausschüttung<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

steuerliches Ergebnis<br />

in % 1)<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

Liquiditätsreserve<br />

in TEUR<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

157<br />

Valuta Fremdmittel<br />

in TEUR<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

gebundenes Kapital<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T<br />

47,50 % 48,72 % -12,85 % -25,17 % 2.103 4.981 12.455 12.322 48,30 % 46,20 %<br />

45,00 % 48,96 % -28,65 % -32,71 % 5.124 11.469 67.980 67.980 42,50 % 39,50 %<br />

35,00 % 30,68 % -18,90 % -30,55 % 279 912 29.678 29.678 56,60 % 56,30 %<br />

36,00 % 30,00 % -7,89 % -16,94 % 658 1.295 28.873 28.873 61,60 % 65,30 %<br />

31,50 % 31,50 % -3,72 % -10,23 % 364 1.301 30.685 30.685 72,70 % 70,80 %<br />

36,00 % 41,00 % -3,89 % -8,27 % 844 1.334 25.374 25.374 67,50 % 65,00 %<br />

19,50 % 19,50 % 0,98 % 2,36 % 3.934 6.991 49.200 49.200 81,50 % 80,20 %<br />

24,00 % 24,25 % -1,22 % -1,16 % 3.170 5.818 100.100 100.100 81,10 % 81,10 %<br />

18,75 % 18,75 % 1,45 % 3,43 % 519 959 13.167 13.167 87,30 % 86,70 %<br />

1) Siehe ausführliche Leistungsbilanz.


Internationale<br />

Immobilienfonds<br />

<strong>Bayernfonds</strong> US <strong>Real</strong> Estate US I, L.P<br />

Verkauf der Immobilien in 2005<br />

<strong>Bayernfonds</strong> US <strong>Real</strong> Estate US II, L.P<br />

Verkauf der Immobilie in 2005<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Austria<br />

Salzburg und Wien<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Austria<br />

Bischofshofen<br />

Emissions­<br />

jahr<br />

Gesamt­<br />

investition<br />

in<br />

158<br />

Investitionsart / Gegenstand<br />

TEUR / TUSD / TAUD / TGBP Vermietungsstand<br />

1998 98.065 TUSD Büroimmobilien in Chicago und Washington<br />

verkauft<br />

1999 196.737 TUSD Büroimmobilie in San Francisco<br />

verkauft<br />

2001 61.211 TEUR 2 Büroimmobilien in Wien, eine in Salzburg<br />

100 %<br />

2002 21.664 TEUR Einkaufszentrum in Bischofshofen<br />

97,3 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Frankreich 1 2005 89.744 TEUR 4 Büroimmobilien bei Toulouse<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 1 2005 168.274 TAUD Büroimmobilie in Melbourne<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Ungarn 1 2006 83.969 TEUR Einkaufszentrum in Györ<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Großbritannien 1 2006 86.097 TGBP Büroimmobilie in Northhampton<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 2 2007 265.971 TAUD Büroimmobilie in Canberra<br />

100 %<br />

Andere geschlossene Fonds Emissions­<br />

jahr<br />

Gesamtinvestition<br />

in<br />

TUSD<br />

<strong>Bayernfonds</strong> BestLife I 2005 143.177 TUSD 171 US-LV-Policen<br />

<strong>Bayernfonds</strong> BestLife 2 2006 54.079 TUSD 57 US-LV-Policen<br />

Investitionsart / Gegenstand


Ausschüttung<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

steuerliches<br />

Ergebnis in % 1)<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

Liquiditätsreserve in<br />

TEUR / TUSD / TAUD / TGBP<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

159<br />

Valuta Fremdmittel in<br />

TEUR / TUSD / TAUD / TGBP<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

gebundenes Kapital<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T<br />

157,00 % DBA DBA<br />

135,00 % DBA DBA<br />

42,00 % 42,00 % DBA DBA 1.831 2.797 22.770 27.033 63,30 % 63,40 %<br />

30,00 % 30,00 % DBA DBA 576 1.119 8.910 8.910 74,60 % 74,30 %<br />

14,00 % 14,00 % DBA DBA 669 1.373 53.574 53.574 91,00 % 91,00 %<br />

12,50 % 12,50 % DBA DBA 1.387 6.576 94.615 94.615 87,50 % 88,80 %<br />

11,25 % 11,25 % DBA DBA 2.822 7.243 54.400 54.400 90,60 % 91,10 %<br />

12,00 % 12,00 % DBA DBA 1.788 1.653 51.000 51.000 93,30 % 94,60 %<br />

7,00 % 7,00 % DBA DBA 11.058 13.254 162.500 162.500 95,10 % 96,40 %<br />

Ausschüttung<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

steuerliches<br />

Ergebnis in % 1)<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

Liquiditätsreserve<br />

in TUSD<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

Valuta Fremdmittel<br />

in TUSD<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

gebundenes Kapital<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T<br />

5,75 % 5,75 % DBA DBA 1.866 11.858 0 0 94,50 % 94,50 %<br />

0,00 % 0,00 % DBA DBA 37.581 32.327 0 0 100,00 % 100,00 %<br />

1) Siehe ausführliche Leistungsbilanz.


12.3 Fondsgesellschaft / Emittent / Zahlstelle für Zahlungen an die Anleger<br />

Firma, Sitz <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co. Kambera<br />

KG, München<br />

Geschäftsanschrift Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Rechtsform, Rechtsordnung Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG), unterliegt<br />

deutschem Recht<br />

Handelsregister / Registergericht HRA 94146, Amtsgericht München<br />

Tag der Gründung /<br />

Tag der ersten Eintragung<br />

01.07.2009 / 16.07.2009<br />

Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist der direkte und / oder<br />

über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb, die Verwaltung<br />

– ins besondere durch Vermietung und Verpachtung – sowie<br />

die Veräußerung von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />

Rechten.<br />

Gesellschaftskapital zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung<br />

Voraussichtliches Gesellschaftskapital<br />

nach Vollplatzierung<br />

Persönlich haftender Gesellschafter<br />

(Komplementär), Gründungsgesellschafter<br />

Geschäftsführender Gesellschafter<br />

(Kommanditist), Gründungsgesellschafter<br />

Gründungskommanditist / Treuhandkommanditist<br />

der Fondsgesellschaft<br />

Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen<br />

berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck<br />

unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft<br />

kann zur Erreichung des Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen<br />

an anderen Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft kann<br />

die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen oder zweckmäßigen<br />

Handlungen selbst vornehmen oder durch Dritte<br />

vornehmen lassen.<br />

Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden<br />

und Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben,<br />

die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung<br />

oder nach § 1 Gesetz über das Kreditwesen bedürfen.<br />

AUD 10.000 (vollständig eingezahlt)<br />

AUD 248.700.000<br />

<strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH<br />

(weitere Angaben siehe Tz. 12.4)<br />

<strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung von geschäfts führendem<br />

Kommanditisten und Komplementär sind Mitglieder der<br />

Geschäftsführung des Emittenten.<br />

(weitere Angaben siehe Tz. 12.5)<br />

FCT FinanzControl Treuhand GmbH<br />

(weitere Angaben siehe Tz. 12.9)<br />

Weitere Gesellschafter Neu beitretende Kommanditisten<br />

160


12.4 Persönlich haftender (Gründungs­)Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />

Firma, Sitz <strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH, München<br />

Geschäftsanschrift Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (die Haftung<br />

für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern ist beschränkt<br />

auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH)<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 145873, Amtsgericht München<br />

Tag der ersten Eintragung 18.12.2002<br />

Gegenstand des Unternehmens Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von<br />

Immobilien sowie die Entwicklung und Durchführung von<br />

Immobilienprojekten. Ausgenommen sind Geschäfte, die der<br />

Genehmigung nach § 34 c GewO bedürfen. Die Gesellschaft<br />

ist berechtigt, Beteiligungen jeglicher Art einzugehen und<br />

im Rahmen der Beteiligung diese zu vertreten und auch<br />

Zweigniederlassungen zu errichten.<br />

Stammkapital EUR 25.000 (vollständig eingezahlt)<br />

Kapitalanteil Kein Anteil<br />

Geschäftsführer Christian Berger, München<br />

Susanne Drost, München<br />

René Zerull, Sulzemoos<br />

Diese Personen sind auch Mitglieder der Geschäftsführung<br />

des Emittenten.<br />

Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer stimmt mit der<br />

Geschäftsanschrift der Gesellschaft überein.<br />

161


12.5 Geschäftsführender (Gründungs­)Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />

Firma, Sitz <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH (Alleingeschäftsführer),<br />

München<br />

Geschäftsanschrift Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Rechtsform, Rechtsordnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung,<br />

unterliegt deutschem Recht<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 171744, Amtsgericht München<br />

Tag der ersten Eintragung 15.01.2008<br />

Gegenstand des Unternehmens Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von<br />

Immobilien sowie die Entwicklung und Durchführung von<br />

Immobilienprojekten. Ausgenommen sind Geschäfte, die der<br />

Genehmigung nach § 34 c GewO bedürfen.<br />

Stammkapital / Geleistete Einlage EUR 25.000<br />

Kapitalanteil AUD 1 sowie als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

weitere AUD 9.999 (vollständig eingezahlt)<br />

Geschäftsführer Georg Gmeineder, Mittenwald<br />

Beate Lange, München<br />

Jan Essers, München<br />

12.6 Trust / australisches Treuhandvermögen<br />

Firma BF Kambera Trust<br />

Tag der Gründung 17.07.2009<br />

Diese Personen sind auch Mitglieder der Geschäftsführung<br />

des Emittenten.<br />

Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer stimmt mit der<br />

Geschäftsanschrift der Gesellschaft überein.<br />

Treugeber <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co. Kambera KG<br />

(Fondsgesellschaft)<br />

Treuhänder <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH<br />

162


12.7 Treuhänder des BF Kambera Trust<br />

Firma, Sitz <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH, München<br />

Geschäftsanschrift Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 180313, Amtsgericht München<br />

Tag der ersten Eintragung 15.07.2009<br />

Gegenstand des Unternehmens Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von<br />

Immobilien sowie die Entwicklung und Durchführung von<br />

Immobilienprojekten. Ausgenommen sind Geschäfte, die<br />

der Genehmigung nach § 34 c GewO bedürfen.<br />

Stammkapital / Geleistete Einlage EUR 25.000<br />

Geschäftsführer Susanne Drost, München<br />

Jan Essers, München<br />

12.8 Vorkaufsberechtigter<br />

Firma, Sitz <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH, München<br />

Geschäftsanschrift Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Rechtsform, Rechtsordnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung,<br />

unterliegt deutschem Recht<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 45696, Amtsgericht München<br />

Geschäftsbeginn 10.04.1973<br />

Gegenstand des Unternehmens Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Grundstücken und<br />

grundstücksgleichen Rechten, insbesondere in der Form von<br />

geschlossenen Immobilienfonds; Kauf, Verkauf und Vermietung<br />

von beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts- und<br />

Investitionsgütern, auch in der Form des Leasing, sowie<br />

Aufl age von Immobilien oder Mobilienleasingfonds, ferner<br />

alle damit, auch mittelbar, im Zusammenhang stehenden<br />

Geschäfte sowie Beteiligung an und Geschäftsführung in<br />

Unternehmen mit ähnlichem Gegenstand.<br />

Stammkapital / Geleistete Einlage EUR 511.291,88 (DM 1.000.000)<br />

Geschäftsführer Josef Brandhuber, Oberhaching<br />

Jochen Schenk, München<br />

Brigitte Walter, Egmating<br />

163


12.9 Gründungsgesellschafter / Treuhandkommanditist der Fondsgesellschaft<br />

Firma, Sitz FCT FinanzControl Treuhand GmbH, München (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Steuerberatungsgesellschaft)<br />

Geschäftsanschrift Schleißheimer Straße 4, 80333 München<br />

Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 83045, Amtsgericht München<br />

Tag der ersten Eintragung 27.11.1987<br />

Gegenstand des Unternehmens Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften<br />

gesetzlich und berufsrechtlich zugelassene Tätigkeiten<br />

gemäß §§ 2 und 43 Abs. 4 WPO und §§ 33 und 57 Abs. 3<br />

StBerG. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.<br />

Stammkapital EUR 50.000<br />

Kapitalanteil (für eigene Rechnung) AUD 0<br />

In der Funktion als Treuhandkommanditist ist es ihre Aufgabe,<br />

eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft für die einzelnen<br />

Anleger treuhänderisch zu halten und zu verwalten.<br />

Die FCT FinanzControl Treuhand GmbH ist in Bezug auf die<br />

Fondsgesellschaft weder als Abschlussprüfer noch als Prospektprüfer<br />

oder steuerlicher Berater, sondern ausschließlich<br />

als Treuhandkommanditist auf der Grundlage von Treuhandverhältnissen<br />

tätig. In dieser Funktion haftet sie nur für grob<br />

fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegen den<br />

Pflichten, nicht jedoch für weiter gehende Ansprüche, insbesondere<br />

nicht für die vom Treugeber verfolgten wirtschaftlichen<br />

und steuerlichen Ziele und auch nicht für Pflichtverletzungen<br />

der Geschäftsführung, des Beirats oder von<br />

Vertragspartnern der Fondsgesellschaft.<br />

Geschäftsführer Matthäus Paulus, Puchheim<br />

Dr. Rainer Polster, Seefeld-Hechendorf<br />

Frank Alexander Paulus, Eichenau<br />

164


12.10 Verkäufer der Rechte am Fondsobjekt<br />

Firma, Sitz QIC Westpoint Pty Limited, Brisbane (als Treuhänder<br />

des QIC March 2001 Trust und der Canberra Centre Investments<br />

Pty Limited ABN 39 197 725 984 als Treuhänder<br />

des Canberra Centre Investment Trust)<br />

Geschäftsanschrift Level 6, Central Plaza Two, 66 Eagle Street,<br />

GPO Box 2242, Brisbane, Queensland 4001<br />

Australische Registrierungsnummer ABN 39 197 725 984<br />

12.11 Hauptmieter des Fondsobjekts (ca. 96,4 Prozent der vermietbaren Flächen)<br />

Firma, Sitz Commonwealth of Australia (nationale australische<br />

Finanzbehörde), Canberra<br />

Geschäftsanschrift „ATO National Offices Stage II South“, 10-14 Cooyong Street,<br />

Canberra City, ACT 2601<br />

12.12 Steuerberater der Fondsgesellschaft in deutschen Angelegenheiten (Steuerberatungsgesellschaft:<br />

Buchführung in Deutschland, Erstellung des Jahresabschlusses und sonstige steuerliche Beratung)<br />

Firma, Sitz INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, München<br />

Geschäftsanschrift Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 67077, Amtsgericht München<br />

Tag der ersten Eintragung 20.10.1981<br />

Gegenstand des Unternehmens Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich<br />

zugelassene Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung<br />

mit § 57 Abs. 3 StBerG. Handels- und Bankgeschäfte sowie<br />

gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen.<br />

Stammkapital EUR 100.000<br />

Geschäftsführer Stefan Köglmayr, München<br />

Harald Henning, München<br />

Anette Holzinger, München<br />

165


12.13 Gesellschaftsrechtliche, personelle und<br />

kapitalmäßige Verflechtungen<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

(<strong>Real</strong> I.S.) ist Anbieter des Beteiligungsangebots<br />

und zeichnet dafür verantwortlich.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. und die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH sind kapitalmäßig und / oder personell<br />

miteinander verbunden.<br />

Der Komplementär (<strong>Real</strong> I.S. Fund Management<br />

GmbH), der geschäftsführende Kommanditist<br />

(<strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH) und der Treuhänder des<br />

BF Kambera Trust (<strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH) sind<br />

100-prozentige Tochtergesellschaften der <strong>Real</strong> I.S.<br />

Die FCT FinanzControl Treuhand GmbH ist in Bezug<br />

auf die Fondsgesellschaft weder als Abschlussprüfer<br />

noch als Prospektprüfer oder steuerlicher Berater,<br />

sondern ausschließlich als Treuhandkommanditist<br />

auf der Grundlage von Treuhandverhältnissen tätig.<br />

In dieser Funktion haftet sie nur für grob fahrlässige<br />

oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden<br />

Pflichten, nicht jedoch für weiter gehende Ansprüche,<br />

insbesondere nicht für die vom Treugeber verfolgten<br />

wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele und auch<br />

nicht für Pflichtverletzungen der Geschäftsführung,<br />

des Beirats oder von Vertragspartnern der Fondsgesellschaft.<br />

Die INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft,<br />

steht in laufender Geschäftsbeziehung<br />

zur <strong>Real</strong> I.S.<br />

Dadurch, dass die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung an der Fondsgesellschaft<br />

direkt und indirekt einen Anteil von<br />

mehr als 50 Prozent hält, ist der Emittent eine<br />

Tochtergesellschaft der <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH.<br />

Sofern der Anteil der <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />

an dem Emittenten aufgrund von zukünftigen<br />

Kapital erhöhungen unter 50 Prozent fällt, ist die<br />

Fondsgesellschaft kein Konzernunternehmen der<br />

<strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH mehr.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH hat – neben der<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft in Höhe von<br />

AUD 1 (direkte Beteiligung) bzw. AUD 9.999 (mittelbare<br />

Beteiligung) – folgende weitere Beteiligungen:<br />

Beteiligung als geschäftsführender Kommanditist bei<br />

der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

Opalus KG mit einem Kapitalanteil von direkt und<br />

indirekt AUD 10.000 sowie Beteiligung als geschäftsführender<br />

Kommanditist bei der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 4<br />

KG mit einem Kapitalanteil von direkt und indirekt<br />

AUD 6.000.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH ist ein 100-prozentiges<br />

Tochterunternehmen der <strong>Real</strong> I.S. AG, die auf<br />

den Gebieten Kapitalanlageprodukte für private und<br />

institutionelle Investoren, Entwicklung von Immobilien<br />

und Beratung zur Optimierung von Immobilienportfolios<br />

tätig ist. Der Emittent ist daher derzeit ein<br />

Konzernunternehmen der <strong>Real</strong> I.S. AG.<br />

166


13. Gesellschaftsvertrag<br />

§ 1<br />

Firma, Sitz<br />

(1) Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft<br />

und führt die Firma:<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

Kambera KG<br />

(nachstehend „Gesellschaft“).<br />

(2) Sitz der Gesellschaft ist München oder zukünftig<br />

ein anderer von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

zu bestimmender Ort im Inland. Im<br />

Falle einer Sitzverlegung sind die Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber zu informieren.<br />

§ 2<br />

Gesellschaftszweck<br />

(1) Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />

und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte<br />

Erwerb, die Verwaltung – insbesondere durch<br />

Vermietung und Verpachtung – sowie die Veräußerung<br />

von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />

Rechten.<br />

(2) Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften<br />

und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet<br />

erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar<br />

oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann<br />

zur Erreichung des Gesellschaftszwecks auch<br />

Beteiligungen an anderen Gesellschaften eingehen.<br />

Die Gesellschaft kann die zur Erreichung<br />

ihres Zwecks erforderlichen oder zweckmäßigen<br />

Handlungen selbst vornehmen oder durch Dritte<br />

vornehmen lassen.<br />

(3) Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich<br />

tätig zu werden und Tätigkeiten auszuüben bzw.<br />

Geschäfte zu betreiben, die einer Genehmigung<br />

oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung<br />

oder nach § 1 Gesetz über das Kreditwesen<br />

bedürfen.<br />

§ 3<br />

Gesellschafter und Kapital<br />

(1) Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter)<br />

ist die <strong>Real</strong> I.S. Fund Management<br />

GmbH („Komplementär“), mit Sitz in München,<br />

ohne Kapitalanteil. Der Komplementär ist nicht<br />

am Vermögen der Gesellschaft beteiligt.<br />

167<br />

(2) Gründungskommanditist und geschäftsführender<br />

Kommanditist ist die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs<br />

GmbH („geschäftsführender Kommanditist“<br />

und „Gründungskommanditist“), mit Sitz in<br />

München, mit einem Kapitalanteil in Höhe von<br />

AUD 1 sowie einer weiteren Beteiligung in Höhe<br />

von AUD 9.999 (ohne Agio) über den Treuhandkommanditisten<br />

als Treugeber.<br />

(3) Darüber hinaus kann sich jede natürliche oder<br />

juristische Person gemäß den Voraussetzungen<br />

des § 3 Abs. (5) und der entsprechenden<br />

Beitrittsvereinbarung im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 Abs. (1) über den Treuhandkommanditisten,<br />

die FCT FinanzControl<br />

Treuhand GmbH („Treuhandkommanditist“),<br />

mit Sitz in München, als Treugeber beteiligen.<br />

Der Treuhandkommanditist tritt aufschiebend<br />

bedingt auf die Eintragung als Kommanditist<br />

im Handelsregister in die Gesellschaft ein.<br />

Der Treuhandkommanditist hält für eigene<br />

Rechnung keinen Kapitalanteil und ist nicht<br />

für eigene Rechnung am Vermögen der Gesellschaft<br />

beteiligt, wird jedoch im Rahmen der<br />

Kapitalerhöhung gemäß § 4 einen Kapitalanteil<br />

übernehmen und diesen treuhänderisch für<br />

Rechnung der Treugeber halten. Die Beteiligung<br />

an der Gesellschaft als Treugeber erfolgt,<br />

indem der Treugeber ein Angebot auf Abschluss<br />

eines Treuhandvertrags abgibt, der Treuhandkommanditist<br />

dieses Angebot annimmt und<br />

der geschäftsführende Kommanditist den<br />

Treuhandkommanditisten zur Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 4 zulässt. Die Treugeber werden über<br />

die Annahme des Angebots auf Abschluss<br />

eines Treuhandvertrags und die Zulassung des<br />

Treuhandkommanditisten zur entsprechenden<br />

Kapitalerhöhung gemäß § 4 informiert; die<br />

Treugeber verzichten gemäß § 151 BGB auf den<br />

Zugang der Annahmeerklärung.<br />

(4) Der geschäftsführende Kommanditist ist durch<br />

die Gesellschafter unwiderruflich bevollmächtigt,<br />

unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB ohne weitere Zustimmung<br />

weitere natürliche oder juristische Personen<br />

als Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen,<br />

entsprechende Aufnahmeverträge (auch<br />

im Namen der jeweiligen Mitgesellschafter)<br />

abzuschließen und / oder durch Erhöhung der<br />

Beteiligung des Treuhandkommanditisten das<br />

eingelegte Kapital zur Finanzierung des durch-


zuführenden bzw. durchgeführten Gesellschaftszwecks<br />

im Sinne des § 2 auf das in § 4<br />

Abs. (1) genannte Gesellschaftskapital zu erhöhen<br />

und diejenigen Erklärungen abzugeben und<br />

Handlungen vorzunehmen, die insoweit sachdienlich<br />

oder erforderlich sind. Eine separate<br />

Zustimmung der Mitgesellschafter ist hierfür<br />

nicht erforderlich.<br />

(5) Das Gesellschaftskapital setzt sich aus den gesamten<br />

Kapitalanteilen der jeweiligen Gesellschafter<br />

zusammen. Eine Beteiligung von Gesellschaften<br />

bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />

und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist sowohl<br />

für Kommanditisten als auch für Treugeber<br />

ausgeschlossen.<br />

Personen, die (i) Staatsangehörige der USA,<br />

Kanadas, Japans, Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s<br />

sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts-<br />

und Arbeitsgenehmigung der USA („Green<br />

Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens<br />

oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA, in<br />

Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong><br />

haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine<br />

Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada,<br />

Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong> eingehen<br />

oder einer solchen anbieten, sollen nicht<br />

Kommanditisten der Gesellschaft oder Treugeber<br />

sein. Anlässlich der Aufnahme und auf<br />

Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

haben Gesellschafter und Treugeber zu<br />

versichern und nachzuweisen, dass keine der<br />

im vorstehenden Satz genannten Bedingungen<br />

vorliegt. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

kann im Einzelfall Ausnahmen von Sätzen 3 und<br />

4 zulassen.<br />

(6) Die Beteiligung eines Gesellschafters bzw. Treugebers<br />

soll mindestens AUD 20.000 betragen,<br />

wobei der geschäftsführende Kommanditist<br />

nach eigenem Ermessen auch geringere Beteiligungen<br />

zulassen kann. Beteiligungen müssen<br />

jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

Zusätzlich hat der beitretende Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber ein Agio in Höhe von fünf Prozent<br />

bezogen auf seine Beteiligung entsprechend<br />

der Beitrittsvereinbarung zu leisten. Der<br />

gesamte Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist in bar<br />

168<br />

zu erbringen. Für die Beteiligung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten als Treugeber gilt<br />

die Mindestbeteiligung gemäß Satz 1 und<br />

Satz 2 nicht.<br />

(7) Den beitretenden Gesellschaftern / Treugebern<br />

ist bekannt, dass seit Gründung verschiedene<br />

Verträge für die Gesellschaft abgeschlossen<br />

wurden bzw. künftig abgeschlossen werden und<br />

die Gesellschaft aus für das Treuhandverhältnis<br />

BF Kambera Trust (australischer Trust) durch den<br />

Treuhänder <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH abgeschlossenen<br />

bzw. abzuschließenden Verträgen<br />

wirtschaftlich verpflichtet ist bzw. verpflichtet<br />

wird. Die Gesellschafter können die abgeschlossenen<br />

Verträge gemäß § 10 Abs. (1) einsehen<br />

und stimmen ihnen mit ihrem Beitritt zu.<br />

(8) Der geschäftsführende Kommanditist hat seinen<br />

Kapitalanteil gemäß § 3 Abs. (2) geleistet. Die<br />

übrigen Gesellschafter / Treugeber werden ihre<br />

Kapitalanteile nach Maßgabe des § 7 erbringen.<br />

(9) Die für den Treuhandkommanditisten und jeden<br />

Direktkommanditisten, mit Ausnahme des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten, im Handelsregister<br />

einzutragende Hafteinlage beträgt<br />

stets AUD 10. Die für den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten im Handelsregister einzutragende<br />

