Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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§ 5<br />
Rechte des Treugebers<br />
1. Der Treuhänder tritt hiermit seine Ansprüche aus<br />
dem treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil auf<br />
den festgestellten Gewinn, die beschlossenen<br />
Entnahmen sowie dasjenige, was ihm im Falle<br />
seines Ausscheidens oder der Beendigung der<br />
Gesellschaft zusteht, entsprechend der Höhe des<br />
Beteiligungsbetrags des Treugebers an den Treugeber<br />
ab. Die Abtretung steht unter der aufschiebenden<br />
Bedingung des vollständigen Eingangs<br />
des Beteiligungsbetrags nebst Agio auf dem in<br />
§ 4 Abs. 3 genannten Konto. Der Treugeber nimmt<br />
diese Abtretung hiermit an. Der Treuhänder bleibt<br />
ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen<br />
Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen.<br />
2. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
über sein Vermögen tritt der Treuhänder<br />
hiermit den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />
an den Treugeber in der Höhe des von<br />
diesem übernommenen Beteiligungsbetrags ab.<br />
Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit<br />
an. Die Abtretung des Kapitalanteils ist im Außenverhältnis<br />
aufschiebend bedingt durch die Eintragung<br />
des Treugebers in das Handelsregister.<br />
Entsprechendes gilt, wenn die Eröffnung eines<br />
Insolvenzverfahrens abgelehnt wird oder von<br />
Privatgläubigern des Treuhänders Maßnahmen<br />
der Einzelzwangsvollstreckung in den Kapitalanteil<br />
durchgeführt werden oder der Treuhandvertrag<br />
sonst aus wichtigem Grund endet, der<br />
nicht vom Treugeber zu vertreten ist.<br />
3. Werden an den Treuhänder Entnahmen ausbezahlt,<br />
während der handelsrechtliche Buchwert<br />
des Kapitalanteils durch Verluste oder Entnahmen<br />
unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />
Haftsumme herabgemindert ist oder<br />
wird, lebt die Freistellungspflicht des Treugebers<br />
gegenüber dem Treuhänder gemäß § 4 Abs. 2<br />
in dem Umfang wieder auf, wie die Haftung des<br />
Treuhänders gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebt.<br />
Die Freistellungsverpflichtung entfällt<br />
jeweils anteilig auf die einzelnen Treugeber in<br />
Höhe des jeweiligen Beteiligungsbetrags.<br />
4. Der Treuhänder nimmt die Gesellschaftsrechte<br />
und Pflichten im Interesse des Treugebers und<br />
unter Beachtung ihrer Treuepflicht gegenüber<br />
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den übrigen Gesellschaftern und Treugebern<br />
wahr, soweit der Treugeber nicht gemäß Abs. 5<br />
und 6 unmittelbar handelt. Der Treuhänder ist berechtigt,<br />
Untervollmachten zu erteilen oder sich<br />
zur Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben<br />
geeigneter Erfüllungsgehilfen zu bedienen.<br />
5. Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />
und an sonstigen Abstimmungen<br />
(schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen.<br />
Der Treuhänder wird dem Treugeber<br />
unverzüglich die Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />
nebst Anlagen übersenden. Entsprechendes<br />
gilt für schriftliche Abstimmungen.<br />
6. Der Treuhänder erteilt hiermit dem Treugeber<br />
Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus<br />
dem für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />
und der ihm aus diesem Kapitalanteil<br />
zustehenden Kontroll- und Widerspruchsrechte<br />
eines Kommanditisten. Diese Vollmacht kann nur<br />
aus wichtigem Grund widerrufen werden.<br />
7. Für den Fall, dass der Treugeber sein Stimmrecht<br />
nicht selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt,<br />
weist er den Treuhänder hiermit an, das auf<br />
ihn entfallende Stimmrecht entsprechend den<br />
Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung der<br />
Gesellschaft auszuüben, sofern er dem Treuhänder<br />
nicht für den Einzelfall vorher eine andere<br />
Weisung erteilt. Beim Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />
über Nachschüsse in die Gesellschaft<br />
und / oder Kapitalerhöhungen der Gesellschaft<br />
(§ 7 Abs. (4), (5) des Gesellschaftsvertrags)<br />
wird sich der Treuhänder einer Stimmabgabe für<br />
den Treugeber enthalten, sofern der Treugeber<br />
keine Weisung hinsichtlich der Stimmabgabe<br />
erteilt hat. Der Treugeber erhält die Niederschrift<br />
über die Gesellschafterbeschlüsse.<br />
§ 6<br />
Rechnungslegung, Berichtspflicht<br />
1. Der Treuhänder ist verpflichtet, für jeden Treugeber<br />
die in § 6 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen<br />
Konten zu führen. Die Treuhandbuchhaltung<br />
ist zusammen mit dem Jahresabschluss von<br />
dem Abschlussprüfer zu prüfen, sofern gemäß<br />
§ 18 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags eine solche<br />
Prüfung stattfindet.