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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Von dem Treuhänder im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb und der Unterhaltung des Fondsobjekts<br />

empfangene Dienstleistungen in <strong>Australien</strong> ansässiger<br />

Dienstleister, z. B. Makler, Versicherung und<br />

Gebäudereinigung, unterliegen grundsätzlich der<br />

Goods and Services Tax. Der Treuhänder sollte die<br />

Erstattung der Goods and Services Tax im Wege des<br />

Vorsteuerabzugs erreichen können.<br />

Von dem Treuhänder des Treuhandvermögens oder<br />

der Fondsgesellschaft im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb der Rechte für das Fondsobjekt und der Finanzierung<br />

des Erwerbs bezogene Dienstleistungen<br />

von nicht in <strong>Australien</strong> ansässigen Dienstleistern<br />

sollten nicht der australischen Goods and Services<br />

Tax unterliegen (keine Anwendbarkeit des Reverse<br />

Charge Mechanismus).<br />

Zahlungen des Treuhänders des Treuhandvermögens<br />

an die Fondsgesellschaft als Treugeber unterliegen<br />

nicht der Goods and Services Tax.<br />

Die Veräußerung der Rechte am Fondsobjekt unterliegt<br />

nur dann der Goods and Services Tax, wenn<br />

es sich mangels Vermietung des Fondsobjekts in<br />

erheblichem Umfang um keine Übertragung eines<br />

laufenden Betriebs („Supply of Going Concern“) handelt.<br />

In solchen Fällen kann die Goods and Services<br />

Tax im Kaufvertrag häufig auf den Käufer umgelegt<br />

werden. Die Auszahlung des Verkaufspreises durch<br />

den Treuhänder an die Fondsgesellschaft unterliegt<br />

nicht der Goods and Services Tax. Ebenso unterliegt<br />

die Veräußerung der Anteile am Treuhandvermögen<br />

nicht der Goods and Services Tax.<br />

11.6.2 Deutsche Umsatzsteuer<br />

Die Fondsgesellschaft und der Treuhänder werden<br />

voraussichtlich in Deutschland keinen Vorsteuerabzug<br />

auf Eingangsrechnungen geltend machen<br />

können.<br />

11.7 Grundsteuer / Immobiliensteuer<br />

Die in <strong>Australien</strong> ggf. auf Bundesebene, Bundesstaatsebene<br />

oder kommunaler Ebene entstehenden<br />

Immobiliensteuern (z. B. Land Tax), Grundsteuern<br />

und vergleichbare Abgaben trägt nach dem Hauptmietvertrag<br />

mit der nationalen australischen Steuer-<br />

behörde das Treuhandvermögen bzw. die Fondsgesellschaft<br />

mit Ausnahme eines Teils der Ver-<br />

153<br />

brauchskosten, die der Mieter als Mietnebenkosten<br />

zu tragen haben wird (Details hierzu siehe in Tz. 10.6.4).<br />

11.8 Vermögensteuer<br />

Weder <strong>Australien</strong> noch Deutschland erheben derzeit<br />

Vermögensteuer.<br />

11.9 Erbschaft­ und Schenkungsteuer<br />

11.9.1 <strong>Australien</strong><br />

<strong>Australien</strong> erhebt derzeit weder Schenkungsteuer<br />

noch Erbschaftsteuer.<br />

11.9.2 Deutschland<br />

Die Übertragung der Anteile an der Fondsgesellschaft<br />

im Wege der Schenkung bzw. aufgrund Erbfalls<br />

unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.<br />

Die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist<br />

u. a. von der Höhe der Bemessungsgrundlage und<br />

der jeweils anwendbaren Steuerklasse abhängig.<br />

Maßgeblich für die Feststellung der erbschaft- bzw.<br />

schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />

ist der gemeine Wert, der sich grundsätzlich am<br />

Verkehrswert orientieren sollte. Dies gilt sowohl für<br />

den Fall der unmittelbaren Beteiligung als auch für<br />

den Fall der Beteiligung über den Treuhänder. Die<br />

persönlichen Freibeträge betragen seit 2009 z. B.<br />

bei Erwerbern der Steuerklasse I für Ehegatten<br />

EUR 500.000, für Kinder EUR 400.000, für Enkel<br />

EUR 200.000. Für Erwerber der Steuerklassen II und<br />

III beträgt der Freibetrag grundsätzlich einheitlich<br />

EUR 20.000, für den eingetragenen Lebenspartner<br />

hingegen wie für Ehegatten EUR 500.000. Die Steuerklassen<br />

werden in drei Gruppen unterteilt. Zur Steuer-<br />

klasse I gehören u. a. Ehegatten, Kinder und deren<br />

Abkömmlinge sowie Eltern und Voreltern bei Erwerb<br />

von Todes wegen. Zur Steuerklasse II gehören u. a.<br />

die Eltern und Voreltern bei Schenkung, Geschwister<br />

und deren Kinder, geschiedene Ehegatten, Schwiegereltern<br />

und -kinder, zur Steuerklasse III u. a. die<br />

übrigen Erwerber.<br />

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über<br />

die derzeit geltenden Steuersätze in Abhängigkeit<br />

von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (vgl. § 19<br />

ErbStG) und der jeweiligen Steuerklasse.

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