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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Umwandlung ist aufschiebend bedingt auf die<br />

Eintragung des Treugebers als Kommanditist in<br />

das Handelsregister. Die durch eine solche Umwandlung<br />

entstehenden Kosten (z. B. Kosten der<br />

Eintragung ins Handelsregister) hat der wechselnde<br />

Treugeber zu tragen. Die zu ersetzenden<br />

Kosten bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis<br />

der Gesellschaft oder deren Geschäftsbesorgers,<br />

das von dem wechselnden Treugeber<br />

jederzeit eingesehen werden kann. Die für den<br />

wechselnden Treugeber im Handelsregister<br />

einzutragende Haftsumme beträgt AUD 10.<br />

(5) Jeder Kommanditist ist verpflichtet, etwaige<br />

Änderungen seiner in der Beitrittsvereinbarung<br />

gemachten Angaben der Gesellschaft unverzüglich<br />

mitzuteilen. Jeder Kommanditist ist auch<br />

verpflichtet, der Gesellschaft unaufgefordert<br />

seine steuerrechtliche „Ansässigkeit“ außerhalb<br />

der Bundesrepublik Deutschland bzw. jede<br />

künftige Änderung seiner steuerrechtlichen<br />

„Ansässigkeit“ mitzuteilen. Auf Anforderung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten hat<br />

jeder Kommanditist Nachweis über den Ort<br />

seiner „Ansässigkeit“ im Sinne des Steuerrechts<br />

zu erbringen. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

hat überdies das Recht, von den Kommanditisten<br />

Angaben zur Erteilung von Auskünften<br />

gegenüber Steuerbehörden oder kontoführenden<br />

Banken zu verlangen, soweit dies gesetzlich<br />

geboten ist, von den Steuerbehörden gefordert<br />

wird oder zur Freistellung, Ermäßigung oder<br />

Erstattung von Abzugsteuern erforderlich ist. In<br />

den zuletzt genannten Fällen ist der geschäftsführende<br />

Kommanditist zudem berechtigt,<br />

von den Kommanditisten die Ausfertigung ggf.<br />

notwendiger Steuerformulare und -erklärungen<br />

oder die Mitwirkung hierbei zu verlangen. Für<br />

Treugeber gilt das Vorstehende entsprechend.<br />

§ 6<br />

Gesellschafterkonten<br />

(1) Für jeden Gesellschafter werden folgende<br />

Kapital konten geführt:<br />

a) Der Kapitalanteil (Pflichteinlage einschließlich<br />

Hafteinlage) des Gesellschafters wird auf<br />

dem Kapitalkonto I geführt. Dieses ist unveränderlich<br />

und maßgebend für das Stimm- und<br />

Entnahmerecht und – vorbehaltlich § 19 –<br />

170<br />

für die Ergebnisverteilung, die Beteiligung<br />

am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />

b) Das Agio wird als Kapitalrücklage auf dem<br />

Kapitalkonto II gebucht. Das Kapitalkonto II<br />

gilt als Rücklage nach § 264c Abs. 2 S. 1<br />

Ziffer II HGB.<br />

c) Ausschüttungen, sonstige Entnahmen sowie<br />

sonstige Einlagen werden auf dem Kapitalkonto<br />

III gebucht.<br />

d) Gewinne und Verluste werden auf dem<br />

Kapital konto IV gebucht (Gewinn- und Verlustvortragskonto).<br />

(2) Die Salden auf den Kapitalkonten sind unverzinslich.<br />

(3) Für den Leistungsverkehr und die sonstigen<br />

Ansprüche zwischen der Gesellschaft und den<br />

Gesellschaftern wird ein gesondertes Verrechnungskonto<br />

geführt. Das Konto hat im Verhältnis<br />

der Gesellschaft zu den Gesellschaftern<br />

Forderungs- und Verbindlichkeitscharakter.<br />

§ 7<br />

Erbringung der Kommanditeinlagen<br />

Für die Leistung der Kapitalanteile und des Agios<br />

bei Gesellschaftern, die gemäß § 3 Abs. (2), (3) und<br />

(4) beitreten bzw. ihren Kapitalanteil erhöhen, gilt<br />

Folgendes:<br />

(1) Die Gesellschafter im Sinne des § 3 Abs. (4) sind<br />

zur Barleistung des Kapitalanteils zzgl. Agio<br />

gemäß den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung<br />

verpflichtet. Bei ratenweiser Einzahlung<br />

des Kapitalanteils werden die Einzahlungen<br />

vorrangig dem Kapitalkonto II, sodann dem<br />

Kapitalkonto I gutgeschrieben.<br />

(2) Der Treuhandkommanditist erhöht seinen Anteil<br />

im Rahmen der jeweiligen Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 4 und erbringt diesen Kapitalanteil<br />

zzgl. Agio durch Abtretung seiner gegen die<br />

künftigen Treugeber bestehenden Ansprüche<br />

auf Leistung der Einlage an die Gesellschaft. Die<br />

Abtretung der Ansprüche wird hiermit erklärt.<br />

Die Gesellschaft nimmt diese Abtretung an. Eine

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