Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />
nach Kenntniserlangung vom Schaden gegenüber<br />
dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />
Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist führt zum<br />
Verlust des Anspruchs.<br />
10.6.6 Kosten des Treuhänders des BF Kambera<br />
Trust (einschließlich Steuerberatung)<br />
Die laufende Steuerberatung und die Abschlussarbeiten<br />
für das australische Treuhandvermögen<br />
(„BF Kambera Trust“), welche auf Ebene des Treuhänders<br />
anfallen, sollen durch einen australischen<br />
Steuerberater bzw. eine lokale Buchhaltungsfirma<br />
durchgeführt werden. Die diesbezüglichen Kosten<br />
und Aufwendungen beeinflussen das wirtschaftliche<br />
Ergebnis aus der Vermietung des Fondsobjekts und<br />
werden von den Mieteinnahmen abgezogen. Eine<br />
jährliche Vergütung für diese Leistungen ist noch<br />
nicht abschließend festgelegt, auf Basis von Schätz-<br />
und Erfahrungswerten sind jedoch im Investitions-<br />
und Finanzierungsplan (Tz. 6) bzw. in der Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) entsprechende Ansätze gebildet<br />
worden (siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.3).<br />
10.6.7 Beratungsverträge und sonstige<br />
weitere Vereinbarungen<br />
Im Rahmen der Transaktion sind bzw. werden weiterhin<br />
Rechts- und Steuerberaterkosten, Kosten für<br />
Buchhaltung und Jahresabschlussarbeiten, Kosten<br />
für Wirtschaftsprüfung, Gutachter- und Expertenkosten<br />
sowie weitere Beratungskosten und Kosten<br />
für die Hausverwaltung („Property Management“)<br />
vor Ort anfallen, die im Rahmen des prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplans, teilweise auf<br />
Grundlage von Schätzungen, angesetzt wurden<br />
(siehe hierzu Tz. 6). Sollten die angesetzten Kosten<br />
tatsächlich anders ausfallen, würde sich dies auf die<br />
Liquiditätsreserve auswirken. Zukünftige diesbezügliche<br />
Beauftragungen wurden auf Grundlage von<br />
Schätzungen im Rahmen der Prognoserechnung<br />
berücksichtigt (siehe hierzu Tz. 7). Sollten diese Kosten<br />
tatsächlich anders ausfallen, könnte sich dies auf<br />
die Liquidität der Fondsgesellschaft auswirken (siehe<br />
hierzu die Hinweise in Tz. 3.3).<br />
137<br />
10.7 Anwendbares Recht betreffend die wesentlichen<br />
Verträge und Vereinbarungen<br />
Die Optionsvereinbarung („Put and Call Option“), der<br />
Kaufvertrag, der Crown Lease betreffend das Grundstück<br />
bzw. Fondsobjekt, die Mietvereinbarungen,<br />
das Trust Deed, der Darlehensvertrag zwischen der<br />
Fondsgesellschaft und dem Treuhandvermögen<br />
und weitere Verträge im Zusammenhang mit der<br />
Transaktion unterliegen australischem Recht. Der<br />
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft, der Treuhandvertrag,<br />
einige der Geschäftsbesorgungsverträge<br />
und der weiteren Dienstleistungsverträge (z. B.<br />
Vertrag über Objektaufbereitung und Konzeption,<br />
Kapitalbeschaffungsvertrag) unterliegen dem Recht<br />
der Bundesrepublik Deutschland.<br />
Die Angaben zu den äußerst umfangreichen und<br />
komplexen vorstehend ausführlich dargestellten<br />
Verträgen nach australischem Recht basieren auf<br />
einer Analyse und einer Zusammenfassung der<br />
wesentlichen Regelungen dieser Verträge und<br />
Vereinbarung des australischen Anwalts der Fondsgesellschaft<br />
(siehe hierzu die wichtigen Hinweise<br />
in Tz. 3.3.11).