Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 6<br />
Staatlich stark!
Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger,<br />
ein faszinierendes Land, ein stabiler Staat, ein dynamischer Wirtschaftsraum – <strong>Australien</strong> hat viel zu bieten.<br />
Das vorliegende Beteiligungsangebot „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 6“ eröffnet interessierten Kapitalanlegern die<br />
Möglichkeit, von einem attraktiven Investment in einen soliden und nachhaltigen Sachwert zu profitieren.<br />
Der geschlossene Immobilienfonds investiert im Stadtzentrum der australischen Hauptstadt Canberra in eine<br />
moderne Büroimmobilie, die langfristig an den australischen Staat („Commonwealth of Australia“) als Hauptmieter<br />
vermietet ist.<br />
Der Hauptmieter der Fondsimmobilie, der australische Staat, steht für hohe Einnahmensicherheit. Derzeit<br />
wird die Bonität <strong>Australien</strong>s für langfristige, verbriefte Verbindlichkeiten von wesentlichen Rating-Agenturen<br />
sehr hoch eingestuft. <strong>Australien</strong> befindet sich seit Jahren auf Wachstumskurs und die prognostizierten Fundamentaldaten<br />
lassen auch in der Zukunft – gerade auch im Vergleich mit anderen OECD-Staaten – eine positive<br />
Entwicklung erwarten, auch wenn durch die aktuellen globalen Turbulenzen Auswirkungen auf die australische<br />
Wirtschaft gegeben sind. Die nationale australische Finanzbehörde („ATO“ oder „Australian Taxation<br />
Office“) nutzt die Fondsimmobilie als neues Hauptquartier.<br />
Die Fondsimmobilie ist nahezu vollständig für einen Zeitraum von insgesamt 15 Jahren seit November 2007<br />
an das Commonwealth of Australia, vertreten durch die ATO, vermietet. Drei Verlängerungsoptionen von<br />
jeweils weiteren fünf Jahren bieten dem Mieter langfristige Planungsmöglichkeiten bis zum November 2037<br />
und damit hat sich die ATO den zentralen Standort im Herzen der Hauptstadt Canberra äußerst langfristig<br />
gesichert. Die Bonität des australischen Staats als Mieter und die grundsätzlich fest fixierten jährlichen<br />
Mietsteigerungen über die gesamte Grundmietzeit ergeben aus heutiger Sicht eine gute Planungsgrundlage<br />
für die Einnahmenprognose aus der Vermietung des Fondsobjekts.<br />
Gemäß der Prognoserechnung sind attraktive jährliche Ausschüttungen / Entnahmen von anfänglich 6,5 Prozent<br />
ansteigend auf 8,5 Prozent nach australischen Steuern geplant. Der den Anlegern zuzurechnende Anteil<br />
an den Mieteinnahmen ist dabei in Deutschland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei. Das Fondskonzept<br />
berücksichtigt insoweit das deutsch-australische Doppelbesteuerungsabkommen in der derzeit gültigen<br />
Fassung. Die Beteiligung ist einfach und bequem, da der Anleger in <strong>Australien</strong> für diese Beteiligung keine<br />
Steuererklärung abgeben muss.<br />
Der Fonds „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 6“ erlaubt es dem Anleger, sein Portfolio in der Assetklasse Immobilien<br />
international, auch hinsichtlich der Währung, zu diversifizieren und im Bereich der Immobilienfonds in ein<br />
attraktives Investment zu investieren.<br />
Bereits mehr als 52.000 private und institutionelle Anleger haben sich für ein Produkt aus dem Hause der<br />
<strong>Real</strong> I.S. entschieden. Die <strong>Real</strong> I.S. AG, Innere Wiener Str. 17, 81667 München, verfügt über Erfahrungen aus<br />
einem Investmentvolumen von über EUR 6,5 Mrd. Die <strong>Real</strong> I.S. übernimmt als Anbieter bzw. Prospektverantwortliche<br />
für den Inhalt des vorliegenden Prospekts die Verantwortung entsprechend § 3 VermVerkProspV<br />
und erklärt, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Wir<br />
laden auch Sie ein, sich an dem Beteiligungsangebot „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 6“ zu beteiligen, und wünschen<br />
Ihnen viel Freude mit Ihrer Beteiligung.<br />
Datum der Prospektaufstellung: 23.07.2009<br />
<strong>Real</strong> I.S. AG<br />
Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, mit Sitz in München<br />
Anbieter<br />
Josef Brandhuber Ralf Licht Andreas Heibrock<br />
Vorstandsvorsitzender Vorstand Mitglied der Geschäftsleitung<br />
3
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Angebotsüberblick 6<br />
2. Initiator (Anbieter) 16<br />
3. Risikohinweise 20<br />
4. Investitionsstandort 48<br />
5. Fondsobjekt 58<br />
6. Investitions- und Finanzierungsplan 68<br />
7. Prognoserechnung 76<br />
8. Prognostizierter Beteiligungserfolg und Sensitivitätsanalysen 88<br />
9. Eröffnungsbilanz und Planrechnungen 96<br />
10. Rechtliche Grundlagen 102<br />
11. Steuerliche Grundlagen 139<br />
12. Vertragspartner und personelle Verflechtungen 155<br />
13. Gesellschaftsvertrag 167<br />
14. Treuhandvertrag 186<br />
15. Abwicklungshinweise 193<br />
16. Ausfüllhinweise 196<br />
17. Verbraucherinformationen für den Fernabsatz 198<br />
18. Prospektverantwortung und Vollständigkeit 202<br />
19. Impressum 206<br />
Der vorliegende Prospekt unterliegt der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Prüfung des Beteiligungsprospekts durch<br />
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf dessen formelle Vollständigkeit beschränkt und<br />
die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben nicht Gegenstand der Prüfung ist.<br />
4
Junge Behörde: 1911 wurde<br />
das Australian Taxation Office<br />
(nationale australische Finanzbehörde)<br />
gegründet – im<br />
selben Jahr, in dem auch das Australian<br />
Capital Territory, das Gebiet für die neue<br />
Hauptstadt Canberra, geschaffen wurde.<br />
Quelle: www.ato.gov.au<br />
1.Angebotsüberblick<br />
6<br />
c. Malcolm Maloney Jagamarra. | Image supplied by Central Art – www.aboriginalartstore.com.au
1. Angebotsüberblick<br />
Der nachfolgende Angebotsüberblick stellt<br />
lediglich eine verkürzte Zusammenfassung<br />
des Beteiligungsangebots dar. Maßgeblich<br />
für eine Anlageentscheidung ist der gesamte<br />
Beteiligungs prospekt.<br />
1.1 <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />
GmbH & Co. Kambera KG<br />
Die wesentlichen Kennzahlen des Beteiligungsangebots<br />
(Einzelheiten siehe Tz. 5 „Fondsobjekt“,<br />
Tz. 6 „Investitions und Finanzierungsplan“ und<br />
Tz. 7 „Prognoserechnung“)<br />
Fondsobjekt 1) Büroimmobilie in Canberra<br />
(<strong>Australien</strong>), „Australian<br />
Taxation Office“,<br />
10-14 Cooyong Street<br />
Gesamtinvestitionsvolumen<br />
2)<br />
davon Kaufpreis<br />
Fondsobjekt 3)<br />
Einkaufsfaktor<br />
(bezogen auf den Kaufpreis ohne<br />
Erwerbsnebenkosten)<br />
AUD 248.700.000<br />
AUD 220.088.700<br />
(einschließlich Erwerbs nebenkosten)<br />
rd. das 13-fache der Jahresnettomiete<br />
(Zeitraum<br />
01.01.2010 – 31.12.2010)<br />
Eigenkapital 2) AUD 248.700.000<br />
Einzahlung Beteiligungskapital<br />
2)<br />
zu 100 %<br />
Einzahlungstermin 4) ab 10.12.2009<br />
Prognostizierte<br />
Ausschüttungen /<br />
Entnahmen 5)<br />
anfänglich 6,5 % p. a., ansteigend<br />
auf 8,5 % p. a., enthalten<br />
auch Kapitalrückzahlungen;<br />
durchschnittliche Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen rd. 7,1 % p. a.<br />
Hauptmieter Australischer Staat<br />
(nationale australische<br />
Finanzbehörde, „ATO“)<br />
Vermietungsstand rd. 97,8 % – rd. 96,4 % sind<br />
an die nationale australische<br />
Finanzbehörde („ATO“) vermietet;<br />
rd. 1,4 % sind an drei<br />
Einzelhandelsmieter vermietet;<br />
fünfjährige Mietgarantie des<br />
Verkäufers für derzeit noch unvermietete<br />
Restfläche (rd. 2,2 %<br />
der Gesamtmietfläche)<br />
Laufzeit des<br />
Mietvertrags mit ATO<br />
insgesamt 15 Jahre (Restlaufzeit<br />
bis November 2022) mit<br />
drei Verlängerungsoptionen<br />
des Mieters von jeweils fünf<br />
Jahren (bis zum Jahr 2037)<br />
1) Die Fondsgesellschaft wird sämtliche Treuhandanteile (sog. Units) am australischen<br />
Treuhandvermögen BF Kambera Trust halten. Der Treuhänder <strong>Bayernfonds</strong><br />
Kambera GmbH wird als Treuhandvermögen das Fondsobjekt, d. h. ein erbbaurechtsähnliches<br />
Recht am Grundstück nebst aufstehendem Gebäude, erwerben.<br />
Details hierzu siehe Tz. 10.<br />
2) Zuzüglich fünf Prozent Agio auf das Eigenkapital und vorbehaltlich Über- /<br />
Unterschreitung um bis zu zehn Prozent gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft (Tz. 13). Die Angaben basieren auf dem Planungsstand<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung (siehe hierzu Hinweise und Vorbehalte in<br />
Tz. 3.3 und 6.1).<br />
3) Der Kaufpreis für das erbbaurechtsähnliche Recht am Grundstück nebst aufstehendem<br />
Gebäude beläuft sich ohne Erwerbsnebenkosten auf voraussichtlich<br />
AUD 205.000.000.<br />
4) Siehe Tz. 1.10.<br />
5) Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen bezogen auf das eingezahlte<br />
Beteiligungskapital ohne Agio für das jeweilige Geschäftsjahr ab 2010 (während<br />
der Platzierungsphase ggf. zeitanteilig auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen<br />
Bestimmungen der Fondsgesellschaft), nach australischen Steuern, jedoch<br />
ohne Berücksichtigung der Effekte des Progressionsvorbehalts und der in Deutschland<br />
auf Anlegerebene zu versteuernden Zinsen aus der Anlage der Liquiditätsreserve.<br />
Ausschüttungen / Entnahmen enthalten auch Kapitalrück zahlungen.<br />
Details hierzu siehe Tz. 1.12.<br />
1.2 Beteiligungsangebot<br />
Nachfolgend ist das Angebot für eine Beteiligung an<br />
der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
Kambera KG („Fondsgesellschaft“), einem geschlossenen<br />
Immobilienfonds nach deutschem Recht,<br />
zusammengefasst.<br />
Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, mittelbar über<br />
einen Treuhänder eine hochwertige Büroimmobilie<br />
(„Fondsobjekt“) in <strong>Australien</strong>s Hauptstadt Canberra,<br />
im Teilmarkt Civic, dem städtischen Zentrum Canberras,<br />
zu erwerben. Dazu sind bereits Verträge geschlossen<br />
worden (vgl. hierzu die grafische Übersicht<br />
in Tz. 10.1; Details zum rechtlichen und steuerlichen<br />
Fondskonzept und den wesentlichen Verträgen sind<br />
insbesondere Tz. 10 und Tz. 11 zu entnehmen). Fondsobjekt<br />
ist die neue Hauptverwaltung der nationalen<br />
australischen Finanz behörde („Australian Taxation<br />
Office“ oder auch „ATO“) in der Hauptstadt Canberra.<br />
Es wurde Ende 2007 fertiggestellt. Die moderne<br />
Büroimmobilie ist zu rd. 96,4 Prozent langfristig –<br />
auf der Grundlage eines 15-jährigen Mietvertrags<br />
mit einer Grundlaufzeit bis November 2022 – an<br />
den australischen Staat („Commonwealth of Australia“)<br />
zur Nutzung durch die nationale australische<br />
Finanzbehörde vermietet, wobei der Mieter sich<br />
durch drei Verlängerungsoptionen den Standort bzw.<br />
die Mietflächen bis zum Jahr 2037 äußerst langfristig<br />
gesichert hat. Bei den verbleibenden rd. 3,6 Prozent<br />
handelt es sich um insgesamt fünf Einzelhandelsflächen<br />
im Erdgeschoss des Fondsobjekts. Hiervon sind<br />
drei Flächen (rd. 1,4 Prozent der gesamten vermietbaren<br />
Fläche) an drei Mieter vermietet. Für die<br />
verbleibenden Flächen (rd. 2,2 Prozent der gesamten<br />
vermietbaren Fläche des Fondsobjekts) gewährt der<br />
8
Verkäufer dem Käufer eine fünfjährige Mietgarantie,<br />
sodass auch für diese noch zu vermietenden Flächen<br />
die Einnahmen für zumindest fünf Jahre gesichert<br />
sind. Das Fondsobjekt verfügt über rd. 43.413 m² vermietbare<br />
Flächen sowie 400 Parkplätze (die ebenfalls<br />
langfristig an die nationale australische Finanzbehörde<br />
analog der Büro- und Lagerflächen fest vermietet sind)<br />
und befindet sich in zentraler und verkehrstechnisch<br />
günstiger Lage im Zentrum der Hauptstadt Canberra.<br />
1.3 Beteiligung über den Treuhandkommanditisten<br />
Der Anleger beteiligt sich mittelbar über den Treuhandkommanditisten<br />
an der Fondsgesellschaft. Als<br />
Treugeber ist der Anleger nach dem Treuhand- und<br />
nach dem Gesellschaftsvertrag einem direkt als<br />
Kommanditist an der Fondsgesellschaft Beteiligten<br />
(„Direktkommanditist“) wirtschaftlich gleichgestellt.<br />
Jeder Treugeber ist zur Erbringung seines Beteiligungsbetrags<br />
(Kapitaleinlage zzgl. fünf Prozent Agio)<br />
verpflichtet (vgl. Tz. 17.2) und hat den Treuhandkommanditisten<br />
von Verbindlichkeiten aus dem für ihn<br />
anteilig erworbenen und gehaltenen Kommanditanteil<br />
freizustellen.<br />
Treugeber können auf Grundlage der gesellschaftsvertraglichen<br />
Regelungen jederzeit in die Stellung<br />
eines Direktkommanditisten wechseln. Der Anleger<br />
hat hierbei entstehende Kosten und Gebühren für<br />
die Erteilung der Handelsregistervollmacht und die<br />
Eintragung als Kommanditist in das Handelsregis ter<br />
zu tragen sowie die weiteren Voraussetzungen des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft zu beachten<br />
(siehe hierzu Tz. 13).<br />
1.4 Zielgruppe und Konzept der Fondsbeteiligung<br />
Das vorliegende Beteiligungsangebot wendet sich<br />
an Anleger (natürliche Personen),<br />
die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />
sind, ihre Beteiligung im steuerlichen<br />
Privatvermögen halten und diese nicht<br />
fremdfinanzieren,<br />
die langfristig in eine professionell verwaltete<br />
gewerbliche Immobilie in Canberra (<strong>Australien</strong>),<br />
unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden<br />
Schwankungen des Wechselkurses und<br />
lokalen Immobilienmarkts, investieren möchten<br />
und<br />
9<br />
die im Rahmen einer unternehmerischen Beteiligung,<br />
die wegen ihrer Größenordnung üblicherweise<br />
institutionellen Investoren vorbehalten ist,<br />
auf Grundlage eines fundierten Fondskonzepts<br />
an den möglichen Erträgen und am Wertsteigerungspotenzial<br />
einer Sachwertanlage teilhaben<br />
möchten.<br />
Die mit dieser Beteiligung verbundenen Risiken sind<br />
unter Tz. 3 „Risikohinweise“ dargestellt und bei der<br />
Anlageentscheidung zu berücksichtigen.<br />
1.5 Standort des Fondsobjekts<br />
Das Fondsobjekt liegt in Civic, dem Stadtzentrum der<br />
australischen Hauptstadt Canberra. Der Teilmarkt<br />
Civic ist der zentralste Teilmarkt Canberras und wird<br />
– ebenso wie der weitere wichtige Teilmarkt für<br />
Premium-Büroimmobilien Barton – insbesondere von<br />
Regierungsmietern nachgefragt. Im Teilmarkt Civic<br />
gibt es nur einen vergleichsweise geringfügigen<br />
Leerstand bei hochwertigen bzw. modernen Büroimmobilien<br />
(vergleichbar zur Büroimmobilie für das<br />
Australian Taxation Office) und auch historisch waren<br />
die immobilienwirtschaftlichen Fundamentaldaten<br />
(wie bspw. die Leerstandsraten) eher stabil und<br />
daher entsprechend attraktiv.<br />
Canberra liegt im Australian Capital Territory („ACT“),<br />
rd. 280 km südwestlich von Sydney und etwa 660 km<br />
nordöstlich von Melbourne. Das australische Parlament<br />
und die Verfassungsorgane haben hier ihren<br />
Sitz, genauso wie zahlreiche Ministerien. Diese generieren<br />
den Großteil des Bruttosozialprodukts des ACT.<br />
Auch Firmen aus den Branchen Informationstechnologie,<br />
Biotechnologie, Bildung und Tourismus sind in<br />
Canberra angesiedelt.<br />
<strong>Australien</strong>s Wirtschaft bietet seit Jahren ein positives<br />
Bild mit vergleichsweise überdurchschnittlichen<br />
Wachstumsraten, verhältnismäßig niedriger Arbeitslosigkeit<br />
und soliden Staatsfinanzen. Seit 1992<br />
betrug der jährliche Zuwachs des Bruttoinlandsprodukts<br />
im Jahresdurchschnitt 3,6 Prozent. Auch im<br />
Jahr 2008 wurde trotz der Finanzkrise und anderer<br />
belastender Faktoren für die australische Wirtschaft<br />
(z. B. Rohstoffpreisentwicklung) ein Wachstum von<br />
2,3 Prozent erzielt. Zwar wird für das Jahr 2009 mit<br />
einem Nullwachstum gerechnet, doch gehen Experten<br />
für 2010 von einer Wiederbelebung der Wirtschaft<br />
aus (siehe hierzu auch Tz. 4).
1.6 Das Fondsobjekt<br />
Bei dem Gebäude handelt es sich um eine hochwertige<br />
Büroimmobilie mit modernen Spezifikationen<br />
und hohem Standard. Das Fondsobjekt wurde Ende<br />
2007 fertiggestellt und ist seit dem 26.11.2007 an<br />
den australischen Staat als Hauptmieter vermietet.<br />
Dieser nutzt die Büroimmobilie als Hauptverwaltung<br />
der nationalen australischen Finanzbehörde.<br />
Von den in <strong>Australien</strong> üblichen Umweltratings hat<br />
das Gebäude bereits das sog. Green Star Rating mit<br />
4 Sternen erhalten. Es ist außerdem für die Zertifizierung<br />
nach NABERS mit 4,5 Sternen konzipiert.<br />
Die vermietbare Fläche umfasst rd. 43.413 m². Das<br />
Gebäude besteht aus zwei Gebäudeteilen, die über je<br />
ein Erdgeschoss und neun Obergeschosse verfügen<br />
und auf fünf Ebenen miteinander verbunden sind.<br />
Auf dem Dach sind die Technikzentralen untergebracht.<br />
Die 400 Pkw-Tiefgaragenstellplätze des<br />
Fonds objekts sind ebenfalls langfristig an den<br />
Hauptmieter, den australischen Staat, vermietet.<br />
Übersicht über die vermietbaren<br />
Flächen / Nutzungsarten:<br />
Bürofläche 41.686 m²<br />
Lagerfläche 143 m²<br />
Einzelhandelsflächen 1.584 m²<br />
Gesamt 43.413 m²<br />
Pkw-Tiefgaragenstellplätze 400<br />
Das Fondsobjekt ist flexibel nutzbar konzipiert und<br />
daher drittverwendungsfähig. Das Gebäude ist, wie<br />
in der Hauptstadt Canberra üblich, auf einem Grundstück<br />
errichtet, dessen Eigentümer der australische<br />
Staat ist. Die Fondsgesellschaft soll das Grundstück<br />
nebst aufstehendem Gebäude mittelbar über den<br />
Treuhänder als Nutzungsberechtigten aus einem<br />
langfristigen erbbaurechtsähnlichen Recht (sog.<br />
Crown Lease, Laufzeit bis zum Jahr 2107) halten.<br />
Details hierzu sind in Tz. 5 und Tz. 10.6 dargestellt.<br />
1.7 Hauptmieter / Mietvertrag<br />
Das Fondsobjekt ist zu rd. 96,4 Prozent langfristig<br />
(auf der Grundlage eines 15-jährigen Mietvertrags<br />
mit einer Basislaufzeit bis November 2022) an den<br />
australischen Staat („Commonwealth of Australia“)<br />
zur Nutzung durch die nationale australische Finanz-<br />
10
ehörde vermietet, wobei der Mieter sich durch<br />
drei Verlängerungsoptionen den Standort bzw. die<br />
Mietflächen bis zum Jahr 2037 äußerst langfristig<br />
gesichert hat.<br />
Die Rating-Agenturen bewerten den Finanzstatus<br />
<strong>Australien</strong>s zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
positiv. So hat z. B. Standard & Poor’s <strong>Australien</strong> mit<br />
AAA eingestuft. <strong>Australien</strong> wird daher als Schuldner<br />
mit hervorragender Bonität bewertet (vgl. Tz. 4.1.3).<br />
Der Mietvertrag mit dem australischen Staat wurde für<br />
15 Jahre ab dem 26.11.2007 über eine Gesamtfläche<br />
von 41.829 m² und 400 Stellplätze abgeschlossen. Entsprechend<br />
läuft der Mietvertrag noch bis 25.11.2022.<br />
Der Mietzins wird während der gesamten vorgenannten<br />
Mietvertragslaufzeit, außer in den Jahren<br />
2012 bzw. 2017, jährlich fest um 3,5 Prozent erhöht<br />
(„Wertsicherungsklausel“). In den Jahren 2012 bzw.<br />
2017, d. h. fünf und zehn Jahre nach Mietbeginn,<br />
wird die Miete an die Marktmiete angepasst, wobei<br />
die Miete nicht unter das Vorjahresniveau fallen kann<br />
(sog. Ratchet Clause). Nach Ablauf der Grundmietzeit<br />
von 15 Jahren hat der Mieter drei Verlängerungs optionen<br />
von jeweils fünf Jahren, sodass sich der Mieter die<br />
Mietflächen insgesamt bis zum November 2037 im<br />
Zuge einer langfristigen Standortplanung gesichert<br />
hat. Bei Ausübung der Verlängerungs optionen erfolgt<br />
jeweils eine Anpassung an die Marktmiete, wobei<br />
auch hier die Miete nicht unter das Vorjahresniveau<br />
sinken kann. Wichtige Hinweise zu den vorgenannten<br />
Aspekten siehe in Tz. 3.3.2.<br />
Bei dem Mietvertrag handelt es sich um einen Brutto-<br />
Mietvertrag, d. h. der Großteil der Bewirtschaftungskosten<br />
für das Fondsobjekt (z. B. Versicherung,<br />
Wartung und Instandhaltung, Steuern, Abgaben und<br />
Verwaltungskosten) ist vom Vermieter zu tragen. Der<br />
Mieter muss grundsätzlich seine Verbrauchs kosten<br />
(z. B. für seinen Wasser- und Energieverbrauch)<br />
bezahlen. Die gute Bonität des australischen Staats<br />
als Mieter und die festen jährlichen Mietsteigerungen<br />
während der Grundmietzeit bilden aus heutiger<br />
Sicht eine insgesamt gute Prognosegrundlage<br />
für die Einnahmen aus der Vermietung des Fondsobjekts.<br />
Weitere Details sind in Tz. 7 (betreffend die<br />
Annahmen im Rahmen der Prognoserechnung), in<br />
Tz. 5.2 und Tz. 10.6.4 (betreffend die mietvertraglichen<br />
Regelungen) sowie in Tz. 3.2 und Tz. 3.3 (zu<br />
immobilienspezifischen und wirtschaftlichen Risiken)<br />
dargestellt.<br />
11<br />
1.8 Gutachten und Prüfungen im Zusammenhang<br />
mit dem Ankauf des Fondsobjekts<br />
Im Zusammenhang mit der Ankaufsprüfung (sog.<br />
Due Diligence) hat Colliers International, Canberra,<br />
ein Wertgutachten für das Fondsobjekt mit Datum<br />
vom 30.06.2009 erstellt. Darin wird der Wert des<br />
Fondsobjekts mit AUD 207,5 Mio. angesetzt. Weitere<br />
Wertgutachten wurden nicht erstellt. Zudem hat<br />
Rider Levett Bucknall ein technisches Gutachten über<br />
das Fondsobjekt, einschließlich eines umwelttechnischen<br />
Berichts, mit Datum vom 15.07.2009 erstellt.<br />
Die Ergebnisse dieses technischen Gutachtens<br />
wurden im Rahmen der Prognoserechnung (Tz. 7)<br />
berücksichtigt. Hinweise dazu siehe auch in Tz. 3.2.<br />
1.9 Mindestbeteiligungsbetrag<br />
Der Beteiligungsbetrag („Erwerbspreis“) jedes<br />
künftig beitretenden Anlegers soll mindestens<br />
AUD 20.000 betragen. Der geschäftsführende Kommanditist<br />
kann nach eigenem Ermessen geringere<br />
Beteiligungsbeträge zulassen. Höhere Beteiligungsbeträge<br />
müssen durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />
Auf den Beteiligungsbetrag künftig beitretender<br />
Anleger wird ein Agio von fünf Prozent erhoben.<br />
1.10 Beitritt und Einzahlung / Platzierungsfrist<br />
und garantie<br />
Der Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent Agio ist<br />
gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung<br />
wie folgt zu erbringen: Bei Zeichnung der Beteiligung<br />
a) bis zum 30.11.2009: zum 10.12.2009;<br />
b) zwischen dem 01.12.2009 und dem 14.12.2009:<br />
zum 18.12.2009;<br />
c) nach dem 14.12.2009: zum 20. des auf die Zeichnung<br />
folgenden Monats (bzw., sofern dies kein<br />
Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag)<br />
(„Einzahlungstag“), es sei denn die<br />
Fondsgesellschaft hat den Anleger bis spätestens<br />
14 Tage vor dem Einzahlungstag durch schriftliche<br />
Abrufmitteilung zur Einzahlung zu einem späteren<br />
Termin aufgefordert, der jedoch nicht später<br />
liegen darf als der 20. des Monats, an dem die<br />
Platzierungsfrist für die Fondsgesellschaft endet,<br />
(siehe dazu auch Tz.15 „Abwicklungshinweise“).
Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft erfolgt,<br />
indem der Anleger das Angebot auf Abschluss eines<br />
Treuhandvertrags im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />
abgibt, der Treuhandkommanditist dieses Angebot<br />
annimmt und die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />
als geschäftsführender Kommanditist den Treuhandkommanditisten<br />
zur Kapitalerhöhung gemäß § 4<br />
des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
zulässt. Nachteilige australische Steuerfolgen könnten<br />
eintreten, wenn Beteiligungsquoten von Anlegern<br />
bzw. diesen nahestehenden Personen überschritten<br />
werden (Details hierzu siehe Tz. 11.5 bzw. Tz. 3.4). Anleger<br />
können deshalb entsprechend § 4 Abs. (5) des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft in Höhe<br />
eines Teils / ihres gesamten Beteiligungsbetrags<br />
einem atypisch stillen Gesellschafter vergleichbar<br />
über den Treuhandkommanditisten am Vermögen<br />
der Fondsgesellschaft beteiligt sein, sodass derartige<br />
australische Steuerfolgen auf der Grundlage dieser<br />
gesellschaftsvertraglichen Regelungen möglichst<br />
vermieden bzw. ausgeschlossen werden. Es besteht<br />
im Rahmen der Beteiligung grundsätzlich keine<br />
Nachschusspflicht (zu einem Wiederaufleben der<br />
Haftung siehe Tz. 10.2.3).<br />
Der Verkaufsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1 Verk-<br />
ProspG mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen<br />
Angebot veröffentlicht werden. Das öffentliche<br />
Angebot beginnt daher frühestens einen Tag<br />
nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und<br />
endet bei Vollplatzierung des Kommanditkapitals,<br />
spätestens jedoch mit Ablauf der vorgesehenen<br />
Platzierungsfrist zum 30.12.2010. Die <strong>Real</strong> I.S. hat<br />
eine Platzierungsgarantie für das zur Durchführung<br />
der Investition erforderliche Eigenkapital übernommen.<br />
Wichtige Details hierzu siehe auch in Tz. 3,<br />
insbesondere Tz. 3.2.1, Tz. 3.3.3 sowie Tz. 3.3.8.<br />
1.11 Wichtige Hinweise<br />
Das Beteiligungsangebot ist auf Anleger zugeschnitten,<br />
die natürliche Personen mit Wohnsitz in<br />
Deutschland (und nur in Deutschland unbeschränkt<br />
einkommensteuerpflichtig) sind, ihre Beteiligung<br />
im Privatvermögen halten und die Beteiligung nicht<br />
fremdfinanzieren. Es können sich natürliche oder juristische<br />
Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />
gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft,<br />
grundsätzlich als Treugeber über den Treuhandkommanditisten,<br />
beteiligen. Eine Beteiligung von<br />
Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />
und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft bürger-<br />
lichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist sowohl für Kommanditisten<br />
als auch für Treugeber ausgeschlossen.<br />
Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />
Japans, Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii)<br />
Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />
der USA („Green Card“), Kanadas, Japans,<br />
Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA,<br />
in Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong> haben<br />
und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse<br />
mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan, Großbritannien<br />
oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer solchen<br />
anbieten, sollen nicht Kommanditisten der Gesellschaft<br />
oder Treugeber sein. Anlässlich der Aufnahme und auf<br />
Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
haben Gesellschafter und Treugeber zu versichern und<br />
nachzuweisen, dass keine der im vorstehenden Satz genannten<br />
Bedingungen vorliegt. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist kann im Einzelfall Ausnahmen von den<br />
Regelungen in diesem Absatz zulassen.<br />
Anleger können ihren Anteil an der Fondsgesellschaft<br />
auch nicht wirksam an in vorstehendem Absatz<br />
genannte Personen übertragen bzw. zu deren Gunsten<br />
in sonstiger Weise verfügen oder ihren Anteil<br />
diesen Personen wirksam vererben, sofern der<br />
geschäftsführende Kommanditist seine Zustimmung<br />
verweigert. Darüber hinaus enthalten §§ 23, 24 des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft weitere<br />
Beschränkungen der Möglichkeit zur Übertragung<br />
des / Verfügung über bzw. Vererbung des Anteils an<br />
der Fondsgesellschaft. Geht der Anteil an der Fondsgesellschaft<br />
auf in vorstehendem Absatz genannte<br />
Personen über bzw. fällt ein Anleger in Zukunft unter<br />
den in vorstehenden Absätzen genannten Personenkreis,<br />
kann der Anleger / Erwerber vom geschäftsführenden<br />
Kommanditisten aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />
werden. Vorstehende Beschränkungen<br />
und Ausschlussmöglichkeiten gelten im Rahmen des<br />
Treuhandvertrags entsprechend.<br />
1.12 Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen<br />
und steuerliche Behandlung<br />
Bezogen auf den gesamten Beteiligungsbetrag des<br />
Anlegers (ohne Agio) ist für den Prognosezeitraum<br />
eine jährliche Ausschüttung / Entnahme von anfänglich<br />
6,5 Prozent nach australischen Steuern geplant,<br />
die bis zum Ende des Prognosezeitraums im Jahr<br />
2022 auf rd. 8,5 Prozent ansteigen soll (siehe hierzu<br />
12
130 %<br />
120 %<br />
110 %<br />
100 %<br />
10 %<br />
8 %<br />
6 %<br />
4 %<br />
2 %<br />
0 %<br />
Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen 1)<br />
6,5 % 6,5 % 6,5 % 6,75 % 6,75 % 7,0 % 7,0 % 7,0 % 7,0 %<br />
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022<br />
insbesondere Tz. 7.6). Ausschüttungen / Entnahmen<br />
enthalten auch Kapitalrückzahlungen. Bezogen auf<br />
die Ausschüttung / Entnahme für das Jahr 2010 nehmen<br />
Anleger an möglichen Ausschüttungen / Entnahmen<br />
bei Zeichnung bis Ende des Jahres 2009 vollumfänglich,<br />
bei Zeichnung ab dem 15.12.2009 zeitanteilig<br />
ab dem Ersten des auf die vertragsgemäße Einzahlung<br />
des Beteiligungsbetrags nebst Agio folgenden Monats<br />
teil. Die jährlichen Ausschüttungen / Entnahmen sind<br />
zum 30.06. des Folgejahres, erstmals zum 30.06.2011,<br />
vorgesehen (Details hierzu siehe in § 20 des in Tz. 13<br />
abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />
Das Fondskonzept berücksichtigt das deutsch-australische<br />
Doppelbesteuerungsabkommen in der derzeit<br />
gültigen Fassung. Danach werden den Anlegern<br />
zuzurechnende Einkünfte aus der Vermietung des<br />
Fondsobjekts in Deutschland auf Ebene der Anleger<br />
von der Einkommenbesteuerung freigestellt, sind<br />
allerdings in Deutschland im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
zu berücksichtigen. Zinseinkünfte aus<br />
der Anlage liquider Mittel unterliegen der deutschen<br />
Besteuerung. Zur steuerlichen Behandlung von Veräußerungserlösen<br />
siehe Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“.<br />
Wichtige Hinweise hierzu siehe auch in Tz. 3.4<br />
„Steuerliche Risiken“.<br />
Die aus der Beteiligung resultierenden steuerlichen<br />
Verpflichtungen in <strong>Australien</strong> (einschließlich der<br />
13<br />
7,75 %<br />
8,0 %<br />
Abgabe der Steuererklärungen) können nach derzeitigem<br />
australischen Steuerrecht von dem Treuhänder<br />
des vorgeschalteten Treuhandvermögens<br />
(„BF Kambera Trust“) und von der Fondsgesellschaft<br />
erfüllt werden, da die australischen Steuerbehörden<br />
die Fondsgesellschaft und nicht die Anleger bzgl. der<br />
laufenden Erträge aus der Vermietung des Fondsobjekts<br />
als Steuerpflichtigen anerkennen (Details<br />
hierzu siehe Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“). Aufgrund<br />
der Beteiligung muss der einzelne Anleger somit<br />
nach derzeitigem australischen Steuerrecht keine<br />
persönliche Steuererklärung in <strong>Australien</strong> abgeben.<br />
1.13 Beteiligungsdauer / Exitstrategie<br />
8,5 %<br />
119,32 %<br />
Abgeltungsteuer in Deutschland 1) Bezogen auf den Beteiligungsbetrag ohne Agio; auf Ebene der Anleger,<br />
vor Progressionsvorbehalt und Abgeltungsteuer auf<br />
Zinseinnahmen aus der Liquiditätsreserve in Deutschland,<br />
(weitere Details hierzu Tz. 7, 8 und 11).<br />
31.12.2022<br />
Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit<br />
eingegangen, wobei eine ordentliche Kündigung<br />
erstmals zum 31.12.2030 möglich ist. Das Recht zur<br />
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon<br />
unberührt. Zudem sind die Anleger berechtigt, bei<br />
Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
geregelten Beschränkungen, ihren Anteil<br />
mit Wirkung zum 31.12. / 01.01. eines jeden Jahres<br />
auf einen Erwerber zu übertragen. Eine Beteiligung<br />
im Rahmen dieses Angebots ist als langfristige<br />
Vermögensanlage konzipiert. Die Prognoserechnung<br />
geht dabei auf der Grundlage der Strategie zur möglichen<br />
Veräußerung des Fondsobjekts („Exitstrategie“)<br />
von einer Haltedauer bis Ende 2022 aus, da die
Grundmietzeit des vorgesehenen Mietverhältnisses<br />
mit dem Hauptmieter in diesem Jahr abläuft und<br />
dann eine Veräußerung des Fondsobjekts mit einem<br />
entweder verlängerten oder neu abgeschlossenen<br />
Mietverhältnis möglich wäre, was erfahrungsgemäß<br />
eine positive Auswirkung auf den erzielbaren Veräußerungserlös<br />
hat (Details siehe in Tz. 7). Dezember<br />
2022 wurde daher in der Prognoserechnung als<br />
Verkaufsdatum des Fondsobjekts und damit als Ende<br />
der Beteiligung der Anleger angenommen.<br />
Ob zu diesem für Zwecke der Prognose unverbindlich<br />
angesetzten Zeitpunkt ein Verkauf sinnvoll oder<br />
möglich ist oder ob ein Verkauf weit vor oder weit<br />
nach diesem Zeitpunkt sinnvoll oder möglich ist,<br />
kann aus heutiger Sicht nicht eingeschätzt werden<br />
und hängt wesentlich von der zu diesem Zeitpunkt<br />
tatsächlichen Vermietungssituation, der allgemeinen<br />
Situation der Wirtschaft und des Immobilienzyklus<br />
sowie von den weiteren relevanten Bedingungen<br />
und Einflussfaktoren für eine Veräußerung des<br />
Fondsobjekts ab. Insofern handelt es sich bei dem<br />
prognostizierten Verkaufszeitpunkt um eine vorläufige<br />
und unverbindliche Planung. Auf der Grundlage<br />
des Geschäftsplans der Fondsgesellschaft sieht die<br />
Prognoserechnung zunächst eine langfristige Vermietung<br />
des Fondsobjekts vor (siehe hierzu auch die<br />
Hinweise in Tz. 3.3.9). Die tatsächliche Beteiligungsdauer<br />
muss daher nicht dem Prognosezeitraum<br />
entsprechen. Über den Zeitpunkt des Verkaufs des<br />
Fondsobjekts und damit die tatsächliche Dauer der<br />
Beteiligung bzw. eine Beendigung der Beteiligung<br />
entscheiden die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung.<br />
Einzelheiten hierzu sind Tz. 10 „Rechtliche Grundlagen“<br />
bzw. Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“ zu entnehmen.<br />
1.14 Anlegerbetreuung<br />
Die Anlegerbetreuung sowie das Asset- und Fondsmanagement<br />
werden von der <strong>Real</strong> I.S. übernommen.<br />
Einzelheiten dazu siehe unter Tz. 10.4.4.<br />
1.15 Anlegereignung<br />
Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich um<br />
eine langfristige unternehmerische Beteiligung.<br />
Dementsprechend richtet sich das vorliegende Angebot<br />
an Anleger, die bereit sind, eine langfristige unternehmerische<br />
Beteiligung einzugehen und darüber<br />
hinaus die in diesem Prospekt enthaltenen Einschätzungen<br />
teilen. Anleger sollten vor einer Anlageentscheidung<br />
prüfen, ob sie bereit und wirtschaftlich<br />
in der Lage sind, bei unerwartet negativem Verlauf<br />
der Beteiligung einen teilweisen oder vollständigen<br />
Verlust ihres Beteiligungsbetrags einschließlich Agio<br />
hinzunehmen. Außerdem darf beim Anleger kein<br />
kurz- oder mittelfristiger Bedarf bestehen, über die<br />
angelegten Mittel zu verfügen. Anleger sollten vor<br />
der Anlageentscheidung unbedingt den gesamten<br />
Prospekt im Zusammenhang, insbesondere die<br />
Risikohinweise in Tz. 3, sorgfältig gelesen haben.<br />
Der Anleger sollte sich bei Fragen zum vorliegenden<br />
Beteiligungsangebot / Prospekt unbedingt durch unabhängige<br />
Experten beraten lassen, bspw. zu steuerlichen<br />
und rechtlichen Fragen durch Steuer berater<br />
und Rechtsanwälte.<br />
Initiator des Beteiligungsangebots und Herausgeber<br />
des vorliegenden Prospekts ist die<br />
<strong>Real</strong> I.S. AG<br />
Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
Innere Wiener Straße 17<br />
81667 München<br />
14
Fleißig und erfolgreich:<br />
Im Steuerjahr 2007/08 nahm<br />
das Australian Taxation Office<br />
(ATO) AUD 270,9 Mrd. ein<br />
und damit AUD 9,8 Mrd. mehr als geplant.<br />
Quelle: ATO Annual Report 2007/08<br />
2.Initiator (Anbieter)<br />
16
2. Initiator (Anbieter)<br />
2.1 Der Initiator <strong>Real</strong> I.S.<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />
mit Sitz in München, zählt zu den großen<br />
bankgebundenen Initiatoren auf dem deutschen Kapitalanlagemarkt.<br />
Mit attraktiven Angeboten wendet<br />
sie sich sowohl an private als auch an institutionelle<br />
Anleger.<br />
Seit 1991 wurden von ihrer Vorgängergesellschaft,<br />
der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH mit<br />
Sitz in München, sowie ab dem Jahr 2001 von der<br />
<strong>Real</strong> I.S. selbst, rd. 100 Fondsmodelle (Immobilien-,<br />
Großmobilien-, Medien- und Schiffsfonds) sowie<br />
Immobilienaktienportfolios mit einem Investitionsvolumen<br />
von über EUR 6,5 Mrd. platziert.<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. begleitet bisher mehr als 52.000 private<br />
und institutionelle Anleger von der Zeichnung<br />
der Fondsanteile über die Verwaltung bis hin zur<br />
späteren Liquidation des Fonds. Für die seit dem<br />
Emissionsjahr 1991 aufgelegten Immobilienfonds<br />
wurde eine Leistungsbilanz zum 31.12.2007 gemäß<br />
Definition VGF Arbeitskreis erstellt und von einer<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft.<br />
2.2 Die langjährige Kompetenz<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. hat in den letzten Jahren bereits fünf<br />
Publikumsfonds mit australischen Immobilien aufgelegt<br />
und zählt zu den marktführenden Initiatoren in<br />
diesem Segment. Der erste geschlossene Immobilienfonds<br />
mit einer Premium-Immobilie in Melbourne<br />
wurde aufgrund der sehr guten Marktentwicklung<br />
bereits nach ca. zwei Jahren mit einem Gesamtrückfluss<br />
an die Anleger von insgesamt über 147 Prozent<br />
nach Steuern in <strong>Australien</strong> (bezogen auf die Kapitaleinlage<br />
ohne Agio) erfolgreich aufgelöst.<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. agiert in <strong>Australien</strong> in allen wesentlichen<br />
Immobiliensegmenten (Office, Retail, Industrial und<br />
Hospitality) über ein breites lokales Netzwerk, über<br />
eine Repräsentanz in Brisbane (Bundesstaat Queensland)<br />
und mit einem aktiven Assetmanagement-<br />
Ansatz, der bisher bei allen Investments zu positiven<br />
Ergebnissen für die Investoren geführt hat. Das<br />
vorliegende Beteiligungsangebot ist nach bisher<br />
durchgeführten Direktinvestments in Melbourne,<br />
Canberra, Adelaide und Sydney bereits das dritte<br />
Premium-Investment in der australischen Hauptstadt<br />
Canberra.<br />
Im Jahr 2008 hat die <strong>Real</strong> I.S. den Scope Award in<br />
der Kategorie „Immobilien <strong>Australien</strong> / Neuseeland“<br />
gewonnen. In ihrer Begründung stellte die Jury<br />
die Erfahrung und Kompetenz heraus, mit der die<br />
<strong>Real</strong> I.S. eine qualitativ hochwertige Produktlinie<br />
geschaffen hat.<br />
2.3 Die Qualität als Philosophie<br />
Die Unternehmensphilosophie der <strong>Real</strong> I.S. orientiert<br />
sich an den Maximen Qualität, Kundenorientierung,<br />
Innovation und Verantwortung. Die <strong>Real</strong> I.S. bietet<br />
ihren Kunden ein hochwertiges und umfangreiches<br />
Portfolio von Beteiligungsmodellen an. Hierbei<br />
übernimmt die <strong>Real</strong> I.S. bei den von ihr aufgelegten<br />
Produkten im Sinne ihrer Kunden die wichtige Auf -<br />
gabe, die Beteiligungsprodukte unter Ertrags-,<br />
Kosten- und Risikogesichtspunkten zu optimieren.<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. wählt bewusst nur Vertriebspartner mit<br />
hoher Fach kompetenz und Kundenverant wortung<br />
aus, um eine stetige Kundenzufriedenheit zu erreichen.<br />
Das Unter nehmen ist mit einem ganzheitlichen<br />
Qualitätsmanage mentsystem nach DIN EN <strong>IS</strong>O<br />
9001:2000 vom TÜV Süddeutschland zertifiziert.<br />
2.4 Das Leistungsangebot<br />
Die Anleger können bei der <strong>Real</strong> I.S. auf das professionelle<br />
Management ihrer Investitionen bauen. Die<br />
<strong>Real</strong> I.S. verfügt über die Kompetenz für alle hierfür<br />
notwendigen Aufgaben:<br />
18<br />
Auswahl geeigneter Investitionsobjekte<br />
Abwicklung aller vereinbarten Investitionen<br />
(z. B. Baubegleitung)<br />
Leistungscontrolling (z. B. Eingang Mieteinnahmen,<br />
Garantieleistungen)<br />
kaufmännisches und technisches Gebäudemanagement
Asset- und Portfoliomanagement<br />
Rechts- und Steuerkompetenz<br />
detaillierte, übersichtliche Informationsaufbereitung<br />
für die Anleger<br />
Wer in ein Beteiligungsmodell der <strong>Real</strong> I.S. investiert,<br />
vertraut sein Vermögen einem seriösen und<br />
erfahrenen Initiator an. Neben dem attraktiven<br />
Produktangebot steht das professionelle Mana ge -<br />
ment für hohe Qualität.<br />
19
3.Risikohinweise<br />
20
3. Risikohinweise<br />
3.1 Allgemeine Hinweise<br />
Investitionen in geschlossene Immobilienfonds und<br />
damit auch in das vorliegende Beteiligungsangebot<br />
sind eine langfristige unternehmerische Beteiligung<br />
und nicht vergleichbar mit Vermögensanlagen in<br />
Instrumente des Kapitalmarkts wie festverzinsliche<br />
Wertpapiere oder Aktien. Die Beteiligung eignet<br />
sich nur für Anleger, die sich langfristig engagieren<br />
wollen und keine Kapitalanlage mit fester Verzinsung<br />
und einer schon heute feststehenden Rückzahlung<br />
des eingesetzten Kapitals zu einem festen Zeitpunkt<br />
wünschen.<br />
Durch eine Beteiligung im Rahmen des vorliegenden<br />
Beteiligungsangebots geht der Anleger wirtschaftliche<br />
und unternehmerische Risiken ein. Insbesondere<br />
können zukünftige Entwicklungen die erwarteten<br />
bzw. projizierten Ergebnisse nachteilig beeinflussen.<br />
Kapitalrückflüsse und Ausschüttungen / Entnahmen<br />
sind weder im Voraus kalkulierbar noch gesichert.<br />
Die Beteiligung sollte daher lediglich Beimischungscharakter<br />
zum übrigen Vermögensportfolio besitzen<br />
und vom Anleger aus Eigenkapital finanziert sein.<br />
Der Analyse der mit dieser Beteiligung verbundenen<br />
Risiken kommt besondere Bedeutung zu. Das Ergebnis<br />
der Beteiligung ist von verschiedenen, in der Zukunft<br />
liegenden rechtlichen, steuerlichen, politischen und<br />
wirtschaftlichen Parametern abhängig, die sich während<br />
der Beteiligungsdauer verändern können, ohne<br />
dass dies zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
voraussehbar war. Insbesondere können veränderte<br />
rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen,<br />
wie z. B. eine Änderung der Gesetzgebung, der<br />
Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis, die<br />
Ertragslage und damit die Werthaltigkeit der Vermögensanlage<br />
negativ beeinflussen. Die in die Prognoserechnung<br />
eingeflossenen Prämissen, insbesondere<br />
auch betreffend die Entwicklung der möglichen Mieteinnahmen<br />
und die anfallenden Aufwendungen und<br />
Kosten, sind aufgrund der heute erwarteten Entwicklung<br />
bzw. auf Basis indikativer Schätzungen getroffen<br />
worden. Mit Änderungen und Abweichungen muss<br />
erfahrungsgemäß gerechnet werden. Unvorhergesehene<br />
bzw. abweichende Ereignisse bzw. Sachverhalte<br />
können zu negativen Abweichungen von der Prognoserechnung<br />
führen. Der tatsächliche Beteiligungsverlauf<br />
kann deutlich ungünstiger ausfallen als erwartet<br />
und auch zum Verlust der gesamten Einlage einschließlich<br />
Agio führen. Interessierte Anleger, denen<br />
die notwendige Sachkenntnis für eine Beteiligung an<br />
einem geschlossenen Immobilienfonds fehlt, sollten<br />
keine Beteiligungsentscheidung treffen, ohne sich<br />
den Rat eines sachkundigen Beraters einzuholen.<br />
Nachfolgend sind die vom Anbieter als wesentlich<br />
erachteten Risiken im Zusammenhang mit der<br />
Vermögensanlage einschließlich der ggf. mit einer<br />
Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken dargestellt.<br />
Die aufgeführten Risiken wurden nicht<br />
nach der Wahrscheinlichkeit ihres Eintreffens, ihrer<br />
Ergebnisauswirkung und dergleichen untergliedert,<br />
sondern zum besseren Verständnis nach Themenbereichen<br />
geordnet. Die einzelnen Risiken beziehen<br />
sich dabei nicht ausschließlich auf die Themenbereiche,<br />
denen sie zugeordnet wurden, sondern<br />
können auch themenübergreifende Relevanz besitzen<br />
und / oder sich auf den Eintritt anderer Risiken<br />
auswirken. Die nachfolgend im Einzelnen dargestellten<br />
Risiken können einzeln oder kumuliert die<br />
Vermögens- und Ertragslage der Fondsgesellschaft<br />
erheblich beeinflussen und zu deutlichen Abweichungen<br />
von den prospektierten Ergebnissen führen.<br />
3.2 Immobilienspezifische Risiken<br />
Zu den immobilienspezifischen Risiken gehören<br />
Standortgegebenheiten, wie z. B. die Umgebung,<br />
Immissionen, Konjunktureinflüsse, die regionale und<br />
überregionale Wettbewerbssituation, die Mieter,<br />
Veränderungen des Mietniveaus und der Kosten, Insolvenzen<br />
von Vertragsparteien, Veränderungen der<br />
Finanzmärkte und der Finanzierungsmöglichkeiten,<br />
sowie Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung<br />
bzw. Verwaltungspraxis. Hierzu zählen auch<br />
die Risiken im Zusammenhang mit dem Erwerb und<br />
der Bewirtschaftung der Fondsimmobilie. Insoweit<br />
wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.<br />
Die dort näher beschriebenen Gegebenheiten<br />
beeinflussen das Ergebnis der Fondsgesellschaft und<br />
damit die möglichen Ausschüttungen / Entnahmen<br />
und Kapitalrückflüsse an die Anleger bzw. die Rentabilität<br />
der Beteiligung aus Sicht der Anleger.<br />
3.2.1 Wesentliche Risiken im Zusammenhang<br />
mit dem Erwerb der Rechte am Fondsobjekt /<br />
Rückabwicklungsrisiken<br />
Es bestehen Risiken im Zusammenhang mit dem<br />
Erwerb des erbbaurechtsähnlichen Rechts am<br />
Grundstück (nebst darauf errichtetem Gebäude)<br />
(„Fondsobjekt“), die dazu führen können, dass<br />
22
die Nutzungsrechte am Fondsobjekt im Ergebnis<br />
nicht erworben werden können;<br />
der Erwerb der Nutzungsrechte am Fondsobjekt<br />
nicht allein durch Eigenkapital der Fondsgesellschaft,<br />
sondern ganz oder teilweise durch Fremdkapital<br />
erfolgt;<br />
die Nutzungsrechte am Fondsobjekt erworben<br />
werden, aber Mängel bestehen; und / oder<br />
unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag<br />
zu sätzlicher, nicht im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
bzw. in der Prognoserechnung<br />
berücksichtigter Aufwand entsteht.<br />
Folge kann sein, dass sich die Rentabilität aus der<br />
Beteiligung für die Anleger gegenüber der Prognose<br />
(ggf. auch erheblich) reduziert und / oder dass die<br />
Fondsgesellschaft aufgelöst oder (rück-)abgewickelt<br />
werden muss, wobei in diesen Fällen auch das Risiko<br />
besteht, dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen<br />
Verlust Ihrer Einlage nebst Agio erleiden.<br />
Dabei ist die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
(bzw. der Treuhänder des vorgeschalteten<br />
australischen Treuhandvermögens der Fondsgesellschaft<br />
als vorgesehener Käufer des Fondsobjekts)<br />
berechtigt, (i) dem Verkäufer des Fondsobjekts<br />
gegenüber festzustellen, dass die Voraussetzungen<br />
bzw. aufschiebenden Bedingungen für dessen<br />
Erwerb nicht hergestellt werden (können) bzw. (ii)<br />
das Fonds objekt ganz oder teilweise mittels Fremdkapital<br />
zu erwerben (z. B. im Wege einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung),<br />
ohne dass die Anleger<br />
bzw. Gesellschafter der Fondsgesellschaft darüber<br />
beschließen.<br />
Die Nutzungsrechte am Fondsobjekt können insbesondere<br />
in folgenden Fällen im Ergebnis nicht<br />
erworben werden (mit der Folge, dass die Fondsgesellschaft<br />
abgewickelt bzw. aufgelöst werden muss):<br />
Der Kaufvertrag über den Erwerb des erbbaurechtsähnlichen<br />
Rechts am Grundstück (nebst<br />
darauf errichtetem Gebäude) wird nicht durchgeführt,<br />
wenn die Parteien weder die Andienungs-<br />
noch die Kaufoption („Put and Call Option“)<br />
ausüben. In diesem Fall können ggf. weder der<br />
Verkäufer noch der Käufer Ansprüche gegeneinander<br />
geltend machen.<br />
Die Parteien dürfen die Andienungs- und Kaufoption<br />
nicht ausüben (oder haben ggf. entsprechende<br />
Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte) bzw.<br />
den Kaufvertrag nicht durchführen (oder haben<br />
23<br />
ggf. entsprechende Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte),<br />
wenn u. a. Bedingungen der Andienungs-<br />
und Kaufoption bzw. des Kaufvertrags zum<br />
Erwerb des erbbaurechtsähnlichen Rechts nicht<br />
bzw. nicht fristgerecht erfüllt werden, z. B. falls<br />
der sog. „Encroachment Letter“ nicht fristgerecht<br />
vorliegt und / oder falls das Foreign Investment<br />
Review Board („FIRB“) die erforderliche staatliche<br />
Ankaufsgenehmigung nicht erteilt. Ein solcher<br />
Fall läge insbesondere auch vor, wenn zum Zeitpunkt<br />
des Ablaufs der Ausübungsfrist unter der<br />
Andienungs- bzw. der Kaufoption der Mietvertrag<br />
mit dem Hauptmieter nicht bestehen würde (z. B.<br />
wegen Kündigung oder Annullierung) oder wenn<br />
das Fondsobjekt zu diesem Zeitpunkt so beschädigt<br />
ist, dass der Hauptmieter seinen Mietvertrag aus<br />
diesem Grund kündigt oder voraussichtlich kündigen<br />
kann (sog. Event of Destruction). Auch in diesen<br />
Fällen können ggf. weder der Verkäufer noch der<br />
Käufer Ansprüche gegeneinander geltend machen.<br />
Derartige Rechte mit den gleichen Rechtsfolgen<br />
stehen dem Käufer auch zu, sofern (i) das Fondsobjekt<br />
vor Kaufpreiszahlung bzw. Eigentumsübertragung<br />
in bestimmtem Umfang zerstört oder<br />
beschädigt wird (wobei eine Beschädigung innerhalb<br />
definierter Grenzen nicht zur Kündigung berechtigt,<br />
sondern vom Verkäufer bzw. auf Kosten<br />
des Versicherers beseitigt werden muss) oder (ii)<br />
das Eigenkapital der Fondsgesellschaft nicht wie<br />
im Rahmen des Investitions- und Finanzierungsplans<br />
bzw. in der Prognoserechnung angenommen<br />
bereits bis zur Fälligkeit der Kaufpreiszahlung<br />
und der Erwerbsnebenkosten zumindest im<br />
erforderlichen Umfang eingeworben und für den<br />
Käufer die Finanzierung der Zahlungspflichten<br />
aus dem Kaufvertrag nicht anderweitig gesichert<br />
ist (z. B. wenn am Markt keine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />
erhältlich ist).<br />
Die Andienungs- und Kaufoption bzw. der Kaufvertrag<br />
wird ggf. nicht durchgeführt, sofern eine<br />
Vertragspartei im Sinne der jeweiligen vertraglichen<br />
Regelungen insolvent wird. Sollte der<br />
Käufer die Kaufoption bzw. den Kaufvertrag aus<br />
einem solchen Grund nicht durchführen können<br />
bzw. der Verkäufer die Vereinbarungen aus<br />
diesem Grund kündigen, besteht ein Anspruch<br />
auf Seiten des Verkäufers, zumindest gewährte<br />
Sicherheiten als Schadenersatz einfordern zu<br />
können (siehe unten).<br />
Die Andienungs- und Kaufoption bzw. der vorgesehene<br />
Kaufvertrag enthalten weitere Auflagen<br />
und Bedingungen, die von den Vertragsparteien
fristgerecht zu erfüllen sind. Insofern besteht<br />
das übliche Restrisiko, dass die Andienungs- und<br />
Kaufoption bzw. der vorgesehene Kaufvertrag<br />
nicht wie vorgesehen durchgeführt werden können<br />
bzw. dass es zu einer Nichtdurchführung bzw.<br />
ggf. Rückabwicklung der Verträge und damit zu<br />
einer Nichtdurchführung des geplanten geschlossenen<br />
Fonds kommt.<br />
Bei Unterzeichnung der Andienungs- und Kaufoption<br />
hat die Käuferseite zur marktüblichen Absicherung<br />
der vertraglichen Verpflichtungen den Verkäufern<br />
eine standardisierte Bankgarantie (sog. Letter of<br />
Credit) in Höhe von AUD 10 Mio. zur Verfügung gestellt.<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. hat gegenüber der ausstellenden<br />
Bank die Mithaftung übernommen, gleichwohl<br />
bleibt der Käufer gegenüber der ausstellenden Bank<br />
für eventuelle Verpflichtungen aus dieser standardisierten<br />
Bankgarantie verpflichtet. Der Letter of<br />
Credit, den die ausstellende Bank gegen Zahlung<br />
einer Avalprovision ausgegeben hat, ist spätestens<br />
bei Durchführung der Transaktion und bei Zahlung<br />
des Kaufpreises vom Verkäufer an die ausstellende<br />
Bank zurückzugeben. Die Bankgarantie müsste vom<br />
Verkäufer auch an den Käufer bzw. die ausstellende<br />
Bank zurückgegeben werden, falls bestimmte Umstände<br />
eintreten, die der Ausübung einer der Optionen<br />
unter der Andienungs- und Kaufoption bzw. der<br />
Durchführung des Kaufvertrags entgegenstehen<br />
(z. B. wenn die staatliche Ankaufsgenehmigung (sog.<br />
FIRB Approval) nicht erteilt wird). Der Verkäufer darf<br />
die Bankgarantie nur bei bestimmten, in der Optionsvereinbarung<br />
bzw. im Kaufvertrag festgelegten<br />
Vertragsverletzungen durch den Käufer einlösen. In<br />
einem solchen Fall ist letztlich die Fondsgesellschaft<br />
– vor der mithaftenden <strong>Real</strong> I.S. – gegenüber der<br />
garantierenden Bank erstattungspflichtig. Erfüllt der<br />
Käufer seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag<br />
nicht, ist der Verkäufer wie vorstehend ausgeführt<br />
berechtigt, die Bankgarantie einzulösen und hat<br />
gemäß der Andienungs- und Kaufoption bzw. dem<br />
vorgesehenen Kaufvertrag grundsätzlich keine darüber<br />
hinausgehenden Ansprüche gegen den Käufer. Es<br />
verbleibt jedoch ein Risiko, dass mögliche über den<br />
Betrag der Bankgarantie hinausgehende Ansprüche<br />
(z. B. Schadenersatz, Aufwendungsersatzanspruch)<br />
vom Verkäufer erfolgreich geltend gemacht werden<br />
könnten (z. B. bei Unwirksamkeit der vertraglichen<br />
Begrenzung von Ausgleichsan sprüchen des Verkäufers).<br />
Solche Ansprüche wären vom Treuhandvermögen<br />
bzw. der Fondsgesellschaft und somit wirtschaftlich<br />
von den Anlegern zu tragen.<br />
Ist bis zur Fälligkeit der Kaufpreiszahlung und der<br />
Erwerbsnebenkosten kein ausreichendes Eigenkapital<br />
der Fondsgesellschaft eingeworben, wird sich<br />
die Geschäftsführung der Fonds gesellschaft um<br />
eine Fremdfinanzierung bemühen. Der Käufer (der<br />
Treuhänder des Trusts) bzw. die Fondsgesellschaft<br />
hat in einem solchen Fall einer Bank ggf. Sicherheiten,<br />
z. B. dingliche Sicherheiten am Fonds objekt,<br />
zu stellen. Folge einer Fremdfinanzierung kann sein,<br />
dass wirtschaftlich der Fondsgesellschaft Kosten<br />
oberhalb des kalkulatorisch prognostizierten Ausschüttungsniveaus<br />
für das noch nicht eingeworbene<br />
Eigenkapital entstehen und in der Folge Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen ganz ausfallen oder im Vergleich<br />
zur Prognoserechnung geringer ausfallen. Kommt der<br />
Käufer (wirtschaftlich letztlich die Fondsgesellschaft)<br />
Verpflichtungen aus einer Fremdfinanzierung nicht<br />
nach, besteht zudem das Risiko, dass gewährte Sicherheiten<br />
verwertet werden. Aus Sicht der Fondsgesellschaft<br />
kann dies zum teilweisen oder vollständigen<br />
Verlust der Rechte am Fondsobjekt führen. Aus Sicht<br />
der Anleger kann sich die Rentabilität der Beteiligung<br />
erheblich reduzieren oder ein Totalverlust der Einlage<br />
nebst Agio eintreten. Zu den weiteren Risiken<br />
einer potenziellen Fremdfinanzierung siehe Tz. 3.3.3,<br />
Tz. 3.3.4 und Tz. 3.3.5.<br />
Werden die Nutzungsrechte am Fondsobjekt<br />
(scheinbar) erworben, besteht das Risiko, dass zu<br />
einem späteren Zeitpunkt rechtliche Mängel bspw.<br />
der Vertragsdokumentation festgestellt werden,<br />
aufgrund derer der Erwerb der Nutzungsrechte am<br />
Fondsobjekt oder die Gründung des Trusts oder<br />
der Fondsgesellschaft fehlerhaft oder unwirksam<br />
ist. Dies kann u. a. dazu führen, dass der Erwerb der<br />
Nutzungsrechte am Fondsobjekt rückabgewickelt<br />
und die Fondsgesellschaft abgewickelt werden muss.<br />
Es besteht die Möglichkeit, dass die im Rahmen einer<br />
Rückabwicklung erzielten Mittel nicht ausreichen,<br />
um die ggf. bestehenden Verbindlichkeiten der<br />
Fondsgesellschaft vollständig abzulösen bzw. die<br />
Kapitaleinlage nebst Agio vollständig an die Anleger<br />
zurückzuzahlen. Eine Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />
kann in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden.<br />
Dies könnte einen Totalverlust der Einlage nebst<br />
Agio zur Folge haben. Der Verkäufer hat im Rahmen<br />
der Optionsvereinbarung bzw. des Kaufvertrags nur<br />
sehr eingeschränkt Gewährleistungen und Zusicherungen<br />
betreffend das Fondsobjekt und den Mietvertrag<br />
mit dem Hauptmieter abgegeben. Dabei sind die<br />
entsprechenden Gewährleistungen („Warranties“)<br />
auch nur über einen sehr kurzen Zeitraum und in be-<br />
24
schränktem Haftungsvolumen rechtswirksam vereinbart,<br />
sodass im Fall von Mängeln und Schäden (ggf.<br />
unentdeckten Mängeln und Schäden) nach Ankauf<br />
durch den Käufer ggf. auch keine Ansprüche (mehr)<br />
gegen den Verkäufer durchgesetzt werden könnten.<br />
Entsprechende Schäden und Wertverluste wären in<br />
vollem Umfang vom Käufer und daher wirtschaftlich<br />
von der Fondsgesellschaft zu tragen.<br />
Schließlich kann unter dem erbbaurechtsähnlichen<br />
Vertrag zusätzlicher, nicht in der Prognoserechnung<br />
berücksichtigter Aufwand entstehen. Gemäß dem<br />
erbbaurechtsähnlichen Vertrag über das Fondsobjekt<br />
(„Crown Lease“) hat der Nutzungsberechtigte, d. h.<br />
der australische Trust (vertreten durch den Treuhänder),<br />
vergleichbar einem Grundstückseigentümer<br />
umfangreiche Verpflichtungen zu erfüllen. Dies<br />
schließt Zahlungsverpflichtungen (z. B. Grundsteuern)<br />
sowie die Übernahme der Haftung eines Grundstückseigentümers<br />
ein. Der Nutzungsberechtigte<br />
muss auch sicherstellen, dass die Vorschriften über<br />
die erlaubte Nutzung („Permitted Use“) eingehalten<br />
werden. Sollte der Nutzungsberechtigte die umfangreichen<br />
vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen,<br />
kann der Commonwealth of Australia Maßnahmen<br />
zur Heilung bzw. zur Beseitigung dieses Zustands ergreifen,<br />
bspw. Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten<br />
selbst veranlassen. In einem solchen Fall<br />
wäre nicht auszuschließen, dass zusätzliche Kosten<br />
entstehen, die zu einer Minderung der Rentabilität<br />
der Beteiligung führen.<br />
Sollte der Nutzungsberechtigte die Miete oder sonstige<br />
Zahlungsverpflichtungen unter dem Crown Lease<br />
nicht innerhalb der vereinbarten Fristen bezahlen oder<br />
sollte das Fondsobjekt für länger als ein Jahr nicht bestimmungsgemäß<br />
genutzt werden oder sollte der Nutzungsberechtigte<br />
die laufenden Zusicherungen und<br />
Verpflichtungen nicht einhalten und diesen Zustand<br />
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Benachrichtigung<br />
durch das Commonwealth of Australia heilen,<br />
hat der Commonwealth of Australia das Recht, den<br />
Crown Lease außerordentlich zu kündigen, ohne dass<br />
der Nutzungsberechtigte für den Verlust seiner Rechtsposition<br />
unter dem Crown Lease (und damit wirtschaftlich<br />
für den Verlust des Fondsobjekts) in diesem Fall<br />
eine Entschädigung erhalten würde. Zusätzlich hält<br />
das Commonwealth of Australia sich darüber hinaus<br />
mögliche Schadenersatzforderungen offen. In diesen<br />
Fällen droht aus Sicht der Anleger der teilweise oder<br />
vollständige Verlust der Kapitaleinlage nebst Agio.<br />
25<br />
3.2.2 Markt und Standortentwicklung<br />
Wie alle anderen Wirtschaftsgüter werden auch Investitionen<br />
in Immobilien von der wirtschaftlichen Entwicklung<br />
beeinflusst. Diese kann sich negativ auf die<br />
Werthaltigkeit des Fondsobjekts auswirken. Ob die in<br />
der Prognoserechnung unterstellten Entwicklungen<br />
eintreten, wird u. a. davon beeinflusst werden, wie<br />
sich am Standort des Fondsobjekts die Nachfrage<br />
nach vergleichbaren Büroflächen entwickelt. Trotz<br />
sorgfältiger Auswahl des Fondsobjekts hinsichtlich<br />
Standort, Lage und Mieterqualität ist die Wertentwicklung<br />
und damit die nachhaltige Ertragskraft des<br />
Fondsobjekts nicht vorhersehbar. Ferner ist derzeit<br />
nicht vorhersehbar, ob und in welchem Umfang weitere<br />
Objekte im entsprechenden Umfeld des Fondsobjekts<br />
errichtet werden und ob und in welchem Umfang<br />
durch Renovierungsmaßnahmen gleichwertige<br />
oder höherwertige Mietflächen geschaffen werden.<br />
Die Wertentwicklung ist damit auch von den Veränderungen<br />
des Marktumfelds, den Branchengewohnheiten<br />
und Arbeitsbedingungen sowie der Veränderung<br />
der Konkurrenzsituation abhängig.<br />
3.2.3 Instandhaltung und Instandsetzung /<br />
Revitalisierung<br />
Crown Lease / erbbaurechtsähnlicher Vertrag: Unter<br />
dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag über das Fondsobjekt<br />
mit dem Commonwealth of Australia ist<br />
der Nutzungsberechtigte, d. h. der Treuhänder des<br />
australischen Trusts, verpflichtet, das Fondsobjekt im<br />
vertraglich vereinbarten Umfang instand zu halten<br />
und zu reparieren. Sollten diese Verpflichtungen<br />
nicht erfüllt und innerhalb vertraglich festgesetzter<br />
Fristen der vertraglich vereinbarte Zustand nicht<br />
hergestellt werden, droht die Kündigung des erbbaurechtsähnlichen<br />
Vertrags mit der Folge, dass der<br />
australische Trust und damit die Fondsgesellschaft<br />
mittelbar das Besitz-, Nutzungs- und Vermietrecht<br />
am Fondsobjekt verlieren, ohne dass der australische<br />
Trust (als Nutzungsberechtigter) für den Verlust seiner<br />
Rechtsposition unter dem Crown Lease (und damit<br />
wirtschaftlich für den Verlust des Fondsobjekts)<br />
in einem solchen Fall eine Entschädigung erhalten<br />
würde. Weitere Details hierzu sind Tz. 3.2.1 zu<br />
entnehmen. In einem solchen Fall könnten die<br />
Anleger ihre Kapitaleinlage nebst Agio verlieren.<br />
Mietvertrag mit der nationalen australischen Finanzbehörde<br />
(„ATO“ oder „Hauptmieter“) und Mietverträge<br />
mit den Einzelhandelsmietern: Alle Kosten und
Ausgaben für die Instandhaltung und Renovierung<br />
des Fondsobjekts (einschließlich der technischen<br />
Komponenten, aller struktureller Reparaturen und<br />
Investitionen) unter den bestehenden Mietverträgen<br />
sind grundsätzlich vom Vermieter zu tragen. Daraus<br />
ergeben sich, insbesondere betreffend den Mietvertrag<br />
mit der ATO letztlich für die Fondsgesellschaft<br />
die nachstehend dargestellten Kostenrisiken:<br />
Der Vermieter ist verpflichtet, für das Fondsobjekt<br />
die erforderlichen technischen Vorrichtungen (sog.<br />
Services) zu jeder Zeit bereitzustellen bzw. für deren<br />
Betrieb(sbereitschaft) zu sorgen. Sollten technische<br />
Vorrichtungen im Verantwortungsbereich des<br />
Vermieters zu reparieren oder zu ersetzen sein,<br />
ist der Vermieter verpflichtet, dies innerhalb eines<br />
angemessenen Zeitraums auf seine Kosten zu tun.<br />
Sollte der Vermieter dem nicht nachkommen, kann<br />
der Hauptmieter unter bestimmten Voraussetzungen<br />
die Reparatur / den Austausch selbst beauftragen und<br />
vom Vermieter Erstattung der Kosten verlangen. Ist<br />
die Nutzbarkeit von Mietflächen eingeschränkt, weil<br />
Services dem Hauptmieter nicht oder nur teilweise<br />
zur Verfügung stehen, muss der Vermieter innerhalb<br />
vertraglich vereinbarter Fristen die volle Verfügbarkeit<br />
der Services wieder herstellen. Hat der Vermieter<br />
den Mangel nicht bis zum Ablauf der Frist beseitigt,<br />
steht dem Hauptmieter zunächst das Recht zu, die<br />
Mietzahlungen bis zur Beseitigung des Mangels<br />
auf der Grundlage der vertraglichen Regelungen zu<br />
reduzieren bzw. in bestimmten Fällen einzustellen.<br />
Sollten Mietflächen aufgrund eines Mangels bei<br />
den Services ganz oder teilweise nicht nutzbar sein,<br />
kann der Hauptmieter bis zur Behebung des Mangels<br />
durch den Vermieter die Miet- und sonstige<br />
Zahlungen unter dem Mietvertrag ggf. ganz oder<br />
teilweise einstellen. Sollte es nach einem Gutachten<br />
eines Experten unwahrscheinlich sein, den Mangel<br />
innerhalb von drei Monaten (nach Datum des Expertenberichts)<br />
zu beheben bzw. sollte der Mangel nicht<br />
innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach<br />
dessen Auftreten behoben worden sein, kann der<br />
Hauptmieter den Mietvertrag schriftlich kündigen,<br />
sofern die vertraglichen Voraussetzungen vorliegen.<br />
Sind Miet räume teilweise oder ganz zerstört / nicht<br />
nutzbar, kann der Hauptmieter auf der Grundlage<br />
der vertraglichen Regelungen (u. a. nach der Feststellung<br />
eines Gutachters, dass die Mieträume für länger<br />
als drei Monate nicht nutzbar sein werden) den<br />
Mietvertrag ggf. ebenfalls kündigen.<br />
Die Mieter der Einzelhandelsflächen haben im Fall<br />
der teilweisen oder vollständigen Zerstörung der<br />
Mietsache unter Einhaltung von Fris ten Kündigungsrechte.<br />
Sofern der Vermieter die Fristen über Benachrichtigung<br />
über die teilweise oder vollständige<br />
Zerstörung nicht einhält bzw. eine Benachrichtigung<br />
über eine beabsichtigte Wiederinstandsetzung<br />
nicht umsetzt, hat der Mieter ggf. Anspruch auf<br />
Schadenersatz.<br />
In jedem der vorgenannten Fälle können die Mieteinnahmen<br />
– ggf. auch im Rahmen einer erforderlichen<br />
Neuvermietung des Fondsobjekts – geringer<br />
und / oder die Kosten für Instandhaltung und Reparatur<br />
höher als prognostiziert ausfallen. In der Folge<br />
wäre die Liquidität auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
geringer als prognostiziert, was zu dem teilweisen<br />
oder vollständigen Ausfall von Ausschüttungen / Entnahmen<br />
an die Anleger führen kann. Bei erheblichen<br />
Abweichungen von der Prognose – wenn z. B. das<br />
Fondsobjekt in einem solchen Fall nach Kündigung<br />
des Mietvertrags nicht neu vermietet werden kann<br />
oder falls die Nutzungsrechte am Fondsobjekt in<br />
schwachem Marktumfeld bzw. kurzfristig verkauft<br />
werden müssten – kann es für die Anleger auch zu<br />
einem Totalverlust der Einlage nebst Agio kommen.<br />
Künftig erforderliche strukturelle Reparaturen des<br />
und Investitionen in das Fondsobjekt (z. B. neue<br />
Klimaanlage oder Austausch von wesentlichen<br />
Großkomponenten) sind vom Vermieter zu tragen<br />
und nicht auf die Mieter umlegbar. In der Prognoserechnung<br />
ist die Schätzung derartiger Kosten für das<br />
Fondsobjekt gemäß dem Gutachten eines lokalen<br />
Experten auf Basis langfristiger Projektionen berücksichtigt.<br />
Es besteht das Risiko, dass die tatsächlichen<br />
Aufwendungen für strukturelle Reparaturen und<br />
Investitionen höher als prognostiziert sind. Dann<br />
würden sich der Netto-Cashflow und die Liquidität<br />
auf der Ebene des Treuhandvermögens (des australischen<br />
Trusts) und damit der Fondsgesellschaft entsprechend<br />
verringern. Nicht auszuschließen ist, dass<br />
bei Eintritt hoher derartiger Zusatzkosten Fremdmittel<br />
aufgenommen werden müssen. Sollten derartige<br />
Fremdmittel nicht zu erhalten sein, müsste / müssten<br />
ggf. das Fondsobjekt bzw. die Anteile am Treuhandvermögen<br />
veräußert werden. Bei einem schwachen<br />
Marktumfeld könnte dies aus Sicht der Anleger den<br />
Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio bedeuten.<br />
Mit Beendigung der Mietverträge können außer für<br />
Instandhaltung und Instandsetzung auch Kosten für<br />
26
Renovierung zur Erhaltung bzw. Verbesserung der<br />
Wettbewerbsfähigkeit (Verkauf / Anschlussvermietung)<br />
des Fondsobjekts entstehen. Im Rahmen der<br />
Prognoserechnung ist angenommen, die Fondsimmobilie<br />
zum Ende des Jahres 2022 zu veräußern. Der<br />
Mietvertrag mit dem Hauptmieter, der nationalen<br />
australischen Finanzbehörde, läuft im Jahr 2022<br />
prognosegemäß aus. In der Prognoserechnung sind<br />
bzgl. der Verkaufsannahmen bzw. des projizierten<br />
Veräußerungserlöses Ansätze bzw. Kosten für Anschluss-<br />
bzw. Wiedervermietung und Revitalisierung<br />
berücksichtigt, die von lokalen Experten aus heutiger<br />
Sicht für plausibel gehalten werden. Es ist jedoch<br />
nicht auszuschließen, dass die in der Prognoserechnung<br />
berücksichtigten Kosten für die Wieder- bzw.<br />
Weitervermietung bzw. Revitalisierung tatsächlich<br />
nicht ausreichen. Sollten die berücksichtigten Kosten<br />
nicht ausreichen oder sollte die Fondsgesellschaft<br />
das Fondsobjekt über den projizierten Veräußerungszeitpunkt<br />
hinaus halten, können ungeplante zusätzliche<br />
Kosten für Wiedervermietung, Instandhaltung<br />
und Instandsetzung bzw. Revitalisierung entstehen.<br />
Der Veräußerungserlös bzw. die Liquidität auf Ebene<br />
des Treuhandvermögens und damit der Fondsgesellschaft<br />
können niedriger als prognostiziert ausfallen.<br />
Sollten derartige Abweichungen zum Prognoseszenario<br />
eintreten, können sich für die Anleger negative<br />
Abweichungen bzgl. der Rentabilität der Beteiligung<br />
bis hin zum Verlust der gesamten Kapitaleinlage<br />
nebst Agio ergeben.<br />
3.2.4 Versicherungen / zufälliger Untergang<br />
Unter dem maßgeblichen Mietvertrag mit dem<br />
Hauptmieter bestehen für den Vermieter (und in<br />
bestimmtem Umfang für den Mieter) Pflichten zum<br />
Abschluss und zur Aufrechterhaltung bestimmter<br />
Versicherungen. Es besteht das Risiko, dass eine Versicherungsgesellschaft<br />
ihre Verpflichtungen aus den<br />
Versicherungsverträgen nicht erfüllt. Dem Vermieter<br />
kann hieraus ein nicht bezifferbarer Schaden entstehen.<br />
Auch können Lücken bei der Versicherung, Ausschlussgründe<br />
oder unterschiedliche Auslegung der<br />
Versicherungsbestimmungen dazu führen, dass im<br />
Schadensfall Ansprüche des Vermieters nicht durchgesetzt<br />
werden können und dem Vermieter ein Schaden<br />
verbleibt. Auch ist nicht auszuschließen, dass ein<br />
Versicherungsschutz am Markt nicht erhältlich ist.<br />
Der Vermieter ist zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung<br />
von Versicherungen im marktüblichen<br />
Umfang verpflichtet. Der Vermieter muss eine<br />
Haftpflichtversicherung im Umfang von mindestens<br />
27<br />
AUD 20 Mio. (je Einzelereignis), eine Glasversicherung<br />
und eine „all-risk“-Sachversicherung für das<br />
Grundstück / Fondsobjekt abschließen und aufrechterhalten.<br />
Die Sachversicherung muss alle vernünftigerweise<br />
zu versichernden bzw. versicherbaren<br />
Risiken zum jeweiligen Wiederherstellungswert<br />
abdecken. Die Kostenschätzungen für die vom<br />
Vermieter zu unterhaltenden Versicherungen sind<br />
in der Prognoserechnung auf Basis sorgfältiger<br />
Schätzungen lokaler Experten berücksichtigt. Es ist<br />
jedoch nicht auszuschließen, dass tatsächlich höhere<br />
Versicherungsbeiträge zu entrichten sind.<br />
Sollten im Schadensfall – in allen vorstehend genannten<br />
Fällen – Versicherungsleistungen gleich welchen<br />
Grundes nicht ausreichen, hat ggf. der australische<br />
Trust und damit die Fondsgesellschaft die Differenz<br />
zu tragen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass nach den Versicherungsverträgen Ausschlussgründe<br />
greifen und im Ergebnis hinsichtlich<br />
einzelner Risiken entweder kein oder nur teilweiser<br />
Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen ist für<br />
die Anleger auch ein Totalverlust ihrer Kapitaleinlage<br />
nebst Agio nicht auszuschließen. Das ggf. nicht<br />
versicherbare Risiko des zufälligen Untergangs sowie<br />
das Risiko der vollständigen oder teilweisen Zerstörung<br />
des Fondsobjekts und des langfristigen Nutzungs-<br />
und Einnahmeausfalls aus dem Fondsobjekt<br />
trägt letztlich die Fondsgesellschaft. Auch in einem<br />
solchen Fall ist für die Anleger der Totalverlust der<br />
gesamten Kapitaleinlage nebst Agio nicht auszuschließen.<br />
3.2.5 Altlasten / Baumängel / Ausfall von<br />
Gewährleistungsansprüchen<br />
Trotz Prüfung im Rahmen der Ankaufsprüfung (sog.<br />
Due Diligence) lässt sich nicht ausschließen, dass<br />
der australische Trust und damit wirtschaftlich die<br />
Fondsgesellschaft unter dem erbbaurechtsähnlichen<br />
Vertrag und den Mietverträgen für bestehende und<br />
künftige Umweltbelastungen des Fondsobjekts, z. B.<br />
aus Altlasten oder schädlichen Baustoffen, einzustehen<br />
hat. Insbesondere können den australischen<br />
Trust Beseitigungskosten für Umweltschäden treffen.<br />
Im Rahmen der rechtlichen und der technischen<br />
Ankaufsprüfung wurden Altlasten an nachbarschaftlichen<br />
Grundstücken festgestellt. Auch auf dem<br />
Grundstück, auf dem sich das Fondsobjekt befindet,<br />
wurden vor Baubeginn Schadstoffe gefunden, die<br />
jedoch im Zuge der Entwicklung und des Baus des<br />
Fondsobjekts vollständig beseitigt wurden. Von den
lokalen, zuständigen Behörden wurde erklärt, dass<br />
nach der Beseitigung der entdeckten Altlasten das<br />
Grundstück für die beabsichtigte Nutzung geeignet<br />
ist. Der bestehende „Site Audit Report“ berichtet<br />
allerdings über grundsätzliche Restrisiken u. a. im<br />
Zusammenhang mit den Altlasten auf den nachbarschaftlichen<br />
Grundstücken und sieht diese als akzeptabel<br />
an, sofern die diesbezüglichen Restrisiken<br />
regelmäßig auf der Grundlage eines „Environment<br />
Management Plan“ („EMP“) überprüft und beobachtet<br />
werden. Dabei muss der Eigentümer des Fondsobjekts<br />
dafür Sorge tragen, dass der EMP von allen<br />
relevanten Parteien eingehalten wird (u. a. den Mietern,<br />
Dienstleistern) und dass alle entsprechenden<br />
Maßnahmen eingehalten werden. In diesem Zusammenhang<br />
muss der Eigentümer sicherstellen, dass<br />
regelmäßig Luft- und Wasserproben genommen<br />
und an die zuständigen Stellen zur Überwachung<br />
eingereicht werden. Obwohl die vorstehend dargestellte<br />
Situation aus Sicht der zuständigen Behörden<br />
und auch der involvierten Experten der Fondsgesellschaft<br />
derzeit kein materielles Risiko darstellt, kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass sich hieraus oder<br />
auch aufgrund neuer Verunreinigungen auf dem<br />
Grundstück oder auf nachbarschaftlichen Grundstücken<br />
in Zukunft Risiken ergeben, die bspw. durch<br />
darauf basierende Mietvertragskündigungen oder<br />
aufgrund von nicht auf die Verursacher umlegbare<br />
Beseitigungskosten zu einer unplanmäßigen wirtschaftlichen<br />
Belastung des Eigentümers und damit<br />
der Fondsgesellschaft führen. Vergleichbares kann<br />
ebenfalls eintreten, wenn der EMP u. a. durch den Eigentümer<br />
nicht eingehalten wird und hieraus Konsequenzen<br />
entstehen. In gravierenden Fällen kann dies<br />
zu erheblichen Reduzierungen oder gar Ausfällen<br />
von Ausschüttungen / Entnahmen bzw. zum Totalverlust<br />
der Einlage (nebst Agio) der Anleger führen.<br />
Umweltbelastende Stoffe können die Nutzbarkeit<br />
und den Wert des Fondsobjekts erheblich beeinträchtigen.<br />
Es kann zu Mieteinbußen, zu Kosten für<br />
Ersatzunterbringung der Mieter und zur Kündigung<br />
der Mietverträge kommen. Damit können letztlich<br />
der Fondsgesellschaft aus Umweltbelastungen Nachteile<br />
drohen, bis hin zum Verlust des wirtschaftlichen<br />
Werts des Fondsobjekts. Aus Sicht der Anleger kann<br />
dies zum Totalverlust der Kapitaleinlage nebst<br />
Agio führen.<br />
Das Fondsobjekt kann mit Baumängeln behaftet sein.<br />
Die Risiken betreffend etwaige materielle Baumängel<br />
sind jedoch auch durch sorgfältige technische<br />
Prüfungen nicht vollständig auszuschließen. Sollten<br />
entsprechende Baumängel auftreten, im Rahmen<br />
der technischen Prüfungen nicht erkannt bzw.<br />
vertraglich nicht ausreichend geregelt worden sein<br />
bzw. vorhandene Baumängel nicht innerhalb der<br />
Gewährleistungs- und kaufvertraglichen Regelungen<br />
für den australischen Trust und damit letztlich für<br />
die Fondsgesellschaft aufwandsneutral zu beheben<br />
sein, können sich signifikante Werteinbußen und<br />
Mietausfälle bis hin zur Kündigung der Mietverträge<br />
ergeben. Daraus können negative Auswirkungen auf<br />
prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen und<br />
den Wert des Fondsobjekts und damit auf die Rendite<br />
der Anleger resultieren. Auch ein Totalverlust der<br />
Kapitaleinlage nebst Agio ist bei Eintreten derartiger<br />
Fälle aus Sicht der Anleger nicht auszuschließen.<br />
Für den Bau des Fondsobjekts hat der Verkäufer<br />
einen Generalunternehmer beauftragt. Die Gewährleistungsansprüche<br />
aus den relevanten Verträgen<br />
werden im Kaufvertrag soweit möglich dem Käufer<br />
abgetreten bzw. zu dessen Gunsten ausgeübt.<br />
Mögliche Ansprüche (z. B. aufgrund von Mängeln)<br />
sind daher ggf. gegenüber dem Generalunternehmer<br />
durchzusetzen und hängen ganz wesentlich auch<br />
von dessen Bonität ab. Sollten die Gewährleistungen<br />
nicht erbracht werden, der Verkäufer seinen Verpflichtungen<br />
nicht nachkommen, Gewährleistungsansprüche<br />
mangels Bonität des Anspruchgegners<br />
letztlich nicht werthaltig sein oder während der<br />
Gewährleistungsfrist Mängel auftreten, ist nicht auszuschließen,<br />
dass die diesbezüglichen Kosten vom<br />
australischen Trust und damit wirtschaftlich letztlich<br />
von der Fondsgesellschaft getragen werden müssten.<br />
Mögliche bislang unentdeckte materielle Schäden<br />
am Fondsobjekt sind der Höhe nach oder hinsichtlich<br />
des Zeitpunkts ihrer Entdeckung nicht bestimmbar.<br />
Insoweit trägt letztlich die Fondsgesellschaft ein<br />
nicht bezifferbares Baumängelrisiko. Es ist nicht auszuschließen,<br />
dass die gebildeten Reserven („Liquiditätsreserve“)<br />
nicht ausreichen, etwaige Kosten einer<br />
Mängelbeseitigung abzudecken, und dass am Markt<br />
kein zusätzliches Fremdkapital zur Abdeckung ungeplanter<br />
Aufwendungen aufgenommen werden kann.<br />
Mietminderungen und die Kündigung der Mietverträge<br />
können die Folge sein. In diesen Fällen ist nicht<br />
auszuschließen, dass Ausschüttungen / Entnahmen<br />
der Fondsgesellschaft gekürzt oder ausgesetzt<br />
werden müssen oder dass aus Sicht der Anleger ein<br />
Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio eintritt.<br />
28
3.3 Wirtschaftliche und rechtliche Risiken<br />
3.3.1 Abweichungen vom Investitions und Finanzierungsplan<br />
bzw. der Prognoserechnung<br />
In die Berechnung der finanzmathematischen<br />
Renditeangaben fließen verschiedene Variablen<br />
ein, wie z. B. Inflationsrate, erzielbare Mieterträge<br />
/ Mietpreisentwicklung, bestimmte Kosten und<br />
der angenommene Verkaufspreis und -zeitpunkt für<br />
das Fondsobjekt. Die den Berechnungen zugrunde<br />
gelegten absoluten Größen dieser Variablen basieren<br />
auf historischen Durchschnittswerten der<br />
wirtschaftlichen Gegebenheiten und deren erwarteter<br />
Entwicklung, Schätzungen bzw. Festsetzungen<br />
der Berater (z. B. Gutachter, Steuerberater) und des<br />
Initiators im Allgemeinen. Für den Investitions- und<br />
Finanzierungsplan und die Prognoserechnung wird<br />
unterstellt, dass diese Werte im Rahmen einer Langzeitbetrachtung<br />
auch als Indikator für künftige Werte<br />
herangezogen werden können. Es besteht jedoch das<br />
Risiko nachhaltig negativer Abweichungen von der<br />
Prognoserechnung, da jedes tatsächliche Abweichen<br />
einer der Variablen von den getroffenen Annahmen<br />
das Gesamtergebnis beeinflusst. Darüber hinaus<br />
können Abweichungen von getroffenen Annahmen<br />
kumuliert zu nachhaltigen Abweichungen von<br />
prognostizierten Kapitalrückflüssen, steuerlichen<br />
Ergebnissen und Renditen nach Steuern führen. Die<br />
finanzmathematisch errechnete Rendite („IRR“) stellt<br />
lediglich einen Orientierungswert dar und kann nicht<br />
bzw. nur sehr bedingt mit der Rendite von anderen<br />
Kapitalanlagen (z. B. von Pfandbriefen, Spareinlagen<br />
oder anderen Fondsprodukten) verglichen werden.<br />
Unter anderem sind der unternehmerische Charakter<br />
einer Immobilieninvestition und die Tatsache zu berücksichtigen,<br />
dass nur das jeweils noch gebundene<br />
Kapital in Höhe der finanzmathematischen Rendite<br />
verzinst wird.<br />
Der in diesem Prospekt enthaltene prognostizierte<br />
Investitions- und Finanzierungsplan stellt eine<br />
Kalkulation der voraussichtlich anfallenden Kosten<br />
der Gesamtinvestition dar. Überschreiten die<br />
tatsächlichen Kosten oder darauf anfallende Steuern<br />
die veranschlagten Beträge, kann die durch Kostenüberschreitungen<br />
entstehende Finanzierungslücke<br />
die Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals, eine Reduzierung<br />
der Liquiditätsreserve oder eine Ausschüttungsreduzierung<br />
notwendig machen. Auch durch<br />
Ausfall von Vertragspartnern, verzögerte Eigenkapitalplatzierung<br />
(bzw. gegenüber der Prognose höhere<br />
Kosten und Aufwendungen einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung),<br />
höhere Steuern, unvorhergese-<br />
29<br />
hene Kosten etc. können sich das Investitionsvolumen<br />
und damit auch der Finanzierungsbedarf erhöhen.<br />
Änderungen des Investitionsvolumens wirken sich<br />
ggf. nachteilig auf den prognostizierten Investitions-<br />
und Finanzierungsplan und damit auf die prognostizierte<br />
Rentabilität der Beteiligung und die prognostizierten<br />
Ausschüttungen / Entnahmen aus.<br />
3.3.2 Vermietung und Anschlussvermietung –<br />
Abweichungen von der Prognose<br />
Die Anleger tragen das Bonitätsrisiko der jeweiligen<br />
Mieter des Fondsobjekts. Die Prognoserechnung<br />
basiert auf der Annahme, dass der jeweilige Mieter<br />
während der gesamten Mietzeit seinen mietvertraglichen<br />
Verpflichtungen nachkommt. Sollte der<br />
jeweilige Mieter seinen mietvertraglichen Verpflichtungen<br />
nicht bzw. nicht im vollen Umfang nachkommen<br />
bzw. die Miete kürzen oder Mietnebenkosten<br />
oder sonstige vertraglich vereinbarte Zahlungen<br />
nicht leisten, kann es im Vergleich zur Prognoserechnung<br />
zu erheblich niedrigeren Netto-Mieteinnahmen<br />
oder gar zum völligen Ausfall von Mieteinnahmen<br />
kommen. Dies gilt insbesondere, wenn der Mietvertrag<br />
des Hauptmieters („nationale australische<br />
Finanzbe hörde“) vorzeitig beendet werden sollte<br />
(siehe hierzu auch die entsprechenden Fälle in<br />
Tz. 3.2). Vertragspartner können auch langfristige<br />
(Miet-)Verträge aus wichtigem Grund kündigen;<br />
dieses Recht besteht dann, wenn eine Vertragspartei<br />
einer wesentlichen Vertragspflicht während<br />
der Vertragslaufzeit nicht nachkommt bzw. diese<br />
erheblich verletzt. So ist der Vermieter unter dem<br />
Mietvertrag mit dem Hauptmieter auch verpflichtet,<br />
ein bestimmtes Umweltrating (sog. Rating nach<br />
NABERS von 4,5 Sternen) für das Fonds objekt innerhalb<br />
bestimmter Fristen zur erreichen bzw. über die<br />
Laufzeit des Mietvertrags aufrechtzuerhalten und<br />
dem Mieter regelmäßig ein diesbezügliches Zertifikat<br />
der ausstellenden Stelle vorzu legen. Sollte der<br />
Vermieter seinen mietvertraglichen Verpflichtungen<br />
nicht nachkommen, könnte dies zur vorzeitigen<br />
Beendigung des Mietvertrags mit dem Hauptmieter<br />
führen. Durch Eintritt der vorstehenden Fälle kann<br />
das Ergebnis der Fondsgesellschaft, etwa bei<br />
erforderlicher Anschlussvermietung oder Verkauf<br />
des Fondsobjekts bzw. durch mögliche Kosten und<br />
Schadenersatzleistungen, nachteilig beeinträchtigt<br />
werden, bis hin zur Insolvenz und zum vollständigen<br />
Verlust der Kapitaleinlage des Anlegers nebst Agio.<br />
Der Vermieter kann gezwungen sein, einer Änderung<br />
des Mietvertrags zu Gunsten des Hauptmie-
ters zuzustimmen und / oder eine Verlängerung<br />
des Mietvertrags zu ungünstigeren Bedingungen<br />
zu akzeptieren, insbesondere da ein Großteil der<br />
Flächen des Fondsobjekts an die nationale australische<br />
Finanzbehörde vermietet wird. Im Rahmen der<br />
Vermietung besteht das Risiko, dass einzelne mietvertragliche<br />
Regelungen nicht wirksam oder einzelne<br />
Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Ferner kann es<br />
zu rechtlichen oder wirtschaftlichen Meinungsverschiedenheiten<br />
mit einem Mieter über den Umfang<br />
der Mietzahlungs- und Nebenkostenzahlungspflichten<br />
kommen. Dies kann zu Mietstreitigkeiten und<br />
Mietminderungen bis hin zur Kündigung des Mietvertrags<br />
führen. Folge kann der Ausfall von Mietzahlungen<br />
mit entsprechend negativen Folgen für die<br />
wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft bis<br />
hin zur Insolvenz und zum vollständigen Verlust der<br />
Kapitaleinlage des Anlegers nebst Agio sein.<br />
Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter, dem australischen<br />
Staat, wurde für eine Laufzeit von insgesamt<br />
15 Jahren (bis November 2022) abgeschlossen, wobei<br />
dem Mieter drei Optionen zur Mietvertragsverlängerung<br />
von jeweils weiteren fünf Jahren eingeräumt<br />
wurden. Falls der Mieter die Verlängerungsoptionen<br />
nicht ausübt, trägt der Vermieter und damit wirtschaftlich<br />
die Fondsgesellschaft das Risiko der<br />
Neuvermietung bzw. der weiteren Verwertung des<br />
Fonds objekts. Ist eine Neuvermietung bzw. Verwertung<br />
nicht zu den prognostizierten Konditionen<br />
möglich, kann dies zu einer Reduzierung oder zum<br />
Ausfall von Ausschüttungen / Entnahmen an die Anleger,<br />
aber auch – sollte während der Fondslaufzeit<br />
eine (Nach-)Finanzierung mit Fremdkapital erfolgen<br />
– zur Fälligstellung der Fremdkapitalfinanzierung<br />
und Zwangsversteigerung der Nutzungsrechte am<br />
Fondsobjekt durch die finanzierende Bank führen. Es<br />
besteht das Risiko, dass die Anleger ihre Kapitaleinlage<br />
nebst Agio teilweise oder vollständig verlieren.<br />
Fällt der jeweilige Mieter während der Laufzeit<br />
des Mietvertrags aus oder wird ein Mietvertrag<br />
aus anderem Grund vorzeitig aufgelöst, trägt der<br />
Vermieter (und damit wirtschaftlich letztlich die<br />
Fondsgesellschaft) das Risiko der Anschlussvermietung.<br />
Dies umfasst neben zusätzlichen Kosten<br />
und Aufwendungen auch das Leerstandsrisiko, das<br />
Risiko einer geringeren Miethöhe sowie das Risiko<br />
einer erforderlichen weiteren Revitalisierung des<br />
Fondsobjekts. Dieses Risiko besteht ebenfalls am<br />
vorgesehenen Ende des Mietvertrags mit dem australischen<br />
Staat. Eine in diesen Fällen ggf. erforderliche<br />
Revitalisierung des Fondsobjekts könnte erhebliche<br />
ungeplante Kosten verursachen, die vom Vermieter<br />
getragen werden müssten. Im Rahmen der Prognoserechnung<br />
wurde u. a. aufgrund der Bonität des<br />
Hauptmieters für die Laufzeit dieses Mietvertrags<br />
unterstellt, dass derartige Kosten nicht entstehen.<br />
Für das Ende des Mietvertrags wurden im Rahmen<br />
der Prognoserechnung auf Grundlage von Projektionen<br />
des lokalen Gutachters aus heutiger Sicht<br />
angemessene Ansätze für die Wieder- bzw. Weitervermietung<br />
und die Revitalisierung des Fondsobjekts<br />
berücksichtigt. Bei negativen Abweichungen, bspw.<br />
einer geringeren als der projizierten Marktmiete<br />
zum Zeitpunkt des Auslaufens der bestehenden<br />
Mietverträge und / oder im Fall höherer Wieder- bzw.<br />
Weitervermietungskosten als angenommen, kann es<br />
aus Sicht der Anleger zu erheblichen Abweichungen<br />
gegenüber der prognostizierten Rentabilität der Beteiligung<br />
bis hin zum Totalverlust der Kapitaleinlage<br />
nebst Agio kommen.<br />
Bei dem Mietvertrag mit dem Hauptmieter handelt<br />
es sich um einen Brutto-Mietvertrag, d. h. der Mieter<br />
zahlt neben der Miete grundsätzlich nur noch seine<br />
direkten Verbrauchskosten, nicht jedoch die Kosten<br />
für öffentliche Abgaben und Steuern („Statutory<br />
Outgoings“), für Gebäudeversicherungen oder<br />
weitere bestimmte Bewirtschaftungskosten. Darüber<br />
hinaus sind alle Kosten und Ausgaben für die<br />
Instandhaltung und Renovierung des Fondsobjekts<br />
vom Vermieter zu tragen. Entsprechende Kostenansätze<br />
für diesbezügliche Kosten des Vermieters<br />
sind sowohl von den Gutachtern als auch von den<br />
lokalen Experten geschätzt und auf dieser Basis in<br />
der Prognoserechnung berücksichtigt worden. Im<br />
Rahmen der Prognoserechnung wurden daher aus<br />
heutiger Sicht realistische Annahmen bzgl. der nicht<br />
auf den Mieter umlagefähigen Bewirtschaftungs-<br />
und Mietnebenkosten (einschließlich geschätzter<br />
Kostensteigerungen) sowie Instandhaltungs- und<br />
Renovierungskosten berücksichtigt. Sollten die vorstehend<br />
genannten nicht umlegbaren Gesamtkosten<br />
auf der Ebene des Vermieters höher als projiziert sein<br />
und / oder zu anderen Zeitpunkten anfallen, wird sich<br />
der Netto-Cashflow für den Vermieter ggf. entsprechend<br />
reduzieren bzw. in negativer Weise verändern.<br />
Dies würde ggf. auch die verfügbare Liquidität auf<br />
Ebene der Fondsgesellschaft reduzieren und kann<br />
Ausfälle bei den Ausschüttungen / Entnahmen an<br />
die Anleger nach sich ziehen. Reduzieren sich die<br />
Netto-Mieteinnahmen, sinkt dadurch ggf. auch der<br />
Wert des Fondsobjekts, was sich aus Sicht der Anleger<br />
