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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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unterliegen und die auf diese Einkünfte in <strong>Australien</strong><br />

gezahlte und um Ermäßigungsansprüche gekürzte<br />

Einkommensteuer grundsätzlich auf die Einkommensteuer<br />

des Anlegers angerechnet werden könnte.<br />

a) Das (derzeitige) DBA enthält keine Rückfallklausel<br />

(vgl. jedoch nachstehend Tz. 11.3.4 d)), nach der<br />

Deutschland die Anrechnungsmethode anwenden<br />

kann, sofern Mieteinkünfte oder Veräußerungsgewinne<br />

aus dem Fondsobjekt in <strong>Australien</strong><br />

durch den in <strong>Australien</strong> abziehbaren, aber nicht<br />

steuerpflichtigen Zins auf das Darlehen der<br />

Fondsgesellschaft an den Treuhänder wirtschaftlich<br />

nicht einkommenbesteuert werden.<br />

Die Anrechnungsmethode sollte nicht auf Basis<br />

extensiver Auslegung des Besteuerungsrechts<br />

Deutschlands als Ansässigkeitsstaat nach dem<br />

Kommentar zum OECD-Musterabkommen oder<br />

dem OECD Partnership Report 1999 (OECD-<br />

Bericht zur Anwendbarkeit des OECD-Musterabkommens<br />

auf Personengesellschaften vom<br />

Januar 1999) anwendbar sein. Nach Tz. 32.6 des<br />

Kommentars zum OECD-Musterabkommen in der<br />

ergänzten Fassung vom Juli 2008 ist der Ansässigkeitsstaat<br />

des Einkünftebeziehers bei Qualifikationskonflikten<br />

zur Anwendung der Anrechnungsmethode<br />

berechtigt, sofern sich ein Quellenstaat<br />

nach einem Doppelbesteuerungsabkommen an<br />

der Besteuerung der Einkünfte gehindert sieht,<br />

auch wenn der Quellenstaat die Einkünfte nach<br />

seinem nationalen Steuerrecht nicht besteuert<br />

hätte. Nach dem OECD Partnership Report ist der<br />

Ansässigkeitsstaat ferner zur Anwendung der<br />

Anrechnungsmethode berechtigt, soweit der<br />

Quellenstaat an den Gesellschafter einer Personengesellschaft<br />

gezahlten Zins nach Doppelbesteuerungsabkommen<br />

nicht oder nur zu einem<br />

nach Doppelbesteuerungsabkommen begrenzten<br />

(Quellen-)Steuersatz besteuern darf. Gewichtige<br />

Gründe sprechen gegen die Anwendbarkeit der<br />

Anrechnungsmethode für Anleger mit Einkünften<br />

aus dem Fondsobjekt. <strong>Australien</strong> sollte nicht<br />

durch Bestimmungen des DBA an der Besteuerung<br />

der Zinsen auf das Darlehen der Fondsgesellschaft<br />

an den Treuhänder gehindert sein.<br />

Vielmehr besteuert <strong>Australien</strong> diese Zinseinkünfte<br />

bei der Fondsgesellschaft nicht, weil diese als<br />

nicht aus australischer Quelle stammend gelten.<br />

Außerdem sollte es – möglicherweise entgegen<br />

der Auffassung der Finanzverwaltung – nicht<br />

zulässig sein, Besteuerungsrechte im DBA, also<br />

einer Regelung aus 1972 / 1974, anhand später<br />

145<br />

entwickelter Auslegungsgrundsätze der OECD,<br />

d. h. eines nicht-staatlichen und nicht-rechtsetzenden<br />

Gremiums, zu verteilen.<br />

b) Nationales deutsches Einkommensteuerrecht<br />

sollte Deutschland ebenso nicht zur Besteuerung<br />

von Mieteinkünften oder Veräußerungsgewinnen<br />

aus dem Fondsobjekt nach der Anrechnungsmethode<br />

berechtigen. Deutschland besteuert<br />

ausländische Einkünfte, trotz deren Freistellung<br />

in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen,<br />

sofern die speziellen Voraussetzungen<br />

des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG<br />

vorliegen.<br />

Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass die Voraussetzungen<br />

des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2<br />

EStG für den Anlegern zuzurechnende Einkünfte<br />

aus der Fondsgesellschaft nicht erfüllt sind. Die<br />

Freistellung von Einkünften aus Vermietung und<br />

ggf. der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />

Anteile am Treuhandvermögen sollte nicht durch<br />

§ 50d Abs. 9 EStG aufgehoben sein.<br />

Deutschland besteuert statt nach Freistellungs-<br />

gemäß der Anrechnungsmethode, wenn der<br />

ausländische Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />

so anwendet, dass die Einkünfte im ausländischen<br />

Staat nicht oder nur zu einem durch<br />

das Doppelbesteuerungsabkommen begrenzten<br />

Steuersatz besteuert werden (§ 50d Abs. 9 Satz 1<br />

Nr. 1 EStG). Diese Voraussetzungen sollten nicht<br />

vorliegen. Die Einkünfte aus der Vermietung und<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />

am Treuhandvermögen unterliegen in <strong>Australien</strong><br />

der Besteuerung. Aus Sicht australischen Steuerrechts<br />

ist die Fondsgesellschaft ein Steuerpflichtiger,<br />

vergleichbar einer Kapitalgesellschaft. Die<br />

Investoren sind mit Einkünften aus dem Fondsobjekt<br />

in <strong>Australien</strong> nicht steuerpflichtig, weil<br />

<strong>Australien</strong> nach nationalem Steuerrecht, d. h.<br />

ohne Rückgriff auf das DBA, die Fondsgesellschaft<br />

besteuert. Unzutreffend sollte sein, für Zwecke<br />

des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG von australischer<br />

Nichtbesteuerung der Einkünfte aus dem<br />

Fondsobjekt insoweit auszugehen, als die steuerliche<br />

Abzugsfähigkeit des dem Treuhänder des<br />

Treuhandvermögens von der Fondsgesellschaft<br />

überlassenen Darlehens die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />

reduziert, da dies nicht auf der<br />

Anwendung des DBA durch <strong>Australien</strong>, sondern<br />

auf <strong>Australien</strong>s nationalem Steuerrecht beruht.

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