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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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2. Der Treuhänder haftet nicht für weitergehende<br />

Ansprüche, insbesondere für die vom Treugeber<br />

verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen<br />

Ziele, oder dafür, dass die geschäftsführenden<br />

Gesellschafter, der gegebenenfalls gewählte<br />

Beirat oder die Vertragspartner der Gesellschaft<br />

die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß<br />

erfüllen.<br />

3. Der Treuhänder hat nicht an der Konzeption und<br />

Erstellung des Beteiligungsprospekts, welcher<br />

der Beitrittsvereinbarung mit dem Treugeber zu<br />

Grunde liegt, mitgewirkt und insbesondere nicht<br />

die darin getroffenen Aussagen auf ihre Übereinstimmung<br />

mit den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

überprüft. Der Treugeber erkennt in diesem<br />

Zusammenhang an, dass der Treuhänder zu einer<br />

solchen Prüfung auch nicht verpflichtet war. Eine<br />

Haftung des Treuhänders für etwaige Prospektmängel<br />

sowie im Zusammenhang mit dem Vertrieb<br />

der Kommanditanteile ist ausgeschlossen.<br />

4. Der Anspruch auf Schadenersatz – gleich aus<br />

welchem Rechtsgrund – verjährt in drei Jahren<br />

gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der<br />

Anspruch entstanden ist und der Treugeber von<br />

den Umständen, die den Anspruch begründen,<br />

und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />

oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />

Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjährt der Anspruch bei<br />

vorsätzlichen Handlungen spätestens nach Ablauf<br />

von zehn Jahren, im Übrigen spätestens nach<br />

Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung des<br />

Anspruchs.<br />

5. Der Treugeber hat seine Ansprüche innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />

Kenntniserlangung gegenüber dem Treuhänder<br />

schriftlich geltend zu machen. Eine Fristversäumnis<br />

führt zum Verlust der Ansprüche.<br />

§ 14<br />

Vergütung des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder erhält für die mit der Treuhandschaft<br />

für sämtliche Treugeber verbundenen<br />

Tätigkeiten ab dem Jahr 2009 eine jährliche<br />

Vergütung in Höhe von insgesamt AUD 20.000<br />

jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils<br />

gültiger Höhe. Die Vergütung erhöht sich ab dem<br />

01.01.2011 jährlich um zwei Prozent.<br />

191<br />

2. Die Vergütung ist spätestens am 31.12. eines<br />

jeden Jahres gegen Ausfertigung einer Rechnung<br />

zur Zahlung fällig, erstmals am 31.12.2009.<br />

3. Die Vergütung, ebenso wie die nachgewiesenen<br />

angemessenen Reisekosten sowie die Kosten, die<br />

dem Treuhandkommanditisten für drucktechnische<br />

Anfertigungen und den Versand der für<br />

die Treugeber bestimmten Unterlagen im Zusammenhang<br />

mit Gesellschafterversammlungen und<br />

schriftlichen Gesellschafterabstimmungen entstehen,<br />

sind Kosten der Gesellschaft und werden von<br />

dieser an den Treuhandkommanditisten gezahlt.<br />

§ 15<br />

Sonderwerbungskosten<br />

1. Der Treugeber kann Sonderwerbungskosten (persönlich<br />

getragene Kosten im Zusammenhang mit<br />

seiner Beteiligung) nicht bei seiner persönlichen<br />

Einkommensteuererklärung, sondern ausschließlich<br />

im Rahmen der gesonderten und einheitlichen<br />

Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft<br />

geltend machen (§§ 179, 180 Abgabenordnung).<br />

2. Der Treuhänder ist nicht verpflichtet, den Treugeber<br />

zum Nachweis der Sonderwerbungskosten<br />

gesondert aufzufordern. Bezüglich der Geltendmachung<br />

von Sonderwerbungskosten gilt § 19<br />

Abs. (5) und (6) des Gesellschaftsvertrags. Der<br />

Abs. 1 und vorstehende Sätze von Abs. 2 gelten<br />

entsprechend für Sonderbetriebsvermögen und<br />

ggf. Sonderbetriebsausgaben.<br />

§ 16<br />

Schriftform<br />

1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrags, einschließlich<br />

dieser Bestimmung, bedürfen – vorbehaltlich<br />

Abs. 2 – der Schriftform, soweit nicht<br />

notarielle Form erforderlich ist.<br />

2. Auf eine feste Verbindung dieses Treuhandvertrags<br />

selbst sowie mit anderen Verträgen und Erklärungen<br />

– insbesondere auch mit solchen, auf<br />

die hier Bezug genommen wird – wird verzichtet.<br />

Für die Annahme des Treuhandvertrags / der Beitrittsvereinbarung<br />

durch den Treuhänder genügt<br />

die Unterzeichnung durch Faksimile.

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