Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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kann dem Treuhandkommanditisten Weisungen zur<br />
Wahrnehmung seines Stimmrechts geben und auch<br />
selbst in den Gesellschafterversammlungen abstimmen<br />
(siehe § 5 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Die Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />
bzw. die Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />
ist insoweit aufschiebend bedingt, dass<br />
nach gezeichneten Beteiligungsbeträgen keinem<br />
Gesellschafter (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />
einzeln oder zusammen mit ihm<br />
nahestehenden Personen 20 Prozent oder mehr des<br />
Gesellschaftskapitals zuzurechnen sind und dass den<br />
20 Gesellschaftern (mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten) mit den höchsten gezeichneten<br />
Beteiligungsbeträgen zusammen weniger als<br />
75 Prozent des Gesellschaftskapitals zuzurechnen<br />
sind. Bis zum Eintritt dieser Bedingungen sind die<br />
Gesellschafter atypisch still beteiligt bzw. werden<br />
zumindest so gestellt (weitere Details siehe in § 4<br />
Abs. (5) des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft).<br />
Jeder Treugeber kann nach Durchführung der entsprechenden<br />
Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft und<br />
unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht (gemäß<br />
§ 30 des Gesellschaftsvertrags) verlangen, dass<br />
seine Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung<br />
als Kommanditist umgewandelt wird. Das Verlangen<br />
wird erst mit der Vorlage der Handelsregistervollmacht<br />
wirksam. Die Umwandlung ist aufschiebend<br />
bedingt auf die Eintragung des Treugebers als<br />
Kommanditist in das Handelsregister. Die durch eine<br />
solche Umwandlung entstehenden Kosten (z. B.<br />
Kosten der Eintragung ins Handelsregister) hat der<br />
wechselnde Treugeber zu tragen. Die zu ersetzenden<br />
Kosten richten sich nach dem Preisverzeichnis der<br />
Fondsgesellschaft oder dem ihres Geschäftsbesorgers<br />
(derzeit <strong>Real</strong> I.S. AG, www.realisag.de), das von<br />
dem wechselnden Treugeber jederzeit eingesehen<br />
werden kann und auf Wunsch kostenlos zugesendet<br />
wird, und betragen derzeit EUR 70 zzgl. Umsatzsteuer.<br />
Die für den wechselnden Treugeber im Handelsregister<br />
einzutragende Haftsumme beträgt EUR 6.<br />
Alle Gesellschafter haben im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses,<br />
abgesehen von Fällen der<br />
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,<br />
nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />
Schadenersatzansprüche der Gesellschafter untereinander<br />
sowie im Verhältnis zur Fondsgesellschaft<br />
verjähren nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet<br />
ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch<br />
entstanden ist und der Gesellschafter von den<br />
Umständen, die den Anspruch begründen, und der<br />
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne<br />
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig<br />
von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis<br />
verjährt der Anspruch bei vorsätzlichen Handlungen<br />
spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen<br />
spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der<br />
Entstehung des Anspruchs, es sei denn, es handelt<br />
sich um Ansprüche für Schäden aus der Verletzung<br />
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder<br />
um Ansprüche für sonstige Schäden, die auf einer<br />
grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung<br />
beruhen. Die Ansprüche sind gegenüber dem<br />
Verpflichteten schriftlich geltend zu machen (siehe<br />
§ 11 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der<br />
Fondsgesellschaft haften künftig beitretende Gesellschafter<br />
vor Leistung ihres Beteiligungsbetrags<br />
unmittelbar bzw. mittelbar über den Treuhandkommanditisten<br />
nach § 171 Abs. 1 HGB bis zur Höhe der<br />
jeweils im Handelsregister eingetragenen bzw. anteilig<br />
über den Treuhandkommanditisten zuzurechnenden<br />
Einlage (= Haftsumme). Nach Leistung des<br />
Beteiligungsbetrags ist gemäß § 171 Abs. 1 HGB die<br />
Haftung für danach begründete Verbindlichkeiten<br />
ausgeschlossen.<br />
Soweit der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters<br />
nach Entnahmen unter den Betrag der Haftsumme<br />
gemindert wird, lebt die unmittelbare Haftung bzw.<br />
mittelbare Haftung über den Treuhandkommanditisten<br />
gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft<br />
bis zur Höhe der (anteiligen) Haftsumme wieder<br />
auf (§§ 172 Abs. 4, 171 HGB). Mit Ausscheiden des<br />
Gesellschafters endet nicht zeitgleich die Haftung in<br />
Höhe der Haftsumme. Gesellschafter haften gemäß<br />
§§ 161 Abs. 2, 160 HGB trotz ihres Ausscheidens aus<br />
der Fondsgesellschaft für die bis dahin begründeten<br />
Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, wenn die<br />
Verbindlichkeit vor Ablauf von fünf Jahren nach dem<br />
Ausscheiden fällig ist und daraus Ansprüche gegen<br />
den Gesellschafter gerichtlich geltend gemacht<br />
werden.<br />
Im Innenverhältnis besteht keine Nachschussverpflichtung<br />
der Gesellschafter, sodass diese zum Ausgleich<br />
etwaiger Verluste der Fondsgesellschaft über die<br />
geleistete Pflichteinlage (zzgl. Agio) hinaus keine<br />
weiteren Leistungen an die Fondsgesellschaft zu er-<br />
bringen haben. Nur mit einstimmigem Gesellschafter-<br />
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