ebenfalls negativ auf die Rentabilität der Anlage<br />
auswirkt.<br />
30
Gemäß dem Mietvertrag mit dem Hauptmieter<br />
wird die Miete jährlich, erstmals nach Ablauf eines<br />
Mietjahres, um 3,5 Prozent erhöht („Rent Review“).<br />
Zusätzlich kann die Miete nach Ablauf von fünf und<br />
zehn Jahren bzw. zu jedem Zeitpunkt der Verlängerung<br />
des Mietvertrags durch Ausübung einer der<br />
drei Verlängerungsoptionen an den Markt angepasst<br />
werden („Market Rent Review“). Allerdings<br />
kann die Miete hier nicht unter das Miet niveau des<br />
Vorjahres fallen („Ratchet Clause“), es wurden jedoch<br />
in diesem Zusammenhang bestimmte Annahmen<br />
für die Marktmietentwicklung getroffen, die in die<br />
Prognoserechnung eingegangen sind. Auch unter<br />
den weiteren Mietverträgen und -garantien betreffend<br />
das Fondsobjekt wurden bestimmte Mietanpassungen<br />
über den Prognosezeitraum angenommen,<br />
wobei hier auch entsprechende Annahmen für die<br />
Zeiträume nach Ablauf dieser Mietverträge getroffen<br />
wurden. Es besteht das Risiko, dass die im Rahmen<br />
der Prognose getroffenen diesbezüglichen Annahmen<br />
tatsächlich in negativer Weise abweichen und<br />
dies könnte die Rentabilität der Beteiligung aus Sicht<br />
der Anleger reduzieren. Zudem sind im Rahmen<br />
eines eventuellen Anschlussmietvertrags oder zum<br />
Zeitpunkt einer Mietvertragsverlängerung derartige<br />
Mietanpassungen ggf. nicht oder nicht im gleichen<br />
Umfang möglich, sodass die Wertsicherung auf<br />
dieser Basis grundsätzlich nur bis zum Ablauf der aktuellen<br />
Grundmietlaufzeiten besteht (zu den Risiken<br />
im Zusammenhang mit einem Market Rent Review<br />
siehe oben). Zum Zeitpunkt einer Anschlussvermietung<br />
oder einer Mietvertragsverlängerung kann die<br />
Miete auch zu einer ggf. geringeren Marktmiete hin<br />
angepasst werden. Dies könnte zur Folge haben,<br />
dass die Netto-Mieteinnahmen langfristig sinken und<br />
der Marktwert und mögliche Veräußerungserlös des<br />
Fondsobjekts ggf. ebenfalls reduziert werden. In diesen<br />
Fällen würde sich die Rentabilität der Beteiligung<br />
für die Anleger reduzieren; auch ein teilweiser oder<br />
vollständiger Verlust der Kapitaleinlage der Anleger<br />
nebst Agio ist nicht auszuschließen.<br />
Die zum Veräußerungszeitpunkt angenommene<br />
Marktmiete für die vermietbaren Flächen des<br />
Fondsobjekts (als auch für die Parkplätze) ist aus<br />
vorliegenden Sachverständigen-Stellungnahmen<br />
abgeleitet. Es besteht das Risiko, dass die Projektionen<br />
der Sachverständigen nicht eintreffen und die<br />
Marktmiete zum Zeitpunkt der prognostizierten bzw.<br />
tatsächlichen Veräußerung des Fondsobjekts oder<br />
dessen Anschlussvermietung erheblich unter der für<br />
diesen Zeitpunkt prognostizierten Marktmiete liegt.<br />
31<br />
Da die Marktmiete in die Veräußerungspreiskalkulation<br />
einfließt, kann sich in diesem Fall die Rendite der<br />
Anleger aus der vorliegenden Beteiligung erheblich<br />
verschlechtern. Auch ein Verlust der Kapitaleinlage<br />
nebst Agio der Anleger ist bei materiellen Abweichungen<br />
von der Prognose nicht auszuschließen.<br />
Eine geringere Marktmiete, als in der Prognose für<br />
den Zeitpunkt der Anschlussvermietung angenommen,<br />
würde ebenfalls die Netto-Mieteinnahmen<br />
reduzieren. Dies kann Kürzungen bzw. die Aussetzung<br />
von Ausschüttungen / Entnahmen der Fondsgesellschaft<br />
an die Anleger sowie ggf. ebenfalls einen<br />
geringeren Veräußerungserlös nach sich ziehen.<br />
Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter, dem australischen<br />
Staat, beinhaltet Regelungen, die dem Mieter<br />
unter bestimmten Umständen eine Übertragung<br />
bzw. Abtretung des Mietvertrags (sog. Assignment),<br />
eine Untervermietung („Subleasing“) oder eine vergleichbare<br />
anderweitige Übertragung von Rechten<br />
aus dem Mietvertrag ermöglichen. Hieraus kann sich<br />
aus Sicht des Vermieters u. U. eine Verschlechterung<br />
der Bonität des / der Mieter(s) ergeben. Durch das<br />
vorgenannte Recht des Mieters kann es ggf. zu einem<br />
Wechsel des Mieters mit allen damit verbundenen<br />
Risiken kommen. So könnte sich bspw. die Bonität<br />
des neuen Mieters schlechter entwickeln als dies<br />
der Fall gewesen wäre, wenn der australische Staat<br />
Hauptmieter geblieben wäre. Bei einem Ausfall des<br />
Mieters – im hier vorliegenden Fall ggf. des bonitätsschwächeren<br />
neuen Mieters – kann es im Zuge der<br />
Nachvermietung zu erheblichen Kosten für den Vermieter<br />
kommen und auch die Anschlussmiete sowie<br />
die mietvertraglichen Regelungen können sich erheblich<br />
verschlechtern. Ist eine Neuvermietung bzw.<br />
Verwertung nicht zu den prognostizierten Konditionen<br />
möglich, kann dies zu einer Reduzierung oder<br />
zum Ausfall von Ausschüttungen / Entnahmen an die<br />
Anleger, aber auch – falls während der Fondslaufzeit<br />
eine Nachfinanzierung mit Fremdkapital erfolgt<br />
– zur Fälligstellung der Fremdkapitalfinanzierung<br />
und Zwangsversteigerung der Nutzungsrechte am<br />
Fondsobjekt durch die finanzierende Bank führen. Es<br />
besteht das Risiko, dass die Anleger ihre Kapitaleinlage<br />
nebst Agio teilweise oder vollständig verlieren.<br />
Auch hinsichtlich des erbbaurechtsähnlichen Vertrags<br />
am Fondsobjekt sind Risiken zu beachten, die<br />
im Rahmen der (Anschluss-)Vermietung des Fondsobjekts<br />
entstehen können. So müssen die Mieter das<br />
Fondsobjekt stets im Rahmen der erlaubten Nutzung<br />
betreiben und nutzen. Bei Nichteinhaltung dieser
Regelungen besteht ggf. ein Kündigungsrecht des<br />
Commonwealth of Australia unter dem erbbaurechtsähnlichen<br />
Vertrag. Bei Eintritt eines solchen Falls<br />
besteht aus Sicht der Anleger das Risiko des teilweisen<br />
oder vollständigen Verlusts der Kapitaleinlage<br />
nebst Agio.<br />
3.3.3 (Zwischen)Finanzierung<br />
Sollte zum vereinbarten Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung<br />
Eigenkapital der Fondsgesellschaft nicht mindestens<br />
in Höhe des Kaufpreises für das Fondsobjekt<br />
und der Nebenkosten (z. B. Steuern, erhaltene Dienstleistungen)<br />
verfügbar sein, muss teilweise oder ganz<br />
durch ein Bankdarlehen (zwischen-)finanziert werden.<br />
Für eine derartige Finanzierung müsste der Käufer<br />
bzw. die Fondsgesellschaft übliche Sicherheiten<br />
stellen, die im Fall eines vertragswidrigen Verhaltens<br />
(z. B. der Nichtrückführung) von der finanzierenden<br />
Bank in Anspruch genommen und verwertet würden.<br />
Übliche Sicherheiten wären bspw. eine Abtretung der<br />
Ansprüche der Fondsgesellschaft unter der Platzierungsgarantie<br />
oder auch dingliche Rechte am Fondsobjekt.<br />
Sind die Kosten einer ggf. erforder lichen<br />
(Zwischen-)Finanzierung – bspw. im Fall steigender<br />
bzw. tatsächlich höherer Zinsen und / oder Kredit-<br />
und Liquiditätsmargen – höher als in der Prognoserechnung<br />
bzw. dem Investitions- und Finanzierungsplan<br />
kalkulatorisch berücksichtigt (also max. in<br />
Höhe des entsprechenden Ausschüttungsanspruchs<br />
bezogen auf das noch nicht platzierte Eigenkapital<br />
ggf. unter Berücksichtigung des im Investitions-<br />
und Finanzierungsplan zusätzlich berücksichtigten<br />
Aufwandspostens), gehen diese zunächst zu Lasten<br />
der Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft. Sollte<br />
die vorhandene Liquidität nicht ausreichen, wäre<br />
eine Nachfinanzierung dieser Kosten erforderlich<br />
und / oder die geplanten Ausschüttungen / Entnahmen<br />
an die Anleger können sich entsprechend reduzieren<br />
oder müssten ggf. völlig ausgesetzt werden.<br />
Sollte sich die restliche Eigenkapitalplatzierung über<br />
einen erheblichen Zeitraum verzögern (ggf. bis zum<br />
Ende des Platzierungszeitraums Ende 2010) bzw.<br />
sollten durch sonstige Rahmenbedingungen negative<br />
Entwicklungen eintreten (z. B. falls in diesem Fall<br />
die finanzierende Bank die Laufzeit des Darlehens für<br />
die Zwischenfinanzierung nicht verlängert bzw. falls<br />
die zwischenfinanzierende Bank gewährte Sicherheiten<br />
in Anspruch nimmt), ist nicht auszuschließen,<br />
dass die Anleger ihre Kapitaleinlage nebst Agio<br />
teilweise oder vollständig verlieren.<br />
Eine verbindliche Finanzierungszusage für eine<br />
ggf. erforderliche Finanzierung liegt derzeit nicht<br />
vor und müsste bei Bedarf von der Geschäftsführung<br />
der Fondsgesellschaft besorgt werden. Die<br />
entsprechende Kompetenz für die Aufnahme von<br />
Fremdkapital während des Platzierungszeitraums<br />
und in bestimmten Fällen auch darüber hinaus ist der<br />
Geschäftsführung der Fondsgesellschaft gemäß § 9<br />
des Gesellschaftsvertrags zugewiesen, d. h. es findet<br />
im Fall einer Fremdkapitalaufnahme während des<br />
Platzierungszeitraums keine Beschlussfassung durch<br />
die Gesellschafter der Fondsgesellschaft statt. Im Fall<br />
der Aufnahme einer Finanzierung müssen von der<br />
Fondsgesellschaft bestimmte Auszahlungsvoraussetzungen<br />
erfüllt werden und es besteht das Risiko,<br />
dass die Bank bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen<br />
den Kredit nicht auszahlt. Es ist auch nicht<br />
auszuschließen, dass eine erforderliche Finanzierung<br />
für die Fondsgesellschaft am Markt nicht erhältlich<br />
ist. Sollten diese Fälle eintreten, wäre die Fondsgesellschaft<br />
ggf. nicht in der Lage, ihre Zahlungsverpflichtungen<br />
zu erfüllen. Insbesondere könnte<br />
die Fondsgesellschaft dem australischen Trust nicht<br />
das zur Kaufpreiszahlung unter dem Kaufvertrag für<br />
das Fondsobjekt erforderliche Kapital zur Verfügung<br />
stellen. Dies könnte u. a. zur Nichtdurchführung des<br />
Kaufvertrags, zur Verwertung der unter dem Optionsvertrag<br />
bzw. Kaufvertrag gestellten Sicherheit<br />
(Bankgarantie, Details hierzu siehe in Tz. 3.2.1) durch<br />
den Verkäufer und zur (Rück-)Abwicklung des Fonds<br />
führen und entstehende bzw. entstandene Kosten<br />
(u. a. unter der Andienungs- und Kaufoption / dem<br />
Kaufvertrag, bestimmte Kostenansätze im Rahmen<br />
des Investitions- und Finanzierungsplans) wären<br />
u. U. vom vorgesehenen Käufer des Fonds objekts<br />
und damit wirtschaftlich von der Fonds gesellschaft<br />
zu tragen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass<br />
die Fonds ge sellschaft in einer solchen oder in einer<br />
vergleichbaren Situation insolvent wird und die<br />
Anleger ihre Kapitaleinlage nebst Agio teilweise<br />
oder vollständig verlieren.<br />
3.3.4 Langfrist und Anschlussfinanzierung<br />
Das Fondskonzept sieht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
keine langfristige Fremdkapitalaufnahme<br />
auf Ebene des australischen Trusts bzw. der Fondsgesellschaft<br />
vor. Vielmehr sollen die Investitionen und<br />
die damit zusammenhängenden Kosten gemäß der<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung vorliegenden<br />
Geschäftsplanung der Fondsgesellschaft zunächst<br />
ausschließlich über das Eigenkapital der Anleger<br />
finanziert werden. Im Zuge des professionellen Asset-<br />
32
und Fondsmanagements kann es jedoch – speziell<br />
bei einem akzeptablen bzw. attraktiven Zinsniveau<br />
und bei verfügbaren Darlehen zu vertretbaren<br />
Konditionen – während der Fondslaufzeit wirtschaftlich<br />
sinnvoll erscheinen, langfristiges Fremdkapital<br />
aufzunehmen und das durch eine derartige Refinanzierung<br />
ggf. verfügbare Eigenkapital ganz oder<br />
teilweise vorzeitig an die Anleger zurückzuzahlen.<br />
Im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />
sind in bestimmten Fällen der Fremdkapitalaufnahme<br />
die Entscheidungskompetenzen dem<br />
geschäftsführenden Kommanditisten zugeordnet<br />
(§ 9 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />
Während der Platzierungsphase ist dies auf der<br />
Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />
stets der Fall. In anderen Fällen, insbesondere<br />
bei einer Aufnahme von mittel- bis langfristigem<br />
Fremdkapital in erheblicher Höhe nach Abschluss<br />
des Platzierungszeitraums, müssen die Gesellschafter<br />
darüber beschließen (§ 15 des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft). Somit kann es zur<br />
Aufnahme von Fremdkapital durch die Fondsgesellschaft<br />
bzw. den australischen Trust auch ohne<br />
Beschlussfassung der Anleger auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
kommen.<br />
Sollte Fremdkapital in marktüblicher Weise aufgenommen<br />
werden, sind übliche Sicherheiten (z. B.<br />
Grundpfandrechte) zu bestellen. Es sind die damit<br />
ggf. zusammenhängenden Risiken zu beachten.<br />
Sollte ein aufgenommenes Darlehen (und / oder<br />
damit zusammenhängende Geschäfte wie Zinssatz-<br />
oder Währungsswaps) vor Ablauf vorzeitig aufgelöst<br />
werden (z. B. falls das Fondsobjekt vorzeitig verkauft<br />
oder das zugrunde liegende Darlehen nicht<br />
oder in anderer Weise verlängert wird), könnten<br />
je nach Zinsentwicklung am Kapitalmarkt ggf.<br />
Vorfälligkeitsentschädigun gen und Kosten zu Lasten<br />
der Fondsgesellschaft entstehen, die bspw. den<br />
Veräußerungserlös für das Fondsobjekt signifikant<br />
reduzieren könnten.<br />
Läuft eine Fremdfinanzierung aus, wäre ggf. am Markt<br />
eine Anschlussfinanzierung zu suchen. Die Konditionen<br />
für eine solche Anschlussfinanzierung wären neu<br />
zu verhandeln. Sollten diese Konditionen weniger<br />
günstig sein, kann sich dies nachteilig auf die Liquidität<br />
der Fondsgesellschaft auswirken. Dies kann zu<br />
Kürzungen oder gar zu Aussetzungen möglicher<br />
Ausschüttungen / Entnahmen an die Anleger führen.<br />
Ist die Fondsgesellschaft gezwungen, das Fondsobjekt<br />
in einem schwachen Marktumfeld zu veräußern<br />
33<br />
(bspw. weil keine Anschlussfinanzierung möglich ist<br />
oder weil Vertragsbestimmungen unter den Darlehensverträgen<br />
nicht eingehalten werden können, die<br />
Bank Darlehensverträge kündigt und die Sicherheiten<br />
verwertet), kann dies den Totalverlust der Kapi taleinlage<br />
nebst Agio der Anleger nach sich ziehen bzw.<br />
eine Reduzierung gegenüber der prognostizierten<br />
Rentabilität für die Anleger bewirken.<br />
3.3.5 Außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf<br />
der Fondsgesellschaft<br />
Sollte bei der Fondsgesellschaft weiterer Finanzierungsbedarf<br />
entstehen und kann dieser Finanzierungsbedarf<br />
nicht aus einer Kapitalerhöhung gedeckt werden bzw.<br />
nehmen Gesellschafter an einer Kapitalerhöhung<br />
nicht teil bzw. beschließen diese nicht, müsste die<br />
Fondsgesellschaft Fremdkapital aufnehmen. Es<br />
kann nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt<br />
der erforderlichen Fremdkapitalaufnahme<br />
eine Finanzierung nur zu für die Fondsgesellschaft<br />
ungünstigen Bedingungen möglich sein wird. Dies<br />
kann sich auf die Liquidität der Fondsgesellschaft<br />
nachteilig auswirken und zu einer Verminderung<br />
bzw. zum Ausbleiben der prognostizierten Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen an die Anleger führen. Weiter<br />
kann nicht ausgeschlossen werden, dass keine zusätzliche<br />
Finanzierung gewährt wird. In diesem Fall<br />
besteht das Risiko, dass es zu einer Insolvenz der<br />
Fondsgesellschaft kommt und die Anleger ihre<br />
Kapitaleinlage nebst Agio vollständig verlieren.<br />
3.3.6 Kosten der Gesellschaft bzw. auf Ebene<br />
des australischen Trusts<br />
Es werden Kosten und Aufwendungen u. a. für<br />
bestimmte Dienstleistungen entstehen, die nicht<br />
auf die Mieter umgelegt werden können. Diese sind<br />
im Rahmen des Investitions- und Finanzierungsplans<br />
sowie der Prognoserechnung, z. T. auf Basis von<br />
Schätzungen, berücksichtigt. Das Gleiche gilt für die<br />
Kosten der Fondsgesellschaft (Kosten des Jahresabschlusses<br />
und für rechtliche und / oder steuerliche<br />
Beratung), Treuhandgebühren und Kosten für die<br />
Geschäftsbesorgung. Ein Teil der vorgenannten Kostenpositionen<br />
basiert auf Kostenschätzungen (z. B.<br />
Kosten der Rechts- und Steuerberatung), die in ihrer<br />
tatsächlichen Höhe von den jeweiligen Ansätzen im<br />
Inves titions- und Finanzierungsplan oder in der Prognoserechnung<br />
abweichen können. Ferner ist nicht<br />
auszuschließen, dass zusätzliche nicht vorgesehene<br />
laufende Kosten auf Ebene des Treuhandvermögens<br />
und / oder der Fondsgesellschaft entstehen (z. B. auch
aufgrund höherer Kostensteigerungen als angenommen)<br />
und einen erhöhten Finanzierungsbedarf oder<br />
eine Reduktion der projizierten Liquidität erfordern.<br />
Hierdurch können nachteilige Abweichungen von<br />
den Ansätzen im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
bzw. in der Prognoserechnung entstehen, die<br />
zu einer geringeren Ausschüttung / Entnahme der<br />
Fondsgesellschaft und zu einer nachteiligen Abweichung<br />
betreffend die Rentabilität der Beteiligung aus<br />
der Sicht der Anleger führen können.<br />
3.3.7 Liquidität<br />
Für unvorhergesehene Ausgaben oder zum Ausgleich<br />
von Mindereinnahmen ist eine Liquiditätsreserve<br />
vorgesehen. Die Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft<br />
sowie des australischen Trusts wird<br />
aus einem im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
eingestellten Betrag sowie aus laufenden Liquiditätsüberschüssen<br />
gebildet. Durch die tatsächliche<br />
Entwicklung (z. B. bei niedrigeren Mieteinnahmen,<br />
höheren Kosten oder Steuern) kann die Liquiditätsreserve<br />
erheblich geringer sein als in der Kalkulation<br />
prognostiziert. Es ist nicht auszuschließen, dass<br />
die tatsächlich vorhandene Liquiditätsreserve nicht<br />
ausreicht, um die vorgenannten Risiken absichern zu<br />
können und daher andere Kapitalbeschaffungsmaßnahmen<br />
(z. B. Fremdkapitalaufnahme) erforderlich<br />
werden oder auch dass der projizierte Zinssatz von<br />
3,5 Prozent p. a. für die Anlage der Liquiditätsreserve<br />
nicht erreicht wird. In der Folge könnte dies gegenüber<br />
der Prognose zu deutlich geringeren Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen oder gar zu einer Aussetzung<br />
möglicher Ausschüttungen / Entnahmen führen,<br />
wobei sich die Rentabilität der Beteiligung gegenüber<br />
der Prognose in diesen Fällen erheblich verringern<br />
könnte.<br />
3.3.8 Vertragspartner / Bonität der Vertragspartner<br />
Diesem Beteiligungsangebot liegt eine Vielzahl von<br />
Verträgen zugrunde. Die ordnungsgemäße Durchführung<br />
dieser Verträge ist u. a. von der wirtschaftlichen<br />
Leistungsfähigkeit und der Vertragstreue<br />
der Vertragspartner, der Wirksamkeit der einzelnen<br />
vertraglichen Regelungen und zum Teil von der Auslegung<br />
der vertraglichen Bestimmungen abhängig.<br />
Sollte es im Zeitablauf zu einem Ausfall eines oder<br />
mehrerer Vertragspartner kommen, kann dies aus<br />
Sicht des Anlegers negative Auswirkungen auf den<br />
Wert des (Treuhand-)Anteils an der Fondsgesellschaft<br />
haben. Es bestehen daher im Zusammenhang mit der<br />
Beteiligung insbesondere auch entsprechende Boni-<br />
35<br />
tätsrisiken. Es kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass Vertragspartner – insbesondere der<br />
Verkäufer, der Mieter, Versicherungsgesellschaften<br />
oder diverse Gewährleistungsverpflichtete – ihren<br />
finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber<br />
dem australischen Trust bzw. der Fondsgesellschaft<br />
oder dem einzelnen Gesellschafter wegen<br />
Zahlungsschwierigkeiten oder aus anderen Gründen<br />
nicht bzw. nicht in voller Höhe nachkommen können<br />
und sich hierdurch negative Auswirkungen auf die<br />
wirtschaftliche Entwicklung der Fondsgesellschaft<br />
und somit auf den Wert des (Treuhand-)Anteils an<br />
der Fondsgesellschaft bis hin zum Totalverlust der<br />
Einlage nebst Agio aus Sicht der Anleger ergeben.<br />
3.3.9 Veräußerung der Fondsimmobilie /<br />
Wert entwicklung / Beteiligungsdauer<br />
Da bei der Veräußerung der Fondsimmobilie der<br />
Verkaufspreis u. a. von der Ertragskraft der Immobilie<br />
und damit in erster Linie von der jeweils aktuellen<br />
Vermietungssituation des Fondsobjekts (z. B. Bonität<br />
der Mieter, Miethöhe und Laufzeit der Mietverträge),<br />
von der Standortqualität bzw. der zum Zeitpunkt der<br />
Veräußerung am Markt bestehenden Nachfrage von<br />
Investoren abhängig sein wird, ist nicht vorhersehbar,<br />
ob eine Veräußerung des Fondsobjekts zu den<br />
prognostizierten bzw. für den Anleger günstigen<br />
Konditionen möglich sein wird. Die Wertentwicklung<br />
der Fondsimmobilie und der erzielbare Wiederverkaufspreis<br />
sind daher von heute nicht vorhersehbaren,<br />
markt- und objektspezifischen Entwicklungen<br />
sowie von verschiedenen gesamtwirtschaftlichen<br />
oder branchenspezifischen Faktoren abhängig.<br />
Zum Ablauf des Prognosezeitraums werden in der<br />
Prognoserechnung verschiedene Szenarien dargestellt,<br />
wobei diese nur bestimmte Abweichungen,<br />
nicht aber Worst-Case-Szenarien darstellen, bei<br />
denen die Anleger die Kapitaleinlage nebst Agio ganz<br />
oder teilweise verlieren können. Die im Rahmen der<br />
Prognoserechnung ermittelte Rentabilität basiert<br />
zu einem maßgeblichen Teil auf dem kalkulierten<br />
Veräußerungserlös des Fondsobjekts. Sollte das<br />
Fondsobjekt nicht zum prognostizierten bzw. kalkulierten<br />
Preis veräußert werden können, wird die<br />
tatsächliche Rentabilität aus (Treuhand-)Anteilen<br />
an der Fondsgesellschaft geringer ausfallen und es<br />
kann auch die Rückzahlung des Kapitalanteils nebst<br />
Agio in Frage stehen. Der Erlös aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts wird dazu verwendet, zunächst die<br />
Verbindlichkeiten des Treuhänders bzw. der Fondsgesellschaft<br />
gegenüber Drittgläubigern und danach<br />
solche gegenüber Gesellschaftern zu bedienen. Ein
verbleibender Verwertungserlös wird im Verhältnis<br />
der Kapitaleinlage („Kapitalkonto I“) an die Gesellschafter<br />
ausgezahlt. Liegt der erzielte Veräußerungserlös<br />
unter dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis,<br />
so kann der dem Anleger zustehende Anteil am<br />
Veräußerungserlös unter die ursprünglich geleistete<br />
Anlagesumme absinken. Es ist auch nicht auszuschließen,<br />
dass im Extremfall der Veräußerungserlös<br />
nach Bedienung der Verbindlichkeiten aufgezehrt<br />
ist. Dies würde für den Anleger wirtschaftlich zu<br />
einem Verlust seiner geleisteten Anlagesumme nebst<br />
Agio führen. Auch ist im Hinblick auf eine künftige<br />
Wertentwicklung zu beachten, dass die im Rahmen<br />
des Beteiligungs angebots anfallenden Dienstleistungsvergütungen<br />
und Kosten keine wertbildenden<br />
Aufwendungen der Investition für einen späteren<br />
Erwerber darstellen, mit der Folge, dass diese<br />
erst durch Wertzuwächse bei der Fondsimmobilie<br />
kompensiert werden müssen. Die Veräußerung der<br />
Fondsimmobilie ist durch keinerlei Vereinbarungen<br />
gesichert. Insofern besteht zu jedem Zeitpunkt das<br />
Risiko, dass die Fondsimmobilie nicht veräußert<br />
werden kann und daher der im Rahmen der Prognoserechnung<br />
kalkulierte Verkaufserlös nicht erzielt<br />
wird. Aufgrund der Größe des Fondsobjekts und der<br />
somit erforderlichen Finanzkraft späterer Käufer ist<br />
die Anzahl potenzieller Käufer eingeschränkt. Dadurch<br />
kann auch die Veräußerbarkeit eingeschränkt<br />
sein und / oder die Kaufpreisfindung verzerrt werden.<br />
Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
eine Veräußerung der Immobilie nicht möglich ist,<br />
weil kein erforderlicher Mehrheitsbeschluss in der<br />
Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft<br />
gefasst wird.<br />
Die Prognoserechnung geht davon aus, dass die<br />
Fonds immobilie zum Ende des Jahres 2022 veräußert<br />
wird. Es wurden bei der Veräußerung Kosten<br />
im Zusammenhang mit der Renovierung, Wieder-<br />
bzw. Anschlussvermietung und dem Verkauf der<br />
Fondsimmobilie angesetzt und von dem projizierten<br />
Veräußerungserlös bzw. den Einnahmen im Jahr 2022<br />
abgezogen. Sollten die Kosten ansätze der Prognoserechnung<br />
in einer solchen Situation nicht ausreichen,<br />
würde dies ggf. zu einer Verringerung des möglichen<br />
Veräußerungserlöses führen, was sich negativ auf die<br />
Rentabilität der Beteiligung für die Anleger auswirken<br />
könnte, ggf. bis hin zu einem teilweisen oder vollständigen<br />
Verlust der investierten Kapitaleinlage<br />
nebst Agio. Sollte das Fondsobjekt Ende 2022 nicht<br />
veräußert werden, dann besteht neben dem in Tz. 3.3.2<br />
dargestellten Anschluss- bzw. Weitervermietungsrisiko<br />
darüber hinaus das Risiko der Refinanzierung<br />
derartiger Renovierungs- und Vermietungskosten<br />
und ggf. der Überbrückung etwaiger Leerstandszeiten,<br />
was ebenfalls aus Sicht der Anleger zu dem<br />
vor stehend dargestellten negativen Beteiligungsergebnis<br />
führen kann.<br />
Sollte ein Verkauf des Fondsobjekts aufgrund der<br />
Marktlage oder Mietsituation Ende 2022 wirtschaftlich<br />
nicht sinnvoll bzw. durchführbar sein, kann<br />
sich die Beteiligungsdauer des Anlegers deutlich<br />
verlängern. Ist die Fondsgesellschaft durch externe<br />
Einflüsse (z. B. im Fall einer erforderlichen, jedoch<br />
nicht möglichen Anschlussvermietung oder -finanzierung)<br />
gezwungen, die Fondsimmobilie unter Druck<br />
in einem schwachen Marktumfeld zu verkaufen, können<br />
die Anleger im schlimmsten Fall ihre gesamte<br />
Kapitaleinlage nebst Agio verlieren.<br />
3.3.10 Währungsrisiko<br />
Die Investition – bis auf einige Nebenkosten – und<br />
der Mittelrückfluss (Ausschüttungen / Entnahmen<br />
und Veräußerungserlös) erfolgen in australischen<br />
Dollar, sodass innerhalb der Fondsgesellschaft<br />
(einschließlich des australischen Trusts) auf der<br />
Grundlage des zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
vorgesehenen Geschäftsplans und der hieraus<br />
abgeleiteten Prognoserechnung kein erhebliches<br />
Wechselkursrisiko besteht.<br />
Die Einlage in die Fondsgesellschaft und alle wesentlichen<br />
sonstigen vom Anleger im Rahmen des Beteiligungsangebots<br />
zu leistenden Zahlungen haben in<br />
australischen Dollar zu erfolgen. Der Wechselkurs<br />
des australischen Dollar zum Euro, aber auch zu<br />
anderen Währungen, war in der Vergangenheit deutlichen<br />
Schwankungen unterworfen und wird auch<br />
zukünftig Schwankungen unterliegen. Anleger, deren<br />
persönliche, finanzielle Verhältnisse durch andere<br />
Währungen als den australischen Dollar, also z. B.<br />
durch den Euro geprägt sind, sowie Anleger, die ihre<br />
Kapitaleinlage durch einen Umtausch von anderen<br />
Währungen in australischen Dollar leisten bzw. ihren<br />
Mittelrückfluss (anteilige Ausschüttungen / Entnahmen<br />
und anteiliger Veräußerungserlös) z. B. in Euro<br />
transferieren, sind einem entsprechenden Wechselkursrisiko<br />
ausgesetzt. Eine Veränderung des Wechselkurses<br />
zu Lasten des Anlegers kann das Ergebnis der<br />
Beteiligung für den Anleger massiv beeinträchtigen<br />
und auch zu Verlusten auf Ebene des Anlegers führen.<br />
Da die Fondsgesellschaft Einnahmen in australischen<br />
Dollar erzielt, einige – insgesamt jedoch geringfü-<br />
36
gige – Ausgaben (u. a. laufende Kosten für Jahresabschlussarbeiten)<br />
zum Teil aber in Euro zu leisten<br />
sind, ist sie zu jedem Zeitpunkt des Umtauschs von<br />
australischen Dollar in Euro einem entsprechenden<br />
Wechselkursrisiko ausgesetzt. Sofern es zu einer<br />
Abschwächung des australischen Dollar gegenüber<br />
dem Euro kommt, verschlechtert sich entsprechend<br />
die Liquidität der Fondsgesellschaft mit der Folge,<br />
dass sich u. U. die ausschüttungsfähige Liquidität der<br />
Fondsgesellschaft reduziert. Sollte sich eine gegenüber<br />
der Prognose abweichende Situation ergeben<br />
(z. B. sofern eine (Zwischen-)Finanzierung in Euro<br />
aufgenommen wird und ggf. in diesem Zusammenhang<br />
abgeschlossene Währungssicherungsgeschäfte<br />
die entsprechenden Risiken nicht vollständig abdecken),<br />
können hohe zusätzliche Währungsrisiken auf<br />
Fondsebene entstehen, da den Einnahmen, die ausschließlich<br />
in australischen Dollar denominiert sind,<br />
in Höhe der Zahlungsverpflichtungen unter den vorgenannten<br />
Finanzierungs- und Währungssicherungsgeschäften<br />
ggf. Euro-Zahlungsverpflichtungen entgegenstehen<br />
würden. In derartigen Fällen ist nicht<br />
auszuschließen, dass sich das prognostizierte Beteiligungsergebnis<br />
für die Anleger negativ verändert,<br />
dass sich die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />
reduzieren oder diese gar entfallen oder<br />
in gravierenden Fällen, dass gar ein Totalverlust der<br />
Einlage nebst Agio für die Anleger die Folge wäre.<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind entsprechende<br />
Finanzierungs- bzw. Währungssicherungsgeschäfte<br />
weder abgeschlossen noch vorgesehen, aber<br />
nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
nicht grundsätzlich ausgeschlossen.<br />
3.3.11 Quellenangaben<br />
Im vorliegenden Beteiligungsprospekt wurden Angaben<br />
von Dritten, insbesondere von den Rechts- und<br />
Steuerberatern der Fondsgesellschaft, vom Bewertungsgutachter<br />
bzw. vom technischen Gutachter<br />
und von Immobiliensachverständigen (zusammen<br />
die „externen Experten“) übernommen. Der Inhalt<br />
und die Richtigkeit der Angaben der externen<br />
Experten können weder von der Fondsgesellschaft<br />
noch vom Anbieter überprüft werden. Es ist nicht<br />
auszuschließen, dass die von den externen Experten<br />
übernommenen Aussagen und Angaben unrichtig,<br />
unvollständig und / oder aus dem Sachzusammenhang<br />
herausgelöst, missverständlich oder sogar irreführend<br />
sind. Es kann ebenfalls nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass die Unrichtigkeit und / oder Unvollständigkeit<br />
dieser Aussagen zu negativen Abweichungen<br />
vom prognostizierten Verlauf der Beteiligung führen.<br />
37<br />
Eine Haftung der externen Experten, deren Aussagen<br />
und Angaben übernommen wurden, ist nicht in jedem<br />
Fall möglich oder wurde in einigen Fällen auch<br />
im marktüblichen Umfang beschränkt.<br />
Die Angaben zu den äußerst umfangreichen und<br />
komplexen Mietverträgen, zum Kaufvertrag bzw. zur<br />
Optionsvereinbarung, zur grundstücksrechtlichen<br />
Situation, zu den Genehmigungen und allen weiteren<br />
rechtlich relevanten Sachverhalten (z. B. zu Umweltaspekten)<br />
basieren auf einer Analyse und einer Zusammenfassung<br />
der wesentlichen Regelungen und<br />
Aspekte betreffend diese Vereinbarungen und Umstände<br />
des australischen Anwalts der Fondsgesellschaft.<br />
Der Anbieter hat keine eigenständige Prüfung<br />
dieser Verträge vorgenommen. Es besteht daher das<br />
Risiko, dass Angaben zu den entsprechenden Verträgen<br />
und Vereinbarungen in dem Kapitel „Rechtliche<br />
Grundlagen“ dieses Beteiligungsprospekts nicht<br />
richtig sind.<br />
Die Analysen der externen Experten der Fondsgesellschaft<br />
können darüber hinaus Lücken oder Fehler<br />
enthalten. Es besteht das Risiko, dass daraus negative<br />
wirtschaftliche Folgen für die Fondsgesellschaft<br />
entstehen.<br />
3.3.12 Eingeschränkte Fungibilität /<br />
Übertragbarkeit<br />
Für den Handel mit (Treuhand-)Anteilen an der<br />
Fondsgesellschaft gibt es keinen funktionsfähigen<br />
Markt; die Fungibilität ist somit eingeschränkt. Ein<br />
Verkauf der (Treuhand-)Anteile an der Fondsgesellschaft<br />
ist nicht gewährleistet. Ferner kann die<br />
Fungibilität auch durch die steuerliche Situation,<br />
insbesondere durch die derzeit geltende zehnjährige<br />
sog. Spekulationsfrist für indirekt im Privatvermögen<br />
gehaltene Immobilien in Deutschland, beschränkt<br />
sein. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass eine<br />
Veräußerung der Beteiligung auf Ebene des Anlegers<br />
u. U. als gewerblicher Grundstückshandel gewertet<br />
werden kann, was zu erheblichen steuerlichen Nachteilen<br />
des Anlegers im Hinblick auf die Beteiligung<br />
und sonstige Immobilien geschäfte des Anlegers<br />
führen kann.<br />
Des Weiteren ist jede Übertragung bzw. Verfügung<br />
in sonstiger Weise über den (Treuhand-)Anteil an der<br />
Fondsgesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft (für Treuhandanteile haltende<br />
Anleger in Verbindung mit dem Treuhandvertrag)
eschränkt. Beabsichtigte Übertragungen bzw.<br />
Verfügungen in sonstiger Weise sind vorab dem<br />
geschäftsführenden Kommanditisten schriftlich<br />
anzuzeigen. Die zur Übertragung bzw. Verfügung<br />
in sonstiger Weise erforderliche Zustimmung kann<br />
der geschäftsführende Kommanditist in den in § 23<br />
Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
aufgeführten Fällen verweigern (z. B. wenn<br />
eine gemäß § 3 Abs. (5) Sätze 2 und 3 des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft ausgeschlossene<br />
Person Gesellschafter bzw. Treugeber würde oder<br />
falls gegen in- oder ausländisches Wert papier- / Investmentrecht<br />
oder sonstiges Aufsichtsrecht verstoßen<br />
würde und / oder die Gesellschaft künftig in- oder<br />
ausländischem Wertpapier- / Investmentrecht oder<br />
sonstigem Aufsichtsrecht unterläge).<br />
Der Anleger kann in diesen Fällen seinen Anteil nicht<br />
übertragen bzw. in sonstiger Weise darüber verfügen.<br />
In vergleichbarer Weise ist im Erbfall ggf. die Übertragung<br />
eines (Treuhand-)Anteils an der Fondsgesellschaft<br />
auf den Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigten<br />
einer Auseinandersetzungsanordnung durch den<br />
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft beschränkt<br />
bzw. kann der Erbe eines (Treuhand-)Anteils gemäß<br />
dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Zudem sind der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH eine beabsichtigte Veräußerung und<br />
deren Bedingungen anzuzeigen und der Ankauf der<br />
Beteiligung zu den Bedingungen der beabsichtigten<br />
Veräußerung anzubieten. Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH ist bereit, bei einer Veräußerung<br />
beratend und vermittelnd tätig zu werden. Es ist<br />
jedoch nicht auszuschließen, dass die Erzielung eines<br />
angemessenen, insbesondere über dem Einstandspreis<br />
(„Nominalwert“) liegenden Kaufpreises nicht<br />
möglich ist.<br />
3.3.13 Beteiligung an der Fondsgesellschaft /<br />
Management / Verwaltung<br />
Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft erfolgt auf<br />
unbestimmte Zeit. Das Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft<br />
durch ordentliche Kündigung ist erstmals<br />
zum 31.12.2030 möglich. Der ausscheidende Gesellschafter<br />
erhält hierbei grundsätzlich eine Abfindung<br />
von der Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft<br />
müsste die Zahlung der Abfindung aus der laufenden<br />
Liquidität, der Liquiditätsreserve und u. U. durch die<br />
Aufnahme zusätzlicher Fremdmittel finanzieren.<br />
Dies könnte für die verbleibenden Gesellschafter zu<br />
negativen Auswirkungen auf Ertragslage und Rentabilität<br />
der Beteiligung, insbesondere auf mögliche<br />
Ausschüttungen / Entnahmen führen.<br />
Bei Ausscheiden von Geschäftsführern oder Mitarbeitern<br />
in verantwortlichen Positionen des Komplementärs<br />
oder geschäftsführenden Kommanditisten der<br />
Fondsgesellschaft oder des Treuhandkommanditisten<br />
müssen geeignete Nachfolger gefunden werden, was<br />
u. a. Kosten verursachen und ein Managementrisiko<br />
auch für die Fondsgesellschaft bergen kann.<br />
Ein Missbrauch der Vertretungsmacht, Fehlentscheidungen<br />
bzw. Unterlassung notwendiger Handlungen<br />
der Geschäftsführungen sowie die Verfolgung von<br />
Eigeninteressen zum Nachteil der Anleger können<br />
die Entwicklung der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen<br />
und können dazu führen, dass die Anleger<br />
einen Verlust ihrer Kapitalanlage nebst Agio erleiden.<br />
3.3.14 Beschlussfassung in der Fondsgesellschaft /<br />
Stimmrechte / Majorisierung<br />
Es besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Kommanditisten<br />
/ Treugeber aufgrund einer Minderheitenstellung<br />
ihre gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen<br />
Interessen nicht durchsetzen können. Ferner<br />
besteht die Gefahr, dass bei Nichtwahrnehmung von<br />
Stimmrechten, z. B. durch Nichtteilnahme an der<br />
Gesellschafterversammlung oder am schriftlichen<br />
Abstimmungsverfahren, im Verhältnis zum Gesamtbetrag<br />
der Beteiligung nicht mehrheitlich beteiligte<br />
Kommanditisten / Treugeber in der Abstimmung die<br />
notwendige Beschlussmehrheit stellen und Beschlüsse<br />
in ihrem Interesse fassen. Solche Beschlüsse der<br />
Gesellschafter sind auch für die nicht am Beschlussverfahren<br />
teilnehmenden Kommanditisten / Treugeber<br />
bindend und von diesen mitzutragen. Eine<br />
Majorisierung könnte auch durch den Eintritt des<br />
Platzierungsgaranten oder von Anlegern mit hohen<br />
Kapitaleinlagen herbeigeführt werden. Es besteht<br />
auch das Risiko, dass die erforder liche Mehrheit der<br />
Gesellschafter wesentliche Beschlüsse wie z. B. den<br />
Verkauf des Fondsobjekts oder die Auflösung der<br />
Fondsgesellschaft gegen den Willen einzelner Gesellschafter<br />
beschließt. Hinzuweisen ist darauf, dass der<br />
Treuhandkommanditist bei fehlender Weisung durch<br />
den Treugeber im Sinne der Beschlussvorlage der<br />
Geschäftsführung abstimmt.<br />
38
3.3.15 Rückzahlungsverpflichtungen aus<br />
Vorab ausschüttungen / entnahmen<br />
Gemäß den gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />
der Fondsgesellschaft ist die Geschäftsführung berechtigt,<br />
im laufenden Jahr Vorabausschüttun gen /<br />
-entnahmen an die Gesellschafter vorzunehmen.<br />
Die Genehmigung erfolgt auf der nächstfolgenden<br />
Gesellschafterversammlung, ggf. im schriftlichen<br />
Abstimmungsverfahren. Sofern die Gesellschafterversammlung<br />
die Genehmigung verweigert, besteht<br />
eine Rückzahlungsverpflichtung der Anleger. Es<br />
besteht das Risiko, dass Anleger dieser Verpflichtung<br />
nicht nachkommen können. Dies hätte zur Folge,<br />
dass die Liquidität der Fondsgesellschaft weiter verringert<br />
würde.<br />
3.3.16 Kündigung des Treuhandvertrags<br />
Scheidet der Treuhandkommanditist aus der Fondsgesellschaft<br />
aus, besteht für die mittelbar beitretenden<br />
Anleger das Risiko, dass sie während der Laufzeit<br />
des Fonds seinen Kommanditanteil anteilig übernehmen<br />
und für die Restlaufzeit der Fondsgesellschaft<br />
unmittelbar Kommanditisten der Fondsgesellschaft<br />
werden. Daraus können sich Kosten im Zusammenhang<br />
mit der Eintragung ins Handelsregister, eine<br />
Erhöhung der Haftsumme auf AUD 10 und eine persönliche<br />
Haftung des Anlegers für Verbindlichkeiten<br />
der Fondsgesellschaft ergeben.<br />
3.3.17 Widerruf von Beteiligungen<br />
Dem Anleger kann nach deutschem Recht als Verbraucher<br />
die Möglichkeit eines Widerrufs, insbesondere<br />
nach den Regelungen über Haustürgeschäfte<br />
(§§ 312 ff. BGB) oder Fernabsatzgeschäfte (§§ 312b<br />
ff. BGB) offenstehen. Wird das Widerrufsrecht<br />
wirksam ausgeübt, hat die Fondsgesellschaft den<br />
dem Anleger zustehenden Rückgewähranspruch<br />
(regelmäßig Kapitaleinlage zzgl. Agio) aus dem<br />
Vermögen der Fondsgesellschaft zu erfüllen. Sofern<br />
die Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung<br />
des Widerrufsrechts nicht über ausreichende Mittel<br />
zur Rückzahlung der vom Anleger gewährten Mittel<br />
verfügt, kann das Risiko bestehen, dass der Anleger<br />
seine gewährten Mittel nicht oder nicht in vollem<br />
Umfang zurückerhält. Es kann zudem nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt<br />
– insbesondere durch einzelne Gerichte oder aufgrund<br />
dann gefestigter Rechtsprechung – festgestellt<br />
wird, dass die Widerrufsbelehrung und / oder die<br />
Verbraucherinformationen nicht oder nicht im erfor-<br />
39<br />
derlichen Umfang den gesetzlichen Anforderungen<br />
genügen / genügt und / oder nicht wirksam erfolgt<br />
sind / ist und dadurch das gesetzliche Widerrufsrecht<br />
eines Anlegers – u. U. auch nach sehr langer Zeit –<br />
nicht erloschen ist. Insofern besteht das Risiko, dass<br />
einzelne oder mehrere Anleger zu einem späteren<br />
Zeitpunkt – insbesondere nach Abschluss des öffentlichen<br />
Angebots der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
– wirksam den Widerruf ihrer Beteiligung<br />
erklären. In diesem Fall wäre die Fondsgesellschaft<br />
verpflichtet, dem widerrufenden Anleger die ihm in<br />
diesem Fall zustehenden Forderungen (Kapitaleinlage<br />
zzgl. Agio) zu erstatten. Der spätere Widerruf<br />
(nach Abschluss des öffentlichen Angebots) ist<br />
nicht durch die Platzierungsgarantie der <strong>Real</strong> I.S. AG<br />
abgedeckt. Dies hätte – u. U. sogar deutliche – Auswirkungen<br />
auf die für Ausschüttungen / Entnahmen<br />
zur Verfügung stehende Liquidität. Es kann sein, dass<br />
in solch einem Fall die Ausschüttungen / Entnahmen<br />
reduziert oder ausgesetzt werden müssen und / oder<br />
die Fondsgesellschaft ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen<br />
nicht oder nicht mehr in voller Höhe<br />
nachkommen kann. Auch eine Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />
kann in solch einem Fall eintreten. Für<br />
die in der Fondsgesellschaft verbleibenden Anleger<br />
kann dies letztlich den Totalverlust ihrer Kapitaleinlage<br />
nebst Agio bedeuten.<br />
3.3.18 Kapitalanlage mit Auslandsbezug /<br />
anwendbare Rechtsordnung<br />
Mit einer Investition im Ausland können für den<br />
Anleger folgende Risiken verbunden sein:<br />
Rechtliche oder politische Risiken sowie Risiken<br />
aus im Ausland abweichenden Usancen, die sich<br />
Anleger bei solchen Investitionen zu vergegenwärtigen<br />
haben, wie z. B. die Änderung der Recht sordnung,<br />
sodass die wirtschaftlichen Interessen<br />
der Fondsgesellschaft bzw. der Anleger nicht<br />
durchgesetzt werden können.<br />
Steuerliche Besonderheiten, die sich aus dem<br />
deutschen bzw. dem ausländischen Steuerrecht<br />
und / oder aus dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
ergeben und zu einer höheren<br />
steuer lichen Belastung des australischen Treuhandvermögens,<br />
der Fondsgesellschaft und /<br />
oder der Anleger führen.<br />
Besonderheiten des ausländischen Rechtssystems,<br />
die vom deutschen Rechtsverständnis<br />
abweichen, die unten in diesem Abschnitt<br />
beschrieben sind.
Kostenrisiken aus nicht vorhergesehenen Ausgaben,<br />
z. B. für Gerichtsverfahren in <strong>Australien</strong>, die zu<br />
einer Minderung der Rentabilität der Anlage<br />
führen.<br />
Wesentliche Verträge im Zusammenhang mit dieser<br />
Beteiligung (z. B. die Verträge und Vereinbarungen<br />
im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und der<br />
Kaufvertrag selbst, der erbbaurechtsähnliche Vertrag<br />
betreffend das Grundstück, auf dem das Fondsobjekt<br />
steht, die Mietverträge betreffend das Fondsobjekt)<br />
unterliegen ausländischem, insbesondere australischem<br />
Recht. Aus diesem Grund können gerichtliche<br />
Auseinandersetzungen ggf. in <strong>Australien</strong> nach<br />
den dort geltenden Rechtsgrundsätzen zu führen<br />
sein. Dies kann aus Sicht der Fondsgesellschaft die<br />
Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erschweren<br />
und mit höheren Aufwendungen verbunden sein als<br />
in Deutschland. Es ist daher nicht auszuschließen,<br />
dass sich hieraus unvorhergesehene Belastungen<br />
ergeben, die die wirtschaftlichen Parameter der Prognoserechnung<br />
betreffen und zu einer Reduzierung<br />
der prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />
und der Rendite aus Sicht der Anleger führen.<br />
Die Fondsgesellschaft ist darauf ausgerichtet, in den<br />
USA, Kanada, Japan, Großbritannien und <strong>Australien</strong><br />
keiner behördlichen Beaufsichtigung (bspw. für<br />
Fonds oder des Handels von Anteilen) und keinen<br />
Genehmigungs-, Melde-, Prospektierungs- und ähnlichen<br />
Pflichten zu unterliegen. In <strong>Australien</strong> werden<br />
lediglich übliche steuerliche Pflichten aufgrund der<br />
Einkünfte aus dem australischen Trust bestehen.<br />
Im Zuge des ersten Beitritts von Anlegern als Treugeber<br />
ist in der Beitrittsvereinbarung vorgesehen,<br />
dass die Anleger u. a. nicht Staatsangehörige bzw.<br />
Personen mit Wohnsitz oder Ansässigkeit in einem<br />
der genannten Staaten sein und keine dauerhafte<br />
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für einen<br />
dieser Staaten haben dürfen (vgl. die relevanten<br />
Fälle im Detail in § 3 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft). Jedoch kann sich die<br />
Situation des Anlegers, bspw. durch Wegzug in die<br />
USA bzw. nach Kanada, Japan, Großbritannien oder<br />
<strong>Australien</strong> oder Erteilung einer dauerhaften Aufenthalts-<br />
und Arbeitsgenehmigung für einen dieser<br />
Staaten, nachträglich verändern. Ebenso können<br />
Anteile an der Fondsgesellschaft (Kommanditanteile<br />
und / oder Treuhandanteile) etwa durch Veräußerung<br />
an oder Erbfolge auf neue Gesellschafter / Treugeber<br />
bspw. mit Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichem Aufenthalt in einem der genannten<br />
Staaten übergehen. In diesen Fällen kann der geschäftsführende<br />
Kommanditist den Anleger aus der<br />
Gesellschaft bzw. als Treugeber ausschließen (vgl.<br />
im Detail § 26 Abs. (1) g) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft). Es besteht weiterhin das<br />
Risiko, dass die Fondsgesellschaft in einem solchen<br />
Fall in den USA, Kanada, Japan, Großbritannien<br />
bzw. <strong>Australien</strong> zusätzlichen behördlichen Pflichten<br />
unterliegt. Diese könnten bspw. in einer Registrierungspflicht<br />
bestehen, die nur unter Vorlage eines<br />
gesondert aufzustellenden Prospekts erfüllt werden<br />
kann. Durch solche Pflichten können der Fondsgesellschaft<br />
erhebliche Kosten entstehen, die im prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan und<br />
in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt sind.<br />
Gelingt bzw. erfolgt der Ausschluss eines solchen<br />
Anlegers nicht bzw. nicht rechtzeitig, lässt sich nicht<br />
ausschließen, dass der Fondsgesellschaft vorstehend<br />
beschriebene zusätzliche behördliche Pflichten und<br />
die damit verbundenen nicht-prognostizierten Kosten<br />
entstehen. Beide Fälle können aus Sicht der Anleger<br />
zu erheblichen Abweichungen gegenüber der prognostizierten<br />
Rentabilität der Beteiligung bis hin zum<br />
Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio führen.<br />
3.4 Steuerliche Risiken<br />
3.4.1 Allgemein<br />
Dieses Beteiligungsangebot ist auf nur in Deutschland<br />
unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (natürliche<br />
Personen) ausgerichtet, die aus dem Privatvermögen<br />
heraus investieren und den (mittelbaren)<br />
Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft nicht<br />
fremdfinanzieren. Bei Investition aus dem Betriebsvermögen<br />
bzw. anderer steuerlicher Ansässigkeit als<br />
nur in Deutschland trägt der Investor u. a. zusätzliche<br />
steuerliche Risiken, die in diesem Prospekt nicht<br />
dargestellt sind.<br />
Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots beruht<br />
auf dem zur Zeit der Prospektaufstellung geltenden<br />
deutschen und australischen Steuerrecht, einschließlich<br />
der zu diesem Zeitpunkt einschlägigen<br />
Verwaltungserlasse der zuständigen Behörden sowie<br />
der relevanten Rechtsprechung. Es ist nicht auszuschließen,<br />
dass Gesetzesänderungen und / oder<br />
Änderungen in der Rechtsprechung und / oder der<br />
Erlasse bzw. Praxis der deutschen bzw. australischen<br />
Finanzverwaltung zu einer anderen und ggf. höheren<br />
als der in diesem Prospekt dargestellten bzw.<br />
zugrunde gelegten Besteuerung führen. Dies ist<br />
40
auch mit Rückwirkung möglich. Ebenso sind voneinander<br />
abweichende Auffassungen der einzelnen<br />
Finanzverwaltungen und Finanzgerichte sowie eine<br />
unterschiedliche Behandlung von Sachverhalten in<br />
<strong>Australien</strong> und Deutschland nicht ausgeschlossen.<br />
Bis zur endgültigen steuerlichen Veranlagung, bspw.<br />
nach einer Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft,<br />
bzw. bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung<br />
steht die Besteuerung der Anleger mit Einkünften<br />
aus der Fondsgesellschaft nicht fest.<br />
Steuergesetzgebung sowie Verwaltungserlasse und<br />
-praxis der Finanzverwaltungen in Deutschland und<br />
<strong>Australien</strong> haben in den letzten Jahren ständigen<br />
Veränderungen unterlegen. Es ist nicht auszuschließen,<br />
dass künftige Veränderungen die steuerliche<br />
Situation der Fondsgesellschaft, des Treuhänders /<br />
des Treuhandvermögens und die diesem Beteiligungsangebot<br />
zugrunde gelegte Ertrags- und Liquiditätsplanung<br />
nachteilig beeinflussen.<br />
Deutsches und australisches Steuerrecht ermöglichen<br />
es unter bestimmten Voraussetzungen (Missbrauch<br />
von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, „Anti-<br />
Avoidance Provisions“), Gestaltungen für Zwecke<br />
der Besteuerung zu ignorieren. Es ist nicht auszuschließen,<br />
dass die deutsche und / oder australische<br />
Finanzverwaltung im Ergebnis erfolgreich Elemente<br />
dieses Beteiligungsangebots für Besteuerungszwecke<br />
ignoriert / ignorieren bzw. abweichend von<br />
der steuerlichen Konzeption des Beteiligungsangebots<br />
behandelt / behandeln.<br />
Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
Deutschland und / oder <strong>Australien</strong> das abgeschlossene<br />
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland<br />
und dem Australischen Bund zur Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der<br />
Steuer verkürzung bei Steuern vom Einkommen und<br />
vom Vermögen sowie bei einigen anderen Steuern<br />
vom 24.11.1972 („DBA“) unterschiedlich interpretieren<br />
oder ändern. Negative steuerliche Auswirkungen<br />
können sich für die Anleger in Deutschland insbesondere<br />
auch ergeben, wenn das bestehende DBA durch<br />
Revision durch ein neues DBA ersetzt wird, das unter<br />
einer Rückfallklausel („switch over clause“) Deutschland<br />
das Besteuerungsrecht für Mieteinkünfte und<br />
Gewinne aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />
gewährt. Das DBA wird derzeit neu verhandelt,<br />
sodass künftig neue und ggf. nachteilige gesetzliche<br />
Regelungen gelten können (siehe hierzu Details in<br />
Tz. 3.4.2 b)). In jedem dieser Fälle kann sich für die<br />
Anleger die Ausschüttung / Entnahme nach Steuern<br />
41<br />
bzw. die Rentabilität der Beteiligung nach Steuern<br />
substanziell mindern.<br />
Aufgrund der steuerlichen Transparenz der Beteiligungsstruktur<br />
wird dem Anleger das Ergebnis der<br />
Fondsgesellschaft steuerlich zugerechnet und damit<br />
bei diesem nach seinen persönlichen Besteuerungsmerkmalen<br />
und dem sich daraus ergebenden individuellen<br />
Steuersatz versteuert. Es besteht das Risiko,<br />
dass Steuerzahlungen zu leisten sind, denen keine<br />
oder nur deutlich geringere Liquiditätszuflüsse aus<br />
der Fondsbeteiligung gegenüberstehen.<br />
Im Ergebnis kann in <strong>Australien</strong> und / oder Deutschland<br />
eine höhere als die in diesem Prospekt dargestellte<br />
Besteuerung erfolgen. Es können Steuernachzahlungen<br />
zzgl. Zinsen zu leisten sein. Dies kann die<br />
Rentabilität der Beteiligung aus Sicht der Anleger<br />
stark einschränken und letztlich gar zu einem teilweisen<br />
oder vollständigen Verlust der Kapitaleinlage<br />
nebst Agio führen. Dies gilt auch hinsichtlich<br />
jedes der nachstehend dargestellten steuerlichen<br />
Risiken in Deutschland bzw. <strong>Australien</strong>.<br />
Der Anleger sollte vor einer Anlageentscheidung den<br />
gesamten Beteiligungsprospekt sorgfältig prüfen<br />
und bzgl. der steuerlichen Aspekte insbesondere<br />
das Kapitel „Steuerliche Grundlagen“ berücksichtigen.<br />
Vor der Anlageentscheidung sollte der Anleger<br />
zudem einen auf diesem Gebiet erfahrenen steuerlichen<br />
Berater hinzuziehen.<br />
Die kalkulierten bzw. projizierten Ergebnisse können<br />
nicht garantiert werden. Das Risiko der steuerlichen<br />
Konzeption und von Änderungen des Steuerrechts<br />
bzw. dessen Auslegung trägt somit vollständig und<br />
allein der Anleger. Für den Eintritt der wirtschaftlichen<br />
Ziele eines Anlegers wird keine Haftung<br />
übernommen.<br />
3.4.2 Besteuerung in Deutschland<br />
a) Besteuerung der Zinsen aus dem dem<br />
Treuhänder gewährten Darlehen<br />
Die Fondsgesellschaft wird dem Treuhänder des<br />
Treuhandvermögens ein Darlehen zur Finanzierung<br />
des Kaufpreises nebst Nebenkosten<br />
des Fondsobjekts bzw. von Kosten und Aufwendungen<br />
im Zusammenhang mit dem Treuhandvermögen<br />
gewähren. Die Fondskonzeption geht<br />
davon aus, dass Zinszahlungen des Treuhänders<br />
auf dieses Darlehen in <strong>Australien</strong> von den steuer-
pflichtigen Einkünften aus der Vermietung bzw.<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
am Treuhandvermögen abziehbar sind, das Darlehen<br />
für deutsche Steuerzwecke jedoch negiert<br />
wird, sodass die Zinseinkünfte der Fondsgesellschaft<br />
aus diesem Darlehen nicht als den Anlegern<br />
zuzurechnende steuerpflichtige Einkünfte<br />
qualifizieren sollten.<br />
Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass Zinseinkünfte<br />
aus diesem Darlehen den Anlegern anteilig<br />
als in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen zugerechnet werden. Die<br />
Anleger müssten diese Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
dann (ggf. auch nachträglich zzgl. Zinsen<br />
darauf) der Einkommensteuer unterwerfen. Die<br />
Nachsteuer rendite der Beteiligung des Anlegers<br />
an der Fonds gesellschaft würde sich in diesem<br />
Fall erheblich verringern.<br />
b) Besteuerung von Mieteinkünften bzw. Veräußerungsgewinnen<br />
im Anrechnungsverfahren<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />
Beteiligungsergebnisses unterstellt, dass Mieteinkünfte<br />
aus dem Fondsobjekt und Gewinne aus der<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
am Treuhandvermögen in Deutschland auf Ebene<br />
des Anlegers nicht der Einkommensteuer unterliegen.<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass die Mieteinkünfte<br />
und Veräußerungsgewinne in Deutschland<br />
auf Ebene des Anlegers ganz oder teilweise (d. h.<br />
nicht nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts)<br />
der Einkommensteuer unterliegen. Das ist bspw.<br />
der Fall, wenn die Freistellung unter dem DBA<br />
bzw. nach § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG nicht anwendbar<br />
ist und / oder australische Veräußerungsgewinne<br />
unter dem DBA nicht von deutscher<br />
Besteuerung freizustellen wären.<br />
Die Freistellung von Mieteinkünften und ggf.<br />
Veräußerungsgewinnen unter dem DBA ist insbesondere<br />
nicht anwendbar, wenn die Voraussetzungen<br />
der § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und / oder<br />
Nr. 2 EStG vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Abzugsfähigkeit<br />
von Zinsen auf das dem Treuhänder<br />
gewährte Darlehen oder die (teilweise) Abzugsfähigkeit<br />
von Zinsen auf die ggf. der Fondsgesellschaft<br />
zur Verfügung gestellte Zwischenfinanzierung<br />
als auf dem DBA beruhende australische<br />
Nichtbesteuerung / Besteuerung mit niedrigerem<br />
42<br />
Steuersatz bzw. als australische Nichtbesteuerung<br />
infolge Nichtansässigkeit der Fondsgesellschaft<br />
qualifiziert wird.<br />
Ebenso können Mieteinkünfte und ggf. Veräußerungsgewinne<br />
beim Anleger in Deutschland der<br />
Einkommensteuer unterliegen, wenn das Besteuer<br />
ungsrecht Deutschlands als Ansässigkeitsstaat<br />
des Anlegers (bspw. durch entsprechende Anwendung<br />
des Artikels im DBA über die Methode zur<br />
Vermeidung der Doppelbesteuerung ggf. unter<br />
Anwendung der Tz. 32.6 des Kommentars zum<br />
OECD-Musterabkommen und / oder der Grundsätze<br />
des OECD-Berichts zur Anwendbarkeit des<br />
OECD-Musterabkommens auf Personengesellschaften<br />
vom Januar 1999) extensiv ausgelegt und<br />
für diese Einkünfte Deutschland zugewiesen wird.<br />
Es ist auch nicht auszuschließen, dass Gewinne<br />
aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />
Anteile am Treuhandvermögen unter dem DBA<br />
nicht von der Besteuerung in Deutschland auf<br />
Ebene der Anleger freigestellt sind (vgl. Verfügung<br />
der OFD Münster vom 04.05.2009). Die<br />
Anleger könnten dann den Veräußerungsgewinn<br />
in Deutschland der Einkommensteuer zu unterwerfen<br />
haben.<br />
Sollte die Finanzverwaltung, z. B. durch Änderung<br />
von Einkommensteuerbescheiden der Anleger<br />
im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der<br />
Fondsgesellschaft, von der Steuerpflichtigkeit von<br />
Mieteinkünften bzw. Veräußerungsgewinnen in<br />
Deutschland ausgehen, können die Anleger Einkommensteuer<br />
und Zinsen darauf nachzuzahlen<br />
haben. Dies könnte eine erhebliche Liquiditätsbelastung<br />
für den Anleger darstellen.<br />
Außerdem kann bei einem Neuabschluss / einer<br />
Revision eine sog. Rückfallklausel („switch over<br />
clause“) in das DBA aufgenommen werden, nach<br />
der Deutschland – insbesondere wegen der australischen<br />
steuerlichen Abzugsfähigkeit der Zinsen<br />
auf das dem Treuhänder von der Fondsgesellschaft<br />
gewährte Darlehen – das Besteuerungsrecht für<br />
die Mieteinkünfte und Gewinne aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts zusteht. Deutschland strebt<br />
bei Revisions- / Neuverhandlungen von DBA – wie<br />
sie mit <strong>Australien</strong> derzeit stattfinden – gewöhnlich<br />
die Aufnahme einer Rückfallklausel in das DBA an.<br />
Dies kann auf Ebene der Anleger zur Belastung<br />
mit deutscher Einkommensteuer unter Anrechnung<br />
einer möglichen australischen Steuer sowie
zumindest für seit Bekanntwerden einer DBA-Neuregelung<br />
nicht abgeschlossene Besteuerungszeiträume<br />
zur Nachzahlung von Einkommensteuer<br />
und Zinsen darauf führen.<br />
Die Nachsteuerrendite der Beteiligung des<br />
Anlegers an der Fondsgesellschaft würde sich in<br />
jedem dieser Fälle erheblich verringern.<br />
c) Gewerbesteuer auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass die Fondsgesellschaft<br />
entgegen der Konzeption dieses<br />
Beteiligungsangebots als Mitunternehmerschaft<br />
qualifiziert wird (z. B. weil die Veräußerung des<br />
Fondsobjekts in die Prognoserechnung und das<br />
prognostizierte Beteiligungsergebnis einbezogen<br />
ist – vgl. BMF-Schreiben vom 01.04.2009), d. h. für<br />
deutsche Steuerzwecke gewerbliche Einkünfte erzielt<br />
und deshalb der Gewerbesteuer unterliegt.<br />
Einkommensteuerliche Folge auf Ebene der<br />
Anleger könnte sein, dass Deutschland das<br />
Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />
nach der Anrechnungsmethode<br />
zusteht. In diesem Fall würden Einkünfte aus<br />
Vermietung / Veräußerung des Fondsobjekts auf<br />
Ebene des Anlegers anteilig der Einkommensteuer<br />
unterliegen und könnte im Ausland entrichtete<br />
Steuer im Rahmen der §§ 34c, 32d Abs. 5 EStG<br />
ggf. auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet<br />
werden.<br />
Die Nachsteuerrendite der Beteiligung des<br />
Anlegers an der Fondsgesellschaft würde sich in<br />
diesem Fall erheblich verringern.<br />
d) Gewerblicher Grundstückshandel<br />
Die Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile<br />
am Treuhandvermögen oder des Anteils bzw. der<br />
Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft ist<br />
für deutsche Steuerzwecke dem Anleger als anteilige<br />
Veräußerung des Fondsobjekts zuzurechnen.<br />
Vorgenannte Veräußerungen können im Zusammenhang<br />
mit weiteren Veräußerungen des Anlegers<br />
wie z. B. von Grundstücken oder Anteilen<br />
bzw. der Treugeberstellung an (mittelbar) grundstückshaltenden<br />
Personengesellschaften einen<br />
gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />
und nach Auffassung der Finanzverwaltung ist Indiz<br />
für das Vorliegen gewerblichen Grundstückshandels<br />
das Überschreiten der sog. Drei-Objekt-<br />
43<br />
Grenze. Die Veräußerung von mehr als drei<br />
Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums<br />
ist grundsätzlich als steuerpflichtiger gewerblicher<br />
Grundstückshandel zu qualifizieren. In die<br />
Prüfung der Drei-Objekt-Grenze kann auch die<br />
Veräußerung des Anteils am Treuhandvermögen<br />
durch die Fondsgesellschaft, des Fondsobjekts<br />
durch den Treuhänder für die Fondsgesellschaft<br />
bzw. des Anteils oder der Treugeberstellung an<br />
der Fondsgesellschaft einzubeziehen sein. Die<br />
Drei-Objekt-Grenze ist keine starre Nicht-Aufgriffsgrenze.<br />
Zum Beispiel kann auch die Veräußerung<br />
von weniger als vier Objekten gewerblichen<br />
Grundstückshandel begründen. Ebenso kann<br />
gewerblicher Grundstückshandel auch bei einer<br />
höheren Zahl von Veräußerungen nach Ablauf<br />
dieses Zeitraums oder bei hauptberuflicher Tätigkeit<br />
im Baubereich vorliegen.<br />
Liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, qualifiziert<br />
entsprechend genutztes Grundvermögen<br />
beim Anleger rückwirkend als Umlaufvermögen.<br />
Folge ist u. a., dass für Gebäude keine Absetzung<br />
für Abnutzung zulässig ist und Mieteinkünfte<br />
sowie Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus<br />
Gewerbebetrieb einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig<br />
sind.<br />
e) Anwendung Progressionsvorbehalt<br />
Für die Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />
ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen. Dies<br />
betrifft insbesondere den Fall einer beabsichtigten<br />
Verlustverrechnung mit anderen Einkünften<br />
aus derselben Einkunftsart und demselben Land.<br />
Nach dem BMF-Schreiben vom 08.10.2004 zur<br />
Einkunftserzielungsabsicht ist ein Totalüberschuss<br />
innerhalb von 30 Jahren zu erzielen, der<br />
sowohl auf der Ebene der Fondsgesellschaft als<br />
auch auf der Ebene der Gesellschafter erreicht<br />
werden muss. Die Erzielbarkeit eines Totalüberschusses<br />
ist aus Sicht des Anbieters auf der Ebene<br />
der Fondsgesellschaft ausreichend konkretisiert.<br />
Auch auf der Ebene der Anleger sollte vom Bestehen<br />
einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen<br />
sein. Allerdings besteht insbesondere bei<br />
Anlegern im Fall teilweiser oder vollständiger<br />
Fremdfinanzierung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
und für den Fall von Anteilsübertragungen<br />
das Risiko, den Nachweis der Überschusserzielungsabsicht<br />
im Ergebnis nicht erfolgreich<br />
führen zu können.
f) Fremdwährungsgeschäfte<br />
Entstehen Anlegern Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften<br />
im Zusammenhang mit ihrem<br />
Anteil an der Fondsgesellschaft, können diese Gewinne<br />
in Deutschland steuerpflichtig sein. Dem<br />
Anleger wird empfohlen, insoweit steuerlichen<br />
Rat einzuholen.<br />
3.4.3 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />
a) Steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
liegen de Prognoserechnung und Prognose des<br />
Beteiligungsergebnisses unterstellt, dass insbe sondere<br />
die Zinsen auf das dem Treuhänder gewährte<br />
Darlehen in <strong>Australien</strong> die positiven Mieteinkünfte<br />
aus dem Fondsobjekt und Gewinne<br />
aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />
Anteile am Treuhandver mögen mindern.<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass die australische<br />
Finanzverwaltung im Ergebnis erfolgreich die<br />
steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Zinsen ganz<br />
oder teilweise versagen wird. Die Nachsteuerrendite<br />
der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />
würde sich in diesem Fall erheblich<br />
verringern.<br />
b) Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf<br />
australische Zinsen durch den Treuhänder<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />
Beteiligungsergebnisses unterstellt, dass der<br />
Treuhänder in <strong>Australien</strong> steuerlich nicht ansässig<br />
ist und keine Betriebsstätte in <strong>Australien</strong> unterhält<br />
und deshalb auf Zinszahlungen auf das von<br />
der Fondsgesellschaft zur Finanzierung des Kaufpreises<br />
für das bzw. von Nebenkosten im Zusammenhang<br />
mit dem Treuhandvermögen gewährte<br />
Darlehen keine Quellensteuer einbehalten muss.<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass der Treuhänder<br />
von der australischen Finanzverwaltung als in<br />
<strong>Australien</strong> steuerlich ansässig bzw. als eine australische<br />
Betriebsstätte unterhaltend qualifiziert<br />
wird. In diesem Fall wären zehn Prozent Quellensteuer<br />
auf Zinszahlungen des Treuhänders an die<br />
Fondsgesellschaft einzubehalten und zu entrichten.<br />
Die Nachsteuerrendite der Beteiligung des<br />
Anlegers an der Fondsgesellschaft würde sich in<br />
diesem Fall erheblich verringern.<br />
c) Verlustvorträge<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
liegen de Prognoserechnung und Prognose des<br />
Beteiligungsergebnisses unterstellt, dass nach<br />
australischem Steuerrecht dem Treuhänder<br />
für Rechnung des Treuhandvermögens und<br />
der Fondsgesellschaft entstandene steuerliche<br />
Verluste in nachfolgende Veranlagungszeiträume<br />
vorgetragen und gegen positive Einkünfte<br />
verrechnet werden können.<br />
44<br />
Eine Voraussetzung des Vortrags steuerlicher Verluste<br />
für Rechnung des Treuhandvermögens und<br />
für die Fondsgesellschaft ist, dass das Treuhandvermögen<br />
nach Aufnahme der Anleger in die<br />
Fondsgesellschaft für australische Einkommensteuerzwecke<br />
durchgängig als von einer Vielzahl<br />
von Anlegern gehalten qualifiziert („Widely Held<br />
Trust“). Das ist nicht der Fall, wenn entgegen dem<br />
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft nach<br />
Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft<br />
den 20 Anlegern / Treugebern (mit Ausnahme des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten) mit den<br />
höchsten gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />
zusammen mindestens 75 Prozent oder mehr<br />
des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft<br />
zuzurechnen sind.<br />
Weitere Voraussetzungen des Vortrags steuerlicher<br />
Verluste für Rechnung des Treuhandvermögens<br />
und für die Fondsgesellschaft sind, dass<br />
im Zeitraum zwischen der Erzielung negativer<br />
Einkünfte und deren Verrechnung mit positiven<br />
Einkünften Anforderungen an den Bestand der<br />
Anleger / Treugeber („50 % Stake Test“) erfüllt<br />
werden und – auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
– die Geschäftsaktivität der Fondsgesellschaft<br />
unverändert fort besteht, wenn 50 Prozent oder<br />
mehr der Anleger wechseln („Same Business<br />
Test“). Am erforderlichen Bestand der Anleger /<br />
Treugeber kann es fehlen, wenn (Treuhand)Anteile<br />
an der Fondsgesellschaft übertragen<br />
werden. Am erforderlichen Bestand der Anleger /<br />
Treugeber kann es bzgl. negativer Einkünfte aus<br />
oder im Zusammenhang mit dem Erwerb des<br />
Fondsobjekts auch fehlen, sofern bei Verursachung<br />
solcher negativer Einkünfte das Gesellschaftskapital<br />
der Fondsgesellschaft noch nicht<br />
mehrheitlich eingezahlt ist. Sollte es am erforderlichen<br />
Bestand der Anleger / Treugeber fehlen,<br />
entfallen auf Ebene des Treuhandvermögens<br />
australische steuerliche Verlustvorträge, sofern<br />
50 Prozent oder mehr der Anleger wechseln; die
Fondsgesellschaft muss dann den Same Business<br />
Test erfüllen, um die steuerlichen Verlustvorträge<br />
fortführen zu können.<br />
Sollten australische steuerliche Verlustvorträge<br />
– wegen Nichteinhaltung der vorstehenden Voraussetzungen<br />
und / oder aus anderen Gründen – ganz<br />
oder teilweise nicht nutzbar sein, kann sich die<br />
Nachsteuerrendite der Beteiligung des Anlegers<br />
an der Fondsgesellschaft erheblich verringern.<br />
d) Steuerpflichtigkeit des Anlegers mit Gewinnen<br />
aus der Veräußerung des Fondsanteils<br />
Für dieses Beteiligungsangebot wird unterstellt,<br />
dass Anleger / Treugeber, die allein bzw. zusammen<br />
mit nahestehenden Personen weniger<br />
als zehn Prozent des Gesellschaftskapitals der<br />
Fondsgesellschaft halten, mit Gewinnen aus der<br />
Veräußerung des Anteils an der Fondsgesellschaft<br />
in <strong>Australien</strong> nicht der australischen Einkommensteuer<br />
unterliegen.<br />
Anleger, die bei Veräußerung des Anteils an der<br />
Fondsgesellschaft allein oder zusammen mit nahestehenden<br />
Personen mindestens zehn Prozent<br />
oder mehr des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft<br />
halten, unterliegen mit Veräußerungsgewinnen<br />
der australischen Einkommensteuer.<br />
Ein Anfall derartiger nicht in der Prognoserechnung<br />
berücksichtigter Steuern würde die Nachsteuerrendite<br />
der Beteiligung des Anlegers an<br />
der Fondsgesellschaft erheblich verringern.<br />
e) Stempelsteuer („Stamp Duty“)<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />
Beteiligungsergebnisses unterstellt, dass durch<br />
die Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft<br />
Stempelsteuer („Stamp Duty“) im Australian<br />
Capital Territory („ACT“) auf das Fondsobjekt<br />
oder auf die Beteiligung als solche in nur<br />
geringer Höhe ausgelöst wird. Stempelsteuer in<br />
erheblicher Höhe entsteht jedoch durch Aufnahme<br />
von Anlegern in die Fondsgesellschaft, wenn<br />
entgegen den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft nach gezeichneten<br />
Beteiligungsbeträgen ein Anleger / Treugeber<br />
(mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />
einzeln oder zusammen mit dem Anleger / Treugeber<br />
nahestehenden Personen 20 Prozent oder<br />
mehr des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft<br />
hält. Es wurden zwar gesellschaftsvertrag-<br />
45<br />
liche Regelungen getroffen, die den Eintritt eines<br />
solchen Falls verhindern sollen (siehe hierzu § 4<br />
Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft),<br />
entsprechende Restrisiken sind jedoch<br />
nicht auszuschließen. In diesem Fall könnten die<br />
Anleger / Treugeber bzw. diesen nahestehende<br />
Personen anteilig Stempelsteuer zu entrichten<br />
haben, die bis zu 6,75 Prozent des unbelasteten<br />
Verkehrswerts des erbbaurechtsähnlichen Rechts<br />
am Fondsobjekt beträgt. Insgesamt würde<br />
sich die Nachsteuerrendite der Beteiligung des<br />
Anlegers an der Fondsgesellschaft in diesem Fall<br />
erheblich verringern.<br />
f) Australische steuerliche Bemessungsgrundlage<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
liegen de Prognoserechnung und Prognose des<br />
Beteiligungsergebnisses beruht u. a. auf Annahmen<br />
zur teilweisen Behandlung von Mieteinkünften<br />
aus dem Fondsobjekt als in <strong>Australien</strong> nicht einkommensteuerbare<br />
Rückzahlung des fiktiven<br />
Darlehens gemäß Division 250 Australian Income<br />
Tax Assessment Act 1997, zur steuerlichen Ab zugsfähigkeit<br />
von Betriebsausgaben und zur Entstehung,<br />
Höhe bzw. Erstattungsfähigkeit / Umlegbarkeit<br />
der australischen Mehrwertsteuer<br />
(„Goods and Services Tax“).<br />
Bei Division 250 handelt es sich um eine neue<br />
Vorschrift. Weder sind finanzgerichtliche Entscheidungen<br />
noch eine veröffentlichte Verwaltungsauffassung<br />
verfügbar, sodass Unsicherheit<br />
hinsichtlich der Berechnung des Rückzahlungsbetrags<br />
auf das fiktive Darlehen besteht. Es lässt<br />
sich nicht ausschließen, dass die australische<br />
Finanzbehörde die Berechnung des Rückzahlungsbetrags<br />
auf das fiktive Darlehen zurückweisen<br />
könnte. Dies könnte die zeitliche Zurechnung<br />
steuerpflichtiger Einkünfte verändern und zu<br />
einer für die Anleger im Ergebnis nachteiligen<br />
Abweichung von der Prognoserechnung sowie<br />
dem prognostizierten Beteiligungsergebnis und<br />
den Sensitivitätsanalysen führen.<br />
Sollten die hinsichtlich Goods and Services Tax<br />
getroffenen Annahmen unzutreffend sein (bspw.<br />
indem der Erwerb der Rechte unter dem Crown<br />
Lease betreffend das Grundstück / Fondsobjekt<br />
der Goods and Services Tax unterläge und diese<br />
nicht im Wege des Vorsteuerabzugs erstattet<br />
würde), würde daraus erheblich höherer Steueraufwand,<br />
als in der steuerlichen Konzeption dieses<br />
Beteiligungsangebots vorgesehen, resultieren.
Dies würde die Nachsteuerrendite der Beteiligung<br />
des Anlegers an der Fondsgesellschaft erheblich<br />
verringern.<br />
g) Steuererklärungspflicht der Anleger<br />
Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />
sieht die Besteuerung von Mieteinkünften aus<br />
dem Fondsobjekt und Gewinnen aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
am Treuhandvermögen in <strong>Australien</strong> auf Ebene<br />
des Treuhänders für das Treuhandvermögen<br />
sowie auf Ebene der Fondsgesellschaft vor. Es<br />
ist nicht auszuschließen, dass eine Änderung in<br />
der australischen Verwaltungspraxis oder der<br />
australischen Steuergesetze dazu führt, dass die<br />
Anleger künftig zur Abgabe individueller Steuererklärungen<br />
verpflichtet werden.<br />
3.5 Haftungsrisiken / Risiken durch persönliche<br />
Anteilsfinanzierung<br />
3.5.1 Haftung und Nachhaftung<br />
Grundsätzlich haftet ein der bestehenden Fondsgesellschaft<br />
beitretender bzw. einen Kommanditanteil<br />
an der Fondsgesellschaft erwerbender Anleger (i) für<br />
die vor seinem Eintritt / Anteilserwerb begründeten<br />
Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft bis zur Höhe<br />
der im Handelsregister einzutragenden Hafteinlage<br />
(§ 173 HGB) und (ii) für die ab seinem Eintritt / Anteils -<br />
erwerb und bis zu seiner Eintragung als Kommanditist<br />
im Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten<br />
der Fondsgesellschaft unbeschränkt (§ 176<br />
Abs. 2 HGB). Nach Eintragung als Kommanditist im<br />
Handelsregister und Leistung der Hafteinlage haftet<br />
der Kommanditist – bei ggf. fortbestehender unbeschränkter<br />
Haftung gemäß § 176 Abs. 2 HGB – bis zur<br />
Höhe der Hafteinlage, soweit infolge Entnahmen des<br />
Anlegers (z. B. Ausschüttungen / Entnahmen, sonstige<br />
Entnahmen, Abfindungen bei Ausscheiden) der Saldo<br />
seiner Kapitalkonten mit Ausnahme des Verrechnungskontos<br />
(vgl. § 6 des Gesellschaftsvertrags) den Betrag<br />
der Hafteinlage des Kommanditisten unterschreitet<br />
(§ 172 Abs. 4 HGB).<br />
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
ist vorgesehen, dass (i) der Treuhandkommanditist<br />
aufschiebend bedingt auf die Eintragung als Kommanditist<br />
im Handelsregister mit einer Hafteinlage<br />
von AUD 10 der Fondsgesellschaft beitritt und (ii)<br />
Anleger von der Stellung als Treugeber auf Antrag<br />
aufschiebend bedingt auf die Eintragung als Kommanditist<br />
im Handelsregister mit einer Hafteinlage<br />
von AUD 10 in die Stellung eines Kommanditisten<br />
wechseln können. Sollte dies nicht eingehalten<br />
werden, besteht (i) für den Treuhandkommanditisten<br />
der Fondsgesellschaft – und damit über den<br />
Treuhandvertrag für die über diesen beteiligten<br />
Anleger – das Risiko, für zwischen dem Beitritt des<br />
Treuhandkommanditisten und dessen Eintragung<br />
als Kommanditist im Handelsregister begründete<br />
Verbindlichkeiten unbeschränkt zu haften, sowie<br />
(ii) für in die Stellung als Kommanditist wechselnde<br />
Treugeber das Risiko, für zwischen dem Erwerb des<br />
Kommanditanteils und der Eintragung als Kommanditist<br />
im Handelsregister begründete Verbindlichkeiten<br />
unbeschränkt zu haften. Sollte die Hafteinlage<br />
zurückgewährt werden, besteht (i) für den Treuhandkommanditisten<br />
– und damit anteilig die Anleger –<br />
sowie (ii) für zur Stellung als Kommanditist wechselnde<br />
bislang als Treugeber beteiligte Anleger das Risiko<br />
bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen<br />
Hafteinlage (geplant: AUD 10) zu haften.<br />
Im Fall des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />
haften Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2 HGB<br />
i. V. m. § 160 Abs. 1 HGB für die bis dahin begründeten<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch bis zu<br />
fünf Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens im<br />
Handelsregister gegenüber den Gläubigern der<br />
Gesellschaft, jeweils beschränkt auf den Betrag ihrer<br />
Hafteinlage. Gleiches gilt bei einer Auflösung der<br />
Fondsgesellschaft.<br />
Es besteht das Risiko, dass die eingeschränkte Kommanditistenhaftung<br />
von einer ausländischen Jurisdik tion,<br />
z. B. bei Schädigung Dritter, nicht anerkannt wird. In<br />
diesem Fall könnten Anleger wirtschaftlich über ihre<br />
Kapitaleinlage zzgl. Agio hinaus unein geschränkt<br />
persönlich haften.<br />
3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung<br />
Vom Anbieter wird eine persönliche Anteilsfinanzierung<br />
nicht empfohlen, und es wird auch nicht<br />
zugesichert, dass eine solche aufgenommen werden<br />
kann. Nimmt der Anleger trotzdem eine solche<br />
Anteilsfinanzierung auf, ist er verpflichtet, eine ggf.<br />
erforderliche Verpfändung des Kommanditanteils<br />
der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft unverzüglich<br />
schriftlich anzuzeigen. Sofern der einzelne<br />
Anleger eine persönliche Anteilsfinanzierung aufnimmt,<br />
muss er in der Lage sein, den regelmäßigen<br />
Kapitaldienst (Zins und Tilgung) unabhängig von<br />
etwaigen Ausschüttungen / Entnahmen der Fondsgesellschaft<br />
aufzubringen. Die prognostizierten<br />
46
Ausschüttungen / Entnahmen sind nicht garantiert,<br />
ihre Höhe hängt von vielen verschiedenen Faktoren<br />
ab, die alle unterschiedlichen Risiken unterliegen.<br />
Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen<br />
reduziert werden müssen oder sogar ausbleiben.<br />
Unabhängig davon bliebe der einzelne Anleger<br />
verpflichtet, den Kapitaldienst für seine persönliche<br />
Anteilsfinanzierung zu leisten. Weiterhin kann nicht<br />
ausgeschlossen werden, dass eine aufgenommene<br />
persönliche Anteilsfinanzierung vor vollständiger<br />
Tilgung, z. B. bei Ablauf der vereinbarten Konditionenfestschreibungsdauer<br />
oder vorzeitiger Kündigung<br />
des Darlehens, zurückgeführt werden muss, ohne<br />
dass zum selben Zeitpunkt die Fondsbeteiligung<br />
liquidiert oder veräußert werden kann. Auch der Verlust<br />
des eingesetzten Kapitals kann nicht grundsätzlich<br />
ausgeschlossen werden, sodass der Anleger das<br />
Risiko trägt, im Liquidationsfall keinerlei Rückzahlung<br />
des eingesetzten Kapitals zu erhalten. Insofern<br />
muss der einzelne Anleger in der Lage sein, jederzeit<br />
eine etwaige aufgenommene persönliche Anteilsfinanzierung<br />
unabhängig von der Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft zurückzuführen. Im schlimmsten<br />
Fall droht dem Anleger der persönliche Ausfall unter<br />
der Fremdfinanzierung bis hin zur Insolvenz des<br />
Anlegers.<br />
3.6 Maximales Risiko des Anlegers bzw.<br />
Kumulation von Risiken<br />
Das maximale Risiko des Anlegers ist der Totalverlust<br />
der gesamten Kapitaleinlage nebst Agio sowie<br />
ggf. darüber hinaus die Verpflichtung, aus seinem<br />
sonstigen privaten Vermögen Steuern zu zahlen,<br />
Erstattungen an die Fondsgesellschaft aufgrund der<br />
Regelungen des Gesellschaftsvertrags sowie Erstattungen<br />
an den Treuhandkommanditisten aufgrund<br />
der Regelungen des Treuhandvertrags zu leisten,<br />
der Eintritt des Falls gemäß Tz. 3.5.1 und im Fall der<br />
Refinanzierung der Einlage („Anteilsfinanzierung“)<br />
ferner, die Belastung aus deren Fortsetzung oder<br />
Rückführung, der Entstehung von Vorfälligkeitsentschädigungen<br />
oder Kosten, ohne dass diese durch<br />
Einnahmen aus der Beteiligung gedeckt sind, tragen<br />
zu müssen. Schlimmstenfalls kann die Belastung des<br />
Anlegers mit den vorgenannten Zahlungsverpflichtungen<br />
ohne korrespondierende Einnahmen aus<br />
der Beteiligung dessen Privatinsolvenz verursachen.<br />
Ein Risiko darüber hinaus besteht für Anleger, die<br />
ihre Beteiligung als Direktkommanditist halten. Für<br />
Verbindlichkeiten, die – entgegen dem Gesellschafts-<br />
47<br />
vertrag der Fondsgesellschaft – nach dem Beitritt<br />
des Direktkommanditisten in die Fondsgesellschaft<br />
oder im Fall des Wechsels eines Treugebers in die<br />
Stellung eines Direktkommanditisten, aber noch vor<br />
der Eintragung des Anlegers als Kommanditist in<br />
das Handelsregis ter begründet werden, haftet der<br />
Kommanditist dagegen unbeschränkt mit seinem<br />
gesamten Privatvermögen.<br />
Die in den vorstehenden Abschnitten dargestellten<br />
Erläuterungen beschreiben die wesentlichen<br />
einzelnen Risiken, die mit einer Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft verbunden sind. Die beschriebenen<br />
Risikofaktoren können nicht nur einzeln<br />
auftreten, sondern sich vielmehr auch gemeinsam<br />
realisieren. Dadurch können sich die beschriebenen<br />
Auswirkungen auch über die Summe der einzelnen<br />
Auswirkungen hinaus verstärken. Insbesondere bei<br />
einem Zusammentreffen mehrerer der vorgenannten<br />
Risiken, die zu einer negativen Abweichung von der<br />
Prognoserechnung führen, reicht u. U. die gebildete<br />
Liquiditätsreserve nicht zur Abdeckung aller Kosten<br />
aus. Dies kann zu einer Kürzung oder zu einem Ausfall<br />
der Ausschüttungen / Entnahmen bis hin zu einem<br />
Verlust der gesamten Anlagesumme nebst Agio<br />
führen. Wenn man davon ausgeht, dass der Anleger,<br />
wie dies im Rahmen des Beteiligungsangebots vorgesehen<br />
ist, keine Finanzierung seiner Beteiligung<br />
durchführt, sondern diese aus Eigenmitteln erbringt<br />
und unter der Annahme, dass der Anleger seine<br />
Beteili gung an der Fondsgesellschaft als Treugeber<br />
hält, stellt der Verlust der gesamten Kapitaleinlage<br />
nebst Agio für den Anleger somit das wesentliche<br />
Risiko im Zusammenhang mit dieser Beteiligung dar.<br />
Weitere wesentliche Risiken existieren nach Kenntnis<br />
des Initiators („Anbieters“) nicht.
Großer Arbeitgeber: In 70<br />
Geschäftsstellen in allen<br />
Landesteilen <strong>Australien</strong>s<br />
beschäftigte das Australian<br />
Taxation Office im Jahr 2008 insgesamt<br />
23.303 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />
Quelle: ATO Annual Report 2007/08<br />
4.Investitionsstandort<br />
48
4. Investitionsstandort<br />
4.1 <strong>Australien</strong> – Commonwealth of Australia<br />
Fläche 7.692.024 km²<br />
Bevölkerung 21,6 Mio. (Dezember 2008,<br />
vorläufige Angabe)<br />
Bevölkerungsdichte 2,8 Einwohner pro km²<br />
Hauptstadt Canberra<br />
Währung Australischer Dollar (AUD)<br />
Bruttoinlandsprodukt<br />
pro Kopf<br />
EUR 29.153 (2008)<br />
Wirtschaftswachstum 2008: 2,3 %<br />
2009: 0,0 % (prognostiziert)<br />
Inflationsrate 2008: 4,4 %<br />
2009: 1,7 % (prognostiziert)<br />
Arbeitslosenquote 2008: 4,2 %<br />
2009: 6,2 % (prognostiziert)<br />
Landessprache Englisch<br />
Regierungsform Parlamentarisch-demo kra tische<br />
Monarchie im Commonwealth<br />
of Nations<br />
4.1.1 Allgemeines<br />
Nach Russland, Kanada, den USA, China und Brasilien<br />
ist <strong>Australien</strong> das sechstgrößte Land der Erde<br />
und etwa 21,5-mal so groß wie die Bundesrepublik<br />
Deutschland. <strong>Australien</strong> ist in sechs Bundesstaaten<br />
und zwei Territorien unterteilt (Verwaltungsgliederung).<br />
Der größte Teil der Bevölkerung lebt in<br />
Küstenregionen – zum einen in der Umgebung von<br />
Perth im Südwesten des Kontinents, zum anderen in<br />
den Küstengebieten im Südosten von Adelaide über<br />
Melbourne bis Brisbane. In diesen Gebieten wiederum<br />
leben die meisten Menschen in den städtischen<br />
Regionen, vor allem den Hauptstädten der Bundesstaaten<br />
und Territorien.<br />
<strong>Australien</strong> sieht sich als Einwanderungsland mit<br />
einer multikulturellen Gesellschaft. Die Einwanderer<br />
stammen vor allem aus dem Vereinigten Königreich,<br />
Neuseeland, China, Italien und Vietnam.<br />
Das australische Parlament besteht aus zwei Kammern<br />
– dem Repräsentantenhaus mit 150 Sitzen und<br />
dem Senat mit 76 Sitzen. Regierungspartei ist die<br />
Australian Labor Party. Die nächsten Wahlen finden<br />
im Jahr 2010 statt. Königin Elizabeth II. ist das Staatsoberhaupt<br />
<strong>Australien</strong>s.<br />
4.1.2 Rohstoffe<br />
<strong>Australien</strong> ist einer der größten Rohstofflieferanten<br />
und besitzt weltweit die größten Reserven an Braunkohle,<br />
Nickel, Uran und Zink. Darüber hinaus bestehen<br />
erhebliche Vorkommen an Gold, Silber, Kupfer,<br />
Lithium, Eisenerz, Bauxit und Steinkohle.<br />
Im Jahr 2007 war Gold der wichtigste Rohstoff.<br />
<strong>Australien</strong> verfügt über mehr als 5.800 Tonnen an<br />
Goldvorkommen. Fast ein Viertel aller Ausgaben in<br />
der Rohstoffförderung wurde für die Gewinnung<br />
von Gold aufgewendet. Mit 245 Tonnen gefördertem<br />
Gold entfiel 2007 etwa ein Zehntel der weltweiten<br />
Förderung auf <strong>Australien</strong>.<br />
4.1.3 Volkswirtschaft<br />
Mit einem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf von über<br />
EUR 29.000 (2008) gehört <strong>Australien</strong> zu den hochentwickelten<br />
Industrieländern. Dienstleistungen<br />
machen daher trotz der erheblichen Rohstoffvorkommen<br />
etwa drei Viertel des Bruttoinlandsprodukts aus.<br />
Die Exporte werden von Rohstoffen dominiert.<br />
<strong>Australien</strong> verfügt wegen seiner soliden Staatsfinanzen<br />
über einen ausgezeichneten Finanzstatus. Von<br />
1998 bis 2008 wies der Staatshaushalt durchweg<br />
Überschüsse auf. Seither verringerte sich die Staatsverschuldung<br />
von über 40 Prozent des Bruttoinlandsprodukts<br />
auf 14 Prozent (2008), was dem geringsten<br />
Wert unter den OECD-Ländern entspricht.<br />
Die Auslandsverschuldung („Gross Foreign Debt“)<br />
<strong>Australien</strong>s war 2008 mit 94,8 Prozent des Bruttoinlandsprodukts<br />
hoch (bei einer Netto-Auslandsverschuldung<br />
von 53 Prozent des Bruttoinlandsprodukts),<br />
wobei der öffentliche Sektor nur knapp<br />
acht Prozent ausmachte. Die Währungsreserven<br />
fielen Ende 2008 mit 3,1 Prozent verhältnismäßig<br />
gering aus. Zu dieser Situation trägt vor allem die<br />
traditionell defizitäre Leistungsbilanz <strong>Australien</strong>s<br />
bei. Das Defizit erreichte 2008 umgerechnet knapp<br />
USD 43 Mrd. oder 4,3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts.<br />
Die wichtigsten Importprodukte sind Pkw,<br />
Rohöl, Computer, Medikamente, Tele kommu ni kations<br />
güter sowie Industriemaschinen und -teile. Der<br />
Passivtrend wird durch die Erwerbs- und Vermögenseinkommen<br />
verstärkt, vor allem durch die Gewinn-<br />
Transfers der Minengesellschaften, die sich überwiegend<br />
in ausländischem Besitz befinden. Auch in<br />
den kommenden Jahren muss daher weiterhin mit<br />
einem Leistungsbilanzdefizit gerechnet werden.<br />
Dessen Finanzierung wird jedoch wegen des attrak-<br />
50
tiven Standorts für ausländische Investitionen und<br />
der sehr guten Investitionsbedingungen voraussichtlich<br />
auch in Zukunft reibungslos erfolgen.<br />
Die Wirtschaft <strong>Australien</strong>s kann sich der weltweiten<br />
Rezession und der Finanzkrise nicht entziehen. Das<br />
Wirtschaftswachstum war Anfang 2009 – erstmals<br />
seit 1991 – negativ. Dies resultiert im Wesentlichen<br />
aus der gesunkenen weltweiten Nachfrage nach<br />
Rohstoffen und dem Rückgang der Rohstoffpreise.<br />
Der Wert der Warenexporte wird – gemessen in<br />
australischen Dollar – 2009 voraussichtlich knapp<br />
51<br />
20 Prozent unterhalb des Vorjahreswerts liegen. Seit<br />
Beginn des Jahres schlägt sich die wirtschaftliche Entwicklung<br />
auch auf dem australischen Arbeitsmarkt<br />
nieder. Die Arbeitslosenquote ist von vier Prozent im<br />
Juli 2008 auf 5,7 Prozent im März 2009 gestiegen. Die<br />
Tendenz ist steigend, doch die Werte liegen unter<br />
denen der meisten führenden Industrieländer. Positiv<br />
zu bewerten ist die Preisentwicklung. Nachdem die<br />
Inflationsrate Mitte 2008 auf fünf Prozent anstieg,<br />
ging sie zuletzt auf 2,5 Prozent zurück. Es wird erwartet,<br />
dass sich diese Entwicklung fortsetzt.
