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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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und wichtige Hinweise hierzu siehe Tz. 11 „Steuerliche<br />

Grundlagen“ sowie Tz. 3.4).<br />

Sonderwerbungskosten<br />

Aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen,<br />

die Anleger nicht zur Mitteilung der Sonderwerbungskosten<br />

aufzufordern, da sich diese<br />

grundsätzlich ohnehin nur im Progressionsvorbehalt<br />

auswirken. Sofern dem Anleger Sonderwerbungskosten<br />

entstehen, sind diese daher der Fondsgesellschaft<br />

unaufgefordert bis zum 31.03. eines jeden Jahres<br />

für das vorangegangene Kalenderjahr zusammen<br />

mit den entsprechenden Nachweisen mitzuteilen.<br />

Übertragung von Anteilen<br />

Die Übertragung von oder sonstige Verfügung über<br />

Gesellschafts- bzw. Treuhandanteile durch Abtretung,<br />

im Wege eines Verkaufs, Schenkung oder einer<br />

sonstigen Vereinbarung setzt die vorherige Zustimmung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

voraus, die aus den in § 23 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft genannten Gründen<br />

verweigert werden kann, und dass die <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobiliengesellschaft mbH nicht ihr Vorkaufsrecht<br />

gemäß § 23 Abs. (2) des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft ausgeübt hat. Bei einer Übertragung<br />

oder Teilung von Gesellschafts- bzw. Treuhandanteilen<br />

gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft ist der jeweilige Anleger, bzw.<br />

dessen Rechtsnachfolger, verpflichtet, die im Zusammenhang<br />

mit der Übertragung oder Teilung<br />

seines Gesellschaftsanteils entstehenden Kosten zu<br />

übernehmen. Gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

ist die <strong>Real</strong> I.S. berechtigt, für jeden Übertragungs-<br />

oder Teilungsvorgang eine Gebühr für die<br />

Umschreibung der Anteile entsprechend dem jeweils<br />

aktuellen Preisverzeichnis zu erheben. Für das Jahr<br />

2009 beträgt die Gebühr EUR 250 zzgl. der jeweiligen<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer je Übertragungs- oder<br />

Teilungsvorgang.<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

Stirbt ein Anleger, geht sein Gesellschafts- bzw.<br />

Treuhandanteil direkt auf seinen Erben bzw. entsprechend<br />

der Erbquoten anteilig auf seine Erben über.<br />

Soweit Erben den Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil<br />

in Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

des Erblassers ganz oder<br />

teilweise übertragen, wird der Begünstigte neuer<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber.<br />

Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />

oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

ein wichtiger Grund gemäß § 23<br />

195<br />

Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis e) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft vor, kann der Übergang<br />

der Beteiligung binnen sechs Wochen nach<br />

Vorliegen der erforderlichen Informationen und<br />

Dokumente vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />

durch schriftliche Erklärung untersagt werden.<br />

In diesem Fall scheidet der Erbe aus der Gesellschaft<br />

aus, bzw. sofern der / die Erbe(n) aus oben genannten<br />

Gründen die Beteiligung nicht auf den Vermächtnisnehmer<br />

bzw. Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

übertragen kann / können, bleibt<br />

der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter. Der<br />

Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

müssen sich durch Vorlage eines<br />

Erbscheins oder Erbnachweises entsprechend § 35<br />

GBO legitimieren.<br />

Erben bzw. Vermächtnisnehmer eines Gesellschaftsanteils<br />

sollten beachten, dass der Gesellschaftsanteil<br />

(jeweils) direkt auf sie übergeht (sog. Sondererbfolge)<br />

und nicht in Erbengemeinschaft gehalten wird. Im<br />

Treuhandvertrag ist Entsprechendes für Treuhandanteile<br />

vereinbart, sodass diese ebenfalls direkt und<br />

ggf. anteilig auf Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

eines verstorbenen Treugebers und nicht auf die<br />

Erbengemeinschaft übergehen.<br />

Widerrufsrecht<br />

Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist<br />

von zwei Wochen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />

abgegebene Willenserklärung zum<br />

Abschluss des Treuhandvertrags ohne Angabe von<br />

Gründen zu widerrufen. Zu den Einzelheiten der<br />

Widerrufsregelung beachten Sie bitte die Widerrufsbelehrung<br />

auf der zu verwendenden Beitrittsvereinbarung.<br />

Datenschutz<br />

Die Verarbeitung der bei Ihrem Eintritt und künftig<br />

im Zusammenhang mit Ihrer Beteiligung anfallenden<br />

Daten erfolgt über eine EDV-Anlage bei der Fondsgesellschaft<br />

bzw. ihrem Geschäftsbesorger sowie<br />

bei dem Treuhandkommanditisten. Diese Daten<br />

werden ausschließlich für Zwecke der Abwicklung,<br />

Verwaltung und Betreuung Ihrer Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft und zu Ihrer Betreuung sowie zur<br />

Information des vermittelnden Vertriebspartners verwendet<br />

und Dritten nur zugänglich gemacht, wenn<br />

dies zur Verwaltung der Fondsgesellschaft und / oder<br />

der steuerlichen Abwicklung erforderlich ist. Die Bestimmungen<br />

des Datenschutzgesetzes werden dabei<br />

strikt beachtet.

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