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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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(Units) am BF Kambera Trust (australischer<br />

Trust) genannten Treuhandvermögen oder<br />

des im BF Kambera Trust gehaltenen erbbaurechtsähnlichen<br />

Rechts am Grundstück<br />

(nebst darauf errichtetem Gebäude) Australian<br />

Taxation Office;<br />

l) Zustimmung zur Begründung, Änderung<br />

oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen<br />

durch die <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH<br />

als Treuhänder des im BF Kambera Trust für<br />

die Gesellschaft als Treugeber gehaltenen<br />

erbbaurechtsähnlichen Rechts am Grundstück<br />

(nebst darauf errichtetem Gebäude)<br />

Australian Taxation Office, sofern der Miet-<br />

bzw. Pachtvertrag mehr als 30 Prozent der<br />

vermietbaren Fläche des Gebäudes zum<br />

Gegenstand hat;<br />

m) Zustimmung zur Verlängerung und / oder<br />

zum Neuabschluss von Darlehen, die der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH in der Funktion<br />

als Treuhänder zur Finanzierung im BF Kambera<br />

Trust für die Gesellschaft als Treugeber<br />

gehaltener Wirtschaftsgüter durch die<br />

Gesellschaft gewährt wurden;<br />

n) Entnahme aus der Gesellschaft oder erneute<br />

anderweitige Verwendung von an die Gesellschaft<br />

zurückgezahlten Darlehen im Sinne<br />

des § 15 Abs. (1) lit. m);<br />

o) Zustimmung zur Änderung sowie zur Kündigung<br />

des Trust Deed des BF Kambera Trust;<br />

p) Bestellung und Abberufung des Treuhänders<br />

des BF Kambera Trust genannten Treuhandvermögens,<br />

insbesondere der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Kambera GmbH;<br />

q) Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis<br />

nebst Generalvollmacht gemäß § 9 Abs. (6);<br />

r) vollständige oder teilweise Einstellung der<br />

Tätigkeit der Gesellschaft;<br />

s) die Aufnahme und Umschuldung von<br />

Darlehen und der Abschluss von Verträgen<br />

über Sicherheiten in diesem Zusammenhang<br />

(einschließlich dinglicher Belastungen des<br />

Gesellschaftsvermögens) in allen Fällen, die<br />

176<br />

nicht durch die Geschäftsführung gemäß<br />

den Regelungen des § 9 durchgeführt<br />

werden dürfen.<br />

(2) Beschlüsse im Sinne von Abs. (1) lit. f), i), j), k)<br />

und p) bedürfen einer Mehrheit von 75 Prozent<br />

der abgegebenen Stimmen.<br />

(3) Eine etwaige Nachschusspflicht kann nur mit<br />

den Stimmen aller Gesellschafter beschlossen<br />

werden.<br />

(4) Der einzelne Gesellschafter oder Treugeber ist<br />

ohne seine Zustimmung nicht verpflichtet, sich<br />

an einer beschlossenen Kapitalerhöhung zu<br />

beteiligen.<br />

§ 16<br />

Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren<br />

(1) Im Wege der schriftlichen Abstimmung (Umlaufverfahren)<br />

kommt ein Beschluss nur zustande,<br />

wenn mindestens 30 Prozent der Stimmen aller<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber an der Abstimmung<br />

teilnehmen. Wird im Rahmen der schriftlichen<br />

Abstimmung diese Quote nicht erreicht,<br />

kann der geschäftsführende Kommanditist eine<br />

weitere schriftliche Abstimmung mit gleicher<br />

Tagesordnung (Abstimmungsgegenstände)<br />

veranlassen.<br />

(2) Im Rahmen dieser zweiten schriftlichen Abstimmung<br />

können Beschlüsse unabhängig von der<br />

Anzahl der teilnehmenden Stimmen gefasst<br />

werden. Hierauf ist im Rahmen der Bekanntgabe<br />

der Abstimmungsgegenstände hinzuweisen.<br />

Alternativ kann auch eine Gesellschafterversammlung<br />

nach Maßgabe des § 17 einberufen<br />

werden.<br />

(3) Bei schriftlichen Abstimmungen hat der geschäftsführende<br />

Kommanditist den Abstimmungsgegenstand<br />

mit einer begründeten Stellungnahme<br />

bekannt zu geben. Die Bekanntgabe<br />

erfolgt schriftlich an die der Gesellschaft zuletzt<br />

benannte Anschrift des jeweiligen Gesellschafters.<br />

Die Abstimmungsunterlagen sind zuvor<br />

dem Treuhandkommanditisten und, soweit<br />

vorhanden, dem Beirat mit angemessener Frist<br />

vorzulegen. Soweit diese eigene Stellungnah-

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