12<br />
10<br />
8<br />
6<br />
4<br />
2<br />
Arbeitslosenquote in %<br />
(Prognose)<br />
0 2009 2010<br />
<strong>Australien</strong><br />
Kanada<br />
Frankreich<br />
Deutschland<br />
Italien<br />
Japan<br />
Großbritannien<br />
USA<br />
Quelle: International Monetary Fund<br />
Um den wirtschaftlichen Abschwung zu dämpfen,<br />
reagierte die Reserve Bank of Australia mit massiven<br />
Zinssenkungen. Ausgehend von einem Leitzins<br />
von 7,25 Prozent Anfang August 2008, dem höchsten<br />
Stand seit zwölf Jahren, sank er zuletzt am<br />
07.04.2009 auf drei Prozent.<br />
Die australische Regierung hat zwei Konjunkturpakete<br />
im Umfang von umgerechnet USD 34,5 Mrd. verabschiedet.<br />
Neben Zuwendungen für Pensionäre und<br />
Bezieher niedriger bis mittlerer Einkommen werden<br />
in den nächsten vier Jahren vor allem Infrastrukturmaßnahmen,<br />
der Wohnungsbau und die Wärmedämmung<br />
von Immobilien gefördert. Für den Zeitraum<br />
2009 / 2010 wird daher mit einem Haushaltsdefizit von<br />
4,9 Prozent des Bruttoinlandsprodukts gerechnet.<br />
Das durchschnittliche Wirtschaftswachstum von<br />
1992 bis 2008 betrug etwa 3,6 Prozent p. a. Trotz<br />
der erwarteten Stagnation des Bruttoinlandsprodukts<br />
im Jahr 2009 wird ab 2010 wieder mit einem<br />
Wirtschaftswachstum gerechnet. Der Verlauf einer<br />
konjunkturellen Belebung in <strong>Australien</strong> wird aber<br />
entscheidend davon abhängen, wann die weltweit<br />
umfangreichen Konjunkturprogramme Wirkung<br />
zeigen und sich die internationalen Finanzmärkte<br />
stabilisieren. Die mittelfristige Prognose für die australische<br />
Wirtschaft ist ähnlich positiv wie für andere<br />
führende Industrieländer.<br />
5<br />
4<br />
3<br />
2<br />
1<br />
0<br />
-1<br />
-2<br />
52<br />
Veränderung des Bruttoinlandsprodukts in %<br />
(Prognose)<br />
2010 2011 2012 2013 2014<br />
<strong>Australien</strong><br />
Kanada<br />
Frankreich<br />
Deutschland<br />
Italien<br />
Japan<br />
Großbritannien<br />
USA<br />
Quelle: International Monetary Fund<br />
Die Rating-Agenturen bewerten den Finanzstatus<br />
<strong>Australien</strong>s zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
weiterhin positiv. Moody’s bewertet sowohl das<br />
Foreign Currency Risk als auch das Local Currency<br />
Risk des Landes mit Aaa, bei stabilem Ausblick.<br />
Standard & Poor’s hat <strong>Australien</strong> mit AAA eingestuft.<br />
Fitch bewertet die langfristige Bonität australischer<br />
Staatsanleihen in australischen Dollar am 30.04.2009<br />
mit AAA. Der Ausblick ist jeweils stabil. <strong>Australien</strong><br />
wird somit als Schuldner mit hervorragender Bonität<br />
bewertet.<br />
4.1.4 Immobilienmarkt<br />
Der australische Immobilienmarkt führt zusammen<br />
mit Kanada und den USA den Immobilien-Transparenzindex<br />
von Jones Lang LaSalle an. Hierbei handelt<br />
es sich um einen Index zur internationalen Vergleichbarkeit<br />
der Transparenz von Immobilienmärkten. Im<br />
australischen Markt finden ausländische Investoren<br />
die gleichen Marktbedingungen wie die lokalen<br />
Investoren vor und können akkurate Markt- und<br />
Finanzinformationen, klare Vorgaben zu Steuern und<br />
behördlichen Regulierungen, gleiche Behandlung im<br />
Transaktionsprozess, hohe ethische Standards und<br />
hervorragende Marktexpertise erwarten.<br />
Auch in <strong>Australien</strong> besitzt der Umweltschutz einen<br />
hohen Stellenwert. Standards für energie- und umweltbewusstes<br />
Bauen, wie das National Australian<br />
Built Environment Rating System („NABERS“) und das
Green Building Council’s Green Star Rating, gehören<br />
daher im Büroimmobilienbereich in <strong>Australien</strong> mittlerweile<br />
zur gängigen Praxis.<br />
Der australische Büroimmobilienmarkt durchläuft<br />
derzeit eine Phase der Neupositionierung und<br />
Neubewertung. Die landesweite Leerstandsrate lag<br />
zu Jahresbeginn mit etwa sechs Prozent unter dem<br />
langjährigen Durchschnitt von etwa zehn Prozent.<br />
Kurz- und mittelfristig ist mit einer rückläufigen Mietnachfrage<br />
zu rechnen.<br />
Der mit der Finanzkrise einhergehende Liquiditätsengpass<br />
verringerte das Transaktionsvolumen sig nifi<br />
kant, was seit 2007 zu nachgebenden Kaufpreisen<br />
und einem breiteren Angebot für Käufer führte, die<br />
nicht auf Fremdfinanzierung angewiesen sind. Inzwischen<br />
ist jedoch eine Belebung des Transaktionsvolumens<br />
wieder erkennbar. Kurz- bis mittelfris tig<br />
besteht die Chance, hochwertige Immobilien zu<br />
erwerben, die sonst selten oder gar nicht gehandelt<br />
werden. Die Kaufpreise wurden bereits nach unten<br />
korrigiert, sodass eine Investition im aktuellen Zyklus<br />
günstig erscheint.<br />
5,00<br />
4,00<br />
3,00<br />
2,00<br />
1,50<br />
1,00<br />
0,50<br />
0,00<br />
53<br />
4.2 Canberra<br />
Index zur internationalen Vergleichbarkeit der Transparenz von<br />
immobilienmarktspezifischen Daten<br />
1,17<br />
Kanada<br />
1,20<br />
<strong>Australien</strong><br />
1,20<br />
USA<br />
1,21<br />
Neuseeland<br />
1,31<br />
Großbritannien<br />
1,33<br />
Niederlande<br />
1,34<br />
Frankreich<br />
1,43<br />
Schweden<br />
1,48<br />
Belgien<br />
4.2.1 Allgemeines<br />
Canberra liegt im Australian Capital Territory („ACT“),<br />
rd. 290 km südwestlich von Sydney und 670 km<br />
nordöstlich von Melbourne. Das ACT besitzt mit etwa<br />
147 Einwohnern pro km² die höchste Bevölkerungsdichte<br />
aller Bundesstaaten und Territorien. Mit etwa<br />
345.000 Einwohnern ist Canberra die achtgrößte<br />
Stadt <strong>Australien</strong>s.<br />
Als Regierungssitz und Hauptstadt ist Canberra Sitz<br />
der Verfassungsorgane, von Ministerien und Behörden.<br />
Diese generieren den Großteil des Bruttosozialprodukts<br />
und sind größter Arbeitgeber im ACT. Auch<br />
die Bereiche Informationstechnologie, Verteidigung,<br />
Biotechnologie, Bildung und Tourismus sind in der<br />
Hauptstadt stark vertreten.<br />
1,52<br />
Irland<br />
1,55<br />
Hongkong<br />
1,55<br />
Singapur<br />
1,56<br />
Finnland<br />
1,58<br />
Deutschland<br />
1,68<br />
Dänemark<br />
1,70<br />
Spanien<br />
...<br />
4,76<br />
Syrien<br />
Quelle: Jones Lang LaSalle, 2008 <strong>Real</strong> Estate Transparency Index
25 %<br />
20 %<br />
15 %<br />
10 %<br />
5 %<br />
Vergleich Leerstandsraten von Canberra und <strong>Australien</strong> gesamt<br />
0 %<br />
1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009<br />
Canberra<br />
<strong>Australien</strong><br />
4.2.2 Immobilienmarkt<br />
Die Fondsimmobilie befindet sich im Stadtteil Civic,<br />
dem Zentrum Canberras. Canberra besitzt einen<br />
Büroflächenbestand von etwa 2 Mio. m², wovon<br />
rd. 29,5 Prozent in Civic liegen.<br />
Canberra – Fläche und Leerstand nach Stadtteil und Gebäudestandard<br />
54<br />
Quelle: Colliers International, Office Market Overview Canberra, Juni 2009<br />
Der Leerstand der Büroflächen Canberras lag bis<br />
2007 unter dem nationalen Niveau. Er ist jedoch auf<br />
8,5 Prozent gestiegen, da sich der Gesamtbestand im<br />
Jahr 2008 um etwa 100.000 m² erhöhte.<br />
Die Leerstandsraten sind je nach Teilmarkt und<br />
Gebäudequalität sehr unterschiedlich.<br />
Gebäudestandard Gesamtmarkt Stadtteil Civic Andere Stadtteile<br />
Gesamt 1.934.592<br />
1.997.275<br />
A-Grade 673.237<br />
732.512<br />
B-Grade 490.214<br />
517.423<br />
C-Grade 707.219<br />
685.531<br />
D-Grade 63.922<br />
61.809<br />
Juli 2008 Januar 2009<br />
Fläche (m²) Leerstand (%) Fläche (m²) Leerstand (%) Fläche (m²) Leerstand (%)<br />
6,1<br />
8,5<br />
6,1<br />
12,0<br />
2,0<br />
3,2<br />
9,0<br />
8,8<br />
5,6<br />
9,3<br />
582.378<br />
589.634<br />
187.291<br />
190.459<br />
180.306<br />
196.201<br />
192.335<br />
180.528<br />
22.446<br />
22.446<br />
1,2<br />
3,1<br />
0,5<br />
0,7<br />
0,0<br />
1,0<br />
2,2<br />
7,3<br />
7,0<br />
8,6<br />
1.352.214<br />
1.407.641<br />
485.946<br />
542.053<br />
309.908<br />
321.222<br />
514.884<br />
505.003<br />
41.476<br />
39.363<br />
8,3<br />
10,8<br />
8,3<br />
15,9<br />
3,1<br />
4,5<br />
11,6<br />
9,3<br />
4,8<br />
9,7<br />
Quelle: Colliers, International Market Indicators Report, Canberra Office, Autumn 2009
25 %<br />
20 %<br />
15 %<br />
10 %<br />
5 %<br />
Vergleich Leerstandsraten Stadtzentrum Canberra und Durchschnitt aller australischen Stadtzentren<br />
0 %<br />
1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009<br />
Stadtzentrum Canberra<br />
Bei der Fondsimmobilie handelt es sich um ein<br />
moder nes Bürogebäude im Stadtteil Civic. Die entsprechenden<br />
Teilmärkte für A-Grade- und B-Grade-<br />
Gebäude hatten Anfang 2009 einen geringeren Leerstand<br />
als Canberra insgesamt. Die Leerstandsraten in<br />
Civic lagen seit 2004 unter dem nationalen Durchschnittswert<br />
der Stadtzentren – trotz eines starken<br />
Anstiegs des Angebots an erstklassigen Büroflächen<br />
seit 2006.<br />
37 %<br />
Marktprofil Canberra 2009<br />
3 %<br />
34 %<br />
26 %<br />
Durchschnitt aller australischen Stadtzentren<br />
55<br />
Quelle: Colliers International, Office Market Overview Canberra, Juni 2009<br />
Die Qualität, d. h. der Anteil hochwertiger Büroflächen,<br />
von Canberras Büroimmobilienbestand blieb<br />
lange hinter der anderer Märkte zurück.<br />
Experten gehen davon aus, dass sich der Bestand<br />
bis 2013 an den nationalen Durchschnitt angleichen<br />
wird.<br />
Grade A<br />
Grade B<br />
Grade C<br />
Grade D<br />
50 %<br />
Marktprofil Canberra 2013<br />
3 %<br />
27 %<br />
20 %<br />
Quelle: Colliers International, Office Market Overview Canberra, Juni 2009
In Civic ist der Anteil an A-Grade-Flächen von 28 Prozent<br />
im Juli 2006 auf 32 Prozent im Januar 2009 gestiegen.<br />
Experten rechnen mit einem weiteren Anstieg auf<br />
etwa 42 Prozent im zweiten Halbjahr 2010.<br />
Canberra<br />
Stadtteil Civic<br />
Gesamtfläche<br />
in m²<br />
Januar 2009<br />
Leerstehende<br />
Fläche in m²<br />
Januar 2009<br />
57<br />
Leerstand<br />
in %<br />
Januar 2009<br />
Marktanteil<br />
in %<br />
Januar 2009<br />
Marktanteil<br />
in %<br />
Juli 2006<br />
A-Grade 190.459 1.306 0,69 32 28<br />
B-Grade 196.201 1.888 0,96 33 51<br />
C-Grade 180.528 13.162 7,29 31 17<br />
D-Grade 22.446 1.928 8,59 4 4<br />
Gesamt 589.634 18.284 3,10 100 100<br />
Ältere Gebäude, die nicht die Anforderungen an<br />
Umweltverträglichkeit und Funktionalität erfüllen,<br />
werden kurz- bis mittelfristig weniger nachgefragt<br />
werden. Bis Anfang 2008 stiegen die Mietpreise<br />
stetig, doch der Markt hat sich seitdem in Richtung<br />
geringerer Wachstumsraten und größerer finanzieller<br />
Anreize für Mieter entwickelt. Bei Gebäuden,<br />
die nicht über A-Grade-Standard oder über keine<br />
modernen Spezifikationen verfügen, ist von einem<br />
Rückgang des Marktwerts auszugehen. Der Ausblick<br />
für hochwertige und moderne Bürogebäude ist im<br />
Vergleich positiv, jedoch sind kurzfristig nur geringe<br />
Wertzuwächse und – wegen der Fertigstellung neuer<br />
Gebäude – auch höhere Leerstandsraten zu erwarten.<br />
Regierungsmieter und große Gesellschaften, deren<br />
Mietverträge in den nächsten zwei Jahren auslaufen,<br />
können mit attraktiven Angeboten rechnen. Experten<br />
gehen davon aus, dass sich in den nächsten fünf Jahren<br />
ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage<br />
einstellen wird.<br />
Quellen: ANZ, Australian Bureau of Statistics, Australian Government,<br />
Auswärtiges Amt, BayernLB, Colliers International,<br />
DB Research, International Monetary Fund<br />
Quelle: Colliers International, Office Market Overview Canberra, Juni 2009
Beliebter Mieter: In einer<br />
2008 von Pricewaterhouse<br />
Coopers durchgeführten<br />
Umfrage äußerten 80 Prozent<br />
der privaten australischen Steuerzahler und<br />
89 Prozent der Unternehmen ihre Zufriedenheit<br />
mit den Leistungen und Services der<br />
natio na len australischen Finanzbehörde ATO.<br />
Quelle: ATO Annual Report 2007/08<br />
5.Fondsobjekt<br />
58
5. Fondsobjekt<br />
5.1 Allgemeine Informationen<br />
Das Fondsobjekt ist eine moderne Büroimmobilie<br />
mit hochwertiger Ausstattung, die Ende 2007 fertiggestellt<br />
wurde. Es handelt sich um das neue Hauptquartier<br />
der nationalen australischen Finanzbehörde<br />
(„Australian Taxation Office“). Das Gebäude besteht<br />
aus zwei Gebäudeteilen mit je einem Erdgeschoss<br />
mit Eingangsbereich („Foyer“) und neun Obergeschossen.<br />
Die Gebäudeteile sind in den Erdgeschossen<br />
und auf vier weiteren Ebenen miteinander<br />
verbunden. Auf dem Dach sind die Technikzentralen<br />
untergebracht. Die Pkw-Stellplätze verteilen sich auf<br />
zweieinhalb Untergeschosse.<br />
Von den in <strong>Australien</strong> üblichen Umweltratings hat<br />
das Gebäude bereits das sog. Green Star Rating mit<br />
4 Sternen erhalten. Es ist außerdem für die Zertifizierung<br />
nach NABERS mit 4,5 Sternen konzipiert. Dieses<br />
wird nach Ablauf der vorgeschriebenen Nutzungsfristen<br />
sowie nach Erfüllung der hierfür erforderlichen<br />
Kriterien erteilt werden.<br />
Das Fondsobjekt hat eine vermietbare Fläche<br />
von 43.413 m² sowie insgesamt 400 Stellplätze<br />
(die teilweise als Fahrradstellplätze genutzt werden).<br />
Die ein zelnen Ebenen weisen ab dem ersten Obergeschoss<br />
einen Flächenzuschnitt von ca. 4.262 m² bis<br />
4.740 m² auf. Das Fondsobjekt wird im Wesentlichen<br />
als Bürogebäude auf einer vermietbaren Fläche von<br />
41.686 m² genutzt. Im Erdgeschoss befinden sich zudem<br />
noch ca. 1.584 m² Handels- bzw. Gastronomieflächen.<br />
Hierfür sind fünf Mieteinheiten vorgesehen.<br />
5.1.1 Gutachten Marktwertermittlung<br />
und technischer Zustand<br />
Für das Fondsobjekt wurde ein Gutachten zur Ermittlung<br />
des Verkehrswerts bei Colliers International<br />
Consultancy and Valuation Pty Limited, Canberra,<br />
in Auftrag gegeben. Das Gutachten vom 30.06.2009<br />
bewertet das Objekt zum voraussichtlichen Ankaufszeitpunkt<br />
mit einem Verkehrswert von AUD 207,5<br />
Mio. Das Gutachten bestätigt insoweit die Angemessenheit<br />
des Kaufpreises von AUD 205,0 Mio. Der<br />
Anbieter bestätigt, dass kein weiteres Wertgutachten<br />
vorliegt.<br />
Es wurden umwelt- und bautechnische Untersuchungen<br />
von Rider Levett Bucknall in Kooperation mit<br />
Waterman AHW Pty Limited hinsichtlich Mechanik,<br />
Elektrik, Liftanlagen, Hydraulik, Brandschutz, Fassade,<br />
60
1,0 km<br />
0,5 Meilen<br />
Parkes Way<br />
Fondsobjekt<br />
Deakin<br />
Adelaide Ave<br />
Australian National<br />
Botanic Gardens<br />
Parkes Way<br />
Lake Burley<br />
Griffin<br />
Yarralumla<br />
Melbourne Ave<br />
Civic<br />
Parliament<br />
House<br />
Forrest<br />
61<br />
Commonwealth Ave<br />
Manuka<br />
Statik, Gebäudetechnik und Wartung durchgeführt.<br />
In Zusammenarbeit mit Noel Arnold & Associates<br />
wurde ein Gutachten zur Umweltverträglichkeit des<br />
Gebäudes erstellt. Die Ergebnisse dieser technischen<br />
Begutachtungen des Fondsobjekts sind im Gutachten<br />
vom 15.07.2009 enthalten.<br />
Auf dem Grundstück wurden in der Vergangenheit<br />
Altlasten festgestellt, die jedoch beim Bau des<br />
Fonds objekts vollständig beseitigt wurden. Ein im<br />
Zusammenhang mit dem Bauvorhaben erstellter<br />
Sachverständigenbericht weist allerdings darauf hin,<br />
dass Verschmutzungen über das Grundwasser aus<br />
benachbarten Grundstücken entstehen könnten.<br />
Daher wurde ein „Environmental Management Plan“<br />
(„EMP“) erstellt, nach dem regelmäßig Luft-, Grundwasser-<br />
und Bodenmessungen vorzunehmen sind.<br />
Bisher wurden keine Auffälligkeiten festgestellt.<br />
Northbourne Ave<br />
Vernon<br />
Circle<br />
Parkes<br />
Canberra Ave<br />
Questacon<br />
Kings Ave<br />
Braddon<br />
Barton<br />
Parkes Way<br />
Limestone Ave<br />
National Gallery<br />
of Australia<br />
Kingston<br />
Australian National<br />
War Memorial<br />
Fairbairn Ave<br />
Morshead Dr<br />
Obwohl die dargestellte Situation aus Sicht der<br />
zuständigen Behörden und der involvierten Experten<br />
derzeit kein materielles Risiko darstellt, kann nicht<br />
ausgeschlossen werden, dass sich – aufgrund neuer<br />
Verunreinigungen auf dem Grundstück oder auf<br />
benachbarten Grundstücken, z. B. durch Tankstellen<br />
– in Zukunft Risiken ergeben (siehe hierzu Tz. 3.2.5).<br />
Der Sachverhalt führt laut Wertgutachten zu keiner<br />
Beeinträchtigung des Werts des Fondsobjekts. Die<br />
Anwälte haben bestätigt, dass der Käufer im üblichen<br />
Umfang abgesichert ist.
5.1.2 Objektdaten im Überblick<br />
Allgemeine Objektdaten:<br />
Australian Taxation Office, ATO Precinct C,<br />
Canberra, ACT<br />
Anschrift 10 - 14 Cooyong Street,<br />
Canberra City, ACT 2601<br />
Block 5 Section 89,<br />
Division of City ACT<br />
Nutzung Untergeschosse:<br />
Parkplätze und Lagerflächen<br />
Erdgeschoss:<br />
Eingangshalle, Gastronomie,<br />
ggf. Läden und Haustechnik,<br />
Ladezone<br />
1. - 9. Obergeschoss:<br />
Büroflächen<br />
Dachgeschoss:<br />
Technikaufbauten<br />
Zeitraum der<br />
Fertigstellung<br />
Ende 2007<br />
Stockwerke 2,5 Untergeschosse<br />
jeweils ein Erdgeschoss,<br />
9 Obergeschosse,<br />
Dach als Technikgeschoss<br />
Grundstücksfläche 5.773 m²<br />
Mietflächen<br />
Bürofläche 41.686 m²<br />
Lagerfläche 143 m²<br />
Einzelhandelsflächen 1.584 m²<br />
Gesamt 43.413 m²<br />
Pkw-Tiefgaragenstellplätze 400<br />
(Nutzung teilweise als Fahrradstellplätze)<br />
Vermietungsstand rd. 97,8 %<br />
Kaufpreis<br />
Fondsobjekt<br />
Verkehrswert gemäß<br />
Wertgutachten<br />
AUD 205,0 Mio.<br />
AUD 207,5 Mio.<br />
5.1.3 Gebäudeausstattung<br />
Bautechnische Daten:<br />
Baukonstruktion<br />
Stahlbetonkonstruktion mit tragenden Stützen im<br />
Erd geschoss und ersten Obergeschoss an der Fassade,<br />
in den zweigeschossigen Eingangsbereichen offen<br />
liegende V-förmige Stützen. Aussteifende Kerne und<br />
Stahlbetondecken.<br />
Dach<br />
Flachdachkonstruktion, im begehbaren Bereich mit<br />
Schutzanstrich beschichtet.<br />
Attikaabdeckung mit Aluminiumformblechen, im<br />
Brüstungsbereich mit Paneelen.<br />
Fenster / Fassade<br />
Erdgeschoss festverglast für Ladennutzung,<br />
vorgehängte Glasfassade, in den Brüstungsbereichen<br />
im 2. bis 6. Obergeschoss mit undurchsichtigen Paneelen,<br />
7. bis 9. Obergeschoss raumhoch verglast.<br />
Technikaufbauten mit gewellten Blechfassaden.<br />
Wände / Decken<br />
Die Obergeschosse werden hauptsächlich als Großraumbüros<br />
mit einzelnen abgetrennten Bereichen genutzt.<br />
Tragende und aussteifende Wände wurden aus<br />
bewehrtem Beton oder Mauerwerk hergestellt.<br />
Nichttragende Wände sind Systembauwände aus Glas,<br />
Holz oder Kunststoff.<br />
Im erhöhten Eingangsbereich sind die Wandverkleidungen<br />
aus Holz.<br />
Die konstruktiven Betondecken wurden mit Akustikpaneelen<br />
abgehängt.<br />
Bodenbeläge<br />
Büroflächen mit textilem Belag, allgemeine Bereiche<br />
wie Foyers mit Naturstein.<br />
Heizung / Lüftung / Kühlung<br />
Das Gebäude ist voll klimatisiert. Die Erzeugung der<br />
Wärme erfolgt über zwei automatische Gasgebläsebrenner.<br />
Kühlung wird teils in den Zentralen im Dachgeschoss,<br />
teils in den Zentralen im Erdgeschoss erzeugt.<br />
Beide Bauteile wurden für den Betrieb von Gastronomieküchen<br />
im Erdgeschoss mit entsprechenden Abluftschächten<br />
vorgerüstet.<br />
Sanitär<br />
Die Wasserversorgung erfolgt über das örtliche Netz.<br />
Zur Reduzierung des Wasserverbrauchs wurde<br />
ein Grau wassertank eingebaut, der einen Teil des<br />
Bedarfs von nicht trinkbarem Wasser, wie z. B.<br />
Toilettenspülung, deckt.<br />
62
Brandschutz<br />
Das Gebäude ist mit einer Sprinkleranlage ausgestattet.<br />
Die Treppenhäuser werden druckbelüftet.<br />
Des Weiteren sind im Gebäude Schlauchkästen mit<br />
Anschluss an die Steigleitungen in ausreichender Zahl<br />
sowie tragbare Feuerlöscher vorhanden.<br />
Eine Brandmeldeanlage mit entsprechenden Rauchmeldern<br />
und Meldezentrale ist vorhanden.<br />
Die Lüftungsanlage ist mit dem Brandmelde- und<br />
Störmeldesystem gekoppelt und kann im Gefahrenfall<br />
zonenweise zu- bzw. abgeschaltet werden.<br />
Elektroinstallation<br />
Die Stromversorgung erfolgt über das örtliche Netz.<br />
Steuerung<br />
Zur Steuerung, Überwachung und Verbrauchsoptimierung<br />
ist eine Gebäudeleittechnik vorhanden. Mit dieser<br />
werden die wesentlichen Aggregate und Geräte der<br />
Haustechnik gesteuert; zudem wird Einfluss auf den<br />
Energieverbrauch genommen. Eventuell auftretende<br />
Störungen in den Anlagen sowie Gefahrenalarme<br />
werden mit dieser Anlage erfasst.<br />
Förderanlagen<br />
Im Gebäude befinden sich 13 Aufzüge, davon versorgen<br />
zehn Personenaufzüge sämtliche Geschosse vom Erdgeschoss<br />
bis zum 9. Obergeschoss. Ein Personen- / Lastenaufzug<br />
führt ebenfalls vom Erdgeschoss bis ins 9. Obergeschoss.<br />
Zwei weitere Aufzüge bedienen ausschließlich<br />
das Erdgeschoss und die Tiefgaragenebenen. Die Aufzüge<br />
wurden von der Firma Schindler errichtet.<br />
Außenanlagen<br />
Wege – Straßenoberflächen sind mit Plattenbelägen<br />
versehen bzw. asphaltiert.<br />
Erschließungszustand<br />
Das Gebäude ist vollständig erschlossen.<br />
Gebäudezustand<br />
Das Gebäude wurde Ende 2007 fertiggestellt und ist als<br />
neuwertig einzustufen.<br />
Altlasten<br />
Auf dem Grundstück wurden vor Baubeginn Altlasten<br />
gefunden, die jedoch während der Bauphase vollständig<br />
entsorgt wurden. Um die Nachhaltigkeit der Bodensanierung<br />
zu gewährleisten, wurde ein Managementplan<br />
(„Environmental Management Plan“) erstellt, in dessen<br />
Rahmen z. B. die Grundwassersituation in regelmäßigen<br />
Abständen untersucht wird. Bisher wurden keine Auffälligkeiten<br />
festgestellt (vgl. hierzu jedoch Tz. 3.2.5).<br />
Sonstiges<br />
Das Gebäude wird nach einer Betriebsphase von zwölf<br />
Monaten (und nach Erfüllung für die Zertifizierung erforderlicher<br />
Kriterien) nach Durchführung der Zertifizierung<br />
ein Umweltrating nach NABERS von 4,5 Sternen erhalten.<br />
Das Gebäude wurde bereits entsprechend dem Australian<br />
Green Star Rating der Kategorie 4 zertifiziert.<br />
63<br />
5.2 Hauptmieter: nationale australische<br />
Finanzbehörde<br />
Seit November 2007 ist das Fondsobjekt zu rd.<br />
96,4 Prozent langfristig an den australischen Staat,<br />
hier vertreten durch die nationale australische<br />
Finanzbehörde („ATO“), vermietet. Das ATO gehört<br />
zum Verantwortungsbereich des Finanzministers<br />
des „Commonwealth of Australia“.<br />
Die Rating-Agenturen bewerten den Finanzstatus<br />
<strong>Australien</strong>s zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
positiv. <strong>Australien</strong> wird als Schuldner mit hervorragender<br />
Bonität bewertet (vgl. Tz. 4.1.3).<br />
5.2.1 Mietvertrag<br />
Der Mietvertrag mit der nationalen australischen<br />
Finanzbehörde wurde für eine Grundmietzeit von<br />
15 Jahren bis zum 25.11.2022 über eine Gesamtfläche<br />
von 41.829 m² sowie 400 Pkw-Tiefgaragenstellplätze<br />
(die teilweise als Fahrradstellplätze genutzt werden)<br />
abgeschlossen. Die Brutto-Miete des Jahres 2010 beträgt<br />
insgesamt rd. AUD 17,3 Mio. (für die Büro- und<br />
Lagerflächen sowie die Pkw-Stellplätze). Während<br />
der Grundmietzeit ist grundsätzlich, außer in den<br />
Jahren 2012 und 2017, eine jährliche Mietanpassung<br />
von 3,5 Prozent vereinbart. In den Jahren 2012 und<br />
2017, d. h. fünf und zehn Jahre nach Mietbeginn,<br />
wird die Miete an die Marktmiete angepasst, wobei<br />
diese nicht unter das Vorjahresniveau fallen kann<br />
(„Ratchet Clause“). Nach Ablauf der Grundmietzeit<br />
am 25.11.2022 hat der Mieter drei Verlängerungsoptionen<br />
von jeweils fünf Jahren. Bei Ausübung<br />
der Verlängerungsoptionen erfolgt jeweils eine<br />
Anpassung an die Marktmiete, wobei auch hier die<br />
Miete nicht unter das Vorjahresniveau sinken kann<br />
(Details hierzu siehe Tz. 10.6.4).
Mieter Nutzungsart Stellplätze Vermietbare<br />
Fläche in m²<br />
ATO<br />
Miete / m² p. a.<br />
bzw. Stellplatz<br />
zum Januar 2010<br />
64<br />
Mietanpassung<br />
in % p. a.<br />
Indexierung<br />
jeweils am<br />
Art des<br />
Mietvertrags<br />
Bürofläche 41.686 1) AUD 396,35 3,50 26.11. brutto<br />
(Nebenkosten<br />
in Miete<br />
enthalten)<br />
Lagerfläche 143 1) AUD 208,88 3,50 26.11. brutto<br />
(Nebenkosten<br />
in Miete<br />
enthalten)<br />
Stellplätze 400<br />
(Nutzung<br />
teilweise als<br />
Fahrrad stellplätze)<br />
AUD 2.356,70 3,50 26.11. brutto<br />
(Nebenkosten<br />
in Miete<br />
enthalten)<br />
1) Für die Berechnung der Miete werden gemäß Mietvertrag 41.207 m² (Bürofläche 41.096 m², Lagerfläche 111 m²) zugrunde gelegt.<br />
5.2.2 Bewirtschaftungs und Betriebskosten<br />
Bei dem Mietvertrag handelt es sich um einen<br />
Brutto-Mietvertrag („Gross Lease“), d. h. es werden<br />
grundsätzlich alle wesentlichen Mietnebenkosten<br />
(z. B. Steuern, Abgaben, Versicherungen), die im Zusammenhang<br />
mit der Bewirtschaftung des Fondsobjekts<br />
stehen, vom Vermieter getragen. Lediglich die<br />
verbrauchsabhängigen Kosten (wie z. B. Strom, Gas,<br />
Wasser und Telekommunikation) sind vom Mieter zu<br />
bezahlen. Diese Kosten wurden im Rahmen der Prognoserechnung<br />
entsprechend berücksichtigt (siehe<br />
auch Tz. 7, Tz. 10.6.4).
Mietbeginn<br />
26.11.2007 25.11.2022<br />
Miet ende Verlängerungsoptionen<br />
drei zu<br />
jeweils fünf<br />
Jahren<br />
Monatsmiete<br />
im Januar 2010<br />
AUD 1.357.378<br />
AUD 1.932<br />
AUD 78.557<br />
65<br />
5.2.3 Instandhaltung und Instandsetzung /<br />
Strukturelle Reparaturen<br />
Der Mietvertrag mit der nationalen australischen<br />
Finanzbehörde sieht vor, dass grundsätzlich sämtliche<br />
Wartungs- und Instandhaltungskosten für das<br />
Fondsobjekt vom Vermieter zu tragen sind. Zudem<br />
sind Investitionen für strukturelle Reparaturen oder<br />
Neuinstallationen (vergleichbar mit Investitionen für<br />
Reparaturen von „Dach und Fach“), d. h. Investitionen<br />
für die Erneuerung von strukturellen Komponenten<br />
der Immobilie (z. B. Fenster und Türen, Bodenbeläge,<br />
Klimaanlage, Dach und Fassade) vom Vermieter zu<br />
bezahlen und gemäß den mietvertraglichen Bestimmungen<br />
nicht auf den Mieter umlegbar. Im Rahmen<br />
der Prognoserechnung wurden aus heutiger Sicht<br />
fachgerechte bzw. sorgfältige Annahmen bzgl. dieser<br />
nicht umlagefähigen Nebenkosten, die von örtlichen<br />
Experten im Rahmen der Erstellung des technischen<br />
Gutachtens bzw. des Wertgutachtens projiziert<br />
wurden, berücksichtigt (siehe hierzu auch Tz. 7 und<br />
Tz. 10.6.4).
5.3 Weitere Mieter<br />
Bei den verbleibenden rd. 3,6 Prozent der vermietbaren<br />
Gesamtfläche handelt es sich um insgesamt<br />
fünf Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss des Fondsobjekts.<br />
Hiervon sind drei Flächen (rd. 1,4 Prozent der<br />
gesamten vermietbaren Fläche) an drei Gastronomiebetriebe<br />
mit einer Mietvertragslaufzeit zwischen<br />
sieben und zehn Jahren vermietet. Die vermieteten<br />
Einzelhandelsflächen werden gemäß den mietvertraglichen<br />
Regelungen jährlich mit fünf Prozent indexiert.<br />
Für die verbleibenden Flächen (rd. 2,2 Prozent<br />
der Gesamtmietflächen des Fondsobjekts) gewährt<br />
der Verkäufer dem Käufer eine fünfjährige Mietgarantie,<br />
sodass auch für diese noch zu vermietenden<br />
Flächen die Einnahmen für zumindest fünf Jahre<br />
gesichert sind. Auch die Miete dieser Flächen wird<br />
jährlich um fünf Prozent erhöht. Die Kosten für die<br />
Vermietung dieser Flächen trägt der Verkäufer.<br />
Die Mietverträge der Einzelhandelsflächen werden<br />
nachfolgend tabellarisch abgebildet (siehe auch<br />
Tz. 10.6.4).<br />
66<br />
Mieter Nutzungsart Vermietbare<br />
Fläche in m²<br />
T&G Restaurants<br />
Pty Limited<br />
Blu Ginger<br />
Investments Pty<br />
Limited<br />
Oxford Canberra<br />
Pty Limited<br />
Italienisches<br />
Restaurant „Tongue<br />
and Groove“<br />
Indisches Restaurant<br />
„Blu Ginger“<br />
Take-Away<br />
Getränke und Snacks<br />
„Octane“<br />
327<br />
222<br />
Mietgarantie 156<br />
Mietgarantie 809<br />
70
Miete / m² p. a.<br />
zum<br />
Januar 2010<br />
Mietanpassung<br />
in % p. a.<br />
Indexierung<br />
jeweils am<br />
Art des<br />
Mietvertrags<br />
AUD 766,94 5,00 30.01. netto<br />
(flächenan teilige<br />
Kosten übernahme)<br />
AUD 585,59 5,00 07.03. brutto<br />
(Nebenkosten in<br />
Miete enthalten)<br />
AUD 928,57 5,00 30.01. netto<br />
(flächen anteilige<br />
Kos ten über nahme)<br />
AUD 400,00 5,00 01.01. netto<br />
(flächen anteilige<br />
Kostenübernahme)<br />
AUD 375,00 5,00 01.01. netto<br />
(flächen anteilige<br />
Kostenübernahme)<br />
67<br />
Mietbeginn Mietende Monatsmiete<br />
im<br />
Januar 2010<br />
30.01.2009 29.01.2019 AUD 20.899<br />
07.03.2009 06.03.2019 AUD 10.833<br />
30.01.2009 29.01.2016 AUD 5.417<br />
01.01.2010 31.12.2014 AUD 5.200<br />
01.01.2010 31.12.2014 AUD 25.281<br />
Bei diesen Mietverträgen handelt es sich bis auf<br />
den Mietvertrag des Mieters Blu Ginger, der analog<br />
der nationalen australischen Finanzbehörde einen<br />
Brutto-Mietvertrag abgeschlossen hat, um Netto-<br />
Mietverträge, d. h. die auf diese Flächen entfallenden<br />
Betriebskosten sind teilweise auf die Mieter umlegbar.<br />
Instandhaltung und strukturelle Reparaturen<br />
werden vom Vermieter getragen. In der Prognoserechnung<br />
wurden entsprechende Kostenansätze<br />
für umlegbare und nicht umlegbare Kosten berücksichtigt.
Königlich: Das australische<br />
Staatsoberhaupt, Königin<br />
Elizabeth II., erhält von der<br />
ehemaligen Kronkolonie<br />
keine festen Einkünfte. Entsprechend<br />
führt die Queen auch keine Steuern an<br />
<strong>Australien</strong> ab. Quelle: www.royal.gov.uk<br />
und<br />
Finanzierungsplan<br />
6.Investitions-<br />
68
6. Investitions- und Finanzierungsplan<br />
In diesem Kapitel werden Prognosen hinsichtlich der<br />
geplanten Investition und der hierfür vorgesehenen<br />
Finanzierung dargestellt, so wie sie sich bei Prospektaufstellung<br />
auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt<br />
vorgesehenen Fondskonzepts ergeben. Über<br />
die dargestellten Investitionen hinaus sind keine<br />
weiteren Investitionen geplant. Diese in die Zukunft<br />
gerichteten Aussagen basieren auf dem für die<br />
Fondsgesellschaft erstellten Fondskonzept. Dieses<br />
beruht auf Planungen und Einschätzungen, die bei<br />
Prospektaufstellung nach bestem Wissen entwickelt<br />
wurden. Tatsächlich können sich im Vergleich zu den<br />
Planungen und Einschätzungen andere Umstände,<br />
Änderungen etc. ergeben, sodass ggf. tatsächlich von<br />
den Planungen und Einschätzungen abweichende<br />
Ergebnisse eintreten (siehe hierzu die Hinweise in<br />
Tz. 3.2 und Tz. 3.3 sowie in Tz. 10.2 und Tz. 10.6).<br />
Nachstehend sind auf dieser Grundlage die Investitionen<br />
auf der Ebene der Fondsgesellschaft und des<br />
Treuhandvermögens („BF Kambera Trust“) sowie deren<br />
Finanzierung auf konsolidierter Basis dargestellt.<br />
Der Investitions- und Finanzierungsplan beruht auch<br />
auf Schätzungen und Annahmen. Die tatsächlichen<br />
Positionen können daher vom Investitions- und Finanzierungsplan<br />
abweichen. Ebenso sind Rundungsdifferenzen<br />
möglich.<br />
Auf den Ausweis ggf. anfallender australischer<br />
Umsatzsteuer („Goods and Services Tax“, kurz „GST“)<br />
wurde verzichtet, da diese voraussichtlich auf die<br />
Mieter des Fondsobjekts umlegbar bzw. als Vorsteuer<br />
erstattungsfähig sein wird. Die auf die umsatzsteuerpflichtigen<br />
Leistungen in Deutschland entfallenden<br />
Steuern, die voraussichtlich nicht als Vorsteuer geltend<br />
gemacht werden können, sind unter der Position<br />
„Nicht abzugsfähige Vorsteuer“ ausgewiesen.<br />
Die maximale Gesamthöhe der Provisionen beträgt<br />
AUD 38.328.500 zzgl. anteiliger Umsatzsteuer in<br />
Höhe von AUD 38.000. Die Vergütung des Anbieters<br />
setzt sich aus den Positionen 5) bis 7) sowie aus der<br />
Provision in Höhe von AUD 825.000 als Teil der Finanzierungskosten<br />
gemäß nachstehendem Inves titions-<br />
und Finanzierungsplan (siehe Posi tion 4)). Diese<br />
Ver gütung enthält die Provision für die Kapitalvermittlung<br />
der <strong>Real</strong> I.S. sowie weiterer mit dem Vertrieb<br />
beauftragter Unternehmen.<br />
Von der Fondsgesellschaft werden Vertriebsvergüt<br />
ungen in Höhe von bis zu neun Prozent des vermittelten<br />
Beteiligungsbetrags an den jeweiligen<br />
Vertriebspartner gezahlt. Vertriebspartner sind u. a.<br />
die vertreibende Bank, Sparkasse, sonstige Vermittler<br />
und die <strong>Real</strong> I.S. Das Agio in Höhe von fünf Prozent<br />
des jeweils vermittelten Beteiligungsbetrags wird<br />
zur teilweisen Deckung dieser Vertriebsver gütung<br />
verwendet. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach<br />
individuellen Vereinbarungen mit dem jeweiligen<br />
Vertriebspartner.<br />
Die prognostizierten Gesamtkosten und die<br />
prognostizierte Finanzierung des Anlage objekts<br />
stellen sich nach § 9 Abs. 2 Nr. 9 VermVerkProspV<br />
wie folgt dar:<br />
Prognostizierte Gesamtkosten des<br />
Anlageobjekts<br />
a) Anteile am Treuhandvermögen<br />
BF Kambera Trust<br />
b) Darlehen zu Gunsten des<br />
Treuhandvermögens<br />
70<br />
in AUD 1)<br />
99.500.000<br />
123.000.000<br />
c) Kosten 2) 38.517.680<br />
d) Liquiditätsreserve 3) 116.820<br />
Summe Gesamtkosten 261.134.500<br />
Prognostizierte Finanzierung des<br />
Anlageobjekts<br />
in AUD 1)<br />
<strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH 10.000<br />
Einlagen der Zeichner 248.690.000<br />
Agio 12.434.500<br />
Fremdkapital 0<br />
Gesamte Finanzierung inkl. Agio 261.134.500<br />
1) EUR 1 = AUD 1,7376 (EZB-Kurs) zum 23.07.2009; Wechselkurse können<br />
erheblichen Schwankungen unterliegen, siehe Tz. 3.3.10.<br />
2) Diese Kosten sind in Tz. 6.2, Position 3) bis 8) erläutert, wobei ein Kostenanteil<br />
von AUD 385.220 in Position a) enthalten ist.<br />
3) Liquiditätsreserve auf Ebene der Fondsgesellschaft (ohne Berücksichtigung<br />
der Liquiditätsreserve auf Ebene des Treuhandvermögens BF Kambera Trust,<br />
die im o. g. Betrag der Position a) berücksichtigt ist). Die Summe der gesamten<br />
konsolidierten Liquiditätsreserve ist in Tz. 6.2, Position 9) dargestellt.<br />
Tz. 6.1 und Tz. 6.2 stellen die Investition bei konsolidierter<br />
Betrachtung der Ebenen des Treuhandvermögens<br />
und der Fondsgesellschaft dar.
Prognostizierter Finanzierungsplan (konsolidiert)<br />
1) Eigenkapital<br />
<strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH 10.000<br />
Einlagen der Zeichner 248.690.000<br />
Agio 12.434.500<br />
6.1 Prognostizierter Finanzierungsplan<br />
Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot handelt<br />
es sich nach dem Stand der Planungen zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung um einen reinen Eigenkapital-<br />
fonds. Das heißt, es ist beabsichtigt, die Investitionskosten<br />
bei plangemäßer Platzierung des erforderlichen<br />
Kommanditkapitals zunächst mit den Beteiligungsbeträgen<br />
der Anleger – ohne dauerhafte Aufnahme<br />
von Fremdkapital – zu finanzieren (siehe hierzu die<br />
Hinweise in Tz. 3.3.3, Tz. 3.3.4 und Tz. 3.3.5 bzw.<br />
Tz. 10.2 und Tz. 10.6 sowie zur Aufnahme einer Eigen-<br />
71<br />
in AUD 1) in AUD 1)<br />
in % bezogen auf das<br />
Eigenkapital / Fondsvolumen<br />
jeweils mit Agio<br />
Gesamtes Eigenkapital mit Agio 261.134.500 100,00<br />
Gesamtfinanzierung 261.134.500 100,00<br />
Prognostizierter Investitionsplan (konsolidiert)<br />
in AUD 1)<br />
in % bezogen auf das<br />
Eigenkapital / Fondsvolumen<br />
jeweils mit Agio<br />
2) Kaufpreis und Erwerbsnebenkosten 220.088.700 84,28<br />
3) Kosten der Fondsgesellschaft 304.620 0,12<br />
4) Finanzierungskosten 950.000 0,36<br />
5) Objektaufbereitung und Konzeption 200.000 0,08<br />
6) Kapitalbeschaffung 22.382.100 8,57<br />
7) Platzierungsgarantie 14.921.400 5,71<br />
8) Nicht abzugsfähige Vorsteuer 144.780 0,06<br />
9) Liquiditätsreserve 2.142.900 0,82<br />
Gesamtinvestition 261.134.500 100,00<br />
1) EUR 1 = AUD 1,7376 (EZB-Kurs) zum 23.07.2009;<br />
Wechselkurse können erheblichen Schwankungen unterliegen, siehe Tz. 3.3.10.<br />
kapital-Zwischenfinanzierung die nachfolgenden<br />
Erläuterungen zu Position 1) und Tz. 6.2, Position 4)).<br />
Aufgrund der bei Aufstellung des Prospekts relativ<br />
hohen Margenaufschläge, weiterer Kosten und<br />
Aufwendungen im Rahmen von Finanzierungen<br />
sowie der insgesamt unvorteilhaften Bedingungen<br />
am Markt für Fremdkapitalfinanzierungen in australischen<br />
Dollar wurde für das Investment keine dauerhafte<br />
Fremdfinanzierung vorgesehen, da sich eine<br />
solche für die Anleger negativ auf die Rentabilität der<br />
Beteiligung und die Investitionssicherheit auswirken<br />
könnte.
Sollten die Marktkonditionen für Fremdfinanzierungen<br />
künftig ein attraktives Niveau erreichen und<br />
sich die Rentabilität der Beteiligung für die Anleger<br />
durch eine dauerhafte Fremdfinanzierung steigern<br />
lassen oder eine dauerhafte Fremdfinanzierung aus<br />
anderen Gründen erforderlich werden, ist eine nachträgliche<br />
teilweise Refinanzierung der Investition mit<br />
Fremdkapital grundsätzlich möglich. In diesem Fall<br />
könnte den Anlegern ggf. ein Teil der Beteiligungsbeträge<br />
vorzeitig durch eine Sonderausschüttung / -entnahme<br />
ausgekehrt werden oder die frei werdenden<br />
Mittel könnten alternativ reinvestiert werden (siehe<br />
hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.4). Derartige Fälle und<br />
deren mögliche Auswirkungen sind in der Prognoserechnung<br />
dieses Beteiligungsangebots nicht enthalten.<br />
1) Eigenkapital<br />
Nach Durchführung der zum Zeitpunkt der Aufstellung<br />
des Prospekts geplanten Kapitalerhöhung<br />
soll das Eigenkapital der Fondsgesellschaft<br />
AUD 248.700.000 (zzgl. Agio) betragen. Dabei ist<br />
die Einlage des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />
der <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH, in Höhe von<br />
AUD 10.000 bereits berücksichtigt. Das Agio beläuft<br />
sich auf AUD 12.434.500. Einschließlich Agio wird das<br />
Eigenkapital AUD 261.134.500 betragen.<br />
Die Einlage der Anleger zzgl. fünf Prozent Agio ist gemäß<br />
den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung wie<br />
folgt zu erbringen: Bei Zeichnung der Beteiligung<br />
a) bis zum 30.11.2009: zum 10.12.2009;<br />
b) zwischen dem 01.12.2009 und dem 14.12.2009:<br />
zum 18.12.2009;<br />
c) nach dem 14.12.2009: zum 20. des auf die Zeichnung<br />
folgenden Monats (bzw., sofern dies kein<br />
Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag)<br />
(„Einzahlungstag“), es sei denn die<br />
Fondsgesellschaft hat den Anleger bis spätestens<br />
14 Tage vor dem Einzahlungstag durch schriftliche<br />
Abrufmitteilung zur Einzahlung zu einem späteren<br />
Termin aufgefordert, der jedoch nicht später<br />
liegen darf als der 20. des Monats, an dem die<br />
Platzierungs frist für die Fondsgesellschaft endet,<br />
(siehe dazu auch Tz. 15 „Abwicklungshinweise“). Die<br />
im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft vorgesehene<br />
Schließung dieses Beteiligungsangebots soll<br />
spätestens zum 31.12.2010 erfolgen.<br />
Der Kaufpreis für das erbbaurechtsähnliche Recht<br />
am Grundstück und das darauf errichtete Gebäude<br />
ist am 30.12.2009 fällig (siehe hierzu die Hinweise<br />
in Tz. 3.2.1 bzw. Tz. 10.6.1, Tz. 10.6.2 und Tz. 10.6.3).<br />
Aus Vereinfachungsgründen wurde im Investitions-<br />
und Finanzierungsplan sowie in der Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) die Kaufpreiszahlung zum 01.01.2010<br />
unterstellt. Sofern der Fondsgesellschaft zu diesem<br />
Zeitpunkt nicht genügend Eigenkapital zur Verfügung<br />
steht, um dem Treuhandvermögen („BF Kambera<br />
Trust“) durch den Erwerb von Trustanteilen sowie<br />
die Ausreichung eines Darlehens an den Treuhänder<br />
zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen für das<br />
Treuhandvermögen ausreichende Liquidität für die<br />
Zahlung des Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten<br />
zur Verfügung zu stellen, muss die Fondsgesellschaft<br />
bzw. der Treuhänder für das Treuhandvermögen ggf.<br />
Fremdkapital (z. B. Eigenkapital-Zwischenfinanzierung)<br />
am Kapital markt aufnehmen. Im Fall einer Eigenkapital-<br />
Zwischenfinanzierung soll das aufgenommene Fremdkapital<br />
(einschließlich Zinsen und Nebenkos ten) soweit<br />
möglich durch laufend eingeworbene Kapitaleinlagen<br />
der Anleger schrittweise zurückgeführt werden.<br />
6.2 Prognostizierter Investitionsplan<br />
2) Kaufpreis und Erwerbsnebenkosten<br />
Der Treuhänder hat wirtschaftlich für das Treuhandvermögen<br />
mit dem Verkäufer des Fondsobjekts einen<br />
Optionsvertrag geschlossen, der die Parteien berechtigt,<br />
die Rechte am Fondsobjekt zu einem Kaufpreis in<br />
Höhe von AUD 205.000.000 zum 30.12.2009 zu erwerben<br />
/ zu übertragen (Details hierzu siehe in Tz. 10.6).<br />
Der Kaufpreis wurde auf Basis der voraussichtlichen<br />
Netto-Miet einnahmen des Jahres 2010 (Zeitraum<br />
01.01.2010 – 31.12.2010) von AUD 15.785.937 mit<br />
einer Kapitalisierungsrate von rd. 7,7 Prozent (entspricht<br />
einem Faktor von ca. 12,99) festgelegt. Im<br />
Investitionsplan wurde die vollständige und fristgerechte<br />
Bezahlung des Kaufpreises unterstellt.<br />
Beim Erwerb fallen Erwerbsnebenkosten an. In den<br />
Erwerbsnebenkosten ist die voraussichtliche Stamp<br />
Duty (Transfersteuer beim Ankauf von Immobilien<br />
bzw. Rechten an Immobilien im Australian Capital<br />
Territory) in Höhe von AUD 13.837.500 enthalten.<br />
Für die Rechts- und Steuerberatung sowie für sonstige<br />
Beratung im Rahmen der Investition und der<br />
Strukturierung der Transaktion, für Wertgutachten<br />
und technische Gutachten wurden auf Basis sorgfältiger<br />
Schätzungen sowie in einigen Fällen auf Grundlage<br />
bereits abgeschlossener Vereinbarungen Kosten<br />
in Höhe von AUD 1.251.200 in den Investitions plan<br />
eingestellt.<br />
72
3) Kosten der Fondsgesellschaft<br />
Diese Position enthält eine kalkulatorische Vergütung<br />
von AUD 2.620 für den aus steuerlichen Gründen in<br />
<strong>Australien</strong> erforderlichen „Public Officer“ des Treuhandvermögens<br />
in <strong>Australien</strong> (betreffend das Jahr<br />
2009) und die Vergütungen des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten bzw. Komplementärs der Fondsgesellschaft<br />
gemäß Gesellschaftsvertrag für das Jahr<br />
2009 in Höhe von AUD 2.380 (inkl. Umsatzsteuer). Für<br />
Steuerberatung und Jahresabschlussarbeiten im Jahr<br />
2009 wurden auf Basis von Schätzungen bzw. von<br />
Erfahrungswerten insgesamt AUD 280.000 (ggf. inkl.<br />
Umsatzsteuer) eingestellt. Der Treuhänder erhält im<br />
Jahr 2009 eine Vergütung von AUD 20.000 (ggf. anfallende<br />
Umsatzsteuer ist in Pos. 8) berücksichtigt).<br />
4) Finanzierungskosten<br />
Für die Stellung einer standardisierten Bankgarantie<br />
(„Letter of Credit“) im Zusammenhang mit dem<br />
Vertrag über eine Andienungs- und Kaufoption<br />
bzw. dem Kaufvertrag wurde eine Avalprovision von<br />
AUD 125.000 an die ausstellende Bank geleistet<br />
(Details hierzu siehe Tz. 10.6.1).<br />
Des Weiteren sind in der Position Finanzierungskosten<br />
mögliche Kosten einer vorübergehenden<br />
Eigenkapital-Zwischenfinanzierung enthalten. Die<br />
Prognoserechnung geht, auch auf Basis von Erfahrungswerten<br />
des Anbieters im Rahmen vergleichbarer<br />
Produktemissionen u. a. im Frühjahr 2009, von<br />
einer vollständigen Einzahlung des Eigenkapitals<br />
im Dezember 2009 aus und stellt demgemäß auch<br />
projizierte Ausschüttungen in Höhe von 6,5 Prozent<br />
im Jahr 2010 dar, welche zum 30.06. des Folgejahres<br />
abfließen. Sollte eine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />
notwendig sein, was insbesondere bei Fortführung<br />
der Eigenkapitalplatzierung der Fondsgesellschaft<br />
über den Dezember 2009 hinaus erforderlich<br />
werden könnte, sollten die marktüblichen Zinssätze<br />
und Finanzierungskonditionen zum Zeitpunkt der<br />
Prospektaufstellung voraussichtlich nicht oberhalb<br />
des kalkulierten ggf. anteiligen Ausschüttungsanspruchs<br />
für das noch nicht platzierte Kommanditkapital<br />
liegen. Daher ist aus heutiger Sicht in einem<br />
solchen Fall nicht mit materiellen wirtschaftlichen<br />
Nachteilen auf der Ebene der Fondsgesellschaft<br />
zu rechnen (siehe hierzu jedoch die Hinweise in<br />
Tz. 3.3.3 bzw. Tz. 3.3.4).<br />
Sind die Kosten einer ggf. erforderlichen Fremdfinanzierung<br />
jedoch tatsächlich höher als der kalkulierte<br />
ggf. anteilige Ausschüttungsanspruch für das<br />
73<br />
noch nicht platzierte Kommanditkapital, könnte<br />
dies nachteilige Auswirkungen auf die Liquidität der<br />
Fondsgesellschaft und daher auf die Rentabilität der<br />
Beteiligung aus der Sicht der Anleger haben. Aus diesem<br />
Grund wurden im Rahmen des Investitions- und<br />
Finanzierungsplans Kosten in Höhe von AUD 825.000<br />
berücksichtigt, um derartige Mehraufwendungen im<br />
Zusammenhang mit einer möglichen Eigenkapital-<br />
Zwischenfinanzierung zu decken, ohne dass sich die<br />
projizierte Rentabilität der Anleger aus der Beteiligung<br />
in einem solchen Fall wesentlich reduziert.<br />
Sollte das zur Finanzierung des Kaufpreises nebst<br />
Erwerbsnebenkosten erforderliche Eigenkapital bspw.<br />
gegenüber den Annahmen der Prognose insgesamt<br />
drei Monate später eingeworben werden, der Zinsaufwand<br />
für eine Zwischenfinanzierung dieser Beträge<br />
bei sieben Prozent p. a. (und damit 0,5 Prozent p. a.<br />
oberhalb des kalkulierten ggf. anteiligen Ausschüttungsanspruchs<br />
für das noch nicht platzierte Kommanditkapital)<br />
liegen und weitere Kosten in Höhe<br />
von 0,25 Prozent bezogen auf das zur Finanzierung<br />
des Kaufpreises nebst Erwerbsnebenkosten erforderliche<br />
Eigenkapitalvolumen ohne Agio entstehen,<br />
dann wären die im Rahmen des Investitions- und<br />
Finanzierungsplans berücksichtigten Kosten von bis<br />
zu AUD 825.000 ausreichend und die potenzielle<br />
Eigenkapital-Zwischenfinanzierung hätte keinen<br />
nach teiligen Effekt auf die Rentabilität der Beteiligung<br />
aus Sicht der Anleger. Es ist aber möglich, dass in<br />
derartigen Fällen die berücksichtigten Kosten in Höhe<br />
von AUD 825.000 nicht ausreichen und die in Tz. 3.3.3<br />
bzw. Tz. 3.3.4 dargestellten Folgen eintreten.<br />
Sofern das erforderliche Kommanditkapital der Fondsgesellschaft<br />
nicht bis Ende 2009 vollständig platziert<br />
werden kann, ist angestrebt, dass die Fondsgesellschaft<br />
vorübergehend im erforderlichen Umfang<br />
Fremdkapital aufnimmt („(Zwischen-)Finanzierung“).<br />
Im Rahmen des Investitions- und Finanzierungsplans<br />
der Fondsgesellschaft ist in der Position Finanzierungskosten<br />
vorsorglich ein Betrag in Höhe von AUD 825.000<br />
für den Fall angesetzt („Angesetzte (Zwischen-)<br />
Finanzierungskosten“), dass die Fondsgesellschaft auf<br />
bzw. im Zusammenhang mit der ggf. erforderlichen<br />
(Zwischen-)Finanzierung Aufwendungen in Höhe eines<br />
Betrags hat, die oberhalb des kalkulatorischen Ausschüttungsanspruchs<br />
auf Basis der Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) für das etwaig noch nicht platzierte Kommanditkapital<br />
bis zur Rückführung der (Zwischen-)Finanzierung<br />
(„Kalkulatorischer Ausschüttungsanspruch“)<br />
liegen. Soweit es der <strong>Real</strong> I.S. gelingt, dass
a) eine solche (Zwischen-)Finanzierung nicht erforderlich<br />
wird, erhöht sich die der <strong>Real</strong> I.S. gemäß<br />
vorstehendem Absatz zustehende Vergütung um<br />
AUD 825.000;<br />
b) der Fondsgesellschaft Aufwendungen auf bzw. im<br />
Zusammenhang mit der (Zwischen-)Finanzierung<br />
entstehen, die niedriger als der Betrag des kalkulatorischen<br />
Ausschüttungsanspruchs sowie der<br />
Angesetzten (Zwischen-)Finanzierungskosten sind,<br />
erhöht sich die der <strong>Real</strong> I.S. gemäß vorstehendem<br />
Absatz zustehende Vergütung um AUD 825.000<br />
abzüglich des Betrags derjenigen tatsächlich angefallenen<br />
Aufwendungen – voraus gesetzt, dass<br />
diese zunächst den Betrag des kalkulatorischen<br />
Ausschüttungsanspruchs überstiegen haben –,<br />
soweit dieser Betrag den Betrag der Angesetzten<br />
(Zwischen-)Finanzierungskosten mindert.<br />
Details hierzu siehe Tz. 10.4.1.<br />
5) Objektaufbereitung und Konzeption<br />
Für die Konzeption und die Objektaufbereitung<br />
erhält die <strong>Real</strong> I.S. von der Fondsgesellschaft eine<br />
Vergütung in Höhe von insgesamt AUD 200.000<br />
(die anteilige Umsatzsteuer ist in Position 8) des<br />
vorstehenden Investitions- und Finanzierungsplans<br />
berücksichtigt).<br />
6) Kapitalbeschaffung<br />
Für die Vermittlung des erforderlichen Eigenkapitals<br />
erhalten die <strong>Real</strong> I.S. und weitere mit dem Vertrieb<br />
beauftragte Unternehmen eine Vergütung von<br />
der Fondsgesellschaft in Höhe von insgesamt<br />
AUD 22.382.100. Dieser Betrag entspricht neun Prozent<br />
des zu vermittelnden Eigenkapitals und wird teilweise<br />
durch das Agio von fünf Prozent abgedeckt. Die<br />
Kosten der Kapital beschaffung können sich über<br />
den Betrag von AUD 22.382.100 hinaus um bis zu<br />
AUD 825.000 erhöhen (vgl. dazu auch die vorstehende<br />
Erläuterung zu Position 4) „Finanzierungskosten“).<br />
7) Platzierungsgarantie<br />
Für die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält<br />
die <strong>Real</strong> I.S. eine Vergütung von AUD 14.921.400<br />
(siehe Tz. 10.4.3).<br />
8) Nicht abzugsfähige Vorsteuer<br />
Die Umsatzsteuer, die auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
auf Leistungen in Deutschland erhoben<br />
wird, ist voraussichtlich nicht erstattungsfähig. Der<br />
voraussichtlich nicht abzugsfähige und damit nicht<br />
erstattungsfähige Anteil wird kumuliert für alle betreffenden<br />
Positionen des Investitions- und Finanzierungsplans<br />
ausgewiesen und erhöht das Gesamtinvestitionsvolumen<br />
um AUD 144.780.<br />
9) Liquiditätsreserve<br />
Die Position zeigt die konsolidierte Liquiditätsreserve<br />
der Fondsgesellschaft und innerhalb des Treuhandvermögens<br />
des Trusts. Einzelne Positionen des<br />
Investitionsplans können sich verändern. Die Kosten<br />
gemäß Investitionsplan sind weitestgehend fixiert,<br />
sodass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts<br />
und auf Basis des zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen<br />
Fondskonzepts keine signifikanten Kostenüberschreitungen<br />
zu erwarten sind. Geringere Kosten als<br />
prospektiert erhöhen die Liquiditätsreserve. Höhere<br />
Kosten gehen zu Lasten der Liquiditätsreserve.<br />
74
Goldwert: Der „Australian<br />
Nugget“ ist offizielles Zahlungsmittel<br />
und gilt als eine der<br />
umsatzstärksten Goldmünzen<br />
der Welt. Die Münze besteht aus einem<br />
Feingehalt von 999,9 / 1000 Anteilen Gold,<br />
was 24 Karat entspricht. Sie wird in einer<br />
Stückelung zwischen 5 und 100 australischen<br />
Dollar herausgegeben.<br />
Quelle: www.perthmint.com<br />
7.Prognoserechnung<br />
76
7. Prognoserechnung<br />
Die Prognoserechnung, die auf dem zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung angestrebten Fondskonzept<br />
basiert, projiziert die zukünftige Entwicklung der<br />
Einnahmen und Ausgaben und somit einen aus heutiger<br />
Sicht möglichen Ergebnisverlauf des geplanten<br />
Immobilieninvestments. Diese in die Zukunft gerichteten<br />
Aussagen beruhen auf dem für die Fondsgesellschaft<br />
erstellten Konzept, das nach gegenwärtigen,<br />
nach bestem Wissen vorgenommenen Planungen<br />
und Einschätzungen entwickelt wurde. Die Prognosesicherheit<br />
der Annahmen nimmt für die weiter in<br />
der Zukunft liegenden Annahmen ab. Es muss daher<br />
mit materiellen Abweichungen von diesen Annahmen<br />
gerechnet werden (siehe hierzu die Hinweise<br />
in Tz. 3, insbesondere auch in Tz. 3.3). Insbesondere<br />
durch Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen,<br />
der Rechtsprechung und / oder der Verwaltungsauffassung<br />
in Deutschland sowie in <strong>Australien</strong>, durch<br />
Änderungen gegenüber den Annahmen zur Entwicklung<br />
des Immobilienmarkts und der entsprechenden<br />
Vermietungs- und Veräußerungsbedingungen<br />
betreffend das Fondsobjekt, durch Änderungen bei<br />
einer etwaigen Refinanzierung der Investition oder<br />
durch Änderungen bei den zugrunde liegenden abgeschlossenen<br />
und beabsichtigten Verträgen können<br />
sich erhebliche Veränderungen der wirtschaftlichen<br />
und steuerlichen Eckdaten der Beteiligung ergeben.<br />
Die Einkünfte aus der Vermietung des Fondsobjekts<br />
sind auf der Ebene des Treuhandvermögens („BF Kambera<br />
Trust“) bzw. anschließend – unter Anrechnung<br />
des steuerlichen Ergebnisses und möglicher Steuerzahlungen<br />
auf der Ebene des Treuhandvermögens –<br />
von der Fondsgesellschaft in <strong>Australien</strong> zu versteuern.<br />
Insbesondere aufgrund steuerlicher Verlustvorträge<br />
kommt es voraussichtlich erst mit der Veräußerung<br />
der Fondsimmobilie zu einer tatsächlichen materiellen<br />
Steuerbelastung in <strong>Australien</strong> (siehe hierzu die<br />
Hinweise in Tz. 3.4 bzw. weitere Details in Tz. 7.3).<br />
Der Initiator geht in der Prognoserechnung von<br />
einer Haltedauer bis zum Ende des Jahres 2022 aus,<br />
was aus Sicht der Anleger einer Beteiligungsdauer<br />
von rd. 13 Jahren entspricht. Dieser Ansatz ist aus<br />
Sicht des Anbieters für Zwecke einer vorläufigen<br />
Geschäftsplanung sinnvoll, da die Grundmietzeit des<br />
vorgesehenen Mietverhältnisses mit dem Hauptmieter,<br />
der nationalen australischen Finanzbehörde,<br />
in diesem Jahr abläuft und dann eine Veräußerung<br />
des Fondsobjekts mit einem entweder verlängerten<br />
oder neu abgeschlossenen Mietverhältnis möglich<br />
wäre, was erfahrungsgemäß eine positive Auswirkung<br />
auf den erzielbaren Veräußerungserlös haben<br />
sollte. Die Prognoserechnung ist daher exemplarisch<br />
bis zum 31.12.2022 ab gebildet. Zu diesem Zeitpunkt<br />
wurde in der Prognose rechnung ein (direkter oder<br />
indirekter) Verkauf des Fondsobjekts angenommen.<br />
Ob zu diesem für Zwecke der Prognose unverbindlich<br />
angesetzten Zeitpunkt ein Verkauf sinnvoll oder<br />
möglich ist oder ob ein Verkauf weit vor oder weit<br />
nach diesem Zeitpunkt sinnvoll oder möglich ist,<br />
kann aus heutiger Sicht nicht eingeschätzt werden<br />
und hängt wesent lich von der zu diesem Zeitpunkt<br />
tatsächlichen Vermietungssituation und von den<br />
Bedingungen zur Veräußerung der Immobilie ab.<br />
Zunächst sieht die Prognoserechnung eine langfristige<br />
Vermietung des Fondsobjekts vor, die Grundlage<br />
dieses Beteiligungsangebots ist (siehe hierzu<br />
Tz. 7.1.3 sowie die Hinweise in Tz. 3.3.9).<br />
Die Prognoserechnung beruht in Verbindung mit den<br />
Ansätzen des Investitions- und Finanzierungsplans<br />
auf der Annahme, dass die Platzierung und Erbringung<br />
des erforderlichen Kommanditkapitals (zzgl.<br />
Agio) zum 10.12.2009 erfolgt. Sollte eine längere<br />
Platzierungsdauer erforderlich sein oder sollte eine<br />
Fremdfinanzierung in das Konzept eingebunden<br />
werden (z. B. als Zwischenfinanzierung eines Teils<br />
des erforderlichen Eigenkapitals), gehen daraus ggf.<br />
resultierende Finanzierungskosten, welche über den<br />
im Investitions- und Finanzierungsplan berücksichtigten<br />
Kosten in Höhe von AUD 825.000 liegen<br />
(Tz. 6.2, Position 4)), zu Lasten der Liquiditätsreserve<br />
(siehe hierzu Tz. 3.3.3 bzw. Tz. 3.3.4).<br />
Bei der Beteiligung des Anlegers an dem vorliegenden<br />
Beteiligungsangebot handelt es sich um ein<br />
Investment in australische Dollar. Auf der Ebene der<br />
Fondsgesellschaft bzw. des vorgeschalteten Treuhandvermögens<br />
werden die wesentlichen Zahlungsströme<br />
(z. B. aus der Vermietung des Fondsobjekts<br />
und aus der Anlage der freien Liquidität) ebenfalls in<br />
australischen Dollar geleistet, sodass auf der Ebene<br />
der Fondsgesellschaft bzw. des vorgeschalteten<br />
Treuhandvermögens voraussichtlich keine materiellen<br />
Währungsrisiken bestehen. Sofern Anleger ihre<br />
Kapitaleinlage durch einen Umtausch von Euro in<br />
australische Dollar leisten bzw. ihren Mittelrückfluss<br />
in australischen Dollar (Ausschüttungen / Entnahmen<br />
und anteiliger Veräußerungserlös) in Euro<br />
transferieren, sind sie entsprechenden Wechselkursschwankungen<br />
mit möglichen Auswirkungen auf die<br />
Rentabilität aus der Beteiligung ausgesetzt (siehe<br />
hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.10).<br />
78
Auf den Ausweis ggf. anfallender australischer<br />
Umsatzsteuer („Goods and Services Tax“, kurz „GST“)<br />
wurde verzichtet, da diese voraussichtlich auf die<br />
Mieter des Fondsobjekts umlegbar und als Vorsteuer<br />
erstattungsfähig ist. Die auf die umsatzsteuerbaren<br />
Leistungen in Deutschland entfallenden Umsatzsteuerbeträge,<br />
die voraussichtlich nicht als Vorsteuer<br />
geltend gemacht werden können, sind in den betreffenden<br />
Positionen enthalten.<br />
79<br />
Alle Beträge in der Prognoserechnung sind in<br />
australischen Dollar angegeben.<br />
Die Positionen in der Prognoserechnung stellen<br />
die Einnahmen und Ausgaben auf der Ebene des<br />
Treuhandvermögens („BF Kambera Trust“) sowie<br />
der Fondsgesellschaft auf konsolidierter Basis dar.<br />
Rundungsdifferenzen in dieser konsolidierten<br />
Darstellung sind möglich.
Prognoserechnung<br />
in AUD 2010 2011 2012 2013 2014<br />
1. Einnahmen<br />
Mieteinnahmen 18.231.583 18.881.941 19.514.364 19.747.459 20.452.825<br />
Zinseinnahmen 373.962 652.239 666.707 658.300 686.864<br />
Netto-Veräußerungserlös 0 0 0 0 0<br />
Summe der Einnahmen 18.605.546 19.534.180 20.181.071 20.405.760 21.139.689<br />
2. Fonds und Bewirtschaftungskosten<br />
Haftungs- und<br />
Geschäftsführungs vergütung<br />
7.380 7.380 7.380 7.380 7.380<br />
Vergütung Treuhandkommanditist 23.800 24.276 24.762 25.257 25.762<br />
Vergütungen für Geschäfts besorgung<br />
und Beratung<br />
86.900 86.900 86.900 86.900 386.900<br />
Kosten der Fondsgesellschaft 303.800 309.876 316.074 322.395 328.843<br />
Umlegbare Betriebsnebenkosten 94.863 97.955 102.011 105.846 109.308<br />
Nicht umlegbare Betriebsneben- und<br />
Instandhaltungs kosten<br />
2.554.565 2.639.882 3.314.410 3.446.897 2.952.744<br />
Summe der Ausgaben 3.071.308 3.166.269 3.851.536 3.994.675 3.810.936<br />
Einnahmenüberschuss<br />
vor Steuern in <strong>Australien</strong><br />
3. Voraussichtliches steuerliches<br />
Ergebnis in <strong>Australien</strong><br />
15.534.238 16.367.911 16.329.535 16.411.085 17.328.753<br />
Steueraufwand in <strong>Australien</strong> 0 0 0 0 0<br />
Einnahmenüberschuss<br />
nach Steuern in <strong>Australien</strong><br />
Liquiditätswirkung der<br />
Ausschüttungen / Entnahmen<br />
4. Liquiditätsreserve (konsolidiert)<br />
zum 31.12. eines Jahres<br />
5. Voraussichtliches steuerliches<br />
Ergebnis in Deutschland<br />
Einkünfte <strong>Australien</strong> unter<br />
Progressions vorbehalt in % des EK<br />
ohne Agio<br />
6. Ausschüttungen / Entnahmen<br />
nach Steuern in <strong>Australien</strong> in %<br />
Ausschüttungen / Entnahmen<br />
an Kommanditisten / Treu geber<br />
(gesamt) zum 30.06. des Folgejahres<br />
Deutsche Abgeltungsteuer<br />
inkl. Solidaritätszuschlag auf<br />
Zinseinnahmen<br />
Ausschüttungen / Entnahmen<br />
nach Abgeltungsteuer<br />
15.534.238 16.367.911 16.329.535 16.411.085 17.328.753<br />
0 16.165.500 16.165.500 16.165.500 16.787.250<br />
17.677.138 17.879.549 18.043.584 18.289.169 18.830.671<br />
3,72 4,45 4,43 4,47 4,83<br />
6,50 6,50 6,50 6,75 6,75<br />
16.165.500 16.165.500 16.165.500 16.787.250 16.787.250<br />
-98.633 -172.028 -175.844 -173.627 -181.160<br />
16.066.867 15.993.472 15.989.656 16.613.623 16.606.090<br />
80
2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022<br />
20.884.210 21.875.673 22.669.492 23.020.413 23.460.853 24.259.513 25.422.225 24.256.115<br />
706.301 734.862 768.193 695.045 751.702 804.278 839.008 867.187<br />
0 0 0 0 0 0 0 310.108.403<br />
21.590.512 22.610.535 23.437.685 23.715.458 24.212.555 25.063.791 26.261.233 335.231.705<br />
7.380 7.380 7.380 7.380 7.380 7.380 7.380 7.380<br />
26.277 26.803 27.339 27.885 28.443 29.012 29.592 30.184<br />
635.850 664.746 688.373 698.786 712.185 736.642 770.514 735.315<br />
335.420 342.128 348.971 355.950 363.069 370.331 377.737 385.292<br />
85.888 114.143 120.395 124.199 118.030 101.447 135.108 142.274<br />
3.235.753 3.161.672 5.352.243 5.545.062 3.625.607 3.845.816 3.758.693 4.733.430<br />
4.326.568 4.316.872 6.544.700 6.759.263 4.854.715 5.090.628 5.079.024 6.033.875<br />
17.263.944 18.293.663 16.892.984 16.956.195 19.357.841 19.973.163 21.182.210 329.197.830<br />
0 0 0 0 0 0 0 34.458.511<br />
17.263.944 18.293.663 16.892.984 16.956.195 19.357.841 19.973.163 21.182.210 294.739.319<br />
16.787.250 17.409.000 17.409.000 17.409.000 17.409.000 19.274.250 19.896.000 317.896.489<br />
19.307.365 20.192.028 19.676.012 19.223.206 21.172.047 21.870.960 23.157.170 0<br />
4,79 5,19 4,62 4,67 5,62 5,84 6,31 0,00<br />
7,00 7,00 7,00 7,00 7,75 8,00 8,50 119,32<br />
17.409.000 17.409.000 17.409.000 17.409.000 19.274.250 19.896.000 21.139.500 296.756.989<br />
-186.287 -193.820 -202.611 -183.318 -198.262 -212.128 -221.288 -228.720<br />
17.222.713 17.215.180 17.206.389 17.225.682 19.075.988 19.683.872 20.918.212 296.528.269<br />
81
7.1 Einnahmen<br />
7.1.1 Mieteinnahmen<br />
Der Großteil der Mieteinnahmen, rd. 95 Prozent,<br />
ergibt sich aus dem langfristig für die Mietflächen<br />
sowie Pkw-Tiefgaragenstellplätze des Fondsobjekts<br />
fixierten Mietverhältnis mit dem australischen Staat,<br />
der durch die nationale australische Finanzbehörde<br />
vertreten ist. Der Mietvertrag für die Büro- und<br />
Lager flächen sowie die gesamten Pkw-Tiefgaragenstellplätze<br />
begann am 26.11.2007; die Grundmietzeit<br />
beträgt insgesamt 15 Jahre (Details hierzu siehe Tz. 5.2<br />
und Tz. 10.6.4). Zudem hat die nationale australische<br />
Finanzbehörde drei Verlängerungsoptionen von<br />
jeweils fünf Jahren. Im Rahmen der Prognoserechnung<br />
wurde unterstellt, dass die nationale australische<br />
Finanzbehörde ihre erste Verlängerungsoption<br />
fristgerecht ausübt und das Fondsobjekt für weitere<br />
fünf Jahre anmietet (siehe die Hinweise in Tz. 3.3,<br />
insbesondere Tz. 3.3.2).<br />
Bei den verbleibenden rd. fünf Prozent der Miet einnahmen<br />
handelt es sich um Einnahmen aus insgesamt<br />
fünf Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss des<br />
Fondsobjekts. Hiervon sind drei Flächen (rd. 1,4 Prozent<br />
der gesamten vermietbaren Fläche ohne Berücksichtigung<br />
der Pkw-Tiefgaragenstellplätze) an drei Mieter<br />
vermietet. Für die übrigen Flächen (rd. 2,2 Prozent<br />
der Gesamtmietflächen) gewährt der Verkäufer dem<br />
Käufer eine fünfjährige Miet garantie (Details hierzu<br />
siehe Tz. 5.3 bzw. Tz. 10.6.4).<br />
Für die Prognoserechnung wurden die Mieteinnahmen<br />
für die vermietbaren Flächen (Büro- und Einzelhandelsflächen)<br />
und Pkw-Tiefgaragenstellplätze<br />
grundsätzlich entsprechend den Regelungen in den<br />
Mietverträgen angesetzt.<br />
Gemäß den vertraglichen Regelungen steigt die<br />
Miete für die Büro- und Lagerfläche und die Pkw-Tiefgaragenstellplätze<br />
des Hauptmieters, der nationalen<br />
australischen Finanzbehörde, außer in den Jahren<br />
2012 und 2017, jährlich zum 26.11. um 3,5 Prozent.<br />
Aus Vereinfachungsgründen wurden in der Prognoserechnung<br />
die Mietsteigerungen jeweils zum 01.12.<br />
eines Jahres angesetzt. In den Jahren 2012 und 2017,<br />
d. h. fünf und zehn Jahre nach Mietbeginn, sowie zu<br />
jedem Zeitpunkt der Verlängerung des Mietvertrags<br />
durch Ausübung einer der drei Verlängerungsoptionen<br />
finden Mietanpassungen an das Marktniveau<br />
statt, wobei die Miete nicht unter das Vorjahresniveau<br />
sinken kann (Details siehe Tz. 10.6.4, Hinweise<br />
siehe Tz. 3.3.2). Im Rahmen der Prognoserechnung<br />
wurde für die Bürofläche während der Grundmietzeit<br />
im Jahr 2012 keine Mietsteigerung sowie im Jahr 2017<br />
eine Erhöhung der Miete um 0,92 Prozent angesetzt<br />
(dieser Ansatz entspricht den Projektionen des lokalen<br />
Sachverständigen bzw. Wertgutachters, siehe dazu<br />
unten).<br />
Die Verträge für die drei vermieteten Einzelhandelsflächen<br />
laufen über sieben bis zehn Jahre. Der in der<br />
Prognoserechnung angenommene Mietbeginn ist<br />
jeweils der 30.01.2009. Während der Mietvertragslaufzeiten<br />
findet eine jährliche Mietsteigerung von<br />
fünf Prozent jeweils im ersten Quartal eines Jahres<br />
statt (Details hierzu siehe Tz. 5.3 bzw. Tz. 10.6.4). Aus<br />
Vereinfachungsgründen wurden in der Prognoserechnung<br />
die Mietsteigerungen jeweils zum 01.02.<br />
angesetzt. Für den Mietvertrag mit Blu Ginger Investments<br />
Pty Limited (Details hierzu siehe Tz. 5.3) wurde<br />
– analog zu den Annahmen im Wertgutach ten des<br />
lokalen Gutachters (siehe unten) – in der Progno serechnung<br />
eine Mietlaufzeit bis Januar 2019 angenommen,<br />
wobei der Mietvertrag für diese Fläche bis<br />
März 2019 läuft. Hieraus resultiert eine marginale Abweichung.<br />
Tatsächlich ergibt sich aus dem späteren<br />
Ende des Mietvertrags eine etwas längere Mietsicherheit,<br />
die sich wirtschaftlich nicht nach teilig auswirkt.<br />
Zudem enthält diese Position die auf die Mieter<br />
umlegbaren Betriebs- und Bewirtschaftungskosten.<br />
Bei dem Mietvertrag mit der nationalen australischen<br />
Finanzbehörde handelt es sich um einen Brutto-Mietvertrag,<br />
d. h. der Großteil der Bewirtschaftungskosten<br />
für das Fondsobjekt (z. B. Versicherung, Wartung<br />
und Instandhaltung, Steuern, Abgaben und Verwaltungskosten)<br />
ist vom Vermieter zu tragen. Der Mieter<br />
muss grundsätzlich seine Verbrauchskos ten (z. B. für<br />
seinen Wasser- und Energieverbrauch) bezahlen. Bei<br />
den Mietverträgen über die Einzelhandelsflächen<br />
handelt es sich um einen Brutto-Mietvertrag und<br />
zwei Netto-Mietverträge, d. h. bei diesen werden die<br />
Betriebskosten weitgehend anteilig, also bezogen<br />
auf die gesamten Nettomietflächen im Fondsobjekt,<br />
auf den jeweiligen Mieter umgelegt.<br />
Die Ansätze der Mieteinnahmen lehnen sich an die<br />
mietvertraglichen Grundlagen und das Wertgutachten<br />
bzw. die darauf basierenden Projektionen<br />
für den Prognosezeitraum des lokalen Gutachters<br />
von Colliers International Consultancy and Valuation<br />
Pty Limited („Colliers International“) an, die<br />
im Rahmen der Ankaufsprüfung des Fondsobjekts<br />
82
erstellt wurden. Die Projektionen des Gutachters<br />
sind insbesondere für die Annahmen zur Anschluss-<br />
bzw. Wiedervermietung der Flächen nach Ablauf der<br />
relevanten Mietverträge sowie die Annahmen zu den<br />
umlegbaren bzw. nicht umlegbaren Betriebs- und<br />
Bewirtschaftungskosten von Bedeutung (siehe hierzu<br />
die Hinweise in Tz. 3.3.2 bzw. Tz. 3.3.9). Das Wertgutachten<br />
von Colliers International belegt, dass<br />
der Durchschnittswert der vertraglich vereinbarten<br />
Mieten etwas unter dem Marktniveau liegt.<br />
7.1.2 Zinseinnahmen<br />
In dieser Position sind die aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />
erwirtschafteten projizierten Zinsen<br />
dargestellt. Für die Anlage der verfügbaren Liquidität<br />
im Jahr 2009 wurden keine Zinseinnahmen unterstellt.<br />
Ab dem Jahr 2010 bis zum Ende der Prognoserechnung<br />
wurde ein einheitlicher Anlagezinssatz für<br />
jeweils die gesamte Liquiditätsreserve von 3,5 Prozent<br />
p. a. angesetzt. Die Liquiditätsreserve schließt die Beträge<br />
für Ausschüttungen / Entnahmen ein, solange<br />
diese noch nicht an die Anleger gezahlt worden sind<br />
(siehe zu dieser Position auch die Hinweise in Tz. 3.3,<br />
insbesondere in Tz. 3.3.7).<br />
7.1.3 Veräußerungserlös<br />
Die Prognoserechnung geht davon aus, dass das<br />
Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2022 direkt oder<br />
indirekt veräußert wird (siehe hierzu auch Tz. 3.3.9<br />
bzw. die Sensitivitätsanalysen in Tz. 8). Dieser Ansatz<br />
ist aus Sicht des Anbieters für Zwecke einer vorläufigen<br />
Geschäftsplanung sinnvoll, da die Grundmietzeit<br />
des Mietverhältnisses mit dem Hauptmieter,<br />
der nationalen australischen Finanzbehörde, in<br />
diesem Jahr abläuft und dann eine Veräußerung des<br />
Fondsobjekts mit einem entweder verlängerten oder<br />
neu abgeschlossenen Mietverhältnis möglich wäre,<br />
was erfahrungsgemäß eine positive Auswirkung auf<br />
den erzielbaren Veräußerungserlös haben sollte. Tatsächlich<br />
kann sich eine kürzere oder längere Haltedauer,<br />
z. B. aufgrund der tatsächlichen Entwicklung<br />
auf dem Immobilienmarkt, ergeben.<br />
Als Brutto-Veräußerungserlös wurde ein Wert von<br />
AUD 334.766.687 berücksichtigt, der sich wie folgt<br />
berechnet: Die prognostizierten Mieteinnahmen<br />
nach Abzug laufender Kosten für das Jahr 2023<br />
(AUD 25.778.566) wurden mit dem gleichen Faktor<br />
wie zum Zeitpunkt des Ankaufs des Fondsobjekts<br />
(ca. 12,99-fach) kalkuliert. Es wurde weiterhin unter-<br />
83<br />
stellt, dass die nationale australische Finanzbehörde<br />
ihre erste Verlängerungsoption ausübt und die<br />
Fonds immobilie für weitere fünf Jahre zu der für<br />
diesen Zeitpunkt projizierten Marktmiete anmietet<br />
(dieselbe Marktmiete würde angesetzt, wenn ein<br />
anderer Mieter als die nationale australische Finanzbehörde<br />
das Fondsobjekt anmieten würde). Die Mieteinnahmen<br />
für die Anschlussvermietung basieren<br />
auf dem vom lokalen Marktexperten Colliers International<br />
zur Verfügung gestellten Wertgutachten<br />
bzw. darauf basierenden langfristigen Projektionen<br />
und den hierin enthaltenen entsprechenden Annahmen<br />
(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3, insbesondere<br />
auch in Tz. 3.1 und Tz. 3.3.2). Für die Ermittlung<br />
der Marktmieten zum Jahr 2023, dem Basisjahr<br />
für die Bestimmung des Verkaufspreises, wurden<br />
die aktuellen Marktmieten gemäß Gutachten bzw.<br />
Projektionen von Colliers International mit den darin<br />
enthaltenen Annahmen zur durchschnittlichen Mietsteigerung<br />
der einzelnen Flächen (Büro-, Lager- und<br />
Einzelhandelsflächen) sowie der Pkw-Tiefgaragenstellplätze<br />
über den Betrachtungszeitraum angesetzt und<br />
damit die Ansätze der lokalen Sachverständigen im<br />
Rahmen der Prognose entsprechend übernommen.<br />
Es wurden weiterhin kalkulatorische Verkaufsnebenkosten<br />
(z. B. für Anwalts- oder Beratungskosten) von<br />
AUD 1.673.833 (entspricht 0,5 Prozent des projizierten<br />
Brutto-Veräußerungserlöses) berücksichtigt. Zudem<br />
wurden vereinbarte Abwicklungsgebühren unter dem<br />
Geschäftsbesorgungsvertrag mit der <strong>Real</strong> I.S. in Höhe<br />
von AUD 3.347.667 (entspricht einem Prozent des<br />
projizierten Brutto-Veräußerungserlöses) kalkuliert.<br />
Als marktübliches Zugeständnis („Incentive“) an den<br />
Hauptmieter, die nationale australische Finanzbehörde,<br />
im Zusammenhang mit der Mietvertragsverlängerung<br />
um zunächst weitere fünf Jahre wurden auf<br />
der Grundlage der Annahmen der Sachverständigen<br />
insgesamt drei Monatsmieten (Dezember 2022 bis<br />
Februar 2023) angesetzt. Das Incentive in Höhe der<br />
Monatsmiete für Dezember 2022 ist bei den Mieteinnahmen<br />
berücksichtigt. Die zwei verbleibenden<br />
Monatsmieten in Höhe von insgesamt AUD 4.650.677<br />
wurden als Aufwand gegen den Veräußerungserlös<br />
gerechnet.<br />
Der Vermieter ist unter den Mietverträgen für<br />
strukturelle Reparaturen verantwortlich. Da das<br />
Fondsobjekt zum Zeitpunkt der vorgesehenen Veräußerung<br />
ca. 15 Jahre alt sein wird, wurden Kosten für<br />
Revitalisierungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt
AUD 14.986.107 angesetzt. Um diesem Umstand<br />
gegenüber einem potenziellen Käufer Rechnung zu<br />
tragen, wurden diese Kosten ebenfalls vom projizierten<br />
Veräußerungserlös abgezogen. Der angesetzte<br />
geschätzte diesbezügliche Revitalisierungsaufwand<br />
basiert auf Kosten in Höhe von AUD / m² 200<br />
(wobei dieser Kostenansatz bis zum angenommenen<br />
Verkaufszeitpunkt entsprechend indexiert wird).<br />
Weiterhin ist gemäß Mietvertrag mit der nationalen<br />
australischen Finanzbehörde die Ausführung von<br />
Malerarbeiten nach jeweils spätestens fünf Jahren zu<br />
berücksichtigen, was während der Prognosedauer in<br />
den Kostenansätzen berücksichtigt wurde, was aber<br />
ebenfalls mit dem Verkaufszeitpunkt zusammentrifft<br />
und zu diesem Zeitpunkt erneut in den Kostenansätzen<br />
berücksichtigt werden muss. Der angesetzte<br />
geschätzte diesbezügliche Revitalisierungsaufwand<br />
basiert auf Kosten von AUD / m² 25 (ebenfalls dann<br />
indexiert bis zum Anfall dieser projizierten Kosten<br />
zum Zeitpunkt der Veräußerung), die in der Prognoserechnung<br />
über einen Zeitraum von sechs Monaten<br />
(Oktober 2022 – März 2023) verteilt werden. Insofern<br />
wurden lediglich die Kosten für Malerarbeiten im<br />
Zeitraum Januar – März 2023 aus Vereinfachungsgründen<br />
gegen den Veräußerungserlös gerechnet;<br />
die Kosten für Malerarbeiten im Jahr 2022 wurden<br />
in der Prognoserechnung bei den nicht umlegbaren<br />
Betriebsneben- und Instandhaltungskosten (Tz. 7.2.6)<br />
berücksichtigt. Die vorstehend dargestellten Kostenansätze<br />
beruhen auf der Analyse des lokalen Gutachters<br />
von Colliers International. Alle Kostenpositionen<br />
wurden gemäß den Annahmen des Wertgutachtens<br />
indexiert (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.1, Tz. 3.2<br />
und 3.3, insbesondere auch in Tz. 3.3.9).<br />
Im exemplarisch angenommenen Jahr des Verkaufs<br />
ergibt sich unter diesen Annahmen ein Netto-Veräußerungserlös<br />
in Höhe von AUD 310.108.403. Nachstehende<br />
Übersicht stellt die Berechnung des Netto-<br />
Veräußerungserlöses nach Abzug aller vorstehend<br />
genannten geschätzten und angesetzten Kosten und<br />
Aufwendungen dar:<br />
Prognostizierter NettoVeräußerungserlös<br />
Brutto-Veräußerungserlös 334.766.687<br />
Verkaufsnebenkosten -1.673.833<br />
Abwicklungsgebühr <strong>Real</strong> I.S. -3.347.667<br />
Mietzugeständnis an Finanzbehörde -4.650.677<br />
Revitalisierungskosten -14.986.107<br />
NettoVeräußerungserlös 310.108.403<br />
7.2 Fonds und Bewirtschaftungskosten<br />
7.2.1 Haftungs und Geschäftsführungsvergütung<br />
Gemäß §§ 21, 21A des Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft erhalten der geschäftsführende<br />
Kommanditist und der Komplementär der Fondsgesellschaft<br />
jährlich eine Vergütung von jeweils<br />
AUD 1.000 zzgl. deutscher Umsatzsteuer. Die Vergütung<br />
des aus steuerlichen Gründen in <strong>Australien</strong><br />
erforderlichen sog. Public Officer des Treuhandvermögens<br />
wird ab dem Jahr 2010 auf AUD 5.000 p. a.<br />
geschätzt und ist in der Prognoserechnung berücksichtigt.<br />
Die geschätzte Gebühr des Public Officer<br />
sowie die Vergütungen des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten und Komplementärs für das Jahr<br />
2009 wurden im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
angesetzt (siehe auch Tz. 6.2, Position 3)).<br />
7.2.2 Vergütung Treuhandkommanditist<br />
Die Vergütung für den Treuhandkommanditisten<br />
beträgt AUD 20.000 p. a. zzgl. deutscher Umsatzsteuer,<br />
wobei diese Gebühr ab 2011 um jährlich zwei Prozent<br />
ansteigt. Der entsprechende Aufwand wurde im<br />
Rahmen der Prognoserechnung berücksichtigt.<br />
7.2.3 Vergütungen für Geschäftsbesorgung<br />
und Beratung<br />
Gemäß dem Geschäftsbesorgungs- / Fondsverwaltungsvertrag<br />
zwischen der <strong>Real</strong> I.S. und der Fondsgesellschaft<br />
fällt ab dem Jahr 2010 eine jährliche Vergütung<br />
in Höhe von AUD 10.000 zzgl. Umsatzsteuer<br />
an (weitere Details hierzu siehe in Tz. 10.4.4). Dem<br />
Beratungs- und Servicevertrag für das (technische)<br />
Assetmanagement zwischen der <strong>Real</strong> I.S. und dem<br />
Treuhänder des australischen Trusts zufolge beträgt<br />
die jährliche Vergütung für die ersten vier Jahre ab<br />
dem Jahr 2010 AUD 75.000. Im Jahr 2014 erhöht sich<br />
die Vergütung auf AUD 375.000. Im Anschluss daran<br />
ist eine Vergütung von drei Prozent der jeweiligen<br />
Miete eines Jahres ohne umlegbare Nebenkosten aus<br />
dem Fondsobjekt, mindestens jedoch AUD 620.000<br />
jährlich vertraglich vereinbart (ggf. zzgl. deutscher<br />
Umsatzsteuer, diese fällt aber voraussichtlich nicht<br />
an und ist insofern auch nicht berücksichtigt).<br />
7.2.4 Kosten der Fondsgesellschaft<br />
Die Position Kosten der Fondsgesellschaft umfasst<br />
die Kostenschätzung für die laufende Buchhaltung,<br />
den Jahresabschluss, die Erstellung der Steuerer-<br />
84
klärungen und die steuerliche Betreuung, für die<br />
rechtliche Beratung sowie für die Büro-, Beirats-,<br />
Wirtschaftsprüfer-, Gesellschafts- und Sachverständigentätigkeiten<br />
für die Fondsgesellschaft und die<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH als Treuhänder des<br />
Treuhandvermögens.<br />
Im Jahr 2010 wurden in der Prognoserechnung<br />
Kosten auf Ebene der Fondsgesellschaft in Höhe von<br />
AUD 20.000 zzgl. deutscher Umsatzsteuer und auf<br />
Ebene der <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH als Treuhänder<br />
des Treuhandvermögens Kosten in Höhe von<br />
AUD 280.000 p. a. ggf. inkl. deutscher Umsatzsteuer<br />
angenommen. Diese Beträge werden ab dem Jahr<br />
2011 jährlich jeweils mit zwei Prozent indexiert. Für<br />
das Jahr 2009 sind die relevanten Kostenschätzungen<br />
im Investitions- und Finanzierungsplan berücksichtigt<br />
(siehe Tz. 6.2, Position 3)).<br />
Da es sich bei diesen Positionen um Schätzungen<br />
künftigen Aufwands handelt, ist nicht auszuschließen,<br />
dass die angesetzten Beträge nicht ausreichen,<br />
um den Aufwand für die Kosten der Gesellschaft<br />
und des Treuhandvermögens tatsächlich zu decken<br />
(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3, insbesondere in<br />
Tz. 3.3.6). Es ist auch nicht auszuschließen, dass einzelne<br />
Kosten nicht in australischen Dollar, sondern in<br />
Euro an die entsprechenden Dienstleister zu zahlen<br />
sein werden. Aus der Entwicklung der Wechselkurse<br />
können Abweichungen der Liquiditätsreserve resultieren<br />
(siehe hierzu auch Tz. 3.3.10).<br />
7.2.5 Umlegbare Betriebsnebenkosten<br />
In dieser Position werden die von den Mietern zu<br />
übernehmenden projizierten Mietnebenkosten als<br />
Aufwand bzw. Kosten position wieder kalkulatorisch<br />
abgezogen (siehe auch Tz. 7.1.1 bzw. Tz. 10.6.4).<br />
7.2.6 Nicht umlegbare Betriebsneben und<br />
Instandhaltungskosten<br />
Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter sowie der<br />
Mietvertrag über eine der drei vermieteten Einzelhandelsflächen<br />
sind Brutto-Mietverträge, d. h. der<br />
Großteil der Bewirtschaftungskosten für das Fondsobjekt<br />
(z. B. Versicherungskosten, Steuern und Abgaben,<br />
Wartung und Instandhaltung bzw. Reparatur)<br />
ist vom Vermieter zu tragen (Details hierzu siehe in<br />
Tz. 10.6.4). Diese nicht umlegbaren Betriebs- und<br />
Bewirtschaftungsnebenkosten sind in der Prognose-<br />
85<br />
rechnung kalkulatorisch berücksichtigt. Dabei<br />
lehnen sich die diesbezüglichen Annahmen bzw.<br />
Schätzungen eng an die Analyse bzw. Projektion des<br />
lokalen Gutachters von Colliers International an. In<br />
der Prognose wurden daher – auch in Anlehnung<br />
an die Analyse bzw. Projektion der lokalen Experten<br />
– rd. 97 Prozent der Betriebs- und Bewirtschaftungskosten<br />
(Mietnebenkosten) als nicht umlagefähig<br />
angenommen (siehe hierzu auch die Hinweise<br />
in Tz. 3.3).<br />
Die Grundmietzeit unter dem Mietvertrag mit der<br />
nationalen australischen Finanzbehörde beträgt<br />
zunächst 15 Jahre (bis November 2022). In der Prognoserechnung<br />
wurden Kosten für die gemäß Mietvertrag<br />
vom Vermieter zu zahlenden Malerarbeiten<br />
(jeweils einmal alle fünf Jahre während der Laufzeit<br />
des Mietvertrags) von AUD 3.441.511 angesetzt, wobei<br />
diese Kosten stets zum Ende der relevanten mietvertraglichen<br />
Frist angenommen wurden. Weiterhin<br />
wurden Kosten für die Erneuerung der Fußbodenbeläge<br />
/ Teppichboden (zehn Jahre nach Mietbeginn)<br />
von insgesamt AUD 2.847.502 angesetzt, zu deren<br />
Tragung der Vermieter ebenfalls mietvertraglich verpflichtet<br />
ist (siehe Tz. 10.6.4). Diese Kosten wurden in<br />
der Prognoserechnung jeweils über einen Zeitraum<br />
von sechs Monaten verteilt. Des Weiteren enthält die<br />
Prognoserechnung entsprechende Kostenansätze<br />
für Wiedervermietung bei Auslauf von Mietverhältnissen<br />
in Höhe von AUD 552.957 (z. B. mietfreie<br />
Zeiten, Vermittlergebühren, Mietzugeständnisse bei<br />
Ausbauten). Die diesbezüglichen Ansätze wurden<br />
ebenfalls gutachterlich ermittelt.<br />
In der Prognoserechnung wurden weiterhin über<br />
den Betrachtungszeitraum Kostenschätzungen für<br />
strukturelle und nicht auf den Mieter umlegbare<br />
weitere Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und<br />
Reparaturaufwendungen und erforderliche Neuinvestitionen<br />
des Vermieters von AUD 3.486.163 in<br />
das Fondsobjekt berücksichtigt, die auf der Grundlage<br />
der Projektionen des Sachverständigen / des<br />
Gutachters festgelegt wurden.<br />
Insgesamt belaufen sich die nicht auf die Mieter<br />
umlegbaren Instandhaltungskosten im Zeitraum<br />
2010 bis 2022 auf rd. AUD 10.328.133. Diese Ansätze<br />
entstammen, wie vorstehend ausgeführt, den inflationierten<br />
Ansätzen aus dem Wertgutachten und der<br />
Analyse von Colliers International (siehe hierzu auch<br />
insbesondere die Hinweise in Tz. 3.2.3 und Tz. 3.3.2).
