Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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zuführenden bzw. durchgeführten Gesellschaftszwecks<br />
im Sinne des § 2 auf das in § 4<br />
Abs. (1) genannte Gesellschaftskapital zu erhöhen<br />
und diejenigen Erklärungen abzugeben und<br />
Handlungen vorzunehmen, die insoweit sachdienlich<br />
oder erforderlich sind. Eine separate<br />
Zustimmung der Mitgesellschafter ist hierfür<br />
nicht erforderlich.<br />
(5) Das Gesellschaftskapital setzt sich aus den gesamten<br />
Kapitalanteilen der jeweiligen Gesellschafter<br />
zusammen. Eine Beteiligung von Gesellschaften<br />
bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />
und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist sowohl<br />
für Kommanditisten als auch für Treugeber<br />
ausgeschlossen.<br />
Personen, die (i) Staatsangehörige der USA,<br />
Kanadas, Japans, Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s<br />
sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts-<br />
und Arbeitsgenehmigung der USA („Green<br />
Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens<br />
oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA, in<br />
Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong><br />
haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine<br />
Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada,<br />
Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong> eingehen<br />
oder einer solchen anbieten, sollen nicht<br />
Kommanditisten der Gesellschaft oder Treugeber<br />
sein. Anlässlich der Aufnahme und auf<br />
Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
haben Gesellschafter und Treugeber zu<br />
versichern und nachzuweisen, dass keine der<br />
im vorstehenden Satz genannten Bedingungen<br />
vorliegt. Der geschäftsführende Kommanditist<br />
kann im Einzelfall Ausnahmen von Sätzen 3 und<br />
4 zulassen.<br />
(6) Die Beteiligung eines Gesellschafters bzw. Treugebers<br />
soll mindestens AUD 20.000 betragen,<br />
wobei der geschäftsführende Kommanditist<br />
nach eigenem Ermessen auch geringere Beteiligungen<br />
zulassen kann. Beteiligungen müssen<br />
jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />
Zusätzlich hat der beitretende Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber ein Agio in Höhe von fünf Prozent<br />
bezogen auf seine Beteiligung entsprechend<br />
der Beitrittsvereinbarung zu leisten. Der<br />
gesamte Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist in bar<br />
168<br />
zu erbringen. Für die Beteiligung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten als Treugeber gilt<br />
die Mindestbeteiligung gemäß Satz 1 und<br />
Satz 2 nicht.<br />
(7) Den beitretenden Gesellschaftern / Treugebern<br />
ist bekannt, dass seit Gründung verschiedene<br />
Verträge für die Gesellschaft abgeschlossen<br />
wurden bzw. künftig abgeschlossen werden und<br />
die Gesellschaft aus für das Treuhandverhältnis<br />
BF Kambera Trust (australischer Trust) durch den<br />
Treuhänder <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH abgeschlossenen<br />
bzw. abzuschließenden Verträgen<br />
wirtschaftlich verpflichtet ist bzw. verpflichtet<br />
wird. Die Gesellschafter können die abgeschlossenen<br />
Verträge gemäß § 10 Abs. (1) einsehen<br />
und stimmen ihnen mit ihrem Beitritt zu.<br />
(8) Der geschäftsführende Kommanditist hat seinen<br />
Kapitalanteil gemäß § 3 Abs. (2) geleistet. Die<br />
übrigen Gesellschafter / Treugeber werden ihre<br />
Kapitalanteile nach Maßgabe des § 7 erbringen.<br />
(9) Die für den Treuhandkommanditisten und jeden<br />
Direktkommanditisten, mit Ausnahme des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten, im Handelsregister<br />
einzutragende Hafteinlage beträgt<br />
stets AUD 10. Die für den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten im Handelsregister einzutragende<br />
Hafteinlage beträgt AUD 1.<br />
(10) Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />
gilt: AUD 1 = EUR 0,6.<br />
§ 4<br />
Kapitalerhöhungen<br />
(1) Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />
das Gesellschaftskapital durch Zulassung<br />
des Treuhandkommanditisten zur Erhöhung<br />
seines Kapitalanteils sowie durch Aufnahme<br />
weiterer Gesellschafter bis zum 31.12.2010 (Platzierungsfrist)<br />
in einem oder mehreren Schritten<br />
auf insgesamt bis zu AUD 250.000.000 (zzgl.<br />
fünf Prozent Agio) zu erhöhen. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist ist, abhängig vom<br />
Investitionsvolumen der Gesellschaft, berechtigt,<br />
das Gesellschaftskapital abweichend<br />
von Satz 1 um zehn Prozent zu überschreiten<br />
bzw. zu unterschreiten.