Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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2. Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ist der Treuhänder<br />
befreit, wenn die Gesellschaft die Treuhandbuchhaltung<br />
in ihre Finanzbuchhaltung<br />
integriert.<br />
3. Der Treuhänder hat den Treugeber über alle<br />
wesentlichen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />
Im Übrigen erhält der Treugeber jährlich den<br />
Geschäftsbericht der Gesellschaft.<br />
§ 7<br />
Treuhandvermögen<br />
1. Der Treuhänder hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />
getrennt von seinem sonstigen<br />
Vermögen.<br />
2. Der Treugeber ist entsprechend seinem Beteiligungsbetrag<br />
am Kapitalanteil des Treuhänders<br />
beteiligt. Die Kapitaleinlage wird auf dem Kapitalkonto<br />
I geführt. Die Kapitaleinlage (Kapitalkonto I)<br />
ist maßgebend für das Stimmrecht sowie – vorbehaltlich<br />
des § 19 Abs. (1), (2) und § 20 Abs. (3) des<br />
Gesellschaftsvertrags – für die Ergebnisverteilung,<br />
das Entnahmerecht und die Beteiligung am Vermögen<br />
und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />
3. Entnahmen und sonstige Auszahlungen stehen<br />
dem jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen<br />
im Treugeberregister eingetragenen Treugeber<br />
zu. § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.<br />
§ 8<br />
Verfügung des Treugebers<br />
1. Seine Stellung als Vertragspartei des Treuhandvertrags<br />
kann der Treugeber nur mit schriftlicher<br />
Zustimmung des Treuhänders und allen Rechten<br />
und Pflichten mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.<br />
bzw. zum Beginn des 01.01. eines Jahres auf<br />
Dritte übertragen, sofern die Voraussetzungen<br />
gemäß § 23 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />
gewahrt sind. Teilübertragungen sind zulässig,<br />
wenn die Anforderungen von vorstehendem<br />
Satz 1, § 1 Abs. 2 und von § 8 Abs. 2 gewahrt bleiben.<br />
Unterjährige Übertragungen kann der Treuhänder<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen zulassen.<br />
2. Bei jeder Übertragung gemäß Abs. 1 werden alle<br />
Konten im Sinne von § 6 Abs. 1 unverändert und<br />
einheitlich fortgeführt. Der Übergang einzelner<br />
Rechte und Pflichten hinsichtlich nur einzelner<br />
Treugeberkonten ist nicht möglich.<br />
189<br />
§ 9<br />
Beendigung des Treuhandvertrags<br />
1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />
geschlossen.<br />
Der Treugeber kann den Treuhandvertrag jederzeit<br />
kündigen, indem er seine Beteiligung gemäß<br />
§ 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags in eine<br />
Direktbeteiligung umwandelt.<br />
Darüber hinaus kann der Treugeber den Treuhandvertrag<br />
ordentlich erstmals zum 31.12.2030<br />
mit einer Frist von sechs Monaten kündigen,<br />
danach mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres der Gesellschaft.<br />
Der Treugeber kann den Treuhandvertrag auch<br />
vor dem 31.12.2030 außerordentlich mit einer<br />
Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
kündigen – mit der Folge, dass die<br />
Beteiligung als Treugeber an der Gesellschaft<br />
beendet wird –, wenn er nach seinem Beitritt<br />
a) wegen Krankheit oder Behinderung auf<br />
nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter<br />
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts<br />
mindestens drei Stunden täglich<br />
erwerbstätig zu sein,<br />
b) wegen Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von<br />
mehr als sechs Monaten ohne Unterbrechung<br />
Arbeitslosengeld bezogen hat, oder<br />
c) rechtskräftig geschieden wird und nach der<br />
Scheidung an seinen geschiedenen Ehepartner<br />
oder an Kinder zur Zahlung von Unterhalt<br />
verpflichtet ist; die Unterhaltsverpflichtung<br />
muss mindestens EUR 500 pro Monat betragen,<br />
und jeweils nach Wirksamwerden der außerordentlichen<br />
Kündigung des Treugebers keiner der<br />
in § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) und / oder b)<br />
des Gesellschaftsvertrags genannten Umstände<br />
vorliegt. Die außerordentliche Kündigung kann<br />
nur innerhalb von drei Monaten nach Eintritt<br />
ihrer Voraussetzungen erfolgen.<br />
Im Übrigen kann der Treuhandvertrag aus<br />
wichtigem Grund gekündigt werden.<br />
Die Kündigung des Treuhandvertrags hat schriftlich<br />
zu erfolgen.