7.3 Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />
in <strong>Australien</strong><br />
In <strong>Australien</strong> werden die Einkünfte aus der Vermietung<br />
zunächst auf Ebene des Treuhandvermögens<br />
besteuert. Die Einkünfte der Fondsgesellschaft<br />
aus dem Treuhandvermögen werden dann unter<br />
Anrechnung der Besteuerung auf Ebene des Treuhandvermögens<br />
separat besteuert. Der anwendbare<br />
Steuersatz in <strong>Australien</strong> beträgt derzeit 30 Prozent.<br />
Auf dieser Grundlage berücksichtigt die Prognoserechnung<br />
in einer konsolidierten Darstellung die<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gültigen<br />
steuerlichen Regelungen sowie die Gesetzeslage und<br />
die anwendbare Rechtsprechung zur Ermittlung des<br />
steuerlichen Ergebnisses. Bei der Ermittlung des prognostizierten<br />
steuerlichen Ergebnisses in <strong>Australien</strong><br />
wurden ein Gutachten sowie diverse Einzelanalysen<br />
des steuerlichen Beraters der Fondsgesellschaft<br />
zugrunde gelegt.<br />
Durch die vorläufigen projizierten Effekte aus der<br />
sog. Division 250 (Details siehe Tz. 11.4.1), der in <strong>Australien</strong><br />
voraussichtlich abzugsfähigen Schuldzinsen<br />
aus dem Darlehen der Fondsgesellschaft an den<br />
Treuhänder und anderen abzugsfähigen Aufwendungen<br />
ergibt sich im Betrachtungszeitraum insgesamt<br />
ein Verlustvortrag, der voraussichtlich mit dem<br />
prognostizierten Veräußerungserlös ausgeglichen<br />
wird und in der Berechnung der prognostizierten<br />
Steuerzahlung aus dem Veräußerungserlös berücksichtigt<br />
ist.<br />
Zur deutschen Steuersituation siehe Tz. 11.3. Zum<br />
vorläufigen bzw. projizierten voraussichtlichen<br />
steuerlichen Ergebnis siehe insbesondere auch die<br />
Hinweise in Tz. 3.4.<br />
7.4 Liquiditätsreserve (konsolidiert)<br />
zum 31.12. eines Jahres<br />
Änderungen der einzelnen Positionen gegenüber<br />
den Ansätzen der Prognoserechnung wirken sich<br />
auf die Liquiditätsreserve aus. Die Liquiditätsreserve<br />
setzt sich aus der Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft<br />
und der Liquiditätsreserve des vorgeschalteten<br />
Treuhandvermögens zusammen und wird verzinslich<br />
angelegt (siehe auch die Hinweise in Tz. 3.3.7). In der<br />
Prognoserechnung ist der Stand der konsolidier ten<br />
86
Liquiditätsreserve zum 31.12. eines Jahres dargestellt.<br />
Diese Position enthält den Einnahmenüberschuss<br />
des laufenden Jahres nach Steuern in<br />
<strong>Australien</strong> unter Berücksichtigung der jeweiligen<br />
Ausschüttun gen / Entnahmen sowie die Liquiditätsreserve<br />
aus dem Vorjahr.<br />
7.5 Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />
in Deutschland<br />
Aus deutscher steuerlicher Sicht handelt es sich bei<br />
den Einkünften der Fondsgesellschaft aus der Vermietung<br />
des Fondsobjekts in <strong>Australien</strong> um Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung, die aufgrund des<br />
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen <strong>Australien</strong><br />
und Deutschland (DBA D / AUS) in Deutschland<br />
von der Einkommensteuer unter Progressionsvorbehalt<br />
freigestellt sind.<br />
Für die Ermittlung des Progressionsvorbehalts wird<br />
das anteilige steuerliche Ergebnis eines Anlegers aus<br />
der Fondsgesellschaft – ermittelt nach dem deutschen<br />
Steuerrecht und ohne anteilige Zinseinnahmen<br />
(siehe hierzu Tz. 7.7) – seinem in Deutschland<br />
zu versteuernden Einkommen zugeschlagen. Der<br />
Steuersatz, der auf dieses Ergebnis anwendbar ist,<br />
ist dann auf das Einkommen des Anlegers ohne die<br />
Einnahmen aus dieser Beteiligung anzuwenden.<br />
Die prospektierte Haltedauer des Anteils an der<br />
Fondsgesellschaft, des Fondsobjekts sowie der<br />
Anteile am Treuhandvermögen übersteigen jeweils<br />
zehn Jahre. Selbst wenn Gewinne aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen<br />
in Deutschland nicht nach dem DBA<br />
D / AUS von der Einkommensteuer freigestellt sein<br />
sollten, kann der Anleger den anteiligen Veräußerungsgewinn<br />
nach gegenwärtiger Rechtslage in<br />
Deutschland ggf. steuerfrei vereinnahmen, da kein<br />
privates Veräußerungsgeschäft vorliegt und soweit<br />
die Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels<br />
nicht gegeben sind (siehe hierzu die<br />
Hinweise in Tz. 3.4 bzw. weitere Details in Tz. 11). In<br />
der Prognoserechnung wird die Einkommensteuerfreiheit<br />
des anteiligen Veräußerungsgewinns auf<br />
Ebene des Anlegers unterstellt.<br />
87<br />
7.6 Ausschüttungen / Entnahmen nach Steuern<br />
in <strong>Australien</strong><br />
Die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />
beziehen sich auf den jeweils geleisteten Kapitalanteil<br />
(ohne Agio). Hierbei ist die Besteuerung der<br />
Fondsgesellschaft und des Treuhandvermögens<br />
in <strong>Australien</strong> bereits berücksichtigt. Die Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen sind jeweils zum 30.06. eines<br />
jeden Folgejahres, erstmals zum 30.06.2011 vorgesehen.<br />
Für die Endausschüttung / -entnahme<br />
wird unterstellt, dass die vorhandene Liquidität<br />
einschließlich des Veräußerungserlöses (vgl. hierzu<br />
Tz. 7.1.3) nach Begleichung aller Kosten, Gebühren<br />
und Steuern zum 31.12.2022 an die Anleger ausgezahlt<br />
und die Fondsgesellschaft zum gleichen Datum<br />
aufgelöst wird.<br />
7.7 Ausschüttungen / Entnahmen nach Steuern<br />
in <strong>Australien</strong> und Abgeltungsteuer in<br />
Deutschland<br />
Es wird unterstellt, dass Deutschland als Wohnsitzstaat<br />
der Anleger das Besteuerungsrecht für die<br />
Zins einnahmen aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />
hat. Im Ausland (z. B. <strong>Australien</strong>) ggf. erhobene und<br />
nicht erstattungsfähige Quellensteuer kann ggf.<br />
beim Anleger nach den Vorgaben des § 34c EStG<br />
auf dessen deutsche Einkommensteuer angerechnet<br />
werden. Seit 01.01.2009 unterliegen Zinseinkünfte<br />
beim Anleger grundsätzlich der Abgeltungsteuer in<br />
Höhe von 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.<br />
In der Prognoserechnung wurde deshalb<br />
die Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
von den Ausschüttungen / Entnahmen abgezogen.<br />
Etwaige Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt.<br />
Die Zins einnahmen sind im Hinblick auf die Haupttätigkeit<br />
der Fondsgesellschaft von untergeordneter<br />
Bedeutung.
Innovatives Geld: 1988 führte<br />
<strong>Australien</strong> als erste Nation<br />
weltweit Banknoten aus Kunststoff<br />
ein. Die heutigen Dollarscheine<br />
sind aus PolymerSubstrat hergestellt<br />
und bieten eine höhere Sicherheit vor<br />
Fälschungen als ihre Vorgänger aus Papier.<br />
Bis heute haben über 20 Nationen diese<br />
wegweisende Technologie übernommen.<br />
Quelle: Note Printing Australia, www.noteprinting.com<br />
Beteiligungserfolg und<br />
Sensitivitätsanalysen<br />
8.Prognostizierter<br />
88
8. Prognostizierter Beteiligungserfolg und<br />
Sensitivitätsanalysen<br />
8.1 Darstellung des prognostizierten<br />
Beteiligungserfolgs über den Prognosezeitraum<br />
20102022<br />
Die nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten<br />
Ertrag nach australischer Steuer und deutscher Abgeltungsteuer<br />
für eine angenommene Beteiligung<br />
von AUD 50.000.<br />
Prognostizierte Ertragsberechnung für eine<br />
Investition von nominal AUD 50.000 zzgl. Agio<br />
nach Steuern in <strong>Australien</strong> und Deutschland 1) :<br />
Betrachtungszeitraum 2010 – 2022<br />
in AUD<br />
Beteiligung 50.000<br />
zzgl. 5 % Agio 2.500<br />
Einzahlung insgesamt 52.500<br />
Summe der prognostizierten Erträge vor<br />
australischen Steuern inkl. Liquiditätsreserve<br />
109.214<br />
kumulierte Steuern in <strong>Australien</strong> -6.928<br />
Kapitaleinlage inkl. Agio -52.500<br />
Gesamtertrag nach Steuern in <strong>Australien</strong> 49.786<br />
kumulierte Steuern in Deutschland bei<br />
Anwendung der Abgeltungsteuer -488<br />
Gesamtertrag nach Steuern in <strong>Australien</strong><br />
und deutscher Abgeltungsteuer 49.298<br />
Zusammengefasst ergibt sich eine Prognoserendite<br />
nach australischer Steuer und deutscher<br />
Abgeltungsteuer 1) – ermittelt nach<br />
interner Zinsfußmethode – von jährlich 6,7 % 2)<br />
1) Ohne Auswirkungen des Progressionsvorbehalts in Deutschland.<br />
2) Beachte eingeschränkte Vergleichbarkeit; siehe hierzu Punkt 7).<br />
Die Berechnung der dargestellten Prognoserendite<br />
unterliegt folgenden Annahmen:<br />
1) Das Eigenkapital von AUD 50.000 zzgl. Agio<br />
wurde am 10.12.2009 vollständig erbracht.<br />
2) Die bei der Prospektaufstellung geltenden steuerlichen<br />
Vorschriften und die in den steuerlichen<br />
Erläuterungen (Tz. 11) dargestellte erwartete<br />
Rechtsanwendung sind für den gesamten Prognosezeitraum<br />
anwendbar. Die Beteiligung wird<br />
von einer ausschließlich in der Bundesrepublik<br />
Deutschland unbeschränkt einkommensteuer-<br />
90<br />
pflichtigen natürlichen Person (insbes. mit Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in der<br />
Bundes republik Deutschland) im Privatvermögen<br />
gehalten und nicht fremdfinanziert.<br />
3) Die Werte wurden aus der konsolidierten Prog<br />
noserechnung der Fondsgesellschaft und des<br />
australischen Treuhandvermögens (Tz. 7) abgeleitet.<br />
Die Ergebnisse beruhen auf einer Reihe von<br />
Annahmen. Rundungsdifferenzen sind möglich.<br />
4) Laufende Erträge aus der Vermietung des Fondsobjekts<br />
und der Veräußerungsgewinn sind in<br />
<strong>Australien</strong> zu besteuern. In Deutschland unterliegen<br />
diese dem Progressionsvorbehalt. Die<br />
Auswirkungen aus dem Progressionsvorbehalt<br />
sind dabei nicht berücksichtigt, da diese sich<br />
aus der jeweiligen individuellen Situation des<br />
Anlegers ergeben. Angaben zum steuerlichen<br />
Beteiligungsergebnis für Zwecke des Progressionsvorbehalts<br />
sind Tz. 7 „Prognoserechnung“<br />
zu entnehmen. Es wurde eine Veräußerung zum<br />
Ende des Jahres 2022 angenommen. Die Auswirkungen<br />
betreffend die Besteuerung der anteiligen<br />
Zinseinkünfte aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />
auf Ebene des Anlegers in Höhe der<br />
Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag sind<br />
in der Ertragsberechnung berücksichtigt (siehe<br />
hierzu Tz. 11).<br />
5) Für Zwecke der Renditeermittlung wurde ein Verkauf<br />
des Fondsobjekts zum 31.12.2022 zu einem<br />
Verkaufspreis in Höhe einer Kapitalisierungsrate<br />
von rd. 7,7 Prozent (Faktor ca. 12,99) bezogen<br />
auf die prognostizierten Netto-Mieteinnahmen<br />
für das Jahr 2023 unterstellt. Zudem wurde dieser<br />
Verkaufspreis um kalkulatorische Verkaufsnebenkosten<br />
von 0,5 Prozent, eine Abwicklungsgebühr<br />
für die <strong>Real</strong> I.S. von einem Prozent des ermittelten<br />
Brutto-Veräußerungserlöses sowie Kosten für die<br />
Revitalisierung des Fondsobjekts reduziert (vgl.<br />
hierzu Tz. 7.1.3). Die Höhe des Verkaufspreises<br />
hängt von der tatsächlichen Immobilienmarktsituation<br />
Ende des Jahres 2022 ab. Ob und wann<br />
das Fondsobjekt tatsächlich verkauft wird, obliegt<br />
einem Beschluss der Gesellschafterversammlung.<br />
6) Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen ab dem<br />
Jahr 2010 jeweils zum 30.06. des Folgejahres. Die<br />
Schlussausschüttung (siehe Tz. 7.6) erfolgt zum<br />
31.12.2022.
7) Die dargestellte Prognoserendite wurde nach der<br />
Methode des internen Zinsfußes („IRR-Methode“)<br />
ermittelt. Bei dieser finanzmathematischen Berechnungsmethode<br />
wird derjenige Abzinsungssatz<br />
(interner Zinsfuß – IRR) ermittelt, bei dem die<br />
Summe der Barwerte der zu unterschiedlichen<br />
Zeitpunkten anfallenden Ein- und Auszahlungen<br />
gleich groß ist und damit zu einem Kapitalwert<br />
von null führt. Der interne Zinsfuß gibt wirtschaftlich<br />
gesehen die Verzinsung des sich jeweils über<br />
die Zeit verändernden (kalkulatorisch) gebundenen<br />
Anlegerkapitals an. Der anfänglich als Einlage<br />
erbrachte Betrag reduziert sich rechnerisch<br />
durch Auszahlungen sowie eventuelle Steuerentlastungen<br />
auf Anlegerebene und erhöht sich<br />
durch mögliche weitere Einzahlungen, eventuelle<br />
Steuerzahlungen auf Anlegerebene sowie die<br />
interne Verzinsung selbst. Der zeitliche Verlauf<br />
des gebundenen Kapitals unterscheidet sich bei<br />
verschiedenen Investitionen, weshalb die IRR-<br />
Rendite nicht vergleichbar mit z. B. der Rendite<br />
von festverzinslichen Wertpapieren, Spareinlagen<br />
oder anderen Fondsprodukten ist. Ein Vorteilhaftigkeitsvergleich<br />
auf Basis von IRR-Kennzahlen ist<br />
nur unter Einbeziehung des jeweils gebundenen<br />
Kapitals, der Reihe der prognostizierten Zahlungen<br />
sowie der Laufzeiten sinnvoll.<br />
Wenn sämtliche Annahmen der Prognoserechnung<br />
eintreten, ergeben sich unter den oben<br />
dargestellten Prämissen eine Rendite für den<br />
Anleger gemäß der IRR-Methode in Höhe von ca.<br />
6,7 Prozent jährlich nach Steuern in <strong>Australien</strong><br />
und Steuern in Deutschland auf anteilige Zinseinkünfte<br />
aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />
(vor Progressionsvorbehalt) sowie eine durchschnittliche<br />
Kapitalbindung von ca. 107,5 Prozent<br />
bezogen auf das vom Anleger eingezahlte<br />
Kapital.<br />
Das prognostizierte durchschnittlich gebundene<br />
Kapital veranschaulicht den Unterschied zu<br />
bspw. einem Wertpapier. Ein zum Nominalwert<br />
von 100 gekauftes festverzinsliches Wertpapier<br />
weist eine durchschnittliche Kapitalbindung von<br />
100 Prozent auf. Der Gesamtertrag (Überschuss<br />
aus der Beteiligung) lässt sich als Verzinsung des<br />
durchschnittlich gebundenen Kapitals mit der<br />
ausgewiesenen Rendite nach Steuern (hier nach<br />
australischen Steuern und deutscher Abgeltungsteuer)<br />
über die Anlagedauer darstellen.<br />
91<br />
Der prognostizierte Gesamtertrag berechnet<br />
sich wie folgt:<br />
Gesamtertrag<br />
in<br />
AUD =<br />
durchschnittlich<br />
gebundenes<br />
Kapital<br />
in AUD x<br />
IRRRendite nach<br />
australischen<br />
und deutschen<br />
Steuern x<br />
Prognosedauer<br />
in<br />
Jahren<br />
49.298 = 56.421 x 6,69 % x 13,06<br />
Die vorstehend angegebenen Werte sind gerundet;<br />
es können sich insoweit Rundungsdifferenzen<br />
ergeben.<br />
Abweichende Entwicklungen können die Rendite<br />
des Anlegers nachhaltig beeinflussen (siehe hierzu<br />
die Hinweise in Tz. 3).<br />
8.2 Prognostizierte Kapitalflussrechnung<br />
und nominelle Kapitalbindung<br />
Nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten<br />
Kapitalfluss, wenn die Annahmen der Prognoserechnung<br />
eintreten.<br />
Darüber hinaus enthält diese Darstellung beispielhaft<br />
die deutsche Besteuerung einschließlich der<br />
Wirkungen des Progressionsvorbehalts für einen Anleger<br />
bei einer Beteiligungssumme von AUD 50.000<br />
zzgl. Agio mit einem zu versteuernden Einkommen<br />
von EUR 100.000 p. a. bei Einzelveranlagung. Zudem<br />
wird angenommen, dass der Anleger seinen<br />
Sparerfreibetrag bereits ausgeschöpft hat, sodass<br />
die anteiligen Zinseinnahmen in Deutschland auf<br />
der Grundlage der anwendbaren Regelungen voll<br />
versteuert werden.<br />
Die vom Treuhänder des australischen Trusts bzw.<br />
der Fondsgesellschaft erwirtschafteten Einkünfte<br />
werden für Besteuerungszwecke den hinter der<br />
Fondsgesellschaft stehenden Gesellschaftern zugerechnet.<br />
Die steuerlichen Wirkungen in Deutschland<br />
für den einzelnen Anleger sind daher grundsätzlich<br />
von dessen individueller steuerlicher Einkommenssituation<br />
abhängig.<br />
Abweichend zur Planbilanz erfolgt hier für die Darstellungsanforderungen<br />
gemäß IDW-Standard S 4<br />
(Grundsätze ordnungsgemäßer Beurteilung von<br />
Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene<br />
Vermögensanlagen vom 18.05.2006) die Aufspaltung<br />
des anteiligen Jahresergebnisses in Eigenkapitalrückzahlung<br />
und Gewinnausschüttung / -entnahme.
Prognostizierte Kapitalflussrechnung<br />
in AUD Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014<br />
Nominell gebundenes Kapital 52.500 52.500 49.426 46.398 43.369 40.217<br />
Gewinnausschüttung<br />
(nach Steuer in <strong>Australien</strong>)<br />
Steuerzahlungen in<br />
Deutschland 1)<br />
Eigenkapitalrückzahlung<br />
Beteiligung KG<br />
Das nominell gebundene Kapital ergibt sich hier aus<br />
dem eingesetzten Kapital abzüglich der Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen an den Anleger nach Steuern.<br />
8.3 Sensitivitätsanalyse: Beispiele für<br />
Abweichungen von der Prognose<br />
Der Prognoserechnung liegen Annahmen hinsichtlich<br />
der Entwicklung bestimmter Einflussfaktoren<br />
zugrunde. Die Prognose geht dabei von vorliegenden<br />
Verträgen oder Schätzungen aus. Wie sich die<br />
Einflussfaktoren tatsächlich entwickeln werden,<br />
ist nicht vorhersagbar. Mit der Sensitivitätsanalyse<br />
sollen daher dem Anleger die Auswirkungen von<br />
Veränderungen einzelner Einflussfaktoren, die<br />
0 0 0 0 2.030 2.687<br />
0 -177 -222 -221 -222 -239<br />
0 3.250 3.250 3.250 1.345 688<br />
Summe des Rückflusses 0 3.073 3.028 3.029 3.153 3.136<br />
Haftungsvolumen 2) 0 0 0 0 0 0<br />
Prospektiertes Datum Rückfluss 30.06.2010 30.06.2011 30.06.2012 30.06.2013 30.06.2014 30.06.2015<br />
1) Die deutsche Steuerzahlung setzt sich zusammen aus der Besteuerung der<br />
Kapitaleinkünfte unter der Annahme, dass diese unter der Abgeltungsteuer<br />
zzgl. Solidaritätszuschlag zu besteuern sind, sowie den Steuerwirkungen aus<br />
dem Progressionsvorbehalt, berechnet nach den deutschen Steuervorschriften<br />
bei einem beispielhaften Anleger, wie oben dargestellt, wobei der Anfall<br />
Einflussfaktoren<br />
der Prognose zugrunde liegen, beispielhaft veranschaulicht<br />
werden. Alle anderen Annahmen bleiben<br />
unverändert.<br />
Die Sensitivitäten stellen keine WorstCaseBetrachtung<br />
dar (siehe hierzu Tz. 3 „Risikohinweise“).<br />
Die nachfolgenden Rentabilitätsberechnungen sind<br />
über den gesamten Prognosezeitraum nach Steuern<br />
in <strong>Australien</strong>, nach deutscher Steuer auf die anteiligen<br />
Kapitaleinkünfte der Anleger und vor den Effekten<br />
aus dem Progressionsvorbehalt kalkuliert. Zu den<br />
Annahmen und zur Berechnungsmethode vergleiche<br />
die Ausführungen unter Tz. 6 „Investitions- und<br />
Finanzierungsplan“, Tz. 7 „Prognoserechnung“ und<br />
Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“.<br />
92<br />
etwaiger Kirchensteuer nicht berücksichtigt ist (siehe hierzu auch Tz. 11).<br />
Für die Währungsumrechnung wurde ein Kurs von AUD 1 = EUR 0,6 zugrunde<br />
gelegt.<br />
Gesamtrückflüsse unterschiedlicher Szenarien nach Steuern<br />
in <strong>Australien</strong> und deutscher Abgeltungsteuer<br />
Negative<br />
Abweichung<br />
Gemäß<br />
Prognose<br />
Positive<br />
Abweichung<br />
8.3.1 Variation des Verkaufsfaktors 192,9 % 203,6 % 214,3 %<br />
8.3.2 Entwicklung der Marktmiete 182,7 % 203,6 % 224,5 %<br />
8.3.3 Entwicklung der nicht umlegbaren Kosten 195,9 % 203,6 % 211,2 %<br />
8.3.4 Zusammentreffen der obigen Einflussfaktoren 165,6 % 203,6 % 245,6 %
2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Gesamt<br />
37.081 33.819 30.576 27.310 24.043 20.443 16.730 12.788<br />
2.674 2.881 2.599 2.612 3.095 3.218 3.461 24.531 49.787<br />
-238 -257 -234 -233 -275 -287 -308 -46 -2.959<br />
826 619 901 888 780 782 789 35.131 52.500<br />
3.262 3.243 3.266 3.267 3.600 3.713 3.942 59.616 99.328<br />
0 0 0 0 0 0 0 10<br />
30.06.2016 30.06.2017 30.06.2018 30.06.2019 30.06.2020 30.06.2021 30.06.2022 31.12.2022<br />
2) Haftungsvolumen der Kommanditisten / Treugeber der Fondsgesellschaft:<br />
Nach Rückfluss der Kapitaleinlage, im obigen Beispiel nach Ausschüttung /<br />
Entnahme des Gewinns aus der Veräußerung des Fondsobjekts, haften die<br />
Gesellschafter bzw. Treugeber noch fünf Jahre in Höhe ihrer Hafteinlage für die<br />
Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Die Haftsumme für Kommanditisten<br />
Etwaige der <strong>Real</strong> I.S. aus Geschäftsbesorgungsverträgen<br />
zustehende erfolgsabhängige Gebühren sind<br />
aus Vereinfachungsgründen in den nachstehenden<br />
Analysen bzw. Darstellungen nicht berücksichtigt<br />
(siehe Details hierzu in Tz. 10.4.4).<br />
8.3.1 Variation des Verkaufsfaktors<br />
Die Prognoserechnung geht von einem Veräußerungsfaktor<br />
im exemplarisch angenommenen Verkaufsjahr<br />
2022 von ca. 12,99 der prognostizierten Jahresnettomiete<br />
aus (Details hierzu siehe in Tz. 7.1.3). Allerdings<br />
kann aus heutiger Sicht keine zuverlässige Aussage<br />
über den tatsächlichen Verkaufsfaktor zu diesem<br />
Zeitpunkt getroffen werden, da dieser von den dann<br />
gegebenen Marktverhältnissen abhängt. Für die<br />
Sensitivitätsanalyse wurden gegenüber der Prognoseannahme<br />
ein abweichendes negatives Szenario mit<br />
einem Verkaufsfaktor von ca. 11,49 (minus 1,5-fache<br />
Jahresnettomiete) und ein positives Szenario mit<br />
einem Verkaufsfaktor von ca. 14,49 (plus 1,5-fache<br />
Jahresnettomiete) dargestellt.<br />
8.3.2 Entwicklung der Marktmiete<br />
Die Entwicklung der Marktmieten wirkt sich beim<br />
Fondsobjekt vor allem auf den Veräußerungserlös<br />
aus, da der Mietvertrag mit dem Hauptmieter, der<br />
nationalen australischen Finanzbehörde, bis November<br />
2022 läuft und für diesen Zeitraum grundsätzlich<br />
93<br />
und den Treuhandkommanditisten beträgt jeweils AUD 10. Für Zwecke der Eintragung<br />
in das Handelsregister gilt AUD 1 = EUR 0,6. Die Haftsumme aller über<br />
den Treuhandkommanditisten beteiligten Treugeber ist insgesamt auf AUD 10<br />
begrenzt. Zum Punkt „Wiederaufleben der Haftung“ siehe Tz. 3.5.<br />
jährlich feste Steigerungen von 3,5 Prozent vereinbart<br />
sind. In den Jahren 2012 und 2017 findet jeweils<br />
eine Anpassung an den Markt statt, wobei die Miete<br />
nicht unter das Vorjahresniveau sinken kann („Ratchet<br />
Clause“). Die Sensitivitätsanalyse betrachtet daher<br />
die Marktmiete aller Flächen / Pkw-Tiefgaragenstellplätze<br />
des Fondsobjekts nur zum Zeitpunkt des<br />
Verkaufs (Details zur Ermittlung der für diese Zwecke<br />
angenommenen Marktmiete im Rahmen der Prognoserechnung<br />
sind in Tz. 7.1.3 enthalten). Dabei wurde<br />
in Abweichung zum Szenario der Prognoserechnung<br />
die Marktmiete um 20 Prozent erhöht bzw. reduziert.<br />
8.3.3 Entwicklung der nicht umlegbaren Kosten<br />
Unter dem bestehenden Mietvertrag für die wesentlichen<br />
Mietflächen sowie Parkplätze mit der nationalen<br />
australischen Finanzbehörde trägt der Vermieter<br />
den Großteil der Bewirtschaftungskosten (z. B. Versicherungskosten<br />
für das Gebäude, Steuern und Abgaben,<br />
Wartung und Instandhaltung bzw. Reparatur);<br />
nur bestimmte verbrauchsabhängige Kosten (wie z. B.<br />
Strom, Gas und Wasser) werden vom Mieter übernommen.<br />
Auch kommt der Mieter nicht für die Kosten der<br />
Fondsgesellschaft bzw. des Treuhandvermögens (z. B.<br />
Kosten für den Jahresabschluss und die rechtliche und<br />
steuerliche Beratung) sowie die laufenden bzw. zum<br />
Zeitpunkt der Veräußerung entstehenden Kosten für<br />
strukturelle Reparaturen und Investitionen betreffend<br />
das Fondsobjekt auf. Für die Sensitivitätsanalyse
wurden diese nicht auf den Mieter umlegbaren<br />
Kostenpositionen, die in Tz. 7.2 im Detail dargestellt<br />
sind, im Vergleich zum Basis szenario um 20 Prozent<br />
erhöht oder reduziert.<br />
8.3.4 Zusammentreffen der obigen Einflussfaktoren<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass mehrere negative<br />
Ereignisse kumulativ eintreten, mit der Folge, dass<br />
sich bspw. die Netto-Einnahmen und insbesondere<br />
der angenommene Veräußerungserlös verringern.<br />
Dieses Szenario stellt das Zusammentreffen der drei<br />
bereits einzeln beschriebenen Faktorenab weichungen<br />
beispielhaft dar. Wie vorstehend bereits ausgeführt,<br />
sind diese Sensitivitäten in einer umfassenden Risikoanalyse<br />
gleichwohl keine Worst-Case-Betrachtung<br />
(siehe hierzu Tz. 3.6).<br />
8.3.5 Nichtverlängerung des Mietvertrags betreffend<br />
die Büro und Lagerfläche sowie die Pkw<br />
Tiefgaragenstellplätze durch die nationale<br />
australische Finanzbehörde<br />
Ein entscheidender Erfolgsfaktor bei diesem Beteiligungsmodell<br />
ist die langfristige Vermietung der<br />
gesamten Büroflächen / Parkplätze des Fondsobjekts<br />
an den australischen Staat zur Nutzung durch die<br />
nationale australische Finanzbehörde. In der Prognoserechnung<br />
wird unterstellt, dass der Mieter den Miet -<br />
vertrag im Jahr 2022 verlängert. Eine Sensitivitätsanalyse<br />
soll die Auswirkungen auf die Rentabilität<br />
der Beteiligung bei Nichtausübung der Verlängerungsoption<br />
durch die australische Finanzbehörde<br />
untersuchen (Details hierzu siehe auch in Tz. 10.6.4<br />
sowie die Hinweise in Tz. 3.3.2). Für dieses Szenario<br />
wurden folgende Annahmen getroffen:<br />
Der Mietvertrag mit einem Nachmieter für die<br />
Flächen, die derzeit von der nationalen australischen<br />
Finanzbehörde gemietet werden, beginnt<br />
im Dezember 2023. Die Ausübung der Verlänge<br />
rungsoption zum November 2022 muss die<br />
natio nale australische Finanzbehörde mindestens<br />
zwölf Monate vor Ende des Mietvertrags<br />
anzeigen; sonst endet dieser zum 25.11.2022 (zu<br />
möglichen Abweichungen siehe Tz. 10.6.4). Aus<br />
Vorsichtsgründen wurde angenommen, dass die<br />
Fondsgesellschaft – nach der Nichtausübung der<br />
Verlängerungsoption im November 2022 – weitere<br />
zwölf Monate (also insgesamt 24 Monate)<br />
benötigt, um einen Nachmieter für die betreffenden<br />
Flächen zu finden.<br />
94<br />
Der Nachmieter erhält als Zugeständnis („Incentive“)<br />
eine mietfreie Zeit von sechs Monaten<br />
(ab Dezember 2023).<br />
Es erfolgt analog zum Basisszenario eine umfassende<br />
Renovierung der Fondsimmobilie mit Kosten<br />
von insgesamt AUD 14.082.463. Dieser Kostenansatz<br />
beruht auf der Analyse des lokalen Gutachters<br />
von Colliers International für ein solches Szenario<br />
und wurde über die Fondslaufzeit indexiert.<br />
Für die Mietvertragsvermittlung fallen marktübliche<br />
Gebühren in Höhe von ca. AUD 2,9 Mio.<br />
im Dezember 2023 an.<br />
Der Marktwert der Immobilie wird auf Basis der<br />
prognostizierten Mieteinnahmen für das Jahr<br />
2024 nach Abzug laufender Kosten, jedoch ohne<br />
mietfreie Zeiten berechnet. Da in diesem Szenario<br />
im Jahr 2023 keine Miete für die Büroflächen<br />
eingenommen wird, eignet sich dieses Jahr nicht<br />
als Grundlage für die Ermittlung des Marktwerts.<br />
Es wird stattdessen unterstellt, dass der Marktwert<br />
des Fondsobjekts am 01.01.2023 das etwa<br />
13-fache der Einnahmen des Jahres 2024 nach<br />
Abzug laufender Kosten, abgezinst um ein Jahr<br />
zum Zinssatz von ca. 7,7 Prozent, beträgt.<br />
Die Verkaufsnebenkosten betragen ca.<br />
AUD 1,6 Mio., die Abwicklungsgebühr unter dem<br />
Geschäftsbesorgungsvertrag mit der <strong>Real</strong> I.S.<br />
ca. AUD 3,2 Mio.<br />
Der Veräußerungserlös wird um die Positionen<br />
korrigiert, die bei der Bestimmung des Marktwerts<br />
nicht berücksichtigt sind. Hierbei handelt<br />
es sich im Wesentlichen um Mieteinnahmen aus<br />
den Einzelhandelsflächen im Jahr 2023, laufende<br />
Kosten für das Jahr 2023, die mietfreie Zeit<br />
des Nachmieters der nationalen australischen<br />
Finanzbehörde sowie Vermittlergebühren und<br />
mietfreie Zeiten durch die Wiedervermietung von<br />
Einzelhandelsflächen. Die Beträge werden mit<br />
ihrem Zeitwert am 31.12.2022 berücksichtigt und<br />
wirken in Summe kaufpreismindernd.<br />
Das Fondsobjekt kann auf Basis der beschriebe nen<br />
Parameter am 31.12.2022 zu einem Netto-Verkaufserlös<br />
von AUD 285.502.713 verkauft werden.<br />
Kaufpreiszahlung und Schlussausschüttung an<br />
die Anleger erfolgen ebenfalls zu diesem Tag,<br />
sodass die Laufzeit des Fonds – wie im Basisszenario<br />
– am 31.12.2022 endet.<br />
Der Gesamtrückfluss gemäß diesen Annahmen<br />
nach australischen Steuern sowie deutscher Abgeltungsteuer<br />
auf die anteiligen Kapitaleinkünfte der<br />
Anleger beläuft sich auf rd. 196,9 Prozent (Prognoseszenario<br />
rd. 203,6 Prozent).
Tierisch: Eine Besonderheit<br />
im australischen Steuersystem<br />
ist die Wollsteuer, die auf<br />
geschorene Wolle australischer<br />
Schafe erhoben wird. Mit dieser Sonderabgabe<br />
wurden bis 2006 zusätzliche Marketing,<br />
Entwicklungs und Forschungsausgaben<br />
zur Förderung der australischen Wolle<br />
finanziert. Quelle: ATO, Wool Tax Act No. 5<br />
9.<br />
Eröffnungsbilanz und<br />
Planrechnungen<br />
96
9. Eröffnungsbilanz und Planrechnungen<br />
Die nachfolgend dargestellte Eröffnungsbilanz und<br />
die Planrechnungen der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />
GmbH & Co. Kambera KG („Fondsgesellschaft“)<br />
wurden unter Berücksichtigung der Rechnungslegungsvorschriften<br />
des Handelsgesetzbuchs<br />
(„HGB“) erstellt. In Tz. 9.2 werden wesentliche<br />
Annahmen und Wirkungszusammenhänge erläutert.<br />
9.1 Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft<br />
zum 01.07.2009 und Zwischenbilanz der Fondsgesellschaft<br />
zum 15.07.2009<br />
Die Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft, der<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
Kambera KG, wurde am 01.07.2009 erstellt und stellt<br />
sich wie folgt dar:<br />
Aktiva in EUR<br />
Ausstehende Einlage (AUD 1,00) 0,57<br />
Summe Aktiva 0,57<br />
Passiva<br />
Kapital 0,57<br />
Summe Passiva 0,57<br />
Umrechnungskurs: 1 AUD = 0,5719 EUR<br />
Die Zwischenbilanz der Fondsgesellschaft, der<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
Kambera KG, wurde am 15.07.2009 erstellt und stellt<br />
sich wie folgt dar:<br />
Aktiva in EUR<br />
Kassenbestand (AUD 10.000,00) 5.631,00<br />
Summe Aktiva 5.631,00<br />
Passiva<br />
Kapital 5.631,00<br />
Summe Passiva 5.631,00<br />
Umrechnungskurs: 1 AUD = 0,5631 EUR<br />
Es haben keine erfolgswirksamen Geschäftsvorfälle<br />
seit Aufstellung der Eröffnungsbilanz stattgefunden.<br />
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt<br />
die Bilanzierung in Euro. Für Zwecke der Bilanz<br />
wurden die jeweiligen Positionen zum festgelegten<br />
Anschaffungskurs am jeweiligen Stichtag angesetzt.<br />
9.2 Prognose der Planrechnungen der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobilienverwaltung GmbH & Co. Kambera KG<br />
zum Ende der Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012<br />
Die nachstehenden Planrechnungen gehen davon<br />
aus, dass das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft<br />
zum 10.12.2009 vollständig eingezahlt ist.<br />
Aus Vereinfachungsgründen wurden die Mieteinnahmen<br />
bzw. die ggf. anfallenden Zinsaufwendungen,<br />
die liquiditätsmäßig zum Teil im Folgejahr ab- oder<br />
zu fließen, nicht abgegrenzt, sondern als Ertrag bzw.<br />
Aufwand in dem Jahr verbucht, in dem sie rechnerisch<br />
anfallen. Des Weiteren gehen die Planrechnungen<br />
aus Vereinfachungsgründen davon aus,<br />
dass der Kaufpreis zum 01.01.2010 bezahlt ist und<br />
die Anleger ab 01.01.2010 an den Mieteinnahmen<br />
partizipieren und dass anfallender Aufwand für das<br />
Jahr 2009 zwar bilanzwirksam, jedoch in diesem Jahr<br />
nicht liquiditätswirksam ist. Betreffend das Jahr 2009<br />
berücksichtigen die nachstehenden Planrechnungen<br />
das Rumpfgeschäftsjahr von der Gründung der<br />
Fondsgesellschaft bis zum 31.12.2009.<br />
Die Prognosen der Planrechnungen stellen nicht auf<br />
das Anlageobjekt im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 der<br />
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />
(Anteile am Treuhandvermögen sowie Darlehen an<br />
den Treuhänder), sondern auf das Gebäude, Grundstück<br />
und Bauten sowie die Mieteinnahmen ab, weil<br />
die Fondsgesellschaft handelsrechtlich dieses Treuhandvermögen<br />
zu bilanzieren hat.<br />
98
Prognose der Planbilanz 2009, 2010, 2011 und 2012<br />
in AUD 2009 2010 2011 2012<br />
Aktiva<br />
A. Anlagevermögen<br />
Gebäude 0 216.344.715 212.379.129 208.413.544<br />
B. Umlaufvermögen<br />
Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 222.453.200 17.677.138 17.879.549 18.043.584<br />
C. Rechnungsabgrenzungsposten 0 0 0 0<br />
Summe Aktiva 222.453.200 234.021.853 230.258.678 226.457.128<br />
Passiva<br />
A. Eigenkapital<br />
I. Gezeichnetes Kapital 248.700.000 248.700.000 248.700.000 248.700.000<br />
II. Kapitalrücklage 12.434.500 12.434.500 12.434.500 12.434.500<br />
III. Gewinnvortrag / Verlustvortrag 0 -38.681.300 -27.112.647 -14.710.322<br />
IV. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag -38.681.300 11.568.653 12.402.326 12.363.949<br />
Ausschüttungen 0 0 -16.165.500 -32.331.000<br />
B. Verbindlichkeiten<br />
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 0 0 0 0<br />
Summe Passiva 222.453.200 234.021.853 230.258.678 226.457.128<br />
Die Planbilanzen setzen auf den im Investitions- und<br />
Finanzierungsplan bzw. in der Prognoserechnung<br />
verwendeten Zahlen auf. Die Darstellung der Planbilanzen<br />
erfolgt zur Vereinfachung in australischen<br />
Dollar. Die tatsächlichen Bilanzen werden nach den<br />
gesetzlichen Vorschriften in Euro dargestellt.<br />
Aktiva: Die Fondsgesellschaft hält als Treugeber<br />
Anteile an einem australischen Treuhandvermögen,<br />
welches das Fondsobjekt hält. Für die deutsche Handelsbilanz<br />
wurde hier das Fondsobjekt als Anlagevermögen<br />
in der Gesellschaft verbucht.<br />
Passiva: Die Prognose geht von einer Vollplatzierung<br />
des Eigenkapitals zum 10.12.2009 aus. Nach<br />
Durchführung der geplanten Kapitalerhöhung<br />
beläuft sich das gezeichnete Kapital der Fondsgesellschaft<br />
auf AUD 248.700.000. Das Agio von insgesamt<br />
AUD 12.434.500 wird in der Position Kapitalrücklage<br />
ausgewiesen. Aufgrund von Abschreibungen sowie<br />
von Erwerbsnebenkosten ergibt sich im Jahr 2009<br />
ein handelsbilanzieller Verlust, der in den folgenden<br />
Jahren vorgetragen wird.<br />
99
Prognose der PlanGewinn und Verlustrechnungen<br />
2009, 2010, 2011 und 2012<br />
in AUD 01.07. –<br />
31.12.2009 2010 2011 2012<br />
1. Mieteinnahmen 0 18.231.583 18.881.941 19.514.364<br />
Veräußerungsgewinn 0 0 0 0<br />
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 0 373.962 652.239 666.707<br />
2. Abschreibungen Gebäude 0 -3.965.585 -3.965.585 -3.965.585<br />
3. Sonstige betriebliche Aufwendungen -37.731.300 -3.071.308 -3.166.269 -3.851.536<br />
4. Zinsen und ähnliche Aufwendungen -950.000 0 0 0<br />
5. Sonstige Steuern 0 0 0 0<br />
6. Handelsrechtliches Ergebnis 38.681.300 11.568.653 12.402.326 12.363.949<br />
Die Fondsgesellschaft erzielt aus der Fondsimmobilie<br />
Mieteinnahmen. In dieser Position sind neben den<br />
Mieteinnahmen die umlegbaren Betriebsneben kosten<br />
berücksichtigt. Aus der Liquiditätsreserve erwirtschaftet<br />
die Fondsgesellschaft Zinseinnahmen. Bei<br />
den betrieblichen Aufwendungen handelt es sich<br />
vorwiegend um administrative Kosten (z. B. Kosten<br />
des Jahresabschlusses, Geschäftsbesorgungsvergü-<br />
Prognoseplanzahlen für 2009, 2010, 2011 und 2012<br />
gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 VermVerkProspV<br />
tung, nicht umlegbare Betriebsnebenkosten der<br />
Fondsgesellschaft bzw. des Trusts) sowie im Jahr 2009<br />
um Erwerbsnebenkosten und Syndizierungskos ten.<br />
Im Jahr 2009 sind in Position 4 Zwischenfinanzierungszinsen<br />
enthalten, wobei es sich hier um eine Rücklage<br />
für ggf. entstehende Finanzierungskosten handelt<br />
(siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.2.1 bzw.<br />
Tz. 3.3.3 sowie in Tz. 10.4.1, Tz. 10.6.1 und Tz. 10.6.2).<br />
in AUD 01.07. –<br />
31.12.2009 2010 2011 2012<br />
Investition<br />
Grundstücke und Bauten 0 220.310.300 0 0<br />
Umsatzerlöse<br />
Mieteinnahmen 0 18.231.583 18.881.941 19.514.364<br />
Handelsrechtliches Ergebnis 38.681.300 11.568.653 12.402.326 12.363.949<br />
Die Fondsgesellschaft hält 100 Prozent der Treuhand<br />
anteile am BF Kambera Trust. Dieser beabsichtigt,<br />
zum 30.12.2009 das Fondsobjekt „Australian<br />
Taxation Office“ in Canberra zu einem Kaufpreis von<br />
AUD 205.000.000 zu erwerben. Unter Einbezug von<br />
Nebenkosten in Höhe von AUD 15.310.300 (Transfersteuern,<br />
sog. Stamp Duty), Rechtsberatung, Vermittlungsprovisionen,<br />
sonstige Beratung) ergibt<br />
sich insgesamt ein Betrag von AUD 220.310.300.<br />
Die Abweichung zum Ansatz in der Bilanz resultiert<br />
aus der Gebäudeabschreibung für das Jahr 2010<br />
von AUD 3.965.585.<br />
Weitere Investitionen in Grundstücke und Bauten<br />
sind nicht geplant. Die Fondsgesellschaft ist nicht im<br />
Bereich der Produktion tätig, sondern beschränkt<br />
sich auf die vermögensverwaltende Tätigkeit der<br />
Vermietung des Fondsobjekts. Daher können keine<br />
Planzahlen zur Produktion dargestellt werden. Die<br />
Fondsgesellschaft erzielt im Jahr 2010 Umsatzerlöse<br />
aus der Vermietung des Fondsobjekts in Höhe von<br />
anfänglich rd. AUD 18,2 Mio. Das handelsrechtliche<br />
Ergebnis der Fondsgesellschaft ist oben stehender<br />
Darstellung zu entnehmen.<br />
100
Prognose der Finanzlage 2009, 2010, 2011 und 2012<br />
gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV<br />
in AUD 01.07. –<br />
31.12.2009 2010 2011 2012<br />
Einzahlungen<br />
Mieteinnahmen 0 18.231.583 18.881.941 19.514.364<br />
Zinseinnahmen 0 373.962 652.239 666.707<br />
Netto-Veräußerungserlös 0 0 0 0<br />
Summe der Einzahlungen 0 18.605.546 19.534.180 20.181.071<br />
Fonds und Bewirtschaftungskosten<br />
Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung 0 7.380 7.380 7.380<br />
Vergütung Treuhandkommanditist 0 23.800 24.276 24.762<br />
Vergütungen für Geschäftsbesorgung und Beratung 0 86.900 86.900 86.900<br />
Kosten der Fondsgesellschaft 0 303.800 309.876 316.074<br />
Umlegbare Betriebsnebenkosten 0 94.863 97.955 102.011<br />
Nicht umlegbare Betriebsneben- und<br />
Instandhaltungs kosten 0 2.554.565 2.639.882 3.314.410<br />
Summe der Auszahlungen 0 3.071.308 3.166.269 3.851.536<br />
Überschuss vor Steuern in <strong>Australien</strong> 0 15.534.238 16.367.911 16.329.535<br />
Voraussichtliches steuerliches Ergebnis in <strong>Australien</strong><br />
Steueraufwand in <strong>Australien</strong> 0 0 0 0<br />
Überschuss nach Steuern in <strong>Australien</strong> 0 15.534.238 16.367.911 16.329.535<br />
Die voraussichtliche Finanzlage der Fondsgesellschaft<br />
in den Jahren 2009 bis 2012 wird auf der<br />
Einnahmenseite durch die Vermietung des Fondsobjekts<br />
geprägt. Für das Jahr 2009 sind keine<br />
Zahlungen prognostiziert. Mieteinnahmen aus<br />
der Vermietung der Fondsimmobilie sind erst zum<br />
01.01.2010 zu erwarten. Auf Grundlage der Mietverträge<br />
mit der nationalen australischen Finanzbehörde<br />
sind Einnahmen in Höhe von anfänglich<br />
rd. AUD 18,2 Mio. geplant. Des Weiteren sind Zinseinnahmen<br />
aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />
bzw. der aufgelaufenen Mieteinnahmen sowie der<br />
anzusparenden Ausschüttungen / Entnahmen auf Basis<br />
eines kalkulatorischen Zinssatzes von 3,5 Prozent<br />
p. a. angesetzt (siehe Tz. 7.1.2). Auf der Ausgabenseite<br />
sind die Fonds- und Bewirtschaftungskosten<br />
inkl. der Kosten des australischen Treuhandvermögens<br />
berücksichtigt. Der projizierte Überschuss, der sich<br />
aus der Differenz der Einzahlungen und der Auszahlungen<br />
ergibt, soll im Betrachtungszeitraum<br />
101<br />
unter Berücksichtigung der geplanten Liquiditätsreserve<br />
an die Anleger ausgeschüttet werden. Weitere<br />
detaillierte Erläuterungen zur vorstehend dargestellten<br />
Liqui di täts planung der Fondsgesellschaft<br />
sind in Tz. 7 beschrieben.
Ungewöhnlich: Im Bundesstaat<br />
Western Australia, ca. 600 km<br />
nördlich von Perth, liegt eine<br />
besondere Station (GroßFarm<br />
im Outback <strong>Australien</strong>s). Der Besitzer<br />
Leonhard Casley sagte sich 1970 von<br />
<strong>Australien</strong> los und gründete den souveränen<br />
Staat „Hutt River Province“. Neben einer<br />
eigenen Regierung verfügt Hutt River u. a.<br />
über eine ständige Vertretung in Berlin.<br />
Quelle: Ständige Vertretung der Hutt River Province Principality in Berlin<br />
10.Rechtliche<br />
Grundlagen<br />
102
103
10. Rechtliche Grundlagen<br />
10.1 Einführung<br />
Im Folgenden werden wesentliche rechtliche<br />
Aspekte des Beteiligungsangebots dargestellt. Die<br />
nachfolgenden rechtlichen Grundlagen sind eine<br />
Zusammenfassung und ersetzen nicht das sorgfältige<br />
Studium des gesamten Beteiligungsangebots, insbesondere<br />
auch der dazu gehörenden abgedruckten<br />
Verträge und Vereinbarungen (Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“<br />
und Tz. 14 „Treuhandvertrag“). Interessierte<br />
Anleger, denen die notwendigen Fachkenntnisse für<br />
eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds<br />
fehlen, sollten keinen Anteil an der Fondsgesellschaft<br />
erwerben, ohne sich zuvor durch einen<br />
sachkundigen Berater aufklären zu lassen.<br />
Im Rahmen der Erhöhung ihres Kapitals bietet die<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
Kambera KG („Fondsgesellschaft“) Anlegern den<br />
Erwerb von Kommanditbeteiligungen grundsätzlich<br />
als Treugeber über den Treuhandkommanditisten an.<br />
Treuhandkommanditist der Fondsgesellschaft ist die<br />
FCT FinanzControl Treuhand GmbH („Treuhandkommanditist“),<br />
Komplementär ist die <strong>Real</strong> I.S. Fund Management<br />
GmbH („Komplementär“) und geschäftsführender<br />
Kommanditist ist die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs<br />
GmbH („geschäftsführender Kommanditist“).<br />
Wichtige Hinweise: Das Beteiligungsangebot ist<br />
auf Anleger zugeschnitten, die natürliche Personen<br />
mit Wohnsitz in Deutschland sind, ihre Anteile im<br />
Privatvermögen halten und diese nicht fremdfinanzieren.<br />
Es können sich natürliche oder juristische<br />
Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß<br />
§ 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft,<br />
grundsätzlich als Treugeber über den Treuhandkommanditisten,<br />
beteiligen. Eine Beteiligung von<br />
Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />
und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen<br />
Rechts bzw. Gemeinschaft ist sowohl für Kommanditisten<br />
als auch für Treugeber ausgeschlossen.<br />
Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />
Japans, Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber<br />
einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />
der USA („Green Card“), Kanadas, Japans,<br />
Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den<br />
USA, in Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong><br />
haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine Ver-<br />
mögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan,<br />
Großbritannien oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer<br />
solchen anbieten, sollen nicht Kommanditisten der<br />
Gesellschaft oder Treugeber sein. Anlässlich der Aufnahme<br />
und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten haben Gesellschafter und Treugeber<br />
zu versichern und nachzuweisen, dass keine der im<br />
vorstehenden Satz genannten Bedingungen vorliegt.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist kann im Einzelfall<br />
Ausnahmen von den Regelungen in diesem<br />
Absatz zulassen.<br />
Anleger können ihren Anteil an der Fondsgesellschaft<br />
nicht wirksam an in vorstehendem Absatz<br />
genannte Personen übertragen bzw. zu deren<br />
Gunsten in sonstiger Weise verfügen oder ihren<br />
Anteil diesen Personen wirksam vererben, sofern der<br />
geschäftsführende Kommanditist seine Zustimmung<br />
verweigert. Darüber hinaus enthalten §§ 23, 24 des<br />
Gesellschaftsvertrags weitere Beschränkungen der<br />
Möglichkeit zur Übertragung des / Verfügung über<br />
bzw. Vererbung des Anteils an der Fondsgesellschaft.<br />
Vorstehende Beschränkungen gelten auch im Rahmen<br />
des Treuhandvertrags entsprechend. Geht der<br />
Anteil an der Fondsgesellschaft auf in vorstehendem<br />
Absatz genannte Personen über bzw. fällt ein Anleger<br />
in Zukunft unter den in vorstehenden Absätzen<br />
genannten Personenkreis, kann der Anleger / Erwerber<br />
vom geschäftsführenden Kommanditisten aus<br />
der Gesellschaft ausgeschlossen werden.<br />
Die Fondsgesellschaft, ein geschlossener Immobilienfonds<br />
nach deutschem Recht, hält 100 Prozent der<br />
Treuhandanteile an dem BF Kambera Trust („Treuhandvermögen“<br />
oder „Trust“), einem Treuhandvermögen<br />
nach australischem Recht. Der Treuhänder<br />
des Trusts ist die <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH („Treuhänder“).<br />
Der Treuhänder ist aufgrund einer Optionsvereinbarung<br />
(„Put and Call Option“) berechtigt, das<br />
erbbaurechtsähnliche Recht („Crown Lease“) an dem<br />
Grundstück mit aufstehender Immobilie „Australian<br />
Taxation Office, 10-14 Cooyong Street, Canberra<br />
(Civic), ACT“ („Fondsobjekt“) voraussichtlich zum<br />
30.12.2009 zu erwerben. Der Treuhänder wird das<br />
Fondsobjekt treuhänderisch für die Fondsgesellschaft<br />
als alleinige Begünstigte aus dem Treuhandvermögen<br />
halten und langfristig vermieten. Wirtschaftlich berechtigt<br />
an dem Fondsobjekt bzw. den Erträgen aus<br />
der Vermietung und Verpachtung des Fondsobjekts<br />
ist als Treugeber allein die Fondsgesellschaft.<br />
104
Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich gemäß<br />
dem zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung angestrebten<br />
Fondskonzept auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
zunächst um einen reinen Eigenkapitalfonds<br />
(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1, Tz. 3.3.3,<br />
Tz. 3.3.4 und Tz. 3.3.5). Ziel ist es, den Erwerb der<br />
Rechte am Fondsobjekt einschließlich Nebenkosten<br />
und Kosten der Fondsstrukturierung durch Kapitaleinlagen<br />
der Anleger zu finanzieren. Die Fondsgesellschaft<br />
wird die Kapitaleinlagen der Anleger (neben<br />
der Deckung von Nebenkosten und Kosten der<br />
Fonds strukturierung) insbesondere zum Erwerb von<br />
Anteilen am Treuhandvermögen („Units“) sowie zur<br />
Gewährung eines Darlehens an den Treuhänder zur<br />
Finanzierung des Erwerbs (nebst Erwerbsnebenkosten)<br />
im Zusammenhang mit dem Treuhandvermögen<br />
verwenden.<br />
Übersicht über die wesentlichen vertraglichen Beziehungen im Rahmen der Fondsstruktur<br />
Deutschland<br />
<strong>Australien</strong><br />
<strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />
(geschäftsführender Kommanditist)<br />
<strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH<br />
(Komplementär)<br />
105<br />
AUD 9.999<br />
AUD 1<br />
AUD 0<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH<br />
(Treuhänder)<br />
Anleger<br />
FCT FinanzControl Treuhand GmbH<br />
(Treuhandkommanditist)<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />
GmbH & Co. Kambera KG<br />
(Fondsgesellschaft)<br />
Darlehen 100 % Trustanteile<br />
BF Kambera Trust<br />
(Treuhandvermögen)<br />
Australian Taxation Office<br />
Canberra, ACT<br />
(Fondsobjekt)
10.2 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als<br />
Kommanditist oder mittelbar als Treugeber über<br />
den Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft.<br />
Zunächst ist nur der Beitritt als Treugeber<br />
vorgesehen. Die Treugeber können nach Durchführung<br />
der Kapitalerhöhung eine Umwandlung ihrer<br />
Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung als<br />
Kommanditist verlangen. Der Anleger ist als Treugeber<br />
nach dem Gesellschaftsvertrag einem Kommanditisten<br />
wirtschaftlich gleichgestellt. Im Folgenden<br />
wird daher – unabhängig davon, ob der Anleger<br />
seine Beteiligung während der Fondslaufzeit letztlich<br />
unmittelbar als Kommanditist oder weiterhin indirekt<br />
als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />
hält – einheitlich auch von „Gesellschafter“ und<br />
„Gesellschafterrechten“ gesprochen.<br />
Anleger haben gegenüber der Fondsgesellschaft<br />
die im Gesellschaftsvertrag festgelegten und<br />
nachfolgend dargestellten Rechte (§ 4 Satz 1 Nr. 1<br />
VermVerkProspV):<br />
Dies sind als Vermögensrechte der Anspruch auf<br />
Beteiligung am Ergebnis und den Entnahmen sowie<br />
der Anspruch auf Teilhabe am Aus ein ander setzungsguthaben<br />
bei Auflösung der Fondsgesellschaft bzw.<br />
Abfindung bei Ausscheiden des Gesellschafters.<br />
Außerdem hat der Anleger Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung<br />
bzw. im schriftlichen Umlaufverfahren<br />
sowie die im Gesellschaftsvertrag festgelegten<br />
Informations- und Kontrollrechte. Weitere<br />
Rechte stehen dem Anleger im Zusammenhang mit<br />
dieser Beteiligung nicht zu.<br />
Die Rechte der derzeitigen Gesellschafter stimmen<br />
bis auf die nachfolgend aufgeführten Ausnahmen<br />
mit den Rechten der Anleger überein:<br />
Der Treuhandkommanditist hält im eigenen Namen<br />
keinen Anteil an der Fondsgesellschaft, sodass ihm<br />
vorstehend genannte Gesellschafterrechte lediglich<br />
treuhänderisch für die Anleger zustehen.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist ist zusätzlich<br />
zu den vorstehend für Anleger genannten Gesellschafterrechten<br />
zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
befugt, im Rahmen einer Generalvoll macht<br />
zur Vertretung der Fondsgesellschaft berechtigt und<br />
erhält eine jährliche Vergütung. Er leistet auf seine<br />
Kapitaleinlage kein Agio. Seine Haftsumme beträgt<br />
AUD 1.<br />
Der Komplementär ist nicht am Vermögen der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt, sodass er nicht am Ergebnis,<br />
Entnahmen und einem Auseinandersetzungsguthaben<br />
der Fondsgesellschaft teilnimmt. Er erhält jedoch eine<br />
jährliche Haftungsvergütung. Der Komplementär ist<br />
zur Vertretung der Fondsgesellschaft berechtigt.<br />
Die Einzelheiten regeln der Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft (Tz. 13) sowie der Treuhandvertrag<br />
(Tz. 14).<br />
10.2.1 Gesellschafter, Sitz der Fondsgesellschaft,<br />
gezeichnetes Kapital<br />
Die Fondsgesellschaft wurde am 16.07.2009 als<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
Kambera KG unter der Nummer HRA 94146 in das<br />
Handels register des Amtsgerichts München eingetragen.<br />
Persönlich haftender Gesellschafter („Komplementär“)<br />
ist die <strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH<br />
ohne Kapitalanteil. Geschäftsführender Kommanditist<br />
ist die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH mit einer<br />
bereits geleisteten Kapitaleinlage in Höhe von insgesamt<br />
AUD 10.000 (davon AUD 1 unmittelbar und<br />
AUD 9.999 mittelbar über den Treuhandkommanditisten)<br />
und einer Haftsumme für die unmittelbare<br />
Beteiligung von EUR 0,60. Treuhandkommanditist ist<br />
die FCT FinanzControl Treuhand GmbH ohne Kapitalanteil<br />
(für eigene Rechnung) und mit einer Haftsumme<br />
von EUR 6. Der Treuhandkommanditist wird<br />
im Rahmen von Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des<br />
Gesellschaftsvertrags seinen Kapitalanteil erhöhen<br />
und anteilig als Treuhänder für Rechnung der Anleger<br />
(und des geschäftsführenden Kommanditisten)<br />
als Treugeber halten. Der Sitz der Fondsgesellschaft<br />
ist München.<br />
Das zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gezeichnete<br />
bzw. eingezahlte Kommanditkapital beläuft sich<br />
auf AUD 10.000.<br />
10.2.2 Beteiligung, Kapitalerhöhung, Aufnahme<br />
weiterer Gesellschafter<br />
Anleger, die die in Tz. 10.1 zusammengefassten Voraussetzungen<br />
(vgl. § 3 Abs. (5) Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft) erfüllen, können sich gemäß<br />
Fondskonzept mittelbar über den Treuhandkommanditisten<br />
an der Fondsgesellschaft beteiligen.<br />
Voraussetzung ist, dass das Angebot des Anlegers<br />
auf Abschluss eines Treuhandvertrags vom Treuhandkommanditisten<br />
angenommen und die Erhöhung<br />
des Kapitalanteils des Treuhandkommanditisten in<br />
106
der Fondsgesellschaft vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />
zugelassen wird. Die Umwandlung einer<br />
Treuhandbeteiligung in eine Beteiligung als Kommanditist<br />
ist unter Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag<br />
genannten Voraussetzungen möglich.<br />
Der Verkaufsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1<br />
VerkProspG mindestens einen Werktag vor dem<br />
öffentlichen Angebot veröffentlicht werden. Die<br />
Platzierungsfrist beginnt daher frühestens einen Tag<br />
nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und<br />
endet bei Vollplatzierung des Kommanditkapitals,<br />
spätes tens jedoch mit Ablauf der vorgesehenen<br />
Platzierungsfrist zum 30.12.2010.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />
das Gesellschaftskapital in einem oder mehreren<br />
Schritten auf insgesamt bis zu AUD 250 Mio. zzgl.<br />
Agio zu erhöhen, wobei eine Abweichung von bis<br />
zu zehn Prozent in Abhängigkeit vom Investitionsvolumen<br />
zulässig ist. Auf der Grundlage des Investitions-<br />
und Finanzierungsplans (siehe Tz. 6) ist zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung eine Erhöhung des<br />
Kom man dit kapitals um AUD 248.690.000 zzgl. Agio<br />
vorgesehen.<br />
Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage<br />
beträgt AUD 248.690.000. Bei der angebotenen<br />
Vermögensanlage handelt es sich um Kommanditanteile.<br />
Die Anzahl der angebotenen Anteile<br />
beträgt maximal 12.434, sofern sich alle Anleger mit<br />
dem Mindestbeteiligungsbetrag beteiligen. Sollten<br />
Zeichnungen unterhalb des Mindestbeteiligungsbetrags<br />
zugelassen werden, wird sich die maximale<br />
Anzahl der angebotenen Kommanditanteile<br />
erhöhen.<br />
Der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters – mit<br />
Ausnahme des Kapitalanteils des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten – soll mindestens AUD 20.000<br />
betragen („Mindestbeteiligung“). Der geschäftsführende<br />
Kommanditist kann nach eigenem Ermessen<br />
geringere Beteiligungsbeträge zulassen. Beteiligungsbeträge<br />
müssen jeweils durch 1.000 ohne<br />
Rest teilbar sein.<br />
Zusätzlich hat jeder noch beitretende Gesellschafter<br />
ein Agio von fünf Prozent bezogen auf seinen Beteiligungsbetrag<br />
entsprechend der Beitrittsvereinbarung<br />
zu leisten. Die für die weiteren Kommanditisten im<br />
Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt<br />
jeweils EUR 6.<br />
107<br />
Für Treugeber gilt die vorgenannte Regelung über<br />
die Mindestbeteiligung entsprechend. Die Treugeber<br />
werden allerdings nicht selbst in das Handelsregis ter<br />
eingetragen.<br />
Der Anleger hat den in der Beitrittsvereinbarung genannten<br />
Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent Agio<br />
zu entrichten. Werden Beteiligungsbetrag und Agio<br />
nicht fristgerecht erbracht, so ist die Fondsgesellschaft<br />
bzw. der Treuhandkommanditist berechtigt,<br />
Verzugszinsen ab Fälligkeit in gesetzlicher Höhe zu<br />
verlangen. Ein darüber hinausgehender Schaden der<br />
Fondsgesellschaft kann ebenfalls geltend gemacht<br />
werden. Im Fall eines Wechsels eines Treugebers<br />
in die Stellung eines Direktkommanditisten fallen<br />
für die Handelsregistervollmacht und -eintragung<br />
Notar- bzw. Gerichtsgebühren in gesetzlicher Höhe<br />
nach der Gebührentabelle für Gerichte und Notare<br />
sowie der Kostenordnung an. Die Höhe der Gebühren<br />
hängt vom Gegenstandswert ab. Im Rahmen von<br />
Verfügungen oder Übertragungen jeglicher Art (z. B.<br />
durch Abtretung der Beteiligung) fallen Gebühren<br />
gemäß Preisverzeichnis der Fondsgesellschaft oder<br />
deren Geschäftsbesorger an. Eigene Kosten für<br />
Telefon, Internet, Porti usw. hat der Anleger selbst<br />
zu tragen. Kosten einer verspäteten Mitteilung der<br />
Sonderwerbungskosten trägt der jeweilige Anleger.<br />
Sofern der Fondsgesellschaft Mehrbelastungen aus<br />
der Zuweisung steuerlicher Ergebnisse entstehen,<br />
sind diese von dem verursachenden Gesellschafter<br />
bzw. dem Treuhandkommanditisten zu tragen. Der<br />
Treuhandkommanditist tritt alle diesbezüglichen<br />
Ansprüche gegen Treugeber an die Fondsgesellschaft<br />
ab. Darüber hinaus sind mit dem Erwerb, der<br />
Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage<br />
keine Kosten verbunden (§ 4 Satz 1 Nr. 10 der<br />
Verordnung).<br />
10.2.3 Treugeber und Kommanditisten, Auskunftspflichten,<br />
keine Nachschusspflicht<br />
Der Treuhandkommanditist erwirbt, hält und verwaltet<br />
den Beteiligungsbetrag treuhänderisch anteilig<br />
für die Treugeber, mit denen er einheitliche Treuhandverträge<br />
abschließen wird, im eigenen Namen<br />
für fremde Rechnung. Die Treugeber werden im<br />
Innenverhältnis zur Fondsgesellschaft grundsätzlich<br />
wie Kommanditisten behandelt. Sie sind insbesondere<br />
wie ein unmittelbar Beteiligter wirtschaftlich am<br />
Gewinn und Verlust, Auseinandersetzungsguthaben<br />
und Liquidationserlös beteiligt. Jeder Treugeber
kann dem Treuhandkommanditisten Weisungen zur<br />
Wahrnehmung seines Stimmrechts geben und auch<br />
selbst in den Gesellschafterversammlungen abstimmen<br />
(siehe § 5 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Die Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />
bzw. die Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />
ist insoweit aufschiebend bedingt, dass<br />
nach gezeichneten Beteiligungsbeträgen keinem<br />
Gesellschafter (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />
einzeln oder zusammen mit ihm<br />
nahestehenden Personen 20 Prozent oder mehr des<br />
Gesellschaftskapitals zuzurechnen sind und dass den<br />
20 Gesellschaftern (mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten) mit den höchsten gezeichneten<br />
Beteiligungsbeträgen zusammen weniger als<br />
75 Prozent des Gesellschaftskapitals zuzurechnen<br />
sind. Bis zum Eintritt dieser Bedingungen sind die<br />
Gesellschafter atypisch still beteiligt bzw. werden<br />
zumindest so gestellt (weitere Details siehe in § 4<br />
Abs. (5) des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft).<br />
Jeder Treugeber kann nach Durchführung der entsprechenden<br />
Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft und<br />
unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht (gemäß<br />
§ 30 des Gesellschaftsvertrags) verlangen, dass<br />
seine Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung<br />
als Kommanditist umgewandelt wird. Das Verlangen<br />
wird erst mit der Vorlage der Handelsregistervollmacht<br />
wirksam. Die Umwandlung ist aufschiebend<br />
bedingt auf die Eintragung des Treugebers als<br />
Kommanditist in das Handelsregister. Die durch eine<br />
solche Umwandlung entstehenden Kosten (z. B.<br />
Kosten der Eintragung ins Handelsregister) hat der<br />
wechselnde Treugeber zu tragen. Die zu ersetzenden<br />
Kosten richten sich nach dem Preisverzeichnis der<br />
Fondsgesellschaft oder dem ihres Geschäftsbesorgers<br />
(derzeit <strong>Real</strong> I.S. AG, www.realisag.de), das von<br />
dem wechselnden Treugeber jederzeit eingesehen<br />
werden kann und auf Wunsch kostenlos zugesendet<br />
wird, und betragen derzeit EUR 70 zzgl. Umsatzsteuer.<br />
Die für den wechselnden Treugeber im Handelsregister<br />
einzutragende Haftsumme beträgt EUR 6.<br />
Alle Gesellschafter haben im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses,<br />
abgesehen von Fällen der<br />
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,<br />
nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />
Schadenersatzansprüche der Gesellschafter untereinander<br />
sowie im Verhältnis zur Fondsgesellschaft<br />
verjähren nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet<br />
ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch<br />
entstanden ist und der Gesellschafter von den<br />
Umständen, die den Anspruch begründen, und der<br />
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne<br />
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig<br />
von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis<br />
verjährt der Anspruch bei vorsätzlichen Handlungen<br />
spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen<br />
spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der<br />
Entstehung des Anspruchs, es sei denn, es handelt<br />
sich um Ansprüche für Schäden aus der Verletzung<br />
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder<br />
um Ansprüche für sonstige Schäden, die auf einer<br />
grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung<br />
beruhen. Die Ansprüche sind gegenüber dem<br />
Verpflichteten schriftlich geltend zu machen (siehe<br />
§ 11 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der<br />
Fondsgesellschaft haften künftig beitretende Gesellschafter<br />
vor Leistung ihres Beteiligungsbetrags<br />
unmittelbar bzw. mittelbar über den Treuhandkommanditisten<br />
nach § 171 Abs. 1 HGB bis zur Höhe der<br />
jeweils im Handelsregister eingetragenen bzw. anteilig<br />
über den Treuhandkommanditisten zuzurechnenden<br />
Einlage (= Haftsumme). Nach Leistung des<br />
Beteiligungsbetrags ist gemäß § 171 Abs. 1 HGB die<br />
Haftung für danach begründete Verbindlichkeiten<br />
ausgeschlossen.<br />
Soweit der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters<br />
nach Entnahmen unter den Betrag der Haftsumme<br />
gemindert wird, lebt die unmittelbare Haftung bzw.<br />
mittelbare Haftung über den Treuhandkommanditisten<br />
gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft<br />
bis zur Höhe der (anteiligen) Haftsumme wieder<br />
auf (§§ 172 Abs. 4, 171 HGB). Mit Ausscheiden des<br />
Gesellschafters endet nicht zeitgleich die Haftung in<br />
Höhe der Haftsumme. Gesellschafter haften gemäß<br />
§§ 161 Abs. 2, 160 HGB trotz ihres Ausscheidens aus<br />
der Fondsgesellschaft für die bis dahin begründeten<br />
Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, wenn die<br />
Verbindlichkeit vor Ablauf von fünf Jahren nach dem<br />
Ausscheiden fällig ist und daraus Ansprüche gegen<br />
den Gesellschafter gerichtlich geltend gemacht<br />
werden.<br />
Im Innenverhältnis besteht keine Nachschussverpflichtung<br />
der Gesellschafter, sodass diese zum Ausgleich<br />
etwaiger Verluste der Fondsgesellschaft über die<br />
geleistete Pflichteinlage (zzgl. Agio) hinaus keine<br />
weiteren Leistungen an die Fondsgesellschaft zu er-<br />
bringen haben. Nur mit einstimmigem Gesellschafter-<br />
108
eschluss können Nachschüsse beschlossen werden.<br />
Ohne ihre jeweilige Zustimmung müssen die Gesellschafter<br />
nicht an Kapitalerhöhungen teilnehmen.<br />
Der Erwerber der Vermögensanlage haftet im Fall<br />
der Einlagenhaftung bzw. Einlagenrückgewähr<br />
(§ 171, § 172 IV HGB). Darüber hinaus ist der Erwerber<br />
der Vermögensanlage nicht verpflichtet, weitere<br />
Leistungen zu erbringen, insbesondere weitere<br />
Zahlun gen zu leisten (§ 4 Satz 1 Nr. 11 der Verordnung).<br />
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, der Fondsgesellschaft<br />
unverzüglich etwaige Änderungen seiner<br />
in der Beitrittserklärung gemachten Angaben<br />
mitzuteilen. Jeder Gesellschafter ist auch verpflichtet,<br />
die Fondsgesellschaft unaufgefordert über<br />
eine steuerrechtliche „Ansässigkeit“ außerhalb der<br />
Bundesrepublik Deutschland zu informieren. Dies<br />
gilt auch für jede künftige Änderung hiervon. Auf<br />
entsprechende Anforderung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten hat jeder Gesellschafter den<br />
erforderlichen Nachweis über den Ort seiner „Ansässigkeit“<br />
im Sinne des Steuerrechts zu erbringen. Der<br />
geschäftsführende Kommanditist hat überdies das<br />
Recht, von den Gesellschaftern Angaben zur Erteilung<br />
von Auskünften gegenüber Steuerbehörden<br />
oder kontoführenden Banken zu verlangen, soweit<br />
dies gesetzlich geboten ist, von den Steuerbehörden<br />
gefordert wird oder zur Freistellung, Ermäßigung<br />
oder Erstattung von Abzugsteuern erforderlich ist.<br />
In den zuletzt genannten Fällen ist der geschäfts-<br />
109<br />
führende Kommanditist zudem berechtigt, von den<br />
Gesellschaftern / Treugebern ggf. die Ausfertigung<br />
notwendiger Steuerformulare und -erklärungen oder<br />
die Mitwirkung hierbei zu verlangen.<br />
10.2.4 Gesellschaftszweck<br />
Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />
und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb,<br />
die Verwaltung – insbesondere durch Vermietung<br />
und Verpachtung – sowie die Veräußerung von<br />
Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten.<br />
Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und<br />
Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet erscheinen,<br />
den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar<br />
zu fördern. Die Gesellschaft kann zur Erreichung<br />
des Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an<br />
anderen Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft<br />
kann die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen<br />
oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen<br />
oder durch Dritte vornehmen lassen. Die Gesellschaft<br />
ist nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden und<br />
Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben,<br />
die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c<br />
Gewerbeordnung oder nach § 1 Gesetz über das<br />
Kreditwesen bedürfen.<br />
Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Fondsgesellschaft<br />
stimmen mit dem vorstehenden Gesellschaftszweck<br />
überein.
Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
weicht lediglich hinsichtlich der nachfolgenden<br />
Regelungen von den gesetzlichen Regelungen ab<br />
und macht dabei von gesetzlich vorgesehenen<br />
Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch:<br />
Gesetzliche Regelung Abweichung<br />
Natürliche Personen als Gesellschafter,<br />
in der Position eines Komplementärs<br />
grundsätzlich mit unbeschränkter<br />
Haftung für die Verbindlichkeiten der<br />
Gesellschaft<br />
§ 164 HGB – Geschäftsführung durch<br />
den Komplementär<br />
Beim Komplementär handelt es sich um eine Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung. Diese ist eine juristische Person und haftet<br />
für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern ausschließlich mit ihrem<br />
Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG).<br />
Der Komplementär ist von der Geschäftsführung im gesetzlich zulässigen<br />
Umfang ausgeschlossen. Der geschäftsführende Kommanditist führt die<br />
Geschäfte der Fondsgesellschaft und ist zur Beauftragung Dritter mit Aufgaben<br />
der Geschäftsführung berechtigt (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§ 170 HGB Der geschäftsführende Kommanditist hat Generalvollmacht zur Vertretung<br />
der Fondsgesellschaft (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§§ 112, 161 Abs. 2, 165 HGB Der Komplementär und der geschäftsführende Kommanditist sind vom<br />
gesetzlichen Wettbewerbsverbot befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§ 166 HGB Die Gesellschafter sind berechtigt, die Handelsbücher und Papiere der<br />
Fondsgesellschaft einzusehen. Der geschäftsführende Kommanditist<br />
informiert die Gesellschafter über deren gesetzliches Kontrollrecht<br />
hinaus über wesentliche Geschäftsvorgänge, die wirtschaftliche Situation<br />
der Fondsgesellschaft sowie über Geschäftsverlauf und Lage der Fondsgesellschaft<br />
(§ 10 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§§ 119, 161 Abs. 2 HGB Es bestehen umfangreiche Sonderregelungen zu Gesellschafterbeschlüssen<br />
(§§ 13 bis 17 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§§ 167ff. HGB Der Komplementär erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos eine<br />
jährliche Vergütung in Höhe von AUD 1.000 (§ 21 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Es bestehen umfangreiche Sonderregelungen hinsichtlich der<br />
Ergebnisverteilung sowie der Entnahmeberechtigung (§§ 19, 20, 21A des<br />
Gesellschaftsvertrags).<br />
§ 181 BGB Der geschäftsführende Kommanditist und der Komplementär sind<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />
110
Der Gesellschaftsvertrag des Komplementärs, der<br />
<strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH, weicht in den<br />
folgenden Regelungen von den gesetzlichen Regelungen<br />
ab und macht dabei von gesetzlich vorgesehenen<br />
Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch:<br />
Gesetzliche Regelung Abweichung<br />
Verfügung über Geschäftsanteile durch<br />
notarielle Beurkundung der Abtretung<br />
(§ 15 Abs. 3 GmbHG)<br />
Gemeinsame Vertretungsmacht der<br />
Geschäftsführer (§ 35 Abs. 2 Satz 1<br />
GmbHG)<br />
Jede Verfügung über Geschäftsanteile bedarf zu ihrer Wirksamkeit der<br />
vorherigen Zustimmung aller Gesellschafter.<br />
Die Gesellschaft hat nur einen Geschäftsführer, der die Gesellschaft allein<br />
vertritt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft<br />
jeweils durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in<br />
Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.<br />
Wettbewerbsverbot für Gesellschafter Der alleinige Gesellschafter <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
ist ohne Entgelt allgemein von jedem Wettbewerbsverbot<br />
befreit. Eine Befreiung kann ferner durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss<br />
erteilt werden.<br />
§ 181 BGB Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis<br />
erteilt werden, die Gesellschaft bei Geschäften mit sich selbst zu<br />
vertreten.<br />
10.2.5 Erbringung der Einlagen<br />
Der Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent Agio ist gemäß<br />
den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung wie<br />
folgt zu erbringen: Bei Zeichnung der Beteiligung<br />
a) bis zum 30.11.2009: zum 10.12.2009;<br />
b) zwischen dem 01.12.2009 und dem 14.12.2009:<br />
zum 18.12.2009;<br />
c) nach dem 14.12.2009: zum 20. des auf die Zeichnung<br />
folgenden Monats (bzw., sofern dies kein<br />
Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag)<br />
(„Einzahlungstag“), es sei denn die<br />
Fondsgesellschaft hat den Anleger bis spätestens<br />
14 Tage vor dem Einzahlungstag durch schriftliche<br />
Abrufmitteilung zur Einzahlung zu einem<br />
späteren Termin aufgefordert, der jedoch nicht<br />
später liegen darf als der 20. des Monats, an dem<br />
die Platzierungsfrist für die Fondsgesellschaft<br />
endet,<br />
(siehe dazu auch Tz.15 „Abwicklungs hinweise“).<br />
Anleger sind nach vertragsgemäßer Leistung des<br />
Beteiligungsbetrags zzgl. fünf Prozent Agio ab dem<br />
Monatsersten des Kalendermonats im Sinne des<br />
§ 20 des Gesellschaftsvertrags entnahmeberechtigt,<br />
der auf den Monat des im vorstehenden Absatz<br />
111<br />
definierten jeweils relevanten Tags folgt, an dem<br />
der Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent Agio zu<br />
erbringen ist. Vorstehender Satz gilt auch, wenn der<br />
Anleger seinen Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent<br />
Agio zu einem früheren Zeitpunkt erbracht hat (siehe<br />
auch Tz. 10.2.11).<br />
Werden Beteiligungsbetrag und Agio nicht innerhalb<br />
der oben genannten Fristen erbracht, so ist die Fondsgesellschaft<br />
bzw. der Treuhandkommanditist berechtigt,<br />
Verzugszinsen ab Fälligkeit in gesetzlicher Höhe zu<br />
verlangen. Zur Zeit der Herausgabe dieses Verkaufsprospekts<br />
beträgt dieser gesetzliche Zins fünf Prozent pro<br />
Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Ein<br />
darüber hinausgehender Schaden der Fondsgesellschaft<br />
kann ebenfalls geltend gemacht werden.<br />
Im Fall des Zahlungsverzugs kann der Treuhandkommanditist<br />
vom Treuhandvertrag zurücktreten<br />
oder der Beteiligungsbetrag auf den Betrag bereits<br />
geleisteter Zahlungen abzüglich fünf Prozent Agio<br />
sowie abzüglich sämtlicher Schadenersatzansprüche<br />
herabgesetzt werden. Die im Zusammenhang<br />
mit dem Ausscheiden entstandenen Kosten hat der<br />
Gesellschafter zu tragen. Die Fondsgesellschaft ist<br />
berechtigt, für die Kosten des Ausscheidens eine<br />
Schadenpauschale in Höhe des Agios bzw. für die
Kosten der Herabsetzung des Beteiligungsbetrags in<br />
Höhe von AUD 800 geltend zu machen, soweit der<br />
Gesellschafter nicht einen geringeren Schaden bzw.<br />
das Nichtvorliegen eines Schadens nachweist (weitere<br />
Einzelheiten siehe § 7 des Gesellschaftsvertrags<br />
sowie § 4 des Treuhandvertrags).<br />
Im Zusammenhang mit der Verwaltung der Beteiligung<br />
fallen für den Anleger keine weiteren Kosten<br />
an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Reisekosten<br />
usw. hat der Anleger selbst zu tragen.<br />
10.2.6 Geschäftsführung und Vertretung<br />
Zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist allein<br />
der geschäftsführende Kommanditist, die <strong>Real</strong> I.S.<br />
Beteiligungs GmbH, berechtigt. Die Befugnisse des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten zur Vornahme<br />
von Handlungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />
der Fondsgesellschaft und darüber hinaus sind in<br />
§ 9 Abs. (2) des Gesellschaftsvertrags aufgezählt.<br />
Die Vertretung der Fondsgesellschaft erfolgt durch<br />
den Komplementär, die <strong>Real</strong> I.S. Fund Management<br />
GmbH. Der Komplementär ist von der Geschäftsführung<br />
ausgeschlossen.<br />
Dem geschäftsführenden Kommanditisten ist Generalvollmacht<br />
zur Vertretung der Fondsgesellschaft<br />
erteilt und er ist von den Beschränkungen des § 181<br />
BGB befreit. Die Generalvollmacht kann nur bei Vorliegen<br />
eines wichtigen Grunds widerrufen werden.<br />
Zu Details siehe § 9 des Gesellschaftsvertrags.<br />
10.2.7 Kontrollrechte<br />
Jedem Gesellschafter stehen die Kontrollrechte<br />
gemäß § 166 HGB zu. Darüber hinaus haben sie das<br />
Recht, die Handelsbücher und Papiere der Fondsgesellschaft<br />
durch einen Angehörigen der steuerberatenden<br />
oder wirtschaftsprüfenden Berufe einsehen<br />
zu lassen. Ferner sind sie durch den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten jährlich und über wesentliche<br />
Geschäftsvorgänge zu informieren (siehe § 10 des<br />
Gesellschaftsvertrags).<br />
10.2.8 Gesellschafterversammlung und<br />
Beschlussfassung<br />
Grundsätzlich einmal jährlich, spätestens bis zum<br />
30.11., ist ein schriftliches Umlaufverfahren durchzuführen,<br />
in dem die Gesellschafterbeschlüsse gefasst<br />
werden. Eine Gesellschafterversammlung findet nur<br />
auf Antrag des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />
des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />
des Beirats oder von Gesellschaftern, die mindestens<br />
30 Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten, statt<br />
(siehe § 17 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags).<br />
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen regelmäßig der<br />
einfachen Mehrheit, so z. B. über die Feststellung<br />
des Jahresabschlusses, die Entnahmen, die Wahl<br />
des Abschlussprüfers, die Entlastung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten, die Wahl, Entlastung<br />
und Vergütung des Beirats, den Ausschluss von<br />
Gesellschaftern, die Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten,<br />
Zustimmung zur Begründung,<br />
Änderung oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen,<br />
sofern der Miet- bzw. Pachtvertrag mehr als<br />
30 Prozent der vermietbaren Flächen des Fondsobjekts<br />
zum Gegenstand hat, durch den Treuhänder des<br />
Trusts, die Zustimmung zu Verlängerung und / oder<br />
den Neuabschluss von Darlehen, die dem Treuhänder<br />
zur Finanzierung im Trust für die Gesellschaft als<br />
Treugeber gehaltener Wirtschaftsgüter durch die<br />
Gesellschaft gewährt wurden, Zustimmung zur Änderung<br />
sowie Kündigung des Trust Deed, den Widerruf<br />
der Geschäftsführungsbefugnis des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten, die Einstellung der Tätigkeit<br />
der Gesellschaft sowie die Aufnahme und Umschuldung<br />
von Darlehen und der Abschluss von Verträgen<br />
über Sicherheiten in diesem Zusammenhang<br />
(einschließlich dinglicher Belastungen des Gesellschaftsvermögens)<br />
in allen Fällen, die nicht durch die<br />
Geschäftsführung gemäß den Regelungen des § 9 des<br />
Gesellschaftsvertrags durchgeführt werden dürfen.<br />
Einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen<br />
Stimmen bedürfen Beschlüsse über z. B. die Änderung<br />
des Gesellschaftsvertrags, die Auflösung der<br />
Fondsgesellschaft, das Eingehen von Beteiligungen,<br />
den Erwerb weiterer Grundstücke, die Veräußerung<br />
des Gesellschaftsvermögens, die Bestellung und<br />
Abberufung des Treuhänders des BF Kambera Trust<br />
(Details hierzu siehe in § 15 des in Tz. 13 abgedruckten<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />
Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalanteil<br />
(Kapitalkonto I jedes Gesellschafters) mit der Maßgabe,<br />
dass auf je AUD 1 Kapitalanteil eine Stimme<br />
entfällt.<br />
Beschlussfähigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren<br />
ist gegeben, wenn mindestens 30 Prozent der<br />
Stimmen aller Gesellschafter an der Abstimmung<br />
teilnehmen. Sofern eine Gesellschafterversammlung<br />
entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags<br />
ordnungsgemäß einberufen wurde,<br />
112
ist diese unabhängig von der Zahl der anwesenden<br />
oder vertretenen Stimmen beschlussfähig, sofern der<br />
geschäftsführende Kommanditist und der Treuhandkommanditist<br />
anwesend oder vertreten sind. Wird<br />
die Beschlussfähigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren<br />
nicht erreicht, können Beschlüsse in einer weiteren<br />
schriftlichen Abstimmung unabhängig von der<br />
Zahl der teilnehmenden Stimmen gefasst werden.<br />
Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen<br />
Gesellschafter genehmigt, sofern er der Richtigkeit<br />
nicht binnen zwei Wochen nach dem Empfang<br />
gegenüber dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
schriftlich unter Angabe von Gründen widerspricht.<br />
10.2.9 Beirat<br />
Die Gesellschafter können einen Beirat zur Beratung,<br />
Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung<br />
bestellen. Bis zur Wahl eines entsprechenden<br />
Beirats ist der geschäftsführende Kommanditist<br />
be rechtigt, einen vorläufigen Beirat zu bestellen.<br />
Der Beirat ist berechtigt, von der Geschäftsführung<br />
Berichterstattung über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten<br />
zu verlangen. Eine Weisungsbefugnis<br />
hat er jedoch nicht (siehe § 12 des Gesellschaftsvertrags).<br />
10.2.10 Vergütungen des Komplementärs,<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
und des Treuhandkommanditisten<br />
Der Komplementär erhält für seine Übernahme der<br />
Haftung eine jährliche Vergütung von AUD 1.000<br />
(siehe § 21 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Der geschäftsführende Kommanditist erhält für die<br />
Übernahme der Geschäftsführung eine Vergütung<br />
von jährlich AUD 1.000 (siehe § 21A des Gesellschaftsvertrags).<br />
Der geschäftsführende Kommanditist ist,<br />
wie die übrigen Gesellschafter, entsprechend seiner<br />
Kapitaleinlage gewinn- und entnahmeberechtigt.<br />
Der Treuhandkommanditist erhält für sämtliche mit<br />
den Treuhandschaften verbundenen Tätigkeiten<br />
eine Vergütung von jährlich AUD 20.000 zzgl.<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />
erhöht sich ab dem Jahr 2011<br />
jährlich um zwei Prozent. Die Vergütung des Treuhandkommanditis<br />
ten wird von der Fondsgesellschaft<br />
bezahlt (siehe § 22 des Gesellschaftsvertrags und<br />
§ 14 des Treuhandvertrags).<br />
113<br />
Alle genannten Vergütungen sind jährlich spätestens<br />
zum 31.12. zur Zahlung fällig und verstehen sich ggf.<br />
zzgl. Umsatzsteuer.<br />
Darüber hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern<br />
innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrags<br />
keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte<br />
und auch keine sonstigen Gesamtbezüge zu, insbesondere<br />
Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />
Versicherungsentgelte, Provisionen<br />
und Nebenleistungen jeder Art (§ 7 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />
10.2.11 Ergebnisbeteiligung, Entnahmen / Ausschüttungen<br />
und Liquiditätsüberschuss<br />
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, seine persönlichen<br />
Sonderwerbungskosten des Vorjahres nebst<br />
Belegen bis spätestens 31.03. eines jeden Kalenderjahres<br />
unaufgefordert mitzuteilen. Zusätzliche Kosten<br />
einer verspäteten Mitteilung trägt der jeweilige<br />
Anleger.<br />
Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei<br />
Gesellschaftern Ergebnisse als steuerlich beachtliche<br />
Sondereinnahmen oder Sonderwerbungskosten entstehen,<br />
so sind diese Ergebnisse für steuerliche Zwecke<br />
ausschließlich diesen zuzuweisen. Sofern hieraus<br />
bei der Fondsgesellschaft Mehrbelastungen resultieren,<br />
sind diese von dem verursachenden Gesellschafter<br />
zu tragen. Soweit solche Mehrbelastungen durch<br />
Treugeber veranlasst sind, ist der Treuhandkommanditist<br />
gegenüber der Fondsgesellschaft zu deren<br />
Tragung verpflichtet. Der Treuhandkommanditist tritt<br />
alle diesbezüglichen gegenwärtigen und künftigen<br />
(auch bedingten) Ansprüche gegen Treugeber aus<br />
abgeschlossenen oder abzuschließenden Treuhandverträgen<br />
an die Fondsgesellschaft ab; die Fondsgesellschaft<br />
nimmt diese Abtretung an.<br />
Nach Abzug der Vergütungen des Komplementärs,<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten sowie<br />
des Treuhandkommanditisten werden die verbleibenden<br />
Gewinne und Verluste grundsätzlich auf<br />
die Gesellschafter im Verhältnis des Kapitalkontos I<br />
zum jeweiligen Bilanzstichtag verteilt. Abweichend<br />
davon werden nach Möglichkeit die Ergebnisse der<br />
Geschäftsjahre 2009 und 2010 im rechtlich, insbesondere<br />
steuerrechtlich, zulässigen Maße so verteilt,<br />
dass sämtliche Gesellschafter unabhängig vom<br />
Beitrittszeitpunkt entsprechend ihrer vertragsgemäß<br />
eingezahlten Einlage gleichgestellt werden. Hierzu
werden – soweit erforderlich – später beitretenden<br />
bzw. ihren Kapitalanteil erhöhenden Gesellschaftern<br />
von nach dem Monatsersten ihrer vertragsgemäßen<br />
Einlageleistung anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten<br />
der Gesellschaft ggf. Vorabanteile zugerechnet,<br />
bis sämtlichen Gesellschaftern Gewinne bzw.<br />
Verluste der Gesellschaft in gleicher anteiliger Höhe<br />
zugerechnet sind.<br />
Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind den<br />
Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine der<br />
Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde liegende<br />
Umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />
als Werbungskosten zuzurechnen war. Die Umsatzsteuerzahlungen<br />
gelten im Rahmen der Ergebnisverteilung<br />
dementsprechend als Aufwand dieser<br />
Gesellschafter.<br />
Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile auch<br />
dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitalanteile<br />
übersteigen; eine Ausgleichspflicht ergibt<br />
sich hierdurch nicht.<br />
Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />
von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />
(„Entnahmen“), soweit sie nicht nach Auffassung<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten als angemessene<br />
Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer<br />
ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte der<br />
Fondsgesellschaft benötigt werden. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist und der Beirat unterbreiten<br />
gemeinsam den Gesellschaftern und dem Treuhandkommanditisten<br />
einen Vorschlag über die Höhe der<br />
für das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließenden<br />
Entnahmen. Die Gesellschafter nehmen<br />
im Verhältnis ihrer eingezahlten Kapitalanteile an<br />
Entnahmen teil, sofern nicht nachstehend etwas<br />
Anderes bestimmt ist.<br />
Anleger sind nach vertragsgemäßer Leistung des<br />
Beteiligungsbetrags zzgl. fünf Prozent Agio ab dem<br />
Monatsersten des Kalendermonats entnahmeberechtigt,<br />
der auf den Monat des in Tz. 10.2.5 für verschiedene<br />
Zeichnungszeitpunkte definierten Tags folgt,<br />
an dem der Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent<br />
Agio jeweils zu erbringen ist. Vorstehender Satz gilt<br />
auch, wenn der Anleger seinen Beteiligungsbetrag<br />
zzgl. fünf Prozent Agio zu einem früheren Zeitpunkt<br />
erbracht hat. Der geschäftsführende Kommanditist<br />
ist berechtigt, Entnahmen für das vorangegangene<br />
Geschäftsjahr auch vor einem Beschluss der Gesellschafter<br />
zu veranlassen, nicht jedoch vor dem 30.06.<br />
des Folgejahres. Entnahmen können auch dann<br />
erfolgen, wenn der Kapitalanteil durch Verluste<br />
gemindert ist.<br />
Soweit auf die an die Fondsgesellschaft geleisteten<br />
Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere vergleichbare<br />
Quellensteuer zu zahlen oder eine solche<br />
bereits abgezogen worden ist oder die Fondsgesellschaft,<br />
aufgrund einer Vereinbarung mit den Steuerbehörden,<br />
Steuern abzuführen hat und diese Steuern<br />
nur bestimmte Gesellschafter betreffen, ist der dafür<br />
erforderliche Betrag von den auf diese Gesellschafter<br />
entfallenden Ausschüttungen / Entnahmen von der<br />
Fondsgesellschaft einzubehalten oder der Fondsgesellschaft<br />
zu erstatten. Die Fondsgesellschaft,<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
Kambera KG, Innere Wiener Straße 17, 81667 München,<br />
als Zahlstelle führt bestimmungsgemäß alle<br />
Zahlungen an die Anleger, also auch die Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen, aus. Die Zahlstelle <strong>Real</strong> I.S. AG,<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München, hält den<br />
Verkaufsprospekt zur kostenlosen Ausgabe bereit.<br />
10.2.12 Übertragungen von / Verfügungen über<br />
Beteiligungen durch Anleger<br />
Jeder Gesellschafter bzw. Treugeber kann seinen<br />
Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil auf der Grundlage<br />
der gesellschaftsvertraglichen Regelungen durch<br />
Abtretung übertragen oder in sonstiger Weise darüber<br />
verfügen, sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />
schriftlich zugestimmt hat.<br />
Die freie Handelbarkeit der Vermögensanlage ist<br />
durch nachstehende Umstände eingeschränkt (§ 4<br />
Satz 1 Nr. 3 VermVerkProspV): Der geschäftsführende<br />
Kommanditist kann die Zustimmung bei Vorliegen<br />
eines wichtigen Grundes verweigern. Ein wichtiger<br />
Grund liegt insbesondere vor, wenn infolge der Übertragung<br />
des bzw. Verfügung über den Gesellschafts-<br />
bzw. Treuhandanteil:<br />
a) (i) ein Gesellschafter (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />
und / oder ein Treugeber<br />
einzeln und / oder zusammen mit ihm jeweils<br />
nahestehenden Personen 20 Prozent oder mehr<br />
des Gesellschaftskapitals gemäß § 4 Abs. (1)<br />
des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
(abgedruckt in Tz. 13) hält und / oder (ii) den<br />
nach Übertragung bzw. Verfügung vorhandenen<br />
20 Gesellschaftern und Treugebern (mit Ausnahme<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten) mit<br />
114
den höchsten gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />
zusammen 75 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
gemäß § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />
zuzurechnen wären;<br />
b) bei der Fondsgesellschaft und / oder dem BF<br />
Kambera Trust das Recht zur Nutzung steuerlicher<br />
Verluste bzw. steuerlicher Verlustvorträge nach<br />
australischem Recht entfallen würde;<br />
c) eine gemäß § 3 Abs. (5) Sätze 2 und 3 des Gesell -<br />
schaftsvertrags der Fondsgesellschaft ausgeschlossene<br />
Person Gesellschafter oder Treugeber<br />
würde;<br />
d) gegen in- oder ausländisches Wertpapier- / Investmentrecht<br />
oder sonstiges Aufsichtsrecht verstoßen<br />
wird und / oder die Gesellschaft künftig in- oder<br />
ausländischem Wertpapier- / Investmentrecht oder<br />
sonstigem Aufsichtsrecht unterläge; und / oder<br />
e) in sonstiger Weise gegen Gesetze oder Rechtsvorschriften<br />
verstoßen würde.<br />
Eine Übertragung von Gesellschafts- bzw. Treuhandanteilen<br />
kann nur mit Wirkung zum Ablauf des<br />
31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des 01.01. eines<br />
Jahres erfolgen. Unterjährige Übertragungen kann<br />
der geschäftsführende Kommanditist (bei Treuhandanteilen<br />
zusammen mit dem Treuhandkommanditisten)<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen zulassen.<br />
Im Übrigen sind beabsichtigte Verfügungen dem<br />
geschäftsführenden Kommanditisten anzuzeigen. In<br />
der schriftlichen Anzeige und auf Nachfrage hat der<br />
Gesellschafter bzw. Treugeber dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten die zur Entscheidung über das<br />
Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlichen<br />
Angaben zu machen und zu belegen. Die Kosten der<br />
Verfügung hat der jeweilige Gesellschafter zu tragen.<br />
Die freie Übertragung von bzw. Verfügung über<br />
Gesellschafts- / Treuhandanteile(n) an der Fondsgesellschaft<br />
ist ferner durch ein Vorkaufsrecht der<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH („BFI“)<br />
eingeschränkt. Auf das Fehlen eines funktionsfähigen<br />
Zweitmarkts für den Handel dieser Anteile wird<br />
hingewiesen. Der BFI steht ein Vorkaufsrecht zu, das<br />
nach Wahl der BFI von ihr selbst oder von einem Dritten<br />
ausgeübt werden kann (siehe § 23 Abs. (2) des<br />
Gesellschaftsvertrags). Die BFI ist nicht zum Erwerb<br />
ihr angebotener Gesellschafts- / Treuhandanteile an<br />
der Fondsgesellschaft verpflichtet.<br />
115<br />
10.2.13 Tod eines Gesellschafters<br />
Stirbt ein Gesellschafter, der eine natürliche Person<br />
ist, geht die Beteiligung auf seine Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />
über. Die Fondsgesellschaft wird<br />
nicht aufgelöst, sondern mit diesen fortgesetzt.<br />
Soweit die Erben die Beteiligung in Erfüllung des<br />
Erblassers ganz oder teilweise übertragen, wird der<br />
Begünstigte neuer Gesellschafter. Liegt in der Person<br />
des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des Begünstigten<br />
einer Auseinandersetzungsanordnung ein<br />
wichtiger Grund gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben<br />
a) bis e) des Gesellschaftsvertrags (vgl. inhaltlich<br />
auch Tz. 10.2.12) vor, kann der Übergang der<br />
Beteiligung binnen sechs Wochen nach Vorliegen<br />
der erforderlichen Informationen und Dokumente<br />
vom geschäftsführenden Kommanditisten durch<br />
schriftliche Erklärung untersagt werden. In diesem<br />
Fall scheidet der Erbe aus der Gesellschaft aus, statt<br />
des Vermächtnisnehmers bzw. Begünstigten einer<br />
Auseinandersetzungsanordnung bleibt der Erbe bzw.<br />
bleiben die Erben Gesellschafter.<br />
Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich<br />
durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Erbnachweises<br />
entsprechend § 35 GBO legitimieren. Der<br />
Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Alle der Fondsgesellschaft<br />
durch den Erbfall entstehenden Kosten<br />
haben die Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu tragen.<br />
10.2.14 Laufzeit der Fondsgesellschaft, Ausscheiden,<br />
Auseinandersetzungsguthaben<br />
Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit<br />
eingegangen. Ein Gesellschafter kann die Fondsgesellschaft<br />
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von<br />
sechs Monaten erstmals zum 31.12.2030 ordentlich<br />
kündigen. Danach ist sie mit gleicher Frist jeweils<br />
zum Ende eines Geschäftsjahres ordentlich kündbar.<br />
Ein Gesellschafter kann die Fondsgesellschaft auch<br />
vor dem 31.12.2030 außerordentlich mit einer Frist<br />
von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
kündigen, wenn er nach seinem Beitritt wegen<br />
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit<br />
außer Stande ist, unter üblichen Bedingungen des<br />
allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden<br />
täglich erwerbstätig zu sein, wegen Arbeitslosigkeit<br />
für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ohne<br />
Unterbrechung Arbeitslosengeld bezogen hat oder<br />
rechtskräftig geschieden wird und nach der Scheidung<br />
an seinen geschiedenen Ehepartner oder an
Kinder zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist; die<br />
Unterhaltsverpflichtung muss insgesamt mindestens<br />
EUR 500 pro Monat betragen. Die außerordentliche<br />
Kündigung kann nur innerhalb von drei Monaten<br />
nach Eintritt ihrer Voraussetzungen erfolgen und<br />
wenn keiner der in § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a)<br />
und / oder b) des Gesellschaftsvertrags genannten<br />
Umstände vorliegt (siehe § 25 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags).<br />
Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der vorzeitigen<br />
Kündigung aus wichtigem Grund. Die Kündigung<br />
hat nicht die Auflösung der Fondsgesellschaft,<br />
sondern nur das Ausscheiden des kündigenden<br />
Gesellschafters zur Folge.<br />
In bestimmten Fällen scheidet der Gesellschafter aus<br />
der Fondsgesellschaft aus bzw. kann der Anleger<br />
aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden.<br />
Beispielsweise scheidet der Gesellschafter aus der<br />
Fondsgesellschaft aus, wenn über sein Vermögen<br />
das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist kann einen Gesellschafter<br />
u. a. aus der Fondsgesellschaft ausschließen, sofern<br />
in der Person eines Gesellschafters ein Umstand<br />
vorliegt, der es im Fall der Übertragung / Verfügung<br />
über einen Gesellschaftsanteil den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten, wie in Tz. 10.2.12 beschrieben,<br />
berechtigen würde, die Zustimmung zur Übertragung<br />
/ Verfügung zu versagen. Im Einzelnen regelt<br />
§ 26 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags (vgl. Tz. 13) die<br />
Gründe, aufgrund derer ein Gesellschafter aus der<br />
Fondsgesellschaft ausscheidet.<br />
Dem ausscheidenden Gesellschafter steht ein Abfindungsanspruch<br />
zu, der sich grundsätzlich nach dem<br />
Verkehrswert seiner Beteiligung bemisst. In bestimmten<br />
Fällen kann der Abfindungsanspruch auch<br />
20 Prozent unter dem Verkehrswert liegen (Details<br />
hierzu siehe in Tz. 13, § 28 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />
Monate nach seiner verbindlichen Feststellung fällig,<br />
der Anspruch auf eine Abfindung sechs Monate nach<br />
Wirksamwerden der Kündigung. Die Gesellschaft ist<br />
berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben oder<br />
die Abfindung in drei gleichen Jahresraten auszuzahlen.<br />
In diesem Fall ist der jeweils rückständige Rest<br />
mit vier Prozent jährlich zu verzinsen. Eine Sicherstellung<br />
kann der ausscheidende Gesellschafter nicht<br />
verlangen (siehe § 28 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Die Höhe des Abfindungsanspruchs wird von dem für<br />
das betreffende Geschäftsjahr bestellten Abschlussprüfer,<br />
bei Streit durch einen durch den Präsidenten<br />
der zuständigen Industrie- und Handelskammer<br />
bestellten Schiedsgutachter, festgestellt. Die Kosten<br />
des Schiedsgutachtens trägt der ausscheidende<br />
Gesellschafter.<br />
Der Komplementär ist berechtigt, durch Kündigung<br />
gegenüber der Fondsgesellschaft zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres aus der Fondsgesellschaft, erstmals<br />
zum 31.12.2011, auszuscheiden.<br />
10.3 Treuhandvertrag der Anleger mit dem Treuhandkommanditisten<br />
und wesentliche Rechte<br />
und Pflichten des Treuhandkommanditisten<br />
Dieser Abschnitt enthält die Angaben zu den wesentlichen<br />
Rechten und Pflichten des Treuhandkommanditisten<br />
gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 VermVerkProspV.<br />
10.3.1 Gegenstand des Treuhandvertrags<br />
Die FCT FinanzControl Treuhand GmbH schließt als<br />
Treuhandkommanditist mit allen künftig beitretenden<br />
Treugebern gleichlautende Treuhandverträge ab.<br />
Der Treuhandvertrag ist in Tz. 14 dieses Beteiligungsprospekts<br />
abgedruckt. Auf dieser Rechtsgrundlage<br />
übernimmt der Treuhandkommanditist die Aufgabe,<br />
die Kommanditbeteiligung des Treugebers im eigenen<br />
Namen, aber für Rechnung des Treugebers zu halten<br />
und zu verwalten, wobei für das Verhältnis zwischen<br />
Treugeber und dem Treuhandkomman ditisten die<br />
Regelungen des Gesellschaftsvertrags entsprechend<br />
gelten (siehe § 1 des Treuhandver trags).<br />
10.3.2 Rechtsverhältnisse<br />
Der Treuhandkommanditist tritt nach außen im<br />
eigenen Namen auf und wird als Kommanditist in<br />
das Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis<br />
handelt der Treuhandkommanditist im Auftrag und<br />
für Rechnung der Treugeber, sodass die Stellung des<br />
Treugebers wirtschaftlich der eines Kommanditisten<br />
der Fondsgesellschaft entspricht.<br />
Der Beteiligungsbetrag eines Treugebers ohne Agio<br />
soll mindestens AUD 20.000 betragen; Beteiligungen<br />
müssen jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios)<br />
durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Der Treugeber hat<br />
die in der Beitrittserklärung bezeichnete Pflichteinlage<br />
zzgl. fünf Prozent Agio fristgerecht einzuzahlen.<br />
116
Im Verzugsfall gelten die Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />
entsprechend (siehe § 7 des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft).<br />
10.3.3 Wesentliche Rechte und Pflichten<br />
des Treuhandkommanditisten<br />
Der Treuhandkommanditist hält und verwaltet die<br />
Kommanditbeteiligung des Treugebers im eigenen<br />
Namen, aber für Rechnung des Treugebers.<br />
Der Treuhandkommanditist erteilt dem Treugeber<br />
Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus dem<br />
für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />
und der ihm aus diesem Kapitalanteil zustehenden<br />
Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten.<br />
Diese Vollmacht kann nur aus wichtigem<br />
Grund widerrufen werden. Wenn der Treugeber sein<br />
Stimmrecht nicht selbst oder durch einen Dritten<br />
wahrnimmt oder er nicht für den Einzelfall vorher<br />
eine andere Weisung erteilt, wird der Treuhandkommanditist<br />
angewiesen, das Stimmrecht entsprechend<br />
den Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung der<br />
Fondsgesellschaft auszuüben. Beim Beschluss der<br />
Gesellschafterversammlung über Nachschüsse in<br />
die Gesellschaft und / oder Kapi talerhöhungen der<br />
Gesellschaft (§ 7 Abs. (4), (5) des Gesellschaftsvertrags)<br />
wird sich der Treuhänder einer Stimmabgabe<br />
für den Treugeber enthalten, sofern der Treugeber<br />
keine Weisung hinsichtlich der Stimmabgabe erteilt<br />
hat (§ 5 des Treuhandvertrags).<br />
Der Treuhandkommanditist tritt dem Treugeber<br />
seinen Anspruch auf den festgestellten Gewinn, die<br />
beschlossenen Entnahmen sowie auf dasjenige, was<br />
ihm im Fall seines Ausscheidens oder der Beendigung<br />
der Fondsgesellschaft zusteht, entsprechend der<br />
Höhe des Beteiligungsbetrags des Treugebers ab.<br />
Die Abtre tung ist aufschiebend bedingt auf die<br />
Einzahlung des Beteiligungsbetrags zzgl. Agio durch<br />
den Treugeber. Der Treuhandkommanditist bleibt<br />
ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen<br />
Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen.<br />
Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />
und an sonstigen Abstimmungen<br />
(schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen.<br />
Der Treuhandkommanditist ist in Abstimmung mit<br />
der Fondsgesellschaft zum Rücktritt von dem Treuhandvertrag<br />
berechtigt, wenn der Treugeber seiner<br />
Verpflichtung zur Einzahlung des Beteiligungsbetrags<br />
117<br />
nicht oder nicht vollständig nachkommt. Stattdessen<br />
kann der Treuhandkommanditist in Abstimmung mit<br />
der Fondsgesellschaft den Beteiligungsbetrag auf den<br />
Betrag der geleisteten Zahlung abzüglich fünf Prozent<br />
Agio herabsetzen.<br />
10.3.4 Wesentliche Rechte und Pflichten<br />
des Treugebers<br />
Zusätzlich zu den Rechten und Pflichten, die aus den<br />
in Tz. 10.3.3 dargestellten Sachverhalten für den<br />
Treugeber bestehen, gilt für den Treugeber:<br />
Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />
Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß den<br />
Bedingungen der Beitrittsvereinbarung zu erbringen.<br />
Der Treugeber hat alle Rechte und Pflichten des<br />
Treuhandkommanditisten aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />
mit Ausnahme der dort speziell im Hinblick auf<br />
den Treuhandkommanditisten vorgesehenen Rechte<br />
(z. B. Aufnahme weiterer Kommanditisten, Kapitalerhöhung)<br />
zu übernehmen (siehe § 4 Abs. 1 des<br />
Treuhandvertrags).<br />
10.3.5 Treugeberregister<br />
Der Treuhandkommanditist führt ein Register über<br />
alle persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten<br />
der Treugeber (§ 3 des Treuhandvertrags).<br />
10.3.6 Freistellung des Treuhandkommanditisten<br />
Der Treugeber stellt den Treuhandkommanditisten<br />
von allen Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang<br />
mit Erwerb und Halten der treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditbeteiligung stehen. Der<br />
Treugeber haftet nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten<br />
anderer Treugeber (siehe § 4 Abs. 2 des<br />
Treuhandvertrags).<br />
10.3.7 Übertragung der Beteiligung<br />
Treugeber können ihre Beteiligung zu den gleichen<br />
Zeitpunkten und nur unter den gleichen Voraussetzungen<br />
übertragen wie Kommanditisten (siehe § 23<br />
des Gesellschaftsvertrags und § 8 des Treuhandvertrags).<br />
Jede Verfügung ist dem Treuhandkommanditisten<br />
schriftlich anzuzeigen und bedarf seiner<br />
Zustimmung.
