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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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§ 5<br />

Rechte des Treugebers<br />

1. Der Treuhänder tritt hiermit seine Ansprüche aus<br />

dem treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil auf<br />

den festgestellten Gewinn, die beschlossenen<br />

Entnahmen sowie dasjenige, was ihm im Falle<br />

seines Ausscheidens oder der Beendigung der<br />

Gesellschaft zusteht, entsprechend der Höhe des<br />

Beteiligungsbetrags des Treugebers an den Treugeber<br />

ab. Die Abtretung steht unter der aufschiebenden<br />

Bedingung des vollständigen Eingangs<br />

des Beteiligungsbetrags nebst Agio auf dem in<br />

§ 4 Abs. 3 genannten Konto. Der Treugeber nimmt<br />

diese Abtretung hiermit an. Der Treuhänder bleibt<br />

ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen<br />

Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen.<br />

2. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

über sein Vermögen tritt der Treuhänder<br />

hiermit den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

an den Treugeber in der Höhe des von<br />

diesem übernommenen Beteiligungsbetrags ab.<br />

Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit<br />

an. Die Abtretung des Kapitalanteils ist im Außenverhältnis<br />

aufschiebend bedingt durch die Eintragung<br />

des Treugebers in das Handelsregister.<br />

Entsprechendes gilt, wenn die Eröffnung eines<br />

Insolvenzverfahrens abgelehnt wird oder von<br />

Privatgläubigern des Treuhänders Maßnahmen<br />

der Einzelzwangsvollstreckung in den Kapitalanteil<br />

durchgeführt werden oder der Treuhandvertrag<br />

sonst aus wichtigem Grund endet, der<br />

nicht vom Treugeber zu vertreten ist.<br />

3. Werden an den Treuhänder Entnahmen ausbezahlt,<br />

während der handelsrechtliche Buchwert<br />

des Kapitalanteils durch Verluste oder Entnahmen<br />

unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme herabgemindert ist oder<br />

wird, lebt die Freistellungspflicht des Treugebers<br />

gegenüber dem Treuhänder gemäß § 4 Abs. 2<br />

in dem Umfang wieder auf, wie die Haftung des<br />

Treuhänders gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebt.<br />

Die Freistellungsverpflichtung entfällt<br />

jeweils anteilig auf die einzelnen Treugeber in<br />

Höhe des jeweiligen Beteiligungsbetrags.<br />

4. Der Treuhänder nimmt die Gesellschaftsrechte<br />

und Pflichten im Interesse des Treugebers und<br />

unter Beachtung ihrer Treuepflicht gegenüber<br />

188<br />

den übrigen Gesellschaftern und Treugebern<br />

wahr, soweit der Treugeber nicht gemäß Abs. 5<br />

und 6 unmittelbar handelt. Der Treuhänder ist berechtigt,<br />

Untervollmachten zu erteilen oder sich<br />

zur Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben<br />

geeigneter Erfüllungsgehilfen zu bedienen.<br />

5. Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />

und an sonstigen Abstimmungen<br />

(schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen.<br />

Der Treuhänder wird dem Treugeber<br />

unverzüglich die Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />

nebst Anlagen übersenden. Entsprechendes<br />

gilt für schriftliche Abstimmungen.<br />

6. Der Treuhänder erteilt hiermit dem Treugeber<br />

Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus<br />

dem für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

und der ihm aus diesem Kapitalanteil<br />

zustehenden Kontroll- und Widerspruchsrechte<br />

eines Kommanditisten. Diese Vollmacht kann nur<br />

aus wichtigem Grund widerrufen werden.<br />

7. Für den Fall, dass der Treugeber sein Stimmrecht<br />

nicht selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt,<br />

weist er den Treuhänder hiermit an, das auf<br />

ihn entfallende Stimmrecht entsprechend den<br />

Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung der<br />

Gesellschaft auszuüben, sofern er dem Treuhänder<br />

nicht für den Einzelfall vorher eine andere<br />

Weisung erteilt. Beim Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

über Nachschüsse in die Gesellschaft<br />

und / oder Kapitalerhöhungen der Gesellschaft<br />

(§ 7 Abs. (4), (5) des Gesellschaftsvertrags)<br />

wird sich der Treuhänder einer Stimmabgabe für<br />

den Treugeber enthalten, sofern der Treugeber<br />

keine Weisung hinsichtlich der Stimmabgabe<br />

erteilt hat. Der Treugeber erhält die Niederschrift<br />

über die Gesellschafterbeschlüsse.<br />

§ 6<br />

Rechnungslegung, Berichtspflicht<br />

1. Der Treuhänder ist verpflichtet, für jeden Treugeber<br />

die in § 6 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen<br />

Konten zu führen. Die Treuhandbuchhaltung<br />

ist zusammen mit dem Jahresabschluss von<br />

dem Abschlussprüfer zu prüfen, sofern gemäß<br />

§ 18 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags eine solche<br />

Prüfung stattfindet.

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