Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Handlungen unterlassen bzw. mit dem Käufer<br />
abstimmen sowie bestimmte Richtlinien befolgen.<br />
Zudem müssen die Vertragsparteien wesentliche Bestimmungen<br />
des Kaufvertrags bereits mit Abschluss<br />
der Optionsvereinbarung einhalten. Der Verkäufer ist<br />
verpflichtet, das Fondsobjekt in einem bestimmten<br />
Zustand zu erhalten und alle für das Fondsobjekt<br />
einzuhaltenden Vorschriften und Gesetze zu befolgen.<br />
Darüber hinaus haben die Parteien weitere<br />
übliche Zusicherungen („Warranties“) abgegeben.<br />
Die Optionsvereinbarung wurde nach dem Recht des<br />
Australian Capital Territory abgeschlossen.<br />
10.6.2 Kaufvertrag über das erbbaurechtsähnliche<br />
Recht an dem Fondsobjekt und damit<br />
zusammenhängende Vereinbarungen<br />
Die <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH (als Treuhänder des<br />
Treuhandvermögens BF Kambera Trust), QIC Westpoint<br />
Pty Limited (als Treuhänder für den QIC March<br />
2001 Trust) und Canberra Centre Investments Pty<br />
Limited (als Treuhänder für den Canberra Centre Investment<br />
Trust) (die beiden Letzteren zusammen der<br />
bzw. die „Verkäufer“) haben sich auf einen Kaufvertrag<br />
(„Sale Agreement“) geeinigt, der bei Ausübung der<br />
vorstehend beschriebenen Andienungs- bzw. Kaufoption<br />
von den Vertragspartnern auszufertigen ist.<br />
Gemäß Kaufvertrag sollen Nutzen und Lasten der<br />
Rechte am Fondsobjekt mit Kaufpreiszahlung am<br />
30.12.2009 („Completion Date“) auf den Treuhänder<br />
des BF Kambera Trust übergehen. Der Kaufpreis<br />
beträgt AUD 205.000.000 und ist bei Vorliegen<br />
der Fälligkeitsvoraussetzungen am 30.12.2009 zu<br />
zahlen. Bei verspäteter Zahlung bestehen übliche<br />
vertragliche Regelungen (wie bspw. eine Strafzinsberechnung,<br />
ein Recht des Verkäufers auf Einlösung<br />
gewährter Sicherheiten bzw. auf Schadenersatz und<br />
auf Kündigung des Vertrags).<br />
Im Zusammenhang mit dem Ankauf der Rechte am<br />
Fondsobjekt hat Colliers International, Canberra,<br />
ein Wertgutachten mit Datum vom 30.06.2009 für<br />
den Ankaufszeitpunkt für das Fondsobjekt erstellt<br />
und den Wert des Fondsobjekts auf AUD 207,5 Mio.<br />
veranschlagt. Weitere Wertgutachten wurden nicht<br />
erstellt. Aufbauend auf dem Wertgutachten haben<br />
die lokalen Experten von Colliers International eine<br />
Analyse bzw. Projektion der Einnahmen und Ausgaben<br />
im Zusammenhang mit dem Fondsobjekt<br />
für den gesamten Prognosezeitraum erstellt. Diese<br />
berücksichtigt u. a. die Brutto-Mieteinnahmen aus<br />
125<br />
dem Fondsobjekt und die Bewirtschaftungs- und<br />
Nebenkosten sowie die Ausgaben für Instandhaltung<br />
und Wartung für das Fondsobjekt. Insoweit basiert<br />
die Prognoserechnung (Tz. 7, Tz. 8) auf den Angaben<br />
des Wertgutachters sowie der Experten von Colliers<br />
International, Canberra.<br />
Im Rahmen der Ankaufsprüfung („Due Diligence“)<br />
hat Rider Levett Bucknall, Sydney, mit Datum vom<br />
15.07.2009 ein technisches Gutachten einschließlich<br />
umwelttechnischem Bericht über das Fondsobjekt<br />
erstellt, dessen Ergebnisse in die Kaufvertragsverhandlungen<br />
bzw. in die Prognoserechnung – soweit<br />
möglich bzw. soweit dies von den Beratern und<br />
Experten als erforderlich gesehen wurde – eingegangen<br />
sind. Soweit erforderlich wurden umwelttechnische<br />
Sachverhalte zusätzlich von den australischen<br />
Anwälten der Fondsgesellschaft im Rahmen der Due<br />
Diligence geprüft. Im Rahmen der Ankaufsprüfung<br />
wurde festgestellt, dass das Grundstück, auf dem<br />
das Fondsobjekt steht, vor dessen Bau von Altlasten<br />
betroffen war, die jedoch im Zuge der Entwicklung<br />
und des Baus des Fondsobjekts beseitigt wurden,<br />
und von den lokalen zuständigen Behörden wurde<br />
erklärt, dass diese beseitigten Altlasten nicht der<br />
beabsichtig ten Nutzung entgegenstehen. Allerdings<br />
muss der Eigentümer der Rechte an dem Fondsobjekt<br />
einen „Environment Management Plan“ („EMP“)<br />
beachten (Details hierzu siehe auch in Tz. 5.1). Dabei<br />
muss der jeweilige Eigentümer der Rechte an dem<br />
Fondsobjekt dafür Sorge tragen, dass der EMP von<br />
allen relevanten Parteien eingehalten wird (u. a. den<br />
Mietern) und dass alle entsprechenden Maßnahmen<br />
durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang<br />
muss der Eigentümer sicherstellen, dass regelmäßig<br />
Luft- und Wasserproben genommen und an die<br />
zuständigen Stellen zur Überwachung eingereicht<br />
werden. Im Rahmen der Ankaufsprüfung wurden<br />
keine weiteren erheblichen Verunreinigungen<br />
und Schadstoffe innerhalb des Gebäudes und im<br />
Untergrund gefunden und keine ungewöhnlichen<br />
technischen Probleme festgestellt, aufgrund derer<br />
in der Praxis gravierende Risiken oder Probleme zu<br />
erwarten wären. Im Zusammenhang mit möglichen<br />
Risiken in diesem Zusammenhang siehe die Hinweise<br />
in Tz. 3.2.5.<br />
Für den Erwerb der Rechte am Fondsobjekt fällt in<br />
<strong>Australien</strong> auf der Grundlage der kaufvertraglichen<br />
Regelungen voraussichtlich keine Belastung der<br />
Fondsgesellschaft für die sog. Goods and Services<br />
Tax („GST“, entspricht der deutschen Umsatzsteuer)<br />
an. Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag fallen