10.3.8 Dauer, Kündigung<br />
Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />
Der Treugeber kann den Treuhandvertrag<br />
jederzeit kündigen, wenn er seine Beteiligung gemäß<br />
§ 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags in eine Direktbeteiligung<br />
umwandelt. Darüber hinaus kann der<br />
Treugeber den Treuhandvertrag ordentlich erstmals<br />
zum 31.12.2030 mit einer Frist von sechs Monaten<br />
kündigen, danach mit gleicher Frist zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres der Gesellschaft. Zudem kann der<br />
Treugeber aus den in § 9 Abs. 1 des Treuhandvertrags<br />
genannten Gründen und gemäß den dort genannten<br />
Voraussetzungen außerordentlich kündigen. Die<br />
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt<br />
(siehe § 9 Abs. 1 des Treuhandvertrags).<br />
Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />
der Treuhandkommanditist vom Treuhandvertrag<br />
zurücktritt, der Treuhandkommanditist ohne einen<br />
Nachfolger aus der Fondsgesellschaft ausscheidet<br />
und / oder der Treuhänder gegenüber dem Treugeber<br />
schriftlich feststellt, dass in der Person des<br />
Treugebers ein Grund vorliegt, aufgrund dessen<br />
ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) – g)<br />
des Gesellschaftsvertrags aus der Fondsgesellschaft<br />
ausscheiden würde (siehe § 9 Abs. 2 des Treuhandvertrags).<br />
Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag<br />
mit seinen Erben oder mit einem seiner Erben<br />
fortgesetzt (siehe § 10 des Treuhandvertrags). Der<br />
Treuhandkommanditist ist berechtigt, den Übergang<br />
des Treuhandanteils entsprechend § 24 Satz 4 des<br />
Gesellschaftsvertrags zu untersagen. In diesem Fall<br />
endet dieser Treuhandvertrag. Im Übrigen gilt § 24<br />
des Gesellschaftsvertrags auch im Rahmen des Treuhandvertrags<br />
entsprechend.<br />
Im Detail siehe zur Beendigung des Treuhandvertrags<br />
und Tod eines Treugebers in Tz. 14 die §§ 9, 10<br />
des Treuhandvertrags.<br />
10.3.9 Vergütungen des Treuhandkommanditisten<br />
Der Treuhänder erhält für die mit der Treuhandschaft<br />
für sämtliche Treugeber verbundenen Tätigkeiten<br />
ab dem Jahr 2009 eine jährliche Vergütung in Höhe<br />
von insgesamt AUD 20.000 jeweils zzgl. gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Vergütung<br />
erhöht sich ab dem Jahr 2011 jährlich um<br />
zwei Prozent. Die Vergütung ist spätestens am 31.12.<br />
eines jeden Jahres gegen Ausfertigung einer Rechnung<br />
zur Zahlung fällig, erstmals am 31.12.2009.<br />
Die Vergütung, ebenso wie die nachgewiesenen<br />
angemessenen Reisekosten sowie die Kosten, die<br />
dem Treuhandkommanditisten für drucktechnische<br />
Anfertigungen und den Versand der für die Treugeber<br />
bestimmten Unterlagen im Zusammenhang<br />
mit Gesellschafterversammlungen und schriftlichen<br />
Gesellschafterabstimmungen entstehen, sind Kosten<br />
der Gesellschaft und werden von dieser an den Treuhandkommanditisten<br />
gezahlt.<br />
10.4 Weitere Verträge der Fondsgesellschaft<br />
10.4.1 Kapitalbeschaffung<br />
Mit der Beschaffung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft<br />
sind die <strong>Real</strong> I.S. sowie weitere Vertriebspartner<br />
beauftragt. Hierbei dürfen für den<br />
Vertrieb auch weitere Aufträge namens und für<br />
Rechnung der Fondsgesellschaft erteilt werden.<br />
Für die Beschaffung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft<br />
ist – vorbehaltlich der Regelungen des<br />
nachstehenden Absatzes – eine in australischen<br />
Dollar denominierte Vergütung in Höhe von insgesamt<br />
vier Prozent bezogen auf das vermittelte Kommanditkapital<br />
zzgl. Agio in Höhe von fünf Prozent<br />
(ebenfalls bezogen auf das vermittelte Kommanditkapital)<br />
vereinbart. Sofern und soweit es der <strong>Real</strong> I.S.<br />
gelingt, im Rahmen der Vertriebsvereinbarungen mit<br />
Vertriebspartnern Provisionen zu vereinbaren, die<br />
unter dem genannten Betrag liegen, erhöht sich die<br />
von der Fondsgesellschaft der <strong>Real</strong> I.S. zu zahlende<br />
Provision, insbesondere für die eigenvermittelten<br />
Anteile der <strong>Real</strong> I.S., um die auf diese Weise von der<br />
Fondsgesellschaft gegenüber anderen Vertriebspartnern<br />
ersparte Provision.<br />
Sofern das erforderliche Kommanditkapital der<br />
Fondsgesellschaft nicht bis Ende 2009 vollständig<br />
platziert werden kann, ist angestrebt, dass die<br />
Fondsgesellschaft vorübergehend im erforderlichen<br />
Umfang Fremdkapital aufnimmt („(Zwischen-)<br />
Finanzierung“). Im Rahmen des Investitions- und<br />
Finanzierungsplans der Fondsgesellschaft (Tz. 6) ist<br />
in der Position Finanzierungskosten vorsorglich ein<br />
Betrag in Höhe von AUD 825.000 für den Fall angesetzt<br />
(„Angesetzte (Zwischen-)Finanzierungskosten“),<br />
dass die Fondsgesellschaft auf bzw. im Zusammenhang<br />
mit der ggf. erforderlichen (Zwischen-)Finanzierung<br />
Aufwendungen in Höhe eines Betrags hat,<br />
die oberhalb des kalkulatorischen Ausschüttungsanspruchs<br />
auf Basis der Prognoserechnung (Tz. 7) für das<br />
etwaig noch nicht platzierte Kommanditkapital bis zur<br />
118
Rückführung der (Zwischen-)Finanzierung („Kalku la torischer<br />
Ausschüttungsanspruch“) liegen. Soweit es der<br />
<strong>Real</strong> I.S. gelingt, dass<br />
a) eine solche (Zwischen-)Finanzierung nicht erforderlich<br />
wird, erhöht sich die der <strong>Real</strong> I.S. gemäß<br />
vorstehendem Absatz zustehende Vergütung um<br />
AUD 825.000;<br />
b) der Fondsgesellschaft Aufwendungen auf bzw.<br />
im Zusammenhang mit der (Zwischen-)Finanzierung<br />
entstehen, die niedriger als der Betrag<br />
des Kalkulatorischen Ausschüttungsanspruchs<br />
sowie der Angesetzten (Zwischen-)Finanzierungskosten<br />
sind, erhöht sich die der <strong>Real</strong> I.S. gemäß<br />
vorstehendem Absatz zustehende Vergütung<br />
um AUD 825.000 abzüglich des Betrags derjenigen<br />
tatsächlich angefallenen Aufwendungen<br />
– voraus gesetzt, dass diese zunächst den Betrag<br />
des Kalkulatorischen Ausschüttungsanspruchs<br />
überstiegen haben –, soweit dieser Betrag den<br />
Betrag der Angesetzten (Zwischen-)Finanzierungskosten<br />
mindert.<br />
Die Vergütung ist frühestens einen Monat nach<br />
Zeichnung, Einreichung aller Unterlagen und Annahme<br />
der Beitrittsvereinbarung durch die Fondsgesellschaft<br />
und spätestens mit Schließung der<br />
Fondsgesellschaft fällig, jedoch nicht vor Zahlung<br />
des Beteiligungsbetrags zzgl. Agio, wobei eine<br />
zusätzliche Vergütung gemäß vorstehendem Absatz<br />
erst mit vollständiger Platzierung des Eigenkapitals<br />
der Fondsgesellschaft fällig und zahlbar wird. Durch<br />
die Vergütung sind alle mit dem Vertrieb zusammenhängenden<br />
Kosten der <strong>Real</strong> I.S. und der anderen<br />
Vertriebspartner abgegolten.<br />
Für die Kapitalbeschaffungsverträge mit den Vertriebspartnern<br />
wurden übliche Haftungsbeschränkungen<br />
vereinbart. Der Kapitalbeschaffungsvertrag<br />
mit der <strong>Real</strong> I.S. wurde am 14.07.2009 abgeschlossen.<br />
10.4.2 Vertrag über Objektaufbereitung<br />
und Konzeption<br />
Die Fondsgesellschaft hat mit der <strong>Real</strong> I.S. einen<br />
Vertrag zum 14.07.2009 über die Objektaufbereitung<br />
und Konzeption geschlossen. Hiernach ist die <strong>Real</strong> I.S.<br />
insbesondere für die Auswahl der geeigneten Immobilie,<br />
die Durchführung von Vorverhandlungen mit<br />
Maklern und Verkäufern sowie für die Durchführung<br />
der Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife<br />
zuständig. Die <strong>Real</strong> I.S. erbringt die im Zusammen-<br />
119<br />
hang mit der Konzeption stehenden Leistungen,<br />
insbesondere eine Rentabilitätsberechnung, die<br />
Erstellung eines Finanzplans sowie die Erstellung<br />
der Emissionsunterlagen für die Beteiligung. Weiterhin<br />
wird die <strong>Real</strong> I.S. sämtliche Vertragsunterlagen<br />
abstimmen.<br />
Für die erbrachten Leistungen erhält die <strong>Real</strong> I.S.<br />
insgesamt eine Vergütung in Höhe von AUD 200.000<br />
(AUD 100.000 für die Objektaufbereitung und<br />
AUD 100.000 für die Konzeption) zzgl. deutscher<br />
Umsatzsteuer. Der Vergütungsanspruch entsteht<br />
jeweils mit Abschluss bzw. Durchführung des Kaufvertrags<br />
betreffend das Fondsobjekt und ist nach<br />
Rechnungsstellung, frühestens am 30.12.2009, zur<br />
Zahlung fällig. Über die vorgenannten Vergütungsansprüche<br />
hinausgehende Ansprüche, insbesondere<br />
auf Auslagenersatz im Zusammenhang mit an Dritte<br />
beauftragten Leistungen, hat die <strong>Real</strong> I.S. nicht.<br />
Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. ist auf Vorsatz und grobe<br />
Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus der<br />
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />
oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />
Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden<br />
Weise („Kardinalspflicht“). Dies gilt – mit Ausnahme<br />
der nachfolgenden Sätze 4 und 5 dieses Absatzes –<br />
auch in dem Fall, dass die <strong>Real</strong> I.S. Aufgaben an Dritte<br />
überträgt. Die <strong>Real</strong> I.S. haftet, soweit sie ihre Aufgaben<br />
oder Teile davon an Dritte überträgt, für deren<br />
Verschulden wie für eigenes Verschulden. Überträgt<br />
die <strong>Real</strong> I.S. ihre Aufgaben an qualifizierte Berufsträger,<br />
so hat sie nur ihr bei der Auswahl zur Last fal lendes<br />
Verschulden zu vertreten. Für ein Verschulden der<br />
Berufsträger haftet die <strong>Real</strong> I.S. nicht.<br />
10.4.3 Platzierungsgarantie<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. garantiert mit Vertrag vom 14.07.2009,<br />
dass das für die Durchführung der geplanten<br />
Inves tition auf Ebene der Fondsgesellschaft insgesamt<br />
erforderliche Gesellschaftskapital, jedoch<br />
maximal AUD 275.000.000 („Maximalbetrag“), zu<br />
den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung bzw.<br />
des Verkaufsprospekts spätestens zum 31.12.2010<br />
(„Platzierungsfrist“) voll gezeichnet (platziert) ist. Die<br />
<strong>Real</strong> I.S. verpflichtet sich daher, einen Kapitalanteil an<br />
der Gesellschaft in der Höhe – ohne Agio – selbst zu<br />
zeichnen oder Kapitalanteile an der Gesellschaft in<br />
der Höhe – jeweils ohne Agio – durch Dritte zeichnen<br />
zu lassen, wie unter Berücksichtigung der bis zum<br />
31.12.2010 vorliegenden und von der Gesellschaft<br />
angenommenen Beitrittsvereinbarungen zur Errei-
chung des Gesellschaftskapitals erforderlich sind,<br />
jedoch keinesfalls mehr als den Maximalbetrag.<br />
Das erforderliche Gesellschaftskapital ist das Kommanditkapital<br />
gemäß § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft in der dort jeweils<br />
genannten bzw. durch den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten festgelegten Höhe. Zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung bzw. der Unterzeichnung<br />
des Vertrags über die Platzierungsgarantie ist als<br />
erforderliches Gesellschaftskapital der Betrag von<br />
AUD 248.700.000 festgelegt. Falls der geschäftsführende<br />
Kommanditist der Fondsgesellschaft ein<br />
hiervon abweichendes erforderliches Gesellschaftskapital<br />
gemäß § 4 Abs. (1) Satz 2 des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft festlegt, hat er die<br />
<strong>Real</strong> I.S. hiervon unverzüglich zu informieren. Wenn<br />
zu einem Zeitpunkt das erforderliche Gesellschaftskapital<br />
vollständig platziert ist, wird der Fonds geschlossen<br />
(vorzeitiges Ende der Platzierungsfrist), und<br />
der Betrag des erforderlichen Gesellschafts kapitals<br />
kann nicht mehr geändert werden.<br />
Das Gesellschaftskapital gilt auch dann als platziert,<br />
sodass die <strong>Real</strong> I.S. nicht mehr aus vorstehender<br />
Garantie in Anspruch genommen werden kann, sofern<br />
nach Ablauf der Platzierungsfrist (i) Anleger den<br />
Treuhandvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Treuhandvertrag<br />
wirksam kündigen, (ii) Anleger gemäß § 26 Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft aus der Fondsgesellschaft<br />
ausscheiden und / oder (iii) Anleger ihr Angebot<br />
zum Abschluss des Treuhandvertrags bzw. zum<br />
Beitritt zur Fondsgesellschaft wirksam widerrufen.<br />
Für die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält<br />
die <strong>Real</strong> I.S. eine Vergütung in Höhe von sechs Prozent<br />
des am 31.12.2010 geltenden erforderlichen Gesellschaftskapitals<br />
(ohne Agio und abzüglich des derzeitigen<br />
Kommanditkapitals von AUD 10.000). Der Vergütungsanspruch<br />
entstand dabei mit Abschluss des<br />
Vertrags über die Platzierungsgarantie und ist nach<br />
Rechnungsstellung – auf Basis des aktuell geltenden<br />
erforderlichen Gesellschaftskapitals –, frühestens am<br />
30.12.2009, zur Zahlung fällig. Falls das erforderliche<br />
Gesellschaftskapital am 31.12.2010 von dem zum Tag<br />
der Rechnungsstellung festgelegten abweicht, haben<br />
die Parteien eine Schlussabrechnung der Vergütung<br />
vorzunehmen und die Differenz unverzüglich auszugleichen.<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. übernimmt keinerlei Haftung für die von<br />
den Anlegern übernommenen Kommanditanteile<br />
an der Gesellschaft. Insbesondere haftet die <strong>Real</strong> I.S.<br />
nicht für die Bonität der Anleger und nicht für die<br />
Erfüllung der diesen obliegenden Einlagenverpflichtungen.<br />
Im Übrigen ist die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. für<br />
Nebenpflichten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />
beschränkt, außer bei Schäden aus der Verletzung<br />
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder<br />
bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht<br />
in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise<br />
(„Kardinalspflicht“). Dies gilt auch in dem Fall,<br />
dass die <strong>Real</strong> I.S. Aufgaben an Dritte überträgt. Die<br />
<strong>Real</strong> I.S. haftet, soweit sie ihre Aufgaben oder Teile<br />
davon an Dritte überträgt, für deren Verschulden<br />
wie für eigenes Verschulden.<br />
10.4.4 Geschäftsbesorgungs / Fondsverwaltungsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft mit der <strong>Real</strong> I.S.<br />
Die Fondsgesellschaft hat die <strong>Real</strong> I.S. mit Vertrag vom<br />
14.07.2009 mit der laufen den Verwaltung der Fondsgesellschaft<br />
beauftragt. Zu diesem Aufgaben bereich<br />
gehören insbesondere die folgenden Aufgaben:<br />
a) Verwaltung der Treuhand-Beteiligung an dem<br />
BF Kambera Trust<br />
b) kaufmännische Verwaltung<br />
c) Führung des Berichtswesens, insbesondere der<br />
Erstellung des jährlichen Geschäftsberichts<br />
d) Abwicklung des Zahlungsverkehrs<br />
e) Durchführung der Korrespondenz mit den<br />
Gesellschaftern<br />
f) Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen der<br />
Fondsgesellschaft<br />
g) Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen<br />
h) Abstimmung und Korrespondenz mit dem<br />
Treuhandkommanditisten bzgl. der als Treugeber<br />
beteiligten Anleger<br />
i) Vorbereitung von Entscheidungen für die<br />
Geschäftsführung<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. ist berechtigt, die vorgenannten Aufgaben<br />
ganz oder teilweise an von ihr beauftragte Dritte<br />
weiterzugeben.<br />
120
Für die Übernahme der Geschäftsbesorgung erhält<br />
die <strong>Real</strong> I.S. eine jährliche Vergütung in Höhe von<br />
AUD 10.000. Die Vergütung ist zum 30.12. eines<br />
jeden Jahres fällig, erstmals zum 31.12.2010 (die<br />
Tätigkeiten im Rahmen des Rumpfjahres 2009 sind<br />
mit der Gebühr für das Jahr 2010 abgegolten).<br />
Im Fall des Verkaufs des Fondsobjekts erhält die<br />
<strong>Real</strong> I.S. zudem<br />
a) eine Abwicklungsgebühr in Höhe von einem Prozent<br />
des Brutto-Verkaufspreises sowie<br />
b) ggf. eine erfolgsabhängige Gebühr in Höhe des<br />
jeweils höheren von (i), sofern das Fondsobjekt<br />
zu einem höheren Verkaufspreis als im Beteiligungsprospekt<br />
angegeben (siehe Tz. 7.1.3) veräußert<br />
wird, 25 Prozent des Verkaufspreises, soweit<br />
dieser den im Beteiligungsprospekt angegebenen<br />
Verkaufspreis übersteigt, und (ii), sofern die im<br />
Beteiligungsprospekt prognostizierte Rendite der<br />
Anleger einschließlich des Netto-Verkaufspreises<br />
für das Fondsobjekt (kalkuliert nach der Methode<br />
des internen Zinsfußes für den Beispielsfall des<br />
Beteiligungsprospekts in Tz. 8) im Rahmen der<br />
Beteiligung überschritten würde, einen Betrag<br />
aus dem Verkaufspreis des Fondsobjekts, sodass<br />
die Anleger drei Viertel der höheren Rendite<br />
erhalten.<br />
Die Vergütung versteht sich jeweils zzgl. ggf. anfallender<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. erbringt auch weiter gehende sonstige<br />
Leistungen gegenüber der Gesellschaft, insbesondere<br />
im Zusammenhang mit dem Anlegerbeitritt, der<br />
Anteilsübertragung, der Anteilsherabsetzung usw. Soweit<br />
der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft hierfür<br />
spezielle Bearbeitungsgebühren oder Schadenpauschalen<br />
vorsieht, sind diese Beträge als Vergütung an<br />
die <strong>Real</strong> I.S. weiterzuleiten. Die <strong>Real</strong> I.S. ist auch berechtigt,<br />
diese Beträge unmittelbar vom betroffenen<br />
Gesellschafter / Anleger einzuziehen. Soweit die<br />
Gesellschaft in diesem Zusammenhang auf Ansprüche<br />
gegenüber dem Gesellschafter / Anleger verzichtet,<br />
steht auch der <strong>Real</strong> I.S. insoweit keine Vergütung<br />
zu. Im Übrigen haben die Parteien für diese sonstigen<br />
Leistungen ein gemeinsam zu bestimmendes<br />
Leistungs- / Preisverzeichnis vereinbart. Dieses ist in<br />
der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.<br />
Der Geschäftsbesorgungs- / Fondsverwaltungsvertrag<br />
ist zunächst auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlos-<br />
121<br />
sen. Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich<br />
ausgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um<br />
jeweils fünf weitere Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei<br />
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist<br />
von sechs Monaten kündigt. Das Recht der Parteien,<br />
den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich<br />
ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, ist hiervon<br />
unberührt. Eine außerordentliche Kündigung muss<br />
schriftlich erklärt werden.<br />
Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. ist auf Vorsatz und grobe<br />
Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus der<br />
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />
oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />
Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden<br />
Weise („Kardinalspflicht“). Soweit die <strong>Real</strong> I.S.<br />
Verträge im Namen oder für Rechnung der Gesellschaft<br />
schließt, beschränkt sich ihre Haftung auf<br />
die Auswahl des jeweiligen Vertragspartners. Eine<br />
Haftung für die Leistungen des jeweiligen Vertragspartners<br />
oder für Überwachung dieser Leistungen ist<br />
ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren<br />
nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende<br />
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und<br />
der Anspruchsberechtigte von den den Anspruch begründenden<br />
Umständen und der Person des Schuldners<br />
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
erlangen müsste. Unabhängig von der Kenntnis bzw.<br />
grob fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />
spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der<br />
Entstehung des Anspruchs. Derartige Ansprüche sind<br />
innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />
nach Kenntniserlangung vom Schaden gegenüber<br />
dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />
Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist führt zum<br />
Verlust des Anspruchs.<br />
10.4.5 Kosten der Fondsgesellschaft einschließlich<br />
Steuerberatung<br />
Die laufende Steuerberatung der Fondsgesellschaft<br />
in Deutschland sowie der Jahresabschluss soll von<br />
der INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft<br />
durchgeführt werden. Es<br />
können darüber hinaus noch weitere Kosten für den<br />
Jahresabschluss oder für steuerliche oder rechtliche<br />
Beratung etc. entstehen. Eine jährliche Vergütung für<br />
diese Leistungen ist noch nicht abschließend festgelegt;<br />
auf Basis von Schätz- und Erfahrungswerten sind<br />
jedoch im Investitions- und Finanzierungsplan (Tz. 6)<br />
bzw. in der Prognoserechnung (Tz. 7) entsprechende<br />
Ansätze gebildet worden.
10.5 Wesentliche Verträge der Fondsgesellschaft<br />
mit der <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH als<br />
Treuhänder für das Treuhandvermögen<br />
BF Kambera Trust<br />
10.5.1 Treuhandvertrag („Trust Deed“) des<br />
BF Kambera Trust („Treuhandvermögen“)<br />
Der BF Kambera Trust wurde durch einen Treuhandvertrag<br />
(„Trust Deed“) am 17.07.2009 nach dem Recht des<br />
australischen Bundesstaats Victoria durch die <strong>Bayernfonds</strong><br />
Kambera GmbH als Treuhänder gegründet.<br />
Der Treuhänder („Trustee“) wird das erbbaurechtsähnliche<br />
Recht am Fondsobjekt treuhänderisch für<br />
die Fondsgesellschaft als einzigen Treugeber und<br />
wirtschaftlich Berechtigten („Unitholder“ bzw.<br />
„Beneficiary“) halten.<br />
Ein „Trust“ ist eine rechtlich bindende Vereinbarung,<br />
aufgrund derer der Treuhänder Eigentum an im Trust<br />
gehaltenen Vermögensgegenständen („Treuhandvermögen“)<br />
in eigenem Namen, aber für Rechnung<br />
und auf Risiko der Treugeber hält. Treugeber sind die<br />
Inhaber der Anteile am Treuhandvermögen („Units“).<br />
Entsprechend wird der Treuhänder das erbbaurechtsähnliche<br />
Recht am Grundstück (nebst darauf errichtetem<br />
Gebäude) als Fondsobjekt treuhänderisch für<br />
die Fondsgesellschaft als wirtschaftlich berechtigten<br />
Treugeber des Trusts halten.<br />
Der Treuhandvertrag ermöglicht es der Fondsgesellschaft,<br />
als Treugeber die wesentlichen das Treuhandvermögen<br />
betreffenden Entscheidungen (z. B. im<br />
Zusammenhang mit Abschluss und Beendigung von<br />
Mietverträgen, An- und Verkauf von Treuhandvermögen,<br />
Darlehensverträgen und sämtlichen Verträgen<br />
mit einem jährlichen Volumen von mehr als<br />
AUD 10.000) im Wege des Zustimmungsvorbehalts<br />
zu fällen, Erträge aus dem Treuhandvermögen zu erhalten<br />
sowie den Treuhandvertrag zu kündigen und<br />
Herausgabe des Treuguts zu verlangen.<br />
Daneben enthält der Treuhandvertrag u. a. Bestimmungen<br />
zur Übertragung von Treuhandanteilen, zur<br />
Vergütung bzw. Kostenerstattung für den Treuhänder,<br />
zur Freistellung des Treuhänders von Haftungsrisiken,<br />
zu den allgemeinen und besonderen Rechten und<br />
Pflichten des Treuhänders, Regelungen zu Änderungen<br />
des Trust Deed sowie zur Bewertung des Treuhandvermögens,<br />
Bestimmungen zur Ernennung und<br />
Aufgabe unabhängiger Gutachter, zur Verpflichtung<br />
zur Führung des Registers bzw. einer Liste der ausge-<br />
gebenen Anteile und Regelungen zur Zustimmung<br />
durch die Fondsgesellschaft als Anteilseigner. Der<br />
Inhalt des Trust Deed entspricht insoweit den üblichen<br />
Regelungen für Treuhandvereinbarungen unter<br />
Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen<br />
gemäß dem Recht des australischen Bundesstaats<br />
Victoria.<br />
Die Fondsgesellschaft hält sämtliche Anteile am<br />
Treuhandvermögen des BF Kambera Trust. Das Treuhandvermögen<br />
soll bis zur Fälligkeit des Kaufpreises<br />
für das Fondsobjekt u. a. durch Zeichnung weiterer<br />
Anteile durch die Fondsgesellschaft im erforderlichen<br />
Umfang aufgestockt werden.<br />
10.5.2 Darlehensvertrag<br />
(„Loan and General Agreement“)<br />
Die Fondsgesellschaft hat gemäß dem Investmentkonzept<br />
mit der <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH, in ihrer<br />
Eigenschaft als Treuhänder des BF Kambera Trust<br />
für die Fondsgesellschaft als Treugeber handelnd,<br />
am 17.07.2009 einen Darlehensvertrag („Loan and<br />
General Agreement“) abgeschlossen. Nach dem<br />
Darlehensvertrag kann der Treuhänder für das<br />
Treuhandvermögen ein Darlehen in Höhe von bis zu<br />
AUD 123.000.000 von der Fondsgesellschaft, insbesondere<br />
zur Finanzierung des Erwerbs der Rechte am<br />
Fondsobjekt, in Anspruch nehmen. Das Darlehen ist<br />
im Rahmen der Prognoserechnung berücksichtigt<br />
worden (siehe dazu Details in Tz. 7 bzw. Tz. 11 und<br />
auch die Hinweise in Tz. 3.4). Das Darlehen hat eine<br />
Laufzeit von neun Jahren und elf Monaten ab dem<br />
Datum der Auszahlung bzw. mit Zustimmung der<br />
Fondsgesellschaft ggf. auch länger. Das Darlehen ist<br />
während der Platzierungsphase in dem Zeitraum unverzinslich,<br />
sofern das gezeichnete Kapital nicht mindestens<br />
AUD 123.000.000 beträgt. Im Übrigen ist das<br />
Darlehen mit zehn Prozent p. a. zu verzinsen. Im Fall<br />
des Verzugs erhöht sich der Darlehenszins auf 14 Prozent<br />
p. a. Das Darlehen soll zum Fälligkeitstermin des<br />
Kaufpreises für die Rechte am Fondsobjekt gezogen<br />
werden und ist ohne schriftliche Zustimmung der<br />
Fondsgesellschaft nicht übertragbar. Das Darlehen<br />
ist unbesichert. Der Treuhänder als Treuhänder des<br />
Treuhandvermögens („Darlehensnehmer“) kann das<br />
Darlehen mit einer Benachrichtigungsfrist von fünf<br />
Werktagen vorzeitig zurückzahlen. Rückzahlung des<br />
Darlehens schuldet der Treuhänder ausschließlich<br />
aus dem treuhänderisch für die Fondsgesellschaft als<br />
Treugeber im Trust gehaltenen Treugut.<br />
122
10.6 Weitere wesentliche Verträge der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Kambera GmbH in ihrer Funktion<br />
als Treuhänder des Treuhandvermögens<br />
BF Kambera Trust<br />
10.6.1 Vertrag über eine Andienungs und<br />
Kauf option („Optionsvereinbarung“ –<br />
„Put and Call Option“)<br />
Der Fälligkeitstermin für die im Rahmen der Transaktion<br />
anfallende australische Stempelsteuer („Stamp<br />
Duty“) ist vom Zeitpunkt der formalen Unterzeichnung<br />
des Kaufvertrags über das erbbaurechtsähnliche<br />
Recht am Grundstück (nebst darauf errichtetem<br />
Gebäude) bzw. dem Zeitpunkt der Ausübung der<br />
nachstehend beschriebenen Optionsvereinbarung<br />
abhängig. Ein möglichst später Ausübungstermin<br />
unter der Optionsvereinbarung und damit ein möglichst<br />
später formaler Kaufvertragsabschluss und damit<br />
Kaufpreiszahlungstermin ist bis zur Einwerbung<br />
des erforderlichen Eigenkapitals u. a. aus wirtschaftlichen<br />
Gründen sinnvoll. Im Zuge der Verhandlungen<br />
mit den Verkäufern konnte erreicht werden, dass<br />
zunächst eine Optionsvereinbarung („Put and Call<br />
Option“) abgeschlossen wurde, die den Vertragsparteien<br />
folgende wesentlichen Rechte einräumt:<br />
Gegen Zahlung von AUD 11 hat die <strong>Bayernfonds</strong> Kambera<br />
GmbH (als Treuhänder des Treuhandvermögens<br />
BF Kambera Trust) das Recht erworben, von den Verkäufern,<br />
QIC Westpoint Pty Limited (als Treuhänder<br />
für den QIC March 2001 Trust) sowie Canberra Centre<br />
Investments Pty Limited (als Treuhänder für den Canberra<br />
Centre Investment Trust), zu einem bestimmten<br />
Termin das erbbaurechtsähnliche Recht am Grundstück<br />
nebst aufstehendem Gebäude „Australian Taxation<br />
Office“, 10-14 Cooyong Street, Canberra, („ACT“)<br />
auf der Grundlage eines der Optionsvereinbarung<br />
beigefügten Kaufvertragsentwurfs zu erwerben („Call<br />
Option“). Die Verkäufer sind zwei Rechtseinheiten,<br />
die von der Queensland Investment Corporation<br />
(„QIC“) verwaltet werden. QIC ist ein Unternehmen<br />
der Verwaltung der Regierung von Queensland und<br />
wird gemäß dem Government Owned Corporation Act<br />
1993 sowie dem Queensland Investment Corporation<br />
Act 1991 operativ tätig. QIC agiert als Wirtschaftsunternehmen<br />
unter dem Corporation Act 2001. Seit der<br />
formalen Gründung im Jahr 1991 hat sich QIC zum<br />
größten institutionellen Fondsmanager in <strong>Australien</strong><br />
mit AUD 65 Mrd. „Assets Under Management“ (Stand<br />
31.05.2009) entwickelt. Das Unternehmen betreut über<br />
80 institutionelle Investoren im In- und Ausland. Dazu<br />
zählen Pensionsfonds, öffentlich-rechtliche Organisationen<br />
und Verwaltungseinheiten, gemeinnützige<br />
123<br />
Organisationen, Versicherungen, Finanzinstitutionen<br />
sowie Ausbildungseinrichtungen. Die Call Option<br />
muss innerhalb eines bestimmten Zeitfensters (im Zeitraum<br />
bis 11.12.2009) vor dem vereinbarten Kauftermin<br />
ausgeübt werden.<br />
Gegen Zahlung von AUD 11 haben die Verkäufer vom<br />
Käufer das Recht erworben, zu einem bestimmten<br />
Zeitpunkt den Abkauf des erbbaurechtsähnlichen<br />
Rechts am Grundstück nebst aufstehendem Gebäude<br />
„Australian Taxation Office“, 10-14 Cooyong Street,<br />
Canberra, („ACT“) auf der Grundlage eines der Optionsvereinbarung<br />
beigefügten Kaufvertragsentwurfs<br />
zu verlangen („Put Option“). Die Put Option muss<br />
inner halb eines bestimmten Zeitfensters (im Zeitraum<br />
ab 11.12.2009 bis 18.12.2009) vor dem vereinbarten<br />
Kauftermin ausgeübt werden. Die Optionsvereinbarung<br />
wurde am 21.07.2009 rechtsverbindlich<br />
unterzeichnet.<br />
Die Ausübung der Call Option sowie der Put Option<br />
ist an bestimmte übliche Bedingungen geknüpft,<br />
wie z. B. den Erhalt eines „Encroachment Letters“<br />
(oder „Encroachment Licence“) von der zuständigen<br />
Behörde betreffend die Erteilung einer Erlaubnis für<br />
bestimmte vom Grundstück des Fondsobjekts in den<br />
Luftraum angrenzender Grundstücke überstehende<br />
Objekten (z. B. Sonnenschutzvorrichtungen, Vordächer),<br />
die am Fondsobjekt montiert sind, den Erhalt<br />
einer staatlichen Genehmigung zur Durchführung<br />
der Transaktion durch die zuständige australische<br />
Behörde („Foreign Investment Review Board“, kurz<br />
„FIRB“), das Bestehen des Mietvertrags mit dem<br />
Hauptmieter („ATO Lease“) sowie dass das Fondsobjekt<br />
zu diesem Zeitpunkt nicht so beschädigt ist,<br />
dass der Hauptmieter seinen Mietvertrag aus diesem<br />
Grund kündigen oder voraussichtlich kündigen kann<br />
(„Event of Destruction“). Sollte die Ausübung der<br />
Call- und Put-Option wegen einer der vorstehenden<br />
Bedingungen ausgeschlossen sein oder sollten die<br />
Vertragsparteien keine der Optionsrechte ausüben,<br />
erwirbt der Treuhänder das erbbaurechtsähnliche<br />
Recht am Fondsobjekt nicht. In diesen Fällen würde<br />
die Fondsgesellschaft (rück-)abgewickelt (siehe hierzu<br />
auch die Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />
Die Verkäufer können weiterhin die Optionsvereinbarung<br />
kündigen, falls der Käufer seine vertraglichen<br />
Verpflichtungen verletzt und eine solche Vertragsverletzung<br />
nicht im Rahmen der vertraglichen<br />
Regelungen fristgerecht heilt oder wenn der Käufer<br />
insolvent wird.
Dabei ist die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
(bzw. der Treuhänder des vorgeschalteten<br />
australischen Treuhandvermögens der Fondsgesellschaft<br />
als vorgesehener Käufer des Fondsobjekts)<br />
berechtigt, den Verkäufern des Fondsobjekts<br />
gegenüber festzustellen, dass die Voraussetzungen<br />
bzw. aufschiebenden Bedingungen für den Erwerb<br />
des erbbaurechtsähnlichen Rechts am Fondsobjekt<br />
nicht hergestellt werden (können). In jedem Fall der<br />
Nichtausübung einer der Optionen bzw. der Nichtdurchführung<br />
des Kaufvertrags müsste die Fondsgesellschaft<br />
aufgelöst und wirtschaftlich (rück-)<br />
abgewickelt werden. Es ist bei Eintritt eines solchen<br />
Falles nicht völlig auszuschließen, dass ggf. angefallene<br />
bzw. anfallende Kosten und Aufwendungen des<br />
Käufers bzw. der Fondsgesellschaft wirtschaftlich<br />
von den Anlegern zu tragen wären. Beim Rücktritt<br />
von der Optionsvereinbarung hat der Käufer und<br />
damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft u. U.<br />
dem Verkäufer eine Abstandszahlung in Höhe der<br />
gewährten Sicherheit („Bankgarantie“) in Höhe von<br />
AUD 10 Mio. zu erbringen. Diese Kosten, für die der<br />
Anbieter gegenüber der ausstellenden Bank für die<br />
Bankgarantie mithaftet, sowie die sons tigen ggf.<br />
angefallenen Kosten des Fonds (Details hierzu siehe<br />
Tz. 6) sind jedoch begrenzt und stellen insofern die<br />
maximalen Aufwandsbeträge in einem solchen Fall<br />
dar (siehe hierzu Tz. 3.2.1).<br />
Im Rahmen der Optionsvereinbarung wird weiterhin<br />
von den Verkäufern eine Mietgarantie für die derzeit<br />
noch unvermieteten Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss<br />
des Fondsobjekts übernommen (Details hierzu<br />
siehe unter nachstehender Tz. 10.6.4). Neben der<br />
fünfjährigen Mietgarantie für diese Flächen werden<br />
dabei auch die Mindeststandards für die mögliche<br />
Vermietung während der Laufzeit der Mietgarantie<br />
festgelegt. Sollten die Flächen auf Basis der vertraglichen<br />
Regelungen während der Laufzeit der Mietgarantie<br />
vermietet werden, würde die Mietgarantie<br />
vorzeitig enden.<br />
Die Optionsvereinbarung untersagt den Vertragsparteien<br />
ferner die Abtretung von Rechten aus diesem<br />
Vertrag und enthält weitere für solche Verträge typische<br />
Vereinbarungen (z. B. Regelungen zur Vertraulichkeit<br />
von Informationen, Details für erforderliche<br />
Benachrichtigungen und Zustellungen). Zudem ist<br />
geregelt, dass die Parteien ihre Kosten im Zusammenhang<br />
mit der Optionsvereinbarung selbst tragen,<br />
soweit nicht Abweichendes im Vertrag geregelt ist.<br />
Bei Unterzeichnung der Optionsvereinbarung hat<br />
die Käuferseite zur marktüblichen Absicherung der<br />
vertraglichen Verpflichtungen den Verkäufern eine<br />
standardisierte Bankgarantie („Letter of Credit“) in<br />
Höhe von AUD 10 Mio. zur Verfügung gestellt, die<br />
von der BayernLB, München, ausgestellt wurde. Die<br />
<strong>Real</strong> I.S. hat gegenüber der ausstellenden Bank die<br />
Mithaftung übernommen, gleichwohl bleibt der<br />
Käufer gegenüber der ausstellenden Bank für eventuelle<br />
Verpflichtungen aus dieser standardisierten<br />
Bankgarantie verpflichtet. Der Letter of Credit, den<br />
die ausstellende Bank gegen Zahlung einer Avalprovision<br />
in Höhe von AUD 125.000 ausgegeben hat (siehe<br />
hierzu auch Tz. 6.2, Position 4)), ist spätestens bei<br />
Durchführung der Transaktion und bei Zahlung des<br />
Kaufpreises vom Verkäufer an die ausstellende Bank<br />
zurückzugeben. Die Bankgarantie muss vom Verkäufer<br />
auch an den Käufer bzw. die ausstellende Bank<br />
zurückgegeben werden, falls bestimmte Umstände<br />
eintreten, die der Ausübung einer der Optionen unter<br />
der Andienungs- und Kaufoption bzw. der Durchführung<br />
des Kaufvertrags entgegenstehen. Der Verkäufer<br />
darf die Bankgarantie nur bei bestimmten, in der Optionsvereinbarung<br />
bzw. im Kaufvertrag festgelegten<br />
Vertragsverletzungen durch den Käufer einlösen. In<br />
einem solchen Fall ist letztlich die Fondsgesellschaft<br />
gegenüber der garantierenden Bank erstattungspflichtig.<br />
Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen<br />
aus dem Kaufvertrag nicht, ist der Verkäufer wie<br />
vorstehend ausgeführt berechtigt, die Bankgarantie<br />
einzulösen und hat gemäß der Optionsvereinbarung<br />
bzw. dem vorgesehenen Kaufvertrag grundsätzlich<br />
keine darüber hinausgehenden Ansprüche gegen<br />
den Käufer (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />
Der Abschluss der Optionsvereinbarung löst keine<br />
australische Stempelsteuer aus. Mit Ausübung<br />
einer Option und Ausfertigung und Durchführung<br />
des Kaufvertrags wird die Stamp Duty in Höhe von<br />
derzeit rd. 6,75 Prozent bezogen auf den Kaufpreis<br />
bzw. den Verkehrswert der Rechte am Fondsobjekt<br />
innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Eigentumsübertragung<br />
fällig. Dies ist im prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan (Tz. 6) berücksichtigt.<br />
Umsatzsteuern oder materielle Belastungen<br />
im Rahmen des Investitions- und Finanzierungsplans<br />
bzw. der Prognoserechnung durch sog. Goods and<br />
Services Tax fallen durch den Abschluss der Optionsvereinbarung<br />
voraussichtlich nicht an.<br />
Bis zum möglichen Übergabezeitpunkt des Fondsobjekts<br />
an den Käufer darf der Verkäufer bestimmte<br />
Handlungen nicht vornehmen bzw. muss bestimmte<br />
124
Handlungen unterlassen bzw. mit dem Käufer<br />
abstimmen sowie bestimmte Richtlinien befolgen.<br />
Zudem müssen die Vertragsparteien wesentliche Bestimmungen<br />
des Kaufvertrags bereits mit Abschluss<br />
der Optionsvereinbarung einhalten. Der Verkäufer ist<br />
verpflichtet, das Fondsobjekt in einem bestimmten<br />
Zustand zu erhalten und alle für das Fondsobjekt<br />
einzuhaltenden Vorschriften und Gesetze zu befolgen.<br />
Darüber hinaus haben die Parteien weitere<br />
übliche Zusicherungen („Warranties“) abgegeben.<br />
Die Optionsvereinbarung wurde nach dem Recht des<br />
Australian Capital Territory abgeschlossen.<br />
10.6.2 Kaufvertrag über das erbbaurechtsähnliche<br />
Recht an dem Fondsobjekt und damit<br />
zusammenhängende Vereinbarungen<br />
Die <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH (als Treuhänder des<br />
Treuhandvermögens BF Kambera Trust), QIC Westpoint<br />
Pty Limited (als Treuhänder für den QIC March<br />
2001 Trust) und Canberra Centre Investments Pty<br />
Limited (als Treuhänder für den Canberra Centre Investment<br />
Trust) (die beiden Letzteren zusammen der<br />
bzw. die „Verkäufer“) haben sich auf einen Kaufvertrag<br />
(„Sale Agreement“) geeinigt, der bei Ausübung der<br />
vorstehend beschriebenen Andienungs- bzw. Kaufoption<br />
von den Vertragspartnern auszufertigen ist.<br />
Gemäß Kaufvertrag sollen Nutzen und Lasten der<br />
Rechte am Fondsobjekt mit Kaufpreiszahlung am<br />
30.12.2009 („Completion Date“) auf den Treuhänder<br />
des BF Kambera Trust übergehen. Der Kaufpreis<br />
beträgt AUD 205.000.000 und ist bei Vorliegen<br />
der Fälligkeitsvoraussetzungen am 30.12.2009 zu<br />
zahlen. Bei verspäteter Zahlung bestehen übliche<br />
vertragliche Regelungen (wie bspw. eine Strafzinsberechnung,<br />
ein Recht des Verkäufers auf Einlösung<br />
gewährter Sicherheiten bzw. auf Schadenersatz und<br />
auf Kündigung des Vertrags).<br />
Im Zusammenhang mit dem Ankauf der Rechte am<br />
Fondsobjekt hat Colliers International, Canberra,<br />
ein Wertgutachten mit Datum vom 30.06.2009 für<br />
den Ankaufszeitpunkt für das Fondsobjekt erstellt<br />
und den Wert des Fondsobjekts auf AUD 207,5 Mio.<br />
veranschlagt. Weitere Wertgutachten wurden nicht<br />
erstellt. Aufbauend auf dem Wertgutachten haben<br />
die lokalen Experten von Colliers International eine<br />
Analyse bzw. Projektion der Einnahmen und Ausgaben<br />
im Zusammenhang mit dem Fondsobjekt<br />
für den gesamten Prognosezeitraum erstellt. Diese<br />
berücksichtigt u. a. die Brutto-Mieteinnahmen aus<br />
125<br />
dem Fondsobjekt und die Bewirtschaftungs- und<br />
Nebenkosten sowie die Ausgaben für Instandhaltung<br />
und Wartung für das Fondsobjekt. Insoweit basiert<br />
die Prognoserechnung (Tz. 7, Tz. 8) auf den Angaben<br />
des Wertgutachters sowie der Experten von Colliers<br />
International, Canberra.<br />
Im Rahmen der Ankaufsprüfung („Due Diligence“)<br />
hat Rider Levett Bucknall, Sydney, mit Datum vom<br />
15.07.2009 ein technisches Gutachten einschließlich<br />
umwelttechnischem Bericht über das Fondsobjekt<br />
erstellt, dessen Ergebnisse in die Kaufvertragsverhandlungen<br />
bzw. in die Prognoserechnung – soweit<br />
möglich bzw. soweit dies von den Beratern und<br />
Experten als erforderlich gesehen wurde – eingegangen<br />
sind. Soweit erforderlich wurden umwelttechnische<br />
Sachverhalte zusätzlich von den australischen<br />
Anwälten der Fondsgesellschaft im Rahmen der Due<br />
Diligence geprüft. Im Rahmen der Ankaufsprüfung<br />
wurde festgestellt, dass das Grundstück, auf dem<br />
das Fondsobjekt steht, vor dessen Bau von Altlasten<br />
betroffen war, die jedoch im Zuge der Entwicklung<br />
und des Baus des Fondsobjekts beseitigt wurden,<br />
und von den lokalen zuständigen Behörden wurde<br />
erklärt, dass diese beseitigten Altlasten nicht der<br />
beabsichtig ten Nutzung entgegenstehen. Allerdings<br />
muss der Eigentümer der Rechte an dem Fondsobjekt<br />
einen „Environment Management Plan“ („EMP“)<br />
beachten (Details hierzu siehe auch in Tz. 5.1). Dabei<br />
muss der jeweilige Eigentümer der Rechte an dem<br />
Fondsobjekt dafür Sorge tragen, dass der EMP von<br />
allen relevanten Parteien eingehalten wird (u. a. den<br />
Mietern) und dass alle entsprechenden Maßnahmen<br />
durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang<br />
muss der Eigentümer sicherstellen, dass regelmäßig<br />
Luft- und Wasserproben genommen und an die<br />
zuständigen Stellen zur Überwachung eingereicht<br />
werden. Im Rahmen der Ankaufsprüfung wurden<br />
keine weiteren erheblichen Verunreinigungen<br />
und Schadstoffe innerhalb des Gebäudes und im<br />
Untergrund gefunden und keine ungewöhnlichen<br />
technischen Probleme festgestellt, aufgrund derer<br />
in der Praxis gravierende Risiken oder Probleme zu<br />
erwarten wären. Im Zusammenhang mit möglichen<br />
Risiken in diesem Zusammenhang siehe die Hinweise<br />
in Tz. 3.2.5.<br />
Für den Erwerb der Rechte am Fondsobjekt fällt in<br />
<strong>Australien</strong> auf der Grundlage der kaufvertraglichen<br />
Regelungen voraussichtlich keine Belastung der<br />
Fondsgesellschaft für die sog. Goods and Services<br />
Tax („GST“, entspricht der deutschen Umsatzsteuer)<br />
an. Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag fallen
jedoch australische Stempelsteuer („Stamp Duty“,<br />
vergleichbar der deutschen Grunderwerbsteuer) in<br />
Höhe von ca. 6,75 Prozent bezogen auf den Kaufpreis<br />
bzw. Wert des Fondsobjekts sowie weitere<br />
nominelle Nebenkosten (u. a. für die Registrierung)<br />
an. Ein entsprechender Ansatz ist im Investitions-<br />
und Finanzierungsplan (Tz. 6) berücksichtigt, wobei<br />
davon ausgegangen wird, dass die Stamp Duty auf<br />
den vereinbarten Kaufpreis (ohne Anfall von GST) kalkuliert<br />
wird. Diese Sachverhalte werden im Rahmen<br />
des vorliegenden Gutachtens der Steuerberater der<br />
Fondsgesellschaft zutreffend ausgeführt. Ansonsten<br />
tragen die Vertragsbeteiligten ihre Kosten im Zusammenhang<br />
mit der Transaktion (z. B. für Rechtsberatung)<br />
grundsätzlich selbst.<br />
Der Kaufvertrag unterliegt dem Recht des Australian<br />
Capital Territory („ACT“).<br />
Über das im Zentrum der australischen Hauptstadt<br />
Canberra (Civic) gelegene Grundstück, auf dem die<br />
Fondsimmobilie errichtet ist, ist ein erbbaurechtsähnliches<br />
Recht bestellt (sog. Crown Lease, siehe<br />
hierzu die Details unter der nächsten Überschrift).<br />
Das Grundstück ist im zuständigen Grundregister in<br />
ACT unter folgender Bezeichnung eingetragen: Certificate<br />
of Title Volume 1863, Folio 95; das Grundstück ist<br />
dabei im Deposited Plan 10502 als Block 5, Section 89<br />
in der Division of City vermerkt. Zivilrechtlicher<br />
Eigentümer des Grundstücks ist der australische<br />
Staat („Commonwealth of Australia“). Das Grundstück<br />
hat eine Größe von rd. 5.773 m².<br />
Gemäß den Prüfungen der australischen Anwälte<br />
der Fondsgesellschaft bestehen keine dinglichen<br />
Belastungen auf dem Grundstück / Fondsobjekt<br />
(z. B. Grundpfandrechte).<br />
Das Grundstück / Fondsobjekt ist unter Einhaltung<br />
der Genehmigungen, gesetzlichen und sonstigen<br />
Vorschriften und Vereinbarungen, insbesondere des<br />
erbbaurechtsähnlichen Vertrags („Crown Lease“) zu<br />
nutzen. Details zu Letzterem sind im nächsten Abschnitt<br />
dargestellt. Alle erforderlichen behördlichen<br />
Genehmigungen zur Nutzung des Fondsobjekts<br />
liegen gemäß dem Bericht der australischen Anwälte<br />
der Fondsgesellschaft vor.<br />
Vor Abschluss der Optionsvereinbarung und Vereinbarung<br />
des Kaufvertrags haben die von der Fondsgesellschaft<br />
beauftragten australischen Anwälte<br />
und Steuerberater und Sachverständigen eine<br />
umfangreiche sorgfältige Prüfung („Due Diligence“)<br />
durchgeführt. Wie in <strong>Australien</strong> üblich, haben die<br />
australischen Anwälte dazu einen Bericht („Legal<br />
Due Diligence Report“) erstellt. Diese sorgfältige<br />
Prüfung hat keine materiell nachteiligen bzw. unüblichen<br />
Sachverhalte hinsichtlich des Fondsobjekts<br />
ergeben, die nicht in diesem Prospekt dargestellt<br />
sind. Gleichwohl wird dem Anleger empfohlen, vor<br />
einer Anlageentscheidung die in Tz. 3 „Risikohinweise“<br />
dargelegten Hinweise, insbesondere auch im<br />
Zusammenhang mit dem Ankauf des Fondsobjekts<br />
(insbesondere in Tz. 3.2.1), sorgfältig zu prüfen.<br />
Über den nachstehend beschriebenen erbbaurechtsähnlichen<br />
Vertrag („Crown Lease“) steht das<br />
Grundstück und damit das Fondsobjekt dem Nutzungsberechtigten<br />
unter diesem Vertrag zu (derzeit<br />
dem Verkäufer und nach Durchführung des Kaufvertrags<br />
dem Käufer). Der Crown Lease hat eine Laufzeit<br />
zunächst bis zum 05.10.2107. Der Treuhänder des BF<br />
Kambera Trust, als zukünftiger Nutzungsberechtigter<br />
unter dem Crown Lease betreffend das Grundstück<br />
(nebst darauf errichtetem Gebäude), hat in seiner<br />
zukünftigen Rechtsposition in erheblichem Umfang<br />
einem Eigentümer vergleichbare Rechte und<br />
Pflichten hinsichtlich des Grundstücks / Fondsobjekts.<br />
Gleich einem Grundstückseigentümer hat der<br />
Treuhänder auch die Kosten des Grundstücks bzw.<br />
der Immobilie zu tragen und unterliegt der gleichen<br />
Haftung hinsichtlich Personen, Immobilie etc. wie ein<br />
Eigentümer (siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3,<br />
insbesondere in Tz. 3.2.1).<br />
Der Erwerb der Rechte unter dem erbbaurechtsähnlichen<br />
Vertrag für das Grundstück bzw. Fondsobjekt<br />
steht unter aufschiebenden Bedingungen und ist<br />
befristet. Insbesondere muss die staatliche Ankaufsgenehmigung<br />
durch das Foreign Investment Review<br />
Board („FIRB“) erteilt werden (siehe hierzu ebenso<br />
die Hinweise in Tz. 3.2.1). Einige Bestandteile des<br />
Fondsobjekts überschreiten im Luftraum die Grundstücksgrenzen<br />
des Crown Lease und erstrecken sich<br />
auf nachbarschaftliche Grundstücke, die ebenfalls<br />
dem Commonwealth of Australia gehören. Derartige<br />
Überschreitungen („Encroachments“) sind nicht<br />
unüblich, bedürfen jedoch der vertragsgemäßen<br />
Anerkennung durch den jeweiligen Grundstückseigentümer<br />
(im Wege einer „Encroachment Licence“).<br />
Der aktuelle Eigentümer der Nutzungsrechte am<br />
Fondsobjekt, der Verkäufer, hat ein derartiges Anerkenntnis<br />
erhalten, dieses muss jedoch vor Durchführung<br />
des Kaufvertrags zwischen dem Käufer und<br />
dem Commonwealth of Australia neu vereinbart und<br />
abgeschlossen werden, sodass auch dieser Sachver-<br />
126
halt eine aufschiebende Bedingung für die tatsächliche<br />
Durchführung des Kaufvertrags darstellt (siehe<br />
hierzu auch die Ausführungen in Tz. 10.6.1 bzw. die<br />
Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />
Der Kaufvertrag wird auf der Grundlage geschlossen,<br />
dass der Verkäufer seine Pflichten aus den sog.<br />
Agreements for Lease (vergleichbar Vorverträgen für<br />
die eigentlichen Mietverträge, u. a. mit zahlreichen<br />
Verpflichtungen des Vermieters gegenüber den<br />
Mietern u. a. zur Gewährung von Zuschüssen für<br />
Innenausbauarbeiten) gegenüber den Mietern des<br />
Fondsobjekts – auch nach Durchführung des Kaufvertrags<br />
– erfüllt.<br />
Im Rahmen der Kaufvertragsdurchführung („Completion“)<br />
muss der Verkäufer außerdem spätestens<br />
am Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten am<br />
Fondsobjekt auf den Käufer bzw. der Kaufpreiszahlung<br />
durch den Käufer die Überlassung bestimmter<br />
Unterlagen, Gegenstände und Dokumente an den<br />
Käufer sicherstellen.<br />
Im Rahmen des Kaufvertrags tritt der Verkäufer<br />
seine Gewährleistungsansprüche betreffend das<br />
Fondsobjekt an den Käufer ab, soweit dies rechtlich<br />
möglich ist. So werden auch bestehende Dienstleistungsverträge<br />
betreffend das Fondsobjekt zunächst<br />
übernommen (einschließlich des Vertrags mit dem<br />
Hausverwalter).<br />
Bis zum Übergang der Rechte am Fondsobjekt auf<br />
den Käufer darf der Verkäufer bestimmte Handlungen<br />
oder Unterlassungen nicht vornehmen bzw.<br />
muss bestimmte Richtlinien befolgen und / oder mit<br />
dem Käufer abstimmen. So ist der Verkäufer bei Veränderungen<br />
der Mietverhältnisse, im Fall von Zustimmungserfordernissen<br />
zu Untermietverhältnissen,<br />
Kündigungen von Mietern etc. verpflichtet, vorher<br />
die Zustimmung des Käufers einzuholen (die nicht<br />
ohne wichtigen Grund versagt werden darf). Der Verkäufer<br />
darf weiterhin das Fondsobjekt nicht belasten,<br />
muss das Fondsobjekt in einem bestimmten Zustand<br />
erhalten und alle Vorschriften und Gesetze diesbezüglich<br />
befolgen.<br />
Über die im Kaufvertrag vereinbarten Zusicherungen<br />
und Gewährleistungen hinaus, die wie in <strong>Australien</strong><br />
üblich nur einen sehr begrenzten Umfang haben<br />
und die betreffend den Zeitraum ihres Bestands als<br />
auch in ihrem Volumen stark begrenzt sind (siehe<br />
hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1), stehen dem Käufer<br />
keine Ansprüche zu, sollten sich nachträglich Kosten<br />
127<br />
oder Wertveränderungen durch Sachverhalte ergeben,<br />
die im Rahmen der sorgfältigen Prüfung („Due<br />
Diligence“) nicht entdeckt wurden oder die im Zusammenhang<br />
mit einer falschen Interpretation oder<br />
Analyse von Unterlagen oder Informationen entstehen,<br />
die vom Verkäufer an den Käufer überlassen<br />
wurden. Der Verkäufer hat bestimmte Zusicherungen<br />
und Gewährleistungen auch nur für Informationen<br />
und Dokumente übernommen, die dem Käufer im<br />
Rahmen eines elektronischen Datenraums im Rahmen<br />
der Ankaufsprüfungen überlassen wurden. Das<br />
Fondsobjekt wird auf der Grundlage der kaufvertraglichen<br />
Regelungen in dem Zustand erworben, in dem<br />
es sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge<br />
befunden hat. Der Verkäufer haftet außer im durch<br />
Zusicherungen und Gewährleistungen vereinbarten<br />
Umfang nicht für ggf. versteckte Mängel oder unentdeckte<br />
oder nicht dargelegte Umstände zum Nachteil<br />
des Käufers (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3, insbesondere<br />
auch in Tz. 3.2.5). Insofern hat sich der Käufer<br />
im Wesentlichen auf die Ergebnisse der eigenen<br />
Ankaufsprüfungen (u. a. unter Hinzuziehung eigener<br />
Anwälte und technischer und sonstiger Berater und<br />
Sachverständiger) zu verlassen und kann sich in nur<br />
sehr geringem Maße auf Gewährleistungen oder Zusicherungen<br />
und damit auf die Haftung des Verkäufers<br />
verlassen bzw. stützen, sollten nach Ankauf des<br />
Fondsobjekts rechtliche, technische oder sonstige<br />
Probleme entstehen, die den Wert des Fondsobjekts<br />
auch ganz erheblich mindern könnten (siehe hierzu<br />
auch die relevanten Hinweise in Tz. 3.2 bzw. Tz. 3.3).<br />
Der Kaufvertrag regelt, dass mietfreie Zeiträume und<br />
sonstige Mieterzugeständnisse und Abschlusskosten<br />
(„Incentives“) im Zusammenhang mit dem Abschluss<br />
der bereits bestehenden und der noch für die derzeit<br />
unvermieteten Einzelhandelsflächen abzuschließenden<br />
Mietverträge (siehe nachstehenden Absatz)<br />
vom Verkäufer übernommen werden und der Käufer<br />
diesbezüglich umfassend freigestellt wird.<br />
Im Rahmen des Kaufvertrags wird weiterhin von den<br />
Verkäufern eine Mietgarantie für die derzeit noch<br />
unvermieteten Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss<br />
des Fondsobjekts (sog. Flächen T4 bzw. T5) übernommen<br />
(Details hierzu siehe unter nachstehender<br />
Tz. 10.6). Neben der fünfjährigen Mietgarantie für diese<br />
Flächen werden dabei auch die Mindeststandards für<br />
die mögliche Vermietung während der Laufzeit der<br />
Mietgarantie festgelegt. Sollten die Flächen auf Basis<br />
der vertraglichen Regelungen während der Laufzeit<br />
der Mietgarantie vermietet werden, würde die Mietgarantie<br />
ggf. vorzeitig enden. Die Mietgarantie ist
nicht abtretbar und wird nur zu Gunsten des Käufers<br />
ausgestellt (d. h. für einen möglichen Käufer, an den<br />
der Treuhänder des BF Kambera Trust die Rechte am<br />
Fondsobjekt nach Ankauf veräußert, wäre die Mietgarantie<br />
nicht verfügbar bzw. diese würden in diesen<br />
Fällen vorzeitig enden).<br />
Es bestehen zahlreiche weitere marktübliche<br />
Regelungen, wie sie in Kaufverträgen, speziell in<br />
<strong>Australien</strong>, üblich sind (u. a. zur Vertraulichkeit<br />
von Informationen, zu Haftungsbegrenzungen der<br />
Treuhänder der Vertragsparteien, zu gegenseitigen<br />
Freistellungen („Indemnity“) der Vertragsparteien im<br />
Fall von Schäden und Kosten (z. B. Rechtsberatungskosten)<br />
durch vertragswidriges Verhalten der jeweils<br />
anderen Partei).<br />
Bei Unterzeichnung der dem Kaufvertrag vorgeschalteten<br />
Andienungs- und Kaufoption („Put and<br />
Call Option“) hat die Käuferseite zur marktüblichen<br />
Absicherung der vertraglichen Verpflichtungen den<br />
Verkäufern eine standardisierte Bankgarantie („Letter<br />
of Credit“) in Höhe von AUD 10 Mio. zur Verfügung<br />
gestellt, die von der BayernLB, München, ausgestellt<br />
wurde. Der Käufer ist dabei gegenüber der ausstellenden<br />
Bank für eventuelle Verpflichtungen aus<br />
dieser standardisierten Bankgarantie verpflichtet. Der<br />
Letter of Credit, den die ausstellende Bank gegen Zahlung<br />
einer Avalprovision in Höhe von AUD 125.000<br />
ausgegeben hat, ist spätestens bei Durchführung der<br />
Transaktion und bei Zahlung des Kaufpreises vom Verkäufer<br />
an die ausstellende Bank zurückzugeben. Die<br />
Bankgarantie muss vom Verkäufer auch an den Käufer<br />
bzw. die ausstellende Bank zurückgegeben werden,<br />
falls bestimmte Umstände eintreten, die der Ausübung<br />
einer der Optionen unter der Andienungs- und<br />
Kaufoption bzw. der Durchführung des Kaufvertrags<br />
entgegenstehen. Der Verkäufer darf die Bankgarantie<br />
nur bei bestimmten, in der Optionsvereinbarung bzw.<br />
im Kaufvertrag festgelegten Vertragsverletzungen<br />
durch den Käufer einlösen. In einem solchen Fall ist<br />
letztlich die Fondsgesellschaft gegenüber der garantierenden<br />
Bank erstattungspflichtig. Erfüllt der Käufer<br />
seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht, ist<br />
der Verkäufer u. a. berechtigt, die Bankgarantie einzulösen<br />
(siehe dazu auch nachstehenden Absatz sowie<br />
die Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />
Sollte der Kaufvertrag nicht wie vorgesehen durchgeführt<br />
werden, bspw. weil sich aufschiebende Bedingungen<br />
oder weitere erforderliche Voraussetzungen<br />
nicht erfüllen lassen oder weil eine der Vertragsparteien<br />
ihren kaufvertraglichen Verpflichtungen nicht<br />
nachkommt bzw. nicht nachkommen kann, kann es<br />
in der Folge auch zu einer (Rück-)Abwicklung der<br />
Fondsgesellschaft kommen. Dabei ist u. a. gemäß<br />
dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft (bzw.<br />
der Treuhänder des vorgeschalteten australischen<br />
Treuhandvermögens der Fondsgesellschaft als vorgesehener<br />
Käufer des Fondsobjekts) berechtigt, den<br />
Verkäufern des Fondsobjekts gegenüber festzustellen,<br />
dass die Voraussetzungen bzw. aufschiebenden<br />
Bedingungen für dessen Erwerb nicht hergestellt<br />
werden (können). In bestimmten Fällen (z. B. wenn<br />
der Käufer den Kaufpreis nicht oder nicht fristgerecht<br />
zahlen kann) wäre der Käufer ggf. zur Kündigung des<br />
Vertrags berechtigt. Sollte das Fondsobjekt vor dem<br />
30.12.2009, dem „Completion Date“ (dem vereinbarten<br />
Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten<br />
am Fondsobjekt und der Kaufpreiszahlung für das<br />
Fondsobjekt), so zerstört oder beschädigt werden,<br />
dass ein Schaden größer als 2,5 Prozent des vereinbarten<br />
Kaufpreises entstanden ist, können beide<br />
Parteien den Kaufvertrag kündigen. In diesem Fall<br />
muss der Verkäufer die gewährte Sicherheit (standardisierte<br />
Bankgarantie über AUD 10 Mio.) an den<br />
Käufer zurückgeben und die Parteien haben keine<br />
weiteren Ansprüche mehr gegeneinander. Sollte das<br />
Fondsobjekt bis zu diesem Zeitpunkt so zerstört oder<br />
beschädigt sein, dass der Schadenswert unterhalb<br />
2,5 Prozent des vereinbarten Kaufpreises bleibt,<br />
dann besteht kein derartiges Kündigungsrecht für die<br />
Parteien und die Transaktion muss durchgeführt werden,<br />
wobei der Verkäufer in diesem Fall verpflichtet<br />
wäre, den Schaden über seine Versicherung geltend<br />
zu machen und insofern zu beseitigen. In jedem Fall<br />
der Nichtdurchführung des Kaufvertrags müsste die<br />
Fondsgesellschaft aufgelöst und wirtschaftlich (rück-)<br />
abgewickelt werden. Es ist bei Eintritt eines solchen<br />
Falls nicht völlig auszuschließen, dass ggf. angefallene<br />
bzw. anfallende Kosten und Aufwendungen des Käufers<br />
bzw. der Fondsgesellschaft wirtschaftlich von den<br />
Anlegern zu tragen wären. Bei Nichtdurchführung<br />
des Kaufvertrags aus vom Käufer zu vertretenden<br />
Gründen hat der Käufer und damit wirtschaftlich die<br />
Fondsgesellschaft dem Verkäufer eine Abstandszahlung<br />
in Höhe der unter dem Kaufvertrag gewährten<br />
Sicherheit („Bankgarantie“) in Höhe von AUD 10 Mio.<br />
zu erbringen. Diese Kosten, für die der Anbieter gegenüber<br />
der ausstellenden Bank für die Bankgarantie<br />
mit haftet, sowie die sonstigen ggf. angefallenen<br />
Kosten des Fonds (Details hierzu siehe Tz. 6) sind<br />
jedoch begrenzt und stellen insofern die maximalen<br />
Aufwandsbeträge in einem solchen Fall dar (siehe<br />
hierzu jedoch die weiteren Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />
128
Die Nichtdurchführung des Kaufvertrags wäre auch<br />
möglich, wenn vor Durchführung des Kaufvertrags<br />
einer der Vertragspartner insolvent wird.<br />
10.6.3 Erbbaurechtsähnlicher Vertrag über die<br />
Nutzungsüberlassung des Grundstücks<br />
des Fondsobjekts („Crown Lease“)<br />
Das Fondsobjekt befindet sich auf einem rd. 5,773<br />
Hektar (rd. 5.773 m²) umfassenden Grundstück im<br />
Stadtteil Civic, dem Zentrum von Canberra. Das<br />
Fonds objekt ist im Wege eines erbbaurechtsähnlichen<br />
Vertrags („Crown Lease“) vom 06.10.2008<br />
für 99 Jahre bis zum 05.10.2107 an den jeweiligen<br />
Rechteinhaber (vergleichbar einem Nutzungsberechtigten<br />
unter einem Erbbaurecht) vom australischen<br />
Staat („Commonwealth of Australia“ oder<br />
„Commonwealth“) als zivilrechtlichem Eigentümer<br />
des Grundstücks zur Nutzung überlassen worden.<br />
Vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte erfüllt alle<br />
vereinbarten Verpflichtungen, ist er berechtigt, das<br />
Grundstück auch nach dem Jahr 2107 für eine weitere<br />
Mietperiode zu den dann gültigen, gesetzlich<br />
vorgegebenen Konditionen (u. a. Laufzeit, Höhe des<br />
Nutzungsentgelts) weiter zu nutzen.<br />
Aktuell Nutzungsberechtigter unter dem Crown<br />
Lease sind jeweils zu gleichen Teilen QIC Westpoint<br />
Pty Limited und Canberra Centre Investments Pty<br />
Limited. Die Übertragung des Crown Lease auf das<br />
Treuhandvermögen BF Kambera Trust (vertreten<br />
durch seinen Treuhänder <strong>Bayernfonds</strong> Kambera<br />
GmbH) steht u. a. unter dem Vorbehalt der Zustimmung<br />
des Foreign Investment Review Board („FIRB“).<br />
FIRB ist eine staatliche Institution, welche im Rahmen<br />
von Grundstücksgeschäften mit Ausländern in <strong>Australien</strong><br />
stets involviert ist. Die FIRB ist nicht zur Genehmigung<br />
verpflichtet. Nach Auskunft des australischen<br />
Anwalts der Fondsgesellschaft und gemäß der Erfahrung<br />
des Anbieters aus vergleichbaren Transaktionen<br />
bestehen keine Hinweise, dass die FIRB-Genehmigung<br />
nicht erteilt würde.<br />
Im Australian Capital Territory („ACT“), dem Standort<br />
des Fondsobjekts, ist es im gewerblichen Bereich<br />
grundsätzlich nicht möglich, Eigentum an Grund und<br />
Boden vom Staat zu erwerben. Vielmehr ist es üblich,<br />
das Land langfristig im Wege eines Crown Lease<br />
vom Staat zur Nutzung überlassen zu bekommen.<br />
Für die Überlassung des Lands unter dem Crown<br />
Lease muss auf Anforderung des Staats lediglich eine<br />
unbedeutende jährliche Miete in Höhe von AUD 0,05<br />
bezahlt werden. Das Grundstück liegt in Canberra im<br />
129<br />
Stadtteil Civic und ist – betreffend den Crown Lease –<br />
im zuständigen Grundregister des Australian Capital<br />
Territory unter der Registriernummer Volume 1863,<br />
Folio 95 registriert. Das Grundstück liegt innerhalb<br />
der Section 89, Block 5, Division of City auf dem<br />
hinterlegten Plan 10502.<br />
Unter dem Crown Lease sichert der Nutzungsberechtigte<br />
u. a. zu, dass die auf dem Grundstück errichteten<br />
Gebäude eine Brutto-Nutzfläche von 49.220 m²<br />
nicht überschreiten, dass für jegliche Bebauung oder<br />
strukturelle Änderungen an der Bebauung im Voraus<br />
eine Genehmigung eingeholt wird, die Flächen bis zu<br />
47.430 m² für Büronutzung und bis zu 1.790 m² für<br />
Einzelhandelsnutzung und – gemäß einem Nachtrag<br />
zum Crown Lease vom 15.01.2009 – für Gastronomie<br />
genutzt werden, behindertengerechte Zugänge und<br />
Einrichtungen bereitgestellt werden und die öffentlichen<br />
Zugänge zur Zufriedenheit des Commonwealth<br />
beleuchtet werden. Weiterhin sichert der Nutzungsberechtigte<br />
zu, dass auf dem Grundstück die geplanten<br />
Parkflächen, wie sie von der entsprechenden<br />
Behörde genehmigt wurden, bereitgestellt werden.<br />
Bestimmte strukturelle Änderungen an den Gebäuden<br />
bedürfen ebenfalls einer Genehmigung durch<br />
das Commonwealth. Wie in Verträgen dieser Art<br />
üblich, stellt der Nutzungsberechtigte („Lessee“) das<br />
Commonwealth of Australia von allen Schäden oder<br />
Ansprüchen Dritter frei. Das Gebäude ist vom Nutzungsberechtigten<br />
zur Zufriedenheit des Commonwealth<br />
of Australia zu warten und instand zu halten.<br />
Sollte der Nutzungsberechtigte diese Verpflichtung<br />
nicht erfüllen, kann das Commonwealth of Australia<br />
unter bestimmten Umständen bspw. Arbeiten auf<br />
Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen oder<br />
auch verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die<br />
Gebäude entfernt und ggf. wieder auf eigene Kosten<br />
errichtet. Das Commonwealth of Australia hat übliche<br />
Inspektionsrechte. Der Nutzungsberechtigte<br />
muss für alle Steuern und Abgaben im Zusammenhang<br />
mit dem Grundstück während der Laufzeit des<br />
Crown Lease aufkommen. Bei den vorgenannten<br />
bzw. bestehenden laufenden Zusicherungen handelt<br />
es sich um übliche Zusicherungen im Rahmen eines<br />
Crown Lease im Australian Capital Territory.<br />
Sollte der Nutzungsberechtigte die Miete oder jegliche<br />
andere Zahlungsverpflichtung unter dem Crown<br />
Lease nach Anforderung nicht innerhalb von drei<br />
Monaten nach deren Fälligkeit bezahlen oder die<br />
laufenden Zusicherungen nicht einhalten bzw. verletzen<br />
und diesen Zustand nicht innerhalb von sechs
Monaten nach entsprechender Benachrichtigung<br />
durch das Commonwealth of Australia heilen, oder<br />
sollte das Fondsobjekt länger als ein Jahr nicht gemäß<br />
den Nutzungsbestimmungen genutzt werden,<br />
hat das Commonwealth of Australia das Recht, den<br />
Crown Lease außerordentlich zu kündigen, wobei<br />
das Commonwealth of Australia sich darüber hinaus<br />
mögliche Schadenersatzforderungen offen hält.<br />
Der Crown Lease unterliegt dem Recht des Australian<br />
Capital Territory („ACT“).<br />
10.6.4 Mietvertrag mit dem Hauptmieter des<br />
Fondsobjekts, dem Commonwealth of<br />
Australia (vertreten durch das Australian<br />
Taxation Office)<br />
Das Fondsobjekt ist auf der Grundlage eines mit<br />
Wirkung zum 26.11.2007 abgeschlossenen Mietvertrags<br />
zu rd. 96,4 Prozent der Gesamtfläche langfristig<br />
an den australischen Staat, vertreten durch die<br />
nationale australische Finanzbehörde („Australian<br />
Taxation Office“ oder „ATO“), vermietet. Der Mietvertrag<br />
hat eine Grundlaufzeit von zunächst 15 Jahren<br />
(bis 25.11.2022) und kann vom Mieter dreimal um<br />
jeweils fünf Jahre verlängert werden (bis maximal<br />
25.11.2037). Die Ausübung einer Verlängerungsoption<br />
muss dem Vermieter jeweils zwölf Monate<br />
vor Ablauf des Mietvertrags vom Mieter schriftlich<br />
angezeigt werden.<br />
Die Miete ist monatlich vorschüssig und grundsätzlich<br />
immer zum ersten Tag des Monats zu bezahlen<br />
(jeweils zzgl. australischer Umsatzsteuer, sog.<br />
Goods and Services Tax). Weitere Details hierzu sind<br />
in Tz. 5.2 enthalten. Diese Ansätze sind im Rahmen<br />
der Prognoserechnung (Tz. 7, Tz. 8) berücksichtigt.<br />
Die maßgeblichen Netto-Flächen im Mietvertrag sind<br />
geringer als die bei Fertigstellung des Fondsobjekts<br />
tatsächlichen vorhandenen Flächen, die nun vom<br />
Mieter unter dem Mietvertrag belegt sind. Mieteinnahmen<br />
für diese Flächendifferenz können aus Sicht<br />
des Eigentümers des Fondsobjekts bzw. des Vermieters<br />
jedoch erst nach Auslaufen des Mietvertrags ggf.<br />
erzielt werden.<br />
Bei verspäteten Zahlungen unter dem Mietvertrag<br />
mit der nationalen australischen Finanzbehörde<br />
bestehen übliche vertragliche Regelungen. Sollte der<br />
Mieter nach ordnungsgemäßer Benachrichtigung<br />
durch den Vermieter nicht innerhalb von 30 Tagen<br />
ausstehende und fällige Beträge bezahlen, hat der<br />
Vermieter ein Kündigungsrecht. Die Miete als solche<br />
wird jeweils ohne Benachrichtigungen durch den<br />
Vermieter fällig. Sofern vertraglich fällige Zahlungen<br />
des Mieters (z. B. Mieten) nicht innerhalb von zehn<br />
Tagen nach Fälligkeit beglichen werden, sind vom<br />
Mieter zusätzlich vertraglich vereinbarte Strafzinsen<br />
an den Vermieter zu leisten.<br />
Die Miete wird grundsätzlich jährlich zum 26.11. um<br />
3,5 Prozent erhöht („Rent Review“). Abweichend<br />
davon erfolgt in den Jahren 2012 und 2017 eine Anpassung<br />
an die Marktmiete („Market Rent Review“),<br />
wobei hierfür der entsprechende vertraglich definierte<br />
Prozess vom Vermieter beachtet und durchgeführt<br />
werden muss und die Miete nicht unter das<br />
Niveau der Miete des unmittelbar vorhergehenden<br />
Monats sinken kann.<br />
Der Mietvertrag mit der nationalen australischen<br />
Finanzbehörde ist ein Brutto-Mietvertrag („Gross<br />
Lease“), was bei Mietverträgen mit staatlichen<br />
Mietern in der Hauptstadt Canberra die übliche<br />
Mietvertragsform darstellt. Unter dem Mietvertrag<br />
zahlt der Mieter neben der Miete grundsätzlich<br />
noch seine direkten Verbrauchskosten für Elektrizität,<br />
Gas und Wasser oder für Telekommunikation<br />
und ähnliche Dienstleistungen sowie mit dem<br />
Vermieter zu vereinbarende Stundensätze für den<br />
Betrieb der Klimaanlage außerhalb der definierten<br />
üblichen Geschäftszeiten. Alle weiteren Bewirtschaftungs-<br />
und Betriebskosten trägt der Vermieter. Der<br />
Vermieter trägt daher Kosten und Aufwendungen<br />
für das Fonds objekt wie z. B. öffentliche Abgaben<br />
und Steuern (Rates, Levies, Water and Sewerage<br />
Charges, Taxes, zusammen „Statutory Outgoings“),<br />
Gebäude- und sonstige Versicherungen, Hausverwaltungskosten<br />
oder weitere Bewirtschaftungskosten<br />
(z. B. Reinigung der Außenflächen und der äußeren<br />
Fensterflächen, Gartenpflege, Verbrauchskosten<br />
aus dem Betrieb der technischen Gebäudevorrichtungen<br />
wie Klimaanlage, Heizung). Darüber hinaus<br />
trägt der Vermieter alle Kosten und Ausgaben für die<br />
Instandhaltung und Renovierung des Fondsobjekts<br />
(einschließlich der technischen Komponenten sowie<br />
aller strukturellen Reparaturen und Investitionen).<br />
Der Mieter ist lediglich verpflichtet, die Mieträume<br />
gemäß Mietvertrag instand zu halten und zu pflegen.<br />
Kostenansätze für die entsprechenden vom Vermieter<br />
zu tragenden diesbezüglichen Kosten und Aufwendungen<br />
haben lokale Sachverständige für den<br />
gesamten Prognosezeitraum geschätzt. Diese sind<br />
im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahmen in<br />
der Prognoserechnung (Tz. 7) berücksichtigt (siehe<br />
hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.3 bzw. Tz. 3.3).<br />
130
Der Vermieter ist verpflichtet, für das Fondsobjekt<br />
nebst Grundstück die erforderlichen technischen<br />
Betriebsvorrichtungen (u. a. wesentliche Teile<br />
der Klimaanlage, Heizung, Aufzüge, Türsysteme,<br />
Brandschutzsysteme, Kommunikationssysteme,<br />
Versorgungssysteme für Gas, Wasser, Abwasser,<br />
und Elektrizität) zu jeder Zeit bereitzustellen bzw.<br />
für den Betrieb zu sorgen. Dabei sind einschlägige<br />
australische Standards und im Mietvertrag vereinbarte<br />
zusätzliche Standards einzuhalten. Der Mieter ist<br />
jedoch für von ihm installierte Systeme (z. B. Sicherheits-<br />
und Betriebssysteme) selbst verantwortlich.<br />
Sind im Verantwortungsbereich des Vermieters stehende<br />
technische Betriebsvorrichtungen zu reparieren<br />
oder zu ersetzen, ist der Vermieter verpflichtet,<br />
dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf<br />
seine Kosten zu tun. Sind Reparatur / Ersatz durch<br />
Fehlverhalten des Mieters erforderlich geworden,<br />
kann der Vermieter diese Kosten auf den Mieter umlegen.<br />
Der Vermieter ist verpflichtet, diese Systeme<br />
u. a. auf der Grundlage der vertraglichen Standards<br />
und Regelungen bereitzustellen, zu betreiben und<br />
entsprechend definierter Kriterien (u. a. gemäß<br />
einem vereinbarten Wartungsplan) zu warten und<br />
dem Mieter regelmäßig Service-Verträge, Wartungsberichte<br />
und Zertifikate, die die Einhaltung der<br />
entsprechenden australischen Standards bestätigen,<br />
vorzulegen.<br />
Sollte die Nutzung der Mietflächen eingeschränkt<br />
sein, da die technischen Betriebsvorrichtungen („Services“)<br />
dem Mieter nicht oder nur teilweise zur Verfügung<br />
stehen, muss der Vermieter auf schriftliche<br />
Aufforderung des Mieters innerhalb vertraglich vereinbarter<br />
Fristen die volle Verfügbarkeit der Services<br />
wiederherstellen. Im Normalfall muss der Vermieter<br />
innerhalb von zwei Werktagen die vertragsgemäße<br />
Funktion der Services wiederherstellen. Wenn der<br />
Vermieter den Mangel nicht bei Ablauf der Frist<br />
beseitigt hat, steht dem Mieter zunächst das Recht<br />
zu, die Mietzahlungen (bzw. auch alle sonstigen<br />
Zahlungen unter dem Mietvertrag an den Vermieter)<br />
bis zur Beseitigung der Mängel um einen zwischen<br />
den Parteien abgestimmten Betrag zu reduzieren.<br />
Sollten sich die Parteien diesbezüglich nicht einigen,<br />
wird gemäß den mietvertraglichen Bestimmungen<br />
ein Experte die Mietreduktion festlegen. Behebt der<br />
Vermieter Störungen der Services nicht innerhalb<br />
vorgesehener Fristen bzw. unternimmt dazu keine<br />
entsprechenden Schritte, kann der Mieter die Störung<br />
nach Ablauf weiterer fünf Werktage auf Kosten<br />
des Vermieters beheben lassen. Sofern der Mangel<br />
nach einem schriftlichen Expertengutachten nicht<br />
131<br />
innerhalb von drei Monaten beseitigt werden kann,<br />
steht dem Mieter ein Kündigungsrecht zu.<br />
Sollten die Mietflächen ganz oder teilweise unbetretbar,<br />
zerstört oder nicht nutzbar sein, kann der Mieter<br />
ggf. zunächst die Miete bzw. die Zahlungen an den<br />
Vermieter auf der Grundlage der mietvertraglichen<br />
Regelungen ganz oder teilweise aussetzen. In diesen<br />
Fällen kann der Mieter den Mietvertrag ggf. auch<br />
kündigen. Dazu muss eine der folgenden Voraussetzungen<br />
vorliegen: Ein Experte bescheinigt, dass die<br />
betroffenen Mietflächen für mindestens drei Monate<br />
ab Datum der Bescheinigung nicht genutzt werden<br />
können, oder eine Behörde verfügt, dass die betroffenen<br />
Mietflächen wegen drohender Gefahren nicht<br />
genutzt werden dürfen (und ein Experte bestätigt in<br />
diesem Fall, dass dieser Zustand für mindestens drei<br />
Monate anhält), oder die betroffenen Mietflächen<br />
können nach Zerstörung für einen Zeitraum von<br />
mindestens drei Monaten nicht genutzt werden. Der<br />
Mietvertrag enthält umfangreiche weitere übliche<br />
Regelungen für diese Fälle. So kann der Mieter im<br />
Fall einer nur teilweisen Zerstörung oder Nicht-Nutzbarkeit<br />
der Mietflächen, alternativ zu einer Kündigung<br />
und sofern der Vermieter die Flächen nicht<br />
innerhalb eines angemessenen Zeitraums instand<br />
setzt, auch auf Kosten des Vermieters wieder instand<br />
setzen lassen (und die entsprechenden Kosten auch<br />
mit Miet- oder anderen Zahlungsforderungen des<br />
Vermieters verrechnen). Sollte der Mieter im Fall<br />
der vollständig zerstörten oder nicht nutzbaren<br />
Immobilie von den vorstehend beschriebenen Kündigungsrechten<br />
keinen Gebrauch machen und sollte<br />
der Umstand, dass die Mietflächen in Gänze nicht genutzt<br />
werden können, nicht durch den Vermieter zu<br />
vertreten sein, dann steht dem Vermieter innerhalb<br />
eines Zeitraums von 30 Tagen nach Schadenseintritt<br />
und sofern der Mieter keinen Wiederaufbau auf der<br />
Grundlage der vertraglichen Bestimmungen vom<br />
Vermieter verlangt, grundsätzlich ein Kündigungsrecht<br />
mit einmonatiger Frist zu.<br />
Vergleichbare Regelungen, wie vorstehend dargestellt,<br />
im Fall der teilweisen oder vollständigen<br />
Zerstörung der Mietsache oder von Einschränkungen<br />
in der Nutzung sind grundsätzlich auch für den Fall<br />
vereinbart, dass im Mietobjekt gefährliche bzw. gesundheitsgefährdende<br />
Substanzen entdeckt werden.<br />
In diesem Fall muss der Vermieter den Mieter umgehend<br />
schriftlich informieren. Der Vermieter ist zur<br />
Beseitigung bzw. Überwachung gesundheitsgefährdender<br />
Substanzen auf eigene Kosten verpflichtet,<br />
soweit nicht der Mieter das Vorhandensein derar-
tiger Substanzen zu verantworten hat und wäre auch<br />
verpflichtet, die Kosten für eine vorübergehende<br />
anderweitige Unterbringung des Mieters zu bezahlen.<br />
In diesen Fällen hätte der Mieter auch keine<br />
Verpflichtung zur Zahlung der Miete. Der Vermieter<br />
sichert zu, dass zum Zeitpunkt des Mietbeginns<br />
weder Asbest noch andere gesundheitsgefährdende<br />
Materialien im Mietobjekt vorliegen und dass die Klimaanlage<br />
die einschlägigen australischen Standards<br />
(u. a. „Code of Practice on Indoor Air Quality“) erfüllt,<br />
um Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Der Mieter hat<br />
weiterhin das Recht zu kündigen, falls gesundheitsgefährdende<br />
Substanzen die Nutzung der Mietsache<br />
gefährlich machen und die Gefährdung nach einem<br />
Expertengutachten nicht innerhalb von drei Monaten<br />
beseitigt werden kann oder der Vermieter nicht<br />
innerhalb von drei Monaten die Gefährdung beseitigt.<br />
Das Recht auf Kündigung in diesen Fällen für den<br />
Mieter besteht allerdings nicht, soweit der Mieter<br />
das Vorhandensein derartiger Substanzen zu verantworten<br />
hat. Die Kündigung schränkt die Rechte und<br />
Ansprüche des Mieters nicht ein.<br />
Der Mietvertrag verpflichtet den Mieter grundsätzlich<br />
zur Instandhaltung und Reparatur seiner<br />
gemieteten Flächen sowie der ausschließlich von<br />
ihm genutzten Flächen („Exclusive Use Areas“) des<br />
Fondsobjekts. Der Mieter ist jedoch nicht zur Reparatur<br />
und Instandhaltung dieser Flächen verpflichtet,<br />
falls die Schäden auf normale Abnutzung oder auf<br />
Schäden bspw. durch Feuer, Blitzeinschlag, Sturm,<br />
Flut, Erdbeben, Wasserschaden oder andere versicherbare<br />
Fälle wie höhere Gewalt zurückzuführen<br />
sind, wobei dieser Ausschluss entfällt, wenn der<br />
Mieter den Schaden zu vertreten hat. Dies trifft auch<br />
für die technischen Betriebsvorrichtungen zu. Sollte<br />
der Mieter Schäden an diesen zu vertreten haben,<br />
dann gilt auch hier die Regel, dass der Mieter diese<br />
auf seine Kosten zu beseitigen hat.<br />
Der Vermieter ist zur Wartung, Instandhaltung und<br />
Reparatur aller weiteren Komponenten des Fondsobjekts<br />
und des Grundstücks gemäß dem dem Mietvertrag<br />
beigefügten Wartungsplan und zum Abschluss<br />
entsprechender Wartungs- und Serviceverträge<br />
verpflichtet. Der Vermieter ist außerdem verpflichtet,<br />
ein bestimmtes Umweltrating (sog. Rating nach<br />
NABERS von 4,5 Sternen) für das Fondsobjekt innerhalb<br />
bestimmter Fristen zu erreichen bzw. über die<br />
Laufzeit des Mietvertrags aufrechtzuerhalten. Beide<br />
Vertragsparteien sind verpflichtet, keine Handlungen<br />
vorzunehmen, die dieses Umweltrating gefährden.<br />
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter regelmä-<br />
ßig ein diesbezügliches Zertifikat der ausstellenden<br />
Stelle vorzulegen (siehe hierzu auch die Hinweise in<br />
Tz. 3.3.2).<br />
Der Vermieter muss eine Vielzahl weiterer für Mietverträge<br />
dieser Art üblicher Verpflichtungen einhalten,<br />
z. B. hinsichtlich der regelmäßigen Reinigung bestimmter<br />
Flächen, die nicht vom Mieter zu reinigen<br />
sind, hinsichtlich der Instandhaltung und Pflege der<br />
Außenanlagen etc.<br />
Darüber hinaus besteht die Verpflichtung des Vermieters,<br />
die Mietsache auf Kosten des Vermieters<br />
regelmäßig und im vereinbarten Umfang, spätestens<br />
alle fünf Jahre, neu zu streichen sowie alle zehn Jahre<br />
(und spätestens nach zehn Jahren) die Fußbodenbeläge<br />
zu erneuern. Derartige Verpflichtungen des<br />
Vermieters sind in der Prognoserechnung (Tz. 7, Tz. 8)<br />
auf der Grundlage der Schätzungen von Experten umfassend<br />
berücksichtigt (siehe hierzu auch die Hinweise<br />
in Tz. 3.2.3 bzw. Tz. 3.3.2).<br />
Der Vermieter ist – wie vorstehend dargestellt –<br />
grundsätzlich für alle Schäden und Aufwendungen<br />
verantwortlich, die dem Mieter entstehen, wenn<br />
dieser das Fondsobjekt aufgrund von Defekten nicht<br />
nutzen kann, ebenso wenn er von seinem Kündigungsrecht<br />
Gebrauch macht (einschließlich der<br />
Kosten für die Nutzung alternativer Räumlichkeiten<br />
bzw. eines ggf. dadurch erforderlichen Umzugs).<br />
Diese Verpflichtung ist auf Fälle begrenzt, die der<br />
Vermieter oder seine Angestellten oder Beauftragten<br />
verursacht bzw. zu vertreten hat / haben bzw. die im<br />
Verantwortungsbereich des Vermieters liegen und<br />
nicht vom Mieter zu vertreten sind.<br />
Im Gegenzug stellt der Mieter den Vermieter von allen<br />
Schäden, Verlusten und Kosten bzw. Aufwendungen<br />
frei, die dem Vermieter durch die unsorgsame oder<br />
missbräuchliche Nutzung oder vorsätzliche Handlungen<br />
von Angestellten des Mieters im Zusammenhang<br />
mit den Betriebsvorrichtungen des Fondsobjekts<br />
für Gas, Wasser (einschließlich Überflutung),<br />
Elektrizität, Beleuchtung oder anderer Ver- und<br />
Entsorgungsanlagen des Fondsobjekts entstehen.<br />
Dies schließt neben möglichen Sachschäden auch<br />
Personenschäden mit ein, die durch das vorgenannte<br />
Verhalten des Mieters entstehen. Die vorgenannte<br />
Freistellung des Vermieters durch den Mieter gilt<br />
nicht für Fälle, die durch arglistiges, missbräuchliches,<br />
vorsätzliches oder sorgloses Verhalten des<br />
Vermieters entstehen.<br />
132
Unter dem Mietvertrag bestehen festgelegte Versicherungsverpflichtungen<br />
für die Vertragsparteien.<br />
Solange der Mieter, wie dies zum heutigen Zeitpunkt<br />
gegeben ist, ein bestimmter qualifizierter staatlicher<br />
Mieter ist, bestehen keine besonderen Versicherungsverpflichtungen<br />
für den Mieter, ansonsten muss der<br />
Mieter eine Haftpflichtversicherung („Public Liability<br />
Insurance“) mit mindestens AUD 20 Mio. je Schadensfall<br />
aufrecht erhalten, eine „Third Party Property<br />
Damage Insurance“ von mindestens AUD 20 Mio.<br />
sowie weitere gesetzlich und / oder vom Vermieter<br />
geforderte Versicherungen vorweisen.<br />
Bei den Versicherungsverpflichtungen des Vermieters<br />
handelt es sich um übliche umfangreiche Versicherungsverpflichtungen.<br />
Der Vermieter muss eine<br />
Haftpflichtversicherung („Public Liability Insurance“)<br />
im Umfang von mindestens AUD 20 Mio. (je Einzelereignis,<br />
ggf. auch ein höherer Betrag, falls der Mieter<br />
dies vernünftigerweise fordert) und eine „all-risk“-<br />
Sachversicherung für das Grundstück / Fondsobjekt<br />
abschließen und aufrechterhalten. Die Sachversicherung<br />
muss alle vernünftigerweise zu versichernden<br />
und auch tatsächlich am Markt versicherbaren<br />
Risiken zum jeweiligen Wiederherstellungswert<br />
abdecken (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.4).<br />
Neben der Sachversicherung ist auch eine Glasversicherung<br />
für das Fondsobjekt zum jeweiligen Wiederherstellungswert<br />
abzuschließen. Der Mieter ist (ggf.<br />
auf Anforderung) in die Versicherungen als mitversichert<br />
aufzunehmen. Die durch die ggf. erforderliche<br />
Mitversicherung des Mieters entstehenden Kosten<br />
hat ggf. der Mieter zu tragen. Schadensfälle, die zwar<br />
versichert aber vom Mieter zu vertreten sind, hat<br />
der Mieter zu tragen. Der Vermieter hat dem Mieter<br />
auf Anforderung die ordnungsgemäße Versicherung<br />
nachzuweisen. Die Kostenschätzungen für<br />
vom Vermieter zu tragende Versicherungen für das<br />
Fondsobjekt sind in der Prognoserechnung (Tz. 7)<br />
auf Basis sorgfältiger Schätzungen lokaler Experten<br />
berücksichtigt.<br />
Der Mietvertrag regelt weiterhin die gestattete<br />
Nutzung durch den Mieter und mögliche Einschränkungen<br />
bei der Nutzung der Mietflächen. Die<br />
Mieträume sind grundsätzlich für Büronutzung und<br />
ergänzende Nutzungen zu belegen. So sichern sich<br />
die Vertragsparteien insbesondere zu, dass sie die<br />
Regelungen zur erlaubten Nutzung („Permitted Use“)<br />
unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag betreffend<br />
das Grundstück (nebst darauf errichtetem Gebäude)<br />
(„Crown Lease“) mit dem australischen Staat umfassend<br />
beachten und nicht dagegen verstoßen.<br />
133<br />
Der Mieter ist verpflichtet, die rechtlichen Vorschriften<br />
zu beachten und das Fondsobjekt in Über ein stim mung<br />
mit dem anwendbaren Recht zu nutzen, nicht jedoch<br />
aufgrund von rechtlichen Vorschriften strukturelle<br />
Änderungen oder Umbauten bzw. Zubauten am Fondsobjekt<br />
auf eigene Kosten durchzuführen. Sollten<br />
derartige Maßnahmen und Investitionen erforderlich<br />
sein (z. B. bei einer Änderung von Standards bzw.<br />
Vorschriften) und sollte der Vermieter diese Maßnahmen<br />
nach Benachrichtigung des Mieters nicht durchführen,<br />
kann der Mieter nach angemessener Frist die<br />
Maßnahmen auf Kosten des Vermieters durchführen.<br />
Es bestehen vertraglich festgelegte Inspektionsrechte<br />
und Zutrittsrechte des Vermieters oder von<br />
ihm bestimmter Personen, wobei hierfür übliche<br />
Bedingungen eingehalten werden müssen und<br />
Freistellungen seitens des Vermieters zu Gunsten<br />
des Mieters für Schäden vereinbart sind, die vom<br />
Vermieter oder von Beauftragten des Vermieters im<br />
Rahmen des Zutritts des Fondsobjekts entstehen. So<br />
darf z. B. der Vermieter (oder ein von ihm Beauftragter)<br />
mindestens alle drei Monate das Fondsobjekt<br />
nach angemessener Besuchsanmeldung überprüfen<br />
bzw. prüfen, ob der Mieter seinen mietvertraglichen<br />
Verpflichtungen (z. B. bezüglich der Instandhaltung<br />
der Mieträume) nachkommt. Auch zur Ausführung<br />
erforderlicher Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen<br />
gelten vergleichbare Zugangsrechte. In<br />
Notfällen (z. B. bei umgehend durchzuführenden<br />
Reparaturen) kann der Vermieter die Mietsache ohne<br />
Voranmeldung, falls diese nicht möglich ist, betreten.<br />
Im Regelfall muss ein Vertreter des Mieters beim<br />
Betreten des Fondsobjekts zugegen sein.<br />
Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters<br />
keine strukturellen Änderungen am Fondsobjekt<br />
vornehmen und auch keine Änderungen, die gegen<br />
die anwendbaren Vorschriften verstoßen. Sollten<br />
derartige Änderungen (z. B. zusätzliche Einbauten)<br />
während der Laufzeit des Mietvertrags vom Mieter<br />
auf seine Kosten vorgenommen werden, müssen<br />
diese vom Mieter instand gehalten werden. Sofern<br />
der Mieter bei Beendigung des Mietvertrags seine<br />
Ausbauten entfernt, muss er ggf. entstandene Beschädigungen<br />
beseitigen. Sollten diese Änderungen<br />
nicht beseitigt werden, gehen Sie am Ende des<br />
Mietvertrags in das Eigentum des Vermieters über.<br />
Bei Beendigung des Mietvertrags ist der Mieter nicht<br />
zum Rückbau oder Schönheitsreparaturen („Make<br />
Good“) verpflichtet. Sonstige Ansprüche des Vermieters<br />
gegen den Mieter im Fall der Beendigung des<br />
Mietvertrags bleiben davon unberührt.
