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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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kann dem Treuhandkommanditisten Weisungen zur<br />

Wahrnehmung seines Stimmrechts geben und auch<br />

selbst in den Gesellschafterversammlungen abstimmen<br />

(siehe § 5 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Die Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />

bzw. die Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />

ist insoweit aufschiebend bedingt, dass<br />

nach gezeichneten Beteiligungsbeträgen keinem<br />

Gesellschafter (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />

einzeln oder zusammen mit ihm<br />

nahestehenden Personen 20 Prozent oder mehr des<br />

Gesellschaftskapitals zuzurechnen sind und dass den<br />

20 Gesellschaftern (mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten) mit den höchsten gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträgen zusammen weniger als<br />

75 Prozent des Gesellschaftskapitals zuzurechnen<br />

sind. Bis zum Eintritt dieser Bedingungen sind die<br />

Gesellschafter atypisch still beteiligt bzw. werden<br />

zumindest so gestellt (weitere Details siehe in § 4<br />

Abs. (5) des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft).<br />

Jeder Treugeber kann nach Durchführung der entsprechenden<br />

Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft und<br />

unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht (gemäß<br />

§ 30 des Gesellschaftsvertrags) verlangen, dass<br />

seine Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung<br />

als Kommanditist umgewandelt wird. Das Verlangen<br />

wird erst mit der Vorlage der Handelsregistervollmacht<br />

wirksam. Die Umwandlung ist aufschiebend<br />

bedingt auf die Eintragung des Treugebers als<br />

Kommanditist in das Handelsregister. Die durch eine<br />

solche Umwandlung entstehenden Kosten (z. B.<br />

Kosten der Eintragung ins Handelsregister) hat der<br />

wechselnde Treugeber zu tragen. Die zu ersetzenden<br />

Kosten richten sich nach dem Preisverzeichnis der<br />

Fondsgesellschaft oder dem ihres Geschäftsbesorgers<br />

(derzeit <strong>Real</strong> I.S. AG, www.realisag.de), das von<br />

dem wechselnden Treugeber jederzeit eingesehen<br />

werden kann und auf Wunsch kostenlos zugesendet<br />

wird, und betragen derzeit EUR 70 zzgl. Umsatzsteuer.<br />

Die für den wechselnden Treugeber im Handelsregister<br />

einzutragende Haftsumme beträgt EUR 6.<br />

Alle Gesellschafter haben im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses,<br />

abgesehen von Fällen der<br />

Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,<br />

nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />

Schadenersatzansprüche der Gesellschafter untereinander<br />

sowie im Verhältnis zur Fondsgesellschaft<br />

verjähren nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet<br />

ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch<br />

entstanden ist und der Gesellschafter von den<br />

Umständen, die den Anspruch begründen, und der<br />

Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne<br />

grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig<br />

von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis<br />

verjährt der Anspruch bei vorsätzlichen Handlungen<br />

spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen<br />

spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der<br />

Entstehung des Anspruchs, es sei denn, es handelt<br />

sich um Ansprüche für Schäden aus der Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder<br />

um Ansprüche für sonstige Schäden, die auf einer<br />

grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung<br />

beruhen. Die Ansprüche sind gegenüber dem<br />

Verpflichteten schriftlich geltend zu machen (siehe<br />

§ 11 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der<br />

Fondsgesellschaft haften künftig beitretende Gesellschafter<br />

vor Leistung ihres Beteiligungsbetrags<br />

unmittelbar bzw. mittelbar über den Treuhandkommanditisten<br />

nach § 171 Abs. 1 HGB bis zur Höhe der<br />

jeweils im Handelsregister eingetragenen bzw. anteilig<br />

über den Treuhandkommanditisten zuzurechnenden<br />

Einlage (= Haftsumme). Nach Leistung des<br />

Beteiligungsbetrags ist gemäß § 171 Abs. 1 HGB die<br />

Haftung für danach begründete Verbindlichkeiten<br />

ausgeschlossen.<br />

Soweit der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters<br />

nach Entnahmen unter den Betrag der Haftsumme<br />

gemindert wird, lebt die unmittelbare Haftung bzw.<br />

mittelbare Haftung über den Treuhandkommanditisten<br />

gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft<br />

bis zur Höhe der (anteiligen) Haftsumme wieder<br />

auf (§§ 172 Abs. 4, 171 HGB). Mit Ausscheiden des<br />

Gesellschafters endet nicht zeitgleich die Haftung in<br />

Höhe der Haftsumme. Gesellschafter haften gemäß<br />

§§ 161 Abs. 2, 160 HGB trotz ihres Ausscheidens aus<br />

der Fondsgesellschaft für die bis dahin begründeten<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, wenn die<br />

Verbindlichkeit vor Ablauf von fünf Jahren nach dem<br />

Ausscheiden fällig ist und daraus Ansprüche gegen<br />

den Gesellschafter gerichtlich geltend gemacht<br />

werden.<br />

Im Innenverhältnis besteht keine Nachschussverpflichtung<br />

der Gesellschafter, sodass diese zum Ausgleich<br />

etwaiger Verluste der Fondsgesellschaft über die<br />

geleistete Pflichteinlage (zzgl. Agio) hinaus keine<br />

weiteren Leistungen an die Fondsgesellschaft zu er-<br />

bringen haben. Nur mit einstimmigem Gesellschafter-<br />

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