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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Von der Fondsgesellschaft außerhalb <strong>Australien</strong>s<br />

erwirtschaftete Einkünfte, bspw. Zinsen auf die Liquiditätsreserve<br />

der Fondsgesellschaft, unterliegen in<br />

<strong>Australien</strong> nicht der Einkommensteuer.<br />

11.4.3 Steuerliche Verlustvorträge<br />

Von dem Treuhänder im Zusammenhang mit dem<br />

Treuhandvermögen erwirtschaftete einkommensteuerliche<br />

Verluste können in <strong>Australien</strong> im Grundsatz<br />

in künftige Besteuerungszeiträume vorgetragen<br />

und mit späteren positiven Einkünften verrechnet<br />

werden.<br />

Eine Voraussetzung ist, dass das Treuhandvermögen<br />

nach Aufnahme der Anleger in die Fondsgesellschaft<br />

für australische Einkommensteuerzwecke durchgängig<br />

als von einer Vielzahl von Anlegern gehalten qualifiziert<br />

(sog. Widely Held Trust). Das sollte der Fall<br />

sein, wenn entsprechend dem Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft nach Aufnahme von Anlegern<br />

in die Fondsgesellschaft den 20 Anlegern / Treugebern<br />

(mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten) mit den höchsten gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträgen weniger als 75 Prozent des<br />

Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft zuzurechnen<br />

sind.<br />

Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich die Mehrheitsverhältnisse<br />

an den Anteilen am Treuhandvermögen<br />

während des Beobachtungszeitraums nicht<br />

zu 50 Prozent oder mehr ändern (sog. 50 % Stake<br />

Test). Für die Beurteilung der Mehrheitsverhältnisse<br />

an den Anteilen am Treuhandvermögen ist auf die<br />

Beteiligungsquoten der Anleger bzw. mittelbar der<br />

Treugeber an der Fondsgesellschaft abzustellen. Ein<br />

Anleger- / Treugeberwechsel im Todesfall eines Anlegers<br />

ist jedoch unbeachtlich. Für den 50 % Stake Test<br />

sind üblicherweise Änderungen der Beteiligungsquoten<br />

ab Beginn des Verlustjahres bis zum Ende des<br />

Jahres, in dem der Verlust mit positiven Einkünften<br />

verrechnet werden soll, zu berücksichtigen. Wird<br />

innerhalb eines laufenden Jahres mit negativen<br />

Einkünften die 50-Prozent-Grenze des 50 % Stake<br />

Test überschritten, können ab dem Zeitpunkt des<br />

Überschreitens der 50-Prozent-Grenze entstandene<br />

Verluste vorgetragen werden, soweit die Voraussetzungen<br />

des 50 % Stake Test erfüllt sind.<br />

Einkommensteuerliche Verluste des Treuhänders aus<br />

dem Zeitraum vor Erhalt der Mehrheit des geplanten<br />

Beteiligungskapitals der Anleger können daher mit<br />

151<br />

hoher Wahrscheinlichkeit nicht als Verlustvortrag<br />

vorgetragen und gegen spätere positive Einkünfte<br />

verrechnet werden. Jedoch sollten die wirtschaftliche<br />

Aktivität und damit relevante Ausgaben erst<br />

mit Kaufpreiszahlung (nebst Erwerbsnebenkosten)<br />

für das Fondsobjekt voraussichtlich Ende Dezember<br />

2009 entstehen. Die Prognoserechnung (Tz. 7) geht<br />

davon aus, dass zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung<br />

voraussichtlich im Dezember 2009 der Großteil des<br />

erforderlichen Kommanditkapitals platziert sein wird<br />

und während der Fondslaufzeit (außer ggf. von Todes<br />

wegen) kein erheblicher Wechsel der Anleger erfolgen<br />

wird. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte sich<br />

die steuerliche Bemessungsgrundlage ggf. erhöhen<br />

und die Rentabilität aus der Beteiligung würde durch<br />

ggf. höhere steuerliche Belastungen mit australischer<br />

Steuer sinken (siehe hierzu auch die Hinweise in<br />

Tz. 3.4).<br />

Bei der Fondsgesellschaft bleiben den Anteilen am<br />

Treuhandvermögen zuzurechnende einkommensteuerliche<br />

Verluste trotz Wechsels von mindestens<br />

50 Prozent oder mehr der Anleger voraussichtlich<br />

erhalten, da die ausschließlich im Halten der Anteile<br />

am Treuhandvermögen bestehende Geschäftsaktivität<br />

der Fondsgesellschaft unverändert fortbesteht<br />

(sog. Same Business Test).<br />

11.4.4 Zinseinkünfte in <strong>Australien</strong><br />

Auf sonstige Zinseinkünfte aus australischer Quelle<br />

(z. B. auf Bankguthaben bei einer australischen Bank)<br />

werden zehn Prozent australische Quellensteuer<br />

einbehalten. Nach dem Fondskonzept sind derartige<br />

Einkünfte jedoch voraussichtlich nicht oder nur in<br />

geringem Umfang zu erwarten.<br />

11.4.5 Veräußerungsgewinne<br />

Der Gewinn aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />

durch den Treuhänder für Rechnung der Fondsgesellschaft<br />

unterliegt in <strong>Australien</strong> der Einkommensteuer<br />

in Höhe von derzeit 30 Prozent. Veräußerungsgewinn<br />

ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis den<br />

Abzugsposten übersteigt. Der Abzugsposten berechnet<br />

sich, indem vom Kaufpreis des Fondsobjekts zzgl.<br />

etwaiger aktivierter Transaktionskosten bestimmte<br />

Abschreibungen (z. B. auf Teile des Zubehörs) und<br />

der als Rückzahlung des Nominalbetrags des fiktiven<br />

Darlehens gemäß Division 250 angesetzte Betrag<br />

abgezogen werden.

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