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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Handlungen unterlassen bzw. mit dem Käufer<br />

abstimmen sowie bestimmte Richtlinien befolgen.<br />

Zudem müssen die Vertragsparteien wesentliche Bestimmungen<br />

des Kaufvertrags bereits mit Abschluss<br />

der Optionsvereinbarung einhalten. Der Verkäufer ist<br />

verpflichtet, das Fondsobjekt in einem bestimmten<br />

Zustand zu erhalten und alle für das Fondsobjekt<br />

einzuhaltenden Vorschriften und Gesetze zu befolgen.<br />

Darüber hinaus haben die Parteien weitere<br />

übliche Zusicherungen („Warranties“) abgegeben.<br />

Die Optionsvereinbarung wurde nach dem Recht des<br />

Australian Capital Territory abgeschlossen.<br />

10.6.2 Kaufvertrag über das erbbaurechtsähnliche<br />

Recht an dem Fondsobjekt und damit<br />

zusammenhängende Vereinbarungen<br />

Die <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH (als Treuhänder des<br />

Treuhandvermögens BF Kambera Trust), QIC Westpoint<br />

Pty Limited (als Treuhänder für den QIC March<br />

2001 Trust) und Canberra Centre Investments Pty<br />

Limited (als Treuhänder für den Canberra Centre Investment<br />

Trust) (die beiden Letzteren zusammen der<br />

bzw. die „Verkäufer“) haben sich auf einen Kaufvertrag<br />

(„Sale Agreement“) geeinigt, der bei Ausübung der<br />

vorstehend beschriebenen Andienungs- bzw. Kaufoption<br />

von den Vertragspartnern auszufertigen ist.<br />

Gemäß Kaufvertrag sollen Nutzen und Lasten der<br />

Rechte am Fondsobjekt mit Kaufpreiszahlung am<br />

30.12.2009 („Completion Date“) auf den Treuhänder<br />

des BF Kambera Trust übergehen. Der Kaufpreis<br />

beträgt AUD 205.000.000 und ist bei Vorliegen<br />

der Fälligkeitsvoraussetzungen am 30.12.2009 zu<br />

zahlen. Bei verspäteter Zahlung bestehen übliche<br />

vertragliche Regelungen (wie bspw. eine Strafzinsberechnung,<br />

ein Recht des Verkäufers auf Einlösung<br />

gewährter Sicherheiten bzw. auf Schadenersatz und<br />

auf Kündigung des Vertrags).<br />

Im Zusammenhang mit dem Ankauf der Rechte am<br />

Fondsobjekt hat Colliers International, Canberra,<br />

ein Wertgutachten mit Datum vom 30.06.2009 für<br />

den Ankaufszeitpunkt für das Fondsobjekt erstellt<br />

und den Wert des Fondsobjekts auf AUD 207,5 Mio.<br />

veranschlagt. Weitere Wertgutachten wurden nicht<br />

erstellt. Aufbauend auf dem Wertgutachten haben<br />

die lokalen Experten von Colliers International eine<br />

Analyse bzw. Projektion der Einnahmen und Ausgaben<br />

im Zusammenhang mit dem Fondsobjekt<br />

für den gesamten Prognosezeitraum erstellt. Diese<br />

berücksichtigt u. a. die Brutto-Mieteinnahmen aus<br />

125<br />

dem Fondsobjekt und die Bewirtschaftungs- und<br />

Nebenkosten sowie die Ausgaben für Instandhaltung<br />

und Wartung für das Fondsobjekt. Insoweit basiert<br />

die Prognoserechnung (Tz. 7, Tz. 8) auf den Angaben<br />

des Wertgutachters sowie der Experten von Colliers<br />

International, Canberra.<br />

Im Rahmen der Ankaufsprüfung („Due Diligence“)<br />

hat Rider Levett Bucknall, Sydney, mit Datum vom<br />

15.07.2009 ein technisches Gutachten einschließlich<br />

umwelttechnischem Bericht über das Fondsobjekt<br />

erstellt, dessen Ergebnisse in die Kaufvertragsverhandlungen<br />

bzw. in die Prognoserechnung – soweit<br />

möglich bzw. soweit dies von den Beratern und<br />

Experten als erforderlich gesehen wurde – eingegangen<br />

sind. Soweit erforderlich wurden umwelttechnische<br />

Sachverhalte zusätzlich von den australischen<br />

Anwälten der Fondsgesellschaft im Rahmen der Due<br />

Diligence geprüft. Im Rahmen der Ankaufsprüfung<br />

wurde festgestellt, dass das Grundstück, auf dem<br />

das Fondsobjekt steht, vor dessen Bau von Altlasten<br />

betroffen war, die jedoch im Zuge der Entwicklung<br />

und des Baus des Fondsobjekts beseitigt wurden,<br />

und von den lokalen zuständigen Behörden wurde<br />

erklärt, dass diese beseitigten Altlasten nicht der<br />

beabsichtig ten Nutzung entgegenstehen. Allerdings<br />

muss der Eigentümer der Rechte an dem Fondsobjekt<br />

einen „Environment Management Plan“ („EMP“)<br />

beachten (Details hierzu siehe auch in Tz. 5.1). Dabei<br />

muss der jeweilige Eigentümer der Rechte an dem<br />

Fondsobjekt dafür Sorge tragen, dass der EMP von<br />

allen relevanten Parteien eingehalten wird (u. a. den<br />

Mietern) und dass alle entsprechenden Maßnahmen<br />

durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang<br />

muss der Eigentümer sicherstellen, dass regelmäßig<br />

Luft- und Wasserproben genommen und an die<br />

zuständigen Stellen zur Überwachung eingereicht<br />

werden. Im Rahmen der Ankaufsprüfung wurden<br />

keine weiteren erheblichen Verunreinigungen<br />

und Schadstoffe innerhalb des Gebäudes und im<br />

Untergrund gefunden und keine ungewöhnlichen<br />

technischen Probleme festgestellt, aufgrund derer<br />

in der Praxis gravierende Risiken oder Probleme zu<br />

erwarten wären. Im Zusammenhang mit möglichen<br />

Risiken in diesem Zusammenhang siehe die Hinweise<br />

in Tz. 3.2.5.<br />

Für den Erwerb der Rechte am Fondsobjekt fällt in<br />

<strong>Australien</strong> auf der Grundlage der kaufvertraglichen<br />

Regelungen voraussichtlich keine Belastung der<br />

Fondsgesellschaft für die sog. Goods and Services<br />

Tax („GST“, entspricht der deutschen Umsatzsteuer)<br />

an. Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag fallen

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