Der Mietvertrag enthält auch marktübliche Regelungen,<br />
die dem Mieter unter bestimmten Umständen<br />
eine Übertragung bzw. Abtretung des Mietvertrags<br />
(„Assignment“) oder eine Untervermietung<br />
bzw. vergleichbare anderweitige Übertragung von<br />
Rechten aus dem Mietvertrag ermöglichen. Eine<br />
Übertragung bzw. Abtretung des Mietvertrags oder<br />
eine Untervermietung ist jedoch ohne vorherige Zustimmung<br />
des Vermieters grundsätzlich nicht möglich,<br />
es sei denn, die Übertragung bzw. Abtretung<br />
oder Untervermietung erfolgt an eine bestimmte<br />
andere staatliche Rechtseinheit („Commonwealth<br />
statutory body or agency“), sodass sich hieraus aus<br />
heutiger Sicht keine materielle Verschlechterung<br />
der Bonität des Mieters ergeben sollte. Die Abtretung<br />
/ Übertragung des Mietvertrags an andere Mieter<br />
unterliegt der Zustimmung des Vermieters, wozu<br />
er verpflichtet ist, sofern überzeugend dargelegt<br />
werden kann, dass der Abtretungsempfänger / neue<br />
Mieter finanziell sicher und in der Lage ist, alle sich<br />
aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen<br />
umfassend zu erfüllen, und der Abtretungsempfänger<br />
/ neue Mieter die erforderlichen Vereinbarungen<br />
im Zusammenhang mit der Überleitung des Mietvertrags<br />
zur Zufriedenheit des Vermieters ausfertigt<br />
und aus vernünftiger Sicht des Vermieters entsprechende<br />
Sicherheiten durch den Abtretungsempfänger<br />
/ neuen Mieter zur Verfügung gestellt werden.<br />
Die zustimmungspflichtige Abtretung / Übertragung<br />
des Mietvertrags bzw. Untervermietung ist nur<br />
möglich, wenn der Mieter sich zu diesem Zeitpunkt<br />
nicht vertragswidrig verhält. Durch das vorgenannte<br />
Recht des Mieters kann es während der Haltedauer<br />
der Beteiligung ggf. zu einem Wechsel des Mieters<br />
kommen (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.2).<br />
Sollte der Abtretungsempfänger / neue Mieter nicht<br />
die vorstehend genannten Bedingungen einer bestimmten<br />
staatlichen Rechtseinheit erfüllen, muss er<br />
zusätzliche Versicherungen abschließen, zu denen<br />
der heutige Mieter nicht verpflichtet ist (Details siehe<br />
oben).<br />
Der Mietvertrag enthält – neben den bereits oben<br />
dargestellten diversen Kündigungsrechten der Vertragsparteien<br />
bei Eintritt bestimmter Umstände (wie<br />
teilweise oder vollständige Zerstörung oder Beschädigung<br />
bzw. Nichtnutzbarkeit der Mietsache oder<br />
Auftreten gesundheitsgefährdender Substanzen) –<br />
weiterhin übliche Regelungen zu außerordentlichen<br />
Kündigungsrechten. In folgenden Fällen („Tenant<br />
Defaults“) besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht<br />
des Vermieters:<br />
134<br />
Zahlungsverzug des Mieters. Der Mieter bezahlt<br />
den ausstehenden Betrag nicht innerhalb von<br />
30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch<br />
den Vermieter.<br />
Nichtdurchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten,<br />
zu denen der Mieter verpflichtet ist<br />
(nach Ablauf einer Heilungsfrist nach Benachrichtigung<br />
durch den Vermieter).<br />
Nichterfüllung materieller Verpflichtungen unter<br />
dem Mietvertrag (ebenfalls nach Ablauf einer<br />
Heilungsfrist, falls dies möglich ist, nach Benachrichtigung<br />
bzw. Anzeige durch den Vermieter).<br />
Der Mieter ist ein Unternehmen und ein<br />
Insolvenz verwalter wurde zur Auflösung des<br />
Unternehmens bestellt.<br />
Sollte der Mieter im Fall eines Tenant Default den vertragswidrigen<br />
Zustand nicht innerhalb von 30 Tagen<br />
nach Anzeige des Vermieters beseitigt haben oder<br />
der Vertragsverstoß nicht heilbar sein, kann der Vermieter<br />
den Mietvertrag kündigen, die Räumung des<br />
Fondsobjekts verlangen, dieses in Besitz nehmen<br />
und ggf. weitere Ansprüche gegen den Mieter geltend<br />
machen.<br />
In folgenden Fällen („Landlord Defaults“) besteht ein<br />
außerordentliches Kündigungsrecht des Mieters:<br />
Nichterfüllung von Verpflichtungen unter dem<br />
Mietvertrag durch den Vermieter (nach Ablauf<br />
einer Heilungsfrist, falls dies möglich ist, nach Benachrichtigung<br />
bzw. Anzeige durch den Mieter).<br />
Nichtdurchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten,<br />
zu denen der Vermieter verpflichtet ist<br />
(nach Ablauf einer Heilungsfrist nach Benachrichtigung<br />
durch den Mieter).<br />
Insolvenz des Vermieters.<br />
Beseitigt der Vermieter im Fall eines Landlord Default<br />
den vertragswidrigen Zustand nicht innerhalb von<br />
30 Tagen bzw. ist dieser Vertragsverstoß nicht heilbar,<br />
kann der Mieter den Mietvertrag kündigen und<br />
die ihm zustehenden rechtlichen Maßnahmen und<br />
Rechte für diesen Fall ausüben (siehe hierzu auch die<br />
Hinweise in Tz. 3.2 bzw. Tz. 3.3). Bei der Rückgabe<br />
der Mietsache bzw. beim Verlassen der Mieträume<br />
behält sich der Mieter die Durchsetzung ihm ggf. zustehender<br />
weiterer Rechtsmittel vor. In bestimmten<br />
Fällen muss der Vermieter zudem definierte Kosten<br />
für die neuen Mieträume bzw. den Umzug des Mieters<br />
übernehmen („Relocation Expenses“).
Verbleibt der Mieter nach Ablauf des Mietvertrags im<br />
Objekt, ohne dass der Vermieter die Räumung verlangt,<br />
dann erfolgt die weitere Vermietung auf monatlicher<br />
Basis. Der Mieter ist verpflichtet, die zuletzt<br />
bezahlte Miete zu entrichten. Die Kündigungsfrist<br />
beträgt für beide Parteien einen Monat.<br />
Unter dem Mietvertrag bestehen zahlreiche weitere<br />
marktübliche Regelungen: So enthält der Mietvertrag<br />
übliche Regelungen zur Vertraulichkeit. Hierbei<br />
verpflichtet sich der Vermieter, bestimmte Informationen<br />
im Zusammenhang mit den Aktivitäten des<br />
Mieters in den Mieträumen streng vertraulich zu<br />
behandeln.<br />
Die Vermietung der 400 Parkplätze des Fondsobjekts<br />
ist Teil der vertraglichen Regelungen unter diesem<br />
Mietvertrag. Die Nutzung der Parkplätze muss in<br />
einer Weise erfolgen, die angemessen ist und die<br />
anwendbaren Vorschriften berücksichtigt.<br />
Der Vermieter ist schließlich verpflichtet, den Mietvertrag,<br />
wie in <strong>Australien</strong> üblich, registrieren zu<br />
lassen und auch alle mit dem Vertrag im Zusammenhang<br />
stehenden Kosten für Stamp Duty oder Registrierung<br />
zu tragen.<br />
Der Mieter hat ein exklusives Namensrecht und das<br />
Recht, Anzeigetafeln / Beschriftungen an der Fondsimmobilie<br />
anzubringen. Im Erdgeschoss steht das<br />
Recht, Anzeigetafeln / Beschriftungen anzubringen,<br />
auch den Einzelhandelsmietern zu.<br />
Unter dem Mietvertrag mit der nationalen australischen<br />
Finanzbehörde werden vom Mieter grundsätzlich<br />
keine Mietsicherheiten / Kaution zur Absicherung<br />
der mietvertraglichen Verpflichtungen gestellt.<br />
Aufgrund der aus heutiger Sicht guten Bonität des<br />
Mieters wurde im Rahmen der Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) vom Ansatz von Mietausfällen abgesehen<br />
(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3).<br />
Der Mietvertrag unterliegt dem Recht des Australian<br />
Capital Territory („ACT“).<br />
Mietverträge betreffend die Einzelhandelsflächen<br />
Im Erdgeschoss des Fondsobjekts sind zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung drei Einzelhandels- / Restaurantflächen<br />
mit zusammen 619 m², d. h. rd. 1,4 Prozent<br />
der gesamten vermietbaren Flächen, vermietet.<br />
Weitere Details hierzu sind in Tz. 5.3 enthalten.<br />
135<br />
Jeder Mietvertrag unterliegt den anwendbaren<br />
gesetzlichen Vorschriften für diese Art von Mietverträgen,<br />
dem Leases („Commercial and Retail“)<br />
Act 2001 („LCRA“). Im LCRA sind Minimumstandards<br />
für Mietverträge festgelegt, wie z. B. Miete, Umsatzmiete,<br />
Betriebskosten, Übertragung.<br />
Die vorstehend dargestellten Mieten werden jährlich<br />
zum Jahrestag des Mietbeginns um fünf Prozent<br />
angepasst. Des Weiteren enthalten die Mietverträge<br />
Umsatzmietvereinbarungen. Umsatzmiete ist der<br />
Betrag, um den zehn Prozent des Umsatzes die Basismiete<br />
in einem Finanzjahr überschreitet.<br />
Beim Mietvertrag mit dem Mieter Blu Ginger handelt<br />
es sich um einen Brutto-Mietvertrag, d. h. der Mieter<br />
beteiligt sich nicht an den Betriebs- und Bewirtschaftungskosten<br />
des Fondsobjekts („Outgoings“). Bei den<br />
Mietverträgen für die weiteren Einzelhandelsflächen<br />
handelt es sich um Netto-Mietverträge, d. h. die<br />
Betriebskosten werden weitgehend, anteilig bezogen<br />
auf die gesamten Nettomietflächen im Fondsobjekt,<br />
auf den jeweiligen Mieter umgelegt.<br />
Als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen<br />
aus dem Mietvertrag wurden von allen Mietern Bankgarantien<br />
im üblichen Umfang zur Verfügung gestellt<br />
sowie persönliche Garantien geleistet. Im Zuge<br />
der Eigentumsübertragung am Fondsobjekt sollen<br />
die originalen Bankgarantien übertragen bzw. durch<br />
eine Ersatz-Bankgarantie ausgetauscht werden.<br />
Zum Ende des jeweiligen Mietvertrags ist die Mietsache<br />
vom Mieter in renoviertem Zustand zurückzugeben.<br />
Mietgarantie<br />
Im Rahmen des Kaufvertrags erteilen die Verkäufer<br />
zu Gunsten des Käufers eine Mietgarantie über zwei<br />
noch nicht vermietete Flächen im Erdgeschoss des<br />
Fondsobjekts (Details hierzu siehe in Tz. 5.3 und<br />
Tz. 10.6).<br />
Der Verkäufer hat alle Kosten der Vermietung (z. B.<br />
Ausbaukosten zu Gunsten der Mieter, mietfreie<br />
Zeiträume, Maklergebühren) zu tragen. Die Mietgarantie<br />
beginnt mit dem Zeitpunkt der Durchführung<br />
des Kaufvertrags (Kaufpreiszahlung durch den Käufer<br />
und Überlassung von Nutzen und Lasten an den neuen<br />
Eigentümer der Rechte am Fondsobjekt durch den<br />
Verkäufer) und endet spätestens nach fünf Jahren.<br />
Die Garantieverpflichtung endet dabei ggf. vorzeitig
mit der tatsächlichen Vermietung der jeweiligen Einzelhandelsfläche<br />
auf der Grundlage der vertraglichen<br />
Vereinbarungen.<br />
10.6.5 Beratungs und Servicevertrag des<br />
Treuhänders mit der <strong>Real</strong> I.S.<br />
Der Treuhänder des BF Kambera Trust, <strong>Bayernfonds</strong><br />
Kambera GmbH, hat die <strong>Real</strong> I.S. mit Vertrag vom<br />
14.07.2009 mit der Geschäftsbesorgung im Zusammenhang<br />
mit den nachstehend genannten Beratungs-<br />
bzw. Servicedienstleistungen beauftragt:<br />
a) Laufende technische Analyse der Immobilie und<br />
Beratung des Treuhänders betreffend Maßnahmen<br />
im Bereich Instandhaltung und Reparatur;<br />
b) Beratung der Gesellschaft im Zusammenhang mit<br />
der Aufstellung von Budgets für die Reparatur<br />
und Instandhaltung der Immobilie sowie ggf. Abstimmung<br />
derartiger Budgets mit den Mietern im<br />
Rahmen der Regelungen des jeweiligen Mietvertrags<br />
(dies betrifft sowohl die Immobilie selbst als<br />
auch die technischen Ausrüstungen („Plant“),<br />
die mit der Immobilie verbunden sind); sowie<br />
c) Koordination und Überwachung von technischen<br />
Maßnahmen im Zusammenhang mit strukturellen<br />
und sonstigen Reparaturen, Instandhaltungen<br />
und Investitionen betreffend die Immobilie sowie<br />
begleitende Prüfung, Kontrolle und Koordination<br />
der Abrechnung der diesbezüglichen Kosten<br />
durch die beauftragten Firmen und Unternehmen.<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. wird als Bestandteil und Nebenleistung<br />
zu den vorstehend genannten Beratungs- bzw. Serviceleistungen,<br />
soweit erforderlich, an der Erstellung von<br />
Berichten an den Treuhänder und / oder die Fondsgesellschaft<br />
zu technischen oder wirtschaftlichen Umständen<br />
bzw. Sachverhalten betreffend die Immobilie<br />
mitwirken.<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung<br />
einzelner oder sämtlicher der vorgenannten Beratungs-<br />
bzw. Serviceleistungen zu beauftragen.<br />
Für die Übernahme der vorgenannten Beratungs-<br />
bzw. Serviceleistungen erhält die <strong>Real</strong> I.S. ab dem<br />
Jahr 2010 für die ersten vier Kalenderjahre eine jährliche<br />
Vergütung von AUD 75.000, für das Jahr 2014<br />
in Höhe von AUD 375.000 und anschließend jährlich<br />
in Höhe von drei Prozent der jeweiligen Miete eines<br />
Kalenderjahres ohne umlegbare Nebenkosten aus<br />
dem Fondsobjekt, mindestens jedoch AUD 620.000.<br />
Die Arbeiten unter dieser Vereinbarung für das<br />
Rumpfjahr 2009 sind mit der Gebühr für das Jahr<br />
2010 abgegolten. Die Reduktion der jährlichen<br />
Vergütung während der ersten vier Kalenderjahre<br />
ab dem Jahr 2010 basiert darauf, dass es sich bei<br />
dem Fondsobjekt um eine neue moderne Immobilie<br />
handelt und dass daher der Aufwand der <strong>Real</strong> I.S. in<br />
den ersten Jahren der Laufzeit dieses Vertrags deutlich<br />
geringer sein wird als später. Die Vergütung ist<br />
jeweils spätestens zum 30.12. eines jeden Jahres in<br />
australischen Dollar fällig und zu zahlen. Die Vergütung<br />
versteht sich zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer.<br />
Der Beratungs- und Servicevertrag wird auf die Dauer<br />
von zunächst 15 Jahren geschlossen. Eine ordentliche<br />
Kündigung ist, soweit zulässig und soweit<br />
nachstehend nichts Anderes geregelt, ausgeschlossen.<br />
Der Vertrag verlängert sich um jeweils fünf<br />
weitere Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei diesen<br />
Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von<br />
sechs Monaten kündigt. Das Recht der Parteien, den<br />
Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich ohne<br />
Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt<br />
hiervon unberührt. Eine außerordentliche Kündigung<br />
muss schriftlich erklärt werden.<br />
Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. unter diesem Beratungs- und<br />
Servicevertrag ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />
beschränkt, außer bei Schäden aus der Verletzung<br />
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder<br />
bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht<br />
in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise<br />
(„Kardinalspflicht“). Soweit die <strong>Real</strong> I.S. Verträge im<br />
Namen oder für Rechnung der Gesellschaft schließt,<br />
beschränkt sich ihre Haftung auf die Auswahl des<br />
jeweiligen Vertragspartners. Eine Haftung für die<br />
Leistungen des jeweiligen Vertragspartners oder für<br />
Überwachung dieser Leistungen ist ausgeschlossen.<br />
Schadenersatzansprüche verjähren nach Ablauf von<br />
drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres,<br />
in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte<br />
von den den Anspruch begründenden<br />
Umständen und der Person des Schuldners<br />
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
erlangen müsste. Unabhängig von der Kenntnis bzw.<br />
grob fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />
spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der<br />
Entstehung des Anspruchs. Derartige Ansprüche sind<br />
136
innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />
nach Kenntniserlangung vom Schaden gegenüber<br />
dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />
Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist führt zum<br />
Verlust des Anspruchs.<br />
10.6.6 Kosten des Treuhänders des BF Kambera<br />
Trust (einschließlich Steuerberatung)<br />
Die laufende Steuerberatung und die Abschlussarbeiten<br />
für das australische Treuhandvermögen<br />
(„BF Kambera Trust“), welche auf Ebene des Treuhänders<br />
anfallen, sollen durch einen australischen<br />
Steuerberater bzw. eine lokale Buchhaltungsfirma<br />
durchgeführt werden. Die diesbezüglichen Kosten<br />
und Aufwendungen beeinflussen das wirtschaftliche<br />
Ergebnis aus der Vermietung des Fondsobjekts und<br />
werden von den Mieteinnahmen abgezogen. Eine<br />
jährliche Vergütung für diese Leistungen ist noch<br />
nicht abschließend festgelegt, auf Basis von Schätz-<br />
und Erfahrungswerten sind jedoch im Investitions-<br />
und Finanzierungsplan (Tz. 6) bzw. in der Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) entsprechende Ansätze gebildet<br />
worden (siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.3).<br />
10.6.7 Beratungsverträge und sonstige<br />
weitere Vereinbarungen<br />
Im Rahmen der Transaktion sind bzw. werden weiterhin<br />
Rechts- und Steuerberaterkosten, Kosten für<br />
Buchhaltung und Jahresabschlussarbeiten, Kosten<br />
für Wirtschaftsprüfung, Gutachter- und Expertenkosten<br />
sowie weitere Beratungskosten und Kosten<br />
für die Hausverwaltung („Property Management“)<br />
vor Ort anfallen, die im Rahmen des prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplans, teilweise auf<br />
Grundlage von Schätzungen, angesetzt wurden<br />
(siehe hierzu Tz. 6). Sollten die angesetzten Kosten<br />
tatsächlich anders ausfallen, würde sich dies auf die<br />
Liquiditätsreserve auswirken. Zukünftige diesbezügliche<br />
Beauftragungen wurden auf Grundlage von<br />
Schätzungen im Rahmen der Prognoserechnung<br />
berücksichtigt (siehe hierzu Tz. 7). Sollten diese Kosten<br />
tatsächlich anders ausfallen, könnte sich dies auf<br />
die Liquidität der Fondsgesellschaft auswirken (siehe<br />
hierzu die Hinweise in Tz. 3.3).<br />
137<br />
10.7 Anwendbares Recht betreffend die wesentlichen<br />
Verträge und Vereinbarungen<br />
Die Optionsvereinbarung („Put and Call Option“), der<br />
Kaufvertrag, der Crown Lease betreffend das Grundstück<br />
bzw. Fondsobjekt, die Mietvereinbarungen,<br />
das Trust Deed, der Darlehensvertrag zwischen der<br />
Fondsgesellschaft und dem Treuhandvermögen<br />
und weitere Verträge im Zusammenhang mit der<br />
Transaktion unterliegen australischem Recht. Der<br />
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft, der Treuhandvertrag,<br />
einige der Geschäftsbesorgungsverträge<br />
und der weiteren Dienstleistungsverträge (z. B.<br />
Vertrag über Objektaufbereitung und Konzeption,<br />
Kapitalbeschaffungsvertrag) unterliegen dem Recht<br />
der Bundesrepublik Deutschland.<br />
Die Angaben zu den äußerst umfangreichen und<br />
komplexen vorstehend ausführlich dargestellten<br />
Verträgen nach australischem Recht basieren auf<br />
einer Analyse und einer Zusammenfassung der<br />
wesentlichen Regelungen dieser Verträge und<br />
Vereinbarung des australischen Anwalts der Fondsgesellschaft<br />
(siehe hierzu die wichtigen Hinweise<br />
in Tz. 3.3.11).
138
11. Steuerliche Grundlagen<br />
11.1 Vorbemerkung<br />
In diesem Abschnitt sind (gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2<br />
VermVerk ProspV) die wesentlichen Grundlagen der<br />
steuer lichen Konzeption der Vermögensanlage und<br />
damit die steuerlichen Aspekte und Folgen einer<br />
Beteiligung an der Fonds gesellschaft dargestellt. Es<br />
wird auf steuerliche Aspekte eingegangen, die für<br />
eine natürliche Person von Bedeutung sein können,<br />
die aus schließlich in Deutschland unbeschränkt<br />
steuerpflichtig ist und einen Anteil an der Fondsgesellschaft<br />
im steuerlichen Privatvermögen hält<br />
(„Anleger“). Dieser Abschnitt berücksichtigt nicht<br />
steuerliche Aspekte von Investoren, die ihren Anteil<br />
an der Fondsgesellschaft im Betriebsvermögen halten.<br />
Ebenso gilt die Darstellung nicht für Personengesellschaften<br />
bzw. Körperschaften, Personenvereinigungen<br />
oder Vermögensmassen im Sinne von § 1<br />
Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz, die einen Anteil<br />
an der Fondsgesellschaft halten. Es wird unterstellt,<br />
dass der Anleger den Erwerb des Anteils an der<br />
Fondsgesellschaft nicht fremdfinanziert.<br />
Dieses Kapitel enthält eine Darstellung steuerlicher<br />
Aspekte und berücksichtigt keinesfalls steuerliche<br />
Besonderheiten einzelner Anleger. Die Besteuerung<br />
der Einkünfte aus einem Anteil an der Fondsgesellschaft<br />
ist auch von individuellen Verhältnissen des<br />
Anlegers abhängig. Daher sollte der Anleger zu<br />
Fragen seiner Besteuerung mit Einkünften aus dem<br />
Anteil an der Fonds gesellschaft seinen steuerlichen<br />
Berater konsultieren.<br />
Die Ausführungen in diesem Kapitel sind in Zusammenhang<br />
mit dem Kapitel „Risikohinweise“ (Tz. 3)<br />
und darin insbesondere dem Abschnitt „Steuerliche<br />
Risiken“ (Tz. 3.4) zu lesen. Vor einer Anlageentscheidung<br />
sollte der Anleger daher auch das Kapitel<br />
„Risikohinweise“ gelesen und verstanden haben.<br />
Die nachfolgende Darstellung basiert auf den zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung gültigen natio na len<br />
deutschen und australischen gesetzlichen Regelungen,<br />
dem gegenwärtigen Abkommen zwischen der Bundesrepublik<br />
Deutschland und dem Australischen Bund<br />
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung („DBA“ vom<br />
24.11.1972, in Kraft getreten am 15.02.1975), den<br />
veröffentlichten Verwaltungsanweisungen sowie der<br />
veröffentlichten Rechtsprechung der Finanzgerichte.<br />
Die zugrunde liegenden Gesetze, das DBA (zu dem<br />
Revisionsverhandlungen mit <strong>Australien</strong> derzeit stattfinden),<br />
die Rechtsprechung der Finanzgerichte sowie<br />
139<br />
die Auffassung bzw. Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung<br />
können sich jederzeit, ggf. mit Wirkung<br />
für die Vergangenheit, ändern bzw. wegfallen. Eine<br />
Gewähr für das Fortbestehen der derzeiti gen Rechtslage<br />
und Verwaltungsauffassung / -praxis wird vom<br />
Anbieter nicht übernommen. Für das Fondskonzept<br />
relevante (und ggf. nachteilige) Änderungen der<br />
Rechtslage, Verwaltungsauffassung / -praxis bzw.<br />
Finanzrechtsprechung sind nicht auszuschließen.<br />
Ebenfalls ist nicht auszuschließen, dass nachstehend<br />
vertretene Rechtsauffassungen von der Finanzverwaltung<br />
bzw. den Finanzgerichten nicht geteilt<br />
werden. Die Besteuerung kann somit von der Darstellung<br />
in diesem Abschnitt nachteilig abweichen.<br />
11.2 Fondskonzept im Überblick<br />
Das Beteiligungsangebot ist so konzipiert, dass der<br />
Treuhänder („<strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH“) das<br />
Fondsobjekt ausschließlich für die Fondsgesellschaft<br />
im Treuhandvermögen „BF Kambera Trust“ hält und<br />
verwaltet. Fondsobjekt sind die Rechte aus dem<br />
Crown Lease betreffend das Grundstück und das auf<br />
dem Grundstück errichtete Gebäude („Australian<br />
Taxation Office“, vgl. Tz. 10.6). Aus Sicht des deutschen<br />
Steuerrechts sollten die Anleger Einkünfte aus<br />
Vermietung einer Immobilie bzw. Einkünfte aus der<br />
Veräußerung eines erbbaurechtsähnlichen Rechts<br />
erzielen. Die Fondsgesellschaft sollte in Deutschland<br />
steuerlich als vermögensverwaltende Personengesellschaft<br />
qualifizieren. Für Zwecke deutschen<br />
Einkommensteuerrechts sind Einkünfte aus dem<br />
Fondsobjekt und sonstige Einkünfte der Fondsgesellschaft<br />
dem Anleger anteilig zuzurechnen.<br />
Aus Sicht des australischen Steuerrechts sind der<br />
Treuhänder für das Treuhandvermögen bzw. die<br />
Fondsgesellschaft mit Einkünften aus australischer<br />
Quelle in <strong>Australien</strong> steuerpflichtig. Vereinfachend<br />
zusammengefasst sind Einkünfte aus Vermietung<br />
und Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
am Treuhandvermögen sowie australische Zinseinkünfte<br />
(mit Ausnahme von Zinseinkünften auf das<br />
dem Treuhänder von der Fondsgesellschaft gewährte<br />
Darlehen, vgl. Tz. 11.4.2) in <strong>Australien</strong> zu versteuern.<br />
Die Höhe der in <strong>Australien</strong> steuerpflichtigen<br />
Einkünfte aus Vermietung bzw. Veräußerung des<br />
Fondsobjekts / der Anteile am Treuhandvermögen<br />
wird jedoch um bestimmte zulässige Aufwendungen,<br />
bspw. Zinsen auf Fremdfinanzierung, gemindert.
Durch Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
(„Doppelbesteuerungsabkommen“) wird<br />
teilweise das Besteuerungsrecht Deutschlands als<br />
Wohnsitzstaat des Anlegers zu Gunsten des Quellenstaats<br />
der Einkünfte eingeschränkt. Deutschland<br />
und <strong>Australien</strong> haben das oben genannte DBA vom<br />
24.11.1972 abgeschlossen.<br />
Für die Anwendbarkeit des DBA bei der Besteuerung<br />
des Anlegers in Deutschland sollte dessen<br />
Ansässig keit im Sinne des Art. 4 DBA aufgrund unbeschränkter<br />
Steuerpflicht bzw. ständiger Wohnstätte<br />
in Deutschland maßgeblich sein. Da es sich bei der<br />
Fondsgesellschaft um eine vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaft und beim Treuhandvermögen<br />
um eine steuerlich transparente Treuhand handeln<br />
sollte (vgl. Tz. 11.3.1 a)), sollte das DBA für deutsche<br />
Steuerzwecke auf diese selbst nicht anwendbar sein.<br />
Für Einkünfte aus Vermietung einer australischen<br />
Immobilie steht <strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht<br />
zu (Art. 6 DBA). Deutschland stellt die Einkünfte aus<br />
Vermietung im Grundsatz unter Anwendung des<br />
Progressionsvorbehalts von der Besteuerung frei<br />
(Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA).<br />
Für Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />
bzw. der Anteile am Treuhandvermögen enthält das<br />
DBA keine ausdrückliche Regelung. Gewichtige Gründe<br />
sprechen dafür, dass Deutschland Einkünfte aus<br />
der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
am Treuhandvermögen unter Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />
von der Besteuerung freistellen<br />
sollte (streitig, vgl. Tz. 11.3.3). Unabhängig von<br />
der Freistellung nach DBA sollten Einkünfte aus<br />
der Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile am<br />
Treuhandvermögen oder des Anteils an der Fondsgesellschaft<br />
nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland<br />
beim Anleger nicht einkommensteuerpflichtig<br />
sein, sofern die Anschaffung des Fondsobjekts, der<br />
Anteile am Treuhandvermögen und des Anteils an<br />
der Fondsgesellschaft jeweils mehr als zehn Jahre<br />
zurückliegt und kein gewerblicher Grundstückshandel<br />
vorliegt (vgl. Tz. 11.3.3). Würde Deutschland die<br />
Veräußerungseinkünfte besteuern, sollten hierauf<br />
entrichtete und um Ermäßigungsansprüche gekürzte<br />
australische Ertragsteuern auf die deutsche Einkommensteuer<br />
des Anlegers anrechenbar sein.<br />
Für Zinseinkünfte ist zu unterscheiden. Die Fondsgesellschaft<br />
wird, z. B. auf eine vorzuhaltende<br />
Liquiditätsreserve, Zinseinkünfte voraussichtlich in<br />
<strong>Australien</strong>, Deutschland und ggf. Luxemburg erzielen<br />
(Letzteres, da die Fondsgesellschaft erwägt, eine<br />
luxemburgische Bank mit einem Teil des üblichen<br />
Cash-Managements zu betrauen). Für Zinseinkünfte<br />
aus <strong>Australien</strong> (Art. 11 DBA) und Luxemburg (Art. 14<br />
DBA Deutschland / Luxemburg) steht Deutschland<br />
jeweils das Besteuerungsrecht zu. Zusätzlich hat<br />
<strong>Australien</strong> das Recht zum Quellensteuerabzug in<br />
Höhe von bis zu zehn Prozent des Bruttobetrags der<br />
Zinsen. Beim Anleger sind anteilig zuzurechnende<br />
Zinseinkünfte in Deutschland einkommensteuerpflichtig<br />
(vgl. Tz. 11.3.6).<br />
Gewichtige Gründe sprechen dagegen, dass Deutschland<br />
aufgrund des dem Treuhänder von der Fondsgesellschaft<br />
gewährten Darlehens von der Freistellungs-<br />
zur Anrechnungsmethode übergehen könnte<br />
(vgl. Tz. 11.3.4).<br />
Deutschland führt seit geraumer Zeit Revisionsverhandlungen<br />
über das DBA mit <strong>Australien</strong> (vgl.<br />
Tz. 11.11). Ein neu abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen<br />
Deutschland / <strong>Australien</strong> könnte für<br />
die Anleger zu einer im Vergleich zur Darstellung in<br />
diesem Abschnitt nachteiligen Besteuerung führen.<br />
11.3 Besteuerung in der<br />
Bundesrepublik Deutschland<br />
Nachfolgend sind mögliche Belastungen mit Kirchensteuer<br />
und Aspekte des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich<br />
Kirchensteuer nicht berücksichtigt. Anleger<br />
sollten sich dazu steuerlich beraten lassen.<br />
11.3.1 Fondsgesellschaft<br />
a) Zurechnung von Einkünften<br />
Für die steuerliche Zurechnung der Einkünfte aus<br />
dem Fondsobjekt zum Anleger in Deutschland<br />
sind zwei Treuhandverhältnisse relevant. Die<br />
Anleger beteiligen sich durch Treuhandvertrag<br />
(zunächst) als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />
an der Fondsgesellschaft. Die<br />
Fondsgesellschaft hält das Fondsobjekt über das<br />
vom Treuhänder („<strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH“)<br />
ausschließlich für die Fondsgesellschaft verwaltete<br />
Treuhandvermögen „BF Kambera Trust“ gemäß<br />
den Bedingungen des Trust Deed.<br />
140<br />
Die Fondsgesellschaft ist aufgrund ihrer Strukturierung<br />
als Personengesellschaft steuerlich transparent<br />
und damit nicht Subjekt der Einkommen-
steuer. Die von der Fondsgesellschaft gehaltenen<br />
Wirtschaftsgüter und erwirtschafteten Einkünfte<br />
sind für Besteuerungszwecke den Gesellschaftern<br />
der Fondsgesellschaft bzw. den über den Treuhandkommanditisten<br />
investierenden Anlegern<br />
zuzurechnen. Die Zurechnung erfolgt nach dem<br />
im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
festgelegten Verteilungsschlüssel. Für über den<br />
Treuhandkommanditisten investierte Anleger<br />
(„Treugeber“) gilt nach dem Treuhanderlass<br />
(Schreiben des Bundesministers der Finanzen<br />
vom 01.09.1994 über die Zurechnung von Einkünften<br />
aus Vermietung und Verpachtung bei<br />
Treuhandverhältnissen) Entsprechendes. Der von<br />
dem Treuhandkommanditisten gehaltene Anteil<br />
an der Fondsgesellschaft und damit die von der<br />
Fondsgesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter<br />
sowie erzielten Einkünfte sind den Treugebern<br />
anteilig zuzurechnen. Dazu ist erforderlich, dass<br />
der Treuhandkommanditist weisungsabhängig<br />
ist, wirtschaftlich ausschließlich auf Rechnung<br />
und Gefahr der Treugeber handelt und die<br />
Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar<br />
beteiligte Kommanditisten gestellt sind. Diese<br />
Voraussetzungen sind nach dem zwischen dem<br />
Treuhandkommanditisten und dem jeweiligen<br />
Treugeber abzuschließenden Treuhandvertrag<br />
(vgl. Tz. 14) erfüllt. Der Treuhandkommanditist<br />
hält den Anteil an der Fondsgesellschaft jeweils<br />
anteilig für Rechnung und im Interesse des Treugebers,<br />
der Stimmrechte aus dem Anteil selbst<br />
ausüben oder den Treuhandkommanditisten über<br />
die Ausübung anweisen und das Treuhandverhältnis<br />
kündigen und Herausgabe des Anteils an<br />
der Fondsgesellschaft verlangen kann.<br />
Der Treuhänder hält das Fondsobjekt als Treuhandvermögen<br />
in einem sog. Trust nach australischem<br />
Recht im eigenen Namen und für Rechnung<br />
der Fondsgesellschaft als alleiniger Inhaber<br />
von Anteilen am Treuhandvermögen (sog. Units;<br />
vgl. Tz. 10.5.1). Die steuerliche Behandlung<br />
eines Trusts bzw. der Einkünfte aus einem Trust<br />
ist in Deutschland gesetzlich nicht geregelt und<br />
ist von der Ausgestaltung des Trust Deed und<br />
der Units im Einzelfall abhängig. Das Treuhandvermögen<br />
„BF Kambera Trust“ sollte aufgrund<br />
der vertraglichen Ausgestaltung des Trusts im<br />
sog. Trust Deed für deutsche Steuerzwecke als<br />
transparente Treuhand qualifizieren. Nach der<br />
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind bei<br />
Treuhandverhältnissen demjenigen die Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen,<br />
141<br />
der über die Nutzungsüberlassung des Mietobjekts<br />
entscheidet. Entsprechend den Grundsätzen<br />
des Treuhanderlasses und der Rechtsprechung<br />
des Bundesfinanzhofs ist die Fondsgesellschaft<br />
zur Kündigung des Trust Deed berechtigt, kann<br />
die Fondsgesellschaft das Treuhandvermögen<br />
herausverlangen und trifft die Fondsgesellschaft<br />
wesentliche Entscheidungen über das Treuhandvermögen,<br />
insbesondere über Erwerb und<br />
Veräußerung des Fondsobjekts, Darlehensaufnahme<br />
sowie den Abschluss, die Verlängerung,<br />
Änderung und Kündigung von Mietverträgen.<br />
Erträge aus dem Treuhandvermögen stehen der<br />
Fondsgesellschaft zu. Lasten aus dem Treuhandvermögen<br />
hat ebenfalls die Fondsgesellschaft<br />
zu tragen. Im Treuhandvermögen gehaltene<br />
Wirtschaftsgüter, insbesondere das Fondsobjekt,<br />
und die im Treuhandvermögen erwirtschafteten<br />
Einkünfte sollten deshalb für deutsche Steuerzwecke<br />
der Fondsgesellschaft und damit anteilig<br />
den Anlegern zuzurechnen sein.<br />
Die Fondsgesellschaft wird dem Treuhänder ein<br />
Darlehen in dessen Eigenschaft als Treuhänder<br />
über das Treuhandvermögen zur teilweisen<br />
Finanzierung des Erwerbs des Fondsobjekts<br />
gewähren. Dieses Darlehen wird ausschließlich<br />
mit Erträgen aus dem Fondsobjekt bzw. mit<br />
dem Fondsobjekt selbst, jedoch nicht mit anderen<br />
Einkünften bzw. anderem Vermögen des<br />
Treuhänders, zu bedienen sein. Da für deutsche<br />
Steuerzwecke das Fondsobjekt den Anlegern bzw.<br />
Treugebern anteilig zuzurechnen ist, sollte dieses<br />
Darlehen für deutsche Steuerzwecke zu negieren<br />
sein. Den Anlegern bzw. Treugebern sind lediglich<br />
Einkünfte aus Vermietung bzw. Veräußerung<br />
des Fondsobjekts und ggf. Zinseinkünfte bspw.<br />
aus der Anlage von Liquiditätsreserve zuzurechnen.<br />
Für deutsche Steuerzwecke sollten den Anlegern<br />
bzw. Treugebern auf das von der Fondsgesellschaft<br />
an den Treuhänder gewährte Darlehen<br />
gezahlte Zinsen keine anteilig zurechenbaren<br />
Zinseinkünfte verursachen.<br />
b) Art der Einkünfte<br />
Die Fondsgesellschaft ist eine vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaft, d. h. keine gewerblich<br />
tätige Mitunternehmerschaft im Sinne von<br />
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Eine Personengesellschaft,<br />
die ausschließlich eine Immobilie bzw. ein Erbbaurecht<br />
als eigenes Immobilienvermögen für<br />
mehr als zehn Jahre hält und vermietet und eine<br />
Liquiditätsreserve als eigenes Kapitalvermögen
verwaltet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und<br />
Verpachtung gemäß § 21 EStG bzw. Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG. Gegen die<br />
Qualifikation der Fondsgesellschaft als gewerblich<br />
tätige Mitunternehmerschaft spricht auch,<br />
dass der Abverkauf des Fondsobjekts nach mehr<br />
als zehn Jahren Haltedauer lediglich eine Möglichkeit<br />
ist, d. h. weder im Vorhinein vereinbart<br />
noch durch Vertrag mit einem Dritten abgesichert<br />
ist, und die <strong>Real</strong>isierung dieser Möglichkeit<br />
nach der Mindestlaufzeit der Fondsgesellschaft<br />
von der dann gegebenen Immobilienmarktlage<br />
abhängig und erst zu diesem Zeitpunkt ein Käufer<br />
zu finden ist.<br />
Der BFH hat einen Mobilien-Leasingfonds als<br />
gewerbliche Mitunternehmerschaft qualifiziert,<br />
wenn die Vermietung des Wirtschaftsguts mit<br />
dessen An- und Verkauf zu einem einheitlichen<br />
Geschäftskonzept verklammert ist. Das ist der<br />
Fall, wenn es zum Fondskonzept gehört, nicht<br />
durch Mieteinnahmen aus dem Wirtschaftsgut,<br />
sondern erst durch Erzielung des Verkaufserlöses<br />
für das Wirtschaftsgut vor Ablauf dessen<br />
gewöhnlicher oder tatsächlicher Nutzungsdauer<br />
einen steuerlichen Totalgewinn zu erzielen.<br />
Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass<br />
diese Grundsätze auf Ein-Objekt-Gesellschaften<br />
unabhängig von der Art des gehaltenen Wirtschaftsguts,<br />
d. h. auch auf einen geschlossenen<br />
Immobilienfonds, Anwendung finden (BMF-<br />
Schreiben vom 01.04.2009 zur Abgrenzung<br />
von vermögensverwaltender und gewerblicher<br />
Tätigkeit). Gewichtige Gründe sprechen dafür,<br />
dass die Fondsgesellschaft nicht aufgrund der<br />
vorstehenden Kriterien als gewerblich tätige Mitunternehmerschaft<br />
qualifizieren sollte: Anders als<br />
im vom BFH beurteilten Mobilien-Leasingfonds<br />
ist der Abverkauf des Fondsobjekts im vorliegenden<br />
Beteiligungsangebot nicht im Vorhinein<br />
vereinbart. Zudem sollten aufgrund der längeren<br />
Nutzungsdauer von Immobilien die Kriterien für<br />
Mobilien-Leasingfonds nicht pauschal übertragbar<br />
sein. Schließlich sollten die Anleger nach dem<br />
wirtschaftlichen Konzept des Beteiligungsangebots<br />
während der vorgesehenen Mindestlaufzeit<br />
der Fondsgesellschaft, d. h. ohne Berücksichtigung<br />
von Einkünften aus der Veräußerung des<br />
Fondsobjekts, einen Totalgewinn für Zwecke des<br />
deutschen Steuerrechts erzielen. Zur Anwendbarkeit<br />
dieser BFH-Rechtsprechung zu Mobilien-<br />
142<br />
Leasingfonds auf Immobilien liegt bislang keine<br />
Entscheidung der Finanzgerichtsbarkeit vor,<br />
sodass sich ein Erfolg der Finanzverwaltung mit<br />
einer möglichen gegenteiligen Auffassung derzeit<br />
nicht ausschließen lässt.<br />
Die Fondsgesellschaft ist auch nicht gewerblich<br />
geprägt im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.<br />
Gewerbliche Prägung liegt vor, wenn an der<br />
Personengesellschaft ausschließlich eine oder<br />
mehrere Kapitalgesellschaften als persönlich<br />
haftende Gesellschafter beteiligt und nur diese<br />
oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur<br />
Geschäftsführung befugt sind. Bei einer GmbH<br />
& Co. KG liegt keine gewerbliche Prägung vor,<br />
wenn ein Kommanditist zum Geschäftsführer der<br />
Gesellschaft bestimmt wird. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist kann – auch nach Auffassung<br />
der Finanzverwaltung – eine Kapitalgesellschaft<br />
sein (R 15.8 Abs. 6 Einkommensteuer-Richtlinien<br />
2005, mit vereinzelt in der Literatur vertretener<br />
gegenteiliger Auffassung). Bei der Fondsgesellschaft<br />
ist der Kommanditist <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs<br />
GmbH zum geschäftsführenden Kommanditisten<br />
bestellt.<br />
Sollte die Fondsgesellschaft entgegen der Auffassung<br />
des Anbieters im Ergebnis als Mitunternehmerschaft<br />
qualifiziert werden, sollte Deutschland Mieteinkünfte<br />
aus dem Fondsobjekt und ggf. Gewinne<br />
aus der Veräußerung des Fondsobjekts nach dem<br />
DBA von deutscher Besteuerung freizustellen haben<br />
(„Freistellungsmethode“). Zwar unterläge die<br />
Fondsgesellschaft der Gewerbesteuer, jedoch sollte<br />
Gewerbesteuer lediglich in relativ geringer Höhe<br />
entstehen. Auf Ebene der Anleger würden die Einkünfte<br />
im Rahmen des Progressionsvorbehalts (vgl.<br />
Tz. 11.3.5) berücksichtigt. In der Literatur wird jedoch<br />
auch vertreten, dass Deutschland mangels australischer<br />
Betriebsstätte der Fondsgesellschaft nicht zur<br />
Anwendung der Freistellungsmethode verpflichtet ist,<br />
sondern die Anrechnungsmethode anwenden kann.<br />
Dies klärende Rechtsprechung liegt nicht vor. Wäre<br />
die Anrechnungsmethode anwendbar, könnte die<br />
Fondsgesellschaft der Gewerbesteuer in erheblicher<br />
Höhe unterliegen. Auf Ebene der Anleger könnten<br />
Einkünfte der Fondsgesellschaft aus Vermietung / Veräußerung<br />
des Fondsobjekts anteilig der Einkommensteuer<br />
in Deutschland unterliegen, jedoch wären<br />
insoweit im Ausland entrichtete Steuern im Rahmen<br />
der §§ 34c, 32d Abs. 5 EStG auf die deutsche Einkommensteuer<br />
anrechenbar.
11.3.2 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
Zwar unterliegen die Anleger grundsätzlich mit<br />
ihrem Welteinkommen der deutschen Einkommenbesteuerung.<br />
Für Einkünfte aus Vermietung jedoch<br />
steht <strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht zu (Art. 6<br />
DBA). Deutschland stellt die Einkünfte aus Vermietung<br />
im Grundsatz unter Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />
von der Besteuerung frei (Art. 22<br />
Abs. 2 lit. a DBA).<br />
11.3.3 Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien<br />
/ Gewerblicher Grundstückshandel<br />
Die Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile<br />
am Treuhandvermögen oder des Anteils bzw. der<br />
Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft ist für<br />
deutsche Steuerzwecke dem Anleger als anteilige<br />
Veräußerung des Fondsobjekts zuzurechnen.<br />
Veräußern Privatpersonen oder vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaften Grundstücke oder<br />
veräußern Privatpersonen Anteile an Grundstücksgesellschaften,<br />
kann ein steuerpflichtiger gewerblicher<br />
Grundstückshandel, ein steuerpflichtiges privates<br />
Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />
EStG oder ein nicht-steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft<br />
vorliegen.<br />
Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft<br />
gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass<br />
kein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist<br />
und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />
nicht mehr als zehn Jahre beträgt.<br />
a) Abgrenzung<br />
Wesentlich sind die Dauer der Nutzung vor der<br />
Veräußerung und die Zahl der veräußerten<br />
Objekte. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />
und nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
ist Indiz für das Vorliegen gewerblichen<br />
Grundstückshandels das Überschreiten der sog.<br />
Drei-Objekt-Grenze (vgl. BFH vom 10.12.2001 –<br />
BStBl. II 2002, S. 291 und BMF-Schreiben vom<br />
26.03.2004, BStBl. I 2004, 434):<br />
Die Veräußerung von mehr als drei Objekten<br />
innerhalb der Fünfjahreszeiträume im Sinne<br />
der Drei-Objekt-Grenze ist grundsätzlich als<br />
steuerpflichtiger gewerblicher Grundstückshandel<br />
zu qualifizieren.<br />
143<br />
Die Veräußerung des Anteils am Treuhandvermögen<br />
durch die Fondsgesellschaft, des<br />
Fondsobjekts durch den Treuhänder für die<br />
Fondsgesellschaft bzw. des Anteils oder der<br />
Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft<br />
ist dem Anleger ggf. als Veräußerung eines<br />
Objekts zuzurechnen. Nach derzeitiger Auffassung<br />
der Finanzverwaltung ist das aber<br />
nur der Fall, wenn der Anleger mindestens<br />
zehn Prozent der Fondsanteile hält oder<br />
der Marktwert seines Anteils an der Fondsgesellschaft<br />
bzw. am Fondsobjekt mehr als<br />
EUR 250.000 beträgt. Steigt der Verkehrswert<br />
des Fondsobjekts, kann der Anteil bzw. die<br />
Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft<br />
für den Anleger trotz Beteiligungsbetrag von<br />
weniger als EUR 250.000 an der Fondsgesellschaft<br />
als Objekt im Sinne der Drei-Objekt-<br />
Grenze qualifizieren.<br />
Die Drei-Objekt-Grenze ist keine starre Nicht-<br />
Aufgriffsgrenze. Zum Beispiel kann auch die<br />
Veräußerung von weniger als vier Objekten<br />
gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />
Ebenso kann gewerblicher Grundstückshandel<br />
auch bei einer höheren Zahl von Veräußerungen<br />
nach Ablauf dieses Zeitraums oder<br />
bei hauptberuflicher Tätigkeit im Baubereich<br />
vorliegen.<br />
Liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, qualifiziert<br />
entsprechend genutztes Grundvermögen<br />
beim Anleger rückwirkend als Umlaufvermögen.<br />
Folge ist u. a., dass für Gebäude keine Absetzung<br />
für Abnutzung zulässig ist und Mieteinkünfte<br />
sowie Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus<br />
Gewerbebetrieb einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig<br />
sind. Liegt kein gewerblicher<br />
Grundstückshandel vor, ist die Veräußerung einer<br />
Immobilie als privates Veräußerungsgeschäft<br />
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar, wenn<br />
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />
nicht mehr als zehn Jahre beträgt.<br />
b) Fondskonzept<br />
Das vorliegende Angebot ist so gestaltet, dass<br />
Fondsgesellschaft und Treuhänder für die Fondsgesellschaft<br />
lediglich vermögensverwaltend (vgl.<br />
Tz. 11.3.1 b)) tätig werden, da Grundbesitz über<br />
einen längeren Zeitraum an Dritte vermietet wird,<br />
die Laufzeit des Fonds und des Trusts unbegrenzt<br />
ist, die geplante Haltedauer des Fondsobjekts
mehr als zehn Jahre beträgt, der maßgebliche<br />
Mietvertrag über das Fondsobjekt mindestens<br />
eine Laufzeit bis November 2022 hat (zzgl. drei<br />
Verlängerungsoptionen des Mieters um jeweils<br />
weitere fünf Jahre bis insgesamt November 2037)<br />
und die Veräußerung des Fondsobjekts in keiner<br />
Form vorab vereinbart ist.<br />
Ein privates Veräußerungsgeschäft sollte nach<br />
der Fondskonzeption für Anleger, die sich im Rahmen<br />
der vorgesehenen Platzierungsfrist an der<br />
Fondsgesellschaft beteiligen und bis zur Liquidation<br />
der Fondsgesellschaft beteiligt bleiben, nicht<br />
gegeben sein, da eine Veräußerung des Fondsobjekts<br />
gemäß der Prognose erst gegen Ende 2022<br />
und damit nach Ablauf von zehn Jahren geplant<br />
und davon abhängig ist, ab diesem Zeitpunkt<br />
einen Käufer finden und einen hinreichenden<br />
Kaufpreis erzielen zu können.<br />
c) Besteuerung bei gewerblichem Grundstückshandel<br />
/ steuerpflichtigem privaten Veräußerungsgeschäft<br />
Qualifiziert die Tätigkeit der Fondsgesellschaft /<br />
des Treuhänders für die Fondsgesellschaft bzw.<br />
qualifizieren die Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />
beim Anleger aus anderen Gründen als<br />
gewerblicher Grundstückshandel oder wird das<br />
Fondsobjekt innerhalb von zehn Jahren nach<br />
Erwerb verkauft, so wären Einkünfte aus der<br />
Veräußerung nach deutschem Einkommensteuerrecht<br />
für die Anleger in Deutschland steuerpflichtig.<br />
Jedoch sprechen gewichtige Gründe<br />
dafür, dass für Einkünfte aus der Veräußerung<br />
von Immobilien nach dem DBA allein <strong>Australien</strong><br />
das Besteuerungsrecht zusteht. Deutschland<br />
sollte diese australischen Veräußerungseinkünfte<br />
unter Progressionsvorbehalt von der deutschen<br />
Besteuerung freizustellen haben (Art. 22 Abs. 2<br />
lit. a DBA). Dies ist allerdings nicht unumstritten:<br />
Die OFD Münster (Verfügung vom 04.05.2009)<br />
geht davon aus, dass die australische Steuer auf<br />
Veräußerungsgewinne zwar unter den sachlichen<br />
Anwendungsbereich des DBA fällt, dieses zu<br />
Veräußerungsgewinnen jedoch keine Regelung<br />
enthält. Zutreffend ist, dass das DBA keine dem<br />
Art. 13 OECD-Musterabkommen 2005 zur Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet<br />
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen<br />
vergleichbare Sonderregelung enthält. Gegenstand<br />
von Art. 13 OECD-Musterabkommen ist<br />
144<br />
u. a., das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der<br />
Ver äußerung von unbeweglichem Vermögen dem<br />
Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens<br />
zuzuweisen. Die Veräußerung unbe weglichen<br />
Vermögens ist Unterfall der Nutzung dieses Vermögens.<br />
Daher sollte auch die Veräußerung unbeweglichen<br />
Vermögens unter Art. 6 DBA fallen<br />
und eine Doppelbesteuerung durch Freistellung<br />
in Deutschland zu vermeiden sein. Entsprechend<br />
hat der Bundesfinanzhof zum alten Doppelbesteuerungsabkommen<br />
Deutschland / Italien<br />
entschieden, das eine dem DBA vergleichbare<br />
Regelung enthielt (BFH BStBl. II 1972, 948ff.).<br />
Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass Einkünfte<br />
aus der Veräußerung des Fondsobjekts innerhalb<br />
von zehn Jahren oder gewerbliche Einkünfte<br />
bei Veräußerung des Fondsobjekts der deutschen<br />
Besteuerung unterliegen könnten. In diesem Fall<br />
wäre (entsprechend der von der OFD Münster<br />
vertretenen Ansicht) in <strong>Australien</strong> gezahlte australische<br />
Einkommensteuer auf Veräußerungseinkünfte<br />
entsprechend § 34c Abs. 1, 6 Satz 4 EStG<br />
auf die deutsche Einkommensteuer des Anlegers<br />
anzurechnen. Die Veräußerung des Anteils bzw.<br />
der Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft<br />
oder des Fondsobjekts bzw. der Units am Treuhandvermögen<br />
durch die Fondsgesellschaft kann<br />
für Einkommensteuerzwecke des Anlegers – nach<br />
derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung,<br />
wenn die Beteiligung des Anlegers den Schwellenwert<br />
eines Anteils von mindestens zehn Prozent<br />
an der Fondsgesellschaft oder eines Marktwerts<br />
des Anteils von mehr als EUR 250.000 beim<br />
Anleger übersteigt (vgl. im Einzelnen Tz. 11.3.3 a))<br />
– als die Veräußerung eines Objekts im Sinne der<br />
Drei-Objekt-Grenze zu qualifizieren sein, unabhängig<br />
davon, ob Deutschland die Einkünfte aus<br />
der Veräußerung besteuert oder von deutscher<br />
Besteuerung freistellt.<br />
11.3.4 Rückfall des Besteuerungsrechts<br />
nach Deutschland<br />
Deutschland sollte Mieteinkünfte und Veräußerungsgewinne<br />
aus dem Fondsobjekt nicht aufgrund einer<br />
Rückfallklausel („switch-back clause“) im DBA oder<br />
deutschen Einkommensteuerrecht nach der Anrechnungsmethode<br />
besteuern können.<br />
Besteuerung nach der Anrechnungsmethode würde<br />
bedeuten, dass Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />
beim Anleger der deutschen Einkommensteuer
unterliegen und die auf diese Einkünfte in <strong>Australien</strong><br />
gezahlte und um Ermäßigungsansprüche gekürzte<br />
Einkommensteuer grundsätzlich auf die Einkommensteuer<br />
des Anlegers angerechnet werden könnte.<br />
a) Das (derzeitige) DBA enthält keine Rückfallklausel<br />
(vgl. jedoch nachstehend Tz. 11.3.4 d)), nach der<br />
Deutschland die Anrechnungsmethode anwenden<br />
kann, sofern Mieteinkünfte oder Veräußerungsgewinne<br />
aus dem Fondsobjekt in <strong>Australien</strong><br />
durch den in <strong>Australien</strong> abziehbaren, aber nicht<br />
steuerpflichtigen Zins auf das Darlehen der<br />
Fondsgesellschaft an den Treuhänder wirtschaftlich<br />
nicht einkommenbesteuert werden.<br />
Die Anrechnungsmethode sollte nicht auf Basis<br />
extensiver Auslegung des Besteuerungsrechts<br />
Deutschlands als Ansässigkeitsstaat nach dem<br />
Kommentar zum OECD-Musterabkommen oder<br />
dem OECD Partnership Report 1999 (OECD-<br />
Bericht zur Anwendbarkeit des OECD-Musterabkommens<br />
auf Personengesellschaften vom<br />
Januar 1999) anwendbar sein. Nach Tz. 32.6 des<br />
Kommentars zum OECD-Musterabkommen in der<br />
ergänzten Fassung vom Juli 2008 ist der Ansässigkeitsstaat<br />
des Einkünftebeziehers bei Qualifikationskonflikten<br />
zur Anwendung der Anrechnungsmethode<br />
berechtigt, sofern sich ein Quellenstaat<br />
nach einem Doppelbesteuerungsabkommen an<br />
der Besteuerung der Einkünfte gehindert sieht,<br />
auch wenn der Quellenstaat die Einkünfte nach<br />
seinem nationalen Steuerrecht nicht besteuert<br />
hätte. Nach dem OECD Partnership Report ist der<br />
Ansässigkeitsstaat ferner zur Anwendung der<br />
Anrechnungsmethode berechtigt, soweit der<br />
Quellenstaat an den Gesellschafter einer Personengesellschaft<br />
gezahlten Zins nach Doppelbesteuerungsabkommen<br />
nicht oder nur zu einem<br />
nach Doppelbesteuerungsabkommen begrenzten<br />
(Quellen-)Steuersatz besteuern darf. Gewichtige<br />
Gründe sprechen gegen die Anwendbarkeit der<br />
Anrechnungsmethode für Anleger mit Einkünften<br />
aus dem Fondsobjekt. <strong>Australien</strong> sollte nicht<br />
durch Bestimmungen des DBA an der Besteuerung<br />
der Zinsen auf das Darlehen der Fondsgesellschaft<br />
an den Treuhänder gehindert sein.<br />
Vielmehr besteuert <strong>Australien</strong> diese Zinseinkünfte<br />
bei der Fondsgesellschaft nicht, weil diese als<br />
nicht aus australischer Quelle stammend gelten.<br />
Außerdem sollte es – möglicherweise entgegen<br />
der Auffassung der Finanzverwaltung – nicht<br />
zulässig sein, Besteuerungsrechte im DBA, also<br />
einer Regelung aus 1972 / 1974, anhand später<br />
145<br />
entwickelter Auslegungsgrundsätze der OECD,<br />
d. h. eines nicht-staatlichen und nicht-rechtsetzenden<br />
Gremiums, zu verteilen.<br />
b) Nationales deutsches Einkommensteuerrecht<br />
sollte Deutschland ebenso nicht zur Besteuerung<br />
von Mieteinkünften oder Veräußerungsgewinnen<br />
aus dem Fondsobjekt nach der Anrechnungsmethode<br />
berechtigen. Deutschland besteuert<br />
ausländische Einkünfte, trotz deren Freistellung<br />
in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen,<br />
sofern die speziellen Voraussetzungen<br />
des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG<br />
vorliegen.<br />
Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass die Voraussetzungen<br />
des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2<br />
EStG für den Anlegern zuzurechnende Einkünfte<br />
aus der Fondsgesellschaft nicht erfüllt sind. Die<br />
Freistellung von Einkünften aus Vermietung und<br />
ggf. der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />
Anteile am Treuhandvermögen sollte nicht durch<br />
§ 50d Abs. 9 EStG aufgehoben sein.<br />
Deutschland besteuert statt nach Freistellungs-<br />
gemäß der Anrechnungsmethode, wenn der<br />
ausländische Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />
so anwendet, dass die Einkünfte im ausländischen<br />
Staat nicht oder nur zu einem durch<br />
das Doppelbesteuerungsabkommen begrenzten<br />
Steuersatz besteuert werden (§ 50d Abs. 9 Satz 1<br />
Nr. 1 EStG). Diese Voraussetzungen sollten nicht<br />
vorliegen. Die Einkünfte aus der Vermietung und<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
am Treuhandvermögen unterliegen in <strong>Australien</strong><br />
der Besteuerung. Aus Sicht australischen Steuerrechts<br />
ist die Fondsgesellschaft ein Steuerpflichtiger,<br />
vergleichbar einer Kapitalgesellschaft. Die<br />
Investoren sind mit Einkünften aus dem Fondsobjekt<br />
in <strong>Australien</strong> nicht steuerpflichtig, weil<br />
<strong>Australien</strong> nach nationalem Steuerrecht, d. h.<br />
ohne Rückgriff auf das DBA, die Fondsgesellschaft<br />
besteuert. Unzutreffend sollte sein, für Zwecke<br />
des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG von australischer<br />
Nichtbesteuerung der Einkünfte aus dem<br />
Fondsobjekt insoweit auszugehen, als die steuerliche<br />
Abzugsfähigkeit des dem Treuhänder des<br />
Treuhandvermögens von der Fondsgesellschaft<br />
überlassenen Darlehens die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />
reduziert, da dies nicht auf der<br />
Anwendung des DBA durch <strong>Australien</strong>, sondern<br />
auf <strong>Australien</strong>s nationalem Steuerrecht beruht.
Deutschland besteuert auch dann statt nach<br />
Freistellungs- gemäß der Anrechnungsmethode,<br />
wenn Einkünfte im ausländischen Staat nur<br />
deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von<br />
einer Person bezogen werden, die im ausländischen<br />
Staat nicht unbeschränkt steuerpflichtig<br />
ist (§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Einkünfte<br />
aus dem Fondsobjekt sind in <strong>Australien</strong> steuerpflichtig<br />
(vgl. unten, Tz. 11.4). Nach § 50d Abs. 9<br />
EStG ist unerheblich, ob die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />
in <strong>Australien</strong> für Einkünfte aus<br />
dem Fondsobjekt durch Zinsen auf ein von der<br />
Fondsgesellschaft an den Treuhänder gewährtes<br />
Darlehen gemindert wird. Unzutreffend sollte<br />
es danach auch sein, aufgrund der Zinsen auf<br />
das Darlehen von teilweise in <strong>Australien</strong> nicht<br />
steuerpflichtigen Einkünften auszugehen. Die<br />
steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsen auf das<br />
Darlehen in <strong>Australien</strong> ist nicht durch die steuerliche<br />
Ansässigkeit der Fondsgesellschaft, sondern<br />
dadurch verursacht, dass die Fondsgesellschaft<br />
nach australischem Steuerrecht als ein von<br />
dem Treuhänder selbständiger Steuerpflichtiger<br />
qualifiziert.<br />
c) Die Tz. 32.6 des Kommentars zum OECD-Musterabkommen,<br />
der OECD Partnership Report und<br />
§ 50d Abs. 9 EStG sind relativ neue Bestimmungen,<br />
zu denen für die im Rahmen des Fondskonzepts<br />
relevanten Fragen bislang keine Auslegung<br />
durch die Finanzgerichte verfügbar ist. Eine im<br />
Ergebnis erfolgreiche abweichende Besteuerung<br />
der Anleger durch die Finanzverwaltung wie auch<br />
eine für die Besteuerung der Anleger nachteilige<br />
Änderung des § 50d Abs. 9 EStG lässt sich nicht<br />
ausschließen. In diesem Fall könnten die Anleger<br />
mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft unter<br />
Anrechnung von in <strong>Australien</strong> gezahlter Einkommensteuer<br />
in Deutschland steuerpflichtig sein<br />
(siehe hierzu auch Tz. 3.4).<br />
d) Vorstehende Darstellung und steuerliches<br />
Fondskonzept beruhen auf dem zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung gültigen DBA. Die<br />
Bundesrepublik Deutschland und <strong>Australien</strong><br />
führen Verhandlungen über den Abschluss<br />
eines Revisionsabkommens, um das bestehende<br />
DBA zu ersetzen. Über Stand und Inhalt der<br />
Verhandlungen oder mögliche Änderungen im<br />
DBA ist dem Anbieter nichts bekannt. Es ist nicht<br />
auszuschließen, dass sich für die vorstehende<br />
Darstellung und das steuerliche Fondskonzept<br />
wesentliche Änderungen ergeben, die zu einer<br />
146<br />
nachteiligen Besteuerung des Treuhandvermögens,<br />
der Fondsgesellschaft und / oder der Anleger<br />
führen können. Insbesondere könnte eine Rückfallklausel<br />
(„switch over clause“), wie sie Deutschland<br />
in Revisionsabkommen zu Doppelbesteuerungsabkommen<br />
gewöhnlich anstrebt, in das<br />
künftige DBA aufgenommen werden. Abhängig<br />
von der konkreten Ausgestaltung einer solchen<br />
Rückfallklausel könnte unter einem künftigen DBA<br />
die Anrechnungsmethode für die Einkommenbesteuerung<br />
der Anleger in Deutschland mit Mieteinkünften<br />
und Gewinnen aus der Ver äußerung<br />
des Fondsobjekts anzuwenden sein (siehe hierzu<br />
auch Tz. 3.4).<br />
11.3.5 Progressionsvorbehalt /<br />
Werbungskosten / Verluste<br />
Dem Anleger zuzurechnende und nach DBA von<br />
deutscher Besteuerung freigestellte Mieteinkünfte<br />
sind beim Anleger im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
zu berücksichtigen.<br />
Dem Anleger zuzurechnende Einkünfte aus der<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am<br />
Treuhandvermögen sind beim Anleger nicht im Rahmen<br />
des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen,<br />
wenn die Veräußerung als nicht-steuerpflichtiges<br />
privates Veräußerungsgeschäft qualifiziert (vgl.<br />
Tz. 11.3.3 b)). Qualifizieren solche Einkünfte als steuerpflichtiges<br />
privates Veräußerungsgeschäft oder als<br />
gewerblicher Grundstückshandel, sollten diese beim<br />
Anleger nach Auffassung des Anbieters ebenfalls nur<br />
im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen<br />
sein (streitig, vgl. Tz. 11.3.3 c)).<br />
Da das Fondsobjekt in <strong>Australien</strong> und damit nicht in<br />
der EU liegt, findet der Progressionsvorbehalt trotz<br />
dessen voraussichtlicher Nichtanwendbarkeit auf<br />
Mieteinkünfte aus EU-Staaten ab 2009 weiterhin<br />
Anwendung.<br />
Für Zwecke des Progressionsvorbehalts ist die Höhe<br />
dieser Miet- bzw. Veräußerungseinkünfte fiktiv nach<br />
deutschen Grundsätzen der Einkünfteermittlung zu<br />
ermitteln.<br />
Mieteinkünfte sind nach den Grundsätzen der<br />
Einnahmen-Überschuss-Ermittlung unter Beachtung<br />
der deutschen steuerlichen Vorschriften über<br />
die Ermittlung der Anschaffungskosten für das<br />
Fondsobjekt, der Abschreibungsmethoden und<br />
der Nutzungsdauer zu ermitteln. Ferner ist hin-
sichtlich der sofort abziehbaren Werbungskosten<br />
und der aktivierungspflichtigen Anschaffungs- und<br />
Herstellungskosten der sog. 5. Bauherrenerlass des<br />
Bundesfinanzministeriums vom 20.10.2003 (BStBl. I<br />
2003, 546ff.) zu beachten: Danach gehören zu den<br />
Anschaffungskosten grundsätzlich alle aufgrund<br />
des Vertragswerks an die Anbieterseite geleisteten<br />
Aufwendungen, die auf den Erwerb des Grundstücks<br />
mit dem bezugsfertigen Gebäude gerichtet<br />
sind, insbesondere die Baukosten für die Errichtung<br />
oder Modernisierung des Gebäudes, die Baubetreuungsgebühren,Finanzierungsvermittlungsgebühren,<br />
Zinsfreistellungsgebühren, Gebühren für<br />
die Vermittlung des Objekts oder Eigenkapitals und<br />
des Treuhandauftrags, Abschlussgebühren, Courtage,<br />
Agio, Beratungs- und Bearbeitungsgebühren,<br />
Platzierungsgarantiegebühren, Kosten für die<br />
Ausarbeitung der technischen, wirtschaftlichen und<br />
steuerlichen Grundkonzeption, für die Werbung der<br />
Bauinteressenten und sonstige Vorbereitungskosten<br />
sowie Gebühren für die Übernahme von Garantien<br />
und Bürgschaften. Eine Aufspaltung dieser Aufwendungen<br />
in sofort abziehbare Werbungskosten und<br />
Anschaffungskosten danach, ob sie auf die Finanzierung,<br />
die steuerliche Beratung oder die Errichtung<br />
des Gebäudes entfallen, kommt nicht in Betracht<br />
(vgl. BFH vom 14.11.1989, II R 197 / 84, BStBl. II 1990,<br />
S. 299). Zu den sofort abziehbaren Werbungskosten<br />
gehören dagegen die Aufwendungen, die nicht auf<br />
den Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen<br />
Gebäude gerichtet sind und die auch der Erwerber<br />
eines bebauten Grundstücks außerhalb eines Gesamtobjekts<br />
als Werbungskosten abziehen könnte, wie<br />
z. B. Zinsen der Zwischen- und Endfinanzierung, Disagio,<br />
Gebühren im Zusammenhang mit der Vermietung<br />
etc., Verluste, die ggf. den Anlegern zuzuweisen<br />
sein könnten, unterliegen als negative ausländische<br />
Einkünfte der Verlustausgleichsbeschränkung nach<br />
§ 2a EStG. Diese Verluste können nicht mit anderen<br />
positiven Einkünften ausgeglichen werden, sie dürfen<br />
auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.<br />
§ 2a EStG verhindert auch, dass die ausländischen<br />
Verluste bei der Berechnung des zu versteuernden<br />
Einkommens zum Zweck der Ermittlung des besonderen<br />
Steuersatzes berücksichtigt werden (sog.<br />
negativer Progressionsvorbehalt). Ein Verlustausgleich<br />
ist nur mit (künftigen) positiven Einkünften<br />
derselben Art aus australischer Quelle möglich. Die<br />
Verluste sind daher für Zwecke des Progressionsvorbehalts<br />
ggf. vorzutragen und können mit künftigen<br />
positiven Einkünften derselben Art aus australischer<br />
Quelle, insbesondere aus dem Anteil an der Fondsgesellschaft,<br />
verrechnet werden. Im Rahmen dieser<br />
147<br />
Einkünfteermittlung sind Begrenzungen der einkommensteuerlichen<br />
Abzugsfähigkeit von Verlusten<br />
gemäß § 15a EStG sowie § 15b EStG zu beachten. Die<br />
steuerlichen Auswirkungen des Progressionsvorbehalts<br />
hängen von dem nach deutschen steuerlichen<br />
Vorschriften ermittelten Ergebnis aus der Beteiligung<br />
und der Höhe des in Deutschland zu versteuernden<br />
Einkommens des jeweiligen Anlegers ab. Daher wird<br />
auf eine Berechnung des Progressionsvorbehalts<br />
verzichtet. Informationen zur Berechnung der individuellen<br />
Auswirkungen auf der Ebene der Anleger<br />
sind Tz. 7 zu entnehmen und die Auswirkungen<br />
des Progressionsvorbehalts sind anhand von Beispielsberechnungen<br />
in Tz. 8 dargestellt. Hinsichtlich<br />
möglicher Risiken im Zusammenhang mit dem Progressionsvorbehalt<br />
wird auf die Ausführungen unter<br />
Tz. 3.4.2 e) verwiesen.<br />
Aufwendungen der Fondsgesellschaft kann der<br />
Anleger einkommensteuerlich voraussichtlich nicht<br />
anteilig als Werbungskosten geltend machen (§ 3c<br />
Abs. 1 EStG). Gleiches gilt für Aufwendungen des<br />
Anlegers im Zusammenhang mit dem Erwerb des<br />
Anteils an der Fondsgesellschaft sowie für nichteinkommensteuerpflichtige<br />
Gewinne aus der Veräußerung<br />
des Anteils an der Fondsgesellschaft. Die<br />
dem Anleger auf den Anteil an der Fondsgesellschaft<br />
zuzurechnenden Einkünfte – bis auf Zinsen – sind<br />
nach DBA in Deutschland von der Einkommensteuer<br />
freigestellt (vgl. Tz. 11.3.2 und 11.3.3) bzw. sollten<br />
nach Ablauf der Haltedauer von mindestens zehn<br />
Jahren gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG und Fehlen<br />
gewerblichen Grundstückshandels (vgl. Tz. 11.3.3)<br />
keinen Einkommensteuertatbestand erfüllen.<br />
Insoweit sollten mangels in Deutschland steuerlich<br />
abziehbarer Werbungskosten auch Begrenzungen<br />
der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit von<br />
Verlusten gemäß § 15a EStG sowie § 15b EStG nicht<br />
zur Anwendung kommen.<br />
Qualifizieren beim Anleger die Einkünfte aus der<br />
Fondsgesellschaft als Einkünfte aus gewerblichem<br />
Grundstückshandel oder Gewinne aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts / der Anteile am Treuhandvermögen<br />
bzw. an der Fondsgesellschaft als privates<br />
Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1<br />
EStG (vgl. Tz. 11.3.3), gelten die Ausführungen in<br />
vorstehendem Absatz entsprechend, sofern diese<br />
Einkünfte von der deutschen Einkommensteuer nach<br />
DBA unter Progressionsvorbehalt freigestellt sind.<br />
Sollten dem Anleger zuzurechnende Einkünfte in<br />
Deutschland steuerpflichtig und nicht nach DBA von<br />
der deutschen Einkommensteuer unter Progressi-
onsvorbehalt freigestellt sein, könnte der Anleger<br />
bei steuerlicher Geltendmachung von Verlusten den<br />
Begrenzungen gemäß §§ 15a, 15b EStG unterliegen.<br />
Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots berücksichtigt<br />
eine solche Steuerbelastung nicht.<br />
11.3.6 Zinseinkünfte<br />
Von der Fondsgesellschaft bzw. dem Treuhänder im<br />
Treuhandvermögen erzielte Zinseinkünfte sind bei<br />
den Anlegern anteilig einkommensteuerpflichtig<br />
(§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).<br />
Beteiligungsbeträge der Anleger sind erstmals zum<br />
10.12.2009 zu leisten. Anleger sind daher frühestens<br />
ab Januar 2010 an Einkünften der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt (vgl. §§ 19, 20 Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft).<br />
Seit Anfang 2009 unterliegen Zinseinkünfte beim<br />
Anleger der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent<br />
zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.<br />
Soweit Zinseinkünfte von einem inländischen<br />
Kreditinstitut oder inländischen Finanzdienstleistungsinstitut<br />
im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7<br />
lit. b EStG geschuldet werden, wird von den Zinsen<br />
deutsche Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent<br />
(ab 2009) zzgl. Solidaritätszuschlag einbehalten<br />
und abgeführt. Der Anleger muss in seiner Einkommensteuererklärung<br />
seit 2009 solche ihm anteilig<br />
zuzurechnenden Zinseinkünfte nicht mehr angeben<br />
(vgl. jedoch nachstehenden Absatz; außerdem<br />
sind ggf. für Kirchensteuerzwecke Angaben in der<br />
Einkommensteuererklärung erforderlich). Soweit<br />
Zinseinkünfte von einem anderen Schuldner als<br />
einem inländischen Kreditinstitut oder inländischen<br />
Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 7 lit. b EStG geschuldet werden (z. B. bei<br />
Anlage von Liquiditätsreserve in Luxemburg), wird<br />
ggf. keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten<br />
und abgeführt. Der Anleger muss solche ihm anteilig<br />
zuzurechnenden Zinseinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung<br />
angeben und in Deutschland<br />
versteuern (zum Verfahren vgl. Tz. 11.10).<br />
Auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gemäß<br />
§ 32d Abs. 6 EStG findet für den Anleger eine Günstigerprüfung<br />
statt, ob die Versteuerung sämtlicher<br />
Kapitaleinkünfte des Anlegers mit dessen individuellem<br />
Einkommensteuersatz für den Anleger günstiger als<br />
die Abgeltungsteuer ist. Sofern der persönliche<br />
Einkommensteuersatz des Anlegers unter 25 Prozent<br />
liegt, kann die Wahl einer Besteuerung mit dem<br />
individuellen Einkommensteuersatz sinnvoll sein. Die<br />
Besteuerung der Anlegern zuzurechnenden Zinseinkünfte<br />
kann sich somit für die Anleger unterscheiden.<br />
Trotzdem musste im Rahmen der Prognoserechnung<br />
(vgl. Tz. 7) und im Rahmen der Berechnung<br />
des prognostizierten Beteiligungserfolgs und der<br />
Sensitivitätsanalysen (vgl. Tz. 8) die Besteuerung<br />
der Zinseinkünfte soweit anwendbar vereinfachend<br />
mit Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
unterstellt werden. Der Anleger sollte gleichwohl<br />
grundsätzlich die Wahl individueller Besteuerung<br />
der Kapitaleinkünfte prüfen.<br />
Seit 2009 kann der Anleger seine sämtlichen Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen nur noch in Höhe des Sparer-<br />
Pauschbetrags gemäß § 20 Abs. 9 EStG (für Ledige:<br />
EUR 801 pro Veranlagungszeitraum; für zusammen<br />
veranlagte Ehepartner: EUR 1602 pro Veranlagungszeitraum)<br />
mindern. Dem Anleger tatsächlich entstandene<br />
Werbungskosten sind bei Einkünften aus<br />
Kapitalvermögen steuerlich nicht mehr abzugsfähig.<br />
Zudem kann der Anleger seit 2009 ihm anteilig zuzurechnende<br />
in Deutschland steuerpflichtige Zinseinkünfte,<br />
die lediglich der Abgeltungsteuer unterworfen<br />
werden, im Grundsatz nicht mehr mit negativen<br />
Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnen<br />
(§ 2 Abs. 5b EStG). In den Grenzen des § 43a Abs. 3<br />
EStG bzw. § 20 Abs. 6 EStG bleibt eine Verlustverrechnung<br />
möglich. Abweichendes gilt, wenn der Anleger<br />
gemäß § 32d Abs. 6 EStG die Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
der tariflichen Einkommensteuer unterwirft.<br />
Der Anleger sollte zu Fragen in diesem Zusammenhang<br />
einen steuerlichen Berater konsultieren.<br />
Für Zwecke deutschen Steuerrechts sollten Zinszahlungen<br />
des Treuhänders des Treuhandvermögens<br />
auf das von der Fondsgesellschaft zum Erwerb des<br />
Fondsobjekts gewährte Darlehen keine dem Anleger<br />
zuzurechnenden Zinseinkünfte darstellen. Da das<br />
Fondsobjekt selbst den Anlegern für deutsche Steuerzwecke<br />
anteilig zuzurechnen ist, sollte das dem<br />
Treuhänder von der Fondsgesellschaft gewährte Darlehen<br />
für deutsche Steuerzwecke als nicht existent zu<br />
qualifizieren sein. Aus diesem Grund sollte auch die<br />
Ausgestaltung des Darlehens als anfänglich zinsloses<br />
Darlehen für deutsche Steuerzwecke ebenfalls nicht<br />
relevant sein.<br />
148
11.3.7 Investmentsteuergesetz<br />
Anleger unterliegen mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft<br />
nicht der Besteuerung nach Investmentsteuergesetz.<br />
Die Fondsgesellschaft qualifiziert mangels<br />
Risikomischung nicht als Investmentvermögen,<br />
da lediglich der Erwerb der Rechte am Fondsobjekt,<br />
d. h. der Erwerb eines erbbaurechtsähnlichen Rechts<br />
an einem bebauten Grundstück, beabsichtigt ist.<br />
11.4 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />
Für Zwecke der australischen Einkommenbesteuerung<br />
sind der Treuhänder für Rechnung der Fondsgesellschaft<br />
sowie die Fondsgesellschaft selbst mit aus<br />
australischer Quelle im Treuhandvermögen erzielten<br />
Einkünften steuerpflichtig. Die Fondsgesellschaft<br />
sollte von dem Treuhänder gezahlte Steuer auf ihre<br />
australische Einkommensteuerschuld anrechnen<br />
können. Übersteigt die von dem Treuhänder gezahlte<br />
australische Einkommensteuer die für die Fondsgesellschaft<br />
veranlagte australische Einkommensteuer,<br />
sollte die Fondsgesellschaft Rückzahlung der zu viel<br />
gezahlten Einkommensteuer verlangen können.<br />
Für den Treuhänder sind für Rechnung der Fondsgesellschaft<br />
Einkünfte aus der Vermietung des Fondsobjekts<br />
und der Veräußerung des Fondsobjekts in<br />
<strong>Australien</strong> steuerpflichtig.<br />
Für die Fondsgesellschaft sind die Netto-Einkünfte<br />
des Treuhänders aus dem Treuhandvermögen, Zinseinkünfte<br />
aus australischer Quelle und Einkünfte aus<br />
der Veräußerung der Anteile am Treuhandvermögen<br />
in <strong>Australien</strong> steuerpflichtig.<br />
11.4.1 Mieteinkünfte<br />
Von dem Treuhänder aus dem Fondsobjekt erzielte<br />
positive Mieteinkünfte unterliegen in <strong>Australien</strong> für<br />
Rechnung der Fondsgesellschaft der Einkommensteuer<br />
in Höhe von derzeit 30 Prozent. Die Einkommensteuer<br />
wird nicht durch Steuerabzug an der<br />
Quelle, sondern im Veranlagungsverfahren erhoben.<br />
Bei der Ermittlung der Höhe der Mieteinkünfte aus<br />
dem Fondsobjekt können bestimmte Betriebsausgaben<br />
und Zinsaufwand abgezogen werden.<br />
Ein Teil der Mieteinkünfte aus dem Fondsobjekt kann<br />
ggf. auf Basis von Bestimmungen über die Vermietung<br />
an Regierungsbehörden, als Ausgleich für die<br />
149<br />
fehlende Berechtigung zu Gebäudeabschreibungen,<br />
nicht der australischen Einkommensteuer unterliegen.<br />
a) Zinsaufwand<br />
Zinszahlungen des Treuhänders des Treuhandvermögens<br />
auf Darlehen zur Finanzierung des<br />
Fondsobjekts mindern die australische einkommensteuerliche<br />
Bemessungsgrundlage. Dies<br />
sollte auch für das von der Fondsgesellschaft dem<br />
Treuhänder zur Finanzierung des Fondsobjekts<br />
gewährte Darlehen gelten. Da es sich bei Treuhänder<br />
und Fondsgesellschaft um zwei Steuersubjekte<br />
handelt, die Höhe des Zinses nach der<br />
Stellungnahme eines lokalen Experten dem Drittvergleich<br />
entspricht und nicht variabel ist und die<br />
Grenze zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung<br />
bei der geplanten Fremdfinanzierungsquote<br />
(„Thin Capitalization Rules“) unterschritten<br />
ist, sollte nach nationalem australischen Steuerrecht<br />
Abzugsfähigkeit bestehen.<br />
Der Treuhänder ist eine in <strong>Australien</strong> steuerlich<br />
nicht ansässige Kapitalgesellschaft, die auch<br />
keine australische Betriebsstätte unterhalten<br />
sollte. Als solche sollte der Treuhänder nicht zum<br />
Einbehalt von australischer Kapitalertragsteuer<br />
auf Zinszahlungen auf das von der Fondsgesellschaft<br />
gewährte Darlehen verpflichtet sein.<br />
b) Betriebsausgaben<br />
Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen im<br />
Zusammenhang mit der Verwaltung des Fondsobjekts,<br />
Kosten für Reparaturen am Gebäude des<br />
Fondsobjekts und Kosten für Versicherungen im<br />
Zusammenhang mit dem Fondsobjekt sind von<br />
der australischen einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />
abziehbare Betriebsausgaben.<br />
Über einen Zeitraum von fünf Jahren können zum<br />
Teil Provisionen und Vergütungen, insbesondere<br />
für Vertrieb oder die Platzierungsgarantie, abgeschrieben<br />
werden. Dies gilt unabhängig davon,<br />
ob der Treuhänder für das Treuhandvermögen<br />
Vertragspartner mit dem jeweiligen Dienstleister<br />
ist oder der Fondsgesellschaft entsprechende<br />
Provisionen und Vergütungen aus Einnahmen aus<br />
dem Fondsobjekt ersetzt.<br />
c) Nicht der Einkommensteuer unterliegende<br />
Mieteinkünfte<br />
Voraussichtlich wird der Treuhänder nicht zu<br />
Abschreibungen auf das Gebäude im Treuhandvermögen<br />
berechtigt sein, da bei Vermietung
an Regierungsbehörden spezielle steuerliche<br />
Abzugsbeschränkungen (Division 250 des australischen<br />
Einkommensteuergesetzes, Australian<br />
Income Tax Assessment Act 1997) greifen.<br />
Nach Division 250 können von dem Treuhänder<br />
aus dem Treuhandvermögen erzielte Mieteinkünfte<br />
anteilig wie Rückzahlung von Nominalbetrag<br />
und Zinszahlung auf ein fiktives Darlehen an<br />
den Darlehensgeber qualifiziert werden. Soweit<br />
Beträge als Rückzahlung des Nominalbetrags<br />
eines fiktiven Darlehens zu behandeln sind,<br />
liegen nicht der Einkommensteuer zu unterwerfende<br />
Einkünfte vor.<br />
Der während der Haltedauer des Treuhandvermögens<br />
insgesamt als Rückzahlung des Nominalbetrags<br />
eines fiktiven Darlehens gemäß Division 250<br />
zu qualifizierende Betrag sollte ungefähr dem bei<br />
einem nicht-behördlichen Mieter als Abschreibungen<br />
auf das Gebäude zu qualifizierenden<br />
Betrag entsprechen. Folge der Einkünftequalifikation<br />
gemäß Division 250 ist jedoch, dass Einkünfte<br />
vornehmlich am Ende der Fondslaufzeit als<br />
einkommensteuerbefreit qualifizieren dürften.<br />
Demgegenüber wirken sich Abschreibungen auf<br />
ein Gebäude tendenziell zu Beginn der Fondslaufzeit<br />
aus.<br />
Wirtschaftlicher Effekt einer Anwendbarkeit von<br />
Division 250 ist somit vereinfachend ausgedrückt,<br />
dass sich die Einkünfte aus dem Treuhandvermögen<br />
im Vergleich zur Vermietung an einen<br />
nicht-behördlichen Mieter über die Fondslaufzeit<br />
anders verteilen. Die Annahme eines fiktiven Darlehens<br />
gemäß Division 250 hat nicht zur Folge,<br />
dass steuerlich Zinseinkünfte vorlägen. Vielmehr<br />
bleibt es einkommensteuerlich bei der Qualifikation<br />
als Mieteinkünfte.<br />
Bei Division 250 handelt es sich um eine neue<br />
Vorschrift. Weder sind finanzgerichtliche Entscheidungen<br />
noch eine veröffentlichte Verwaltungsauffassung<br />
verfügbar, sodass Unsicherheit<br />
hinsichtlich der Berechnung des Rückzahlungsbetrags<br />
auf das fiktive Darlehen besteht. Es lässt sich<br />
nicht völlig ausschließen, dass die australische<br />
Finanzbehörde die Berechnung des Rückzahlungsbetrags<br />
auf das fiktive Darlehen zurückweisen<br />
könnte. Dies könnte die zeitliche Zurechnung<br />
steuerpflichtiger Einkünfte verändern und zu einer<br />
für die Anleger im Ergebnis auch nachteiligen<br />
Abweichung von der Prognoserechnung (Tz. 7)<br />
150<br />
sowie dem prognostizierten Beteiligungserfolg<br />
und den Sensitivitätsanalysen (Tz. 8) führen (siehe<br />
hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.4).<br />
11.4.2 Fondsgesellschaft<br />
Unabhängig von einer Auszahlung an die Fondsgesellschaft<br />
sind vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen<br />
erwirtschaftete Netto-Einkünfte<br />
der Fondsgesellschaft steuerlich zuzurechnen und<br />
unterliegen in <strong>Australien</strong> der Einkommensteuer in<br />
Höhe von derzeit 30 Prozent. Von dem Treuhänder<br />
entrichtete australische Einkommensteuer für auf<br />
Rechnung der Fondsgesellschaft erzielte positive<br />
Einkünfte sollte die Fondsgesellschaft auf ihre australische<br />
Einkommensteuerschuld anrechnen können<br />
bzw. Überzahlungen erstattet bekommen.<br />
Zinseinkünfte der Fondsgesellschaft auf das dem Treuhänder<br />
zur Finanzierung des Fondsobjekts gewährte<br />
Darlehen sollten nicht in die australische einkommensteuerliche<br />
Bemessungsgrundlage der Fondsgesellschaft<br />
eingehen. Denn nach nationalem australischen<br />
Steuerrecht gelten Zinseinkünfte aus einem außerhalb<br />
<strong>Australien</strong>s geschlossenen Darlehensvertrag,<br />
den in <strong>Australien</strong> steuerlich nicht ansässige Parteien<br />
geschlossen haben, einkommensteuerlich als nicht aus<br />
australischer Quelle stammend. Solche Zinseinkünfte<br />
sollten auch nicht der australischen Kapitalertragsteuer<br />
unterliegen (Tz. 11.4.1 a)).<br />
Zinsaufwand der Fondsgesellschaft auf eine ggf.<br />
erhaltene Zwischenfinanzierung, soweit die Zwischenfinanzierung<br />
zum Erwerb der Anteile am<br />
Treuhandvermögen dient, sollte die australische<br />
einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage der<br />
Fondsgesellschaft mindern. Voraussetzung ist, dass<br />
die Zwischenfinanzierung der Höhe nach die Grenzen<br />
australischer Grundsätze unschädlicher Gesellschafterfremdfinanzierung<br />
zu jedem Zeitpunkt einhält.<br />
Zahlungen des Treuhänders aus dem Treuhandvermögen<br />
an die Fondsgesellschaft, die über die Netto-<br />
Einkünfte des Treuhänders des laufenden Jahres aus<br />
dem Treuhandvermögen hinausgehen, mindern bei<br />
der Fondsgesellschaft zunächst die Anschaffungskosten<br />
auf die Anteile am Treuhandvermögen. Nach<br />
Minderung der Anschaffungskosten auf die Anteile<br />
am Treuhandvermögen auf null unterliegen solche<br />
Zahlungen als Veräußerungsgewinn bei der Fondsgesellschaft<br />
in <strong>Australien</strong> der Einkommensteuer in<br />
Höhe von derzeit 30 Prozent.
Von der Fondsgesellschaft außerhalb <strong>Australien</strong>s<br />
erwirtschaftete Einkünfte, bspw. Zinsen auf die Liquiditätsreserve<br />
der Fondsgesellschaft, unterliegen in<br />
<strong>Australien</strong> nicht der Einkommensteuer.<br />
11.4.3 Steuerliche Verlustvorträge<br />
Von dem Treuhänder im Zusammenhang mit dem<br />
Treuhandvermögen erwirtschaftete einkommensteuerliche<br />
Verluste können in <strong>Australien</strong> im Grundsatz<br />
in künftige Besteuerungszeiträume vorgetragen<br />
und mit späteren positiven Einkünften verrechnet<br />
werden.<br />
Eine Voraussetzung ist, dass das Treuhandvermögen<br />
nach Aufnahme der Anleger in die Fondsgesellschaft<br />
für australische Einkommensteuerzwecke durchgängig<br />
als von einer Vielzahl von Anlegern gehalten qualifiziert<br />
(sog. Widely Held Trust). Das sollte der Fall<br />
sein, wenn entsprechend dem Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft nach Aufnahme von Anlegern<br />
in die Fondsgesellschaft den 20 Anlegern / Treugebern<br />
(mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten) mit den höchsten gezeichneten<br />
Beteiligungsbeträgen weniger als 75 Prozent des<br />
Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft zuzurechnen<br />
sind.<br />
Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich die Mehrheitsverhältnisse<br />
an den Anteilen am Treuhandvermögen<br />
während des Beobachtungszeitraums nicht<br />
zu 50 Prozent oder mehr ändern (sog. 50 % Stake<br />
Test). Für die Beurteilung der Mehrheitsverhältnisse<br />
an den Anteilen am Treuhandvermögen ist auf die<br />
Beteiligungsquoten der Anleger bzw. mittelbar der<br />
Treugeber an der Fondsgesellschaft abzustellen. Ein<br />
Anleger- / Treugeberwechsel im Todesfall eines Anlegers<br />
ist jedoch unbeachtlich. Für den 50 % Stake Test<br />
sind üblicherweise Änderungen der Beteiligungsquoten<br />
ab Beginn des Verlustjahres bis zum Ende des<br />
Jahres, in dem der Verlust mit positiven Einkünften<br />
verrechnet werden soll, zu berücksichtigen. Wird<br />
innerhalb eines laufenden Jahres mit negativen<br />
Einkünften die 50-Prozent-Grenze des 50 % Stake<br />
Test überschritten, können ab dem Zeitpunkt des<br />
Überschreitens der 50-Prozent-Grenze entstandene<br />
Verluste vorgetragen werden, soweit die Voraussetzungen<br />
des 50 % Stake Test erfüllt sind.<br />
Einkommensteuerliche Verluste des Treuhänders aus<br />
dem Zeitraum vor Erhalt der Mehrheit des geplanten<br />
Beteiligungskapitals der Anleger können daher mit<br />
151<br />
hoher Wahrscheinlichkeit nicht als Verlustvortrag<br />
vorgetragen und gegen spätere positive Einkünfte<br />
verrechnet werden. Jedoch sollten die wirtschaftliche<br />
Aktivität und damit relevante Ausgaben erst<br />
mit Kaufpreiszahlung (nebst Erwerbsnebenkosten)<br />
für das Fondsobjekt voraussichtlich Ende Dezember<br />
2009 entstehen. Die Prognoserechnung (Tz. 7) geht<br />
davon aus, dass zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung<br />
voraussichtlich im Dezember 2009 der Großteil des<br />
erforderlichen Kommanditkapitals platziert sein wird<br />
und während der Fondslaufzeit (außer ggf. von Todes<br />
wegen) kein erheblicher Wechsel der Anleger erfolgen<br />
wird. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte sich<br />
die steuerliche Bemessungsgrundlage ggf. erhöhen<br />
und die Rentabilität aus der Beteiligung würde durch<br />
ggf. höhere steuerliche Belastungen mit australischer<br />
Steuer sinken (siehe hierzu auch die Hinweise in<br />
Tz. 3.4).<br />
Bei der Fondsgesellschaft bleiben den Anteilen am<br />
Treuhandvermögen zuzurechnende einkommensteuerliche<br />
Verluste trotz Wechsels von mindestens<br />
50 Prozent oder mehr der Anleger voraussichtlich<br />
erhalten, da die ausschließlich im Halten der Anteile<br />
am Treuhandvermögen bestehende Geschäftsaktivität<br />
der Fondsgesellschaft unverändert fortbesteht<br />
(sog. Same Business Test).<br />
11.4.4 Zinseinkünfte in <strong>Australien</strong><br />
Auf sonstige Zinseinkünfte aus australischer Quelle<br />
(z. B. auf Bankguthaben bei einer australischen Bank)<br />
werden zehn Prozent australische Quellensteuer<br />
einbehalten. Nach dem Fondskonzept sind derartige<br />
Einkünfte jedoch voraussichtlich nicht oder nur in<br />
geringem Umfang zu erwarten.<br />
11.4.5 Veräußerungsgewinne<br />
Der Gewinn aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />
durch den Treuhänder für Rechnung der Fondsgesellschaft<br />
unterliegt in <strong>Australien</strong> der Einkommensteuer<br />
in Höhe von derzeit 30 Prozent. Veräußerungsgewinn<br />
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis den<br />
Abzugsposten übersteigt. Der Abzugsposten berechnet<br />
sich, indem vom Kaufpreis des Fondsobjekts zzgl.<br />
etwaiger aktivierter Transaktionskosten bestimmte<br />
Abschreibungen (z. B. auf Teile des Zubehörs) und<br />
der als Rückzahlung des Nominalbetrags des fiktiven<br />
Darlehens gemäß Division 250 angesetzte Betrag<br />
abgezogen werden.
Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile am<br />
Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft unterliegt<br />
in <strong>Australien</strong> ebenfalls der Einkommensteuer<br />
in Höhe von derzeit 30 Prozent. Veräußerungsgewinn<br />
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis<br />
den Abzugsposten übersteigt. Der Abzugsposten<br />
berechnet sich, indem von den Anschaffungskosten<br />
der Fondsgesellschaft für die Anteile („Units“) am<br />
Treuhandvermögen zzgl. etwaiger aktivierter Transaktionskosten<br />
die Zahlungen des Treuhänders aus<br />
dem Treuhandvermögen an die Fondsgesellschaft<br />
abgezogen werden, die jeweils über die Netto-Einkünfte<br />
des Treuhänders aus dem Treuhandvermögen<br />
in einem Jahr hinausgingen.<br />
Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der<br />
Fondsgesellschaft durch den Anleger ist lediglich<br />
dann in <strong>Australien</strong> einkommensteuerpflichtig, sofern<br />
ein Anleger bzw. Treugeber allein oder zusammen<br />
mit nahestehenden Personen bei Veräußerung einen<br />
Anteil von mindestens zehn Prozent oder mehr des<br />
Kapitals der Fondsgesellschaft hält. Der Anteil des<br />
Treuhandkommanditisten als solcher ist dabei nicht<br />
zu berücksichtigen.<br />
11.5 Stempelsteuer<br />
Der Erwerb von Grundbesitz, auch durch Erwerb<br />
des erbbaurechtsähnlichen Rechts am Fondsobjekt<br />
unter dem Crown Lease betreffend das Grundstück<br />
unterliegt im Australian Capital Territory („ACT“)<br />
der Stempelsteuer („Stamp Duty“) in Höhe von rd.<br />
6,75 Prozent des Marktwerts des bebauten Grundstücks<br />
ohne Belastungen oder, soweit dieser Betrag<br />
höher ist, des gezahlten Kaufpreises.<br />
Die Stempelsteuer ist nicht bereits durch Abschluss<br />
der Optionsvereinbarung (sog. Put and Call Option)<br />
zum Erwerb des erbbaurechtsähnlichen Rechts über<br />
das Grundstück durch den Treuhänder für Rechnung<br />
des Treuhandvermögens und damit für die Fondsgesellschaft<br />
entstanden. Die Stempelsteuer wird jedoch<br />
mit Ausübung der Put and Call Option entstehen.<br />
Diese Stamp Duty wurde im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
(Tz. 6) berücksichtigt.<br />
Durch Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft<br />
bzw. Übertragung von Anteilen an der Fondsgesellschaft<br />
wird ggf. Stempelsteuer in geringer<br />
nomineller Höhe ausgelöst. Grund ist, dass der<br />
geschäftsführende Kommanditist anfangs direkt zu<br />
1 / 10.000 am Gesellschaftskapital der Fondsgesell-<br />
schaft beteiligt sein wird. Weiterer Grund ist, dass<br />
gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
keinem Anleger zusammen mit dem Anleger<br />
nahestehenden Personen 20 Prozent oder mehr des<br />
Kapitals der Fondsgesellschaft zustehen werden<br />
(Details hierzu siehe im abgedruckten Gesellschaftsvertrag<br />
in Tz. 13).<br />
Die Veräußerung des Fondsobjekts bzw. (ohne weite re<br />
Gestaltungsmaßnahmen ggf.) der Anteile am Treu-<br />
handvermögen wird Stempelsteuer auslösen. Üblicherweise<br />
trägt der Erwerber diese Stempelsteuer gemäß<br />
entsprechender Vereinbarung im Kaufvertrag.<br />
11.6 Umsatzsteuer<br />
11.6.1 Australische Goods and Services Tax<br />
Auf bestimmte für das vorliegende Beteiligungsangebot<br />
relevante Vorgänge wird in <strong>Australien</strong> Goods and<br />
Services Tax („GST“) erhoben.<br />
Nachstehende Vorgänge in der Investitionsphase<br />
sollten nicht der Goods and Services Tax unterliegen:<br />
152<br />
Die Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft,<br />
der Erwerb von Anteilen am Treuhandvermögen<br />
durch die Fondsgesellschaft und die<br />
Aufnahme / Vergabe von Darlehen durch Fondsgesellschaft<br />
bzw. Treuhänder, da es sich um nichtsteuerpflichtige<br />
„financial supplies“ handelt.<br />
Die Gewährung einer Put Option im Rahmen der<br />
Optionsvereinbarung („Put and Call Option Agreement“)<br />
durch den Treuhänder und die Gewährung<br />
einer Call Option im Rahmen der Optionsvereinbarung<br />
zu Gunsten des Treuhänders könnten der<br />
Goods and Services Tax unterliegen, sind jedoch<br />
aufgrund der niedrigen Bemessungsgrundlage<br />
wirtschaftlich nicht relevant.<br />
Der Erwerb der Rechte unter dem Crown Lease<br />
betreffend das Grundstück / Fondsobjekt sollte<br />
nicht der Goods and Services Tax unterliegen,<br />
sofern der Mietvertrag mit der nationalen australischen<br />
Finanzbehörde sowie die Mietverträge<br />
über die Gewerbeflächen bei Ausübung der<br />
Put / Call Option unter dem Put and Call Option<br />
Agreement abgeschlossen und wirksam sind.<br />
Die Vermietung des Fondsobjekts unterliegt der<br />
Goods and Services Tax in Höhe von zehn Prozent<br />
der Nettomiete. Diese Goods and Services Tax<br />
kann unter dem jeweiligen Mietvertrag auf den<br />
Mieter umgelegt werden.
Von dem Treuhänder im Zusammenhang mit dem<br />
Erwerb und der Unterhaltung des Fondsobjekts<br />
empfangene Dienstleistungen in <strong>Australien</strong> ansässiger<br />
Dienstleister, z. B. Makler, Versicherung und<br />
Gebäudereinigung, unterliegen grundsätzlich der<br />
Goods and Services Tax. Der Treuhänder sollte die<br />
Erstattung der Goods and Services Tax im Wege des<br />
Vorsteuerabzugs erreichen können.<br />
Von dem Treuhänder des Treuhandvermögens oder<br />
der Fondsgesellschaft im Zusammenhang mit dem<br />
Erwerb der Rechte für das Fondsobjekt und der Finanzierung<br />
des Erwerbs bezogene Dienstleistungen<br />
von nicht in <strong>Australien</strong> ansässigen Dienstleistern<br />
sollten nicht der australischen Goods and Services<br />
Tax unterliegen (keine Anwendbarkeit des Reverse<br />
Charge Mechanismus).<br />
Zahlungen des Treuhänders des Treuhandvermögens<br />
an die Fondsgesellschaft als Treugeber unterliegen<br />
nicht der Goods and Services Tax.<br />
Die Veräußerung der Rechte am Fondsobjekt unterliegt<br />
nur dann der Goods and Services Tax, wenn<br />
es sich mangels Vermietung des Fondsobjekts in<br />
erheblichem Umfang um keine Übertragung eines<br />
laufenden Betriebs („Supply of Going Concern“) handelt.<br />
In solchen Fällen kann die Goods and Services<br />
Tax im Kaufvertrag häufig auf den Käufer umgelegt<br />
werden. Die Auszahlung des Verkaufspreises durch<br />
den Treuhänder an die Fondsgesellschaft unterliegt<br />
nicht der Goods and Services Tax. Ebenso unterliegt<br />
die Veräußerung der Anteile am Treuhandvermögen<br />
nicht der Goods and Services Tax.<br />
11.6.2 Deutsche Umsatzsteuer<br />
Die Fondsgesellschaft und der Treuhänder werden<br />
voraussichtlich in Deutschland keinen Vorsteuerabzug<br />
auf Eingangsrechnungen geltend machen<br />
können.<br />
11.7 Grundsteuer / Immobiliensteuer<br />
Die in <strong>Australien</strong> ggf. auf Bundesebene, Bundesstaatsebene<br />
oder kommunaler Ebene entstehenden<br />
Immobiliensteuern (z. B. Land Tax), Grundsteuern<br />
und vergleichbare Abgaben trägt nach dem Hauptmietvertrag<br />
mit der nationalen australischen Steuer-<br />
behörde das Treuhandvermögen bzw. die Fondsgesellschaft<br />
mit Ausnahme eines Teils der Ver-<br />
153<br />
brauchskosten, die der Mieter als Mietnebenkosten<br />
zu tragen haben wird (Details hierzu siehe in Tz. 10.6.4).<br />
11.8 Vermögensteuer<br />
Weder <strong>Australien</strong> noch Deutschland erheben derzeit<br />
Vermögensteuer.<br />
11.9 Erbschaft und Schenkungsteuer<br />
11.9.1 <strong>Australien</strong><br />
<strong>Australien</strong> erhebt derzeit weder Schenkungsteuer<br />
noch Erbschaftsteuer.<br />
11.9.2 Deutschland<br />
Die Übertragung der Anteile an der Fondsgesellschaft<br />
im Wege der Schenkung bzw. aufgrund Erbfalls<br />
unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.<br />
Die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist<br />
u. a. von der Höhe der Bemessungsgrundlage und<br />
der jeweils anwendbaren Steuerklasse abhängig.<br />
Maßgeblich für die Feststellung der erbschaft- bzw.<br />
schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />
ist der gemeine Wert, der sich grundsätzlich am<br />
Verkehrswert orientieren sollte. Dies gilt sowohl für<br />
den Fall der unmittelbaren Beteiligung als auch für<br />
den Fall der Beteiligung über den Treuhänder. Die<br />
persönlichen Freibeträge betragen seit 2009 z. B.<br />
bei Erwerbern der Steuerklasse I für Ehegatten<br />
EUR 500.000, für Kinder EUR 400.000, für Enkel<br />
EUR 200.000. Für Erwerber der Steuerklassen II und<br />
III beträgt der Freibetrag grundsätzlich einheitlich<br />
EUR 20.000, für den eingetragenen Lebenspartner<br />
hingegen wie für Ehegatten EUR 500.000. Die Steuerklassen<br />
werden in drei Gruppen unterteilt. Zur Steuer-<br />
klasse I gehören u. a. Ehegatten, Kinder und deren<br />
Abkömmlinge sowie Eltern und Voreltern bei Erwerb<br />
von Todes wegen. Zur Steuerklasse II gehören u. a.<br />
die Eltern und Voreltern bei Schenkung, Geschwister<br />
und deren Kinder, geschiedene Ehegatten, Schwiegereltern<br />
und -kinder, zur Steuerklasse III u. a. die<br />
übrigen Erwerber.<br />
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über<br />
die derzeit geltenden Steuersätze in Abhängigkeit<br />
von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (vgl. § 19<br />
ErbStG) und der jeweiligen Steuerklasse.
Wert des steuerpflichtigen<br />
Erwerbs bis einschließlich …<br />
Prozentsatz in der<br />
Steuerklasse<br />
Euro I II III<br />
75.000 7 30 30<br />
300.000 11 30 30<br />
600.000 15 30 30<br />
6.000.000 19 30 30<br />
13.000.000 23 50 50<br />
26.000.000 27 50 50<br />
über 26.000.000 30 50 50<br />
11.10 Verfahrensrechtliche Aspekte<br />
Der Treuhänder für das Treuhandvermögen sowie<br />
die Fondsgesellschaft haben jährlich eine Einkommensteuererklärung<br />
in <strong>Australien</strong> abzugeben.<br />
Anleger und Treugeber sollten aufgrund ihres Anteils<br />
an der Fondsgesellschaft keine Steuererklärungen in<br />
<strong>Australien</strong> abzugeben haben.<br />
Die Fondsgesellschaft hat für deutsche Steuerzwecke<br />
ihre Einkünfte durch Einnahme-Überschuss-Rechnung<br />
zu ermitteln. Die Einkünfte werden auf Ebene<br />
der Fondsgesellschaft einheitlich und gesondert<br />
festgestellt. Diese Feststellung auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
ist Grundlage für die Besteuerung<br />
des einzelnen Anlegers (einschließlich Progressionsvorbehalt).<br />
Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers (z. B.<br />
persönliche Steuerberatungskosten) sind in der deutschen<br />
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen<br />
Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung<br />
der Fondsgesellschaft geltend zu machen.<br />
Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers können<br />
nur berücksichtigt werden, wenn der Anleger die erforderlichen<br />
Unterlagen der Fondsgesellschaft bzw.<br />
deren steuerlichen Beratern rechtzeitig mitgeteilt<br />
hat. Da sich Sonderwerbungskosten eines Anlegers<br />
nach dem Fondskonzept für deutsche Steuerzwecke<br />
überwiegend nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
auswirken, wird der Anleger nicht gesondert<br />
zur Mitteilung von Sonderwerbungskosten<br />
aufgefordert.<br />
Die Fondsgesellschaft wird dem für sie zuständigen<br />
Finanzamt Mitteilung über die Auslandstätigkeit<br />
gemäß § 138 Abs. 2 AO machen, sollte eine solche<br />
Mitteilung erforderlich sein. Nach Auffassung des<br />
Anbieters sollten Anleger aufgrund der Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft nicht verpflichtet sein,<br />
zusätzlich eigene Mitteilung gemäß § 138 Abs. 2 AO<br />
an das zuständige Finanzamt zu machen.<br />
154
12. Vertragspartner und<br />
personelle Verflechtungen<br />
12.1 Initiator / Anbieter / Zahlstelle<br />
Firma, Sitz <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />
München<br />
Geschäftsanschrift Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Rechtsform Aktiengesellschaft (AG)<br />
Handelsregister / Registergericht HRB 132654, Amtsgericht München<br />
Tag der ersten Eintragung 16.08.2000<br />
Gegenstand des Unternehmens Auflage von strukturierten Beteiligungsangeboten<br />
(z. B. geschlossenen Immobilienfonds, Immobilien AGs<br />
und Mobilienfonds).<br />
Grundkapital / Geleistete Einlagen EUR 2.500.000 (voll eingezahlt)<br />
Die Gesellschaft ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft<br />
der Bayerischen Landesbank (BayernLB), München.<br />
Vorstand Josef Brandhuber, Oberhaching (Vorsitzender)<br />
Ralf Licht, Münster<br />
Jochen Schenk, München<br />
Brigitte Walter, Egmating<br />
Aufsichtsorgane Dr. Edgar Zoller, Eichenau (Vorsitzender)<br />
Georg Jewgrafow, Wolfratshausen<br />
Walter Strohmaier, Dingolfing<br />
Die Geschäftsanschrift des Vorstands und des Aufsichtsrats<br />
stimmen mit dem Sitz des Unternehmens überein.<br />
Funktionen Anbieter, Zahlstelle für die kostenlose Bereithaltung des<br />
Beteiligungsprospekts, Konzeption und Objektaufbereitung,<br />
Kapitalbeschaffung, Platzierungsgarantie, Geschäftsbesorgung<br />
und technisches Assetmanagement, Anlegerverwaltung<br />
in Deutschland, Gesellschafter des Komplementärs sowie des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten und des Treuhänders<br />
des Treuhandvermögens (BF Kambera Trust)<br />
155
12.2 Leistungsbilanz der <strong>Real</strong> I.S. zum 31.12.2007<br />
Die nachstehende Übersicht ist ein Auszug aus<br />
der geprüften Leistungsbilanz der <strong>Real</strong> I.S. zum<br />
31.12.2007 und zeigt die Entwicklung der von der<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH („BFI“) bzw.<br />
<strong>Real</strong> I.S. in der jüngeren Vergangenheit (seit 1996)<br />
aufgelegten und geschlossenen Immobilien fonds.<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. hat in der Vergangenheit eine Vielzahl<br />
Immobilienfonds<br />
Deutschland<br />
<strong>Bayernfonds</strong> CityInvest<br />
Erfurt Jena<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Berlin<br />
Schönhauser Allee<br />
<strong>Bayernfonds</strong> München,<br />
Berlin, Wiesbaden<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Circoleum<br />
Bad Homburg<br />
Emissions<br />
jahr<br />
Gesamt<br />
investition<br />
unterschiedlicher Auslands-Immobilien fonds aufgelegt.<br />
Neben den unten stehenden Auslands-Immobilienfonds<br />
hat die <strong>Real</strong> I.S. in den Jahren 2007 und<br />
2008 drei weitere Auslands-Immobilienfonds für Immobilien<br />
in <strong>Australien</strong> und Groß britannien aufgelegt.<br />
Des Weiteren wurden zwei geschlossene Publikumsfonds<br />
aufgelegt, die mittelbar in Immobilien in <strong>Australien</strong><br />
und Asien investieren.<br />
156<br />
Investitionsart / Gegenstand<br />
in TEUR Vermietungsstand<br />
1997 62.474 Büro- und Gewerbeimmobilien in Erfurt und Jena<br />
85,5 %<br />
1998 171.857 Einkaufszentrum in Berlin<br />
98,3 %<br />
2000 65.603 Büroimmobilien in München, Berlin<br />
und Wiesbaden<br />
96,4 %<br />
2001 62.970 Büroimmobilie in Bad Homburg<br />
92,9 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Berlin Mitte II 2002 67.215 Bankgebäude in Berlin<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Düsseldorf 2002 51.622 Bürogebäude in Düsseldorf<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> München,<br />
Rüsselsheim,<br />
Düsseldorf-Ratingen<br />
BF REAL I.S. / DB <strong>Real</strong> Estate<br />
CityInvest<br />
2003 129.509 Bürogebäude in München, Rüsselsheim<br />
und Ratingen<br />
100 %<br />
2004 180.913 Bürogebäude in Essen und Düsseldorf,<br />
Einkaufs zentrum in Berlin<br />
99,7 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Hamburg I 2005 21.273 Bürogebäude in Hamburg<br />
94,7 %
Diese in der nachfolgenden Tabelle nicht aufgeführten<br />
Auslands-Immobilienfonds waren zum 31.12.2007<br />
entweder noch nicht geschlossen oder noch nicht<br />
herausgegeben und sind daher in der Leistungsbilanz<br />
nicht erfasst.<br />
Der Fonds „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 6“ ist der sechste<br />
geschlossene Publikumsfonds der <strong>Real</strong> I.S., der direkt<br />
oder indirekt in australische Immobilien investiert.<br />
Ausschüttung<br />
in %<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
steuerliches Ergebnis<br />
in % 1)<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
Liquiditätsreserve<br />
in TEUR<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
157<br />
Valuta Fremdmittel<br />
in TEUR<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
gebundenes Kapital<br />
in %<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T<br />
47,50 % 48,72 % -12,85 % -25,17 % 2.103 4.981 12.455 12.322 48,30 % 46,20 %<br />
45,00 % 48,96 % -28,65 % -32,71 % 5.124 11.469 67.980 67.980 42,50 % 39,50 %<br />
35,00 % 30,68 % -18,90 % -30,55 % 279 912 29.678 29.678 56,60 % 56,30 %<br />
36,00 % 30,00 % -7,89 % -16,94 % 658 1.295 28.873 28.873 61,60 % 65,30 %<br />
31,50 % 31,50 % -3,72 % -10,23 % 364 1.301 30.685 30.685 72,70 % 70,80 %<br />
36,00 % 41,00 % -3,89 % -8,27 % 844 1.334 25.374 25.374 67,50 % 65,00 %<br />
19,50 % 19,50 % 0,98 % 2,36 % 3.934 6.991 49.200 49.200 81,50 % 80,20 %<br />
24,00 % 24,25 % -1,22 % -1,16 % 3.170 5.818 100.100 100.100 81,10 % 81,10 %<br />
18,75 % 18,75 % 1,45 % 3,43 % 519 959 13.167 13.167 87,30 % 86,70 %<br />
1) Siehe ausführliche Leistungsbilanz.
Internationale<br />
Immobilienfonds<br />
<strong>Bayernfonds</strong> US <strong>Real</strong> Estate US I, L.P<br />
Verkauf der Immobilien in 2005<br />
<strong>Bayernfonds</strong> US <strong>Real</strong> Estate US II, L.P<br />
Verkauf der Immobilie in 2005<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Austria<br />
Salzburg und Wien<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Austria<br />
Bischofshofen<br />
Emissions<br />
jahr<br />
Gesamt<br />
investition<br />
in<br />
158<br />
Investitionsart / Gegenstand<br />
TEUR / TUSD / TAUD / TGBP Vermietungsstand<br />
1998 98.065 TUSD Büroimmobilien in Chicago und Washington<br />
verkauft<br />
1999 196.737 TUSD Büroimmobilie in San Francisco<br />
verkauft<br />
2001 61.211 TEUR 2 Büroimmobilien in Wien, eine in Salzburg<br />
100 %<br />
2002 21.664 TEUR Einkaufszentrum in Bischofshofen<br />
97,3 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Frankreich 1 2005 89.744 TEUR 4 Büroimmobilien bei Toulouse<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 1 2005 168.274 TAUD Büroimmobilie in Melbourne<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Ungarn 1 2006 83.969 TEUR Einkaufszentrum in Györ<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Großbritannien 1 2006 86.097 TGBP Büroimmobilie in Northhampton<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 2 2007 265.971 TAUD Büroimmobilie in Canberra<br />
100 %<br />
Andere geschlossene Fonds Emissions<br />
jahr<br />
Gesamtinvestition<br />
in<br />
TUSD<br />
<strong>Bayernfonds</strong> BestLife I 2005 143.177 TUSD 171 US-LV-Policen<br />
<strong>Bayernfonds</strong> BestLife 2 2006 54.079 TUSD 57 US-LV-Policen<br />
Investitionsart / Gegenstand
Ausschüttung<br />
in %<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
steuerliches<br />
Ergebnis in % 1)<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
Liquiditätsreserve in<br />
TEUR / TUSD / TAUD / TGBP<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
159<br />
Valuta Fremdmittel in<br />
TEUR / TUSD / TAUD / TGBP<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
gebundenes Kapital<br />
in %<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T<br />
157,00 % DBA DBA<br />
135,00 % DBA DBA<br />
42,00 % 42,00 % DBA DBA 1.831 2.797 22.770 27.033 63,30 % 63,40 %<br />
30,00 % 30,00 % DBA DBA 576 1.119 8.910 8.910 74,60 % 74,30 %<br />
14,00 % 14,00 % DBA DBA 669 1.373 53.574 53.574 91,00 % 91,00 %<br />
12,50 % 12,50 % DBA DBA 1.387 6.576 94.615 94.615 87,50 % 88,80 %<br />
11,25 % 11,25 % DBA DBA 2.822 7.243 54.400 54.400 90,60 % 91,10 %<br />
12,00 % 12,00 % DBA DBA 1.788 1.653 51.000 51.000 93,30 % 94,60 %<br />
7,00 % 7,00 % DBA DBA 11.058 13.254 162.500 162.500 95,10 % 96,40 %<br />
Ausschüttung<br />
in %<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
steuerliches<br />
Ergebnis in % 1)<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
Liquiditätsreserve<br />
in TUSD<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
Valuta Fremdmittel<br />
in TUSD<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
gebundenes Kapital<br />
in %<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T<br />
5,75 % 5,75 % DBA DBA 1.866 11.858 0 0 94,50 % 94,50 %<br />
0,00 % 0,00 % DBA DBA 37.581 32.327 0 0 100,00 % 100,00 %<br />
1) Siehe ausführliche Leistungsbilanz.
12.3 Fondsgesellschaft / Emittent / Zahlstelle für Zahlungen an die Anleger<br />
Firma, Sitz <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co. Kambera<br />
KG, München<br />
Geschäftsanschrift Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Rechtsform, Rechtsordnung Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG), unterliegt<br />
deutschem Recht<br />
Handelsregister / Registergericht HRA 94146, Amtsgericht München<br />
Tag der Gründung /<br />
Tag der ersten Eintragung<br />
01.07.2009 / 16.07.2009<br />
Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist der direkte und / oder<br />
über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb, die Verwaltung<br />
– ins besondere durch Vermietung und Verpachtung – sowie<br />
die Veräußerung von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />
Rechten.<br />
Gesellschaftskapital zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung<br />
Voraussichtliches Gesellschaftskapital<br />
nach Vollplatzierung<br />
Persönlich haftender Gesellschafter<br />
(Komplementär), Gründungsgesellschafter<br />
Geschäftsführender Gesellschafter<br />
(Kommanditist), Gründungsgesellschafter<br />
Gründungskommanditist / Treuhandkommanditist<br />
der Fondsgesellschaft<br />
Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen<br />
berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck<br />
unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft<br />
kann zur Erreichung des Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen<br />
an anderen Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft kann<br />
die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen oder zweckmäßigen<br />
Handlungen selbst vornehmen oder durch Dritte<br />
vornehmen lassen.<br />
Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden<br />
und Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben,<br />
die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung<br />
oder nach § 1 Gesetz über das Kreditwesen bedürfen.<br />
AUD 10.000 (vollständig eingezahlt)<br />
AUD 248.700.000<br />
<strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH<br />
(weitere Angaben siehe Tz. 12.4)<br />
<strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung von geschäfts führendem<br />
Kommanditisten und Komplementär sind Mitglieder der<br />
Geschäftsführung des Emittenten.<br />
(weitere Angaben siehe Tz. 12.5)<br />
FCT FinanzControl Treuhand GmbH<br />
(weitere Angaben siehe Tz. 12.9)<br />
Weitere Gesellschafter Neu beitretende Kommanditisten<br />
160
12.4 Persönlich haftender (Gründungs)Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />
Firma, Sitz <strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH, München<br />
Geschäftsanschrift Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (die Haftung<br />
für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern ist beschränkt<br />
auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH)<br />
Handelsregister / Registergericht HRB 145873, Amtsgericht München<br />
Tag der ersten Eintragung 18.12.2002<br />
Gegenstand des Unternehmens Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von<br />
Immobilien sowie die Entwicklung und Durchführung von<br />
Immobilienprojekten. Ausgenommen sind Geschäfte, die der<br />
Genehmigung nach § 34 c GewO bedürfen. Die Gesellschaft<br />
ist berechtigt, Beteiligungen jeglicher Art einzugehen und<br />
im Rahmen der Beteiligung diese zu vertreten und auch<br />
Zweigniederlassungen zu errichten.<br />
Stammkapital EUR 25.000 (vollständig eingezahlt)<br />
Kapitalanteil Kein Anteil<br />
Geschäftsführer Christian Berger, München<br />
Susanne Drost, München<br />
René Zerull, Sulzemoos<br />
Diese Personen sind auch Mitglieder der Geschäftsführung<br />
des Emittenten.<br />
Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer stimmt mit der<br />
Geschäftsanschrift der Gesellschaft überein.<br />
161
12.5 Geschäftsführender (Gründungs)Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />
Firma, Sitz <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH (Alleingeschäftsführer),<br />
München<br />
Geschäftsanschrift Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Rechtsform, Rechtsordnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung,<br />
unterliegt deutschem Recht<br />
Handelsregister / Registergericht HRB 171744, Amtsgericht München<br />
Tag der ersten Eintragung 15.01.2008<br />
Gegenstand des Unternehmens Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von<br />
Immobilien sowie die Entwicklung und Durchführung von<br />
Immobilienprojekten. Ausgenommen sind Geschäfte, die der<br />
Genehmigung nach § 34 c GewO bedürfen.<br />
Stammkapital / Geleistete Einlage EUR 25.000<br />
Kapitalanteil AUD 1 sowie als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />
weitere AUD 9.999 (vollständig eingezahlt)<br />
Geschäftsführer Georg Gmeineder, Mittenwald<br />
Beate Lange, München<br />
Jan Essers, München<br />
12.6 Trust / australisches Treuhandvermögen<br />
Firma BF Kambera Trust<br />
Tag der Gründung 17.07.2009<br />
Diese Personen sind auch Mitglieder der Geschäftsführung<br />
des Emittenten.<br />
Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer stimmt mit der<br />
Geschäftsanschrift der Gesellschaft überein.<br />
Treugeber <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co. Kambera KG<br />
(Fondsgesellschaft)<br />
Treuhänder <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH<br />
162
12.7 Treuhänder des BF Kambera Trust<br />
Firma, Sitz <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH, München<br />
Geschäftsanschrift Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Handelsregister / Registergericht HRB 180313, Amtsgericht München<br />
Tag der ersten Eintragung 15.07.2009<br />
Gegenstand des Unternehmens Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von<br />
Immobilien sowie die Entwicklung und Durchführung von<br />
Immobilienprojekten. Ausgenommen sind Geschäfte, die<br />
der Genehmigung nach § 34 c GewO bedürfen.<br />
Stammkapital / Geleistete Einlage EUR 25.000<br />
Geschäftsführer Susanne Drost, München<br />
Jan Essers, München<br />
12.8 Vorkaufsberechtigter<br />
Firma, Sitz <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH, München<br />
Geschäftsanschrift Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Rechtsform, Rechtsordnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung,<br />
unterliegt deutschem Recht<br />
Handelsregister / Registergericht HRB 45696, Amtsgericht München<br />
Geschäftsbeginn 10.04.1973<br />
Gegenstand des Unternehmens Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Grundstücken und<br />
grundstücksgleichen Rechten, insbesondere in der Form von<br />
geschlossenen Immobilienfonds; Kauf, Verkauf und Vermietung<br />
von beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts- und<br />
Investitionsgütern, auch in der Form des Leasing, sowie<br />
Aufl age von Immobilien oder Mobilienleasingfonds, ferner<br />
alle damit, auch mittelbar, im Zusammenhang stehenden<br />
Geschäfte sowie Beteiligung an und Geschäftsführung in<br />
Unternehmen mit ähnlichem Gegenstand.<br />
Stammkapital / Geleistete Einlage EUR 511.291,88 (DM 1.000.000)<br />
Geschäftsführer Josef Brandhuber, Oberhaching<br />
Jochen Schenk, München<br />
Brigitte Walter, Egmating<br />
163
12.9 Gründungsgesellschafter / Treuhandkommanditist der Fondsgesellschaft<br />
Firma, Sitz FCT FinanzControl Treuhand GmbH, München (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Steuerberatungsgesellschaft)<br />
Geschäftsanschrift Schleißheimer Straße 4, 80333 München<br />
Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Handelsregister / Registergericht HRB 83045, Amtsgericht München<br />
Tag der ersten Eintragung 27.11.1987<br />
Gegenstand des Unternehmens Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften<br />
gesetzlich und berufsrechtlich zugelassene Tätigkeiten<br />
gemäß §§ 2 und 43 Abs. 4 WPO und §§ 33 und 57 Abs. 3<br />
StBerG. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.<br />
Stammkapital EUR 50.000<br />
Kapitalanteil (für eigene Rechnung) AUD 0<br />
In der Funktion als Treuhandkommanditist ist es ihre Aufgabe,<br />
eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft für die einzelnen<br />
Anleger treuhänderisch zu halten und zu verwalten.<br />
Die FCT FinanzControl Treuhand GmbH ist in Bezug auf die<br />
Fondsgesellschaft weder als Abschlussprüfer noch als Prospektprüfer<br />
oder steuerlicher Berater, sondern ausschließlich<br />
als Treuhandkommanditist auf der Grundlage von Treuhandverhältnissen<br />
tätig. In dieser Funktion haftet sie nur für grob<br />
fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegen den<br />
Pflichten, nicht jedoch für weiter gehende Ansprüche, insbesondere<br />
nicht für die vom Treugeber verfolgten wirtschaftlichen<br />
und steuerlichen Ziele und auch nicht für Pflichtverletzungen<br />
der Geschäftsführung, des Beirats oder von<br />
Vertragspartnern der Fondsgesellschaft.<br />
Geschäftsführer Matthäus Paulus, Puchheim<br />
Dr. Rainer Polster, Seefeld-Hechendorf<br />
Frank Alexander Paulus, Eichenau<br />
164
12.10 Verkäufer der Rechte am Fondsobjekt<br />
Firma, Sitz QIC Westpoint Pty Limited, Brisbane (als Treuhänder<br />
des QIC March 2001 Trust und der Canberra Centre Investments<br />
Pty Limited ABN 39 197 725 984 als Treuhänder<br />
des Canberra Centre Investment Trust)<br />
Geschäftsanschrift Level 6, Central Plaza Two, 66 Eagle Street,<br />
GPO Box 2242, Brisbane, Queensland 4001<br />
Australische Registrierungsnummer ABN 39 197 725 984<br />
12.11 Hauptmieter des Fondsobjekts (ca. 96,4 Prozent der vermietbaren Flächen)<br />
Firma, Sitz Commonwealth of Australia (nationale australische<br />
Finanzbehörde), Canberra<br />
Geschäftsanschrift „ATO National Offices Stage II South“, 10-14 Cooyong Street,<br />
Canberra City, ACT 2601<br />
12.12 Steuerberater der Fondsgesellschaft in deutschen Angelegenheiten (Steuerberatungsgesellschaft:<br />
Buchführung in Deutschland, Erstellung des Jahresabschlusses und sonstige steuerliche Beratung)<br />
Firma, Sitz INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, München<br />
Geschäftsanschrift Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Handelsregister / Registergericht HRB 67077, Amtsgericht München<br />
Tag der ersten Eintragung 20.10.1981<br />
Gegenstand des Unternehmens Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich<br />
zugelassene Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung<br />
mit § 57 Abs. 3 StBerG. Handels- und Bankgeschäfte sowie<br />
gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen.<br />
Stammkapital EUR 100.000<br />
Geschäftsführer Stefan Köglmayr, München<br />
Harald Henning, München<br />
Anette Holzinger, München<br />
165
12.13 Gesellschaftsrechtliche, personelle und<br />
kapitalmäßige Verflechtungen<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
(<strong>Real</strong> I.S.) ist Anbieter des Beteiligungsangebots<br />
und zeichnet dafür verantwortlich.<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. und die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH sind kapitalmäßig und / oder personell<br />
miteinander verbunden.<br />
Der Komplementär (<strong>Real</strong> I.S. Fund Management<br />
GmbH), der geschäftsführende Kommanditist<br />
(<strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH) und der Treuhänder des<br />
BF Kambera Trust (<strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH) sind<br />
100-prozentige Tochtergesellschaften der <strong>Real</strong> I.S.<br />
Die FCT FinanzControl Treuhand GmbH ist in Bezug<br />
auf die Fondsgesellschaft weder als Abschlussprüfer<br />
noch als Prospektprüfer oder steuerlicher Berater,<br />
sondern ausschließlich als Treuhandkommanditist<br />
auf der Grundlage von Treuhandverhältnissen tätig.<br />
In dieser Funktion haftet sie nur für grob fahrlässige<br />
oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden<br />
Pflichten, nicht jedoch für weiter gehende Ansprüche,<br />
insbesondere nicht für die vom Treugeber verfolgten<br />
wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele und auch<br />
nicht für Pflichtverletzungen der Geschäftsführung,<br />
des Beirats oder von Vertragspartnern der Fondsgesellschaft.<br />
Die INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft,<br />
steht in laufender Geschäftsbeziehung<br />
zur <strong>Real</strong> I.S.<br />
Dadurch, dass die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung an der Fondsgesellschaft<br />
direkt und indirekt einen Anteil von<br />
mehr als 50 Prozent hält, ist der Emittent eine<br />
Tochtergesellschaft der <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH.<br />
Sofern der Anteil der <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />
an dem Emittenten aufgrund von zukünftigen<br />
Kapital erhöhungen unter 50 Prozent fällt, ist die<br />
Fondsgesellschaft kein Konzernunternehmen der<br />
<strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH mehr.<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH hat – neben der<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft in Höhe von<br />
AUD 1 (direkte Beteiligung) bzw. AUD 9.999 (mittelbare<br />
Beteiligung) – folgende weitere Beteiligungen:<br />
Beteiligung als geschäftsführender Kommanditist bei<br />
der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
Opalus KG mit einem Kapitalanteil von direkt und<br />
indirekt AUD 10.000 sowie Beteiligung als geschäftsführender<br />
Kommanditist bei der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 4<br />
KG mit einem Kapitalanteil von direkt und indirekt<br />
AUD 6.000.<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH ist ein 100-prozentiges<br />
Tochterunternehmen der <strong>Real</strong> I.S. AG, die auf<br />
den Gebieten Kapitalanlageprodukte für private und<br />
institutionelle Investoren, Entwicklung von Immobilien<br />
und Beratung zur Optimierung von Immobilienportfolios<br />
tätig ist. Der Emittent ist daher derzeit ein<br />
Konzernunternehmen der <strong>Real</strong> I.S. AG.<br />
166
13. Gesellschaftsvertrag<br />
§ 1<br />
Firma, Sitz<br />
(1) Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft<br />
und führt die Firma:<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
Kambera KG<br />
(nachstehend „Gesellschaft“).<br />
(2) Sitz der Gesellschaft ist München oder zukünftig<br />
ein anderer von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
zu bestimmender Ort im Inland. Im<br />
Falle einer Sitzverlegung sind die Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber zu informieren.<br />
§ 2<br />
Gesellschaftszweck<br />
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />
und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte<br />
Erwerb, die Verwaltung – insbesondere durch<br />
Vermietung und Verpachtung – sowie die Veräußerung<br />
von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />
Rechten.<br />
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften<br />
und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet<br />
erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar<br />
oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann<br />
zur Erreichung des Gesellschaftszwecks auch<br />
Beteiligungen an anderen Gesellschaften eingehen.<br />
Die Gesellschaft kann die zur Erreichung<br />
ihres Zwecks erforderlichen oder zweckmäßigen<br />
Handlungen selbst vornehmen oder durch Dritte<br />
vornehmen lassen.<br />
(3) Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich<br />
tätig zu werden und Tätigkeiten auszuüben bzw.<br />
Geschäfte zu betreiben, die einer Genehmigung<br />
oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung<br />
oder nach § 1 Gesetz über das Kreditwesen<br />
bedürfen.<br />
§ 3<br />
Gesellschafter und Kapital<br />
(1) Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter)<br />
ist die <strong>Real</strong> I.S. Fund Management<br />
GmbH („Komplementär“), mit Sitz in München,<br />
ohne Kapitalanteil. Der Komplementär ist nicht<br />
am Vermögen der Gesellschaft beteiligt.<br />
167<br />
(2) Gründungskommanditist und geschäftsführender<br />
Kommanditist ist die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs<br />
GmbH („geschäftsführender Kommanditist“<br />
und „Gründungskommanditist“), mit Sitz in<br />
München, mit einem Kapitalanteil in Höhe von<br />
AUD 1 sowie einer weiteren Beteiligung in Höhe<br />
von AUD 9.999 (ohne Agio) über den Treuhandkommanditisten<br />
als Treugeber.<br />
(3) Darüber hinaus kann sich jede natürliche oder<br />
juristische Person gemäß den Voraussetzungen<br />
des § 3 Abs. (5) und der entsprechenden<br />
Beitrittsvereinbarung im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />
gemäß § 4 Abs. (1) über den Treuhandkommanditisten,<br />
die FCT FinanzControl<br />
Treuhand GmbH („Treuhandkommanditist“),<br />
mit Sitz in München, als Treugeber beteiligen.<br />
Der Treuhandkommanditist tritt aufschiebend<br />
bedingt auf die Eintragung als Kommanditist<br />
im Handelsregister in die Gesellschaft ein.<br />
Der Treuhandkommanditist hält für eigene<br />
Rechnung keinen Kapitalanteil und ist nicht<br />
für eigene Rechnung am Vermögen der Gesellschaft<br />
beteiligt, wird jedoch im Rahmen der<br />
Kapitalerhöhung gemäß § 4 einen Kapitalanteil<br />
übernehmen und diesen treuhänderisch für<br />
Rechnung der Treugeber halten. Die Beteiligung<br />
an der Gesellschaft als Treugeber erfolgt,<br />
indem der Treugeber ein Angebot auf Abschluss<br />
eines Treuhandvertrags abgibt, der Treuhandkommanditist<br />
dieses Angebot annimmt und<br />
der geschäftsführende Kommanditist den<br />
Treuhandkommanditisten zur Kapitalerhöhung<br />
gemäß § 4 zulässt. Die Treugeber werden über<br />
die Annahme des Angebots auf Abschluss<br />
eines Treuhandvertrags und die Zulassung des<br />
Treuhandkommanditisten zur entsprechenden<br />
Kapitalerhöhung gemäß § 4 informiert; die<br />
Treugeber verzichten gemäß § 151 BGB auf den<br />
Zugang der Annahmeerklärung.<br />
(4) Der geschäftsführende Kommanditist ist durch<br />
die Gesellschafter unwiderruflich bevollmächtigt,<br />
unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB ohne weitere Zustimmung<br />
weitere natürliche oder juristische Personen<br />
als Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen,<br />
entsprechende Aufnahmeverträge (auch<br />
im Namen der jeweiligen Mitgesellschafter)<br />
abzuschließen und / oder durch Erhöhung der<br />
Beteiligung des Treuhandkommanditisten das<br />
eingelegte Kapital zur Finanzierung des durch-
zuführenden bzw. durchgeführten Gesellschaftszwecks<br />
im Sinne des § 2 auf das in § 4<br />
Abs. (1) genannte Gesellschaftskapital zu erhöhen<br />
und diejenigen Erklärungen abzugeben und<br />
Handlungen vorzunehmen, die insoweit sachdienlich<br />
oder erforderlich sind. Eine separate<br />
Zustimmung der Mitgesellschafter ist hierfür<br />
nicht erforderlich.<br />
(5) Das Gesellschaftskapital setzt sich aus den gesamten<br />
Kapitalanteilen der jeweiligen Gesellschafter<br />
zusammen. Eine Beteiligung von Gesellschaften<br />
bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />
und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist sowohl<br />
für Kommanditisten als auch für Treugeber<br />
ausgeschlossen.<br />
Personen, die (i) Staatsangehörige der USA,<br />
Kanadas, Japans, Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s<br />
sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts-<br />
und Arbeitsgenehmigung der USA („Green<br />
Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens<br />
oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA, in<br />
Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong><br />
haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine<br />
Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada,<br />
Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong> eingehen<br />
oder einer solchen anbieten, sollen nicht<br />
Kommanditisten der Gesellschaft oder Treugeber<br />
sein. Anlässlich der Aufnahme und auf<br />
Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
haben Gesellschafter und Treugeber zu<br />
versichern und nachzuweisen, dass keine der<br />
im vorstehenden Satz genannten Bedingungen<br />
vorliegt. Der geschäftsführende Kommanditist<br />
kann im Einzelfall Ausnahmen von Sätzen 3 und<br />
4 zulassen.<br />
(6) Die Beteiligung eines Gesellschafters bzw. Treugebers<br />
soll mindestens AUD 20.000 betragen,<br />
wobei der geschäftsführende Kommanditist<br />
nach eigenem Ermessen auch geringere Beteiligungen<br />
zulassen kann. Beteiligungen müssen<br />
jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />
Zusätzlich hat der beitretende Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber ein Agio in Höhe von fünf Prozent<br />
bezogen auf seine Beteiligung entsprechend<br />
der Beitrittsvereinbarung zu leisten. Der<br />
gesamte Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist in bar<br />
168<br />
zu erbringen. Für die Beteiligung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten als Treugeber gilt<br />
die Mindestbeteiligung gemäß Satz 1 und<br />
Satz 2 nicht.<br />
(7) Den beitretenden Gesellschaftern / Treugebern<br />
ist bekannt, dass seit Gründung verschiedene<br />
Verträge für die Gesellschaft abgeschlossen<br />
wurden bzw. künftig abgeschlossen werden und<br />
die Gesellschaft aus für das Treuhandverhältnis<br />
BF Kambera Trust (australischer Trust) durch den<br />
Treuhänder <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH abgeschlossenen<br />
bzw. abzuschließenden Verträgen<br />
wirtschaftlich verpflichtet ist bzw. verpflichtet<br />
wird. Die Gesellschafter können die abgeschlossenen<br />
Verträge gemäß § 10 Abs. (1) einsehen<br />
und stimmen ihnen mit ihrem Beitritt zu.<br />
(8) Der geschäftsführende Kommanditist hat seinen<br />
Kapitalanteil gemäß § 3 Abs. (2) geleistet. Die<br />
übrigen Gesellschafter / Treugeber werden ihre<br />
Kapitalanteile nach Maßgabe des § 7 erbringen.<br />
(9) Die für den Treuhandkommanditisten und jeden<br />
Direktkommanditisten, mit Ausnahme des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten, im Handelsregister<br />
einzutragende Hafteinlage beträgt<br />
stets AUD 10. Die für den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten im Handelsregister einzutragende<br />
Hafteinlage beträgt AUD 1.<br />
(10) Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />
gilt: AUD 1 = EUR 0,6.<br />
§ 4<br />
Kapitalerhöhungen<br />
(1) Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />
das Gesellschaftskapital durch Zulassung<br />
des Treuhandkommanditisten zur Erhöhung<br />
seines Kapitalanteils sowie durch Aufnahme<br />
weiterer Gesellschafter bis zum 31.12.2010 (Platzierungsfrist)<br />
in einem oder mehreren Schritten<br />
auf insgesamt bis zu AUD 250.000.000 (zzgl.<br />
fünf Prozent Agio) zu erhöhen. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist ist, abhängig vom<br />
Investitionsvolumen der Gesellschaft, berechtigt,<br />
das Gesellschaftskapital abweichend<br />
von Satz 1 um zehn Prozent zu überschreiten<br />
bzw. zu unterschreiten.
(2) Mit der Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />
zur Kapitalerhöhung und der Annahme des<br />
Angebots des Anlegers zum Abschluss eines<br />
Treuhandvertrags durch den Treuhandkommanditisten<br />
erhöht sich der Kapitalanteil des<br />
Treuhandkommanditisten vorbehaltlich der<br />
Abs. (3) und (5) automatisch, ohne dass es einer<br />
weiteren Maßnahme oder Erklärung bedarf, um<br />
den entsprechenden in der Beitrittsvereinbarung<br />
bezeichneten Betrag. Die Erbringung der<br />
Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />
richtet sich nach § 7.<br />
(3) Kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit Wirkung<br />
zum Beginn des Kalendermonats, der der<br />
Annahme des Beitritts bzw. der Zulassung zur<br />
Erhöhung des Kapitalanteils folgt.<br />
(4) Der geschäftsführende Kommanditist hat freies<br />
Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen<br />
und Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen.<br />
(5) Die Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />
bzw. die Aufnahme weiterer<br />
Gesellschafter ist mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten hinsichtlich<br />
jedes Treugebers und Gesellschafters insoweit<br />
aufschiebend bedingt, dass nach gezeichneten<br />
Beteiligungsbeträgen<br />
(i) keinem Treugeber bzw. Gesellschafter (mit<br />
Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />
einzeln oder zusammen mit dem Treugeber<br />
bzw. Gesellschafter nahestehenden<br />
Personen 20 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
gemäß Abs. (1) zuzurechnen<br />
sind; und<br />
(ii) den 20 Treugebern bzw. Gesellschaftern (mit<br />
Ausnahme des geschäftsführenden Kommanditisten)<br />
mit den höchsten gezeichneten<br />
Beteiligungsbeträgen zusammen weniger<br />
als 75 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />
gemäß Abs. (1) zuzurechnen sind.<br />
Bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />
und bis zum Eintritt der vorstehenden<br />
aufschiebenden Bedingungen stellt der Treuhandkommanditist<br />
Beteiligungsbeträge der<br />
Treugeber der Gesellschaft jeweils als atypisch<br />
stiller Gesellschafter zur Verfügung bzw. wird<br />
169<br />
zumindest so gestellt. Die Regelungen dieses<br />
Vertrags gelten für diesen Zeitraum soweit möglich<br />
sinngemäß.<br />
§ 5<br />
Rechtstellung der Treugeber / Auskunftspflichten<br />
(1) Den Gesellschaftern ist bekannt, dass der Treuhandkommanditist<br />
an den geplanten Kapitalerhöhungen<br />
gemäß § 4 zwar im eigenen Namen,<br />
jedoch als Treuhänder für fremde Rechnung<br />
teilnimmt und seinen Kapitalanteil für die Treugeber<br />
halten wird. Dieses Treuhandverhältnis<br />
wird in einem Treuhandvertrag geregelt, den<br />
der Treuhandkommanditist mit den Treugebern<br />
unmittelbar selbst abschließt.<br />
(2) Soweit der Treuhandkommanditist seine Rechte<br />
an die Treugeber abgetreten oder diesen Vollmacht<br />
zur Ausübung der mitgliedschaftlichen<br />
Rechte erteilt hat, werden die Treugeber im<br />
Verhältnis zur Gesellschaft und allen Gesellschaftern<br />
wie Kommanditisten behandelt.<br />
Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am<br />
Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust,<br />
an einem Auseinandersetzungsguthaben und<br />
einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung<br />
mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere<br />
Stimm- und Entnahmerechte. Die Gesellschafter<br />
sind ausdrücklich damit einverstanden, dass die<br />
Treugeber kraft der ihnen erteilten Vollmacht<br />
die auf ihre Beteiligung entfallenden mitgliedschaftlichen<br />
Rechte unmittelbar selbst oder<br />
durch Bevollmächtigte ausüben, insbesondere<br />
an Beschlussfassungen der Gesellschafter mitwirken<br />
können.<br />
(3) Soweit die Treugeber nicht unmittelbar handeln,<br />
wird der Treuhandkommanditist diese<br />
Gesellschafterrechte nach deren Weisungen<br />
und insbesondere nach Maßgabe des Treuhandvertrags<br />
im Interesse der Treugeber ausüben.<br />
(4) Jeder Treugeber kann nach Durchführung der<br />
entsprechenden Kapitalerhöhungen gemäß § 4<br />
und unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht<br />
gemäß § 30 verlangen, dass seine Treuhandbeteiligung<br />
in eine Direktbeteiligung als<br />
Kommanditist umgewandelt wird. § 4 Abs. (5)<br />
und § 3 Abs. (6) Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß.<br />
Das Verlangen wird erst mit der Vorlage<br />
der Handelsregistervollmacht wirksam. Die
Umwandlung ist aufschiebend bedingt auf die<br />
Eintragung des Treugebers als Kommanditist in<br />
das Handelsregister. Die durch eine solche Umwandlung<br />
entstehenden Kosten (z. B. Kosten der<br />
Eintragung ins Handelsregister) hat der wechselnde<br />
Treugeber zu tragen. Die zu ersetzenden<br />
Kosten bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis<br />
der Gesellschaft oder deren Geschäftsbesorgers,<br />
das von dem wechselnden Treugeber<br />
jederzeit eingesehen werden kann. Die für den<br />
wechselnden Treugeber im Handelsregister<br />
einzutragende Haftsumme beträgt AUD 10.<br />
(5) Jeder Kommanditist ist verpflichtet, etwaige<br />
Änderungen seiner in der Beitrittsvereinbarung<br />
gemachten Angaben der Gesellschaft unverzüglich<br />
mitzuteilen. Jeder Kommanditist ist auch<br />
verpflichtet, der Gesellschaft unaufgefordert<br />
seine steuerrechtliche „Ansässigkeit“ außerhalb<br />
der Bundesrepublik Deutschland bzw. jede<br />
künftige Änderung seiner steuerrechtlichen<br />
„Ansässigkeit“ mitzuteilen. Auf Anforderung<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten hat<br />
jeder Kommanditist Nachweis über den Ort<br />
seiner „Ansässigkeit“ im Sinne des Steuerrechts<br />
zu erbringen. Der geschäftsführende Kommanditist<br />
hat überdies das Recht, von den Kommanditisten<br />
Angaben zur Erteilung von Auskünften<br />
gegenüber Steuerbehörden oder kontoführenden<br />
Banken zu verlangen, soweit dies gesetzlich<br />
geboten ist, von den Steuerbehörden gefordert<br />
wird oder zur Freistellung, Ermäßigung oder<br />
Erstattung von Abzugsteuern erforderlich ist. In<br />
den zuletzt genannten Fällen ist der geschäftsführende<br />
Kommanditist zudem berechtigt,<br />
von den Kommanditisten die Ausfertigung ggf.<br />
notwendiger Steuerformulare und -erklärungen<br />
oder die Mitwirkung hierbei zu verlangen. Für<br />
Treugeber gilt das Vorstehende entsprechend.<br />
§ 6<br />
Gesellschafterkonten<br />
(1) Für jeden Gesellschafter werden folgende<br />
Kapital konten geführt:<br />
a) Der Kapitalanteil (Pflichteinlage einschließlich<br />
Hafteinlage) des Gesellschafters wird auf<br />
dem Kapitalkonto I geführt. Dieses ist unveränderlich<br />
und maßgebend für das Stimm- und<br />
Entnahmerecht und – vorbehaltlich § 19 –<br />
170<br />
für die Ergebnisverteilung, die Beteiligung<br />
am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />
b) Das Agio wird als Kapitalrücklage auf dem<br />
Kapitalkonto II gebucht. Das Kapitalkonto II<br />
gilt als Rücklage nach § 264c Abs. 2 S. 1<br />
Ziffer II HGB.<br />
c) Ausschüttungen, sonstige Entnahmen sowie<br />
sonstige Einlagen werden auf dem Kapitalkonto<br />
III gebucht.<br />
d) Gewinne und Verluste werden auf dem<br />
Kapital konto IV gebucht (Gewinn- und Verlustvortragskonto).<br />
(2) Die Salden auf den Kapitalkonten sind unverzinslich.<br />
(3) Für den Leistungsverkehr und die sonstigen<br />
Ansprüche zwischen der Gesellschaft und den<br />
Gesellschaftern wird ein gesondertes Verrechnungskonto<br />
geführt. Das Konto hat im Verhältnis<br />
der Gesellschaft zu den Gesellschaftern<br />
Forderungs- und Verbindlichkeitscharakter.<br />
§ 7<br />
Erbringung der Kommanditeinlagen<br />
Für die Leistung der Kapitalanteile und des Agios<br />
bei Gesellschaftern, die gemäß § 3 Abs. (2), (3) und<br />
(4) beitreten bzw. ihren Kapitalanteil erhöhen, gilt<br />
Folgendes:<br />
(1) Die Gesellschafter im Sinne des § 3 Abs. (4) sind<br />
zur Barleistung des Kapitalanteils zzgl. Agio<br />
gemäß den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung<br />
verpflichtet. Bei ratenweiser Einzahlung<br />
des Kapitalanteils werden die Einzahlungen<br />
vorrangig dem Kapitalkonto II, sodann dem<br />
Kapitalkonto I gutgeschrieben.<br />
(2) Der Treuhandkommanditist erhöht seinen Anteil<br />
im Rahmen der jeweiligen Kapitalerhöhung<br />
gemäß § 4 und erbringt diesen Kapitalanteil<br />
zzgl. Agio durch Abtretung seiner gegen die<br />
künftigen Treugeber bestehenden Ansprüche<br />
auf Leistung der Einlage an die Gesellschaft. Die<br />
Abtretung der Ansprüche wird hiermit erklärt.<br />
Die Gesellschaft nimmt diese Abtretung an. Eine
weiter gehende Haftung des Treuhandkommanditisten<br />
für die Erbringung der Einlagen ist im<br />
Innenverhältnis zur Gesellschaft ausgeschlossen.<br />
(3) Wird der Kapitalanteil zzgl. Agio zu den über die<br />
Beitrittsvereinbarung vereinbarten Terminen<br />
nicht oder nicht in voller Höhe erbracht, kann<br />
der Treuhandkommanditist von der Beitrittsvereinbarung<br />
mit dem säumigen Treugeber<br />
zurücktreten.<br />
(4) Der infolge Abs. (3) gemäß § 26 Abs. (1) lit. c)<br />
ausscheidende Treugeber trägt die im Zusammenhang<br />
mit seinem Ausscheiden entstehenden<br />
Kosten und die der Gesellschaft dadurch<br />
entstehenden Schäden, mindestens aber eine<br />
Schadenpauschale in Höhe des vereinbarten<br />
Agios. Macht die Gesellschaft diese Schadenpauschale<br />
geltend, bleibt es dem Treugeber<br />
vorbehalten, einen geringeren Schaden bzw.<br />
das Nichtvorliegen eines Schadens nachzuweisen.<br />
Die Gesellschaft ist zudem berechtigt, ihre<br />
Schadenersatzansprüche mit etwaigen Rückzahlungsverpflichtungen<br />
zu verrechnen.<br />
(5) Anstelle des Rücktritts gemäß Abs. (3) kann der<br />
geschäftsführende Kommanditist den Kapitalanteil<br />
eines in Verzug geratenen Treugebers<br />
unter Beachtung des § 3, insbesondere des § 3<br />
Abs. (6), sowie des § 4 Abs. (1) auf den Betrag<br />
der von ihm geleisteten Zahlung abzüglich<br />
fünf Prozent Agio sowie abzüglich sämtlicher<br />
Schadenersatzansprüche herabsetzen. Im Falle<br />
der Herabsetzung hat der hiervon betroffene<br />
Gesellschafter bzw. Treugeber der Gesellschaft<br />
die diesbezüglichen Kosten, mindestens aber<br />
eine Schadenpauschale in Höhe von AUD 800<br />
zu ersetzen. Macht die Gesellschaft diese<br />
Schadenpauschale geltend, kann der betroffene<br />
Treugeber einen geringeren Schaden bzw. das<br />
Nichtvorliegen eine Schadens nachweisen.<br />
(6) Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Einlagen<br />
können dem Gesellschafter bzw. Treugeber<br />
Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet<br />
werden. Die Geltendmachung von darüber<br />
hinausgehenden Schadenersatzforderungen,<br />
z. B. zusätzlichen Bearbeitungsgebühren des<br />
Geschäftsbesorgers der Gesellschaft, bleibt<br />
davon unberührt.<br />
171<br />
(7) Der Treuhandkommanditist tritt bereits hiermit<br />
die ihm gegenüber den jeweiligen Treugebern<br />
zustehenden Ansprüche auf Verzugszinsen und<br />
sonstigen Schadenersatz an die Gesellschaft ab;<br />
die Gesellschaft nimmt diese Abtretung an. Die<br />
Gesellschaft ist somit berechtigt, die entsprechenden<br />
Ansprüche unmittelbar gegenüber<br />
dem jeweiligen Treugeber geltend zu machen;<br />
ein darüber hinausgehender Anspruch der<br />
Gesellschaft gegenüber dem Treuhandkommanditisten<br />
besteht nicht.<br />
§ 8<br />
Ausschluss der Nachschusspflicht<br />
Über die Verpflichtung zur Leistung des in der<br />
Beitrittsvereinbarung vereinbarten Kapitalanteils<br />
zzgl. Agio hinaus übernehmen die Kommanditisten<br />
bzw. Treugeber keine weiteren Zahlungs- oder<br />
Nachschusspflichten oder Haftungen. Unberührt von<br />
diesem vertraglichen Haftungsausschluss bleibt die<br />
gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten,<br />
bzw. der Treugeber im Innenverhältnis zum<br />
Treuhandkommanditisten gemäß Treuhandvertrag,<br />
gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß<br />
§§ 171 ff. HGB.<br />
§ 9<br />
Geschäftsführung und Vertretung<br />
(1) Zur Geschäftsführung befugt ist ausschließlich<br />
der geschäftsführende Kommanditist. Der<br />
Komplementär ist im Innenverhältnis von der<br />
Geschäftsführung ausgeschlossen. Den übrigen<br />
Kommanditisten stehen keine Geschäftsführungs-<br />
und Vertretungsrechte für die gesamte<br />
Dauer der Gesellschaft zu.<br />
(2) Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />
verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft<br />
unter Beachtung der sich aus § 15 ergebenden<br />
Zuständigkeiten der Gesellschafter sowie nach<br />
Maßgabe der von diesen demgemäß gefassten<br />
Gesellschafterbeschlüsse mit der Sorgfalt<br />
ordentlicher Kaufleute zu führen sowie seine<br />
Geschäftserfahrungen und -verbindungen der<br />
Gesellschaft nach besten Kräften zur Verfügung<br />
zu stellen. Der geschäftsführende Kommanditist<br />
hat die Gesellschaft in Übereinstimmung<br />
mit den gesetzlichen Vorschriften und diesem
Gesellschaftsvertrag zu führen. Über den gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />
hinausgehende Handlungen bedürfen eines<br />
zustimmenden Gesellschafterbeschlusses.<br />
Folgende Handlungen bedürfen keinesfalls der<br />
Zustimmung der Gesellschafter / Treugeber:<br />
(a) während der Platzierungsfrist gemäß § 4<br />
Abs. (1) die Aufnahme von Fremdmitteln<br />
jeder Währung zur Finanzierung der Investitionen<br />
der Gesellschaft, die Bestellung<br />
hierfür üblicher Sicherheiten und / oder die<br />
Vereinbarung einer verzinslichen Kaufpreisstundung<br />
mit dem Veräußerer des erbbaurechtsähnlichen<br />
Rechts am Grundstück<br />
(nebst darauf errichtetem Gebäude) Australian<br />
Taxation Office, 10-14 Cooyong Street,<br />
Canberra (<strong>Australien</strong>). Eine etwaige Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />
und / oder eine<br />
Kaufpreisstundung muss dabei in jedem Fall<br />
mit der Platzierungsfrist enden;<br />
(b) Abschluss, Änderung und Beendigung von<br />
Währungs- bzw. Zinssicherungsgeschäften;<br />
(c) Abschluss, Änderung und Kündigung bzw.<br />
Aufhebung von Asset-Management-Verträgen<br />
über die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft,<br />
Geschäftsbesorgungs- und Dienstleistungsverträgen;<br />
(d) Feststellung gegenüber dem Veräußerer des<br />
erbbaurechtsähnlichen Rechts am Grundstück<br />
(nebst darauf errichtetem Gebäude)<br />
Australian Taxation Office, dass die Voraussetzungen<br />
bzw. aufschiebenden Bedingungen<br />
für dessen Erwerb nicht hergestellt<br />
werden (können).<br />
Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />
gehören, in den durch § 15 Abs. (1)<br />
bestimmten Grenzen, insbesondere<br />
(a) die Eröffnung und Auflösung von Konten<br />
der Gesellschaft und die Abwicklung des<br />
Zahlungsverkehrs;<br />
(b) die Führung der Bücher der Gesellschaft<br />
sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses;<br />
172<br />
(c) Zustimmung zur Begründung, Änderung<br />
oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen<br />
durch <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH als<br />
Treuhänder des im BF Kambera Trust (australischer<br />
Trust) für die Gesellschaft als Treugeber<br />
gehaltenen erbbaurechtsähnlichen<br />
Rechts am Grundstück (nebst darauf errichtetem<br />
Gebäude) Australian Taxation Office,<br />
sofern der Miet- bzw. Pachtvertrag weniger<br />
als 30 Prozent der vermietbaren Fläche des<br />
Gebäudes zum Gegenstand hat;<br />
(d) die Aufnahme und Umschuldung von<br />
Darlehen und Kreditlinien auch nach Ablauf<br />
der Platzierungsfrist gemäß § 4 Abs. (1)<br />
– insbesondere für erforderliche Betriebsmittelkredite<br />
und / oder zur Finanzierung<br />
von Investitionen einschließlich solcher für<br />
Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung<br />
des Grundstücks / Gebäudes Australian<br />
Taxation Office, die bei Laufzeiten von über<br />
fünf Jahren auf AUD 40 Mio. begrenzt sein<br />
müssen, es sei denn, es besteht kurzfristiger<br />
Handlungsbedarf bzw. Gefahr im Verzug für<br />
das Grundstück / Gebäude bzw. die Gesellschaft<br />
– und der Abschluss von Zins- und<br />
Währungssicherungsgeschäften sowie der<br />
Abschluss von Verträgen über Sicherheiten<br />
in diesem Zusammenhang (einschließlich<br />
dinglicher Belastungen des Gesellschaftsvermögens);<br />
(e) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien<br />
und das Eingehen von Avalkrediten und die<br />
Gewährung von Sicherheiten;<br />
(f) das Einleiten, das Führen und die Beilegung<br />
von gerichtlichen und außergerichtlichen<br />
Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft;<br />
(g) der Abschluss marktüblicher Versicherungen.<br />
Einer Zustimmung der Gesellschafter / Treugeber<br />
bedarf es für diese Geschäfte nicht.<br />
(3) Der Komplementär ist von den Beschränkungen<br />
des § 112 Abs. 1 HGB befreit. Dies gilt sinngemäß<br />
für den geschäftsführenden Kommanditisten.<br />
(4) Der Komplementär und der geschäftsführende<br />
Kommanditist sind von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB befreit.
(5) Der Komplementär vertritt die Gesellschaft einzeln.<br />
Dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
wird hiermit, soweit gesetzlich zulässig, Generalvollmacht<br />
zur Vertretung der Gesellschaft<br />
erteilt. Er ist im Rahmen seiner Generalvollmacht<br />
ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />
Die Vollmacht ist inhaltlich nicht beschränkt.<br />
(6) Die Gesellschafter sind bei Vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes ermächtigt, die dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten erteilte Geschäftsführungsbefugnis<br />
nebst Generalvollmacht durch<br />
Beschluss zu widerrufen.<br />
(7) Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis<br />
erlöschen automatisch mit dem Ausscheiden<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten bzw.<br />
des persönlich haftenden Gesellschafters aus<br />
der Gesellschaft, insbesondere wenn diese von<br />
ihrem Kündigungsrecht gemäß § 25 Gebrauch<br />
machen.<br />
(8) Der geschäftsführende Kommanditist ist auch<br />
zur Beauftragung anderer juristischer oder<br />
natürlicher Personen mit Teilen der Geschäftsführung<br />
oder mit einzelnen Geschäftsführungsaufgaben<br />
berechtigt.<br />
§ 10<br />
Kontrollrechte und Geschäftsbericht<br />
(1) Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht<br />
des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />
und Papiere der Gesellschaft selbst<br />
einzusehen oder durch einen Angehörigen der<br />
steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />
Berufe einsehen zu lassen.<br />
(2) Der geschäftsführende Kommanditist informiert<br />
die Gesellschafter und den Beirat über wesentliche<br />
geschäftliche Vorgänge und über die<br />
wirtschaftliche Situation der Gesellschaft.<br />
(3) Der geschäftsführende Kommanditist hat<br />
jährlich den Gesellschaftern schriftlich über den<br />
Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft<br />
zu berichten.<br />
173<br />
§ 11<br />
Haftung<br />
(1) Die Gesellschafter bzw. Treugeber haben untereinander<br />
sowie im Verhältnis zu der Gesellschaft<br />
nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />
Davon ausgenommen ist die Verletzung<br />
von Leben, Körper und Gesundheit. Die Bestimmungen<br />
des § 9 Abs. (2) bleiben unberührt.<br />
(2) Schadenersatzansprüche der Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber untereinander sowie im Verhältnis<br />
zur Gesellschaft verjähren nach Ablauf<br />
von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des<br />
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und<br />
der Gesellschafter / Treugeber von den Anspruch<br />
begründenden Umständen und der Person<br />
des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne<br />
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig<br />
von der Kenntnis oder der grob fahrlässigen<br />
Unkenntnis verjähren Ansprüche auf<br />
Ersatz anderer Schäden als aus der Verletzung<br />
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />
spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach<br />
der Entstehung des Anspruchs bzw., soweit ein<br />
solcher Schaden nicht durch vorsätzliche oder<br />
grob fahrlässige Pflichtverletzung entstanden<br />
ist, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach<br />
der Entstehung des Anspruchs.<br />
(3) Ansprüche sind gegenüber dem Verpflichteten<br />
schriftlich geltend zu machen.<br />
§ 12<br />
Beirat<br />
(1) Die Gesellschafter können einen Beirat wählen,<br />
der aus drei Mitgliedern besteht. Zusätzlich<br />
kann ein Ersatzmitglied gewählt werden.<br />
(2) Die Beiratsmitglieder werden für die Zeit bis<br />
zum Ablauf des dritten Jahres bestellt, das auf<br />
ihre Wahl folgt. Auch nach Ablauf dieser Zeit<br />
bleibt ein Beiratsmitglied so lange im Amt, bis<br />
ein Nachfolger bestimmt ist. Eine Wiederwahl<br />
ist zulässig. Scheidet ein Beiratsmitglied während<br />
seiner Amtszeit aus oder verstirbt es, rückt<br />
das Ersatzmitglied an dessen Stelle nach. Haben<br />
die Gesellschafter kein Ersatzmitglied gewählt,<br />
rückt als nächstes Beiratsmitglied die Person<br />
nach, die die nächstmeisten Stimmen bei der<br />
vorangegangenen Beiratswahl erhalten hatte,<br />
wenn diese die Wahl annimmt. Sofern das nach-
ückende Mitglied die Wahl nicht annimmt bzw.<br />
keine andere Person Stimmen bei der vorangegangenen<br />
Beiratswahl erhalten hat, bestimmt<br />
der geschäftsführende Kommanditist eine<br />
Person, die diese Funktion annimmt, als nachrückendes<br />
Mitglied des Beirats. Die Amtszeit<br />
des Ersatzmitglieds bzw. des nachrückenden<br />
Mitglieds endet mit der regulären Amtszeit des<br />
Beiratsmitglieds, an dessen Stelle das Ersatzmitglied<br />
bzw. das nachrückende Mitglied zum<br />
Beiratsmitglied wurde.<br />
(3) Bis zur Wahl eines ordentlichen Beirats kann der<br />
geschäftsführende Kommanditist einen vorläufigen<br />
Beirat bestellen.<br />
(4) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher<br />
Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />
zwei seiner Mitglieder anwesend sind.<br />
(5) Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung<br />
und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.<br />
(6) Aufgabe des Beirats ist die Beratung, Unterstützung<br />
und Überwachung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten. Der Beirat ist nicht<br />
berechtigt, dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
Weisungen zu erteilen. Er kann jedoch<br />
von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
Berichterstattung über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten<br />
verlangen und eines<br />
seiner Mitglieder oder einen sachverständigen<br />
Dritten auf Kosten der Gesellschaft beauftragen,<br />
die Geschäftsbücher der Gesellschaft einzusehen<br />
und Bericht zu erstatten.<br />
(7) Mindestens ein Beiratsmitglied nimmt an den<br />
Gesellschafterversammlungen gemäß § 17<br />
dieses Vertrags teil. Auf Verlangen des Beirats<br />
nimmt der geschäftsführende Kommanditist<br />
oder ein durch diesen zu benennender Vertreter<br />
an den Beiratssitzungen teil; der geschäftsführende<br />
Kommanditist seinerseits ist berechtigt,<br />
an den Beiratssitzungen teilzunehmen.<br />
(8) Der Beirat ist kein Organ im Sinne des Aktienrechts.<br />
Seine Mitglieder haften nur für Vorsatz<br />
oder grobe Fahrlässigkeit; davon ausgenommen<br />
ist die Haftung für Schäden infolge Verletzung<br />
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />
einer Person. Schadenersatzansprüche der<br />
174<br />
Gesellschafter und der Gesellschaft verjähren<br />
nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem<br />
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />
ist und der Anspruchsberechtigte von<br />
den den Anspruch begründenden Umständen<br />
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />
hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />
musste. Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob<br />
fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />
bei vorsätzlichem Handeln spätestens nach<br />
Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen spätestens<br />
nach Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung<br />
des Anspruchs.<br />
(9) Derartige Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />
vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />
schriftlich geltend zu machen. Die<br />
Nichteinhaltung der Ausschlussfrist führt zum<br />
Verlust des Anspruchs.<br />
(10) Jedes Beiratsmitglied erhält neben der Erstattung<br />
seiner Auslagen eine Vergütung in Höhe<br />
von AUD 500 p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />
in jeweils gültiger Höhe. Änderungen hierzu<br />
sind durch die Gesellschafter zu beschließen.<br />
§ 13<br />
Gesellschafterbeschlüsse<br />
(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen<br />
erfolgen durch Beschlussfassung. Die<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich<br />
im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens<br />
gefasst. Das schriftliche Umlaufverfahren ist<br />
einmal jährlich bis spätestens zum 30.11. eines<br />
Jahres, erstmals im Geschäftsjahr 2011, durchzuführen.<br />
Eine Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung<br />
ist unter den Voraussetzungen<br />
des § 17 dieses Vertrags möglich.<br />
(2) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht<br />
ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, bedürfen<br />
Gesellschafterbeschlüsse der einfachen<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen<br />
gelten als nicht abgegebene<br />
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag<br />
als abgelehnt.
(3) Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalkonto<br />
I jedes Gesellschafters mit der Maßgabe,<br />
dass auf je AUD 1 eine Stimme entfällt.<br />
(4) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />
kann nur binnen einer Ausschlussfrist<br />
von einem Monat nach Kenntniserlangung<br />
durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende<br />
Klage, in der auch die Gründe genannt werden<br />
müssen, aus denen sich die Unwirksamkeit<br />
des Gesellschafterbeschlusses ergibt, geltend<br />
gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein<br />
etwaiger Mangel als geheilt.<br />
(5) Jeder Gesellschafter kann sich im Rahmen der<br />
Ausübung seines Stimmrechts durch einen<br />
schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten<br />
lassen.<br />
(6) Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter<br />
vertritt, kann entsprechend ihm erteilter<br />
Weisungen voneinander abweichende Stimmen<br />
abgeben. Dies gilt auch für den Treuhandkommanditisten;<br />
dieser ist berechtigt, das ihm<br />
zustehende Stimmrecht gespalten auszuüben.<br />
Stets kann jedoch für einen einzelnen Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber das Stimmrecht nur<br />
einheitlich abgegeben werden. Im Übrigen kann<br />
ein Gesellschafter für seinen Kapitalanteil nur<br />
eine einheitliche Stimme abgeben.<br />
§ 14<br />
Niederschriften über Gesellschafterbeschlüsse<br />
(1) Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine Niederschrift<br />
anzufertigen, die von dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten, dem Treuhandkommanditisten<br />
und, sofern ein Beirat besteht<br />
und zumindest eines seiner Mitglieder an der<br />
Beschlussfassung mitgewirkt hat, einem Beiratsmitglied<br />
zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />
zu übersenden ist.<br />
(2) Die Niederschrift hat das Abstimmungsergebnis<br />
sowie die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse<br />
zu enthalten; im Falle der Beschlussfassung<br />
gemäß § 17 zusätzlich den Ort und den Tag der<br />
Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände<br />
der Tagesordnung und alle Anträge.<br />
175<br />
(3) Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen<br />
Gesellschafter genehmigt, sofern er der<br />
Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit dem<br />
Empfang gegenüber dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten schriftlich unter Angabe von<br />
Gründen widerspricht.<br />
§ 15<br />
Zuständigkeit der Gesellschafter<br />
(1) Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende<br />
Beschlussfassungen zuständig:<br />
a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
b) Beschluss über Entnahmen gemäß § 20;<br />
c) Wahl des Abschlussprüfers gemäß § 18<br />
Abs. (3) Satz 1;<br />
d) Entlastung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten;<br />
e) Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirats<br />
gemäß § 12;<br />
f) Änderung des Gesellschaftsvertrags;<br />
g) Ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />
nach § 26 Abs. (1) lit. d), nicht jedoch der<br />
Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung nach<br />
§ 26 Abs. (1) c);<br />
h) Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />
gemäß § 26 Abs. (3);<br />
i) in Abweichung von § 25 Auflösung der<br />
Gesellschaft gemäß § 29;<br />
j) Eingehen von Beteiligungen, Erwerb weiterer<br />
Grundstücke oder grundstücksgleicher<br />
Rechte und die Durchführung von Neubauvorhaben<br />
auf bereits erworbenen oder noch<br />
zu erwerbenden Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />
Rechten, sofern die mit den<br />
einzelnen Maßnahmen verbundenen Kosten<br />
zehn Prozent des Gesellschaftskapitals übersteigen;<br />
k) Veräußerung des Gesellschaftsvermögens<br />
oder wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens,<br />
insbesondere der Treuhandanteile
(Units) am BF Kambera Trust (australischer<br />
Trust) genannten Treuhandvermögen oder<br />
des im BF Kambera Trust gehaltenen erbbaurechtsähnlichen<br />
Rechts am Grundstück<br />
(nebst darauf errichtetem Gebäude) Australian<br />
Taxation Office;<br />
l) Zustimmung zur Begründung, Änderung<br />
oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen<br />
durch die <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH<br />
als Treuhänder des im BF Kambera Trust für<br />
die Gesellschaft als Treugeber gehaltenen<br />
erbbaurechtsähnlichen Rechts am Grundstück<br />
(nebst darauf errichtetem Gebäude)<br />
Australian Taxation Office, sofern der Miet-<br />
bzw. Pachtvertrag mehr als 30 Prozent der<br />
vermietbaren Fläche des Gebäudes zum<br />
Gegenstand hat;<br />
m) Zustimmung zur Verlängerung und / oder<br />
zum Neuabschluss von Darlehen, die der<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH in der Funktion<br />
als Treuhänder zur Finanzierung im BF Kambera<br />
Trust für die Gesellschaft als Treugeber<br />
gehaltener Wirtschaftsgüter durch die<br />
Gesellschaft gewährt wurden;<br />
n) Entnahme aus der Gesellschaft oder erneute<br />
anderweitige Verwendung von an die Gesellschaft<br />
zurückgezahlten Darlehen im Sinne<br />
des § 15 Abs. (1) lit. m);<br />
o) Zustimmung zur Änderung sowie zur Kündigung<br />
des Trust Deed des BF Kambera Trust;<br />
p) Bestellung und Abberufung des Treuhänders<br />
des BF Kambera Trust genannten Treuhandvermögens,<br />
insbesondere der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Kambera GmbH;<br />
q) Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis<br />
nebst Generalvollmacht gemäß § 9 Abs. (6);<br />
r) vollständige oder teilweise Einstellung der<br />
Tätigkeit der Gesellschaft;<br />
s) die Aufnahme und Umschuldung von<br />
Darlehen und der Abschluss von Verträgen<br />
über Sicherheiten in diesem Zusammenhang<br />
(einschließlich dinglicher Belastungen des<br />
Gesellschaftsvermögens) in allen Fällen, die<br />
176<br />
nicht durch die Geschäftsführung gemäß<br />
den Regelungen des § 9 durchgeführt<br />
werden dürfen.<br />
(2) Beschlüsse im Sinne von Abs. (1) lit. f), i), j), k)<br />
und p) bedürfen einer Mehrheit von 75 Prozent<br />
der abgegebenen Stimmen.<br />
(3) Eine etwaige Nachschusspflicht kann nur mit<br />
den Stimmen aller Gesellschafter beschlossen<br />
werden.<br />
(4) Der einzelne Gesellschafter oder Treugeber ist<br />
ohne seine Zustimmung nicht verpflichtet, sich<br />
an einer beschlossenen Kapitalerhöhung zu<br />
beteiligen.<br />
§ 16<br />
Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren<br />
(1) Im Wege der schriftlichen Abstimmung (Umlaufverfahren)<br />
kommt ein Beschluss nur zustande,<br />
wenn mindestens 30 Prozent der Stimmen aller<br />
Gesellschafter bzw. Treugeber an der Abstimmung<br />
teilnehmen. Wird im Rahmen der schriftlichen<br />
Abstimmung diese Quote nicht erreicht,<br />
kann der geschäftsführende Kommanditist eine<br />
weitere schriftliche Abstimmung mit gleicher<br />
Tagesordnung (Abstimmungsgegenstände)<br />
veranlassen.<br />
(2) Im Rahmen dieser zweiten schriftlichen Abstimmung<br />
können Beschlüsse unabhängig von der<br />
Anzahl der teilnehmenden Stimmen gefasst<br />
werden. Hierauf ist im Rahmen der Bekanntgabe<br />
der Abstimmungsgegenstände hinzuweisen.<br />
Alternativ kann auch eine Gesellschafterversammlung<br />
nach Maßgabe des § 17 einberufen<br />
werden.<br />
(3) Bei schriftlichen Abstimmungen hat der geschäftsführende<br />
Kommanditist den Abstimmungsgegenstand<br />
mit einer begründeten Stellungnahme<br />
bekannt zu geben. Die Bekanntgabe<br />
erfolgt schriftlich an die der Gesellschaft zuletzt<br />
benannte Anschrift des jeweiligen Gesellschafters.<br />
Die Abstimmungsunterlagen sind zuvor<br />
dem Treuhandkommanditisten und, soweit<br />
vorhanden, dem Beirat mit angemessener Frist<br />
vorzulegen. Soweit diese eigene Stellungnah-
men abgeben, sind sie den Abstimmungsunterlagen<br />
beizufügen. Die Stimmabgabe der<br />
Gesellschafter muss innerhalb von drei Wochen<br />
nach Absendung der Abstimmungsaufforderung<br />
bei der Gesellschaft eingehen. Soweit der<br />
Gegenstand der Beschlussfassung eilbedürftig<br />
ist, kann der geschäftsführende Kommanditist<br />
die Frist auf zehn Tage verkürzen. Bis zum Ende<br />
der Frist nicht eingegangene Stimmen zählen<br />
als Stimmenthaltung. Bei der Berechnung<br />
der Frist werden der Tag der Absendung der<br />
Abstimmungsaufforderung und der Tag des<br />
Eingangs der Stimmabgabe bei der Gesellschaft<br />
mitgezählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt<br />
durch die Gesellschaft bzw. den Treuhandkommanditisten<br />
für die Treugeber. Der Treuhandkommanditist<br />
und der Beirat haben das Recht,<br />
die Auszählung zu überprüfen. Über das Ergebnis<br />
der Abstimmung sind die Gesellschafter<br />
durch die Zusendung einer Niederschrift gemäß<br />
§ 14 dieses Vertrags zu unterrichten.<br />
§ 17<br />
Gesellschafterversammlung<br />
(1) Gesellschafterversammlungen finden statt auf<br />
Antrag des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />
des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />
des Beirats oder auf Antrag von<br />
Gesellschaftern bzw. Treugebern, die zusammen<br />
mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />
vertreten.<br />
(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch den<br />
geschäftsführenden Kommanditisten einberufen.<br />
Die Einberufung erfolgt schriftlich an die<br />
der Gesellschaft zuletzt benannte Anschrift des<br />
jeweiligen Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt,<br />
den Ort und die Tagesordnung angeben.<br />
Zwischen der Absendung einerseits sowie dem<br />
Tag der Versammlung andererseits muss eine<br />
Frist von mindestens vier Wochen liegen. Bei eilbedürftigen<br />
Fällen kann die Frist auf zehn Tage<br />
verkürzt werden. Bei der Berechnung der Fristen<br />
werden der Tag der Absendung und der Tag der<br />
Versammlung mitgezählt.<br />
(3) Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich<br />
am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die<br />
Gesellschafter nicht etwas anderes beschließen.<br />
(4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />
führt der geschäftsführende Kommanditist.<br />
177<br />
(5) Wird eine Gesellschafterversammlung auf<br />
Antrag des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />
des Beirats oder der Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber, die mindestens 30 Prozent des<br />
Gesellschaftskapitals vertreten, nicht innerhalb<br />
von 14 Tagen, nachdem der entsprechende<br />
Antrag nach Abs. (1) dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten zuging, einberufen, ist der<br />
Antragsteller oder der Treuhandkommanditist<br />
berechtigt, die Versammlung einzuberufen.<br />
(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />
ist ohne Rücksicht auf die Zahl<br />
der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter<br />
beschlussfähig, sofern der geschäftsführende<br />
Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist<br />
anwesend oder vertreten sind. Hierauf ist bei<br />
Einberufung der Gesellschafterversammlung<br />
hinzuweisen.<br />
§ 18<br />
Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste<br />
Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr.<br />
(2) Der geschäftsführende Kommanditist hat in<br />
den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres<br />
für das vorangegangene Geschäftsjahr unter<br />
Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Buchführung und Bilanzierung sowie der<br />
gesetzlichen Vorschriften die Bilanz und die<br />
Gewinn- und-Verlust-Rechnung der Gesellschaft<br />
aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />
(3) Der Jahresabschluss (Bilanz und die Gewinnund-Verlust-Rechnung)<br />
wird, jedoch erstmals für<br />
das Geschäftsjahr, in dem neue Gesellschafter<br />
gemäß § 4 der Gesellschaft beitreten bzw. der<br />
Treuhandkommanditist seinen Kapitalanteil<br />
gemäß § 4 erhöht (Beitrittsjahr), jährlich von<br />
einem vereidigten Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer<br />
oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
auf Kosten der Gesellschaft geprüft. Für<br />
sämtliche Geschäftsjahre bis einschließlich des<br />
Geschäftsjahres, in dem das Gesellschaftskapital<br />
gemäß § 4 vollständig platziert wird (sämtliche<br />
Beitrittsjahre), bestimmt der geschäftsführende<br />
Kommanditist den Abschlussprüfer.
(4) Der geprüfte Jahresabschluss ist allen Gesellschaftern<br />
bekannt zu geben bzw. mit der<br />
Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />
gemäß § 17 dieses Vertrags zuzusenden. Die<br />
Gesellschaft hat den Prüfungsbericht dem<br />
Treuhandkommanditisten und dem Beirat<br />
auszuhändigen.<br />
§ 19<br />
Beteiligung am Ergebnis<br />
(1) Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis<br />
der Gesellschaft, wie es sich nach Berücksichtigung<br />
der Vergütungen gemäß §§ § 21, 21A und<br />
§ 22 ergibt, bestimmt sich nach dem Verhältnis<br />
des Kapitalkontos I zum jeweiligen Bilanzstichtag,<br />
sofern nicht nachfolgend etwas anderes<br />
bestimmt ist.<br />
(2) Abweichend von Abs. (1) werden nach Möglichkeit<br />
die Ergebnisse der Geschäftsjahre 2009 und<br />
2010 im rechtlich, insbesondere steuerrechtlich,<br />
zulässigen Maße so verteilt, dass sämtliche Gesellschafter<br />
unabhängig vom Beitrittszeitpunkt<br />
entsprechend ihrer vertragsgemäß eingezahlten<br />
Einlage gleichgestellt werden. Hierzu werden –<br />
soweit erforderlich – später beitretenden bzw.<br />
ihren Kapitalanteil erhöhenden Gesellschaftern<br />
von nach dem Monatsersten ihrer vertragsgemäßen<br />
Einlageleistung anfallenden Gewinnen<br />
bzw. Verlusten der Gesellschaft ggf. Vorabanteile<br />
zugerechnet, bis sämtlichen Gesellschaftern<br />
Gewinne bzw. Verluste der Gesellschaft in<br />
gleicher anteiliger Höhe zugerechnet sind.<br />
(3) Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind<br />
den Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine<br />
der Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde<br />
liegen de Umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />
als Werbungskosten zuzurechnen<br />
war. Die Umsatzsteuerzahlungen gelten im<br />
Rahmen der Ergebnisverteilung dementsprechend<br />
als Aufwand dieser Gesellschafter. Diese<br />
Regelung gilt analog für den Treuhandkommanditisten<br />
und dessen Treugeber.<br />
(4) Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile<br />
auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer<br />
Kapitalanteile übersteigen; eine Ausgleichspflicht<br />
ergibt sich hierdurch nicht.<br />
(5) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber zum Nachweis von Son-<br />
178<br />
derwerbungskosten gesondert aufzufordern.<br />
Sonderwerbungskosten müssen bis spätestens<br />
31.03. des Folgejahres der Gesellschaft unter<br />
Vorlage von Belegen schriftlich mitgeteilt werden,<br />
anderenfalls können zusätzliche Kosten für<br />
den jeweiligen Anleger berechnet werden. Dies<br />
gilt entsprechend für Sonderbetriebsausgaben<br />
und -vermögen.<br />
(6) Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften<br />
bei Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse<br />
als steuerlich beachtliche Sondereinnahmen<br />
oder Sonderwerbungskosten entstehen, so<br />
sind diese Ergebnisse für steuerliche Zwecke<br />
ausschließlich diesen zuzuweisen. Sofern<br />
hieraus bei der Gesellschaft Mehrbelastungen<br />
resultieren, sind diese von dem verursachenden<br />
Gesellschafter zu tragen. Soweit solche Mehrbelastungen<br />
durch Treugeber veranlasst sind,<br />
ist der Treuhandkommanditist gegenüber der<br />
Gesellschaft zu deren Tragung verpflichtet.<br />
Der Treuhandkommanditist tritt hiermit alle<br />
diesbezüglichen gegenwärtigen und künftigen<br />
(auch bedingten) Ansprüche gegen Treugeber<br />
aus abgeschlossenen oder abzuschließenden<br />
Treuhandverträgen an die Gesellschaft ab; die<br />
Gesellschaft nimmt diese Abtretung an.<br />
§ 20<br />
Entnahmen<br />
(1) Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />
von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />
(Entnahmen), soweit sie nicht nach<br />
Auffassung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
als angemessene Liquiditätsreserve zur<br />
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fortführung<br />
der Geschäfte der Gesellschaft benötigt<br />
werden. Der geschäftsführende Kommanditist<br />
und der Beirat unterbreiten gemeinsam den<br />
Gesellschaftern und dem Treuhandkommanditisten<br />
einen Vorschlag über die Höhe der für<br />
das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließenden<br />
Entnahmen.<br />
(2) Die Gesellschafter nehmen im Verhältnis des für<br />
sie jeweils geführten Kapitalkontos I gemäß § 6<br />
Abs. (1) lit. a) an Entnahmen teil, sofern nicht<br />
nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.<br />
(3) An den Entnahmen nehmen die Gesellschafter<br />
dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger<br />
Entnahmeanspruch für den Zeitraum ab dem
Monatsersten, der der vertragsgemäßen Einlagenleistung<br />
folgt, zusteht. Der Zeitpunkt für die<br />
vertragsgemäße Einlagenleistung ist aus der<br />
Beitrittsvereinbarung bzw. einer auf Grundlage<br />
der Beitrittsvereinbarung ergehenden gesonderten<br />
Abrufmitteilung ersichtlich. Satz 1 gilt<br />
auch, wenn Gesellschafter Einlagen ganz oder<br />
teilweise vor dem Zeitpunkt gemäß Satz 2<br />
geleistet haben.<br />
(4) Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />
berechtigt, Entnahmen für das vorangegangene<br />
Geschäftsjahr auch vor einem Beschluss<br />
der Gesellschafter zu veranlassen (vorläufige<br />
Entnahmen), nicht jedoch vor dem 30.06. des<br />
Folgejahres.<br />
(5) Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn<br />
der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />
(6) Soweit auf die an die Gesellschaft geleisteten<br />
Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere<br />
vergleichbare Quellensteuer zu zahlen oder<br />
eine solche bereits abgezogen worden ist oder<br />
die Gesellschaft aufgrund einer Verfügung der<br />
oder Vereinbarung mit den Steuerbehörden<br />
Steuern abzuführen hat und diese Steuern<br />
nur bestimmte Gesellschafter oder Treugeber<br />
betreffen, ist der dafür erforderliche Betrag von<br />
den auf diese Gesellschafter und Treugeber entfallenden<br />
Ausschüttungen von der Gesellschaft<br />
einzubehalten oder der Gesellschaft zu erstatten.<br />
§ 21<br />
Vergütung des Komplementärs<br />
(1) Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält<br />
der Komplementär eine jährliche Haftungsvergütung<br />
in Höhe von AUD 1.000 ggf. zzgl. gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.<br />
(2) Die Haftungsvergütung nach Abs. (1) ist – unbeschadet<br />
von § 20 Abs. (1) – spätestens am 31.12.<br />
eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Zeitanteilige<br />
Abschlagszahlungen sind zulässig.<br />
(3) Der Komplementär hat auch dann Anspruch auf<br />
die Haftungsvergütung, wenn in dem betreffenden<br />
Geschäftsjahr kein entsprechender<br />
Jahresüberschuss realisiert wurde.<br />
(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />
gesondert ersetzt.<br />
179<br />
§ 21A<br />
Vergütung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten<br />
(1) Der geschäftsführende Kommanditist erhält<br />
eine jährliche Vergütung in Höhe von AUD 1.000<br />
ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils<br />
gültiger Höhe.<br />
(2) Die Vergütung nach Abs. (1) ist – unbeschadet<br />
von § 20 Abs. (1) – spätestens am 31.12. eines<br />
jeden Jahres zur Zahlung fällig. Zeitanteilige<br />
Abschlagszahlungen sind zulässig.<br />
(3) Der geschäftsführende Kommanditist hat auch<br />
dann Anspruch auf die Vergütung nach Abs. (1),<br />
wenn in dem betreffenden Geschäftsjahr kein<br />
entsprechender Jahresüberschuss realisiert<br />
wurde.<br />
(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />
gesondert ersetzt.<br />
§ 22<br />
Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />
Der Treuhandkommanditist erhält von der Gesellschaft<br />
zu Lasten der Gesellschaft für sämtliche mit<br />
den Treuhandschaften verbundenen Tätigkeiten die<br />
Vergütung, die in den Treuhandverträgen zwischen<br />
Treuhandkommanditist und den Treugebern vereinbart<br />
ist.<br />
§ 23<br />
Übertragung, Belastung und Teilung von Gesellschaftsanteilen<br />
(1) Jeder Gesellschafter bzw. Treugeber kann seinen<br />
Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil übertragen<br />
oder in sonstiger Weise darüber verfügen,<br />
sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />
schriftlich zugestimmt hat. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist kann die Zustimmung aus<br />
wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger<br />
Grund liegt insbesondere vor, wenn infolge<br />
der Übertragung des bzw. Verfügung über den<br />
Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil:<br />
a) (i) ein Gesellschafter (mit Ausnahme des<br />
Treuhandkommanditisten) und / oder ein<br />
Treugeber einzeln und / oder zusammen mit<br />
ihm jeweils nahestehenden Personen 20 Prozent<br />
oder mehr des Gesellschaftskapitals gemäß<br />
§ 4 Abs. (1) hält und / oder (ii) den nach
Übertragung bzw. Verfügung vorhandenen<br />
20 Gesellschaftern und Treugebern (mit<br />
Ausnahme des geschäftsführenden Kommanditisten)<br />
mit den höchsten gezeichneten<br />
Beteiligungsbeträgen zusammen 75 Prozent<br />
oder mehr des Gesellschaftskapitals gemäß<br />
§ 4 Abs. (1) zuzurechnen wären;<br />
b) bei der Gesellschaft und / oder dem BF<br />
Kambera Trust das Recht zur Nutzung steuerlicher<br />
Verluste bzw. steuerlicher Verlustvorträge<br />
nach australischem Recht entfallen<br />
würden;<br />
c) eine gemäß § 3 Abs. (5) Sätze 2 und 3 ausgeschlossene<br />
Person Gesellschafter oder<br />
Treugeber würde;<br />
d) gegen in- oder ausländisches Wertpapier- /<br />
Investmentrecht oder sonstiges Aufsichtsrecht<br />
verstoßen wird und / oder die Gesellschaft<br />
künftig in- oder ausländischem Wertpapier-<br />
/ Investmentrecht oder sonstigem<br />
Aufsichtsrecht unterläge; und / oder<br />
e) in sonstiger Weise gegen Gesetze oder<br />
Rechtsvorschriften verstoßen würde.<br />
Eine Übertragung kann jeweils nur zum Ablauf<br />
des 31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des<br />
01.01. eines Jahres erfolgen. Jede beabsichtigte<br />
Übertragung bzw. Verfügung ist dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten schriftlich anzuzeigen.<br />
In der schriftlichen Anzeige und auf Nachfrage<br />
hat der Gesellschafter bzw. Treugeber dem<br />
geschäftsführenden Kommanditisten die zur<br />
Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes erforderlichen Angaben zu machen und<br />
zu belegen.<br />
(2) Der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />
steht an der Beteiligung eines jeden Gesellschafters<br />
bzw. Treugebers einzeln ein Vorkaufsrecht<br />
gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu.<br />
Vor Abtretung der Beteiligung an einen Dritten<br />
ist diese zunächst der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH schriftlich unter Beifügung<br />
einer Kopie des Kaufvertrags mit dem kaufwilligen<br />
Dritten zum Kauf anzubieten, wobei das<br />
Vorkaufsrecht von der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH oder einem nach ihrem freien<br />
180<br />
Belieben zu benennenden Dritten ausgeübt<br />
werden kann. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts<br />
durch die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH oder den von ihr benannten<br />
Dritten beträgt 30 Kalendertage, gerechnet ab<br />
dem Eingang des im obigen Sinne vollständigen<br />
schriftlichen Angebots zum Kauf der Beteiligung<br />
bei der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH. Im Übrigen gelten hinsichtlich des<br />
Vorkaufsrechts die gesetzlichen Bestimmungen<br />
(§§ 463 ff. BGB). Die mit der Veräußerung und<br />
Abtretung entstehenden Kosten, zu denen auch<br />
eventuell bei der Gesellschaft anfallende Steuern<br />
gehören, sind vom verkaufenden Kommanditisten<br />
bzw. Treugeber zu tragen.<br />
Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />
kann ihre Beteiligung auch über den Treuhandkommanditisten<br />
halten.<br />
(3) Die Teilung von Gesellschaftsanteilen erfordert,<br />
soweit nicht nach diesem Vertrag bzw. kraft Gesetzes<br />
Abweichendes gilt, die Zustimmung des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten.<br />
(4) Bei jedem Übergang der Gesellschafterstellung<br />
auf einen Dritten – ob im Rahmen von Gesamtrechts-<br />
oder Sonderrechtsnachfolge – werden<br />
alle Konten gemäß § 6 unverändert und einheitlich<br />
fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte<br />
und Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten<br />
ist nicht möglich. Der Übergang<br />
ist der Gesellschaft schriftlich anzuzeigen.<br />
(5) Die im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />
oder Teilung von Gesellschafts- bzw. Treuhandanteilen<br />
verbundenen Kosten trägt der den<br />
Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil übertragende<br />
bzw. teilende Gesellschafter bzw. Treugeber.<br />
Die Kosten, zu denen auch eventuell bei<br />
der Gesellschaft anfallende Steuern gehören,<br />
werden diesem Gesellschafter bzw. Treugeber<br />
von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
gesondert in Rechnung gestellt. Die zu ersetzenden<br />
Kosten, mit Ausnahme eventuell bei der<br />
Gesellschaft anfallender Steuern, bestimmen<br />
sich nach dem Preisverzeichnis der Gesellschaft<br />
oder deren Geschäftsbesorger, das von Gesellschaftern<br />
bzw. Treugebern jederzeit eingesehen<br />
werden kann.
(6) Unterjährige Übertragungen von Gesellschafts-<br />
bzw. Treuhandanteilen kann der geschäftsführende<br />
Kommanditist nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen zulassen.<br />
(7) Der übertragende und der neue Gesellschafter<br />
sind verpflichtet, der Gesellschaft die Übertragung<br />
des jeweiligen Gesellschaftsanteils unter<br />
Beifügung einer unterzeichneten Kopie des<br />
Übertragungsvertrags und ggf. des Nachweises<br />
der entsprechenden steuerlich abzugsfähigen<br />
Sonderwerbungskosten bzw. Sonderbetriebsausgaben<br />
unverzüglich anzuzeigen.<br />
(8) Gegenüber der Gesellschaft gilt der bisherige<br />
Gesellschafter solange als Gesellschafter, bis der<br />
Gesellschaft gemäß Abs. (1) die Übertragung<br />
des jeweils betroffenen Gesellschaftsanteils<br />
angezeigt worden ist. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />
mit schuldbefreiender Wirkung, auch<br />
gegenüber dem neuen Gesellschafter, an den<br />
bisherigen Gesellschafter Auszahlungen vorzunehmen,<br />
bis ihr unter Berücksichtigung der<br />
Bestimmungen gemäß Abs. (1) die Übertragung<br />
des Gesellschaftsanteils mitgeteilt worden ist.<br />
§ 24<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
(1) Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft<br />
nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. Die Beteiligung<br />
des Gesellschafters geht auf seine Erben<br />
über. Soweit die Erben die Beteiligung in Erfüllung<br />
eines Vermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
des Erblassers ganz<br />
oder teilweise übertragen, wird der Begünstigte<br />
neuer Gesellschafter.<br />
Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />
oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
ein wichtiger Grund<br />
gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis e)<br />
vor, kann der Übergang der Beteiligung binnen<br />
sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen<br />
Informationen und Dokumente vom geschäftsführenden<br />
Kommanditisten durch schriftliche<br />
Erklärung untersagt werden. In diesem Fall<br />
scheidet der Erbe aus der Gesellschaft aus, statt<br />
des Vermächtnisnehmers bzw. Begünstigten<br />
einer Auseinandersetzungsanordnung bleibt<br />
der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter.<br />
181<br />
Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen<br />
sich durch Vorlage eines Erbscheins oder eines<br />
Erbnachweises entsprechend § 35 GBO legitimieren.<br />
Der Erbfall ist dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />
(2) Die Gesellschaft kann auf die vorstehende Legitimierung<br />
verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />
oder eine beglaubigte Abschrift des Testaments<br />
des Gesellschafters sowie die Niederschrift über<br />
die Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichts<br />
vorgelegt wird.<br />
(3) Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen<br />
von Kommanditisten ist zulässig.<br />
(4) Alle der Gesellschaft durch den Erbfall entstehenden<br />
Kosten haben die Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />
zu tragen.<br />
§ 25<br />
Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />
(1) Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen.<br />
a) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft<br />
ordentlich erstmals mit einer Frist von sechs<br />
Monaten zum 31.12.2030 kündigen, danach<br />
mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres.<br />
b) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft auch<br />
vor dem 31.12.2030 außerordentlich mit einer<br />
Frist von sechs Monaten zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres kündigen, wenn er nach<br />
seinem Beitritt<br />
ba) wegen Krankheit oder Behinderung auf<br />
nicht absehbare Zeit außer Stande ist,<br />
unter üblichen Bedingungen des allgemeinen<br />
Arbeitsmarkts mindestens drei<br />
Stunden täglich erwerbstätig zu sein,<br />
bb) wegen Arbeitslosigkeit für einen<br />
Zeitraum von mehr als sechs Monaten<br />
ohne Unterbrechung Arbeitslosengeld<br />
bezogen hat, oder
c) rechtskräftig geschieden wird und nach<br />
der Scheidung an seinen geschiedenen<br />
Ehegatten und / oder an Kinder zur<br />
Zahlung von Unterhalt in Höhe von insgesamt<br />
mindestens EUR 500 pro Monat<br />
verpflichtet ist<br />
und jeweils nach Wirksamwerden der außerordentlichen<br />
Kündigung keiner der in § 23<br />
Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) und / oder b)<br />
genannten Umstände vorliegt und die außerordentliche<br />
Kündigung innerhalb von drei<br />
Monaten nach Eintritt der in vorstehenden<br />
Ziffern ba) bis einschließlich bc) genannten<br />
Voraussetzung erfolgt.<br />
c) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem<br />
Grund bleibt unberührt.<br />
d) Der Treuhandkommanditist kann nur mit<br />
Einwilligung oder auf Weisung sämtlicher<br />
Treugeber kündigen. § 27 bleibt unberührt.<br />
(2) Der Komplementär ist berechtigt, auch vor<br />
Ablauf der vorgenannten Frist durch Kündigung<br />
gegenüber der Gesellschaft zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres aus der Gesellschaft auszuscheiden,<br />
erstmals jedoch mit Wirkung zum<br />
31.12.2011. Die Kündigungserklärung muss mit<br />
einer Frist von sechs Monaten erfolgen.<br />
(3) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und<br />
ist an die Gesellschaft, im Falle der Kündigung<br />
gemäß Abs. (2) an den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten zu richten. Maßgeblich für die<br />
Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Eingang<br />
des Kündigungsschreibens bei der Gesellschaft<br />
bzw. – im Falle der Kündigung gemäß Abs. (2) –<br />
bei dem geschäftsführenden Kommanditisten.<br />
(4) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der<br />
Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden des<br />
kündigenden Gesellschafters zur Folge.<br />
(5) Wenn Gesellschafter, deren Kapitalanteile<br />
insgesamt mindestens 75 Prozent des gesamten<br />
Kapitals der Gesellschaft bilden, die Gesellschaft<br />
wirksam kündigen, ist die Gesellschaft aufgelöst,<br />
es sei denn, die verbleibenden Gesellschafter<br />
fassen mit 75 Prozent ihrer Stimmen einen<br />
Fortsetzungsbeschluss.<br />
§ 26<br />
Ausscheiden von Gesellschaftern<br />
(1) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft<br />
aus, wenn<br />
182<br />
a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam<br />
gekündigt hat, mit Wirksamwerden der<br />
Kündigung;<br />
b) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />
Grund gekündigt worden ist, mit<br />
Wirksamwerden der Kündigung;<br />
c) ihm gegenüber gemäß § 7 der Rücktritt von<br />
der Beitrittsvereinbarung erklärt worden ist,<br />
mit Zugang der Rücktrittserklärung;<br />
d) er durch Gesellschafterbeschluss aus<br />
wichtigem Grund aus der Gesellschaft<br />
ausgeschlossen worden ist, mit Zugang der<br />
Ausschlusserklärung;<br />
e) über sein Vermögen oder seinen Nachlass<br />
ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, mit<br />
Eröffnung des Insolvenzverfahrens;<br />
f) der geschäftsführende Kommanditist den<br />
Gesellschafter durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />
ausschließt, weil die Eröffnung<br />
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />
des Gesellschafters mangels Masse abgelehnt<br />
worden ist, oder der Gesellschafter<br />
eine außergerichtliche Einigung mit seinen<br />
Gläubigern über die Schuldenbereinigung<br />
nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung<br />
versucht oder der Kapitalanteil des Gesellschafters<br />
von einem Gläubiger gepfändet<br />
und die Vollstreckungsmaßnahme nicht<br />
innerhalb von sechs Monaten aufgehoben<br />
wird;<br />
g) der geschäftsführende Kommanditist den<br />
Gesellschafter durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />
ausschließt, weil und soweit in der<br />
Person dieses Gesellschafters ein wichtiger<br />
Grund gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben<br />
a) bis e) vorliegt bzw. entsteht, sofern die<br />
Ausschlusserklärung spätestens innerhalb<br />
von sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen<br />
Informationen und Dokumente<br />
beim geschäftsführenden Kommanditisten<br />
erfolgt.
