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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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mehr als zehn Jahre beträgt, der maßgebliche<br />

Mietvertrag über das Fondsobjekt mindestens<br />

eine Laufzeit bis November 2022 hat (zzgl. drei<br />

Verlängerungsoptionen des Mieters um jeweils<br />

weitere fünf Jahre bis insgesamt November 2037)<br />

und die Veräußerung des Fondsobjekts in keiner<br />

Form vorab vereinbart ist.<br />

Ein privates Veräußerungsgeschäft sollte nach<br />

der Fondskonzeption für Anleger, die sich im Rahmen<br />

der vorgesehenen Platzierungsfrist an der<br />

Fondsgesellschaft beteiligen und bis zur Liquidation<br />

der Fondsgesellschaft beteiligt bleiben, nicht<br />

gegeben sein, da eine Veräußerung des Fondsobjekts<br />

gemäß der Prognose erst gegen Ende 2022<br />

und damit nach Ablauf von zehn Jahren geplant<br />

und davon abhängig ist, ab diesem Zeitpunkt<br />

einen Käufer finden und einen hinreichenden<br />

Kaufpreis erzielen zu können.<br />

c) Besteuerung bei gewerblichem Grundstückshandel<br />

/ steuerpflichtigem privaten Veräußerungsgeschäft<br />

Qualifiziert die Tätigkeit der Fondsgesellschaft /<br />

des Treuhänders für die Fondsgesellschaft bzw.<br />

qualifizieren die Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />

beim Anleger aus anderen Gründen als<br />

gewerblicher Grundstückshandel oder wird das<br />

Fondsobjekt innerhalb von zehn Jahren nach<br />

Erwerb verkauft, so wären Einkünfte aus der<br />

Veräußerung nach deutschem Einkommensteuerrecht<br />

für die Anleger in Deutschland steuerpflichtig.<br />

Jedoch sprechen gewichtige Gründe<br />

dafür, dass für Einkünfte aus der Veräußerung<br />

von Immobilien nach dem DBA allein <strong>Australien</strong><br />

das Besteuerungsrecht zusteht. Deutschland<br />

sollte diese australischen Veräußerungseinkünfte<br />

unter Progressionsvorbehalt von der deutschen<br />

Besteuerung freizustellen haben (Art. 22 Abs. 2<br />

lit. a DBA). Dies ist allerdings nicht unumstritten:<br />

Die OFD Münster (Verfügung vom 04.05.2009)<br />

geht davon aus, dass die australische Steuer auf<br />

Veräußerungsgewinne zwar unter den sachlichen<br />

Anwendungsbereich des DBA fällt, dieses zu<br />

Veräußerungsgewinnen jedoch keine Regelung<br />

enthält. Zutreffend ist, dass das DBA keine dem<br />

Art. 13 OECD-Musterabkommen 2005 zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet<br />

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen<br />

vergleichbare Sonderregelung enthält. Gegenstand<br />

von Art. 13 OECD-Musterabkommen ist<br />

144<br />

u. a., das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der<br />

Ver äußerung von unbeweglichem Vermögen dem<br />

Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens<br />

zuzuweisen. Die Veräußerung unbe weglichen<br />

Vermögens ist Unterfall der Nutzung dieses Vermögens.<br />

Daher sollte auch die Veräußerung unbeweglichen<br />

Vermögens unter Art. 6 DBA fallen<br />

und eine Doppelbesteuerung durch Freistellung<br />

in Deutschland zu vermeiden sein. Entsprechend<br />

hat der Bundesfinanzhof zum alten Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Deutschland / Italien<br />

entschieden, das eine dem DBA vergleichbare<br />

Regelung enthielt (BFH BStBl. II 1972, 948ff.).<br />

Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass Einkünfte<br />

aus der Veräußerung des Fondsobjekts innerhalb<br />

von zehn Jahren oder gewerbliche Einkünfte<br />

bei Veräußerung des Fondsobjekts der deutschen<br />

Besteuerung unterliegen könnten. In diesem Fall<br />

wäre (entsprechend der von der OFD Münster<br />

vertretenen Ansicht) in <strong>Australien</strong> gezahlte australische<br />

Einkommensteuer auf Veräußerungseinkünfte<br />

entsprechend § 34c Abs. 1, 6 Satz 4 EStG<br />

auf die deutsche Einkommensteuer des Anlegers<br />

anzurechnen. Die Veräußerung des Anteils bzw.<br />

der Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft<br />

oder des Fondsobjekts bzw. der Units am Treuhandvermögen<br />

durch die Fondsgesellschaft kann<br />

für Einkommensteuerzwecke des Anlegers – nach<br />

derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung,<br />

wenn die Beteiligung des Anlegers den Schwellenwert<br />

eines Anteils von mindestens zehn Prozent<br />

an der Fondsgesellschaft oder eines Marktwerts<br />

des Anteils von mehr als EUR 250.000 beim<br />

Anleger übersteigt (vgl. im Einzelnen Tz. 11.3.3 a))<br />

– als die Veräußerung eines Objekts im Sinne der<br />

Drei-Objekt-Grenze zu qualifizieren sein, unabhängig<br />

davon, ob Deutschland die Einkünfte aus<br />

der Veräußerung besteuert oder von deutscher<br />

Besteuerung freistellt.<br />

11.3.4 Rückfall des Besteuerungsrechts<br />

nach Deutschland<br />

Deutschland sollte Mieteinkünfte und Veräußerungsgewinne<br />

aus dem Fondsobjekt nicht aufgrund einer<br />

Rückfallklausel („switch-back clause“) im DBA oder<br />

deutschen Einkommensteuerrecht nach der Anrechnungsmethode<br />

besteuern können.<br />

Besteuerung nach der Anrechnungsmethode würde<br />

bedeuten, dass Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />

beim Anleger der deutschen Einkommensteuer

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