Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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Dabei ist die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
(bzw. der Treuhänder des vorgeschalteten<br />
australischen Treuhandvermögens der Fondsgesellschaft<br />
als vorgesehener Käufer des Fondsobjekts)<br />
berechtigt, den Verkäufern des Fondsobjekts<br />
gegenüber festzustellen, dass die Voraussetzungen<br />
bzw. aufschiebenden Bedingungen für den Erwerb<br />
des erbbaurechtsähnlichen Rechts am Fondsobjekt<br />
nicht hergestellt werden (können). In jedem Fall der<br />
Nichtausübung einer der Optionen bzw. der Nichtdurchführung<br />
des Kaufvertrags müsste die Fondsgesellschaft<br />
aufgelöst und wirtschaftlich (rück-)<br />
abgewickelt werden. Es ist bei Eintritt eines solchen<br />
Falles nicht völlig auszuschließen, dass ggf. angefallene<br />
bzw. anfallende Kosten und Aufwendungen des<br />
Käufers bzw. der Fondsgesellschaft wirtschaftlich<br />
von den Anlegern zu tragen wären. Beim Rücktritt<br />
von der Optionsvereinbarung hat der Käufer und<br />
damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft u. U.<br />
dem Verkäufer eine Abstandszahlung in Höhe der<br />
gewährten Sicherheit („Bankgarantie“) in Höhe von<br />
AUD 10 Mio. zu erbringen. Diese Kosten, für die der<br />
Anbieter gegenüber der ausstellenden Bank für die<br />
Bankgarantie mithaftet, sowie die sons tigen ggf.<br />
angefallenen Kosten des Fonds (Details hierzu siehe<br />
Tz. 6) sind jedoch begrenzt und stellen insofern die<br />
maximalen Aufwandsbeträge in einem solchen Fall<br />
dar (siehe hierzu Tz. 3.2.1).<br />
Im Rahmen der Optionsvereinbarung wird weiterhin<br />
von den Verkäufern eine Mietgarantie für die derzeit<br />
noch unvermieteten Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss<br />
des Fondsobjekts übernommen (Details hierzu<br />
siehe unter nachstehender Tz. 10.6.4). Neben der<br />
fünfjährigen Mietgarantie für diese Flächen werden<br />
dabei auch die Mindeststandards für die mögliche<br />
Vermietung während der Laufzeit der Mietgarantie<br />
festgelegt. Sollten die Flächen auf Basis der vertraglichen<br />
Regelungen während der Laufzeit der Mietgarantie<br />
vermietet werden, würde die Mietgarantie<br />
vorzeitig enden.<br />
Die Optionsvereinbarung untersagt den Vertragsparteien<br />
ferner die Abtretung von Rechten aus diesem<br />
Vertrag und enthält weitere für solche Verträge typische<br />
Vereinbarungen (z. B. Regelungen zur Vertraulichkeit<br />
von Informationen, Details für erforderliche<br />
Benachrichtigungen und Zustellungen). Zudem ist<br />
geregelt, dass die Parteien ihre Kosten im Zusammenhang<br />
mit der Optionsvereinbarung selbst tragen,<br />
soweit nicht Abweichendes im Vertrag geregelt ist.<br />
Bei Unterzeichnung der Optionsvereinbarung hat<br />
die Käuferseite zur marktüblichen Absicherung der<br />
vertraglichen Verpflichtungen den Verkäufern eine<br />
standardisierte Bankgarantie („Letter of Credit“) in<br />
Höhe von AUD 10 Mio. zur Verfügung gestellt, die<br />
von der BayernLB, München, ausgestellt wurde. Die<br />
<strong>Real</strong> I.S. hat gegenüber der ausstellenden Bank die<br />
Mithaftung übernommen, gleichwohl bleibt der<br />
Käufer gegenüber der ausstellenden Bank für eventuelle<br />
Verpflichtungen aus dieser standardisierten<br />
Bankgarantie verpflichtet. Der Letter of Credit, den<br />
die ausstellende Bank gegen Zahlung einer Avalprovision<br />
in Höhe von AUD 125.000 ausgegeben hat (siehe<br />
hierzu auch Tz. 6.2, Position 4)), ist spätestens bei<br />
Durchführung der Transaktion und bei Zahlung des<br />
Kaufpreises vom Verkäufer an die ausstellende Bank<br />
zurückzugeben. Die Bankgarantie muss vom Verkäufer<br />
auch an den Käufer bzw. die ausstellende Bank<br />
zurückgegeben werden, falls bestimmte Umstände<br />
eintreten, die der Ausübung einer der Optionen unter<br />
der Andienungs- und Kaufoption bzw. der Durchführung<br />
des Kaufvertrags entgegenstehen. Der Verkäufer<br />
darf die Bankgarantie nur bei bestimmten, in der Optionsvereinbarung<br />
bzw. im Kaufvertrag festgelegten<br />
Vertragsverletzungen durch den Käufer einlösen. In<br />
einem solchen Fall ist letztlich die Fondsgesellschaft<br />
gegenüber der garantierenden Bank erstattungspflichtig.<br />
Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen<br />
aus dem Kaufvertrag nicht, ist der Verkäufer wie<br />
vorstehend ausgeführt berechtigt, die Bankgarantie<br />
einzulösen und hat gemäß der Optionsvereinbarung<br />
bzw. dem vorgesehenen Kaufvertrag grundsätzlich<br />
keine darüber hinausgehenden Ansprüche gegen<br />
den Käufer (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />
Der Abschluss der Optionsvereinbarung löst keine<br />
australische Stempelsteuer aus. Mit Ausübung<br />
einer Option und Ausfertigung und Durchführung<br />
des Kaufvertrags wird die Stamp Duty in Höhe von<br />
derzeit rd. 6,75 Prozent bezogen auf den Kaufpreis<br />
bzw. den Verkehrswert der Rechte am Fondsobjekt<br />
innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Eigentumsübertragung<br />
fällig. Dies ist im prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan (Tz. 6) berücksichtigt.<br />
Umsatzsteuern oder materielle Belastungen<br />
im Rahmen des Investitions- und Finanzierungsplans<br />
bzw. der Prognoserechnung durch sog. Goods and<br />
Services Tax fallen durch den Abschluss der Optionsvereinbarung<br />
voraussichtlich nicht an.<br />
Bis zum möglichen Übergabezeitpunkt des Fondsobjekts<br />
an den Käufer darf der Verkäufer bestimmte<br />
Handlungen nicht vornehmen bzw. muss bestimmte<br />
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