Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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werden – soweit erforderlich – später beitretenden<br />
bzw. ihren Kapitalanteil erhöhenden Gesellschaftern<br />
von nach dem Monatsersten ihrer vertragsgemäßen<br />
Einlageleistung anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten<br />
der Gesellschaft ggf. Vorabanteile zugerechnet,<br />
bis sämtlichen Gesellschaftern Gewinne bzw.<br />
Verluste der Gesellschaft in gleicher anteiliger Höhe<br />
zugerechnet sind.<br />
Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind den<br />
Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine der<br />
Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde liegende<br />
Umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />
als Werbungskosten zuzurechnen war. Die Umsatzsteuerzahlungen<br />
gelten im Rahmen der Ergebnisverteilung<br />
dementsprechend als Aufwand dieser<br />
Gesellschafter.<br />
Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile auch<br />
dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitalanteile<br />
übersteigen; eine Ausgleichspflicht ergibt<br />
sich hierdurch nicht.<br />
Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />
von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />
(„Entnahmen“), soweit sie nicht nach Auffassung<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten als angemessene<br />
Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer<br />
ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte der<br />
Fondsgesellschaft benötigt werden. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist und der Beirat unterbreiten<br />
gemeinsam den Gesellschaftern und dem Treuhandkommanditisten<br />
einen Vorschlag über die Höhe der<br />
für das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließenden<br />
Entnahmen. Die Gesellschafter nehmen<br />
im Verhältnis ihrer eingezahlten Kapitalanteile an<br />
Entnahmen teil, sofern nicht nachstehend etwas<br />
Anderes bestimmt ist.<br />
Anleger sind nach vertragsgemäßer Leistung des<br />
Beteiligungsbetrags zzgl. fünf Prozent Agio ab dem<br />
Monatsersten des Kalendermonats entnahmeberechtigt,<br />
der auf den Monat des in Tz. 10.2.5 für verschiedene<br />
Zeichnungszeitpunkte definierten Tags folgt,<br />
an dem der Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent<br />
Agio jeweils zu erbringen ist. Vorstehender Satz gilt<br />
auch, wenn der Anleger seinen Beteiligungsbetrag<br />
zzgl. fünf Prozent Agio zu einem früheren Zeitpunkt<br />
erbracht hat. Der geschäftsführende Kommanditist<br />
ist berechtigt, Entnahmen für das vorangegangene<br />
Geschäftsjahr auch vor einem Beschluss der Gesellschafter<br />
zu veranlassen, nicht jedoch vor dem 30.06.<br />
des Folgejahres. Entnahmen können auch dann<br />
erfolgen, wenn der Kapitalanteil durch Verluste<br />
gemindert ist.<br />
Soweit auf die an die Fondsgesellschaft geleisteten<br />
Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere vergleichbare<br />
Quellensteuer zu zahlen oder eine solche<br />
bereits abgezogen worden ist oder die Fondsgesellschaft,<br />
aufgrund einer Vereinbarung mit den Steuerbehörden,<br />
Steuern abzuführen hat und diese Steuern<br />
nur bestimmte Gesellschafter betreffen, ist der dafür<br />
erforderliche Betrag von den auf diese Gesellschafter<br />
entfallenden Ausschüttungen / Entnahmen von der<br />
Fondsgesellschaft einzubehalten oder der Fondsgesellschaft<br />
zu erstatten. Die Fondsgesellschaft,<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
Kambera KG, Innere Wiener Straße 17, 81667 München,<br />
als Zahlstelle führt bestimmungsgemäß alle<br />
Zahlungen an die Anleger, also auch die Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen, aus. Die Zahlstelle <strong>Real</strong> I.S. AG,<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München, hält den<br />
Verkaufsprospekt zur kostenlosen Ausgabe bereit.<br />
10.2.12 Übertragungen von / Verfügungen über<br />
Beteiligungen durch Anleger<br />
Jeder Gesellschafter bzw. Treugeber kann seinen<br />
Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil auf der Grundlage<br />
der gesellschaftsvertraglichen Regelungen durch<br />
Abtretung übertragen oder in sonstiger Weise darüber<br />
verfügen, sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />
schriftlich zugestimmt hat.<br />
Die freie Handelbarkeit der Vermögensanlage ist<br />
durch nachstehende Umstände eingeschränkt (§ 4<br />
Satz 1 Nr. 3 VermVerkProspV): Der geschäftsführende<br />
Kommanditist kann die Zustimmung bei Vorliegen<br />
eines wichtigen Grundes verweigern. Ein wichtiger<br />
Grund liegt insbesondere vor, wenn infolge der Übertragung<br />
des bzw. Verfügung über den Gesellschafts-<br />
bzw. Treuhandanteil:<br />
a) (i) ein Gesellschafter (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />
und / oder ein Treugeber<br />
einzeln und / oder zusammen mit ihm jeweils<br />
nahestehenden Personen 20 Prozent oder mehr<br />
des Gesellschaftskapitals gemäß § 4 Abs. (1)<br />
des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
(abgedruckt in Tz. 13) hält und / oder (ii) den<br />
nach Übertragung bzw. Verfügung vorhandenen<br />
20 Gesellschaftern und Treugebern (mit Ausnahme<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten) mit<br />
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