Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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und wichtige Hinweise hierzu siehe Tz. 11 „Steuerliche<br />
Grundlagen“ sowie Tz. 3.4).<br />
Sonderwerbungskosten<br />
Aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen,<br />
die Anleger nicht zur Mitteilung der Sonderwerbungskosten<br />
aufzufordern, da sich diese<br />
grundsätzlich ohnehin nur im Progressionsvorbehalt<br />
auswirken. Sofern dem Anleger Sonderwerbungskosten<br />
entstehen, sind diese daher der Fondsgesellschaft<br />
unaufgefordert bis zum 31.03. eines jeden Jahres<br />
für das vorangegangene Kalenderjahr zusammen<br />
mit den entsprechenden Nachweisen mitzuteilen.<br />
Übertragung von Anteilen<br />
Die Übertragung von oder sonstige Verfügung über<br />
Gesellschafts- bzw. Treuhandanteile durch Abtretung,<br />
im Wege eines Verkaufs, Schenkung oder einer<br />
sonstigen Vereinbarung setzt die vorherige Zustimmung<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
voraus, die aus den in § 23 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft genannten Gründen<br />
verweigert werden kann, und dass die <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobiliengesellschaft mbH nicht ihr Vorkaufsrecht<br />
gemäß § 23 Abs. (2) des Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft ausgeübt hat. Bei einer Übertragung<br />
oder Teilung von Gesellschafts- bzw. Treuhandanteilen<br />
gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft ist der jeweilige Anleger, bzw.<br />
dessen Rechtsnachfolger, verpflichtet, die im Zusammenhang<br />
mit der Übertragung oder Teilung<br />
seines Gesellschaftsanteils entstehenden Kosten zu<br />
übernehmen. Gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
ist die <strong>Real</strong> I.S. berechtigt, für jeden Übertragungs-<br />
oder Teilungsvorgang eine Gebühr für die<br />
Umschreibung der Anteile entsprechend dem jeweils<br />
aktuellen Preisverzeichnis zu erheben. Für das Jahr<br />
2009 beträgt die Gebühr EUR 250 zzgl. der jeweiligen<br />
gesetzlichen Umsatzsteuer je Übertragungs- oder<br />
Teilungsvorgang.<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
Stirbt ein Anleger, geht sein Gesellschafts- bzw.<br />
Treuhandanteil direkt auf seinen Erben bzw. entsprechend<br />
der Erbquoten anteilig auf seine Erben über.<br />
Soweit Erben den Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil<br />
in Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
des Erblassers ganz oder<br />
teilweise übertragen, wird der Begünstigte neuer<br />
Gesellschafter bzw. Treugeber.<br />
Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />
oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
ein wichtiger Grund gemäß § 23<br />
195<br />
Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis e) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft vor, kann der Übergang<br />
der Beteiligung binnen sechs Wochen nach<br />
Vorliegen der erforderlichen Informationen und<br />
Dokumente vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />
durch schriftliche Erklärung untersagt werden.<br />
In diesem Fall scheidet der Erbe aus der Gesellschaft<br />
aus, bzw. sofern der / die Erbe(n) aus oben genannten<br />
Gründen die Beteiligung nicht auf den Vermächtnisnehmer<br />
bzw. Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
übertragen kann / können, bleibt<br />
der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter. Der<br />
Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />
müssen sich durch Vorlage eines<br />
Erbscheins oder Erbnachweises entsprechend § 35<br />
GBO legitimieren.<br />
Erben bzw. Vermächtnisnehmer eines Gesellschaftsanteils<br />
sollten beachten, dass der Gesellschaftsanteil<br />
(jeweils) direkt auf sie übergeht (sog. Sondererbfolge)<br />
und nicht in Erbengemeinschaft gehalten wird. Im<br />
Treuhandvertrag ist Entsprechendes für Treuhandanteile<br />
vereinbart, sodass diese ebenfalls direkt und<br />
ggf. anteilig auf Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />
eines verstorbenen Treugebers und nicht auf die<br />
Erbengemeinschaft übergehen.<br />
Widerrufsrecht<br />
Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist<br />
von zwei Wochen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />
abgegebene Willenserklärung zum<br />
Abschluss des Treuhandvertrags ohne Angabe von<br />
Gründen zu widerrufen. Zu den Einzelheiten der<br />
Widerrufsregelung beachten Sie bitte die Widerrufsbelehrung<br />
auf der zu verwendenden Beitrittsvereinbarung.<br />
Datenschutz<br />
Die Verarbeitung der bei Ihrem Eintritt und künftig<br />
im Zusammenhang mit Ihrer Beteiligung anfallenden<br />
Daten erfolgt über eine EDV-Anlage bei der Fondsgesellschaft<br />
bzw. ihrem Geschäftsbesorger sowie<br />
bei dem Treuhandkommanditisten. Diese Daten<br />
werden ausschließlich für Zwecke der Abwicklung,<br />
Verwaltung und Betreuung Ihrer Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft und zu Ihrer Betreuung sowie zur<br />
Information des vermittelnden Vertriebspartners verwendet<br />
und Dritten nur zugänglich gemacht, wenn<br />
dies zur Verwaltung der Fondsgesellschaft und / oder<br />
der steuerlichen Abwicklung erforderlich ist. Die Bestimmungen<br />
des Datenschutzgesetzes werden dabei<br />
strikt beachtet.