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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Kosten der Herabsetzung des Beteiligungsbetrags in<br />

Höhe von AUD 800 geltend zu machen, soweit der<br />

Gesellschafter nicht einen geringeren Schaden bzw.<br />

das Nichtvorliegen eines Schadens nachweist (weitere<br />

Einzelheiten siehe § 7 des Gesellschaftsvertrags<br />

sowie § 4 des Treuhandvertrags).<br />

Im Zusammenhang mit der Verwaltung der Beteiligung<br />

fallen für den Anleger keine weiteren Kosten<br />

an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Reisekosten<br />

usw. hat der Anleger selbst zu tragen.<br />

10.2.6 Geschäftsführung und Vertretung<br />

Zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist allein<br />

der geschäftsführende Kommanditist, die <strong>Real</strong> I.S.<br />

Beteiligungs GmbH, berechtigt. Die Befugnisse des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten zur Vornahme<br />

von Handlungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />

der Fondsgesellschaft und darüber hinaus sind in<br />

§ 9 Abs. (2) des Gesellschaftsvertrags aufgezählt.<br />

Die Vertretung der Fondsgesellschaft erfolgt durch<br />

den Komplementär, die <strong>Real</strong> I.S. Fund Management<br />

GmbH. Der Komplementär ist von der Geschäftsführung<br />

ausgeschlossen.<br />

Dem geschäftsführenden Kommanditisten ist Generalvollmacht<br />

zur Vertretung der Fondsgesellschaft<br />

erteilt und er ist von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreit. Die Generalvollmacht kann nur bei Vorliegen<br />

eines wichtigen Grunds widerrufen werden.<br />

Zu Details siehe § 9 des Gesellschaftsvertrags.<br />

10.2.7 Kontrollrechte<br />

Jedem Gesellschafter stehen die Kontrollrechte<br />

gemäß § 166 HGB zu. Darüber hinaus haben sie das<br />

Recht, die Handelsbücher und Papiere der Fondsgesellschaft<br />

durch einen Angehörigen der steuerberatenden<br />

oder wirtschaftsprüfenden Berufe einsehen<br />

zu lassen. Ferner sind sie durch den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten jährlich und über wesentliche<br />

Geschäftsvorgänge zu informieren (siehe § 10 des<br />

Gesellschaftsvertrags).<br />

10.2.8 Gesellschafterversammlung und<br />

Beschlussfassung<br />

Grundsätzlich einmal jährlich, spätestens bis zum<br />

30.11., ist ein schriftliches Umlaufverfahren durchzuführen,<br />

in dem die Gesellschafterbeschlüsse gefasst<br />

werden. Eine Gesellschafterversammlung findet nur<br />

auf Antrag des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />

des Beirats oder von Gesellschaftern, die mindestens<br />

30 Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten, statt<br />

(siehe § 17 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags).<br />

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen regelmäßig der<br />

einfachen Mehrheit, so z. B. über die Feststellung<br />

des Jahresabschlusses, die Entnahmen, die Wahl<br />

des Abschlussprüfers, die Entlastung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, die Wahl, Entlastung<br />

und Vergütung des Beirats, den Ausschluss von<br />

Gesellschaftern, die Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten,<br />

Zustimmung zur Begründung,<br />

Änderung oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen,<br />

sofern der Miet- bzw. Pachtvertrag mehr als<br />

30 Prozent der vermietbaren Flächen des Fondsobjekts<br />

zum Gegenstand hat, durch den Treuhänder des<br />

Trusts, die Zustimmung zu Verlängerung und / oder<br />

den Neuabschluss von Darlehen, die dem Treuhänder<br />

zur Finanzierung im Trust für die Gesellschaft als<br />

Treugeber gehaltener Wirtschaftsgüter durch die<br />

Gesellschaft gewährt wurden, Zustimmung zur Änderung<br />

sowie Kündigung des Trust Deed, den Widerruf<br />

der Geschäftsführungsbefugnis des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, die Einstellung der Tätigkeit<br />

der Gesellschaft sowie die Aufnahme und Umschuldung<br />

von Darlehen und der Abschluss von Verträgen<br />

über Sicherheiten in diesem Zusammenhang<br />

(einschließlich dinglicher Belastungen des Gesellschaftsvermögens)<br />

in allen Fällen, die nicht durch die<br />

Geschäftsführung gemäß den Regelungen des § 9 des<br />

Gesellschaftsvertrags durchgeführt werden dürfen.<br />

Einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen<br />

Stimmen bedürfen Beschlüsse über z. B. die Änderung<br />

des Gesellschaftsvertrags, die Auflösung der<br />

Fondsgesellschaft, das Eingehen von Beteiligungen,<br />

den Erwerb weiterer Grundstücke, die Veräußerung<br />

des Gesellschaftsvermögens, die Bestellung und<br />

Abberufung des Treuhänders des BF Kambera Trust<br />

(Details hierzu siehe in § 15 des in Tz. 13 abgedruckten<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />

Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalanteil<br />

(Kapitalkonto I jedes Gesellschafters) mit der Maßgabe,<br />

dass auf je AUD 1 Kapitalanteil eine Stimme<br />

entfällt.<br />

Beschlussfähigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren<br />

ist gegeben, wenn mindestens 30 Prozent der<br />

Stimmen aller Gesellschafter an der Abstimmung<br />

teilnehmen. Sofern eine Gesellschafterversammlung<br />

entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags<br />

ordnungsgemäß einberufen wurde,<br />

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