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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Dabei ist die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

(bzw. der Treuhänder des vorgeschalteten<br />

australischen Treuhandvermögens der Fondsgesellschaft<br />

als vorgesehener Käufer des Fondsobjekts)<br />

berechtigt, den Verkäufern des Fondsobjekts<br />

gegenüber festzustellen, dass die Voraussetzungen<br />

bzw. aufschiebenden Bedingungen für den Erwerb<br />

des erbbaurechtsähnlichen Rechts am Fondsobjekt<br />

nicht hergestellt werden (können). In jedem Fall der<br />

Nichtausübung einer der Optionen bzw. der Nichtdurchführung<br />

des Kaufvertrags müsste die Fondsgesellschaft<br />

aufgelöst und wirtschaftlich (rück-)<br />

abgewickelt werden. Es ist bei Eintritt eines solchen<br />

Falles nicht völlig auszuschließen, dass ggf. angefallene<br />

bzw. anfallende Kosten und Aufwendungen des<br />

Käufers bzw. der Fondsgesellschaft wirtschaftlich<br />

von den Anlegern zu tragen wären. Beim Rücktritt<br />

von der Optionsvereinbarung hat der Käufer und<br />

damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft u. U.<br />

dem Verkäufer eine Abstandszahlung in Höhe der<br />

gewährten Sicherheit („Bankgarantie“) in Höhe von<br />

AUD 10 Mio. zu erbringen. Diese Kosten, für die der<br />

Anbieter gegenüber der ausstellenden Bank für die<br />

Bankgarantie mithaftet, sowie die sons tigen ggf.<br />

angefallenen Kosten des Fonds (Details hierzu siehe<br />

Tz. 6) sind jedoch begrenzt und stellen insofern die<br />

maximalen Aufwandsbeträge in einem solchen Fall<br />

dar (siehe hierzu Tz. 3.2.1).<br />

Im Rahmen der Optionsvereinbarung wird weiterhin<br />

von den Verkäufern eine Mietgarantie für die derzeit<br />

noch unvermieteten Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss<br />

des Fondsobjekts übernommen (Details hierzu<br />

siehe unter nachstehender Tz. 10.6.4). Neben der<br />

fünfjährigen Mietgarantie für diese Flächen werden<br />

dabei auch die Mindeststandards für die mögliche<br />

Vermietung während der Laufzeit der Mietgarantie<br />

festgelegt. Sollten die Flächen auf Basis der vertraglichen<br />

Regelungen während der Laufzeit der Mietgarantie<br />

vermietet werden, würde die Mietgarantie<br />

vorzeitig enden.<br />

Die Optionsvereinbarung untersagt den Vertragsparteien<br />

ferner die Abtretung von Rechten aus diesem<br />

Vertrag und enthält weitere für solche Verträge typische<br />

Vereinbarungen (z. B. Regelungen zur Vertraulichkeit<br />

von Informationen, Details für erforderliche<br />

Benachrichtigungen und Zustellungen). Zudem ist<br />

geregelt, dass die Parteien ihre Kosten im Zusammenhang<br />

mit der Optionsvereinbarung selbst tragen,<br />

soweit nicht Abweichendes im Vertrag geregelt ist.<br />

Bei Unterzeichnung der Optionsvereinbarung hat<br />

die Käuferseite zur marktüblichen Absicherung der<br />

vertraglichen Verpflichtungen den Verkäufern eine<br />

standardisierte Bankgarantie („Letter of Credit“) in<br />

Höhe von AUD 10 Mio. zur Verfügung gestellt, die<br />

von der BayernLB, München, ausgestellt wurde. Die<br />

<strong>Real</strong> I.S. hat gegenüber der ausstellenden Bank die<br />

Mithaftung übernommen, gleichwohl bleibt der<br />

Käufer gegenüber der ausstellenden Bank für eventuelle<br />

Verpflichtungen aus dieser standardisierten<br />

Bankgarantie verpflichtet. Der Letter of Credit, den<br />

die ausstellende Bank gegen Zahlung einer Avalprovision<br />

in Höhe von AUD 125.000 ausgegeben hat (siehe<br />

hierzu auch Tz. 6.2, Position 4)), ist spätestens bei<br />

Durchführung der Transaktion und bei Zahlung des<br />

Kaufpreises vom Verkäufer an die ausstellende Bank<br />

zurückzugeben. Die Bankgarantie muss vom Verkäufer<br />

auch an den Käufer bzw. die ausstellende Bank<br />

zurückgegeben werden, falls bestimmte Umstände<br />

eintreten, die der Ausübung einer der Optionen unter<br />

der Andienungs- und Kaufoption bzw. der Durchführung<br />

des Kaufvertrags entgegenstehen. Der Verkäufer<br />

darf die Bankgarantie nur bei bestimmten, in der Optionsvereinbarung<br />

bzw. im Kaufvertrag festgelegten<br />

Vertragsverletzungen durch den Käufer einlösen. In<br />

einem solchen Fall ist letztlich die Fondsgesellschaft<br />

gegenüber der garantierenden Bank erstattungspflichtig.<br />

Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen<br />

aus dem Kaufvertrag nicht, ist der Verkäufer wie<br />

vorstehend ausgeführt berechtigt, die Bankgarantie<br />

einzulösen und hat gemäß der Optionsvereinbarung<br />

bzw. dem vorgesehenen Kaufvertrag grundsätzlich<br />

keine darüber hinausgehenden Ansprüche gegen<br />

den Käufer (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />

Der Abschluss der Optionsvereinbarung löst keine<br />

australische Stempelsteuer aus. Mit Ausübung<br />

einer Option und Ausfertigung und Durchführung<br />

des Kaufvertrags wird die Stamp Duty in Höhe von<br />

derzeit rd. 6,75 Prozent bezogen auf den Kaufpreis<br />

bzw. den Verkehrswert der Rechte am Fondsobjekt<br />

innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Eigentumsübertragung<br />

fällig. Dies ist im prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan (Tz. 6) berücksichtigt.<br />

Umsatzsteuern oder materielle Belastungen<br />

im Rahmen des Investitions- und Finanzierungsplans<br />

bzw. der Prognoserechnung durch sog. Goods and<br />

Services Tax fallen durch den Abschluss der Optionsvereinbarung<br />

voraussichtlich nicht an.<br />

Bis zum möglichen Übergabezeitpunkt des Fondsobjekts<br />

an den Käufer darf der Verkäufer bestimmte<br />

Handlungen nicht vornehmen bzw. muss bestimmte<br />

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