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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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zuführenden bzw. durchgeführten Gesellschaftszwecks<br />

im Sinne des § 2 auf das in § 4<br />

Abs. (1) genannte Gesellschaftskapital zu erhöhen<br />

und diejenigen Erklärungen abzugeben und<br />

Handlungen vorzunehmen, die insoweit sachdienlich<br />

oder erforderlich sind. Eine separate<br />

Zustimmung der Mitgesellschafter ist hierfür<br />

nicht erforderlich.<br />

(5) Das Gesellschaftskapital setzt sich aus den gesamten<br />

Kapitalanteilen der jeweiligen Gesellschafter<br />

zusammen. Eine Beteiligung von Gesellschaften<br />

bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />

und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist sowohl<br />

für Kommanditisten als auch für Treugeber<br />

ausgeschlossen.<br />

Personen, die (i) Staatsangehörige der USA,<br />

Kanadas, Japans, Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s<br />

sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts-<br />

und Arbeitsgenehmigung der USA („Green<br />

Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens<br />

oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA, in<br />

Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong><br />

haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine<br />

Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada,<br />

Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong> eingehen<br />

oder einer solchen anbieten, sollen nicht<br />

Kommanditisten der Gesellschaft oder Treugeber<br />

sein. Anlässlich der Aufnahme und auf<br />

Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

haben Gesellschafter und Treugeber zu<br />

versichern und nachzuweisen, dass keine der<br />

im vorstehenden Satz genannten Bedingungen<br />

vorliegt. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

kann im Einzelfall Ausnahmen von Sätzen 3 und<br />

4 zulassen.<br />

(6) Die Beteiligung eines Gesellschafters bzw. Treugebers<br />

soll mindestens AUD 20.000 betragen,<br />

wobei der geschäftsführende Kommanditist<br />

nach eigenem Ermessen auch geringere Beteiligungen<br />

zulassen kann. Beteiligungen müssen<br />

jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

Zusätzlich hat der beitretende Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber ein Agio in Höhe von fünf Prozent<br />

bezogen auf seine Beteiligung entsprechend<br />

der Beitrittsvereinbarung zu leisten. Der<br />

gesamte Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist in bar<br />

168<br />

zu erbringen. Für die Beteiligung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten als Treugeber gilt<br />

die Mindestbeteiligung gemäß Satz 1 und<br />

Satz 2 nicht.<br />

(7) Den beitretenden Gesellschaftern / Treugebern<br />

ist bekannt, dass seit Gründung verschiedene<br />

Verträge für die Gesellschaft abgeschlossen<br />

wurden bzw. künftig abgeschlossen werden und<br />

die Gesellschaft aus für das Treuhandverhältnis<br />

BF Kambera Trust (australischer Trust) durch den<br />

Treuhänder <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH abgeschlossenen<br />

bzw. abzuschließenden Verträgen<br />

wirtschaftlich verpflichtet ist bzw. verpflichtet<br />

wird. Die Gesellschafter können die abgeschlossenen<br />

Verträge gemäß § 10 Abs. (1) einsehen<br />

und stimmen ihnen mit ihrem Beitritt zu.<br />

(8) Der geschäftsführende Kommanditist hat seinen<br />

Kapitalanteil gemäß § 3 Abs. (2) geleistet. Die<br />

übrigen Gesellschafter / Treugeber werden ihre<br />

Kapitalanteile nach Maßgabe des § 7 erbringen.<br />

(9) Die für den Treuhandkommanditisten und jeden<br />

Direktkommanditisten, mit Ausnahme des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten, im Handelsregister<br />

einzutragende Hafteinlage beträgt<br />

stets AUD 10. Die für den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten im Handelsregister einzutragende<br />

Hafteinlage beträgt AUD 1.<br />

(10) Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />

gilt: AUD 1 = EUR 0,6.<br />

§ 4<br />

Kapitalerhöhungen<br />

(1) Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />

das Gesellschaftskapital durch Zulassung<br />

des Treuhandkommanditisten zur Erhöhung<br />

seines Kapitalanteils sowie durch Aufnahme<br />

weiterer Gesellschafter bis zum 31.12.2010 (Platzierungsfrist)<br />

in einem oder mehreren Schritten<br />

auf insgesamt bis zu AUD 250.000.000 (zzgl.<br />

fünf Prozent Agio) zu erhöhen. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist ist, abhängig vom<br />

Investitionsvolumen der Gesellschaft, berechtigt,<br />

das Gesellschaftskapital abweichend<br />

von Satz 1 um zehn Prozent zu überschreiten<br />

bzw. zu unterschreiten.

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