Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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Kosten der Herabsetzung des Beteiligungsbetrags in<br />
Höhe von AUD 800 geltend zu machen, soweit der<br />
Gesellschafter nicht einen geringeren Schaden bzw.<br />
das Nichtvorliegen eines Schadens nachweist (weitere<br />
Einzelheiten siehe § 7 des Gesellschaftsvertrags<br />
sowie § 4 des Treuhandvertrags).<br />
Im Zusammenhang mit der Verwaltung der Beteiligung<br />
fallen für den Anleger keine weiteren Kosten<br />
an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Reisekosten<br />
usw. hat der Anleger selbst zu tragen.<br />
10.2.6 Geschäftsführung und Vertretung<br />
Zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist allein<br />
der geschäftsführende Kommanditist, die <strong>Real</strong> I.S.<br />
Beteiligungs GmbH, berechtigt. Die Befugnisse des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten zur Vornahme<br />
von Handlungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />
der Fondsgesellschaft und darüber hinaus sind in<br />
§ 9 Abs. (2) des Gesellschaftsvertrags aufgezählt.<br />
Die Vertretung der Fondsgesellschaft erfolgt durch<br />
den Komplementär, die <strong>Real</strong> I.S. Fund Management<br />
GmbH. Der Komplementär ist von der Geschäftsführung<br />
ausgeschlossen.<br />
Dem geschäftsführenden Kommanditisten ist Generalvollmacht<br />
zur Vertretung der Fondsgesellschaft<br />
erteilt und er ist von den Beschränkungen des § 181<br />
BGB befreit. Die Generalvollmacht kann nur bei Vorliegen<br />
eines wichtigen Grunds widerrufen werden.<br />
Zu Details siehe § 9 des Gesellschaftsvertrags.<br />
10.2.7 Kontrollrechte<br />
Jedem Gesellschafter stehen die Kontrollrechte<br />
gemäß § 166 HGB zu. Darüber hinaus haben sie das<br />
Recht, die Handelsbücher und Papiere der Fondsgesellschaft<br />
durch einen Angehörigen der steuerberatenden<br />
oder wirtschaftsprüfenden Berufe einsehen<br />
zu lassen. Ferner sind sie durch den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten jährlich und über wesentliche<br />
Geschäftsvorgänge zu informieren (siehe § 10 des<br />
Gesellschaftsvertrags).<br />
10.2.8 Gesellschafterversammlung und<br />
Beschlussfassung<br />
Grundsätzlich einmal jährlich, spätestens bis zum<br />
30.11., ist ein schriftliches Umlaufverfahren durchzuführen,<br />
in dem die Gesellschafterbeschlüsse gefasst<br />
werden. Eine Gesellschafterversammlung findet nur<br />
auf Antrag des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />
des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />
des Beirats oder von Gesellschaftern, die mindestens<br />
30 Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten, statt<br />
(siehe § 17 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags).<br />
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen regelmäßig der<br />
einfachen Mehrheit, so z. B. über die Feststellung<br />
des Jahresabschlusses, die Entnahmen, die Wahl<br />
des Abschlussprüfers, die Entlastung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten, die Wahl, Entlastung<br />
und Vergütung des Beirats, den Ausschluss von<br />
Gesellschaftern, die Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten,<br />
Zustimmung zur Begründung,<br />
Änderung oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen,<br />
sofern der Miet- bzw. Pachtvertrag mehr als<br />
30 Prozent der vermietbaren Flächen des Fondsobjekts<br />
zum Gegenstand hat, durch den Treuhänder des<br />
Trusts, die Zustimmung zu Verlängerung und / oder<br />
den Neuabschluss von Darlehen, die dem Treuhänder<br />
zur Finanzierung im Trust für die Gesellschaft als<br />
Treugeber gehaltener Wirtschaftsgüter durch die<br />
Gesellschaft gewährt wurden, Zustimmung zur Änderung<br />
sowie Kündigung des Trust Deed, den Widerruf<br />
der Geschäftsführungsbefugnis des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten, die Einstellung der Tätigkeit<br />
der Gesellschaft sowie die Aufnahme und Umschuldung<br />
von Darlehen und der Abschluss von Verträgen<br />
über Sicherheiten in diesem Zusammenhang<br />
(einschließlich dinglicher Belastungen des Gesellschaftsvermögens)<br />
in allen Fällen, die nicht durch die<br />
Geschäftsführung gemäß den Regelungen des § 9 des<br />
Gesellschaftsvertrags durchgeführt werden dürfen.<br />
Einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen<br />
Stimmen bedürfen Beschlüsse über z. B. die Änderung<br />
des Gesellschaftsvertrags, die Auflösung der<br />
Fondsgesellschaft, das Eingehen von Beteiligungen,<br />
den Erwerb weiterer Grundstücke, die Veräußerung<br />
des Gesellschaftsvermögens, die Bestellung und<br />
Abberufung des Treuhänders des BF Kambera Trust<br />
(Details hierzu siehe in § 15 des in Tz. 13 abgedruckten<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />
Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalanteil<br />
(Kapitalkonto I jedes Gesellschafters) mit der Maßgabe,<br />
dass auf je AUD 1 Kapitalanteil eine Stimme<br />
entfällt.<br />
Beschlussfähigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren<br />
ist gegeben, wenn mindestens 30 Prozent der<br />
Stimmen aller Gesellschafter an der Abstimmung<br />
teilnehmen. Sofern eine Gesellschafterversammlung<br />
entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags<br />
ordnungsgemäß einberufen wurde,<br />
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