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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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die Nutzungsrechte am Fondsobjekt im Ergebnis<br />

nicht erworben werden können;<br />

der Erwerb der Nutzungsrechte am Fondsobjekt<br />

nicht allein durch Eigenkapital der Fondsgesellschaft,<br />

sondern ganz oder teilweise durch Fremdkapital<br />

erfolgt;<br />

die Nutzungsrechte am Fondsobjekt erworben<br />

werden, aber Mängel bestehen; und / oder<br />

unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag<br />

zu sätzlicher, nicht im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

bzw. in der Prognoserechnung<br />

berücksichtigter Aufwand entsteht.<br />

Folge kann sein, dass sich die Rentabilität aus der<br />

Beteiligung für die Anleger gegenüber der Prognose<br />

(ggf. auch erheblich) reduziert und / oder dass die<br />

Fondsgesellschaft aufgelöst oder (rück-)abgewickelt<br />

werden muss, wobei in diesen Fällen auch das Risiko<br />

besteht, dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust Ihrer Einlage nebst Agio erleiden.<br />

Dabei ist die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

(bzw. der Treuhänder des vorgeschalteten<br />

australischen Treuhandvermögens der Fondsgesellschaft<br />

als vorgesehener Käufer des Fondsobjekts)<br />

berechtigt, (i) dem Verkäufer des Fondsobjekts<br />

gegenüber festzustellen, dass die Voraussetzungen<br />

bzw. aufschiebenden Bedingungen für dessen<br />

Erwerb nicht hergestellt werden (können) bzw. (ii)<br />

das Fonds objekt ganz oder teilweise mittels Fremdkapital<br />

zu erwerben (z. B. im Wege einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung),<br />

ohne dass die Anleger<br />

bzw. Gesellschafter der Fondsgesellschaft darüber<br />

beschließen.<br />

Die Nutzungsrechte am Fondsobjekt können insbesondere<br />

in folgenden Fällen im Ergebnis nicht<br />

erworben werden (mit der Folge, dass die Fondsgesellschaft<br />

abgewickelt bzw. aufgelöst werden muss):<br />

Der Kaufvertrag über den Erwerb des erbbaurechtsähnlichen<br />

Rechts am Grundstück (nebst<br />

darauf errichtetem Gebäude) wird nicht durchgeführt,<br />

wenn die Parteien weder die Andienungs-<br />

noch die Kaufoption („Put and Call Option“)<br />

ausüben. In diesem Fall können ggf. weder der<br />

Verkäufer noch der Käufer Ansprüche gegeneinander<br />

geltend machen.<br />

Die Parteien dürfen die Andienungs- und Kaufoption<br />

nicht ausüben (oder haben ggf. entsprechende<br />

Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte) bzw.<br />

den Kaufvertrag nicht durchführen (oder haben<br />

23<br />

ggf. entsprechende Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte),<br />

wenn u. a. Bedingungen der Andienungs-<br />

und Kaufoption bzw. des Kaufvertrags zum<br />

Erwerb des erbbaurechtsähnlichen Rechts nicht<br />

bzw. nicht fristgerecht erfüllt werden, z. B. falls<br />

der sog. „Encroachment Letter“ nicht fristgerecht<br />

vorliegt und / oder falls das Foreign Investment<br />

Review Board („FIRB“) die erforderliche staatliche<br />

Ankaufsgenehmigung nicht erteilt. Ein solcher<br />

Fall läge insbesondere auch vor, wenn zum Zeitpunkt<br />

des Ablaufs der Ausübungsfrist unter der<br />

Andienungs- bzw. der Kaufoption der Mietvertrag<br />

mit dem Hauptmieter nicht bestehen würde (z. B.<br />

wegen Kündigung oder Annullierung) oder wenn<br />

das Fondsobjekt zu diesem Zeitpunkt so beschädigt<br />

ist, dass der Hauptmieter seinen Mietvertrag aus<br />

diesem Grund kündigt oder voraussichtlich kündigen<br />

kann (sog. Event of Destruction). Auch in diesen<br />

Fällen können ggf. weder der Verkäufer noch der<br />

Käufer Ansprüche gegeneinander geltend machen.<br />

Derartige Rechte mit den gleichen Rechtsfolgen<br />

stehen dem Käufer auch zu, sofern (i) das Fondsobjekt<br />

vor Kaufpreiszahlung bzw. Eigentumsübertragung<br />

in bestimmtem Umfang zerstört oder<br />

beschädigt wird (wobei eine Beschädigung innerhalb<br />

definierter Grenzen nicht zur Kündigung berechtigt,<br />

sondern vom Verkäufer bzw. auf Kosten<br />

des Versicherers beseitigt werden muss) oder (ii)<br />

das Eigenkapital der Fondsgesellschaft nicht wie<br />

im Rahmen des Investitions- und Finanzierungsplans<br />

bzw. in der Prognoserechnung angenommen<br />

bereits bis zur Fälligkeit der Kaufpreiszahlung<br />

und der Erwerbsnebenkosten zumindest im<br />

erforderlichen Umfang eingeworben und für den<br />

Käufer die Finanzierung der Zahlungspflichten<br />

aus dem Kaufvertrag nicht anderweitig gesichert<br />

ist (z. B. wenn am Markt keine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />

erhältlich ist).<br />

Die Andienungs- und Kaufoption bzw. der Kaufvertrag<br />

wird ggf. nicht durchgeführt, sofern eine<br />

Vertragspartei im Sinne der jeweiligen vertraglichen<br />

Regelungen insolvent wird. Sollte der<br />

Käufer die Kaufoption bzw. den Kaufvertrag aus<br />

einem solchen Grund nicht durchführen können<br />

bzw. der Verkäufer die Vereinbarungen aus<br />

diesem Grund kündigen, besteht ein Anspruch<br />

auf Seiten des Verkäufers, zumindest gewährte<br />

Sicherheiten als Schadenersatz einfordern zu<br />

können (siehe unten).<br />

Die Andienungs- und Kaufoption bzw. der vorgesehene<br />

Kaufvertrag enthalten weitere Auflagen<br />

und Bedingungen, die von den Vertragsparteien

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