Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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pflichtigen Einkünften aus der Vermietung bzw.<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
am Treuhandvermögen abziehbar sind, das Darlehen<br />
für deutsche Steuerzwecke jedoch negiert<br />
wird, sodass die Zinseinkünfte der Fondsgesellschaft<br />
aus diesem Darlehen nicht als den Anlegern<br />
zuzurechnende steuerpflichtige Einkünfte<br />
qualifizieren sollten.<br />
Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass Zinseinkünfte<br />
aus diesem Darlehen den Anlegern anteilig<br />
als in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen zugerechnet werden. Die<br />
Anleger müssten diese Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
dann (ggf. auch nachträglich zzgl. Zinsen<br />
darauf) der Einkommensteuer unterwerfen. Die<br />
Nachsteuer rendite der Beteiligung des Anlegers<br />
an der Fonds gesellschaft würde sich in diesem<br />
Fall erheblich verringern.<br />
b) Besteuerung von Mieteinkünften bzw. Veräußerungsgewinnen<br />
im Anrechnungsverfahren<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />
Beteiligungsergebnisses unterstellt, dass Mieteinkünfte<br />
aus dem Fondsobjekt und Gewinne aus der<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
am Treuhandvermögen in Deutschland auf Ebene<br />
des Anlegers nicht der Einkommensteuer unterliegen.<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass die Mieteinkünfte<br />
und Veräußerungsgewinne in Deutschland<br />
auf Ebene des Anlegers ganz oder teilweise (d. h.<br />
nicht nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts)<br />
der Einkommensteuer unterliegen. Das ist bspw.<br />
der Fall, wenn die Freistellung unter dem DBA<br />
bzw. nach § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG nicht anwendbar<br />
ist und / oder australische Veräußerungsgewinne<br />
unter dem DBA nicht von deutscher<br />
Besteuerung freizustellen wären.<br />
Die Freistellung von Mieteinkünften und ggf.<br />
Veräußerungsgewinnen unter dem DBA ist insbesondere<br />
nicht anwendbar, wenn die Voraussetzungen<br />
der § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und / oder<br />
Nr. 2 EStG vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Abzugsfähigkeit<br />
von Zinsen auf das dem Treuhänder<br />
gewährte Darlehen oder die (teilweise) Abzugsfähigkeit<br />
von Zinsen auf die ggf. der Fondsgesellschaft<br />
zur Verfügung gestellte Zwischenfinanzierung<br />
als auf dem DBA beruhende australische<br />
Nichtbesteuerung / Besteuerung mit niedrigerem<br />
42<br />
Steuersatz bzw. als australische Nichtbesteuerung<br />
infolge Nichtansässigkeit der Fondsgesellschaft<br />
qualifiziert wird.<br />
Ebenso können Mieteinkünfte und ggf. Veräußerungsgewinne<br />
beim Anleger in Deutschland der<br />
Einkommensteuer unterliegen, wenn das Besteuer<br />
ungsrecht Deutschlands als Ansässigkeitsstaat<br />
des Anlegers (bspw. durch entsprechende Anwendung<br />
des Artikels im DBA über die Methode zur<br />
Vermeidung der Doppelbesteuerung ggf. unter<br />
Anwendung der Tz. 32.6 des Kommentars zum<br />
OECD-Musterabkommen und / oder der Grundsätze<br />
des OECD-Berichts zur Anwendbarkeit des<br />
OECD-Musterabkommens auf Personengesellschaften<br />
vom Januar 1999) extensiv ausgelegt und<br />
für diese Einkünfte Deutschland zugewiesen wird.<br />
Es ist auch nicht auszuschließen, dass Gewinne<br />
aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />
Anteile am Treuhandvermögen unter dem DBA<br />
nicht von der Besteuerung in Deutschland auf<br />
Ebene der Anleger freigestellt sind (vgl. Verfügung<br />
der OFD Münster vom 04.05.2009). Die<br />
Anleger könnten dann den Veräußerungsgewinn<br />
in Deutschland der Einkommensteuer zu unterwerfen<br />
haben.<br />
Sollte die Finanzverwaltung, z. B. durch Änderung<br />
von Einkommensteuerbescheiden der Anleger<br />
im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der<br />
Fondsgesellschaft, von der Steuerpflichtigkeit von<br />
Mieteinkünften bzw. Veräußerungsgewinnen in<br />
Deutschland ausgehen, können die Anleger Einkommensteuer<br />
und Zinsen darauf nachzuzahlen<br />
haben. Dies könnte eine erhebliche Liquiditätsbelastung<br />
für den Anleger darstellen.<br />
Außerdem kann bei einem Neuabschluss / einer<br />
Revision eine sog. Rückfallklausel („switch over<br />
clause“) in das DBA aufgenommen werden, nach<br />
der Deutschland – insbesondere wegen der australischen<br />
steuerlichen Abzugsfähigkeit der Zinsen<br />
auf das dem Treuhänder von der Fondsgesellschaft<br />
gewährte Darlehen – das Besteuerungsrecht für<br />
die Mieteinkünfte und Gewinne aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts zusteht. Deutschland strebt<br />
bei Revisions- / Neuverhandlungen von DBA – wie<br />
sie mit <strong>Australien</strong> derzeit stattfinden – gewöhnlich<br />
die Aufnahme einer Rückfallklausel in das DBA an.<br />
Dies kann auf Ebene der Anleger zur Belastung<br />
mit deutscher Einkommensteuer unter Anrechnung<br />
einer möglichen australischen Steuer sowie