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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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werden – soweit erforderlich – später beitretenden<br />

bzw. ihren Kapitalanteil erhöhenden Gesellschaftern<br />

von nach dem Monatsersten ihrer vertragsgemäßen<br />

Einlageleistung anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten<br />

der Gesellschaft ggf. Vorabanteile zugerechnet,<br />

bis sämtlichen Gesellschaftern Gewinne bzw.<br />

Verluste der Gesellschaft in gleicher anteiliger Höhe<br />

zugerechnet sind.<br />

Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind den<br />

Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine der<br />

Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde liegende<br />

Umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />

als Werbungskosten zuzurechnen war. Die Umsatzsteuerzahlungen<br />

gelten im Rahmen der Ergebnisverteilung<br />

dementsprechend als Aufwand dieser<br />

Gesellschafter.<br />

Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile auch<br />

dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitalanteile<br />

übersteigen; eine Ausgleichspflicht ergibt<br />

sich hierdurch nicht.<br />

Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />

von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />

(„Entnahmen“), soweit sie nicht nach Auffassung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten als angemessene<br />

Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer<br />

ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte der<br />

Fondsgesellschaft benötigt werden. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist und der Beirat unterbreiten<br />

gemeinsam den Gesellschaftern und dem Treuhandkommanditisten<br />

einen Vorschlag über die Höhe der<br />

für das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließenden<br />

Entnahmen. Die Gesellschafter nehmen<br />

im Verhältnis ihrer eingezahlten Kapitalanteile an<br />

Entnahmen teil, sofern nicht nachstehend etwas<br />

Anderes bestimmt ist.<br />

Anleger sind nach vertragsgemäßer Leistung des<br />

Beteiligungsbetrags zzgl. fünf Prozent Agio ab dem<br />

Monatsersten des Kalendermonats entnahmeberechtigt,<br />

der auf den Monat des in Tz. 10.2.5 für verschiedene<br />

Zeichnungszeitpunkte definierten Tags folgt,<br />

an dem der Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent<br />

Agio jeweils zu erbringen ist. Vorstehender Satz gilt<br />

auch, wenn der Anleger seinen Beteiligungsbetrag<br />

zzgl. fünf Prozent Agio zu einem früheren Zeitpunkt<br />

erbracht hat. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

ist berechtigt, Entnahmen für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr auch vor einem Beschluss der Gesellschafter<br />

zu veranlassen, nicht jedoch vor dem 30.06.<br />

des Folgejahres. Entnahmen können auch dann<br />

erfolgen, wenn der Kapitalanteil durch Verluste<br />

gemindert ist.<br />

Soweit auf die an die Fondsgesellschaft geleisteten<br />

Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere vergleichbare<br />

Quellensteuer zu zahlen oder eine solche<br />

bereits abgezogen worden ist oder die Fondsgesellschaft,<br />

aufgrund einer Vereinbarung mit den Steuerbehörden,<br />

Steuern abzuführen hat und diese Steuern<br />

nur bestimmte Gesellschafter betreffen, ist der dafür<br />

erforderliche Betrag von den auf diese Gesellschafter<br />

entfallenden Ausschüttungen / Entnahmen von der<br />

Fondsgesellschaft einzubehalten oder der Fondsgesellschaft<br />

zu erstatten. Die Fondsgesellschaft,<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

Kambera KG, Innere Wiener Straße 17, 81667 München,<br />

als Zahlstelle führt bestimmungsgemäß alle<br />

Zahlungen an die Anleger, also auch die Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen, aus. Die Zahlstelle <strong>Real</strong> I.S. AG,<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München, hält den<br />

Verkaufsprospekt zur kostenlosen Ausgabe bereit.<br />

10.2.12 Übertragungen von / Verfügungen über<br />

Beteiligungen durch Anleger<br />

Jeder Gesellschafter bzw. Treugeber kann seinen<br />

Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil auf der Grundlage<br />

der gesellschaftsvertraglichen Regelungen durch<br />

Abtretung übertragen oder in sonstiger Weise darüber<br />

verfügen, sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />

schriftlich zugestimmt hat.<br />

Die freie Handelbarkeit der Vermögensanlage ist<br />

durch nachstehende Umstände eingeschränkt (§ 4<br />

Satz 1 Nr. 3 VermVerkProspV): Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann die Zustimmung bei Vorliegen<br />

eines wichtigen Grundes verweigern. Ein wichtiger<br />

Grund liegt insbesondere vor, wenn infolge der Übertragung<br />

des bzw. Verfügung über den Gesellschafts-<br />

bzw. Treuhandanteil:<br />

a) (i) ein Gesellschafter (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />

und / oder ein Treugeber<br />

einzeln und / oder zusammen mit ihm jeweils<br />

nahestehenden Personen 20 Prozent oder mehr<br />

des Gesellschaftskapitals gemäß § 4 Abs. (1)<br />

des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

(abgedruckt in Tz. 13) hält und / oder (ii) den<br />

nach Übertragung bzw. Verfügung vorhandenen<br />

20 Gesellschaftern und Treugebern (mit Ausnahme<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten) mit<br />

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