Hafteinlage beträgt AUD 1.<br />

(10) Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />

gilt: AUD 1 = EUR 0,6.<br />

§ 4<br />

Kapitalerhöhungen<br />

(1) Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />

das Gesellschaftskapital durch Zulassung<br />

des Treuhandkommanditisten zur Erhöhung<br />

seines Kapitalanteils sowie durch Aufnahme<br />

weiterer Gesellschafter bis zum 31.12.2010 (Platzierungsfrist)<br />

in einem oder mehreren Schritten<br />

auf insgesamt bis zu AUD 250.000.000 (zzgl.<br />

fünf Prozent Agio) zu erhöhen. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist ist, abhängig vom<br />

Investitionsvolumen der Gesellschaft, berechtigt,<br />

das Gesellschaftskapital abweichend<br />

von Satz 1 um zehn Prozent zu überschreiten<br />

bzw. zu unterschreiten.


(2) Mit der Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />

zur Kapitalerhöhung und der Annahme des<br />

Angebots des Anlegers zum Abschluss eines<br />

Treuhandvertrags durch den Treuhandkommanditisten<br />

erhöht sich der Kapitalanteil des<br />

Treuhandkommanditisten vorbehaltlich der<br />

Abs. (3) und (5) automatisch, ohne dass es einer<br />

weiteren Maßnahme oder Erklärung bedarf, um<br />

den entsprechenden in der Beitrittsvereinbarung<br />

bezeichneten Betrag. Die Erbringung der<br />

Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />

richtet sich nach § 7.<br />

(3) Kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit Wirkung<br />

zum Beginn des Kalendermonats, der der<br />

Annahme des Beitritts bzw. der Zulassung zur<br />

Erhöhung des Kapitalanteils folgt.<br />

(4) Der geschäftsführende Kommanditist hat freies<br />

Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen<br />

und Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen.<br />

(5) Die Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />

bzw. die Aufnahme weiterer<br />

Gesellschafter ist mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten hinsichtlich<br />

jedes Treugebers und Gesellschafters insoweit<br />

aufschiebend bedingt, dass nach gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträgen<br />

(i) keinem Treugeber bzw. Gesellschafter (mit<br />

Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />

einzeln oder zusammen mit dem Treugeber<br />

bzw. Gesellschafter nahestehenden<br />

Personen 20 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

gemäß Abs. (1) zuzurechnen<br />

sind; und<br />

(ii) den 20 Treugebern bzw. Gesellschaftern (mit<br />

Ausnahme des geschäftsführenden Kommanditisten)<br />

mit den höchsten gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträgen zusammen weniger<br />

als 75 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

gemäß Abs. (1) zuzurechnen sind.<br />

Bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />

und bis zum Eintritt der vorstehenden<br />

aufschiebenden Bedingungen stellt der Treuhandkommanditist<br />

Beteiligungsbeträge der<br />

Treugeber der Gesellschaft jeweils als atypisch<br />

stiller Gesellschafter zur Verfügung bzw. wird<br />

169<br />

zumindest so gestellt. Die Regelungen dieses<br />

Vertrags gelten für diesen Zeitraum soweit möglich<br />

sinngemäß.<br />

§ 5<br />

Rechtstellung der Treugeber / Auskunftspflichten<br />

(1) Den Gesellschaftern ist bekannt, dass der Treuhandkommanditist<br />

an den geplanten Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 zwar im eigenen Namen,<br />

jedoch als Treuhänder für fremde Rechnung<br />

teilnimmt und seinen Kapitalanteil für die Treugeber<br />

halten wird. Dieses Treuhandverhältnis<br />

wird in einem Treuhandvertrag geregelt, den<br />

der Treuhandkommanditist mit den Treugebern<br />

unmittelbar selbst abschließt.<br />

(2) Soweit der Treuhandkommanditist seine Rechte<br />

an die Treugeber abgetreten oder diesen Vollmacht<br />

zur Ausübung der mitgliedschaftlichen<br />

Rechte erteilt hat, werden die Treugeber im<br />

Verhältnis zur Gesellschaft und allen Gesellschaftern<br />

wie Kommanditisten behandelt.<br />

Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am<br />

Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust,<br />

an einem Auseinandersetzungsguthaben und<br />

einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung<br />

mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere<br />

Stimm- und Entnahmerechte. Die Gesellschafter<br />

sind ausdrücklich damit einverstanden, dass die<br />

Treugeber kraft der ihnen erteilten Vollmacht<br />

die auf ihre Beteiligung entfallenden mitgliedschaftlichen<br />

Rechte unmittelbar selbst oder<br />

durch Bevollmächtigte ausüben, insbesondere<br />

an Beschlussfassungen der Gesellschafter mitwirken<br />

können.<br />

(3) Soweit die Treugeber nicht unmittelbar handeln,<br />

wird der Treuhandkommanditist diese<br />

Gesellschafterrechte nach deren Weisungen<br />

und insbesondere nach Maßgabe des Treuhandvertrags<br />

im Interesse der Treugeber ausüben.<br />

(4) Jeder Treugeber kann nach Durchführung der<br />

entsprechenden Kapitalerhöhungen gemäß § 4<br />

und unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht<br />

gemäß § 30 verlangen, dass seine Treuhandbeteiligung<br />

in eine Direktbeteiligung als<br />

Kommanditist umgewandelt wird. § 4 Abs. (5)<br />

und § 3 Abs. (6) Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß.<br />

Das Verlangen wird erst mit der Vorlage<br />

der Handelsregistervollmacht wirksam. Die


Umwandlung ist aufschiebend bedingt auf die<br />

Eintragung des Treugebers als Kommanditist in<br />

das Handelsregister. Die durch eine solche Umwandlung<br />

entstehenden Kosten (z. B. Kosten der<br />

Eintragung ins Handelsregister) hat der wechselnde<br />

Treugeber zu tragen. Die zu ersetzenden<br />

Kosten bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis<br />

der Gesellschaft oder deren Geschäftsbesorgers,<br />

das von dem wechselnden Treugeber<br />

jederzeit eingesehen werden kann. Die für den<br />

wechselnden Treugeber im Handelsregister<br />

einzutragende Haftsumme beträgt AUD 10.<br />

(5) Jeder Kommanditist ist verpflichtet, etwaige<br />

Änderungen seiner in der Beitrittsvereinbarung<br />

gemachten Angaben der Gesellschaft unverzüglich<br />

mitzuteilen. Jeder Kommanditist ist auch<br />

verpflichtet, der Gesellschaft unaufgefordert<br />

seine steuerrechtliche „Ansässigkeit“ außerhalb<br />

der Bundesrepublik Deutschland bzw. jede<br />

künftige Änderung seiner steuerrechtlichen<br />

„Ansässigkeit“ mitzuteilen. Auf Anforderung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten hat<br />

jeder Kommanditist Nachweis über den Ort<br />

seiner „Ansässigkeit“ im Sinne des Steuerrechts<br />

zu erbringen. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

hat überdies das Recht, von den Kommanditisten<br />

Angaben zur Erteilung von Auskünften<br />

gegenüber Steuerbehörden oder kontoführenden<br />

Banken zu verlangen, soweit dies gesetzlich<br />

geboten ist, von den Steuerbehörden gefordert<br />

wird oder zur Freistellung, Ermäßigung oder<br />

Erstattung von Abzugsteuern erforderlich ist. In<br />

den zuletzt genannten Fällen ist der geschäftsführende<br />

Kommanditist zudem berechtigt,<br />

von den Kommanditisten die Ausfertigung ggf.<br />

notwendiger Steuerformulare und -erklärungen<br />

oder die Mitwirkung hierbei zu verlangen. Für<br />

Treugeber gilt das Vorstehende entsprechend.<br />

§ 6<br />

Gesellschafterkonten<br />

(1) Für jeden Gesellschafter werden folgende<br />

Kapital konten geführt:<br />

a) Der Kapitalanteil (Pflichteinlage einschließlich<br />

Hafteinlage) des Gesellschafters wird auf<br />

dem Kapitalkonto I geführt. Dieses ist unveränderlich<br />

und maßgebend für das Stimm- und<br />

Entnahmerecht und – vorbehaltlich § 19 –<br />

170<br />

für die Ergebnisverteilung, die Beteiligung<br />

am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />

b) Das Agio wird als Kapitalrücklage auf dem<br />

Kapitalkonto II gebucht. Das Kapitalkonto II<br />

gilt als Rücklage nach § 264c Abs. 2 S. 1<br />

Ziffer II HGB.<br />

c) Ausschüttungen, sonstige Entnahmen sowie<br />

sonstige Einlagen werden auf dem Kapitalkonto<br />

III gebucht.<br />

d) Gewinne und Verluste werden auf dem<br />

Kapital konto IV gebucht (Gewinn- und Verlustvortragskonto).<br />

(2) Die Salden auf den Kapitalkonten sind unverzinslich.<br />

(3) Für den Leistungsverkehr und die sonstigen<br />

Ansprüche zwischen der Gesellschaft und den<br />

Gesellschaftern wird ein gesondertes Verrechnungskonto<br />

geführt. Das Konto hat im Verhältnis<br />

der Gesellschaft zu den Gesellschaftern<br />

Forderungs- und Verbindlichkeitscharakter.<br />

§ 7<br />

Erbringung der Kommanditeinlagen<br />

Für die Leistung der Kapitalanteile und des Agios<br />

bei Gesellschaftern, die gemäß § 3 Abs. (2), (3) und<br />

(4) beitreten bzw. ihren Kapitalanteil erhöhen, gilt<br />

Folgendes:<br />

(1) Die Gesellschafter im Sinne des § 3 Abs. (4) sind<br />

zur Barleistung des Kapitalanteils zzgl. Agio<br />

gemäß den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung<br />

verpflichtet. Bei ratenweiser Einzahlung<br />

des Kapitalanteils werden die Einzahlungen<br />

vorrangig dem Kapitalkonto II, sodann dem<br />

Kapitalkonto I gutgeschrieben.<br />

(2) Der Treuhandkommanditist erhöht seinen Anteil<br />

im Rahmen der jeweiligen Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 4 und erbringt diesen Kapitalanteil<br />

zzgl. Agio durch Abtretung seiner gegen die<br />

künftigen Treugeber bestehenden Ansprüche<br />

auf Leistung der Einlage an die Gesellschaft. Die<br />

Abtretung der Ansprüche wird hiermit erklärt.<br />

Die Gesellschaft nimmt diese Abtretung an. Eine


weiter gehende Haftung des Treuhandkommanditisten<br />

für die Erbringung der Einlagen ist im<br />

Innenverhältnis zur Gesellschaft ausgeschlossen.<br />

(3) Wird der Kapitalanteil zzgl. Agio zu den über die<br />

Beitrittsvereinbarung vereinbarten Terminen<br />

nicht oder nicht in voller Höhe erbracht, kann<br />

der Treuhandkommanditist von der Beitrittsvereinbarung<br />

mit dem säumigen Treugeber<br />

zurücktreten.<br />

(4) Der infolge Abs. (3) gemäß § 26 Abs. (1) lit. c)<br />

ausscheidende Treugeber trägt die im Zusammenhang<br />

mit seinem Ausscheiden entstehenden<br />

Kosten und die der Gesellschaft dadurch<br />

entstehenden Schäden, mindestens aber eine<br />

Schadenpauschale in Höhe des vereinbarten<br />

Agios. Macht die Gesellschaft diese Schadenpauschale<br />

geltend, bleibt es dem Treugeber<br />

vorbehalten, einen geringeren Schaden bzw.<br />

das Nichtvorliegen eines Schadens nachzuweisen.<br />

Die Gesellschaft ist zudem berechtigt, ihre<br />

Schadenersatzansprüche mit etwaigen Rückzahlungsverpflichtungen<br />

zu verrechnen.<br />

(5) Anstelle des Rücktritts gemäß Abs. (3) kann der<br />

geschäftsführende Kommanditist den Kapitalanteil<br />

eines in Verzug geratenen Treugebers<br />

unter Beachtung des § 3, insbesondere des § 3<br />

Abs. (6), sowie des § 4 Abs. (1) auf den Betrag<br />

der von ihm geleisteten Zahlung abzüglich<br />

fünf Prozent Agio sowie abzüglich sämtlicher<br />

Schadenersatzansprüche herabsetzen. Im Falle<br />

der Herabsetzung hat der hiervon betroffene<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber der Gesellschaft<br />

die diesbezüglichen Kosten, mindestens aber<br />

eine Schadenpauschale in Höhe von AUD 800<br />

zu ersetzen. Macht die Gesellschaft diese<br />

Schadenpauschale geltend, kann der betroffene<br />

Treugeber einen geringeren Schaden bzw. das<br />

Nichtvorliegen eine Schadens nachweisen.<br />

(6) Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Einlagen<br />

können dem Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet<br />

werden. Die Geltendmachung von darüber<br />

hinausgehenden Schadenersatzforderungen,<br />

z. B. zusätzlichen Bearbeitungsgebühren des<br />

Geschäftsbesorgers der Gesellschaft, bleibt<br />

davon unberührt.<br />

171<br />

(7) Der Treuhandkommanditist tritt bereits hiermit<br />

die ihm gegenüber den jeweiligen Treugebern<br />

zustehenden Ansprüche auf Verzugszinsen und<br />

sonstigen Schadenersatz an die Gesellschaft ab;<br />

die Gesellschaft nimmt diese Abtretung an. Die<br />

Gesellschaft ist somit berechtigt, die entsprechenden<br />

Ansprüche unmittelbar gegenüber<br />

dem jeweiligen Treugeber geltend zu machen;<br />

ein darüber hinausgehender Anspruch der<br />

Gesellschaft gegenüber dem Treuhandkommanditisten<br />

besteht nicht.<br />

§ 8<br />

Ausschluss der Nachschusspflicht<br />

Über die Verpflichtung zur Leistung des in der<br />

Beitrittsvereinbarung vereinbarten Kapitalanteils<br />

zzgl. Agio hinaus übernehmen die Kommanditisten<br />

bzw. Treugeber keine weiteren Zahlungs- oder<br />

Nachschusspflichten oder Haftungen. Unberührt von<br />

diesem vertraglichen Haftungsausschluss bleibt die<br />

gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten,<br />

bzw. der Treugeber im Innenverhältnis zum<br />

Treuhandkommanditisten gemäß Treuhandvertrag,<br />

gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß<br />

§§ 171 ff. HGB.<br />

§ 9<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

(1) Zur Geschäftsführung befugt ist ausschließlich<br />

der geschäftsführende Kommanditist. Der<br />

Komplementär ist im Innenverhältnis von der<br />

Geschäftsführung ausgeschlossen. Den übrigen<br />

Kommanditisten stehen keine Geschäftsführungs-<br />

und Vertretungsrechte für die gesamte<br />

Dauer der Gesellschaft zu.<br />

(2) Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />

verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft<br />

unter Beachtung der sich aus § 15 ergebenden<br />

Zuständigkeiten der Gesellschafter sowie nach<br />

Maßgabe der von diesen demgemäß gefassten<br />

Gesellschafterbeschlüsse mit der Sorgfalt<br />

ordentlicher Kaufleute zu führen sowie seine<br />

Geschäftserfahrungen und -verbindungen der<br />

Gesellschaft nach besten Kräften zur Verfügung<br />

zu stellen. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

hat die Gesellschaft in Übereinstimmung<br />

mit den gesetzlichen Vorschriften und diesem


Gesellschaftsvertrag zu führen. Über den gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />

hinausgehende Handlungen bedürfen eines<br />

zustimmenden Gesellschafterbeschlusses.<br />

Folgende Handlungen bedürfen keinesfalls der<br />

Zustimmung der Gesellschafter / Treugeber:<br />

(a) während der Platzierungsfrist gemäß § 4<br />

Abs. (1) die Aufnahme von Fremdmitteln<br />

jeder Währung zur Finanzierung der Investitionen<br />

der Gesellschaft, die Bestellung<br />

hierfür üblicher Sicherheiten und / oder die<br />

Vereinbarung einer verzinslichen Kaufpreisstundung<br />

mit dem Veräußerer des erbbaurechtsähnlichen<br />

Rechts am Grundstück<br />

(nebst darauf errichtetem Gebäude) Australian<br />

Taxation Office, 10-14 Cooyong Street,<br />

Canberra (<strong>Australien</strong>). Eine etwaige Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />

und / oder eine<br />

Kaufpreisstundung muss dabei in jedem Fall<br />

mit der Platzierungsfrist enden;<br />

(b) Abschluss, Änderung und Beendigung von<br />

Währungs- bzw. Zinssicherungsgeschäften;<br />

(c) Abschluss, Änderung und Kündigung bzw.<br />

Aufhebung von Asset-Management-Verträgen<br />

über die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft,<br />

Geschäftsbesorgungs- und Dienstleistungsverträgen;<br />

(d) Feststellung gegenüber dem Veräußerer des<br />

erbbaurechtsähnlichen Rechts am Grundstück<br />

(nebst darauf errichtetem Gebäude)<br />

Australian Taxation Office, dass die Voraussetzungen<br />

bzw. aufschiebenden Bedingungen<br />

für dessen Erwerb nicht hergestellt<br />

werden (können).<br />

Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />

gehören, in den durch § 15 Abs. (1)<br />

bestimmten Grenzen, insbesondere<br />

(a) die Eröffnung und Auflösung von Konten<br />

der Gesellschaft und die Abwicklung des<br />

Zahlungsverkehrs;<br />

(b) die Führung der Bücher der Gesellschaft<br />

sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses;<br />

172<br />

(c) Zustimmung zur Begründung, Änderung<br />

oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen<br />

durch <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH als<br />

Treuhänder des im BF Kambera Trust (australischer<br />

Trust) für die Gesellschaft als Treugeber<br />

gehaltenen erbbaurechtsähnlichen<br />

Rechts am Grundstück (nebst darauf errichtetem<br />

Gebäude) Australian Taxation Office,<br />

sofern der Miet- bzw. Pachtvertrag weniger<br />

als 30 Prozent der vermietbaren Fläche des<br />

Gebäudes zum Gegenstand hat;<br />

(d) die Aufnahme und Umschuldung von<br />

Darlehen und Kreditlinien auch nach Ablauf<br />

der Platzierungsfrist gemäß § 4 Abs. (1)<br />

– insbesondere für erforderliche Betriebsmittelkredite<br />

und / oder zur Finanzierung<br />

von Investitionen einschließlich solcher für<br />

Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung<br />

des Grundstücks / Gebäudes Australian<br />

Taxation Office, die bei Laufzeiten von über<br />

fünf Jahren auf AUD 40 Mio. begrenzt sein<br />

müssen, es sei denn, es besteht kurzfristiger<br />

Handlungsbedarf bzw. Gefahr im Verzug für<br />

das Grundstück / Gebäude bzw. die Gesellschaft<br />

– und der Abschluss von Zins- und<br />

Währungssicherungsgeschäften sowie der<br />

Abschluss von Verträgen über Sicherheiten<br />

in diesem Zusammenhang (einschließlich<br />

dinglicher Belastungen des Gesellschaftsvermögens);<br />

(e) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien<br />

und das Eingehen von Avalkrediten und die<br />

Gewährung von Sicherheiten;<br />

(f) das Einleiten, das Führen und die Beilegung<br />

von gerichtlichen und außergerichtlichen<br />

Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft;<br />

(g) der Abschluss marktüblicher Versicherungen.<br />

Einer Zustimmung der Gesellschafter / Treugeber<br />

bedarf es für diese Geschäfte nicht.<br />

(3) Der Komplementär ist von den Beschränkungen<br />

des § 112 Abs. 1 HGB befreit. Dies gilt sinngemäß<br />

für den geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

(4) Der Komplementär und der geschäftsführende<br />

Kommanditist sind von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB befreit.


