Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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eschränkt. Beabsichtigte Übertragungen bzw.<br />
Verfügungen in sonstiger Weise sind vorab dem<br />
geschäftsführenden Kommanditisten schriftlich<br />
anzuzeigen. Die zur Übertragung bzw. Verfügung<br />
in sonstiger Weise erforderliche Zustimmung kann<br />
der geschäftsführende Kommanditist in den in § 23<br />
Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
aufgeführten Fällen verweigern (z. B. wenn<br />
eine gemäß § 3 Abs. (5) Sätze 2 und 3 des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft ausgeschlossene<br />
Person Gesellschafter bzw. Treugeber würde oder<br />
falls gegen in- oder ausländisches Wert papier- / Investmentrecht<br />
oder sonstiges Aufsichtsrecht verstoßen<br />
würde und / oder die Gesellschaft künftig in- oder<br />
ausländischem Wertpapier- / Investmentrecht oder<br />
sonstigem Aufsichtsrecht unterläge).<br />
Der Anleger kann in diesen Fällen seinen Anteil nicht<br />
übertragen bzw. in sonstiger Weise darüber verfügen.<br />
In vergleichbarer Weise ist im Erbfall ggf. die Übertragung<br />
eines (Treuhand-)Anteils an der Fondsgesellschaft<br />
auf den Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigten<br />
einer Auseinandersetzungsanordnung durch den<br />
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft beschränkt<br />
bzw. kann der Erbe eines (Treuhand-)Anteils gemäß<br />
dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Zudem sind der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH eine beabsichtigte Veräußerung und<br />
deren Bedingungen anzuzeigen und der Ankauf der<br />
Beteiligung zu den Bedingungen der beabsichtigten<br />
Veräußerung anzubieten. Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH ist bereit, bei einer Veräußerung<br />
beratend und vermittelnd tätig zu werden. Es ist<br />
jedoch nicht auszuschließen, dass die Erzielung eines<br />
angemessenen, insbesondere über dem Einstandspreis<br />
(„Nominalwert“) liegenden Kaufpreises nicht<br />
möglich ist.<br />
3.3.13 Beteiligung an der Fondsgesellschaft /<br />
Management / Verwaltung<br />
Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft erfolgt auf<br />
unbestimmte Zeit. Das Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft<br />
durch ordentliche Kündigung ist erstmals<br />
zum 31.12.2030 möglich. Der ausscheidende Gesellschafter<br />
erhält hierbei grundsätzlich eine Abfindung<br />
von der Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft<br />
müsste die Zahlung der Abfindung aus der laufenden<br />
Liquidität, der Liquiditätsreserve und u. U. durch die<br />
Aufnahme zusätzlicher Fremdmittel finanzieren.<br />
Dies könnte für die verbleibenden Gesellschafter zu<br />
negativen Auswirkungen auf Ertragslage und Rentabilität<br />
der Beteiligung, insbesondere auf mögliche<br />
Ausschüttungen / Entnahmen führen.<br />
Bei Ausscheiden von Geschäftsführern oder Mitarbeitern<br />
in verantwortlichen Positionen des Komplementärs<br />
oder geschäftsführenden Kommanditisten der<br />
Fondsgesellschaft oder des Treuhandkommanditisten<br />
müssen geeignete Nachfolger gefunden werden, was<br />
u. a. Kosten verursachen und ein Managementrisiko<br />
auch für die Fondsgesellschaft bergen kann.<br />
Ein Missbrauch der Vertretungsmacht, Fehlentscheidungen<br />
bzw. Unterlassung notwendiger Handlungen<br />
der Geschäftsführungen sowie die Verfolgung von<br />
Eigeninteressen zum Nachteil der Anleger können<br />
die Entwicklung der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen<br />
und können dazu führen, dass die Anleger<br />
einen Verlust ihrer Kapitalanlage nebst Agio erleiden.<br />
3.3.14 Beschlussfassung in der Fondsgesellschaft /<br />
Stimmrechte / Majorisierung<br />
Es besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Kommanditisten<br />
/ Treugeber aufgrund einer Minderheitenstellung<br />
ihre gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen<br />
Interessen nicht durchsetzen können. Ferner<br />
besteht die Gefahr, dass bei Nichtwahrnehmung von<br />
Stimmrechten, z. B. durch Nichtteilnahme an der<br />
Gesellschafterversammlung oder am schriftlichen<br />
Abstimmungsverfahren, im Verhältnis zum Gesamtbetrag<br />
der Beteiligung nicht mehrheitlich beteiligte<br />
Kommanditisten / Treugeber in der Abstimmung die<br />
notwendige Beschlussmehrheit stellen und Beschlüsse<br />
in ihrem Interesse fassen. Solche Beschlüsse der<br />
Gesellschafter sind auch für die nicht am Beschlussverfahren<br />
teilnehmenden Kommanditisten / Treugeber<br />
bindend und von diesen mitzutragen. Eine<br />
Majorisierung könnte auch durch den Eintritt des<br />
Platzierungsgaranten oder von Anlegern mit hohen<br />
Kapitaleinlagen herbeigeführt werden. Es besteht<br />
auch das Risiko, dass die erforder liche Mehrheit der<br />
Gesellschafter wesentliche Beschlüsse wie z. B. den<br />
Verkauf des Fondsobjekts oder die Auflösung der<br />
Fondsgesellschaft gegen den Willen einzelner Gesellschafter<br />
beschließt. Hinzuweisen ist darauf, dass der<br />
Treuhandkommanditist bei fehlender Weisung durch<br />
den Treugeber im Sinne der Beschlussvorlage der<br />
Geschäftsführung abstimmt.<br />
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