Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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(Units) am BF Kambera Trust (australischer<br />
Trust) genannten Treuhandvermögen oder<br />
des im BF Kambera Trust gehaltenen erbbaurechtsähnlichen<br />
Rechts am Grundstück<br />
(nebst darauf errichtetem Gebäude) Australian<br />
Taxation Office;<br />
l) Zustimmung zur Begründung, Änderung<br />
oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen<br />
durch die <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH<br />
als Treuhänder des im BF Kambera Trust für<br />
die Gesellschaft als Treugeber gehaltenen<br />
erbbaurechtsähnlichen Rechts am Grundstück<br />
(nebst darauf errichtetem Gebäude)<br />
Australian Taxation Office, sofern der Miet-<br />
bzw. Pachtvertrag mehr als 30 Prozent der<br />
vermietbaren Fläche des Gebäudes zum<br />
Gegenstand hat;<br />
m) Zustimmung zur Verlängerung und / oder<br />
zum Neuabschluss von Darlehen, die der<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH in der Funktion<br />
als Treuhänder zur Finanzierung im BF Kambera<br />
Trust für die Gesellschaft als Treugeber<br />
gehaltener Wirtschaftsgüter durch die<br />
Gesellschaft gewährt wurden;<br />
n) Entnahme aus der Gesellschaft oder erneute<br />
anderweitige Verwendung von an die Gesellschaft<br />
zurückgezahlten Darlehen im Sinne<br />
des § 15 Abs. (1) lit. m);<br />
o) Zustimmung zur Änderung sowie zur Kündigung<br />
des Trust Deed des BF Kambera Trust;<br />
p) Bestellung und Abberufung des Treuhänders<br />
des BF Kambera Trust genannten Treuhandvermögens,<br />
insbesondere der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Kambera GmbH;<br />
q) Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis<br />
nebst Generalvollmacht gemäß § 9 Abs. (6);<br />
r) vollständige oder teilweise Einstellung der<br />
Tätigkeit der Gesellschaft;<br />
s) die Aufnahme und Umschuldung von<br />
Darlehen und der Abschluss von Verträgen<br />
über Sicherheiten in diesem Zusammenhang<br />
(einschließlich dinglicher Belastungen des<br />
Gesellschaftsvermögens) in allen Fällen, die<br />
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nicht durch die Geschäftsführung gemäß<br />
den Regelungen des § 9 durchgeführt<br />
werden dürfen.<br />
(2) Beschlüsse im Sinne von Abs. (1) lit. f), i), j), k)<br />
und p) bedürfen einer Mehrheit von 75 Prozent<br />
der abgegebenen Stimmen.<br />
(3) Eine etwaige Nachschusspflicht kann nur mit<br />
den Stimmen aller Gesellschafter beschlossen<br />
werden.<br />
(4) Der einzelne Gesellschafter oder Treugeber ist<br />
ohne seine Zustimmung nicht verpflichtet, sich<br />
an einer beschlossenen Kapitalerhöhung zu<br />
beteiligen.<br />
§ 16<br />
Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren<br />
(1) Im Wege der schriftlichen Abstimmung (Umlaufverfahren)<br />
kommt ein Beschluss nur zustande,<br />
wenn mindestens 30 Prozent der Stimmen aller<br />
Gesellschafter bzw. Treugeber an der Abstimmung<br />
teilnehmen. Wird im Rahmen der schriftlichen<br />
Abstimmung diese Quote nicht erreicht,<br />
kann der geschäftsführende Kommanditist eine<br />
weitere schriftliche Abstimmung mit gleicher<br />
Tagesordnung (Abstimmungsgegenstände)<br />
veranlassen.<br />
(2) Im Rahmen dieser zweiten schriftlichen Abstimmung<br />
können Beschlüsse unabhängig von der<br />
Anzahl der teilnehmenden Stimmen gefasst<br />
werden. Hierauf ist im Rahmen der Bekanntgabe<br />
der Abstimmungsgegenstände hinzuweisen.<br />
Alternativ kann auch eine Gesellschafterversammlung<br />
nach Maßgabe des § 17 einberufen<br />
werden.<br />
(3) Bei schriftlichen Abstimmungen hat der geschäftsführende<br />
Kommanditist den Abstimmungsgegenstand<br />
mit einer begründeten Stellungnahme<br />
bekannt zu geben. Die Bekanntgabe<br />
erfolgt schriftlich an die der Gesellschaft zuletzt<br />
benannte Anschrift des jeweiligen Gesellschafters.<br />
Die Abstimmungsunterlagen sind zuvor<br />
dem Treuhandkommanditisten und, soweit<br />
vorhanden, dem Beirat mit angemessener Frist<br />
vorzulegen. Soweit diese eigene Stellungnah-