Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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Von der Fondsgesellschaft außerhalb <strong>Australien</strong>s<br />
erwirtschaftete Einkünfte, bspw. Zinsen auf die Liquiditätsreserve<br />
der Fondsgesellschaft, unterliegen in<br />
<strong>Australien</strong> nicht der Einkommensteuer.<br />
11.4.3 Steuerliche Verlustvorträge<br />
Von dem Treuhänder im Zusammenhang mit dem<br />
Treuhandvermögen erwirtschaftete einkommensteuerliche<br />
Verluste können in <strong>Australien</strong> im Grundsatz<br />
in künftige Besteuerungszeiträume vorgetragen<br />
und mit späteren positiven Einkünften verrechnet<br />
werden.<br />
Eine Voraussetzung ist, dass das Treuhandvermögen<br />
nach Aufnahme der Anleger in die Fondsgesellschaft<br />
für australische Einkommensteuerzwecke durchgängig<br />
als von einer Vielzahl von Anlegern gehalten qualifiziert<br />
(sog. Widely Held Trust). Das sollte der Fall<br />
sein, wenn entsprechend dem Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft nach Aufnahme von Anlegern<br />
in die Fondsgesellschaft den 20 Anlegern / Treugebern<br />
(mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten) mit den höchsten gezeichneten<br />
Beteiligungsbeträgen weniger als 75 Prozent des<br />
Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft zuzurechnen<br />
sind.<br />
Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich die Mehrheitsverhältnisse<br />
an den Anteilen am Treuhandvermögen<br />
während des Beobachtungszeitraums nicht<br />
zu 50 Prozent oder mehr ändern (sog. 50 % Stake<br />
Test). Für die Beurteilung der Mehrheitsverhältnisse<br />
an den Anteilen am Treuhandvermögen ist auf die<br />
Beteiligungsquoten der Anleger bzw. mittelbar der<br />
Treugeber an der Fondsgesellschaft abzustellen. Ein<br />
Anleger- / Treugeberwechsel im Todesfall eines Anlegers<br />
ist jedoch unbeachtlich. Für den 50 % Stake Test<br />
sind üblicherweise Änderungen der Beteiligungsquoten<br />
ab Beginn des Verlustjahres bis zum Ende des<br />
Jahres, in dem der Verlust mit positiven Einkünften<br />
verrechnet werden soll, zu berücksichtigen. Wird<br />
innerhalb eines laufenden Jahres mit negativen<br />
Einkünften die 50-Prozent-Grenze des 50 % Stake<br />
Test überschritten, können ab dem Zeitpunkt des<br />
Überschreitens der 50-Prozent-Grenze entstandene<br />
Verluste vorgetragen werden, soweit die Voraussetzungen<br />
des 50 % Stake Test erfüllt sind.<br />
Einkommensteuerliche Verluste des Treuhänders aus<br />
dem Zeitraum vor Erhalt der Mehrheit des geplanten<br />
Beteiligungskapitals der Anleger können daher mit<br />
151<br />
hoher Wahrscheinlichkeit nicht als Verlustvortrag<br />
vorgetragen und gegen spätere positive Einkünfte<br />
verrechnet werden. Jedoch sollten die wirtschaftliche<br />
Aktivität und damit relevante Ausgaben erst<br />
mit Kaufpreiszahlung (nebst Erwerbsnebenkosten)<br />
für das Fondsobjekt voraussichtlich Ende Dezember<br />
2009 entstehen. Die Prognoserechnung (Tz. 7) geht<br />
davon aus, dass zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung<br />
voraussichtlich im Dezember 2009 der Großteil des<br />
erforderlichen Kommanditkapitals platziert sein wird<br />
und während der Fondslaufzeit (außer ggf. von Todes<br />
wegen) kein erheblicher Wechsel der Anleger erfolgen<br />
wird. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte sich<br />
die steuerliche Bemessungsgrundlage ggf. erhöhen<br />
und die Rentabilität aus der Beteiligung würde durch<br />
ggf. höhere steuerliche Belastungen mit australischer<br />
Steuer sinken (siehe hierzu auch die Hinweise in<br />
Tz. 3.4).<br />
Bei der Fondsgesellschaft bleiben den Anteilen am<br />
Treuhandvermögen zuzurechnende einkommensteuerliche<br />
Verluste trotz Wechsels von mindestens<br />
50 Prozent oder mehr der Anleger voraussichtlich<br />
erhalten, da die ausschließlich im Halten der Anteile<br />
am Treuhandvermögen bestehende Geschäftsaktivität<br />
der Fondsgesellschaft unverändert fortbesteht<br />
(sog. Same Business Test).<br />
11.4.4 Zinseinkünfte in <strong>Australien</strong><br />
Auf sonstige Zinseinkünfte aus australischer Quelle<br />
(z. B. auf Bankguthaben bei einer australischen Bank)<br />
werden zehn Prozent australische Quellensteuer<br />
einbehalten. Nach dem Fondskonzept sind derartige<br />
Einkünfte jedoch voraussichtlich nicht oder nur in<br />
geringem Umfang zu erwarten.<br />
11.4.5 Veräußerungsgewinne<br />
Der Gewinn aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />
durch den Treuhänder für Rechnung der Fondsgesellschaft<br />
unterliegt in <strong>Australien</strong> der Einkommensteuer<br />
in Höhe von derzeit 30 Prozent. Veräußerungsgewinn<br />
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis den<br />
Abzugsposten übersteigt. Der Abzugsposten berechnet<br />
sich, indem vom Kaufpreis des Fondsobjekts zzgl.<br />
etwaiger aktivierter Transaktionskosten bestimmte<br />
Abschreibungen (z. B. auf Teile des Zubehörs) und<br />
der als Rückzahlung des Nominalbetrags des fiktiven<br />
Darlehens gemäß Division 250 angesetzte Betrag<br />
abgezogen werden.