Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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unterliegen und die auf diese Einkünfte in <strong>Australien</strong><br />
gezahlte und um Ermäßigungsansprüche gekürzte<br />
Einkommensteuer grundsätzlich auf die Einkommensteuer<br />
des Anlegers angerechnet werden könnte.<br />
a) Das (derzeitige) DBA enthält keine Rückfallklausel<br />
(vgl. jedoch nachstehend Tz. 11.3.4 d)), nach der<br />
Deutschland die Anrechnungsmethode anwenden<br />
kann, sofern Mieteinkünfte oder Veräußerungsgewinne<br />
aus dem Fondsobjekt in <strong>Australien</strong><br />
durch den in <strong>Australien</strong> abziehbaren, aber nicht<br />
steuerpflichtigen Zins auf das Darlehen der<br />
Fondsgesellschaft an den Treuhänder wirtschaftlich<br />
nicht einkommenbesteuert werden.<br />
Die Anrechnungsmethode sollte nicht auf Basis<br />
extensiver Auslegung des Besteuerungsrechts<br />
Deutschlands als Ansässigkeitsstaat nach dem<br />
Kommentar zum OECD-Musterabkommen oder<br />
dem OECD Partnership Report 1999 (OECD-<br />
Bericht zur Anwendbarkeit des OECD-Musterabkommens<br />
auf Personengesellschaften vom<br />
Januar 1999) anwendbar sein. Nach Tz. 32.6 des<br />
Kommentars zum OECD-Musterabkommen in der<br />
ergänzten Fassung vom Juli 2008 ist der Ansässigkeitsstaat<br />
des Einkünftebeziehers bei Qualifikationskonflikten<br />
zur Anwendung der Anrechnungsmethode<br />
berechtigt, sofern sich ein Quellenstaat<br />
nach einem Doppelbesteuerungsabkommen an<br />
der Besteuerung der Einkünfte gehindert sieht,<br />
auch wenn der Quellenstaat die Einkünfte nach<br />
seinem nationalen Steuerrecht nicht besteuert<br />
hätte. Nach dem OECD Partnership Report ist der<br />
Ansässigkeitsstaat ferner zur Anwendung der<br />
Anrechnungsmethode berechtigt, soweit der<br />
Quellenstaat an den Gesellschafter einer Personengesellschaft<br />
gezahlten Zins nach Doppelbesteuerungsabkommen<br />
nicht oder nur zu einem<br />
nach Doppelbesteuerungsabkommen begrenzten<br />
(Quellen-)Steuersatz besteuern darf. Gewichtige<br />
Gründe sprechen gegen die Anwendbarkeit der<br />
Anrechnungsmethode für Anleger mit Einkünften<br />
aus dem Fondsobjekt. <strong>Australien</strong> sollte nicht<br />
durch Bestimmungen des DBA an der Besteuerung<br />
der Zinsen auf das Darlehen der Fondsgesellschaft<br />
an den Treuhänder gehindert sein.<br />
Vielmehr besteuert <strong>Australien</strong> diese Zinseinkünfte<br />
bei der Fondsgesellschaft nicht, weil diese als<br />
nicht aus australischer Quelle stammend gelten.<br />
Außerdem sollte es – möglicherweise entgegen<br />
der Auffassung der Finanzverwaltung – nicht<br />
zulässig sein, Besteuerungsrechte im DBA, also<br />
einer Regelung aus 1972 / 1974, anhand später<br />
145<br />
entwickelter Auslegungsgrundsätze der OECD,<br />
d. h. eines nicht-staatlichen und nicht-rechtsetzenden<br />
Gremiums, zu verteilen.<br />
b) Nationales deutsches Einkommensteuerrecht<br />
sollte Deutschland ebenso nicht zur Besteuerung<br />
von Mieteinkünften oder Veräußerungsgewinnen<br />
aus dem Fondsobjekt nach der Anrechnungsmethode<br />
berechtigen. Deutschland besteuert<br />
ausländische Einkünfte, trotz deren Freistellung<br />
in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen,<br />
sofern die speziellen Voraussetzungen<br />
des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG<br />
vorliegen.<br />
Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass die Voraussetzungen<br />
des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2<br />
EStG für den Anlegern zuzurechnende Einkünfte<br />
aus der Fondsgesellschaft nicht erfüllt sind. Die<br />
Freistellung von Einkünften aus Vermietung und<br />
ggf. der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />
Anteile am Treuhandvermögen sollte nicht durch<br />
§ 50d Abs. 9 EStG aufgehoben sein.<br />
Deutschland besteuert statt nach Freistellungs-<br />
gemäß der Anrechnungsmethode, wenn der<br />
ausländische Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />
so anwendet, dass die Einkünfte im ausländischen<br />
Staat nicht oder nur zu einem durch<br />
das Doppelbesteuerungsabkommen begrenzten<br />
Steuersatz besteuert werden (§ 50d Abs. 9 Satz 1<br />
Nr. 1 EStG). Diese Voraussetzungen sollten nicht<br />
vorliegen. Die Einkünfte aus der Vermietung und<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
am Treuhandvermögen unterliegen in <strong>Australien</strong><br />
der Besteuerung. Aus Sicht australischen Steuerrechts<br />
ist die Fondsgesellschaft ein Steuerpflichtiger,<br />
vergleichbar einer Kapitalgesellschaft. Die<br />
Investoren sind mit Einkünften aus dem Fondsobjekt<br />
in <strong>Australien</strong> nicht steuerpflichtig, weil<br />
<strong>Australien</strong> nach nationalem Steuerrecht, d. h.<br />
ohne Rückgriff auf das DBA, die Fondsgesellschaft<br />
besteuert. Unzutreffend sollte sein, für Zwecke<br />
des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG von australischer<br />
Nichtbesteuerung der Einkünfte aus dem<br />
Fondsobjekt insoweit auszugehen, als die steuerliche<br />
Abzugsfähigkeit des dem Treuhänder des<br />
Treuhandvermögens von der Fondsgesellschaft<br />
überlassenen Darlehens die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />
reduziert, da dies nicht auf der<br />
Anwendung des DBA durch <strong>Australien</strong>, sondern<br />
auf <strong>Australien</strong>s nationalem Steuerrecht beruht.