Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
f) Fremdwährungsgeschäfte<br />
Entstehen Anlegern Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften<br />
im Zusammenhang mit ihrem<br />
Anteil an der Fondsgesellschaft, können diese Gewinne<br />
in Deutschland steuerpflichtig sein. Dem<br />
Anleger wird empfohlen, insoweit steuerlichen<br />
Rat einzuholen.<br />
3.4.3 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />
a) Steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
liegen de Prognoserechnung und Prognose des<br />
Beteiligungsergebnisses unterstellt, dass insbe sondere<br />
die Zinsen auf das dem Treuhänder gewährte<br />
Darlehen in <strong>Australien</strong> die positiven Mieteinkünfte<br />
aus dem Fondsobjekt und Gewinne<br />
aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />
Anteile am Treuhandver mögen mindern.<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass die australische<br />
Finanzverwaltung im Ergebnis erfolgreich die<br />
steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Zinsen ganz<br />
oder teilweise versagen wird. Die Nachsteuerrendite<br />
der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />
würde sich in diesem Fall erheblich<br />
verringern.<br />
b) Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf<br />
australische Zinsen durch den Treuhänder<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />
Beteiligungsergebnisses unterstellt, dass der<br />
Treuhänder in <strong>Australien</strong> steuerlich nicht ansässig<br />
ist und keine Betriebsstätte in <strong>Australien</strong> unterhält<br />
und deshalb auf Zinszahlungen auf das von<br />
der Fondsgesellschaft zur Finanzierung des Kaufpreises<br />
für das bzw. von Nebenkosten im Zusammenhang<br />
mit dem Treuhandvermögen gewährte<br />
Darlehen keine Quellensteuer einbehalten muss.<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass der Treuhänder<br />
von der australischen Finanzverwaltung als in<br />
<strong>Australien</strong> steuerlich ansässig bzw. als eine australische<br />
Betriebsstätte unterhaltend qualifiziert<br />
wird. In diesem Fall wären zehn Prozent Quellensteuer<br />
auf Zinszahlungen des Treuhänders an die<br />
Fondsgesellschaft einzubehalten und zu entrichten.<br />
Die Nachsteuerrendite der Beteiligung des<br />
Anlegers an der Fondsgesellschaft würde sich in<br />
diesem Fall erheblich verringern.<br />
c) Verlustvorträge<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
liegen de Prognoserechnung und Prognose des<br />
Beteiligungsergebnisses unterstellt, dass nach<br />
australischem Steuerrecht dem Treuhänder<br />
für Rechnung des Treuhandvermögens und<br />
der Fondsgesellschaft entstandene steuerliche<br />
Verluste in nachfolgende Veranlagungszeiträume<br />
vorgetragen und gegen positive Einkünfte<br />
verrechnet werden können.<br />
44<br />
Eine Voraussetzung des Vortrags steuerlicher Verluste<br />
für Rechnung des Treuhandvermögens und<br />
für die Fondsgesellschaft ist, dass das Treuhandvermögen<br />
nach Aufnahme der Anleger in die<br />
Fondsgesellschaft für australische Einkommensteuerzwecke<br />
durchgängig als von einer Vielzahl<br />
von Anlegern gehalten qualifiziert („Widely Held<br />
Trust“). Das ist nicht der Fall, wenn entgegen dem<br />
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft nach<br />
Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft<br />
den 20 Anlegern / Treugebern (mit Ausnahme des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten) mit den<br />
höchsten gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />
zusammen mindestens 75 Prozent oder mehr<br />
des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft<br />
zuzurechnen sind.<br />
Weitere Voraussetzungen des Vortrags steuerlicher<br />
Verluste für Rechnung des Treuhandvermögens<br />
und für die Fondsgesellschaft sind, dass<br />
im Zeitraum zwischen der Erzielung negativer<br />
Einkünfte und deren Verrechnung mit positiven<br />
Einkünften Anforderungen an den Bestand der<br />
Anleger / Treugeber („50 % Stake Test“) erfüllt<br />
werden und – auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
– die Geschäftsaktivität der Fondsgesellschaft<br />
unverändert fort besteht, wenn 50 Prozent oder<br />
mehr der Anleger wechseln („Same Business<br />
Test“). Am erforderlichen Bestand der Anleger /<br />
Treugeber kann es fehlen, wenn (Treuhand)Anteile<br />
an der Fondsgesellschaft übertragen<br />
werden. Am erforderlichen Bestand der Anleger /<br />
Treugeber kann es bzgl. negativer Einkünfte aus<br />
oder im Zusammenhang mit dem Erwerb des<br />
Fondsobjekts auch fehlen, sofern bei Verursachung<br />
solcher negativer Einkünfte das Gesellschaftskapital<br />
der Fondsgesellschaft noch nicht<br />
mehrheitlich eingezahlt ist. Sollte es am erforderlichen<br />
Bestand der Anleger / Treugeber fehlen,<br />
entfallen auf Ebene des Treuhandvermögens<br />
australische steuerliche Verlustvorträge, sofern<br />
50 Prozent oder mehr der Anleger wechseln; die