Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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die Nutzungsrechte am Fondsobjekt im Ergebnis<br />
nicht erworben werden können;<br />
der Erwerb der Nutzungsrechte am Fondsobjekt<br />
nicht allein durch Eigenkapital der Fondsgesellschaft,<br />
sondern ganz oder teilweise durch Fremdkapital<br />
erfolgt;<br />
die Nutzungsrechte am Fondsobjekt erworben<br />
werden, aber Mängel bestehen; und / oder<br />
unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag<br />
zu sätzlicher, nicht im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
bzw. in der Prognoserechnung<br />
berücksichtigter Aufwand entsteht.<br />
Folge kann sein, dass sich die Rentabilität aus der<br />
Beteiligung für die Anleger gegenüber der Prognose<br />
(ggf. auch erheblich) reduziert und / oder dass die<br />
Fondsgesellschaft aufgelöst oder (rück-)abgewickelt<br />
werden muss, wobei in diesen Fällen auch das Risiko<br />
besteht, dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen<br />
Verlust Ihrer Einlage nebst Agio erleiden.<br />
Dabei ist die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
(bzw. der Treuhänder des vorgeschalteten<br />
australischen Treuhandvermögens der Fondsgesellschaft<br />
als vorgesehener Käufer des Fondsobjekts)<br />
berechtigt, (i) dem Verkäufer des Fondsobjekts<br />
gegenüber festzustellen, dass die Voraussetzungen<br />
bzw. aufschiebenden Bedingungen für dessen<br />
Erwerb nicht hergestellt werden (können) bzw. (ii)<br />
das Fonds objekt ganz oder teilweise mittels Fremdkapital<br />
zu erwerben (z. B. im Wege einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung),<br />
ohne dass die Anleger<br />
bzw. Gesellschafter der Fondsgesellschaft darüber<br />
beschließen.<br />
Die Nutzungsrechte am Fondsobjekt können insbesondere<br />
in folgenden Fällen im Ergebnis nicht<br />
erworben werden (mit der Folge, dass die Fondsgesellschaft<br />
abgewickelt bzw. aufgelöst werden muss):<br />
Der Kaufvertrag über den Erwerb des erbbaurechtsähnlichen<br />
Rechts am Grundstück (nebst<br />
darauf errichtetem Gebäude) wird nicht durchgeführt,<br />
wenn die Parteien weder die Andienungs-<br />
noch die Kaufoption („Put and Call Option“)<br />
ausüben. In diesem Fall können ggf. weder der<br />
Verkäufer noch der Käufer Ansprüche gegeneinander<br />
geltend machen.<br />
Die Parteien dürfen die Andienungs- und Kaufoption<br />
nicht ausüben (oder haben ggf. entsprechende<br />
Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte) bzw.<br />
den Kaufvertrag nicht durchführen (oder haben<br />
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ggf. entsprechende Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte),<br />
wenn u. a. Bedingungen der Andienungs-<br />
und Kaufoption bzw. des Kaufvertrags zum<br />
Erwerb des erbbaurechtsähnlichen Rechts nicht<br />
bzw. nicht fristgerecht erfüllt werden, z. B. falls<br />
der sog. „Encroachment Letter“ nicht fristgerecht<br />
vorliegt und / oder falls das Foreign Investment<br />
Review Board („FIRB“) die erforderliche staatliche<br />
Ankaufsgenehmigung nicht erteilt. Ein solcher<br />
Fall läge insbesondere auch vor, wenn zum Zeitpunkt<br />
des Ablaufs der Ausübungsfrist unter der<br />
Andienungs- bzw. der Kaufoption der Mietvertrag<br />
mit dem Hauptmieter nicht bestehen würde (z. B.<br />
wegen Kündigung oder Annullierung) oder wenn<br />
das Fondsobjekt zu diesem Zeitpunkt so beschädigt<br />
ist, dass der Hauptmieter seinen Mietvertrag aus<br />
diesem Grund kündigt oder voraussichtlich kündigen<br />
kann (sog. Event of Destruction). Auch in diesen<br />
Fällen können ggf. weder der Verkäufer noch der<br />
Käufer Ansprüche gegeneinander geltend machen.<br />
Derartige Rechte mit den gleichen Rechtsfolgen<br />
stehen dem Käufer auch zu, sofern (i) das Fondsobjekt<br />
vor Kaufpreiszahlung bzw. Eigentumsübertragung<br />
in bestimmtem Umfang zerstört oder<br />
beschädigt wird (wobei eine Beschädigung innerhalb<br />
definierter Grenzen nicht zur Kündigung berechtigt,<br />
sondern vom Verkäufer bzw. auf Kosten<br />
des Versicherers beseitigt werden muss) oder (ii)<br />
das Eigenkapital der Fondsgesellschaft nicht wie<br />
im Rahmen des Investitions- und Finanzierungsplans<br />
bzw. in der Prognoserechnung angenommen<br />
bereits bis zur Fälligkeit der Kaufpreiszahlung<br />
und der Erwerbsnebenkosten zumindest im<br />
erforderlichen Umfang eingeworben und für den<br />
Käufer die Finanzierung der Zahlungspflichten<br />
aus dem Kaufvertrag nicht anderweitig gesichert<br />
ist (z. B. wenn am Markt keine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />
erhältlich ist).<br />
Die Andienungs- und Kaufoption bzw. der Kaufvertrag<br />
wird ggf. nicht durchgeführt, sofern eine<br />
Vertragspartei im Sinne der jeweiligen vertraglichen<br />
Regelungen insolvent wird. Sollte der<br />
Käufer die Kaufoption bzw. den Kaufvertrag aus<br />
einem solchen Grund nicht durchführen können<br />
bzw. der Verkäufer die Vereinbarungen aus<br />
diesem Grund kündigen, besteht ein Anspruch<br />
auf Seiten des Verkäufers, zumindest gewährte<br />
Sicherheiten als Schadenersatz einfordern zu<br />
können (siehe unten).<br />
Die Andienungs- und Kaufoption bzw. der vorgesehene<br />
Kaufvertrag enthalten weitere Auflagen<br />
und Bedingungen, die von den Vertragsparteien