09.05.2013 Aufrufe

Bayernfonds Australien 6 - Real IS

Bayernfonds Australien 6 - Real IS

Bayernfonds Australien 6 - Real IS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

pflichtigen Einkünften aus der Vermietung bzw.<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />

am Treuhandvermögen abziehbar sind, das Darlehen<br />

für deutsche Steuerzwecke jedoch negiert<br />

wird, sodass die Zinseinkünfte der Fondsgesellschaft<br />

aus diesem Darlehen nicht als den Anlegern<br />

zuzurechnende steuerpflichtige Einkünfte<br />

qualifizieren sollten.<br />

Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass Zinseinkünfte<br />

aus diesem Darlehen den Anlegern anteilig<br />

als in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen zugerechnet werden. Die<br />

Anleger müssten diese Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

dann (ggf. auch nachträglich zzgl. Zinsen<br />

darauf) der Einkommensteuer unterwerfen. Die<br />

Nachsteuer rendite der Beteiligung des Anlegers<br />

an der Fonds gesellschaft würde sich in diesem<br />

Fall erheblich verringern.<br />

b) Besteuerung von Mieteinkünften bzw. Veräußerungsgewinnen<br />

im Anrechnungsverfahren<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />

Beteiligungsergebnisses unterstellt, dass Mieteinkünfte<br />

aus dem Fondsobjekt und Gewinne aus der<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />

am Treuhandvermögen in Deutschland auf Ebene<br />

des Anlegers nicht der Einkommensteuer unterliegen.<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass die Mieteinkünfte<br />

und Veräußerungsgewinne in Deutschland<br />

auf Ebene des Anlegers ganz oder teilweise (d. h.<br />

nicht nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts)<br />

der Einkommensteuer unterliegen. Das ist bspw.<br />

der Fall, wenn die Freistellung unter dem DBA<br />

bzw. nach § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG nicht anwendbar<br />

ist und / oder australische Veräußerungsgewinne<br />

unter dem DBA nicht von deutscher<br />

Besteuerung freizustellen wären.<br />

Die Freistellung von Mieteinkünften und ggf.<br />

Veräußerungsgewinnen unter dem DBA ist insbesondere<br />

nicht anwendbar, wenn die Voraussetzungen<br />

der § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und / oder<br />

Nr. 2 EStG vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Abzugsfähigkeit<br />

von Zinsen auf das dem Treuhänder<br />

gewährte Darlehen oder die (teilweise) Abzugsfähigkeit<br />

von Zinsen auf die ggf. der Fondsgesellschaft<br />

zur Verfügung gestellte Zwischenfinanzierung<br />

als auf dem DBA beruhende australische<br />

Nichtbesteuerung / Besteuerung mit niedrigerem<br />

42<br />

Steuersatz bzw. als australische Nichtbesteuerung<br />

infolge Nichtansässigkeit der Fondsgesellschaft<br />

qualifiziert wird.<br />

Ebenso können Mieteinkünfte und ggf. Veräußerungsgewinne<br />

beim Anleger in Deutschland der<br />

Einkommensteuer unterliegen, wenn das Besteuer<br />

ungsrecht Deutschlands als Ansässigkeitsstaat<br />

des Anlegers (bspw. durch entsprechende Anwendung<br />

des Artikels im DBA über die Methode zur<br />

Vermeidung der Doppelbesteuerung ggf. unter<br />

Anwendung der Tz. 32.6 des Kommentars zum<br />

OECD-Musterabkommen und / oder der Grundsätze<br />

des OECD-Berichts zur Anwendbarkeit des<br />

OECD-Musterabkommens auf Personengesellschaften<br />

vom Januar 1999) extensiv ausgelegt und<br />

für diese Einkünfte Deutschland zugewiesen wird.<br />

Es ist auch nicht auszuschließen, dass Gewinne<br />

aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />

Anteile am Treuhandvermögen unter dem DBA<br />

nicht von der Besteuerung in Deutschland auf<br />

Ebene der Anleger freigestellt sind (vgl. Verfügung<br />

der OFD Münster vom 04.05.2009). Die<br />

Anleger könnten dann den Veräußerungsgewinn<br />

in Deutschland der Einkommensteuer zu unterwerfen<br />

haben.<br />

Sollte die Finanzverwaltung, z. B. durch Änderung<br />

von Einkommensteuerbescheiden der Anleger<br />

im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der<br />

Fondsgesellschaft, von der Steuerpflichtigkeit von<br />

Mieteinkünften bzw. Veräußerungsgewinnen in<br />

Deutschland ausgehen, können die Anleger Einkommensteuer<br />

und Zinsen darauf nachzuzahlen<br />

haben. Dies könnte eine erhebliche Liquiditätsbelastung<br />

für den Anleger darstellen.<br />

Außerdem kann bei einem Neuabschluss / einer<br />

Revision eine sog. Rückfallklausel („switch over<br />

clause“) in das DBA aufgenommen werden, nach<br />

der Deutschland – insbesondere wegen der australischen<br />

steuerlichen Abzugsfähigkeit der Zinsen<br />

auf das dem Treuhänder von der Fondsgesellschaft<br />

gewährte Darlehen – das Besteuerungsrecht für<br />

die Mieteinkünfte und Gewinne aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts zusteht. Deutschland strebt<br />

bei Revisions- / Neuverhandlungen von DBA – wie<br />

sie mit <strong>Australien</strong> derzeit stattfinden – gewöhnlich<br />

die Aufnahme einer Rückfallklausel in das DBA an.<br />

Dies kann auf Ebene der Anleger zur Belastung<br />

mit deutscher Einkommensteuer unter Anrechnung<br />

einer möglichen australischen Steuer sowie

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!