(5) Der Komplementär vertritt die Gesellschaft einzeln.<br />

Dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

wird hiermit, soweit gesetzlich zulässig, Generalvollmacht<br />

zur Vertretung der Gesellschaft<br />

erteilt. Er ist im Rahmen seiner Generalvollmacht<br />

ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />

Die Vollmacht ist inhaltlich nicht beschränkt.<br />

(6) Die Gesellschafter sind bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes ermächtigt, die dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten erteilte Geschäftsführungsbefugnis<br />

nebst Generalvollmacht durch<br />

Beschluss zu widerrufen.<br />

(7) Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis<br />

erlöschen automatisch mit dem Ausscheiden<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten bzw.<br />

des persönlich haftenden Gesellschafters aus<br />

der Gesellschaft, insbesondere wenn diese von<br />

ihrem Kündigungsrecht gemäß § 25 Gebrauch<br />

machen.<br />

(8) Der geschäftsführende Kommanditist ist auch<br />

zur Beauftragung anderer juristischer oder<br />

natürlicher Personen mit Teilen der Geschäftsführung<br />

oder mit einzelnen Geschäftsführungsaufgaben<br />

berechtigt.<br />

§ 10<br />

Kontrollrechte und Geschäftsbericht<br />

(1) Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht<br />

des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />

und Papiere der Gesellschaft selbst<br />

einzusehen oder durch einen Angehörigen der<br />

steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />

Berufe einsehen zu lassen.<br />

(2) Der geschäftsführende Kommanditist informiert<br />

die Gesellschafter und den Beirat über wesentliche<br />

geschäftliche Vorgänge und über die<br />

wirtschaftliche Situation der Gesellschaft.<br />

(3) Der geschäftsführende Kommanditist hat<br />

jährlich den Gesellschaftern schriftlich über den<br />

Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft<br />

zu berichten.<br />

173<br />

§ 11<br />

Haftung<br />

(1) Die Gesellschafter bzw. Treugeber haben untereinander<br />

sowie im Verhältnis zu der Gesellschaft<br />

nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />

Davon ausgenommen ist die Verletzung<br />

von Leben, Körper und Gesundheit. Die Bestimmungen<br />

des § 9 Abs. (2) bleiben unberührt.<br />

(2) Schadenersatzansprüche der Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber untereinander sowie im Verhältnis<br />

zur Gesellschaft verjähren nach Ablauf<br />

von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des<br />

Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und<br />

der Gesellschafter / Treugeber von den Anspruch<br />

begründenden Umständen und der Person<br />

des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne<br />

grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig<br />

von der Kenntnis oder der grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjähren Ansprüche auf<br />

Ersatz anderer Schäden als aus der Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />

spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach<br />

der Entstehung des Anspruchs bzw., soweit ein<br />

solcher Schaden nicht durch vorsätzliche oder<br />

grob fahrlässige Pflichtverletzung entstanden<br />

ist, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach<br />

der Entstehung des Anspruchs.<br />

(3) Ansprüche sind gegenüber dem Verpflichteten<br />

schriftlich geltend zu machen.<br />

§ 12<br />

Beirat<br />

(1) Die Gesellschafter können einen Beirat wählen,<br />

der aus drei Mitgliedern besteht. Zusätzlich<br />

kann ein Ersatzmitglied gewählt werden.<br />

(2) Die Beiratsmitglieder werden für die Zeit bis<br />

zum Ablauf des dritten Jahres bestellt, das auf<br />

ihre Wahl folgt. Auch nach Ablauf dieser Zeit<br />

bleibt ein Beiratsmitglied so lange im Amt, bis<br />

ein Nachfolger bestimmt ist. Eine Wiederwahl<br />

ist zulässig. Scheidet ein Beiratsmitglied während<br />

seiner Amtszeit aus oder verstirbt es, rückt<br />

das Ersatzmitglied an dessen Stelle nach. Haben<br />

die Gesellschafter kein Ersatzmitglied gewählt,<br />

rückt als nächstes Beiratsmitglied die Person<br />

nach, die die nächstmeisten Stimmen bei der<br />

vorangegangenen Beiratswahl erhalten hatte,<br />

wenn diese die Wahl annimmt. Sofern das nach-


ückende Mitglied die Wahl nicht annimmt bzw.<br />

keine andere Person Stimmen bei der vorangegangenen<br />

Beiratswahl erhalten hat, bestimmt<br />

der geschäftsführende Kommanditist eine<br />

Person, die diese Funktion annimmt, als nachrückendes<br />

Mitglied des Beirats. Die Amtszeit<br />

des Ersatzmitglieds bzw. des nachrückenden<br />

Mitglieds endet mit der regulären Amtszeit des<br />

Beiratsmitglieds, an dessen Stelle das Ersatzmitglied<br />

bzw. das nachrückende Mitglied zum<br />

Beiratsmitglied wurde.<br />

(3) Bis zur Wahl eines ordentlichen Beirats kann der<br />

geschäftsführende Kommanditist einen vorläufigen<br />

Beirat bestellen.<br />

(4) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher<br />

Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />

zwei seiner Mitglieder anwesend sind.<br />

(5) Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung<br />

und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.<br />

(6) Aufgabe des Beirats ist die Beratung, Unterstützung<br />

und Überwachung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten. Der Beirat ist nicht<br />

berechtigt, dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

Weisungen zu erteilen. Er kann jedoch<br />

von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

Berichterstattung über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten<br />

verlangen und eines<br />

seiner Mitglieder oder einen sachverständigen<br />

Dritten auf Kosten der Gesellschaft beauftragen,<br />

die Geschäftsbücher der Gesellschaft einzusehen<br />

und Bericht zu erstatten.<br />

(7) Mindestens ein Beiratsmitglied nimmt an den<br />

Gesellschafterversammlungen gemäß § 17<br />

dieses Vertrags teil. Auf Verlangen des Beirats<br />

nimmt der geschäftsführende Kommanditist<br />

oder ein durch diesen zu benennender Vertreter<br />

an den Beiratssitzungen teil; der geschäftsführende<br />

Kommanditist seinerseits ist berechtigt,<br />

an den Beiratssitzungen teilzunehmen.<br />

(8) Der Beirat ist kein Organ im Sinne des Aktienrechts.<br />

Seine Mitglieder haften nur für Vorsatz<br />

oder grobe Fahrlässigkeit; davon ausgenommen<br />

ist die Haftung für Schäden infolge Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />

einer Person. Schadenersatzansprüche der<br />

174<br />

Gesellschafter und der Gesellschaft verjähren<br />

nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem<br />

Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />

ist und der Anspruchsberechtigte von<br />

den den Anspruch begründenden Umständen<br />

und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />

hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />

musste. Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob<br />

fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />

bei vorsätzlichem Handeln spätestens nach<br />

Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen spätestens<br />

nach Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung<br />

des Anspruchs.<br />

(9) Derartige Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />

schriftlich geltend zu machen. Die<br />

Nichteinhaltung der Ausschlussfrist führt zum<br />

Verlust des Anspruchs.<br />

(10) Jedes Beiratsmitglied erhält neben der Erstattung<br />

seiner Auslagen eine Vergütung in Höhe<br />

von AUD 500 p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

in jeweils gültiger Höhe. Änderungen hierzu<br />

sind durch die Gesellschafter zu beschließen.<br />

§ 13<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen<br />

erfolgen durch Beschlussfassung. Die<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich<br />

im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens<br />

gefasst. Das schriftliche Umlaufverfahren ist<br />

einmal jährlich bis spätestens zum 30.11. eines<br />

Jahres, erstmals im Geschäftsjahr 2011, durchzuführen.<br />

Eine Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung<br />

ist unter den Voraussetzungen<br />

des § 17 dieses Vertrags möglich.<br />

(2) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht<br />

ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, bedürfen<br />

Gesellschafterbeschlüsse der einfachen<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen<br />

gelten als nicht abgegebene<br />

Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag<br />

als abgelehnt.


(3) Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalkonto<br />

I jedes Gesellschafters mit der Maßgabe,<br />

dass auf je AUD 1 eine Stimme entfällt.<br />

(4) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />

kann nur binnen einer Ausschlussfrist<br />

von einem Monat nach Kenntniserlangung<br />

durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende<br />

Klage, in der auch die Gründe genannt werden<br />

müssen, aus denen sich die Unwirksamkeit<br />

des Gesellschafterbeschlusses ergibt, geltend<br />

gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein<br />

etwaiger Mangel als geheilt.<br />

(5) Jeder Gesellschafter kann sich im Rahmen der<br />

Ausübung seines Stimmrechts durch einen<br />

schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten<br />

lassen.<br />

(6) Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter<br />

vertritt, kann entsprechend ihm erteilter<br />

Weisungen voneinander abweichende Stimmen<br />

abgeben. Dies gilt auch für den Treuhandkommanditisten;<br />

dieser ist berechtigt, das ihm<br />

zustehende Stimmrecht gespalten auszuüben.<br />

Stets kann jedoch für einen einzelnen Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber das Stimmrecht nur<br />

einheitlich abgegeben werden. Im Übrigen kann<br />

ein Gesellschafter für seinen Kapitalanteil nur<br />

eine einheitliche Stimme abgeben.<br />

§ 14<br />

Niederschriften über Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine Niederschrift<br />

anzufertigen, die von dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, dem Treuhandkommanditisten<br />

und, sofern ein Beirat besteht<br />

und zumindest eines seiner Mitglieder an der<br />

Beschlussfassung mitgewirkt hat, einem Beiratsmitglied<br />

zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />

zu übersenden ist.<br />

(2) Die Niederschrift hat das Abstimmungsergebnis<br />

sowie die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse<br />

zu enthalten; im Falle der Beschlussfassung<br />

gemäß § 17 zusätzlich den Ort und den Tag der<br />

Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände<br />

der Tagesordnung und alle Anträge.<br />

175<br />

(3) Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen<br />

Gesellschafter genehmigt, sofern er der<br />

Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit dem<br />

Empfang gegenüber dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten schriftlich unter Angabe von<br />

Gründen widerspricht.<br />

§ 15<br />

Zuständigkeit der Gesellschafter<br />

(1) Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende<br />

Beschlussfassungen zuständig:<br />

a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

b) Beschluss über Entnahmen gemäß § 20;<br />

c) Wahl des Abschlussprüfers gemäß § 18<br />

Abs. (3) Satz 1;<br />

d) Entlastung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten;<br />

e) Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirats<br />

gemäß § 12;<br />

f) Änderung des Gesellschaftsvertrags;<br />

g) Ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />

nach § 26 Abs. (1) lit. d), nicht jedoch der<br />

Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung nach<br />

§ 26 Abs. (1) c);<br />

h) Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />

gemäß § 26 Abs. (3);<br />

i) in Abweichung von § 25 Auflösung der<br />

Gesellschaft gemäß § 29;<br />

j) Eingehen von Beteiligungen, Erwerb weiterer<br />

Grundstücke oder grundstücksgleicher<br />

Rechte und die Durchführung von Neubauvorhaben<br />

auf bereits erworbenen oder noch<br />

zu erwerbenden Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />

Rechten, sofern die mit den<br />

einzelnen Maßnahmen verbundenen Kosten<br />

zehn Prozent des Gesellschaftskapitals übersteigen;<br />

k) Veräußerung des Gesellschaftsvermögens<br />

oder wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens,<br />

insbesondere der Treuhandanteile


(Units) am BF Kambera Trust (australischer<br />

Trust) genannten Treuhandvermögen oder<br />

des im BF Kambera Trust gehaltenen erbbaurechtsähnlichen<br />

Rechts am Grundstück<br />

(nebst darauf errichtetem Gebäude) Australian<br />

Taxation Office;<br />

l) Zustimmung zur Begründung, Änderung<br />

oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen<br />

durch die <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH<br />

als Treuhänder des im BF Kambera Trust für<br />

die Gesellschaft als Treugeber gehaltenen<br />

erbbaurechtsähnlichen Rechts am Grundstück<br />

(nebst darauf errichtetem Gebäude)<br />

Australian Taxation Office, sofern der Miet-<br />

bzw. Pachtvertrag mehr als 30 Prozent der<br />

vermietbaren Fläche des Gebäudes zum<br />

Gegenstand hat;<br />

m) Zustimmung zur Verlängerung und / oder<br />

zum Neuabschluss von Darlehen, die der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH in der Funktion<br />

als Treuhänder zur Finanzierung im BF Kambera<br />

Trust für die Gesellschaft als Treugeber<br />

gehaltener Wirtschaftsgüter durch die<br />

Gesellschaft gewährt wurden;<br />

n) Entnahme aus der Gesellschaft oder erneute<br />

anderweitige Verwendung von an die Gesellschaft<br />

zurückgezahlten Darlehen im Sinne<br />

des § 15 Abs. (1) lit. m);<br />

o) Zustimmung zur Änderung sowie zur Kündigung<br />

des Trust Deed des BF Kambera Trust;<br />

p) Bestellung und Abberufung des Treuhänders<br />

des BF Kambera Trust genannten Treuhandvermögens,<br />

insbesondere der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Kambera GmbH;<br />

q) Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis<br />

nebst Generalvollmacht gemäß § 9 Abs. (6);<br />

r) vollständige oder teilweise Einstellung der<br />

Tätigkeit der Gesellschaft;<br />

s) die Aufnahme und Umschuldung von<br />

Darlehen und der Abschluss von Verträgen<br />

über Sicherheiten in diesem Zusammenhang<br />

(einschließlich dinglicher Belastungen des<br />

Gesellschaftsvermögens) in allen Fällen, die<br />

176<br />

nicht durch die Geschäftsführung gemäß<br />

den Regelungen des § 9 durchgeführt<br />

werden dürfen.<br />

(2) Beschlüsse im Sinne von Abs. (1) lit. f), i), j), k)<br />

und p) bedürfen einer Mehrheit von 75 Prozent<br />

der abgegebenen Stimmen.<br />

(3) Eine etwaige Nachschusspflicht kann nur mit<br />

den Stimmen aller Gesellschafter beschlossen<br />

werden.<br />

(4) Der einzelne Gesellschafter oder Treugeber ist<br />

ohne seine Zustimmung nicht verpflichtet, sich<br />

an einer beschlossenen Kapitalerhöhung zu<br />

beteiligen.<br />

§ 16<br />

Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren<br />

(1) Im Wege der schriftlichen Abstimmung (Umlaufverfahren)<br />

kommt ein Beschluss nur zustande,<br />

wenn mindestens 30 Prozent der Stimmen aller<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber an der Abstimmung<br />

teilnehmen. Wird im Rahmen der schriftlichen<br />

Abstimmung diese Quote nicht erreicht,<br />

kann der geschäftsführende Kommanditist eine<br />

weitere schriftliche Abstimmung mit gleicher<br />

Tagesordnung (Abstimmungsgegenstände)<br />

veranlassen.<br />

(2) Im Rahmen dieser zweiten schriftlichen Abstimmung<br />

können Beschlüsse unabhängig von der<br />

Anzahl der teilnehmenden Stimmen gefasst<br />

werden. Hierauf ist im Rahmen der Bekanntgabe<br />

der Abstimmungsgegenstände hinzuweisen.<br />

Alternativ kann auch eine Gesellschafterversammlung<br />

nach Maßgabe des § 17 einberufen<br />

werden.<br />

(3) Bei schriftlichen Abstimmungen hat der geschäftsführende<br />

Kommanditist den Abstimmungsgegenstand<br />

mit einer begründeten Stellungnahme<br />

bekannt zu geben. Die Bekanntgabe<br />

erfolgt schriftlich an die der Gesellschaft zuletzt<br />

benannte Anschrift des jeweiligen Gesellschafters.<br />

Die Abstimmungsunterlagen sind zuvor<br />

dem Treuhandkommanditisten und, soweit<br />

vorhanden, dem Beirat mit angemessener Frist<br />

vorzulegen. Soweit diese eigene Stellungnah-


men abgeben, sind sie den Abstimmungsunterlagen<br />

beizufügen. Die Stimmabgabe der<br />

Gesellschafter muss innerhalb von drei Wochen<br />

nach Absendung der Abstimmungsaufforderung<br />

bei der Gesellschaft eingehen. Soweit der<br />

Gegenstand der Beschlussfassung eilbedürftig<br />

ist, kann der geschäftsführende Kommanditist<br />

die Frist auf zehn Tage verkürzen. Bis zum Ende<br />

der Frist nicht eingegangene Stimmen zählen<br />

als Stimmenthaltung. Bei der Berechnung<br />

der Frist werden der Tag der Absendung der<br />

Abstimmungsaufforderung und der Tag des<br />

Eingangs der Stimmabgabe bei der Gesellschaft<br />

mitgezählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt<br />

durch die Gesellschaft bzw. den Treuhandkommanditisten<br />

für die Treugeber. Der Treuhandkommanditist<br />

und der Beirat haben das Recht,<br />

die Auszählung zu überprüfen. Über das Ergebnis<br />

der Abstimmung sind die Gesellschafter<br />

durch die Zusendung einer Niederschrift gemäß<br />

§ 14 dieses Vertrags zu unterrichten.<br />

§ 17<br />

Gesellschafterversammlung<br />

(1) Gesellschafterversammlungen finden statt auf<br />

Antrag des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />

des Beirats oder auf Antrag von<br />

Gesellschaftern bzw. Treugebern, die zusammen<br />

mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

vertreten.<br />

(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten einberufen.<br />

Die Einberufung erfolgt schriftlich an die<br />

der Gesellschaft zuletzt benannte Anschrift des<br />

jeweiligen Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt,<br />

den Ort und die Tagesordnung angeben.<br />

Zwischen der Absendung einerseits sowie dem<br />

Tag der Versammlung andererseits muss eine<br />

Frist von mindestens vier Wochen liegen. Bei eilbedürftigen<br />

Fällen kann die Frist auf zehn Tage<br />

verkürzt werden. Bei der Berechnung der Fristen<br />

werden der Tag der Absendung und der Tag der<br />

Versammlung mitgezählt.<br />

(3) Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich<br />

am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die<br />

Gesellschafter nicht etwas anderes beschließen.<br />

(4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />

führt der geschäftsführende Kommanditist.<br />

177<br />

(5) Wird eine Gesellschafterversammlung auf<br />

Antrag des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />

des Beirats oder der Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber, die mindestens 30 Prozent des<br />

Gesellschaftskapitals vertreten, nicht innerhalb<br />

von 14 Tagen, nachdem der entsprechende<br />

Antrag nach Abs. (1) dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten zuging, einberufen, ist der<br />

Antragsteller oder der Treuhandkommanditist<br />

berechtigt, die Versammlung einzuberufen.<br />

(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />

ist ohne Rücksicht auf die Zahl<br />

der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter<br />

beschlussfähig, sofern der geschäftsführende<br />

Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist<br />

anwesend oder vertreten sind. Hierauf ist bei<br />

Einberufung der Gesellschafterversammlung<br />

hinzuweisen.<br />

§ 18<br />

Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste<br />

Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr.<br />

(2) Der geschäftsführende Kommanditist hat in<br />

den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres<br />

für das vorangegangene Geschäftsjahr unter<br />

Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung und Bilanzierung sowie der<br />

gesetzlichen Vorschriften die Bilanz und die<br />

Gewinn- und-Verlust-Rechnung der Gesellschaft<br />

aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />

(3) Der Jahresabschluss (Bilanz und die Gewinnund-Verlust-Rechnung)<br />

wird, jedoch erstmals für<br />

das Geschäftsjahr, in dem neue Gesellschafter<br />

gemäß § 4 der Gesellschaft beitreten bzw. der<br />

Treuhandkommanditist seinen Kapitalanteil<br />

gemäß § 4 erhöht (Beitrittsjahr), jährlich von<br />

einem vereidigten Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer<br />

oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

auf Kosten der Gesellschaft geprüft. Für<br />

sämtliche Geschäftsjahre bis einschließlich des<br />

Geschäftsjahres, in dem das Gesellschaftskapital<br />

gemäß § 4 vollständig platziert wird (sämtliche<br />

Beitrittsjahre), bestimmt der geschäftsführende<br />

Kommanditist den Abschlussprüfer.


