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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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ückende Mitglied die Wahl nicht annimmt bzw.<br />

keine andere Person Stimmen bei der vorangegangenen<br />

Beiratswahl erhalten hat, bestimmt<br />

der geschäftsführende Kommanditist eine<br />

Person, die diese Funktion annimmt, als nachrückendes<br />

Mitglied des Beirats. Die Amtszeit<br />

des Ersatzmitglieds bzw. des nachrückenden<br />

Mitglieds endet mit der regulären Amtszeit des<br />

Beiratsmitglieds, an dessen Stelle das Ersatzmitglied<br />

bzw. das nachrückende Mitglied zum<br />

Beiratsmitglied wurde.<br />

(3) Bis zur Wahl eines ordentlichen Beirats kann der<br />

geschäftsführende Kommanditist einen vorläufigen<br />

Beirat bestellen.<br />

(4) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher<br />

Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />

zwei seiner Mitglieder anwesend sind.<br />

(5) Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung<br />

und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.<br />

(6) Aufgabe des Beirats ist die Beratung, Unterstützung<br />

und Überwachung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten. Der Beirat ist nicht<br />

berechtigt, dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

Weisungen zu erteilen. Er kann jedoch<br />

von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

Berichterstattung über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten<br />

verlangen und eines<br />

seiner Mitglieder oder einen sachverständigen<br />

Dritten auf Kosten der Gesellschaft beauftragen,<br />

die Geschäftsbücher der Gesellschaft einzusehen<br />

und Bericht zu erstatten.<br />

(7) Mindestens ein Beiratsmitglied nimmt an den<br />

Gesellschafterversammlungen gemäß § 17<br />

dieses Vertrags teil. Auf Verlangen des Beirats<br />

nimmt der geschäftsführende Kommanditist<br />

oder ein durch diesen zu benennender Vertreter<br />

an den Beiratssitzungen teil; der geschäftsführende<br />

Kommanditist seinerseits ist berechtigt,<br />

an den Beiratssitzungen teilzunehmen.<br />

(8) Der Beirat ist kein Organ im Sinne des Aktienrechts.<br />

Seine Mitglieder haften nur für Vorsatz<br />

oder grobe Fahrlässigkeit; davon ausgenommen<br />

ist die Haftung für Schäden infolge Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />

einer Person. Schadenersatzansprüche der<br />

174<br />

Gesellschafter und der Gesellschaft verjähren<br />

nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem<br />

Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />

ist und der Anspruchsberechtigte von<br />

den den Anspruch begründenden Umständen<br />

und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />

hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />

musste. Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob<br />

fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />

bei vorsätzlichem Handeln spätestens nach<br />

Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen spätestens<br />

nach Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung<br />

des Anspruchs.<br />

(9) Derartige Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />

schriftlich geltend zu machen. Die<br />

Nichteinhaltung der Ausschlussfrist führt zum<br />

Verlust des Anspruchs.<br />

(10) Jedes Beiratsmitglied erhält neben der Erstattung<br />

seiner Auslagen eine Vergütung in Höhe<br />

von AUD 500 p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

in jeweils gültiger Höhe. Änderungen hierzu<br />

sind durch die Gesellschafter zu beschließen.<br />

§ 13<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen<br />

erfolgen durch Beschlussfassung. Die<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich<br />

im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens<br />

gefasst. Das schriftliche Umlaufverfahren ist<br />

einmal jährlich bis spätestens zum 30.11. eines<br />

Jahres, erstmals im Geschäftsjahr 2011, durchzuführen.<br />

Eine Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung<br />

ist unter den Voraussetzungen<br />

des § 17 dieses Vertrags möglich.<br />

(2) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht<br />

ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, bedürfen<br />

Gesellschafterbeschlüsse der einfachen<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen<br />

gelten als nicht abgegebene<br />

Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag<br />

als abgelehnt.

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