Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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ückende Mitglied die Wahl nicht annimmt bzw.<br />
keine andere Person Stimmen bei der vorangegangenen<br />
Beiratswahl erhalten hat, bestimmt<br />
der geschäftsführende Kommanditist eine<br />
Person, die diese Funktion annimmt, als nachrückendes<br />
Mitglied des Beirats. Die Amtszeit<br />
des Ersatzmitglieds bzw. des nachrückenden<br />
Mitglieds endet mit der regulären Amtszeit des<br />
Beiratsmitglieds, an dessen Stelle das Ersatzmitglied<br />
bzw. das nachrückende Mitglied zum<br />
Beiratsmitglied wurde.<br />
(3) Bis zur Wahl eines ordentlichen Beirats kann der<br />
geschäftsführende Kommanditist einen vorläufigen<br />
Beirat bestellen.<br />
(4) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher<br />
Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />
zwei seiner Mitglieder anwesend sind.<br />
(5) Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung<br />
und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.<br />
(6) Aufgabe des Beirats ist die Beratung, Unterstützung<br />
und Überwachung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten. Der Beirat ist nicht<br />
berechtigt, dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
Weisungen zu erteilen. Er kann jedoch<br />
von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
Berichterstattung über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten<br />
verlangen und eines<br />
seiner Mitglieder oder einen sachverständigen<br />
Dritten auf Kosten der Gesellschaft beauftragen,<br />
die Geschäftsbücher der Gesellschaft einzusehen<br />
und Bericht zu erstatten.<br />
(7) Mindestens ein Beiratsmitglied nimmt an den<br />
Gesellschafterversammlungen gemäß § 17<br />
dieses Vertrags teil. Auf Verlangen des Beirats<br />
nimmt der geschäftsführende Kommanditist<br />
oder ein durch diesen zu benennender Vertreter<br />
an den Beiratssitzungen teil; der geschäftsführende<br />
Kommanditist seinerseits ist berechtigt,<br />
an den Beiratssitzungen teilzunehmen.<br />
(8) Der Beirat ist kein Organ im Sinne des Aktienrechts.<br />
Seine Mitglieder haften nur für Vorsatz<br />
oder grobe Fahrlässigkeit; davon ausgenommen<br />
ist die Haftung für Schäden infolge Verletzung<br />
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />
einer Person. Schadenersatzansprüche der<br />
174<br />
Gesellschafter und der Gesellschaft verjähren<br />
nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem<br />
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />
ist und der Anspruchsberechtigte von<br />
den den Anspruch begründenden Umständen<br />
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />
hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />
musste. Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob<br />
fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />
bei vorsätzlichem Handeln spätestens nach<br />
Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen spätestens<br />
nach Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung<br />
des Anspruchs.<br />
(9) Derartige Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />
vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />
schriftlich geltend zu machen. Die<br />
Nichteinhaltung der Ausschlussfrist führt zum<br />
Verlust des Anspruchs.<br />
(10) Jedes Beiratsmitglied erhält neben der Erstattung<br />
seiner Auslagen eine Vergütung in Höhe<br />
von AUD 500 p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />
in jeweils gültiger Höhe. Änderungen hierzu<br />
sind durch die Gesellschafter zu beschließen.<br />
§ 13<br />
Gesellschafterbeschlüsse<br />
(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen<br />
erfolgen durch Beschlussfassung. Die<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich<br />
im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens<br />
gefasst. Das schriftliche Umlaufverfahren ist<br />
einmal jährlich bis spätestens zum 30.11. eines<br />
Jahres, erstmals im Geschäftsjahr 2011, durchzuführen.<br />
Eine Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung<br />
ist unter den Voraussetzungen<br />
des § 17 dieses Vertrags möglich.<br />
(2) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht<br />
ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, bedürfen<br />
Gesellschafterbeschlüsse der einfachen<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen<br />
gelten als nicht abgegebene<br />
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag<br />
als abgelehnt.