(4) Der geprüfte Jahresabschluss ist allen Gesellschaftern<br />

bekannt zu geben bzw. mit der<br />

Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />

gemäß § 17 dieses Vertrags zuzusenden. Die<br />

Gesellschaft hat den Prüfungsbericht dem<br />

Treuhandkommanditisten und dem Beirat<br />

auszuhändigen.<br />

§ 19<br />

Beteiligung am Ergebnis<br />

(1) Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis<br />

der Gesellschaft, wie es sich nach Berücksichtigung<br />

der Vergütungen gemäß §§ § 21, 21A und<br />

§ 22 ergibt, bestimmt sich nach dem Verhältnis<br />

des Kapitalkontos I zum jeweiligen Bilanzstichtag,<br />

sofern nicht nachfolgend etwas anderes<br />

bestimmt ist.<br />

(2) Abweichend von Abs. (1) werden nach Möglichkeit<br />

die Ergebnisse der Geschäftsjahre 2009 und<br />

2010 im rechtlich, insbesondere steuerrechtlich,<br />

zulässigen Maße so verteilt, dass sämtliche Gesellschafter<br />

unabhängig vom Beitrittszeitpunkt<br />

entsprechend ihrer vertragsgemäß eingezahlten<br />

Einlage gleichgestellt werden. Hierzu werden –<br />

soweit erforderlich – später beitretenden bzw.<br />

ihren Kapitalanteil erhöhenden Gesellschaftern<br />

von nach dem Monatsersten ihrer vertragsgemäßen<br />

Einlageleistung anfallenden Gewinnen<br />

bzw. Verlusten der Gesellschaft ggf. Vorabanteile<br />

zugerechnet, bis sämtlichen Gesellschaftern<br />

Gewinne bzw. Verluste der Gesellschaft in<br />

gleicher anteiliger Höhe zugerechnet sind.<br />

(3) Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind<br />

den Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine<br />

der Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde<br />

liegen de Umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />

als Werbungskosten zuzurechnen<br />

war. Die Umsatzsteuerzahlungen gelten im<br />

Rahmen der Ergebnisverteilung dementsprechend<br />

als Aufwand dieser Gesellschafter. Diese<br />

Regelung gilt analog für den Treuhandkommanditisten<br />

und dessen Treugeber.<br />

(4) Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile<br />

auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer<br />

Kapitalanteile übersteigen; eine Ausgleichspflicht<br />

ergibt sich hierdurch nicht.<br />

(5) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber zum Nachweis von Son-<br />

178<br />

derwerbungskosten gesondert aufzufordern.<br />

Sonderwerbungskosten müssen bis spätestens<br />

31.03. des Folgejahres der Gesellschaft unter<br />

Vorlage von Belegen schriftlich mitgeteilt werden,<br />

anderenfalls können zusätzliche Kosten für<br />

den jeweiligen Anleger berechnet werden. Dies<br />

gilt entsprechend für Sonderbetriebsausgaben<br />

und -vermögen.<br />

(6) Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften<br />

bei Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse<br />

als steuerlich beachtliche Sondereinnahmen<br />

oder Sonderwerbungskosten entstehen, so<br />

sind diese Ergebnisse für steuerliche Zwecke<br />

ausschließlich diesen zuzuweisen. Sofern<br />

hieraus bei der Gesellschaft Mehrbelastungen<br />

resultieren, sind diese von dem verursachenden<br />

Gesellschafter zu tragen. Soweit solche Mehrbelastungen<br />

durch Treugeber veranlasst sind,<br />

ist der Treuhandkommanditist gegenüber der<br />

Gesellschaft zu deren Tragung verpflichtet.<br />

Der Treuhandkommanditist tritt hiermit alle<br />

diesbezüglichen gegenwärtigen und künftigen<br />

(auch bedingten) Ansprüche gegen Treugeber<br />

aus abgeschlossenen oder abzuschließenden<br />

Treuhandverträgen an die Gesellschaft ab; die<br />

Gesellschaft nimmt diese Abtretung an.<br />

§ 20<br />

Entnahmen<br />

(1) Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />

von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />

(Entnahmen), soweit sie nicht nach<br />

Auffassung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

als angemessene Liquiditätsreserve zur<br />

Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fortführung<br />

der Geschäfte der Gesellschaft benötigt<br />

werden. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

und der Beirat unterbreiten gemeinsam den<br />

Gesellschaftern und dem Treuhandkommanditisten<br />

einen Vorschlag über die Höhe der für<br />

das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließenden<br />

Entnahmen.<br />

(2) Die Gesellschafter nehmen im Verhältnis des für<br />

sie jeweils geführten Kapitalkontos I gemäß § 6<br />

Abs. (1) lit. a) an Entnahmen teil, sofern nicht<br />

nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.<br />

(3) An den Entnahmen nehmen die Gesellschafter<br />

dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger<br />

Entnahmeanspruch für den Zeitraum ab dem


Monatsersten, der der vertragsgemäßen Einlagenleistung<br />

folgt, zusteht. Der Zeitpunkt für die<br />

vertragsgemäße Einlagenleistung ist aus der<br />

Beitrittsvereinbarung bzw. einer auf Grundlage<br />

der Beitrittsvereinbarung ergehenden gesonderten<br />

Abrufmitteilung ersichtlich. Satz 1 gilt<br />

auch, wenn Gesellschafter Einlagen ganz oder<br />

teilweise vor dem Zeitpunkt gemäß Satz 2<br />

geleistet haben.<br />

(4) Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />

berechtigt, Entnahmen für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr auch vor einem Beschluss<br />

der Gesellschafter zu veranlassen (vorläufige<br />

Entnahmen), nicht jedoch vor dem 30.06. des<br />

Folgejahres.<br />

(5) Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn<br />

der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />

(6) Soweit auf die an die Gesellschaft geleisteten<br />

Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere<br />

vergleichbare Quellensteuer zu zahlen oder<br />

eine solche bereits abgezogen worden ist oder<br />

die Gesellschaft aufgrund einer Verfügung der<br />

oder Vereinbarung mit den Steuerbehörden<br />

Steuern abzuführen hat und diese Steuern<br />

nur bestimmte Gesellschafter oder Treugeber<br />

betreffen, ist der dafür erforderliche Betrag von<br />

den auf diese Gesellschafter und Treugeber entfallenden<br />

Ausschüttungen von der Gesellschaft<br />

einzubehalten oder der Gesellschaft zu erstatten.<br />

§ 21<br />

Vergütung des Komplementärs<br />

(1) Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält<br />

der Komplementär eine jährliche Haftungsvergütung<br />

in Höhe von AUD 1.000 ggf. zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.<br />

(2) Die Haftungsvergütung nach Abs. (1) ist – unbeschadet<br />

von § 20 Abs. (1) – spätestens am 31.12.<br />

eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Zeitanteilige<br />

Abschlagszahlungen sind zulässig.<br />

(3) Der Komplementär hat auch dann Anspruch auf<br />

die Haftungsvergütung, wenn in dem betreffenden<br />

Geschäftsjahr kein entsprechender<br />

Jahresüberschuss realisiert wurde.<br />

(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />

gesondert ersetzt.<br />

179<br />

§ 21A<br />

Vergütung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten<br />

(1) Der geschäftsführende Kommanditist erhält<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe von AUD 1.000<br />

ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils<br />

gültiger Höhe.<br />

(2) Die Vergütung nach Abs. (1) ist – unbeschadet<br />

von § 20 Abs. (1) – spätestens am 31.12. eines<br />

jeden Jahres zur Zahlung fällig. Zeitanteilige<br />

Abschlagszahlungen sind zulässig.<br />

(3) Der geschäftsführende Kommanditist hat auch<br />

dann Anspruch auf die Vergütung nach Abs. (1),<br />

wenn in dem betreffenden Geschäftsjahr kein<br />

entsprechender Jahresüberschuss realisiert<br />

wurde.<br />

(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />

gesondert ersetzt.<br />

§ 22<br />

Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treuhandkommanditist erhält von der Gesellschaft<br />

zu Lasten der Gesellschaft für sämtliche mit<br />

den Treuhandschaften verbundenen Tätigkeiten die<br />

Vergütung, die in den Treuhandverträgen zwischen<br />

Treuhandkommanditist und den Treugebern vereinbart<br />

ist.<br />

§ 23<br />

Übertragung, Belastung und Teilung von Gesellschaftsanteilen<br />

(1) Jeder Gesellschafter bzw. Treugeber kann seinen<br />

Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil übertragen<br />

oder in sonstiger Weise darüber verfügen,<br />

sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />

schriftlich zugestimmt hat. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann die Zustimmung aus<br />

wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger<br />

Grund liegt insbesondere vor, wenn infolge<br />

der Übertragung des bzw. Verfügung über den<br />

Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil:<br />

a) (i) ein Gesellschafter (mit Ausnahme des<br />

Treuhandkommanditisten) und / oder ein<br />

Treugeber einzeln und / oder zusammen mit<br />

ihm jeweils nahestehenden Personen 20 Prozent<br />

oder mehr des Gesellschaftskapitals gemäß<br />

§ 4 Abs. (1) hält und / oder (ii) den nach


Übertragung bzw. Verfügung vorhandenen<br />

20 Gesellschaftern und Treugebern (mit<br />

Ausnahme des geschäftsführenden Kommanditisten)<br />

mit den höchsten gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträgen zusammen 75 Prozent<br />

oder mehr des Gesellschaftskapitals gemäß<br />

§ 4 Abs. (1) zuzurechnen wären;<br />

b) bei der Gesellschaft und / oder dem BF<br />

Kambera Trust das Recht zur Nutzung steuerlicher<br />

Verluste bzw. steuerlicher Verlustvorträge<br />

nach australischem Recht entfallen<br />

würden;<br />

c) eine gemäß § 3 Abs. (5) Sätze 2 und 3 ausgeschlossene<br />

Person Gesellschafter oder<br />

Treugeber würde;<br />

d) gegen in- oder ausländisches Wertpapier- /<br />

Investmentrecht oder sonstiges Aufsichtsrecht<br />

verstoßen wird und / oder die Gesellschaft<br />

künftig in- oder ausländischem Wertpapier-<br />

/ Investmentrecht oder sonstigem<br />

Aufsichtsrecht unterläge; und / oder<br />

e) in sonstiger Weise gegen Gesetze oder<br />

Rechtsvorschriften verstoßen würde.<br />

Eine Übertragung kann jeweils nur zum Ablauf<br />

des 31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des<br />

01.01. eines Jahres erfolgen. Jede beabsichtigte<br />

Übertragung bzw. Verfügung ist dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten schriftlich anzuzeigen.<br />

In der schriftlichen Anzeige und auf Nachfrage<br />

hat der Gesellschafter bzw. Treugeber dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten die zur<br />

Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes erforderlichen Angaben zu machen und<br />

zu belegen.<br />

(2) Der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

steht an der Beteiligung eines jeden Gesellschafters<br />

bzw. Treugebers einzeln ein Vorkaufsrecht<br />

gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu.<br />

Vor Abtretung der Beteiligung an einen Dritten<br />

ist diese zunächst der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH schriftlich unter Beifügung<br />

einer Kopie des Kaufvertrags mit dem kaufwilligen<br />

Dritten zum Kauf anzubieten, wobei das<br />

Vorkaufsrecht von der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH oder einem nach ihrem freien<br />

180<br />

Belieben zu benennenden Dritten ausgeübt<br />

werden kann. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts<br />

durch die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH oder den von ihr benannten<br />

Dritten beträgt 30 Kalendertage, gerechnet ab<br />

dem Eingang des im obigen Sinne vollständigen<br />

schriftlichen Angebots zum Kauf der Beteiligung<br />

bei der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH. Im Übrigen gelten hinsichtlich des<br />

Vorkaufsrechts die gesetzlichen Bestimmungen<br />

(§§ 463 ff. BGB). Die mit der Veräußerung und<br />

Abtretung entstehenden Kosten, zu denen auch<br />

eventuell bei der Gesellschaft anfallende Steuern<br />

gehören, sind vom verkaufenden Kommanditisten<br />

bzw. Treugeber zu tragen.<br />

Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

kann ihre Beteiligung auch über den Treuhandkommanditisten<br />

halten.<br />

(3) Die Teilung von Gesellschaftsanteilen erfordert,<br />

soweit nicht nach diesem Vertrag bzw. kraft Gesetzes<br />

Abweichendes gilt, die Zustimmung des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

(4) Bei jedem Übergang der Gesellschafterstellung<br />

auf einen Dritten – ob im Rahmen von Gesamtrechts-<br />

oder Sonderrechtsnachfolge – werden<br />

alle Konten gemäß § 6 unverändert und einheitlich<br />

fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte<br />

und Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten<br />

ist nicht möglich. Der Übergang<br />

ist der Gesellschaft schriftlich anzuzeigen.<br />

(5) Die im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />

oder Teilung von Gesellschafts- bzw. Treuhandanteilen<br />

verbundenen Kosten trägt der den<br />

Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil übertragende<br />

bzw. teilende Gesellschafter bzw. Treugeber.<br />

Die Kosten, zu denen auch eventuell bei<br />

der Gesellschaft anfallende Steuern gehören,<br />

werden diesem Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

gesondert in Rechnung gestellt. Die zu ersetzenden<br />

Kosten, mit Ausnahme eventuell bei der<br />

Gesellschaft anfallender Steuern, bestimmen<br />

sich nach dem Preisverzeichnis der Gesellschaft<br />

oder deren Geschäftsbesorger, das von Gesellschaftern<br />

bzw. Treugebern jederzeit eingesehen<br />

werden kann.


(6) Unterjährige Übertragungen von Gesellschafts-<br />

bzw. Treuhandanteilen kann der geschäftsführende<br />

Kommanditist nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zulassen.<br />

(7) Der übertragende und der neue Gesellschafter<br />

sind verpflichtet, der Gesellschaft die Übertragung<br />

des jeweiligen Gesellschaftsanteils unter<br />

Beifügung einer unterzeichneten Kopie des<br />

Übertragungsvertrags und ggf. des Nachweises<br />

der entsprechenden steuerlich abzugsfähigen<br />

Sonderwerbungskosten bzw. Sonderbetriebsausgaben<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

(8) Gegenüber der Gesellschaft gilt der bisherige<br />

Gesellschafter solange als Gesellschafter, bis der<br />

Gesellschaft gemäß Abs. (1) die Übertragung<br />

des jeweils betroffenen Gesellschaftsanteils<br />

angezeigt worden ist. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />

mit schuldbefreiender Wirkung, auch<br />

gegenüber dem neuen Gesellschafter, an den<br />

bisherigen Gesellschafter Auszahlungen vorzunehmen,<br />

bis ihr unter Berücksichtigung der<br />

Bestimmungen gemäß Abs. (1) die Übertragung<br />

des Gesellschaftsanteils mitgeteilt worden ist.<br />

§ 24<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

(1) Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft<br />

nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. Die Beteiligung<br />

des Gesellschafters geht auf seine Erben<br />

über. Soweit die Erben die Beteiligung in Erfüllung<br />

eines Vermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

des Erblassers ganz<br />

oder teilweise übertragen, wird der Begünstigte<br />

neuer Gesellschafter.<br />

Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />

oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

ein wichtiger Grund<br />

gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis e)<br />

vor, kann der Übergang der Beteiligung binnen<br />

sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen<br />

Informationen und Dokumente vom geschäftsführenden<br />

Kommanditisten durch schriftliche<br />

Erklärung untersagt werden. In diesem Fall<br />

scheidet der Erbe aus der Gesellschaft aus, statt<br />

des Vermächtnisnehmers bzw. Begünstigten<br />

einer Auseinandersetzungsanordnung bleibt<br />

der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter.<br />

181<br />

Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen<br />

sich durch Vorlage eines Erbscheins oder eines<br />

Erbnachweises entsprechend § 35 GBO legitimieren.<br />

Der Erbfall ist dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />

(2) Die Gesellschaft kann auf die vorstehende Legitimierung<br />

verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />

oder eine beglaubigte Abschrift des Testaments<br />

des Gesellschafters sowie die Niederschrift über<br />

die Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichts<br />

vorgelegt wird.<br />

(3) Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen<br />

von Kommanditisten ist zulässig.<br />

(4) Alle der Gesellschaft durch den Erbfall entstehenden<br />

Kosten haben die Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

zu tragen.<br />

§ 25<br />

Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />

(1) Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen.<br />

a) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft<br />

ordentlich erstmals mit einer Frist von sechs<br />

Monaten zum 31.12.2030 kündigen, danach<br />

mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres.<br />

b) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft auch<br />

vor dem 31.12.2030 außerordentlich mit einer<br />

Frist von sechs Monaten zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres kündigen, wenn er nach<br />

seinem Beitritt<br />

ba) wegen Krankheit oder Behinderung auf<br />

nicht absehbare Zeit außer Stande ist,<br />

unter üblichen Bedingungen des allgemeinen<br />

Arbeitsmarkts mindestens drei<br />

Stunden täglich erwerbstätig zu sein,<br />

bb) wegen Arbeitslosigkeit für einen<br />

Zeitraum von mehr als sechs Monaten<br />

ohne Unterbrechung Arbeitslosengeld<br />

bezogen hat, oder


c) rechtskräftig geschieden wird und nach<br />

der Scheidung an seinen geschiedenen<br />

Ehegatten und / oder an Kinder zur<br />

Zahlung von Unterhalt in Höhe von insgesamt<br />

mindestens EUR 500 pro Monat<br />

verpflichtet ist<br />

und jeweils nach Wirksamwerden der außerordentlichen<br />

Kündigung keiner der in § 23<br />

Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) und / oder b)<br />

genannten Umstände vorliegt und die außerordentliche<br />

Kündigung innerhalb von drei<br />

Monaten nach Eintritt der in vorstehenden<br />

Ziffern ba) bis einschließlich bc) genannten<br />

Voraussetzung erfolgt.<br />

c) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt unberührt.<br />

d) Der Treuhandkommanditist kann nur mit<br />

Einwilligung oder auf Weisung sämtlicher<br />

Treugeber kündigen. § 27 bleibt unberührt.<br />

(2) Der Komplementär ist berechtigt, auch vor<br />

Ablauf der vorgenannten Frist durch Kündigung<br />

gegenüber der Gesellschaft zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres aus der Gesellschaft auszuscheiden,<br />

erstmals jedoch mit Wirkung zum<br />

31.12.2011. Die Kündigungserklärung muss mit<br />

einer Frist von sechs Monaten erfolgen.<br />

(3) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und<br />

ist an die Gesellschaft, im Falle der Kündigung<br />

gemäß Abs. (2) an den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten zu richten. Maßgeblich für die<br />

Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Eingang<br />

des Kündigungsschreibens bei der Gesellschaft<br />

bzw. – im Falle der Kündigung gemäß Abs. (2) –<br />

bei dem geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

(4) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der<br />

Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden des<br />

kündigenden Gesellschafters zur Folge.<br />

(5) Wenn Gesellschafter, deren Kapitalanteile<br />

insgesamt mindestens 75 Prozent des gesamten<br />

Kapitals der Gesellschaft bilden, die Gesellschaft<br />

wirksam kündigen, ist die Gesellschaft aufgelöst,<br />

es sei denn, die verbleibenden Gesellschafter<br />

fassen mit 75 Prozent ihrer Stimmen einen<br />

Fortsetzungsbeschluss.<br />

§ 26<br />

Ausscheiden von Gesellschaftern<br />

(1) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft<br />

aus, wenn<br />

182<br />

a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam<br />

gekündigt hat, mit Wirksamwerden der<br />

Kündigung;<br />

b) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />

Grund gekündigt worden ist, mit<br />

Wirksamwerden der Kündigung;<br />

c) ihm gegenüber gemäß § 7 der Rücktritt von<br />

der Beitrittsvereinbarung erklärt worden ist,<br />

mit Zugang der Rücktrittserklärung;<br />

d) er durch Gesellschafterbeschluss aus<br />

wichtigem Grund aus der Gesellschaft<br />

ausgeschlossen worden ist, mit Zugang der<br />

Ausschlusserklärung;<br />

e) über sein Vermögen oder seinen Nachlass<br />

ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, mit<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens;<br />

f) der geschäftsführende Kommanditist den<br />

Gesellschafter durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />

ausschließt, weil die Eröffnung<br />

eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />

des Gesellschafters mangels Masse abgelehnt<br />

worden ist, oder der Gesellschafter<br />

eine außergerichtliche Einigung mit seinen<br />

Gläubigern über die Schuldenbereinigung<br />

nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung<br />

versucht oder der Kapitalanteil des Gesellschafters<br />

von einem Gläubiger gepfändet<br />

und die Vollstreckungsmaßnahme nicht<br />

innerhalb von sechs Monaten aufgehoben<br />

wird;<br />

g) der geschäftsführende Kommanditist den<br />

Gesellschafter durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />

ausschließt, weil und soweit in der<br />

Person dieses Gesellschafters ein wichtiger<br />

Grund gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben<br />

a) bis e) vorliegt bzw. entsteht, sofern die<br />

Ausschlusserklärung spätestens innerhalb<br />

von sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen<br />

Informationen und Dokumente<br />

beim geschäftsführenden Kommanditisten<br />

erfolgt.


Für Treugeber gilt das Vorstehende sinngemäß,<br />

so dass bei Vorliegen einer der in vorstehendem<br />

Satz genannten Umstände bezüglich eines Treugebers<br />

der Kapitalanteil des Treuhandkommanditisten<br />

anteilig herabgesetzt werden kann.<br />

(2) Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern<br />

unter den verbleibenden Gesellschaftern mit<br />

der bisherigen Firma fortgeführt. Scheidet der<br />

Treuhandkommanditist aus der Gesellschaft<br />

aus, so wird diese gemäß Abs. (3) mit einem<br />

neuen Treuhandkommanditisten oder gemäß<br />

§ 27 Abs. (1) mit den betreffenden Treugebern<br />

fortgesetzt; anderenfalls gilt § 26 Abs. (4). Für<br />

den Fall des Ausscheidens des letzten Komplementärs<br />

tritt die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH (nachfolgend auch „BFI“) der Gesellschaft<br />

als Komplementär ohne Kapitalanteil mit<br />

sofortiger Wirkung bei. Die Gesellschaft stellt<br />

die BFI von der Inanspruchnahme sämtlicher vor<br />

Beitritt der BFI bereits entstandenen und bis zur<br />

Eintragung der BFI in das Handelsregister noch<br />

entstehenden Ansprüche frei.<br />

(3) Bei Ausscheiden des Treuhandkommanditisten<br />

kann gemäß § 15 Abs. (1) h) ein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt werden, der unter<br />

Ausschluss der Auseinandersetzung im Wege<br />

der Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und<br />

Pflichten des ausscheidenden Treuhandkommanditisten<br />

eintritt; hierzu ist eine außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />

es sei denn, die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />

findet vor Beendigung der Treuhandverträge<br />

zwischen Treugebern und dem<br />

Treuhandkommanditisten statt. Wird ein neuer<br />

Treuhandkommanditist bestellt, haben alle<br />

Treugeber ihr bisheriges Treuhandverhältnis<br />

nach Maßgabe der Beschlussfassung mit diesem<br />

fortzusetzen.<br />

(4) Wird kein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt, so enden die Treuhandverträge der<br />

Treugeber mit dem bisherigen Treuhandkommanditisten<br />

mit der Folge des § 27.<br />

§ 27<br />

Beendigung des Treuhandvertrags<br />

(1) Die Beendigung des Treuhandvertrags eines<br />

Treugebers im Rahmen der Kommanditbeteiligung<br />

hat, sofern die Treugeberstellung nicht<br />

183<br />

einverständlich auf den bisherigen oder einen<br />

anderen Treugeber übertragen wird, eine<br />

Herab setzung des Kapitalanteils und der Haftsumme<br />

des Treuhandkommanditisten entsprechend<br />

dem betroffenen Beteiligungsbetrag zur<br />

Folge. Statt der Kapitalherabsetzung kann der<br />

Treugeber von dem Treuhandkommanditisten<br />

die Übertragung des treuhänderisch gehaltenen<br />

Kapitalanteils auf sich oder eine von ihm benannte<br />

dritte Person verlangen; auf Verlangen<br />

des Treuhandkommanditisten ist der Treugeber<br />

zur Übernahme des Kapitalanteils verpflichtet.<br />

(2) Liegt in der Person eines Treugebers ein Grund<br />

vor, nach dem ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) bis d) ausscheiden<br />

würde, so können in entsprechender<br />

Anwendung der Regelungen dieses Vertrags der<br />

Kapitalanteil und die Haftsumme des Treuhandkommanditisten<br />

in dem Umfang herabgesetzt<br />

werden, wie es dem Beteiligungsbetrag dieses<br />

Treugebers entspricht.<br />

(3) Bei einer Kapitalherabsetzung gelten für den<br />

Treuhandkommanditisten die Regelungen des<br />

§ 28 entsprechend.<br />

§ 28<br />

Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

aus, hat er – außer im Falle des Ausscheidens<br />

nach § 26 Abs. (1) b), d), e) oder f) – Anspruch<br />

auf ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe<br />

des Verkehrswerts seiner Beteiligung. Der Anteil<br />

des Gesellschafters am Verkehrswert der Gesellschaft<br />

(Verkehrswert der Beteiligung) bestimmt<br />

sich nach dem Verhältnis des für ihn geführten<br />

Kapitalkontos I zur Summe der für sämtliche<br />

Gesellschafter geführten Kapitalkonten I.<br />

(2) Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1)<br />

b), d), e) oder f) aus der Gesellschaft aus,<br />

bestimmt sich das Auseinandersetzungsguthaben<br />

nach dem Verkehrswert seiner Beteiligung<br />

gemäß Abs. (1) unter Berücksichtigung eines<br />

Abschlags in Höhe von 20 Prozent (verminderter<br />

Verkehrswert der Beteiligung).<br />

(3) Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bleibt<br />

bei der Wertermittlung in jedem Fall außer<br />

Ansatz.


