Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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mehr als zehn Jahre beträgt, der maßgebliche<br />
Mietvertrag über das Fondsobjekt mindestens<br />
eine Laufzeit bis November 2022 hat (zzgl. drei<br />
Verlängerungsoptionen des Mieters um jeweils<br />
weitere fünf Jahre bis insgesamt November 2037)<br />
und die Veräußerung des Fondsobjekts in keiner<br />
Form vorab vereinbart ist.<br />
Ein privates Veräußerungsgeschäft sollte nach<br />
der Fondskonzeption für Anleger, die sich im Rahmen<br />
der vorgesehenen Platzierungsfrist an der<br />
Fondsgesellschaft beteiligen und bis zur Liquidation<br />
der Fondsgesellschaft beteiligt bleiben, nicht<br />
gegeben sein, da eine Veräußerung des Fondsobjekts<br />
gemäß der Prognose erst gegen Ende 2022<br />
und damit nach Ablauf von zehn Jahren geplant<br />
und davon abhängig ist, ab diesem Zeitpunkt<br />
einen Käufer finden und einen hinreichenden<br />
Kaufpreis erzielen zu können.<br />
c) Besteuerung bei gewerblichem Grundstückshandel<br />
/ steuerpflichtigem privaten Veräußerungsgeschäft<br />
Qualifiziert die Tätigkeit der Fondsgesellschaft /<br />
des Treuhänders für die Fondsgesellschaft bzw.<br />
qualifizieren die Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />
beim Anleger aus anderen Gründen als<br />
gewerblicher Grundstückshandel oder wird das<br />
Fondsobjekt innerhalb von zehn Jahren nach<br />
Erwerb verkauft, so wären Einkünfte aus der<br />
Veräußerung nach deutschem Einkommensteuerrecht<br />
für die Anleger in Deutschland steuerpflichtig.<br />
Jedoch sprechen gewichtige Gründe<br />
dafür, dass für Einkünfte aus der Veräußerung<br />
von Immobilien nach dem DBA allein <strong>Australien</strong><br />
das Besteuerungsrecht zusteht. Deutschland<br />
sollte diese australischen Veräußerungseinkünfte<br />
unter Progressionsvorbehalt von der deutschen<br />
Besteuerung freizustellen haben (Art. 22 Abs. 2<br />
lit. a DBA). Dies ist allerdings nicht unumstritten:<br />
Die OFD Münster (Verfügung vom 04.05.2009)<br />
geht davon aus, dass die australische Steuer auf<br />
Veräußerungsgewinne zwar unter den sachlichen<br />
Anwendungsbereich des DBA fällt, dieses zu<br />
Veräußerungsgewinnen jedoch keine Regelung<br />
enthält. Zutreffend ist, dass das DBA keine dem<br />
Art. 13 OECD-Musterabkommen 2005 zur Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet<br />
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen<br />
vergleichbare Sonderregelung enthält. Gegenstand<br />
von Art. 13 OECD-Musterabkommen ist<br />
144<br />
u. a., das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der<br />
Ver äußerung von unbeweglichem Vermögen dem<br />
Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens<br />
zuzuweisen. Die Veräußerung unbe weglichen<br />
Vermögens ist Unterfall der Nutzung dieses Vermögens.<br />
Daher sollte auch die Veräußerung unbeweglichen<br />
Vermögens unter Art. 6 DBA fallen<br />
und eine Doppelbesteuerung durch Freistellung<br />
in Deutschland zu vermeiden sein. Entsprechend<br />
hat der Bundesfinanzhof zum alten Doppelbesteuerungsabkommen<br />
Deutschland / Italien<br />
entschieden, das eine dem DBA vergleichbare<br />
Regelung enthielt (BFH BStBl. II 1972, 948ff.).<br />
Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass Einkünfte<br />
aus der Veräußerung des Fondsobjekts innerhalb<br />
von zehn Jahren oder gewerbliche Einkünfte<br />
bei Veräußerung des Fondsobjekts der deutschen<br />
Besteuerung unterliegen könnten. In diesem Fall<br />
wäre (entsprechend der von der OFD Münster<br />
vertretenen Ansicht) in <strong>Australien</strong> gezahlte australische<br />
Einkommensteuer auf Veräußerungseinkünfte<br />
entsprechend § 34c Abs. 1, 6 Satz 4 EStG<br />
auf die deutsche Einkommensteuer des Anlegers<br />
anzurechnen. Die Veräußerung des Anteils bzw.<br />
der Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft<br />
oder des Fondsobjekts bzw. der Units am Treuhandvermögen<br />
durch die Fondsgesellschaft kann<br />
für Einkommensteuerzwecke des Anlegers – nach<br />
derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung,<br />
wenn die Beteiligung des Anlegers den Schwellenwert<br />
eines Anteils von mindestens zehn Prozent<br />
an der Fondsgesellschaft oder eines Marktwerts<br />
des Anteils von mehr als EUR 250.000 beim<br />
Anleger übersteigt (vgl. im Einzelnen Tz. 11.3.3 a))<br />
– als die Veräußerung eines Objekts im Sinne der<br />
Drei-Objekt-Grenze zu qualifizieren sein, unabhängig<br />
davon, ob Deutschland die Einkünfte aus<br />
der Veräußerung besteuert oder von deutscher<br />
Besteuerung freistellt.<br />
11.3.4 Rückfall des Besteuerungsrechts<br />
nach Deutschland<br />
Deutschland sollte Mieteinkünfte und Veräußerungsgewinne<br />
aus dem Fondsobjekt nicht aufgrund einer<br />
Rückfallklausel („switch-back clause“) im DBA oder<br />
deutschen Einkommensteuerrecht nach der Anrechnungsmethode<br />
besteuern können.<br />
Besteuerung nach der Anrechnungsmethode würde<br />
bedeuten, dass Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />
beim Anleger der deutschen Einkommensteuer