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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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f) Fremdwährungsgeschäfte<br />

Entstehen Anlegern Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften<br />

im Zusammenhang mit ihrem<br />

Anteil an der Fondsgesellschaft, können diese Gewinne<br />

in Deutschland steuerpflichtig sein. Dem<br />

Anleger wird empfohlen, insoweit steuerlichen<br />

Rat einzuholen.<br />

3.4.3 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />

a) Steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

liegen de Prognoserechnung und Prognose des<br />

Beteiligungsergebnisses unterstellt, dass insbe sondere<br />

die Zinsen auf das dem Treuhänder gewährte<br />

Darlehen in <strong>Australien</strong> die positiven Mieteinkünfte<br />

aus dem Fondsobjekt und Gewinne<br />

aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />

Anteile am Treuhandver mögen mindern.<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass die australische<br />

Finanzverwaltung im Ergebnis erfolgreich die<br />

steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Zinsen ganz<br />

oder teilweise versagen wird. Die Nachsteuerrendite<br />

der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

würde sich in diesem Fall erheblich<br />

verringern.<br />

b) Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf<br />

australische Zinsen durch den Treuhänder<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />

Beteiligungsergebnisses unterstellt, dass der<br />

Treuhänder in <strong>Australien</strong> steuerlich nicht ansässig<br />

ist und keine Betriebsstätte in <strong>Australien</strong> unterhält<br />

und deshalb auf Zinszahlungen auf das von<br />

der Fondsgesellschaft zur Finanzierung des Kaufpreises<br />

für das bzw. von Nebenkosten im Zusammenhang<br />

mit dem Treuhandvermögen gewährte<br />

Darlehen keine Quellensteuer einbehalten muss.<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass der Treuhänder<br />

von der australischen Finanzverwaltung als in<br />

<strong>Australien</strong> steuerlich ansässig bzw. als eine australische<br />

Betriebsstätte unterhaltend qualifiziert<br />

wird. In diesem Fall wären zehn Prozent Quellensteuer<br />

auf Zinszahlungen des Treuhänders an die<br />

Fondsgesellschaft einzubehalten und zu entrichten.<br />

Die Nachsteuerrendite der Beteiligung des<br />

Anlegers an der Fondsgesellschaft würde sich in<br />

diesem Fall erheblich verringern.<br />

c) Verlustvorträge<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

liegen de Prognoserechnung und Prognose des<br />

Beteiligungsergebnisses unterstellt, dass nach<br />

australischem Steuerrecht dem Treuhänder<br />

für Rechnung des Treuhandvermögens und<br />

der Fondsgesellschaft entstandene steuerliche<br />

Verluste in nachfolgende Veranlagungszeiträume<br />

vorgetragen und gegen positive Einkünfte<br />

verrechnet werden können.<br />

44<br />

Eine Voraussetzung des Vortrags steuerlicher Verluste<br />

für Rechnung des Treuhandvermögens und<br />

für die Fondsgesellschaft ist, dass das Treuhandvermögen<br />

nach Aufnahme der Anleger in die<br />

Fondsgesellschaft für australische Einkommensteuerzwecke<br />

durchgängig als von einer Vielzahl<br />

von Anlegern gehalten qualifiziert („Widely Held<br />

Trust“). Das ist nicht der Fall, wenn entgegen dem<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft nach<br />

Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft<br />

den 20 Anlegern / Treugebern (mit Ausnahme des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten) mit den<br />

höchsten gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />

zusammen mindestens 75 Prozent oder mehr<br />

des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft<br />

zuzurechnen sind.<br />

Weitere Voraussetzungen des Vortrags steuerlicher<br />

Verluste für Rechnung des Treuhandvermögens<br />

und für die Fondsgesellschaft sind, dass<br />

im Zeitraum zwischen der Erzielung negativer<br />

Einkünfte und deren Verrechnung mit positiven<br />

Einkünften Anforderungen an den Bestand der<br />

Anleger / Treugeber („50 % Stake Test“) erfüllt<br />

werden und – auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

– die Geschäftsaktivität der Fondsgesellschaft<br />

unverändert fort besteht, wenn 50 Prozent oder<br />

mehr der Anleger wechseln („Same Business<br />

Test“). Am erforderlichen Bestand der Anleger /<br />

Treugeber kann es fehlen, wenn (Treuhand)Anteile<br />

an der Fondsgesellschaft übertragen<br />

werden. Am erforderlichen Bestand der Anleger /<br />

Treugeber kann es bzgl. negativer Einkünfte aus<br />

oder im Zusammenhang mit dem Erwerb des<br />

Fondsobjekts auch fehlen, sofern bei Verursachung<br />

solcher negativer Einkünfte das Gesellschaftskapital<br />

der Fondsgesellschaft noch nicht<br />

mehrheitlich eingezahlt ist. Sollte es am erforderlichen<br />

Bestand der Anleger / Treugeber fehlen,<br />

entfallen auf Ebene des Treuhandvermögens<br />

australische steuerliche Verlustvorträge, sofern<br />

50 Prozent oder mehr der Anleger wechseln; die

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