(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist von dem<br />

gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. (3) bestellten<br />

Abschlussprüfer bzw. anderenfalls von einem<br />

Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder<br />

einer Steuerberatungsgesellschaft bzw. einem<br />

Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

der bzw. die einvernehmlich<br />

von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

und dem ausscheidenden Gesellschafter oder,<br />

sofern ein diesbezügliches Einvernehmen nicht<br />

herzustellen ist, von dem Präsidenten, der für<br />

den Sitz der Gesellschaft zuständigen Industrie-<br />

und Handelskammer bestimmt wird, als Schiedsgutachter<br />

nach billigem Ermessen verbindlich<br />

festzustellen. Die Kosten des Schiedsgutachtens<br />

trägt der ausscheidende Gesellschafter.<br />

(5) Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />

Monate nach seiner verbindlichen Feststellung<br />

fällig, der Anspruch auf eine Abfindung sechs<br />

Monate nach Wirksamwerden der Kündigung.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />

oder die Abfindung in drei<br />

gleichen Jahresraten auszuzahlen. In diesem Fall<br />

ist der jeweils rückständige Rest mit vier Prozent<br />

jährlich zu verzinsen.<br />

(6) Ausscheidende Gesellschafter können keine<br />

Sicherstellung ihres Auseinandersetzungsguthabens<br />

oder der Abfindung verlangen. Eine Haftung<br />

der übrigen Gesellschafter, insbesondere<br />

des Komplementärs, für die Erfüllung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

ist ausgeschlossen.<br />

§ 29<br />

Auflösung der Gesellschaft<br />

(1) Die Gesellschaft kann zum Ende eines jeden<br />

Geschäftsjahres aufgelöst werden. Im Falle einer<br />

Auflösung ist die Gesellschaft durch den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten abzuwickeln<br />

und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten.<br />

§ 265 Abs. 2, 4 und 5 und § 273 Abs. 4 AktG gelten<br />

entsprechend.<br />

(2) Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />

wird dazu verwendet, zunächst die<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber<br />

184<br />

Drittgläubigern, danach gegenüber dem Komplementär<br />

und dem Treuhandkommanditisten<br />

sowie im Anschluss gegenüber den Gesellschaftern<br />

auszugleichen. Ein verbleibender<br />

Verwertungserlös wird im Verhältnis der für<br />

die Gesellschafter geführten Kapitalkonten I an<br />

die Gesellschafter ausgezahlt. Eine Haftung des<br />

Komplementärs für die Erfüllung der Gesellschafterforderungen<br />

ist in diesem Fall ausgeschlossen.<br />

§ 30<br />

Handelsregistervollmacht und ­kosten<br />

Jeder Kommanditist hat den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten einzeln in der gesetzlichen Form zu<br />

bevollmächtigen, für ihn Anmeldungen zum Handelsregister<br />

vorzunehmen. Dazu hat jeder Kommanditist<br />

der Gesellschaft eine unwiderrufliche, über den Tod<br />

hinaus geltende, von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreiende, notariell beglaubigte Handelsregister<br />

vollmacht zu Gunsten des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, die diesen zu allen Anmeldungen<br />

zum Handelsregister ermächtigt, an denen ein Kommanditist<br />

mitzuwirken hat, zur Verfügung zu stellen.<br />

Jeder Kommanditist hat die für die Vollmacht, seine<br />

Anmeldung zum und Eintragung ins Handelsregister<br />

entstehenden Kosten zu übernehmen.<br />

§ 31<br />

Mitteilungen, Bekanntmachungen und Zahlungen<br />

Die Gesellschafter haben der Gesellschaft jeweils<br />

schriftlich ihre Anschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse<br />

und Bankverbindung sowie Änderungen derselben<br />

unaufgefordert mitzuteilen.<br />

Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft<br />

an die letzte gemäß Satz 1 übermittelte<br />

Adresse, Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse des Gesellschafters<br />

gelten als dem Gesellschafter am nächsten<br />

Werktag ordnungsgemäß zugegangen.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, Zahlungsverpflichtungen<br />

gegenüber dem Gesellschafter durch<br />

Zahlung auf die letzte gemäß Satz 1 übermittelte<br />

Bankverbindung des Gesellschafters mit schuldbefreiender<br />

Wirkung zu erfüllen.


§ 32<br />

Schriftform<br />

(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrags,<br />

einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen –<br />

vorbehaltlich Abs. (2) – der Schriftform, soweit<br />

nicht notarielle Form erforderlich ist.<br />

(2) Auf eine feste Verbindung dieses Gesellschaftsvertrags<br />

selbst sowie mit anderen Verträgen und<br />

Erklärungen – insbesondere auch mit solchen,<br />

auf die hier Bezug genommen wird – wird<br />

verzichtet. Für die Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />

durch die Gesellschaft genügt die<br />

Unterzeichnung durch Faksimile.<br />

§ 33<br />

Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags<br />

ganz oder teilweise unwirksam oder<br />

undurchführbar sein oder werden, wird dadurch<br />

die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen<br />

nicht berührt. An die Stelle unwirksamer bzw.<br />

undurchführbarer Bestimmungen treten solche<br />

Regelungen, die in gesetzlich zulässiger Weise<br />

dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen<br />

oder undurchführbaren Bestimmungen am<br />

nächsten kommen. Entsprechendes gilt, wenn<br />

sich bei der Durchführung des Vertrags eine<br />

ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.<br />

(2) Erfüllungsort für die Verpflichtungen und<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />

diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen<br />

dieses Vertrags ist der Sitz der Gesellschaft,<br />

soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />

kann. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang<br />

mit dem Gesellschaftsverhältnis,<br />

wie z. B. Streitigkeiten im Zusammenhang mit<br />

Beitritt, Ausscheiden, Rechten und Pflichten von<br />

Gesellschaftern und Gesellschafterbeschlüssen,<br />

können als Aktiv- oder Passivprozesse von der<br />

Gesellschaft selbst geführt werden.<br />

185<br />

§ 34<br />

Anwendbares Recht<br />

Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt dem Recht der<br />

Bundesrepublik Deutschland.<br />

München, 10.07.2009<br />

Ort, Datum<br />

Georg Gmeineder und Jan Essers<br />

jeweils als Geschäftsführer<br />

für die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />

Gründungskommanditist /<br />

geschäftsführender Kommanditist<br />

René Zerull und Susanne Drost<br />

jeweils als Geschäftsführer<br />

für die <strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH<br />

Komplementär<br />

Dr. Rainer Polster<br />

als Geschäftsführer<br />

für die FCT FinanzControl Treuhand GmbH<br />

Treuhandkommanditist<br />

Josef Brandhuber<br />

als Geschäftsführer<br />

und Christian Berger<br />

als Prokurist<br />

für die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH


14. Treuhandvertrag<br />

zwischen<br />

der in der „Beitrittsvereinbarung Kommanditbeteiligung“<br />

genannten Person<br />

– im Folgenden „Treugeber“ genannt –<br />

und<br />

der FCT FinanzControl Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Schleißheimer Straße 4, 80333 München<br />

– im Folgenden „Treuhänder“ genannt –<br />

Präambel<br />

Der Treugeber beabsichtigt, sich als Treugeber an<br />

der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH &<br />

Co. Kambera KG (im Folgenden „Gesellschaft“) zu<br />

beteiligen.<br />

Die Beteiligung eines Anlegers an der Gesellschaft als<br />

Treugeber erfolgt dergestalt, dass der Treuhänder, der<br />

sich als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt,<br />

seinen Kapitalanteil erhöht und dann im eigenen<br />

Namen für Rechnung und im Interesse des Treugebers<br />

einen entsprechenden Anteil an der Gesellschaft<br />

hält. Mit Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung<br />

gibt der Treugeber ein verbindliches Angebot zum<br />

Abschluss des vorliegenden Treuhandvertrags ab.<br />

Dieses Angebot bleibt wirksam, sofern der Treugeber<br />

nicht von dem in der Beitrittsvereinbarung<br />

bezeichneten Widerrufsrecht Gebrauch macht. Der<br />

Treuhandvertrag wird mit dessen Annahme durch<br />

den Treuhänder wirksam. Der Treuhänder kann das<br />

Angebot zum Abschluss des Treuhandvertrags nach<br />

Zulassung des Treuhänders zur Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft<br />

annehmen. Durch die Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />

durch den Treuhänder wird die Stellung als<br />

Treugeber begründet.<br />

Dem Treugeber ist bekannt, dass von der Gesellschaft<br />

verschiedene Verträge abgeschlossen worden sind<br />

bzw. noch abgeschlossen werden, insbesondere über<br />

den Erwerb von Treuhandanteilen am BF Kambera<br />

Trust, über den ein erbbaurechtsähnliches Recht am<br />

Grundstück (nebst darauf errichtetem Gebäude) Australian<br />

Taxation Office (10-14 Cooyong Street, Canberra,<br />

<strong>Australien</strong>) gehalten und von der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Kambera GmbH verwaltet werden soll, sowie über<br />

die Gewährung von Darlehen durch die Gesellschaft<br />

an die <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH in der Funktion<br />

als Treuhänder der Gesellschaft. Hinsichtlich der<br />

bereits abgeschlossenen Verträge wird im Übrigen<br />

auf § 3 Abs. (7) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

verwiesen.<br />

§ 1<br />

Treuhandauftrag<br />

1. Der Treugeber beauftragt und bevollmächtigt<br />

hiermit den Treuhänder, für ihn unter Befreiung<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB eine<br />

Kommanditbeteiligung in Höhe desjenigen Beteiligungsbetrags<br />

zu erwerben und zu verwalten,<br />

der in der Beitrittsvereinbarung des jeweiligen<br />

Anlegers angegeben ist.<br />

2. Der Beteiligungsbetrag ohne Agio soll mindes tens<br />

AUD 20.000 betragen; Beteiligungen müssen<br />

jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios) durch<br />

1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

3. Für das Verhältnis zwischen dem Treuhänder und<br />

dem Treugeber gelten die Bestimmungen des<br />

Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft (im Folgenden<br />

„Gesellschaftsvertrag“) entsprechend, soweit<br />

dieser Treuhandvertrag keine abweichenden<br />

Bestimmungen enthält.<br />

4. Die Treuhandschaft erstreckt sich ausschließlich<br />

auf das Halten und die Verwaltung des Kommanditanteils<br />

gemäß diesem Treuhandvertrag. Der Treugeber<br />

erkennt deshalb an, dass der Treuhänder<br />

nicht verpflichtet ist, die im Beteiligungsprospekt<br />

getroffenen Aussagen auf Übereinstimmung mit<br />

den tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen.<br />

Insoweit wird auf den hiermit verbundenen<br />

Haftungsausschluss gemäß § 13 Abs. 3 dieses<br />

Vertrags verwiesen.<br />

5. Der Treuhänder ist darüber hinaus nicht befugt,<br />

für den Treugeber Handlungen vorzunehmen, die<br />

einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz<br />

bedürfen.<br />

§ 2<br />

Auftragsdurchführung<br />

1. Der Treuhänder erwirbt und erhöht seinen Kapitalanteil<br />

nach Maßgabe von § 3 Abs. (3), (5) sowie<br />

§ 4 Abs. (2), (3) und (5) des Gesellschaftsvertrags<br />

bzw. stellt der Gesellschaft den Beteiligungsbetrag<br />

des Treugebers (einschließlich Agio) bis zum<br />

186


Eintritt der aufschiebenden Bedingungen in § 4<br />

Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags als atypisch<br />

stiller Gesellschafter / so gestellte Person zur<br />

Verfügung.<br />

2. Der Treuhänder hält seine Kommanditbeteiligung<br />

für den Treugeber und die anderen Treugeber im<br />

Sinne des § 5 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags im<br />

Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil.<br />

Der Treuhänder ist berechtigt, die mit dem<br />

treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />

verbundenen Rechte nach Maßgabe dieses Vertrags<br />

und des Gesellschaftsvertrags wahrzunehmen.<br />

Er ist berechtigt, Kommanditbeteiligungen<br />

an der Gesellschaft gleichzeitig für mehrere<br />

Treugeber treuhänderisch zu verwalten. Er tritt<br />

nach außen im eigenen Namen auf und wird als<br />

Kommanditist in das Handelsregister eingetragen.<br />

Im Rahmen der Durchführung der Kapitalerhöhung<br />

wird für den Treuhänder eine Haftsumme<br />

in Höhe von AUD 10 gemäß § 3 Abs. (9), (10) des<br />

Gesellschaftsvertrags im Handelsregister eingetragen.<br />

Im Innenverhältnis handelt der Treuhänder<br />

ausschließlich im Auftrag und für Rechnung<br />

des jeweiligen Treugebers, sodass wirtschaftlich<br />

dieser Kommanditist ist.<br />

3. Der Treuhänder ist berechtigt, die Erhöhung<br />

seines Kapitalanteils davon abhängig zu machen,<br />

dass der Treugeber seinen Beteiligungsbetrag<br />

zzgl. fünf Prozent Agio auf das in der Beitrittsvereinbarung<br />

genannte Konto erbracht hat.<br />

§ 3<br />

Treugeberregister<br />

1. Der Treuhänder führt für alle Treugeber ein<br />

Register mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen<br />

Daten (im Folgenden „Treugeberregister“).<br />

2. Der Treugeber erhält einen Auszug aus dem Treugeberregister.<br />

Ihm obliegt es, alle Änderungen<br />

seiner eingetragenen Daten dem Treuhänder unverzüglich<br />

bekannt zu geben und auf Verlangen<br />

des Treuhänders auf eigene Kosten durch Vorlage<br />

entsprechender Urkunden (Erbschein, Übertragungsvertrag<br />

etc.) nachzuweisen.<br />

3. Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen<br />

Daten darf der Treuhänder in dem jeweils<br />

erforderlichen Umfang nur dem persönlich haftenden<br />

Gesellschafter, dem geschäftsführenden<br />

187<br />

Kommanditisten, dem zuständigen Finanzamt,<br />

den Kreditgebern bei berechtigtem Interesse,<br />

dem Beirat und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten<br />

Prüfern und Beratern der Gesellschaft<br />

erteilen. Der Treugeber hat keinen Anspruch auf<br />

Bekanntgabe der Daten anderer Treugeber.<br />

§ 4<br />

Pflichten des Treugebers<br />

1. Der Treugeber trägt im Innenverhältnis in Höhe<br />

seines Beteiligungsbetrags alle Rechte und Pflichten<br />

des Treuhänders aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />

mit Ausnahme der dort speziell im Hinblick<br />

auf den Treuhänder (Treuhandkommanditist)<br />

vorgesehenen Rechte und Pflichten (z. B. Aufnahme<br />

weiterer Kommanditisten, Kapitalerhöhung).<br />

2. Der Treugeber stellt den Treuhänder von allen<br />

Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang mit<br />

Erwerb und Halten der treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditbeteiligung stehen. Dies gilt<br />

auch für die gesetzliche Haftung der Kommanditisten<br />

gemäß §§ 171 ff. HGB. Der Treugeber haftet<br />

nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten<br />

anderer Treugeber.<br />

3. Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß<br />

den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung zu<br />

erbringen.<br />

4. Über die Verpflichtung zur Leistung des in der<br />

Beitrittsvereinbarung vereinbarten Beteiligungsbetrags<br />

zzgl. fünf Prozent Agio hinaus übernehmen<br />

die Treugeber keine weiteren Zahlungs- oder<br />

Nachschusspflichten.<br />

5. Der Treuhänder ist zum Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />

und diesem Vertrag berechtigt,<br />

wenn der Treugeber seiner Verpflichtung zur<br />

Einzahlung des Beteiligungsbetrags gemäß Abs. 3<br />

nicht oder nicht vollständig nachkommt. Stattdessen<br />

kann die Gesellschaft, vertreten durch den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten, den Beteiligungsbetrag<br />

unter Beachtung von § 1 Abs. 2<br />

auf den Betrag der geleisteten Zahlung abzüglich<br />

fünf Prozent Agio herabsetzen. Für Schadenersatzansprüche,<br />

die Erhebung einer Schadenpauschale<br />

und Verzugszinsen durch die Gesellschaft<br />

gegen den / vom Treugeber gilt § 7 Abs. (4) bis (7)<br />

des Gesellschaftsvertrags.


§ 5<br />

Rechte des Treugebers<br />

1. Der Treuhänder tritt hiermit seine Ansprüche aus<br />

dem treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil auf<br />

den festgestellten Gewinn, die beschlossenen<br />

Entnahmen sowie dasjenige, was ihm im Falle<br />

seines Ausscheidens oder der Beendigung der<br />

Gesellschaft zusteht, entsprechend der Höhe des<br />

Beteiligungsbetrags des Treugebers an den Treugeber<br />

ab. Die Abtretung steht unter der aufschiebenden<br />

Bedingung des vollständigen Eingangs<br />

des Beteiligungsbetrags nebst Agio auf dem in<br />

§ 4 Abs. 3 genannten Konto. Der Treugeber nimmt<br />

diese Abtretung hiermit an. Der Treuhänder bleibt<br />

ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen<br />

Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen.<br />

2. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

über sein Vermögen tritt der Treuhänder<br />

hiermit den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

an den Treugeber in der Höhe des von<br />

diesem übernommenen Beteiligungsbetrags ab.<br />

Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit<br />

an. Die Abtretung des Kapitalanteils ist im Außenverhältnis<br />

aufschiebend bedingt durch die Eintragung<br />

des Treugebers in das Handelsregister.<br />

Entsprechendes gilt, wenn die Eröffnung eines<br />

Insolvenzverfahrens abgelehnt wird oder von<br />

Privatgläubigern des Treuhänders Maßnahmen<br />

der Einzelzwangsvollstreckung in den Kapitalanteil<br />

durchgeführt werden oder der Treuhandvertrag<br />

sonst aus wichtigem Grund endet, der<br />

nicht vom Treugeber zu vertreten ist.<br />

3. Werden an den Treuhänder Entnahmen ausbezahlt,<br />

während der handelsrechtliche Buchwert<br />

des Kapitalanteils durch Verluste oder Entnahmen<br />

unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme herabgemindert ist oder<br />

wird, lebt die Freistellungspflicht des Treugebers<br />

gegenüber dem Treuhänder gemäß § 4 Abs. 2<br />

in dem Umfang wieder auf, wie die Haftung des<br />

Treuhänders gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebt.<br />

Die Freistellungsverpflichtung entfällt<br />

jeweils anteilig auf die einzelnen Treugeber in<br />

Höhe des jeweiligen Beteiligungsbetrags.<br />

4. Der Treuhänder nimmt die Gesellschaftsrechte<br />

und Pflichten im Interesse des Treugebers und<br />

unter Beachtung ihrer Treuepflicht gegenüber<br />

188<br />

den übrigen Gesellschaftern und Treugebern<br />

wahr, soweit der Treugeber nicht gemäß Abs. 5<br />

und 6 unmittelbar handelt. Der Treuhänder ist berechtigt,<br />

Untervollmachten zu erteilen oder sich<br />

zur Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben<br />

geeigneter Erfüllungsgehilfen zu bedienen.<br />

5. Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />

und an sonstigen Abstimmungen<br />

(schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen.<br />

Der Treuhänder wird dem Treugeber<br />

unverzüglich die Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />

nebst Anlagen übersenden. Entsprechendes<br />

gilt für schriftliche Abstimmungen.<br />

6. Der Treuhänder erteilt hiermit dem Treugeber<br />

Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus<br />

dem für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

und der ihm aus diesem Kapitalanteil<br />

zustehenden Kontroll- und Widerspruchsrechte<br />

eines Kommanditisten. Diese Vollmacht kann nur<br />

aus wichtigem Grund widerrufen werden.<br />

7. Für den Fall, dass der Treugeber sein Stimmrecht<br />

nicht selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt,<br />

weist er den Treuhänder hiermit an, das auf<br />

ihn entfallende Stimmrecht entsprechend den<br />

Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung der<br />

Gesellschaft auszuüben, sofern er dem Treuhänder<br />

nicht für den Einzelfall vorher eine andere<br />

Weisung erteilt. Beim Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

über Nachschüsse in die Gesellschaft<br />

und / oder Kapitalerhöhungen der Gesellschaft<br />

(§ 7 Abs. (4), (5) des Gesellschaftsvertrags)<br />

wird sich der Treuhänder einer Stimmabgabe für<br />

den Treugeber enthalten, sofern der Treugeber<br />

keine Weisung hinsichtlich der Stimmabgabe<br />

erteilt hat. Der Treugeber erhält die Niederschrift<br />

über die Gesellschafterbeschlüsse.<br />

§ 6<br />

Rechnungslegung, Berichtspflicht<br />

1. Der Treuhänder ist verpflichtet, für jeden Treugeber<br />

die in § 6 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen<br />

Konten zu führen. Die Treuhandbuchhaltung<br />

ist zusammen mit dem Jahresabschluss von<br />

dem Abschlussprüfer zu prüfen, sofern gemäß<br />

§ 18 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags eine solche<br />

Prüfung stattfindet.


2. Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ist der Treuhänder<br />

befreit, wenn die Gesellschaft die Treuhandbuchhaltung<br />

in ihre Finanzbuchhaltung<br />

integriert.<br />

3. Der Treuhänder hat den Treugeber über alle<br />

wesentlichen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />

Im Übrigen erhält der Treugeber jährlich den<br />

Geschäftsbericht der Gesellschaft.<br />

§ 7<br />

Treuhandvermögen<br />

1. Der Treuhänder hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />

getrennt von seinem sonstigen<br />

Vermögen.<br />

2. Der Treugeber ist entsprechend seinem Beteiligungsbetrag<br />

am Kapitalanteil des Treuhänders<br />

beteiligt. Die Kapitaleinlage wird auf dem Kapitalkonto<br />

I geführt. Die Kapitaleinlage (Kapitalkonto I)<br />

ist maßgebend für das Stimmrecht sowie – vorbehaltlich<br />

des § 19 Abs. (1), (2) und § 20 Abs. (3) des<br />

Gesellschaftsvertrags – für die Ergebnisverteilung,<br />

das Entnahmerecht und die Beteiligung am Vermögen<br />

und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />

3. Entnahmen und sonstige Auszahlungen stehen<br />

dem jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen<br />

im Treugeberregister eingetragenen Treugeber<br />

zu. § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.<br />

§ 8<br />

Verfügung des Treugebers<br />

1. Seine Stellung als Vertragspartei des Treuhandvertrags<br />

kann der Treugeber nur mit schriftlicher<br />

Zustimmung des Treuhänders und allen Rechten<br />

und Pflichten mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.<br />

bzw. zum Beginn des 01.01. eines Jahres auf<br />

Dritte übertragen, sofern die Voraussetzungen<br />

gemäß § 23 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />

gewahrt sind. Teilübertragungen sind zulässig,<br />

wenn die Anforderungen von vorstehendem<br />

Satz 1, § 1 Abs. 2 und von § 8 Abs. 2 gewahrt bleiben.<br />

Unterjährige Übertragungen kann der Treuhänder<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen zulassen.<br />

2. Bei jeder Übertragung gemäß Abs. 1 werden alle<br />

Konten im Sinne von § 6 Abs. 1 unverändert und<br />

einheitlich fortgeführt. Der Übergang einzelner<br />

Rechte und Pflichten hinsichtlich nur einzelner<br />

Treugeberkonten ist nicht möglich.<br />

189<br />

§ 9<br />

Beendigung des Treuhandvertrags<br />

1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen.<br />

Der Treugeber kann den Treuhandvertrag jederzeit<br />

kündigen, indem er seine Beteiligung gemäß<br />

§ 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags in eine<br />

Direktbeteiligung umwandelt.<br />

Darüber hinaus kann der Treugeber den Treuhandvertrag<br />

ordentlich erstmals zum 31.12.2030<br />

mit einer Frist von sechs Monaten kündigen,<br />

danach mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres der Gesellschaft.<br />

Der Treugeber kann den Treuhandvertrag auch<br />

vor dem 31.12.2030 außerordentlich mit einer<br />

Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

kündigen – mit der Folge, dass die<br />

Beteiligung als Treugeber an der Gesellschaft<br />

beendet wird –, wenn er nach seinem Beitritt<br />

a) wegen Krankheit oder Behinderung auf<br />

nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter<br />

üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts<br />

mindestens drei Stunden täglich<br />

erwerbstätig zu sein,<br />

b) wegen Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von<br />

mehr als sechs Monaten ohne Unterbrechung<br />

Arbeitslosengeld bezogen hat, oder<br />

c) rechtskräftig geschieden wird und nach der<br />

Scheidung an seinen geschiedenen Ehepartner<br />

oder an Kinder zur Zahlung von Unterhalt<br />

verpflichtet ist; die Unterhaltsverpflichtung<br />

muss mindestens EUR 500 pro Monat betragen,<br />

und jeweils nach Wirksamwerden der außerordentlichen<br />

Kündigung des Treugebers keiner der<br />

in § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) und / oder b)<br />

des Gesellschaftsvertrags genannten Umstände<br />

vorliegt. Die außerordentliche Kündigung kann<br />

nur innerhalb von drei Monaten nach Eintritt<br />

ihrer Voraussetzungen erfolgen.<br />

Im Übrigen kann der Treuhandvertrag aus<br />

wichtigem Grund gekündigt werden.<br />

Die Kündigung des Treuhandvertrags hat schriftlich<br />

zu erfolgen.


2. Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />

a) der Treuhänder von diesem Vertrag zurücktritt<br />

(§ 4 Abs. 5, § 12);<br />

b) der Treuhänder ohne einen Nachfolger aus<br />

der Gesellschaft ausscheidet (§ 11);<br />

c) der Treuhänder gegenüber dem Treugeber<br />

schriftlich feststellt, dass in der Person des<br />

Treugebers ein Grund vorliegt, aufgrund<br />

dessen ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1)<br />

lit. b) – g) des Gesellschaftsvertrags aus der<br />

Gesellschaft ausscheidet.<br />

3. Die Beendigung des Treuhandvertrags löst gemäß<br />

§ 27 des Gesellschaftsvertrags die Herabsetzung<br />

des Kapitalanteils des Treuhänders entsprechend<br />

dem Beteiligungsbetrag des Treugebers und<br />

somit die Aufgabe der von dem Treuhänder für<br />

den Treugeber gehaltenen Beteiligung an der<br />

Gesellschaft aus. Für Ansprüche des Treugebers<br />

gegenüber dem Treuhänder gilt § 28 des Gesellschaftsvertrags<br />

entsprechend. Außer bei Beendigung<br />

des Treuhandvertrags gemäß Abs. 2 lit. c)<br />

kann der Treugeber vom Treuhänder statt der<br />

Kapitalherabsetzung die Übertragung des treuhänderisch<br />

gehaltenen Kapitalanteils auf sich oder<br />

eine von ihm benannte dritte Person verlangen.<br />

Auf Verlangen des Treuhänders ist der Treugeber<br />

verpflichtet, den Kapitalanteil zu übernehmen.<br />

§ 10<br />

Tod eines Treugebers<br />

Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag<br />

mit seinen Erben oder mit einem seiner Erben fortgesetzt.<br />

Der Treuhänder ist berechtigt, den Übergang<br />

des Treuhandanteils entsprechend § 24 Satz 4 des<br />

Gesellschaftsvertrags zu untersagen. In diesem Fall<br />

endet der Treuhandvertrag.<br />

§ 24 des Gesellschaftsvertrags gilt im Übrigen<br />

entsprechend.<br />

§ 11<br />

Ausscheiden des Treuhänders<br />

1. Scheidet der Treuhänder aus der Gesellschaft<br />

aus, kann diese gemäß § 26 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags<br />

mit einem neuen Treuhandkommanditisten<br />

fortgesetzt werden. Wird kein neuer<br />

Treuhandkommanditist bestellt, so gilt § 9 Abs. 2<br />

lit. b).<br />

2. Wird gemäß § 15 Abs. (1) lit. h) und § 26 Abs. (3)<br />

des Gesellschaftsvertrags ein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt, hat der Treugeber mit<br />

diesem den Treuhandvertrag nach Maßgabe<br />

des diesbezüglichen Gesellschafterbeschlusses<br />

fortzuführen; das Recht des Treugebers zur Kündigung<br />

des Treuhandvertrags und Wechsel in die<br />

Stellung als Kommanditist der Gesellschaft gemäß<br />

§ 9 Abs. 1 bleibt unberührt.<br />

§ 12<br />

Rücktritt des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder ist berechtigt, von der Beitrittsvereinbarung<br />

und diesem Vertrag zurückzutreten,<br />

wenn<br />

190<br />

a) sich herausstellt, dass die geplante Beteiligung<br />

aus Gründen, die er nicht zu vertreten<br />

hat, undurchführbar ist oder wird;<br />

b) es dem Treuhänder wegen Überzeichnung des<br />

in § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen<br />

Gesellschaftskapitals nicht mehr<br />

möglich ist, seinen Kapitalanteil zur Übernahme<br />

weiterer treuhänderischer Beteiligungen<br />

zu erhöhen;<br />

c) sich herausstellt, dass Angaben des Treugebers<br />

in der Beitrittsvereinbarung unzutreffend<br />

waren.<br />

2. § 4 bleibt unberührt.<br />

§ 13<br />

Haftung des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder hat seine Pflichten mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmanns nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zu erfüllen. Er haftet den<br />

Treugebern nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche<br />

Verletzung der ihm obliegenden Pflichten.


2. Der Treuhänder haftet nicht für weitergehende<br />

Ansprüche, insbesondere für die vom Treugeber<br />

verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen<br />

Ziele, oder dafür, dass die geschäftsführenden<br />

Gesellschafter, der gegebenenfalls gewählte<br />

Beirat oder die Vertragspartner der Gesellschaft<br />

die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß<br />

erfüllen.<br />

3. Der Treuhänder hat nicht an der Konzeption und<br />

Erstellung des Beteiligungsprospekts, welcher<br />

der Beitrittsvereinbarung mit dem Treugeber zu<br />

Grunde liegt, mitgewirkt und insbesondere nicht<br />

die darin getroffenen Aussagen auf ihre Übereinstimmung<br />

mit den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

überprüft. Der Treugeber erkennt in diesem<br />

Zusammenhang an, dass der Treuhänder zu einer<br />

solchen Prüfung auch nicht verpflichtet war. Eine<br />

Haftung des Treuhänders für etwaige Prospektmängel<br />

sowie im Zusammenhang mit dem Vertrieb<br />

der Kommanditanteile ist ausgeschlossen.<br />

4. Der Anspruch auf Schadenersatz – gleich aus<br />

welchem Rechtsgrund – verjährt in drei Jahren<br />

gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der<br />

Anspruch entstanden ist und der Treugeber von<br />

den Umständen, die den Anspruch begründen,<br />

und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />

oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />

Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjährt der Anspruch bei<br />

vorsätzlichen Handlungen spätestens nach Ablauf<br />

von zehn Jahren, im Übrigen spätestens nach<br />

Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung des<br />

Anspruchs.<br />

5. Der Treugeber hat seine Ansprüche innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />

Kenntniserlangung gegenüber dem Treuhänder<br />

schriftlich geltend zu machen. Eine Fristversäumnis<br />

führt zum Verlust der Ansprüche.<br />

§ 14<br />

Vergütung des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder erhält für die mit der Treuhandschaft<br />

für sämtliche Treugeber verbundenen<br />

Tätigkeiten ab dem Jahr 2009 eine jährliche<br />

Vergütung in Höhe von insgesamt AUD 20.000<br />

jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils<br />

gültiger Höhe. Die Vergütung erhöht sich ab dem<br />

01.01.2011 jährlich um zwei Prozent.<br />

191<br />

2. Die Vergütung ist spätestens am 31.12. eines<br />

jeden Jahres gegen Ausfertigung einer Rechnung<br />

zur Zahlung fällig, erstmals am 31.12.2009.<br />

3. Die Vergütung, ebenso wie die nachgewiesenen<br />

angemessenen Reisekosten sowie die Kosten, die<br />

dem Treuhandkommanditisten für drucktechnische<br />

Anfertigungen und den Versand der für<br />

die Treugeber bestimmten Unterlagen im Zusammenhang<br />

mit Gesellschafterversammlungen und<br />

schriftlichen Gesellschafterabstimmungen entstehen,<br />

sind Kosten der Gesellschaft und werden von<br />

dieser an den Treuhandkommanditisten gezahlt.<br />

§ 15<br />

Sonderwerbungskosten<br />

1. Der Treugeber kann Sonderwerbungskosten (persönlich<br />

getragene Kosten im Zusammenhang mit<br />

seiner Beteiligung) nicht bei seiner persönlichen<br />

Einkommensteuererklärung, sondern ausschließlich<br />

im Rahmen der gesonderten und einheitlichen<br />

Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft<br />

geltend machen (§§ 179, 180 Abgabenordnung).<br />

2. Der Treuhänder ist nicht verpflichtet, den Treugeber<br />

zum Nachweis der Sonderwerbungskosten<br />

gesondert aufzufordern. Bezüglich der Geltendmachung<br />

von Sonderwerbungskosten gilt § 19<br />

Abs. (5) und (6) des Gesellschaftsvertrags. Der<br />

Abs. 1 und vorstehende Sätze von Abs. 2 gelten<br />

entsprechend für Sonderbetriebsvermögen und<br />

ggf. Sonderbetriebsausgaben.<br />

§ 16<br />

Schriftform<br />

1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrags, einschließlich<br />

dieser Bestimmung, bedürfen – vorbehaltlich<br />

Abs. 2 – der Schriftform, soweit nicht<br />

notarielle Form erforderlich ist.<br />

2. Auf eine feste Verbindung dieses Treuhandvertrags<br />

selbst sowie mit anderen Verträgen und Erklärungen<br />

– insbesondere auch mit solchen, auf<br />

die hier Bezug genommen wird – wird verzichtet.<br />

Für die Annahme des Treuhandvertrags / der Beitrittsvereinbarung<br />

durch den Treuhänder genügt<br />

die Unterzeichnung durch Faksimile.


§ 17<br />

Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags<br />

ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden, wird dadurch die<br />

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht<br />

berührt. An die Stelle unwirksamer bzw. undurchführbarer<br />

Bestimmungen treten solche Regelungen,<br />

die in gesetzlich zulässiger Weise dem<br />

wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder<br />

undurchführbaren Bestimmungen am nächsten<br />

kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der<br />

Durchführung des Vertrags eine ergänzungsbedürftige<br />

Lücke ergeben sollte.<br />

2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />

für sämtliche Streitigkeiten aus diesem<br />

Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses<br />

Vertrags ist der Sitz des Treuhänders, soweit dies<br />

rechtlich zulässig vereinbart werden kann.<br />

§ 18<br />

Anwendbares Recht<br />

Dieser Treuhandvertrag unterliegt dem Recht der<br />

Bundesrepublik Deutschland.<br />

FCT FinanzControl Treuhand GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Dr. Rainer Polster<br />

Geschäftsführer<br />

Treugeber<br />

192


15. Abwicklungshinweise<br />

Die Beitrittsvereinbarung erhalten Sie von Ihrem<br />

Anlageberater / Vermittler.<br />

Wenn Sie sich entschlossen haben, der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. Kambera KG beizutreten,<br />

reichen Sie bitte die vollständig ausgefüllte<br />

und rechtsverbindlich unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

bei Ihrem Anlageberater / Vermittler ein oder<br />

senden Sie diese an die<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

Bei Fernabsatzverträgen<br />

Sollten Sie sich im Rahmen eines Fernabsatzvertrags<br />

zum Beitritt zur <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. Kambera KG entschlossen haben,<br />

hat / wird Ihnen Ihr Anlageberater / Vermittler eine<br />

Beitrittsvereinbarung für Fernabsatzverträge gesondert<br />

zukommen lassen. Diese ist auf die Besonderheiten<br />

von Fernabsatzverträgen zugeschnitten.<br />

Um einen Fernabsatzvertrag handelt es sich insbesondere,<br />

wenn der Treuhandvertrag mit einem<br />

Verbraucher ausschließlich unter Verwendung von<br />

Fernkommunikationsmitteln (z. B. Brief, Telefon,<br />

Fax, E-Mail) zustande kommt, es sei denn, dass der<br />

Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz<br />

organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems<br />

erfolgt.<br />

Ob Sie im Rahmen eines Fernabsatzvertrags der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

Kambera KG beizutreten beabsichtigen, teilt Ihnen<br />

Ihr Anlageberater / Vermittler mit.<br />

Reichen Sie bitte im Rahmen eines Fernabsatzvertrags<br />

ausschließlich die vollständig ausgefüllte und<br />

rechtsverbindlich unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

für Fernabsatzverträge bei Ihrem Anlageberater<br />

/ Vermittler ein oder senden Sie diese an die<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG an die oben genannte Anschrift.<br />

Allgemeines<br />

Die von Ihnen unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

stellt ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss<br />

eines Treuhandvertrags dar. Sie beteiligen sich zunächst<br />

mittelbar über den Treuhandkommanditisten<br />

an der Fondsgesellschaft. Die Beteiligung als Treugeber<br />

erfolgt mit Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />

zur Kapitalerhöhung durch den geschäftsfüh-<br />

193<br />

renden Kommanditisten und Annahme des Angebots<br />

zum Abschluss eines Treuhandvertrags durch den<br />

Treuhandkommanditisten. Die rechtsverbindliche<br />

Entgegennahme des Beitrittsangebots und sonstiger<br />

Willenserklärungen der Anleger erfolgt, betreffend<br />

den Abschluss des Treuhandvertrags durch den Treuhandkommanditisten,<br />

FCT FinanzControl Treuhand<br />

GmbH, Schleißheimer Straße 4, 80333 München, und<br />

betreffend die Zulassung zur Kapitalerhöhung durch<br />

den geschäftsführenden Kommanditisten, <strong>Real</strong> I.S.<br />

Beteiligungs GmbH, Innere Wiener Straße 17, 81667<br />

München. Ein gegengezeichnetes Exemplar der<br />

Beitrittsvereinbarung wird Ihnen zurückgesandt. Die<br />

Beitrittsvereinbarungen werden in der Reihenfolge<br />

ihres zeitlichen Eingangs registriert und angenommen,<br />

sofern freies Zeichnungskapital zur Verfügung<br />

steht.<br />

Wichtige Hinweise:<br />

Das Beteiligungsangebot ist auf Anleger zugeschnitten,<br />

die natürliche Personen mit Wohnsitz in<br />

Deutschland sind, ihre Anteile im Privatvermögen<br />

halten und diese nicht fremdfinanzieren. Es können<br />

sich natürliche oder juristische Person im Rahmen<br />

der Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft über den Treuhandkommanditisten<br />

als Treugeber beteiligen. Eine<br />

Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts,<br />

Gemeinschaften und Ehepaaren in der Form einer<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft<br />

ist sowohl für Kommanditisten als auch für Treugeber<br />

ausgeschlossen.<br />

Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />

Japans, Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber<br />

einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />

der USA („Green Card“), Kanadas, Japans,<br />

Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den<br />

USA, in Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong><br />

haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse<br />

mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan,<br />

Großbritannien oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer<br />

solchen anbieten, sollen nicht Kommanditisten der<br />

Gesellschaft oder Treugeber sein. Anlässlich der Aufnahme<br />

und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten haben Gesellschafter und Treugeber<br />

zu versichern und nachzuweisen, dass keine der im<br />

vorstehenden Satz genannten Bedingungen vorliegt.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist kann im<br />

Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen in diesem<br />

Absatz zulassen.


Zahlungsweise und ­termin<br />

Der AUD-Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent Agio<br />

ist als Bareinlage zu leisten.<br />

Die Zahlung des Beteiligungsbetrags zzgl. fünf Prozent<br />

Agio ist gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung<br />

wie folgt zu erbringen: Bei Zeichnung<br />

der Beteiligung<br />

a) bis zum 30.11.2009: zum 10.12.2009;<br />

b) zwischen dem 01.12.2009 und dem 14.12.2009:<br />

zum 18.12.2009;<br />

c) nach dem 14.12.2009: zum 20. des auf die Zeichnung<br />

folgenden Monats (bzw., sofern dies kein<br />

Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag)<br />

(„Einzahlungstag“), es sei denn die<br />

Fondsgesellschaft hat den Anleger bis spätestens<br />

14 Tage vor dem Einzahlungstag durch schriftliche<br />

Abrufmitteilung zur Einzahlung zu einem späteren<br />

Termin aufgefordert, der jedoch nicht später<br />

liegen darf als der 20. des Monats, an dem die<br />

Platzierungsfrist für die Fondsgesellschaft endet.<br />

Falls gemäß Beitrittsvereinbarung der Beteiligungsbetrag<br />

nebst Agio durch den Anleger durch<br />

Über weisung auf das Konto der Fondsgesellschaft<br />

erbracht wird, gilt folgende Kontoverbindung:<br />

Kontoinhaber: <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. Kambera KG<br />

Konto-Nr. 497 4175296<br />

Bayerische Landesbank<br />

BLZ 700 500 00<br />

IBAN DE89 7005 0000 4974 1752 96<br />

BIC BYLADEMM<br />

Nahestehende Person<br />

Bitte beachten Sie, dass es für das Steuerkonzept<br />

dieses Beteiligungsangebots und die Art der (mittelbaren)<br />

Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

gemäß § 4 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft erheblich ist, ob und ggf.<br />

mit welchem Beteiligungsbetrag einem Anleger<br />

nahe stehende Personen an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt sind bzw. beabsichtigen, sich zu beteiligen.<br />

Die Beitrittsvereinbarung sieht eine Erklärung des<br />

Anlegers zu dieser Frage und dessen Mitteilungspflicht<br />

gegenüber der <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für<br />

Immobilien Assetmanagement vor.<br />

Nahestehende Personen sind: (i) Familienmitglieder<br />

des Anlegers (d. h. Eltern, Geschwister, Kinder, Großeltern,<br />

Geschwister der Eltern, Kinder der Geschwister<br />

sowie deren Ehepartner), (ii) Ehepartner, (iii)<br />

Familienmitglieder des Ehepartners, (iv) vom Anleger<br />

und / oder seinen Familienmitgliedern bzw. den<br />

Familienmitgliedern seines Ehepartners geleitete,<br />

gehaltene und / oder beherrschte in- oder ausländische<br />

Personen- oder Kapitalgesellschaften, (v)<br />

Mitgesellschafter in- oder ausländischer Personengesellschaften<br />

im Sinne von (iv) und deren Ehepartner<br />

bzw. (vi) von Mitgesellschaftern beherrschte in- oder<br />

ausländische Kapitalgesellschaften im Sinne von<br />

(iv) sowie (vii) in- oder ausländische Stiftungen oder<br />

Treuhandvermögen, deren Begünstigter der Anleger,<br />

sein Ehepartner, seine Familienmitglieder bzw.<br />

Familienmitglieder seines Ehepartners und / oder<br />

Mitgesellschafter im Sinne von (vi) sind.<br />

Ausschüttungen / Entnahmen<br />

Die Anleger sind ab dem Ersten des Folgemonats<br />

der vertragsgemäßen Einzahlung des Beteiligungsbetrags<br />

zzgl. fünf Prozent Agio gemäß §§ 19, 20<br />

des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

ergebnis- und entnahmeberechtigt (erstmals ab dem<br />

Geschäftsjahr 2010, während der Platzierungsphase<br />

ggf. zeitanteilig auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen<br />

Bestimmungen der Fondsgesellschaft).<br />

Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen in AUD und<br />

gemäß der Prognoserechnung voraussichtlich zum<br />

30.06. eines Jahres für das vorangegangene Geschäftsjahr.<br />

Anleger, die gemäß Beitrittsvereinbarung<br />

ihre Ausschüttung in Euro wünschen, erhalten den<br />

Gegenwert in Euro auf Basis des Wechselkurses sechs<br />

Bankarbeitstage vor Fälligkeit der Ausschüttung. Der<br />

Anleger kann jederzeit seine Entscheidung durch<br />

schriftliche Erklärung gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

zu Händen der <strong>Real</strong> I.S. widerrufen und somit<br />

jederzeit über die Währung betreffend die Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen (AUD oder Euro) entscheiden.<br />

Der Widerruf muss mindestens einen Monat vor<br />

dem nächsten Ausschüttungstermin bei der <strong>Real</strong> I.S.<br />

eingegangen sein.<br />

Beteiligungshöhe<br />

Die Beteiligungssumme soll mindestens AUD 20.000<br />

zzgl. fünf Prozent Agio betragen. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann nach eigenem Ermessen<br />

geringere Beteiligungsbeträge zulassen. Beteiligungen<br />

müssen (ohne Berücksichtigung des Agios)<br />

jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

Steuerliche Behandlung<br />

Die Beantragung einer Steuernummer sowie die<br />

Abgabe einer Steuererklärung in <strong>Australien</strong> für den<br />

einzelnen Anleger sind gemäß gegenwärtigem australischen<br />

Steuerrecht nicht notwendig (Einzelheiten<br />

194


und wichtige Hinweise hierzu siehe Tz. 11 „Steuerliche<br />

Grundlagen“ sowie Tz. 3.4).<br />

Sonderwerbungskosten<br />

Aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen,<br />

die Anleger nicht zur Mitteilung der Sonderwerbungskosten<br />

aufzufordern, da sich diese<br />

grundsätzlich ohnehin nur im Progressionsvorbehalt<br />

auswirken. Sofern dem Anleger Sonderwerbungskosten<br />

entstehen, sind diese daher der Fondsgesellschaft<br />

unaufgefordert bis zum 31.03. eines jeden Jahres<br />

für das vorangegangene Kalenderjahr zusammen<br />

mit den entsprechenden Nachweisen mitzuteilen.<br />

Übertragung von Anteilen<br />

Die Übertragung von oder sonstige Verfügung über<br />

Gesellschafts- bzw. Treuhandanteile durch Abtretung,<br />

im Wege eines Verkaufs, Schenkung oder einer<br />

sonstigen Vereinbarung setzt die vorherige Zustimmung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

voraus, die aus den in § 23 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft genannten Gründen<br />

verweigert werden kann, und dass die <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobiliengesellschaft mbH nicht ihr Vorkaufsrecht<br />

gemäß § 23 Abs. (2) des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft ausgeübt hat. Bei einer Übertragung<br />

oder Teilung von Gesellschafts- bzw. Treuhandanteilen<br />

gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft ist der jeweilige Anleger, bzw.<br />

dessen Rechtsnachfolger, verpflichtet, die im Zusammenhang<br />

mit der Übertragung oder Teilung<br />

seines Gesellschaftsanteils entstehenden Kosten zu<br />

übernehmen. Gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

ist die <strong>Real</strong> I.S. berechtigt, für jeden Übertragungs-<br />

oder Teilungsvorgang eine Gebühr für die<br />

Umschreibung der Anteile entsprechend dem jeweils<br />

aktuellen Preisverzeichnis zu erheben. Für das Jahr<br />

2009 beträgt die Gebühr EUR 250 zzgl. der jeweiligen<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer je Übertragungs- oder<br />

