Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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halt eine aufschiebende Bedingung für die tatsächliche<br />
Durchführung des Kaufvertrags darstellt (siehe<br />
hierzu auch die Ausführungen in Tz. 10.6.1 bzw. die<br />
Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />
Der Kaufvertrag wird auf der Grundlage geschlossen,<br />
dass der Verkäufer seine Pflichten aus den sog.<br />
Agreements for Lease (vergleichbar Vorverträgen für<br />
die eigentlichen Mietverträge, u. a. mit zahlreichen<br />
Verpflichtungen des Vermieters gegenüber den<br />
Mietern u. a. zur Gewährung von Zuschüssen für<br />
Innenausbauarbeiten) gegenüber den Mietern des<br />
Fondsobjekts – auch nach Durchführung des Kaufvertrags<br />
– erfüllt.<br />
Im Rahmen der Kaufvertragsdurchführung („Completion“)<br />
muss der Verkäufer außerdem spätestens<br />
am Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten am<br />
Fondsobjekt auf den Käufer bzw. der Kaufpreiszahlung<br />
durch den Käufer die Überlassung bestimmter<br />
Unterlagen, Gegenstände und Dokumente an den<br />
Käufer sicherstellen.<br />
Im Rahmen des Kaufvertrags tritt der Verkäufer<br />
seine Gewährleistungsansprüche betreffend das<br />
Fondsobjekt an den Käufer ab, soweit dies rechtlich<br />
möglich ist. So werden auch bestehende Dienstleistungsverträge<br />
betreffend das Fondsobjekt zunächst<br />
übernommen (einschließlich des Vertrags mit dem<br />
Hausverwalter).<br />
Bis zum Übergang der Rechte am Fondsobjekt auf<br />
den Käufer darf der Verkäufer bestimmte Handlungen<br />
oder Unterlassungen nicht vornehmen bzw.<br />
muss bestimmte Richtlinien befolgen und / oder mit<br />
dem Käufer abstimmen. So ist der Verkäufer bei Veränderungen<br />
der Mietverhältnisse, im Fall von Zustimmungserfordernissen<br />
zu Untermietverhältnissen,<br />
Kündigungen von Mietern etc. verpflichtet, vorher<br />
die Zustimmung des Käufers einzuholen (die nicht<br />
ohne wichtigen Grund versagt werden darf). Der Verkäufer<br />
darf weiterhin das Fondsobjekt nicht belasten,<br />
muss das Fondsobjekt in einem bestimmten Zustand<br />
erhalten und alle Vorschriften und Gesetze diesbezüglich<br />
befolgen.<br />
Über die im Kaufvertrag vereinbarten Zusicherungen<br />
und Gewährleistungen hinaus, die wie in <strong>Australien</strong><br />
üblich nur einen sehr begrenzten Umfang haben<br />
und die betreffend den Zeitraum ihres Bestands als<br />
auch in ihrem Volumen stark begrenzt sind (siehe<br />
hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1), stehen dem Käufer<br />
keine Ansprüche zu, sollten sich nachträglich Kosten<br />
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oder Wertveränderungen durch Sachverhalte ergeben,<br />
die im Rahmen der sorgfältigen Prüfung („Due<br />
Diligence“) nicht entdeckt wurden oder die im Zusammenhang<br />
mit einer falschen Interpretation oder<br />
Analyse von Unterlagen oder Informationen entstehen,<br />
die vom Verkäufer an den Käufer überlassen<br />
wurden. Der Verkäufer hat bestimmte Zusicherungen<br />
und Gewährleistungen auch nur für Informationen<br />
und Dokumente übernommen, die dem Käufer im<br />
Rahmen eines elektronischen Datenraums im Rahmen<br />
der Ankaufsprüfungen überlassen wurden. Das<br />
Fondsobjekt wird auf der Grundlage der kaufvertraglichen<br />
Regelungen in dem Zustand erworben, in dem<br />
es sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge<br />
befunden hat. Der Verkäufer haftet außer im durch<br />
Zusicherungen und Gewährleistungen vereinbarten<br />
Umfang nicht für ggf. versteckte Mängel oder unentdeckte<br />
oder nicht dargelegte Umstände zum Nachteil<br />
des Käufers (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3, insbesondere<br />
auch in Tz. 3.2.5). Insofern hat sich der Käufer<br />
im Wesentlichen auf die Ergebnisse der eigenen<br />
Ankaufsprüfungen (u. a. unter Hinzuziehung eigener<br />
Anwälte und technischer und sonstiger Berater und<br />
Sachverständiger) zu verlassen und kann sich in nur<br />
sehr geringem Maße auf Gewährleistungen oder Zusicherungen<br />
und damit auf die Haftung des Verkäufers<br />
verlassen bzw. stützen, sollten nach Ankauf des<br />
Fondsobjekts rechtliche, technische oder sonstige<br />
Probleme entstehen, die den Wert des Fondsobjekts<br />
auch ganz erheblich mindern könnten (siehe hierzu<br />
auch die relevanten Hinweise in Tz. 3.2 bzw. Tz. 3.3).<br />
Der Kaufvertrag regelt, dass mietfreie Zeiträume und<br />
sonstige Mieterzugeständnisse und Abschlusskosten<br />
(„Incentives“) im Zusammenhang mit dem Abschluss<br />
der bereits bestehenden und der noch für die derzeit<br />
unvermieteten Einzelhandelsflächen abzuschließenden<br />
Mietverträge (siehe nachstehenden Absatz)<br />
vom Verkäufer übernommen werden und der Käufer<br />
diesbezüglich umfassend freigestellt wird.<br />
Im Rahmen des Kaufvertrags wird weiterhin von den<br />
Verkäufern eine Mietgarantie für die derzeit noch<br />
unvermieteten Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss<br />
des Fondsobjekts (sog. Flächen T4 bzw. T5) übernommen<br />
(Details hierzu siehe unter nachstehender<br />
Tz. 10.6). Neben der fünfjährigen Mietgarantie für diese<br />
Flächen werden dabei auch die Mindeststandards für<br />
die mögliche Vermietung während der Laufzeit der<br />
Mietgarantie festgelegt. Sollten die Flächen auf Basis<br />
der vertraglichen Regelungen während der Laufzeit<br />
der Mietgarantie vermietet werden, würde die Mietgarantie<br />
ggf. vorzeitig enden. Die Mietgarantie ist