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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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eschränkt. Beabsichtigte Übertragungen bzw.<br />

Verfügungen in sonstiger Weise sind vorab dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten schriftlich<br />

anzuzeigen. Die zur Übertragung bzw. Verfügung<br />

in sonstiger Weise erforderliche Zustimmung kann<br />

der geschäftsführende Kommanditist in den in § 23<br />

Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

aufgeführten Fällen verweigern (z. B. wenn<br />

eine gemäß § 3 Abs. (5) Sätze 2 und 3 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft ausgeschlossene<br />

Person Gesellschafter bzw. Treugeber würde oder<br />

falls gegen in- oder ausländisches Wert papier- / Investmentrecht<br />

oder sonstiges Aufsichtsrecht verstoßen<br />

würde und / oder die Gesellschaft künftig in- oder<br />

ausländischem Wertpapier- / Investmentrecht oder<br />

sonstigem Aufsichtsrecht unterläge).<br />

Der Anleger kann in diesen Fällen seinen Anteil nicht<br />

übertragen bzw. in sonstiger Weise darüber verfügen.<br />

In vergleichbarer Weise ist im Erbfall ggf. die Übertragung<br />

eines (Treuhand-)Anteils an der Fondsgesellschaft<br />

auf den Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigten<br />

einer Auseinandersetzungsanordnung durch den<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft beschränkt<br />

bzw. kann der Erbe eines (Treuhand-)Anteils gemäß<br />

dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Zudem sind der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH eine beabsichtigte Veräußerung und<br />

deren Bedingungen anzuzeigen und der Ankauf der<br />

Beteiligung zu den Bedingungen der beabsichtigten<br />

Veräußerung anzubieten. Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH ist bereit, bei einer Veräußerung<br />

beratend und vermittelnd tätig zu werden. Es ist<br />

jedoch nicht auszuschließen, dass die Erzielung eines<br />

angemessenen, insbesondere über dem Einstandspreis<br />

(„Nominalwert“) liegenden Kaufpreises nicht<br />

möglich ist.<br />

3.3.13 Beteiligung an der Fondsgesellschaft /<br />

Management / Verwaltung<br />

Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft erfolgt auf<br />

unbestimmte Zeit. Das Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft<br />

durch ordentliche Kündigung ist erstmals<br />

zum 31.12.2030 möglich. Der ausscheidende Gesellschafter<br />

erhält hierbei grundsätzlich eine Abfindung<br />

von der Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft<br />

müsste die Zahlung der Abfindung aus der laufenden<br />

Liquidität, der Liquiditätsreserve und u. U. durch die<br />

Aufnahme zusätzlicher Fremdmittel finanzieren.<br />

Dies könnte für die verbleibenden Gesellschafter zu<br />

negativen Auswirkungen auf Ertragslage und Rentabilität<br />

der Beteiligung, insbesondere auf mögliche<br />

Ausschüttungen / Entnahmen führen.<br />

Bei Ausscheiden von Geschäftsführern oder Mitarbeitern<br />

in verantwortlichen Positionen des Komplementärs<br />

oder geschäftsführenden Kommanditisten der<br />

Fondsgesellschaft oder des Treuhandkommanditisten<br />

müssen geeignete Nachfolger gefunden werden, was<br />

u. a. Kosten verursachen und ein Managementrisiko<br />

auch für die Fondsgesellschaft bergen kann.<br />

Ein Missbrauch der Vertretungsmacht, Fehlentscheidungen<br />

bzw. Unterlassung notwendiger Handlungen<br />

der Geschäftsführungen sowie die Verfolgung von<br />

Eigeninteressen zum Nachteil der Anleger können<br />

die Entwicklung der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen<br />

und können dazu führen, dass die Anleger<br />

einen Verlust ihrer Kapitalanlage nebst Agio erleiden.<br />

3.3.14 Beschlussfassung in der Fondsgesellschaft /<br />

Stimmrechte / Majorisierung<br />

Es besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Kommanditisten<br />

/ Treugeber aufgrund einer Minderheitenstellung<br />

ihre gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen<br />

Interessen nicht durchsetzen können. Ferner<br />

besteht die Gefahr, dass bei Nichtwahrnehmung von<br />

Stimmrechten, z. B. durch Nichtteilnahme an der<br />

Gesellschafterversammlung oder am schriftlichen<br />

Abstimmungsverfahren, im Verhältnis zum Gesamtbetrag<br />

der Beteiligung nicht mehrheitlich beteiligte<br />

Kommanditisten / Treugeber in der Abstimmung die<br />

notwendige Beschlussmehrheit stellen und Beschlüsse<br />

in ihrem Interesse fassen. Solche Beschlüsse der<br />

Gesellschafter sind auch für die nicht am Beschlussverfahren<br />

teilnehmenden Kommanditisten / Treugeber<br />

bindend und von diesen mitzutragen. Eine<br />

Majorisierung könnte auch durch den Eintritt des<br />

Platzierungsgaranten oder von Anlegern mit hohen<br />

Kapitaleinlagen herbeigeführt werden. Es besteht<br />

auch das Risiko, dass die erforder liche Mehrheit der<br />

Gesellschafter wesentliche Beschlüsse wie z. B. den<br />

Verkauf des Fondsobjekts oder die Auflösung der<br />

Fondsgesellschaft gegen den Willen einzelner Gesellschafter<br />

beschließt. Hinzuweisen ist darauf, dass der<br />

Treuhandkommanditist bei fehlender Weisung durch<br />

den Treugeber im Sinne der Beschlussvorlage der<br />

Geschäftsführung abstimmt.<br />

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