Teilungsvorgang.<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

Stirbt ein Anleger, geht sein Gesellschafts- bzw.<br />

Treuhandanteil direkt auf seinen Erben bzw. entsprechend<br />

der Erbquoten anteilig auf seine Erben über.<br />

Soweit Erben den Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil<br />

in Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

des Erblassers ganz oder<br />

teilweise übertragen, wird der Begünstigte neuer<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber.<br />

Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />

oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

ein wichtiger Grund gemäß § 23<br />

195<br />

Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis e) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft vor, kann der Übergang<br />

der Beteiligung binnen sechs Wochen nach<br />

Vorliegen der erforderlichen Informationen und<br />

Dokumente vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />

durch schriftliche Erklärung untersagt werden.<br />

In diesem Fall scheidet der Erbe aus der Gesellschaft<br />

aus, bzw. sofern der / die Erbe(n) aus oben genannten<br />

Gründen die Beteiligung nicht auf den Vermächtnisnehmer<br />

bzw. Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

übertragen kann / können, bleibt<br />

der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter. Der<br />

Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

müssen sich durch Vorlage eines<br />

Erbscheins oder Erbnachweises entsprechend § 35<br />

GBO legitimieren.<br />

Erben bzw. Vermächtnisnehmer eines Gesellschaftsanteils<br />

sollten beachten, dass der Gesellschaftsanteil<br />

(jeweils) direkt auf sie übergeht (sog. Sondererbfolge)<br />

und nicht in Erbengemeinschaft gehalten wird. Im<br />

Treuhandvertrag ist Entsprechendes für Treuhandanteile<br />

vereinbart, sodass diese ebenfalls direkt und<br />

ggf. anteilig auf Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

eines verstorbenen Treugebers und nicht auf die<br />

Erbengemeinschaft übergehen.<br />

Widerrufsrecht<br />

Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist<br />

von zwei Wochen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />

abgegebene Willenserklärung zum<br />

Abschluss des Treuhandvertrags ohne Angabe von<br />

Gründen zu widerrufen. Zu den Einzelheiten der<br />

Widerrufsregelung beachten Sie bitte die Widerrufsbelehrung<br />

auf der zu verwendenden Beitrittsvereinbarung.<br />

Datenschutz<br />

Die Verarbeitung der bei Ihrem Eintritt und künftig<br />

im Zusammenhang mit Ihrer Beteiligung anfallenden<br />

Daten erfolgt über eine EDV-Anlage bei der Fondsgesellschaft<br />

bzw. ihrem Geschäftsbesorger sowie<br />

bei dem Treuhandkommanditisten. Diese Daten<br />

werden ausschließlich für Zwecke der Abwicklung,<br />

Verwaltung und Betreuung Ihrer Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft und zu Ihrer Betreuung sowie zur<br />

Information des vermittelnden Vertriebspartners verwendet<br />

und Dritten nur zugänglich gemacht, wenn<br />

dies zur Verwaltung der Fondsgesellschaft und / oder<br />

der steuerlichen Abwicklung erforderlich ist. Die Bestimmungen<br />

des Datenschutzgesetzes werden dabei<br />

strikt beachtet.


16. Ausfüllhinweise<br />

Die Beteiligung an dem Fonds „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong><br />

6“ ist für natürliche Personen konzipiert, die<br />

nur in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />

sind, ihre Beteiligung im Privatvermögen<br />

halten und diese nicht fremdfinanzieren. Bei einer<br />

Investition aus dem Betriebsvermögen, Fremdfinanzierung,<br />

anderer steuerlicher Ansässigkeit und / oder<br />

Beteiligung einer Personengesellschaft oder eines<br />

unter das Körperschaftsteuergesetz fallenden Anlegers<br />

können sich signifikante Abweichungen von den<br />

in Tz. 11 darge stellten steuerlichen Grundlagen der<br />

Beteiligung ergeben.<br />

Bitte tragen Sie alle erbetenen Daten des Zeichners<br />

/ Anlegers gut leserlich in Blockschrift in die<br />

jeweiligen Felder der Beitrittsvereinbarung ein.<br />

Nachstehendes gilt auch, wenn Sie die Ihnen von Ihrem<br />

Anlageberater / Vermittler gesondert zur Verfügung<br />

gestellte Beitrittsvereinbarung für Fernabsatzverträge<br />

(vgl. Tz. 15) verwenden. Auf Besonderheiten<br />

wird nachstehend hingewiesen.<br />

Beitrittsvereinbarung<br />

Bitte tragen Sie in die Beitrittsvereinbarung die erbetenen<br />

Daten in die hierfür vorgesehenen Felder ein<br />

und leisten Sie die drei erforderlichen Unterschriften<br />

jeweils mit Angabe von Ort und Datum an den mit X<br />

gekennzeichneten Stellen.<br />

Mit der ersten Unterschrift bieten Sie den Abschluss<br />

des Treuhandvertrags und den Erwerb der Beteiligung<br />

an. Darüber hinaus verpflichten Sie sich zur<br />

fristgerechten Zahlung des Beteiligungsbetrags zzgl.<br />

fünf Prozent Agio gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung.<br />

Weiterhin erteilen Sie Weisung<br />

betreffend das gewünschte Konto für die Überweisung<br />

der AUD-Ausschüttungen / AUD-Entnahmen<br />

oder der in Euro getauschten Ausschüttungen / Entnahmen.<br />

Mit der ersten Unterschrift nehmen Sie<br />

weiterhin die im Rahmen des Beteiligungsangebots<br />

getroffenen Regelungen hinsichtlich möglicher<br />

Sonderwerbungskosten sowie die Regelungen zum<br />

Datenschutz (einschließlich der Mitteilungen an die<br />

Finanzbehörden) zur Kenntnis und stimmen diesen,<br />

zusammen mit weiteren ausgeführten Regelungen,<br />

zu. Sie geben weiterhin folgende Erklärung bzw. Bestätigung<br />

ab: „Ich (i) bin kein Staatsangehöriger der<br />

USA, Kanadas, Japans, Großbritanniens oder Austra-<br />

liens, (ii) bin kein Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts-<br />

und Arbeitsgenehmigung der USA („Green<br />

Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens oder<br />

<strong>Australien</strong>s, (iii) habe weder meinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt / Wohnsitz noch meinen Sitz in den USA,<br />

in Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong><br />

und (iv) beabsichtige nicht, die Beteiligung für eine<br />

Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada,<br />

Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong> einzugehen<br />

oder einer solchen anzubieten.“ Mit Unterzeichnung<br />

dieser Beitrittsvereinbarung haben Sie sich<br />

zum Abschluss eines Treuhandvertrags und damit<br />

zur Übernahme der Beteiligung an der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. Kambera KG entschieden.<br />

Sie bestätigen, dass die FCT FinanzControl<br />

Treuhand GmbH als Treuhandkommanditist bei der<br />

Investitionsentscheidung nicht mitgewirkt hat. Sie<br />

bestätigen, von dem Treuhandkommanditisten keine<br />

irgendwie geartete Mitwirkung oder Beratung erhalten<br />

und / oder erwartet zu haben und dies auch nicht<br />

für die Zukunft zu erwarten. Sie nehmen zur Kenntnis,<br />

dass eine derartige Beratung von dem Treuhandkommanditisten<br />

weder angeboten noch geleistet<br />

wird. Mit der ersten Unterschrift geben Sie außerdem<br />

die weitere Erklärung ab, dass – soweit Sie in dem<br />

dafür vorgesehenen Feld keine Angaben machen –<br />

nach Ihrer Kenntnis keine Ihnen nahestehenden Personen<br />

(im Sinne der im Beteiligungsprospekt in Tz. 15<br />

„Abwicklungshinweise“ enthaltenen Definition) an der<br />

Fondsgesellschaft beteiligt sind bzw. beabsichtigen,<br />

sich an der Fondsgesellschaft zu beteiligen. Sie verpflichten<br />

sich darüber hinaus dazu, falls Sie Kenntnis<br />

von der Beteiligung bzw. beabsichtigten Beteiligung<br />

einer Ihnen nahestehenden Person an der Fondsgesellschaft<br />

erlangen, dies unverzüglich der <strong>Real</strong> I.S.<br />

unter Angabe des Namens der Ihnen nahestehenden<br />

Person schriftlich mitzuteilen. Ferner erklären Sie,<br />

zum Lesen des Beteiligungsprospekts (einschließlich<br />

Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag und – im Fall<br />

einer Beitrittserklärung durch Fernabsatzvertrag –<br />

den Verbraucherinformationen für den Fernabsatz)<br />

sowie der Beitrittsvereinbarung vor Unterzeichnung<br />

der Beitrittsvereinbarung ausreichend Zeit gehabt zu<br />

haben, den Inhalt dieser Dokumente, insbesondere<br />

die Risikohinweise (in Tz. 3 des Beteiligungsprospekts),<br />

vollumfänglich zur Kenntnis genommen zu haben<br />

und Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag und die<br />

Beitrittsvereinbarung als für Sie verbindlich anzuerkennen.<br />

196


Mit der zweiten Unterschrift erklären Sie, dass Sie<br />

die dort genannten Unterlagen (den vollständigen<br />

Beteiligungsprospekt mit dem darin abgedruckten<br />

Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag und – im Fall<br />

einer Beitrittserklärung durch Fernabsatzvertrag –<br />

den Verbraucherinformationen für den Fernabsatz)<br />

erhalten haben.<br />

Im Fall der Beitrittserklärung durch Fernabsatzvertrag<br />

erklären Sie mit der zweiten Unterschrift ferner, dass<br />

Sie als Bestandteil des vollständigen Beteiligungsprospekts<br />

zusätzlich auch die Verbraucherinformationen<br />

für den Fernabsatz in Tz. 17 erhalten haben.<br />

Mit der dritten Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie<br />

ein Exemplar der Beitrittsvereinbarung einschließlich<br />

der Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben.<br />

197


17. Verbraucherinformationen für<br />

den Fernabsatz<br />

Gemäß § 312c BGB ist die Fondsgesellschaft bei Vorliegen<br />

eines Fernabsatzvertrags über Finanzdienstleistungen<br />

verpflichtet, dem Anleger folgende<br />

Informationen zur Verfügung zu stellen:<br />

17.1 Informationen zum Anbieter und zu anderen<br />

mit dem Verbraucher in Kontakt tretenden<br />

gewerblich tätigen Personen<br />

a) Fondsgesellschaft<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH<br />

& Co. Kambera KG<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRA 94146)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Persönlich haftender Gesellschafter der<br />

Fondsgesellschaft (Komplementär)<br />

<strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRB 145873)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Geschäftsführer der Fondsgesellschaft<br />

(geschäftsführender Kommanditist)<br />

<strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRB 171744)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Treuhandkommanditist (Unternehmer)<br />

FCT FinanzControl Treuhand GmbH,<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRB 83045)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Schleißheimer Straße 4, 80333 München<br />

b) Initiator des Beteiligungsangebots,<br />

Anbieter, Vertreter<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien<br />

Assetmanagement<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRB 132654)<br />

Gesetzliche Vertreter: Josef Brandhuber (Vors.),<br />

Ralf Licht, Jochen Schenk, Brigitte Walter<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

198<br />

Die Hauptgeschäftstätigkeit der <strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

besteht in der Auflage von strukturierten Beteiligungsangeboten<br />

(z. B. geschlossenen Immobilienfonds,<br />

Immobilienaktiengesellschaften und<br />

Mobilienfonds) und allen damit mittelbar und<br />

unmittelbar zusammenhängenden Geschäften.<br />

c) Anlageberater / Vermittler<br />

Die Sparkasse / Bank bzw. der Anlageberater /<br />

Vermittler, über die / den Sie den Prospekt, die<br />

Beitrittsvereinbarung und die Widerrufsbelehrung<br />

erhalten haben, wird Ihnen gegenüber<br />

als An lageberater(in) / Vermittler(in) der Fondsgesellschaft<br />

tätig.<br />

Die ladungsfähige Anschrift der vorgenannten<br />

Personen ergibt sich aus den Ihnen von der<br />

Sparkasse / Bank oder den sonstigen Anlageberatern<br />

/ Vermittlern zugesandten oder überlassenen<br />

Unterlagen.<br />

17.2 Informationen zum Unternehmensgegenstand<br />

der Fondsgesellschaft und zur Finanzdienstleistung<br />

selbst<br />

a) Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft<br />

Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />

und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte<br />

Erwerb, die Verwaltung – insbesondere durch<br />

Vermietung und Verpachtung – sowie die<br />

Veräußerung von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />

Rechten. Die Gesellschaft ist zu<br />

allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen<br />

berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck<br />

unmittelbar oder mittelbar zu<br />

fördern. Die Gesellschaft kann zur Erreichung des<br />

Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an anderen<br />

Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft<br />

kann die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen<br />

oder zweckmäßigen Handlungen selbst<br />

vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.<br />

Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich<br />

tätig zu werden und Tätigkeiten auszuüben bzw.<br />

Geschäfte zu betreiben, die einer Genehmigung<br />

oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung oder<br />

nach § 1 Gesetz über das Kreditwesen bedürfen.<br />

b) Gegenstand der konkreten vorliegenden<br />

Anlagemöglichkeit und Zustandekommen<br />

des hierfür erforderlichen Vertrags<br />

Gegenstand der vorliegenden Anlagemöglichkeit<br />

ist die mittelbare Beteiligung des Anlegers gemäß


§ 4 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

über den Treuhandkommanditisten als Treugeber<br />

an der Fondsgesellschaft. Um der Fondsgesellschaft<br />

beizutreten sowie die mit der Beteiligung<br />

verbundenen Rechtsgeschäfte abzuschließen,<br />

hat der Anleger eine vollständig ausgefüllte und<br />

von ihm unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

für Fernabsatzgeschäfte (vgl. Tz. 15) bei seinem<br />

Anlageberater / Vermittler oder direkt bei dem<br />

Anbieter einzureichen. Die unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

stellt ein rechtsverbindliches<br />

Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrags<br />

zwischen dem Anleger und dem Treuhandkommanditisten<br />

dar. Der Beitritt kommt durch<br />

Zulassung des Treuhandkommanditisten zur Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 4 Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft durch den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten und die Annahme des Angebots<br />

des Anlegers auf Abschluss des Treuhandvertrags<br />

durch den Treuhandkommanditisten zustande.<br />

Die von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

gegengezeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

wird dem Anleger – nach Unterzeichnung durch<br />

den Treuhandkommanditisten – als Durchschlag<br />

zurückgesandt.<br />

c) Mindestlaufzeit der Fondsgesellschaft /<br />

Kündigung<br />

Die Dauer der Fondsgesellschaft ist unbefristet.<br />

Sie wird für unbestimmte Zeit eingegangen. Eine<br />

Kündigung des Gesellschaftsvertrags ist unter Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist von sechs Monaten<br />

zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch<br />

zum 31.12.2030, möglich. Ein Gesellschafter kann<br />

die Gesellschaft auch vor dem 31.12.2030 außerordentlich<br />

mit einer Frist von sechs Monaten zum<br />

Ende eines Geschäftsjahres kündigen, wenn er<br />

nach seinem Beitritt a) wegen Krankheit oder Behinderung<br />

auf nicht absehbare Zeit außer Stande<br />

ist, unter üblichen Bedingungen des allgemeinen<br />

Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich<br />

erwerbstätig zu sein, b) wegen Arbeitslosigkeit<br />

für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten<br />

ohne Unterbrechung Arbeitslosengeld bezogen<br />

hat oder c) rechtskräftig geschieden wird und<br />

nach der Scheidung an seinen geschiedenen<br />

Ehepartner und / oder an Kinder zur Zahlung von<br />

Unterhalt in Höhe von insgesamt mindestens<br />

EUR 500 pro Monat verpflichtet ist. Die außerordentliche<br />

Kündigung kann nur innerhalb von<br />

drei Monaten nach Eintritt ihrer Voraussetzungen<br />

erfolgen und nur dann, wenn nach Wirksamwerden<br />

der außerordentlichen Kündigung keine der<br />

199<br />

in § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) und / oder b)<br />

des Gesellschaftsvertrags genannten Umstände<br />

vorliegen.<br />

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />

bleibt hiervon unberührt. Einzelheiten hinsichtlich<br />

Dauer und Kündigung der Fondsgesellschaft<br />

finden sich im vorliegenden Prospekt, insbesondere<br />

in Tz. 10 „Rechtliche Grundlagen“ und Tz. 13<br />

„Gesellschaftsvertrag“.<br />

d) Beteiligungsbetrag<br />

Der Beteiligungsbetrag eines beitretenden<br />

Gesellschafters soll mindestens AUD 20.000 zzgl.<br />

fünf Prozent Agio betragen. Der Beteiligungsbetrag<br />

muss (ohne Berücksichtigung des Agios)<br />

durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

e) Von dem Anleger zu entrichtender Gesamtbetrag<br />

zum Erwerb der Beteiligung<br />

Der Anleger hat den in der Beitrittsvereinbarung<br />

genannten Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent<br />

Agio zu entrichten.<br />

Weitere Leistungen hat der Anleger im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb der Beteiligung nicht<br />

zu erbringen, insbesondere hat er keine weiteren<br />

Zahlungen zu leisten. Auch zusätzliche Liefer- und<br />

Versandkosten fallen nicht an. Eigene Kosten<br />

für Telefon, Internet, Porti usw. hat der Anleger<br />

allerdings selbst zu tragen. Angaben zu den<br />

steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung des<br />

Anlegers als Treugeber an der Fondsgesellschaft<br />

und zur steuerlichen Abwicklung finden sich im<br />

vorliegenden Beteiligungsprospekt, insbesondere<br />

unter Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“.<br />

f) Zahlungsmodalitäten<br />

Die Zahlung des Beteiligungsbetrags zzgl.<br />

fünf Prozent Agio erfolgt gemäß den Bestimmungen<br />

der Beitrittsvereinbarung wie folgt:<br />

Bei Zeichnung der Beteiligung<br />

a) bis zum 30.11.2009: zum 10.12.2009;<br />

b) zwischen dem 01.12.2009 und dem<br />

14.12.2009: zum 18.12.2009;<br />

c) nach dem 14.12.2009: zum 20. des auf die<br />

Zeichnung folgenden Monats (bzw., sofern<br />

dies kein Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden<br />

Bankarbeitstag) („Einzahlungstag“),<br />

es sei denn die Fondsgesellschaft hat den Anleger<br />

bis spätestens 14 Tage vor dem Einzahlungstag<br />

durch schriftliche Abrufmitteilung zur


Einzahlung zu einem späteren Termin aufgefordert,<br />

der jedoch nicht später liegen darf als<br />

der 20. des Monats, an dem die Platzierungsfrist<br />

für die Fondsgesellschaft endet,<br />

(siehe dazu auch Tz.15 „Abwicklungshinweise“).<br />

Wird der Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent<br />

Agio nicht rechtzeitig erbracht, können dem<br />

Anleger Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe<br />

berechnet werden. Die Geltendmachung von<br />

darüber hinausgehenden Schadenersatzforderungen<br />

(z. B. zusätzliche Bearbeitungs- oder<br />

Bankgebühren) bleibt davon unberührt. Weiterhin<br />

ist bei nicht vollständiger und / oder verspäteter<br />

Bereitstellung des Beteiligungsbetrags zzgl.<br />

fünf Prozent Agio der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />

durch den Treuhandkommanditisten<br />

oder eine Herabsetzung des gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrags durch den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten möglich (siehe hierzu § 7<br />

des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft,<br />

der als Tz. 13 in diesem Prospekt abgedruckt ist).<br />

g) Ausschüttungen / Entnahmen<br />

Vorgesehen ist, dass der Anleger Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen erhält. Die an den Anleger<br />

zu leistenden geplanten Ausschüttungen / Entnahmen<br />

erfolgen, sofern die Gesellschafterversammlung<br />

dies beschließt, in Höhe des<br />

Liquiditätsüberschusses, soweit er nicht der<br />

Liquiditätsreserve zugeführt wird. Die Berechtigung<br />

des Anlegers zur anteiligen Teilnahme an<br />

Ausschüttungen / Entnahmen bezogen auf den<br />

vertragsgemäß geleisteten Beteiligungsbetrag<br />

(ohne Agio) besteht ab dem Ersten des auf die<br />

vertragsgemäße Einzahlung folgenden Monats<br />

(erstmals ab dem Geschäftsjahr 2010, während<br />

der Platzierungsphase ggf. zeitanteilig auf der<br />

Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen<br />

der Fondsgesellschaft). Barausschüttungen<br />

/ -entnahmen erfolgen voraussichtlich<br />

jeweils zum 30.06. des jeweiligen Folgejahres. Die<br />

Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen durch die<br />

Fondsgesellschaft als Zahlstelle. Andere Stellen,<br />

die bestimmungsgemäß Zahlungen an den Anleger<br />

ausführen, existieren nicht. Die Zahlstelle<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG hält den Verkaufsprospekt zur kostenlosen<br />

Ausgabe bereit.<br />

h) Beitrittsgrundlage<br />

Die den Anlegern zur Verfügung gestellten<br />

Informationen, insbesondere der vorliegende<br />

Beteiligungsprospekt, gelten bis zur Mitteilung<br />

von Änderungen.<br />

17.3 Angaben zum Fernabsatzvertrag selbst<br />

a) Anwendbares Recht, Gerichtsstand<br />

Das Vertragsverhältnis zwischen der Fondsgesellschaft<br />

und dem einzelnen Anleger unterliegt dem<br />

Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

200<br />

Erfüllungsort für die Verpflichtungen und<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />

diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen<br />

dieses Vertrags ist der Sitz des Treuhänders,<br />

soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />

kann.<br />

b) Sprache<br />

Die Kommunikation zwischen der Fondsgesellschaft,<br />

ihren Gesellschaftern und den Anlegern<br />

erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.<br />

c) Widerrufsrecht<br />

Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist<br />

von zwei Wochen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />

abgegebene Willenserklärung zum<br />

Abschluss des Treuhandvertrags ohne Angabe<br />

von Gründen zu widerrufen. Der Widerruf ist in<br />

Textform (z. B. per Brief, Fax, E-Mail) gegenüber<br />

der <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667<br />

München, zu erklären und hat u. a. zur Folge, dass<br />

die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren<br />

und ggf. gezogene Nutzungen (z. B.<br />

Zinsen) herauszugeben sind. Die Widerrufsfrist<br />

beginnt am Tag nach Erhalt dieser Widerrufsbelehrung<br />

in Textform, nicht jedoch, bevor (i)<br />

Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher<br />

Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde<br />

oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden<br />

ist, (ii) Sie die Bestätigung über den Vertragsschluss<br />

in Textform erhalten haben und (iii) unsere Informationspflichten<br />

gemäß § 312c Abs. 2 BGB i. V. m.<br />

§ 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV (siehe diese Tz. 17)<br />

erfüllt worden sind. Weitere Einzelheiten finden<br />

sich in der in der Beitrittsvereinbarung abgedruckten<br />

Widerrufs belehrung.


