Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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Von dem Treuhänder im Zusammenhang mit dem<br />
Erwerb und der Unterhaltung des Fondsobjekts<br />
empfangene Dienstleistungen in <strong>Australien</strong> ansässiger<br />
Dienstleister, z. B. Makler, Versicherung und<br />
Gebäudereinigung, unterliegen grundsätzlich der<br />
Goods and Services Tax. Der Treuhänder sollte die<br />
Erstattung der Goods and Services Tax im Wege des<br />
Vorsteuerabzugs erreichen können.<br />
Von dem Treuhänder des Treuhandvermögens oder<br />
der Fondsgesellschaft im Zusammenhang mit dem<br />
Erwerb der Rechte für das Fondsobjekt und der Finanzierung<br />
des Erwerbs bezogene Dienstleistungen<br />
von nicht in <strong>Australien</strong> ansässigen Dienstleistern<br />
sollten nicht der australischen Goods and Services<br />
Tax unterliegen (keine Anwendbarkeit des Reverse<br />
Charge Mechanismus).<br />
Zahlungen des Treuhänders des Treuhandvermögens<br />
an die Fondsgesellschaft als Treugeber unterliegen<br />
nicht der Goods and Services Tax.<br />
Die Veräußerung der Rechte am Fondsobjekt unterliegt<br />
nur dann der Goods and Services Tax, wenn<br />
es sich mangels Vermietung des Fondsobjekts in<br />
erheblichem Umfang um keine Übertragung eines<br />
laufenden Betriebs („Supply of Going Concern“) handelt.<br />
In solchen Fällen kann die Goods and Services<br />
Tax im Kaufvertrag häufig auf den Käufer umgelegt<br />
werden. Die Auszahlung des Verkaufspreises durch<br />
den Treuhänder an die Fondsgesellschaft unterliegt<br />
nicht der Goods and Services Tax. Ebenso unterliegt<br />
die Veräußerung der Anteile am Treuhandvermögen<br />
nicht der Goods and Services Tax.<br />
11.6.2 Deutsche Umsatzsteuer<br />
Die Fondsgesellschaft und der Treuhänder werden<br />
voraussichtlich in Deutschland keinen Vorsteuerabzug<br />
auf Eingangsrechnungen geltend machen<br />
können.<br />
11.7 Grundsteuer / Immobiliensteuer<br />
Die in <strong>Australien</strong> ggf. auf Bundesebene, Bundesstaatsebene<br />
oder kommunaler Ebene entstehenden<br />
Immobiliensteuern (z. B. Land Tax), Grundsteuern<br />
und vergleichbare Abgaben trägt nach dem Hauptmietvertrag<br />
mit der nationalen australischen Steuer-<br />
behörde das Treuhandvermögen bzw. die Fondsgesellschaft<br />
mit Ausnahme eines Teils der Ver-<br />
153<br />
brauchskosten, die der Mieter als Mietnebenkosten<br />
zu tragen haben wird (Details hierzu siehe in Tz. 10.6.4).<br />
11.8 Vermögensteuer<br />
Weder <strong>Australien</strong> noch Deutschland erheben derzeit<br />
Vermögensteuer.<br />
11.9 Erbschaft und Schenkungsteuer<br />
11.9.1 <strong>Australien</strong><br />
<strong>Australien</strong> erhebt derzeit weder Schenkungsteuer<br />
noch Erbschaftsteuer.<br />
11.9.2 Deutschland<br />
Die Übertragung der Anteile an der Fondsgesellschaft<br />
im Wege der Schenkung bzw. aufgrund Erbfalls<br />
unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.<br />
Die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist<br />
u. a. von der Höhe der Bemessungsgrundlage und<br />
der jeweils anwendbaren Steuerklasse abhängig.<br />
Maßgeblich für die Feststellung der erbschaft- bzw.<br />
schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />
ist der gemeine Wert, der sich grundsätzlich am<br />
Verkehrswert orientieren sollte. Dies gilt sowohl für<br />
den Fall der unmittelbaren Beteiligung als auch für<br />
den Fall der Beteiligung über den Treuhänder. Die<br />
persönlichen Freibeträge betragen seit 2009 z. B.<br />
bei Erwerbern der Steuerklasse I für Ehegatten<br />
EUR 500.000, für Kinder EUR 400.000, für Enkel<br />
EUR 200.000. Für Erwerber der Steuerklassen II und<br />
III beträgt der Freibetrag grundsätzlich einheitlich<br />
EUR 20.000, für den eingetragenen Lebenspartner<br />
hingegen wie für Ehegatten EUR 500.000. Die Steuerklassen<br />
werden in drei Gruppen unterteilt. Zur Steuer-<br />
klasse I gehören u. a. Ehegatten, Kinder und deren<br />
Abkömmlinge sowie Eltern und Voreltern bei Erwerb<br />
von Todes wegen. Zur Steuerklasse II gehören u. a.<br />
die Eltern und Voreltern bei Schenkung, Geschwister<br />
und deren Kinder, geschiedene Ehegatten, Schwiegereltern<br />
und -kinder, zur Steuerklasse III u. a. die<br />
übrigen Erwerber.<br />
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über<br />
die derzeit geltenden Steuersätze in Abhängigkeit<br />
von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (vgl. § 19<br />
ErbStG) und der jeweiligen Steuerklasse.