Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Wert des steuerpflichtigen<br />
Erwerbs bis einschließlich …<br />
Prozentsatz in der<br />
Steuerklasse<br />
Euro I II III<br />
75.000 7 30 30<br />
300.000 11 30 30<br />
600.000 15 30 30<br />
6.000.000 19 30 30<br />
13.000.000 23 50 50<br />
26.000.000 27 50 50<br />
über 26.000.000 30 50 50<br />
11.10 Verfahrensrechtliche Aspekte<br />
Der Treuhänder für das Treuhandvermögen sowie<br />
die Fondsgesellschaft haben jährlich eine Einkommensteuererklärung<br />
in <strong>Australien</strong> abzugeben.<br />
Anleger und Treugeber sollten aufgrund ihres Anteils<br />
an der Fondsgesellschaft keine Steuererklärungen in<br />
<strong>Australien</strong> abzugeben haben.<br />
Die Fondsgesellschaft hat für deutsche Steuerzwecke<br />
ihre Einkünfte durch Einnahme-Überschuss-Rechnung<br />
zu ermitteln. Die Einkünfte werden auf Ebene<br />
der Fondsgesellschaft einheitlich und gesondert<br />
festgestellt. Diese Feststellung auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
ist Grundlage für die Besteuerung<br />
des einzelnen Anlegers (einschließlich Progressionsvorbehalt).<br />
Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers (z. B.<br />
persönliche Steuerberatungskosten) sind in der deutschen<br />
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen<br />
Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung<br />
der Fondsgesellschaft geltend zu machen.<br />
Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers können<br />
nur berücksichtigt werden, wenn der Anleger die erforderlichen<br />
Unterlagen der Fondsgesellschaft bzw.<br />
deren steuerlichen Beratern rechtzeitig mitgeteilt<br />
hat. Da sich Sonderwerbungskosten eines Anlegers<br />
nach dem Fondskonzept für deutsche Steuerzwecke<br />
überwiegend nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
auswirken, wird der Anleger nicht gesondert<br />
zur Mitteilung von Sonderwerbungskosten<br />
aufgefordert.<br />
Die Fondsgesellschaft wird dem für sie zuständigen<br />
Finanzamt Mitteilung über die Auslandstätigkeit<br />
gemäß § 138 Abs. 2 AO machen, sollte eine solche<br />
Mitteilung erforderlich sein. Nach Auffassung des<br />
Anbieters sollten Anleger aufgrund der Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft nicht verpflichtet sein,<br />
zusätzlich eigene Mitteilung gemäß § 138 Abs. 2 AO<br />
an das zuständige Finanzamt zu machen.<br />
154