17.4 Informationen zu etwaigen außergerichtlichen<br />

Rechtsbehelfen und das Bestehen<br />

von Garantiefonds<br />

a) Außergerichtlicher Rechtsbehelf<br />

Beschwerden im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung<br />

kann der Anleger, unbeschadet<br />

seines Rechts, die Gerichte anzurufen, an die<br />

Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach<br />

11 12 32, 60047 Frankfurt am Main, richten.<br />

Hierzu hat der Anleger der Schlichtungsstelle<br />

den Sachverhalt kurz schriftlich zu schildern und<br />

sämtliche zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen<br />

Unterlagen beizufügen. Zudem hat<br />

der Anleger der Schlichtungsstelle zu versichern,<br />

dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine<br />

Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die<br />

Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch<br />

keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem<br />

Beschwerdegegner abgeschlossen hat. Der Anleger<br />

kann sich im Verfahren vertreten lassen. Ein<br />

Merkblatt zum Beschwerdeverfahren sowie die<br />

Schlichtungsstellenverfahrensverordnung sind<br />

bei der Deutschen Bundesbank erhältlich.<br />

b) Garantiefonds<br />

Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen,<br />

die nicht unter die Richtlinie 94 / 19 / EG<br />

des Europäischen Parlaments und des Rats vom<br />

30.05.1994 über Einlagensicherungssysteme<br />

(ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97 / 9 / EG<br />

des Europäischen Parlaments und des Rats vom<br />

03.03.1997 über Systeme für die Entschädigung<br />

der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen, bestehen<br />

nicht.<br />

201


18. Prospektverantwortung und<br />

Vollständigkeit<br />

18.1 Schlussbemerkungen<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Asset management,<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

ist Anbieter dieses Beteiligungsangebots und<br />

übernimmt gemäß § 3 der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />

vom 16.12.2004 die Verantwortung<br />

für dieses Angebot und die in diesem<br />

Prospekt enthaltenen Angaben und erklärt als<br />

Prospektverantwortliche, dass ihres Wissens die<br />

Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände<br />

ausgelassen sind. Die im Prospekt gemachten Angaben<br />

berücksichtigen die bei der Aufstellung des<br />

Prospekts maßgebenden rechtlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse und die zu dieser Zeit gültigen<br />

gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsrichtlinien<br />

in Deutschland.<br />

Der Anbieter erklärt, auch im Hinblick auf § 264a<br />

StGB, dass seines Wissens die Angaben im Prospekt<br />

richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen<br />

worden sind.<br />

Der Anbieter haftet nicht für Abweichungen aufgrund<br />

künftiger Entwicklungen und Änderungen<br />

rechtlicher und steuerlicher Grundlagen sowie für<br />

Änderungen und Entwicklungen der wirtschaftlichen<br />

Rahmenbedingungen in Deutschland bzw. <strong>Australien</strong><br />

(d. h. Abweichungen von den prognostizierten<br />

Werten), insbesondere nicht für die prognostizierten<br />

Mieterträge, Veräußerungserlöse bzw. Kosten und<br />

Aufwendungen (einschließlich Steuern), die die Basis<br />

für die Prognoserechnung darstellen. Sollten die<br />

Verkäufer des Fondsobjekts, die Mieter oder andere<br />

Vertragspartner der Fondsgesellschaft bzw. des Treuhandvermögens<br />

(„BF Kambera Trust“) ihren vertraglichen<br />

Verpflichtungen, gleich aus welchem Grund,<br />

nicht nachkommen, besteht keine Haftung des<br />

Anbieters für Schäden oder Nachteile, die den Anlegern<br />

hieraus entstehen können. Auch werden der<br />

Eintritt eines bestimmten steuerlichen Ergebnisses<br />

und das steuerliche Konzept dieses Beteiligungsangebots<br />

nicht garantiert. Eine Haftung für Mängel<br />

des Fonds objekts übernimmt der Anbieter nicht.<br />

Der Anbieter haftet auch nicht für Angaben Dritter,<br />

insbesondere solcher, die durch Quellenangaben<br />

oder entsprechende Hinweise im Prospekt kenntlich<br />

gemacht sind. Der Inhalt des Prospekts berücksichtigt<br />

nur die aus Sicht des Anbieters bekannten und<br />

erkennbaren Sachverhalte bis zum Zeitpunkt der Aufstellung<br />

des Prospekts. Über die im Prospekt genannten<br />

wesentlichen Vereinbarungen mit dem Anbieter<br />

und den mit ihm verbundenen Unternehmen hinaus<br />

bestehen keine weiteren Vertragsbeziehungen.<br />

Der Komplementär, die Fondsgesellschaft, der<br />

geschäftsführende Kommanditist, der Treuhänder<br />

des australischen Trusts („Treuhandvermögen“),<br />

der Treuhandkommanditist und seine verbundenen<br />

Unternehmen haben an der Aufstellung der Prospektunterlagen<br />

nicht mitgewirkt. Für die Angaben im<br />

Prospekt und in den sonstigen Emissionsunterlagen<br />

wird von diesen Gesellschaften und den für sie<br />

handelnden Personen keine Haftung übernommen.<br />

Wenn sich für einen Anleger Fragen ergeben, wird<br />

die <strong>Real</strong> I.S. diese jederzeit beantworten. Verbindlich<br />

sind aber nur schriftlich bestätigte Angaben.<br />

Vermittler oder sonstige Dritte sind nicht berechtigt,<br />

Auskünfte zu erteilen oder Zusagen zu machen, die<br />

von den Aussagen im Prospekt abweichen.<br />

Alle mit der Konzeption, Prüfung und Durchführung<br />

des Angebots beauftragten Personen und Gesellschaften<br />

haften gegenüber der Fondsgesellschaft,<br />

dem Treuhänder des australischen Trusts („Treuhandvermögen“)<br />

sowie den Anlegern nur bei grob fahrlässiger<br />

oder vorsätzlicher Verletzung der ihnen<br />

obliegenden Sorgfaltspflichten. Dies gilt auch für die<br />

<strong>Real</strong> I.S. als Anbieter dieses Beteiligungs angebots.<br />

Ersatzansprüche nach dem Verkaufsprospektgesetz<br />

wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben<br />

verjähren nach Ablauf von einem Jahr nach<br />

Kenntnisnahme des Anlegers von einem Prospektfehler<br />

oder einer Unvollständigkeit des Prospekts,<br />

spätestens jedoch drei Jahre nach Abschluss des<br />

Erwerbsgeschäfts. Weiter gehende Ansprüche nach<br />

Vertragsrecht oder aufgrund vorsätzlicher unerlaubter<br />

Handlungen bleiben hiervon unberührt.<br />

Mit seinem Beitritt erklärt der Anleger, dass er von<br />

dem Prospekt nebst Anlage, insbesondere auch<br />

von den Risikohinweisen (siehe Tz. 3, insbesondere<br />

auch von den Risiken im Zusammenhang mit einer<br />

möglichen Rückabwicklung gemäß Tz. 3.2.1 und<br />

einer möglichen Anpassung des Fondskonzepts<br />

durch Fremdfinanzierungen gemäß Tz. 3.3.3,<br />

Tz. 3.3.4 bzw. Tz. 3.3.5) und den vorstehenden Angaben<br />

sowie dem vorstehenden Haftungsvorbehalt<br />

Kenntnis genommen hat und dass er damit vollumfänglich<br />

einverstanden ist.<br />

202


18.2 Vollständigkeit des Prospekts<br />

Um dem Gebot der Vollständigkeit der Angaben<br />

nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />

vom 16.12.2004 – nachfolgend kurz als<br />

„Verordnung“ bezeichnet – Rechnung zu tragen,<br />

werden abschließend nachfolgende Erklärungen<br />

abgegeben:<br />

18.2.1 Der Verkaufsprospekt ist in deutscher Sprache<br />

und nicht, weder ganz noch zum Teil, in einer<br />

anderen in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen<br />

Sprache abgefasst. Aus diesem Grunde ist eine<br />

vorangestellte deutsche Zusammenfassung nicht<br />

erforderlich (§ 2 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung).<br />

18.2.2 Für den Inhalt des Verkaufsprospekts übernimmt<br />

keine natürliche Person die Verantwortung<br />

(§ 3 der Verordnung).<br />

18.2.3 Der Anbieter sowie der Emittent übernehmen<br />

keine Zahlung von Steuern für den Anleger<br />

(§ 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.4 Eine Möglichkeit, die für die Zeichnung oder<br />

den Erwerb der Vermögensanlagen vorgesehene<br />

Frist vorzeitig zu schließen, besteht nicht. Kürzungen<br />

oder Herabsetzungen des Beteiligungsbetrags sind<br />

nur im Fall der Überzeichnung oder bei nicht vollständiger<br />

bzw. nicht fristgerechter Einzahlung der<br />

Gesellschaftseinlagen möglich. Darüber hinaus<br />

gibt es keine Möglichkeiten, Zeichnungen, Anteile<br />

oder Beteiligungen zu kürzen (§ 4 Satz 1 Nr. 7 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.5 Das Angebot erfolgt nicht gleichzeitig in<br />

verschiedenen Staaten mit bestimmten Teilbeträgen.<br />

Das Angebot der Vermögensanlage findet ausschließlich<br />

in Deutschland statt (§ 4 Satz 1 Nr. 8 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.6 Der Emittent ist nicht für eine bestimmte<br />

Zeit gegründet (§ 5 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.7 Die Höhe des gezeichneten Kapitals des<br />

Emittenten beträgt AUD 10.000. Die Einlage (Kommanditanteile)<br />

ist vollständig eingezahlt (§ 6 Satz 1<br />

Nr. 1 der Verordnung).<br />

18.2.8 Wertpapiere oder Vermögensanlagen i. S. d.<br />

§ 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes sind bisher<br />

nicht ausgegeben worden (§ 6 Satz 1 Nr. 2 der<br />

Verordnung).<br />

203<br />

18.2.9 Der Emittent ist weder eine Aktiengesellschaft<br />

noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />

und kann daher keine Umtausch- oder Bezugsrechte<br />

auf Aktien einräumen (§ 6 Satz 2 der Verordnung).<br />

18.2.10 Die Gründungsgesellschafter haben insgesamt<br />

eine Einlage in Höhe von AUD 10.000 gezeichnet.<br />

Die Einlage ist vollständig eingezahlt. Es handelt<br />

sich um einen Kommanditanteil, der vom geschäftsführenden<br />

Gründungskommanditisten gezeichnet<br />

worden ist. Der Komplementär und der Treuhandkommanditist<br />

erbringen keine Einlage (§ 7 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.11 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />

sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />

beteiligt, die mit dem Vertrieb der emittierten<br />

Vermögensanlagen beauftragt sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 1<br />

der Verordnung).<br />

18.2.12 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />

sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />

beteiligt, die dem Emittenten Fremdkapital zur<br />

Verfügung stellen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.13 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />

sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />

beteiligt, die im Zusammenhang mit der Herstellung<br />

des Anlageobjekts nicht nur geringfügige<br />

Lieferungen oder Leistungen erbringen (§ 7 Abs. 2<br />

Nr. 3 der Verordnung).<br />

18.2.14 Der Emittent ist nicht abhängig von Paten ten,<br />

Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren,<br />

die von wesentlicher Bedeutung für seine<br />

Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind (§ 8 Abs. 1<br />

Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.15 Es sind keine Gerichts- oder Schiedsverfahren<br />

anhängig, die einen wesentlichen Einfluss auf die<br />

wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können<br />

(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />

18.2.16 Es bestehen keine laufenden Investitionen<br />

(§ 8 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung).<br />

18.2.17 Die Tätigkeit des Emittenten ist nicht durch<br />

außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden<br />

(§ 8 Abs. 2 der Verordnung).<br />

18.2.18 Die Netto-Einnahmen werden für den<br />

Erwerb der Anteile am Treuhandvermögen, die<br />

Gewährung des Darlehens an den Treuhänder und


zur Bildung einer Liquiditätsreserve gemäß Investitions-<br />

und Finanzierungsplan verwendet (zusammen<br />

das „Anlageprojekt“) und nicht für sonstige Zwecke<br />

genutzt. Die Anlageprojekte sind zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung noch nicht umgesetzt. Es ist<br />

vorgesehen, dass die Fondsgesellschaft im Dezember<br />

2009 die Anteile am Treuhandvermögen erwirbt. Es<br />

gibt weiterhin einen Vertrag, nach dem die <strong>Bayernfonds</strong><br />

Kambera GmbH die Auszahlung eines Darlehens<br />

von der Fondsgesellschaft verlangen kann, was im<br />

Dezember 2009 geplant ist. Die Netto-Einnahmen sind<br />

allein für die <strong>Real</strong>isierung der Anlageziele ausreichend<br />

(§ 9 Abs. 1 der Verordnung).<br />

18.2.19 Anlageobjekt sind die Anteile am Treuhandver<br />

mögen sowie das Darlehen an den Treuhänder.<br />

Die Fondsgesellschaft hat hieraus Ansprüche auf<br />

Zinszahlungen und ist wirtschaftlich an den Erträgen<br />

aus dem Treuhandvermögen berechtigt (§ 9 Abs. 2<br />

Nr. 1 der Verordnung).<br />

18.2.20 Dem Prospektverantwortlichen, den Gründungsgesellschaftern<br />

des Emittenten, den Mitgliedern<br />

der Geschäftsführung des Emittenten, den Mitgliedern<br />

der Geschäftsführung des Komplementärs und des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten sowie dem Treuhänder<br />

und sonstigen Personen stand und steht nicht<br />

das Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen<br />

Teilen desselben zu. Auch aus anderen Gründen steht<br />

diesen Personen eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt<br />

nicht zu (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.21 Nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen<br />

des Anlageobjekts liegen nicht vor (§ 9 Abs. 2<br />

Nr. 3 der Verordnung).<br />

18.2.22 Rechtliche Beschränkungen der Ver wendungs<br />

möglichkeiten des Anlageobjekts, insbesondere<br />

im Hinblick auf das Anlageziel, bestehen nicht<br />

(§ 9 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung).<br />

18.2.23 Tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />

des Anlageobjekts, insbesondere<br />

im Hinblick auf das Anlageziel, bestehen nicht<br />

(§ 9 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung).<br />

18.2.24 Behördliche Genehmigungen gemäß § 9<br />

Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV liegen, sofern erforderlich,<br />

vor bzw. wurden betreffend die erforderliche<br />

Genehmigung durch das australische Foreign Investment<br />

Review Board („FIRB“) beantragt und werden<br />

als Voraussetzung bis zur Eigentumsübertragung<br />

und Kaufpreiszahlung vorliegen (siehe hierzu die<br />

Hinweise in Tz. 3.2.1 bzw. Tz. 10.6.1 und Tz. 10.6.2).<br />

18.2.25 Der Emittent hat über die Anschaffung oder<br />

Herstellung des Anlageobjekts oder wesentlicher<br />

Teile davon zum Zeitpunkt der Prospekt auf stellung<br />

folgende Verträge geschlossen: Einen Vertrag zur<br />

Zeichnung von Trustanteilen gemäß dem Trust<br />

Deed mit der <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH vom<br />

17.07.2009, einen Vertrag über die Gewährung eines<br />

Darlehens (Darlehensvertrag) mit der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Kambera GmbH vom 17.07.2009, einen Vertrag über<br />

die Geschäftsbesorgung und Fondsverwaltung (Geschäftsbesorgungs-/Fondsverwaltungsvertrag)<br />

mit<br />

der <strong>Real</strong> I.S. AG vom 14.07.2009, einen Vertrag über<br />

die Vermittlung von Kapital (Kapitalbeschaffungsvertrag)<br />

mit der <strong>Real</strong> I.S. AG vom 14.07.2009, einen<br />

Vertrag über die Garantie der Kapitalplatzierung<br />

(Platzierungsgarantievertrag) mit der <strong>Real</strong> I.S. AG<br />

vom 14.07.2009 sowie einen Vertrag über Objektaufbereitung<br />

und Konzeption mit der <strong>Real</strong> I.S. AG<br />

vom 14.07.2009 (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung).<br />

18.2.26 Für die Fondsimmobilie wurde das in<br />

Tz. 1.8 beschriebene Wertgutachten erstellt. Für das<br />

Anlageobjekt (Anteile am Treuhandvermögen und<br />

Darlehen an die <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH) wurde<br />

kein Bewertungsgutachten erstellt (§ 9 Abs. 2 Nr. 7<br />

der Verordnung).<br />

18.2.27 Von der Prospektverantwortlichen, den<br />

Gründungsgesellschaftern und den Mitgliedern ihrer<br />

Geschäftsführung, den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />

des Emittenten, dem Treuhänder und sonstigen<br />

Personen werden keine nicht nur geringfügigen<br />

Lieferungen und Leistungen erbracht (§ 9 Abs. 2 Nr. 8<br />

der Verordnung).<br />

18.2.28 Die voraussichtlichen Gesamtkosten des<br />

Anla ge objekts sind in Tz. 6 im Rahmen des Investitions-<br />

und Finanzierungsplans in AUD ausgewiesen.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung am<br />

23.07.2009 lag der Wechselkurs für EUR 1 bei<br />

AUD 1,7376 (EZB-Kurs). Wechselkurse können erheblichen<br />

Schwankungen unterliegen; siehe hierzu<br />

Tz. 3.3.10 (§ 9 Abs. 2 Nr. 9 der Verordnung).<br />

18.2.29 Bei dem Emittenten handelt es sich um<br />

keine Gesellschaft i. S. v. §§ 264a, 267 Abs. 1 HGB.<br />

Eine Prüfungspflicht für den Jahresabschluss und<br />

den Lagebericht besteht nach den §§ 264a, 316 HGB<br />

für kleine Gesellschaften nicht. Da der Emittent vor<br />

204


weniger als 18 Monaten gegründet wurde, nutzt der<br />

Anbieter die Wahlmöglichkeit zur Darstellung der<br />

wirtschaftlichen Situation gemäß den verringerten<br />

Prospektanforderungen; § 10 ist damit nicht anwendbar<br />

(§ 15 Abs. 1 der Verordnung).<br />

18.2.30 Der Emittent hat weder Vorstand noch<br />

Aufsichtsgremium. Ein Beirat besteht derzeit nicht;<br />

die Gesellschafter / Treugeberversammlung kann<br />

dessen Einrichtung zur Überwachung, Beratung und<br />

Unterstützung der Geschäftsführer beschließen<br />

(§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung).<br />

18.2.31 Den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />

des Emittenten sind für das letzte abgeschlossene<br />

Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge gewährt worden,<br />

insbesondere sind ihnen keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen oder Nebenleistungen<br />

irgendeiner Art gewährt worden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2<br />

der Verordnung).<br />

18.2.32 Die Mitglieder der Geschäftsführung des<br />

Emittenten sind auch Angestellte der <strong>Real</strong> I.S. AG, die<br />

neben anderen Unternehmen mit dem Vertrieb der<br />

angebotenen Vermögensanlage betraut ist. Darüber<br />

hinaus sind keine gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung<br />

zu nennenden Personen für Unternehmen tätig, die<br />

mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen<br />

betraut sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung).<br />

18.2.33 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />

nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />

sind nicht für Unternehmen tätig, die dem<br />

Emittenten Fremdkapital geben (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.34 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />

nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />

sind nicht für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang<br />

mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />

nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen<br />

erbringen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung).<br />

18.2.35 Es liegen keine Umstände oder Beziehungen<br />

vor, die Interessenskonflikte des Treuhänders begründen<br />

können (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung).<br />

18.2.36 Die FCT FinanzControl Treuhand GmbH,<br />

Schleißheimer Straße 4, 80333 München, hält als<br />

Treuhänder die Kommanditanteile der Anleger im<br />

205<br />

Rahmen ihrer Beteiligung. Darüber hinaus gibt es<br />

keine Treuhänder im Sinne der Vermögensanlagen-<br />

Verkaufsprospektverordnung (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.37 Es existieren keine Personen, die nicht in<br />

den Kreis der nach der Verordnung angabepflichtigen<br />

Personen fallen, die die Herausgabe oder den<br />

Inhalt des Prospekts oder die Abgabe oder den Inhalt<br />

des Angebots der Vermögensanlage aber wesentlich<br />

beeinflusst haben (§ 12 Abs. 4 der Verordnung).<br />

18.2.38 Vorliegend handelt es sich nicht um ein<br />

Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung<br />

oder Rückzahlung eine juristische Person oder<br />

Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat<br />

(§ 14 der Verordnung).<br />

18.2.39 Im Rahmen der verringerten Prospektanforderung<br />

stellt der Emittent die Eröffnungsbilanz, die<br />

nicht älter als zwei Monate ist, die voraussichtliche<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage für das laufende<br />

Jahr sowie die Planzahlen für die folgenden drei<br />

Geschäftsjahre und die Planzahlen zur Investition dar<br />

(§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Verordnung).<br />

Datum der Aufstellung des Prospekts:<br />

23.07.2009


19. Impressum<br />

Prospektherausgeber / Initiator<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

Gestaltung und Gesamtherstellung<br />

DACHCOM A2 Kommunikation GmbH<br />

Agentur für Werbung und Kommunikation<br />

Am Köchlinweiher 2<br />

88131 Lindau<br />

Redaktionsstand: 23.07.2009<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Der Nachdruck oder die Kopie dieses Beteiligungsprospekts,<br />

auch auszugsweise, ist nur nach vorheriger<br />

schriftlicher Genehmigung des Prospektherausgebers<br />

/ Initiators gestattet. Organigramme<br />

und Illustrationen sind notwendigerweise vereinfachend.<br />

Soweit ausgewiesen handelt es sich um<br />

Prognosen. Bei Abweichungen oder Zweifeln<br />

sind die Textangaben maßgeblich.<br />

Hergestellt in der Bundesrepublik Deutschland<br />

© <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für<br />

Immobilien Assetmanagement 2009<br />

206


<strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für<br />

Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

www.realisag.de

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