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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Wert des steuerpflichtigen<br />

Erwerbs bis einschließlich …<br />

Prozentsatz in der<br />

Steuerklasse<br />

Euro I II III<br />

75.000 7 30 30<br />

300.000 11 30 30<br />

600.000 15 30 30<br />

6.000.000 19 30 30<br />

13.000.000 23 50 50<br />

26.000.000 27 50 50<br />

über 26.000.000 30 50 50<br />

11.10 Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

Der Treuhänder für das Treuhandvermögen sowie<br />

die Fondsgesellschaft haben jährlich eine Einkommensteuererklärung<br />

in <strong>Australien</strong> abzugeben.<br />

Anleger und Treugeber sollten aufgrund ihres Anteils<br />

an der Fondsgesellschaft keine Steuererklärungen in<br />

<strong>Australien</strong> abzugeben haben.<br />

Die Fondsgesellschaft hat für deutsche Steuerzwecke<br />

ihre Einkünfte durch Einnahme-Überschuss-Rechnung<br />

zu ermitteln. Die Einkünfte werden auf Ebene<br />

der Fondsgesellschaft einheitlich und gesondert<br />

festgestellt. Diese Feststellung auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

ist Grundlage für die Besteuerung<br />

des einzelnen Anlegers (einschließlich Progressionsvorbehalt).<br />

Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers (z. B.<br />

persönliche Steuerberatungskosten) sind in der deutschen<br />

Erklärung zur gesonderten und einheitlichen<br />

Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung<br />

der Fondsgesellschaft geltend zu machen.<br />

Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers können<br />

nur berücksichtigt werden, wenn der Anleger die erforderlichen<br />

Unterlagen der Fondsgesellschaft bzw.<br />

deren steuerlichen Beratern rechtzeitig mitgeteilt<br />

hat. Da sich Sonderwerbungskosten eines Anlegers<br />

nach dem Fondskonzept für deutsche Steuerzwecke<br />

überwiegend nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

auswirken, wird der Anleger nicht gesondert<br />

zur Mitteilung von Sonderwerbungskosten<br />

aufgefordert.<br />

Die Fondsgesellschaft wird dem für sie zuständigen<br />

Finanzamt Mitteilung über die Auslandstätigkeit<br />

gemäß § 138 Abs. 2 AO machen, sollte eine solche<br />

Mitteilung erforderlich sein. Nach Auffassung des<br />

Anbieters sollten Anleger aufgrund der Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft nicht verpflichtet sein,<br />

zusätzlich eigene Mitteilung gemäß § 138 Abs. 2 AO<br />

an das zuständige Finanzamt zu machen.<br />

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