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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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halt eine aufschiebende Bedingung für die tatsächliche<br />

Durchführung des Kaufvertrags darstellt (siehe<br />

hierzu auch die Ausführungen in Tz. 10.6.1 bzw. die<br />

Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />

Der Kaufvertrag wird auf der Grundlage geschlossen,<br />

dass der Verkäufer seine Pflichten aus den sog.<br />

Agreements for Lease (vergleichbar Vorverträgen für<br />

die eigentlichen Mietverträge, u. a. mit zahlreichen<br />

Verpflichtungen des Vermieters gegenüber den<br />

Mietern u. a. zur Gewährung von Zuschüssen für<br />

Innenausbauarbeiten) gegenüber den Mietern des<br />

Fondsobjekts – auch nach Durchführung des Kaufvertrags<br />

– erfüllt.<br />

Im Rahmen der Kaufvertragsdurchführung („Completion“)<br />

muss der Verkäufer außerdem spätestens<br />

am Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten am<br />

Fondsobjekt auf den Käufer bzw. der Kaufpreiszahlung<br />

durch den Käufer die Überlassung bestimmter<br />

Unterlagen, Gegenstände und Dokumente an den<br />

Käufer sicherstellen.<br />

Im Rahmen des Kaufvertrags tritt der Verkäufer<br />

seine Gewährleistungsansprüche betreffend das<br />

Fondsobjekt an den Käufer ab, soweit dies rechtlich<br />

möglich ist. So werden auch bestehende Dienstleistungsverträge<br />

betreffend das Fondsobjekt zunächst<br />

übernommen (einschließlich des Vertrags mit dem<br />

Hausverwalter).<br />

Bis zum Übergang der Rechte am Fondsobjekt auf<br />

den Käufer darf der Verkäufer bestimmte Handlungen<br />

oder Unterlassungen nicht vornehmen bzw.<br />

muss bestimmte Richtlinien befolgen und / oder mit<br />

dem Käufer abstimmen. So ist der Verkäufer bei Veränderungen<br />

der Mietverhältnisse, im Fall von Zustimmungserfordernissen<br />

zu Untermietverhältnissen,<br />

Kündigungen von Mietern etc. verpflichtet, vorher<br />

die Zustimmung des Käufers einzuholen (die nicht<br />

ohne wichtigen Grund versagt werden darf). Der Verkäufer<br />

darf weiterhin das Fondsobjekt nicht belasten,<br />

muss das Fondsobjekt in einem bestimmten Zustand<br />

erhalten und alle Vorschriften und Gesetze diesbezüglich<br />

befolgen.<br />

Über die im Kaufvertrag vereinbarten Zusicherungen<br />

und Gewährleistungen hinaus, die wie in <strong>Australien</strong><br />

üblich nur einen sehr begrenzten Umfang haben<br />

und die betreffend den Zeitraum ihres Bestands als<br />

auch in ihrem Volumen stark begrenzt sind (siehe<br />

hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1), stehen dem Käufer<br />

keine Ansprüche zu, sollten sich nachträglich Kosten<br />

127<br />

oder Wertveränderungen durch Sachverhalte ergeben,<br />

die im Rahmen der sorgfältigen Prüfung („Due<br />

Diligence“) nicht entdeckt wurden oder die im Zusammenhang<br />

mit einer falschen Interpretation oder<br />

Analyse von Unterlagen oder Informationen entstehen,<br />

die vom Verkäufer an den Käufer überlassen<br />

wurden. Der Verkäufer hat bestimmte Zusicherungen<br />

und Gewährleistungen auch nur für Informationen<br />

und Dokumente übernommen, die dem Käufer im<br />

Rahmen eines elektronischen Datenraums im Rahmen<br />

der Ankaufsprüfungen überlassen wurden. Das<br />

Fondsobjekt wird auf der Grundlage der kaufvertraglichen<br />

Regelungen in dem Zustand erworben, in dem<br />

es sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge<br />

befunden hat. Der Verkäufer haftet außer im durch<br />

Zusicherungen und Gewährleistungen vereinbarten<br />

Umfang nicht für ggf. versteckte Mängel oder unentdeckte<br />

oder nicht dargelegte Umstände zum Nachteil<br />

des Käufers (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3, insbesondere<br />

auch in Tz. 3.2.5). Insofern hat sich der Käufer<br />

im Wesentlichen auf die Ergebnisse der eigenen<br />

Ankaufsprüfungen (u. a. unter Hinzuziehung eigener<br />

Anwälte und technischer und sonstiger Berater und<br />

Sachverständiger) zu verlassen und kann sich in nur<br />

sehr geringem Maße auf Gewährleistungen oder Zusicherungen<br />

und damit auf die Haftung des Verkäufers<br />

verlassen bzw. stützen, sollten nach Ankauf des<br />

Fondsobjekts rechtliche, technische oder sonstige<br />

Probleme entstehen, die den Wert des Fondsobjekts<br />

auch ganz erheblich mindern könnten (siehe hierzu<br />

auch die relevanten Hinweise in Tz. 3.2 bzw. Tz. 3.3).<br />

Der Kaufvertrag regelt, dass mietfreie Zeiträume und<br />

sonstige Mieterzugeständnisse und Abschlusskosten<br />

(„Incentives“) im Zusammenhang mit dem Abschluss<br />

der bereits bestehenden und der noch für die derzeit<br />

unvermieteten Einzelhandelsflächen abzuschließenden<br />

Mietverträge (siehe nachstehenden Absatz)<br />

vom Verkäufer übernommen werden und der Käufer<br />

diesbezüglich umfassend freigestellt wird.<br />

Im Rahmen des Kaufvertrags wird weiterhin von den<br />

Verkäufern eine Mietgarantie für die derzeit noch<br />

unvermieteten Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss<br />

des Fondsobjekts (sog. Flächen T4 bzw. T5) übernommen<br />

(Details hierzu siehe unter nachstehender<br />

Tz. 10.6). Neben der fünfjährigen Mietgarantie für diese<br />

Flächen werden dabei auch die Mindeststandards für<br />

die mögliche Vermietung während der Laufzeit der<br />

Mietgarantie festgelegt. Sollten die Flächen auf Basis<br />

der vertraglichen Regelungen während der Laufzeit<br />

der Mietgarantie vermietet werden, würde die Mietgarantie<br />

ggf. vorzeitig enden. Die Mietgarantie ist

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