Für Treugeber gilt das Vorstehende sinngemäß,<br />
so dass bei Vorliegen einer der in vorstehendem<br />
Satz genannten Umstände bezüglich eines Treugebers<br />
der Kapitalanteil des Treuhandkommanditisten<br />
anteilig herabgesetzt werden kann.<br />
(2) Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern<br />
unter den verbleibenden Gesellschaftern mit<br />
der bisherigen Firma fortgeführt. Scheidet der<br />
Treuhandkommanditist aus der Gesellschaft<br />
aus, so wird diese gemäß Abs. (3) mit einem<br />
neuen Treuhandkommanditisten oder gemäß<br />
§ 27 Abs. (1) mit den betreffenden Treugebern<br />
fortgesetzt; anderenfalls gilt § 26 Abs. (4). Für<br />
den Fall des Ausscheidens des letzten Komplementärs<br />
tritt die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH (nachfolgend auch „BFI“) der Gesellschaft<br />
als Komplementär ohne Kapitalanteil mit<br />
sofortiger Wirkung bei. Die Gesellschaft stellt<br />
die BFI von der Inanspruchnahme sämtlicher vor<br />
Beitritt der BFI bereits entstandenen und bis zur<br />
Eintragung der BFI in das Handelsregister noch<br />
entstehenden Ansprüche frei.<br />
(3) Bei Ausscheiden des Treuhandkommanditisten<br />
kann gemäß § 15 Abs. (1) h) ein neuer Treuhandkommanditist<br />
bestellt werden, der unter<br />
Ausschluss der Auseinandersetzung im Wege<br />
der Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und<br />
Pflichten des ausscheidenden Treuhandkommanditisten<br />
eintritt; hierzu ist eine außerordentliche<br />
Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />
es sei denn, die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />
findet vor Beendigung der Treuhandverträge<br />
zwischen Treugebern und dem<br />
Treuhandkommanditisten statt. Wird ein neuer<br />
Treuhandkommanditist bestellt, haben alle<br />
Treugeber ihr bisheriges Treuhandverhältnis<br />
nach Maßgabe der Beschlussfassung mit diesem<br />
fortzusetzen.<br />
(4) Wird kein neuer Treuhandkommanditist<br />
bestellt, so enden die Treuhandverträge der<br />
Treugeber mit dem bisherigen Treuhandkommanditisten<br />
mit der Folge des § 27.<br />
§ 27<br />
Beendigung des Treuhandvertrags<br />
(1) Die Beendigung des Treuhandvertrags eines<br />
Treugebers im Rahmen der Kommanditbeteiligung<br />
hat, sofern die Treugeberstellung nicht<br />
183<br />
einverständlich auf den bisherigen oder einen<br />
anderen Treugeber übertragen wird, eine<br />
Herab setzung des Kapitalanteils und der Haftsumme<br />
des Treuhandkommanditisten entsprechend<br />
dem betroffenen Beteiligungsbetrag zur<br />
Folge. Statt der Kapitalherabsetzung kann der<br />
Treugeber von dem Treuhandkommanditisten<br />
die Übertragung des treuhänderisch gehaltenen<br />
Kapitalanteils auf sich oder eine von ihm benannte<br />
dritte Person verlangen; auf Verlangen<br />
des Treuhandkommanditisten ist der Treugeber<br />
zur Übernahme des Kapitalanteils verpflichtet.<br />
(2) Liegt in der Person eines Treugebers ein Grund<br />
vor, nach dem ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />
gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) bis d) ausscheiden<br />
würde, so können in entsprechender<br />
Anwendung der Regelungen dieses Vertrags der<br />
Kapitalanteil und die Haftsumme des Treuhandkommanditisten<br />
in dem Umfang herabgesetzt<br />
werden, wie es dem Beteiligungsbetrag dieses<br />
Treugebers entspricht.<br />
(3) Bei einer Kapitalherabsetzung gelten für den<br />
Treuhandkommanditisten die Regelungen des<br />
§ 28 entsprechend.<br />
§ 28<br />
Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />
aus, hat er – außer im Falle des Ausscheidens<br />
nach § 26 Abs. (1) b), d), e) oder f) – Anspruch<br />
auf ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe<br />
des Verkehrswerts seiner Beteiligung. Der Anteil<br />
des Gesellschafters am Verkehrswert der Gesellschaft<br />
(Verkehrswert der Beteiligung) bestimmt<br />
sich nach dem Verhältnis des für ihn geführten<br />
Kapitalkontos I zur Summe der für sämtliche<br />
Gesellschafter geführten Kapitalkonten I.<br />
(2) Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1)<br />
b), d), e) oder f) aus der Gesellschaft aus,<br />
bestimmt sich das Auseinandersetzungsguthaben<br />
nach dem Verkehrswert seiner Beteiligung<br />
gemäß Abs. (1) unter Berücksichtigung eines<br />
Abschlags in Höhe von 20 Prozent (verminderter<br />
Verkehrswert der Beteiligung).<br />
(3) Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bleibt<br />
bei der Wertermittlung in jedem Fall außer<br />
Ansatz.
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist von dem<br />
gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. (3) bestellten<br />
Abschlussprüfer bzw. anderenfalls von einem<br />
Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder<br />
einer Steuerberatungsgesellschaft bzw. einem<br />
Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
der bzw. die einvernehmlich<br />
von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
und dem ausscheidenden Gesellschafter oder,<br />
sofern ein diesbezügliches Einvernehmen nicht<br />
herzustellen ist, von dem Präsidenten, der für<br />
den Sitz der Gesellschaft zuständigen Industrie-<br />
und Handelskammer bestimmt wird, als Schiedsgutachter<br />
nach billigem Ermessen verbindlich<br />
festzustellen. Die Kosten des Schiedsgutachtens<br />
trägt der ausscheidende Gesellschafter.<br />
(5) Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />
Monate nach seiner verbindlichen Feststellung<br />
fällig, der Anspruch auf eine Abfindung sechs<br />
Monate nach Wirksamwerden der Kündigung.<br />
Die Gesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />
oder die Abfindung in drei<br />
gleichen Jahresraten auszuzahlen. In diesem Fall<br />
ist der jeweils rückständige Rest mit vier Prozent<br />
jährlich zu verzinsen.<br />
(6) Ausscheidende Gesellschafter können keine<br />
Sicherstellung ihres Auseinandersetzungsguthabens<br />
oder der Abfindung verlangen. Eine Haftung<br />
der übrigen Gesellschafter, insbesondere<br />
des Komplementärs, für die Erfüllung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
ist ausgeschlossen.<br />
§ 29<br />
Auflösung der Gesellschaft<br />
(1) Die Gesellschaft kann zum Ende eines jeden<br />
Geschäftsjahres aufgelöst werden. Im Falle einer<br />
Auflösung ist die Gesellschaft durch den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten abzuwickeln<br />
und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten.<br />
§ 265 Abs. 2, 4 und 5 und § 273 Abs. 4 AktG gelten<br />
entsprechend.<br />
(2) Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />
wird dazu verwendet, zunächst die<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber<br />
184<br />
Drittgläubigern, danach gegenüber dem Komplementär<br />
und dem Treuhandkommanditisten<br />
sowie im Anschluss gegenüber den Gesellschaftern<br />
auszugleichen. Ein verbleibender<br />
Verwertungserlös wird im Verhältnis der für<br />
die Gesellschafter geführten Kapitalkonten I an<br />
die Gesellschafter ausgezahlt. Eine Haftung des<br />
Komplementärs für die Erfüllung der Gesellschafterforderungen<br />
ist in diesem Fall ausgeschlossen.<br />
§ 30<br />
Handelsregistervollmacht und kosten<br />
Jeder Kommanditist hat den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten einzeln in der gesetzlichen Form zu<br />
bevollmächtigen, für ihn Anmeldungen zum Handelsregister<br />
vorzunehmen. Dazu hat jeder Kommanditist<br />
der Gesellschaft eine unwiderrufliche, über den Tod<br />
hinaus geltende, von den Beschränkungen des § 181<br />
BGB befreiende, notariell beglaubigte Handelsregister<br />
vollmacht zu Gunsten des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten, die diesen zu allen Anmeldungen<br />
zum Handelsregister ermächtigt, an denen ein Kommanditist<br />
mitzuwirken hat, zur Verfügung zu stellen.<br />
Jeder Kommanditist hat die für die Vollmacht, seine<br />
Anmeldung zum und Eintragung ins Handelsregister<br />
entstehenden Kosten zu übernehmen.<br />
§ 31<br />
Mitteilungen, Bekanntmachungen und Zahlungen<br />
Die Gesellschafter haben der Gesellschaft jeweils<br />
schriftlich ihre Anschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse<br />
und Bankverbindung sowie Änderungen derselben<br />
unaufgefordert mitzuteilen.<br />
Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft<br />
an die letzte gemäß Satz 1 übermittelte<br />
Adresse, Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse des Gesellschafters<br />
gelten als dem Gesellschafter am nächsten<br />
Werktag ordnungsgemäß zugegangen.<br />
Die Gesellschaft ist berechtigt, Zahlungsverpflichtungen<br />
gegenüber dem Gesellschafter durch<br />
Zahlung auf die letzte gemäß Satz 1 übermittelte<br />
Bankverbindung des Gesellschafters mit schuldbefreiender<br />
Wirkung zu erfüllen.
§ 32<br />
Schriftform<br />
(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />
und Ergänzungen dieses Vertrags,<br />
einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen –<br />
vorbehaltlich Abs. (2) – der Schriftform, soweit<br />
nicht notarielle Form erforderlich ist.<br />
(2) Auf eine feste Verbindung dieses Gesellschaftsvertrags<br />
selbst sowie mit anderen Verträgen und<br />
Erklärungen – insbesondere auch mit solchen,<br />
auf die hier Bezug genommen wird – wird<br />
verzichtet. Für die Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />
durch die Gesellschaft genügt die<br />
Unterzeichnung durch Faksimile.<br />
§ 33<br />
Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags<br />
ganz oder teilweise unwirksam oder<br />
undurchführbar sein oder werden, wird dadurch<br />
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen<br />
nicht berührt. An die Stelle unwirksamer bzw.<br />
undurchführbarer Bestimmungen treten solche<br />
Regelungen, die in gesetzlich zulässiger Weise<br />
dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen<br />
oder undurchführbaren Bestimmungen am<br />
nächsten kommen. Entsprechendes gilt, wenn<br />
sich bei der Durchführung des Vertrags eine<br />
ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.<br />
(2) Erfüllungsort für die Verpflichtungen und<br />
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />
diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen<br />
dieses Vertrags ist der Sitz der Gesellschaft,<br />
soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />
kann. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang<br />
mit dem Gesellschaftsverhältnis,<br />
wie z. B. Streitigkeiten im Zusammenhang mit<br />
Beitritt, Ausscheiden, Rechten und Pflichten von<br />
Gesellschaftern und Gesellschafterbeschlüssen,<br />
können als Aktiv- oder Passivprozesse von der<br />
Gesellschaft selbst geführt werden.<br />
185<br />
§ 34<br />
Anwendbares Recht<br />
Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt dem Recht der<br />
Bundesrepublik Deutschland.<br />
München, 10.07.2009<br />
Ort, Datum<br />
Georg Gmeineder und Jan Essers<br />
jeweils als Geschäftsführer<br />
für die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />
Gründungskommanditist /<br />
geschäftsführender Kommanditist<br />
René Zerull und Susanne Drost<br />
jeweils als Geschäftsführer<br />
für die <strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH<br />
Komplementär<br />
Dr. Rainer Polster<br />
als Geschäftsführer<br />
für die FCT FinanzControl Treuhand GmbH<br />
Treuhandkommanditist<br />
Josef Brandhuber<br />
als Geschäftsführer<br />
und Christian Berger<br />
als Prokurist<br />
für die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH
14. Treuhandvertrag<br />
zwischen<br />
der in der „Beitrittsvereinbarung Kommanditbeteiligung“<br />
genannten Person<br />
– im Folgenden „Treugeber“ genannt –<br />
und<br />
der FCT FinanzControl Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Steuerberatungsgesellschaft,<br />
Schleißheimer Straße 4, 80333 München<br />
– im Folgenden „Treuhänder“ genannt –<br />
Präambel<br />
Der Treugeber beabsichtigt, sich als Treugeber an<br />
der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH &<br />
Co. Kambera KG (im Folgenden „Gesellschaft“) zu<br />
beteiligen.<br />
Die Beteiligung eines Anlegers an der Gesellschaft als<br />
Treugeber erfolgt dergestalt, dass der Treuhänder, der<br />
sich als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt,<br />
seinen Kapitalanteil erhöht und dann im eigenen<br />
Namen für Rechnung und im Interesse des Treugebers<br />
einen entsprechenden Anteil an der Gesellschaft<br />
hält. Mit Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung<br />
gibt der Treugeber ein verbindliches Angebot zum<br />
Abschluss des vorliegenden Treuhandvertrags ab.<br />
Dieses Angebot bleibt wirksam, sofern der Treugeber<br />
nicht von dem in der Beitrittsvereinbarung<br />
bezeichneten Widerrufsrecht Gebrauch macht. Der<br />
Treuhandvertrag wird mit dessen Annahme durch<br />
den Treuhänder wirksam. Der Treuhänder kann das<br />
Angebot zum Abschluss des Treuhandvertrags nach<br />
Zulassung des Treuhänders zur Kapitalerhöhung<br />
gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft<br />
annehmen. Durch die Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />
durch den Treuhänder wird die Stellung als<br />
Treugeber begründet.<br />
Dem Treugeber ist bekannt, dass von der Gesellschaft<br />
verschiedene Verträge abgeschlossen worden sind<br />
bzw. noch abgeschlossen werden, insbesondere über<br />
den Erwerb von Treuhandanteilen am BF Kambera<br />
Trust, über den ein erbbaurechtsähnliches Recht am<br />
Grundstück (nebst darauf errichtetem Gebäude) Australian<br />
Taxation Office (10-14 Cooyong Street, Canberra,<br />
<strong>Australien</strong>) gehalten und von der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Kambera GmbH verwaltet werden soll, sowie über<br />
die Gewährung von Darlehen durch die Gesellschaft<br />
an die <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH in der Funktion<br />
als Treuhänder der Gesellschaft. Hinsichtlich der<br />
bereits abgeschlossenen Verträge wird im Übrigen<br />
auf § 3 Abs. (7) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
verwiesen.<br />
§ 1<br />
Treuhandauftrag<br />
1. Der Treugeber beauftragt und bevollmächtigt<br />
hiermit den Treuhänder, für ihn unter Befreiung<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB eine<br />
Kommanditbeteiligung in Höhe desjenigen Beteiligungsbetrags<br />
zu erwerben und zu verwalten,<br />
der in der Beitrittsvereinbarung des jeweiligen<br />
Anlegers angegeben ist.<br />
2. Der Beteiligungsbetrag ohne Agio soll mindes tens<br />
AUD 20.000 betragen; Beteiligungen müssen<br />
jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios) durch<br />
1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />
3. Für das Verhältnis zwischen dem Treuhänder und<br />
dem Treugeber gelten die Bestimmungen des<br />
Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft (im Folgenden<br />
„Gesellschaftsvertrag“) entsprechend, soweit<br />
dieser Treuhandvertrag keine abweichenden<br />
Bestimmungen enthält.<br />
4. Die Treuhandschaft erstreckt sich ausschließlich<br />
auf das Halten und die Verwaltung des Kommanditanteils<br />
gemäß diesem Treuhandvertrag. Der Treugeber<br />
erkennt deshalb an, dass der Treuhänder<br />
nicht verpflichtet ist, die im Beteiligungsprospekt<br />
getroffenen Aussagen auf Übereinstimmung mit<br />
den tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen.<br />
Insoweit wird auf den hiermit verbundenen<br />
Haftungsausschluss gemäß § 13 Abs. 3 dieses<br />
Vertrags verwiesen.<br />
5. Der Treuhänder ist darüber hinaus nicht befugt,<br />
für den Treugeber Handlungen vorzunehmen, die<br />
einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz<br />
bedürfen.<br />
§ 2<br />
Auftragsdurchführung<br />
1. Der Treuhänder erwirbt und erhöht seinen Kapitalanteil<br />
nach Maßgabe von § 3 Abs. (3), (5) sowie<br />
§ 4 Abs. (2), (3) und (5) des Gesellschaftsvertrags<br />
bzw. stellt der Gesellschaft den Beteiligungsbetrag<br />
des Treugebers (einschließlich Agio) bis zum<br />
186
Eintritt der aufschiebenden Bedingungen in § 4<br />
Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags als atypisch<br />
stiller Gesellschafter / so gestellte Person zur<br />
Verfügung.<br />
2. Der Treuhänder hält seine Kommanditbeteiligung<br />
für den Treugeber und die anderen Treugeber im<br />
Sinne des § 5 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags im<br />
Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil.<br />
Der Treuhänder ist berechtigt, die mit dem<br />
treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />
verbundenen Rechte nach Maßgabe dieses Vertrags<br />
und des Gesellschaftsvertrags wahrzunehmen.<br />
Er ist berechtigt, Kommanditbeteiligungen<br />
an der Gesellschaft gleichzeitig für mehrere<br />
Treugeber treuhänderisch zu verwalten. Er tritt<br />
nach außen im eigenen Namen auf und wird als<br />
Kommanditist in das Handelsregister eingetragen.<br />
Im Rahmen der Durchführung der Kapitalerhöhung<br />
wird für den Treuhänder eine Haftsumme<br />
in Höhe von AUD 10 gemäß § 3 Abs. (9), (10) des<br />
Gesellschaftsvertrags im Handelsregister eingetragen.<br />
Im Innenverhältnis handelt der Treuhänder<br />
ausschließlich im Auftrag und für Rechnung<br />
des jeweiligen Treugebers, sodass wirtschaftlich<br />
dieser Kommanditist ist.<br />
3. Der Treuhänder ist berechtigt, die Erhöhung<br />
seines Kapitalanteils davon abhängig zu machen,<br />
dass der Treugeber seinen Beteiligungsbetrag<br />
zzgl. fünf Prozent Agio auf das in der Beitrittsvereinbarung<br />
genannte Konto erbracht hat.<br />
§ 3<br />
Treugeberregister<br />
1. Der Treuhänder führt für alle Treugeber ein<br />
Register mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen<br />
Daten (im Folgenden „Treugeberregister“).<br />
2. Der Treugeber erhält einen Auszug aus dem Treugeberregister.<br />
Ihm obliegt es, alle Änderungen<br />
seiner eingetragenen Daten dem Treuhänder unverzüglich<br />
bekannt zu geben und auf Verlangen<br />
des Treuhänders auf eigene Kosten durch Vorlage<br />
entsprechender Urkunden (Erbschein, Übertragungsvertrag<br />
etc.) nachzuweisen.<br />
3. Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen<br />
Daten darf der Treuhänder in dem jeweils<br />
erforderlichen Umfang nur dem persönlich haftenden<br />
Gesellschafter, dem geschäftsführenden<br />
187<br />
Kommanditisten, dem zuständigen Finanzamt,<br />
den Kreditgebern bei berechtigtem Interesse,<br />
dem Beirat und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten<br />
Prüfern und Beratern der Gesellschaft<br />
erteilen. Der Treugeber hat keinen Anspruch auf<br />
Bekanntgabe der Daten anderer Treugeber.<br />
§ 4<br />
Pflichten des Treugebers<br />
1. Der Treugeber trägt im Innenverhältnis in Höhe<br />
seines Beteiligungsbetrags alle Rechte und Pflichten<br />
des Treuhänders aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />
mit Ausnahme der dort speziell im Hinblick<br />
auf den Treuhänder (Treuhandkommanditist)<br />
vorgesehenen Rechte und Pflichten (z. B. Aufnahme<br />
weiterer Kommanditisten, Kapitalerhöhung).<br />
2. Der Treugeber stellt den Treuhänder von allen<br />
Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang mit<br />
Erwerb und Halten der treuhänderisch gehaltenen<br />
Kommanditbeteiligung stehen. Dies gilt<br />
auch für die gesetzliche Haftung der Kommanditisten<br />
gemäß §§ 171 ff. HGB. Der Treugeber haftet<br />
nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten<br />
anderer Treugeber.<br />
3. Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />
Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß<br />
den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung zu<br />
erbringen.<br />
4. Über die Verpflichtung zur Leistung des in der<br />
Beitrittsvereinbarung vereinbarten Beteiligungsbetrags<br />
zzgl. fünf Prozent Agio hinaus übernehmen<br />
die Treugeber keine weiteren Zahlungs- oder<br />
Nachschusspflichten.<br />
5. Der Treuhänder ist zum Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />
und diesem Vertrag berechtigt,<br />
wenn der Treugeber seiner Verpflichtung zur<br />
Einzahlung des Beteiligungsbetrags gemäß Abs. 3<br />
nicht oder nicht vollständig nachkommt. Stattdessen<br />
kann die Gesellschaft, vertreten durch den<br />
geschäftsführenden Kommanditisten, den Beteiligungsbetrag<br />
unter Beachtung von § 1 Abs. 2<br />
auf den Betrag der geleisteten Zahlung abzüglich<br />
fünf Prozent Agio herabsetzen. Für Schadenersatzansprüche,<br />
die Erhebung einer Schadenpauschale<br />
und Verzugszinsen durch die Gesellschaft<br />
gegen den / vom Treugeber gilt § 7 Abs. (4) bis (7)<br />
des Gesellschaftsvertrags.
§ 5<br />
Rechte des Treugebers<br />
1. Der Treuhänder tritt hiermit seine Ansprüche aus<br />
dem treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil auf<br />
den festgestellten Gewinn, die beschlossenen<br />
Entnahmen sowie dasjenige, was ihm im Falle<br />
seines Ausscheidens oder der Beendigung der<br />
Gesellschaft zusteht, entsprechend der Höhe des<br />
Beteiligungsbetrags des Treugebers an den Treugeber<br />
ab. Die Abtretung steht unter der aufschiebenden<br />
Bedingung des vollständigen Eingangs<br />
des Beteiligungsbetrags nebst Agio auf dem in<br />
§ 4 Abs. 3 genannten Konto. Der Treugeber nimmt<br />
diese Abtretung hiermit an. Der Treuhänder bleibt<br />
ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen<br />
Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen.<br />
2. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
über sein Vermögen tritt der Treuhänder<br />
hiermit den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />
an den Treugeber in der Höhe des von<br />
diesem übernommenen Beteiligungsbetrags ab.<br />
Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit<br />
an. Die Abtretung des Kapitalanteils ist im Außenverhältnis<br />
aufschiebend bedingt durch die Eintragung<br />
des Treugebers in das Handelsregister.<br />
Entsprechendes gilt, wenn die Eröffnung eines<br />
Insolvenzverfahrens abgelehnt wird oder von<br />
Privatgläubigern des Treuhänders Maßnahmen<br />
der Einzelzwangsvollstreckung in den Kapitalanteil<br />
durchgeführt werden oder der Treuhandvertrag<br />
sonst aus wichtigem Grund endet, der<br />
nicht vom Treugeber zu vertreten ist.<br />
3. Werden an den Treuhänder Entnahmen ausbezahlt,<br />
während der handelsrechtliche Buchwert<br />
des Kapitalanteils durch Verluste oder Entnahmen<br />
unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />
Haftsumme herabgemindert ist oder<br />
wird, lebt die Freistellungspflicht des Treugebers<br />
gegenüber dem Treuhänder gemäß § 4 Abs. 2<br />
in dem Umfang wieder auf, wie die Haftung des<br />
Treuhänders gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebt.<br />
Die Freistellungsverpflichtung entfällt<br />
jeweils anteilig auf die einzelnen Treugeber in<br />
Höhe des jeweiligen Beteiligungsbetrags.<br />
4. Der Treuhänder nimmt die Gesellschaftsrechte<br />
und Pflichten im Interesse des Treugebers und<br />
unter Beachtung ihrer Treuepflicht gegenüber<br />
188<br />
den übrigen Gesellschaftern und Treugebern<br />
wahr, soweit der Treugeber nicht gemäß Abs. 5<br />
und 6 unmittelbar handelt. Der Treuhänder ist berechtigt,<br />
Untervollmachten zu erteilen oder sich<br />
zur Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben<br />
geeigneter Erfüllungsgehilfen zu bedienen.<br />
5. Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />
und an sonstigen Abstimmungen<br />
(schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen.<br />
Der Treuhänder wird dem Treugeber<br />
unverzüglich die Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />
nebst Anlagen übersenden. Entsprechendes<br />
gilt für schriftliche Abstimmungen.<br />
6. Der Treuhänder erteilt hiermit dem Treugeber<br />
Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus<br />
dem für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />
und der ihm aus diesem Kapitalanteil<br />
zustehenden Kontroll- und Widerspruchsrechte<br />
eines Kommanditisten. Diese Vollmacht kann nur<br />
aus wichtigem Grund widerrufen werden.<br />
7. Für den Fall, dass der Treugeber sein Stimmrecht<br />
nicht selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt,<br />
weist er den Treuhänder hiermit an, das auf<br />
ihn entfallende Stimmrecht entsprechend den<br />
Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung der<br />
Gesellschaft auszuüben, sofern er dem Treuhänder<br />
nicht für den Einzelfall vorher eine andere<br />
Weisung erteilt. Beim Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />
über Nachschüsse in die Gesellschaft<br />
und / oder Kapitalerhöhungen der Gesellschaft<br />
(§ 7 Abs. (4), (5) des Gesellschaftsvertrags)<br />
wird sich der Treuhänder einer Stimmabgabe für<br />
den Treugeber enthalten, sofern der Treugeber<br />
keine Weisung hinsichtlich der Stimmabgabe<br />
erteilt hat. Der Treugeber erhält die Niederschrift<br />
über die Gesellschafterbeschlüsse.<br />
§ 6<br />
Rechnungslegung, Berichtspflicht<br />
1. Der Treuhänder ist verpflichtet, für jeden Treugeber<br />
die in § 6 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen<br />
Konten zu führen. Die Treuhandbuchhaltung<br />
ist zusammen mit dem Jahresabschluss von<br />
dem Abschlussprüfer zu prüfen, sofern gemäß<br />
§ 18 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags eine solche<br />
Prüfung stattfindet.
2. Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ist der Treuhänder<br />
befreit, wenn die Gesellschaft die Treuhandbuchhaltung<br />
in ihre Finanzbuchhaltung<br />
integriert.<br />
3. Der Treuhänder hat den Treugeber über alle<br />
wesentlichen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />
Im Übrigen erhält der Treugeber jährlich den<br />
Geschäftsbericht der Gesellschaft.<br />
§ 7<br />
Treuhandvermögen<br />
1. Der Treuhänder hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />
getrennt von seinem sonstigen<br />
Vermögen.<br />
2. Der Treugeber ist entsprechend seinem Beteiligungsbetrag<br />
am Kapitalanteil des Treuhänders<br />
beteiligt. Die Kapitaleinlage wird auf dem Kapitalkonto<br />
I geführt. Die Kapitaleinlage (Kapitalkonto I)<br />
ist maßgebend für das Stimmrecht sowie – vorbehaltlich<br />
des § 19 Abs. (1), (2) und § 20 Abs. (3) des<br />
Gesellschaftsvertrags – für die Ergebnisverteilung,<br />
das Entnahmerecht und die Beteiligung am Vermögen<br />
und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />
3. Entnahmen und sonstige Auszahlungen stehen<br />
dem jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen<br />
im Treugeberregister eingetragenen Treugeber<br />
zu. § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.<br />
§ 8<br />
Verfügung des Treugebers<br />
1. Seine Stellung als Vertragspartei des Treuhandvertrags<br />
kann der Treugeber nur mit schriftlicher<br />
Zustimmung des Treuhänders und allen Rechten<br />
und Pflichten mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.<br />
bzw. zum Beginn des 01.01. eines Jahres auf<br />
Dritte übertragen, sofern die Voraussetzungen<br />
gemäß § 23 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />
gewahrt sind. Teilübertragungen sind zulässig,<br />
wenn die Anforderungen von vorstehendem<br />
Satz 1, § 1 Abs. 2 und von § 8 Abs. 2 gewahrt bleiben.<br />
Unterjährige Übertragungen kann der Treuhänder<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen zulassen.<br />
2. Bei jeder Übertragung gemäß Abs. 1 werden alle<br />
Konten im Sinne von § 6 Abs. 1 unverändert und<br />
einheitlich fortgeführt. Der Übergang einzelner<br />
Rechte und Pflichten hinsichtlich nur einzelner<br />
Treugeberkonten ist nicht möglich.<br />
189<br />
§ 9<br />
Beendigung des Treuhandvertrags<br />
1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />
geschlossen.<br />
Der Treugeber kann den Treuhandvertrag jederzeit<br />
kündigen, indem er seine Beteiligung gemäß<br />
§ 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags in eine<br />
Direktbeteiligung umwandelt.<br />
Darüber hinaus kann der Treugeber den Treuhandvertrag<br />
ordentlich erstmals zum 31.12.2030<br />
mit einer Frist von sechs Monaten kündigen,<br />
danach mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres der Gesellschaft.<br />
Der Treugeber kann den Treuhandvertrag auch<br />
vor dem 31.12.2030 außerordentlich mit einer<br />
Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
kündigen – mit der Folge, dass die<br />
Beteiligung als Treugeber an der Gesellschaft<br />
beendet wird –, wenn er nach seinem Beitritt<br />
a) wegen Krankheit oder Behinderung auf<br />
nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter<br />
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts<br />
mindestens drei Stunden täglich<br />
erwerbstätig zu sein,<br />
b) wegen Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von<br />
mehr als sechs Monaten ohne Unterbrechung<br />
Arbeitslosengeld bezogen hat, oder<br />
c) rechtskräftig geschieden wird und nach der<br />
Scheidung an seinen geschiedenen Ehepartner<br />
oder an Kinder zur Zahlung von Unterhalt<br />
verpflichtet ist; die Unterhaltsverpflichtung<br />
muss mindestens EUR 500 pro Monat betragen,<br />
und jeweils nach Wirksamwerden der außerordentlichen<br />
Kündigung des Treugebers keiner der<br />
in § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) und / oder b)<br />
des Gesellschaftsvertrags genannten Umstände<br />
vorliegt. Die außerordentliche Kündigung kann<br />
nur innerhalb von drei Monaten nach Eintritt<br />
ihrer Voraussetzungen erfolgen.<br />
Im Übrigen kann der Treuhandvertrag aus<br />
wichtigem Grund gekündigt werden.<br />
Die Kündigung des Treuhandvertrags hat schriftlich<br />
zu erfolgen.
2. Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />
a) der Treuhänder von diesem Vertrag zurücktritt<br />
(§ 4 Abs. 5, § 12);<br />
b) der Treuhänder ohne einen Nachfolger aus<br />
der Gesellschaft ausscheidet (§ 11);<br />
c) der Treuhänder gegenüber dem Treugeber<br />
schriftlich feststellt, dass in der Person des<br />
Treugebers ein Grund vorliegt, aufgrund<br />
dessen ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1)<br />
lit. b) – g) des Gesellschaftsvertrags aus der<br />
Gesellschaft ausscheidet.<br />
3. Die Beendigung des Treuhandvertrags löst gemäß<br />
§ 27 des Gesellschaftsvertrags die Herabsetzung<br />
des Kapitalanteils des Treuhänders entsprechend<br />
dem Beteiligungsbetrag des Treugebers und<br />
somit die Aufgabe der von dem Treuhänder für<br />
den Treugeber gehaltenen Beteiligung an der<br />
Gesellschaft aus. Für Ansprüche des Treugebers<br />
gegenüber dem Treuhänder gilt § 28 des Gesellschaftsvertrags<br />
entsprechend. Außer bei Beendigung<br />
des Treuhandvertrags gemäß Abs. 2 lit. c)<br />
kann der Treugeber vom Treuhänder statt der<br />
Kapitalherabsetzung die Übertragung des treuhänderisch<br />
gehaltenen Kapitalanteils auf sich oder<br />
eine von ihm benannte dritte Person verlangen.<br />
Auf Verlangen des Treuhänders ist der Treugeber<br />
verpflichtet, den Kapitalanteil zu übernehmen.<br />
§ 10<br />
Tod eines Treugebers<br />
Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag<br />
mit seinen Erben oder mit einem seiner Erben fortgesetzt.<br />
Der Treuhänder ist berechtigt, den Übergang<br />
des Treuhandanteils entsprechend § 24 Satz 4 des<br />
Gesellschaftsvertrags zu untersagen. In diesem Fall<br />
endet der Treuhandvertrag.<br />
§ 24 des Gesellschaftsvertrags gilt im Übrigen<br />
entsprechend.<br />
§ 11<br />
Ausscheiden des Treuhänders<br />
1. Scheidet der Treuhänder aus der Gesellschaft<br />
aus, kann diese gemäß § 26 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags<br />
mit einem neuen Treuhandkommanditisten<br />
fortgesetzt werden. Wird kein neuer<br />
Treuhandkommanditist bestellt, so gilt § 9 Abs. 2<br />
lit. b).<br />
2. Wird gemäß § 15 Abs. (1) lit. h) und § 26 Abs. (3)<br />
des Gesellschaftsvertrags ein neuer Treuhandkommanditist<br />
bestellt, hat der Treugeber mit<br />
diesem den Treuhandvertrag nach Maßgabe<br />
des diesbezüglichen Gesellschafterbeschlusses<br />
fortzuführen; das Recht des Treugebers zur Kündigung<br />
des Treuhandvertrags und Wechsel in die<br />
Stellung als Kommanditist der Gesellschaft gemäß<br />
§ 9 Abs. 1 bleibt unberührt.<br />
§ 12<br />
Rücktritt des Treuhänders<br />
1. Der Treuhänder ist berechtigt, von der Beitrittsvereinbarung<br />
und diesem Vertrag zurückzutreten,<br />
wenn<br />
190<br />
a) sich herausstellt, dass die geplante Beteiligung<br />
aus Gründen, die er nicht zu vertreten<br />
hat, undurchführbar ist oder wird;<br />
b) es dem Treuhänder wegen Überzeichnung des<br />
in § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen<br />
Gesellschaftskapitals nicht mehr<br />
möglich ist, seinen Kapitalanteil zur Übernahme<br />
weiterer treuhänderischer Beteiligungen<br />
zu erhöhen;<br />
c) sich herausstellt, dass Angaben des Treugebers<br />
in der Beitrittsvereinbarung unzutreffend<br />
waren.<br />
2. § 4 bleibt unberührt.<br />
§ 13<br />
Haftung des Treuhänders<br />
1. Der Treuhänder hat seine Pflichten mit der Sorgfalt<br />
eines ordentlichen Kaufmanns nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen zu erfüllen. Er haftet den<br />
Treugebern nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche<br />
Verletzung der ihm obliegenden Pflichten.
2. Der Treuhänder haftet nicht für weitergehende<br />
Ansprüche, insbesondere für die vom Treugeber<br />
verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen<br />
Ziele, oder dafür, dass die geschäftsführenden<br />
Gesellschafter, der gegebenenfalls gewählte<br />
Beirat oder die Vertragspartner der Gesellschaft<br />
die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß<br />
erfüllen.<br />
3. Der Treuhänder hat nicht an der Konzeption und<br />
Erstellung des Beteiligungsprospekts, welcher<br />
der Beitrittsvereinbarung mit dem Treugeber zu<br />
Grunde liegt, mitgewirkt und insbesondere nicht<br />
die darin getroffenen Aussagen auf ihre Übereinstimmung<br />
mit den tatsächlichen Gegebenheiten<br />
überprüft. Der Treugeber erkennt in diesem<br />
Zusammenhang an, dass der Treuhänder zu einer<br />
solchen Prüfung auch nicht verpflichtet war. Eine<br />
Haftung des Treuhänders für etwaige Prospektmängel<br />
sowie im Zusammenhang mit dem Vertrieb<br />
der Kommanditanteile ist ausgeschlossen.<br />
4. Der Anspruch auf Schadenersatz – gleich aus<br />
welchem Rechtsgrund – verjährt in drei Jahren<br />
gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der<br />
Anspruch entstanden ist und der Treugeber von<br />
den Umständen, die den Anspruch begründen,<br />
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />
Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />
Unkenntnis verjährt der Anspruch bei<br />
vorsätzlichen Handlungen spätestens nach Ablauf<br />
von zehn Jahren, im Übrigen spätestens nach<br />
Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung des<br />
Anspruchs.<br />
5. Der Treugeber hat seine Ansprüche innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />
Kenntniserlangung gegenüber dem Treuhänder<br />
schriftlich geltend zu machen. Eine Fristversäumnis<br />
führt zum Verlust der Ansprüche.<br />
§ 14<br />
Vergütung des Treuhänders<br />
1. Der Treuhänder erhält für die mit der Treuhandschaft<br />
für sämtliche Treugeber verbundenen<br />
Tätigkeiten ab dem Jahr 2009 eine jährliche<br />
Vergütung in Höhe von insgesamt AUD 20.000<br />
jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils<br />
gültiger Höhe. Die Vergütung erhöht sich ab dem<br />
01.01.2011 jährlich um zwei Prozent.<br />
191<br />
2. Die Vergütung ist spätestens am 31.12. eines<br />
jeden Jahres gegen Ausfertigung einer Rechnung<br />
zur Zahlung fällig, erstmals am 31.12.2009.<br />
3. Die Vergütung, ebenso wie die nachgewiesenen<br />
angemessenen Reisekosten sowie die Kosten, die<br />
dem Treuhandkommanditisten für drucktechnische<br />
Anfertigungen und den Versand der für<br />
die Treugeber bestimmten Unterlagen im Zusammenhang<br />
mit Gesellschafterversammlungen und<br />
schriftlichen Gesellschafterabstimmungen entstehen,<br />
sind Kosten der Gesellschaft und werden von<br />
dieser an den Treuhandkommanditisten gezahlt.<br />
§ 15<br />
Sonderwerbungskosten<br />
1. Der Treugeber kann Sonderwerbungskosten (persönlich<br />
getragene Kosten im Zusammenhang mit<br />
seiner Beteiligung) nicht bei seiner persönlichen<br />
Einkommensteuererklärung, sondern ausschließlich<br />
im Rahmen der gesonderten und einheitlichen<br />
Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft<br />
geltend machen (§§ 179, 180 Abgabenordnung).<br />
2. Der Treuhänder ist nicht verpflichtet, den Treugeber<br />
zum Nachweis der Sonderwerbungskosten<br />
gesondert aufzufordern. Bezüglich der Geltendmachung<br />
von Sonderwerbungskosten gilt § 19<br />
Abs. (5) und (6) des Gesellschaftsvertrags. Der<br />
Abs. 1 und vorstehende Sätze von Abs. 2 gelten<br />
entsprechend für Sonderbetriebsvermögen und<br />
ggf. Sonderbetriebsausgaben.<br />
§ 16<br />
Schriftform<br />
1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />
und Ergänzungen dieses Vertrags, einschließlich<br />
dieser Bestimmung, bedürfen – vorbehaltlich<br />
Abs. 2 – der Schriftform, soweit nicht<br />
notarielle Form erforderlich ist.<br />
2. Auf eine feste Verbindung dieses Treuhandvertrags<br />
selbst sowie mit anderen Verträgen und Erklärungen<br />
– insbesondere auch mit solchen, auf<br />
die hier Bezug genommen wird – wird verzichtet.<br />
Für die Annahme des Treuhandvertrags / der Beitrittsvereinbarung<br />
durch den Treuhänder genügt<br />
die Unterzeichnung durch Faksimile.
§ 17<br />
Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags<br />
ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />
sein oder werden, wird dadurch die<br />
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht<br />
berührt. An die Stelle unwirksamer bzw. undurchführbarer<br />
Bestimmungen treten solche Regelungen,<br />
die in gesetzlich zulässiger Weise dem<br />
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder<br />
undurchführbaren Bestimmungen am nächsten<br />
kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der<br />
Durchführung des Vertrags eine ergänzungsbedürftige<br />
Lücke ergeben sollte.<br />
2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />
für sämtliche Streitigkeiten aus diesem<br />
Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses<br />
Vertrags ist der Sitz des Treuhänders, soweit dies<br />
rechtlich zulässig vereinbart werden kann.<br />
§ 18<br />
Anwendbares Recht<br />
Dieser Treuhandvertrag unterliegt dem Recht der<br />
Bundesrepublik Deutschland.<br />
FCT FinanzControl Treuhand GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
Dr. Rainer Polster<br />
Geschäftsführer<br />
Treugeber<br />
192
15. Abwicklungshinweise<br />
Die Beitrittsvereinbarung erhalten Sie von Ihrem<br />
Anlageberater / Vermittler.<br />
Wenn Sie sich entschlossen haben, der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobilienverwaltung GmbH & Co. Kambera KG beizutreten,<br />
reichen Sie bitte die vollständig ausgefüllte<br />
und rechtsverbindlich unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />
bei Ihrem Anlageberater / Vermittler ein oder<br />
senden Sie diese an die<br />
<strong>Real</strong> I.S. AG<br />
Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
Innere Wiener Straße 17<br />
81667 München<br />
Bei Fernabsatzverträgen<br />
Sollten Sie sich im Rahmen eines Fernabsatzvertrags<br />
zum Beitritt zur <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />
GmbH & Co. Kambera KG entschlossen haben,<br />
hat / wird Ihnen Ihr Anlageberater / Vermittler eine<br />
Beitrittsvereinbarung für Fernabsatzverträge gesondert<br />
zukommen lassen. Diese ist auf die Besonderheiten<br />
von Fernabsatzverträgen zugeschnitten.<br />
Um einen Fernabsatzvertrag handelt es sich insbesondere,<br />
wenn der Treuhandvertrag mit einem<br />
Verbraucher ausschließlich unter Verwendung von<br />
Fernkommunikationsmitteln (z. B. Brief, Telefon,<br />
Fax, E-Mail) zustande kommt, es sei denn, dass der<br />
Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz<br />
organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems<br />
erfolgt.<br />
Ob Sie im Rahmen eines Fernabsatzvertrags der<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
Kambera KG beizutreten beabsichtigen, teilt Ihnen<br />
Ihr Anlageberater / Vermittler mit.<br />
Reichen Sie bitte im Rahmen eines Fernabsatzvertrags<br />
ausschließlich die vollständig ausgefüllte und<br />
rechtsverbindlich unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />
für Fernabsatzverträge bei Ihrem Anlageberater<br />
/ Vermittler ein oder senden Sie diese an die<br />
<strong>Real</strong> I.S. AG an die oben genannte Anschrift.<br />
Allgemeines<br />
Die von Ihnen unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />
stellt ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss<br />
eines Treuhandvertrags dar. Sie beteiligen sich zunächst<br />
mittelbar über den Treuhandkommanditisten<br />
an der Fondsgesellschaft. Die Beteiligung als Treugeber<br />
erfolgt mit Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />
zur Kapitalerhöhung durch den geschäftsfüh-<br />
193<br />
renden Kommanditisten und Annahme des Angebots<br />
zum Abschluss eines Treuhandvertrags durch den<br />
Treuhandkommanditisten. Die rechtsverbindliche<br />
Entgegennahme des Beitrittsangebots und sonstiger<br />
Willenserklärungen der Anleger erfolgt, betreffend<br />
den Abschluss des Treuhandvertrags durch den Treuhandkommanditisten,<br />
FCT FinanzControl Treuhand<br />
GmbH, Schleißheimer Straße 4, 80333 München, und<br />
betreffend die Zulassung zur Kapitalerhöhung durch<br />
den geschäftsführenden Kommanditisten, <strong>Real</strong> I.S.<br />
Beteiligungs GmbH, Innere Wiener Straße 17, 81667<br />
München. Ein gegengezeichnetes Exemplar der<br />
Beitrittsvereinbarung wird Ihnen zurückgesandt. Die<br />
Beitrittsvereinbarungen werden in der Reihenfolge<br />
ihres zeitlichen Eingangs registriert und angenommen,<br />
sofern freies Zeichnungskapital zur Verfügung<br />
steht.<br />
Wichtige Hinweise:<br />
Das Beteiligungsangebot ist auf Anleger zugeschnitten,<br />
die natürliche Personen mit Wohnsitz in<br />
Deutschland sind, ihre Anteile im Privatvermögen<br />
halten und diese nicht fremdfinanzieren. Es können<br />
sich natürliche oder juristische Person im Rahmen<br />
der Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft über den Treuhandkommanditisten<br />
als Treugeber beteiligen. Eine<br />
Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts,<br />
Gemeinschaften und Ehepaaren in der Form einer<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft<br />
ist sowohl für Kommanditisten als auch für Treugeber<br />
ausgeschlossen.<br />
Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />
Japans, Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber<br />
einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />
der USA („Green Card“), Kanadas, Japans,<br />
Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den<br />
USA, in Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong><br />
haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse<br />
mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan,<br />
Großbritannien oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer<br />
solchen anbieten, sollen nicht Kommanditisten der<br />
Gesellschaft oder Treugeber sein. Anlässlich der Aufnahme<br />
und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten haben Gesellschafter und Treugeber<br />
zu versichern und nachzuweisen, dass keine der im<br />
vorstehenden Satz genannten Bedingungen vorliegt.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist kann im<br />
Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen in diesem<br />
Absatz zulassen.
Zahlungsweise und termin<br />
Der AUD-Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent Agio<br />
ist als Bareinlage zu leisten.<br />
Die Zahlung des Beteiligungsbetrags zzgl. fünf Prozent<br />
Agio ist gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung<br />
wie folgt zu erbringen: Bei Zeichnung<br />
der Beteiligung<br />
a) bis zum 30.11.2009: zum 10.12.2009;<br />
b) zwischen dem 01.12.2009 und dem 14.12.2009:<br />
zum 18.12.2009;<br />
c) nach dem 14.12.2009: zum 20. des auf die Zeichnung<br />
folgenden Monats (bzw., sofern dies kein<br />
Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag)<br />
(„Einzahlungstag“), es sei denn die<br />
Fondsgesellschaft hat den Anleger bis spätestens<br />
14 Tage vor dem Einzahlungstag durch schriftliche<br />
Abrufmitteilung zur Einzahlung zu einem späteren<br />
Termin aufgefordert, der jedoch nicht später<br />
liegen darf als der 20. des Monats, an dem die<br />
Platzierungsfrist für die Fondsgesellschaft endet.<br />
Falls gemäß Beitrittsvereinbarung der Beteiligungsbetrag<br />
nebst Agio durch den Anleger durch<br />
Über weisung auf das Konto der Fondsgesellschaft<br />
erbracht wird, gilt folgende Kontoverbindung:<br />
Kontoinhaber: <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />
GmbH & Co. Kambera KG<br />
Konto-Nr. 497 4175296<br />
Bayerische Landesbank<br />
BLZ 700 500 00<br />
IBAN DE89 7005 0000 4974 1752 96<br />
BIC BYLADEMM<br />
Nahestehende Person<br />
Bitte beachten Sie, dass es für das Steuerkonzept<br />
dieses Beteiligungsangebots und die Art der (mittelbaren)<br />
Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />
gemäß § 4 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft erheblich ist, ob und ggf.<br />
mit welchem Beteiligungsbetrag einem Anleger<br />
nahe stehende Personen an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt sind bzw. beabsichtigen, sich zu beteiligen.<br />
Die Beitrittsvereinbarung sieht eine Erklärung des<br />
Anlegers zu dieser Frage und dessen Mitteilungspflicht<br />
gegenüber der <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für<br />
Immobilien Assetmanagement vor.<br />
Nahestehende Personen sind: (i) Familienmitglieder<br />
des Anlegers (d. h. Eltern, Geschwister, Kinder, Großeltern,<br />
Geschwister der Eltern, Kinder der Geschwister<br />
sowie deren Ehepartner), (ii) Ehepartner, (iii)<br />
Familienmitglieder des Ehepartners, (iv) vom Anleger<br />
und / oder seinen Familienmitgliedern bzw. den<br />
Familienmitgliedern seines Ehepartners geleitete,<br />
gehaltene und / oder beherrschte in- oder ausländische<br />
Personen- oder Kapitalgesellschaften, (v)<br />
Mitgesellschafter in- oder ausländischer Personengesellschaften<br />
im Sinne von (iv) und deren Ehepartner<br />
bzw. (vi) von Mitgesellschaftern beherrschte in- oder<br />
ausländische Kapitalgesellschaften im Sinne von<br />
(iv) sowie (vii) in- oder ausländische Stiftungen oder<br />
Treuhandvermögen, deren Begünstigter der Anleger,<br />
sein Ehepartner, seine Familienmitglieder bzw.<br />
Familienmitglieder seines Ehepartners und / oder<br />
Mitgesellschafter im Sinne von (vi) sind.<br />
Ausschüttungen / Entnahmen<br />
Die Anleger sind ab dem Ersten des Folgemonats<br />
der vertragsgemäßen Einzahlung des Beteiligungsbetrags<br />
zzgl. fünf Prozent Agio gemäß §§ 19, 20<br />
des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
ergebnis- und entnahmeberechtigt (erstmals ab dem<br />
Geschäftsjahr 2010, während der Platzierungsphase<br />
ggf. zeitanteilig auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen<br />
Bestimmungen der Fondsgesellschaft).<br />
Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen in AUD und<br />
gemäß der Prognoserechnung voraussichtlich zum<br />
30.06. eines Jahres für das vorangegangene Geschäftsjahr.<br />
Anleger, die gemäß Beitrittsvereinbarung<br />
ihre Ausschüttung in Euro wünschen, erhalten den<br />
Gegenwert in Euro auf Basis des Wechselkurses sechs<br />
Bankarbeitstage vor Fälligkeit der Ausschüttung. Der<br />
Anleger kann jederzeit seine Entscheidung durch<br />
schriftliche Erklärung gegenüber der Fondsgesellschaft<br />
zu Händen der <strong>Real</strong> I.S. widerrufen und somit<br />
jederzeit über die Währung betreffend die Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen (AUD oder Euro) entscheiden.<br />
Der Widerruf muss mindestens einen Monat vor<br />
dem nächsten Ausschüttungstermin bei der <strong>Real</strong> I.S.<br />
eingegangen sein.<br />
Beteiligungshöhe<br />
Die Beteiligungssumme soll mindestens AUD 20.000<br />
zzgl. fünf Prozent Agio betragen. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist kann nach eigenem Ermessen<br />
geringere Beteiligungsbeträge zulassen. Beteiligungen<br />
müssen (ohne Berücksichtigung des Agios)<br />
jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />
Steuerliche Behandlung<br />
Die Beantragung einer Steuernummer sowie die<br />
Abgabe einer Steuererklärung in <strong>Australien</strong> für den<br />
einzelnen Anleger sind gemäß gegenwärtigem australischen<br />
Steuerrecht nicht notwendig (Einzelheiten<br />
194
und wichtige Hinweise hierzu siehe Tz. 11 „Steuerliche<br />
Grundlagen“ sowie Tz. 3.4).<br />
Sonderwerbungskosten<br />
Aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen,<br />
die Anleger nicht zur Mitteilung der Sonderwerbungskosten<br />
aufzufordern, da sich diese<br />
grundsätzlich ohnehin nur im Progressionsvorbehalt<br />
auswirken. Sofern dem Anleger Sonderwerbungskosten<br />
entstehen, sind diese daher der Fondsgesellschaft<br />
unaufgefordert bis zum 31.03. eines jeden Jahres<br />
für das vorangegangene Kalenderjahr zusammen<br />
mit den entsprechenden Nachweisen mitzuteilen.<br />
Übertragung von Anteilen<br />
Die Übertragung von oder sonstige Verfügung über<br />
Gesellschafts- bzw. Treuhandanteile durch Abtretung,<br />
im Wege eines Verkaufs, Schenkung oder einer<br />
sonstigen Vereinbarung setzt die vorherige Zustimmung<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
voraus, die aus den in § 23 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft genannten Gründen<br />
verweigert werden kann, und dass die <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobiliengesellschaft mbH nicht ihr Vorkaufsrecht<br />
gemäß § 23 Abs. (2) des Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft ausgeübt hat. Bei einer Übertragung<br />
oder Teilung von Gesellschafts- bzw. Treuhandanteilen<br />
gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft ist der jeweilige Anleger, bzw.<br />
dessen Rechtsnachfolger, verpflichtet, die im Zusammenhang<br />
mit der Übertragung oder Teilung<br />
seines Gesellschaftsanteils entstehenden Kosten zu<br />
übernehmen. Gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
ist die <strong>Real</strong> I.S. berechtigt, für jeden Übertragungs-<br />
oder Teilungsvorgang eine Gebühr für die<br />
Umschreibung der Anteile entsprechend dem jeweils<br />
aktuellen Preisverzeichnis zu erheben. Für das Jahr<br />
2009 beträgt die Gebühr EUR 250 zzgl. der jeweiligen<br />
gesetzlichen Umsatzsteuer je Übertragungs- oder<br />
Teilungsvorgang.<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
Stirbt ein Anleger, geht sein Gesellschafts- bzw.<br />
Treuhandanteil direkt auf seinen Erben bzw. entsprechend<br />
der Erbquoten anteilig auf seine Erben über.<br />
Soweit Erben den Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil<br />
in Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
des Erblassers ganz oder<br />
teilweise übertragen, wird der Begünstigte neuer<br />
Gesellschafter bzw. Treugeber.<br />
Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />
oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
ein wichtiger Grund gemäß § 23<br />
195<br />
Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis e) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft vor, kann der Übergang<br />
der Beteiligung binnen sechs Wochen nach<br />
Vorliegen der erforderlichen Informationen und<br />
Dokumente vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />
durch schriftliche Erklärung untersagt werden.<br />
In diesem Fall scheidet der Erbe aus der Gesellschaft<br />
aus, bzw. sofern der / die Erbe(n) aus oben genannten<br />
Gründen die Beteiligung nicht auf den Vermächtnisnehmer<br />
bzw. Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
übertragen kann / können, bleibt<br />
der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter. Der<br />
Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />
müssen sich durch Vorlage eines<br />
Erbscheins oder Erbnachweises entsprechend § 35<br />
GBO legitimieren.<br />
Erben bzw. Vermächtnisnehmer eines Gesellschaftsanteils<br />
sollten beachten, dass der Gesellschaftsanteil<br />
(jeweils) direkt auf sie übergeht (sog. Sondererbfolge)<br />
und nicht in Erbengemeinschaft gehalten wird. Im<br />
Treuhandvertrag ist Entsprechendes für Treuhandanteile<br />
vereinbart, sodass diese ebenfalls direkt und<br />
ggf. anteilig auf Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />
eines verstorbenen Treugebers und nicht auf die<br />
Erbengemeinschaft übergehen.<br />
Widerrufsrecht<br />
Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist<br />
von zwei Wochen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />
abgegebene Willenserklärung zum<br />
Abschluss des Treuhandvertrags ohne Angabe von<br />
Gründen zu widerrufen. Zu den Einzelheiten der<br />
Widerrufsregelung beachten Sie bitte die Widerrufsbelehrung<br />
auf der zu verwendenden Beitrittsvereinbarung.<br />
Datenschutz<br />
Die Verarbeitung der bei Ihrem Eintritt und künftig<br />
im Zusammenhang mit Ihrer Beteiligung anfallenden<br />
Daten erfolgt über eine EDV-Anlage bei der Fondsgesellschaft<br />
bzw. ihrem Geschäftsbesorger sowie<br />
bei dem Treuhandkommanditisten. Diese Daten<br />
werden ausschließlich für Zwecke der Abwicklung,<br />
Verwaltung und Betreuung Ihrer Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft und zu Ihrer Betreuung sowie zur<br />
Information des vermittelnden Vertriebspartners verwendet<br />
und Dritten nur zugänglich gemacht, wenn<br />
dies zur Verwaltung der Fondsgesellschaft und / oder<br />
der steuerlichen Abwicklung erforderlich ist. Die Bestimmungen<br />
des Datenschutzgesetzes werden dabei<br />
strikt beachtet.
16. Ausfüllhinweise<br />
Die Beteiligung an dem Fonds „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong><br />
6“ ist für natürliche Personen konzipiert, die<br />
nur in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />
sind, ihre Beteiligung im Privatvermögen<br />
halten und diese nicht fremdfinanzieren. Bei einer<br />
Investition aus dem Betriebsvermögen, Fremdfinanzierung,<br />
anderer steuerlicher Ansässigkeit und / oder<br />
Beteiligung einer Personengesellschaft oder eines<br />
unter das Körperschaftsteuergesetz fallenden Anlegers<br />
können sich signifikante Abweichungen von den<br />
in Tz. 11 darge stellten steuerlichen Grundlagen der<br />
Beteiligung ergeben.<br />
Bitte tragen Sie alle erbetenen Daten des Zeichners<br />
/ Anlegers gut leserlich in Blockschrift in die<br />
jeweiligen Felder der Beitrittsvereinbarung ein.<br />
Nachstehendes gilt auch, wenn Sie die Ihnen von Ihrem<br />
Anlageberater / Vermittler gesondert zur Verfügung<br />
gestellte Beitrittsvereinbarung für Fernabsatzverträge<br />
(vgl. Tz. 15) verwenden. Auf Besonderheiten<br />
wird nachstehend hingewiesen.<br />
Beitrittsvereinbarung<br />
Bitte tragen Sie in die Beitrittsvereinbarung die erbetenen<br />
Daten in die hierfür vorgesehenen Felder ein<br />
und leisten Sie die drei erforderlichen Unterschriften<br />
jeweils mit Angabe von Ort und Datum an den mit X<br />
gekennzeichneten Stellen.<br />
Mit der ersten Unterschrift bieten Sie den Abschluss<br />
des Treuhandvertrags und den Erwerb der Beteiligung<br />
an. Darüber hinaus verpflichten Sie sich zur<br />
fristgerechten Zahlung des Beteiligungsbetrags zzgl.<br />
fünf Prozent Agio gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung.<br />
Weiterhin erteilen Sie Weisung<br />
betreffend das gewünschte Konto für die Überweisung<br />
der AUD-Ausschüttungen / AUD-Entnahmen<br />
oder der in Euro getauschten Ausschüttungen / Entnahmen.<br />
Mit der ersten Unterschrift nehmen Sie<br />
weiterhin die im Rahmen des Beteiligungsangebots<br />
getroffenen Regelungen hinsichtlich möglicher<br />
Sonderwerbungskosten sowie die Regelungen zum<br />
Datenschutz (einschließlich der Mitteilungen an die<br />
Finanzbehörden) zur Kenntnis und stimmen diesen,<br />
zusammen mit weiteren ausgeführten Regelungen,<br />
zu. Sie geben weiterhin folgende Erklärung bzw. Bestätigung<br />
ab: „Ich (i) bin kein Staatsangehöriger der<br />
USA, Kanadas, Japans, Großbritanniens oder Austra-<br />
liens, (ii) bin kein Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts-<br />
und Arbeitsgenehmigung der USA („Green<br />
Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens oder<br />
<strong>Australien</strong>s, (iii) habe weder meinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt / Wohnsitz noch meinen Sitz in den USA,<br />
in Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong><br />
und (iv) beabsichtige nicht, die Beteiligung für eine<br />
Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada,<br />
Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong> einzugehen<br />
oder einer solchen anzubieten.“ Mit Unterzeichnung<br />
dieser Beitrittsvereinbarung haben Sie sich<br />
zum Abschluss eines Treuhandvertrags und damit<br />
zur Übernahme der Beteiligung an der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobilienverwaltung GmbH & Co. Kambera KG entschieden.<br />
Sie bestätigen, dass die FCT FinanzControl<br />
Treuhand GmbH als Treuhandkommanditist bei der<br />
Investitionsentscheidung nicht mitgewirkt hat. Sie<br />
bestätigen, von dem Treuhandkommanditisten keine<br />
irgendwie geartete Mitwirkung oder Beratung erhalten<br />
und / oder erwartet zu haben und dies auch nicht<br />
für die Zukunft zu erwarten. Sie nehmen zur Kenntnis,<br />
dass eine derartige Beratung von dem Treuhandkommanditisten<br />
weder angeboten noch geleistet<br />
wird. Mit der ersten Unterschrift geben Sie außerdem<br />
die weitere Erklärung ab, dass – soweit Sie in dem<br />
dafür vorgesehenen Feld keine Angaben machen –<br />
nach Ihrer Kenntnis keine Ihnen nahestehenden Personen<br />
(im Sinne der im Beteiligungsprospekt in Tz. 15<br />
„Abwicklungshinweise“ enthaltenen Definition) an der<br />
Fondsgesellschaft beteiligt sind bzw. beabsichtigen,<br />
sich an der Fondsgesellschaft zu beteiligen. Sie verpflichten<br />
sich darüber hinaus dazu, falls Sie Kenntnis<br />
von der Beteiligung bzw. beabsichtigten Beteiligung<br />
einer Ihnen nahestehenden Person an der Fondsgesellschaft<br />
erlangen, dies unverzüglich der <strong>Real</strong> I.S.<br />
unter Angabe des Namens der Ihnen nahestehenden<br />
Person schriftlich mitzuteilen. Ferner erklären Sie,<br />
zum Lesen des Beteiligungsprospekts (einschließlich<br />
Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag und – im Fall<br />
einer Beitrittserklärung durch Fernabsatzvertrag –<br />
den Verbraucherinformationen für den Fernabsatz)<br />
sowie der Beitrittsvereinbarung vor Unterzeichnung<br />
der Beitrittsvereinbarung ausreichend Zeit gehabt zu<br />
haben, den Inhalt dieser Dokumente, insbesondere<br />
die Risikohinweise (in Tz. 3 des Beteiligungsprospekts),<br />
vollumfänglich zur Kenntnis genommen zu haben<br />
und Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag und die<br />
Beitrittsvereinbarung als für Sie verbindlich anzuerkennen.<br />
196
Mit der zweiten Unterschrift erklären Sie, dass Sie<br />
die dort genannten Unterlagen (den vollständigen<br />
Beteiligungsprospekt mit dem darin abgedruckten<br />
Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag und – im Fall<br />
einer Beitrittserklärung durch Fernabsatzvertrag –<br />
den Verbraucherinformationen für den Fernabsatz)<br />
erhalten haben.<br />
Im Fall der Beitrittserklärung durch Fernabsatzvertrag<br />
erklären Sie mit der zweiten Unterschrift ferner, dass<br />
Sie als Bestandteil des vollständigen Beteiligungsprospekts<br />
zusätzlich auch die Verbraucherinformationen<br />
für den Fernabsatz in Tz. 17 erhalten haben.<br />
Mit der dritten Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie<br />
ein Exemplar der Beitrittsvereinbarung einschließlich<br />
der Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben.<br />
197
17. Verbraucherinformationen für<br />
den Fernabsatz<br />
Gemäß § 312c BGB ist die Fondsgesellschaft bei Vorliegen<br />
eines Fernabsatzvertrags über Finanzdienstleistungen<br />
verpflichtet, dem Anleger folgende<br />
Informationen zur Verfügung zu stellen:<br />
17.1 Informationen zum Anbieter und zu anderen<br />
mit dem Verbraucher in Kontakt tretenden<br />
gewerblich tätigen Personen<br />
a) Fondsgesellschaft<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH<br />
& Co. Kambera KG<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts München (HRA 94146)<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Persönlich haftender Gesellschafter der<br />
Fondsgesellschaft (Komplementär)<br />
<strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts München (HRB 145873)<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Geschäftsführer der Fondsgesellschaft<br />
(geschäftsführender Kommanditist)<br />
<strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts München (HRB 171744)<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Treuhandkommanditist (Unternehmer)<br />
FCT FinanzControl Treuhand GmbH,<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts München (HRB 83045)<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Schleißheimer Straße 4, 80333 München<br />
b) Initiator des Beteiligungsangebots,<br />
Anbieter, Vertreter<br />
<strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien<br />
Assetmanagement<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts München (HRB 132654)<br />
Gesetzliche Vertreter: Josef Brandhuber (Vors.),<br />
Ralf Licht, Jochen Schenk, Brigitte Walter<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
198<br />
Die Hauptgeschäftstätigkeit der <strong>Real</strong> I.S. AG<br />
Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
besteht in der Auflage von strukturierten Beteiligungsangeboten<br />
(z. B. geschlossenen Immobilienfonds,<br />
Immobilienaktiengesellschaften und<br />
Mobilienfonds) und allen damit mittelbar und<br />
unmittelbar zusammenhängenden Geschäften.<br />
c) Anlageberater / Vermittler<br />
Die Sparkasse / Bank bzw. der Anlageberater /<br />
Vermittler, über die / den Sie den Prospekt, die<br />
Beitrittsvereinbarung und die Widerrufsbelehrung<br />
erhalten haben, wird Ihnen gegenüber<br />
als An lageberater(in) / Vermittler(in) der Fondsgesellschaft<br />
tätig.<br />
Die ladungsfähige Anschrift der vorgenannten<br />
Personen ergibt sich aus den Ihnen von der<br />
Sparkasse / Bank oder den sonstigen Anlageberatern<br />
/ Vermittlern zugesandten oder überlassenen<br />
Unterlagen.<br />
17.2 Informationen zum Unternehmensgegenstand<br />
der Fondsgesellschaft und zur Finanzdienstleistung<br />
selbst<br />
a) Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft<br />
Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />
und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte<br />
Erwerb, die Verwaltung – insbesondere durch<br />
Vermietung und Verpachtung – sowie die<br />
Veräußerung von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />
Rechten. Die Gesellschaft ist zu<br />
allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen<br />
berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck<br />
unmittelbar oder mittelbar zu<br />
fördern. Die Gesellschaft kann zur Erreichung des<br />
Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an anderen<br />
Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft<br />
kann die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen<br />
oder zweckmäßigen Handlungen selbst<br />
vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.<br />
Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich<br />
tätig zu werden und Tätigkeiten auszuüben bzw.<br />
Geschäfte zu betreiben, die einer Genehmigung<br />
oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung oder<br />
nach § 1 Gesetz über das Kreditwesen bedürfen.<br />
b) Gegenstand der konkreten vorliegenden<br />
Anlagemöglichkeit und Zustandekommen<br />
des hierfür erforderlichen Vertrags<br />
Gegenstand der vorliegenden Anlagemöglichkeit<br />
ist die mittelbare Beteiligung des Anlegers gemäß
§ 4 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
über den Treuhandkommanditisten als Treugeber<br />
an der Fondsgesellschaft. Um der Fondsgesellschaft<br />
beizutreten sowie die mit der Beteiligung<br />
verbundenen Rechtsgeschäfte abzuschließen,<br />
hat der Anleger eine vollständig ausgefüllte und<br />
von ihm unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />
für Fernabsatzgeschäfte (vgl. Tz. 15) bei seinem<br />
Anlageberater / Vermittler oder direkt bei dem<br />
Anbieter einzureichen. Die unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />
stellt ein rechtsverbindliches<br />
Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrags<br />
zwischen dem Anleger und dem Treuhandkommanditisten<br />
dar. Der Beitritt kommt durch<br />
Zulassung des Treuhandkommanditisten zur Kapitalerhöhung<br />
gemäß § 4 Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft durch den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten und die Annahme des Angebots<br />
des Anlegers auf Abschluss des Treuhandvertrags<br />
durch den Treuhandkommanditisten zustande.<br />
Die von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
gegengezeichnete Beitrittsvereinbarung<br />
wird dem Anleger – nach Unterzeichnung durch<br />
den Treuhandkommanditisten – als Durchschlag<br />
zurückgesandt.<br />
c) Mindestlaufzeit der Fondsgesellschaft /<br />
Kündigung<br />
Die Dauer der Fondsgesellschaft ist unbefristet.<br />
Sie wird für unbestimmte Zeit eingegangen. Eine<br />
Kündigung des Gesellschaftsvertrags ist unter Einhaltung<br />
einer Kündigungsfrist von sechs Monaten<br />
zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch<br />
zum 31.12.2030, möglich. Ein Gesellschafter kann<br />
die Gesellschaft auch vor dem 31.12.2030 außerordentlich<br />
mit einer Frist von sechs Monaten zum<br />
Ende eines Geschäftsjahres kündigen, wenn er<br />
nach seinem Beitritt a) wegen Krankheit oder Behinderung<br />
auf nicht absehbare Zeit außer Stande<br />
ist, unter üblichen Bedingungen des allgemeinen<br />
Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich<br />
erwerbstätig zu sein, b) wegen Arbeitslosigkeit<br />
für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten<br />
ohne Unterbrechung Arbeitslosengeld bezogen<br />
hat oder c) rechtskräftig geschieden wird und<br />
nach der Scheidung an seinen geschiedenen<br />
Ehepartner und / oder an Kinder zur Zahlung von<br />
Unterhalt in Höhe von insgesamt mindestens<br />
EUR 500 pro Monat verpflichtet ist. Die außerordentliche<br />
Kündigung kann nur innerhalb von<br />
drei Monaten nach Eintritt ihrer Voraussetzungen<br />
erfolgen und nur dann, wenn nach Wirksamwerden<br />
der außerordentlichen Kündigung keine der<br />
199<br />
in § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) und / oder b)<br />
des Gesellschaftsvertrags genannten Umstände<br />
vorliegen.<br />
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />
bleibt hiervon unberührt. Einzelheiten hinsichtlich<br />
Dauer und Kündigung der Fondsgesellschaft<br />
finden sich im vorliegenden Prospekt, insbesondere<br />
in Tz. 10 „Rechtliche Grundlagen“ und Tz. 13<br />
„Gesellschaftsvertrag“.<br />
d) Beteiligungsbetrag<br />
Der Beteiligungsbetrag eines beitretenden<br />
Gesellschafters soll mindestens AUD 20.000 zzgl.<br />
fünf Prozent Agio betragen. Der Beteiligungsbetrag<br />
muss (ohne Berücksichtigung des Agios)<br />
durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />
e) Von dem Anleger zu entrichtender Gesamtbetrag<br />
zum Erwerb der Beteiligung<br />
Der Anleger hat den in der Beitrittsvereinbarung<br />
genannten Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent<br />
Agio zu entrichten.<br />
Weitere Leistungen hat der Anleger im Zusammenhang<br />
mit dem Erwerb der Beteiligung nicht<br />
zu erbringen, insbesondere hat er keine weiteren<br />
Zahlungen zu leisten. Auch zusätzliche Liefer- und<br />
Versandkosten fallen nicht an. Eigene Kosten<br />
für Telefon, Internet, Porti usw. hat der Anleger<br />
allerdings selbst zu tragen. Angaben zu den<br />
steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung des<br />
Anlegers als Treugeber an der Fondsgesellschaft<br />
und zur steuerlichen Abwicklung finden sich im<br />
vorliegenden Beteiligungsprospekt, insbesondere<br />
unter Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“.<br />
f) Zahlungsmodalitäten<br />
Die Zahlung des Beteiligungsbetrags zzgl.<br />
fünf Prozent Agio erfolgt gemäß den Bestimmungen<br />
der Beitrittsvereinbarung wie folgt:<br />
Bei Zeichnung der Beteiligung<br />
a) bis zum 30.11.2009: zum 10.12.2009;<br />
b) zwischen dem 01.12.2009 und dem<br />
14.12.2009: zum 18.12.2009;<br />
c) nach dem 14.12.2009: zum 20. des auf die<br />
Zeichnung folgenden Monats (bzw., sofern<br />
dies kein Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden<br />
Bankarbeitstag) („Einzahlungstag“),<br />
es sei denn die Fondsgesellschaft hat den Anleger<br />
bis spätestens 14 Tage vor dem Einzahlungstag<br />
durch schriftliche Abrufmitteilung zur
Einzahlung zu einem späteren Termin aufgefordert,<br />
der jedoch nicht später liegen darf als<br />
der 20. des Monats, an dem die Platzierungsfrist<br />
für die Fondsgesellschaft endet,<br />
(siehe dazu auch Tz.15 „Abwicklungshinweise“).<br />
Wird der Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent<br />
Agio nicht rechtzeitig erbracht, können dem<br />
Anleger Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe<br />
berechnet werden. Die Geltendmachung von<br />
darüber hinausgehenden Schadenersatzforderungen<br />
(z. B. zusätzliche Bearbeitungs- oder<br />
Bankgebühren) bleibt davon unberührt. Weiterhin<br />
ist bei nicht vollständiger und / oder verspäteter<br />
Bereitstellung des Beteiligungsbetrags zzgl.<br />
fünf Prozent Agio der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />
durch den Treuhandkommanditisten<br />
oder eine Herabsetzung des gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrags durch den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten möglich (siehe hierzu § 7<br />
des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft,<br />
der als Tz. 13 in diesem Prospekt abgedruckt ist).<br />
g) Ausschüttungen / Entnahmen<br />
Vorgesehen ist, dass der Anleger Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen erhält. Die an den Anleger<br />
zu leistenden geplanten Ausschüttungen / Entnahmen<br />
erfolgen, sofern die Gesellschafterversammlung<br />
dies beschließt, in Höhe des<br />
Liquiditätsüberschusses, soweit er nicht der<br />
Liquiditätsreserve zugeführt wird. Die Berechtigung<br />
des Anlegers zur anteiligen Teilnahme an<br />
Ausschüttungen / Entnahmen bezogen auf den<br />
vertragsgemäß geleisteten Beteiligungsbetrag<br />
(ohne Agio) besteht ab dem Ersten des auf die<br />
vertragsgemäße Einzahlung folgenden Monats<br />
(erstmals ab dem Geschäftsjahr 2010, während<br />
der Platzierungsphase ggf. zeitanteilig auf der<br />
Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen<br />
der Fondsgesellschaft). Barausschüttungen<br />
/ -entnahmen erfolgen voraussichtlich<br />
jeweils zum 30.06. des jeweiligen Folgejahres. Die<br />
Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen durch die<br />
Fondsgesellschaft als Zahlstelle. Andere Stellen,<br />
die bestimmungsgemäß Zahlungen an den Anleger<br />
ausführen, existieren nicht. Die Zahlstelle<br />
<strong>Real</strong> I.S. AG hält den Verkaufsprospekt zur kostenlosen<br />
Ausgabe bereit.<br />
h) Beitrittsgrundlage<br />
Die den Anlegern zur Verfügung gestellten<br />
Informationen, insbesondere der vorliegende<br />
Beteiligungsprospekt, gelten bis zur Mitteilung<br />
von Änderungen.<br />
17.3 Angaben zum Fernabsatzvertrag selbst<br />
a) Anwendbares Recht, Gerichtsstand<br />
Das Vertragsverhältnis zwischen der Fondsgesellschaft<br />
und dem einzelnen Anleger unterliegt dem<br />
Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
200<br />
Erfüllungsort für die Verpflichtungen und<br />
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />
diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen<br />
dieses Vertrags ist der Sitz des Treuhänders,<br />
soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />
kann.<br />
b) Sprache<br />
Die Kommunikation zwischen der Fondsgesellschaft,<br />
ihren Gesellschaftern und den Anlegern<br />
erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.<br />
c) Widerrufsrecht<br />
Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist<br />
von zwei Wochen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />
abgegebene Willenserklärung zum<br />
Abschluss des Treuhandvertrags ohne Angabe<br />
von Gründen zu widerrufen. Der Widerruf ist in<br />
Textform (z. B. per Brief, Fax, E-Mail) gegenüber<br />
der <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667<br />
München, zu erklären und hat u. a. zur Folge, dass<br />
die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren<br />
und ggf. gezogene Nutzungen (z. B.<br />
Zinsen) herauszugeben sind. Die Widerrufsfrist<br />
beginnt am Tag nach Erhalt dieser Widerrufsbelehrung<br />
in Textform, nicht jedoch, bevor (i)<br />
Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher<br />
Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde<br />
oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden<br />
ist, (ii) Sie die Bestätigung über den Vertragsschluss<br />
in Textform erhalten haben und (iii) unsere Informationspflichten<br />
gemäß § 312c Abs. 2 BGB i. V. m.<br />
§ 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV (siehe diese Tz. 17)<br />
erfüllt worden sind. Weitere Einzelheiten finden<br />
sich in der in der Beitrittsvereinbarung abgedruckten<br />
Widerrufs belehrung.
17.4 Informationen zu etwaigen außergerichtlichen<br />
Rechtsbehelfen und das Bestehen<br />
von Garantiefonds<br />
a) Außergerichtlicher Rechtsbehelf<br />
Beschwerden im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung<br />
kann der Anleger, unbeschadet<br />
seines Rechts, die Gerichte anzurufen, an die<br />
Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach<br />
11 12 32, 60047 Frankfurt am Main, richten.<br />
Hierzu hat der Anleger der Schlichtungsstelle<br />
den Sachverhalt kurz schriftlich zu schildern und<br />
sämtliche zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen<br />
Unterlagen beizufügen. Zudem hat<br />
der Anleger der Schlichtungsstelle zu versichern,<br />
dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine<br />
Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die<br />
Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch<br />
keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem<br />
Beschwerdegegner abgeschlossen hat. Der Anleger<br />
kann sich im Verfahren vertreten lassen. Ein<br />
Merkblatt zum Beschwerdeverfahren sowie die<br />
Schlichtungsstellenverfahrensverordnung sind<br />
bei der Deutschen Bundesbank erhältlich.<br />
b) Garantiefonds<br />
Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen,<br />
die nicht unter die Richtlinie 94 / 19 / EG<br />
des Europäischen Parlaments und des Rats vom<br />
30.05.1994 über Einlagensicherungssysteme<br />
(ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97 / 9 / EG<br />
des Europäischen Parlaments und des Rats vom<br />
03.03.1997 über Systeme für die Entschädigung<br />
der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen, bestehen<br />
nicht.<br />
201
18. Prospektverantwortung und<br />
Vollständigkeit<br />
18.1 Schlussbemerkungen<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Asset management,<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
ist Anbieter dieses Beteiligungsangebots und<br />
übernimmt gemäß § 3 der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />
vom 16.12.2004 die Verantwortung<br />
für dieses Angebot und die in diesem<br />
Prospekt enthaltenen Angaben und erklärt als<br />
Prospektverantwortliche, dass ihres Wissens die<br />
Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände<br />
ausgelassen sind. Die im Prospekt gemachten Angaben<br />
berücksichtigen die bei der Aufstellung des<br />
Prospekts maßgebenden rechtlichen und wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse und die zu dieser Zeit gültigen<br />
gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsrichtlinien<br />
in Deutschland.<br />
Der Anbieter erklärt, auch im Hinblick auf § 264a<br />
StGB, dass seines Wissens die Angaben im Prospekt<br />
richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen<br />
worden sind.<br />
Der Anbieter haftet nicht für Abweichungen aufgrund<br />
künftiger Entwicklungen und Änderungen<br />
rechtlicher und steuerlicher Grundlagen sowie für<br />
Änderungen und Entwicklungen der wirtschaftlichen<br />
Rahmenbedingungen in Deutschland bzw. <strong>Australien</strong><br />
(d. h. Abweichungen von den prognostizierten<br />
Werten), insbesondere nicht für die prognostizierten<br />
Mieterträge, Veräußerungserlöse bzw. Kosten und<br />
Aufwendungen (einschließlich Steuern), die die Basis<br />
für die Prognoserechnung darstellen. Sollten die<br />
Verkäufer des Fondsobjekts, die Mieter oder andere<br />
Vertragspartner der Fondsgesellschaft bzw. des Treuhandvermögens<br />
(„BF Kambera Trust“) ihren vertraglichen<br />
Verpflichtungen, gleich aus welchem Grund,<br />
nicht nachkommen, besteht keine Haftung des<br />
Anbieters für Schäden oder Nachteile, die den Anlegern<br />
hieraus entstehen können. Auch werden der<br />
Eintritt eines bestimmten steuerlichen Ergebnisses<br />
und das steuerliche Konzept dieses Beteiligungsangebots<br />
nicht garantiert. Eine Haftung für Mängel<br />
des Fonds objekts übernimmt der Anbieter nicht.<br />
Der Anbieter haftet auch nicht für Angaben Dritter,<br />
insbesondere solcher, die durch Quellenangaben<br />
oder entsprechende Hinweise im Prospekt kenntlich<br />
gemacht sind. Der Inhalt des Prospekts berücksichtigt<br />
nur die aus Sicht des Anbieters bekannten und<br />
erkennbaren Sachverhalte bis zum Zeitpunkt der Aufstellung<br />
des Prospekts. Über die im Prospekt genannten<br />
wesentlichen Vereinbarungen mit dem Anbieter<br />
und den mit ihm verbundenen Unternehmen hinaus<br />
bestehen keine weiteren Vertragsbeziehungen.<br />
Der Komplementär, die Fondsgesellschaft, der<br />
geschäftsführende Kommanditist, der Treuhänder<br />
des australischen Trusts („Treuhandvermögen“),<br />
der Treuhandkommanditist und seine verbundenen<br />
Unternehmen haben an der Aufstellung der Prospektunterlagen<br />
nicht mitgewirkt. Für die Angaben im<br />
Prospekt und in den sonstigen Emissionsunterlagen<br />
wird von diesen Gesellschaften und den für sie<br />
handelnden Personen keine Haftung übernommen.<br />
Wenn sich für einen Anleger Fragen ergeben, wird<br />
die <strong>Real</strong> I.S. diese jederzeit beantworten. Verbindlich<br />
sind aber nur schriftlich bestätigte Angaben.<br />
Vermittler oder sonstige Dritte sind nicht berechtigt,<br />
Auskünfte zu erteilen oder Zusagen zu machen, die<br />
von den Aussagen im Prospekt abweichen.<br />
Alle mit der Konzeption, Prüfung und Durchführung<br />
des Angebots beauftragten Personen und Gesellschaften<br />
haften gegenüber der Fondsgesellschaft,<br />
dem Treuhänder des australischen Trusts („Treuhandvermögen“)<br />
sowie den Anlegern nur bei grob fahrlässiger<br />
oder vorsätzlicher Verletzung der ihnen<br />
obliegenden Sorgfaltspflichten. Dies gilt auch für die<br />
<strong>Real</strong> I.S. als Anbieter dieses Beteiligungs angebots.<br />
Ersatzansprüche nach dem Verkaufsprospektgesetz<br />
wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben<br />
verjähren nach Ablauf von einem Jahr nach<br />
Kenntnisnahme des Anlegers von einem Prospektfehler<br />
oder einer Unvollständigkeit des Prospekts,<br />
spätestens jedoch drei Jahre nach Abschluss des<br />
Erwerbsgeschäfts. Weiter gehende Ansprüche nach<br />
Vertragsrecht oder aufgrund vorsätzlicher unerlaubter<br />
Handlungen bleiben hiervon unberührt.<br />
Mit seinem Beitritt erklärt der Anleger, dass er von<br />
dem Prospekt nebst Anlage, insbesondere auch<br />
von den Risikohinweisen (siehe Tz. 3, insbesondere<br />
auch von den Risiken im Zusammenhang mit einer<br />
möglichen Rückabwicklung gemäß Tz. 3.2.1 und<br />
einer möglichen Anpassung des Fondskonzepts<br />
durch Fremdfinanzierungen gemäß Tz. 3.3.3,<br />
Tz. 3.3.4 bzw. Tz. 3.3.5) und den vorstehenden Angaben<br />
sowie dem vorstehenden Haftungsvorbehalt<br />
Kenntnis genommen hat und dass er damit vollumfänglich<br />
einverstanden ist.<br />
202
18.2 Vollständigkeit des Prospekts<br />
Um dem Gebot der Vollständigkeit der Angaben<br />
nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />
vom 16.12.2004 – nachfolgend kurz als<br />
„Verordnung“ bezeichnet – Rechnung zu tragen,<br />
werden abschließend nachfolgende Erklärungen<br />
abgegeben:<br />
18.2.1 Der Verkaufsprospekt ist in deutscher Sprache<br />
und nicht, weder ganz noch zum Teil, in einer<br />
anderen in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen<br />
Sprache abgefasst. Aus diesem Grunde ist eine<br />
vorangestellte deutsche Zusammenfassung nicht<br />
erforderlich (§ 2 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung).<br />
18.2.2 Für den Inhalt des Verkaufsprospekts übernimmt<br />
keine natürliche Person die Verantwortung<br />
(§ 3 der Verordnung).<br />
18.2.3 Der Anbieter sowie der Emittent übernehmen<br />
keine Zahlung von Steuern für den Anleger<br />
(§ 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />
18.2.4 Eine Möglichkeit, die für die Zeichnung oder<br />
den Erwerb der Vermögensanlagen vorgesehene<br />
Frist vorzeitig zu schließen, besteht nicht. Kürzungen<br />
oder Herabsetzungen des Beteiligungsbetrags sind<br />
nur im Fall der Überzeichnung oder bei nicht vollständiger<br />
bzw. nicht fristgerechter Einzahlung der<br />
Gesellschaftseinlagen möglich. Darüber hinaus<br />
gibt es keine Möglichkeiten, Zeichnungen, Anteile<br />
oder Beteiligungen zu kürzen (§ 4 Satz 1 Nr. 7 der<br />
Verordnung).<br />
18.2.5 Das Angebot erfolgt nicht gleichzeitig in<br />
verschiedenen Staaten mit bestimmten Teilbeträgen.<br />
Das Angebot der Vermögensanlage findet ausschließlich<br />
in Deutschland statt (§ 4 Satz 1 Nr. 8 der<br />
Verordnung).<br />
18.2.6 Der Emittent ist nicht für eine bestimmte<br />
Zeit gegründet (§ 5 Nr. 2 der Verordnung).<br />
18.2.7 Die Höhe des gezeichneten Kapitals des<br />
Emittenten beträgt AUD 10.000. Die Einlage (Kommanditanteile)<br />
ist vollständig eingezahlt (§ 6 Satz 1<br />
Nr. 1 der Verordnung).<br />
18.2.8 Wertpapiere oder Vermögensanlagen i. S. d.<br />
§ 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes sind bisher<br />
nicht ausgegeben worden (§ 6 Satz 1 Nr. 2 der<br />
Verordnung).<br />
203<br />
18.2.9 Der Emittent ist weder eine Aktiengesellschaft<br />
noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />
und kann daher keine Umtausch- oder Bezugsrechte<br />
auf Aktien einräumen (§ 6 Satz 2 der Verordnung).<br />
18.2.10 Die Gründungsgesellschafter haben insgesamt<br />
eine Einlage in Höhe von AUD 10.000 gezeichnet.<br />
Die Einlage ist vollständig eingezahlt. Es handelt<br />
sich um einen Kommanditanteil, der vom geschäftsführenden<br />
Gründungskommanditisten gezeichnet<br />
worden ist. Der Komplementär und der Treuhandkommanditist<br />
erbringen keine Einlage (§ 7 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />
18.2.11 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />
sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />
beteiligt, die mit dem Vertrieb der emittierten<br />
Vermögensanlagen beauftragt sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 1<br />
der Verordnung).<br />
18.2.12 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />
sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />
beteiligt, die dem Emittenten Fremdkapital zur<br />
Verfügung stellen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />
18.2.13 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />
sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />
beteiligt, die im Zusammenhang mit der Herstellung<br />
des Anlageobjekts nicht nur geringfügige<br />
Lieferungen oder Leistungen erbringen (§ 7 Abs. 2<br />
Nr. 3 der Verordnung).<br />
18.2.14 Der Emittent ist nicht abhängig von Paten ten,<br />
Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren,<br />
die von wesentlicher Bedeutung für seine<br />
Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind (§ 8 Abs. 1<br />
Nr. 2 der Verordnung).<br />
18.2.15 Es sind keine Gerichts- oder Schiedsverfahren<br />
anhängig, die einen wesentlichen Einfluss auf die<br />
wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können<br />
(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />
18.2.16 Es bestehen keine laufenden Investitionen<br />
(§ 8 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung).<br />
18.2.17 Die Tätigkeit des Emittenten ist nicht durch<br />
außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden<br />
(§ 8 Abs. 2 der Verordnung).<br />
18.2.18 Die Netto-Einnahmen werden für den<br />
Erwerb der Anteile am Treuhandvermögen, die<br />
Gewährung des Darlehens an den Treuhänder und
zur Bildung einer Liquiditätsreserve gemäß Investitions-<br />
und Finanzierungsplan verwendet (zusammen<br />
das „Anlageprojekt“) und nicht für sonstige Zwecke<br />
genutzt. Die Anlageprojekte sind zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung noch nicht umgesetzt. Es ist<br />
vorgesehen, dass die Fondsgesellschaft im Dezember<br />
2009 die Anteile am Treuhandvermögen erwirbt. Es<br />
gibt weiterhin einen Vertrag, nach dem die <strong>Bayernfonds</strong><br />
Kambera GmbH die Auszahlung eines Darlehens<br />
von der Fondsgesellschaft verlangen kann, was im<br />
Dezember 2009 geplant ist. Die Netto-Einnahmen sind<br />
allein für die <strong>Real</strong>isierung der Anlageziele ausreichend<br />
(§ 9 Abs. 1 der Verordnung).<br />
18.2.19 Anlageobjekt sind die Anteile am Treuhandver<br />
mögen sowie das Darlehen an den Treuhänder.<br />
Die Fondsgesellschaft hat hieraus Ansprüche auf<br />
Zinszahlungen und ist wirtschaftlich an den Erträgen<br />
aus dem Treuhandvermögen berechtigt (§ 9 Abs. 2<br />
Nr. 1 der Verordnung).<br />
18.2.20 Dem Prospektverantwortlichen, den Gründungsgesellschaftern<br />
des Emittenten, den Mitgliedern<br />
der Geschäftsführung des Emittenten, den Mitgliedern<br />
der Geschäftsführung des Komplementärs und des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten sowie dem Treuhänder<br />
und sonstigen Personen stand und steht nicht<br />
das Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen<br />
Teilen desselben zu. Auch aus anderen Gründen steht<br />
diesen Personen eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt<br />
nicht zu (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />
18.2.21 Nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen<br />
des Anlageobjekts liegen nicht vor (§ 9 Abs. 2<br />
Nr. 3 der Verordnung).<br />
18.2.22 Rechtliche Beschränkungen der Ver wendungs<br />
möglichkeiten des Anlageobjekts, insbesondere<br />
im Hinblick auf das Anlageziel, bestehen nicht<br />
(§ 9 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung).<br />
18.2.23 Tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />
des Anlageobjekts, insbesondere<br />
im Hinblick auf das Anlageziel, bestehen nicht<br />
(§ 9 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung).<br />
18.2.24 Behördliche Genehmigungen gemäß § 9<br />
Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV liegen, sofern erforderlich,<br />
vor bzw. wurden betreffend die erforderliche<br />
Genehmigung durch das australische Foreign Investment<br />
Review Board („FIRB“) beantragt und werden<br />
als Voraussetzung bis zur Eigentumsübertragung<br />
und Kaufpreiszahlung vorliegen (siehe hierzu die<br />
Hinweise in Tz. 3.2.1 bzw. Tz. 10.6.1 und Tz. 10.6.2).<br />
18.2.25 Der Emittent hat über die Anschaffung oder<br />
Herstellung des Anlageobjekts oder wesentlicher<br />
Teile davon zum Zeitpunkt der Prospekt auf stellung<br />
folgende Verträge geschlossen: Einen Vertrag zur<br />
Zeichnung von Trustanteilen gemäß dem Trust<br />
Deed mit der <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH vom<br />
17.07.2009, einen Vertrag über die Gewährung eines<br />
Darlehens (Darlehensvertrag) mit der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Kambera GmbH vom 17.07.2009, einen Vertrag über<br />
die Geschäftsbesorgung und Fondsverwaltung (Geschäftsbesorgungs-/Fondsverwaltungsvertrag)<br />
mit<br />
der <strong>Real</strong> I.S. AG vom 14.07.2009, einen Vertrag über<br />
die Vermittlung von Kapital (Kapitalbeschaffungsvertrag)<br />
mit der <strong>Real</strong> I.S. AG vom 14.07.2009, einen<br />
Vertrag über die Garantie der Kapitalplatzierung<br />
(Platzierungsgarantievertrag) mit der <strong>Real</strong> I.S. AG<br />
vom 14.07.2009 sowie einen Vertrag über Objektaufbereitung<br />
und Konzeption mit der <strong>Real</strong> I.S. AG<br />
vom 14.07.2009 (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung).<br />
18.2.26 Für die Fondsimmobilie wurde das in<br />
Tz. 1.8 beschriebene Wertgutachten erstellt. Für das<br />
Anlageobjekt (Anteile am Treuhandvermögen und<br />
Darlehen an die <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH) wurde<br />
kein Bewertungsgutachten erstellt (§ 9 Abs. 2 Nr. 7<br />
der Verordnung).<br />
18.2.27 Von der Prospektverantwortlichen, den<br />
Gründungsgesellschaftern und den Mitgliedern ihrer<br />
Geschäftsführung, den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />
des Emittenten, dem Treuhänder und sonstigen<br />
Personen werden keine nicht nur geringfügigen<br />
Lieferungen und Leistungen erbracht (§ 9 Abs. 2 Nr. 8<br />
der Verordnung).<br />
18.2.28 Die voraussichtlichen Gesamtkosten des<br />
Anla ge objekts sind in Tz. 6 im Rahmen des Investitions-<br />
und Finanzierungsplans in AUD ausgewiesen.<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung am<br />
23.07.2009 lag der Wechselkurs für EUR 1 bei<br />
AUD 1,7376 (EZB-Kurs). Wechselkurse können erheblichen<br />
Schwankungen unterliegen; siehe hierzu<br />
Tz. 3.3.10 (§ 9 Abs. 2 Nr. 9 der Verordnung).<br />
18.2.29 Bei dem Emittenten handelt es sich um<br />
keine Gesellschaft i. S. v. §§ 264a, 267 Abs. 1 HGB.<br />
Eine Prüfungspflicht für den Jahresabschluss und<br />
den Lagebericht besteht nach den §§ 264a, 316 HGB<br />
für kleine Gesellschaften nicht. Da der Emittent vor<br />
204
weniger als 18 Monaten gegründet wurde, nutzt der<br />
Anbieter die Wahlmöglichkeit zur Darstellung der<br />
wirtschaftlichen Situation gemäß den verringerten<br />
Prospektanforderungen; § 10 ist damit nicht anwendbar<br />
(§ 15 Abs. 1 der Verordnung).<br />
18.2.30 Der Emittent hat weder Vorstand noch<br />
Aufsichtsgremium. Ein Beirat besteht derzeit nicht;<br />
die Gesellschafter / Treugeberversammlung kann<br />
dessen Einrichtung zur Überwachung, Beratung und<br />
Unterstützung der Geschäftsführer beschließen<br />
(§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung).<br />
18.2.31 Den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />
des Emittenten sind für das letzte abgeschlossene<br />
Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge gewährt worden,<br />
insbesondere sind ihnen keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />
Provisionen oder Nebenleistungen<br />
irgendeiner Art gewährt worden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2<br />
der Verordnung).<br />
18.2.32 Die Mitglieder der Geschäftsführung des<br />
Emittenten sind auch Angestellte der <strong>Real</strong> I.S. AG, die<br />
neben anderen Unternehmen mit dem Vertrieb der<br />
angebotenen Vermögensanlage betraut ist. Darüber<br />
hinaus sind keine gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung<br />
zu nennenden Personen für Unternehmen tätig, die<br />
mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen<br />
betraut sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung).<br />
18.2.33 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />
nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />
sind nicht für Unternehmen tätig, die dem<br />
Emittenten Fremdkapital geben (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 der<br />
Verordnung).<br />
18.2.34 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />
nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />
sind nicht für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang<br />
mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />
nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen<br />
erbringen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung).<br />
18.2.35 Es liegen keine Umstände oder Beziehungen<br />
vor, die Interessenskonflikte des Treuhänders begründen<br />
können (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung).<br />
18.2.36 Die FCT FinanzControl Treuhand GmbH,<br />
Schleißheimer Straße 4, 80333 München, hält als<br />
Treuhänder die Kommanditanteile der Anleger im<br />
205<br />
Rahmen ihrer Beteiligung. Darüber hinaus gibt es<br />
keine Treuhänder im Sinne der Vermögensanlagen-<br />
Verkaufsprospektverordnung (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 der<br />
Verordnung).<br />
18.2.37 Es existieren keine Personen, die nicht in<br />
den Kreis der nach der Verordnung angabepflichtigen<br />
Personen fallen, die die Herausgabe oder den<br />
Inhalt des Prospekts oder die Abgabe oder den Inhalt<br />
des Angebots der Vermögensanlage aber wesentlich<br />
beeinflusst haben (§ 12 Abs. 4 der Verordnung).<br />
18.2.38 Vorliegend handelt es sich nicht um ein<br />
Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung<br />
oder Rückzahlung eine juristische Person oder<br />
Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat<br />
(§ 14 der Verordnung).<br />
18.2.39 Im Rahmen der verringerten Prospektanforderung<br />
stellt der Emittent die Eröffnungsbilanz, die<br />
nicht älter als zwei Monate ist, die voraussichtliche<br />
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage für das laufende<br />
Jahr sowie die Planzahlen für die folgenden drei<br />
Geschäftsjahre und die Planzahlen zur Investition dar<br />
(§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Verordnung).<br />
Datum der Aufstellung des Prospekts:<br />
23.07.2009
19. Impressum<br />
Prospektherausgeber / Initiator<br />
<strong>Real</strong> I.S. AG<br />
Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
Innere Wiener Straße 17<br />
81667 München<br />
Gestaltung und Gesamtherstellung<br />
DACHCOM A2 Kommunikation GmbH<br />
Agentur für Werbung und Kommunikation<br />
Am Köchlinweiher 2<br />
88131 Lindau<br />
Redaktionsstand: 23.07.2009<br />
Wichtiger Hinweis:<br />
Der Nachdruck oder die Kopie dieses Beteiligungsprospekts,<br />
auch auszugsweise, ist nur nach vorheriger<br />
schriftlicher Genehmigung des Prospektherausgebers<br />
/ Initiators gestattet. Organigramme<br />
und Illustrationen sind notwendigerweise vereinfachend.<br />
Soweit ausgewiesen handelt es sich um<br />
Prognosen. Bei Abweichungen oder Zweifeln<br />
sind die Textangaben maßgeblich.<br />
Hergestellt in der Bundesrepublik Deutschland<br />
© <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für<br />
Immobilien Assetmanagement 2009<br />
206
<strong>Real</strong> I.S. AG<br />
Gesellschaft für<br />
Immobilien Assetmanagement<br />
Innere Wiener Straße 17<br />
81667 München<br />
www.realisag.de