Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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130 %<br />
120 %<br />
110 %<br />
100 %<br />
10 %<br />
8 %<br />
6 %<br />
4 %<br />
2 %<br />
0 %<br />
Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen 1)<br />
6,5 % 6,5 % 6,5 % 6,75 % 6,75 % 7,0 % 7,0 % 7,0 % 7,0 %<br />
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022<br />
insbesondere Tz. 7.6). Ausschüttungen / Entnahmen<br />
enthalten auch Kapitalrückzahlungen. Bezogen auf<br />
die Ausschüttung / Entnahme für das Jahr 2010 nehmen<br />
Anleger an möglichen Ausschüttungen / Entnahmen<br />
bei Zeichnung bis Ende des Jahres 2009 vollumfänglich,<br />
bei Zeichnung ab dem 15.12.2009 zeitanteilig<br />
ab dem Ersten des auf die vertragsgemäße Einzahlung<br />
des Beteiligungsbetrags nebst Agio folgenden Monats<br />
teil. Die jährlichen Ausschüttungen / Entnahmen sind<br />
zum 30.06. des Folgejahres, erstmals zum 30.06.2011,<br />
vorgesehen (Details hierzu siehe in § 20 des in Tz. 13<br />
abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />
Das Fondskonzept berücksichtigt das deutsch-australische<br />
Doppelbesteuerungsabkommen in der derzeit<br />
gültigen Fassung. Danach werden den Anlegern<br />
zuzurechnende Einkünfte aus der Vermietung des<br />
Fondsobjekts in Deutschland auf Ebene der Anleger<br />
von der Einkommenbesteuerung freigestellt, sind<br />
allerdings in Deutschland im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
zu berücksichtigen. Zinseinkünfte aus<br />
der Anlage liquider Mittel unterliegen der deutschen<br />
Besteuerung. Zur steuerlichen Behandlung von Veräußerungserlösen<br />
siehe Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“.<br />
Wichtige Hinweise hierzu siehe auch in Tz. 3.4<br />
„Steuerliche Risiken“.<br />
Die aus der Beteiligung resultierenden steuerlichen<br />
Verpflichtungen in <strong>Australien</strong> (einschließlich der<br />
13<br />
7,75 %<br />
8,0 %<br />
Abgabe der Steuererklärungen) können nach derzeitigem<br />
australischen Steuerrecht von dem Treuhänder<br />
des vorgeschalteten Treuhandvermögens<br />
(„BF Kambera Trust“) und von der Fondsgesellschaft<br />
erfüllt werden, da die australischen Steuerbehörden<br />
die Fondsgesellschaft und nicht die Anleger bzgl. der<br />
laufenden Erträge aus der Vermietung des Fondsobjekts<br />
als Steuerpflichtigen anerkennen (Details<br />
hierzu siehe Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“). Aufgrund<br />
der Beteiligung muss der einzelne Anleger somit<br />
nach derzeitigem australischen Steuerrecht keine<br />
persönliche Steuererklärung in <strong>Australien</strong> abgeben.<br />
1.13 Beteiligungsdauer / Exitstrategie<br />
8,5 %<br />
119,32 %<br />
Abgeltungsteuer in Deutschland 1) Bezogen auf den Beteiligungsbetrag ohne Agio; auf Ebene der Anleger,<br />
vor Progressionsvorbehalt und Abgeltungsteuer auf<br />
Zinseinnahmen aus der Liquiditätsreserve in Deutschland,<br />
(weitere Details hierzu Tz. 7, 8 und 11).<br />
31.12.2022<br />
Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit<br />
eingegangen, wobei eine ordentliche Kündigung<br />
erstmals zum 31.12.2030 möglich ist. Das Recht zur<br />
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon<br />
unberührt. Zudem sind die Anleger berechtigt, bei<br />
Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
geregelten Beschränkungen, ihren Anteil<br />
mit Wirkung zum 31.12. / 01.01. eines jeden Jahres<br />
auf einen Erwerber zu übertragen. Eine Beteiligung<br />
im Rahmen dieses Angebots ist als langfristige<br />
Vermögensanlage konzipiert. Die Prognoserechnung<br />
geht dabei auf der Grundlage der Strategie zur möglichen<br />
Veräußerung des Fondsobjekts („Exitstrategie“)<br />
von einer Haltedauer bis Ende 2022 aus, da die